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Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung Allianz ABE 2011, Fassung April 2021 (TV 502/05)
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Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung
Allianz ABE 2011 - Fassung April 2021 - TV 502/05
Inhalt Seite
c) Werkzeuge aller Art
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der
und Schäden 1 versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
§ 3 Versicherte Interessen 2 ausgewechselt werden müssen.
§ 4 Versicherungsort 3
§ 5 Versicherungswert; Versicherungssumme;
Unterversicherung 3 § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 3 und Schäden
§ 7 Umfang der Entschädigung 4
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 5 (1) Versicherte Gefahren und Schäden
§ 9 Sachverständigenverfahren 6
§ 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen 6 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorherge-
§ 11 Wechsel der versicherten Sachen 7 sehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen
§ 12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Ab-
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 7 handenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl,
§ 13 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
und Ende des Vertrages 7
§ 14 Beiträge; Versicherungsperiode 8 Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs-
§ 15 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages; nehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 8 vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb
§ 16 Folgebeitrag 8 ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
§ 17 Lastschriftverfahren 8 vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit
§ 18 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 8 schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine
§ 19 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 8 Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent-
§ 20 Gefahrerhöhung 9 sprechenden Verhältnis zu kürzen.
§ 21 Überversicherung 9
§ 22 Mehrere Versicherer 9 Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschä-
§ 23 Versicherung für fremde Rechnung 10 den durch
§ 24 Übergang von Ersatzansprüchen 10 a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor-
§ 25 Kündigung nach dem Versicherungsfall 10 satz Dritter;
§ 26 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 10
§ 27 Anzeigen; Willenserklärungen; b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Anschriftenänderungen 10
§ 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters 10 c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
§ 29 Verjährung 11 d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz ei-
§ 30 Zuständiges Gericht 11 nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
§ 31 Anzuwendendes Recht 11 sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Im-
Anhang 11 plosion;
Paragrafenauszüge (aus VVG und ZPO)
e) Wasser, Feuchtigkeit;
f) Sturm, Frost, Eisgang oder Überschwemmung.
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen (2) Elektronische Bauelemente
(1) Versicherte Sachen
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile)
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine ver-
elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Ge- sicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Aus-
räte, sobald sie betriebsfertig sind. tauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutau-
schende Einheit) oder auf die versicherte Sache insge-
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter samt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen,
Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Pro- so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
bebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von
sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der außen zurückzuführen ist.
Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird
nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage
jedoch Entschädigung geleistet.
sowie während eines Transportes der Sache innerhalb
des Versicherungsortes. (3) Röhren und Zwischenbildträger
(2) Nicht versicherte Sachen
Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer
Nicht versichert sind Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei
Schäden durch
a) Wechseldatenträger;
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-
Arbeitsmittel; dung;
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b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus; rers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versiche-
rungsnehmer Schadenersatz leistet.
c) Leitungswasser.
k) durch das Vorhandensein von und/oder die Beauf-
Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu
schlagung mit Krankheitserregern, pathogenen
entnehmen.
Organismen, Bakterien oder Viren, es sei denn,
(4) Nicht versicherte Gefahren und Schäden diese Schäden sind infolge eines anderen ersatz-
pflichtigen Schadens entstanden.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen keine Entschädigung für Schäden (5) Gefahrendefinitionen
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, a) Raub
Revolution, Rebellion oder Aufstand; Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungs-
c) durch innere Unruhen; nehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird,
um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versi-
d) durch Terrorakte; cherter Sachen auszuschalten.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Per-
oder Personengruppen zur Erreichung politischer, sonen gleich, die vorübergehend die Obhut über die
religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die versicherten Sachen ausüben.
geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevöl-
kerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten b) Einbruchdiebstahl
und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Ein- Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt
richtungen Einfluss zu nehmen. vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes
e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioak- einbricht, einsteigt oder mittels
tive Substanzen; aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdieb-
f) durch Erdbeben; stahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
g) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bb) falscher Schlüssel oder
bereits vorhanden waren und dem Versicherungs- cc) anderer Werkzeuge eindringt.
nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet c) Brand, Blitzschlag, Explosion
und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim-
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; verlassen hat und das sich aus eigener Kraft
h) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbeding- auszubreiten vermag.
te vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folge- bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines
schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Blitzes auf Sachen.
Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe-
i) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf- streben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
tigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Re- plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
präsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe
Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer d) Leitungswasser
dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe- Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und
re des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der
kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädi- Wasserversorgung oder den Warmwasserheizungs-
gung, wenn der Schaden nicht durch die Reparatur- , Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder So-
bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache larheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten
zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Ver- ist. Sole, Öle, Kühl-und Kältemittel aus Klima-,
sicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
j) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf-
trag einzutreten hat. § 3 Versicherte Interessen
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet
der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt (1) Versichert ist das Interesse des Versicherungsneh-
sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Drit- mers.
ter für den Schaden eintreten muss und bestreitet
der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch
zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestim-
§ 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt mungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben
für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat unberührt.
seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisun- (2) Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn
gen des Versicherers außergerichtlich und erforder- der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss
lichenfalls gerichtlich geltend zu machen. der Versicherung überträgt.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der
Versicherungsnehmer einer Weisung des Versiche- Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
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jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden les den Umständen nach zur Abwendung und Minde-
Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. rung des Schadens für geboten halten durfte oder die
er auf Weisung des Versicherers macht.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§
95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache. b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädi-
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigen- gung für versicherte Sachen betragen zusammen
tumsvorhalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käu- höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter
fers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Ent- Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen
schädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezo- Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentli-
gene Sonderabreden einzutreten hätte. chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn
(4) Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht
als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, werden.
so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erfor-
(5) Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, derlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh-
die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt mers vorzuschießen.
