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Show full text: Versicherungsbedingungen und Informationen Hausratversicherung onlineMax (VHB 2010, Bedingungsnummer 150063)
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Janitos
Hausratversicherung
Produktlinie onlineMax
Versicherungsbedingungen und Informationen
Stand: 01.07.2024 | Bedingungsnummer: 150063
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Hausratversicherung (VHB 2010)
(Stand 01.07.2024)
Abschnitt A 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des
Vertrages
1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle
Ausschlüsse 3. Prämien, Versicherungsperiode
2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge 4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung
3. Einbruchdiebstahl
5. Folgeprämie
4. Leitungswasser
6. Lastschriftverfahren
5. Naturgefahren
7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
7. Außenversicherung
9. Gefahrerhöhung
8. Versicherte Kosten
10. Überversicherung
9. Versicherungswert, Versicherungssumme
11. Mehrere Versicherer
10. Anpassung der Prämie
12. Versicherung für fremde Rechnung
11. Wohnungswechsel
13. Aufwendungsersatz
12. Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
14. Übergang von Ersatzansprüchen
13. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
15. Kündigung nach dem Versicherungsfall
14. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
15. Sachverständigenverfahren
17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
16. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des
Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Sicherheitsvorschrift
19. Repräsentanten
17. Besondere gefahrerhöhende Umstände
20. Verjährung
18. Wiederherbeigeschaffte Sachen
21. Zuständiges Gericht
Abschnitt B
22. Anzuwendendes Recht
1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
23. Sanktionsklausel
Abschnitt A 1.2.3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioakti-
generelle Ausschlüsse ve Substanzen.
1.1. Versicherungsfall 2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
2.1. Versicherte Gefahren und Schäden
1.1.1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
2.1.1. Brand,
1.1.2. Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
oder den Versuch einer solchen Tat; 2.1.2. Blitzschlag,
1.1.3. Leitungswasser; 2.1.3. Explosion, Implosion,
1.1.4. Naturgefahren 2.1.4. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung
(1) Sturm, Hagel,
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
(2) weitere Elementargefahren, soweit gegen Prämienzuschlag geson-
dert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt,
2.2. Brand
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent-
standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszu-
1.2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
breiten vermag.
1.2.1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen 2.3. Blitzschlag
nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen
1.2.2. Ausschluss Innere Unruhen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schä-
nicht auf Schäden durch innere Unruhen. den anderer Art entstanden sind.
Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen
Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und
Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
2.4. Explosion 3.4. Raub
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder 3.4.1. Raub liegt vor, wenn
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. (1) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen aus-
wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein zuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne
plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden
Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wan- (2) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich
dung nicht erforderlich. wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le-
ben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei
2.5. Implosion mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherung-
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines sortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt
Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdru- werden soll;
ckes. (3) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen
werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg-
2.6. Nicht versicherte Schäden nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten
Nicht versichert sind sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt
2.6.1. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbe- beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet
ben; ist.
2.6.2. Sengschäden; 3.4.2. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner
Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
2.6.3. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Ver-
brennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an 3.4.3. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder
Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftreten- Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei
den Gasdruck entstehen. denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an
dem die Tathandlungen nach 3.4.1 verübt wurden.
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 2.6.2 bis Nr. 2.6.3 gelten nicht für Schäden,
die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine 3.5. Nicht versicherte Schäden
versicherte Gefahr gemäß Nr. 2.1 verwirklicht hat.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefah-
3. Einbruchdiebstahl
ren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen, Vulkanausbruch).
3.1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 4. Leitungswasser
3.1.1. Einbruchdiebstahl,
3.1.2. Vandalismus nach einem Einbruch, 4.1. Bruchschäden
3.1.3. Raub Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß 4.1.1 und 4.1.2 zum versicherten
Hausrat gehören (siehe Abschnitt A Nr. 6), leistet der Versicherer Ent-
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört schädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
oder beschädigt werden.
4.1.1. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
3.2. Einbruchdiebstahl (1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb verbundenen Schläuchen;
3.2.1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels (2) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen
eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu oder Solarheizungsanlagen;
berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüs- (3) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen
sel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder
falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass vergleichbaren Anlagen sind.
versicherte Sachen abhandengekommen sind;
4.1.2. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installatio-
3.2.2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder nen:
falsche Schlüssel (siehe 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu
öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann (1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B.
bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser-
sind; messer) sowie deren Anschlussschläuche;
3.2.3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen ent- (2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm-
wendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
verborgen gehalten hatte; Solarheizungsanlagen.
3.2.4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich
Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3.4.1(1) oder Nr. der Bodenplatte.
3.4.1(2) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhal- Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner-
ten; halb des Gebäudes.
3.2.5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
3.4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder
dort ein Behältnis öffnet; 4.2. Nässeschäden
3.2.6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssel ein- Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
dringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschä-
Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versi- digt werden oder abhandenkommen.
cherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und
Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem
Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserfüh-
3.3. Vandalismus nach einem Einbruch renden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch-
in Nr. 3.2.1, 3.2.5 oder 3.2.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausge-
eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. treten sein.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solar-
heizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
4.3. Nicht versicherte Schäden Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befin-
4.3.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen den, baulich verbunden sind.
Schäden durch
5.3. Weitere Elementargefahren
(1) Plansch- oder Reinigungswasser;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit diese Gefahren gegen Prämien-
(2) Schwamm; zuschlag gesondert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt
(3) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über- werden.
schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese 5.3.1. Überschwemmung
Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versi-
(4) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; cherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser
(5) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach durch
Nr. 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; (1) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewäs-
(6) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen sern;
eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Re- (2) Witterungsniederschläge;
paraturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasser-
lösch- oder Berieselungsanlage; (3) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 5.3.1 (1)
oder 5.3.1 (2)
(7) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen
Behältnissen. 5.3.2. Rückstau
4.3.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen
(stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsnieder-
(1) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind schläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren
und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Sachen;
5.3.3. Erdbeben
(2) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass
Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch
geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
5. Naturgefahren Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass
5.1. Versicherte Gefahren und Schäden (1) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen ange-
5.1.1. Sturm, Hagel,
richtet hat,
5.1.2. Weitere Elementargefahren (nur sofern gesondert vereinbart)
oder
(1) Überschwemmung,
(2) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten
(2) Rückstau, Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
(3) Erdbeben, 5.3.4. Erdsenkung
(4) Erdsenkung, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
(5) Erdrutsch, naturbedingten Hohlräumen.
(6) Schneedruck, 5.3.5. Erdrutsch
(7) Lawinen, Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
Gesteinsmassen.
(8) Vulkanausbruch
5.3.6. Schneedruck
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
5.2. Sturm, Hagel 5.3.7. Lawinen
5.2.1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62
5.3.8. Vulkanausbruch
km/Stunde).
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstär-
Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem
ke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
(1) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks
Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso 5.4. Nicht versicherte Schäden
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
5.4.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
(2) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Schäden durch
Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sa-
(1) Sturmflut;
chen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbunde-
nen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. (2) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
5.2.2. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskör-
Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versi-
nern.
cherten Naturgefahren (siehe Nr. 5.1.1) entstanden sind und einen
5.2.3. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die Gebäudeschaden darstellen;
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
(3) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe
(1) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Nr. 5.3.1(3);
versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
(4) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
Sachen befinden;
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht für Erdbe-
(2) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder ben;
andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
(5) Trockenheit oder Austrocknung.
denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
5.4.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
(3) als Folge eines Schadens nach 5.1.2(1) oder 5.1.2(2) an versicher-
ten Sachen; (1) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und
an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sa-
(4) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf
chen;
Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; (2) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 5.1
versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich
(5) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen,
andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten
wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
5.5. Selbstbehalt 6.3.1. diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selb-
Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte ständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom
Selbstbehalt abgezogen. Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die
5.6. Wartezeit ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht
zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu
Für die weiteren Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung);
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkan-
ausbruch) besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von einem 6.3.2. Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende
Monat nach Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt, soweit Versiche- Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit
rungsschutz gegen Elementargefahren über einen anderen Vertrag ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken
bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbre- genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des
chung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde. Die Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; gemein-
Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen schaftlich genutzte Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorge-
Monat nach dem Antragseingang ist. halten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller,
Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung
befindet;
6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche-
rungsort 6.3.3. darüber hinaus privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der
Nähe des Versicherungsortes befinden.
6.1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
6.4. Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme
Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein be-
zeichneten Wohnung (Versicherungsort). Nicht zum Hausrat gehören
Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden 6.4.1. Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 6.2.3(1) genannt;
Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem 6.4.2. vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser
und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschä- Gefahr trägt.
digt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in
Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt
ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe Abschnitt A 7) oder werden – auch höher- oder geringer wertigere –, sind diese Sachen im
soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom
Wohnungseigentümer ersetzte Sachen;
6.2. Definitionen 6.4.3. Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren
6.2.1. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und
cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) Anhängern, soweit nicht unter Nr. 6.2.3(5) genannt;
dienen. 6.4.4. Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche-
6.2.2. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter. Nr.
gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe 6.2.3(5) bis Nr. 6.2.3(7) genannt;
Abschnitt A 13). 6.4.5. Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versi-
6.2.3. Ferner gehören zum Hausrat cherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungs-
(1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und nehmer überlassen;
Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- 6.4.6. Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versiche-
nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunst-
und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung gegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).
über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen.
sen; Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicher-
(2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und ten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Pro-
nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- gramme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsver-
nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- trag vereinbart ist.
passt worden sind;
(3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich 7. Außenversicherung
der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 dienen und sich auf dem
Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt; 7.1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
(4) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer
Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren
Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5); Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vo-
rübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von
(5) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell-
mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- 7.2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder
ren sowie Surfgeräte; Ausbildung
(7) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen; Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Ge-
(8) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem meinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilli-
Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit gen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilli-
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- gendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des
waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen; Bundesfreiwilligendienstes außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so
lange als vorübergehend, bis ein eigener Hausstand gegründet wird.
(9) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen
(nach Nr. 6.3.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
7.3. Einbruchdiebstahl
6.3. Versicherungsort Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in Abschnitt A 3.2
genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
Zur Wohnung gehören
7.4. Raub
Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht
Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versiche-
rungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt,
weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch,
wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungs-
nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs-
schutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme 9.1.3. Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht
oder Herausgabe gebracht werden. mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versiche-
rungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
7.5. Naturgefahren 9.1.4. Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge
Für Naturgefahren besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe Abschnitt A 13.2) ist, werden bei
Gebäuden. der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berück-
sichtigt.
7.6. Entschädigungsgrenzen
7.6.1. Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insge- 9.2. Versicherungssumme
samt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf EUR 9.2.1. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entspre-
12.500, begrenzt. chen.
7.6.2. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungs- 9.2.2. Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag
grenzen (siehe Abschnitt A 13.2). von 10 Prozent.
8. Versicherte Kosten 9.3. Unterversicherungsverzicht
Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen
8.1. Versicherte Kosten Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), wenn
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und (1) bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wohnfläche der im Versiche-
tatsächlich angefallenen rungsschein genannten Wohnfläche entspricht und
8.1.1. Aufräumungskosten (2) die vereinbarte Versicherungssumme den vom Versicherer für die
für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes vorgegebenen
den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der im Versi-
zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. cherungsschein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet. Diese
Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei Objekten 650,00 Euro Ver-
8.1.2. Bewegungs- und Schutzkosten
sicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche vereinbart sind
die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder und
Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verän-
(3) nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für denselben
dert oder geschützt werden müssen.
Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht.
8.1.3. Hotelkosten
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher verein-
für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Früh- barter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Sind die
stück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbe- Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts
wohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung für die neue Wohnung nicht mehr erfüllt (z. B. bei einer Vergrößerung der
auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu Wohnfläche), gilt der Unterversicherungsverzicht bis zur Anpassung des
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- Vertrages an die Voraussetzung, längstens jedoch bis zu zwei Monaten
nach Umzugsbeginn.
tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1
Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes 9.4. Anpassung von Versicherungssumme und Prämie
vereinbart ist.
9.4.1. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwick-
8.1.4. Transport- und Lagerkosten lung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die Versicherungs-
für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Woh- summe.
nung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lage- Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter
rung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung
Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucher-
wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der preisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den
Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
8.1.5. Schlossänderungskosten Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem
für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegen-
Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen über dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Versicherungsfall abhandengekommen sind. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem
8.1.6. Bewachungskosten Komma berücksichtigt.
für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohn- Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer
bar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf den nächsten vollen Euro
ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue
ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen Versicherungssumme bekannt.
wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 72 Stunden. Wird bei Verträgen, die im Rahmen der Janitos Annahmerichtlinien zur
8.1.7. Reparaturkosten für Gebäudeschäden Hausratversicherung abgeschlossen wurden, durch die Anpassung eine
Versicherungssumme von 350.000 Euro erreicht, stellt dieser Wert die
die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den
Maximalversicherungssumme dar und es erfolgt keine weitere Anpas-
Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalis-
sung.
mus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind.
Wird bei Verträgen, die außerhalb der Janitos Annahmerichtlinien im
8.1.8. Reparaturkosten für Nässeschäden
Rahmen einer individuellen Prüfung mit einer Versicherungssumme von
an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in über 350.000 Euro abgeschlossen wurden, durch die Anpassung eine
Sondereigentum befindlichen Wohnungen. Versicherungssumme von 500.000 Euro erreicht, stellt dieser Wert die
8.1.9. Kosten für provisorische Maßnahmen Maximalversicherungssumme dar und es erfolgt keine weitere Anpas-
sung.
Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen.
9.4.2. Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich eine neue Prämie.
9. Versicherungswert, Versicherungssumme 9.4.3. Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versiche-
rungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
9.1. Versicherungswert Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen,
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberech- nachdem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zuge-
nung. gangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzei-
tig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
9.1.1. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen
gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
9.1.2. Für Kunstgegenstände (siehe Abschnitt A 13.1.1(4) und Antiquitä-
ten (siehe Abschnitt A 13.1.1(5)) ist der Versicherungswert der Wiederbe-
schaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
5
[Seite 7]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
10. Anpassung der Prämie 11.2. Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht
10.1. Grundsatz der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin
Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz verein- bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten
bart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Prämiensatzes
steigen oder sinken. 11.3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
10.2. Prämienanpassung so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
10.2.1. In Ergänzung zu Abschnitt A 10.1 ist der Versicherer berechtigt, Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei
mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, Monate nach Umzugsbeginn.
ob die Prämiensätze beibehalten werden können oder ob eine Anpas-
sung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. Zur 11.4. Anzeige der neuen Wohnung
Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Prämiensatz mindestens alle 11.4.1. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des
5 Jahre - gerechnet ab dem 01.01.2024 - neu ermittelt. Umzugs dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadrat-
Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Prämiensätze metern anzuzeigen.
eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche- 11.4.2. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen ver-
rungsverträgen sicherzustellen. einbart, so ist dem Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versiche- Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung
rungsmathematik und Versicherungstechnik an. vorhanden sind (siehe Modul Gefahrerhöhung).
Die Neukalkulation berücksichtigt neben der der bisherigen Schadenent- 11.4.3. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche
wicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbe- oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht
darfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit der letzten entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festsetzung der Prämien tatsächlich eingetretenen Schaden- und Kos-
tenentwicklung zu berücksichtigen. Bei steigenden Kosten berücksichtigt 11.5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
der Versicherer insbesondere nur – bei Vertragsschluss nicht vorherseh- 11.5.1. Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gülti-
bare – Erhöhungen der Abschluss- und Verwaltungskosten, höhere gen Tarifbestimmungen des Versicherers.
Regulierungskosten für Schadensfälle, Rückversicherungskosten, inflati-
11.5.2. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiens-
onär bedingte Preissteigerungen und Steuererhöhungen. Eine Anpas-
ätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungs-
sung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht
nehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen
in Betracht.
Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie
Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene und wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z.
unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensübergrei- B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
fende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen Versiche-
11.5.3. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungs-
rungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen
nehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirk-
zur Verfügung gestellt.
samkeit der Kündigung beanspruchen.
Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Risiken nach objekti-
ven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die Ermitt- 11.6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
lung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulierende
11.6.1. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsneh-
Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen und
mer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen
geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen
Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A
z.B. bei dem Kriterium „Geographische Lage“ in Betracht.
6.3) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige
10.2.2. Sofern die Neukalkulation nach Nr. 10.2.1 eine Veränderung des Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertra-
Prämiensatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich ges, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf
aus der Neukalkulation ergebenden Prämiensatzreduzierung verpflichtet, den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit.
den Prämiensatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung
des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen. des Versicherungsnehmers.
Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes weniger als 11.6.2. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer
drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungs- Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus,
verpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Prämiensatzerhöhung ab, so sind Versicherungsort (siehe Modul Versicherungsort) die bisherige
kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der nächsten Anpassung Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies
berücksichtigt werden. gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum
Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegat-
gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risikotechni- ten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz
schen Voraussetzungen). für die neue Wohnung.
10.2.3. Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungs- 11.6.3. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt 11.6.2
rechts die Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten,
eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung mit auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwer- Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
dens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungs-
nehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die 11.7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Nr. 11.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen. Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort ge-
meldet sind.
11. Wohnungswechsel
12. Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
11.1. Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versiche- 12.1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech- 12.1.1. zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versiche-
sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versiche- rungswert (siehe Abschnitt A 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles
rungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate (siehe Abschnitt A 1);
nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
12.1.2. beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei
erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht
Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
werden.
auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungs-
wert (siehe Abschnitt A 9.1) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe
Abschnitt A 1).
6
[Seite 8]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht 13.2. Entschädigungsgrenzen
beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne 13.2.1. Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen
Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beein- Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 Prozent der
trächtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minder- Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
wert entspricht.
