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Vertragsunterlagen zur Hausratversicherung
Erläuterungen zur Hausratversicherung................................................................................. 2
Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die
Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) Monoline-
Variante ................................................................................................................................. 4
Präambel zu den Hausrat Versicherungsbedingungen ........................................................ 21
Bedingungen zur Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play .............................................. 23
Schutzbriefe (gelten soweit gesondert vereinbart) ............................................................... 60
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Erläuterungen zur Hausratversicherung
Vertragsbestimmungen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und
- den Allgemeinen Vertragsbestimmungen
- dem Gemeinsamen Allgemeinen Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die
Sachversicherung und die Technische Versicherung (ohne Projektgeschäft)
- den Bedingungen zur Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play
- den Bestimmungen zu den Schutzbriefen soweit deren Geltung vereinbart ist
- etwaigen besonderen Vereinbarungen, den gesetzlichen sowie den nachfolgenden
Bestimmungen
Versicherungsumfang
Versichert ist der gesamte Hausrat, der sich am Versicherungsort, also in der im Versicherungs-
schein bezeichneten Wohnung oder in dem im Versicherungsschein bezeichneten Einfamilien-
haus, befindet.
Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles
aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist ebenfalls versichert.
Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der
Außenversicherung oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist,
versichert.
Zeitpunkt
Anträge dürfen nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn aufgenommen werden.
Vertragsbeginn/-ablauf
Vertragsbeginn ist frühestens der Tag der Antragstellung. Ein Vertragsbeginn vor diesem
Zeitpunkt ist unzulässig. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, so verlängert
er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens
drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Die Vertragsdauer darf höchstens drei
Jahre betragen, dies gilt auch bei Ersatzverträgen.
Aushändigung der Vertragsbedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und die Versicherungsbedingungen haben Sie vor
Vertragsabschluss erhalten, entweder in Papierform, auf einem Datenträger (USB/CD) oder Sie
haben die Dokumente online zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt bekommen.
Risikofragen des Versicherungsmaklers
Die vom Versicherungsmakler verwendeten Risikofragen zu gefahrerheblichen Umständen
werden als Fragen des Versicherers, Ostangler Brandgilde, anerkannt. Sie stellen somit wichtige
Fragen des Versicherers für den Vertragsabschluss dar.
Zuschlag bei unterjährlicher Zahlungsweise
Wünscht der Versicherungsnehmer den Jahresbeitrag in Raten zu entrichten, so fallen die
nachstehenden Ratenzahlungszuschläge an:
− bei halbjährlicher Zahlungsweise drei Prozent
− bei vierteljährlicher Zahlungsweise fünf Prozent
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− bei monatlicher Zahlungsweise fünf Prozent.
Die vierteljährliche und monatliche Zahlungsweise kann nur mit Lastschrifteinzug vereinbart
werden.
Die Mindestrate darf den Betrag von 10,00 Euro nicht unterschreiten.
Gebührenregelung
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht
erhoben.
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Gemeinsamer Allgemeiner Teil
für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die
Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) Monoline-Variante
Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung................................ 4
Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung ................................................ 7
Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten ........................... 8
Abschnitt A 4 Weitere Regelungen ................................................................................ 13
Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt.
Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
A 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A 1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus
gezahlt.
A 1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
A 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
A 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns
zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens
einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
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A 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A 1.3.1 gezahlt, so
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
zahlung nicht zu vertreten hat.
A 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig nach A 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus-
setzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
zu vertreten hat.
A 1.4 Folgebeitrag
A 1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
A 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist
der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
A 1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
aufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
A 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall
ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der
Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Ver-
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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A 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
A 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach A 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung
bestehen.
A 1.5 Lastschriftverfahren
A 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat
der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
A 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein Beitrag nicht eingezogen
werden konnte, ist der Versicherer berechtigt, den bestehenden Vertrag auf die
Zahlungsart Rechnung und auf jährliche Zahlweise umzustellen.
Der Versicherer hat darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag zuzüglich der Rücklastschriftgebühr
selbst zu übermitteln.
Sollte der Versicherungsnehmer für zukünftige Beitragsrechnungen wieder einen
Lastschrifteinzug wünschen, so muss dem Versicherer durch den
Versicherungsnehmer ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.
A 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil
des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
bestanden hat.
A 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
versicherten Interesse
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A 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14
Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen
des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs-
nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufs-
frist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu-
sätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs-
vertrag in Anspruch genommen hat.
A 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der
einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
A 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu.
A 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
A 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für
ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
A 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
A 2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-
schlossen.
A 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
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A 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum ver-
einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
A 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
A 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt,
zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
A 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
A 2.2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats
seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
A 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
A 2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
A 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
A 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver-
sicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
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Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
A 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
A 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
A 3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1
leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
A 3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1 nicht
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicher-
ungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
A 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er
nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis-
erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
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Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
A 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem
Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
A 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
A 3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzu-
fechten, bleibt bestehen.
A 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
A 3.2 Gefahrerhöhung
A 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
A 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
wahrscheinlicher wird.
A 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich
ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertrags-
schluss gefragt hat.
A 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach A 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
A 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
A 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
A 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
A 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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A 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
A 3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach A 3.2.2.1, kann der
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A 3.2.2.2 und
A 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
A 3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen
oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
A 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
A 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
A 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
A 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten
nach A 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
A 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach A 3.2.2.2 und A 3.2.2.3 ist der Versicherer für
einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich
verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt,
so gilt A 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers
bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm
die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
A 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang
der Leistungspflicht war oder
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b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt
war oder
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend er-
höhten Beitrag verlangt.
A 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
A 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt
des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein-
barten Sicherheitsvorschriften;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
A 3.3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Ver-
sicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach-
dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat.
A 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
A 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder
telefonisch– einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an
dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
A 3.3.2.2 zusätzlich zu A 3.3.2.1 gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
der Polizei anzuzeigen;
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab-
handen gekommenen Sachen einzureichen;
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle
oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden
sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die be-
schädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des
Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
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gestatten;
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
ihm billigerweise zugemutet werden kann.
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem
anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegen-
heiten nach A 3.3.2.1 und A 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
A 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
A 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach A 3.3.1 oder A 3.3.2
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach A 3.3.1 durch den
Versicherungsnehmer, wird sich der Versicherer nicht auf die Befreiung von
seiner Leistungspflicht berufen.
A 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
A 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Abschnitt A 4 Weitere Regelungen
A 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A 4.1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert,
ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich
mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungs-
summe anzugeben.
A 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 vorsätzlich
oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 beschriebenen
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
A 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
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[Seite 14]
Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach-
versicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem
Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht
mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich
der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
A 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfach-
versicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herab-
gesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs-
summe und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam,
zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach-
versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren
Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Ver-
sicherungssummen und der Beiträge verlangen.
A 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A 4.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder
an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
HAU_VHB16_FP_42.15_26112025 Seite 14 von 66
[Seite 15]
bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
A 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungs-
nehmers.
A 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen nach A 4.2.2 entsprechend Anwendung.
A 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
A 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendi-
gung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und
während des Versicherungsverhältnisses.
A 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu
übermitteln.
A 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die
der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er
die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
A 4.4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der
Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung
des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
HAU_VHB16_FP_42.15_26112025 Seite 15 von 66
[Seite 16]
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
A 4.5 Örtlich zuständiges Gericht
A 4.5.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung
oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den
Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates
zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
A 4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder-
lassung.
A 4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
A 4.7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs-
schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen
werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge-
genstehen.
A 4.8 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungs-
verlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der
Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem
neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen,
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
HAU_VHB16_FP_42.15_26112025 Seite 16 von 66
[Seite 17]
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
A 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
A 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für
das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte
aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
besitzt.
A 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungs-
nehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
A 4.9.3 Kenntnis und Verhalten
A 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht-
licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten
umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
A 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benach-
richtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
A 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den
Versicherer nicht darüber informiert hat.
A 4.10 Aufwendungsersatz
A 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
A 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
Versicherers macht.
A 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
Versicherers erfolgten.
