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Insurance broker / Contents insurance in Germany (Hausratversicherung) / Policy wording archive

Itzehoer TOP: the policy wording in full

Hausrat nach VHB 2019 in der TOP-Deckung mit Neuwert, meist doppelten Grenzen von 2.000 Euro, Wertsachen 40 % der Summe, Online-Identitätsmissbrauch und Innere Unruhen; Verzicht bei grober Fahrlässigkeit nur für Feuer, Wasser und Sturm.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Itzehoer Hausratversicherung TOP from Itzehoer (Contents insurance in Germany (Hausratversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured for household contentsas stated in the policy schedule
Waiver of underinsurance (sum per square metre) and effect of underinsuranceyes„der vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegebene Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche nicht unterschritten wird“§ 9 Nr. 4 b) VHB 2019, page 8
New-for-old replacementyes„Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).“§ 9 Nr. 1 a) VHB 2019, page 8
Standard excessnot addressed
Gross negligence: no reduction of the claim paymentyes, up to the sum insured„wird bei Schäden durch Brand (§ 2 VHB 2019), Leitungswasser (§ 4 VHB 2019), Sturm und Hagel (§ 5 VHB 2019) auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung verzichtet.“Klausel 7182, page 19
Territorial scope and place of insurance (home, ancillary rooms, plot)yes„Versicherungsort ist die im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichnete Wohnung.“§ 6 Nr. 3 VHB 2019, page 7
Guarantee against GDV model wording (VHB)not addressed
Meets the minimum standards of the German brokers' working group (Arbeitskreis Beratungsprozesse)not addressed
Best-cover or difference-in-conditions clausenot addressed
Guarantee of previous insurer's cover when switchingnot addressed
Provision for increases in value and new purchasesyes„Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %.“§ 9 Nr. 2 b) VHB 2019, page 8

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Fire, lightning strike, explosionyes, up to the sum insured„Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung“§ 1 Nr. 1 a) VHB 2019, page 5
Implosionyes, up to the sum insured„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“§ 2 Nr. 5 VHB 2019, page 5
Smoke and soot (sudden escape, also without fire)yes, up to the sum insured„Als Rauch- oder Rußschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich und bestimmungswidrig aus in versicherten Gebäuden befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt.“Klausel 7183, page 20
Scorch damage without fire (cigarette, iron)yes, up to EUR 2,000„Abweichend von § 2 Nr. 6 b) VHB 2019 sind Sengschäden an Möbeln und Fußbodenbelägen mitversichert.“Klausel 7158, page 18
Impact of road vehicles, rail vehicles and aircraftyes, up to the sum insured„die im Versicherungsort durch den Anprall von Kraftfahrzeugen aller Art oder Schienenfahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung beschädigt oder zerstört werden.“Klausel 7156, page 17
Power surge caused by lightning on electrical appliancesyes, up to EUR 2,000„infolge eines Blitzes, der im Radius von höchstens 3000 Metern um den Versicherungsort auf der Erde aufgetroffen ist, entstanden sind.“Klausel 7111, page 16
Burglaryyes, up to the sum insured„Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat“§ 1 Nr. 1 b) VHB 2019, page 5
Robbery at homeyes, up to the sum insured„gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“§ 3 Nr. 4 a) aa) VHB 2019, page 6
Vandalism after a burglaryyes, up to the sum insured„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“§ 3 Nr. 3 VHB 2019, page 6
Escape of water (burst pipes, frost, appliances)yes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.“§ 4 Nr. 2 VHB 2019, page 6
Water from aquariums, waterbeds and indoor fountainsyes, up to the sum insured„aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.“§ 4 Nr. 2 VHB 2019, page 6
Loss of water (extra consumption after a burst pipe)yes, up to EUR 5,000„ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, Gas oder sonstigen wärmetragenden Flüssigkeiten“Klausel 7364, page 21
Storm and hail (from wind force 8)yes, up to the sum insured„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).“§ 5 Nr. 2 VHB 2019, page 6

Further natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Flooding by heavy rain or overflowing watersyes, up to the sum insured„Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“BEH § 3 a), page 22
Sewer backflowyes, up to the sum insured„Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren“BEH § 3 b), page 22
Earthquakeyes, up to the sum insured„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.“BEH § 4 a), page 22
Subsidenceyes, up to the sum insured„Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.“BEH § 5, page 22
Landslide and rockfallyes, up to the sum insured„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“BEH § 6, page 22
Weight of snowyes, up to the sum insured„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“BEH § 7, page 22
Avalancheyes, up to the sum insured„Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.“BEH § 8, page 22
Volcanic eruptionyes, up to the sum insured„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen“BEH § 9, page 22
Excess for natural hazardsyes, up to the sum insured„Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“BEH § 12 b), page 22

Bicycles and other theft

PointRuleWording (German)Clause
Bicycle theft (limit as a percentage or in euros)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) begrenzt.“Klausel 7110 Nr. 5, page 16
Bicycle: no night-time clause (no exclusion between 10 pm and 6 am)yes„Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Fahrradschloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.“Klausel 7110 Nr. 2 a), page 16
E-bikes and pedelecs (theft, battery, separate limit)yes, up to the sum insured„erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder (auch nicht versicherungspflichtige E-Bikes oder Pedelecs) und damit verbundene Fahrradanhänger“Klausel 7110 Nr. 1, page 16
Simple theft of garden furniture, barbecues and tools from the propertyyes, up to EUR 2,000„Wäschespinnen, Heizstrahler, Küchen, Grills, Gartenmöbel und Gartengeräte (auch Rasenmähroboter, nicht jedoch Aufsitzrasenmäher)“Klausel 7155.1 Nr. 1 b), page 17
Simple theft of prams, wheelchairs and walkersyes, up to EUR 2,000„Für Kinderwagen und Krankenfahrstühle (auch Rollatoren und Gehgestelle) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl.“Klausel 7153, page 17
Simple theft of laundry and appliances from shared laundry roomsyes, up to EUR 2,000„Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften im Freien befindet“Klausel 7155.1 Nr. 1 a), page 17
Theft from a locked caryes, up to EUR 2,000„durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.“Klausel 7154, page 17
Pickpocketing and distraction theftyes, up to EUR 2,000„Trickdiebstahl liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch List oder Überraschung ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes (Gewalt) Sachen entwendet werden.“Klausel 7164, page 18
Theft from locked boat cabins and caravansno„durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.“Klausel 7154, page 17

Valuables

PointRuleWording (German)Clause
Valuables in total (share of sum insured, art, antiques, furs)yes, up to the sum insured„40 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung.“§ 13 Nr. 2 a) VHB 2019, page 10
Cash outside a safeyes, up to EUR 2,000„2.000 € für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen“§ 13 Nr. 2 b) aa) VHB 2019, page 10
Documents, savings books and securities outside a safeyes, up to EUR 5,000„5.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere“§ 13 Nr. 2 b) bb) VHB 2019, page 10
Jewellery, gemstones, gold and platinum outside a safeyes, up to EUR 30,000„30.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan.“§ 13 Nr. 2 b) cc) VHB 2019, page 10
Valuables in a locked safe (limit)yes, up to the sum insured„40 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung.“§ 13 Nr. 2 a) VHB 2019, page 10
Requirements for the safe (weight, security class, anchoring)yes„als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).“§ 13 Nr. 1 b) VHB 2019, page 9

Away from home

PointRuleWording (German)Clause
Cover away from home (share of sum insured, maximum)yes, up to the sum insured„30 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung.“§ 7 Nr. 6 a) VHB 2019, page 7
Cover away from home: maximum durationyes„Zeiträume von mehr als 200 Tagen gelten nicht als vorübergehend.“§ 7 Nr. 1 VHB 2019, page 7
Robbery and extortion while away from homeyes, up to the sum insured„Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1; bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt“§ 7 Nr. 4 VHB 2019, page 7
Contents in cars, caravans and motorhomesyes, up to EUR 2,000„durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.“Klausel 7154, page 17
Contents of children in education living away (student flat, boarding school, service)yes, up to the sum insured„so gilt dies so lange als vorübergehend nach Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.“§ 7 Nr. 2 VHB 2019, page 7
Contents in a retirement or nursing homeyes, up to EUR 2,000„Diebstahl von versicherten Sachen aus Krankenzimmern bei vorübergehendem Krankenhaus-, Heim- oder Kuraufenthalt.“Klausel 7151 Nr. 1 a), page 16

Costs after a loss

PointRuleWording (German)Clause
Hotel and accommodation costs if the home is uninhabitable (daily rate, duration)yes, up to EUR 200„längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf maximal“§ 8 Nr. 1 c) VHB 2019, page 8
Costs of returning from holiday after a major lossyes, up to EUR 10,000„Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.“Klausel 7398, page 21
Clearance and debris removal costsyes, up to the sum insured„für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten“§ 8 Nr. 1 a) VHB 2019, page 7
Costs of moving and protecting contentsyes, up to the sum insured„die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen“§ 8 Nr. 1 b) VHB 2019, page 7
Transport and storage costsyes, up to the sum insured„für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde“§ 8 Nr. 1 d) VHB 2019, page 8
Lock replacement costs (home, safe, garage)yes, up to the sum insured„für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind“§ 8 Nr. 1 e) VHB 2019, page 8
Repair costs for building damage after burglary or vandalismyes, up to the sum insured„die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind“§ 8 Nr. 1 g) VHB 2019, page 8
Provisional measures and guarding (emergency glazing, temporary lock)yes, up to the sum insured„Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen.“§ 8 Nr. 1 i) VHB 2019, page 8
Loss adjuster or expert costsyes, up to EUR 5,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 €.“Klausel 7365, page 21
Refrigerated and frozen food after power failure or appliance breakdownyes, up to EUR 2,000„werden Schäden an Lebensmitteln in ... Tiefkühltruhen ersetzt, die durch den Ausfall der Kühleinrichtung infolge eines Stromausfalls entstanden sind.“Klausel 7157, page 18
Data recovery costsyes, up to EUR 2,000„b) 2.000 € in der TOP-Deckung.“Klausel 7112 Nr. 3, page 16

Special items, glass and online risks

PointRuleWording (German)Clause
Glass breakage (furniture glass, mirrors, display cases)yes, up to the sum insured„Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.“AGlB 2008 § 1 Nr. 1, page 25
Glass-ceramic and induction hobsyes, up to the sum insured„Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen)“AGlB 2008 § 3 Nr. 2 b), page 25
Phishing and online banking fraudyes, up to EUR 2,000„beim privaten Online-Banking oder der privaten Nutzung sonstiger elektronischer Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B. PayPal) sowie Schäden durch Pharming, Phishing und Skimming.“Klausel 7166 Nr. 1 c), page 19
Online shopping fraud and payment card misuseyes, up to EUR 2,000„von privaten Kredit- und EC-Karten des Versicherten im Internet“Klausel 7166 Nr. 1 a), page 19
Garden tools and robotic mowers on the propertyyes, up to EUR 2,000„Wäschespinnen, Heizstrahler, Küchen, Grills, Gartenmöbel und Gartengeräte (auch Rasenmähroboter, nicht jedoch Aufsitzrasenmäher)“Klausel 7155.1 Nr. 1 b), page 17
Sports equipment (skis, golf, diving gear)yes, up to EUR 2,000„Sportgeräte (z. B. Golfausrüstungen, Sattel, Zaumzeug (nicht Fahrräder)), die sich ständig außerhalb des Versicherungsorts befinden, mitversichert.“Klausel 7159, page 18
Musical instrumentsnot addressed
Canoes, rowing, folding and inflatable boats, surfboards and boat equipmentyes, up to the sum insured„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte“§ 6 Nr. 2 c) ff) VHB 2019, page 7
Work equipment and furniture in a home officeyes, up to the sum insured„Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.“§ 6 Nr. 2 c) hh) VHB 2019, page 7
Tenant's fixtures and fittings (fitted kitchen, floor coverings)yes, up to the sum insured„alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat“§ 6 Nr. 2 c) aa) VHB 2019, page 7
Third-party property in the home (guests' belongings, borrowed items)yes, up to the sum insured„im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt“§ 6 Nr. 2 c) dd) VHB 2019, page 7

