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Insurance broker / Electronic equipment insurance in Germany (Elektronikversicherung) / Policy wording archive

Allianz Elektronikversicherung (ABE 2011): the policy wording in full

Eigenständige Elektronikversicherung nach Allianz ABE 2011 für die im Vertrag bezeichneten Geräte am Versicherungsort, als Allgefahrendeckung zum Neuwert; Terrorakte sind ausgeschlossen, Pauschaldeckung, Außenversicherung, Daten und Mehrkosten nur nach gesonderter Vereinbarung.

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Everything about this policy

What the policy covers: 68 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (replacement value of the insured equipment or blanket sum for all equipment)as stated in the policy schedule„Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.“§ 5 (2), page 3
All-risks cover (any unforeseen physical damage not expressly excluded is insured)yes„eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 (1), page 1
Contract form: stand-alone electronic equipment policy or module of a business packageyes„Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“Titel, page 1
Blanket cover: all equipment of certain groups insured without an equipment listno„Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.“§ 1 (1), page 1
Insurable equipment groups: office, information, communication, security and alarm, measuring, testing and control technologynot addressed
Medical and laboratory equipment insurable (X-ray, ultrasound, practice and lab devices)not addressed
Cover from operational readiness, also during cleaning, maintenance, dismantling and moves within the insured premisesyes„Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.“§ 1 (1), page 1
Automatic cover for newly acquired equipment during the insurance yearyes, up to the sum insured„Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.“§ 11, page 7
Waiver of the underinsurance clauseno„Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.“§ 5 (3), page 3
Rented, leased and third-party equipment in the business's care insurableyes„Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert.“§ 3 (1), page 2
Employee-owned devices used for work and equipment in the home officenot addressed

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Operating errors, clumsiness and negligenceyes, up to the sum insured„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“§ 2 (1) a, page 1
Malicious acts of third parties, sabotage and vandalismyes, up to the sum insured„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“§ 2 (1) a, page 1
Short circuit, overvoltage, overcurrent and induction, also without lightningyes, up to the sum insured„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung“§ 2 (1) c, page 1
Fire, lightning, explosion, implosion and aircraft impactyes, up to the sum insured„oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion“§ 2 (1) d, page 1
Water, moisture and liquids of any kind (including spilled drinks)yes, up to the sum insured„e) Wasser, Feuchtigkeit;“§ 2 (1) e, page 1
Storm, hail, flood and other natural hazardsyes, up to the sum insured„Sturm, Frost, Eisgang oder Überschwemmung“§ 2 (1) f, page 1
Design, material and workmanship defectsyes, up to the sum insured„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler“§ 2 (1) b, page 1
Burglary, robbery and lootingyes, up to the sum insured„eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 (1), page 1
Simple theft without signs of forced entryyes, up to the sum insured„eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 (1), page 1
Breakage, falls, impact and collisionyes, up to the sum insured„eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 (1), page 1
Smoke, soot, dust and corrosion from fire gasesyes, up to the sum insured„eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 (1), page 1
Animal bites and damage by rodents or verminyes, up to the sum insured„eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 (1), page 1

Portable equipment

PointRuleWording (German)Clause
Portable equipment (laptops, tablets, smartphones, measuring devices, cameras) insurable away from the premisesno„Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.“§ 4, page 3
Territorial scope for portable equipment (home country, Europe, worldwide)no„Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.“§ 4, page 3
Theft from a locked motor vehicleno„Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.“§ 4, page 3
Theft of unattended devices, leaving behind and lossnot addressed
Damage during transport and travel (also as luggage or on aircraft)no„Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.“§ 4, page 3
Separate, higher deductible for theft of or damage to portable equipmentnot addressed
Breakage of displays, screens and housings without further damageyes, up to the sum insured„eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 (1), page 1

