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Insurance broker / Contents insurance in Germany (Hausratversicherung) / Policy wording archive

LVM MeineKlassik: the policy wording in full

Grundlinie der VHB 2025 mit Neuwert, Überspannung durch Blitz, vollem Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, Phishing-, Pharming- und Kartenmissbrauchsschutz bis 5.000 Euro, 20 Prozent Außenversicherung und vielen einfachen Diebstahlrisiken bis 1.000 oder 5.000 Euro; Elementar und Fahrrad nur als Zusatz.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy LVM Hausratversicherung MeineKlassik from LVM (Contents insurance in Germany (Hausratversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured for household contentsas stated in the policy schedule
Waiver of underinsurance (sum per square metre) and effect of underinsuranceyes„Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung nach Teil A § 17 Ziffer 5 VHB 2025, wenn alle folgenden Voraussetzung vorliegen“Klausel 7712 Ziffer 2, page 40
New-for-old replacementyes„Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.“Teil A § 14 Ziffer 1 a), page 24
Standard excessnot addressed
Gross negligence: no reduction of the claim paymentyes, up to the sum insured„Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.“Teil B § 23 Ziffer 1 b), page 38
Territorial scope and place of insurance (home, ancillary rooms, plot)yes„Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.“Teil A § 10 Ziffer 1, page 17
Guarantee against GDV model wording (VHB)not addressed
Meets the minimum standards of the German brokers' working group (Arbeitskreis Beratungsprozesse)not addressed
Best-cover or difference-in-conditions clausenot addressed
Guarantee of previous insurer's cover when switchingnot addressed
Provision for increases in value and new purchasesyes„Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 15 Prozent.“Teil A § 14 Ziffer 2 b), page 24

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Fire, lightning strike, explosionyes, up to the sum insured„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs“Teil A § 1 Ziffer 1, page 9
Implosionyes, up to the sum insured„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck wegen eines inneren Unterdrucks.“Teil A § 3 Ziffer 5, page 9
Smoke and soot (sudden escape, also without fire)yes, up to EUR 5,000„trocknungsanlagen sowie Elektrogeräten und -installationen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.“Teil A § 3 Ziffer 10, page 10
Scorch damage without fire (cigarette, iron)yes, up to EUR 1,000„Versichert sind Sengschäden aus anderen Ursachen an Möbeln oder an Fußbodenbelägen, für die Sie die Gefahr tragen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.“Teil A § 3 Ziffer 9 b), page 10
Impact of road vehicles, rail vehicles and aircraftyes, up to the sum insured„Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen auf dem Versicherungsgrundstück durch den Anprall von Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Wasserfahrzeugen.“Teil A § 3 Ziffer 8, page 9
Power surge caused by lightning on electrical appliancesyes, up to the sum insured„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss wegen eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.“Teil A § 3 Ziffer 3, page 9
Burglaryyes, up to the sum insured„Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder den Versuch einer solchen Tat“Teil A § 1 Ziffer 2, page 9
Robbery at homeyes, up to the sum insured„Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“Teil A § 4 Ziffer 3 a), page 11
Vandalism after a burglaryyes, up to the sum insured„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in Ziffer 1 a) oder 1 e) beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“Teil A § 4 Ziffer 2, page 10
Escape of water (burst pipes, frost, appliances)yes, up to the sum insured„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus“Teil A § 5 Ziffer 2 a), page 13
Water from aquariums, waterbeds and indoor fountainsyes, up to the sum insured„Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen“Teil A § 5 Ziffer 2 a) ff), page 13
Loss of water (extra consumption after a burst pipe)yes, up to EUR 10,000„Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Öl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind.“Teil A § 13 Ziffer 14, page 20
Storm and hail (from wind force 8)yes, up to the sum insured„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).“Teil A § 6 Ziffer 1, page 14

Further natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Flooding by heavy rain or overflowing watersyes, up to the sum insured„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen“Teil A § 6 Ziffer 4 a), page 15
Sewer backflowyes, up to the sum insured„Rückstau liegt vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren, damit verbundenen Einrichtungen oder aus den innerhalb des Gebäudes liegenden Rohren der Regenentwässerung in das Gebäude eindringt.“Teil A § 6 Ziffer 4 b), page 15
Earthquakeyes, up to the sum insured„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“Teil A § 6 Ziffer 4 c), page 15
Subsidenceyes, up to the sum insured„Erdfall ist eine plötzliche und naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“Teil A § 6 Ziffer 4 d), page 15
Landslide and rockfallyes, up to the sum insured„Erdrutsch ist ein plötzliches und naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“Teil A § 6 Ziffer 4 e), page 15
Weight of snowyes, up to the sum insured„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“Teil A § 6 Ziffer 4 f), page 15
Avalancheyes, up to the sum insured„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.“Teil A § 6 Ziffer 4 g), page 15
Volcanic eruptionyes, up to the sum insured„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen“Teil A § 6 Ziffer 4 h), page 15
Excess for natural hazardsnot addressed

Bicycles and other theft

PointRuleWording (German)Clause
Bicycle theft (limit as a percentage or in euros)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.“Klausel 7110 Ziffer 6, page 39
Bicycle: no night-time clause (no exclusion between 10 pm and 6 am)yes„Sie müssen Fahrräder und Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn Sie sie nicht zur Fortbewegung einsetzen.“Klausel 7110 Ziffer 3 a), page 39
E-bikes and pedelecs (theft, battery, separate limit)yes, up to the sum insured„Hierunter fallen auch E-Bikes bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h (Pedelec 25).“Klausel 7110 Ziffer 1, page 39
Simple theft of garden furniture, barbecues and tools from the propertyyes, up to EUR 5,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt, wenn nichts anderes vereinbart ist.“Teil A § 4 Ziffer 4 e), page 11
Simple theft of prams, wheelchairs and walkersyes, up to EUR 5,000„Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühlen und nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen.“Teil A § 4 Ziffer 4 h), page 11
Simple theft of laundry and appliances from shared laundry roomsyes, up to EUR 5,000„Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen oder Lüften im Freien auf dem Versicherungsgrundstück befinden.“Teil A § 4 Ziffer 4 i), page 12
Theft from a locked caryes, up to EUR 1,000„Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraft-, Wasserfahrzeuges oder Anhängers entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.“Teil A § 4 Ziffer 4 k), page 12
Pickpocketing and distraction theftnot addressed
Theft from locked boat cabins and caravansyes, up to EUR 1,000„Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraft-, Wasserfahrzeuges oder Anhängers entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.“Teil A § 4 Ziffer 4 k), page 12

Valuables

PointRuleWording (German)Clause
Valuables in total (share of sum insured, art, antiques, furs)yes, up to the sum insured„Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 30 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, wenn nichts anderes vereinbart ist.“Teil A § 18 Ziffer 3 a), page 26
Cash outside a safeyes, up to EUR 1,500„1.500 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge“Teil A § 18 Ziffer 3 b) aa), page 26
Documents, savings books and securities outside a safeyes, up to EUR 5,000„5.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere“Teil A § 18 Ziffer 3 b) bb), page 26
Jewellery, gemstones, gold and platinum outside a safeyes, up to EUR 25,000„25.000 Euro insgesamt für: - Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen, alle Sachen aus Gold oder Platin“Teil A § 18 Ziffer 3 b) cc), page 26
Valuables in a locked safe (limit)yes, up to the sum insured„Wertschutzschrank mit Widerstandsklasse N/0: begrenzt auf Wertsachen bis max. 40.000 Euro“Teil A § 18 Ziffer 3 c) bb), page 27
Requirements for the safe (weight, security class, anchoring)yes„Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.“Teil A § 18 Ziffer 2 b), page 26

Away from home

PointRuleWording (German)Clause
Cover away from home (share of sum insured, maximum)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.“Teil A § 12 Ziffer 1 c), page 17
Cover away from home: maximum durationyes„Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gelten nicht als vorübergehend.“Teil A § 12 Ziffer 1 b), page 17
Robbery and extortion while away from homeyes, up to the sum insured„Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer 3 b) an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.“Teil A § 12 Ziffer 8, page 18
Contents in cars, caravans and motorhomesyes, up to EUR 1,000„Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Sachen, die dauerhaft in Wohnmobilen, Wohnanhängern oder Wasserfahrzeugen verbleiben.“Teil A § 4 Ziffer 4 k), page 12
Contents of children in education living away (student flat, boarding school, service)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung für Hausstand während Ausbildung, Studium oder Freiwilligendiensten ist insgesamt auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.“Teil A § 12 Ziffer 2, page 17
Contents in a retirement or nursing homenot addressed

Costs after a loss

PointRuleWording (German)Clause
Hotel and accommodation costs if the home is uninhabitable (daily rate, duration)yes, up to EUR 150„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall ab Beginn der Unbewohnbarkeit begrenzt auf 150 Euro pro Tag für maximal 200 Tage.“Teil A § 13 Ziffer 12, page 20
Costs of returning from holiday after a major lossyes, up to the sum insured„Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro voraussichtlich übersteigt“Teil A § 13 Ziffer 24, page 21
Clearance and debris removal costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen.“Teil A § 13 Ziffer 1, page 19
Costs of moving and protecting contentsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.“Teil A § 13 Ziffer 7, page 19
Transport and storage costsyes, up to the sum insured„Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.“Teil A § 13 Ziffer 30, page 22
Lock replacement costs (home, safe, garage)yes, up to the sum insured„Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.“Teil A § 13 Ziffer 28, page 22
Repair costs for building damage after burglary or vandalismyes, up to the sum insured„Voraussetzung ist, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.“Teil A § 13 Ziffer 20, page 21
Provisional measures and guarding (emergency glazing, temporary lock)yes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.“Teil A § 13 Ziffer 13, page 20
Loss adjuster or expert costsyes, up to the sum insured„Wenn der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 Euro übersteigt, ersetzen wir 80 Prozent Ihrer Kosten nach a).“Teil A § 19 Ziffer 6 b), page 27
Refrigerated and frozen food after power failure or appliance breakdownyes, up to the sum insured„Versichert sind Schäden an Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.“Teil A § 13 Ziffer 25, page 21
Data recovery costsyes, up to EUR 1,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.“Teil A § 13 Ziffer 9, page 20

Special items, glass and online risks

PointRuleWording (German)Clause
Glass breakage (furniture glass, mirrors, display cases)not addressed
Glass-ceramic and induction hobsnot addressed
Phishing and online banking fraudyes, up to EUR 5,000„Versichert sind Ihre Vermögensschäden oder die Vermögensschäden einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch den Missbrauch von Zugangsdaten für das private Onlinebanking, die durch Phishing erlangt worden sind.“Teil A § 13 Ziffer 35, page 23
Online shopping fraud and payment card misuseno„Vermögensschäden, die Ihnen durch betrügerische Handlungen beim Kauf oder Verkauf im Onlinehandel entstehen“Teil A § 13 Ziffer 35, page 23
Garden tools and robotic mowers on the propertyyes, up to EUR 5,000„Das gilt auch für Wäschespinnen, Grills, Gartenskulpturen, mobile Küchen, Heizstrahler, Steuerungen der Gartenbewässerung, Schwimmbadsauger und Rasenmähroboter“Teil A § 4 Ziffer 4 e), page 11
Sports equipment (skis, golf, diving gear)yes, up to EUR 3,000„Sportgeräte, deren Zubehör und Sportbekleidung sind weltweit versichert, auch wenn sie sich dauerhaft außerhalb der Wohnung befinden.“Teil A § 12 Ziffer 5, page 18
Musical instrumentsnot addressed
Canoes, rowing, folding and inflatable boats, surfboards and boat equipmentyes, up to the sum insured„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.“Teil A § 8 Ziffer 3 e), page 16
Work equipment and furniture in a home officeyes, up to the sum insured„Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen.“Teil A § 8 Ziffer 3 h), page 16
Tenant's fixtures and fittings (fitted kitchen, floor coverings)yes, up to the sum insured„alle in das Gebäude eingefügten Sachen (zum Beispiel Einbaumöbel, Einbauküchen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge).“Teil A § 8 Ziffer 3 a), page 16
Third-party property in the home (guests' belongings, borrowed items)yes, up to the sum insured„Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Ziffer 1 bis Ziffer 3, das sich in Ihrem Haushalt befindet.“Teil A § 8 Ziffer 4, page 16

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Moving house: cover at the old and new addressyes„Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.“Teil A § 16 Ziffer 1, page 25
Premium waiver during unemploymentnot addressed
Cancellation (notice periods, after a claim, term)yes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“Teil B § 7 Ziffer 2, page 31
Duties after a loss (police report, list of stolen items, deadlines)yes„Sie haben uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen.“Teil B § 11 Ziffer 2 a) dd), page 34
Safety requirements (locking, heating, shutting off water pipes)yes„Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach § 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.“Teil A § 21 Ziffer 1, page 28
Vacancy and longer absence (restrictions after how many days)yes„Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.“Teil A § 23 Ziffer 1 c), page 28
Notable exclusions (storm surge, groundwater, dry rot, war)yes„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“Teil A § 2 Ziffer 1, page 9

