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Show full text: Versicherungsbedingungen und Informationen Hausratversicherung onlineFit (VHB 2010, Bedingungsnummer 150061)
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Vers
Janitos
Hausratversicherung
Produktlinie onlineFit
Versicherungsbedingungen und Informationen
Stand: 01.07.2024 | Bedingungsnummer: 150061
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Hausratversicherung (VHB 2010)
(Stand 01.07.2024)
Abschnitt A 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des
Vertrages
1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle
Ausschlüsse 3. Prämien, Versicherungsperiode
2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge 4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung
3. Einbruchdiebstahl
5. Folgeprämie
4. Leitungswasser
6. Lastschriftverfahren
5. Naturgefahren
7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
7. Außenversicherung
9. Gefahrerhöhung
8. Versicherte Kosten
10. Überversicherung
9. Versicherungswert, Versicherungssumme
11. Mehrere Versicherer
10. Anpassung der Prämie
12. Versicherung für fremde Rechnung
11. Wohnungswechsel
13. Aufwendungsersatz
12. Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
14. Übergang von Ersatzansprüchen
13. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
15. Kündigung nach dem Versicherungsfall
14. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
15. Sachverständigenverfahren
17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
16. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des
Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Sicherheitsvorschrift
19. Repräsentanten
17. Besondere gefahrerhöhende Umstände
20. Verjährung
18. Wiederherbeigeschaffte Sachen
21. Zuständiges Gericht
Abschnitt B
22. Anzuwendendes Recht
1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
23. Sanktionsklausel
Abschnitt A 1.2.3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioakti-
generelle Ausschlüsse ve Substanzen.
1.1. Versicherungsfall 2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
2.1. Versicherte Gefahren und Schäden
1.1.1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
2.1.1. Brand,
1.1.2. Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
oder den Versuch einer solchen Tat; 2.1.2. Blitzschlag,
1.1.3. Leitungswasser; 2.1.3. Explosion, Implosion,
1.1.4. Naturgefahren 2.1.4. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung
(1) Sturm, Hagel,
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
(2) weitere Elementargefahren, soweit gegen Prämienzuschlag geson-
dert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt,
2.2. Brand
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent-
standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszu-
1.2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
breiten vermag.
1.2.1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 2.3. Blitzschlag
nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen
1.2.2. Ausschluss Innere Unruhen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schä-
nicht auf Schäden durch innere Unruhen. den anderer Art entstanden sind.
Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen
Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und
Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
2.4. Explosion 3.4. Raub
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder 3.4.1. Raub liegt vor, wenn
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. (1) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen aus-
wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein zuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne
plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden
Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wan- (2) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich
dung nicht erforderlich. wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le-
ben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei
2.5. Implosion mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherung-
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines sortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt
Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdru- werden soll;
ckes. (3) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen
werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg-
2.6. Nicht versicherte Schäden nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten
Nicht versichert sind sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt
2.6.1. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbe- beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet
ben; ist.
2.6.2. Sengschäden; 3.4.2. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner
Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
2.6.3. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Ver-
brennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an 3.4.3. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder
Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftreten- Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei
den Gasdruck entstehen. denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an
dem die Tathandlungen nach 3.4.1 verübt wurden.
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 2.6.2 bis Nr. 2.6.3 gelten nicht für Schäden,
die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine 3.5. Nicht versicherte Schäden
versicherte Gefahr gemäß Nr. 2.1 verwirklicht hat.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefah-
3. Einbruchdiebstahl
ren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen, Vulkanausbruch).
3.1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 4. Leitungswasser
3.1.1. Einbruchdiebstahl,
3.1.2. Vandalismus nach einem Einbruch, 4.1. Bruchschäden
3.1.3. Raub Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß 4.1.1 und 4.1.2 zum versicherten
Hausrat gehören (siehe Abschnitt A Nr. 6), leistet der Versicherer Ent-
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört schädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
oder beschädigt werden.
4.1.1. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
3.2. Einbruchdiebstahl (1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb verbundenen Schläuchen;
3.2.1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels (2) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen
eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu oder Solarheizungsanlagen;
berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüs- (3) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
sel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder
falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass vergleichbaren Anlagen sind.
versicherte Sachen abhandengekommen sind;
4.1.2. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installatio-
3.2.2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder nen:
falsche Schlüssel (siehe 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu
öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann (1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B.
bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser-
sind; messer) sowie deren Anschlussschläuche;
3.2.3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen ent- (2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm-
wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
verborgen gehalten hatte; Solarheizungsanlagen.
3.2.4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich
Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3.4.1(1) oder Nr. der Bodenplatte.
3.4.1(2) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhal- Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner-
ten; halb des Gebäudes.
3.2.5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
3.4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder
dort ein Behältnis öffnet; 4.2. Nässeschäden
3.2.6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssel ein- Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
dringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschä-
Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versi- digt werden oder abhandenkommen.
cherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und
Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem
Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserfüh-
3.3. Vandalismus nach einem Einbruch renden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch-
in Nr. 3.2.1, 3.2.5 oder 3.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausge-
eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. treten sein.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solar-
heizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
4.3. Nicht versicherte Schäden Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befin-
4.3.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen den, baulich verbunden sind.
Schäden durch
5.3. Weitere Elementargefahren
(1) Plansch- oder Reinigungswasser;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit diese Gefahren gegen Prämien-
(2) Schwamm; zuschlag gesondert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt
(3) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über- werden.
schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese 5.3.1. Überschwemmung
Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versi-
(4) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; cherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser
(5) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach durch
Nr. 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; (1) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewäs-
(6) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen sern;
eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Re- (2) Witterungsniederschläge;
paraturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasser-
lösch- oder Berieselungsanlage; (3) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 5.3.1 (1)
oder 5.3.1 (2)
(7) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen
Behältnissen. 5.3.2. Rückstau
4.3.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen
(stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsnieder-
(1) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind schläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren
und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Sachen;
5.3.3. Erdbeben
(2) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass
Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch
geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
5. Naturgefahren Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass
5.1. Versicherte Gefahren und Schäden (1) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen ange-
5.1.1. Sturm, Hagel,
richtet hat,
5.1.2. Weitere Elementargefahren (nur sofern gesondert vereinbart)
oder
(1) Überschwemmung,
(2) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten
(2) Rückstau, Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
(3) Erdbeben, 5.3.4. Erdsenkung
(4) Erdsenkung, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
(5) Erdrutsch, naturbedingten Hohlräumen.
(6) Schneedruck, 5.3.5. Erdrutsch
(7) Lawinen, Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
Gesteinsmassen.
(8) Vulkanausbruch
5.3.6. Schneedruck
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
5.2. Sturm, Hagel 5.3.7. Lawinen
5.2.1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62
5.3.8. Vulkanausbruch
km/Stunde).
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstär-
Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem
ke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
(1) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks
Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso 5.4. Nicht versicherte Schäden
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
5.4.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
(2) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Schäden durch
Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sa-
(1) Sturmflut;
chen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbunde-
nen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. (2) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
5.2.2. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskör-
Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versi-
nern.
cherten Naturgefahren (siehe Nr. 5.1.1) entstanden sind und einen
5.2.3. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die Gebäudeschaden darstellen;
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
(3) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe
(1) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Nr. 5.3.1(3);
versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
(4) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
Sachen befinden;
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht für Erdbe-
(2) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder ben;
andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
(5) Trockenheit oder Austrocknung.
denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
5.4.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
(3) als Folge eines Schadens nach 5.1.2(1) oder 5.1.2(2) an versicher-
ten Sachen; (1) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und
an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sa-
(4) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf
chen;
Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; (2) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 5.1
versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich
(5) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen,
andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten
wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
5.5. Selbstbehalt 6.3.1. diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selb-
Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte ständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom
Selbstbehalt abgezogen. Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die
5.6. Wartezeit ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht
zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu
Für die weiteren Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung);
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkan-
ausbruch) besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von einem 6.3.2. Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende
Monat nach Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt, soweit Versiche- Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit
rungsschutz gegen Elementargefahren über einen anderen Vertrag ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken
bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des
chung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde. Die Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; gemein-
Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen schaftlich genutzte Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorge-
Monat nach dem Antragseingang ist. halten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller,
Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung
befindet;
6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche-
rungsort 6.3.3. darüber hinaus privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der
Nähe des Versicherungsortes befinden.
6.1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
6.4. Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme
Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein be-
zeichneten Wohnung (Versicherungsort). Nicht zum Hausrat gehören
Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden 6.4.1. Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 6.2.3(1) genannt;
Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem 6.4.2. vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser
und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschä- Gefahr trägt.
digt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in
Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt
ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe Abschnitt A 7) oder werden – auch höher- oder geringer wertigere –, sind diese Sachen im
soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom
Wohnungseigentümer ersetzte Sachen;
6.2. Definitionen 6.4.3. Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren
6.2.1. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und
cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) Anhängern, soweit nicht unter Nr. 6.2.3(5) genannt;
dienen. 6.4.4. Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche-
6.2.2. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter. Nr.
gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe 6.2.3(5) bis Nr. 6.2.3(7) genannt;
Abschnitt A 13). 6.4.5. Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versi-
6.2.3. Ferner gehören zum Hausrat cherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungs-
(1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und nehmer überlassen;
Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- 6.4.6. Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versiche-
nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunst-
und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung gegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).
über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen.
sen; Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicher-
(2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und ten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Pro-
nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- gramme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsver-
nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- trag vereinbart ist.
passt worden sind;
(3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich 7. Außenversicherung
der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 dienen und sich auf dem
Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt; 7.1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
(4) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer
Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren
Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5); Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vo-
rübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von
(5) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell-
mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- 7.2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder
ren sowie Surfgeräte; Ausbildung
(7) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen; Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Ge-
(8) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem meinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilli-
Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit gen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilli-
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- gendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des
waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen; Bundesfreiwilligendienstes außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so
lange als vorübergehend, bis ein eigener Hausstand gegründet wird.
(9) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen
(nach Nr. 6.3.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
7.3. Einbruchdiebstahl
6.3. Versicherungsort Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in Abschnitt A 3.2
genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
Zur Wohnung gehören
7.4. Raub
Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht
Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versiche-
rungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt,
weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch,
wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungs-
nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs-
schutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme 9.1.3. Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht
oder Herausgabe gebracht werden. mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versiche-
rungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
7.5. Naturgefahren 9.1.4. Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge
Für Naturgefahren besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe Abschnitt A 13.2) ist, werden bei
Gebäuden. der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berück-
sichtigt.
