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Classic/Protect Plus/
Eurosecure Plus/Infinitus
Hausrat-, Glas-, Elektronik- und
Fahrrad-Kaskoversicherungs-
bedingungen
www.Interlloyd.de
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Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie
das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen.
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Inhaltsverzeichnis
Informationsblatt für Hausratversicherung ...................................................................................................................................... 4
Leistungsübersicht Interlloyd Hausrat-Schutz ................................................................................................................................. 7
Präambel zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021) .................................................................... 14
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht ................... 15
Widerrufsbelehrung ............................................................................................................................................................................ 16
Teil A: Gemeinsame Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Interlloyd-Hausrat-, Glas-,
Fahrrad-Kasko-, Elektronikversicherung und für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (AVB 2021) ................................ 18
Allgemeine Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB – 2021 Wohnflächen-Modell) ........................................................... 29
Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
zur Hausratversicherung (Wohnflächen-Modell) .......................................................................................................................... 29
Teil B: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Wohnflächenmodell) ................................................. 33
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Eurosecure Plus
(2021 Wohnflächen-Modell) ............................................................................................................................................................. 49
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Infinitus
(2021 Wohnflächen-Modell) ............................................................................................................................................................. 60
Allgemeine Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB – 2021 Summen-Modell) .................................................................. 79
Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
zur Hausratversicherung (Summen-Modell).................................................................................................................................. 79
Teil B: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Summen-Modell) ....................................................... 83
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Classic
(2021 Summen-Modell) ..................................................................................................................................................................... 99
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Protect Plus
(2021 Summen-Modell) .................................................................................................................................................................... 106
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur Hausratversicherung Infinitus
(2021 Summen-Modell) ..................................................................................................................................................................... 117
Teil D: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021) ...................................................................................136
Teil E: Versicherungsbedingungen zum Interlloyd Haushalt Elektronik-Schutz .....................................................................142
Teil F: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief .......................................................................... 145
Teil G: Optionale Bausteine ..............................................................................................................................................................148
Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung ................................................................................................................................151
Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen ............................................................................................................................... 157
Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG ............................................................................................................. 169
Datenschutzhinweise der ARAG SE (für web@ktiv) ..................................................................................................................... 171
Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der
Artikel 13 und 14 DSGVO .................................................................................................................................................................. 173
Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns.......................................................................................................................... 174
Inhaltsverzeichnis – Interlloyd Hausratversicherung / Stand 01.2021 3
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Hausratversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG Produkte: Hausrat-, Glas- und Elektronik-Versicherung,
Risikoträger für die web@ktiv Rechtsschutzleistung ist die Fahrrad-Kasko, web@ktiv und Haus- und Wohnungs-
ARAG SE Schutzbrief
Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Hausratversicherung. Es ist beispielhaft und daher
nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versiche-
rungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen
durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung an. Diese besteht aus verschiedenen Bausteinen und schützt Sie vor den finanziellen
Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls
oder hilft Ihnen mit Serviceleistungen. Den Versicherungsschutz bieten wir in den Varianten Classic, Eurosecure Plus, Protect
Plus sowie Infinitus an. Die Glasbruch-Versicherung, Fahrrad-Kasko, der Haus- und Wohnungs-Schutzbrief, der Elektronik-
Schutz sowie web@ktiv kann optional hinzugewählt werden.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Sie können zwischen verschiedenen Versicherungen Generell gilt: Wenn Sie eine Selbstbeteiligung verein-
wählen: bart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
berücksichtigen.
Hausrat-Schutz
Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu Bestimmte Sachen sind nicht versichert. Dazu gehö-
zählen alle Sachen, die dem privaten Gebrauch ren zum Beispiel:
bzw. Verbrauch dienen. Dazu zählen beispiels-
weise auch: Im Hausrat-Schutz
Möbel, Teppiche, Bekleidung x Alle vom Gebäudeeigentümer eingebrachten
elektrische und elektronische Haushalsgerä- Sachen, für die dieser auch die Gefahr trägt.
te (z.B. Waschmaschine, TV, Computer) x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, Luft- und
Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh- Wasserfahrzeuge.
nung gehören
Bargeld und Wertsachen (z.B. Schmuck) in Im Glasbruch-Schutz
begrenzter Höhe. x Hohlgläser: optische Gläser, Glas von Photovol-
taikanlagen, Geschirr, Beleuchtungskörper und
Glasbruch-Schutz Handspiegel.
Versichert sind zum Beispiel fertig eingesetzte x Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff
Scheiben, Ceranfelder oder Spiegel.
als Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild-
wiedergabe- und Kommunikationsgeräte wie zum
Fahrraddiebstahl-Schutz
Beispiel Bildschirme von Fernseher und Computer.
Versichert sind alle Fahrräder und nicht versiche-
rungspflichtige E-Bikes, Fahrradanhänger und Im Fahrraddiebstahl-Schutz
Zubehörteile.
x Lose mit dem Fahrrad verbundenen Zubehörteile,
Fahrrad-Kasko wenn sie mit dem Fahrrad nicht gemeinsam ab-
handenkommen.
Versichert ist das im Versicherungsschein be-
zeichnete Fahrrad mit oder ohne Hilfsmotor (nicht
Im Fahrrad-Kasko
zulassungspflichtige Fahrräder) und fest verbun-
dene Zubehörteile. x Schäden (Mängel), die unter eine Garantie des
Herstellers oder die Gewährleistung des Verkäu-
Elektronik-Schutz fers fallen.
Versichert sind Ihre elektrischen Haushaltsgerä- x Schäden, die über eine Hausratversicherung
te. Das sind z.B. Geräte der Bild- und Tontechnik versichert werden können.
(z.B. Fernseher) und Geräte der Unterhaltungs-
und Spieleelektronik wie zum Beispiel Handys. x Schäden durch Rost oder Oxidation
x Schäden, die entstehen bei der Teilnahme an
web@ktiv Radrennen.
Rechtsschutzleistungen (Risikoträger ARAG SE) x Wir leisten Schäden nur bis zu den vereinbarten
für die wichtigsten Rechtsbereiche im Zusam- Versicherungssummen.
menhang mit der Internetnutzung (z.B. Schaden-
ersatz- oder Vertrags- und Sachenrecht). Im Elektronik-Schutz
Vermögensschäden durch Internetkriminalität. x Gebäudebestandteile, Photovoltaikanlagen.
Für die speziellen Gefahren im Zusammenhang
mit der Internetnutzung, bieten wir Ihnen Versi- x Selbst fahrende Krankenfahrstühle, alle Elektro-
cherungsschutz (z.B. Identitätstäuschung). fahrzeuge mit Ausnahme von Kinderspielzeugen.
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Haus- und Wohnungs-Schutzbrief
x Medizinische Geräte wie zum Beispiel Blut-
Im Notfall organisieren wir Servicedienstleister, druckmessgeräte, Inhalationsgeräte und EKG.
wie zum Beispiel Schlüsseldienste oder Heizungs-
installateure und übernehmen die Kosten. Im web@ktiv
Welche Gefahren sind versichert? x Eine Streitigkeit hat mehrere Ursachen. Versiche-
rungsschutz haben Sie nur, wenn die erste Ursa-
Hausrat-Schutz che nach Versicherungsbeginn liegt.
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeugs.
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch
sowie Raub oder Versuch einer solchen Tat. Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Leitungswasser. Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versiche-
Naturgefahren wie Sturm, Hagel. rungsschutz eingeschränkt sein kann. Vom Versiche-
rungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel
Soweit zusätzlich vereinbart: Schäden in Folge:
Weitere Naturgefahren wie zum Beispiel Über- ! Krieg.
schwemmung, Rückstau, Erdbeben und Lawinen.
! Kernenergie.
Glasbruch-Schutz ! Schwamm.
Schäden durch Bruch (Zerbrechen). ! Sturmflut.
! Vorsatz.
Fahrraddiebstahl-Schutz
Diebstahl Glasbruch-Schutz
Zusätzlich ausgeschlossen sind zum Beispiel:
Fahrrad-Kasko ! Beschädigungen von Oberflächen oder
Vandalismus Kanten wie zum Beispiel Schrammen und
Muschelausbrüche.
Beschädigung durch Unfall
! Schäden infolge Undichtigkeiten bei den Rand-
Fallschäden und Sturzschäden verbindungen von Mehrscheiben-Isolier-
verglasungen.
Elektronik-Schutz
Bedienungsfehler, Kurzschluss, Bruchschäden Fahrrad-Kasko
und Beschädigungen. Zusätzlich ausgeschlossen sind zum Beispiel:
! an gewerblich genutzten Fahrrädern.
web@ktiv ! die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen.
Rechtsschutzleistungen ! aus vorsätzlicher Handlung.
Gesetzliche Gebühren Ihres Rechtsanwalts.
Kosten für Gerichte und Gerichtsvollzieher. Elektronik-Schutz
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, ! an gewerblich genutzten Geräten.
die das Gericht heranzieht.
Kosten des Prozessgegners, wenn Sie verpflich- web@ktiv
tet sind, diese zu tragen. Im Rechtsschutz sind zum Beispiel nicht umfasst
Im außergerichtlichen Verfahren die übliche Ver- ! Streitigkeiten aus der Finanzierung von Bau-
gütung eines technisch sachkundigen Sachver- grundstücken oder Gebäuden.
ständigen. ! Streitigkeiten um Patent- oder Markenrechte.
Kosten einer Mediation. ! Streitigkeiten um Spiel- oder Wettverträge oder
um Gewinnzusagen.
Vermögensschäden
Identitätstäuschung bei Verkauf von Sachen.
Missbräuchliche Kontoführung.
Datenbeschädigung/-zerstörung
Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen
oder die Versicherungssummen?
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
können Sie der Leistungsübersicht oder auch Ihrem
Versicherungsschein entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Sie haben Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Im Hausrat-Schutz aber
auch, wenn sich die versicherten Sachen vorübergehend in einer anderen Wohnung befinden. Dieser Schutz ist
zeitlich und in der Höhe begrenzt.
Fahrraddiebstahl-, Elektronik-Schutz und Fahrrad-Kasko gelten weltweit.
Im web@ktiv haben Sie Rechtsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, den Anliegerstaaten des
Mittelmeers, auf den kanarischen Inseln und auf Madeira gesetzlich zuständig ist und Sie Ihre rechtlichen Interes-
sen dort verfolgen.
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Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen:
– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
– Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
– Im Versicherungsfall müssen Sie uns – und im Rechtsschutz auch Ihrem Rechtsanwalt – vollständige und wahr-
heitsgemäße Informationen geben.
– Im Rechtsschutz müssen Sie außerdem kostenverursachende Maßnahmen mit uns abstimmen, soweit dies für Sie
zumutbar ist.
– Sie müssen ihr Fahrrad durch ein eigenständiges Schloss sichern und den Diebstahl unverzüglich der Polizei an-
zeigen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die
weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen,
den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn
wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist,
dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
− Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge-
rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
− Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Versicherungsfalls vorzeitig kündigen.
− Sie können auch kündigen, wenn wir den Versicherungsschutz unberechtigt ablehnen oder den Beitrag erhöhen.
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Leistungsübersicht Interlloyd Hausrat-Schutz
Die Interlloyd Hausratversicherung 2021 teilt sich auf in zwei Varianten (Wohnflächen-Modell und Versicherungssummen-Modell).
Welche Leistungsvariante dem Vertrag zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Soweit die Versicherung gegen eine
oder mehrere Gefahren/Bausteine nicht vereinbart ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen.
Wichtiger Hinweis: Diese Leistungsübersicht stellt die geltenden Bedingungen stark verkürzt und unvollständig dar. Maßgebend ist aus-
schließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.
Zeichenerklärung
mitversichert optional – nicht versichert VS: Versicherungssummen-Modell WF: Wohnflächen-Modell
Classic Protect Plus Eurosecure- Infinitus Infinitus
(VS) (VS) Plus (WF) (VS) (WF)
Grunddeckung
Entschädigungsgrenzen vereinbarte VS vereinbarte VS bis 300.000 € vereinbarte VS unbegrenzt
Unterversicherungsverzicht bei Vereinbarung | Angabe der 650 € VS/m WF 650 € VS/m WF
2 2
korrekten WF 650 € VS/m WF
2
korrekten WF
Keine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit |
bei Verletzung der Anzeigepflicht
Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei
Herbeiführung eines Schadens
Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß – – –
gegen vertragliche Sicherheitsvorschriften oder Besondere
Obliegenheiten
Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen – – – bis 10.000 € bis 10.000 €
vertragliche Sicherheitsanforderungen
Keine Leistungskürzung bei Verletzung der Anzeigepflicht 6 Monaten 6 Monaten 6 Monaten 6 Monaten 6 Monaten
einer unbewohnten Wohnung für die Dauer von … nach dem
Umzugstermin
Keine Leistungskürzung bei Verletzung der Anzeigepflicht bei
Einrüstung des Wohngebäudes
Keine Leistungskürzung bei Verletzung der Installationspflicht
von Rauchmeldern
Versicherte Gefahren und Schäden
Feuer
Brand, Blitzschlag (direkter Blitzschlag), Überspannungs-
schäden durch Blitz, Explosion, Implosion
Verpuffung
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Ladung
Schäden durch Nutzfeuer- und Nutzwärme, durch Rauch oder
Ruß, Seng- und Schmorschäden
Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
Schäden durch Austritt radioaktiver Isotope aus Geräten
(z.B. Rauchmelder)
Feuerschäden auf dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung – – – | Skulpturen | Skulpturen
befindet, an Gartenmöbeln, -geräten (z.B. Rasenmäher, Mäh- bis 10.000 € bis 10.000 €
roboter), Skulpturen, Grills, Outdoorküchen, Sportgeräten,
Kinderspielzeugen, Wäschespinnen, Wäsche und Bekleidung,
Kleinvieh inkl. Futter oder Streuvorräte
Schäden an Kühl- und Gefriergut durch versicherten – bis 1.000 € bis 1.000 € | auch durch | auch durch
Stromausfall technisches technisches
Versagen Versagen
Schäden durch Kampfmittel (z.B. Blindgänger) oder aufgrund
Kampfmittelbeseitigung
Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall)
Schäden durch sonstige von Luftfahrzeugen erzeugte Druckwellen –
Schäden durch Anprall sonstiger Flugkörper –
(z.B. Raumfahrzeuge, Meteoriten)
Leistungsübersicht – Interlloyd Hausratversicherung / Stand 01.2021 7
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Classic Protect Plus Eurosecure- Infinitus Infinitus
(VS) (VS) Plus (WF) (VS) (WF)
Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasser-
fahrzeuges
Schäden durch Verkehrs- bzw. Transportmittelunfälle von Bus, – 1 % der VS | bis 1.000 € bis 10.000 € bis 10.000 €
Bahn, Taxi oder Miet-PKW max. 1.000 €
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl durch unberechtigtes Eindringen in einen
Raum eines Gebäudes
Aufbrechen eines Behältnisses innerhalb eines Gebäudes
Aufbrechen eines Behältnisses außerhalb eines Gebäudes – – –
Einschleichen oder verborgen halten
Eindringen über nicht versicherte Räume –
Einbruchdiebstahl durch Manipulation (Hacken) von Smart- – – – bis 10.000 € bis 10.000 €
Home-Komponenten
Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen 1 % der VS 2 % der VS 20 € je mK WF 5 % der VS
max. 2.500 € | max. 5.000 € | max. 5.000 € | max. 10.000 € | bis 10.000 € |
250 € für 1.000 € für 1.000 € für 3.000 € für 3.000 € für
Wertsachen Wertsachen Wertsachen Wertsachen Wertsachen
Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen
Vandalismus innerhalb der versicherten Wohnung
Vandalismusschaden durch Dritte nach einem Einbruch
Vandalismusschaden durch wild lebende Tiere nach dem – – – bis 10.000 € bis 10.000 €
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Vandalismus auf dem Grundstück
Vandalismusschaden durch Dritte auf dem Grundstück – – – bis 10.000 € bis 10.000 €
(z.B. Graffiti)
Raub
Anwendung, Androhung von Gewalt bzw. Wegnahme
versicherter Sachen nach Verlust der Widerstandskraft
Räuberische Erpressung (Herbeischaffung, Herausgabe
versicherter Sachen auf Verlangen des Täters)
Einfacher Diebstahl außerhalb der Wohnung
Einfacher Diebstahl außerhalb der Wohnung von Fahrrädern, 1 % der VS 2 % der VS 20 € je mK WF
Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern max. 5.000 €
und Elektromobile ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“)
Mietfahrräder während einer Urlaubsreise – – – 1.000 € 1.000 €
Einfacher Diebstahl außerhalb der Wohnung von Kinderwagen, 1 % der VS 2 % der VS 20 € je mK WF
Rollatoren, Gehhilfen, Krankenfahrstühlen und selbstfahrenden max. 5.000 €
Krankenfahrstühlen ohne Zulassungspflicht
Einfacher Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die 1 % der VS | 2 % der VS | 20 € je mK WF | | Skulpturen | Skulpturen
Wohnung befindet von Gartenmöbeln, -geräten (z.B. Rasen- Skulpturen Skulpturen Skulpturen bis 10.000 € bis 10.000 €
mäher, Mähroboter), Skulpturen, Grills, Outdoorküchen, Sport- bis 500 € bis 1.000 € bis 1.000 €
geräten, Kinderspielzeug, Wäschespinnen, Wäsche, Wasch-
maschinen, Wäschetrocknern, Kleinvieh inkl. Futter oder Streu-
vorräte.
Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen aus Krankenhäu- 500 € 500 € 500 €
sern, Reha-Einrichtungen, Kuranstalten, Pflegeheimen, Praxen Wertsachen Wertsachen Wertsachen Wertsachen Wertsachen
von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten bis 100 € bis 250 € bis 250 € bis 1.000 € bis 1.000 €
Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz/ 500 € 500 € 500 €
Arbeitsort Wertsachen Wertsachen Wertsachen Wertsachen Wertsachen
bis 100 € bis 250 € bis 250 € bis 1.000 € bis 1.000 €
Einfacher Diebstahl von Bekleidung bei schulischen – – –
Veranstaltungen bzw. aus Umkleideräumen oder Kabinen
von Sportstätten
Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen außerhalb der – – – 4 % der VS | 25 € je mK WF
Wohnung max. 5.000 €| max. 5.000 € |
Wertsachen Wertsachen
bis 1.000 € bis 1.000 €
Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat – – – bis 5.000 € bis 5.000 €
8 Leistungsübersicht – Interlloyd Hausratversicherung / Stand 01.2021
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Classic Protect Plus Eurosecure- Infinitus Infinitus
(VS) (VS) Plus (WF) (VS) (WF)
Trickdiebstahl
Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes 1 % der VS | 2 % der VS | 20 € je mK WF | bis 10.000 € bis 10.000 €
max. 500 € max. 1.000 € max. 1.000 €
Vermögensschäden
Vermögensschäden durch Online-Banking-Betrug (Phishing) – 1.000 € je Ver- 1.000 € je Ver- 5.000 € je Ver- 5.000 € je Ver-
sicherungsfall | sicherungsfall | sicherungsfall | sicherungsfall |
3.000 € je Ver- 3.000 € je Ver- 10.000 € je Ver- 10.000 € je Ver-
sicherungsjahr sicherungsjahr sicherungsjahr sicherungsjahr
Vermögensschäden durch Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten- – 2 % der VS | bis 1.000 € bis 10.000 € bis 10.000 €
missbrauch nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Trick- max. 1.000 €
diebstahl
Leitungswasser (Nässe- und Bruchschäden)
Nässeschäden
durch Rohre der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder
damit verbundenen Schläuchen, sonstigen Einrichtungen oder
deren wasserführenden Teilen
durch Rohre von Heizungs- oder Klimaanlagen
durch Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
durch Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien oder Terrarien
durch Wassersäulen oder Zimmerbrunnen
durch Zisternen oder Regenwassernutzungsanlagen –
durch innerhalb des Gebäudes laufende Regenfallrohre
durch Schwimmbecken, die nicht mit dem Rohrleistungssystem
verbunden sind
Nässeschäden durch Reinigungs- und Planschwasser –
Nässeschäden durch die unmittelbare Einwirkung von Regen- – – – bis 10.000 € bis 10.000 €
und Schmelzwasser
Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren innerhalb
des Gebäudes
der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit
verbundenen Schläuchen;
von Heizungs- oder Klimaanlagen
von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
der Öl- bzw. Gasversorgung oder an Lüftungssystem
an Regenwassernutzungsanlagen, Lüftungs- und Gasleitungen –
Frostbedingte Bruchschäden an Installationen
Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen
(z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche
Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von
Heizungs- oder Klimaanlagen
Sonstige Bruchschäden an Sanitär- oder Heizungsinstallationen –
Sturm- und Hagelschäden
Sturm ohne Mindestwindgeschwindigkeit
Hagel
Sturm- und Hagelschäden an Gartenmöbeln, Gartengeräten –
(z.B. Rasenmäher, Mähroboter), Grill und Outdoorküchen, Sport- Skulpturen Skulpturen Skulpturen Skulpturen
geräten, Kinderspielzeug und Wäschespinnen, Wäsche und Be- bis 1.000 € bis 1.000 € bis 10.000 € bis 10.000 €
kleidung, Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte sowie Skulpturen.
Weitere Naturgefahren
Weitere Naturgefahren (Elementargefahren): Überschwemmung, bis 40.000 € bis 40.000 €
Rückstau, Witterungsniederschläge (Starkregen), Erdbeben, (ZÜRS 1 und 2) (ZÜRS 1 und 2)
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch Erhöhung gegen Erhöhung gegen
Zuschlag Zuschlag
Starkregen Plus
Leistungsübersicht – Interlloyd Hausratversicherung / Stand 01.2021 9
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Classic Protect Plus Eurosecure- Infinitus Infinitus
(VS) (VS) Plus (WF) (VS) (WF)
Selbstbeteiligung im Versicherungsfall 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
Wartezeit bis Versicherungsbeginn 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen 4 Wochen
Unbenannte Gefahren
Erweiterung der Gefahrendeckung über F, LW, ST und ED hinaus
Versicherte Sachen
Alle Sachen (auch fremdes Eigentum) zur privaten Nutzung
(Gebrauch bzw. Verbrauch)
Eingebrachte Gebäudebestandteile als Mieter oder Wohnungs-
eigentümer (z.B. Einbauküchen)
Wertsachen (insgesamt) 20 % der VS 30 % der VS bis 50.000 € 100 % der VS bis 100.000 €
Wertsachen außerhalb von Wertschutzschränken
– Bargeld, Geld- und Kreditkarten bis 1.000 € bis 1.000 € bis 1.000 € bis 5.000 € bis 5.000 €
– Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere bis 3.000 € bis 3.000 € bis 3.000 € bis 25.000 € bis 25.000 €
– Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen bis 20.000 € bis 20.000 € bis 20.000 € bis 50.000 € bis 50.000 €
und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin
Gebäudezubehör wie private Sicherungsanlagen, Balkonkraft-
werke, Wallboxen, Markisen und Antennenanlagen
Gewerbliche Arbeitsgeräte und Einrichtungen
Beruflich genutzte Arbeitsgeräte, Handelswaren und Muster- – | 10.000 € | 10.000 € | 20.000 € | 20.000 €
kollektionen für Handels- für Handels- für Handels- für Handels-
waren, Muster- waren, Muster- waren, Muster- waren, Muster-
kollektionen kollektionen kollektionen kollektionen
Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen – 2 % der VS bis 3.000 €
max. 3.000 €
Versicherungsort
Zur versicherten Wohnung gehören alle zu Wohnzwecken
genutzten Räume
Beruflich genutzte Arbeitszimmer
(ausschließlich über Wohnung zu betreten)
Beruflich oder gewerblich genutzte Räume ohne Publikums- –
verkehr und soweit keine Mitarbeiter beschäftigt sind
Loggien, Balkone und anschließende Terrassen
Privat genutzte Räume in Nebengebäuden und Garagen auf dem
Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet
Privat genutzte Garagen außerhalb des Versicherungsgrund- – | bis 1 km | bis 1 km | bis 3 km | bis 3 km
stücks Luftlinie vom Luftlinie vom Luftlinie vom Luftlinie vom
Hauptwohnsitz Hauptwohnsitz Hauptwohnsitz Hauptwohnsitz
gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, (z.B. Stell-
flächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) auf dem Grund-
stück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet
Sachen in einer vermieteten Einliegerwohnung in einem – – – | soweit bei der | soweit bei der
Einfamilienhaus VS-Berechnung VS-Berechnung
berücksichtigt berücksichtigt
Außenversicherung
Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes bis 6 Monate | bis 6 Monate | bis 6 Monate | bis 24 Monate | bis 24 Monate |
max. 20.000 € max. 20.000 € max. 20.000 € max. 50.000 € max. 50.000 €
Außenversicherung bei einem unselbständigen Hausstand
während Ausbildung, freiwilliger Wehr- und sonstiger Dienste
ohne zeitliche Begrenzung
Außenversicherung für Sportausrüstungen ohne zeitliche – bis 1.000 € bis 1.000 € bis 10.000 € bis 10.000 €
Begrenzung
Außenversicherung für den beruflich bedingten Zweitwohnsitz bis 25.000 € | bis 25.000 € |
(Pendlerwohnung) ohne zeitliche Begrenzung Wertsachen Wertsachen
2.500 € 2.500 €
Außenversicherung für Wertsachen in Bankgewahrsam,
Kundenschließfächer ohne zeitliche Begrenzung
10 Leistungsübersicht – Interlloyd Hausratversicherung / Stand 01.2021
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Classic Protect Plus Eurosecure- Infinitus Infinitus
(VS) (VS) Plus (WF) (VS) (WF)
Versicherte Kosten und Mehrkosten
Kostenersatz über die vereinbarte Versicherungssumme | 20 % 20 % 20 %
Entschädigungsleistung hinaus
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Aufräumungskosten
Bewegungs- und Schutzkosten
Hotelkosten bis 200 Tage bis 200 Tage bis 200 Tage ohne zeitliche ohne zeitliche
100 €/Tag 100 €/Tag 100 €/Tag Begrenzung | Begrenzung |
bis 250 €/Tag bis 250 €/Tag
Transport- und Lagerkosten bis 200 Tage bis 200 Tage bis 200 Tage
Bewachungskosten bis 30 Tage bis 30 Tage bis 30 Tage
Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Reparaturkosten für Gebäudeschäden im Zusammenhang mit – – –
Rettungsmaßnahmen von Personen
Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Kosten für provisorische Maßnahmen
Feuerlöschkosten (Private Aufwendungen)
Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise nach einem bis 2.500 € bis 5.000 € bis 5.000 € bis 10.000 € bis 10.000 €
Versicherungsfall bei Schaden bei Schaden bei Schaden bei Schaden bei Schaden
ab 5.000 € ab 5.000 € ab 5.000 € ab 5.000 € ab 5.000 €
Kosten für Haustierunterbringung nach einem Versicherungsfall bis 200 Tage | bis 200 Tage | bis 200 Tage | bis 200 Tage | bis 200 Tage |
10 €/Tag 10 €/Tag 10 €/Tag 10 €/Tag 10 €/Tag
Kosten für einen notwendigen Umzug nach einem Total-
schaden
Schlossänderungskosten | auch für | auch für
gemeinschaftlich gemeinschaftlich
genutzte Türen genutzte Türen
Reparaturkosten für Armaturen – bis 500 € bis 500 €
Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust aufgrund eines bis 1.000 €
versicherten Schadens
Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte – bis 1.000 € bis 1.000 €
Datenrettungskosten bis 250 € bis 250 € bis 250 € bis 3.000 € bis 3.000 €
100 € SB
Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter – bis 1.000 € bis 1.000 € bis 3.000 € bis 3.000 €
Kosten für nachgewiesene persönliche Auslagen nach einem – bis 250 € bis 250 € bis 250 € bis 250 €
Versicherungsfall bei Schäden bei Schäden bei Schäden bei Schäden
ab 10.000 € ab 10.000 € ab 10.000 € ab 10.000 €
Kosten durch Fehlalarme eines Rauch- oder Gasmelders – – – bis 1.500 € bis 1.500 €
Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushalts- –
geräten
Mehrkosten für die Beauftragung von nachhaltigen Unter- – bis 115 % für Re- bis 115 % für Re- bis 130 % für Re- bis 130 % für Re-
nehmen im Versicherungsfall paraturen, bis zu paraturen, bis zu paraturen, bis zu paraturen, bis zu
12,5 % Wiederbe- 12,5 % Wiederbe- 25 % Wiederbe- 25 % Wiederbe-
schaffungswert schaffungswert schaffungswert schaffungswert
Mehrkosten durch Preissteigerungen und infolge Technologie-
fortschritts
Übernahme der Kosten für Sachverständige
Übernahme der Sachverständigenkosten für den 100 % 100 % 100 % 100 % 100 %
Versicherungsnehmer bei Schäden bei Schäden bei Schäden bei Schäden bei Schäden
ab 10.000 € ab 10.000 € ab 10.000 € ab 5.000 € ab 5.000 €
Besonderer Versicherungsschutz für Sachen auf Reisen
Grunddeckung Reisegepäck – – – bis 1.000 € bis 1.000 €
Vorsorge-Versicherung
Vorsorgeversicherung (Summenmodell) 10 % der VS 20 % der VS – 30 % der VS –
Leistungsübersicht – Interlloyd Hausratversicherung / Stand 01.2021 11
[Seite 12]
Classic Protect Plus Eurosecure- Infinitus Infinitus
(VS) (VS) Plus (WF) (VS) (WF)
Vorsorge bei versehentlich falscher Angabe der Wohnfläche – – 15 % der WF – 20 % der WF
Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der – 12 Monate | 12 Monate | 12 Monate | 12 Monate |
Kinder 10.000 € 10.000 € 25.000 € 25.000 €
Wertsachen Wertsachen Wertsachen Wertsachen
bis 1.000 € bis 1.000 € bis 2.500 € bis 2.500 €
Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung
Verzicht auf Anrechnung bei Umzug in eine größere Wohnung 3 Monate 6 Monate 6 Monate 12 Monate 12 Monate
bis … nach Umzugstermin
Verzicht auf Anrechnung bei Kleinstschäden bei Schäden bis … – 500 € 500 € 5.000 € 5.000 €
Serviceleistungen
Psychologische Betreuung nach einem Einbruch – – –
Kostenschutz für ein Wohnungsübergabe Protokolle – – –
Online-Rechtsschutz (Erstberatung) – – –
Garantieleistungen
Bestleistungsgarantie – – –
Besitzstandsgarantie gegenüber dem direkten Vorvertrag – – –
Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des
Versicherers (genauen Eintrittszeitpunkt)
Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Beitragsbefreiung
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit für 24 Monate – – –
Zu wählbare Bausteine
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderung
für 5 Jahre
Fahrradkasko mit Fahrradassistance
Glasbruchschäden: Schutz für Gebäude- und Mobiliarver-
glasung u.a. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder
Kunststoff einschließlich Glaskeramik-Kochflächen mit
Elektronik (z.B. Ceran) sowie Kran- und Gerüstkosten.
web@ktiv für Privatpersonen
– Rechtsschutz 200.000 €
– Mediation 3.000 € je Mediation
6.000 € je Versicherungsjahr
– Schadenersatz-Rechtsschutz wegen
Verletzung der E-Reputation | Identitätsmissbrauch | Missbrauch von Zahlungsmittel
– Unterlassungs-Rechtsschutz zur Vorbeugung bei Wieder-
holungsgefahr
– Arbeits-Rechtsschutz
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
– Straf-Rechtsschutz zur Verteidigung (z.B. Vorwurf der
Beleidigung oder von Urheberrechtsverletzungen)
– Aktiver Strafrechtsschutz für anwaltliche Tätigkeiten bei 1.000 € je Versicherungsjahr
Stellung einer Strafanzeige wegen Verletzung der E-Reputation | Identitätsmissbrauch
– Urheber-Rechtsschutz für alle Beratungen in einem Außergerichtlich
Versicherungsjahr 10.000 €
– ARAG JuraTel®
– Reputationscheck 100 € je Versicherungsfall
1.000 € je Versicherungsjahr
– Digitaler Nachlass, je Vertragsdauer einmalig 500 €
12 Leistungsübersicht – Interlloyd Hausratversicherung / Stand 01.2021
[Seite 13]
Classic Protect Plus Eurosecure- Infinitus Infinitus
(VS) (VS) Plus (WF) (VS) (WF)
– Löschdienst rückwirkend bis zu fünf Jahre vor Vertrags- 100 € je Versicherungsfall
abschluss 1.000 € je Versicherungsjahr
– ARAG Online Rechts-Service
– Online-Monitoring
– Vermögensschaden
– Kostenerstattung für Dokumente nach Identitätsdiebstahl 250 € je Versicherungsfall
500 € je Versicherungsjahr
– Schadenersatzzahlung bei Identitätsmissbrauch | Daten- 3.000 € je Versicherungsfall
beschädigung 10.000 € je Versicherungsjahr
– Service Leistungen
– Telefonische psychologische Soforthilfe nach Cybermobbing | bei Spiel-, Handy- und Onlinesucht
Elektronikschutz: Haushaltsgeräte, Informations- und Unterhal-
tungselektronik, Kommunikationselektronik 5.000 € je Versicherungsfall
20.000 € je Versicherungsjahr
Haus- und Wohnungs-Schutzbrief
500 € Entschädigungsgrenze pro Leistung
1.500 € jährliche Höchstentschädigung
Sicherungsvereinbarung
Mindestsicherungen erforderlich ab 115.000 € VS ab 115.000 € VS ab 175 m2 WF ab 115.000 € VS ab 175 m2 WF
Leistungsübersicht – Interlloyd Hausratversicherung / Stand 01.2021 13
[Seite 14]
Präambel zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen
(VHB 2021)
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat. Versichert sind Schä-
den durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder be-
schädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung
in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls. Der Neuwert des zu versichernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (Beispiel: Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein Schadenereignis ent-
stehen.
Die „Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Hausratversicherung.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Aus-
schlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie
finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (Beispiel: Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und
Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Versicherungsfall entschädigen. Da die Hausrat-
versicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaf-
fen. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzu-
beschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare Verkaufspreis.
Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge (im Summenmodell): Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn sie dem Wert
Ihres Hausrats entspricht. Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats
während der Vertragslaufzeit, Beispiel: durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Versicherungsfall noch eine zusätzliche
Vorsorgeversicherungssumme zur Verfügung. Die Höhe der Vorsorgeversicherungssumme ist in den Besonderen Bedingungen genannt.
Die Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Versicherungsfall. Damit reduziert sich für Sie das
Risiko, nicht ausreichend versichert zu sein.
Summenanpassung (im Summenmodell): Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungs-
summe. Die Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verän-
dert. Das soll Sie im Versicherungsfall vor einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Beispiel: müssen Sie zur Vermeidung
von Frostschäden Ihre Wohnung der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren
Versicherungsschutz.
14 Präambel / Stand 01.2021
[Seite 15]
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Text-
form gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in
Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver-
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha-
ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die An-
zeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
zeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stüt-
zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig-
ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Ver-
sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rück-
tritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres
Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ihre
Interlloyd Versicherungs-AG
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.2021 15
[Seite 16]
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) wider-
rufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
– diese Belehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um
einen Betrag, der sich wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen 1/360 des Jahresbeitrags bzw.
Versicherungsschutz bestanden hat 1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis-
tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufge-
führt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe-
rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Ver-
sicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuwei-
sen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer
Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises er-
möglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschut-
zes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich In-
formationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermitt-
lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
16 Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021
[Seite 17]
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss
des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden,
sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses
Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu be-
schreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
– Ende der Widerrufsbelehrung –
Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021 17
[Seite 18]
Teil A: Gemeinsame Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Interlloyd-Hausrat-, Glas-, Fahrrad-Kasko-, Elektronikversicherung und
für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (AVB 2021)
Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für alle Teil gelten:
Abschnitt A1: Abschnitt A3:
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten
A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes A3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen A3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sach- und
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Elektronikversicherung)
A1-4 Folgebeitrag A3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A1-5 Lastschriftverfahren
Abschnitt A4:
A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Weitere Regelungen
A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Abschnitt A2:
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A2-1 Dauer und Ende des Vertrags A4-3 Vollmacht des Maklers/Versicherungsvertreters
A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A4-4 Verjährung
A2-3 Veräußerung und deren Rechtfolgen A4-5 Örtlich zuständiges Gericht
Abschnitt A1:
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Rege-
lungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
A1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich,
halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
A1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die
vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
A1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
A1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege-
benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
A1-3.2 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
ten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
18 Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021
[Seite 19]
A1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer
für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälli-
gen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat
A1-4 Folgebeitrag
A1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jah-
resbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
A1-4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn
er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
A1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Text-
form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und
Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
A1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei
Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
A1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in
der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
A1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach A1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
A1-5 Lastschriftverfahren
A1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgege-
benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
A1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschla-
genen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
A1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent-
spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 19
[Seite 20]
A1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
A1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit
nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in
der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen
und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versiche-
rungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-
rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
A1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm
der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
A1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
A1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der
Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
A1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Ver-
sicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an-
deres künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit-
punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt A2:
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A2-1 Dauer und Ende des Vertrags
A2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
A2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zu-
gegangen ist.
A2-1.3 Kündigung bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kün-
digung bedarf.
A2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres
oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf
des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
A2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses (Risikofortfall)
Fällt ein versichertes Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich
dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
A2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
A2-2.1 Kündigungsrecht
A2-2.1.1 Für die Sach- und Elektronikversicherung gilt:
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündi-
gung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
20 Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021
[Seite 21]
A2-2.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
– vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet
wurde,
– der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zah-
lung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
A2-2.1.3 Für die Rechtsschutzversicherung gilt:
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
– durch den Versicherungsnehmer, wenn die ARAG SE den Versicherungsschutz ablehnt, obwohl sie zur Leistung verpflich-
tet ist oder
– durch den Versicherungsnehmer und der ARAG SE, wenn mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Mona-
ten eingetreten sind und für diese Versicherungsschutz besteht. Ein solches Kündigungsrecht besteht nicht, wenn es sich
um Versicherungsfälle aus den Bereichen ARAG JuraTel® handelt.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nachdem der
Versicherungsnehmer die Ablehnung der ARAG SE erhalten hat oder der Versicherer seien Leistungspflicht für den zweiten
bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt hat.
A2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs-
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufen-
den Versicherungsperiode, wirksam wird.
A2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
A2-3 Veräußerung und deren Rechtfolgen
A2-3.1 Übergang der Versicherung
A2-3.1.1 Für die Sach- und Elektronikversicherung gilt:
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immo-
bilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein
Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versi-
cherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
A2-3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Ei-
gentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
von einem Dritten übernommen wird.
A2-3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
nes Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er-
werb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausgeübt wird.
A2-3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber wäh-
rend einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
A2-3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer
muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 21
[Seite 22]
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die
Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Abschnitt A3:
Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten
A3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
A3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
A3-1.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann,
wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im
Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und
A3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist,
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
A3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
A3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder un-
vollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-
chen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
A3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, zu glei-
chen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
A3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an-
deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer un-
verschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
A3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträg-
lich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm
jeweils geltend gemachte Recht begründen.
A3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der An-
zeigepflicht hingewiesen hat.
A3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
22 Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021
[Seite 23]
A3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
A3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren
nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
letzt hat.
A3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sach- und Elektronikversicherung)
A3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
A3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhan-
denen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder
die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
A3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach
dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
A3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach A3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umstän-
den als mitversichert gelten soll.
A3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
A3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
A3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung
vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
A3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche-
rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
A3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
A3-2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach A3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vor-
satz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-
gen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag un-
ter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
A3-2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen ent-
sprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Absiche-
rung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit-
teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
A3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach A3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb ei-
nes Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederherge-
stellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
A3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
A3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer seine Pflichten nach A3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflich-
ten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh-
mer zu beweisen.
A3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach A3-2.2.2. und A3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn
der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahr-
lässig verletzt, so gilt A3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm
die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 23
[Seite 24]
A3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche-
rungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
A3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
A3-3.1.1 Für die Sach- und Elektronikversicherung gilt:
Vertragliche vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
(1) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die versicherten Risiken zum
Gegenstand haben oder sich auf diese beziehen;
(2) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten.
Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben,
wird sich der Versicherer bei Verletzung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der
Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfol-
gen (A3-1.2.3) treten in diesem Fall nicht ein.
A3-3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemesse-
ner Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend
A3-3.1.3 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vor-
sätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
A3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
A3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer
Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter-
schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
A3-3.2.2 Für die Sach- und Elektronikversicherung gilt zusätzlich zu A3-3.2.1
Der Versicherungsnehmer hat
(1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
telefonisch – anzuzeigen;
(2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; wenn diese Taten wäh-
rend einer Schiffs- oder Zugreise verübt wurde, ist die Anzeige gegenüber dem autorisierten Bordpersonal anzuzeigen;
(3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
(4) Im Fall des Diebstahls eines Fahrrades oder eines Kinderwagens, Rollstuhles/Krankenfahrstuhles oder einer Gehhilfe
muss er dem Versicherer einen Nachweis dafür erbringen, dass die gestohlene Sache nicht innerhalb von drei Wochen
seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
(5) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versi-
cherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku-
mentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzube-
wahren;
(6) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform– zu erteilen, die zur Feststel-
lung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Unter-
suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
(7) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
(8) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
A3-3.2.1 und A3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög-
lich ist.
A3-3.2.3 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu A3-3.2.1:
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatz-
ansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
gemacht werden.
24 Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021
[Seite 25]
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt-
lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Scha-
dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder
wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn ge-
gen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet wird.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versiche-
rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versi-
cherers bedarf es nicht.
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver-
fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechts-
anwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
A3-3.2.4 Für die Rechtschutzversicherung gilt
(1) Was muss der Versicherungsnehmer tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und er Versicherungsschutz braucht?
a) Der Versicherungsnehmer muss der ARAG SE den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch te-
lefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie
eben möglich“.)
b) Der Versicherungsnehmer muss der ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versi-
cherungsfalls unterrichten, alle Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit der ARAG SE abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Bei-
spiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
(2) Die ARAG SE bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Ver-
sicherungsfall besteht.
Ergreift der Versicherungsnehmer jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen, bevor die ARAG
SE den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann trägt
die ARAG SE nur die Kosten, die bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen
gewesen wären.
(3) Den Rechtsanwalt kann der Versicherungsnehmer auswählen.
Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus, wenn der Versicherungsnehmer das verlangt oder wenn der Versicherungs-
nehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der ARAG SE die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
erscheint.
Wenn die ARAG SE den Rechtsanwalt auswählt, beauftragt sie diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Das Man-
datsverhältnis besteht allein zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt, d.h. für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
(4) Der Versicherungsnehmer muss nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
– den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
– die Beweismittel angeben,
– die möglichen Auskünfte erteilen,
– die notwendigen Unterlagen beschaffen und
– der ARAG SE auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Angelegenheit geben.
(5) Die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutzleistungen kann der Versicherungsnehmer nur mit
dem schriftlichen Einverständnis der ARAG SE abtreten.
(6) Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung erstatten
muss, dann geht dieser Anspruch auf die ARAG SE über.
