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Insurance broker / Contents insurance in Germany (Hausratversicherung) / Policy wording archive

uniVersa flexxhome Flexxhome Allround: the policy wording in full

Mittlere Stufe mit vollem Verzicht bei grober Fahrlässigkeit, Fahrraddiebstahl bis 250 EUR, Kartenmissbrauch bis 2.500 EUR, Wertsachen bis 30.000 EUR und Außenversicherung bis 50.000 EUR.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy uniVersa Hausratversicherung flexxhome Flexxhome Allround from uniVersa (Contents insurance in Germany (Hausratversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured for household contentsas stated in the policy schedule
Waiver of underinsurance (sum per square metre) and effect of underinsuranceyes„Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht.“A 14.3.1, page 30
New-for-old replacementyes„Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.“A 14.1.1, page 29
Standard excessnone„Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden.“A 11, page 21
Gross negligence: no reduction of the claim paymentyes, up to the sum insured„Wird der Schadenfall durch grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person herbeigeführt, gilt der Verzicht im Schadenfall“A 24.1, page 36
Territorial scope and place of insurance (home, ancillary rooms, plot)yes„Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.“A 10, page 20
Guarantee against GDV model wording (VHB)yes„garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Hausratversicherung entsprechen.“B1, page 39
Meets the minimum standards of the German brokers' working group (Arbeitskreis Beratungsprozesse)yes„die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (mit Stand 08.08.2018) empfohlen wurden“B2, page 39
Best-cover or difference-in-conditions clauseyes„Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalls ein anderer, zum Betrieb in Deutschland zugelassener Versicherer eine Hausratversicherung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz an“C 2.1, page 43
Guarantee of previous insurer's cover when switchingno„Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. B7 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung“B 6.6, page 40
Provision for increases in value and new purchasesyes„Eine reguläre Vorsorge wird durch die Haftung des Versicherers gewährt, indem der Versicherer bis zur Höchstentschädigung Versicherungsschutz zur Verfügung stellt.“A 14.4.1, page 30

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Fire, lightning strike, explosionyes, up to the sum insured„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat, und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“A 3.1.1, page 6
Implosionyes, up to the sum insured„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“A 3.7, page 7
Smoke and soot (sudden escape, also without fire)yes, up to the sum insured„Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch, der bestimmungswidrig austritt.“A 3.1.3, page 6
Scorch damage without fire (cigarette, iron)yes, up to the sum insured„Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einem Feuer oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle gebrannt hat.“A 3.1.4, page 6
Impact of road vehicles, rail vehicles and aircraftyes, up to the sum insured„Versichert ist der Anprall oder Aufprall eines Land- oder Wasserfahrzeugs.“A 3.8.3, page 8
Power surge caused by lightning on electrical appliancesyes, up to the sum insured„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.“A 3.3, page 7
Burglaryyes, up to the sum insured„Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.“A 4.1.1, page 8
Robbery at homeyes, up to the sum insured„Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“A 4.5.1.1, page 10
Vandalism after a burglaryyes, up to the sum insured„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“A 4.2.1, page 9
Escape of water (burst pipes, frost, appliances)yes, up to the sum insured„Versichert ist der bestimmungswidrige Austritt von flüssigen und gasförmigen Stoffen (z. B. Wasser, Wasserdampf, Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) aus:“A 5.1.1, page 16
Water from aquariums, waterbeds and indoor fountainsyes, up to the sum insured„Wasserbetten, Aquarien und Terrarien; Schwimmbecken und Saunabecken; Zierbrunnen, Zimmerbrunnen, Wassersäulen und sonstigen Deko-Elementen;“A 5.1.1, page 16
Loss of water (extra consumption after a burst pipe)yes, up to EUR 2,000„Mitversichert sind die aufgrund eines versicherten Schadenfalls entstehenden Mehrverbrauchskosten von“A 13.8, page 24
Storm and hail (from wind force 8)yes, up to the sum insured„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).“A 6.1.1, page 17

Further natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Flooding by heavy rain or overflowing watersyes„Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Boden des Grundstücks, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.“D 1.1, page 45
Sewer backflowyes„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt, in denen sich die versicherten Sachen befinden.“D 1.2, page 45
Earthquakeyes„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“D 1.3, page 45
Subsidenceyes„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“D 1.4, page 45
Landslide and rockfallyes„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“D 1.5, page 45
Weight of snowyes„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“D 1.6, page 45
Avalancheyes„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.“D 1.7, page 45
Volcanic eruptionyes„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen“D 1.8, page 45
Excess for natural hazardsEUR 250„Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 10% des bedingungsgemäß vom Versicherer zu zahlenden Schadenbetrags, jedoch mindestens 250 EUR und höchstens 5.000 EUR, zu tragen.“D5, page 46

Bicycles and other theft

PointRuleWording (German)Clause
Bicycle theft (limit as a percentage or in euros)yes, up to EUR 250„Mitversichert ist der Diebstahl von Fahrrädern gemäß den Bedingungen des Bausteins BIKE, siehe hierzu Teil F.“A 4.6.19, page 14
Bicycle: no night-time clause (no exclusion between 10 pm and 6 am)yes„Der Versicherungsschutz besteht weltweit rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz) und ohne Einstellpflicht.“F 2.3, page 49
E-bikes and pedelecs (theft, battery, separate limit)yes„elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h“F 1.1, page 49
Simple theft of garden furniture, barbecues and tools from the propertyyes, up to EUR 3,000„Versichert ist der einfache Diebstahl von Wäsche und Bekleidung, Gartenmöbeln, Gartengeräten (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills, Pools“A 4.6.3, page 10
Simple theft of prams, wheelchairs and walkersyes, up to EUR 500„Versichert ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, nicht versicherungspflichtigen Rollstühlen und selbstfahrenden Krankenfahrstühlen sowie Rollatoren und sonstigen Gehhilfen.“A 4.6.1, page 10
Simple theft of laundry and appliances from shared laundry roomsyes, up to EUR 3,000„Versichert ist der einfache Diebstahl von Wäsche und Bekleidung, Gartenmöbeln, Gartengeräten (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills, Pools“A 4.6.3, page 10
Theft from a locked caryes, up to EUR 3,000„Versicherungsschutz besteht ohne Tageszeitbegrenzung weltweit für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge/Wohnmobile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.“A 4.6.8.1, page 11
Pickpocketing and distraction theftno„Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall. A 4.6.14“A 4.6.13, page 13
Theft from locked boat cabins and caravansyes, up to EUR 3,000„Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Innenraum des Wassersportfahrzeuges (z. B. Kajüte, Backskiste) mindestens durch ein Schloss mit Schließzylinder verschlossen ist und das Wassersportfahrzeug fest umschlossen ist.“A 4.6.9, page 12

Valuables

PointRuleWording (German)Clause
Valuables in total (share of sum insured, art, antiques, furs)yes, up to EUR 30,000„Wertsachen werden je Versicherungsfall a) im Tarif „easy“ bis zu 20.000 EUR; b) im Tarif „allround“ bis zu 30.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 50.000 EUR entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“A 18.3.1, page 33
Cash outside a safeyes, up to EUR 2,000„insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt:“A 18.3.2.1, page 34
Documents, savings books and securities outside a safeyes, up to EUR 10,000„insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere:“A 18.3.2.2, page 34
Jewellery, gemstones, gold and platinum outside a safeyes, up to EUR 30,000„insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin:“A 18.3.2.3, page 34
Valuables in a locked safe (limit)yes, up to EUR 30,000„entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“A 18.3.1, page 33
Requirements for the safe (weight, security class, anchoring)yes„Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.“A 18.2.2, page 33

Away from home

PointRuleWording (German)Clause
Cover away from home (share of sum insured, maximum)yes, up to EUR 50,000„Versicherungsschutz gemäß A 12.1.1, A 12.2, A 12.5, A 12.6.1 und A 12.7 besteht:“A 12.8, page 23
Cover away from home: maximum durationyes„Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts.“A 12.1.1, page 21
Robbery and extortion while away from homeyes, up to EUR 50,000„Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.5.2 an, besteht Außenversicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.“A 12.6.1, page 22
Contents in cars, caravans and motorhomesyes, up to EUR 3,000„nach dem Aufbrechen verschlossener Wohnwagen, Kraftfahrzeug-Anhänger, Kraftfahrzeug-Dachboxen oder Motorradkoffer entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.“A 4.6.8.2, page 12
Contents of children in education living away (student flat, boarding school, service)yes, up to EUR 50,000„Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.“A 12.2, page 22
Contents in a retirement or nursing homeyes, up to EUR 1,000„Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus Kranken-, Sanatorien- und Arztzimmern/-praxen sowie Reha-Einrichtungen, Pflege- und Altenheimen ist mitversichert.“A 4.6.15, page 13

Costs after a loss

PointRuleWording (German)Clause
Hotel and accommodation costs if the home is uninhabitable (daily rate, duration)yes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefonkosten) vorzunehmen.“A 13.11.1, page 24
Costs of returning from holiday after a major lossyes, up to EUR 2,500„Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer und/oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreise abbricht“A 13.13, page 24
Clearance and debris removal costsyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet Kosten, die für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen entstehen.“A 13.3, page 23
Costs of moving and protecting contentsyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.“A 13.4, page 23
Transport and storage costsyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern.“A 13.10, page 24
Lock replacement costs (home, safe, garage)yes, up to the sum insured„Versichert sind die notwendigen Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, von Wertschutzschränken und Wertbehältnissen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.“A 13.14.1, page 25
Repair costs for building damage after burglary or vandalismyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen.“A 13.16, page 26
Provisional measures and guarding (emergency glazing, temporary lock)yes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet Kosten, die für provisorische Maßnahmen (z. B. provisorische Sicherungen, Notreparaturen, Notheizung) entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.“A 13.20, page 26
Loss adjuster or expert costsyes, up to EUR 3,000„Hiervon abweichend übernimmt der Versicherer ab einer Mindestschadenhöhe von 10.000 EUR 80 % der auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten für den Sachverständigen und den Obmann“A 19.6, page 35
Refrigerated and frozen food after power failure or appliance breakdownyes, up to the sum insured„Versichert sind Schäden an Lebensmitteln in Gefrier- oder Tiefkühlanlagen, die durch den Ausfall der Kühleinrichtung infolge eines Stromausfalls im öffentlichen Netz oder technisches Versagen durch Kurzschluss- oder Überspannungsschaden entstanden sind.“A 3.5, page 7
Data recovery costsyes, up to EUR 4,000„Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung“A 13.36, page 29

Special items, glass and online risks

PointRuleWording (German)Clause
Glass breakage (furniture glass, mirrors, display cases)yes„Versichert ist die Gebäude- und Mobiliarverglasung der versicherten Wohnung gemäß A 10 (ausgenommen Gemeinschaftsräume und Sammelgaragen).“E 2.1, page 47
Glass-ceramic and induction hobsyes„Platten aus Glaskeramik, Glaskeramik-Kochflächen und Induktionskochfelder aus Glaskeramik;“E 2.2 f), page 47
Phishing and online banking fraudno„A 4.9.5 Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“;“A 4.9.5, page 15
Online shopping fraud and payment card misuseyes, up to EUR 2,500„Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl, Trickdiebstahl oder Raub“A 4.8, page 14
Garden tools and robotic mowers on the propertyyes, up to EUR 3,000„Versichert ist der einfache Diebstahl von Wäsche und Bekleidung, Gartenmöbeln, Gartengeräten (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills, Pools“A 4.6.3, page 10
Sports equipment (skis, golf, diving gear)yes, up to EUR 2,500„Versicherte Sachen, die der Ausübung einer Sport- oder Freizeitbeschäftigung dienen“A 12.1.2, page 21
Musical instrumentsnot addressed
Canoes, rowing, folding and inflatable boats, surfboards and boat equipmentyes, up to the sum insured„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte;“A 8.3.5, page 19
Work equipment and furniture in a home officeyes, up to the sum insured„Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.“A 8.3.7, page 19
Tenant's fixtures and fittings (fitted kitchen, floor coverings)yes, up to the sum insured„alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel, Einbauküchen und fest installierte Smart-Home-Komponenten).“A 8.3.1, page 18
Third-party property in the home (guests' belongings, borrowed items)yes, up to the sum insured„Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.“A 8.4, page 19

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Moving house: cover at the old and new addressyes„Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.“A 16.1, page 31
Premium waiver during unemploymentno„Die Regelung gilt: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 12 Monate. B9“B 8.5, page 42
Cancellation (notice periods, after a claim, term)yes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“J 2.2.1, page 60
Duties after a loss (police report, list of stolen items, deadlines)yes„Schadenfälle aufgrund widerrechtlicher Handlungen (z. B. Skimming, Diebstahl, Betrug) hat der Versicherungsnehmer unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.“A 22.2, page 36
Safety requirements (locking, heating, shutting off water pipes)yes„Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die versicherte Wohnung nach A 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.“A 21.1, page 35
Vacancy and longer absence (restrictions after how many days)yes„Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt“A 23.1.3, page 36
Notable exclusions (storm surge, groundwater, dry rot, war)yes„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“A 2.1, page 6