13.2.2. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
12.2. Restwerte außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes
(siehe Nr. 13.1.2) befunden haben, ist die Entschädigung je Versiche-
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 12.1 angerechnet. rungsfall begrenzt auf
12.3. Mehrwertsteuer (1) EUR 1.000 für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit
Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag;
vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungs-
nehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. (2) EUR 2.500 insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und
sonstige Wertpapiere, höchstens auf den vereinbarten Betrag;
12.4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung (3) EUR 20.000 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen,
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold
Kosten ist je Versicherungsfall (siehe Abschnitt A 1.1) auf die vereinbarte und Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag.
Versicherungssumme (siehe Abschnitt A 9.2.1) einschließlich Vorsorge-
betrag (siehe Abschnitt A 9.2.2) begrenzt. 14. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Abschnitt B
14.1. Fälligkeit der Entschädigung
13), die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe-
grenzt ersetzt. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers
zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag
für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausge- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha-
schöpft, so werden versicherte Kosten (siehe Abschnitt A 8) darüber dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme (siehe Abschnitt A Sache mindestens zu zahlen ist.
9.2) ersetzt.
14.2. Verzinsung
12.5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe weitergehende Zinspflicht besteht:
Abschnitt A 1.1) niedriger als der Versicherungswert (siehe Abschnitt A 14.2.1. Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats
9.1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversi- nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens
cherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die zu verzinsen.
Entschädigung gemäß Nr. 12.1 in dem Verhältnis von Versicherungs-
14.2.2. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basis-
summe zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel
zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch
gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-
bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
rungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
14.2.3. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
12.6. Versicherte Kosten
14.3. Hemmung
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe
Abschnitt A 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 14.1, 14.2.1 ist der Zeitraum
Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer-
Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (siehe
den kann.
Abschnitt A 8) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-
und Schadenermittlungskosten (siehe Abschnitt B 13) gilt Nr. 12.5 ent-
14.4. Aufschiebung der Zahlung
sprechend.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
13. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz- 14.4.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsneh-
schränke mers bestehen;
14.4.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
13.1. Definitionen Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
13.1.1. Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt A 6.2.2) sind Versicherungsfalles noch läuft.
(1) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte);
15. Sachverständigenverfahren
(2) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
(3) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und 15.1. Feststellung der Schadenhöhe
Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin; Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
(4) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegen- verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenver-
stände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und fahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können
Plastiken) sowie nicht in 13.1.1 (4) genannte Sachen aus Silber; Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
(5) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit
Ausnahme von Möbelstücken. 15.2. Weitere Feststellungen
13.1.2. Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 13.2.2 sind Sicherheitsbe- Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
hältnisse, die Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
(1) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher- 15.3. Verfahren vor Feststellung
maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(2) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200
kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften
des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im
Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
7
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
15.3.1. Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) 17. Besondere gefahrerhöhende Umstände
einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver-
ständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- 17.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
nannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbe-
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
sondere dann vorliegen, wenn
Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für 17.1.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertrags-
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- schluss gefragt hat;
derung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese 17.1.2. sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A
Folge hinzuweisen. 10.2.1) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
15.3.2. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- 17.1.3. die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage
nen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in ununterbrochen oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist
dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn
einem ähnlichen Verhältnis steht. sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin
15.3.3. Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, aufhält;
Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- 17.1.4. vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht
ständigen als Obmann. Die Regelung unter 15.3.2 gilt entsprechend für gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs-
die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen wechsel (siehe Abschnitt A 10.2.1).
sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer
Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 17.2. Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B 9.3 bis 9.5.
15.4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 18. Wiederherbeigeschaffte Sachen
15.4.1. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und
beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versiche- 18.1. Anzeigepflicht
rungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versi-
des Versicherungsfalles; cherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung
15.4.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
15.4.3. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; Brief) anzuzeigen.
15.4.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; 18.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
15.4.5. den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen
versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache
Unterversicherungsverzicht gegeben ist. gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls
er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung
15.5. Verfahren nach Feststellung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien zurückzugeben.
gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan-
der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser 18.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die 18.3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge-
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent-
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. schädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist,
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder
Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs-
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent- einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach
schädigung. fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche über.
Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung 18.3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge-
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. kommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent-
schädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der
15.6. Kosten Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
je zur Hälfte. Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs-
nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
15.7. Obliegenheiten meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver-
kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleis-
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des teten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Versicherungsnehmers nicht berührt.
18.4. Beschädigte Sachen
16. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versiche-
Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicher- rungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Repa-
heitsvorschrift raturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den
Fällen von Nr. 18.2 oder 18.3 bei ihm verbleiben.
16.1. Sicherheitsvorschrift
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versiche- 18.5. Gleichstellung
rungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt A Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versi-
6.3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle cherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaf-
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren fen.
und entleert zu halten.
18.6. Übertragung der Rechte
16.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 16.1 genannte Obliegenheit, zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das
ist der Versicherer unter den in Abschnitt B 8.1.2 und 8.3 beschriebenen Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise diese Sachen zustehen.
leistungsfrei.
8
[Seite 10]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
18.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 1.3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2)
so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie oder zur Kündigung (Nr. 1.2.3) muss der Versicherer innerhalb eines
wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versiche- Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf
rungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weite-
fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. re Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-
cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Abschnitt B 1.4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und
1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines zur Kündigung (Nr. 1.2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Vertreters Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahr- hingewiesen hat.
umständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung 1.5. Vertreter des Versicherungsnehmers
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) schlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 sowohl die
gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche-
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche- oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
rer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im Sinne des Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
Satzes 1 stellt. keit zur Last fällt.
1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
1.2.1. Vertragsänderung Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum
Rücktritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) erlöschen mit Ablauf
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt
von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl-
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-
le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf
stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rück-
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
wirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-
schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des
Vertrages
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
2.1. Beginn des Versicherungsschutzes
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver-
trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsän- Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä-
derung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi- mie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
gungs-recht hinzuweisen.
2.2. Dauer
1.2.2. Rücktritt und Leistungsfreiheit
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, kann
abgeschlossen.
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche-
rungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrläs-
2.3. Stillschweigende Verlängerung
sig verletzt.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktritts-
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spä-
recht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
testens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht
Kündigung zugegangen ist.
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge-
schlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
rungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum
einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer-
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs- den.
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
Leistung verpflichtet. Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
1.2.3. Kündigung
2.5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 leicht
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhal- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
tung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu
gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. 2.6. Wegfall des versicherten Interesses
1.2.4. Ausschluss von Rechten des Versicherers Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt
des Risikos Kenntnis erlangt.
(1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige 2.6.1. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und
Anzeige kannte. dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates
1.2.5. Anfechtung (1) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre
Pflegeeinrichtung;
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt. (2) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
9
[Seite 11]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
2.6.2. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungs- und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs-
nehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei 5.3.2. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder
verstorbene Versicherungsnehmer. Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
tung frei.
3. Prämien, Versicherungsperiode
5.3.3. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmal- sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der
prämie im Voraus gezahlt. Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-
ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die verein- nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
barte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter 5.4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Zahlung oder Nichtzahlung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner-
halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe-
4.1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen die Zahlung leistet.
eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 5.3.2) bleibt
und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu unberührt.
zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- 6. Lastschriftverfahren
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags-
schluss zu zahlen. 6.1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für
nachdem die Zahlung bewirkt ist. eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie 6.2. Änderung des Zahlungsweges
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere
zahlen. Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung
4.2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßge- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
benden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zu-
zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. künftige Prämien selbst zu übermitteln.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden.
4.3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu 7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versi-
cherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall 7.1. Allgemeiner Grundsatz
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch 7.1.1. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- Versicherungsschutz bestanden hat.
folge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
7.1.2. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-
5. Folgeprämie nis erlangt hat.
5.1. Fälligkeit 7.2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech-
5.1.1. Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungs- tung und fehlendem versicherten Interesse
periode fällig. 7.2.1. Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklä-
5.1.2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versi- rung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den
cherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu
bewirkt ist. erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über
das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die zu
5.2. Schadenersatz bei Verzug zahlende Prämie hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt
hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver-
zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich
entstandenen Schadens zu verlangen. die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-
5.3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
5.3.1. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzei- 7.2.2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
tiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E- beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen
Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die
bestimmen (Mahnung). Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Rücktritt
ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert erklärt, so kann er vom Versicherungsnehmer eine Geschäftsgebühr
verlangen. Diese beträgt 10% der Jahresprämie für jeden angefangenen
10
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherers, jedoch höchstens 8.2.2. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers
40% der Jahresprämie. einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2.1
7.2.3. Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versiche- ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli-
rers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die chen Umständen möglich ist.
Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
8.3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
7.2.4. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver-
pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung 8.3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein oder 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
Geschäftsgebühr verlangen. der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der nehmer zu beweisen.
Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem 8.3.2. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der
Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtig- Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs-
keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
lich ist.
8.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 8.3.3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der
8.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungs-
Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
(2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei- 9. Gefahrerhöhung
ten.
8.1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig 9.1. Begriff der Gefahrerhöhung
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber 9.1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragser-
dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines klärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän-
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine
fristlos kündigen. Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich 9.1.2. Eine Gefahrerhöhung gemäß A 17 kann insbesondere – aber nicht
noch grobfahrlässig verletzt hat. nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach
dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
8.2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 9.1.3. Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die
8.2.1. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitver-
rungsfalls sichert gelten soll.
(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
zu sorgen; 9.2. Pflichten des Versicherungsnehmers
(2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis 9.2.1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-
erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhö-
anzuzeigen; hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – 9.2.2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um- vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorge-
stände dies gestatten; nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüg-
lich anzeigen.
(4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Ver- 9.2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun- unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer
gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
zu handeln; erlangt hat.
(5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver- 9.3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
züglich der Polizei anzuzeigen;
9.3.1. Kündigungsrecht
(6) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
abhandengekommenen Sachen einzureichen; Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.1,
kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche-
(7) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schaden- rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
stelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freige- hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
geben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Versicherungsnehmer zu beweisen.
Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
Versicherer aufzubewahren; unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(8) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2.2
Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Ver- und Nr. 9.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
sicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi- von einem Monat kündigen.
cherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und 9.3.2. Vertragsänderung
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefah-
pflicht zu gestatten; rerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte
(9) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschlie-
fung ihm billigerweise zugemutet werden kann; ßen.
(10) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10
aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten
einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkun- eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-
den unverzüglich sperren zu lassen. tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versi-
cherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
11
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
9.4. Erlöschen der Rechte des Versicherers 11.3.2. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflich-
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung tet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm
nach Nr. 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
bestanden hat. Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
9.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
9.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
nehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versiche- Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
zu beweisen. der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
9.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach 11.3.3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine teil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer nichtig.
seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2 und 3 entspre- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
zugegangen sein müssen, bekannt war. 11.4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
9.5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, 11.4.1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr-
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
den Umfang der Leistungspflicht war oder geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt war oder Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs-
summe und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende
erhöhte Prämie verlangt. 11.4.2. Die Regelungen nach 11.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
10. Überversicherung
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder
im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi-
10.1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten
cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-
Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versi-
rungssummen und der Prämien verlangen.
cherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung
die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab
Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der 12. Versicherung für fremde Rechnung
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn
der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden 12.1. Rechte aus dem Vertrag
wäre. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
10.2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs-
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt. 12.2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
11. Mehrere Versicherer rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
11.1. Anzeigepflicht Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlan-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr gen.
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer 12.3. Kenntnis und Verhalten
und der Versicherungsumfang anzugeben. 12.3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh-
mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
11.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 11.1) zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs-
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
B 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicher-
ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der ten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versi-
Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen cherungsnehmers ist.
Versicherung erlangt hat. 12.3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
11.3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich
11.3.1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe oder nicht zumutbar war.
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen 12.3.3. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
12
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
13. Aufwendungsersatz 15.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- Versicherungsjahres in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach kündigen.
zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte
oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 15.3. Kündigung durch Versicherer
13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in beim Versicherungsnehmer wirksam.
seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer
Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
chen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg-
reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers 16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
erfolgten. cherungsfalles
13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er 16.1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
Versicherers entstanden sind. wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt,
13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- 16.1.2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun- herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
gen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 Verhältnis zu kürzen.
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu-
schießen. 16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche-
wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
kostenfrei zu erbringen sind. täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be-
13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, als bewiesen.
sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 17.1. Form
13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem
auch den Kostenersatz nach 13.1.1 entsprechend kürzen. Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer
bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis
14. Übergang von Ersatzansprüchen betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
14.1. Übergang von Ersatzansprüchen Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versiche- zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
rer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unbe-
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatz- rührt.
anspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang 17.2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Scha- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
den vorsätzlich verursacht. Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
14.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- schrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz- Briefes als zugegangen.
anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 17.3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrläs- lichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2 entsprechend
sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Anwendung.
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
mer. 18.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
15. Kündigung nach dem Versicherungsfall nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
15.1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei-
en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.
B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum
Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
13
[Seite 15]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2010)
18.1.1. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
18.1.2. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Beendigung;
18.1.3. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
und während des Versicherungsverhältnisses.
18.2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
rungsnehmer zu übermitteln.
18.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur
gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
19. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
20. Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
mit.
21. Zuständiges Gericht
21.1. Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichtsständen
der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han-
delt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für
den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen
Gericht geltend machen.
21.2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt-
lung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han-
delt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz
oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
geltend machen.
22. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
23. Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
14
[Seite 16]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur
Hausratversicherung onlineMax 2024
(Stand 01.07.2024)
1. Sturm / Hagel 8. Versicherungsort
2. Diebstahl / Einbruchdiebstahl 9. Außenversicherung
3. Leitungswasser 10. Versicherte Kosten
4. Feuer 11. Besonderheiten
5. Überspannung 12. Service- bzw. Assistanceleistungen
6. Fahrraddiebstahl 13. Janitos Multi-Garantie
7. Versicherte Sachen
Für die Hilfeleistungen steht Ihnen das
Janitos Assistance Center
24 Stunden – „rund um die Uhr“ – 365 Tage im Jahr.
Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte unserer Homepage
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c) technischen, optischen und akustischen Überwachungsanlagen bzw.
1. Sturm / Hagel Sicherheitselektronik
Sturm- und Hagelschäden außerhalb von Gebäuden Der Versicherungsschutz gemäß a) bis c) besteht nur innerhalb des
In Abänderung zu Abschnitt A 5.4.2 (2) VHB 2010 gilt: Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Außerhalb von Gebäuden sind Sturm- und Hagelschäden an versicherten Die Gesamtentschädigung für Sachen gemäß a) bis c) ist je Versiche-
Sachen versichert, die sich innerhalb des Grundstücks, auf dem die rungsfall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
versicherte Wohnung liegt, befinden. Nicht versichert sind Wertsachen, 2.2.3. Versicherten Sachen aus Gemeinschaftsräumen auf dem Grund-
elektrische, elektronische und optische Geräte sowie die allmähliche stück des Versicherungsortes
Einwirkung von Witterungsverhältnissen oder klimatischen Bedingungen.
Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs- rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von versicherten Sachen aus
summe begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadener- Gemeinschaftsräumen.
eignis EUR 300 selbst.
Der Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Grundstücks, auf dem
die versicherte Wohnung liegt.
2. Diebstahl / Einbruchdiebstahl
Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen inkl. Bargeld sowie
2.1. Diebstahl und böswillige Beschädigung von Wäsche und elektrische, elektronische und optische Geräte – ausgenommen Wasch-
Bekleidung auf dem Grundstück des Versicherungsortes maschinen und Wäschetrockner.
Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö- Kein Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für Fahrräder und
rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von Wäsche und Bekleidung, die Elektrofahrräder. Entsprechender Versicherungsschutz kann im Rahmen
sich innerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, des Janitos Fahrradschutzes vereinbart werden.
befindet. Es sind nur Wäsche und Bekleidungsstücke versichert, die Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte
Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Versicherungssumme.
Gemeinschaft lebenden Person sind. 2.2.4. Wäsche und Bekleidung während einer Urlaubsreise
2.2. Diebstahl und böswillige Beschädigung auf dem Grundstück Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö-
des Versicherungsortes sowie für Wäsche und Bekleidung auf rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von Wäsche und Bekleidung, die
Urlaubsreisen sich während einer Urlaubsreise
2.2.1. Versicherte Sachen auf dem Grundstück des Versicherungsortes auf Balkonen, Loggien oder Terrassen von Hotelzimmern,
innerhalb des Grundstücks einer Ferienwohnung oder eines Ferien-
Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö-
hauses oder
rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von
innerhalb des Grundstücks eines offiziellen Campingplatzes
a) beweglichem Garteninventar (z. B. Gartenmöbel, Grills etc.) befindet.
b) Gartengeräten (z. B. Gartenschere, Schaufel etc.) Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versi-
c) von Gartentechnik (Mähroboter, Aufsitzrasenmäher, etc.) cherten Wohnung für die Dauer von mindestens 2 Übernachtungen.
Es sind nur Wäsche und Bekleidungsstücke versichert, die Eigentum des
d) fest verankerten Gartenskulpturen
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
e) Spielfahrzeugen (z. B. Roller, Laufräder, Go-Karts etc.) lebenden Person sind.
Der Versicherungsschutz gemäß a) bis e) besteht nur innerhalb des Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte
Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Versicherungssumme.
Kein Versicherungsschutz besteht gemäß Ziff. 2.2.1 e) für versicherungs-
2.3. Diebstahl von Fahrradanhängern, Kinderwagen, Krankenfahr-
bzw. zulassungspflichtige Spielfahrzeuge, sowie für Spielfahrzeuge mit
stühlen und Gehhilfen
einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h.
Mitversichert ist der Diebstahl von Fahrradanhängern, Kinderwagen,
Die Gesamtentschädigung für Sachen gemäß a) bis e) ist je Versiche-
Roll- / Krankenfahrstühlen und Gehilfen.
rungsfall die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller und die
2.2.2. Markisen, Antennenanlagen und Überwachungsanlagen auf dem
Marke der versicherten Sachen zu beschaffen und aufzubewahren.
