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Show full text: VGH Versicherungsbedingungen Hausratversicherung (VHB 2024)
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Verbraucherinformationen
und
Bedingungen und Erläuterungen
für die
Hausratversicherung
der
Landschaftlichen Brandkasse Hannover
FS 3.65 (05.24) - Hausrat - 20240
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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde*,
vor Antragstellung erhalten Sie von uns umfassende Unterlagen zum Versicherungsvertrag.
Diese unterteilen sich in
1. die Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung
2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Ihr Versicherungsschutz ist in den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2024) Teil A und C beschrie-
ben.
Diesen Versicherungsschutz können Sie um die in Teil B genannten Ergänzungen des Versicherungsumfangs
erweitern:
- Verschiedene Erweiterungen im Komfortpaket
- Verschiedene Erweiterungen im Premiumpaket
- Diebstahl von Fahrrädern
- Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)
Wenn Sie diese Ergänzungen des Versicherungsumfangs vereinbart haben, sind sie in Ihrem Versicherungsschein
genannt.
Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert.
Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungsschein entsprechend.
Bei Fragen oder Änderungswünschen steht Ihnen Ihre VGH-Vertretung oder Sparkasse gern zur Verfügung.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche
Form verwendet. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.
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Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsinformationen und II Die Entschädigungsleistung ............... 18
Widerrufsbelehrung......................................... 6 A-14 Welche Entschädigung wird geleistet?
Wie wirkt sich eine Unterversicherung
auf die Entschädigung aus? ................... 18
Abschnitt 1 Vertragsinformationen gemäß
Informationspflichtenverordnung A-15 Wann besteht Unterversicherungs-
zum Versicherungsvertragsgesetz verzicht?................................................. 19
(VVG-InfoV) ......................................... 6 A-16 Welche Selbstbeteiligung wird von
Abschnitt 2 Widerrufsbelehrung ............................. 8 der Entschädigung abgezogen? ............ 19
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, A-17 Was gilt, wenn die Höhe des Schadens
Besondere Hinweise ........................... 8 in einem Sachverständigenverfahren
ermittelt werden soll? ............................. 19
Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er-
forderlichen weiteren Informationen .... 9 A-18 Wann und wie erfolgt die Berechnung
der Entschädigung? ............................... 20
A-19 Was gilt für wiederherbeigeschaffte
Sachen? ................................................. 21
2 Allgemeine Hausratversicherungs- A-20 Was gilt bei einem Übergang von
bedingungen (VHB 2024) ............................. 10 Ersatzansprüchen? ................................ 21
A-21 In welchen Fällen entfällt die
Entschädigungspflicht? .......................... 22
Teil A Grunddeckung Basis ...................... 10
III Besondere Obliegenheiten während
I Der Versicherungsschutz ................... 10
der Vertragslaufzeit und im
A-1 Welche Gefahren und Schäden sind Versicherungsfall ................................. 22
versichert, welche nicht? ....................... 10
A-22 Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
A-2 Was ist Brand, Blitzschlag, Explosion? heitsvorschriften (zusätzliche Obliegen-
Was gehört nicht hierzu? ....................... 10 eiten) hat der Versicherungsnehmer
A-3 Was ist Einbruchdiebstahl, Beraubung? 10 vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? .. 22
A-4 Was ist Vandalismus nach einem A-23 Welche besonderen Umstände
Einbruch oder bei Beraubung? .............. 11 erhöhen die Gefahr? .............................. 22
A-5 Was ist Leitungswasser? A-24 Was ist bei einem Wohnungswechsel
Was gehört nicht hierzu? ....................... 11 zu beachten, wie ändert sich der
Beitrag? ................................................. 23
A-6 Was ist Sturm, Hagel, Überschwem-
mung durch Witterungsniederschläge A-25 Welche besonderen Obliegenheiten
einschließlich Rückstau? hat der Versicherungsnehmer nach
Was gehört nicht hierzu? ....................... 12 dem Versicherungsfall zu erfüllen? ........ 24
A-7 Welche Sachen sind versichert, A-26 Inwieweit muss sich der Versicherungs-
welche nicht?......................................... 13 nehmer Kenntnis und Verhalten dritter
Personen zurechnen lassen?................. 24
A-8 Was sind Wertsachen?
Was sind Wertschutzschränke? A-27 Wie sind die Rechte und Pflichten
Welche Entschädigungsgrenzen geregelt, wenn der Versicherungs-
gelten für Wertsachen? ......................... 14 nehmer nicht auch der Versicherte ist
(Versicherung für fremde Rechnung)? ... 24
A-9 Welche Folgekosten sind versichert? .... 15
A-10 Wo besteht Versicherungsschutz? ........ 16
A-11 Wann und in welchem Umfang
besteht Außenversicherungsschutz? .... 17
A-12 Was ist der Versicherungswert?
Was ist die Versicherungssumme
und wie wird sie angepasst? ................. 17
A-13 Was gilt bei einer Überversicherung? .... 18
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Teil B Ergänzungen des Versicherungs- B-1.26 Ständige Außenversicherung für
umfangs.............................................. 25 versicherte Sachen in Bank-
schließfächern........................................ 28
B-1.27 Verzicht auf Einwand der
B-1 Komfortpaket .................................... 25 groben Fahrlässigkeit ............................. 29
B-1.28 Vorsorgeversicherung für
I Zusätzlich versicherte Gefahren ausziehende Kinder ............................... 29
und Schäden ........................................ 25
B-1.1 Überspannungsschäden durch Blitz ...... 25
B-1.2 Implosion ............................................... 25
B-1.3 Verpuffung ............................................. 25 B-2 Premiumpaket ................................... 29
B-1.4 Rauch und Ruß ..................................... 25
B-1.5 Überschallknall ...................................... 25 I Zusätzlich versicherte Gefahren
B-1.6 Fahrzeuganprall .................................... 26 und Schäden ........................................ 29
B-1.7 Schäden an Kühl- und Gefriergut .......... 26 B-2.1 Überspannungsschäden durch Blitz ...... 29
B-1.8 Folgeschäden durch radioaktive B-2.2 Implosion................................................ 29
Isotope inklusive Entsorgungskosten B-2.3 Verpuffung ............................................. 29
für radioaktiv verseuchte Sachen .......... 26
B-2.4 Rauch und Ruß ...................................... 29
B-1.9 Diebstahl von Krankenfahrstühlen
und medizinischen Hilfsmitteln .............. 26 B-2.5 Schmor-, Seng- und Schwelschäden ..... 29
B-1.10 Diebstahl von Antennen / Parabol- B-2.6 Überschallknall....................................... 30
spiegeln ................................................. 26 B-2.7 Fahrzeuganprall ..................................... 30
B-1.11 Diebstahl aus verschlossenen Spinden . 26 B-2.8 Transportmittelunfall .............................. 30
B-1.12 Diebstahl aus verschlossenen B-2.9 Schäden an Kühl- und Gefriergut ........... 30
Kabinen von Kreuzfahrtschiffen
und Schlafwagenabteilen ...................... 26 B-2.10 Folgeschäden durch radioaktive
Isotope inklusive Entsorgungskosten
B-1.13 Trickdiebstahl in der Wohnung .............. 26 für radioaktiv verseuchte Sachen ........... 30
B-1.14 Trickbetrug auf dem Wohngrundstück B-2.11 Schäden an Garteninventar ................... 30
(Enkeltrick) ............................................ 27
B-2.12 Schäden an außen angebrachten
B-1.15 Nässeschäden aufgrund undichter Sachen ................................................... 31
Fugen und Fliesen................................. 27
B-2.13 Diebstahl von Hausrat aus dem Kfz ....... 31
B-1.16 Aquarien, Wassersäulen und
Wasserbetten ........................................ 27 B-2.14 Diebstahl von Wäsche und Bekleidung .. 31
B-2.15 Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz .. 31
II Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 27 B-2.16 Diebstahl von Bekleidung und
Lernmitteln von Kindern in der Schule ... 31
B-1.17 Schlossänderungskosten für
Wertbehältnisse..................................... 27 B-2.17 Diebstahl von Kinderwagen ................... 31
B-1.18 Bewachungskosten ............................... 27 B-2.18 Diebstahl von Krankenfahrstühlen
und medizinischen Hilfsmitteln ............... 32
B-1.19 Reparaturkosten für provisorische
Maßnahmen .......................................... 27 B-2.19 Diebstahl aus medizinischen
Einrichtungen ......................................... 32
B-1.20 Erhöhte Entschädigungsgrenze für
Hotelkosten ........................................... 27 B-2.20 Diebstahl aus verschlossenen Spinden . 32
B-1.21 Unterbringung von Haustieren............... 27 B-2.21 Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen .. 32
B-1.22 Datenrettungskosten ............................. 28 B-2.22 Diebstahl aus verschlossenen
Kabinen von Kreuzfahrtschiffen
und Schlafwagenabteilen ....................... 32
III Zusätzliche Ergänzungen ................... 28 B-2.23 Diebstahl von Waschmaschinen
B-1.23 Erweiterte Vorsorge ............................... 28 und Wäschetrocknern aus
Gemeinschaftsräumen ........................... 32
B-1.24 Erweiterte Außenversicherung .............. 28
B-2.24 Diebstahl von Antennen / Parabol-
B-1.25 Erhöhte Entschädigungsgrenze spiegeln ................................................. 32
für Wertsachen ...................................... 28
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B-2.25 Trickdiebstahl in der Wohnung .............. 33 B-2.50 Ständige Außenversicherung für
versicherte Sachen in nicht ständig
B-2.26 Trickbetrug auf dem Wohngrundstück
bewohnten Räumlichkeiten .................... 36
(Enkeltrick) ............................................ 33
B-2.51 Ständige Außenversicherung für
B-2.27 Beschädigungen durch Wildtiere ........... 33
Sportausrüstungen ................................. 37
B-2.28 Schäden bei Windstärke 7 .................... 33
B-2.52 Ständige Außenversicherung für
B-2.29 Nässeschäden aufgrund undichter Arbeitsgeräte am Arbeitsplatz ................ 37
Fugen und Fliesen................................. 33
B-2.53 Ständige Außenversicherung für
B-2.30 Nässeschäden durch Regen, versicherte Sachen in Bank-
Schnee oder Schmelzwasser ................ 33 schließfächern........................................ 37
B-2.31 Aquarien, Wassersäulen und B-2.54 Verzicht auf Einwand der
Wasserbetten ........................................ 34 groben Fahrlässigkeit ............................. 37
B-2.32 Rohrverstopfung .................................... 34 B-2.55 Vorsorgeversicherung für
B-2.33 Bruch von Gas-, Öl- und ausziehende Kinder ............................... 37
Entlüftungsrohren .................................. 34
V Versicherte Serviceleistungen ............ 38
II Zusätzlich versicherte Sachen ........... 34 B-2.56 Jahreshöchstentschädigung .................. 38
B-2.34 Handelsware und Musterkollektionen .... 34 B-2.57 Schlüsselnotdienst ................................. 38
B-2.58 Rohrreinigung bei Verstopfung .............. 38
III Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 34 B-2.59 Sanitärinstallateur bei Unterbrechung
B-2.35 Reparaturkosten für provisorische der Wasserversorgung ........................... 38
Maßnahmen .......................................... 34 B-2.60 Elektroinstallateur bei Defekten an
B-2.36 Bewachungskosten ............................... 34 der Elektroinstallation ............................. 38
B-2.37 Telefonmissbrauch nach Einbruch ........ 34 B-2.61 Heizungsinstallateur bei Ausfall
von Heizkörpern ..................................... 38
B-2.38 Schlossänderungskosten für
Wertbehältnisse..................................... 34 B-2.62 Einsatz von Leih-Heizgeräten ................ 38
B-2.39 Erhöhte Entschädigungsgrenze für B-2.63 Schädlingsbekämpfung .......................... 39
Hotelkosten ........................................... 35 B-2.64 Entfernung von Wespen-, Bienen-,
B-2.40 Unterbringung von Haustieren............... 35 Hornissennestern ................................... 39
B-2.41 Datenrettungskosten ............................. 35 B-2.65 Wiederbeschaffung von Dokumenten .... 39
B-2.42 Mehrkosten für die energetische B-2.66 Psychologische Beratung ...................... 39
Modernisierung von Haushaltsgeräten .. 35 B-2.67 Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten . 39
B-2.43 Gebäudebeschädigungen in
Zusammenhang mit Rettungsmaß-
nahmen sowie nach Fehlalarm von
Brand- und Rauchmeldern .................... 35
B-2.44 Wasserverlust........................................ 35 B-3 Fahrraddiebstahl............................... 40
B-2.45 Gas- und Ölverlust ................................ 36
B-2.46 Rückreisekosten aus dem Urlaub.......... 36
IV Zusätzliche Ergänzungen ................... 36
B-4 Weitere Naturgefahren
B-2.47 Erweiterte Vorsorge ............................... 36 (Elementarschäden) ......................... 40
B-2.48 Erweiterte Außenversicherung .............. 36
B-2.49 Erhöhte Entschädigungsgrenze für
Wertsachen ........................................... 36
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Teil C Allgemeine Bestimmungen ........... 42 1 Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung
C-1 Beginn des Versicherungsschutzes, Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor-
Beitragszahlung .................................. 42 mationspflichtenverordnung zum
Versicherungsvertragsgesetz (VVG-
C-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes ...... 42 InfoV)
C-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 42
C-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen?
Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung.......................................... 42 VGH Versicherungen:
Landschaftliche Brandkasse Hannover
C-1.4 Folgebeitrag .......................................... 42 Schiffgraben 4, 30159 Hannover
C-1.5 Lastschriftverfahren ............................... 43 Postanschrift: 30140 Hannover
C-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags- Telefon: 0800 1750 844
beendigung............................................ 43
E-Mail: Service@vgh.de
Internet: www.vgh.de
C-2 Dauer und Ende des Vertrags,
Kündigung ........................................... 44 Die zuständige Regionaldirektion und ihren Ver-
C-2.1 Dauer und Ende des Vertrags ............... 44 mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs-
schein.
C-2.2 Kündigung nach Versicherungsfall ........ 44
C-2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen .. 45 Landschaftliche Brandkasse Hannover;
HRA: Hannover 26227, Sitz: Hannover
C-3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts
andere Obliegenheiten ........................ 45
Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender),
C-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
Dr. Fabrice Gerdes, Jürgen Müllender, Annika Rust,
nehmers oder seines Vertreters bis
Manfred Schnieders, Jörg Sinner, Dr. Detlef Swieter
zum Vertragsschluss ............................. 45
C-3.2 Gefahrerhöhung .................................... 47 Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe
C-3.3 Obliegenheiten des Versicherungs- Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
nehmers ................................................ 48 Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen.
C-4 Weitere Regelungen ............................ 49
Welches sind die wesentlichen Merkmale der Ver-
C-4.1 Mehrere Versicherer, sicherungsleistung?
Mehrfachversicherung ........................... 49
Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsver-
C-4.2 Erklärungen und Anzeigen, trages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem
Anschriftenänderung ............................. 50 Versicherungsschein und den gesetzlich geforderten
C-4.3 Vollmacht des Versicherungsvermittlers 51 Informationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für
das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen
C-4.4 Verjährung ............................................. 51 Hausratversicherungsbedingungen VHB 2024.
C-4.5 Meinungsverschiedenheiten und
Gerichtsstände ...................................... 51
Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann
C-4.6 Anzuwendendes Recht ......................... 52 müssen Sie den Beitrag zahlen?
C-4.7 Embargobestimmung ............................ 52 Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi-
C-4.8 Repräsentanten ..................................... 52 cherungsumfang, der Höhe der Versicherungssumme
sowie der Lage des Versicherungsortes (Tarifzone).
Den Gesamtbeitrag, den Sie für Ihren Versicherungs-
schutz zu zahlen haben, finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein. Der Gesamtbeitrag gilt für die
vereinbarte Zahlungsweise und enthält die gesetzliche
Versicherungsteuer.
Teil D Sicherheitsvorschriften .................. 53
Auf die Möglichkeit einer Anpassung des Beitrages ge-
mäß A-12.3 VHB 2024 wird hingewiesen.
Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie
bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie C-1
VHB 2024.
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Seite 7 von 53
Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches
Informationen gültig? Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig?
Unsere Angebote einschließlich der dafür berechne- Sowohl vor Vertragsabschluss, als auch während der
ten Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im An- Laufzeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht.
gebot eine abweichende Regelung vereinbart ist.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten
die inländischen Gerichtsstände gemäß C-4.5
Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt VHB 2024.
der Versicherungsschutz und wie lange sind Sie
an Ihren Antrag gebunden?
Welches ist die Vertragssprache?
Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag
annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Ver- Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinforma-
sicherungsschein genannten Zeitpunkt. tionen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die
Kommunikation wird ebenfalls in deutscher Sprache
Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an geführt.
Ihren Antrag gebunden sind.
Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden
Haben Sie ein Widerrufsrecht? sind?
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie-
Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zu-
Ihrem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2. ständigen Vermittler, die für Sie zuständige Regional-
direktion oder die Hauptverwaltung in Hannover.
Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per
Kündigungsbedingungen wissen? E-Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über
www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen.
Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw.
dem Versicherungsschein. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche-
rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten-
Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem lose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in
Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu- Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie
nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei wie folgt:
mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich
das Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem Versicherungsombudsmann e.V.
Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Postfach 080632
Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer 10006 Berlin
dreimonatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ab-
lauf von einem der beiden Teile in Textform gekündigt Telefon 0800 3696000
wird.
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem verein-
barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf-
sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah- folgt:
ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit-
ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf (BaFin)
der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je- Sektor Versicherungsaufsicht
des darauf folgenden Jahres zugehen muss. Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein-
barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren Telefon 0800 2 100 500
existieren außerordentliche Kündigungsrechte
(z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und E-Mail: poststelle@bafin.de
Sonderkündigungsrechte (z. B. nach einer Bei- Internet: www.bafin.de
tragserhöhung). Näheres zu diesen Kündigungs-
möglichkeiten finden Sie in A-15.4, A-24.3, C-2, Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt
C-3 und C-4.1 VHB 2024. hiervon unberührt.
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Abschnitt 2 - Widerrufsbelehrung Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem
Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf
zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu-
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be- gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
sondere Hinweise herauszugeben sind.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver-
Haben Sie ein Widerrufsrecht? sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind
Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag
Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun-
mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, in- den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor,
nerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
Frist beginnt, nachdem Ihnen oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-
barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
- der Versicherungsschein, betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart
- die Vertragsinformationen, sowie die für das noch verlangt werden.
Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, Besondere Hinweise
- diese Belehrung,
- als Verbraucher das Informationsblatt zu Ver- Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De-
sicherungsprodukten, ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag
- und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wi-
Informationen derrufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls.
jeweils in Textform zugegangen sind. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf
Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht- als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie
zeitige Absendung des Widerrufs. Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun-
gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover,
30140 Hannover, E-Mail: service@vgh.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver-
sicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben,
dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der
auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Bei-
trag entspricht für jeden Tag, an dem Versiche-
rungsschutz bestand, 1/360 des im Versicherungs-
schein ausgewiesenen jährlichen Gesamtbeitrags.
Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180
des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbei-
trags, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des vier-
teljährlichen Gesamtbeitrags und bei monatlicher
Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrags.
Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag, ent-
spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausge-
wiesenen Gesamtbeitrag dividiert durch die Ver-
tragslaufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl
der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand.
Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang
des Widerrufs.
Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht
gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die ver-
traglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit-
raum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müs-
sen.
[Seite 9]
Seite 9 von 53
Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er- 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
forderlichen weiteren Informationen
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbe-
Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfü- sondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin-
gung zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
Abschnitt 1: soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
tragsinformationen einschließlich der Allgemei-
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen nen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos- die Informationen einer hervorgehobenen und
sen werden soll; anzugeben ist auch das Han- deutlich gestalteten Form;
delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetra-
gen ist, und die zugehörige Registernummer; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, de-
ren Recht der Versicherer der Aufnahme von Be-
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche-
jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbezie- rungsvertrags zugrunde legt;
hung zwischen dem Versicherer und Ihnen maß-
geblich ist, bei juristischen Personen, Personen- 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Ver-
vereinigungen oder -gruppen auch den Namen tragsklausel über das auf den Vertrag anwend-
eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mittei- bare Recht oder über das zuständige Gericht;
lung durch Übermittlung der Vertragsinformatio-
nen einschließlich der Allgemeinen Versiche- 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen
rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa- und die in diesem Unterabschnitt genannten Vor-
tionen einer hervorgehobenen und deutlich ge- abinformationen mitgeteilt werden, sowie die
stalteten Form; Sprachen, in denen sich der Versicherer ver-
pflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungs-
leistung, insbesondere Angaben über Art, Um- 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außer-
fang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; gerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich gen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich da-
aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, rauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb- rührt bleibt;
ständige Versicherungsverträge umfassen soll,
oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe-
werden kann, Angaben zu den Grundlagen sei- hörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
ner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des bei dieser Aufsichtsbehörde.
Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Er- - Ende der Widerrufsbelehrung -
füllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Bei-
träge;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü-
gung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
dere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande
kommt, insbesondere über den Beginn der Versi-
cherung und des Versicherungsschutzes sowie
die Dauer der Frist, während der der Antragsteller
an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
rufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung, insbesondere Namen und An-
schrift derjenigen Person, gegenüber der der Wi-
derruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs einschließlich Informationen über den
Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebe-
nenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsinformationen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen ei-
ner hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
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Seite 10 von 53
2 Allgemeine Hausratversi- barten Versicherungsumfangs. Der Ver-
sicherungsnehmer hat die Entschädi-
cherungsbedingungen gung zurückzuzahlen, wenn sich nach-
(VHB 2024) träglich herausstellt, dass der Versiche-
rungsfall außerhalb der Laufzeit des
Teil A Grunddeckung Basis vorliegenden Vertrages eingetreten ist.
I Der Versicherungsschutz
A-2 Was ist Brand, Blitzschlag, Explo-
A-1 Welche Gefahren und Schäden sind sion? Was gehört nicht hierzu?
versichert, welche nicht?
A-2.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen be-
A-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung stimmungsgemäßen Herd entstanden
für versicherte Sachen, die durch versi- ist oder ihn verlassen hat und das sich
cherte Ereignisse (Gefahren) zerstört aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
oder beschädigt werden oder infolge-
dessen abhanden kommen (Versiche- Ersetzt werden auch Schäden durch
rungsfall). Versichert sind Schäden Brand, die an versicherten Sachen
durch folgende Gefahren: (siehe A-7) dadurch entstehen, dass sie
einem Nutzfeuer oder der Wärme zur
A-1.1.1 Brand, Blitzschlag, Explosion sowie An- Bearbeitung oder zu sonstigen Zwe-
prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, cken ausgesetzt sind; dies gilt auch für
seiner Teile oder seiner Ladung; Sachen, in denen oder durch die Nutz-
feuer oder Wärme erzeugt, vermittelt o-
A-1.1.2 Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den der weitergeleitet wird (Feuer-Nutzwär-
Versuch einer solchen Tat; meschäden).
A-1.1.3 Vandalismus nach einem Einbruch oder A-2.2 Blitzschlag ist der unmittelbare Über-
bei Beraubung; gang eines Blitzes auf Sachen.
A-1.1.4 Leitungswasser; Auch Überspannungs-, Überstrom-
oder Kurzschlussschäden an elektri-
A-1.1.5 Sturm, Hagel, Überschwemmung durch schen Einrichtungen und Geräten kön-
Witterungsniederschläge einschließlich nen Blitzschlagschäden sein. Das ist
Rückstau. der Fall, wenn über diese Schäden hin-
aus auf dem Grundstück, auf dem sich
A-1.2 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf der Versicherungsort befindet, der Ein-
mitwirkende Ursachen Schäden, die schlag eines Blitzes durch Spuren nach-
durch Kriegsereignisse jeder Art, innere weisbar ist.
Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie,
nukleare Strahlung oder radioaktive A-2.3 Explosion ist eine plötzlich verlaufende
Substanzen entstehen. Weitere Aus- Kraftäußerung durch Ausdehnung von
schlüsse zu den einzelnen versicherten Gasen oder Dämpfen.
Gefahren sind in A-2 bis A-6 enthalten.
A-2.4 Der Versicherungsschutz gegen Brand,
Der Ausschluss von Schäden durch Blitzschlag und Explosion erstreckt sich
Kriegsereignisse erstreckt sich nicht auf nicht auf Schmor-, Seng- und Schwel-
Schäden gemäß A-1.1.1 durch Kampf- schäden sowie Überspannungs-, Über-
mittel aus dem 2. Weltkrieg. Kontamina- strom- und Kurzschlussschäden, soweit
tionsschäden durch die Wirkung oder diese Schäden nicht versicherte Sach-
Freisetzung chemischer oder biologi- schäden gemäß A-2.1 bis A-2.3 sind.
scher Substanzen bleiben ohne Rück-
sicht auf mitwirkende Ursachen ausge-
schlossen. A-3 Was ist Einbruchdiebstahl, Berau-
bung?
