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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil C 01.2
Allgemeine Bedingungen für die Cyberversicherung 2022
ACB 2022 – Fassung Juni 2022
Teil A Ausgestaltung des Versicherungsschutzes A3 Drittschaden-Baustein
A1 Bausteinübergreifender Teil A 3.1 Gegenstand der Haftpflicht
A 1.1 Gegenstand der Versicherung A 3.2 Rechtswidrige elektronische Kommunikation
A 1.2 Informationssicherheitsverletzung A 3.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche
A 1.3 Vermögensschaden A 3.4 Datenschutzrechtsverletzung
A 1.4 Versicherungsfall / Versicherter Zeitraum A 3.5 Benachrichtigungskosten und Call-Center-Leistungen
A 1.5 Nachhaftung A 3.6 E-Payment
A 1.6 Rückwärtsdeckung
A 1.7 Versicherungsnehmer / Mitversicherte Teil B Allgemeiner Teil
A 1.8 Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Mitversicher- B1 Beginn des Versicherungsschutzes / Prämienzahlung
ten / Ausübung der Rechte aus diesem Versicherungsvertrag / B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Erfüllung von Obliegenheiten B 1.2 Prämienzahlung / Versicherungsperiode
A 1.9 Repräsentantenbegriff B 1.3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie / Folgen verspäteter
A 1.10 Regressverzicht gegenüber Mitversicherten Zahlung oder Nichtzahlung
A 1.11 Versicherungsort / Betriebsstätten B 1.4 Folgeprämie
A 1.12 Geltungsbereich B 1.5 Lastschriftverfahren
A 1.13 Vorrangige Versicherung B 1.6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A 1.14 Fälligkeit der Entschädigungsleistung B2 Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
A 1.15 Abtretung des Entschädigungsanspruchs B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
A 1.16 Selbstbeteiligungen / Serienschaden B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
A 1.17 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Ge- B 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
währung der IT-Sicherheit B3 Anzeigepflicht / Gefahrerhöhung / andere Obliegenheiten
A 1.18 Allgemeine Ausschlüsse B 3.1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-
A 1.19 Update-Garantie (Innovationsklausel) ters bis zum Vertragsschluss
A 1.20 Soforthilfe im Notfall B 3.2 Gefahrerhöhung
A 1.21 Präventionsleistungen B 3.3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
A2 Eigenschaden-Baustein B 3.4 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
A 2.1 Forensik / Schadenfeststellungskosten B4 Weitere Regelungen
A 2.2 Datenwiederherstellung B 4.1 Prämienregulierung
A 2.3 Sicherheitsverbesserungen nach einem Angriff B 4.2 Prämienanpassung
A 2.4 Kosten für Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen B 4.3 Mehrere Versicherer / Mehrfachversicherung
A 2.5 Abwehr einer Cyberbedrohung/-erpressung B 4.4 Erklärung und Anzeigen / Anschriftenänderung
A 2.6 EC-/Kreditkarten-Monitoring Service B 4.5 Vollmacht des Versicherungsvertreters
A 2.7 Cyberdiebstahl B 4.6 Verjährung
A 2.8 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls B 4.7 Örtlich zuständiges Gericht
A 2.9 Schadenminderungskosten B 4.8 Anzuwendendes Recht
A 2.10 Sachschäden an IT-Systemen B 4.9 Embargobestimmung
A 2.11 Betriebsunterbrechung
A 2.12 CEO-Fraud
A 2.13 Deckungssumme, Jahreshöchstentschädigung, Sublimit
Teil A - Ausgestaltung des Versicherungsschutzes
A1 Bausteinübergreifender Teil A 1.2.2 Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder
die informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers in des-
A 1.1 Gegenstand der Versicherung sen unmittelbarem Verfügungsbereich befinden oder der Versicherungs-
Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden im Umfang der nehmer sich eines externen Dienstleisters bedient. Bedient sich der Ver-
nachfolgenden Bestimmungen, die durch eine Informationssicherheitsver- sicherungsnehmer eines externen Dienstleisters, besteht kein Versiche-
letzung verursacht worden sind. rungsschutz für Schäden, die infolge des Ausfalls, der Unterbrechung oder
Störung der Dienstleistung entstehen.
A 1.2 Informationssicherheitsverletzung A 1.2.3 Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und
A 1.2.1 Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchti- Programme.
gung der
A 1.2.4 Die Informationssicherheitsverletzung muss durch folgende
• Verfügbarkeit Ereignisse ausgelöst werden:
• Integrität • Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverar-
beitende Systeme des Versicherungsnehmers;
• Vertraulichkeit
• unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten des Versiche-
von elektronischen Daten des Versicherungsnehmers oder von informati- rungsnehmers;
onsverarbeitenden Systemen, die er zur Ausübung seiner betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit nutzt. • Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme des Versiche-
rungsnehmers;
Die Verfügbarkeit ist beeinträchtigt, wenn diese Daten oder Systeme
temporär oder dauerhaft nicht zugänglich sind. • eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von
datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Versicherungs-
Die Integrität ist beeinträchtigt, wenn diese Daten nicht vollständig sind nehmer führt;
oder verändert wurden oder die korrekte Funktionsweise von Systemen
nicht gewährleistet ist. • Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder informa-
tionsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers wirken.
Die Vertraulichkeit gilt als verletzt, wenn diese Daten Unberechtigten zu-
gänglich werden.
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Als auslösendes Ereignis gilt ferner: Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
• die unsachgemäße Bedienung der informationsverarbeitenden Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Unternehmen/Personen
Systeme des Versicherungsnehmers durch fahrlässiges, auch verantwortlich.
grob fahrlässiges, Handeln oder Unterlassen des Versicherungs-
nehmers oder mitversicherter Personen (Bedienfehler); A 1.9 Repräsentantenbegriff
• die Handlung mitversicherter Personen (nicht jedoch von Re- Als Repräsentanten stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
präsentanten), die die Absicht verfolgen, den Versicherungs-
nehmer vorsätzlich zu schädigen (Innentäter). a) Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften;
b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
A 1.3 Vermögensschaden
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tö- c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften;
tung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Men- d) Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften;
schen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder
Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich unmittelbar aus solchen e) Gesellschafter bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts;
Schäden herleiten.
f) Inhaber bei Einzelfirmen;
Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen. Der
Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von g) die nach Gesetz oder Satzung berufenen obersten Vertretungs-
Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert. organe bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbän-
den, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, aus-
A 1.4 Versicherungsfall / Versicherter Zeitraum ländische Unternehmen).
Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden nach Die unter a) - g) aufgeführten Personen mitversicherter Unternehmen
A 1.1 (Gegenstand der Versicherung). Der Versicherungsfall muss wäh- stehen ebenfalls als Repräsentanten dem Versicherungsnehmer gleich.
rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
A 1.10 Regressverzicht gegenüber Mitversicherten
Kann der Beweis nicht erbracht werden, dass ein eingetretener Schaden
durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurde, so genügt Führt eine mitversicherte Person einen Versicherungsfall grob fahrlässig
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine Informa- herbei, so verzichtet der Versicherer darauf, gegen diese mitversicherte
tionssicherheitsverletzung zurückzuführen ist. Person Regressansprüche geltend zu machen. Dieser Regressverzicht gilt
nicht gegenüber einem Repräsentanten des Versicherungsnehmers.
A 1.5 Nachhaftung
A 1.11 Versicherungsort / Betriebsstätten
Endet das Versicherungsverhältnis aufgrund des vollständigen oder dauer-
haften Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versi- Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende Systeme (z. B. Server,
cherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungs- Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger), die der Versiche-
schutz für Vermögensschäden weiter, wenn während der Wirksamkeit der rungsnehmer selbst betreibt, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
Versicherung eine Informationssicherheitsverletzung eingetreten ist, aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
ein Vermögensschaden zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses noch nicht festgestellt war, mit folgender Maßgabe: A 1.12 Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit. Dies gilt je-
• Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein doch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach deren Recht
vereinbarte Dauer vom Zeitpunkt der Beendigung des Versiche- geltend gemacht werden.
rungsverhältnisses an gerechnet.
• Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaf- A 1.13 Vorrangige Versicherung
tungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen dieses Vertrages auch
verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in in einem anderen Versicherungsvertrag, so geht die Cyberversicherung
Höhe des unverbrauchten Teils der jeweiligen Deckungssumme vor.
des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis
endet. A 1.14 Fälligkeit der Entschädigungsleistung
A 1.6 Rückwärtsdeckung A 1.14.1 Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen
Abweichend von A 1.18.1 sind auch Schäden aufgrund vor Beginn des
Versicherungsvertrags eingetretener Informationssicherheitsverletzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender
mitversichert, sofern Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis
oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizu-
• diese bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht festgestellt stellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wir-
waren und kung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Ent-
schädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten
• sie nach dem im Versicherungsschein bestimmten Zeitpunkt an den Versicherungsnehmer zu zahlen.
eingetreten sind.
A 1.14.2 Entschädigungsleistung für Eigenschäden und Kosten
A 1.7 Versicherungsnehmer / Mitversicherte
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers
Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein genannten zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Versicherungsnehmer und die dort genannten mitversicherten Unterneh-
men. Der Versicherungsnehmer kann zwei Wochen nach Meldung des Schadens
den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
Mitversicherte Personen sind sämtliche seitens des Versicherungsnehmers/ mindestens zu zahlen ist.
der mitversicherten Unternehmen
• aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigte Ar- A 1.14.3 Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden und Kosten
beitnehmer und Zeitarbeitskräfte; Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
• ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder. 1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
bestehen;
A 1.8 Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Mitversi-
cherten / Ausübung der Rechte aus diesem Versicherungs- 2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versi-
vertrag / Erfüllung von Obliegenheiten cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche-
rungsfalles noch läuft.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind
auf die mitversicherten Unternehmen/Personen entsprechend anzuwenden.
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Versicherung Aktiengesellschaft
A 1.15 Abtretung des Entschädigungsanspruchs b) Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermitt-
lung, insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder
A 1.15.1 Regelung für Ansprüche Dritter
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne c) die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge:
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. • Abfallbeseitigung,
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
• Trinkwasserversorgung,
A 1.15.2 Regelung für Eigenschäden und Kosten
• Abwasserentsorgung,
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des
Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, • Versorgung mit Gas und Strom sowie
wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
• Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs
A 1.16 Selbstbeteiligungen / Serienschaden d) oder sonstige Infrastrukturbetriebe
Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei je-
dem Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den Bau- vom Ausfall betroffen sind.
steinen A 2 und A 3 mit dem jeweils im Versicherungsschein festgelegten
Betrag (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, A 1.18.6 Fahrzeuge
ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Scha- Versicherungsfälle oder Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen,
densersatzansprüche verpflichtet. Übersteigt der versicherte Schaden die Luftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen. Dies gilt
vereinbarte Deckungssumme, wird die Selbstbeteiligung von der Schaden- auch für Luftraum-, Verkehrsüberwachungs-/leit- und -steuerungssysteme.
höhe abgezogen.
A 1.18.7 Löse-/Erpressungsgeld
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit- Versicherungsfälle oder Schäden aus der Zahlung von Löse-/Erpressungs-
punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese geldern oder der Erfüllung von Erpressungsforderungen.
• auf derselben Ursache (Informationssicherheitsverletzung) oder A1.18.8 Finanzmarkttransaktionen
• auf gleichen Ursachen (Informationssicherheitsverletzungen) Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang
mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusam- mit jedweder Form des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstof-
menhang beruhen. fen, Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen.
A 1.17 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Ge- A 1.18.9 Abfluss von Vermögenswerten
währleistung der IT-Sicherheit Versicherungsfälle oder Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten
A 1.17.1 Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungs- der Versicherten, die in Zusammenhang mit einer Informationssicherheits-
falls alle im Versicherungsschein festgelegten vertraglichen Obliegenhei- verletzung entstehen.
ten einzuhalten.
A 1.18.10 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung
A 1.17.2 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B 3.4 (Rechtsfol- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich oder
gen bei Verletzung von Obliegenheiten). durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll-
A 1.17.3 Die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls macht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen
sind in B 3.3 geregelt. herbeigeführt haben.
A 1.18 Allgemeine Ausschlüsse A 1.18.11 Behördliche Maßnahmen, Strafen/Bußgelder
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mit- Versicherungsfälle oder Schäden aus behördlichen Vollstreckungen oder
wirkende Ursachen: Anordnungen, Strafen, Bußgeldern sowie Punitive und Exemplary Dama-
ges gegen den Versicherungsnehmer, sofern keine abweichenden Rege-
A 1.18.1 Vorvertragliche Informationssicherheitsverletzungen lungen getroffen sind.
Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetretener A 1.18.12 Verletzung von Immaterialgüterrechten
Informationssicherheitsverletzungen gemäß A 1.2.
Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang
A 1.18.2 Krieg mit
Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg. • Plagiaten oder Verletzungen von Patenten, Markenrechten,
Urheberrechten und anderen Formen geistigen Eigentums,
Krieg bedeutet: Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Auf-
ruhr, militärische oder andere Form der Machtergreifung. • Lizenzen oder Lizenzgebühren,
A 1.18.3 Politische Gefahren • Wettbewerbs-, Kartellrechtsverletzungen,
Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen Handlungen, Auf- • Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik beruhen.
sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
A 1.18.4 Terrorakte
A 1.18.13 Kernenergie
Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte.
Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung
Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, oder radioaktive Substanzen.
ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schre-
cken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um A 1.18.14 Diskriminierung
dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu neh- Versicherungsfälle oder Schäden wegen Verletzung einer Vorschrift zum
men. Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbe-
handlungsgesetz.
A 1.18.5 Ausfall Infrastruktur
Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur. A 1.18.15 Nicht betriebsbereite oder unberechtigt genutzte Daten und
Programme
Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn
Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang
a) Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie mit Daten und Programmen, die nicht betriebsbereit sind oder die der Ver-
Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder sicherungsnehmer nicht zu nutzen berechtigt ist.
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A 1.18.16 Glücksspiel, pornografische Inhalte Hiervon unberührt bleibt – sofern vereinbart – die im Versicherungsschein
Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang festgelegte zeitliche Selbstbeteiligung gemäß A 2.11 (Betriebsunterbre-
mit Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen Glücksspielen, por- chung).
nografischen Inhalten.
A2 Eigenschaden-Baustein
A 1.19 Update-Garantie (Innovationsklausel) A 2.1 Forensik / Schadenfeststellungskosten
Sollte sich im Schadenfall herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle
aktuell gültigen Nachfolgeproduktes der Cyberversicherung bei der angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers oder
ALTE LEIPZIGER für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird die der mitversicherten Personen für
ALTE LEIPZIGER nach den Bedingungen des Nachfolgeproduktes
regulieren. a) externe Sachverständige;
Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn b) Mehrkosten durch den unterstützenden Einsatz von Mitarbei-
tern des Versicherungsnehmers;
• es sich um eine prämienpflichtige Produkterweiterung handeln
sollte, die bisher nicht Gegenstand des Vertrages war; zur Ermittlung der Ursache und zur Feststellung des versicherten Scha-
dens.
• der in Rede stehende Sachverhalt Gegenstand einer Vertragssa-
nierung oder eines Ausschlusses war. Stellt sich bei der Ermittlung der Schadenursache heraus, dass kein versi-
chertes Schadenereignis im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist,
Wird dem Versicherungsnehmer eine Umstellung auf das Nachfolgepro- übernimmt der Versicherer die bis dahin dafür aufgewendeten Kosten.
dukt der Cyberversicherung bei der ALTE LEIPZIGER gegen Prämienzu-
schlag angeboten und wurde dieses Angebot von ihm innerhalb eines A 2.2 Datenwiederherstellung
Monats abgelehnt, so gilt die Update-Garantie mit der Ablehnung automa-
tisch auch für künftige Fälle gestrichen. A 2.2.1 Gegenstand der Versicherung
Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht Ver-
A 1.20 Soforthilfe im Notfall sicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung
Bei Bestehen einer konkreten Notfallsituation für einen Versicherungs- der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten sowie für
nehmer übernimmt der Versicherer die Kosten eines Dienstleisters für eine die Entfernung der Schadsoftware.
erste telefonische Notfall- und Krisenunterstützung in Form von:
A 2.2.2 Versicherte Daten
• einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage,
Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nutzung der Versicherungs-
• Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung, nehmer oder ein mitversichertes Unternehmen berechtigt ist und die sich in
den informationsverarbeitenden Systemen des Versicherungsnehmers oder
• Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung, eines mitversicherten Unternehmens befinden und von der Informations-
• einer ersten Bewertung der bisherigen Maßnahmen, sicherheitsverletzung betroffen sind.
• ersten technischen Sofortmaßnahmen (sofern möglich/erforder- A 2.2.3 Besondere Ausschlüsse
lich). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mit-
Eine Notfallsituation liegt vor, wenn aus Sicht des Versicherungsnehmers wirkende Ursachen Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten
der tatsächliche oder der künftige Eintritt eines versicherten Ereignisses a) durch eine geplante Abschaltung informationsverarbeitender
gemäß A 1.2 zu vermuten ist. Systeme;
Hinsichtlich der Kosten für die Soforthilfe fällt weder eine Selbstbeteili- b) durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer
gung an noch werden diese Kosten auf die Deckungssumme angerechnet. Daten;
Dies gilt jedoch nur, sofern der Versicherungsnehmer die Notfallsituation
über die dem Versicherungsschein beigelegte Telefonnummer für die c) durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Syste-
Cyber-Soforthilfe meldet und somit der vom Versicherer beauftragte me oder Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann gegeben,
Dienstleister die telefonische Soforthilfe durchführt. wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die Hauptversions-
nummer ändert);
A 1.21 Präventionsleistungen
d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht
A 1.21.1 Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer folgende freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder Verfahren sowie
kostenlose Präventionsleistungen über eine Online-Plattform zur Verfü- Software;
gung:
e) durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Syste-
• Digitale Schulungen zu Themen der IT- und Datensicherheit men oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der Versicherungs-
• Phishing-Simulationen in Form fingierter E-Mails nehmer nicht berechtigt ist;
Diese Präventionsmaßnahmen können vom Versicherungsnehmer und den f) die durch Softwarefehler entstanden sind, welche keine Sicher-
mitversicherten Personen und Unternehmen gemäß A 1.7 jährlich durchge- heitslücke darstellen.
führt werden.
A 2.2.4 Umfang der Entschädigung
A 1.21.2 Erbringt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall den Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Aufwen-
Nachweis, dass mindestens 75 % der mitversicherten Personen sowohl des dungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverlet-
Versicherungsnehmers als auch der mitversicherten Unternehmen jährlich zung betroffenen Daten in den Zustand vor der Informationssicherheits-
über die vom Versicherer zur Verfügung gestellte Online-Plattform verletzung sowie für die Entfernung der Schadsoftware.