Data, software and increased costs

PointRuleWording (German)Clause
Restoration of data after insured physical damage to the data carrieryes, up to the sum insured„Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind“§ 6 (2), page 3
Replacement and reinstallation of software and licencesyes, up to the sum insured„Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist“§ 7 (2) a, page 4
Data loss without physical damage (operating error, power failure, program error, lightning)no„sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist“§ 6 (2), page 3
Data loss through malware, viruses or hacking within the data modulenot addressed
Duty to back up data regularly as a condition of paymentnot addressed
Increased costs: hire of replacement equipment, external services, overtime and express surcharges while the device is out of ordernot addressed
Indemnity period for increased costs (months)not addressed
Time excess for increased costs (days not indemnified)not addressed
Loss of profit or business interruption after electronic damage included or available as a modulenot addressed
Increased costs due to failure of public power or telecommunication supplynot addressed

Indemnity and costs

PointRuleWording (German)Clause
Indemnity at replacement value (new equipment of the same kind and quality)yes„Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.“§ 7 (3), page 5
Deduction new for old or indemnity at current value from a certain equipment agenone„Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn“§ 7 (4), page 5
Additional costs due to technological progress when replacingno„Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung“§ 7 (2) c, page 5
Debris removal, decontamination and disposal costsyes, up to the sum insured„Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile“§ 7 (2) a, page 4
Dismantling and reassembly costs, removal and protection costsyes, up to the sum insured„De- und Remontagekosten“§ 7 (2) a, page 4
Costs of express and air freight, overtime and Sunday work for repairsyes, up to the sum insured„Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten“§ 7 (2) a, page 4
Costs of locating and fixing faults in cabling and systemsnot addressed
Cables, lines and fixed cabling outside the devices includednot addressed

Exclusions and reductions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of wear and tear and gradual deteriorationyes„durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung“§ 2 (4) h, page 2
Exclusion of damage for which the manufacturer, dealer or service provider is liable under warranty or maintenance contractyes„soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat“§ 2 (4) j, page 2
Insurer pays in advance if the manufacturer or dealer disputes the warrantyyes„Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.“§ 2 (4) j, page 2
Maintenance contract required for cover of certain devices (medical, large equipment)not addressed
Exclusion or limitation for consumables, tubes, lamps, batteries and toolsyes„Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel“§ 1 (2), page 1
Exclusion of defects known or that should have been known at inceptionyes„durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten“§ 2 (4) g, page 2
Payment without reduction in case of gross negligenceno„Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.“§ 7 (8), page 5
Exclusion of damage from cyber attacks and malwarenot addressed
Terrorism damage coveredno„d) durch Terrorakte;“§ 2 (4) d, page 2
Extraordinary risks through the Consorcio de Compensación de Seguros (Spain only)not addressed

Obligations and contract terms

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per claimyes, up to the sum insured„Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“§ 7 (9), page 5
Security requirements (locks, alarm, locking away portable devices) as a condition of paymentnot addressed
Operating condition requirements: air conditioning, surge protection, uninterruptible power supply, manufacturer instructionsnot addressed
Duty to report additions and disposals of equipment and annual sum declarationyes„Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.“§ 5 (2), page 3
Sum and premium adjustment by indexnot addressed
Better-terms guarantee: payment under the previous insurer's or model terms if more favourablenot addressed
Innovation clause: future improvements of the terms apply without extra premiumnot addressed
Contract term and renewalyes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“§ 13 (2), page 7
Insurer's right to cancel after a claimyes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“§ 25 (1), page 10
Expert appraisal procedure in case of dispute about the amount of lossyes„Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.“§ 9 (1), page 6