Aber nur dann, wenn die ARAG SE die Kosten bereits beglichen hat.
Der Versicherungsnehmer muss der ARAG SE die Unterlagen aushändigen, die diese braucht, um den Anspruch durchzu-
setzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs muss der Versicherungsnehmer mitwirken, wenn die ARAG SE das verlangt.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und die ARAG SE deshalb diese Kosten von den ande-
ren nicht erstattet bekommt, dann muss die ARAG SE über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr er-
statten.
Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, ist die ARAG SE berechtigt, die Kosten in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er
nicht grob fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderli-
che Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
(7) Wenn dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) er-
stattet wurden, die die ARAG SE zuvor geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer diese der ARAG SE zurückzahlen.
A3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
A3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach A3-3.1 oder A3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
A3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsoblie-
genheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-
sonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 25
[Seite 26]
A3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Abschnitt A4:
Weitere Regelungen
A4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A4-1.1 Für die Sach- und Elektronikversicherung gilt
A4-1.1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzuge-
ben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.
A4-1.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A4-1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter
den in A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leis-
tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung
erlangt hat.
A4-1.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
A4-1.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversiche-
rung vor.
A4-1.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver-
trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
A4-1.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
A4-1.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
A4-1.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
A4-1.1.4.2 Die Regelungen nach A4-1.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versi-
cherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer
nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
A4-1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
A4-1.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
A4-1.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
A4-1.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem
er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
26 Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021
[Seite 27]
A4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar
gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge-
setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-
sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklä-
rungen und Anzeigen bleiben bestehen.
A4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte
dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
A4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer
Verlegung der gewerblichen Niederlassung A4-4.5 entsprechend Anwendung.
A4-3 Vollmacht des Maklers/Versicherungsvertreters
A4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
A4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträ-
ge zu übermitteln.
A4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
A4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des
Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
A4-5 Örtlich zuständiges Gericht
A4-5.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die ge-
richtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den
Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in
dem der Versicherer seinen Sitz hat.
A4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem
gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli-
che Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versiche-
rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021 27
[Seite 28]
A4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
A4-7 Embargoklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
28 Teil A: Gemeinsame allgemeine Versicherungsbedingungen / Stand 01.2021
[Seite 29]
Allgemeine Hausratversicherungs-Bedingungen
(VHB – 2021 Wohnflächen-Modell)
Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations-
pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) zur
Hausratversicherung (Wohnflächen-Modell)
1) Identität des Versicherers
Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
Interlloyd Versicherungs-AG
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald,
Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
USt-ID-Nr.: DE189437355
2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.
3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).
4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.
6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Hausrat Bedingungen (VHB 2021) und – sofern vereinbart – die Besonderen Be-
dingungen zur Hausratversicherung Eurosecure Plus oder die Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung Infinitus zugrunde.
Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.
Was ist versichert?
Interlloyd Versicherungsschutz für Wohnungen in Gebäuden bis 250 qm Wohnfläche.
a) Im Rahmen der Hausratdeckung Eurosecure Plus versichern wir Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Über-
spannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Unruhen, Streik und
Aussperrung, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindgeschwindigkeit) und Hagel.
Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten Haushaltsgegenständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden die-
se bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert).
Unsere Leistung ist auf 300.000 Euro beschränkt, sofern die Wohnfläche gemäß der Grundlage der Versicherungsbedingungen
ermittelt wurde und kein zusätzlicher Vertrag bei einer anderen Gesellschaft besteht.
Versichert sind auch Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch abhängig von
der jeweiligen Art summenmäßig begrenzt. Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahlschäden ist auf das 20-fache der im Vertrag
angegebenen Wohnfläche, maximal 5.000 Euro begrenzt und kann gegen Zuschlag erhöht werden.
Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag, Glasbruchschäden, Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), Beitragsbefreiung
bei Arbeitslosigkeit, eine Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherung inkl. Fahrrad-Assistance sowie den Haus-Schutzbrief über
diesen Vertrag absichern.
Allgemeine Vertragsinformationen (Wohnflächen-Modell) / Stand 04.2023 29
[Seite 30]
b) Im Rahmen der Hausratdeckung Infinitus versichern wir Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung,
Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Unruhen, Streik und Aussper-
rung, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindgeschwindigkeit) und Hagel sowie
bestimmte Naturgefahren (sog, Elementarereignisse) bis 40.000 Euro. Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten
Haushaltsgegenständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den
Wiederbeschaffungspreis (Neuwert).
Unsere Leistung ist auf die Versicherungsschein genannte Höchstsumme beschränkt, sofern die Wohnfläche gemäß der Grundla-
ge der Versicherungsbedingungen ermittelt wurde und kein zusätzlicher Vertrag bei einer anderen Gesellschaft besteht.
Versichert sind auch Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch abhängig von
der jeweiligen Art summenmäßig begrenzt. Fahrraddiebstahlschäden sind ohne Begrenzung mitversichert.
Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag, Glasbruchschäden, Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), Beitragsbefreiung
bei Arbeitslosigkeit eine Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherung inkl. Fahrrad-Assistance sowie den Haus-Schutzbrief über
diesen Vertrag absichern.
7) Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Hausrat-Schutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung gültige Versicherungssteuer von 16,15 % für die Hausratversicherung.
8) Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.
9) Beitragszahlung
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zah-
lung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem Ver-
schulden.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum
Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Hausrat-Schutz nach den Allgemeinen Bedingungen der
möglichen Anpassung des Beitrages.
10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an
die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.
11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.
12) Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Hausrat-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages
durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahme-
erklärung.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9).
13) Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax,
E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
– die Widerrufsbelehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
30 Allgemeine Vertragsinformationen (Wohnflächen-Modell) / Stand 04.2023
[Seite 31]
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG
ARAG-Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefax: +49 211 963-3033
E-Mail: service@interlloyd.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wider-
rufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist be-
ginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt
es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzahlende Be-
träge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden
Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.
14) Laufzeit des Vertrages
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um
ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zu-
gegangen ist.
15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
Der Interlloyd Hausrat-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens jedoch
nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum Ende des
jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Ver-
sicherung vorliegen.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn, die
Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
der Entschädigung zugegangen sein.
16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungs-
vertrages zugrunde gelegt wird
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bun-
desrepublik Deutschland zugrunde.
17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.
18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher
Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache
führen.
19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli-
che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
Allgemeine Vertragsinformationen (Wohnflächen-Modell) / Stand 04.2023 31
[Seite 32]
Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu
den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag
von 10.000 Euro daran halten.
20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe
Ziffer 4) gerichtet werden.
Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre
Interlloyd Versicherungs-AG
32 Allgemeine Vertragsinformationen (Wohnflächen-Modell) / Stand 04.2023
[Seite 33]
Teil B: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen
(VHB 2021 – Wohnflächenmodell)
– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
B1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren B13 Welche Kosten sind versichert?
sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind B14 Was ist der Versicherungswert und die
versichert? Höchstentschädigung?
B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B15 Anpassung des Beitrages
B3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung B16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche B17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei
Schäden sind hier nicht versichert? einer Unterversicherung?
B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach B18 Was sind Wertsachen? Was sind
einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Wertschutzschränke? Welche
Schäden sind hier nicht versichert? Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu B19 Welche Regeln gelten für das
verstehen? Welche Schäden sind hier nicht Sachverständigenverfahren?
versichert? B20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird
B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und sie verzinst?
weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche B21 Welche vertraglich vereinbarten
Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier Sicherheitsvorschriften und -anforderungen
nicht versichert? (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
B7 Welche Sachen sind versichert? Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
erfüllen?
B8 Was gehört zum Hausrat?
B22 Welche besondere Obliegenheit hat der
B9 Was gehört nicht zum Hausrat? Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall
B10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? zu erfüllen?
B11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und B23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? B24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
B12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen?
Was beinhaltet sie?
B1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
Welche Schäden sind versichert?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer-
den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
B1-1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
oder Ladung;
B1-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
B1-3 Leitungswasser;
B1-4 Naturgefahren
B1-4.1 Sturm, Hagel;
B1-4.2 soweit zusätzlich vereinbart:
Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-
druck, Lawinen und Vulkanausbruch.
B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
B2-1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das
gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025 33
[Seite 34]
B2-2 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksich-
tigung mitwirkender Ursachen.
B3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B3-1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
Kraft auszubreiten vermag.
B3-2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitz-
schlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Ein-
schlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.
B3-3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
B3-4 Explosion, Verpuffung
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss
in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäuße-
rung. Sie verläuft im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Intensität. In der Regel entsteht kein Explosionsknall.
B3-5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inne-
ren Unterdrucks.
B3-6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner
Ladung.
B3-7 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
B3-7.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
B3-7.2 Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sengschäden durch eine versicherte Gefahr nach B3-1 verursacht
wurden.
B3-7.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schä-
den, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versi-
cherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach B3-1 sind.
B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche
Schäden sind hier nicht versichert?
B4-1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
B4-1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von an-
deren Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden-
gekommen sind.
B4-1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit
falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
34 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025
[Seite 35]
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden-
gekommen sind.
B4-1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor ein-
geschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
B4-1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz ge-
stohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt
gleichzusetzen.
B4-1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
B4-1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den rich-
tigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach B4-3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder
Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
B4-1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb
vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl
des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche-
rungsorts erfolgt sein.
B4-2 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in B4-1.1 oder B4-1.5 beschrieben in den Versicherungsort
eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
B4-3 Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
B4-3.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter
Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (ein-
facher Diebstahl/Trickdiebstahl).
B4-3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für
Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren
Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
B4-3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der
Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungs-
nehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder
eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
B4-4 Nicht versicherte Schäden
B4-4.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsen-
kung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
B4-4.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb
des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen nach B4-3.1 bis B4-3.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.
B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B5-1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
B5-1.1 Leitungswasserschäden
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025 35
[Seite 36]
B5-1.2 Bruchschäden
B5-2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
B5-2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
B5-2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
B5-2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
B5-2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
B5-2.5 Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien oder Terrarien,
B5-2.6 aus im Gebäude liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
B5-2.7 Wassersäulen oder Zimmerbrunnen,
B5-2.8 Zisternen oder Regenwassernutzungsanlagen.
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten oder -gase (z.B. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) aus Heizungs- oder
Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
B5-3 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von
Gebäuden versichert:
B5-3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
B5-3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
B5-3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
B5-3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
B5-3.1.4 der Öl- bzw. Gasversorgung oder an Lüftungssystem.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B5-3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
B5-3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
B5-3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
B5-3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tra-
gend) nicht versichert.
B5-4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
Schäden durch
B5-4.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
B5-4.2 Schwamm;
B5-4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch
diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
B5-4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
B5-4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach B5-2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
B5-4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten
oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.
36 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025
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Nicht versichert sind Schäden an
B5-4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen.
B5-4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B6-1 Sturm
B6-1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit
mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der fol-
genden Sachverhalte nachweist:
B6-1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
B6-1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die ver-
sicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versi-
cherten Gebäude verbunden sind.
B6-2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
B6-3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
B6-3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befin-
den. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
B6-3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
B6-3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind.
B6-3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in de-
nen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
B6-3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude
baulich verbunden sind.
B6-3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich
versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
B6-4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Versicherungsschutz für „Weitere Naturgefahren“ ist nur versichert, soweit dies besonders vereinbart und im Versicherungs-
schein oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
B6-4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von
Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
B6-4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
B6-4.1.2 Witterungsniederschläge
oder
B6-4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von B6-4.1.1 oder B6-4.1.2
die Überflutung verursacht haben.
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025 37
[Seite 38]
B6-4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das
Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
B6-4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder
B6-4.2.2 Witterungsniederschläge
den Rückstau verursacht haben.
B6-4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausge-
löst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
B6-4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im
einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
B6-4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
B6-4.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
B6-4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
B6-4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
B6-4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
B6-4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
B6-4.9 Starkregen Plus – soweit zusätzlich vereinbart –
B6-4.9.1 In Erweiterung zu B6-4.1 (Überschwemmung) entschädigt der Versicherer für Schäden an versicherten Sachen die
– durch eindringendes Niederschlagswasser oder
– durch die Überflutung von Balkonen und Dachterrassen
infolge von Starkregen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
B6-4.9.2 Starkregen liegt vor, wenn Witterungsniederschläge mit einer Menge von mindestens
– 25 Liter pro Quadratmeter in einer Stunde oder
– 60 Liter in 6 Stunden
am Versicherungsort fallen.
B6-4.9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht
– auf die Überflutung von Flachdächern;
– Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder
wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;
– Schäden an im freien befindlichen beweglichen Sachen (dies gilt auch in der Außenversicherung);
– Eindringen von Starkregen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Türen, Fenster oder andere Öffnungen, es sei denn,
dass diese Öffnungen durch versicherte Gefahren entstanden sind.
B6-4.9.4 Besonderes Kündigungsrecht
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten Starkregen Plus in Text-
form kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-
rungsjahres wirksam wird.
Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb von einem Monat nach Zugang
der Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
B6-4.9.5 Höchstentschädigung
Die Jahreshöchstentschädigung ist auf max. 300.000 Euro begrenzt.
38 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025
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B6-4.10 Wartezeit
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 4 Wochen ab dem im Versicherungsschein
genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Liegt der vereinbarte Beginn des Versicherungsvertrages später als vier Wochen nach der Antragsstellung, tritt der Versiche-
rungsschutz erst mit dem vereinbarten Beginn des Versicherungsvertrages in Kraft.
Die Regelung gemäß B6-4.10 entfällt, soweit gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere
Naturgefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch
den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
B6-4.11 Selbstbeteiligung
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 1.000 Euro gekürzt.
B6-5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
Schäden durch
B6-5.1 Sturmflut;
B6-5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder
andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudescha-
den darstellen;
B6-5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erd-
oberfläche gedrungen;
B6-5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B6-5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an
B6-5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen.
B6-5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen und Bal-
konkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) sowie Wallboxen zum Aufladen von Elektro- und
Hybridfahrzeugen nach B8-3.3.
B7 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und
bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung
nach B12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
B8 Was gehört zum Hausrat?
B8-1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver-
brauch) dienen.
B8-2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungs-
grenzen nach B18.
B8-3 Ferner gehören zum Hausrat
B8-3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen und Rohre) sowie technische, optische und akus-
tische Alarm- und Schutzeinrichtungen (z.B. Bewegungsmelder, Überwachungskameras, Alarmgeber), die zur Sicherung des
versicherten Hausrates dienen.
Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft
oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
B8-3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudever-
hältnisse angepasst worden sind.
B8-3.3 privat genutzte Antennenanlagen, Markisen, und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-
Anlagen), Wallboxen zum Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen sowie technische, optische und akustische Alarm-
und Schutzeinrichtungen (z.B. Bewegungsmelder, Kameras) die ausschließlich der versicherten Wohnung nach B10 dienen.
Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025 39
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B8-3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungs-
pflichtig sind.
B8-3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
B8-3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle einschließlich deren Zubehör.
B8-3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwe-
cken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Handelswaren und
Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen.
B8-3.8 Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach B10-1 gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel).
B8-4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach B8-1 bis B8-3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.
Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach B9-1.5.
B9 Was gehört nicht zum Hausrat?
B9-1 Nicht zum Hausrat gehören
B9-1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in B8-3.1 genannt.
B9-1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.
B9-1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahr-
zeugen und Anhängern, soweit nicht unter B8-3.4 genannt.
B9-1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht
unter B8-3.4 bis B8-3.6 genannt.
B9-1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom
Versicherungsnehmer überlassen.
B9-1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegen-
stände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.
B9-1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicher-
ten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich ver-
einbart ist.
B10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören
B10-1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich
vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind
Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).
B10-2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versiche-
rungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem
Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht
eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
B10-3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene
Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die
versicherte Wohnung befindet.
B11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall
selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter
Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
40 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025
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B12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
B12-1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Vorausset-
zungen:
B12-1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
B12-1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als sechs Monaten
gelten nicht als vorübergehend.
B12-2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Woh-
nung auf, besteht Versicherungsschutz während:
B12-2.1 der Ausbildung;
B12-2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
B12-2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.
B12-3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach B4-1 erfüllt sein.
B12-4 Besonderheit bei Raub
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach B4-3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur un-
ter folgender Voraussetzung:
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.
B12-5 Besonderheit bei Naturgefahren
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
B12-6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen.
B13 Welche Kosten sind versichert?
B13-1 Versicherte Kosten – Definition und Umfang
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
B13-2 Aufräumungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und be-
schädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.
B13-3 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass
diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
B13-4 Hotelkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzuneh-
men. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsneh-
mer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer
von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
B13-5 Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Woh-
nung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung
in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025 41
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B13-6 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Woh-
nung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
B13-7 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließ-
vorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll ge-
brauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 30 Tagen.
B13-8 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus,
dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen
ebenfalls dazu.
B13-9 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert wer-
den müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung ent-
standen ist.
B13-10 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.
B13-11 Mehrkosten durch Preissteigerungen
Das sind notwendige Mehrkosten infolge von Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wie-
derherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im
Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
B13-12 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Das sind tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht mög-
lich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden be-
troffenen Art und Güte möglichst nahe kommt.
B14 Was ist der Versicherungswert und die Höchstentschädigung?
B14-1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
B14-1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwerti-
gem Zustand wiederzubeschaffen.
B14-1.2 Für Kunstgegenstände nach B18-1.5 und Antiquitäten nach B18-1.6 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden
ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
B14-1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine
Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
B14-1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach B18-3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.
B14-2 Höchstentschädigung
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (siehe B1) auf die
im Versicherungsschein vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt.
B15 Anpassung des Beitrages
B15-1 Grundsatz
Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjah-
res nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
B15-2 Neukalkulation/Beitragsanpassungsklausel
Der Versicherer kann den Beitrag pro Quadratmeter für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit er für erweiterten
Versicherungsschutz vereinbart ist (Beitragssatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen.
Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen. Der
Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhö-
hung des Beitrages zugegangen ist, durch Erklärung in Textform kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung. Der Mindestbeitrag richtet sich nach den aktuellen Tarifrichtlinien.
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B15-3 Zahlungsweise
a) Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind.
b) Bei halb- oder vierteljährlicher oder monatlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von drei oder fünf Prozent des Versiche-
rungsbeitrags zu entrichten. Die monatliche Zahlungsweise ist nur bei Vereinbarung des Lastschrifteinzugsverfahrens
möglich.
B15-4 Versicherungssteuer
In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist die Versicherungssteuer enthalten. Der Prozentsatz der Versi-
cherungssteuer richtet sich nach dem Versicherungssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung. Er wird berechnet von
dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Versicherungs-
steuergesetz.
B16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
B16-1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des
Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
nung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versi-
cherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
B16-2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versi-
cherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
B16-3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue
Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
B16-4 Anzeige der neuen Wohnung
B16-4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnflä-
che in Quadratmetern anzugeben.
B16-4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen
Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
B16-4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung
führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
B16-5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
B16-5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
B16-5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat
nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer.
Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
B16-5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der
Kündigung zu.
B16-6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
B16-6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Ver-
sicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so
lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug fol-
genden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
B16-6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort
ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so
lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug fol-
genden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
B16-6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt B16-6.2 entsprechend. Nach
Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für
beide neuen Wohnungen.
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B16-7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
B16-6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungs-
ort gemeldet sind.
B17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
B17-1 Der Versicherer ersetzt
B17-1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach B14-1 zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
B17-1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt
außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche-
rungswert nach B14-1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi-
gungsberechnung angerechnet.
B17-1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem
Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumut-
bar ist.
B17-2 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
B17-3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeit-
punkt des Versicherungsfalls geltende Höchstentschädigung nach B14-2 begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe-
grenzt ersetzt.
B17-4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die dem Vertrag zugrunde gelegte Quadratmeterzahl zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als die tatsächlichen
Verhältnisse, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach B17-1 in Verhältnis von zugrunde
gelegter Quadratmeterzahl zur tatsächlichen Quadratmeterzahl gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Ent-
schädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der zugrunde gelegter Quadratmeterzahl dividiert durch die tatsächliche Quad-
ratmeterzahl.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach B13 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche-
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Scha-
denermittlungskosten ein.
B17-5 Kosten
Versicherte Kosten nach B13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
B18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wert-
sachen?
B18-1 Wertsachen
B18-1.1 Versicherte Wertsachen nach B8-2 sind:
B18-1.2 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
B18-1.3 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
B18-1.4 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
B18-1.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in B18-1.4 genannte Sachen aus Silber;
B18-1.6 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
B18-2 Wertschutzschränke
B18-2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicherma-
ßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
B18-2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fuß-
boden bündig eingelassen sein.
44 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025
[Seite 45]
B18-2.3 Höchstentschädigungsgrenzen bei Aufbewahrung in verschlossenen Wertschutzbehältnissen
Wertschutzbehältnisse werden in unterschiedlichen Sicherheitsstufen und Widerstandsgraden hergestellt. In Abhängigkeit
dieser Klassifikation gelten für die Wertschutzbehältnisse die nachfolgenden unterschiedlichen Höchstentschädigungsgren-
zen, bis zu denen Wertsachen darin versicherbar sind.
Die Entschädigung ist gemäß B 18-3.1 gesamthaft begrenzt.
Wertschutzschränke nach Widerstandsgrad (WG) Privat
DIN EN 1143-1 Resistance Grade (RG) Höchstentschädigung
Wertschutzschrank WG – RG N (0) 40.000 Euro
Wertschutzschrank WG – RG 1 (I) 65.000 Euro
Wertschutzschrank WG – RG 2 (II) 100.000 Euro
Wertschutzschrank WG – RG 3 (III) 200.000 Euro
Wertschutzschrank WG – RG 4 (IV) Absprache
Wertschutzschrank WG – RG 5 (V) Absprache
Die angegebenen Summen sind Maximalbeträge in Euro und dürfen nicht überschritten werden. Grundlage bleibt die vertraglich vereinbarte
Versicherungssumme.
B18-3 Entschädigungsgrenzen
B18-3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis max. 50.000 Euro entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
B18-3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach B18-2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je
Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag;
B18-3.2.1 insgesamt 1.000 Euro für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Mün-
zen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
B18-3.2.2 insgesamt 3.000 Euro für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
B18-3.2.3 insgesamt 20.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold
oder Platin.
B19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
B19-1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach-
verständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
B19-2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellun-
gen zum Versicherungsfall auszudehnen.
B19-3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
B19-3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sach-
verständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sach-
verständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige
muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auf-
fordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner
Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
B19-3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
B19-3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
B19-3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
B19-3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis stehen.
B19-3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach B19-3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen
nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag ei-
ner der beiden Parteien.
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025 45
[Seite 46]
B19-4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
B19-4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehöri-
gen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
B19-4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
B19-4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
B19-4.4 die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen
versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
B19-5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sach-
verständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin
streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspiel-
raum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich,
wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
B19-6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tra-
gen beide Parteien je zur Hälfte.
B19-7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
B20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
B20-1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
B20-2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
B20-2.1 Entschädigung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-
leistet wurde.
B20-2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindes-
tens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
B20-3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach B20-1 und B20-2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
B20-4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
B20-4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
B20-4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass
dieses Versicherungsfalls noch läuft.
46 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025
[Seite 47]
B21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und -anforderungen (zusätzliche Obliegenheiten)
hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
B21-1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach B10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kon-
trollieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
B21-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsanforderungen
Hat der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer zum Schutz vor Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und
vor Raub besondere Sicherungen vereinbart, werden die nachstehenden Sicherheitsanforderungen Vertragsbestandteil:
B21-2.1 Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen
betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze
Zeit verlassen wird. Dazu gehört z.B. der Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne.
B21-2.2 Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem
Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
B21-3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in B21-1 und B21-2 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
nach A3-3.1.3 und A3-3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leis-
tungsfrei sein.
B22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
B22-1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige
Rechte zu wahren.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso
muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
B22-2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach A3-3.3 Folgendes: Der Versiche-
rer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
B23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
B23-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A3-2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
B23-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B23-1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach B 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
B23-1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als sechs Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte länge-
re Frist hinaus unbewohnt.
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn
sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
B23-1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem
Wohnungswechsel.
B23-1.5 Der Versicherer wird sich nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung
befindet, zum Zweck der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
B23-2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A3-2.3 bis A3-2.5 geregelt.
B24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
B24-1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025 47
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B24-2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung
dieser Sache:
B24-2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig
geleistete Entschädigung.
B24-2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die
Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B24-2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Auf-
forderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B24-2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit
dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache ent-
schädigt hat.
B24-3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die be-
dingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
B24-4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er
davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
B24-5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zu-
stehen.
B24-6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte
und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus
den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
48 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Wohnflächenmodell) / Stand 01.2025
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Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur
Hausratversicherung Eurosecure Plus (2021 Wohnflächen-Modell)
Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Wohnflächenmodell) und, soweit verein-
bart, die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung „Eurosecure Plus“.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
Allgemeine Vertragsbestimmungen Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten
C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger C7-1 Feuerlöschkosten
Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
C7-3 Kosten für Haustierunterbringung
Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag,
Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder C7-4 Umzugskosten nach einem Schaden
Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C7-5 Reparaturkosten für Armaturen
C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C7-6 Kosten für Wasser- und Gasverlust
C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive C7-7 Mehrkosten für energetische Modernisierung von
Isotope Haushaltsgeräten
C7-8 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbehebung
Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ C7-9 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von
C3-1 Feuer Haushaltsgeräten
C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C7-10 Datenrettungskosten
C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl C7-11 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch
C3-4 Vermögensschäden unbekannte Täter
C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden C7-12 Kosten für persönliche Auslagen nach einem
Versicherungsfall
C3-6 Sturm, Hagel
Sonstige Leistungserweiterungen
Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen
C8-1 Kosten für Sachverständige
C4-1 Zubehör von Kraftfahrzeugen
C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen
C4-2 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren Hausstand der Kinder
C8-3 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung
Leistungserweiterung Versicherungsort nach Umzug in eine größere Wohnung
C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich C8-4 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden
genutzten Räumen
C8-5 Unterversicherungsverzicht
C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen
außerhalb des Versicherungsgrundstücks
Garantien
Leistungserweiterung Außenversicherung C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem
Wechsel des Versicherers
C6-1 Entschädigung Außenversicherung
C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige
C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der Leistungsverbesserungen
Außenversicherung für Sportausrüstungen
C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-
C6-3 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Musterbedingungen
Kundenschließfächer
C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis
Beratungsprozesse
Allgemeine Vertragsbestimmungen
C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens
Sollte der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichtet der Versicherer – abweichend von
Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entspricht.
Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 49
[Seite 50]
Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3)
C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung
C2-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden
oder abhandenkommen. Dies gilt auch für Schäden an versicherten Sachen, die durch Streik oder Aussperrung verursacht
wurden. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
nung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismä-
ßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streiken-
den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an
versicherten Sachen.
C2-1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
rechts beansprucht werden kann.
C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope
Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch eintreten, dass
– auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
– durch ein versichertes Schadenereignis
– betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination
und Aktivierung.
Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“
C3-1 Feuer
C3-1.1 Nutzfeuer- und Nutzwärmeschäden
Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt
oder weitergeleitet wird.
C3-1.2 Schäden durch Rauch oder Ruß
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Rußschäden zerstört oder beschädigt
werden.
Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch der plötzlich
bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenan-
lagen austritt. Rußschäden sind Rauchschäden gleichgestellt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes entstehen.
C3-1.3 Seng- und Schmorschäden
Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden.
C3-1.4 Schäden an Kühl- und Gefriergut durch versicherten Stromausfall
Werden in einem Kühl- oder Gefriergerät (Kühltruhe oder Kühlschrank) aufbewahrte Lebensmittel sowie Medikamente, die
gekühlt aufbewahrt werden müssen, dadurch unbrauchbar, dass das eingeschaltete Gerät durch
– einen Überspannungsschaden,
– Blitzschlag oder
– Stromausfall im öffentlichen Stromnetz funktionsunfähig wird,
erstattet der Versicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung der Lebensmittel sowie Medikamente.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch
– gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der der Kühl- und Gefriergeräte oder
– angekündigte Stromabschaltungen entstanden sind.
Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-1.5 Explosionsschäden durch Kampfmittel (zum Beispiel Blindgängerschäden)
Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder Bomben) aus beendeten Kriegen, die
während der vorgenannten Ereignisse abgeschossen oder abgeworfen wurden und erst nach Beendigung dieser Ereignisse
(Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) explodieren.
Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen ent-
stehen subsidiär mitversichert.
50 Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 51]
C3-1.6 Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall)
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt
werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallge-
schwindigkeit überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt
C3-1.7 Schäden durch sonstige von Luftfahrzeugen erzeugte Druckwellen
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch sonstige Druckwellen (z.B. durch Rotoren, Wirbel-
schleppen oder Sogwirkung) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
C3-1.8 Schäden durch Anprall sonstiger Flugkörper (B3-6)
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch den Anprall oder Absturz eines sonstigen Flugkörpers
(z.B. Teile von Raketen, Satelliten, Meteoriten) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses ab-
handenkommen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
C3-1.9 Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahr-
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden-
kommen.
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung der versicherten Sache oder von Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden.
Voraussetzung ist, dass die Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge nicht vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben worden sind.
C3-1.10 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW)
Versichert sind versicherte Sachen auch gegen Beschädigungen durch einen Transportmittelunfall/Unfall mit Bus, Bahn (öf-
fentlicher Verkehrsmittel), Taxi oder Mietwagen (PKW).
Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub
C3-2.1 Eindringen über nicht versicherte Räume
Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß B4-1 in ei-
nen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten
Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
C3-2.2 Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen
Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz im
a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich
Wohnmobil) oder Anhängers;
b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheits-
schloss verschlossen sein muss.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persen-
nings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 5.000 Euro begrenzt. Davon ist die Ent-
schädigung für Wertsachen (B18-1) auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-2.3 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf
Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt
werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von
Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich.
C3-2.4 Räuberische Erpressung (Herbeischaffung, Herausgabe von Sachen auf Verlangen)
Versicherungsschutz bei einem versicherten Raub (siehe B4-3) besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohen-
den bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden.
C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl
C3-3.1 Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern und Elektromobilen
C3-3.1.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von
a) Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht,
b) Fahrradanhängern,
c) Elektromobilen ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“)
und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen.
Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 51
[Seite 52]
Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind. Für Akkus von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, sofern die-
se separat gegen Diebstahl gesichert sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen.
C3-3.1.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
C3-3.1.2.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und Elektromobile sind nur versichert, soweit sie
a) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert oder
b) mindestens in gleichwertiger Weise zum Beispiel an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind.
C3-3.1.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.1.2.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über
a) den Hersteller,
b) die Marke und
c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden
C3-3.1.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
C3-3.1.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 5.000 Euro begrenzt.
C3-3.2 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen und Krankenfahrstühlen
C3-3.2.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von
a) Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen,
b) Krankenfahrstühlen (auch selbstfahrende Krankenfahrstühle ohne Zulassungspflicht),
und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen.
Lose mit dem unter a) bis b) genannten Gegenständen verbundene, regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden
nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
C3-3.2.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
C3-3.2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.2.2.2 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über
a) den Hersteller,
b) die Marke und
c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden.
C3-3.2.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
a) nach C3-3.2.2.1 und/oder C3-3.2.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) nach C3-3.2.2.2 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
C3-3.2.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 5.000 Euro begrenzt.
C3-3.3 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen auf dem Grundstück
C3-3.3.1 Versichert ist der einfache Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, von nachfolgend
genannten versicherten Sachen
a) Gartenmöbel;
b) Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter);
c) Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar);
d) Sportgeräte, Kinderspielzeug, und Wäschespinnen;
e) Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren);
f) Waschmaschinen und Wäschetrocknern;
g) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel einschließlich der Futter- und Streuvorräte, soweit die Haltung nicht ge-
werblich und/oder landwirtschaftlich betrieben wird.
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulp-
turen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-3.3.2 Nicht versichert ist fremdes Eigentum.
52 Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 53]
C3-3.3.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 5.000 Euro begrenzt.
C3-3.4 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen bei medizinischer Betreuung (zum Beispiel aus Patientenzimmern, Reha-
Einrichtungen, Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten)
C3-3.4.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer Behandlung, Be-
ratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb
a) eines Krankenhauses,
b) einer Rehabilitationseinrichtung,
c) einer Kuranstalt,
d) eines Pflegeheimes oder
e) in den Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten
befinden.
C3-3.4.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.4.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.4.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.4.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädi-
gung je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.
C3-3.5 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz
C3-3.5.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes während den üblichen
Arbeitszeiten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder
ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
C3-3.5.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.5.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.5.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.5.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädi-
gung je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.
C3-3.6 Trickdiebstahl
C3-3.6.1 Versichert ist der Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes
Trickdiebstahl im Sinne dieser Bedingungen ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung
a) einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z.B. Spendensammler-Trick) oder
b) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z.B. Enkeltrick) oder
c) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle)
mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der
Täter erlangt hierdurch mit Hilfe
a) von besonderem Geschick oder
b) durch einen sonstigen Trick oder
c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses
das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen.
C3-3.6.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.6.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.6.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.6.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 1.000 Euro begrenzt.
Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 53
[Seite 54]
C3-4 Vermögensschäden
C3-4.1 Vermögensschäden durch Online-Banking Betrug
C3-4.1.1 Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online-
Bankings im PIN/TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutz-
ten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe
gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von dem Versicherungsnehmer oder der mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen. Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den
gewonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
C3-4.1.2 Die Entschädigung ist für den einzelnen Versicherungsfall auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und auf 3.000 Euro je Versiche-
rungsjahr begrenzt. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser Ver-
sicherungsfälle eingetreten ist, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder
zeitlichen Zusammenhang stehen.
C3-4.1.3 Bei Schäden nach C3-4.1 setzt die Entschädigungsleistung voraus, dass
C3-4.1.3.1 der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Viren-
schutzsoftware und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neuesten Stand gehalten und aktualisiert
werden.
C3-4.1.3.2 die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberech-
tigter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüg-
lich sperren zu lassen.
C3-4.1.3.3 der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt
hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter den in A3-3 beschriebenen Vor-
aussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-4.1.4 Soweit für den Vermögensschaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachen-
den Dritten und/oder von dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Ent-
schädigung aus dieser Deckung vor.
C3-4.2 Vermögensschäden durch Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder
Trickdiebstahl
Werden bei einem
a) Einbruchdiebstahl (siehe B4-1),
b) Raub (siehe B4-3),
c) Diebstahl (siehe C3-3.3 bis C3-3.5),
d) Trickdiebstahl (siehe C3-3.6),
Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet bzw. weggenommen, so ersetzt der Versicherer auch den wegen des Miss-
brauchs dieser Karten entstandenen Schaden.
Der Versicherungsnehmer hat die abhandengekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Die Entschädigung übernimmt der Versicherer subsidiär
zum Beispiel zu einer Ersatzleistung durch das kartenausgebende Institut.
C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden
C3-5.1 Nässeschäden durch Reinigungs- und Planschwasser
In Erweiterung zu B5-2 sind auch Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser mitversichert.
C3-5.2 Erweiterung der Bruchschäden an Sanitär- oder Heizungsinstallationen
C3-5.2.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch sonstige Bruchschäden an:
C3-5.2.2 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
C3-5.2.3 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
C3-5.3 Erweiterung frostbedingter oder sonstige Bruchschäden an Regenwassernutzungsanlagen, Lüftungs- und Gasleitungen
C3-5.3.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch frostbedingte oder sonstige Bruchschäden an:
C3-5.3.2 innerhalb von Gebäuden liegenden Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen);
C3-5.3.3 innenliegenden Regenwasserableitungsrohren, Lüftungs- oder Gasrohren.
C3-6 Sturm, Hagel
C3-6.1 Einschluss Sturmschäden ohne Mindestwindgeschwindigkeit
Für Sturmschäden gemäß B6-1.1 gibt es keine Mindestwindgeschwindigkeit.
54 Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 55]
C3-6.2 Sturm- und Hagelschäden an Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsortes
Versichert sind auf dem Grundstück des Versicherungsortes
– Gartenmöbel;
– Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter);
– Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar);
– Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
– Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren);
– Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
durch Sturm- oder Hagelschäden.
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulp-
turen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 1.000 Euro begrenzt.
Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen
C4-1 Zubehör von Kraftfahrzeugen
Mitversichert sind Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern (auch Wohnwagenanhängern) des Versicherungs-
nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wie z.B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahr-
radträger und Dachboxen, sofern sie nicht am Fahrzeug/Anhänger montiert sind.
Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen (Subsidiarität) erlangt werden
kann und der Schaden am Versicherungsort B10 eingetreten ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
C4-2 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren
Mitversichert sind in Erweiterung von B8-3.7 sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers
oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
Handelswaren und Musterkollektionen sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 Euro mitversichert.
Leistungserweiterung Versicherungsort
C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Räumen
In Erweiterung zu B10-2 gehören Räume,
– die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden und
– in denen kein Publikumsverkehr stattfindet und
– in denen keine Personen beschäftigt sind
zur Wohnung, auch wenn diese Räume nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z.B. zusätzlicher Eingang
über Nebeneingangstür oder Terrassentür).
C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks
In Erweiterung zu B10-2 gelten als Versicherungsort auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese am Wohnort (Luftlinie
1 km vom Hauptwohnsitz) befinden.
Leistungserweiterung Außenversicherung
C6-1 Entschädigung Außenversicherung
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung (B12) ist je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt.
C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen
Hausratsachen die sich dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden und
– der Ausübung einer Sportart (z.B. Reitsättel, Tauch- und Golfausrüstungen, die üblicherweise außerhalb der Wohnung auf-
bewahrt werden z.B. dort, wo der Sport ausgeübt wird, wie in Vereinsheimen, Sportclub, Sportanlagen etc.) und
– die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder
die deren Gebrauch dienen,
sind weltweit versichert.
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 55
[Seite 56]
C6-3 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Kundenschließfächer
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten im Rahmen
der vertraglich vereinbarten Höchstentschädigung auch ohne zeitliche Begrenzung. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsa-
chen (B18-1) bleiben unberührt.
Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer anderen Versicherung erlangen kann, gehen diese vor und werden
auf die Entschädigung angerechnet.
Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
C7-1 Feuerlöschkosten
Sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Zudem ersetzt der Versicherer
auch freiwillige Zuwendungen, die der Versicherungsnehmer an Personen geleistet hat, die sich bei der Brandschutzbekämp-
fung eingesetzt haben, sofern diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit dem Versicherer abgestimmt wurden.
C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Versichert sind tatsächlich angefallene Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus Urlaub/Dienstreise, wenn der Versi-
cherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles am Versicherungsort (siehe B10) seine Reise abbrechen muss.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versi-
cherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
Als Urlaub/Dienstreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis
zu maximal 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der
Rückreise zum Schadenort entspricht.
Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis maximal 5.000 Euro entschädigt
C7-3 Kosten für Haustierunterbringung
Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unter-
bringung, wenn die Wohnung durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbenutzbar wurde und dem Versicherungs-
nehmer auch die Haltung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumut-
bar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt.
C7-4 Umzugskosten nach einem Schaden
Der Versicherer erstattet die angefallenen und erforderlichen Kosten für einen notwendigen Umzug in eine andere Wohnung,
wenn nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Nicht er-
setzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler.
C7-5 Reparaturkosten für Armaturen
Versichert sind Kosten für den Austausch von Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver-
schlüsse), soweit dieser Austausch wegen eines Versicherungsfalls gemäß B5-3 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Nicht ersetzt werden die Kosten für den Austausch von Armaturen, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls defekt
waren.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
C7-6 Kosten für Wasser- und Gasverlust
Versichert sind entstandene Kosten aus einem Versicherungsfall für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus
dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- oder Gasversorgungsunternehmens vor
Eintritt des Versicherungsfalles ergibt und von dem Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.
56 Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 57]
C7-7 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten
Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu be-
schaffende wasser- bzw. energiesparende
– Kühl-/Gefrierschränke oder -truhen,
– Geschirrspülmaschinen,
– Herd/Öfen,
– Waschmaschinen oder
– Wäschetrockner
der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse.
C7-8 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbehebung
C7-8.1 Mehrkosten für die Beauftragung nachhaltigen Unternehmen im Versicherungsfall
Nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall erstattet der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten für die Wiederbe-
schaffung/Reparatur über nachhaltige Unternehmen. Die Nachhaltigkeit des Unternehmens muss vorab mit uns der Interlloyd
abgestimmt werden.
Wir übernehmen die notwendigen Kosten der Beauftragung einer Fachfirma zur Überprüfung der Reparaturfähigkeit und die
Kosten für die Reparatur von Geräten bis insgesamt 115 % des Wiederbeschaffungswertes des Gerätes.
C7-8.2 Mehrkosten für energetische Modernisierung
Bei einer Wiederbeschaffung übernimmt der Versicherer im Schadenfall Mehrkosten von bis zu 12,5% vom Wiederbeschaf-
fungswert für die Anschaffung eines ökologisch höherwertigen Ersatzes gleicher Art und Güte für:
a) Bodenbeläge, sofern es sich um nachhaltig produzierte Bodenbeläge mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes
Siegel handelt;
b) Farben, sofern es sich um nachhaltig produzierte Farben mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes Siegel handelt;
c) für Möbel, sofern es sich um nachhaltig produzierte Möbelstücke mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes Siegel
handelt.
C7-9 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushaltsgeräten
Ist bei einem Versicherungsfall ein
– Kühl-/Gefrierschrank oder -truhe,
– Geschirrspülmaschine,
– Herd/Ofen,
– Kühlschrank,
– Waschmaschine oder
– Wäschetrockner
zerstört, beschädigt oder abhandengekommen, erstattet der Versicherer die Kosten für die Anmietung von entsprechenden
Ersatz-Haushaltsgeräten, wenn eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
C7-10 Datenrettungskosten
C7-10.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus-
schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort
an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt
werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
C7-10.2 Ausschlüsse:
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
– Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. sogenannte Raubko-
pien);
– Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium (z.B. ex-
terne Festplatte) vorhält.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
C7-10.3 Entschädigungsgrenzen
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.
C7-11 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter
Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Telefon (Festnetz- oder Mobilfunk) von dem Täter be-
nutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsun-
ternehmens einzureichen.
Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 57
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C7-12 Kosten für persönliche Auslagen nach einem Versicherungsfall
Ab einer Gesamtentschädigung je Versicherungsfall in Höhe von 10.000 Euro erstattet der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer nachgewiesene persönliche Auslagen bis zur Höhe von 250 Euro.
Darunter fallen Telefon-, Fahrt- und Portokosten, Schreibauslagen, Verpflegungskosten für Helfer sowie beauftragte Hand-
werker an der Schadenstelle.
Sonstige Leistungserweiterungen
C8-1 Kosten für Sachverständige
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 Euro übersteigt, erstattet der Versicherer die durch den Versicherungs-
nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß B19-6.
C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder
C8-2.1 Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder)
erstmalig einen eigenen Haushalt (Haushaltsneugründung) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den
neuen Haushalt Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen gilt abweichend von B18 eine Höchst-
entschädigungsgrenze von insgesamt 1.000 Euro.
Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vorsorgeversicherung besteht nach den diesen Vertrag zugrunde liegenden Haus-
ratversicherungsbedingungen. Optionale Erweiterungen, auch wenn diese vom Versicherungsnehmer mit dem Versicherer
vereinbart wurden, sind vom Versicherungsschutz für die Wohnung des Kindes ausgeschlossen.
Die Vorsorgeversicherung erlischt ohne weitere Mitteilung 12 Monate nach Umzugsbeginn.
C8-2.2 In Abänderung von B8-3 ist fremdes Eigentum im Rahmen der Vorsorgeversicherung nur dann versichert, wenn es dem Ge-
brauch des Kindes dient.
C8-2.3 Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden
kann.
C8-3 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
C8-3.1 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart,
auch wenn die Quadratmeter Wohnfläche nicht angepasst wird.
C8-3.2 Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung die Wohnfläche korrekt angegeben wurde.
C8-3.3 Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu 6 Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die
tatsächliche Quadratmeter Wohnfläche angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist,
wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
C8-4 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden
Bei einer unverschuldet vorliegenden Unterversicherung (B17-4) nimmt der Versicherer bei Schäden bis 500 Euro keinen Ab-
zug wegen Unterversicherung vor.
C8-5 Unterversicherungsverzicht
C8-5.1 Voraussetzungen
Wird die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt, nimmt der Versicherer abweichend von B17-4
keinen Abzug wegen Unterversicherung vor:
C8-5.1.1 Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder
Hobbyzwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene
Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen.
Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume
(nicht ausgebaut bedeutet: Die Räume befinden sich in einem baulichen Zustand, der die Nutzung als Wohnraum nicht zulässt).
Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
C8-5.1.2 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrä-
gen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeits-
zimmer, gewerblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern
sind vorhandene Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu
berechnen.
58 Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
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Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume
(nicht ausgebaut bedeutet: Die Räume befinden sich in einem baulichen Zustand, der die Nutzung als Wohnraum nicht zulässt).
C8-5.2 Versehensklausel Unterversicherung
Abweichend von B17-4 nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, soweit die angegebene Quad-
ratmeterzahl leicht fahrlässig unrichtig angegeben wurde und nicht mehr als 20 % von der tatsächlichen Quadratmeterzahl
abweicht. Sofern nach Feststellung der Unterversicherung ein erhöhter Beitrag zu entrichten wäre, hat der Versicherungs-
nehmer den geänderten Beitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist. Die in § 195 Bürgerli-
ches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Verse-
hensklausel nicht berührt.
Garantien
C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Hausratversicherung (Versicherungsschutz wird ohne
zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schaden-
ereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten
nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei
uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der
Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der
Schadeneintritt fällt.
C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungs-
nehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Hausratversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versi-
cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VHB 2022 (Stand 11/2023) abweichen.
C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus-
ratversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 08/2018 – entsprechen.
Teil C: Besondere Bedingungen Eurosecure Plus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 59
[Seite 60]
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur
Hausratversicherung Infinitus (2021 Wohnflächen-Modell)
Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Wohnflächenmodell) und, soweit verein-
bart, die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung „Infinitus“.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
Allgemeine Vertragsbestimmungen C7-7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch
C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Rettungsmaßnahmen
Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C7-8 Reparaturkosten für Armaturen
C1-2 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem C7-9 Kosten für Wasser- und Gasverlust
Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsvorschriften C7-10 Mehrkosten für energetische Modernisierung von
oder Besondere Obliegenheiten Haushaltsgeräten
C1-3 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem C7-11 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbehebung
Verstoß gegen vertragliche
Sicherheitsanforderungen C7-12 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von
Haushaltsgeräten
Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag,
Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder C7-13 Datenrettungskosten
Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C7-14 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch
C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung unbekannte Täter
C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive C7-15 Kosten für persönliche Auslagen nach einem
Isotope Versicherungsfall
Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ C7-16 Transport- und Lagerkosten
C3-1 Feuer C7-17 Kosten durch Fehlalarm eines Rauch- oder
Gasmelders
C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub
Sonstige Leistungserweiterungen
C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl
C8-1 Kosten für Sachverständige
C3-4 Vermögensschäden
C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen
C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden Hausstand der Kinder
C3-6 Sturm, Hagel C8-3 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung
Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen nach Umzug in eine größere Wohnung
C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld C8-4 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden
C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen C8-5 Unterversicherungsverzicht
Leistungserweiterung Versicherungsort C8-6 Besonderer Versicherungsschutz für Sachen auf
C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich Reisen
genutzten Räumen Serviceleistung
C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen C9-1 Psychologische Betreuung nach einem Einbruch
außerhalb des Versicherungsgrundstücks C9-2 Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle
C5-3 Sachen in einer vermieteten Einliegerwohnung in C9-3 Versicherungsausweis Rechtsschutzleistungen
einem Einfamilienhaus
Garantien
Leistungserweiterung Außenversicherung
C10-1 Bestleistungsgarantie
C6-1 Erweiterung vorübergehende Aufenthaltsdauer
C10-2 Besitzstandsgarantie gegenüber dem direkten
C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der Vorvertrag
Außenversicherung für Sportausrüstungen
C10-3 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem
C6-3 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz Wechsel des Versicherers
(Pendlerwohnung)
C10-4 Leistungsupdate-Garantie für künftige
C6-4 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Leistungsverbesserungen
Kundenschließfächer
C10-5 Leistungsgarantie gegenüber GDV-
Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten Musterbedingungen
C7-1 Feuerlöschkosten C10-6 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis
C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Beratungsprozesse
C7-3 Hotelkosten C10-7 Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
C7-4 Kosten für Haustierunterbringung C10-8 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
C7-5 Umzugskosten nach einem Schaden gegenüber Vorversicherer (Umbrella-Deckung)
C7-6 Schlossänderungskosten für gemeinschaftlich
genutzte Türen
60 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 61]
Allgemeine Vertragsbestimmungen
C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens
Sollte der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichtet der Versicherer – abweichend von
Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entspricht.
C1-2 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsvorschriften oder
Besondere Obliegenheiten
Sollte der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen
– Sicherheitsvorschriften nach Teil B21-1;
– die Besondere Obliegenheiten bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden nach Teil B22-1
verstoßen, verzichtet der Versicherer - abweichend von Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
C1-3 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsanforderungen
Sollte der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen Sicherheitsanforderungen nach Teil B21-2 verstoßen, verzichtet der
Versicherer bei Schäden bis 10.000 Euro – abweichend von Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Für den 10.000 Euro übersteigenden Teil des Entschädigungsbetrages bleibt der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3)
C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung
C2-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden
oder abhandenkommen. Dies gilt auch für Schäden an versicherten Sachen, die durch Streik oder Aussperrung verursacht
wurden. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
nung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismä-
ßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streiken-
den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an
versicherten Sachen.
C2-1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
rechts beansprucht werden kann.
C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope
Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch eintreten, dass
– auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
– durch ein versichertes Schadenereignis
– betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination
und Aktivierung.
Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“
C3-1 Feuer
C3-1.1 Nutzfeuer- und Nutzwärmeschäden
Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt
oder weitergeleitet wird.
C3–1.2 Schäden durch Rauch oder Ruß
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Rußschäden zerstört oder beschädigt
werden.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 61
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Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch der plötzlich
bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenan-
lagen austritt. Rußschäden sind Rauchschäden gleichgestellt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes entstehen
C3-1.3 Seng- und Schmorschäden
Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden.
C3-1.4 Feuerschaden an versicherten Sachen auf dem Grundstück
Versichert sind die nachfolgend genannten versicherten Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versi-
cherte Wohnung liegt
– Gartenmöbel,
– Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter);
– Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar);
– Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
– Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren);
– Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
durch die in diesem Vertrag versicherten Feuergefahren nach B3.
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulp-
turen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-1.5 Schäden an Kühl- und Gefriergut durch versicherten Stromausfall oder technisches Versagen des Kühlgeräts
Werden in einem Kühl- oder Gefriergerät (Kühltruhe oder Kühlschrank) aufbewahrte Lebensmittel sowie Medikamente, die
gekühlt aufbewahrt werden müssen, dadurch unbrauchbar, dass das eingeschaltete Gerät durch
– einen Überspannungsschaden,
– Blitzschlag,
– Stromausfall im öffentlichen Stromnetz oder durch
– technisches Versagen des Kühlgerätes – gegebenenfalls auch nur vorübergehend – funktionsunfähig wird,
erstattet der Versicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung der Lebensmittel sowie Medikamente.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch
– gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Kühl- und Gefriergeräte oder
– angekündigte Stromabschaltungen entstanden sind.
C3-1.6 Explosionsschäden durch Kampfmittel (zum Beispiel Blindgängerschäden)
Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder Bomben) aus beendeten Kriegen, die
während der vorgenannten Ereignisse abgeschossen oder abgeworfen wurden und erst nach Beendigung dieser Ereignisse
(Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) explodieren.
Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen ent-
stehen subsidiär mitversichert.
C3-1.7 Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall)
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt
werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallge-
schwindigkeit überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt
C3-1.8 Schäden durch sonstige von Luftfahrzeugen erzeugte Druckwellen
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch sonstige Druckwellen (z.B. durch Rotoren, Wirbel-
schleppen oder Sogwirkung) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
C3-1.9 Schäden durch Anprall sonstiger Flugkörper (B3-6)
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Anprall oder Absturz eines sonstigen Flugkörpers
(z.B. Teile von Raketen, Satelliten, Meteoriten) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses ab-
handenkommen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
C3-1.10 Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahr-
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden-
kommen.
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung der versicherten Sache oder von Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden.
Voraussetzung ist, dass die Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge nicht vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben worden sind.
C3-1.11 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW)
Versichert sind versicherte Sachen auch gegen Beschädigungen durch einen Transportmittelunfall/Unfall mit Bus, Bahn
(öffentlicher Verkehrsmittel), Taxi oder Mietwagen (PKW)
Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
62 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 63]
C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub
C3-2.1 Eindringen über nicht versicherte Räume
Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß B4-1 in ei-
nen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten
Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
C3-2.2 Einbruchdiebstahl durch Manipulation (Hacken) von Smart Home-Sicherungskomponenten
Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind Geräte, die die optische Überwachung des Versicherungsortes und die Kon-
trolle der Öffnung bzw. Schließung der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z.B. Melder, Sensoren, Kameras).
Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu der durch Smart-Home-Komponenten
im Sinne von Absatz 1 ordnungsgemäß gegen unbefugtes Betreten und Eindringen gesicherten Wohnung durch Manipulation
(Hacken) der Smart-Home-Sicherungskomponenten verschafft hat.
Voraussetzung hierfür ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelementes die
Manipulation der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat. Die Manipulation ist
nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind, sondern erst dann, wenn
eine Außerkraftsetzung der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch eine befugte Person nach den gegebenen Um-
ständen unwahrscheinlich ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-2.3 Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen
Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz im
a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich
Wohnmobil) oder Anhängers;
b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheits-
schloss verschlossen sein muss.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persen-
nings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Davon ist die Entschädigung für Wertsachen (B18-1) auf
3.000 Euro begrenzt.
C3-2.4 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf
Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt
werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von
Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich.
C3-2.5 Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden
Versicherungsschutz für versicherte Sachen gegen Diebstahl besteht auch, wenn ein Dieb außerhalb von Gebäuden ein
Schließfach oder einen Spind aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte
Werkzeuge benutzt.
Nicht versichert sind die in B18-1 genannten Wertsachen sowie elektronische Geräte und Foto-/Filmapparate jeweils ein-
schließlich Zubehör.
C3-2.6 Vandalismus durch wild lebende Tiere nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) am Versicherungsort
C3-2.6.1 Versichert sind Schäden am Hausrat, wenn dieser durch wild lebende Tiere, die zum Schalenwild (z.B. Schwarz-, Rot- oder
Damwild) sowie Federwild (z.B. Fasane, Wildgänse) nach dem Bundesjagdgesetz (Stand 19.06.2020) sowie Waschbären
zählen, innerhalb der versicherten Wohnung im Gebäude beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
Ersetzt werden aufgrund dieses Ereignisses auch die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reinigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-2.6.2 Besondere Obliegenheit im Versicherungsfall
Im Versicherungsfall ist die zuständige Stelle (z.B. Revierförsterei) über den Versicherungsfall in Textform zu informieren.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt A3-3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
C3-2.7 Vandalismus durch Dritte auf dem Grundstück
C3-2.7.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die sich auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung
befindet, durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört werden (z.B. durch
Graffiti).
C3-2.7.2 Nicht versichert ist die mutwillige Beschädigung von Fahrrädern/Elektrofahrrädern. Die Mitversicherung solcher Schäden
kann besonders vereinbart werden (siehe Teil H, Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung).
C3-2.7.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 63
[Seite 64]
C3-2.7.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat die Beschädigung unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer die-
se Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in A3-3.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berech-
tigt und auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-2.8 Räuberische Erpressung (Herbeischaffung, Herausgabe von Sachen auf Verlangen)
Versicherungsschutz bei einem versicherten Raub (siehe B4-3) besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohen-
den bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden
C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl
C3-3.1 Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern und Elektromobilen
C3-3.1.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von
a) Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht,
b) Fahrradanhängern,
c) Elektromobilen ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“),
d) Mietfahrräder die während einer Urlaubsreise für maximal 14 Tage bei einem Fahrradvermieter gemietet wurden
und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen.
Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind. Für Akkus von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, sofern die-
se separat gegen Diebstahl gesichert sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen.
C3-3.1.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
C3-3.1.2.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und Elektromobile sind nur versichert, soweit sie
a) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert oder
b) mindestens in gleichwertiger Weise zum Beispiel an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt
sind.
C3-3.1.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.1.2.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über
a) den Hersteller,
b) die Marke und
c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden.
C3-3.1.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
C3-3.1.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung für Fahrräder, Fahrradanhänger und Seniorenmobile nach C3-3.1.1.1 a) bis c) ist je Versicherungsfall
auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt.
b) Für Mietfahrräder gemäß C3-3.1.1 d) ist die maximale Entschädigung auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann.
C3-3.2 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen und Krankenfahrstühlen
C3-3.2.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von
a) Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen,
b) Krankenfahrstühlen (auch selbstfahrende Krankenfahrstühle ohne Zulassungspflicht),
und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen.
Lose mit dem unter a) bis b) genannten Gegenständen verbundene, regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden
nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
C3-3.2.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
C3-3.2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.2.2.2 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über
a) den Hersteller,
b) die Marke und
c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden.
64 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 65]
C3-3.2.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
a) nach C3-3.2.2.1 und/oder C3-3.2.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) nach C3-3.2.2.2 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
C3-3.2.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt.
C3-3.3 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen auf dem Grundstück
C3-3.3.1 Versichert ist der einfache Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, von nachfolgend
genannten versicherten Sachen
a) Gartenmöbel;
b) Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter);
c) Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar);
d) Sportgeräte, Kinderspielzeug, und Wäschespinnen;
e) Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren);
f) Waschmaschinen und Wäschetrocknern;
g) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel einschließlich der Futter- und Streuvorräte, soweit die Haltung nicht ge-
werblich und/oder landwirtschaftlich betrieben wird.
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulp-
turen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-3.3.2 Nicht versichert ist fremdes Eigentum.
C3-3.3.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt.
C3-3.4 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen bei medizinischer Betreuung (zum Beispiel aus Patientenzimmern, Reha-
Einrichtungen, Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten)
C3-3.4.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer Behandlung, Be-
ratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb
a) eines Krankenhauses,
b) einer Rehabilitationseinrichtung,
c) einer Kuranstalt,
d) eines Pflegeheimes oder
e) in den Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten
befinden.
C3-3.4.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.4.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.4.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.4.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt. Für die in B18-1 ge-
nannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-3.5 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz
C3-3.5.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes während den üblichen
Arbeitszeiten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder
ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
C3-3.5.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.5.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.5.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 65
[Seite 66]
C3-3.5.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt. Für die in B18-1 ge-
nannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-3.6 Einfacher Diebstahl von Bekleidung bei schulischen Veranstaltungen bzw. aus Umkleideräumen oder Kabinen von Sportstätten
C3-3.6.1 Versichert ist der einfache Diebstahl am Veranstaltungsort von Bekleidung, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören und ihrem persönlichen Gebrauch dienen
a) bei einer Veranstaltung, die von allgemeinbildenden oder vergleichbaren privaten Schulen organisiert wird (z.B. Schul-
fest, Klassenausflug);
b) aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten (z.B. Sporthallen, Fußballplätzen, Freibäder, Fitnessstudios) für die
Dauer der sportlichen Aktivität.
C3-3.6.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbrin-
gen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.6.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.6.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.6.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt.
C3-3.7 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen außerhalb der versicherten Wohnung
C3-3.7.1 In Erweiterung zu C3-3.1 bis C3-3.6 ist darüber hinaus der einfache Diebstahl versicherter Sachen außerhalb der versicherten
Wohnung versichert, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören
oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
C3-3.7.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.7.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.7.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.7.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25 Euro je qm-Wohnfläche, maximal 5.000 Euro. Davon ist die Entschädigung
für Wertsachen (B18-1) auf 1.000 Euro begrenzt.
Für elektronische Geräte ist die Entschädigung auf den Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und
Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Ab-
nutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert) begrenzt. Alternativ kann der Versicherungsnehmer Naturaler-
satz von gebrauchten Sachen gleicher Art und Güte verlangen.
C3-3.8 Trickdiebstahl
C3-3.8.1 Versichert ist der Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes
Trickdiebstahl im Sinne dieser Bedingungen ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung
a) einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z.B. Spendensammler-Trick) oder
b) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z.B. Enkeltrick) oder
c) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle)
mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der
Täter erlangt hierdurch mit Hilfe
a) von besonderem Geschick oder
b) durch einen sonstigen Trick oder
c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses
das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen.
C3-3.8.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.8.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.8.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.8.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
66 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
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C3-3.9 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
C3-3.9.1 In Ergänzung zu B1 ersetzt der Versicherer den Verlust oder die Beschädigung versicherter Sachen, die im Rahmen einer –
polizeilich angezeigten – Straftat (z.B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl, Betrug) entstanden ist und durch eine dritte, nicht
im Haushalt lebende Person verursacht wurde.
C3-3.9.2 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Davon ist die Entschädigung für Wertsachen
(B18-1) auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-3.9.3 Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern (C3-3.1) und Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wasserfahr-
zeugen (C3-2.3) die gesondert versichert sind.
Für andere Leistungen gilt: Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Leistungen, kann der Ver-
sicherungsnehmer die Entschädigung nur einmalig nach der für ihn günstigsten Regelung beanspruchen.
C3-3.9.4 Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß A3-3.2 wird besonders hingewiesen.
C3-4 Vermögensschäden
C3-4.1 Vermögensschäden durch Online-Banking Betrug
C3-4.1.1 Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online-
Bankings im PIN/TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutz-
ten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe
gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von dem Versicherungsnehmer oder der mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen. Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den
gewonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
C3-4.1.2 Die Entschädigung ist für den einzelnen Versicherungsfall auf 5.000 Euro je Versicherungsfall und auf 10.000 Euro je Versi-
cherungsjahr begrenzt. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen
oder zeitlichen Zusammenhang stehen.
C3-4.1.3 Bei Schäden nach C3-4.1 setzt die Entschädigungsleistung voraus, dass
C3-4.1.3.1 der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Viren-
schutzsoftware und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neuesten Stand gehalten und aktualisiert
werden.
C3-4.1.3.2 die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberech-
tigter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüg-
lich sperren zu lassen.
C3-4.1.3.3 der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt
hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter den in A3-3 beschriebenen Vo-
raussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-4.1.4 Soweit für den Vermögensschaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachen-
den Dritten und/oder von dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Ent-
schädigung aus dieser Deckung vor.
C3-4.2 Vermögensschäden durch Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder
Trickdiebstahl
Werden bei einem
a) Einbruchdiebstahl (siehe B4-1),
b) Raub (siehe B4-3),
c) Diebstahl (siehe C3-3.3 bis 3.7),
d) Trickdiebstahl (siehe C3-3.8),
Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet bzw. weggenommen, so ersetzt der Versicherer auch den wegen des Miss-
brauchs dieser Karten entstandenen Schaden.
Der Versicherungsnehmer hat die abhandengekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Die Entschädigung übernimmt der Versicherer subsidiär
zum Beispiel zu einer Ersatzleistung durch das kartenausgebende Institut.
C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden
C3-5.1 Nässeschäden durch Reinigungs- und Planschwasser
In Erweiterung zu B5-2 sind auch Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser mitversichert.
C3-5.2 Unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser
C3-5.2.1 Mitversichert sind auch Nässeschäden durch unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser.
C3-5.2.2 Die versicherten Sachen müssen sich innerhalb der versicherten Wohnung befinden. Nicht versichert sind durch Rückstau
oder sonstige Überschwemmung des Grundstücks oder Gebäudes entstandene Schäden.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 67
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C3-5.2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-5.3 Erweiterung der Bruchschäden an Sanitär- oder Heizungsinstallationen
C3-5.3.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch sonstige Bruchschäden an:
C3-5.3.2 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
C3-5.3.3 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen
C3-5.4 Erweiterung frostbedingter oder sonstige Bruchschäden an Regenwassernutzungsanlagen, Lüftungs- und Gasleitungen
C3-5.4.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch frostbedingte oder sonstige Bruchschäden an:
C3-5.4.2 innerhalb von Gebäuden liegenden Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen);
C3-5.4.3 innenliegenden Regenwasserableitungsrohren, Lüftungs- oder Gasrohren.
C3-6 Sturm, Hagel
C3-6.1 Einschluss Sturmschäden ohne Mindestwindgeschwindigkeit
Für Sturmschäden gemäß B6-3.1 gibt es keine Mindestwindgeschwindigkeit.
C3-6.2 Sturm- und Hagelschäden an Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsortes
Versichert sind auf dem Grundstück des Versicherungsortes
– Gartenmöbel,
– Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter);
– Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar);
– Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren);
– Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
– Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
durch Sturm- oder Hagelschäden.
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulp-
turen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-6.3 Einschluss Schäden durch Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Mitversichert gelten Schäden gegen Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach B6-4.1 bis B6-4.8.
Der Einschluss gilt nicht für Schäden die über den Baustein Starkregen Plus (B6-4.9) versichert werden können.
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die im Versi-
cherungsschein vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt.
Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen
C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld
Abweichend von B18-3 beträgt die Wertsachenentschädigungsgrenze je Versicherungsfall 100.000 Euro.
Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach B18-3 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je
Versicherungsfall:
a) 5.000 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von
Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
b) 25.000 Euro insgesamt für Urkunden ein schließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
c) 50.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus
Gold oder Platin.
C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen
Mitversichert sind Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern (auch Wohnwagenanhängern) des Versicherungs-
nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wie z.B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahr-
radträger und Dachboxen, sofern sie nicht am Fahrzeug/Anhänger montiert sind.
Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen (Subsidiarität) erlangt werden
kann und der Schaden am Versicherungsort B10 eingetreten ist.
68 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
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C4-3 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren
Mitversichert sind in Erweiterung von B8-3.7 sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers
oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
Handelswaren und Musterkollektionen sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von 20.000 Euro mitversichert.
Leistungserweiterung Versicherungsort
C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Räumen
In Erweiterung zu B10-2 gehören Räume,
– die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden und
– in denen kein Publikumsverkehr stattfindet und
– in denen keine Personen beschäftigt sind
zur Wohnung, auch wenn diese Räume nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z.B. zusätzlicher Eingang
über Nebeneingangstür oder Terrassentür).
C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks
In Erweiterung zu B10-2 gelten als Versicherungsort auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese am Wohnort (Luftlinie 3
km vom Hauptwohnsitz) befinden.
C5-3 Sachen in einer vermieteten Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus
Bewohnt der Versicherungsnehmer ein Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung, gilt als Versicherungsort für Sa-
chen, die sein Eigentum oder Eigentum einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind, auch die Einlieger-
wohnung, soweit die Einliegerwohnung bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt wurde.
Leistungserweiterung Außenversicherung
C6-1 Erweiterung vorübergehende Aufenthaltsdauer
Abweichend B12-1.2 gelten Zeiträume von mehr als 24 Monaten nicht als vorübergehend.
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 50.000 Euro begrenzt.
C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen
Hausratsachen die sich dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden und
– der Ausübung einer Sportart (z.B. Reitsättel, Tauch- und Golfausrüstungen, die üblicherweise außerhalb der Wohnung auf-
bewahrt werden z.B. dort, wo der Sport ausgeübt wird, wie in Vereinsheimen, Sportclub, Sportanlagen etc.) und
– die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder
die deren Gebrauch dienen,
sind weltweit versichert.
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
C6-3 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung)
Versicherungsschutz besteht für versicherten Hausrat, der sich dauerhaft aus einer bestehenden beruflichen Veranlassung
vom Versicherungsnehmer oder dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartner genutzten
Wohnung (Pendlerwohnung) befindet und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige nicht beruflich genutzte Zweitwohnsitze (z.B. Ferienwohnung).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall abweichend von der Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung auf 25.000 Euro
begrenzt. Für Wertsachen (B18-1) gilt abweichend von B18-3 eine Höchstentschädigungsgrenze von insgesamt 2.500 Euro.
Nicht versichert sind
– Schäden durch Glasbruch gemäß Teil D und durch weitere Elementargefahren gemäß B6-4. Das gilt auch, wenn dies für
die versicherte Hauptwohnung vereinbart wurde.
– Hotelkosten gemäß B13-4.
C6-4 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Kundenschließfächer
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten im Rahmen
der vertraglich vereinbarten Höchstentschädigung auch ohne zeitliche Begrenzung. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsa-
chen (B18-1) bleiben unberührt.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 69
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Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer anderen Versicherung erlangen kann, gehen diese vor und werden
auf die Entschädigung angerechnet.
Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
C7-1 Feuerlöschkosten
Sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Zudem ersetzt der Versicherer
auch freiwillige Zuwendungen, die der Versicherungsnehmer an Personen geleistet hat, die sich bei der Brandschutzbekämp-
fung eingesetzt haben, sofern diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit dem Versicherer abgestimmt wurden.
C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Versichert sind tatsächlich angefallene Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus Urlaub/Dienstreise, wenn der Versiche-
rungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles am Versicherungsort (siehe B10) seine Reise abbrechen muss.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Ver-
sicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
Als Urlaub/Dienstreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis
zu maximal 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der
Rückreise zum Schadenort entspricht.
Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis maximal 10.000 Euro entschädigt.
C7-3 Hotelkosten
Abweichend von B13-4 erstattet der Versicherer die Hotelkosten ohne zeitliche Begrenzung bis zu 250 Euro pro Tag, längs-
tens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.
C7-4 Kosten für Haustierunterbringung
Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unter-
bringung, wenn die Wohnung durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbenutzbar wurde und dem Versicherungs-
nehmer auch die Haltung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumut-
bar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt.
C7-5 Umzugskosten nach einem Schaden
Der Versicherer erstattet die angefallenen und erforderlichen Kosten für einen notwendigen Umzug in eine andere Wohnung,
wenn nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Nicht er-
setzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler.
C7-6 Schlossänderungskosten für gemeinschaftlich genutzte Türen
In Erweiterung zu B13-6 sind Schlüssel für Türen, die auch von anderen Hausbewohnern mit deren eigenen Schlüsseln be-
nutzt werden (Gemeinschaftstüren), durch einen Versicherungsfall abhandengekommen, werden die Kosten für Schlossän-
derungen an diesen Gemeinschaftstüren erstattet.
C7-7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen
Mitversichert sind Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen,
– die im Bereich der versicherten Wohnung durch Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem versicherten Hausrat-
schaden oder durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der versicherten
Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder nach einer Beraubung entstanden sind. Einem Versicherungsfall
steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war (z.B. Aufbrechen
der Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehlalarm),
– die durch die notwendige sofortige Rettung von in bewiesener Notlage geratene in der versicherten Wohnung lebenden
Personen entstehen (z.B. nach Herzinfarkt, Bewusstlosigkeit, schwerer Sturz).
70 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
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C7-8 Reparaturkosten für Armaturen
Versichert sind Kosten für den Austausch von Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver-
schlüsse), soweit dieser Austausch wegen eines Versicherungsfalls gemäß B5-3 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Nicht ersetzt werden die Kosten für den Austausch von Armaturen, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls defekt waren.
C7-9 Kosten für Wasser- und Gasverlust
Versichert sind entstandene Kosten aus einem Versicherungsfalls für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus
dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- oder Gasversorgungsunternehmens vor
Eintritt des Versicherungsfalles ergibt und von dem Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.
C7-10 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten
Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu be-
schaffende wasser- bzw. energiesparende
– Kühl-/Gefrierschränke oder -truhen,
– Geschirrspülmaschinen,
– Herd/Öfen,
– Waschmaschinen oder
– Wäschetrockner
der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse.
C7-11 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbehebung
C7-11.1 Mehrkosten für die Beauftragung nachhaltigen Unternehmen im Versicherungsfall
Nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall erstattet der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten für die Wiederbe-
schaffung/Reparatur über nachhaltige Unternehmen. Die Nachhaltigkeit des Unternehmens muss vorab mit uns der Interlloyd
abgestimmt werden.
Wir übernehmen die notwendigen Kosten der Beauftragung einer Fachfirma zur Überprüfung der Reparaturfähigkeit und die
Kosten für die Reparatur von Geräten bis insgesamt 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Gerätes.
C7-11.2 Mehrkosten für energetische Modernisierung
Bei einer Wiederbeschaffung übernimmt der Versicherer im Schadenfall Mehrkosten von bis zu 25% vom Wiederbeschaf-
fungswert für die Anschaffung eines ökologisch höherwertigen Ersatzes gleicher Art und Güte für:
a) Bodenbeläge, sofern es sich um nachhaltig produzierte Bodenbeläge mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes
Siegel handelt;
b) Farben, sofern es sich um nachhaltig produzierte Farben mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes Siegel handelt;
c) für Möbel, sofern es sich um nachhaltig produzierte Möbelstücke mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes Siegel
handelt.
C7-12 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushaltsgeräten
Ist bei einem Versicherungsfall ein
– Kühl-/Gefrierschrank oder -truhe,
– Geschirrspülmaschine,
– Herd/Ofen,
– Kühlschrank,
– Waschmaschine oder
– Wäschetrockner
zerstört, beschädigt oder abhandengekommen, erstattet der Versicherer die Kosten für die Anmietung von entsprechenden
Ersatz-Haushaltsgeräten, wenn eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
C7-13 Datenrettungskosten
C7-13.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus-
schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort
an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt
werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
C7-13.2 Ausschlüsse:
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
– Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. sogenannte Raubkopien);
– Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium (z.B. ex-
terne Festplatte) vorhält.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 71
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C7-13.3 Entschädigungsgrenzen
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
C7-14 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter
Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Telefon (Festnetz- oder Mobilfunk) von dem Täter be-
nutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsun-
ternehmens einzureichen.
C7-15 Kosten für persönliche Auslagen nach einem Versicherungsfall
Ab einer Gesamtentschädigung je Versicherungsfall in Höhe von 10.000 Euro erstattet der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer nachgewiesene persönliche Auslagen bis zur Höhe von 250 Euro.
Darunter fallen Telefon-, Fahrt- und Portokosten, Schreibauslagen, Verpflegungskosten für Helfer sowie beauftragte Hand-
werker an der Schadenstelle.
C7-16 Transport- und Lagerkosten
In Erweiterung zu B13-5 werden die Kosten ersetzt bis die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutz-
baren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.
C7-17 Kosten durch Fehlalarm eines Rauch- oder Gasmelders
a) Mitversichert sind die nachgewiesen Kosten, eines Polizei- oder Feuerwehreinsatzes für die Beseitigung von Gebäude-
schäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feuerwehr in die versicherte Wohnung, die dadurch entstehen,
dass ein Rauch- oder Gasmelder, der nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktionsfähi-
gen Batterie ausgestattet war, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm gegeben hat.
b) Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste und dergleichen
verursacht wurde.
c) Die Entschädigung ist auf maximal 1.500 Euro begrenzt.
d) Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann (z.B. von der Gemeinde).
Sonstige Leistungserweiterungen
C8-1 Kosten für Sachverständige
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 Euro übersteigt, erstattet der Versicherer die durch den Versicherungs-
nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß B19-6.
C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder
C8-2.1 Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder)
erstmalig einen eigenen Haushalt (Haushaltsneugründung) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den
neuen Haushalt Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen gilt abweichend von B18 eine Höchs-
tentschädigungsgrenze von insgesamt 2.500 Euro.
Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vorsorgeversicherung besteht nach den diesen Vertrag zugrunde liegenden Haus-
ratversicherungsbedingungen. Optionale Erweiterungen, auch wenn diese vom Versicherungsnehmer mit dem Versicherer
vereinbart wurden, sind vom Versicherungsschutz für die Wohnung des Kindes ausgeschlossen.
Die Vorsorgeversicherung erlischt ohne weitere Mitteilung 12 Monate nach Umzugsbeginn.
C8-2.2 In Abänderung von B8-3 ist fremdes Eigentum im Rahmen der Vorsorgeversicherung nur dann versichert, wenn es dem Ge-
brauch des Kindes dient.
C8-2.3 Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden
kann.
C8-3 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
C8-3.1 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart,
auch wenn die Quadratmeter Wohnfläche nicht angepasst wird.
C8-3.2 Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung die Wohnfläche korrekt angegeben wurde.
72 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
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C8-3.3 Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu 12 Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die
tatsächliche Quadratmeter Wohnfläche angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist,
wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
C8-4 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden
Bei einer unverschuldet vorliegenden Unterversicherung (B17-4) nimmt der Versicherer bei Schäden bis 5.000 Euro keinen
Abzug wegen Unterversicherung vor.
C8-5 Unterversicherungsverzicht
C8-5.1 Voraussetzungen
Wird die Quadratmeterzahl gemäß der der nachstehenden Grundlage ermitteln, nimmt der Versicherer abweichend von B17-4
keinen Abzug wegen Unterversicherung vor:
C8-5.1.1 Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder
Hobbyzwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene
Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen.
Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume
(nicht ausgebaut bedeutet: Die Räume befinden sich in einem baulichen Zustand, der die Nutzung als Wohnraum nicht zulässt).
Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
C8-5.1.2 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrä-
gen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeits-
zimmer, gewerblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern
sind vorhandene Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu
berechnen.
Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume
(nicht ausgebaut bedeutet: Die Räume befinden sich in einem baulichen Zustand, der die Nutzung als Wohnraum nicht zulässt).
C8-5.2 Versehensklausel Unterversicherung
Abweichend von B17-4 nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, soweit die angegebene Quad-
ratmeterzahl leicht fahrlässig unrichtig angegeben wurde und nicht mehr als 15 % von der tatsächlichen Quadratmeterzahl
abweicht. Sofern nach Feststellung der Unterversicherung ein erhöhter Beitrag zu entrichten wäre, hat der Versicherungs-
nehmer den geänderten Beitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist. Die in § 195 Bürgerli-
ches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Verse-
hensklausel nicht berührt.
C8-6 Besonderer Versicherungsschutz für Sachen auf Reisen
C8-6.1 Versicherte Reise
Für diesen Vertrag gilt der Versicherungsschutz für beliebig viele Reisen. Reise im Sinne der Bedingungen ist eine privat ver-
anlasste Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Die vorgesehene ununterbrochene Abwesenheit
muss einen Zeitraum von mindestens 4 Tagen übersteigen und das bei Antritt der Reise vorgesehene Reiseziel muss zum
ständigen Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland eine Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie aufweisen. Die
Beweispflicht hierfür trägt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person.
C8-6.2 Versicherte Sachen und Personen
Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie seines
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten/in und dessen/deren Kinder.
Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper
oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Ge-
schenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwe-
cken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert.
Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der Versicherten aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten,
Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden.
C8-6.3 Nicht versichert sind:
Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebha-
berwert, Brillen, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließ-
lich Fahrräder, Hängegleiter, Segelsurfgeräte, Falt- und Schlauchboote. Ausweispapiere sind jedoch versichert.
Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, sowie Mobiltelefone,
Smartphones, Laptops, Notebooks, mobile Navigationsgeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie:
– bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
– in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
– sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten
Garderobe befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem ver-
schlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 73
[Seite 74]
Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme sowie Mobiltelefone, Smartphones, Laptops, Notebooks, mobile
Navigationsgeräte jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht ein-
sehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.
C8-6.4 Versicherte Gefahren und Schäden
Versicherungsschutz besteht:
C8-6.4.1 wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahr-
sam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
C8-6.4.2 während der übrigen Reisezeit für die unter C8-6.2 genannten Schäden durch:
– Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung);
– Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten;
– bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee;
– Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion;
– höhere Gewalt;
C8-6.4.3 wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherte er-
reicht). Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu 250 Euro je Versicherungsfall.
C8-6.5 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind die Gefahren:
C8-6.5.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der
feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser
Gefahren ergeben;
C8-6.5.1.1 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der
daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
C8-6.5.1.2 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
C8-6.5.1.3 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waf-
fen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
C8-6.5.1.4 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
C8-6.5.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die:
C8-6.5.2.1 verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Ver-
schleiß;
C8-6.5.2.2 während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten.
C8-6.6 Obliegenheiten
Zusätzlich zu den in A3-3 genannten Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
C8-6.6.1 Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu ma-
chen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten;
C8-6.6.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen
diesen unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht er-
kennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu be-
sichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen;
C8-6.6.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte
hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der A3-3.3.3 beschriebenen Vor-
aussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C8-6.7 Höchstentschädigung
Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
Serviceleistung
C9-1 Psychologische Betreuung nach einem Einbruch
Benötigt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach einem Einbruch, Raub
oder Großschaden eine telefonische psychologische Betreuung, organisieren wir diese auf Wunsch und übernehmen die da-
bei entstehenden Kosten.
74 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
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C9-2 Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle
Wir vermitteln dem Versicherungsnehmer einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal
zwei Übergabeprotokollen vor Ort für die im Versicherungsvertrag versicherte Wohneinheit in Deutschland pro Kalenderjahr.
Was ist ein Übergabeprotokoll?
Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe der
Mietwohnung. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll.
Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich.
C9-3 Versicherungsausweis Rechtsschutzleistungen
C9-3.1 Wir, die Interlloyd Versicherungs-AG, haben mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen.
Auf der Grundlage dieses Vertrages stellt die ARAG SE Ihnen im Rahmen des Deckungskonzeptes Interlloyd Hausrat Infinitus
Rechtsschutzleistungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung.
Der Anspruch auf die Rechtsschutzleistung endet automatisch mit Beendigung des Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrages.
Er endet ebenfalls bei Beendigung des oben erwähnten Gruppenversicherungsvertrages zum Ablauf des jeweiligen Ge-
schäftsjahres. In diesem Fall werden wir Sie über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages und den Fortfall der
Rechtsschutzleistung informieren.
C9-3.2 Was müssen Sie im Leistungsfall tun?
Rufen Sie uns einfach an.
Wir helfen Ihnen unter 0211 – 9890 1405 sofort weiter.
Für die Geltendmachung der Rechtsschutzleistung bedarf es keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versicherungs-AG.
Die Gewährung der Rechtschutzleistungen durch die ARAG SE begründet keinen Leistungsanspruch aus dem Interlloyd
Hausrat Infinitus Vertrag.
Soweit für den Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag Anzeigepflichten und/oder -fristen gelten, werden diese durch Ihre Anzeige
bei der ARAG SE nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche Anzeige bei der Interlloyd Versicherungs-AG notwendig.
C9-3.3 Versicherungsumfang
Der Versicherungsumfang umfasst, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtschutz-Versicherung
besteht, folgende Leistungen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Die vollständi-
gen Bedingungen finden Sie unter www.ARAG.de.
C9-3.3.1 Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz (ARAG JuraTel®)
Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (ei-
nem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegen-
heiten zur Verfügung, die mit einem Versicherungsfall aus dem Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag in Verbindung stehen. Auf
die Rechtsangelegenheit muss deutsches Recht anwendbar sein.
Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts
gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2013.
C9-3.3.2 ARAG Online Rechts-Service
Sie können die Leistung des ARAG Online Rechts-Service nutzen. Jederzeit und unabhängig von einem Versicherungsfall aus
dem Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag.
Risikoträger der Rechtsschutzleistungen:
ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE119355995
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung.
Garantien
C10-1 Bestleistungsgarantie
C10-1.1 Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird die Interlloyd im Versiche-
rungsfall
– den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden (B1) erweitern,
– eine ggf. vorhandene Entschädigungsgrenze entsprechend erhöhen,
– eine ggf. vorhandene Selbstbeteiligung reduzieren bzw. streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder
durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung.
Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für
jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 75
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C10-1.2 Die Bestleistung gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers
– für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und
– die in Höhe oder Umfang nicht bei der Interlloyd versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag).
C10-1.3 Die Bestleistung gilt nicht für Schäden oder Leistungen im Zusammenhang mit folgenden Ausschlüssen:
– wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen
muss, den Schaden vorsätzlich verursacht;
– für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf Basis von All-Risk-Deckungen und der Versicherung sog. „unbe-
nannter Gefahren“;
– für Einschlüsse die bei der Interlloyd nur gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind (z.B. die Versicherung von weiteren
Naturgefahren (Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus-
bruch), Glasbruch, Elektronikschutz (Elektronikversicherung), Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeits- oder Berufs-
unfähigkeit, Vermögensschäden durch Phishing und Pharming (Online-Betrug), Fahrrad-Kasko- oder Reisegepäckversi-
cherung);
– für berufliche und gewerbliche Risiken;
– Entschädigungen aus der Leistung „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ (C3-3.9);
– für Assistanceleistungen sowie andere versicherungsfremde Service- und/oder Dienstleistungen;
– Garantiezusagen nach dem Wesen der Best-Leistungsgarantie, Besitzstandsgarantie oder Summen- und Konditionsdiffe-
renzdeckungen.
C10-1.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachwei-
sen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen
Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft.
C10-1.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigung dieses Vertrages begrenzt. Die Regelun-
gen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (B17) bleiben unberührt.
C10-2 Besitzstandsgarantie gegenüber dem direkten Vorvertrag
C10-2.1 Sollte sich bei einem Versicherungsfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur
Hausratversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt
gewesen wäre, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorver-
trags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
C10-2.2 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
– der Ablauf des Vorvertrages dem Beginn des Vertrages der Interlloyd entspricht
– der Vorvertrag mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat
– der Vorvertrag mit einem anderen Anbieter als der Interlloyd abgeschlossen war, der zum Schadenszeitpunkt zum Betrieb
in Deutschland zugelassen ist
– der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war
C10-2.3 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden oder Leistungen im Zusammenhang mit folgenden Ausschlüssen:
– wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen
muss, den Schaden vorsätzlich verursacht;
– für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf Basis von All-Risk-Deckungen und der Versicherung sog. „unbe-
nannter Gefahren“;
– für Einschlüsse die im Vorvertrag oder bei der Interlloyd nur gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind (z.B. die Versi-
cherung von weiteren Naturgefahren (Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, La-
winen und Vulkanausbruch), Glasbruch, Elektronikschutz (Elektronikversicherung), Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit,
Arbeits- oder Berufsunfähigkeit, Vermögensschäden durch Phishing und Pharming (Online-Betrug), Fahrrad-Kasko- oder
Reisegepäckversicherungen);
– für berufliche und gewerbliche Risiken;
– Entschädigungen aus der Leistung „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ (C3-3.9);
– für Assistanceleistungen sowie andere versicherungsfremde Service- und/oder Dienstleistungen;
– Garantiezusagen nach dem Wesen der Best-Leistungsgarantie, Besitzstandsgarantie oder Summen- und Konditionsdiffe-
renzdeckungen;
– Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanie-
rungsmaßnahme vereinbart wurden;
– Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen/Höchstentschädigungen dieses Vertrages und
des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden.