A 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Auf-
wendungsersatz nach A 4.10.1.1 und A 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt
jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
A 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
HAU_VHB16_FP_42.15_26112025 Seite 17 von 66
[Seite 18]
sind.
A 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A 4.10.1.1 erforderlichen
Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
A 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer
Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu
erbringen sind.
A 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
A 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung
und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so
werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet
ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
A 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Kostenersatz nach A 4.10.2.1 entsprechend kürzen.
A 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
A 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge-
macht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,
mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schaden vorsätzlich verursacht.
A 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
A 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
A 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
A 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist
der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
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[Seite 19]
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
A 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, sofern nichts
anderes bestimmt ist. Im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des
Versicherungsfalles wird sich der Versicherer nicht auf sein Recht, die Leistung
zu kürzen, berufen.
A 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
nehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die
Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil
gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
A 4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
A 4.14 Subsidiarität
Besteht für das gleiche Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag,
entfällt der Leistungsanspruch aus diesem Vertrag.
A 4.15 Bedingungsanpassung
A 4.15.1 Unwirksamkeit einer Regelung
Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräftigen
Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirksam
erklärt wird, ist der Versicherer berechtigt, eine davon betroffene Regelung in
diesen Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen.
Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen
ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam
erklärte Regelung mit einer Regelung in diesen Versicherungsbedingungen im
Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den
folgenden Absätzen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
A 4.15.2 Regelungen, die angepasst werden können
Der Versicherer kann nur Regelungen anpassen, die eines der folgenden
Themen betreffen:
− Leistungsvoraussetzungen;
− Leistungsumfang;
− Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen;
− Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müssen;
− Die Anpassung des Beitrags;
− Die Vertragsdauer;
− Die Kündigung des Vertrags.
A 4.15.3 Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessengerecht sein
Eine Anpassung setzt voraus,
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[Seite 20]
− dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Bestimmung enthalten,
mit der die durch die Unwirksamkeit entstandene Vertragslücke ge-
schlossen werden kann und
− dass der ersatzlose Wegfall der Regelung keine angemessene Lösung
darstellt, die den typischen Interessen der Vertragsparteien gerecht würde.
A 4.15.4 Inhalt der Neuregelung
Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertrags-
auslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung durch eine Regelung
ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessene und ihren typischen
Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der
Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen wäre.
A 4.15.5 Durchführung der Bedingungsanpassung
Die angepasste Regelung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in
Textform (zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail) mit und erläutert ihm diese.
Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
widerspricht. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen.
Auf das Widerspruchsrecht muss der Versicherer den Versicherungsnehmer in
der Mitteilung ausdrücklich hinweisen, Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs
reicht dessen Absendung innerhalb der Frist aus. Widerspricht der
Versicherungsnehmer fristgemäß, tritt die Bedingungsanpassung nicht in Kraft.
A 4.15.6 Kündigungsrecht des Versicherers nach Widerspruch
Widerspricht der Versicherungsnehmer der Bedingungsanpassung, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen, sofern ihm das Festhalten an dem Vertrag
ohne die Anpassung nicht zumutbar ist.
Der Versicherer muss die Kündigung schriftlich innerhalb von sechs Wochen
nach Zugang des Widerspruches erklären, und zwar mit einer Frist von acht
Wochen zum Ende eines Monats.
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[Seite 21]
Präambel zu den Hausrat Versicherungsbedingungen
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sach-
schäden an Ihrem Hausrat. Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbe-
dingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder
beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel
vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im neuwertigen
Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versichernden Hausrats ist die Grundlage für die
Versicherungssumme.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Schlossänderungskosten, Hotel-
kosten), die durch ein Schadenereignis entstehen.
Die Bedingungen zur Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play sind die Vertragsgrundlage für
Ihre Verbundene Hausratversicherung.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich un-
verbindliche Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versiche-
rungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für
die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungs-
versprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden
sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen
zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im
Schadenfall entschädigen. Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt,
ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für
Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen
gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß
verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare Verkaufspreis.
Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist
ausreichend, wenn sie dem Wert Ihres Hausrats entspricht. Die Versicherungssumme ist
maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats während der
Vertragslaufzeit, z. B. durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall noch
eine zusätzliche Vorsorgeversicherungssumme in der Höhe von 10 Prozent zur Verfügung. Die
Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im
Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko, nicht ausreichend versichert zu sein.
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Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des ge-
samten Hausrats die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich des Vorsorgebetrags
übersteigt. Im Versicherungsfall kann die Entschädigung dann gekürzt werden. Die Entschä-
digung kann auch dann gekürzt werden, wenn nur Teile des Hausrats vom Schaden betroffen
sind. Die Kürzung erfolgt dann in dem Verhältnis wie Versicherungssumme und der tatsächliche
Wert des Hausrats zueinander stehen. Eine Unterversicherung kann leicht entstehen. Entweder,
weil Sie nicht alle versicherten Sachen bei der Wertermittlung des Hausrats berücksichtigt, oder
Sie deren Zeitwert angesetzt haben. Wenn Sie eine ausreichende Versicherungssumme pro
Quadratmeter Wohnfläche wählen, vereinbaren wir in der Regel einen Unterversicherungs-
verzicht mit Ihnen. Im Schadenfall sehen wir dann von den zuvor beschriebenen Kürzungen ab.
Ist Ihr Hausrat mehr wert, sollten Sie eine höhere Versicherungssumme mit uns vereinbaren. Bei
einem Totalschaden wären Sie ansonsten auch mit einem Unterversicherungsverzicht nicht
ausreichend versichert.
Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung
Ihrer Versicherungssumme. Die Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem
Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall
vor einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen.
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Bedingungen zur Hausratversicherung
EXCLUSIV Fair Play
B1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
Welche Schäden sind versichert? ................................................................................ 24
B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? ...................................................................... 24
B3 Was ist unter Brand; Sengen und Schmoren; Nutzfeuer; Rauch, Ruß und Verpuffung;
Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall eines Schienen-
oder Straßenfahrzeuges; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Überschallknall;
Inneren Unruhen, Streik und Aussperrung zu verstehen? Welche Schäden sind hier
nicht versichert? ........................................................................................................... 25
B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu
verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? .............................................. 27
B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
versichert? ................................................................................................................... 29
B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? ........... 31
B7 Welche Sachen sind versichert? ................................................................................... 34
B8 Was gehört zum Hausrat? Welche Abweichungen gelten für Hausrat außerhalb der
ständigen Wohnung und eingelagerten Hausrat? ........................................................ 34
B9 Was gehört nicht zum Hausrat? .................................................................................... 36
B 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? ...................................................... 36
B 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
.................................................................................................................................... 37
B 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? Für welche
Sachen gilt die Außenversicherung nicht? ................................................................... 37
B 13 Welche Kosten sind versichert? .................................................................................... 38
B 14 Welche Schäden sind noch versichert? ........................................................................ 43
B 15 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen
der Anpassung der Versicherungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht? . 45
B 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? ................... 47
B 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? ........................................................................ 48
B 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? .............. 49
B 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Ent-
schädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? .............................................................. 51
B 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? ......................................... 52
B 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? ................................. 54
B 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat
der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? ............................... 54
B 23 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem
Versicherungsfall zu erfüllen? ...................................................................................... 55
B 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? ................................................... 56
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[Seite 24]
B 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? ............................................................... 57
B 26 Was ist Fair Play? ......................................................................................................... 58
B 27 Welche Leistung wird garantiert? .................................................................................. 59
B1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich
versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
Der Versicherer entschädigt versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse
abhandenkommen:
B 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Sengen
und Schmoren, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Ladung;
B 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
Versuch einer solchen Tat;
B 1.3 Leitungswasser;
B 1.4 Naturgefahren
B 1.4.1 Sturm, Hagel;
B 1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart:
Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rück-
stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkan-
ausbruch.
B2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
B 2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger-
krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
mitwirkender Ursachen.
B 2.2 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder
radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen.
