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Show full text: Bedingungen Gewerbe-Cyberrisiko-Versicherung, A3603
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Ihre Barmenia-Bedingungen für die
Gewerbe-Cyberrisiko-Versicherung
im Überblick…
Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Gewerbe-Cyberrisiko-Versicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen (mit Stand Februar 2024).
Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Cyberrisiko-Versicherung verschaffen können, sind in der
folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen verbindlichen Rege-
lungen finden Sie in den „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gewerbe-Cyberrisiko-Versicherung (AVB Cyber)“ (siehe ab Seite 5).
Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungsbausteine
– Service und Kosten – siehe Teil A – Abschnitt A2 der Bedingungen ab Seite 9)
– Haftpflicht-Schutz – siehe Teil A – Abschnitt A3 der Bedingungen ab Seite 10).
– Wiederherstellung von Daten – siehe Teil A – Abschnitt A4 der Bedingungen ab Seite 11).
– Cyber-Straf-Rechtsschutz und –Beratungsrechtsschutz – siehe Teil A – Abschnitt A6 der Bedingungen ab Seite 12).
– Nur wenn es ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurde, besteht Versicherungsschutz für
Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall – siehe Teil A – Abschnitt A5 der Bedingungen ab Seite 11).
In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Leistungen vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.
Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
auf Seite unter
Was ist versichert?
Versicherungsschutz besteht, wenn 7 A1-2.1
– durch eine Informationssicherheitsverletzung
– elektronische Daten (inkl. Software und Programme) oder
informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers,
die er zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt
– in ihrer Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit beeinträchtigt werden. 7 A1-2.3
Das gilt auch, wenn sich der Versicherungsnehmer eines externen Dienstleisters be- 7 A1-2.2
dient (z. B. Cloud-Dienstleister, externe Rechenzentren, Outsourcing-Provider).
Mitversichert sind somit auch Schäden, die als Folge eines Ausfalls, einer Unterbre-
chung oder Störung der Dienstleistung entstehen, soweit diese zu einer Beeinträchti-
gung der Verfügbarkeit der elektronischen Daten oder informationsverarbeitenden Sys-
teme des Versicherungsnehmers führen.
Versichert ist eine Informationssicherheitsverletzung dann, wenn sie ausgelöst wird 7 A1-2.4
durch
− Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme;
− unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten;
− Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme;
− eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von datenschutz-
rechtlichen Vorschriften durch den Versicherungsnehmer führt;
− Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende
Systeme des Versicherungsnehmers wirken.
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Welche Leistungen werden erbracht?
Service und Kosten
■ Forensik/Schadenfeststellung Versicherungssumme 9 A2-2
Erstattet werden die Kosten für externe Sachverständige zur Ermittlung der Ursa-
che und zur Feststellung des Schadens.
Wird festgestellt, dass kein Versicherungsfall vorliegt, werden diese Kosten für den
Einsatz der Sachverständigen für einen Zeitraum von max. 24 Stunden erstattet,
höchstens jedoch 10.000 EUR
■ Benachrichtigungskosten Versicherungssumme 10 A2-3.1
Erstattet werden die Kosten für die Prüfung (Einsatz von Datenschutz-Anwälten)
und Erfüllung der gesetzlichen/behördlichen Informationspflichten.
■ Krisenkommunikations-Berater und PR-Berater Versicherungssumme 10 A2-3.2
Ersetzt werden die Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der öffentlichen Reputation des Versicherungsnehmers. Dazu gehören auch die
Kosten für Krisenkommunikations-Berater und PR-Berater.
■ Cyber-Erpressung Versicherungssumme 10 A2-4
Erstattet werden Honorare, Auslagen und Aufwendungen für technische und recht-
liche Beratung und für technische Bemühungen, um die Kontrolle über die Daten
zurückzugewinnen. Lösegeldforderungen sind nicht versichert.
■ Abwendung eines drohenden Schadens 10 A-2.5
Droht unmittelbar ein Schaden (z. B. wenn auf Grund festgestellter Tatsachen oder
einer glaubhaften Androhung von einer Informationssicherheitsverletzung auszu-
gehen ist) sind die Kosten zur Schadenabwendung gedeckt bis 10.000 EUR
Haftpflicht-Schutz
■ Versichert sind Schadenersatzansprüche Dritter auf Grund gesetzlicher, privat- Versicherungssumme 10 A3-1
rechtlicher Haftpflichtbestimmungen (z. B. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB))
aus einer versicherten Informationssicherheitsverletzung,
– die einen Vermögensschaden oder
– - immateriellen Schaden wegen Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsver-
letzungen, oder Urheber- und Markenrechtsverletzungen und daraus resultie-
rende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht
zur Folge hat.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Informationssicherheits-
verletzung bei einem mitversicherten Unternehmen oder beim Anspruchsteller
eingetreten ist.
■ Die Barmenia 10 A3-5.1
– prüft die Haftpflichtfrage,
– wehrt unberechtigte Schadenersatzansprüche des Geschädigten ab und
– entschädigt berechtigte Schadenersatzansprüche.
■ Verletzung von Datenschutzgesetzen 25.000 EUR 10 A3-4.1
durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden von Versicher-
ten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
■ E-Payment 25.000 EUR 10 A3-4.2
Versichert sind Forderungen von E-Payment Service Providern auf Zahlung von
Vertragsstrafen wegen Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensi-
cherheitsstandards.
Wiederherstellung von Daten
■ Erstattet werden Versicherungssumme 11 A4-1
− die Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheits-
verletzung betroffenen Daten sowie
− für die Entfernung der Schadsoftware.
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Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall – sofern vereinbart
Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall ist nur 11 A5
versichert, soweit dies besonders vereinbart und im Versicherungsschein
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
■ Versichert ist der Ertragsausfall, wenn der Betrieb auf Grund einer versicherten Versicherungssumme 11 A5-1.1
Informationssicherheitsverletzung unterbrochen oder beeinträchtigt wird.
■ Der Ertragsausfall besteht aus 11 A5-1.2
− den fortlaufenden Kosten und
− dem Betriebsgewinn
die wegen der Betriebsunterbrechnung/-beeinträchtigung bis zu ihrer Beendigung 11 A5-1.3
nicht erwirtschaftet werden konnten, längstens bis 24 Monate Haftzeit
Cyber-Straf-Rechtsschutz und –Beratungsrechtsschutz
(Versicherer und Risikoträger für die Rechtsschutzleistungen
ist die ERGO Versicherung AG)
Voraussetzung für eine Rechtsschutz-Leistung ist ein versicherter Schadensfall, 12 A6-1.1
der eine Leistung aus dem Leistungsbaustein 13 + A6-2.1
− "Haftpflicht-Schutz",
− "Wiederherstellung von Daten" oder
− "Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall"
zur Folge hat.
■ Cyber-Straf-Rechtsschutz und 100.000 EUR 12 A6-1.1.1
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 12 A6-1.1.2
Wird im Zusammenhang mit dem versicherten Schaden gegen den Versiche-
rungsnehmer der Vorwurf erhoben,
− eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Straf-Rechtsschutz.
− eine Ordnungswidrigkeit begannen zu haben, besteht Ordnungswidrigkeiten-
Rechtsschutz.
■ Beratungsrechtsschutz 13 A6-2.1
Der Beratungsrechtsschutz umfasst die telefonische anwaltliche Rechtsberatung
des Versicherungsnehmers.
Einschränkungen der Leistungen/Ausschlüsse
Es können nicht alle denkbaren Fälle versichert werden. Denn sonst müssten erheblich
höhere Beiträge verlangt werden. Deshalb sind einige Fälle aus dem Versicherungs-
schutz herausgenommen. Bitte beachten Sie daher die allgemeinen Ausschlüsse unter
A1-17 sowie die besonderen Ausschlüsse, die für die einzelnen Leistungsbausteine
gelten:
Ausschlüsse zum Leistungsbaustein
− "Haftpflicht-Schutz" – siehe unter A3-6; 10 A3-6
− "Wiederherstellung von Daten" – siehe unter A4-3; 11 A4-3
− "Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall"– siehe unter A5-2. 11 A5-2
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B.
− Versicherungsfälle durch Krieg (auch Cyberkrieg), politische Gefahren und 9 A1-17.1
Terrorakte 9 bis A1-17-3
− Versicherungsfälle durch Ausfall von Infrastruktur, z. B. 9 A1-17.4
− Ausfall von Netzstrukturen, die der Informationsvermittlung dienen
(insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze) und
− Ausfall der Versorgung mit Strom, Gas, Wasser;
− Lösegeld/Erpressungsgeld; 9 A1-17.5
− Versicherungsansprüche der Personen, die den Schaden vorsätzlich oder durch 9 A1-17.8
bewusstes Abweichen von Gesetzen, Vorschriften etc. herbeigeführt haben;
− Schäden aus behördlichen Maßnahmen, Geldstrafen und Bußgelder; 9 A1-17.9
− Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung 9 A1-17.12
(insbesondere aus dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz).
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Wichtige Obliegenheiten, die vor Eintritt eines Schadensfalles zu erfüllen sind
Die informationsverarbeitenden Systeme müssen 8 A1-16
− einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden – das bedeutet: 8 A1-16.1 a)
– individuelle Zugänge für alle Nutzer
– es muss technisch sichergestellt werden, dass für jeden Zugang Passwörter
bestimmte Mindestanforderungen erfüllen (insbesondere Anzahl der Zeichen)
– Administrative Zugänge sind ausschließlich für administrative Tätigkeiten der
Administratoren und nicht für die tägliche Arbeit zu nutzen
− wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, mit einem zusätzlichen 8 A1-16.1 b)
Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sein. Das sind Geräte und
Anlagen,
– die über das Internet erreichbar sind;
– die sich im mobilen Einsatz befinden.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen können z. B. sein:
– Firewall,
– 2-Faktor-Authentifizierung bei Servern,
– Verschlüsselung von Datenträgern mobiler Geräte,
– Diebstahlsicherung oder ähnlich wirksame Maßnahmen;
− über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, dessen Schutzniveau au- 8 A1-16.1 c)
tomatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird (z. B. Virenscanner, Code
Signing, Application Firewall oder ähnlich wirksame Maßnahmen);
− einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installa- 8 A1-16.1 d)
tion von relevanten Sicherheitspatches sicherstellt.
Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne
zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden, die das
Risiko einer Ausnutzung der Sicherheitslücken und eines Schadens effektiv mini-
mieren.
− einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen und es ist 8 A1-16.1 e)
sichergestellt, dass
– kein System und keine Befugnisebene Schreibberechtigung auf Originale und
Duplikate hat und diese gleichermaßen verändern oder vernichten kann; .
– die Funktion des Sicherungs-und Wiederherstellungsprozesses regelmäßig
nach einem festgelegten Turnus geprüft wird.
Wichtige Obliegenheiten, die bei und nach Eintritt eines Schadensfalles
zu erfüllen sind
■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens. 14 B-3.1
■ Melden Sie einen Schadensfall unverzüglich der Barmenia. 14 B-3.2
■ Lassen Sie das Schadenbild so lange unverändert, bis die Barmenia eine Ände- 14 B-3.4
rung gestattet. Bei unumgänglichen Änderungen muss das Schadenbild nachvoll-
ziehbar dokumentiert werden.