C10-2.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachwei-
sen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen
Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft.
C10-2.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigung dieses Vertrages begrenzt. Die Regelun-
gen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (B17) bleiben unberührt.
76 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 77]
C10-3 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Hausratversicherung (Versicherungsschutz wird ohne
zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schaden-
ereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten
nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei
uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der
Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der
Schadeneintritt fällt.
C10-4 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungs-
nehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
C10-5 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Hausratversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versi-
cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VHB 2022 (Stand 11/2023) abweichen.
C10-6 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus-
ratversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 08/2018 – entsprechen.
C10-7 Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit (§ 36 Sozialgesetzbuch [SGB) III] des Versicherungsnehmers erstattet der Versicherer
den Beitrag auf Antrag für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit, maximal für 24 Monate, wenn der Versicherungsnehmer bei Be-
ginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens sechs Monate die Beiträge zu seiner Hausratversicherung bezahlt und das 58. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat. Die Erstattung erfolgt nach Ende der Arbeitslosigkeit.
C10-7.1 Die Erstattung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer
– seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deut-
schem Recht stand und
– ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 und 8a SGB IV) lag.
C10-7.2 Die beitragsfreie Zeit endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit
des Versicherungsnehmers.
C10-7.3 Die Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
C10-8 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gegenüber Vorversicherer (Umbrella-Deckung)
C10-8.1 Summendifferenzdeckung
Interlloyd gewährt eine Summendifferenzdeckung in Höhe von 20 % über der bei dem anderen Versicherer beurkundeten
Versicherungssumme hinaus. Diese entfällt ersatzlos, wenn eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist.
C10-8.2 Konditionsdifferenzdeckung
Geht der bei der Interlloyd beantragte Vertragsumfang über den der anderen noch bestehenden Versicherung hinaus, be-
steht Versicherungsschutz für solche Ereignisse, die zukünftig über diesen Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
C10-8.3 Eine Leistung aus der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Versi-
cherung, deren Deckung ausnahmslos vorgeht (Subsidiärdeckung). Nachträglich vorgenommene Änderungen an der ander-
weitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung.
C10-8.4 Dauer der Differenzdeckung
Der Versicherungsschutz gilt längstens für 15 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgül-
tigen Vertrages oder entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
C10-8.5 Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versiche-
rung nicht erbracht wurden, weil
C10-8.5.1 zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Interlloyd, keine anderweitige Versicherung bestanden hat;
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025 77
[Seite 78]
C10-8.5.2 die versicherten Gefahren nach B1 (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
Versuch einer solchen Tat, Leitungswasser, Naturgefahren (Sturm, Hagel, Elementar)), beim Vorversicherer nicht mitversi-
chert waren;
C10-8.5.3 der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde;
C10-8.5.4 zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat;
C10-8.5.5 aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde.
C10-8.6 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der Interlloyd spätestens dann
anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
C10-8.7 Der Versicherungsnehmer hat jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang
der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und
Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
78 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Wohnflächen-Modell) / Stand 01.2025
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Allgemeine Hausratversicherungs-Bedingungen
(VHB – 2021 Summen-Modell)
Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations-
pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) zur
Hausratversicherung (Summen-Modell)
1) Identität des Versicherers
Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
Interlloyd Versicherungs-AG
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald,
Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
USt-ID-Nr.: DE189437355
2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.
3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).
4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.
6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Hausrat Bedingungen (VHB 2021) und – sofern vereinbart – die Besonderen Be-
dingungen zur Hausratversicherung Classic oder die Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung Protect Plus oder die Be-
sonderen Bedingungen zur Hausratversicherung Infinitus zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf
das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.
Was ist versichert?
Interlloyd Versicherungsschutz für Wohnungen in Gebäuden bis 250 qm Wohnfläche.
a) Im Rahmen der Hausratdeckung Classic versichern wir Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung, Ex-
plosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung,
Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindgeschwindigkeit) und Hagel. Wir erstatten
Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten Haushaltsgegenständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei einem
Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert).
Sofern Sie mindestens 650 Euro je qm Wohnfläche bei der Ermittlung Ihrer Versicherungssumme zugrunde gelegt haben, nehmen
wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Wohnfläche gemäß der Grundlage der Versicherungsbedingungen er-
mittelt wurde und kein zusätzlicher Vertrag bei einer anderen Gesellschaft besteht.
Versichert sind auch Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch abhängig von
der jeweiligen Art begrenzt. Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahlschäden ist auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt und
kann gegen Zuschlag erhöht werden.
Allgemeine Vertragsinformationen (Summen-Modell) / Stand 04.2023 79
[Seite 80]
Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag, Glasbruchschäden, Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), Beitragsbefreiung
bei Arbeitslosigkeit, eine Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherung inkl. Fahrrad-Assistance sowie den Haus-Schutzbrief über
diesen Vertrag absichern.
b) Im Rahmen der Hausratdeckung Protect Plus versichern wir Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Überspan-
nung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Unruhen, Streik und Aus-
sperrung, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindgeschwindigkeit) und Hagel. Wir
erstatten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten Haushaltsgegenständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese
bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert).
Sofern Sie mindestens 650 Euro je qm Wohnfläche bei der Ermittlung Ihrer Versicherungssumme zugrunde gelegt haben, nehmen
wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Wohnfläche gemäß der Grundlage der Versicherungsbedingungen er-
mittelt wurde und kein zusätzlicher Vertrag bei einer anderen Gesellschaft besteht.
Versichert sind auch Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch abhängig von
der jeweiligen Art begrenzt. Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahlschäden ist auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt und
kann gegen Zuschlag erhöht werden.
Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag, Glasbruchschäden, Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), Beitragsbefreiung
bei Arbeitslosigkeit, eine Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherung sowie den Haus-Schutzbrief über diesen Vertrag absichern.
c) Im Rahmen der Hausratdeckung Infinitus versichern wir Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung,
Explosion, Implosion, Verpuffung, Rauch-, Ruß-, Schmor- u. Sengschäden, Fahrzeuganprall, Innere Unruhen, Streik und Aussper-
rung, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (ohne Mindestwindgeschwindigkeit) und Hagel. Wir er-
statten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten Haushaltsgegenständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei
einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert).
Sofern Sie mindestens 650 Euro je qm Wohnfläche bei der Ermittlung Ihrer Versicherungssumme zugrunde gelegt haben, nehmen
wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Wohnfläche gemäß der Grundlage der Versicherungsbedingungen er-
mittelt wurde und kein zusätzlicher Vertrag bei einer anderen Gesellschaft besteht.
Versichert sind auch Bargeld und andere Wertsachen (z.B. Schmuck); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch abhängig von
der jeweiligen Art begrenzt. Fahrräder sind gegen einfachen Diebstahl bis zur Versicherungssumme mitversichert.
Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag, Glasbruchschäden, Naturgefahren (sog. Elementarereignisse), Beitragsbefreiung
bei Arbeitslosigkeit, eine Elektronik- und Fahrrad-Kaskoversicherung inkl. Fahrrad-Assistance sowie den Haus-Schutzbrief über
diesen Vertrag absichern.
7) Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Hausrat-Schutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung gültige Versicherungssteuer von 16,15 % für die Hausratversicherung.
8) Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.
9) Beitragszahlung
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zah-
lung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem Ver-
schulden.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum
Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Hausrat-Schutz nach den Allgemeinen Bedingungen der
möglichen Anpassung des Beitrages.
10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an
die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.
11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.
12) Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Hausrat-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages
durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahme-
erklärung.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9).
80 Allgemeine Vertragsinformationen (Summen-Modell) / Stand 04.2023
[Seite 81]
13) Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax,
E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
– die Widerrufsbelehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG
ARAG-Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefax: +49 211 963-3033
E-Mail: service@interlloyd.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wider-
rufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist be-
ginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt
es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzahlende Be-
träge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden
Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.
14) Laufzeit des Vertrages
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um
ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zu-
gegangen ist.
15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
Der Interlloyd Hausrat-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens jedoch
nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum Ende des
jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Ver-
sicherung vorliegen.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn, die
Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
der Entschädigung zugegangen sein.
16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungs-
vertrages zugrunde gelegt wird
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bun-
desrepublik Deutschland zugrunde.
17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.
Allgemeine Vertragsinformationen (Summen-Modell) / Stand 04.2023 81
[Seite 82]
18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher
Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache
führen.
19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli-
che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu
den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag
von 10.000 Euro daran halten.
20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe
Ziffer 4) gerichtet werden.
Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre
Interlloyd Versicherungs-AG
82 Allgemeine Vertragsinformationen (Summen-Modell) / Stand 04.2023
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Teil B: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen
(VHB 2021 – Summen-Modell)
– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
B1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren B14 Was ist der Versicherungswert und die
sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der
versichert? Anpassung der Versicherungssumme?
B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und
B3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung Anpassung des Beitrags?
durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder B16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche B17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei
Schäden sind hier nicht versichert? einer Unterversicherung?
B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach B18 Was sind Wertsachen? Was sind
einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Wertschutzschränke? Welche
Schäden sind hier nicht versichert? Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu B19 Welche Regeln gelten für das
verstehen? Welche Schäden sind hier nicht Sachverständigenverfahren?
versichert?
B20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird
B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und sie verzinst?
weitere Naturgefahren) zu verstehen?
B21 Welche vertraglich vereinbarten
B7 Welche Sachen sind versichert? Sicherheitsvorschriften und -anforderungen
B8 Was gehört zum Hausrat? (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
B9 Was gehört nicht zum Hausrat? Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
erfüllen?
B10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
B22 Welche besondere Obliegenheit hat der
B11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall
Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? zu erfüllen?
B12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? B23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
Was beinhaltet sie?
B24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
B13 Welche Kosten sind versichert?
B1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
Welche Schäden sind versichert?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer-
den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
B1-1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
oder Ladung;
B1-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
B1-3 Leitungswasser;
B1-4 Naturgefahren
B1-4.1 Sturm, Hagel;
B1-4.2 soweit zusätzlich vereinbart:
Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-
druck, Lawinen und Vulkanausbruch.
B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
B2-1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das
gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 83
[Seite 84]
B2-2 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksich-
tigung mitwirkender Ursachen.
B3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B3-1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eige-
ner Kraft auszubreiten vermag.
B3-2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitz-
schlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Ein-
schlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.
B3-3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder
durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
B3-4 Explosion, Verpuffung
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss
in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäuße-
rung. Sie verläuft im Gegensatz zur Explosion mit geringerer Intensität. In der Regel entsteht kein Explosionsknall.
B3-5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inne-
ren Unterdrucks.
B3-6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner
Ladung.
B3-7 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
B3-7.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
B3-7.2 Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sengschäden durch eine versicherte Gefahr nach B3-1 verursacht
wurden.
B3-7.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schä-
den, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versi-
cherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach B3-1 sind.
B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche
Schäden sind hier nicht versichert?
B4-1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
B4-1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von an-
deren Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden-
gekommen sind.
B4-1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit
falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
84 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 85]
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden-
gekommen sind.
B4-1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor ein-
geschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
B4-1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz ge-
stohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt
gleichzusetzen.
B4-1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
B4-1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den rich-
tigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach B4-3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder
Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
B4-1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb
vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl
des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche-
rungsorts erfolgt sein.
B4-2 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in B4-1.1 oder B4-1.5 beschrieben in den Versicherungsort
eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
B4-3 Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
B4-3.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter
Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (ein-
facher Diebstahl/Trickdiebstahl).
B4-3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für
Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren
Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
B4-3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der
Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungs-
nehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder
eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
B4-4 Nicht versicherte Schäden
B4-4.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung,
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
B4-4.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb
des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen nach B4-3.1 bis B4-3.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.
B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B5-1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
B5-1.1 Leitungswasserschäden
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 85
[Seite 86]
B5-1.2 Bruchschäden
B5-2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
B5-2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
B5-2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
B5-2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
B5-2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
B5-2.5 Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien oder Terrarien,
B5-2.6 aus im Gebäude liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren,
B5-2.7 Wassersäulen oder Zimmerbrunnen,
B5-2.8 Zisternen oder Regenwassernutzungsanlagen.
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten oder -gase (z.B. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) aus Heizungs- oder
Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
B5-3 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von
Gebäuden versichert:
B5-3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
B5-3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
B5-3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
B5-3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
B5-3.1.4 der Öl- bzw. Gasversorgung oder an Lüftungssystem.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B5-3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
B5-3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
B5-3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
B5-3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tra-
gend) nicht versichert.
B5-4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
Schäden durch
B5-4.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
B5-4.2 Schwamm;
B5-4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch
diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
B5-4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
B5-4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach B5-2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
B5-4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten
oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.
Nicht versichert sind Schäden an
86 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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B5-4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen.
B5-4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B6-1 Sturm
B6-1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit
mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der fol-
genden Sachverhalte nachweist:
B6-1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
B6-1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die ver-
sicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versi-
cherten Gebäude verbunden sind.
B6-2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
B6-3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
B6-3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befin-
den. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
B6-3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
B6-3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind.
B6-3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in de-
nen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
B6-3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude
baulich verbunden sind.
B6-3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich
versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
B6-4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Versicherungsschutz für „Weitere Naturgefahren“ ist nur versichert, soweit dies besonders vereinbart und im Versicherungs-
schein oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
B6-4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von
Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
B6-4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
B6-4.1.2 Witterungsniederschläge
oder
B6-4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von B6-4.1.1 oder B6-4.1.2
die Überflutung verursacht haben.
B6-4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das
Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
B6-4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder
B6-4.2.2 Witterungsniederschläge
den Rückstau verursacht haben.
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 87
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B6-4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausge-
löst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
B6-4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im
einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
B6-4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
B6-4.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
B6-4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
B6-4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
B6-4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
B6-4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
B6-4.9 Starkregen Plus - soweit zusätzlich vereinbart -
B6-4.9.1 In Erweiterung zu B6-4.1 (Überschwemmung) entschädigt der Versicherer für Schäden an versicherten Sachen die
– durch eindringendes Niederschlagswasser oder
– durch die Überflutung von Balkonen und Dachterrassen
infolge von Starkregen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
B6-4.9.2 Starkregen liegt vor, wenn Witterungsniederschläge mit einer Menge von mindestens
– 25 Liter pro Quadratmeter in einer Stunde oder
– 60 Liter in 6 Stunden
am Versicherungsort fallen.
B6-4.9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht
– auf die Überflutung von Flachdächern;
– Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder
wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;
– Schäden an im freien befindlichen beweglichen Sachen (dies gilt auch in der Außenversicherung);
– Eindringen von Starkregen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Türen, Fenster oder andere Öffnungen, es sei denn,
dass diese Öffnungen durch versicherte Gefahren entstanden sind.
B6-4.9.4 Besonderes Kündigungsrecht
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten Starkregen Plus in Text-
form kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-
rungsjahres wirksam wird.
Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb von einem Monat nach Zugang
der Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
B6-4.9.5 Höchstentschädigung
Die Jahreshöchstentschädigung ist auf max. 300.000 Euro begrenzt.
B6-4.10 Wartezeit
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 4 Wochen ab dem im Versicherungsschein
genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Liegt der vereinbarte Beginn des Versicherungsvertrages später als vier Wochen nach der Antragsstellung, tritt der Versiche-
rungsschutz erst mit dem vereinbarten Beginn des Versicherungsvertrages in Kraft.
Die Regelung gemäß B6-4.9 entfällt, soweit gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere
Naturgefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch
den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird
B6-4.11 Selbstbeteiligung
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 1.000 Euro gekürzt.
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B6-5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
Schäden durch
B6-5.1 Sturmflut;
B6-5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder
andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudescha-
den darstellen;
B6-5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erd-
oberfläche gedrungen;
B6-5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B6-5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an
B6-5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen.
B6-5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen und Bal-
konkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) sowie Wallboxen zum Aufladen von Elektro- und
Hybridfahrzeugen nach B8-3.3.
B7 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und
bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung
nach B12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
B8 Was gehört zum Hausrat?
B8-1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver-
brauch) dienen.
B8-2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungs-
grenzen nach B 18.
B8-3 Ferner gehören zum Hausrat
B8-3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen und Rohre) sowie technische, optische und akus-
tische Alarm- und Schutzeinrichtungen (z.B. Bewegungsmelder, Überwachungskameras, Alarmgeber), die zur Sicherung des
versicherten Hausrates dienen.
Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft
oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
B8-3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudever-
hältnisse angepasst worden sind.
B8-3.3 privat genutzte Antennenanlagen, Markisen, und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV-
Anlagen), Wallboxen zum Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen sowie technische, optische und akustische Alarm-
und Schutzeinrichtungen (z.B. Bewegungsmelder, Kameras) die ausschließlich der versicherten Wohnung nach B 10 dienen.
Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
B8-3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungs-
pflichtig sind.
B8-3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
B8-3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle einschließlich deren Zubehör.
B8-3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwe-
cken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Handelswaren und
Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen.
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B8-3.8 Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach B10-1 gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel).
B8-4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach B8-1 bis B8-3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.
Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach B9-1.5.
B9 Was gehört nicht zum Hausrat?
B9-1 Nicht zum Hausrat gehören
B9-1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in B8-3.1 genannt.
B9-1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.
B9-1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahr-
zeugen und Anhängern, soweit nicht unter B8-3.4 genannt.
B9-1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht
unter B8-3.4 bis B8-3.6 genannt.
B9-1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom
Versicherungsnehmer überlassen.
B9-1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegen-
stände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.
B9-1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicher-
ten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich ver-
einbart ist.
B10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören
B10-1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich
vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind
Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).
B10-2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versiche-
rungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem
Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht
eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
B10-3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene
Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die
versicherte Wohnung befindet.
B11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall
selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter
Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
B12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
B12-1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Vorausset-
zungen:
B12-1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
B12-1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als sechs Monaten
gelten nicht als vorübergehend.
90 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 91]
B12-2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Woh-
nung auf, besteht Versicherungsschutz während:
B12-2.1 der Ausbildung;
B12-2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
B12-2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.
B12-3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach B4-1 erfüllt sein.
B12-4 Besonderheit bei Raub
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach B4-3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur un-
ter folgender Voraussetzung:
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.
B12-5 Besonderheit bei Naturgefahren
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
B12-6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen.
B13 Welche Kosten sind versichert?
B13-1 Versicherte Kosten – Definition und Umfang
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
B13-2 Aufräumungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und be-
schädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.
B13-3 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass
diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
B13-4 Hotelkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzuneh-
men. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsneh-
mer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer
von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
B13-5 Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Woh-
nung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung
in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.
B13-6 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Woh-
nung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
B13-7 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließ-
vorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll ge-
brauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 30 Tagen.
B13-8 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus,
dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 91
[Seite 92]
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen
ebenfalls dazu.
B13-9 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert wer-
den müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung ent-
standen ist.
B13-10 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.
B13-11 Mehrkosten durch Preissteigerungen
Das sind notwendige Mehrkosten infolge von Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wie-
derherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im
Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
B13-12 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Das sind tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht mög-
lich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden be-
troffenen Art und Güte möglichst nahe kommt.
B14 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung
der Versicherungssumme?
B14-1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
B14-1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwerti-
gem Zustand wiederzubeschaffen.
B14-1.2 Für Kunstgegenstände nach B18-1.5 und Antiquitäten nach B18-1.6 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden
ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
B14-1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine
Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
B14-1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach B18-3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.
B14-2 Versicherungssumme
B14-2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert
nach B14-1 entsprechen.
B14-2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von zehn Prozent.
B14-3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
Es gelten folgende Grundlagen:
B14-3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die Versi-
cherungssumme.
Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht
in der Wohnung gelagerten Güter“ verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI).
Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergange-
nen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf volle Hundert
Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme bekannt.
B14-3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.
B14-3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die neue Versi-
cherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird
die Anpassung nicht wirksam.
92 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 93]
B15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
B15-1 Grundsatz
Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjah-
res nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
B15-2 Beitragsanpassungsklausel
B15-2.1 Der Versicherer kann die Prämie pro 1.000 Euro Versicherungssumme für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit
sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist (Beitragssatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungspe-
riode an erhöhen. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht
übersteigen.
B15-2.2 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
rers über die Beitragssatzerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist in Textform
zu erklären.
B15-3 Zahlungsweise
a) Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind.
b) Bei halb- oder vierteljährlicher oder monatlicher Teilzahlung ist ein Zuschlag von drei oder fünf Prozent des Versiche-
rungsbeitrags zu entrichten. Die monatliche Zahlungsweise ist nur bei Vereinbarung des Lastschrifteinzugsverfahrens
möglich.
B15-4 Versicherungssteuer
In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist die Versicherungssteuer enthalten. Der Prozentsatz der Ver-
sicherungssteuer richtet sich nach dem Versicherungssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung. Er wird berechnet von
dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Versicherungs-
steuergesetz
B16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
B16-1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des
Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
nung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versi-
cherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
B16-2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Ver-
sicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
B16-3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue
Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
B16-4 Anzeige der neuen Wohnung
B16-4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnflä-
che in Quadratmetern anzugeben.
B16-4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen
Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
B16-4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung
führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
B16-5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
B16-5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
B16-5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat
nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer.
Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
B16-5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der
Kündigung zu.
B16-6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 93
[Seite 94]
B16-6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Ver-
sicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so
lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug fol-
genden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
B16-6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort
ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so
lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug fol-
genden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
B16-6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt B16-6.2 entsprechend. Nach
Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für
beide neuen Wohnungen.
B16-7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
B16-6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungs-
ort gemeldet sind.
B17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
B17-1 Der Versicherer ersetzt
B17-1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach B14-1 zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
B17-1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt
außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche-
rungswert nach B14-1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi-
gungsberechnung angerechnet.
B17-1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem
Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumut-
bar ist.
B17-2 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
B17-3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeit-
punkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach B14-2. begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe-
grenzt ersetzt.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits
vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
Versicherte Kosten nach B13 werden darüber hinaus bis zu zwanzig Prozent der Versicherungssumme nach B14-2 ersetzt.
B17-4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach B14-1, besteht
eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach B17-1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit
der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach B13 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche-
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Scha-
denermittlungskosten ein.
B17-5 Kosten
Versicherte Kosten nach B13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
B18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wert-
sachen?
B18-1 Wertsachen
B18-1.1 Versicherte Wertsachen nach B8-2 sind:
B18-1.2 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
B18-1.3 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
94 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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B18-1.4 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
B18-1.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in B18-1.4 genannte Sachen aus Silber;
B18-1.6 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
B18-2 Wertschutzschränke
B18-2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicherma-
ßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
B18-2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fuß-
boden bündig eingelassen sein.
B18-2.3 Höchstentschädigungsgrenzen bei Aufbewahrung in verschlossenen Wertschutzbehältnissen
Wertschutzbehältnisse werden in unterschiedlichen Sicherheitsstufen und Widerstandsgraden hergestellt. In Abhängigkeit
dieser Klassifikation gelten für die Wertschutzbehältnisse die nachfolgenden unterschiedlichen Höchstentschädigungsgren-
zen, bis zu denen Wertsachen darin versicherbar sind.
Die Entschädigung ist gemäß B 18-3.1 gesamthaft begrenzt.
Wertschutzschränke nach Widerstandsgrad (WG) Privat
DIN EN 1143-1 Resistance Grade (RG) Höchstentschädigung
Wertschutzschrank WG – RG N (0) 40.000 Euro
Wertschutzschrank WG – RG 1 (I) 65.000 Euro
Wertschutzschrank WG – RG 2 (II) 100.000 Euro
Wertschutzschrank WG – RG 3 (III) 200.000 Euro
Wertschutzschrank WG – RG 4 (IV) Absprache
Wertschutzschrank WG – RG 5 (V) Absprache
Die angegebenen Summen sind Maximalbeträge in Euro und dürfen nicht überschritten werden. Grundlage bleibt die vertraglich vereinbarte
Versicherungssumme.
B18-3 Entschädigungsgrenzen
B18-3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes verein-
bart ist.
B18-3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach B18-2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je
Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:
B18-3.2.1 Insgesamt 1.000 Euro für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Mün-
zen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
B18-3.2.2 Insgesamt 3.000 Euro für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
B18-3.2.3 Insgesamt 20.000 Euro für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold
oder Platin.
B19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
B19-1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach-
verständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
B19-2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellun-
gen zum Versicherungsfall auszudehnen.
B19-3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
B19-3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sach-
verständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sach-
verständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige
muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auf-
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 95
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fordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner
Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
B19-3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
B19-3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
B19-3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
B19-3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis stehen.
B19-3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach B19-3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen
nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag ei-
ner der beiden Parteien.
B19-4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
B19-4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehöri-
gen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
B19-4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
B19-4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
B19-4.4 die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen
versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
B19-5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sach-
verständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin
streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspiel-
raum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich,
wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
B19-6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen
beide Parteien je zur Hälfte.
B19-7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
B20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
B20-1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
B20-2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
B20-2.1 Entschädigung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-
leistet wurde.
B20-2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindes-
tens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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B20-3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach B20-1 und B20-2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
B20-4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
B20-4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
B20-4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass
dieses Versicherungsfalls noch läuft.
B21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und -anforderungen (zusätzliche Obliegenheiten)
hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
B21-1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach B10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kon-
trollieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
B21-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsanforderungen
Hat der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer zum Schutz vor Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und
vor Raub besondere Sicherungen vereinbart, werden die nachstehenden Sicherheitsanforderungen Vertragsbestandteil:
B21-2.1 Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen
betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze
Zeit verlassen wird. Dazu gehört z.B. der Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne.
B21-2.2 Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem
Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
B21-3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in B21-1 und B21-2 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
nach A3-3.1.3 und A3-3.3. Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leis-
tungsfrei sein.
B22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
B22-1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige
Rechte zu wahren.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso
muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
B22-2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach A3-3.3 Folgendes: Der Versiche-
rer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
B23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
B23-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A3-2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
B23-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B23-1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach B16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
B23-1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als sechs Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte länge-
re Frist hinaus unbewohnt.
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn
sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
B23-1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem
Wohnungswechsel.
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025 97
[Seite 98]
B23-1.5 Der Versicherer wird sich nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung
befindet, zum Zweck der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
B23-2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A3-2.3 bis A3-2.5 geregelt.
B24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
B24-1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
B24-2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung
dieser Sache:
B24-2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig
geleistete Entschädigung.
B24-2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die
Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B24-2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Auf-
forderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B24-2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit
dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache ent-
schädigt hat.
B24-3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die be-
dingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
B24-4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er
davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
B24-5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zu-
stehen.
B24-6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte
und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus
den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
98 Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Summen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 99]
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur
Hausratversicherung Classic (2021 Summen-Modell)
Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Summen-Modell) und, soweit vereinbart,
die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung „Classic“.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
Allgemeine Vertragsbestimmungen Leistungserweiterung versicherte Kosten
C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger C6-1 Feuerlöschkosten
Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C6-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
C6-3 Kosten für Haustierunterbringung
Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag,
Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder C6-4 Umzugskosten nach einem Schaden
Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C6-5 Kosten für Wasser- und Gasverlust
C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C7-1 Datenrettungskosten
C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive
Isotope Sonstige Leistungserweiterungen
C8-1 Kosten für Sachverständige
Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ C8-2 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung
C3-1 Feuer nach Umzug in eine größere Wohnung
C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C8-3 Unterversicherungsverzicht
C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl
C3-4 Sturm Garantien
C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem
Leistungserweiterung Versicherungsort Wechsel des Versicherers
C4-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige
genutzten Räumen Leistungsverbesserungen
C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-
Leistungserweiterung Außenversicherung Musterbedingungen
C5-1 Entschädigung Außenversicherung C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis
Beratungsprozesse
C5-2 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam,
Kundenschließfächer
Allgemeine Vertragsbestimmungen
C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens
Sollte der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichtet der Versicherer – abweichend von
Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entspricht.
Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3)
C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung
C2-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden
oder abhandenkommen. Dies gilt auch für Schäden an versicherten Sachen, die durch Streik oder Aussperrung verursacht
wurden. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
nung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismä-
ßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streiken-
den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an
versicherten Sachen.
Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021 99
[Seite 100]
C2-1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
rechts beansprucht werden kann.
C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope
Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch eintreten, dass
– auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
– durch ein versichertes Schadenereignis
– betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination
und Aktivierung.
Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“
C3-1 Feuer
C3-1.1 Nutzfeuer- und Nutzwärmeschäden
Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt
oder weitergeleitet wird.
C3-1.2 Schäden durch Rauch oder Ruß
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Rußschäden zerstört oder beschädigt
werden.
Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch der plötzlich
bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenan-
lagen austritt. Rußschäden sind Rauchschäden gleichgestellt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes entstehen.
C3-1.3 Seng- und Schmorschäden
Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden.
C3-1.4 Explosionsschäden durch Kampfmittel (zum Beispiel Blindgängerschäden)
Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder Bomben) aus beendeten Kriegen, die
während der vorgenannten Ereignisse abgeschossen oder abgeworfen wurden und erst nach Beendigung dieser Ereignisse
(Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) explodieren.
Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen ent-
stehen subsidiär mitversichert.
C3-1.5 Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall)
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt
werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallge-
schwindigkeit überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
C3-1.6 Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahr-
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden-
kommen.
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung der versicherten Sache oder von Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden.
Voraussetzung ist, dass die Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge nicht vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben worden sind.
C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub
C3-2.1 Eindringen über nicht versicherte Räume
Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß B4-1 in ei-
nen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten
Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
C3-2.2 Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen
Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz im
a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich
Wohnmobil) oder Anhängers;
100 Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021
[Seite 101]
b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheits-
schloss verschlossen sein muss.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persen-
nings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungssumme, maximal 2.500 Euro begrenzt. Davon ist
die Entschädigung für Wertsachen (B18-1) auf 250 Euro begrenzt.
C3-2.3 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf
Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt
werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von
Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich.
C3-2.4 Räuberische Erpressung (Herbeischaffung, Herausgabe von Sachen auf Verlangen)
Versicherungsschutz bei einem versicherten Raub (siehe B4-3) besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohen-
den bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden.
C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl
C3-3.1 Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern und Elektromobilen
C3-3.1.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von
a) Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht,
b) Fahrradanhängern,
c) Elektromobilen ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“)
und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen.
Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind. Für Akkus von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, sofern die-
se separat gegen Diebstahl gesichert sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen.
C3-3.1.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
C3-3.1.2.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und Elektromobile sind nur versichert, soweit sie
a) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert oder
b) mindestens in gleichwertiger Weise zum Beispiel an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt
sind.
C3-3.1.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.1.2.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über
a) den Hersteller,
b) die Marke und
c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden.
C3-3.1.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
C3-3.1.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
C3-3.2 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen und Krankenfahrstühlen
C3-3.2.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von
a) Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen,
b) Krankenfahrstühlen (auch selbstfahrende Krankenfahrstühle ohne Zulassungspflicht),
und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen.
Lose mit dem unter a) bis b) genannten Gegenständen verbundene, regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden
nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
C3-3.2.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
C3-3.2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.2.2.2 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über
a) den Hersteller,
b) die Marke und
c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden.
Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021 101
[Seite 102]
C3-3.2.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
a) nach C3-3.2.2.1 und/oder C3-3.2.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) nach C3-3.2.2.2 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
C3-3.2.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
C3-3.3 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen auf dem Grundstück
C3-3.3.1 Versichert ist der einfache Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, von nachfolgend
genannten versicherten Sachen
a) Gartenmöbel;
b) Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter);
c) Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar);
d) Sportgeräte, Kinderspielzeug, und Wäschespinnen;
e) Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren);
f) Waschmaschinen und Wäschetrocknern;
g) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel einschließlich der Futter- und Streuvorräte, soweit die Haltung nicht ge-
werblich und/oder landwirtschaftlich betrieben wird.
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulp-
turen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 500 Euro begrenzt.
C3-3.3.2 Nicht versichert ist fremdes Eigentum.
C3-3.3.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
C3-3.4 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen bei medizinischer Betreuung (zum Beispiel aus Patientenzimmern, Reha-
Einrichtungen, Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten)
C3-3.4.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer Behandlung, Be-
ratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb
a) eines Krankenhauses,
b) einer Rehabilitationseinrichtung,
c) einer Kuranstalt,
d) eines Pflegeheimes oder
e) in den Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten
befinden.
C3-3.4.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.4.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.4.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.4.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädi-
gung je Versicherungsfall auf 100 Euro begrenzt.
C3-3.5 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz
C3-3.5.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes während den üblichen
Arbeitszeiten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder
ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
C3-3.5.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.5.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.5.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
102 Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021
[Seite 103]
C3-3.5.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädi-
gung je Versicherungsfall auf 100 Euro begrenzt.
C3-3.6 Trickdiebstahl
C3-3.6.1 Versichert ist der Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes
Trickdiebstahl im Sinne dieser Bedingungen ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung
a) einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z.B. Spendensammler-Trick) oder
b) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z.B. Enkeltrick) oder
c) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle)
mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der
Täter erlangt hierdurch mit Hilfe
a) von besonderem Geschick oder
b) durch einen sonstigen Trick oder
c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses
das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen.
C3-3.6.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.6.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.6.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.6.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungssumme, maximal 500 Euro begrenzt.
C3-4 Sturm, Hagel
C3-4.1 Einschluss Sturmschäden ohne Mindestwindgeschwindigkeit
Für Sturmschäden gemäß B6-1.1 gibt es keine Mindestwindgeschwindigkeit.
Leistungserweiterung Versicherungsort
C4-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Räumen
In Erweiterung zu B10-2 gehören Räume,
– die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden und
– in denen kein Publikumsverkehr stattfindet und
– in denen keine Personen beschäftigt sind
zur Wohnung, auch wenn diese Räume nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z.B. zusätzlicher Eingang
über Nebeneingangstür oder Terrassentür).
Leistungserweiterung Außenversicherung
C5-1 Entschädigung Außenversicherung
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung (B12) ist je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt.
C5-2 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Kundenschließfächer
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten im Rahmen
der vertraglich vereinbarten Höchstentschädigung auch ohne zeitliche Begrenzung. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsa-
chen (B18-1) bleiben unberührt.
Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer anderen Versicherung erlangen kann, gehen diese vor und werden
auf die Entschädigung angerechnet.
Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021 103
[Seite 104]
Leistungserweiterung versicherte Kosten
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
C6-1 Feuerlöschkosten
Sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Zudem ersetzt der Versicherer
auch freiwillige Zuwendungen, die der Versicherungsnehmer an Personen geleistet hat, die sich bei der Brandschutzbekämp-
fung eingesetzt haben, sofern diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit dem Versicherer abgestimmt wurden.
C6-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Versichert sind tatsächlich angefallene Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus Urlaub/Dienstreise, wenn der Versi-
cherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles am Versicherungsort (siehe B10) seine Reise abbrechen muss.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versi-
cherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
Als Urlaub/Dienstreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis
zu maximal 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der
Rückreise zum Schadenort entspricht.
Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis maximal 2.500 Euro entschädigt.
C6-3 Kosten für Haustierunterbringung
Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unter-
bringung, wenn die Wohnung durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbenutzbar wurde und dem Versicherungs-
nehmer auch die Haltung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumut-
bar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt.
C6-4 Umzugskosten nach einem Schaden
Der Versicherer erstattet die angefallenen und erforderlichen Kosten für einen notwendigen Umzug in eine andere Wohnung,
wenn nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Nicht er-
setzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler.
C6-5 Kosten für Wasser- und Gasverlust
Versichert sind entstandene Kosten aus einem Versicherungsfalls für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus
dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- oder Gasversorgungsunternehmens vor
Eintritt des Versicherungsfalles ergibt und von dem Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
C7-1 Datenrettungskosten
C7-1.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus-
schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort
an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt
werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
C7-1.2 Ausschlüsse:
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
– Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. sogenannte Raubko-
pien);
– Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium (z.B. ex-
terne Festplatte) vorhält.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
C7-1.3 Entschädigungsgrenzen
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 100 Euro je Versi-
cherungsfall als vereinbart.
104 Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021
[Seite 105]
Sonstige Leistungserweiterungen
C8-1 Kosten für Sachverständige
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 Euro übersteigt, erstattet der Versicherer die durch den Versicherungs-
nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß B19-6.
C8-2 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
C8-2.1 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart,
auch wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird.
C8-2.2 Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt.
C8-2.3 Bei Nichtanpassung der Versicherungssumme für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch
nach 3 Monaten.
C8-3 Unterversicherungsverzicht
C8-3.1 Voraussetzungen
Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht),
C8-3.1.1 wenn die vereinbarte Versicherungssumme mindestens 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung
beträgt und die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt wird:
C8-3.1.1.1 Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder
Hobbyzwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene
Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Sind
derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
C8-3.1.1.2 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrä-
gen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeits-
zimmer, gewerblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Bei Ein-, Zweifamilien und Reihenhäusern
sind vorhandene Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche
zu berechnen.
Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume.
C8-3.1.2 und nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht be-
steht und/oder die Entschädigungsgrenze für Wertsachen gemäß B18 über 30 % der Versicherungssumme liegt.
Garantien
C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Hausratversicherung (Versicherungsschutz wird ohne
zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schaden-
ereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten
nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei
uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der
Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der
Schadeneintritt fällt.
C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungs-
nehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Hausratversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versi-
cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VHB 2022 (Stand 11/2023) abweichen.
C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus-
ratversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 08/2018 – entsprechen.
Teil C: Besondere Bedingungen Classic (Summen-Modell) / Stand 01.2021 105
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Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur
Hausratversicherung Protect Plus (2021 Summen-Modell)
Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Summen-Modell) und, soweit vereinbart,
die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung „Protect Plus“.
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
Allgemeine Vertragsbestimmungen Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten
C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger C7-1 Feuerlöschkosten
Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
C7-3 Kosten für Haustierunterbringung
Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag,
Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder C7-4 Umzugskosten nach einem Schaden
Absturz eines Luftfahrzeuges (B3) C7-5 Reparaturkosten für Armaturen
C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung C7-6 Kosten für Wasser- und Gasverlust
C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive C7-7 Mehrkosten für energetische Modernisierung von
Isotope Haushaltsgeräten
C7-8 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbehebung
Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ C7-9 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von
C3-1 Feuer Haushaltsgeräten
C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C7-10 Datenrettungskosten
C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl C7-11 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch
C3-4 Vermögensschäden unbekannte Täter
C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden C7-12 Kosten für persönliche Auslagen nach einem
Versicherungsfall
C3-6 Sturm, Hagel
Sonstige Leistungserweiterungen
Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen
C8-1 Kosten für Sachverständige
C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und
Bargeld C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen
Hausstand der Kinder
C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen
C8-3 Vorsorge-Versicherung
C4-3 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren
C8-4 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung
nach Umzug in eine größere Wohnung
Leistungserweiterung Versicherungsort
C8-5 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden
C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich
genutzten Räumen C8-6 Unterversicherungsverzicht
C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen
außerhalb des Versicherungsgrundstücks Garantien
C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem
Leistungserweiterung Außenversicherung Wechsel des Versicherers
C6-1 Entschädigung Außenversicherung C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige
Leistungsverbesserungen
C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der
Außenversicherung für Sportausrüstungen C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-
Musterbedingungen
C6-3 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam,
Kundenschließfächer C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis
Beratungsprozesse
Allgemeine Vertragsbestimmungen
C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens
Sollte der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichtet der Versicherer – abweichend von
Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entspricht.
106 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B3)
C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung
C2-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden
oder abhandenkommen. Dies gilt auch für Schäden an versicherten Sachen, die durch Streik oder Aussperrung verursacht
wurden. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
nung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismä-
ßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streiken-
den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an
versicherten Sachen.
C2-1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
rechts beansprucht werden kann.
C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope
Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch eintreten, dass
– auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
– durch ein versichertes Schadenereignis
– betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination
und Aktivierung.
Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“
C3-1 Feuer
C3-1.1 Nutzfeuer- und Nutzwärmeschäden
Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt
oder weitergeleitet wird.
C3–1.2 Schäden durch Rauch oder Ruß
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Rußschäden zerstört oder beschädigt
werden.
Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch der plötzlich
bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenan-
lagen austritt. Rußschäden sind Rauchschäden gleichgestellt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes entstehen.
C3-1.3 Seng- und Schmorschäden
Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden.
C3-1.4 Schäden an Kühl- und Gefriergut durch versicherten Stromausfall
Werden in einem Kühl- oder Gefriergerät (Kühltruhe oder Kühlschrank) aufbewahrte Lebensmittel sowie Medikamente, die
gekühlt aufbewahrt werden müssen, dadurch unbrauchbar, dass das eingeschaltete Gerät durch
– einen Überspannungsschaden,
– Blitzschlag oder
– Stromausfall im öffentlichen Stromnetz funktionsunfähig wird,
erstattet der Versicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung der Lebensmittel sowie Medikamente.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch
– gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Kühl- und Gefriergeräte oder
– angekündigte Stromabschaltungen entstanden sind.
Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-1.5 Explosionsschäden durch Kampfmittel (zum Beispiel Blindgängerschäden)
Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder Bomben) aus beendeten Kriegen, die
während der vorgenannten Ereignisse abgeschossen oder abgeworfen wurden und erst nach Beendigung dieser Ereignisse
(Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) explodieren.
Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen ent-
stehen subsidiär mitversichert.
Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 107
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C3-1.6 Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall)
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt
werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallge-
schwindigkeit überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
C3-1.7 Schäden durch sonstige von Luftfahrzeugen erzeugte Druckwellen
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch sonstige Druckwellen (z.B. durch Rotoren, Wirbel-
schleppen oder Sogwirkung) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
C3-1.8 Schäden durch Anprall sonstiger Flugkörper (B3-6)
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch den Anprall oder Absturz eines sonstigen Flugkörpers
(z.B. Teile von Raketen, Satelliten, Meteoriten) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses ab-
handenkommen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
C3-1.9 Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahr-
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden-
kommen.
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung der versicherten Sache oder von Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden.
Voraussetzung ist, dass die Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge nicht vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben worden sind.
C3-1.10 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW)
Versichert sind versicherte Sachen auch gegen Beschädigungen durch einen Transportmittelunfall/Unfall mit Bus, Bahn (öffentli-
cher Verkehrsmittel), Taxi oder Mietwagen (PKW).
Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungssumme, max. 1.000 Euro begrenzt.