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Moving house: cover at the old and new addressyes„Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.“§ 11 Nr. 1 VHB 2019, page 9
Premium waiver during unemploymentnot addressed
Cancellation (notice periods, after a claim, term)yes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist.“§ 20 Nr. 3 VHB 2019, page 11
Duties after a loss (police report, list of stolen items, deadlines)yes„dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen insbesondere nach Anzahl, Art, Fabrikat, Typ und gegebenenfalls individuellen Merkmalen einzureichen“§ 26 Nr. 2 a) ff) VHB 2019, page 12
Safety requirements (locking, heating, shutting off water pipes)yes„in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten“§ 16 Nr. 1 a) VHB 2019, page 10
Vacancy and longer absence (restrictions after how many days)yes„die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 100 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt“§ 17 Nr. 1 c) VHB 2019, page 10
Notable exclusions (storm surge, groundwater, dry rot, war)yes„Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“§ 1 Nr. 2 a) VHB 2019, page 5

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

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Show full text: Verbraucherinformationen für Hausrat- und Glasversicherungen mit VHB 2019
[Seite 1] 5 Verbraucherinformationen für Hausrat- und für Glasversicherungen – Ausgabe 01 / 21 – Inhalt: Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten Seite 1 und 2 B. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019) Seite 3 bis 13 C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Hausratversicherung I. Klauseln Seite 14 bis 19 II. Besondere Bedingungen für weitere Elementarschäden (BEH) Seite 20 III. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz Haus und Seite 21 Wohnung (BBZ) IV. Bonuskundenprogramm Seite 22 D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGIB 2008) Seite 23 bis 28 E. Klauseln zur Glasversicherung Seite 29 F. Satzung Seite 30 und 31 G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte Personen Seite 32 H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH Seite 33 I. Auszüge aus den Gesetzen Seite 34 SB 500 01.21 Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe. Telefon 04821 773-0, Telefax 04821 773-88 88 Telefonische Servicezeiten: Mo. - Fr. 07:30 - 20:00 Uhr. http://www.itzehoer.de, info@itzehoer.de. Sitz: Itzehoe. Registergericht: Amtsgericht Pinneberg, HRB 0037 IZ. Vers.St.Nr. 815/V90815006286 Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Fred Hagedorn. Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Frank Diegel, Frank Thomsen, Christoph Meurer (stv.) Bankverbindung: HypoVereinsbank AG Hamburg, IBAN DE02 2003 0000 0020 2435 01, BIC HYVEDEMM300. USt.-IdNr. DE134777598 [Seite 2] Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor- ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig ver- letzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versiche- rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. [Seite 3] A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten 1. Identität des Versicherers Ihr Vertragspartner ist die Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Itzehoer Platz 25521 Itzehoe 2. Identität eines Vertreters Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg, die zugehörige Registernummer lautet HRB 0037 IZ. Entfällt A in dem Mitgliedstaat der EU 3. Ladungsfähige Anschrift Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Itzehoer Platz 25521 Itzehoe Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Fred Hagedorn. Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Frank Diegel, Frank Thomsen, Christoph Meurer (stv.). 4. Hauptgeschäftstätigkeit Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland und das Ausland. Der Itzehoer Versicherungsverein betreibt alle Versiche- und Aufsichtsbehörde rungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rück- versicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahr- zeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen. In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungswirtschaft Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn 5. Garantiefond oder andere Entfällt Entschädigungsregelungen 6. Anwendbares Recht; Für den Vertrag gilt deutsches Recht. wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Hausratversicherung (soweit vereinbart) a) Versicherungsbedingungen Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019), Klauseln zur Hausratversicherung soweit vereinbart und Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung soweit vereinbart. b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers Versichert sind alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Versicherungsschutz besteht gegen Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge), Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 14 VHB 2019 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln und Besonderen Bedingungen. Glasversicherung (soweit vereinbart) a) Versicherungsbedingungen Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGlB 2008) und Klauseln zur Glasversicherung soweit vereinbart. b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers Versichert sind Schäden, die durch Bruch an der durch den Vertrag versicherten Verglasung entstehen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 8 AGlB 2008 sowie den für den Vertrag vereinbarten Klauseln. 7. Gesamtpreis der Der zu zahlende Beitrag wird im Antrag, dem Versicherungsschein einschließlich evtl. Nachträgen genannt. Versicherung 8. Zusätzliche Kosten Abgesehen von den gesetzlichen Abgaben (z. B. Versicherungssteuer) werden berechnet: 1. Mahngebühren in Höhe von 3 €. 2. Gebühren für Rücklastschriften, die vom Versicherungsnehmer bzw. Kontoinhaber verursacht wurden, entsprechend den im Einzelfall von dem Bankinstitut belasteten Gebühren. 3. Kosten, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer Abschriften der Erklärungen fordert, die er mit Bezug auf den Vertrag (insbesondere bei Antragstellung und im Schadenfall) abgegeben hat. Nebengebühren und weitere Kosten werden nicht erhoben. Insbesondere sind die Vermittler nicht berechtigt, ihrer- seits von dem Versicherungsnehmer noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben. 9. Einzelheiten zum Beitrag Beiträge zu langfristig abgeschlossenen Verträgen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich (nur mit erteiltem SEPA-Mandat möglich) gezahlt werden. Bei kurzfristigen Verträgen ist generell ein Einmalbeitrag zu entrichten. Einzelheiten zur Fälligkeit der Beiträge sind geregelt - zur Hausratversicherung in den §§ 21 bis 25 VHB 2019 und - zur Glasversicherung in den §§ 12 bis 16 AGlB 2008. 10. Befristung der An Angebote sind wir grundsätzlich 14 Tage ab Erstellung gebunden. Dies gilt vorbehaltlich einer Tarifänderung bzw. Gültigkeitsdauer des einer Antrags- und Risikoprüfung. Angebots –1– [Seite 4] 11. Spezifische Preismerkmale Die Versicherungsbeiträge werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert. Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gemäß § 10.1 VHB 2019 bzw. § 6 AGlB 2008 wird besonders hingewiesen. A 12. Zustandekommen des Vertrags Der Vertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers (Versicherungsschein oder Annahmeerklärung) zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn, wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. 13. Widerrufsrecht Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten- verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten hat. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Itzehoer Platz Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 04821 773- 8888. 25521 Itzehoe Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die Itzehoer Versicherung erstattet dem Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil der Beiträge, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die Itzehoer Versicherung in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich bei jährlicher Zahlungsperiode um 1/360, bei halbjährlicher Zahlungsperiode um 1/180, bei vierteljährlicher Zahlungsperiode um 1/90 und bei monatlicher Zahlungsperiode um 1/30 des im Versicherungsschein/Nachtrag angegebenen Beitrags gemäß Zahlungsperiode pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlen- der Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers sowohl vom Versicherungsnehmer als auch von der Itzehoer Versicherung vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausge- übt hat. 14. Laufzeit des Vertrags Der Vertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen. Beträgt die Dauer des 15. Kündigungsbedingungen Vertrags mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch Kündigung eines der beiden Vertragspartner zum Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt wurde. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann zum Ablauf des drit- ten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein. Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr beträgt, zu dem im Versicherungs- schein angegebenen Zeitpunkt (wenn es sich um eine beantragte kurzfristige Versicherung handelt). 16. Anwendbares Recht Für den Vertrag gilt deutsches Recht. 17. Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 18. Vertragssprache Die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. 19. Außergerichtliche Die Itzehoer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. und hat sich damit zur Teilnahme an dem außerge- Beschwerdestelle richtlichen Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns verpflichtet. Ist der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit einer Entscheidung der Itzehoer Versicherung nicht einverstanden, kann er dieses kostenlose Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon 0800 3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Telefax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de 20. Beschwerdemöglichkeit Für Fragen zu den Verträgen stehen die Vermittler und die Mitarbeiter der Hauptverwaltung in Itzehoe zur Verfügung. Sollten Sie einmal mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an die Haupt- verwaltung. Sie können sich auch an die zuvor genannte außergerichtliche Beschwerdestelle oder die unter Nr. 4 genannte Aufsichtsbehörde wenden. –2– [Seite 5] B. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019) (Gültig, sofern die Hausratversicherung ausdrücklich beantragt und beurkundet wurde.) § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); generelle § 21 Beiträge; Versicherungsperiode Ausschlüsse § 22 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmal- § 2 Brand; Blitzschlag; Explosion; Verpuffung; Implosion; Luftfahrzeuge beitrags § 3 Einbruchdiebstahl § 23 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags § 4 Leitungswasser § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat § 5 Sturm; Hagel § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 7 Außenversicherung § 27 Gefahrerhöhung § 8 Versicherte Kosten § 28 Überversicherung § § § § 9 Versicherungswert; Versicherungssumme 10.1 Anpassung des Beitrags 10.2 Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung 11 Wohnungswechsel § § § § 29 30 31 32 Mehrere Versicherer Versicherung für fremde Rechnung Aufwendungsersatz Übergang von Ersatzansprüchen B § 12 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung § 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen; Wertschutzschränke § 34 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 35 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen § 15 Sachverständigenverfahren § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versiche- § 37 Repräsentanten rungsnehmers vor dem Versicherungsfall; Sicherheitsvorschriften § 38 Verjährung § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 39 Zuständiges Gericht § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 40 Anzuwendendes Recht § 19 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 41 Bedingungsanpassung § 20 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags § 42 Sanktionsklausel § 20 a Versicherungsjahr § 1 – Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall); 4. Explosion; Verpuffung generelle Ausschlüsse Explosion oder Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen 1. Versicherungsfall oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfin- b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den det. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung Versuch einer solchen Tat, hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. c) Leitungswasser, 5. Implosion d) Sturm, Hagel Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 6. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben, auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, b) Sengschäden, Rebellion oder Aufstand. c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungs- b) Ausschluss Innere Unruhen raum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elek- Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. trischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. c) Ausschluss Kernenergie*) Die Ausschlüsse gemäß Nr. 6 b) bis Nr. 6 c) gelten nicht für Schäden, die dadurch Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Nr. 1 verwirklicht hat. Substanzen. § 3 – Einbruchdiebstahl § 2 – Brand; Blitzschlag; Explosion; Verpuffung; Implosion; Luftfahrzeuge 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Einbruchdiebstahl, a) Brand, b) Vandalismus nach einem Einbruch, b) Blitzschlag, c) Explosion, Verpuffung, Implosion, c) Raub d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. 2. Brand 2. Einbruchdiebstahl Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in anderer Werkzeuge eindringt. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergelei- tet wird. schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Der Gebrauch eines Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versi- Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden cherte Sachen abhanden gekommen sind; anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nach- und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. dem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetrof- *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen fen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um hierfür Haftpflichtversicherungen ab. sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; –3– [Seite 6] e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des 3. Nicht versicherte Schäden Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis durch öffnet; aa) Plansch- oder Reinigungswasser, f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts - durch Diebstahl an sich bb) Schwamm, gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervor- ermöglicht hatte. gerufenen Rückstau, 3. Vandalismus nach einem Einbruch dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in ee) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 den Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort ein- B Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat, dringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines 4. Raub Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparatur- a) Raub liegt vor, wenn arbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Berieselungsanlage, Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines Behältnissen. bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl); b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich weg- aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an nehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben ange- den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, droht wird, die innerhalb des Versicherungsorts - bei mehreren bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem aus dem Aquarium ausgetreten ist. auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache § 5 – Sturm; Hagel wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner beschädigt werden oder abhanden kommen Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden; erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Tathandlungen nach a) verübt wurden. Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; 5. Nicht versicherte Schäden Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen; auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefahren d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen Vulkanausbruch). befinden, baulich verbunden sind; e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere § 4 – Leitungswasser Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder 1. Bruchschäden Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat 2. Sturm gehören (siehe § 6), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Gebäuden eintretende Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h). a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbunde- unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass nen Schläuchen, a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen oder Solarheizungsanlagen, anderen Sachen angerichtet hat, oder dass cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder ver- oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder gleichbaren Anlagen sind. mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstan- den sein kann. b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: 3. Hagel aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, 4. Nicht versicherte Schäden bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm- a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder durch Solarheizungsanlagen. aa) Sturmflut, Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- Bodenplatte. gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und Gebäudes. einen Gebäudeschaden darstellen, Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unter- halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. cc) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch), 2. Nässeschäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestim- dd) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder mungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, abhanden kommen. ee) Schwamm. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 1 versichert Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie aus- Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. schließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden. –4– [Seite 7] § 6 – Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort nen Sachen durch den Mieter ersetzt werden - auch höher- oder geringerwerti- 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs gere -, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrags nicht versichert. Das glei- Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein/Nachtrag che gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen; bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und ört- Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und lichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt; abhanden kommt, ist versichert. d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, ein- Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Wohnung schließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) bis ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe § 7) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. Nr. 2 c) gg) genannt; 2. Definitionen e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versiche- a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungs- nehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten rungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen; f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag B besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe § 13). versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). c) Ferner gehören zum Hausrat Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für aa) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbau- die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich küchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigen- für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, tümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hier- für die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen, § 7 – Außenversicherung bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gerin- 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung gen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind, Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch die- cc) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der nen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb versicherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück des Versicherungsorts befinden. Zeiträume von mehr als 200 Tagen gelten nicht befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, als vorübergehend. dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des 2. Unselbstständiger Hausstand während Wehrdienst, Freiwilligendienst oder Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 4 e)), Ausbildung Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges ff) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes außerhalb sowie Surfgeräte, der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend nach Nr. 1, bis ein gg) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen, eigener Hausstand begründet wird. hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem 3. Einbruchdiebstahl Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3 Nr. 2 genannten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Handelswaren und Voraussetzungen erfüllt sein. Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen, 4. Raub ii) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach Nr. Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1; bei Androhung einer 3 a) gehalten werden (z. B. Fische, Hunde, Katzen, Vögel), Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur jj) Hausrat in einer möbliert vermieteten Einliegerwohnung im Haus des in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt Versicherungsnehmers, sofern bei der Versicherungssumme und der oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden angegebenen Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt. Das Eigentum soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem des Mieters ist nicht mitversichert. Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversiche- 3. Versicherungsort rungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Versicherungsort ist die im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichnete Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Wohnung. Zur Wohnung gehören Herausgabe gebracht werden. a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige 5. Sturm und Hagel Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden von Gebäuden. Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich 6. Entschädigungsgrenzen beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sogenannte a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt begrenzt Arbeitszimmer in der Wohnung); auf aa) 20 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher bb) 30 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung. Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen Nebengebäuden - einschließlich Garagen - des Grundstücks, auf dem sich die (siehe § 13 Nr. 2). versicherte Wohnung befindet; c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim- § 8 – Versicherte Kosten mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, 1. Versicherte Kosten Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich Wohnung befindet; angefallenen und nachgewiesenen d) darüber hinaus privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des a) Aufräumungskosten Versicherungsorts befinden. für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den 4. Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Nicht zum Hausrat gehören Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten; a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) genannt; b) Bewegungs- und Schutzkosten b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser die Gefahr die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder trägt, es sei denn, sie sind nach Nr. 2 c) jj) versichert. Sofern die ursprünglich Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegange- geschützt werden müssen; –5– [Seite 8] c) Hotelkosten d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei- und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren tige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem 4. Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung (siehe § 12 die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Nr. 5) vor, wenn Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf maximal a) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1) die Wohnfläche der versicherten aa) 150 € in der KOMFORT-Deckung und Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten bb) 200 € in der TOP-Deckung; Wohnfläche entspricht und d) Transport- und Lagerkosten b) der vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegebene Betrag für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbe- pro Quadratmeter Wohnfläche nicht unterschritten wird, B nutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens c) bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11) die Voraussetzungen gemäß a) und b) in der alten Wohnung bestanden haben und auch für die neue Wohnung gelten oder innerhalb von zwei Monaten nach Umzugsbeginn hergestellt werden, d) die Schadenhöhe 1.000 € nicht übersteigt. für die Dauer von aa) 200 Tagen in der KOMFORT-Deckung und bb) 365 Tagen in der TOP-Deckung. § 10.1 – Anpassung des Beitrags Entsprechendes gilt auch für die Unterbringung von Haustieren nach § 6 Nr. 2 c) 1. Grundsatz ii), die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, Gemeinschaft lebenden Person sind; kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgen- e) Schlossänderungskosten den Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung 2. Beitragsanpassung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall a) Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für bestehende abhanden gekommen sind; Verträge mindestens alle drei Jahre nach den anerkannten Grundsätzen der f) Bewachungskosten Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen. für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde Bei der Überprüfung wird ermittelt, ob die Beiträge beibehalten werden können und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen. Dadurch soll sichergestellt Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die werden, dass Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig - der Versicherer seine Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen sind, längstens für die Dauer von 7 Tagen; kann und - das bei Vertragsschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden Gegenleistung erhalten bleibt. die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch Bei der Beitragsüberprüfung werden ausschließlich Veränderungen der einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Entwicklung von Schaden- und Kostenaufwendungen berücksichtigt, die seit der Einbruch oder einem Raub entstanden sind; letzten Beitragskalkulation tatsächlich eingetreten sind und die bis zu der näch- h) Reparaturkosten für Nässeschäden sten Überprüfung erwartet werden. Kostenveränderungen, die bereits in die an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Anpassung des Beitrags nach § 9 Nr. 3 eingeflossen sind, bleiben unberücksich- Sondereigentum befindlichen Wohnungen; tigt. Der Ansatz für Gewinn bleibt dabei unverändert. i) Kosten für provisorische Maßnahmen b) Ergibt die Kalkulation nach a) höhere als die bisherigen Beiträge, ist der zum Schutz versicherter Sachen. Versicherer berechtigt die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. 2. Zusätzlich versichert Die neuen Beiträge dürfen, bei gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Versichert sind Aufwendungen bis 250 € für mechanische Sicherungen an dem Deckungsumfang, nicht höher sein, als die Beiträge für neu abzuschließende durch einen Einbruchdiebstahl beschädigten Element. Verträge. Ergibt die Kalkulation nach a) niedrigere als die bisherigen Beiträge, ist § 9 – Versicherungswert; Versicherungssumme der Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusen- ken. 1. Versicherungswert Liegt die Veränderung unter 5 % erfolgt keine Anpassung der Beiträge. Die fest- Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. gestellte Abweichung ist dann bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). c) Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsveränderungen gel- ten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13 Nr. 1 a) dd)) und Antiquitäten (siehe Verträge. § 13 Nr. 1 a) ee)) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. d) Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu ver- Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten wenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erziel- Versicherungsjahres mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den bare Verkaufspreis (gemeiner Wert). Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt ist (siehe § 13 Nr. 2), werden bei der Ermittlung des Versicherungswerts höchstens der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. diese Beträge berücksichtigt. Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. 2. Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. § 10.2 – Gefahrerhebliche Umstände/Merkmale zur Beitragsberechnung b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %. 1. Merkmale 3. Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Bei der Beitragsberechnung werden folgende gefahrerhebliche Merkmale a) Die Versicherungssumme wird entsprechend der Entwicklung des berücksichtigt: Preisindexes - siehe b) - angepasst. a) Art und Nutzung des Gebäudes/der Wohnung. b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Dazu gehören insbesondere Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex - Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhaus, für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die norma- - ständig bewohnt, nicht ständig bewohnt, nicht ständig bewohnt in einem lerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” - aus dem ständig oder nicht ständig bewohntem Gebäude. Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der b) Lage des Gebäudes/der Wohnung. vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte c) Bauart des Gebäudes. Index. d) Alter des Versicherungsnehmers. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. 2. Nachträgliche Änderungen Die neue Versicherungssumme wird auf volle 500 € aufgerundet und dem a) Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Umstand und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag, kann der Versicherer den c) Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet. höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung verlangen. –6– [Seite 9] b) Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, § 12 – Entschädigungsberechnung; Unterversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei dem er hiervon Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevan- ten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen vom a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde. § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1), 3. Folgen bei unrichtigen Angaben b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Zu den Folgen bei unrichtigen Angaben siehe §§ 19 und 27. Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 9 § 11 – Wohnungswechsel Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1). 1. Umzug in eine neue Wohnung Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (soge- auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug nannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. 2. Restwerte B beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet. neue Wohnung gebracht werden. 3. Mehrwertsteuer 2. Mehrere Wohnungen Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige erabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist 3. Umzug ins Ausland je Versicherungsfall (siehe § 1 Nr. 1) auf die vereinbarte Versicherungssumme Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht (siehe § 9 Nr. 2 a) und Nr. 2 b)) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der § 9 Nr. 2 c)) begrenzt. Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe § 31), die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. 4. Anzeige der neuen Wohnung Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die a) Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden angezeigt werden. Dabei ist versicherte Kosten (siehe § 8) darüber hinaus ersetzt bis zu - die neuen Wohnfläche in Quadratmetern und a) 20 % der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b)) - alle nach § 10.2 gefahrerheblichen Umstände/Merkmale zur Beitrags- berechnung in der KOMFORT-Deckung, anzugeben. b) 30 % der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b)) in der TOP-Deckung. b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der 5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung neuen Wohnung vorhanden sind (siehe § 27). Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht (siehe kann dies zu Unterversicherung führen. § 9 Nr. 4) vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Tarifbestimmungen des Versicherers. 6. Versicherte Kosten b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 8) ist Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe § 8) sowie der c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung (siehe § 31) gilt Nr. 5 entsprechend. beanspruchen. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der § 13 – Entschädigungsgrenzen für Wertsachen; Wertschutzschränke Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die neue Wohnung des 1. Definitionen Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer a) Versicherte Wertsachen (siehe § 6 Nr. 2 b)) sind Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden aa) Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträgern geladene Geld- Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen beträge (z. B. Chipkarte), Wohnung des Versicherungsnehmers. bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind sowie alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan, Versicherungsort (siehe § 6 Nr. 3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach nicht in cc) genannte Sachen aus Silber, erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach von Möbelstücken. Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen neuen Wohnungen. qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg auf- Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und weisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden sind. bündig eingelassen sind (Einmauerschrank). –7– [Seite 10] 2. Entschädigungsgrenzen 4. Feststellung a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten Entschädigungsgrenze. Sie beträgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, je a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten ver- Versicherungsfall sicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom- aa) 30 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; bb) 40 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung. b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b)) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; aa) 2.000 € für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, wenn kein Unterversicherungs- B Nennbetrag übersteigt, bb) 5.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonsti- ge Wertpapiere, verzicht gegeben ist. 5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzei- cc) 30.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, tig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so über- Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold, Platin gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die oder Titan. streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der § 14 – Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei- 1. Fälligkeit der Entschädigung den Parteien gleichzeitig. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache minde- Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. stens zu zahlen ist. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht 2. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei- treffen können oder wollen oder sie verzögern. tergehende Zinspflicht besteht: 6. Kosten a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen 7. Obliegenheiten Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des 6 % Zinsen pro Jahr. Versicherungsnehmers nicht berührt. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 3. Hemmung § 16 – Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall; zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Sicherheitsvorschriften Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 1. Sicherheitsvorschriften 4. Aufschiebung der Zahlung Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe § 6 Nr. 3) zu beheizen und dies a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche- Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, rungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls b) für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, alle noch läuft. Schließvorrichtungen (insbesondere Türen und Fenster) und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzu- § 15 – Sachverständigenverfahren schalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen 1. Feststellung der Schadenhöhe wird (z. B. Gang zum häuslichen Briefkasten oder Mülltonne), Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem c) alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenver- Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, fahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam verein- Mängel und Schäden unverzüglich zu beseitigen. baren. 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der 2. Weitere Feststellungen Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 3. Verfahren vor Feststellung § 17 – Besondere gefahrerhöhende Umstände Für das Sachverständigenverfahren gilt: 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 27 kann insbesondere dann vor- die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten liegen, wenn Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf- gefragt hat, fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein Umstand ändert, auf diese Folge hinzuweisen. nach dem im Antrag gefragt worden ist, b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 100 Tage oder über eine Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte voll- steht. jährige Person darin aufhält, c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entspre- Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11). chend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei 2. Folgen einer Gefahrerhöhung durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 27 Nr. 3 bis Nr. 5. –8– [Seite 11] § 18 – Wiederherbeigeschaffte Sachen b) Rücktritt und Leistungsfreiheit 1. Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unver- die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. züglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei- zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer B Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die nicht zur Leistung verpflichtet. Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei c) Kündigung Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers in Textform auszu- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs- üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist Versicherer über. von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, abgeschlossen. die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht einer Aufforderung des Versicherers in Textform nicht bereit, so hat der angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten e) Anfechtung erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungs- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech- gemäßen Entschädigung entspricht. ten, bleibt unberührt. 4. Beschädigte Sachen 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) oder zur Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Kündigung (Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines 5. Gleichstellung Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Ver- 4. Rechtsfolgenhinweis fügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Kündigung (Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als wenn er das 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die § 19 – Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru- fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg- listig verletzt hat. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht § 20 – Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des a) Vertragsänderung Vertrags Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und 1. Beginn des Versicherungsschutzes hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. rechtzeitig zahlt. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode 2. Dauer und Ende des Vertrags Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge- mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht schlossen. angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- 3. Stillschweigende Verlängerung halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist. –9– [Seite 12] 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 3. Kein Versicherungsschutz Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf hingewiesen wurde. 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass 4. Kündigung es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der 6. Wegfall des versicherten Interesses Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Kenntnis erlangt. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach inner- B a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauer- hafte Auflösung des versicherten Hausrats aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung, halb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. § 24 – Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers 1. Rechtzeitige Zahlung zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollstän- a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als dige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der ver- nicht widerspricht. storbene Versicherungsnehmer. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. § 20 a – Versicherungsjahr Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe- Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden 2. Beendigung des Lastschriftverfahrens Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer Jahre. oder der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten, § 21 – Beiträge; Versicherungsperiode dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, 1. Beitragszahlung künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Montsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein § 25 – Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. 2. Versicherungssteuer Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. hat. § 26 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 22 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Einmalbeitrags a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein- Versicherungsbeginn. barten Sicherheitsvorschriften (siehe § 16); Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein (siehe § 16). genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine 2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch 3. Rücktritt grobfahrlässig verletzt hat. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt ist. a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis § 23 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo- 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung nisch - anzuzeigen; Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung 2. Verzug - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Umstände dies gestatten; ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, vertreten hat. soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim- hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk- sam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Nr. 3 und Nr. 4 mit dem der Polizei anzuzeigen; Fristablauf verbunden sind. ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen gekommenen Sachen insbesondere nach Anzahl, Art, Fabrikat, Typ und Schadens zu verlangen. gegebenenfalls individuellen Merkmalen einzureichen; – 10 – [Seite 13] gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Monat kündigen. b) Vertragsänderung hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der ii) jj) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige auf- Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B gebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekom- 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sper- Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des ren zu lassen. Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vor- Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls zugegangen sein müssen, bekannt war. bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die § 27 – Gefahrerhöhung Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht 1. Begriff der Gefahrerhöhung erfolgt war oder a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer- Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des erhöhten Beitrag verlangt. Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- scheinlicher wird. § 28 – Überversicherung b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheb- sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor lich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlan- Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 17). gen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheb- ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berech- lich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. net haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet § 29 – Mehrere Versicherer hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 1. Anzeigepflicht c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei- unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzugeben. 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei- Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. – 11 – [Seite 14] 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung § 31 – Aufwendungsersatz a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Versicherers macht. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu min- obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den dern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände B wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu lei- Versicherers entstanden sind. sten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande- fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Umständen nach geboten waren. Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. § 32 – Übergang von Ersatzansprüchen b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche- 1. Übergang von Ersatzansprüchen rung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel- Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhält- tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des nismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in . häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, § 30 – Versicherung für fremde Rechnung es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 1. Rechte aus dem Vertrag 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die- das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich besitzt. mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, 2. Zahlung der Entschädigung ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht- § 33 – Kündigung nach dem Versicherungsfall licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der 1. Kündigungsrecht Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des war. Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der 3. Kündigung durch Versicherer Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Versicherungsnehmer wirksam. – 12 – [Seite 15] § 34 – Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 39 – Zuständiges Gericht 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei- Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Aufenthalt hat. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den § 40 – Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil § 41 – Bedingungsanpassung gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festge- 1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen des stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn § 35 – Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften 1. Form unmittelbar auf sie auswirken, Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert, abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräfti- gen Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer 2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die Versicherungsnehmers nach Vertragsabschluss, Beitragsanpassung, letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Vertragsdauer und Kündigung. Absendung des Briefs als zugegangen. 3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Versicherungsnehmers. Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung § 36 – Vollmacht des Versicherungsvertreters darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- Bedingungen treten. nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend 4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer Beendigung, ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die 2. Erklärungen des Versicherers gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherer richten. Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über- 6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem un- mitteln. abhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten ent- 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter sprechend. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der 7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer in Textform Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem bekannt gegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 42 – Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - § 37 – Repräsentanten Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Repräsentanten zurechnen lassen. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- genstehen. § 38 – Verjährung Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die sche Rechtsvorschriften entgegenstehen Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. – 13 – [Seite 16] C. Klauseln und besondere Bedingungen zur Hausratversicherung I. Klauseln 7112 (2019) – Datenrettungskosten in der Privatversicherung (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 7110 (2019) – Fahrraddiebstahl (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn Fahrraddiebstahlschäden ausdrücklich beantragt 1. Datenrettungskosten und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.) Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich ent- 1. Leistungsversprechen und Definitionen standenen und nachgewiesenen Kosten für die technische Wiederher- Ergänzend zu den Regelungen von § 3 VHB 2019 erstreckt sich der stellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn Versicherungsschutz für Fahrräder (auch nicht versicherungspflichtige diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung. E-Bikes oder Pedelecs) und damit verbundene Fahrradanhänger unter den nach- Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine Substanzbeschä- folgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl. digung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfüg- Die Regelungen für die Außenversicherung (siehe § 7 VHB 2019) gelten entspre- bar sind. chend. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger abhanden gekommen sind. 2. Ausschlüsse a) Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in folgenden Fällen: 2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers aa) Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten und Programme C a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Fahrradschloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung ein- setzt. nicht berechtigt. bb) Der Versicherungsnehmer hält Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vor. b) Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss Lizenzerwerbs. dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern. 3. Entschädigungshöhe 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf a) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und b) 2.000 € in der TOP-Deckung. Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann. b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- 7151 (2019) – Diebstahl aus Räumen in Gebäuden gen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeige- 1. Leistungsversprechen schafft wurde. In Erweiterung von den §§ 1 und 3 VHB 2019 ist auch der einfache Diebstahl von versicherten Sachen (§ 6 VHB 2019) des Versicherungsnehmers oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen aus Räumen in Gebäuden in folgen- 4. Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer den Fällen versichert: Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2 und Nr. 3 b), so ist der Versicherer nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen a) Diebstahl von versicherten Sachen aus Krankenzimmern bei vorübergehen- Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei- dem Krankenhaus-, Heim- oder Kuraufenthalt. stungsfrei. b) Diebstahl von versicherten Sachen aus Praxisräumen von medizinischen Einrichtungen bei z. B. Ärzten, Heilpraktikern, Krankengymnasten. c) Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz, nicht jedoch von 5. Entschädigungshöhe Arbeitsgeräten, die ausschließlich dem Beruf des Versicherungsnehmers oder Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag (siehe einer mitversicherten Person dienen. Versicherungsschein/Nachtrag) begrenzt. d) Diebstahl von Lernmitteln und Bekleidung bei schulischen Veranstaltungen oder während des Studiums. 6. Fahrradanhänger e) Diebstahl von Sportgeräten und Bekleidung aus Umkleidekabinen bei Die in Nr. 2 bis Nr. 5 genannten Regelungen gelten auch für Fahrradanhänger. Sporteinrichtungen. 7. Kündigungsrecht 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in gen. Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündi- 3. Nicht versicherte Sachen gen. Nicht versichert sind elektronische Geräte wie z. B. Mobiltelefone, Tablets, Notebooks. 7111 (2019) – Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von 4. Entschädigung, Entschädigungshöhe Folgeschäden Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungs- In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der grenze ist die Leistung für Wertsachen im Sinne von § 13 Nr. 1 a) VHB 2019 auf Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen 100 € begrenzt und Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss b) 2.000 € in der TOP-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungsgrenze ist die infolge eines Blitzes, der im Radius von höchstens 3000 Metern um den Leistung für Wertsachen im Sinne von § 13 Nr. 1 a) VHB 2019 auf 200 € Versicherungsort auf der Erde aufgetroffen ist, entstanden sind. begrenzt. Im Rahmen der TOP-Deckung ersetzt der Versicherer zusätzlich auch Schäden, Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem die durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstanden sind. anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. – 14 – [Seite 17] 7152 (2019) – Inhalt von Kundenschließfächern 7155.1 (2019) – Sachen auf dem Grundstück, auf dem sich die (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Versicherungsräume befinden 1. Leistungsversprechen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Versicherungsschutz gemäß § 1 VHB 2019 besteht auch für den Inhalt in 1. Leistungsversprechen Kundenschließfächern in Tresorräumen von Kreditinstituten. In Erweiterung von § 3 VHB 2019 leistet der Versicherer auch im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl Entschädigung für folgende Sachen, die 2. Entschädigung, Entschädigungsgrenzen sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem Versicherungsgrundstück Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist begrenzt auf befinden: a) 20 % der Versicherungssumme in der KOMFORT-Deckung und a) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder b) 40 % der Versicherungssumme in der TOP-Deckung. Lüften im Freien befindet, Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem b) Wäschespinnen, Heizstrahler, Küchen, Grills, Gartenmöbel und Gartengeräte anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. (auch Rasenmähroboter, nicht jedoch Aufsitzrasenmäher) und c) Großspielgeräte wie z. B. Spielhaus, Schaukel, Trampolin, Sandkiste. 2. Nicht versicherte Sachen 7153 (2019) – Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen Fremdes Eigentum ist nicht versichert. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen Für Kinderwagen und Krankenfahrstühle (auch Rollatoren und Gehgestelle) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl. Für die mit dem Kinderwagen/Krankenfahrstuhl lose verbundenen und regelmä- 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- gen. C ßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer sie zusammen mit dem Kinderwagen/Krankenfahrstuhl abhanden gekommen nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur sind. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 4. Entschädigungshöhe 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall nach Nr. 1 a) bis Nr. 1 c) ist a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- - soweit nicht etwas anderes vereinbart - begrenzt auf gen. a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer b) 2.000 € in der TOP-Deckung. nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 3. Entschädigung, Entschädigungshöhe 7155.2 (2019) – Sachen auf dem Grundstück, auf dem sich die Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Versicherungsräume befinden a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) b) 2.000 € in der TOP-Deckung. 1. Leistungsversprechen Die Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht von Dritten (z. B. Krankenversicherung) beansprucht werden kann. In Erweiterung von § 5 VHB 2019 leistet der Versicherer auch im Fall von Sturm oder Hagel Entschädigung für folgende Sachen, die sich außerhalb der Versicherungsräume auf dem Versicherungsgrundstück befinden: a) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder 7154 (2019) – Gegenstände in Kraftfahrzeugen Lüften im Freien befindet, (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) b) Wäschespinnen, Heizstrahler, Küchen, Grills, Gartenmöbel und Gartengeräte 1. Leistungsversprechen (auch Rasenmähroboter, nicht jedoch Aufsitzrasenmäher) und In Erweiterung von § 3 VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet für versi- cherte Sachen (§ 6 VHB 2019), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm c) Großspielgeräte wie z. B. Spielhaus, Schaukel, Trampolin, Sandkiste. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befin- den und 2. Nicht versicherte Sachen - innerhalb Europas in der KOMFORT-Deckung, Fremdes Eigentum ist nicht versichert. - weltweit in der TOP-Deckung durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, nicht aber 3. Entschädigungshöhe Kraftfahrzeuganhänger, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall nach Nr. 1 a) bis Nr. 1 c) ist beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum begrenzt auf 500 €. Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeugs gleich. 2. Nicht versicherte Sachen 7156 (2019) – Anprall von Kraft- und Schienenfahrzeugen Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2019. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall In Erweiterung von § 1 VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet für versi- a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- cherte Sachen (§ 6 VHB 2019), die im Versicherungsort durch den Anprall von gen. Kraftfahrzeugen aller Art oder Schienenfahrzeugen, ihrer Teile oder ihrer Ladung b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer beschädigt oder zerstört werden. nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 2. Nicht versicherte Schäden 4. Entschädigungshöhe Nicht versichert sind Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, die vom Die Entschädigung für den einzelnen Schadenfall ist begrenzt auf Versicherungsnehmer, seinem Ehepartner oder einer mit dem a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gefahren b) 2.000 € in der TOP-Deckung. werden. – 15 – [Seite 18] 7157 (2019) – Gefriergutschäden nach Stromausfall 7163 (2019) – Diebstahl von Waschmaschinen und Wäsche aus (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Gemeinschaftskellern/von Gemeinschaftsböden 1. Leistungsversprechen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) In Erweiterung von § 1 VHB 2019 werden Schäden an Lebensmitteln in Gefrier- oder Tiefkühltruhen ersetzt, die durch den Ausfall der Kühleinrichtung infolge 1. Leistungsversprechen eines Stromausfalls entstanden sind. In Erweiterung von § 3 VHB 2019 sind auch Schäden versichert durch Diebstahl § 7 VHB 2019 (Außenversicherung) findet keine Anwendung. von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Wäsche 2. Nicht versicherte Schäden Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende - aus Gemeinschaftskellern oder Ursachen, nicht auf Schäden, die durch - von Gemeinschaftsböden a) gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage oder die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. b) angekündigte Stromabschaltungen oder 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall c) selbst vorgenommene Stromabschaltungen a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- entstanden sind. gen. 3. Entschädigungshöhe b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur b) 2.000 € in der TOP-Deckung. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. C 7158 (2019) – Sengschäden an Möbeln und Fußbodenbelägen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen Abweichend von § 2 Nr. 6 b) VHB 2019 sind Sengschäden an Möbeln und 3. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und b) 2.000 € in der TOP-Deckung. Fußbodenbelägen mitversichert. 2. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und 7164 (2019) – Trickdiebstahl b) 2.000 € in der TOP-Deckung. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 7159 (2019) – Ständige Außenversicherung für Sportgeräte 1. Leistungsversprechen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) In Erweiterung von § 3 Nr. 4 a) aa) VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet 1. Leistungsversprechen für versicherte Sachen, die durch Trickdiebstahl entwendet werden. Abweichend von § 7 VHB 2019 sind Sportgeräte (z. B. Golfausrüstungen, Sattel, Zaumzeug (nicht Fahrräder)), die sich ständig außerhalb des Versicherungsorts Trickdiebstahl liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in befinden, mitversichert. häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch List oder Überraschung ohne 2. Entschädigungshöhe Überwindung eines bewussten Widerstandes (Gewalt) Sachen entwendet wer- Die Entschädigung ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart - je den. Versicherungsfall begrenzt auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall b) 2.000 € in der TOP-Deckung. a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- gen. 7160 (2019) – Bestimmungswidriger Austritt von Wasser aus Regenfallrohren (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer 1. Leistungsversprechen nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Abweichend von § 4 Nr. 2 VHB 2019 sind Nässeschäden, die durch bestim- Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. mungswidrig austretendes Wasser aus innen verlegten Regenfallrohren entstan- den sind, mitversichert. 3. Entschädigungshöhe 2. Entschädigung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude- versicherung) erlangen kann. b) 2.000 € in der TOP-Deckung. 7162 (2019) – Diebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 7165 (2019) – Missbrauch von Kredit-, Kunden- oder Scheckkarten 1. Leistungsversprechen Abweichend von § 3 VHB 2019 sind Schäden durch Diebstahl aus verschlosse- (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) nen Kabinen 1. Leistungsversprechen - auf Kreuzfahrt- oder Fährschiffen, - von Schlafwagenabteilen in Reisezügen In Erweiterung von § 3 VHB 2019 sind Schäden durch Missbrauch von Kredit-, mitversichert. Kunden- oder Scheckkarten mitversichert, sofern diese Karten durch einen 2. Nicht versicherte Sachen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB 2019 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall mit Ausnahme von Bargeld. a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- 3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- gen. gen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 4. Entschädigungshöhe 3. Entschädigung, Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungs- grenze ist die Leistung für Bargeld im Sinne von § 13 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 auf a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und 100 € begrenzt und b) 2.000 € in der TOP-Deckung. b) 2.000 € in der TOP-Deckung; innerhalb dieser Entschädigungsgrenze ist die Leistung für Bargeld im Sinne von § 13 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 auf 200 € Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine begrenzt. oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kreditinstitut) erlangen kann. – 16 – [Seite 19] 7166 (2019) – Vermögensschäden durch Identitätsmissbrauch 7168 (2019) – Räuberische Erpressung (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 1. Leistungsversprechen 1. Leistungsversprechen In Erweiterung von § 3 VHB 2019 gilt räuberische Erpressung gemäß § 255 Versichert sind Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person unmittelbar durch einen Strafgesetzbuch als mitversichert. Identitätsmissbrauch entstehen. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der Die Mitversicherung gilt auch für die Herausgabe versicherter Sachen an einem handelnde Dritte ohne Berechtigung personenbezogene Zugangs- und anderen Ort als dem Versicherungsort. Identifikationsdaten des Versicherten nutzt, um einen rechtswidrigen 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall Vermögensvorteil für sich oder für Dritte zu erlangen. a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- Versichert ist hierbei ausschließlich der unmittelbare Vermögensschaden durch gen. Missbrauch b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer a) von privaten Kredit- und EC-Karten des Versicherten im Internet; nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur b) eines privaten Online-Kundenkontos des Versicherten, sofern der geschädigte Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Versicherte dadurch aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung oder 3. Entschädigungshöhe Rückerstattung des Kaufpreises einer bestellten Ware oder Dienstleistung ver- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf pflichtet ist; a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und c) beim privaten Online-Banking oder der privaten Nutzung sonstiger elektroni- b) 2.000 € in der TOP-Deckung. scher Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B. PayPal) sowie Schäden durch Pharming, Phishing und Skimming. 7169 (2019) – Tierarztkosten aa) Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter durch das Umleiten des Internetnutzers auf gefälschte Webseiten durch Manipula- tion des Webbrowsers vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen In Erweiterung von § 12 VHB 2019 ersetzt der Versicherer auch tatsächlich ange- C von arglosen Dritten verschafft. Mit den gewonnenen Daten nimmt der fallene und nachgewiesene Tierarztkosten für mitversicherte Haustiere des Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Bankverkehr unerlaubte Versicherungsnehmers, wenn diese anlässlich eines Versicherungsfalls verletzt Handlungen vor. wurden. bb) Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter mit Hilfe 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein durch die Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und ausnutzt. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität b) 2.000 € in der TOP-Deckung. des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine cc) Skimming ist eine Betrugsmethode, bei der der Täter – beispielsweise oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Tierkranken- am Bankautomaten – Kartendaten und die PIN ausspäht. Mit den gewon- versicherung) erlangen kann. nen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online- Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor. 7180 (2019) – Schäden durch Innere Unruhen (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im 2. Voraussetzungen für die Leistung Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) Voraussetzung für die Leistung ist, dass a) der Identitätsmissbrauch im Rahmen von privaten Aktivitäten des Versicherten 1. Leistungsversprechen auf einem im Privatbesitz befindlichen internetfähigen Gerät erfolgt; Abweichend von § 1 Nr. 2 b) VHB 2019 besteht Versicherungsschutz auch dann, b) der Vermögensschaden unmittelbar aus der unerlaubten Handlung des wenn der Versicherungsfall auf innere Unruhen zurückzuführen ist. Identitätsmissbrauchs resultiert. Maßgebend ist die Höhe des abgebuchten 2. Definition Betrags. Nicht versichert sind Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Rechtsverfolgung oder Bankgebühren); Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in c) das Kreditinstitut des Versicherten einen aktuellen Online-Banking- Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen ausüben. Sicherheitsstandard verwendet. 7181 (2019) – Schäden durch Kriegsmunition (Blindgängerschäden) 3. Besondere Obliegenheiten (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) a) Vor Eintritt des Versicherungsfalls muss das internetfähige Gerät stets mit einem wirkungsvollen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechendem 1. Leistungsversprechen Schutzprogramm (Antivirensoftware) gesichert sein (Sicherheits-Updates für die In Erweiterung von § 2 Nr. 1 VHB 2019 leistet der Versicherer Entschädigung für gesamte Software sind zeitnah einzuspielen). versicherte Sachen, die b) Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer a) im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter aa) die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Kriegsmunition („Blindgänger“) bzw. Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu erteilen. b) durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition bb) den Versicherungsfall unverzüglich der Polizei anzeigen. zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. c) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur 2. Voraussetzungen für die Leistung Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. a) Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der 4. Nicht versicherte Schäden Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. a) dadurch entstanden sind, dass Zahlungskarten oder Zugangs- und Identifikationsdaten bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes in den Besitz b) Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eines Dritten gelangt sind; beschränkt. b) das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die es haftet; 7182 (2019) – Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit c) der Versicherte in betrügerischer Absicht unmittelbar oder mittelbar verursacht (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) bzw. ermöglicht hat; 1. Leistungsversprechen d) dadurch entstanden sind, dass Zahlungskarten oder Zugangsdaten durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie In Erweiterung von § 34 Nr. 1 b) VHB 2019 wird bei Schäden durch Brand Pfändung in den Besitz eines Dritten gelangt sind. (§ 2 VHB 2019), Leitungswasser (§ 4 VHB 2019), Sturm und Hagel (§ 5 VHB 2019) auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung ver- 5. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf zichtet. 2.000 €. 2. Ausschlüsse Werden durch den Identitätsmissbrauch mehrere Zugangs- und Nr. 1 gilt nicht bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften und anderen Identifikationsdaten erlangt und damit mehrere Schäden angerichtet, gelten Obliegenheiten. Hier gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 17 VHB 2019 in diese Schäden als nur ein Versicherungsfall. Verbindung mit §§ 26 und 27 VHB 2019. – 17 – [Seite 20] 7183 (2019) – Rauch- und Rußschäden 7265 (2019) – Armaturen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen 1. Leistungsversprechen In Erweiterung von § 2 VHB 2019 leistet der Versicherer auch Entschädigung für In Erweiterung von § 4 Nr. 1 b) VHB 2019 ersetzt der Versicherer auch sonstige versicherte Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, oder infolgedessen abhanden kommen. Als Rauch- oder Rußschaden gilt jede Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch bereits defekten Armaturen. Rauch oder Ruß, der plötzlich und bestimmungswidrig aus in versicherten Weiterhin ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen und nachgewiese- Gebäuden befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen aus- nen Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser tritt. Austausch infolge eines Versicherungsfalls gemäß § 4 Nr. 1 a) VHB 2019 im 2. Ausschlüsse Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Nicht versichert sind Schäden, die durch Öffnen der Brennkammer bei der 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe Befeuerung eintreten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf a) 500 € in der KOMFORT-Deckung und 7184 (2019) – Überschalldruckwellen b) 1.000 € in der TOP-Deckung. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine 1. Leistungsversprechen oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude- In Erweiterung von § 2 VHB 2019 leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt versicherung) erlangen kann. C werden oder infolgedessen abhanden kommen. 2. Definition Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein 7266 (2019) – Handelsware und Musterkollektionen (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese 1. Leistungsversprechen Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) hh) VHB 2019 wird auch Entschädigung geleistet versicherte Sachen befinden, einwirkt. für Handelsware und Musterkollektionen, die ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher 7212 (2019) – In das Gebäude eingefügte Sachen Gemeinschaft lebenden Person dienen. (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im Voraussetzung ist, dass sich die Sachen in den Versicherungsräumen befinden Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) (gegebenenfalls auch in einem ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmer, 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. welches nur über die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers zu errei- Einbaumöbel/-küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch ver- chen ist). sichert, soweit sie Gebäudebestandteile sind. 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe 2. Soweit sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen nach Nr. 1 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf in den Versicherungsschutz einbezogen sind, gilt: Frostschäden an diesen a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und Sachen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zuleitungsrohren sind b) 2.000 € in der TOP-Deckung. versichert. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. gewerbliche 7213 (2019) – Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung Inhaltsversicherung) erlangen kann. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn der Hausrat einer nicht ständig bewohnten Wohnung versichert ist.) Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, gilt abwei- 7310 (2019) – Mehrkosten für energetisch modernisierte Haushaltsgeräte chend von § 6 VHB 2019: (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Nicht versichert 1. Leistungsversprechen 1. In Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer tatsächlich angefallene 1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; und nachgewiesene Mehrkosten für die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls 1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; verfügbare höchste Effizienzklasse bei folgenden nach einem ersatzpflichtigen 1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen; Versicherungsfall neu zu beschaffenden Haushaltsgeräten: 1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen; Wasser- bzw. energiesparende Waschmaschinen oder Waschtrockner, Trockner, 1.5 alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan; Kühlschränke, Gefrierschränke bzw. -truhen und Geschirrspüler. 1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; 2. Entschädigungshöhe 1.7 Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Plastiken). 2. In nicht ständig bewohnten Gebäuden wie z. B. Wochenend-, Ferien-, Land-, a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätzlich zu 1.1 bis 1.7: b) 2.000 € in der TOP-Deckung. 2.1 Schusswaffen; 2.2 Foto- und optische Apparate; 7352 (2019) – Schlossänderungskosten nach einfachem Diebstahl 2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbel- (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im stücken. Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 1. Leistungsversprechen 7214 (2019) – Eingelagerte Hausratgegenstände In Erweiterung von § 8 Nr. 1 e) VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich (Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn eingelagerter Hausrat versichert ist.) angefallenen und nachgewiesenen Kosten einer Schlossänderung auch, wenn Werden Hausratgegenstände außerhalb des Versicherungsorts eingelagert, sind die Schlüssel für Zugangstüren der versicherten Wohnung (§ 6 Nr. 3 VHB 2019) nicht versichert: durch einfachen Diebstahl abhanden gekommen sind. Voraussetzung ist, dass 1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl 2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. 3. Schmucksachen, Edelsteine, Perlen; 2. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall 4. Briefmarken, Münzen und Medaillen; a) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzei- 5. alle Sachen aus Gold, Platin oder Titan; gen. 6. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; 7. Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer Plastiken); nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur 8. Schusswaffen; Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 9. Foto- und optische Apparate; 3. Entschädigungshöhe 10. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbel- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf stücken. 