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Hausratversicherung MeineKlassik (VHB 2025)
[Seite 1] Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Hausratversicherung MeineKlassik (VHB 2025) [Seite 3] Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort4 Präambel zu den Allgemeinen Hausrat­versicherungsbedingungen (VHB 2025) 6 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2025) 7 Klauseln für die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2025) 39 Satzung des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G. 42 Hinweise zum Datenschutz 45 Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/ Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung 50 3 [Seite 4] Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde! Die nachfolgenden Informationen erhalten Sie aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen. Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie im Anschluss vorfinden, handelt es sich um Informationen zum Versiche- rer, zur angebotenen Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg. Vertragspartner Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westf.). Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 178 Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Sach-, Rechtsschutz- und Kreditversicherungen. Aufsichtsbehörde Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder Postfach 1308, 53003 Bonn Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550 Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung, anwendbares Recht, Gesamtpreis und Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie zusätzlich anfallende Kosten Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ggf. einschließlich der Tarifbestimmungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Daraus ergeben sich auch die Regelungen über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung. Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag können Sie entsprechend der gewünschten Zahlungsweise Ihrem Vorschlag/Antrag entnehmen. Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn wir den Beitrag erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Ihr Konto wirksam belastet ist. Gültigkeitsdauer von Informationen Wenn unser Vorschlag, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, können Sie dies ggf. dem Vorschlag entnehmen. Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist für Ihre Vertragserklärung Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versiche- rungsscheins bei Ihnen. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vorläufige Deckung). Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes können Sie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen entnehmen. Sie sind an Ihre Vertragserklärung einen Monat gebunden. Die Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster, E-Mail: info@lvm.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter„https://www.lvm.de/vertrag-widerrufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und wir haben Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit dem Beitrag gemäß Zahlungsperiode (bei jährlicher Zahlung 1/360, bei halbjährlicher Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zahlung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30). Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren sind. Die Frist beginnt für uns mit dem Zugang und für Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. 4 [Seite 5] Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsver- tragsgesetz. Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer geschlossen. Der Versicherungsbeginn und der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vorschlag/ Antrag angegeben. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt hat. Besondere Kündigungsrechte können im Einzelfall bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, insbesondere auf einen Versicherungsvertrag, ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Regelungen bezüglich des zuständigen Gerichts können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen. Sprache Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache mit Ihnen führen. Außergerichtliche Beschwerdestelle/Schlichtungsstelle Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist freiwilliges Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor dem neutralen Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung von uns einmal nicht einverstanden sein sollten. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, Telefon: 0800 3696000, Telefax: 0800 3699000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Weitere Informationen: www.versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Neben der Möglichkeit, die Hilfe des Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch zu nehmen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. a. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden. Ihre LVM Versicherung 5 [Seite 6] Präambel zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2025) Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat. Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Neuwert Ihrer Hausratgegenstände ist die Grundlage für die Versicherungssumme. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (zum Beispiel Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein Schadenereignis entstehen. Die “Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Hausratversicherung. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Aus- schlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (zum Beispiel Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Da die Hausratversi- cherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare Verkaufspreis. Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn Sie dem Wert Ihres Hausrats entspricht. Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats während der Vertragslaufzeit, zum Beispiel durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätzliche Vorsorgeversiche- rungssumme in der Höhe von 15 Prozent zur Verfügung. Die Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleis- tung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko, nicht ausreichend versichert zu sein. Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des gesamten Hausrats die vereinbarte Versicherungs- summe einschließlich des Vorsorgebetrags übersteigt. Im Versicherungsfall kann die Entschädigung dann gekürzt werden. Die Entschä- digung kann auch dann gekürzt werden, wenn nur Teile des Hausrats vom Schaden betroffen sind. Die Kürzung erfolgt dann in dem Verhältnis wie Versicherungssumme und der tatsächliche Wert des Hausrats zueinanderstehen. Eine Unterversicherung kann leicht entstehen. Entweder, weil Sie nicht alle versicherten Sachen bei der Wertermittlung des Hausrats berücksichtigt, oder Sie deren Zeitwert angesetzt haben. Wenn Sie eine ausreichende Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche wählen, vereinbaren wir in der Regel einen Unterversicherungsverzicht mit Ihnen. Im Schadenfall sehen wir dann von den zuvor beschriebenen Kürzungen ab. Ist Ihr Hausrat mehr wert, sollten Sie eine höhere Versicherungssumme mit uns vereinbaren. Bei einem Totalschaden wären Sie ansonsten auch mit einem Unterversicherungsverzicht nicht ausreichend versichert. Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungssumme. Die Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen. Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. 6 [Seite 7] Allgemeine Hausrat­versicherungs- bedingungen (VHB 2025) MeineKlassik Seite Teil A §1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? 9 §2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 9 § 3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 9 §4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub und Diebstahl zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 10 §5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 13 §6 Was ist unter den Naturgefahren Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren (Elementargefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind nicht versichert? 14 §7 Welche Sachen sind versichert? 16 §8 Was gehört zum Hausrat? 16 §9 Was gehört nicht zum Hausrat? 16 § 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? 17 § 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 17 § 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 17 § 13 Welche Kosten und Mehrleistungen sind versichert? 18 § 14 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? 24 § 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitragssatzes? 24 § 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 25 § 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? 25 § 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? 26 § 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 27 § 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 28 § 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? 28 § 22 Welche besondere Obliegenheit haben Sie nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? 28 § 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 28 § 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 29 Teil B §1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 30 §2 Wann ist der Beitrag zu zahlen? Was ist die Versicherungsperiode und wie lange dauert sie? 30 §3 Wann muss der Erst- oder Einmalbeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung? 30 §4 Wann muss ein Folgebeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung? 30 §5 Was gilt für das Lastschriftverfahren? 31 §6 Was gilt für den Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet? 31 §7 Wie lange dauert der Vertrag und wann endet der Vertrag? 31 7 [Seite 8] Seite §8 Was gilt für die Kündigung nach einem Versicherungsfall? 32 §9 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 32 § 10 Was ist eine Gefahrerhöhung? Was gilt für eine Gefahrerhöhung? 33 § 11 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegenheiten? 34 § 12 Was gilt bei mehreren Versicherern oder einer Mehrfachversicherung? 34 § 13 Wie sind Erklärungen und Anzeigen abzugeben? Was gilt für eine Anschriftenänderung? 35 § 14 Welche Vollmachten hat der Versicherungsvertreter? 35 § 15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 36 § 16 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? Welches Gericht ist örtlich zuständig? 36 § 17 Welches Recht ist anzuwenden? 36 § 18 Was gilt für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos? 36 § 19 Was gilt bei einer Überversicherung? 37 § 20 Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? 37 § 21 Welche Aufwendungen werden ersetzt? 37 § 22 Wann gehen Ersatzansprüche auf uns über? 37 § 23 Wann sind wir aus besonderen Gründen nicht zu einer Leistung verpflichtet? 38 § 24 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten eines Repräsentanten? 38 8 [Seite 9] Teil A VHB 2025 – Teil A §1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Versicherungsfall Wir entschädigen für versicherte Sachen nach § 7, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder wegen solcher Ereignisse abhandenkommen: 1. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden (§ 3), 2. Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder den Versuch einer solchen Tat, Diebstahl (§ 4), 3. Leitungswasser (§ 5), 4. Naturgefahren (§ 6) a) Sturm, Hagel b) wenn zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. §2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 1. Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Der Ausschluss gilt nicht für Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg (Blindgänger- schäden). 2. Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. 3. Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichti- gung mitwirkender Ursachen. § 3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert ? 1. Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist. 2. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. 3. Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss wegen eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. 4. Explosion, Verpuffung Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. 5. Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck wegen eines inneren Unterdrucks. 6. Überschalldruckwellen Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch den Überschallflug eines Flugzeugs entstehen. 7. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Das gilt auch für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. Feuerwerkskörper gelten nicht als Luftfahrzeuge. 8. Anprall von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen auf dem Versicherungsgrundstück durch den Anprall von Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Wasserfahrzeugen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen, a) die von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gelenkt werden; 9 [Seite 10] b) die auf Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zugelassen sind. VHB 2025 – Teil A 9. Sengschäden Sengschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch Hitzeeinwirkungen oder Glut. a) Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach Ziffer 1 bis 8 entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. b) Versichert sind Sengschäden aus anderen Ursachen an Möbeln oder an Fußbodenbelägen, für die Sie die Gefahr tragen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 10. Rauch- und Rußschäden Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Ziffer 1 bis 8 entstehen. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen sowie Elektrogeräten und -installationen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Nicht versichert sind Schäden, a) die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (zum Beispiel Fogging) oder b) durch Emissionen beim ordnungsgemäßen Gebrauch dieser Anlagen. 11. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. b) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach § 2 sind. § 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub und Diebstahl zu verstehen? Welche Schäden sind nicht versichert? 1. Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden- gekommen sind. b) Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden- gekommen sind. c) Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb versicherte Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. d) Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet gegen Sie Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. e) Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Dies liegt in folgenden Fällen vor: aa) Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Ziffer 3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. bb) Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei haben weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche- rungsorts erfolgt sein. 2. Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in Ziffer 1 a) oder 1 e) beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 10 [Seite 11] 3. Raub VHB 2025 – Teil A Raub ist in folgenden Fällen gegeben: a) Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (Diebstahl/Trickdiebstahl). b) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. c) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Wider- standskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen Zustands haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie zum Beispiel eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 4. Diebstahl a) Diebstahl von Ausweisen, Urkunden oder Zahlungskarten Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Ausweisen, Urkunden oder Zahlungskarten. Ausweise sind zum Beispiel Personalausweise, Reisepässe oder Führerscheine. Zahlungskarten sind zum Beispiel Giro-, Kreditkarten oder sonstige Debitkarten. Versichert sind die Wiederbeschaffungskosten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. b) Diebstahl von Balkonkraftwerken Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Balkonkraftwerken (sogenannte Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) bis 800 Watt nach § 8 Ziffer 3 c). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. c) Diebstahl von Bekleidung oder Lernmitteln während schulischer Veranstaltungen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Bekleidung und Lernmitteln von Schülern, Berufsschülern und Studen- ten während schulischer Veranstaltungen. Das gilt für Schüler, Berufsschüler und Studenten bis zum vollendeten 30. Lebensjahr . Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. d) Diebstahl von Bekleidung aus Räumen von Hotel- oder Gastronomiebetrieben Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Bekleidung aus Räumen von Hotel- oder Gastronomiebetrieben. Nicht versichert sind Taschen. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich als Gast in diesen Räumen aufhalten. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. e) Diebstahl von Gartenmöbeln oder Gartengeräten Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten, die sich auf dem Versicherungsgrund- stück befinden. Das gilt auch für Wäschespinnen, Grills, Gartenskulpturen, mobile Küchen, Heizstrahler, Steuerungen der Gartenbewässerung, Schwimmbadsauger und Rasenmähroboter einschließlich deren Ladestationen und deren Wetterhäus- chen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt, wenn nichts anderes vereinbart ist. f) Diebstahl von Gebäudebestandteilen oder -zubehör, für die Sie die Gefahr tragen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gebäudebestandteilen oder -zubehör, für die Sie die Gefahr tragen. Diese Sachen sind abweichend von § 9 Ziffer 1 am Versicherungsort versichert. Versichert sind auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Instandsetzungskosten am Gebäude. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. g) Diebstahl von Kinderspielzeug Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Kinderspielzeug, das sich auf dem Versicherungsgrundstück befindet. Nicht versichert sind Fahrräder. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. h) Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühlen und nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühlen und nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen. Versichert ist auch die Ausstattung der genannten Fahrzeuge, wenn diese zusammen mit den Fahrzeugen abhandengekom- men ist. 11 [Seite 12] Nicht versichert sind Fahrradanhänger und versicherungspflichtige Fahrzeuge. VHB 2025 – Teil A Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. i) Diebstahl von Wäsche Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen oder Lüften im Freien auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. j) Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern oder Wäsche aus Gemeinschaftsräumen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Wäsche oder Kleidung aus Gemeinschaftsräumen. Die Gemeinschaftsräume müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. k) Diebstahl aus Kraft-, Wasserfahrzeugen oder Anhängern innerhalb Europas Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraft-, Wasserfahrzeuges oder Anhängers entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Das gilt auch für den Aufbruch mit diesem Fahrzeug verbundener und verschlossener Behältnisse (zum Beispiel Motorradkoffer oder Dachboxen). Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. Versichert sind nur Sachen, die Ihr Eigentum oder das Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder Ihrem Gebrauch dienen. Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Sachen, die dauerhaft in Wohnmobilen, Wohnanhängern oder Wasser- fahrzeugen verbleiben. Nicht versichert sind Wertsachen nach § 18 Ziffer 1. Der Versicherungsschutz gilt innerhalb Europas (geografisch). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt, wenn nichts anderes vereinbart ist. l) Diebstahl aus Schiffskabinen Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einer verschlossenen Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmter Werkzeuge gleich. Versichert sind nur Sachen , die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gelten nicht als vorübergehend. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Die Entschädigung ist auf 20 Prozent der Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzliche Entschädigungsgrenzen nach § 18 Ziffer 3. m) Diebstahl aus Schlafwagenabteilen Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem Schlafwagenabteil entwendet werden. Versichert sind nur Sachen, die Ihr Eigentum oder das Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder Ihrem Gebrauch dienen. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Die Entschädigung für Bargeld ist auf 100 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Die Entschädigung ist insgesamt auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. n) Diebstahl während eines stationären Aufenthalts Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern während eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts. Versichert sind nur Sachen, die Ihr Eigentum oder das Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder Ihrem Gebrauch dienen. Voraussetzung ist, dass Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser Einrichtungen befinden. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Nicht versichert sind Wertsachen nach § 8 und § 18. Versichert ist aber Bargeld bis zu einem Betrag von 100 Euro. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. o) Diebstahl am Arbeitsplatz in Gebäuden Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz, der sich innerhalb eines Gebäudes befindet. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Nicht versichert sind fremdes Eigentum und Wertsachen nach § 8 und § 18. Versichert ist aber Bargeld bis zu einem Betrag von 100 Euro. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. p) Diebstahl bei Aufenthalt in Praxisräumen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen, die bei Aufenthalt in Praxisräumen für Heilberufe entwendet werden. 12 [Seite 13] Voraussetzung ist, dass Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient in der Praxis aufhalten. VHB 2025 – Teil A Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Nicht versichert sind fremdes Eigentum und Wertsachen nach § 8 und § 18. Versichert ist aber Bargeld bis zu einem Betrag von 100 Euro. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. q) Diebstahl oder Sachbeschädigung auf Friedhöfen Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl, die vorsätzliche Zerstörung oder vorsätzliche Beschädigung von Grabsteinen, baulichen Grabeinfassungen, Kreuzen, Statuen, Vasen, Schalen und Grableuchten. Nicht versichert sind Pflanzen, Kränze und Kerzen. Versichert sind Grabstellen in Deutschland von Ihren Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebensgefährten/-partnern oder Kindern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. 5. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. b) Nicht versicherte Schäden bei Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathandlungen nach § 4 Ziffer 3 a) bis c) verübt werden, sind diese Sachen versichert. 6. Obliegenheit bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Sie haben nach Teil B § 11 Ziffer 2 a) cc) den Versicherungsfall unverzüglich der Polizei oder in Fällen von „Diebstahl aus Schiffskabinen“ dem autorisierten Bordpersonal anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B § 11 Ziffer 3 Folgendes: Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein. §5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind nicht versichert? 1. Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: a) Leitungswasserschäden b) Bruchschäden 2. Leitungswasserschäden a) Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, bb) den mit diesen Rohren beziehungsweise Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführen- den Teilen, cc) Fugen oder gefliesten Bereichen von Duschen oder Badewannen in privat genutzten Wohnräumen. Das gilt auch für Fugen oder geflieste Bereiche von ebenerdigen oder offenen Duschen, nicht aber für Duschräume. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt . dd) Heizungs- oder Klimaanlagen, ee) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, ff) Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen. b) Als Leitungswasser gelten auch : aa) Wasserdampf; bb) Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieer- zeugung bestimmt sind (zum Beispiel Kraftstoffe); cc) Wasser aus innerhalb der Gebäudes verlaufenden Regenwasserrohren; dd) Wasser aus Zisternen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Voraussetzung ist, dass die Zisterne mit einem Überlauf ausgestattet ist, der ein kontrolliertes Abfließen sicherstellt. 3. Bruchschäden Wenn die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen, bb) von Heizungs- oder Klimaanlagen, cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, dd) der Regenentwässerung. Voraussetzung ist, dass diese Rohre nach a) kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. 13 [Seite 14] b) frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: VHB 2025 – Teil A aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche, bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. c) sonstige Bruchschäden an folgenden Armaturen: Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse und Wassermesser. aa) Bruchschäden an den zuvor genannten Armaturen bb) Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, wenn dieser Austausch wegen eines Versicherungsfalls nach Ziffer 3 a) oder b) im Bereich der Bruchstelle erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Armaturen noch funktions- fähig sind. Die Entschädigung ist insgesamt auf 1.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 4. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch a) Plansch- oder Reinigungswasser; b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung, Sturmflut oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen her-vorgerufenen Rückstau; d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; e) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 2 den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat; f) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude, in dem sich versicherte Sachen befinden, oder an der Wasserlösch- oder Beriese- lungsanlage dieses Gebäudes; g) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. Nicht versichert sind Schäden an a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. b) dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. § 6 Was ist unter den Naturgefahren Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren (Elementargefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind nicht versichert? 1. Sturm Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: a) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. 2. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 3. Versicherte Sturm-/Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die wie folgt entstehen: a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. c) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. e) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. f) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 14 [Seite 15] 4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) VHB 2025 – Teil A a) Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angren- zenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, bb) Witterungsniederschläge oder cc) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von aa) oder bb) die Überflutung verursacht haben. Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung entstehen. b) Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren, damit verbundenen Einrichtungen oder aus den innerhalb des Gebäudes liegenden Rohren der Regenentwässerung in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder bb) Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. c) Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: aa)  Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. bb)  Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. d) Erdfall Erdfall ist eine plötzliche und naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. e) Erdrutsch Erdrutsch ist ein plötzliches und naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. f) Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Versichert sind auch Schäden durch aa) von Dächern herabstürzende Schnee- oder Eismassen (Dachlawinen); bb) Bäume oder Äste, die durch Schneedruck auf versicherte Sachen oder auf Gebäude fallen, in denen sich versicherte Sachen befinden. g) Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. Versichert sind auch Schäden durch die Druckwelle, die beim Abgang entsteht. h) Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche- Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. 5. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch aa) Sturmflut; bb)  Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; cc)  Grundwasser, wenn nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; dd) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- zeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden, Innere Unruhen. Dies gilt nicht, wenn diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; ee) Trockenheit oder Austrocknung; ff)  die ausschließliche Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen (zum Beispiel Terrassen, tiefer liegende Garagenzufahrten, Kelleraußentüren oder Kellerschächte); gg) die Überflutung von höher liegenden Gebäudeteilen (zum Beispiel Dachterrassen, Balkone oder Flachdächer). b) Nicht versichert sind Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder 15 [Seite 16] Gebäudeteilen befindlichen Sachen. VHB 2025 – Teil A bb)  Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Versichert sind aber Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sogenannte Steckersolaranlagen, steckerfer- tige Mini PV-Anlagen) bis 800 Watt nach § 8 Ziffer 3 c). Die Entschädigung für Balkonkraftwerke ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt . 6. Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Der Versicherungsschutz beginnt abweichend von Teil B § 1 für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Warte- zeit). Die Wartezeit beginnt zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühestens aber mit dem Eingang des Versicherungsantrags bei uns. §7 Welche Sachen sind versichert? Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach § 12 versichert. Er ist auch versichert, wenn dies zusätzlich vereinbart ist. §8 Was gehört zum Hausrat? 1. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch beziehungsweise Verbrauch) dienen. 2. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgren- zen nach § 18. 3. Ferner gehören zum Hausrat a) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (zum Beispiel Einbaumöbel, Einbauküchen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge). Dies gilt nur, wenn Sie diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. Sie müssen für diese Sachen nach Vereinbarung mit dem Vermieter beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft die Gefahr tragen. Wenn die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden (auch höher- oder geringerwertige), sind diese nicht versichert. b) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäude- verhältnisse angepasst worden sind. c) privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anla- gen) bis 800 Watt, die ausschließlich der Wohnung nach § 10 Ziffer 1 dienen. Diese müssen sich auf dem Versicherungs- grundstück befinden. Die Entschädigung für Balkonkraftwerke ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. d) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts- und Spielfahrzeuge, wenn diese nicht versicherungspflichtig sind. e) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. f) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen. g) Flugmodelle (auch Drohnen) mit einem Startgewicht unter 5 kg, Modellfahrzeuge (Wasserfahrzeuge und Landfahrzeuge). Voraussetzung ist, dass diese Flugmodelle und Modellfahrzeuge ferngelenkt sind und ausschließlich zur privaten Sport- oder Freizeitgestaltung genutzt werden. h) Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen Ihnen oder einer Per-son, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Maßgeblich ist der Einkaufspreis. i) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach § 10 Ziffer 1 gehalten werden (zum Beispiel Fische, Katzen, Vögel). 4. Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Ziffer 1 bis Ziffer 3, das sich in Ihrem Haushalt befindet. Das gilt nicht für Sachen von Ihren Mietern beziehungsweise Untermietern nach § 9 Ziffer 5. §9 Was gehört nicht zum Hausrat? Nicht zum Hausrat gehören 1. Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in § 8 Ziffer 3 a) genannt. 2. vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Wenn diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden (auch höher- oder geringerwertige), sind diese ebenfalls nicht versichert. 3. Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu- gen und Anhängern, wenn nicht unter § 8 Ziffer 3 d) und g) genannt. 4. Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, wenn nicht unter § 8 Ziffer 3 e) bis g) genannt. 16 [Seite 17] 5. Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, es sei denn, Sie haben dem Mieter oder Untermieter den Hausrat überlassen. VHB 2025 – Teil A 6. Sachen im Privatbesitz, die durch einen zusätzlichen Versicherungsvertrag (zum Beispiel für Schmucksachen und Pelze, Kunstge- genstände, Musikinstrumente beziehungsweise Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. 7. elektronisch gespeicherte Daten und Programme. § 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist unter dem Versicherungsgrundstück zu verstehen? 1. Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören a) diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich von Ihnen privat genutzte Flächen eines Gebäudes. Das gilt auch für die private Nutzung durch Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sogenannte Arbeitszimmer in der Wohnung). b) Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich von Ihnen zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungs- grundstück befinden. Das gilt auch für die private Nutzung durch Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (zum Beispiel ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. d) ausschließlich von Ihnen privat genutzte Garagen, wenn diese in einem Umkreis von 1.000 Metern (Luftlinie) um das Versicherungsgrundstück liegen . Das gilt auch für die private Nutzung durch Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. 2. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung nach Ziffer 1 liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der Wohnung gehört. § 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Die Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen werden im Versicherungsschein genannt. Wenn eine Selbstbeteiligung und eine Entschädigungsgrenze zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: Zunächst wird die ermittelte Entschädigung auf die Entschädigungsgrenze gekürzt. Anschließend wird hiervon die Selbstbeteiligung abgezogen. § 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: a) Die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Gebrauch. Dies gilt auch für Sachen der mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebenden Personen. b) Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gelten nicht als vorübergehend. c) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen nach § 18 Ziffer 3. 2. Hausstand während Ausbildung, Studium oder Freiwilligendiensten Halten Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während: a) der Ausbildung oder des Studiums, b) einem freiwilligen Wehrdienst, c) einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (zum Beispiel Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilli- gendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts. Für Wohnungen in Deutschland sind auch die wegen eines Versicherungsfalls erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten und Mehrleistungen nach § 13 versichert. Die Entschädigung für Hausstand während Ausbildung, Studium oder Freiwilligendiensten ist insgesamt auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen nach § 18 Ziffer 3. 3. Hausrat in beruflich genutzter Zweitwohnung Die versicherten Sachen sind auch dauerhaft in einer zusätzlichen Wohnung versichert, die Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aus beruflichen Gründen nutzen. Für Wohnungen in Deutschland sind auch die wegen eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten und Mehrleistungen nach § 13 versichert. 17 [Seite 18] Die Entschädigung für Hausrat in beruflich genutzten Zweitwohnungen ist insgesamt auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen nach § 18 Ziffer 3. VHB 2025 – Teil A 4. Inhalt von Bankschließfächern (nach Haftung der Bank) Die versicherten Sachen sind auch dauerhaft in Bankschließfächern versichert. Als Bankschließfächer gelten ausschließlich Schließfächer im Tresorraum einer Bank. Anderweitige Ersatzleistungen, die Sie in diesen Schadenfällen erlangen, werden bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen nach § 4 Ziffer 3 innerhalb des Bankgebäudes verwirklicht worden sein. Die Entschädigung für den Inhalt in Bankschließfächern ist über die Haftung der Bank hinaus je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen (auch Bargeld) finden keine Anwendung. 5. Ständige Außenversicherung für Sportgeräte und Sportbekleidung Sportgeräte, deren Zubehör und Sportbekleidung sind weltweit versichert, auch wenn sie sich dauerhaft außerhalb der Wohnung befinden. Diese Regelung gilt nicht für Fahrräder. Die Entschädigung für Sportgeräte und Sportbekleidung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt, wenn nichts anderes vereinbart ist. 6. Ständige Außenversicherung für versicherte Sachen auf dem Versicherungsgrundstück Versicherte Sachen sind auch versichert, wenn sie sich dauerhaft außerhalb der Wohnung auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Die Entschädigung für Hausrat auf dem Versicherungsgrundstück ist insgesamt auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. 7. Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach § 4 Ziffer 1 erfüllt sein. 8. Besonderheit bei Raub Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer 3 b) an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen , die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. 9. Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren nach § 6 besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. § 13 Welche Kosten und Mehrleistungen sind versichert? Wir ersetzen folgende Kosten und Mehrleistungen, die wegen eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: 1. Aufräumungskosten 2. Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten 3. Beschädigung durch Mader oder Waschbären 4. Beseitigung von Aufbruchschäden durch Fehlalarm von Rauch- und Gasmeldern 5. Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Menschenleben im Versicherungsfall 6. Bewachungskosten 7. Bewegungs- und Schutzkosten 8. Bierkastenpauschale 9. Datenrettungskosten nach einem Versicherungsfall 10. Entfernung beziehungsweise Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- oder Bienennestern 11. Erstattung der Selbstbeteiligung von Kreditinstituten nach Missbrauch von Debit- oder Kreditkarten 12. Hotelkosten und Kosten für die Betreuung von Haustieren 13. Kosten für provisorische Maßnahmen 14. Kosten für Wasser-, Gas- oder Heizölverlust 15. Mehrkosten durch Technologiefortschritt 16. Psychologische Erstberatung 17. Reiserücktrittskosten 18. Reparaturkosten bei Defekten an der Verkabelung der Elektroinstallation 19. Reparaturkosten durch vorsätzliche Beschädigung an Einbruchmeldeanlagen 20. Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl 21. Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen 22. Rohrreinigung nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden 23. Rohrreinigung ohne einen ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden 24. Rückreisekosten aus dem Urlaub 25. Schäden an Gefriergut wegen öffentlichen Stromausfalls 26. Schädlingsbekämpfung 18 [Seite 19] 27. Schlossänderungskosten für Pkw oder Kräder VHB 2025 – Teil A 28. Schlossänderungskosten für Türen der Wohnung oder Wertschutzschränke 29. Telefonkosten nach einem Einbruch 30. Transport- und Lagerkosten 31. Transportmittelunfall 32. Umzugskosten 33. Vermögensschäden durch Missbrauch von Debit- oder Kreditkarten 34. Vermögensschäden durch Pharming oder Skimming 35. Vermögensschäden durch Phishing Die Definitionen und der Umfang der Kosten und Mehrleistungen sind folgendermaßen geregelt: 1. Aufräumungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. 2. Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten a) Versichert ist der Ersatz des Gegenwerts von Urlaub, den Sie für die Beaufsichtigung der Reparaturarbeiten eines Hand- werksbetriebs genommen haben. Das gilt auch dann, wenn die Beaufsichtigung durch eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person durchge- führt wird. b) Voraussetzung ist, dass aa) die Beaufsichtigung der Reparaturarbeiten an versicherten Sachen wegen eines Versicherungsfalls erforderlich ist und bb) ein Nachweis des Arbeitgebers über den bewilligten Urlaub und den Gegenwert vorgelegt wird. c) Wir ersetzen den Gegenwert des Urlaubs in Euro (netto). d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 3. Beschädigungen durch Marder oder Waschbären a) Das sind Schäden an versicherten Sachen, die durch Marder oder Waschbären verursacht werden. b) Sie haben unverzüglich für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung des Marders beziehungsweise Waschbären zu sorgen. c) Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt. 4. Beseitigung von Aufbruchschäden durch Fehlalarm von Rauch- und Gasmeldern a) Das sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Fenstern und Türen, wenn sich die Polizei oder Feuerwehr aufgrund des Fehlalarms eines Rauch- oder Gasmelders gewaltsam Zugang zur versicherten Wohnung verschafft hat. b) Voraussetzung ist, dass der Rauch- oder Gasmelder nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wurde. c) Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt. 5. Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Menschenleben im Versicherungsfall a) Das sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Fenstern und Türen, wenn sich die Polizei oder Feuerwehr zur Rettung von Menschenleben gewaltsam Zugang zur versicherten Wohnung verschafft hat und ein Versicherungsfall vorliegt. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht direkt vom Versicherungsfall betroffen ist. b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. 6. Bewachungskosten a) Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. b) Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 48 Stunden. 7. Bewegungs- und Schutzkosten a) Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. b) Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. 8. Bierkastenpauschale a) Versichert ist eine Verpflegungspauschale, wenn Reparaturen oder Aufräumarbeiten in Eigenleistung durchgeführt werden. b) Voraussetzung ist, dass mindestens fünf Stunden Reparaturen oder Aufräumarbeiten in Eigenleistung durchgeführt wurden. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50 Euro begrenzt. 9. Datenrettungskosten nach einem Versicherungsfall a) Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. b) Voraussetzung ist, dass aa) die Daten und Programme ausschließlich privat genutzt werden und bb)  die Daten und Programme beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind, weil der Datenträger durch einen Versiche- rungsfall beschädigt worden ist. 19 [Seite 20] c) Nicht ersetzt werden die Kosten für VHB 2025 – Teil A aa) die Wiederherstellung von Daten und Programmen, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (zum Beispiel Raub- kopien); bb) die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die Sie auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vorhalten; cc) einen erneuten Lizenzerwerb. d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 10. Entfernung beziehungsweise Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- oder Bienennestern a) Das sind Kosten für die Entfernung von besiedelten Wespen-, Hornissen- oder Bienennestern beziehungsweise für die Umsiedlung dieser Nester durch einen Fachbetrieb (Schädlingsbekämpfer). b) Voraussetzung ist, dass sich die Nester innerhalb oder an den Außenwänden der versicherten Wohnung befinden. Versichert sind hierbei auch die Kosten für das Öffnen und Verschließen des Gebäudes. c) Die Entschädigung ist auf 500 Euro begrenzt. 11. Erstattung der Selbstbeteiligung nach Missbrauch von Debit- oder Kreditkarten a) Versichert ist die Erstattung einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung, die ein Kreditinstitut bei missbräuchlichem Einsatz Ihrer Debit- oder Kreditkarten von Ihnen verlangt. Eine Debitkarte ist zum Beispiel eine Bank- oder Sparkassenkarte. Kundenkarten, die den Charakter einer Kreditkarte haben, werden der Kreditkarte gleichgestellt. b) Nicht versichert sind Selbstbeteiligungen nach dem Missbrauch von Debit- oder Kreditkarten von Geschäftskonten. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt. 12. Hotelkosten und Kosten für die Betreuung von Haustieren a) Das sind Kosten, die entstehen für aa) Hotel- oder ähnliche Unterbringung; bb) Unterbringung von Haustieren, die sich in Ihrem Eigentum oder dem einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befinden. b) Voraussetzung für den Ersatz der Kosten ist, dass die von Ihnen selbst bewohnte Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und Ihnen nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. c) Anfallende Nebenkosten (zum Beispiel für Frühstück, Telefon, Futtermittel) werden nicht erstattet. d)  Kosten für die Unterbringung von Haustieren werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall ab Beginn der Unbewohnbarkeit begrenzt auf 150 Euro pro Tag für maximal 200 Tage. f) Alternativ ist eine Entschädigung für eine private Unterbringung (zum Beispiel bei Freunden oder Verwandten) möglich. Diese ist begrenzt auf 40 Euro pro Tag. 13. Kosten für provisorische Maßnahmen Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. 14. Kosten für Wasser-, Gas- oder Heizölverlust a) Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Öl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. b) Als Nachweis gilt die Rechnung des Gas-, Wasserversorgers oder Öllieferanten. c) Werden Ihnen nach einem Wasserverlust schadenbedingte Abwassergebühren in Rechnung gestellt, werden wir auch diese entschädigen. d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. 15. Mehrkosten durch Technologiefortschritt Das sind Kosten für Mehraufwendungen durch Technologiefortschritt zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der durch einen Versicherungsfall beschädigten oder zerstörten Sache. Sie entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung der Sache in der gleichen Art und Güte nicht oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für eine Sache aufzuwenden ist, die der vom Schaden betroffenen Sache möglichst nahe kommt. 