7.6. Entschädigungsgrenzen
7.6.1. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insge- 9.2. Versicherungssumme
samt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf EUR 9.2.1. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entspre-
12.500, begrenzt. chen.
7.6.2. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungs- 9.2.2. Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag
grenzen (siehe Abschnitt A 13.2). von 10 Prozent.
8. Versicherte Kosten 9.3. Unterversicherungsverzicht
Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen
8.1. Versicherte Kosten Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), wenn
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und (1) bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wohnfläche der im Versiche-
tatsächlich angefallenen rungsschein genannten Wohnfläche entspricht und
8.1.1. Aufräumungskosten (2) die vereinbarte Versicherungssumme den vom Versicherer für die
für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes vorgegebenen
den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der im Versi-
zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. cherungsschein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet. Diese
Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei Objekten 650,00 Euro Ver-
8.1.2. Bewegungs- und Schutzkosten
sicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche vereinbart sind
die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder und
Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verän-
(3) nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für denselben
dert oder geschützt werden müssen.
Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht.
8.1.3. Hotelkosten
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher verein-
für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Früh- barter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Sind die
stück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbe- Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts
wohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung für die neue Wohnung nicht mehr erfüllt (z. B. bei einer Vergrößerung der
auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu Wohnfläche), gilt der Unterversicherungsverzicht bis zur Anpassung des
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- Vertrages an die Voraussetzung, längstens jedoch bis zu zwei Monaten
nach Umzugsbeginn.
tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1
Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes 9.4. Anpassung von Versicherungssumme und Prämie
vereinbart ist.
9.4.1. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwick-
8.1.4. Transport- und Lagerkosten lung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die Versicherungs-
für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Woh- summe.
nung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lage- Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter
rung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung
Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucher-
wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der preisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den
Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
8.1.5. Schlossänderungskosten Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem
für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegen-
Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen über dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Versicherungsfall abhandengekommen sind. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem
8.1.6. Bewachungskosten Komma berücksichtigt.
für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohn- Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer
bar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf den nächsten vollen Euro
ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue
ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen Versicherungssumme bekannt.
wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 72 Stunden. Wird bei Verträgen, die im Rahmen der Janitos Annahmerichtlinien zur
8.1.7. Reparaturkosten für Gebäudeschäden Hausratversicherung abgeschlossen wurden, durch die Anpassung eine
Versicherungssumme von 350.000 Euro erreicht, stellt dieser Wert die
die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den
Maximalversicherungssumme dar und es erfolgt keine weitere Anpas-
Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalis-
sung.
mus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind.
Wird bei Verträgen, die außerhalb der Janitos Annahmerichtlinien im
8.1.8. Reparaturkosten für Nässeschäden
Rahmen einer individuellen Prüfung mit einer Versicherungssumme von
an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in über 350.000 Euro abgeschlossen wurden, durch die Anpassung eine
Sondereigentum befindlichen Wohnungen. Versicherungssumme von 500.000 Euro erreicht, stellt dieser Wert die
8.1.9. Kosten für provisorische Maßnahmen Maximalversicherungssumme dar und es erfolgt keine weitere Anpas-
sung.
Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen.
9.4.2. Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich eine neue Prämie.
9. Versicherungswert, Versicherungssumme 9.4.3. Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versiche-
rungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
9.1. Versicherungswert Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen,
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberech- nachdem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zuge-
nung. gangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzei-
tig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
9.1.1. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen
gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
9.1.2. Für Kunstgegenstände (siehe Abschnitt A 13.1.1(4) und Antiquitä-
ten (siehe Abschnitt A 13.1.1(5)) ist der Versicherungswert der Wiederbe-
schaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
5
[Seite 7]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
10. Anpassung der Prämie 11.2. Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht
10.1. Grundsatz der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin
Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz verein- bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten
bart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Prämiensatzes
steigen oder sinken. 11.3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
10.2. Prämienanpassung so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
10.2.1. In Ergänzung zu Abschnitt A 10.1 ist der Versicherer berechtigt, Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei
mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, Monate nach Umzugsbeginn.
ob die Prämiensätze beibehalten werden können oder ob eine Anpas-
sung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. Zur 11.4. Anzeige der neuen Wohnung
Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Prämiensatz mindestens alle 11.4.1. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des
5 Jahre - gerechnet ab dem 01.01.2024 - neu ermittelt. Umzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadrat-
Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Prämiensätze metern anzuzeigen.
eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche- 11.4.2. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen ver-
rungsverträgen sicherzustellen. einbart, so ist dem Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versiche- Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung
rungsmathematik und Versicherungstechnik an. vorhanden sind (siehe Modul Gefahrerhöhung).
Die Neukalkulation berücksichtigt neben der der bisherigen Schadenent- 11.4.3. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche
wicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbe- oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht
darfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit der letzten entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festsetzung der Prämien tatsächlich eingetretenen Schaden- und Kos-
tenentwicklung zu berücksichtigen. Bei steigenden Kosten berücksichtigt 11.5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
der Versicherer insbesondere nur – bei Vertragsschluss nicht vorherseh- 11.5.1. Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gülti-
bare – Erhöhungen der Abschluss- und Verwaltungskosten, höhere gen Tarifbestimmungen des Versicherers.
Regulierungskosten für Schadensfälle, Rückversicherungskosten, inflati-
11.5.2. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiens-
onär bedingte Preissteigerungen und Steuererhöhungen. Eine Anpas-
ätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungs-
sung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht
nehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen
in Betracht.
Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie
Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene und wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z.
unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensübergrei- B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
fende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen Versiche-
11.5.3. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungs-
rungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen
nehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirk-
zur Verfügung gestellt.
samkeit der Kündigung beanspruchen.
Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Risiken nach objekti-
ven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die Ermitt- 11.6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
lung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulierende
11.6.1. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsneh-
Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen und
mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen
geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen
Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A
z.B. bei dem Kriterium „Geographische Lage“ in Betracht.
6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige
10.2.2. Sofern die Neukalkulation nach Nr. 10.2.1 eine Veränderung des Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertra-
Prämiensatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich ges, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf
aus der Neukalkulation ergebenden Prämiensatzreduzierung verpflichtet, den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit.
den Prämiensatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung
des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen. des Versicherungsnehmers.
Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes weniger als 11.6.2. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer
drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungs- Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus,
verpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Prämiensatzerhöhung ab, so sind Versicherungsort (siehe Modul Versicherungsort) die bisherige
kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der nächsten Anpassung Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies
berücksichtigt werden. gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum
Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegat-
gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risikotechni- ten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz
schen Voraussetzungen). für die neue Wohnung.
10.2.3. Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungs- 11.6.3. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt 11.6.2
rechts die Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten,
eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung mit auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwer- Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
dens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungs-
nehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die 11.7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Nr. 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen. Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort ge-
meldet sind.
11. Wohnungswechsel
12. Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
11.1. Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versiche- 12.1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech- 12.1.1. zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versiche-
sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versiche- rungswert (siehe Abschnitt A 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles
rungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate (siehe Abschnitt A 1);
nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
12.1.2. beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei
erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht
Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
werden.
auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungs-
wert (siehe Abschnitt A 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe
Abschnitt A 1).
6
[Seite 8]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht 13.2. Entschädigungsgrenzen
beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne 13.2.1. Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen
Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beein- Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 Prozent der
trächtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minder- Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
wert entspricht.
13.2.2. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
12.2. Restwerte außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes
(siehe Nr. 13.1.2) befunden haben, ist die Entschädigung je Versiche-
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 12.1 angerechnet. rungsfall begrenzt auf
12.3. Mehrwertsteuer (1) EUR 1.000 für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit
Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag;
vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungs-
nehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. (2) EUR 2.500 insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und
sonstige Wertpapiere, höchstens auf den vereinbarten Betrag;
12.4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung (3) EUR 20.000 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen,
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold
Kosten ist je Versicherungsfall (siehe Abschnitt A 1.1) auf die vereinbarte und Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag.
Versicherungssumme (siehe Abschnitt A 9.2.1) einschließlich Vorsorge-
betrag (siehe Abschnitt A 9.2.2) begrenzt. 14. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Abschnitt B
14.1. Fälligkeit der Entschädigung
13), die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe-
grenzt ersetzt. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers
zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag
für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausge- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha-
schöpft, so werden versicherte Kosten (siehe Abschnitt A 8) darüber dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme (siehe Abschnitt A Sache mindestens zu zahlen ist.
9.2) ersetzt.
14.2. Verzinsung
12.5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe weitergehende Zinspflicht besteht:
Abschnitt A 1.1) niedriger als der Versicherungswert (siehe Abschnitt A 14.2.1. Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats
9.1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversi- nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens
cherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die zu verzinsen.
Entschädigung gemäß Nr. 12.1 in dem Verhältnis von Versicherungs-
14.2.2. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basis-
summe zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel
zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch
gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-
bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
rungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
14.2.3. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
12.6. Versicherte Kosten
14.3. Hemmung
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe
Abschnitt A 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 14.1, 14.2.1 ist der Zeitraum
Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer-
Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe
den kann.
Abschnitt A 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-
und Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B 13) gilt Nr. 12.5 ent-
14.4. Aufschiebung der Zahlung
sprechend.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
13. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz- 14.4.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsneh-
schränke mers bestehen;
14.4.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
13.1. Definitionen Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
13.1.1. Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt A 6.2.2) sind Versicherungsfalles noch läuft.
(1) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte);
15. Sachverständigenverfahren
(2) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
(3) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und 15.1. Feststellung der Schadenhöhe
Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin; Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
(4) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegen- verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenver-
stände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und fahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können
Plastiken) sowie nicht in 13.1.1 (4) genannte Sachen aus Silber; Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
(5) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit
Ausnahme von Möbelstücken. 15.2. Weitere Feststellungen
13.1.2. Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 13.2.2 sind Sicherheitsbe- Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
hältnisse, die Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
(1) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher- 15.3. Verfahren vor Feststellung
maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(2) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200
kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften
des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im
Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
7
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
15.3.1. Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) 17. Besondere gefahrerhöhende Umstände
einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver-
ständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- 17.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
nannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbe-
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
sondere dann vorliegen, wenn
Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für 17.1.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertrags-
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- schluss gefragt hat;
derung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese 17.1.2. sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A
Folge hinzuweisen. 10.2.1) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
15.3.2. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- 17.1.3. die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage
nen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in ununterbrochen oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist
dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn
einem ähnlichen Verhältnis steht. sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin
15.3.3. Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, aufhält;
Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- 17.1.4. vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht
ständigen als Obmann. Die Regelung unter 15.3.2 gilt entsprechend für gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs-
die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen wechsel (siehe Abschnitt A 10.2.1).
sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer
Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 17.2. Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B 9.3 bis 9.5.
