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Allgemeine Bedingungen Hausratversicherung (VHB 2025)
Formular 0001 – Stand 01.03.2025
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Leistungsversprechen Teil B – Allgemeiner Teil
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), gene- § 19 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Ver-
relle Ausschlüsse treters
§2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Ver- § 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspä-
puffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, teter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-
Überschalldruckwelle trags
§3 Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub § 21 Dauer und Ende des Vertrags
§4 Leitungswasser § 22 Folgebeitrag
§5 Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren) § 23 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
und Wartezeit für weitere Elementargefahren § 24 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§7 Außenversicherung § 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§8 Versicherte Kosten § 27 Gefahrerhöhung
§9 Versicherungswert, Versicherungssumme § 28 Überversicherung
§ 10 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung § 29 Mehrere Versicherer
§ 11 Wohnungswechsel § 30 Versicherung für fremde Rechnung
§ 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung § 31 Aufwendungsersatz
§ 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz- § 32 Übergang von Ersatzansprüchen
schränke
§ 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 15 Sachverständigenverfahren
§ 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 16 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche
Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem Versi- § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters
cherungsfall § 37 Repräsentanten
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 38 Bedingungsanpassungsklausel
§ 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 39 Verjährung
§ 40 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
§ 41 Anzuwendendes Recht
§ 42 Embargobestimmung
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Teil A – Leistungsversprechen an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
entsteht.
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall),
generelle Ausschlüsse 4. Explosion
1. Versicherungsfall Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch ßerung.
folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer-
den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Überschalldruck- Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemi-
welle; sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch so- Wandung nicht erforderlich.
wie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus
c) Leitungswasser; dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blindgänger).
d) Naturgefahren 5. Verpuffung
aa) Sturm, Hagel; Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
bb) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, ßerung, die im Gegensatz zu einer Explosion mit nur geringer
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch), soweit Geschwindigkeit verläuft.
zusätzlich vereinbart. 6. Implosion
2. Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kernenergie Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
a) Ausschluss Krieg eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines in-
neren Unterdrucks.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mit-
wirkender Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegs- 7. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion Ladung
oder Aufstand. Versichert sind Schäden durch den Anprall oder Absturz eines
b) Ausschluss innere Unruhen Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz sei-
ner Teile oder seiner Ladung.
Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das
gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 8. Überschalldruckwelle
c) Ausschluss Kernenergie Als Überschalldruckwelle gilt jede unmittelbare Zerstörung o-
der Beschädigung der versicherten Sachen, wenn diese durch
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze
Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be- durchflogen hat.
rücksichtigung mitwirkender Ursachen.
9. Nicht versicherte Schäden
§2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Nicht versichert sind
Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs, Überschalldruckwelle a) Schäden durch weitere Elementargefahren (Überschwem-
mung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erd-
1. Versicherte Gefahren und Schäden rutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch b) Seng- und Schmorschäden;
a) Brand; Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden
b) Blitzschlag, Überspannung durch Blitz; Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Nr. 2
c) Explosion, Verpuffung, Implosion; sind.
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder c) Schäden, an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren-
seiner Ladung; nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Fer-
ner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schal-
e) Überschalldruckwelle tern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhan- Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
denkommen. Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses
2. Brand nach Nr. 2 sind.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen §3 Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus 1. Versicherte Gefahren
eigener Kraft auszubreiten vermag.
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch
Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen,
dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder a) Einbruchdiebstahl;
zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschä- b) Vandalismus;
den), sind versichert. Dies gilt auch für versicherte Sachen, in c) Raub
denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermit-
telt oder weitergeleitet wird. oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen,
zerstört oder beschädigt werden.
3. Blitzschlag und Überspannung durch Blitz
2. Einbruchdiebstahl
a) Blitzschlag
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
Sachen. a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä- Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäu-
den an elektrischen Einrichtungen und Geräten können des einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit
Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Schäden hinaus auf dem Versicherungsgrundstück der Ein- Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das
schlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran-
ist. lasst oder gebilligt wurde.
b) Überspannung durch Blitz Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über- dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blit- abhandengekommen sind.
zes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität
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b) Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Ge- Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätz-
bäudes lich zerstört oder beschädigt.
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche 5. Nicht versicherte Schäden
Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit a) Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Raub so-
falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen wie Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub:
öffnet.
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau,
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veran- Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
lasst oder gebilligt wurde. Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind. b) Nicht versicherte Schäden bei Raub:
c) Einschleichen oder Verborgen halten Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herange-
schafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies aller-
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlos- dings innerhalb des Versicherungsorts an dem die Tathand-
senen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zu- lung verübt wird, sind diese Sachen versichert.
vor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten
hatte. §4 Leitungswasser
d) Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes 1. Bruchschäden
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicher-
Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz ten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb
gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Ge- von Gebäuden versichert:
walt mit der Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
von Gewalt gleichzusetzen.
aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen
e) Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel oder den damit verbundenen Schläuchen),
Dies liegt in folgenden Fällen vor: bb) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen oder den
aa) Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei- damit verbundenen Schläuchen,
nem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein cc) Rohren von Wasserlösch-, Sprinkler- oder Beriese-
Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat der Dieb vorher lungsanlagen,
durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Nr. 3 be-
schafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses dd) Rohren von Lüftungsanlagen,
Schlüssels kann außerhalb des Versicherungsorts er- ee) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes
folgt sein. verlegt sind,
bb) Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit ei- ff) Rohren von Zisternenanlagen,
nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel gg) Geruchsverschlüssen (Siphons).
hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Da-
bei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Ge- Das setzt voraus, dass diese Rohre kein Bauteil von Heiz-
wahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl die- b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten In-
ses Schlüssels kann auch außerhalb des Versiche- stallationen:
rungsorts erfolgt sein. aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Ar-
3. Raub maturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
Raub ist in folgenden Fällen gegeben: Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
a) Anwendung von Gewalt bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare
Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen,
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Ge-
walt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme ver- cc) Tanks und Regenwasserfilter oder ähnlichen Teilen
sicherter Sachen auszuschalten. von Zisternenanlagen.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Über- Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper ein-
windung eines bewussten Widerstandes entwendet werden schließlich der Bodenplatte. Rohre und Installationen unter-
(einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht
versichert. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach
b) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus 2. Leitungswasserschäden (Nässeschäden)
oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber innerhalb
des Versicherungsorts eine Gewalttat, mit Gefahr für Leib Der Versicherer entschädigt versicherte Sachen, die durch
oder Leben androht. Bei mehreren Versicherungsorten ist bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört o-
der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung der beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhan-
ausgesprochen wird. denkommen.
c) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetre-
ten ist aus:
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen
weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder
war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache damit verbundenen Schläuchen;
in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei-
muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben. len;
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit c) Heizungs- oder Klimaanlagen;
seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. d) Wasserlösch-, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;
4. Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub e) Rohre von Lüftungsanlagen;
Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub liegt vor, f) Wasserbetten, Wassersäulen, Zimmerbrunnen oder Aqua-
wenn der Täter wie in Nr. 2 a), c) oder e) beschrieben in den rien;
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g) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes ver- aa) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte
legt sind. Sachen oder Gebäude ein, in denen sich versicherte
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Hei- Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden
zungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenom- an versicherten Sachen sind versichert.
men davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bb) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
bestimmt sind. die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden
3. Nicht versicherte Schäden sind.
a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender cc) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
Ursachen Schäden durch die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
befinden, baulich verbunden sind.
aa) Plansch- oder Reinigungswasser,
dd) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
bb) Schwamm, andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
cc) Grundwasser, Sturmflut, stehendes oder fließendes Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsnieder- Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
schläge (z. B. Starkregen) oder einen durch diese Ur- Sachen sind versichert.
sachen hervorgerufenen Rückstau, ee) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versi-
ee) Erdfall, Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass cherten Gebäude baulich verbunden sind.
Leitungswasser nach Nr. 2 den Erdfall, die Erdsen- ff) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
kung oder den Erdrutsch verursacht hat, andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden,
ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs- in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder verbunden sind.
durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem ver- 3. Weitere Elementargefahren
sicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Be- a) Überschwemmung
rieselungsanlage,
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Bo-
gg) Wasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mo- den des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar
bilen Behältnissen. angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh-
b) Nicht versichert sind Schäden an und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen-
aa) Hausrat in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht wasser.
bezugsfertig sind; Dies gilt nur, wenn
bb) dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. fließenden) Gewässern oder
§5 Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren) bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder
und Wartezeit für weitere Elementargefahren cc) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche in-
1. Versicherte Gefahren und Schäden folge von aa) oder bb)
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch die Überflutung verursacht haben.
a) Sturm, Hagel; b) Rückstau
b) weitere Elementargefahren Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in
aa) Überschwemmung; das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
bb) Rückstau; aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
cc) Erdbeben; fließenden) Gewässern oder
dd) Erdfall, Erdsenkung; bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen)
ee) Erdrutsch; den Rückstau verursacht haben.
ff) Schneedruck; c) Erdbeben
gg) Lawinen; Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
hh) Vulkanausbruch dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
ausgelöst wird.
zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereig-
nisse abhandenkommen. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
2. Sturm, Hagel
aa) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
a) Sturm der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes- Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso
tens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
mindestens 62 km/h). Ist die Windstärke für den Schaden- bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustan-
ort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn des der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben
der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachver- entstanden sein.
halte nachweist:
d) Erdfall, Erdsenkung
aa) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand- Erdfall, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des
freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
anderen Sachen angerichtet. e) Erdrutsch
bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstür-
des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in zen von Erd- oder Gesteinsmassen.
dem sich die versicherten Sachen befunden haben, f) Schneedruck
nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Ge-
bäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude ver- Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee-
bunden sind. oder Eismassen.
b) Hagel Versichert sind auch Schäden durch in Bewegung geratene
und deshalb von Dächern herabstürzende Schnee- oder
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis- Eismassen (Dachlawinen).
körnern.
c) Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die
wie folgt entstehen:
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g) Lawinen Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehen-
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen den – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt
niedergehen inklusiv der durch den Abgang ausgelösten und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder
Druckwelle. abhandenkommt, ist versichert.
h) Vulkanausbruch Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten
Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim (§ 7) versichert.
Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materi- 2. Definitionen
alien und Gasen. a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des
4. Nicht versicherte Schäden Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch
bzw. Verbrauch) dienen.
a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.