(Nr. 4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine
Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug übli- (2) Kosten für die Wiederherstellung von Daten
cherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzu-
a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von
treten hätte.
Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunk-
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung tion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der
für fremde Rechnung. Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit
der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem
§ 4 Versicherungsort
diese Daten gespeichert waren.
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche-
b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.
rungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungs-
vertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädi-
gung für versicherte Sachen betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter
§ 5 Versicherungswert; Versicherungssumme;
Position.
Unterversicherung
(3) Zusätzliche Kosten
(1) Versicherungswert
Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten
Versicherungswert ist der Neuwert. hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe
a) Der Neuwert ist der jeweils gültige Kaufpreis für die der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf
Neuanschaffung der versicherten Sache im Neuzu- erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versiche-
stand zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten für rungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). Entschädigung geleistet wird.
b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungs-
nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubezie- kosten
hen. aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer
(2) Versicherungssumme infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, um versicherte
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungs- Reste, die sich innerhalb des Versicherungsor-
wert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Ver- tes befinden - aufzuräumen und nötigenfalls zu
sicherungssumme für die versicherte Sache während der dekontaminieren; - zu vernichten oder in die
Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gül- nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungs-
tigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn anlage zu transportieren und dort zu beseitigen.
werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.
bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die De-
(3) Unterversicherung kontamination und Entsorgung von Erdreich
oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche- von Beeinträchtigungen des Grundwassers o-
rungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, der der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
so besteht Unterversicherung.
Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des
Versicherungsnehmers aufgrund der Einlieferer-
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten haftung.
(1) Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der
Schadens Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver-
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfal- b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
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aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
infolge einer Kontamination durch einen dem eines dem Grunde nach versicherten Schadens auf-
Grunde nach versicherten Schaden aufgrund wenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile
behördlicher Anordnungen aufwenden muss, oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes
um befinden, zu bergen.
- Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen f) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszu- Gerüstgestellung
tauschen; - den Aushub zu vernichten oder in die
nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsan- Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
lage zu transportieren und dort abzulagern; eines dem Grunde nach versicherten Schadens auf-
wenden muss.
- insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor
Eintritt des Schadens wiederherzustellen. § 7 Umfang der Entschädigung
bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versi-
chert, sofern die behördlichen Anordnungen (1) Wiederherstellungskosten
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalscha-
gangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlas-
den unterschieden.
sen wurden; - eine Kontamination betreffen, die
nachweislich infolge dieses Schadens entstanden Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungs-
ist; kosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher
sind als der Neuwert der versicherten Sache.
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des
Schadens ergangen sind und dem Versicherer Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein To-
ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb talschaden vor.
von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen
wurden.
Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen
cc) Wird durch den Schaden eine bereits beste- Zustand.
hende Kontamination des Erdreiches erhöht, so
sind nur die Aufwendungen versichert, die den Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen be-
für eine Beseitigung der bestehenden Kontami- zeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sa-
nation erforderlichen Betrag übersteigen, und che, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören.
zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann die-
ser Betrag ohne den Schaden aufgewendet Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition auf-
worden wäre. geführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern
diese eigenständig verwendet werden können.
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nöti-
genfalls durch Sachverständige festgestellt. (2) Teilschaden
dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des
Anordnungen oder aufgrund sonstiger Ver- früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Auf-
pflichtungen des Versicherungsnehmers ein- wendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
schließlich der Einliefererhaftung sind nicht ver- a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe-
sichert.
sondere
ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver-
sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch
übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
c) Bewegungs- und Schutzkosten
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-
eines dem Grunde nach versicherten Schadens auf- und Nachtarbeiten;
wenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstel-
cc) De- und Remontagekosten;
lung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache
andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt wer- dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
den müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Expressfrachten;
Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederauf-
bau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs-
Öffnungen. systems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist;
d) Luftfrachtkosten
ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontami-
Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versiche- nieren der versicherten Sache oder deren Teile
rungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versi- sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der
cherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache auf- Teilen in die nächstgelegene geeignete Ab-
wendet. fallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten auf-
grund der Einliefererhaftung.
e) Bergungskosten
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b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme
der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versiche-
Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit- rungssummen auf Erstes Risiko.
teln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die
während der Lebensdauer der versicherten Sache er- (8) Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
fahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müs- Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsen-
sen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der ver- tanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die
sicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für entsprechenden Verhältnis gekürzt.
aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- (9) Selbstbehalt
nahmen, die auch unabhängig von dem Versi- Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versiche-
cherungsfall notwendig gewesen wären; rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt je-
rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- weils einzeln abgezogen.
gehen;
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben
cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re- Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammen-
gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei- hang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt
ten in fremder Regie entstanden wären; nur einmal abgezogen.
dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in
eigener Regie; § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
ge Wiederherstellung; (1) Fälligkeit der Entschädigung
ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wieder- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
herstellung erforderlich sind, aber nicht an der des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An-
versicherten Sache selbst ausgeführt werden; spruchs abgeschlossen sind.
gg) Vermögensschäden. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszah-
(3) Totalschaden
lung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindes-
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des tens zu zahlen ist.