Grundstück des Versicherungsortes
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Ent-
Mitversichert ist der Diebstahl sowie die vorsätzliche, böswillige Zerstö- schädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachwei-
rung oder Beschädigung (inkl. Graffiti) von sen kann.
a) Markisen
b) Antennenanlagen
1
[Seite 17]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
2.4. Diebstahl aus dem Krankenzimmer Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um fest
Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen aus dem Krankenzim- umschlossene Behältnisse handelt, die vom Täter aufgebrochen oder
mer des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- gewaltsam geöffnet wurden. Darunter fällt explizit auch das Aufschneiden
schaft lebenden Person, während eines vorübergehenden stationären oder Aufschlitzen von Cabriodächern. Eine Abdeckung mit Planen,
Kranken-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthaltes. Persenningen oder Ähnlichem gilt dagegen nicht als feste Umschließung.
Die Entschädigung für Wertsachen inkl. Bargeld sowie für elektrische, Für elektrische, elektronische und optische Geräte besteht Versiche-
elektronische und optische Geräte ist je Versicherungsfall auf maximal rungsschutz nur, sofern sie sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Innen-
EUR 500 begrenzt. oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs befanden und von außen für den
Täter nicht sichtbar waren.
2.5. Diebstahl am Arbeitsplatz Die Entschädigung für elektrische, elektronische und optische Geräte ist
Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz des je Versicherungsfall auf maximal EUR 250 begrenzt.
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsa-
lebenden Person. chen inkl. Bargeld.
Der Arbeitsplatz ist jene Stelle in einem Betrieb, einer Verwaltung oder Der Versicherungsschutz gilt auch bei einer nachgewiesenen Totalent-
einer Organisation, an welcher der Versicherungsnehmer oder eine mit wendung eines Kraftfahrzeugs.
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, seine im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses geschuldete Tätigkeit erbringt. 2.10. Einbruch in angrenzende, nicht versicherte Räumlichkeiten
Der Versicherungsschutz ist auf Diebstähle in Gebäuden oder Räumlich- Als Einbruchdiebstahl gemäß Abschnitt A 3.2 VHB 2010 gilt auch, wenn
keiten beschränkt, die vom Arbeitgeber für mindestens 7 Tage gemietet der Täter in einen nicht versicherten Raum des Gebäudes, in dem sich
wurden oder sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden. der versicherte Hausrat befindet, einbricht und von dort ohne zusätzliche
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Sachen wäh- Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Dabei ist es
rend der offiziellen Geschäftszeiten entwendet werden, kein Ersatz von unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt
Dritten oder einer anderen Versicherung erlangt werden kann und der wird.
Diebstahl dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht wurde.
2.11. Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen
Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen inkl. Bargeld.
In Ergänzung zu Abschnitt A 3 VHB 2010 ist der Einbruchdiebstahl von
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungs- versicherten Sachen aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwa-
summe, maximal EUR 1.000 begrenzt. Im Rahmen dieser Entschädi- genabteilen weltweit mitversichert.
gungsgrenze beträgt die Leistung des Versicherers für elektrische, elekt-
ronische und optische Geräte maximal EUR 250. Als Entschädigung je Versicherungsfall gilt für den Einbruchdiebstahl
aus Schiffskabinen die Erweiterung zur Außenversicherung gemäß
2.6. Kunden-, Scheck- und Kreditkartenmissbrauch nach Einbruch- Ziff. 9.1. BBR
diebstahl oder Raub aus Schlafwagenabteilen abweichend von Abschnitt A 7.6 VHB 2010
In Erweiterung von Abschnitt A 13.2.2(1) VHB 2010 gilt: die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten
nach Einbruchdiebstahl oder Raub, sofern hierfür nicht anderweitig 2.12. Erpressung (räuberische Erpressung)
Versicherungsschutz besteht. In Erweiterung von Abschnitt A 3.4.3 VHB 2010 gilt:
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn bei einem Raub Bei einem versicherten Raub nach Abschnitt A 3.4 VHB 2010 besteht
gemäß Abschnitt A 3.4 VHB 2010 zusätzlich die Herausgabe einer per- auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen
sönlichen Identifikationsnummer (PIN) erzwungen wird. an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs-
summe begrenzt. 2.13. Beraubung von Personen, die mit der Betreuung versicherter
Sachen beauftragt sind
2.7. Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl – Festnetz In Erweiterung von Abschnitt A 7.4 VHB 2010 gilt:
und Mobil
Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn der
Mitversichert sind Kosten durch den Missbrauch des Telefon- Raub an Personen begangen wird, die vom Versicherungsnehmer mit der
Festnetzanschlusses bzw. von Mobiltelefonen (Mehrgebühren), nachdem Betreuung der versicherten Sachen beauftragt wurden. In den Fällen, in
der Täter auf eine nach Abschnitt A 3.2.1 bis 3.2.6 VHB 2010 bezeichnete denen der Versicherungsnehmer oder eine mit der Betreuung versicherter
Art in die Wohnung eingedrungen ist. Sachen beauftragte Person versicherte Sachen herausgibt oder sich
Die Entschädigung für nachweislich entstandene Mehrkosten ist je Versi- wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
cherungsfall auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt. Im Rahmen angedroht wird jedoch nur, wenn diese Gewalttat an Ort und Stelle verübt
dieser Entschädigungsgrenze beträgt die Leistung des Versicherers für werden soll.
Mehrkosten durch den Missbrauch von Mobiltelefonen maximal EUR 750.
2.14. Trickdiebstahl in versicherten Räumlichkeiten
2.8. Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen (außerhalb oder In Erweiterung von Abschnitt A 3 VHB 2010 gilt:
außen an Gebäuden)
Versicherungsschutz besteht für Diebstahl, bei dem der Täter unter
Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen aus verschlossenen Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten, einer Notlage mit Appell an
Behältnissen, die außerhalb bzw. außen an Gebäuden angebracht und die Hilfsbereitschaft oder einer persönlichen Beziehung oder unter An-
gegen Diebstahl bzw. die einfache Wegnahme gesichert sind (z. B. wendung eines sonstigen Täuschungsmanövers mit dem Ziel der Ablen-
Kundenschließfächer, Metallspinde oder -schränke). Voraussetzung für kung oder unter Ausnutzung eines zuvor geschaffenen Vertrauensver-
den Versicherungsschutz ist, dass das Behältnis aufgebrochen oder hältnisses, versicherte Sachen entwendet.
gewaltsam geöffnet wurde.
Abweichend von Abschnitt A 6.2.3(4) VHB 2010 sind nur Sachen versi-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungs- chert, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
summe begrenzt. Im Rahmen dieser Entschädigungsgrenze beträgt die häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind.
Leistung des Versicherers für Wertsachen inkl. Bargeld sowie für elektri-
sche, elektronische und optische Geräte maximal EUR 250. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs-
summe, maximal EUR 5.000 begrenzt.
2.9. Diebstahl aus verschlossenen Kfz, Anhängern, Kfz–Dachboxen
sowie Wasserfahrzeugen 2.15. Trick- und Taschendiebstahl außerhalb des Versicherungsorts
Mitversichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen In Erweiterung von Abschnitt A 3 VHB 2010 gilt:
aus dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahr- Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Taschen einschließ-
zeugs (einschließlich Wohnmobil), dem verschlossenen Anhänger lich deren Inhalt, sofern sich diese im unmittelbaren Einflussbereich des
oder aus der auf das Fahrzeug montierten verschlossenen Kfz- Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
Dachbox. lebenden Person befindet und die Wegnahme durch angewandte List,
Schnelligkeit, besondere Geschicklichkeit oder unter Ausnutzung eines
aus dem mit mindestens einem Sicherheitsschloss verschlossenen Überraschungsmomentes erfolgt.
Innenraum eines Wasserfahrzeugs.
2
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
Nicht versichert ist allein der Diebstahl des Tascheninhalts aus einer können oder auf Schäden, für die das kontoführende Bank- oder
Tasche. Im Sinne dieser Regelung gelten reine Schutzhüllen (z.B. für Kreditinstitut bzw. der Anbieter des Kontos haftet.
Kameras) sowie Brieftaschen, Geldbörsen, Portemonnaies oder ver-
gleichbare Behältnisse nicht als Taschen. 2.18. Vandalismus bei Einschleichen
Abweichend von Abschnitt A 6.2.3(4) VHB 2010 sind nur Sachen versi- In Erweiterung von Abschnitt A 3.3 VHB 2010 gilt:
chert, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in Vandalismus nach einem Einbruch liegt auch dann vor, wenn der Täter
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind. auf die in Abschnitt A 3.2.3 VHB 2010 bezeichnete Art in den Versiche-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs- rungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder be-
summe, maximal EUR 5.000 begrenzt. Im Rahmen dieser Entschädi- schädigt.
gungsgrenze beträgt die Leistung des Versicherers für Wertsachen inkl.
Bargeld sowie für elektrische, elektronische und optische Geräte maximal 2.19. Vandalismus bei Raub
EUR 500. In Erweiterung von Abschnitt A 3.3 VHB 2010 gilt:
2.16. Diebstahl bzw. Abhandenkommen von Urlaubsgepäck Vandalismus liegt auch dann vor, wenn der Täter gemäß Abschnitt A
3.4.1 VHB 2010 eine räuberische Tat ausübt und dabei versicherte
In Erweiterung von Abschnitt A 3.2 und 7.3 VHB 2010 gilt: Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Auf Urlaubsreisen besteht Versicherungsschutz für die Entwendung oder
das Abhandenkommen von Gepäckstücken (beispielsweise Koffer, 3. Leitungswasser
Reisetaschen oder Rucksäcke) und deren Inhalt, auf die der Versiche-
rungsnehmer während der Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder 3.1. Erweiterung Nässeschäden
einem sonstigen Bus- oder Bahntransfer zum Urlaubsziel keinen Zugriff
In Erweiterung von Abschnitt A 4.2 VHB 2010 gilt:
hat.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versi-
bestimmungswidrig austretende flüssige oder gasförmige Stoffe zerstört
cherten Wohnung für die Dauer von mindestens 2 Übernachtungen.
oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Es sind nur Sachen versichert, die Eigentum des Versicherungsnehmers
Die flüssigen oder gasförmigen Stoffe müssen aus Rohren der Wasser-
oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind.
versorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen
Nicht versichert sind Hand-, Schulter- und ähnliche Taschen sowie deren oder aus den sonstigen in Abschnitt A 4.2 VHB 2010 genannten Einrich-
Inhalt. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für Wertsachen inkl. tungen und Anlagen ausgetreten sein.
Bargeld sowie für elektrische, elektronische und optische Geräte.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schäden an versicherten
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 500 begrenzt. Der Sachen durch flüssige oder gasförmige Stoffe, die bestimmungswidrig
Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. aus Schwimm- und Saunabecken, Wasserbetten, Aquarien, Terrarien,
Zimmerbrunnen und Wassersäulen sowie aus Regenwassernutzungsan-
2.17. Vermögensschäden beim Online-Banking lagen und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausgetreten
a) Versichert sind Vermögensschäden durch Dritte, die sich unberech- sind.
tigten Zugriff auf die Internetzugangs- und Identifikationsdaten für
das Online-Banking verschaffen und mit diesen Daten unberechtigte 3.2. Austritt flüssiger oder gasförmiger Stoffe aus innen liegenden
Überweisungen von ausschließlich privat genutzten Bankkonten des Regenfallrohren, Lüftungs- und Gasrohren
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- In Erweiterung von Abschnitt A 4.2 VHB 2010 gilt:
schaft lebenden Person vornehmen.
Versicherungsschutz besteht für Schäden an versicherten Sachen durch
Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmit- flüssige oder gasförmige Stoffe, die bestimmungswidrig aus im Gebäude
telbar aus dem unberechtigten Zugriff resultierende Vermögensein- verlaufenden Regenfallrohren, Lüftungs- und Gasrohren ausgetreten sind.
buße in Höhe des abgebuchten bzw. überwiesenen Betrags.
b) Versicherungsschutz besteht für alle onlinefähigen Konten von 3.3. Wasser- und Gasverlust infolge Rohrbruchs und Vandalismus
Banken, Kreditinstituten sowie Online-Bezahlsystemen wie z. B. Mitversichert ist der Wasserverlust infolge eines versicherten Rohrbru-
PayPal oder Online-Treuhänder. ches gemäß Abschnitt A 4.1 VHB 2010 sowie der Gasverlust infolge
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf eines Bruchs einer Rohrleitung der Gasversorgung innerhalb der versi-
5 % der Versicherungssumme, maximal EUR 2.000 begrenzt. cherten Wohnung. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für
Wasser- und Gasverlust infolge Vandalismus gemäß Abschnitt A 3.3 VHB
d) Als Eintritt des Versicherungsfalls gilt der erstmalige unberechtigte
2010.
Zugriff auf ein versichertes Bankkonto.
Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf 3.4. Regen- und Schmelzwasser
eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen
Abweichend von Abschnitt A 4 VHB 2010 sind Schäden, die durch die
sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten
unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser von Schnee
erlangt haben.
und Eis oder deren Folgen entstehen, mitversichert.
e) Voraussetzungen für den Versicherungsschutz:
Ausgeschlossen bleiben Schäden durch
PC-Systeme im Haushalt des Versicherungsnehmers sind mit
Eindringen von Regenwasser, Schmelzwasser von Schnee und Eis
einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie einer Vi-
durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder
renschutz- und Spywaresoftware ausgestattet, die jeweils auf
andere Öffnungen,
dem neuesten Stand gehalten und aktualisiert werden.
durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
Internetzugangs- und Identifikationsdaten für das Online-
schwemmung/ Hochwasser oder einen durch diese Ursachen her-
Banking werden nicht auf den PC-Systemen im Haushalt des
vorgerufenen Rückstau,
Versicherungsnehmers gespeichert. Bei dem Verdacht, dass ein
unberechtigter Dritter Kenntnis von diesen Daten erlangt hat, ist einen durch Witterungsniederschläge hervorgerufenen Rückstau
der Zugang zum Online-Banking des Kreditinstitutes unverzüg- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungs-
lich sperren zu lassen. summe begrenzt.
der Versicherungsnehmer meldet unberechtigte Überweisungen
bzw. Vermögensschäden unverzüglich seiner Bank und der zu- 3.5. Plansch- und Reinigungswasser
ständigen Polizeidienststelle. Abweichend von A 4.3.1. (1) sind Schäden an versicherten Sachen durch
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ist der Plansch- und Reinigungswasser mitversichert.
Versicherer unter den in Abschnitt B 8.3 VHB 2010 beschriebenen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 500 begrenzt.
Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
f) Nicht versichert sind aus den versicherten Schäden resultierende
Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in
Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.).
Der Versicherungsschutz erstreckt sich außerdem nicht auf Leistun-
gen, die von einem Schaden verursachenden Dritten erlangt werden
3
[Seite 19]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
Kein Versicherungsschutz besteht für radioaktive Isotope von Kernreakto-
4. Feuer ren.
4.1. Schmor- und Sengschäden 5. Überspannung
In Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 und abweichend von Ab-
schnitt A 2.6.2 VHB 2010 gilt: 5.1. Schäden durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schmor- und Sengschäden an infolge Blitzschlags, sowie durch sonstige atmosphärische Elektrizi-
versicherten Sachen, auch wenn diese nicht Folge einer unter Abschnitt A tät
2.1 VHB 2010 genannten Gefahr sind. In Ergänzung und teilweise abweichend von Abschnitt A 2.3 VHB 2010
besteht Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten elektri-
4.2. Schäden durch Rauch und Ruß schen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und
In Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 gilt: Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch
bedingte Elektrizität entstehen.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Rauch bzw.
Ruß an versicherten Sachen, auch wenn diese nicht Folge einer unter 5.2. Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankungen
Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 genannten Gefahr sind.
In Ergänzung von Abschnitt A 2 VHB 2010 gilt:
Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rau-
ches bzw. Rußes entstehen. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kurzschluss oder
Stromschwankungen an versicherten elektrischen Geräten, deren Alter
4.3. Schäden durch Anprall von Flugkörpern, Schienen-, Kraft- und zum Zeitpunkt des Schadeneintritts maximal 2 Jahre beträgt, auch wenn
Wasserfahrzeugen diese Schäden nicht Folge einer unter Abschnitt A 2.1 VHB 2010 genann-
ten Gefahr sind.
In Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.4 VHB 2010 gilt:
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Kurzschluss oder Stromschwankung nachweislich von außen auf elektro-
den Anprall nische Bauteile oder versicherte Sachen insgesamt eingewirkt haben.
eines Luftfahrzeuges oder sonstigen Flugkörpers, seiner Teile oder Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte
seiner Ladung oder Versicherungssumme.
eines Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeuges
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. 6. Fahrraddiebstahl
Für den Anprall von Kraftfahrzeugen besteht Versicherungsschutz jedoch Sofern gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart und im Versi-
nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer (Eigentümer, Halter, cherungsschein aufgeführt gilt:
Fahrer) betrieben werden. Mitversichert ist der Diebstahl von Fahrrädern. Als Fahrräder gelten auch
Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die
4.4. Schäden an Kühl- und Gefriergut infolge Stromausfalls oder nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs).
technischen Geräteversagens
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Prozent-
Versichert sind Schäden an Kühl- und Gefriergut, die satz der Versicherungssumme für den Hausrat (siehe Abschnitt A 9.2.1
infolge einer unvorhersehbaren Unterbrechung der Stromzufuhr VHB 2010) begrenzt. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung unter
(Netzausfall) zum Versicherungsort oder Abschnitt A 9.2.2. VHB 2010 sowie unter Ziff. 11.10. BBR finden für diese
Leistungsart keine Anwendung.
durch ein unvorhersehbares technisches Versagen der Kühl- oder
Gefriergeräte Wenn sie nicht zur Fortbewegung genutzt werden, müssen Fahrräder und
Elektrofahrräder durch ein eigenständiges Schloss gesichert werden. Fest
verursacht werden.
montierte Schlösser (z. B. Rahmenschlösser) gelten nicht als eigenstän-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall die vertraglich vereinbarte dig.
