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Insurance broker / Contents insurance in Germany (Hausratversicherung) / Policy wording archive

Ostangler EXCLUSIV Fair Play Plus: the policy wording in full

Erweiterte Linie mit 30 Prozent Vorsorge, vollem Verzicht bei grober Fahrlässigkeit, Besserstellungsgarantie, Phishing- und Taschendiebstahlschutz sowie Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen; Elementargefahren nur als Zusatz.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Ostangler Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play Plus from Ostangler (Contents insurance in Germany (Hausratversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured for household contentsas stated in the policy schedule
Waiver of underinsurance (sum per square metre) and effect of underinsuranceyes„Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:“B 15.4.2, page 50
New-for-old replacementyes„Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.“B 15.1.1, page 49
Standard excessnone„Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden.“B 11, page 38
Gross negligence: no reduction of the claim paymentyes, up to the sum insured„Im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles wird sich der Versicherer nicht auf sein Recht, die Leistung zu kürzen, berufen.“A 4.12.1.2, page 19
Territorial scope and place of insurance (home, ancillary rooms, plot)yes„Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.“B 10, page 37
Guarantee against GDV model wording (VHB)yes„Diese Bedingungen zur Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play Plus weichen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen ab“B 27.1, page 63
Meets the minimum standards of the German brokers' working group (Arbeitskreis Beratungsprozesse)yes„und erfüllen die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“.“B 27.1, page 63
Best-cover or difference-in-conditions clauseyes„Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer im deutschen Markt der Hausratversicherung einen umfangreicheren Deckungsschutz an, werden wir im Schadenfall“B 27.2.1, page 63
Guarantee of previous insurer's cover when switchingnot addressed
Provision for increases in value and new purchasesyes„Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 30 Prozent.“B 15.2.3, page 49

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Fire, lightning strike, explosionyes, up to the sum insured„Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Sengen und Schmoren, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung;“B 1.1, page 24
Implosionyes, up to the sum insured„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“B 3.8, page 26
Smoke and soot (sudden escape, also without fire)yes, up to the sum insured„Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung sind versichert. Ausgenommen sind solche Schäden, die durch eine dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen.“B 3.4, page 25
Scorch damage without fire (cigarette, iron)yes, up to the sum insured„Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.“B 3.2, page 25
Impact of road vehicles, rail vehicles and aircraftyes, up to the sum insured„Versichert ist der Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges.“B 3.9, page 26
Power surge caused by lightning on electrical appliancesyes, up to the sum insured„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.“B 3.6, page 25
Burglaryyes, up to the sum insured„Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;“B 1.2, page 24
Robbery at homeyes, up to the sum insured„Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“B 4.3.1, page 28
Vandalism after a burglaryyes, up to the sum insured„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in B 4.1.1, B 4.1.3 oder B 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“B 4.2, page 28
Escape of water (burst pipes, frost, appliances)yes, up to the sum insured„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,“B 5.2, page 29
Water from aquariums, waterbeds and indoor fountainsyes, up to the sum insured„Zimmerbrunnen und Wassersäulen.“B 5.2.8, page 30
Loss of water (extra consumption after a burst pipe)yes, up to the sum insured„Kosten durch Wasserverlust sind Kosten, die infolge eines nach B 5.3.1 versicherten Rohrbruches für den Mehrverbrauch von Frischwasser entstehen.“B 13.2.10, page 41
Storm and hail (from wind force 8)yes, up to the sum insured„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).“B 6.1.1, page 31

Further natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Flooding by heavy rain or overflowing watersyes, up to the sum insured„soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“B 1.4.2, page 24
Sewer backflowyes, up to the sum insured„soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“B 1.4.2, page 24
Earthquakeyes, up to the sum insured„soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“B 1.4.2, page 24
Subsidenceyes, up to the sum insured„soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“B 1.4.2, page 24
Landslide and rockfallyes, up to the sum insured„soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“B 1.4.2, page 24
Weight of snowyes, up to the sum insured„soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“B 1.4.2, page 24
Avalancheyes, up to the sum insured„soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“B 1.4.2, page 24
Volcanic eruptionyes, up to the sum insured„soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“B 1.4.2, page 24
Excess for natural hazardsEUR 500„Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 10 Prozent des bedingungsgemäß entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens jedoch 500 Euro und maximal 5.000 Euro.“B 6.4, page 32

Bicycles and other theft

PointRuleWording (German)Clause
Bicycle theft (limit as a percentage or in euros)yes, up to EUR 5,000„Die Entschädigung ist für Fahrräder je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungssumme, höchstens 5.000 Euro begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.“B 14.15.5, page 47
Bicycle: no night-time clause (no exclusion between 10 pm and 6 am)yes„Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad bzw. den Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.“B 14.15.1, page 47
E-bikes and pedelecs (theft, battery, separate limit)not addressed
Simple theft of garden furniture, barbecues and tools from the propertyyes, up to the sum insured„Mitversichert ist der einfache Diebstahl von auf der Leine hängender Wäsche, Wäschespinnen, Kinderspiel- und Sportgeräten, Gartenmöbeln, Gartengeräten“B 14.3, page 44
Simple theft of prams, wheelchairs and walkersyes, up to the sum insured„Für Gehhilfen, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen besteht Versicherungsschutz bei Abhandenkommen durch einfachen Diebstahl.“B 14.1, page 44
Simple theft of laundry and appliances from shared laundry roomsyes, up to the sum insured„Mitversichert ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern aus Gemeinschaftsräumen.“B 14.2, page 44
Theft from a locked caryes, up to EUR 2,500„Mitversichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, verschlossener Anhänger oder auf dem Kraftfahrzeug montierter verschlossener Dachboxen.“B 14.5, page 45
Pickpocketing and distraction theftyes, up to EUR 1,000„Für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen gilt der einfache Diebstahl von unmittelbar am Körper getragenen Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen (auch Geldbörsen) versichert.“B 14.10, page 46
Theft from locked boat cabins and caravansyes, up to EUR 1,500„Mitversichert ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus Wassersportfahrzeugen.“B 14.7, page 45

Valuables

PointRuleWording (German)Clause
Valuables in total (share of sum insured, art, antiques, furs)yes, up to the sum insured„Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 50 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“B 19.3.1, page 56
Cash outside a safeyes, up to EUR 2,000„drei Prozent der Versicherungssumme, höchstens 2.000 Euro, insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge“B 19.3.2.1, page 56
Documents, savings books and securities outside a safeyes, up to EUR 5,000„10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 5.000 Euro, insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;“B 19.3.2.2, page 56
Jewellery, gemstones, gold and platinum outside a safeyes, up to EUR 50,000„40 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 50.000 Euro, insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.“B 19.3.2.3, page 56
Valuables in a locked safe (limit)yes, up to the sum insured„Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 50 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“B 19.3.1, page 56
Requirements for the safe (weight, security class, anchoring)yes„Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eines vergleichbaren Unternehmens anerkannt sind.“B 19.2.1, page 56

Away from home

PointRuleWording (German)Clause
Cover away from home (share of sum insured, maximum)yes, up to the sum insured„Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:“B 12.1, page 38
Cover away from home: maximum durationyes„Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend.“B 12.1.2, page 38
Robbery and extortion while away from homeyes, up to the sum insured„Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach B 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.“B 12.4, page 38
Contents in cars, caravans and motorhomesyes, up to EUR 2,500„Mitversichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, verschlossener Anhänger oder auf dem Kraftfahrzeug montierter verschlossener Dachboxen.“B 14.5, page 45
Contents of children in education living away (student flat, boarding school, service)yes, up to the sum insured„Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.“B 12.2, page 38
Contents in a retirement or nursing homenot addressed

Costs after a loss

PointRuleWording (German)Clause
Hotel and accommodation costs if the home is uninhabitable (daily rate, duration)yes, up to the sum insured„Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 365 Tagen.“B 13.2.3, page 40
Costs of returning from holiday after a major lossyes, up to EUR 12,000„Das sind Fahrtmehrkosten, die anfallen, weil der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.“B 13.2.12, page 41
Clearance and debris removal costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen.“B 13.2.1, page 40
Costs of moving and protecting contentsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.“B 13.2.2, page 40
Transport and storage costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern.“B 13.2.4, page 40
Lock replacement costs (home, safe, garage)yes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.“B 13.2.5, page 40
Repair costs for building damage after burglary or vandalismyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.“B 13.2.7, page 41
Provisional measures and guarding (emergency glazing, temporary lock)yes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.“B 13.2.9, page 41
Loss adjuster or expert costsyes, up to EUR 16,500„Beläuft sich der versicherte Schaden auf über 10.000 Euro, erstattet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten seines Sachverständigen“B 20.6, page 58
Refrigerated and frozen food after power failure or appliance breakdownyes, up to the sum insured„Mitversichert sind Schäden an Gefriergut durch eine unvorhersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr infolge einer blitzbedingten Überspannung oder durch Netzausfall.“B 3.6, page 25
Data recovery costsyes, up to EUR 2,000„Das sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen.“B 13.2.17, page 42

Special items, glass and online risks

PointRuleWording (German)Clause
Glass breakage (furniture glass, mirrors, display cases)not addressed
Glass-ceramic and induction hobsnot addressed
Phishing and online banking fraudyes, up to EUR 1,000„Versichert sind Vermögensschäden im Rahmen vom Versicherungsnehmer durchgeführten privaten Online-Bankings, wenn unberechtigte Dritte durch“B 14.17, page 47
Online shopping fraud and payment card misuseyes, up to EUR 1,500„Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl, Raub oder Trickdiebstahl.“B 14.13, page 46
Garden tools and robotic mowers on the propertyyes, up to EUR 500, excess EUR 150„Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert.“B 6.5.7, page 34
Sports equipment (skis, golf, diving gear)yes, up to EUR 1,500„Für die der Sportausübung dienende Ausrüstung einschließlich der Bekleidung besteht weltweit zeitlich unbegrenzt Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Vandalismus und Unfälle während des Transportes.“B 12.6, page 39
Musical instrumentsnot addressed
Canoes, rowing, folding and inflatable boats, surfboards and boat equipmentyes, up to the sum insured„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.“B 8.3.5, page 34
Work equipment and furniture in a home officeyes, up to the sum insured„ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person beruflich oder gewerbliche genutzte Räume, die sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.“B 10.4, page 37
Tenant's fixtures and fittings (fitted kitchen, floor coverings)yes, up to the sum insured„alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel/Einbauküchen).“B 8.3.1, page 34
Third-party property in the home (guests' belongings, borrowed items)yes, up to the sum insured„Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach B 8.1 bis B 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.“B 8.4, page 35