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
uniVersa Allgemeine Versicherung AG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Bedingungen Hausratversicherung flexxhome (SHB-300)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung FLE home i Im Schadenfall für Sie immer erreichbar: 24h-Schadenhotline: +49 911 5307-3850 : - Homepage: www.universa.de/kundenservice ag s .2 04 tr ang E-Mail: schaden@universa.de Jetzt scannen und die 061 B-39 m A pf Kontaktdaten bequem m SH ung ie E n im Handy speichern ig r d i 9 0 ät fü st er 60 be m um N [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung FLE home Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich männliche Personenbezeichnungen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen. SHB-300 06.26 -2- [Seite 3] Inhaltsverzeichnis Teil A – Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2021) 6 - 38 A1 Erläuterungen zum Vertrag A2 Generelle Ausschlüsse A3 Versicherte Ereignisse unter der Gefahr Feuer A4 Versicherte Ereignisse unter der Gefahr Einbruchdiebstahl A5 Versicherte Ereignisse unter der Gefahr Leitungswasser A6 Versicherte Ereignisse unter der Gefahr Sturm/Hagel A7 Versicherte Sachen A8 Was zum Hausrat gehört A9 Was nicht zum Hausrat gehört A 10 Versicherungsort A 11 Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen A 12 Außenversicherung A 13 Versicherte Kosten A 14 Versicherungswert, Höchstentschädigungsgrenze, Unterversicherungsverzicht, Vorsorge, Beitrag und Wohnfläche A 15 Berechnung und Anpassung des Beitrags A 16 Wohnungswechsel A 17 Ermittlung der Entschädigung, Unterversicherung A 18 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke A 19 Sachverständigenverfahren A 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung A 21 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall A 22 Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall A 23 Besondere gefahrerhöhende Umstände A 24 Regelungen zur groben Fahrlässigkeit A 25 Versehentliche Obliegenheitsverletzung A 26 Rauchmelder A 27 Wiederherbeigeschaffte Sachen A 28 Sonstige Sicherheitsvorschriften Teil B – Garantien und Zusatzvereinbarungen 39 - 42 B1 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des GDV B2 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards B3 Innovationsgarantie ohne Mehrbeitrag B4 Innovationsklausel mit Mehrbeitrag B5 Laufzeitfeature B6 Besitzstandsgarantie B7 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung B8 Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers B9 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel Teil C – Baustein All-Risk und Best-Leistungs-Garantie 43 - 44 C1 All-Risk (unbenannte Gefahren) C.1.1 Versicherungsfall C 1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden C.1.3 Entschädigungsgrenze und Selbstbeteiligung C2 Best-Leistungs-Garantie C 2.1 Gegenstand C 2.2 Umfang C 2.3 Ausschlüsse C3 Beitragsanpassung C4 Kündigung C5 Ende des Hausratversicherungsvertrags -3- [Seite 4] Teil D – Baustein Elementar 45 - 46 D1 Versicherte Gefahren D2 Nicht versicherte Schäden D3 Besondere Obliegenheiten D4 Wartezeit D5 Selbstbeteiligung D6 Beitragsanpassung D7 Kündigung D8 Ende des Hausratversicherungsvertrags Teil E – Baustein Glas 47 - 48 E1 Versicherungsfall E2 Versicherte Sachen, Versicherungsort E3 Versicherte Kosten E4 Selbstbeteiligung E5 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des GDV E6 Beitragsanpassung E7 Kündigung E8 Ende des Hausratversicherungsvertrags Teil F – Baustein BIKE 49 - 50 F1 Versicherte Sachen F2 Versicherte Gefahren F3 Versicherte Kosten F4 Obliegenheiten F5 Entschädigungsgrenze und Selbstbeteiligung F6 Vorsorge F7 Regelungen zum Unterversicherungsverzicht F8 Beitragsanpassung F9 Kündigung F 10 Ende des Hausratversicherungsvertrags Teil G – Baustein BIKEplus 51 - 52 G1 Fahrraddiebstahl G2 Fahrradkasko G 2.1 Versicherte Sachen G 2.2 Versicherte Gefahren G 2.3 Versicherte Kosten G 2.4 Regelungen zur groben Fahrlässigkeit G 2.5 Obliegenheiten G 2.6 Ausschlüsse G3 Entschädigungsgrenze und Selbstbeteiligung G4 Vorsorge G5 Regelungen zum Unterversicherungsverzicht G6 Beitragsanpassung G7 Kündigung G8 Ende des Hausratversicherungsvertrags Teil H – Baustein HOMEplus 53 H1 Versicherungsort H2 Versicherte Gefahren H3 Ausschlüsse H4 Regelungen zum Unterversicherungsverzicht H5 Entschädigungsgrenze und Selbstbeteiligung H6 Beitragsanpassung H7 Kündigung H8 Ende des Hausratversicherungsvertrags -4- [Seite 5] Teil I – Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief 54 - 57 I1 uniVersa Notfall-Telefon I2 Versicherungsfall, versicherte Personen I3 Versicherungsort I4 Allgemeine Leistungsbegrenzungen I5 Verpflichtungen Dritter I6 Versicherte Leistungen I7 Selbstbeteiligung I8 Beitragsanpassung I9 Kündigung I 10 Ende des Hausratversicherungsvertrags Teil J – Allgemeine Vertragsbedingungen 58 - 67 J1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung J2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung J3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten J4 Weitere Regelungen J 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung J 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung J 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters J 4.4 Verjährung J 4.5 Örtlich zuständiges Gericht J 4.6 Anzuwendendes Recht J 4.7 Embargobestimmung J 4.8 Überversicherung J 4.9 Versicherung für fremde Rechnung J 4.10 Übergang von Ersatzansprüchen J 4.11 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen J 4.12 Repräsentanten J 4.13 Außergerichtliche Streitbeilegung -5- [Seite 6] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Teil A Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Tarif FLEXXhome A1 Erläuterungen zum Vertrag Der Versicherungsumfang bestimmt sich nach dem vereinbarten Tarif und stellt sich wie folgt dar: Es gelten die Regelungen für die jeweils vereinbarte Tarifstufe „easy“, „allround“ oder „best“. Es besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz um Zusatzbausteine gemäß den Teilen C bis I zu erweitern. Die aufgeführten Obliegenheiten und Ausschlüsse gelten insgesamt für den vereinbarten Versicherungsschutz einschließlich aller gewählten optionalen Erweiterungen. A2 Generelle Ausschlüsse A 2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen, siehe aber A 4.10. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 2.3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen, siehe aber A 3.9. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 2.4 Ausschluss Vorsatz Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen vorsätzlich herbeiführen; gleiches gilt für deren Repräsentanten. A3 Versicherte Ereignisse unter der Gefahr Feuer Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen, sofern sich nicht aus den Tarifangaben etwas anderes ergibt. A 3.1 Brand, Nutzfeuer oder -wärme, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden A 3.1.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat, und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. A 3.1.2 Nutzfeuer- oder Nutzwärmeschäden Nutzfeuer- oder Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. A 3.1.3 Rauch- und Rußschäden Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch, der bestimmungs- widrig austritt. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Rußschäden sind Rauch- schäden gleichgestellt. A 3.1.4 Seng- und Schmorschäden Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einem Feuer oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle gebrannt hat. Versicherungsschutz besteht: - für Seng- und Schmorschäden, die an elektrischen Einrichtungen oder Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stroms entstehen a) im Tarif „easy“ bis zu 250 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 500 EUR je Schadenfall; -6- [Seite 7] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen c) im Tarif „best“ zu 1.000 EUR je Schadenfall - für Schäden aus anderen Ursachen bis zur Höchstentschädigungsgrenze. A 3.2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschä- den sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. A 3.3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A 3.4 Stromschäden Ein Stromschaden ist ein Schaden, der infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Energiezufuhr (z. B. Stromausfall oder Kurz- schluss) im öffentlichen Netz oder Stromschwankungen im öffentlichen Netz an zum versicherten Hausrat gehörenden Geräten und Anlagen entsteht. Die Störung bzw. Unterbrechung der Energieversorgung im Bereich des öffentlichen Netzes ist vom Energiever- sorger bzw. dem zuständigen Leitungsbetreiber des öffentlichen Netzes in Textform zu bestätigen. Ein Stromschaden liegt nicht vor, soweit dieser durch die gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß eines zum versicherten Hausrat gehörenden Geräts oder einer Anlage entsteht. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall bei einer Selbstbeteiligung von 150 EUR. A 3.5 Gefriergutschäden Versichert sind Schäden an Lebensmitteln in Gefrier- oder Tiefkühlanlagen, die durch den Ausfall der Kühleinrichtung infolge eines Stromausfalls im öffentlichen Netz oder technisches Versagen durch Kurzschluss- oder Überspannungsschaden entstanden sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch a) gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlanlage oder b) angekündigte Stromabschaltungen entstanden sind. A 3.6 Explosion, Detonation, Deflagration und Verpuffung Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung, usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Be- hälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Detonation, Deflagration und Verpuffung stellen besondere Formen der Explosion dar und sind ebenfalls mitversichert, soweit diese auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Mitversichert sind ferner Explosionsschäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckten Kampfmitteln (Blindgänger) oder durch spontane Explosion unentdeckter Kampfmittel beendeter Kriege eingetreten sind. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Ausgeschlossen bleiben Schäden an a) Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen; b) Schaltorganen von elektrischen Schaltern, die durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen. A 3.7 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. A 3.8 Fahrzeuge -7- [Seite 8] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 3.8.1 Schäden durch Luftfahrzeuge a) Versichert ist der Anprall, Aufprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall, Aufprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung; b) Versichert sind auch Schäden durch eine Überschalldruckwelle, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schall- grenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Mitversichert sind auch Druckwellenschäden, welche durch einen Hubschrauber, ohne Durchbrechen der Schallgrenze, verursacht wurden. Schäden aufgrund der Sogwirkung eines Luftfahrzeuges sind ebenfalls mitversichert. A 3.8.2 Schäden durch sonstige Flugkörper Versichert ist der Anprall, Aufprall oder Absturz sonstiger Flugkörper, z. B. Raumschiffe, Raketen, Satelliten. Gleiches gilt für den Anprall, Aufprall oder Absturz ihrer Teile oder ihrer Ladung. A 3.8.3 Schäden durch Land- und Wasserfahrzeuge Versichert ist der Anprall oder Aufprall eines Land- oder Wasserfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Aufprall seiner Teile oder seiner Ladung. Für den Anprall oder Aufprall von Land- und Wasserfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versiche- rungsnehmer oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen geführt oder gehalten werden. A 3.8.4 Schäden durch Transportmittelunfall Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch einen Unfall eines Kraft- oder Schienenfahrzeuges, mit welchem diese Sachen befördert wurden. Reifenpannen, Betriebsschäden und Schäden durch Bremsen sind keine Transportmittelunfälle, es sei denn, diese Ereignisse führen zu einem Unfall des Fahrzeugs selbst. Voraussetzung ist, dass der Unfall der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet wurde. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 500 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. A 3.9 Schäden durch radioaktive Isotope Schäden, die als Folge eines versicherten Schadenereignisses durch radioaktive Isotope entstehen, die betriebsbedingt am Ver- sicherungsort vorhanden sind oder verwendet werden (z. B. in Feuermeldern), sind versichert. Dazu zählen insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. A 3.10 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A4 Versicherte Ereignisse unter der Gefahr Einbruchdiebstahl Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen, sofern sich nicht aus den Tarifangaben etwas anderes ergibt. A 4.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandenge- kommen sind. A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. -8- [Seite 9] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandenge- kommen sind. A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschli- chen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesguts Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Das liegt in folgenden Fällen vor: A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.5 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. A 4.1.6 Unberechtigtes Eindringen über nicht versicherte Räume Dies liegt vor, wenn der Dieb in einen nicht versicherten Raum gemäß A 4.1.1, A 4.1.2, A 4.1.3 oder A 4.1.5 einbricht und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unbeachtlich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird. A 4.2 Vandalismus A 4.2.1 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. A 4.2.2 Vandalismus nach Einschleichen oder Raub Mitversichert sind Vandalismusschäden auch, wenn der Täter durch Einschleichen gemäß A 4.1.3 in den Versicherungsort eindringt oder anlässlich eines Raubes gemäß A 4.5 im Versicherungsort anwesend ist und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 10.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. A 4.3 Schäden durch rechtmäßiges Handeln Dritter Mitversichert sind Schäden durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen des versicherten Hausrats am Versicherungs- ort infolge von Löschen, Niederreißen oder Ausräumen durch rechtmäßiges Handeln Dritter bei vermuteten oder nicht versicherten Schäden. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. A 4.4 Schäden durch Wildtiere Eine versicherte Gefahr liegt vor, wenn Wildtiere, die nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) als Schalenwild oder Federwild klassi- fiziert sind (z. B. Schwarz-, Rot- oder Damwild, Fasane) sowie Waschbären versicherte Sachen am Versicherungsort zerstören oder beschädigen. Nicht hierunter fallen Schäden an den über diese Hausratversicherung versicherten Haus- oder Heimtieren. Im Versicherungsfall ist die zuständige Stelle (z. B. Revierförsterei) über den Schadenfall in Textform zu informieren. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. -9- [Seite 10] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 4.5 Raub A 4.5.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: A 4.5.1.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). A 4.5.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versiche- rungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. A 4.5.1.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein. A 4.5.1.4 Räuberische Erpressung Mitversichert sind auch Schäden durch Raub, wenn die Heranschaffung der versicherten Sachen an den Ort der Wegnahme oder die Herausgabe durch den Täter erpresst wird. A 4.5.2 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. A 4.6 Diebstahl Eine Entschädigung für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von versichertem Hausrat infolge einer widerrechtlichen Entwendung wird ausschließlich in folgenden Fällen geleistet: A 4.6.1 Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen, Krankenfahrstühlen, Rollatoren, sonstigen Gehhilfen sowie Kinder-, Modell- oder Spielfahrzeugen Versichert ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, nicht versicherungspflichtigen Rollstühlen und selbstfahrenden Krankenfahr- stühlen sowie Rollatoren und sonstigen Gehhilfen. Darüber hinaus sind auch Kinderfahrzeuge (z. B. Tretroller, Laufräder, Kettcars) ohne Motor sowie Modell- oder Spielfahrzeuge bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h mitversichert. Als Kinderwagen gelten auch Kinderwagen-Fahrradanhänger, die zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht mit dem Fahrrad verbunden waren. Lose mit diesen versicherten Sachen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. Versicherte Modell- oder Spielfahrzeuge, die mit Motor betrieben werden, sind nur auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gegen einfachen Diebstahl versichert. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 150 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 500 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. Im Fall der Außenversicherung gilt die dort festgelegte Entschädigungsgrenze. A 4.6.2 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen Versichert ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus gemeinschaftlich genutzten Räumen innerhalb des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Die Geräte müssen ausschließlich dem Haushalt der versicherten Wohnung dienen. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. A 4.6.3 Diebstahl von Wäsche, Bekleidung, Gartenmöbeln, Gartengeräten (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills, Pools (Auf- stellpools inklusive Zubehör), fest verankerten Gartenskulpturen sowie Kinderspiel- und Sportgeräten Versichert ist der einfache Diebstahl von Wäsche und Bekleidung, Gartenmöbeln, Gartengeräten (inkl. Aufsitzrasenmäher, Mähroboter), Grills, Pools (Aufstellpools inklusive Zubehör), fest verankerten Gartenskulpturen sowie Kinderspiel- und Sportgeräten, soweit diese - 10 - [Seite 11] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen vom Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, oder aus gemeinschaftlich genutzten Räumen, entwendet werden. Es besteht kein Versicherungsschutz bei Diebstahl von Pflanzen aller Art sowie Pflanztöpfen oder Pflanzgefäßen aller Art. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 3.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 10.000 EUR je Schadenfall. A 4.6.4 Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten Der einfache Diebstahl von Kleinvieh (z. B. Ziegen, Geflügel, Kaninchen), Futter- und Streuvorräten ist versichert, soweit diese vom Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, entwendet werden. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben wird. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 500 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall. A 4.6.5 Diebstahl durch Hausangestellte Mitversichert ist der einfache Diebstahl durch mit Arbeitsvertrag beim Versicherungsnehmer beschäftigte Hausangestellte (z. B. Pflegepersonal), sofern die Sachen vom Täter nicht wiederbeschafft werden können. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall; Bargeld und sonstige Wertsachen sind nicht versichert. A 4.6.6 Trickdiebstahl am und außerhalb des Versicherungsorts Trickdiebstahl ist ein Diebstahl, bei dem der Täter durch Täuschung mit dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der Täter erlangt hierbei - mit Hilfe von besonderem Geschick oder - durch einen sonstigen Trick oder - unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen. Versicherungsschutz besteht - für Trickdiebstahl am Versicherungsort: a) im Tarif „easy“ bis zu 500 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 1.500 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 3.000 EUR je Schadenfall. - für Trickdiebstahl außerhalb des Versicherungsorts: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall. A 4.6.7 Diebstahl von Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Antennen-/Satellitenanlagen, Markisen, Sonnenschirmen/-segeln, Sicherungsanlagen (z. B. Überwachungseinrichtungen) und Smart-Home-Technik, die zur versicherten Wohnung gehören und sich auf dem zur ver- sicherten Wohnung gehörenden Grundstück befinden. A 4.6.8 Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen/Wohnmobilen, Wohnwagen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Kraftfahrzeug-Dach- boxen und Motorradkoffern A 4.6.8.1 Kraftfahrzeuge/Wohnmobile Versicherungsschutz besteht ohne Tageszeitbegrenzung weltweit für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen ver- schlossener Kraftfahrzeuge/Wohnmobile entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. - 11 - [Seite 12] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 2.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze elektronische Geräte bis zu 250 EUR; Bargeld und sonstige Wertsachen sind nicht versichert; b) im Tarif „allround“ bis zu 3.000 EUR je Schadenfall; Bargeld und sonstige Wertsachen sind nicht versichert; c) im Tarif „best“ bis zu 5.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze Wertsachen ohne Bargeld bis zu 1.500 EUR, Bargeld ist nicht versichert. A 4.6.8.2 Wohnwagen, Kraftfahrzeug-Anhänger, Kraftfahrzeug-Dachboxen und Motorradkoffer Versicherungsschutz besteht ohne Tageszeitbegrenzung weltweit für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen ver- schlossener Wohnwagen, Kraftfahrzeug-Anhänger, Kraftfahrzeug-Dachboxen oder Motorradkoffer entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ord- nungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall; elektronische Geräte, Wertsachen und Bargeld sind nicht versichert; b) im Tarif „allround“ bis zu 3.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze elektronische Geräte bis zu 500 EUR; Bargeld und sonstige Wertsachen sind nicht versichert; c) im Tarif „best“ bis zu 5.