Versicherungssumme.
Für die mit den versicherten Sachen lose verbundenen und regelmäßig
ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz,
4.5. Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
wenn sie zusammen mit den versicherten Sachen abhandengekommen
In Erweiterung von Abschnitt A 1.2.1 und 2.4 VHB 2010 gilt: sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Explosionsschäden an versi- Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach
cherten Sachen durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen. Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er
muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Dieb-
4.6. Nutzfeuer / Wärmeschäden stahl sichern.
Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und
Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) der versicherten
zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt Sachen zu belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der
ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Andern-
falls ist die Entschädigung auf höchstens EUR 150 begrenzt.
4.7. Überschalldruckwellen / Tiefflieger Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständi-
In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt: gen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis
Versicherungsschutz besteht für Schäden, die unmittelbar durch Über- dafür zu erbringen, dass die versicherte Sache nicht innerhalb von drei
schalldruckwellen oder tief fliegende Flugzeuge verursacht werden. Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann
4.8. Verpuffung der Versicherer gemäß Abschnitt B 8.3 VHB 2010 zur Kündigung berech-
tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt:
Für Fahrradanhänger, Kinderwagen, Roll- / Krankenfahrstühle und Geh-
Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung hilfen muss kein gesondert vereinbarter Versicherungsschutz gegen
ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Prämienzuschlag vereinbart werden. Für diese Sachen besteht Versiche-
Geschwindigkeit und Druckwirkung. rungsschutz gemäß Ziff. 2.3. BBR.
4.9. Radioaktive Isotope
7. Versicherte Sachen
In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt:
Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines 7.1. Wertsachen
unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses auf dem Grund- In Erweiterung zu Abschnitt A 13.2 VHB 2010 gilt:
stück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch betriebsbedingt vorhan-
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Entschädigungs-
dene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere
grenze für Wertsachen je Versicherungsfall 40 % der Versicherungssum-
Schäden durch Kontamination und Aktivierung.
me.
4
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
7.2. Bargeld außerhalb von Wertschutzschränken 7.11. Mobile Solargeräte / Stecker-Solargeräte
In Erweiterung zu Abschnitt A 13.2.2 VHB 2010 gilt: In Erweiterung zu A 6.2.3. VHB 2010 gilt:
Für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge ist die Entschädigung Zum Hausrat gehören auch mobile Solargeräte / Stecker-Solargeräte
je Versicherungsfall auf EUR 2.000 begrenzt. (sogenannte Plug and-Play Solaranlagen) bis 800 Watt Anschlussleis-
tung, sofern sich diese auf dem Grundstück der versicherten Wohnung
7.3. Urkunden, Sparbücher, sonstige Wertpapiere außerhalb Wert- befinden.
schutzschränken Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die geltenden
In Erweiterung zu Abschnitt A 13.2.2 VHB 2010 gilt: gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Anmeldung
Für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere ist die der Anlage bei der Bundesnetzagentur und beim örtlichen Energieversor-
Entschädigung je Versicherungsfall auf EUR 5.000 begrenzt. gungsunternehmen. Des Weiteren muss gewährleistet werden, dass die
Installation und die Wartung der Anlage gemäß den Herstellerangaben
7.4. Schmuck, Gold, Platin etc. außerhalb Wertschutzschränken durchgeführt werden.
In Erweiterung zu Abschnitt A 13.2.2 VHB 2010 gilt: 7.12. Mobile Kleinwindanlagen und Windgeneratoren
Für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und In Erweiterung zu A 6.2.3. VHB 2010 gilt:
Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin ist die Entschädigung je
Versicherungsfall auf EUR 30.000 begrenzt. Zum Hausrat gehören auch mobile Kleinwindanlagen und Windgenerato-
ren, sofern sich diese auf dem Grundstück der versicherten Wohnung
7.5. Schließfächer in Tresorräumen befinden.
In Erweiterung zu Abschnitt A 13.1.2 VHB 2010 gilt: Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die geltenden
gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere die Anmeldung
Kundenschließfächer in Tresorräumen von Bank- und Geldinstituten der Anlage bei der Bundesnetzagentur und beim örtlichen Energieversor-
stehen Wertschutzschränken gleich. gungsunternehmen. Des Weiteren muss gewährleistet werden, dass die
Installation und die Wartung der Anlage gemäß den Herstellerangaben
7.6. Technische, optische und akustische Überwachungsanlagen / durchgeführt werden.
Sicherheitselektronik
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 3.500 begrenzt.
In Erweiterung zu Abschnitt A 6.2.3 VHB 2010 gilt:
Zum Hausrat gehören auch technische, optische und akustische Anlagen, 8. Versicherungsort
die zur Sicherung des versicherten Hausrates dienen und die sich auf
dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Der 8.1. Garagen innerhalb des Wohnortes
Einschluss gilt jedoch nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäu-
In Erweiterung zu Abschnitt A 6.3.4 VHB 2010 gilt:
deversicherung erlangt werden kann.
Zum Versicherungsort gehören auch ausschließlich vom Versicherungs-
7.7. Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
zu privaten Zwecken genutzte Garagen, soweit sich diese im gleichen
In Erweiterung und teilweise Änderung zu Abschnitt A 6.4 VHB 2010 gilt:
Wohnort (politische Gemeinde) wie die versicherte Wohnung befinden.
Zum Hausrat gehören auch Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und
Anhängern (z. B. Dachboxen), die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts 8.2. Kellerräume innerhalb des Wohnortes
nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind sowie separat gelagerte
In Erweiterung zu Abschnitt A 6.3 VHB 2010 gilt:
Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen.
Zum Versicherungsort gehören auch ausschließlich vom Versicherungs-
Versicherungsschutz besteht für diese Sachen nur innerhalb des Versi-
nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
cherungsortes.
zu privaten Zwecken genutzte Kellerräume, soweit sich diese im gleichen
Die Entschädigung für die genannten Sachen ist je Versicherungsfall auf Wohnort (politische Gemeinde) wie die versicherte Wohnung befinden.
2 % der Versicherungssumme begrenzt.
8.3. Beruflich oder gewerblich genutzte Räume
7.8. Handelsware und Musterkollektionen
In Erweiterung zu Abschnitt A 6.3.1 VHB 2010 gilt:
In Abänderung von Abschnitt A 6.2.3 (8) VHB 2010 gilt:
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden,
Handelsware und Musterkollektionen, die dem Beruf oder dem Gewerbe gehören zur Wohnung, auch wenn diese – neben dem Zugang über die
des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Wohnung – über einen separaten Eingang verfügen.
lebenden Person dienen, sind mitversichert. Die Mitversicherung gilt
Voraussetzung für den Versicherungsschutz in diesen Räumlichkeiten ist,
ausschließlich innerhalb des Versicherungsortes.
dass dort – neben dem Versicherungsnehmer und den mit ihm in häusli-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs- cher Gemeinschaft lebenden Personen – nicht mehr als ein Angestellter
summe begrenzt. regelmäßig tätig wird.
7.9. Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge 8.4. Vermietete Einliegerwohnung
In Erweiterung von Abschnitt A 6.2.3(5) VHB 2010 gilt: In Erweiterung zu Abschnitt A 6.3 VHB 2010 gilt:
Zum Hausrat gehören auch alle sonstigen nicht zulassungs- und versi- Zum Versicherungsort gehören auch Räume einer vermieteten Einlieger-
cherungspflichtigen Fahrzeuge bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. wohnung, die zu einem vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten
Einfamilienhaus gehören.
7.10. Ladegeräte / Wallboxen für Elektrofahrzeuge
Es besteht in diesen Räumlichkeiten jedoch kein Versicherungsschutz für
In Erweiterung zu A 6.2.3. VHB 2010 gilt: Hausrat von Mietern und Untermietern. Hausrat, der dem Mieter oder
Zum Hausrat gehören auch ausschließlich privat und selbstgenutzte Untermieter vom Versicherungsnehmer überlassen wurde, ist in diesen
Ladegerät (z. B: Wallboxen), sofern sich diese auf dem Grundstück der Räumlichkeiten nur versichert, soweit kein anderweitiger Versicherungs-
versicherten Wohnung befinden. schutz besteht.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Folgeschäden an
8.5. Tresorräume in Bank- und Geldinstituten
dem Kraftfahrzeug, an der Speichereinheit des Kraftfahrzeuges oder an
dem Gebäude selbst. In Erweiterung zu Abschnitt A 6.3 VHB 2010 gilt:
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei der Installation Zum Versicherungsort gehören auch Tresorräume in Bank- oder Geldin-
sämtliche Herstellervorgaben eingehalten wurden und die Installation stituten, soweit dort vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in
durch ein gemäß Niederspannungsanschlussverordnung eingetragenes häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Kundenschließfächer zu
Fachunternehmen durchgeführt wurde. privaten Zwecken genutzt werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 3.500 begrenzt. Der Versicherungsschutz an diesem Versicherungsort erstreckt sich nicht
auf Leistungen, die von einem Schaden verursachenden Dritten erlangt
werden können oder auf Schäden, die das Bank- oder Geldinstitut ersetzt
bzw. für die das Bank- oder Geldinstitut haftet.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
9. Außenversicherung 10.5. Umzugskosten
In Erweiterung von Abschnitt A 8 VHB 2010 gilt:
9.1. Außenversicherung
Sofern durch den Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A 1
Abweichend von Abschnitt A 7 VHB 2010 gilt eine Außenversicherung für VHB 2010 ein Umzug erforderlich wird, werden die notwendigen Um-
12 Monate weltweit. Darüber hinaus besteht keine zusätzliche prozentua- zugskosten übernommen.
le oder absolute Entschädigungsbegrenzung gemäß Abschnitt A 7.6.1
Die Kostenentschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versiche-
VHB 2010.
rungssumme begrenzt.
Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Abschnitt A 7.6.2 und
13.2. VHB 2010 sowie die entsprechenden Erweiterungen gemäß Ziff. 10.6. Datenrettungskosten (private und berufliche Daten)
7.1. bis 7.4. BBR gelten unverändert. Außerdem gelten unverändert die
Abweichend von Abschnitt A 6.4 VHB 2010 gilt:
Bestimmungen zur Einlagerung von Hausrat gemäß Ziff. 11.12. BBR.
Sind Daten und Programme infolge eines Versicherungsfalles am Versi-
9.2. Transportmittelunfall cherungsort durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem
Datenträger, auf dem sie gespeichert sind, beschädigt worden, verloren
Versichert sind die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust versicherter
gegangen oder nicht mehr verfügbar, besteht Versicherungsschutz
Sachen durch einen Unfall eines Kraftfahrzeuges oder öffentlichen Ver-
kehrsmittels, mit welchem die versicherten Sachen befördert wurden. 1) für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die techni-
sche Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, zur privaten
Voraussetzung ist, dass der Unfall der zuständigen Polizeidienststelle
und beruflichen Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare In-
gemeldet wurde.
formationen) und Programme. Ersetzt werden auch die Kosten einer
versuchten technischen Wiederherstellung. Die Entschädigung ist je
9.3. Beschädigung und Verlust von aufgegebenem Reisegepäck
Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.
Versichert sind die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust von versi-
2) für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten der Wiederbe-
cherten Sachen auf Reisen, während sie sich in Gewahrsam eines Beför-
schaffung oder des Neukaufs bzw. des neuerlichen Lizenzerwerbs
derungs-, eines Beherbergungsunternehmens oder einer gewerblichen
von ausschließlich privaten Musik-, Video- oder Fotodateien, die
Gepäckaufbewahrung befinden.
nachweislich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häusli-
Die Schäden sind dem Beförderungs-, Beherbergungsunternehmen oder cher Gemeinschaft lebenden Person käuflich erworben wurden. Der
der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Dem Versicherer ist Anspruch auf diese Leistung besteht nur soweit eine technische
hierüber eine Bestätigung des entsprechenden Unternehmens einzu- Wiederherstellung erfolglos war oder nicht möglich ist. Die Entschä-
reichen. digung ist je Versicherungsfall auf EUR 300 begrenzt.
Das entsprechende Unternehmen ist vorab in Anspruch zu nehmen. Nicht ersetzt werden:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungs- die Kosten der Wiederbeschaffung, des Neukaufs oder eines neuerli-
summe begrenzt. chen Lizenzerwerbs von Daten und Programmen, ausgenommen der
unter Nr. 2 genannten Dateien.
9.4. Dauerhafte Außenversicherung für Sportgeräte
Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, zu deren
In Erweiterung zu Abschnitt A 7.1 VHB 2010 gilt: Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. soge-
Für versicherte Sportgeräte und alle versicherten Sachen, die ausschließ- nannte Raubkopien).
lich der Ausübung von Sport dienen, besteht Versicherungsschutz auch Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, die der
dann, wenn sie sich dauerhaft außerhalb der Wohnung befinden. Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installati-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungs- onsmedium vorhält.
summe, maximal EUR 5.000 begrenzt.
10.7. Erstattung persönlicher Auslagen
10. Versicherte Kosten Beträgt die Entschädigungsleistung für den Versicherungsfall mindestens
EUR 10.000, werden dem Versicherungsnehmer für ursächlich und
10.1. Erweiterte Hotelkosten nachweislich mit dem Schaden in Verbindung stehende, notwendige
Abweichend von Abschnitt A 8.1.3 VHB 2010 werden die Hotelkosten bis persönliche Auslagen je Versicherungsfall bis zu 2 % der Versicherungs-
3 Promille der Versicherungssumme, maximal EUR 250 und längstens für summe erstattet.
die Dauer von 365 Tagen ersetzt.
10.8. Haustierbetreuung bzw. Haustierunterbringung
10.2. Rückreisekosten aus dem Urlaub, für VN und Haushaltsange- Der Versicherer erstattet die Kosten für die Unterbringung von Haustieren
hörige in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung bis zu dem
Versichert sind die Mehrkosten für eine notwendige vorzeitige Rückreise Zeitpunkt, in dem die Wohnung nach einem Versicherungsfall wieder
aus dem Urlaub, wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalles benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der
gemäß Abschnitt A 1 VHB 2010 am Versicherungsort die Anwesenheit Wohnung wieder zumutbar ist.
des Versicherungsnehmers und/oder mitreisender Personen, die mit ihm Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungs-
in häuslicher Gemeinschaft leben, erforderlich wird und die Entschädi- summe begrenzt.
gung des Versicherungsfalles voraussichtlich EUR 5.000 übersteigt. Als
Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von der versicherten 10.9. Miet- / Ersatzgeräte
Wohnung für die Dauer von mindestens 2 Übernachtungen. Der Versicherer erstattet die Kosten für vorübergehend gemietete, drin-
Mehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entspre- gend benötigte Haushaltsgeräte, wenn eigene Geräte beschädigt oder
chend dem für die Hinreise benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit zerstört wurden oder abhandenkamen und eine umgehende Reparatur
der Rückreise an den Schadenort. oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungs-
Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen. summe begrenzt.
10.3. Erweiterte Kosten für die Lagerung des Hausrats 10.10. Schlossänderungskosten für Gemeinschaftsräume und Kraft-
Abweichend von Abschnitt A 8.1.4 VHB 2010 werden die Kosten für die fahrzeuge
Lagerung des Hausrates längstens für die Dauer von 365 Tagen ersetzt. In Erweiterung von Abschnitt A 8.1.5 VHB 2010 gilt:
Versichert sind die notwendigen
10.4. Bewachungskosten ohne zeitliche Begrenzung
Kosten des Versicherungsnehmers für Schlossänderungen an
In teilweise Abänderung zu Abschnitt A 8.1.6 VHB 2010 gilt: Gemeinschaftstüren auf dem Versicherungsgrundstück, wenn
Sofern notwendig und mit dem Versicherer abgesprochen, werden Bewa- Schlüssel von entsprechenden Türen durch Einbruchdiebstahl oder
chungskosten auch länger als 72 Stunden übernommen. Raub gemäß Abschnitt A 3.2 bzw. 3.4 VHB 2010 abhandengekom-
men sind.
Kosten für die Auswechslung einer Kraftfahrzeugschließanlage sowie
für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), wenn
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
Kraftfahrzeugschlüssel durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß 11.3. Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung
Abschnitt A 3.2 bzw. 3.4 VHB 2010 abhandengekommen sind. Abweichend von Abschnitt A 17.1.3 VHB 2010 liegt eine anzeigepflichtige
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Kraftfahrzeuge Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 VHB 2010 erst vor, wenn die
Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage – oder über
Gemeinschaft lebenden Person sind. eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus – ununterbrochen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungs- unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine
summe begrenzt. Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte
volljährige Person darin aufhält.
10.11. Befüllkosten für Aquarien und Wasserbetten
11.4. Unterversicherungsverzicht für Kleinschäden
Der Versicherer erstattet die Kosten für die Wiederbefüllung von Aquarien
und Wasserbetten nach einem versicherten, bestimmungswidrigen Abweichend von Abschnitt A 12.5 und 12.6 VHB 2010 nimmt der Versi-
Wasseraustritt. cherer bei Schäden bis 2 % der Versicherungssumme keinen Abzug
wegen Unterversicherung vor.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungs-
summe begrenzt. 11.5. Grobe Fahrlässigkeit
Der Ausschluss hinsichtlich Schäden am Inhalt des Aquariums durch Abweichend von Abschnitt B 16.1.2 VHB 2010 verzichtet der Versicherer
Wasseraustritt gemäß Abschnitt A 4.3.2 (2) VHB 2010 bleibt unberührt. auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
10.12. Reparaturkosten für Nässeschäden an Bodenbelägen, Innen- 11.6. Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten, Verzicht auf
anstrichen oder Tapeten Quotelung
In Erweiterung von Abschnitt A 8.1.8 VHB 2010 gilt: Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig eine Obliegenheit
Versichert sind Reparaturkosten für Nässeschäden an Bodenbelägen, und/oder eine Sicherheitsvorschrift
Innenanstrichen oder Tapeten sowie behindertengerechten Einbauten in nach Abschnitt B 8.1.1 (1) VHB 2010 und/oder
gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen und Einfa-
Abschnitt A 16.1 VHB 2010 und/oder
milienhäusern
Ziff. 11.21 BBR
10.13. Mehrkosten durch technologischen Fortschritt so nimmt der Versicherer abweichend von Abschnitt B 8.3.1 VHB 2010
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich nur für den Teil des Schadens eine Kürzung der Leistung entsprechend
entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstel- der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers vor, der 25 %
lung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbe- der Versicherungssumme übersteigt.
schaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Nr. 1 und 2 der Siche-
möglich oder unwirtschaftlich ist. rungsanforderungen zur Hausratversicherung beschriebenen Mindestsi-
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, welches cherungen der Wohnung sowie die Sicherheitsvorschriften und Obliegen-
der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe heiten nach Ziff. 6 BBR (Fahrraddiebstahl).
kommt.