15.4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 18. Wiederherbeigeschaffte Sachen
15.4.1. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und
beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versiche- 18.1. Anzeigepflicht
rungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versi-
des Versicherungsfalles; cherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung
15.4.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
15.4.3. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; Brief) anzuzeigen.
15.4.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; 18.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
15.4.5. den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen
versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache
Unterversicherungsverzicht gegeben ist. gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls
er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung
15.5. Verfahren nach Feststellung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien zurückzugeben.
gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan-
der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser 18.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die 18.3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge-
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent-
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. schädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist,
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder
Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs-
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent- einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach
schädigung. fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche über.
Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung 18.3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge-
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent-
schädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der
15.6. Kosten Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
je zur Hälfte. Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs-
nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
15.7. Obliegenheiten meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver-
kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleis-
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des teten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Versicherungsnehmers nicht berührt.
18.4. Beschädigte Sachen
16. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versiche-
Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicher- rungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Repa-
heitsvorschrift raturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den
Fällen von Nr. 18.2 oder 18.3 bei ihm verbleiben.
16.1. Sicherheitsvorschrift
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versiche- 18.5. Gleichstellung
rungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versi-
6.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle cherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaf-
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren fen.
und entleert zu halten.
18.6. Übertragung der Rechte
16.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 16.1 genannte Obliegenheit, zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das
ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 8.1.2 und 8.3 beschriebenen Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise diese Sachen zustehen.
leistungsfrei.
8
[Seite 10]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
18.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 1.3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2)
so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie oder zur Kündigung (Nr. 1.2.3) muss der Versicherer innerhalb eines
wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versiche- Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf
rungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weite-
fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. re Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-
cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Abschnitt B 1.4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und
1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines zur Kündigung (Nr. 1.2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Vertreters Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahr- hingewiesen hat.
umständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung 1.5. Vertreter des Versicherungsnehmers
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) schlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 sowohl die
gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche-
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche- oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
rer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im Sinne des Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
Satzes 1 stellt. keit zur Last fällt.
1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
1.2.1. Vertragsänderung Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum
Rücktritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) erlöschen mit Ablauf
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt
von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl-
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-
le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf
stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rück-
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
wirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-
schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des
Vertrages
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
2.1. Beginn des Versicherungsschutzes
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver-
trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsän- Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä-
derung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi- mie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
gungs-recht hinzuweisen.
2.2. Dauer
1.2.2. Rücktritt und Leistungsfreiheit
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, kann
abgeschlossen.
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche-
rungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrläs-
2.3. Stillschweigende Verlängerung
sig verletzt.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktritts-
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spä-
recht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
testens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht
Kündigung zugegangen ist.
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge-
schlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
rungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum
einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer-
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs- den.
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
Leistung verpflichtet. Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
1.2.3. Kündigung
2.5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 leicht
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhal- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
tung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu
gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. 2.6. Wegfall des versicherten Interesses
1.2.4. Ausschluss von Rechten des Versicherers Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt
des Risikos Kenntnis erlangt.
(1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige 2.6.1. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und
Anzeige kannte. dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates
1.2.5. Anfechtung (1) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre
Pflegeeinrichtung;
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt. (2) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
9
[Seite 11]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
2.6.2. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungs- und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs-
nehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei 5.3.2. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder
verstorbene Versicherungsnehmer. Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
tung frei.
3. Prämien, Versicherungsperiode
5.3.3. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmal- sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der
prämie im Voraus gezahlt. Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-
ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die verein- nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
barte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter 5.4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Zahlung oder Nichtzahlung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner-
halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe-
4.1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen die Zahlung leistet.
eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 5.3.2) bleibt
und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu unberührt.
zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- 6. Lastschriftverfahren
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags-
schluss zu zahlen. 6.1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für
nachdem die Zahlung bewirkt ist. eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie 6.2. Änderung des Zahlungsweges
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere
zahlen. Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung
4.2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßge- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
benden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zu-
zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. künftige Prämien selbst zu übermitteln.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden.
4.3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu 7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versi-
cherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall 7.1. Allgemeiner Grundsatz
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch 7.1.1. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- Versicherungsschutz bestanden hat.
folge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
7.1.2. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-
5. Folgeprämie nis erlangt hat.
5.1. Fälligkeit 7.2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech-
5.1.1. Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungs- tung und fehlendem versicherten Interesse
periode fällig. 7.2.1. Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklä-
5.1.2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versi- rung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den
cherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu
bewirkt ist. erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über
das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die zu
5.2. Schadenersatz bei Verzug zahlende Prämie hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt
hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver-
zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich
entstandenen Schadens zu verlangen. die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-
5.3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
5.3.1. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzei- 7.2.2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
tiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E- beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen
Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die
bestimmen (Mahnung). Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Rücktritt
ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert erklärt, so kann er vom Versicherungsnehmer eine Geschäftsgebühr
verlangen. Diese beträgt 10% der Jahresprämie für jeden angefangenen
10
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherers, jedoch höchstens 8.2.2. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers
40% der Jahresprämie. einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2.1
7.2.3. Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versiche- ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli-
rers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die chen Umständen möglich ist.
Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
8.3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
7.2.4. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver-
pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung 8.3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein oder 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
Geschäftsgebühr verlangen. der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der nehmer zu beweisen.
Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem 8.3.2. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtig- Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs-
keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
lich ist.
8.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 8.3.3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der
8.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs-
Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
(2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- 9. Gefahrerhöhung
ten.
8.1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig 9.1. Begriff der Gefahrerhöhung
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber 9.1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragser-
dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines klärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän-
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine
fristlos kündigen. Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich 9.1.2. Eine Gefahrerhöhung gemäß A 17 kann insbesondere – aber nicht
noch grobfahrlässig verletzt hat. nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach
dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
8.2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 9.1.3. Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die
8.2.1. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitver-
rungsfalls sichert gelten soll.
(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
zu sorgen; 9.2. Pflichten des Versicherungsnehmers
(2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis 9.2.1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-
erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhö-
anzuzeigen; hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – 9.2.2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um- vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorge-
stände dies gestatten; nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüg-
lich anzeigen.
(4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Ver- 9.2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun- unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer
gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
zu handeln; erlangt hat.
(5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver- 9.3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
züglich der Polizei anzuzeigen;
9.3.1. Kündigungsrecht
(6) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
abhandengekommenen Sachen einzureichen; Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.1,
kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche-
(7) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schaden- rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
stelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freige- hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
geben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Versicherungsnehmer zu beweisen.
Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
Versicherer aufzubewahren; unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(8) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2.2
Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Ver- und Nr. 9.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
sicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi- von einem Monat kündigen.
cherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und 9.3.2. Vertragsänderung
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefah-
pflicht zu gestatten; rerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte
(9) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschlie-
fung ihm billigerweise zugemutet werden kann; ßen.
(10) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10
aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten
einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkun- eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-
den unverzüglich sperren zu lassen. tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versi-
cherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
11
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
9.4. Erlöschen der Rechte des Versicherers 11.3.2. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflich-
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung tet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm
nach Nr. 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
bestanden hat. Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
9.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
9.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
nehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versiche- Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
zu beweisen. der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
9.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach 11.3.3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine teil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer nichtig.
seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2 und 3 entspre- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
zugegangen sein müssen, bekannt war. 11.4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
9.5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, 11.4.1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr-
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
den Umfang der Leistungspflicht war oder geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt war oder Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs-
summe und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende
erhöhte Prämie verlangt. 11.4.2. Die Regelungen nach 11.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
10. Überversicherung
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder
im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi-
10.1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten
cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-
Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versi-
rungssummen und der Prämien verlangen.
cherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung
die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab
Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der 12. Versicherung für fremde Rechnung
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn
der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden 12.1. Rechte aus dem Vertrag
wäre. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
10.2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs-
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt. 12.2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
11. Mehrere Versicherer rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
11.1. Anzeigepflicht Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlan-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr gen.
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer 12.3. Kenntnis und Verhalten
und der Versicherungsumfang anzugeben. 12.3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh-
mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
11.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 11.1) zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs-
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
B 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicher-
ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der ten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versi-
Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen cherungsnehmers ist.
Versicherung erlangt hat. 12.3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
11.3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich
11.3.1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe oder nicht zumutbar war.
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen 12.3.3. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
12
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
13. Aufwendungsersatz 15.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- Versicherungsjahres in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach kündigen.
zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte
oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 15.3. Kündigung durch Versicherer
13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in beim Versicherungsnehmer wirksam.
seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer
Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
chen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg-
reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers 16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
erfolgten. cherungsfalles
13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er 16.1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
Versicherers entstanden sind. wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt,
13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- 16.1.2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun- herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
gen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 Verhältnis zu kürzen.
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu-
schießen. 16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche-
wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
kostenfrei zu erbringen sind. täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be-
13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, als bewiesen.
sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 17.1. Form
13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem
auch den Kostenersatz nach 13.1.1 entsprechend kürzen. Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer
bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis
14. Übergang von Ersatzansprüchen betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
14.1. Übergang von Ersatzansprüchen Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versiche- zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
rer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unbe-
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatz- rührt.
anspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang 17.2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Scha- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
den vorsätzlich verursacht. Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
14.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- schrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz- Briefes als zugegangen.
anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 17.3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrläs- lichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2 entsprechend
sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Anwendung.
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
mer. 18.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
15. Kündigung nach dem Versicherungsfall nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
15.1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei-
en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.
B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum
Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
13
[Seite 15]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
18.1.1. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
18.1.2. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Beendigung;
18.1.3. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
und während des Versicherungsverhältnisses.
18.2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
rungsnehmer zu übermitteln.
18.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur
gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
19. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
20. Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
mit.
21. Zuständiges Gericht
21.1. Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichtsständen
der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han-
delt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für
den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen
Gericht geltend machen.
21.2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt-
lung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han-
delt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz
oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
geltend machen.
22. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
23. Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
14
[Seite 16]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur
Hausratversicherung onlineFit 2024
(Stand 01.07.2024)
1. Diebstahl / Einbruchdiebstahl 7. Versicherungsort
2. Leitungswasser 8. Außenversicherung
3. Feuer 9. Versicherte Kosten
4. Überspannung, Überstrom und Kurzschluss 10. Besonderheiten
5. Fahrraddiebstahl
6. Versicherte Sachen
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versi-
1. Diebstahl / Einbruchdiebstahl cherten Wohnung für die Dauer von mindestens 2 Übernachtungen.
Es sind nur Wäsche und Bekleidungsstücke versichert, die Eigentum des
1.1. Diebstahl und böswillige Beschädigung auf dem Grundstück
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
des Versicherungsortes sowie für Wäsche und Bekleidung auf
lebenden Person sind.