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Moving house: cover at the old and new addressyes„Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.“B 17.1, page 52
Premium waiver during unemploymentnot addressed
Cancellation (notice periods, after a claim, term)yes„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“A 2.1.2, page 7
Duties after a loss (police report, list of stolen items, deadlines)yes„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;“A 3.3.2.2 b) und c), page 12
Safety requirements (locking, heating, shutting off water pipes)yes„Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach B 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.“B 22.1, page 59
Vacancy and longer absence (restrictions after how many days)yes„Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.“B 24.1.3, page 61
Notable exclusions (storm surge, groundwater, dry rot, war)no„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“B 2.1, page 24

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Ostangler Brandgilde, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), GVV Privatversicherung / Ostangler / ARAG Tarifmarke
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Vertragsunterlagen zur Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play Plus
[Seite 1] Vertragsunterlagen zur Hausratversicherung Erläuterungen zur Hausratversicherung................................................................................. 2 Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) Monoline- Variante ................................................................................................................................. 4 Präambel zu den Hausrat Versicherungsbedingungen ........................................................ 21 Bedingungen zur Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play Plus ....................................... 23 Schutzbriefe......................................................................................................................... 65 Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus (gilt nur sofern gesondert vereinbart) ................... 72 HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 1 von 74 [Seite 2] Erläuterungen zur Hausratversicherung Vertragsbestimmungen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und - den Allgemeinen Vertragsbestimmungen - dem Gemeinsamen Allgemeinen Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technische Versicherung (ohne Projektgeschäft) - den Bedingungen zur Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play Plus - der Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus, sofern deren Geltung vereinbart ist - etwaigen besonderen Vereinbarungen, den gesetzlichen sowie den nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsumfang Versichert ist der gesamte Hausrat, der sich am Versicherungsort, also in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung oder in dem im Versicherungsschein bezeichneten Einfamilienhaus, befindet. Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist ebenfalls versichert. Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. Zeitpunkt Anträge dürfen nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn aufgenommen werden. Vertragsbeginn/-ablauf Vertragsbeginn ist frühestens der Tag der Antragstellung. Ein Vertragsbeginn vor diesem Zeitpunkt ist unzulässig. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, so verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Die Vertragsdauer darf höchstens drei Jahre betragen, dies gilt auch bei Ersatzverträgen. Aushändigung der Vertragsbedingungen Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und die Versicherungsbedingungen haben Sie vor Vertragsabschluss erhalten, entweder in Papierform, auf einem Datenträger (USB/CD) oder Sie haben die Dokumente online zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt bekommen. Risikofragen des Versicherungsmaklers Die vom Versicherungsmakler verwendeten Risikofragen zu gefahrerheblichen Umständen werden als Fragen des Versicherers, Ostangler Brandgilde, anerkannt. Sie stellen somit wichtige Fragen des Versicherers für den Vertragsabschluss dar. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 2 von 74 [Seite 3] Zuschlag bei unterjährlicher Zahlungsweise Wünscht der Versicherungsnehmer den Jahresbeitrag in Raten zu entrichten, so fallen die nachstehenden Ratenzahlungszuschläge an: − bei halbjährlicher Zahlungsweise drei Prozent − bei vierteljährlicher Zahlungsweise fünf Prozent − bei monatlicher Zahlungsweise fünf Prozent Die vierteljährliche und monatliche Zahlungsweise kann nur mit Lastschrifteinzug vereinbart werden. Die Mindestrate darf den Betrag von 10,00 Euro nicht unterschreiten. Gebührenregelung Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 3 von 74 [Seite 4] Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) Monoline-Variante Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung....................................... 4 Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung ....................................................... 7 Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten .................................. 8 Abschnitt A 4 Weitere Regelungen ....................................................................................... 13 Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung A 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. A 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode A 1.2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. A 1.2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. A 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 4 von 74 [Seite 5] A 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. A 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- setzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. A 1.4 Folgebeitrag A 1.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. A 1.4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. A 1.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- aufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. A 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 5 von 74 [Seite 6] A 1.4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs- nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. A 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach A 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. A 1.5 Lastschriftverfahren A 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. A 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein Beitrag nicht eingezogen werden konnte, ist der Versicherer berechtigt, den bestehenden Vertrag auf die Zahlungsart Rechnung und auf jährliche Zahlweise umzustellen. Der Versicherer hat darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag zuzüglich der Rücklastschriftgebühr selbst zu übermitteln. Sollte der Versicherungsnehmer für zukünftige Beitragsrechnungen wieder einen Lastschrifteinzug wünschen, so muss dem Versicherer durch den Versicherungsnehmer ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. A 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. A 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 6 von 74 [Seite 7] A 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs- erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs- nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufs- frist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu- sätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag in Anspruch genommen hat. A 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. A 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. A 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. A 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung A 2.1 Dauer und Ende des Vertrags A 2.1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge- schlossen. A 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 7 von 74 [Seite 8] A 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum ver- einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. A 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. A 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. A 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall A 2.2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. A 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. A 2.2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten A 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss A 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver- sicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 8 von 74 [Seite 9] Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. A 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht A 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. A 3.1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. A 3.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicher- ungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. A 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis- erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 9 von 74 [Seite 10] Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. A 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. A 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. A 3.1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzu- fechten, bleibt bestehen. A 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags- änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. A 3.2 Gefahrerhöhung A 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung A 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. A 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertrags- schluss gefragt hat. A 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach A 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. A 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers A 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. A 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. A 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 10 von 74 [Seite 11] A 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer A 3.2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach A 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A 3.2.2.2 und A 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. A 3.2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. A 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach A 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. A 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung A 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach A 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. A 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach A 3.2.2.2 und A 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt A 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. A 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 11 von 74 [Seite 12] Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend er- höhten Beitrag verlangt. A 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles A 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein- barten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. A 3.3.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Ver- sicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach- dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. A 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: A 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch– einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. A 3.3.2.2 zusätzlich zu A 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab- handen gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die be- schädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 12 von 74 [Seite 13] f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegen- heiten nach A 3.3.2.1 und A 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. A 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung A 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach A 3.3.1 oder A 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach A 3.3.1 durch den Versicherungsnehmer, wird sich der Versicherer nicht auf die Befreiung von seiner Leistungspflicht berufen. A 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. A 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt A 4 Weitere Regelungen A 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung A 4.1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungs- summe anzugeben. A 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. A 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach- HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 13 von 74 [Seite 14] versicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. A 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfach- versicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herab- gesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs- summe und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach- versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Ver- sicherungssummen und der Beiträge verlangen. A 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A 4.2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. A 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 14 von 74 [Seite 15] Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungs- nehmers. A 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach A 4.2.2 entsprechend Anwendung. A 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters A 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendi- gung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. A 4.3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. A 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. A 4.4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 15 von 74 [Seite 16] A 4.5 Örtlich zuständiges Gericht A 4.5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. A 4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder- lassung. A 4.6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. A 4.7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge- genstehen. A 4.8 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungs- verlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 16 von 74 [Seite 17] A 4.9 Versicherung für fremde Rechnung A 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. A 4.9.