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Insurance broker / Cyber insurance for businesses in Germany / Policy wording archive

ALTE LEIPZIGER Cyberversicherung: the policy wording in full

Modulare Cyberversicherung mit Soforthilfe, Eigenschadenbaustein samt Cyberdiebstahl und Kryptomining, wählbarer Betriebsunterbrechung, CEO-Fraud und Drittschaden-Baustein; Lösegeld ist nicht versichert.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy ALTE LEIPZIGER Cyberversicherung from ALTE LEIPZIGER (Cyber insurance for businesses in Germany) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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You will receive the signed mandate with your application documents. Privacy notice

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics and limits

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per claimas stated in the policy schedule„Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannte Deckungssumme begrenzt die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall.“A 2.13, page 7
Annual aggregate limityes, up to the sum insured„Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungsfälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme begrenzt.“A 2.13, page 7
Standard excessyes, up to the sum insured„Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den Bausteinen A 2 und A 3 mit dem jeweils im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A 1.16, page 3
Turnover cap for the product (target group small and medium businesses)not addressed
Worldwide territorial scopeyes„Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden.“A 1.12, page 2
Claims made or discovery triggeryes„Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden“A 1.4, page 2
Retroactive cover for incidents unknown at inceptionyes„Abweichend von A 1.18.1 sind auch Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetretener Informationssicherheitsverletzungen mitversichert, sofern diese bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht festgestellt waren“A 1.6, page 2
Extended reporting period after expiryyes„Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.“A 1.5, page 2
Subsidiaries, owners and employees insuredyes„Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer und die dort genannten mitversicherten Unternehmen.“A 1.7, page 2
Insurer's right to cancel after a claimyes„Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalls geleistet oder zu Unrecht abgelehnt wurde“B 2.2.1, page 10

Insured events

PointRuleWording (German)Clause
Hacking and unauthorised accessyes„Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers“A 1.2.4, page 1
Malware, viruses and ransomwareyes„Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers wirken.“A 1.2.4, page 1
Denial of service attacksyes„Die Verfügbarkeit ist beeinträchtigt, wenn diese Daten oder Systeme temporär oder dauerhaft nicht zugänglich sind.“A 1.2.1, page 1
Data theft and privacy breachyes„Die Vertraulichkeit gilt als verletzt, wenn diese Daten Unberechtigten zugänglich werden.“A 1.2.1, page 1
Operator error by staff without an attackyes„die unsachgemäße Bedienung der informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers durch fahrlässiges, auch grob fahrlässiges, Handeln oder Unterlassen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen (Bedienfehler)“A 1.2.4, page 2
Technical failure and programming errors without an attackno„durch Softwarefehler, welche keine Sicherheitslücke darstellen.“A 2.11.4 f), page 6
Malicious acts of own employees (insider)yes„die Handlung mitversicherter Personen (nicht jedoch von Repräsentanten), die die Absicht verfolgen, den Versicherungsnehmer vorsätzlich zu schädigen (Innentäter).“A 1.2.4, page 2
Loss or theft of mobile devices with company datayes„Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert.“A 1.3, page 2
Data and systems at service providers and in the cloud includedyes„Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers … unmittelbarem Verfügungsbereich befinden oder der … sich eines externen Dienstleisters bedient.“A 1.2.2, page 1

Incident response and costs

PointRuleWording (German)Clause
24/7 incident hotline without prior coverage confirmationyes„Hinsichtlich der Kosten für die Soforthilfe fällt weder eine Selbstbeteiligung an noch werden diese Kosten auf die Deckungssumme angerechnet.“A 1.20, page 4
IT forensicsyes, up to the sum insured„Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen für a) externe Sachverständige“A 2.1, page 4
Data and software restorationyes, up to the sum insured„für notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware.“A 2.2.1, page 4
System clean-up and restartyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung sowie für die Entfernung der Schadsoftware.“A 2.2.4, page 4
Replacement of hardware rendered unusable (bricking)yes, up to the sum insured„Versichert sind die für die Wiederherstellung der informationsverarbeitenden Systeme (Reparatur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kosten.“A 2.10, page 6
Post-incident security improvement costsyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Honorare von beauftragten Sicherheitsberatern einschließlich der Kosten für angemessene Sicherheitsverbesserungen, soweit die veranlassten Maßnahmen geeignet sind, einen zukünftigen Angriff zu verhindern.“A 2.3, page 4
Crisis communication and PR consultantsyes, up to the sum insured„Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versicherers auch die Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagementberaters oder PR-Beraters.“A 2.4, page 5
Legal advice on breach notification dutiesyes, up to the sum insured„Dem Versicherungsnehmer werden dabei nach Bedarf auf IT- und Datenschutzrecht spezialisierte Anwälte zur Verfügung gestellt.“A 3.5.1, page 8
Notification of affected persons and authoritiesyes, up to the sum insured„Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten entstehen.“A 3.5.1, page 8
Credit and identity monitoring, call centreyes, up to the sum insured„Der Monitoring-Service steht in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten ab Kenntnis der Informationssicherheitsverletzung zur Verfügung.“A 2.6, page 5
Ransom payment for cyber extortion where lawfulno„Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Zahlung von Erpressungs- oder Lösegeldern.“A 2.5.3, page 5
Extortion consultants and negotiationyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der anfallenden Kosten des Dienstleisters für die Abwehr der akuten Bedrohungslage sowie die Kosten für die Krisenberatung und das Krisenmanagement.“A 2.5.3, page 5
Reward for information leading to the perpetratorsnot addressed
Prevention services (vulnerability scan, training, phishing simulation)yes„Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer folgende kostenlose Präventionsleistungen über eine Online-Plattform zur Verfügung“A 1.21.1, page 4
Sublimits for individual cost typesyes„Sofern dies für eine Position gemäß A 2.1 bis A 2.12 besonders vereinbart gilt, ist die Leistungspflicht des Versicherers auf die im Versicherungsschein jeweils genannte Summe (Sublimit) begrenzt.“A 2.13, page 7

Business interruption

PointRuleWording (German)Clause
Loss of profit from business interruption after an attackyes, up to the sum insured„Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung.“A 2.11.1, page 6
Waiting period before business interruption cover startsyes„Für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum der zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.“A 2.11.5.2, page 6
Indemnity period for business interruptionyes„Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein vereinbarte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht.“A 2.11.1.3, page 6
Increased cost of workingyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet im Falle einer versicherten Betriebsunterbrechung alle angemessenen und notwendigen Mehrkosten“A 2.11.2, page 6
Business interruption also from operator error or technical failureyes„Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge der Informationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers nicht zur Verfügung stehen“A 2.11.1.1, page 6
Contingent business interruption (attack on IT or cloud provider)yes, up to the sum insured„In Erweiterung zu A 2.11.1.1 besteht Versicherungsschutz für einen Betriebsunterbrechungsschaden unmittelbar und ausschließlich aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäß A 1.2, das von dem Teil des IT-Systems des Versicherungsnehmers ausgeht, welches der Herrschaftsgewalt und Kontrolle eines dritten Dienstleisters (z. B. Cloud-Anbieter) unterliegt“A 2.11.3, page 6
Business interruption from regulatory shutdown after a breachyes„aufgrund einer behördlich angeordneten Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkung nicht zur Verfügung stehen und daraus ein Unterbrechungsschaden entsteht.“A 2.11.1.1, page 6
Loss of income from reputational harmnot addressed