– Schäden durch Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädi-
gungsgrenzen (§ 13).
aa) Sturmflut;
c) Ferner gehören zum Hausrat
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, aa) alle in das Gebäude eingefügte Sachen (z. B. Einbau-
Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, möbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der
wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent- Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Woh-
standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen; nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder
übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die
cc) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnie- Gefahr tragen;
derschlägen (z. B. Starkregen) oder Ausuferung von
oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche ge- bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig pro-
drungen; duziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt,
sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand
dd) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explo- an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind;
sion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt nicht, cc) privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und mit
soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbe- dem Gebäude (auch Garagen und Carports) oder dem
ben ausgelöst wurden; Balkon-/Terrassengeländer gemäß den Herstellervor-
gaben sowie den gesetzlichen und behördlichen Vor-
ee) Trockenheit oder Austrocknung. schriften fest verbundene Balkonkraftwerke (sog.
b) Nicht versichert sind Schäden an Plug & Play Solaranlage für die Steckdose) inklusive
aa) Hausrat in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht dazugehörigem Batteriespeicher sowie Elektrola-
bezugsfertig sind; destationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller
Art), die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem
bb) Hausrat außerhalb von Gebäuden. Ausgenommen die versicherte Wohnung liegt und die ausschließlich
hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und mit dem der versicherten Wohnung dienen;
Gebäude (auch Garagen und Carports) oder dem Bal-
kon-/Terrassengeländer gemäß den Herstellervorga- dd) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher,
ben sowie den gesetzlichen und behördlichen Vor- Mähroboter, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge,
schriften fest verbundene Balkonkraftwerke (sog. soweit diese nicht versicherungspflichtig sind, sowie
Plug & Play Solaranlage für die Steckdose) inklusive Modellflugzeuge und Flugdrohnen, deren Abflugge-
dazugehörigem Batteriespeicher sowie Elektrola- wicht 5 kg nicht übersteigt;
destationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller ee) Kanus, Ruder-, Paddel-, Falt- und Schlauchboote ein-
Art). schließlich ihrer Motoren sowie Stand-Up-Paddle-
5. Wartezeit Boards und Surfbretter wie z. B. Wind- und Kitesurfge-
räte;
Für weitere Elementargefahren (Nr. 1 b) besteht Versiche-
rungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstel- ff) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug-
lung, frühestens mit Eingang des Antrages beim Versicherer drachen;
(Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben gg) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die fol-
Umfang versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die genden Personen zu ausschließlich beruflichen oder
Vorversicherung übernommen wurde. gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungs-
6. Kündigungsrecht nehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebt. Handelswaren, Musterkollektionen
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal- und Arzneimittel sind hiervon ausgeschlossen;
tung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weitere
Elementargefahren (Nr. 1 b) in Textform (z. B. E-Mail, Telefax hh) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in
oder Brief) kündigen. Wohnungen (Nr. 3) gehalten werden (z. B. Fische,
Katzen, Hunde, Vögel).
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen,
dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi- d) Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 2,
cherungsjahres wirksam wird. das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.
Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des
Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers (Nr. 4 e).
den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 3. Versicherungsort
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete
§6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche- Wohnung. Zur Wohnung gehören
rungsort
a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen. Dies sind
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb der im Versiche- mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat
rungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die aus-
Nr. 3). schließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehö-
ren nicht zur Wohnung;
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b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschlie- Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird,
ßende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungs- die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le- schaft leben.
benden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in 5. Naturgefahren
Nebengebäuden einschließlich Garagen des Grundstücks,
auf dem sich die versicherte Wohnung befindet; Für Schäden durch Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere
Elementargefahren) besteht Außenversicherungsschutz nur
c) gemeinschaftlich genutzte Räume, in dem Hausrat bestim- innerhalb von Gebäuden.
mungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stell-
flächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müs- 6. Entschädigungsgrenzen
sen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist
die versicherte Wohnung befindet; insgesamt auf 20.000 EUR begrenzt.
d) privat genutzte Garagen bis zu einer maximalen Entfernung b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschä-
von 5 km. digungsgrenzen (§ 13).
4. Nicht versicherte Sachen §8 Versicherte Kosten
Nicht zum Hausrat gehören Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche-
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
genannt; 1. Aufräumungskosten
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigen- Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen auf-
tum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt; zuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und
sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Woh- beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablage-
nungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht rungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernich-
versichert; ten.
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von de- 2. Bewegungs- und Schutzkosten
ren Versicherungspflicht sowie Teile und Zubehör von Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewe-
Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) gen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass
genannt; diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wieder-
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versi- herzustellen oder wiederzubeschaffen.
cherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, so- 3. Hotelkosten
weit nicht unter Nr. 2 c) genannt;
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des wahlweise auch die Anmietung einer Wohnung. Vorausset-
Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen zung ist, dass die ständig bewohnte Wohnung oder der un-
vom Versicherungsnehmer überlassen; selbstständige Hausstand während der Ausbildung, des Stu-
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Ver- diums oder des Freiwilligendienstes (siehe § 7 Nr. 2) unbe-
sicherungsvertrag versichert sind (z. B. für Leasing-/Jobrä- wohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschrän-
der, Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Mu- kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
sikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen); Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
g) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von
für die technische Wiederherstellung von elektronisch ge- sechs Monaten. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR
speicherten Daten und Programmen sind nur versichert, so- begrenzt.
weit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. 4. Transport- und Lagerkosten
§7 Außenversicherung Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu
1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die
Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sa- auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar
chen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraus- ist.
setzungen:
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt er-
a) Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des setzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lage-
Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit rung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumut-
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen; bar ist, längstens für die Dauer von sechs Monaten.
b) Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb 5. Schlossänderungskosten
des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als sechs Mo-
naten gelten nicht als vorübergehend. Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vor-
zunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der
2. Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung, Studium Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch
und Freiwilligendiensten einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häus- 6. Bewachungskosten
licher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der
Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während: Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu
bewachen, wenn Schließvorrichtungen und sonstige Siche-
a) der Ausbildung; rungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
b) des Studiums; Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
c) einem freiwilligen Wehrdienst; Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll
d) einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Frei- gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden.
williges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst). 7. Kosten für provisorische Maßnahmen
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange Das sind Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz
die Person keinen eigenen Hausstand gründet. versicherter Sachen.
3. Besonderheit bei Einbruchdiebstahl 8. Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3 Nr. 2 Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Be-
genannten Voraussetzungen erfüllt sein. reich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt vo-
4. Besonderheit bei Raub raus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder
den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Le-
ben nach § 3 Nr. 3 b) an, besteht Außenversicherungsschutz Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus
nur unter folgenden Voraussetzungen: nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden,
zählen ebenfalls dazu.
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt wer-
den.
[Seite 7]
9. Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen b) Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden Beitrag.
an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert c) Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versi-
werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer cherungssumme durch Erklärung in Textform widerspre-
gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung chen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nach-
entstanden ist. dem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme
10. Technologiefortschritt zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den
Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die An-
Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Mehr- passung nicht wirksam.
kosten, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefort- § 10 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung
schritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli- 1. In der Hausratversicherung errechnet sich der Tarifbeitrag aus
chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei der Multiplikation der Versicherungssumme (in Tausend EUR)
den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. mit dem Beitragssatz des jeweiligen Tarifs für die vereinbarte
11. Wiederbeschaffung von Dokumenten Deckung.
Das sind Kosten, die für die Wiederbeschaffung von behördli- 2. Für die Kalkulation der einzelnen Beitragssätze werden der
chen Dokumenten entstehen. Solche Dokumente sind z. B. erwartete Schadenbedarf, die Risikoart, der Aufwand für
Personalausweis, Reisepass, Kraftfahrzeugpapiere, Führer- Rückversicherung (die Kosten abzüglich der erwarteten Scha-
schein, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde, Grundbuch- denerstattung), die Kosten (insbesondere für Vertrieb und
auszug oder Testament. Verwaltung), der Gewinnansatz und die Feuerschutzsteuer
berücksichtigt.
§9 Versicherungswert, Versicherungssumme
3. Der Versicherer ist berechtigt, die Beitragssätze für beste-
1. Versicherungswert hende Versicherungsverträge zu überprüfen (Neukalkulation).
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädi- Diese Neukalkulation erfolgt unter Beibehaltung der dem Ver-
gungsberechnung. trag zugrunde liegenden Kalkulationsmethode, wird nach ver-
a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sa- sicherungsmathematischen Grundsätzen durchgeführt und
chen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neu- berücksichtigt insbesondere die voraussichtliche künftige Ent-
wert). wicklung des Schadenbedarfs. Wenn sich daraus eine Bei-
tragserhöhung ergibt, ist der Versicherer berechtigt, den bzw.
b) Für Kunstgegenstände (§ 13 Nr. 1 a) dd) und Antiquitäten die einzelnen Beitragssätze entsprechend anzupassen, wenn
(§ 13 Nr. 1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbe- sich der Vertrag nach § 21 Nr. 2 verlängert. Soweit der Versi-
schaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. cherer von seiner Möglichkeit, den Beitrag zu erhöhen, keinen
c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt Gebrauch macht, können entsprechend ungenutzte Anpas-
nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der sungen jeweils vorgetragen und bei einer erneuten Vertrags-
für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (ge- verlängerung berücksichtigt werden. Der Versicherer ist be-
meiner Wert). rechtigt, für die Anpassung die statistischen Erkenntnisse des
d) Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Be- Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
träge begrenzt ist (§ 13 Nr. 2), werden bei der Ermittlung e. V. zu berücksichtigen und einen unabhängigen Treuhänder
des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berück- mit der Prüfung der Neukalkulation zu beauftragen.
sichtigt. 4. Sofern der Versicherungsvertrag für eine Dauer von mehr als
2. Versicherungssumme drei Jahren abgeschlossen ist, gilt Nr. 3 entsprechend für das
Ende des dritten und jedes darauf folgenden Versicherungs-
a) Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und jahres (§ 21 Nr. 3).
Versicherungsnehmer vereinbart. Die Versicherungs-
summe soll dem Versicherungswert entsprechen. 5. Der Versicherer ist nicht berechtigt, für den bestehenden Ver-
trag einen höheren Beitrag zu verlangen als für neu abzu-
b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorge- schließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und glei-
betrag von zehn Prozent. chem Deckungsschutz. Er ist verpflichtet, den Tarifbeitrag für
3. Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und den bestehenden Vertrag entsprechend dem Tarifbeitrag für
Beitrag neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen
Es gelten folgende Grundlagen: und gleichem Deckungsschutz zu senken, wenn dieser nied-
riger ist.
a) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Ent-
wicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die 6. Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn die Mitteilung
Versicherungssumme. hierüber dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat
vor Wirksamkeit der Beitragserhöhung zugeht.
Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Ge-
brauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normaler- Der Versicherer hat in dieser Mitteilung darauf hinzuweisen,
weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ verwendet. dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für aufgrund der Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach
Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Mo- Erhalt dieser Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
nat September vom Statistischen Bundesamt veröffent- der Beitragserhöhung kündigen kann.
lichte Index. § 11 Wohnungswechsel
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich ent- 1. Umzug in eine neue Wohnung
sprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im ver-
gangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der
Kalenderjahr verändert hat. Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während
des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versi-
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle cherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
nach dem Komma berücksichtigt. Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbe-
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit ginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Sie wird auf volle versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht
Tausend EUR aufgerundet und dem Versicherungsnehmer werden.
bekanntgegeben.
[Seite 8]
2. Mehrere Wohnungen Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiter- nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die
hin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Ver- Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheits-
sicherungsschutz nicht über. Für zwölf Monate besteht Versi- schaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Be-
cherungsschutz in beiden Wohnungen. trages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
3. Umzug ins Ausland 2. Restwerte
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb Deutschlands, so Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent-
geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung schädigungsberechnung in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung er- 3. Mehrwertsteuer
lischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbeginn. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tat-
4. Anzeige der neuen Wohnung sächlich angefallen ist.
a) Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer bei Umzugsbe- 4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung des Versi-
ginn, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten anzu- cherers
zeigen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließ-
anzugeben. lich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (§ 1 Nr. 1) auf
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versiche-
vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der rungssumme (§ 9 Nr. 2 a) einschließlich Vorsorgebetrag (§ 9
neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden Nr. 2 b) begrenzt.
sind. Die Anzeige muss in Textform erfolgen. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die
c) Verändert sich durch den Wohnungswechsel die Wohnflä- auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe-
che oder der Wert des Hausrates und wird der Versiche- grenzt ersetzt.
rungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vor-
Unterversicherung führen. sorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen und
5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht Kosten bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung Versicherte Kosten (§ 8) werden darüber hinaus bis zu zehn
gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. Prozent der Versicherungssumme (§ 9 Nr. 2) ersetzt.
b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Bei- 5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
tragssätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung kann Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kün- rungsfalls (§ 1 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (§ 9
digung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mit- Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist
teilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nach-
nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu er- träglich entfallen, wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem
klären. Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert
c) Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung =
nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di-
der Kündigung zu. vidiert durch den Versicherungswert.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 8 wird nach
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungs- der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versi-
nehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte cherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das
in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versi- schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-
cherungsort (§ 6 Nr. 3) die neue Wohnung des Versiche- und Schadenermittlungskosten ein.
rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt 6. Kosten
längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Auszug. Versicherte Kosten nach § 8 werden ersetzt, wenn sie nach-
Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei
einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der § 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz-
Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (§ 6 Nr. 3) die schränke
bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des auszie- 1. Definitionen
henden Ehegatten. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von a) Versicherte Wertsachen nach § 6 Nr. 2 b) sind
zwölf Monaten nach Auszug. Danach erlischt der Versiche-
rungsschutz für die neue Wohnung. aa) Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger
geladene Geldbeträge;
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) ent-
sprechend. Nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten nach bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige
Auszug der Ehegatten erlischt der Versicherungsschutz für Wertpapiere;
beide neuen Wohnungen. cc) Armband- und Taschenuhren ab einem Wiederbe-
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften schaffungswert von je 10.000 EUR, Schmucksachen,
Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medail-
Nr. 6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Le- len sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.
benspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungs-
ort gemeldet sind. Nicht zu den Wertsachen gehören Armband- und Ta-
schenuhren unabhängig vom Material mit einem Wie-
8. Beendigung des Vertrags derbeschaffungswert unterhalb 10.000 EUR;
Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf der Frist von zwölf dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie
Monaten, erlischt der Versicherungsschutz zum Vertrags- Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeich-
ende. nungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc)
§ 12 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung genannte Sachen aus Silber;
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), je-
doch mit Ausnahme von Möbelstücken.