11.7. Abweichen von Sicherheitsvorschriften
10.14. Kosten nach Fehlalarm durch Rauch-, Hitze- oder Gasmelder
In Erweiterung von Abschnitt B 8.1.1 VHB 2010 gilt:
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Fehlalarms von Rauch-, Hitze-
das Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvor-
oder Gasmeldern entstandenen Kosten für die Beseitigung der Aufbruch-
schriften gilt nicht als Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften, so-
schäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen
fern und solange eine entsprechende behördliche Genehmigung vor-
durch eine von der Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung.
liegt.
Ferner sind eventuelle Beschädigungen an versicherten Gegenständen
versichert, die durch die unmittelbare Notöffnung entstehen. das vorübergehende Abweichen von Sicherheits- und Betriebsvor-
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um einen schriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grund-
vom VDS anerkannten Rauch-, Hitze- oder Gasmelder handelt, der stück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, gilt nicht als Verstoß
gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut ist. gegen die Sicherheitsvorschriften, sofern und solange das Abwei-
chen durch zwingende technische Gründe veranlasst ist und bei
Die Kostenentschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 500 begrenzt.
Durchführung der Arbeiten die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet
wird.
11. Besonderheiten
11.8. Regressverzicht
11.1. Schäden durch Innere Unruhen Streik und Aussperrung
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Schadenersatz gegen
Abweichend von Abschnitt A 1.2.2 VHB 2010 leistet der Versicherer für einen Angehörigen oder gegen eine im Haushalt bzw. am Versicherungs-
Schäden durch Innere Unruhen, Streik und Aussperrung, sofern die ort beschäftigte Person zu und geht der Anspruch auf die Janitos Versi-
versicherten Sachen unmittelbar durch Gewaltanwendung im Zusam- cherung AG über, so verzichtet der Versicherer auf eine Geltendmachung
menhang mit diesen Ursachen zerstört oder beschädigt werden. dieses Anspruches, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich
Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile wünscht.
der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Der Versicherer wird jedoch nicht auf seine Ansprüche verzichten, wenn
Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Angehörige bzw. die im Haushalt / am Versicherungsort beschäftigte
Sachen verüben. Eingeschlossen sind auch unmittelbare Schäden durch Person die Ansprüche über seine Haftpflichtversicherung geltend machen
Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit kann oder wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
Inneren Unruhen.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes 11.9. Vorsorge für Kinder, die erstmalig eigenen Haushalt gründen
Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gewährt der
Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Versicherer bei erstmaliger Haushaltsgründung der Kinder des Versiche-
planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar- rungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) in Deutschland für
beitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlun- die Dauer von 6 Monaten Versicherungsschutz nach den allgemeinen
gen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammen- Versicherungsbedingungen. Danach erlischt der Versicherungsschutz.
hang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an
versicherten Sachen. Die Entschädigung ist auf insgesamt 30 % der Versicherungssumme
begrenzt.
Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Schadenersatz auf-
grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden 11.10. Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Vorsorgeversicherung
kann.
Abweichend von Abschnitt A 9.2.2 VHB 2010 gilt eine Vorsorge von 20 %
11.2. Erweiterte Sachverständigenkosten der Versicherungssumme vereinbart.
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden EUR 10.000, so ersetzt
der Versicherer 90 % der nach Abschnitt A 15.6 VHB 2010 durch den
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfah-
rens, maximal EUR 15.000.
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
den und Glas, sofern für diese Erweiterungen zum Zeitpunkt des
11.11. Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung Schadeneintritts eine Mehrprämie entrichtet wurde bzw. der Ein-
Abweichend von Abschnitt A 6 VHB 2010 sind nicht versichert: schluss im Versicherungsschein dokumentiert ist.
in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen.
sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und
11.16.3. Kündigung der Neutarifgarantie
auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbü-
cher und sonstiger Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Per- Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer
len, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen Frist von einem Monat die Neutarifgarantie durch schriftliche Erklärung
sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündi-
Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Colla- gung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
gen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto-, Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann
Film- und andere optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsvertrag
100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbel- innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum
stücken; gleichen Zeitpunkt kündigen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur An-
in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und
spruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit
auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbü-
entspricht.
cher und sonstiger Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Per-
len, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen 11.17. Gefahrerhöhung durch ein Gerüst
sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Tep-
Die durch ein Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort bedingte
piche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Colla-
Gefahrerhöhung ist automatisch mitversichert und muss dem Versicherer
gen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken).
nicht gesondert gemeldet werden.
11.12. Eingelagerte Hausratgegenstände
11.18. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen und
Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert: den Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für
Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, die Hausratversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von
Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstge- (GDV) empfohlenen Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der
genstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen VHB) ab, wird der
Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin-
Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme gungen regulieren.
von Möbelstücken.
Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis-
tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises
11.13. Verlängerte Meldefrist bei Wohnungswechsel
„Beratungsprozesse“ in der Version vom 10.10.2022 voll erfüllen.
Abweichend von Abschnitt A 11.1 VHB 2010 besteht uneingeschränkt
Versicherungsschutz auch am neuen Versicherungsort, wenn der Beginn 11.19. Versicherungsschutz bei Versichererwechsel und Ungewiss-
des Umzugs dem Versicherer nicht unmittelbar mitgeteilt wird. Im Scha- heit über den Zeitpunkt des Schadeneintritts
denfall wird die vereinbarte Versicherungssumme zugrunde gelegt. Ein
Tritt nach einem Wechsel des Hausratversicherers ein Schaden ein,
vereinbarter Unterversicherungsverzicht verliert seine Gültigkeit nicht.
dessen genauen Zeitpunkt des Schadeneintritts der Versicherungsneh-
mer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die Janitos
11.14. Versehensklausel
Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Abschnitt B 2 VHB 2010)
gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die der Janitos Versicherung AG fällt.
Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs- Sofern sich herausstellt, dass der Schadenfall bereits einem anderen
schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis Versicherer gemeldet wurde, behält sich die Janitos Versicherung AG
nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich Regressansprüche gegen diesen vor.
nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes,
aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, so hat der 11.20. Nichtinstallation von Rauchmeldern
Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrich-
Abweichend von Abschnitt B 8.1.1 (1) VHB 2010 gilt:
ten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Die Nichteinhaltung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zur
Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist
Installation von Rauchmeldern in den versicherten Räumlichkeiten gilt
oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver-
nicht als Obliegenheitsverletzung.
sehensklausel nicht berührt.
11.21. Sicherheitsvorschriften
11.15. Innovationsupdate
(1) Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen
Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und
für die Janitos Hausratversicherung (VHB) oder die Besonderen Bedin-
die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
gungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Janitos Hausratversiche-
Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen
rung onlineMax 2024 ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh-
wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer).
mers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen
mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. (2) Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbar-
ten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu er-
11.16. Neutarifgarantie halten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu besei-
tigen.
11.16.1. Gegenstand und Umfang der Leistungen
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine
Im Rahmen der Neutarifgarantie reguliert Janitos Schadenfälle von
dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in
Hausratverträgen, die sich noch in einer alten Tarifgeneration befinden,
Abschnitt B 8.3 VHB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün-
immer entsprechend dem Leistungs- und Deckungsumfang der aktuell im
digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Neugeschäft angebotenen Tarifgeneration.
Sollte die ursprünglich abgeschlossene Tarifgeneration dagegen bessere 11.22. Konditionsdifferenzdeckung
Leistungen bieten als die aktuelle, behält die für den Versicherungsneh-
11.22.1. Vertragsgrundlagen
mer günstigere Variante ihre Gültigkeit.
Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen (z.B. Allgemeine Hausrat-
11.16.2. Einschränkungen der Neutarifgarantie versicherungsbedingungen (VHB), vereinbarte Zusatzbedingungen und
Die Neutarifgarantie gilt nicht für Klauseln) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas ande-
Leistungen und Risiken, die nur im Rahmen einer zusätzlich ausge- res ergibt.
wiesenen Mehrprämie in der im Neugeschäft angebotenen, aktuellen
Tarifgeneration versicherbar sind. Dies gilt nicht für die Erweiterun-
gen Überspannung, Fahrraddiebstahl / Mobilschutz, Elementarschä-
8
[Seite 24]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
11.22.2. Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung b) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung
a) Die Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende auf den vollen Versicherungsschutz ist die hierfür zu zahlende Prämie
Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Gefahr im nachste- zu entrichten.
hend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus dem an-
derweitig bestehenden Versicherungsvertrag geht dem Versicherungs- 11.23. Rabattsystem bei Schadenfreiheit
schutz aus dem vorliegenden Vertrag der Konditionsdifferenzdeckung 11.23.1. Ersteinstufung
vor. Die Ersteinstufung in das Rabattsystem bei Schadenfreiheit richtet sich nach
b) Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, den Schadenfreiheitsklassen (SF-Klasse) und dem sich daraus ergebenden
die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vol- Prämiensatz aufgrund des Schadenverlaufs des Versicherungsnehmers der
lem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vergangenen 5 Jahre.
vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich der vertraglich verein- Für Hausratversicherungen, zu denen die Angabe der Vorversicherung mit
barten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden „Nein“ oder 0 Vorschäden gemacht wurde, erfolgt die Ersteinstufung in die
Versicherung. Soweit im vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt verein- Schadenfreiheitsklasse 14.
bart gilt, wird dieser bei der Entschädigungsleistung in Abzug gebracht.
Für Hausratversicherungen, zu denen die Angabe der Vorversicherung mit
c) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der ander- einem Vorschaden gemacht wurde, erfolgt die Ersteinstufung in die Scha-
weitig bestehenden Hausratversicherung ist der Umfang des Versiche- denfreiheitsklasse 9.
rungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antrag-
stellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich Für Hausratversicherungen, zu denen die Angabe der Vorversicherung mit
vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Hausrat- zwei Vorschäden gemacht wurde, erfolgt die Ersteinstufung in die Schaden-
versicherung bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzde- freiheitsklasse 4.
ckung. 11.23.2. Rück- oder Weiterstufung
11.22.3. Einschränkungen der Konditionsdifferenzdeckung Während der Vertragslaufzeit findet jeweils zur nächsten Hauptfälligkeit eine
Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus automatische Prämienanpassung aufgrund des Vertragsverlaufs in Form
der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn einer Rück- oder Weiterstufung statt.
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine Hat der Versicherungsschutz für ein ganzes Versicherungsjahr bestanden,
anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Ge- ohne dass in dieser Zeit eine Entschädigungsleistung erbracht wurde, wird
fahren bestanden hat, der Vertrag in die nächste Schadenfreiheitsklasse mit günstigerem oder
gleichem Prämiensatz eingestuft.
b) über die Dauer der Laufzeit der Konditionsdifferenzdeckung die verein-
barte Versicherungssumme nicht den Regelungen zum Unterversiche- Sobald die erste Entschädigungsleistung zu einem Schadenereignis gezahlt
rungsverzicht gemäß Ziffer 9.3. VHB entspricht. Der Unterversiche- wird, wird der Vertrag in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Entschä-
rungsverzicht gilt als vereinbart, wenn die vereinbarte Versicherungs- digungsleistungen zu mehreren Schadenereignissen führen zu entspre-
summe 650,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der chend weiteren Rückstufungen.
im Versicherungsschein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet, 11.23.3. Rabattstaffel
c) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwi- Es gilt die folgende Staffel für Erstein-, Rück- und Weiterstufung:
schen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer
und/oder einem Dritten, bzw. aufgrund einer bestehenden Unterversi- Übersicht zu Rabattsystem
cherung nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt,
wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den Rückstufung im
anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung er- Schadenfall
bracht wird,
Schaden-
d) der anderweitige Versicherer infolge Prämien- Anzahl der Schä-
Einstufung freiheits-
satz den im
Nichtzahlung der Prämien, klasse
Versicherungsjahr
Obliegenheitsverletzung,
arglistiger Täuschung 1 2 ab 3
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist, so wird 0 300% 0 0 0
dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdiffe-
renzdeckung bewirkt. 1 275% 0 0 0
Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit 2 250% 0 0 0
erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe
3 225% 0 0 0
für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
11.22.4. Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall 2 Vorschäden 4 205% 0 0 0
a) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem 5 180% 0 0 0
Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen
und dort seine Ansprüche geltend zu machen, 6 165% 0 0 0
b) den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, 7 150% 1 0 0
sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein
gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die 8 135% 2 0 0
Leistungspflicht fällt. 1 Vorschaden 9 120% 3 0 0
c) Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom
10 95% 4 0 0
Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben
unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforde- 11 85% 5 0 0
rung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststel-
lung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung 12 75% 6 0 0
der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers
13 70% 7 1 0
einzureichen.
d) Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechts- schadenfrei oder
14 65% 8 2 0
folgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen. keine Vorversicherung
11.22.5. Dauer der Konditionsdifferenzdeckung 15 65% 9 3 0
a) Der vorliegende Hausratversicherungsvertrag wird zum Beendigungs-
16 65% 10 4 0
termin der anderweitig bestehenden Hausratversicherung durch den
Wegfall der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzdeckung auf 17 65% 11 5 0
den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die an-
derweitig bestehende Hausratversicherung vor dem genannten Been- 18 65% 12 6 0
digungstermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig beste-
henden Hausratversicherung ist unverzüglich mitzuteilen.
9
[Seite 25]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
11.23.4. Rückzahlung der Entschädigungsleistung
46 auf 47 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,16%
Wird eine Entschädigungsleistung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt
der abschließenden Entschädigungszahlung freiwillig (ohne vertragliche 47 auf 48 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,21%
Verpflichtung) an den Versicherer zurückgezahlt, so wird der Vertrag inso- 48 auf 49 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,27%
weit als schadenfrei behandelt.
11.23.5. Sonderkündigungsrecht 49 auf 50 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,32%
Im Falle einer Rückstufung kann der Versicherungsnehmer den Versiche- 50 auf 51 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -0,37%
rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die
51 auf 52 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -0,42%
Rückstufung durch eine Erklärung in Textform zum Zeitpunkt des Wirksam-
werdens der Rückstufung kündigen. 52 auf 53 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -0,47%
11.24. Regelungen für die Prämienberechnung aufgrund des Alters 53 auf 54 -8,70% -1,31% 0,00% 0,00% -0,53%
des Versicherungsnehmers
54 auf 55 0,00% -1,31% 0,00% -6,46% -0,58%
Das Alter des Versicherungsnehmers hat entscheidenden Einfluss auf den
Schadenbedarf und die zur Deckung der Schäden notwendigen Prämien. 55 auf 56 0,00% -1,31% -15,26% -6,36% -0,63%
Aus diesem Grund ergeben sich für die Grunddeckung sowie für die Zu- 56 auf 57 0,00% -1,31% 0,00% -6,36% -0,68%
satzpakete Allgefahrenversicherung, Multi-Garantie, Überspannung, Fahr-
raddiebstahl und Glasversicherung unterschiedliche Prämien für die unter- 57 auf 58 0,00% -1,31% 0,00% -6,46% -0,73%
schiedlichen Altersstufen, welche unter Berücksichtigung anerkannter
58 auf 59 0,00% -1,31% 0,00% -6,46% -0,78%
Methoden der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik
berechnet wurden. 59 auf 60 -0,10% -1,31% 0,00% -6,36% -0,84%
Während der Vertragslaufzeit wird jeweils zur nächsten Hauptfälligkeit das 60 auf 61 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -0,89%
zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Alter des Versicherungsnehmers prä-
mienwirksam zur Ermittlung der neuen Prämien herangezogen. 61 auf 62 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -0,94%
Maßgeblich für die Prämienentwicklung ist die nachfolgende Tabelle: 62 auf 63 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -0,99%
63 auf 64 -1,31% -1,31% 0,00% 0,00% -1,04%
Fahrraddiebstahl
VN-Altersschritt
Grunddeckung,
Allgefahrenver-
Überspannung
Multi-Garantie
versicherung
sicherung
64 auf 65 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,09%
Glas-
65 auf 66 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,15%
66 auf 67 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,20%
67 auf 68 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,25%
18 auf 19 1,32% 1,32% 0,00% -3,18% 0,00%
68 auf 69 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,30%
19 auf 20 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 2,58%
69 auf 70 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,35%
20 auf 21 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 1,20%
70 auf 71 -1,31% -1,31% -30,61% -6,46% -1,40%
21 auf 22 1,32% 1,32% 0,00% -3,18% 1,15%
71 auf 72 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,46%
22 auf 23 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 1,10%
72 auf 73 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,51%
23 auf 24 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 1,04%
73 auf 74 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,56%
24 auf 25 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 0,99%
74 auf 75 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,61%
25 auf 26 1,32% 1,32% 0,00% -3,18% 0,94%
75 auf 76 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,66%
26 auf 27 1,32% 1,32% 0,00% -3,28% 0,89%
76 auf 77 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,71%
27 auf 28 0,10% 1,32% 0,00% -3,28% 0,83%
77 auf 78 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,76%
28 auf 29 0,00% 1,32% 0,00% -3,28% 0,78%
78 auf 79 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,81%
29 auf 30 0,00% 1,32% 0,00% -3,18% 0,73%
79 auf 80 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,87%
30 auf 31 0,00% 1,32% 17,45% -3,28% 0,68%
80 auf 81 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -1,92%
31 auf 32 0,00% 1,32% 0,00% -3,28% 0,62%
81 auf 82 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -1,97%
32 auf 33 0,00% 1,32% 0,00% -3,18% 0,57%
82 auf 83 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -2,02%
33 auf 34 0,00% 1,32% 0,00% -3,28% 0,52%
83 auf 84 -1,31% -1,31% 0,00% -6,36% -2,07%
34 auf 35 0,00% 1,32% 0,00% 0,00% 0,47%
84 auf 85 -1,31% -1,31% 0,00% -6,46% -2,12%
35 auf 36 12,44% 1,32% 0,00% 0,00% 0,41%
36 auf 37 1,32% 1,32% 0,00% 0,00% 0,36%
37 auf 38 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,31%
38 auf 39 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,26%
39 auf 40 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,20%
40 auf 41 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,15%
41 auf 42 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,10%
42 auf 43 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,05%
43 auf 44 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
44 auf 45 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% -0,06%
45 auf 46 0,00% 0,00% 44,79% 00,00% -0,11%
10
[Seite 26]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
b) Wenn der Defekt während der Heizperiode auftritt und nicht inner-
12. Service- bzw. Assistanceleistungen halb von 2 Stunden behebbar ist, stellen wir maximal 3 elektrische
Für die nachfolgenden Hilfeleistungen wenden Sie sich bitte an das Leih-Heizgeräte zur Verfügung,
Janitos Assistance Center. Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte c) Wir übernehmen die Kosten der Leistungen gemäß a) und b)
unserer Homepage www.janitos.de insgesamt bis zu EUR 500 je Versicherungsfall.