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B3 Was ist unter Brand; Sengen und Schmoren; Nutzfeuer; Rauch, Ruß und
Verpuffung; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion;
Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges; Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeugs; Überschallknall; Inneren Unruhen, Streik und Aus-
sperrung zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B 3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden
ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
B 3.2 Sengen und Schmoren
Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass
versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass
es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind
Schäden, die an elektrischen Einrichtungen oder Geräten durch die Wirkung
des elektrischen Stromes entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
B 3.3 Nutzfeuer
Schäden durch Nutzfeuer sind Brandschäden, die dadurch an versicherten
Sachen entstehen, dass die Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme zur
Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
weitergeleitet wird.
B 3.4 Rauch, Ruß, Verpuffung
Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung sind versichert. Ausgenommen
sind solche Schäden, die durch eine dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß
entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Prozent der Versicherungs-
summe begrenzt.
B 3.5 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen
Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall,
wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts
der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.
B 3.6 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung,
Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige
atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen
und Geräten entsteht.
Mitversichert sind Schäden an Gefriergut durch eine unvorhersehbare
Unterbrechung der Energiezufuhr infolge einer blitzbedingten Überspannung
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[Seite 26]
oder durch Netzausfall. Nicht versichert sind Schäden durch technische
Defekte sowie Bedienungsfehler, die im Haushalt des Versicherungsnehmers
geschehen.
B 3.7 Explosion
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter
besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen
Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druck-
unterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern
eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist
ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Abweichend von B 2.1 sind Schäden durch Explosionen von Kampfmittel-
altlasten aus beendeten Kriegsereignissen versichert.
B 3.8 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohl-
körpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
B 3.9 Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges
Versichert ist der Anprall eines Schienen- oder Straßenfahrzeuges. Für den
Anprall eines Straßenfahrzeuges besteht Versicherungsschutz nur, wenn
dieses nicht vom Versicherungsnehmer oder einer zu seinem Haushalt
gehörenden Person geführt oder gehalten wird.
B 3.10 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den
Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
B 3.11 Überschallknall
Überschallknall sind Druckstöße infolge Überschallfluges.
B 3.12 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
Versichert sind die Zerstörung, die Beschädigung und das Abhandenkommen
versicherter Sachen unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang
mit Inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der
Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel
gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeit-
nehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige
Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
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Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz
aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
B 3.13 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
B 3.13.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen.
B 3.13.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Ma-
schine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von
elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines
versicherten Schadenereignisses nach B 3.1 sind.
B4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch so-
wie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B 4.1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
B 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt,
mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Der Raum muss nicht Teil des Versicherungsortes nach B 10 sein. Er muss sich
aber in demselben Gebäude befinden, in welchem sich auch der Versicherungs-
ort befindet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer
dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
B 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht.
Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von
anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer
dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
B 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines
Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich
verborgen gehalten hatte.
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B 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und
wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine
Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von
Gewalt gleichzusetzen.
B 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
B 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein
oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb
vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach B 4.3 beschafft. Der Einbruch-
diebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungs-
orts erfolgt sein.
B 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel
ein.
Der Raum muss nicht Teil des Versicherungsortes nach B 10 sein. Er muss sich
aber in demselben Gebäude befinden, in welchem sich auch der Versicherungs-
ort befindet.
Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei
hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl
dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
B 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in B 4.1.1,
B 4.1.3 oder B 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort
versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
B 4.3 Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
B 4.3.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines
bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trick-
diebstahl).
B 4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen,
weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei
soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden.
Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem
die Drohung ausgesprochen wird.
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B 4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil
seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft
muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des
Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der
Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht
verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden
sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung
in der Wohnung anwesend sind.
B 4.3.4 Versicherungsschutz nach B 4.3.1 bis 4.3.3 besteht auch dann, wenn der Räuber
die Heranschaffung der Sache an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe
erpresst. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
B 4.4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem
Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren
(Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
B5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden
sind hier nicht versichert?
B 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
B 5.1.1 Leitungswasserschäden
B 5.1.2 Bruchschäden
B 5.2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
B 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen
Schläuchen,
B 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen
oder deren wasserführenden Teilen,
B 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
B 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
B 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien,
B 5.2.6 Zisternen,
B 5.2.7 innenliegenden Regenfall- und Lüftungsrohren.
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Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder
Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssig-
keiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Zudem ist der bestimmungswidrige Austritt von gasförmigen Stoffen aus
innenliegenden Gasrohren versichert.
B 5.3 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat
gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
B 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
B 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen
Schläuchen;
B 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
B 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach B 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln,
Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
B 5.3.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und Ab-
sperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren An-
schlussschläuche.
B 5.3.3 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
B 5.3.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschluss-
schläuchen;
B 5.3.3.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder vergleichbare Teile von Heizungs-
oder Klimaanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der
Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre
innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre
und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht
versichert.
B 5.4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei
denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
B 5.4.2 Schwamm;
B 5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
Rückstau;
B 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
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B 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach B 5.2 die
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
B 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an
dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.
Nicht versichert sind Schäden an
B 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch
für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem
Aquarium ausgetreten ist.
B 5.4.9 defekten Armaturen.
B6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu
verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier
nicht versichert?
B 6.1 Sturm
B 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8
nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt,
wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
B 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks
Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstands-
fähigen anderen Sachen angerichtet.
B 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Ge-
bäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden
haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die bau-
lich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
B 6.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
B 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
B 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude
ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Fol-
geschäden an versicherten Sachen sind versichert.
B 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicher-
ten Gebäude baulich verbunden sind.
B 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
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[Seite 32]
B 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen be-
finden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versi-
chert.
B 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
B 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, bau-
lich verbunden sind.
B 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Für die weiteren Naturgefahren besteht eine Selbstbeteiligung. Die Selbst-
beteiligung beträgt je Versicherungsfall 10 Prozent des bedingungsgemäß
entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens jedoch 500 Euro und maximal
5.000 Euro.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Ver-
sicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei
einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat
und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar
anschließt.
B 6.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des
Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.
Dies gilt nur, wenn
B 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
B 6.4.1.2 Witterungsniederschläge
oder
B 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von B 6.4.1.1 oder
B 6.4.1.2
die Überflutung verursacht haben.
B 6.4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren
oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur,
wenn
B 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder
B 6.4.2.2 Witterungsniederschläge
den Rückstau verursacht haben.
B 6.4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch
geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
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Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden
Sachverhalte nachweist:
B 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des
Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
B 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen
nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
B 6.4.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
naturbedingten Hohlräumen.
B 6.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
Gesteinsmassen.
B 6.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
B 6.4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
B 6.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der
Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt
von sonstigen Materialien und von Gasen.
B 6.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei
denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 Sturmflut;
B 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.
Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder
Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
B 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht,
soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an
B 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch
für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
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B 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon
sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3.
B7 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein be-
zeichneten Versicherungsorts.
Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls
aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt
wird oder abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur
im Rahmen der Außenversicherung nach B 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit
dies zusätzlich vereinbart ist.
B8 Was gehört zum Hausrat? Welche Abweichungen gelten für Hausrat
außerhalb der ständigen Wohnung und eingelagerten Hausrat?
B 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers
zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
B 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten be-
sondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach B 19.
B 8.3 Ferner gehören zum Hausrat
B 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel/Einbauküchen).
Dies gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungs-
eigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund
dessen hierfür die Gefahr tragen.
B 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit
geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
B 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versi-
cherten Wohnung nach B 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück
befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
B 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spiel-
fahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.
B 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie
Surfgeräte.
B 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
B 8.3.7 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren und Musterkollektionen,
die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen
Zwecken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebt.
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B 8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach B 10.1
gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
B 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach B 8.1 bis B 8.3, das sich im
Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von
Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach B 9.1.5.
B 8.5 Soweit Hausrat auch außerhalb der ständigen Wohnung versichert ist, sind
jedoch nicht versichert
B 8.5.1 in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden:
B 8.5.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
B 8.5.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
B 8.5.1.3 Schmucksachen, Edelsteine und Perlen;
B 8.5.1.4 Briefmarken, Münzen, Medaillen;
B 8.5.1.5 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin;
B 8.5.1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;
B 8.5.1.7 Kunstgegenstände.