■ Geben Sie der Barmenia ausführliche und wahrheitsgemäße Auskünfte und 14 B-3.5
unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
Weitere Besonderheiten
■ Innovationsklausel 18 B-18
(künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden automatisch
Vertragsbestandteil
■ Garantie über die Einhaltung der Leistungsstandards 18 B-19
der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
unverbindlich empfohlenen Musterversicherungsbedingungen
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Gewerbe-Cyberrisiko-Versicherung
(AVB Cyber)
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Stand 01.03.2024
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite
der Bedingungen
Teil A Versicherungsschutz der Abschnitt A3
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Gewerbe-Cyberrisiko-Versicherung Leistungsbaustein "Haftpflicht-Schutz"
Versicherungsschutzes in der Gewerbe-Cyber-
risiko-Versicherung. Abschnitt A1 A3-1 Gegenstand der Versicherung ................. 10
– Abschnitt A1 enthält allgemeine Regelungen, Basis-Regelungen A3-2 Vertragserfüllung...................................... 10
die für alle nachfolgenden Leistungsbausteine A3-3 Ansprüche außerhalb der
unter A2 bis A6 gelten. Z. B. wird dort geregelt, A1-1 Gegenstand der Versicherung ................... 7 gesetzlichen Haftpflicht ............................ 10
wann ein Versicherungsfall vorliegt und welche A1-2 Informationssicherheitsverletzung ............ 7 A3-4 Leistungserweiterungen........................... 10
Pflichten erfüllt werden müssen, um die A1-3 Vermögensschäden .................................. 7 A3-4.1 Verletzung von Datenschutz-
IT-Sicherheit zu gewährleisten, sowie generelle A1-4 Versicherungsfall/Versicherter Zeitraum ... 7 gesetzen ...................................... 10
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz). A1-5 Nachhaftung ............................................... 7 A3-4.2 E-Payment................................... 10
– Abschnitt A2 regelt Kostenpositionen für den A1-6 Rückwärtsdeckung..................................... 7 A3-5 Leistung der Versicherung/
Zeitpunkt vor und nach Eintritt des Versiche- A1-7 Versicherungsnehmer/Mitversicherte ........ 7 Vollmacht des Versicherers ..................... 10
rungsfalles. A1-8 Verhältnis zwischen Versicherungs- A3-6 Besondere Ausschlüsse .......................... 10
– Abschnitt A3 regelt den Haftpflichtversiche- nehmer und Mitversicherten/Ausübung
rungsschutz im Rahmen der Cyberrisiko- der Rechte aus diesem Versicherungs-
Versicherung. vertrag/Erfüllung von Obliegenheiten ........ 7 Abschnitt A4
− Abschnitt A4 regelt den Versicherungsschutz A1-9 Repräsentantenbegriff ............................... 7 Leistungsbaustein "Wiederherstellung von
für die Wiederherstellung von Daten im Rah- A1-10 Versicherungsort, Betriebsstätten Daten"
men der Cyberrisiko-Versicherung des Versicherungsnehmers ....................... 7
− Abschnitt A5 regelt den Versicherungsschutz A1-11 Geltungsbereich ......................................... 7 A4-1 Gegenstand der Versicherung ................. 11
für Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall im A1-12 Begrenzung der Leistung........................... 8 A4-2 Versicherte Daten .................................... 11
Rahmen der Cyberrisiko-Versicherung. (Versicherungssumme, Jahreshöchst- A4-3 Besondere Ausschlüsse .......................... 11
− Abschnitt A6 regelt den Versicherungsschutz ersatzleistung, Kostenanrechnung, A4-4 Umfang der Entschädigung ..................... 11
für den Cyber-Straf-Rechtsschutz Serienschaden, Selbstbeteiligung)
und -Beratungsrechtsschutz. A1-13 Vorrangige Versicherung ........................... 8 Abschnitt A5
A1-14 Fälligkeit der Entschädigungsleistung ....... 8 Leistungsbaustein "Betriebsunterbrechung/
A1-15 Abtretung des Entschädigungs- Ertragsausfall"
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte anspruches................................................. 8
und Pflichten der Vertragsparteien, die gleicher- A1-16 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsschutz für Betriebsunterbre-
maßen für alle Abschnitte des Teils A gelten, Versicherungsfalls zur Gewährleistung chung/Ertragsausfall ist nur versichert, soweit
wie z. B. der IT-Sicherheit ........................................ 8 dies besonders vereinbart und im Versiche-
– zu den Obliegenheiten des Versicherungs- A1-17 Allgemeine Ausschlüsse ............................ 9 rungsschein oder in seinen Nachträgen doku-
nehmers, mentiert ist.
– zum Beginn des Versicherungsschutzes und Abschnitt A2
zur Beitragszahlung und Beitragsanpassung, Leistungsbaustein "Service und Kosten" A5-1 Gegenstand der Versicherung,
– zur Dauer und zum Ende des Vertrages/ Ertragsausfallschaden, Haftzeit .............. 11
Kündigung, A2-1 Barmenia Servicetelefon A5-2 Besondere Ausschlüsse .......................... 11
– zu weiteren Bestimmungen. für die Schadenmeldung ............................ 9 A5-3 Umfang der Entschädigung ..................... 12
A2-2 Forensik/Schadenfeststellungskosten ....... 9 A5-4 Grenze der Entschädigung ...................... 12
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind A2-3 Versicherte Kosten im Versicherungsfall .10
der gesamte Bedingungstext, der Versiche- A2-4 Cyber-Erpressung ....................................10 Abschnitt A6
rungsschein und seine Nachträge. A2-5 Aufwendungen vor Eintritt des Leistungsbaustein "Cyber-Straf-Rechtsschutz-
Versicherungsfalls....................................10 und -Beratungsrechtsschutz-Versicherung"
A6-1 Cyber-Straf-Rechtsschutz und
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ....... 12
A6-2 Cyber-Beratungsrechtsschutz ................. 13
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Inhaltsübersicht Seite
Teil B Allgemeiner Teil der
Cyberrisiko-Versicherung
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B-1 Anzeigepflicht des Versicherungs-
nehmers oder seines Vertreters
bis zum Vertragsschluss ..........................13
B-2 Gefahrerhöhung .......................................13
B-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls .............................14
B-4 Rechtsfolgen bei Obliegenheits-
verletzung.................................................14
Beginn des Versicherungsschutzes/
Dauer und Ende des Vertrages/
Beitragszahlung
B-5 Beginn des Versicherungsschutzes,
Dauer und Ende des Vertrages ...............15
B-6 Veräußerung und deren Rechtsfolgen ....15
B-7 Beitragszahlung, Versicherungs-
periode .....................................................15
B-8 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages,
Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung ............................................15
B-9 Folgebeitrag .............................................15
B-10 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift-
mandat, PayPal oder mit Kreditkarte
als Geschäftsgrundlage/Kündigungs-
recht bei Widerruf.....................................16
B-11 Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung.................................16
B-12 Veränderungen des versicherten
Risikos und Auswirkung auf den
Beitrag (Beitragsregulierung) ...................16
B-13 Beitragsanpassung ..................................16
Weitere Bestimmungen
B-14 Mehrere Versicherer,
Mehrfachversicherung .............................17
B-15 Anzeigen, Willenserklärungen,
Anschriftenänderungen ............................17
B-16 Bedingungsänderung ...............................17
B-17 Verjährung................................................17
B-18 Künftige Bedingungsverbesserungen .....18
B-19 Leistungsgarantie gegenüber
GDV-Musterbedingungen ........................18
B-20 Zuständiges Gericht .................................18
B-21 Anzuwendendes Recht ............................18
B-22 Versicherungsjahr ....................................18
B-23 Sanktions-/Embargoklausel .....................18
B-24 Wenn Sie mit uns einmal nicht
zufrieden sind ...........................................18
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Teil A Versicherungsschutz der − Schadprogramme, die auf elektronische Daten − auf Grund eines Arbeits- oder Dienstvertrages
Gewerbe-Cyberrisiko-Versicherung oder informationsverarbeitende Systeme des beschäftigte Arbeitnehmer und Zeitarbeits-
Versicherungsnehmers wirken. kräfte,
Abschnitt A1 − ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder.
Basis-Regelungen A1-3 Vermögensschäden
(gemeinsame Bestimmungen, gültig für alle Leis- A1-8 Verhältnis zwischen Versicherungs-
tungsbausteine in den Abschnitten A2 bis A6) Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder nehmer und Mitversicherten/Ausübung
Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers der Rechte aus diesem Versicherungs-
A1-1 Gegenstand der Versicherung oder Schädigung der Gesundheit von Menschen), vertrag/Erfüllung von Obliegenheiten
noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Ver-
Gegenstand der Versicherung sind Vermögens- nichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver-
schäden im Umfang der nachfolgenden Bestimmun- noch sich unmittelbar aus solchen Schäden herlei- tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Un-
gen, die durch eine Informationssicherheitsverlet- ten. ternehmen/Personen entsprechend anzuwenden.
zung verursacht worden sind. Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf
dieser Bedingungen. Der Verlust von elektronischen nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Er-
A1-2 Informationssicherheitsverletzung Daten als Folge des Abhandenkommens von Sa- füllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versiche-
chen bleibt als Vermögensschaden versichert. rungsnehmer als auch die mitversicherten Unter-
A1-2.1 Informationssicherheitsverletzung ist eine nehmen/Personen verantwortlich.
Beeinträchtigung der A1-4 Versicherungsfall/
− Verfügbarkeit Versicherter Zeitraum A1-9 Repräsentantenbegriff
− Integrität
− Vertraulichkeit Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar fest- Als Repräsentanten stehen dem Versicherungs-
von elektronischen Daten des Versicherungs- gestellte Schaden nach A1-1 (Gegenstand der Ver- nehmer gleich:
nehmers oder von informationsverarbeitenden sicherung) a) Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesell-
Systemen, die er zur Ausübung seiner betrieblichen Der Versicherungsfall muss während der Wirksam- schaften;
oder beruflichen Tätigkeit – auch mittels Fernzu- keit der Versicherung eingetreten sein. b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit be-
griff – nutzt. schränkter Haftung;
Für einen Anspruch aus dem Leistungsbaustein c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften;
A1-2.2 Dabei ist es unerheblich, ob sich die elek- "Cyber-Straf-Rechtsschutz- und –Beratungsrechts- d) Gesellschafter bei offenen Handelsgesell-
tronischen Daten oder die informationsverarbeiten- schutz-Versicherung gelten darüber hinaus folgende schaften;
den Systeme des Versicherungsnehmers in dessen Voraussetzungen: e) Inhaber bei Einzelfirmen;
unmittelbarem Verfügungsbereich befinden oder der a) für den Cyber-Straf-Rechtsschutz die Voraus- f) die nach Gesetz oder Satzung berufenen
Versicherungsnehmer sich eines externen Dienst- setzungen unter A6-1.3; obersten Vertretungsorgane bei anderen Unter-
leisters bedient. b) für den Cyber-Beratungs-Rechtsschutz die nehmensformen (z. B. Genossenschaften, Ver-
Bedient sich der Versicherungsnehmer eines exter- Voraussetzungen unter A6-2.1. bänden, Vereinen, Körperschaften des öffentli-
nen Dienstleisters, besteht Versicherungsschutz für chen Rechts, Kommunen, ausländische Unter-
Schäden, die infolge des Ausfalls, der Unterbre- A1-5 Nachhaftung nehmen).