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze elektronische Geräte und Wertsachen ohne Bargeld bis zu 1.500 EUR; Bargeld ist nicht versichert. A 4.6.9 Diebstahl aus verschlossenen Wassersportfahrzeugen Versicherungsschutz besteht ohne Tageszeitbegrenzung weltweit für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen ver- schlossener Wassersportfahrzeuge entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Innenraum des Wassersportfahrzeuges (z. B. Kajüte, Backskiste) mindestens durch ein Schloss mit Schließzylinder verschlossen ist und das Wassersportfahrzeug fest umschlossen ist. Planen, Persenningen oder Ähnliches gelten nicht als feste Umschließung. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall; elektronische Geräte, Wertsachen und Bargeld sind nicht versichert; b) im Tarif „allround“ bis zu 3.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze elektronische Geräte bis zu 500 EUR; Wertsachen und Bargeld sind nicht versichert; c) im Tarif „best“ bis zu 5.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze elektronische Geräte und Wertsachen ohne Bargeld bis zu 1.500 EUR; Bargeld ist nicht versichert. A 4.6.10 Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen, Zug- oder Schlafwagenabteilen Versicherungsschutz besteht ohne Tageszeitbegrenzung weltweit für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen ver- schlossener Schlafwagenabteile oder verschlossener Schiffskabinen entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 20.000 EUR je Schadenfall, Bargeld und sonstige Wertsachen sind nicht versichert; b) im Tarif „allround“ bis zu 50.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze für Bargeld und sonstige Wertsachen bis zu 1.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 100.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze für Bargeld und sonstige Wertsachen bis zu 3.000 EUR. A 4.6.11 Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von oder außen an Gebäuden Mitversichert ist der Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Behältnissen, die außerhalb bzw. außen an Gebäuden angebracht und gegen Diebstahl bzw. die einfache Wegnahme gesichert sind (z. B Kundenschließfächer, Metallspinde oder -schränke). Versiche- rungsschutz besteht, wenn das Behältnis aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurde. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung (z. B. Schließfachversicherung) Ersatz verlangt werden kann (subsidiäre Deckung). Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 2.500 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 5.000 EUR je Schadenfall. A 4.6.12 Diebstahl aus dem Hotelzimmer Mitversichert ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus dem gemieteten Hotelzimmer. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann (subsidiäre Deckung). - 12 - [Seite 13] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Schiffskabinen auf Passagierschiffen sind Hotelzimmern gleichgestellt. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 500 EUR je Schadenfall; Bargeld und sonstige Wertsachen sind nicht versichert. A 4.6.13 Taschendiebstahl außerhalb des Versicherungsorts Für den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person ist der einfache Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen sowie Brieftaschen und Geldbörsen, die jeweils unmittelbar am Körper getragen werden, ein- schließlich des Inhalts dieser Taschen mitversichert. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall. A 4.6.14 Diebstahl von Hörgeräten, Brillen und Gebissen Für den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person gilt der einfache Diebstahl von Hör- und Sehhilfen (nur geschliffene Gläser) sowie Zähnen und Gebissen als mitversichert. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 500 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall. A 4.6.15 Diebstahl aus Kranken-, Sanatorien- und Arztzimmern sowie Reha-Einrichtungen, Pflege- und Altenheimen Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus Kranken-, Sanatorien- und Arztzimmern/-praxen sowie Reha-Einrichtungen, Pflege- und Altenheimen ist mitversichert. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 150 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze Bargeld und sonstige Wertsachen bis zu 100 EUR; b) im Tarif „allround“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze Bargeld und sonstige Wertsachen bis zu 250 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 3.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze Bargeld und sonstige Wertsachen bis zu 500 EUR. A 4.6.16 Diebstahl von Bekleidung bei schulischen Veranstaltungen Der einfache Diebstahl von Bekleidung ist bei Veranstaltungen versichert, die von allgemeinbildenden oder vergleichbaren privaten Schulen organisiert werden (z. B. Schulfeste, Klassenausflüge). Der Versicherungsschutz gilt nicht während des regulären Schulunterrichts. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 250 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 500 EUR je Schadenfall. A 4.6.17 Diebstahl von Bekleidung aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten Der einfache Diebstahl von Bekleidung aus Umkleideräumen oder -kabinen von Sportstätten (z. B. Sporthallen, Fußballplätze, Frei- bäder, Fitnessstudios) ist für die Dauer der sportlichen Aktivität versichert. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 250 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 500 EUR je Schadenfall. A 4.6.18 Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Person ist versichert, auch wenn sich die Sachen dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden. - 13 - [Seite 14] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze Bargeld und sonstige Wertsachen bis zu 250 EUR. A 4.6.19 Fahrraddiebstahl Mitversichert ist der Diebstahl von Fahrrädern gemäß den Bedingungen des Bausteins BIKE, siehe hierzu Teil F. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 250 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 500 EUR je Schadenfall. Der Einschluss oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes für den Diebstahl von Fahrrädern ist bei zusätzlicher Vereinbarung des Bausteins BIKE möglich. A 4.7 Manipulation von Smart-Home-Technik Wenn durch Manipulation (hacken), Fehlfunktion oder unbeabsichtigte Fehlbedienung der mitversicherten Smart-Home-Technik Folgeschäden am versicherten Hausrat entstehen, sind diese mitversichert. Dies kann z. B. bei unbeabsichtigtem Öffnen von Türen oder Fenstern der Fall sein, durch das Schäden durch einfachen Diebstahl verursacht oder begünstigt werden. Der Versicherungs- nehmer ist für diesen Zusammenhang nachweispflichtig. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 3.000 EUR je Schadenfall. A 4.8 Kunden-, Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl, Trickdiebstahl oder Raub, ein- schließlich der bei Raub erzwungenen Herausgabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN). Voraussetzung ist, dass unverzüglich nach Bemerken des Kartenverlustes die Sperrung beim kartenausgebenden Institut veranlasst wurde. Die Entschädigung erfolgt subsidiär z. B. zu einer Ersatzleistung durch das kartenausgebende Institut. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 2.500 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 5.000 EUR je Schadenfall. A 4.9 Vermögensschäden durch Phishing, Pharming und Skimming Versichert sind Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch Phishing, Pharming oder Skimming dadurch erleiden, dass Daten - von privat genutzten Bankkonten, Kredit-, Bank- oder sonstigen Debitkarten; - von privat genutzten Online-Kundenkonten (z. B. Amazon, eBay); - bei privatem Online-Banking oder bei sonstigen Bezahlsystemen mit Bankfunktion (z. B. PayPal, Apple-Pay) in unberechtigter Weise genutzt werden. A 4.9.1 Definitionen A 4.9.1.1 Phishing ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschafft, wobei der Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzt. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr un- erlaubte Handlungen vor. A 4.9.1.2 Pharming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter durch das Umleiten des Internetnutzers auf gefälschte Webseiten durch Manipulation des Webbrowsers (beispielsweise durch DNS-Spoofing) vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschafft. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Hand- lungen vor. A 4.9.1.3 Skimming ist eine Betrugsmethode, bei der sich der Täter – beispielsweise am Bankautomaten – Kartendaten und die PIN ausspäht. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der Identität des Inhabers im Bankverkehr unerlaubte Handlungen vor. - 14 - [Seite 15] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 4.9.2 Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten als in A 4.9.1 genannt sind nicht versichert. A 4.9.3 Schaden Als Vermögensschaden gilt hier nur die unmittelbar aus dem Phishing-, Pharming- oder Skimming-Angriff resultierende Vermögens- einbuße in Höhe des abgebuchten Betrags. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung oder in Rechnung gestellte Kosten der Bank) sind nicht versichert. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben. Versicherungsschutz besteht, wenn der Schaden bei privaten Online-Aktionen entstanden ist, die in der versicherten Wohnung oder an dem privaten Laptop / portablen PC / Smartphone des Versicherungsnehmers durchgeführt wurden. Der Schutz gilt in gleicher Weise für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Die Entschädigung erfolgt subsidiär z. B. zu einer Ersatzleistung durch das kontoführende Kreditinstitut oder sonstige Zahlungs- dienstleister. A 4.9.4 Obliegenheiten A 4.9.4.1 Besondere Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls - Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die elektronischen Geräte, die bei den Online-Aktionen genutzt werden, mit einem Schutz (z. B. Passwort) ausgestattet sind, sowie durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. aktive Firewall und Virenscanner) regelmäßig gesichert, geprüft und auf dem neuesten Stand gehalten werden. - Zugangskennungen, Passwörter o. ä. vertrauliche Information dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. A 4.9.4.2 Besondere Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls - Der Schaden ist unverzüglich der Bank bzw. dem Anbieter unter Aufforderung zur Begleichung des Schadens zu melden; - Der Versicherungsnehmer muss die Bank bzw. den Anbieter ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Auf- klärung des Versicherungsfalls zu erteilen. A 4.9.5 Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 5.000 EUR (Versichert ist ein Versicherungsfall je Versicherungsjahr). A 4.10 Innere Unruhen, Streik und Aussperrung Mitversichert sind Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung. - Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. - Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. - Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeit- nehmern. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen, Streiks oder Aussperrungen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht subsidiär zu einem möglichen Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen. A5 Versicherte Ereignisse unter der Gefahr Leitungswasser Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen, sofern sich nicht aus den Tarifangaben etwas anderes ergibt. A 5.1 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) - 15 - [Seite 16] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 5.1.1 Versichert ist der bestimmungswidrige Austritt von flüssigen und gasförmigen Stoffen (z. B. Wasser, Wasserdampf, Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) aus: - Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; - den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; - Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizungen, Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizanlagen; - Sprinkler-, Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; - Wasserbetten, Aquarien und Terrarien; - Schwimmbecken und Saunabecken; - Zierbrunnen, Zimmerbrunnen, Wassersäulen und sonstigen Deko-Elementen; - innerhalb von Gebäuden liegenden Lüftungs- oder Gasrohren und Rohren von sonstigen Anlagen der regenerativen Energiever- sorgung; - innerhalb von Gebäuden liegenden Regenabflussrohren (Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.3.3 gilt nicht); - Zisternen oder Regenwassernutzungsanlagen. A 5.1.2 Reinigungs- und Planschwasser Mitversichert sind auch Nässeschäden durch den bestimmungswidrigen Austritt von Reinigungs- und Planschwasser. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall bei einer Selbstbeteiligung von 150 EUR. A 5.1.3 Unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser Mitversichert sind auch Nässeschäden durch unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser. Die versicherten Sachen müssen sich innerhalb der versicherten Wohnung befinden. Nicht versichert sind durch Rückstau oder sonstige Überschwemmung des Grundstücks oder Gebäudes entstandene Schäden. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 3.000 EUR je Schadenfall. A 5.2 Bruchschäden Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Ge- bäuden versichert: A 5.2.1 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren - der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; - von Warmwasser- oder Dampfheizungen sowie Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizanlagen; - von Sprinkler-, Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; - der Regenentwässerung; - von sonstigen Anlagen der regenerativen Energieversorgung. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.2.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. A 5.2.2 Frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: - Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; - Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasser- oder Dampfheizungen sowie Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizanlagen. - 16 - [Seite 17] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 5.2.3 Sonstige Bruchschäden an folgenden Installationen: - Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; - Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasser- oder Dampfheizungen sowie Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizanlagen. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 500 EUR; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. A 5.3 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden A 5.3.1 durch Plansch- oder Reinigungswasser, siehe aber A 5.1.2; A 5.3.2 durch Schwamm; A 5.3.3 durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; A 5.3.4 durch Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; A 5.3.5 durch Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, Leitungswasser nach A 5.1 hat die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht; A 5.3.6 durch Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brands, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; A 5.3.7 an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; A 5.3.8 an dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. A6 Versicherte Ereignisse unter der Gefahr Sturm/Hagel Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen, sofern sich nicht aus den Tarifangaben etwas anderes ergibt. A 6.1 Sturm A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit min- destens 62 km/h). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: - Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. - Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versi- cherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. A 6.1.2 Abweichend besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Luftbewegungen (z. B. Böen, starker Wind) an versicherten Sachen, ohne dass eine Mindestwindstärke erreicht sein muss. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. - 17 - [Seite 18] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 6.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse A 6.3.1 Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich ver- sicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A 6.3.2 Mitversichert sind Schäden, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlos- sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen entstanden sind. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall bei einer Selbstbeteiligung von 250 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 2.000 EUR je Schadenfall bei einer Selbstbeteiligung von 250 EUR. A 6.4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind Schäden A 6.4.1 durch Sturmflut; A 6.4.2 durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, siehe aber A 6.3.2. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; A 6.4.3 durch Elementargefahren; A 6.4.4 an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; A 6.4.5 an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennen-/Satellitenanlagen, Markisen, Sonnenschirme/-segel, Sicherungsanlagen (z. B. Überwachungseinrichtungen) und Smart-Home-Technik nach A 8.3.3, siehe aber A 10.10. A7 Versicherte Sachen Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach A 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. A8 Was zum Hausrat gehört A 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. A 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A 18. A 8.3 Ferner gehören zum Hausrat A 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel, Einbauküchen und fest installierte Smart-Home-Komponenten). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder über- nommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen; - 18 - [Seite 19] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind; A 8.3.3 privat genutzte Antennen-/Satellitenanlagen, Markisen, Sonnenschirme/-segel, Sicherungsanlagen (z. B. Überwachungseinrichtungen) und Smart-Home-Technik, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt; A 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rollatoren, sonstige Gehhilfen, Rasenmäher, Aufsitzrasenmäher, Rasenmähroboter, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder/Tretroller bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Motor-Nenndauerleistung von 250 Watt, soweit eine etwaig vorhandene motor- betriebene Anfahr- oder Schiebehilfe technisch auf maximal 6 km/h beschränkt ist, sowie nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Voraussetzung ist, dass keine Versicherungspflicht besteht; A 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte; A 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen; A 8.3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen sind hiervon ausgeschlossen; A 8.3.8 abweichend von A 8.3.7 auch Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 5.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 10.000 EUR je Schadenfall. A 8.3.9 private Elektronik, auch wenn sie nicht nur einer privaten Nutzung unterliegt; A 8.3.10 Haus- und Heimtiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 10.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel); A 8.3.11 Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, gelagerte Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen, Dachboxen sowie Kindersitze, die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind und sich am Versicherungsort befinden. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann (subsidiäre Deckung). Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 2.500 EUR je Schadenfall. A 8.3.12 legal durch Kauf- oder Lizenzerwerb erworbene elektronische Dateien oder Programme (z. B. Videos, Musikdateien, Programme), die durch plötzliche Einwirkung einer versicherten Gefahr beschädigt oder zerstört werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Im Schadenfall ist uns der Erwerb anhand geeigneter Belege nachzuweisen. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 500 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 2.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 5.000 EUR je Schadenfall. A 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 9.1.5. A 8.5 Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenzen ist der Hausrat einer Pflegekraft/Au Pair, die während der Aus- übung ihrer Tätigkeit die Wohnung des Versicherungsnehmers mitbewohnt. A9 Was nicht zum Hausrat gehört A.9.1 Nicht zum Hausrat gehören A 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 8.3.1 genannt; A 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden - auch durch höher- oder gering- wertigere - sind diese ebenfalls nicht versichert; - 19 - [Seite 20] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 8.3.4 genannt; A 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 8.3.5 und A 8.3.6 genannt; A 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versiche- rungsnehmer überlassen; A 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind; A 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme, siehe aber A 8.3.10. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmte Daten und Programme sind gemäß A 13.36 versichert. A 10 Versicherungsort Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören A 10.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung); A 10.2 abweichend zu A 10.1 Abs. 2 auch Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden und nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z. B. zusätzlicher Eingang über Nebeneingangstür oder Terrassentür). Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann (subsidiäre Deckung). Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 20.000 EUR je Schadenfall. A 10.3 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungs- nehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich; A 10.4 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die ver- sicherte Wohnung befindet; A 10.5 vom Versicherungsnehmer oder durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, zu privaten Zwecken genutzte Garagen - auch außerhalb des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; A 10.6 Sammelgaragen, in denen der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person einen Stellplatz gemietet/gepachtet hat, sofern sich diese im gleichen Wohnort wie die versicherte Wohnung befinden; A 10.7 vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Keller- räume, soweit sich diese im gleichen Wohnort wie die versicherte Wohnung befinden. A 10.8 In Erweiterung zu A 10.1 gehört die vermietete Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses zur Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer das Einfamilienhaus selbst bewohnt. Für fremdes Eigentum gemäß A 8.4 in der Einliegerwohnung besteht kein Versicherungsschutz. Eine Entschädigung über diesen Vertrag wird nur geleistet, sofern die Entschädigungsleistung nicht über einen bestehenden Haus- ratversicherungsvertrag des Bewohners der Einliegerwohnung verlangt werden kann (subsidiäre Deckung). A 9.1.5 bleibt hiervon unberührt. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. A 10.9 Mitversichert sind versicherte Sachen auch in Kundenschließfächern in Tresorräumen von Geldinstituten in der Bundesrepublik Deutschland gegen die versicherten Gefahren, soweit die Kundenschließfächer vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. Diese Deckung besteht subsidiär zu einem Schadenersatzanspruch gegenüber dem verwahrenden Geldinstitut. - 20 - [Seite 21] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 30.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. Für Wertsachen (auch Bargeld) gilt die Entschädigungsgrenze gemäß A 18.3.1. A 10.10 Mitversichert sind versicherte Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden, soweit sie sich auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befinden, gegen die Gefahren Sturm, Hagel, Brand, Blitzschlag sowie Explosion. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 3.000 EUR je Schadenfall. A 11 Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. A 12 Außenversicherung A 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung A 12.1.1 Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: - Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häus- licher Gemeinschaft lebenden Personen. - Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als a) im Tarif „easy“ 3 Monaten; b) im Tarif „allround “ 6 Monaten; c) im Tarif „best“ 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend. A 12.1.2 Versicherte Sachen, die der Ausübung einer Sport- oder Freizeitbeschäftigung dienen – sofern sie Eigentum des Versicherungs- nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen - sind weltweit auch versichert, wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann (subsidiäre Deckung). Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 2.500 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 10.000 EUR je Schadenfall. A 12.1.3 Verlust von aufgegebenem Reisegepäck Mitversichert ist weltweit das Abhandenkommen, die Zerstörung oder die Beschädigung von versicherten Sachen auf Reisen, inklu- sive Sportausrüstung, die bei einem Beförderungsunternehmen oder einer gewerblichen Gepäckaufbewahrung aufgegeben wurden. Voraussetzung ist, dass die Reise vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person unternommen wurde, das Reiseziel mindestens 100 Kilometer vom Versicherungsort entfernt liegt und die Reise mindestens zwei Tage dauert. Die Schäden sind dem Beförderungsunternehmen bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bestätigung des entsprechenden Unternehmens einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- genheiten, so gilt unter den Voraussetzungen nach J 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Der Versicherer entschädigt die Differenz zwischen dem Haftungsanspruch gegen denjenigen, der die versicherten Sachen in Gewahr- sam genommen hat, und der Höhe des Neuwertes der vom Schaden betroffenen versicherten Sachen (subsidiäre Entschädigung). Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; - 21 - [Seite 22] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen c) im Tarif „best“ bis zu 2.000 EUR je Schadenfall, innerhalb dieser Grenze Wertsachen und elektronische Geräte bis zu 500 EUR; Bargeld ist nicht versichert. A 12.2 Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während: - der Ausbildung; - eines freiwilligen Wehrdiensts; - eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendiensts (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. A 12.3 Erweiterte Außenversicherung für Kinder während deren Ausbildung oder Studium Mitversichert ist der Hausrat der Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder) des Versicherungsnehmers auch bei Gründung eines eigenen Hausstandes während deren Ausbildung oder Studium im Rahmen dieses Versicherungsvertrages. Der Versiche- rungsschutz endet mit dem Abschluss der Ausbildung oder des Studiums, spätestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht nur, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. eigene Hausratversicherung des betreffenden Kindes) in Anspruch genommen werden kann. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 10.000 EUR je Schadenfall. A 12.4 Zweitwohnsitz Mitversichert ist der Hausrat eines behördlich gemeldeten und ständig bewohnten Zweitwohnsitzes innerhalb eines geschlossenen Wohngebiets in Deutschland. Als ständig bewohnt gilt dieser Wohnsitz, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant dort innerhalb von 30 Tagen wenigstens einmal übernachtet. Der Versicherungsschutz gegen Überschwemmungsschäden, auch wenn dieser vereinbart wurde, ist vom Versicherungsschutz des Zweitwohnsitzes ausgeschlossen. Abweichend von A 23.1.3 und in Ergänzung von J 3.2 kann eine Gefahrerhöhung vorliegen, wenn der ansonsten ständig bewohnte Zweitwohnsitz länger als 30 Tage unbewohnt und nicht beaufsichtigt bleibt. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 10.000 EUR je Schadenfall; Wertsachen sind nicht versichert; c) im Tarif „best“ bis zu 20.000 EUR, Wertsachen bis 2.000 EUR je Schadenfall. A 12.5 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt sein. A 12.6 Besonderheit bei Raub A 12.6.1 Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.5.2 an, besteht Außenversicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. A 12.6.2 Außenversicherungsschutz gemäß A 12.1.1 besteht auch, wenn der Raub an den Personen begangen wird, die der Versicherungs- nehmer mit der Betreuung der versicherten Sachen beauftragt hat. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zur Entschädigungsgrenze gem. A 12.8 c). A 12.7 Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren und Elementargefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. - 22 - [Seite 23] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 12.8 Entschädigungsgrenzen Versicherungsschutz gemäß A 12.1.1, A 12.2, A 12.5, A 12.6.1 und A 12.7 besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 20.000 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 50.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 100.000 EUR je Schadenfall. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß A 18.3. A 13 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind, sofern sich nicht aus den Tarifangaben etwas anderes ergibt: A 13.1 Schadenabwendungs- und -minderungskosten Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall a) im Tarif „easy“ auf 50.000 EUR; b) im Tarif „allround“ auf 100.000 EUR; c) im Tarif „best“ auf die Höchstentschädigungsgrenze begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit die Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. A 13.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Die Kostenübernahme im Rahmen des Sachverständigenverfahrens zur Feststellung des Schadens gemäß A 19 ist dort geregelt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall a) im Tarif „easy“ auf 50.000 EUR; b) im Tarif „allround“ auf 100.000 EUR; c) im Tarif „best“ auf die Höchstentschädigungsgrenze begrenzt. A 13.3 Aufräumungs-, Abbruch- und Wegräumkosten Der Versicherer erstattet Kosten, die für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen entstehen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. A 13.4 Bewegungs- und Schutzkosten Der Versicherer erstattet Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. A 13.5 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die Beseitigung einer Gefahr, die durch Eintritt eines Versicherungsfalls innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts entsteht und zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. A 13.6 Feuerlöschkosten Versichert sind auch Feuerlöschkosten, die im Rahmen des Versicherungsfalls z. B. von der Feuerwehr oder anderen Institutionen - 23 - [Seite 24] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen direkt beim Versicherungsnehmer berechtigt geltend gemacht werden. Hierzu zählen auch die Kosten für Sonderlöschmittel oder die Kosten zur Wiederbefüllung von Kleinlöschgeräten. A 13.7 Verpflegungskosten für private Helfer Mitversichert sind die Kosten, die anlässlich eines ersatzpflichtigen Brandschadens für die Verpflegungskosten hilfeleistender Privat- personen entstehen, sofern ein ersatzpflichtiger Schaden von mindestens 2.500 EUR Schadenhöhe vorliegt. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 50 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 100 EUR je Schadenfall. A 13.8 Mehrverbrauchskosten bei schadenbedingtem Medienverlust Mitversichert sind die aufgrund eines versicherten Schadenfalls entstehenden Mehrverbrauchskosten von - Frischwasser (z. B. Wiederbefüllen von Wasserbetten oder Aquarien nach einem Wasserverlust), - Abwasser, - Gas, - Heizöl, - Strom (Erstattet werden auch Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.) den das jeweilige Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 500 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 2.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 5.000 EUR je Schadenfall. A 13.9 Bewachungskosten Der Versicherer erstattet Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchs- fähig sind. Dies gilt: a) im Tarif „easy“ längstens für die Dauer von 3 Tagen; b) im Tarif „allround“ längstens für die Dauer von 1 Woche; c) im Tarif „best“ zeitlich unbegrenzt. A 13.10 Transport- und Lagerkosten Der Versicherer erstattet Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer: a) im Tarif „easy“ von 100 Tagen; b) im Tarif „allround“ von 200 Tagen; c) im Tarif „best“ von einem Jahr. A 13.11 Hotelkosten / sonstige Unterbringung A 13.11.1 Hotelkosten Der Versicherer erstattet Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefonkosten) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt: a) im Tarif „easy“ längstens für die Dauer von 100 Tagen; b) im Tarif „allround“ längstens für die Dauer von 200 Tagen; - 24 - [Seite 25] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen c) im Tarif „best“ zeitlich unbegrenzt. Die Entschädigung ist begrenzt pro Tag: a) im Tarif „easy“ auf 100 EUR; b) im Tarif „allround“ auf 100 EUR; c) im Tarif „best“ auf 150 EUR. A 13.11.2 Sonstige Unterbringung Wird kein Hotel oder ähnliche Unterbringung in Anspruch genommen, zahlt der Versicherer bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß A 13.11.1 anstatt der Kosten gemäß A. 13.11.1 bis die Wohnung wieder bewohnbar ist, a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ längstens für die Dauer von 200 Tagen; c) im Tarif „best“ zeitlich unbegrenzt pro Tag a) im Tarif „allround“ 30 EUR; b) im Tarif „best“ 50 EUR als Entschädigung. A 13.12 Umzugskosten Der Versicherer erstattet die Kosten eines Umzugs, einschließlich der Kosten für Wohnungsabnahme und Beweissicherung, sofern die Wohnung aufgrund eines Versicherungsfalls unbewohnbar geworden ist. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 250 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. A 13.13 Rückreisekosten aus der Urlaubs-, Geschäfts- und Dienstreise Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer und/oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs-, Ge- schäfts- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungs- nehmers am Schadenort notwendig macht. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 2.500 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 5.000 EUR je Schadenfall. A 13.14 Schlossänderungskosten A 13.14.1 Versichert sind die notwendigen Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, von Wertschutzschränken und Wertbehältnissen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. Handelt es sich anstatt der benannten Schlüssel um Codekarten oder Transponder, erstattet der Versicherer die Kosten der Neu- bzw. Umprogrammierung des Schließsystems und der Codekarten bzw. Transponder. A 13.14.2 In Erweiterung von A 13.14.1 sind auch Kosten für Schlossänderungen an Türen auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt (z. B. Gemeinschaftstüren), mitversichert. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. A 13.14.3 Als Versicherungsfall gilt darüber hinaus das Abhandenkommen der Schlüssel gemäß A 13.14.1 und A 13.14.2 durch einfachen Diebstahl. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. - 25 - [Seite 26] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 250 EUR, A 13.14.2 bleibt ausgeschlossen; b) im Tarif „allround“ bis zu 1.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 2.000 EUR. A 13.15 Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung ein dort vorgefundenes Festnetz- oder Mobiltelefon oder ein Com- puter (PC) vom Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonmehrkosten. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunterneh- mens einzureichen. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 500 EUR; b) im Tarif „allround“ bis zu 1.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 3.000 EUR. A 13.16 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Der Versicherer erstattet Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen eben- falls dazu. A 13.17 Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen In Erweiterung von A 13.16 sind tatsächlich angefallene Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der ver- sicherten Wohnung durch Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall entstanden sind, mitversichert. Einem Versicherungsfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war. A 13.18 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Der Versicherer erstattet Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. A 13.19 Nässeschäden an behindertengerechten Einbauten In Erweiterung von A 13.18 sind die infolge eines Nässeschadens gemäß A 5.1 notwendig gewordenen Reparaturkosten an behin- dertengerechten Einbauten mitversichert, sofern der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. A 13.20 Kosten für provisorische Maßnahmen Der Versicherer erstattet Kosten, die für provisorische Maßnahmen (z. B. provisorische Sicherungen, Notreparaturen, Notheizung) entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. A 13.21 Kosten für erforderliche Mietgeräte Werden infolge eines Versicherungsfalls Haushaltsgeräte beschädigt, zerstört oder sind diese abhandengekommen und ist eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich, erstattet der Versicherer die Kosten für vergleichbare Mietgeräte. Haushaltsgeräte im Sinne dieser Bestimmungen sind Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlschränke, Gefrierschränke oder -truhen, Herde oder Backöfen sowie Geschirrspülmaschinen. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 500 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR. A 13.22 Kosten nach Fehlalarm Versichert sind die in Folge eines Fehlalarms eines in der versicherten Wohnung installierten Rauchmelders, Rauchwarnmelders, Gasmelders, Gaswarnmelders, Hitzemelders oder einer Einbruchmeldeanlage notwendig gewordenen - Reparaturkosten für Gebäudeschäden, die durch Rettungskräfte (z. B. Polizei, Feuerwehr oder andere Institutionen) bei der gewaltsamen Öffnung der versicherten Wohnung entstehen (z. B. Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Ge- bäudeöffnungen); - amtlichen Gebühren der Polizei, Feuerwehr oder anderer Institutionen, die zur Hilfeleistung verpflichtet sind. - 26 - [Seite 27] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz besteht nur, sofern diese Meldeanlagen nach den Regeln der Technik installiert und mit einer funktionsfähigen Stromversorgung ausgestattet sind. Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste, Signale wegen niedrigen Batteriestandes und dergleichen verursacht werden. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 750 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 1.500 EUR. A 13.23 Gebühren bei Wiederbeschaffung von privaten Dokumenten und behördlichen Papieren Werden durch einen Versicherungsfall private Dokumente (z. B. Zeugnisse, Heiratsurkunden, Führerscheine, KFZ-Zulassungs- bescheinigungen) oder Ausweispapiere (z. B. Reisepässe, Personalausweise, Visaunterlagen) beschädigt, zerstört oder kommen diese durch einen Versicherungsfall abhanden, werden die bei der Wiederbeschaffung anfallenden amtlichen Gebühren erstattet. Vermögensschäden werden nicht übernommen. A 13.24 Mehrkosten durch Preissteigerung Der Versicherer erstattet die Mehrkosten, die durch Preissteigerung zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wieder- herstellung entstehen. Wird trotz Kostenübernahmeerklärung durch den Versicherer nicht unverzüglich die Wiederherstellung veranlasst, sind die Mehr- kosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. A 13.25 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Der Versicherer erstattet die infolge eines Versicherungsfalles entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wieder- herstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in derselben Art und Güte infolge Techno- logiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, welches der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt. A 13.26 Mehrkosten für energieeffizientere Haushaltsgeräte Sind infolge eines Versicherungsfalls nachfolgend benannte Haushaltsgeräte neu zu beschaffen, ersetzt der Versicherer die Mehr- kosten für die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls verfügbare höchste Effizienzklasse von Geräten, die den zu ersetzenden Geräten in Ausstattung, Art und Güte möglichst nahekommen: - Waschmaschinen oder Waschtrockner, Wäschetrockner; - Kühl- oder Gefrierschränke bzw. -truhen sowie Kombinationsgeräte; - Geschirrspüler; - Backöfen, Kochherde; - Dunstabzugsgeräte. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall. A 13.27 Tierbetreuungskosten Die notwendigen Kosten für die Unterbringung von versicherten Haus- oder Heimtieren in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung werden erstattet, wenn die versicherte Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar ist oder die Haltung in einem bewohnten Teil nicht zumutbar ist. Diese Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt übernommen, in dem die versicherte Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haus- oder Heimtiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 500 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 500 EUR je Schadenfall. A 13.28 Behandlungsaufwand für verletzte Tiere Soweit durch einen Versicherungsfall unmittelbar die Verletzung eines Haus- oder Heimtiers (Hund, Katze, Aquarienfisch, Vogel im Käfig, im Terrarium gehaltene oder andere privat genutzte Tiere) herbeigeführt wird, ersetzt der Versicherer die Kosten der tierärzt- lichen Behandlung. - 27 - [Seite 28] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 1.000 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 2.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 3.000 EUR je Schadenfall. A 13.29 Kinderbetreuungskosten Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung, wenn diese nach einem versicherten Schaden erforderlich war. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 250 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 500 EUR je Schadenfall. A 13.30 Betreuungsmehrkosten pflegebedürftiger Personen Ist die Pflege von im versicherten Haushalt lebenden pflegebedürftigen Personen aufgrund eines versicherten erheblichen Schadenfalls nicht mehr möglich, erstattet der Versicherer die Mehrkosten, die für die Pflege dieser Personen in einer Pflegeeinrichtung anfallen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt. Die Übernahme dieser Mehrkosten erfolgt subsidiär. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu einem Tagessatz von 50 EUR und höchstens 1.500 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu einem Tagessatz von 50 EUR und höchstens 1.500 EUR je Schadenfall. A 13.31 Kosten für psychologische oder psychotherapeutische Behandlung nach Einbruch, Brand, Raub, räuberischer Erpressung Hat der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person infolge eines leistungspflichten Brand-, Einbruchdiebstahlschadens, Raubs oder einer räuberischen Erpressung eine psychische Schädigung erlitten, erstattet der Versicherer die notwendigen Kosten einer psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung. Voraussetzung ist, dass ein Psychologe bzw. Psychotherapeut bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist und mit der Behandlung innerhalb von sechs Monaten nach dem versicherten Ereignis begonnen wird. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 1.000 EUR (max. 10 Sitzungen) je Schadenfall. A 13.32 Kosten für schadenbedingten Erholungsurlaub Der Versicherer erstattet die Kosten eines Schadenerholungsurlaubs für den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen soweit eine entsprechende Reise - nach Schadeneintritt gebucht und - innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Schadenregulierung angetreten wird und - ein ersatzpflichtiger Schaden von mindestens 25.000 EUR gegeben ist. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 500 EUR je Schadenfall. A 13.33 Mehrkosten durch Eil-, Express- und Luftfracht, Arbeitsstundenzuschläge Mitversichert sind die Mehrkosten, die durch Eil-, Express- und Luftfrachten, Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erforderlich sind, um eine beschleunigte Wiederherstellung versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zu erreichen. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 250 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 250 EUR je Schadenfall. A 13.34 Kostenpauschale Ab einer Entschädigungsleistung in Höhe von 2.500 EUR erstattet der Versicherer eine Kostenpauschale. - 28 - [Seite 29] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ in Höhe von 50 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ in Höhe von 100 EUR je Schadenfall. A 13.35 Nutzungsausfall für den Verlust eines Smartphones Der Versicherer leistet eine Entschädigung für den Nutzungsausfall, wenn ein Smartphone des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch einen Einbruchdiebstahl gemäß A 4.1 oder Raub gemäß A 4.5 abhandenkommt. Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ in Höhe von 10 EUR pro Tag und Gerät, längstens für die Dauer von 7 Tagen; c) im Tarif „best“ in Höhe von 10 EUR pro Tag und Gerät, längstens für die Dauer von 7 Tagen. A 13.36 Datenrettungskosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - nicht für die Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Der Versicherer ersetzt auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für - Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien); - Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält; - einen neuerlichen Lizenzerwerb als auch die Lizenzkosten selbst, siehe aber A 8.3.12. Versicherungsschutz besteht: a) im Tarif „easy“ bis zu 500 EUR je Schadenfall; b) im Tarif „allround“ bis zu 4.000 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. A 13.37 Essenszuschuss bei Unbenutzbarkeit der Küche A 13.37.1 Der Versicherer gewährt einen Zuschuss für Restaurantbesuche oder Restaurantbestellungen und Lieferservices sofern infolge eines Versicherungsfalls der Herd/Backofen defekt oder die Küche unbenutzbar wird. A 13.37.2 Anspruchsvoraussetzung ist die Vorlage einer Monteurbescheinigung/Rechnungshinweis über den defekten Herd/Backofen bzw. geeignete Nachweise zur Unbenutzbarkeit der Küche (z.B. Fotos). A 13.37.3 Der Zuschuss kann nur geltend gemacht werden, soweit keine Leistung für Miet- oder Ersatzgeräte nach A 13.21 (Herde/Backöfen) in Anspruch genommen wird. A 13.37.4 Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 100 EUR je Schadenfall; c) im Tarif „best“ bis zu 300 EUR je Schadenfall. A 14 Versicherungswert, Höchstentschädigungsgrenze, Unterversicherungsverzicht, Vorsorge, Beitrag und Wohnfläche A 14.1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. A 14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zu- stand wiederzubeschaffen. A 14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 18.1.4 und Antiquitäten nach A 18.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. A 14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. A 14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 18.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt. - 29 - [Seite 30] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 14.2 Höchstentschädigungsgrenze Der Versicherer leistet im Schadenfall insgesamt bis zu der im Versicherungsschein bzw. dem aktuellen Nachtrag zum Versiche- rungsschein ausgewiesenen Höchstentschädigungsgrenze, sofern nicht für versicherte Sachen oder versicherte Kosten geringere Entschädigungsgrenzen vereinbart sind. Ist ein Schaden höher als die vereinbarte Höchstentschädigungsleistung, zahlt der Versicherer die Höchstentschädigungsleistung. Der Versicherungsnehmer übernimmt den Schadenanteil, der über die Höchstentschädigungsleistung hinausgeht. Auch bei einem bestehenden Unterversicherungsverzicht erhält der Versicherungsnehmer höchstens die vereinbarte Höchstent- schädigungsleistung. A 14.3 Unterversicherungsverzicht A 14.3.1 Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht. A 14.3.2 In Erweiterung zu A 14.3.1 nimmt der Versicherer bei Schäden a) im Tarif „easy“ bis zu 500 EUR; b) im Tarif „allround“ bis zu 1.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 3.000 EUR keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, sofern der Versicherungsnehmer die bestehende Unterversicherung unverzüglich beseitigt. A 14.3.3 Vergrößert sich bei einem Wohnungswechsel die Wohnfläche der neuen Wohnung, besteht der Unterversicherungsverzicht bis zu sechs Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte. A 14.4 Vorsorge A 14.4.1 Haftung des Versicherers Eine reguläre Vorsorge wird durch die Haftung des Versicherers gewährt, indem der Versicherer bis zur Höchstentschädigung Ver- sicherungsschutz zur Verfügung stellt. A 14.4.2 Umzug, An- oder Ausbau Wenn durch Umzug oder bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand (Wohnfläche, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des Versicherungsjahrs werterhöhend verändert wird, besteht in Erweiterung zu A 16.1 bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Umzugsbeginn oder nach Beendigung des An- und Umbaus auch insoweit Versiche- rungsschutz (beitragsfreie Vorsorge). Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. A 14.4.3 Vorsorgeversicherung für Kinder Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder erstmalig einen eigenen Haushalt, besteht auch für den neuen Haushalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur, sofern nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangt werden kann (subsidiäre Deckung). Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. Die Mitversicherung erlischt a) im Tarif „allround“ 6 Monate; b) im Tarif „best“ 12 Monate nach Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Haushaltsgründung erfolgte. A 14.5 Grundlagen der Beitragsberechnung und Wohnfläche A 14.5.1 Berechnung des Beitrags Der Beitrag errechnet sich aus der Wohnfläche in Quadratmetern, Nutzung und sonstigen risikorelevanten Merkmalen, die für die Beitragsberechnung erheblich sind. A 14.5.2 Berechnung der Wohnfläche Wohnfläche ist die Grundfläche aller zu Wohnzwecken nutzbaren Räume, die zur versicherten Wohnung gehören. Dazu zählen auch - 30 - [Seite 31] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Hobby- und Party-Räume (auch im Keller- oder Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume. Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht. Nicht gerechnet werden: - Terrassen, Dachgärten, Loggien und Balkone; - Treppen; - Abstellräume (z. B. im Keller, auf dem Dachboden oder in Nebengebäuden); - Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige Zubehörräume; - Garagen und Carports; - Räume, die nicht ausschließlich zur versicherten Wohnung gehören. Alternativ gilt als Wohnfläche auch die Angabe der Gesamtfläche entsprechend - der Wohnflächenverordnung (WoFlV); - der Nutzfläche gemäß DIN 277; - dem Miet- oder Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen Ausbauzustand wiedergibt; - anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt. A 15 Berechnung und Anpassung des Beitrags A 15.1 Der Beitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere Provisionen, Sach- und Personalkosten, Rückversicherungsprämien, Feuerschutzsteuer) und Gewinnansatz kalkuliert. Der Versicherer ist berechtigt, diesen Beitrag für be- stehende Verträge nach Maßgabe folgender Bestimmungen darauf zu überprüfen, ob er beibehalten werden kann oder angepasst werden muss (Neukalkulation). Eine Neukalkulation erfolgt spätestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren ab Vertragsbeginn oder der letzten Überprüfung. A 15.2 Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Die Haus- ratversicherungen aus dem Bestand des Versicherers, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden dabei zusammengefasst. Falls die unternehmenseigenen Daten keine ausreichende Grundlage für die Neukalkulation darstellen, dürfen auch unternehmensübergreifende Daten herangezogen werden (z. B. statistische Erkennt- nisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.). Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung wird bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt, insbesondere auch der Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter verändert hat. Maßgeblicher Index ist der für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI). Betrachtet wird, wie sich dieser im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Zu Grunde gelegt wird der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. Außerdem dürfen individuelle Beitragszuschläge und -abschläge aufgrund der Neukalkulation nicht verändert werden. A 15.3 Ergibt die Neukalkulation einen um mindestens 3 Prozent niedrigeren als den bisher kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, ist der Versicherer verpflichtet, den bisherigen Beitrag um die Differenz abzusenken. Ergibt die Neukalkulation einen um mindestens 3 Prozent höheren als den bisher kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, hat der Versicherer das Recht, den Beitrag um die Differenz zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der zum Zeitpunkt der Erhöhung geltende Tarifbeitrag für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Versicherungsbedingungen, Tarifmerkmalen und Deckungsumfang. Der neue Beitrag wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. A 15.4 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung wirksam. Der Versicherer wird in der Mitteilung über die Bei- tragserhöhung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Davon unabhängig besteht das Kündigungsrecht gemäß J 2.1.2 und J 2.1.4. A 16 Wohnungswechsel A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Woh- nungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. - 31 - [Seite 32] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 16.2 Mehrere Wohnungen Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungs- schutz nicht über. Für eine Übergangszeit von drei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. A 16.3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung A 16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. A 16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. A 16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird. A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht A 16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. A 16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zu- gang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist wirksam. Davon unabhängig gelten die Kündigungsmöglichkeiten gemäß J 2.1.2. A 16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versiche- rungsort sowohl die bisherige Ehewohnung als auch die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Ver- sicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort eben- falls sowohl die bisherige Ehewohnung als auch die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Ver- sicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. A 17 Ermittlung der Entschädigung, Unterversicherung A 17.1 Der Versicherer ersetzt A 17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet; A 17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet; A 17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. - 32 - [Seite 33] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 17.2 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn - der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und - die Mehrwertsteuer bei Reparatur oder bei Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Wird eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung nicht durchgeführt, wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. A 17.3 Gesamtentschädigung, versicherte Kosten Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Höchstentschädigungsleistung begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt, auch über die Höchstentschädigungsgrenze hinaus, ersetzt. Wird die Höchstentschädigungsleistung für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, ersetzt der Versicherer darüber hinaus versicherte Kosten bis zu 50.000 EUR. A 17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die angegebene Wohnfläche zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geringer als die tatsächlich vorhandene, liegt eine Unterver- sicherung vor. In diesem Fall kann die Entschädigungsleistung in dem Verhältnis von angegebener Wohnfläche zu der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der vereinbarten Wohnfläche dividiert durch die tatsächliche Wohnfläche. Die Erstattung von versicherten Kosten wird nach der gleichen Berechnungsformel gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein. A 17.5 Kosten Versicherte Kosten werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Ent- schädigungsgrenzen berücksichtigt. A 18 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke A 18.1 Wertsachen Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind: A 18.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; A 18.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; A 18.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; A 18.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A 18.1.3 genannte Sachen aus Silber; A 18.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. A 18.2 Wertschutzschränke A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. A 18.2.2 Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein. A 18.3 Entschädigungsgrenzen A 18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall a) im Tarif „easy“ bis zu 20.000 EUR; b) im Tarif „allround“ bis zu 30.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 50.000 EUR entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. - 33 - [Seite 34] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A 18.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Ver- sicherungsfall: A 18.3.2.1 insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Ver- sicherungswert den Nennbetrag übersteigt: a) im Tarif „easy“ bis zu 1.000 EUR; b) im Tarif „allround“ bis zu 2.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 4.000 EUR. A 18.3.2.2 insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere: a) im Tarif „easy“ bis zu 5.000 EUR; b) im Tarif „allround“ bis zu 10.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 20.000 EUR. A 18.3.2.3 insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin: a) im Tarif „easy“ bis zu 20.000 EUR; b) im Tarif „allround“ bis zu 30.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 50.000 EUR. A 19 Sachverständigenverfahren A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachver- ständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. A 19.2 Weitere Feststellungen Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. A 19.3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sach- verständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers, A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen, A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähn- lichen Verhältnis stehen. A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen als Obmann. Die Regelung nach A 19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. A 19.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: A 19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, A 19.4.4 die versicherten Kosten. A 19.5 Verfahren nach der Feststellung - 34 - [Seite 35] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständi- gen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A 19.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Hiervon abweichend übernimmt der Versicherer ab einer Mindestschadenhöhe von 10.000 EUR 80 % der auf den Versicherungs- nehmer entfallenden Kosten für den Sachverständigen und den Obmann a) im Tarif „easy“ bis zu 2.000 EUR; b) im Tarif „allround“ bis zu 3.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 5.000 EUR. A 19.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. A 20.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: A 20.2.1 Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. A 20.2.2 Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A 20.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.2.1 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A 20.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange A 20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; A 20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. A 21 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem Versiche- rungsfall A 21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die versicherte Wohnung nach A 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. - 35 - [Seite 36] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach J 3.3.1.2 und J 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A 22 Besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. A 22.2 Besondere Obliegenheiten bei widerrechtlichen Handlungen Schadenfälle aufgrund widerrechtlicher Handlungen (z. B. Skimming, Diebstahl, Betrug) hat der Versicherungsnehmer unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. A 22.3 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 22.1 und A 22.2 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach J 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A 23 Besondere gefahrerhöhende Umstände A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach J 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. A 23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. A 23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt a) im Tarif „easy“ länger als 60 Tage; b) im Tarif „allround“ länger als 6 Monate; c) im Tarif „best“ länger als 12 Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. A 23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Woh- nungswechsel. A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in J 3.2.3 bis J 3.2.5 geregelt. A 23.3 Nichtanzeigepflichtige Gefahrerhöhungen Die durch das Aufstellen eines Gerüsts am Versicherungsort bedingte Gefahrerhöhung ist automatisch mitversichert und muss dem Versicherer nicht gesondert gemeldet werden. A 24 Regelungen zur groben Fahrlässigkeit In Erweiterung der Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, wonach der Versicherer berechtigt ist, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wird der Versicherer auf das Recht zur Leistungskürzung wie folgt verzichten: A 24.1 Wird der Schadenfall durch grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person herbeigeführt, gilt der Verzicht im Schadenfall a) im Tarif „easy“ bis zu 5.000 EUR. Über diesen Betrag hinaus wird die Leistung in dem Verhältnis gekürzt, das der Schwere des Verschuldens entspricht; b) im Tarif „allround“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. A 24.2 Werden gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften durch den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person grob fahrlässig verletzt, gilt der Verzicht im Schadenfall - 36 - [Seite 37] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. A 24.3 Liegt eine grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer oder seinen Re- präsentanten vor, gilt der Verzicht im Schadenfall a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 5.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 10.000 EUR. Über diesen Betrag hinaus wird die Leistung in dem Verhältnis gekürzt, das der Schwere des Verschuldens entspricht. A 24.4 Werden Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten grob fahrlässig verletzt, gilt der Verzicht im Schadenfall a) nicht im Tarif „easy“; b) im Tarif „allround“ bis zu 3.000 EUR; c) im Tarif „best“ bis zu 5.000 EUR. Über diesen Betrag hinaus wird die Leistung in dem Verhältnis gekürzt, das der Schwere des Verschuldens entspricht. A 25 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Der Versicherungsschutz bleibt ergänzend zu J 3.3.3 bei versehentlicher einfach fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (z. B. Unter- lassen einer dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeige, fahrlässige unrichtige Angaben in einer Anzeige oder fahrlässige Unterlassung einer sonstigen Obliegenheit) bestehen, wenn das Versäumnis nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. A 26 Rauchmelder Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, wird sich der Versicherer auch bei vorsätzlicher Verletzung dieser behördlichen Vorschriften bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation, Wartung und Betrieb der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. A 27 Wiederherbeigeschaffte Sachen A 27.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. A 27.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: A 27.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache inner- halb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurück- zuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. A 27.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Ent- schädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: A 27.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungs- nehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. A 27.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. A 27.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungs- gemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. A 27.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. - 37 - [Seite 38] Teil A – Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen A 27.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. A 27.