500 €. – 18 – [Seite 21] 7353 (2019) – Schlossänderungskosten für Wertschutzschränke außerhalb 7397 (2019) – Reiserücktrittskosten des Versicherungsorts. (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung beantragt und im (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 1. Leistungsversprechen 1. Leistungsversprechen In Erweiterung von § 8 Nr. 1 e) VHB 2019 ersetzt der Versicherer tatsächlich Der Versicherer ersetzt die vertraglich geschuldeten, tatsächlich angefallenen angefallene und nachgewiesene Schlossänderungskosten für und nachgewiesenen Stornokosten des Versicherungsnehmers und der mitrei- Wertschutzschränke oder Kundenschließfächer, die sich außerhalb der versi- senden, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern eine cherten Wohnung befinden, sofern darin versicherter Hausrat aufbewahrt wird Urlaubsreise wegen eines erheblichen Versicherungsfalls nicht angetreten wer- und die Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. den kann. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich Kosten für die Änderung von Schließanlagen werden nicht ersetzt. 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungs- nehmers oder mitreisenden, einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden 2. Entschädigung Person am Schadenort notwendig macht. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kreditinstitut) erlangen kann. 2. Voraussetzungen Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten 7364 (2019) – Verlust von Wasser, Gas oder sonstigen wärmetragenden Rücktrittsgrunds die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten Flüssigkeiten möglichst niedrig zu halten. C (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 3. Entschädigung, Entschädigungshöhe 1. Leistungsversprechen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000 €. In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefal- Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine lenen und nachgewiesenen Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser, oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Reiserücktritts- Gas oder sonstigen wärmetragenden Flüssigkeiten, die infolge eines versicherung) erlangen kann. Bruchschadens an Rohren innerhalb der Wohnung entstehen und die das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Im Rahmen der TOP-Deckung ersetzt der Versicherer zusätzlich auch die tat- 7398 (2019) – Rückreisekosten aus dem Urlaub sächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten, die für das Abwasser (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) berechtigt in Rechnung gestellt wurden. 1. Leistungsversprechen 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen a) 2.000 € in der KOMFORT-Deckung und Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen und an den b) 5.000 € in der TOP-Deckung. Schadenort reisen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude- 2. Voraussetzungen versicherung) erlangen kann. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu 7365 (2019) – Sachverständigenkosten einer Dauer von höchstens 6 Wochen. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre- chend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den 1. Leistungsversprechen Schadenort. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den Betrag von Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den 25.000 € übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungs- Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände nehmer gemäß § 15 Nr. 6 VHB 2019 zu tragenden tatsächlich angefallenen und gestatten. nachgewiesenen Kosten des Sachverständigenverfahrens. 3. Entschädigung, Entschädigungshöhe 2. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 €. a) 3.000 € in der KOMFORT-Deckung und b) 10.000 € in der TOP-Deckung. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Schutzbrief- 7366 (2019) – Telefonmehrkosten nach einem Einbruch versicherung) erlangen kann. (Diese Klausel gilt generell als vereinbart.) 1. Leistungsversprechen In Erweiterung von § 8 VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefal- lenen und nachgewiesenen Telefonmehrkosten, wenn während eines Einbruchs 7710 (2019) – Selbstbehalt (§ 3 Nr. 2 VHB 2019) in die versicherte Wohnung (§ 6 Nr. 3 VHB 2019) der Täter (Diese Klausel gilt generell als vereinbart, wenn eine Selbstbeteiligung beantragt wurde.) den Telefon-Festnetzanschluss missbraucht. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je 2. Obliegenheiten Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für a) In Ergänzung zu den Obliegenheiten gemäß § 26 VHB 2019 hat der Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (§ 31 VHB 2019), die auf Versicherungsnehmer für den Fall, dass er nach einem Einbruch eine erhöhte Weisung des Versicherers angefallen sind. Telefonrechnung erhalten hat, den entstandenen Schaden unverzüglich der Der Selbstbehalt bezieht sich nicht auf evtl. mitversicherte Fahrraddiebstahl- Polizei und dem Versicherer anzuzeigen. schäden nach Klausel 7110. Dem Versicherer ist ein unverzüglich angeforderter Einzelverbindungs- nachweis vorzulegen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer 7812 (2019) – Makler nach Maßgabe der unter § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur (Diese Klausel gilt nur als vereinbart, wenn sie ausdrücklich beantragt und im Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) 3. Entschädigungshöhe Der Makler, der den Versicherungsvertrag betreut, ist bevollmächtigt, Anzeigen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt auf und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist a) 1.000 € in der KOMFORT-Deckung und durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer wei- b) 2.000 € in der TOP-Deckung. terzuleiten. – 19 – [Seite 22] II. Besondere Bedingungen für weitere Elementar- § 10 – Nicht versicherte Schäden 1. Nicht versichert sind schäden in der Hausratversicherung (BEH) a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht (Nur gültig, sofern weitere Elementarschäden ausdrücklich beantragt bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind; und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.) b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der Außenversicherung (§ 7 VHB 2019); § 1 – Vertragsgrundlage c) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019), soweit aa) Sturmflut, sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3). 2. Sofern die TOP-Deckung mit dem Einschluss von Sturmflut beantragt und im § 2 – Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch Sturmflut. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturmflut liegt vor, wenn aufgrund eines Sturms a) Überschwemmung, Rückstau, - an der Nordsee der Wasserstand mindestens 1,5 Meter über dem mittleren b) Erdbeben, Hochwasser liegt c) Erdfall, Erdrutsch, bzw. d) Schneedruck, Lawinen, - an der Ostsee der Wasserstand mindestens 1,0 Meter über dem mittleren e) Vulkanausbruch Wasserstand liegt. zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. C Sofern der Einschluss von Schäden durch Sturmflut ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde, gilt abweichend von Nr. 1: § 3 – Überschwemmung; Rückstau Nicht versichert sind a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind; durch b) Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen. Dies gilt auch in der Außenversicherung (§ 7 VHB 2019); aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, c) - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch Grundwasser, bb) Witterungsniederschläge, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3). cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb). b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (ste- § 11 – Besondere Obliegenheiten henden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge a) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit ver- Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer oder als Mieter bundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. aa) wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten und bb) bei Überflutung die vorhanden Rückstauklappen zu betätigen. § 4 – Erdbeben a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo- b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in § 26 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur physikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass § 12 – Wartezeit; Selbstbehalt aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 30 Tagen ab Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand Versicherungsbeginn (Wartezeit). oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat b) Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je oder Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. § 13 – Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist § 5 – Erdfall von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kün- digen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Haupt- a) ungenügende Verdichtung des Untergrunds vor Baubeginn oder fehlerhafte vertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Gründungsvarianten (z. B. Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Bodenarten), § 14 – Ende des Hauptversicherungsvertrags b) Absenkung des Grundwasserspiegels, Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch die c) Austrocknungs- und Schrumpfprozesse im Untergrund. Versicherung weiterer Elementarschäden. § 6 – Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. § 7 – Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. § 8 – Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen ein- schließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. § 9 – Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. – 20 – [Seite 23] III. Besondere Bedingungen für den Zusatzschutz Haus § 7 – Schlüsseldienst und Wohnung (BBZ) 1. Leistungsversprechen (Nur gültig, sofern der Zusatzschutz Haus und Wohnung ausdrücklich bean- Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten tragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.) für a) das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst) und § 1 – Vertragsgrundlage b) ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch das Öffnen funkti- Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2019), soweit onsunfähig geworden ist. sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. § 2 – Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für folgende Schäden (übernimmt Kosten § 8 – Heizungsinstallation im Notfall bei) 1. Leistungsversprechen a) Psychologische Erstberatung, Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen b) Rohrverstopfungen, Lohnkosten einer Fachfirma, wenn Heizkörper in der versicherten Wohnung c) Schädlingsbekämpfung, a) wegen Schäden an ihren Thermostatventilen nicht genutzt werden können d) Wespen-, Hornissen- und Bienennester, oder e) Schlüsseldienst, b) nach einem Bruchschaden oder wegen Undichtigkeit repariert oder ersetzt f) Heizungsinstallation im Notfall, werden müssen. g) Notheizung, 2. Entschädigungshöhe h) Unterbringung von Tieren im Notfall, i) Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten. § 3 – Psychologische Erstberatung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. 1. Leistungsversprechen § 9 – Notheizung C 1. Leistungsversprechen Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten für Heizgeräte, wenn einer psychologischen Erstberatung für den Versicherungsnehmer und alle mit a) die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen aus- ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen nach einem fällt und Einbruchdiebstahl, Raub oder erheblichen Brandschaden innerhalb von 6 b) Abhilfe durch eine Fachfirma nicht möglich ist. Monaten nach dem Schadeneintritt. Erheblich ist ein Brandschaden, wenn der Schaden voraussichtlich 25.000 € übersteigt. Als psychologische Erstberatung 2. Entschädigungshöhe gilt ein Beratungsgespräch mit einem Psychologen zur Beurteilung der medizini- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. schen Notwendigkeit einer auf Grund eines der oben genannten versicherten § 10 – Unterbringung von Tieren im Notfall Ereignisse notwendigen Therapie. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird die Leistung auch von einer vom 1. Leistungsversprechen Versicherer beauftragten Hilfsorganisation erbracht. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe für die Unterbringung und Versorgung von Tieren (Hunde, Katzen, Hamster, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 €. Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel), die im Haushalt des Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Versicherungsnehmers leben, wenn der Versicherungsnehmer durch einen oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Kranken- Unfall, Noteinweisung oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere versicherung) erlangen kann. gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Der Anspruch besteht auch, wenn § 4 – Rohrverstopfungen a) eine dritte Person mit der Betreuung der Tiere beauftragt war und diese ausfällt oder 1. Leistungsversprechen b) die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar ist. Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen und nach- gewiesenen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren 2. Entschädigungshöhe innerhalb der versicherten Wohnung. Außerhalb der versicherten Wohnung wer- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. den die Kosten nur übernommen, sofern für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar war, dass sich die Verstopfung nicht innerhalb der versicherten § 11 – Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten Wohnung befunden hat. 1. Leistungsversprechen 2. Entschädigung, Entschädigungshöhe Der Versicherer ersetzt den Gegenwert von Urlaubstagen, wenn der Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer keine Person Urlaub nehmen muss, um die Reparaturarbeiten aufgrund eines unter oder keine vollständige Leistung von Dritten (z. B. Wohngebäude- diesen Versicherungsvertrag fallenden Versicherungsfalls zu beaufsichtigen. versicherung) erlangen kann. 2. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf den Netto-Gegenwert § 5 – Schädlingsbekämpfung des Urlaubs bis 100 € pro Tag, maximal jedoch 500 € je Versicherungsfall. Ein 1. Leistungsversprechen entsprechender Nachweis über den Urlaub und ein Einkommensnachweis ist Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten dem Versicherer vorzulegen. einer Fachfirma (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die zulässige Schädlingsbekämpfung von Waschbären, Mardern, Ratten, Mäusen, § 12 – Jahreshöchstentschädigung Schaben (z. B. Kakerlaken), Motten, Ameisen oder Silberfischen in den Die Entschädigung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beim Versicherungsräumen. Zusatzschutz für Haus und Wohnung ist auf 1.500 € begrenzt. 2. Entschädigungshöhe Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. § 13 – Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von § 6 – Wespen-, Hornissen- und Bienennester drei Monaten den Zusatzschutz für Haus und Wohnung in Textform kündigen. 1. Leistungsversprechen Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. einer Fachfirma (Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutzorganisation) für die b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag zulässige Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers Bienennestern, die sich innerhalb oder an den Außenwänden der versicherten zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Wohnung oder in dem zu der versicherten Wohnung gehörenden Garten befin- den. § 14 – Ende des Hauptversicherungsvertrags 2. Entschädigungshöhe Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe § 1) erlischt auch der Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 500 €. Zusatzschutz für Haus und Wohnung. – 21 – [Seite 24] IV. Bonuskundenprogramm (Diese Besonderen Bedingungen gelten als vereinbart, wenn ein Bündelnachlass berücksichtigt wurde.) Voraussetzungen für den Bündelnachlass sind: a) Für den Versicherungsnehmer bestehen mindestens drei aktive Versicherungsverträge bei dem Itzehoer Versicherungsverein und/oder der Itzehoer Lebensversicherungs-AG und b) jeder der drei Verträge hat einen Beitrag von mindestens 50 € pro Kalenderjahr und c) die Verträge wurden nicht über den Direktvertrieb (AdmiralDirekt) abgeschlos- sen und decken mindestens drei der nachfolgend genannten Sparten ab: Kraftfahrt, Rechtsschutz, Allgemeine Haftpflicht, Allgemeine Unfall, Hausrat, Wohngebäude, Sonstige Sachversicherung, Lebensversicherung. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn diese Versicherungen - auf den Namen des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners, ein- getragenen Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder sonstigen Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten (z. B. Kinder oder Eltern) bestehen oder - im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge von dem Arbeitgeber des Ver- sicherungsnehmers abgeschlossen wurden und der Versicherungsnehmer C versicherte Person ist. Fällt eine dieser Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit fort, entfällt die- ser besondere Nachlass bei diesem Vertrag zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der sich dann ergebende Beitrag ist der jeweiligen Beitragsrechnung zu entnehmen. Der Bonuskundennachlass ist nicht möglich - bei Verträgen, zu denen ein Kooperationsnachlass vereinbart wurde, - bei Verträgen, die über Sonderkonzepte/Rahmenvereinbarungen abge- schlossen wurden. – 22 – [Seite 25] D. Allgemeine Versicherungsbedingungen für Glasversicherungen (AGIB 2008) (Nur gültig, sofern die Glasversicherung ausdrücklich beantragt und beurkundet wurde.) § 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 16 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 2 Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie) § 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 18 Gefahrerhöhung § 4 Versicherte Kosten § 19 Mehrere Versicherer § 5 Versicherungsort § 20 Versicherung für fremde Rechnung § 6 Anpassung der Versicherung § 21 Aufwendungsersatz § 7 Entschädigung als Sachleistung § 22 Übergang von Ersatzansprüchen § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 9 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 24 Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 25 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen § 11 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrags § 26 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 11a Versicherungsjahr § 27 Repräsentanten § 12 Beiträge; Versicherungsperiode § 28 Verjährung § 13 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags § 29 Zuständiges Gericht § 14 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags § 30 Anzuwendendes Recht § 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat § 31 Sanktionsklausel § 1 – Versicherte Gefahr; Versicherungsfall § 4 – Versicherte Kosten 1. Versicherungsfall 1. Versicherte Kosten Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. angefallenen und nachgewiesenen Kosten für 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Notverglasungen), aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und Muschelausbrüche), für die Entsorgung (Entsorgungskosten). bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben- 2. Gesondert versicherbar Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten D Isolierverglasungen. Betrag die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen, tatsächlich angefalle- b) Nicht versichert sind Schäden, die durch nen und nachgewiesenen Kosten für aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicher- Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, ten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten), bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, b) die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, cc) Sturm, Hagel, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe § 3), dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von oder Vulkanausbruch Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.), entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, § 2 – Ausschlüsse (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie) Schutz- und Alarmeinrichtungen. 1. Ausschluss Krieg § 5 – Versicherungsort Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude Rebellion oder Aufstand. oder Räume von Gebäuden. 