chung oder Störung der Dienstleistung entstehen, Die unter a) bis f) aufgeführten Personen mitversi-
soweit sie zu einer Beeinträchtigung der Verfügbar- Endet das Versicherungsverhältnis auf Grund des cherter Unternehmen stehen ebenfalls als Reprä-
keit der elektronischen Daten oder informationsver- vollständigen oder dauerhaften Wegfalls des versi- sentanten dem Versicherungsnehmer gleich.
arbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers cherten Risikos oder durch Kündigung des Versiche-
führen. rers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der A1-10 Versicherungsort,
Versicherungsschutz für Vermögensschäden weiter, Betriebsstätten des
A1-2.3 Begriffsbestimmungen wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ei- Versicherungsnehmers
A1-2.3.1 Elektronische Daten ne Informationssicherheitsverletzung eingetreten ist,
Der Begriff "elektronische Daten" umfasst auch aber ein Vermögensschaden zum Zeitpunkt der Be- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Be-
Software und Programme. endigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht triebsstätten und informationsverarbeitende Systeme
festgestellt war, mit folgender Maßgabe: (z. B. Server, Produktions- oder Vertriebsniederlas-
A1-2.3.2 Verfügbarkeit − Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von sungen, Läger), die der Versicherungsnehmer inner-
Die Verfügbarkeit ist beeinträchtigt, wenn elektroni- 12 Monaten vom Zeitpunkt der Beendigung des halb der Bundesrepublik Deutschland selbst betreibt.
sche Daten oder informationsverarbeitende Systeme Versicherungsverhältnisses an gerechnet. Diese Einschränkung gilt nicht für informationsverar-
temporär oder dauerhaft nicht zugänglich sind. − Der Versicherungsschutz besteht für die ge- beitende Systeme externer Dienstleister, denen sich
samte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei der Versicherungsnehmer bedient (siehe A1-2.2), da
A1-2.3.3 Integrität Beendigung des Versicherungsverhältnisses dies keine Betriebsstätten des Versicherungsneh-
Integrität bezeichnet die Korrektheit (Unversehrtheit) geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in mers sind.
von elektronischen Daten und der korrekten Funkti- Höhe des unverbrauchten Teils der jeweiligen
onsweise von informationsverarbeitenden Systemen. Versicherungssumme des Versicherungsjahres, Falls im Ausland belegene Betriebsstätten und in-
in dem das Versicherungsverhältnis endet. formationsverarbeitende Systeme (z. B. Server, Pro-
A1-2.3.4 Vertraulichkeit duktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger), die
Die Vertraulichkeit elektronischer Daten gilt als ver- A1-6 Rückwärtsdeckung der Versicherungsnehmer selbst betreibt, versichert
letzt, wenn Daten Unberechtigten zugänglich wer- werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch
den. Das gilt unabhängig davon, ob Dritte sich den Schäden auf Grund von vor Beginn des Versiche- besondere Vereinbarung im Versicherungsschein
Zugang durch das Umgehen von Sicherheitsvorkeh- rungsvertrags eingetretener Informationssicherheits- oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
rungen verschafft haben, oder ob sie ihnen unab- verletzungen sind nur dann mitversichert, wenn
sichtlich oder fahrlässig zugänglich gemacht wurden. − diese Schäden bei Abschluss des Versiche- A1-11 Geltungsbereich
rungsvertrags nicht festgestellt waren und
A1-2.4 Die Informationssicherheitsverletzung − sie nach dem im Versicherungsschein bestimm- Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle
muss durch folgende Ereignisse ausgelöst werden: ten Zeitpunkt eingetreten sind. weltweit, jedoch nicht für Ansprüche Dritter (gemäß
− Angriffe auf elektronische Daten oder informati- Abschnitt A3) gegen den Versicherungsnehmer
onsverarbeitende Systeme des Versicherungs- A1-7 Versicherungsnehmer/Mitversicherte a) die vor einem Gericht in den USA oder Kanada
nehmers; geltend gemacht werden,
− unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten Versicherungsschutz besteht für den im Versiche- b) infolge der Verletzung US-amerikanischen oder
des Versicherungsnehmers; rungsschein genannten Versicherungsnehmer und kanadischen Rechts,
− Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme die dort genannten mitversicherten Unternehmen. c) in Zusammenhang mit einer in den USA oder
des Versicherungsnehmers; Mitversicherte Personen sind sämtliche seitens des Kanada vorgenommenen Tätigkeit.
− eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Versicherungsnehmers/der mitversicherten Unter-
Verletzung von datenschutzrechtlichen Vor- nehmen
schriften durch den Versicherungsnehmer führt;
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A1-12 Begrenzung der Leistung der versicherte Schaden die vereinbarte Versiche- A1-15.2 Regelung für Kosten (A2), Datenwieder-
(Versicherungssumme, rungssumme, wird die Selbstbeteiligung von der herstellung (A4) und Betriebsunterbre-
Jahreshöchstersatzleistung, Schadenhöhe abgezogen. chung/Ertragsausfall (A5)
Kostenanrechnung, Serienschaden, Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur
Selbstbeteiligung) A1-12.4 Serienschaden mit Zustimmung des Versicherers abgetreten wer-
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung den. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der
A1-12.1 Versicherungssumme für die eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund ver-
Leistungsbausteine A2 bis A5 cherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des langt.
Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
genannte Versicherungssumme begrenzt die Ent- wenn die Versicherungsfälle A1-16 Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-
schädigungsleistung je Versicherungsfall für die − auf derselben Ursache (Informationssicher- cherungsfalls zur Gewährleistung der
Leistungsbausteine heitsverletzung) oder IT-Sicherheit
– "Service und Kosten" (A2), − auf gleichen Ursachen (Informationssicher-
– "Haftpflicht-Schutz" (A3), heitsverletzungen) mit innerem, insbesondere Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versi-
– "Wiederherstellung von Daten" (A4) und sachlichem und zeitlichem Zusammenhang cherungsfalls alle vertraglichen Obliegenheiten ein-
– "Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall" (A5). beruhen. zuhalten.
Die Versicherungssumme steht für jeden der vorge-
nannten Leistungsbausteine separat zur Verfügung. A1-13 Vorrangige Versicherung A1-16.1 Dazu gehört insbesondere, dass die infor-
mationsverarbeitenden Systeme
Für den Leistungsbaustein "Haftpflicht-Schutz" (A3) Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingun- a) einzelne Nutzer und Befugnisebenen unter-
stellt die Versicherungssumme auch insoweit die gen dieses Vertrages auch in einem anderen Versi- scheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für
maximale Entschädigungsleistung dar, als sich der cherungsvertrag, so geht die Cyberrisiko-Versiche- alle Nutzer erforderlich. Es ist technisch sicher-
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- rung vor. zustellen, dass Passwörter bestimmte Mindest-
oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Ein Regressanspruch nach § 78 Abs. 2 VVG bleibt anforderungen erfüllen (insbesondere Anzahl
davon unberührt. der Zeichen).
Bei dieser Cyberrisiko-Versicherung wird keine Administrative Zugänge sind ausschließlich
Unterversicherung berücksichtigt. A1-14 Fälligkeit der Entschädigungsleistung Administratoren und ausschließlich zur Erledi-
gung administrativer Tätigkeiten vorbehalten.
A1-12.1.1 Jahreshöchstentschädigung A1-14.1 Entschädigungsleistung für Ansprüche b) mit einem zusätzlichen Schutz gegen unberech-
Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versi- Dritter (Leistungsbaustein "Haftpflicht- tigten Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese ei-
cherungsfälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf Schutz" - A3) nem erhöhten Risiko ausgesetzt sind.
die im Versicherungsschein genannte Versiche- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in- Ein erhöhtes Risiko besteht
rungssumme begrenzt. nerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu – bei Geräten, die über das Internet erreich-
dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wir- bar sind (Server), oder
A1-12.1.2 Kostenanrechnung kung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, – bei Mobilgeräten.
a) Sämtliche Kosten aus den Leistungsbausteinen Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Geräte, die
"Service und Kosten" (A2) sind Versicherungs- vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte über das Internet erreichbar sind (Server) kön-
leistungen und werden auf die Versicherungs- von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wir- nen z. B. sein: Firewall, 2-Faktor-Authentifi-
summe angerechnet. kung für den Versicherer befriedigt worden, hat der zierung bei Servern.
b) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Schutzmaßnahmen für mobile Geräte wie
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Smartphones oder Laptops können z. B. sein:
der von einem Dritten im Ausland geltend ge- Versicherungsnehmer zu zahlen. Verschlüsselung von Datenträgern mobiler Ge-
machten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, räte, Diebstahlsicherung oder ähnlich wirksame
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos- A1-14.2 Entschädigungsleistung für Kosten (A2), Maßnahmen.
ten, werden als Leistungen auf die Versiche- Datenwiederherstellung (A4) und Betriebs- c) über einen Schutz gegen Schadsoftware
rungssumme angerechnet. unterbrechung/Ertragsausfall (A5) verfügen, dessen Schutzniveau automatisch auf
c) Alle übrigen Aufwendungen des Versicherers Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellun- dem aktuellen Stand gehalten wird (z. B. Vi-
für Kosten werden nicht auf die Versicherungs- gen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des renscanner, Code Signing, Application Firewall
summe angerechnet. Anspruchs abgeschlossen sind. oder ähnlich wirksame Maßnahmen);
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach d) einem Patch-Management-Verfahren unterlie-
A1-12.1.3 Prozesskosten bei Übersteigen Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags- gen, das eine zeitnahe Installation von relevan-
der Versicherungssumme zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache ten Sicherheitsupdates sicherstellt, die ein Risi-
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche mindestens zu zahlen ist. ko für die Sicherheit der informationsverarbei-
aus einem Versicherungsfall die Versicherungs- tenden Systeme des Versicherungsnehmers
summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im A1-14.3 Aufschiebung der Zahlung für Kosten (A2), reduzieren.
Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- Datenwiederherstellung (A4) und Betriebs- Systeme und Anwendungen mit bekannten
höhe dieser Ansprüche. unterbrechung/Ertragsausfall (A5) Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, geeignete Maßnahmen zur Absicherung einge-
A1-12.2 Versicherungssumme solange setzt werden, die das Risiko einer Ausnutzung
für den Leistungsbaustein A6 a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Ver- der Sicherheitslücken und eines Schadens ef-
Für den Leistungsbaustein "Cyber-Straf-Rechts- sicherungsnehmers bestehen; fektiv minimieren;
schutz und –Beratungsrechtsschutz" (A6) gilt eine b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah- e) einem mindestens wöchentlichen Sicherungs-
eigenständige Versicherungssumme (siehe A6-1.5). ren gegen den Versicherungsnehmer oder sei- prozess unterliegen und es ist sicherzustellen,
Sie ist im Versicherungsschein und in seinen Nach- nen Repräsentanten aus Anlass dieses Versi- dass kein System und keine Befugnisebene
trägen genannt. cherungsfalles noch läuft. Schreibberechtigung auf Originale und Duplika-
te hat und diese gleichermaßen verändern oder
A1-12.3 Selbstbeteiligung A1-15 Abtretung des Entschädigungs- vernichten kann.