A-1.3 Ist dem Versicherungsnehmer bei An-
tragstellung bekannt, dass bereits ein A-3.1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der
Versicherungsfall eingetreten ist, be- Dieb
steht hierfür kein Versicherungsschutz.
A-3.1.1 in einen Raum eines Gebäudes ein-
Kann vom Versicherungsnehmer nicht bricht, einsteigt oder mittels falscher
nachgewiesen werden, ob ein bei An- Schlüssel oder anderer Werkzeuge ein-
tragstellung noch unbekannter Versi- dringt.
cherungsfall während der Laufzeit des
vorliegenden Vertrages oder einer bis Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine An-
zum Beginn dieses Vertrages gültigen fertigung für das Schloss nicht von einer
Vorversicherung eingetreten ist, besteht dazu berechtigten Person veranlasst
Versicherungsschutz aus dem vorlie- oder gebilligt wurde. Der Gebrauch fal-
genden Vertrag im Rahmen des verein- scher Schlüssel ist nicht schon dann be-
[Seite 11]
Seite 11 von 53
wiesen, wenn feststeht, dass versi- A-3.2.5 In Erweiterung von A-10 besteht Versi-
cherte Sachen abhanden gekommen cherungsschutz gegen Beraubung auch
sind. während des Transportes versicherter
Sachen von oder zu einem Kreditinsti-
A-3.1.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Be- tut. In unmittelbarer Umgebung von
hältnis aufbricht oder falsche Schlüssel Geldautomaten besteht Versicherungs-
gemäß A-3.1.1 Absatz 2 oder andere schutz auch dann, wenn der Versiche-
Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. rungsnehmer oder eine mit ihm in häus-
licher Gemeinschaft lebende Person mit
A-3.1.3 aus einem verschlossenen Raum eines Mitteln von A-3.2.2 gezwungen wird,
Gebäudes Sachen entwendet, nach- dort Geld abzuheben.
dem er sich dort eingeschlichen oder
verborgen gehalten hatte. A-3.3 Der Versicherungsschutz gegen Berau-
bung gemäß A-3.2 erstreckt sich ohne
A-3.1.4 in einem Raum eines Gebäudes bei ei- Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nem Diebstahl angetroffen wird und ei- nicht auf Schäden an Sachen, die an
nes der Mittel gemäß A-3.2 anwendet, den Ort der Wegnahme oder Heraus-
um sich den Besitz gestohlener Sachen gabe erst auf Verlangen des Täters her-
zu erhalten. angeschafft werden.
A-3.1.5 in einem Raum eines Gebäudes ein Be-
hältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, A-4 Was ist Vandalismus nach einem
die er - auch außerhalb der Wohnung - Einbruch oder bei Beraubung?
durch Einbruchdiebstahl oder Berau-
bung an sich gebracht hat. Vandalismus nach einem Einbruch oder
bei Beraubung liegt vor, wenn der Täter
A-3.1.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels wie in A-3.1.1 oder A-3.1.6 beschrieben
richtiger Schlüssel eindringt, die er - in den Versicherungsort eindringt und
auch außerhalb der Wohnung - durch dort versicherte Sachen vorsätzlich zer-
Beraubung oder ohne fahrlässiges Ver- stört oder beschädigt. Das Gleiche gilt
halten des berechtigten Besitzers durch bei einer Beraubung nach A-3.2.2.
Diebstahl an sich gebracht hat.
Der Versicherungsschutz gegen Vanda-
A-3.1.7 Als Schlüssel im Sinne von A-3.1.1 bis lismus erstreckt sich ohne Rücksicht auf
A-3.1.6 gelten auch elektronische und mitwirkende Ursachen nicht auf Schä-
biometrische Schließmechanismen, den nach einem versuchten Einbruch
z. B. als Teil einer Smart-Home-Anlage. oder bei versuchter Beraubung.
A-3.2 Beraubung liegt vor, wenn
A-5 Was ist Leitungswasser? Was gehört
A-3.2.1 gegen den Versicherungsnehmer Ge- nicht hierzu?
walt angewendet wird, um dessen Wi-
derstand gegen die Wegnahme versi- A-5.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestim-
cherter Sachen auszuschalten. Gewalt mungswidrig ausgetreten ist aus
liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen
ohne Überwindung eines bewussten A-5.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasser-
Widerstandes entwendet werden (einfa- versorgung oder damit verbundenen
cher Diebstahl / Trickdiebstahl). Schläuchen,
A-3.2.2 der Versicherungsnehmer versicherte A-5.1.2 mit dem Rohrsystem der Wasserversor-
Sachen herausgibt oder sich wegneh- gung verbundenen sonstigen Einrich-
men lässt, weil eine Gewalttat mit Ge- tungen oder aus deren Wasser führen-
fahr für Leib oder Leben angedroht wird, den Teilen,
die innerhalb des Versicherungsortes
verübt werden soll. A-5.1.3 Einrichtungen der Warmwasser- oder
Dampfheizung,
A-3.2.3 dem Versicherungsnehmer versicherte
Sachen weggenommen werden, weil A-5.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanla-
sein körperlicher Zustand infolge eines gen,
Unfalls oder infolge einer nicht verschul-
deten sonstigen Ursache (z. B. Ohn- A-5.1.5 Einrichtungen von Klima-, Wärmepum-
macht, Herzinfarkt) beeinträchtigt und pen-, Photovoltaik- oder Solarthermie-
dadurch seine Widerstandskraft ausge- anlagen,
schaltet ist.
A-5.1.6 Grund- und Regenwasserrohren,
A-3.2.4 Dem Versicherungsnehmer stehen Per-
sonen gleich, die mit seiner Zustim- A-5.1.7 Rohren und sonstigen Einrichtungen
mung in der Wohnung anwesend sind. von Hauswasserwerken, Zisternen- und
Beregnungsanlagen sowie Schwimm-
becken.
[Seite 12]
Seite 12 von 53
A-5.2 Für Wasserdampf und wärmetragende A-5.4 Was gilt als innerhalb, was als außer-
Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- und halb des Gebäudes?
Kältemittel) gilt A-5.1 entsprechend.
A-5.4.1 Als innerhalb des Gebäudes gilt der ge-
A-5.3 Soweit der Versicherungsnehmer als samte Baukörper einschließlich der Bo-
Mieter folgende Sachen auf seine Kos- denplatte oder vergleichbarer Fußbo-
ten beschafft oder übernommen hat und denaufbauten.
für sie die Gefahr trägt, besteht inner-
halb des Versicherungsortes Versiche- A-5.4.2 Rohre von Klima-, Wärmepumpen-,
rungsschutz für Photovoltaik-, Solarthermieanlagen und
sonstige medienführende Heizungsan-
A-5.3.1 Frost- und sonstige Bruchschäden ein- lagen auf dem Dach gelten als innerhalb
schließlich Nebenarbeiten und Auftauen des Gebäudes.
an
A-5.4.3 Als außerhalb des Gebäudes gelten
A-5.3.1.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- Rohre und Installationen unterhalb der
oder Ableitungen) oder damit verbunde- Bodenplatte (tragend oder nicht tra-
nen Schläuchen, gend) oder vergleichbarem Fußboden-
aufbau.
A-5.3.1.2 Leitungswasser führenden Rohren der
Warmwasser- oder Dampfheizung, A-5.5 Der Versicherungsschutz gegen Lei-
tungswasser erstreckt sich ohne Rück-
A-5.3.1.3 Rohren und Schläuchen von Wasser- sicht auf mitwirkende Ursachen - sofern
lösch- oder Berieselungsanlagen, nicht etwas anderes vereinbart ist - nicht
auf Schäden durch
A-5.3.1.4 Rohren und Schläuchen von Klima-,
Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So- A-5.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser sowie
larthermieanlagen. Wasser aus Eimern, Gießkannen oder
sonstigen mobilen Behältnissen;
A-5.3.1.5 Voraussetzung ist, dass die in A-5.3.1.1
bis A-5.3.1.4 genannten Rohre und A-5.5.2 Grundwasser, stehendes oder fließen-
Schläuche nicht Bestandteil von Heiz- des Gewässer, Überschwemmung, Wit-
kesseln, Boilern oder vergleichbaren terungsniederschläge oder einen durch
Anlagen sowie Aggregaten von Klima-, diese Ursachen hervorgerufenen Rück-
Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So- stau sowie Schneedruck, Lawinen oder
larthermieanlagen sind. Vulkanausbruch. Schäden durch aus-
tretendes Grund- und Regenwasser
A-5.3.2 Frostschäden einschließlich Nebenar- sind im Rahmen von A-5.1.6 und
beiten und Auftauen an A-5.1.7 versichert;
A-5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, A-5.5.3 Öffnen der Wasserlöschanlage oder
Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchs- Bedienen der Berieselungsdüsen we-
verschlüssen, Wassermessern und gen eines Brandes, durch Druckproben
Thermostatventilen, oder durch Umbauten oder Reparatur-
arbeiten an dem Gebäude, in dem sich
A-5.3.2.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern und die versicherten Sachen befinden, oder
an vergleichbaren Teilen von Warm- an der Wasserlösch- oder Beriese-
wasser- oder Dampfheizungsanlagen, lungsanlage;
A-5.3.2.3 Wasserlösch- oder Berieselungsanla- A-5.5.4 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, Lei-
gen, tungswasser (siehe A-5.1) hat den Erd-
fall oder den Erdrutsch verursacht;
A-5.3.2.4 sonstigen Einrichtungen von Klima-,
Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So- A-5.5.5 Schwamm und alle Arten von Hausfäu-
larthermieanlagen. lepilzen;
A-5.3.3 im Schadenbereich befindliche Wasser- A-5.5.6 Schimmel.
hähne, Geruchsverschlüsse, Wasser-
messer und Thermostatventile, wenn im
Fall eines ersatzpflichtigen Rohrbruch- A-6 Was ist Sturm, Hagel, Überschwem-
schadens gemäß A-5.3.1 der Aus- mung durch Witterungsnieder-
tausch dieser Sachen technisch not- schläge einschließlich Rückstau?
wendig ist. Was gehört nicht hierzu?
A-5.3.4 sonstige Bruchschäden an Wasserhäh- A-6.1 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewe-
nen, Geruchsverschlüssen, Wasser- gung von mindestens Windstärke 8
messern und Thermostatventilen. nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
mind. 62 km/Stunde).
[Seite 13]
Seite 13 von 53
Ist diese Windstärke für den Schadenort dem sich die versicherten Sachen befin-
nicht feststellbar, so wird ein versicher- den. Versicherungsschutz besteht,
tes Sturmereignis unterstellt, wenn der wenn der Rückstau durch Witterungs-
Versicherungsnehmer nachweist, dass niederschläge verursacht wurde. Versi-
cherungsschutz besteht auch, wenn
A-6.1.1 die wetterbedingte Luftbewegung in der dadurch Grundwasser an die Erdober-
Umgebung des Grundstücks, auf dem fläche austritt.
sich der Versicherungsort befindet,
Schäden an Gebäuden in einwand- A-6.4.3 Der Versicherungsnehmer hat von sich
freiem Zustand oder an ebenso wider- aus alle notwendigen und zumutbaren
standsfähigen anderen Sachen ange- Vorkehrungen gegen Überschwem-
richtet hat oder mungsschäden zu treffen. Insbeson-
dere sind Wasser führende Anlagen auf
A-6.1.2 der Schaden wegen des einwandfreien dem Grundstück, auf dem sich der Ver-
Zustandes des Gebäudes, in dem sich sicherungsort befindet, (z. B. Gräben)
die versicherten Sachen befunden ha- freizuhalten. Bei Verletzung dieser Ob-
ben, nur durch Sturm entstanden sein liegenheit gelten C-3.3.1.2 und C-3.3.3.
kann.
A-6.5 Der Versicherungsschutz gegen Sturm,
A-6.2 Versichert sind - sofern nicht etwas an- Hagel und Überschwemmung durch
deres vereinbart ist - nur Schäden, die Witterungsniederschläge und hierdurch
entstehen verursachten Rückstau erstreckt sich
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
A-6.2.1 durch unmittelbare Einwirkung des Stur- chen - sofern nicht etwas anderes ver-
mes auf versicherte Sachen oder auf einbart ist - nicht auf Schäden durch
Gebäude, in denen sich versicherte Sa-
chen befinden; A-6.5.1 Sturmflut, nicht in A-6.4 genannte Schä-
den durch Grundwasser, Ausuferung
A-6.2.2 dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, von Gewässern;
Bäume oder andere Gegenstände auf
versicherte Sachen wirft oder auf Ge- A-6.5.2 Schneedruck, Lawinen oder Vulkanaus-
bäude, in denen sich versicherte Sa- bruch;
chen befinden;
A-6.5.3 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee
A-6.2.3 als Folge eines Sturmschadens gemäß oder Schmutz durch nicht ordnungsge-
A-6.2.1 oder A-6.2.2. mäß geschlossene Fenster, Außentü-
ren oder andere Öffnungen. Dies gilt
A-6.3 Für Schäden durch Hagel gilt A-6.2 ent- nicht, wenn diese Öffnungen durch
sprechend. Hagel ist ein fester Witte- Sturm oder Hagel entstanden sind und
rungsniederschlag in Form von Eiskör- einen Gebäudeschaden darstellen oder
nern. eine gemäß A-6.4 versicherte Über-
schwemmung vorliegt.
A-6.4 Der Versicherer leistet auch Entschädi-
gung für versicherte Sachen, die unmit-
telbar durch folgende Ereignisse (Ge- A-7 Welche Sachen sind versichert, wel-
fahren) zerstört oder beschädigt werden che nicht?
oder infolgedessen abhanden kommen:
A-7.1 Versichert ist der gesamte Hausrat.
A-6.4.1 Überschwemmung durch Witterungs- Dazu gehören alle privat genutzten Sa-
niederschläge chen, die dem Haushalt des Versiche-
rungsnehmers zur Einrichtung oder zum
Das ist eine Überflutung der Gelände- Gebrauch oder Verbrauch dienen. Bar-
oberfläche, die das Gebäude, in dem geld und Wertsachen gehören ebenfalls
sich die versicherten Sachen befinden, zum Hausrat, nicht aber Kryptowerte.
unmittelbar umgibt. Versicherungs- Für Bargeld und Wertsachen gelten
schutz besteht, wenn die Überschwem- Entschädigungsgrenzen (siehe A-8).
mung durch Witterungsniederschläge
verursacht wurde. Versicherungsschutz A-7.2 Versichert sind auch
besteht auch, wenn dadurch Grundwas-
ser an die Erdoberfläche austritt. A-7.2.1 Krankenfahrstühle und sonstige medizi-
nische Hilfsmittel, Rasenmäher, Go-
A-6.4.2 durch Witterungsniederschläge verur- karts und nicht versicherungspflichtige
sachten Rückstau Modell- und Spielfahrzeuge, auch wenn
sie selbstfahrend sind;
Das liegt vor, wenn Wasser aus der öf-
fentlichen Kanalisation bestimmungs- A-7.2.2 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauch-
widrig aus gebäudeeigenen Ableitungs- boote einschließlich ihrer Motoren, Surf-
rohren oder deren zugehörigen Einrich- geräte, Fall- und Gleitschirme, nicht mo-
tungen in das Gebäude eindringt, in torisierte Flugdrachen sowie Drohnen
und Modellflugzeuge mit einem Gewicht
[Seite 14]
Seite 14 von 53
von maximal 5 kg, auch wenn sie kenn- A-7.6.4 Hausrat von Mietern, soweit er diesen
zeichnungs- bzw. versicherungspflichtig nicht durch den Versicherungsnehmer
sind; überlassen worden ist;
A-7.6.5 Sachen im Privatbesitz, die durch einen
A-7.2.3 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegen- gesonderten Versicherungsvertrag ver-
stände, die dem Beruf oder dem Ge- sichert sind (z. B. für Fahrräder,
werbe des Versicherungsnehmers oder Schmucksachen und Pelze, Kunstge-
einer mit ihm in häuslicher Gemein- genstände, Musikinstrumente oder
schaft lebenden Person dienen. Han- Jagd- und Sportwaffen);
delswaren sind hiervon ausgeschlos-
sen. Die Einschränkung gemäß A-10.4 A-7.6.6 in nicht ständig bewohnten Wohnungen
bleibt unberührt; in nicht ständig bewohnten Gebäuden
(Zweitwohnsitzen, Ferien- und Wochen-
A-7.2.4 Haustiere, die regelmäßig artgerecht in endhäusern), die als Versicherungsort
Wohnungen gehalten werden (z. B. im Versicherungsschein gemäß A-10.2
Hunde, Katzen, Vögel, Fische). genannt sind, folgende Sachen: Wert-
sachen gem. A-8.1;
A-7.3 Die in A-7.1 und A-7.2 genannten Sa-
chen sind auch versichert, soweit sie A-7.6.7 in nicht ständig bewohnten Wohnungen
fremdes Eigentum sind. in ansonsten ständig bewohnten Ge-
bäuden (Ferienwohnungen, nicht Zweit-
A-7.4 Ebenfalls versichert sind wohnungen), die als Versicherungsort
im Versicherungsschein gemäß A-10.2
A-7.4.1 Antennenanlagen sowie Markisen, so- genannt sind, folgende Sachen: Wert-
weit diese Sachen nicht mehreren Woh- sachen gem. A-8.1.1 bis A-8.1.3.
nungen oder gewerblichen Zwecken
dienen;
A-8 Was sind Wertsachen? Was sind
A-7.4.2 in das Gebäude eingefügte Sachen, die Wertschutzschränke? Welche Ent-
der Versicherungsnehmer als Mieter auf schädigungsgrenzen gelten für Wert-
seine Kosten beschafft oder übernom- sachen?
men hat und für die er die Gefahr trägt.
Das sind insbesondere sanitäre Anla- A-8.1 Wertsachen sind
gen und Leitungswasser führende In-
stallationen mit deren Zu- und Ablei- A-8.1.1 Bargeld sowie auf Geldkarten oder
tungsrohren. sonstige Datenträger geladene Beträge;
A-7.5 Keine Sachen und daher nicht versi- A-8.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher
chert sind Daten und Programme sowie und sonstige Wertpapiere;
Kryptowerte (nicht von einer Zentral-
bank oder öffentlichen Stelle emittierte A-8.1.3 Schmucksachen, Uhren, Edelsteine,
oder garantierte digitale Darstellungen Perlen, Briefmarken, Münzen und Me-
von Werten wie Bitcoin oder NFT, die daillen sowie alle Sachen aus Gold oder
auf elektronischem Weg gespeichert Platin;
und übertragen werden können).
A-8.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und
A-7.6 Nicht versichert sind Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Ge-
mälde, Collagen, Zeichnungen, Grafi-
A-7.6.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie ken und Plastiken) sowie nicht in
sind in A-7.4 genannt; A-8.1.3 genannte Sachen aus Silber;
A-7.6.2 nicht in A-7.2.1 genannte Kraftfahr- A-8.1.5 sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt
zeuge und deren Anhänger einschließ- sind (Antiquitäten), jedoch mit Aus-
lich ihrer Teile und ihres Zubehörs. Das nahme von Möbelstücken.
gilt nicht für Räder mit Sommer- oder
Winterbereifung, Dach- / Heckgepäck- A-8.2 Wertschutzschränke sind
träger, Dachgepäckboxen und Motor-
radkoffer, soweit sie nicht am Fahrzeug A-8.2.1 mehrwandige Stahlschränke mit einem
angebracht sind und soweit Entschädi- Mindestgewicht von 200 kg,
gung nicht aus einem anderen Versi-
cherungsvertrag beansprucht werden A-8.2.2 eingemauerte Stahlwandschränke mit
kann; mehrwandiger Tür, die im Mauerwerk
fest verankert, nicht überstehend einge-
A-7.6.3 nicht in A-7.2.2 genannte Luft- und baut und an allen Seitenwänden und an
Wasserfahrzeuge einschließlich ihrer der Rückwand von einem mindestens
Teile und ihres Zubehörs; 100 mm dicken Betonmantel umgeben
sind.
[Seite 15]
Seite 15 von 53
A-8.3 Entschädigungsgrenzen A-9.1.3 Transport- und Lagerkosten
A-8.3.1 Die Entschädigung für Wertsachen ist je Das sind Kosten für den Transport und
Versicherungsfall auf insgesamt 20 Pro- die Lagerung des versicherten Haus-
zent der Versicherungssumme be- rats. Voraussetzung ist, dass die Woh-
grenzt, soweit nicht etwas anderes ver- nung (siehe A-10.2) unbenutzbar wurde
einbart ist. und dem Versicherungsnehmer auch
die Lagerung in einem benutzbaren Teil
A-8.3.2 Ferner ist für Wertsachen außerhalb nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt,
von in A-8.2 genannten Wertschutz- wenn die Wohnung durch Gefahren ge-
schränken oder außerhalb besonders mäß A-2, A-5 oder A-6 unbewohnbar
vereinbarter sonstiger Behältnisse die wurde, ohne dass ein Schaden am ver-
Entschädigung je Versicherungsfall be- sicherten Hausrat die Unbewohnbarkeit
grenzt auf verursacht hat. Die Kosten für die Lage-
rung werden ohne weitere zeitliche Be-
A-8.3.2.1 insgesamt 2.500 EUR für Wertsachen grenzung bis zu dem Zeitpunkt ersetzt,
gemäß A-8.1.1, ausgenommen Mün- in dem die Wohnung wieder benutzbar
zen, deren Versicherungswert den oder eine Lagerung in einem benutzba-
Nennbetrag übersteigt; ren Teil der Wohnung wieder zumutbar
ist. Entschädigung wird nur geleistet,
A-8.3.2.2 insgesamt 5.000 EUR für Wertsachen soweit der Versicherungsnehmer die
gemäß A-8.1.2; mögliche Wiederbenutzbarkeit nicht
schuldhaft verzögert.
A-8.3.2.3 insgesamt 25.000 EUR für Wertsachen
gemäß A-8.1.3. A-9.1.4 Umzugskosten
A-8.3.3 Innerhalb der in A-8.2 genannten Be- Das sind Kosten für einen Umzug. Vo-
hältnisse erhöht sich die Entschädigung raussetzung ist, dass die Wohnung un-
je Versicherungsfall auf bewohnbar geworden ist. Ersatz wird
auch geleistet, wenn die Wohnung
A-8.3.3.1 insgesamt 10.000 EUR für Wertsachen durch Gefahren gemäß A-2, A-5 oder
gemäß A-8.1.1, ausgenommen Mün- A-6 unbewohnbar wurde, ohne dass ein
zen, deren Versicherungswert den Schaden am versicherten Hausrat die
Nennbetrag übersteigt; Unbewohnbarkeit verursacht hat.
A-8.3.3.2 insgesamt 20.000 EUR für Wertsachen A-9.1.5 Schadenabwendungs- und Schaden-
gemäß A-8.1.2; minderungskosten
A-8.3.3.3 insgesamt 100.000 EUR für Wertsa- Das sind Kosten für - auch erfolglose -
chen gemäß A-8.1.3. Maßnahmen zur Abwendung oder Min-
derung des Schadens. Voraussetzung
A-8.3.3.4 Die Entschädigung gemäß A-8.3.3.1 bis ist, dass der Versicherungsnehmer
A-8.3.3.3 beträgt zusammen höchstens diese Maßnahmen für sachgerecht hal-
100.000 EUR. ten durfte und dass sie nach objektiver
Betrachtung der Umstände verhältnis-
mäßig waren oder auf Weisung des
A-9 Welche Folgekosten sind versichert? Versicherers erfolgten.
A-9.1 Versichert sind diese infolge eines Ver- Versichert sind auch Aufwendungen für
sicherungsfalles notwendigen Kosten: Leistungen der Feuerwehr oder anderer
im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
A-9.1.1 Aufräumungskosten tung Verpflichteter, wenn sie im öffentli-
chen Interesse nicht kostenfrei erbracht
Das sind Kosten für das Aufräumen ver- werden und der Versicherungsnehmer
sicherter Sachen. Das schließt Aufwen- insoweit in Anspruch genommen wird.
dungen ein, um zerstörte oder beschä- Nicht versichert sind diese Aufwendun-
digte versicherte Sachen wegzuräu- gen, sofern sie im öffentlichen Interesse
men, zum nächsten Ablagerungsplatz kostenfrei zu erbringen sind.
zu transportieren und sie abzulagern
oder zu vernichten. A-9.1.6 Schlossänderungskosten
A-9.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die für Schlossände-
rungen entstehen, wenn Schlüssel für
Das sind Kosten, die aufzuwenden sind, Türen oder Fenster der Wohnung durch
weil zur Wiederherstellung oder Wieder- einen Versicherungsfall abhanden ge-
beschaffung versicherter Sachen an- kommen sind.
dere Sachen bewegt, verändert oder
geschützt werden müssen. Das umfasst
auch den Transport und die Lagerung
dieser Sachen.
[Seite 16]
Seite 16 von 53
A-9.1.7 Reparaturkosten für Gebäudebeschädi- begrenzt auf 100 EUR, soweit nicht et-
gungen was anderes vereinbart ist.