Fraud and crime

PointRuleWording (German)Clause
Social engineering and CEO fraudyes, up to the sum insured„zusätzlich Schäden am Vermögen des Versicherungsnehmers als Folge einer Auszahlung durch eine Vertrauensperson, die im Vertrauen darauf gehandelt hat“A 2.12.1, page 6
Invoice manipulation and payment diversionyes, up to the sum insured„dass der Zahlungsverkehr aufgrund einer Mitteilung des Vertragspartners über eine neue Kontoverbindung abgewickelt werden soll, die Mitteilung tatsächlich jedoch durch einen unberechtigten Dritten erfolgte“A 2.12.1 b), page 7
Online banking and payment data fraudyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz für das Abhandenkommen von Geldern auf Konten des Versicherungsnehmers inkl. Guthaben bei Online-Bezahlsystemen.“A 2.7.2.1, page 5
Telephone hacking chargesyes, up to the sum insured„entstandene Telefonmehrkosten/-gebühren (inkl. Voiceover-IP)“A 2.7.3.1 a), page 5
Cryptojacking and resource misuse costsyes, up to the sum insured„erhöhte Versorgungsrechnungen (Strom, Gas oder Wasser), die anfallen, weil die informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers zur Schürfung von Kryptowährungen (Krypto-Mining) missbraucht werden.“A 2.7.3.1 b), page 5
Goods fraud via fake orders or identitiesnot addressed
Verification conditions for fraud losses (dual approval, call-back)not addressed

Third-party liability

PointRuleWording (German)Clause
Privacy liability (claims of data subjects)yes, up to the sum insured„besteht Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 durch Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Versicherungsnehmer führt“A 3.4.1, page 8
Breach of confidentiality of third-party trade secretsyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2, die einen Vermögensschaden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“A 3.1.1, page 7
Network security liability (transmission of malware)yes, up to the sum insured„nicht darauf an, ob die … beim Versicherungsnehmer, mitversicherten … oder beim Anspruchsteller eingetreten ist.“A 3.1.1, page 7
Media liability for online contentyes, up to the sum insured„durch ihn veröffentlichte elektronische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen oder Urheber- und Markenrechtsverletzungen“A 3.2, page 8
Defence of regulatory proceedingsyes, up to the sum insured„auch für die durch ein Straf- oder Bußgeldverfahren entstehenden Kosten einschließlich verhängter Straf- oder Bußgelder, soweit diese nach geltendem Recht versicherbar sind.“A 3.4.3, page 8
Data protection fines where insurableyes, up to the sum insured„auch für die durch ein Straf- oder Bußgeldverfahren entstehenden Kosten einschließlich verhängter Straf- oder Bußgelder, soweit diese nach geltendem Recht versicherbar sind.“A 3.4.3, page 8
Payment card industry penalties (PCI DSS)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den … durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend gemacht werden.“A 3.6, page 8

Exclusions and conditions

PointRuleWording (German)Clause
War and state cyber operations excludedyes„Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg. Krieg bedeutet: Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr, militärische oder andere Form der Machtergreifung.“A 1.18.2, page 3
Failure of power, internet or public infrastructure excludedyes„Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur.“A 1.18.5, page 3
Reduction for gross negligencenone„durch fahrlässiges, auch grob fahrlässiges, Handeln oder Unterlassen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen (Bedienfehler)“A 1.2.4, page 2
Fixed IT security warranties (updates, antivirus, firewall)yes„Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle im Versicherungsschein festgelegten vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten.“A 1.17.1, page 3
Backup obligation as a condition of covernot addressed
Multi-factor authentication requirementnot addressed
Exclusion for unsupported softwarenot addressed
Exclusion for unencrypted mobile devicesnot addressed
Exclusion of contractual liability and warrantiesyes„Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.“A 3.1.3, page 7
Exclusion of known vulnerabilities or incidents at inceptionyes„Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetretener Informationssicherheitsverletzungen gemäß A 1.2.“A 1.18.1, page 3