Falls für einzelne Leistungsbausteine besonders anspruches Geeignete Maßnahmen können beispielsweise
vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer sein,
bei jedem Versicherungsfall, der einen Leistungsan- A1-15.1 Regelung für Ansprüche Dritter − bei lokalen Backups von Einzelplatzrech-
spruch aus einem Leistungsbaustein, für den eine (Leistungsbaustein "Haftpflicht-Schutz" nern: Regelmäßige physische Trennung
Selbstbeteiligung vereinbart ist, auslöst, an der Leis- – A3) des Backup-Mediums, Überschreiben des
tung des Versicherers gemäß den Abschnitten A2 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- Backup-Mediums sind nur mit administrati-
bis A5 mit dem jeweils im Versicherungsschein fest- gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers vem Zugriff möglich;
gelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Soweit nicht et- weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Ab-
was anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer tretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche verpflichtet. Übersteigt
A 3603-05 03/2024 Seite 8 von 18
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− bei Backups über das Netzwerk: Die gesi- Zuschreibung von Informationssicherheitsver- A1-17.9 Behördliche Maßnahmen,
cherten Geräte dürfen keine Befugnis ha- letzungen, die durch einen Staat, im Auftrag Strafen/Bußgelder
ben, Sicherungskopien zu löschen; Sofern oder unter Kontrolle eines Staates verursacht Versicherungsfälle oder Schäden aus behördlichen
ein einheitliches Managementsystem ver- worden sind: Vollstreckungen oder Anordnungen, Strafen, Buß-
wendet wird (bspw. active directory) darf Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen gelder, Punitive und Exemplary Damages gegen den
der Back-up-Server nicht in dieses Mana- Staat trägt der Versicherer die Beweislast. Versicherungsnehmer, sofern keine abweichenden
gementsystem eingebunden sein. Ungeachtet dessen können Versicherer und Regelungen getroffen sind.
Versicherungsnehmer alle ihnen zur Verfügung
Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungs- stehenden objektiv angemessenen Beweismit- A1-17.10 Verletzung von Immaterial-
gemäße Funktion des Sicherungs- und Wieder- tel berücksichtigen. Unter allen rechtlich zuläs- güterrechten
herstellungsprozesses durch regelmäßige Prü- sigen Beweismitteln kann dies auch die offiziel- Versicherungsfälle oder Schäden auf Grund von
fung nach einem festgelegten Turnus sicherzu- le Zuschreibung durch staatliche Stellen des oder im Zusammenhang mit
stellen. Staates, dessen kritische Infrastrukturen durch − Plagiaten oder Verletzungen von Patenten,
die Informationssicherheitsverletzungen beein- Markenrechten, Urheberrechten und anderen
A1-16.2 Darüber hinaus hat der Versicherungs- trächtigt worden sind, an einen anderen Staat Formen von geistigem Eigentum,
nehmer oder zu Gruppen oder Personen, die auf seine − Lizenzen oder Lizenzgebühren,
a) alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertrag- Anweisung oder unter seiner Kontrolle handeln, − Kartellrechtsverletzungen,
lich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzu- umfassen. − Markenrechten, Urheberrechten,
halten; − Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechts-
b) besonders gefahrdrohende Umstände auf Ver- A1-17.2 Politische Gefahren verletzungen,
langen des Versicherers innerhalb angemesse- Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feind- sofern keine abweichenden Regelungen getroffen
ner Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit seligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, sind.
die Beseitigung unter Abwägung der beidersei- Generalstreik, illegalem Streik beruhen.
tigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, A1-17.11 Kernenergie
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne A1-17.3 Terrorakte Versicherungsfälle oder Schäden durch Kern-
weiteres als besonders gefahrdrohend. Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte. energie, nukleare Strahlung oder radioaktive
Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung Substanzen.
A1-16.3 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer
gilt Teil B, B-4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der A1-17.12 Diskriminierung
Obliegenheiten). Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbrei- Versicherungsfälle oder Schäden wegen Verletzung
ten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung,
A1-16.4 Die Obliegenheiten bei und nach Eintritt Einrichtungen Einfluss zu nehmen. insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehand-
des Versicherungsfalls sind in Teil B, B-3 geregelt. lungsgesetz.
A1-17.4 Ausfall Infrastruktur
A1-17 Allgemeine Ausschlüsse Versicherungsfälle oder Schäden auf Grund des
Ausfalls von Infrastruktur. Teil A – Abschnitt A2
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn Leistungsbaustein "Service und Kosten"
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen a) Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile
hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder A2-1 Barmenia Servicetelefon
A1-17.1 Krieg und staatliche Angriffe Kreise oder für die Schadenmeldung
a) Versicherungsfälle oder Schäden auf Grund b) Netzstrukturen, die der überregionalen Informa-
von Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürger- tionsvermittlung, insbesondere Telefon-, Inter- A2-1.1 Damit der Versicherer seine Leistung im
krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand, net- oder Funknetze dienen, oder Versicherungsfall erbringen kann, müssen der Versi-
auch wenn diese Versicherungsfälle oder c) die nachfolgenden Einrichtungen der Daseins- cherungsnehmer oder eine versicherte Person die
Schäden auf Grund einer Informationssicher- vorsorge: im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ge-
heitsverletzung gemäß A1-2.1 durch einen − Abfallbeseitigung, nannte Telefonnummer des Barmenia-Service-
Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines − Trinkwasserversorgung, telefons anrufen.
Staates im Verlauf eines Krieges entstanden − Abwasserentsorgung,
sind. − Versorgung mit Gas und Strom sowie Die Pflicht zur Benutzung des Barmenia-Service-
b) Versicherungsfälle oder Schäden auf Grund − Betrieb des öffentlichen Personennah- und telefons zum Zweck der Schadenmeldung wird
von Informationssicherheitsverletzungen, die Fernverkehrs hiermit ausdrücklich als Obliegenheit vereinbart. Das
durch einen Staat, im Auftrag oder unter Kon- d) oder sonstige Infrastrukturbetriebe Barmenia-Servicetelefon steht hierfür an allen Tagen
trolle eines Staates verursacht worden sind, vom Ausfall betroffen sind. des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung.
wenn dadurch auch kritische Infrastrukturen im
Umfang der Regelungen des Gesetzes über A1-17.5 Löse-/Erpressungsgeld A2-1.2 Meldet der Versicherungsnehmer oder ei-
das Bundesamt für Sicherheit in der Informati- die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern oder die ne versicherte Person einen Versicherungsfall nicht
onstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) in diesem oder Erfüllung von Erpressungsforderungen. über das Barmenia-Servicetelefon, so gilt Teil B, B-4
einem anderen Staat ausgefallen oder beein- (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
trächtigt sind. A1-17.6 Finanzmarkttransaktionen
Versicherungsfälle oder Schäden auf Grund von A2-1.3 Der Versicherer wählt entsprechend den
Die Voraussetzungen dieses Ausschlusses oder im Zusammenhang mit jedweder Form des unter A2 genannten Leistungen einen Dienstleister
liegen insbesondere dann vor, wenn eine Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, aus, der mit der Erfüllung dieser Leistungen vertraut
IT-forensische Untersuchung der informations- Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichbaren ist, und beauftragt diesen mit der Ausführung der mit
verarbeitenden Systeme des Versicherungs- Wertanlagen. dem Versicherungsnehmer in diesem Vertrag ver-
nehmers oder bei der Informationssicherheits- einbarten Leistungen im zugesagten Umfang.
verletzung verwendeter Systeme oder Hilfs- A1-17.7 Abfluss von Vermögenswerten
mittel objektive Hinweise auf die Beteiligung, der Abfluss von Vermögenswerten der Versicherten. A2-2 Forensik/Schadenfeststellungskosten
Urheberschaft oder Steuerung der Informati-
onssicherheitsverletzung durch einen Staat, im A1-17.8 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit
Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates er- Versicherungsansprüche aller Personen, die den dem Versicherer alle angemessenen und erforderli-
geben. Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Ab- chen Kosten des Versicherungsnehmers oder der
weichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll- mitversicherten Personen für externe Sachverstän-
Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine macht oder Weisung oder durch sonstige wissentli- dige zur Ermittlung der Ursache und zur Feststellung
Beteiligung von Gruppen oder Personen nach- che Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. des versicherten Schadens.
gewiesen werden kann, die in der Vergangen- Handelt ein Repräsentant vorsätzlich oder wissent- Bestätigt sich der Versicherungsfall nicht, werden
heit bereits an entsprechenden Handlungen lich, entfällt der Versicherungsschutz komplett. Kosten ausschließlich
dieses Staates beteiligt waren. § 81 Abs. 2 VVG findet keine Anwendung. – in Höhe von max. 10.000 EUR
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– für einen Zeitraum von maximal 24 Stunden ab Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die An- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
dem Einsatz des externen Sachverständigen zeigepflicht gilt Teil B, B-4 (Rechtsfolgen bei Verlet- wegen Schäden von Versicherten (Versicherungs-
ersetzt. zung von Obliegenheiten). nehmer oder mitversicherte Personen) untereinan-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungs- der. Der Ausschluss in A3-6.2 findet insoweit keine
summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahres- Anwendung.
höchstersatzleistung. Teil A – Abschnitt A3
Leistungsbaustein "Haftpflicht-Schutz" Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf
A2-3 Versicherte Kosten im 25.000 EUR begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung
Versicherungsfall A3-1 Gegenstand der Versicherung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall
sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Ab- Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versi-
stimmung mit dem Versicherer nachfolgende tat- cherten Risikos für den Fall, dass der Versiche- A3-4.2 E-Payment
sächlich angefallene und erforderliche Kosten er- rungsnehmer wegen einer Informationssicherheits- Der Versicherer bietet – abweichend von A3-3 –
setzt: verletzung gemäß A1-2, die einen Versicherungsschutz für Forderungen auf Zahlung
– Vermögensschaden oder von Vertragsstrafen‚ die gegen den Versicherungs-
A2-3.1 Benachrichtigungskosten – - teilweise abweichend von A1-17.10 - immate- nehmer durch einen E-Payment Service Provider
Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versi- riellen Schaden wegen Persönlichkeits- wegen einer Verletzung eines Payment Card
cherungsnehmer infolge einer Verletzung von daten- rechts- und Namensrechtsverletzungen, oder Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend
schutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfül- Urheber- und Markenrechtsverletzungen und gemacht werden.
