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Insurance broker / Contents insurance in Germany (Hausratversicherung) / Policy wording archive

VGH Komfort: the policy wording in full

Grunddeckung mit Komfortpaket: Überspannung, Rauch, Fahrzeuganprall, Gefriergut, grobe Fahrlässigkeit bis 10.000 EUR, Wertsachen bis 30 %, Außenversicherung bis 30.000 EUR und Vorsorge 20 %.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy VGH Hausratversicherung Hausrat Komfort from VGH (Contents insurance in Germany (Hausratversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured for household contentsas stated in the policy schedule
Waiver of underinsurance (sum per square metre) and effect of underinsuranceyes„Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer abweichend von A-14.5 keinen Abzug wegen Unterversicherung vornimmt, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich bestätigt ist.“A-15.1, page 19
New-for-old replacementyes„Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand.“A-12.1.1, page 17
Standard excessnot addressed
Gross negligence: no reduction of the claim paymentyes, up to EUR 10,000„Abweichend von A-21.1.2 verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages bis zu einer Höhe von 10.000 EUR.“B-1.27, page 29
Territorial scope and place of insurance (home, ancillary rooms, plot)yes„Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers.“A-10.2, page 16
Guarantee against GDV model wording (VHB)not addressed
Meets the minimum standards of the German brokers' working group (Arbeitskreis Beratungsprozesse)not addressed
Best-cover or difference-in-conditions clausenot addressed
Guarantee of previous insurer's cover when switchingnot addressed
Provision for increases in value and new purchasesyes„Abweichend von A-12.2.2 erhöht sich die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent.“B-1.23, page 28

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Fire, lightning strike, explosionyes, up to the sum insured„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“A-2.1, page 10
Implosionyes, up to the sum insured„Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz des inneren Unterdrucks zum Außendruck.“B-1.2, page 25
Smoke and soot (sudden escape, also without fire)yes, up to the sum insured„Als Schaden durch Rauch oder Ruß gilt jede plötzliche unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung durch Rauch oder Ruß.“B-1.4, page 25
Scorch damage without fire (cigarette, iron)no„Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich nicht auf Schmor-, Seng- und Schwelschäden“A-2.4, page 10
Impact of road vehicles, rail vehicles and aircraftyes, up to the sum insured„Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung.“B-1.6, page 26
Power surge caused by lightning on electrical appliancesyes, up to the sum insured„Abweichend von A-2.4 sind Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden durch Blitz an elektrischen Einrichtungen und Geräten mitversichert.“B-1.1, page 25
Burglaryyes, up to the sum insured„Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt.“A-3.1.1, page 10
Robbery at homeyes, up to the sum insured„gegen den Versicherungsnehmer Ge-walt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“A-3.2.1, page 11
Vandalism after a burglaryyes, up to the sum insured„Vandalismus nach einem Einbruch oder bei Beraubung liegt vor, wenn der Täter wie in A-3.1.1 oder A-3.1.6 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“A-4, page 11
Escape of water (burst pipes, frost, appliances)yes, up to the sum insured„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus“A-5.1, page 11
Water from aquariums, waterbeds and indoor fountainsyes, up to the sum insured„In Erweiterung von A-5.1 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien, Wassersäulen und Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist.“B-1.16, page 27
Loss of water (extra consumption after a burst pipe)no„Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert.“Vorbemerkung, page 2
Storm and hail (from wind force 8)yes, up to the sum insured„Sturm ist eine wetterbedingte Luft-bewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. 62 km/Stunde).“A-6.1, page 12

Further natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Flooding by heavy rain or overflowing watersyes„Das ist eine Überflutung der Geländeoberfläche, die das Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen befinden, unmittelbar umgibt.“A-6.4.1, page 13
Sewer backflowyes„Das liegt vor, wenn Wasser aus der öffentlichen Kanalisation bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder deren zugehörigen Einrichtungen in das Gebäude eindringt“A-6.4.2, page 40
Earthquakeyes„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“B-4.1.3, page 40
Subsidenceyes„Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.“B-4.1.4, page 41
Landslide and rockfallyes„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.“B-4.1.5, page 41
Weight of snowyes„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“B-4.1.6, page 41
Avalancheyes„Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.“B-4.1.7, page 41
Volcanic eruptionyes„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.“B-4.1.8, page 41
Excess for natural hazardsyes„Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.“B-4.5, page 41

Bicycles and other theft

PointRuleWording (German)Clause
Bicycle theft (limit as a percentage or in euros)yes„Für Fahrräder, Fahrräder mit Elektromotor, die nicht der Zulassungspflicht unterliegen, und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl.“B-3.1, page 39
Bicycle: no night-time clause (no exclusion between 10 pm and 6 am)yes„Voraussetzungen sind, dass sie vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person genutzt werden, sich in deren Besitz befinden und durch ein verkehrsübliches Schloss gesichert sind.“B-3.1, page 31
E-bikes and pedelecs (theft, battery, separate limit)yes„Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrräder mit Elektromotor, die unter die Versicherungspflicht der Kraftfahrzeug-Haftpflicht fallen.“B-3.3, page 40
Simple theft of garden furniture, barbecues and tools from the propertyno„Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert.“Vorbemerkung, page 2
Simple theft of prams, wheelchairs and walkersyes, up to the sum insured„Für Krankenfahrstühle und andere me-dizinische Fahr- und Gehhilfen sowie sonstige medizinische Hilfsmittel“B-1.9, page 26
Simple theft of laundry and appliances from shared laundry roomsno„Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert.“Vorbemerkung, page 2
Theft from a locked carno„Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert.“Vorbemerkung, page 2
Pickpocketing and distraction theftnot addressed
Theft from locked boat cabins and caravansyes, up to the sum insured„durch Aufbrechen einer verschlossenen Kabine eines Kreuzfahrtschiffes oder Schlafwagenabteils entwendet“B-1.12, page 26

Valuables

PointRuleWording (German)Clause
Valuables in total (share of sum insured, art, antiques, furs)yes, up to the sum insured„Abweichend von A-8.3.1 beträgt die Entschädigungsgrenze für Wertsachen je Versicherungsfall 30 Prozent der Versicherungssumme.“B-1.25, page 28
Cash outside a safeyes, up to EUR 5,000„Die Entschädigungsgrenze für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge wird in Erweiterung von A-8.3.2.1 auf 5.000 EUR erhöht.“B-1.25, page 28
Documents, savings books and securities outside a safeyes, up to EUR 10,000„Die Entschädigungsgrenze für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere wird in Erweiterung von A-8.3.2.2 auf 10.000 EUR erhöht.“B-1.25, page 28
Jewellery, gemstones, gold and platinum outside a safeyes, up to EUR 50,000„in Erweiterung von A-8.3.2.3 auf 50.000 EUR erhöht.“B-1.25, page 28
Valuables in a locked safe (limit)yes, up to EUR 100,000„Die Entschädigung gemäß A-8.3.3.1 bis A-8.3.3.3 beträgt zusammen höchstens 100.000 EUR.“A-8.3.3.4, page 15
Requirements for the safe (weight, security class, anchoring)yes„mehrwandige Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg,“A-8.2.1, page 14

Away from home

PointRuleWording (German)Clause
Cover away from home (share of sum insured, maximum)yes, up to EUR 30,000„Die Entschädigungsgrenze gemäß A-11.5 Satz 2 ist erweitert auf 30 Prozent der Versicherungssumme, maximal 30.000 EUR.“B-1.24, page 27
Cover away from home: maximum durationyes„In Erweiterung von A-11.2 gilt im Rahmen der Außenversicherung Versicherungsschutz für Zeiträume von bis zu sechs Monaten.“B-1.24, page 28
Robbery and extortion while away from homeyes, up to the sum insured„in den Fällen von A-3.2.2 nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.“A-11.4.2, page 17
Contents in cars, caravans and motorhomesno„Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert.“Vorbemerkung, page 2
Contents of children in education living away (student flat, boarding school, service)yes, up to EUR 30,000„Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder“B-1.28, page 29
Contents in a retirement or nursing homenot addressed

Costs after a loss

PointRuleWording (German)Clause
Hotel and accommodation costs if the home is uninhabitable (daily rate, duration)yes, up to the sum insured„Abweichend von A-9.1.10 sind Hotelkosten bis 200 EUR pro Tag mitversichert.“B-1.20, page 27
Costs of returning from holiday after a major lossno„Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert.“Vorbemerkung, page 2
Clearance and debris removal costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen.“A-9.1.1, page 15
Costs of moving and protecting contentsyes, up to the sum insured„weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.“A-9.1.2, page 15
Transport and storage costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten für den Transport und die Lagerung des versicherten Hausrats.“A-9.1.3, page 15
Lock replacement costs (home, safe, garage)yes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die für Schlossänderungen entstehen, wenn Schlüssel für Türen oder Fenster der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind.“A-9.1.6, page 15
Repair costs for building damage after burglary or vandalismyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudebeschädigungen im Bereich der Wohnung repariert werden müssen.“A-9.1.7, page 16
Provisional measures and guarding (emergency glazing, temporary lock)yes, up to the sum insured„In Erweiterung von A-9.1 sind auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für provisorische Reparaturmaßnahmen zum Schutz versicherter Sachen versichert.“B-1.19, page 27
Loss adjuster or expert costsno„Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.“A-17.7, page 19
Refrigerated and frozen food after power failure or appliance breakdownyes, up to the sum insured„Versichert sind innerhalb der versicherten Wohnung (siehe A-10.2) Schäden an Kühl- oder Gefriergut, wenn diese Sachen auftauen und ungenießbar werden.“B-1.7, page 25
Data recovery costsyes, up to EUR 10,000„für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.“B-1.22, page 28

Special items, glass and online risks

PointRuleWording (German)Clause
Glass breakage (furniture glass, mirrors, display cases)not addressed
Glass-ceramic and induction hobsnot addressed
Phishing and online banking fraudnot addressed
Online shopping fraud and payment card misusenot addressed
Garden tools and robotic mowers on the propertyyes„Krankenfahrstühle und sonstige medizinische Hilfsmittel, Rasenmäher, Gokarts und nicht versicherungspflichtige Modell- und Spielfahrzeuge, auch wenn sie selbstfahrend sind;“A-7.2.1, page 13
Sports equipment (skis, golf, diving gear)not addressed
Musical instrumentsnot addressed
Canoes, rowing, folding and inflatable boats, surfboards and boat equipmentyes, up to the sum insured„Kanus, Ruder-, Falt- und ... boote einschließlich ihrer Motoren“A-7.2.2, page 13
Work equipment and furniture in a home officeyes, up to the sum insured„Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Ge-werbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.“A-7.2.3, page 14
Tenant's fixtures and fittings (fitted kitchen, floor coverings)yes, up to the sum insured„in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.“A-7.4.2, page 14
Third-party property in the home (guests' belongings, borrowed items)yes, up to the sum insured„Die in A-7.1 und A-7.2 genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind.“A-7.3, page 14

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Moving house: cover at the old and new addressyes„Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.“A-24.1.1, page 23
Premium waiver during unemploymentnot addressed
Cancellation (notice periods, after a claim, term)yes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“C-2.2.1, page 44
Duties after a loss (police report, list of stolen items, deadlines)yes„dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab-handen gekommenen Sachen einzureichen;“C-3.3.2.2 c), page 49
Safety requirements (locking, heating, shutting off water pipes)yes„in der kalten Jahreszeit die Wohnung ausreichend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.“A-22.1.2, page 22
Vacancy and longer absence (restrictions after how many days)yes„Abweichend von A-23.1.2 liegt eine Gefahrerhöhung erst vor, wenn die versicherte Wohnung länger als sechs Monate unbewohnt ist.“B-1.24, page 28
Notable exclusions (storm surge, groundwater, dry rot, war)yes„Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstehen.“A-1.2, page 10