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versi-
cherungswert (§ 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalls b) Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die
(§ 1 Nr. 1), aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt
bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die sind und
Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchs- bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestge-
tens jedoch der Versicherungswert (§ 9 Nr. 1) bei Eintritt wicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Ge-
des Versicherungsfalls (§ 1 Nr. 1).
[Seite 9]
wicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmän- 3. Hemmung
nisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 und Nr. 2 a) gilt:
bündig eingelassen sind (Einmauerschrank). Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-
2. Entschädigungsgrenzen schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer beson- nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
deren Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versiche- 4. Aufschiebung der Zahlung
rungsfall 20 Prozent der Versicherungssumme. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Die Wertsachen sind in der Versicherungssumme zu be- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
rücksichtigen. nehmers bestehen,
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungs- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
falls außerhalb eines anerkannten und verschlossenen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
Wertschutzschrankes (Nr. 1 b) befunden haben, ist die Ent- aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
schädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
aa) 1.500 EUR insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten § 15 Sachverständigenverfahren
geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren 1. Feststellung der Schadenhöhe
Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
bb) 20.000 EUR insgesamt für Urkunden einschließlich rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches
cc) 20.000 EUR insgesamt für Schmucksachen, Arm- Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versi-
band- und Taschenuhren ab einem Wiederbeschaf- cherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
fungswert von je 10.000 EUR, Edelsteine, Perlen, 2. Weitere Feststellungen
Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sa- Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung
chen aus Gold oder Platin. auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
c) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungs- werden.
falls innerhalb eines anerkannten und verschlossenen 3. Verfahren vor Feststellung
Wertschutzschrankes (Nr. 1 b) befunden haben, richtet sich
die Entschädigung nach der Güte dieses Wertschutz- Für das Sachverständigenverfahren gilt:
schrankes gemäß des Widerstandgrads nach VdS 2450, a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu be-
europäische Norm EN 1143-1 oder Sicherheitsstufe gemäß nennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
(VDMA). Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Entschädi- Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachver-
gung je Wertschutzschrank gemäß nachfolgender Aufstellung ständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
begrenzt. Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er-
Widerstandsgrad Sicherheitsstufen Entschädigungs- nennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer
nach nach VDMA grenze im Sinne ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
VdS 2450/EN 1143-1 § 13 Nr. 2 c)
b) Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver-
N/O B 40.000 EUR ständigen benennen:
I C1F 65.000 EUR aa) Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
II C2F 100.000 EUR bb) Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau-
ernder Geschäftsverbindung stehen;
III D10/D1 200.000 EUR
cc) Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-
IV D20/D2 400.000 EUR nern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder
mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
1. Fälligkeit der Entschädigung ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob-
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An- mann. Die Regelung nach b) gilt auch für seine Benennung.
spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge- Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Ob-
stellt hat. mann durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung richt ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- Parteien.
chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. 4. Feststellung
2. Verzinsung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten
aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins- und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
pflicht besteht. dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versiche-
a) Entschädigung rungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge- c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
leistet wurde. d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten
b) Zinssatz und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert;
Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen
anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
5. Verfahren nach Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
[Seite 10]
Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer § 18 Wiederherbeigeschaffte Sachen
sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die 1. Anzeigepflicht
darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entschei- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt,
dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermit- hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach
telt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Text-
form anzuzeigen.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind- 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ge-
lichen Sachlage erheblich abweichen. kommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi-
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Ver- gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den An-
sicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unver- spruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
bindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andern-
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung falls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurück-
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. zugeben.
6. Kosten 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
tragen beide Parteien je zur Hälfte. che eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungs-
wertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer
7. Obliegenheiten die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen- Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs-
heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
nach Empfang einer Aufforderung in Textform des Versi-
§ 16 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzli- cherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
che Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Versicherungsfall
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
1. Sicherheitsvorschrift gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sa-
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der che eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-
Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so
(§ 6 Nr. 3) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrol- kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und
lieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Ver-
sicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Ob- Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
liegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b) und Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der
Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be- Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten be-
rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. dingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände 4. Beschädigte Sachen
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach § 27 kann insbe- der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi-
sondere in folgenden Fällen vorliegen: gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder 3 bei
a) Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor ihm verbleiben.
Vertragsschluss gefragt hat;
5. Gleichstellung
b) Anlässlich eines Wohnungswechsels nach § 11 ändert sich
ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist; Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,
wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den
c) Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung ist länger als Besitz wieder zu verschaffen.
90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte län-
gere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht be- 6. Übertragung der Rechte
aufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-
Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich wäh- langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-
rend der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person da- cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
rin aufhält; übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sache zustehen.
d) Vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos er-
Wohnungswechsel (§ 11). klärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen
2. Folgen einer Gefahrerhöhung Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker-
langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent-
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in § 27 Nr. 3 bis 5 ge- schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger
regelt. Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden
ist.
[Seite 11]
Teil B – Allgemeiner Teil 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
§ 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr.
Vertreters 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer inner-
halb eines Monats in Textform geltend machen und dabei die
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge- Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Be-
fahrumständen gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Recht begründen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- 4. Rechtsfolgenhinweis
pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr.
tragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur
des Satzes 1 stellt. zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht teilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzei-
a) Vertragsänderung gepflicht hingewiesen hat.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vor- 5. Vertreter des Versicherungsnehmers
sätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich da-
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Be- rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
dingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver- lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Ver-
tragsbestandteil. treter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um Fahrlässigkeit zur Last fällt.
mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a),
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, dies gilt
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit- nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver- treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
sen. vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
§ 20 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, Einmalbeitrags
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige-
pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. 1. Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit des einmaligen
oder des ersten Beitrags
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist
das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- schein angegebenen Zeitpunkt, bei weiteren Elementargefah-
cherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- ren jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit nach § 5 Nr. 5.
stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem
sen hätte. Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
rück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Liegt der angegebene Zeitpunkt nach dem Zugang des Versi-
der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung cherungsscheines, so hat der Versicherungsnehmer den ein-
der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der we- maligen oder ersten Beitrag unverzüglich nach Zugang des
der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- Versicherungsscheines zu zahlen.
falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versi- rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, beträgt
cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der die Zahlungsfrist einen Monat nach Zugang des Versiche-
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. rungsscheins.
c) Kündigung Liegt der angegebene Zeitpunkt vor dem Zugang des Versi-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht cherungsscheins, so beginnt der Versicherungsschutz zum
nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi- angegebenen Zeitpunkt, wenn der einmalige oder erste Bei-
cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem trag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines
Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den gezahlt wird.
Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
Wird der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig ge-
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), lange die Zahlung nicht bewirkt ist.
zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Ge- nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
fahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
e) Anfechtung
Ist der einmalige oder der erste Beitrag bei Eintritt des Versi-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger cherungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer nicht zur
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer
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durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung ge-
fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der
hat. Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- Beträge in Verzug ist.
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
§ 21 Dauer und Ende des Vertrags wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
1. Dauer mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zeitraum abgeschlossen. 4. Zahlung des Beitrags nach Kündigung
2. Stillschweigende Verlängerung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege-
Vertrags eine Kündigung zugegangen ist. lung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b)
bleibt unberührt.
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei § 23 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Ver- Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge-
sicherungsnehmer gekündigt werden. zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtig-
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate ten Einziehung nicht widerspricht.
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh-
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese- folgt.
henen Zeitpunkt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
5. Wegfall des versicherten Interesses rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass
rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer be-
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. rechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu ver-
a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige langen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags
und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge-
fordert worden ist.
aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine
stationäre Pflegeeinrichtung; Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch
ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer
bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versiche-
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten rer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
Interesses.
§ 24 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versiche-
rungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des 1. In diesem Vertrag ist die Dauer der Versicherungsperiode
Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haus- nach § 12 VVG gleich der Dauer der vereinbarten Zahlungs-
haltsauflösung, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem periode.
Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem 2. Je nachdem, welche Zahlweise oder Zahlungsperiode verein-
Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt bart ist, dauert die Versicherungsperiode einen Monat, ein
wie der verstorbene Versicherungsnehmer. Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmal-
beitrag entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des
§ 22 Folgebeitrag Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr.
1. Fälligkeit 3. Für monatliche Zahlweise ist Voraussetzung, dass die Bei-
a) Ein Folgebeitrag wird jeweils zum Monatsersten fällig, in träge per Lastschrift eingezogen werden können. Entfällt
welchem die nächste Versicherungsperiode beginnt. diese Voraussetzung, gilt vierteljährliche Zahlweise als verein-
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- bart.
cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- 4. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von
nen Zeitpunkt erfolgt. zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch
2. Schadenersatz bei Verzug nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebei- zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
trags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. § 25 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung 1. Allgemeiner Grundsatz
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kos- vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer
ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Bei-
frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist rungsschutz bestanden hat.
nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückstän- b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
digen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel- cherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er
nen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leis- hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis
tungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Ver-
fristgerechten Zahlung hinweist. sicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- 2. Beiträge oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh- fechtung und fehlendem versicherten Interesse
mer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des
Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver-
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen,
hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des
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Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo- dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi- beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs- der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. messen zu handeln;
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
cherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr ge- gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
zahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
trag in Anspruch genommen hat. reichen;
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
sicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr- die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsan- durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
nahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
Rücktrittserklärung zu. und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gung durch den Versicherer aufzubewahren;
sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versiche- Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die
rer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Um-
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des fanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder-
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
der Anfechtungserklärung zu. schädigungspflicht zu gestatten;
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-
ginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- den kann;
resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere
nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich
men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sons-
angemessene Geschäftsgebühr verlangen. tige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden ge-
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- kommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkun-
resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid- den unverzüglich sperren zu lassen.
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den
Umständen Kenntnis erlangt. tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- Nr. 1 oder 2 oder §18 Nr. 1 vorsätzlich, so ist der Versiche-
rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs-
hat, sind: siger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be-
rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (§ 16); entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Obliegenheiten (§ 16). b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche- Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
kündigen. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat.