Das sind Kosten, die entstehen, weil Bei nicht ständig bewohnten Wohnun-
Gebäudebeschädigungen im Bereich gen als Versicherungsort sind diese
der Wohnung repariert werden müssen. Kosten nicht versichert.
Voraussetzung ist, dass die Schäden
durch Einbruch, Beraubung oder den A-9.2 Die versicherten Kosten nach A-9.1.1
Versuch einer solchen Tat (siehe A-3) bis A-9.1.10 werden nur ersetzt, soweit
oder innerhalb der Wohnung durch Van- sie nachweislich tatsächlich aufgewen-
dalismus nach einem Einbruch oder bei det worden sind. Maßgeblicher Bewer-
Beraubung (siehe A-4) entstanden sind. tungsstichtag für die Bemessung der
Die Kosten werden ersetzt, soweit Ent- Höhe der Ersatzleistung ist das Datum
schädigung nicht aus einem anderen des Eintritts des Versicherungsfalles.
Versicherungsvertrag beansprucht wer-
den kann. A-9.3 Die in Nr. A-9.1.1 bis A-9.1.10 genann-
ten Kosten sind ohne Entschädigungs-
A-9.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasser- grenze mitversichert, soweit nicht etwas
schäden in gemieteten Wohnungen anderes vereinbart ist.
Das sind Kosten, die entstehen, weil
Leitungswasserschäden (siehe A-5.1) A-10 Wo besteht Versicherungsschutz?
in gemieteten Wohnungen an Bodenbe-
lägen, Innenanstrichen, Tapeten oder A-10.1 Versicherungsschutz besteht für versi-
alters- und behindertengerechten Ein- cherte Sachen innerhalb des Versiche-
bauten repariert werden müssen. Die rungsortes.
Kosten werden ersetzt, soweit Entschä-
digung nicht aus einem anderen Versi- Ebenfalls versichert ist Hausrat, der in-
cherungsvertrag beansprucht werden folge eines eingetretenen oder unmittel-
kann. bar bevorstehenden Versicherungsfal-
les aus dem Versicherungsort entfernt
A-9.1.9 Mehrkosten durch Technologiefort- und in zeitlichem und örtlichem Zusam-
schritt menhang mit diesem Vorgang beschä-
digt oder zerstört wird oder abhanden
Das sind Kosten für Mehraufwendun- kommt. Unberührt bleibt jedoch A-21.
gen zur Wiederherstellung oder Wieder-
beschaffung der versicherten und vom A-10.2 Versicherungsort ist die im Versiche-
Schaden betroffenen Sache durch rungsschein bezeichnete Wohnung des
Technologiefortschritt. Voraussetzung Versicherungsnehmers. Zur Wohnung
ist, dass die Wiederherstellung oder gehören auch Loggien, Balkone sowie
Wiederbeschaffung der Sache in der- an das Gebäude unmittelbar anschlie-
selben Art und Güte nicht oder nur mit ßende Terrassen. Gleiches gilt für aus-
unwirtschaftlichem Aufwand möglich ist. schließlich vom Versicherungsnehmer
Maßgebend ist der Betrag, der für ein oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom meinschaft lebenden Person zu priva-
Schaden betroffenen Sache möglichst ten Zwecken genutzte Räume und Ne-
nahe kommt. bengebäude einschließlich Garagen.
Voraussetzung ist, dass sie sich auf
A-9.1.10 Hotelkosten dem gleichen Grundstück wie die versi-
cherte Wohnung befinden.
Das sind Kosten, um eine Hotel- oder
ähnliche Unterbringung ohne Neben- A-10.3 Versicherungsschutz besteht auch in
kosten (z. B. Frühstück, Telefon) vorzu- Garagen in der Nähe des Versicherung-
nehmen. Voraussetzung ist, dass die sortes, soweit sie ausschließlich vom
Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer oder einer mit
Versicherungsnehmer auch die Be- ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
schränkung auf einen bewohnbaren Teil den Person zu privaten Zwecken ge-
nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt, nutzt werden.
wenn die Wohnung durch Gefahren ge-
mäß A-2, A-5 oder A-6 unbewohnbar Dem Versicherungsnehmer oder einer
wurde, ohne dass ein Schaden am ver- mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le-
sicherten Hausrat die Unbewohnbarkeit benden Person gehörender Hausrat ist
verursacht hat. Die Kosten werden ohne auch in gemeinschaftlich genutzten
weitere zeitliche Begrenzung bis zu Räumen wie Fahrrad- oder Waschkeller
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Woh- versichert. Diese müssen zur Aufbe-
nung wieder bewohnbar ist. Entschädi- wahrung von Hausrat bestimmt sein
gung wird nur geleistet, soweit der Ver- und sich auf demselben Grundstück be-
sicherungsnehmer die mögliche Wie- finden wie die versicherte Wohnung. Bei
derbewohnbarkeit nicht schuldhaft ver- Wohngemeinschaften gilt dies nur,
zögert. Die Entschädigung ist pro Tag
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Seite 17 von 53
wenn die gesamte Wohnung versichert A-11.4.2 in den Fällen von A-3.2.2 nur dann,
ist. wenn die angedrohte Gewalttat an Ort
und Stelle verübt werden soll.
Für Antennenanlagen sowie für Marki-
sen gilt als Versicherungsort das ge- A-11.5 Für Wertsachen und Bargeld gelten die
samte Grundstück, auf dem die versi- in A-8 genannten Entschädigungsgren-
cherte Wohnung liegt. zen. Die Entschädigung für die Außen-
versicherung ist jedoch insgesamt auf
A-10.4 Versicherungsschutz besteht auch in 20 Prozent der Versicherungssumme,
Räumen, die beruflich oder gewerblich höchstens 20.000 EUR, begrenzt, so-
genutzt werden, sofern sie auch über weit nicht etwas anderes vereinbart ist.
die Wohnung zu betreten sind (z. B. Ar-
beitszimmer in der Wohnung).
A-12 Was ist der Versicherungswert? Was
A-10.5 Bei Schäden durch Beraubung müssen ist die Versicherungssumme und wie
alle Voraussetzungen gemäß A-3.2 in- wird sie angepasst?
nerhalb des Versicherungsortes ver-
wirklicht worden sein. A-12.1 Versicherungswert
A-12.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das
A-11 Wann und in welchem Umfang be- ist der Wiederbeschaffungspreis von
steht Außenversicherungsschutz? Sachen gleicher Art und Güte in neu-
wertigem Zustand.
A-11.1 Außerhalb des Versicherungsortes be-
steht für versicherte Sachen weltweit A-12.1.2 Für Kunstgegenstände gemäß A-8.1.4
Versicherungsschutz unter folgenden und Antiquitäten gemäß A-8.1.5 ist Ver-
Voraussetzungen: sicherungswert der Wiederbeschaf-
fungspreis von Sachen gleicher Art und
A-11.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen Güte.
dem Gebrauch des Versicherungsneh-
mers oder einer mit ihm in häuslicher A-12.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck im Haus-
Gemeinschaft lebenden Person. halt des Versicherungsnehmers nicht
mehr zu verwenden, so ist Versiche-
A-11.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorüber- rungswert der gemeine Wert. Das ist
gehend außerhalb des Versicherung- der für den Versicherungsnehmer er-
sortes (siehe A-10.2). Zeiträume von zielbare Verkaufspreis.
mehr als drei Monaten gelten nicht als
vorübergehend. A-12.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen
nach A-8.3 auf bestimmte Beträge be-
Hält sich der Versicherungsnehmer grenzt, werden höchstens diese berück-
oder eine mit ihm in häuslicher Gemein- sichtigt.
schaft lebende Person länger außerhalb
des Versicherungsortes auf, besteht A-12.2 Versicherungssumme
Versicherungsschutz während der Aus-
bildung, eines freiwilligen Wehrdienstes A-12.2.1 Die vereinbarte Versicherungssumme
oder eines sonstigen gesetzlichen Frei- wird vom Versicherungsnehmer be-
willigendienstes (z. B. Freiwilliges Sozi- stimmt. Sie soll dem Versicherungswert
ales oder Ökologisches Jahr, Bundes- gemäß A-12.1 entsprechen.
freiwilligendienst). Das gilt unabhängig
von der Dauer des Aufenthalts, solange A-12.2.2 Die vereinbarte oder nach A-12.3 ange-
die Person keinen eigenen Hausstand passte Versicherungssumme erhöht
gründet. sich um einen Vorsorgebetrag von
10 Prozent.
A-11.2 Für Schäden gemäß A-6 besteht Au-
ßenversicherungsschutz nur, wenn sich A-12.3 Anpassung der Versicherungssumme
die Sachen in Gebäuden, Kabinen von und des Beitrags
Kreuzfahrtschiffen oder Schlafwagen-
abteilen befinden. A-12.3.1 Der Versicherer passt den Versiche-
rungsschutz an die Entwicklung der
A-11.3 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl Verbraucherpreise an. Er verändert
müssen die in A-3.1 genannten Voraus- hierzu die Versicherungssumme. Für
setzungen erfüllt sein. die Anpassung wird der Index „Ver-
brauchs- und Gebrauchsgüter ohne
A-11.4 Bei Beraubung (siehe A-3.2) besteht Nahrungsmittel und ohne normaler-
Außenversicherungsschutz weise nicht in der Wohnung gelagerte
Güter" verwendet. Dieser ist Bestandteil
A-11.4.1 auch dann, wenn die Beraubung an ei- des Verbraucherpreisindexes für
ner Person begangen wird, die mit dem Deutschland (VPI). Maßgebend ist der
Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- jeweils für den Monat September vom
meinschaft lebt; Statistischen Bundesamt veröffentlichte
[Seite 18]
Seite 18 von 53
Index. Die Versicherungssumme erhöht II Die Entschädigungsleistung
oder vermindert sich entsprechend dem
Prozentsatz, um den sich der Index im A-14 Welche Entschädigung wird geleis-
vergangenen Kalenderjahr gegenüber tet? Wie wirkt sich eine Unterversi-
dem davor liegenden Kalenderjahr ver- cherung auf die Entschädigung aus?
ändert hat. Der Veränderungsprozent-
satz wird auf eine Stelle hinter dem A-14.1 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
Komma kaufmännisch gerundet.
A-14.1.1 zerstörten oder abhanden gekomme-
A-12.3.2 Die Versicherungssumme verändert nen Sachen der Versicherungswert ge-
sich jeweils mit Beginn einer neuen Ver- mäß A-12.1 zum Zeitpunkt des Versi-
sicherungsperiode (siehe C-1.2.2). Sie cherungsfalls.
wird auf volle 100 EUR aufgerundet und
dem Versicherungsnehmer bekannt ge- A-14.1.2 beschädigten Sachen die notwendigen
geben. Der Beitrag wird aus der neuen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des
Versicherungssumme berechnet. Der in Versicherungsfalls. Der Versicherer er-
Rechnung gestellte Beitrag enthält die setzt außerdem die Wertminderung, die
Versicherungsteuer, die der Versiche- durch die Reparatur nicht ausgeglichen
rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz wird. Insgesamt wird höchstens der Ver-
bestimmten Höhe zu entrichten hat. sicherungswert gemäß A-12.1 zum Zeit-
punkt des Versicherungsfalls ersetzt.
A-12.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der An- Die Reparaturkosten werden gekürzt,
passung der Versicherungssumme soweit durch die Reparatur der Versi-
durch Erklärung in Textform (z. B. E- cherungswert der Sache gegenüber
Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. dem Versicherungswert zum Zeitpunkt
Das muss innerhalb eines Monats nach des Versicherungsfalls erhöht wird.
Zugang der Mitteilung über die ange-
passte Versicherungssumme gesche- A-14.1.3 beschädigten Sachen, deren Ge-
hen. Um die Frist zu wahren, genügt es, brauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist
den Widerspruch rechtzeitig abzusen- (sog. Schönheitsschaden), den Betrag,
den. Damit wird die Anpassung nicht der dem Minderwert der Sache ent-
wirksam. spricht. Das setzt voraus, dass dem
Versicherungsnehmer die Nutzung die-
ser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.
A-13 Was gilt bei einer Überversicherung?
A-14.1.4 Restwerte werden bei der Entschädi-
Übersteigt die Versicherungssumme gungsberechnung gemäß A-14.1 ange-
den Wert des versicherten Interesses rechnet.
erheblich, so kann sowohl der Versiche-
rer als auch der Versicherungsnehmer A-14.1.5 Die Entschädigung für versicherte Sa-
verlangen, dass zur Beseitigung der chen ist je Versicherungsfall auf die Ver-
Überversicherung die Versicherungs- sicherungssumme gemäß A-12.2 be-
summe mit sofortiger Wirkung herabge- grenzt.
setzt wird. Ab Zugang des Herabset-
zungsverlangens ist für die Höhe des A-14.2 Kosten
Beitrags der Betrag maßgebend, den
der Versicherer berechnet haben Berechnungsgrundlage für die Entschä-
würde, wenn der Vertrag von vornherein digung versicherter Kosten (siehe A-9)
mit dem neuen Inhalt geschlossen wor- sind die nachgewiesenen tatsächlich
den wäre. angefallenen Kosten. Dabei werden die
jeweils vereinbarten Entschädigungs-
Hat der Versicherungsnehmer die Über- grenzen berücksichtigt.
versicherung in der Absicht geschlos-
sen, sich dadurch einen rechtswidrigen A-14.3 Kosten der Ermittlung und Feststellung
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist des Schadens
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt Der Versicherer trägt auch die notwen-
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit digen Kosten für die Ermittlung und
begründenden Umständen Kenntnis er- Feststellung eines von ihm zu ersetzen-
langt. den Schadens. Wird der Versicherungs-
nehmer vertraglich verpflichtet oder
vom Versicherer aufgefordert, einen
Sachverständigen oder Beistand hinzu-
zuziehen, werden auch diese Kosten er-
setzt. Die Bestimmungen zum Sachver-
ständigenverfahren (siehe A-17) blei-
ben unberührt.
[Seite 19]
Seite 19 von 53
A-14.4 Mehrwertsteuer sind dem Versicherer unverzüglich mit-
zuteilen.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
wenn der Versicherungsnehmer vor- A-15.3 A-15.1 gilt nur, solange kein weiterer
steuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche Hausratversicherungsvertrag ohne Un-
gilt, wenn der Versicherungsnehmer terversicherungsverzicht für denselben
Mehrwertsteuer tatsächlich nicht ge- Versicherungsort besteht.
zahlt hat. Dies gilt entsprechend für die
Berechnung versicherter Kosten (siehe A-15.4 Versicherungsnehmer und Versicherer
A-9). können den Unterversicherungsver-
zicht unter Einhaltung einer Frist von
A-14.5 Unterversicherung drei Monaten zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode (siehe C-1.2.2) in
Ist die Versicherungssumme zum Zeit- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
punkt des Versicherungsfalles niedriger Brief) kündigen. Kündigt der Versiche-
als der Versicherungswert gemäß rer, kann der Versicherungsnehmer den
A-12.1, besteht eine Unterversicherung. Vertrag zum Ende der laufenden Versi-
In diesem Fall wird die Entschädigung cherungsperiode kündigen. Dies muss
nach A-14.1 im Verhältnis der Versiche- innerhalb eines Monats nach Zugang
rungssumme zum Versicherungswert der Erklärung des Versicherers gesche-
gekürzt. Das gilt ebenso für die Berech- hen.
nung der Entschädigung versicherter
Kosten nach A-14.2.
A-16 Welche Selbstbeteiligung wird von
A-14.6 Wertsachen der Entschädigung abgezogen?
Ist die Entschädigung gemäß A-8 auf Der bedingungsgemäß als entschädi-
bestimmte Beträge begrenzt, so werden gungspflichtig errechnete Betrag ein-
bei Ermittlung des Versicherungswertes schließlich Aufwendungsersatz wird je
der dort genannten Wertsachen höchs- Versicherungsfall um die vereinbarte
tens diese Beträge berücksichtigt. Der Selbstbeteiligung gekürzt.
bei Unterversicherung nur teilweise zu
ersetzende Gesamtbetrag des Scha-
dens wird ohne Rücksicht auf Entschä- A-17 Was gilt, wenn die Höhe des Scha-
digungsgrenzen ermittelt. Für die Höhe dens in einem Sachverständigenver-
der Entschädigung gelten jedoch die fahren ermittelt werden soll?
Grenzen gemäß A-8.
A-17.1 Versicherungsnehmer und Versicherer
können nach Eintritt des Versicherungs-
A-15 Wann besteht Unterversicherungs- falles vereinbaren, dass die Höhe des
verzicht? Schadens durch Sachverständige fest-
gestellt wird. Das Sachverständigenver-
A-15.1 Unterversicherungsverzicht bedeutet, fahren kann durch Vereinbarung auf
dass der Versicherer abweichend von weitere Feststellungen zum Versiche-
A-14.5 keinen Abzug wegen Unterversi- rungsfall ausgedehnt werden. Der Ver-
cherung vornimmt, wenn dies im Versi- sicherungsnehmer kann ein Sachver-
cherungsschein ausdrücklich bestätigt ständigenverfahren auch durch einsei-
ist. Die Bestimmung von A-14.1.5 wird tige Erklärung gegenüber dem Versi-
dadurch nicht berührt. Voraussetzung cherer verlangen.
für den Unterversicherungsverzicht ist
die richtige Angabe der Wohnfläche. A-17.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Wohnfläche ist die Fläche aller Räume
einer Wohnung einschließlich Hauswirt- A-17.2.1 Jede Partei benennt in Textform (z. B.
schaftsräume und Hobbyräume (auch in E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sach-
Nebengebäuden). Nicht zu berücksich- verständigen. Anschließend kann sie
tigen sind Treppen, Balkone, Loggien die andere Partei unter Angabe des von
und Terrassen sowie Keller-, Speicher- ihr benannten Sachverständigen in
und Bodenräume, die nicht zu Wohn- Textform auffordern, den zweiten Sach-
zwecken genutzt bzw. ausgebaut sind. verständigen zu benennen. Wird der
zweite Sachverständige nicht innerhalb
A-15.2 Weicht die vom Versicherungsnehmer von zwei Wochen nach Zugang der Auf-
angegebene Wohnfläche von den tat- forderung benannt, so kann ihn die auf-
sächlichen Verhältnissen ab und ist fordernde Partei durch das für den
dadurch die Versicherungssumme zu Schadenort zuständige Amtsgericht er-
niedrig bemessen, besteht kein Unter- nennen lassen. In der Aufforderung
versicherungsverzicht, wenn die Abwei- durch den Versicherer ist der Versiche-
chung auf Vorsatz oder grober Fahrläs- rungsnehmer auf diese Folge hinzuwei-
sigkeit beruht. Änderungen der Wohn- sen.
fläche (z. B. durch Umzug, siehe A-24)
[Seite 20]
Seite 20 von 53
A-17.2.2 Beide Sachverständige benennen in unverbindlich sind, trifft das Gericht eine
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder verbindliche Feststellung. Dies gilt
Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen auch, wenn die Sachverständigen die
einen dritten Sachverständigen als Ob- Feststellung nicht treffen können oder
mann. Einigen sie sich nicht, so wird der wollen oder sie verzögern.
Obmann auf Antrag einer Partei durch
das für den Schadenort zuständige A-17.7 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sach-
Amtsgericht ernannt. verständigen. Die Kosten des Obman-
nes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A-17.2.3 Der Versicherer darf als Sachverständi-
gen keine Person benennen, die Mitbe- A-17.8 Durch das Sachverständigenverfahren
werber des Versicherungsnehmers ist werden die Obliegenheiten des Versi-
oder mit ihm in dauernder Geschäfts- cherungsnehmers gemäß A-25 und
verbindung steht und keine Person, die C-3.3.2 nicht berührt.
bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-
nern angestellt ist oder mit ihnen in ei-
nem ähnlichen Verhältnis steht. Dies gilt A-18 Wann und wie erfolgt die Berech-
entsprechend für die Benennung eines nung der Entschädigung?
Obmannes durch die Sachverständi-
gen. A-18.1 Fälligkeit der Entschädigung
A-17.3 Die Feststellungen der Sachverständi- Die Entschädigung wird fällig, wenn der
gen müssen enthalten: Versicherer den Anspruch dem Grund
und der Höhe nach abschließend fest-
A-17.3.1 ein Verzeichnis der zerstörten, beschä- gestellt hat. Der Versicherungsnehmer
digten und abhanden gekommenen ver- kann einen Monat nach Meldung des
sicherten Sachen sowie deren nach Schadens den Betrag als Abschlags-
dem Versicherungsvertrag in Frage zahlung beanspruchen, der nach Lage
kommenden Versicherungswerte (siehe der Sache mindestens zu zahlen ist.
A-12.1) zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalles; A-18.2 Verzinsung
A-17.3.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbe- Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus
schaffungskosten gemäß A-14.1.1 und einem anderen Rechtsgrund eine wei-
A-14.1.2; tergehende Zinspflicht besteht:
A-17.3.3 die Restwerte der von dem Schaden be- A-18.2.1 Die Entschädigung ist ab dem Tag der
troffenen Sachen; Schadenmeldung zu verzinsen. Das gilt
nicht, soweit die Entschädigung inner-
A-17.3.4 die nach A-9 versicherten Kosten; halb eines Monats geleistet wurde.
A-17.3.5 den Versicherungswert der nicht vom A-18.2.2 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter
Schaden betroffenen versicherten Sa- dem jeweiligen Basiszinssatz des Bür-
chen zum Zeitpunkt des Versicherungs- gerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB),
falles, wenn kein Unterversicherungs- mindestens jedoch bei 4 Prozent und
verzicht gegeben ist. höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro
Jahr.
A-17.4 Der Sachverständige übermittelt seine
Feststellungen beiden Parteien gleich- A-18.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der
zeitig. Weichen die Feststellungen der Entschädigung fällig.
Sachverständigen voneinander ab,
übergibt der Versicherer sie unverzüg- A-18.3 Hemmung
lich dem Obmann. Dieser entscheidet
über die streitig gebliebenen Punkte in- Bei der Berechnung der Fristen gemäß
nerhalb der durch die Feststellungen A-18.1 und A-18.2.1 gilt: Nicht zu be-
der Sachverständigen gezogenen rücksichtigen ist der Zeitraum, für den
Grenzen und übermittelt seine Ent- wegen Verschuldens des Versiche-
scheidung beiden Parteien gleichzeitig. rungsnehmers die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden
A-17.5 Die Feststellungen der Sachverständi- kann.
gen oder des Obmannes sind für den
Versicherer und den Versicherungsneh- A-18.4 Der Versicherer kann die Zahlung auf-
mer verbindlich. Sie sind unverbindlich, schieben, solange
wenn nachgewiesen wird, dass sie of-
fenbar von der wirklichen Sachlage er- A-18.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung
heblich abweichen. des Versicherungsnehmers bestehen;
A-17.6 Aufgrund von verbindlichen Feststellun- A-18.4.2 ein behördliches oder strafrechtliches
gen berechnet der Versicherer die Ent- Verfahren gegen den Versicherungs-
schädigung. Wenn die Feststellungen
[Seite 21]
Seite 21 von 53
nehmer oder einen seiner Repräsentan- A-19.3 Beschädigte Sachen
ten aus Anlass dieses Versicherungs-
falls läuft. Behält der Versicherungsnehmer wie-
derherbeigeschaffte Sachen und sind
diese beschädigt worden, kann er auch
A-19 Was gilt für wiederherbeigeschaffte die bedingungsgemäße Entschädigung
Sachen? in Höhe der Reparaturkosten verlangen
oder behalten.
A-19.1 Anzeigepflicht
A-19.4 Mögliche Rückerlangung
Erlangt der Versicherer oder der Versi-
cherungsnehmer Kenntnis über den Ist es dem Versicherungsnehmer mög-
Verbleib abhandengekommener Sa- lich, den Besitz einer abhandengekom-
chen, hat er dies dem Vertragspartner menen Sache zurück zu erlangen, ohne
unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige dass er davon Gebrauch macht, gilt die
muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Sache als zurückerhalten.
oder Brief) erfolgen.
A-19.5 Übertragung der Rechte
A-19.2 Entschädigung
Muss der Versicherungsnehmer dem
Hat der Versicherungsnehmer den Be- Versicherer zurückerlangte Sachen zur
sitz einer abhandengekommenen Sa- Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Ver-
che wiedererhalten, so gilt für die Ent- sicherer den Besitz, das Eigentum und
schädigung dieser Sache: alle sonstigen Rechte zu übertragen,
die ihm an diesen Sachen zustehen.