Urlaubsreisen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungs-
1.1.1. Wäsche und Bekleidung auf dem Grundstück des Versicherungsor-
summe begrenzt.
tes
Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö- 1.2. Kunden-, Scheck- und Kreditkartenmissbrauch nach Einbruch-
rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von Wäsche und Bekleidung, die diebstahl oder Raub
sich innerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt,
In Erweiterung von Abschnitt A 13.2.2 (1) VHB 2010 gilt:
befindet.
Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten
Es sind nur Wäsche und Bekleidungsstücke versichert, die Eigentum des
nach Einbruchdiebstahl oder Raub, sofern hierfür nicht anderweitig
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
Versicherungsschutz besteht.
lebenden Person sind.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn bei einem Raub
Die Entschädigung für den Versicherungsschutz ist je Versicherungsfall
gemäß Abschnitt A 3.4 VHB 2010 zusätzlich die Herausgabe einer per-
auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
sönlichen Identifikationsnummer (PIN) erzwungen wird.
1.1.2. Versicherte Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsortes
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungs-
Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö- summe begrenzt.
rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von
a) beweglichem Garteninventar (z. B. Gartenmöbel, Grills etc.) 1.3. Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl – Festnetz
und Mobil
b) Gartengeräten (z. B. Gartenschere, Schaufel etc.)
Mitversichert sind Kosten durch den Missbrauch des Telefon-
c) von Gartentechnik (Mähroboter, Aufsitzrasenmäher, etc.)
Festnetzanschlusses bzw. von Mobiltelefonen (Mehrgebühren), nachdem
d) fest verankerten Gartenskulpturen der Täter auf eine nach Abschnitt A 3.2.1 bis 3.2.6 VHB 2010 bezeichnete
e) Spielfahrzeugen (z. B. Roller, Laufräder, Go-Karts etc.) Art in die Wohnung eingedrungen ist.
Der Versicherungsschutz gemäß a) bis e) besteht nur innerhalb des Die Entschädigung für nachweislich entstandene Mehrkosten ist je Versi-
Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt. cherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt. Im Rahmen
dieser Entschädigungsgrenze beträgt die Leistung des Versicherers für
Kein Versicherungsschutz besteht gemäß Ziff. 2.2.1 e) für versicherungs-
Mehrkosten durch den Missbrauch von Mobiltelefonen maximal EUR 500.
bzw. zulassungspflichtige Spielfahrzeuge, sowie für Spielfahrzeuge mit
einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h.
1.4. Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen (außerhalb oder
Die Gesamtentschädigung für Sachen gemäß a) bis e) ist je Versiche- außen an Gebäuden)
rungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen aus verschlossenen
1.1.3. Markisen, Antennenanlagen und Überwachungsanlagen auf dem Behältnissen, die außerhalb bzw. außen an Gebäuden angebracht und
Grundstück des Versicherungsortes gegen Diebstahl bzw. die einfache Wegnahme gesichert sind (z. B.
Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö- Kundenschließfächer, Metallspinde oder –schränke). Voraussetzung für
rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von den Versicherungsschutz ist, dass das Behältnis aufgebrochen oder
gewaltsam geöffnet wurde.
a) Markisen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungs-
b) Antennenanlagen
summe begrenzt.
c) technischen, optischen und akustischen Überwachungsanlagen bzw.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen inkl. Bargeld
Sicherheitselektronik
sowie elektrische, elektronische und optische Geräte.
Der Versicherungsschutz gemäß a) bis c) besteht nur innerhalb des
Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt. 1.5. Diebstahl aus verschlossenen Kfz, Anhängern, Kfz– Dachboxen
Die Gesamtentschädigung für Sachen gemäß a) bis c) ist je Versiche- sowie Wasserfahrzeugen
rungsfall auf 1% der Versicherungssumme begrenzt. Mitversichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen
1.1.4. Wäsche und Bekleidung während einer Urlaubsreise aus dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahr-
Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö- zeugs (einschließlich Wohnmobil), dem verschlossenen Anhänger
rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von Wäsche und Bekleidung, die oder aus der auf das Fahrzeug montierten verschlossenen Kfz-
sich während einer Urlaubsreise Dachbox.
auf Balkonen, Loggien oder Terrassen von Hotelzimmern, aus dem mit mindestens einem Sicherheitsschloss verschlossenen
Innenraum eines Wasserfahrzeugs.
innerhalb des Grundstücks einer Ferienwohnung oder eines Ferien-
hauses oder Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um fest
umschlossene Behältnisse handelt, die vom Täter aufgebrochen oder
innerhalb des Grundstücks eines offiziellen Campingplatzes
gewaltsam geöffnet wurden. Darunter fällt explizit auch das Aufschneiden
befindet.
1
[Seite 17]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineFit 2024
oder Aufschlitzen von Cabriodächern. Eine Abdeckung mit Planen, 3. Feuer
Persenningen oder Ähnlichem gilt dagegen nicht als feste Umschließung.
Für elektrische, elektronische und optische Geräte besteht Versiche- 3.1. Schmor- und Sengschäden
rungsschutz nur, sofern sie sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Innen- In Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 und abweichend von Ab-
oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs befanden und von außen für den schnitt A 2.6.2 VHB 2010 gilt:
Täter nicht sichtbar waren.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schmor- und Sengschäden an
Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen inkl. Bargeld. versicherten Sachen, auch wenn diese nicht Folge einer unter Abschnitt A
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungs- 2.1 VHB 2010 genannten Gefahr sind.
summe, begrenzt. Im Rahmen dieser Entschädigungsgrenze beträgt die Nicht versichert sind Schäden an elektrischen Einrichtungen oder Gerä-
Leistung des Versicherers für elektrische, elektronische und optische ten, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen.
Geräte maximal EUR 250.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungs-
summe begrenzt.
1.6. Einbruch in angrenzende, nicht versicherte Räumlichkeiten
Als Einbruchdiebstahl gemäß Abschnitt A 3.2 VHB 2010 gilt auch, wenn 3.2. Schäden durch Rauch und Ruß
der Täter in einen nicht versicherten Raum des Gebäudes, in dem sich
In Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 leistet der Versicherer
der versicherte Hausrat befindet, einbricht und von dort ohne zusätzliche
Entschädigung
Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Dabei ist es
unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Rauch bzw. Ruß, der
wird. plötzlich bestimmungswidrig aus im Versicherungsort befindlichen
Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt, beschä-
1.7. Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen digt oder zerstört werden.
In Ergänzung zu Abschnitt A 3 VHB 2010 ist der Einbruchdiebstahl von für Schäden durch Rauch bzw. Ruß an versicherten Sachen, auch
versicherten Sachen aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwa- wenn diese nicht Folge einer unter Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 ge-
genabteilen weltweit mitversichert. nannten Gefahr sind. Die Entschädigung ist hierbei je Versicherungs-
fall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungs-
summe begrenzt. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rau-
ches bzw. Rußes entstehen.
1.8. Vandalismus bei Einschleichen
3.3. Schäden durch Anprall von Luft-, Schienen-, Kraft- und Wasser-
In Erweiterung von Abschnitt A 3.3 VHB 2010 gilt:
fahrzeugen
Vandalismus nach einem Einbruch liegt auch dann vor, wenn der Täter
In Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.4 VHB 2010 gilt:
auf die in Abschnitt A 3.2.3 VHB 2010 bezeichnete Art in den Versiche-
rungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder be- Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
schädigt. den Anprall eines Luft-, Schienen-, Kraft- oder Wasserfahrzeuges zerstört
oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
1.9. Vandalismus bei Raub Für den Anprall von Kraftfahrzeugen besteht Versicherungsschutz jedoch
In Erweiterung von Abschnitt A 3.3 VHB 2010 gilt: nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer (Eigentümer, Halter,
Fahrer) betrieben werden.
Vandalismus liegt auch dann vor, wenn der Täter gemäß Abschnitt A
3.4.1 VHB 2010 eine räuberische Tat ausübt und dabei versicherte
3.4. Schäden an Kühl- und Gefriergut infolge Stromausfalls
Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Versichert sind Schäden an Kühl- und Gefriergut, die infolge einer unvor-
2. Leitungswasser hersehbaren Unterbrechung der Stromzufuhr (Netzausfall) zum Versiche-
rungsort verursacht werden.
2.1. Erweiterung Nässeschäden Nicht versichert sind Schäden durch technische Defekte und Bedienungs-
In Erweiterung von Abschnitt A 4.2 VHB 2010 gilt: fehler, die am Versicherungsort auftreten.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungs-
bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe zerstört summe begrenzt.
oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
3.5. Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
Die flüssigen oder gasförmigen Stoffe müssen aus Rohren der Wasser-
versorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen In Erweiterung von Abschnitt A 1.2.1 und 2.4 VHB 2010 gilt:
Der Versicherer leistet Entschädigung für Explosionsschäden an versi-
oder aus den sonstigen in Abschnitt A 4.2 VHB 2010 genannten Einrich-
cherten Sachen durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen.
tungen und Anlagen ausgetreten sein.
3.6. Nutzfeuer / Wärmeschäden
2.2. Wasseraustritt aus Wasserbetten, Aquarien, Terrarien, Zimmer- Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten
brunnen und Wassersäulen Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
In Erweiterung von Abschnitt A 4 VHB 2010 gilt: zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt
Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das bestimmungswidrig aus Was- ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
serbetten, Aquarien, Terrarien, Zimmerbrunnen und Wassersäulen erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
ausgetreten ist.
3.7. Überschalldruckwellen / Tiefflieger
2.3. Wasser- und Gasverlust infolge Rohrbruchs und Vandalismus In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt:
Mitversichert ist der Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbru- Versicherungsschutz besteht für Schäden, die unmittelbar durch Über-
ches gemäß Abschnitt A 4.1 VHB 2010 sowie der Gasverlust infolge schalldruckwellen oder tief fliegende Flugzeuge verursacht werden.
eines Bruchs einer Rohrleitung der Gasversorgung innerhalb der versi-
cherten Wohnung. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für 3.8. Verpuffung
Wasser- und Gasverlust infolge Vandalismus gemäß Abschnitt A 3.3 VHB
In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt:
2010.
Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungs- ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer
summe begrenzt.
Geschwindigkeit und Druckwirkung.