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver-
sicherungsfalls § 27 Gefahrerhöhung
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung 1. Begriff der Gefahrerhöhung
des Schadens zu sorgen; a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen- vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein-
falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; tritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich o- Versicherers wahrscheinlicher wird.
der telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten;
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b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der
– vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än- Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-
dert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
hat (§ 17). dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umstän- vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer
den als mitversichert gelten soll. seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3
entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
d) Die durch ein Aufstellen eines Baugerüstes am Versiche- bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,
rungsort bedingte Gefahrerhöhung ist mitversichert. zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
2. Pflichten des Versicherungsnehmers bekannt war.
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
nahme durch einen Dritten gestatten. Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs-
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er pflicht war oder
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah- bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die
rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen
diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts-
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei- grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag ver-
gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. langt.
d) In den Fällen nach Nr. 1 d) ist keine Anzeige der Gefahrer-
höhung erforderlich. § 28 Überversicherung
e) In den Fällen nach Nr. 1 d) sind für die Zeit, in der sich nie- 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
mand in der Wohnung aufhält, alle Schließvorrichtungen ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
und vorhandenen Sicherungen zu betätigen. Dies gilt nicht, auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so-
und die Betätigung billigerweise nicht zugemutet werden fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabset-
kann. zungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Beitrag
maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,
3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge-
a) Kündigungsrecht schlossen worden wäre.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün- Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. erlangt.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann § 29 Mehrere Versicherer
der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- 1. Anzeigepflicht
nat kündigen.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein- Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
haltung einer Frist von einem Monat kündigen. der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzu-
b) Vertragsänderung geben.
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (Nr. 1)
entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi- vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den
cherung der erhöhten Gefahr ausschließen. in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leis-
mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche- des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versiche-
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- rung erlangt hat.
gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
weisen. Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver-
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb ei- sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
nes Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- Mehrfachversicherung vor.
höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des-
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versi-
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, cherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vor- gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi-
sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer cherer bestehen.
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- Verlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag
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in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von § 31 Aufwendungsersatz
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
gegeben worden wäre. den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung des Versicherers macht.
in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen
Absicht geschlossene Vertrag nichtig. unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen-
den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be-
den Kenntnis erlangt. trachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die c) Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen,
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent-
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, sprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-
kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag her- für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge- Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag (§ 9
deckt ist. Nr. 2 b); dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Weisung des Versicherers entstanden sind.
Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach a) er-
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Ver- forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh-
sicherer zugeht. mers vorzuschießen.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die f) Versichert sind Kosten zur Brandbekämpfung die der Ver-
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach sicherungsnehmer für geboten halten durfte, einschließlich
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi- der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im
cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehre- öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institu-
ren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einverneh- tionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die
men der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi- Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung dens zu ersetzen sind.
der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
§ 30 Versicherung für fremde Rechnung Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen In-
1. Rechte aus dem Vertrag teresse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leis-
tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im sind.
eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag g) Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei der Erstattung
steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Ver- von Kosten nach Nr. 1 a), b) oder f) nicht berücksichtigt.
sicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versi- 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
cherungsschein besitzt. a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kos-
2. Zahlung der Entschädigung ten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu er-
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den setzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der geboten waren.
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen o-
cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim- der Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-
mung des Versicherungsnehmers verlangen. weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
3. Kenntnis und Verhalten Versicherer aufgefordert wurde.
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- b) Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen,
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver- kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kür-
sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das zen.
Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der § 32 Übergang von Ersatzansprüchen
Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer 1. Übergang von Ersatzansprüchen
für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Ver- Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
sicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Re- einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
präsentant des Versicherungsnehmers ist. über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist o- tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
der ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche- Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-
rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
darüber informiert hat. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah-
[Seite 16]
ren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versi- § 36 Vollmacht des Versicherungsvertreters
cherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so- 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
weit erforderlich mitzuwirken.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor- cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver- men betreffend
pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsver-
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in trags,
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für dessen Beendigung,
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver- c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-
sicherungsnehmer. trags und während des Versicherungsverhältnisses.
§ 33 Kündigung nach dem Versicherungsfall 2. Erklärungen des Versicherers
1. Kündigungsrecht Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Ver- cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach-
tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündi- träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
gung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Ver- 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
tragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Ver-
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs- ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeit- muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
punkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
kündigen. kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
3. Kündigung durch Versicherer § 37 Repräsentanten
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal-
rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 38 Bedingungsanpassungsklausel
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- 1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedin-
cherungsfalls gungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor- oder zu ersetzen (Anpassung), wenn
sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer
gungspflicht frei. Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken,
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen än-
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- dert,
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
führung des Schadens als bewiesen.
d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr- durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem
lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien
tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ob-
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn liegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertrags-
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- schluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung 3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht un-
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen bedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksam-
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die keit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die An-
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. passung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetz-
lichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die
§ 35 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen
1. Form treten.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in 4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge- Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungs-
genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. verbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer er-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des gänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beidersei-
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des- tigen Interessen erfolgen.
sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet 5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten
werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedin-
Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. gungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und be-
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung hördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Ver-
sicherer richten.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- 6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsge-
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes setzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entspre-
gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensän- chend.
derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des 7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungs-
Briefes als zugegangen. nehmer in Textform bekanntgegeben und erläutert. Der Ver-
sicherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
[Seite 17]
§ 39 Verjährung bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich auch an die für
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah- den Versicherer zuständige Aufsicht wenden:
ren. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- Sektor Versicherungsaufsicht
spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün- Graurheindorfer Straße 108
denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er- 53117 Bonn
langt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. E-Mail: poststelle@bafin.de
Tel.: 0228 4108- 0; Fax: 0228 4108-1550
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Ver- nicht verbindlich entscheiden.
sicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. 3. Gerichtsstand
§ 40 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn der
Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Geschäftssitz des
1. Außergerichtliche alternative Streitbeilegung Versicherungsnehmers
Vor oder anstelle einer Klage kann der Versicherungsnehmer – ins Ausland verlegt wurde oder
auch die kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen:
– nicht bekannt ist
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32 kann der Versicherer ihn auch vor dem für den Sitz des Ver-
10006 Berlin sicherers zuständigen Gericht verklagen.
Weitere Informationen im Internet: www.versicherungsom- § 41 Anzuwendendes Recht
budsmann.de Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler oder
Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvor- § 42 Embargobestimmung
schlag unterbreiten. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Beschwerden gegen den Versicherer sind zulässig bis zu ei- Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
nem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für private tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
Verträge des Versicherungsnehmers. Der Ombudsmann nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
spricht eine Empfehlung aus, die bis 10.000 EUR für den Ver- Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
sicherer bindend ist. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer im Anschluss Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
der gesamte Rechtsweg zu den Gerichten offen. Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
lik Deutschland entgegenstehen.
2. Versicherungsaufsicht
Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-
rers nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten
Show full text: Besondere Bedingungen Hausratversicherung KomfortSchutz (BB Hausrat Komfort 2025)
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Besondere Bedingungen Hausratversicherung KomfortSchutz
(BB Hausrat Komfort 2025)
Formular 0015 – Stand 01.03.2025
I. Erläuterungen
Abweichend von den Allgemeine Bedingungen Hausratversicherung Selbstbeteiligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs-
(VHB 2025) sind, soweit im Versicherungsschein nicht anders be- oder Schadenminderungskosten (§ 12 Nr. 4 VHB 2025), die auf
stimmt, folgende Erweiterungen zum Versicherungsumfang verein- Weisung des Versicherers angefallen sind.
bart:
Selbstbeteiligung
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Be-
trag wird je Versicherungsfall um eine gegebenenfalls vereinbarte
II. Klauseln
Die nachstehenden Klauseln gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Hausratversicherung (VHB 2025) als vereinbart.
Update-Garantie hiervon unberührt. Die Erweiterung nach Nr. 1 findet insoweit
1. Bietet der Versicherer neue Bedingungen mit abweichenden Re- keine Anwendung.
gelungen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit Da- Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Abdichtungen
tum ihrer Einführung jeweils die für den Versicherten günstigeren
Regelungen. 1. In Erweiterung von § 4 Nr. 2 b) VHB 2025 zählen zu den mit dem
Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Ein-
2. Die Leistungsverbesserungen nach Absatz 1 gelten für die Dauer richtungen Duschkabinen, Duschtassen, (bodengleiche)
von fünf Jahren ab der erstmaligen Vereinbarung der dem Vertrag Duscheinrichtungen sowie Badewannen (auch Whirlpools).
zugrunde liegenden Bedingungen. Danach gelten wieder die ur-
sprünglich vereinbarten Leistungen. Ersetzt werden Schäden durch Leitungswasser, das bestim-
mungswidrig
Versichererwechsel a) aus diesen Einrichtungen,
1. Der Versicherer leistet bei einem Wechsel der Versicherung zur b) durch zu diesen Einrichtungen gehörende undichte Fugen,
Württembergischen Versicherung AG für Versicherungsfälle, bei
denen der genaue Eintrittszeitpunkt und somit auch die Zustän- c) durch undichte Anschlussfugen von Waschbecken in Bad oder
digkeit des jeweiligen Versicherers nicht bestimmt werden kön- Toilette,
nen. d) durch Abdichtungen von Waschbeckenarmaturen in Bad oder
2. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Toilette sowie Badewannenarmaturen,
a) Für den Versicherungsfall hätte auch beim Vorversicherer Ver- e) durch Armaturendurchführungen oder
sicherungsschutz bestanden. f) aus den zugehörigen Zu- und Ablaufeinrichtungen
b) Der bei der Württembergischen Versicherung AG bestehende ausgetreten ist.
Vertrag schließt unmittelbar an den Vorvertrag an. 2. Aufwendungen, die für das Verschließen von undichten Fugen er-
c) Der Vorvertrag wurde bei der Antragstellung angegeben. bracht werden müssen, werden nicht ersetzt.
d) Der Versicherungsnehmer stellt der Württembergischen Versi- Kein Abzug wegen Unterversicherung bei Kleinschäden
cherung AG im Versicherungsfall die Bedingungen des Vorver-
trags zur Verfügung. Der Versicherer verzichtet abweichend von § 12 Nr. 5 und 6
VHB 2025 bei ersatzpflichtigen Schäden bis 5.000 EUR auf einen
e) Der Versicherungsnehmer tritt seine Ansprüche gegen den Vor- Abzug wegen Unterversicherung.
versicherer bei Aufforderung an die Württembergische Versi-
cherung AG ab. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
3. Der Versicherer leistet höchstens in dem Umfang, in dem der Vor- 1. Abweichend von § 1 Nr. 2 b) VHB 2025 sowie in Erweiterung von
versicherer bei Ablauf seines Vertrags geleistet hätte. Als Scha- § 1 Nr. 1 VHB 2025 leistet der Versicherer Entschädigung für ver-
dentag gilt der Beginn des Versicherungsschutzes bei der Würt- sicherte Sachen die durch unmittelbare Gewalthandlungen im Zu-
tembergischen Versicherung AG. sammenhang mit inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zer-
4. Wenn das Risiko zuvor schon bei einem anderen Unternehmen stört oder beschädigt werden.
versichert war und dieser Schutz am Tag vor Beginn des Vertrags a) Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebli-
bei der Württembergischen Versicherung AG endete, beginnt der che Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung
Versicherungsschutz lückenlos im Anschluss an den Vorvertrag. störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeit ge-
gen Personen oder Sachen verüben.