• die digitalen Schulungen zu Themen der IT- und Datensicher- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Mehrkosten durch Ände-
heit erfolgreich absolviert haben und rungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen
• der Phishing-Simulationen unterzogen wurden,
A 2.3 Sicherheitsverbesserungen nach einem Angriff
so reduziert sich für diesen Versicherungsfall die im Versicherungsschein Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht Ver-
festgelegte monetäre Selbstbeteiligung um 50 %. Der Nachweis über die sicherungsschutz für die vom Versicherungsnehmer nach vorheriger Zu-
durchgeführten Präventionsmaßnahmen muss für das aktuelle Versiche- stimmung des Versicherers aufgewendeten Kosten.
rungsjahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, erbracht werden.
Sofern im aktuellen Versicherungsjahr die Präventionsmaßnahmen noch Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Honorare
nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt wurden, so genügt der von beauftragten Sicherheitsberatern einschließlich der Kosten für ange-
Nachweis für das vorherige Versicherungsjahr. messene Sicherheitsverbesserungen, soweit die veranlassten Maßnahmen
geeignet sind, einen zukünftigen Angriff zu verhindern.
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A 2.4 Kosten für Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen wurden und der Versicherungsnehmer nachweislich keinen Ersatz durch
Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Versi- das ausführende Kreditinstitut geltend machen kann.
cherer nachfolgende tatsächlich angefallene und erforderliche Kosten
ersetzt: A 2.7.1.2 Umfang der Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der missbräuchlich abver-
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung oder fügten Beträge.
Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des Versicherungsnehmers.
Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versicherers auch die Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verluste im elektronischen
Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagementberaters oder PR- Zahlungsverkehr, welche dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen,
Beraters. dass elektronische Überweisungen durch den Versicherungsnehmer oder
dessen Mitarbeiter
A 2.5 Abwehr einer Cyberbedrohung/-erpressung
a) umgeleitet;
A 2.5.1 Gegenstand der Versicherung
b) manipuliert;
Liegt eine Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 vor und wird
der Versicherungsnehmer mit/durch c) in sonstiger schädigender Weise ausgeführt oder deren Ausfüh-
rung zugelassen wurden.
a) die Zugangssperrung zu seinen Daten und Programmen;
b) Störung seiner IT-Systeme; A 2.7.2 Abhandenkommen von Geldern
c) Störung seiner Webseite oder anderer seiner internetbasierten A 2.7.2.1 Gegenstand der Versicherung
Leistungen; Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht –
abweichend von A 1.18.9 – Versicherungsschutz für das Abhandenkom-
d) unberechtigten Zugriff auf geschützte Daten men von Geldern auf Konten des Versicherungsnehmers inkl. Guthaben
bedroht oder erpresst, werden unter folgenden Voraussetzungen die Kos- bei Online-Bezahlsystemen.
ten für einen vom Versicherer zu benennenden und zu beauftragenden IT-
Dienstleister zur Abwendung der Bedrohungslage ersetzt. A 2.7.2.2 Umfang der Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der missbräuchlich abver-
A 2.5.2 Voraussetzungen fügten Beträge.
Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein Einverständnis und Der Versicherer leistet keine Entschädigung für das Abhandenkommen
beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen IT-Dienstleister. von Geldern auf Konten des Versicherungsnehmers inkl. Guthaben bei
Online-Bezahlsystemen, welches dadurch entsteht, dass Gelder miss-
A 2.5.3 Umfang der Entschädigung bräuchlich durch den Versicherungsnehmer oder dessen Mitarbeiter abver-
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der anfallenden Kosten des fügt werden.
Dienstleisters für die Abwehr der akuten Bedrohungslage sowie die Kos-
ten für die Krisenberatung und das Krisenmanagement. Ersetzt werden A 2.7.3 Erhöhte Nutzungsentgelte
auch die Kosten für den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des Ver-
sicherungsnehmers, die im Rahmen der akuten Bedrohungslage und des A 2.7.3.1 Gegenstand der Versicherung
Krisenmanagements anfallen. Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht –
abweichend von A 1.18.9 – Versicherungsschutz für
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Zahlung von Erpres-
sungs- oder Lösegeldern. Dies umfasst jede Form von Geld – auch Cy- a) entstandene Telefonmehrkosten/-gebühren (inkl. Voiceover-
bermoney wie Bitcoins –, Waren oder Dienstleistungen, welche seitens der IP);
Erpresser verlangt werden.
b) erhöhte Versorgungsrechnungen (Strom, Gas oder Wasser), die
A 2.6 EC-/Kreditkarten-Monitoring Service anfallen, weil die informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungs-
nehmers zur Schürfung von Kryptowährungen (Krypto-Mining) miss-
Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 im Zusam- braucht werden.
menhang mit EC-/Kreditkarten besteht Versicherungsschutz für notwendi-
ge und angemessene Kosten eines Monitoring-Services. A 2.7.3.2 Umfang der Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung für Aufwendungen zur Über- Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der entstandenen Telefon-
wachung und Prüfung von Daten, mehrkosten/-gebühren bzw. der erhöhten Versorgungsrechnungen.
a) die zur Eröffnung oder Zugriff auf Bank- und Kreditkartenkon- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für durch den Versicherungs-
ten verwendet werden können; nehmer oder dessen Mitarbeiter entstandene Telefonmehrkosten/-gebühren
oder erhöhte Versorgungsrechnungen.
b) für die eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die gesetzlich
vorgeschrieben sind, A 2.8 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
sofern der Betroffene dies wünscht. A 2.8.1 Versichert sind Aufwendungen für erforderliche Maßnahmen,
die der Versicherungsnehmer zur Vermeidung eines unmittelbar bevorste-
Der Monitoring-Service steht in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten ab henden Schadens getätigt hat. Ein unmittelbar bevorstehender Schaden
Kenntnis der Informationssicherheitsverletzung zur Verfügung. liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder objektiver Tatsachen, insbe-
sondere der glaubhaften Androhung oder Kenntnisnahme, von einer Infor-
A 2.7 Cyberdiebstahl mationssicherheitsverletzung auszugehen ist.
A 2.7.1 Elektronischer Zahlungsverkehr Nicht ersatzfähig sind allgemeine Aufwendungen zur Erhaltung, Nachrüs-
A 2.7.1.1 Gegenstand der Versicherung tung, Sicherung oder Sanierung von informationsverarbeitenden Systemen
des Versicherungsnehmers.
Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht –
abweichend von A 1.18.9 – Versicherungsschutz für Verluste im elektro- A 2.8.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen unmittel-
nischen Zahlungsverkehr, welche dem Versicherungsnehmer dadurch bar bevorstehenden Schaden unverzüglich anzuzeigen, soweit Aufwen-
entstehen, dass elektronische Überweisungen des Versicherungsnehmers dungen gemäß A 2.8.1 getätigt werden. Verstößt der Versicherungsnehmer
gegen die Anzeigepflicht, so gilt B 3.4 entsprechend.
a) falsch ausgeführt;
b) umgeleitet; A 2.9 Schadenminderungskosten
Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Aufwendun-
c) manipuliert gen, auch erfolglose, des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten
Personen zur Minderung einer versicherten Betriebsunterbrechung oder
zur Minderung eines sonstigen versicherten Schadens.
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Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Aufwendungen c) erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung des eigenen Kunden-
stammes.
a) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines
zeitlichen Selbstbehaltes für den Versicherungsnehmer ein Nutzen ent- Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
steht;
A 2.11.3 Betriebsunterbrechung durch Cloud-Ausfall
b) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versi-
chert sind; In Erweiterung zu A 2.11.1.1 besteht Versicherungsschutz für einen Be-
triebsunterbrechungsschaden unmittelbar und ausschließlich aufgrund
c) für Leistungen von Institutionen, die im öffentlichen Interesse eines versicherten Ereignisses gemäß A 1.2, das von dem Teil des IT-Sys-
zur Hilfestellung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen tems des Versicherungsnehmers ausgeht, welches der Herrschaftsgewalt
Interesse erbracht werden. und Kontrolle eines dritten Dienstleisters (z. B. Cloud-Anbieter) unterliegt,
den der Versicherungsnehmer entgeltlich in Anspruch nimmt und der im
A 2.10 Sachschäden an IT-Systemen Versicherungsschein aufgeführt ist.
Versicherungsschutz besteht für Kosten, die dem Versicherungsnehmer
dadurch entstehen, dass die informationsverarbeitenden Systeme (Hard- A 2.11.4 Besondere Ausschlüsse
ware) unmittelbar und ausschließlich durch eine Informationssicherheits- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mit-
verletzung gemäß A 1.2 beschädigt oder zerstört werden. Versichert sind wirkende Ursachen Unterbrechungsschäden
die für die Wiederherstellung der informationsverarbeitenden Systeme
(Reparatur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kosten. a) für den Zeitraum einer geplanten Abschaltung informationsver-
arbeitender Systeme;
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind jedoch Sachen, die zwar
Bestandteil der informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungs- b) durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer
nehmers sind, deren Beschädigung oder Zerstörung die Steuerung der Daten;
informationsverarbeitenden Systeme aber unberührt lässt. Hierzu zählen c) durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Syste-
insbesondere Produktionsmittel (z. B. Maschinen, Roboter oder Ferti- me oder Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann gegeben,
gungsstraßen) und Peripheriegeräte (z. B. Drucker oder Scanner). wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die Hauptversionsnum-
mer ändert);
A 2.11 Betriebsunterbrechung
Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert: d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht
freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder Verfahren sowie
A 2.11.1 Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden, Haft-zeit Software;
Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht e) durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Syste-
Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung. men oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der Versicherungs-
nehmer nicht berechtigt ist;
A 2.11.1.1 Betriebsunterbrechung
f) durch Softwarefehler, welche keine Sicherheitslücke darstellen.
Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge der Informationssi-
cherheitsverletzung elektronische Daten oder informationsverarbeitende A 2.11.5 Umfang der Entschädigung
Systeme des Versicherungsnehmers nicht zur Verfügung stehen oder nicht
die übliche Leistung erbringen und daraus ein Unterbrechungsschaden A 2.11.5.1 Entschädigungsberechnung
entsteht. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der im Versicherungsschein
Eine Betriebsunterbrechung liegt auch dann vor, wenn infolge der Infor- genannten Deckungssumme. Sofern ein Tagessatz vereinbart und im
mationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder informationsverar- Versicherungsschein genannt ist, leistet der Versicherer Entschädigung in
beitende Systeme des Versicherungsnehmers aufgrund einer mit dem Höhe dieses Tagessatzes, solange ein Unterbrechungsschaden vorliegt.
Versicherer abgestimmten forensischen Untersuchung oder aufgrund einer Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Dauer des Unter-
behördlich angeordneten Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkung brechungsschadens verlängert wird durch
nicht zur Verfügung stehen und daraus ein Unterbrechungsschaden ent-
steht. a) außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende
Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge der Informationssicherheitsverlet-
A 2.11.1.2 Unterbrechungsschaden zung nicht gerechnet werden muss;
Der Unterbrechungsschaden sind der Betriebsgewinn und die fortlaufen- b) fehlende finanzielle Mittel;
den Kosten, die im Zeitraum der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch
der Haftzeit, durch den Versicherungsnehmer nicht erwirtschaftet werden c) anlässlich der Informationssicherheitsverletzung vorgenomme-
können. nen Veränderungen oder Verbesserungen;
A 2.11.1.3 Haftzeit d) einen Sach- oder Personenschaden.
Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein vereinbarte Zeitraum, für A 2.11.5.2 Zeitliche Selbstbeteiligung
welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die
Haftzeit beginnt mit Eintritt der durch eine Informationssicherheitsverlet- Für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum der zeitlichen
zung ausgelösten Betriebsunterbrechung. Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf
Entschädigung.