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungs- nehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. A 4.9.3 Kenntnis und Verhalten A 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht- licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. A 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benach- richtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. A 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versiche- rungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. A 4.10 Aufwendungsersatz A 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens A 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. A 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. A 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Auf- wendungsersatz nach A 4.10.1.1 und A 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. A 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 17 von 74 [Seite 18] A 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. A 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. A 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens A 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. A 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach A 4.10.2.1 entsprechend kürzen. A 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen A 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge- macht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. A 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. A 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles A 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 18 von 74 [Seite 19] A 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles wird sich der Versicherer nicht auf sein Recht, die Leistung zu kürzen, berufen. A 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungs- nehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. A 4.13 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. A 4.14 Subsidiarität Besteht für das gleiche Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, entfällt der Leistungsanspruch aus diesem Vertrag. A 4.15 Bedingungsanpassung A 4.15.1 Unwirksamkeit einer Regelung Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt wird, ist der Versicherer berechtigt, eine davon betroffene Regelung in diesen Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in diesen Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den folgenden Absätzen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. A 4.15.2 Regelungen, die angepasst werden können Der Versicherer kann nur Regelungen anpassen, die eines der folgenden Themen betreffen: − Leistungsvoraussetzungen; − Leistungsumfang; − Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen; − Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müssen; − Die Anpassung des Beitrags; − Die Vertragsdauer; − Die Kündigung des Vertrags. A 4.15.3 Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessengerecht sein Eine Anpassung setzt voraus, HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 19 von 74 [Seite 20] − dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Bestimmung enthalten, mit der die durch die Unwirksamkeit entstandene Vertragslücke ge- schlossen werden kann und − dass der ersatzlose Wegfall der Regelung keine angemessene Lösung darstellt, die den typischen Interessen der Vertragsparteien gerecht würde. A 4.15.4 Inhalt der Neuregelung Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertrags- auslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen wäre. A 4.15.5 Durchführung der Bedingungsanpassung Die angepasste Regelung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Textform (zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail) mit und erläutert ihm diese. Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers widerspricht. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen. Auf das Widerspruchsrecht muss der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen, Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs reicht dessen Absendung innerhalb der Frist aus. Widerspricht der Versicherungsnehmer fristgemäß, tritt die Bedingungsanpassung nicht in Kraft. A 4.15.6 Kündigungsrecht des Versicherers nach Widerspruch Widerspricht der Versicherungsnehmer der Bedingungsanpassung, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, sofern ihm das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung nicht zumutbar ist. Der Versicherer muss die Kündigung schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Widerspruches erklären, und zwar mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines Monats. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 20 von 74 [Seite 21] Präambel zu den Hausrat Versicherungsbedingungen Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sach- schäden an Ihrem Hausrat. Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbe- dingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versichernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Schlossänderungskosten, Hotel- kosten), die durch ein Schadenereignis entstehen. Die Bedingungen zur Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play Plus sind die Vertrags- grundlage für Ihre Verbundene Hausratversicherung. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich un- verbindliche Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versiche- rungsschutzes. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungs- versprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare Verkaufspreis. Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn sie dem Wert Ihres Hausrats entspricht. Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats während der Vertragslaufzeit, z. B. durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätzliche Vorsorgeversicherungssumme in der Höhe von 30 Prozent zur Verfügung. Die Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko, nicht ausreichend versichert zu sein. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 21 von 74 [Seite 22] Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des ge- samten Hausrats die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich des Vorsorgebetrags übersteigt. Im Versicherungsfall kann die Entschädigung dann gekürzt werden. Die Entschä- digung kann auch dann gekürzt werden, wenn nur Teile des Hausrats vom Schaden betroffen sind. Die Kürzung erfolgt dann in dem Verhältnis wie Versicherungssumme und der tatsächliche Wert des Hausrats zueinander stehen. Eine Unterversicherung kann leicht entstehen. Entweder, weil Sie nicht alle versicherten Sachen bei der Wertermittlung des Hausrats berücksichtigt, oder Sie deren Zeitwert angesetzt haben. Wenn Sie eine ausreichende Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche wählen, vereinbaren wir in der Regel einen Unterversicherungs- verzicht mit Ihnen. Im Schadenfall sehen wir dann von den zuvor beschriebenen Kürzungen ab. Ist Ihr Hausrat mehr wert, sollten Sie eine höhere Versicherungssumme mit uns vereinbaren. Bei einem Totalschaden wären Sie ansonsten auch mit einem Unterversicherungsverzicht nicht ausreichend versichert. Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungssumme. Die Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 22 von 74 [Seite 23] Bedingungen zur Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play Plus B1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? .............................................. 24 B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?.......................................................... 24 B3 Was ist unter Brand; Sengen und Schmoren; Nutzfeuer, Rauch, Ruß und Verpuffung; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Überschallknall; Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung und böswilliger Beschädigung zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? ........................................................................................................ 25 B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? .............................. 27 B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? ........................................................................................ 29 B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? ........................................................................................................ 31 B7 Welche Sachen sind versichert?....................................................................... 34 B8 Was gehört zum Hausrat? Welche Abweichungen gelten für Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung und eingelagerten Hausrat? ....................................... 34 B9 Was gehört nicht zum Hausrat?........................................................................ 36 B 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? .......................................... 37 B 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versi- cherungsvertrag?.............................................................................................. 38 B 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? Für welche Sachen gilt die Außenversicherung nicht? ............................................ 38 B 13 Welche Kosten sind versichert?........................................................................ 39 B 14 Welche Schäden sind noch versichert? ............................................................ 44 B 15 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht? ............................................................................ 49 B 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? ....... 52 B 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?............................................................ 52 B 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unter-versicherung? . 54 B 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Ent- schädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? ................................................... 55 B 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?............................. 56 B 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? ..................... 58 B 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Ob- liegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? ........................................................................................................... 59 HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 23 von 74 [Seite 24] B 23 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? ........................................................................... 60 B 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? ....................................... 60 B 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? ................................................... 61 B 26 Was ist Fair Play?............................................................................................. 62 B 27 Welche Leistung wird garantiert?...................................................................... 63 B1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Der Versicherer entschädigt versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhanden- kommen: B 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Sengen und Schmoren, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; B.1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; B 1.3 Leitungswasser; B 1.4 Naturgefahren B 1.4.1 Sturm, Hagel; B 1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rück- stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkan- ausbruch. B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? B 2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger- krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B 2.2 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur- sachen. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 24 von 74 [Seite 25] B3 Was ist unter Brand; Sengen und Schmoren; Nutzfeuer, Rauch, Ruß und Verpuffung; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Überschallknall; Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung und böswilliger Beschädigung zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B 3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. B 3.2 Sengen und Schmoren Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Einrichtungen oder Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen. B 3.3 Nutzfeuer Schäden durch Nutzfeuer sind Brandschäden, die dadurch an versicherten Sachen entstehen, dass die Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. B 3.4 Rauch, Ruß, Verpuffung Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung sind versichert. Ausgenommen sind solche Schäden, die durch eine dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen. B 3.5 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. B 3.6 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmo- sphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Mitversichert sind Schäden an Gefriergut durch eine unvorhersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr infolge einer blitzbedingten Überspannung oder durch Netzausfall. Nicht versichert sind Schäden durch technische Defekte sowie Bedienungsfehler, die im Haushalt des Versicherungsnehmers geschehen. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 25 von 74 [Seite 26] B 3.7 Explosion Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Aus- dehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druck- unterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Abweichend von B 2.1 sind Schäden durch Explosionen von Kampfmittel- altlasten aus beendeten Kriegsereignissen versichert. B 3.8 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohl- körpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. B 3.9 Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges Versichert ist der Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges. Für den Anprall eines Straßenfahrzeuges besteht Versicherungsschutz nur, wenn dieses nicht vom Versicherungsnehmer oder einer zu seinem Haushalt gehörenden Person geführt oder gehalten wird. B 3.10 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. B 3.11 Überschallknall Überschallknall sind Druckstöße infolge Überschallfluges. B 3.12 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung Versichert sind die Zerstörung, die Beschädigung und das Abhandenkommen versicherter Sachen unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeit- nehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. B 3.13 böswillige Beschädigung HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 26 von 74 [Seite 27] Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung, von versicherten Sachen durch Dritte. Schäden durch Graffiti sind eingeschlossen. Dritte sind weder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen noch im Haushalt tätige Personen. Nicht versichert sind Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. B 3.14 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind B 3.14.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B 3.14.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Ma- schine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach B 3.1 sind. B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch so- wie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B 4.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: B 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Der Raum muss nicht Teil des Versicherungsortes nach B 10 sein. Er muss sich aber in demselben Gebäude befinden, in welchem sich auch der Versicherungs- ort befindet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. B 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 27 von 74 [Seite 28] B 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. B 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. B 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Dies liegt in folgenden Fällen vor: B 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach B 4.3 beschafft. Der Einbruch- diebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungs- orts erfolgt sein. B 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Der Raum muss nicht Teil des Versicherungsortes nach B 10 sein. Er muss sich aber in demselben Gebäude befinden, in welchem sich auch der Versicherungs- ort befindet. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. B 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in B 4.1.1, B 4.1.3 oder B 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. B 4.3 Raub Raub ist in folgenden Fällen gegeben: B 4.3.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trick- diebstahl). B 4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 28 von 74 [Seite 29] Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. B 4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. B 4.3.4 Versicherungsschutz nach B 4.3.1 bis 4.3.3 besteht auch dann, wenn der Räuber die Heranschaffung der Sache an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst. B 4.4 Nicht versicherte Schäden Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: B 5.1.1 Leitungswasserschäden B 5.1.2 Bruchschäden B 5.2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: B 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, B 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, B 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, B 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, B 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien, B 5.2.6 Zisternen, HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 29 von 74 [Seite 30] B 5.2.7 innenliegenden Regenfall- und Lüftungsrohren, B 5.2.8 Zimmerbrunnen und Wassersäulen. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klima- anlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Zudem ist der bestimmungswidrige Austritt von gasförmigen Stoffen aus innen- liegenden Gasrohren versichert. B 5.3 Bruchschäden Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: B 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren B 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; B 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; B 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. B 5.3.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren Anschlussschläuche. B 5.3.3 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: B 5.3.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken und Spülklosetts sowie deren Anschluss- schläuchen; B 5.3.3.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. B 5.4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch B 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser; B 5.4.2 Schwamm; B 5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; B 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 30 von 74 [Seite 31] B 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach B 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; B 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage. Nicht versichert sind Schäden an B 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. B 5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. B 5.4.9 defekten Armaturen. B 5.4.10 den Komponenten einer Smart-Home-Überwachung (B 8.3.10). B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B 6.1 Sturm B 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: B 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstands- fähigen anderen Sachen angerichtet. B 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Ge- bäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die bau- lich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. B 6.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. B 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: B 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Fol- geschäden an versicherten Sachen sind versichert. B 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicher- ten Gebäude baulich verbunden sind. B 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 31 von 74 [Seite 32] B 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen be- finden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versi- chert. B 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. B 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, bau- lich verbunden sind. B 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Für die Weiteren Naturgefahren besteht eine Selbstbeteiligung. Die Selbst- beteiligung beträgt je Versicherungsfall 10 Prozent des bedingungsgemäß ent- schädigungspflichtigen Betrages, mindestens jedoch 500 Euro und maximal 5.000 Euro. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Ver- sicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt. B 6.4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungs- grundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn B 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, B 6.4.1.2 Witterungsniederschläge oder B 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von B 6.4.1.1 oder B 6.4.1.2 die Überflutung verursacht haben. B 6.4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn B 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder B 6.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. B 6.4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 32 von 74 [Seite 33] Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: B 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. B 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. B 6.4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natur- bedingten Hohlräumen. B 6.4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. B 6.4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. B 6.4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. B 6.4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. B 6.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch B 6.5.1 Sturmflut; B 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; B 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; B 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; B 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an B 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 33 von 74 [Seite 34] B 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro. B7 Welche Sachen sind versichert? Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein be- zeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach B 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. B8 Was gehört zum Hausrat? Welche Abweichungen gelten für Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung und eingelagerten Hausrat? B 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. B 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten be- sondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach B 19. B 8.3 Ferner gehören zum Hausrat B 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel/Einbauküchen). Der Versicherungsnehmer muss diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen haben. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. B 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. B 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versi- cherten Wohnung nach B 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. B 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spiel- fahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind. B 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. B 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 34 von 74 [Seite 35] B 8.3.7 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren und Musterkollektionen, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. B 8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach B 10.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). B 8.3.9 nicht am Fahrzeug montierte Reifen und Felgen sowie nicht fest mit dem Fahrzeug verbundene Dachboxen, die sich innerhalb eines Gebäudes befinden. Die Entschädigung für diese Sachen ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. B 8.3.10 sämtliche Komponenten einer Smart-Home-Überwachung bzw. Geräte- steuerung des Versicherungsortes. Dies gilt auch, sofern sie Gebäudezubehör oder Gebäudebestandteile darstellen. Eine Entschädigung für Smart-Home- Komponenten erfolgt nur, sofern nicht eine andere Versicherung (z. B. Wohngebäudeversicherung) eintrittspflichtig ist. B 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach B 8.1 bis B 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach B 9.1.5. B 8.5 Sachen am beruflich bedingten Zweitwohnsitz Versicherter Hausrat nach B 8.1 – B 8.3 ist auch in ausschließlich von dem Versicherungsnehmer genutzten Räumen eines beruflich bedingten Zweit- wohnsitzes innerhalb Deutschlands versichert. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartner gleich. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. B 8.6 Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, sind jedoch nicht versichert B 8.6.1 in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: B 8.6.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; B 8.6.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; B 8.6.1.3 Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; B 8.6.1.4 Briefmarken, Münzen, Medaillen; B 8.6.1.5 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; B 8.6.1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; B 8.6.1.7 Kunstgegenstände. B 8.6.2 in nicht ständig bewohnten Gebäuden wie z.B. Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätzlich zu B 8.6.1.1 – B 8.6.1.7: B 8.6.2.1 Schusswaffen; B 8.6.2.2 Foto- und optische Apparate; HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 35 von 74 [Seite 36] B 8.6.2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. B 8.7 Werden Hausratgegenstände außerhalb des Versicherungsortes eingelagert, sind folgende Sachen nicht versichert: B 8.7.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; B 8.7.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; B 8.7.3 Briefmarken, Münzen, Medaillen; B 8.7.4 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; B 8.7.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; B 8.7.6 Kunstgegenstände; B 8.7.7 Schusswaffen; B 8.7.8 Foto- und optische Apparate; B 8.7.9 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. B 8.8 Balkonkraftwerke „Plug- and Play“ Solaranlagen, sogenannte Balkonkraftwerke sind im Rahmen der Hausratversicherung mitversichert, sofern sie sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. Voraussetzung ist, dass die geltenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. So ist aktuell eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister verpflichtend. Die Installation und die Wartung der Anlage ist gem. der Herstellerangaben und aller Sicherheitsvorschriften durchzuführen. Die Entschädigung ist auf 3.000, - EUR je Schadenfall begrenzt. B9 Was gehört nicht zum Hausrat? Nicht zum Hausrat gehören B 9.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in B 8.3.1 genannt. B 9.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer er- setzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. B 9.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungs- pflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter B 8.3.4 oder B 8.3.9 genannt. B 9.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, ein- schließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter B 8.3.4 bis B 8.3.6 ge- nannt. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 36 von 74 [Seite 37] B 9.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungs- nehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer über- lassen. B 9.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. B 9.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. B 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören B 10.1 diejenigen Räume innerhalb des Gebäudes, die dem Versicherungsnehmer zu Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen sowie Räume, die der Versicherungsnehmer beruflich oder gewerblich nutzt. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Per- sonen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. B 10.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. B 10.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim- mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. B 10.4 ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person beruflich oder gewerbliche genutzte Räume, die sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. B 10.5 privat genutzte Garagen, soweit sich diese im Umkreis von 5 km um den Versicherungsort befinden. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 37 von 74 [Seite 38] B 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versi- cherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungs- grenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. B 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? Für welche Sachen gilt die Außenversicherung nicht? B 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: B 12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungs- nehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. B 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versiche- rungsorts. Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend. B 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligen- diensten Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungs- schutz während: B 12.2.1 der Ausbildung oder des Studiums; B 12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst; B 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. B 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt sein. Bei einem Einbruchdiebstahl nach 4.1.1 oder 4.1.5.2 muss der Raum, in welchen der Dieb eindringt, innerhalb des Gebäudes liegen, in welchem sich auch der Raum befindet, aus dem der Dieb den versicherten Hausrat entwendet. B 12.4 Besonderheit bei Raub Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach B 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraus- setzung: HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 38 von 74 [Seite 39] Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. B 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. B 12.6 Besonderheit für Sportausrüstung Für die der Sportausübung dienende Ausrüstung einschließlich der Bekleidung besteht weltweit zeitlich unbegrenzt Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Vandalismus und Unfälle während des Transportes. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt. B 12.7 Nicht außerhalb des Versicherungsortes versichert sind Handelswaren und Musterkollektionen nach B 8.3.7 sowie Reifen, Felgen und Dachboxen nach B 8.3.9. B 13 Welche Kosten sind versichert? B 13.1 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: B 13.1.1 Aufräumungskosten B 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten B 13.1.3 Hotelkosten B 13.1.4 Transport- und Lagerkosten B 13.1.5 Schlossänderungskosten B 13.1.6 Bewachungskosten B 13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden B 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen B 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen B 13.1.10 Kosten durch Wasser- oder Gasverlust infolge eines Rohrbruches B 13.1.11 Feuerlöschkosten B 13.1.12 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise B 13.1.13 Kosten einer vorläufigen Reparatur bzw. Kosten für Miet-/Ersatzgeräte B 13.1.14 Umzugskosten B 13.1.15 Kosten für die Wiederbeschaffung von Akten, Plänen und Dokumenten B 13.1.16 Telefonkosten nach einem Einbruch B 13.1.17 Datenrettungskosten B 13.1.18 Mehrkosten durch Preissteigerung HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 39 von 74 [Seite 40] B 13.1.19 Mehrkosten durch Technologiefortschritt B 13.1.20 Mietfortzahlungskosten B 13.1.21 Kosten für die Betreuung von Haustieren B 13.1.22 Tierarztkosten B 13.1.23 Reparaturkosten für Schäden an behindertengerechten Einbauten B 13.1.24 Reparaturkosten für technische, optische und akustische Sicherungsanlagen B 13.2 Definition und Umfang der Kosten B 13.2.1 Aufräumungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen weg- zuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. B 13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. B 13.2.3 Hotelkosten Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Ver- sicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 365 Tagen. Die Ent- schädigung ist pro Tag auf 200 Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. B 13.2.4 Transport- und Lagerkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. B 13.2.5 Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden- gekommen sind. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 40 von 74 [Seite 41] B 13.2.6 Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvor- richtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. B 13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. B 13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. B 13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. B 13.2.10 Kosten durch Wasser- oder Gasverlust infolge eines Rohrbruches Kosten durch Wasserverlust sind Kosten, die infolge eines nach B 5.3.1 versicherten Rohrbruches für den Mehrverbrauch von Frischwasser entstehen. Kosten durch Gasverlust sind Kosten, die infolge eines Bruches einer Rohrleitung der Gasversorgung innerhalb der versicherten Wohnung entstehen. Eine Entschädigung erfolgt nur soweit die Kosten nicht von der Wohngebäude- versicherung getragen werden. B 13.2.11 Feuerlöschkosten Das sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung geboten halten durfte. Ausgenommen sind Brandbekämpfungsmaßnahmen nach A 4.10.1.6. B 13.2.12 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Das sind Fahrtmehrkosten, die anfallen, weil der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadensort notwendig macht. Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit Versicherungsort von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 41 von 74 [Seite 42] ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort. Bei dem Abbruch einer Urlaubsreise werden auch die Fahrtmehrkosten der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden und mit ihm gemeinsam verreisten Familienangehörigen erstattet. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schaden- ort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 12.000 Euro begrenzt. B 13.2.13 Kosten einer vorläufigen Reparatur bzw. Kosten für Miet-/Ersatzgeräte Kosten einer vorläufigen Reparatur entstehen, weil ein benötigtes Ersatzteil nicht rechtzeitig zu beschaffen ist und daher die Reparatur vorerst nur behelfsmäßig ausgeführt werden kann. Kosten für Miet-/Ersatzgeräte entstehen, weil eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung von beschädigten, zerstörten oder abhanden gekommenen Haushaltsgeräten aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist und der Versicherungsnehmer daher bis zum Abschluss der Reparatur oder bis zum Erhalt der Ersatzbeschaffung ein vergleichbares Gerät gemietet hat. Zu den Haushaltsgeräten zählen Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühl- schränke, Gefrierschränke und -truhen, Herde, Öfen und Geschirrspül- maschinen. B 13.2.14 Umzugskosten Das sind Kosten, die für den Auszug aus der versicherten Wohnung und den Einzug in eine andere Wohnung entstehen, weil die versicherte Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar ist. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. B 13.2.15 Kosten für die Wiederbeschaffung von Akten, Plänen und Dokumenten Das sind Kosten, die nach einem Einbruch für die Wiederbeschaffung von Akten, Plänen und Dokumenten entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 750 Euro begrenzt. B 13.2.16 Telefonkosten nach einem Einbruch Das sind Kosten, die nach einem Einbruch in die versicherte Wohnung entstehen, weil der Täter das Telefon benutzt. B 13.2.17 Datenrettungskosten Das sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wieder- herstellung. Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 42 von 74 [Seite 43] Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wieder- herstellung. Wiederherstellungskosten für Daten und Programme werden dann nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt ist oder wenn der Versicherungsnehmer die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vorhält. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. B 13.2.18 Mehrkosten durch Preissteigerungen Das sind Kosten um welche sich die Wiederherstellung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der erfolgten Wiederherstellung verteuert. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in welchem sie auch bei unver- züglicher Wiederherstellung entstanden wären. B 13.2.19 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Das sind Kosten, die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung ver- sicherter Sachen angefallen sind, weil die Wiederbeschaffung oder Wieder- herstellung in derselben Art auf Güte aufgrund des Fortschrittes der Technologie nicht möglich ist. Erstattet wird der Betrag für ein Ersatzgut, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahe kommt. B 13.2.20 Mietfortzahlungskosten Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer als Mieter trotz der Unbewohnbarkeit des Versicherungsortes nach einem Ver- sicherungsfall die Miete weiterhin zu entrichten hat. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf fünf Prozent der Versicherungs- summe, höchstens 2.500 Euro begrenzt. B 13.2.21 Kosten für die Betreuung von Haustieren Das sind Kosten, die für die Unterbringung von Haustieren nach B 8.3.8, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, in einer Tierpension oder ähnlichem entstehen. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt erstattet, in dem die versicherte Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung des Haustieres in ein benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist je Versicherungsfall jedoch höchstens bis zu zwei Prozent der Versicherungssumme. B 13.2.22 Tierarztkosten Das sind Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles für die Behandlung von Haustieren nach B 8.3.8 durch einen Tierarzt entstehen. Die Kosten werden auch über den Versicherungswert des Haustieres nach B 15.1 hinaus erstattet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt. B 13.2.23 Reparaturkosten für Schäden an behindertengerechten Einbauten Das sind Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles für die Reparatur von behindertengerechten Einbauten anfallen. Dies setzt voraus, dass der Schaden HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 43 von 74 [Seite 44] in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. B 13.2.24 Reparaturkosten für technische, optische und akustische Sicherungs- anlagen Das sind Kosten, die für die Reparatur von technischen, optischen und akustischen Sicherungsanlagen, die der Sicherung des versicherten Hausrates dienen, anfallen, weil diese durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch eines Raubes zerstört oder beschädigt wurden. B 14 Welche Schäden sind noch versichert? B 14.1 einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen Rollatoren und Kinder- wagen Für Gehhilfen, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen besteht Versicherungs- schutz bei Abhandenkommen durch einfachen Diebstahl. Lose mit diesen Gegenständen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den vor- genannten Gegenständen entwendet worden sind. B 14.2 einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern aus Gemeinschaftsräumen Mitversichert ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern aus Gemeinschaftsräumen. B 14.3 einfacher Diebstahl von Wäsche, Kinderspiel- und Sportgeräten, Gartenmöbeln, -geräten, -skulpturen und Grills Mitversichert ist der einfache Diebstahl von auf der Leine hängender Wäsche, Wäschespinnen, Kinderspiel- und Sportgeräten, Gartenmöbeln, Gartengeräten (auch Aufsitzrasenmäher und Rasenmähroboter, die nicht der Versicherungs- pflicht unterliegen), fest verankerten Gartenskulpturen und Grills von dem Grundstück, auf welchem sich die versicherte Wohnung befindet. B 14.4 einfacher Diebstahl im Krankenhaus, in Kur- oder Reha-Anstalten Mitversichert ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen, die während eines stationären Krankenhaus-, Kur- oder Reha- Aufenthaltes des Ver- sicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet werden. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzu- zeigen und dem Versicherer einen Nachweis über die Anzeige zu erbringen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf 2.500 Euro begrenzt. Innerhalb der vorgenannten Entschädigungsgrenze beträgt die Entschädigung für Wertsachen nach B 19.1.1 bis B 19.1.5 höchstens 1.000 Euro und für Bargeld sowie auf Geldkarten geladene Beträge höchstens 200 Euro. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 44 von 74 [Seite 45] B 14.5 schwerer Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Anhängern und Dachboxen Mitversichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, verschlossener Anhänger oder auf dem Kraft- fahrzeug montierter verschlossener Dachboxen. Die genannten Räumlichkeiten müssen fest umschlossen sein. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnlichem ist nicht ausreichend. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf fünf Prozent der Versicherungs- summe, höchstens 2.500 Euro begrenzt. Innerhalb der vorgenannten Entschädigungsgrenze beträgt die Entschädigung für Wertsachen nach B 19.1 je Diebstahl aus einem verschlossenen Kraft- fahrzeug höchstens 200 Euro. Bei einem Diebstahl aus Anhängern oder Dachboxen sind Wertsachen nach B 19.1 nicht versichert. B 14.6 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen Mitversichert ist der Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen. Als Schiffe gelten Wasserfahrzeuge, zu deren Nutzung aufgrund ihrer Größe eine angestellte Mannschaft erforderlich ist. Nicht versichert ist der Diebstahl auf Booten. Nicht versichert ist das Abhandenkommen von Funkgeräten, Laptops, Tablets, Tower PCs, Navigationsgeräten und TV Geräten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zehn Prozent der Versicherungs- summe begrenzt. Innerhalb der vorgenannten Entschädigungsgrenze beträgt die Entschädigung für Wertsachen nach B 19.1 je Versicherungsfall höchstens 200 Euro. B 14.7 einfacher Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen Mitversichert ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus Wasser- sportfahrzeugen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zwei Prozent der Versicherungs- summe, maximal 1.500 Euro begrenzt. B 14.8 einfacher Diebstahl von Kleinvieh, Futter und Einstreuvorräten Innerhalb des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, ist der einfache Diebstahl von Kleinvieh (z.B. Ziegen, Geflügel und Kaninchen) sowie von Futter- und Einstreuvorräten versichert. Kein Versicherungsschutz besteht im Falle einer gewerblichen und/oder land- wirtschaftlichen Tierhaltung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. B 14.9 Trickdiebstahl Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb sich durch Täuschung Zutritt zu dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, oder zu der versicherten Wohnung selbst verschafft und dort versicherte Sachen entwendet. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 45 von 74 [Seite 46] Die Täuschung muss gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person verübt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. B 14.10 einfacher Diebstahl von Taschen und deren Inhalt Für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen gilt der einfache Diebstahl von unmittelbar am Körper getragenen Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen (auch Geldbörsen) versichert. Entschädigung für den Inhalt der Tasche leisten wir, wenn dieser zusammen mit der Tasche entwendet wird. Es ist ein Nachweis dafür zu erbringen, dass die gestohlene Tasche und deren Inhalt nicht innerhalb von drei Wochen seit der polizeilichen Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. B 14.11 einfacher Diebstahl von Gepäckstücken und deren Inhalt Mitversichert ist der einfache Diebstahl von Gepäckstücken (Koffer oder Reisetasche) und deren Inhalt auf Fernreisen (außerhalb Europas) bis zu drei Prozent der Versicherungssumme. Der Diebstahl muss sich zu einer Zeit ereignen, zu der sich das Gepäckstück weder im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungs- betriebes, eines Gepäckträgers noch einer Gepäckaufbewahrung befindet. Nicht versichert sind Wertsachen nach B 19.1, Mobiltelefone, elektronische Geräte, Organizer sowie Hand- und Tragetaschen. Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 100 Euro. B 14.12 einfacher Diebstahl von Hör- und Sehhilfen, Zähnen und Gebissen Für alle im versicherten Haushalt lebende Personen, die am Schadentag das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist der einfache Diebstahl von Hör- und Sehhilfen (nur geschliffene Gläser), Zähnen und Gebissen mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungs- summe, maximal 1.500 Euro begrenzt. Entschädigt wird der Zeitwert. Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 Euro. B 14.13 Kredit-/Kunden-/Scheckkartenmissbrauch nach Einbruch, Raub oder Trick- diebstahl Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl, Raub oder Trickdiebstahl. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn bei einem Raub nach B 4.3 zusätzlich die Herausgabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) erzwungen wird. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 46 von 74 [Seite 47] B 14.14 einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz Mitversichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers. Versicherungsschutz besteht während der Büro- und Geschäftszeiten. Nicht versichert sind Wertsachen nach B 19.1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. B 14.15 Fahrraddiebstahl (ohne Teilentwendung) Fahrräder und Fahrradanhänger sind auch gegen schweren Diebstahl versichert. Kein Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Teilen eines Fahrrades wenn die Teile nicht gemeinsam mit dem Fahrrad entwendet werden. Die Regelungen zur Außenversicherung nach B 12 gelten entsprechend. Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten: B 14.15.1 Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad bzw. den Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. B 14.15.2 Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann. B 14.15.