B 8.5.2 in nicht ständig bewohnten Gebäuden wie z.B. Wochenend-, Ferien-, Land-,
Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätzlich zu B 8.5.1.1 – B 8.5.1.7:
B 8.5.2.1 Schusswaffen;
B 8.5.2.2 Foto- und optische Apparate;
B 8.5.2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
B 8.6 Werden Hausratgegenstände außerhalb des Versicherungsortes eingelagert,
sind folgende Sachen nicht versichert:
B 8.6.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
B 8.6.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
B 8.6.3 Briefmarken, Münzen, Medaillen;
B 8.6.4 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin;
B 8.6.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;
B 8.6.6 Kunstgegenstände;
B 8.6.7 Schusswaffen;
B 8.6.8 Foto- und optische Apparate;
B 8.6.9 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
B 8.7 Balkonkraftwerke
„Plug- and Play“ Solaranlagen, sogenannte Balkonkraftwerke sind im Rahmen
der Hausratversicherung mitversichert, sofern sie sich auf dem Grundstück der
versicherten Wohnung befinden.
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Voraussetzung ist, dass die geltenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten
werden. So ist aktuell eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister
verpflichtend.
Die Installation und die Wartung der Anlage ist gem. der Herstellerangaben und
aller Sicherheitsvorschriften durchzuführen.
Die Entschädigung ist auf 3.000, - EURO je Schadenfall begrenzt.
B9 Was gehört nicht zum Hausrat?
Nicht zum Hausrat gehören
B 9.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in B 8.3.1 genannt.
B 9.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene
Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer er-
setzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.
B 9.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungs-
pflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit
nicht unter B 8.3.4 genannt.
B 9.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, ein-
schließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter B 8.3.4 bis B 8.3.6 ge-
nannt.
B 9.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungs-
nehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer über-
lassen.
B 9.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B.
für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw.
Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.
B 9.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische
Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private
Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies
zusätzlich vereinbart ist.
B 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur
Wohnung gehören
B 10.1 diejenigen Räume innerhalb des Gebäudes, die dem Versicherungsnehmer zu
Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen sowie
Räume, die der Versicherungsnehmer beruflich oder gewerblich nutzt.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Per-
sonen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
gleich.
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B 10.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen.
Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken
genutzte Räume in Nebengebäuden. Diese müssen sich auf dem Grundstück
befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch
den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
B 10.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim-
mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahr-
radkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden,
auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
B 10.4 ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person beruflich oder gewerbliche genutzte Räume, die
sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung
befindet.
B 10.5 privat genutzte Garagen, soweit sich diese im Umkreis von 5 km um den
Versicherungsort befinden.
B 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versi-
cherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der
Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungs-
grenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden.
Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander
unterscheiden.
B 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
Für welche Sachen gilt die Außenversicherung nicht?
B 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Ver-
sicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
B 12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungs-
nehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen.
B 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versiche-
rungsorts. Zeiträume von mehr als sechs Monaten gelten nicht als vorüber-
gehend.
B 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligen-
diensten
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Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungs-
schutz während:
B 12.2.1 der Ausbildung oder des Studiums;
B 12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
B 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder
Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen
eigenen Hausstand gründet.
B 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach
B 4.1 erfüllt sein.
Bei einem Einbruchdiebstahl nach B 4.1.1 oder 4.1.5.2 muss der Raum, in
welchen der Dieb eindringt, innerhalb des Gebäudes liegen, in welchem sich
auch der Raum befindet, aus dem der Dieb den versicherten Hausrat entwendet.
B 12.4 Besonderheit bei Raub
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach
B 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraus-
setzung:
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht
versichert.
B 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb
von Gebäuden.
B 12.6 Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall
auf 50 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 30.000 Euro begrenzt.
B 12.7 Nicht außerhalb des Versicherungsortes versichert sind Handelswaren und
Musterkollektionen nach B 8.3.7.
B 13 Welche Kosten sind versichert?
B 13.1 Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
B 13.1.1 Aufräumungskosten
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B 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
B 13.1.3 Hotelkosten
B 13.1.4 Transport- und Lagerkosten
B 13.1.5 Schlossänderungskosten
A 13.1.6 Bewachungskosten
B 13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
B 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
B 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
B 13.1.10 Kosten durch Wasser- oder Gasverlust infolge eines Rohrbruches
B 13.1.11 Feuerlöschkosten
B 13.1.12 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
B 13.1.13 Kosten einer vorläufigen Reparatur bzw. Kosten für Miet-/Ersatzgeräte
B 13.1.14 Umzugskosten
B 13.1.15 Kosten für die Wiederbeschaffung von Akten, Plänen und Dokumenten
B 13.1.16 Telefonkosten nach einem Einbruch
B 13.1.17 Datenrettungskosten
B 13.1.18 Mehrkosten durch Preissteigerung
B 13.1.19 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
B 13.1.20 Reparaturkosten für Schäden an behindertengerechten Einbauten
B 13.1.21 Reparaturkosten für technische, optische und akustische Sicherungsanlagen
B 13.2 Definition und Umfang der Kosten
B 13.2.1 Aufräumungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies
schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen weg-
zuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu
vernichten.
B 13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern
oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen,
versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
B 13.2.3 Hotelkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung
ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die
ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem
Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht
zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 180 Tagen. Die
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Entschädigung ist pro Tag 200 Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist.
B 13.2.4 Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und
zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht
zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der
Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 180 Tagen.
B 13.2.5 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen.
Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort
befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden-
gekommen sind.
B 13.2.6 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die
Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige
Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ-
vorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
B 13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung
repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch
oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.
B 13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen,
Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass
der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung
entstanden ist.
B 13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte
Sachen zu schützen.
B 13.2.10 Kosten durch Wasser- oder Gasverlust infolge eines Rohrbruches
Kosten durch Wasserverlust sind Kosten, die infolge eines nach B 5.3.1
versicherten Rohrbruches für den Mehrverbrauch von Frischwasser entstehen.
Kosten durch Gasverlust sind Kosten, die infolge eines Bruches einer
Rohrleitung der Gasversorgung innerhalb der versicherten Wohnung entstehen.
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Eine Entschädigung erfolgt nur soweit die Kosten nicht von der Wohngebäude-
versicherung getragen werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
150 Euro begrenzt.
B 13.2.11 Feuerlöschkosten
Das sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung geboten
halten durfte. Ausgenommen sind Brandbekämpfungsmaßnahmen nach
A 4.10.1.6.
B 13.2.12 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Das sind Fahrtmehrkosten, die anfallen, weil der Versicherungsnehmer wegen
eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise
abbricht und an den Schadenort reist.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 Euro
übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadensort
notwendig macht.
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste
Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens
vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen. Fahrtmehrkosten
werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten
Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
Bei dem Abbruch einer Urlaubsreise werden auch die Fahrtmehrkosten der mit
dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden und mit ihm
gemeinsam verreisten Familienangehörigen erstattet.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schaden-
ort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände
gestatten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
B 13.2.13 Kosten einer vorläufigen Reparatur bzw. Kosten für Miet-/Ersatzgeräte
Das sind Kosten, die nach einem Versicherungsfall entstehen, weil ein benötigtes
Ersatzteil nicht rechtzeitig zu beschaffen ist und daher die Reparatur vorerst nur
behelfsmäßig ausgeführt werden kann.
B 13.2.14 Umzugskosten
Das sind Kosten, die für den Auszug aus der versicherten Wohnung und den
Einzug in eine andere Wohnung entstehen, weil die versicherte Wohnung infolge
eines Versicherungsfalles unbewohnbar ist.
Die Entschädigung ist auf ein Prozent der Versicherungssumme, höchstens
750 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
B 13.2.15 Kosten für die Wiederbeschaffung von Akten, Plänen und Dokumenten
Das sind Kosten, die nach einem Einbruch für die Wiederbeschaffung von Akten,
Plänen und Dokumenten entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
B 13.2.16 Telefonkosten nach einem Einbruch
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Das sind Kosten, die nach einem Einbruch in die versicherte Wohnung entstehen,
weil der Täter das Telefon benutzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
B 13.2.17 Datenrettungskosten
Das sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen und
notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch
gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch
privat genutzt werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wieder-
herstellung.