12.1. Versicherter Hausrat d) Nicht ersetzt werden durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entste-
hende zusätzliche Stromkosten.
Versicherungsschutz besteht für den Hausrat am ständigen Hauptwohn-
sitz des Versicherungsnehmers in Deutschland sowie derjenigen Perso- 12.3.6. Psychologische Betreuung nach einem Schadenfall
nen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Im Falle eines unter den Versicherungsschutz fallenden Schadenereig-
Hauptwohnsitz ist die bei der zuständigen Meldebehörde als Hauptwoh- nisses (z.B. Einbruch, Einbruchsversuch, Brand), vermittelten wir bei
nung im Sinne von § 12 Melderechtsrahmengesetz gemeldete Wohnein- Bedarf psychologische Betreuung und übernehmen hierfür die entstehen-
heit in Deutschland (Mietwohnung, Eigentumswohnung, gemietetes oder den Kosten bis zu maximal EUR 500 je Schadenereignis.
selbstgenutztes EFH ohne Einliegerwohnung) einschließlich zugehöriger
Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie 12.4. Risikoausschlüsse
Garagen. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
Nicht zum Hauptwohnsitz gehören dagegen Stellplätze innerhalb von Entschädigung für Schäden
Sammelgaragen. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der begünstigten Personen
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
12.2. Versicherungsumfang
Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen;
a) Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme der Kosten der
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen,
Notreparatur einschließlich mitgeführter Kleinteile sowie der Fahrt-
kosten des beauftragten Dienstleistungsbetriebes bis zu maximal durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden
EUR 500 je Versicherungsfall. Wir beauftragen den erforderlichen waren und der begünstigten Person bekannt sein mussten;
Handwerker im Namen und im Auftrag der begünstigten Person und an elektrischen und elektronischen Geräten sowie an Stromver-
übernehmen die Kosten direkt, ohne Vorleistung der begünstigten brauchszählern
Person. Rechnungsbeträge, die über den Betrag von EUR 500 hin-
außerhalb des versicherten Hausstandes und für Schäden, bei
ausgehen, sind von der begünstigten Person selbst zu tragen und
denen der Begünstigte nicht der Träger des Risikos (Gefahrguttra-
unter Abzug der bereits von uns im Auftrag des Versicherers zuge-
gung) ist.
sagten Summe an den Handwerker zu entrichten.
b) Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer gemäß Ziff. 12.2. 12.5. Obliegenheiten
BBR ist begrenzt auf insgesamt drei Versicherungsfälle pro Versiche-
Die begünstigte Person hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
rungsjahr je versicherten Hausrat gemäß Ziff. 12.1. BBR.
dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
c) Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
erlangt hat, unverzüglich unter der zur Verfügung gestellten Notfall-
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen gemäß rufnummer anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung
Ziff. 12.3. BBR vorliegen und des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser diese Obliegenhei-
der Leistungsanspruch durch eine begünstigte Person tatsäch- ten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen
lich geltend gemacht wird. und rechtlichen Umständen möglich ist.
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
12.3. Versicherte Leistungen zu sorgen;
12.3.1. Schlüsseldienst im Notfall Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Scha-
Kann die begünstigte Person nicht in ihren versicherten Hauptwohnsitz denminderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
gelangen, weil die Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen wenn die Umstände dies gestatten;
sind, organisieren wir das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Scha-
(Schlüsseldienst) und übernehmen die entstehenden Kosten einschließ- denminderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehre-
lich der Kosten für ein provisorisches Schloss bis max. EUR 500 je re an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli-
Versicherungsfall. che Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
12.3.2. Rohrreinigungsdienst im Notfall Ermessen zu handeln;
Sind im versicherten Hausrat Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver-
Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen züglich der Polizei anzuzeigen;
verstopft und kann dies nicht ohne eine fachmännische Behebung besei- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf-
tigt werden, organisieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und fung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
übernehmen die entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für
mitgeführte Kleinteile bis max. EUR 500 je Versicherungsfall. 12.6. Folgen von Obliegenheitsverletzungen
12.3.3. Sanitär-Installateurdienst im Notfall Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer
Ist im versicherten Hausrat Leitungswasser infolge eines Rohrbruchs aus von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen
den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, aus sonstigen mit Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistun-
dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen, aus Anlagen der Warm- gen in einem der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person
wasser- oder Dampfheizung oder aus Einrichtungen von Klima, Wärme- entsprechenden Verhältnis zu kürzen (die Beweislast für das Nichtvorlie-
pumpen oder Solarheizungsanlagen "bestimmungswidrig" ausgetreten, gen einer groben Fahrlässigkeit trägt die begünstigte Person); es sei
organisieren wir den Einsatz eines Sanitär-Installateur-Betriebes und denn, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des
übernehmen die entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für Schadenfalles oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
mitgeführte Kleinteile bis max. EUR 500 je Versicherungsfall. Leistung hatte.
12.3.4. Elektro-Installateurdienst im Notfall
12.7. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Bei Stromausfall im versicherten Hausrat organisieren wir den Einsatz
a) Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn die
eines Elektro-Installateurbetriebes und übernehmen die entstehenden
begünstigte Person den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für
Kosten für die Behebung des Defekts an den elektrischen Leitungen der
den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind,
Hausinstallation einschließlich der Kosten für mitgeführte Kleinteile bis
täuscht oder zu täuschen versucht.
max. EUR 500 je Versicherungsfall.
b) Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
12.3.5. Heizungs-Installateurdienst im Notfall
Strafurteil gegen die begünstigte Person wegen Betruges oder Be-
a) Im Falle eines plötzlichen und unvorhersehbaren Funktionsausfalles trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß a)
der Heizung im versicherten Hausrat organisieren wir den Einsatz als bewiesen.
eines Heizungs-Installateurbetriebes und übernehmen die entste-
henden Kosten für die Behebung des Defekts einschließlich der
Kosten für mitgeführte Kleinteile.
11
[Seite 27]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
12.8. Haftungsausschluss 12.14. Online-Registrierung von Dokumenten & Karten
Der Versicherer und die AXA Assistance haften nicht für die Qualität der Ausweise, Kredit- und Bankkarten und Dokumente können Sie jetzt bei
von den Dienstleistungsbetrieben geleisteten Arbeiten sowie für Verzöge- Verlust oder Diebstahl vor Missbrauch mit Hilfe einer speziellen gesicher-
rungen oder Verhinderungen bei Erbringung durch den Dienstleister der ten Webseite schützen. In anderen Worten, egal ob Sie Zuhause sind
Leistungen gemäß Ziffer 12.3. BBR. Darüber hinaus können der Versi- oder auf Reisen, Sie haben weltweit, jederzeit Zugriff auf wichtige Doku-
cherer und die AXA Assistance nicht für Schäden, die von den Dienstleis- mente und Karten – denken Sie auch beispielsweise an Versicherungspo-
tungsbetrieben verursacht wurden, haftbar gemacht werden. Das Eingrei- licen, Bescheinigungen, Zeugnisse, Präsentationen etc. Registrieren Sie
fen des Versicherers bzw. der AXA Assistance hat nur zum Ziel, der Ausweise und Karten einfach in dieser speziellen, gesicherten Internet
begünstigten Person durch Vermittlung eines Dienstleisters weiter zu Seite, die wir für Sie eingerichtet haben. Wo immer Sie sich weltweit
helfen. aufhalten, Im Fall von Verlust oder Diebstahl genügt ein Anruf beim 24-
Stunden Kundendienst und verlorene Karten werden umgehend gesperrt.
12.9. Abtretung Außerdem helfen Ihnen die registrierten Daten Ihrer Ausweisdokumente
Die Ansprüche aus der Versicherung können vor ihrer endgültigen Fest- bei der schnellen Ersatzbeschaffung. Sie haben zusätzlich den Vorteil,
stellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder dass Sie automatisch und rechtzeitig per E-Mail an den Ablauf der Gültig-
abgetreten noch verpfändet werden. keit von Ausweisen erinnert werden.
So gehen Sie vor, um diesen Service zu nutzen:
12.10. Ansprüche gegenüber Dritten 1. Sie rufen im Internet die Seite unter www.Dokumentenschutz.de auf.
Diese Versicherung gilt subsidiär; ein Anspruch auf die Übernahme der 2. Sie registrieren sich als neuer Teilnehmer und identifizieren sich dabei
Kosten für die Notreparaturen aus diesem Versicherungsvertrag besteht als Kunde der Versicherung durch die Eingabe Ihrer Versicherungs-Nr. Im
nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, Rahmen der Registrierung legen Sie dann Ihre „ID“ Kennung (Ihre Email
anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertra- Adresse und Ihr Passwort fest (übrigens, sollten Sie Ihr Passwort einmal
ges geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt vergessen haben, hilft Ihnen der 24-Stunden Kundendienst gerne weiter).
auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel
enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die 3. Jetzt registrieren Sie Ihre Kredit- und Bankkarten, sowie die Daten Ihrer
Versicherung nach diesem Vertrag als die speziellere Versicherung. wichtigen Ausweisdokumente (Pass, Personalausweis, Führerschein) -
Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt schon sind Sie umfassend geschützt.
insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Die 4. Sobald Sie sich als neuer Teilnehmer registriert haben erhalten Sie
Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unbe- eine Willkommens-E-Mail, welche Ihnen nochmals alle Einzelheiten des
rührt. Service beschreibt.
5. Besonders bequem und wichtig ist, dass Sie registrierte Daten jederzeit
12.11. Anzeigen und Willenserklärungen und überall im Internet ändern können – in anderen Worten Ihre Daten
Alle Anzeigen und Willenserklärungen gelten dem Versicherer als zuge- sind immer aktuell, lästige Formulare entfallen völlig.
gangen, sobald sie der AXA Assistance Deutschland GmbH zugegangen 6. Mittels der „DURCHSUCHEN“ Funktion Dokumente oder Bilder auf
sind. Ihrem Computer identifizieren, die Sie die Dokumente die Sie als Doku-
mentenschutz hinterlegen möchten. Entsprechend identifizierte Unterla-
12.12. Anzuwendendes Recht; zuständiges Gericht gen werden mittels des Vorgangs „Hochladen“ in der speziell gesicherten
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Webseite (verschlüsselt) gespeichert.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen 7. Sobald Sie sich als neuer „Dokumentenschutz“ Teilnehmer einge-
Gerichtsstände nach §§ 13,17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. schrieben haben, erhalten Sie eine Willkommens-E-Mail. Hier werden
nochmals alle Einzelheiten des Service beschrieben.
12.13. Reiseleistungen 8. Besonders bequem und wichtig ist, dass Sie hinterlegte Dokumente
12.13.1. Reiseinformationen und Bilder jederzeit, über Ihre Internet-Seite drucken, ergänzen, ersetzen
oder löschen können – in anderen Worten Sie haben weltweit immer
Ihnen steht exklusiv ein Service-Telefon zur Verfügung. 24 Stunden am
Zugang zu Ihren wichtigsten Unterlagen.
Tag, 7 Tage in der Woche können Sie weltweit spezielle Reiseservice-
und Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Vor Reiseantritt und unterwegs im Ausland erteilen wir Ihnen unverbindli- 13. Janitos Multi-Garantie
che Informationen über Einreisebestimmungen, gesetzliche Gegebenhei-
Sofern gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart und im Versi-
ten, Impfbestimmungen, Warnungen der Weltgesundheitsorganisation,
cherungsschein aufgeführt gilt:
Art und Ausbreitung von Krankheiten, die Zusammenstellung der Reise-
apotheke für bestimmte Reiseziele, allgemeine medizinische Vorsichts-
13.1. Vorversicherergarantie
maßnahmen und Verhaltensregeln auf Reisen, klimatische Verhältnisse,
und andere Informationen wie z.B. Banköffnungszeiten etc. 13.1.1. Gegenstand der Leistungen
Unter einer Reise versteht sich im Rahmen dieser Bedingungen die Im Rahmen der Vorversicherergarantie leistet Janitos auch für Hausrat-
Entfernung vom ständigen Wohnsitz in Staaten außerhalb der Bundesre- risiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht
publik Deutschland (Ausgangsland), die nicht 62 aufeinander folgende eingeschlossen sind oder hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Subli-
Tage überschreitet und im Ausgangsland beginnt und endet (nachfolgend mit) nicht vollständig eingeschlossen sind, jedoch über die Hausratversi-
“Reise“). Wohnsitz bedeutet die Adresse Ihres nachweislichen Haupt- cherung des unmittelbaren Hausrat-Vorvertrages versichert oder mit
wohnsitzes, an welchem Sie steuerlich veranlagt sind (nachfolgend höherem Sublimit versichert waren. Der Nachweis (in Form der Besonde-
“Wohnsitz“). ren Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Mitversi-
cherung ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
12.13.2. Dolmetschervermittlung
13.1.2. Voraussetzungen
Bei einem Schadenfall im Ausland benennen wir Ihnen einen Dolmet-
scher. Die Kosten für den Dolmetscher werden nicht von uns übernom- Als unmittelbarer Vorvertrag gelten nur Verträge, die
men werden mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden haben und
12.13.3. Organisation der vorzeitigen Rückreise bei erheblichen Schade- maximal 3 Monate vor Vertragsbeginn bei Janitos beendet wurden
nereignissen am Versicherungsort (Elementarschäden am Wohnort und
während der Abwesenheit): denselben Versicherungsnehmer aufweisen und
(1) Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder deutschem Versicherungsvertragsrecht unterliegen.
nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt
13.1.3. Umfang der Leistungen
zuzumuten, weil eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens
durch ein erhebliches Schadenereignis am Versicherungsort (Ele- Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Vor-
mentarschäden am Wohnort während der Abwesenheit) eingetreten vertrages, über den die Mitversicherung nachgewiesen wurde und be-
ist, sorgen wir für Ihre Rückreise, sofern Sie von diesen Ereignissen rücksichtigt zum Beispiel weitreichendere Risikodeckungen, höhere
überrascht worden sind. Sublimits oder geringere Selbstbeteiligungen und Mindestschadenhöhen.
(2) Die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entste- Die Höchstersatzleistung im Rahmen der Vorversicherergarantie richtet
henden höheren Fahrtkosten werden von uns nicht übernommen. sich nach der bei der Janitos vereinbarten Versicherungssumme für
diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über die bei der Janitos vereinbarte
Versicherungssumme hinaus ist nicht möglich.
12
[Seite 28]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
13.1.4. Einschränkungen der Vorversicherergarantie Die entsprechenden Leistungen sind in ihrer Höhe oder ihrem Umfang
Die Vorversicherergarantie gilt nicht für: nach nicht bei Janitos versicherbar – auch nicht gegen eine Zusatz-
prämie.
im Ausland vorkommende Schadenereignisse
Der Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen, Besonderen
berufliche und gewerbliche Risiken
Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Erfüllung der
Vorsatz Voraussetzungen, ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen 13.3.3. Einschränkungen der Marktgarantie
Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenann-
Die Marktgarantie gilt nicht für
ten Gefahren“, der „Allgefahrendeckung“, der „Reisegepäckversiche-
rung“ oder der „Elektronikversicherung“ weitere, nicht im Versicherungsschein genannte Versicherungsorte.
Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungs- weitere Elementargefahren. Dazu zählen: Überschwemmung, Rück-
bedingungen (VHB) geschlossen wurden stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vul-
Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern kanausbruch, Sturmflut und Grundwasser.
Elementarschäden Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Wertsachen; insbesondere
dem Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Abhandenkommen von
Glasschäden
Wertsachen.
Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausrat-
vertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme Fahrraddiebstahl und Fahrradteilediebstahl sowie die Beschädigung
vereinbart wurden. von Fahrrädern und Fahrradteilen.
Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungs- vorsätzliche Schäden. Dies sind Schäden, die der Versicherungsneh-
summen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom mer oder eine Person, dessen Verhalten sich der Versicherungsneh-
Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht mer zurechnen lassen muss (vgl. Abschnitt B Ziff. 12.3. VHB 2010),
wurden. vorsätzlich verursacht.
berufliche und gewerbliche Risiken.
13.2. Individualgarantie
Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen.