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. B 14.15.4 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach A 3.3.1.2 und A 3.3.3 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. B 14.15.5 Die Entschädigung ist für Fahrräder je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungssumme, höchstens 5.000 Euro begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Fahrradanhänger ist die Entschädigung je Ver- sicherungsfall auf 600 Euro begrenzt. B 14.16 Schäden durch Unfall des Transportmittels Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust versicherter Sachen durch einen Unfall während ihrer Beförderung. Die Beförderung muss mit einem eigenen oder gemieteten Personenkraftwagen oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Taxi) erfolgen. Die Entschädigung ist auf 500 Euro begrenzt und je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro. B 14.17 Schäden durch Phishing Versichert sind Vermögensschäden im Rahmen vom Versicherungsnehmer durchgeführten privaten Online-Bankings, wenn unberechtigte Dritte durch HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 47 von 74 [Seite 48] Phishing Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt. Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Phishing-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrages. Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit solchen Online-Banking- Aktionen, die der Versicherungsnehmer in der versicherten Wohnung oder über in seinem Eigentum stehenden Laptops /portable PCs durchführt. Phishing im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschaffen, wobei Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzen. Mit den gewonnenen Daten nehmen die Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikations- daten (wie z. B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z.B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die das kontoführende Kreditinstitut haftet. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben. Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der aktuell übliche Online- Banking-Sicherheitsstandard verwendet wurde. Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer seinen zum Online-Banking genutzten Computer mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neusten Stand gehalten wird ausstatten; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren. Verletzt der Versicherungsnehmer einer dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer unter den in A 3 3.1.2 und A 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und uns alle erforderlichen Aus- künfte erteilen bzw. die kontoführende Bank ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor oder nach Eintritt des Versicherungs- falles zu erfüllende Obliegenheit, so können wir unter den in Abschnitt A 3.3.3 auch ganz oder teilweise von der Leistung befreit sein. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 48 von 74 [Seite 49] B 14.18 Schäden an der Smart-Home-Sicherung B 14.18.1 Die Komponenten der Smart-Home-Sicherung, welche die optische Überwachung des Versicherungsortes und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z. B. Melder, Sensoren, Kameras) sind auch versichert sofern sie durch Bedienungsfehler (Unachtsamkeit), vorsätzlich handelnde Dritte, Bodenstürze/Bruch oder Konstruktions- oder Montagefehler (nicht Abnutzung oder Verschleiß) nach Ablauf der Garantie/Gewährleistung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Die Entschädigung ist je Schadenfall auf 1.000 Euro begrenzt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die mobilen Endgeräte wie Smartphones, Tablets, Notebooks und sonstige Computer. B 14.18.2 Folgeschäden am versicherten Hausrat durch Manipulation (Hacken); Fehlfunktion oder unbeabsichtigter Fehlbedienung der in B 14.18.1 genannten Smart-Home-Sicherungskomponenten sind bis 1.000 Euro je Schadenfall mitversichert. Folgeschäden sind z. B. Schäden durch einfachen Diebstahl oder Witterungseinflüsse infolge von unbeabsichtigtem Öffnen von Fenstern oder Türen. Der Nachweis über den Zusammenhang zwischen einem Folgeschaden und einem Schaden nach B 14.18.1 ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen. B 15 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht? B 15.1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Ent- schädigung. B 15.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. B 15.1.2 Für Kunstgegenstände nach B 19.1.4 und Antiquitäten nach B 19.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. B 15.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. B 15.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach B 19.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt. B 15.2 Versicherungssumme B 15.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungs- nehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach B 15.1 entsprechen. B 15.2.2 Die Versicherungssumme wird nach B 15.3 angepasst. B 15.2.3 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 30 Pro- zent. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 49 von 74 [Seite 50] B 15.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Es gelten folgende Grundlagen: B 15.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Ver- braucherpreise an. Er verändert die Versicherungssumme. Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme bekannt. B 15.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag. B 15.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. Die möglichen Auswirkungen des Widerspruches auf einen vereinbarten Unterversicherungsverzicht ergeben sich aus B 15.4.4. B 15.4 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts B 15.4.1 Unterversicherungsverzicht Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet. Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (siehe B 15.1) ist. Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach B 18.4 kürzt. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach B 18.3 kein Abzug. B 15.4.2 Voraussetzungen Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 50 von 74 [Seite 51] B 15.4.2.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im Versi- cherungsschein genannten Wohnfläche. B 15.4.2.2 Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindestens dem Wert multipliziert, den der Versicherer vorsieht, um den Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu kön- nen. B 15.4.2.3 Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversiche- rungsverzicht für denselben Versicherungsort. B 15.4.3 Wohnungswechsel Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach B 15.4.2 für die neue Wohnung vorliegen. Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte. B 15.4.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungs- summe Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht. Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche unterschritten wird, der zum Zeitpunkt der Anpassung vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den Wegfall des Unter- versicherungsverzichts in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu informieren. B 15.4.5 Kündigung Versicherungsnehmer und Versicherer können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Kündigt der Versicherer, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür hat er nach Zugang der Erklärung des Versicherers einen Monat Zeit. B 15.5 genereller Unterversicherungsverzicht Bei Schäden bis zur Höhe von 1.500 Euro verzichtet der Versicherer auch dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung wenn die vereinbarte Ver- sicherungssumme den Betrag von 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche unter- schreitet. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 51 von 74 [Seite 52] B 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation von Versicherungssummen und dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. Der Beitragssatz errechnet sich aus Grundbeitragssatz und Zuschlägen oder Nachlässen für besondere Gefahren- verhältnisse. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert. Bei der Neukalkulation des Beitragssatzes für bestehende Beiträge ist der Schaden- bedarf einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmens- individuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitragssatzes erforderlich ist, so wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge der Tarifbeitrag um den Prozentsatz erhöht, um den der aufgrund der Neukalkulation ermittelte Schadenbedarf vom bisher kalkulierten abweicht - maximal jedoch um 20 Prozent. Der Änderungs- prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neu- geschäft. Erhöht sich der Beitrag aufgrund ersten Absatzes, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Beitrags- erhöhung wirksam. Sie können auch die Umstellung des Vertrages auf Neu- geschäftstarif und -bedingungen verlangen. Beitragssenkung gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir werden Sie in der Mitteilung zur Beitragsanpassung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. B 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? B 17.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs- schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. B 17.2 Mehrere Wohnungen Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 52 von 74 [Seite 53] B 17.3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungs- schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. B 17.4 Anzeige der neuen Wohnung B 17.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzuge- ben. B 17.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Siche- rungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. B 17.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird. B 17.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht B 17.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. B 17.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbst- beteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Te- lefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. B 17.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. B 17.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: B 17.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 53 von 74 [Seite 54] B 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitrags- fälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. B 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Woh- nungen ziehen, gilt B 17.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versi- cherungsschutz für beide neuen Wohnungen. B 17.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften B 17.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartner- schaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. B 17.8 Haushaltsgründung von Kindern Ziehen die Kinder des Versicherungsnehmers erstmals aus der gemeinsamen Wohnung aus, besteht für eine Übergangszeit auch in der neuen Wohnung Versicherungsschutz. Die Übergangszeit endet spätestens ein Jahr nach Beginn des Umzuges. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30 Prozent der Versicherungs- summe begrenzt. B 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unter- versicherung? B 18.1 Der Versicherer ersetzt B 18.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach B 15.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. B 18.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach B 15.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. B 18.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. B 18.2 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 54 von 74 [Seite 55] B 18.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach B 15.2.4 begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: Versicherte Kosten nach B 13 werden darüber hinaus bis zu der Versicherungs- summe nach B 15.2.1 und 15.2.2 ersetzt. B 18.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach B 15.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach B 18.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach B 13 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Ver- sicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schaden- minderungs- und Schadenermittlungskosten ein. B 18.5 Kosten Versicherte Kosten nach B 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Ent- schädigungsgrenzen berücksichtigt. B 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Ent- schädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? B 19.1 Wertsachen Versicherte Wertsachen nach B 8.2 sind: B 19.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; B 19.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; B 19.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; B 19.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in B 19.1.3 genannte Sachen aus Silber; B 19.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. B 19.2 Wertschutzschränke HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 55 von 74 [Seite 56] B 19.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schaden- verhütung GmbH oder eines vergleichbaren Unternehmens anerkannt sind. B 19.2.2 Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg auf- weisen. Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fach- männisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein. B 19.3 Entschädigungsgrenzen B 19.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 50 Prozent der Versicherungs- summe entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. B 19.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach B 19.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag: B 19.3.2.1 drei Prozent der Versicherungssumme, höchstens 2.000 Euro, insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; B 19.3.2.2 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 5.000 Euro, insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; B 19.3.2.3 40 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 50.000 Euro, insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. B 19.4 Wertsachen in Bankgewahrsam Versichert ist der Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geld- instituten, soweit hierfür keine besondere Versicherung besteht. B 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? B 20.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Ver- sicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. B 20.2 Weitere Feststellungen Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sach- verständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall aus- zudehnen. B 20.3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 56 von 74 [Seite 57] B 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachver- ständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. B 20.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benen- nen: B 20.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers, B 20.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbin- dung stehen, B 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungs- nehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. B 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach B 20.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schaden- ort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. B 20.