Die Haftzeit beginnt erneut, wenn eine weitere Informationssicherheitsver-
letzung den Unterbrechungsschaden vergrößert. Bei mehreren Schäden, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang be-
steht, wird die zeitliche Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
A 2.11.2 Mehrkosten
A 2.12 CEO-Fraud
Der Versicherer erstattet im Falle einer versicherten Betriebsunterbrech-
ung alle angemessenen und notwendigen Mehrkosten, die dem Versiche- Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert:
rungsnehmer normalerweise nicht entstehen und die er nach Zustimmung
des Versicherers für die Fortführung des Betriebes - und somit zur Ver- A 2.12.1 Gegenstand der Versicherung
kürzung oder Verhinderung der Betriebsunterbrechung - aufwenden muss. Vom Versicherungsschutz umfasst sind – abweichend von A 1.18.9 – zu-
sätzlich Schäden am Vermögen des Versicherungsnehmers als Folge einer
Mehrkosten können insbesondere anfallen für Auszahlung durch eine Vertrauensperson, die im Vertrauen darauf gehan-
a) die Nutzung fremder Anlagen (z. B. IT-/Computer-Systeme); delt hat,
b) die Inanspruchnahme von Fremdleistungen (z. B. IT-Dienstleis- a) dass die Anweisung zur Auszahlung durch ein Mitglied des Vor-
tungen, Büroservice); stands oder der Geschäftsführung eines versicherten Unternehmens erfolgt
ist, die Anweisung tatsächlich jedoch durch einen Dritten erfolgte, der sich
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
lediglich als Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung eines ver- A 3.1.3 Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht
sicherten Unternehmens ausgegeben hat oder Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
b) dass der Zahlungsverkehr aufgrund einer Mitteilung des Vertrags- einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-
partners über eine neue Kontoverbindung abgewickelt werden soll, die setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Mitteilung tatsächlich jedoch durch einen unberechtigten Dritten erfolgte,
der sich lediglich als Vertragspartner ausgegeben hat. A 3.1.4 Leistung der Versicherung / Vollmacht des Versicherers
A 3.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
A 2.12.2 Umfang der Entschädigung
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der missbräuchlich abver-
fügten Beträge. • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verluste im elektronischen • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Zahlungsverkehr, welche dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, Schadensersatzverpflichtungen.
dass elektronische Überweisungen durch den Versicherungsnehmer oder
dessen Mitarbeiter Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
a) umgeleitet; oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi-
b) manipuliert; cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge-
c) in sonstiger schädigender Weise ausgeführt oder deren Ausfüh- schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
rung zugelassen wurden. auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
A 3.1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung
A 2.13 Deckungssumme, Jahreshöchstentschädigung, Sublimit des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannte Deckungs- erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzuge-
summe begrenzt die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall. ben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versi-
Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungsfälle ist die cherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann
Jahreshöchstentschädigung auf die im Versicherungsschein genannte den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Deckungssumme begrenzt.
A 3.1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das ein-
Sofern dies für eine Position gemäß A 2.1 bis A 2.12 besonders vereinbart en unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
gilt, ist die Leistungspflicht des Versicherers auf die im Versicherungs- haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsneh-
schein jeweils genannte Summe (Sublimit) begrenzt. Die hierbei erbrachte mer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versi-
Entschädigungsleistung wird auf die Deckungssumme angerechnet. cherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein-
barten höheren Kosten des Verteidigers.
A3 Drittschaden-Baustein
A 3.1 Gegenstand der Haftpflicht A 3.1.5 Begrenzung der Leistung
Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert: A 3.1.5.1 Deckungssumme
Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannte Deckungs-
A 3.1.1 Gegenstand der Versicherung summe begrenzt die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall. Dies gilt
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer Informationssicherheits- gungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
verletzung gemäß A 1.2, die einen Vermögensschaden zur Folge hat,
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts A 3.1.5.2 Jahreshöchstentschädigung
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dabei Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungsfälle ist die Jah-
kommt es – abweichend von A 1.2 – nicht darauf an, ob die Informations- reshöchstentschädigung auf die im Versicherungsschein genannte De-
sicherheitsverletzung beim Versicherungsnehmer, mitversicherten Unter- ckungssumme begrenzt.
nehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten ist.
Versicherungsschutz besteht auch für immaterielle Schäden. Hierzu zählen A 3.1.5.3 Sublimit
u. a. immaterielle Schäden aufgrund Persönlichkeitsrechtsverletzungen Sofern dies für eine Position besonders vereinbart gilt, ist die Leistungs-
(abweichend von A1.18.12) sowie psychischer Beeinträchtigungen. pflicht des Versicherers auf die im Versicherungsschein jeweils genannte
Summe (Sublimit) begrenzt. Die hierbei erbrachte Entschädigungsleistung
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche Dritter aufgrund wird auf die Deckungssumme angerechnet.
einer Informationssicherheitsverletzung durch Handlung oder Unterlas-
sung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften A 3.1.5.4 Kostenanrechnung
durch den Versicherungsnehmer führt.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die De-
A 3.1.2 Vertragserfüllung ckungssumme angerechnet. Für Kosten nach Baustein A 2 sowie Kosten
gemäß A 3.5 gelten ausschließlich die dortigen Bestimmungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
gesetzliche Ansprüche handelt, A 3.1.5.5 Kostenanrechnung Ausland
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-
nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; richtlichen Abwehr der von einem Dritten im Ausland geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung richtskosten, werden – abweichend von A 3.1.5.4 – als Leistungen auf die
durchführen zu können; Deckungssumme angerechnet.
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfol- A 3.1.6 Besondere Ausschlüsse
ges; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mit-
wirkende Ursachen:
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
nungsgemäße Vertragserfüllung; A 3.1.6.1 Rückruf
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückruf von eigenen oder fremden
Leistung; Erzeugnissen.
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz-
leistungen.
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A 3.1.6.2 Ansprüche der Versicherten untereinander Für den Versicherungsnehmer besteht – abweichend von A 1.18.12 – für
Ansprüche durch ihn veröffentlichte elektronische Medieninhalte Versicherungs-
schutz für Ansprüche wegen
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A 3.1.6.4 benannten
Personen gegen die mitversicherten Personen, • Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen oder
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern/mitversicherten Unter- • Urheber- und Markenrechtsverletzungen
nehmen desselben Versicherungsvertrags, und daraus resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
rungsvertrags. A 3.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche
Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert:
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vorge-
nannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Mitversichert sind – abweichend von A 3.1.2 d) und e) – Schadensersatz-
ansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
A 3.1.6.3 Verbundene Unternehmen nungsgemäße Vertragserfüllung sowie auf Mehraufwendungen wegen
Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die Verzögerung der Leistung.