2. Ausschluss Innere Unruhen Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht nur innerhalb des Versicherungsorts. auf Schäden durch innere Unruhen. § 6 – Anpassung der Versicherung 3. Ausschluss Kernenergie*) 1. Anpassung des Versicherungsumfangs Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Preisentwicklung für auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag. Substanzen. 2. Anpassung des Beitrags § 3 – Versicherte und nicht versicherte Sachen Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden 1. Versicherte Sachen Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Ein- und Mehrfamiliengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. 2. Gesondert versicherbar 3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der oder montierten Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrags a) Scheiben und Platten aus Kunststoff, kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum b) Platten aus Glaskeramik (auch Glaskeramikkochflächen), Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige c) Glasbausteine und Profilbaugläser, Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, Wirksamwerden der Anpassung des Beitrags zugehen. f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. § 7 – Entschädigung als Sachleistung 3. Nicht versicherte Sachen 1. Sachleistung Nicht versichert sind a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel, den Auftrag erteilt. b) Photovoltaikanlagen, b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Art und Güte (siehe § 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt wer- Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. den. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Smartphones). Erreichen des Schadenorts (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies hierfür Haftpflichtversicherungen ab. besonders vereinbart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4). – 23 – [Seite 26] Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung not- § 10 – Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters wendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbe- den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. schädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Abweichende Entschädigungsleistung 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den a) Vertragsänderung Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 beschriebenen Leistungsumfang ent- Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und spricht. hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode c) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vertragsbestandteil. vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines 3. Notverglasung/Notverschalung Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverscha- kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den lungen, siehe § 4) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit 4. Kosten Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Eintritts des Versicherungsfalls. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des b) Kürzungen nach Nr. 2 c) gelten entsprechend für die versicherten Kosten. Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass D 5. Restwerte Restwerte werden angerechnet. der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, § 8 – Zahlung und Verzinsung der Entschädigung dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der 1. Fälligkeit der Entschädigung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den c) Kündigung Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindes- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrläs- tens zu zahlen ist. sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist 2. Verzinsung von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei- Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen tergehende Zinspflicht besteht: Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % e) Anfechtung Zinsen pro Jahr. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech- c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. ten, bleibt unberührt. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers 3. Hemmung Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) oder zur Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht Kündigung (Nr. 2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers der geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung Reparaturauftrag nicht erteilt bzw. die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines gezahlt werden kann. Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht 4. Aufschiebung der Zahlung und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Recht begründen. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; 4. Rechtsfolgenhinweis b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. 2 b)) und zur Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Kündigung (Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsfalls noch läuft. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers § 9 – Besondere gefahrerhöhende Umstände Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 18 kann insbesondere dann Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich vorliegen, wenn darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt a) die Wohnung länger als 100 Tage unbewohnt ist, worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird, 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht, Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a)), zum Rücktritt (Nr. d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird, 2 b)) und zur Kündigung (Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist e) Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - verändert wird. eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der 2. Folgen einer Gefahrerhöhung Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg- Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 18 Nr. 3 bis Nr. 5. listig verletzt hat. – 24 – [Seite 27] § 11 – Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des 3. Rücktritt Vertrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht 1. Beginn des Versicherungsschutzes gezahlt ist. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. rechtzeitig zahlt. § 14 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags 2. Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge- 1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung schlossen. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 3. Stillschweigende Verlängerung 2. Verzug Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist. vertreten hat. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Nr. 3 und Nr. 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versicherer ist berech- Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr 3. Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf 6. Wegfall des versicherten Interesses hingewiesen wurde. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet 4. Kündigung der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Kenntnis erlangt. Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt: a) Wegfall des versicherten Interesses ist insbesondere die vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushalts nach Aufnahme des Versicherungs- änehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der D Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein oder Ferienwohnung. Versicherungsschutz. b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und § 15 – Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod 1. Rechtzeitige Zahlung des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die a) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. und der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. § 11 a – Versicherungsjahr b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe- Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden 2. Beendigung des Lastschriftverfahrens Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer Jahre. bzw. der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der § 12 – Beiträge; Versicherungsperiode Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, 1. Beitragszahlung künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. entrichtet werden. Die Vertragsperiode umfasst bei Montsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr § 16 – Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der 2. Versicherungssteuer dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten § 17 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers hat. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor § 13 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind Einmalbeitrags aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein- barten Sicherheitsvorschriften, 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Versicherungsbeginn. Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi- und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein gen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt. Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch 2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes grob fahrlässig verletzt hat. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. sorgen; – 25 – [Seite 28] bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis b) Vertragsänderung erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung nisch - anzuzeigen; einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer Umstände dies gestatten; die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsänderung nach der Polizei anzuzeigen; Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll- 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung falls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforder- in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung D a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vor- sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer Umfang der Leistungspflicht war oder jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der erfolgt war oder Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur erhöhten Beitrag verlangt. dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 19 – Mehrere Versicherer § 18 – Gefahrerhöhung 1. Anzeigepflicht 1. Begriff der Gefahrerhöhung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei- Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert wer- len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme den, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des anzugeben. Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- scheinlicher wird. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 17 beschriebenen sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise lei- Vertragsschluss gefragt hat (siehe § 9). stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur uner- Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. heblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestat- tet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen a) Kündigungsrecht Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei- Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem sen. Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. worden wäre. – 26 – [Seite 29] c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht § 22 – Übergang von Ersatzansprüchen geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- 1. Übergang von Ersatzansprüchen fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversiche- Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei rung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversiche- Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht rung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag auf- geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich gehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des verursacht. Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die- dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversiche- Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich rung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver- Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlan- einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- gen. § 20 – Versicherung für fremde Rechnung den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für § 23 – Kündigung nach dem Versicherungsfall das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem 1. Kündigungsrecht Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den besitzt. Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der 2. Zahlung der Entschädigung Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. D 3. Kündigung durch Versicherer a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Versicherungsnehmer wirksam. Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, § 24 – Keine/Eingeschränkte Leistungspflicht aus besonderen Gründen muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des war. Schadens als bewiesen. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. § 21 – Aufwendungsersatz 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Versicherers macht. Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bewiesen. bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände § 25 – Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des 1. Form Versicherers erfolgten. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Geschäftsstelle gerichtet werden. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer Versicherers entstanden sind. gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande- Änderung des Namens des Versicherungsnehmers. rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. § 26 – Vollmacht des Versicherungsvertreters 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh- und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufge- b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen fordert wurde. Beendigung, b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen zu kürzen, kann er auch den c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. des Versicherungsverhältnisses. – 27 – [Seite 30] 2. Erklärungen des Versicherers § 29 – Zuständiges Gericht Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte 1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich mitteln. die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Aufenthalt hat. Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. § 27 – Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner § 30 – Anzuwendendes Recht Repräsentanten zurechnen lassen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 28 – Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die § 31 – Sanktionsklausel Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. müsste. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet genstehen. worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deut- Anspruchsteller nicht mit. sche Rechtsvorschriften entgegenstehen. D – 28 – [Seite 31] E. Klauseln zur Glasversicherung (Folgende Klauseln sind, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet, Vertragsinhalt.) 711 (2008) – Brand; Blitzschlag; Explosion b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze kann der 1. Der Versicherer leistet auch Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (§ 1 Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens Nr. 1 AGlB 2008), die durch Brand, Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung oder einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. durch Lösch- oder Rettungsmaßnahmen verursacht wurden. c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den 2. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Rebellion, Aufstand, innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder Kündigung beanspruchen. radioaktive Substanzen sind ausgeschlossen. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der 732 (2008) – Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung; transparentes Glasmosaik Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen so gelten als Versicherungsort (§ 5 AGlB 2008) die neue Wohnung des von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgen- auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen den Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. der Versicherung. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von 771 (2008) – Wohnungswechsel Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (§ 5 AGlB 2008) die bisherige Ehewohnung und die neue 1. Umzug in eine neue Wohnung Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs- Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bishe- nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach rigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauer- c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach haft in die neue Wohnung gebracht werden. Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der 2. Mehrere Wohnungen Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige beide neuen Wohnungen. Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet 3. Umzug ins Ausland sind. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so E geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der 785 (2008) – Wohnungs- und Teileigentum Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate 1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der nach Umzugsbeginn. Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder 4. Anzeige der neuen Wohnung teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen a) Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. Miteigentumsanteile nicht berufen. b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung 2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie erforderlicher Umstand nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern lei- Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall ange- stungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des passt werden. gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen diese Mehraufwendungen zu erstatten. Tarifbestimmungen des Versicherers. 3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. – 29 – [Seite 32] F. Satzung Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr B. Der Aufsichtsrat §1 §7 1. Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Von seinen Mitgliedern wer- den vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz Gegenseitigkeit und führt den Namen: Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 durch die Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Drittelbeteiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein 2. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe. bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein 3. Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, Ersatzmitglied gewählt werden, das für die Dauer der restlichen Amtszeit jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt. der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wird in Ermangelung eines den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. Ersatzmitgliedes ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig aus- scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der 4. Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland. Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Bekanntmachungen Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche §2 Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Die Bekanntmachungen des Vereins werden in den öffentlichen Blättern veröffent- 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen licht. Vorsitzenden und erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder Mitgliedschaft einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine §3 Neuwahl für die ausgeschiedene Person vorzunehmen. 1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund 4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Versicherungs- Aufsichtsrates durch Beschluss fest. verhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle natürlichen und juristischen Personen abschließen. 5. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder 2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungs- einem Stellvertreter abgegeben. vertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des §8 Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer 3. Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen, gesetzlich zulässiger Form der Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein ohne dass die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer Mitglieder des Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch 20 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Die Organe des Vereins sind Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den §4 Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Bei A. der Vorstand, Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer B. der Aufsichtsrat, gesetzlich zulässiger Form ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle C. die Hauptversammlung. F Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird mit A. Der Vorstand einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst. §5 3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder einer bestellt werden. Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einem weiteren 2. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist. Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigen- §9 den Geschäftsordnung. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den 3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstands- Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen mitglied mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen gerichtlich und Stellvertreter. außergerichtlich vertreten. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder 4. Ein zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes bestelltes Vorstandsmitglied in anderer gesetzlich zulässiger Form erfolgen. hat nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag, es sei denn, der § 10 Vorstand besteht nur aus zwei Personen oder es nehmen nur zwei Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassug teil. festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom Vorstand vorgenommen werden dürfen. Insbesondere ist die Zustimmung des §6 Aufsichtsrates erforderlich: 1. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der oder dem 1. zur Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von Aufsichtsratsvorsitzenden einen Beirat gründen. Grundeigentum; 2. Aufgabe des Beirates ist es, Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzende oder 2. zur Erteilung von Prokura; -vorsitzenden auf Wunsch in wichtigen geschäftspolitischen Fragen zu 3. zur Festsetzung der Nachschüsse. beraten und zu unterstützen und den Versicherungsgedanken in der Öffentlichkeit zu fördern. C. Die Hauptversammlung 3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Einvernehmen mit der § 11 oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden berufen und abberufen; erneute 1. Die Hauptversammlung ist die oberste Vertretung des Vereins. Sie Berufung ist zulässig. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. besteht aus mindestens 40 und höchstens 48 Mitgliedervertretenden, die 4. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der oder dem Aufsichtsratsvor- sich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitglieder- sitzenden eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und setzt die verhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jede und jeder Vergütung der Beiratsmitglieder fest. Mitgliedervertretende hat eine Stimme. – 30 – [Seite 33] 2. Mitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, im Besitz der bürgerlichen Rücklagen Ehrenrechte befindliches Mitglied des Vereins werden. § 19 3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höch- 1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem stens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll Viertel der Mitgliedervertretenden mit dem Schluss der ordentlichen 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen. Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausschei- 2. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschus- dende Mitgliedervertretende erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine ses zuzuführen. Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Wahl unterbreitet ein aus 3. Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Mitgliedervertreten- Verlustrücklage jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzu- denversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag. führen. 4. Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und 4. Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit werden. Über Zuführungen beschließt die Hauptversammlung. – durch Wegfall der Mitgliedschaft – durch Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse – durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte § 20 – durch Abwahl seitens der Hauptversammlung. 1. Die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestehen in: § 12 a) den Beiträgen, b) dem Ertrag von Kapitalanlagen, 1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres der Mitgliedervertretenden anwesend ist. Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des 2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten, sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei d) den freien Rücklagen. Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie 2. Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die zur Verschmelzung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung zu Viertel der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. bedecken, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden Nachschüsse werden auch zur Abwendung einer handelsrechtlichen Mitgliedervertretenden einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen. Überschuldung erhoben. Zur Entrichtung der Nachschüsse sind sämtli- Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gül- che Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags ver- tigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten pflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr entfällt. Der Vorstand setzt mit Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Bei der engeren Wahl ent- Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die scheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in Schrift- oder Textform das Los. ausgesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Nachschusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertrags- § 13 gesetzes. Hierauf ist das Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuwei- sen. 1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach § 21 Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand. 1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit, 2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält- den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. nisse erfolgen sollen. 3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der 2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits auf- Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist. Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche § 22 Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen. 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über- § 14 schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließ- des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen lich zur Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt. Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsrats- mitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung. § 15 letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäfts- F Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten jahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher Fällen insbesondere über: Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beige- a) die Wahl der Mitgliedervertretenden, tretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung b) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1 berücksichtigt werden. von der Belegschaft zu wählen sind, Vermögensanlage c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, d) die Änderungen der Satzung, § 23 e) die Auflösung des Vereins. Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den Anträge der Mitgliedervertretenden für die Hauptversammlung müssen späte- von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen. stens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24 § 16 1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung beschlos- Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung sen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vornahme einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu. von Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt. § 17 2. Änderungen und Einführungen der Allgemeinen Versicherungsbedin- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung zu gungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende Auflösung des Vereins beizuwohnen. § 25 Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der Rechnungs- und Buchführungswesen Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungsverhältnisse enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die § 18 durch den Vorstand durchgeführt wird; es können auch besondere Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Liquidation ist der Hauptversammlung eine Schlussrechnung zur Prüfung und über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschließt die Hauptversammlung. – 31 – [Seite 34] G. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte Personen Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personen- an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer bezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Rechte. Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Externe Dienstleister Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten Itzehoer Platz zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten 25521 Itzehoe Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Telefon 04821 773-0 Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf Telefax 04821 773-8888 unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link „Datenschutz“ abrufen E-Mail: info@itzehoer.de. oder sich auf Wunsch per Post oder E-Mail zusenden lassen. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der vorher Weitere Empfänger genannten Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere E-Mail unter: datenschutz@itzehoer.de. Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Strafverfolgungsbehörden). Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes Dauer der Datenspeicherung (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen- Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von Versicherungswirtschaft“ (sogenannter Code of Conduct) verpflichtet, die die drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese kön- Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- nen Sie im Internet auf unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem „Datenschutz“ abrufen oder sich auf Wunsch per Post oder Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die E-Mail zusenden lassen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre. benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt Betroffenenrechte der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Sie können unter der vorher genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder Widerspruchsrecht zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir auch zur Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung beispielsweise zum Zwecke der Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver- dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen tragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Soweit dafür Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre Beschwerderecht Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 a) i. V. m. Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Absatz 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f) Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Unabhängiges DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel. - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und solche ande- Quellen und Kategorien von verarbeiteten Daten, rer Unternehmen der Itzehoer Versicherungsgruppe sowie für Markt- und wenn diese nicht bei Ihnen erhoben wurden Meinungsumfragen, Für die Vertrags- und gegebenenfalls Schadenbearbeitung verarbeiten wir zum - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Teil Daten, die wir nicht bei Ihnen erheben. Hierzu gehören zum einen die Fälle Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungs- von Datenerhebung aus Drittquellen durch Nutzung des Hinweis- und G missbrauch hindeuten können. Auf der genannten Rechtsgrundlage nutzen wir die zu Ihrem Haushalt gespei- cherten Daten zu Anzahl, Sparten und Laufzeit der Verträge, zu Beitragshöhe, Schäden und Zahlungsverhalten zudem zur Beurteilung des Zahlungsausfall- Informationssystems (HIS) und durch den Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer. Zum anderen gehören hierzu Fälle, in denen wir Daten über die Korrespondenz mit dem Straßenverkehrsamt oder im Schadenfall mit Sachverständigen, Anspruchstellern, Zeugen oder aus polizeilichen und Schadenrisikos. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Ermittlungsakten erheben. Kategorien dieser Daten sind Daten bezüglich der Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Zulassung des Kfz sowie zur Aufklärung und Bewertung eines Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Schadensachverhalts. Im Falle von Personenschäden und unter der Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall Voraussetzung einer Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage gehören hier- die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. zu auch Gesundheitsdaten. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Bestimmungen darüber zuvor informieren. Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung Rückversicherer von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbe- Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen zogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen gemäß Artikel 13 Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH finden Sie Ihre Vertrags- und gegebenenfalls Schadendaten an einen Rückversicherer zu unter Abschnitt I. übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. Ihre Angaben Vermittler bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu kön- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem oder mehreren nen, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge- Vermittlern betreut werden, verarbeitet Ihr oder verarbeiten Ihre Vermittler die nen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfol- zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, gen. Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten – 32 – [Seite 35] H. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Dauer der Datenspeicherung Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß Artikel17 Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) Absatz 1 a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü- Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. here Anschriften) an die informa HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt: Die informa HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person • direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so- und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalender- der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein jahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen die Sie gegebenenfalls von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen zehn Jahre. gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande ge- HIS gespeichert sind, werden von der informa HIS GmbH an uns, das anfragende kommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Versicherungsunternehmen, übermittelt. Speicherung gelöscht. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgender Internetseite: www.informa-his.de. Betroffenenrechte Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Artikel Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbei- 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der unten tet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es han- Möglichkeit, sich an die für die informa HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde delt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um - Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Wiesbaden - zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS, ist die Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeu- für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ten können. zuständig. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der Artikels 6 Absatz 1 f) DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur unten genannten Adresse widersprochen werden. Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer Person, der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche überwiegen. Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa HIS GmbH dies gern mit. Sie können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bit- Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss ten Sie, zu berücksichtigen, dass die informa HIS GmbH aus datenschutzrechtli- eines Versicherungsvertrags oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt chen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügli- Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch che Entscheidungsfindung zur Verfügung. durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von Herkunft der Daten der informa HIS GmbH Ihnen: Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die • Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum. diese in das HIS einmelden. • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie gege- Kategorien der personenbezogenen Daten benenfalls Voranschriften der letzten fünf Jahre. Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines • Gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. Bei Anfra- Versicherungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH - abhängig von gen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheini- der Versicherungsart bzw. -sparte - die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit gung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungs- Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt scheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder ein- belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). meldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem Wenn Sie - auf freiwilliger Basis - eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die Identifizierung oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern sol- Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die che Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Selbstauskunft auch via Internet unter: Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne www.informa-HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen. Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind gegebenenfalls z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäude- informa HIS GmbH bezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kreuzberger Ring 68 65205 Wiesbaden Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Telefon 0611 880870-0 Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zudem unter Ermittlungsbehörden. der vorher genannten Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@informa.de. H – 33 – [Seite 36] I. Auszüge aus den Gesetzen I. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 247 Basiszinssatz (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. II. Strafgesetzbuch (StGB) § 255 Räuberische Erpressung Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen. I – 34 –

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