Grobe Fahrlässigkeit
b) Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel
1. Abweichend von § 34 Nr. 1 b) VHB 2025 wird sich der Versicherer gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismä-
bei einem Versicherungsfall nicht auf eine verschuldensabhän- ßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
gige Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls berufen. c) Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, plan-
mäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl
2. Die Regelungen zu den Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzun- von Arbeitnehmern.
gen – insbesondere von Sicherheitsvorschriften nach § 16 Nr. 1
VHB 2025 und von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs- 2. Nicht versicherte Schäden
falls nach § 26 Nr. 1 VHB 2025 sowie von Anzeigepflichtverletzun- a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
gen Gefahr erhöhender Umstände nach § 17 VHB 2025 in Verbin- Schäden durch Verfügung von hoher Hand.
dung mit §§ 26 und 27 VHB 2025 – bleiben bestehen und sind
[Seite 2]
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be-
Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, grenzt.
es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implo-
sion infolge von inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen
(siehe Nr. 1). 1. In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2025 leistet der Versicherer un-
3. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche ter den in § 7 Nr. 3 bis 5 VHB 2025 genannten Voraussetzungen
Entschädigung für Sportausrüstungen auch wenn sich diese dau-
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Scha- erhaft außerhalb des Versicherungsorts befinden.
denersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
beansprucht werden kann. 2. Ferner wird in Erweiterung von § 3 VHB 2025 Entschädigung ge-
leistet, wenn Sportausrüstungen durch Aufbrechen eines ver-
4. Besonderes Kündigungsrecht schlossenen und mit dem Boden fest verbundenen Behältnisses
Die Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, Streik oder außerhalb von Gebäuden entwendet wurden.
Aussperrung nach Nr. 1 kann während der vereinbarten Laufzeit 3. Sportausrüstung sind Sportgeräte, deren Zubehör und dazu ge-
des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer oder Ver- hörende Sportbekleidung. Zur Sportbekleidung gehören auch Sa-
sicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. chen, die Schutz gegen mögliche Verletzung bei Ausübung des
Die Kündigung wird sieben Tage nach Zugang wirksam. Sports bieten.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be-
kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hauptvertrag in- grenzt.
nerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung des Versiche-
rers zum gleichen Zeitpunkt oder mit sofortiger Wirkung kündigen. Hausrat von Angehörigen und Ehe- oder Lebenspartnern im Se-
nioren- und Pflegeheim
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs-
summe begrenzt. 1. In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2025 besteht auch im Zimmer
eines Senioren- oder Pflegeheims innerhalb Deutschlands Versi-
Fahrzeuganprall cherungsschutz.
1. In Erweiterung von § 1 Nr. 1 a) VHB 2025 leistet der Versicherer 2. Der Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 gilt für das Eigentum der
Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister sowie Halbgeschwister
Fahrzeugs, seiner Teile (auch Anhänger) oder Ladung unmittelbar des Versicherungsnehmers und dessen in häuslicher Gemein-
zerstört oder beschädigt werden. schaft lebenden Ehe- oder Lebenspartners.
2. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Be- Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf versicherte Sa-
schädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines chen des Versicherungsnehmers oder dessen Ehe- oder Lebens-
Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs oder einer fahrbaren partners, wenn diese selbst im Senioren- oder Pflegeheim woh-
oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine. nen.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs- 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt
summe begrenzt. 10.000 EUR begrenzt.
Schäden durch Schalenwild Für Wertsachen nach § 13 Nr. 1 a) VHB 2025 gilt eine Entschädi-
gungsgrenze von 500 EUR.
1. Der Versicherer ersetzt Schäden an versicherten Sachen durch
wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bun- Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern
desjagdgesetz zählen (z. B. Wildschweine, Rehe oder Rothir- 1. In Erweiterung von § 6 Nr. 3 a) VHB 2025 gehören Räume (häus-
sche). liche Arbeitszimmer), die ausschließlich beruflich oder gewerblich
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt genutzt werden, zur Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließ-
2.500 EUR begrenzt. lich über die Wohnung zu betreten sind.
Schäden durch wild lebende Wirbeltiere (nicht Schalenwild) an 2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit diese nicht aus einem
Hausrat am Versicherungsort anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
1. Der Versicherer ersetzt am Versicherungsort (§ 6 Nr. 3 a) – c) 3. Die Fläche der beruflich oder gewerblich genutzten Räume, in de-
VHB 2025) Schäden an versicherten Sachen durch unmittelbare nen Versicherungsschutz besteht, muss bei einer Anzeige der
Einwirkung von wild lebenden Wirbeltieren, sofern es sich um kein Wohnfläche nach § 11 Nr. 4 VHB 2025 (Wohnungswechsel) be-
Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz handelt. rücksichtigt werden.
Kein Versicherungsschutz besteht in Garagen außerhalb des 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 EUR be-
Grundstücks auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. grenzt.
Nicht versichert sind Folgeschäden durch das Fehlen elektrischer Rauch und Ruß
Spannung. Hiervon ausgenommen ist die Klausel „Kühl- und Ge- 1. In Erweiterung von § 2 VHB 2025 ersetzt der Versicherer auch
friergut“. Schäden, die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt von Rauch und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
2.500 EUR begrenzt. Trocknungsanlage entstanden sind.
Außenversicherung 2. Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Gemisch von
Gasen und feinstverteilten Feststoffen. Ruß ist ein bei unvollstän-
1. Geltungsdauer digen Verbrennungsprozessen entstehender aus sehr kleinen
In Erweiterung von § 7 Nr. 1 b) VHB 2025 gelten Zeiträume von Teilchen bestehender Feststoff.
mehr als zwölf Monaten nicht als vorübergehend. 3. Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung
2. Entschädigungsgrenze von Rauch und Ruß entstehen (z. B. Fogging).
In Abweichung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2025 ist die Entschädigungs- 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs-
grenze auf 25.000 EUR erhöht. summe begrenzt.
Ständige Außenversicherung am Arbeitsplatz Seng- und Schmorschäden
1. In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2025 leistet der Versicherer Ent- 1. In Erweiterung von § 2 Nr. 2 und Nr. 9 b) VHB 2025 ersetzt der
schädigung für versicherte Sachen am Arbeitsplatz des Versiche- Versicherer Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen
rungsnehmers, auch wenn sich diese dauerhaft außerhalb des Brand entstanden sind.
Versicherungsorts befinden. Dem Versicherungsnehmer sind mit Der Seng- und Schmorschaden ist ein örtlich begrenzter Schaden,
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen gleichgestellt. der durch äußerliche Hitzeeinwirkung oder Glut entsteht und
2. Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem regelmäßig die Auf- durch Verfärbung der versengten Stelle sichtbar wird.
gaben einer beruflichen Tätigkeit verrichtet werden. Kein Arbeits- Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen und elektroni-
platz sind öffentlich zugängliche Bereiche wie z. B. Restaurant, schen Einrichtungen oder Geräten durch die Wirkung elektrischen
Café, Hotellobby, Wartebereiche im Bahnhof oder Flughafen, Ba- Stroms entstehen.
deeinrichtung, Schule und Universität.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs-
summe begrenzt.
[Seite 3]
Falschalarm eines Gefahrenmelders (Rauch-, Gas-, oder Was- 3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die
sermelder, sowie Einbruchmeldeanlage) Marke und die Rahmennummer der nach Nr. 1 versicherten Fahr-
1. In Erweiterung von § 1 Nr. 1 und § 8 VHB 2025 ersetzt der Versi- zeuge zu beschaffen und aufzubewahren.
cherer Kosten, die entstehen, wenn der Alarm (auch Falschalarm) 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be-
eines Gefahrenmelders unmittelbar oder mittelbar zu einem Ein- grenzt.
satz z. B. von Polizei oder Feuerwehr führt. 5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu-
2. Ersetzt werden außer den Kosten des Einsatzes auch Kosten zur ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche-
Beseitigung von Schäden an Türen oder Fenstern, die dadurch rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach
entstehen, dass sich aufgrund des Alarms gewaltsam Zugang in § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein.
das versicherte Gebäude bzw. dessen Wohnungen verschafft
wurde. Diebstahl von Kinderwagen, Gehwagen und Rollstühlen
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs- 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Kinderwagen, hierzu ge-
summe begrenzt. hören auch Fahrradanhänger, die als Kinderwagen genutzt wer-
den, Rollatoren, Gehwagen und Rollstühle, die nicht versiche-
Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung rungspflichtig sind, für Schäden durch einfachen Diebstahl.
von Leben 2. Für die damit lose verbundenen und regelmäßig seinem Ge-
1. In Erweiterung von § 8 VHB 2025 ersetzt der Versicherer die not- brauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur,
wendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicher- wenn sie zusammen mit dem Kinderwagen, Rollator, Gehwagen
ten Sachen sowie an Fenstern und Türen, die dadurch entstehen, oder Rollstuhl weggenommen worden sind.
dass sich Rettungskräfte oder Ersthelfer zur Rettung von Leben 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be-
gewaltsam Zugang zum Gebäude bzw. der versicherten Wohnung grenzt.
verschafft haben.
4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu-
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs- ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche-
summe begrenzt. rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach
Reparatur an Rohren der Gasversorgung innerhalb des Gebäu- § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein.
des Diebstahl von Wäsche, Waschmaschinen, Wäschespinnen und
1 In Erweiterung von § 1 VHB 2025 leistet der Versicherer Entschä- Trocknern
digung für innerhalb von Gebäuden eintretende sonstige Bruch- 1. Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung
schäden an Rohren der Gasversorgung, sofern der Versiche- durch einfachen Diebstahl für Wäsche, Wäscheständer, Wasch-
rungsnehmer nach § 6 Nr. 2 c) aa) VHB 2025 hierfür die Gefahr maschinen und Wäschetrockner, die sich in gemeinschaftlich ge-
trägt. nutzten Räumen auf dem Grundstück der versicherten Wohnung
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs- befinden.
summe begrenzt. Wäsche, Wäschespinnen oder Wäscheständer sind auch außer-
Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen halb des Gebäudes auf dem Grundstück der versicherten Woh-
nung versichert.
In Erweiterung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2025 ist die Entschädigung für
Wertsachen je Versicherungsfall auf 30 Prozent der Versicherungs- 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be-
summe begrenzt. grenzt.
Die Wertsachen sind in der Versicherungssumme zu berücksichti- 3. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu-
gen. ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
In Erweiterung von § 13 Nr. 2 b) VHB 2025 sind Wertsachen, die 4. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann
sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb eines Wert- der Versicherer nach § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein.
schutzschrankes befunden haben, mit nachfolgenden Entschädi- Diebstahl von mobilen Gartenmöbeln, -geräten und -technik,
gungsgrenzen je Versicherungsfall mitversichert: Grillgeräten, Gartenskulpturen, Aufstellpools und Planschbe-
1. 2.500 EUR insgesamt für Bargeld sowie auf Karten oder sonstige cken, Heizgeräten und Kinderspielgeräten
Datenträger geladene Geldbeträge; 1. Der Versicherer leistet im Falle der Entwendung durch einfachen
2. 25.000 EUR insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher Diebstahl Entschädigung für mobile
und sonstige Wertpapiere; a) Gartenmöbel, Sonnenschirme, Partyzelte und Gartenpavillions,
3. 25.000 EUR insgesamt für Armband- und Taschenuhren ab ei- die überwiegend aus Planen oder Stoffen bestehen, sowie für
nem Wiederbeschaffungswert von je 10.000 EUR, Schmucksa- Gartenboxen und deren Inhalt (z. B. Auflagen, Gartengeräte,
chen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen so- Kinderspielsachen),
wie alle Sachen aus Gold oder Platin. b) Gartengeräte, z. B. Gartenscheren, Schaufeln, Spaten, Rasen-
Diebstahl von nicht versicherungspflichtigen Fahrrädern mäher und Äxte,
1. Für nicht versicherungspflichtige Fahrräder (auch Pedelecs und c) Geräte der Gartentechnik und deren Ladestationen, z. B.