16. Psychologische Erstberatung a) Versichert ist ein Beratungsgespräch mit einem Psychologen, ohne dass eine Überweisung durch einen Hausarzt erforderlich ist. Wir entschädigen die Kosten für eine psychologische Erstberatung nach einem versicherten Brand, Einbruchdiebstahl oder Raub. b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 17. Reiserücktrittskosten a) Das sind vertraglich geschuldete Stornokosten, die dadurch entstehen, dass Sie und mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Urlaubsreise wegen eines erheblichen Versicherungsfalls nicht antreten können. b) Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag von 2.500 Euro voraussichtlich übersteigt und Ihre Anwesenheit oder die einer mitreisenden Person, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, am Versicherungsort erforderlich macht. c) Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen. d) Sie sind verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Storno- 20 [Seite 21] kosten möglichst niedrig zu halten. VHB 2025 – Teil A e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. 18. Reparaturkosten bei Defekten an der Verkabelung der Elektroinstallation a) Das sind Kosten für die Reparatur von Defekten an der Verkabelung der Elektroinstallation der versicherten Wohnung (zum Beispiel durch Nagerfraß, Anbohren). b) Nicht versichert sind Schäden an Elektrogeräten. c) Die Entschädigung ist auf 500 Euro begrenzt. 19. Reparaturkosten durch vorsätzliche Beschädigung an Einbruchmeldeanlagen a) Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass unbefugte Dritte Einbruchmeldeanlagen vorsätzlich zerstören oder beschädi- gen. Das gilt auch für deren Teile, die Gebäudezubehör oder Gebäudebestandteile sind (zum Beispiel Außenkameras, Einbruchdiebstahlkomponenten einer Smart-Home-Anlage). b) Voraussetzung ist, dass aa) diese Anlagen der Sicherung des versicherten Hausrates dienen und bb) sich diese Anlagen innerhalb der versicherten Wohnung befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und cc) Sie diese Anlagen auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben und dafür die Gefahr tragen. c) Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt. 20. Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl a) Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. b) Voraussetzung ist, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. c) Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. 21. Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen a) Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. b) Voraussetzung ist, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. 22. Rohrreinigung nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden a) Das sind Kosten für das Spülen oder Fräsen, um eine Verstopfung im Falle eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens nach § 5 Ziffer 2 zu beseitigen. b) Voraussetzung ist, dass aa) der Leitungswasserschaden durch die Verstopfung verursacht wurde und bb) Sie für die verstopften Rohre die Gefahr tragen. 23. Rohrreinigung ohne einen ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden a) Das sind Kosten für das Spülen oder Fräsen von verstopften Abflussrohren. b) Voraussetzung ist, dass aa) die Verstopfung innerhalb der versicherten Wohnung liegt und bb)  die Abflussrohre direkt mit den von Ihnen genutzten Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verbunden sind. c) Die Entschädigung ist auf 500 Euro begrenzt. 24. Rückreisekosten aus dem Urlaub a) Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mitreisende Person, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versiche- rungsort nach § 10 reist. b) Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro voraussichtlich übersteigt und Ihre Anwesenheit oder die einer mit-reisenden Person, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, am Versicherungsort erforderlich macht. c) Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen. d) Sie sind verpflichtet, bei uns vor Antritt der Rückreise an den Versicherungsort Weisungen einzuholen. Dies gilt nur, wenn es die Umstände gestatten. e) Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. 25. Schäden an Gefriergut wegen öffentlichen Stromausfalls Versichert sind Schäden an Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentli- chen Stromversorgung ausfällt. Das Gleiche gilt für kühl zu lagernde Medikamente, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person verordnet worden sind. 26. Schädlingsbekämpfung a) Das sind Kosten für die Schädlingsbekämpfung von Waschbären, Mardern, Ratten, Mäusen, Schaben (zum Beispiel Kakerla- ken), Motten oder Fischchen (zum Beispiel Silberfischchen) in den Versicherungsräumen durch eine Fachfirma (Schädlings- bekämpfer). 21 [Seite 22] b) Die Entschädigung ist auf 500 Euro begrenzt. VHB 2025 – Teil A 27. Schlossänderungskosten für Pkw oder Kräder a) Das sind Kosten für den Austausch von Schlüsseln, Schlössern oder die Änderung des Funkcodes von Pkw und Krädern. b) Voraussetzung ist, dass aa)  diese Fahrzeuge auf Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zugelassen sind und bb) die Schlüssel für diese Fahrzeuge durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 28. Schlossänderungskosten für Türen der Wohnung oder Wertschutzschränke a) Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. b) Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. c) Nicht versichert sind Kosten für die Änderung weiterer Schlösser (zum Beispiel für eine Schließanlage). 29. Telefonkosten nach einem Einbruch a) Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach § 4 Ziffer 1 beschriebenen Weise in die versi- cherte Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet. b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 30. Transport- und Lagerkosten a) Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. b) Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und für Sie auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. c) Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. 31. Transportmittelunfall a) Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfall. Transportmittelunfall liegt vor, wenn aa) Kraft- oder Schienenfahrzeuge oder deren gezogene Anhänger umstürzen, bb)  Kraft- oder Schienenfahrzeuge oder deren gezogene Anhänger mit anderen Fahrzeugen beziehungsweise sonstigen festen oder sich bewegenden Gegenständen zusammenstoßen, cc) ein Schiff havariert, dd) ein Luftfahrzeug abstürzt. b) Starkes Bremsen sowie Reifenpannen und sonstige Betriebsschäden, wenn diese Ereignisse nicht zu einem Unfall führen, gelten nicht als Transportmittelunfall. c) Die Entschädigung ist auf 1.000 Euro begrenzt. 32. Umzugskosten a) Das sind Kosten, die für den Transport versicherter Sachen bei einem Wohnungswechsel entstehen. b) Voraussetzung für den Ersatz der Kosten ist, dass aa)  die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung wegen eines Versicherungsfalls unbewohnbar geworden ist und Ihnen nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen und bb) Sie die Wohnung innerhalb Deutschlands dauerhaft wechseln und cc) der Umzug innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls durchgeführt wird. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. 33. Vermögensschäden durch Missbrauch von Debit- oder Kreditkarten a) Versichert sind Ihre Vermögensschäden oder die Vermögensschäden einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch den Missbrauch von Debit- oder Kreditkarten. Eine Debitkarte ist zum Beispiel eine Bank- oder Sparkassen- karte. Kundenkarten, die den Charakter einer Kreditkarte haben, werden der Kreditkarte gleichgestellt. b) Voraussetzung ist, dass aa) die Karte und deren PIN durch einen Raub nach § 4 Ziffer 3 oder § 12 Ziffer 8 erlangt worden sind (Herausgabe der PIN durch räuberische Erpressung) oder bb)  die Karte durch einen Einbruchdiebstahl nach § 3 Ziffer 1 abhandengekommen oder durch Raub nach § 4 Ziffer 3 oder § 12 Ziffer 8 erlangt worden ist. c) Nicht versichert sind aa) Schäden, für die das kontoführende Kreditinstitut beziehungsweise der Herausgeber der Karte Ersatz leistet oder haftet; bb) Schäden, wenn die Karte durch Diebstahl oder Trickdiebstahl abhandengekommen ist; cc) Folgeschäden wie zum Beispiel Zinseinbußen oder Gebühren des Kreditinstituts; dd) Kosten der Rechtsverfolgung; ee) Schäden, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen. d) Sie haben aa) nach Kenntnis des Abhandenkommens der Debit- oder Kreditkarte oder der PIN die betroffenen Konten unverzüglich 22 [Seite 23] zu sperren und die Tat unverzüglich der Polizei anzuzeigen und VHB 2025 – Teil A bb) nach Eintritt des Vermögensschadens das kontoführende Kreditinstitut zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B § 11 Ziffer 3 Folgendes: Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein. e) Mehrere Schäden stellen einen Vermögensschaden dar, wenn sie auf eine schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind. f) Ersetzt wird der unmittelbar durch den Kartenmissbrauch verursachte Vermögensschaden in Höhe des abgebuchten Betrags. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt. 34. Vermögensschäden durch Pharming oder Skimming a) Versichert sind Ihre Vermögensschäden oder die Vermögensschäden einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch Pharming oder Skimming. aa)  Unter Pharming verstehen wir eine Betrugsmethode, bei der Internetnutzer beim privaten Onlinebanking auf gefälschte Webseiten umgeleitet werden, um vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten zu erlangen. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Opfers im Onlineverkehr unerlaubte Handlungen vor. bb)  Unter Skimming verstehen wir eine Betrugsmethode, bei der am Geldautomaten Kartendaten und die PIN erlangt werden. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Opfers im Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor. Ersetzt wird der durch den Pharming- oder Skimmingangriff verursachte Vermögensschaden in Höhe des abgebuchten Betrags. Mehrere Buchungen stellen einen Vermögensschaden dar, wenn sie durch einen Pharming- oder Skimmingangriff verursacht worden sind. Das gilt auch, wenn der Täter mehrere Zugangs- oder Identifikationsdaten erlangt hat. b) Voraussetzung ist, dass aa) die gegenüber dem Kreditinstitut vereinbarten Pflichten schuldhaft verletzt wurden und dieses deshalb die Erstattung des Schadens zu Recht vollständig oder teilweise in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) abgelehnt hat und bb)  bei Vermögensschäden durch Pharming vor dem Angriff das verwendete Gerät mit einem Schutz nach aktuellem Stand der Technik (zum Beispiel Browser, Firewall sowie Virenschutz) gesichert war. c) Nicht versichert sind aa) Vermögensschäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt beziehungsweise für die es haftet; bb) Folgeschäden wie zum Beispiel Zinseinbußen oder Gebühren des Kreditinstitutes; cc) Vermögensschäden, die Ihnen durch betrügerische Handlungen beim Kauf oder Verkauf im Onlinehandel entstehen; dd) Kosten der Rechtsverfolgung; ee) Schäden durch terroristische Handlungen; ff) Schäden im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. d) Sie haben nach Eintritt des Vermögensschadens aa) die betroffenen Konten unverzüglich zu sperren und bb) den Betrug unverzüglich der Polizei anzuzeigen und cc) das kontoführende Kreditinstitut zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B § 11 Ziffer 3 Folgendes: Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein. e) Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt. 35. Vermögensschäden durch Phishing a) Versichert sind Ihre Vermögensschäden oder die Vermögensschäden einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch den Missbrauch von Zugangsdaten für das private Onlinebanking, die durch Phishing erlangt worden sind. Unter Phishing verstehen wir eine Betrugsmethode, bei der der Täter sich ausschließlich mit Hilfe gefälschter E-Mails, SMS oder MMS Ihre vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten oder von einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person beschafft, um diese Daten zu missbrauchen. Ersetzt wird der durch den Phishingangriff verursachte Vermögensschaden in Höhe des abgebuchten Betrags vom privaten Konto. Mehrere Buchungen stellen einen Vermögensschaden dar, wenn sie durch einen Phishingangriff verursacht worden sind. Das gilt auch, wenn der Täter mehrere Zugangs- oder Identifikationsdaten erlangt hat. b) Voraussetzung ist, dass vor dem Phishingangriff das verwendete Gerät mit einem Schutz nach aktuellem Stand der Technik (zum Beispiel Spamfilter) gesichert war. c) Nicht versichert sind aa) Folgeschäden wie zum Beispiel Zinseinbußen oder Gebühren des Kreditinstitutes; bb) Vermögenseinbußen, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt beziehungsweise für die es haftet; cc) Vermögensschäden, die Ihnen durch betrügerische Handlungen beim Kauf oder Verkauf im Onlinehandel entstehen; dd) Kosten der Rechtsverfolgung; ee) Schäden durch terroristische Handlungen; ff) Schäden im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. d) Sie haben bei Eintritt des Vermögensschadens aa) die betroffenen Konten unverzüglich zu sperren und bb) den Betrug unverzüglich der Polizei anzuzeigen und 23 [Seite 24] cc)  das kontoführende Kreditinstitut zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Vermögens- schadens zu erteilen. VHB 2025 – Teil A Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B § 11 Ziffer 3 Folgendes: Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein. e) Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt. § 14 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungs- summe? 1. Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. a) Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwerti- gem Zustand wiederzubeschaffen. b) Für Kunstgegenstände und Antiquitäten nach § 18 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den Sie dafür bei einem Verkauf erzielen können. d) Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach § 18 Ziffer 3 begrenzt, werden höchstens diese berück- sichtigt. 2. Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme wird zwischen Ihnen und uns vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Ziffer 1 entsprechen. b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 15 Prozent. 3. Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Es gelten folgende Grundlagen: a) Wir passen den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Wir verändern hierzu die Versicherungs- summe. Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergange- nen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf volle fünfhundert Euro aufgerundet. Wir geben Ihnen die neue Versicherungssumme bekannt. b) Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag. c) Sie können der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) widerspre- chen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem Ihnen die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. § 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitragssatzes? 1. Wir prüfen zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung zugrunde liegenden Beiträge beibehalten werden können oder ob die Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) besteht. Hierdurch wird die risikoadäquate Tarifierung und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Verträgen sicherge- stellt, denen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2025) zugrunde liegen. 2. Der Beitragssatz und die Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz werden unter Berücksichtigung von Schaden- aufwand, Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, Kosten, Feuerschutzsteuer und Gewinn- ansatz kalkuliert. 3. Bei einer Neukalkulation des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz wird der Bedarf nach Ziffer 2 anhand einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand der Verträge nach VHB 2025 sind, errechnet. Dabei wird auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenaufwands für das nächste Kalenderjahr für diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinnansatz bleibt dabei unverändert. Preisveränderungen, die bereits in Anpassung der Versicherungssumme nach § 14 Ziffer 3 eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Bei der Neukalkulation sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik anzuwenden. 4. Die sich aus Ziffer 3 ergebenden Änderungen des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz gelten für bestehende Verträge mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Obergrenze für eine Erhöhung ist der Tarifbei- tragssatz für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet, den Beitrag entsprechend anzupassen. 5. Eine sich aus Ziffer 3 ergebende Beitragserhöhung teilen wir Ihnen spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit. Sie können den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens aber zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhö- hung, kündigen. Sie haben das Recht, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu kündigen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei uns. 6. Eine sich aus Ziffer 3 ergebende Beitragssenkung wird Ihnen durch die Beitragsrechnung mitgeteilt. 24 [Seite 25] § 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? VHB 2025 – Teil A 1. Umzug in eine neue Wohnung Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. 2. Mehrere Wohnungen Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 3. Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 4. Anzeige der neuen Wohnung a) Einen Wohnungswechsel müssen Sie uns spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, müssen Sie uns mitteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) erfolgen. c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu einer Unterversiche- rung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird. 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht a) Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. b) Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) tun. Dafür haben Sie einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei uns. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam. c) Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: a) Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung. b) Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Ziffer 6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, wenn beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. 8. Vorsorgeversicherung für Kinder, die einen eigenen Hausstand gründen Ziehen Kinder erstmalig aus der versicherten Wohnung aus, um einen eigenen Hausstand zu gründen, besteht vorübergehend Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Versicherungsschutz besteht bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. Voraussetzung ist, dass die neue Wohnung in Deutschland liegt. Eine Entschädigung wird nur geleistet, wenn nicht aus einer anderen Hausratversicherung ein Erstattungsanspruch besteht. Die Entschädigung ist insgesamt auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen nach § 18 Ziffer 3. § 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? 1. Wir ersetzen a) bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach § 14 Ziffer 1 zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. b) bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach § 14 Ziffer 1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi- gungsberechnung angerechnet. c) bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), den Betrag der dem Minderwert entspricht. Voraussetzung ist, dass Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. 25 [Seite 26] 2. Ressourcenschonende Reparaturen VHB 2025 – Teil A Im Versicherungsfall ersetzen wir die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten auch über den Neuwert nach § 14 Ziffer 1 hinaus. Die Entschädigung über den Neuwert hinaus ist begrenzt auf 10 Prozent des Neuwerts. 3. Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn diese für Sie bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das gilt auch für die Entschädigung versicherter Kosten nach § 13. 4. Gesamtentschädigung, Kosten auf unsere Weisung Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten und Mehrleistungen ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach § 14 Ziffer 2 b) begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: Versicherte Kosten und Mehrleistungen nach § 13 werden darüber hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme nach § 14 Ziffer 2 a) ersetzt. 5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach § 14 Ziffer 1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach Ziffer 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten und Mehrleistungen nach § 13 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminde- rungs- und Schadenermittlungskosten ein. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden nicht gekürzt. 6. Kosten und Mehrleistungen Versicherte Kosten und Mehrleistungen nach § 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. § 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? 1. Wertsachen a) Versicherte Wertsachen nach § 8 Ziffer 2 sind: aa) Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen, alle Sachen aus Gold oder Platin sowie Armband- und Taschenuhren aus anderen Materialien als Gold oder Platin, deren Wiederbeschaffungswert jeweils 1.500 Euro übersteigt; dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in cc) genannte Sachen aus Silber; ee) Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. 2. Wertschutzschränke a)  Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. b) Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig mit einem mindestens 10 cm dicken Betonmantel – einschließlich der Behältnisrückseite – eingelassen sein (Einmauerschrank). c) Stahlschränke B nach VDMA mit einem Gewicht unter 200 kg gelten nicht als Wertschutzschrank. d) Sicherheitsschränke der Sicherheitsstufen S1 oder S2 sind keine Wertschutzschränke.  Beachten Sie hierzu bitte Ihre Obliegenheit (Verpflichtung) nach § 21 Ziffer 2. 3. Entschädigungsgrenzen a)  Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 30 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, wenn nichts anderes verein- bart ist. b) Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach Ziffer 2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, aber höchstens der vereinbarte Betrag nach a): aa)  1.500 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; bb) 5.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; cc) 25.000 Euro insgesamt für: - Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen, alle Sachen aus Gold oder Platin sowie - A  rmband- und Taschenuhren aus anderen Materialien als Gold oder Platin, deren Wiederbeschaffungswert jeweils 26 [Seite 27] 1.500 Euro übersteigt. VHB 2025 – Teil A c) Für Wertsachen nach Ziffer 1 a) aa) bis cc) innerhalb eines verschlossenen Wertschutzschrankes ist die Entschädigungs- grenze abhängig von der Widerstandsklasse des Wertschutzschrankes, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles befunden haben. Es gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, aber höchstens der vereinbarte Betrag nach Ziffer 3 a): aa) Stahlschränke B nach VDMA mit einem Gewicht ab 200 kg: begrenzt auf Wertsachen bis max. 40.000 Euro bb) Wertschutzschrank mit Widerstandsklasse N/0: begrenzt auf Wertsachen bis max. 40.000 Euro, cc) Wertschutzschrank mit Widerstandsklasse I: begrenzt auf Wertsachen bis max. 65.000 Euro, dd) Wertschutzschrank mit Widerstandsklasse II: begrenzt auf Wertsachen bis max. 100.000 Euro, ee) Wertschutzschrank mit Widerstandsklasse III: begrenzt auf Wertsachen bis max. 200.000 Euro, ff) Wertschutzschrank mit Widerstandsklasse IV: begrenzt auf Wertsachen bis max. 400.000 Euro. § 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 1. Feststellung der Schadenhöhe Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren. 2. Weitere Feststellungen Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. 3. Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverstän- dige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen. b) Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: aa) Ihre Mitbewerber, bb) Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen, cc) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. c) Beide Sachverständige benennen in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach b) gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. 4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehöri- gen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, d) die versicherten Kosten und Mehrleistungen. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein. 5. Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver- ständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen beziehungsweise des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.  Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 6. Kosten a) Wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. b) Wenn der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 Euro übersteigt, ersetzen wir 80 Prozent Ihrer Kosten nach a). 7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt. 27 [Seite 28] § 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? VHB 2025 – Teil A 1. Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. 2. Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, wenn nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, wenn die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. b) Die Mehrwertsteuer nach § 17 Ziffer 2 ist zu verzinsen. Der Anspruch auf Verzinsung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die tatsächliche Zahlung der Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen nachgewiesen haben. c) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr. d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 3. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 1 und Ziffer 2 a) gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Aufschiebung der Zahlung Wir können die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. § 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? 1. Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach § 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. 2. Schlösser von Wertschutzschränken Unmittelbar nach Anlieferung eines Wertschutzschrankes muss der werksseitige Code auf einen kundenindividuellen Code geändert werden. Das gilt auch für einen vorhandenen Master- oder Supercode. 3. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie eine der in Ziffer 1 oder Ziffer 2 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B § 11 Ziffer 1 b) und Ziffer 3 Folgendes: Wir sind berechtigt zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein. § 22 Welche besondere Obliegenheit haben Sie nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? 1. Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Sie haben bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel müssen Sie für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso müssen Sie Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B § 11 Ziffer 3 Folgendes: Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein. § 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B § 10 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: a) Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. b) Anlässlich eines Wohnungswechsels nach § 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. c) Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. d) Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. 2. Keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn ein Baugerüst an dem Gebäude errichtet wird, in dem die 28 [Seite 29] Wohnung liegt. VHB 2025 – Teil A 3. Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B § 10 Ziffer 3 bis Ziffer 5 geregelt. § 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 1. Anzeigepflicht Erhalten Sie oder wir Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) erfolgen. 2. Entschädigung Kommen Sie wieder in den Besitz einer abhandengekommenen Sache, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: a) Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischen- zeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. b) Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung aa) Wurde die Sache in voller Höhe des Versicherungswerts entschädigt und haben Sie den Besitz einer abhandengekom- menen Sache zurückerlangt, müssen Sie die Entschädigung zurückzahlen oder uns die Sache zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung ausüben. Wenn Sie innerhalb dieser Frist das Wahlrecht nicht ausüben, geht das Wahlrecht auf uns über. bb) Wurde die Sache in anteiliger Höhe des Versicherungswerts entschädigt und haben Sie den Besitz einer abhandenge- kommenen Sache zurückerlangt, könne Sie die Sache behalten und müssen die Entschädigung zurückzahlen. Erklären Sie sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unser schriftlichen Aufforderung nicht bereit, so haben Sie die Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache entschä- digt haben. 3. Beschädigte Sachen Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 4. Mögliche Rückerlangung Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten. 5. Übertragung der Rechte Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen. 6. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Sie können die Entschädigung aber behalten, wenn Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 29 [Seite 30] Teil B §1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 2. Versicherungsschutz bei unklarem Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach Versichererwechsel Ist der Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalls nach einem Versichererwechsel unklar, besteht Versicherungsschutz aus diesem Vertrag im vereinbarten Umfang. Voraussetzung ist, dass a) Sie nicht nachweisen können, ob der Versicherungsfall während der Laufzeit dieses Vertrages oder einer Vorversicherung eingetreten ist und b) ohne Unterbrechung Versicherungsschutz für die betroffene Gefahr nach Teil A § 1 besteht und c) Sie bei Antragstellung keine Kenntnis von dem Versicherungsfall hatten. Sie haben die Entschädigung zurückzuzahlen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Versicherungsfall während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten ist. VHB 2025 – Teil B §2 Wann ist der Beitrag zu zahlen? Was ist die Versicherungsperiode und wie lange dauert sie? 1. Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 2. Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. §3 Wann muss der Erst­oder Einmalbeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung? 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebe- nen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 2. Unser Rücktrittsrecht Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 3. Unsere Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch zusätzliche Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. §4 Wann muss ein Folgebeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung? 1. Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 2. Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. 30 [Seite 31] 4. Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versiche- rungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. 5. Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzu- weisen. 6. Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach Ziffer 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. VHB 2025 – Teil B §5 Was gilt für das Lastschriftverfahren? 1. Ihre Pflichten Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. 2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung stellen. §6 Was gilt für den Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet? 1. Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs- erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für die erste Versicherungsperiode gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. b) Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. c) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. d) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. e) Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können aber eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. §7 Wie lange dauert der Vertrag und wann endet der Vertrag? 1. Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung 31 [Seite 32] zugegangen ist. 3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf. 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 5. Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch a) Ihre Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. VHB 2025 – Teil B Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. 6. Beendigung im Todesfall Das Versicherungsverhältnis endet bei Ihrem Tod zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständige und dauer- hafte Haushaltsauflösung, aber spätestens zwei Monate nach Ihrem Tod, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie Sie. §8 Was gilt für die Kündigung nach einem Versicherungsfall? 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2. Ihre Kündigung Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 3. Unsere Kündigung Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. §9 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz Wir haben aber kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs- schutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. b) Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. c) Vertragsänderung Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser 32 [Seite 33] Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. 3. Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nach- träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Unsere Hinweispflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch zusätzliche Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. 5. Ausschluss von unseren Rechten Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht VHB 2025 – Teil B angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 6. Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 7. Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. § 10 Was ist eine Gefahrerhöhung? Was gilt für eine Gefahrerhöhung? 1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfer- tigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 2. Ihre Pflichten a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch uns a) Kündigungsrecht Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 2 a), können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 2 b) und c) bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechen- den erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 4. Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Ziffer 3 erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 2 a) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Wir verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 3.000 Euro nicht 33 [Seite 34] übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach Teil A § 17 ohne Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung ergibt. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 2 b) und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 bis 5 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegan- gen sein müssen, bekannt war. 6. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, a) wenn Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen. § 11 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegenheiten? VHB 2025 – Teil B 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. b) Rechtsfolgen Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: aa) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. bb) Sie haben uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen. cc) Sie haben Schäden durch strafbare Handlungen Dritter unverzüglich der Polizei anzuzeigen. dd) Sie haben uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen. ee) Sie haben das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentie- ren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren. ff) Sie haben uns, wenn möglich, unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. gg) Sie haben von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. b) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – wenn ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Wir verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 3.000 Euro nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach Teil A § 17 ohne Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung ergibt. b) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch zusätzliche Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. c) Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. § 12 Was gilt bei mehreren Versicherern oder einer Mehrfachversicherung? 1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 34 [Seite 35] 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 11 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Entschädigung errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamt- VHB 2025 – Teil B betrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhält- nismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. § 13 Wie sind Erklärungen und Anzeigen abzugeben? Was gilt für eine Anschriftenänderung? 1. Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, wenn gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in unseren Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzuge- ben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung von Ihnen. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli- chen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer 2 entsprechend Anwendung. § 14 Welche Vollmachten hat der Versicherungsvertreter? 1. Ihre Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss beziehungsweise den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Unsere Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. 35 [Seite 36] § 15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). § 16 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? Welches Gericht ist örtlich zuständig? 1. Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufriedenzustellen. Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären: LVM Versicherung Kolde-Ring 21 48151 Münster Telefon: 0800 5863876 (kostenfrei) E-Mail: beschwerde@lvm.de Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten: 2. Versicherungsombudsmann e.V. Wenn Sie als Verbraucher oder als Person in verbraucherähnlicher Lage mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 3. Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versiche- rungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. 4. Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 5. Gerichtsstände a) Ihre Klagen Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen). Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlas- sung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen). b) Unsere Klagen Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie Münster (Westfalen). Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, ist der Gerichtsstand Münster (Westfa- len). § 17 Welches Recht ist anzuwenden? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 18 Was gilt für Wirtschafts­, Handels­oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos? Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen 36 [Seite 37] Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. § 19 Was gilt bei einer Überversicherung? Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl wir als auch Sie verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. § 20 Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? 1. Rechte aus dem Vertrag Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und Interessen des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. § 21 Welche Aufwendungen werden ersetzt? 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen. b) Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswir- kungen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt aber nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt aber nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. e) Wir haben den für die Aufwendungen nach a) erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, wenn diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden. b) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. § 22 Wann gehen Ersatzansprüche auf uns über? 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. 37 [Seite 38] Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. Wir verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 3.000 Euro nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach Teil A § 17 ohne Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung ergibt. § 23 Wann sind wir aus besonderen Gründen nicht zu einer Leistung verpflichtet? 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Das gilt nicht, wenn Sie auch gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach Teil A §§ 21 und 22 und Teil B §§ 11 und 22 oder die Regelungen zur Gefahrerhöhung nach Teil B § 10 grob fahrlässig verletzt haben. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversu- ches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 24 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten eines Repräsentanten? Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. 38 [Seite 39] Klauseln für die Allgemeinen Hausratversiche- rungsbedingungen (VHB 2025) Die nachstehenden Klauseln haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden. 7110 Fahrraddiebstahl 1. In Erweiterung von Teil A § 4 Ziffer 4 VHB 2025 ist der Diebstahl von Fahrrädern oder Fahrradanhängern versichert. Hierunter fallen auch E-Bikes bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h (Pedelec 25). Für die mit dem Fahrrad oder Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad oder Fahrradanhänger abhandengekommen sind. 2. Die Regelungen zur Außenversicherung nach Teil A § 12 Ziffer 1 a) und b) VHB 2025 gelten entsprechend. 3. Sie haben folgende Obliegenheiten zu erfüllen: a) Sie müssen Fahrräder und Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn Sie sie nicht zur Fortbewegung einsetzen. Beim Transport mit einem Fahrradträger können Sie alternativ die Fahrrad-Diebstahlsicherung des Fahrradträgers verwenden. Wenn sich Fahrräder und Fahrradanhänger in einem abgestellten und abgeschlossenen Kraftfahrzeug befinden, müssen Sie sie nicht zusätzlich verschließen. b) Sind Fahrräder und Fahrradanhänger nicht in Gebrauch, haben Sie nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradab- stellraum zu nutzen. Sie müssen Fahrräder und Fahrradanhänger dort durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Raum müssen Sie es nicht zusätzlich verschlie- ßen. c) Sie haben geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads oder Fahrradanhängers belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Wenn dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, können Sie die Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale des Fahrrads oder Fahrradanhängers anderweitig nachweisen können. d) Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus haben Sie uns einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad oder der Fahrradanhänger nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. e) Verletzen Sie eine der genannten Obliegenheiten nach a) bis d), gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B § 11 Ziffer 1 b) und Ziffer 3 VHB 2025 Folgendes: Wir können zur Kündigung berechtigt sein. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 4. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien diesen erweiterten Versicherungsschutz für Fahrräder und Fahrradanhänger kündigen. Die Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, aber spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 5. Nicht versichert sind E-Bikes bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h (Pedelec 25), für die Versicherungsschutz über eine eigenständige Fahrrad-Vollkaskoversicherung besteht. 6. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Der vereinbarte Betrag erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 15 Prozent. Zusätzlich entschädigen wir je Versicherungsfall einen pauschalen Betrag in Höhe von 50 Euro für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist nachzuweisen . Alternativ kann für den Betrag auch ein Ersatzfahrrad gemietet werden. 7210 Gegenstände von besonderem Wert Abweichend von Teil A § 7 VHB 2025 sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert. 7211 Arbeitsgeräte Abweichend von Teil A § 8 Ziffer 3 h) VHB 2025 sind Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen nicht versichert, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Ihnen oder einer Person, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. 7212 In das Gebäude eingefügte Sachen 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, zum Beispiel Einbaumöbel/-küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, wenn sie Gebäudebestandteile sind. 2. Wenn sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen nach Ziffer 1 in den Versicherungsschutz einbezogen sind, 39 [Seite 40] gilt: Frostschäden an diesen Sachen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zuleitungsrohren sind versichert. 7213 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung Abweichend von Teil A § 8 VHB 2025 gilt: 1. Nicht versichert sind in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: a) Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; c) Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; d) Briefmarken, Münzen und Medaillen; e) alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; f) Armband- und Taschenuhren aus anderen Materialien als Gold oder Platin, deren Wiederbeschaffungswert jeweils 1.500 Euro übersteigt; g) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; h) Kunstgegenstände. 2. Zusätzlich zu Ziffer 1 sind in nicht ständig bewohnten Gebäuden wie zum Beispiel Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern nicht versichert: a) Schusswaffen; b) Foto- und optische Apparate; c) Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. 7214 Eingelagerte Hausratgegenstände Werden Hausratgegenstände außerhalb des Versicherungsorts eingelagert, sind folgende Sachen nicht versichert: 1. Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; 2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 3. Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; 4. Briefmarken, Münzen und Medaillen; 5. alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; 6. Armband- und Taschenuhren aus anderen Materialien als Gold oder Platin, deren Wiederbeschaffungswert jeweils 1.500 Euro übersteigt; 7. Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; 8. Kunstgegenstände; 9. Schusswaffen; 10. Foto- und optische Apparate; 11. Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. 7610 Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) 1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu gehört zum Beispiel der Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne. 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen müssen in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. 3. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir nach Teil B § 11 Ziffer 1 b) und Ziffer 3 VHB 2025 zur Kündigung berech- tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 7712 Kein Abzug wegen Unterversicherung 1. Unterversicherungsverzicht Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass wir im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichten. Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach Teil A § 14 Ziffer 1 VHB 2025 ist. Das kann dazu führen, dass wir die Entschädigung wegen Unterversicherung nach Teil A § 17 Ziffer 5 VHB 2025 kürzen. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach Teil A § 17 Ziffer 4 VHB 2025 kein Abzug, wenn die Entschä- digungshöhe die vereinbarte Versicherungssumme inklusive des Vorsorgebetrags nicht übersteigt. 2. Voraussetzungen Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung nach Teil A § 17 Ziffer 5 VHB 2025, wenn alle folgenden Vorausset- zung vorliegen: a) Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im Versicherungsantrag genannten Wohnfläche. b) Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindestens dem Wert multipliziert, den wir vorsehen, um den Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu können. 40 [Seite 41] c) Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort. 3. Wohnungswechsel Wechseln Sie die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Verändert sich die Versicherungssumme der neuen Wohnung gilt: Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu drei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Versicherungssumme angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte. 4. Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht. Dies gilt aber nur, wenn dadurch die Versiche- rungssumme unterschritten wird, die zum Zeitpunkt der Anpassung von uns für den Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist. Wir haben Sie über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu informieren. 5. Kündigung des Unterversicherungsverzichts Sie und wir können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) kündigen. Kündigen wir, könne Sie den Vertrag zum Ende der laufenden Versiche- rungsperiode kündigen. Dafür haben Sie nach Zugang unserer Erklärung einen Monat Zeit. 7713 Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung 1. Abweichend von Teil A § 12 Ziffer 10 a) VHB 2025 gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte höhere Entschädigungsgrenze. 2. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen nach Teil A § 18 Ziffer 3 VHB 2025 werden hiervon nicht berührt und gelten unverändert. 7764 Mietausfall für Wohnräume in Ferienwohnungen 1. Wir ersetzen a) den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen in Ferienwohnungen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen in Ferienwohnungen, die Sie zwischenzeitlich selbst bewohnen. Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. 2. Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. 3. Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie a) die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minde- rungspflicht nach Teil B § 11 Ziffer 2 a) aa) VHB 2025. Verletzen Sie diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B § 11 Ziffer 3 VHB 2025 Folgendes: Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein. b) keine Leistung aus einem anderen Vertrag erhalten haben. 7770 Schadenabhängiger Beitragsnachlass 1. Der Beitrag für den Versicherungsvertrag wird um den vereinbarten Prozentsatz reduziert, wenn der Gesamtschadenaufwand des Versicherungsvertrages in den letzten fünf Versicherungsperioden 300 Euro nicht überschritten hat. 2. Der Gesamtschadenaufwand ist die Summe aller unserer Schadenzahlungen in den letzten fünf Versicherungsperioden. Als Schadenzahlungen in diesem Sinne gelten auch Aufwendungen zur Schadenfeststellung (zum Beispiel Schadensuch- und Sachverständigenkosten). 3. Bei einem Versichererwechsel werden auch die Versicherungsperioden beim Vorversicherer berücksichtigt. 4. Der schadenabhängige Beitragsnachlass entfällt ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode, wenn die Grenzen nach Ziffer 1 überschritten werden. 41 [Seite 42] Satzung [Fassung 09/2023] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird erfolgt die Versicherung gegen festen Bei- B. Der Aufsichtsrat jeweils nur die männliche Form verwendet, trag und ohne dass die Versicherungsneh- die weibliche ist dabei jeweils mit einge- mer Mitglieder des Vereins werden, soweit §6 schlossen. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- dies vorsehen. Außer in den zuvor genann- sonen. ten Fällen kann der Verein Versicherungs- Die Mitgliederversammlung kann gleich- I. Allgemeines verträge gegen festen Beitrag abschließen, zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats- § 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts- ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts- bereich und Geschäftsjahr glieder des Vereins werden, sofern auf ratsmitglied oder für mehrere bestimmte das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied 1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist wählen, das für die Dauer der restlichen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags- einnahmen des Vereins entfällt. Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und Mitgliedes an dessen Stelle tritt. führt den Namen: 3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver- sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis LVM Landwirtschaftlicher Versiche- zur Beendigung derjenigen Mitglieder- rungsverein Münster a.G. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver- lieren die ausscheidenden Mitglieder alle versammlung gewählt, die über die Ent- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, lastung für das vierte Geschäftsjahr nach (Westf.). sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, sich auf den unmittelbaren Betrieb aller sie ausscheiden, haftbar. wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange- Zweige des privaten Versicherungswesens lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- mit Ausnahme der Lebens- und Kranken- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- versicherung. III. Organe scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt 4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt §4 sein Amt für den Rest der Amtsdauer des sich auf das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind: ausscheidenden Mitgliedes. 5. Der Verein ist berechtigt: A. der Vorstand Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf- a) sich an Versicherungsgemeinschaften B. der Aufsichtsrat sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger zur Tragung schwererer Wagnisse zu Grund zur fristlosen Niederlegung des C. die Mitgliederversammlung. Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal- beteiligen, Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- tung einer Kündigungsfrist von drei Mona- b) Rückversicherung zu nehmen und zu gaben im Unternehmensinteresse zum gewähren, ten durch schriftliche Erklärung gegenüber Wohle der Mitglieder und der Versicherten dem Vorstand niederlegen. c) Versicherungen in solchen Zweigen zu wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des vermitteln, die er selbst nicht betreibt, 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte Vereins gehört auch ein Konzerninteresse einen Vorsitzenden und einen oder mehrere d) Bausparverträge zu vermitteln und sons- im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl- tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben, von Beteiligungsrechten des Vereins. periode der Vorsitzende oder einer der die mit Versicherungsgeschäften in gewählten Stellvertreter aus seinem Amt unmittelbarem Zusammenhang stehen, A. Der Vorstand aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von e) sich an anderen Versicherungsunterneh- sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- men oder solchen Kapitalgesellschaften §5 geschiedenen vorzunehmen. anderer Art, deren Gegenstand mit dem 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli- zwei Personen. ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf- chem Zusammenhang steht, zu beteiligen. 2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands- sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal- In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann ten die Mitglieder von Ausschüssen für Verein nicht begründet. Die Beschränkun- auch stellvertretende Vorstandsmitglieder jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss- gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1 bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor- vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü- Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e. standsmitglied zum Vorsitzenden und eines tungen wird von der Mitgliederversamm- 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. zum stellvertretenden Vorsitzenden des lung bestimmt. Der Vorsitzende des Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts- Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf- § 2 Bekanntmachungen rat nicht eine Geschäftsordnung für den sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit- Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich gliedern werden außerdem Reisekosten Die Bekanntmachungen des Vereins erfol- mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine erstattet. Die Mitgliederversammlung kann gen im elektronischen Bundesanzeiger. Geschäftsordnung geben. Der Vorstand weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie- leitet den Verein nach Maßgabe der der beschließen, die angemessen und im II. Mitgliedschaft gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung Verhältnis zur Festvergütung von unterge- und der Geschäftsordnung. ordneter Bedeutung sein müssen, allen §3 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen 1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Kriterien gewährt werden und nicht gegen einen Versicherungsvertrag abschließt oder Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt Rechtsvorschriften oder die für die Gesell- in einen bereits bestehenden Versiche- bei Stimmengleichheit seine Stimme den schaft geltenden Compliance-Regelungen rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif- Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats- fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön- zweigliedrigen Vorstand. mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit nen für folgende Wagnisse keine Verträge 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese mit dem Verein abgeschlossen werden: Unterstützung einen beratenden Beirat zu von der Gesellschaft erstattet. a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich berufen und den Umfang seiner Rechte deren Anhänger, und Pflichten durch eine Geschäftsordnung §7 b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. zu bestimmen. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in 2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann 5. Der Verein wird vertreten durch: der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende kurzfristiger Versicherungsschutz (unter- a) zwei Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an jährige Versicherung) gegen festen Beitrag b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- der Beschlussfassung in einer Sitzung des A 100 (09/2023) gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder risten. Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli- des Vereins werden. In der Tierversicherung che Stimmabgaben überreichen lassen oder 42 [Seite 43] telefonisch oder per Videokonferenz zuge- festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur rates, bei dessen Verhinderung ein Stell- schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga- mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor- vertreter oder ein anderes Mitglied des ben können durch andere Aufsichtsratsmit- genommen werden können. Insbesondere Aufsichtsrates. glieder überreicht werden. Für die Stimm- ist die Zustimmung des Aufsichtsrates 2. Der Versammlungsleiter kann eine von abgabe ausreichend ist die Überreichung erforderlich: der Ankündigung in der Tagesordnung eines Telegramms, eines Telefaxes oder 1. zur Erteilung von Prokuren, abweichende Reihenfolge der Verhand- einer Bilddatei, die jeweils im Original 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt unterschrieben sind, oder einer mit einer Grundstücken, die nach Art, Umfang oder ferner die Art und Form der Abstimmung. elektronischen Signatur versehenen E-Mail. damit verbundenem Risiko von besonderer 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Bedeutung sind, Beschlussfassung in schriftlicher, fern- § 14 3. zur Beleihung von Grundstücken, 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor- mündlicher und anderer vergleichbarer 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die Form zulässig, wenn der Vorsitzende des schriften oder die Satzung etwas Abwei- nach Art, Umfang oder damit verbunde- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung nem Risiko von besonderer Bedeutung sind, anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- der Mitgliederversammlung mit einfacher rates diesem Verfahren widerspricht. Einer 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlussfassung per Videokonferenz kann schüsse, gefasst. nicht widersprochen werden. 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- 2. Wird bei der Vornahme der Wahlen 3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn tungen. durch die Mitgliederversammlung eine mindestens die Hälfte der Mitglieder an der einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- C. Die Mitgliederversammlung Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- engere Wahl unter denjenigen Personen mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei § 10 statt, denen die beiden größten Stimmen- Stimmengleichheit gibt die Stimme des Die Mitgliederversammlungen des Vereins zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich- Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der finden in Münster (Westf.) statt, die heit entscheidet das Los. Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. ordentlichen spätestens im Monat August. 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist § 15 eine Niederschrift zu fertigen, die von dem § 11 Die nach Gesetzen oder Verordnungen der Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm- Verhinderung von einem Stellvertreter und Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. ten Rechte einer Minderheit von Mitglie- jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit- dern der Mitgliederversammlung stehen glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie- einer Minderheit von einem Zwanzigstel hung eines Protokollführers, der nicht Mit- 2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah- rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG der stimmberechtigten Mitglieder zu. glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder- schrift von diesem und dem Aufsichtsrats- i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Versammlung ohne physische Präsenz der § 16 einem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am Der Mitgliederversammlung steht die Ent- Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun- Ort der Mitgliederversammlung abgehalten scheidung über Beitragserhöhungen inso- gen gefasst worden sind, ist eine Nieder- wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen- Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit- für bestehende Versicherungsverhältnisse den des Aufsichtsrats, bei dessen raum von fünf Jahren nach Eintragung der erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon Verhinderung von einem Stellvertreter, zu Satzungsänderung. sind Beitragserhöhungen aufgrund von unterzeichnen ist. 3. Der Vorstand und der Versammlungslei- Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die nicht für Beitragserhöhungen, die mit einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Bild- und Tonübertragung der Versamm- dem Versicherungsnehmer frei vereinbart Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- lung zuzulassen. werden, und für solche Beitragserhöhun- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den gen, zu denen der Verein bereits aufgrund Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange- § 12 berechtigt ist. hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver- vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für sammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Sitzungen und Beschlussfassungen der Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil- § 17 Ausschüsse gelten die Regelungen zum nahme an der Mitgliederversammlung ist Für Fristen und Termine, die von der Ver- Aufsichtsrat entsprechend. davon abhängig, dass die Mitglieder sich sammlung zurückberechnet werden, gilt vor der Mitgliederversammlung unter § 121 Absatz 7 AktG entsprechend. Angabe der Nummer des Versicherungs- §8 scheines anmelden. Die Anmeldung muss 1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- dem Verein unter Verwendung der in der IV. Rechnungs- und Buch- sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, Einladung hierfür mitgeteilten Adresse führungswesen im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- mindestens sechs Tage vor der Mitglieder- treter. Die Einberufung erfolgt in Textform versammlung in Textform (§ 126b BGB) § 18 unter Mitteilung der Tagesordnung. In zugehen. Der Vorstand hat in den ersten vier Mona- dringenden Fällen kann sie auch mündlich ten des Geschäftsjahres den Jahresab- 2. Das Stimmrecht kann auch durch einen oder fernmündlich erfolgen. schluss sowie den Lagebericht für das ver- Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des 2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im gangene Geschäftsjahr aufzustellen und Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre- den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- tenen eigenhändig unterschriebene Voll- den Jahresabschluss und den Lagebericht derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- macht vorlegen, in der die Nummer seines unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Aufsichtsrat vorzulegen. die Geschäfte erfordern. Die Einberufung Bevollmächtigter kann höchstens drei Nach Eingang des Berichts des Aufsichts- muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist rates hat der Vorstand die Mitglieder- stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- von der Ausstellung der Vollmacht spätes- versammlung zur Entgegennahme des langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen tens sechs Tage vor der Mitgliederver- festgestellten Jahresabschlusses und des nach der Einberufung stattzufinden. sammlung in Textform zu unterrichten. Lageberichtes unverzüglich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt all- jährlich in den ersten acht Monaten des §9 § 13 Geschäftsjahres über die Entlastung des Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch 1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- Vorstandes und des Aufsichtsrates und in Geschäftsordnung oder durch Beschluss lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- den im Gesetz vorgesehenen Fällen über 43 [Seite 44] die Feststellung des Jahresabschlusses und des Vereins übersteigt. Im Laufe des Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung des Lageberichtes. Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- des Vereins und den dafür zu zahlenden schiedene Mitglieder sind von jeglicher Beiträgen der von der Beitragsanpassung Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. betroffenen Mitglieder durch Erhöhung V. Rücklage, Deckung der In der Kraftverkehrsversicherung können oder Reduzierung des Beitrages zu erhal- Ausgaben, Verwendung der abweichend von Satz 4 auch im Laufe des ten. Überschüsse Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- 3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs- schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück- klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn § 19 erstattung berücksichtigt werden. 1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres- nach Vertragsschluss abschluss ergebenden Verluste und zur - die Beitragsanpassungsklausel durch tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen VI. Vermögensanlage höchstrichterliche Rechtsprechung für ist eine Verlustrücklage anzusammeln. unwirksam erklärt wurde oder § 21 lhr werden zugeführt: - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs- Die Anlage des Vermögens erfolgt nach a) mindestens der handelsrechtliche Jahres- den gesetzlichen Vorschriften. klausel durch höchstrichterliche Recht- überschuss, bis die Verlustrücklage 25 % sprechung für unwirksam erklärt wurde der Beitragseinnahme für eigene Rech- oder nung erreicht oder wieder erreicht hat, Vll. Änderung der Satzung sowie - ein neues oder geändertes Gesetz oder b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch Einführung und Änderung eine sonstige für den Verein verbindliche Beschluss der Mitgliederversammlung der Allgemeinen Versicherungs- rechtliche Regelung oder eine neue oder überwiesen werden. geänderte höchstrichterliche Rechtspre- bedingungen chung erhebliche unmittelbare Auswir- 2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver- § 22 kungen auf die bestehende Beitragsan- lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen 1. Änderungen der Satzung werden von passungsklausel hat oder Bestandes in Anspruch genommen werden, der Mitgliederversammlung beschlossen - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro und bedürfen, sofern sie sich nicht auf tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung in der Verlustrücklage verbleiben müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beitragsanpassungsklausel durch Ein danach noch bestehender Verlust ist, beziehen, der Genehmigung der Aufsichts- bestandskräftigen Verwaltungsakt im wenn er nicht mit Genehmigung der Ver- behörde. Wege der Missstandsaufsicht beanstan- sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen 2. Zur Vornahme von Änderungen der det hat. wird, durch Nachschüsse zu decken, zu Satzung, die nur die Fassung betreffen, 4. Die Änderung der Beitragsanpassungs- deren Entrichtung sämtliche Mitglieder ist der Aufsichtsrat ermächtigt. klausel darf nicht über das zur Wahrung im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten 3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis- Geschäftsjahr verpflichtet sind. für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor ses erforderliche Maß hinausgehen und das Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach- der Genehmigung des Abänderungsbe- Mitglied nicht benachteiligen. schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu schlusses die Vornahme von Änderungen 5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel seiner Deckung die Verlustrücklage restlos verlangt, dem zu entsprechen. wirkt ab Mitteilung über die Änderung für in Anspruch genommen werden. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim- die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän- Die Mitglieder sind auch dann im Verhält- mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver- derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen- nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr sicherungsbedingungen einzuführen oder de rückwirkende Beitragsanpassung für zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die zu ändern. Beitragszeiträume, die der Änderung der aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital- 5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei- Beitragsanpassungsklausel vorangegangen anforderung oder die Mindestkapital- nen Versicherungsbedingungen können sind, ist nicht möglich. anforderung nicht mehr bedeckt werden. nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die für bestehende Versicherungsverhältnisse Höhe der Jahresbeiträge beschränkt. geändert werden. Sonstige Änderungen der VlII. Auflösung des Vereins Der Nachschussbetrag wird für jedes ein- Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24 zelne Mitglied gemäß den vorstehenden berühren die durch Versicherungsvertrag 1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver- Bestimmungen durch den Vorstand mit begründeten Rechte und Pflichten der Ver- eins müssen in zwei Mitgliederversamm- Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt sicherungsnehmer nur dann, wenn diese lungen gefasst werden, die mindestens vier und jedem einzelnen Mitglied schriftlich nach Mitteilung der Änderungen binnen Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah- einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der lung binnen einer Frist von vier Wochen ihre Zustimmung erteilen. erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch- und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung 6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1 tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12 die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs- und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19 Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung vertragsgesetz eintreten. Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts- können auch mit Wirkung für bestehende behörde. Versicherungsverhältnisse geändert werden. § 20 2. Über die Verwendung des bei der 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen Abwicklung etwa vorhandenen Überschus- und Wertberichtigungen sowie nach Bil- § 23 ses beschließen die beiden Mitgliederver- dung von Rücklagen und Rückstellungen 1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei- sammlungen. Im Übrigen gelten für die verbleibende Überschuss ist in voller Höhe nen Versicherungsbedingungen aller Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen der Rückstellung für Beitragsrückerstat- gegenwärtig und zukünftig vom Verein Bestimmungen. tung zuzuweisen. Die Rückstellung für betriebenen Versicherungszweige können Beitragsrückerstattung ist ausschließlich auch mit Wirkung für bestehende Versiche- zur Gewährung von Beitragsrückerstattun- rungsverhältnisse geändert werden. Dies Letzte Änderung genehmigt durch gen bestimmt. gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die Verfügung der Bundesanstalt für 2. Die Beitragsrückerstattungen können nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift Finanzdienstleistungsaufsicht vom für alle oder einzelne versicherte Wagnisse vereinbart werden. 9. August 2023, Geschäftszeichen: erfolgen. Sie können beschränkt werden 2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne VA 36-I 5002/00068#00007. auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem verlaufene Risiken oder auch gestaffelt Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi- nach der Dauer der Schadenfreiheit vor- cherungsverhältnisse an einen sich nach genommen werden. Erfolgt eine Beitrags- Vertragsabschluss verändernden Schaden- rückerstattung auch an schadenbehaftete aufwand oder an sich verändernde sonstige Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag für die Beitragskalkulation relevante Auf- beschränkt werden, um den die Beitrags- wendungen anzupassen, um das bei Ver- rückerstattung die Entschädigungsleistung tragsschluss bestehende wirtschaftliche 44 [Seite 45] LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. LVM Lebensversicherungs-AG Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das jeweils verantwortliche LVM Versiche- rungsunternehmen (LVM) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Ihre Rechte können Sie bei der für die Verarbeitung verant- wortlichen Stelle geltend machen. Die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise und weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lvm.de/ datenschutz. Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich? Für die Verarbeitung ist das LVM-Versicherungsunternehmen verantwortlich, bei dem Sie ein konkretes Versicherungsprodukt beantragt haben. Sie erreichen den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., oder die LVM Lebensversicherungs-AG unter folgender Anschrift: Kolde-Ring 21 48126 Münster Tel.: 0251 702-0, E-Mail: info@lvm.de Wo können Sie sich über den Datenschutz informieren? Sie können allgemeine Fragen zum Thema Datenschutz an das Team Datenschutz unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutz“ oder per E-Mail an datenschutz@lvm.de richten. Wie erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten der LVM? Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per E-Mail unter datenschutzbeauftragter@lvm.de. Warum benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten? Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zum Vertragsabschluss oder zur Rechnungsstellung. Angaben zu Schäden oder zu Leistungsfällen benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten der mit der LVM bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesam- ten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung bei Vertragsanpassungen, Vertragsergänzungen, für Ermessensentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, benötigen wir die von Ihnen gemachten Angaben zur Prüfung des Haftungsgrundes und der Haftungshöhe. Werden Ihre Daten für andere Zwecke genutzt? Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen auch, um berechtigte Interessen der LVM oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere erforderlich sein: • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der LVM und der Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, verpflich- tende Auskunft gegenüber Behörden, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen unserer Beratungspflicht. Weiterhin können wir Ihre Daten verarbeiten, sofern Sie Ihre Rechte nach Kapitel 3 der DSGVO gegenüber der LVM geltend machen. Dies umfasst insbeson- dere die Negativauskunft bei einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Woher erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten? Ihre personenbezogenen Daten erhalten wir insbesondere durch Sie im Rahmen der Antragstellung sowie im weiteren Vertragsverlauf des Versiche- A 102L (02/2026) rungsproduktes. Daneben können wir Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich bei der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der unten genannten Wirtschaftsauskunfteien. 45 [Seite 46] Wann löschen/sperren wir Ihre gespeicherten Daten? Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten so lange aufbewahrt werden, wie Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (z.B. im Rahmen von gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 oder bis zu 30 Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver- pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Jahre. Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir 10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten, Nachmeldefristen oder Leistungsversprechen unsererseits entgegenstehen. Damit stehen diese Daten der Sachbearbeitung nicht mehr zu Verfügung und können auch nicht weiterverarbeitet werden. Da Kunden aber häufiger auf ältere Unterlagen zurückgreifen wollen oder müssen, können gesperrte Daten nach einem Prüfprozess durch das Team Datenschutz im Kundeninteresse für einen kurzen Zeitraum wieder entsperrt werden. Angebote und Anträge, die nicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führen, werden 3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern diese nicht mehr, beispielsweise für aktuelle Vertragsverhandlungen, benötigt werden. Welche Rechtsgrundlagen liegen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Grunde? Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beruht in der Regel auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vorvertragliche Maßnahmen oder Erfüllung eines Vertrages). Sollte die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung erfolgen, so ist Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO maßgeblich. Eine Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bei einer Verarbeitung Ihrer personen- bezogenen Daten im Rahmen des berechtigen Interesses der LVM beziehen wir uns auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) verarbeitet, z.B. Gesundheitsdaten, so sind insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7 DSGVO maßgeblich. Für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ist Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO einschlägig. Gibt es weitere Regelungen für die Verarbeitung? Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat sich die deutsche Versicherungswirtschaft in eigenen Verhaltensregeln – dem sogenannten Code of Conduct – verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Diese Verhaltensregeln sind mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und gelten für alle beigetretenen Versicherungsunternehmen. Die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ können Sie im Internet unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder direkt unter datenschutz@lvm.de anfordern. Die oben genannten Gesellschaften haben sich frühzeitig zur Einhaltung dieser Verhaltensregeln verpflichtet. Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer aus? Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten, früheren Versicherer erfolgen. Wann holen wir Auskünfte über Ihre Bonität ein? Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Verein Creditreform Münster, Scharnhorststr. 46, 48151 Münster, Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, fragen wir bei Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeines Zahlungsverhalten ab. Ein berechtigtes Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor, wenn bereits vor der ersten Beitragszahlung Versicherungsschutz bestehen soll. Nähere Informationen gemäß Art. 14 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der Wirt- schaftsauskunftei Verein Creditreform Münster stellt Ihnen diese unter https://www.creditreform.de/muenster/datenschutz zur Verfügung. Die Infoscore Consumer Data GmbH stellt Ihnen diese Informationen unter https://www.experian.de/icd-infoblatt zur Verfügung. Gleiches gilt für Regressforderungen im Rahmen von Versicherungsschutzversagungen. Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, so besteht insbesondere dann ein berechtigtes Interesse, wenn die Anfrage zur Ermittlung eines vergangenen oder zukünftigen Schadens der Höhe nach dienlich ist. Wann geben wir Ihre Daten an Dritte weiter? Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, übermittelt unser Unternehmen die notwendigen Daten an die Sie betreuenden Vermittler. Dies erfolgt nur in dem für die Betreuung und Beratung benötigten Umfang. Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hierfür sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder Unter- stützungsleistungen im Schadenfall. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen. Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir gegebenenfalls bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Absicherung Ihres Vertrags erforderlich ist. Sie können weitere Informationen unter den eingangs genannten Kontaktinformationen beim Verantwortlichen oder Team Datenschutz anfordern. Verarbeitung innerhalb der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung in übergreifenden Datenbeständen verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Verarbeitung teilnehmen. Die jeweils aktuelle Dienstleisterliste können Sie unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder unter datenschutz@lvm.de anfordern. 46 [Seite 47] Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten wir Daten an Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. In wenigen Ausnahmen können wir Daten in Drittstaaten auf Grundlage von Art. 49 DSGVO übermitteln. Sie können weitere Informationen beim Verantwortlichen oder beim Team Datenschutz unter den eingangs genannten Kontaktinformationen anfordern. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft): Für Versicherungsprodukte der Sparten Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Sach, Unfall wird zur Unterstützung der Risikobeurteilung von Anträgen, zur Sachverhaltsaufklärung, bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch das HIS eingesetzt. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten z.B. über Versicherungsobjekte mit dem HIS erforderlich. Über eine Meldung an das HIS werden Sie informiert. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den ergänzenden Hinweisen zum HIS. Verimi GmbH, Oranienstraße 91, 10969 Berlin: Bei online durchgeführten Vertragsabschlüssen oder Vertragsänderungen nutzen wir zur Identifizierung und Verifizierung den Dienstleister Verimi GmbH. Damit Ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann, übermitteln wir hierfür bestimmte personenbezogene Daten (z.B. Stammdaten, Vertragsdaten) an die Verimi GmbH. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen der Verimi GmbH. Gibt es automatisierte Entscheidungsprozesse? Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu Schäden entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse, über die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeitrags oder über unsere Leistungspflicht auf Basis von verabschiedeten Regeln. Sollten vollautomatisierte Entscheidungen ohne menschliche Einflussnahme durchgeführt werden, werden Sie mit der Rückmeldung darauf hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht stattgegeben wurde (Negativentscheidung). Sie haben das Recht, weitere Informationen über Art und Umfang der Verarbeitung zu erhalten und eine Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Welche Rechte haben Sie gegenüber der LVM? Ihre Rechte können Sie unter der eingangs angegebenen Anschrift der verantwortlichen Stelle oder beim Team Datenschutz über den eingangs angegebenen Kontaktweg geltend machen. Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zustehen. Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen. Widerspruchsrechte: Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonde- ren Situation Gründe ergeben, die gegen die Verarbeitung sprechen. Wo können Sie sich über den Datenschutz beschweren? Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den eingangs genannten Datenschutzbeauftragten der LVM oder an eine Datenschutzaufsichts- behörde zu wenden. Die für die LVM zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter LDI NRW Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf. 47 [Seite 48] LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unter- stützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermittelt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungs-unternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden. Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gege- benenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden. • Dauer der Datenspeicherung o Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. o Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. • Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen: o Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. o Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. A 099 (04/2025) 48 [Seite 49] Betroffenenrechte Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfor- dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen: • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver- meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen. Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten: Besurance HIS GmbH Daimlerring 4 65205 Wiesbaden Telefon: 0151 / 506 918 44 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.de. 49 [Seite 50] Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018) I. Einleitung Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche- rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf- gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen. Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten- verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten. Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs- spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen. Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen- internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen- spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung. Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden. Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über die Verhaltensregeln informiert. Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden. Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen. Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche- rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung, Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen. Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh- mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni- veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten- schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln ihre Gültigkeit. Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes. Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft. II. Begriffsbestimmungen Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz- gesetzes. Darüber hinaus sind: Unternehmen: A 101 (06/2020) die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen, einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, 50 [Seite 51] Versicherungsverhältnis: Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen, Betroffene Personen: Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs- geschäft verarbeitet werden, Versicherte: - Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens, - versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen, Antragsteller: Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt, weitere Personen: außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen, deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs- verhältnisses verarbeitet, Geschädigte: Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche- rung, Datenverarbeitung: Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten, Datenerhebung: das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen, Automatisierte Verarbeitung: Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, Automatisierte Entscheidung: Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird, ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat, Stammdaten: die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf, Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten Beispielen vergleichbare Daten, Dienstleister: andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen, Auftragsverarbeiter: eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant- wortlichen Unternehmens verarbeitet, Vermittler: selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder -makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen. Schutzwürdige Interessen: Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor- dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. III. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich (1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs- geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz- licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten. (2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. Art. 2 Zwecke der Verarbeitung (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem 51 [Seite 52] Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht- versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück- versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs- forschung. (2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck- bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben. Art. 3 Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung (1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten. (2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen. (3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. (4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz- konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2). Art. 4 Grundsätze der Datensicherheit (1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei- tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse- nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten können, dass 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten. 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität). 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit, Belastbarkeit). 4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität). 5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und verändert hat (Revisionsfähigkeit). 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku- mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz). (2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Art. 5 Einwilligung (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei- gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein. (2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder- lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt. (3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind. Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt. (4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung nicht erbracht werden kann. (5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho- ben, dass sie ins Auge fällt. (6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt. 52 [Seite 53] (7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Art. 6 Besondere Kategorien personenbezogener Daten (1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord- nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung. (3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten Krankenversicherers. (4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist. (5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans- port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist. (6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis- tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln. IV. Datenerhebung Art. 7 Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person (1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt. (2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich- tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im Leistungsfall benötigt werden. (3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden: a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte), b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung, d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO, f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten, g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht, h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen Folgen, i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der Daten und die Folgen der Nichtangabe und j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und Auswirkungen dieser Verarbeitung. Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr erlangt haben. Art. 8 Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen (1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche- rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht. Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben werden. 