2
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineFit 2024
8. Außenversicherung
4. Überspannung, Überstrom und Kurzschluss
In Ergänzung und teilweise abweichend von Abschnitt A 2.3 VHB 2010 8.1. Außenversicherung
besteht Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten elektri- Abweichend von Abschnitt A 7 VHB 2010 gilt eine Außenversicherung
schen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und von 30 % der Versicherungssumme für 6 Monate weltweit. Darüber
Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch hinaus besteht keine zusätzliche absolute Entschädigungsbegrenzung
bedingte Elektrizität entstehen. gemäß Abschnitt A 7.6.1 VHB 2010.
Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Abschnitt A 7.6.2
5. Fahrraddiebstahl
VHB 2010 gelten unverändert.
Sofern gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart und im Versi-
cherungsschein aufgeführt gilt: 8.2. Beschädigung und Verlust von aufgegebenem Reisegepäck
Versichert ist der Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Kinder- Versichert sind die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust von versi-
wagen, Roll- / Krankenfahrstühlen und Gehhilfen. Als Fahrräder gelten cherten Sachen auf Reisen, während sie sich in Gewahrsam eines Beför-
auch Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, derungs-, eines Beherbergungsunternehmens oder einer gewerblichen
die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs). Gepäckaufbewahrung befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Prozent- Die Schäden sind dem Beförderungs-, Beherbergungsunternehmen oder
satz der Versicherungssumme für den Hausrat (siehe Abschnitt A 9.2.1 der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Dem Versicherer ist
VHB 2010) begrenzt. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung unter hierüber eine Bestätigung des entsprechenden Unternehmens einzu-
Abschnitt A 9.2.2. VHB 2010 finden für diese Leistungsart keine Anwen- reichen.
dung.
Das entsprechende Unternehmen ist vorab in Anspruch zu nehmen.
Wenn sie nicht zur Fortbewegung genutzt werden, müssen Fahrräder,
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 300 begrenzt.
Elektrofahrräder und Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Schloss
gesichert werden. Fest montierte Schlösser (z. B. Rahmenschlösser)
gelten nicht als eigenständig. 9. Versicherte Kosten
Für die mit den versicherten Sachen lose verbundenen und regelmäßig 9.1. Erweiterte Hotelkosten
ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz,
wenn sie zusammen mit den versicherten Sachen abhandengekommen Abweichend von Abschnitt A 8.1.3 VHB 2010 werden die Hotelkosten bis
sind. 2 Promille der Versicherungssumme maximal EUR 150 und längstens für
die Dauer von 200 Tagen ersetzt.
Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach
Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er 9.2. Rückreisekosten aus dem Urlaub
muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Dieb-
stahl sichern. Versichert sind die Mehrkosten für eine notwendige vorzeitige Rückreise
aus dem Urlaub, wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und gemäß Abschnitt A 1 VHB 2010 am Versicherungsort die Anwesenheit
die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) der versicherten des Versicherungsnehmers erforderlich wird und die Entschädigung des
Sachen zu belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsfalles voraussichtlich EUR 10.000 übersteigt.
Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur
verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Andern- Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versi-
falls ist die Entschädigung auf höchstens EUR 150 begrenzt. cherten Wohnung für die Dauer von mindestens 2 Übernachtungen.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständi- Die Kostenentschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versiche-
gen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis rungssumme begrenzt.
dafür zu erbringen, dass die versicherte Sache nicht innerhalb von drei
Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. 9.3. Erweiterte Kosten für die Lagerung des Hausrats
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann Abweichend von Abschnitt A 8.1.4 VHB 2010 werden die Kosten für die
der Versicherer gemäß Abschnitt B 8.3 VHB 2010 zur Kündigung berech- Lagerung des Hausrates längstens für die Dauer von 200 Tagen ersetzt.
tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
9.4. Bewachungskosten ohne zeitliche Begrenzung
6. Versicherte Sachen Teilweise in Abänderung zu Abschnitt A 8.1.6 VHB 2010 gilt:
Sofern notwendig und mit dem Versicherer abgesprochen, werden Bewa-
6.1. Schließfächer in Tresorräumen
chungskosten auch länger als 72 Stunden übernommen.
In Erweiterung zu Abschnitt A 13.1.2 VHB 2010 gilt:
Kundenschließfächer in Tresorräumen von Bank- und Geldinstituten 9.5. Reparaturkosten für Nässeschäden an Bodenbelägen, Innenan-
stehen Wertschutzschränken gleich. strichen oder Tapeten
In Erweiterung von Abschnitt A 8.1.8 VHB 2010 gilt:
6.2. Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge
Versichert sind Reparaturkosten für Nässeschäden an Bodenbelägen,
In Erweiterung von Abschnitt A 6.2.3 (5) VHB 2010 gilt: Innenanstrichen oder Tapeten sowie behindertengerechten Einbauten in
Zum Hausrat gehören auch alle sonstigen nicht zulassungs- und versi- gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen und Einfa-
cherungspflichtigen Fahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. milienhäusern.
7. Versicherungsort 10. Besonderheiten
7.1. Tresorräume in Bank- und Geldinstituten 10.1. Schäden durch Innere Unruhen, Streik und Aussperrung
In Erweiterung zu Abschnitt A 6.3 VHB 2010 gilt: Abweichend von Abschnitt A 1.2.2 VHB 2010 leistet der Versicherer für
Schäden durch Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, sofern die
Zum Versicherungsort gehören auch Tresorräume in Bank- oder Geldin-
versicherten Sachen unmittelbar durch Gewaltanwendung im Zusam-
stituten, soweit dort vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in
menhang mit diesen Ursachen zerstört oder beschädigt werden.
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Kundenschließfächer zu
privaten Zwecken genutzt werden. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile
der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden
Der Versicherungsschutz an diesem Versicherungsort erstreckt sich nicht
Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
auf Leistungen, die von einem Schaden verursachenden Dritten erlangt
Sachen verüben. Eingeschlossen sind auch unmittelbare Schäden durch
werden können oder auf Schäden, die das Bank- oder Geldinstitut ersetzt
Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit
bzw. für die das Bank- oder Geldinstitut haftet.
Inneren Unruhen.
3
[Seite 19]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineFit 2024
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes 10.8. Innovationsupdate
Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen
Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete für die Janitos Hausratversicherung (VHB) oder die Besonderen Bedin-
planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar- gungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Janitos Hausratversiche-
beitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlun- rung onlineFit 2024 ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh-
gen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammen- mers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen
hang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
versicherten Sachen.
Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Schadenersatz auf- 10.9. Gefahrerhöhung durch ein Gerüst
grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden Die durch ein Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort bedingte
kann. Gefahrerhöhung ist automatisch mitversichert und muss dem Versicherer
nicht gesondert gemeldet werden.
10.2. Unterversicherungsverzicht für Kleinschäden
Abweichend von Abschnitt A 12.5 und 12.6 VHB 2010 nimmt der Versi- 10.10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen und
cherer bei Schäden bis 1 % der Versicherungssumme keinen Abzug den Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
wegen Unterversicherung vor. Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für
die Hausratversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von
10.3. Grobe Fahrlässigkeit, Verzicht auf Quotelung den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Abweichend von Abschnitt B 16.1.2 VHB 2010 nimmt der Versicherer, (GDV) empfohlenen Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der
sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen VHB) ab, wird der
herbeigeführt hat, nur für den Teil des Schadens eine Kürzung der Leis- Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin-
tung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- gungen regulieren.
nehmers vor, der 30 % der Versicherungssumme übersteigt. Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis-
tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises
10.4. Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung „Beratungsprozesse“ in der Version vom 10.10.2022 voll erfüllen.
Abweichend von Abschnitt A 6 VHB 2010 sind nicht versichert:
(1) in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäu- 10.11. Versicherungsschutz bei Versichererwechsel und Ungewiss-
sern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden: Bar- heit über den Zeitpunkt des Schadeneintritts
geld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Tritt nach einem Wechsel des Hausratversicherers ein Schaden ein,
Sparbücher und sonstiger Wertpapiere, Schmucksachen, Edelstei- dessen genauen Zeitpunkt des Schadeneintritts der Versicherungsneh-
ne, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und mer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die Janitos
Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der
handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Abschnitt B 2 VHB 2010)
Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken), der Janitos Versicherung AG fällt.
Schusswaffen, Foto-, Film- und andere optische Apparate sowie Sofern sich herausstellt, dass der Schadenfall bereits einem anderen
sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch Versicherer gemeldet wurde, behält sich die Janitos Versicherung AG
mit Ausnahme von Möbelstücken; Regressansprüche gegen diesen vor.
(2) in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und
auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbü- 10.12. Nichtinstallation von Rauchmeldern
cher und sonstiger Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Per- Abweichend von Abschnitt B 8.1.1 (1) VHB 2010 gilt:
len, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medail- Die Nichteinhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zur
len sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Installation von Rauchmeldern in den versicherten Räumlichkeiten gilt
Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, nicht als Obliegenheitsverletzung.
Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken).
10.13. Sicherheitsvorschriften
10.5. Eingelagerte Hausratgegenstände
(1) Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle
Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert: Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen
Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer).
Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstge- (2) Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbar-
genstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und ten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu er-
Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige halten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu besei-
Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme tigen.
von Möbelstücken.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine
10.6. Verlängerte Meldefrist bei Wohnungswechsel dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in
Abschnitt B 8.3 VHB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün-
Abweichend von Abschnitt A 11.1 VHB 2010 besteht uneingeschränkt digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Versicherungsschutz auch am neuen Versicherungsort, wenn der Beginn
des Umzugs dem Versicherer nicht unmittelbar mitgeteilt wird. Im Scha- 10.14. Rabattsystem bei Schadenfreiheit
denfall wird die vereinbarte Versicherungssumme zugrunde gelegt. Ein 10.14.1. Ersteinstufung
vereinbarter Unterversicherungsverzicht verliert seine Gültigkeit nicht.
Die Ersteinstufung in das Rabattsystem bei Schadenfreiheit richtet sich nach
10.7. Versehensklausel den Schadenfreiheitsklassen (SF-Klasse) und dem sich daraus ergebenden
Prämiensatz aufgrund des Schadenverlaufs des Versicherungsnehmers der
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder vergangenen 5 Jahre.
gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die
Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- Für Hausratversicherungen, zu denen die Angabe der Vorversicherung mit
schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis „Nein“ oder 0 Vorschäden gemacht wurde, erfolgt die Ersteinstufung in die
nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich Schadenfreiheitsklasse 14.
nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, Für Hausratversicherungen, zu denen die Angabe der Vorversicherung mit
aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, so hat der einem Vorschaden gemacht wurde, erfolgt die Ersteinstufung in die Scha-
Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrich- denfreiheitsklasse 9.
ten, an dem der Umstand eingetreten ist. Für Hausratversicherungen, zu denen die Angabe der Vorversicherung mit
Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist zwei Vorschäden gemacht wurde, erfolgt die Ersteinstufung in die Schaden-
oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver- freiheitsklasse 4.
sehensklausel nicht berührt.