Voraussetzung ist, dass die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Daten-
trägers verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wieder-
herstellung.
Wiederherstellungskosten für Daten und Programme werden dann nicht ersetzt,
wenn der Versicherungsnehmer zur Nutzung der Daten oder Programme nicht
berechtigt ist oder wenn der Versicherungsnehmer die Daten oder Programme
auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten
Lizenzerwerbs.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.
B 13.2.18 Mehrkosten durch Preissteigerungen
Das sind Kosten um welche sich die Wiederherstellung zwischen dem Eintritt des
Versicherungsfalles und der erfolgten Wiederherstellung verteuert. Veranlasst
der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die
Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in welchem sie auch bei unver-
züglicher Wiederherstellung entstanden wären.
B 13.2.19 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Das sind Kosten, die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung ver-
sicherter Sachen angefallen sind, weil die Wiederbeschaffung oder Wieder-
herstellung in derselben Art auf Güte aufgrund des Fortschrittes der Technologie
nicht möglich ist. Erstattet wird der Betrag für ein Ersatzgut, das der vom Schaden
betroffenen Art und Güte möglichst nahe kommt.
B 13.2.20 Reparaturkosten für Schäden an behindertengerechten Einbauten
Das sind Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles für die Reparatur von
behindertengerechten Einbauten anfallen. Dies setzt voraus, dass der Schaden
in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden
ist.
B 13.2.21 Reparaturkosten für technische, optische und akustische Sicherungs-
anlagen
Das sind Kosten, die für die Reparatur von technischen, optischen und
akustischen Sicherungsanlagen, die der Sicherung des versicherten Hausrates
dienen, anfallen, weil diese durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder den
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Versuch eines Raubes zerstört oder beschädigt wurden oder abhanden-
gekommen sind.
B 14 Welche Schäden sind noch versichert?
B 14.1 einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen Rollatoren und Kinder-
wagen
Für Gehhilfen, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen besteht Versicherungs-
schutz bei Abhandenkommen durch einfachen Diebstahl.
Lose mit diesen Gegenständen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch
dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den vor-
genannten Gegenständen entwendet worden sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
B 14.2 einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern aus
Gemeinschaftsräumen
Mitversichert ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern aus
Gemeinschaftsräumen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
B 14.3 einfacher Diebstahl von Wäsche, Kinderspiel- und Sportgeräten,
Gartenmöbeln, -geräten, -skulpturen und Grills
Mitversichert ist der einfache Diebstahl von auf der Leine hängender Wäsche,
Wäschespinnen, Kinderspiel- und Sportgeräten, Gartenmöbeln, Gartengeräten
(auch Aufsitzrasenmäher und Rasenmähroboter, die nicht der Versicherungs-
pflicht unterliegen), fest verankerten Gartenskulpturen und Grills von dem Grund-
stück, auf welchem sich die versicherte Wohnung befindet.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
B 14.4 einfacher Diebstahl im Krankenhaus, in Kur- oder Reha-Anstalten
Mitversichert ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen, die während
eines stationären Krankenhaus-, Kur- oder Reha- Aufenthaltes des Ver-
sicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person aus dem Krankenzimmer entwendet werden.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzu-
zeigen und dem Versicherer einen Nachweis über die Anzeige zu erbringen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf 500 Euro begrenzt.
Innerhalb der vorgenannten Entschädigungsgrenze beträgt die Entschädigung
für Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge, Mobiltelefone und Laptops
höchstens 200 Euro.
B 14.5 schwerer Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Anhängern und Dachboxen
Mitversichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen durch Aufbrechen
verschlossener Kraftfahrzeuge, verschlossener Anhänger oder auf dem Kraft-
fahrzeug montierte verschlossener Dachboxen.
Die genannten Räumlichkeiten müssen fest umschlossen sein. Eine Abdeckung
mit Planen, Persenningen oder Ähnlichem ist nicht ausreichend.
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Wertsachen nach B 19.1 sind nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungs-
summe, höchstens 1.000 Euro begrenzt.
B 14.6 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen
Mitversichert ist der Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen und
Schlafwagenabteilen.
Als Schiffe gelten Wasserfahrzeuge, zu deren Nutzung aufgrund ihrer Größe
eine angestellte Mannschaft erforderlich ist. Nicht versichert ist der Diebstahl auf
Booten.
Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach B 19.1 sowie für
Funkgeräte, Laptops, Tablets, Tower PCs, Navigationsgeräte und TV Geräte.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungs-
summe, höchstens 1.000 Euro begrenzt.
B 14.7 Kredit-/Kunden-/Scheckkartenmissbrauch nach Einbruch oder Raub
Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten nach
Einbruchdiebstahl oder Raub.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn bei einem Raub nach B 4.3
zusätzlich die Herausgabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN)
erzwungen wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt.
B 14.8 Fahrraddiebstahl (ohne Teilentwendung)
Fahrräder sind auch gegen schweren Diebstahl versichert. Kein
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Teilen eines Fahrrades wenn
die Teile nicht gemeinsam mit dem Fahrrad entwendet werden. Die Regelungen
zur Außen-versicherung nach B 12 gelten entsprechend.
Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
B 14.8.1 Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches
Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
B 14.8.2 Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die
Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu
beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den
Versicherungsnehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen,
wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann.
B 14.8.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei
anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu
erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige
des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
B 14.8.4 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der
Versicherer nach A 3.3.1.2 und A 3.3.3 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
oder teilweise leistungsfrei sein.
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B 14.8.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ein Prozent der Versicherungs-
summe, höchstens 5.000 Euro begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart
ist.
B 15 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind
die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? Was ist der
Unterversicherungsverzicht?
B 15.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Ent-
schädigung.
B 15.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
B 15.1.2 Für Kunstgegenstände nach B 19.1.1.4 und Antiquitäten nach B 19.1.1.5 ist der
Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
Güte wiederzubeschaffen.
B 15.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu
verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den
der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
B 15.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach B 19.3
begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.
B 15.2 Versicherungssumme
B 15.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungs-
nehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach B 15.1 entsprechen.
B 15.2.2 Die Versicherungssumme wird nach B 15.3 angepasst.
B 15.2.3 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Pro-
zent.
B 15.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
Es gelten folgende Grundlagen:
B 15.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Ver-
braucherpreise an. Er verändert hierzu die Versicherungssumme.
Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne
Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten
Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für
Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem
Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber
dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
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Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma
berücksichtigt.
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden
Versicherungsperiode. Sie wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme
bekannt.
B 15.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.
B 15.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch
Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies
muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die
neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es,
den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht
wirksam.
Die möglichen Auswirkungen des Widerspruches auf einen vereinbarten
Unterversicherungsverzicht ergeben sich aus B 15.4.4.
B 15.4 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
B 15.4.1 Unterversicherungsverzicht
Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall
auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet.
Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (siehe
B 15.1) ist. Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung
wegen Unterversicherung nach B 18.4 kürzt. Mit dem Verzicht erfolgt bei der
Entschädigungsberechnung nach B 18.3 kein Abzug.
B 15.4.2 Voraussetzungen
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle
folgenden Voraussetzungen vorliegen:
B 15.4.2.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im Versi-
cherungsschein genannten Wohnfläche.
B 15.4.2.2 Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der
Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindestens dem Wert multipliziert, den der
Versicherer vorsieht, um den Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu kön-
nen.
B 15.4.2.3 Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversiche-
rungsverzicht für denselben Versicherungsort.
B 15.4.3 Wohnungswechsel
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter
Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über.
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Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht
nach B 15.4.2 für die neue Wohnung vorliegen.
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn
fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter
angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser
Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
B 15.4.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungs-
summe
Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht.
Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche
unterschritten wird, der zum Zeitpunkt der Anpassung vom Versicherer für den
Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den Wegfall des Unter-
versicherungsverzichts in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu infor-
mieren.
B 15.4.5 Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können den Unterversicherungsverzicht
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Versicherungsperiode in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Kündigt der Versicherer, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ende
der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür hat er nach Zugang der
Erklärung des Versicherers einen Monat Zeit.