C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub
C3-2.1 Eindringen über nicht versicherte Räume
Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß B4-1 in ei-
nen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten
Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
C3-2.2 Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen
Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz im
a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich
Wohnmobil) oder Anhängers;
b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheits-
schloss verschlossen sein muss.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persen-
nings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der Versicherungssumme, maximal 5.000 Euro begrenzt. Davon
ist die Entschädigung für Wertsachen (B18-1) auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-2.3 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf
Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt
werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von
Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich.
C3-2.4 Räuberische Erpressung (Herbeischaffung, Herausgabe von Sachen auf Verlangen)
Versicherungsschutz bei einem versicherten Raub (siehe B4-3) besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohen-
den bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden.
C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl
C3-3.1 Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern und Elektromobilen
C3-3.1.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von
a) Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht,
b) Fahrradanhängern,
c) Elektromobilen ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“)
und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen.
108 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind. Für Akkus von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, sofern die-
se separat gegen Diebstahl gesichert sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen.
C3-3.1.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
C3-3.1.2.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und Elektromobile sind nur versichert, soweit sie
a) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert oder
b) mindestens in gleichwertiger Weise zum Beispiel an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind.
C3-3.1.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden
C3-3.1.2.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über
a) den Hersteller,
b) die Marke und
c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden.
C3-3.1.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
C3-3.1.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
C3-3.2 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen und Krankenfahrstühlen
C3-3.2.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von
a) Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen,
b) Krankenfahrstühlen (auch selbstfahrende Krankenfahrstühle ohne Zulassungspflicht),
und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen.
Lose mit dem unter a) bis b) genannten Gegenständen verbundene, regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden
nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
C3-3.2.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
C3-3.2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.2.2.2 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über
a) den Hersteller,
b) die Marke und
c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden.
C3-3.2.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
a) nach C3-3.2.2.1 und/oder C3-3.2.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) nach C3-3.2.2.2 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
C3-3.2.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
C3-3.3 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen auf dem Grundstück
C3-3.3.1 Versichert ist der einfache Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, von nachfolgend
genannten versicherten Sachen
a) Gartenmöbel;
b) Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter);
c) Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar);
d) Sportgeräte, Kinderspielzeug, und Wäschespinnen;
e) Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren);
f) Waschmaschinen und Wäschetrocknern;
g) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel einschließlich der Futter- und Streuvorräte, soweit die Haltung nicht ge-
werblich und/oder landwirtschaftlich betrieben wird.
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulp-
turen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-3.3.2 Nicht versichert ist fremdes Eigentum.
Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 109
[Seite 110]
C3-3.3.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
C3-3.4 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen bei medizinischer Betreuung (zum Beispiel aus Patientenzimmern, Reha-
Einrichtungen, Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten)
C3-3.4.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer Behandlung, Be-
ratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb
a) eines Krankenhauses,
b) einer Rehabilitationseinrichtung,
c) einer Kuranstalt,
d) eines Pflegeheimes oder
e) in den Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten
befinden.
C3-3.4.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.4.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.4.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.4.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädi-
gung je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.
C3-3.5 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz
C3-3.5.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes während den üblichen
Arbeitszeiten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder
ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
C3-3.5.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.5.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.5.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.5.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Für die in B18-1 genannten Wertsachen ist die Entschädi-
gung je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.
C3-3.6 Trickdiebstahl
C3-3.6.1 Versichert ist der Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes
Trickdiebstahl im Sinne dieser Bedingungen ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung
a) einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z.B. Spendensammler-Trick) oder
b) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z.B. Enkeltrick) oder
c) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle)
mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der
Täter erlangt hierdurch mit Hilfe
a) von besonderem Geschick oder
b) durch einen sonstigen Trick oder
c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses
das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen.
C3-3.6.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.6.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.6.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
110 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 111]
C3-3.6.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der Versicherungssumme, maximal 1.000 Euro begrenzt.
C3-4 Vermögensschäden
C3-4.1 Vermögensschäden durch Online-Banking Betrug
C3-4.1.1 Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online-
Bankings im PIN/TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutz-
ten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe
gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von dem Versicherungsnehmer oder der mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen. Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den
gewonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
C3-4.1.2 Die Entschädigung ist für den einzelnen Versicherungsfall auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und auf 3.000 Euro je Versiche-
rungsjahr begrenzt. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser Ver-
sicherungsfälle eingetreten ist, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen oder
zeitlichen Zusammenhang stehen.
C3-4.1.3 Bei Schäden nach C3-4.1 setzt die Entschädigungsleistung voraus, dass
C3-4.1.3.1 der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Viren-
schutzsoftware und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neuesten Stand gehalten und aktualisiert
werden.
C3-4.1.3.2 die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberech-
tigter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüg-
lich sperren zu lassen.
C3-4.1.3.3 der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt
hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter den in A3-3 beschriebenen Vor-
aussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-4.1.4 Soweit für den Vermögensschaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachen-
den Dritten und/oder von dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Ent-
schädigung aus dieser Deckung vor.
C3-4.2 Vermögensschäden durch Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder
Trickdiebstahl
Werden bei einem
a) Einbruchdiebstahl (siehe B4-1),
b) Raub (siehe B4-3),
c) Diebstahl (siehe C3-3.3 bis C3-3.5),
d) Trickdiebstahl (siehe C3-3.6),
Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet bzw. weggenommen, so ersetzt der Versicherer auch den wegen des Miss-
brauchs dieser Karten entstandenen Schaden.
Der Versicherungsnehmer hat die abhandengekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der Versicherungssumme, maximal 1.000 Euro begrenzt. Die Ent-
schädigung übernimmt der Versicherer subsidiär zum Beispiel zu einer Ersatzleistung durch das kartenausgebende Institut.
C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden
C3-5.1 Nässeschäden durch Reinigungs- und Planschwasser
In Erweiterung zu B5-2 sind auch Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser mitversichert.
C3-5.2 Erweiterung der Bruchschäden an Sanitär- oder Heizungsinstallationen
C3-5.2.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch sonstige Bruchschäden an:
C3-5.2.2 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
C3-5.2.3 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen
C3-5.3 Erweiterung frostbedingter oder sonstige Bruchschäden an Regenwassernutzungsanlagen, Lüftungs- und Gasleitungen
C3-5.3.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch frostbedingte oder sonstige Bruchschäden an:
C3-5.3.2 innerhalb von Gebäuden liegenden Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen);
C3-5.3.3 innenliegenden Regenwasserableitungsrohren, Lüftungs- oder Gasrohren.
Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 111
[Seite 112]
C3-6 Sturm, Hagel
C3-6.1 Einschluss Sturmschäden ohne Mindestwindgeschwindigkeit
Für Sturmschäden gemäß B6-1.1 gibt es keine Mindestwindgeschwindigkeit.
C3-6.2 Sturm- und Hagelschäden an Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsortes
Versichert sind auf dem Grundstück des Versicherungsortes
– Gartenmöbel,
– Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter);
– Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar);
– Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
– Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren);
– Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
durch Sturm- oder Hagelschäden.
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulp-
turen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 1.000 Euro begrenzt.
Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen
C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld
Abweichend von B18-3 beträgt die Wertsachenentschädigungsgrenze je Versicherungsfall 30 % der vereinbarten Versiche-
rungssumme.
C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen
Mitversichert sind Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern (auch Wohnwagenanhängern) des Versicherungs-
nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wie z.B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahr-
radträger und Dachboxen, sofern sie nicht am Fahrzeug/Anhänger montiert sind.
Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen (Subsidiarität) erlangt werden
kann und der Schaden am Versicherungsort B10 eingetreten ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der Versicherungssumme, maximal 3.000 Euro begrenzt.
C4-3 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren
Mitversichert sind in Erweiterung von B8-3.7 sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers
oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
Handelswaren und Musterkollektionen sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 Euro mitversichert.
Leistungserweiterung Versicherungsort
C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Räumen
In Erweiterung zu B10-2 gehören Räume,
– die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden und
– in denen kein Publikumsverkehr stattfindet und
– in denen keine Personen beschäftigt sind
zur Wohnung, auch wenn diese Räume nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z.B. zusätzlicher Eingang
über Nebeneingangstür oder Terrassentür).
C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks
In Erweiterung zu B10-2 gelten als Versicherungsort auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese am Wohnort (Luftlinie
1 km vom Hauptwohnsitz) befinden.
Leistungserweiterung Außenversicherung
C6-1 Entschädigung Außenversicherung
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung (B12) ist je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt.
112 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 113]
C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen
Hausratsachen die sich dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden und
– der Ausübung einer Sportart (z.B. Reitsättel, Tauch- und Golfausrüstungen, die üblicherweise außerhalb der Wohnung auf-
bewahrt werden z.B. dort, wo der Sport ausgeübt wird, wie in Vereinsheimen, Sportclub, Sportanlagen etc.) und
– die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder
die deren Gebrauch dienen,
sind weltweit versichert.
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
C6-3 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Kundenschließfächer
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten im Rahmen
der vertraglich vereinbarten Höchstentschädigung auch ohne zeitliche Begrenzung. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsa-
chen (B18-1) bleiben unberührt.
Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer anderen Versicherung erlangen kann, gehen diese vor und werden
auf die Entschädigung angerechnet.
Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
C7-1 Feuerlöschkosten
Sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Zudem ersetzt der Versicherer
auch freiwillige Zuwendungen, die der Versicherungsnehmer an Personen geleistet hat, die sich bei der Brandschutzbekämp-
fung eingesetzt haben, sofern diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit dem Versicherer abgestimmt wurden.
C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Versichert sind tatsächlich angefallene Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus Urlaub/Dienstreise, wenn der Versi-
cherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles am Versicherungsort (siehe B10) seine Reise abbrechen muss.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versi-
cherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
Als Urlaub/Dienstreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis
zu maximal 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der
Rückreise zum Schadenort entspricht.
Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis maximal 5.000 Euro entschädigt.
C7-3 Kosten für Haustierunterbringung
Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unter-
bringung, wenn die Wohnung durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbenutzbar wurde und dem Versicherungs-
nehmer auch die Haltung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumut-
bar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt.
C7-4 Umzugskosten nach einem Schaden
Der Versicherer erstattet die angefallenen und erforderlichen Kosten für einen notwendigen Umzug in eine andere Wohnung,
wenn nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Nicht er-
setzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler.
C7-5 Reparaturkosten für Armaturen
Versichert sind Kosten für den Austausch von Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver-
schlüsse), soweit dieser Austausch wegen eines Versicherungsfalls gemäß B5-3 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Nicht ersetzt werden die Kosten für den Austausch von Armaturen, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls defekt
waren.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 113
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C7-6 Kosten für Wasser- und Gasverlust
Versichert sind entstandene Kosten aus einem Versicherungsfalls für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus
dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- oder Gasversorgungsunternehmens vor
Eintritt des Versicherungsfalles ergibt und von dem Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.
C7-7 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten
Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu be-
schaffende wasser- bzw. energiesparende
– Kühl-/Gefrierschränke oder -truhen,
– Geschirrspülmaschinen,
– Herd/Öfen,
– Waschmaschinen oder
– Wäschetrockner
der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse.
C7-8 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbehebung
C7-8.1 Mehrkosten für die Beauftragung nachhaltigen Unternehmen im Versicherungsfall
Nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall erstattet der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten für die Wiederbe-
schaffung/Reparatur über nachhaltige Unternehmen. Die Nachhaltigkeit des Unternehmens muss vorab mit uns der Interlloyd
abgestimmt werden.
Wir übernehmen die notwendigen Kosten der Beauftragung einer Fachfirma zur Überprüfung der Reparaturfähigkeit und die
Kosten für die Reparatur von Geräten bis insgesamt 115 % des Wiederbeschaffungswertes des Gerätes.
C7-8.2 Mehrkosten für energetische Modernisierung
Bei einer Wiederbeschaffung übernimmt der Versicherer im Schadenfall Mehrkosten von bis zu 12,5% vom Wiederbeschaf-
fungswert für die Anschaffung eines ökologisch höherwertigen Ersatzes gleicher Art und Güte für:
a) Bodenbeläge, sofern es sich um nachhaltig produzierte Bodenbeläge mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes
Siegel handelt;
b) Farben, sofern es sich um nachhaltig produzierte Farben mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes Siegel handelt;
c) für Möbel, sofern es sich um nachhaltig produzierte Möbelstücke mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes Siegel
handelt.
C7-9 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushaltsgeräten
Ist bei einem Versicherungsfall ein
– Kühl-/Gefrierschrank oder -truhe,
– Geschirrspülmaschine,
– Herd/Ofen,
– Kühlschrank,
– Waschmaschine oder
– Wäschetrockner
zerstört, beschädigt oder abhandengekommen, erstattet der Versicherer die Kosten für die Anmietung von entsprechenden
Ersatz-Haushaltsgeräten, wenn eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
C7-10 Datenrettungskosten
C7-10.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus-
schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort
an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt
werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
C7-10.2 Ausschlüsse:
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
– Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. sogenannte Raubkopien);
– Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium (z.B. ex-
terne Festplatte) vorhält.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
C7-10.3 Entschädigungsgrenzen
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.
114 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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C7-11 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter
Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Telefon (Festnetz- oder Mobilfunk) von dem Täter be-
nutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu einem Betrag von 1.000 Euro.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsun-
ternehmens einzureichen.
C7-12 Kosten für persönliche Auslagen nach einem Versicherungsfall
Ab einer Gesamtentschädigung je Versicherungsfall in Höhe von 10.000 Euro erstattet der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer nachgewiesene persönliche Auslagen bis zur Höhe von 250 Euro.
Darunter fallen Telefon-, Fahrt- und Portokosten, Schreibauslagen, Verpflegungskosten für Helfer sowie beauftragte Hand-
werker an der Schadenstelle.
Sonstige Leistungserweiterungen
C8-1 Kosten für Sachverständige
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 Euro übersteigt, erstattet der Versicherer die durch den Versicherungs-
nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß B19-6.
C8-2 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder
C8-2.1 Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder)
erstmalig einen eigenen Haushalt (Haushaltsneugründung) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den
neuen Haushalt Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen gilt abweichend von B18 eine Höchst-
entschädigungsgrenze von insgesamt 1.000 Euro.
Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vorsorgeversicherung besteht nach den diesen Vertrag zugrunde liegenden Haus-
ratversicherungsbedingungen. Optionale Erweiterungen, auch wenn diese vom Versicherungsnehmer mit dem Versicherer
vereinbart wurden, sind vom Versicherungsschutz für die Wohnung des Kindes ausgeschlossen.
Die Vorsorgeversicherung erlischt ohne weitere Mitteilung 12 Monate nach Umzugsbeginn.
C8-2.2 In Abänderung von B8-3 ist fremdes Eigentum im Rahmen der Vorsorgeversicherung nur dann versichert, wenn es dem Ge-
brauch des Kindes dient.
C8-2.3 Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden
kann.
C8-3 Vorsorge-Versicherung
Die Versicherungssumme erhöht sich gemäß B14-2.2 um einen Vorsorgebetrag von 20 %.
C8-4 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
C8-4.1 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart,
auch wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird.
C8-4.2 Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt.
C8-4.3 Bei Nichtanpassung der Versicherungssumme für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch
nach 6 Monaten.
C8-5 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden
Bei einer unverschuldet vorliegenden Unterversicherung (B17-4) nimmt der Versicherer bei Schäden bis 500 Euro keinen Ab-
zug wegen Unterversicherung vor.
Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 115
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C8-6 Unterversicherungsverzicht
C8-6.1 Voraussetzungen
Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht),
C8-6.1.1 wenn die vereinbarte Versicherungssumme mindestens 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung
beträgt und die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt wird:
C8-6.1.1.1 Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder
Hobbyzwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene
Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Sind
derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
C8-6.1.1.2 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrä-
gen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeits-
zimmer, gewerblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Bei Ein-, Zweifamilien und Reihenhäusern
sind vorhandene Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche
zu berechnen.
Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume.
C8-6.1.2 und nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht be-
steht und/oder die Entschädigungsgrenze für Wertsachen gemäß B18 über 30 % der Versicherungssumme liegt
Garantien
C9-1 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Hausratversicherung (Versicherungsschutz wird ohne
zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schaden-
ereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten
nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei
uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der
Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der
Schadeneintritt fällt.
C9-2 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungs-
nehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
C9-3 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Hausratversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versi-
cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VHB 2022 (Stand 11/2023) abweichen.
C9-4 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus-
ratversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 08/2018 – entsprechen.
116 Teil C: Besondere Bedingungen Protect Plus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterung zur
Hausratversicherung Infinitus (2021 Summen-Modell)
Grundlage für den Vertrag sind die Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021 – Summen-Modell) und, soweit vereinbart,
die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung „Infinitus“ (Summen-Modell).
Welche „Besonderen Bedingungen“ vereinbart sind, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
Allgemeine Vertragsbestimmungen C7-6 Schlossänderungskosten für gemeinschaftlich
C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger genutzte Türen
Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens C7-7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch
C1-2 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Rettungsmaßnahmen
Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsvorschriften C7-8 Reparaturkosten für Armaturen
oder Besondere Obliegenheiten C7-9 Kosten für Wasser- und Gasverlust
C1-3 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem C7-10 Mehrkosten für energetische Modernisierung von
Verstoß gegen vertragliche Haushaltsgeräten
Sicherheitsanforderungen
C7-11 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbehebung
Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, C7-12 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von
Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Haushaltsgeräten
Absturz eines Luftfahrzeuges (B 3)
C7-13 Datenrettungskosten
C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung
C7-14 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch
C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive unbekannte Täter
Isotope
C7-15 Kosten für persönliche Auslagen nach einem
Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“ Versicherungsfall
C3-1 Feuer C7-16 Transport- und Lagerkosten
C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub C7-17 Kosten durch Fehlalarm eines Rauch- oder
C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl Gasmelders
C3-4 Vermögensschäden Sonstige Leistungserweiterungen
C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden C8-1 Kosten für Sachverständige
C3-6 Sturm, Hagel C8-2 Vorsorge-Versicherung
Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen C8-3 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen
Hausstand der Kinder
C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und
Bargeld C8-4 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung
nach Umzug in eine größere Wohnung
C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen
C8-5 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden
C4-3 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren
C8-6 Unterversicherungsverzicht
Leistungserweiterung Versicherungsort C8-7 Besonderer Versicherungsschutz für Sachen auf
C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich Reisen
genutzten Räumen
Serviceleistung
C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen
außerhalb des Versicherungsgrundstücks C9-1 Psychologische Betreuung nach einem Einbruch
C5-3 Sachen in einer vermieteten Einliegerwohnung in C9-2 Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle
einem Einfamilienhaus C9-3 Versicherungsausweis Rechtsschutzleistungen
Leistungserweiterung Außenversicherung Garantien
C6-1 Erweiterung vorübergehende Aufenthaltsdauer C10-1 Bestleistungsgarantie
C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der C10-2 Besitzstandsgarantie gegenüber dem direkten
Außenversicherung für Sportausrüstungen Vorvertrag
C6-3 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz C10-3 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem
(Pendlerwohnung) Wechsel des Versicherers
C6-4 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, C10-4 Leistungsupdate-Garantie für künftige
Kundenschließfächer Leistungsverbesserungen
Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten C10-5 Leistungsgarantie gegenüber GDV-
Musterbedingungen
C7-1 Feuerlöschkosten
C10-6 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis
C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Beratungsprozesse
C7-3 Hotelkosten C10-7 Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
C7-4 Kosten für Haustierunterbringung C10-8 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
C7-5 Umzugskosten nach einem Schaden gegenüber Vorversicherer (Umbrella-Deckung)
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 117
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Allgemeine Vertragsbestimmungen
C1-1 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung bei Herbeiführung eines Schadens
Sollte der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichtet der Versicherer – abweichend von
Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entspricht.
C1-2 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsvorschriften oder
Besondere Obliegenheiten
Sollte der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen
– Sicherheitsvorschriften nach Teil B21-1;
– Sicherheitsanforderungen nach Teil B21-2;
– die Besondere Obliegenheiten bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden nach Teil B22-1
verstoßen, verzichtet der Versicherer - abweichend von Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
C1-3 Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Verstoß gegen vertragliche Sicherheitsanforderungen
Sollte der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen Sicherheitsanforderungen nach Teil B21-2 verstoßen, verzichtet der
Versicherer bei Schäden bis 10.000 Euro – abweichend von Teil A3-3.2 – auf sein Recht, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Für den 10.000 Euro übersteigenden Teil des Entschädigungsbetrages bleibt der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Besondere Leistungserweiterungen zu Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (B 3)
C2-1 Innere Unruhe, Streik, Aussperrung
C2-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen zerstört oder beschädigt werden
oder abhandenkommen. Dies gilt auch für Schäden an versicherten Sachen, die durch Streik oder Aussperrung verursacht
wurden. Ausgenommen davon sind Kosten für die Beseitigung von Glasschäden.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
nung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismä-
ßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streiken-
den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an
versicherten Sachen.
C2-1.2 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
rechts beansprucht werden kann.
C2-2 Wiedereinschluss Schäden durch radioaktive Isotope
Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch eintreten, dass
– auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
– durch ein versichertes Schadenereignis
– betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination
und Aktivierung.
Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Leistungserweiterungen „Versicherte Gefahren“
C3-1 Feuer
C3-1.1 Nutzfeuer- und Nutzwärmeschäden
Mitversichert sind Brandschäden an versicherten Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt
oder weitergeleitet wird.
118 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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C3-1.2 Schäden durch Rauch oder Ruß
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Rußschäden zerstört oder beschädigt
werden.
Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch der plötzlich
bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenan-
lagen austritt. Rußschäden sind Rauchschäden gleichgestellt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes entstehen
C3-1.3 Seng- und Schmorschäden
Mitversichert sind Seng- und Schmorschäden.
C3-1.4 Feuerschaden an versicherten Sachen auf dem Grundstück
Versichert sind die nachfolgend genannten versicherten Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die ver-
sicherte Wohnung liegt
– Gartenmöbel;
– Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter);
– Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar);
– Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
– Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren);
– Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
durch die in diesem Vertrag versicherten Feuergefahren nach B3.
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulp-
turen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-1.5 Schäden an Kühl- und Gefriergut durch versicherten Stromausfall oder technisches Versagen des Kühlgeräts
Werden in einem Kühl- oder Gefriergerät (Kühltruhe oder Kühlschrank) aufbewahrte Lebensmittel sowie Medikamente, die
gekühlt aufbewahrt werden müssen, dadurch unbrauchbar, dass das eingeschaltete Gerät durch
– einen Überspannungsschaden,
– Blitzschlag,
– Stromausfall im öffentlichen Stromnetz oder durch
– technisches Versagen des Kühlgerätes – gegebenenfalls auch nur vorübergehend – funktionsunfähig wird,
erstattet der Versicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung der Lebensmittel sowie Medikamente.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch
– gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Kühl- und Gefriergeräte oder
– angekündigte Stromabschaltungen entstanden sind.
C3-1.6 Explosionsschäden durch Kampfmittel (zum Beispiel Blindgängerschäden)
Versichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder Bomben) aus beendeten Kriegen, die
während der vorgenannten Ereignisse abgeschossen oder abgeworfen wurden und erst nach Beendigung dieser Ereignisse
(Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) explodieren.
Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen ent-
stehen subsidiär mitversichert.
C3-1.7 Schäden durch Überschalldruckwellen (Überschallknall)
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt
werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallge-
schwindigkeit überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
C3-1.8 Schäden durch sonstige von Luftfahrzeugen erzeugte Druckwellen
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch sonstige Druckwellen (z.B. durch Rotoren, Wirbel-
schleppen oder Sogwirkung) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
C3-1.9 Schäden durch Anprall sonstiger Flugkörper (B3-6)
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch den Anprall oder Absturz eines sonstigen Flugkörpers
(z.B. Teile von Raketen, Satelliten, Meteoriten) zerstört oder beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereignisses ab-
handenkommen. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
C3-1.10 Schäden durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahr-
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden-
kommen.
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Berührung der versicherten Sache oder von Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden.
Voraussetzung ist, dass die Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge nicht vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben worden sind.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 119
[Seite 120]
C3-1.11 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW)
Versichert sind versicherte Sachen auch gegen Beschädigungen durch einen Transportmittelunfall/Unfall mit Bus, Bahn (öffent-
licher Verkehrsmittel), Taxi oder Mietwagen (PKW).
Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub
C3-2.1 Eindringen über nicht versicherte Räume
Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß B4-1 in ei-
nen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten
Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
C3-2.2 Einbruchdiebstahl durch Manipulation (Hacken) von Smart Home-Sicherungskomponenten
Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind Geräte, die die optische Überwachung des Versicherungsortes und die Kon-
trolle der Öffnung bzw. Schließung der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z.B. Melder, Sensoren, Kameras).
Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu der durch Smart-Home-Komponenten
im Sinne von Absatz 1 ordnungsgemäß gegen unbefugtes Betreten und Eindringen gesicherten Wohnung durch Manipulation
(Hacken) der Smart-Home-Sicherungskomponenten verschafft hat.
Voraussetzung hierfür ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelementes die
Manipulation der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat. Die Manipulation ist
nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind, sondern erst dann, wenn
eine Außerkraftsetzung der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch eine befugte Person nach den gegebenen Um-
ständen unwahrscheinlich ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-2.3 Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wassersportfahrzeugen
Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz im
a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich
Wohnmobil) oder Anhängers;
b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheits-
schloss verschlossen sein muss.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Planen, Persen-
nings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf fünf Prozent der Versicherungssumme, maximal 10.000 Euro begrenzt. Davon
ist die Entschädigung für Wertsachen (B18-1) auf 3.000 Euro begrenzt.
C3-2.4 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen oder Schlafwagen
Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener Schiffskabinen auf
Kreuzfahrtschiffen oder verschlossener Schlafwagenabteile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt
werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel und anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von
Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich.
C3-2.5 Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden
Versicherungsschutz für versicherte Sachen gegen Diebstahl besteht auch, wenn ein Dieb außerhalb von Gebäuden ein
Schließfach oder einen Spind aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte
Werkzeuge benutzt.
Nicht versichert sind die in B18-1 genannten Wertsachen sowie elektronische Geräte und Foto-/Filmapparate jeweils ein-
schließlich Zubehör.
C3-2.6 Vandalismus durch wild lebende Tiere nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) am Versicherungsort
C3-2.6.1 Versichert sind Schäden am Hausrat, wenn dieser durch wild lebende Tiere, die zum Schalenwild (z.B. Schwarz-, Rot- oder
Damwild) sowie Federwild (z.B. Fasane, Wildgänse) nach dem Bundesjagdgesetz (Stand 19.06.2020) sowie Waschbären
zählen, innerhalb der versicherten Wohnung im Gebäude beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
Ersetzt werden aufgrund dieses Ereignisses auch die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reinigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-2.6.2 Besondere Obliegenheit im Versicherungsfall
Im Versicherungsfall ist die zuständige Stelle (z.B. Revierförsterei) über den Versicherungsfall in Textform zu informieren.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, gilt A3-3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
C3-2.7 Vandalismus durch Dritte auf dem Grundstück
C3-2.7.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die sich auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung be-
findet, durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört werden (z.B. durch Graffiti).
C3-2.7.2 Nicht versichert ist die mutwillige Beschädigung von Fahrrädern/Elektrofahrrädern. Die Mitversicherung solcher Schäden
kann besonders vereinbart werden (siehe Teil H, Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung).
120 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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C3-2.7.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-2.7.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat die Beschädigung unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in A3-3.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
und auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-2.8 Räuberische Erpressung (Herbeischaffung, Herausgabe von Sachen auf Verlangen)
Versicherungsschutz bei einem versicherten Raub (siehe B4-3) besteht auch für Sachen, die erst auf Verlangen des drohen-
den bzw. Gewalt anwendenden Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme herangeschafft werden.
C3-3 Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl
C3-3.1 Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht, Fahrradanhängern und Elektromobilen
C3-3.1.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von
a) Fahrrädern, Elektrofahrrädern ohne Zulassungspflicht,
b) Fahrradanhängern,
c) Elektromobilen ohne Zulassungspflicht („Seniorenmobile“),
d) Mietfahrräder die während einer Urlaubsreise für maximal 14 Tage bei einem Fahrradvermieter gemietet wurden
und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen.
Lose mit dem Fahrrad/Fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind. Für Akkus von Elektrofahrrädern besteht Versicherungsschutz nur, sofern die-
se separat gegen Diebstahl gesichert sind oder zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen.
C3-3.1.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
C3-3.1.2.1 Fahrräder, Fahrradanhänger und Elektromobile sind nur versichert, soweit sie
a) in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert oder
b) mindestens in gleichwertiger Weise zum Beispiel an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind.
C3-3.1.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.1.2.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über
a) den Hersteller,
b) die Marke und
c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden.
C3-3.1.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
a) nach C3-3.1.2.1 und/oder C3-3.1.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) nach C3-3.1.2.3 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
C3-3.1.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung für Fahrräder, Fahrradanhänger und Seniorenmobile nach C3-3.1.1.1 a) bis c) ist je Versicherungsfall
auf die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung begrenzt.
b) Für Mietfahrräder gemäß C3-3.1.1 d) ist die maximale Entschädigung auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann.
C3-3.2 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen und Krankenfahrstühlen
C3-3.2.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von
a) Kinderwagen, Rollatoren, Gehilfen,
b) Krankenfahrstühlen (auch selbstfahrende Krankenfahrstühle ohne Zulassungspflicht),
und den mit diesen fest verbundenen Zubehörteilen.
Lose mit dem unter a) bis b) genannten Gegenständen verbundene, regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden
nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
C3-3.2.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
C3-3.2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.2.2.2 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen zu beschaffen oder aufzubewahren über
a) den Hersteller,
b) die Marke und
c) die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen, sofern üblicherweise vorhanden.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 121
[Seite 122]
C3-3.2.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten
a) nach C3-3.2.2.1 und/oder C3-3.2.2.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur
Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
b) nach C3-3.2.2.2 so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens 150 Euro begrenzt.
C3-3.2.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
C3-3.3 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen auf dem Grundstück
C3-3.3.1 Versichert ist der einfache Diebstahl auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, von nachfolgend
genannten versicherten Sachen
a) Gartenmöbel;
b) Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter);
c) Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar);
d) Sportgeräte, Kinderspielzeug, und Wäschespinnen;
e) Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren);
f) Waschmaschinen und Wäschetrocknern;
g) Schafe, Ziegen, Hasen, Kaninchen und Geflügel einschließlich der Futter- und Streuvorräte, soweit die Haltung nicht ge-
werblich und/oder landwirtschaftlich betrieben wird.
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulp-
turen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-3.3.2 Nicht versichert ist fremdes Eigentum.
C3-3.3.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
C3-3.4 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen bei medizinischer Betreuung (zum Beispiel aus Patientenzimmern, Reha-
Einrichtungen, Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten)
C3-3.4.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während einer Behandlung, Be-
ratung oder zur Kurzeitpflege innerhalb
a) eines Krankenhauses,
b) einer Rehabilitationseinrichtung,
c) einer Kuranstalt,
d) eines Pflegeheimes oder
e) in den Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder Therapeuten
befinden.
C3-3.4.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.4.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.4.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.4.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Für die in B18-1 genannten
Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-3.5 Einfacher Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz
C3-3.5.1 Versichert ist der einfache Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes während den üblichen
Arbeitszeiten, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder
ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
C3-3.5.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.5.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.5.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
122 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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C3-3.5.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Für die in B18-1 genannten
Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-3.6 Einfacher Diebstahl von Bekleidung bei schulischen Veranstaltungen bzw. aus Umkleideräumen oder Kabinen von Sportstätten
C3-3.6.1 Versichert ist der einfache Diebstahl am Veranstaltungsort von Bekleidung, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören und ihrem persönlichen Gebrauch dienen
a) bei einer Veranstaltung, die von allgemeinbildenden oder vergleichbaren privaten Schulen organisiert wird (z.B. Schul-
fest, Klassenausflug);
b) aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten (z.B. Sporthallen, Fußballplätzen, Freibäder, Fitnessstudios) für die
Dauer der sportlichen Aktivität.
C3-3.6.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.6.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.6.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.6.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
C3-3.7 Einfacher Diebstahl versicherter Sachen außerhalb der versicherten Wohnung
C3-3.7.1 In Erweiterung zu C3-3.1 bis C3-3.6 ist darüber hinaus der einfache Diebstahl versicherter Sachen außerhalb der versicherten
Wohnung versichert, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören
oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen.
C3-3.7.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.7.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.7.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.7.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 4 Prozent der Versicherungssumme, maximal 5.000 Euro begrenzt. Davon ist
die Entschädigung für Wertsachen (B18-1) auf 1.000 Euro begrenzt.
Für elektronische Geräte ist die Entschädigung auf den Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und
Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Ab-
nutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert) begrenzt. Alternativ kann der Versicherungsnehmer Natural-
ersatz von gebrauchten Sachen gleicher Art und Güte verlangen.
C3-3.8 Trickdiebstahl
C3-3.8.1 Versichert ist der Trickdiebstahl innerhalb des Versicherungsortes
Trickdiebstahl im Sinne dieser Bedingungen ist ein Diebstahl, bei dem der Täter unter Vortäuschung
a) einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z.B. Spendensammler-Trick) oder
b) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z.B. Enkeltrick) oder
c) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle)
mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der
Täter erlangt hierdurch mit Hilfe
a) von besonderem Geschick oder
b) durch einen sonstigen Trick oder
c) unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses
das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen.
C3-3.8.2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
C3-3.8.3 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach C3-3.8.2, so ist der Versicherer nach den unter A3-3 beschrie-
benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtig oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-3.8.4 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 Euro.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 123
[Seite 124]
C3-3.9 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
C3-3.9.1 In Ergänzung zu B1 ersetzt der Versicherer den Verlust oder die Beschädigung versicherter Sachen, die im Rahmen einer –
polizeilich angezeigten – Straftat (z.B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl, Betrug) entstanden ist und durch eine dritte, nicht
im Haushalt lebende Person verursacht wurde.
C3-3.9.2 Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Davon ist die Entschädigung für Wertsachen
(B18-1) auf 1.000 Euro begrenzt.
C3-3.9.3 Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern (C3-3.1) und Einbruchdiebstahl aus Kraft- und Wasserfahr-
zeugen (C3-2.3) die gesondert versichert sind.
Für andere Leistungen gilt: Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Leistungen, kann der Ver-
sicherungsnehmer die Entschädigung nur einmalig nach der für ihn günstigsten Regelung beanspruchen.
C3-3.9.4 Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß A3-3.2 wird besonders hingewiesen.
C3-4 Vermögensschäden
C3-4.1 Vermögensschäden durch Online-Banking Betrug
C3-4.1.1 Versichert sind Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer mittels eigenem PC durchgeführten Online-
Bankings im PIN/TAN Verfahren, wenn durch Phishing unberechtigte Dritte Überweisungen vom ausschließlich privat genutz-
ten Bankkonto elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Phishing liegt vor, wenn Dritte mit Hilfe
gefälschter E-Mails Kontodaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von dem Versicherungsnehmer oder der mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu erlangen versuchen. Ziel dieser gefälschten E-Mails ist es, mit den
gewonnenen Daten auf gefälschten Internetseiten von Banken unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
C3-4.1.2 Die Entschädigung ist für den einzelnen Versicherungsfall auf 5.000 Euro je Versicherungsfall und auf 10.000 Euro je Ver-
sicherungsjahr begrenzt. Mehrere Vermögensschäden stellen einen Versicherungsfall dar, der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn die schadenursächlichen Handlungen miteinander im rechtlichen, wirtschaftlichen
oder zeitlichen Zusammenhang stehen.
C3-4.1.3 Bei Schäden nach C3-4.1 setzt die Entschädigungsleistung voraus, dass
C3-4.1.3.1 der PC des Versicherungsnehmers aktiv mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen, einer Viren-
schutzsoftware und einem Spywarescanner ausgestattet ist, die jeweils auf dem neuesten Stand gehalten und aktualisiert
werden.
C3-4.1.3.2 die PIN/TANs nicht auf dem PC-System des Versicherungsnehmers gespeichert sind. Bei dem Verdacht, dass ein unberech-
tigter Dritter Kenntnis der PIN und/oder TANs erlangt hat, ist der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüg-
lich sperren zu lassen.
C3-4.1.3.3 der Versicherungsnehmer den Betrug unverzüglich seiner Bank gemeldet und der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt
hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter den in A3-3 beschriebenen Vor-
aussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
C3-4.1.4 Soweit für den Vermögensschaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag, von dem Schaden verursachen-
den Dritten und/oder von dem kontoführenden Kreditinstitut beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Ent-
schädigung aus dieser Deckung vor.
C3-4.2 Vermögensschäden durch Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder
Trickdiebstahl
Werden bei einem
a) Einbruchdiebstahl (siehe B4-1),
b) Raub (siehe B4-3),
c) Diebstahl (siehe C3-3.3 bis C3-3.7),
d) Trickdiebstahl (siehe C3-3.8),
Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet bzw. weggenommen, so ersetzt der Versicherer auch den wegen des Miss-
brauchs dieser Karten entstandenen Schaden.
Der Versicherungsnehmer hat die abhandengekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 Euro. Die Entschädigung übernimmt der Versicherer subsidiär
zum Beispiel zu einer Ersatzleistung durch das kartenausgebende Institut.
C3-5 Leitungswasser und Nässeschäden
C3-5.1 Nässeschäden durch Reinigungs- und Planschwasser
In Erweiterung zu B5-2 sind auch Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser mitversichert.
C3-5.2 Unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser
C3-5.2.1 Mitversichert sind auch Nässeschäden durch unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser.
C3-5.2.2 Die versicherten Sachen müssen sich innerhalb der versicherten Wohnung befinden. Nicht versichert sind durch Rückstau
oder sonstige Überschwemmung des Grundstücks oder Gebäudes entstandene Schäden.
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C3-5.2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-5.3 Erweiterung der Bruchschäden an Sanitär- oder Heizungsinstallationen
C3-5.3.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch sonstige Bruchschäden an:
C3-5.3.2 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
C3-5.3.3 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
C3-5.4 Erweiterung frostbedingter oder sonstige Bruchschäden an Regenwassernutzungsanlagen, Lüftungs- und Gasleitungen
C3-5.4.1 Versichert sind in Ergänzung zu B5-3 auch frostbedingte oder sonstige Bruchschäden an:
C3-5.4.2 innerhalb von Gebäuden liegenden Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen);
C3-5.4.3 innenliegenden Regenwasserableitungsrohren, Lüftungs- oder Gasrohren.
C3-6 Sturm, Hagel
C3-6.1 Einschluss Sturmschäden ohne Mindestwindgeschwindigkeit
Für Sturmschäden gemäß B6-1.1 gibt es keine Mindestwindgeschwindigkeit.
C3-6.2 Sturm- und Hagelschäden an Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsortes
Versichert sind auf dem Grundstück des Versicherungsortes
– Gartenmöbel;
– Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Mähroboter);
– Grill und Outdoorküchen (Geräte und Mobiliar);
– Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
– Wäsche und Bekleidung (außer Pelzen, Leder- und Alcantarawaren);
– Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
durch Sturm- oder Hagelschäden.
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulp-
turen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt.
C3-6.3 Einschluss Schäden durch Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Mitversichert gelten Schäden gegen Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) nach B6-4.1 bis B6-4.8.
Der Einschluss gilt nicht für Schäden die über den Baustein Starkregen Plus (B6-4.9) versichert werden können
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die im Ver-
sicherungsschein vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt.
Leistungserweiterung bei den versicherten Sachen
C4-1 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld
Abweichend von B18-3 sind Wertsachen im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert, sofern nachstehend nichts an-
deres vereinbart ist. Die Höhe der Wertsachen muss in der Gesamt-Versicherungssumme berücksichtigt werden.
Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach B18-3 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je
Versicherungsfall:
a) 5.000 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von
Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
b) 25.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
c) 50.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus
Gold oder Platin.
C4-2 Zubehör von Kraftfahrzeugen
Mitversichert sind Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern (auch Wohnwagenanhängern) des Versicherungs-
nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wie z.B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahr-
radträger und Dachboxen, sofern sie nicht am Fahrzeug/Anhänger montiert sind.
Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen (Subsidiarität) erlangt werden
kann und der Schaden am Versicherungsort B10 eingetreten ist.
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C4-3 Beruflich genutzte Arbeitsgeräte und Handelswaren
Mitversichert sind in Erweiterung von B8-3.7 sämtliche Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers
oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
Handelswaren und Musterkollektionen sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von 20.000 Euro mitversichert.
Leistungserweiterung Versicherungsort
C5-1 Erweiterung bei beruflich oder gewerblich genutzten Räumen
In Erweiterung zu B10-2 gehören Räume,
– die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden und
– in denen kein Publikumsverkehr stattfindet und
– in denen keine Personen beschäftigt sind
zur Wohnung, auch wenn diese Räume nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z.B. zusätzlicher Eingang
über Nebeneingangstür oder Terrassentür).
C5-2 Hausratgegenstände in privat genutzten Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks
In Erweiterung zu B10-2 gelten als Versicherungsort auch privat genutzte Garagen, soweit sich diese am Wohnort (Luftlinie
3 km vom Hauptwohnsitz) befinden.
C5-3 Sachen in einer vermieteten Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus
Bewohnt der Versicherungsnehmer ein Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung, gilt als Versicherungsort für Sa-
chen, die sein Eigentum oder Eigentum einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind, auch die Einlieger-
wohnung, soweit der Wert der versicherten Sachen in der Einliegerwohnung bei der Festlegung der Versicherungssumme
berücksichtigt wurde.
Leistungserweiterung Außenversicherung
C6-1 Erweiterung vorübergehende Aufenthaltsdauer
Abweichend B12-1.2 gelten Zeiträume von mehr als 24 Monaten nicht als vorübergehend.
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 50.000 Euro begrenzt.
C6-2 Erweiterter Versicherungsschutz in der Außenversicherung für Sportausrüstungen
Hausratsachen die sich dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden und
– der Ausübung einer Sportart (z.B. Reitsättel, Tauch- und Golfausrüstungen, die üblicherweise außerhalb der Wohnung auf-
bewahrt werden z.B. dort, wo der Sport ausgeübt wird, wie in Vereinsheimen, Sportclub, Sportanlagen etc.) und
– die im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder
die deren Gebrauch dienen,
sind weltweit versichert.
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
C6-3 Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendlerwohnung)
Versicherungsschutz besteht für versicherten Hausrat, der sich dauerhaft aus einer bestehenden beruflichen Veranlassung
vom Versicherungsnehmer oder dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartner genutzten
Wohnung (Pendlerwohnung) befindet und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige nicht beruflich genutzte Zweitwohnsitze (z.B. Ferienwohnung).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall abweichend von der Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung auf
25.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen gilt abweichend von B18 eine Höchstentschädigungsgrenze von insgesamt 2.500 Euro.
Nicht versichert sind
– Schäden durch Glasbruch gemäß Teil D und durch weitere Elementargefahren gemäß B6-4. Das gilt auch, wenn dies für
die versicherte Hauptwohnung vereinbart wurde.
– Hotelkosten gemäß B13-4.
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C6-4 Versicherungsschutz in Bankgewahrsam, Kundenschließfächer
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten im Rahmen
der vertraglich vereinbarten Höchstentschädigung auch ohne zeitliche Begrenzung. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsa-
chen (B18-1) bleiben unberührt.
Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer anderen Versicherung erlangen kann, gehen diese vor und werden
auf die Entschädigung angerechnet.
Leistungserweiterung versicherte Kosten und Mehrkosten
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
C7-1 Feuerlöschkosten
Sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Zudem ersetzt der Versicherer
auch freiwillige Zuwendungen, die der Versicherungsnehmer an Personen geleistet hat, die sich bei der Brandschutzbekämp-
fung eingesetzt haben, sofern diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit dem Versicherer abgestimmt wurden.
C7-2 Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Versichert sind tatsächlich angefallene Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise aus Urlaub/Dienstreise, wenn der Versi-
cherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles am Versicherungsort (siehe B10) seine Reise abbrechen muss.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versi-
cherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
Als Urlaub/Dienstreise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis
zu maximal 6 Wochen.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der
Rückreise zum Schadenort entspricht.
Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis maximal 10.000 Euro entschädigt.
C7-3 Hotelkosten
Abweichend von B13-4 erstattet der Versicherer die Hotelkosten ohne zeitliche Begrenzung bis zu 250 Euro pro Tag, längs-
tens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.
C7-4 Kosten für Haustierunterbringung
Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unter-
bringung, wenn die Wohnung durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbenutzbar wurde und dem Versicherungs-
nehmer auch die Haltung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumut-
bar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 10 Euro begrenzt.
C7-5 Umzugskosten nach einem Schaden
Der Versicherer erstattet die angefallenen und erforderlichen Kosten für einen notwendigen Umzug in eine andere Wohnung,
wenn nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. Nicht er-
setzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler.
C7-6 Schlossänderungskosten für gemeinschaftlich genutzte Türen
In Erweiterung zu B13-6 sind Schlüssel für Türen, die auch von anderen Hausbewohnern mit deren eigenen Schlüsseln be-
nutzt werden (Gemeinschaftstüren), durch einen Versicherungsfall abhandengekommen, werden die Kosten für Schlossän-
derungen an diesen Gemeinschaftstüren erstattet.
C7-7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen
Mitversichert sind Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen,
die im Bereich der versicherten Wohnung durch Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem versicherten Hausrat-
schaden oder durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der versicherten Woh-
nung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder nach einer Beraubung entstanden sind. Einem Versicherungsfall steht
gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war (z.B. Aufbrechen der
Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehlalarm).
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 127
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die durch die notwendige sofortige Rettung von in bewiesener Notlage geratene in der versicherten Wohnung lebenden Per-
sonen entstehen (z.B. nach Herzinfarkt, Bewusstlosigkeit, schwerer Sturz).
C7-8 Reparaturkosten für Armaturen
Versichert sind Kosten für den Austausch von Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchs-
verschlüsse), soweit dieser Austausch wegen eines Versicherungsfalls gemäß B5-3 im Bereich der Rohrbruchstelle notwen-
dig ist.
Nicht ersetzt werden die Kosten für den Austausch von Armaturen, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls defekt
waren.
C7-9 Kosten für Wasser- und Gasverlust
Versichert sind entstandene Kosten aus einem Versicherungsfalls für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus
dem Vergleich mit mindestens drei aufeinander folgenden Rechnungen des Wasser- oder Gasversorgungsunternehmens vor
Eintritt des Versicherungsfalles ergibt und von dem Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.
C7-10 Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten
Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu be-
schaffende wasser- bzw. energiesparende
– Kühl-/Gefrierschränke oder -truhen,
– Geschirrspülmaschinen,
– Herd/Öfen,
– Waschmaschinen oder
– Wäschetrockner
der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse.
C7-11 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbehebung
C7-11.1 Mehrkosten für die Beauftragung nachhaltigen Unternehmen im Versicherungsfall
Nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall erstattet der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten für die Wiederbe-
schaffung/Reparatur über nachhaltige Unternehmen. Die Nachhaltigkeit des Unternehmens muss vorab mit uns der Interlloyd
abgestimmt werden.
Wir übernehmen die notwendigen Kosten der Beauftragung einer Fachfirma zur Überprüfung der Reparaturfähigkeit und die
Kosten für die Reparatur von Geräten bis insgesamt 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Gerätes.
C7-11.2 Mehrkosten für energetische Modernisierung
Bei einer Wiederbeschaffung übernimmt der Versicherer im Schadenfall Mehrkosten von bis zu 25 % vom Wiederbeschaf-
fungswert für die Anschaffung eines ökologisch höherwertigen Ersatzes gleicher Art und Güte für:
a) Bodenbeläge, sofern es sich um nachhaltig produzierte Bodenbeläge mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes
Siegel handelt;
b) Farben, sofern es sich um nachhaltig produzierte Farben mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes Siegel handelt;
c) für Möbel, sofern es sich um nachhaltig produzierte Möbelstücke mit einem vom Umweltbundesamt empfohlenes Siegel
handelt.
C7-12 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushaltsgeräten
Ist bei einem Versicherungsfall ein
– Kühl-/Gefrierschrank oder -truhe,
– Geschirrspülmaschine,
– Herd/Ofen,
– Kühlschrank,
– Waschmaschine oder
– Wäschetrockner
zerstört, beschädigt oder abhandengekommen, erstattet der Versicherer die Kosten für die Anmietung von entsprechenden
Ersatz-Haushaltsgeräten, wenn eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
C7-13 Datenrettungskosten
C7-13.1 Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus-
schließlich für die private Nutzung bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Versicherungsort
an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt
werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
128 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
[Seite 129]
C7-13.2 Ausschlüsse:
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
– Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. sogenannte Raubkopien);
– Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium (z.B. ex-
terne Festplatte) vorhält.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
C7-13.3 Entschädigungsgrenzen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung je Versicherungsfall 3.000 Euro.
C7-14 Telefonmissbrauch nach Einbruch durch unbekannte Täter
Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Telefon (Festnetz- oder Mobilfunk) von dem Täter be-
nutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsun-
ternehmens einzureichen.
C7-15 Kosten für persönliche Auslagen nach einem Versicherungsfall
Ab einer Gesamtentschädigung je Versicherungsfall in Höhe von 10.000 Euro erstattet der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer nachgewiesene persönliche Auslagen bis zur Höhe von 250 Euro.
Darunter fallen Telefon-, Fahrt- und Portokosten, Schreibauslagen, Verpflegungskosten für Helfer sowie beauftragte Hand-
werker an der Schadenstelle.
C7-16 Transport- und Lagerkosten
In Erweiterung zu B13-5 werden die Kosten ersetzt bis die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutz-
baren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.
C7-17 Kosten durch Fehlalarm eines Rauch- oder Gasmelders
a) Mitversichert sind die nachgewiesen Kosten, eines Polizei- oder Feuerwehreinsatzes für die Beseitigung von Gebäude-
schäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feuerwehr in die versicherte Wohnung, die dadurch entstehen,
dass ein Rauch- oder Gasmelder, der nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktionsfähi-
gen Batterie ausgestattet war, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm gegeben hat.
b) Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste und dergleichen
verursacht wurde.
c) Die Entschädigung ist auf maximal 1.500 Euro begrenzt.
d) Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann (z.B. von der Gemeinde).
Sonstige Leistungserweiterungen
C8-1 Kosten für Sachverständige
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 Euro übersteigt, erstattet der Versicherer die durch den Versicherungs-
nehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß B19-6.
C8-2 Vorsorge-Versicherung
Die Versicherungssumme erhöht sich gemäß B14-2.2 um einen Vorsorgebetrag von 30 %.
C8-3 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder
C8-3.1 Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder)
erstmalig einen eigenen Haushalt (Haushaltsneugründung) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den
neuen Haushalt Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen gilt abweichend von B18 eine Höchst-
entschädigungsgrenze von insgesamt 2.500 Euro.
Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vorsorgeversicherung besteht nach den diesen Vertrag zugrunde liegenden Haus-
ratversicherungsbedingungen. Optionale Erweiterungen, auch wenn diese vom Versicherungsnehmer mit dem Versicherer
vereinbart wurden, sind vom Versicherungsschutz für die Wohnung des Kindes ausgeschlossen.
Die Vorsorgeversicherung erlischt ohne weitere Mitteilung 12 Monate nach Umzugsbeginn.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 129
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C8-3.2 In Abänderung von B8-3 ist fremdes Eigentum im Rahmen der Vorsorgeversicherung nur dann versichert, wenn es dem Ge-
brauch des Kindes dient.
C8-3.3 Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden
kann.
C8-4 Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
C8-4.1 Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart,
auch wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird.
C8-4.2 Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt.
C8-4.3 Bei Nichtanpassung der Versicherungssumme für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch
nach 12 Monaten.
C8-5 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden
Bei einer unverschuldet vorliegenden Unterversicherung (B17-4) nimmt der Versicherer bei Schäden bis 5.000 Euro keinen
Abzug wegen Unterversicherung vor.
C8-6 Unterversicherungsverzicht
C8-6.1 Voraussetzungen
Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht),
C8-6.1.1 wenn die vereinbarte Versicherungssumme mindestens 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung
beträgt und die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt wird:
C8-6.1.1.1 Die Wohnfläche ist dem Kauf-/Mietvertrag oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei alle zu Wohn-, Gewerbe- oder
Hobbyzwecken ausgebauten Flächen zu berücksichtigen sind. Bei Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäusern sind vorhandene
Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche zu berechnen. Sind
derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
C8-6.1.1.2 Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dachschrä-
gen) des Hauses und der zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeits-
zimmer, gewerblich und beruflich genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Bei Ein-, Zweifamilien und Reihenhäusern
sind vorhandene Kellerräume (auch Hanglage) grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 % der Kellergrundfläche
zu berechnen.
Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Carports und sonstige nicht ausgebaute Räume.
C8-6.1.2 und nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht be-
steht und/oder die Entschädigungsgrenze für Wertsachen gemäß B18 über 30 % der Versicherungssumme liegt.
C8-7 Besonderer Versicherungsschutz für Sachen auf Reisen
C8-7.1 Versicherte Reise
Für diesen Vertrag gilt der Versicherungsschutz für beliebig viele Reisen. Reise im Sinne der Bedingungen ist eine privat ver-
anlasste Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Die vorgesehene ununterbrochene Abwesenheit
muss einen Zeitraum von mindestens 4 Tagen übersteigen und das bei Antritt der Reise vorgesehene Reiseziel muss zum
ständigen Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland eine Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie aufweisen. Die
Beweispflicht hierfür trägt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person.
C8-7.2 Versicherte Sachen und Personen
Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie seines
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten/in und dessen/deren Kinder.
Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper
oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Ge-
schenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwe-
cken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert.
Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der Versicherten aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten,
Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden.
C8-7.3 Nicht versichert sind:
Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebha-
berwert, Brillen, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließ-
lich Fahrräder, Hängegleiter, Segelsurfgeräte, Falt- und Schlauchboote. Ausweispapiere sind jedoch versichert.
130 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, sowie Mobiltelefone,
Smartphones, Laptops, Notebooks, mobile Navigationsgeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie:
– bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
– in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
– sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten
Garderobe befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem ver-
schlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bie-
tet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme sowie Mobiltelefone, Smartphones, Laptops, Notebooks, mobi-
le Navigationsgeräte jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht
einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.
C8-7.4 Versicherte Gefahren und Schäden
Versicherungsschutz besteht:
C8-7.4.1 wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahr-
sam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
C8-7.4.2 während der übrigen Reisezeit für die unter C8-7.2 genannten Schäden durch:
– Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung);
– Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten;
– bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee;
– Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion;
– höhere Gewalt;
C8-7.4.3 wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherte er-
reicht). Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu 250 Euro je Versicherungsfall.
C8-7.5 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind die Gefahren:
C8-7.5.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der
feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser
Gefahren ergeben;
C8-7.5.1.1 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der
daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
C8-7.5.1.2 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
C8-7.5.1.3. aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waf-
fen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
C8-7.5.1.4. der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
C8-7.5.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die:
C8-7.5.2.1 verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß;
C8-7.5.2.2 während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten.
C8-7.6 Obliegenheiten
Zusätzlich zu den in A3-3 genannten Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
C8-7.6.1 Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu ma-
chen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten;
C8-7.6.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen
diesen unverzüglich gemeldet werden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht er-
kennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu be-
sichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen;
C8-7.6.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte
hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der A3-3.3.3 beschriebenen Vor-
aussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
C8-7.7 Höchstentschädigung
Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 131
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Serviceleistung
C9-1 Psychologische Betreuung nach einem Einbruch
Benötigt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person nach einem Einbruch, Raub
oder Großschaden eine telefonische psychologische Betreuung, organisieren wir diese auf Wunsch und übernehmen die da-
bei entstehenden Kosten.
C9-2 Kostenschutz für Wohnungsübergabeprotokolle
Wir vermitteln dem Versicherungsnehmer einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal
zwei Übergabeprotokollen vor Ort für die im Versicherungsvertrag versicherte Wohneinheit in Deutschland pro Kalenderjahr.
Was ist ein Übergabeprotokoll?
Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister begleitet Sie bei der Übergabe der
Mietwohnung. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll.
Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich.
C9-3 Versicherungsausweis Rechtsschutzleistungen
C9-3.1 Wir, die Interlloyd Versicherungs-AG, haben mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen.
Auf der Grundlage dieses Vertrages stellt die ARAG SE Ihnen im Rahmen des Deckungskonzeptes Interlloyd Hausrat Infinitus
Rechtsschutzleistungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung.
Der Anspruch auf die Rechtsschutzleistung endet automatisch mit Beendigung des Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrages. Er
endet ebenfalls bei Beendigung des oben erwähnten Gruppenversicherungsvertrages zum Ablauf des jeweiligen Geschäfts-
jahres. In diesem Fall werden wir Sie über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages und den Fortfall der Rechts-
schutzleistung informieren.
C9-3.2 Was müssen Sie im Leistungsfall tun?
Rufen Sie uns einfach an.
Wir helfen Ihnen unter 0211 – 9890 1405 sofort weiter.
Für die Geltendmachung der Rechtsschutzleistung bedarf es keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versicherungs-AG.
Die Gewährung der Rechtschutzleistungen durch die ARAG SE begründet keinen Leistungsanspruch aus dem Interlloyd
Hausrat Infinitus Vertrag.
Soweit für den Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag Anzeigepflichten und/oder -fristen gelten, werden diese durch Ihre Anzeige
bei der ARAG SE nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche Anzeige bei der Interlloyd Versicherungs-AG notwendig.
C9-3.3 Versicherungsumfang
Der Versicherungsumfang umfasst, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtschutz-Versicherung
besteht, folgende Leistungen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Die vollständi-
gen Bedingungen finden Sie unter www.ARAG.de.
C9-3.3.1 Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz (ARAG JuraTel®)
Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (ei-
nem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in Rechtsangelegen-
heiten zur Verfügung, die mit einem Versicherungsfall aus dem Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag in Verbindung stehen. Auf
die Rechtsangelegenheit muss deutsches Recht anwendbar sein.
Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts
gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2013.
C9-3.3.2 ARAG Online Rechts-Service
Sie können die Leistung des ARAG Online Rechts-Service nutzen. Jederzeit und unabhängig von einem Versicherungsfall aus
dem Interlloyd Hausrat Infinitus Vertrag.
Risikoträger der Rechtsschutzleistungen:
ARAG SE
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE119355995
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung.
132 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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Garantien
C10-1 Bestleistungsgarantie
C10-1.1 Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird die Interlloyd im Versiche-
rungsfall
– den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden (B1) erweitern,
– eine ggf. vorhandene Entschädigungsgrenze entsprechend erhöhen,
– eine ggf. vorhandene Selbstbeteiligung reduzieren bzw. streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder
durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung.
Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für
jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden.
C10-1.2 Die Bestleistung gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers
– für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und
– die in Höhe oder Umfang nicht bei der Interlloyd versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag).
C10-1.3 Die Bestleistung gilt nicht für Schäden oder Leistungen im Zusammenhang mit folgenden Ausschlüssen:
– wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen
muss, den Schaden vorsätzlich verursacht;
– für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf Basis von All-Risk-Deckungen und der Versicherung sog. „unbe-
nannter Gefahren“;
– für Einschlüsse die bei der Interlloyd nur gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind (z.B. die Versicherung von weiteren
Naturgefahren (Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus-
bruch), Glasbruch, Elektronikschutz (Elektronikversicherung), Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeits- oder Berufs-
unfähigkeit, Vermögensschäden durch Phishing und Pharming (Online-Betrug), Fahrrad-Kasko- oder Reisegepäckversi-
cherung);
– für berufliche und gewerbliche Risiken;
– Entschädigungen aus der Leistung „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ (C3-3.9);
– für Assistanceleistungen sowie andere versicherungsfremde Service- und/oder Dienstleistungen;
– Garantiezusagen nach dem Wesen der Best-Leistungsgarantie, Besitzstandsgarantie oder Summen- und Konditionsdiffe-
renzdeckungen.
C10-1.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachwei-
sen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen
Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft.
C10-1.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt. Die Rege-
lungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (B14) bleiben unberührt.
C10-2 Besitzstandsgarantie gegenüber dem direkten Vorvertrag
C10-2.1 Sollte sich bei einem Versicherungsfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur
Hausratversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt
gewesen wäre, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorver-
trags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
C10-2.2 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
– der Ablauf des Vorvertrages dem Beginn des Vertrages der Interlloyd entspricht
– der Vorvertrag mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat
– der Vorvertrag mit einem anderen Anbieter als der Interlloyd abgeschlossen war, der zum Schadenszeitpunkt zum Betrieb
in Deutschland zugelassen ist
– der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war.
C10-2.3 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden oder Leistungen im Zusammenhang mit folgenden Ausschlüssen:
– wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen
muss, den Schaden vorsätzlich verursacht;
– für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf Basis von All-Risk-Deckungen und der Versicherung sog. „unbe-
nannter Gefahren“;
– für Einschlüsse die im Vorvertrag oder bei der Interlloyd nur gegen zusätzlichen Beitrag versicherbar sind (z.B. die Versi-
cherung von weiteren Naturgefahren (Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck, La-
winen und Vulkanausbruch), Glasbruch, Elektronikschutz (Elektronikversicherung), Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit,
Arbeits- oder Berufsunfähigkeit, Vermögensschäden durch Phishing und Pharming (Online-Betrug), Fahrrad-Kasko- oder
Reisegepäckversicherungen);
– für berufliche und gewerbliche Risiken;
– Entschädigungen aus der Leistung „Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat“ (C3-3.9);
– für Assistanceleistungen sowie andere versicherungsfremde Service- und/oder Dienstleistungen;
– Garantiezusagen nach dem Wesen der Best-Leistungsgarantie, Besitzstandsgarantie oder Summen- und Konditionsdiffe-
renzdeckungen;
– Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanie-
rungsmaßnahme vereinbart wurden;
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 133
[Seite 134]
– Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen/Höchstentschädigungen dieses Vertrages und
des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden.
C10-2.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nachwei-
sen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen
Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft.
C10-2.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt. Die Rege-
lungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (B14) bleiben unberührt.
C10-3 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Hausratversicherung (Versicherungsschutz wird ohne
zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt) zur Interlloyd (Nachversicherer) wegen eines Schaden-
ereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten
nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei
uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der
Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der
Schadeneintritt fällt.
C10-4 Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungs-
nehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
C10-5 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Hausratversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versi-
cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Versicherungsbedingungen auf Basis VHB 2022 (Stand 11/2023) abweichen.
C10-6 Einhaltung Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haus-
ratversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 08/2018 – entsprechen.
C10-7 Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit (§ 36 Sozialgesetzbuch [SGB) III] des Versicherungsnehmers erstattet der Versicherer
den Beitrag auf Antrag für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit, maximal für 24 Monate, wenn der Versicherungsnehmer bei Be-
ginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens sechs Monate die Beiträge zu seiner Hausratversicherung bezahlt und das 58. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat. Die Erstattung erfolgt nach Ende der Arbeitslosigkeit.
C10-7.1 Die Erstattung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer
– seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deut-
schem Recht stand und
– ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 und 8a SGB IV)lag.
C10-7.2 Die beitragsfreie Zeit endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit
des Versicherungsnehmers.
C10-7.3 Die Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
C10-8 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gegenüber Vorversicherer (Umbrella-Deckung)
C10-8.1 Summendifferenzdeckung
Interlloyd gewährt eine Summendifferenzdeckung in Höhe von 20 % über der bei dem anderen Versicherer beurkundeten
Versicherungssumme hinaus. Diese entfällt ersatzlos, wenn eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist.
C10-8.2 Konditionsdifferenzdeckung
Geht der bei der Interlloyd beantragte Vertragsumfang über den der anderen noch bestehenden Versicherung hinaus, be-
steht Versicherungsschutz für solche Ereignisse, die zukünftig über diesen Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
C10-8.3 Eine Leistung aus der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Versi-
cherung, deren Deckung ausnahmslos vorgeht (Subsidiärdeckung). Nachträglich vorgenommene Änderungen an der ander-
weitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung.
134 Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025
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C10-8.4 Dauer der Differenzdeckung
Der Versicherungsschutz gilt längstens für 15 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgül-
tigen Vertrages oder entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
C10-8.5 Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versiche-
rung nicht erbracht wurden, weil
C10-8.5.1 zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Interlloyd, keine anderweitige Versicherung bestanden hat;
C10-8.5.2 die versicherten Gefahren nach B1 (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
Versuch einer solchen Tat, Leitungswasser, Naturgefahren (Sturm, Hagel, Elementar)), beim Vorversicherer nicht mitversi-
chert war;
C10-8.5.3 der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde;
C10-8.5.4 zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat;
C10-8.5.5 aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde.
C10-8.6 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der Interlloyd spätestens dann
anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
C10-8.7 Der Versicherungsnehmer hat jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang
der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und
Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
Teil C: Besondere Bedingungen Infinitus (Summen-Modell) / Stand 01.2025 135
[Seite 136]
Teil D: Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2021)
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB – 2021) (Hauptvertrag) Teil A, soweit sich aus den folgenden Bestim-
mungen nicht etwas anderes ergibt.
– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
D1 Was ist der Versicherungsfall? D8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von
D2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht Versicherungsschutz und Beitrag?
versichert? D9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
D3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? D10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung
D4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich zu verstehen?
versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert? D11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung
D5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten zu verstehen?
können zusätzlich versichert werden? D12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird
D6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? sie verzinst?
D7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und D13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? D14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
D1 Was ist der Versicherungsfall?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
D2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versichert?
D2-1 Nicht versichert sind folgende Schäden:
D2-1.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche).
D2-1.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
D2-2 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz be-
steht:
D2-2.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
oder seiner Ladung;
D2-2.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
D2-2.3 Leitungswasser;
D2-2.4 Sturm, Hagel;
D2-2.5 weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen
oder Vulkanausbruch.
D3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
D3-1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das
gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
D3-2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
D3-3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksich-
tigung mitwirkender Ursachen.
136 Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021
[Seite 137]
D4 Welche Sachen sind versichert? Was ist zusätzlich versicherbar? Welche Sachen sind nicht versichert?
D4-1 Versicherte Sachen
Versichert sind folgende im Versicherungsschein bezeichnete Sachen:
D4-1.1 Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben,
D4-1.2 Platten und Spiegel aus Glas,
D4-1.3 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
D4-1.4 Scheiben und Platten aus Kunststoff;
D4-1.5 Platten aus Glaskeramik (Soweit technisch bedingt, im Falle eines Glasbruchschadens der Austausch der Elektrik bzw. Elektro-
nik von Glaskeramik-, Ceran- oder Induktionskochflächen erforderlich ist, leisten wir hierfür ebenfalls Ersatz);
D4-1.6 Glasbausteine und Profilbaugläser;
D4-1.7 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
D4-1.8 Aquarien und Terrarien aus Glas;
D4-1.9 Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
D4-1.10 sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
D4-2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
D4-2.1 optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
D4-2.2 Photovoltaikanlagen;
D4-2.3 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommuni-
kationsgeräte sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);
D4-2.4 Rahmen der Verglasungen;
D4-2.5 Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
D5 Welche Kosten sind versichert? Welche Kosten können zusätzlich versichert werden?
D5-1 Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
D5-1.1 Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
D5-1.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten).
D5-2 Ferner ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten bis 1.000 Euro für
D5-2.1 zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von „versicherte Sache“ durch deren Lage verteuert (z.B.
Kran- oder Gerüstkosten);
D5-2.2 die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen
(siehe Versicherte Sachen);
D5-2.3 das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter,
Schutzstangen, Markisen usw.);
D5-2.4 die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
D6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versiche-
rungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.
Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 137
[Seite 138]
D7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst
zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigung je Versicherungsfall auf einen bestimmten Betrag.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter
Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
D8 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
Es gelten folgende Grundlagen:
D8-1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Der Beitrag verändert
sich entsprechend.
Für eine Beitragsanpassung werden die Preisindizes für Verglasungsarbeiten verwendet. Maßgebend sind die für den Monat
Mai vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.
Bei Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt.
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebs-
gebäude.
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den
sich das jeweilige Mittel der Preisindizes im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verän-
dert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
D8-2 Bei einer Beitragserhöhung nach D8-1 kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
Brief) mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auf sein Kündigungs-
recht hinweisen. Diese Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat, bevor der neue Beitrag wirksam
wird, zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer muss innerhalb eines Monats kündigen, nachdem ihm die Mitteilung über die Beitragserhöhung
zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, die Kündigung rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Erhöhung nicht
wirksam.
D9 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung.
D10 Was ist unter einer Entschädigung als Sachleistung zu verstehen?
D10-1 Sachleistung
D10-1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er
die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen
lässt.
D10-1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen
(z.B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer
Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach D5-2 vereinbart ist.
Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers in dessen Namen den
Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
D10-1.3 Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:
D10-1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z.B. Farbe und Struktur).
D10-1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
D10-2 Abweichende Entschädigungsleistung in Geld
D10-2.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle einer Sachleistung eine
Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach D10-1 entsprechen.
D10-2.2 Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten
nicht möglich ist.
D10-2.3 Wird eine Unterversicherung nach D10-5 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine Geldleistung.
D10-2.4 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Ver-
sicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
138 Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021
[Seite 139]
D10-3 Notverglasung/Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach
D5-1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
D10-4 Kosten
D10-4.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach D5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die
jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
D10-4.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Ver-
sicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
D10-5 Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unter-
versicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden.
Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert
durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach D5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche-
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
D11 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
D11-1 Geldleistung
D11-1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in ortsüblicher Höhe eine Geldleistung. Diese umfasst Aufwendungen, um zer-
störte oder beschädigte Sachen nach D4 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort
zu liefern und zu montieren.
D11-1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen
(z.B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer
Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzt der Versicherer nur, soweit dies nach D5-2 vereinbart ist.
D11-1.3 Der Versicherer ersetzt nicht:
D11-1.3.1 Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z.B. Farbe und Struktur).
D11-1.3.2 Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
D11-1.3.3 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Ver-
sicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
D11-2 Notverglasung/Notverschalung
Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen nach
D5-1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen kann er als versicherte Kosten geltend machen.
D11-3 Kosten
D11-3.1 Für die Berechnung der versicherten Kosten nach D5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die
jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
D11-3.2 Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Ver-
sicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
D11.4 Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unter-
versicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden.
Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert
durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach D5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versiche-
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
D11-5 Restwerte
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet.
Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 139
[Seite 140]
D12 Wann wird eine Geldleistung gezahlt und wie wird sie verzinst?
D12-1 Fälligkeit der Geldleistung
Eine Geldleistung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
D12-2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
D12-2.1 Geldleistung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-
leistet wurde.
D12-2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens
aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Geldleistung fällig.
D12-3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach D12-1 und D12-2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers die Geldleistung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
D12-4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
D12-4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
D12-4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass
dieses Versicherungsfalls noch läuft.
D13 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
D13-1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des
Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
nung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals ver-
sicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
D13-2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Ver-
sicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
D13-3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue
Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
D13-4 Anzeige der neuen Wohnung
D13-4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohn-
fläche in Quadratmetern anzugeben.
D13-4.2 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung erforderlicher Umstand nach dem im Antrag
gefragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall angepasst werden.
D13.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
D13-5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
D13-5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat
nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer.
Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
D13-5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der
Kündigung zu.
140 Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021
[Seite 141]
D13-6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
D13-6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Ver-
sicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so
lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug fol-
genden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
D13-6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort
ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so
lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug fol-
genden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
D13-6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt D13-6.2 entsprechend.
Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungs-
schutz für beide neuen Wohnungen.
D13-7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
D13-6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungs-
ort gemeldet sind.
D14 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
D14-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A3-2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
D14-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
D14-1.2 Die Wohnung ist länger als 120 Tage unbewohnt.
D14-1.3 Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
D14-1.4 Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
D14-1.5 Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
D14-1.6 Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerb-
lichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
D14-2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A3-2.3 bis A3-2.5 geregelt.
Teil D: Allgemeine Bedingungen Glasversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 141
[Seite 142]
Teil E: Versicherungsbedingungen zum Interlloyd
Haushalt Elektronik-Schutz
– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart und im Versicherungsschein genannt –
E1 Vertragsgrundlage E2-4 Ausschlüsse: Nicht versicherte Gefahren und
E2-1 Versicherte Sachen Schäden
E2-2 Nicht versicherte Sachen E2-5 Entschädigungsberechnung
E2-3 Versicherte Gefahren und Schäden E2-6 Obliegenheiten
E1 Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB – 2021) (Hauptvertrag) Teil A, soweit sich aus den fol-
genden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
E2-1 Versicherte Sachen
E2-1.1 Versichert sind zum privaten Zweck des Versicherungsnehmers genutzte Elektronik-, Elektro- und Gasgeräte der folgenden
Gerätegruppen:
– Haushaltsgeräte
– Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik
E2-1.2 Haushaltsgeräte
Dazu gehören zum Beispiel
E2-1.2.1 Waschmaschine, Wäschetrockner, Mangel, Bügeleisen, Staubsauger, Bohnermaschine, Nass-Trocken-Sauger,
E2-1.2.2 Herd, Ofen, Mikrowellenherd, Minibackofen mit Grill, elektrische oder mit Gas betriebene Kochmaschine, Geschirrspüler,
Kühlschrank, Gefriertruhe, Kühl-Gefrier-Kombination, Kaffeemaschine, Espressomaschine, Küchenmaschine,
E2-1.2.3 Ventilator, Heizlüfter, Luftbefeuchter, portable Klimaanlage, Nähmaschine, Akku-Bohrschrauber, Bohrmaschine, elektrische
Heckenschere, elektrischer Rasenmäher, Heizkissen, Heizstrahler, Sonnenbank, Personenwaage.
E2-1.3 Informations-, Unterhaltungselektronik und Kommunikationselektronik
Dazu gehören zum Beispiel
E2-1.3.1 PCs/Laptops/Notebooks/Netbooks/Tablets inklusive elektronischem Zubehör (Maus, Monitor, Tastatur, Scanner, Drucker,
Kopierer, Steck-/Erweiterungskarten, Stift-Tablets, Plotter, USB-Geräte), Network Attached Storage (NAS), Wechseldaten-
träger, digitale Kameras, Fotoapparate,
E2-1.3.2 Fernseher, Bildschirm, Projektor, Beamer, DVD-/Video-/Blu-Ray-Player oder Recorder, Festplattenrecorder, Satellitenschüs-
sel, DVB-T-/DVB-S-Receiver, Decoder, Radio, Kassettenrekorder, CD-Player, Stereoanlage, MP3-Player, (Schall-/USB-) Plat-
tenspieler, Heimkinoanlagen, Mikrofon, digitale Magnetbänder, magneto-optische Digitalspeicher, A/D-Wandler, Klangregler,
Regelverstärker, Verzögerer, Verstärker, Lautsprecher,
E2-1.3.3 elektrische Musikinstrumente, elektrische Spielzeuge, z.B. Modelleisenbahn, -flugzeug (ausgenommen Multikopter), -auto,
-boot, Kinderfahrzeug.
E2-1.3.4 Smartphone, Mobiltelefon, Funkgerät, Faxgeräte, Festnetztelefone, Anrufbeantworter, Router, Modem, Splitter, NTBA.
E2-2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versicherte Sachen sind
E2-2.1 Arbeitsgeräte und Anlagen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person dienen,
E2-2.2 Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger sowie Kraftfahrzeugzubehör,
E2-2.3 Leuchtmittel, wie LED-Lampen, Glühbirnen, Leucht- und Leuchtstoffröhren,
142 Teil E: Versicherungsbedingungen Elektronik-Schutz (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021
[Seite 143]
E2-2.4 Wechselobjektive für Kameras, Blitzlichtgeräte, elektrische Belichtungsmesser,
E2-2.5 Drohnen und Multikopter,
E2-2.6 E-Bikes, Pedelecs und alle weiteren Elektrofahrzeuge, sofern sie nicht unter E2-1 erwähnt sind.
E2-3 Versicherte Gefahren und Schäden
E2-3.1 Der Versicherer leistet auch Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von ver-
sicherten Sachen. Voraussetzung ist, dass die Gefahren und Schäden nicht nach E2-4 ausgeschlossen sind.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen hat
noch hätte vorhersehen können.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Schäden durch:
E2-3.2 Bedienungsfehler,
E2-3.3 Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktion,
E2-3.4 Bodenstürze und Bruchschäden,
E2-3.5 Feuchtigkeits- und Flüssigkeitsschäden (ohne Witterungseinflüsse),
E2-3.6 Konstruktions- oder Materialfehler nach dem Ablauf der gesetzlichen Garantie.
E2-4 Ausschlüsse: Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
E2-4.1 Gefahren und Schäden, die nach B1 bis B6 der Hausratbedingungen 2021 nach bereits versichert sind. Dies gilt nicht für Ge-
fahren und Schäden, die in E2-3 aufgeführt sind. Falls der Versicherungsnehmer bereits aus einem anderen Versicherungs-
vertrag Leistungen erhalten kann, besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag (Subsidiarität).
E2-4.2 Schäden, die unter die Gewährleistung des Herstellers fallen (z.B. Fabrikations- und Materialdefekte);
E2-4.3 Schäden die durch die natürliche Beschaffenheit, Verschleiß, Abnutzung, Funktionsstörungen, Rost, Witterungseinflüsse
auftreten;
E2-4.4 Schäden aufgrund bestimmungswidrigen Gebrauchs, mangelnder Wartung;
E2-4.5 Schäden, die bei Veranstaltungen mit Renncharakter/Wettbewerben (z.B. Ski-/Snowboardspringen, -rennen) – jeweils ein-
schließlich der Trainings dazu – auftreten;
E2-4.6 reine Glasbruchschäden an Cerankochfeldern, sofern nicht die dazugehörige Elektronik ebenfalls beschädigt ist;
E2-4.7 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z.B. Kratzer, Schram-
men, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
E2-4.8 an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
E2-4.9 an Batterien und Akkus;
E2-4.10 unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschaden;
E2-4.11 durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen;
E2-4.12 durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und bekannt waren;
E2-5 Entschädigungsberechnung
E2-5.1 Die Höchstentschädigung pro Gerät im Versicherungsfall beträgt 5.000 Euro. Die Jahreshöchstentschädigung ist auf 20.000 Euro
begrenzt.
Teil E: Versicherungsbedingungen Elektronik-Schutz (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 143
[Seite 144]
E2-5.2 Ersetzt werden im Versicherungsfall
E2-5.2.1 bei Totalschäden der Zeitwert der versicherten Gegenstände zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Der Zeitwert beträgt unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder geringeren Wertes
– im Jahr nach der Anschaffung 100 % des Neuwerts
– im 2. Jahr nach der Anschaffung 80 % des Neuwerts
– im 3. Jahr nach der Anschaffung 60 % des Neuwerts
– im 4. Jahr nach der Anschaffung 50 % des Neuwerts
– im 5. Jahr nach der Anschaffung 40 % des Neuwerts
– im 6. Jahr nach der Anschaffung 40 % des Neuwerts
– im 7. Jahr nach der Anschaffung 30 % des Neuwerts
– im 8. Jahr nach der Anschaffung 20 % des Neuwerts
– ab dem 9. Jahr nach der Anschaffung 10 % des Neuwerts
Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand.
E2-5.2.2 bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten für die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit, höchstens
jedoch der Zeitwert gemäß E2-5.2.1.
E2-5.3 Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
E5-5.4 Selbstbeteiligung
Der nach E2-5.1 bis E2-5.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro ge-
kürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden je-
doch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die
Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
E2-6 Obliegenheiten
E2-6.1 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
E2-6.1.1 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, das Alter, die Marke und die Seriennummer der versicherten
Sachen zu beschaffen und aufzubewahren. Anderenfalls kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale an-
derweitig nachweisen kann.
E2-6.1.2 Bei Beschädigung oder Zerstörung hat der Versicherungsnehmer eine Bestätigung einer Fachwerkstatt über Art und Umfang
des Schadens, Schadenursache, das Gerätealter und die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten und des Wiederbe-
schaffungswertes einzureichen.
E2-6.2 Folgen bei Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten nach E2-6.1, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in A3-3.2 be-
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
144 Teil E: Versicherungsbedingungen Elektronik-Schutz (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021
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Teil F: Besondere Bedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB – 2021) (Hauptvertrag) Teil A, soweit sich aus den folgenden Bestim-
mungen nicht etwas anderes ergibt.
– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart und im Versicherungsschein genannt –
F1 Service und Kostenersatz nach Meldung an das F9 Notheizung
Notruf-Telefon F10 Bekämpfung von Schädlingen
F2 Versicherte Personen F11 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und
F3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung Bienennestern
F4 Schlüsseldienst im Notfall F12 Unterbringung von Tieren im Notfall
F5 Rohrreinigung im Notfall F13 Kinderbetreuung im Notfall
F6 Wasserinstallation im Notfall F14 Ersatzwohnung
F7 Elektroinstallation im Notfall F15 Dokumenten- und Datendepot
F8 Heizungsinstallation im Notfall
F1 Service und Kostenersatz nach Meldung an das Notruf-Telefon
F1-1 Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die in den F4 bis F14 genannten Leistungen als Service und über-
nimmt die Kosten der von uns organisierten Serviceleistungen. Die Leistung gemäß F15 ist unabhängig vom Eintritt eines
Schadenereignisses.
F1-2 Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine
sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über das Interlloyd-Service-Telefon meldet und dem Ver-
sicherer die unverzügliche Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Rufnummer
0211/9890 1468 an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.
F2 Versicherte Personen
Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen dem Versicherungsnehmer und den Personen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft leben, zu (versicherte Personen).
F3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung
Für die in F4 bis F14 genannten Serviceleistungen übernimmt der Versicherer jeweils Kosten von höchstens 500 Euro pro Scha-
denereignis. Der Ersatz von Kosten ist in diesen Fällen auf 1.500 Euro für alle Schadenereignisse begrenzt, die der Versiche-
rungsnehmer innerhalb eines Versicherungsjahres an das Notfall-Telefon des Versicherers meldet (Jahreshöchstleistung).
Die genannten Entschädigungsgrenzen gelten nicht für das Daten- und Dokumentendepot (siehe F15).
F4 Schlüsseldienst im Notfall
Gelangt der Versicherungsnehmer nicht in die versicherte Wohnung (siehe B10), weil der Schlüssel für seine Wohnungstür
abhandengekommen ist oder weil er sich versehentlich ausgesperrt hat, organisiert der Versicherer das Öffnen der Woh-
nungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst). Der Versicherer übernimmt die Kosten bis 500 Euro für das Öffnen der
Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten bis 500 Euro für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss
durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. Diese Leistungen übernimmt der Versicherer auch, wenn der Versi-
cherungsnehmer ohne Verschulden oder aufgrund eines versehentlichen Vorfalls in der Wohnung eingesperrt ist und diese
nicht verlassen kann.
F5 Rohrreinigung im Notfall
F5-1 Wenn in der versicherten Wohnung des Versicherungsnehmers (siehe B10) Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen,
Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und diese nicht ohne eine fachmänni-
sche Behebung beseitigt werden können, organisiert der Versicherer den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernimmt
die Kosten bis 500 Euro für die Behebung der Rohrverstopfung.
Teil F: Besondere Bedingungen Haus-/Wohnungs-Schutzbrief (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 145
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F5-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
F5-2.1 die Rohrverstopfung bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden war oder
F5-2.2 die Ursache der Rohrverstopfung für den Versicherungsnehmer erkennbar außerhalb seiner Wohnung liegt.
F6 Wasserinstallation im Notfall
F6-1 Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, einem Boiler, der Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn
der versicherten Wohnung (siehe B10) des Versicherungsnehmers das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden
kann oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, organisiert der Versicherer den Einsatz eines Sanitär-
Installateurbetriebes. Der Versicherer übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die Behebung des Defektes.
F6-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen
F6-2.1 für die Behebung von Defekten, die vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
F6-2.2 für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder von verkalktem Zubehör der Armaturen und Boiler,
F6-2.3 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in der versicherten Wohnung.
F7 Elektroinstallation im Notfall
F7-1 Bei Defekten an der Elektroinstallation in der versicherten Wohnung (siehe B10) organisiert der Versicherer den Einsatz eines
Elektro-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die Behebung des Defektes.
F7-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen
F7-2.1 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
F7-2.2 für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirr-
spülern, Herden, Backöfen, Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten,
Lampen, Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehern, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern,
F7-2.3 für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern,
F7-2.4 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallation in der versicherten Wohnung.
F8 Heizungsinstallation im Notfall
F8-1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten bis 500 Euro für die
Behebung des Defektes, wenn in der versicherten Wohnung (siehe B10)
F8-1.1 Heizkörper des Versicherungsnehmers wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen
werden können,
F8-1.2 aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen.
F8-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen
F8-2.1 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
F8-2.2 für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren,
F8-2.3 für die Behebung von Schäden durch Korrosion,
F8-2.4 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Heizungsinstallation in dem versicherten Objekt.
F9 Notheizung
Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung (siehe B10) unvorhergesehen aus und ist ei-
ne Abhilfe durch den Heizungsinstallateur-Service im Notfall nicht möglich, so stellt der Versicherer dem Versicherungsneh-
mer bis zu 3 elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt hierfür die Kosten bis 500 Euro.
F10 Bekämpfung von Schädlingen
F10-1 Ist das versicherte Objekt (siehe B10) von Schädlingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmän-
nisch beseitigt werden, organisiert der Versicherer die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernimmt die Kos-
ten bis 500 Euro. Schädlinge sind Schaben (z.B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.
146 Teil F: Besondere Bedingungen Haus-/Wohnungs-Schutzbrief (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021
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F10-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Befall des versicherten Objektes durch Schädlinge bereits vor Vertrags-
beginn für Sie erkennbar war.
F11 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
F11-1 Wird in bzw. außen an der versicherten Wohnung (siehe B10) ein Wespen-, Hornissen- und Bienennest entdeckt, organisiert der
Versicherer dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis 500 Euro.
F11-2 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
F11-2.1 die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, z.B. wegen des Artenschutzes, nicht zulässig ist,
F11-2.2 das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
F12 Unterbringung von Tieren im Notfall
F12-1 Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von Hunden, Kat-
zen, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögeln, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, wenn der
Versicherungsnehmer durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tie-
re gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
F12-2 Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim.