4
[Seite 20]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineFit 2024
10.14.2. Rück- oder Weiterstufung Aus diesem Grund ergeben sich für die Grunddeckung sowie für die Zu-
Während der Vertragslaufzeit findet jeweils zur nächsten Hauptfälligkeit eine satzpakete Überspannung, Fahrraddiebstahl und Glasversicherung unter-
automatische Prämienanpassung aufgrund des Vertragsverlaufs in Form schiedliche Prämien für die unterschiedlichen Altersstufen, welche unter
einer Rück- oder Weiterstufung statt. Berücksichtigung anerkannter Methoden der Versicherungsmathematik und
der Versicherungstechnik berechnet wurden.
Hat der Versicherungsschutz für ein ganzes Versicherungsjahr bestanden,
ohne dass in dieser Zeit eine Entschädigungsleistung erbracht wurde, wird Während der Vertragslaufzeit wird jeweils zur nächsten Hauptfälligkeit das
der Vertrag in die nächste Schadenfreiheitsklasse mit günstigerem oder zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Alter des Versicherungsnehmers prä-
gleichem Prämiensatz eingestuft. mienwirksam zur Ermittlung der neuen Prämien herangezogen.
Sobald die erste Entschädigungsleistung zu einem Schadenereignis gezahlt Maßgeblich für die Prämienentwicklung ist die nachfolgende Tabelle:
wird, wird der Vertrag in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Entschä-
digungsleistungen zu mehreren Schadenereignissen führen zu entspre-
chend weiteren Rückstufungen.
Fahrraddiebstahl
VN-Altersschritt
Grunddeckung
Überspannung
versicherung
10.14.3. Rabattstaffel
Glas-
Es gilt die folgende Staffel für Erstein-, Rück- und Weiterstufung:
Übersicht zu Rabattsystem
18 auf 19 1,32% 0,00% -3,18% 0,00%
Rückstufung im
Schadenfall 19 auf 20 1,32% 0,00% -3,28% 2,58%
Schaden- 20 auf 21 1,32% 0,00% -3,28% 1,20%
Prämien- Anzahl der
Einstufung freiheits-
satz Schäden im 21 auf 22 1,32% 0,00% -3,18% 1,15%
klasse
Versicherungsjahr
22 auf 23 1,32% 0,00% -3,28% 1,10%
1 2 ab 3
23 auf 24 1,32% 0,00% -3,28% 1,04%
0 300% 0 0 0 24 auf 25 1,32% 0,00% -3,28% 0,99%
1 275% 0 0 0 25 auf 26 1,32% 0,00% -3,18% 0,94%
2 250% 0 0 0 26 auf 27 1,32% 0,00% -3,28% 0,89%
3 225% 0 0 0 27 auf 28 0,10% 0,00% -3,28% 0,83%
2 Vorschäden 4 205% 0 0 0 28 auf 29 0,00% 0,00% -3,28% 0,78%
5 180% 0 0 0 29 auf 30 0,00% 0,00% -3,18% 0,73%
6 165% 0 0 0 30 auf 31 0,00% 17,45% -3,28% 0,68%
7 150% 1 0 0 31 auf 32 0,00% 0,00% -3,28% 0,62%
8 135% 2 0 0 32 auf 33 0,00% 0,00% -3,18% 0,57%
33 auf 34 0,00% 0,00% -3,28% 0,52%
1 Vorschaden 9 120% 3 0 0
34 auf 35 0,00% 0,00% 0,00% 0,47%
10 95% 4 0 0
35 auf 36 12,44% 0,00% 0,00% 0,41%
11 85% 5 0 0
36 auf 37 1,32% 0,00% 0,00% 0,36%
12 75% 6 0 0
37 auf 38 0,00% 0,00% 0,00% 0,31%
13 70% 7 1 0
38 auf 39 0,00% 0,00% 0,00% 0,26%
schadenfrei oder
14 65% 8 2 0 39 auf 40 0,00% 0,00% 0,00% 0,20%
keine Vorversicherung
40 auf 41 0,00% 0,00% 0,00% 0,15%
15 65% 9 3 0
41 auf 42 0,00% 0,00% 0,00% 0,10%
16 65% 10 4 0
42 auf 43 0,00% 0,00% 0,00% 0,05%
17 65% 11 5 0
43 auf 44 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
18 65% 12 6 0
44 auf 45 0,00% 0,00% 0,00% -0,06%
10.14.4. Rückzahlung der Entschädigungsleistung 45 auf 46 0,00% 44,79% 00,00% -0,11%
Wird eine Entschädigungsleistung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt 46 auf 47 0,00% 0,00% 0,00% -0,16%
der abschließenden Entschädigungszahlung freiwillig (ohne vertragliche
Verpflichtung) an den Versicherer zurückgezahlt, so wird der Vertrag inso- 47 auf 48 0,00% 0,00% 0,00% -0,21%
weit als schadenfrei behandelt. 48 auf 49 0,00% 0,00% 0,00% -0,27%
10.14.5. Sonderkündigungsrecht
49 auf 50 0,00% 0,00% 0,00% -0,32%
Im Falle einer Rückstufung kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die 50 auf 51 -1,31% 0,00% 0,00% -0,37%
Rückstufung durch eine Erklärung in Textform zum Zeitpunkt des Wirksam-
51 auf 52 -1,31% 0,00% 0,00% -0,42%
werdens der Rückstufung kündigen.
52 auf 53 -1,31% 0,00% 0,00% -0,47%
10.15. Regelungen für die Prämienberechnung aufgrund des Alters
des Versicherungsnehmers 53 auf 54 -8,70% 0,00% 0,00% -0,53%
Das Alter des Versicherungsnehmers hat entscheidenden Einfluss auf den 54 auf 55 0,00% 0,00% -6,46% -0,58%
Schadenbedarf und die zur Deckung der Schäden notwendigen Prämien.
55 auf 56 0,00% -15,26% -6,36% -0,63%
5
[Seite 21]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineFit 2024
56 auf 57 0,00% 0,00% -6,36% -0,68%
57 auf 58 0,00% 0,00% -6,46% -0,73%
58 auf 59 0,00% 0,00% -6,46% -0,78%
59 auf 60 -0,10% 0,00% -6,36% -0,84%
60 auf 61 -1,31% 0,00% -6,36% -0,89%
61 auf 62 -1,31% 0,00% 0,00% -0,94%
62 auf 63 -1,31% 0,00% 0,00% -0,99%
63 auf 64 -1,31% 0,00% 0,00% -1,04%
64 auf 65 -1,31% 0,00% -6,46% -1,09%
65 auf 66 -1,31% 0,00% -6,36% -1,15%
66 auf 67 -1,31% 0,00% -6,46% -1,20%
67 auf 68 -1,31% 0,00% -6,36% -1,25%
68 auf 69 -1,31% 0,00% -6,46% -1,30%
69 auf 70 -1,31% 0,00% -6,36% -1,35%
70 auf 71 -1,31% -30,61% -6,46% -1,40%
71 auf 72 -1,31% 0,00% -6,36% -1,46%
72 auf 73 -1,31% 0,00% -6,36% -1,51%
73 auf 74 -1,31% 0,00% -6,46% -1,56%
74 auf 75 -1,31% 0,00% -6,36% -1,61%
75 auf 76 -1,31% 0,00% -6,46% -1,66%
76 auf 77 -1,31% 0,00% -6,36% -1,71%
77 auf 78 -1,31% 0,00% -6,46% -1,76%
78 auf 79 -1,31% 0,00% -6,36% -1,81%
79 auf 80 -1,31% 0,00% -6,46% -1,87%
80 auf 81 -1,31% 0,00% -6,36% -1,92%
81 auf 82 -1,31% 0,00% -6,46% -1,97%
82 auf 83 -1,31% 0,00% -6,36% -2,02%
83 auf 84 -1,31% 0,00% -6,36% -2,07%
84 auf 85 -1,31% 0,00% -6,46% -2,12%
6
[Seite 22]
Sicherungsanforderungen zur Hausratversicherung
(Stand 01.07.2024)
1. Wertsachen bis 50.000 Euro
Eingangstüren der Wohnung / des Einfamilienhauses müssen über bündige Zylinderschlösser (Überstand maximal 5 mm) mit von innen verschraubtem
Sicherheitsbeschlag und/oder elektronische Schlösser mit Codekartenschlüssel verfügen.
2. Wertsachen zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro
Zugangstüren - Schloss - Zylinderschloss
oder - Zuhaltungsschloss ab 6 Zuhaltungen
- Beschlag - Schließzylinder bündig mit Türblatt (Überstand maximal 5
mm) / Sicherheitsbeschlag, -rosette (von außen nicht ab-
schraubbar)
- von der Straße nicht einsehbar oder - 2 Zusatzschlösser
unbewohntes Gebiet oder - 2 Innenriegel
Zargen (Rahmen) - aus Holz - Sicherheitsblech mit Verankerung
- aus Metall unter 2 mm Stärke - Zusatzschloss
oder - Verstärkung
Türbänder (Scharniere) - außen liegend - Sicherung der Achsstifte gegen Herausziehen
oder - Hinterhaken
- leichte Einbohrbänder - Hinterhaken
oder - Zusatzquerriegelschloss
Glaseinsätze wie … - von der Straße her einsehbar / nicht - Einbruch hemmendes Glas
- Kristallspiegelglas einsehbar oder - Füllungen / Einsätze aus Werkstoffen mit vergleichbarer
- Floatglas Einbruchhemmung
- Ornamentglas oder - Innengitter
- Mehrscheibenisolierglas
- Drahtglas
- Einscheibensicherheitsglas
- leicht zu durchbrechendes
Acrylglas
müssen gesondert gesichert
werden
Terrassentür / Balkontür - Unterkante bis 2,5 m über dem Erdbo- - Türsicherung
den oder erreichbare Anbauten oder - Rollladen mit Sperren
oder - Verbundsicherheitsglas mind. 8 mm
oder - Kunststoffglas mind. 5 mm
Fenster - Unterkante bis 2,5 m über dem Erdbo- - Fensterschloss
Glaseinsätze wie … den oder - abschließbarer Griff
oder erreichbare Anbauten
- Kristallspiegelglas oder - Rollladen mit Sperren
- Floatglas oder - Verbundsicherheitsglas mind. 8 mm
- Ornamentglas oder - Kunststoffglas mind. 5 mm
- Mehrscheibenisolierglas oder - Gitter
- Drahtglas - Kellerfenster/Schächte - abschließbare Stahlgitterfenster
- Einscheibensicherheitsglas oder - verankerte Kellerroste
- Leicht zu durchbrechendes oder - Gitter
Acrylglas
oder - Innenblende mit Sperre
müssen gesondert gesichert
werden
Wenn Unsicherheit über den Sicherheitszustand der Wohnung oder des Hauses besteht, hilft die Kriminalpolizei gern weiter. In der Kriminalpoli-
zeidienststelle kann die nächstgelegene Beratungsstelle erfragt werden.