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. A 28 Sonstige Sicherheitsvorschriften A 28.1 Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu gehört z. B. der Gang zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne. A 28.2 Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen müssen in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. A 28.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 28.1 und A 28.2 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach J 3.3.1.2 und J 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. - 38 - [Seite 39] Teil B – Garantien und Zusatzvereinbarungen Teil B Garantien und Zusatzvereinbarungen B1 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs- wirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Hausratversicherung entsprechen. B2 Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ empfohlenen Mindestleistungsstandards Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Versi- cherungsbedingungen für die Hausratversicherung (FLEXXhome) die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (mit Stand 08.08.2018) empfohlen wurden (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindest- leistungsstandards für die Vermittler). B3 Innovationsgarantie ohne Mehrbeitrag Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließ- lich zum Vorteil des Versicherungsnehmers, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag. Dies gilt entsprechend auch für die jeweils vereinbarten Bausteine. B4 Innovationsklausel mit Mehrbeitrag B 4.1 Ändert der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, die diesem Vertrag zugrunde liegenden Tarife, Bedingungen und/ oder vereinbarte Bausteine gegen Mehrbeitrag, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Bedingungswerk umgestellt, wenn der Versicherungsnehmer der Umstellung zustimmt. B 4.2 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer sowohl über Beitragsunterschiede, als auch über wesentliche Änderungen des Ver- sicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen zu informieren. Der Versicherungsnehmer kann der Umstellung innerhalb einer Frist von vier Wochen zustimmen. Stimmt der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und/oder Bedingungswerk nicht zu, so besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfallen die Regelungen des B 3 und B 4 vollständig. B 4.3 Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und/oder Bedingungswerks und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Tarif- und/oder Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Um- stellung des Vertrags bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Bedingungswerks anbieten. B5 Laufzeitfeature Hat der Versicherungsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren, dann besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen und Vermögenschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat wurde. Der Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen, für die im Tarif FLEXXhome Versicherungsschutz besteht oder welche, auch gegen Zusatzbeitrag, versicherbar sind. Die Entschädigungsleistung beträgt bis zu 200 EUR je Schadenfall und Versicherungsjahr. B6 Besitzstandsgarantie B 6.1 Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hausratver- sicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die uniVersa Allgemeine Versicherung AG nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstands des direkten Vorvertrags regulieren. B 6.2 Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall den Namen, die Vertragsnummer und die Bedingungen des Vorversicherers zur Ver- fügung zu stellen. B 6.3 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass a) der Vertrag bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG direkt im Anschluss an den Vorvertrag begann (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz); b) der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand; c) der Vorvertrag auf der Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurde; d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben; e) die bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt; f) Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Vertragssanierung vereinbart wurden, gelten; - 39 - [Seite 40] Teil B – Garantien und Zusatzvereinbarungen B 6.4 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden oder Leistungen im Zusammenhang mit a) generellen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz; b) unbenannten Gefahren bzw. All-Risk-Versicherung; c) Elementargefahren; d) Glasbruch; e) Fahrraddiebstahl und -kasko; f) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; g) beruflichen und gewerblichen Risiken; h) Einschlüssen, die bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG auch beitragspflichtig möglich sind; i) Vorsatz; j) Assistanceleistungen (z. B. Haus- und Wohnungsschutzbrief); k) Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit. B 6.5 Die Besitzstandsgarantie gilt ebenfalls nicht für den abschließbaren Baustein HOMEplus. B 6.6 Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zur Höchstentschädigungsgrenze. B7 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung B 7.1 Vertragsgrundlage / Gegenstand der Differenzdeckung Es wird vorausgesetzt, dass für dasselbe Risiko und dieselben Gefahren bereits bei einem anderweitigen Versicherer gleichartiger Versicherungsschutz besteht und der Vertrag bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG direkt im Anschluss an den Vorvertrag beginnt (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz). Der Versicherungsschutz aus dem anderweitigen Vertrag geht bis zu dessen Ablauf dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. Die Differenzdeckung ist eine Erweiterungsdeckung zum für den Versiche- rungsnehmer bei einem anderweitigen Versicherer bestehenden Vertrag. Sie ergänzt den Versicherungsschutz der anderweitigen Versicherung in nachstehend beschriebenem Umfang. B 7.2 Umfang der Differenzdeckung B 7.2.1 Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich vertraglich vereinbarter und sonstiger erbrachter Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung. B 7.2.2 Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versiche- rungsschutzes des anderen Vertrags, der zum Zeitpunkt des Eingangs des Versicherungsantrages beim Versicherer bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenz- deckung. B 7.2.3 Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht erbracht wurden, weil a) der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmers auf seine Leistungsfreiheit beruft; b) grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers geführt hat; c) zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat; d) aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe zur Leistungskürzung oder Ablehnung vorgelegen hätte. B 7.2.4 Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Versicherungsantrags beim Versicherer oder im Zeitpunkt des Schadenereignisses keine anderweitige Versicherung bestanden hat. B 7.3 Besondere Obliegenheiten In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung: B 7.3.1 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den zum Zeitpunkt des Eingangs des Versicherungsantrags beim Versicherer maß- geblichen Versicherungsumfang der anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen. B 7.3.2 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort die Ansprüche geltend zu machen. B 7.3.3 Sobald der Versicherungsnehmer von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Schadenfall unver- züglich anzuzeigen. - 40 - [Seite 41] Teil B – Garantien und Zusatzvereinbarungen B 7.4 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B 7.4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer B 7.3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B 7.4.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. B 7.4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B 7.5 Beginn/Dauer der Differenzdeckung / Umstellung auf vollen Versicherungsschutz B 7.5.1 Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung beginnt einen Tag nach Eingang des Versicherungsantrags beim Versicherer, sofern der Versicherer dem Antrag nicht unverzüglich widersprochen hat. Voraussetzung ist, dass sämtliche für die Entscheidung über die Annahme des endgültigen Vertrags notwendigen Angaben in dem Antrag enthalten sind. B 7.5.2 Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für ein Jahr und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Hausratversicherungsvertrags. Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Hausratversicherungsvertrag nicht zustande kommt. B 7.5.3 Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem Beginn des endgültigen Hausratversicherungsvertrags aufgrund eines Ereignisses, das nach dem Eingang des Versicherungsantrags beim Versicherer eingetreten ist, erhält der Versicherungsnehmer vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorzeitige Beendigung der anderweitigen Versicherung unverzüglich in Textform mitteilt. Der Versicherungsvertrag wird dann zum Zeitpunkt der Beendigung der anderweitigen Versicherung in den Vertrag mit vollem Versicherungsschutz umgestellt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung des Vertrags auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu zahlende Beitrag zu entrichten. B 7.6 Versicherungsschutz besteht: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 12 Monate. B8 Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers Die Beitragsbefreiung gilt für den Versicherungsnehmer für den Hausratversicherungsvertrag und alle innerhalb des Vertrags ein- geschlossenen Bausteine (z. B. Baustein Glas). B 8.1 Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für die Leistung a) für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer: Der Versicherungsnehmer befindet sich in einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit einer wöchent- lichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Der Versicherungsnehmer wird aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls arbeitsunfähig. b) für Selbständige oder freiberuflich Tätige: Der Versicherungsnehmer übt eine sozialversicherungsfreie, selbständige oder freiberufliche Tätigkeit aus. Der Versicherungs- nehmer wird aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls arbeitsunfähig. B 8.2 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer Voraussetzung für die Leistung: Der Versicherungsnehmer verliert unverschuldet durch Kündigung seines Arbeitgebers oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens seinen Arbeitsplatz und meldet sich arbeitslos. Das Arbeitsverhältnis bestand unbefristet, ungekündigt und befand sich außerhalb der Probezeit. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug mindestens 20 Stunden. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht zum Zweck der Aus- bildung in einem Beruf geschlossen. B 8.3 Grundsätzliche Voraussetzungen Der auslösende Grund für die Arbeitsunfähigkeit (Erkrankung oder Unfall) tritt während der Versicherungsdauer ein. Der auslösende Grund für die Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) tritt frühestens drei Monate nach Vertragsbeginn (Wartezeit) und während der Versicherungsdauer ein. Der Hausratversicherungsvertrag ist bei Eintritt des auslösenden Grunds weder vom Versicherungs- nehmer noch vom Versicherer gekündigt und befindet sich nicht im Mahnverfahren. Die Hausratversicherungen und alle abgeschlossenen Bausteine werden auf Antrag des Versicherungsnehmers beitragsfrei bis zu zwölf Monate weitergeführt. Die Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit beginnt sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und gilt bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosig- - 41 - [Seite 42] Teil B – Garantien und Zusatzvereinbarungen keit und endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. In allen Fällen endet die Beitragsbefreiung spätestens zwölf Monate nach dem ersten Tag der Beitragsbefreiung. B 8.4 Pflichten bei Anspruchstellung Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich geltend zu machen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Auskunft über alle zur Feststellung der Beitragsbefreiung erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Voraussetzung durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, mindestens jedoch alle drei Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Beitragsfreistellung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Dies gilt nicht, solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung aufgrund eines erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt. B 8.5 Die Regelung gilt: a) nicht im Tarif „easy“; b) nicht im Tarif „allround“; c) im Tarif „best“ bis zu 12 Monate. B9 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel Tritt nach dem unmittelbaren Versicherungswechsel (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz) vom Vorversicherer zur uniVersa Allgemeinen Versicherung AG ein Schaden ein, dessen genauen Entstehungszeitpunkt der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, so ist die uniVersa Allgemeine Versicherung AG als Nachversicherer im Rahmen des bei ihr bestehenden Vertrages im versicherten Leistungsumfang für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. - 42 - [Seite 43] Teil C – Baustein All-Risk und Best-Leistungs-Garantie Teil C Baustein All-Risk und Best-Leistungs-Garantie Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, besteht im Umfang der Hausratversicherung FLEXXhome zusätzlich Versicherungsschutz für unbenannte Gefahren und die Best-Leistungs-Garantie gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen: C1 All-Risk (unbenannte Gefahren) C 1.1 Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, wenn diese durch Ursachen aller Art unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch hätten vorhersehen können. Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit wird sich der Versicherer nicht berufen. C 1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden: - durch Gefahren, die gemäß den Hausratversicherungsbedingungen FLEXXhome versichert oder versicherbar sind, einschließlich der dort genannten Ausschlüsse; - die durch die generellen Ausschlüsse gemäß A 2 ausgeschlossen sind; - durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Sturmflut; - an und durch Haustiere; Folgeschäden sind jedoch versichert; - durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen; - durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Reprä- sentanten bekannt sein mussten; - durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen; - durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück; - durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung; - durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen; - die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); - durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen. C 1.3 Nicht versicherte Sachen Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten folgende Gegenstände nicht zu den versicherten Sachen: - Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen; - mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone, Tablets, Spielkonsolen, Laptops oder Endgeräte der Smart-Home-Technik); - Sportgeräte, Fahrräder (z. B. auch Pedelecs) und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes, - Software und Daten. C 1.4 Entschädigungsgrenze und Selbstbeteiligung Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Höchstentschädigungsgrenze begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 250 EUR zu tragen, es sei denn es ist eine höhere generelle Selbstbeteiligung für den Hausratversicherungsvertrag vereinbart. C2 Best-Leistungs-Garantie C 2.1 Gegenstand Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalls ein anderer, zum Betrieb in Deutschland zugelassener Versicherer eine Haus- ratversicherung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz an, wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers im Schadenfall seine Leistung erweitern, wenn - der Versicherungsnehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen, den weitergehenden Versicherungsschutz und die Identität des betreffenden Versicherers nachweist und - es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen beim Eintritt des Versicherungsfalls aktuellen, für jedermann zugäng- lichen Tarif handelt und der Versicherungsnehmer bei dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wäre. C 2.2 Umfang - 43 - [Seite 44] Teil C – Baustein All-Risk und Best-Leistungs-Garantie C 2.2.1 Erweiterungsumfang Der Versicherer wird entsprechend dem Vertrag des anderen Versicherers im Schadenfall - den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren, Sachen und Kosten erweitern; - die Entschädigungsgrenzen entsprechend erhöhen; - die Selbstbeteiligungen reduzieren bzw. entfallen lassen, es sei denn, es handelt sich um eine generelle im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung. C 2.2.2 Höchstentschädigung Die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall bleibt auf die in diesem Vertrag vereinbarte Höchstentschädigungsgrenze begrenzt. Es gelten die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und zur Unterversicherung. C 2.3 Ausschlüsse Die Best-Leistungs-Garantie erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf: C 2.3.1 Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen - für Deckungsumfänge der unbenannten Gefahren oder der All-Risk-Versicherung; - für die bei dem anderen Versicherer ein Zusatzbeitrag erhoben wird; - die in Höhe oder Umfang bei der uniVersa Allgemeine Versicherung AG versicherbar sind (auch gegen Zusatzbeitrag); - für Elementargefahren; - die Schäden durch Sturmflut zum Gegenstand haben; - die Schäden durch Grundwasser zum Gegenstand haben; - für Glasbruch; - für Fahrraddiebstahl und -kasko; C 2.3.2 Assistanceleistungen; C 2.3.3 Leistungen des abschließbaren Bausteins HOMEplus; C 2.3.4 berufliche und gewerbliche Risiken; C 2.3.5 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine Person, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich verursacht; C 2.3.6 Versicherungsansprüche, welche der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung durch ihn oder Personen, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss, gehabt hätte, weil der andere Versicherer auf sein Leistungskür- zungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht gemäß Versicherungsvertragsgesetz verzichtet. C3 Beitragsanpassung Die Regelungen der Beitragsanpassung gemäß A 15 gelten sinngemäß. C4 Kündigung C 4.1 Der Versicherungsnehmer kann den Baustein All-Risk und Best-Leistungs-Garantie in Textform täglich kündigen. Der Baustein All- Risk und Best-Leistungs-Garantie endet frühestens mit Ablauf des Tags, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist. C 4.2 Der Versicherer kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Baustein All-Risk und Best-Leistungs-Garantie kündigen. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. C5 Ende des Hausratversicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags endet auch der Baustein All-Risk und Best-Leistungs-Garantie. - 44 - [Seite 45] Teil D – Baustein Elementar Teil D Baustein Elementar Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, besteht im Umfang der Hausratversicherung FLEXXhome zusätzlich Versicherungsschutz für Elementarschäden gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen: D1 Versicherte Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen. D 1.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Boden des Grundstücks, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die ver- sicherten Sachen befinden oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit er- heblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn D 1.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, D 1.1.2 Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder D 1.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von D 1.1.1 oder D 1.1.2 die Überflutung verursacht haben. D 1.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt, in denen sich die versicherten Sachen befinden. Dies gilt nur, wenn - eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder - Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) den Rückstau verursacht haben. D 1.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: - Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im ein- wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. - Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. D 1.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. D 1.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. D 1.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern. D 1.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. D 1.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen - 45 - [Seite 46] Teil D – Baustein Elementar oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. D2 Nicht versicherte Schäden D 2.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch - Sturmflut; - Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdober- fläche gedrungen; - Trockenheit oder Austrocknung. D 2.2 Nicht versichert sind Schäden an - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht nutzbar sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen versicherten Sachen; - Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen, Sonnenschir- me/-segel, Sicherungsanlagen (z. B. Überwachungseinrichtungen) und Smart-Home-Technik nach A 8.3.3. D3 Besondere Obliegenheiten D 3.1 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer - oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag verpflichtet ist - wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstau- sicherungen stets funktionsbereit zu halten. D 3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in D 3.