A-19.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Ent-
schädigung A-19.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten
Wertpapieren
Der Versicherungsnehmer behält den
Anspruch auf die Entschädigung. Das Ist ein Wertpapier in einem Aufgebots-
setzt voraus, dass er dem Versicherer verfahren für kraftlos erklärt worden, hat
die Sache innerhalb von zwei Wochen der Versicherungsnehmer die gleichen
zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine Rechte und Pflichten wie bei Zurücker-
zwischenzeitlich geleistete Entschädi- langung des Wertpapiers. Er kann die
gung für diese Sache zurückzuzahlen. Entschädigung jedoch behalten, soweit
Das gilt auch für eine anteilig geleistete ihm bei der Rückabwicklung durch Ver-
Entschädigung. zögerung fälliger Leistungen aus den
Wertpapieren ein Zinsverlust entstan-
A-19.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Ent- den ist.
schädigung
Der Versicherungsnehmer kann inner- A-20 Was gilt bei einem Übergang von Er-
halb von zwei Wochen nach Empfang satzansprüchen?
einer Aufforderung des Versicherers
wählen, die Entschädigung zurückzu- A-20.1 Übergang von Ersatzansprüchen
zahlen und die Sache zu behalten. An-
dernfalls gelten folgende Regelungen: Steht dem Versicherungsnehmer ein
Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
A-19.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller geht dieser Anspruch auf den Versiche-
Höhe des Versicherungswerts kann er rer über, soweit der Versicherer den
dem Versicherer die Sache zur Verfü- Schaden ersetzt.
gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
innerhalb von zwei Wochen nach Emp- Der Übergang kann nicht zum Nachteil
fang der Aufforderung des Versicherers des Versicherungsnehmers geltend ge-
ausüben. Tut der Versicherungsnehmer macht werden.
das nicht, geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über. Richtet sich der Ersatzanspruch des
Versicherungsnehmers gegen eine Per-
A-19.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedin- son, mit der er bei Eintritt des Schadens
gungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann
cherungswerts muss er sie im Einver- der Übergang nicht geltend gemacht
nehmen mit dem Versicherer öffentlich werden, es sei denn, diese Person hat
meistbietend verkaufen lassen. Der den Schaden vorsätzlich verursacht.
Versicherer erhält von dem Erlös abzü-
glich der Verkaufskosten höchstens den A-20.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Er-
Anteil, den er bereits für die Sache ent- satzansprüchen
schädigt hat.
Der Versicherungsnehmer hat seinen
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
[Seite 22]
Seite 22 von 53
dieses Anspruchs dienendes Recht un- III Besondere Obliegenheiten wäh-
ter Beachtung der geltenden Form- und rend der Vertragslaufzeit und im
Fristvorschriften zu wahren und nach Versicherungsfall
Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung A-22 Welche vertraglich vereinbarten Si-
durch den Versicherer soweit erforder- cherheitsvorschriften (zusätzliche
lich mitzuwirken. Obliegenheiten) hat der Versiche-
rungsnehmer vor dem Versiche-
Verletzt der Versicherungsnehmer rungsfall zu erfüllen?
diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht A-22.1 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche
verpflichtet, als er infolge dessen keinen Obliegenheiten zu C-3.3 gelten fol-
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. gende Sicherheitsvorschriften:
Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
zung der Obliegenheit ist der Versiche- Der Versicherungsnehmer hat
rer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des A-22.1.1 gemäß C-3.3.1.1 alle gesetzlichen, be-
Versicherungsnehmers entsprechen- hördlichen sowie vertraglich vereinbar-
den Verhältnis zu kürzen; die Beweis- ten Sicherheitsvorschriften zu beachten
last für das Nichtvorliegen einer groben und für den Fall seiner persönlichen
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs- Verhinderung für eine ausreichende
nehmer. Stellvertretung Sorge zu tragen;
A-22.1.2 in der kalten Jahreszeit die Wohnung
A-21 In welchen Fällen entfällt die Ent- ausreichend zu beheizen und dies ge-
schädigungspflicht? nügend häufig zu kontrollieren. Alterna-
tiv sind dort alle Wasser führenden An-
A-21.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her- lagen und Einrichtungen abzusperren,
beiführung des Versicherungsfalles zu entleeren und entleert zu halten und
die getroffenen Maßnahmen genügend
A-21.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den häufig zu kontrollieren.
Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
ist der Versicherer von der Entschädi- A-22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
gungspflicht frei.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine
Ist die Herbeiführung des Schadens der in A-22.1 genannten Obliegenhei-
durch rechtskräftiges Strafurteil wegen ten, gilt unter den Voraussetzungen
Vorsatzes in der Person des Versiche- nach C-3.3.1.2 und C-3.3.3 Folgendes:
rungsnehmers festgestellt, so gilt die Der Versicherer ist berechtigt zu kündi-
vorsätzliche Herbeiführung des Scha- gen. Außerdem kann er ganz oder teil-
dens als bewiesen. weise leistungsfrei sein.
A-21.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den
Schaden grob fahrlässig herbei, ist der A-23 Welche besonderen Umstände erhö-
Versicherer berechtigt, seine Leistung hen die Gefahr?
in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers ent- A-23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
sprechenden Verhältnis zu kürzen.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A-21.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des nach C-3.2 kann insbesondere – aber
Versicherungsfalles nicht nur – vorliegen, wenn:
Der Versicherer ist von der Entschädi- A-23.1.1 sich anlässlich eines Wohnungswech-
gungspflicht frei, wenn der Versiche- sels oder aus sonstigen Gründen ein
rungsnehmer den Versicherer arglistig gefahrerheblicher Umstand ändert,
über Tatsachen, die für den Grund oder nach dem der Versicherer vor Vertrags-
die Höhe der Entschädigung von Be- schluss gefragt hat.
deutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht. A-23.1.2 die ansonsten ständig bewohnte Woh-
nung länger als drei Monate oder über
Ist die Täuschung oder der Täu- eine für den Einzelfall vereinbarte län-
schungsversuch durch rechtskräftiges gere Frist hinaus unbewohnt bleibt und
Strafurteil gegen den Versicherungs- auch nicht beaufsichtigt wird. Beauf-
nehmer wegen Betrugs oder Betrugs- sichtigt ist eine Wohnung nur dann,
versuches festgestellt, gelten die Vo- wenn sich darin während der Nacht eine
raussetzungen gemäß Satz 1 als bewie- dazu berechtigte volljährige Person auf-
sen. hält.
A-23.1.3 vereinbarte Sicherungen beseitigt, ver-
mindert oder in nicht gebrauchsfähigem
[Seite 23]
Seite 23 von 53
Zustand sind. Das gilt auch bei Woh- rung führen und ein vereinbarter Unter-
nungswechsel (siehe A-24). versicherungsverzicht (siehe A-15) ent-
fallen.
A-23.2 Das Aufstellen eines Gerüstes am Ge-
bäude gilt nicht als Gefahrerhöhung. A-24.3 Beitragsänderung und Kündigungsrecht
A-23.3 Folgen einer Gefahrerhöhung A-24.3.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbe-
stimmungen des Versicherers, die für
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind den Ort der neuen Wohnung gültig sind.
in C-3.2.3 und C-3.2.5 geregelt.
A-24.3.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund verän-
derter Beitragssätze erhöht, kann der
A-24 Was ist bei einem Wohnungswechsel Versicherungsnehmer den Vertrag kün-
zu beachten, wie ändert sich der Bei- digen. Das gilt auch bei Erhöhung einer
trag? Selbstbeteiligung oder Verminderung
des Versicherungsumfangs. Die Kündi-
A-24.1 Umzug gung hat spätestens einen Monat nach
Zugang der Mitteilung über die Ände-
A-24.1.1 Wechselt der Versicherungsnehmer die rung zu erfolgen. Sie wird einen Monat
Wohnung, geht der Versicherungs- nach Zugang wirksam. Die Kündigung
schutz auf die neue Wohnung über. ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Während des Wohnungswechsels be- oder Brief) zu erklären. Der Versicherer
steht Versicherungsschutz in beiden kann in diesem Fall den Beitrag nur in
Wohnungen. Der Versicherungsschutz der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur
in der bisherigen Wohnung erlischt je- Wirksamkeit der Kündigung beanspru-
doch spätestens zwei Monate nach Um- chen.
zugsbeginn. Der Umzug beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem erstmals versi- A-24.4 Aufgabe einer gemeinsamen Wohnung
cherte Sachen dauerhaft in die neue
Wohnung gebracht werden. A-24.4.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten
der Versicherungsnehmer aus der ge-
A-24.1.2 Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb meinsamen Wohnung aus und bleibt
der Bundesrepublik Deutschland, so der andere Ehegatte dort zurück, gelten
geht der Versicherungsschutz nicht auf als Versicherungsort die neue Wohnung
die neue Wohnung über. Der Versiche- und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt
rungsschutz in der bisherigen Wohnung so lange, bis der Versicherungsvertrag
erlischt spätestens zwei Monate nach geändert wird, längstens aber bis zum
Umzugsbeginn. Ablauf von drei Monaten nach der auf
den Auszug folgenden Beitragsfällig-
A-24.1.3 Bewohnt der Versicherungsnehmer ne- keit. Danach besteht Versicherungs-
ben der neuen weiterhin seine bisherige schutz nur noch in der neuen Wohnung
Wohnung, geht der Versicherungs- des Versicherungsnehmers.
schutz nicht über. Für eine Übergangs-
zeit von zwei Monaten besteht Versi- A-24.4.2 Sind beide Ehegatten Versicherungs-
cherungsschutz in beiden Wohnungen. nehmer und zieht einer von ihnen aus
der gemeinsamen Wohnung aus, sind
A-24.2 Anzeigepflichten Versicherungsort die bisherige Ehewoh-
nung und die neue Wohnung des aus-
A-24.2.1 Der Bezug einer neuen Wohnung muss ziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu ei-
dem Versicherer spätestens bei Um- ner Änderung des Versicherungsvertra-
zugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist ges, längstens aber bis zum Ablauf von
die neue Wohnfläche (siehe A-15.1) in drei Monaten nach der auf den Auszug
Quadratmetern anzugeben. des Ehegatten folgenden Beitragsfällig-
keit. Danach erlischt der Versicherungs-
A-24.2.2 Waren für die bisherige Wohnung be- schutz für die neue Wohnung. Ziehen
sondere Sicherungen vereinbart, so ist beide Ehegatten in neue Wohnungen,
dem Versicherer ebenfalls unverzüglich so gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
mitzuteilen, ob entsprechende Siche- Nach Ablauf der Frist von drei Monaten
rungen auch in der neuen Wohnung nach der auf den Auszug der Ehegatten
vorhanden sind (siehe A-23.1.3). Die folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der
Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Versicherungsschutz für beide neuen
Telefax oder Brief) erfolgen. Wohnungen.
A-24.2.3 Verändert sich nach dem Wohnungs- A-24.4.3 A-24.4.1 und A-24.4.2 gelten entspre-
wechsel die Wohnfläche oder der Wert chend für eheähnliche Lebensgemein-
des Hausrates und wird der Versiche- schaften und Lebenspartnerschaften,
rungsschutz nicht entsprechend ange- sofern beide Partner am Versicherungs-
passt, kann dies zu einer Unterversiche- ort gemeldet sind.
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A-24.5 Auflösung oder Aufgabe des Hausrats A-27 Wie sind die Rechte und Pflichten ge-
regelt, wenn der Versicherungsneh-
A-24.5.1 Bei vollständiger und dauerhafter Auflö- mer nicht auch der Versicherte ist
sung des versicherten Hausrats nach (Versicherung für fremde Rech-
Aufnahme des Versicherungsnehmers nung)?
z. B. in einer stationären Pflegeeinrich-
tung oder nach Aufgabe einer Zweit- A-27.1 Rechte aus dem Vertrag
oder Ferienwohnung endet das Versi-
cherungsverhältnis zum Zeitpunkt der Der Versicherungsnehmer kann den
Auflösung bzw. Aufgabe. Versicherungsvertrag im eigenen Na-
men für das Interesse eines Dritten
A-24.5.2 Das Versicherungsverhältnis endet bei (Versicherten) schließen. Die Ausübung
Tod des Versicherungsnehmers zum der Rechte aus diesem Vertrag steht
Zeitpunkt der Kenntniserlangung des nur dem Versicherungsnehmer und
Versicherers über die vollständige und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
dauerhafte Haushaltsauflösung. Es en- auch, wenn der Versicherte den Versi-
det jedoch spätestens zwei Monate cherungsschein besitzt.
nach dem Tod des Versicherungsneh-
mers, wenn nicht bis zu diesem Zeit- A-27.2 Zahlung der Entschädigung
punkt ein Erbe die Wohnung in dersel-
ben Weise nutzt wie der verstorbene Der Versicherer kann vor Zahlung der
Versicherungsnehmer. Entschädigung an den Versicherungs-
nehmer den Nachweis verlangen, dass
der Versicherte seine Zustimmung dazu
A-25 Welche besondere Obliegenheit hat erteilt hat. Der Versicherte kann die
der Versicherungsnehmer nach dem Zahlung der Entschädigung nur mit Zu-
Versicherungsfall zu erfüllen? stimmung des Versicherungsnehmers
verlangen.
A-25.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von
Wertpapieren und Urkunden A-27.3 Kenntnis und Verhalten
Der Versicherungsnehmer hat zusätz- A-27.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten
lich zu den Obliegenheiten nach C-3.3.2 des Versicherungsnehmers von rechtli-
für zerstörte oder abhanden gekom- cher Bedeutung sind, sind bei der Ver-
mene Wertpapiere oder sonstige Urkun- sicherung für fremde Rechnung auch
den etwaige Rechte zu wahren. Insbe- die Kenntnis und das Verhalten des
sondere muss er für aufgebotsfä- Versicherten zu berücksichtigen.
hige Wertpapiere und Urkunden unver-
züglich das Aufgebotsverfahren einlei- Soweit der Vertrag Interessen des Ver-
ten und abhanden gekommene Sparbü- sicherungsnehmers und des Versicher-
cher und andere sperrfähige Urkunden ten umfasst, muss sich der Versiche-
unverzüglich sperren lassen. rungsnehmer für sein Interesse das
Verhalten und die Kenntnis des Versi-
A-25.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung cherten nur zurechnen lassen, wenn der
Versicherte Repräsentant des Versiche-
Verletzt der Versicherungsnehmer rungsnehmers ist.
diese Obliegenheit, gilt unter den Vor-
aussetzungen nach C-3.3.3 Folgendes: A-27.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten
Der Versicherer kann ganz oder teil- kommt es nicht an, wenn der Vertrag
weise leistungsfrei sein. ohne sein Wissen abgeschlossen wor-
den ist oder ihm eine rechtzeitige Be-
nachrichtigung des Versicherungsneh-
A-26 Inwieweit muss sich der Versiche- mers nicht möglich oder nicht zumutbar
rungsnehmer Kenntnis und Verhal- war.
ten dritter Personen zurechnen las-
sen? A-27.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten
kommt es dagegen an, wenn der Versi-
A-26.1 Besteht der Vertrag mit mehreren Versi- cherungsnehmer den Vertrag ohne Auf-
cherungsnehmern, so muss sich jeder trag des Versicherten geschlossen und
Versicherungsnehmer Kenntnis und den Versicherer nicht darüber informiert
Verhalten der übrigen Versicherungs- hat.
nehmer zurechnen lassen.
A-26.2 Der Versicherungsnehmer muss sich
die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
[Seite 25]
Seite 25 von 53
Teil B Ergänzungen des Versiche- B-1 Komfortpaket
rungsumfangs
gültig, sofern im Versicherungs- I Zusätzlich versicherte Gefahren
schein genannt und Schäden
Die Ergänzungen des Versicherungs-
umfangs erweitern den Teil A der Allge- B-1.1 Überspannungsschäden durch Blitz
meinen Hausratversicherungsbedin-
gungen (VHB 2024). Abweichend von A-2.4 sind Überspan-
nungs-, Überstrom- und Kurzschluss-
Die vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe schäden durch Blitz an elektrischen Ein-
A-16 in Verbindung mit dem Versiche- richtungen und Geräten mitversichert.
rungsschein) gilt auch für die Ergänzun-
gen des Versicherungsumfangs, sofern
nicht in den einzelnen Bestimmungen B-1.2 Implosion
oder im Versicherungsschein Abwei-
chendes geregelt ist. In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
Versicherungsnehmer und Versicherer schädigt, die durch Implosion zerstört
können unter Einhaltung einer Frist von oder beschädigt werden oder infolge-
3 Monaten eine oder mehrere der ver- dessen abhanden kommen. Implosion
einbarten Ergänzungen des Versiche- ist eine plötzliche Zerstörung eines
rungsumfangs durch Erklärung in Text- Hohlkörpers durch die Differenz des in-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) neren Unterdrucks zum Außendruck.
kündigen. Der Versicherungsnehmer
kann bestimmen, dass seine Kündigung
erst zum Schluss der laufenden Versi- B-1.3 Verpuffung
cherungsperiode (siehe C-1.2.2) wirk-
sam wird. Macht der Versicherer von In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
kann der Versicherungsnehmer den schädigt, die durch Verpuffung zerstört
Vertrag innerhalb eines Monats nach oder beschädigt werden oder infolge-
Zugang der Erklärung des Versicherers dessen abhanden kommen.
zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
B-1.4 Rauch und Ruß
In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
schädigt, die durch Rauch oder Ruß
zerstört oder beschädigt werden oder
infolgedessen abhanden kommen. Als
Schaden durch Rauch oder Ruß gilt
jede plötzliche unmittelbare Zerstörung
oder Beschädigung durch Rauch oder
Ruß. Voraussetzung ist, dass der
Rauch oder der Ruß bestimmungswid-
rig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
oder Trocknungsanlagen sowie Elektro-
geräten und -installationen austritt, die
sich auf dem gleichen Grundstück befin-
den wie die versicherte Wohnung. Nicht
versichert sind Schäden durch Emissio-
nen, die beim ordnungsgemäßen Ge-
brauch dieser Anlagen entstehen.
B-1.5 Überschallknall
In Erweiterung von A-1.1.1 ersetzt der
Versicherer auch Schäden durch Über-
schallknall. Als Schaden durch Über-
schallknall gilt die unmittelbare Zerstö-
rung oder Beschädigung versicherter
Sachen (siehe A-7), die direkt auf der
Druckwelle beruht, die durch den
Durchbruch der Schallmauer eines Luft-
fahrzeuges entsteht.
[Seite 26]
Seite 26 von 53
B-1.6 Fahrzeuganprall sowie Zähne und Gebisse erstreckt sich
der Versicherungsschutz ohne örtliche
In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der oder zeitliche Beschränkung auch auf
Versicherer auch Ersatz bei Schäden Schäden durch Diebstahl. Das gilt auch
durch Fahrzeuganprall. Fahrzeugan- für fest mit den medizinischen Fahr- und
prall ist jede unmittelbare Berührung Gehhilfen oder sonstigen medizinischen
versicherter Sachen durch Straßen-, Hilfsmitteln verbundenes Zubehör. Mit
Schienen- oder Wasserfahrzeuge, ihrer den medizinischen Fahr- und Gehhilfen
Teile oder ihrer Ladung. oder sonstigen medizinischen Hilfsmit-
teln lose verbundene und regelmäßig
Nicht versichert sind Schäden an Sa- ihrem Gebrauch dienende Sachen sind
chen, die sich außerhalb der versicher- mitversichert, sofern sie zusammen mit
ten Wohnung befinden sowie Schäden den medizinischen Fahr- und Gehhilfen
durch Fahrzeuge, die vom Versiche- oder sonstigen medizinischen Hilfsmit-
rungsnehmer oder von einer mit ihm in teln abhanden gekommen sind.
häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
son betrieben werden.
B-1.10 Diebstahl von Antennen / Parabol-
spiegeln
B-1.7 Schäden an Kühl- und Gefriergut
Versichert ist der Diebstahl von Anten-
Versichert sind innerhalb der versicher- nen und Parabolspiegeln, die sich auf
ten Wohnung (siehe A-10.2) Schäden dem gleichen Grundstück befinden wie
an Kühl- oder Gefriergut, wenn diese die versicherte Wohnung.
Sachen auftauen und ungenießbar wer-
den. Voraussetzung ist, dass die Strom-
zufuhr durch eine unvorhersehbare Ver- B-1.11 Diebstahl aus verschlossenen Spin-
sorgungsstörung durch den Energiever- den
sorger, durch Blitzüberspannung oder
durch Austritt von Kühl- und Kältemitteln Versicherungsschutz besteht für versi-
unterbrochen wurde. Eingelagerte Le- cherte Sachen (siehe A-7) auch dann,
bensmittel sind gemäß den Bedie- wenn sie sich in einem verschlossenen
nungsvorschriften zu verpacken. A-11 Spind außerhalb von Gebäuden und
(Außenversicherung) findet keine An- auch außerhalb des Grundstücks, auf
wendung. dem die versicherte Wohnung liegt, be-
finden. Voraussetzung ist, dass der
Spind aufgebrochen oder mittels fal-
B-1.8 Folgeschäden durch radioaktive Iso- scher Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder an-
tope inklusive Entsorgungskosten derer Werkzeuge geöffnet wird.
für radioaktiv verseuchte Sachen
Abweichend von A-1.2 sind auch Schä- B-1.12 Diebstahl aus verschlossenen Kabi-
den an versicherten Sachen (siehe A-7) nen von Kreuzfahrtschiffen und
mitversichert, die infolge eines Versi- Schlafwagenabteilen
cherungsfalls gemäß A-1.1.1 durch ra-
dioaktive Isotope entstehen. Versichert Entschädigung wird auch für versicherte
sind insbesondere Schäden durch Kon- Sachen (siehe A-7) geleistet, die sich
tamination und Aktivierung. Die radioak- außerhalb der Wohnung (siehe A-10.2)
tiven Isotope müssen auf dem Grund- befinden und durch Aufbrechen einer
stück, auf dem die versicherte Wohnung verschlossenen Kabine eines Kreuz-
liegt, betriebsbedingt vorhanden sein. fahrtschiffes oder Schlafwagenabteils
Nicht versichert sind Schäden durch ra- entwendet oder bei diesem Ereignis
dioaktive Isotope von Kernreaktoren. zerstört oder beschädigt werden. Vor-
aussetzung ist, dass die Sachen dem
Ebenfalls mitversichert sind die notwen- Versicherungsnehmer oder einer mit
digen Folgekosten für das Aufräumen ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
radioaktiv verseuchter versicherter Sa- den Person gehören oder ihrem persön-
chen sowie für das Wegräumen, den lichen Gebrauch dienen. Dem Aufbre-
Abtransport und das Ablagern oder Ver- chen steht die Verwendung falscher
nichten bzw. die Isolierung dieser Sa- Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder anderer
chen. Werkzeuge zum Öffnen der Kabinentür
gleich.
B-1.9 Diebstahl von Krankenfahrstühlen B-1.13 Trickdiebstahl in der Wohnung
und medizinischen Hilfsmitteln
Versicherungsschutz besteht auch,
Für Krankenfahrstühle und andere me- wenn dem Versicherungsnehmer oder
dizinische Fahr- und Gehhilfen sowie einer mit ihm in häuslicher Gemein-
sonstige medizinische Hilfsmittel wie schaft lebenden Person innerhalb der
Sauerstoffflaschen, Hör- und Sehhilfen versicherten Wohnung (siehe A-10.2)
[Seite 27]
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versicherte Sachen (siehe A-7) durch II Zusätzlich versicherte Folgekos-
Trickdiebstahl gestohlen werden. Trick- ten
diebstahl ist die rechtswidrige Entwen-
dung einer Sache ohne Überwindung
eines bewussten Widerstands, indem B-1.17 Schlossänderungskosten für Wert-
der Täter sich unter Vorspiegelung fal- behältnisse
scher Tatsachen oder unter Ausnutzung
eines zuvor geschaffenen Vertrauens- In Erweiterung von A-9.1 werden auch
verhältnisses Zugang zur Wohnung ver- die infolge eines Versicherungsfalles
schafft und dabei in den Besitz der Sa- notwendigen Kosten für Schlossände-
che gelangt. Die Entschädigung ein- rungen sowie für unvermeidbares ge-
schließlich der Folgekosten (siehe A-9) waltsames Öffnen von Wertbehältnis-
ist je Versicherungsfall begrenzt auf sen und ihre anschließende Wiederher-
5.000 EUR. stellung ersetzt. Voraussetzung ist,
dass deren Schlüssel durch einen Ver-
sicherungsfall abhanden gekommen
B-1.14 Trickbetrug auf dem Wohngrund- sind.
stück (Enkeltrick)
Versicherungsschutz besteht, wenn B-1.18 Bewachungskosten
versicherte Sachen (siehe A-7) inkl.
Wertsachen (siehe A-8.1) auf dem In Erweiterung von A-9.1 sind auch die
Grundstück auf dem sich die versicherte infolge eines Versicherungsfalles not-
Wohnung befindet, aus folgenden Grün- wendigen Kosten für die Bewachung
den an Täter herausgegeben werden: des versicherten Hausrates versichert,
wenn Schließvorrichtungen oder sons-
- Vortäuschung einer Notsituation durch tige Sicherungen der Wohnung (siehe
Vorspiegelung falscher Tatsachen, A-10.2) keinen ausreichenden Schutz
- Vortäuschung einer persönlichen Be- bieten. Die Kosten werden bis zu dem
ziehung, Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ-
- Ausnutzung eines zuvor geschaffenen vorrichtungen oder sonstigen Sicherun-
Vertrauensverhältnisses. gen wieder voll gebrauchsfähig sind.