Elektrofahrräder) und die damit fest verbundenen Fahrradanhä- Mähroboter, Schwimmbad-/Teichroboter und Rasentrimmer,
nger und Trailer-Bikes (Anhängerfahrrad) erstreckt sich der Versi- d) Grillgeräte,
cherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl, e) Gartenskulpturen (Skulpturen, Figuren und Plastiken),
wenn diese zum Zeitpunkt des Diebstahls durch ein eigenständi-
ges Schloss gesichert sind. f) Aufstellpools (z. B Framepools, Stahlwandpools, Holzpools,
WPC-Pools) und Planschbecken, jeweils mit Abdeckungen,
2. Für Fahrradteile besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zu-
sammen mit dem Fahrrad weggenommen worden sind oder mit g) Heizgeräte, wie z. B. Heizstrahler, -pilze,
einem eigenständigen Schloss (z. B. Akkumulatoren) gesichert h) Kinderspielsachen und -geräte, Go-Karts und motorbetriebene
waren. Spielfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig-
Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder, Fahrradanhän- keit,
ger und Trailer-Bikes, wenn sie sich zur Zeit des Diebstahls in ei- i) Bienenstöcke und Bienenvölker, die artgerecht gehalten wer-
nem verschlossenen Kraftfahrzeug, einer verschlossenen Fahr- den,
radbox oder einem verschlossenen Anhänger (keine Plane), be- die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung oder in
fanden. gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden.
[Seite 4]
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be- auch das Arbeiten im Home-Office. Kein Arbeitsplatz sind öffent-
grenzt. lich zugängliche Bereiche wie z. B. Restaurant, Café, Hotellobby,
3. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu- Wartebereiche im Bahnhof oder Flughafen, Badeeinrichtung,
ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche- Schule und Universität.
rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt
§ 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein. 2.500 EUR begrenzt.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen Für Wertsachen nach § 13 Nr. 1 a) VHB 2025 ist die Entschädi-
gung je Versicherungsfall auf insgesamt 500 EUR begrenzt.
1. In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VHB 2025 ist auch das Aufbrechen
von Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und am Fahrzeug befestigten 4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu-
verschlossenen Boxen versichert. Dem Aufbrechen steht die Ver- ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche-
wendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsmäßigen rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach
Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein.
Behältnisse des Fahrzeuges gleich. Diebstahl aus Praxisräumen
2. Für diese Erweiterung besteht weltweiter Versicherungsschutz. 1. In Erweiterung von § 3 VHB 2025 wird Entschädigung geleistet für
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt versicherte Sachen (§ 6 VHB 2025), wenn diese durch einfachen
2.500 EUR begrenzt. Diebstahl aus Praxisräumen für Heilberufe entwendet oder bei
Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach § 13 diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Nr. 1 a) VHB 2025. 2. Für diese Erweiterung besteht weltweiter Versicherungsschutz.
Für Geräte der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikati- 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt
onstechnologie, Foto-, Film-, Videogeräte sowie dem Zubehör der 2.500 EUR begrenzt.
vorgenannten Geräte ist die Entschädigung je Versicherungsfall Für Wertsachen nach § 13 Nr. 1 a) VHB 2025 ist die Entschädi-
auf insgesamt 1.000 EUR begrenzt. gung je Versicherungsfall auf insgesamt 500 EUR begrenzt.
4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu- 4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu-
ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche- ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche-
rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach
§ 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein. § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein.
Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen Diebstahl aus Garderobenaufbewahrung
1. In Erweiterung von § 7 Nr. 3 VHB 2025 ist auch das Aufbrechen 1. In Erweiterung von § 3 VHB 2025 leistet der Versicherer im Falle
eines verschlossenen Innenraumes von Wassersportfahrzeugen der Entwendung durch einfachen Diebstahl, wenn versicherte Sa-
und an Wassersportfahrzeugen befestigten verschlossenen Bo- chen (§ 6 VHB 2025) aus der Obhut der Garderobenaufbewah-
xen versichert. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher rung eines Veranstalters entwendet werden.
Schlüssel oder anderer zum ordnungsmäßigen Öffnen nicht be-
stimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des 2. Für diese Erweiterung besteht weltweiter Versicherungsschutz.
Wassersportfahrzeugs gleich. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt
2. Für diese Erweiterung besteht weltweiter Versicherungsschutz. 2.500 EUR begrenzt.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be- Für Wertsachen nach § 13 Nr. 1 a) VHB 2025 ist die Entschädi-
grenzt. gung je Versicherungsfall auf insgesamt 500 EUR begrenzt.
Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach § 13 4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu-
Nr. 1 a) VHB 2025. ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche-
rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach
Für Geräte der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikati- § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein.
onstechnologie, Foto-, Film-, Videogeräte sowie dem Zubehör der
vorgenannten Geräte ist die Entschädigung je Versicherungsfall Trickdiebstahl
auf insgesamt auf 1.000 EUR begrenzt. 1. In Erweiterung von § 3 VHB 2025 leistet der Versicherer für versi-
4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu- cherte Sachen (§ 6 VHB 2025), die durch Trickdiebstahl entwen-
ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche- det werden.
rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach 2. Ein versicherter Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Diebstahl
§ 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein. dadurch ermöglicht wird, dass sich der oder die Täter Zutritt zur
Diebstahl aus Krankenzimmern im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung durch Vortäu-
schung falscher Tatsachen, insbesondere
1. In Erweiterung von § 3 VHB 2025 wird Entschädigung geleistet für
versicherte Sachen (§ 6 VHB 2025), wenn sich diese aufgrund ei- a) Vortäuschung einer Notlage oder
nes stationären Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- b) einer sonstigen Hilfe erfordernden Situation oder
und Kuraufenthaltes oder bei Kurzzeitpflege (maximal acht Wo- c) Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten oder
chen) vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und
durch einfachen Diebstahl aus dem Krankenzimmer entwendet o- d) Vortäuschung einer persönlichen Beziehung
der bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. verschafft haben.
2. Für diese Erweiterung besteht weltweiter Versicherungsschutz. Der versicherten Wohnung sind Räume gleich gestellt, in denen
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt sich Sachen befinden, die im Rahmen der Außenversicherung
2.500 EUR begrenzt. (§ 7 Nr. 1 VHB 2025) versichert sind.
Für Wertsachen nach § 13 Nr. 1 a) VHB 2025 ist die Entschädi- 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt
gung je Versicherungsfall auf insgesamt 500 EUR begrenzt. 2.500 EUR begrenzt.
4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu- Für Wertsachen nach § 13 Nr. 1 a) VHB 2025 ist die Entschädi-
ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche- gung je Versicherungsfall auf insgesamt 1.000 EUR begrenzt.
rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach 4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu-
§ 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein. ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche-
rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach
Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein.
1. In Erweiterung von § 3 VHB 2025 wird Entschädigung geleistet für
versicherte Sachen (§ 6 VHB 2025) am Arbeitsplatz des Versiche- Taschen- und Täuschungsdiebstahl
rungsnehmers im Falle der Entwendung durch einfachen Dieb- 1. In Erweiterung von § 3 VHB 2025 wird Entschädigung geleistet für
stahl. Dem Versicherungsnehmer sind mit ihm in häuslicher Ge- Rucksäcke, Hand-, Schulter- und ähnliche Taschen (auch Briefta-
meinschaft lebende Personen gleichgestellt. schen und Geldbörsen), die durch einfachen Diebstahl außerhalb
2. Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem regelmäßig die Auf- der Wohnung entwendet werden, sofern diese unmittelbar am
gaben einer beruflichen Tätigkeit verrichtet werden. Dazu zählt Körper getragen werden. Mitversichert ist auch der Diebstahl des
Inhaltes der Taschen.
[Seite 5]
Sofern sich die entwendeten Sachen im unmittelbaren Zugriff be- – den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizei-
finden, gilt dies auch, wenn der einfache Diebstahl durch Ablen- dienststelle anzeigen;
kung oder Vortäuschung falscher Tatsachen durch den oder die – den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden
Täter ermöglicht wird. Kreditinstitut anzeigen;
2. Für diese Erweiterung besteht weltweiter Versicherungsschutz. – in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnah-
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt men ergreifen, die den Schaden mindern (z. B. Widerspruch
1.000 EUR begrenzt. der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Scha-
4. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu- dens verhindern (z. B. Kontosperrung);
ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche- – sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher
rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach oder durch das kontoführende Kreditinstitut bemühen.
§ 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen
Phishing, Pharming, Skimming des Versicherers
1. Phishing, Pharming – bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitwirken und dem
Versicherer alle zur Feststellung der Schadenursache und
a) Versicherungsschutz des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilen;
In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2025 ersetzt der Versicherer – das kontoführende Kreditinstitut ermächtigen, dem Versiche-
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unmittel- rer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versi-
bare Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer durch cherungsfalls zu erteilen.
Phishing oder Pharming entstehen, soweit diese nicht ander-
weitig erstattet werden. Dabei gelten als Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten,
auch die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- so kann der Versicherer nach § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei
nehmer lebenden Personen. sein.
Versicherungsschutz besteht nur in Zusammenhang mit Trans- f) Umfang der Entschädigung
aktionen, die auf einem im Eigentum des Versicherungsneh- Ersetzt wird die unmittelbare Vermögenseinbuße in Höhe des
mers befindlichen Computer (PC, Notebook, Laptop), Tablet o- zu Unrecht belasteten Betrags, soweit dieser nicht anderweitig
der Smartphone durchgeführt wurden. erstattet wird.
b) Definitionen Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinsein-
Phishing ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vortäu- bußen, Kosten der Rechtsverfolgung, Kosten für Hard- und
schung falscher Tatsachen (Identitäten) mit Hilfe von E-Mails Software) werden nicht erstattet.
vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten beschaffen und Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR be-
mit den so erlangten Daten im Online-Verkehr unerlaubte Hand- grenzt. Mehrere Schäden, die aus einer gemeinsamen Ursache
lungen vornehmen. Als Phishing gilt auch, wenn sich Dritte bei entstehen, gelten als ein Versicherungsfall.
einem Einbruchdiebstahl oder Raub (§ 3 VHB 2025) am Versi- 2. Skimming
cherungsort (§ 6 Nr. 3 VHB 2025) widerrechtlich Zugriff auf ver-
trauliche Zugangs- und Identifikationsdaten verschaffen. a) Versicherungsschutz
Pharming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vortäu- In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2025 ersetzt der Versicherer
schung falscher Tatsachen (Identitäten) durch Umleitung auf nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unmittel-
gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs- und Identifikati- bare Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer durch
onsdaten verschaffen und mit den so erlangten Daten im On- Skimming entstehen, soweit diese nicht anderweitig erstattet
line-Verkehr unerlaubte Handlungen vornehmen. werden. Dabei gelten als Versicherungsnehmer auch die in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben-
c) Ausschlüsse den Personen.
Nicht versichert sind b) Definition
– andere Arten des Erlangens von Zugangs- oder Identifikati- Skimming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Manipu-
onsdaten; lation von Geldautomaten oder sonstigen, für elektronische
– andere Arten der Internetkriminalität; Zahlungsvorgänge geeigneten, Lesegeräten einschließlich der
– Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz be- Umgebung vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten ver-
steht oder soweit ein kontoführendes Kreditinstitut sie be- schaffen. Mit den gewonnenen Daten nimmt der Täter unter der
gleicht oder dafür haftet; Identität des Opfers im Bankverkehr unerlaubte Handlungen
vor.
– Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder eine ver-
sicherte Person bei der Benutzung eines Smartphones oder c) Ausschlüsse
Tablets vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder er- Nicht versichert sind Schäden, soweit dafür anderweitig Versi-
möglicht wurden. Die Klausel grobe Fahrlässigkeit gemäß cherungsschutz besteht oder soweit ein Kreditinstitut sie be-
den Besonderen Bedingungen Hausratversicherung Kom- gleicht oder dafür haftet.
fortSchutz (BB Hausrat Komfort 2025) findet keine Anwen- d) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
dung.