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Landschaftliche Brandkasse Hannover, LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG)
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: VGH Versicherungsbedingungen Hausratversicherung (VHB 2024)
[Seite 1] Verbraucherinformationen und Bedingungen und Erläuterungen für die Hausratversicherung der Landschaftlichen Brandkasse Hannover FS 3.65 (05.24) - Hausrat - 20240 [Seite 2] Seite 2 von 53 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde*, vor Antragstellung erhalten Sie von uns umfassende Unterlagen zum Versicherungsvertrag. Diese unterteilen sich in 1. die Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung 2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihr Versicherungsschutz ist in den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2024) Teil A und C beschrie- ben. Diesen Versicherungsschutz können Sie um die in Teil B genannten Ergänzungen des Versicherungsumfangs erweitern: - Verschiedene Erweiterungen im Komfortpaket - Verschiedene Erweiterungen im Premiumpaket - Diebstahl von Fahrrädern - Weitere Naturgefahren (Elementarschäden) Wenn Sie diese Ergänzungen des Versicherungsumfangs vereinbart haben, sind sie in Ihrem Versicherungsschein genannt. Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert. Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungsschein entsprechend. Bei Fragen oder Änderungswünschen steht Ihnen Ihre VGH-Vertretung oder Sparkasse gern zur Verfügung. * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung. [Seite 3] Seite 3 von 53 Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsinformationen und II Die Entschädigungsleistung ............... 18 Widerrufsbelehrung......................................... 6 A-14 Welche Entschädigung wird geleistet? Wie wirkt sich eine Unterversicherung auf die Entschädigung aus? ................... 18 Abschnitt 1 Vertragsinformationen gemäß Informationspflichtenverordnung A-15 Wann besteht Unterversicherungs- zum Versicherungsvertragsgesetz verzicht?................................................. 19 (VVG-InfoV) ......................................... 6 A-16 Welche Selbstbeteiligung wird von Abschnitt 2 Widerrufsbelehrung ............................. 8 der Entschädigung abgezogen? ............ 19 Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, A-17 Was gilt, wenn die Höhe des Schadens Besondere Hinweise ........................... 8 in einem Sachverständigenverfahren ermittelt werden soll? ............................. 19 Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er- forderlichen weiteren Informationen .... 9 A-18 Wann und wie erfolgt die Berechnung der Entschädigung? ............................... 20 A-19 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? ................................................. 21 2 Allgemeine Hausratversicherungs- A-20 Was gilt bei einem Übergang von bedingungen (VHB 2024) ............................. 10 Ersatzansprüchen? ................................ 21 A-21 In welchen Fällen entfällt die Entschädigungspflicht? .......................... 22 Teil A Grunddeckung Basis ...................... 10 III Besondere Obliegenheiten während I Der Versicherungsschutz ................... 10 der Vertragslaufzeit und im A-1 Welche Gefahren und Schäden sind Versicherungsfall ................................. 22 versichert, welche nicht? ....................... 10 A-22 Welche vertraglich vereinbarten Sicher- A-2 Was ist Brand, Blitzschlag, Explosion? heitsvorschriften (zusätzliche Obliegen- Was gehört nicht hierzu? ....................... 10 eiten) hat der Versicherungsnehmer A-3 Was ist Einbruchdiebstahl, Beraubung? 10 vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? .. 22 A-4 Was ist Vandalismus nach einem A-23 Welche besonderen Umstände Einbruch oder bei Beraubung? .............. 11 erhöhen die Gefahr? .............................. 22 A-5 Was ist Leitungswasser? A-24 Was ist bei einem Wohnungswechsel Was gehört nicht hierzu? ....................... 11 zu beachten, wie ändert sich der Beitrag? ................................................. 23 A-6 Was ist Sturm, Hagel, Überschwem- mung durch Witterungsniederschläge A-25 Welche besonderen Obliegenheiten einschließlich Rückstau? hat der Versicherungsnehmer nach Was gehört nicht hierzu? ....................... 12 dem Versicherungsfall zu erfüllen? ........ 24 A-7 Welche Sachen sind versichert, A-26 Inwieweit muss sich der Versicherungs- welche nicht?......................................... 13 nehmer Kenntnis und Verhalten dritter Personen zurechnen lassen?................. 24 A-8 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? A-27 Wie sind die Rechte und Pflichten Welche Entschädigungsgrenzen geregelt, wenn der Versicherungs- gelten für Wertsachen? ......................... 14 nehmer nicht auch der Versicherte ist (Versicherung für fremde Rechnung)? ... 24 A-9 Welche Folgekosten sind versichert? .... 15 A-10 Wo besteht Versicherungsschutz? ........ 16 A-11 Wann und in welchem Umfang besteht Außenversicherungsschutz? .... 17 A-12 Was ist der Versicherungswert? Was ist die Versicherungssumme und wie wird sie angepasst? ................. 17 A-13 Was gilt bei einer Überversicherung? .... 18 [Seite 4] Seite 4 von 53 Teil B Ergänzungen des Versicherungs- B-1.26 Ständige Außenversicherung für umfangs.............................................. 25 versicherte Sachen in Bank- schließfächern........................................ 28 B-1.27 Verzicht auf Einwand der B-1 Komfortpaket .................................... 25 groben Fahrlässigkeit ............................. 29 B-1.28 Vorsorgeversicherung für I Zusätzlich versicherte Gefahren ausziehende Kinder ............................... 29 und Schäden ........................................ 25 B-1.1 Überspannungsschäden durch Blitz ...... 25 B-1.2 Implosion ............................................... 25 B-1.3 Verpuffung ............................................. 25 B-2 Premiumpaket ................................... 29 B-1.4 Rauch und Ruß ..................................... 25 B-1.5 Überschallknall ...................................... 25 I Zusätzlich versicherte Gefahren B-1.6 Fahrzeuganprall .................................... 26 und Schäden ........................................ 29 B-1.7 Schäden an Kühl- und Gefriergut .......... 26 B-2.1 Überspannungsschäden durch Blitz ...... 29 B-1.8 Folgeschäden durch radioaktive B-2.2 Implosion................................................ 29 Isotope inklusive Entsorgungskosten B-2.3 Verpuffung ............................................. 29 für radioaktiv verseuchte Sachen .......... 26 B-2.4 Rauch und Ruß ...................................... 29 B-1.9 Diebstahl von Krankenfahrstühlen und medizinischen Hilfsmitteln .............. 26 B-2.5 Schmor-, Seng- und Schwelschäden ..... 29 B-1.10 Diebstahl von Antennen / Parabol- B-2.6 Überschallknall....................................... 30 spiegeln ................................................. 26 B-2.7 Fahrzeuganprall ..................................... 30 B-1.11 Diebstahl aus verschlossenen Spinden . 26 B-2.8 Transportmittelunfall .............................. 30 B-1.12 Diebstahl aus verschlossenen B-2.9 Schäden an Kühl- und Gefriergut ........... 30 Kabinen von Kreuzfahrtschiffen und Schlafwagenabteilen ...................... 26 B-2.10 Folgeschäden durch radioaktive Isotope inklusive Entsorgungskosten B-1.13 Trickdiebstahl in der Wohnung .............. 26 für radioaktiv verseuchte Sachen ........... 30 B-1.14 Trickbetrug auf dem Wohngrundstück B-2.11 Schäden an Garteninventar ................... 30 (Enkeltrick) ............................................ 27 B-2.12 Schäden an außen angebrachten B-1.15 Nässeschäden aufgrund undichter Sachen ................................................... 31 Fugen und Fliesen................................. 27 B-2.13 Diebstahl von Hausrat aus dem Kfz ....... 31 B-1.16 Aquarien, Wassersäulen und Wasserbetten ........................................ 27 B-2.14 Diebstahl von Wäsche und Bekleidung .. 31 B-2.15 Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz .. 31 II Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 27 B-2.16 Diebstahl von Bekleidung und Lernmitteln von Kindern in der Schule ... 31 B-1.17 Schlossänderungskosten für Wertbehältnisse..................................... 27 B-2.17 Diebstahl von Kinderwagen ................... 31 B-1.18 Bewachungskosten ............................... 27 B-2.18 Diebstahl von Krankenfahrstühlen und medizinischen Hilfsmitteln ............... 32 B-1.19 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen .......................................... 27 B-2.19 Diebstahl aus medizinischen Einrichtungen ......................................... 32 B-1.20 Erhöhte Entschädigungsgrenze für Hotelkosten ........................................... 27 B-2.20 Diebstahl aus verschlossenen Spinden . 32 B-1.21 Unterbringung von Haustieren............... 27 B-2.21 Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen .. 32 B-1.22 Datenrettungskosten ............................. 28 B-2.22 Diebstahl aus verschlossenen Kabinen von Kreuzfahrtschiffen und Schlafwagenabteilen ....................... 32 III Zusätzliche Ergänzungen ................... 28 B-2.23 Diebstahl von Waschmaschinen B-1.23 Erweiterte Vorsorge ............................... 28 und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen ........................... 32 B-1.24 Erweiterte Außenversicherung .............. 28 B-2.24 Diebstahl von Antennen / Parabol- B-1.25 Erhöhte Entschädigungsgrenze spiegeln ................................................. 32 für Wertsachen ...................................... 28 [Seite 5] Seite 5 von 53 B-2.25 Trickdiebstahl in der Wohnung .............. 33 B-2.50 Ständige Außenversicherung für versicherte Sachen in nicht ständig B-2.26 Trickbetrug auf dem Wohngrundstück bewohnten Räumlichkeiten .................... 36 (Enkeltrick) ............................................ 33 B-2.51 Ständige Außenversicherung für B-2.27 Beschädigungen durch Wildtiere ........... 33 Sportausrüstungen ................................. 37 B-2.28 Schäden bei Windstärke 7 .................... 33 B-2.52 Ständige Außenversicherung für B-2.29 Nässeschäden aufgrund undichter Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz ................ 37 Fugen und Fliesen................................. 33 B-2.53 Ständige Außenversicherung für B-2.30 Nässeschäden durch Regen, versicherte Sachen in Bank- Schnee oder Schmelzwasser ................ 33 schließfächern........................................ 37 B-2.31 Aquarien, Wassersäulen und B-2.54 Verzicht auf Einwand der Wasserbetten ........................................ 34 groben Fahrlässigkeit ............................. 37 B-2.32 Rohrverstopfung .................................... 34 B-2.55 Vorsorgeversicherung für B-2.33 Bruch von Gas-, Öl- und ausziehende Kinder ............................... 37 Entlüftungsrohren .................................. 34 V Versicherte Serviceleistungen ............ 38 II Zusätzlich versicherte Sachen ........... 34 B-2.56 Jahreshöchstentschädigung .................. 38 B-2.34 Handelsware und Musterkollektionen .... 34 B-2.57 Schlüsselnotdienst ................................. 38 B-2.58 Rohrreinigung bei Verstopfung .............. 38 III Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 34 B-2.59 Sanitärinstallateur bei Unterbrechung B-2.35 Reparaturkosten für provisorische der Wasserversorgung ........................... 38 Maßnahmen .......................................... 34 B-2.60 Elektroinstallateur bei Defekten an B-2.36 Bewachungskosten ............................... 34 der Elektroinstallation ............................. 38 B-2.37 Telefonmissbrauch nach Einbruch ........ 34 B-2.61 Heizungsinstallateur bei Ausfall von Heizkörpern ..................................... 38 B-2.38 Schlossänderungskosten für Wertbehältnisse..................................... 34 B-2.62 Einsatz von Leih-Heizgeräten ................ 38 B-2.39 Erhöhte Entschädigungsgrenze für B-2.63 Schädlingsbekämpfung .......................... 39 Hotelkosten ........................................... 35 B-2.64 Entfernung von Wespen-, Bienen-, B-2.40 Unterbringung von Haustieren............... 35 Hornissennestern ................................... 39 B-2.41 Datenrettungskosten ............................. 35 B-2.65 Wiederbeschaffung von Dokumenten .... 39 B-2.42 Mehrkosten für die energetische B-2.66 Psychologische Beratung ...................... 39 Modernisierung von Haushaltsgeräten .. 35 B-2.67 Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten . 39 B-2.43 Gebäudebeschädigungen in Zusammenhang mit Rettungsmaß- nahmen sowie nach Fehlalarm von Brand- und Rauchmeldern .................... 35 B-2.44 Wasserverlust........................................ 35 B-3 Fahrraddiebstahl............................... 40 B-2.45 Gas- und Ölverlust ................................ 36 B-2.46 Rückreisekosten aus dem Urlaub.......... 36 IV Zusätzliche Ergänzungen ................... 36 B-4 Weitere Naturgefahren B-2.47 Erweiterte Vorsorge ............................... 36 (Elementarschäden) ......................... 40 B-2.48 Erweiterte Außenversicherung .............. 36 B-2.49 Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen ........................................... 36 [Seite 6] Seite 6 von 53 Teil C Allgemeine Bestimmungen ........... 42 1 Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung C-1 Beginn des Versicherungsschutzes, Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor- Beitragszahlung .................................. 42 mationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG- C-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes ...... 42 InfoV) C-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 42 C-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen? Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung.......................................... 42 VGH Versicherungen: Landschaftliche Brandkasse Hannover C-1.4 Folgebeitrag .......................................... 42 Schiffgraben 4, 30159 Hannover C-1.5 Lastschriftverfahren ............................... 43 Postanschrift: 30140 Hannover C-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags- Telefon: 0800 1750 844 beendigung............................................ 43 E-Mail: Service@vgh.de Internet: www.vgh.de C-2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung ........................................... 44 Die zuständige Regionaldirektion und ihren Ver- C-2.1 Dauer und Ende des Vertrags ............... 44 mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs- schein. C-2.2 Kündigung nach Versicherungsfall ........ 44 C-2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen .. 45 Landschaftliche Brandkasse Hannover; HRA: Hannover 26227, Sitz: Hannover C-3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts andere Obliegenheiten ........................ 45 Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender), C-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs- Dr. Fabrice Gerdes, Jürgen Müllender, Annika Rust, nehmers oder seines Vertreters bis Manfred Schnieders, Jörg Sinner, Dr. Detlef Swieter zum Vertragsschluss ............................. 45 C-3.2 Gefahrerhöhung .................................... 47 Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe C-3.3 Obliegenheiten des Versicherungs- Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von nehmers ................................................ 48 Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen. C-4 Weitere Regelungen ............................ 49 Welches sind die wesentlichen Merkmale der Ver- C-4.1 Mehrere Versicherer, sicherungsleistung? Mehrfachversicherung ........................... 49 Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsver- C-4.2 Erklärungen und Anzeigen, trages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Anschriftenänderung ............................. 50 Versicherungsschein und den gesetzlich geforderten C-4.3 Vollmacht des Versicherungsvermittlers 51 Informationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen C-4.4 Verjährung ............................................. 51 Hausratversicherungsbedingungen VHB 2024. C-4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände ...................................... 51 Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann C-4.6 Anzuwendendes Recht ......................... 52 müssen Sie den Beitrag zahlen? C-4.7 Embargobestimmung ............................ 52 Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi- C-4.8 Repräsentanten ..................................... 52 cherungsumfang, der Höhe der Versicherungssumme sowie der Lage des Versicherungsortes (Tarifzone). Den Gesamtbeitrag, den Sie für Ihren Versicherungs- schutz zu zahlen haben, finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Der Gesamtbeitrag gilt für die vereinbarte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche Versicherungsteuer. Teil D Sicherheitsvorschriften .................. 53 Auf die Möglichkeit einer Anpassung des Beitrages ge- mäß A-12.3 VHB 2024 wird hingewiesen. Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie C-1 VHB 2024. [Seite 7] Seite 7 von 53 Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches Informationen gültig? Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig? Unsere Angebote einschließlich der dafür berechne- Sowohl vor Vertragsabschluss, als auch während der ten Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im An- Laufzeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht. gebot eine abweichende Regelung vereinbart ist. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände gemäß C-4.5 Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt VHB 2024. der Versicherungsschutz und wie lange sind Sie an Ihren Antrag gebunden? Welches ist die Vertragssprache? Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Ver- Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinforma- sicherungsschein genannten Zeitpunkt. tionen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation wird ebenfalls in deutscher Sprache Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an geführt. Ihren Antrag gebunden sind. Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden Haben Sie ein Widerrufsrecht? sind? Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie- Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zu- Ihrem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2. ständigen Vermittler, die für Sie zuständige Regional- direktion oder die Hauptverwaltung in Hannover. Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per Kündigungsbedingungen wissen? E-Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen. Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche- rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten- Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem lose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu- Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei wie folgt: mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich das Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem Versicherungsombudsmann e.V. Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Postfach 080632 Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer 10006 Berlin dreimonatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ab- lauf von einem der beiden Teile in Textform gekündigt Telefon 0800 3696000 wird. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Internet: www.versicherungsombudsmann.de Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem verein- barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf- sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah- folgt: ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit- ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf (BaFin) der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je- Sektor Versicherungsaufsicht des darauf folgenden Jahres zugehen muss. Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein- barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren Telefon 0800 2 100 500 existieren außerordentliche Kündigungsrechte (z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und E-Mail: poststelle@bafin.de Sonderkündigungsrechte (z. B. nach einer Bei- Internet: www.bafin.de tragserhöhung). Näheres zu diesen Kündigungs- möglichkeiten finden Sie in A-15.4, A-24.3, C-2, Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt C-3 und C-4.1 VHB 2024. hiervon unberührt. [Seite 8] Seite 8 von 53 Abschnitt 2 - Widerrufsbelehrung Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu- Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be- gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) sondere Hinweise herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver- Haben Sie ein Widerrufsrecht? sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun- mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, in- den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, nerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers Frist beginnt, nachdem Ihnen oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein- barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer - der Versicherungsschein, betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart - die Vertragsinformationen, sowie die für das noch verlangt werden. Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besondere Hinweise - diese Belehrung, - als Verbraucher das Informationsblatt zu Ver- Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De- sicherungsprodukten, ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag - und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wi- Informationen derrufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls. jeweils in Textform zugegangen sind. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht- als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie zeitige Absendung des Widerrufs. Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun- gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover, 30140 Hannover, E-Mail: service@vgh.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver- sicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Bei- trag entspricht für jeden Tag, an dem Versiche- rungsschutz bestand, 1/360 des im Versicherungs- schein ausgewiesenen jährlichen Gesamtbeitrags. Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180 des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbei- trags, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des vier- teljährlichen Gesamtbeitrags und bei monatlicher Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrags. Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag, ent- spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausge- wiesenen Gesamtbeitrag dividiert durch die Ver- tragslaufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die ver- traglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit- raum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müs- sen. [Seite 9] Seite 9 von 53 Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er- 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; forderlichen weiteren Informationen 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbe- Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfü- sondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin- gung zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; Abschnitt 1: soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- tragsinformationen einschließlich der Allgemei- 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen nen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos- die Informationen einer hervorgehobenen und sen werden soll; anzugeben ist auch das Han- deutlich gestalteten Form; delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetra- gen ist, und die zugehörige Registernummer; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, de- ren Recht der Versicherer der Aufnahme von Be- 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche- jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbezie- rungsvertrags zugrunde legt; hung zwischen dem Versicherer und Ihnen maß- geblich ist, bei juristischen Personen, Personen- 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Ver- vereinigungen oder -gruppen auch den Namen tragsklausel über das auf den Vertrag anwend- eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mittei- bare Recht oder über das zuständige Gericht; lung durch Übermittlung der Vertragsinformatio- nen einschließlich der Allgemeinen Versiche- 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa- und die in diesem Unterabschnitt genannten Vor- tionen einer hervorgehobenen und deutlich ge- abinformationen mitgeteilt werden, sowie die stalteten Form; Sprachen, in denen sich der Versicherer ver- pflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika- 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungs- leistung, insbesondere Angaben über Art, Um- 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außer- fang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; gerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs- verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun- 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich gen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich da- aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, rauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe- wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb- rührt bleibt; ständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe- werden kann, Angaben zu den Grundlagen sei- hörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde ner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des bei dieser Aufsichtsbehörde. Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Er- - Ende der Widerrufsbelehrung - füllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Bei- träge; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü- gung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson- dere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versi- cherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider- rufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und An- schrift derjenigen Person, gegenüber der der Wi- derruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebe- nenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsinformationen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen ei- ner hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; [Seite 10] Seite 10 von 53 2 Allgemeine Hausratversi- barten Versicherungsumfangs. Der Ver- sicherungsnehmer hat die Entschädi- cherungsbedingungen gung zurückzuzahlen, wenn sich nach- (VHB 2024) träglich herausstellt, dass der Versiche- rungsfall außerhalb der Laufzeit des Teil A Grunddeckung Basis vorliegenden Vertrages eingetreten ist. I Der Versicherungsschutz A-2 Was ist Brand, Blitzschlag, Explo- A-1 Welche Gefahren und Schäden sind sion? Was gehört nicht hierzu? versichert, welche nicht? A-2.