Dies gilt längstens für die Dauer von 96
Die Entschädigung einschließlich der Stunden.
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR.
B-1.19 Reparaturkosten für provisorische
Maßnahmen
B-1.15 Nässeschäden aufgrund undichter
Fugen und Fliesen In Erweiterung von A-9.1 sind auch die
infolge eines Versicherungsfalles not-
Versicherungsschutz besteht in Erwei- wendigen Kosten für provisorische Re-
terung zu A-5.1.2 auch für Leitungswas- paraturmaßnahmen zum Schutz versi-
ser, das bestimmungswidrig ausgetre- cherter Sachen versichert. Vorausset-
ten ist aus Einzel-Duschen und Bade- zung ist, dass sie in einem angemesse-
wannen und den damit unmittelbar bau- nen Verhältnis zum Schaden stehen.
lich verbundenen Fliesen und Fugen.
Bei bodengleichen Duschen gilt als un-
mittelbar baulich verbunden nur der Be- B-1.20 Erhöhte Entschädigungsgrenze für
reich, der bestimmungsgemäß der Hotelkosten
Nässe ausgesetzt sein soll.
Abweichend von A-9.1.10 sind Hotel-
Die Entschädigung einschließlich der kosten bis 200 EUR pro Tag mitversi-
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- chert.
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
B-1.21 Unterbringung von Haustieren
B-1.16 Aquarien, Wassersäulen und Was-
serbetten Versichert sind die infolge eines Versi-
cherungsfalles notwendigen Kosten für
In Erweiterung von A-5.1 gilt als Lei- die Unterbringung von versicherten
tungswasser auch Wasser, das aus Haustieren (siehe A-7.2.4) in Tierhei-
Aquarien, Wassersäulen und Wasser- men oder Tierpensionen ohne Neben-
betten bestimmungswidrig ausgetreten kosten (z. B. Futter). Voraussetzung ist,
ist. Nicht versichert sind Schäden am In- dass die versicherte Wohnung (siehe
halt des Aquariums, die dadurch entste- A-10.2) unbewohnbar wurde und weder
hen, dass Wasser aus dem Aquarium dem Versicherungsnehmer noch dem
ausgetreten ist. Haustier die Beschränkung auf einen
bewohnbaren Teil zumutbar ist. Das
Gleiche gilt, wenn die Wohnung durch
[Seite 28]
Seite 28 von 53
Gefahren gemäß A-2, A-5 oder A-6 un- III Zusätzliche Ergänzungen
bewohnbar wurde, ohne dass ein Scha-
den am versicherten Hausrat die Unbe-
wohnbarkeit verursacht hat. B-1.23 Erweiterte Vorsorge
Die Kosten werden ohne weitere zeitli- Abweichend von A-12.2.2 erhöht sich
che Begrenzung bis zu dem Zeitpunkt die Versicherungssumme um einen
ersetzt, in dem die Wohnung wieder be- Vorsorgebetrag von 20 Prozent.
wohnbar ist. Entschädigung wird nur ge-
leistet, soweit der Versicherungsneh-
mer die mögliche Wiederbewohnbarkeit B-1.24 Erweiterte Außenversicherung
nicht schuldhaft verzögert. Die Entschä-
digung ist je Versicherungsfall begrenzt In Erweiterung von A-11.2 gilt im Rah-
auf 5.000 EUR. men der Außenversicherung Versiche-
rungsschutz für Zeiträume von bis zu
Bei nicht ständig bewohnten Wohnun- sechs Monaten. Die Entschädigungs-
gen als Versicherungsort gemäß A-10.2 grenze gemäß A-11.5 Satz 2 ist erwei-
sind diese Kosten nicht versichert. tert auf 30 Prozent der Versicherungs-
summe, maximal 30.000 EUR. Abwei-
chend von A-23.1.2 liegt eine Gefahrer-
B-1.22 Datenrettungskosten höhung erst vor, wenn die versicherte
Wohnung länger als sechs Monate un-
Versichert sind die infolge eines Versi- bewohnt ist.
cherungsfalles innerhalb der versicher-
ten Wohnung (siehe A-10.2) tatsächlich
entstandenen und notwendigen Kosten B-1.25 Erhöhte Entschädigungsgrenze für
für die technische Wiederherstellung Wertsachen
von elektronisch gespeicherten Daten
(maschinenlesbare Informationen) und Abweichend von A-8.3.1 beträgt die
Programmen. Eine Wiederbeschaffung Entschädigungsgrenze für Wertsachen
gilt nicht als Wiederherstellung. Ersetzt je Versicherungsfall 30 Prozent der Ver-
werden auch die Kosten einer versuch- sicherungssumme. Eine weitere Erhö-
ten technischen Wiederherstellung. hung der Entschädigungsgrenze kann
vereinbart werden.
Voraussetzungen sind, dass die Daten
und Programme durch eine ersatzpflich- Die Entschädigungsgrenze für Bargeld
tige Substanzbeschädigung an dem Da- und auf Geldkarten geladene Beträge
tenträger, auf dem sie gespeichert wa- wird in Erweiterung von A-8.3.2.1 auf
ren, verloren gegangen, beschädigt 5.000 EUR erhöht.
oder nicht mehr verfügbar sind, dass sie
sich im Eigentum des Versicherungs- Die Entschädigungsgrenze für Urkun-
nehmers oder einer mit ihm in häusli- den einschließlich Sparbücher und
cher Gemeinschaft lebenden Person sonstige Wertpapiere wird in Erweite-
befinden und dass sie ausschließlich für rung von A-8.3.2.2 auf 10.000 EUR er-
die private Nutzung bestimmt sind. höht.
Nicht ersetzt werden derartige Wieder- Die Entschädigungsgrenze für
herstellungskosten für Daten und Pro- Schmucksachen, Uhren, Edelsteine,
gramme, die strafrechtlich relevanten Perlen, Briefmarken, Münzen und Me-
Inhalts sind oder zu deren Nutzung der daillen sowie alle Sachen aus Gold oder
Versicherungsnehmer nicht berechtigt Platin wird in Erweiterung von A-8.3.2.3
ist (z. B. sogenannte Raubkopien), auf 50.000 EUR erhöht.
Kryptowerte sowie für Programme und
Daten, die der Versicherungsnehmer
auf einem anderen Medium (z. B. Rück- B-1.26 Ständige Außenversicherung für ver-
sicherungs- oder Installationsmedium) sicherte Sachen in Bankschließfä-
vorhält. Der Versicherer leistet ferner chern
keine Entschädigung für die Kosten ei-
nes erneuten Lizenzerwerbs. In Erweiterung von A-10 besteht Versi-
cherungsschutz auch für versicherte
Die Entschädigung einschließlich der Sachen (siehe A-7), die sich innerhalb
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- Deutschlands in einem Schließfach ei-
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. nes Tresorraums oder Wertschutz-
schranks eines Kreditinstituts befinden.
Voraussetzung ist, dass das Schließ-
fach ausschließlich vom Versicherungs-
nehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person zu pri-
vaten Zwecken genutzt wird. Schäden
durch Beraubung sind im Rahmen von
[Seite 29]
Seite 29 von 53
A-3.2 innerhalb des gesamten Gebäu- B-2 Premiumpaket
des des Kreditinstitutes versichert.
Die Entschädigung einschließlich der I Zusätzlich versicherte Gefahren
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- und Schäden
rungsfall begrenzt auf 20.000 EUR. Die
in A-8 genannten Entschädigungsgren-
zen für Wertsachen finden dabei keine
B-2.1 Überspannungsschäden durch Blitz
Anwendung. Ersatz wird nur geleistet,
soweit Entschädigung nicht aus einem
Abweichend von A-2.4 sind Überspan-
anderen Versicherungsvertrag bean-
nungs-, Überstrom- und Kurzschluss-
sprucht werden kann.
schäden durch Blitz an elektrischen Ein-
richtungen und Geräten mitversichert.
B-1.27 Verzicht auf Einwand der groben
Fahrlässigkeit
B-2.2 Implosion
Abweichend von A-21.1.2 verzichtet der
In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
Versicherer bei grob fahrlässiger Her-
versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
beiführung des Versicherungsfalles auf
schädigt, die durch Implosion zerstört
eine Kürzung des Entschädigungsbe-
oder beschädigt werden oder infolge-
trages bis zu einer Höhe von
dessen abhanden kommen. Implosion
10.000 EUR. Darüber hinaus gehende
ist eine plötzliche Zerstörung eines
Beträge werden in einem der Schwere
Hohlkörpers durch die Differenz des in-
des Verschuldens des Versicherungs-
neren Unterdrucks zum Außendruck.
nehmers entsprechenden Verhältnis
gekürzt. Der Verzicht gilt nicht bei Ver-
letzung der Sicherheitsvorschriften oder
B-2.3 Verpuffung
anderer Obliegenheiten.
In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
B-1.28 Vorsorgeversicherung für auszie-
schädigt, die durch Verpuffung zerstört
hende Kinder
oder beschädigt werden oder infolge-
dessen abhanden kommen.
Gründen in häuslicher Gemeinschaft
mit dem Versicherungsnehmer lebende
Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv-
B-2.4 Rauch und Ruß
oder Pflegekinder - auch des Lebens-
partners) einen eigenen Hausstand in-
In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
nerhalb Deutschlands, besteht auch für
versicherte Sachen (siehe A-7) ent-
diesen neuen Haushalt Versicherungs-
schädigt, die durch Rauch oder Ruß
schutz (Vorsorgeversicherung). Das gilt
zerstört oder beschädigt werden oder
für die Dauer von 3 Monaten ab Um-
infolgedessen abhanden kommen. Als
zugsbeginn. Versicherungsschutz be-
Schaden durch Rauch oder Ruß gilt
steht im Rahmen der Deckung Komfort
jede plötzliche unmittelbare Zerstörung
(siehe B-1). Zusätzlich vereinbarte Er-
oder Beschädigung durch Rauch oder
gänzungen des Versicherungsumfangs
Ruß. Voraussetzung ist, dass der
haben keine Gültigkeit. Fremdes Eigen-
Rauch oder der Ruß bestimmungswid-
tum ist abweichend von A-7.3 nicht ver-
rig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
sichert.
oder Trocknungsanlagen sowie Elektro-
geräten und -installationen austritt, die
Die Entschädigung für die Vorsorgever-
sich auf dem gleichen Grundstück befin-
sicherung einschließlich der Folgekos-
den wie die versicherte Wohnung. Nicht
ten (siehe A-9) ist je Versicherungsfall
versichert sind Schäden durch Emissio-
begrenzt auf 30 Prozent der Versiche-
nen, die beim ordnungsgemäßen Ge-
rungssumme, höchstens 30.000 EUR.
brauch dieser Anlagen entstehen.
Entschädigung wird nur geleistet, so-
weit Entschädigung nicht aus einem an-
deren Versicherungsvertrag bean-
B-2.5 Schmor-, Seng- und Schwelschäden
sprucht werden kann.
Abweichend von A-2.4 leistet der Versi-
cherer auch Entschädigung für Schmor-
, Seng- und Schwelschäden, die nicht in
Folge von Brand, Blitzschlag und Explo-
sion entstanden sind.
Schmor- bzw. Sengschäden sind Schä-
den, die dadurch entstehen, dass versi-
cherte Sachen unter Mitwirkung einer
[Seite 30]
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nicht bestimmungsgemäßen Hitze- B-2.9 Schäden an Kühl- und Gefriergut
quelle zersetzt oder beschädigt werden,
ohne dass es an der beschädigten Versichert sind innerhalb der versicher-
Stelle tatsächlich gebrannt hat. Schwe- ten Wohnung (siehe A-10.2) Schäden
len ist eine unvollständige Verbrennung an Kühl- oder Gefriergut, wenn diese
bei ungenügender Sauerstoffzufuhr und Sachen auftauen und ungenießbar wer-
niedriger Verbrennungstemperatur. Da- den. Voraussetzung ist, dass die Strom-
bei entstehen Rauch oder andere Gase zufuhr durch eine unvorhersehbare Ver-
bzw. Dämpfe. sorgungsstörung durch den Energiever-
sorger, durch Blitzüberspannung oder
Nicht versichert sind Schäden, die an durch Austritt von Kühl- und Kältemitteln
elektrischen Einrichtungen und Geräten unterbrochen wurde. Eingelagerte Le-
durch die Wirkung des elektrischen bensmittel sind gemäß den Bedie-
Stroms entstehen. nungsvorschriften zu verpacken. A-11
(Außenversicherung) findet keine An-
wendung.
B-2.6 Überschallknall
In Erweiterung von A-1.1.1 ersetzt der B-2.10 Folgeschäden durch radioaktive Iso-
Versicherer auch Schäden durch Über- tope inklusive Entsorgungskosten
schallknall. Als Schaden durch Über- für radioaktiv verseuchte Sachen
schallknall gilt die unmittelbare Zerstö-
rung oder Beschädigung versicherter
Sachen (siehe A-7), die direkt auf der Abweichend von A-1.2 sind auch Schä-
Druckwelle beruht, die durch den den an versicherten Sachen (siehe A-7)
Durchbruch der Schallmauer eines Luft- mitversichert, die infolge eines Versi-
fahrzeuges entsteht. cherungsfalls gemäß A-1.1.1 durch ra-
dioaktive Isotope entstehen. Versichert
sind insbesondere Schäden durch Kon-
B-2.7 Fahrzeuganprall tamination und Aktivierung. Die radioak-
tiven Isotope müssen auf dem Grund-
In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der stück, auf dem die versicherte Wohnung
Versicherer auch Ersatz bei Schäden liegt, betriebsbedingt vorhanden sein.
durch Fahrzeuganprall. Fahrzeugan- Nicht versichert sind Schäden durch ra-
prall ist jede unmittelbare Berührung dioaktive Isotope von Kernreaktoren.
versicherter Sachen durch Straßen-,
Schienen- oder Wasserfahrzeuge, ihrer Ebenfalls mitversichert sind die notwen-
Teile oder ihrer Ladung. digen Folgekosten für das Aufräumen
radioaktiv verseuchter versicherter Sa-
Nicht versichert sind Schäden an Sa- chen sowie für das Wegräumen, den
chen, die sich außerhalb der versicher- Abtransport und das Ablagern oder Ver-
ten Wohnung befinden sowie Schäden nichten bzw. die Isolierung dieser Sa-
durch Fahrzeuge, die vom Versiche- chen.
rungsnehmer oder von einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
son betrieben werden. B-2.11 Schäden an Garteninventar
Der Versicherer leistet bei Beschädi-
B-2.8 Transportmittelunfall gung durch Feuer (siehe A-2), Sturm
und Hagel (siehe A-6) sowie bei Abhan-
Der Versicherer leistet auch Ersatz für denkommen durch Diebstahl Entschädi-
Schäden an versicherten Sachen (siehe gung für auch dauerhaft im Garten be-
A-7) durch Transportmittelunfall. Ein findliches Inventar wie Gartenmöbel
Transportmittelunfall liegt vor, wenn ein und -geräte (einschließlich Rasen-
Kraft- oder Schienenfahrzeug umstürzt mährobotern und Grillgeräten), Garten-
oder mit anderen Fahrzeugen oder dekorationen, Kinderspielzeug und -ge-
sonstigen (festen oder sich bewegen- räte, Balkonkraftwerke, Brennholz,
den) Gegenständen zusammenstößt. Teich-, Pool- und Grundwasserpumpen.
Starkes Bremsen, Reifenpannen und Voraussetzung ist, dass sich das Gar-
sonstige Betriebsschäden gelten nicht teninventar auf dem gleichen Grund-
als Transportmittelunfall, wenn diese stück befindet wie die versicherte Woh-
Ereignisse nicht zu einem Unfall gemäß nung. Nicht versichert sind Schäden an
Satz 2 führen. Pflanzen und Tieren. Die Entschädi-
gung einschließlich der Folgekosten
(siehe A-9) ist je Versicherungsfall be-
grenzt auf 10.000 EUR.
[Seite 31]
Seite 31 von 53
B-2.12 Schäden an außen angebrachten Sa- B-2.15 Diebstahl von Hausrat am Arbeits-
chen platz
Der Versicherer leistet bei Beschädi- Der Versicherer ersetzt versicherte Sa-
gung durch Feuer gemäß A-2 und chen (siehe A-7), für die der Versiche-
Sturm und Hagel gemäß A-6 sowie bei rungsnehmer die Gefahr trägt, auch im
Abhandenkommen durch Diebstahl Ent- Falle des Abhandenkommens durch
schädigung für versicherte Sachen Diebstahl am Arbeitsplatz des Versiche-
(siehe A-7), die fest mit dem Gebäude rungsnehmers oder einer mit ihm in
verbunden sind. Nicht versichert sind häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
Sachen, die ausschließlich gewerbli- son. Das Gleiche gilt für Studenten oder
chen Zwecken dienen. während einer beruflichen Fortbildung
in der entsprechenden Einrichtung. Das
gilt auch für Sachen, die sich dauerhaft
B-2.13 Diebstahl von Hausrat aus dem Kfz an den genannten Orten befinden. Die
Entschädigung einschließlich der Folge-
Entschädigung wird auch geleistet für kosten (siehe A-9) ist je Versicherungs-
versicherte Sachen (siehe A-7), die in- fall begrenzt auf 500 EUR für Bargeld
nerhalb Europas im geographischen und insgesamt auf 5.000 EUR.
Sinne durch Aufbrechen verschlossener
Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Wohnwa-
gen und Kraftfahrzeuganhänger oder B-2.16 Diebstahl von Bekleidung und Lern-
mit dem Kraftfahrzeug fest verbundener mitteln von Kindern in der Schule
verschlossener Dachgepäckboxen oder
Motorradkoffer entwendet oder bei die- Der Versicherer leistet auch für Beklei-
sem Ereignis zerstört oder beschädigt dung und Lernmittel, die Kindern bis
werden. Voraussetzung ist, dass die zum vollendeten 21. Lebensjahr wäh-
Sachen dem Versicherungsnehmer rend des Aufenthaltes in einem Kinder-
oder einer mit ihm in häuslicher Ge- garten, Hort oder in einer allgemein-
meinschaft lebenden Person gehören oder berufsbildenden Schule durch
oder ihrem persönlichen Gebrauch die- Diebstahl abhanden kommen. Gleiches
nen und sich vor-übergehend außerhalb gilt bei von diesen Institutionen durch-
der Wohnung (siehe A-10.2) befinden. geführten Veranstaltungen. Das gilt
Dem Aufbrechen steht die Verwendung auch für Sachen, die sich dauerhaft an
falscher Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder den genannten Orten befinden. Voraus-
anderer Werkzeuge zum Öffnen der Tü- setzung ist, dass die Kinder mit dem
ren oder Behältnisse des Fahrzeuges Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
gleich. meinschaft leben. Die Entschädigung
einschließlich der Folgekosten (siehe
Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische A-9) ist je Versicherungsfall begrenzt
Geräte, Ton- und Datenträger jeglicher auf 500 EUR für Bargeld und insgesamt
Art, Multimedia- und Navigationsgeräte, auf 5.000 EUR.
Mobiltelefone sowie das jeweilige Zube-
hör sind nur versichert, wenn sie von au-
ßen nicht sichtbar untergebracht sind. B-2.17 Diebstahl von Kinderwagen
Keine Entschädigung wird geleistet für
Wertsachen gem. A-8.1. Für Kinderwagen erstreckt sich der Ver-
sicherungsschutz ohne örtliche oder
Die Entschädigung einschließlich der zeitliche Beschränkung auch auf Schä-
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- den durch Diebstahl. Voraussetzungen
rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. sind, dass sie vom Versicherungsneh-
mer oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
meinschaft lebenden Person genutzt
B-2.14 Diebstahl von Wäsche und Beklei- werden und sich in deren Besitz befin-
dung den. Versicherungsschutz besteht auch
für fest mit dem Kinderwagen verbunde-
Der Versicherer leistet auch bei Abhan- nes Zubehör. Mit dem Kinderwagen
denkommen durch Diebstahl Entschädi- lose verbundene und regelmäßig sei-
gung für Wäsche und Bekleidung, aus- nem Gebrauch dienende Sachen sind
genommen Pelze, Leder- und Alcant- mitversichert, sofern sie zusammen mit
arawaren. Voraussetzung ist, dass sich dem Kinderwagen abhanden gekom-
die Wäsche und Bekleidung auf dem men sind.
gleichen Grundstück befindet wie die
versicherte Wohnung oder dass der
Diebstahl aus gemeinschaftlich genutz-
ten Wasch- oder Trockenräumen er-
folgte. Die Entschädigung einschließlich
der Folgekosten (siehe A-9) ist je Versi-
cherungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
[Seite 32]
Seite 32 von 53
B-2.18 Diebstahl von Krankenfahrstühlen häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
und medizinischen Hilfsmitteln son gehören oder ihrem persönlichen
Gebrauch dienen und sich vorüberge-
Für Krankenfahrstühle und andere me- hend außerhalb der Wohnung (siehe
dizinische Fahr- und Gehhilfen sowie A-10.2) befinden. Dem Aufbrechen
sonstige medizinische Hilfsmittel wie steht die Verwendung falscher Schlüs-
Sauerstoffflaschen, Hör- und Sehhilfen sel (siehe A-3.1.1) oder anderer Werk-
sowie Zähne und Gebisse erstreckt sich zeuge zum Öffnen der Türen oder Be-
der Versicherungsschutz ohne örtliche hältnisse des Wassersportfahrzeuges
oder zeitliche Beschränkung auch auf gleich. Planen, Persenninge o.ä. gelten
Schäden durch Diebstahl. Das gilt auch nicht als fest umschließend.
für fest mit den medizinischen Fahr- und
Gehhilfen oder sonstigen medizinischen Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische
Hilfsmitteln verbundenes Zubehör. Mit Geräte, Ton- und Datenträger jeglicher
den medizinischen Fahr- und Gehhilfen Art, Multimedia- und Navigationsgeräte,
oder sonstigen medizinischen Hilfsmit- Mobiltelefone sowie das jeweilige Zube-
teln lose verbundene und regelmäßig hör sind nur versichert, wenn sie von au-
ihrem Gebrauch dienende Sachen sind ßen nicht sichtbar untergebracht sind.
mitversichert, sofern sie zusammen mit Keine Entschädigung wird geleistet für
den medizinischen Fahr- und Gehhilfen Wertsachen gem. A-8.1.
oder sonstigen medizinischen Hilfsmit-
teln abhanden gekommen sind. Die Entschädigung einschließlich der
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR.
B-2.19 Diebstahl aus medizinischen Einrich-
tungen
B-2.22 Diebstahl aus verschlossenen Kabi-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nen von Kreuzfahrtschiffen und
ohne zeitliche Beschränkung auch auf Schlafwagenabteilen
Schäden durch Diebstahl von Hausrat
aus Räumlichkeiten medizinischer Ein- Entschädigung wird auch für versicherte
richtungen wie Arztpraxen, Kranken- Sachen (siehe A-7) geleistet, die sich
häuser, Kur- und Rehabilitationseinrich- außerhalb der Wohnung (siehe A-10.2)
tungen. Die Entschädigung einschließ- befinden und durch Aufbrechen einer
lich der Folgekosten (siehe A-9) ist je verschlossenen Kabine eines Kreuz-
Versicherungsfall begrenzt auf fahrtschiffes oder Schlafwagenabteils
500 EUR für Bargeld und insgesamt auf entwendet oder bei diesem Ereignis
5.000 EUR. zerstört oder beschädigt werden. Vor-
aussetzung ist, dass die Sachen dem
Versicherungsnehmer oder einer mit
B-2.20 Diebstahl aus verschlossenen Spin- ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
den den Person gehören oder ihrem persön-
lichen Gebrauch dienen. Dem Aufbre-
Versicherungsschutz besteht für versi- chen steht die Verwendung falscher
cherte Sachen (siehe A-7) auch dann, Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder anderer
wenn sie sich in einem verschlossenen Werkzeuge zum Öffnen der Kabinentür
Spind außerhalb von Gebäuden und gleich.
auch außerhalb des Grundstücks, auf
dem die versicherte Wohnung liegt, be-
finden. Voraussetzung ist, dass der B-2.23 Diebstahl von Waschmaschinen und
Spind aufgebrochen oder mittels fal- Wäschetrocknern aus Gemein-
scher Schlüssel (siehe A-3.1.1) oder an- schaftsräumen
derer Werkzeuge geöffnet wird.