B 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation von Versicherungssummen und dem
jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. Der Beitragssatz errechnet sich aus
Grundbeitragssatz und Zuschlägen oder Nachlässen für besondere Gefahren-
verhältnisse. Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand,
Kosten und Gewinnansatz kalkuliert.
Bei der Neukalkulation des Beitragssatzes für bestehende Beiträge ist der Schaden-
bedarf einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser
Versicherung sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmens-
individuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Ergibt die Neukalkulation, dass eine
Änderung des Beitragssatzes erforderlich ist, so wird mit Wirkung ab Beginn des
nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge der Tarifbeitrag um den
Prozentsatz erhöht, um den der aufgrund der Neukalkulation ermittelte Schadenbedarf
vom bisher kalkulierten abweicht - maximal jedoch um 20 Prozent. Der Änderungs-
prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Obergrenze für eine
Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neu-
geschäft.
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Erhöht sich der Beitrag aufgrund ersten Absatzes, ohne dass sich der Umfang des
Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich kündigen.
Die Kündigung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Beitrags-
erhöhung wirksam. Sie können auch die Umstellung des Vertrages auf Neu-
geschäftstarif und -bedingungen verlangen. Beitragssenkungen gelten automatisch ab
Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir werden Sie in der Mitteilung zur
Beitragsanpassung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung
muss Ihnen spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
zugehen.
B 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
B 17.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs-
schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht
in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der
bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der
Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft
in die neue Wohnung gebracht werden.
B 17.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige
Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine
Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden
Wohnungen.
B 17.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht
der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungs-
schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach
Umzugsbeginn.
B 17.4 Anzeige der neuen Wohnung
B 17.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn
angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzuge-
ben.
B 17.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem
Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Siche-
rungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) erfolgen.
B 17.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des
Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz
nicht angepasst wird.
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B 17.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
B 17.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort
der neuen Wohnung gültig sind.
B 17.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbst-
beteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Te-
lefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über
die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim
Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer
zugegangen ist, wirksam.
B 17.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe
und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
B 17.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
B 17.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und
bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen:
Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum
Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des
Versicherungsnehmers.
B 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der
Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die
bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis
zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden
Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue
Wohnung.
B 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Woh-
nungen ziehen, gilt B 17.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei
Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versi-
cherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
B 17.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
B 17.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartner-
schaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
B 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterver-
sicherung?
B 18.1 Der Versicherer ersetzt
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B 18.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach
B 15.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von
Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
B 18.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die
durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der
Versicherungswert nach B 15.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der
erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung
angerechnet.
B 18.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist
(Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt
voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne
Reparatur zumutbar ist.
B 18.2 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
ist.
B 18.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter
Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach B 15.2.4
begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des
Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für
die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt
Folgendes:
Versicherte Kosten nach B 13 werden darüber hinaus bis zu 20 Prozent der
Versicherungssumme nach B 15.2.1 und 15.2.2 ersetzt.
B 18.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger
als der Versicherungswert nach B 15.1, besteht eine Unterversicherung. In
diesem Fall kann die Entschädigung nach B 18.1 in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt
folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert
mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach B 13 wird nach der gleichen
Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Ver-
sicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schaden-
minderungs- und Schadenermittlungskosten ein.
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B 18.5 Kosten
Versicherte Kosten nach B 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich
tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Ent-
schädigungsgrenzen berücksichtigt.
B 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Ent-
schädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
B 19.1 Wertsachen
Versicherte Wertsachen nach B 8.2 sind:
B 19.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
B 19.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
B 19.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle
Sachen aus Gold oder Platin;
B 19.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht
in B 19.1.3 genannte Sachen aus Silber;
B 19.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
B 19.2 Wertschutzschränke
B 19.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schaden-
verhütung GmbH oder eines vergleichbaren Unternehmens anerkannt sind.
B 19.2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg auf-
weisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fach-
männisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen
sein.
B 19.3 Entschädigungsgrenzen
B 19.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 30 Prozent der Versicherungs-
summe entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
B 19.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach
B 19.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens
jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:
B 19.3.2.1 zwei Prozent der Versicherungssumme, höchstens 2.000 Euro, insgesamt für
Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit
Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
B 19.3.2.2 fünf Prozent der Versicherungssumme, höchstens 5.000 Euro; insgesamt für
Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
B 19.3.2.3 20 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 40.000 Euro; insgesamt für
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle
Sachen aus Gold oder Platin;
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B 19.4 Wertsachen in Bankgewahrsam
Versichert ist der Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geld-
instituten. Soweit hierfür keine besondere Versicherung besteht, ist die
Entschädigung je Versicherungsfall auf 15.000 Euro begrenzt.
B 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
B 20.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen,
dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Ver-
sicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
B 20.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sach-
verständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall aus-
zudehnen.
B 20.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
B 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachver-
ständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern,
den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr
benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.
Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese
Folge hinweisen.
B 20.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benen-
nen:
B 20.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
B 20.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbin-
dung stehen,
B 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungs-
nehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
B 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Die Regelung nach B 20.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die
Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schaden-
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ort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
Parteien.
B 20.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
B 20.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschä-
digten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
B 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
B 20.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
B 20.4.4 die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der
Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
B 20.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleich-
zeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab,
übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sach-
verständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des
Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien
gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die
Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht
eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
B 20.6 Kosten
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Beläuft sich der versicherte Schaden auf über 10.000 Euro, erstattet der
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten seines Sachverständigen
und die von ihm zu tragenden Kosten des Obmannes je Versicherungsfall bis
zur Höhe von einem Prozent der Versicherungssumme, höchstens 3.000 Euro.
Der Selbstbeteiligung beträgt 20 Prozent der Sachverständigenkosten.
B 20.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Ver-
sicherungsnehmers nicht berührt.
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B 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
B 21.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund
und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu
zahlen ist.
B 21.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem
anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
B 21.2.1 Entschädigung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit
die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
B 21.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und
höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
B 21.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach B 21.1 und B 21.2.1 gilt: Nicht zu berück-
sichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungs-
nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
B 21.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
B 21.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
B 21.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs-
nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls
noch läuft.
B 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Ob-
liegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
erfüllen?
B 22.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende
Sicherheitsvorschriften:
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach B 10
zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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B 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in B 22.1 genannten Obliegen-
heiten, gilt unter den Voraussetzungen nach A 3.3.1.2 und A 3.3.3 Folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
B 23 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem
Versicherungsfall zu erfüllen?
B 23.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen
Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unver-
züglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie
andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
B 22.2 Sicherheitsvorschriften ständig bewohnte Risiken mit einer
Versicherungssumme von 200.000 Euro bis 250.000 Euro oder mit
Wertsachenanteil von mehr als 30 Prozent der Versicherungssumme
B 22.2.1 Sicherheitsvorschriften für Einfamilienhäuser, Erdgeschoß- und Souterrain-
wohnungen
B 22.2.1.1 Sicherung der Eingangstür
Die Hauseingangs- bzw. Wohnungsabschlusstür ist durch zwei Schlösser mit
nach außen bündig abschließenden Sicherheitszylindern oder gleichwertigen
Verschlüssen (z. B. ein Schloss mit Mehrfachverriegelung) zu sichern.
Erforderliche Sicherheits- oder Türbeschläge dürfen von außen nicht
abschraubbar sein.
B 22.2.1.2 Sicherung von Außentüren
Außentüren (außer Balkon-, Veranda- und Terrassentüren) sind wie in B 22.2.1
beschrieben zu sichern. Anstelle eines der beiden Schlösser ist auch ein
abschließbarer Innenriegel ausreichend.
B 22.2.1.3 Sicherung von Balkon-, Veranda- und Terrassentüren
Balkon-, Veranda- und Terrassentüren sind mittels einer der folgenden
Maßnahmen zu sichern:
− abschließbarer Türgriff
− Universal Bolzenschloss
− abschließbaren Hebe- bzw. Schiebetürsicherung
− Rollläden aus Holz oder Metall mit Rollladensicherung
− Holzläden mit Stangenschloss
− Sicherheitsglas der Stufe A-A3
B 22.2.1.4 Sicherung von Fenstern und Oberlichtern
Fenster und Oberlichter sind durch einen abschließbaren Griff, Rollläden aus
Holz oder Metall mit einer Rollladensicherung oder mit Holzläden mit
Stangenschliss und Sicherheitsglas der Stufe A-A3 zu sichern.