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: B 20.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschä- digten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, B 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, B 20.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, B 20.4.4 die versicherten Kosten. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein. B 20.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleich- zeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sach- HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 57 von 74 [Seite 58] verständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. B 20.6 Kosten Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Beläuft sich der versicherte Schaden auf über 10.000 Euro, erstattet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten seines Sachverständigen und die von ihm zu tragenden Kosten des Obmannes je Versicherungsfall bis zur Höhe von höchstens 16.500 Euro. Der Selbstbehalt beträgt 20 Prozent der Sachverständigenkosten. B 20.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Ver- sicherungsnehmers nicht berührt. B 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? B 21.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. B 21.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: B 21.2.1 Entschädigung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. B 21.2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 58 von 74 [Seite 59] Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. B 21.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach B 21.1 und B 21.2.1 gilt: Nicht zu berück- sichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungs- nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. B 21.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange B 21.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; B 21.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs- nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. B 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Ob- liegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? B 22.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicher- heitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach B 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. B 22.2 Sicherheitsvorschriften ständig bewohnte Risiken mit einer Versicherungssumme von 200.000 Euro bis 250.000 Euro oder mit Wertsachenanteil von mehr als 30 Prozent der Versicherungssumme B 22.2.1 Sicherheitsvorschriften für Einfamilienhäuser, Erdgeschoß- und Souterrain- wohnungen B 22.2.1.1 Sicherung der Eingangstür Die Hauseingangs- bzw. Wohnungsabschlusstür ist durch zwei Schlösser mit nach außen bündig abschließenden Sicherheitszylindern oder gleichwertigen Verschlüssen (z. B. ein Schloss mit Mehrfachverriegelung) zu sichern. Erforderliche Sicherheits- oder Türbeschläge dürfen von außen nicht abschraubbar sein. B 22.2.1.2 Sicherung von Außentüren Außentüren (außer Balkon-, Veranda- und Terrassentüren) sind wie in B 22.2.1 beschrieben zu sichern. Anstelle eines der beiden Schlösser ist auch ein abschließbarer Innenriegel ausreichend. B 22.2.1.3 Sicherung von Balkon-, Veranda- und Terrassentüren Balkon-, Veranda- und Terrassentüren sind mittels einer der folgenden Maßnahmen zu sichern: − abschließbarer Türgriff HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 59 von 74 [Seite 60] − Universal Bolzenschloss − abschließbaren Hebe- bzw. Schiebetürsicherung − Rollläden aus Holz oder Metall mit Rollladensicherung − Holzläden mit Stangenschloss − Sicherheitsglas der Stufe A-A3 B 22.2.1.4 Sicherung von Fenstern und Oberlichtern Fenster und Oberlichter sind durch einen abschließbaren Griff, Rollläden aus Holz oder Metall mit einer Rollladensicherung oder mit Holzläden mit Stangenschliss und Sicherheitsglas der Stufe A-A3 zu sichern. B 22.2.1.5 Sicherung von Lichtkuppeln Lichtkuppeln sind durch von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder eine Rollrostsicherung zu sichern. B 22.2.1.6 Sicherung von Kellerfenstern Kellerfenster sind mittels einer der folgenden Maßnahmen zu sichern: − von außen nicht abschraubbares Schutzgitter − Rollrostsicherung − verschraubte Stahllochblende (Mäusegitter) oder mit Hangschloss B 22.2.2 Sicherheitsvorschriften für Etagenwohnungen Die Wohnungseingangstür ist mindestens mit einem bündigen Zylinderschloss zu sichern. Vorhandene oder erforderliche Sicherheits- oder Türbeschläge dürfen von außen nicht abschraubbar sein. B 22.3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in B 22.1 genannten Obliegen- heiten, gilt unter den Voraussetzungen nach A 3.3.1.2 und A 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. B 23 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? B 23.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unver- züglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. B 23.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraus- setzungen nach D 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. B 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? B 24.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 60 von 74 [Seite 61] Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: B 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach B 17 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. B 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. B 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht ge- brauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. B 24.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A 3.2.3 bis A 3.2.5 geregelt. B 24.3 Befreiung von der Anzeigepflicht Im Falle der Aufstellung eines Gerüstes an dem Gebäude, in welchem sich die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung befindet, ist der Versicherungs- nehmer von der Pflicht, die Gefahrerhöhung anzuzeigen, befreit. B 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? B 25.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. B 25.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: B 25.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. B 25.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 61 von 74 [Seite 62] Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: B 25.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. B 25.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. B 25.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Ent- schädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. B 25.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhanden- gekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. B 25.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. B 25.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurück- erlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rück- abwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. B 26 Was ist Fair Play? B 26.1 Sachverständigengutachten Bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadenfall, erhält der Ver- sicherungsnehmer kostenfrei und unmittelbar nach dessen Erstellung ein Exemplar des Gutachtens. B 26.2 verspätete Schadenmeldung HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 62 von 74 [Seite 63] Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. B 26.3 Anerkennung von Gefahrumständen bei Besichtigung Besichtigt der Versicherer das Risiko vor oder nach Vertragsschluss, gelten alle offensichtlichen Gefahrumstände als dem Versicherer bei Vertragsabschluss bekannt. Nicht als bekannt gelten Gefahrumstände, die bei der Besichtigung für den Versicherer nicht erkennbar waren und auf die der Versicherungsnehmer nicht hingewiesen hat. B 26.4 Verletzung von Sicherheits- und Meldevorschriften Wird eine Anzeige, die Meldung einer Gefahrerhöhung oder Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit oder ähnliches versehentlich unterlassen, so kann der Versicherer deswegen seine Ersatzpflicht nicht ablehnen, es sei denn, dass Vorsatz vorliegt. Der Versicherer hat Anspruch auf Nachzahlung eines angemessenen Beitrages, sofern diese vereinbart worden wäre, wenn die Anzeige vorgelegen hätte. B 26.5 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften Etwaige vorübergehende Abweichungen (max. drei Monate) von polizeilichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgrund von Bau-, Umbau-, oder Reparatur- bzw. Renovierungsmaßnahmen gelten nicht als Vertragsverletzung und führen nicht zu einer Leistungsfreiheit oder - einschränkung des Versicherers. B 26.6 Änderungen des Bedingungswerkes Werden diese Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Verträge, die auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossen wurden. B 27 Welche Leistung wird garantiert? B 27.1 Diese Bedingungen zur Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play Plus weichen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Be- dingungen ab und erfüllen die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeits- kreises „Beratungsprozesse“. B 27.2 Bedarfsgerechte Leistungsgarantie B 27.2.1 Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer im deutschen Markt der Hausratversicherung einen umfangreicheren Deckungsschutz an, werden wir im Schadenfall − den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden der Hausratversicherung (B 1) erweitern − Entschädigungsgrenzen entsprechend erhöhen HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 63 von 74 [Seite 64] − Selbstbeteiligungen reduzieren bzw. entfallen lassen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell am Vertrag vereinbarte oder durch die Wahl eines entsprechenden Tarifmerkmals vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Versicherer mit dem umfangreicheren Deckungsschutz muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und das Produkt bzw. der Tarif muss als für jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden. B 27.2.2 Die Bedarfsgerechte Leistungsgarantie gilt für die Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers gemäß 27.2.1 − für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird − die in Höhe und Umfang nicht auch bei uns versicherbar sind. Dies gilt auch für Leistungserweiterungen für die wir einen Zuschlag erheben. B 27.2.3 Die Bedarfsgerechte Leistungsgarantie gilt nicht für − Leistungserweiterungen einer Allgefahrendeckung − folgende Elementargefahren: Überschwemmung oder Überflutung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch. − vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles. Hierbei müssen Sie sich das Verhalten Ihrer Repräsentanten (s. A 4.13) zurechnen lassen. B 27.2.4 Sie müssen die weitergehenden Leistungen des anderen Versicherers im Zeitpunkt des Schadens nachweisen. Als Nachweis können die Versicherungsbedingungen (einschl. besonderer Bedingungen und Klauseln) sowie der Risikobeschreibungen des anderen Versicherers dienen, auf dessen Deckungsumfang Sie sich berufen. B 27.2.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme (s. B 15) begrenzt. Es gelten die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und zur Unterversicherung (s. B 18) HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 64 von 74 [Seite 65] Schutzbriefe Sofern Sie einen oder beide Haus- und Wohnungsschutzbriefe vereinbart haben, ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistung, dass die Hilfeleistung von uns organisiert wird. Melden Sie eingetretene Schadenfälle daher unverzüglich unserer Notrufzentrale unter der Telefonnummer +49 (0) 4642914788. Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter. Versicherungsschutz besteht für Sie als Versicherungsnehmer sowie die mit Ihnen ständig in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis, soweit nichts anderes vereinbart ist. C1 Sofern Sie den Baustein „Haus- und Wohnungsschutzbrief“ vereinbart haben, gilt: C 1.1 Der Versicherungsschutz gilt für Ihre als Hauptsitz genutzte Wohneinheit in Deutschland (Mietwohnung, Eigentumswohnung, gemietetes oder selbst genutztes Einfamilienhaus (ohne Einliegerwohnung) einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen). Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, geht der Versicherungsschutz auf die neue selbstgenutzte Wohneinheit über. Bei einem Umzug ins Ausland endet der Vertrag. C 1.2 Die Übernahme von Kosten gemäß C 1.3 bis C 1.11 ist auf insgesamt 600 Euro für alle Versicherungsfälle begrenzt, die innerhalb eines Versicherungsjahres unserer Notrufzentrale gemeldet werden. Von dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Serviceleistungen und der Anspruch auf Kinder- betreuung im Notfall. Wir erbringen keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. Benötigen Sie Hilfe bei einem Notfall in Ihrer versicherten Wohneinheit, erbringen wir folgende Leistungen: C 1.3 Schlüsseldienst Gelangen Sie nicht in Ihre versicherte Wohnung oder aus dieser heraus, weil der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder weil Sie sich versehentlich ein- oder ausgesperrt haben, organisieren wir das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst). Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 300 Euro je Versicherungsfall. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 65 von 74 [Seite 66] C 1.4 Rohrverstopfung C 1.4.1 Wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann, organisieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernehmen die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung bis zu 300 Euro je Versicherungs- fall. C 1.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn − die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war, oder − die Ursache für die Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung liegt. C 1.5 Sanitärinstallation C 1.5.1 Wir organisieren den Einsatz eines Sanitärinstallationsbetriebes, wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt- oder Warm- wasserversorgung unterbrochen ist. Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defektes bis zu 300 Euro je Versicherungsfall. C 1.5.2 Wir erbringen keine Leistungen − für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren, − für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern, − für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in der versicherten Wohnung. C 1.6 Elektroinstallation C 1.6.1 Bei Defekten an der Elektroinstallation der versicherten Wohnung organisieren wir den Einsatz eines Elektroinstallationsbetriebes und übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 300 Euro je Versicherungsfall. C 1.6.2 Wir erbringen keine Leistungen − für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD- Playern, − für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern, − für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 66 von 74 [Seite 67] C 1.7 Heizungsinstallation C 1.7.1 Wir organisieren den Einsatz eines Heizungsinstallationsbetriebes, wenn während der Heizperiode − Heizkörper in der versicherten Wohnung wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können, − aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper in der versicherten Wohnung repariert oder ersetzt werden müssen. Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defektes, maximal jedoch 300 Euro je Versicherungsfall. C 1.7.2 Wir erbringen keine Leistungen − für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, − für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren, − für die Behebung von Schäden durch Korrosion. C 1.8 Leih-Heizgeräte C 1.8.1 Wir stellen Ihnen bis zu drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs- installationsservice im Notfall (C 1.7) nicht möglich ist. Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte, maximal jedoch 300 Euro je Versicherungsfall. C 1.8.2 Nicht ersetzt werden zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih- Heizgeräte entstehen. C 1.9 Schädlingsbekämpfung C 1.9.1 Wenn die versicherte Wohnung von Schädlingen befallen ist und der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, organisieren wir die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernehmen die Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu 300 Euro je Versicherungsfall. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kaker- laken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. C 1.9.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war. C 1.10 Wespennester C 1.10.1 Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen- nestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden und über- nehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu 300 Euro je Versicherungsfall. C 1.10.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn − sich das Wespennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet werden kann, HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 67 von 74 [Seite 68] − die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespennests aus rechtlichen Gründen z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist. C 1.11 Kinderbetreuung Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die in Ihrem Haushalt leben, wenn Sie oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert sind und eine andere versicherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in Ihrer Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z.B. durch einen Verwandten, übernommen werden kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Anspruch auf die Betreuung von Kindern im Notfall im Sinne dieser Bestimmung kann außer von Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von Ihren Verwandten, die nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht werden. C2 Sofern Sie zusätzlich zum „Haus-und Wohnungsschutzbrief“ den Baustein „Haus- und Wohnungsschutzbrief plus safety“ vereinbart haben, gilt ergänzend C 2.1 Versicherungsschutz besteht für Ihre privat gespeicherten Daten auf Personal Computern (PC), Laptops, Notebooks, Tablets und Smartphones sowie für Ihren Persönlichkeitsschutz im Internet. C.2.2 Versicherungsschutz besteht für während der Vertragslaufzeit eingetretene Ver- sicherungsfälle. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung eines Anspruchs gemäß den nachfolgenden Ziffern C 2.2.1 oder C 2.2.2 gegeben sind. C 2.2.1 Hilfe bei „Cyber-Mobbing“ C 2.2.1.1 Was ist „Cyber-Mobbing“? Als „Cyber-Mobbing“ (auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches) gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum (mindestens drei Monate) anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der versicherten Person durch in objektiv nachvollziehbarer Weise erkennbares, absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten Adressaten mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, z.B. im Internet mit Hilfe von E-Mails, Instant Messanger, sozialen Netzwerken, Videos, Portalen oder SMS. Dem steht es gleich, wenn Sie in Ihrer Reputation durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung angegriffen werden, wenn dies mit Hilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen geschieht, die im Internet über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 68 von 74 [Seite 69] Webseite verbreitet werden und Sie in objektiv nachvollziehbarer Weise betreffen. Als schwerwiegend ist die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ins- besondere dann anzusehen, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde. C 2.2.1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Cyber-Mobbing? Sollten Sie schwerwiegend von Cyber-Mobbing betroffen sein, erbringen wir die folgenden Leistungen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Strafantrag bei den zuständigen Behörden gestellt haben. − Löschung rufschädigender Inhalte Wir unterstützen Sie bei der Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie verbreitet werden. Dazu schalten wir einen geeigneten Dienst- leistungspartner ein. Ein Versicherungsfall umfasst maximal einen Absender mit allen bei Meldung des Schadens bereits erkennbaren Nachrichten des im ersten Absatz definierten Inhalts. Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte, Betreiber von Webseiten, Portalen, Internet-Foren, Blogs oder Betreiber von Social-Media-Plattformen sein. Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzer-Name oder das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarn-Adressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absender-Adressen als ein Absender. Es werden bis zu drei Löschversuche je Absender unternommen. Wir können keine Erfolgsgarantie für die Löschung rufschädigender Inhalte geben. Wir übernehmen die Kosten für den Dienstleister bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall und Kalenderjahr. Von der Kostenübernahme bringen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro in Abzug. − Psychologische Akutintervention Sollten Sie Opfer von Cyber-Mobbing sein, stellen wir auf Ihren Wunsch den Kontakt zu einem Psychologen her und leiten eine Akutintervention für die betroffenen Personen ein. C 2.2.1.3 Für welche Fälle besteht kein Versicherungsschutz? Nicht versichert sind solche Fälle des Cyber-Mobbings − zu denen Sie durch eigene Provokation Anlass gegeben haben. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn Sie damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Person erwidert haben. − durch eine Person, die in Ihrem Haushalt lebt und an Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist. − als Reaktion auf ein durch Sie begangenes Verbrechen, für das ein rechts- kräftiges Urteil vorliegt. − die durch Äußerungen oder Darstellungen in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronischen Ablegern oder elektronischen Presse- erzeugnissen verursacht worden sind. − wenn Sie als Person des öffentlichen Lebens/Interesses betroffen sind. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 69 von 74 [Seite 70] − In denen es um Schäden geht, die aus dem Cyber-Mobbing entstanden und nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie Folgeschäden. − die durch Sie selbst verursacht wurden. − die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind. C 2.2.2 Datenrettung Wir organisieren die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte eines Ihrer folgenden privat genutzten Geräte: PC, Notebook/Laptop, Smartphone oder Tablet, wenn − die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen oder − ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (z. B. Viren oder Würmer) eingetreten ist. Wir übernehmen die Kosten für den von uns beauftragten Dienstleister zur Datenrettung bis maximal 500 Euro, jedoch nicht öfter als für einen Versicherungsfall in drei Kalenderjahren. Bei Smartphones und Tablets ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro je Versicherungsfall von der Kostenübernahme ab. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsfall nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie nachweislich Vorkehrungen gegen Datenverlust getroffen haben, wie z.B. durch Aktivierung einer Antiviren- Software. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt Ziffer A 3.3.3. Bei vor- sätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. Wir können keine Garantie für eine erfolgreiche und vollständige Wiederherstellung Ihrer Daten geben. C 2.3 Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in Deutschland, sofern in den Leistungen nach Ziffer C 2.2.1 und C 2.2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist. C 2.4 Wann erbringen wir keine oder nur eine anteilige Leistung? − Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Ereignis durch Krieg, Innere Un- uhen, terroristische Handlungen, Anordnung staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde. − Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 70 von 74 [Seite 71] − Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die ohne den Schadeneintritt hätten aufgewendet werden müssen, können wir die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. C 2.5 Welche Obliegenheit habe ich im Versicherungsfall? Ergänzend zu Ziffer A 3.3.2 haben Sie bei Eintritt eines Versicherungsfalles zum Haus- und Wohnungsschutzbrief plus safety folgende Obliegenheiten: − Sie müssen sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden. − Sie müssen uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gilt Ziffer A 3.3.3. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 71 von 74 [Seite 72] Klausel EXCLUSIV Green Fair Play Plus (gilt nur sofern gesondert vereinbart) Mehrleistungen für nachhaltigen und fairen Schadenersatz in der Hausratversicherung D1 Generationengerechte Schadenregulierung Der EXCLUSIV Green Fair Play Plus Hausrat-Versicherungsschutz möchte in der Schadenregulierung generationengerecht sein. Jeder Schaden verursacht durch die Schadenbehebung (z. B. durch die Reparatur oder Wieder- beschaffung) klimawirksame Gase. Die Ostangler Versicherung mindert die Auswirkungen durch Klimafreundlichstellung. Mit Einsparung von Klimagasen durch Kompensation in Klimaschutzprojekten wird eine faire und generationen- gerechte Schadenregulierung durch die Ostangler Versicherung garantiert. Je Euro Schadenregulierung stellt die Ostangler Versicherung 1,5 Cent für die Klimafreundlichstellung zur Verfügung. Die Klimafreundlichstellung erfolgt ausschließlich über Klimaschutzprojekte, die mit dem Qualitätslabel „Gold Standard“ zertifiziert sind. D2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssachen Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. (Ziffer B 15.1.1). Über die ECXLUSIV Green Fair Play Plus Klausel erhalten Sie nicht nur den Versicherungswert beschädigter oder abhanden gekommener Sachen gleicher Art und Güte, sondern die Kosten für die Beschaffung von Sachen in nachhaltig besserer Art und Güte (Nachhaltigkeitssachen). Die Leistung ist auf 20 Prozent des versicherten Schadens, maximal 10.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. D 2.1 Nachhaltigkeitssachen mit FAIRTRADE® und Umweltsiegel Mehrleistungen in Form einer nachhaltigen Entschädigung erhält der Versicherungsnehmer für Nachhaltigkeitssachen mit FAIRTRADE® Siegel für fairen Handel und folgenden Umweltsiegeln: − Blauer Engel (Elektrogeräte, Bauprodukte, Heizen & Sanitär, Papier & Druck, u.a.) − EU Ecolabel (Elektrogeräte, Textilerzeugnisse, Farben, u.a.) − Bluesign® & GOTS (Global Organic Textil Standard) für nachhaltige Textilien − FSC® (Forest Stewardship Council®) für nachhaltige Waldwirtschaft − Biosiegel für nachhaltige landwirtschaftliche Produkte (EU-Biosiegel und Biosiegel landwirtschaftlicher Anbauverbände) Begründet der Versicherungsnehmer ein schlüssiges weiteres Umweltsiegel, so werden wir das Siegel prüfen und bei einer positiven sozialen oder ökologischen Wirkung die Mehrleistungen für nachhaltigen Ersatz zur Verfügung stellen. D 2.2 Nachhaltigkeitssachen in der Baubiologie Mehrleistungen für nachhaltigen Ersatz erhält der Versicherungsnehmer auch für baubiologische Produkte. Wir möchten die Verwendung von baubiologisch unbedenklichen Produkten fördern, um Umweltgifte zu reduzieren. HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 72 von 74 [Seite 73] Zusätzlich kann auch eine baubiologische Beratung in Anspruch genommen werden. Für eine Beratung leisten wir bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall. D3 Second-Hand Wünscht der Versicherungsnehmer keine Mehrleistung für Nachhaltigkeits- sachen, sondern möchte als Ersatz eine Wiederbeschaffung auf Basis von Second-Hand, so unterstützen wir diesen Wunsch. Wir erstatten 20 Prozent der Second-Hand-Wiederbeschaffungskosten zusätzlich als Nachhaltigkeitsbonus. Die Leistung ist auf die Mehrkosten für Nachhaltigkeitssachen nach Ziffer 2 begrenzt. D4 Aufwandsersatz bei Fahrraddiebstahl Im Falle eines versicherten Fahrraddiebstahls (Ziffer B 14.15) erstatten wir einen Aufwendungsersatz für die Wiederbeschaffung des Fahrrades in Höhe 50 Euro je Versicherungsfall. Für Fahrradanhänger ist der Aufwandsersatz auf 25 Euro je Versicherungsfall begrenzt. D5 Rucksack Versicherungsschutz Für alle Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, ist der Verlust von Rucksäcken samt deren Inhalt (nicht Handtaschen oder Koffer, siehe B 14.10 und B 14.11) auf Wanderungen und Reisen durch einfachen Diebstahl oder versehentliches Liegenlassen versichert. Nicht versichert sind Wertsachen nach B 19.1, Mobiltelefone, Organizer und andere elektronische Geräte. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf 1.000 Euro begrenzt und bei Verlust durch versehentliches Liegenlassen besteht eine Selbst- beteiligung in Höhe von 100 Euro. Die Entschädigung für Fotoapparate ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt und die Selbstbeteiligung beträgt 100 Euro. Der Diebstahl ist unverzüglich der Polizei anzuzeigen und uns ein Nachweis über die Anzeige zu erbringen. Bei Verlust durch versehentliches Liegenlassen ist der Nachweis einer unverzüglichen Meldung beim nächstgelegenen Fundbüro zu erbringen. Es ist weiterhin der Nachweis zu erbringen, dass der gestohlene oder versehentlich liegengelassene Rucksack und dessen Inhalt nicht innerhalb von drei Wochen seit der polizeilichen Aufnahme bzw. der Fundbüromeldung wieder herbeigeschafft wurde. D6 Prävention gegen die Gefahren des Klimawandels Nach einem versicherten Überschwemmungsschaden durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschläge (B 6.4.1.1 und 6.4.1.2) ersetzen wir die Kosten der Erstellung eines Hochwasser-Passes zur Ermittlung der Schadenursache und zur Vermeidung eines Folgeschadens. Die Erstellung des Passes muss durch einen Sachkundigen des Hochwasser Kompetenz Centrum e.V. erfolgen. Ist der Versicherungsnehmer Eigentümer des betroffenen Gebäudes, leisten wir für die Erstellung des Hochwasserpasses bis zu 300 Euro. Ist der Versicherungsnehmer Mieter einer Wohneinheit des betroffenen Gebäudes und lässt der Eigentümer auf Veranlassung des Versicherungs- HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 73 von 74 [Seite 74] nehmers einen Hochwasser-Pass erstellen, beteiligen wir uns mit 100 Euro an den Kosten. D7 Service-Angebot für Schadenersatzberatung im Sinne der Nachhaltigkeit Alle volljährigen, im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Personen haben im Rahmen eines Versicherungsfalles unter Vorlage der Schadennummer die Möglichkeit, kostenlos eine Nachhaltigkeitsberatung zu erhalten. Das nachhaltige Schadenmanagement kann in Anspruch genommen werden bei der: Greensurance Stiftung I Für Mensch und Umwelt e-mail: kontakt@greensurance-stiftung.de HAU_VHB16_FPP_42.15_26112025 Seite 74 von 74

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