13.2.1. Gegenstand der Leistungen
Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen nach dem Prinzip der
Im Rahmen der Individualgarantie besteht automatisch Versicherungs- “unbenannten Gefahren“, der „Allgefahrendeckung“, der „Reisegepäck-
schutz für Hausratrisikoänderungen und neue Hausratrisiken, ohne dass versicherung“ oder der „Elektronikversicherung“.
eine Änderungsanzeige durch den Versicherungsnehmer erfolgen muss.
den Verzicht auf das Leistungskürzungs-, bzw. Leistungsverweige-
13.2.2. Voraussetzung für die Leistungen rungsrecht, das bei Obliegenheitsverletzungen durch den Versiche-
Die Risikoänderungen und neuen Risiken sind im Rahmen der zum rungsnehmer oder Personen, deren Verhalten er sich zurechnen las-
Zeitpunkt der Änderung gültigen Versicherungsbedingungen, Annahme- sen muss, dem Versicherer gemäß Versicherungsvertragsgesetz zu-
und Zeichnungsrichtlinien zur Janitos Hausratversicherung versicherbar. steht.
13.2.3. Zeitlicher Umfang der Leistungen Selbstbeteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsab-
schluss durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante mit uns verein-
Der Zeitraum der automatischen Mitversicherung beginnt mit dem Datum
bart hat, oder wenn diese dem Versicherungsnehmer als Vorausset-
der Risikoänderung bzw. mit dem Eintritt des neuen Risikos. Sie gilt bis
zung für den Abschluss oder die Fortführung des Vertrages angeboten
zur folgenden Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages zuzüglich zwölf
wurde.
weiterer Monate.
13.3.4. Kündigung
13.2.4. Ende der Leistungen
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist
Wurde bis zum Ende des Gültigkeitszeitraumes der automatischen
von einem Monat die Marktgarantie durch schriftliche Erklärung kündigen.
Mitversicherung das Änderungsrisiko nicht angezeigt, entfällt ab diesem
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst
Zeitpunkt die automatische Mitversicherung.
zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der
Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versiche-
13.3. Marktgarantie
rungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines
13.3.1. Gegenstand der Leistungen Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeit-
Im Rahmen der Marktgarantie leistet Janitos auch für Hausratschäden, die punkt kündigen.
im Rahmen des vereinbarten Vertrages Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch
nicht eingeschlossen sind oder auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht vollständig
13.4. Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten
eingeschlossen sind oder
Abweichend von Ziff. 11.6. BBR gilt:
aufgrund einer Selbstbeteiligung nicht oder nur teilweise zu entschädi-
gen sind oder Verletzt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig eine Obliegenheit
und/oder eine Sicherheitsvorschrift
aufgrund einer Mindestschadenhöhe nicht zu entschädigen sind.
nach Abschnitt B 8.1.1 (1) VHB 2010 und/oder
Der Umfang der Leistungen richtet sich dabei nach den Regelungen des
leistungsstärkeren Tarifs, über den die Hausratschäden gemäß den Vo- Abschnitt A 16.1 VHB 2010 und/oder
raussetzungen von Ziff. 13.3.2. mitversichert wären. Ziff. 11.21. BBR
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche- so verzichtet der Versicherer abweichend von Abschnitt B 8.3.1 VHB
rungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung 2010 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
und Unterversicherung (Abschnitt A Ziff. 12 VHB 2010) bleiben unberührt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter Nr. 1 und 2 der Siche-
13.3.2. Voraussetzungen für die Leistungen rungsanforderungen zur Hausratversicherung beschriebenen Mindestsi-
cherungen der Wohnung sowie die Sicherheitsvorschriften und Obliegen-
Der Versicherungsschutz ist an folgende Bedingungen geknüpft:
heiten nach Ziff. 6 BBR (Fahrraddiebstahl).
Der bei Janitos nicht versicherte oder nicht ausreichend versicherte
Schaden wäre zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nachweislich 13.5. Kündigung
über einen leistungsstärkeren Tarif auf Basis der Allgemeinen Hausrat-
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer
versicherungsbedingungen (VHB) versichert gewesen.
Frist von einem Monat die Janitos Multi-Garantie durch schriftliche Erklä-
Der Versicherer, der den leistungsstärkeren Tarif anbietet, ist in rung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine
Deutschland zum Betrieb zugelassen. Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam
Der leistungsstärkere Tarif ist zum Zeitpunkt des Schadenereignisses wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so
allgemein und überregional für jedermann in Deutschland zugänglich. kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsver-
trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers
Der leistungsstärkere Tarif unterliegt dem deutschen Versicherungsver-
zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertra-
tragsrecht.
ges hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der
Der Versicherer erhebt für die entsprechenden Leistungen keine abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
Zusatzprämie.
13
[Seite 29]
Sicherungsanforderungen zur Hausratversicherung
(Stand 01.07.2024)
1. Wertsachen bis 50.000 Euro
Eingangstüren der Wohnung / des Einfamilienhauses müssen über bündige Zylinderschlösser (Überstand maximal 5 mm) mit von innen verschraubtem
Sicherheitsbeschlag und/oder elektronische Schlösser mit Codekartenschlüssel verfügen.
2. Wertsachen zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro
Zugangstüren - Schloss - Zylinderschloss
oder - Zuhaltungsschloss ab 6 Zuhaltungen
- Beschlag - Schließzylinder bündig mit Türblatt (Überstand maximal 5
mm) / Sicherheitsbeschlag, -rosette (von außen nicht ab-
schraubbar)
- von der Straße nicht einsehbar oder - 2 Zusatzschlösser
unbewohntes Gebiet oder - 2 Innenriegel
Zargen (Rahmen) - aus Holz - Sicherheitsblech mit Verankerung
- aus Metall unter 2 mm Stärke - Zusatzschloss
oder - Verstärkung
Türbänder (Scharniere) - außen liegend - Sicherung der Achsstifte gegen Herausziehen
oder - Hinterhaken
- leichte Einbohrbänder - Hinterhaken
oder - Zusatzquerriegelschloss
Glaseinsätze wie … - von der Straße her einsehbar / nicht - Einbruch hemmendes Glas
- Kristallspiegelglas einsehbar oder - Füllungen / Einsätze aus Werkstoffen mit vergleichbarer
- Floatglas Einbruchhemmung
- Ornamentglas oder - Innengitter
- Mehrscheibenisolierglas
- Drahtglas
- Einscheibensicherheitsglas
- leicht zu durchbrechendes
Acrylglas
müssen gesondert gesichert
werden
Terrassentür / Balkontür - Unterkante bis 2,5 m über dem Erdbo- - Türsicherung
den oder erreichbare Anbauten oder - Rollladen mit Sperren
oder - Verbundsicherheitsglas mind. 8 mm
oder - Kunststoffglas mind. 5 mm
Fenster - Unterkante bis 2,5 m über dem Erdbo- - Fensterschloss
Glaseinsätze wie … den oder - abschließbarer Griff
oder erreichbare Anbauten
- Kristallspiegelglas oder - Rollladen mit Sperren
- Floatglas oder - Verbundsicherheitsglas mind. 8 mm
- Ornamentglas oder - Kunststoffglas mind. 5 mm
- Mehrscheibenisolierglas oder - Gitter
- Drahtglas - Kellerfenster/Schächte - abschließbare Stahlgitterfenster
- Einscheibensicherheitsglas oder - verankerte Kellerroste
- Leicht zu durchbrechendes oder - Gitter
Acrylglas
oder - Innenblende mit Sperre
müssen gesondert gesichert
werden
Wenn Unsicherheit über den Sicherheitszustand der Wohnung oder des Hauses besteht, hilft die Kriminalpolizei gern weiter. In der Kriminalpolizeidienst-
stelle kann die nächstgelegene Beratungsstelle erfragt werden.
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[Seite 30]
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
(Stand 01.07.2024)
Abschnitt A 6. Lastschriftverfahren
1. Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
3. Versicherte und nicht versicherte Sachen 9. Gefahrerhöhung
4. Versicherte Kosten 10. Überversicherung
5. Versicherungsort 11. Mehrere Versicherer
6. Anpassung der Versicherung 12. Versicherung für fremde Rechnung
7. Entschädigung 13. Aufwendungsersatz
8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung 14. Übergang von Ersatzansprüchen
9. Wohnungswechsel 15. Kündigung nach dem Versicherungsfall
10. Besondere gefahrerhöhende Umstände 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Abschnitt B 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Vertreters bis zum Vertragsschluss
19. Repräsentanten
2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des
Vertrages 20. Verjährung
3. Prämien, Versicherungsperiode 21. Zuständiges Gericht
4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter 22. Anzuwendendes Recht
Zahlung oder Nichtzahlung
23. Sanktionsklausel
5. Folgeprämie
Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpaket
Glasversicherung beantragt wurde und im Versicherungsschein 2.2. Ausschluss Innere Unruhen
dokumentiert ist. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
Abschnitt A 2.3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
1. Versicherte Gefahr; Versicherungsfall nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioakti-
ve Substanzen.
1.1. Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A 3), die durch 3. Versicherte und nicht versicherte Sachen
Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
3.1. Versicherte Sachen
1.2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,
1.2.1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 3.1.1. fertig eingesetzten oder montierten Glasscheiben,
(1) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, 3.1.2. Platten und Spiegel aus Glas,
Kratzer, Muschelausbrüche);
3.1.3. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
(2) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
Isolierverglasungen.
begrenzt.
1.2.2. Nicht versichert sind Schäden, die durch
(1) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines 3.2. Zusätzlich versicherbar
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig
(2) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub eingesetzten oder montierten
oder den Versuch einer solchen Tat; 3.2.1. Scheiben und Platten aus Kunststoff;
(3) Sturm, Hagel; 3.2.2. Platten aus Glaskeramik;
(4) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- 3.2.3. Glasbausteine und Profilbaugläser;
druck, Lawinen oder Vulkanausbruch
3.2.4. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3.2.5. Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 3.2.6. sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich be-
nannt sind.
2.1. Ausschluss Krieg
3.3. Nicht versicherte Sachen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Nicht versichert sind
Revolution, Rebellion oder Aufstand.
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[Seite 31]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
3.3.1. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und (2) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des
Handspiegel; Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und
3.3.2. Photovoltaikanlagen; in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3) an den Schadenort
geliefert und wieder eingesetzt werden.
3.3.3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
(3) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendun-
3.3.4. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil gen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne)
elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsge- bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. An-
räte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Dis- striche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind.
plays von Tablets und Smartphones). Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies besonders verein-
bart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4).
4. Versicherte Kosten
Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sach-
leistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit
4.1. Versicherte Kosten
dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rech-
tatsächlich angefallenen Kosten für nungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
4.1.1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, (4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Anglei-
Notverglasungen); chung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an ent-
4.1.2. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablage- schädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der
rungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt
hierzu keinen Auftrag.
4.2. Zusätzlich versicherbar 7.1.2. Abweichende Entschädigungsleistung
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils verein- (1) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versi-
barten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und cherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nummer 1 (Abschnitt
tatsächlich angefallenen Kosten für 7.1.) beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
4.2.1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von (2) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine
versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Ge- Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wie-
rüstkosten); derherstellungskosten nicht möglich ist.
4.2.2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, (3) Wird Unterversicherung nach Nr. 7.1.5 festgestellt, leistet der
Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ab- Versicherer ausschließlich in Geld.
schnitt A 3);
(4) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs-
4.2.3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einset- nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit
zen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt
Markisen usw.); hat.
4.2.4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, 7.1.3. Notverglasung / Notverschalung
Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Not-
verschalungen kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und
5. Versicherungsort als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten 7.1.4. Kosten
Gebäude oder Räume von Gebäuden.
(1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
(2) Kürzungen nach Nr. 7.1.2(4) gelten entsprechend für die versicher-
ten Kosten.
6. Anpassung der Versicherung
7.1.5. Unterversicherung
6.1. Anpassung des Versicherungsumfangs Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversi-
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwick- cherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche-
lung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich die Prämie. rungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem
6.2. Anpassung der Prämie Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach fol-
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden gender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag
Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entspre- multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-
chend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt rungswert.
veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude A 4) gilt die Kürzung entsprechend.
insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Woh-
nungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den 7.2. Entschädigung als Geldleistung
Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungspro-
7.2.1. Geldleistung
zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend
sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. (1) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
(2) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der
6.3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3), die Lieferung an den
über die Erhöhung des Versicherungsumfangs des Versicherers und der Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsneh- (3) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z.
mer durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zum B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der
Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen)
Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungs- notwendig sind, werden nur so weit vereinbart und in vereinbarter
nehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindes- Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4).
tens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.
(4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Anglei-
chung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an ent-
7. Entschädigung schädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der
Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
7.1. Entschädigung als Sachleistung
(5) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs-
7.1.1. Sachleistung nehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit
(1) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt
der er den Auftrag erteilt. hat.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
7.2.2. Notverglasung / Notverschalung 9.3. Umzug ins Ausland
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Not- Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
verschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei
7.2.3. Kosten Monate nach Umzugsbeginn.
(1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist 9.4. Anzeige der neuen Wohnung
der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
9.4.1. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des
(2) Kürzungen nach Nr. 7.2.1(5) gelten entsprechend für die versicher- Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in
ten Kosten. Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erforderli-
7.2.4. Unterversicherung chen Umstände anzuzeigen.
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversi- 9.4.2. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder
cherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche- der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht ent-
rungsfalles höher ist als die Versicherungssumme. sprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem
Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach fol- 9.5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
gender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag 9.5.1. Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen
multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche- Tarifbestimmungen des Versicherers.
rungswert. 9.5.2. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsneh-
A 4) gilt die Kürzung entsprechend. mer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Mo-
7.2.5. Restwerte nat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie
wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Text-
Restwerte werden angerechnet. form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
9.5.3. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsneh-
8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleis-
mer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirk-
tung samkeit der Kündigung beanspruchen.
8.1. Fälligkeit der Entschädigung 9.6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Die Geldleistung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers 9.6.1. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer
zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha- Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt
dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich A 5) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige
mindestens zu zahlen ist. Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsver-
trages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächs-
8.2. Verzinsung ten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämien-
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine fälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen
weitergehende Zinspflicht besteht: Wohnung des Versicherungsnehmers.
8.2.1. Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats 9.6.2. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer
nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Scha- Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung
dens zu verzinsen. aus, so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt A 5) die bisherige
Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
8.2.2. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basis- Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens
zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug
jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versi-
8.2.3. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. cherungsschutz für die neue Wohnung.
9.6.3. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt 9.6.2 entspre-
8.3. Hemmung chend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 8.1, Nr. 8.2.1 (und Nr. 8.2.2) den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann. 9.7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Nr. 9.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
8.4. Aufschiebung der Zahlung Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort ge-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange meldet sind.
8.4.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
bestehen; 10. Besondere gefahrerhöhende Umstände
8.4.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
10.1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalles noch läuft. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbe-
sondere dann vorliegen, wenn
9. Wohnungswechsel 10.1.1. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
10.1.2. der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
9.1. Umzug in eine neue Wohnung
10.1.3. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versiche-
rungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech- 10.1.4. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versiche- 10.1.5. Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert
rungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen In-
nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem haltsversicherung vereinbart ist.
erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht
werden. 10.2. Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B Nr. 9.3 bis Nr.
9.2. Mehrere Wohnungen 9.5.
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht
der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin
bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten
besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
Abschnitt B 1.4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und
1. Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines zur Kündigung (Nr. 1.2.3) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Vertreters bis zum Vertragsschluss Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-
Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahr- hingewiesen hat.
umständen
1.5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt schlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.1 und Nr. 1.2 sowohl die
hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
vereinbarten Inhalt zu schließen. Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche-
rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche-
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
rer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im Sinne des
keit zur Last fällt.
Satzes 1 stellt.
1.6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum
1.2.1. Vertragsänderung
Rücktritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) erlöschen mit Ablauf
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl-
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf
stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rück- Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
wirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-
schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Vertrages
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht 2.1. Beginn des Versicherungsschutzes
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Ver- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die
trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä-
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsän- mie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
derung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-
gungs-recht hinzuweisen.
2.2. Dauer
1.2.2. Rücktritt und Leistungsfreiheit
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, kann abgeschlossen.
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche-
rungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrläs- 2.3. Stillschweigende Verlängerung
sig verletzt.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktritts- Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spä-
recht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht eine Kündigung zugegangen ist.
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge-
schlossen hätte. 2.4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Um- einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer-
stand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- den.
cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
pflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet.
2.5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
1.2.3. Kündigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 leicht ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhal-
tung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer 2.6. Wegfall des versicherten Interesses
hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
1.2.4. Ausschluss von Rechten des Versicherers des Risikos Kenntnis erlangt.
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (1.2.1), zum Rücktritt
(1.2.2) und zur Kündigung (1.2.3) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der 3. Prämien, Versicherungsperiode
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende
Anzeige kannte. Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmal-
1.2.5. Anfechtung prämie im Voraus gezahlt.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die
anzufechten, bleibt unberührt. Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder
ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die verein-
1.3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers barte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2)
oder zur Kündigung (Nr. 1.2.3) muss der Versicherer innerhalb eines 4. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter
Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf Zahlung oder Nichtzahlung
die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weite-
re Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung 4.1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen
cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
zahlen.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- 6. Lastschriftverfahren
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags-
schluss zu zahlen. 6.1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für
nachdem die Zahlung bewirkt ist. eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie 6.2. Änderung des Zahlungsweges
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere
zahlen. Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung
4.2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßge- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
benden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zu-
zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. künftige Prämien selbst zu übermitteln.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden.
4.3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu 7. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
dem nach Nr. 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versiche- 7.1. Allgemeiner Grundsatz
rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsneh- 7.1.1. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer
mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf der Versicherungsschutz bestanden hat.