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Cyberversicherung (ACB), C 01
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Vertragsbestandteil C 01.2 Allgemeine Bedingungen für die Cyberversicherung 2022 ACB 2022 – Fassung Juni 2022 Teil A Ausgestaltung des Versicherungsschutzes A3 Drittschaden-Baustein A1 Bausteinübergreifender Teil A 3.1 Gegenstand der Haftpflicht A 1.1 Gegenstand der Versicherung A 3.2 Rechtswidrige elektronische Kommunikation A 1.2 Informationssicherheitsverletzung A 3.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche A 1.3 Vermögensschaden A 3.4 Datenschutzrechtsverletzung A 1.4 Versicherungsfall / Versicherter Zeitraum A 3.5 Benachrichtigungskosten und Call-Center-Leistungen A 1.5 Nachhaftung A 3.6 E-Payment A 1.6 Rückwärtsdeckung A 1.7 Versicherungsnehmer / Mitversicherte Teil B Allgemeiner Teil A 1.8 Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Mitversicher- B1 Beginn des Versicherungsschutzes / Prämienzahlung ten / Ausübung der Rechte aus diesem Versicherungsvertrag / B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Erfüllung von Obliegenheiten B 1.2 Prämienzahlung / Versicherungsperiode A 1.9 Repräsentantenbegriff B 1.3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie / Folgen verspäteter A 1.10 Regressverzicht gegenüber Mitversicherten Zahlung oder Nichtzahlung A 1.11 Versicherungsort / Betriebsstätten B 1.4 Folgeprämie A 1.12 Geltungsbereich B 1.5 Lastschriftverfahren A 1.13 Vorrangige Versicherung B 1.6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A 1.14 Fälligkeit der Entschädigungsleistung B2 Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung A 1.15 Abtretung des Entschädigungsanspruchs B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags A 1.16 Selbstbeteiligungen / Serienschaden B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall A 1.17 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Ge- B 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen währung der IT-Sicherheit B3 Anzeigepflicht / Gefahrerhöhung / andere Obliegenheiten A 1.18 Allgemeine Ausschlüsse B 3.1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- A 1.19 Update-Garantie (Innovationsklausel) ters bis zum Vertragsschluss A 1.20 Soforthilfe im Notfall B 3.2 Gefahrerhöhung A 1.21 Präventionsleistungen B 3.3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls A2 Eigenschaden-Baustein B 3.4 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung A 2.1 Forensik / Schadenfeststellungskosten B4 Weitere Regelungen A 2.2 Datenwiederherstellung B 4.1 Prämienregulierung A 2.3 Sicherheitsverbesserungen nach einem Angriff B 4.2 Prämienanpassung A 2.4 Kosten für Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen B 4.3 Mehrere Versicherer / Mehrfachversicherung A 2.5 Abwehr einer Cyberbedrohung/-erpressung B 4.4 Erklärung und Anzeigen / Anschriftenänderung A 2.6 EC-/Kreditkarten-Monitoring Service B 4.5 Vollmacht des Versicherungsvertreters A 2.7 Cyberdiebstahl B 4.6 Verjährung A 2.8 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls B 4.7 Örtlich zuständiges Gericht A 2.9 Schadenminderungskosten B 4.8 Anzuwendendes Recht A 2.10 Sachschäden an IT-Systemen B 4.9 Embargobestimmung A 2.11 Betriebsunterbrechung A 2.12 CEO-Fraud A 2.13 Deckungssumme, Jahreshöchstentschädigung, Sublimit Teil A - Ausgestaltung des Versicherungsschutzes A1 Bausteinübergreifender Teil A 1.2.2 Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers in des- A 1.1 Gegenstand der Versicherung sen unmittelbarem Verfügungsbereich befinden oder der Versicherungs- Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden im Umfang der nehmer sich eines externen Dienstleisters bedient. Bedient sich der Ver- nachfolgenden Bestimmungen, die durch eine Informationssicherheitsver- sicherungsnehmer eines externen Dienstleisters, besteht kein Versiche- letzung verursacht worden sind. rungsschutz für Schäden, die infolge des Ausfalls, der Unterbrechung oder Störung der Dienstleistung entstehen. A 1.2 Informationssicherheitsverletzung A 1.2.3 Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und A 1.2.1 Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchti- Programme. gung der A 1.2.4 Die Informationssicherheitsverletzung muss durch folgende • Verfügbarkeit Ereignisse ausgelöst werden: • Integrität • Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverar- beitende Systeme des Versicherungsnehmers; • Vertraulichkeit • unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten des Versiche- von elektronischen Daten des Versicherungsnehmers oder von informati- rungsnehmers; onsverarbeitenden Systemen, die er zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt. • Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme des Versiche- rungsnehmers; Die Verfügbarkeit ist beeinträchtigt, wenn diese Daten oder Systeme temporär oder dauerhaft nicht zugänglich sind. • eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Versicherungs- Die Integrität ist beeinträchtigt, wenn diese Daten nicht vollständig sind nehmer führt; oder verändert wurden oder die korrekte Funktionsweise von Systemen nicht gewährleistet ist. • Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder informa- tionsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers wirken. Die Vertraulichkeit gilt als verletzt, wenn diese Daten Unberechtigten zu- gänglich werden. Seite 1 [Seite 2] Als auslösendes Ereignis gilt ferner: Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der • die unsachgemäße Bedienung der informationsverarbeitenden Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Unternehmen/Personen Systeme des Versicherungsnehmers durch fahrlässiges, auch verantwortlich. grob fahrlässiges, Handeln oder Unterlassen des Versicherungs- nehmers oder mitversicherter Personen (Bedienfehler); A 1.9 Repräsentantenbegriff • die Handlung mitversicherter Personen (nicht jedoch von Re- Als Repräsentanten stehen dem Versicherungsnehmer gleich: präsentanten), die die Absicht verfolgen, den Versicherungs- nehmer vorsätzlich zu schädigen (Innentäter). a) Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften; b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung; A 1.3 Vermögensschaden Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tö- c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften; tung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Men- d) Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften; schen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich unmittelbar aus solchen e) Gesellschafter bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts; Schäden herleiten. f) Inhaber bei Einzelfirmen; Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen. Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von g) die nach Gesetz oder Satzung berufenen obersten Vertretungs- Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert. organe bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbän- den, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, aus- A 1.4 Versicherungsfall / Versicherter Zeitraum ländische Unternehmen). Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden nach Die unter a) - g) aufgeführten Personen mitversicherter Unternehmen A 1.1 (Gegenstand der Versicherung). Der Versicherungsfall muss wäh- stehen ebenfalls als Repräsentanten dem Versicherungsnehmer gleich. rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. A 1.10 Regressverzicht gegenüber Mitversicherten Kann der Beweis nicht erbracht werden, dass ein eingetretener Schaden durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurde, so genügt Führt eine mitversicherte Person einen Versicherungsfall grob fahrlässig die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine Informa- herbei, so verzichtet der Versicherer darauf, gegen diese mitversicherte tionssicherheitsverletzung zurückzuführen ist. Person Regressansprüche geltend zu machen. Dieser Regressverzicht gilt nicht gegenüber einem Repräsentanten des Versicherungsnehmers. A 1.5 Nachhaftung A 1.11 Versicherungsort / Betriebsstätten Endet das Versicherungsverhältnis aufgrund des vollständigen oder dauer- haften Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versi- Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende Systeme (z. B. Server, cherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungs- Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger), die der Versiche- schutz für Vermögensschäden weiter, wenn während der Wirksamkeit der rungsnehmer selbst betreibt, besteht Versicherungsschutz ausschließlich Versicherung eine Informationssicherheitsverletzung eingetreten ist, aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. ein Vermögensschaden zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungs- verhältnisses noch nicht festgestellt war, mit folgender Maßgabe: A 1.12 Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit. Dies gilt je- • Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein doch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach deren Recht vereinbarte Dauer vom Zeitpunkt der Beendigung des Versiche- geltend gemacht werden. rungsverhältnisses an gerechnet. • Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaf- A 1.13 Vorrangige Versicherung tungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen dieses Vertrages auch verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in in einem anderen Versicherungsvertrag, so geht die Cyberversicherung Höhe des unverbrauchten Teils der jeweiligen Deckungssumme vor. des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. A 1.14 Fälligkeit der Entschädigungsleistung A 1.6 Rückwärtsdeckung A 1.14.1 Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen Abweichend von A 1.18.1 sind auch Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetretener Informationssicherheitsverletzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender mitversichert, sofern Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizu- • diese bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht festgestellt stellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wir- waren und kung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Ent- schädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten • sie nach dem im Versicherungsschein bestimmten Zeitpunkt an den Versicherungsnehmer zu zahlen. eingetreten sind. A 1.14.2 Entschädigungsleistung für Eigenschäden und Kosten A 1.7 Versicherungsnehmer / Mitversicherte Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein genannten zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Versicherungsnehmer und die dort genannten mitversicherten Unterneh- men. Der Versicherungsnehmer kann zwei Wochen nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache Mitversicherte Personen sind sämtliche seitens des Versicherungsnehmers/ mindestens zu zahlen ist. der mitversicherten Unternehmen • aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigte Ar- A 1.14.3 Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden und Kosten beitnehmer und Zeitarbeitskräfte; Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange • ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder. 1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; A 1.8 Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Mitversi- cherten / Ausübung der Rechte aus diesem Versicherungs- 2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versi- vertrag / Erfüllung von Obliegenheiten cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche- rungsfalles noch läuft. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Unternehmen/Personen entsprechend anzuwenden. Seite 2 [Seite 3] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft A 1.15 Abtretung des Entschädigungsanspruchs b) Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermitt- lung, insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder A 1.15.1 Regelung für Ansprüche Dritter Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne c) die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. • Abfallbeseitigung, Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. • Trinkwasserversorgung, A 1.15.2 Regelung für Eigenschäden und Kosten • Abwasserentsorgung, Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, • Versorgung mit Gas und Strom sowie wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. • Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs A 1.16 Selbstbeteiligungen / Serienschaden d) oder sonstige Infrastrukturbetriebe Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei je- dem Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den Bau- vom Ausfall betroffen sind. steinen A 2 und A 3 mit dem jeweils im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, A 1.18.6 Fahrzeuge ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Scha- Versicherungsfälle oder Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, densersatzansprüche verpflichtet. Übersteigt der versicherte Schaden die Luftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen. Dies gilt vereinbarte Deckungssumme, wird die Selbstbeteiligung von der Schaden- auch für Luftraum-, Verkehrsüberwachungs-/leit- und -steuerungssysteme. höhe abgezogen. A 1.18.7 Löse-/Erpressungsgeld Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit- Versicherungsfälle oder Schäden aus der Zahlung von Löse-/Erpressungs- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese geldern oder der Erfüllung von Erpressungsforderungen. • auf derselben Ursache (Informationssicherheitsverletzung) oder A1.18.8 Finanzmarkttransaktionen • auf gleichen Ursachen (Informationssicherheitsverletzungen) Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusam- mit jedweder Form des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstof- menhang beruhen. fen, Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen. A 1.17 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Ge- A 1.18.9 Abfluss von Vermögenswerten währleistung der IT-Sicherheit Versicherungsfälle oder Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten A 1.17.1 Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungs- der Versicherten, die in Zusammenhang mit einer Informationssicherheits- falls alle im Versicherungsschein festgelegten vertraglichen Obliegenhei- verletzung entstehen. ten einzuhalten. A 1.18.10 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung A 1.17.2 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B 3.4 (Rechtsfol- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich oder gen bei Verletzung von Obliegenheiten). durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll- A 1.17.3 Die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls macht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen sind in B 3.3 geregelt. herbeigeführt haben. A 1.18 Allgemeine Ausschlüsse A 1.18.11 Behördliche Maßnahmen, Strafen/Bußgelder Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mit- Versicherungsfälle oder Schäden aus behördlichen Vollstreckungen oder wirkende Ursachen: Anordnungen, Strafen, Bußgeldern sowie Punitive und Exemplary Dama- ges gegen den Versicherungsnehmer, sofern keine abweichenden Rege- A 1.18.1 Vorvertragliche Informationssicherheitsverletzungen lungen getroffen sind. Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetretener A 1.18.12 Verletzung von Immaterialgüterrechten Informationssicherheitsverletzungen gemäß A 1.2. Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang A 1.18.2 Krieg mit Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg. • Plagiaten oder Verletzungen von Patenten, Markenrechten, Urheberrechten und anderen Formen geistigen Eigentums, Krieg bedeutet: Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Auf- ruhr, militärische oder andere Form der Machtergreifung. • Lizenzen oder Lizenzgebühren, A 1.18.3 Politische Gefahren • Wettbewerbs-, Kartellrechtsverletzungen, Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen Handlungen, Auf- • Persönlichkeitsrechtsverletzungen, ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik beruhen. sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind. A 1.18.4 Terrorakte A 1.18.13 Kernenergie Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte. Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, oder radioaktive Substanzen. ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schre- cken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um A 1.18.14 Diskriminierung dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu neh- Versicherungsfälle oder Schäden wegen Verletzung einer Vorschrift zum men. Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbe- handlungsgesetz. A 1.18.5 Ausfall Infrastruktur Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur. A 1.18.15 Nicht betriebsbereite oder unberechtigt genutzte Daten und Programme Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang a) Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie mit Daten und Programmen, die nicht betriebsbereit sind oder die der Ver- Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder sicherungsnehmer nicht zu nutzen berechtigt ist. Seite 3 [Seite 4] A 1.18.16 Glücksspiel, pornografische Inhalte Hiervon unberührt bleibt – sofern vereinbart – die im Versicherungsschein Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang festgelegte zeitliche Selbstbeteiligung gemäß A 2.11 (Betriebsunterbre- mit Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen Glücksspielen, por- chung). nografischen Inhalten. A2 Eigenschaden-Baustein A 1.19 Update-Garantie (Innovationsklausel) A 2.1 Forensik / Schadenfeststellungskosten Sollte sich im Schadenfall herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle aktuell gültigen Nachfolgeproduktes der Cyberversicherung bei der angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers oder ALTE LEIPZIGER für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird die der mitversicherten Personen für ALTE LEIPZIGER nach den Bedingungen des Nachfolgeproduktes regulieren. a) externe Sachverständige; Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn b) Mehrkosten durch den unterstützenden Einsatz von Mitarbei- tern des Versicherungsnehmers; • es sich um eine prämienpflichtige Produkterweiterung handeln sollte, die bisher nicht Gegenstand des Vertrages war; zur Ermittlung der Ursache und zur Feststellung des versicherten Scha- dens. • der in Rede stehende Sachverhalt Gegenstand einer Vertragssa- nierung oder eines Ausschlusses war. Stellt sich bei der Ermittlung der Schadenursache heraus, dass kein versi- chertes Schadenereignis im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist, Wird dem Versicherungsnehmer eine Umstellung auf das Nachfolgepro- übernimmt der Versicherer die bis dahin dafür aufgewendeten Kosten. dukt der Cyberversicherung bei der ALTE LEIPZIGER gegen Prämienzu- schlag angeboten und wurde dieses Angebot von ihm innerhalb eines A 2.2 Datenwiederherstellung Monats abgelehnt, so gilt die Update-Garantie mit der Ablehnung automa- tisch auch für künftige Fälle gestrichen. A 2.2.1 Gegenstand der Versicherung Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht Ver- A 1.20 Soforthilfe im Notfall sicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung Bei Bestehen einer konkreten Notfallsituation für einen Versicherungs- der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten sowie für nehmer übernimmt der Versicherer die Kosten eines Dienstleisters für eine die Entfernung der Schadsoftware. erste telefonische Notfall- und Krisenunterstützung in Form von: A 2.2.2 Versicherte Daten • einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage, Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nutzung der Versicherungs- • Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung, nehmer oder ein mitversichertes Unternehmen berechtigt ist und die sich in den informationsverarbeitenden Systemen des Versicherungsnehmers oder • Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung, eines mitversicherten Unternehmens befinden und von der Informations- • einer ersten Bewertung der bisherigen Maßnahmen, sicherheitsverletzung betroffen sind. • ersten technischen Sofortmaßnahmen (sofern möglich/erforder- A 2.2.3 Besondere Ausschlüsse lich). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mit- Eine Notfallsituation liegt vor, wenn aus Sicht des Versicherungsnehmers wirkende Ursachen Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten der tatsächliche oder der künftige Eintritt eines versicherten Ereignisses a) durch eine geplante Abschaltung informationsverarbeitender gemäß A 1.2 zu vermuten ist. Systeme; Hinsichtlich der Kosten für die Soforthilfe fällt weder eine Selbstbeteili- b) durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer gung an noch werden diese Kosten auf die Deckungssumme angerechnet. Daten; Dies gilt jedoch nur, sofern der Versicherungsnehmer die Notfallsituation über die dem Versicherungsschein beigelegte Telefonnummer für die c) durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Syste- Cyber-Soforthilfe meldet und somit der vom Versicherer beauftragte me oder Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann gegeben, Dienstleister die telefonische Soforthilfe durchführt. wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die Hauptversions- nummer ändert); A 1.21 Präventionsleistungen d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht A 1.21.1 Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer folgende freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder Verfahren sowie kostenlose Präventionsleistungen über eine Online-Plattform zur Verfü- Software; gung: e) durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Syste- • Digitale Schulungen zu Themen der IT- und Datensicherheit men oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der Versicherungs- • Phishing-Simulationen in Form fingierter E-Mails nehmer nicht berechtigt ist; Diese Präventionsmaßnahmen können vom Versicherungsnehmer und den f) die durch Softwarefehler entstanden sind, welche keine Sicher- mitversicherten Personen und Unternehmen gemäß A 1.7 jährlich durchge- heitslücke darstellen. führt werden. A 2.2.4 Umfang der Entschädigung A 1.21.2 Erbringt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall den Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Aufwen- Nachweis, dass mindestens 75 % der mitversicherten Personen sowohl des dungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverlet- Versicherungsnehmers als auch der mitversicherten Unternehmen jährlich zung betroffenen Daten in den Zustand vor der Informationssicherheits- über die vom Versicherer zur Verfügung gestellte Online-Plattform verletzung sowie für die Entfernung der Schadsoftware. • die digitalen Schulungen zu Themen der IT- und Datensicher- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Mehrkosten durch Ände- heit erfolgreich absolviert haben und rungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen • der Phishing-Simulationen unterzogen wurden, A 2.3 Sicherheitsverbesserungen nach einem Angriff so reduziert sich für diesen Versicherungsfall die im Versicherungsschein Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht Ver- festgelegte monetäre Selbstbeteiligung um 50 %. Der Nachweis über die sicherungsschutz für die vom Versicherungsnehmer nach vorheriger Zu- durchgeführten Präventionsmaßnahmen muss für das aktuelle Versiche- stimmung des Versicherers aufgewendeten Kosten. rungsjahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, erbracht werden. Sofern im aktuellen Versicherungsjahr die Präventionsmaßnahmen noch Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Honorare nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt wurden, so genügt der von beauftragten Sicherheitsberatern einschließlich der Kosten für ange- Nachweis für das vorherige Versicherungsjahr. messene Sicherheitsverbesserungen, soweit die veranlassten Maßnahmen geeignet sind, einen zukünftigen Angriff zu verhindern. Seite 4 [Seite 5] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft A 2.4 Kosten für Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen wurden und der Versicherungsnehmer nachweislich keinen Ersatz durch Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Versi- das ausführende Kreditinstitut geltend machen kann. cherer nachfolgende tatsächlich angefallene und erforderliche Kosten ersetzt: A 2.7.1.2 Umfang der Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der missbräuchlich abver- Der Versicherer ersetzt die Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung oder fügten Beträge. Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des Versicherungsnehmers. Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versicherers auch die Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verluste im elektronischen Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagementberaters oder PR- Zahlungsverkehr, welche dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, Beraters. dass elektronische Überweisungen durch den Versicherungsnehmer oder dessen Mitarbeiter A 2.5 Abwehr einer Cyberbedrohung/-erpressung a) umgeleitet; A 2.5.1 Gegenstand der Versicherung b) manipuliert; Liegt eine Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 vor und wird der Versicherungsnehmer mit/durch c) in sonstiger schädigender Weise ausgeführt oder deren Ausfüh- rung zugelassen wurden. a) die Zugangssperrung zu seinen Daten und Programmen; b) Störung seiner IT-Systeme; A 2.7.2 Abhandenkommen von Geldern c) Störung seiner Webseite oder anderer seiner internetbasierten A 2.7.2.1 Gegenstand der Versicherung Leistungen; Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht – abweichend von A 1.18.9 – Versicherungsschutz für das Abhandenkom- d) unberechtigten Zugriff auf geschützte Daten men von Geldern auf Konten des Versicherungsnehmers inkl. Guthaben bedroht oder erpresst, werden unter folgenden Voraussetzungen die Kos- bei Online-Bezahlsystemen. ten für einen vom Versicherer zu benennenden und zu beauftragenden IT- Dienstleister zur Abwendung der Bedrohungslage ersetzt. A 2.7.2.2 Umfang der Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der missbräuchlich abver- A 2.5.2 Voraussetzungen fügten Beträge. Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein Einverständnis und Der Versicherer leistet keine Entschädigung für das Abhandenkommen beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen IT-Dienstleister. von Geldern auf Konten des Versicherungsnehmers inkl. Guthaben bei Online-Bezahlsystemen, welches dadurch entsteht, dass Gelder miss- A 2.5.3 Umfang der Entschädigung bräuchlich durch den Versicherungsnehmer oder dessen Mitarbeiter abver- Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der anfallenden Kosten des fügt werden. Dienstleisters für die Abwehr der akuten Bedrohungslage sowie die Kos- ten für die Krisenberatung und das Krisenmanagement. Ersetzt werden A 2.7.3 Erhöhte Nutzungsentgelte auch die Kosten für den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des Ver- sicherungsnehmers, die im Rahmen der akuten Bedrohungslage und des A 2.7.3.1 Gegenstand der Versicherung Krisenmanagements anfallen. Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht – abweichend von A 1.18.9 – Versicherungsschutz für Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Zahlung von Erpres- sungs- oder Lösegeldern. Dies umfasst jede Form von Geld – auch Cy- a) entstandene Telefonmehrkosten/-gebühren (inkl. Voiceover- bermoney wie Bitcoins –, Waren oder Dienstleistungen, welche seitens der IP); Erpresser verlangt werden. b) erhöhte Versorgungsrechnungen (Strom, Gas oder Wasser), die A 2.6 EC-/Kreditkarten-Monitoring Service anfallen, weil die informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungs- nehmers zur Schürfung von Kryptowährungen (Krypto-Mining) miss- Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 im Zusam- braucht werden. menhang mit EC-/Kreditkarten besteht Versicherungsschutz für notwendi- ge und angemessene Kosten eines Monitoring-Services. A 2.7.3.2 Umfang der Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung für Aufwendungen zur Über- Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der entstandenen Telefon- wachung und Prüfung von Daten, mehrkosten/-gebühren bzw. der erhöhten Versorgungsrechnungen. a) die zur Eröffnung oder Zugriff auf Bank- und Kreditkartenkon- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für durch den Versicherungs- ten verwendet werden können; nehmer oder dessen Mitarbeiter entstandene Telefonmehrkosten/-gebühren oder erhöhte Versorgungsrechnungen. b) für die eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die gesetzlich vorgeschrieben sind, A 2.8 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sofern der Betroffene dies wünscht. A 2.8.1 Versichert sind Aufwendungen für erforderliche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vermeidung eines unmittelbar bevorste- Der Monitoring-Service steht in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten ab henden Schadens getätigt hat. Ein unmittelbar bevorstehender Schaden Kenntnis der Informationssicherheitsverletzung zur Verfügung. liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder objektiver Tatsachen, insbe- sondere der glaubhaften Androhung oder Kenntnisnahme, von einer Infor- A 2.7 Cyberdiebstahl mationssicherheitsverletzung auszugehen ist. A 2.7.1 Elektronischer Zahlungsverkehr Nicht ersatzfähig sind allgemeine Aufwendungen zur Erhaltung, Nachrüs- A 2.7.1.1 Gegenstand der Versicherung tung, Sicherung oder Sanierung von informationsverarbeitenden Systemen des Versicherungsnehmers. Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht – abweichend von A 1.18.9 – Versicherungsschutz für Verluste im elektro- A 2.8.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen unmittel- nischen Zahlungsverkehr, welche dem Versicherungsnehmer dadurch bar bevorstehenden Schaden unverzüglich anzuzeigen, soweit Aufwen- entstehen, dass elektronische Überweisungen des Versicherungsnehmers dungen gemäß A 2.8.1 getätigt werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Anzeigepflicht, so gilt B 3.4 entsprechend. a) falsch ausgeführt; b) umgeleitet; A 2.9 Schadenminderungskosten Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Aufwendun- c) manipuliert gen, auch erfolglose, des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen zur Minderung einer versicherten Betriebsunterbrechung oder zur Minderung eines sonstigen versicherten Schadens. Seite 5 [Seite 6] Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Aufwendungen c) erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung des eigenen Kunden- stammes. a) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehaltes für den Versicherungsnehmer ein Nutzen ent- Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. steht; A 2.11.3 Betriebsunterbrechung durch Cloud-Ausfall b) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versi- chert sind; In Erweiterung zu A 2.11.1.1 besteht Versicherungsschutz für einen Be- triebsunterbrechungsschaden unmittelbar und ausschließlich aufgrund c) für Leistungen von Institutionen, die im öffentlichen Interesse eines versicherten Ereignisses gemäß A 1.2, das von dem Teil des IT-Sys- zur Hilfestellung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen tems des Versicherungsnehmers ausgeht, welches der Herrschaftsgewalt Interesse erbracht werden. und Kontrolle eines dritten Dienstleisters (z. B. Cloud-Anbieter) unterliegt, den der Versicherungsnehmer entgeltlich in Anspruch nimmt und der im A 2.10 Sachschäden an IT-Systemen Versicherungsschein aufgeführt ist. Versicherungsschutz besteht für Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass die informationsverarbeitenden Systeme (Hard- A 2.11.4 Besondere Ausschlüsse ware) unmittelbar und ausschließlich durch eine Informationssicherheits- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mit- verletzung gemäß A 1.2 beschädigt oder zerstört werden. Versichert sind wirkende Ursachen Unterbrechungsschäden die für die Wiederherstellung der informationsverarbeitenden Systeme (Reparatur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kosten. a) für den Zeitraum einer geplanten Abschaltung informationsver- arbeitender Systeme; Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind jedoch Sachen, die zwar Bestandteil der informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungs- b) durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer nehmers sind, deren Beschädigung oder Zerstörung die Steuerung der Daten; informationsverarbeitenden Systeme aber unberührt lässt. Hierzu zählen c) durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Syste- insbesondere Produktionsmittel (z. B. Maschinen, Roboter oder Ferti- me oder Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann gegeben, gungsstraßen) und Peripheriegeräte (z. B. Drucker oder Scanner). wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die Hauptversionsnum- mer ändert); A 2.11 Betriebsunterbrechung Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert: d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder Verfahren sowie A 2.11.1 Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden, Haft-zeit Software; Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 besteht e) durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Syste- Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung. men oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der Versicherungs- nehmer nicht berechtigt ist; A 2.11.1.1 Betriebsunterbrechung f) durch Softwarefehler, welche keine Sicherheitslücke darstellen. Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge der Informationssi- cherheitsverletzung elektronische Daten oder informationsverarbeitende A 2.11.5 Umfang der Entschädigung Systeme des Versicherungsnehmers nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen und daraus ein Unterbrechungsschaden A 2.11.5.1 Entschädigungsberechnung entsteht. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der im Versicherungsschein Eine Betriebsunterbrechung liegt auch dann vor, wenn infolge der Infor- genannten Deckungssumme. Sofern ein Tagessatz vereinbart und im mationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder informationsverar- Versicherungsschein genannt ist, leistet der Versicherer Entschädigung in beitende Systeme des Versicherungsnehmers aufgrund einer mit dem Höhe dieses Tagessatzes, solange ein Unterbrechungsschaden vorliegt. Versicherer abgestimmten forensischen Untersuchung oder aufgrund einer Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Dauer des Unter- behördlich angeordneten Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkung brechungsschadens verlängert wird durch nicht zur Verfügung stehen und daraus ein Unterbrechungsschaden ent- steht. a) außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge der Informationssicherheitsverlet- A 2.11.1.2 Unterbrechungsschaden zung nicht gerechnet werden muss; Der Unterbrechungsschaden sind der Betriebsgewinn und die fortlaufen- b) fehlende finanzielle Mittel; den Kosten, die im Zeitraum der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch der Haftzeit, durch den Versicherungsnehmer nicht erwirtschaftet werden c) anlässlich der Informationssicherheitsverletzung vorgenomme- können. nen Veränderungen oder Verbesserungen; A 2.11.1.3 Haftzeit d) einen Sach- oder Personenschaden. Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein vereinbarte Zeitraum, für A 2.11.5.2 Zeitliche Selbstbeteiligung welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der durch eine Informationssicherheitsverlet- Für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum der zeitlichen zung ausgelösten Betriebsunterbrechung. Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Haftzeit beginnt erneut, wenn eine weitere Informationssicherheitsver- letzung den Unterbrechungsschaden vergrößert. Bei mehreren Schäden, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang be- steht, wird die zeitliche Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. A 2.11.2 Mehrkosten A 2.12 CEO-Fraud Der Versicherer erstattet im Falle einer versicherten Betriebsunterbrech- ung alle angemessenen und notwendigen Mehrkosten, die dem Versiche- Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert: rungsnehmer normalerweise nicht entstehen und die er nach Zustimmung des Versicherers für die Fortführung des Betriebes - und somit zur Ver- A 2.12.1 Gegenstand der Versicherung kürzung oder Verhinderung der Betriebsunterbrechung - aufwenden muss. Vom Versicherungsschutz umfasst sind – abweichend von A 1.18.9 – zu- sätzlich Schäden am Vermögen des Versicherungsnehmers als Folge einer Mehrkosten können insbesondere anfallen für Auszahlung durch eine Vertrauensperson, die im Vertrauen darauf gehan- a) die Nutzung fremder Anlagen (z. B. IT-/Computer-Systeme); delt hat, b) die Inanspruchnahme von Fremdleistungen (z. B. IT-Dienstleis- a) dass die Anweisung zur Auszahlung durch ein Mitglied des Vor- tungen, Büroservice); stands oder der Geschäftsführung eines versicherten Unternehmens erfolgt ist, die Anweisung tatsächlich jedoch durch einen Dritten erfolgte, der sich Seite 6 [Seite 7] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft lediglich als Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung eines ver- A 3.1.3 Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht sicherten Unternehmens ausgegeben hat oder Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund b) dass der Zahlungsverkehr aufgrund einer Mitteilung des Vertrags- einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge- partners über eine neue Kontoverbindung abgewickelt werden soll, die setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Mitteilung tatsächlich jedoch durch einen unberechtigten Dritten erfolgte, der sich lediglich als Vertragspartner ausgegeben hat. A 3.1.4 Leistung der Versicherung / Vollmacht des Versicherers A 3.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst A 2.12.2 Umfang der Entschädigung • die Prüfung der Haftpflichtfrage, Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der missbräuchlich abver- fügten Beträge. • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verluste im elektronischen • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Zahlungsverkehr, welche dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, Schadensersatzverpflichtungen. dass elektronische Überweisungen durch den Versicherungsnehmer oder dessen Mitarbeiter Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses a) umgeleitet; oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- b) manipuliert; cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge- c) in sonstiger schädigender Weise ausgeführt oder deren Ausfüh- schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch rung zugelassen wurden. auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. A 3.1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung A 2.13 Deckungssumme, Jahreshöchstentschädigung, Sublimit des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannte Deckungs- erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzuge- summe begrenzt die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall. ben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versi- Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungsfälle ist die cherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann Jahreshöchstentschädigung auf die im Versicherungsschein genannte den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Deckungssumme begrenzt. A 3.1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das ein- Sofern dies für eine Position gemäß A 2.1 bis A 2.12 besonders vereinbart en unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge gilt, ist die Leistungspflicht des Versicherers auf die im Versicherungs- haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsneh- schein jeweils genannte Summe (Sublimit) begrenzt. Die hierbei erbrachte mer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versi- Entschädigungsleistung wird auf die Deckungssumme angerechnet. cherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein- barten höheren Kosten des Verteidigers. A3 Drittschaden-Baustein A 3.1 Gegenstand der Haftpflicht A 3.1.5 Begrenzung der Leistung Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert: A 3.1.5.1 Deckungssumme Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannte Deckungs- A 3.1.1 Gegenstand der Versicherung summe begrenzt die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall. Dies gilt Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer Informationssicherheits- gungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. verletzung gemäß A 1.2, die einen Vermögensschaden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts A 3.1.5.2 Jahreshöchstentschädigung von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dabei Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungsfälle ist die Jah- kommt es – abweichend von A 1.2 – nicht darauf an, ob die Informations- reshöchstentschädigung auf die im Versicherungsschein genannte De- sicherheitsverletzung beim Versicherungsnehmer, mitversicherten Unter- ckungssumme begrenzt. nehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten ist. Versicherungsschutz besteht auch für immaterielle Schäden. Hierzu zählen A 3.1.5.3 Sublimit u. a. immaterielle Schäden aufgrund Persönlichkeitsrechtsverletzungen Sofern dies für eine Position besonders vereinbart gilt, ist die Leistungs- (abweichend von A1.18.12) sowie psychischer Beeinträchtigungen. pflicht des Versicherers auf die im Versicherungsschein jeweils genannte Summe (Sublimit) begrenzt. Die hierbei erbrachte Entschädigungsleistung Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche Dritter aufgrund wird auf die Deckungssumme angerechnet. einer Informationssicherheitsverletzung durch Handlung oder Unterlas- sung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften A 3.1.5.4 Kostenanrechnung durch den Versicherungsnehmer führt. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die De- A 3.1.2 Vertragserfüllung ckungssumme angerechnet. Für Kosten nach Baustein A 2 sowie Kosten gemäß A 3.5 gelten ausschließlich die dortigen Bestimmungen. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, A 3.1.5.5 Kostenanrechnung Ausland a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge- nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; richtlichen Abwehr der von einem Dritten im Ausland geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung richtskosten, werden – abweichend von A 3.1.5.4 – als Leistungen auf die durchführen zu können; Deckungssumme angerechnet. c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfol- A 3.1.6 Besondere Ausschlüsse ges; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mit- wirkende Ursachen: d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße Vertragserfüllung; A 3.1.6.1 Rückruf e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückruf von eigenen oder fremden Leistung; Erzeugnissen. f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- leistungen. Seite 7 [Seite 8] A 3.1.6.2 Ansprüche der Versicherten untereinander Für den Versicherungsnehmer besteht – abweichend von A 1.18.12 – für Ansprüche durch ihn veröffentlichte elektronische Medieninhalte Versicherungs- schutz für Ansprüche wegen a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A 3.1.6.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, • Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen oder b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern/mitversicherten Unter- • Urheber- und Markenrechtsverletzungen nehmen desselben Versicherungsvertrags, und daraus resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- rungsvertrags. A 3.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert: Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vorge- nannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Mitversichert sind – abweichend von A 3.1.2 d) und e) – Schadensersatz- ansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- A 3.1.6.3 Verbundene Unternehmen nungsgemäße Vertragserfüllung sowie auf Mehraufwendungen wegen Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die Verzögerung der Leistung. • dieselbe Informations- und Kommunikationstechnologie-Infra- A 3.4 Datenschutzrechtsverletzung struktur verwenden oder Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert: • mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 % kapitalmäßig verbun- A 3.4.1 Gegenstand der Versicherung den sind oder Abweichend von A 3.1.1 besteht Versicherungsschutz im Rahmen des ver- sicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer • unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen Informationssicherheitsverletzung gemäß A 1.2 durch Handlung oder untereinander geltend gemacht werden. Unterlassung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vor- schriften durch den Versicherungsnehmer führt und die einen Vermögens- A 3.1.6.