Der Versicherer leistet Entschädigung
bei Diebstahl von dem Versicherungs-
B-2.21 Diebstahl aus Wassersportfahrzeu- nehmer gehörenden Waschmaschinen
gen und Wäschetrocknern aus Räumen, die
er gemeinsam mit anderen Hausbewoh-
Entschädigung wird auch geleistet für nern nutzt.
versicherte Sachen (siehe A-7), die in-
nerhalb Europas im geographischen
Sinne durch Aufbrechen eines fest um- B-2.24 Diebstahl von Antennen / Parabol-
schlossenen und durch ein Sicherheits- spiegeln
schloss gesicherten Innenraums oder
Behältnisses (Kajüte, Backskiste o. ä.) Versichert ist der Diebstahl von Anten-
eines Wassersportfahrzeuges entwen- nen und Parabolspiegeln, die sich auf
det oder bei diesem Ereignis zerstört dem gleichen Grundstück befinden wie
oder beschädigt werden. Vorausset- die versicherte Wohnung.
zung ist, dass die Sachen dem Versi-
cherungsnehmer oder einer mit ihm in
[Seite 33]
Seite 33 von 53
B-2.25 Trickdiebstahl in der Wohnung Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat
der Versicherungsnehmer unverzüglich
Versicherungsschutz besteht auch, für die Vertreibung und dauerhafte
wenn dem Versicherungsnehmer oder Fernhaltung (Vergrämung) der Wildtiere
einer mit ihm in häuslicher Gemein- durch eine Fachfirma oder bauliche
schaft lebenden Person innerhalb der Schutzmaßnahmen zu sorgen. Bei Ver-
versicherten Wohnung (siehe A-10.2) letzung dieser Obliegenheit gelten C-
versicherte Sachen (siehe A-7) durch 3.3.1.2 und C-3.3.3. Die Kosten für
Trickdiebstahl gestohlen werden. Trick- diese Vergrämung übernimmt der Ver-
diebstahl ist die rechtswidrige Entwen- sicherer bis 1.000 EUR je Versiche-
dung einer Sache ohne Überwindung rungsfall und maximal 3.000 EUR je
eines bewussten Widerstands, indem Versicherungsperiode.
der Täter sich unter Vorspiegelung fal-
scher Tatsachen oder unter Ausnutzung
eines zuvor geschaffenen Vertrauens- B-2.28 Schäden bei Windstärke 7
verhältnisses Zugang zur Wohnung ver-
schafft und dabei in den Besitz der Sa- In Erweiterung von A-6.1 sind auch
che gelangt. Die Entschädigung ein- Schäden ab einer wetterbedingten Luft-
schließlich der Folgekosten (siehe A-9) bewegung von Windstärke 7 nach
ist je Versicherungsfall begrenzt auf Beaufort (Windgeschwindigkeit mind.
5.000 EUR. 50 km/Stunde) versichert.
B-2.26 Trickbetrug auf dem Wohngrund- B-2.29 Nässeschäden aufgrund undichter
stück (Enkeltrick) Fugen und Fliesen
Versicherungsschutz besteht, wenn Versicherungsschutz besteht in Erwei-
versicherte Sachen (siehe A-7) inkl. terung zu A-5.1.2 auch für Leitungswas-
Wertsachen (siehe A-8.1) auf dem ser, das bestimmungswidrig ausgetre-
Grundstück auf dem sich die versicherte ten ist aus Einzel-Duschen und Bade-
Wohnung befindet, aus folgenden Grün- wannen und den damit unmittelbar bau-
den an Täter herausgegeben werden: lich verbundenen Fliesen und Fugen.
Bei bodengleichen Duschen gilt als un-
- Vortäuschung einer Notsituation durch mittelbar baulich verbunden nur der Be-
Vorspiegelung falscher Tatsachen, reich, der bestimmungsgemäß der
- Vortäuschung einer persönlichen Be- Nässe ausgesetzt sein soll.
ziehung,
- Ausnutzung eines zuvor geschaffenen
Vertrauensverhältnisses. B-2.30 Nässeschäden durch Regen, Schnee
oder Schmelzwasser
Die Entschädigung einschließlich der
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- In Erweiterung von A-1.1 sind auch
rungsfall begrenzt auf 5.000 EUR. Schäden durch das Eindringen von Wit-
terungsniederschlägen und Schmelz-
wasser versichert.
B-2.27 Beschädigungen durch Wildtiere
Der Versicherungsschutz erstreckt sich
Versichert sind Schäden an versicher- ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
ten Sachen (siehe A-7), die durch Wild- chen nicht auf Schäden
tiere verursacht wurden. Nicht versi-
chert sind Schäden durch Insekten, - durch bekannte Baumängel bzw. be-
Würmer und Mikroorganismen sowie reits bekannte mangelhafte Instand-
Befall von Wildtieren, der bereits vor haltung an Gebäuden, in denen sich
Versicherungsbeginn vorhanden war. die versicherten Sachen befinden;
- durch nicht ordnungsgemäß geschlos-
Kosten für die Anpassung von Anstri- sene Fenster, Außentüren oder an-
chen, Malereien, Schriften, Verzierun- dere Öffnungen;
gen oder Verkleidungen, Wertminde- - durch Schwamm und alle Arten von
rungen, z. B. durch Farbabweichungen, Hausfäulepilzen;
sowie Folgeschäden aller Art, z. B. - durch Schimmel;
durch das Fehlen elektrischer Spannun- - durch Grund- und Bodenwasser;
gen, fallen nicht unter den Versiche- - durch Ausuferung von Gewässern und
rungsschutz. Sturmflut;
- an versicherten Sachen (siehe A-7) in
Die Entschädigung einschließlich der oder an Gebäuden, in denen sich die
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- versicherten Sachen befinden, so-
rungsperiode (siehe C-1.2.2) begrenzt lange diese noch nicht bezugsfertig
auf 10.000 EUR. oder wegen Umbauarbeiten für ihren
Zweck nicht benutzbar sind.
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Die Entschädigung einschließlich der III Zusätzlich versicherte Folgekos-
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- ten
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
B-2.35 Reparaturkosten für provisorische
B-2.31 Aquarien, Wassersäulen und Was- Maßnahmen
serbetten
In Erweiterung von A-9.1 sind auch die
In Erweiterung von A-5.1 gilt als Lei- infolge eines Versicherungsfalles not-
tungswasser auch Wasser, das aus wendigen Kosten für provisorische Re-
Aquarien, Wassersäulen und Wasser- paraturmaßnahmen zum Schutz versi-
betten bestimmungswidrig ausgetreten cherter Sachen versichert. Vorausset-
ist. Nicht versichert sind Schäden am In- zung ist, dass sie in einem angemesse-
halt des Aquariums, die dadurch entste- nen Verhältnis zum Schaden stehen.
hen, dass Wasser aus dem Aquarium
ausgetreten ist.
B-2.36 Bewachungskosten
B-2.32 Rohrverstopfung In Erweiterung von A-9.1 sind auch die
infolge eines Versicherungsfalles not-
In Erweiterung von A-5.3 besteht auch wendigen Kosten für die Bewachung
Versicherungsschutz für die Beseiti- des versicherten Hausrates versichert,
gung von Verstopfungen von Ablei- wenn Schließvorrichtungen oder sons-
tungsrohren innerhalb des Versiche- tige Sicherungen der Wohnung (siehe
rungsortes (siehe A-10.2). Vorausset- A-10.2) keinen ausreichenden Schutz
zung ist, dass die Rohrverstopfung ur- bieten. Die Kosten werden bis zu dem
sächlich für einen ersatzpflichtigen Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ-
Schaden durch Leitungswasser, Rohr- vorrichtungen oder sonstigen Sicherun-
bruch oder Frost war. gen wieder voll gebrauchsfähig sind.
Dies gilt längstens für die Dauer von
96 Stunden.
B-2.33 Bruch von Gas-, Öl- und Entlüftungs-
rohren
B-2.37 Telefonmissbrauch nach Einbruch
In Erweiterung von A-5.3.1 sind auch
Frost- und sonstige Bruchschäden an Der Versicherer leistet auch Ersatz für
Gas-, Öl- und Entlüftungsrohren mitver- nachweislich entstandene Mehrkosten,
sichert, soweit der Versicherungsneh- wenn nach einem Einbruch gemäß
mer dafür die Gefahr trägt. A-3.1.1 und A-3.1.6 der Täter ein am
Versicherungsort (siehe A-10.2) vorge-
fundenes Telefon für Telefongespräche
II Zusätzlich versicherte Sachen (Festnetz- oder Mobiltelefonanschluss)
missbraucht. Der Versicherungsnehmer
hat dem Versicherer auf Verlangen ei-
B-2.34 Handelsware und Musterkollektionen nen Einzelgesprächsnachweis des Te-
lekommunikationsunternehmens vorzu-
Als versicherte Sachen gelten abwei- legen und bei Diebstahl des Mobiltele-
chend von A-7.2.3 auch Handelswaren, fons den Anschluss unverzüglich sper-
Musterkollektionen und selbst herge- ren zu lassen. Verletzt der Versiche-
stellte Sachen, die dem Beruf oder dem rungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
Gewerbe des Versicherungsnehmers ten, so kann der Versicherer gemäß
oder einer mit ihm in häuslicher Ge- C-3.3.3 leistungsfrei sein.
meinschaft lebenden Person dienen.
Die Einschränkung gemäß A-10.4 bleibt
unberührt. B-2.38 Schlossänderungskosten für Wert-
behältnisse
Die Entschädigung einschließlich der
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche- In Erweiterung von A-9.1 werden auch
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er- die infolge eines Versicherungsfalles
satz wird nur geleistet, soweit Entschä- notwendigen Kosten für Schlossände-
digung nicht aus einem anderen Versi- rungen sowie für unvermeidbares ge-
cherungsvertrag beansprucht werden waltsames Öffnen von Wertbehältnis-
kann. sen und ihre anschließende Wiederher-
stellung ersetzt. Voraussetzung ist,
dass deren Schlüssel durch einen Ver-
sicherungsfall abhanden gekommen
sind.
[Seite 35]
Seite 35 von 53
B-2.39 Erhöhte Entschädigungsgrenze für Nicht ersetzt werden derartige Wieder-
Hotelkosten herstellungskosten für Daten und Pro-
gramme, die strafrechtlich relevanten
Abweichend von A-9.1.10 sind Hotel- Inhalts sind oder zu deren Nutzung der
kosten bis 200 EUR pro Tag mitversi- Versicherungsnehmer nicht berechtigt
chert. ist (z. B. sogenannte Raubkopien),
Kryptowerte sowie für Programme und
Daten, die der Versicherungsnehmer
B-2.40 Unterbringung von Haustieren auf einem anderen Medium (z. B. Rück-
sicherungs- oder Installationsmedium)
Versichert sind die infolge eines Versi- vorhält. Der Versicherer leistet ferner
cherungsfalles notwendigen Kosten für keine Entschädigung für die Kosten ei-
die Unterbringung von versicherten nes erneuten Lizenzerwerbs.
Haustieren (siehe A-7.2.4) in Tierhei-
men oder Tierpensionen ohne Neben-
kosten (z. B. Futter). Voraussetzung ist, B-2.42 Mehrkosten für die energetische Mo-
dass die versicherte Wohnung (siehe dernisierung von Haushaltsgeräten
A-10.2) unbewohnbar wurde und weder
dem Versicherungsnehmer noch dem In Erweiterung von A-9.1 ersetzt der
Haustier die Beschränkung auf einen Versicherer für folgende nach einem
bewohnbaren Teil zumutbar ist. Das Versicherungsfall neu zu beschaffende
Gleiche gilt, wenn die Wohnung durch Haushaltsgeräte die Mehrkosten für
Gefahren gemäß A-2, A-5 oder A-6 un- wasser- bzw. energiesparende Geräte
bewohnbar wurde, ohne dass ein Scha- nach der zu diesem Zeitpunkt höchsten
den am versicherten Hausrat die Unbe- verfügbaren Effizienzklasse: Waschma-
wohnbarkeit verursacht hat. schinen, Trockner, Geschirrspüler,
Kühlschränke sowie Gefrierschränke
Die Kosten werden ohne weitere zeitli- und -truhen.
che Begrenzung bis zu dem Zeitpunkt
ersetzt, in dem die Wohnung wieder be-
wohnbar ist. Entschädigung wird nur ge- B-2.43 Gebäudebeschädigungen in Zusam-
leistet, soweit der Versicherungsneh- menhang mit Rettungsmaßnahmen
mer die mögliche Wiederbewohnbarkeit sowie nach Fehlalarm von Brand-
nicht schuldhaft verzögert. Die Entschä- und Rauchmeldern
digung ist je Versicherungsfall begrenzt
auf 5.000 EUR. In Erweiterung von A-9.1.7 ersetzt der
Versicherer auch Reparaturkosten für
Bei nicht ständig bewohnten Wohnun- Gebäudebeschädigungen im Bereich
gen als Versicherungsort gemäß A-10.2 der Wohnung, die durch Polizei- oder
sind diese Kosten nicht versichert. Feuerwehrkräfte bei einem gewaltsa-
men Zugang zu der Wohnung verur-
sacht werden. Voraussetzung ist, dass
B-2.41 Datenrettungskosten eine Gefährdung des Lebens eines
Wohnungsnutzers vermutet wird oder
Versichert sind die infolge eines Versi- gemäß Herstellerangaben installierte
cherungsfalles innerhalb der versicher- Brand- oder Rauchmelder einen Fehl-
ten Wohnung (siehe A-10.2) tatsächlich alarm ausgelöst haben. Die Kosten wer-
entstandenen und notwendigen Kosten den ersetzt, soweit Entschädigung nicht
für die technische Wiederherstellung aus einem anderen Versicherungsver-
von elektronisch gespeicherten Daten trag beansprucht werden kann.
(maschinenlesbare Informationen) und
Programmen. Eine Wiederbeschaffung Schäden, die in diesem Zusammen-
gilt nicht als Wiederherstellung. Ersetzt hang am versicherten Hausrat verur-
werden auch die Kosten einer versuch- sacht werden, sind ebenfalls versichert.
ten technischen Wiederherstellung.
Voraussetzungen sind, dass die Daten B-2.44 Wasserverlust
und Programme durch eine ersatzpflich-
tige Substanzbeschädigung an dem Da- Versichert sind Aufwendungen für den
tenträger, auf dem sie gespeichert wa- Mehrverbrauch von Frischwasser ein-
ren, verloren gegangen, beschädigt schließlich der Abwassergebühren, die
oder nicht mehr verfügbar sind, dass sie dem Versicherungsnehmer als Mieter
sich im Eigentum des Versicherungs- durch das Wasserversorgungsunter-
nehmers oder einer mit ihm in häusli- nehmen in Rechnung gestellt werden.
cher Gemeinschaft lebenden Person Voraussetzung ist, dass der Mehrver-
befinden und dass sie ausschließlich für brauch nachweislich infolge eines ent-
die private Nutzung bestimmt sind. schädigungspflichtigen Versicherungs-
falls gemäß A-5.3 durch ausgetretenes
Leitungswasser (siehe A-5.1) entstan-
den ist. Als Bemessungsgrundlage
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Seite 36 von 53
dient der Wasserverbrauch der letzten IV Zusätzliche Ergänzungen
zwei Jahre vor Schadeneintritt.
Die Entschädigung einschließlich der B-2.47 Erweiterte Vorsorge
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er- Abweichend von A-12.2.2 erhöht sich
satz wird nur geleistet, soweit Entschä- die Versicherungssumme um einen
digung nicht aus einem anderen Versi- Vorsorgebetrag von 30 Prozent.
cherungsvertrag beansprucht werden
kann.
B-2.48 Erweiterte Außenversicherung
B-2.45 Gas- und Ölverlust In Erweiterung von A-11.2 gilt im Rah-
men der Außenversicherung Versiche-
Versichert ist der nachweisliche Mehr- rungsschutz für Zeiträume von bis zu
verbrauch von Gas oder Öl, der dem sechs Monaten. Die Entschädigungs-
Versicherungsnehmer als Mieter zu sei- grenze gemäß A-11.5 Satz 2 ist erwei-
nen Lasten entstanden ist. Vorausset- tert auf 30 Prozent der Versicherungs-
zung ist, dass der Mehrverbrauch in- summe, maximal 30.000 EUR. Abwei-
folge eines entschädigungspflichtigen chend von A-23.1.2 liegt eine Gefahrer-
Versicherungsfalls gemäß B-2.33 durch höhung erst vor, wenn die versicherte
ausgetretenes Gas oder Öl entstanden Wohnung länger als sechs Monate un-
ist. Als Bemessungsgrundlage dient der bewohnt ist.
Verbrauch der letzten zwei Jahre vor
Schadeneintritt.
B-2.49 Erhöhte Entschädigungsgrenze für
Die Entschädigung einschließlich der Wertsachen
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er- Abweichend von A-8.3.1 beträgt die
satz wird nur geleistet, soweit Entschä- Entschädigungsgrenze für Wertsachen
digung nicht aus einem anderen Versi- je Versicherungsfall 40 Prozent der Ver-
cherungsvertrag beansprucht werden sicherungssumme. Eine weitere Erhö-
kann. hung der Entschädigungsgrenze kann
vereinbart werden.
B-2.46 Rückreisekosten aus dem Urlaub Die Entschädigungsgrenze für Bargeld
und auf Geldkarten geladene Beträge
Der Versicherer ersetzt nachgewiesene wird in Erweiterung von A-8.3.2.1 auf
Fahrtmehrkosten, wenn der Versiche- 5.000 EUR erhöht.
rungsnehmer wegen eines erheblichen
Versicherungsfalls vorzeitig seine Ur- Die Entschädigungsgrenze für Urkun-
laubsreise abbricht und an den Scha- den einschließlich Sparbücher und
denort reist. Erheblich ist ein Versiche- sonstige Wertpapiere wird in Erweite-
rungsfall, wenn der Schaden voraus- rung von A-8.3.2.2 auf 10.000 EUR er-
sichtlich 5.000 EUR erreicht und die An- höht.
wesenheit des Versicherungsnehmers
am Schadenort notwendig macht. Als Die Entschädigungsgrenze für
Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Schmucksachen, Uhren, Edelsteine,
Abwesenheit des Versicherungsneh- Perlen, Briefmarken, Münzen und Me-
mers vom Versicherungsort (siehe daillen sowie alle Sachen aus Gold oder
A-10.2) von mindestens 4 Tagen bis zu Platin wird in Erweiterung von A-8.3.2.3
einer Dauer von maximal 6 Wochen. auf 50.000 EUR erhöht.
Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
tet, vor Antritt der Rückreise an den B-2.50 Ständige Außenversicherung für ver-
Schadenort bei dem Versicherer Wei- sicherte Sachen in nicht ständig be-
sungen einzuholen, soweit es die Um- wohnten Räumlichkeiten
stände gestatten. Fahrtmehrkosten wer-
den für ein angemessenes Reisemittel In Erweiterung von A-11 - jedoch ohne
ersetzt, entsprechend dem benutzten zeitliche Begrenzung - besteht Versi-
Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit cherungsschutz auch für versicherte
der Reise an den Schadenort. Sachen (siehe A-7), die sich innerhalb
Deutschlands in einer Zweit-, Wochen-
end- oder Ferienwohnung, in einem
Wochenend- oder Ferienhaus, einem
Gartenhaus, einer Jagdhütte, einer
Räumlichkeit zu Hobbyzwecken oder ei-
nem Lagerraum befinden. Vorausset-
zung ist, dass die Räumlichkeiten aus-
schließlich zu privaten Zwecken genutzt
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werden und der Versicherungsnehmer Die Entschädigung einschließlich der
für die dort befindlichen Sachen die Ge- Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
fahr trägt. Nicht versichert sind Wertsa- rungsfall begrenzt auf 20.000 EUR. Die
chen gemäß A-7.6.6 bzw. A-7.6.7. in A-8 genannten Entschädigungsgren-
zen für Wertsachen finden dabei keine
Versicherungsschutz besteht im Rah- Anwendung. Ersatz wird nur geleistet,
men der Deckung Komfort (siehe B-1). soweit Entschädigung nicht aus einem
Zusätzlich vereinbarte Ergänzungen anderen Versicherungsvertrag bean-
des Versicherungsumfangs haben sprucht werden kann.
keine Gültigkeit. Fremdes Eigentum ist
abweichend von A-7.3 nicht versichert.
B-2.54 Verzicht auf Einwand der groben
Die Entschädigung einschließlich der Fahrlässigkeit
Folgekosten (siehe A-9) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. Er- Abweichend von A-21.1.2 verzichtet der
satz wird nur geleistet, soweit Entschä- Versicherer bei grob fahrlässiger Her-
digung nicht aus einem anderen Versi- beiführung des Versicherungsfalles auf
cherungsvertrag beansprucht werden eine Kürzung des Entschädigungsbe-
kann. trages. Der Verzicht gilt nicht bei Verlet-
zung der Sicherheitsvorschriften oder
anderer Obliegenheiten.
B-2.51 Ständige Außenversicherung für
Sportausrüstungen
B-2.55 Vorsorgeversicherung für auszie-
In Erweiterung von A-11 sind Sportaus- hende Kinder
rüstungen, für die der Versicherungs-
nehmer die Gefahr trägt, außerhalb der Gründen in häuslicher Gemeinschaft
Wohnung (siehe A-10.2) - jedoch ohne mit dem Versicherungsnehmer lebende
zeitliche Begrenzung - versichert. Die Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv-
Entschädigung einschließlich der Folge- oder Pflegekinder - auch des Lebens-
kosten (siehe A-9) ist je Versicherungs- partners) einen eigenen Hausstand in-
fall begrenzt auf 10.000 EUR. nerhalb Deutschlands, besteht auch für
diesen neuen Haushalt Versicherungs-
schutz (Vorsorgeversicherung). Das gilt
B-2.52 Ständige Außenversicherung für Ar- für die Dauer von 3 Monaten ab Um-
beitsgeräte am Arbeitsplatz zugsbeginn. Versicherungsschutz be-
steht im Rahmen der Deckung Komfort
In Erweiterung von A-11 sind Arbeitsge- (siehe B-1). Zusätzlich vereinbarte Er-
räte außerhalb der Wohnung (siehe gänzungen des Versicherungsumfangs
A-10.2) am Arbeitsplatz des Versiche- haben keine Gültigkeit. Fremdes Eigen-
rungsnehmers oder einer mit ihm in tum ist abweichend von A-7.3 nicht ver-
häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- sichert.
son - jedoch ohne zeitliche Begrenzung
- versichert. Voraussetzung ist, dass der Die Entschädigung für die Vorsorgever-
Versicherungsnehmer für diese Sachen sicherung einschließlich der Folgekos-
die Gefahr trägt. Die Entschädigung ein- ten (siehe A-9) ist je Versicherungsfall
schließlich der Folgekosten (siehe A-9) begrenzt auf 30 Prozent der Versiche-
ist je Versicherungsfall begrenzt auf rungssumme, höchstens 30.000 EUR.
10.000 EUR. Entschädigung wird nur geleistet, so-
weit Entschädigung nicht aus einem an-
deren Versicherungsvertrag bean-
B-2.53 Ständige Außenversicherung für ver- sprucht werden kann.
sicherte Sachen in Bankschließfä-
chern
In Erweiterung von A-10 besteht Versi-
cherungsschutz auch für versicherte
Sachen (siehe A-7), die sich innerhalb
Deutschlands in einem Schließfach ei-
nes Tresorraums oder Wertschutz-
schranks eines Kreditinstituts befinden.
Voraussetzung ist, dass das Schließ-
fach ausschließlich vom Versicherungs-
nehmer oder einer mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person zu pri-
vaten Zwecken genutzt wird. Schäden
durch Beraubung sind im Rahmen von
A-3.2 innerhalb des gesamten Gebäu-
des des Kreditinstitutes versichert.
[Seite 38]
Seite 38 von 53
V Versicherte Serviceleistungen Versicherer die Kosten für die Beseiti-
gung des Defekts durch einen Sanitärin-
stallateur bis 1.000 EUR je Versiche-
B-2.56 Jahreshöchstentschädigung rungsfall.
Die Übernahme der Kosten durch den Versicherungsschutz besteht nur für
Versicherer gemäß B-2.57 bis B-2.67 ist Defekte, die nicht bereits vor Vertrags-
begrenzt auf insgesamt 3.000 EUR für beginn vorhanden waren und nicht auf
alle Versicherungsfälle, die innerhalb ei- Verkalkungen zurückzuführen sind.
ner Versicherungsperiode (siehe
C-1.2.2) gemeldet werden.
B-2.60 Elektroinstallateur bei Defekten an
der Elektroinstallation
B-2.57 Schlüsselnotdienst
Bei Defekten an der Elektroinstallation
Der Versicherer übernimmt die Kosten der versicherten Wohnung (siehe
für das Öffnen der Wohnungstür durch A-10.2) übernimmt der Versicherer die
einen Schlüsseldienst, wenn der Versi- Kosten für die Behebung des Defekts
cherungsnehmer oder eine mit ihm in bis 1.000 EUR.
häuslicher Gemeinschaft lebende Per-
son nicht in die versicherte Wohnung Versicherungsschutz besteht nur, wenn
(siehe A-10.2) gelangen kann, weil er der Defekt nicht bereits vor Vertragsbe-
sich versehentlich ausgesperrt hat oder ginn vorhanden war. Defekte an Strom-
der Schlüssel für die Wohnungstür ab- verbrauchszählern und elektrischen und
handen gekommen oder abgebrochen elektronischen Geräten wie Haushalts-
ist. Sollte das Türschloss durch das Öff- und Küchengeräten, Geräten der Unter-
nen funktionsunfähig werden, über- haltungselektronik und Computern ein-
nimmt der Versicherer auch die Kosten schließlich Zubehör, Telefonanlagen,
für ein provisorisches Schloss. Heizkesseln und Heizungssteuerungs-
anlagen, Lampen und Leuchtmitteln
Die Entschädigung ist insgesamt be- sind vom Versicherungsschutz ausge-
grenzt auf 1.000 EUR je Versicherungs- nommen.
fall.