lung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen In- daraus resultierende Verstöße gegen das Wett- Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf
formationspflichten entstehen. bewerbsrecht 25.000 EUR begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung
zur Folge hat, auf Grund gesetzlicher Haftpflicht- auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall
A2-3.2 Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Maßnahmen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen
zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentli- wird. Dabei kommt es – abweichend von A1-2 – A3-5 Leistung der Versicherung/
chen Reputation des Versicherungsnehmers. nicht darauf an ob die Informationssicherheitsverlet- Vollmacht des Versicherers
Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des zung beim Versicherungsnehmer, mitversicherten
Versicherers auch die Kosten für die Einschaltung Unternehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten A3-5.1 Der Versicherungsschutz umfasst
eines Krisenmanagementberaters oder PR-Beraters. ist. − die Prüfung der Haftpflichtfrage,
− die Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
A2-4 Cyber-Erpressung A3-2 Vertragserfüllung ansprüche und
− die Freistellung des Versicherungsnehmers von
Der Versicherer ersetzt Honorare, Auslagen und Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Aufwendungen des vom Versicherer zur Abwehr ei- auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen
ner Cyber-Erpressung bestimmten Unternehmens im handelt, dann, wenn der Versicherungsnehmer auf Grund
Krisenfall einer Cyber-Erpressung. a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist
Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn eine rechts- Schadensersatz statt der Leistung; und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner-
widrige Informationssicherheitsverletzung vorge- b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
nommen oder angedroht wurde und der Versiche- Nacherfüllung durchführen zu können; nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abge-
rungsnehmer eine damit zusammenhängende For- c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags- geben oder geschlossen worden sind, binden den
derung (z. B. Lösegeld) erhält. gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne An-
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; erkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Versichert sind die technische und rechtliche Bera- d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-
tung sowie technische Bemühungen zur Rückgewin- trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; A3-5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm
nung der Kontrolle über die Daten. Nicht versichert e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver- zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
ist die Forderung (z. B. das Lösegeld) selbst. zögerung der Leistung; Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinen-
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung den Erklärungen im Namen des Versicherungsneh-
A2-5 Aufwendungen vor Eintritt tretender Ersatzleistungen. mers abzugeben. Kommt es in einem Versiche-
des Versicherungsfalls rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schaden-
A3-3 Ansprüche außerhalb der ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
A2-5.1 Versichert sind darüber hinaus – bis gesetzlichen Haftpflicht ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu
zu einer maximalen Entschädigungshöhe von führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit
10.000 EUR – Aufwendungen für erforderliche Maß- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auf seine Kosten im Namen des Versicherungs-
nahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vermei- soweit sie auf Grund einer vertraglichen Vereinba- nehmers.
dung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens rung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
getätigt hat, soweit sie nicht über die in A2-2 bis Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A3-5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
A2-4 genannten Kosten gedeckt sind. Ein unmittel- Ereignisses, das einen unter den Versicherungs-
bar bevorstehender Schaden liegt vor, wenn auf A3-4 Leistungserweiterungen schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
Grund festgestellter oder objektiver Tatsachen, ins- ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
besondere der glaubhaften Androhung oder Kennt- A3-4.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge-
nisnahme, von einer Informationssicherheitsverlet- Mitversichert ist - teilweise abweichend von wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
zung auszugehen ist. A1-17.10 - auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver- die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm be-
sicherungsnehmers wegen Schäden aus der Verlet- sonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidi-
Nicht ersatzfähig sind allgemeine Aufwendungen zur zung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung gers.
Erhaltung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung personenbezogener Daten.
von informationsverarbeitenden Systemen des Ver- A3-6 Besondere Ausschlüsse
sicherungsnehmers. Verarbeitung ist jeder, mit oder ohne Hilfe automati-
sierter Verfahren, ausgeführte Vorgang oder jede Vom Haftpflicht-Versicherungsschutz ausgeschlos-
Es erfolgt eine Anrechnung der Entschädigungsleis- solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit perso- sen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
tung auf die Versicherungssumme je Versicherungs- nenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfas-
fall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. sen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, A3-6.1 Rückruf
die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückruf von
A2-5.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versi- das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung eigenen oder fremden Erzeugnissen.
cherer einen unmittelbar bevorstehenden Schaden durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere
unverzüglich anzuzeigen, soweit Aufwendungen Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Ver-
gemäß A2-3.1 getätigt werden. knüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
Vernichtung.
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A3-6.2 Ansprüche der Versicherten untereinander Kein Versicherungsschutz besteht ferner für Ansprü- Teil A – Abschnitt A5
Ansprüche che im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Leistungsbaustein "Betriebsunterbrechung/
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Straßen-, Schienen-, Wasser- und/oder Luftverkehrs Ertragsausfall"
A3-6.4 benannten Personen gegen die mitver- oder der Raumfahrt.
sicherten Personen, Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechung/
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern/ Ertragsausfall ist nur versichert, soweit dies be-
mitversicherten Unternehmen desselben Versi- Teil A – Abschnitt A4 sonders vereinbart und im Versicherungsschein
cherungsvertrages, Leistungsbaustein "Wiederherstellung von oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen Daten"
desselben Versicherungsvertrages. A5-1 Gegenstand der Versicherung,
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von A4-1 Gegenstand der Versicherung Ertragsausfallschaden, Haftzeit
Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung ge- Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung
mäß A1-2 besteht Versicherungsschutz für notwen- gemäß A1-2 besteht Versicherungsschutz für eine
A3-6.3 Verbundene Unternehmen dige Aufwendungen zur Wiederherstellung der von Betriebsunterbrechung.
Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Un- der Informationssicherheitsverletzung betroffenen
ternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware. A5-1.1 Betriebsunterbrechung
seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge
mehr als 25 % kapitalmäßig verbunden sind, oder A4-2 Versicherte Daten der Informationssicherheitsverletzung elektronische
unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung Daten oder informationsverarbeitende Systeme des
stehen und dieselbe Informations- und Kommunika- Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nut- Versicherungsnehmers nicht zur Verfügung stehen
tionstechnologie-Infrastruktur verwenden, unter- zung der Versicherungsnehmer oder ein mitversi- oder nicht die übliche Leistung erbringen und daraus
einander geltend gemacht werden. chertes Unternehmen berechtigt ist und die sich in ein Ertragsausfallschaden entsteht.
den informationsverarbeitenden Systemen des Ver-
A3-6.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versi- sicherungsnehmers oder eines mitversicherten Un- A5-1.2 Ertragsausfallschaden
cherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, ternehmens befinden und von der Informations- Der Ertragsausfallschaden besteht aus
Gesellschaftern und anderen Personen. sicherheitsverletzung betroffen sind. – den fortlaufenden Kosten und
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer – dem Betriebsgewinn in dem versicherten
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit A4-3 Besondere Ausschlüsse Betrieb,
ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die die/den der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeit-
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind oh- punkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht
Personen gehören; Als Angehörige gelten ne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Aufwendun- mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der
− Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des gen für die Wiederherstellung von Daten Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung nicht er-
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- a) durch eine geplante Abschaltung informations- wirtschaften konnte.
gleichbare Partnerschaften nach dem verarbeitender Systeme;
Recht anderer Staaten, b) durch eine geplante Löschung oder Verände- Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand
− Eltern und Kinder, rung elektronischer Daten; rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist
− Adoptiveltern und -kinder, c) durch die Einführung neuer informationsverar- und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaf-
− Schwiegereltern und -kinder, beitender Systeme oder Verfahren sowie Soft- tet worden wären.
− Stiefeltern und -kinder, ware (eine neue Software ist dann gegeben,
− Großeltern und Enkel, wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder A5-1.3 Haftzeit
− Geschwister sowie sich die Hauptversionsnummer ändert); Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der
− Pflegeeltern und -kinder (Personen, die d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfall-
durch ein familienähnliches, auf längere Einsatzzweck nicht freigegebener informations- schaden leistet.
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern verarbeitender Systeme oder Verfahren sowie Die Haftzeit beträgt 24 Monate, soweit nicht etwas
und Kinder miteinander verbunden sind). Software; anderes vereinbart ist.
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Be- e) durch die Verwendung von informationsverar- Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der durch eine Infor-
treuern, wenn der Versicherungsnehmer eine beitenden Systemen oder Verfahren sowie mationssicherheitsverletzung ausgelösten Betriebs-
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Software, zu deren Nutzung der Versiche- unterbrechung.
oder betreute Person ist; rungsnehmer nicht berechtigt ist. Die Haftzeit beginnt erneut, wenn eine weitere In-
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der f) die durch Softwarefehler entstanden sind, wel- formationssicherheitsverletzung den Ertragsausfall-
Versicherungsnehmer eine juristische Person che keine Sicherheitslücke darstellen. schaden vergrößert.
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
nicht rechtsfähiger Verein ist; A4-4 Umfang der Entschädigung A5-2 Besondere Ausschlüsse
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
Gesellschaftern, wenn der Versicherungs- Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind oh-
nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung ne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Ertragsaus-
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bür- der von der Informationssicherheitsverletzung be- fallschäden
gerlichen Rechts ist; troffenen Daten in den Zustand vor der Informations- a) für den Zeitraum einer geplanten Abschaltung
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- sicherheitsverletzung sowie für die Entfernung der informationsverarbeitender Systeme;
nehmer eine eingetragene Partnerschafts- Schadsoftware. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, so-
gesellschaft ist; fern diese Maßnahmen im Zusammenhang mit
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs-
venzverwaltern. a) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- falls nach A2-5 umgesetzt werden.
Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten auch für rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- b) durch eine geplante Löschung oder Verände-
Ansprüche von Angehörigen der dort genannten gehen; rung elektronischer Daten;
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft b) Kosten für die Wiederherstellung von Daten Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, so-
leben. nach Ablauf von 6 Monaten nach Beeinträchti- fern diese Maßnahmen im Zusammenhang mit
gung der Daten durch die Informationssicher- Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs-
A3-6.5 Fahrzeuge heitsverletzung. falls nach A2-5 umgesetzt werden.
Ansprüche aus dem Gebrauch von Kraft-, Schie- c) durch die Einführung neuer informationsverar-
nen-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen. Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen beitender Systeme oder Verfahren sowie Soft-
Gleiches gilt für Ansprüche im Zusammenhang mit genannte Versicherungssumme begrenzt die Ent- ware (eine neue Software ist dann gegeben,
Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung schädigungsleistung je Versicherungsfall wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder
von oder Tätigkeiten an oben genannten Fahrzeu- (siehe A1-12.1). sich die Hauptversionsnummer ändert) oder
gen/Fahrzeugteilen. Dies gilt auch dann, wenn hier- durch Softwarefehler, sofern es sich hierbei um
für Software eingesetzt oder Software für Fahrzeu- gesetzliche oder vertragliche Ansprüche aus
ge/Fahrzeugteile entwickelt wird. der Erfüllung oder daraus resultierenden Erfül-
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lungsfolgeschäden von Verträgen handelt; A5-4 Grenze der Entschädigung A6-1.2 Wer ist versichert?
Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs-
soweit es sich um relevante Sicherheitsupdates Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nehmer.
handelt. genannte Versicherungssumme begrenzt die Ent- Mitversichert sind:
d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den schädigungsleistung je Versicherungsfall a) die gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
Einsatzzweck nicht freigegebener informations- (siehe A1-12.1). nehmers;
verarbeitender Systeme oder Verfahren sowie b) die Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti-
Software; gung des versicherten Betriebs angestellt sind;
Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, Teil A – Abschnitt A6 c) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen.
soweit es sich um relevante Sicherheitsupdates Leistungsbaustein "Cyber-Straf-Rechtsschutz- Dies gilt für Verfahren gemäß A6-1.1.1, die aus der
handelt. und -Beratungsrechtsschutz-Versicherung" Ausführung dieser Funktionen und/oder Verrichtun-
e) durch die Verwendung von informationsverar- gen resultieren.
beitenden Systemen oder Verfahren sowie Die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG hat bei
Software, zu deren Nutzung der Versiche- der ERGO Versicherung AG für die Versicherten A6-1.3 Was sind die Voraussetzungen für den
rungsnehmer nicht berechtigt ist. dieser Barmenia-Cyber-Risiko-Versicherung einen Anspruch auf Rechtsschutz?
Gruppenversicherungsvertrag über eine Spezial- a) Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach
A5-3 Umfang der Entschädigung Cyber-Strafrechtsschutz- und –Beratungsrechts- Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Dieser muss
schutz-Versicherung abgeschlossen. innerhalb des versicherten Zeitraums eintreten.
A5-3.1 Entschädigungsberechnung b) Für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Der Versicherer leistet Entschädigung für den versi- Die Versicherungsleistung aus diesem Gruppenver- gilt:
cherten Ertragsausfallschaden. sicherungsvertrag werden Ihnen als durch diesen Der Rechtsschutzfall ist die Einleitung eines
Vertrag versicherte Person nicht von der Barmenia Ermittlungsverfahrens gegen den Versiche-
Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens Allgemeine Versicherungs-AG, sondern von der rungsnehmer. Ein Ermittlungsverfahren ist ein-
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Entwick- ERGO Versicherung AG als Versicherer und Risiko- geleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde
lung, Verlauf, Abläufe und Ergebnis des Betriebes träger zugesagt und erbracht. Diesem Gruppenver- als solches verfügt ist.
während des Unterbrechungszeitraumes, längstens sicherungsvertrag liegen die nachstehend unter A6 c) Für Privatklageverfahren gilt:
jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder un- aufgeführten Bedingungen der ERGO Versiche- Der Rechtsschutzfall ist die Anrufung der Ver-
günstig beeinflusst haben würden, wenn die Unter- rung AG zu Grunde. Im Falle der Beendigung dieser gleichsbehörde durch den Privatkläger.
brechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten Barmenia-Cyber-Risiko-Versicherung endet auch Wenn kein Sühneversuch erfolgt, gilt:
wäre. der Versicherungsschutz der Spezial-Cyber- Der Rechtsschutzfall ist die Klageerhebung
Strafrechtsschutz- und -Beratungsrechtsschutz- nach § 381 Strafprozessordnung (StPO).
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung Versicherung. d) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge-
führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem gen mehrere versicherte Personen gilt als ein
Zeitpunkt von dem an ein Ertragsausfallschaden Versicherungsnehmerin ist die Rechtsschutzfall.
nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung in- BARMENIA Allgemeine Versicherungs-AG,
nerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu Barmenia-Allee 1, A6-1.4 Welchen Umfang haben die Leistungen?
berücksichtigen. 42119 Wuppertal. a) Der Versicherer trägt die Verfahrenskosten.
Verfahrenskosten sind die Kosten, die dem
A5-3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädi- Versicherer ist die Versicherungsnehmer in den Verfahren nach
gung, soweit die Dauer des Ertragsausfallschadens ERGO Versicherung AG, A6-1.1 auferlegt werden. In Verfahren außer-
verlängert wird durch: ERGO-Platz 1, halb Europas trägt der Versicherer die Kosten
a) außergewöhnliche, während der Unterbrechung 40477 Düsseldorf. bis zu dem Betrag, der entstehen würde, wenn
hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als die Verfahren in der Bundesrepublik Deutsch-
Folge der Informationssicherheitsverletzung A6-1 Cyber-Straf-Rechtsschutz und land stattfinden würden;
nicht gerechnet werden muss; Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz b) Der Versicherer trägt die Rechtsanwaltskosten
b) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebs- in angemessener Vergütung. Hierfür prüft der
beschränkungen; A6-1.1 Was ist in welchem Umfang versichert? Versicherer, ob die Vergütungsvereinbarung
c) fehlende finanzielle Mittel; Liegt ein versicherter Schaden nach den Reglungen des Versicherungsnehmers mit seinem Rechts-
d) anlässlich der Informationssicherheitsverletzung des Leistungsbausteins anwalt angemessen ist. Maßstab hierfür ist § 4
vorgenommenen Veränderungen oder Verbes- – "Haftpflicht-Schutz" (Teil A, Abschnitt A3) oder Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
serungen; – "Wiederherstellung von Daten" zes (RVG). Danach kann der Versicherer eine
e) einen Sach- oder Personenschaden. (Teil A, Abschnitt A4) " vereinbarte Vergütung auf den angemessenen
– "Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall" Betrag herabsetzen, wenn sie unter Berücksich-
A5-3.3 Der Versicherer leistet keine Entschädi- (Teil A, Abschnitt A5) tigung aller Umstände unangemessen hoch ist.
gung für – jeweils in Verbindung mit den Basis-Regelungen Der Versicherer kann sich nicht auf die Unan-
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstof- (Teil A, Abschnitt A1) vor, gilt Folgendes: gemessenheit der Vergütungsvereinbarung be-
fe sowie für bezogene Waren und Leistungen. rufen, wenn er ihr in Textform zugestimmt hat.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Aufwendun- A6-1.1.1 Wird gegen den Versicherungsnehmer der
gen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- Vorwurf erhoben, dadurch eine Vorschrift des Straf- Des Weiteren trägt der Versicherer die üblichen
und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug rechts verletzt zu haben, besteht Straf-Rechtsschutz. Auslagen für folgende Tätigkeiten eines vom
handelt; Versicherungsnehmer beauftragten Rechts-
b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Aus- Wenn bei einem Vorwurf einer nur vorsätzlich be- anwaltes:
fuhrzöllen; gehbaren Straftat rechtskräftig festgestellt wird, dass – Verteidigung des Versicherungsnehmers in
c) umsatzabhängige Aufwendungen für Aus- die Straftat vorsätzlich begangen wurde, gilt: Verfahren nach A6-1.1 einschließlich
gangsfrachten; Der Versicherungsnehmer hat sich gegen den Vor- Strafvollstreckungsverfahren;
d) umsatzabhängige Versicherungsbeiträge; wurf eines vorsätzlichen Verhaltens verteidigt. Der – Tätigkeit in Privatklageverfahren (§§ 374 ff.
e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfin- Versicherer hat hierfür Kosten getragen. Der Versi- StPO), um die rechtlichen Interessen des
dervergütungen; cherungsnehmer muss dem Versicherer diese Kos- Versicherungsnehmers als Angeklagten
f) Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen ten erstatten. Diese Verpflichtung besteht nicht, wahrzunehmen.
Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb wenn das Verfahren durch rechtskräftigen Strafbe-
nicht zusammenhängen; fehl abgeschlossen wurde. A6-1.5 Welche Regelungen gelten für die
g) Vertrags- und Konventionalstrafen. Versicherungssumme?
A6-1.1.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht Versicherungsfall auf die Versicherungssumme von
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz. 100.000 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versiche-
rungsnehmer und mitversicherte Personen auf
Grund desselben Rechtsschutzfalles werden zu-
sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen auf
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Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und Teil B Allgemeiner Teil der der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
ursächlich zusammenhängen. Cyberrisiko-Versicherung anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs-
A6-1.6 Wer bearbeitet die Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
Cyber-Rechtsschutzfälle? Pflichten der Vertragsparteien, die gleicherma- versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von ßen für alle Abschnitte des Teils A gelten: weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange-
Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges zeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Fest-
Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Oblie- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
§ 126 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ausge- genheiten des Versicherungsnehmers lung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
gliedert. lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Ver-
Es handelt sich um die B-1 Anzeigepflicht des Versicherungs- sicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, nehmers oder seines Vertreters die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Thomas-Dehler-Str. 2, bis zum Vertragsschluss
81737 München (ladungsfähige Anschrift) B-1.2.3 Kündigung
gesetzlich vertreten durch den B-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Anga- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
Geschäftsführer Stefan Haas, Ingo Porschen. ben über gefahrerhebliche Umstände pflicht nach B-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder
Sitz München. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter
Handelsregister: HRB 213964 Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Amtsgericht München. ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
A6-2 Cyber-Beratungsrechtsschutz Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin-
A6-2.1 Was ist in welchem Umfang versichert? vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige- gungen geschlossen hätte.
Liegt ein versicherter Schaden nach den Reglungen pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
des Leistungsbausteins Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklä- B-1.2.4 Ausschluss von Rechten des Versicherers
– "Haftpflicht-Schutz" (Teil A, Abschnitt A3) oder rung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
– "Wiederherstellung von Daten" von Satz 1 in Textform stellt. Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
(Teil A, Abschnitt A4) " Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Ge-
– "Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall" rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
(Teil A, Abschnitt A5) " dung von Absatz 1 und B-1.2 sowohl die Kenntnis kannte.
– jeweils in Verbindung mit den Basis-Regelungen und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
(Teil A, Abschnitt A1) vor, gilt Folgendes: und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be- B-1.2.5 Anfechtung
rücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
Der Beratungsrechtsschutz umfasst die telefonische Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
anwaltliche Rechtsberatung des Versicherungs- die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
nehmers. Der Versicherungsnehmer ruft den Versi- lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder B-1.3 Frist für die Ausübung der Rechte
cherer, die ERGO Versicherung AG, an. Dieser dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vor- des Versicherers
empfiehlt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
eine auf telefonische Rechtsberatung ausgerichtete Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
Rechtsanwaltskanzlei. Mitversichert ist auch eine B-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat
vorsorgliche telefonische anwaltliche Rechtsbera- der Anzeigepflicht er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklä-
tung in unmittelbarem Zusammenhang mit Cyber- B-1.2.1 Vertragsänderung rung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich
Rechtsfällen. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht weitere Umstände innerhalb eines Monats nach de-
nach B-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und ren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be-
Voraussetzungen für die Leistung: hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange- ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
Der Versicherungsnehmer ruft den Versicherer, die zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu ande- der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
ERGO Versicherung AG, an. Dieser vermittelt die ren Bedingungen geschlossen, so werden die ande- Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend
Anwaltskanzlei, die den Versicherungsnehmer tele- ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers gemachte Recht begründen.
fonisch berät. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver-
sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung B-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
A6-2.2 Welches ist das zuständige werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Abwicklungsunternehmen für Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
den Cyber-Beratungsrechtsschutz? Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonder-
Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche- te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-
Schadenabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver- Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer pflicht hingewiesen hat.
sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
handelt sich um die der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung ei- B-1.5 Erlöschen der Rechte des Versicherers
ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, ner Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versi- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kün-
Thomas-Dehler-Str. 2, cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi- digung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ab-
81737 München (ladungsfähige Anschrift), gungsrecht hinzuweisen. lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
gesetzlich vertreten durch den Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die
Geschäftsführer Stefan Haas, Ingo Porschen. B-1.2.2 Rücktritt und Wegfall des vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be-
Sitz München. Versicherungsschutzes trägt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
Handelsregister: HRB 213964 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
Amtsgericht München. pflicht nach B-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer oder arglistig verletzt hat.