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach J 3.3.1.2 und J 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. D4 Wartezeit Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 14 Kalendertagen ab Antragseingang beim Versicherer, frühestens jedoch zum Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsnehmer nachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vorversicherung gegen alle Elementargefahren gemäß D 1 bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegen- den Vertrag fortgesetzt wird. D5 Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 10% des bedingungsgemäß vom Versicherer zu zah- lenden Schadenbetrags, jedoch mindestens 250 EUR und höchstens 5.000 EUR, zu tragen. D6 Beitragsanpassung Die Regelungen der Beitragsanpassung gemäß A 15 gelten sinngemäß. D7 Kündigung D 7.1 Der Versicherungsnehmer kann den Baustein Elementar in Textform täglich kündigen. Der Baustein Elementar endet frühestens mit Ablauf des Tags, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist. D 7.2 Der Versicherer kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Baustein Elementar kündigen. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. D8 Ende des Hausratversicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags endet auch der Baustein Elementar. - 46 - [Seite 47] Teil E – Baustein Glas Teil E Baustein Glas Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, besteht im Umfang der Hausratversicherung FLEXXhome zusätzlich Versicherungsschutz für Glasbruchschäden gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen: E1 Versicherungsfall E 1.1 Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. E 1.2 Nicht versichert sind folgende Schäden: - Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche); - Randverbindungen von Mehrscheibenisolierverglasungen werden undicht; - Schäden, für die anderweitiger Versicherungsschutz besteht. E2 Versicherte Sachen, Versicherungsort E 2.1 Versicherungsort Versichert ist die Gebäude- und Mobiliarverglasung der versicherten Wohnung gemäß A 10 (ausgenommen Gemeinschaftsräume und Sammelgaragen). Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts. E 2.2 Versicherte Sachen Als versicherte Sachen gelten: a) fertig eingesetzte und montierte Glasscheiben; b) Blei-, Messing- und Eloxalverglasungen; c) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel sowie künstlerisch bearbeitete Blei-, Eloxal- und Messingverglasun- gen bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR; d) Scheiben von Aquarien/Terrarien bis zu einem Inhalt von 500 l; e) Scheiben und Platten aus Kunststoff; f) Platten aus Glaskeramik, Glaskeramik-Kochflächen und Induktionskochfelder aus Glaskeramik; g) Glasbausteine, transparentes Mosaik und Profilbaugläser; h) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; i) Scheiben von Wintergärten; j) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen. E 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; b) Photovoltaikanlagen; c) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunika- tionsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones); d) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; e) Laden- und Schaufensterscheiben; f) Verglasungen von Gewächshäusern und Schwimmbadabdeckungen/-überdachungen. E3 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich oder tatsächlich angefallen sind: E 3.1 für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); E 3.2 um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten); E 3.3 für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- und Gerüstkosten); die Höchstentschädigung hierfür beträgt 1.000 EUR; E 3.4 um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.), zu beseitigen und wiederanzubringen; E 3.5 um Schäden an Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen; E 3.6 um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien zu erneuern; die Höchstentschädigung hierfür beträgt 1.000 EUR. - 47 - [Seite 48] Teil E – Baustein Glas E4 Selbstbeteiligung Ist für den Hausratversicherungsvertrag eine generellere Selbstbeteiligung vereinbart, so gilt diese nicht für den Baustein Glas. E5 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Der Versicherer, die uniVersa Allgemeine Versicherung AG, garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs- wirtschaft (GDV) unverbindlich bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Glasversicherung entsprechen. E6 Beitragsanpassung Die Regelungen der Beitragsanpassung gemäß A 15 gelten sinngemäß. E7 Kündigung E 7.1 Der Versicherungsnehmer kann den Baustein Glas in Textform täglich kündigen. Der Baustein Glas endet frühestens mit Ablauf des Tags, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist. E 7.2 Der Versicherer kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Baustein Glas kündigen. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. E8 Ende des Hausratversicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags endet auch der Baustein Glas. - 48 - [Seite 49] Teil F – Baustein BIKE Teil F Baustein BIKE Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, besteht im Umfang der Hausratversicherung FLEXXhome zusätzlich Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahl gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen: F1 Versicherte Sachen F 1.1 Versichert sind Fahrräder des Versicherungsnehmers und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, die weder versicherungspflichtig noch zulassungspflichtig sind. Mit dem Fahrrad gleichgestellt sind: - Lastenfahrräder; - elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Motor- Nenndauerleistung von 250 Watt, soweit eine etwaig vorhandene motorbetriebene Anfahr- oder Schiebehilfe technisch auf maximal 6 km/h beschränkt ist; - Fahrradanhänger. F 1.2 Mitversichert sind lose mit dem versicherten Fahrrad verbundene und regelmäßig dessen Gebrauch dienende Sachen, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad gestohlen werden. F 1.3 Ebenfalls versichert sind das verwendete Schloss sowie die fest mit dem Fahrrad verbundenen und zu dessen Funktion gehörenden Teile. Eine feste Verbindung mit dem Fahrrad ist gegeben, wenn die Fahrradteile durch metallische Schraub- und/oder metallische Schnell- spannvorrichtungen am Fahrrad angebracht sind. F2 Versicherte Gefahren F 2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung bei Diebstahl - des versicherten Fahrrades oder - von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen, auch wenn diese nicht zusammen mit dem versicherten Fahrrad gestohlen werden. F 2.2 Batterien oder Akkumulatoren von versicherten elektrounterstützten Fahrrädern/Lastenfahrrädern bzw. Pedelecs sind nur versichert, soweit sie gesondert gesichert sind oder zusammen mit dem versicherten elektrounterstützten Fahrrad/Lastenfahrrad bzw. Pedelec gestohlen werden. F 2.3 Der Versicherungsschutz besteht weltweit rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz) und ohne Einstellpflicht. F 2.4 Die Regelungen zur Außenversicherung nach A 12 gelten entsprechend. F3 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz oder zum Zielort des Versicherungsnehmers oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (soweit erforderlich auch per Taxi), wenn das Fahrrad als Fortbewegungsmittel genutzt wurde und aufgrund des Versicherungsfalles die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann. Die Erstattung erfolgt bis zu 100 EUR. F4 Obliegenheiten F 4.1 Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. F 4.2 Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumut- bar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann. F 4.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbei- geschafft wurde. F 4.4 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach J 3.3.1.2 und J 3.3.3 zur Kündigung be- rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. F5 Entschädigungsgrenze und Selbstbeteiligung Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt. - 49 - [Seite 50] Teil F – Baustein BIKE Werden mehrere Fahrräder am selben Tag gestohlen, leistet der Versicherer insgesamt nur einmal bis zur Entschädigungsgrenze. Ist für den Hausratversicherungsvertrag eine generellere Selbstbeteiligung vereinbart, so gilt diese nicht für den Baustein BIKE. F6 Vorsorge Werden Fahrräder nach Beginn des Bausteins BIKE neu angeschafft und erhöht sich dabei der Wert der Fahrräder, besteht eine Vorsorgeentschädigungsleistung in Höhe von 50 % der vereinbarten Entschädigungsgrenze. Die vereinbarte Entschädigungsgrenze und die Vorsorge zusammen definieren dann die Höchstleistung im Schadenfall, begrenzt auf 10.000 EUR. Diese Vorsorge endet mit dem Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Anschaffung erfolgt ist. F7 Regelungen zum Unterversicherungsverzicht Die Regelungen des Unterversicherungsverzichtes gemäß A 14.3 gelten nicht. F8 Beitragsanpassung Die Regelungen der Beitragsanpassung gemäß A 15 gelten sinngemäß. F9 Kündigung F 9.1 Der Versicherungsnehmer kann den Baustein BIKE in Textform täglich kündigen. Der Baustein BIKE endet frühestens mit Ablauf des Tags, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist. F 9.2 Der Versicherer kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Baustein BIKE kündigen. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. F 10 Ende des Hausratversicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags endet auch der Baustein BIKE. - 50 - [Seite 51] Teil G – Baustein BIKEplus Teil G Baustein BIKEplus Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, besteht im Umfang der Hausratversicherung FLEXXhome zusätzlich Versicherungsschutz für Fahrraddiebstahl und Fahrradkaskoschäden gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen: G1 Fahrraddiebstahl Mitversichert ist der Fahrraddiebstahl gemäß F 1 bis F 4 der Bedingungen des Bausteins BIKE. G2 Fahrradkasko G 2.1 Versicherte Sachen G 2.1.1 Versichert sind Fahrräder des Versicherungsnehmers und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, die weder versicherungspflichtig noch zulassungspflichtig sind. Mit dem Fahrrad gleichgestellt sind: - Lastenfahrräder; - elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Motor- Nenndauerleistung von 250 Watt, soweit eine etwaig vorhandene motorbetriebene Anfahr- oder Schiebehilfe technisch auf maximal 6 km/h beschränkt ist; - Fahrradanhänger. G 2.1.2 Ebenfalls versichert sind das verwendete Schloss sowie die fest mit dem Fahrrad verbundenen und zu dessen Funktion gehörenden Teile. Eine feste Verbindung mit dem Fahrrad ist gegeben, wenn die Fahrradteile durch metallische Schraub- und/oder metallische Schnell- spannvorrichtungen am Fahrrad angebracht sind. G 2.1.3 Mitversichert sind lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen sowie Gepäck, bis zu 300 EUR je versichertem Fahrrad, höchstens 1.000 EUR je Schadenfall. G 2.2 Versicherte Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung bei Zerstörung oder bei Beschädigung des versicherten Fahrrads bzw. der versicherten zur Funktion des Fahrrads gehörenden Teile a) durch: - mut- und böswillige Handlungen unbekannter Dritter (Vandalismus); - Unfälle; - die Feuergefahren „Brand und Explosion“ und die Naturgefahren „Sturm“ oder „Hagel“, auch außerhalb des Versicherungsortes und außerhalb von Gebäuden; - Fall oder Sturz; - Bedienungsfehler oder unsachgemäße Handhabung; - Feuchtigkeitsschäden an Akkumulatoren oder Batterien, Motoren oder Steuerungsgeräten; - Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akkumulatoren oder Batterien, Motoren oder Steuerungsgeräten. b) die sich im Gewahrsam von Beförderungsunternehmen oder Gepäckaufbewahrungen befinden. G 2.3 Versicherte Kosten G 2.3.1 Weiter- oder Rückfahrt Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz oder zum Zielort des Versicherungsnehmers oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (soweit erforderlich auch per Taxi), wenn das Fahrrad als Fortbewegungsmittel genutzt wurde und aufgrund des Versicherungsfalls die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann. Die Erstattung erfolgt bis zu 100 EUR. G 2.3.2 Ersatzfahrrad Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrrads, wenn eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Die Erstattung erfolgt für längstens 7 Tage, maximal 50 EUR pro Tag. G 2.4 Regelungen zur groben Fahrlässigkeit Wird der Schaden durch etwas anderes als durch eine Obliegenheitsverletzung herbeigeführt, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. - 51 - [Seite 52] Teil G – Baustein BIKEplus G 2.5 Obliegenheiten G 2.5.1 Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungsnehmer unzumut- bar ist, kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen kann. G 2.5.2 Der Versicherungsnehmer hat Schäden durch strafbare Handlungen Dritter unverzüglich der Polizei anzuzeigen. G 2.5.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach J 3.3.1.2 und J 3.3.3 zur Kündigung be- rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. G 2.6 Ausschlüsse Ergänzend zu den generellen Ausschlüssen der Hausratversicherung besteht kein Versicherungsschutz für - hoheitliche Eingriffe oder behördliche Anordnungen; - Hochräder oder Spaßfahrräder (z. B. Freakbikes oder Jahrmarktsfahrräder); - Velomobile, vollverkleidete Fahrräder und Rikschas; - nachträglich an das Fahrrad angebaute carbongefertigte Teile, soweit nicht im Versicherungsschein als mitversichert dokumentiert; - allmähliche Einwirkungen auf versicherte Sachen, unabhängig von der Ursache oder mitwirkenden Umständen; - Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Verkäufer oder aus einem Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Verhältnis einzustehen hat; - Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung bestanden haben und dem Versicherungsnehmer bekannt waren; - Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit der versicherten Sachen nicht beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähn- liche Schönheitsschäden); - Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Reißen, Verfall, Rost, Schimmel, Schwamm, Pilz, Substanzverlust, Verfärbung, Strukturverän- derung, Insekten oder Schädlinge; - Wartung, Reparatur, Restaurierung, Reinigung oder ähnliche Vorgänge und durch bestimmungswidrigen Gebrauch und Bearbei- tung; - die Teilnahme an Radsportveranstaltungen, einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit. G3 Entschädigungsgrenze und Selbstbeteiligung Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt. Werden mehrere Fahrräder am selben Tag gestohlen, zerstört oder beschädigt, leistet der Versicherer insgesamt nur einmal bis zur Entschädigungsgrenze. Ist für den Hausratversicherungsvertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart, so gilt diese nicht für den Baustein BIKEplus. G4 Vorsorge Werden Fahrräder nach Beginn des Bausteins BIKEplus neu angeschafft und erhöht sich dabei der Wert der Fahrräder, besteht eine Vorsorgeentschädigungsleistung in Höhe von 50 % der vereinbarten Entschädigungsgrenze. Die vereinbarte Entschädigungsgrenze und die Vorsorge zusammen definieren dann die Höchstleistung im Schadenfall, begrenzt auf 10.000 EUR. Diese Vorsorge endet mit dem Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Anschaffung erfolgt ist. G5 Regelungen zum Unterversicherungsverzicht Die Regelungen des Unterversicherungsverzichtes gemäß A 14.2 gelten nicht. G6 Beitragsanpassung Die Regelungen der Beitragsanpassung gemäß A 15 gelten sinngemäß. G7 Kündigung G 7.1 Der Versicherungsnehmer kann den Baustein BIKEplus in Textform täglich kündigen. Der Baustein BIKEplus endet frühestens mit Ablauf des Tags, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist. G 7.2 Der Versicherer kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Baustein BIKEplus kündigen. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. G8 Ende des Hausratversicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags endet auch der Baustein BIKEplus. - 52 - [Seite 53] Teil H – Baustein HOMEplus Teil H Baustein HOMEplus Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, besteht im Umfang der Hausratversicherung FLEXXhome Tarif „easy“ zusätzlich Versicherungsschutz für Schäden am Hausrat gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen: H1 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht innerhalb Deutschlands auch für Hausrat, der sich dauerhaft außerhalb der ständigen Wohnung in a) bei Vereinbarung der Risikogruppe 1: - privat genutzten Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Weinberghäusern; - Ferienwohnungen, die vom Versicherungsnehmer oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen genutzt werden; - vom Versicherungsnehmer dauerhaft möbliert vermieteten Wohnungen (Versichert ist nur der Hausrat des Versicherungsnehmers.); b) bei Vereinbarung der Risikogruppe 2: - Gartenhäusern (Schrebergarten); - festinstallierten Wohnwagen; - Lagerräumen in Selfstorage-Anlagen (Versicherungsschutz besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Selfstorage-Versiche- rung Ersatz verlangt werden kann (subsidiäre Deckung)) befindet. H2 Versicherte Gefahren Versicherungsschutz besteht ausschließlich für - Feuergefahren gemäß A 3; - Einbruchdiebstahl/Raub gemäß A 4.1, A 4.2.1 und A 4.5; - Leitungswasser gemäß A 5; - Naturgefahren Sturm und Hagel gemäß A 6. H3 Ausschlüsse H 3.1 Wertsachen, Werkzeuge, Schusswaffen, Foto- und optische Geräte, Armbanduhren über 250 EUR Neuwert sind nicht versichert. H 3.2 Hotelkosten sind nicht mitversichert. H 3.3 Elementargefahren sind nicht versichert, auch wenn der Baustein Elementar vereinbart wurde. H4 Regelungen zum Unterversicherungsverzicht Die Regelungen des Unterversicherungsverzichtes gemäß A 14.2 gelten nicht. H5 Entschädigungsgrenze und Selbstbeteiligung Die Entschädigung je Versicherungsfall ist begrenzt auf den vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten Betrag. Es gilt die im Hausratversicherungsvertrag vereinbarte generelle Selbstbeteiligung. H6 Beitragsanpassung Die Regelungen der Beitragsanpassung gemäß A 15 gelten sinngemäß. H7 Kündigung H 7.1 Der Versicherungsnehmer kann den Baustein HOMEplus in Textform täglich kündigen. Der Baustein HOMEplus endet frühestens mit Ablauf des Tags, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist. H 7.2 Der Versicherer kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Baustein HOMEplus kündigen. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. H8 Ende des Hausratversicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags endet auch der Baustein HOMEplus. - 53 - [Seite 54] Teil I – Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief Teil I Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, besteht im Umfang der Hausratversicherung FLEXXhome zusätzlich Versicherungsschutz gemäß den nachstehenden besonderen Bedingungen in Form von Serviceleistungen und Kostenübernahme: I1 uniVersa Notfall-Telefon Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen des Versicherers ist, dass eine versicherte Person im Versicherungsfall gemäß I 6 das im Versicherungsschein genannte uniVersa Notfall-Telefon anruft. Das uniVersa Notfall-Telefon steht hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung. Ruft die versicherte Person nicht das uniVersa Notfall-Telefon an, so ist der Versicherer von der Verpflichtung der Kostenübernahme frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Kostenübernahme verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Höhe der zu übernehmenden Kosten gehabt hat. Der Versicherer zahlt die von ihm gemäß I 6.1 bis I 6.10 zu übernehmenden Kosten direkt an den Dienstleister. Sofern jedoch die vom Versicherer zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung gemäß I 4.1 überschritten wird, stellt der Dienstleister den darüber hinaus gehenden Betrag dem Versicherungsnehmer in Rechnung. I2 Versicherungsfall, versicherte Personen I 2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Serviceleistungen des Versicherers gemäß I 6 vorliegen und b) der Anspruch auf Leistungen durch eine versicherte Person beim uniVersa Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird. I 2.2 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer sowie die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterbringung von Tieren im Notfall gemäß I 6.10 gelten darüber hinaus auch Verwandte des Ver- sicherungsnehmers, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, als anspruchsberechtigt. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis, soweit nichts anderes vereinbart ist. I3 Versicherungsort I 3.1 Der Versicherungsschutz gilt für die vom Versicherungsnehmer als Hauptwohnsitz genutzte Wohneinheit (Mietwohnung, Eigentums- wohnung, gemietetes oder selbst genutztes Einfamilienhaus - ohne Einliegerwohnung) einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen). Der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers ist seine bei der zuständigen Meldebehörde als Hauptwohnung im Sinne von § 12 Melderechtsrahmengesetz gemeldete Wohneinheit. I 3.2 Zieht der Versicherungsnehmer um, so geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, es sei denn, diese liegt nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall endet der Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief mit dem Umzug. I4 Allgemeine Leistungsbegrenzungen I 4.1 Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer gemäß I 6.1 bis I 6.10 ist begrenzt auf insgesamt 2.000 EUR für alle Versiche- rungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahrs beim uniVersa Notfall-Telefon gemeldet wurden. Von dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Serviceleistungen, der Anspruch auf Kinderbetreuung im Notfall gemäß I 6.11 sowie das Dokumentendepot gemäß I 6.12. I 4.2 Der Anspruch auf Serviceleistungen ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf versicherte Leistungen gemäß I 6.1 bis I 6.11 grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. I 4.