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B 22.2.1.5 Sicherung von Lichtkuppeln
Lichtkuppeln sind durch von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder eine
Rollrostsicherung zu sichern.
B 22.2.1.6 Sicherung von Kellerfenstern
Kellerfenster sind mittels einer der folgenden Maßnahmen zu sichern:
− von außen nicht abschraubbares Schutzgitter
− Rollrostsicherung
− verschraubte Stahllochblende (Mäusegitter) oder mit Hangschloss
B 22.2.2 Sicherheitsvorschriften für Etagenwohnungen
Die Wohnungseingangstür ist mindestens mit einem bündigen Zylinderschloss
zu sichern. Vorhandene oder erforderliche Sicherheits- oder Türbeschläge
dürfen von außen nicht abschraubbar sein.
B 23.3 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraus-
setzungen nach A 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise
leistungsfrei sein.
B 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
B 24.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A 3.2 kann insbesondere in den
folgenden Fällen vorliegen:
B 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
gefragt hat.
B 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach B 17 ändert sich ein Umstand, nach
dem im Antrag gefragt worden ist.
B 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über
eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.
Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine
dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
B 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht ge-
brauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
B 24.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in A 3.2.3 bis A 3.2.5 geregelt.
B 24.3 Befreiung von der Anzeigepflicht
Im Falle der Aufstellung eines Gerüstes an dem Gebäude, in welchem sich die
im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung befindet, ist der Versicherungs-
nehmer von der Pflicht, die Gefahrerhöhung anzuzeigen, befreit.
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B 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
B 25.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den
Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner
unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
B 25.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B 25.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo-
chen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
B 25.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah-
len und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er
dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über.
B 25.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi-
cherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens
den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
B 25.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind
diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Ent-
schädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
B 25.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhanden-
gekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht,
gilt die Sache als zurückerhalten.
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B 25.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
B 25.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat
der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurück-
erlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rück-
abwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein
Zinsverlust entstanden ist.
B 26 Was ist Fair Play?
B 26.1 Sachverständigengutachten
Bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadenfall erhält der Ver-
sicherungsnehmer kostenfrei und unmittelbar nach dessen Erstellung ein
Exemplar des Gutachtens.
B 26.2 verspätete Schadenmeldung
Eine versehentlich verspätete Abgabe von Schadenmeldungen beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht.
B 26.3 Anerkennung von Gefahrumständen bei Besichtigung
Besichtigt der Versicherer das Risiko vor oder nach Vertragsschluss, gelten alle
offensichtlichen Gefahrumstände als dem Versicherer bei Vertragsabschluss
bekannt. Nicht als bekannt gelten Gefahrumstände, die bei der Besichtigung für
den Versicherer nicht erkennbar waren und auf die der Versicherungsnehmer
nicht hingewiesen hat.
B 26.4 Verletzung von Sicherheits- und Meldevorschriften
Wird eine Anzeige, die Meldung einer Gefahrerhöhung oder Erfüllung einer
vertraglichen Obliegenheit oder ähnliches versehentlich unterlassen, so kann
der Versicherer deswegen seine Ersatzpflicht nicht ablehnen, es sei denn, dass
Vorsatz vorliegt. Der Versicherer hat Anspruch auf Nachzahlung eines
angemessenen Beitrages, sofern diese vereinbart worden wäre, wenn die
Anzeige vorgelegen hätte.
B 26.5 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Etwaige vorübergehende Abweichungen (max. drei Monate) von polizeilichen,
behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgrund von
Bau-, Umbau-, oder Reparatur- bzw. Renovierungsmaßnahmen gelten nicht als
Vertragsverletzung und führen nicht zu einer Leistungsfreiheit oder –ein-
schränkung des Versicherers.
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B 26.6 Änderungen des Bedingungswerkes
Werden diese Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des
Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen
Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Verträge, die auf der Grundlage
dieser Bedingungen geschlossen wurden.
B 27 Welche Leistung wird garantiert?
Diese Bedingungen zur Hausratversicherung EXCLUSIV Fair Play weichen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den
Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen ab.
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Schutzbriefe
Sofern Sie einen oder beide Haus- und Wohnungsschutzbriefe vereinbart haben, ist
Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistung, dass die Hilfeleistung von uns organisiert wird.
Melden Sie eingetretene Schadenfälle daher unverzüglich unserer Notrufzentrale unter der
Telefonnummer +49 (0) 4642914788.
Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter.
Versicherungsschutz besteht für Sie als Versicherungsnehmer sowie die mit Ihnen ständig in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
C1 Sofern Sie den Baustein „Haus- und Wohnungsschutzbrief“ vereinbart
haben, gilt:
C 1.1 Der Versicherungsschutz gilt für Ihre als Hauptsitz genutzte Wohneinheit in
Deutschland (Mietwohnung, Eigentumswohnung, gemietetes oder selbst
genutztes Einfamilienhaus (ohne Einliegerwohnung) einschließlich zugehöriger
Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen
(nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen).
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, geht der Versicherungsschutz auf die
neue selbstgenutzte Wohneinheit über. Bei einem Umzug ins Ausland endet der
Vertrag.
C 1.2 Die Übernahme von Kosten gemäß C 1.3 bis C 1.11 ist auf insgesamt 600 Euro
für alle Versicherungsfälle begrenzt, die innerhalb eines Versicherungsjahres
unserer Notrufzentrale gemeldet werden. Von dieser Jahreshöchstleistung
unberührt bleiben reine Serviceleistungen und der Anspruch auf Kinder-
betreuung im Notfall. Wir erbringen keine Leistungen für die Beseitigung von
Schäden bzw. die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn
vorhanden waren.
Benötigen Sie Hilfe bei einem Notfall in Ihrer versicherten Wohneinheit,
erbringen wir folgende Leistungen:
C 1.3 Schlüsseldienst
Gelangen Sie nicht in Ihre versicherte Wohnung oder aus dieser heraus, weil der
Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder
weil Sie sich versehentlich ein- oder ausgesperrt haben, organisieren wir das
Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst).
Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den
Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das
Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt
jedoch maximal 300 Euro je Versicherungsfall.
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C 1.4 Rohrverstopfung
C 1.4.1 Wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen,
Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft
sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann,
organisieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernehmen die
Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung bis zu 300 Euro je Versicherungs-
fall.
C 1.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn
− die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war,
oder
− die Ursache für die Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb der
versicherten Wohnung liegt.
C 1.5 Sanitärinstallation
C 1.5.1 Wir organisieren den Einsatz eines Sanitärinstallationsbetriebes, wenn aufgrund
eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder
des Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder
Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt- oder Warm-
wasserversorgung unterbrochen ist.
Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defektes bis zu 300 Euro je
Versicherungsfall.
C 1.5.2 Wir erbringen keine Leistungen
− für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn
vorhanden waren,
− für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder
Zubehör von Armaturen und Boilern,
− für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in der
versicherten Wohnung.
C 1.6 Elektroinstallation
C 1.6.1 Bei Defekten an der Elektroinstallation der versicherten Wohnung organisieren
wir den Einsatz eines Elektroinstallationsbetriebes und übernehmen die Kosten
für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 300 Euro je Versicherungsfall.
C 1.6.2 Wir erbringen keine Leistungen
− für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten
wie z. B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden
sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln,
Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen
einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten,
Stereoanlagen, Video- und DVD- Playern,
− für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern,
− für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden
waren.
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C 1.7 Heizungsinstallation
C 1.7.1 Wir organisieren den Einsatz eines Heizungsinstallationsbetriebes, wenn
während der Heizperiode
− Heizkörper in der versicherten Wohnung wegen Defekten an zugehörigen
Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können,
− aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper in der
versicherten Wohnung repariert oder ersetzt werden müssen.
Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defektes, maximal jedoch
300 Euro je Versicherungsfall.
C 1.7.2 Wir erbringen keine Leistungen
− für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden
waren,
− für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und
Heizungsrohren,
− für die Behebung von Schäden durch Korrosion.
C 1.8 Leih-Heizgeräte
C 1.8.1 Wir stellen Ihnen bis zu drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, wenn
während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung
unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungsinstallations-
service im Notfall (C 1.7) nicht möglich ist.
Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte, maximal
jedoch 300 Euro je Versicherungsfall.
C 1.8.2 Nicht ersetzt werden zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-
Heizgeräte entstehen.
C 1.9 Schädlingsbekämpfung
C 1.9.1 Wenn die versicherte Wohnung von Schädlingen befallen ist und der Befall
aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann,
organisieren wir die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und
übernehmen die Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu 300 Euro je
Versicherungsfall. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kaker-
laken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.
C 1.9.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall der versicherten Wohnung
durch Schädlinge bereits vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.
C 1.10 Wespennester
C 1.10.1 Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-
nestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden und über-
nehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu 300 Euro je Versicherungsfall.
C 1.10.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn
− sich das Wespennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der
versicherten Wohnung zugeordnet werden kann,
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− die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespennests aus rechtlichen Gründen
z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.
C 1.11 Kinderbetreuung
Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Betreuung von Kindern unter 16
Jahren, die in Ihrem Haushalt leben, wenn Sie oder eine andere versicherte
Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod
unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert sind und eine andere
versicherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in Ihrer Wohnung, und zwar so lange, bis
sie anderweitig, z.B. durch einen Verwandten, übernommen werden kann,
längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Der Anspruch auf die Betreuung von Kindern im Notfall im Sinne dieser
Bestimmung kann außer von Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen auch von Ihren Verwandten, die nicht mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht werden.
C2 Sofern Sie zusätzlich zum „Haus-und Wohnungsschutzbrief“ den Baustein
„Haus- und Wohnungsschutzbrief plus safety“ vereinbart haben, gilt ergänzend
C 2.1 Versicherungsschutz besteht für Ihre privat gespeicherten Daten auf Personal
Computern (PC), Laptops, Notebooks, Tablets und Smartphones sowie für Ihren
Persönlichkeitsschutz im Internet.
C.2.2 Versicherungsschutz besteht für während der Vertragslaufzeit eingetretene Ver-
sicherungsfälle. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für
die Erhebung eines Anspruchs gemäß den nachfolgenden Ziffern C 2.2.1 oder
C 2.2.2 gegeben sind.
C 2.2.1 Hilfe bei „Cyber-Mobbing“
C 2.2.1.1 Was ist „Cyber-Mobbing“?
Als „Cyber-Mobbing“ (auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches) gilt die
schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum (mindestens drei Monate)
anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der versicherten
Person durch in objektiv nachvollziehbarer Weise erkennbares, absichtliches
Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten
Adressaten mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, z.B. im Internet mit Hilfe
von E-Mails, Instant Messanger, sozialen Netzwerken, Videos, Portalen oder
SMS.
Dem steht es gleich, wenn Sie in Ihrer Reputation durch Beleidigung, üble
Nachrede und Verleumdung angegriffen werden, wenn dies mit Hilfe von
Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen geschieht, die im
Internet über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine
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Webseite verbreitet werden und Sie in objektiv nachvollziehbarer Weise
betreffen.
Als schwerwiegend ist die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ins-
besondere dann anzusehen, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde.
C 2.2.1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Cyber-Mobbing?
Sollten Sie schwerwiegend von Cyber-Mobbing betroffen sein, erbringen wir die
folgenden Leistungen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Strafantrag bei
den zuständigen Behörden gestellt haben.
− Löschung rufschädigender Inhalte
Wir unterstützen Sie bei der Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie
verbreitet werden. Dazu schalten wir einen geeigneten Dienst-
leistungspartner ein.
Ein Versicherungsfall umfasst maximal einen Absender mit allen bei
Meldung des Schadens bereits erkennbaren Nachrichten des im ersten
Absatz definierten Inhalts. Absender können Verfasser rufschädigender
Inhalte, Betreiber von Webseiten, Portalen, Internet-Foren, Blogs oder
Betreiber von Social-Media-Plattformen sein.
Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der
Nutzer-Name oder das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare
Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarn-Adressen“ verwendet, gilt die
Person mit allen bekannten Absender-Adressen als ein Absender.
Es werden bis zu drei Löschversuche je Absender unternommen. Wir
können keine Erfolgsgarantie für die Löschung rufschädigender Inhalte
geben.
Wir übernehmen die Kosten für den Dienstleister bis zu 5.000 Euro je
Versicherungsfall und Kalenderjahr. Von der Kostenübernahme bringen wir
die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro in Abzug.
− Psychologische Akutintervention
Sollten Sie Opfer von Cyber-Mobbing sein, stellen wir auf Ihren Wunsch den
Kontakt zu einem Psychologen her und leiten eine Akutintervention für die
betroffenen Personen ein.
C 2.2.1.3 Für welche Fälle besteht kein Versicherungsschutz?
Nicht versichert sind solche Fälle des Cyber-Mobbings
− zu denen Sie durch eigene Provokation Anlass gegeben haben. Dieser
Ausschluss gilt auch dann, wenn Sie damit eine vorangegangene
Provokation der angreifenden Person erwidert haben.
− durch eine Person, die in Ihrem Haushalt lebt und an Ihrem Hauptwohnsitz
gemeldet ist.
− als Reaktion auf ein durch Sie begangenes Verbrechen, für das ein rechts-
kräftiges Urteil vorliegt.
− die durch Äußerungen oder Darstellungen in Printmedien, Fernsehen,
Radio, deren elektronischen Ablegern oder elektronischen Presse-
erzeugnissen verursacht worden sind.
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− wenn Sie als Person des öffentlichen Lebens/Interesses betroffen sind.
− In denen es um Schäden geht, die aus dem Cyber-Mobbing entstanden und
nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie Folgeschäden.
− die durch Sie selbst verursacht wurden.
− die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
C 2.2.2 Datenrettung
Wir organisieren die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte
eines Ihrer folgenden privat genutzten Geräte: PC, Notebook/Laptop,
Smartphone oder Tablet, wenn
− die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und
gesichert werden müssen oder
− ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (z. B. Viren oder
Würmer) eingetreten ist.
Wir übernehmen die Kosten für den von uns beauftragten Dienstleister zur
Datenrettung bis maximal 500 Euro, jedoch nicht öfter als für einen
Versicherungsfall in drei Kalenderjahren.
Bei Smartphones und Tablets ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung in
Höhe von 50 Euro je Versicherungsfall von der Kostenübernahme ab.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsfall nicht vor Ablauf
von drei Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles müssen Sie nachweislich Vorkehrungen
gegen Datenverlust getroffen haben, wie z.B. durch Aktivierung einer Antiviren-
Software. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt Ziffer A 3.3.3. Bei vor-
sätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz
insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen
ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.
Wir können keine Garantie für eine erfolgreiche und vollständige
Wiederherstellung Ihrer Daten geben.
C 2.3 Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in Deutschland, sofern in den
Leistungen nach Ziffer C 2.2.1 und C 2.2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist.
C 2.4 Wann erbringen wir keine oder nur eine anteilige Leistung?
− Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Ereignis durch Krieg, Innere Un-
uhen, terroristische Handlungen, Anordnung staatlicher Stellen, Erdbeben
oder Kernenergie verursacht wurde.
− Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis von
Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei grob
fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses sind wir berechtigt, die Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen.
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− Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die ohne den
Schadeneintritt hätten aufgewendet werden müssen, können wir die
Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
C 2.5 Welche Obliegenheit habe ich im Versicherungsfall?
Ergänzend zu Ziffer A 3.3.2 haben Sie bei Eintritt eines Versicherungsfalles
zum Haus- und Wohnungsschutzbrief plus safety folgende Obliegenheiten:
− Sie müssen sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen
erbracht werden.
− Sie müssen uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen
auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und die
hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
Bei Verletzung dieser Obliegenheiten gilt Ziffer A 3.3.3.
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