B-2.61 Heizungsinstallateur bei Ausfall von
B-2.58 Rohrreinigung bei Verstopfung Heizkörpern
Bis 1.000 EUR je Versicherungsfall wer- Wenn Heizkörper (auch Fußboden- und
den Kosten für die Beseitigung einer vergleichbare Heizungen) in der versi-
Rohrverstopfung ersetzt, wenn in der cherten Wohnung (siehe A-10.2) wegen
versicherten Wohnung (siehe A-10.2) eines Defekts an den zugehörigen Ther-
vom Versicherungsnehmer oder einer mostat- und sonstigen Ventilen nicht in
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le- Betrieb genommen werden können
benden Person genutzte Abflussrohre oder wenn aufgrund eines Bruchscha-
von Wasch- oder Spülbecken, Bade- dens oder wegen Undichtigkeit Heizkör-
oder Duschwannen, WCs, Urinalen, Bi- per in der versicherten Wohnung repa-
dets oder Bodenabläufen verstopft sind. riert oder ersetzt werden müssen, über-
nimmt der Versicherer die Kosten für die
Versicherungsschutz besteht nur, wenn Beseitigung des Defekts durch einen
die Verstopfung nicht ohne fachmänni- Heizungsinstallateur bis 1.000 EUR.
sche Hilfe zu beheben ist sowie nicht
bereits vor Vertragsbeginn vorhanden Versicherungsschutz besteht nur, wenn
war und die Ursache für die Verstopfung der Defekt nicht bereits vor Vertragsbe-
erkennbar innerhalb der versicherten ginn vorhanden war und nicht auf Kor-
Wohnung liegt. rosion beruht. Defekte an Heizkesseln,
Brennern, Pumpen, Kompressoren,
Tanks und Heizungsrohren sind vom
B-2.59 Sanitärinstallateur bei Unterbre- Versicherungsschutz ausgenommen.
chung der Wasserversorgung
Wenn durch einen Defekt an Wasser- B-2.62 Einsatz von Leih-Heizgeräten
hähnen, Geruchsverschlüssen, Was-
sermessern, Thermostatventilen, Boi- Der Versicherer trägt bis 1.000 EUR je
lern, Spülungen von WCs, Urinalen, Bi- Versicherungsfall die Kosten für Leih-
dets oder am Haupthahn der versicher- Heizgeräte, wenn während der Heizpe-
ten Wohnung (siehe A-10.2) die Kalt- riode die Heizungsanlage in der versi-
oder Warmwasserversorgung unterbro- cherten Wohnung (siehe A-10.2) unvor-
chen ist oder das Wasser nicht mehr ab- hergesehen ausfällt und eine Abhilfe
gestellt werden kann, übernimmt der durch einen Heizungsinstallateur (siehe
B-2.61) nicht möglich ist.
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B-2.63 Schädlingsbekämpfung B-2.67 Beaufsichtigung von Reparaturarbei-
ten
Bei Befall von Räumen der versicherten
Wohnung (siehe A-10.2) durch Schäd- Wenn der Versicherungsnehmer oder
linge wie Mäuse, Ratten oder Kakerla- eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
ken übernimmt der Versicherer die Kos- lebende Person zur Beaufsichtigung
ten für die Schädlingsbekämpfung inkl. von Reparaturarbeiten aufgrund eines
der Desinfektion der versicherten Woh- Hausrat- oder Wohngebäudeschadens
nung durch eine Fachfirma bis Urlaub nehmen muss, ersetzt der Versi-
1.000 EUR je Versicherungsfall. cherer den Netto-Gegenwert des Ur-
laubs bis 200 EUR pro Tag, maximal je-
Versicherungsschutz besteht nur, wenn doch 1.000 EUR je Versicherungsfall.
der Befall aufgrund seines Ausmaßes
nur durch eine Fachfirma beseitigt wer- Voraussetzung ist, dass der Schaden in
den kann und nicht bereits vor Vertrags- der in diesem Vertrag versicherten
beginn vorhanden war. Wohnung eingetreten und bei der VGH
versichert ist. Ein entsprechender Nach-
weis über den Urlaub und den Netto-
B-2.64 Entfernung von Wespen-, Bienen-, Gegenwert ist vorzulegen.
Hornissennestern
Bis 1.000 EUR je Versicherungsfall
übernimmt der Versicherer die Kosten
für die fachmännische Entfernung oder
Umsiedlung von Wespen-, Bienen- und
Hornissennestern, die sich im Bereich
der versicherten Wohnung (siehe
A-10.2) befinden.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn
das Nest nicht bereits vor Vertragsbe-
ginn vorhanden war und es sich in ei-
nem räumlichen Bereich befindet, der
der versicherten Wohnung zugeordnet
werden kann und wenn die Beseitigung
bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Grün-
den wie Artenschutzgründen zulässig
ist.
B-2.65 Wiederbeschaffung von Dokumenten
Kommen Dokumente des Versiche-
rungsnehmers oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
son durch Diebstahl abhanden oder
werden sie dadurch zerstört oder be-
schädigt, übernimmt der Versicherer die
Kosten für die Wiederbeschaffung bzw.
Wiederherstellung der Dokumente bis
1.000 EUR je Versicherungsfall. Versi-
chert sind nur Schäden, die nicht durch
Verlieren oder Liegenlassen entstanden
sind.
B-2.66 Psychologische Beratung
Bis 1.000 EUR je Versicherungsfall
übernimmt der Versicherer nach Berau-
bung oder Einbruchdiebstahl in die ver-
sicherte Wohnung (siehe A-10.2) die
Kosten für ein psychologisches Bera-
tungsgespräch zur Beurteilung der me-
dizinischen Notwendigkeit einer Thera-
pie des Versicherungsnehmers oder ei-
ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person. Eine Überweisung
durch den Hausarzt ist nicht erforder-
lich.
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B-3 Fahrraddiebstahl B-4 Weitere Naturgefahren
(Elementarschäden)
B-3.1 Für Fahrräder, Fahrräder mit Elektro-
motor, die nicht der Zulassungspflicht B-4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
unterliegen, und Fahrradanhänger er-
streckt sich der Versicherungsschutz Der Versicherer leistet Entschädigung
auch auf Schäden durch Diebstahl. Vor- für versicherte Sachen, die unmittelbar
aussetzungen sind, dass sie vom Versi- durch folgende Ereignisse (Gefahren)
cherungsnehmer oder einer mit ihm in zerstört oder beschädigt werden oder
häuslicher Gemeinschaft lebenden Per- infolgedessen abhanden kommen:
son genutzt werden, sich in deren Be-
sitz befinden und durch ein verkehrsüb-
liches Schloss gesichert sind. B-4.1.1 Überschwemmung
B-3.2 Versicherungsschutz besteht auch für Überschwemmung ist eine Überflutung
fest mit den versicherten Sachen ver- der Geländeoberfläche, die das Ge-
bundenes Zubehör. Mit der versicherten bäude, in dem sich die versicherten Sa-
Sache lose verbundene und regelmäßig chen befinden, unmittelbar umgibt. Ver-
ihrem Gebrauch dienende Sachen sind sicherungsschutz besteht, wenn die
mitversichert, sofern sie zusammen mit Überschwemmung durch Ausuferung
der versicherten Sache abhanden ge- von oberirdischen (stehenden oder flie-
kommen sind. Diese Einschränkung gilt ßenden) Binnengewässern verursacht
nicht für Sättel und Räder. Ersetzt wer- wurde. Versicherungsschutz besteht
den auch Schäden an Schlössern, die auch, wenn dadurch Grundwasser an
bei einem nachweislich versuchten die Erdoberfläche austritt.
Fahrraddiebstahl beschädigt wurden.
B-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für B-4.1.2 Rückstau
Fahrräder mit Elektromotor, die unter
die Versicherungspflicht der Kraftfahr- Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus
zeug-Haftpflicht fallen. Die Bestimmung der öffentlichen Kanalisation bestim-
von A-7.6.5 bleibt unberührt. mungswidrig aus gebäudeeigenen Ab-
leitungsrohren oder deren zugehörigen
B-3.4 Folgende Obliegenheiten sind einzuhal- Einrichtungen in das Gebäude ein-
ten: dringt, in dem sich die versicherten Sa-
chen befinden. Versicherungsschutz
B-3.4.1 Der Versicherungsnehmer hat Kaufbe- besteht, wenn der Rückstau durch Aus-
lege sowie sonstige Unterlagen über uferung von oberirdischen (stehenden
den Hersteller, die Marke und die Rah- oder fließenden) Binnengewässern ver-
mennummer der versicherten Sachen ursacht wurde. Versicherungsschutz
zu beschaffen und aufzubewahren, so- besteht auch, wenn dadurch Grundwas-
weit ihm dies billigerweise zugemutet ser an die Erdoberfläche austritt.
werden kann. Verletzt der Versiche-
rungsnehmer diese Bestimmung, so
kann er Entschädigung nur verlangen, B-4.1.3 Erdbeben
wenn er die Merkmale anderweitig
nachweisen kann. Erdbeben ist eine naturbedingte Er-
schütterung des Erdbodens, die durch
B-3.4.2 Der Versicherungsnehmer hat den geophysikalische Vorgänge im Erdinne-
Diebstahl unverzüglich dem Versicherer ren ausgelöst wird. Erdbeben wird un-
und der zuständigen Polizeidienststelle terstellt, wenn der Versicherungsneh-
anzuzeigen. Ferner muss er dem Versi- mer nachweist, dass
cherer einen Nachweis dafür erbringen,
dass die entwendete Sache nicht inner- B-4.1.3.1 die naturbedingte Erschütterung des
halb von drei Wochen seit Anzeige des Erdbodens in der Umgebung des Versi-
Diebstahls wieder herbeigeschafft cherungsortes Schäden an Gebäuden
wurde. in einwandfreiem Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen
B-3.4.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Sachen angerichtet hat oder
dieser Obliegenheiten, so kann der Ver-
sicherer gemäß C-3.3.3 leistungsfrei B-4.1.3.2 der Schaden wegen des einwandfreien
sein. Zustandes des Gebäudes nur durch ein
Erdbeben entstanden sein kann.
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B-4.1.4 Erdfall B-4.4 Wartezeit
Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz Der Versicherungsschutz für Schäden
des Erdbodens über natürlichen Hohl- durch Überschwemmung und Rückstau
räumen. beginnt mit dem Ablauf von vierzehn
Tagen nach Versicherungsbeginn (War-
tezeit). Diese Regelung entfällt, wenn
B-4.1.5 Erdrutsch
B-4.4.1 Versicherungsschutz gegen Über-
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abstür- schwemmung und Rückstau über einen
zen von Gesteins- oder Erdmassen. anderen Vertrag bestanden hat und der
Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-
terbrechung durch den vorliegenden
B-4.1.6 Schneedruck Vertrag fortgesetzt wird oder
Schneedruck ist die Wirkung des Ge- B-4.4.2 zwischen der Antragstellung und dem
wichts von Schnee- oder Eismassen. zukünftigen Versicherungsbeginn mehr
Mitversichert sind Schäden durch Dach- als vierzehn Tage liegen.
lawinen.
B-4.5 Selbstbeteiligung
B-4.1.7 Lawinen
Der als entschädigungspflichtig errech-
Lawinen sind an Berghängen niederge- nete Betrag wird je Versicherungsfall
hende Schnee- oder Eismassen. um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
B-4.1.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Dru-
ckentladung beim Aufreißen der Erd-
kruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von
sonstigen Materialien und Gasen.
B-4.2 Nicht versichert sind
B-4.2.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
chen nicht in B-4.1.1 und B-4.1.2 ge-
nannte Schäden durch Grundwasser,
Sturmflut oder dadurch verursachte
Ausuferungen von Gewässern, wenn
diese während der Sturmflut nicht in üb-
licher Weise abfließen können (Gewäs-
serrückstau während einer Sturmflut)
sowie Trockenheit oder Austrocknung;
B-4.2.2 Schäden an versicherten Sachen (siehe
A-7) in oder an versicherten Gebäuden,
solange diese noch nicht bezugsfertig
oder wegen Umbauarbeiten für ihren
Zweck nicht benutzbar sind.
B-4.3 Besondere Sicherheitsvorschrift
Der Versicherungsnehmer hat von sich
aus alle notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen gegen weitere Naturge-
fahren (Elementarschäden) zu treffen.
Insbesondere sind zur Vermeidung von
Überschwemmungsschäden Wasser
führende Anlagen auf dem Grundstück,
auf dem sich der Versicherungsort be-
findet, (z. B. Gräben) freizuhalten. Bei
Verletzung dieser Obliegenheit gelten
C-3.3.1.2 und C-3.3.3.
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Teil C Allgemeine Bestimmungen dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
punkt, beginnt der Versicherungsschutz
erst, nachdem die Zahlung veranlasst
C-1 Beginn des Versicherungsschutzes, ist.
Beitragszahlung
Weicht der Versicherungsschein vom
Antrag des Versicherungsnehmers oder
C-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
erste oder einmalige Beitrag frühestens
Der Versicherungsschutz beginnt zu einen Monat nach Zugang des Versi-
dem im Versicherungsschein angege- cherungsscheins zu zahlen.
benen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich
der Regelungen über die Folgen ver- C-1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei
späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Zahlungsverzug
Erst- oder Einmalbeitrags.
Wird der erste oder einmalige Beitrag
nicht rechtzeitig nach C-1.3.1 gezahlt,
C-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperi- so kann der Versicherer vom Vertrag
ode zurücktreten, solange der Versiche-
rungsnehmer die Zahlung nicht veran-
C-1.2.1 Beitragszahlung lasst hat.
Je nach Vereinbarung werden die Bei- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
träge im Voraus gezahlt, entweder der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
durch laufende Zahlungen vierteljähr- lung nicht zu vertreten hat.
lich, halbjährlich, jährlich oder als Ein-
malbeitrag. C-1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch Wenn der Versicherungsnehmer den
vereinbart werden, dass die Beiträge ersten oder einmaligen Beitrag nicht
monatlich entrichtet werden. Vorausset- rechtzeitig nach C-1.3.1 zahlt, so ist der
zung für monatliche Zahlung ist, dass Versicherer für einen vor Zahlung des
die Einziehung der Beiträge mittels Beitrags eingetretenen Versicherungs-
Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann fall nicht zur Leistung verpflichtet.
ein Beitrag nicht abgebucht werden,
wird der vierteljährliche Beitrag fällig Voraussetzung ist, dass er den Versi-
und für die Zukunft gilt ebenfalls viertel- cherungsnehmer durch gesonderte Mit-
jährliche Zahlung. teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) oder durch einen auffälligen
C-1.2.2 Versicherungsperiode Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
Die Versicherungsperiode beträgt ein Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Jahr Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn
die vereinbarte Vertragsdauer kürzer der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
als ein Jahr, so entspricht die Versiche- lung zu vertreten hat.
rungsperiode der Vertragsdauer.
C-1.4 Folgebeitrag
C-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
trags, Folgen verspäteter Zahlung C-1.4.1 Fälligkeit
oder Nichtzahlung
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der
C-1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei- vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
trags Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
oder Jahresbeginn oder zu einem ande-
Der erste oder einmalige Beitrag ist un- ren vereinbarten Zeitpunkt fällig.
verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
einbarten und im Versicherungsschein Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
angegebenen Versicherungsbeginns zu zur Fälligkeit veranlasst wird.
zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts. C-1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Ver- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig
sicherungsbeginns vor Vertrags- gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
schluss, ist der erste oder einmalige mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
Beitrag unverzüglich nach Vertrags- nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
schluss zu zahlen. Zahlt der Versiche- vertreten hat.
rungsnehmer nicht unverzüglich nach
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Ist der Versicherungsnehmer mit der C-1.5 Lastschriftverfahren
Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
ist der Versicherer berechtigt, Ersatz C-1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
des ihm durch den Verzug entstande-
nen Schadens zu verlangen. Ist zur Einziehung des Beitrags das
Lastschriftverfahren vereinbart worden,
C-1.4.3 Mahnung hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ausreichende Deckung des Kontos zu
gezahlt, kann der Versicherer den Ver- sorgen.
sicherungsnehmer auf dessen Kosten
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Konnte der fällige Beitrag ohne Ver-
Brief) zur Zahlung auffordern und eine schulden des Versicherungsnehmers
Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). vom Versicherer nicht eingezogen wer-
Die Zahlungsfrist muss mindestens den, ist die Zahlung auch dann noch
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
aufforderung betragen. einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf-
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der forderung des Versicherers erfolgt.
Versicherer je Vertrag die rückständi-
gen Beträge des Beitrags sowie der Zin- C-1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
sen und Kosten im Einzelnen beziffert
und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei- Hat es der Versicherungsnehmer zu
heit und Kündigungsrecht) hinweist. vertreten, dass ein oder mehrere Bei-
träge, trotz wiederholten Einziehungs-
C-1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung versuchs, nicht eingezogen werden
können, ist der Versicherer berechtigt,
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge- das SEPA-Lastschriftmandat in Text-
setzten Zahlungsfrist ein Versiche- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
rungsfall ein und ist der Versicherungs- kündigen.
nehmer bei Eintritt des Versicherungs-
falls mit der Zahlung des Beitrags oder Der Versicherer hat in der Kündigung
der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist darauf hinzuweisen, dass der Versiche-
der Versicherer von der Verpflichtung rungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
zur Leistung frei. stehenden Beitrag und zukünftige Bei-
träge selbst zu übermitteln.
C-1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Von Kreditinstituten erhobene Bearbei-
Ist der Versicherungsnehmer mit der tungsgebühren für fehlgeschlagenen
Zahlung der geschuldeten Beträge in Lastschrifteinzug können dem Versi-
Verzug, kann der Versicherer nach Ab- cherungsnehmer in Rechnung gestellt
lauf der in der Mahnung gesetzten Zah- werden.
lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir-
kung kündigen. C-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeen-
digung
Die Kündigung kann mit der Bestim-
mung der Zahlungsfrist verbunden wer- C-1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
den. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn der Versicherungsneh- Bei vorzeitiger Beendigung des Ver-
mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah- trags steht dem Versicherer nur derje-
lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi- nige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
cherungsnehmer bei der Kündigung raum entspricht, in dem der Versiche-
ausdrücklich hinzuweisen. rungsschutz bestanden hat.
C-1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündi- C-1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
gung Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
Die Kündigung wird unwirksam, wenn
die Zahlung innerhalb eines Monats C-1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer
nach der Kündigung veranlasst wird. seine Vertragserklärung innerhalb von
Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
frist verbunden worden ist, wird sie un- auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
wirksam, wenn die Zahlung innerhalb erklärung entfallenden Teil der Beiträge
eines Monats nach Fristablauf veran- zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
lasst wird. der Versicherer in der Widerrufsbeleh-
rung auf das Widerrufsrecht, die
Die Leistungsfreiheit des Versicherers Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung be- zahlenden Betrag hingewiesen und der
stehen. Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
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dass der Versicherungsschutz vor Ende C-2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündi-
der Widerrufsfrist beginnt. gung
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 C-2.1 Dauer und Ende des Vertrags
unterblieben, hat der Versicherer zu-
sätzlich den für das erste Jahr des Ver- C-2.1.1 Vertragsdauer
sicherungsschutzes gezahlten Beitrag
zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Der Vertrag ist für den im Versiche-
Versicherungsnehmer Leistungen aus rungsschein angegebenen Zeitraum ab-
dem Versicherungsvertrag in Anspruch geschlossen.
genommen hat.
C-2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
C-1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung
einer vorvertraglichen Anzeigepflicht Bei einer Vertragsdauer von mindes-
vom Versicherungsvertrag zurück, so tens einem Jahr verlängert sich der Ver-
steht ihm der Beitrag bis zum Zugang trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
der Rücktrittserklärung zu. sich nicht, wenn einer der Vertragspar-
teien spätestens drei Monate vor dem
Wird der Versicherungsvertrag durch Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
Rücktritt des Versicherers beendet, weil eine Kündigung zugegangen ist.
der einmalige oder erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht C-2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem
dem Versicherer eine angemessene Jahr
Geschäftsgebühr zu.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als
C-1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch einem Jahr endet der Vertrag zum ver-
Anfechtung des Versicherers wegen einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
arglistiger Täuschung beendet, so steht Kündigung bedarf.
dem Versicherer der Beitrag bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu. C-2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträ-
gen
C-1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach
dem Beginn der Versicherung vollstän- Bei einer Vertragsdauer von mehr als
dig und dauerhaft weg, steht dem Versi- drei Jahren kann der Versicherungs-
cherer der Beitrag zu, den er hätte be- nehmer den Vertrag zum Ablauf des
anspruchen können, wenn die Versi- dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean- den Jahres kündigen; die Kündigung
tragt worden wäre, zu dem der Versi- muss dem Versicherer spätestens drei
cherer vom Wegfall des Interesses Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Kenntnis erlangt hat. Jahres zugegangen sein.
C-1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur C-2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
das versicherte Interesse bei Beginn Fällt ein versichertes Interesse nach
der Versicherung nicht besteht oder dem Beginn der Versicherung vollstän-
wenn das Interesse bei einer Versiche- dig und dauerhaft weg, endet der Ver-
rung, die für ein künftiges Unternehmen trag bezüglich dieses Interesses zu dem
oder für ein anderes künftiges Interesse Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
genommen ist, nicht entsteht. Der Ver- Wegfall des Interesses Kenntnis er-
sicherer kann jedoch eine angemes- langt.
sene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht C-2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechts- C-2.2.1 Kündigungsrecht
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi- Nach dem Eintritt eines Versicherungs-
cherer steht in diesem Fall der Beitrag falles kann jede der Vertragsparteien
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Versicherungsvertrag kündigen.
den die Nichtigkeit begründenden Um- Die Kündigung ist in Textform (z. B.
ständen Kenntnis erlangt. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf ei-
nes Monats seit dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
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C-2.2.2 Kündigung durch Versicherungsneh- C-2.3.3 Beitrag
mer
Der Veräußerer und der Erwerber haf-
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird ten für den Beitrag als Gesamtschuld-
seine Kündigung mit ihrem Zugang ner, wenn der Übergang auf den Erwer-
beim Versicherer wirksam. Der Versi- ber während einer laufenden Versiche-
cherungsnehmer kann jedoch bestim- rungsperiode erfolgt. Wenn der Versi-
men, dass die Kündigung zu einem spä- cherungsvertrag gekündigt wird, haftet
teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum der Veräußerer allein für die Zahlung
Ende der laufenden Versicherungsperi- des Beitrags.
ode, wirksam wird.
C-2.3.4 Anzeigepflichten
C-2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Die Veräußerung ist dem Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird vom Veräußerer oder Erwerber unver-
einen Monat nach ihrem Zugang beim züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Versicherungsnehmer wirksam. oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der
C-2.3 Veräußerung und deren Rechtsfol- Anzeigepflicht besteht kein Versiche-
gen rungsschutz, wenn der Versicherungs-
fall später als einen Monat nach dem
C-2.3.1 Übergang der Versicherung Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müs-
Wird die versicherte Sache vom Versi- sen. Der Versicherer muss hierzu nach-
cherungsnehmer veräußert, so tritt zum weisen, dass er den mit dem Veräuße-
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei rer bestehenden Vertrag mit dem Er-
Immobilien: Datum der Umschreibung werber nicht geschlossen hätte.
im Grundbuch) an dessen Stelle der Er-
werber in die während der Dauer seines Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
Eigentums aus dem Versicherungsver- pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
trag sich ergebenden Rechte und Pflich- dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
ten des Versicherungsnehmers ein. die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
Die Versicherung geht auch über, wenn verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes
die versicherte Sache im Wege der des Versicherungsfalls die Frist für
Zwangsversteigerung erworben wird seine Kündigung abgelaufen war und er
oder ein Dritter auf Grund eines Nieß- nicht gekündigt hat.
brauchs, eines Pachtvertrags oder ei-
nes ähnlichen Verhältnisses die Be-
rechtigung erwirbt, versicherte Boden- C-3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, an-
erzeugnisse zu beziehen. dere Obliegenheiten
Der Versicherer muss den Eintritt des C-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
Erwerbers erst gegen sich gelten las- nehmers oder seines Vertreters bis
sen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. zum Vertragsschluss
C-2.3.2 Kündigung C-3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von
Angaben über gefahrerhebliche Um-
Der Versicherer ist berechtigt, dem Er- stände
werber gegenüber den Versicherungs-
vertrag unter Einhaltung einer Frist von Der Versicherungsnehmer hat bis zur
einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht umstände anzuzeigen, nach denen der
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
des Versicherers von der Veräußerung Telefax oder Brief) gefragt hat und die
ausgeübt wird. für den Entschluss des Versicherers er-
heblich sind, den Vertrag mit dem ver-
Der Erwerber ist berechtigt, den Versi- einbarten Inhalt zu schließen. Diese An-
cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zeigepflicht gilt auch dann, wenn der
oder bis zum Schluss der laufenden Versicherer dem Versicherungsnehmer
Versicherungsperiode in Textform (z. B. nach seiner Vertragserklärung, aber vor
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. der Vertragsannahme Fragen im Sinn
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Te-
nicht innerhalb eines Monats nach dem lefax oder Brief) stellt.
Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
werbers vom Bestehen der Versiche- Wird der Vertrag von einem Vertreter
rung innerhalb eines Monats ab Erlan- des Versicherungsnehmers geschlos-
gung der Kenntnis, ausgeübt wird.
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sen, so sind bei der Anwendung von Ab- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos-
satz 1 und C-3.1.2 sowohl die Kenntnis sen, wenn der Versicherungsnehmer
und die Arglist des Vertreters als auch nachweist, dass der Versicherer den
die Kenntnis und die Arglist des Versi- Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
cherungsnehmers zu berücksichtigen. gezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen
Der Versicherungsnehmer kann sich hätte.
darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt C-3.1.2.3 Vertragsänderung
worden ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch dem Versicherungs- Hat der Versicherungsnehmer seine
nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig- Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1
keit zur Last fällt. nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
Versicherer bei Kenntnis der nicht ange-
C-3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der An- zeigten Gefahrumstände den Vertrag
zeigepflicht auch zu anderen Bedingungen ge-
schlossen, so werden die anderen Be-
C-3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versiche- dingungen auf Verlangen des Versiche-
rungsschutzes rers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
seine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Ab- den die anderen Bedingungen ab der
satz 1, kann der Versicherer vom Ver- laufenden Versicherungsperiode Ver-
trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts tragsbestandteil.
besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz. Erhöht sich durch eine Vertragsände-
rung der Beitrag um mehr als 10 Pro-
Der Versicherer hat jedoch kein Rück- zent oder schließt der Versicherer die
trittsrecht, wenn der Versicherungsneh- Gefahrabsicherung für den nicht ange-
mer nachweist, dass er die unrichtigen zeigten Umstand aus, so kann der Ver-
oder unvollständigen Angaben weder sicherungsnehmer den Vertrag inner-
vorsätzlich noch grob fahrlässig ge- halb eines Monats nach Zugang der Mit-
macht hat. teilung des Versicherers ohne Einhal-
tung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
Das Rücktrittsrecht des Versicherers teilung hat der Versicherer den Versi-
wegen grob fahrlässiger Verletzung der cherungsnehmer auf dessen Kündi-
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der gungsrecht hinzuweisen.
Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei C-3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der
Kenntnis der nicht angezeigten Um- Rechte des Versicherers
stände zu gleichen oder anderen Bedin-
gungen geschlossen hätte. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
gung oder zur Vertragsänderung muss
Tritt der Versicherer nach Eintritt des der Versicherer innerhalb eines Monats
Versicherungsfalls zurück, darf er den schriftlich geltend machen. Dabei hat er
Versicherungsschutz nicht versagen, die Umstände anzugeben, auf die er
wenn der Versicherungsnehmer nach- seine Erklärung stützt. Zur Begründung
weist, dass der unvollständig oder un- kann er nachträglich weitere Umstände
richtig angezeigte Umstand weder für innerhalb eines Monats nach deren
den Eintritt oder die Feststellung des Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
Versicherungsfalls noch für die Feststel- natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
lung oder den Umfang der Leistungs- dem der Versicherer von der Verletzung
pflicht ursächlich war. Auch in diesem der Anzeigepflicht und der Umstände
Fall besteht aber kein Versicherungs- Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
schutz, wenn der Versicherungsnehmer weils geltend gemachte Recht begrün-
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. den.
C-3.1.2.2 Kündigung C-3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
seine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Ab- gung oder zur Vertragsänderung stehen
satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, dem Versicherer nur zu, wenn er den
kann der Versicherer den Vertrag unter Versicherungsnehmer durch geson-
Einhaltung einer Frist von einem Monat derte Mitteilung in Textform (z. B.
kündigen. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Fol-
gen der Verletzung der Anzeigepflicht
hingewiesen hat.
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C-3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versi- fahrerhöhung vorgenommen oder ge-
cherers stattet hat, so muss er diese dem Versi-
cherer unverzüglich anzeigen.
Der Versicherer kann sich auf seine
Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung C-3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe
oder zur Vertragsänderung nicht beru- seiner Vertragserklärung unabhängig
fen, wenn er den nicht angezeigten Ge- von seinem Willen eintritt, muss der
fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Versicherungsnehmer dem Versicherer
Anzeige kannte. unverzüglich anzeigen, nachdem er von
ihr Kenntnis erlangt hat.
C-3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Ver- C-3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung
trag wegen arglistiger Täuschung anzu- durch den Versicherer
fechten, bleibt bestehen.
C-3.2.3.1 Kündigungsrecht
C-3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versiche-
rers Verletzt der Versicherungsnehmer
seine Verpflichtung nach C-3.2.2.1,
Die Rechte des Versicherers zum Rück- kann der Versicherer den Vertrag frist-
tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän- los kündigen, wenn der Versicherungs-
derung erlöschen mit Ablauf von fünf nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich
Jahren nach Vertragsschluss. Diese oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
Rechte erlöschen nicht für Versiche- Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn nehmer zu beweisen.
Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht Beruht die Verletzung auf einfacher
vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Fahrlässigkeit, kann der Versicherer un-
ter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
nat kündigen.
C-3.2 Gefahrerhöhung
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhö-
C-3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung hung in den Fällen nach C-3.2.2.2 und
C-3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
C-3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn unter Einhaltung einer Frist von einem
nach Abgabe der Vertragserklärung des Monat kündigen.
Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert C-3.2.3.2 Vertragsänderung
werden, dass der Eintritt des Versiche-
rungsfalles oder eine Vergrößerung des Statt der Kündigung kann der Versiche-
Schadens oder die ungerechtfertigte In- rer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö-
anspruchnahme des Versicherers wahr- hung einen seinen Geschäftsgrundsät-
scheinlicher wird. zen entsprechenden erhöhten Beitrag
verlangen oder die Absicherung der er-
C-3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbeson- höhten Gefahr ausschließen.
dere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
sich ein gefahrerheblicher Umstand än- Erhöht sich der Beitrag als Folge der
dert, nach dem der Versicherer vor Ver- Gefahrerhöhung um mehr als 10 Pro-
tragsschluss gefragt hat. zent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der erhöhten Gefahr aus,
C-3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach C-3.2.1.1 so kann der Versicherungsnehmer den
liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur Vertrag innerhalb eines Monats nach
unerheblich erhöht hat oder nach den Zugang der Mitteilung des Versicherers
Umständen als mitversichert gelten soll. ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
der Mitteilung hat der Versicherer den
C-3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer auf dieses Kün-
digungsrecht hinzuweisen.
C-3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung
darf der Versicherungsnehmer ohne C-3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versiche-
vorherige Zustimmung des Versicherers rers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
deren Vornahme durch einen Dritten Die Rechte des Versicherers zur Kündi-
gestatten. gung oder Vertragsanpassung nach
C-3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
C-3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nerhalb eines Monats ab Kenntnis des
nachträglich, dass er ohne vorherige Versicherers von der Gefahrerhöhung
Zustimmung des Versicherers eine Ge- ausgeübt werden oder wenn der Zu-
stand wiederhergestellt ist, der vor der
Gefahrerhöhung bestanden hat.
[Seite 48]
Seite 48 von 53
C-3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö- C-3.3 Obliegenheiten des Versicherungs-
hung nehmers
C-3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der C-3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-
Versicherungsfall ein, so ist der Versi- cherungsfalls
cherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer seine C-3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,
Pflichten nach C-3.2.2.1 vorsätzlich ver- die der Versicherungsnehmer vor Ein-
letzt hat. Verletzt der Versicherungs- tritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, hat, sind:
so ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, a) die Einhaltung aller gesetzlichen,
das der Schwere des Verschuldens des behördlichen sowie vertraglich ver-
Versicherungsnehmers entspricht. Das einbarten Sicherheitsvorschriften;
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
keit hat der Versicherungsnehmer zu b) die Einhaltung aller sonstigen ver-
beweisen. traglich vereinbarten Obliegenhei-
ten.
C-3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach
C-3.2.2.2 und C-3.2.2.3 ist der Versi- C-3.3.1.2 Rechtsfolgen
cherer für einen Versicherungsfall, der
später als einen Monat nach dem Zeit- Verletzt der Versicherungsnehmer vor-
punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
Versicherer hätte zugegangen sein genheit, die er vor Eintritt des Versiche-
müssen, leistungsfrei, wenn der Versi- rungsfalles gegenüber dem Versicherer
cherungsnehmer seine Anzeigepflicht zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versi- innerhalb eines Monats, nachdem er
cherungsnehmer seine Pflicht grob fahr- von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
lässig verletzt, so gilt C-3.2.5.1 Satz 2 den Vertrag fristlos kündigen.
und 3 entsprechend. Die Leistungs-
pflicht des Versicherers bleibt bestehen, Der Versicherer hat kein Kündigungs-
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem recht, wenn der Versicherungsnehmer
Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte nachweist, dass er die Obliegenheit we-
zugegangen sein müssen, bekannt war. der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
letzt hat.
C-3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers
bleibt bestehen, C-3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls
a) soweit der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Gefahrerhö- Der Versicherungsnehmer hat bei und
hung nicht ursächlich für den Eintritt nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-
des Versicherungsfalles oder den gende Obliegenheiten zu erfüllen:
Umfang der Leistungspflicht war
oder C-3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwen-
dung und Minderung des Schadens zu
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Ver- sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
sicherungsfalles die Frist für die nehmer Weisungen des Versicherers,
Kündigung des Versicherers abge- soweit für ihn zumutbar, zu befolgen so-
laufen und eine Kündigung nicht er- wie Weisungen – ggf. auch mündlich
folgt war oder oder telefonisch – einzuholen, wenn die
Umstände dies gestatten. Erteilen meh-
c) wenn der Versicherer statt der Kün- rere an dem Versicherungsvertrag be-
digung ab dem Zeitpunkt der Gefah- teiligte Versicherer unterschiedliche
rerhöhung einen seinen Geschäfts- Weisungen, hat der Versicherungsneh-
grundsätzen entsprechend erhöhten mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
Beitrag verlangt. handeln.
[Seite 49]
Seite 49 von 53
C-3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat C-3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine
nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
a) dem Versicherer den Schadenein- stehende Auskunfts- oder Aufklä-
tritt, nachdem er von ihm Kenntnis rungsobliegenheit, ist der Versicherer
erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch nur dann vollständig oder teilweise leis-
mündlich oder telefonisch – anzu- tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
zeigen; nehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
b) Schäden durch strafbare Handlun- Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie-
gen gegen das Eigentum unverzüg- sen hat.
lich der Polizei anzuzeigen;
C-3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
c) dem Versicherer und der Polizei un- pflichtet, wenn der Versicherungsneh-
verzüglich ein Verzeichnis der ab- mer nachweist, dass er die Obliegenheit
handen gekommenen Sachen ein- nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
zureichen; gilt auch, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass die Verletzung der
d) das Schadenbild so lange unverän- Obliegenheit weder für den Eintritt oder
dert zu lassen, bis die Schadenstelle die Feststellung des Versicherungsfalls
oder die beschädigten Sachen noch für die Feststellung oder den Um-
durch den Versicherer freigegeben fang der dem Versicherer obliegenden
worden sind. Sind Veränderungen Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
unumgänglich, sind das Schaden- wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
bild nachvollziehbar zu dokumentie- liegenheit arglistig verletzt hat.
ren (z. B. durch Fotos) und die be-
schädigten Sachen bis zu einer Be-
sichtigung durch den Versicherer C-4 Weitere Regelungen
aufzubewahren;
C-4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversi-
e) soweit möglich dem Versicherer un- cherung
verzüglich jede Auskunft in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu C-4.1.1 Anzeigepflicht
erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Um- Wer bei mehreren Versicherern ein In-
fanges der Leistungspflicht des Ver- teresse gegen dieselbe Gefahr versi-
sicherers erforderlich ist sowie jede chert, ist verpflichtet, dem Versicherer
Untersuchung über Ursache und die andere Versicherung unverzüglich
Höhe des Schadens und über den mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
Umfang der Entschädigungspflicht andere Versicherer und die Versiche-
zu gestatten; rungssumme anzugeben.
f) vom Versicherer angeforderte Be- C-4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der An-
lege beizubringen, deren Beschaf- zeigepflicht
fung ihm billigerweise zugemutet
werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht nach C-4.1.1 vorsätzlich
g) Steht das Recht auf die vertragliche oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
Leistung des Versicherers einem unter den in C-3.3 beschriebenen Vor-
anderen als dem Versicherungsneh- aussetzungen zur Kündigung berechtigt
mer zu, so hat dieser die Obliegen- oder auch ganz oder teilweise leistungs-
heiten nach C-3.3.2.1 und C-3.3.2.2 frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn
ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm der Versicherer vor Eintritt des Versi-
dies nach den tatsächlichen und cherungsfalles Kenntnis von der ande-
rechtlichen Umständen möglich ist. ren Versicherung erlangt hat.
C-3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- C-4.1.3 Haftung und Entschädigung bei
verletzung Mehrfachversicherung
C-3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine a) Ist bei mehreren Versicherern ein In-
Obliegenheit nach C-3.3.1.1 oder teresse gegen dieselbe Gefahr ver-
C-3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versiche- sichert und übersteigen die Versi-
rer von der Verpflichtung zur Leistung cherungssummen zusammen den
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Versicherungswert oder übersteigt
der Obliegenheit ist der Versicherer be- aus anderen Gründen die Summe
rechtigt, seine Leistung in dem Verhält- der Entschädigungen, die von je-
nis zu kürzen, das der Schwere des Ver- dem Versicherer ohne Bestehen der
schuldens des Versicherungsnehmers anderen Versicherung zu zahlen
entspricht. wären, den Gesamtschaden, liegt
eine Mehrfachversicherung vor.
[Seite 50]
Seite 50 von 53
b) Die Versicherer sind in der Weise b) Die Regelungen nach a) sind auch
als Gesamtschuldner verpflichtet, anzuwenden, wenn die Mehrfach-
dass jeder für den Betrag aufzukom- versicherung dadurch entstanden
men hat, dessen Zahlung ihm nach ist, dass nach Abschluss der mehre-
seinem Vertrage obliegt; der Versi- ren Versicherungsverträge der Ver-
cherungsnehmer kann aber im Gan- sicherungswert gesunken ist. Sind
zen nicht mehr als den Betrag des in diesem Fall die mehreren Versi-
ihm entstandenen Schadens verlan- cherungsverträge gleichzeitig oder
gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn im Einvernehmen der Versicherer
die Verträge bei demselben Versi- geschlossen worden, kann der Ver-
cherer bestehen. sicherungsnehmer nur die verhält-
nismäßige Herabsetzung der Versi-
Erlangt der Versicherungsnehmer cherungssummen und der Beiträge
oder der Versicherte aus anderen verlangen.
Versicherungsverträgen Entschädi-
gung für denselben Schaden, so er- C-4.1.5 Anwendung bei Verträgen ohne Ver-
mäßigt sich der Anspruch aus dem sicherungssumme
vorliegenden Vertrag in der Weise,
dass die Entschädigung aus allen Bei Verträgen ohne Versicherungs-
Verträgen insgesamt nicht höher ist, summe sind in den Regelungen C-4.1.1
als wenn der Gesamtbetrag der Ver- bis C-4.1.4 die abweichenden anderen
sicherungssummen, aus denen die Angaben zur Berechnung des Versiche-
Beiträge errechnet wurde, nur in die- rungsumfangs zu Grunde zu legen.
sem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt C-4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschrif-
sich der Anspruch in der Weise, tenänderung
dass aus allen Verträgen insgesamt
keine höhere Entschädigung zu leis- C-4.2.1 Form, zuständige Stelle
ten ist, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungssummen in die- Die für den Versicherer bestimmten Er-
sem Vertrag in Deckung gegeben klärungen und Anzeigen, die den Versi-
worden wäre. cherungsvertrag betreffen und die un-
mittelbar gegenüber dem Versicherer
c) Hat der Versicherungsnehmer eine erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
Mehrfachversicherung in der Ab- Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
sicht geschlossen, sich dadurch ei- nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
nen rechtswidrigen Vermögensvor- in diesem Vertrag etwas anderes be-
teil zu verschaffen, ist jeder in dieser stimmt ist.
Absicht geschlossene Vertrag nich-
tig. Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder
Dem Versicherer steht der Beitrag an die im Versicherungsschein oder in
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er dessen Nachträgen als zuständig be-
von den die Nichtigkeit begründen- zeichnete Stelle gerichtet werden. Die
den Umständen Kenntnis erlangt. gesetzlichen Regelungen über den Zu-
gang von Erklärungen und Anzeigen
C-4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversiche- bleiben bestehen.
rung
C-4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder
a) Hat der Versicherungsnehmer den Namensänderung
Vertrag, durch den die Mehrfachver-
sicherung entstanden ist, ohne Hat der Versicherungsnehmer eine Än-
Kenntnis von dem Entstehen der derung seiner Anschrift dem Versiche-
Mehrfachversicherung geschlossen, rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
kann er verlangen, dass der später lenserklärung, die dem Versicherungs-
geschlossene Vertrag aufgehoben nehmer gegenüber abzugeben ist, die
oder die Versicherungssumme unter Absendung eines eingeschriebenen
verhältnismäßiger Minderung des Briefes an die letzte dem Versicherer
Beitrags auf den Teilbetrag herab- bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
gesetzt wird, der durch die frühere drei Tage nach der Absendung des
Versicherung nicht gedeckt ist. Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
sprechend für den Fall einer dem Versi-
Die Aufhebung des Vertrages oder cherer nicht angezeigten Namensände-
die Herabsetzung der Versiche- rung des Versicherungsnehmers.
rungssumme und Anpassung des
Beitrags werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem
Versicherer zugeht.
[Seite 51]
Seite 51 von 53
C-4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der ge- C-4.5 Meinungsverschiedenheiten und Ge-
werblichen Niederlassung richtsstände
Hat der Versicherungsnehmer die Ver- Treten Meinungsverschiedenheiten
sicherung unter der Anschrift seines zwischen dem Versicherungsnehmer
Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet und dem Versicherer auf, kann sich der
bei einer Verlegung der gewerblichen Versicherungsnehmer jederzeit an die
Niederlassung C-4.2.2 entsprechend Beschwerdestelle des Versicherers
Anwendung. wenden:
beschwerde@vgh.de
C-4.3 Vollmacht des Versicherungsver- oder online über
mittlers www.vgh.de/beschwerde
C-4.3.1 Erklärungen des Versicherungsneh- Außerdem stehen dem Versicherungs-
mers nehmer insbesondere folgende weitere
Beschwerdemöglichkeiten zu:
Der Versicherungsvermittler gilt als be-
vollmächtigt, vom Versicherungsneh- C-4.5.1 Versicherungsombudsmann
mer abgegebene Erklärungen entge-
genzunehmen betreffend Wenn es sich beim Versicherungsneh-
mer um einen Verbraucher oder um
a) den Abschluss bzw. den Widerruf ei- eine Person handelt, die sich in verbrau-
nes Versicherungsvertrages; cherähnlicher Lage befindet, gilt:
b) ein bestehendes Versicherungsver- Bei Streitigkeiten in Versicherungsan-
hältnis einschließlich dessen Been- gelegenheiten kann sich der Versiche-
digung; rungsnehmer an den Ombudsmann für
Versicherungen wenden.
c) Anzeige- und Informationspflichten
vor Abschluss des Vertrags und Versicherungsombudsmann e.V.
während des Versicherungsverhält- Postfach 080632
nisses. 10006 Berlin
C-4.3.2 Erklärungen des Versicherers Telefon: 0800 3696000
Der Versicherungsvermittler gilt als be- E-Mail: beschwerde@versiche-
vollmächtigt, vom Versicherer ausgefer- rungsombudsmann.de
tigte Versicherungsscheine oder deren Internet: www.versicherungsombuds-
Nachträge dem Versicherungsnehmer mann.de
zu übermitteln.
Der Ombudsmann für Versicherungen
ist eine unabhängige und kostenfrei ar-
C-4.4 Verjährung beitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
cherer hat sich verpflichtet, an dem
Die Ansprüche aus dem Versicherungs- Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
vertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss Versicherungsnehmer, die diesen Ver-
des Jahres, in dem der Anspruch ent- trag online (z. B. über eine Webseite
standen ist und der Gläubiger von den oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
Anspruch begründenden Umständen können sich mit ihrer Beschwerde auch
und der Person des Schuldners Kennt- online an die Plattform http://ec.eu-
nis erlangt. Die grob fahrlässige Un- ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
kenntnis steht der Kenntnis gleich. Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Versicherungsombuds-
Ist ein Anspruch aus dem Versiche- mann weitergeleitet.
rungsvertrag bei dem Versicherer ange-
meldet worden, zählt bei der Fristbe- C-4.5.2 Versicherungsaufsicht
rechnung der Zeitraum zwischen An-
meldung und Zugang der in Textform Wenn der Versicherungsnehmer mit der
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitge- Betreuung des Versicherers nicht zu-
teilten Entscheidung des Versicherers frieden ist oder Meinungsverschieden-
beim Anspruchsteller nicht mit. heiten bei der Vertragsabwicklung auf-
treten, kann er sich auch an die Bundes-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung anstalt für Finanzdienstleistungsauf-
nach den allgemeinen Vorschriften des sicht wenden. Der Versicherer unterliegt
Bürgerlichen Gesetzbuchs. der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht.
[Seite 52]
Seite 52 von 53
Bundesanstalt für Finanzdienstleis- C-4.6 Anzuwendendes Recht
tungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
C-4.7 Embargobestimmung
Telefon: 0800 2 100 500
Es besteht – unbeschadet der übrigen
E-Mail: poststelle@bafin.de Vertragsbestimmungen – Versiche-
Internet: https://www.bafin.de rungsschutz nur, soweit und solange
dem keine auf die Vertragsparteien di-
Hinweis: Die BaFin ist keine Schieds- rekt anwendbaren Wirtschafts-, Han-
stelle und kann einzelne Streitfälle nicht dels- oder Finanzsanktionen bezie-
verbindlich entscheiden. hungsweise Embargos der Europäi-
schen Union oder der Bundesrepublik
C-4.5.3 Rechtsweg Deutschland entgegenstehen.
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
Rechtsweg zu beschreiten. oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Vereinigten Staaten von Amerika,
C-4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Kla- soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
gen gegen den Versicherer Europäischen Union oder der Bundes-
republik Deutschland entgegenstehen.
Für Klagen aus dem Versicherungsver-
trag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach C-4.8 Repräsentanten
dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständi- Der Versicherungsnehmer muss sich
gen Niederlassung. die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
Ferner ist auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
mer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsneh-
mer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufent-
halt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versiche-
rer seinen Sitz hat.
C-4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Kla-
gen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsver-
trag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nie-
derlassung oder dem Wohnsitz des Ver-
sicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versi-
cherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versi-
cherungsvertrag zuständigen Nieder-
lassung.
[Seite 53]
Seite 53 von 53
Teil D Sicherheitsvorschriften
gültig, sofern vereinbart
Für die Zeit, in der sich niemand in der
Wohnung aufhält, müssen alle Schließ-
vorrichtungen und vereinbarten Siche-
rungen betätigt und die vereinbarten
Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet
werden. Das gilt nicht, soweit die Ein-
haltung dieser Obliegenheit dem Versi-
cherungsnehmer oder seinem Reprä-
sentanten bei objektiver Würdigung al-
ler Umstände billigerweise nicht zuge-
mutet werden kann. Alle Schließvorrich-
tungen, vereinbarten Sicherungen und
vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
sind in gebrauchsfähigem Zustand zu
erhalten. Störungen, Mängel und Schä-
den müssen unverzüglich beseitigt wer-
den.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder
sein Repräsentant eine dieser Oblie-
genheiten, kann der Versicherer nach
Maßgabe von C-3.3.1.2 und C-3.3.3 zur
Kündigung berechtigt oder auch leis-
tungsfrei sein. Führt die Obliegenheits-
verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so
gelten C-3.2.3 und C-3.2.5. Danach
kann der Versicherer zur Kündigung be-
rechtigt oder auch leistungsfrei sein.