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts be-
steht auch für die Vergangenheit kein Versiche- B-2 Gefahrerhöhung
rungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, B-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er B-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs-
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob verändert werden, dass der Eintritt des Versiche-
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht rungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis Versicherers wahrscheinlicher wird.
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B-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
– aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahr- das der Schwere des Verschuldens des Versiche- Schadens und über den Umfang der Entschä-
erheblicher Umstand ändert, nach dem der Versi- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer digungspflicht zu gestatten;
cherer vor Vertragsschluss gefragt hat. groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer b) vom Versicherer angeforderte Belege beizu-
zu beweisen. bringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
B-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B-2.1.1 liegt zugemutet werden kann.
nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich er- B-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B-2.2.2
höht hat oder nach den Umständen als mitversichert und B-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- B-3.4 Dokumentation des Schadenbildes
gelten soll. rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeit- Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so
punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer ei-
B-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn ne Veränderung gestattet. Sind Veränderungen un-
B-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vor- umgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zu- sätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer dokumentieren.
stimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B-2.5.1
vornehmen oder deren Vornahme durch einen Drit- Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des B-3.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung
ten gestatten. Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefah- Der Versicherungsnehmer hat
rerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzei- a) dem Versicherer ausführliche und wahrheits-
B-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nach- ge hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
träglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen B-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
oder gestattet hat, so muss er diese dem Versiche- bestehen, des Versicherers für die Bearbeitung des Scha-
rer unverzüglich anzeigen. a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
B-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe den Eintritt des Versicherungsfalls oder den werden;
seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Umfang der Leistungspflicht war oder b) die Führung des Verfahrens dem Versicherer
Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs- zu überlassen, wenn gegen ihn ein Haftpflicht-
Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von falls die Frist für die Kündigung des Versiche- anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Der
ihr Kenntnis erlangt hat. rers abgelaufen und eine Kündigung nicht er- Versicherer beauftragt im Namen des Versiche-
folgt war oder rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versi-
B-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab cherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
durch den Versicherer dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen sei- Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
B-2.3.1 Kündigungsrecht nen Geschäftsgrundsätzen entsprechend er- erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich- höhten Beitrag verlangt. Verfügung stellen.
tung nach B-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag
fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer B-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt B-3.6 Einlegung von Rechtsbehelfen
seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig des Versicherungsfalls Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung
verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss
grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch
zu beweisen. des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einle-
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, erfüllen: gen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es
kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von nicht.
einem Monat kündigen. B-3.1 Schadenminderung
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Min- B-4 Rechtsfolgen bei
Fällen nach B-2.2.2 und B-2.2.3 bekannt, kann er derung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Ver- Obliegenheitsverletzung
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem sicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
Monat kündigen. soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisun- B-4.1 Kündigung
gen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
B-2.3.2 Vertragsänderung Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag be- grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem teiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Ge- der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb ei-
schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei- messen zu handeln. nes Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt-
trag verlangen oder die Absicherung der erhöhten nis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Gefahr ausschließen. B-3.2 Anzeigepflicht Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhö- Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie-
hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver- a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
sicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich letzt hat.
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in- anzuzeigen.
nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung b) dem Versicherer innerhalb einer Woche die B-4.2 Leistungsfreiheit bei
des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi- Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwort- Obliegenheitsverletzungen
gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versi- lichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge ha- B-4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine
cherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hin- ben könnte. Macht der Dritte seinen Anspruch Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von
zuweisen. gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs-
ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige in- siger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
B-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers nerhalb einer Woche nach der Geltendmachung berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür-
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder verpflichtet. zen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-
Vertragsanpassung nach B-2.3 erlöschen, wenn die- c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein cherungsnehmers entspricht.
se nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge-
Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe- B-4.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine
werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der
Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis-
B-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B-3.3 Auskunftspflicht tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
B-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versi- Der Versicherungsnehmer hat gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
cherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich fax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu hat.
nehmer seine Pflichten nach B-2.2.1 vorsätzlich ver- erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
letzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese rungsfalls oder des Umfanges der Leistungs- B-4.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- pflicht des Versicherers erforderlich ist sowie pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
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dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- Erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer B-7 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
letzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs- die Weisung, es zum Rechtsstreit über den An-
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Oblie- spruch des Dritten kommen zu lassen, beginnt die B-7.1 Beitragszahlung
genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Frist jedoch erst mit Rechtskraft des Haftpflicht- Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung urteils. Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der B-5.4.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer als Einmalbeitrag.
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versi-
verletzt hat. cherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu B-7.2 Versicherungsperiode
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versi- Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
cherungsjahres in Textform zu kündigen. auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
Beginn des Versicherungsschutzes/ ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
Dauer und Ende des Vertrages/ B-5.4.3 Kündigung durch Versicherer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
Beitragszahlung Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat der Vertragsdauer.
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
B-5 Beginn des Versicherungsschutzes, wirksam. B-8 Fälligkeit des Erst- oder Einmal-
Dauer und Ende des Vertrages beitrages, Folgen verspäteter
B-6 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Zahlung oder Nichtzahlung
B-5.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- B-6.1 Übergang der Versicherung B-8.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver- an Stelle des Versicherungsnehmers in die während nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versi-
späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- cherungsscheins zu zahlen.
Einmalbeitrages. rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen auf Grund ei- Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im
B-5.2 Dauer und Ende des Vertrages nes Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines Versicherungsschein angegeben und obige Frist von
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins ab-
gegebenen Zeitraum abgeschlossen. nommen wird. gelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum ver-
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver- einbarten Zeitpunkt zu zahlen.
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr B-6.2 Kündigung
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi- über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung ei- nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
gung zugegangen ist. ner Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Während der ursprünglich vereinbarten Vertrags- Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs- Zahlung veranlasst ist. Das gilt nicht, wenn der Ver-
laufzeit kann der Versicherungsnehmer den Vertrag recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats sicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah-
zum Ablauf in Textform kündigen, ohne dass eine ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße- lung nicht zu vertreten hat.
Frist einzuhalten ist. rung ausgeübt wird.
Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres kann der Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Versicherungsnehmer den Vertrag täglich in Text- trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinba-
form kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall mit laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün- rungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frü-
Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Ver- digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht hestens einen Monat nach Zugang des Versiche-
sicherer zugegangen ist. Der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh- rungsscheins zu zahlen.
kann den Vertrag auch zu einem späteren, in der lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der
Zukunft liegenden Zeitpunkt kündigen. Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung B-8.2 Rücktrittsrecht des Versicherers
Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung der Kenntnis, ausgeübt wird. bei Zahlungsverzug
einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzei-
termin in Textform kündigen. B-6.3 Beitrag tig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei- vom Vertrag zurücktreten, solange der Versiche-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf rungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung den Erwerber während einer laufenden Versiche- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. rungsperiode erfolgt. rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B-5.3 Wegfall des versicherten Risikos Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haf- B-8.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer- tet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitra- Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich ges. einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B-8.1 zahlt,
dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Bei-
cherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. B-6.4 Anzeigepflichten trages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräuße- Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
erheben können, wenn die Versicherung dieses Ri- rer oder Erwerber unverzüglich in Textform Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
sikos nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi- schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
B-5.4 Kündigung nach dem Versicherungsfall cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit- Beitrages aufmerksam gemacht hat.
B-5.4.1 Kündigungsrecht punkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche-
Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer be-
− eine Zahlung auf Grund eines Versicherungs- stehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge- B-9 Folgebeitrag
falls geleistet oder zu Unrecht abgelehnt wurde, schlossen hätte.
− der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn B-9.1 Fälligkeit
ist oder ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
− der Versicherungsnehmer mit einem von ihm zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
geltend gemachten Anspruch auf Versiche- Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem ande-
rungsleistung rechtskräftig abgewiesen wurde. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls ren vereinbarten Zeitpunkt fällig.
die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fällig-
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text- nicht gekündigt hat. keit veranlasst wird.
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens ei-
nen Monat nach Vorliegen der Kündigungsvoraus-
setzungen gemäß Satz 1 zugegangen sein.
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B-9.2 Schadenersatz bei Verzug dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät nach seiner in Textform abgegebenen Zah- nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. lungsaufforderung erfolgt. dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu ver- c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA- Kenntnis erlangt hat.
treten hat. Lastschriftmandates bzw. der Ermächtigung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines zum Beitragseinzug B-11.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur
Folgebeitrages in Verzug, ist der Versicherer berech- Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- Zahlung des Beitrages verpflichtet, wenn das versi-
tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug cherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
Schadens zu verlangen. widerrufen, so kann der Versicherer den Ver- besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versiche-
trag zum Ende des laufenden Versicherungs- rung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
B-9.3 Mahnung monats außerordentlich kündigen. anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf des- B-10.2 Änderung des Zahlungsweges messene Geschäftsgebühr verlangen.
sen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch ei-
bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss min- von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut nen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, ist der fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
aufforderung betragen. Versicherer hinsichtlich der offenen und zukünftig diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer fällig werdenden Beiträge berechtigt, vom Versiche- dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages rungsnehmer die Beitragszahlung auf einem ande- ständen Kenntnis erlangt.
sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert ren als dem ursprünglich vereinbarten Zahlungsweg
und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Be- B-12 Veränderungen des versicherten
Kündigungsrecht) hinweist. gleichung der rückständigen sowie zukünftig fällig Risikos und Auswirkung auf den
werdenden Beiträge auf einem alternativen Zah- Beitrag (Beitragsregulierung)
B-9.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung lungsweg erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- hierzu in Textform aufgefordert wurde. Durch die B-12.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Auf-
lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versi- Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- forderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls schlagenen Lastschrifteinzug kann der Versicherer des versicherten Risikos gegenüber den früheren
mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellen. Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
Verpflichtung zur Leistung frei. B-11 Beitrag bei vorzeitiger erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
Vertragsbeendigung nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
B-9.5 Kündigung nach Mahnung Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der B-11.1 Allgemeiner Grundsatz Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versiche-
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht dem rers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- Versicherer nur derjenige Teil des Beitrages zu, der Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs- Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. schutz bestanden hat. wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die B-11.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei trifft.
Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. fehlendem versicherten Interesse B-12.2 Auf Grund der Änderungsmitteilung des
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi- B-11.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellun-
gung ausdrücklich hinzuweisen. Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der gen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
B-9.6 Zahlung des Beitrages nach Kündigung Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran- der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch
lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden nicht unterschritten werden. Alle entsprechend B-13
verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitra-
veranlasst wird. Ende der Widerrufsfrist beginnt. ges werden berücksichtigt.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B-9.4
bleibt bis zur Zahlung bestehen. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, B-12.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die
hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
B-10 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift- des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu er- Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren,
mandat, PayPal oder mit Kreditkarte statten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
als Geschäftsgrundlage/ mer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen.