• dieselbe Informations- und Kommunikationstechnologie-Infra- A 3.4 Datenschutzrechtsverletzung
struktur verwenden oder Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert:
• mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch eine Beteiligung von mehr als 25 % kapitalmäßig verbun- A 3.4.1 Gegenstand der Versicherung
den sind oder Abweichend von A 3.1.1 besteht Versicherungsschutz im Rahmen des ver-
sicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
• unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 durch Handlung oder
untereinander geltend gemacht werden. Unterlassung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vor-
schriften durch den Versicherungsnehmer führt und die einen Vermögens-
A 3.1.6.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, ge- schaden oder einen immateriellen Schaden zur Folge hat, aufgrund gesetz-
setzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem
Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häusli- A 3.4.2 Freistellung Dritter
cher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitver- Der Versicherungsschutz umfasst auch die vom Versicherungsnehmer
sicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten durch Freistellungsverpflichtung übernommene gesetzliche Haftpflicht
wegen Verletzungen von datenschutzrechtlichen Vorschriften, die gegen
• Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsge- einen vom Versicherungsnehmer zur Auftragsdatenverarbeitung beauftrag-
setzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht an- ten Dienstleister geltend gemacht werden.
derer Staaten,
• Eltern und Kinder, A 3.4.3 Bußgelder
Liegt eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß A
• Adoptiveltern und -kinder, 3.4.1 vor, besteht Versicherungsschutz – abweichend von A 1.18.11 –
• Schwiegereltern und -kinder, auch für die durch ein Straf- oder Bußgeldverfahren entstehenden Kosten
einschließlich verhängter Straf- oder Bußgelder, soweit diese nach gelten-
• Stiefeltern und -kinder, dem Recht versicherbar sind.
• Großeltern und Enkel, A 3.5 Benachrichtigungskosten und Call-Center-Leistungen
• Geschwister sowie, Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert:
• Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Versi-
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und cherer nachfolgende tatsächlich angefallene und erforderliche Kosten
Kinder miteinander verbunden sind). ersetzt:
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der A 3.5.1 Benachrichtigungskosten
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
oder betreute Person ist; Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge
einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs- Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten
nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder entstehen. Dem Versicherungsnehmer werden dabei nach Bedarf auf IT-
ein nicht rechtsfähiger Verein ist; und Datenschutzrecht spezialisierte Anwälte zur Verfügung gestellt.
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, A 3.5.2 Call-Center-Leistungen
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kom-
manditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beauftragung eines externen
Call-Centers oder die Einrichtung einer speziellen Website zur Beantwor-
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein- tung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung von daten-
getragene Partnerschaftsgesellschaft ist; schutzrechtlichen Vorschriften entsprechend den gesetzlichen und/oder
behördlichen Informationspflichten, durch die betroffenen Personen an den
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Versicherungsnehmer gerichtet werden.
Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- A 3.6 E-Payment
schaft leben. Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert:
A 3.1.7 Die vorstehenden Bestimmungen haben auch für die nachfol- Der Versicherer bietet – abweichend von A 3.1.3 – Versicherungsschutz
genden Positionen A 3.2 bis A 3.6 Gültigkeit, sofern keine abweichenden für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versiche-
Regelungen getroffen sind. rungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verlet-
zung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards gel-
A 3.2 Rechtswidrige elektronische Kommunikation tend gemacht werden. Dies gilt auch – abweichend von A 3.1.1 – im Zu-
Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert: sammenhang mit einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschrif-
ten durch den Versicherungsnehmer.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Teil B - Allgemeiner Teil
B1 Beginn des Versicherungsschutzes / Prämienzahlung B 1.4.3 Mahnung
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffor-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angege- dern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
benen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung be-
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. tragen.
B 1.2 Prämienzahlung / Versicherungsperiode Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
ständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
B 1.2.1 Prämienzahlung beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs-
Je nach Vereinbarung werden die Prämien im Voraus gezahlt, entweder recht) hinweist.
durchlaufende Zahlungen vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Einmalprämie. B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
B 1.2.2 Versicherungsperiode cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die verein- cherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in
barte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdau- Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
er kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Ver-
tragsdauer. B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
B 1.3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie / Folgen verspäteter Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlung oder Nichtzahlung Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit so-
B 1.3.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie fortiger Wirkung kündigen.
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche-
ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf
rechts. ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- B 1.4.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags-
schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-
dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der
schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah-
lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. bestehen.
B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug B 1.5 Lastschriftverfahren
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 ge- B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Ver- Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
sicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Prä-
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- mien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerk- können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
sam gemacht hat. Textform zu kündigen.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi-
Nichtzahlung zu vertreten hat. cherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftigen
Prämien selbst zu übermitteln.
B 1.4 Folgeprämie
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
B 1.4.1 Fälligkeit Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je- werden.
weils zu Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem an-
deren vereinbarten Zeitpunkt fällig. B 1.6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derje-
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versi-
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs- cherungsschutz bestanden hat.
nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete
Zahlung zu vertreten hat. B 1.6.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech-
tung und fehlendem versicherten Interesse
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver-
zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent- B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
standenen Schadens zu verlangen. innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zu-
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gang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das B 2.2.1 Kündigungsrecht
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versicherungsfalls ge-
der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. kündigt werden, wenn
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer • eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalls geleistet oder
zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. zu Unrecht abgelehnt wurde,
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versi-
cherungsvertrag in Anspruch genommen hat. • der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder
B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen • der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemach-
Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm die Prämie ten Anspruch auf Versicherungsleistung rechtskräftig abgewie-
bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. sen wurde.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden Monat nach Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen gemäß Satz 1
ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. zugegangen sein.
B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versiche- Erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung, es zum
rers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen, beginnt die
Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. Frist jedoch erst mit Rechtskraft des Haftpflichturteils.
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
rung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu-
die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
des Interesses Kenntnis erlangt hat. jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver-
pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer
besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, beim Versicherungsnehmer wirksam.
nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts-
gebühr verlangen. B 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- B 2.3.1 Übergang der Versicherung
sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi-
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
B2 Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-
nommen wird.
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B 2.1.1 Vertragsdauer B 2.3.2 Kündigung
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche-
abgeschlossen. rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform zu
kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt
wird.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver- Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir-
tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver- kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Text-
tragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. form zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers
B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum Kenntnis, ausgeübt wird.
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B 2.3.3 Prämie
B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie als Gesamtschuld-
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs- ner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versi-
nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf cherungsperiode erfolgt.
folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätes- Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. allein für die Zahlung der Prämie.
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses B 2.3.4 Anzeigepflichten
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses unverzüglich in Textform anzuzeigen.
zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße-
rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge-
hen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
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Versicherung Aktiengesellschaft
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kün- B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
digung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss
der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
B3 Anzeigepflicht / Gefahrerhöhung / andere Obliegenheiten hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur
B 3.1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-
Vertreters bis zum Vertragsschluss nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerheb- pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils gel-
liche Umstände tend gemachte Recht begründen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der
dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3.1.2 sowohl Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht B 3.1.6 Anfechtung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-
der dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe zufechten, bleibt bestehen.