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, ge- schaden oder einen immateriellen Schaden zur Folge hat, aufgrund gesetz- setzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häusli- A 3.4.2 Freistellung Dritter cher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitver- Der Versicherungsschutz umfasst auch die vom Versicherungsnehmer sicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten durch Freistellungsverpflichtung übernommene gesetzliche Haftpflicht wegen Verletzungen von datenschutzrechtlichen Vorschriften, die gegen • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsge- einen vom Versicherungsnehmer zur Auftragsdatenverarbeitung beauftrag- setzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht an- ten Dienstleister geltend gemacht werden. derer Staaten, • Eltern und Kinder, A 3.4.3 Bußgelder Liegt eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß A • Adoptiveltern und -kinder, 3.4.1 vor, besteht Versicherungsschutz – abweichend von A 1.18.11 – • Schwiegereltern und -kinder, auch für die durch ein Straf- oder Bußgeldverfahren entstehenden Kosten einschließlich verhängter Straf- oder Bußgelder, soweit diese nach gelten- • Stiefeltern und -kinder, dem Recht versicherbar sind. • Großeltern und Enkel, A 3.5 Benachrichtigungskosten und Call-Center-Leistungen • Geschwister sowie, Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert: • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Versi- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und cherer nachfolgende tatsächlich angefallene und erforderliche Kosten Kinder miteinander verbunden sind). ersetzt: b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der A 3.5.1 Benachrichtigungskosten Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs- Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder entstehen. Dem Versicherungsnehmer werden dabei nach Bedarf auf IT- ein nicht rechtsfähiger Verein ist; und Datenschutzrecht spezialisierte Anwälte zur Verfügung gestellt. d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, A 3.5.2 Call-Center-Leistungen wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kom- manditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beauftragung eines externen Call-Centers oder die Einrichtung einer speziellen Website zur Beantwor- e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine ein- tung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung von daten- getragene Partnerschaftsgesellschaft ist; schutzrechtlichen Vorschriften entsprechend den gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten, durch die betroffenen Personen an den f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Versicherungsnehmer gerichtet werden. Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri- gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- A 3.6 E-Payment schaft leben. Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert: A 3.1.7 Die vorstehenden Bestimmungen haben auch für die nachfol- Der Versicherer bietet – abweichend von A 3.1.3 – Versicherungsschutz genden Positionen A 3.2 bis A 3.6 Gültigkeit, sofern keine abweichenden für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versiche- Regelungen getroffen sind. rungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verlet- zung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards gel- A 3.2 Rechtswidrige elektronische Kommunikation tend gemacht werden. Dies gilt auch – abweichend von A 3.1.1 – im Zu- Falls besonders vereinbart, gilt das folgende Risiko zusätzlich versichert: sammenhang mit einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschrif- ten durch den Versicherungsnehmer. Seite 8 [Seite 9] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Teil B - Allgemeiner Teil B1 Beginn des Versicherungsschutzes / Prämienzahlung B 1.4.3 Mahnung B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffor- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angege- dern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist benen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung be- verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. tragen. B 1.2 Prämienzahlung / Versicherungsperiode Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- ständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen B 1.2.1 Prämienzahlung beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs- Je nach Vereinbarung werden die Prämien im Voraus gezahlt, entweder recht) hinweist. durchlaufende Zahlungen vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie. B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- B 1.2.2 Versicherungsperiode cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die verein- cherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in barte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdau- Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. er kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Ver- tragsdauer. B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in B 1.3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie / Folgen verspäteter Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlung oder Nichtzahlung Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit so- B 1.3.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie fortiger Wirkung kündigen. Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche- ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf rechts. ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- B 1.4.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags- schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo- dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah- lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. bestehen. B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug B 1.5 Lastschriftverfahren Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 ge- B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Ver- Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, sicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Prä- Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- mien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerk- können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in sam gemacht hat. Textform zu kündigen. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi- Nichtzahlung zu vertreten hat. cherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftigen Prämien selbst zu übermitteln. B 1.4 Folgeprämie Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen B 1.4.1 Fälligkeit Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je- werden. weils zu Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem an- deren vereinbarten Zeitpunkt fällig. B 1.6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derje- B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versi- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs- cherungsschutz bestanden hat. nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. B 1.6.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech- tung und fehlendem versicherten Interesse Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver- zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent- B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung standenen Schadens zu verlangen. innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zu- Seite 9 [Seite 10] gang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das B 2.2.1 Kündigungsrecht Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versicherungsfalls ge- der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. kündigt werden, wenn Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer • eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalls geleistet oder zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. zu Unrecht abgelehnt wurde, Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versi- cherungsvertrag in Anspruch genommen hat. • der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen • der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemach- Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm die Prämie ten Anspruch auf Versicherungsleistung rechtskräftig abgewie- bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. sen wurde. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden Monat nach Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. zugegangen sein. B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versiche- Erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung, es zum rers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen, beginnt die Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. Frist jedoch erst mit Rechtskraft des Haftpflichturteils. B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer rung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu- die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens des Interesses Kenntnis erlangt hat. jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie ver- pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, beim Versicherungsnehmer wirksam. nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts- gebühr verlangen. B 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- B 2.3.1 Übergang der Versicherung sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi- verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines B2 Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- nommen wird. B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags B 2.1.1 Vertragsdauer B 2.3.2 Kündigung Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche- abgeschlossen. rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver- Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir- tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver- kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Text- tragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. form zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum Kenntnis, ausgeübt wird. vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B 2.3.3 Prämie B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie als Gesamtschuld- Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs- ner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versi- nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf cherungsperiode erfolgt. folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätes- Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. allein für die Zahlung der Prämie. B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses B 2.3.4 Anzeigepflichten Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses unverzüglich in Textform anzuzeigen. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße- rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge- hen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, Seite 10 [Seite 11] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kün- B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers digung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei B3 Anzeigepflicht / Gefahrerhöhung / andere Obliegenheiten hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur B 3.1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo- Vertreters bis zum Vertragsschluss nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerheb- pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils gel- liche Umstände tend gemachte Recht begründen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3.1.2 sowohl Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht B 3.1.6 Anfechtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an- der dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe zufechten, bleibt bestehen. Fahrlässigkeit zur Last fällt. B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver- B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Ab- Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück- Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versiche- tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis- tig verletzt hat. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben B 3.2 Gefahrerhöhung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver- der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- hätte. spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich ein gefahrerheblicher den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss in Text- nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand form gefragt hat. weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzei- die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- gepflicht arglistig verletzt hat. versichert gelten soll. B 3.1.2.2 Kündigung B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhö- kündigen. hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom- angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen men oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich hätte. anzeigen. B 3.1.2.3 Vertragsänderung B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklä- rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh- Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht erlangt hat. angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi- B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungs- nehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingun- B 3.2.3.1 Kündigungsrecht gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versiche- oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- rungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- Versicherungsnehmer zu beweisen. haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Seite 11 [Seite 12] Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftli- und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist ches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe- von einem Monat kündigen. scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies un- verzüglich anzuzeigen. B 3.2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrer- B 3.3.3 Auskunftspflicht höhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie Der Versicherungsnehmer hat verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so rungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erfor- kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kün- und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; digen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be- schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers B 3.3.4 Dokumentation des Schadenbildes Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild nachvollziehbar zu doku- des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der mentieren. Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B 3.3.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Der Versicherungsnehmer hat B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so a) dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden- ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung rungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Ver- zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die letzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das angeforderten Schriftstücke übersandt werden; der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer b) die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen, zu beweisen. wenn gegen ihn ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll- Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- Unterlagen zur Verfügung stellen. gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine B 3.3.6 Einlegung von Rechtsbehelfen Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Ge- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehör- fahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegan- den auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wider- gen sein müssen, bekannt war. spruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei- sung des Versicherers bedarf es nicht. B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, B 3.4 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer- höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den B 3.4.1 Kündigung Umfang der Leistungspflicht war oder Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo- erfolgt war oder nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz- Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte lich noch grob fahrlässig verletzt hat. Prämie verlangt. B 3.4.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen B 3.3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls B 3.4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätz- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls lich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei folgende Obliegenheiten zu erfüllen: grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des B 3.3.1 Schadenminderung Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens B 3.4.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi- zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versiche- cherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Rechtsfolge hingewiesen hat. Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.4.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der B 3.3.2 Anzeigepflicht Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- Der Versicherungsnehmer hat lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen; Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver- b) dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzei- letzt hat. gen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge ha- ben könnte. Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versiche- rungsnehmer geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet; Seite 12 [Seite 13] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft B4 Weitere Regelungen B 4.3.2.2 Beseitigung der Mehrfachversicherung B 4.1 Prämienregulierung Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversi- cherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfach- B 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer versicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Prämienrech- Vertrag aufgehoben oder die Deckungssumme unter verhältnismäßiger nung beigefügten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Zwecke der Prämienbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Anzeigepflicht von Gefahrerhöhungen gemäß B 3.2.2 bleibt hiervon unbe- B 4.4 Erklärung und Anzeigen / Anschriftenänderung rührt. B 4.4.1 Form, zuständige Stelle B 4.1.2 Die Änderungsmitteilung ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Wunsch des Versicherers sind Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den die Angaben nachzuweisen. Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi- cherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge- B 4.1.3 Bemisst sich die Prämie nach dem Umsatz, so ist der aktuelle setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Jahresnettoumsatz nach Aufforderung durch den Versicherer innerhalb einer Frist von vier Monaten zu melden. Erfolgt die Meldung nicht fristge- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicher- recht, so ist der Versicherer berechtigt, einen Zuschlag von 50 % auf die ers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als bisherige Prämie zu erheben. zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelun- gen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B 4.1.4 Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr wird auf Basis des gemeldeten Umsatzes ermittelt. Unter Berücksichtigung der gezahlten B 4.4.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Vorausprämie erfolgt eine Nacherhebung oder Erstattung. Die Prämie für Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi- das laufende Versicherungsjahr wird zur Fälligkeit als Vorausprämie für cherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versi- das folgende Versicherungsjahr erhoben. cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die B 4.2 Prämienanpassung Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. B 4.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie für bestehende Ver- Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeig- träge in angemessenen Zeiträumen zu überprüfen und gegebenenfalls der ten Namensänderung des Versicherungsnehmers. Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um die dauernde Erfüllbar- keit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine sach- B 4.4.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung gemäße Tarifierung sicherzustellen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines B 4.2.2 Im Rahmen der Überprüfung der Prämie wird neben der bishe- Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli- rigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die chen Niederlassung B 4.4.2 entsprechend Anwendung. die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtlich künftige Schaden- und Kostenentwicklung des Versicherers berücksichtigt. B 4.5 Vollmacht des Versicherungsvertreters Soweit vorhanden, berücksichtigt der Versicherer zudem seine eigenen B 4.5.1 Erklärung des Versicherungsnehmers statistischen Erkenntnisse oder auch hilfsweise die statistischen Erkennt- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- nisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend oder eines unabhängigen Treuhänders. a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; B 4.2.3 Die Anpassung wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Ver- sicherungsjahres vorgenommen. Im ersten Versicherungsjahr nach dem im b) bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be- Versicherungsschein bezeichneten Vertragsbeginn erfolgt keine Anpas- endigung; sung. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags B 4.2.4 Eine Prämienanpassung wird dem Versicherungsnehmer min- und während des Versicherungsverhältnisses. destens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitge- teilt. B 4.5.2 Erklärung des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus- B 4.2.5 Im Falle einer sich aus der Anpassung ergebenen Prämienerhö- gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- hung hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag rungsnehmer zu übermitteln. mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines B 4.5.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehm- B 4.3 Mehrere Versicherer / Mehrfachversicherung en, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Be- B 4.3.1 Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern schränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi- sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah- chert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüg- lung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. lich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Deckungssumme anzugeben. Falls keine Deckungssumme vereinbart ist, B 4.6 Verjährung ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch B 4.3.2 Mehrfachversicherung entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrläs- Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. sige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange- B 4.3.2.1 Haftung und Entschädigung meldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Seite 13 [Seite 14] B 4.7 Örtlich zuständiges Gericht Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer- hebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für B 4.7.1 Klagen gegen den Versicherer Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be- nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers zuständigen Niederlassung. oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B 4.8 Anzuwendendes Recht Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. B 4.9 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. entgegenstehen. B 4.7.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs- Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; Rechtsvorschriften entgegenstehen. fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Seite 14