Nach einem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer
d) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
– den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizei-
Der Computer (PC, Notebook, Laptop), das Tablet oder das dienststelle anzeigen;
Smartphone muss mit einer Zugriffsberechtigung, einer Firewall
sowie einer aktuellen Antivirensoftware ausgestattet sein. Die – den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden
Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktuali- Kreditinstitut anzeigen;
sieren. Sicherheitsupdates und Betriebssystemupdates (Firm- – in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnah-
ware) müssen regelmäßig und zeitnah eingespielt werden. Ver- men ergreifen, die den Schaden mindern (z. B. Widerspruch
altete Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Scha-
Sicherheitsupdates mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet dens verhindern (z. B. Kontosperrung);
werden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- – sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher
genheiten, so kann der Versicherer nach § 26 Nr. 3 VHB 2025 oder durch beteiligte Kreditinstitute bemühen.
leistungsfrei sein.
Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen
e) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls des Versicherers
Nach einem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer
[Seite 6]
– bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitwirken und dem 4. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf
Versicherer alle zur Feststellung der Schadenursache und 25.000 EUR begrenzt.
des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilen; 5. Auf die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen am Versiche-
– die beteiligten Kreditinstitute ermächtigen, dem Versicherer rungsort gemäß der Klausel „Erhöhte Entschädigungsgrenzen für
alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versiche- Wertsachen“ sowie die Aufbewahrungsvorschriften von Wertsa-
rungsfalls zu erteilen. chen für Wertschutzschränke nach § 13 Nr. 2 c) VHB 2025 wird
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, besonders hingewiesen.
so kann der Versicherer nach § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei 6. Auf die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungs-
sein. falls (§ 26 Nr. 2 VHB 2025) wird besonders hingewiesen.
e) Umfang der Entschädigung Wasser- und Gasverlust
Ersetzt wird die unmittelbare Vermögenseinbuße in Höhe des 1. In Erweiterung von § 8 VHB 2025 ersetzt der Versicherer die Kos-
zu Unrecht belasteten Betrags, soweit dieser nicht anderweitig ten für den Mehrverbrauch von Frischwasser (einschließlich der
erstattet wird. damit verbundenen notwendigen Abwassergebühren) oder Gas,
Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinsein- die infolge eines Versicherungsfalls nach § 1 Nr. 1 VHB 2025 ent-
bußen, Kosten der Rechtsverfolgung, Kosten für Hard- und stehen und die das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Software) werden nicht erstattet. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt 2.500 EUR begrenzt.
1.000 EUR begrenzt. Mehrere Schäden, die aus einer gemein-
samen Ursache entstehen, gelten als ein Versicherungsfall. Armaturen
3. Räuberische Erpressung (Kartenmissbrauch nach Raub) 1. In Erweiterung von § 4 Nr. 1 b) aa) VHB 2025 ist der notwendige
Austausch von Armaturen auch infolge bedingungsgemäßer
a) In Erweiterung von § 3 Nr. 3 VHB 2025 ersetzt der Versicherer sonstiger Bruchschäden, sofern der Versicherungsnehmer nach
dem Versicherungsnehmer unmittelbare Vermögensschäden, § 6 Nr. 2 c) aa) VHB 2025 hierfür die Gefahr trägt, mitversichert.
die durch Raub der Bank- oder Kreditkarte und einer damit ver-
bundenen Herausgabe von vertraulichen Zugangs- und Identi- 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt
fikationsdaten (Räuberische Erpressung) entstehen, soweit 2.500 EUR begrenzt. Ausgeschlossen sind Bruchschäden an be-
diese nicht anderweitig erstattet werden. Dabei gelten als Ver- reits defekten Armaturen.
sicherungsnehmer auch die in häuslicher Gemeinschaft mit Handelsware, Musterkollektionen und Arzneimittel
dem Versicherungsnehmer lebenden Personen.
1. In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) gg) VHB 2025 gelten Handelswa-
b) Ausschlüsse ren, Musterkollektionen und Arzneimittel mitversichert.
Nicht versichert sind 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt
– andere Arten des Erlangens von Zugangs- oder Identifikati- 2.500 EUR begrenzt.
onsdaten;
Schäden an Wäsche durch defekte Waschmaschinen
– Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz be-
steht oder soweit ein Kreditinstitut sie begleicht oder dafür 1. In Erweiterung von § 1 Nr. 1 VHB 2025 leistet der Versicherer Ent-
haftet. schädigung auch für Schäden an nach § 6 und § 7 VHB 2025 ver-
sicherter Wäsche, die durch einen technischen oder mechani-
c) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls schen Defekt der Waschmaschine oder des Wäschetrockners ent-
Nach einem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer stehen, soweit der Versicherungsnehmer keine anderweitige Er-
– den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizei- stattung des Schadens beanspruchen kann.
dienststelle anzeigen; 2. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
– die Bank, möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich Ursachen nicht auf Schäden, die durch Bedienungsfehler entstan-
benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann den sind.
auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst abge- 3. Mehrere Schäden, die auf eine gemeinsame Ursache zurückzu-
geben werden. führen sind, gelten als ein Versicherungsfall.
d) Umfang der Entschädigung 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt
Ersetzt wird die unmittelbare Vermögenseinbuße in Höhe des 2.500 EUR begrenzt.
zu Unrecht belasteten Betrags, soweit dieser nicht anderweitig Kühl- und Gefriergut
erstattet wird.
1. Schäden an Kühl- und Gefriergut in Kühl- und Tiefkühlschränken
Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinsein- oder -fächern infolge einer unvorhersehbaren Unterbrechung der
bußen, Kosten der Rechtsverfolgung) werden nicht erstattet. Energiezufuhr oder durch ein technisches Versagen der Geräte
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt werden ersetzt.
1.000 EUR begrenzt. Mehrere Schäden, die aus einer gemein- 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt
samen Ursache entstehen, gelten als ein Versicherungsfall. 2.500 EUR begrenzt.
Schiffskabinen und Zugabteile Kraftfahrzeugzubehör
1. Im Rahmen der Außenversicherung nach § 7 Nr. 1 und 3 1. Abweichend von § 6 Nr. 4 c) VHB 2025 leistet der Versicherer
VHB 2025 sind vom Versicherungsnehmer oder von mit ihm in Entschädigung für nicht im Kfz eingebaute(s) Kfz-Zubehör/Kfz-
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen genutzte Schiffska- Teile des Versicherungsnehmers. Dem Versicherungsnehmer
binen, Privatkabinen in Flugzeugen und Bahnwagenabteile dem sind mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen gleich-
Raum eines Gebäudes nach § 3 Nr. 2 VHB 2025 gleichgestellt. gestellt.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 EUR be- 2. Ständige Außenversicherung
grenzt.
In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VHB 2025 leistet der Versicherer un-
Inhalt von Kundenschließfächern bei Geldinstituten ter den in § 7 Nr. 3 bis 5 VHB 2025 genannten Voraussetzungen
1. In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2025 besteht Versicherungs- Entschädigung für nicht im Kfz eingebaute(s) Kfz-Zubehör/Kfz-
schutz für den Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen Teile des Versicherungsnehmers auch wenn sich diese dauerhaft
von Geldinstituten innerhalb Deutschlands. Voraussetzung ist, außerhalb des Versicherungsorts innerhalb Deutschlands befin-
dass das Schließfach vom Versicherungsnehmer oder einer mit den. Dem Versicherungsnehmer sind mit ihm in häuslicher Ge-
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten meinschaft lebende Personen gleichgestellt.
Zwecken genutzt wird. 3. Entschädigung wird nur geleistet, soweit diese nicht aus einem
2. Diese Erweiterung hat Gültigkeit, soweit aus einem anderen Ver- anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
trag kein Ersatz erlangt werden kann. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be-
3. Der Inhalt von Kundenschließfächern ist in der Versicherungs- grenzt.
summe (§ 9 Nr. 2 VHB 2025) zu berücksichtigen.
[Seite 7]
Erhöhte Entschädigungsgrenze für versicherte Kosten 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR pro Tag
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorge- begrenzt.
betrag für die Entschädigung versicherter Sachen und Kosten be- Umzugskosten
reits vollständig ausgeschöpft, gilt folgendes:
1. In Erweiterung von § 8 VHB 2025 ersetzt der Versicherer Kosten
Versicherte Kosten (§ 8 VHB 2025) werden darüber hinaus bis zu für den Umzug in eine andere vergleichbare Wohnung sowie den
100 Prozent der Versicherungssumme (§ 9 Nr. 2 VHB 2025) ersetzt. Rückumzug, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung in-
Schadenbedingter Krankenhausaufenthalt folge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden ist und dem
Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar ge-
1. In Erweiterung von § 8 VHB 2025 ersetzt der Versicherer die in- bliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
folge eines unter diesen Vertrag fallenden entschädigungspflichti-
gen Schadens in Rechnung gestellte 2. Eine Wohnung ist vergleichbar, wenn sie innerhalb Deutschlands
und in einer Entfernung von höchstens 50 km vom bisherigen
a) Zuzahlung für einen Krankenhausaufenthalt; Wohnort liegt.
b) Zuzahlung für die Rettungsfahrt ins Krankenhaus für den Versi- 3. Ersetzt werden die durch den Umzug veranlassten Transportkos-
cherungsnehmer und die in häuslicher Gemeinschaft lebenden ten. Für in Verbindung mit dem Umzug anfallende Gebühren (z. B.
Personen. Ummeldung, Adressänderung) wird ein pauschaler Betrag von
2. Kein Versicherungsschutz besteht für individuell wählbare Zusatz- 100 EUR geleistet.
leistungen. 4. Kosten für die durch den Umzug entstandene geänderte Lebens-
3. Die Kosten nach Nr. 1 werden erstattet, soweit dafür keine Ent- führung werden nicht ersetzt.
schädigung aus einer anderen Versicherung erlangt werden kann. 5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs-
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt summe begrenzt.
2.500 EUR begrenzt.
Transport- und Lagerkosten
Bewachungskosten 1. In Erweiterung von § 8 Nr. 4 VHB 2025 werden die Transport- und
1. In Erweiterung von § 8 Nr. 6 VHB 2025 wird die Bewachung ver- Lagerkosten des versicherten Hausrates längstens für die Dauer
sicherter Sachen bis zu einer Dauer von längstens 14 Tagen er- von zwei Jahren ersetzt.
setzt. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs-
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs- summe begrenzt.
summe begrenzt.
Aufwendungsersatz für Verpflegungskosten von Helfern
Sicherungsanlagen (technisch, optisch und akustisch) 1. In Erweiterung von § 8 VHB 2025 leistet der Versicherer eine Ent-
1. In Erweiterung von § 6 Nr. 2 c) cc) VHB 2025 sind auch techni- schädigung für Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge ei-
sche, optische und akustische Anlagen, die der Sicherung der ver- nes erheblichen Versicherungsfalls für die Verpflegung von frei-
sicherten Wohnung dienen, mitversichert. willigen Helfern entstanden sind.
2. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Diebstahl, 2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraus-
Zerstörung oder Beschädigung, die im Zusammenhang mit einem sichtlich 10.000 EUR übersteigt.