7
[Seite 23]
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
(Stand 01.07.2024)
Abschnitt A 6. Lastschriftverfahren
1. Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
3. Versicherte und nicht versicherte Sachen 9. Gefahrerhöhung
4. Versicherte Kosten 10. Überversicherung
5. Versicherungsort 11. Mehrere Versicherer
6. Anpassung der Versicherung 12. Versicherung für fremde Rechnung
7. Entschädigung 13. Aufwendungsersatz
8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung 14. Übergang von Ersatzansprüchen
9. Wohnungswechsel 15. Kündigung nach dem Versicherungsfall
10. Besondere gefahrerhöhende Umstände 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Abschnitt B 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Vertreters bis zum Vertragsschluss
19. Repräsentanten
2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des
Vertrages 20. Verjährung
3. Prämien, Versicherungsperiode 21. Zuständiges Gericht
4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter 22. Anzuwendendes Recht
Zahlung oder Nichtzahlung
23. Sanktionsklausel
5. Folgeprämie
Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpaket
Glasversicherung beantragt wurde und im Versicherungsschein 2.2. Ausschluss Innere Unruhen
dokumentiert ist. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
Abschnitt A 2.3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
1. Versicherte Gefahr; Versicherungsfall nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioakti-
ve Substanzen.
1.1. Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A 3), die durch 3. Versicherte und nicht versicherte Sachen
Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
3.1. Versicherte Sachen
1.2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,
1.2.1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 3.1.1. fertig eingesetzten oder montierten Glasscheiben,
(1) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, 3.1.2. Platten und Spiegel aus Glas,
Kratzer, Muschelausbrüche);
3.1.3. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
(2) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
Isolierverglasungen.
begrenzt.
1.2.2. Nicht versichert sind Schäden, die durch
(1) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines 3.2. Zusätzlich versicherbar
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig
(2) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub eingesetzten oder montierten
oder den Versuch einer solchen Tat; 3.2.1. Scheiben und Platten aus Kunststoff;
(3) Sturm, Hagel; 3.2.2. Platten aus Glaskeramik;
(4) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- 3.2.3. Glasbausteine und Profilbaugläser;
druck, Lawinen oder Vulkanausbruch
3.2.4. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3.2.5. Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 3.2.6. sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich be-
nannt sind.
2.1. Ausschluss Krieg
3.3. Nicht versicherte Sachen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Nicht versichert sind
Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Seite 1 von 11
[Seite 24]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
3.3.1. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und (2) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des
Handspiegel; Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und
3.3.2. Photovoltaikanlagen; in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3) an den Schadenort
geliefert und wieder eingesetzt werden.
3.3.3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
(3) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendun-
3.3.4. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil gen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne)
elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsge- bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. An-
räte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Dis- striche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind.
plays von Tablets und Smartphones). Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies besonders verein-
bart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4).
4. Versicherte Kosten
Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sach-
leistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit
4.1. Versicherte Kosten
dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rech-
tatsächlich angefallenen Kosten für nungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
4.1.1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, (4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Anglei-
Notverglasungen); chung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an ent-
4.1.2. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablage- schädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der
rungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt
hierzu keinen Auftrag.
4.2. Zusätzlich versicherbar 7.1.2. Abweichende Entschädigungsleistung
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils verein- (1) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versi-
barten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und cherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nummer 1 (Abschnitt
tatsächlich angefallenen Kosten für 7.1.) beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
4.2.1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von (2) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine
versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Ge- Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wie-
rüstkosten); derherstellungskosten nicht möglich ist.
4.2.2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, (3) Wird Unterversicherung nach Nr. 7.1.5 festgestellt, leistet der
Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ab- Versicherer ausschließlich in Geld.
schnitt A 3);
(4) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs-
4.2.3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einset- nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit
zen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt
Markisen usw.); hat.
4.2.4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, 7.1.3. Notverglasung / Notverschalung
Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Not-
verschalungen kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und
5. Versicherungsort als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten 7.1.4. Kosten
Gebäude oder Räume von Gebäuden.
(1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
(2) Kürzungen nach Nr. 7.1.2(4) gelten entsprechend für die versicher-
ten Kosten.
6. Anpassung der Versicherung
7.1.5. Unterversicherung
6.1. Anpassung des Versicherungsumfangs Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversi-
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwick- cherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche-
lung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich die Prämie. rungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem
6.2. Anpassung der Prämie Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach fol-
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden gender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag
Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entspre- multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-
chend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt rungswert.
veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude A 4) gilt die Kürzung entsprechend.
insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Woh-
nungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den 7.2. Entschädigung als Geldleistung
Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungspro-
7.2.1. Geldleistung
zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend
sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. (1) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
(2) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der
6.3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3), die Lieferung an den
über die Erhöhung des Versicherungsumfangs des Versicherers und der Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsneh- (3) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z.
mer durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zum B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der
Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen)
Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungs- notwendig sind, werden nur so weit vereinbart und in vereinbarter
nehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindes- Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4).
tens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.
(4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Anglei-
chung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an ent-
7. Entschädigung schädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der
Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
7.1. Entschädigung als Sachleistung
(5) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs-
7.1.1. Sachleistung nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit
(1) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt
der er den Auftrag erteilt. hat.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
7.2.2. Notverglasung / Notverschalung 9.3. Umzug ins Ausland
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Not- Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
verschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei
7.2.3. Kosten Monate nach Umzugsbeginn.
(1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist 9.4. Anzeige der neuen Wohnung
der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
9.4.1. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des
(2) Kürzungen nach Nr. 7.2.1(5) gelten entsprechend für die versicher- Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in
ten Kosten. Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erforderli-
7.2.4. Unterversicherung chen Umstände anzuzeigen.
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversi- 9.4.2. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder
cherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche- der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht ent-
rungsfalles höher ist als die Versicherungssumme. sprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem
Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach fol- 9.5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
gender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag 9.5.1. Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen
multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche- Tarifbestimmungen des Versicherers.
rungswert. 9.5.2. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsneh-
A 4) gilt die Kürzung entsprechend. mer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Mo-
7.2.5. Restwerte nat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie
wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Text-
Restwerte werden angerechnet. form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
9.5.3. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsneh-
8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleis-
mer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirk-
tung samkeit der Kündigung beanspruchen.
8.1. Fälligkeit der Entschädigung 9.6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Die Geldleistung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers 9.6.1. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer
zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha- Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt
dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich A 5) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige
mindestens zu zahlen ist. Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsver-
trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächs-
8.2. Verzinsung ten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämien-
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine fälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen
weitergehende Zinspflicht besteht: Wohnung des Versicherungsnehmers.
8.2.1. Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats 9.6.2. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer
nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Scha- Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung
dens zu verzinsen. aus, so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt A 5) die bisherige
Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
8.2.2. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basis- Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens
zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug
jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versi-
8.2.3. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. cherungsschutz für die neue Wohnung.
9.6.3. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt 9.6.2 entspre-
8.3. Hemmung chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 8.1, Nr. 8.2.1 (und Nr. 8.2.2) den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann. 9.7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Nr. 9.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
8.4. Aufschiebung der Zahlung Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort ge-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange meldet sind.
8.4.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
bestehen; 10. Besondere gefahrerhöhende Umstände
8.4.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
10.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalles noch läuft. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbe-
sondere dann vorliegen, wenn
9. Wohnungswechsel 10.1.1. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
10.1.2. der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
9.1. Umzug in eine neue Wohnung
10.1.3. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versiche-
rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech- 10.1.4. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versiche- 10.1.5. Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert
rungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen In-
nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem haltsversicherung vereinbart ist.
erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht
werden. 10.2. Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B Nr. 9.3 bis Nr.
9.2. Mehrere Wohnungen 9.5.
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht
der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin
bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten
besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
Abschnitt B 1.4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und
1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines zur Kündigung (Nr. 1.2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Vertreters bis zum Vertragsschluss Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-
Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahr- hingewiesen hat.
umständen
1.5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt schlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 sowohl die
hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
vereinbarten Inhalt zu schließen. Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche-
rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche-
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
rer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im Sinne des
keit zur Last fällt.
Satzes 1 stellt.
1.6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum
1.2.1. Vertragsänderung
Rücktritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) erlöschen mit Ablauf
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl-
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf
stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rück- Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
wirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-
schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Vertrages
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht 2.1. Beginn des Versicherungsschutzes
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die
trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä-
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsän- mie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
derung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-
gungs-recht hinzuweisen.
2.2. Dauer
1.2.2. Rücktritt und Leistungsfreiheit
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, kann abgeschlossen.
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche-
rungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrläs- 2.3. Stillschweigende Verlängerung
sig verletzt.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktritts- Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spä-
recht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht eine Kündigung zugegangen ist.
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge-
schlossen hätte. 2.4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Um- einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer-
stand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- den.
cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
pflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet.
2.5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
1.2.3. Kündigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 leicht ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhal-
tung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer 2.6. Wegfall des versicherten Interesses
hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
1.2.4. Ausschluss von Rechten des Versicherers des Risikos Kenntnis erlangt.
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt
(1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der 3. Prämien, Versicherungsperiode
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende
Anzeige kannte. Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmal-
1.2.5. Anfechtung prämie im Voraus gezahlt.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die
anzufechten, bleibt unberührt. Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder
ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die verein-
1.3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers barte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2)
oder zur Kündigung (Nr. 1.2.3) muss der Versicherer innerhalb eines 4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter
Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf Zahlung oder Nichtzahlung
die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weite-
re Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung 4.1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen
cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
zahlen.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- 6. Lastschriftverfahren
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags-
schluss zu zahlen. 6.1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für
nachdem die Zahlung bewirkt ist. eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie 6.2. Änderung des Zahlungsweges
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere
zahlen. Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung
4.2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßge- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
benden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zu-
zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. künftige Prämien selbst zu übermitteln.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden.