F12-3 Der Anspruch auf die Unterbringung von Tieren im Notfall gemäß F12-1 kann außer vom Versicherungsnehmer und den mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von dessen Verwandten, die nicht mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft leben, geltend gemacht werden.
F13 Kinderbetreuung im Notfall
F13-1 Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die im
Haushalt des Versicherungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer oder eine andere versicherte Person durch Un-
fall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert ist und eine andere
versicherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
F13-2 Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z.B. durch einen
Verwandten, übernommen werden kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Der Versicherer übernimmt die
hierdurch entstehenden Kosten.
F13-3 Der Anspruch auf die Betreuung von Kindern im Notfall gemäß F13-1 kann außer vom Versicherungsnehmer und den mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von seinen Verwandten, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben, geltend gemacht werden.
F14 Ersatzwohnung
F14-1 Wird die versicherte Wohnung (siehe B10) durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder durch eine sich verwirkli-
chende Naturgefahr unbenutzbar, organisieret der Versicherer eine angemessene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwoh-
nung u. dergl.). Die Kosten für die Ersatzwohnung werden nicht übernommen.
F14-2 Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und Vulkan-
ausbruch.
F15 Dokumenten- und Datendepot
F15-1 Der Versicherungsnehmer kann Kopien seiner persönlichen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Kredit-
und Bezahlkarten usw.; höchstens 20 DIN A4-Seiten) und Daten in einem vom Versicherer vorgehaltenen Dokumenten- und
Daten-Depot archivieren lassen. Der Zugriff auf das Depot ist nur dem Versicherungsnehmer und ggf. den durch ihn benann-
ten Vertrauenspersonen möglich. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien nach Benachrich-
tigung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützt der Versicherer den Versicherungs-
nehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen Behörden und durch Informationen,
welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind.
F15-2 Der Versicherer verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Been-
digung des Vertrages zu vernichten.
Teil F: Besondere Bedingungen Haus-/Wohnungs-Schutzbrief (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 147
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Teil G: Optionale Bausteine
– Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt –
G1 Baustein „Unbenannte Gefahr“ G2 Baustein Beitragsbefreiung bei unverschuldeter
G1-1 Versicherung weiterer, nicht genannter Gefahren Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbsminderung
(Unbenannte Gefahren) G2-1 Gegenstand und Voraussetzungen
G1-2 Versicherungsumfang G2-2 Wann leistet der Versicherer nicht?
G1-3 Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert? G2-3 Was muss der Versicherungsnehmer tun?
G1-4 Subsidiärhaftung G2-4 Kann der Versicherer Nachweise verlangen?
G1-5 Höchstentschädigungsgrenzen G2-5 Wann endet diese Zusatzvereinbarung?
G1-6 Selbstbehalt G2-6 Für wen gilt diese Zusatzvereinbarung nicht?
G1 Baustein „Unbenannte Gefahr“
G1-1 Versicherung weiterer, nicht genannter Gefahren (Unbenannte Gefahren)
G1-2 Versicherungsumfang
Der Versicherer ersetzt je nach vereinbarter Produktlinie Schäden durch Unbenannte Gefahren. Schäden durch Unbenannte
Gefahren liegen vor, wenn versicherte Sachen durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt werden oder
abhandenkommen. Voraussetzung ist, dass die Gefahren und Schäden nicht nach G1-3 ausgeschlossen sind.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Unvorhergesehen sind Schäden, die
der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können.
G1-3 Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt.
G1-3.1 Gefahren und Schäden, die nach den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Interlloyd-Hausratversicherung“ (Teil
B und C) oder über weitere Einschlüsse (Teil D, E, F und H) und Bausteine (G2) dem Grunde nach versicherbar oder dort aus-
geschlossen sind.
Dies bedeutet auch, dass etwaige Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der vorgenannten Bedingungen und
Klauseln nicht über diese Regelung ausgeweitet werden können.
Dies sind insbesondere:
G1-3.1.1 Feuer
G1-3.1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Eindringen sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat, Diebstahl,
G1-3.1.3 Leitungswasser,
G1-3.1.4 Naturgefahren,
a) Sturm, Hagel
b) weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkan-
ausbruch)
G1-3.1.5 Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Teil H)
G1-3.1.6 Baustein Glasbruch (Teil D),
G1-3.1.7 Baustein Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (Teil F)
G1-3.1.8 Kein Versicherungsschutz besteht weiterhin für Schäden,
a) die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant sich zurechnen lassen muss, vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand (z.B. Be-
schlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie (B2-2);
c) durch das Abhandenkommen der versicherten Sache;
d) durch gebrauchsbedingte Abnutzung und Verschleiß;
e) durch allmähliche Einwirkung (z.B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation);
f) durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen;
g) die an Tieren oder durch Tiere, Insekten, Schädlinge und Ungeziefer aller Art verursacht werden;
h) wenn die versicherte Sache nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht nach den Vorgaben des Herstellers ver-
wendet oder gereinigt wird;
i) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z.B. Kratzer, Schrammen,
Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
j) durch magnetische Einwirkung, Computerviren, Softwarefehler/Softwareupdates, Programmierungsfehler oder das Lö-
schen oder Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung
des Datenträgermaterials;
148 Teil G: Optionale Bausteine (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021
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k) durch den Verlust von Daten (z.B. Bildern, Software, Downloads, Apps, Musik etc.);
l) durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur;
m) für die der Hersteller oder Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (z.B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
n) durch Material-, Konstruktions- und Fabrikationsfehler;
o) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück
p) durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen;
q) an Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen und ähnlichen;
r) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
s) durch Verfügung von hoher Hand;
t) durch Sturmflut oder Grundwasser;
u) an mobilen elektronischen Geräten, wie z.B. Mobiltelefonen, Tablets, Foto-, Film- und Videogeräten;
v) durch Personen.
G1-4 Subsidiärhaftung
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er-
langen kann.
G1-5 Höchstentschädigungsgrenzen
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist insgesamt auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag, max.
250.000 Euro begrenzt. Die Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen
(Jahreshöchstentschädigung) ist außerdem auf 500.000 Euro begrenzt.
G1-6 Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um 10 %, mindestens 1.000 Euro
gekürzt. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach G1-5 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
G2 Baustein Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw. Erwerbsminderung
G2-1 Gegenstand und Voraussetzungen
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, seinen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne
dass der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsbeitrag zahlen muss.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
– Die Regelung muss zwischen dem Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbart und im Versicherungsschein genannt
sein.
– der Versicherungsnehmer muss von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als ar-
beitslose Person geführt werden und Arbeitslosengeld (gemäß SGB III) oder Arbeitslosengeld II (gemäß SGB II) beziehen
bzw. erwerbsgemindert (§§ 43 Sozialgesetzbuch VI) sein.
Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Befreiungsgrunds mindestens
zwei Jahre ununterbrochen
– in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und
– ein Arbeitsentgelt bezogen hat, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.
Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer wieder
– in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und
– ein Arbeitsentgelt bezogen hat, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.
Die Regelung gilt höchstens für fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn während der Beitragsfreistellung mehrere dieser Vo-
raussetzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit). Nach dem Tod des Versicherungs-
nehmers gilt die Beitragsfreistellung für die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer fortführt.
G2-2 Wann leistet der Versicherer nicht?
Eine Beitragsfreistellung nach G2-1 tritt nicht ein,
– wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen. Davon ausgenommen ist eine ge-
setzliche Unterhaltspflicht oder
– wenn der Versicherungsnehmer bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden
ist oder
– wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
eintritt. Dies gilt nicht, wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Folge eines Unfalls innerhalb dieses Zeitraums ist oder
– wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch
– militärische Konflikte,
– Innere Unruhen,
– Streiks,
– Nuklearschäden, ausgenommen durch eine medizinische Behandlung, oder
– wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vom Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht wurde
oder im ursächlichen Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer begangenen vorsätzlichen Straftat steht.
Teil G: Optionale Bausteine (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 149
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G2-3 Was muss der Versicherungsnehmer tun?
Den Anspruch auf Beitragsfreistellung muss der Versicherungsnehmer unverzüglich geltend machen. („Unverzüglich“ heißt
nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
Der Versicherungsnehmer muss
– dem Versicherer Auskunft über alle Umstände des Anspruchs erteilen und
– dem Versicherer nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung nach G2-1 gegeben ist. Zum Nachweis
muss eine amtliche Bescheinigung vorlegt werden.
G2-4 Kann der Versicherer Nachweise verlangen?
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzule-
gen, ob die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung noch erfüllt werden. Wenn der Versicherungsnehmer dieser Auf-
forderung nicht unverzüglich nachkommt, wird die Beitragsfreistellung beendet. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „so-
fort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) Diese Beitragsfreistellung tritt jedoch mit
sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden.
G2-1 bis G2-3 gilt nicht im Todesfall oder solange noch ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die Beitragsfreistellung
vorliegt.
G2-5 Wann endet diese Zusatzvereinbarung?
Diese Zusatzvereinbarung kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer kündigen, und zwar drei Monate vor dem En-
de jedes Versicherungsjahres.
Die Zusatzvereinbarung endet automatisch zur der auf das jeweilige Ereignis folgenden Hauptfälligkeit, wenn der Versiche-
rungsnehmer
– das 67. Lebensjahr erreicht,
– stirbt und die Person, die nach dem Tod den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer fortführt, zum Zeitpunkt des Todes
das 67. Lebensjahr vollendet hat.
G2-6 Für wen gilt diese Zusatzvereinbarung nicht?
Für mitversicherte Personen aus dem Versicherungsvertrag und Beamte gilt diese Zusatzvereinbarung nicht.
150 Teil G: Optionale Bausteine (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021
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Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung
– Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt –
H1 Vertragsgrundlage H3-2 Versicherungsfall, versicherte Personen, versicherte
H2 Fahrrad-Kaskoversicherung Fahrräder
H2-1 Versicherte Sachen H3-3 Versicherte Leistungen – Was leistet der Fahrrad-
Schutzbrief?
H2-2 Versicherte Gefahren und Schäden
H3-4 Weitere Leistungen ab einer Entfernung von 10 km
H2-3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Luftlinie) vom Wohnort des Versicherungsnehmers
H2-4 Entschädigungsberechnung/Höchstentschädigung H3-5 Geltungsbereich
H3 Fahrrad-Schutzbrief H3-6 Begriffe
H3-1 Interlloyd 24-Stunden-Serviceleistungen H3-7 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
H3-8 Pflichten nach Schadeneintritt
H1 Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB – 2021) (Hauptvertrag) Teil A, soweit sich aus den fol-
genden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
H2 Fahrrad-Kaskoversicherung
H2-1 Versicherte Sachen
Für Fahrräder und die fest mit ihnen verbundenen und ihrer Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäck-
träger etc.) – einschließlich des Akkus bei versicherten Elektrofahrrädern und des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigen-
ständigen Schlosses – besteht Versicherungsschutz auch gegen die unter H2-2 (Versicherte Gefahren und Schäden dieser
Bedingungen) genannten versicherten Gefahren und Schäden.
H2-1.1 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
– Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;
– Carbonräder;
– Dirt Bikes;
– Elektrofahrräder, für die eine Versicherungspflicht besteht;
– Eigenbauten;
– gewerblich genutzte Fahrräder;
– Zubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die nicht für den Betrieb
des Fahrrades erforderlich sind (z.B. Kilometerzähler, Navigationssysteme etc.), und
– nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z.B. carbon-/glasfaserverstärkter Kunststoff
(CFK/GFK)).
H2-2 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung bei
a) Unfallschäden;
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad einwirkendes Ereignis.
b) Fall- oder Sturzschäden;
Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Umkippen des Fahrrades, auch ohne äußere Einwirkung.
c) Vandalismus.
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vor-
sätzlich beschädigt oder zerstört wird.
H2-3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
H2-3.1 Von der Versicherung ausgeschlossen sind die folgenden Gefahren und Schäden, die bei der Interlloyd nur gegen Zahlung
eines Zusatzbeitrags versichert werden können. Dies sind die „Weiteren Naturgefahren“ (Elementargefahren):
– Erdbeben,
– Erdsenkung, Erdrutsch,
– Schneedruck, Lawinen,
– Vulkanausbruch,
– Überschwemmung, Rückstau.
Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 151
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H2-3.2 Nicht versichert sind darüber hinaus für elektrotechnische und elektronische Geräte und Anlagen die Gefahren der Elektro-
nikversicherung:
– Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder
– Vorsatz Dritter;
– Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
– Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
– Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen,
Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
– Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
– Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
– Zerreißen infolge Fliehkraft;
– Überdruck oder Unterdruck;
– Wasser, Feuchtigkeit;
– Sturm, Frost oder Eisgang, oder
– Überschwemmung.
H2-3.3 Weitere nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen aus dieser Fahrrad-Kaskoversicherung keine Entschä-
digung für
a) Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine Person, deren Verhalten der Versicherungsnehmer sich zurechnen
lassen muss, vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) Schäden, die bereits nach den Regelungen dieser „Allgemeinen- oder Besonderen-Versicherungsbedingungen für die
Interlloyd-Hausratversicherung versichert sind;
Für diese Schäden leistet der Versicherer Entschädigung aus der Hausratversicherung.
c) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
d) Schäden, die entstehen
– bei der Teilnahme an Radrennen sowie
– an zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisierte oder vorgeschriebene Trainings hierzu, bei denen
die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
– bei Downhill-Fahrten;
e) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung;
f) Schäden durch allmähliche Einwirkung (z.B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und
Oxidation);
g) Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen;
h) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur;
i) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z.B. Kratzer,
Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
j) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie un-
gewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades;
k) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetz-
lich oder vertraglich haftet (z.B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung
der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Ver-
sicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 Versicherungsvertragsgesetz – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und den Anweisungen des Versicherers außergerichtlich und
erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsneh-
mer den Anweisungen des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte den Schaden ersetzt.
l) Schaden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand
(z.B. Beschlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie.
H2-4 Entschädigungsberechnung/Höchstentschädigung
H2-4.1 Der Versicherer erstattet die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) für die Wiederherstellung der Ver-
kehrs- und Funktionstüchtigkeit
H2-4.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für die Fahrrad-Kaskoversicherung im Versicherungsschein dokumentierte
Versicherungssumme begrenzt.
H2-4.3 Übersteigen die Reparaturkosten die für die Fahrradkaskoversicherung vereinbarte Versicherungssumme, erstattet der Ver-
sicherer den Neuwert für ein Fahrrad gleicher Art und Güte, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme (H2-4.2).
H2-4.4 Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur durch
Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahrrad-
werkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer) enthalten.
152 Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021
[Seite 153]
H2-4.5 Besondere Obliegenheiten
H2-4.5.1 Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß A3 hat der Versicherungsnehmer den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über
den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm
dies billigerweise zugemutet werden kann;
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, kann er eine Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merk-
male anderweitig nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung insgesamt auf höchstens 150 Euro begrenzt.
H2-4.5.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß A3-3.2 muss der Versicherungsnehmer
a) bei Reparaturosten, die voraussichtlich 150 Euro übersteigen, den Versicherer vor Reparaturausführung einen Kosten-
voranschlag zur Genehmigung vorlegen.
b) Schäden am zum Transport einem Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungs-
unternehmen melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen dem Versicherer vorgelegt werden.
H2-4.5.3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt A3-3.1.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-
genheiten).
H3 Fahrrad-Schutzbrief
Die Interlloyd erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Service-
leistungen und Übernahme von Kosten.
H3-1 Interlloyd 24-Stunden-Serviceleistungen
H3-1.1 Der Versicherer möchte, dass der Versicherungsnehmer in einem Notfall schnelle Hilfe erhält. Daher ist Voraussetzung für
den versicherten Anspruch auf die Leistungen nach H3-3.3, dass die Organisation der Hilfeleistung durch Interlloyd erfolgt
(Obliegenheit).
Der Versicherungsnehmer erreicht den Versicherer über die Telefonnummer 0211/9890 1468.
Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter.
Der Versicherer unterstützt den Versicherungsnehmer auch bei technischen Problemen mit dem Fahrrad durch Information
über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
H3-1.2 Ruft der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall vorsätzlich nicht das Notfall-Telefon an, ist der Versicherer von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen ei-
ner groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
H3-2 Versicherungsfall, versicherte Personen, versicherte Fahrräder
H3-2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen gemäß H3-1 gegeben sind und
b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht
wird.
H3-2.2 Versicherte Person ist der Versicherungsnehmer und sein ehelicher oder nichtehelicher Lebenspartner und seine minderjäh-
rigen Kinder. Lebenspartner und Kinder müssen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben sowie be-
rechtigte Fahrer und gegebenenfalls Mitfahrer eines Fahrrads, das dem Versicherungsnehmer oder seinem Lebenspartner
gehört. Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen
konstruiert ist (zum Beispiel Tandem).
H3-2.3 Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, das im Eigentum einer der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich
genutzt noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist.
H3-3 Versicherte Leistungen – Was leistet der Fahrrad-Schutzbrief?
Nach einem Versicherungsfall unterstützt der Versicherer mit aktiver Hilfe und übernimmt die folgenden Leistungen, um den
Versicherungsnehmer schnellstmöglich wieder mobil zu machen.
Die Leistungen sind versichert, wenn das versicherte Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrbereit ist
oder die versicherte Person durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad verletzt oder schwerwiegend erkrankt.
H3-3.1 Soforthilfe am Schadenort (ohne Mindestentfernung vom Wohnsitz)
H3-3.1.1 24-Stunden Service
Der Versicherer unterstützt den Versicherungsnehmer auch bei technischen Problemen mit seinem Fahrrad bei Anruf der 24-
Stunden Hotline durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 153
[Seite 154]
H3-3.1.2 Pannenhilfe
Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumutbarer Zeit
nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgt der Versicherer für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am Leis-
tungsort und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile werden nicht übernommen.
Organisiert sich die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernimmt der Versicherer Kosten bis 50 Euro.
H3-4 Weitere Leistungen ab einer Entfernung von 10 km (Luftlinie) vom Wohnort des Versicherungsnehmers
H3-4.1 Transport zur nächsten Fahrrad-Werkstatt
Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt der Versiche-
rer für den Transport des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernimmt die
hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeignete Fahrrad-Werkstatt,
erfolgt der Transport bis zum Wohnsitz.
Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der
Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Transports zur Fahrrad-Werkstatt
bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen.
Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstattet der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro.
Zusätzlich übernimmt der Versicherer die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro, wenn
ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist.
H3-4.2 Bergung
Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abgekommen,
sorgt der Versicherer für die Bergung und/oder Abtransport einschließlich Gepäck und übernimmt die hierdurch entstehen-
den Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernimmt der Versicherer die entstehenden
Kosten in voller Höhe.
H3-4.3 Leistungen nach Diebstahl oder Unfall
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbringt der Versicherer auch, wenn dem Versicherungsnehmer auf einer Reise
das Fahrrad gestohlen wird und er diesen Diebstahl polizeilich gemeldet hat.
H3-4.3.1 Weiter- oder Rückfahrt
Der Versicherer organisiert die Weiterfahrt zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Inland oder zum Zielort.
Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers sowie die Abholung
des wieder fahrbereiten Fahrrades vom Schadenort. Der Versicherer übernimmt hierbei entstehende Kosten bis zur Höhe von
500 Euro für die
a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort,
b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz,
c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll.
H3-4.3.2 Ersatzfahrrad
Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer ein Ersatzfahrrad und übernimmt die Kosten für die Anmietung bis zur
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbe-
reiten Zustand ist. Der Versicherer zahlt dabei für längstens sieben Tage maximal 50 Euro je Tag.
Nimmt der Versicherungsnehmer die Leistungen Weiter- und Rückfahrt nach H3-4.3.1 in Anspruch, übernimmt der Versiche-
rer keine Ersatzfahrradkosten.
H3-4.3.3 Übernachtungskosten
Der Versicherer reserviert auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernimmt die Über-
nachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad wiederhergestellt wurde. Der Versicherer
erstattet bis zu 80 Euro je Übernachtung.
Nimmt der Versicherungsnehmer die Leistung Weiter- und Rückfahrt (H3-4.3.1) in Anspruch, übernimmt der Versicherer die
Übernachtungskosten nur für eine Nacht.
H3-4.3.4 Fahrrad-Rücktransport-Service und Pick-up-Service
Kann das Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und
übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein gleichwerti-
ges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrrads zu einer Werk-
statt an einem anderen Ort. Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen
Rücktransport an dem ständigen Wohnsitz im Inland des Versicherungsnehmers. Diese Leistung erbringt der Versicherer
auch, wenn das Fahrrad nach einem Diebstahl wiederaufgefunden wird.
Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahrrad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku beschädigt
ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leistet der Versicherer nur für den Rück-
transport des Fahrrades ohne Akku.
Bei einem Schadenort in Deutschland sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer zu seinem ständigen
Wohnsitz gebracht wird. Dies erfolgt möglichst zusammen mit dem Fahrrad (Pick-Up-Service).
H3-4.3.5 Fahrrad-Verschrottung
Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernimmt der Versicherer die Er-
ledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung
anfallende Resterträge werden an den Versicherungsnehmer ausbezahlt. Gepäck lässt der Versicherer zum Wohnsitz des
154 Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021
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Versicherungsnehmers transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist.
Die Kosten des Transportes übernimmt der Versicherer bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung er-
folgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
H3-4.3.6 Notfall-Bargeld
Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage,
stellt der Versicherer den Kontakt zu der Hausbank des Versicherungsnehmers her und vermittelt schnelle Auszahlung von
Bargeld an den Reiseort. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich,
stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 Euro je Versicherungsfall zur Verfü-
gung und trägt die Kosten für Überweisung und Auszahlung bis zu 100 Euro.
H3-5 Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres,
auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleistungen erfolgt in
den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten.
H3-6 Begriffe
Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem der Versicherungs-
nehmer oder die mitversicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufsausübung nachgehen.
Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Abschleppfahrzeug nach Straßenverkehrs-
ordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist.
Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrtantritt oder
eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind
– entladene oder entwendete Akkus oder
– fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann oder
– ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der Weiterfahrt
oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender Umstände die Weiterfahrt
unmöglich gemacht wird.
Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch das Pannen-
hilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile und diejenigen Ersatz-
teile, die speziell im Versicherungsfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden.
Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das versicherte
Fahrrad einwirkt, infolge dessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.
Der Versicherungsnehmer ist die versicherte Person.
Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist und sich überwie-
gend aufhält.
H3-7 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
H3-7.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
a) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis
aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verur-
sacht wurde. Der Versicherer hilft jedoch, soweit möglich, wenn der Versicherungsnehmer von einem dieser Ereig-
nisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
bb) vom Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
b) Außerdem leistet der Versicherer nicht,
aa) wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Bei
Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des
Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
schuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass
ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt
auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit we-
der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war,
bb) wenn der Versicherungsnehmer mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen
Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf
zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden,
cc) wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hat,
dd) wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der Dienstleis-
tung entgegenstehen,
ee) für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis be-
schädigt wurde.
c) Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistungen des Versicherers Kosten gespart, die er ohne den Schadenein-
tritt hätten aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätze a) bb) sowie b) aa) bis b) cc) besteht kein Versiche-
rungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, erbringt der Versicherer seine Leistung.
Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021 155
[Seite 156]
H3-7.2 Der Versicherer erbringt die Leistung auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der obliegen-
den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
H3-8 Pflichten nach Schadeneintritt
H3-8.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer:
a) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzeigen – die Notrufzentrale steht „rund um die Uhr“ für den Versiche-
rungsnehmer unter der Telefonnummer 0211/9890 1468 bereit,
b) sich mit dem Versicherer darüber abstimmen, ob und welche Leistungen er erbringt,
c) den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen des Versicherers beachten,
d) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen,
e) den Versicherer bei der Geltendmachung, der aufgrund seiner Leistungen auf den Versicherer übergegangenen Ansprü-
che gegenüber Dritten, unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
H3-8.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht
grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Oblie-
genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn
die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versiche-
rungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
H3-8.3 Geldbeträge, die der Versicherer für den Versicherungsnehmer verauslagt oder nur als Darlehen gegeben hat, muss der Ver-
sicherungsnehmer unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszah-
lung an den Versicherer zurückzahlen.
156 Teil H: Baustein Fahrrad-Kaskoversicherung (Wohnflächen-/Summen-Modell) / Stand 01.2021
[Seite 157]
Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen
Abschnitt I1: Abschnitt I2:
Rechtsschutzleistungen Vermögenschäden
I1-1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung I2-1 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz
I1-2 Welchen Rechtsschutz hat der (Versicherungsfälle)?
Versicherungsnehmer? I2-1.1 Kauf von Sachen
I1-3 Was ist versichert? I2-1.2 Identitätstäuschung bei Verkauf von Sachen
I1-3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz I2-1.3 Missbräuchliche Kontoverfügungen
I1-3.2 Arbeits-Rechtsschutz I2-1.4 Identitätsmissbrauch
I1-3.3 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht I2-1.5 Datenbeschädigung/-zerstörung
I1-3.4 Straf-Rechtsschutz I2-2 Welche Voraussetzungen müssen für eine
I1-3.5 Aktiver Straf-Rechtsschutz Entschädigungsleistung erfüllt sein?
I1-3.6 Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei privaten I2-3 Welche Schäden werden nicht ersetzt?
Urheberrechtsverstößen I2-4 Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des
I1-3.7 ARAG JuraTel® Versicherungsfalls zu erfüllen?
I1-3.8 Reputations-Check I2-5 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls zu erfüllen?
I1-3.9 Digitaler Nachlass
I2-6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
I1-3.10 Löschdienst
I2-7 Rechtsübergang, Regress
I1-3.11 Serviceleistungen der ARAG SE
I2-8 Wiederherbeigeschaffte Sachen
I1-4 Wer ist versichert?
I2-8.1 Anzeigepflicht
I1-5 Leistungsumfang
I2-8.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
I1-6 Voraussetzungen für den Anspruch auf
Rechtsschutz I2-8.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
I1-7 Was ist nicht versichert? I2-9 Schlussbestimmungen
I1-8 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder
Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit Abschnitt I3:
Serviceleistung
I1-9 In welchen Ländern sind Sie versichert?
I3-1 Psychologische telefonische Soforthilfe
Abschnitt I1:
Rechtsschutzleistungen
Risikoträger der Rechtsschutzleistungen:
ARAG SE
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender:
Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE119355995
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung
Führender Versicherer ist die Interlloyd-Versicherungs AG.
Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenheiten – auch für die
ARAG SE (im Folgenden ARAG SE genannt) entgegenzunehmen und zu tätigen.
Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE.
In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die den Rechtsschutz betreffen, kann aus-
schließlich die ARAG SE verklagt werden bzw. klagen.
I1-1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherungsnehmer möchte seine rechtlichen Interessen wahrnehmen. Die ARAG SE erbringt die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang der Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungs-
bedingungen beschrieben.
Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 157
[Seite 158]
I1-2 Welchen Rechtsschutz hat der Versicherungsnehmer?
Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren bei der privaten Nutzung des
Internets.
Was versteht die ARAG SE unter Nutzung des Internets?
Dazu gehören unter anderem Instagram, Twitter, Facebook, WhatsApp, Blog, Streaming-Dienste.
Versicherungsschutz besteht in dem Bereich des Internets, in dem sich die meisten Nutzer befinden und online bewegen
(sogenannte Surface Web). Versichert ist auch der Bereich, der nur mit einer speziellen Zugangssoftware, z.B. Torbrowser
oder ähnlichen Verfahren erreichbar ist (sogenanntes Dark oder Deep Web). Es gibt keine Einschränkungen bei den Zu-
gangswegen. Versichert ist die Nutzung aller internetfähigen Geräte (zum Beispiel mobile Geräte, Tablets und andere Smart
Devices).
Der Versicherungsnehmer hat hier keinen Versicherungsschutz, wenn er rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer
der folgenden geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnimmt:
– eine gewerbliche Tätigkeit,
– eine freiberufliche Tätigkeit,
– eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger
Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
I1-3 Was ist versichert?
I1-3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen
I1-3.1.1 wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“:
Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidi-
gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen.
I1-3.1.2 wegen Identitätsmissbrauchs:
Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente (zum Beispiel: Post-
adresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankverbindungsdaten) oder Identitäts-
authentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkar-
tendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit dem Ziel, eine Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum
Beispiel Erlangung von Kredit unter falschem Namen.
I1-3.1.3 wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“;
zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe.
I1-3.2 Arbeits-Rechtsschutz
um die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen aus
– Arbeitsverhältnissen,
– öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche,
wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Der Versicherungsnehmer wird aufgrund einer angeblichen ruf-
schädigenden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt).
Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versicherungsfall
im Sinne von I1-6 vor, übernimmt die ARAG SE im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.
I1-3.3 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten
– aus Verträgen, die der Versicherungsnehmer über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließt,
– aus Verträgen mit Providern über den Zugang des Versicherungsnehmers zum Internet, in diesem Fall auch dann, wenn
der Vertragsschluss nicht online erfolgt,
– aus Verträgen mit Car-Sharing-Anbietern,
– aus der kurzzeitigen Vermietung – maximal vier Wochen im Versicherungsjahr – der eigenen Wohnung an Dritte (z.B. Ver-
mietung nach einem Home-Sharing-Modell wie „Airbnb“;) als Mieter bzw. Vermieter, aber nicht mit dem eigenen Vermieter
oder der WEG, wenn diese die Vermietung untersagen wollen.
I1-3.4 Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn dem Versicherungsnehmer ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (zum Beispiel Beleidi-
gung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. In
diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der ARAG SE die entstandenen Kosten zu erstatten.
158 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021
[Seite 159]
Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn ihm ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist
eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)
I1-3.5 Aktiver Straf-Rechtsschutz
für die anwaltliche Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer eine Strafanzeige
– wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe I1-3.1.1) oder
– Identitätsmissbrauchs (siehe I1-3.1.2) erstatten wollen;
die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt.
I1-3.6 Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen
für ein anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die der Versicherungsnehmer als Privatperson wegen eines
angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergericht-
lich tätig, übernimmt die ARAG SE die anfallende gesetzliche Vergütung für alle in einem Versicherungsjahr gemeldeten Fälle
bis maximal 10.000 Euro.
I1-3.7 ARAG JuraTel®
Die ARAG SE stellt dem Versicherungsnehmer eine Rufnummer (0211 99 333 99) für den schnellen und einfachen Zugang zu
einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt zur Verfügung.
Die ARAG SE übernimmt je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen
Rechtsanwalts in Deutschland.
I1-3.8 Reputations-Check
Die ARAG SE lässt das Netz für den Versicherungsnehmer nach rufschädigenden Inhalten durchsuchen. Kompromittierende
Fotos oder sensible Daten auf als kritisch eingestuften Websites werden von Experten auf Wunsch gelöscht. Die ARAG SE
benennt dem Versicherungsnehmer hierfür einen spezialisierten Dienstleister. Dessen Kosten übernimmt die ARAG SE bis zu
100 Euro je Prüfung, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Versicherungsjahr.
I1-3.9 Digitaler Nachlass
für die Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung eines digitalen Nachlasses benennt die ARAG SE dem Versiche-
rungsnehmer einen spezialisierten Dienstleister bzw. soweit dies gesetzlich erforderlich ist, einen Rechtsanwalt. Hierfür über-
nimmt die ARAG SE einmalig während der Dauer dieses Vertrages Kosten bis zu 500 Euro.
I1-3.10 Löschdienst
Die ARAG SE übernimmt die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Löschung von repu-
tationsschädigenden Internetinhalten (siehe I1-3.1.1) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Versi-
cherungsjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/Ansprechpartnern). Abweichend
I1-6 gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden.
I1-3.11 Serviceleistungen der ARAG SE
Online-Monitoring
Die ARAG SE vermittelt dem Versicherungsnehmer einen spezialisierten Dienstleister, mit dem er online Hilfe zum Schutz sei-
ner Identitätsdaten erhält. Der Dienstleister macht einen ersten Initial-Check, mit dem der Versicherungsnehmer erfährt, ob
seine Daten in der Vergangenheit im Darknet gehandelt wurden. Auf Wunsch werden seine persönlichen Daten in einem täg-
lichen Monitoring (Online-Monitor) überwacht. Besteht die Gefahr kompromittierter Daten, erhält der Versicherungsnehmer
vom Dienstleister unverzüglich eine Nachricht mit einem Maßnahmenplan per E-Mail oder SMS. Der Dienstleister sendet dem
Versicherungsnehmer auch einen monatlichen Bericht zum Sicherheitsstatus zu. Er ist für den Versicherungsnehmer Rund-
um-die Uhr erreichbar.
Diese Serviceleistungen erbringen die ARAG SE, solange der ARAG web@ktiv® Baustein versichert ist und die ARAG SE ihr
Service-Angebot aufrecht erhält. Die ARAG SE kann auch ohne vorherige Information diese Serviceleistung generell oder
teilweise einstellen oder inhaltlich ändern und Servicepartner wechseln. Der ARAG web@ktiv® Baustein kann deswegen vom
Versicherungsnehmer nicht vorzeitig gekündigt werden. Eine gesonderte Kündigung der Serviceleistung ist nicht vorgese-
hen. Die ARAG SE haftet nicht für Umstände im Zusammenhang mit einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Serviceleistung.
Für die Erbringung der Leistung an sich und deren Inhalt ist der jeweilige Servicepartner allein verantwortlich.
I1-4 Wer ist versichert?
Mitversichert sind
I1-4.1 der eheliche, eingetragene oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige
Lebenspartner (nicht ehelicher oder nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts), soweit dieser am
Wohnsitz des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet ist;
I1-4.2 die minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers;
I1-4.3 die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (nicht ehelicher und oder eingetrage-
ner Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem
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diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen;
I1-4.4 die mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem vom Versicherungsnehmer
selbst bewohnten Einfamilienhaus) lebenden, mit dem Versicherungsnehmer und/oder seinem mitversicherten Lebens-
partner verwandten oder verschwägerten Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen am Wohnsitz des Versi-
cherungsnehmers amtlich gemeldet ist.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt, kann der Versicherungsnehmer dem widersprechen.
Ausnahme: Es handelt sich um die ehelichen/eingetragenen Lebenspartner. (Warum kann der Versicherungsnehme wider-
sprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt? Sie sind der Versicherungsnehmer und können zum Bei-
spiel bestimmen, ob die ARAG SE Kosten für mitversicherte Personen bezahlen soll.)
I1-5 Leistungsumfang
I1-5.1 Die ARAG SE übernimmt im Inland die Vergütung eines Rechtsanwalts, der die Interessen des Versicherungsnehmers vertritt
(Wenn der Versicherungsnehmer mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen wird, trägt die ARAG SE die dadurch entstehen-
den Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels trägt die ARAG SE nicht.)
Die ARAG SE erstattet maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansäs-
sig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die ARAG SE übernimmt auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für einen Besuch des für den Versicherungsnehmer
tätigen Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern, wenn der Besuch aufgrund
besonderer Situationen erforderlich ist (Mobiler Anwalt: zum Beispiel bei Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma).
Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten die ARAG SE bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen deutscher
Rechtsanwälte gelten.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
Dann übernimmt die ARAG SE weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechts-
anwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Al-
ternativ übernimmt die ARAG SE in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den Versicherungsnehmer tä-
tigen Rechtsanwalts.
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz trägt die ARAG SE diese weiteren
Kosten nicht.
I1-5.2 Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann trägt die ARAG SE je Versicherungsfall
Kosten von bis zu 250 Euro:
– der Anwalt erteilt dem Versicherungsnehmer einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
– er gibt eine Auskunft oder
– er erarbeitet für den Versicherungsnehmer ein Gutachten.
I1-5.3 Bei einem Versicherungsfall im Ausland trägt die ARAG SE die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für den Versicherungsneh-
mer am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
– ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
– ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergütet die ARAG SE so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in
Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig und wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 Ki-
lometer Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt?
Dann übernimmt die ARAG SE zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts am Wohnort des Versicherungsnehmers. Diesen
Rechtsanwalt bezahlt die ARAG SE dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftver-
kehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann übernimmt die ARAG SE je Versiche-
rungsfall Kosten von bis zu 250 Euro:
– der Anwalt erteilt dem Versicherungsnehmer einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
– er gibt eine Auskunft oder
– er erarbeitet für den Versicherungsnehmer ein Gutachten.
I1-5.4 Die ARAG SE trägt
– die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
– die Kosten des Gerichtsvollziehers.
I1-5.5 Die ARAG SE übernimmt die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren,
die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach I1-5.1 im Inland.
160 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021
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I1-5.6 Die ARAG SE übernimmt die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die dem Versicherungsnehmer von der Behörde in
Rechnung gestellt werden.
I1-5.7 Die ARAG SE trägt die Kosten des Versicherungsnehmers für eine Reise zum Gericht, wenn
– der Versicherungsnehmer dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen muss und
– dem Versicherungsnehmer Rechtsnachteile nur durch sein persönliches Erscheinen vermeiden kann.
Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernimmt die ARAG SE jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer – über
die vorgenannten Voraussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnt.
Die ARAG SE übernimmt die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechts-
anwälten geltenden Sätze. Wenn der Versicherungsnehmer diese Kosten in fremder Währung bezahlt hat, erstattet die ARAG
SE diese in Euro.
I1-5.8 Die ARAG SE übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgegners, wenn der Versicherungsnehmer zur Erstat-
tung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet ist.
I1-5.9 Die ARAG SE erstattet die von ihr zu tragenden Kosten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
– zu deren Zahlung verpflichtet ist oder
– diese Kosten bereits gezahlt hat.
Bei fremder Währung erstattet die ARAG SE diese in Euro und benutzt als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des Ta-
ges, an dem der Versicherungsnehmer die Kosten vorgestreckt hat.
I1-5.10 Die ARAG SE kann folgende Kosten nicht erstatten:
I1-5.10.1 Kosten, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;
I1-5.10.2 Kosten,
I1-5.10.2.1 die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten
Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem
Vergleich mit dem Gegner erlangt der Versicherungsnehmer einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des angestrebten Er-
gebnisses. In diesem Fall übernimmt die ARAG SE zwanzig Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den der
Versicherungsnehmer nicht durchsetzen konnte.)
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben;
I1-5.10.2.2 die darauf entfallen, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen hat;
I1-5.10.3 Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines Gerichts-
vollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen;
I1-5.10.4 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet
werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil);
I1-5.10.5 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro
verhängt wurde;
I1-5.10.6 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
I1-5.10.7 Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche-
rungsschutz besteht, teils nicht, trägt die ARAG SE nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des
gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des I1-5.10.2 bis I1-5.10.6 richtet sich der von der
ARAG SE zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang;
I1-5.10.8 die Umsatzsteuer, soweit der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
I1-5.11 Die ARAG SE zahlt in jedem Versicherungsfall höchstens die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für den Versicherungsnehmer selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnet die
ARAG SE zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusam-
menhängen.
I1-5.12 Außergerichtliches Mediationsverfahren
Um den Versicherungsnehmer eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, übernimmt die ARAG SE in Deutschland
für einen von ihr vorgeschlagenen Mediator Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Versicherungsjahr eingelei-
teten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Par-
teien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.)
Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die ARAG SE anteilig die Kosten für den
Versicherungsnehmer und die versicherten Personen.
Für die Tätigkeit des Mediators ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
Die Risikoausschlüsse nach I1-5.10 kommen nicht zur Anwendung.
Es gilt keine Wartezeit.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zieht die ARAG SE in diesen Fällen nicht ab.
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I1-5.13 Die ARAG SE sorgt
I1-5.13.1 für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um die rechtlichen Interessen im Ausland des Versicherungs-
nehmers wahrzunehmen. Die ARAG SE übernimmt dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen;
I1-5.13.2 für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um den Versicherungsnehmer vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu
verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe;
I1-5.13.3 für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn der Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner
oder mitversicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden Kos-
ten. Außerdem benachrichtigt die ARAG SE in diesen Fällen vom Versicherungsnehmer benannte Personen und bei Bedarf
diplomatische Vertretungen;
I1-5.13.4 für die Auswahl und Beauftragung
– eines amtlich geprüften Dolmetschers für Gebärdensprache oder
– eines Kommunikationshelfers im Sinne des §1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV).
wenn dies notwendig ist, um außergerichtlich die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Die
ARAG SE trägt die hierfür anfallenden Kosten je Rechtsschutzfall bis zur Höhe von maximal 500 Euro. Ist ein Dritter zur Über-
nahme der Kosten des Gebärdensprachendolmetschers oder Kommunikationshelfers verpflichtet, ist die Leistung subsidiär.
I1-5.13.5 Dienstleister
Die ARAG SE übernimmt keine Haftung für die Tätigkeit eines von ihr vermittelten Dienstleisters. Ein vom Versicherungsneh-
mer beauftragter Dienstleister ist dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar verantwortlich und haftbar.
I1-6 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
I1-6.1 Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch hat er aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende
eingetreten ist.
Der Versicherungsfall ist:
I1-6.1.1 im Schadenersatz-Rechtsschutz nach I1-3.1 das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll;
I1-6.1.2 bei ARAG JuraTel® das Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses
I1-6.1.3 in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein
Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Hierbei berücksichtigt die ARAG SE
– alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
– die durch den Versicherungsnehmer vorgetragen werden,
– um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.
I1-6.1.4 Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeit-
raums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit):
Drei Monate Wartezeit gelten für Arbeits-Rechtsschutz I1-3.2
I1-6.2 Was gilt, wenn in den Fällen nach I1-6.1 wenn mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für die rechtliche Inte-
ressenwahrnehmung ursächlich sind?
Dann ist der erste entscheidend. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Gunsten des Versicherungsnehmers tatsächliche oder
behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen.
I1-6.3 Wenn sich ein behaupteter Rechtsverstoß über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich.
Ein solcher Dauerverstoß liegt vor
– bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen (Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt seit Monaten keinen Lohn. Der Versiche-
rungsfall ist der erste Lohnausfall.) oder
– wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll. (Beispiel: Bei Beginn eines Mietverhältnisses
wird die Wohnung in mangelhaftem Zustand übergeben. Sie wird vom Vermieter erst nach mehreren Rügen des Versiche-
rungsnehmers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Versicherungsfall ist die Übergabe der Wohnung bei Mietbeginn.)
I1-6.4 In folgenden Fällen hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz:
I1-6.4.1 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging aber voraus, dass der Versicherungs-
nehmer vor Versicherungsbeginn
– einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben (Beispiele: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei der
Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis)
– einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben (Beispiele: Anspruch auf BU-Rente, Un-
fall-Invaliditätsleistung)
Zu Gunsten des Versicherungsnehmers bleiben Anträge unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versiche-
rungsschutzes gestellt wurden.
162 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021
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I1-6.5 Der Versicherungsnehmer meldet der ARAG SE einen Versicherungsfall, ist aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeit-
punkt länger als drei Jahre nicht mehr bei der ARAG SE versichert.
I1-7 Was ist nicht versichert?
I1-7.1 Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
I1-7.2 Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.
I1-7.3 Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch den Versicherungsnehmer
selbst, unabhängig von der jeweiligen Religion oder Konfession.