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen be- A-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung stimmungsgemäßen Herd entstanden für versicherte Sachen, die durch versi- ist oder ihn verlassen hat und das sich cherte Ereignisse (Gefahren) zerstört aus eigener Kraft auszubreiten vermag. oder beschädigt werden oder infolge- dessen abhanden kommen (Versiche- Ersetzt werden auch Schäden durch rungsfall). Versichert sind Schäden Brand, die an versicherten Sachen durch folgende Gefahren: (siehe A-7) dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur A-1.1.1 Brand, Blitzschlag, Explosion sowie An- Bearbeitung oder zu sonstigen Zwe- prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, cken ausgesetzt sind; dies gilt auch für seiner Teile oder seiner Ladung; Sachen, in denen oder durch die Nutz- feuer oder Wärme erzeugt, vermittelt o- A-1.1.2 Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den der weitergeleitet wird (Feuer-Nutzwär- Versuch einer solchen Tat; meschäden). A-1.1.3 Vandalismus nach einem Einbruch oder A-2.2 Blitzschlag ist der unmittelbare Über- bei Beraubung; gang eines Blitzes auf Sachen. A-1.1.4 Leitungswasser; Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektri- A-1.1.5 Sturm, Hagel, Überschwemmung durch schen Einrichtungen und Geräten kön- Witterungsniederschläge einschließlich nen Blitzschlagschäden sein. Das ist Rückstau. der Fall, wenn über diese Schäden hin- aus auf dem Grundstück, auf dem sich A-1.2 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf der Versicherungsort befindet, der Ein- mitwirkende Ursachen Schäden, die schlag eines Blitzes durch Spuren nach- durch Kriegsereignisse jeder Art, innere weisbar ist. Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive A-2.3 Explosion ist eine plötzlich verlaufende Substanzen entstehen. Weitere Aus- Kraftäußerung durch Ausdehnung von schlüsse zu den einzelnen versicherten Gasen oder Dämpfen. Gefahren sind in A-2 bis A-6 enthalten. A-2.4 Der Versicherungsschutz gegen Brand, Der Ausschluss von Schäden durch Blitzschlag und Explosion erstreckt sich Kriegsereignisse erstreckt sich nicht auf nicht auf Schmor-, Seng- und Schwel- Schäden gemäß A-1.1.1 durch Kampf- schäden sowie Überspannungs-, Über- mittel aus dem 2. Weltkrieg. Kontamina- strom- und Kurzschlussschäden, soweit tionsschäden durch die Wirkung oder diese Schäden nicht versicherte Sach- Freisetzung chemischer oder biologi- schäden gemäß A-2.1 bis A-2.3 sind. scher Substanzen bleiben ohne Rück- sicht auf mitwirkende Ursachen ausge- schlossen. A-3 Was ist Einbruchdiebstahl, Berau- bung? A-1.3 Ist dem Versicherungsnehmer bei An- tragstellung bekannt, dass bereits ein A-3.1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, be- Dieb steht hierfür kein Versicherungsschutz. A-3.1.1 in einen Raum eines Gebäudes ein- Kann vom Versicherungsnehmer nicht bricht, einsteigt oder mittels falscher nachgewiesen werden, ob ein bei An- Schlüssel oder anderer Werkzeuge ein- tragstellung noch unbekannter Versi- dringt. cherungsfall während der Laufzeit des vorliegenden Vertrages oder einer bis Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine An- zum Beginn dieses Vertrages gültigen fertigung für das Schloss nicht von einer Vorversicherung eingetreten ist, besteht dazu berechtigten Person veranlasst Versicherungsschutz aus dem vorlie- oder gebilligt wurde. Der Gebrauch fal- genden Vertrag im Rahmen des verein- scher Schlüssel ist nicht schon dann be- [Seite 11] Seite 11 von 53 wiesen, wenn feststeht, dass versi- A-3.2.5 In Erweiterung von A-10 besteht Versi- cherte Sachen abhanden gekommen cherungsschutz gegen Beraubung auch sind. während des Transportes versicherter Sachen von oder zu einem Kreditinsti- A-3.1.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Be- tut. In unmittelbarer Umgebung von hältnis aufbricht oder falsche Schlüssel Geldautomaten besteht Versicherungs- gemäß A-3.1.1 Absatz 2 oder andere schutz auch dann, wenn der Versiche- Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. rungsnehmer oder eine mit ihm in häus- licher Gemeinschaft lebende Person mit A-3.1.3 aus einem verschlossenen Raum eines Mitteln von A-3.2.2 gezwungen wird, Gebäudes Sachen entwendet, nach- dort Geld abzuheben. dem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte. A-3.3 Der Versicherungsschutz gegen Berau- bung gemäß A-3.2 erstreckt sich ohne A-3.1.4 in einem Raum eines Gebäudes bei ei- Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nem Diebstahl angetroffen wird und ei- nicht auf Schäden an Sachen, die an nes der Mittel gemäß A-3.2 anwendet, den Ort der Wegnahme oder Heraus- um sich den Besitz gestohlener Sachen gabe erst auf Verlangen des Täters her- zu erhalten. angeschafft werden. A-3.1.5 in einem Raum eines Gebäudes ein Be- hältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, A-4 Was ist Vandalismus nach einem die er - auch außerhalb der Wohnung - Einbruch oder bei Beraubung? durch Einbruchdiebstahl oder Berau- bung an sich gebracht hat. Vandalismus nach einem Einbruch oder bei Beraubung liegt vor, wenn der Täter A-3.1.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels wie in A-3.1.1 oder A-3.1.6 beschrieben richtiger Schlüssel eindringt, die er - in den Versicherungsort eindringt und auch außerhalb der Wohnung - durch dort versicherte Sachen vorsätzlich zer- Beraubung oder ohne fahrlässiges Ver- stört oder beschädigt. Das Gleiche gilt halten des berechtigten Besitzers durch bei einer Beraubung nach A-3.2.2. Diebstahl an sich gebracht hat. Der Versicherungsschutz gegen Vanda- A-3.1.7 Als Schlüssel im Sinne von A-3.1.1 bis lismus erstreckt sich ohne Rücksicht auf A-3.1.6 gelten auch elektronische und mitwirkende Ursachen nicht auf Schä- biometrische Schließmechanismen, den nach einem versuchten Einbruch z. B. als Teil einer Smart-Home-Anlage. oder bei versuchter Beraubung. A-3.2 Beraubung liegt vor, wenn A-5 Was ist Leitungswasser? Was gehört A-3.2.1 gegen den Versicherungsnehmer Ge- nicht hierzu? walt angewendet wird, um dessen Wi- derstand gegen die Wegnahme versi- A-5.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestim- cherter Sachen auszuschalten. Gewalt mungswidrig ausgetreten ist aus liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten A-5.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasser- Widerstandes entwendet werden (einfa- versorgung oder damit verbundenen cher Diebstahl / Trickdiebstahl). Schläuchen, A-3.2.2 der Versicherungsnehmer versicherte A-5.1.2 mit dem Rohrsystem der Wasserversor- Sachen herausgibt oder sich wegneh- gung verbundenen sonstigen Einrich- men lässt, weil eine Gewalttat mit Ge- tungen oder aus deren Wasser führen- fahr für Leib oder Leben angedroht wird, den Teilen, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. A-5.1.3 Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, A-3.2.3 dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil A-5.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanla- sein körperlicher Zustand infolge eines gen, Unfalls oder infolge einer nicht verschul- deten sonstigen Ursache (z. B. Ohn- A-5.1.5 Einrichtungen von Klima-, Wärmepum- macht, Herzinfarkt) beeinträchtigt und pen-, Photovoltaik- oder Solarthermie- dadurch seine Widerstandskraft ausge- anlagen, schaltet ist. A-5.1.6 Grund- und Regenwasserrohren, A-3.2.4 Dem Versicherungsnehmer stehen Per- sonen gleich, die mit seiner Zustim- A-5.1.7 Rohren und sonstigen Einrichtungen mung in der Wohnung anwesend sind. von Hauswasserwerken, Zisternen- und Beregnungsanlagen sowie Schwimm- becken. [Seite 12] Seite 12 von 53 A-5.2 Für Wasserdampf und wärmetragende A-5.4 Was gilt als innerhalb, was als außer- Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- und halb des Gebäudes? Kältemittel) gilt A-5.1 entsprechend. A-5.4.1 Als innerhalb des Gebäudes gilt der ge- A-5.3 Soweit der Versicherungsnehmer als samte Baukörper einschließlich der Bo- Mieter folgende Sachen auf seine Kos- denplatte oder vergleichbarer Fußbo- ten beschafft oder übernommen hat und denaufbauten. für sie die Gefahr trägt, besteht inner- halb des Versicherungsortes Versiche- A-5.4.2 Rohre von Klima-, Wärmepumpen-, rungsschutz für Photovoltaik-, Solarthermieanlagen und sonstige medienführende Heizungsan- A-5.3.1 Frost- und sonstige Bruchschäden ein- lagen auf dem Dach gelten als innerhalb schließlich Nebenarbeiten und Auftauen des Gebäudes. an A-5.4.3 Als außerhalb des Gebäudes gelten A-5.3.1.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- Rohre und Installationen unterhalb der oder Ableitungen) oder damit verbunde- Bodenplatte (tragend oder nicht tra- nen Schläuchen, gend) oder vergleichbarem Fußboden- aufbau. A-5.3.1.2 Leitungswasser führenden Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, A-5.5 Der Versicherungsschutz gegen Lei- tungswasser erstreckt sich ohne Rück- A-5.3.1.3 Rohren und Schläuchen von Wasser- sicht auf mitwirkende Ursachen - sofern lösch- oder Berieselungsanlagen, nicht etwas anderes vereinbart ist - nicht auf Schäden durch A-5.3.1.4 Rohren und Schläuchen von Klima-, Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So- A-5.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser sowie larthermieanlagen. Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen; A-5.3.1.5 Voraussetzung ist, dass die in A-5.3.1.1 bis A-5.3.1.4 genannten Rohre und A-5.5.2 Grundwasser, stehendes oder fließen- Schläuche nicht Bestandteil von Heiz- des Gewässer, Überschwemmung, Wit- kesseln, Boilern oder vergleichbaren terungsniederschläge oder einen durch Anlagen sowie Aggregaten von Klima-, diese Ursachen hervorgerufenen Rück- Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So- stau sowie Schneedruck, Lawinen oder larthermieanlagen sind. Vulkanausbruch. Schäden durch aus- tretendes Grund- und Regenwasser A-5.3.2 Frostschäden einschließlich Nebenar- sind im Rahmen von A-5.1.6 und beiten und Auftauen an A-5.1.7 versichert; A-5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, A-5.5.3 Öffnen der Wasserlöschanlage oder Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchs- Bedienen der Berieselungsdüsen we- verschlüssen, Wassermessern und gen eines Brandes, durch Druckproben Thermostatventilen, oder durch Umbauten oder Reparatur- arbeiten an dem Gebäude, in dem sich A-5.3.2.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern und die versicherten Sachen befinden, oder an vergleichbaren Teilen von Warm- an der Wasserlösch- oder Beriese- wasser- oder Dampfheizungsanlagen, lungsanlage; A-5.3.2.3 Wasserlösch- oder Berieselungsanla- A-5.5.4 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, Lei- gen, tungswasser (siehe A-5.1) hat den Erd- fall oder den Erdrutsch verursacht; A-5.3.2.4 sonstigen Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So- A-5.5.5 Schwamm und alle Arten von Hausfäu- larthermieanlagen. lepilzen; A-5.3.3 im Schadenbereich befindliche Wasser- A-5.5.6 Schimmel. hähne, Geruchsverschlüsse, Wasser- messer und Thermostatventile, wenn im Fall eines ersatzpflichtigen Rohrbruch- A-6 Was ist Sturm, Hagel, Überschwem- schadens gemäß A-5.3.1 der Aus- mung durch Witterungsnieder- tausch dieser Sachen technisch not- schläge einschließlich Rückstau? wendig ist. Was gehört nicht hierzu? A-5.3.4 sonstige Bruchschäden an Wasserhäh- A-6.1 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewe- nen, Geruchsverschlüssen, Wasser- gung von mindestens Windstärke 8 messern und Thermostatventilen. nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. 62 km/Stunde). [Seite 13] Seite 13 von 53 Ist diese Windstärke für den Schadenort dem sich die versicherten Sachen befin- nicht feststellbar, so wird ein versicher- den. Versicherungsschutz besteht, tes Sturmereignis unterstellt, wenn der wenn der Rückstau durch Witterungs- Versicherungsnehmer nachweist, dass niederschläge verursacht wurde. Versi- cherungsschutz besteht auch, wenn A-6.1.1 die wetterbedingte Luftbewegung in der dadurch Grundwasser an die Erdober- Umgebung des Grundstücks, auf dem fläche austritt. sich der Versicherungsort befindet, Schäden an Gebäuden in einwand- A-6.4.3 Der Versicherungsnehmer hat von sich freiem Zustand oder an ebenso wider- aus alle notwendigen und zumutbaren standsfähigen anderen Sachen ange- Vorkehrungen gegen Überschwem- richtet hat oder mungsschäden zu treffen. Insbeson- dere sind Wasser führende Anlagen auf A-6.1.2 der Schaden wegen des einwandfreien dem Grundstück, auf dem sich der Ver- Zustandes des Gebäudes, in dem sich sicherungsort befindet, (z. B. Gräben) die versicherten Sachen befunden ha- freizuhalten. Bei Verletzung dieser Ob- ben, nur durch Sturm entstanden sein liegenheit gelten C-3.3.1.2 und C-3.3.3. kann. A-6.5 Der Versicherungsschutz gegen Sturm, A-6.2 Versichert sind - sofern nicht etwas an- Hagel und Überschwemmung durch deres vereinbart ist - nur Schäden, die Witterungsniederschläge und hierdurch entstehen verursachten Rückstau erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- A-6.2.1 durch unmittelbare Einwirkung des Stur- chen - sofern nicht etwas anderes ver- mes auf versicherte Sachen oder auf einbart ist - nicht auf Schäden durch Gebäude, in denen sich versicherte Sa- chen befinden; A-6.5.1 Sturmflut, nicht in A-6.4 genannte Schä- den durch Grundwasser, Ausuferung A-6.2.2 dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, von Gewässern; Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft oder auf Ge- A-6.5.2 Schneedruck, Lawinen oder Vulkanaus- bäude, in denen sich versicherte Sa- bruch; chen befinden; A-6.5.3 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee A-6.2.3 als Folge eines Sturmschadens gemäß oder Schmutz durch nicht ordnungsge- A-6.2.1 oder A-6.2.2. mäß geschlossene Fenster, Außentü- ren oder andere Öffnungen. Dies gilt A-6.3 Für Schäden durch Hagel gilt A-6.2 ent- nicht, wenn diese Öffnungen durch sprechend. Hagel ist ein fester Witte- Sturm oder Hagel entstanden sind und rungsniederschlag in Form von Eiskör- einen Gebäudeschaden darstellen oder nern. eine gemäß A-6.4 versicherte Über- schwemmung vorliegt. A-6.4 Der Versicherer leistet auch Entschädi- gung für versicherte Sachen, die unmit- telbar durch folgende Ereignisse (Ge- A-7 Welche Sachen sind versichert, wel- fahren) zerstört oder beschädigt werden che nicht? oder infolgedessen abhanden kommen: A-7.1 Versichert ist der gesamte Hausrat. A-6.4.1 Überschwemmung durch Witterungs- Dazu gehören alle privat genutzten Sa- niederschläge chen, die dem Haushalt des Versiche- rungsnehmers zur Einrichtung oder zum Das ist eine Überflutung der Gelände- Gebrauch oder Verbrauch dienen. Bar- oberfläche, die das Gebäude, in dem geld und Wertsachen gehören ebenfalls sich die versicherten Sachen befinden, zum Hausrat, nicht aber Kryptowerte. unmittelbar umgibt. Versicherungs- Für Bargeld und Wertsachen gelten schutz besteht, wenn die Überschwem- Entschädigungsgrenzen (siehe A-8). mung durch Witterungsniederschläge verursacht wurde. Versicherungsschutz A-7.2 Versichert sind auch besteht auch, wenn dadurch Grundwas- ser an die Erdoberfläche austritt. A-7.2.1 Krankenfahrstühle und sonstige medizi- nische Hilfsmittel, Rasenmäher, Go- A-6.4.2 durch Witterungsniederschläge verur- karts und nicht versicherungspflichtige sachten Rückstau Modell- und Spielfahrzeuge, auch wenn sie selbstfahrend sind; Das liegt vor, wenn Wasser aus der öf- fentlichen Kanalisation bestimmungs- A-7.2.2 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauch- widrig aus gebäudeeigenen Ableitungs- boote einschließlich ihrer Motoren, Surf- rohren oder deren zugehörigen Einrich- geräte, Fall- und Gleitschirme, nicht mo- tungen in das Gebäude eindringt, in torisierte Flugdrachen sowie Drohnen und Modellflugzeuge mit einem Gewicht [Seite 14] Seite 14 von 53 von maximal 5 kg, auch wenn sie kenn- A-7.6.4 Hausrat von Mietern, soweit er diesen zeichnungs- bzw. versicherungspflichtig nicht durch den Versicherungsnehmer sind; überlassen worden ist; A-7.6.5 Sachen im Privatbesitz, die durch einen A-7.2.3 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegen- gesonderten Versicherungsvertrag ver- stände, die dem Beruf oder dem Ge- sichert sind (z. B. für Fahrräder, werbe des Versicherungsnehmers oder Schmucksachen und Pelze, Kunstge- einer mit ihm in häuslicher Gemein- genstände, Musikinstrumente oder schaft lebenden Person dienen. Han- Jagd- und Sportwaffen); delswaren sind hiervon ausgeschlos- sen. Die Einschränkung gemäß A-10.4 A-7.6.6 in nicht ständig bewohnten Wohnungen bleibt unberührt; in nicht ständig bewohnten Gebäuden (Zweitwohnsitzen, Ferien- und Wochen- A-7.2.4 Haustiere, die regelmäßig artgerecht in endhäusern), die als Versicherungsort Wohnungen gehalten werden (z. B. im Versicherungsschein gemäß A-10.2 Hunde, Katzen, Vögel, Fische). genannt sind, folgende Sachen: Wert- sachen gem. A-8.1; A-7.3 Die in A-7.1 und A-7.2 genannten Sa- chen sind auch versichert, soweit sie A-7.6.7 in nicht ständig bewohnten Wohnungen fremdes Eigentum sind. in ansonsten ständig bewohnten Ge- bäuden (Ferienwohnungen, nicht Zweit- A-7.4 Ebenfalls versichert sind wohnungen), die als Versicherungsort im Versicherungsschein gemäß A-10.2 A-7.4.1 Antennenanlagen sowie Markisen, so- genannt sind, folgende Sachen: Wert- weit diese Sachen nicht mehreren Woh- sachen gem. A-8.1.1 bis A-8.1.3. nungen oder gewerblichen Zwecken dienen; A-8 Was sind Wertsachen? Was sind A-7.4.2 in das Gebäude eingefügte Sachen, die Wertschutzschränke? Welche Ent- der Versicherungsnehmer als Mieter auf schädigungsgrenzen gelten für Wert- seine Kosten beschafft oder übernom- sachen? men hat und für die er die Gefahr trägt. Das sind insbesondere sanitäre Anla- A-8.1 Wertsachen sind gen und Leitungswasser führende In- stallationen mit deren Zu- und Ablei- A-8.1.1 Bargeld sowie auf Geldkarten oder tungsrohren. sonstige Datenträger geladene Beträge; A-7.5 Keine Sachen und daher nicht versi- A-8.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher chert sind Daten und Programme sowie und sonstige Wertpapiere; Kryptowerte (nicht von einer Zentral- bank oder öffentlichen Stelle emittierte A-8.1.3 Schmucksachen, Uhren, Edelsteine, oder garantierte digitale Darstellungen Perlen, Briefmarken, Münzen und Me- von Werten wie Bitcoin oder NFT, die daillen sowie alle Sachen aus Gold oder auf elektronischem Weg gespeichert Platin; und übertragen werden können). A-8.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und A-7.6 Nicht versichert sind Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Ge- mälde, Collagen, Zeichnungen, Grafi- A-7.6.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie ken und Plastiken) sowie nicht in sind in A-7.4 genannt; A-8.1.3 genannte Sachen aus Silber; A-7.6.2 nicht in A-7.2.1 genannte Kraftfahr- A-8.1.5 sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt zeuge und deren Anhänger einschließ- sind (Antiquitäten), jedoch mit Aus- lich ihrer Teile und ihres Zubehörs. Das nahme von Möbelstücken. gilt nicht für Räder mit Sommer- oder Winterbereifung, Dach- / Heckgepäck- A-8.2 Wertschutzschränke sind träger, Dachgepäckboxen und Motor- radkoffer, soweit sie nicht am Fahrzeug A-8.2.1 mehrwandige Stahlschränke mit einem angebracht sind und soweit Entschädi- Mindestgewicht von 200 kg, gung nicht aus einem anderen Versi- cherungsvertrag beansprucht werden A-8.2.2 eingemauerte Stahlwandschränke mit kann; mehrwandiger Tür, die im Mauerwerk fest verankert, nicht überstehend einge- A-7.6.3 nicht in A-7.2.2 genannte Luft- und baut und an allen Seitenwänden und an Wasserfahrzeuge einschließlich ihrer der Rückwand von einem mindestens Teile und ihres Zubehörs; 100 mm dicken Betonmantel umgeben sind. [Seite 15] Seite 15 von 53 A-8.3 Entschädigungsgrenzen A-9.1.3 Transport- und Lagerkosten A-8.3.1 Die Entschädigung für Wertsachen ist je Das sind Kosten für den Transport und Versicherungsfall auf insgesamt 20 Pro- die Lagerung des versicherten Haus- zent der Versicherungssumme be- rats. Voraussetzung ist, dass die Woh- grenzt, soweit nicht etwas anderes ver- nung (siehe A-10.2) unbenutzbar wurde einbart ist. und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil A-8.3.2 Ferner ist für Wertsachen außerhalb nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt, von in A-8.2 genannten Wertschutz- wenn die Wohnung durch Gefahren ge- schränken oder außerhalb besonders mäß A-2, A-5 oder A-6 unbewohnbar vereinbarter sonstiger Behältnisse die wurde, ohne dass ein Schaden am ver- Entschädigung je Versicherungsfall be- sicherten Hausrat die Unbewohnbarkeit grenzt auf verursacht hat. Die Kosten für die Lage- rung werden ohne weitere zeitliche Be- A-8.3.2.1 insgesamt 2.500 EUR für Wertsachen grenzung bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, gemäß A-8.1.1, ausgenommen Mün- in dem die Wohnung wieder benutzbar zen, deren Versicherungswert den oder eine Lagerung in einem benutzba- Nennbetrag übersteigt; ren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Entschädigung wird nur geleistet, A-8.3.2.2 insgesamt 5.000 EUR für Wertsachen soweit der Versicherungsnehmer die gemäß A-8.1.2; mögliche Wiederbenutzbarkeit nicht schuldhaft verzögert. A-8.3.2.3 insgesamt 25.000 EUR für Wertsachen gemäß A-8.1.3. A-9.1.4 Umzugskosten A-8.3.3 Innerhalb der in A-8.2 genannten Be- Das sind Kosten für einen Umzug. Vo- hältnisse erhöht sich die Entschädigung raussetzung ist, dass die Wohnung un- je Versicherungsfall auf bewohnbar geworden ist. Ersatz wird auch geleistet, wenn die Wohnung A-8.3.3.1 insgesamt 10.000 EUR für Wertsachen durch Gefahren gemäß A-2, A-5 oder gemäß A-8.1.1, ausgenommen Mün- A-6 unbewohnbar wurde, ohne dass ein zen, deren Versicherungswert den Schaden am versicherten Hausrat die Nennbetrag übersteigt; Unbewohnbarkeit verursacht hat. A-8.3.3.2 insgesamt 20.000 EUR für Wertsachen A-9.1.5 Schadenabwendungs- und Schaden- gemäß A-8.1.2; minderungskosten A-8.3.3.3 insgesamt 100.000 EUR für Wertsa- Das sind Kosten für - auch erfolglose - chen gemäß A-8.1.3. Maßnahmen zur Abwendung oder Min- derung des Schadens. Voraussetzung A-8.3.3.4 Die Entschädigung gemäß A-8.3.3.1 bis ist, dass der Versicherungsnehmer A-8.3.3.3 beträgt zusammen höchstens diese Maßnahmen für sachgerecht hal- 100.000 EUR. ten durfte und dass sie nach objektiver Betrachtung der Umstände verhältnis- mäßig waren oder auf Weisung des A-9 Welche Folgekosten sind versichert? Versicherers erfolgten. A-9.1 Versichert sind diese infolge eines Ver- Versichert sind auch Aufwendungen für sicherungsfalles notwendigen Kosten: Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- A-9.1.1 Aufräumungskosten tung Verpflichteter, wenn sie im öffentli- chen Interesse nicht kostenfrei erbracht Das sind Kosten für das Aufräumen ver- werden und der Versicherungsnehmer sicherter Sachen. Das schließt Aufwen- insoweit in Anspruch genommen wird. dungen ein, um zerstörte oder beschä- Nicht versichert sind diese Aufwendun- digte versicherte Sachen wegzuräu- gen, sofern sie im öffentlichen Interesse men, zum nächsten Ablagerungsplatz kostenfrei zu erbringen sind. zu transportieren und sie abzulagern oder zu vernichten. A-9.1.6 Schlossänderungskosten A-9.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die für Schlossände- rungen entstehen, wenn Schlüssel für Das sind Kosten, die aufzuwenden sind, Türen oder Fenster der Wohnung durch weil zur Wiederherstellung oder Wieder- einen Versicherungsfall abhanden ge- beschaffung versicherter Sachen an- kommen sind. dere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Das umfasst auch den Transport und die Lagerung dieser Sachen. [Seite 16] Seite 16 von 53 A-9.1.7 Reparaturkosten für Gebäudebeschädi- begrenzt auf 100 EUR, soweit nicht et- gungen was anderes vereinbart ist. Das sind Kosten, die entstehen, weil Bei nicht ständig bewohnten Wohnun- Gebäudebeschädigungen im Bereich gen als Versicherungsort sind diese der Wohnung repariert werden müssen. Kosten nicht versichert. Voraussetzung ist, dass die Schäden durch Einbruch, Beraubung oder den A-9.2 Die versicherten Kosten nach A-9.1.1 Versuch einer solchen Tat (siehe A-3) bis A-9.1.10 werden nur ersetzt, soweit oder innerhalb der Wohnung durch Van- sie nachweislich tatsächlich aufgewen- dalismus nach einem Einbruch oder bei det worden sind. Maßgeblicher Bewer- Beraubung (siehe A-4) entstanden sind. tungsstichtag für die Bemessung der Die Kosten werden ersetzt, soweit Ent- Höhe der Ersatzleistung ist das Datum schädigung nicht aus einem anderen des Eintritts des Versicherungsfalles. Versicherungsvertrag beansprucht wer- den kann. A-9.3 Die in Nr. A-9.1.1 bis A-9.1.10 genann- ten Kosten sind ohne Entschädigungs- A-9.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasser- grenze mitversichert, soweit nicht etwas schäden in gemieteten Wohnungen anderes vereinbart ist. Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden (siehe A-5.1) A-10 Wo besteht Versicherungsschutz? in gemieteten Wohnungen an Bodenbe- lägen, Innenanstrichen, Tapeten oder A-10.1 Versicherungsschutz besteht für versi- alters- und behindertengerechten Ein- cherte Sachen innerhalb des Versiche- bauten repariert werden müssen. Die rungsortes. Kosten werden ersetzt, soweit Entschä- digung nicht aus einem anderen Versi- Ebenfalls versichert ist Hausrat, der in- cherungsvertrag beansprucht werden folge eines eingetretenen oder unmittel- kann. bar bevorstehenden Versicherungsfal- les aus dem Versicherungsort entfernt A-9.1.9 Mehrkosten durch Technologiefort- und in zeitlichem und örtlichem Zusam- schritt menhang mit diesem Vorgang beschä- digt oder zerstört wird oder abhanden Das sind Kosten für Mehraufwendun- kommt. Unberührt bleibt jedoch A-21. gen zur Wiederherstellung oder Wieder- beschaffung der versicherten und vom A-10.2 Versicherungsort ist die im Versiche- Schaden betroffenen Sache durch rungsschein bezeichnete Wohnung des Technologiefortschritt. Voraussetzung Versicherungsnehmers. Zur Wohnung ist, dass die Wiederherstellung oder gehören auch Loggien, Balkone sowie Wiederbeschaffung der Sache in der- an das Gebäude unmittelbar anschlie- selben Art und Güte nicht oder nur mit ßende Terrassen. Gleiches gilt für aus- unwirtschaftlichem Aufwand möglich ist. schließlich vom Versicherungsnehmer Maßgebend ist der Betrag, der für ein oder einer mit ihm in häuslicher Ge- Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom meinschaft lebenden Person zu priva- Schaden betroffenen Sache möglichst ten Zwecken genutzte Räume und Ne- nahe kommt. bengebäude einschließlich Garagen. Voraussetzung ist, dass sie sich auf A-9.1.10 Hotelkosten dem gleichen Grundstück wie die versi- cherte Wohnung befinden. Das sind Kosten, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Neben- A-10.3 Versicherungsschutz besteht auch in kosten (z. B. Frühstück, Telefon) vorzu- Garagen in der Nähe des Versicherung- nehmen. Voraussetzung ist, dass die sortes, soweit sie ausschließlich vom Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer oder einer mit Versicherungsnehmer auch die Be- ihm in häuslicher Gemeinschaft leben- schränkung auf einen bewohnbaren Teil den Person zu privaten Zwecken ge- nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt, nutzt werden. wenn die Wohnung durch Gefahren ge- mäß A-2, A-5 oder A-6 unbewohnbar Dem Versicherungsnehmer oder einer wurde, ohne dass ein Schaden am ver- mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le- sicherten Hausrat die Unbewohnbarkeit benden Person gehörender Hausrat ist verursacht hat. Die Kosten werden ohne auch in gemeinschaftlich genutzten weitere zeitliche Begrenzung bis zu Räumen wie Fahrrad- oder Waschkeller dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Woh- versichert. Diese müssen zur Aufbe- nung wieder bewohnbar ist. Entschädi- wahrung von Hausrat bestimmt sein gung wird nur geleistet, soweit der Ver- und sich auf demselben Grundstück be- sicherungsnehmer die mögliche Wie- finden wie die versicherte Wohnung. Bei derbewohnbarkeit nicht schuldhaft ver- Wohngemeinschaften gilt dies nur, zögert. Die Entschädigung ist pro Tag [Seite 17] Seite 17 von 53 wenn die gesamte Wohnung versichert A-11.4.2 in den Fällen von A-3.2.2 nur dann, ist. wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Für Antennenanlagen sowie für Marki- sen gilt als Versicherungsort das ge- A-11.5 Für Wertsachen und Bargeld gelten die samte Grundstück, auf dem die versi- in A-8 genannten Entschädigungsgren- cherte Wohnung liegt. zen. Die Entschädigung für die Außen- versicherung ist jedoch insgesamt auf A-10.4 Versicherungsschutz besteht auch in 20 Prozent der Versicherungssumme, Räumen, die beruflich oder gewerblich höchstens 20.000 EUR, begrenzt, so- genutzt werden, sofern sie auch über weit nicht etwas anderes vereinbart ist. die Wohnung zu betreten sind (z. B. Ar- beitszimmer in der Wohnung). A-12 Was ist der Versicherungswert? Was A-10.5 Bei Schäden durch Beraubung müssen ist die Versicherungssumme und wie alle Voraussetzungen gemäß A-3.2 in- wird sie angepasst? nerhalb des Versicherungsortes ver- wirklicht worden sein. A-12.1 Versicherungswert A-12.