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-
B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Ab- Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück- Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versiche-
tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis-
tig verletzt hat.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben B 3.2 Gefahrerhöhung
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls
zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-
hätte. spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich ein gefahrerheblicher
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss in Text-
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand form gefragt hat.
weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich
aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzei- die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit-
gepflicht arglistig verletzt hat. versichert gelten soll.
B 3.1.2.2 Kündigung B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs-
Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhö-
kündigen. hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom-
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen men oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich
hätte. anzeigen.
B 3.1.2.3 Vertragsänderung B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklä-
rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh-
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht erlangt hat.
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi- B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungs-
nehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingun- B 3.2.3.1 Kündigungsrecht
gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1,
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche-
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- Versicherungsnehmer zu beweisen.
haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
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Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftli-
und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist ches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe-
von einem Monat kündigen. scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies un-
verzüglich anzuzeigen.
B 3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrer- B 3.3.3 Auskunftspflicht
höhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie Der Versicherungsnehmer hat
verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft –
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so rungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erfor-
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kün- und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
digen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be-
schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B 3.3.4 Dokumentation des Schadenbildes
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild nachvollziehbar zu doku-
des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der mentieren.
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B 3.3.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung
B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Der Versicherungsnehmer hat
B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so a) dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
rungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Ver- zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
letzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das angeforderten Schriftstücke übersandt werden;
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer b) die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen,
zu beweisen. wenn gegen ihn ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird.
Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen
B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- Unterlagen zur Verfügung stellen.
gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine B 3.3.6 Einlegung von Rechtsbehelfen
Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Ge- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehör-
fahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegan- den auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider-
gen sein müssen, bekannt war. spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-
sung des Versicherers bedarf es nicht.
B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
B 3.4 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer-
höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den B 3.4.1 Kündigung
Umfang der Leistungspflicht war oder Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem
die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo-
erfolgt war oder nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz-
Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte lich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Prämie verlangt.
B 3.4.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
B 3.3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls B 3.4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätz-
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls lich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
folgende Obliegenheiten zu erfüllen: grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
B 3.3.1 Schadenminderung Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens B 3.4.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi-
zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versiche- cherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der
rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Rechtsfolge hingewiesen hat.
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B 3.4.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
B 3.3.2 Anzeigepflicht Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
Der Versicherungsnehmer hat lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen; Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver-
b) dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzei- letzt hat.
gen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge ha-
ben könnte. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb
einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet;
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
B4 Weitere Regelungen B 4.3.2.2 Beseitigung der Mehrfachversicherung
B 4.1 Prämienregulierung Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversi-
cherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach-
B 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer versicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene
Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Prämienrech- Vertrag aufgehoben oder die Deckungssumme unter verhältnismäßiger
nung beigefügten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Zwecke der Prämienbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die
Anzeigepflicht von Gefahrerhöhungen gemäß B 3.2.2 bleibt hiervon unbe- B 4.4 Erklärung und Anzeigen / Anschriftenänderung
rührt.
B 4.4.1 Form, zuständige Stelle
B 4.1.2 Die Änderungsmitteilung ist innerhalb eines Monats nach
Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Wunsch des Versicherers sind Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
die Angaben nachzuweisen. Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-
cherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge-
B 4.1.3 Bemisst sich die Prämie nach dem Umsatz, so ist der aktuelle setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Jahresnettoumsatz nach Aufforderung durch den Versicherer innerhalb
einer Frist von vier Monaten zu melden. Erfolgt die Meldung nicht fristge- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicher-
recht, so ist der Versicherer berechtigt, einen Zuschlag von 50 % auf die ers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
bisherige Prämie zu erheben. zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelun-
gen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B 4.1.4 Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr wird auf Basis
des gemeldeten Umsatzes ermittelt. Unter Berücksichtigung der gezahlten B 4.4.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Vorausprämie erfolgt eine Nacherhebung oder Erstattung. Die Prämie für Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi-
das laufende Versicherungsjahr wird zur Fälligkeit als Vorausprämie für cherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versi-
das folgende Versicherungsjahr erhoben. cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
B 4.2 Prämienanpassung Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
B 4.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie für bestehende Ver- Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeig-
träge in angemessenen Zeiträumen zu überprüfen und gegebenenfalls der ten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um die dauernde Erfüllbar-
keit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine sach- B 4.4.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
gemäße Tarifierung sicherzustellen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
B 4.2.2 Im Rahmen der Überprüfung der Prämie wird neben der bishe- Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
rigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die chen Niederlassung B 4.4.2 entsprechend Anwendung.
die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtlich künftige
Schaden- und Kostenentwicklung des Versicherers berücksichtigt. B 4.5 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Soweit vorhanden, berücksichtigt der Versicherer zudem seine eigenen B 4.5.1 Erklärung des Versicherungsnehmers
statistischen Erkenntnisse oder auch hilfsweise die statistischen Erkennt- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
nisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
oder eines unabhängigen Treuhänders.
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
B 4.2.3 Die Anpassung wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Ver-
sicherungsjahres vorgenommen. Im ersten Versicherungsjahr nach dem im b) bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be-
Versicherungsschein bezeichneten Vertragsbeginn erfolgt keine Anpas- endigung;
sung. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags
B 4.2.4 Eine Prämienanpassung wird dem Versicherungsnehmer min- und während des Versicherungsverhältnisses.
destens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitge-
teilt. B 4.5.2 Erklärung des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus-
B 4.2.5 Im Falle einer sich aus der Anpassung ergebenen Prämienerhö- gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
hung hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag rungsnehmer zu übermitteln.
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksam-
werdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines B 4.5.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehm-
B 4.3 Mehrere Versicherer / Mehrfachversicherung en, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung
oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Be-
B 4.3.1 Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern schränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi- sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah-
chert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüg- lung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
lich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Deckungssumme anzugeben. Falls keine Deckungssumme vereinbart ist, B 4.6 Verjährung
ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
B 4.3.2 Mehrfachversicherung entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um-
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrläs-
Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. sige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-
B 4.3.2.1 Haftung und Entschädigung meldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht
mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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B 4.7 Örtlich zuständiges Gericht Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer-
hebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
B 4.7.1 Klagen gegen den Versicherer Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be- nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers zuständigen Niederlassung.
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B 4.8 Anzuwendendes Recht
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. B 4.9 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. entgegenstehen.
B 4.7.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs- Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf
nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; Rechtsvorschriften entgegenstehen.
fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
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