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung Allianz ABE 2011, Fassung April 2021 (TV 502/05)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung Allianz ABE 2011 - Fassung April 2021 - TV 502/05 Inhalt Seite c) Werkzeuge aller Art § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1 § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der und Schäden 1 versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach § 3 Versicherte Interessen 2 ausgewechselt werden müssen. § 4 Versicherungsort 3 § 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 3 § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren § 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 3 und Schäden § 7 Umfang der Entschädigung 4 § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 5 (1) Versicherte Gefahren und Schäden § 9 Sachverständigenverfahren 6 § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen 6 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorherge- § 11 Wechsel der versicherten Sachen 7 sehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen § 12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Ab- seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 7 handenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, § 13 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. und Ende des Vertrages 7 § 14 Beiträge; Versicherungsperiode 8 Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs- § 15 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages; nehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 8 vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb § 16 Folgebeitrag 8 ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten § 17 Lastschriftverfahren 8 vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit § 18 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 8 schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine § 19 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 8 Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent- § 20 Gefahrerhöhung 9 sprechenden Verhältnis zu kürzen. § 21 Überversicherung 9 § 22 Mehrere Versicherer 9 Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschä- § 23 Versicherung für fremde Rechnung 10 den durch § 24 Übergang von Ersatzansprüchen 10 a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor- § 25 Kündigung nach dem Versicherungsfall 10 satz Dritter; § 26 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 10 § 27 Anzeigen; Willenserklärungen; b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Anschriftenänderungen 10 § 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters 10 c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; § 29 Verjährung 11 d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz ei- § 30 Zuständiges Gericht 11 nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung § 31 Anzuwendendes Recht 11 sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Im- Anhang 11 plosion; Paragrafenauszüge (aus VVG und ZPO) e) Wasser, Feuchtigkeit; f) Sturm, Frost, Eisgang oder Überschwemmung. § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen (2) Elektronische Bauelemente (1) Versicherte Sachen Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine ver- elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Ge- sicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Aus- räte, sobald sie betriebsfertig sind. tauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutau- schende Einheit) oder auf die versicherte Sache insge- Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter samt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Pro- so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der bebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der außen zurückzuführen ist. Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage jedoch Entschädigung geleistet. sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. (3) Röhren und Zwischenbildträger (2) Nicht versicherte Sachen Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Nicht versichert sind Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch a) Wechseldatenträger; a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- Arbeitsmittel; dung; FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 1 [Seite 2] b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus; rers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versiche- rungsnehmer Schadenersatz leistet. c) Leitungswasser. k) durch das Vorhandensein von und/oder die Beauf- Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu schlagung mit Krankheitserregern, pathogenen entnehmen. Organismen, Bakterien oder Viren, es sei denn, (4) Nicht versicherte Gefahren und Schäden diese Schäden sind infolge eines anderen ersatz- pflichtigen Schadens entstanden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden (5) Gefahrendefinitionen a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Im Sinne dieser Bedingungen gilt: Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, a) Raub Revolution, Rebellion oder Aufstand; Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungs- c) durch innere Unruhen; nehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versi- d) durch Terrorakte; cherter Sachen auszuschalten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Per- oder Personengruppen zur Erreichung politischer, sonen gleich, die vorübergehend die Obhut über die religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die versicherten Sachen ausüben. geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevöl- kerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten b) Einbruchdiebstahl und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt richtungen Einfluss zu nehmen. vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioak- einbricht, einsteigt oder mittels tive Substanzen; aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdieb- f) durch Erdbeben; stahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; g) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bb) falscher Schlüssel oder bereits vorhanden waren und dem Versicherungs- cc) anderer Werkzeuge eindringt. nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet c) Brand, Blitzschlag, Explosion und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim- Leistung in einem der Schwere des Verschuldens mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn entsprechenden Verhältnis zu kürzen; verlassen hat und das sich aus eigener Kraft h) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbeding- auszubreiten vermag. te vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folge- bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Blitzes auf Sachen. Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe- i) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf- streben von Gasen oder Dämpfen beruhende, tigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Re- plötzlich verlaufende Kraftäußerung. präsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer d) Leitungswasser dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe- Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und re des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädi- Wasserversorgung oder den Warmwasserheizungs- gung, wenn der Schaden nicht durch die Reparatur- , Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder So- bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache larheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Ver- ist. Sole, Öle, Kühl-und Kältemittel aus Klima-, sicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie j) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf- trag einzutreten hat. § 3 Versicherte Interessen Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt (1) Versichert ist das Interesse des Versicherungsneh- sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Drit- mers. ter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestim- § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt mungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat unberührt. seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisun- (2) Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn gen des Versicherers außergerichtlich und erforder- der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss lichenfalls gerichtlich geltend zu machen. der Versicherung überträgt. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versiche- Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 2 [Seite 3] jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden les den Umständen nach zur Abwendung und Minde- Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. rung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache. b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädi- (3) Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigen- gung für versicherte Sachen betragen zusammen tumsvorhalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käu- höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter fers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Ent- Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen schädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer auf Weisung des Versicherers entstanden sind. als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezo- Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentli- gene Sonderabreden einzutreten hätte. chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn (4) Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, werden. so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert. d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erfor- (5) Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, derlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh- die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt mers vorzuschießen. (Nr. 4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug übli- (2) Kosten für die Wiederherstellung von Daten cherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzu- a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von treten hätte. Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunk- (6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung tion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der für fremde Rechnung. Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem § 4 Versicherungsort diese Daten gespeichert waren. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche- b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert. rungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungs- vertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädi- gung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter § 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Position. Unterversicherung (3) Zusätzliche Kosten (1) Versicherungswert Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten Versicherungswert ist der Neuwert. hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe a) Der Neuwert ist der jeweils gültige Kaufpreis für die der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Neuanschaffung der versicherten Sache im Neuzu- erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versiche- stand zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten für rungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). Entschädigung geleistet wird. b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungs- nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubezie- kosten hen. aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer (2) Versicherungssumme infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungs- Reste, die sich innerhalb des Versicherungsor- wert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Ver- tes befinden - aufzuräumen und nötigenfalls zu sicherungssumme für die versicherte Sache während der dekontaminieren; - zu vernichten oder in die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gül- nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungs- tigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn anlage zu transportieren und dort zu beseitigen. werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die De- (3) Unterversicherung kontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche- von Beeinträchtigungen des Grundwassers o- rungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, der der Natur sowie von Emissionen in der Luft. so besteht Unterversicherung. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einlieferer- § 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten haftung. (1) Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Schadens Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfal- b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 3 [Seite 4] aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge infolge einer Kontamination durch einen dem eines dem Grunde nach versicherten Schadens auf- Grunde nach versicherten Schaden aufgrund wenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile behördlicher Anordnungen aufwenden muss, oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes um befinden, zu bergen. - Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen f) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszu- Gerüstgestellung tauschen; - den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsan- Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge lage zu transportieren und dort abzulagern; eines dem Grunde nach versicherten Schadens auf- wenden muss. - insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. § 7 Umfang der Entschädigung bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versi- chert, sofern die behördlichen Anordnungen (1) Wiederherstellungskosten - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er- Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalscha- gangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlas- den unterschieden. sen wurden; - eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungs- ist; kosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein To- ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb talschaden vor. von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen wurden. Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen cc) Wird durch den Schaden eine bereits beste- Zustand. hende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen be- für eine Beseitigung der bestehenden Kontami- zeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sa- nation erforderlichen Betrag übersteigen, und che, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann die- ser Betrag ohne den Schaden aufgewendet Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition auf- worden wäre. geführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nöti- genfalls durch Sachverständige festgestellt. (2) Teilschaden dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des Anordnungen oder aufgrund sonstiger Ver- früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Auf- pflichtungen des Versicherungsnehmers ein- wendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. schließlich der Einliefererhaftung sind nicht ver- a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- sichert. sondere ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner c) Bewegungs- und Schutzkosten Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- eines dem Grunde nach versicherten Schadens auf- und Nachtarbeiten; wenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstel- cc) De- und Remontagekosten; lung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt wer- dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für den müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Expressfrachten; Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederauf- bau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs- Öffnungen. systems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; d) Luftfrachtkosten ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontami- Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versiche- nieren der versicherten Sache oder deren Teile rungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versi- sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der cherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung Sache, ferner Kosten für den Abtransport von oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache auf- Teilen in die nächstgelegene geeignete Ab- wendet. fallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten auf- grund der Einliefererhaftung. e) Bergungskosten FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 4 [Seite 5] b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versiche- Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit- rungssummen auf Erstes Risiko. teln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache er- (8) Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit fahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müs- Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsen- sen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der ver- tanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die sicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für entsprechenden Verhältnis gekürzt. aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- (9) Selbstbehalt nahmen, die auch unabhängig von dem Versi- Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versiche- cherungsfall notwendig gewesen wären; rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt je- rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- weils einzeln abgezogen. gehen; Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re- Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammen- gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei- hang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt ten in fremder Regie entstanden wären; nur einmal abgezogen. dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi- ge Wiederherstellung; (1) Fälligkeit der Entschädigung ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wieder- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen herstellung erforderlich sind, aber nicht an der des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An- versicherten Sache selbst ausgeführt werden; spruchs abgeschlossen sind. gg) Vermögensschäden. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszah- (3) Totalschaden lung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindes- Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des tens zu zahlen ist. Altmaterials. b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs- nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge- Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungslei- führt.hat, dass er die Wiederherstellung oder Wieder- stung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versi- beschaffung sichergestellt hat. cherungsfalles begrenzt, wenn (2) Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe- schaffung (Totalschaden) unterbleibt oder Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung ver- b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Er- pflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des satzteile nicht mehr zu beziehen sind. Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemes- Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den senen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, ist. soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Ein- (3) Verzinsung tritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht gekommenen Sachen verwenden wird. a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines (5) Zusätzliche Kosten Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen; Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus auf- b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der gewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicher- (6) Grenze der Entschädigung ter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sa- hat; che entfallende Teil der Versicherungssumme. c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; (7) Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des fällig. nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 5 [Seite 6] (4) Hemmung ernannt. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) (4) Feststellung ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädi- Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal- gung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. ten: (5) Aufschiebung der Zahlung a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versi- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange cherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- Technik frühestens erkennbar war; rungsnehmers bestehen; b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ge- insbesondere gen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen- aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, tanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch zerstörten und beschädigten versicherten Sa- läuft. chen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des (6) Abtretung des Entschädigungsanspruches Schadens; Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederher- Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die stellung in den Zustand vor Schadeneintritt er- Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versiche- forderlichen Kosten; rungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; § 9 Sachverständigenverfahren c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten (1) Feststellung der Schadenhöhe Kosten. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi- cherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem (5) Verfahren nach Feststellung Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen Ein solches Sachverständigenverfahren können Versiche- beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen rer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam verein- der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der baren. Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser ent- scheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb (2) Weitere Feststellungen der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezo- genen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei- Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung den Parteien gleichzeitig. auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge- dehnt werden. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob- mannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn (3) Verfahren vor Feststellung nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk- lichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser Für das Sachverständigenverfahren gilt: verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu die Entschädigung. benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be- Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die genannten Sachverständigen in Textform auffordern, Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der oder wollen oder sie verzögern. zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wo- chen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann (6) Kosten ihn die auffordernde Partei durch das für den Schaden- ort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei Aufforderung durch den Versicherer ist der Versiche- die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob- rungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. mannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Per- (7) Obliegenheiten son benennen, die Mitbewerber des Versicherungs- Durch das Sachverständigenverfahren werden die Oblie- nehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsver- genheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. bindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewer- bern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Be- (1) Anzeigepflicht ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständi- gen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entspre- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermit- chend für die Benennung eines Obmannes durch die telt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntnis- Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen erlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform an- nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei zuzeigen. durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 6 [Seite 7] (2) Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Ent- b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige schädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfü- c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spä- gung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte testens jedoch nach 3 Monaten. Zahlung zurückzugeben. § 12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers (3) Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- handen gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge- für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ih- fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in res Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss er- Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzah- heblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu len oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahl- Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, recht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahl- recht auf den Versicherer über. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- §§ 19-21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder handen gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem eine Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungs- wert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- behalten und muss sodann die Entschädigung zurück- nehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl zahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wo- die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die chen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu be- des Versicherers nicht bereit, so hat der Versiche- rücksichtigen. rungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu las- Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG sen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten er- wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unbe- hält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm ge- rührt. leisteten bedingungsgemäßen Entschädigung ent- spricht. § 13 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und (4) Beschädigte Sachen Ende des Vertrages Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so (1) Beginn des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Rege- Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten lungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages zu dem im Versi- den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. (5) Gleichstellung (2) Dauer Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege- wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich benen Zeitraum abgeschlossen. den Besitz wieder zu verschaffen. Stillschweigende Verlängerung. (6) Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver- langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sa- dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kün- chen zustehen. digung zugegangen ist. (3) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen § 11 Wechsel der versicherten Sachen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versi- drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf fol- cherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo- technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entspre- naten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. chender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vor- Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei läufige Deckung. Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjah- Die vorläufige Deckung endet res zugehen. FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 7 [Seite 8] (4) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Fol- gebeitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum zu verlangen. vorgesehenen Zeitpunkt. (5) Wegfall des versicherten Interesses § 17 Lastschriftverfahren Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- (1) Pflichten des Versicherungsnehmers sicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren erlangt. vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausrei- chende Deckung des Kontos zu sorgen. § 14 Beiträge; Versicherungsperiode (2) Änderung des Zahlungsweges Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungs- versuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versi- Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen cherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vier- zu kündigen. teljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmal- beitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Ver- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, tragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den aus- stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. § 15 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versi- (1) Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages cherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem § 18 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versi- cherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag schung nichtig, so gebührt dem Versicherer der Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach 80 VVG. dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt § 19 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ist. (1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi- cherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versi- ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen cherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegen- Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. heiten einzuhalten. (2) Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Erst- oder Einmalbeitrages Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündi- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach gung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom (2) Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche- rungsfalles § 16 Folgebeitrag aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Min- (1) Fälligkeit derung des Schadens zu sorgen; a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzei- b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des gen; im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung an- gegebenen Zeitraums bewirkt ist. cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenab- wendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder (2) Folgen der Nichtzahlung telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § dies gestatten; 38 VVG. dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenab- FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 8 [Seite 9] wendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, § 21 Überversicherung zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versiche- rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- (1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen cherungssumme und des Beitrags verlangen. das Eigentum unverzüglich der Polizei anzu- zeigen; (2) Hat der Versicherungsnehmer die Überversiche- rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist ein Verzeichnis der abhanden gekommenen der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag Sachen einzureichen; bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich- tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. gg) das Schadenbild so lange unverändert zu las- sen, bis die Schadenstelle oder die beschädig- ten Sachen durch den Versicherer freigegeben § 22 Mehrere Versicherer worden sind; sind Veränderungen unumgäng- (1) Anzeigepflicht lich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu do- kumentieren (z. B. durch Fotos) und die be- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- schädigten Sachen bis zu einer Besichtigung selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer durch den Versicherer aufzubewahren; die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche- jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform - zu rungssumme anzugeben. erteilen, die zur Feststellung des Versiche- (2) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht rungsfalles oder des Umfanges der Leistungs- pflicht des Versicherers erforderlich ist sowie Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht jede Untersuchung über Ursache und Höhe des (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des Schadens und über den Umfang der Entschä- § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungs- digungspflicht zu gestatten; frei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizu- bringen, deren Beschaffung ihm billigerweise Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor zugemutet werden kann; dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der an- deren Versicherung erlangt hat. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver- sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegen- Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung heiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän- Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die den möglich ist. Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver- (3) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung sicherers ursächlich ist. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach (3) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversiche- Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ rung 28 und 82 VVG leistungsfrei. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche- ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die rungssummen zusammen den Versicherungswert oder Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent- Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Beste- stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver- hen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den sicherers ursächlich ist. Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner § 20 Gefahrerhöhung verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens nahme durch einen Dritten gestatten. verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzei- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte gen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht sein. höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche- rungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wur- den, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben wor- den wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgren- FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 9 [Seite 10] zen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass macht werden, es sei denn, diese Person hat den Scha- aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschä- den vorsätzlich verursacht. digung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der (2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor- schriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzan- rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je- spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeit- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün- der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leis- denden Umständen Kenntnis erlangt. tungsfrei. (4) Beseitigung der Mehrfachversicherung § 25 Kündigung nach dem Versicherungsfall Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Ver- sicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch (1) Kündigungsrecht Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages wer- nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Versicherer zugeht. (2) Kündigung durch Versicherungsnehmer § 23 Versicherung für fremde Rechnung Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem (1) Rechte aus dem Vertrag späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjah- res in Schriftform zu kündigen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi- (3) Kündigung durch Versicherer cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. cherte den Versicherungsschein besitzt. (2) Zahlung der Entschädigung § 26 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent- Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. versucht. (3) Kenntnis und Verhalten Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh- Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- mer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie- der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis sen. und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche- § 27 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriften- rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die änderungen Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, (1) Form wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungs- nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- § 24 Übergang von Ersatzansprüchen zeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die (1) Übergang von Ersatzansprüchen unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text- form abzugeben. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge- gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung cherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche- in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle rungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend ge- (2) Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensände- rung FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 10 [Seite 11] Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- § 13 VVG Änderung von Anschrift und Name schrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitge- teilt, findet § 13 VVG Anwendung. (1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei- ner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzu- § 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters gebende Willenserklärung die Absendung eines ein- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer (1) Erklärungen des Versicherungsnehmers bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Brie- Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- fes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall genzunehmen betreffend einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden. a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- vertrages; (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Ver- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich legung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz dessen Beendigung; 1 und 2 entsprechend anzuwenden. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnis- § 19 VVG Anzeigepflicht ses. (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe (3) Erklärungen des Versicherers seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahr- umstände, die für den Entschluss des Versicherers, Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- erheblich sind und nach denen der Versicherer in ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. (4) Zahlungen an den Versicherungsvertreter Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah- Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungs- lungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang nehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche- rungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Be- (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- schränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs- pflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Ver- nehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be- trag zurücktreten. schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausge- Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. schlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzei- gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- § 29 Verjährung letzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Monat zu kündigen. drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu- (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob biger von den Anspruch begründenden Umständen und fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausge- grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. schlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedin- Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe- gungen werden auf Verlangen des Versicherers rück- rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang wirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versiche- vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versi- rers beim Anspruchsteller nicht mit. cherungsperiode Vertragsbestandteil. (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den § 30 Zuständiges Gericht Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungs- Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen sowie § 215 VVG. hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versi- cherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. § 31 Anzuwendendes Recht (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi- cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann Anhang der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 11 [Seite 12] § 20 VVG Vertreter des Versicherungsnehmers § 24 VVG Kündigung wegen Gefahrerhöhung Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- (1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich- nehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 tung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Ver- Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh- vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die mers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Ver- sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder sicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we- kündigen. der dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. § 21 VVG Ausübung der Rechte des Versicherers (3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schrift- Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Ge- lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit- fahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederher- punkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände § 25 VVG Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf (1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge- Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz schäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entspre- 1 nicht verstrichen ist. chende Prämie verlangen oder die Absicherung der (2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend. nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verlet- (2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö- zung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Um- hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi- stand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung cherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die An- ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer zeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf zur Leistung verpflichtet. dieses Recht hinzuweisen. (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Ver- § 26 VVG Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung tragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versi- (1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhö- cherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder hung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- pflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versi- § 22 VVG Arglistige Täuschung cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- re des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- ger sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. der Versicherungsnehmer. (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 § 23 VVG Gefahrerhöhung Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe sei- einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die ner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versiche- Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs- rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren sen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrer- Vornahme durch einen Dritten gestatten. höhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leis- (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, tung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeige- dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Ge- pflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 die Gefahr-erhöhung dem Versicherer unverzüglich Satz 2. anzuzeigen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versi- der Versicherer zur Leistung verpflichtet, cherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig 1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versi- der Leistungspflicht war, oder cherer unverzüglich anzuzeigen. FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 12 [Seite 13] 2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfal- zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. les die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. § 38 VVG Zahlungsverzug bei Folgeprämie § 27 VVG Unerhebliche Gefahrerhöhung (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim- unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück- die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf ver- § 28 VVG Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit bunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die Beträge jeweils getrennt anzugeben. die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versi- (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zah- ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Ver- Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis zug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag auf grober Fahrlässigkeit. ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versi- cherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfül- Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, lenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versi- verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche- cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie- der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündi- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung gung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zah- Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. lung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie- § 39 VVG Vorzeitige Vertragsbeendigung genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhält- Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- nisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem lich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derje- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehen- wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Ver- den Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vo- sicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der raussetzung, dass der Versicherer den Versiche- Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ent- fallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese § 37 VVG Zahlungsverzug bei Erstprämie Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die § 47 VVG Kenntnis und Verhalten des Versicherten Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versi- berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat cherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, die Nichtzahlung nicht zu vertreten. sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versiche- berücksichtigen. rer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der (2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berück- Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu sichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen ge- vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Be- den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung nachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög- in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im lich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 13 [Seite 14] den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Ver- langt. sicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen § 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht ange- (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Ver- zeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versi- sicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung cherten schließt. und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Ver- § 74 VVG Überversicherung sicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie (1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies ge- versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, statten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versiche- beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat rungssumme zur Beseitigung der Überversicherung der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit messen zu handeln. sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absät- (2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in zen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- der Absicht, sich aus der Überversicherung einen pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist genheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich- seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor- liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- § 79 VVG Beseitigung der Mehrfachversicherung rungsnehmer. (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie- Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversiche- genheit weder für die Feststellung des Versicherungs- rung geschlossen, kann er verlangen, dass der später falles noch für die Feststellung oder den Umfang der geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche- Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der verletzt hat. durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehr- § 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen fachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzan- Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall spruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wor- Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nach- den, kann der Versicherungsnehmer nur die verhält- teil des Versicherungsnehmers geltend gemacht wer- nismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen den. und der Prämien verlangen. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan- spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die- § 80 VVG Fehlendes versichertes Interesse nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen (1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforder- Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei lich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des- künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versiche- Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- rer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in verlangen. einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kür- (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn zen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro- der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prä- ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. mie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche- den wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des rungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein- Interesses Kenntnis erlangt hat. tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend ge- (3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen- macht werden, es sei denn, diese Person hat den des Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch Schaden vorsätzlich verursacht. einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prä- mie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die § 95 VVG Veräußerung der versicherten Sache Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs- FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 14 [Seite 15] nehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber § 99 VVG Zwangsversteigerung, Erwerb des in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Nutzungsrechts Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwer- ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte bers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Ge- Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 ent- samtschuldner. sprechend anzuwenden. (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kennt- § 215 VVG Gerichtsstand nis erlangt hat. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht § 96 VVG Kündigung nach Veräußerung örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungs- Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. nehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Wider- der Veräußerung ausgeübt wird. klagen der anderen Partei nicht anzuwenden. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver- (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist hältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnli- Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb chen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kennt- Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli- nis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, bekannt ist. ausgeübt wird. (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhält- § 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes nisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Erwerbers für die Prämie besteht nicht. Wohnsitz bestimmt. § 97 VVG Anzeige der Veräußerung § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu- Personen ßerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die (1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Ge- Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä- nossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müs- solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz sen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge- der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. schlossen hätte. (2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichts- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versiche- stand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk rer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße- liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes. Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die (3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragra- Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er phen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut nicht gekündigt hat. oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichts- stand zulässig. § 98 VVG Schutz des Erwerbers Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Ver- § 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Nieder- sicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum lassung Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von oder die Textform bestimmt werden. der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbe- trieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 15 [Seite 16] § 29 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungs- ortes (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zu- ständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begrün- det die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetz- buches bezeichneten Gewerbebetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. FTV--0502Z0 (0/05) 4.21 16