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das A-11 Wann und in welchem Umfang be- ist der Wiederbeschaffungspreis von steht Außenversicherungsschutz? Sachen gleicher Art und Güte in neu- wertigem Zustand. A-11.1 Außerhalb des Versicherungsortes be- steht für versicherte Sachen weltweit A-12.1.2 Für Kunstgegenstände gemäß A-8.1.4 Versicherungsschutz unter folgenden und Antiquitäten gemäß A-8.1.5 ist Ver- Voraussetzungen: sicherungswert der Wiederbeschaf- fungspreis von Sachen gleicher Art und A-11.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen Güte. dem Gebrauch des Versicherungsneh- mers oder einer mit ihm in häuslicher A-12.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck im Haus- Gemeinschaft lebenden Person. halt des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden, so ist Versiche- A-11.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorüber- rungswert der gemeine Wert. Das ist gehend außerhalb des Versicherung- der für den Versicherungsnehmer er- sortes (siehe A-10.2). Zeiträume von zielbare Verkaufspreis. mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. A-12.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen nach A-8.3 auf bestimmte Beträge be- Hält sich der Versicherungsnehmer grenzt, werden höchstens diese berück- oder eine mit ihm in häuslicher Gemein- sichtigt. schaft lebende Person länger außerhalb des Versicherungsortes auf, besteht A-12.2 Versicherungssumme Versicherungsschutz während der Aus- bildung, eines freiwilligen Wehrdienstes A-12.2.1 Die vereinbarte Versicherungssumme oder eines sonstigen gesetzlichen Frei- wird vom Versicherungsnehmer be- willigendienstes (z. B. Freiwilliges Sozi- stimmt. Sie soll dem Versicherungswert ales oder Ökologisches Jahr, Bundes- gemäß A-12.1 entsprechen. freiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange A-12.2.2 Die vereinbarte oder nach A-12.3 ange- die Person keinen eigenen Hausstand passte Versicherungssumme erhöht gründet. sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent. A-11.2 Für Schäden gemäß A-6 besteht Au- ßenversicherungsschutz nur, wenn sich A-12.3 Anpassung der Versicherungssumme die Sachen in Gebäuden, Kabinen von und des Beitrags Kreuzfahrtschiffen oder Schlafwagen- abteilen befinden. A-12.3.1 Der Versicherer passt den Versiche- rungsschutz an die Entwicklung der A-11.3 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl Verbraucherpreise an. Er verändert müssen die in A-3.1 genannten Voraus- hierzu die Versicherungssumme. Für setzungen erfüllt sein. die Anpassung wird der Index „Ver- brauchs- und Gebrauchsgüter ohne A-11.4 Bei Beraubung (siehe A-3.2) besteht Nahrungsmittel und ohne normaler- Außenversicherungsschutz weise nicht in der Wohnung gelagerte Güter" verwendet. Dieser ist Bestandteil A-11.4.1 auch dann, wenn die Beraubung an ei- des Verbraucherpreisindexes für ner Person begangen wird, die mit dem Deutschland (VPI). Maßgebend ist der Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- jeweils für den Monat September vom meinschaft lebt; Statistischen Bundesamt veröffentlichte [Seite 18] Seite 18 von 53 Index. Die Versicherungssumme erhöht II Die Entschädigungsleistung oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im A-14 Welche Entschädigung wird geleis- vergangenen Kalenderjahr gegenüber tet? Wie wirkt sich eine Unterversi- dem davor liegenden Kalenderjahr ver- cherung auf die Entschädigung aus? ändert hat. Der Veränderungsprozent- satz wird auf eine Stelle hinter dem A-14.1 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei Komma kaufmännisch gerundet. A-14.1.1 zerstörten oder abhanden gekomme- A-12.3.2 Die Versicherungssumme verändert nen Sachen der Versicherungswert ge- sich jeweils mit Beginn einer neuen Ver- mäß A-12.1 zum Zeitpunkt des Versi- sicherungsperiode (siehe C-1.2.2). Sie cherungsfalls. wird auf volle 100 EUR aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt ge- A-14.1.2 beschädigten Sachen die notwendigen geben. Der Beitrag wird aus der neuen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungssumme berechnet. Der in Versicherungsfalls. Der Versicherer er- Rechnung gestellte Beitrag enthält die setzt außerdem die Wertminderung, die Versicherungsteuer, die der Versiche- durch die Reparatur nicht ausgeglichen rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz wird. Insgesamt wird höchstens der Ver- bestimmten Höhe zu entrichten hat. sicherungswert gemäß A-12.1 zum Zeit- punkt des Versicherungsfalls ersetzt. A-12.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der An- Die Reparaturkosten werden gekürzt, passung der Versicherungssumme soweit durch die Reparatur der Versi- durch Erklärung in Textform (z. B. E- cherungswert der Sache gegenüber Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. dem Versicherungswert zum Zeitpunkt Das muss innerhalb eines Monats nach des Versicherungsfalls erhöht wird. Zugang der Mitteilung über die ange- passte Versicherungssumme gesche- A-14.1.3 beschädigten Sachen, deren Ge- hen. Um die Frist zu wahren, genügt es, brauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist den Widerspruch rechtzeitig abzusen- (sog. Schönheitsschaden), den Betrag, den. Damit wird die Anpassung nicht der dem Minderwert der Sache ent- wirksam. spricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Nutzung die- ser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. A-13 Was gilt bei einer Überversicherung? A-14.1.4 Restwerte werden bei der Entschädi- Übersteigt die Versicherungssumme gungsberechnung gemäß A-14.1 ange- den Wert des versicherten Interesses rechnet. erheblich, so kann sowohl der Versiche- rer als auch der Versicherungsnehmer A-14.1.5 Die Entschädigung für versicherte Sa- verlangen, dass zur Beseitigung der chen ist je Versicherungsfall auf die Ver- Überversicherung die Versicherungs- sicherungssumme gemäß A-12.2 be- summe mit sofortiger Wirkung herabge- grenzt. setzt wird. Ab Zugang des Herabset- zungsverlangens ist für die Höhe des A-14.2 Kosten Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben Berechnungsgrundlage für die Entschä- würde, wenn der Vertrag von vornherein digung versicherter Kosten (siehe A-9) mit dem neuen Inhalt geschlossen wor- sind die nachgewiesenen tatsächlich den wäre. angefallenen Kosten. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungs- Hat der Versicherungsnehmer die Über- grenzen berücksichtigt. versicherung in der Absicht geschlos- sen, sich dadurch einen rechtswidrigen A-14.3 Kosten der Ermittlung und Feststellung Vermögensvorteil zu verschaffen, ist des Schadens der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt Der Versicherer trägt auch die notwen- zu, zu dem er von den die Nichtigkeit digen Kosten für die Ermittlung und begründenden Umständen Kenntnis er- Feststellung eines von ihm zu ersetzen- langt. den Schadens. Wird der Versicherungs- nehmer vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert, einen Sachverständigen oder Beistand hinzu- zuziehen, werden auch diese Kosten er- setzt. Die Bestimmungen zum Sachver- ständigenverfahren (siehe A-17) blei- ben unberührt. [Seite 19] Seite 19 von 53 A-14.4 Mehrwertsteuer sind dem Versicherer unverzüglich mit- zuteilen. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vor- A-15.3 A-15.1 gilt nur, solange kein weiterer steuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche Hausratversicherungsvertrag ohne Un- gilt, wenn der Versicherungsnehmer terversicherungsverzicht für denselben Mehrwertsteuer tatsächlich nicht ge- Versicherungsort besteht. zahlt hat. Dies gilt entsprechend für die Berechnung versicherter Kosten (siehe A-15.4 Versicherungsnehmer und Versicherer A-9). können den Unterversicherungsver- zicht unter Einhaltung einer Frist von A-14.5 Unterversicherung drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode (siehe C-1.2.2) in Ist die Versicherungssumme zum Zeit- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder punkt des Versicherungsfalles niedriger Brief) kündigen. Kündigt der Versiche- als der Versicherungswert gemäß rer, kann der Versicherungsnehmer den A-12.1, besteht eine Unterversicherung. Vertrag zum Ende der laufenden Versi- In diesem Fall wird die Entschädigung cherungsperiode kündigen. Dies muss nach A-14.1 im Verhältnis der Versiche- innerhalb eines Monats nach Zugang rungssumme zum Versicherungswert der Erklärung des Versicherers gesche- gekürzt. Das gilt ebenso für die Berech- hen. nung der Entschädigung versicherter Kosten nach A-14.2. A-16 Welche Selbstbeteiligung wird von A-14.6 Wertsachen der Entschädigung abgezogen? Ist die Entschädigung gemäß A-8 auf Der bedingungsgemäß als entschädi- bestimmte Beträge begrenzt, so werden gungspflichtig errechnete Betrag ein- bei Ermittlung des Versicherungswertes schließlich Aufwendungsersatz wird je der dort genannten Wertsachen höchs- Versicherungsfall um die vereinbarte tens diese Beträge berücksichtigt. Der Selbstbeteiligung gekürzt. bei Unterversicherung nur teilweise zu ersetzende Gesamtbetrag des Scha- dens wird ohne Rücksicht auf Entschä- A-17 Was gilt, wenn die Höhe des Scha- digungsgrenzen ermittelt. Für die Höhe dens in einem Sachverständigenver- der Entschädigung gelten jedoch die fahren ermittelt werden soll? Grenzen gemäß A-8. A-17.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungs- A-15 Wann besteht Unterversicherungs- falles vereinbaren, dass die Höhe des verzicht? Schadens durch Sachverständige fest- gestellt wird. Das Sachverständigenver- A-15.1 Unterversicherungsverzicht bedeutet, fahren kann durch Vereinbarung auf dass der Versicherer abweichend von weitere Feststellungen zum Versiche- A-14.5 keinen Abzug wegen Unterversi- rungsfall ausgedehnt werden. Der Ver- cherung vornimmt, wenn dies im Versi- sicherungsnehmer kann ein Sachver- cherungsschein ausdrücklich bestätigt ständigenverfahren auch durch einsei- ist. Die Bestimmung von A-14.1.5 wird tige Erklärung gegenüber dem Versi- dadurch nicht berührt. Voraussetzung cherer verlangen. für den Unterversicherungsverzicht ist die richtige Angabe der Wohnfläche. A-17.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt: Wohnfläche ist die Fläche aller Räume einer Wohnung einschließlich Hauswirt- A-17.2.1 Jede Partei benennt in Textform (z. B. schaftsräume und Hobbyräume (auch in E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sach- Nebengebäuden). Nicht zu berücksich- verständigen. Anschließend kann sie tigen sind Treppen, Balkone, Loggien die andere Partei unter Angabe des von und Terrassen sowie Keller-, Speicher- ihr benannten Sachverständigen in und Bodenräume, die nicht zu Wohn- Textform auffordern, den zweiten Sach- zwecken genutzt bzw. ausgebaut sind. verständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb A-15.2 Weicht die vom Versicherungsnehmer von zwei Wochen nach Zugang der Auf- angegebene Wohnfläche von den tat- forderung benannt, so kann ihn die auf- sächlichen Verhältnissen ab und ist fordernde Partei durch das für den dadurch die Versicherungssumme zu Schadenort zuständige Amtsgericht er- niedrig bemessen, besteht kein Unter- nennen lassen. In der Aufforderung versicherungsverzicht, wenn die Abwei- durch den Versicherer ist der Versiche- chung auf Vorsatz oder grober Fahrläs- rungsnehmer auf diese Folge hinzuwei- sigkeit beruht. Änderungen der Wohn- sen. fläche (z. B. durch Umzug, siehe A-24) [Seite 20] Seite 20 von 53 A-17.2.2 Beide Sachverständige benennen in unverbindlich sind, trifft das Gericht eine Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder verbindliche Feststellung. Dies gilt Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen auch, wenn die Sachverständigen die einen dritten Sachverständigen als Ob- Feststellung nicht treffen können oder mann. Einigen sie sich nicht, so wird der wollen oder sie verzögern. Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige A-17.7 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sach- Amtsgericht ernannt. verständigen. Die Kosten des Obman- nes tragen beide Parteien je zur Hälfte. A-17.2.3 Der Versicherer darf als Sachverständi- gen keine Person benennen, die Mitbe- A-17.8 Durch das Sachverständigenverfahren werber des Versicherungsnehmers ist werden die Obliegenheiten des Versi- oder mit ihm in dauernder Geschäfts- cherungsnehmers gemäß A-25 und verbindung steht und keine Person, die C-3.3.2 nicht berührt. bei Mitbewerbern oder Geschäftspart- nern angestellt ist oder mit ihnen in ei- nem ähnlichen Verhältnis steht. Dies gilt A-18 Wann und wie erfolgt die Berech- entsprechend für die Benennung eines nung der Entschädigung? Obmannes durch die Sachverständi- gen. A-18.1 Fälligkeit der Entschädigung A-17.3 Die Feststellungen der Sachverständi- Die Entschädigung wird fällig, wenn der gen müssen enthalten: Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend fest- A-17.3.1 ein Verzeichnis der zerstörten, beschä- gestellt hat. Der Versicherungsnehmer digten und abhanden gekommenen ver- kann einen Monat nach Meldung des sicherten Sachen sowie deren nach Schadens den Betrag als Abschlags- dem Versicherungsvertrag in Frage zahlung beanspruchen, der nach Lage kommenden Versicherungswerte (siehe der Sache mindestens zu zahlen ist. A-12.1) zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles; A-18.2 Verzinsung A-17.3.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbe- Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus schaffungskosten gemäß A-14.1.1 und einem anderen Rechtsgrund eine wei- A-14.1.2; tergehende Zinspflicht besteht: A-17.3.3 die Restwerte der von dem Schaden be- A-18.2.1 Die Entschädigung ist ab dem Tag der troffenen Sachen; Schadenmeldung zu verzinsen. Das gilt nicht, soweit die Entschädigung inner- A-17.3.4 die nach A-9 versicherten Kosten; halb eines Monats geleistet wurde. A-17.3.5 den Versicherungswert der nicht vom A-18.2.2 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter Schaden betroffenen versicherten Sa- dem jeweiligen Basiszinssatz des Bür- chen zum Zeitpunkt des Versicherungs- gerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), falles, wenn kein Unterversicherungs- mindestens jedoch bei 4 Prozent und verzicht gegeben ist. höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. A-17.4 Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleich- A-18.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der zeitig. Weichen die Feststellungen der Entschädigung fällig. Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüg- A-18.3 Hemmung lich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte in- Bei der Berechnung der Fristen gemäß nerhalb der durch die Feststellungen A-18.1 und A-18.2.1 gilt: Nicht zu be- der Sachverständigen gezogenen rücksichtigen ist der Zeitraum, für den Grenzen und übermittelt seine Ent- wegen Verschuldens des Versiche- scheidung beiden Parteien gleichzeitig. rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden A-17.5 Die Feststellungen der Sachverständi- kann. gen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsneh- A-18.4 Der Versicherer kann die Zahlung auf- mer verbindlich. Sie sind unverbindlich, schieben, solange wenn nachgewiesen wird, dass sie of- fenbar von der wirklichen Sachlage er- A-18.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung heblich abweichen. des Versicherungsnehmers bestehen; A-17.6 Aufgrund von verbindlichen Feststellun- A-18.4.2 ein behördliches oder strafrechtliches gen berechnet der Versicherer die Ent- Verfahren gegen den Versicherungs- schädigung. Wenn die Feststellungen [Seite 21] Seite 21 von 53 nehmer oder einen seiner Repräsentan- A-19.3 Beschädigte Sachen ten aus Anlass dieses Versicherungs- falls läuft. Behält der Versicherungsnehmer wie- derherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch A-19 Was gilt für wiederherbeigeschaffte die bedingungsgemäße Entschädigung Sachen? in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. A-19.1 Anzeigepflicht A-19.4 Mögliche Rückerlangung Erlangt der Versicherer oder der Versi- cherungsnehmer Kenntnis über den Ist es dem Versicherungsnehmer mög- Verbleib abhandengekommener Sa- lich, den Besitz einer abhandengekom- chen, hat er dies dem Vertragspartner menen Sache zurück zu erlangen, ohne unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige dass er davon Gebrauch macht, gilt die muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Sache als zurückerhalten. oder Brief) erfolgen. A-19.5 Übertragung der Rechte A-19.2 Entschädigung Muss der Versicherungsnehmer dem Hat der Versicherungsnehmer den Be- Versicherer zurückerlangte Sachen zur sitz einer abhandengekommenen Sa- Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Ver- che wiedererhalten, so gilt für die Ent- sicherer den Besitz, das Eigentum und schädigung dieser Sache: alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. A-19.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Ent- schädigung A-19.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das Ist ein Wertpapier in einem Aufgebots- setzt voraus, dass er dem Versicherer verfahren für kraftlos erklärt worden, hat die Sache innerhalb von zwei Wochen der Versicherungsnehmer die gleichen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine Rechte und Pflichten wie bei Zurücker- zwischenzeitlich geleistete Entschädi- langung des Wertpapiers. Er kann die gung für diese Sache zurückzuzahlen. Entschädigung jedoch behalten, soweit Das gilt auch für eine anteilig geleistete ihm bei der Rückabwicklung durch Ver- Entschädigung. zögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstan- A-19.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Ent- den ist. schädigung Der Versicherungsnehmer kann inner- A-20 Was gilt bei einem Übergang von Er- halb von zwei Wochen nach Empfang satzansprüchen? einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzu- A-20.1 Übergang von Ersatzansprüchen zahlen und die Sache zu behalten. An- dernfalls gelten folgende Regelungen: Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, A-19.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller geht dieser Anspruch auf den Versiche- Höhe des Versicherungswerts kann er rer über, soweit der Versicherer den dem Versicherer die Sache zur Verfü- Schaden ersetzt. gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Emp- Der Übergang kann nicht zum Nachteil fang der Aufforderung des Versicherers des Versicherungsnehmers geltend ge- ausüben. Tut der Versicherungsnehmer macht werden. das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Per- A-19.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedin- son, mit der er bei Eintritt des Schadens gungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann cherungswerts muss er sie im Einver- der Übergang nicht geltend gemacht nehmen mit dem Versicherer öffentlich werden, es sei denn, diese Person hat meistbietend verkaufen lassen. Der den Schaden vorsätzlich verursacht. Versicherer erhält von dem Erlös abzü- glich der Verkaufskosten höchstens den A-20.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Er- Anteil, den er bereits für die Sache ent- satzansprüchen schädigt hat. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung [Seite 22] Seite 22 von 53 dieses Anspruchs dienendes Recht un- III Besondere Obliegenheiten wäh- ter Beachtung der geltenden Form- und rend der Vertragslaufzeit und im Fristvorschriften zu wahren und nach Versicherungsfall Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung A-22 Welche vertraglich vereinbarten Si- durch den Versicherer soweit erforder- cherheitsvorschriften (zusätzliche lich mitzuwirken. Obliegenheiten) hat der Versiche- rungsnehmer vor dem Versiche- Verletzt der Versicherungsnehmer rungsfall zu erfüllen? diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht A-22.1 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche verpflichtet, als er infolge dessen keinen Obliegenheiten zu C-3.3 gelten fol- Ersatz von dem Dritten erlangen kann. gende Sicherheitsvorschriften: Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- zung der Obliegenheit ist der Versiche- Der Versicherungsnehmer hat rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des A-22.1.1 gemäß C-3.3.1.1 alle gesetzlichen, be- Versicherungsnehmers entsprechen- hördlichen sowie vertraglich vereinbar- den Verhältnis zu kürzen; die Beweis- ten Sicherheitsvorschriften zu beachten last für das Nichtvorliegen einer groben und für den Fall seiner persönlichen Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs- Verhinderung für eine ausreichende nehmer. Stellvertretung Sorge zu tragen; A-22.1.2 in der kalten Jahreszeit die Wohnung A-21 In welchen Fällen entfällt die Ent- ausreichend zu beheizen und dies ge- schädigungspflicht? nügend häufig zu kontrollieren. Alterna- tiv sind dort alle Wasser führenden An- A-21.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her- lagen und Einrichtungen abzusperren, beiführung des Versicherungsfalles zu entleeren und entleert zu halten und die getroffenen Maßnahmen genügend A-21.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den häufig zu kontrollieren. Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- A-22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung gungspflicht frei. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Ist die Herbeiführung des Schadens der in A-22.1 genannten Obliegenhei- durch rechtskräftiges Strafurteil wegen ten, gilt unter den Voraussetzungen Vorsatzes in der Person des Versiche- nach C-3.3.1.2 und C-3.3.3 Folgendes: rungsnehmers festgestellt, so gilt die Der Versicherer ist berechtigt zu kündi- vorsätzliche Herbeiführung des Scha- gen. Außerdem kann er ganz oder teil- dens als bewiesen. weise leistungsfrei sein. A-21.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der A-23 Welche besonderen Umstände erhö- Versicherer berechtigt, seine Leistung hen die Gefahr? in einem der Schwere des Verschul- dens des Versicherungsnehmers ent- A-23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sprechenden Verhältnis zu kürzen. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung A-21.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des nach C-3.2 kann insbesondere – aber Versicherungsfalles nicht nur – vorliegen, wenn: Der Versicherer ist von der Entschädi- A-23.1.1 sich anlässlich eines Wohnungswech- gungspflicht frei, wenn der Versiche- sels oder aus sonstigen Gründen ein rungsnehmer den Versicherer arglistig gefahrerheblicher Umstand ändert, über Tatsachen, die für den Grund oder nach dem der Versicherer vor Vertrags- die Höhe der Entschädigung von Be- schluss gefragt hat. deutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. A-23.1.2 die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung länger als drei Monate oder über Ist die Täuschung oder der Täu- eine für den Einzelfall vereinbarte län- schungsversuch durch rechtskräftiges gere Frist hinaus unbewohnt bleibt und Strafurteil gegen den Versicherungs- auch nicht beaufsichtigt wird. Beauf- nehmer wegen Betrugs oder Betrugs- sichtigt ist eine Wohnung nur dann, versuches festgestellt, gelten die Vo- wenn sich darin während der Nacht eine raussetzungen gemäß Satz 1 als bewie- dazu berechtigte volljährige Person auf- sen. hält. A-23.1.3 vereinbarte Sicherungen beseitigt, ver- mindert oder in nicht gebrauchsfähigem [Seite 23] Seite 23 von 53 Zustand sind. Das gilt auch bei Woh- rung führen und ein vereinbarter Unter- nungswechsel (siehe A-24). versicherungsverzicht (siehe A-15) ent- fallen. A-23.2 Das Aufstellen eines Gerüstes am Ge- bäude gilt nicht als Gefahrerhöhung. A-24.3 Beitragsänderung und Kündigungsrecht A-23.3 Folgen einer Gefahrerhöhung A-24.3.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbe- stimmungen des Versicherers, die für Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind den Ort der neuen Wohnung gültig sind. in C-3.2.3 und C-3.2.5 geregelt. A-24.3.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund verän- derter Beitragssätze erhöht, kann der A-24 Was ist bei einem Wohnungswechsel Versicherungsnehmer den Vertrag kün- zu beachten, wie ändert sich der Bei- digen. Das gilt auch bei Erhöhung einer trag? Selbstbeteiligung oder Verminderung des Versicherungsumfangs. Die Kündi- A-24.1 Umzug gung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Ände- A-24.1.1 Wechselt der Versicherungsnehmer die rung zu erfolgen. Sie wird einen Monat Wohnung, geht der Versicherungs- nach Zugang wirksam. Die Kündigung schutz auf die neue Wohnung über. ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Während des Wohnungswechsels be- oder Brief) zu erklären. Der Versicherer steht Versicherungsschutz in beiden kann in diesem Fall den Beitrag nur in Wohnungen. Der Versicherungsschutz der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur in der bisherigen Wohnung erlischt je- Wirksamkeit der Kündigung beanspru- doch spätestens zwei Monate nach Um- chen. zugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versi- A-24.4 Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung cherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. A-24.4.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der ge- A-24.1.2 Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb meinsamen Wohnung aus und bleibt der Bundesrepublik Deutschland, so der andere Ehegatte dort zurück, gelten geht der Versicherungsschutz nicht auf als Versicherungsort die neue Wohnung die neue Wohnung über. Der Versiche- und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt rungsschutz in der bisherigen Wohnung so lange, bis der Versicherungsvertrag erlischt spätestens zwei Monate nach geändert wird, längstens aber bis zum Umzugsbeginn. Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfällig- A-24.1.3 Bewohnt der Versicherungsnehmer ne- keit. Danach besteht Versicherungs- ben der neuen weiterhin seine bisherige schutz nur noch in der neuen Wohnung Wohnung, geht der Versicherungs- des Versicherungsnehmers. schutz nicht über. Für eine Übergangs- zeit von zwei Monaten besteht Versi- A-24.4.2 Sind beide Ehegatten Versicherungs- cherungsschutz in beiden Wohnungen. nehmer und zieht einer von ihnen aus der gemeinsamen Wohnung aus, sind A-24.2 Anzeigepflichten Versicherungsort die bisherige Ehewoh- nung und die neue Wohnung des aus- A-24.2.1 Der Bezug einer neuen Wohnung muss ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu ei- dem Versicherer spätestens bei Um- ner Änderung des Versicherungsvertra- zugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist ges, längstens aber bis zum Ablauf von die neue Wohnfläche (siehe A-15.1) in drei Monaten nach der auf den Auszug Quadratmetern anzugeben. des Ehegatten folgenden Beitragsfällig- keit. Danach erlischt der Versicherungs- A-24.2.2 Waren für die bisherige Wohnung be- schutz für die neue Wohnung. Ziehen sondere Sicherungen vereinbart, so ist beide Ehegatten in neue Wohnungen, dem Versicherer ebenfalls unverzüglich so gelten Satz 1 und 2 entsprechend. mitzuteilen, ob entsprechende Siche- Nach Ablauf der Frist von drei Monaten rungen auch in der neuen Wohnung nach der auf den Auszug der Ehegatten vorhanden sind (siehe A-23.1.3). Die folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Versicherungsschutz für beide neuen Telefax oder Brief) erfolgen. Wohnungen. A-24.2.3 Verändert sich nach dem Wohnungs- A-24.4.3 A-24.4.1 und A-24.4.2 gelten entspre- wechsel die Wohnfläche oder der Wert chend für eheähnliche Lebensgemein- des Hausrates und wird der Versiche- schaften und Lebenspartnerschaften, rungsschutz nicht entsprechend ange- sofern beide Partner am Versicherungs- passt, kann dies zu einer Unterversiche- ort gemeldet sind. [Seite 24] Seite 24 von 53 A-24.5 Auflösung oder Aufgabe des Hausrats A-27 Wie sind die Rechte und Pflichten ge- regelt, wenn der Versicherungsneh- A-24.5.1 Bei vollständiger und dauerhafter Auflö- mer nicht auch der Versicherte ist sung des versicherten Hausrats nach (Versicherung für fremde Rech- Aufnahme des Versicherungsnehmers nung)? z. B. in einer stationären Pflegeeinrich- tung oder nach Aufgabe einer Zweit- A-27.1 Rechte aus dem Vertrag oder Ferienwohnung endet das Versi- cherungsverhältnis zum Zeitpunkt der Der Versicherungsnehmer kann den Auflösung bzw. Aufgabe. Versicherungsvertrag im eigenen Na- men für das Interesse eines Dritten A-24.5.2 Das Versicherungsverhältnis endet bei (Versicherten) schließen. Die Ausübung Tod des Versicherungsnehmers zum der Rechte aus diesem Vertrag steht Zeitpunkt der Kenntniserlangung des nur dem Versicherungsnehmer und Versicherers über die vollständige und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt dauerhafte Haushaltsauflösung. Es en- auch, wenn der Versicherte den Versi- det jedoch spätestens zwei Monate cherungsschein besitzt. nach dem Tod des Versicherungsneh- mers, wenn nicht bis zu diesem Zeit- A-27.2 Zahlung der Entschädigung punkt ein Erbe die Wohnung in dersel- ben Weise nutzt wie der verstorbene Der Versicherer kann vor Zahlung der Versicherungsnehmer. Entschädigung an den Versicherungs- nehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu A-25 Welche besondere Obliegenheit hat erteilt hat. Der Versicherte kann die der Versicherungsnehmer nach dem Zahlung der Entschädigung nur mit Zu- Versicherungsfall zu erfüllen? stimmung des Versicherungsnehmers verlangen. A-25.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden A-27.3 Kenntnis und Verhalten Der Versicherungsnehmer hat zusätz- A-27.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten lich zu den Obliegenheiten nach C-3.3.2 des Versicherungsnehmers von rechtli- für zerstörte oder abhanden gekom- cher Bedeutung sind, sind bei der Ver- mene Wertpapiere oder sonstige Urkun- sicherung für fremde Rechnung auch den etwaige Rechte zu wahren. Insbe- die Kenntnis und das Verhalten des sondere muss er für aufgebotsfä- Versicherten zu berücksichtigen. hige Wertpapiere und Urkunden unver- züglich das Aufgebotsverfahren einlei- Soweit der Vertrag Interessen des Ver- ten und abhanden gekommene Sparbü- sicherungsnehmers und des Versicher- cher und andere sperrfähige Urkunden ten umfasst, muss sich der Versiche- unverzüglich sperren lassen. rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versi- A-25.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung cherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche- Verletzt der Versicherungsnehmer rungsnehmers ist. diese Obliegenheit, gilt unter den Vor- aussetzungen nach C-3.3.3 Folgendes: A-27.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten Der Versicherer kann ganz oder teil- kommt es nicht an, wenn der Vertrag weise leistungsfrei sein. ohne sein Wissen abgeschlossen wor- den ist oder ihm eine rechtzeitige Be- nachrichtigung des Versicherungsneh- A-26 Inwieweit muss sich der Versiche- mers nicht möglich oder nicht zumutbar rungsnehmer Kenntnis und Verhal- war. ten dritter Personen zurechnen las- sen? A-27.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versi- A-26.1 Besteht der Vertrag mit mehreren Versi- cherungsnehmer den Vertrag ohne Auf- cherungsnehmern, so muss sich jeder trag des Versicherten geschlossen und Versicherungsnehmer Kenntnis und den Versicherer nicht darüber informiert Verhalten der übrigen Versicherungs- hat. nehmer zurechnen lassen. A-26.2 Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. [Seite 25] Seite 25 von 53 Teil B Ergänzungen des Versiche- B-1 Komfortpaket rungsumfangs gültig, sofern im Versicherungs- I Zusätzlich versicherte Gefahren schein genannt und Schäden Die Ergänzungen des Versicherungs- umfangs erweitern den Teil A der Allge- B-1.1 Überspannungsschäden durch Blitz meinen Hausratversicherungsbedin- gungen (VHB 2024). Abweichend von A-2.4 sind Überspan- nungs-, Überstrom- und Kurzschluss- Die vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe schäden durch Blitz an elektrischen Ein- A-16 in Verbindung mit dem Versiche- richtungen und Geräten mitversichert. rungsschein) gilt auch für die Ergänzun- gen des Versicherungsumfangs, sofern nicht in den einzelnen Bestimmungen B-1.2 Implosion oder im Versicherungsschein Abwei- chendes geregelt ist. In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch versicherte Sachen (siehe A-7) ent- Versicherungsnehmer und Versicherer schädigt, die durch Implosion zerstört können unter Einhaltung einer Frist von oder beschädigt werden oder infolge- 3 Monaten eine oder mehrere der ver- dessen abhanden kommen. Implosion einbarten Ergänzungen des Versiche- ist eine plötzliche Zerstörung eines rungsumfangs durch Erklärung in Text- Hohlkörpers durch die Differenz des in- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) neren Unterdrucks zum Außendruck. kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss der laufenden Versi- B-1.3 Verpuffung cherungsperiode (siehe C-1.2.2) wirk- sam wird. Macht der Versicherer von In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch seinem Kündigungsrecht Gebrauch, versicherte Sachen (siehe A-7) ent- kann der Versicherungsnehmer den schädigt, die durch Verpuffung zerstört Vertrag innerhalb eines Monats nach oder beschädigt werden oder infolge- Zugang der Erklärung des Versicherers dessen abhanden kommen. zum gleichen Zeitpunkt kündigen. B-1.4 Rauch und Ruß In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch versicherte Sachen (siehe A-7) ent- schädigt, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Als Schaden durch Rauch oder Ruß gilt jede plötzliche unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung durch Rauch oder Ruß. Voraussetzung ist, dass der Rauch oder der Ruß bestimmungswid- rig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen sowie Elektro- geräten und -installationen austritt, die sich auf dem gleichen Grundstück befin- den wie die versicherte Wohnung. Nicht versichert sind Schäden durch Emissio- nen, die beim ordnungsgemäßen Ge- brauch dieser Anlagen entstehen. B-1.5 Überschallknall In Erweiterung von A-1.1.1 ersetzt der Versicherer auch Schäden durch Über- schallknall. Als Schaden durch Über- schallknall gilt die unmittelbare Zerstö- rung oder Beschädigung versicherter Sachen (siehe A-7), die direkt auf der Druckwelle beruht, die durch den Durchbruch der Schallmauer eines Luft- fahrzeuges entsteht. [Seite 26] Seite 26 von 53 B-1.6 Fahrzeuganprall sowie Zähne und Gebisse erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne örtliche In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der oder zeitliche Beschränkung auch auf Versicherer auch Ersatz bei Schäden Schäden durch Diebstahl. Das gilt auch durch Fahrzeuganprall. Fahrzeugan- für fest mit den medizinischen Fahr- und prall ist jede unmittelbare Berührung Gehhilfen oder sonstigen medizinischen versicherter Sachen durch Straßen-, Hilfsmitteln verbundenes Zubehör. Mit Schienen- oder Wasserfahrzeuge, ihrer den medizinischen Fahr- und Gehhilfen Teile oder ihrer Ladung. oder sonstigen medizinischen Hilfsmit- teln lose verbundene und regelmäßig Nicht versichert sind Schäden an Sa- ihrem Gebrauch dienende Sachen sind chen, die sich außerhalb der versicher- mitversichert, sofern sie zusammen mit ten Wohnung befinden sowie Schäden den medizinischen Fahr- und Gehhilfen durch Fahrzeuge, die vom Versiche- oder sonstigen medizinischen Hilfsmit- rungsnehmer oder von einer mit ihm in teln abhanden gekommen sind. häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- son betrieben werden. B-1.10 Diebstahl von Antennen / Parabol- spiegeln B-1.7 Schäden an Kühl- und Gefriergut Versichert ist der Diebstahl von Anten- Versichert sind innerhalb der versicher- nen und Parabolspiegeln, die sich auf ten Wohnung (siehe A-10.2) Schäden dem gleichen Grundstück befinden wie an Kühl- oder Gefriergut, wenn diese die versicherte Wohnung. Sachen auftauen und ungenießbar wer- den. Voraussetzung ist, dass die Strom- zufuhr durch eine unvorhersehbare Ver- B-1.11 Diebstahl aus verschlossenen Spin- sorgungsstörung durch den Energiever- den sorger, durch Blitzüberspannung oder durch Austritt von Kühl- und Kältemitteln Versicherungsschutz besteht für versi- unterbrochen wurde. Eingelagerte Le- cherte Sachen (siehe A-7) auch dann, bensmittel sind gemäß den Bedie- wenn sie sich in einem verschlossenen nungsvorschriften zu verpacken. A-11 Spind außerhalb von Gebäuden und (Außenversicherung) findet keine An- auch außerhalb des Grundstücks, auf wendung. dem die versicherte Wohnung liegt, be- finden. Voraussetzung ist, dass der Spind aufgebrochen oder mittels fal- B-1.8 Folgeschäden durch radioaktive Iso- scher Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder an- tope inklusive Entsorgungskosten derer Werkzeuge geöffnet wird. für radioaktiv verseuchte Sachen Abweichend von A-1.2 sind auch Schä- B-1.12 Diebstahl aus verschlossenen Kabi- den an versicherten Sachen (siehe A-7) nen von Kreuzfahrtschiffen und mitversichert, die infolge eines Versi- Schlafwagenabteilen cherungsfalls gemäß A-1.1.1 durch ra- dioaktive Isotope entstehen. Versichert Entschädigung wird auch für versicherte sind insbesondere Schäden durch Kon- Sachen (siehe A-7) geleistet, die sich tamination und Aktivierung. Die radioak- außerhalb der Wohnung (siehe A-10.2) tiven Isotope müssen auf dem Grund- befinden und durch Aufbrechen einer stück, auf dem die versicherte Wohnung verschlossenen Kabine eines Kreuz- liegt, betriebsbedingt vorhanden sein. fahrtschiffes oder Schlafwagenabteils Nicht versichert sind Schäden durch ra- entwendet oder bei diesem Ereignis dioaktive Isotope von Kernreaktoren. zerstört oder beschädigt werden. Vor- aussetzung ist, dass die Sachen dem Ebenfalls mitversichert sind die notwen- Versicherungsnehmer oder einer mit digen Folgekosten für das Aufräumen ihm in häuslicher Gemeinschaft leben- radioaktiv verseuchter versicherter Sa- den Person gehören oder ihrem persön- chen sowie für das Wegräumen, den lichen Gebrauch dienen. Dem Aufbre- Abtransport und das Ablagern oder Ver- chen steht die Verwendung falscher nichten bzw. die Isolierung dieser Sa- Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder anderer chen. Werkzeuge zum Öffnen der Kabinentür gleich. B-1.9 Diebstahl von Krankenfahrstühlen B-1.13 Trickdiebstahl in der Wohnung und medizinischen Hilfsmitteln Versicherungsschutz besteht auch, Für Krankenfahrstühle und andere me- wenn dem Versicherungsnehmer oder dizinische Fahr- und Gehhilfen sowie einer mit ihm in häuslicher Gemein- sonstige medizinische Hilfsmittel wie schaft lebenden Person innerhalb der Sauerstoffflaschen, Hör- und Sehhilfen versicherten Wohnung (siehe A-10.2) [Seite 27] Seite 27 von 53 versicherte Sachen (siehe A-7) durch II Zusätzlich versicherte Folgekos- Trickdiebstahl gestohlen werden. Trick- ten diebstahl ist die rechtswidrige Entwen- dung einer Sache ohne Überwindung eines bewussten Widerstands, indem B-1.17 Schlossänderungskosten für Wert- der Täter sich unter Vorspiegelung fal- behältnisse scher Tatsachen oder unter Ausnutzung eines zuvor geschaffenen Vertrauens- In Erweiterung von A-9.1 werden auch verhältnisses Zugang zur Wohnung ver- die infolge eines Versicherungsfalles schafft und dabei in den Besitz der Sa- notwendigen Kosten für Schlossände- che gelangt. Die Entschädigung ein- rungen sowie für unvermeidbares ge- schließlich der Folgekosten (siehe A-9) waltsames Öffnen von Wertbehältnis- ist je Versicherungsfall begrenzt auf sen und ihre anschließende Wiederher- 5.000 EUR. stellung ersetzt. Voraussetzung ist, dass deren Schlüssel durch einen Ver- sicherungsfall abhanden gekommen B-1.14 Trickbetrug auf dem Wohngrund- sind. stück (Enkeltrick) Versicherungsschutz besteht, wenn B-1.18 Bewachungskosten versicherte Sachen (siehe A-7) inkl. Wertsachen (siehe A-8.1) auf dem In Erweiterung von A-9.1 sind auch die Grundstück auf dem sich die versicherte infolge eines Versicherungsfalles not- Wohnung befindet, aus folgenden Grün- wendigen Kosten für die Bewachung den an Täter herausgegeben werden: des versicherten Hausrates versichert, wenn Schließvorrichtungen oder sons- - Vortäuschung einer Notsituation durch tige Sicherungen der Wohnung (siehe Vorspiegelung falscher Tatsachen, A-10.2) keinen ausreichenden Schutz - Vortäuschung einer persönlichen Be- bieten. Die Kosten werden bis zu dem ziehung, Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ- - Ausnutzung eines zuvor geschaffenen vorrichtungen oder sonstigen Sicherun- Vertrauensverhältnisses. gen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 96 Die Entschädigung einschließlich der Stunden. Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. B-1.19 Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen B-1.15 Nässeschäden aufgrund undichter Fugen und Fliesen In Erweiterung von A-9.1 sind auch die infolge eines Versicherungsfalles not- Versicherungsschutz besteht in Erwei- wendigen Kosten für provisorische Re- terung zu A-5.1.2 auch für Leitungswas- paraturmaßnahmen zum Schutz versi- ser, das bestimmungswidrig ausgetre- cherter Sachen versichert. Vorausset- ten ist aus Einzel-Duschen und Bade- zung ist, dass sie in einem angemesse- wannen und den damit unmittelbar bau- nen Verhältnis zum Schaden stehen. lich verbundenen Fliesen und Fugen. Bei bodengleichen Duschen gilt als un- mittelbar baulich verbunden nur der Be- B-1.20 Erhöhte Entschädigungsgrenze für reich, der bestimmungsgemäß der Hotelkosten Nässe ausgesetzt sein soll. Abweichend von A-9.1.10 sind Hotel- Die Entschädigung einschließlich der kosten bis 200 EUR pro Tag mitversi- Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- chert. rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. B-1.21 Unterbringung von Haustieren B-1.16 Aquarien, Wassersäulen und Was- serbetten Versichert sind die infolge eines Versi- cherungsfalles notwendigen Kosten für In Erweiterung von A-5.1 gilt als Lei- die Unterbringung von versicherten tungswasser auch Wasser, das aus Haustieren (siehe A-7.2.4) in Tierhei- Aquarien, Wassersäulen und Wasser- men oder Tierpensionen ohne Neben- betten bestimmungswidrig ausgetreten kosten (z. B. Futter). Voraussetzung ist, ist. Nicht versichert sind Schäden am In- dass die versicherte Wohnung (siehe halt des Aquariums, die dadurch entste- A-10.2) unbewohnbar wurde und weder hen, dass Wasser aus dem Aquarium dem Versicherungsnehmer noch dem ausgetreten ist. Haustier die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil zumutbar ist. Das Gleiche gilt, wenn die Wohnung durch [Seite 28] Seite 28 von 53 Gefahren gemäß A-2, A-5 oder A-6 un- III Zusätzliche Ergänzungen bewohnbar wurde, ohne dass ein Scha- den am versicherten Hausrat die Unbe- wohnbarkeit verursacht hat. B-1.23 Erweiterte Vorsorge Die Kosten werden ohne weitere zeitli- Abweichend von A-12.2.2 erhöht sich che Begrenzung bis zu dem Zeitpunkt die Versicherungssumme um einen ersetzt, in dem die Wohnung wieder be- Vorsorgebetrag von 20 Prozent. wohnbar ist. Entschädigung wird nur ge- leistet, soweit der Versicherungsneh- mer die mögliche Wiederbewohnbarkeit B-1.24 Erweiterte Außenversicherung nicht schuldhaft verzögert. Die Entschä- digung ist je Versicherungsfall begrenzt In Erweiterung von A-11.2 gilt im Rah- auf 5.000 EUR. men der Außenversicherung Versiche- rungsschutz für Zeiträume von bis zu Bei nicht ständig bewohnten Wohnun- sechs Monaten. Die Entschädigungs- gen als Versicherungsort gemäß A-10.2 grenze gemäß A-11.5 Satz 2 ist erwei- sind diese Kosten nicht versichert. tert auf 30 Prozent der Versicherungs- summe, maximal 30.000 EUR. Abwei- chend von A-23.1.2 liegt eine Gefahrer- B-1.22 Datenrettungskosten höhung erst vor, wenn die versicherte Wohnung länger als sechs Monate un- Versichert sind die infolge eines Versi- bewohnt ist. cherungsfalles innerhalb der versicher- ten Wohnung (siehe A-10.2) tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten B-1.25 Erhöhte Entschädigungsgrenze für für die technische Wiederherstellung Wertsachen von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Abweichend von A-8.3.1 beträgt die Programmen. Eine Wiederbeschaffung Entschädigungsgrenze für Wertsachen gilt nicht als Wiederherstellung. Ersetzt je Versicherungsfall 30 Prozent der Ver- werden auch die Kosten einer versuch- sicherungssumme. Eine weitere Erhö- ten technischen Wiederherstellung. hung der Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. Voraussetzungen sind, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflich- Die Entschädigungsgrenze für Bargeld tige Substanzbeschädigung an dem Da- und auf Geldkarten geladene Beträge tenträger, auf dem sie gespeichert wa- wird in Erweiterung von A-8.3.2.1 auf ren, verloren gegangen, beschädigt 5.000 EUR erhöht. oder nicht mehr verfügbar sind, dass sie sich im Eigentum des Versicherungs- Die Entschädigungsgrenze für Urkun- nehmers oder einer mit ihm in häusli- den einschließlich Sparbücher und cher Gemeinschaft lebenden Person sonstige Wertpapiere wird in Erweite- befinden und dass sie ausschließlich für rung von A-8.3.2.2 auf 10.000 EUR er- die private Nutzung bestimmt sind. höht. Nicht ersetzt werden derartige Wieder- Die Entschädigungsgrenze für herstellungskosten für Daten und Pro- Schmucksachen, Uhren, Edelsteine, gramme, die strafrechtlich relevanten Perlen, Briefmarken, Münzen und Me- Inhalts sind oder zu deren Nutzung der daillen sowie alle Sachen aus Gold oder Versicherungsnehmer nicht berechtigt Platin wird in Erweiterung von A-8.3.2.3 ist (z. B. sogenannte Raubkopien), auf 50.000 EUR erhöht. Kryptowerte sowie für Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem anderen Medium (z. B. Rück- B-1.26 Ständige Außenversicherung für ver- sicherungs- oder Installationsmedium) sicherte Sachen in Bankschließfä- vorhält. Der Versicherer leistet ferner chern keine Entschädigung für die Kosten ei- nes erneuten Lizenzerwerbs. In Erweiterung von A-10 besteht Versi- cherungsschutz auch für versicherte Die Entschädigung einschließlich der Sachen (siehe A-7), die sich innerhalb Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- Deutschlands in einem Schließfach ei- rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. nes Tresorraums oder Wertschutz- schranks eines Kreditinstituts befinden. Voraussetzung ist, dass das Schließ- fach ausschließlich vom Versicherungs- nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu pri- vaten Zwecken genutzt wird. Schäden durch Beraubung sind im Rahmen von [Seite 29] Seite 29 von 53 A-3.2 innerhalb des gesamten Gebäu- B-2 Premiumpaket des des Kreditinstitutes versichert. Die Entschädigung einschließlich der I Zusätzlich versicherte Gefahren Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- und Schäden rungsfall begrenzt auf 20.000 EUR. Die in A-8 genannten Entschädigungsgren- zen für Wertsachen finden dabei keine B-2.1 Überspannungsschäden durch Blitz Anwendung. Ersatz wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem Abweichend von A-2.4 sind Überspan- anderen Versicherungsvertrag bean- nungs-, Überstrom- und Kurzschluss- sprucht werden kann. schäden durch Blitz an elektrischen Ein- richtungen und Geräten mitversichert. B-1.27 Verzicht auf Einwand der groben Fahrlässigkeit B-2.2 Implosion Abweichend von A-21.1.2 verzichtet der In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch Versicherer bei grob fahrlässiger Her- versicherte Sachen (siehe A-7) ent- beiführung des Versicherungsfalles auf schädigt, die durch Implosion zerstört eine Kürzung des Entschädigungsbe- oder beschädigt werden oder infolge- trages bis zu einer Höhe von dessen abhanden kommen. Implosion 10.000 EUR. Darüber hinaus gehende ist eine plötzliche Zerstörung eines Beträge werden in einem der Schwere Hohlkörpers durch die Differenz des in- des Verschuldens des Versicherungs- neren Unterdrucks zum Außendruck. nehmers entsprechenden Verhältnis gekürzt. Der Verzicht gilt nicht bei Ver- letzung der Sicherheitsvorschriften oder B-2.3 Verpuffung anderer Obliegenheiten. In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch versicherte Sachen (siehe A-7) ent- B-1.28 Vorsorgeversicherung für auszie- schädigt, die durch Verpuffung zerstört hende Kinder oder beschädigt werden oder infolge- dessen abhanden kommen. Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- B-2.4 Rauch und Ruß oder Pflegekinder - auch des Lebens- partners) einen eigenen Hausstand in- In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch nerhalb Deutschlands, besteht auch für versicherte Sachen (siehe A-7) ent- diesen neuen Haushalt Versicherungs- schädigt, die durch Rauch oder Ruß schutz (Vorsorgeversicherung). Das gilt zerstört oder beschädigt werden oder für die Dauer von 3 Monaten ab Um- infolgedessen abhanden kommen. Als zugsbeginn. Versicherungsschutz be- Schaden durch Rauch oder Ruß gilt steht im Rahmen der Deckung Komfort jede plötzliche unmittelbare Zerstörung (siehe B-1). Zusätzlich vereinbarte Er- oder Beschädigung durch Rauch oder gänzungen des Versicherungsumfangs Ruß. Voraussetzung ist, dass der haben keine Gültigkeit. Fremdes Eigen- Rauch oder der Ruß bestimmungswid- tum ist abweichend von A-7.3 nicht ver- rig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- sichert. oder Trocknungsanlagen sowie Elektro- geräten und -installationen austritt, die Die Entschädigung für die Vorsorgever- sich auf dem gleichen Grundstück befin- sicherung einschließlich der Folgekos- den wie die versicherte Wohnung. Nicht ten (siehe A-9) ist je Versicherungsfall versichert sind Schäden durch Emissio- begrenzt auf 30 Prozent der Versiche- nen, die beim ordnungsgemäßen Ge- rungssumme, höchstens 30.000 EUR. brauch dieser Anlagen entstehen. Entschädigung wird nur geleistet, so- weit Entschädigung nicht aus einem an- deren Versicherungsvertrag bean- B-2.5 Schmor-, Seng- und Schwelschäden sprucht werden kann. Abweichend von A-2.4 leistet der Versi- cherer auch Entschädigung für Schmor- , Seng- und Schwelschäden, die nicht in Folge von Brand, Blitzschlag und Explo- sion entstanden sind. Schmor- bzw. Sengschäden sind Schä- den, die dadurch entstehen, dass versi- cherte Sachen unter Mitwirkung einer [Seite 30] Seite 30 von 53 nicht bestimmungsgemäßen Hitze- B-2.9 Schäden an Kühl- und Gefriergut quelle zersetzt oder beschädigt werden, ohne dass es an der beschädigten Versichert sind innerhalb der versicher- Stelle tatsächlich gebrannt hat. Schwe- ten Wohnung (siehe A-10.2) Schäden len ist eine unvollständige Verbrennung an Kühl- oder Gefriergut, wenn diese bei ungenügender Sauerstoffzufuhr und Sachen auftauen und ungenießbar wer- niedriger Verbrennungstemperatur. Da- den. Voraussetzung ist, dass die Strom- bei entstehen Rauch oder andere Gase zufuhr durch eine unvorhersehbare Ver- bzw. Dämpfe. sorgungsstörung durch den Energiever- sorger, durch Blitzüberspannung oder Nicht versichert sind Schäden, die an durch Austritt von Kühl- und Kältemitteln elektrischen Einrichtungen und Geräten unterbrochen wurde. Eingelagerte Le- durch die Wirkung des elektrischen bensmittel sind gemäß den Bedie- Stroms entstehen. nungsvorschriften zu verpacken. A-11 (Außenversicherung) findet keine An- wendung. B-2.6 Überschallknall In Erweiterung von A-1.1.1 ersetzt der B-2.10 Folgeschäden durch radioaktive Iso- Versicherer auch Schäden durch Über- tope inklusive Entsorgungskosten schallknall. Als Schaden durch Über- für radioaktiv verseuchte Sachen schallknall gilt die unmittelbare Zerstö- rung oder Beschädigung versicherter Sachen (siehe A-7), die direkt auf der Abweichend von A-1.2 sind auch Schä- Druckwelle beruht, die durch den den an versicherten Sachen (siehe A-7) Durchbruch der Schallmauer eines Luft- mitversichert, die infolge eines Versi- fahrzeuges entsteht. cherungsfalls gemäß A-1.1.1 durch ra- dioaktive Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch Kon- B-2.7 Fahrzeuganprall tamination und Aktivierung. Die radioak- tiven Isotope müssen auf dem Grund- In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der stück, auf dem die versicherte Wohnung Versicherer auch Ersatz bei Schäden liegt, betriebsbedingt vorhanden sein. durch Fahrzeuganprall. Fahrzeugan- Nicht versichert sind Schäden durch ra- prall ist jede unmittelbare Berührung dioaktive Isotope von Kernreaktoren. versicherter Sachen durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge, ihrer Ebenfalls mitversichert sind die notwen- Teile oder ihrer Ladung. digen Folgekosten für das Aufräumen radioaktiv verseuchter versicherter Sa- Nicht versichert sind Schäden an Sa- chen sowie für das Wegräumen, den chen, die sich außerhalb der versicher- Abtransport und das Ablagern oder Ver- ten Wohnung befinden sowie Schäden nichten bzw. die Isolierung dieser Sa- durch Fahrzeuge, die vom Versiche- chen. rungsnehmer oder von einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- son betrieben werden. B-2.11 Schäden an Garteninventar Der Versicherer leistet bei Beschädi- B-2.8 Transportmittelunfall gung durch Feuer (siehe A-2), Sturm und Hagel (siehe A-6) sowie bei Abhan- Der Versicherer leistet auch Ersatz für denkommen durch Diebstahl Entschädi- Schäden an versicherten Sachen (siehe gung für auch dauerhaft im Garten be- A-7) durch Transportmittelunfall. Ein findliches Inventar wie Gartenmöbel Transportmittelunfall liegt vor, wenn ein und -geräte (einschließlich Rasen- Kraft- oder Schienenfahrzeug umstürzt mährobotern und Grillgeräten), Garten- oder mit anderen Fahrzeugen oder dekorationen, Kinderspielzeug und -ge- sonstigen (festen oder sich bewegen- räte, Balkonkraftwerke, Brennholz, den) Gegenständen zusammenstößt. Teich-, Pool- und Grundwasserpumpen. Starkes Bremsen, Reifenpannen und Voraussetzung ist, dass sich das Gar- sonstige Betriebsschäden gelten nicht teninventar auf dem gleichen Grund- als Transportmittelunfall, wenn diese stück befindet wie die