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
7.1.2. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
5. Folgeprämie Kenntnis erlangt hat.
5.1. Fälligkeit 7.2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech-
5.1.1. Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungs- tung und fehlendem versicherten Interesse
periode fällig. 7.2.1. Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklä-
5.1.2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versiche- rung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur
rungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der
bewirkt ist. Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wider-
5.2. Schadenersatz bei Verzug rufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor En-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver-
de der Widerrufsfrist beginnt.
zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich
die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt
5.3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-
rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
5.3.1. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzei-
tiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z.B. 7.2.2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach de-
frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde- nen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z.B. E-Mail,
rung bestimmen (Mahnung). Telefax oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Ver-
sicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
zu.
ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers been-
recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. det, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt
worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsge-
5.3.2. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
bühr zu.
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder 7.2.3. Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versiche-
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur rers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
Leistung frei. die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
5.3.3. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten 7.2.4. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver-
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine an-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
gemessene Geschäftsgebühr verlangen.
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-
nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem
5.4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtig-
keit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner-
halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe-
stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf
die Zahlung leistet.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 5.3.2) bleibt
unberührt.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 9. Gefahrerhöhung
8.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 9.1. Begriff der Gefahrerhöhung
8.1.1. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsneh- 9.1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragser-
mer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: klärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um-
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles
vereinbarten Sicherheitsvorschriften oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte In-
anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
(2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei-
ten 9.1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorlie-
gen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der
8.1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-
über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer inner- 9.1.3. Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die
halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit-
hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versi- versichert gelten soll.
cherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig ver- 9.2. Pflichten des Versicherungsnehmers
letzt hat. 9.2.1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-
nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefah-
8.2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles rerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten ge-
8.2.1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles statten.
(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens 9.2.2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
zu sorgen; vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorge-
nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unver-
(2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis züglich anzeigen.
erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch - an-
zuzeigen; 9.2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh-
(3) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Um- Kenntnis erlangt hat.
stände dies gestatten;
(4) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, 9.3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Ver- 9.3.1. Kündigungsrecht
sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun-
gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.1,
zu handeln; kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche-
rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
(5) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver- hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
züglich der Polizei anzuzeigen; Versicherungsnehmer zu beweisen.
(6) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schaden- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
stelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freige- unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
geben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das
Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2.2
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den und Nr. 9.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
Versicherer aufzubewahren; von einem Monat kündigen.
(7) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf 9.3.2. Vertragsänderung
Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Ver- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefah-
sicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi- rerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte
cherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschlie-
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- ßen.
pflicht zu gestatten Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10
(8) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten
fung ihm billigerweise zugemutet werden kann; Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
8.2.2. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-
einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2.1 tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versi-
ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und cherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
rechtlichen Umständen möglich ist.
9.4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
8.3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung
8.3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 nach Nr. 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
oder Nr. 8.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden
zur Leistung frei. oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestanden hat.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere 9.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
9.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
nehmer zu beweisen. rungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
8.3.2. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so
Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- der Versicherungsnehmer zu beweisen.
rers ursächlich ist. 9.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der
8.3.3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat
rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät-
der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn te zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche-
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2
hat. und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
stehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm 11.4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 11.4.1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehr-
9.5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der
hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungs-
den Umfang der Leistungspflicht war oder summe unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teil-
betrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die gedeckt ist.
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt war oder Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs-
summe und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende
erhöhte Prämie verlangt. 11.4.2. Die Regelungen nach 11.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss
der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesun-
10. Überversicherung
ken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wor-
10.1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten
den, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-
Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versi-
setzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
cherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung
die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab
Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der
12. Versicherung für fremde Rechnung
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn
der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden 12.1. Rechte aus dem Vertrag
wäre. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
10.2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs-
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt. 12.2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
11. Mehrere Versicherer rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
11.1. Anzeigepflicht Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlan-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr gen.
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer 12.3. Kenntnis und Verhalten
und die Versicherungssumme anzugeben. 12.3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh-
mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
11.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi-
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 11.1) cherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versi-
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt cherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Ver-
B 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch sicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
ganz oder teilweise leistungsfrei. des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Reprä-
sentant des Versicherungsnehmers ist.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 12.3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
11.3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög-
lich oder nicht zumutbar war.
11.3.1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu- 12.3.3. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Grün- der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer oh- geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
ne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Ge-
samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
11.3.2. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflich-
tet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm
nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im
Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
11.3.3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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[Seite 37]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
13. Aufwendungsersatz 15.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- Versicherungsjahres in Schriftform (hier auch Textform (z.B. E-Mail,
rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Telefax oder Brief) zulässig) zu kündigen.
nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten hal-
ten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 15.3. Kündigung durch Versicherer
13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmit- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
telbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen beim Versicherungsnehmer wirksam.
Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-
dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolg- 16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
ten. cherungsfalles
13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er 16.1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
kürzen. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt,
versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche- so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit 16.1.2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor- den Verhältnis zu kürzen.
zuschießen.
13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr 16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen In- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche-
teresse kostenfrei zu erbringen sind. rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens täuschen versucht.
13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha- Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be-
dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand als bewiesen.
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er
17.1. Form
auch den Kostenersatz nach 13.2.1 entsprechend kürzen.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem
14. Übergang von Ersatzansprüchen Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer
bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis
14.1. Übergang von Ersatzansprüchen betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versiche- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
rer den Schaden ersetzt. rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zuständig bezeichnete Stelle (oder entsprechende unternehmensindivi-
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers duelle Bezeichnung) gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über
geltend gemacht werden. den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft 17.2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
14.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- schrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz- Briefes als zugegangen.
anspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 17.3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerb-
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrläs- lichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2 entsprechend
sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Anwendung.
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
mer. 18.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
15. Kündigung nach dem Versicherungsfall nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
15.1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei-
en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform
(hier auch Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zulässig) zu erklären.
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss
der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
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[Seite 38]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2010)
18.1.1. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
18.1.2. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Beendigung;
18.1.3. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
und während des Versicherungsverhältnisses.
18.2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
rungsnehmer zu übermitteln.
18.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur
gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
19. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
20. Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
mit.
21. Zuständiges Gericht
21.1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt-
lung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han-
delt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für
den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen
Gericht geltend machen.
21.2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt-
lung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han-
delt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz
oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
geltend machen.
22. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
23. Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versiche-
rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Uni-on oder der Bundesrepublik Deutsch-
land entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Fi-
nanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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[Seite 39]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur Glasversicherung
(Stand 01.07.2024)
1. Deklaration zur Gebäude- und Mobiliarverglasung für Wohnungen 5. Innovationsklausel/ Bedingungsverbesserungen
und Einfamilienhäuser
6. Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung
2. Versicherte Kosten
7. Prämienanpassung
3. Grobe Fahrlässigkeit
8. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
4. Versehensklausel
Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpa-
ket Glasversicherung beantragt wurde und im Versicherungs- 7. Prämienanpassung
schein dokumentiert ist. a) Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr
bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Prämiensätze beibehalten
1. Deklaration zur Gebäude- und Mobiliarverglasung für werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung)
Wohnungen und Einfamilienhäuser vorgenommen werden muss. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs
wird der Prämiensatz mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab dem
Gebäudeverglasungen:
01.01.2024 - neu ermittelt.
Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden,
b) Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Prämiensät-
Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern,
ze eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versi-
Sonnenkollektoren bzw. Solarzellen, Brüstungen, Duschkabinen;
cherungsverträgen sicherzustellen.
Glasbausteine, Profilbaugläser, Sicherheitsgläser jeder Art, Blei-,
Kunststoff-, Messing- und Elektrolytverglasungen, Dallgläser, künstle- c) Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der
risch bearbeitete Gläser. Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
Mobiliarverglasungen: d) Die Neukalkulation berücksichtigt neben der der bisherigen Scha-
denentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des
Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und
Schadenbedarfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit
Schrankspiegeln; Glasplatten; Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen,
der letzten Festsetzung der Prämien tatsächlich eingetretenen Scha-
Elektro- und Gasgeräten. Ebenfalls mitversichert sind Glaskeramik-
den- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Bei steigenden Kosten
Kochflächen sowie Scheiben von Aquarien und Terrarien.
berücksichtigt der Versicherer insbesondere nur – bei Vertragsschluss
nicht vorhersehbare – Erhöhungen der Abschluss- und Verwaltungs-
2. Versicherte Kosten kosten, höhere Regulierungskosten für Schadensfälle, Rückversiche-
Die gemäß Abschnitt A 4.2. der AGlB 2010 aufgeführten zusätzlichen rungskosten, inflationär bedingte Preissteigerungen und Steuererhö-
Aufwendungen wie z. B. Sonderkosten für Gerüste, Kräne oder Kosten hungen. Eine Anpassung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteige-
für das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen (z. B. rung o. Ä. kommt nicht in Betracht.
Schutzgitter) sind bis zu einer Summe von insgesamt 10.000 Euro je e) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseige-
Schadenfall mitversichert. ne und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmens-
übergreifende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen
3. Grobe Fahrlässigkeit Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanz-
Abweichend von Abschnitt B 16 der AGlB 2010 verzichtet der Versiche- dienstleistungen zur Verfügung gestellt.
rer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. f) Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Risiken nach
objektiven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die
4. Versehensklausel Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulie-
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder rende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen
gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig und geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen
die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versiche- kommen z.B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“, „Gebäu-
rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das deart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht.
Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen g) Sofern die Neukalkulation nach 7 a) bis f) eine Veränderung des
unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Prämiensatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer
Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, sich aus der Neukalkulation ergebenden Prämiensatzreduzierung
so hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeit- verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung
punkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupas-
Die in § 195 BGB festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes sen. Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes
Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine
berührt. Anpassungsverpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Prämien-
satzerhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der
nächsten Anpassung berücksichtigt werden.
5. Innovationsklausel
h) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risiko-
rungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB) oder die Besonde-
technischen Voraussetzungen).
ren Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Glasversiche-
rung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne i) Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts
Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger die Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Wirkung auch für diesen Vertrag. Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
6. Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in
der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
Abweichend von Abschnitt A 17.1.3 VHB 2010 und Abschluss der
muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
Hausratversicherung im Modell Best Selection liegt eine anzeigepflich- Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.
tige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 VHB 2010 erst vor, wenn die
ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über
eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt
und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur
dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
Person darin aufhält.
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[Seite 40]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur Glasversicherung
(Stand 01.07.2024)
8. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen für
die Glasversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den
durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
(GDV) empfohlenen Leistungsinhalten (GDV-Empfehlung auf Basis der
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGlB) ab, wird der
Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen
Bedingungen regulieren.
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[Seite 41]
Zusatzbedingungen für die Janitos Hausratversicherung
Allgefahrenversicherung 2024
gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB 2010) sowie den
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
(Stand 01.07.2024)
Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern das Zusatzpaket Defekte auftreten besteht kein Versicherungsschutz. In diesen Fäl-
Allgefahrenversicherung beantragt wurde und im Versicherungs- len gelten die Bestimmungen gemäß Ziff. 4.1 BBR.
schein dokumentiert ist. (13) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten
Verweise mit der Abkürzung „VHB“ beziehen sich auf die Allgemeinen Sache beeinträchtigen, wie z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder
Versicherungsbedingungen für die Janitos Hausratversicherung 2010 mit sonstige Schönheitsschäden.
Stand 01.07.2024. (14) für die Dritte als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunterneh-
Verweise mit der Abkürzung „BBR“ beziehen sich auf die Besonderen mer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haften.
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Hausratversicherung onli- (15) durch allmähliche Einwirkung, zum Beispiel von Frost, Hitze, Tem-
neMax 2024 mit Stand 01.07.2024. peratur- und Luftschwankungen, Lichteinflüsse, Feuchtigkeit, Tro-
ckenheit, Rost, Oxidation, Staub, Chemikalien, Strahlen, Gase etc.
§ 1 Umfang des Versicherungsschutzes
(16) durch Schimmel, Schwamm, Fäulnis, Pilzbefall oder Mikroorganis-
Für versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz, wenn diese unvor- men.
hergesehen zerstört oder beschädigt werden.
(17) durch Material-, Planungs-, Konstruktions- und Fabrikationsfehler.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder
(18) durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter
seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch bei
Sachen.
der im Umgang mit den versicherten Sachen erforderlichen Sorgfalt
hätten vorhersehen können. (19) durch fehlerhafte Instandhaltung, Reinigung, Wartung, Bedienung,
bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung.
Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht
vorhergesehen, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem (20) Herunterfallen, Umfallen in Folge von unmittelbarer menschlicher
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- Einwirkung.
den Verhältnis zu kürzen. (21) durch Baumaßnahmen, inkl. Renovierung und Restaurierung auf
dem Versicherungsgrundstück.
§ 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse) (22) durch Reparatur, Bearbeitung oder Verarbeitung.
(1) Kein Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende (23) durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß oder Verfall.
Ursachen für Gefahren und Schäden, die bereits über die Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen für die Janitos Hausratversicherung (24) durch Defekte oder Mängel, die vor Abschluss der Versicherung
(VHB 2010) und/oder die Besonderen Bedingungen und Risikobe- bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder des-
schreibungen zur Hausratversicherung onlineMax 2024 versichert sen Repräsentanten bekannt waren oder bekannt sein mussten.
sind oder versichert werden können, einschließlich den dort be- (25) durch Elementarereignisse gemäß Abschnitt A Ziff.5 VHB. Entspre-
nannten Ausschlüssen. chender Versicherungsschutz kann gegen eine Zusatzprämie bean-
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Schäden tragt werden.
(2) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentan- (26) durch Glasbruch und sonstige Schäden an Gläsern. Entsprechen-
ten. der Versicherungsschutz kann gegen einen Zusatzprämie beantragt
werden.
(3) durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Betrug.
(27) durch Sturmflut oder Ausuferung der Nord- oder Ostsee.
(4) durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Entziehung oder andere
hoheitliche Maßnahmen. (28) durch alle Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Inter-
nets bzw. im Zusammenhang mit Cyberangriffen. Für Vermögens-
(5) durch Abhandenkommen, insbesondere durch einfachen Diebstahl, schäden beim Online-Banking gelten die Bestimmungen gemäß Zif-
Stehen-, Liegen-, Hängenlassen oder Verlieren. fer 2.17 BBR.
(6) durch Grundwasser sowie Plansch- oder Reinigungswasser. Schä- (29) durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen Sachen.
den durch den Austritt von Grundwasser an die Oberfläche kann,
neben weiteren Elementargefahren, gegen Zusatzprämie beantragt (30) durch magnetische Einwirkung, Computerviren, Softwarefehler/
werden (vgl. Abschnitt A Ziff. 5 VHB). Softwareupdates, Programmierungsfehler oder das Löschen oder
Ändern oder fehlerhaftes Lesen/ Verarbeiten von Daten ohne
(7) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermate-
Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen. Für Blindgängerschäden rials.
gelten die Bestimmungen gemäß Ziff.4.5 BBR. Für Schäden durch
innere Unruhen gelten die Bestimmungen gemäß Ziff.11.1 BBR. (31) durch den Verlust von Daten.
(8) durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung. Für Schäden durch
§ 3 Selbstbeteiligung je Versicherungsfall
radioaktive Isotope gelten die Bestimmungen gemäß Ziff.4.9 BBR.
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungs-
(9) durch die Manipulation elektronischer Steuerungstechnik, soge-
fall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt.
nannter Smart-Home-Geräte, infolge eines unberechtigten Zugriffs
Dritter auf diese Technik. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
abgezogen. Entstehen die Schäden jedoch an derselben Sache und
(10) durch Tiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art.
besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä-
(11) durch Pflanzen. den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
(12) durch technische, mechanische, elektrische oder elektronische
Defekte. Dies gilt nicht, wenn ein versichertes Ereignis gemäß die- § 4 Nicht versicherte Sachen
ser Zusatzbedingungen von außen auf die versicherte Sache insge- (1) Im Rahmen der Allgefahrenversicherung gelten abweichend von
samt eingewirkt und zu dem Defekt geführt hat. Kann dies nicht den VHB 2010 folgende Gegenstände nicht zu den versicherten
nachgewiesen werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlich- Sachen:
keit, dass der Defekt auf ein versichertes Ereignis von außen zu-
rückzuführen ist. Für Schmor- und Sengschäden, die infolge dieser Sachen / Anlagen, die noch nicht betriebsfertig sind.
Akkumulatoren.
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Zusatzbedingungen für die Janitos Hausratversicherung
Allgefahrenversicherung 2024
gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VHB 2010) sowie den
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Hausratversicherung onlineMax 2024
(Stand 01.07.2024)
Software und Daten.
Reisegepäck.
Fahrräder, nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder und
nicht versicherungspflichtige Elektroroller außerhalb des Versi-
cherungsortes.
Fahrradanhänger und Sportgeräte außerhalb des Versicherung-
sortes.
Pflanzen, Tiere.
Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontakt-
linsen.
Mobile elektronische Geräte, wie z. B. Mobiltelefone, Tablets,
Foto-, Film- und Videogeräte.
§ 5 Versicherte und nicht versicherte Kosten
(1) Versicherte Kosten
Hinsichtlich versicherter Kosten gelten die Bestimmungen
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Janitos
Hausratversicherung VHB 2010 mit Stand 01.07.2024 in Ver-
bindung mit
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Hausratversicherung onlineMax 2024 mit Stand 01.07.2024.
(2) Nicht versicherte Kosten
Kein Kostenersatz wird geleistet für das Aufräumen, den Abbruch
das Wegräumen und den Abtransport von Asbest oder asbesthalti-
gen Erzeugnissen als Folge eines Schadenereignisses gemäß § 1
dieser Zusatzbedingungen.
Dies gilt nicht, wenn es sich um Schadenereignisse handelt, für die
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ja-
nitos Hausratversicherung (VHB 2010) und/oder der Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Hausratversicherung
onlineMax 2024 Versicherungsschutz besteht.
§ 6 Beendigung des Versicherungsschutzes
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat den Versicherungsschutz für die Janitos Hausrat-
versicherung Allgefahren 2024 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) kündigen.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst
zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann
der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum
gleichen Zeitpunkt kündigen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur An-
spruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit
entspricht.
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