4.3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu 7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
dem nach Nr. 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versiche- 7.1. Allgemeiner Grundsatz
rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsneh- 7.1.1. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer
mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf der Versicherungsschutz bestanden hat.
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
7.1.2. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
5. Folgeprämie Kenntnis erlangt hat.
5.1. Fälligkeit 7.2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech-
5.1.1. Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungs- tung und fehlendem versicherten Interesse
periode fällig. 7.2.1. Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklä-
5.1.2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versiche- rung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur
rungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der
bewirkt ist. Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wider-
5.2. Schadenersatz bei Verzug rufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor En-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver-
de der Widerrufsfrist beginnt.
zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich
die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt
5.3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-
rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
5.3.1. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzei-
tiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z.B. 7.2.2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach de-
frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde- nen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z.B. E-Mail,
rung bestimmen (Mahnung). Telefax oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Ver-
sicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
zu.
ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers been-
recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. det, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt
worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsge-
5.3.2. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
bühr zu.
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder 7.2.3. Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versiche-
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur rers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
Leistung frei. die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
5.3.3. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten 7.2.4. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver-
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine an-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
gemessene Geschäftsgebühr verlangen.
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-
nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem
5.4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtig-
keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner-
halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe-
stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf
die Zahlung leistet.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 5.3.2) bleibt
unberührt.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 9. Gefahrerhöhung
8.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 9.1. Begriff der Gefahrerhöhung
8.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsneh- 9.1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragser-
mer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: klärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um-
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles
vereinbarten Sicherheitsvorschriften oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte In-
anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
(2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei-
ten 9.1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorlie-
gen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der
8.1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-
über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner- 9.1.3. Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die
halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit-
hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versi- versichert gelten soll.
cherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig ver- 9.2. Pflichten des Versicherungsnehmers
letzt hat. 9.2.1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-
nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefah-
8.2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles rerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten ge-
8.2.1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles statten.
(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens 9.2.2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
zu sorgen; vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorge-
nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unver-
(2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis züglich anzeigen.
erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch - an-
zuzeigen; 9.2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh-
(3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Um- Kenntnis erlangt hat.
stände dies gestatten;
(4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, 9.3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Ver- 9.3.1. Kündigungsrecht
sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun-
gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.1,
zu handeln; kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche-
rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
(5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver- hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
züglich der Polizei anzuzeigen; Versicherungsnehmer zu beweisen.
(6) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schaden- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
stelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freige- unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
geben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das
Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2.2
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den und Nr. 9.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
Versicherer aufzubewahren; von einem Monat kündigen.
(7) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf 9.3.2. Vertragsänderung
Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Ver- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefah-
sicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi- rerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte
cherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschlie-
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- ßen.
pflicht zu gestatten Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10
(8) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten
fung ihm billigerweise zugemutet werden kann; Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
8.2.2. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-
einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2.1 tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versi-
ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und cherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
rechtlichen Umständen möglich ist.
9.4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
8.3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung
8.3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 nach Nr. 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
oder Nr. 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden
zur Leistung frei. oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestanden hat.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere 9.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
9.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
nehmer zu beweisen. rungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
8.3.2. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so
Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- der Versicherungsnehmer zu beweisen.
rers ursächlich ist. 9.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der
8.3.3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat
rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät-
der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn te zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche-
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2
hat. und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
stehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm 11.4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 11.4.1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr-
9.5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der
hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs-
den Umfang der Leistungspflicht war oder summe unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teil-
betrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die gedeckt ist.
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt war oder Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs-
summe und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende
erhöhte Prämie verlangt. 11.4.2. Die Regelungen nach 11.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss
der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesun-
10. Überversicherung
ken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wor-
10.1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten
den, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-
Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versi-
setzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
cherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung
die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab
Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der
12. Versicherung für fremde Rechnung
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn
der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden 12.1. Rechte aus dem Vertrag
wäre. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
10.2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs-
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt. 12.2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
11. Mehrere Versicherer rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
11.1. Anzeigepflicht Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlan-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr gen.
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer 12.3. Kenntnis und Verhalten
und die Versicherungssumme anzugeben. 12.3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh-
mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
11.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi-
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 11.1) cherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versi-
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt cherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Ver-
B 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch sicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
ganz oder teilweise leistungsfrei. des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Reprä-
sentant des Versicherungsnehmers ist.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 12.3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
11.3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög-
lich oder nicht zumutbar war.
11.3.1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu- 12.3.3. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Grün- der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer oh- geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
ne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Ge-
samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
11.3.2. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflich-
tet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm
nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im
Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
11.3.3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
13. Aufwendungsersatz 15.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- Versicherungsjahres in Schriftform (hier auch Textform (z.B. E-Mail,
rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Telefax oder Brief) zulässig) zu kündigen.
nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten hal-
ten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 15.3. Kündigung durch Versicherer
13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmit- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
telbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen beim Versicherungsnehmer wirksam.
Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-
dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolg- 16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
ten. cherungsfalles
13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er 16.1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
kürzen. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt,
versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche- so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit 16.1.2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor- den Verhältnis zu kürzen.
zuschießen.
13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr 16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen In- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche-
teresse kostenfrei zu erbringen sind. rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens täuschen versucht.
13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha- Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be-
dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand als bewiesen.
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
17.1. Form
auch den Kostenersatz nach 13.2.1 entsprechend kürzen.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem
14. Übergang von Ersatzansprüchen Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer
bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis
14.1. Übergang von Ersatzansprüchen betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versiche- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
rer den Schaden ersetzt. rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zuständig bezeichnete Stelle (oder entsprechende unternehmensindivi-
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers duelle Bezeichnung) gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über
geltend gemacht werden. den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft 17.2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
14.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- schrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz- Briefes als zugegangen.
anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 17.3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrläs- lichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2 entsprechend
sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Anwendung.
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
mer. 18.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
15. Kündigung nach dem Versicherungsfall nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
15.1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei-
en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform
(hier auch Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zulässig) zu erklären.
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss
der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
18.1.1. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
18.1.2. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Beendigung;
18.1.3. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
und während des Versicherungsverhältnisses.
18.2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
rungsnehmer zu übermitteln.
18.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur
gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
19. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
20. Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
mit.
21. Zuständiges Gericht
21.1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt-
lung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han-
delt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für
den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen
Gericht geltend machen.
21.2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt-
lung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han-
delt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz
oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
geltend machen.
22. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
23. Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versiche-
rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Uni-on oder der Bundesrepublik Deutsch-
land entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Fi-
nanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur Glasversicherung
(Stand 01.07.2024)
1. Deklaration zur Gebäude- und Mobiliarverglasung für Wohnungen 5. Innovationsklausel/ Bedingungsverbesserungen
und Einfamilienhäuser
6. Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung
2. Versicherte Kosten
7. Prämienanpassung
3. Grobe Fahrlässigkeit
8. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
4. Versehensklausel
Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpa-
ket Glasversicherung beantragt wurde und im Versicherungs- 7. Prämienanpassung
schein dokumentiert ist. a) Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr
bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Prämiensätze beibehalten
1. Deklaration zur Gebäude- und Mobiliarverglasung für werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung)
Wohnungen und Einfamilienhäuser vorgenommen werden muss. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs
wird der Prämiensatz mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab dem
Gebäudeverglasungen:
01.01.2024 - neu ermittelt.
Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden,
b) Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Prämiensät-
Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern,
ze eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versi-
Sonnenkollektoren bzw. Solarzellen, Brüstungen, Duschkabinen;
cherungsverträgen sicherzustellen.
Glasbausteine, Profilbaugläser, Sicherheitsgläser jeder Art, Blei-,
Kunststoff-, Messing- und Elektrolytverglasungen, Dallgläser, künstle- c) Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der
risch bearbeitete Gläser. Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
Mobiliarverglasungen: d) Die Neukalkulation berücksichtigt neben der der bisherigen Scha-
denentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des
Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und
Schadenbedarfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit
Schrankspiegeln; Glasplatten; Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen,
der letzten Festsetzung der Prämien tatsächlich eingetretenen Scha-
Elektro- und Gasgeräten. Ebenfalls mitversichert sind Glaskeramik-
den- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Bei steigenden Kosten
Kochflächen sowie Scheiben von Aquarien und Terrarien.
berücksichtigt der Versicherer insbesondere nur – bei Vertragsschluss
nicht vorhersehbare – Erhöhungen der Abschluss- und Verwaltungs-
2. Versicherte Kosten kosten, höhere Regulierungskosten für Schadensfälle, Rückversiche-
Die gemäß Abschnitt A 4.2. der AGlB 2010 aufgeführten zusätzlichen rungskosten, inflationär bedingte Preissteigerungen und Steuererhö-
Aufwendungen wie z. B. Sonderkosten für Gerüste, Kräne oder Kosten hungen. Eine Anpassung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteige-
für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (z. B. rung o. Ä. kommt nicht in Betracht.
Schutzgitter) sind bis zu einer Summe von insgesamt 10.000 Euro je e) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseige-
Schadenfall mitversichert. ne und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmens-
übergreifende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen
3. Grobe Fahrlässigkeit Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanz-
Abweichend von Abschnitt B 16 der AGlB 2010 verzichtet der Versiche- dienstleistungen zur Verfügung gestellt.
rer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. f) Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Risiken nach
objektiven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die
4. Versehensklausel Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulie-
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder rende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen
gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig und geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen
die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versiche- kommen z.B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“, „Gebäu-
rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das deart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht.
Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen g) Sofern die Neukalkulation nach 7 a) bis f) eine Veränderung des
unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Prämiensatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer
Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, sich aus der Neukalkulation ergebenden Prämiensatzreduzierung
so hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeit- verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung
punkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupas-
Die in § 195 BGB festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes sen. Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes
Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine
berührt. Anpassungsverpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Prämien-
satzerhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der
nächsten Anpassung berücksichtigt werden.
5. Innovationsklausel
h) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risiko-
rungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB) oder die Besonde-
technischen Voraussetzungen).
ren Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Glasversiche-
rung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne i) Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts
Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger die Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Wirkung auch für diesen Vertrag. Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
6. Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in
der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
Abweichend von Abschnitt A 17.1.3 VHB 2010 und Abschluss der
muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
Hausratversicherung im Modell Best Selection liegt eine anzeigepflich- Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.
tige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 VHB 2010 erst vor, wenn die
ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über
eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt
und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur
dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
Person darin aufhält.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur Glasversicherung
(Stand 01.07.2024)
8. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für
die Glasversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den
durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
(GDV) empfohlenen Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGlB) ab, wird der
Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen
Bedingungen regulieren.
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