53 [Seite 54] (2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG, soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen. (3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach der ersten Erlangung der Daten informiert werden über: a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte), b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung, d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO, g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten, h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde, i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen Folgen, j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und Auswirkungen dieser Verarbeitung. Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. (4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei- cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird. (5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn: – sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations- erteilung überwiegt oder – das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde. Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß Artikel 15 dieser Verhaltensregeln. (6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür. V. Verarbeitung Personenbezogener Daten Art. 9 Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe (1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B. Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist. (2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten. (3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter Form bekannt. (4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln. 54 [Seite 55] Art. 10 Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung (1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs- mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen, Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus. (2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen. (3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich – pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie beispielsweise Gebäuden übermittelt werden. (4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels- weise: – die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister, – die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2, – die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister und – Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten. Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations- merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert. (5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen, wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) erforderlich ist. (6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser Verhaltensregeln verarbeitet worden sind. (7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung. Art. 11 Scoring Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen. Art. 12 Bonitätsdaten Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen. Art. 13 Automatisierte Einzelentscheidungen (1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen getroffen. (2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben: 1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages, 2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, 3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie- rende Rabatte in der Kfz-Versicherung. (3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng- lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft, 55 [Seite 56] wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt. (4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. (5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde- ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich. (6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh- mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech- ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend. (7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert. (8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren, die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG beachtet. Art. 14 Hinweis- und Informationssystem (HIS) (1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä- rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen. Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien. (2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein. (3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde- ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda- ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli- chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig. (4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben. (5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können. (6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden- den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben. (7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche- rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Jahr der Antragstellung gelöscht. (8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus. Art. 15 Aufklärung von Widersprüchlichkeiten (1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts- 56 [Seite 57] angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu. (2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung relevant sind. (3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre. (4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche- rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent- bindungserklärung eingeholt. (5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset- zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält. Art. 16 Datenaustausch mit anderen Versicherern (1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele- vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angaben erforderlich sind: 1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, 2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel, 3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer, 4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten. In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert. Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt. (2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs- wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und -erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen- steht. (3) Der Datenaustausch wird dokumentiert. (4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich- tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden- freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird, diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei- heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche- rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp- fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1) Art. 17 Datenübermittlung an Rückversicherer (1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter- nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün- dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder 1) Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10 Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen. 57 [Seite 58] –verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie etwaige Risikozuschläge weitergegeben. (2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem Unternehmensinteresse entgegensteht. Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen- bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt: a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch. b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen. c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung, ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs- zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge. d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer. (3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz 2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung) verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind. VI. Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und Meinungsforschung Art. 18 Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung (1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f) Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet. (2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider- sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Art. 19 Marktumfragen (1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen durch. (2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere festzulegen: a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der Umfrage möglich anonymisiert werden, b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), erfolgen. (3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs- umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo- nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt. (4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen Regelungen. Art. 20 Datenübermittlung an selbstständige Vermittler (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen Verschwiegenheitspflichten hingewiesen. (2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität (Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter 58 [Seite 59] steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das Unternehmen selbst angeboten. (3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist. (4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis- tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt. Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend. (5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben hiervon unberührt. VII. Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche Art. 21 Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag (1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung, Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü- fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert. (2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei Bedarf beratend mitwirken. (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge- ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen- gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten. (4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Art. 22 Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort- lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport- dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister. (2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts- abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind. (3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan- sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. (4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die mindestens folgende Punkte enthalten muss: – Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters; – Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder genutzt werden; – Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht; – Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh- men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen. (5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert. (6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe- nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch 59 [Seite 60] haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte- nen Schaden verantwortlich ist. (7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages, können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten. (8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden. (9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt. (10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits- pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten. Art. 22a Gemeinsam verantwortliche Stellen (1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten. (2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz- Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen. (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. (4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen geltend machen. VIII. Rechte der betroffenen Personen Art. 23 Auskunftsanspruch (1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen. (2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts- ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh- men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa- tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht. (3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer (geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt. (4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt. (5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden- portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde. (6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim- nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden. (7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah- rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups). (8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts- erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde, insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol- gung beeinträchtigen würde. (9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti- kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts- verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort- lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher. 60 [Seite 61] Art. 23a Recht auf Datenübertragbarkeit (1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen, wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. (2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat. Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten. (3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. (4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher- heit der Übermittlung erfüllt werden können. (5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt würden. Art. 24 Anspruch auf Berichtigung Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt. Art. 24a Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung (1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein: a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird, b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen, c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen. (2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes- sen nur noch verarbeitet: a) mit Einwilligung der betroffenen Personen, b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten. (3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. Art. 24b Löschung (1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung erhoben worden sind. (2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän- den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem Verlangen erfassten Daten zu löschen sind. (3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind: a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten, b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke, c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur Aufarbeitung des Holocaust) oder d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo- gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt. Art. 24c Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung (1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger. (2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet. (3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt. 61 [Seite 62] Art. 24d Frist (1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung. IX. Einhaltung und Kontrolle Art. 25 Verantwortlichkeit (1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit beachtet werden. (2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. (3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Art. 26 Transparenz (1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt. (2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis). Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich- nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den betroffenen Personen. Art. 26a Datenschutz-Folgenabschätzung (1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun- gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung: a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels- weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung. b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog. Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables). (2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch- führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird. Art. 27 Beauftragte für den Datenschutz (1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln. Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung. (2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa- tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit. (3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen- digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen. (4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes. (5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer- den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben. (6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten. (7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung. (8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung. 62 [Seite 63] Art. 28 Beschwerden und Reaktion bei Verstößen (1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden. (2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe schaffen. (3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts- behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Art. 29 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt. (2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen- hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels. (3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren- lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit. (4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen. (5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest: a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen, b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet- zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. (6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu unterrichten. (7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens. X. Formalia Art. 30 Beitritt (1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben. (2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden, werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit der nächsten Vertragspost in Textform informiert. (3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen- tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren. Art. 31 Evaluierung Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert. Art. 32 Inkrafttreten Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012. 63 [Seite 64] Liste der Dienstleister Stand: 1. Januar 2026 Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen \ LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. \ LVM Pensionsfonds-AG \ LVM Krankenversicherungs-AG \ LVM Pensionsmanagement GmbH \ LVM Lebensversicherungs-AG \ LVM Unterstützungskasse GmbH \ LVM Rechtsschutz-Service GmbH \ LVM Finanzdienstleistungen GmbH \ LVM Vermittlungs GmbH Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1): Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck Alle Gesellschaften LVM Landwirtschaftlicher Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen der LVM Versicherung Versicherungsverein Münster a. G. Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung IT-Dienstleistungen/Anwendersupport Wartung von Systemen/Anwendungen Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost LVM Landwirtschaftlicher Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Anschriften/Adressermittlung Versicherungsverein Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und Münster a. G. Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland), Austausch der elektronischen Versicherungs- bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden, Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis, GDV Dienstleistungs-GmbH Kennzeichendatenbank, Koordinierung von schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko und Einschätzung von Umweltrisiken, Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs- und Entwicklungsverträge Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse- Microsoft Ireland Operation Ltd. tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und Perseus Technologies GmbH Beseitigung von Einschränkungen nach Cyberangriffen Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und Vds Schadenverhütung GmbH Leistungsfall Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall- Verisk Med GmbH Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von Sozialversicherungsträgern Zusätzlich für die Bereitstellung Video Chat Assistent zur COREVAS GmbH & Co. KG Sachversicherung Unterstützung der Sachbearbeitung MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen Roland Schutzbrief-Versicherung AG Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden 64 [Seite 65] Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2): Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck LVM Krankenversicherungs-AG Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung, GDV Dienstleistungs-GmbH Abrechnung für die Krankenhausleistungen, Erstellung von Bescheinigungen MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme PAV Card GmbH an der Telematikinfrastruktur LVM Lebensversicherungs-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum GDV Dienstleistungs-GmbH internationalen Austausch von (Steuer-)Informationen, Riester-Service LVM Pensionsmanagement GmbH Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen LVM Finanzdienstleistungen Incore Asset Management Solution AG Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“ GmbH Interhyp AG Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“ LVM Pensionsfonds-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von GDV Dienstleistungs-GmbH Rentenbezugsmitteilungen LVM Unterstützungskasse GmbH Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von GDV Dienstleistungs-GmbH gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren 65 [Seite 66] Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten: Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck Alle Gesellschaften Prüfung von Gutachten/Begutachtung der LVM Versicherung Ärzte, Gutachter Versicherungsobjekte/Antrags- und Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen Assistance-/Dienstleistungen im Schaden- Assistanceunternehmer /Leistungsfall Auslandsregulierungsbüros Abwicklung von Schäden im Ausland Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in Detekteien begründeten Einzelfällen Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen, IT-Dienstleister Anwendungen und Onlineservices Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von Dienstleister zur Markt- und Beleihungswerten im Bereich der Immobilienfinanzierung Immobilienfinanzierung Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Entsorger Papier und elektronischen Datenträgern Heil- und Hilfsmittellieferanten Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln Inkassounternehmen Forderungsbearbeitung Durchführung von Marketingkampagnen und Marketingdienstleister Versand von Werbemitteln Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits- Marktforschungsinstitute messungen Prüfdienstleister Prüfung von Rechnungen und Gutachten Rechtsanwälte Juristische Beratung, Anwaltshotline Rehabilitationsdienste Rehabilitationsmanagement Rückversicherer Monitoring von Risiken/Risikoprüfung Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in Telefondienstleister bestimmten Geschäftsfeldern Übersetzungsbüros Übersetzung von Schriftstücken Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung, Vermittler Beratung 66 [Seite 67] 67 [Seite 68] S 233 (07/2026) S Hausrat -MeineKlassik 2026-07 Bedarfsgerechte Vorsorge braucht fachkundige Beratung. 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