I1-7.4 Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es sich hierbei
nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt.
I1-7.5 Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung der „E-Reputation“ in der Onlinepresse.
I1-7.6 Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit
– dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
– dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen;
– der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das
der Versicherungsnehmer erwerben oder in Besitz nehmen möchte;
– der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses
Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich im Eigentum oder Besitz oder der Versicherungsnehmer möchte es
erwerben oder in Besitz nehmen.
Auch bei der Finanzierung eines der hier genannten Vorhaben besteht kein Rechtsschutz.
I1-7.7 Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder
Teilnutzungsrechten (Timesharing) an
– Grundstücken,
– Gebäuden,
– Gebäudeteilen.
I1-7.8 Der Versicherungsnehmer will Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Der Versicherungsnehmer soll die „E-Reputation“
eines anderen verletzt haben und dieser will Schadenersatz. Dies ist nicht versichert.)
Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt Schadener-
satz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.)
I1-7.9 Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Gebrauchs-
musterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadener-
satz-Rechtsschutz nach I1-3.1und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach I1-3.3.
I1-7.10 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
– Spiel- oder Wettverträgen,
– Gewinnzusagen,
– dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenommen hiervon
sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch.
I1-7.11 Der Versicherungsnehmer will gegen die ARAG SE oder deren Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.
I1-7.12 Der Versicherungsnehmer nimmt seine rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supra-
nationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.
I1-7.13 Es bestehen Streitigkeiten
– zwischen dem Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
– von Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer,
– von Mitversicherten untereinander.
I1-7.14 Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche oder nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts)
untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn
die Partnerschaft beendet ist.
I1-7.15 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf den Versicherungsnehmer übertragen oder sind auf ihn übergegangen, nach-
dem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ein Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und
überträgt seine Schadenersatzansprüche auf den Versicherungsnehmer. Diese will der Versicherungsnehmer gegenüber
dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.)
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I1-7.16 Der Versicherungsnehmer will die Ansprüche eines anderen geltend machen oder er soll für Verbindlichkeiten eines anderen
einstehen.
I1-7.17 Der Versicherungsnehmer hat in der Leistungsart I1-3.1 und I1-3.3 den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbei-
geführt.
Wird dies erst später bekannt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die von der ARAG SE erbrachten Leistungen zurück-
zuzahlen.
I1-7.18 Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwid-
rigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dieser Risikoausschluss bezieht sich nicht auf den Schadenersatz-
Rechtsschutz nach I1-3.1). Dies gilt nur, soweit diese durch den Versicherungsnehmer vorgenommen oder veranlasst wurden
beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.
I1-8 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
I1-8.1 Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach
I1-8.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach I1-3.1 bis I1-3.3 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
oder
I1-8.1.2 Der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen. In diesem Fall kann die ARAG SE nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Gemeinschaft der Versi-
cherten beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung muss die ARAG SE dem Versicherungsnehmer in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und
zwar mit Begründung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
wie eben möglich“.)
I1-8.1.3 Hat die ARAG SE den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprecht der Versicherungsnehmer dieser
Ablehnung, so kann die ARAG SE den Rechtsschutz aus den Gründen der nach I1-8.1.1 oder I1-8.1.2 nur dann ablehnen, wenn
sie dem Versicherungsnehmer dies danach unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Zif-
fern geführt haben, in Textform mitteilt.
I1-8.2 Was geschieht, wenn die ARAG SE eine Leistungspflicht nach I8-8.1 ablehnt und der Versicherungsnehmer damit nicht ein-
verstanden ist?
I1-8.2.1 Schiedsgutachterverfahren
Der Versicherungsnehmer kann von der ARAG SE die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Die ARAG SE
ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Mit diesem Hinweis muss die ARAG SE den
Versicherungsnehmer auffordern, ihr alle nach Ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens we-
sentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden.
I1-8.2.1.1 Wenn der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangt, muss die ARAG SE dieses
Verfahren innerhalb eines Monats einleiten und den Versicherungsnehmer hierüber unterrichten. Wenn die ARAG SE das
Schiedsgutachterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleitet, besteht Versicherungsschutz im beantragten Umfang.
I1-8.2.1.2 Wenn zur Durchsetzung der rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, muss die ARAG SE die zur Fristwahrung notwen-
digen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für das Einhalten von Fristen:
Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schiedsspruch ergibt, dass die Leistungsverweige-
rung berechtigt war, muss der Versicherungsnehmer der ARAG SE diese Kosten erstatten.
I1-8.2.1.3 Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten der für den
Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Die ARAG SE muss dem Schiedsgutach-
ter alle ihr vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Schiedsgutachter-
verfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungsschutz besteht. Diese Entschei-
dung ist für die ARAG SE verbindlich.
I1-8.2.2 Stichentscheid
Der Versicherungsnehmer kann aber auch den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine
begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
– Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
– Steht die Durchsetzung der rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für den Versicherungsnehmer und für die ARAG SE bindend.
Ausnahme: Diese Entscheidung weicht offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.
I1-8.3 Kosten
Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids trägt die ARAG SE unabhängig von deren Ergebnis.
164 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021
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I1-9 In welchen Ländern sind Sie versichert?
Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:
I1-9.1 Der Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre
und der Versicherungsnehmer seine Rechtsinteressen dort verfolgen:
– in Europa
– in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
– auf den Kanarischen Inseln
– auf Madeira
– auf den Azoren
I1-9.2 Für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers außerhalb des Geltungsbereichs nach I1-9.1 bei
Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammen-
hang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grund-
stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Abschnitt I2:
Vermögenschäden
I2-1 Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)?
Die Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Personen Vermögensschäden, die im Rah-
men der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens des Geschädigten schaden-
bedingt geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis und es sich weder um einen Sach- noch Personenschaden handelt.
Dritte im Sinne dieser Bedingungen sind Personen, die vom Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Personen we-
der beauftragt noch berechtigt wurden.
Die Versicherungssumme beträgt für Versicherungsfälle nach I2-1.1 bis I2-1.4 3.000 Euro pro Versicherungsfall und
10.000 Euro pro Versicherungsjahr und für Versicherungsfälle nach I2-1.5 250 Euro pro Versicherungsfall und 500 Euro pro
Versicherungsjahr.
I2-1.1 Kauf von Sachen
I2-1.1.1 Der Versicherungsnehmer hat eine Sache zum privaten Gebrauch ausschließlich unter Verwendung des Internets erworben
und bezahlt (Onlinekauf). Sachen im Sinne dieser Bedingungen sind körperliche Gegenstände, die verschickt werden können.
Nicht hierzu zählen solche, die lediglich einen Gegenwert verkörpern, wie zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Brief-
marken, Gutscheine oder Eintrittskarten.
I2-1.1.2 Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn
– die Sache nicht zum avisierten Liefertermin zugegangen ist oder
– erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht und für den nach der Verkehrsauffassung bestimmungs-
gemäßen Gebrauch nicht geeignet ist und
– der Versicherungsnehmer die ihm gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Män-
gelrüge ausgeübt haben, ohne dass der Verkäufer daraufhin seinen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist
(maximal ein Monat) nachgekommen ist.
I2-1.2 Identitätstäuschung bei Verkauf von Sachen
I2-1.2.1 Der Versicherungsnehmer hat eine Sache ausschließlich unter Verwendung des Internets veräußert (Onlineverkauf). Dabei
hat der Käufer ihn über seine Identität getäuscht, indem er die Zugangsdaten zu einem Onlineportal einer anderen Person
(vermeintlicher Käufer) benutzt hat.
I2-1.2.2 Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer dem vermeintlichen Käufer aufgrund rechtlicher Ver-
pflichtung den bereits erhaltenen Kaufpreis erstattet hat.
I2-1.3 Missbräuchliche Kontoverfügungen
I2-1.3.1 Durch eine missbräuchliche Verfügung eines Dritten durch Phishing oder Pharming im Rahmen eines online durchgeführten
Bankgeschäfts wurde das Konto des Versicherungsnehmers belastet.
Eine missbräuchliche Verfügung liegt vor, wenn der handelnde Dritte zu einer Verfügung über das Vermögen des Versiche-
rungsnehmers weder selbst berechtigt noch vom Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Person beauftragt oder
bevollmächtigt worden ist.
Um Phishing handelt es sich bei Verfahren, bei denen Täter mithilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifika-
tionsdaten von arglosen Dritten zu erlangen versuchen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über
die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. Ziel dieser Angriffe ist es, mit den gewonnenen Daten unter der
Identität des Inhabers im Onlineverkehr unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 165
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Beim Pharming handelt es sich um eine dem Phishing verwandte Art der Erlangung von vertraulichen Daten im Internet. Der
Angriff erfolgt durch eine Manipulation des Systems, das das Opfer zur Benutzung des Internets gebraucht, ohne dass des-
sen direkte Mitwirkung notwendig wäre.
Versicherungsschutz besteht dabei
– nur für ausschließlich privat genutzte Bankkonten, die bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bundesrepublik
Deutschland geführt werden;
– wenn das Kreditinstitut oder dessen Versicherer den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen grob
fahrlässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu Recht schriftlich abgelehnt
hat. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet.
I2-1.3.2 Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung des Kontos des Versicherungsnehmers eingetreten.
I2-1.4 Identitätsmissbrauch
I2-1.4.1 Durch Identitätsmissbrauch hat ein Dritter das vom Versicherungsnehmer ausschließlich privat genutzte Onlinekundenkonto
verwendet. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung von personenbezogenen Daten weder
selbst berechtigt noch vom Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Person beauftragt oder bevollmächtigt wor-
den ist.
I2-1.4.2 Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Bankkontos eingetreten.
I2-1.5 Datenbeschädigung/-zerstörung
I2-1.5.1 Ein Dritter hat Schadsoftware auf dem internetfähigen Endgerät des Versicherungsnehmers implementiert.
I2-1.5.2 Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn dem Versicherungsnehmer Daten oder Dateien verloren gegangen sind oder
beschädigt wurden.
I2-1.5.3 Der Versicherer ersetzt die Kosten für den Versuch der Wiederbeschaffung bzw. der Wiederherstellung ausschließlich für die
private Nutzung bestimmter Daten und Dateien. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Wie-
derbeschaffung bzw. Rettung. Zudem hat er keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Entschädigungsleistungen.
I2-1.5.4 Nach einem Identitätsdiebstahl (Beispiel: Das Kundenkonto wurde gehackt) erstattet der Versicherer die Gebühren für den
Austausch oder die Wiederbeschaffung von Zahlungskarten (Beispiel: Kreditkarte) und Identitätsdokumenten (Beispiel: Rei-
sepass). Je Versicherungsfall übernimmt der Versicherer maximal 250 Euro, insgesamt bis zu 500 Euro je Versicherungsjahr.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung ist, dass der Versicherungsnehmer eine Strafanzeige wegen des Dieb-
stahls der Identitätsdaten erstattet hat.
I2-2 Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigungsleistung erfüllt sein?
Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten.
I2-3 Welche Schäden werden nicht ersetzt?
Nicht ersetzt werden Schäden,
I2-3.1 die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach I2-1 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen,
I2-3.2 soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann,
I2-3.3 soweit anderweitige vom Versicherungsnehmer eingebundene Dienstleister (zum Beispiel Onlinebezahlsysteme oder Online-
treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind,
I2-3.4 soweit sie vom Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Person verursacht wurden,
I2-3.5 an Daten und Dateien, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt war (zum Beispiel sogenannte Raubko-
pien oder Software, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand),
I2-3.6 durch Kauf, Verkauf oder Nutzung von Dienstleistungen, (Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom, Gas und
Kauf von Tieren,
I2-3.7 die in Verbindung mit dem Verkauf von Sachen stehen (I2-1.2), sofern die Versendung der Ware vor Erhalt der Gegenleistung
erfolgte,
I2-3.8 aus Kauf und Verkauf von Sachen (I2-1.1), bei denen der Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnort außerhalb des Europäi-
schen Wirtschaftsraums (EWR) hat oder der zugrunde liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt oder
I2-3.9 die im Zusammenhang mit einer beruflichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstehen.
166 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021
[Seite 167]
I2-4 Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer beachten muss, um den Anspruch auf
Versicherungsschutz zu erhalten.
Was müssen Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls tun?
I2-4.1 Der Versicherungsnehmer muss auf den internetfähigen Endgeräten aktuelle Sicherheitssoftware mit Spyware-Erkennung
installiert haben, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Eine Sicherheitssoftware im Sinne dieser Bedingungen ist ein
marktübliches Programm, das dazu geeignet ist, die Betriebsbereitschaft eines Computers oder sonstigen internetfähigen
Endgeräts für den gewünschten Einsatzzweck zu erhalten, die Verfügbarkeit von Daten sicherzustellen bzw. einzuschränken
und Zugriffsrechte auf das System abzusichern.
I2-4.2 Zudem müssen die Endgeräte mit einem Schutz gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein (zum
Beispiel Firewall).
I2-4.3 Der Versicherungsnehmer muss ein Patch-Management-Verfahren etabliert haben, das die zeitnahe Installation von relevan-
ten Sicherheitspatches für DV-Systeme und Software sicherstellt. Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine
Sicherheitspatches mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden.
I2-5 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
Was muss der Versicherungsnehmer tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Versicherungsschutz gebrauchen wird?
I2-5.1 Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefo-
nisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
I2-5.2 Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versiche-
rungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
I2-5-3 Der Versicherungsnehmer muss – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entspre-
chend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt
des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Im Fall des I2-1.5 (Da-
tenbeschädigung/-zerstörung) muss der Versicherungsnehmer Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder
Installationsmedium vorgehalten sind, dem zur Datenrettung beauftragten Unternehmen zur Verfügung stellen.
I2-5.4 In den Fällen des I2-1.1 bis I2-1.4 muss der Versicherungsnehmer nach Schadeneintritt Strafanzeige erstatten.
I2-5.5 Bei einer Datenbeschädigung/Datenzerstörung (I2-1.5) muss der Versicherungsnehmer
ein zur Wiederherstellung oder Reparatur von Computerhardware spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederbeschaffung
bzw. Wiederherstellung beauftragen;
den Nachweis führen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war;
auf Verlangen des Versicherers eine Strafanzeige erstatten.
I2-5.6 In den Fällen des Kaufs und Verkaufs von Sachen (I2-1.1 bis I2-1.2) und des Identitätsmissbrauchs (I2-1.4) muss der Versiche-
rungsnehmer dem Versicherer die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitteilen, soweit bekannt.
I2-5.7 Der Versicherungsnehmer muss die Weisungen des Versicherers befolgen, soweit das für ihn zumutbar ist. Außerdem muss
der Versicherungsnehmer Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
I2-6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
I2-6.1 Wenn der Versicherungsnehmer eine der in I2-4 und I2-5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert er den Ver-
sicherungsschutz.
I2-6.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem
der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
nehmer zu beweisen.
I2-6.3 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit er nach-
weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
I2-6.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt,
kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass
der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail)
über diese Pflichten informiert hat.
Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021 167
[Seite 168]
I2-7 Rechtsübergang, Regress
I2-7.1 Steht den Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, so-
weit dieser den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
I2-7.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versiche-
rer – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer
den Übergang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Siche-
rung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, muss der Versicherungsnehmer diese auf
Verlangen des Versicherers übertragen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
als der Versicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
I2-7.3 Der Versicherer entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaß-
nahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.
I2-8 Wiederherbeigeschaffte Sachen
I2-8.1 Anzeigepflicht
Sollte in den Fällen des I2-1.2.1 und I2-1.2.2 eine Lieferung der gekauften Sache oder eine Rückerstattung des Kaufpreises
nachträglich noch erfolgen, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich
dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
I2-8.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer die nachgelieferte Sache erhalten, bevor die volle Entschädigung hierfür durch den Versicherer
gezahlt worden ist, behält der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Entschädigung, falls er dem Versicherer die nach-
gelieferte Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädi-
gung zurückzugeben.
I2-8.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer die nachgelieferte Sache erst erhalten, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller
Höhe gezahlt worden ist, so hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder dem Versicherer die Sache zur Verfügung zu stel-
len. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforde-
rung auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
I2-9 Schlussbestimmungen
In den Fällen des B2-1.2 a) und b) ist der Versicherer berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher be-
nannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen
einzuholen.
Abschnitt I3:
Serviceleistung
I3-1 Psychologische telefonische Soforthilfe
Wenn beim Versicherungsnehmer oder einer in I1-4 genannten Person durch
– Cybermobbing
– eine Spiel-, Handy- und/oder Onlinesucht
psychische Belastungen/Beschwerden hervorgerufen wurden, die sich nachteilig auf die Gesundheit auswirken, vermittelt der
Versicherer eine angemessene psychologische telefonische Hilfe durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten.
Cybermobbing sind systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe von Kommunikationsmitteln über ei-
nen längeren Zeitraum – zum Beispiel mittels E-Mails, Blogs, Diskussionsforen, sozialen Netzwerken oder Websites.
Eine Spiel-, Handy- und/oder Onlinesucht liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder eine in I1-4 genannte Person dem
Impuls zum Onlinespielen nicht widerstehen kann, auch wenn dies gravierende Folgen in seine persönlichen, familiären oder
beruflichen Umfeld nach sich zu ziehen droht oder schon nach sich gezogen hat (Spielsucht) oder wenn er unter einer ex-
zessiven und unkontrollierten Nutzung des Handys (Nomophobie) und/oder des Internets leidet.
Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung dieses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung
der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe trägt der Versicherer.
168 Teil I: Baustein web@ktiv für Privatpersonen / Stand 01.2021
[Seite 169]
Datenschutzhinweise der Interlloyd Versicherungs-AG
Information zur Verwendung Ihrer Daten nenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist
Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbe-
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer
zogener Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten in der Unfallversicherung)
personenbezogenen Daten durch die ARAG Allgemeine Versiche-
erforderlich sind, holen wir in der Regel Ihre Einwilligung nach Art. 9
rungs-AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden
Abs. 2 a) i.V.m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen
Rechte. Diese Informationen gelten auch für die versicherte Person.
Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO
Wenn die versicherte Person nicht zugleich Versicherungsnehmer ist,
i.V.m. § 27 BDSG.
wird der Versicherungsnehmer diese Information der versicherten
Person weitergeben. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
oder von Dritten zu wahren Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbe-
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen sondere erforderlich sein zur:
kann ich mich wenden? · Risiko und Geschäftssteuerung
· Optimierung unserer Geschäftsprozesse
Interlloyd Versicherungs-AG · Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf · Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere
Wenn Sie Fragen hinsichtlich der Verarbeitung, Übermittlung und Produkte der Unternehmen des ARAG-Konzerns und deren Kooperati-
Nutzung Ihrer Daten haben, können Sie sich schriftlich an unser Team onspartner sowie für Markt- und Meinungsforschung
Datenschutz wenden. An dieses können Sie auch Ihre Anregungen · Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen
oder eventuelle Datenschutzbeschwerden richten. wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche-
Interlloyd Versicherungs-AG rungsmissbrauch hindeuten können
Team Datenschutz · Klärung von möglichen Mehrfach- und Nebenversicherungen.
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Hierzu nehmen wir Kontakt mit den uns von Ihnen oder Dritten (z.B.
E-Mail: datenschutz@arag.de Vorversicherer, Lebenspartner, Kundenbetreuer, etc.) mitgeteilten
(max. TLS-verschlüsselte E-Mail-Kommunikation) Versicherern auf
· Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei Strei-
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Interlloyd lauten
tigkeiten
wie folgt:
· Gewährleistung der Haus-, Anlagen- und IT-Sicherheit sowie des
Interlloyd Versicherungs-AG
IT-Betriebs
Datenschutzbeauftragter – AKB 405D
· Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts.
40462 Düsseldorf
datenschutzbeauftragter@arag.de Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
(max. TLS-verschlüsselte E-Mail-Kommunikation) Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbeitung) oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen? tungen dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdaten-
nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
schutzgesetzes neue Fassung (BDSG), der datenschutzrechtlich
gesetzlichen Bestimmungen darüber u.a. auf
relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
www.interlloyd.de/datenschutz zuvor informieren.
sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Zudem verarbeiten wir –
soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – perso-
nenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre Daten
Presse, Internet, Handels- und Vereinsregister) zulässigerweise weiter?
gewinnen oder die uns von anderen Unternehmen des ARAG Kon- Rückversicherer:
zerns oder von sonstigen Dritten (z.B. Schuldnerverzeichnis, Melde- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche-
register) berechtigt übermittelt werden. Darüber hinaus hat sich unser rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein,
Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit perso- Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu
nenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass
wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter: der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen
www.interlloyd.de/datenschutz abrufen. Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Be-
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von wertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres
zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Im Zuge der Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung
Tarifgestaltung haben wir anhand von mathematisch-statistisch aner- unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang.
kannten und bewährten Verfahren Tarifgruppen gebildet. Hierzu wur-
Beteiligte Gesellschaften:
den beispielsweise folgende Informationen herangezogen (Arbeitneh-
Für die Übernahme von Versicherungsrisiken kann es erforderlich sein,
merstatus, Geburtsdatum, PLZ). Kommt der Versicherungsvertrag
dass wir eine oder mehrere weitere Versicherungsgesellschaften (Be-
zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertrags-
teiligte Gesellschaften) an Risiken beteiligen müssen.
verhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben
Die beteiligten Gesellschaften nutzen Ihre Vertrags- und Schadenda-
zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versi-
ten dann ebenfalls zur Risikoprüfung- und Bewertung, sowie zur
cherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Schadenabwicklung.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- Vermittler:
vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
bezogenen Daten nicht möglich. mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur
und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, wie z.B. für die
an die Sie persönlich betreuenden Vermittler und betreuende Ge-
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor-
schäftsstelle, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und
gaben.
Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangele-
Die Daten aller mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG bestehen- genheiten benötigen.
den Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbe-
ziehung. Beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas- Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
sung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen perso- gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der
Datenschutzhinweise – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 09.2024 169
[Seite 170]
Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versiche- Wofür wird das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
rungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen Versicherungswirtschaft genutzt?
unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwal-
Die Versicherungswirtschaft nutzt das HIS der informa HIS GmbH zur
tung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachver-
Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur ge-
haltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung
meinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Grup-
von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter
pe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unter-
personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informati-
nehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
onen dazu entnehmen Sie bitte der „Information über den Datenaus-
Externe Auftragsverarbeiter und Dienstleister: tausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen DSGVO“ die als separate Anlage beigefügt ist. Sollten wir Ihre Daten im
Pflichten sowie zur Wahrnehmung unserer eigenen berechtigen Interes- Fall von erhöhten Risiken in das HIS einmelden, werden Sie in jedem
sen zum Teil externer Auftragsverarbeiter und Dienstleister. Die Micro- Fall hierüber von uns benachrichtigt.
soft Ireland Operations Limited stellt uns im Rahmen einer Auftragsverar-
beitung insbesondere die Microsoftprodukte Windows, Office 365 und Wann und warum erfolgt ein Datenaustausch mit Ihrem
Azure zur Verfügung. Hierbei ist eine Datenspeicherung auf Servern in früheren Versicherer?
Europa vertraglich vereinbart.
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- Mitnahme schadenfreier Zeiten in der Gebäudeversicherung bzw. Ihre
leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls) überprüfen und bei Be-
bestehen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils darf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein
aktuellen Version auf unserer Internetseite unter: Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im
www.interlloyd.de/datenschutz entnehmen. Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Holen wir Bonitätsauskünfte zu Ihrer Person ein?
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzli- Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist,
cher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbe- nutzen wir Informationen aus dem Handelsregister, dem Schuldner-
hörden oder Strafverfolgungsbehörden). verzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen zur Beurtei-
lung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens. Sie befreien die ARAG
Wie lange speichern wir Ihre Daten? insoweit vom Berufsgeheimnis (Geheimhaltungspflicht nach § 203
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben Strafgesetzbuch).
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor- Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum)
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt zum Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data
werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser
werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu Übermittlungen ist Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen auf
dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies
soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens
und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschege- und Grundfreiheiten betroffener Personen, die den Schutz personen-
setz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. bezogener Daten erfordern, überwiegen.
Welche Rechte haben Sie? Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten in ein
Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person Drittland?
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter be- Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
stimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Über-
Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der mittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein
Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschi- angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unterneh-
nenlesbaren Format zustehen. mensinterne Datenschutzvorschriften, EU-Standardvertragsklauseln)
Soweit Sie uns eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO zur Ver- vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten-
arbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke schutzniveau bei unseren Dienstleistern können Sie hier:
erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer www.interlloyd.de/datenschutz abrufen oder unter den oben genann-
Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, unter ten Kontaktinformationen anfordern.
der o.g. Anschrift, widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf
von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DSGVO, also vor Finden automatisierte Einzelfallentscheidungen statt?
dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf der Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung
Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustande-
verarbeiteten Daten. kommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf- gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informa-
sichtsbehörde ist: tionen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unterneh-
Nordrhein-Westfalen men vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen.
Postfach 200444 Die Regeln richten sich nach versicherungsmathematischen Kriterien
40102 Düsseldorf und Kalkulationen. Beispielsweise erfolgt bei der Antragsstellung die
Telefon: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10 Berechnung und Bewertung auf Basis Ihrer Angaben im Versiche-
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de rungsantrag. Im Rahmen der Leistungsbearbeitung werden versicherte
und nicht versicherte Sachverhalte geprüft.
Widerspruchsrecht Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den vorherig
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirkung
Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darle-
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, gung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung.
können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbei- stattgegeben wurde.
tung sprechen.
170 Datenschutzhinweise – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 09.2024
[Seite 171]
Datenschutzhinweise der ARAG SE
Ihre Gesundheitsdaten in der Unfallversicherung) erforderlich sind,
Information zur Verwendung Ihrer Daten holen wir in der Regel Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i.V.m. Art. 7
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, er-
personenbezogenen Daten durch die ARAG SE und die Ihnen nach dem folgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i.V.m. § 27 BDSG.
Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Diese Informationen gelten auch Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
für die versicherte Person. Wenn die versicherte Person nicht zugleich oder von Dritten zu wahren Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbe-
Versicherungsnehmer ist, wird der Versicherungsnehmer diese Informati- sondere erforderlich sein zur:
on der versicherten Person weitergeben. · Risiko und Geschäftssteuerung
· Optimierung unserer Geschäftsprozesse
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen
· Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten
kann ich mich wenden? · Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere
ARAG SE Produkte der Unternehmen des ARAG-Konzerns und deren Kooperati-
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf onspartner sowie für Markt- und Meinungsforschung
Wenn Sie Fragen hinsichtlich der Verarbeitung, Übermittlung und · Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen
Nutzung Ihrer Daten haben, können Sie sich schriftlich an unser Team wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versiche-
Datenschutz wenden. An dieses können Sie auch Ihre Anregungen rungsmissbrauch hindeuten können
oder eventuelle Datenschutzbeschwerden richten. · Klärung von möglichen Mehrfach- und Nebenversicherungen. Hier-
ARAG SE – Team Datenschutz zu nehmen wir Kontakt mit den uns von Ihnen oder Dritten (z.B. Vor-
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf versicherer, Lebenspartner, Kundenbetreuer, etc.) mitgeteilten Ver-
E-Mail: datenschutz@arag.de sicherern auf
(max. TLS-verschlüsselte E-Mail-Kommunikation) · Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei Strei-
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der ARAG lauten wie tigkeiten
folgt: · Gewährleistung der Haus-, Anlagen- und IT-Sicherheit sowie des
ARAG SE IT-Betriebs
Datenschutzbeauftragter – AKB 405D · Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts.
40462 Düsseldorf Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
datenschutzbeauftragter@arag.de Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vor-
(max. TLS-verschlüsselte E-Mail-Kommunikation) gaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder
unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zwecke der Verarbeitung) dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m.
und auf Basis welcher Rechtsgrundlagen? Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdaten- im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber u.a. auf
schutzgesetzes neue Fassung (BDSG), der datenschutzrechtlich www.ARAG.de/datenschutz zuvor informieren.
relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) An welche Kategorien von Empfängern geben wir Ihre Daten
sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Zudem verarbeiten wir –
weiter?
soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – perso-
nenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Rückversicherer:
Presse, Internet, Handels- und Vereinsregister) zulässigerweise Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche-
gewinnen oder die uns von anderen Unternehmen des ARAG Kon- rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein,
zerns oder von sonstigen Dritten (z.B. Schuldnerverzeichnis, Melde- Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu
register) berechtigt übermittelt werden. Darüber hinaus hat sich unser übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit perso- Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass
nenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen
verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Be-
wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter: wertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
www.ARAG.de/datenschutz abrufen. Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertra- unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang.
ges und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Im Beteiligte Gesellschaften:
Zuge der Tarifgestaltung haben wir anhand von mathematisch- Für die Übernahme von Versicherungsrisiken kann es erforderlich sein,
statistisch anerkannten und bewährten Verfahren Tarifgruppen gebil- dass wir eine oder mehrere weitere Versicherungsgesellschaften
det. Hierzu wurden beispielsweise folgende Informationen herangezo- (Beteiligte Gesellschaften) an Risiken beteiligen müssen.
gen (Arbeitnehmerstatus, Geburtsdatum, PLZ, Vorschäden). Kommt Die beteiligten Gesellschaften nutzen Ihre Vertrags- und Schadenda-
der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur ten dann ebenfalls zur Risikoprüfung- und Bewertung, sowie zur
Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Schadenabwicklung.
Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um
prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch Vermittler:
der Schaden ist. Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags-
vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
bezogenen Daten nicht möglich. an die Sie persönlich betreuenden Vermittler und betreuende Ge-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur schäftsstelle, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und
Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, wie z.B. für die Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangele-
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor- genheiten benötigen.
gaben. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Die Daten aller mit der ARAG SE bestehenden Verträge nutzen wir für Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung. Beispielsweise zur gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulan- der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein
zentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechts- Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
grundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und
Datenschutzhinweise – ARAG SE / Stand 09.2024 171
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Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein als separate Anlage beigefügt ist. Sollten wir Ihre Daten im Fall von er-
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis- höhten Risiken in das HIS einmelden, werden Sie in jedem Fall hierüber
terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Da- von uns benachrichtigt.
tenverarbeitung teilnehmen.
Wann und warum erfolgt ein Datenaustausch mit Ihrem
Externe Auftragsverarbeiter und Dienstleister: früheren Versicherer?
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur
Pflichten sowie zur Wahrnehmung unserer eigenen berechtigen
Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in Recht&Heim bzw. Ihre
Interessen zum Teil externer Auftragsverarbeiter und Dienstleister.
Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls) überprüfen und bei Bedarf
Die Microsoft Ireland Operations Limited stellt uns im Rahmen einer
ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Aus-
Auftragsverarbeitung insbesondere die Microsoftprodukte Windows,
tausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag
Office 365 und Azure zur Verfügung. Hierbei ist eine Datenspeiche-
benannten früheren Versicherer erfolgen.
rung auf Servern in Europa vertraglich vereinbart. Eine Auflistung der
von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen Holen wir Bonitätsauskünfte zu Ihrer Person ein?
nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig
Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen Version auf ist, nutzen wir Informationen aus dem Handelsregister, dem Schuld-
unserer Internetseite unter: www.ARAG.de/datenschutz entnehmen. nerverzeichnis und dem Verzeichnis über private Insolvenzen zur
Weitere Empfänger: Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens. Sie befreien die
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weite- ARAG insoweit vom Berufsgeheimnis (Geheimhaltungspflicht nach
re Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge- § 203 Strafgesetzbuch).
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Fi- Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum
nanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data GmbH,
Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Übermitt-
Wie lange speichern wir Ihre Daten?
lungen ist Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO. Übermittlungen auf der
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor- Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht Grundfreiheiten betroffener Personen, die den Schutz personenbezoge-
werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu ner Daten erfordern, überwiegen.
dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten,
soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten in ein Drittland?
und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschege- Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermitt-
setz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. lung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemes-
senes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene
Welche Rechte haben Sie?
Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Daten-
Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person schutzvorschriften, EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter be- Detaillierte Information dazu sowie über das Datenschutzniveau bei
stimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer unseren Dienstleistern können Sie hier: www.ARAG.de/datenschutz ab-
Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der rufen oder unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern.
Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen
bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschi- Finden automatisierte Einzelfallentscheidungen statt?
nenlesbaren Format zustehen. Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung
Soweit Sie uns eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO zur Ver- befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustande-
arbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke kommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe
erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, unter Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag
der o.g. Anschrift, widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informatio-
von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DSGVO, also vor nen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die
dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf der vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen
Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Die Regeln
verarbeiteten Daten. richten sich nach versicherungsmathematischen Kriterien und Kalkulatio-
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben nen. Beispielsweise erfolgt bei der Antragsstellung die Berechnung und
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- Bewertung auf Basis Ihrer Angaben im Versicherungsantrag. Im Rahmen
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf- der Leistungsbearbeitung werden versicherte und nicht versicherte Sach-
sichtsbehörde ist: verhalte geprüft.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den vorherig
Nordrhein-Westfalen beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwir-
Postfach 200444, 40102 Düsseldorf kung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf
Telefon: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entschei-
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de dung. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfäng-
lich stattgegeben wurde.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Nutzt die ARAG Daten zur automatisierten Profilerstellung
Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. und Entscheidungsfindung?
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, Im Laufe der Vertragsdurchführung benutzen wir in einigen Fällen ein
können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer maschinell erstelltes Profil für die Entscheidungsfindung. Das bedeutet,
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbei- dass wir Ihre Schadenfälle anhand von mathematisch-statistisch aner-
tung sprechen. kannten und bewährten Verfahren automatisiert auswerten.
Die maschinelle Auswertung Ihrer Schadenfälle und Vertragsmerkmale
Wofür wird das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der dient der Einschätzung, ob Schadenfälle und Aufwände in einem ange-
Versicherungswirtschaft genutzt? messenen Verhältnis zum Versicherungsbeitrag stehen. Dies erlaubt
Die Versicherungswirtschaft nutzt das HIS der informa HIS GmbH zur uns auch eine Prognose über Ihren zukünftigen Schadenbedarf. Die
Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhalts- jeweilige Auswertung unterstützt den Sachbearbeiter dabei, eine Ent-
aufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von scheidung hinsichtlich der weiteren Vertragsdurchführung zu treffen.
Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter perso- Dies kann eine Vertragskündigung sowie das Angebot zur Vertragsfort-
nenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen führung unter angepassten Konditionen, zum Beispiel den Einschluss
dazu entnehmen Sie bitte der „Information über den Datenaustausch mit einer Selbstbeteiligung, nach sich ziehen.
der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO“ die
172 Datenschutzhinweise – ARAG SE / Stand 09.2024
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Information über den Datenaustausch mit der informa HIS
GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss
eines Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Schadenbearbei- Dauer der Datenspeicherung
tung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem.
oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die infor- Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren
ma HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die informa HIS GmbH gelöscht.
überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versi- · Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum)
cherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten
erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in
hindeuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person
früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vor- erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personen-
liegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden bezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicher-
Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, dauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden · Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zu-
von der informa HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsun- stande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach
ternehmen, übermittelt. der erstmaligen Speicherung gelöscht.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: Betroffenenrechte
www.informa-his.de Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung,
Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rech-
Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortli- te nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS
che das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirt- GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden.
schaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versi- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die
cherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen informa HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische
und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesba-
Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unre- den – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS, ist
gelmäßigkeiten (z.B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsscha- die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzauf-
dens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten kön- sichtsbehörde zuständig.
nen. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen,
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person erge-
Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf ben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu
Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verant-
Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert
wortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interes-
hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die
sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person,
informa HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine
die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen,
Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den dass die informa HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen
Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige
von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen
Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Ver- Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS
fügung. GmbH folgende Angaben von Ihnen:
Herkunft der Daten der informa HIS GmbH · Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunter- · Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
nehmen, die diese in das HIS einmelden. sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
· Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifü-
Kategorien der personenbezogenen Daten gung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versiche- Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
rungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von · Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versiche-
der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmel- rungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das
dung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vor- das Eigentum belegt (z.B. Kopie des Grundbuchauszugs oder
name, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen Kaufvertrags)
zum Versicherungsobjekt (z.B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen)
sowie das anfragende bzw. einmeldende Versicherungsunternehmen Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder-
gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunter- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die
nehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfra-
werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffällig- gen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:
keiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche www.infoma-HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH bean-
Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte tragen.
Leben können dies z.B. Informationen zu möglichen Erschwernissen Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
(ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssum- informa HIS GmbH
me/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z.B. Totalschäden, fiktive Kreuzberger Ring 68
Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung 65205 Wiesbaden
gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum gel- Telefon: 0611 880870-0
tend gemachter Gebäudeschäden. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten zudem unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar:
Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren datenschutz@informa-his.de.
staatliche Ermittlungsbehörden.
Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO / Stand 07.2021 173
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Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns
I. Konzerngesellschaften, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Kundenstammdaten teilnehmen:
1. ARAG SE 4. Vif GmbH
2. ARAG Allgemeine Versicherungs-AG 5. Interlloyd Versicherungs-AG
3. ARAG Krankenversicherungs-AG
II. Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung):
Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten
Betrieb gruppenweiter IT-Anwendungen
Konzerngesellschaften (siehe I.) ARAG IT GmbH ja
Softwareentwicklung, IT-Sicherheit
ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst, Assistance-Leistungen ja
Insbesondere Bereitstellung der Microsoftprodukte
Windows, Office 365 und Azure.
Microsoft Ireland Operations Limited ja
(Die Datenspeicherung auf Servern in Europa ist
vertraglich vereinbart.)
Paragon Customer Communications
Druck und Versand ja
Weingarten GmbH
Betreuungs-, Verkaufsförderungs- und
außer 1. ARAG SE ja
Steuerungsaktivitäten in den Vertriebswegen
außer 1. ARAG SE Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern ja
außer 1. ARAG SE Marktforschung, Marketing, Konzernrevision, Recht ja
außer 1. ARAG SE Postbearbeitung, inkl. scannen der Eingangspost ja
außer 3. ARAG SE Risikoprüfung, Abwicklung Rückversicherungsgeschäft ja
Zahlungsverkehr (Inkasso) Mahnverfahren
außer 1. ARAG SE ja
außergerichtlich und gerichtlich
außer 4. Flixcheck GmbH Bereitstellung einer digitalen Kommunikationsplattform zum Teil
außer 4. Rhenus Data Office GmbH Akten- & Datenträgervernichtung ja
ARAG SE Swiss Post Solutions GmbH Leistungs- und Vertragsbearbeitung nein
adesso insurance solutions GmbH Automatisierte Postbearbeitung im Schadenfall ja
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Actineo GmbH Leistungsbearbeitung ja
Antrags- und Vertrags-Bearbeitung
ARAG SE ja
Beschwerdemanagement
ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung ja
DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja
E+S Rückversicherung AG Antrags- und Leistungsbearbeitung ja
Europa Versicherung AG Leistungsbearbeitung ja
Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein
ARAG Krankenversicherungs-AG ARAG Gesundheits-Services GmbH Leistungsbearbeitung ja
ARAG Service Center GmbH Telefonischer Kundendienst ja
AWP Service Deutschland GmbH Leistungsbearbeitung ja
compass private pflegeberatung GmbH Pflege Assistance ja
Gesamtverband der Deutschen
Austausch von Meldesätzen mit Finanzbehörden nein
Versicherungswirtschaft e.V.
IBM Deutschland GmbH Korrektur und Erfassen von Daten ja
IMB Consult GmbH Medizinische Gutachten ja
innovas GmbH Pflegesachbearbeitung ja
MEDICPROOF GmbH Leistungsbearbeitung ja
PASS IT-Consulting Dipl.-Ing.
Vertragsbearbeitung nein
Rienecker GmbH & Co. KG
PAV Card GmbH Produktion von Druckstücken nein
Telefonischer Kundendienst, Leistungs- und ja
Swiss Post Solutions GmbH
Vertragsbearbeitung
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Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten
WDS.care GmbH Pflege Assistance ja
Interlloyd Versicherungs-AG Actineo GmbH Leistungsbearbeitung ja
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Dienstleistermanagement ja
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Leistungsbearbeitung ja
ARAG Service Center GmbH Leistungsbearbeitung (Schutzbrief) ja
DEKRA Claims Management GmbH Leistungsbearbeitung ja
E+S Rückversicherung AG Antrags- und Leistungsbearbeitung ja
Property€xpert GmbH Leistungsbearbeitung nein
III. Kategorien von Dienstleistern, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist:
Auftraggebende Gesellschaft Dienstleisterkategorie Zweck der Beauftragung Gesundheitsdaten
Alle Konzerngesellschaften Adressermittler Adressprüfung nein
Ärzte Risiko und Leistungsprüfung ja
Aktenlager Lagerung von Akten ja
Assisteure Assistanceleistungen zum Teil
Call-Center In-/Outbound Telefonie zum Teil
Datenvernichter Vernichtung von Daten ja
Risiko-/Leistungsprüfung, Rückstellungs- und
Gutachter und Sachverständige Rentabilitätsberechnung, Unterstützung bei zum Teil
Schadenregulierung, Unterstützung bei Kalkulation
Inkassounternehmen Forderungsmanagement nein
IT-Dienstleister Wartung und Entwicklung von IT-Hard- und Software zum Teil
Lettershops/Druckereien/
Druck/Versand von Post und Emailmassensendungen nein
Postversender
Marketingagenturen/-provider Marketingaktionen nein
Marktforschungsunternehmen Marktforschung nein
Rechtsberatung/-hilfe, Prozessvertretung
Rechtsanwälte zum Teil
Forderungseinzug, Regressverfahren
Rückversicherer,
Rückversicherung ja
Rückversicherungsmakler
Sanierer, Werkstätten Schadensanierung und Reparaturen zum Teil
Servicekartenhersteller Herstellung von Kundenkarten nein
Wirtschaftsauskunfteien Bonitätsprüfung in der Antrags- und Leistungsbearbeitung nein
Anbieter für Telediagnostik und Einschätzung der Erkrankung des Tieres,
2. + 5. nein
Teletherapie in der Tierheilkunde Beratung Tierhalterverfügung
ARAG Krankenversicherungs-AG Anbieter medizinischer Produkte Hilfsmittelversorgung ja
IV. Hinweise:
Nicht alle hier gelisteten Auftragnehmer und Dienstleister erhalten automatisch Ihre personenbezogenen Daten. Pro Auftrag wird geprüft, welche
personenbezogenen Daten tatsächlich zur Auftragserfüllung notwendig sind und nur diese werden dann im Rahmen des Auftrages an den jeweiligen Auftragnehmer
oder Dienstleister weitergeben.
Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Rahmen von einzelnen Beauftragungen ist nur dann möglich, wenn eine gesonderte Prüfung ergibt, dass Ihr
schutzwürdiges Interesse aufgrund einer besonderen persönlichen Situation die berechtigten Interessen des beauftragenden Unternehmens überwiegt.
Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zu dieser Dienstleisterliste, den „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft“ oder sonstigen Datenschutzthemen haben, so finden Sie entsprechende Hinweise unter Rubrik Datenschutz auf der ARAG Webseite
(http://www.arag.de). Hier finden Sie unter der Überschrift „Dienstleisterliste der ARAG“ immer eine aktuelle Fassung der Dienstleisterliste.
Stand 10.2024
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IL 115 01.2025