versicherte Woh- Ereignisse nicht zu einem Unfall gemäß nung. Nicht versichert sind Schäden an Satz 2 führen. Pflanzen und Tieren. Die Entschädi- gung einschließlich der Folgekosten (siehe A-9) ist je Versicherungsfall be- grenzt auf 10.000 EUR. [Seite 31] Seite 31 von 53 B-2.12 Schäden an außen angebrachten Sa- B-2.15 Diebstahl von Hausrat am Arbeits- chen platz Der Versicherer leistet bei Beschädi- Der Versicherer ersetzt versicherte Sa- gung durch Feuer gemäß A-2 und chen (siehe A-7), für die der Versiche- Sturm und Hagel gemäß A-6 sowie bei rungsnehmer die Gefahr trägt, auch im Abhandenkommen durch Diebstahl Ent- Falle des Abhandenkommens durch schädigung für versicherte Sachen Diebstahl am Arbeitsplatz des Versiche- (siehe A-7), die fest mit dem Gebäude rungsnehmers oder einer mit ihm in verbunden sind. Nicht versichert sind häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- Sachen, die ausschließlich gewerbli- son. Das Gleiche gilt für Studenten oder chen Zwecken dienen. während einer beruflichen Fortbildung in der entsprechenden Einrichtung. Das gilt auch für Sachen, die sich dauerhaft B-2.13 Diebstahl von Hausrat aus dem Kfz an den genannten Orten befinden. Die Entschädigung einschließlich der Folge- Entschädigung wird auch geleistet für kosten (siehe A-9) ist je Versicherungs- versicherte Sachen (siehe A-7), die in- fall begrenzt auf 500 EUR für Bargeld nerhalb Europas im geographischen und insgesamt auf 5.000 EUR. Sinne durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Wohnwa- gen und Kraftfahrzeuganhänger oder B-2.16 Diebstahl von Bekleidung und Lern- mit dem Kraftfahrzeug fest verbundener mitteln von Kindern in der Schule verschlossener Dachgepäckboxen oder Motorradkoffer entwendet oder bei die- Der Versicherer leistet auch für Beklei- sem Ereignis zerstört oder beschädigt dung und Lernmittel, die Kindern bis werden. Voraussetzung ist, dass die zum vollendeten 21. Lebensjahr wäh- Sachen dem Versicherungsnehmer rend des Aufenthaltes in einem Kinder- oder einer mit ihm in häuslicher Ge- garten, Hort oder in einer allgemein- meinschaft lebenden Person gehören oder berufsbildenden Schule durch oder ihrem persönlichen Gebrauch die- Diebstahl abhanden kommen. Gleiches nen und sich vor-übergehend außerhalb gilt bei von diesen Institutionen durch- der Wohnung (siehe A-10.2) befinden. geführten Veranstaltungen. Das gilt Dem Aufbrechen steht die Verwendung auch für Sachen, die sich dauerhaft an falscher Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder den genannten Orten befinden. Voraus- anderer Werkzeuge zum Öffnen der Tü- setzung ist, dass die Kinder mit dem ren oder Behältnisse des Fahrzeuges Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- gleich. meinschaft leben. Die Entschädigung einschließlich der Folgekosten (siehe Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische A-9) ist je Versicherungsfall begrenzt Geräte, Ton- und Datenträger jeglicher auf 500 EUR für Bargeld und insgesamt Art, Multimedia- und Navigationsgeräte, auf 5.000 EUR. Mobiltelefone sowie das jeweilige Zube- hör sind nur versichert, wenn sie von au- ßen nicht sichtbar untergebracht sind. B-2.17 Diebstahl von Kinderwagen Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gem. A-8.1. Für Kinderwagen erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz ohne örtliche oder Die Entschädigung einschließlich der zeitliche Beschränkung auch auf Schä- Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- den durch Diebstahl. Voraussetzungen rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. sind, dass sie vom Versicherungsneh- mer oder einer mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Person genutzt B-2.14 Diebstahl von Wäsche und Beklei- werden und sich in deren Besitz befin- dung den. Versicherungsschutz besteht auch für fest mit dem Kinderwagen verbunde- Der Versicherer leistet auch bei Abhan- nes Zubehör. Mit dem Kinderwagen denkommen durch Diebstahl Entschädi- lose verbundene und regelmäßig sei- gung für Wäsche und Bekleidung, aus- nem Gebrauch dienende Sachen sind genommen Pelze, Leder- und Alcant- mitversichert, sofern sie zusammen mit arawaren. Voraussetzung ist, dass sich dem Kinderwagen abhanden gekom- die Wäsche und Bekleidung auf dem men sind. gleichen Grundstück befindet wie die versicherte Wohnung oder dass der Diebstahl aus gemeinschaftlich genutz- ten Wasch- oder Trockenräumen er- folgte. Die Entschädigung einschließlich der Folgekosten (siehe A-9) ist je Versi- cherungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. [Seite 32] Seite 32 von 53 B-2.18 Diebstahl von Krankenfahrstühlen häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- und medizinischen Hilfsmitteln son gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen und sich vorüberge- Für Krankenfahrstühle und andere me- hend außerhalb der Wohnung (siehe dizinische Fahr- und Gehhilfen sowie A-10.2) befinden. Dem Aufbrechen sonstige medizinische Hilfsmittel wie steht die Verwendung falscher Schlüs- Sauerstoffflaschen, Hör- und Sehhilfen sel (siehe A-3.1.1) oder anderer Werk- sowie Zähne und Gebisse erstreckt sich zeuge zum Öffnen der Türen oder Be- der Versicherungsschutz ohne örtliche hältnisse des Wassersportfahrzeuges oder zeitliche Beschränkung auch auf gleich. Planen, Persenninge o.ä. gelten Schäden durch Diebstahl. Das gilt auch nicht als fest umschließend. für fest mit den medizinischen Fahr- und Gehhilfen oder sonstigen medizinischen Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische Hilfsmitteln verbundenes Zubehör. Mit Geräte, Ton- und Datenträger jeglicher den medizinischen Fahr- und Gehhilfen Art, Multimedia- und Navigationsgeräte, oder sonstigen medizinischen Hilfsmit- Mobiltelefone sowie das jeweilige Zube- teln lose verbundene und regelmäßig hör sind nur versichert, wenn sie von au- ihrem Gebrauch dienende Sachen sind ßen nicht sichtbar untergebracht sind. mitversichert, sofern sie zusammen mit Keine Entschädigung wird geleistet für den medizinischen Fahr- und Gehhilfen Wertsachen gem. A-8.1. oder sonstigen medizinischen Hilfsmit- teln abhanden gekommen sind. Die Entschädigung einschließlich der Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. B-2.19 Diebstahl aus medizinischen Einrich- tungen B-2.22 Diebstahl aus verschlossenen Kabi- Der Versicherungsschutz erstreckt sich nen von Kreuzfahrtschiffen und ohne zeitliche Beschränkung auch auf Schlafwagenabteilen Schäden durch Diebstahl von Hausrat aus Räumlichkeiten medizinischer Ein- Entschädigung wird auch für versicherte richtungen wie Arztpraxen, Kranken- Sachen (siehe A-7) geleistet, die sich häuser, Kur- und Rehabilitationseinrich- außerhalb der Wohnung (siehe A-10.2) tungen. Die Entschädigung einschließ- befinden und durch Aufbrechen einer lich der Folgekosten (siehe A-9) ist je verschlossenen Kabine eines Kreuz- Versicherungsfall begrenzt auf fahrtschiffes oder Schlafwagenabteils 500 EUR für Bargeld und insgesamt auf entwendet oder bei diesem Ereignis 5.000 EUR. zerstört oder beschädigt werden. Vor- aussetzung ist, dass die Sachen dem Versicherungsnehmer oder einer mit B-2.20 Diebstahl aus verschlossenen Spin- ihm in häuslicher Gemeinschaft leben- den den Person gehören oder ihrem persön- lichen Gebrauch dienen. Dem Aufbre- Versicherungsschutz besteht für versi- chen steht die Verwendung falscher cherte Sachen (siehe A-7) auch dann, Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder anderer wenn sie sich in einem verschlossenen Werkzeuge zum Öffnen der Kabinentür Spind außerhalb von Gebäuden und gleich. auch außerhalb des Grundstücks, auf dem die versicherte Wohnung liegt, be- finden. Voraussetzung ist, dass der B-2.23 Diebstahl von Waschmaschinen und Spind aufgebrochen oder mittels fal- Wäschetrocknern aus Gemein- scher Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder an- schaftsräumen derer Werkzeuge geöffnet wird. Der Versicherer leistet Entschädigung bei Diebstahl von dem Versicherungs- B-2.21 Diebstahl aus Wassersportfahrzeu- nehmer gehörenden Waschmaschinen gen und Wäschetrocknern aus Räumen, die er gemeinsam mit anderen Hausbewoh- Entschädigung wird auch geleistet für nern nutzt. versicherte Sachen (siehe A-7), die in- nerhalb Europas im geographischen Sinne durch Aufbrechen eines fest um- B-2.24 Diebstahl von Antennen / Parabol- schlossenen und durch ein Sicherheits- spiegeln schloss gesicherten Innenraums oder Behältnisses (Kajüte, Backskiste o. ä.) Versichert ist der Diebstahl von Anten- eines Wassersportfahrzeuges entwen- nen und Parabolspiegeln, die sich auf det oder bei diesem Ereignis zerstört dem gleichen Grundstück befinden wie oder beschädigt werden. Vorausset- die versicherte Wohnung. zung ist, dass die Sachen dem Versi- cherungsnehmer oder einer mit ihm in [Seite 33] Seite 33 von 53 B-2.25 Trickdiebstahl in der Wohnung Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich Versicherungsschutz besteht auch, für die Vertreibung und dauerhafte wenn dem Versicherungsnehmer oder Fernhaltung (Vergrämung) der Wildtiere einer mit ihm in häuslicher Gemein- durch eine Fachfirma oder bauliche schaft lebenden Person innerhalb der Schutzmaßnahmen zu sorgen. Bei Ver- versicherten Wohnung (siehe A-10.2) letzung dieser Obliegenheit gelten C- versicherte Sachen (siehe A-7) durch 3.3.1.2 und C-3.3.3. Die Kosten für Trickdiebstahl gestohlen werden. Trick- diese Vergrämung übernimmt der Ver- diebstahl ist die rechtswidrige Entwen- sicherer bis 1.000 EUR je Versiche- dung einer Sache ohne Überwindung rungsfall und maximal 3.000 EUR je eines bewussten Widerstands, indem Versicherungsperiode. der Täter sich unter Vorspiegelung fal- scher Tatsachen oder unter Ausnutzung eines zuvor geschaffenen Vertrauens- B-2.28 Schäden bei Windstärke 7 verhältnisses Zugang zur Wohnung ver- schafft und dabei in den Besitz der Sa- In Erweiterung von A-6.1 sind auch che gelangt. Die Entschädigung ein- Schäden ab einer wetterbedingten Luft- schließlich der Folgekosten (siehe A-9) bewegung von Windstärke 7 nach ist je Versicherungsfall begrenzt auf Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. 5.000 EUR. 50 km/Stunde) versichert. B-2.26 Trickbetrug auf dem Wohngrund- B-2.29 Nässeschäden aufgrund undichter stück (Enkeltrick) Fugen und Fliesen Versicherungsschutz besteht, wenn Versicherungsschutz besteht in Erwei- versicherte Sachen (siehe A-7) inkl. terung zu A-5.1.2 auch für Leitungswas- Wertsachen (siehe A-8.1) auf dem ser, das bestimmungswidrig ausgetre- Grundstück auf dem sich die versicherte ten ist aus Einzel-Duschen und Bade- Wohnung befindet, aus folgenden Grün- wannen und den damit unmittelbar bau- den an Täter herausgegeben werden: lich verbundenen Fliesen und Fugen. Bei bodengleichen Duschen gilt als un- - Vortäuschung einer Notsituation durch mittelbar baulich verbunden nur der Be- Vorspiegelung falscher Tatsachen, reich, der bestimmungsgemäß der - Vortäuschung einer persönlichen Be- Nässe ausgesetzt sein soll. ziehung, - Ausnutzung eines zuvor geschaffenen Vertrauensverhältnisses. B-2.30 Nässeschäden durch Regen, Schnee oder Schmelzwasser Die Entschädigung einschließlich der Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- In Erweiterung von A-1.1 sind auch rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. Schäden durch das Eindringen von Wit- terungsniederschlägen und Schmelz- wasser versichert. B-2.27 Beschädigungen durch Wildtiere Der Versicherungsschutz erstreckt sich Versichert sind Schäden an versicher- ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- ten Sachen (siehe A-7), die durch Wild- chen nicht auf Schäden tiere verursacht wurden. Nicht versi- chert sind Schäden durch Insekten, - durch bekannte Baumängel bzw. be- Würmer und Mikroorganismen sowie reits bekannte mangelhafte Instand- Befall von Wildtieren, der bereits vor haltung an Gebäuden, in denen sich Versicherungsbeginn vorhanden war. die versicherten Sachen befinden; - durch nicht ordnungsgemäß geschlos- Kosten für die Anpassung von Anstri- sene Fenster, Außentüren oder an- chen, Malereien, Schriften, Verzierun- dere Öffnungen; gen oder Verkleidungen, Wertminde- - durch Schwamm und alle Arten von rungen, z. B. durch Farbabweichungen, Hausfäulepilzen; sowie Folgeschäden aller Art, z. B. - durch Schimmel; durch das Fehlen elektrischer Spannun- - durch Grund- und Bodenwasser; gen, fallen nicht unter den Versiche- - durch Ausuferung von Gewässern und rungsschutz. Sturmflut; - an versicherten Sachen (siehe A-7) in Die Entschädigung einschließlich der oder an Gebäuden, in denen sich die Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- versicherten Sachen befinden, so- rungsperiode (siehe C-1.2.2) begrenzt lange diese noch nicht bezugsfertig auf 10.000 EUR. oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. [Seite 34] Seite 34 von 53 Die Entschädigung einschließlich der III Zusätzlich versicherte Folgekos- Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- ten rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. B-2.35 Reparaturkosten für provisorische B-2.31 Aquarien, Wassersäulen und Was- Maßnahmen serbetten In Erweiterung von A-9.1 sind auch die In Erweiterung von A-5.1 gilt als Lei- infolge eines Versicherungsfalles not- tungswasser auch Wasser, das aus wendigen Kosten für provisorische Re- Aquarien, Wassersäulen und Wasser- paraturmaßnahmen zum Schutz versi- betten bestimmungswidrig ausgetreten cherter Sachen versichert. Vorausset- ist. Nicht versichert sind Schäden am In- zung ist, dass sie in einem angemesse- halt des Aquariums, die dadurch entste- nen Verhältnis zum Schaden stehen. hen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. B-2.36 Bewachungskosten B-2.32 Rohrverstopfung In Erweiterung von A-9.1 sind auch die infolge eines Versicherungsfalles not- In Erweiterung von A-5.3 besteht auch wendigen Kosten für die Bewachung Versicherungsschutz für die Beseiti- des versicherten Hausrates versichert, gung von Verstopfungen von Ablei- wenn Schließvorrichtungen oder sons- tungsrohren innerhalb des Versiche- tige Sicherungen der Wohnung (siehe rungsortes (siehe A-10.2). Vorausset- A-10.2) keinen ausreichenden Schutz zung ist, dass die Rohrverstopfung ur- bieten. Die Kosten werden bis zu dem sächlich für einen ersatzpflichtigen Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ- Schaden durch Leitungswasser, Rohr- vorrichtungen oder sonstigen Sicherun- bruch oder Frost war. gen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 96 Stunden. B-2.33 Bruch von Gas-, Öl- und Entlüftungs- rohren B-2.37 Telefonmissbrauch nach Einbruch In Erweiterung von A-5.3.1 sind auch Frost- und sonstige Bruchschäden an Der Versicherer leistet auch Ersatz für Gas-, Öl- und Entlüftungsrohren mitver- nachweislich entstandene Mehrkosten, sichert, soweit der Versicherungsneh- wenn nach einem Einbruch gemäß mer dafür die Gefahr trägt. A-3.1.1 und A-3.1.6 der Täter ein am Versicherungsort (siehe A-10.2) vorge- fundenes Telefon für Telefongespräche II Zusätzlich versicherte Sachen (Festnetz- oder Mobiltelefonanschluss) missbraucht. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen ei- B-2.34 Handelsware und Musterkollektionen nen Einzelgesprächsnachweis des Te- lekommunikationsunternehmens vorzu- Als versicherte Sachen gelten abwei- legen und bei Diebstahl des Mobiltele- chend von A-7.2.3 auch Handelswaren, fons den Anschluss unverzüglich sper- Musterkollektionen und selbst herge- ren zu lassen. Verletzt der Versiche- stellte Sachen, die dem Beruf oder dem rungsnehmer eine dieser Obliegenhei- Gewerbe des Versicherungsnehmers ten, so kann der Versicherer gemäß oder einer mit ihm in häuslicher Ge- C-3.3.3 leistungsfrei sein. meinschaft lebenden Person dienen. Die Einschränkung gemäß A-10.4 bleibt unberührt. B-2.38 Schlossänderungskosten für Wert- behältnisse Die Entschädigung einschließlich der Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- In Erweiterung von A-9.1 werden auch rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er- die infolge eines Versicherungsfalles satz wird nur geleistet, soweit Entschä- notwendigen Kosten für Schlossände- digung nicht aus einem anderen Versi- rungen sowie für unvermeidbares ge- cherungsvertrag beansprucht werden waltsames Öffnen von Wertbehältnis- kann. sen und ihre anschließende Wiederher- stellung ersetzt. Voraussetzung ist, dass deren Schlüssel durch einen Ver- sicherungsfall abhanden gekommen sind. [Seite 35] Seite 35 von 53 B-2.39 Erhöhte Entschädigungsgrenze für Nicht ersetzt werden derartige Wieder- Hotelkosten herstellungskosten für Daten und Pro- gramme, die strafrechtlich relevanten Abweichend von A-9.1.10 sind Hotel- Inhalts sind oder zu deren Nutzung der kosten bis 200 EUR pro Tag mitversi- Versicherungsnehmer nicht berechtigt chert. ist (z. B. sogenannte Raubkopien), Kryptowerte sowie für Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer B-2.40 Unterbringung von Haustieren auf einem anderen Medium (z. B. Rück- sicherungs- oder Installationsmedium) Versichert sind die infolge eines Versi- vorhält. Der Versicherer leistet ferner cherungsfalles notwendigen Kosten für keine Entschädigung für die Kosten ei- die Unterbringung von versicherten nes erneuten Lizenzerwerbs. Haustieren (siehe A-7.2.4) in Tierhei- men oder Tierpensionen ohne Neben- kosten (z. B. Futter). Voraussetzung ist, B-2.42 Mehrkosten für die energetische Mo- dass die versicherte Wohnung (siehe dernisierung von Haushaltsgeräten A-10.2) unbewohnbar wurde und weder dem Versicherungsnehmer noch dem In Erweiterung von A-9.1 ersetzt der Haustier die Beschränkung auf einen Versicherer für folgende nach einem bewohnbaren Teil zumutbar ist. Das Versicherungsfall neu zu beschaffende Gleiche gilt, wenn die Wohnung durch Haushaltsgeräte die Mehrkosten für Gefahren gemäß A-2, A-5 oder A-6 un- wasser- bzw. energiesparende Geräte bewohnbar wurde, ohne dass ein Scha- nach der zu diesem Zeitpunkt höchsten den am versicherten Hausrat die Unbe- verfügbaren Effizienzklasse: Waschma- wohnbarkeit verursacht hat. schinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühlschränke sowie Gefrierschränke Die Kosten werden ohne weitere zeitli- und -truhen. che Begrenzung bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder be- wohnbar ist. Entschädigung wird nur ge- B-2.43 Gebäudebeschädigungen in Zusam- leistet, soweit der Versicherungsneh- menhang mit Rettungsmaßnahmen mer die mögliche Wiederbewohnbarkeit sowie nach Fehlalarm von Brand- nicht schuldhaft verzögert. Die Entschä- und Rauchmeldern digung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. In Erweiterung von A-9.1.7 ersetzt der Versicherer auch Reparaturkosten für Bei nicht ständig bewohnten Wohnun- Gebäudebeschädigungen im Bereich gen als Versicherungsort gemäß A-10.2 der Wohnung, die durch Polizei- oder sind diese Kosten nicht versichert. Feuerwehrkräfte bei einem gewaltsa- men Zugang zu der Wohnung verur- sacht werden. Voraussetzung ist, dass B-2.41 Datenrettungskosten eine Gefährdung des Lebens eines Wohnungsnutzers vermutet wird oder Versichert sind die infolge eines Versi- gemäß Herstellerangaben installierte cherungsfalles innerhalb der versicher- Brand- oder Rauchmelder einen Fehl- ten Wohnung (siehe A-10.2) tatsächlich alarm ausgelöst haben. Die Kosten wer- entstandenen und notwendigen Kosten den ersetzt, soweit Entschädigung nicht für die technische Wiederherstellung aus einem anderen Versicherungsver- von elektronisch gespeicherten Daten trag beansprucht werden kann. (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Eine Wiederbeschaffung Schäden, die in diesem Zusammen- gilt nicht als Wiederherstellung. Ersetzt hang am versicherten Hausrat verur- werden auch die Kosten einer versuch- sacht werden, sind ebenfalls versichert. ten technischen Wiederherstellung. Voraussetzungen sind, dass die Daten B-2.44 Wasserverlust und Programme durch eine ersatzpflich- tige Substanzbeschädigung an dem Da- Versichert sind Aufwendungen für den tenträger, auf dem sie gespeichert wa- Mehrverbrauch von Frischwasser ein- ren, verloren gegangen, beschädigt schließlich der Abwassergebühren, die oder nicht mehr verfügbar sind, dass sie dem Versicherungsnehmer als Mieter sich im Eigentum des Versicherungs- durch das Wasserversorgungsunter- nehmers oder einer mit ihm in häusli- nehmen in Rechnung gestellt werden. cher Gemeinschaft lebenden Person Voraussetzung ist, dass der Mehrver- befinden und dass sie ausschließlich für brauch nachweislich infolge eines ent- die private Nutzung bestimmt sind. schädigungspflichtigen Versicherungs- falls gemäß A-5.3 durch ausgetretenes Leitungswasser (siehe A-5.1) entstan- den ist. Als Bemessungsgrundlage [Seite 36] Seite 36 von 53 dient der Wasserverbrauch der letzten IV Zusätzliche Ergänzungen zwei Jahre vor Schadeneintritt. Die Entschädigung einschließlich der B-2.47 Erweiterte Vorsorge Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er- Abweichend von A-12.2.2 erhöht sich satz wird nur geleistet, soweit Entschä- die Versicherungssumme um einen digung nicht aus einem anderen Versi- Vorsorgebetrag von 30 Prozent. cherungsvertrag beansprucht werden kann. B-2.48 Erweiterte Außenversicherung B-2.45 Gas- und Ölverlust In Erweiterung von A-11.2 gilt im Rah- men der Außenversicherung Versiche- Versichert ist der nachweisliche Mehr- rungsschutz für Zeiträume von bis zu verbrauch von Gas oder Öl, der dem sechs Monaten. Die Entschädigungs- Versicherungsnehmer als Mieter zu sei- grenze gemäß A-11.5 Satz 2 ist erwei- nen Lasten entstanden ist. Vorausset- tert auf 30 Prozent der Versicherungs- zung ist, dass der Mehrverbrauch in- summe, maximal 30.000 EUR. Abwei- folge eines entschädigungspflichtigen chend von A-23.1.2 liegt eine Gefahrer- Versicherungsfalls gemäß B-2.33 durch höhung erst vor, wenn die versicherte ausgetretenes Gas oder Öl entstanden Wohnung länger als sechs Monate un- ist. Als Bemessungsgrundlage dient der bewohnt ist. Verbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. B-2.49 Erhöhte Entschädigungsgrenze für Die Entschädigung einschließlich der Wertsachen Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er- Abweichend von A-8.3.1 beträgt die satz wird nur geleistet, soweit Entschä- Entschädigungsgrenze für Wertsachen digung nicht aus einem anderen Versi- je Versicherungsfall 40 Prozent der Ver- cherungsvertrag beansprucht werden sicherungssumme. Eine weitere Erhö- kann. hung der Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. B-2.46 Rückreisekosten aus dem Urlaub Die Entschädigungsgrenze für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge Der Versicherer ersetzt nachgewiesene wird in Erweiterung von A-8.3.2.1 auf Fahrtmehrkosten, wenn der Versiche- 5.000 EUR erhöht. rungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Ur- Die Entschädigungsgrenze für Urkun- laubsreise abbricht und an den Scha- den einschließlich Sparbücher und denort reist. Erheblich ist ein Versiche- sonstige Wertpapiere wird in Erweite- rungsfall, wenn der Schaden voraus- rung von A-8.3.2.2 auf 10.000 EUR er- sichtlich 5.000 EUR erreicht und die An- höht. wesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. Als Die Entschädigungsgrenze für Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Schmucksachen, Uhren, Edelsteine, Abwesenheit des Versicherungsneh- Perlen, Briefmarken, Münzen und Me- mers vom Versicherungsort (siehe daillen sowie alle Sachen aus Gold oder A-10.2) von mindestens 4 Tagen bis zu Platin wird in Erweiterung von A-8.3.2.3 einer Dauer von maximal 6 Wochen. auf 50.000 EUR erhöht. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, vor Antritt der Rückreise an den B-2.50 Ständige Außenversicherung für ver- Schadenort bei dem Versicherer Wei- sicherte Sachen in nicht ständig be- sungen einzuholen, soweit es die Um- wohnten Räumlichkeiten stände gestatten. Fahrtmehrkosten wer- den für ein angemessenes Reisemittel In Erweiterung von A-11 - jedoch ohne ersetzt, entsprechend dem benutzten zeitliche Begrenzung - besteht Versi- Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit cherungsschutz auch für versicherte der Reise an den Schadenort. Sachen (siehe A-7), die sich innerhalb Deutschlands in einer Zweit-, Wochen- end- oder Ferienwohnung, in einem Wochenend- oder Ferienhaus, einem Gartenhaus, einer Jagdhütte, einer Räumlichkeit zu Hobbyzwecken oder ei- nem Lagerraum befinden. Vorausset- zung ist, dass die Räumlichkeiten aus- schließlich zu privaten Zwecken genutzt [Seite 37] Seite 37 von 53 werden und der Versicherungsnehmer Die Entschädigung einschließlich der für die dort befindlichen Sachen die Ge- Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- fahr trägt. Nicht versichert sind Wertsa- rungsfall begrenzt auf 20.000 EUR. Die chen gemäß A-7.6.6 bzw. A-7.6.7. in A-8 genannten Entschädigungsgren- zen für Wertsachen finden dabei keine Versicherungsschutz besteht im Rah- Anwendung. Ersatz wird nur geleistet, men der Deckung Komfort (siehe B-1). soweit Entschädigung nicht aus einem Zusätzlich vereinbarte Ergänzungen anderen Versicherungsvertrag bean- des Versicherungsumfangs haben sprucht werden kann. keine Gültigkeit. Fremdes Eigentum ist abweichend von A-7.3 nicht versichert. B-2.54 Verzicht auf Einwand der groben Die Entschädigung einschließlich der Fahrlässigkeit Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er- Abweichend von A-21.1.2 verzichtet der satz wird nur geleistet, soweit Entschä- Versicherer bei grob fahrlässiger Her- digung nicht aus einem anderen Versi- beiführung des Versicherungsfalles auf cherungsvertrag beansprucht werden eine Kürzung des Entschädigungsbe- kann. trages. Der Verzicht gilt nicht bei Verlet- zung der Sicherheitsvorschriften oder anderer Obliegenheiten. B-2.51 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen B-2.55 Vorsorgeversicherung für auszie- In Erweiterung von A-11 sind Sportaus- hende Kinder rüstungen, für die der Versicherungs- nehmer die Gefahr trägt, außerhalb der Gründen in häuslicher Gemeinschaft Wohnung (siehe A-10.2) - jedoch ohne mit dem Versicherungsnehmer lebende zeitliche Begrenzung - versichert. Die Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- Entschädigung einschließlich der Folge- oder Pflegekinder - auch des Lebens- kosten (siehe A-9) ist je Versicherungs- partners) einen eigenen Hausstand in- fall begrenzt auf 10.000 EUR. nerhalb Deutschlands, besteht auch für diesen neuen Haushalt Versicherungs- schutz (Vorsorgeversicherung). Das gilt B-2.52 Ständige Außenversicherung für Ar- für die Dauer von 3 Monaten ab Um- beitsgeräte am Arbeitsplatz zugsbeginn. Versicherungsschutz be- steht im Rahmen der Deckung Komfort In Erweiterung von A-11 sind Arbeitsge- (siehe B-1). Zusätzlich vereinbarte Er- räte außerhalb der Wohnung (siehe gänzungen des Versicherungsumfangs A-10.2) am Arbeitsplatz des Versiche- haben keine Gültigkeit. Fremdes Eigen- rungsnehmers oder einer mit ihm in tum ist abweichend von A-7.3 nicht ver- häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- sichert. son - jedoch ohne zeitliche Begrenzung - versichert. Voraussetzung ist, dass der Die Entschädigung für die Vorsorgever- Versicherungsnehmer für diese Sachen sicherung einschließlich der Folgekos- die Gefahr trägt. Die Entschädigung ein- ten (siehe A-9) ist je Versicherungsfall schließlich der Folgekosten (siehe A-9) begrenzt auf 30 Prozent der Versiche- ist je Versicherungsfall begrenzt auf rungssumme, höchstens 30.000 EUR. 10.000 EUR. Entschädigung wird nur geleistet, so- weit Entschädigung nicht aus einem an- deren Versicherungsvertrag bean- B-2.53 Ständige Außenversicherung für ver- sprucht werden kann. sicherte Sachen in Bankschließfä- chern In Erweiterung von A-10 besteht Versi- cherungsschutz auch für versicherte Sachen (siehe A-7), die sich innerhalb Deutschlands in einem Schließfach ei- nes Tresorraums oder Wertschutz- schranks eines Kreditinstituts befinden. Voraussetzung ist, dass das Schließ- fach ausschließlich vom Versicherungs- nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu pri- vaten Zwecken genutzt wird. Schäden durch Beraubung sind im Rahmen von A-3.2 innerhalb des gesamten Gebäu- des des Kreditinstitutes versichert. [Seite 38] Seite 38 von 53 V Versicherte Serviceleistungen Versicherer die Kosten für die Beseiti- gung des Defekts durch einen Sanitärin- stallateur bis 1.000 EUR je Versiche- B-2.56 Jahreshöchstentschädigung rungsfall. Die Übernahme der Kosten durch den Versicherungsschutz besteht nur für Versicherer gemäß B-2.57 bis B-2.67 ist Defekte, die nicht bereits vor Vertrags- begrenzt auf insgesamt 3.000 EUR für beginn vorhanden waren und nicht auf alle Versicherungsfälle, die innerhalb ei- Verkalkungen zurückzuführen sind. ner Versicherungsperiode (siehe C-1.2.2) gemeldet werden. B-2.60 Elektroinstallateur bei Defekten an der Elektroinstallation B-2.57 Schlüsselnotdienst Bei Defekten an der Elektroinstallation Der Versicherer übernimmt die Kosten der versicherten Wohnung (siehe für das Öffnen der Wohnungstür durch A-10.2) übernimmt der Versicherer die einen Schlüsseldienst, wenn der Versi- Kosten für die Behebung des Defekts cherungsnehmer oder eine mit ihm in bis 1.000 EUR. häuslicher Gemeinschaft lebende Per- son nicht in die versicherte Wohnung Versicherungsschutz besteht nur, wenn (siehe A-10.2) gelangen kann, weil er der Defekt nicht bereits vor Vertragsbe- sich versehentlich ausgesperrt hat oder ginn vorhanden war. Defekte an Strom- der Schlüssel für die Wohnungstür ab- verbrauchszählern und elektrischen und handen gekommen oder abgebrochen elektronischen Geräten wie Haushalts- ist. Sollte das Türschloss durch das Öff- und Küchengeräten, Geräten der Unter- nen funktionsunfähig werden, über- haltungselektronik und Computern ein- nimmt der Versicherer auch die Kosten schließlich Zubehör, Telefonanlagen, für ein provisorisches Schloss. Heizkesseln und Heizungssteuerungs- anlagen, Lampen und Leuchtmitteln Die Entschädigung ist insgesamt be- sind vom Versicherungsschutz ausge- grenzt auf 1.000 EUR je Versicherungs- nommen. fall. B-2.61 Heizungsinstallateur bei Ausfall von B-2.58 Rohrreinigung bei Verstopfung Heizkörpern Bis 1.000 EUR je Versicherungsfall wer- Wenn Heizkörper (auch Fußboden- und den Kosten für die Beseitigung einer vergleichbare Heizungen) in der versi- Rohrverstopfung ersetzt, wenn in der cherten Wohnung (siehe A-10.2) wegen versicherten Wohnung (siehe A-10.2) eines Defekts an den zugehörigen Ther- vom Versicherungsnehmer oder einer mostat- und sonstigen Ventilen nicht in mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le- Betrieb genommen werden können benden Person genutzte Abflussrohre oder wenn aufgrund eines Bruchscha- von Wasch- oder Spülbecken, Bade- dens oder wegen Undichtigkeit Heizkör- oder Duschwannen, WCs, Urinalen, Bi- per in der versicherten Wohnung repa- dets oder Bodenabläufen verstopft sind. riert oder ersetzt werden müssen, über- nimmt der Versicherer die Kosten für die Versicherungsschutz besteht nur, wenn Beseitigung des Defekts durch einen die Verstopfung nicht ohne fachmänni- Heizungsinstallateur bis 1.000 EUR. sche Hilfe zu beheben ist sowie nicht bereits vor Vertragsbeginn vorhanden Versicherungsschutz besteht nur, wenn war und die Ursache für die Verstopfung der Defekt nicht bereits vor Vertragsbe- erkennbar innerhalb der versicherten ginn vorhanden war und nicht auf Kor- Wohnung liegt. rosion beruht. Defekte an Heizkesseln, Brennern, Pumpen, Kompressoren, Tanks und Heizungsrohren sind vom B-2.59 Sanitärinstallateur bei Unterbre- Versicherungsschutz ausgenommen. chung der Wasserversorgung Wenn durch einen Defekt an Wasser- B-2.62 Einsatz von Leih-Heizgeräten hähnen, Geruchsverschlüssen, Was- sermessern, Thermostatventilen, Boi- Der Versicherer trägt bis 1.000 EUR je lern, Spülungen von WCs, Urinalen, Bi- Versicherungsfall die Kosten für Leih- dets oder am Haupthahn der versicher- Heizgeräte, wenn während der Heizpe- ten Wohnung (siehe A-10.2) die Kalt- riode die Heizungsanlage in der versi- oder Warmwasserversorgung unterbro- cherten Wohnung (siehe A-10.2) unvor- chen ist oder das Wasser nicht mehr ab- hergesehen ausfällt und eine Abhilfe gestellt werden kann, übernimmt der durch einen Heizungsinstallateur (siehe B-2.61) nicht möglich ist. [Seite 39] Seite 39 von 53 B-2.63 Schädlingsbekämpfung B-2.67 Beaufsichtigung von Reparaturarbei- ten Bei Befall von Räumen der versicherten Wohnung (siehe A-10.2) durch Schäd- Wenn der Versicherungsnehmer oder linge wie Mäuse, Ratten oder Kakerla- eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft ken übernimmt der Versicherer die Kos- lebende Person zur Beaufsichtigung ten für die Schädlingsbekämpfung inkl. von Reparaturarbeiten aufgrund eines der Desinfektion der versicherten Woh- Hausrat- oder Wohngebäudeschadens nung durch eine Fachfirma bis Urlaub nehmen muss, ersetzt der Versi- 1.000 EUR je Versicherungsfall. cherer den Netto-Gegenwert des Ur- laubs bis 200 EUR pro Tag, maximal je- Versicherungsschutz besteht nur, wenn doch 1.000 EUR je Versicherungsfall. der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur durch eine Fachfirma beseitigt wer- Voraussetzung ist, dass der Schaden in den kann und nicht bereits vor Vertrags- der in diesem Vertrag versicherten beginn vorhanden war. Wohnung eingetreten und bei der VGH versichert ist. Ein entsprechender Nach- weis über den Urlaub und den Netto- B-2.64 Entfernung von Wespen-, Bienen-, Gegenwert ist vorzulegen. Hornissennestern Bis 1.000 EUR je Versicherungsfall übernimmt der Versicherer die Kosten für die fachmännische Entfernung oder Umsiedlung von Wespen-, Bienen- und Hornissennestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung (siehe A-10.2) befinden. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Nest nicht bereits vor Vertragsbe- ginn vorhanden war und es sich in ei- nem räumlichen Bereich befindet, der der versicherten Wohnung zugeordnet werden kann und wenn die Beseitigung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Grün- den wie Artenschutzgründen zulässig ist. B-2.65 Wiederbeschaffung von Dokumenten Kommen Dokumente des Versiche- rungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- son durch Diebstahl abhanden oder werden sie dadurch zerstört oder be- schädigt, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung der Dokumente bis 1.000 EUR je Versicherungsfall. Versi- chert sind nur Schäden, die nicht durch Verlieren oder Liegenlassen entstanden sind. B-2.66 Psychologische Beratung Bis 1.000 EUR je Versicherungsfall übernimmt der Versicherer nach Berau- bung oder Einbruchdiebstahl in die ver- sicherte Wohnung (siehe A-10.2) die Kosten für ein psychologisches Bera- tungsgespräch zur Beurteilung der me- dizinischen Notwendigkeit einer Thera- pie des Versicherungsnehmers oder ei- ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. Eine Überweisung durch den Hausarzt ist nicht erforder- lich. [Seite 40] Seite 40 von 53 B-3 Fahrraddiebstahl B-4 Weitere Naturgefahren (Elementarschäden) B-3.1 Für Fahrräder, Fahrräder mit Elektro- motor, die nicht der Zulassungspflicht B-4.1 Versicherte Gefahren und Schäden unterliegen, und Fahrradanhänger er- streckt sich der Versicherungsschutz Der Versicherer leistet Entschädigung auch auf Schäden durch Diebstahl. Vor- für versicherte Sachen, die unmittelbar aussetzungen sind, dass sie vom Versi- durch folgende Ereignisse (Gefahren) cherungsnehmer oder einer mit ihm in zerstört oder beschädigt werden oder häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- infolgedessen abhanden kommen: son genutzt werden, sich in deren Be- sitz befinden und durch ein verkehrsüb- liches Schloss gesichert sind. B-4.1.1 Überschwemmung B-3.2 Versicherungsschutz besteht auch für Überschwemmung ist eine Überflutung fest mit den versicherten Sachen ver- der Geländeoberfläche, die das Ge- bundenes Zubehör. Mit der versicherten bäude, in dem sich die versicherten Sa- Sache lose verbundene und regelmäßig chen befinden, unmittelbar umgibt. Ver- ihrem Gebrauch dienende Sachen sind sicherungsschutz besteht, wenn die mitversichert, sofern sie zusammen mit Überschwemmung durch Ausuferung der versicherten Sache abhanden ge- von oberirdischen (stehenden oder flie- kommen sind. Diese Einschränkung gilt ßenden) Binnengewässern verursacht nicht für Sättel und Räder. Ersetzt wer- wurde. Versicherungsschutz besteht den auch Schäden an Schlössern, die auch, wenn dadurch Grundwasser an bei einem nachweislich versuchten die Erdoberfläche austritt. Fahrraddiebstahl beschädigt wurden. B-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für B-4.1.2 Rückstau Fahrräder mit Elektromotor, die unter die Versicherungspflicht der Kraftfahr- Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus zeug-Haftpflicht fallen. Die Bestimmung der öffentlichen Kanalisation bestim- von A-7.6.5 bleibt unberührt. mungswidrig aus gebäudeeigenen Ab- leitungsrohren oder deren zugehörigen B-3.4 Folgende Obliegenheiten sind einzuhal- Einrichtungen in das Gebäude ein- ten: dringt, in dem sich die versicherten Sa- chen befinden. Versicherungsschutz B-3.4.1 Der Versicherungsnehmer hat Kaufbe- besteht, wenn der Rückstau durch Aus- lege sowie sonstige Unterlagen über uferung von oberirdischen (stehenden den Hersteller, die Marke und die Rah- oder fließenden) Binnengewässern ver- mennummer der versicherten Sachen ursacht wurde. Versicherungsschutz zu beschaffen und aufzubewahren, so- besteht auch, wenn dadurch Grundwas- weit ihm dies billigerweise zugemutet ser an die Erdoberfläche austritt. werden kann. Verletzt der Versiche- rungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, B-4.1.3 Erdbeben wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Erdbeben ist eine naturbedingte Er- schütterung des Erdbodens, die durch B-3.4.2 Der Versicherungsnehmer hat den geophysikalische Vorgänge im Erdinne- Diebstahl unverzüglich dem Versicherer ren ausgelöst wird. Erdbeben wird un- und der zuständigen Polizeidienststelle terstellt, wenn der Versicherungsneh- anzuzeigen. Ferner muss er dem Versi- mer nachweist, dass cherer einen Nachweis dafür erbringen, dass die entwendete Sache nicht inner- B-4.1.3.1 die naturbedingte Erschütterung des halb von drei Wochen seit Anzeige des Erdbodens in der Umgebung des Versi- Diebstahls wieder herbeigeschafft cherungsortes Schäden an Gebäuden wurde. in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen B-3.4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Sachen angerichtet hat oder dieser Obliegenheiten, so kann der Ver- sicherer gemäß C-3.3.3 leistungsfrei B-4.1.3.2 der Schaden wegen des einwandfreien sein. Zustandes des Gebäudes nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. [Seite 41] Seite 41 von 53 B-4.1.4 Erdfall B-4.4 Wartezeit Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz Der Versicherungsschutz für Schäden des Erdbodens über natürlichen Hohl- durch Überschwemmung und Rückstau räumen. beginnt mit dem Ablauf von vierzehn Tagen nach Versicherungsbeginn (War- tezeit). Diese Regelung entfällt, wenn B-4.1.5 Erdrutsch B-4.4.1 Versicherungsschutz gegen Über- Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abstür- schwemmung und Rückstau über einen zen von Gesteins- oder Erdmassen. anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Un- terbrechung durch den vorliegenden B-4.1.6 Schneedruck Vertrag fortgesetzt wird oder Schneedruck ist die Wirkung des Ge- B-4.4.2 zwischen der Antragstellung und dem wichts von Schnee- oder Eismassen. zukünftigen Versicherungsbeginn mehr Mitversichert sind Schäden durch Dach- als vierzehn Tage liegen. lawinen. B-4.5 Selbstbeteiligung B-4.1.7 Lawinen Der als entschädigungspflichtig errech- Lawinen sind an Berghängen niederge- nete Betrag wird je Versicherungsfall hende Schnee- oder Eismassen. um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. B-4.1.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Dru- ckentladung beim Aufreißen der Erd- kruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. B-4.2 Nicht versichert sind B-4.2.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- chen nicht in B-4.1.1 und B-4.1.2 ge- nannte Schäden durch Grundwasser, Sturmflut oder dadurch verursachte Ausuferungen von Gewässern, wenn diese während der Sturmflut nicht in üb- licher Weise abfließen können (Gewäs- serrückstau während einer Sturmflut) sowie Trockenheit oder Austrocknung; B-4.2.2 Schäden an versicherten Sachen (siehe A-7) in oder an versicherten Gebäuden, solange diese noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. B-4.3 Besondere Sicherheitsvorschrift Der Versicherungsnehmer hat von sich aus alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen weitere Naturge- fahren (Elementarschäden) zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden Wasser führende Anlagen auf dem Grundstück, auf dem sich der Versicherungsort be- findet, (z. B. Gräben) freizuhalten. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten C-3.3.1.2 und C-3.3.3. [Seite 42] Seite 42 von 53 Teil C Allgemeine Bestimmungen dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit- punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst C-1 Beginn des Versicherungsschutzes, ist. Beitragszahlung Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder C-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens Der Versicherungsschutz beginnt zu einen Monat nach Zugang des Versi- dem im Versicherungsschein angege- cherungsscheins zu zahlen. benen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver- C-1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Zahlungsverzug Erst- oder Einmalbeitrags. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach C-1.3.1 gezahlt, C-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperi- so kann der Versicherer vom Vertrag ode zurücktreten, solange der Versiche- rungsnehmer die Zahlung nicht veran- C-1.2.1 Beitragszahlung lasst hat. Je nach Vereinbarung werden die Bei- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn träge im Voraus gezahlt, entweder der Versicherungsnehmer die Nichtzah- durch laufende Zahlungen vierteljähr- lung nicht zu vertreten hat. lich, halbjährlich, jährlich oder als Ein- malbeitrag. C-1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch Wenn der Versicherungsnehmer den vereinbart werden, dass die Beiträge ersten oder einmaligen Beitrag nicht monatlich entrichtet werden. Vorausset- rechtzeitig nach C-1.3.1 zahlt, so ist der zung für monatliche Zahlung ist, dass Versicherer für einen vor Zahlung des die Einziehung der Beiträge mittels Beitrags eingetretenen Versicherungs- Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann fall nicht zur Leistung verpflichtet. ein Beitrag nicht abgebucht werden, wird der vierteljährliche Beitrag fällig Voraussetzung ist, dass er den Versi- und für die Zukunft gilt ebenfalls viertel- cherungsnehmer durch gesonderte Mit- jährliche Zahlung. teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen C-1.2.2 Versicherungsperiode Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Die Versicherungsperiode beträgt ein Beitrags aufmerksam gemacht hat. Jahr Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn die vereinbarte Vertragsdauer kürzer der Versicherungsnehmer die Nichtzah- als ein Jahr, so entspricht die Versiche- lung zu vertreten hat. rungsperiode der Vertragsdauer. C-1.4 Folgebeitrag C-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei- trags, Folgen verspäteter Zahlung C-1.4.1 Fälligkeit oder Nichtzahlung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der C-1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei- vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu trags Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem ande- Der erste oder einmalige Beitrag ist un- ren vereinbarten Zeitpunkt fällig. verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver- einbarten und im Versicherungsschein Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie angegebenen Versicherungsbeginns zu zur Fälligkeit veranlasst wird. zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. C-1.4.2 Verzug und Schadensersatz Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Ver- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig sicherungsbeginns vor Vertrags- gezahlt, gerät der Versicherungsneh- schluss, ist der erste oder einmalige mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt Beitrag unverzüglich nach Vertrags- nur, wenn er die verspätete Zahlung zu schluss zu zahlen. Zahlt der Versiche- vertreten hat. rungsnehmer nicht unverzüglich nach [Seite 43] Seite 43 von 53 Ist der Versicherungsnehmer mit der C-1.5 Lastschriftverfahren Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz C-1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers des ihm durch den Verzug entstande- nen Schadens zu verlangen. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, C-1.4.3 Mahnung hat der Versicherungsnehmer zum Zeit- punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ausreichende Deckung des Kontos zu gezahlt, kann der Versicherer den Ver- sorgen. sicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Konnte der fällige Beitrag ohne Ver- Brief) zur Zahlung auffordern und eine schulden des Versicherungsnehmers Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). vom Versicherer nicht eingezogen wer- Die Zahlungsfrist muss mindestens den, ist die Zahlung auch dann noch zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach aufforderung betragen. einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf- Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der forderung des Versicherers erfolgt. Versicherer je Vertrag die rückständi- gen Beträge des Beitrags sowie der Zin- C-1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug sen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei- Hat es der Versicherungsnehmer zu heit und Kündigungsrecht) hinweist. vertreten, dass ein oder mehrere Bei- träge, trotz wiederholten Einziehungs- C-1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung versuchs, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge- das SEPA-Lastschriftmandat in Text- setzten Zahlungsfrist ein Versiche- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu rungsfall ein und ist der Versicherungs- kündigen. nehmer bei Eintritt des Versicherungs- falls mit der Zahlung des Beitrags oder Der Versicherer hat in der Kündigung der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist darauf hinzuweisen, dass der Versiche- der Versicherer von der Verpflichtung rungsnehmer verpflichtet ist, den aus- zur Leistung frei. stehenden Beitrag und zukünftige Bei- träge selbst zu übermitteln. C-1.4.5 Kündigung nach Mahnung Von Kreditinstituten erhobene Bearbei- Ist der Versicherungsnehmer mit der tungsgebühren für fehlgeschlagenen Zahlung der geschuldeten Beträge in Lastschrifteinzug können dem Versi- Verzug, kann der Versicherer nach Ab- cherungsnehmer in Rechnung gestellt lauf der in der Mahnung gesetzten Zah- werden. lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir- kung kündigen. C-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeen- digung Die Kündigung kann mit der Bestim- mung der Zahlungsfrist verbunden wer- C-1.6.1 Allgemeiner Grundsatz den. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsneh- Bei vorzeitiger Beendigung des Ver- mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah- trags steht dem Versicherer nur derje- lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi- nige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit- cherungsnehmer bei der Kündigung raum entspricht, in dem der Versiche- ausdrücklich hinzuweisen. rungsschutz bestanden hat. C-1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündi- C-1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei gung Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats C-1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer nach der Kündigung veranlasst wird. seine Vertragserklärung innerhalb von Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- 14 Tagen, hat der Versicherer nur den frist verbunden worden ist, wird sie un- auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs- wirksam, wenn die Zahlung innerhalb erklärung entfallenden Teil der Beiträge eines Monats nach Fristablauf veran- zu erstatten. Voraussetzung ist, dass lasst wird. der Versicherer in der Widerrufsbeleh- rung auf das Widerrufsrecht, die Die Leistungsfreiheit des Versicherers Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung be- zahlenden Betrag hingewiesen und der stehen. Versicherungsnehmer zugestimmt hat, [Seite 44] Seite 44 von 53 dass der Versicherungsschutz vor Ende C-2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündi- der Widerrufsfrist beginnt. gung Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 C-2.1 Dauer und Ende des Vertrags unterblieben, hat der Versicherer zu- sätzlich den für das erste Jahr des Ver- C-2.1.1 Vertragsdauer sicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Der Vertrag ist für den im Versiche- Versicherungsnehmer Leistungen aus rungsschein angegebenen Zeitraum ab- dem Versicherungsvertrag in Anspruch geschlossen. genommen hat. C-2.1.2 Stillschweigende Verlängerung C-1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht Bei einer Vertragsdauer von mindes- vom Versicherungsvertrag zurück, so tens einem Jahr verlängert sich der Ver- steht ihm der Beitrag bis zum Zugang trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert der Rücktrittserklärung zu. sich nicht, wenn einer der Vertragspar- teien spätestens drei Monate vor dem Wird der Versicherungsvertrag durch Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit Rücktritt des Versicherers beendet, weil eine Kündigung zugegangen ist. der einmalige oder erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht C-2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem dem Versicherer eine angemessene Jahr Geschäftsgebühr zu. Bei einer Vertragsdauer von weniger als C-1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch einem Jahr endet der Vertrag zum ver- Anfechtung des Versicherers wegen einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer arglistiger Täuschung beendet, so steht Kündigung bedarf. dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. C-2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträ- gen C-1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän- Bei einer Vertragsdauer von mehr als dig und dauerhaft weg, steht dem Versi- drei Jahren kann der Versicherungs- cherer der Beitrag zu, den er hätte be- nehmer den Vertrag zum Ablauf des anspruchen können, wenn die Versi- dritten Jahres oder jedes darauf folgen- cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean- den Jahres kündigen; die Kündigung tragt worden wäre, zu dem der Versi- muss dem Versicherer spätestens drei cherer vom Wegfall des Interesses Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Kenntnis erlangt hat. Jahres zugegangen sein. C-1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur C-2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn Fällt ein versichertes Interesse nach der Versicherung nicht besteht oder dem Beginn der Versicherung vollstän- wenn das Interesse bei einer Versiche- dig und dauerhaft weg, endet der Ver- rung, die für ein künftiges Unternehmen trag bezüglich dieses Interesses zu dem oder für ein anderes künftiges Interesse Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom genommen ist, nicht entsteht. Der Ver- Wegfall des Interesses Kenntnis er- sicherer kann jedoch eine angemes- langt. sene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht C-2.2 Kündigung nach Versicherungsfall bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts- C-2.2.1 Kündigungsrecht widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi- Nach dem Eintritt eines Versicherungs- cherer steht in diesem Fall der Beitrag falles kann jede der Vertragsparteien bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Versicherungsvertrag kündigen. den die Nichtigkeit begründenden Um- Die Kündigung ist in Textform (z. B. ständen Kenntnis erlangt. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf ei- nes Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. [Seite 45] Seite 45 von 53 C-2.2.2 Kündigung durch Versicherungsneh- C-2.3.3 Beitrag mer Der Veräußerer und der Erwerber haf- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird ten für den Beitrag als Gesamtschuld- seine Kündigung mit ihrem Zugang ner, wenn der Übergang auf den Erwer- beim Versicherer wirksam. Der Versi- ber während einer laufenden Versiche- cherungsnehmer kann jedoch bestim- rungsperiode erfolgt. Wenn der Versi- men, dass die Kündigung zu einem spä- cherungsvertrag gekündigt wird, haftet teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum der Veräußerer allein für die Zahlung Ende der laufenden Versicherungsperi- des Beitrags. ode, wirksam wird. C-2.3.4 Anzeigepflichten C-2.2.3 Kündigung durch Versicherer Die Veräußerung ist dem Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird vom Veräußerer oder Erwerber unver- einen Monat nach ihrem Zugang beim züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Versicherungsnehmer wirksam. oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der C-2.3 Veräußerung und deren Rechtsfol- Anzeigepflicht besteht kein Versiche- gen rungsschutz, wenn der Versicherungs- fall später als einen Monat nach dem C-2.3.1 Übergang der Versicherung Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müs- Wird die versicherte Sache vom Versi- sen. Der Versicherer muss hierzu nach- cherungsnehmer veräußert, so tritt zum weisen, dass er den mit dem Veräuße- Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei rer bestehenden Vertrag mit dem Er- Immobilien: Datum der Umschreibung werber nicht geschlossen hätte. im Grundbuch) an dessen Stelle der Er- werber in die während der Dauer seines Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- Eigentums aus dem Versicherungsver- pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu trag sich ergebenden Rechte und Pflich- dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm ten des Versicherungsnehmers ein. die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung Die Versicherung geht auch über, wenn verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes die versicherte Sache im Wege der des Versicherungsfalls die Frist für Zwangsversteigerung erworben wird seine Kündigung abgelaufen war und er oder ein Dritter auf Grund eines Nieß- nicht gekündigt hat. brauchs, eines Pachtvertrags oder ei- nes ähnlichen Verhältnisses die Be- rechtigung erwirbt, versicherte Boden- C-3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, an- erzeugnisse zu beziehen. dere Obliegenheiten Der Versicherer muss den Eintritt des C-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs- Erwerbers erst gegen sich gelten las- nehmers oder seines Vertreters bis sen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. zum Vertragsschluss C-2.3.2 Kündigung C-3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Um- Der Versicherer ist berechtigt, dem Er- stände werber gegenüber den Versicherungs- vertrag unter Einhaltung einer Frist von Der Versicherungsnehmer hat bis zur einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Abgabe seiner Vertragserklärung dem Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht umstände anzuzeigen, nach denen der innerhalb eines Monats ab der Kenntnis Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, des Versicherers von der Veräußerung Telefax oder Brief) gefragt hat und die ausgeübt wird. für den Entschluss des Versicherers er- heblich sind, den Vertrag mit dem ver- Der Erwerber ist berechtigt, den Versi- einbarten Inhalt zu schließen. Diese An- cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zeigepflicht gilt auch dann, wenn der oder bis zum Schluss der laufenden Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsperiode in Textform (z. B. nach seiner Vertragserklärung, aber vor E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. der Vertragsannahme Fragen im Sinn Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Te- nicht innerhalb eines Monats nach dem lefax oder Brief) stellt. Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er- werbers vom Bestehen der Versiche- Wird der Vertrag von einem Vertreter rung innerhalb eines Monats ab Erlan- des Versicherungsnehmers geschlos- gung der Kenntnis, ausgeübt wird. [Seite 46] Seite 46 von 53 sen, so sind bei der Anwendung von Ab- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos- satz 1 und C-3.1.2 sowohl die Kenntnis sen, wenn der Versicherungsnehmer und die Arglist des Vertreters als auch nachweist, dass der Versicherer den die Kenntnis und die Arglist des Versi- Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- cherungsnehmers zu berücksichtigen. gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen Der Versicherungsnehmer kann sich hätte. darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt C-3.1.2.3 Vertragsänderung worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungs- Hat der Versicherungsnehmer seine nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig- Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1 keit zur Last fällt. nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange- C-3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der An- zeigten Gefahrumstände den Vertrag zeigepflicht auch zu anderen Bedingungen ge- schlossen, so werden die anderen Be- C-3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versiche- dingungen auf Verlangen des Versiche- rungsschutzes rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer- seine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Ab- den die anderen Bedingungen ab der satz 1, kann der Versicherer vom Ver- laufenden Versicherungsperiode Ver- trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts tragsbestandteil. besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Erhöht sich durch eine Vertragsände- rung der Beitrag um mehr als 10 Pro- Der Versicherer hat jedoch kein Rück- zent oder schließt der Versicherer die trittsrecht, wenn der Versicherungsneh- Gefahrabsicherung für den nicht ange- mer nachweist, dass er die unrichtigen zeigten Umstand aus, so kann der Ver- oder unvollständigen Angaben weder sicherungsnehmer den Vertrag inner- vorsätzlich noch grob fahrlässig ge- halb eines Monats nach Zugang der Mit- macht hat. teilung des Versicherers ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. In dieser Mit- Das Rücktrittsrecht des Versicherers teilung hat der Versicherer den Versi- wegen grob fahrlässiger Verletzung der cherungsnehmer auf dessen Kündi- Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der gungsrecht hinzuweisen. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei C-3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Kenntnis der nicht angezeigten Um- Rechte des Versicherers stände zu gleichen oder anderen Bedin- gungen geschlossen hätte. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- gung oder zur Vertragsänderung muss Tritt der Versicherer nach Eintritt des der Versicherer innerhalb eines Monats Versicherungsfalls zurück, darf er den schriftlich geltend machen. Dabei hat er Versicherungsschutz nicht versagen, die Umstände anzugeben, auf die er wenn der Versicherungsnehmer nach- seine Erklärung stützt. Zur Begründung weist, dass der unvollständig oder un- kann er nachträglich weitere Umstände richtig angezeigte Umstand weder für innerhalb eines Monats nach deren den Eintritt oder die Feststellung des Kenntniserlangung angeben. Die Mo- Versicherungsfalls noch für die Feststel- natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu lung oder den Umfang der Leistungs- dem der Versicherer von der Verletzung pflicht ursächlich war. Auch in diesem der Anzeigepflicht und der Umstände Fall besteht aber kein Versicherungs- Kenntnis erlangt, die das von ihm je- schutz, wenn der Versicherungsnehmer weils geltend gemachte Recht begrün- die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. den. C-3.1.2.2 Kündigung C-3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- seine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Ab- gung oder zur Vertragsänderung stehen satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, dem Versicherer nur zu, wenn er den kann der Versicherer den Vertrag unter Versicherungsnehmer durch geson- Einhaltung einer Frist von einem Monat derte Mitteilung in Textform (z. B. kündigen. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Fol- gen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. [Seite 47] Seite 47 von 53 C-3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versi- fahrerhöhung vorgenommen oder ge- cherers stattet hat, so muss er diese dem Versi- cherer unverzüglich anzeigen. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung C-3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe oder zur Vertragsänderung nicht beru- seiner Vertragserklärung unabhängig fen, wenn er den nicht angezeigten Ge- von seinem Willen eintritt, muss der fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Versicherungsnehmer dem Versicherer Anzeige kannte. unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. C-3.1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Ver- C-3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung trag wegen arglistiger Täuschung anzu- durch den Versicherer fechten, bleibt bestehen. C-3.2.3.1 Kündigungsrecht C-3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versiche- rers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach C-3.2.2.1, Die Rechte des Versicherers zum Rück- kann der Versicherer den Vertrag frist- tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän- los kündigen, wenn der Versicherungs- derung erlöschen mit Ablauf von fünf nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich Jahren nach Vertragsschluss. Diese oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Rechte erlöschen nicht für Versiche- Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn nehmer zu beweisen. Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht Beruht die Verletzung auf einfacher vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Fahrlässigkeit, kann der Versicherer un- ter Einhaltung einer Frist von einem Mo- nat kündigen. C-3.2 Gefahrerhöhung Wird dem Versicherer eine Gefahrerhö- C-3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung hung in den Fällen nach C-3.2.2.2 und C-3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag C-3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn unter Einhaltung einer Frist von einem nach Abgabe der Vertragserklärung des Monat kündigen. Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert C-3.2.3.2 Vertragsänderung werden, dass der Eintritt des Versiche- rungsfalles oder eine Vergrößerung des Statt der Kündigung kann der Versiche- Schadens oder die ungerechtfertigte In- rer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö- anspruchnahme des Versicherers wahr- hung einen seinen Geschäftsgrundsät- scheinlicher wird. zen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der er- C-3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbeson- höhten Gefahr ausschließen. dere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än- Erhöht sich der Beitrag als Folge der dert, nach dem der Versicherer vor Ver- Gefahrerhöhung um mehr als 10 Pro- tragsschluss gefragt hat. zent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, C-3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach C-3.2.1.1 so kann der Versicherungsnehmer den liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur Vertrag innerhalb eines Monats nach unerheblich erhöht hat oder nach den Zugang der Mitteilung des Versicherers Umständen als mitversichert gelten soll. ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den C-3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer auf dieses Kün- digungsrecht hinzuweisen. C-3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne C-3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versiche- vorherige Zustimmung des Versicherers rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten Die Rechte des Versicherers zur Kündi- gestatten. gung oder Vertragsanpassung nach C-3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in- C-3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nerhalb eines Monats ab Kenntnis des nachträglich, dass er ohne vorherige Versicherers von der Gefahrerhöhung Zustimmung des Versicherers eine Ge- ausgeübt werden oder wenn der Zu- stand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. [Seite 48] Seite 48 von 53 C-3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö- C-3.3 Obliegenheiten des Versicherungs- hung nehmers C-3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der C-3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- Versicherungsfall ein, so ist der Versi- cherungsfalls cherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine C-3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, Pflichten nach C-3.2.2.1 vorsätzlich ver- die der Versicherungsnehmer vor Ein- letzt hat. Verletzt der Versicherungs- tritt des Versicherungsfalls zu erfüllen nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, hat, sind: so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, a) die Einhaltung aller gesetzlichen, das der Schwere des Verschuldens des behördlichen sowie vertraglich ver- Versicherungsnehmers entspricht. Das einbarten Sicherheitsvorschriften; Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit hat der Versicherungsnehmer zu b) die Einhaltung aller sonstigen ver- beweisen. traglich vereinbarten Obliegenhei- ten. C-3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach C-3.2.2.2 und C-3.2.2.3 ist der Versi- C-3.3.1.2 Rechtsfolgen cherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeit- Verletzt der Versicherungsnehmer vor- punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- Versicherer hätte zugegangen sein genheit, die er vor Eintritt des Versiche- müssen, leistungsfrei, wenn der Versi- rungsfalles gegenüber dem Versicherer cherungsnehmer seine Anzeigepflicht zu erfüllen hat, so kann der Versicherer vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versi- innerhalb eines Monats, nachdem er cherungsnehmer seine Pflicht grob fahr- von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, lässig verletzt, so gilt C-3.2.5.1 Satz 2 den Vertrag fristlos kündigen. und 3 entsprechend. Die Leistungs- pflicht des Versicherers bleibt bestehen, Der Versicherer hat kein Kündigungs- wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem recht, wenn der Versicherungsnehmer Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte nachweist, dass er die Obliegenheit we- zugegangen sein müssen, bekannt war. der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- letzt hat. C-3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, C-3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- Der Versicherungsnehmer hat bei und hung nicht ursächlich für den Eintritt nach Eintritt des Versicherungsfalls fol- des Versicherungsfalles oder den gende Obliegenheiten zu erfüllen: Umfang der Leistungspflicht war oder C-3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwen- dung und Minderung des Schadens zu b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Ver- sorgen. Dabei hat der Versicherungs- sicherungsfalles die Frist für die nehmer Weisungen des Versicherers, Kündigung des Versicherers abge- soweit für ihn zumutbar, zu befolgen so- laufen und eine Kündigung nicht er- wie Weisungen – ggf. auch mündlich folgt war oder oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen meh- c) wenn der Versicherer statt der Kün- rere an dem Versicherungsvertrag be- digung ab dem Zeitpunkt der Gefah- teiligte Versicherer unterschiedliche rerhöhung einen seinen Geschäfts- Weisungen, hat der Versicherungsneh- grundsätzen entsprechend erhöhten mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu Beitrag verlangt. handeln. [Seite 49] Seite 49 von 53 C-3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat C-3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls be- a) dem Versicherer den Schadenein- stehende Auskunfts- oder Aufklä- tritt, nachdem er von ihm Kenntnis rungsobliegenheit, ist der Versicherer erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch nur dann vollständig oder teilweise leis- mündlich oder telefonisch – anzu- tungsfrei, wenn er den Versicherungs- zeigen; nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder b) Schäden durch strafbare Handlun- Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie- gen gegen das Eigentum unverzüg- sen hat. lich der Polizei anzuzeigen; C-3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- c) dem Versicherer und der Polizei un- pflichtet, wenn der Versicherungsneh- verzüglich ein Verzeichnis der ab- mer nachweist, dass er die Obliegenheit handen gekommenen Sachen ein- nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies zureichen; gilt auch, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Verletzung der d) das Schadenbild so lange unverän- Obliegenheit weder für den Eintritt oder dert zu lassen, bis die Schadenstelle die Feststellung des Versicherungsfalls oder die beschädigten Sachen noch für die Feststellung oder den Um- durch den Versicherer freigegeben fang der dem Versicherer obliegenden worden sind. Sind Veränderungen Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, unumgänglich, sind das Schaden- wenn der Versicherungsnehmer die Ob- bild nachvollziehbar zu dokumentie- liegenheit arglistig verletzt hat. ren (z. B. durch Fotos) und die be- schädigten Sachen bis zu einer Be- sichtigung durch den Versicherer C-4 Weitere Regelungen aufzubewahren; C-4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversi- e) soweit möglich dem Versicherer un- cherung verzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu C-4.1.1 Anzeigepflicht erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Um- Wer bei mehreren Versicherern ein In- fanges der Leistungspflicht des Ver- teresse gegen dieselbe Gefahr versi- sicherers erforderlich ist sowie jede chert, ist verpflichtet, dem Versicherer Untersuchung über Ursache und die andere Versicherung unverzüglich Höhe des Schadens und über den mitzuteilen. In der Mitteilung sind der Umfang der Entschädigungspflicht andere Versicherer und die Versiche- zu gestatten; rungssumme anzugeben. f) vom Versicherer angeforderte Be- C-4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der An- lege beizubringen, deren Beschaf- zeigepflicht fung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach C-4.1.1 vorsätzlich g) Steht das Recht auf die vertragliche oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Leistung des Versicherers einem unter den in C-3.3 beschriebenen Vor- anderen als dem Versicherungsneh- aussetzungen zur Kündigung berechtigt mer zu, so hat dieser die Obliegen- oder auch ganz oder teilweise leistungs- heiten nach C-3.3.2.1 und C-3.3.2.2 frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm der Versicherer vor Eintritt des Versi- dies nach den tatsächlichen und cherungsfalles Kenntnis von der ande- rechtlichen Umständen möglich ist. ren Versicherung erlangt hat. C-3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- C-4.1.3 Haftung und Entschädigung bei verletzung Mehrfachversicherung C-3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine a) Ist bei mehreren Versicherern ein In- Obliegenheit nach C-3.3.1.1 oder teresse gegen dieselbe Gefahr ver- C-3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versiche- sichert und übersteigen die Versi- rer von der Verpflichtung zur Leistung cherungssummen zusammen den frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Versicherungswert oder übersteigt der Obliegenheit ist der Versicherer be- aus anderen Gründen die Summe rechtigt, seine Leistung in dem Verhält- der Entschädigungen, die von je- nis zu kürzen, das der Schwere des Ver- dem Versicherer ohne Bestehen der schuldens des Versicherungsnehmers anderen Versicherung zu zahlen entspricht. wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. [Seite 50] Seite 50 von 53 b) Die Versicherer sind in der Weise b) Die Regelungen nach a) sind auch als Gesamtschuldner verpflichtet, anzuwenden, wenn die Mehrfach- dass jeder für den Betrag aufzukom- versicherung dadurch entstanden men hat, dessen Zahlung ihm nach ist, dass nach Abschluss der mehre- seinem Vertrage obliegt; der Versi- ren Versicherungsverträge der Ver- cherungsnehmer kann aber im Gan- sicherungswert gesunken ist. Sind zen nicht mehr als den Betrag des in diesem Fall die mehreren Versi- ihm entstandenen Schadens verlan- cherungsverträge gleichzeitig oder gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn im Einvernehmen der Versicherer die Verträge bei demselben Versi- geschlossen worden, kann der Ver- cherer bestehen. sicherungsnehmer nur die verhält- nismäßige Herabsetzung der Versi- Erlangt der Versicherungsnehmer cherungssummen und der Beiträge oder der Versicherte aus anderen verlangen. Versicherungsverträgen Entschädi- gung für denselben Schaden, so er- C-4.1.5 Anwendung bei Verträgen ohne Ver- mäßigt sich der Anspruch aus dem sicherungssumme vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Bei Verträgen ohne Versicherungs- Verträgen insgesamt nicht höher ist, summe sind in den Regelungen C-4.1.1 als wenn der Gesamtbetrag der Ver- bis C-4.1.4 die abweichenden anderen sicherungssummen, aus denen die Angaben zur Berechnung des Versiche- Beiträge errechnet wurde, nur in die- rungsumfangs zu Grunde zu legen. sem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt C-4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschrif- sich der Anspruch in der Weise, tenänderung dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leis- C-4.2.1 Form, zuständige Stelle ten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in die- Die für den Versicherer bestimmten Er- sem Vertrag in Deckung gegeben klärungen und Anzeigen, die den Versi- worden wäre. cherungsvertrag betreffen und die un- mittelbar gegenüber dem Versicherer c) Hat der Versicherungsnehmer eine erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Mehrfachversicherung in der Ab- Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt sicht geschlossen, sich dadurch ei- nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder nen rechtswidrigen Vermögensvor- in diesem Vertrag etwas anderes be- teil zu verschaffen, ist jeder in dieser stimmt ist. Absicht geschlossene Vertrag nich- tig. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder Dem Versicherer steht der Beitrag an die im Versicherungsschein oder in bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er dessen Nachträgen als zuständig be- von den die Nichtigkeit begründen- zeichnete Stelle gerichtet werden. Die den Umständen Kenntnis erlangt. gesetzlichen Regelungen über den Zu- gang von Erklärungen und Anzeigen C-4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversiche- bleiben bestehen. rung C-4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder a) Hat der Versicherungsnehmer den Namensänderung Vertrag, durch den die Mehrfachver- sicherung entstanden ist, ohne Hat der Versicherungsnehmer eine Än- Kenntnis von dem Entstehen der derung seiner Anschrift dem Versiche- Mehrfachversicherung geschlossen, rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil- kann er verlangen, dass der später lenserklärung, die dem Versicherungs- geschlossene Vertrag aufgehoben nehmer gegenüber abzugeben ist, die oder die Versicherungssumme unter Absendung eines eingeschriebenen verhältnismäßiger Minderung des Briefes an die letzte dem Versicherer Beitrags auf den Teilbetrag herab- bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt gesetzt wird, der durch die frühere drei Tage nach der Absendung des Versicherung nicht gedeckt ist. Briefes als zugegangen. Dies gilt ent- sprechend für den Fall einer dem Versi- Die Aufhebung des Vertrages oder cherer nicht angezeigten Namensände- die Herabsetzung der Versiche- rung des Versicherungsnehmers. rungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. [Seite 51] Seite 51 von 53 C-4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der ge- C-4.5 Meinungsverschiedenheiten und Ge- werblichen Niederlassung richtsstände Hat der Versicherungsnehmer die Ver- Treten Meinungsverschiedenheiten sicherung unter der Anschrift seines zwischen dem Versicherungsnehmer Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet und dem Versicherer auf, kann sich der bei einer Verlegung der gewerblichen Versicherungsnehmer jederzeit an die Niederlassung C-4.2.2 entsprechend Beschwerdestelle des Versicherers Anwendung. wenden: beschwerde@vgh.de C-4.3 Vollmacht des Versicherungsver- oder online über mittlers www.vgh.de/beschwerde C-4.3.1 Erklärungen des Versicherungsneh- Außerdem stehen dem Versicherungs- mers nehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: Der Versicherungsvermittler gilt als be- vollmächtigt, vom Versicherungsneh- C-4.5.1 Versicherungsombudsmann mer abgegebene Erklärungen entge- genzunehmen betreffend Wenn es sich beim Versicherungsneh- mer um einen Verbraucher oder um a) den Abschluss bzw. den Widerruf ei- eine Person handelt, die sich in verbrau- nes Versicherungsvertrages; cherähnlicher Lage befindet, gilt: b) ein bestehendes Versicherungsver- Bei Streitigkeiten in Versicherungsan- hältnis einschließlich dessen Been- gelegenheiten kann sich der Versiche- digung; rungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und Versicherungsombudsmann e.V. während des Versicherungsverhält- Postfach 080632 nisses. 10006 Berlin C-4.3.2 Erklärungen des Versicherers Telefon: 0800 3696000 Der Versicherungsvermittler gilt als be- E-Mail: beschwerde@versiche- vollmächtigt, vom Versicherer ausgefer- rungsombudsmann.de tigte Versicherungsscheine oder deren Internet: www.versicherungsombuds- Nachträge dem Versicherungsnehmer mann.de zu übermitteln. Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei ar- C-4.4 Verjährung beitende Schlichtungsstelle. Der Versi- cherer hat sich verpflichtet, an dem Die Ansprüche aus dem Versicherungs- Schlichtungsverfahren teilzunehmen. vertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss Versicherungsnehmer, die diesen Ver- des Jahres, in dem der Anspruch ent- trag online (z. B. über eine Webseite standen ist und der Gläubiger von den oder per E-Mail) abgeschlossen haben, Anspruch begründenden Umständen können sich mit ihrer Beschwerde auch und der Person des Schuldners Kennt- online an die Plattform http://ec.eu- nis erlangt. Die grob fahrlässige Un- ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre kenntnis steht der Kenntnis gleich. Beschwerde wird dann über diese Platt- form an den Versicherungsombuds- Ist ein Anspruch aus dem Versiche- mann weitergeleitet. rungsvertrag bei dem Versicherer ange- meldet worden, zählt bei der Fristbe- C-4.5.2 Versicherungsaufsicht rechnung der Zeitraum zwischen An- meldung und Zugang der in Textform Wenn der Versicherungsnehmer mit der (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitge- Betreuung des Versicherers nicht zu- teilten Entscheidung des Versicherers frieden ist oder Meinungsverschieden- beim Anspruchsteller nicht mit. heiten bei der Vertragsabwicklung auf- treten, kann er sich auch an die Bundes- Im Übrigen richtet sich die Verjährung anstalt für Finanzdienstleistungsauf- nach den allgemeinen Vorschriften des sicht wenden. Der Versicherer unterliegt Bürgerlichen Gesetzbuchs. der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht. [Seite 52] Seite 52 von 53 Bundesanstalt für Finanzdienstleis- C-4.6 Anzuwendendes Recht tungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn C-4.7 Embargobestimmung Telefon: 0800 2 100 500 Es besteht – unbeschadet der übrigen E-Mail: poststelle@bafin.de Vertragsbestimmungen – Versiche- Internet: https://www.bafin.de rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien di- Hinweis: Die BaFin ist keine Schieds- rekt anwendbaren Wirtschafts-, Han- stelle und kann einzelne Streitfälle nicht dels- oder Finanzsanktionen bezie- verbindlich entscheiden. hungsweise Embargos der Europäi- schen Union oder der Bundesrepublik C-4.5.3 Rechtsweg Deutschland entgegenstehen. Es besteht zudem die Möglichkeit, den Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Rechtsweg zu beschreiten. oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, C-4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Kla- soweit dem nicht Rechtsvorschriften der gen gegen den Versicherer Europäischen Union oder der Bundes- republik Deutschland entgegenstehen. Für Klagen aus dem Versicherungsver- trag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach C-4.8 Repräsentanten dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi- Der Versicherungsnehmer muss sich gen Niederlassung. die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsneh- mer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufent- halt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versiche- rer seinen Sitz hat. C-4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Kla- gen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsver- trag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nie- derlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf- enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi- cherungsvertrag zuständigen Nieder- lassung. [Seite 53] Seite 53 von 53 Teil D Sicherheitsvorschriften gültig, sofern vereinbart Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließ- vorrichtungen und vereinbarten Siche- rungen betätigt und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet werden. Das gilt nicht, soweit die Ein- haltung dieser Obliegenheit dem Versi- cherungsnehmer oder seinem Reprä- sentanten bei objektiver Würdigung al- ler Umstände billigerweise nicht zuge- mutet werden kann. Alle Schließvorrich- tungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schä- den müssen unverzüglich beseitigt wer- den. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Oblie- genheiten, kann der Versicherer nach Maßgabe von C-3.3.1.2 und C-3.3.3 zur Kündigung berechtigt oder auch leis- tungsfrei sein. Führt die Obliegenheits- verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten C-3.2.3 und C-3.2.5. Danach kann der Versicherer zur Kündigung be- rechtigt oder auch leistungsfrei sein.

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