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten, die bereits vor Ver- tragsbeginn vorhanden waren. I5 Verpflichtungen Dritter Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. - 54 - [Seite 55] Teil I – Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief Soweit der Versicherungsnehmer aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht ihm frei, welchem Versicherer er den Schadenfall meldet. Meldet er den Schadenfall dem Versicherer, wird dieser im Rahmen der Versicherung für Assistance-Leistungen in Vorleistung treten. I6 Versicherte Leistungen I 6.1 Schlüsseldienst im Notfall I 6.1.1 Der Versicherer organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn die versicherte Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder weil sich die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat. I 6.1.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provi- sorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 500 EUR je Versicherungsfall. I 6.2 Rohrreinigungsservice im Notfall I 6.2.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fach- männische Behebung beseitigt werden kann. I 6.2.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. I 6.2.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn die Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungsnehmer erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung liegt. I 6.3 Sanitär-lnstallateurservice im Notfall I 6.3.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Sanitär-lnstallateurbetriebs, wenn a) aufgrund eines Defekts an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung eines WCs oder eines Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder b) aufgrund eines Defekts an einer Armatur, an einem Boiler, WC oder Urinal oder am Haupthahn in der versicherten Wohnung die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist. I 6.3.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. I 6.3.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen a) für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern; b) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitär-Installation in der versicherten Wohnung. I 6.4 Elektro-lnstallateurservice im Notfall I 6.4.1 Bei Defekten an der Elektro-lnstallation der versicherten Wohnung organisiert der Versicherer den Einsatz eines Elektro-lnstallateur- betriebs. I 6.4.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. I 6.4.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspül- maschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern; b) für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern. I 6.5 Heizungs-lnstallateurservice im Notfall I 6.5.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs-lnstallateurbetriebs, wenn a) Heizkörper in der versicherten Wohnung wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können; b) aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper in der versicherten Wohnung repariert oder ersetzt werden müssen. I 6.5.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. I 6.5.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren; b) für die Behebung von Schäden durch Korrosion. - 55 - [Seite 56] Teil I – Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief I 6.6 Notheizung I 6.6.1 Der Versicherer stellt maximal 3 elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-lnstallateurservice im Notfall gemäß I 6.5 nicht möglich ist. I 6.6.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. Nicht ersetzt werden zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen. I 6.7 PC-Datenrettung I 6.7.1 Der Versicherer organisiert die Datenrettung von der Festplatte eines privat genutzten PCs, wenn a) die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen; b) ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (z. B. Viren oder Würmer) eingetreten ist. I 6.7.2 Die Datensicherung kann von PCs mit den Betriebssystemen Apple, Linux (Version extend 2 oder höher), Microsoft oder Novell vorgenommen werden. Die Datenrettung erfolgt ausschließlich von Festplatten der Größe 2,5 Zoll und 3,5 Zoll. I 6.7.3 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Datenrettung, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. I 6.7.4 Die erfolgreiche Sicherung der Daten garantiert der Versicherer nicht. I 6.7.5 Der Versicherer erbringt keine Leistungen a) wenn kein handelsübliches Virenschutzprogramm und keine handelsübliche Firewall auf dem Rechner installiert und regelmäßig aktualisiert ist; b) wenn die Daten versehentlich gelöscht wurden; c) für die Datenrettung von Disketten (Floppy), Flash-/Speicherkarten, CD-R/CD-RW/DVD, Bändern (Tapes) sowie von Raid- IDE/ SCSI-Systemen. I 6.7.6 Der Versicherungsnehmer hat alles zu tun, um zur Aufklärung des Versicherungsfalls beizutragen. a) Eine Datensicherung von einem Notebook kann in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dem Versicherer das Notebook zur Verfügung gestellt wird. b) Verwendete Passwörter zum Schutz der Festplatte sind dem Versicherer unaufgefordert mitzuteilen. I 6.8 Schädlingsbekämpfung I 6.8.1 Der Versicherer organisiert die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma, wenn der Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann. I 6.8.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Schädlingsbekämpfung, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. I 6.8.3 Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. I 6.9 Entfernung von Wespen- und Hornissennestern sowie Bienenstöcken I 6.9.1 Der Versicherer organisiert die fachmännische Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen- und Hornissennestern sowie Bienen- stöcken, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden. I 6.9.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-/Hornissennests sowie Bienenstocks, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. I 6.9.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn a) sich das Wespen-/Hornissennest bzw. der Bienenstock in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet werden kann; b) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-/Hornissennests bzw. des Bienenstocks aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist. I 6.10 Unterbringung von Tieren im Notfall I 6.10.1 Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschweinchen und Kaninchen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, wenn dieser oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert ist und eine andere versicherte Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. einem Tierheim. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Tiere dem Beauftragten des Versicherers übergeben werden. I 6.10.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der Tiere, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungs- fall. - 56 - [Seite 57] Teil I – Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief I 6.11 Kinderbetreuung im Notfall I 6.11.1 Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, wenn dieser oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. I 6.11.2 Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig, z. B. durch einen Ver- wandten des Versicherungsnehmers, übernommen werden kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten. I 6.12 Dokumentendepot I 6.12.1 Der Versicherer archiviert auf Wunsch des Versicherungsnehmers Kopien wichtiger Dokumente (maximal 20 DIN A4-Seiten). Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien nach Benach- richtigung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützt der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen Behörden und Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind. I 6.12.2 Der Versicherer verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrags zu vernichten. I 6.12.3 Der Versicherungsnehmer gestattet, dass sich der Versicherer bei der Archivierung der Dokumente eines Dritten bedient, der den- selben Sicherheitsstandard zu gewährleisten hat wie der Versicherer. I7 Selbstbeteiligung Ist für den Hausratversicherungsvertrag eine generellere Selbstbeteiligung vereinbart, so gilt diese nicht für den Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief. I8 Beitragsanpassung Die Regelungen der Beitragsanpassung gemäß A 15 gelten sinngemäß. I9 Kündigung I 9.1 Der Versicherungsnehmer kann den Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief in Textform täglich kündigen. Der Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief endet frühestens mit Ablauf des Tags, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist. I 9.2 Der Versicherer kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief kündigen. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. I 10 Ende des Hausratversicherungsvertrags Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrags endet auch der Baustein Haus- und Wohnungsschutzbrief. - 57 - [Seite 58] Teil J – Allgemeine Vertragsbedingungen Teil J Allgemeine Vertragsbedingungen Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die Teile A bis I. J1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung J 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. J 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode J 1.2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt. J 1.2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die verein- barte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. J 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung J 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. J 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach J 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so- lange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. J 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach J 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Ver- sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. J 1.4 Folgebeitrag J 1.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. J 1.4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. - 58 - [Seite 59] Teil J – Allgemeine Vertragsbedingungen Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. J 1.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. J 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei. J 1.4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. J 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündi- gung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach J 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. J 1.5 SEPA-Lastschriftverfahren J 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs- aufforderung des Versicherers erfolgt. J 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht ein- gezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen SEPA-Lastschrifteinzug können dem Versicherungs- nehmer in Rechnung gestellt werden. J 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung J 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. J 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse J 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Wider- rufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche- rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. - 59 - [Seite 60] Teil J – Allgemeine Vertragsbedingungen J 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. J 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. J 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Bei- trag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. J 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. J2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung J 2.1 Dauer und Ende des Vertrags J 2.1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. J 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres den Versicherungsvertrag kündigt. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Die Kündigung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer drei Monate vor Ab- lauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Davon abweichend kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Versicherungsvertrag täglich kündigen. Der Vertrag endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist. J 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. J 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres kündi- gen. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist für den Versicherungsnehmer nicht notwendig. Nach Ablauf des dritten Jahres kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag täglich kündigen. Der Vertrag endet dann frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versicherer zugegangen ist. J 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses / Tod des Versicherungsnehmers Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. J 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall J 2.2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. J 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche- rungsperiode, wirksam wird. - 60 - [Seite 61] Teil J – Allgemeine Vertragsbedingungen J 2.2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. J3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten J 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss J 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und J 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. J 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht J 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach J 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvoll- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. J 3.1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach J 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. J 3.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach J 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. J 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. J 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. - 61 - [Seite 62] Teil J – Allgemeine Vertragsbedingungen J 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. J 3.1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. J 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. J 3.2 Gefahrerhöhung J 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung J 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerecht- fertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. J 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. J 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach J 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. J 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers J 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahr- erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. J 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vor- genommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. J 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungs- nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. J 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer J 3.2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach J 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach J 3.2.2.2 und J 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. J 3.2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver- sicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi- gungsrecht hinzuweisen. J 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach J .3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. J 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung J 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach J 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entspricht, siehe aber A 24.3. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. - 62 - [Seite 63] Teil J – Allgemeine Vertragsbedingungen J 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach J 3.2.2.2 und J 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt J 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. J 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entspre- chend erhöhten Beitrag verlangt. J 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers J 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls J 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. J 3.3.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen- über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. J 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: J 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. J 3.3.2.2 Zusätzlich zu J 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder tele- fonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum und Vermögen unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Fest- stellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Zusätzlich gilt: g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach J 3.3.2.1 und J 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. h) Weitere Obliegenheiten und Anspruchsvoraussetzungen sind auch bei den einzelnen Leistungen beschrieben. J 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung J 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach J 3.3.1 oder J 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht, siehe aber A 24.4. J 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. - 63 - [Seite 64] Teil J – Allgemeine Vertragsbedingungen J 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. J4 Weitere Regelungen J 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung J 4.1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versiche- rung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. J 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach J 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in J 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. J 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusam- men den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstan- denen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha- den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. J 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Ent- stehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeit- punkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. J 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung J 4.2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. J 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer - 64 - [Seite 65] Teil J – Allgemeine Vertragsbedingungen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. J 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Ver- legung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach J 4.2.2 entsprechend Anwendung. J 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters J 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. J 4.3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. J 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Ver- sicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. J 4.4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. J 4.5 Örtlich zuständiges Gericht J 4.5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. J 4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zu- ständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. J 4.6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. J 4.7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. - 65 - [Seite 66] Teil J – Allgemeine Vertragsbedingungen Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. J 4.8 Überversicherung Übersteigt die versicherte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Ver- sicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die versicherte Wohnfläche mit sofortiger Wirkung auf die tatsächliche Wohnfläche herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. J 4.9 Versicherung für fremde Rechnung J 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. J 4.9.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers verlangen. J 4.9.3 Kenntnis und Verhalten J 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver- sicherungsnehmers ist. J 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. J 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. J 4.10 Übergang von Ersatzansprüchen J 4.10.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge- meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. J 4.10.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. J 4.11 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen J 4.11.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls J 4.11.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers - 66 - [Seite 67] Teil J – Allgemeine Vertragsbedingungen festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. J 4.11.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, siehe aber A 24.1. J 4.11.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. J 4.12 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. J 4.13 Außergerichtliche Streitbeilegung Ist der Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung einmal nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis geführt, stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglich- keiten offen. J 4.13.1 Versicherungsombudsmann Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Dieser ist wie folgt zu erreichen: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver- sicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. J 4.13.2 Versicherungsaufsicht Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Ver- sicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kontaktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. J 4.13.3 Hinweise auf den Rechtsweg Unabhängig von der Möglichkeit, sich an den Versicherungsombudsmann oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen. - 67 - [Seite 68] SHB-300 06.26 uniVersa Allgemeine Versicherung AG Telefon: +49 911 5307-0 Sitz der Gesellschaft: Nürnberg Steuer-Nr. 241/101/00147 Sulzbacher Straße 1-7 www.universa.de Registergericht Nürnberg, HRB 584 Commerzbank AG Nürnberg 90489 Nürnberg info@universa.de Aufsichtsrat: Karl-Bernd Telger (Vors.) IBAN: DE48 7608 0040 0201 6941 00 Postanschrift: 90333 Nürnberg Vorstand: Frank Sievert (Sprecher), BIC: DRESDEFF760 Jutta Holzmann, Stefan Krause, Dr. Marco Wimmer

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