Einbruchdiebstahl, Raub oder dem Versuch einer solchen Tat ent- 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
standen sind, sofern keine Entschädigung über eine bestehende
Gebäudeversicherung erlangt werden kann. Unbewohnte Wohnung
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs- Abweichend von § 17 Nr. 1 c) VHB 2025 liegt eine anzeigepflichtige
summe begrenzt. Gefahrerhöhung vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh-
nung länger als zwölf Monate unbewohnt ist und auch nicht beauf-
Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl sichtigt wird. Hiervon unberührt bleiben die Obliegenheiten des Ver-
1. Wird nach einem Einbruchdiebstahl nach § 3 Nr. 2 VHB 2025 in sicherungsnehmers nach § 16 VHB 2025 (Sicherheitsvorschriften).
die versicherte Wohnung das Telefon vom Täter benutzt, so er-
setzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten. Hausrat in nicht ständig bewohnten Wohnungen
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt Abweichend von § 6 und § 13 VHB 2025 sind nicht versichert:
2.500 EUR begrenzt. 1. In nicht ständig bewohnten Wohnungen im nicht ständig bewohn-
ten Gebäude:
Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
a) Wertsachen (§ 13 Nr. 1 a) aa) bis ee) VHB 2025); Sachen aus
1. Der infolge eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubes nach § 3 Silber sind jedoch mitversichert;
VHB 2025 entstehende Schaden durch Missbrauch von Kunden-,
Scheck- und Kreditkarten ist mitversichert. b) Schusswaffen;
2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit eine Entschädigung nicht c) Foto- und optische Apparate.
von dem Karten ausgebenden Unternehmen oder aus einem an- 2. In nicht ständig bewohnten Wohnungen im ständig bewohnten
deren Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Gebäude;
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt Wertsachen (§ 13 Nr. 1 a) aa) bis dd) VHB 2025); Sachen aus Sil-
2.500 EUR begrenzt. ber sind mitversichert.
4. Der Versicherungsnehmer muss nach einem Versicherungsfall 3. Der Ausschluss nach Nr. 1 und 2 findet an solchen Tagen keine
die Bank, möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich be- Anwendung, an denen die Wohnung beaufsichtigt ist. Beaufsich-
nachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann auch ge- tigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine
genüber dem Zentralen Sperrannahmedienst abgeben werden. dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. Am Tag der An-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann und Abreise gilt die Wohnung als beaufsichtigt.
der Versicherer nach § 26 Nr. 3 VHB 2025 leistungsfrei sein. 4. An solchen Tagen, an denen die Wohnung beaufsichtigt ist (siehe
Nr. 3), entspricht die Entschädigungsgrenze für Wertsachen dem
Hotelkosten für die ständig bewohnte Wohnung des Versicherungsnehmers
1. In Erweiterung von § 8 Nr. 3 VHB 2025 werden die Hotelkosten festgelegten Prozentsatzes der Versicherungssumme.
oder die Kosten für eine andere Unterbringung sowie die Kosten
für die damit verbundene geänderte Lebensführung bis zu einer
Dauer von längstens zwölf Monaten ersetzt.
[Seite 8]
Sachverständigenkosten Reiserücktrittskosten
1. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden voraussichtlich 1. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden voraussichtlich
25.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Ver- 5.000 EUR und ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers,
sicherungsnehmer nach § 15 Nr. 6 VHB 2025 zu tragenden Kos- dessen Ehe- oder Lebenspartner oder mitreisender Familienan-
ten des Sachverständigenverfahrens. gehöriger am Schadenort notwendig, erstattet der Versicherer an-
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungs- fallende Storno- oder Umbuchungsgebühren einer bereits ge-
summe begrenzt. buchten Reise.
2. Als Reise gilt jede Abwesenheit vom Versicherungsort.
Datenrettungskosten
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be-
1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls am Versiche- grenzt. Der Versicherer leistet nur, soweit die angefallenen Ge-
rungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die bühren nicht anderweitig übernommen werden.
technische Wiederherstellung oder des Versuchs der Wiederher-
stellung – jedoch nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch Vorsorge
gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Pro- In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2025 erhöht sich die Versiche-
grammen. rungssumme um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine er-
satzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf Vorsorge bei Heirat, Geburt, Adoption, Aufnahme, Umzug
dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder In Erweiterung von § 9 Nr. 2 b) VHB 2025 erhöht sich
nicht mehr verfügbar sind. 1. bei standesamtlicher Heirat des Versicherungsnehmers oder
2. Ausschlüsse 2. der Geburt eines Kindes des Versicherungsnehmers oder
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für 3. der Adoption eines Kindes durch den Versicherungsnehmer oder
– Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versiche- 4. der Aufnahme eines Stief- oder Pflegekindes durch den Versiche-
rungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubko- rungsnehmer oder
pien);
5. bei Umzug (§ 11 VHB 2025) des Versicherungsnehmers
– verfügbare Programme und Daten, die der Versicherungs-
nehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsme- die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von zusätzlich
dium vorhält. 20 Prozent.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten ei- Die Erhöhung beginnt mit dem Eintrittstag des jeweiligen Ereignis-
nes neuerlichen Lizenzerwerbs. ses und endet zwölf Monate danach.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be- Vorläufiger Versicherungsschutz bei Auszug
grenzt. 1. Entfällt für bisher in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-
Mehrkosten bei Rückreise rungsnehmer lebende Personen der Hausratversicherungs-
schutz, weil diese einen eigenen, nicht zum Haushalt des Versi-
1. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden voraussichtlich cherungsnehmers gehörenden Hausstand begründen (z. B. Aus-
5.000 EUR und ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers, zug von Kindern), so besteht für die Dauer von zwölf Monaten,
dessen Ehe- oder Lebenspartner oder mitreisende Familienange- gerechnet ab Begründung des eigenen Hausstands, vorläufiger
hörige am Schadenort notwendig, so ersetzt der Versicherer für Versicherungsschutz.
eine vorzeitige Rückreise den Fahrtmehraufwand für ein ange-
messenes Reisemittel. Die Angemessenheit richtet sich nach dem 2. Dieser vorläufige Versicherungsschutz besteht nur soweit aus die-
benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an sem oder anderen Versicherungsverträgen keine anderweitige
den Schadenort. Bei einer Rückreise mit der Bahn werden die Entschädigung in Anspruch genommen werden kann.
Mehrkosten für die Fahrt mit der 1. Klasse ersetzt. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen Betrag von
2. Als Reise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers oder 30.000 EUR begrenzt. Der übrige Leistungsumfang richtet sich
dessen Ehe- oder Lebenspartners vom Versicherungsort. nach dem zum Zeitpunkt der Haushaltsbegründung vereinbarten
Vertragsinhalt.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be-
grenzt.
[Seite 9]
III. Erweiterungen
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gelten zu-
sätzlich:
Die nachstehenden Bedingungen gelten – sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Hausratversiche-
rung (VHB 2025).
Kein Abzug wegen Unterversicherung 5. Wenn die Wohnfläche bei Antragsstellung zu niedrig angegeben
1. Der Versicherer nimmt abweichend von § 12 Nr. 5 und 6 wurde, endet die Anwendung von Nr. 1 bis 3 rückwirkend ab Ver-
VHB 2025 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. tragsbeginn.
2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsver- Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz
trag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versiche- 1. Anwendung
rungsort ohne entsprechende Vereinbarung nach Nr. 1 besteht.
Besteht für den Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Ver-
3. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung tragsschlusses für das im Rahmen dieses Vertrags versicherte Ri-
einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versiche- siko bereits Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer
rungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese (Vorversicherer), findet der nachfolgend beschriebene Sofort-
Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres Schutz Anwendung.
entfallen.
2. Wesen
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Der Vertrag des Vorversicherers geht dem bei der Württembergi-
Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden schen Versicherung AG bestehenden Vertrag im Falle eines
Versicherungsjahres kündigen. Schadenereignisses grundsätzlich vor.
Hierbei gilt folgendes vereinbart:
Hausrat ohne Grenzen
a) Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach den
1. Abweichend von § 12 Nr. 4 Absatz 1 und 2 VHB 2025 und § 31 Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags abzüglich
Nr. 1 d) VHB 2025 wird eine Leistung, für die in den diesem Ver- einer Leistung des Vorversicherers.
trag zugrunde liegenden Bedingungen keine besondere Entschä-
digungsgrenze vorgesehen ist, auch über die Versicherungs- b) Der Versicherungsschutz im Rahmen des Sofort-Schutzes be-
summe zuzüglich Vorsorgebetrag hinaus erbracht. zieht sich nur auf den Teil des Schadens, der vom Versiche-
rungsumfang der bereits bestehenden Versicherung nicht er-
In diesem Fall ist die Entschädigung für versicherte Sachen, ver- fasst wird und/oder diesen der Höhe nach übersteigt.
sicherte Kosten und der Ersatz der Aufwendungen zur Abwen-
dung sowie Minderung des Schadens auf insgesamt c) Eine beim Vorversicherer bestehende Selbstbeteiligung wird
250.000 EUR (Höchstentschädigung) zuzüglich Vorsorgebetrag nicht vom Sofort-Schutz erfasst.
begrenzt. d) Eine Aufhebung der bestehenden Vorversicherung oder eine
Für alle diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, bei de- Minderung ihres Leistungsumfanges nach Beantragung dieses
nen die Entschädigung auf die Versicherungssumme begrenzt ist, Vertrags bewirkt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 keine
bildet die im Versicherungsschein genannte Versicherungs- Erhöhung des Sofort-Schutzes dieses Vertrags.
summe die maximale Entschädigung. Die in der Klausel „Hausrat e) Eine Leistung im Rahmen des Sofort-Schutzes kann insoweit
ohne Grenzen“ genannte Höchstentschädigung von 250.000 EUR nicht beansprucht werden, als der Vorversicherer wegen
findet insoweit keine Anwendung. Pflicht- (z. B. Beitragsverzug) bzw. Obliegenheitsverletzungen
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Weisung des Versicherers verursacht werden, werden unbe- 3. Obliegenheiten
grenzt ersetzt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung alle
2. Wird die Höchstentschädigung nach Nr. 1 Absatz 2 von Unterlagen und Nachträge zur bestehenden Vorversicherung ein-
250.000 EUR zuzüglich Vorsorge für die Entschädigung versi- zureichen.
cherter Sachen und Kosten bereits vollständig ausgeschöpft, so Dazu gehören im Versicherungsfall auch die Schadenabrechnun-
werden versicherte Kosten (§ 8 VHB 2025) darüber hinaus bis zu gen des Vorversicherers.
zehn Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Ein durch die
Klausel „Erhöhte Entschädigungsgrenze für versicherte Kosten“ Änderungen der Vorversicherung, die nach der Beantragung die-
vereinbarter höherer Wert findet entsprechend Anwendung. ses Vertrags vorgenommen werden, sind der Württembergischen
Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen.
3. § 12 Nr. 4 Absatz 3 VHB 2025 findet keine Anwendung.
4. Ende
4. Die Anwendung von Nr. 1 bis 3 endet, wenn
Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächstmögli-
a) die Versicherungssumme den Betrag von 250.000 EUR über- chen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach Ablauf von
steigt; drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags.
b) auf Wunsch des Versicherungsnehmers während der Laufzeit Wird die Vorversicherung vor dem für das Ende des Sofort-Schut-
des Vertrags die sich unter Berücksichtigung einer Anpassung zes vereinbarten Zeitpunkt beendet, ist dies der Württembergi-
(§ 9 Nr. 3 VHB 2025) ergebende Versicherungssumme redu- schen Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall
ziert wird oder er einer Anpassung nach § 9 Nr. 3 c) VHB 2025 endet der Sofort-Schutz mit dem Ende der Vorversicherung.
widerspricht. § 28 VHB 2025 bleibt hiervon unberührt;
Mit Ende des Sofort-Schutzes beginnt der vereinbarte Versiche-
c) sich während der Laufzeit des Vertrags die Wohnfläche in m² rungsschutz.
durch bauliche Veränderungen oder Wohnungswechsel vergrö-
ßert und die Veränderung dem Versicherer nicht innerhalb ei- Ein für das Bestehen der Vorversicherung gewährter Beitragsra-
nes Jahres ab Beginn der baulichen Veränderungen oder des batt entfällt ab diesem Zeitpunkt.
Wohnungswechsel angezeigt wurde. Die Regelungen von § 11
VHB 2025 bleiben ansonsten unberührt.