Kündigungsrecht bei Widerruf Anspruch genommen hat. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche-
Den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungs- B-11.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung ei- rungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu-
nehmer kann der Versicherer nur abschließen und ner vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versiche- rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei
weiterführen, wenn er vom Versicherungsnehmer rungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
oder von einer anderen Person durch ein SEPA- zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Beitrages erfolgten.
Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kreditkar- Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
tendaten oder durch Anweisungen an den Zah- Versicherers beendet, weil der einmalige oder der B-12.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden
lungsdienst PayPal ermächtigt bzw. in die Lage ver- erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-
setzt wird, den jeweils fälligen Beitrag von dessen steht dem Versicherer eine angemessene Ge- vorauszahlung für mehrere Jahre.
bzw. deren Konto einzuziehen. schäftsgebühr zu.
B-13 Beitragsanpassung
B-10.1 Pflichten des Versicherungsnehmers B-11.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch An-
a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug muss fechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- B-13.1 Prüfung der Notwendigkeit einer
der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass schung beendet, so steht dem Versicherer der Bei- Beitragsanpassung
das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei- trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. Der Versicherer ist berechtigt, bei bestehenden
trags eine ausreichende Deckung aufweist. Verträgen zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres
b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden B-11.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem zu prüfen, ob eine Anpassung (Erhöhung oder Ab-
des Versicherungsnehmers vom Versicherer Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft senkung) der Beiträge vorgenommen werden
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er muss. Zweck der Prüfung und Beitragsanpassung
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ist es, einen etwaigen angemessenen Anpas- Versicherers über die Beitragserhöhung zum Ende B-15.3 Nichtanzeige der Verlegung der
sungsbedarf zu ermitteln und eine dauerhafte Er- des Versicherungsjahres kündigen. gewerblichen Niederlassung
füllbarkeit seiner Verpflichtungen aus den Versi- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
cherungsverträgen sicherzustellen. unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
Weitere Bestimmungen schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
B-13.2 Ermittlung des Anpassungsbedarfs chen Niederlassung B-15.2 entsprechend Anwen-
a) Bei der Prüfung nach B-13.1 vergleicht der B-14 Mehrere Versicherer, dung.
Versicherer die im vorausgegangenen Kalen- Mehrfachversicherung
derjahr tatsächlich eingetretenen Schaden- B-16 Bedingungsänderung
aufwendungen und Kosten mit dem ursprüng- B-14.1 Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern
lich bzw. seit der letzten Beitragsanpassung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen
in den Rechnungsgrundlagen für dieses dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver- dieser Versicherungsbedingungen mit Wirkung für
Kalenderjahr einkalkulierten Schadenaufwen- sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit- bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder
dungen und Kosten. zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versiche- zu ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzun-
b) Bei einer unvorhersehbaren, vom Versicherer rer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls gen nach B-16.1 bis B-16.3 erfüllt sind:
nicht beeinflussbaren sowie dauerhaften Ver- keine Versicherungssumme vereinbart ist, ist statt-
änderungen der ursprünglich bzw. seit der dessen der Versicherungsumfang anzugeben. B-16.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen
letzten Beitragsanpassung einkalkulierten Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen
Schadenaufwendungen und Kosten um mehr B-14.2 Mehrfachversicherung ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:
als 5 % bezogen auf die Schadenaufwendun- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Inte- – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des
gen und/oder die Kosten des letzten Kalen- resse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versiche- Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich
derjahres, werden sämtliche Rechnungs- rungsverträgen versichert ist. oder
grundlagen überprüft und soweit erforderlich – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,
nach Maßgabe von B-13.3 in angemessenen B-14.2.1 Haftung und Entschädigung die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-
Umfang angepasst. Hierbei wendet der Versi- Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt- trifft oder
cherer die anerkannten Grundsätze der Ver- schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag auf- – es ergeht eine konkrete, individuelle, den Versi-
sicherungsmathematik und Versicherungs- zukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem cherer bindende Weisung der Bundesanstalt für
technik an. Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartell-
aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm behörden im Wege eines bestandskräftigen
Bei der Überprüfung der Kosten berücksichtigt der entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent- Verwaltungsakts.
Versicherer nur Erhöhungen oder Absenkungen sprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi- Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen inhalts-
der Verwaltungskosten, der Regulierungskosten cherer bestehen. gleiche Regelung in den Versicherungsbedingungen
für Schadensfälle, inflationär bedingte Preis- eines anderen Versicherers durch eines der genann-
steigerungen sowie Steuererhöhungen oder B-14.2.2 Beseitigung der Mehrfachversicherung ten Ereignisse unwirksam geworden ist.
-absenkungen. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne B-16.2 Störung des Gleichgewichts zwischen
Eine Anpassung der Beiträge aus Gründen der Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversiche- Leistung und Gegenleistung
Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht. rung geschlossen, kann er verlangen, dass der spä- Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent-
ter geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Ver- standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene
B-13.3 Anpassungsgrenze sicherungssumme unter verhältnismäßiger Minde- Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung
a) Eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) rung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt in nicht unbedeutendem Maße stört und es besteht
der Beiträge unterbleibt, wenn die Beitrags- wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge- keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der
anpassung weniger als 5 % des Jahresbeitra- deckt ist. Lücke.
ges betragen würde. In diesem Fall kann die
Anpassung bei der nächsten Überprüfung der B-15 Anzeigen, Willenserklärungen, B-16.3 Keine Schlechterstellung
Beiträge im Sinne von B-13.1 berücksichtigt Anschriftenänderungen Die angepassten Regelungen dürfen den Versiche-
werden. rungsnehmer als einzelne Bedingungen oder im Zu-
b) Darüber hinaus ist der Versicherer berechtigt, B-15.1 Form, zuständige Stelle sammenwirken mit anderen Bedingungen des Ver-
auf eine Erhöhung der Beiträge auch bei Vor- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und trages nicht schlechter stellen als die bei Vertrags-
liegen der Voraussetzungen zu verzichten. In Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen schluss vorhandenen Regelungen.
diesem Fall kann die Anpassung nicht bei der und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer er-
nächsten Überprüfung der Beiträge im Sinne folgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder B-16.4 Durchführung der Anpassung
von B-13.1 berücksichtigt werden. Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Die nach B-16.1 bis B-16.3 zulässigen Änderungen
c) Ergibt die Prüfung niedrigere Beiträge als die Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes werden dem Versicherungsnehmer in Textform be-
bisherigen, ist der Versicherer verpflichtet, sie bestimmt ist. kannt gegeben und erläutert. Sie finden Anwendung,
um die Differenz abzusenken. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver- wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die
d) Eine Anpassung des Beitrages für einen be- waltung des Versicherers oder an die im Versiche- Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des
stehenden Vertrag darf nicht höher ausfallen rungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän- Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform auf sein
als der Beitrag für einen neu abzuschließen- dige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge- Kündigungsrecht nach B-16.5 hinweist.
den gleichartigen Vertrag mit identischen setzlichen Regelungen über den Zugang von Erklä-
Tarifierungsgrundlagen, Beitragsberech- rungen und Anzeigen bleiben bestehen. B-16.5 Kündigung
nungsgrundlagen und einem identischen Ver- Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedin-
sicherungsumfang. B-15.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. gungsanpassung Gebrauch, kann der Versiche-
Namensänderung rungsnehmer den Vertrag innerhalb von sechs
B-13.4 Wirksamwerden der Beitragsanpassung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
Über die Beitragsanpassung werden Sie vom Ver- Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für rers kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim
sicherer vorab informiert. Die Beitragsanpassung eine Willenserklärung, die dem Versicherungs- Versicherer wirksam, frühestens jedoch zum Zeit-
wird mit Beginn des neuen Versicherungsjahres nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung punkt des Wirksamwerdens der Bedingungs-
wirksam, frühestens jedoch nach Ablauf eines eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem anpassung.
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
rers in Textform (z. B. Brief, E-Mail). Dabei weist drei Tage nach der Absendung des Briefs als zuge- B-17 Verjährung
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
sein Kündigungsrecht nach B-13.5 hin. dem Versicherer nicht angezeigten Namensände- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
rung des Versicherungsnehmers. jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
B-13.5 Kündigung bei Beitragserhöhung dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-
Erhöht der Versicherer nach B-13 den Beitrag, standen ist und der Gläubiger von den Anspruch be-
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- gründenden Umständen und der Person des
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
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Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- Versicherungsaufsicht
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- B-24.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zu-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei nen Zeitpunkt. frieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei
dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung Ausnahme: an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Ver-
und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus sicherungsunternehmen unterliegen wir der
oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche- ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr Aufsicht der
rers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen rich- entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
tet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind (BaFin)
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. jeweils ganze Jahre. Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
B-18 Künftige Bedingungsverbesserungen Beispiel: 53117 Bonn
Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- E-Mail: poststelle@bafin.de
Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, Internet: https://www.bafin.de
im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versiche- das folgende Versicherungsjahr 12 Monate. Tel.: 0228 4108-0
rungsverträge die "Allgemeinen Versicherungsbe- Fax: 0228 4108-1550.
dingungen für die Gewerbe-Cyberrisiko-Versiche- B-23 Sanktions-/Embargoklausel Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds-
rung (AVB Cyber)" ausschließlich zu Gunsten der stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
Versicherungsnehmer, ohne dass dafür ein Zusatz- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- entscheiden kann.
beitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Be- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
dingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt Rechtsweg
Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintreten- anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- B-24.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den
den Leistungsfälle. sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union Rechtsweg zu beschreiten.
oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
B-19 Leistungsgarantie gegenüber hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
GDV-Musterbedingungen Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
Der Versicherer, die Barmenia Allgemeine Versiche- schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
rungs-AG, garantiert, dass die Leistungen der dieser republik Deutschland entgegenstehen.
Versicherung zu Grunde liegenden "Allgemeine Ver-
sicherungsbedingungen für die Gewerbe-Cyber- B-24 Wenn Sie mit uns einmal nicht
risiko-Versicherung (AVB Cyber)" in keinem Punkt zufrieden sind
schlechter sind als die vom Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Wir als Versicherer möchten, dass Sie als Versiche-
empfohlenen Bedingungen (Stand Februar 2024). rungsnehmer mit uns zufrieden sind!
Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie
B-20 Zuständiges Gericht bitte direkt Kontakt mit uns auf, damit wir die Ange-
legenheit klären können.
B-20.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglich-
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder keiten:
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine Versicherungsombudsmann
natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zu- B-24.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer
ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Ver-
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in handlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich
Aufenthalt hat. an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e. V.
B-20.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürli- Postfach 08 06 32
che Person, müssen Klagen aus dem Versiche- 10006 Berlin
rungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben E-Mail: beschwerde@
werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermange- versicherungsombudsmann.de
lung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungs- Tel.: 0800 3696000
nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das Fax: 0800 3699000
zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das
Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, bührenpflichtigen Rufnummern:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine einge- Tel.: +49 30 20605899
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist. Fax: +49 30 20605898.
B-20.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf- Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be- hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
kannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versiche-
rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu- Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über
ständigen Niederlassung. eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen ha-
ben, können sich mit Ihrer Beschwerde auch online
B-21 Anzuwendendes Recht an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Plattform an den Versicherungsombudsmann wei-
tergeleitet.
B-22 Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate.
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