Altmaterials.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge-
Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungslei- führt.hat, dass er die Wiederherstellung oder Wieder-
stung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versi- beschaffung sichergestellt hat.
cherungsfalles begrenzt, wenn
(2) Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe-
schaffung (Totalschaden) unterbleibt oder Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom
Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung ver-
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Er-
pflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des
satzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemes-
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den senen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden
Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, ist.
soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Ein-
(3) Verzinsung
tritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die
Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht
gekommenen Sachen verwenden wird.
a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines
(5) Zusätzliche Kosten Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab
Fälligkeit zu verzinsen;
Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen
Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus auf- b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
gewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in
Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicher-
(6) Grenze der Entschädigung
ter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sa- hat;
che entfallende Teil der Versicherungssumme.
c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;
(7) Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des fällig.
nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu
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(4) Hemmung ernannt.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) (4) Feststellung
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädi- Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthal-
gung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. ten:
(5) Aufschiebung der Zahlung a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den
Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versi-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange cherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- Technik frühestens erkennbar war;
rungsnehmers bestehen; b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung,
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ge- insbesondere
gen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen- aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen,
tanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch zerstörten und beschädigten versicherten Sa-
läuft. chen mit deren Werten unmittelbar vor dem
Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des
(6) Abtretung des Entschädigungsanspruches Schadens;
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederher-
Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die stellung in den Zustand vor Schadeneintritt er-
Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versiche- forderlichen Kosten;
rungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen
Sachen;
§ 9 Sachverständigenverfahren
c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten
(1) Feststellung der Schadenhöhe Kosten.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versi-
cherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem (5) Verfahren nach Feststellung
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versiche- beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
rer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam verein- der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der
baren. Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser ent-
scheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb
(2) Weitere Feststellungen der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezo-
genen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei-
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung den Parteien gleichzeitig.
auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge-
dehnt werden. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob-
mannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn
(3) Verfahren vor Feststellung nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk-
lichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu die Entschädigung.
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be- Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese
nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
genannten Sachverständigen in Textform auffordern, Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
oder wollen oder sie verzögern.
zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wo-
chen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann (6) Kosten
ihn die auffordernde Partei durch das für den Schaden-
ort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei
Aufforderung durch den Versicherer ist der Versiche- die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
rungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. mannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Per- (7) Obliegenheiten
son benennen, die Mitbewerber des Versicherungs-
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Oblie-
nehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsver-
genheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
bindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewer-
bern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit
ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Be- (1) Anzeigepflicht
ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständi-
gen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entspre- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermit-
chend für die Benennung eines Obmannes durch die telt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntnis-
Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen erlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform an-
nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei zuzeigen.
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
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(2) Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages
oder
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Ent- b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige
schädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache
innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfü- c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spä-
gung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte testens jedoch nach 3 Monaten.
Zahlung zurückzugeben.
§ 12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
(3) Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
handen gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge-
für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ih- fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
res Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss er-
Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzah- heblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
len oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahl- Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
recht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in
schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahl-
recht auf den Versicherer über. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- §§ 19-21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder
handen gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem eine Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann
für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein.
die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungs-
wert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
behalten und muss sodann die Entschädigung zurück- nehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl
zahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wo- die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die
chen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
des Versicherers nicht bereit, so hat der Versiche- rücksichtigen.
rungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu las- Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG
sen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten er- wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unbe-
hält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm ge- rührt.
leisteten bedingungsgemäßen Entschädigung ent-
spricht. § 13 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und
(4) Beschädigte Sachen Ende des Vertrages
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so (1) Beginn des Versicherungsschutzes
kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Rege-
Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten lungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages zu dem im Versi-
den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. cherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
(5) Gleichstellung (2) Dauer
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-
wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich benen Zeitraum abgeschlossen.
den Besitz wieder zu verschaffen.
Stillschweigende Verlängerung.
(6) Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver-
langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht
Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor
Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sa- dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kün-
chen zustehen. digung zugegangen ist.
(3) Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
§ 11 Wechsel der versicherten Sachen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versi- drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf fol-
cherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-
technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entspre- naten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
chender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vor- Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei
läufige Deckung. Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjah-
Die vorläufige Deckung endet res zugehen.
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[Seite 8]
(4) Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Fol-
gebeitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens
der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum zu verlangen.
vorgesehenen Zeitpunkt.
(5) Wegfall des versicherten Interesses § 17 Lastschriftverfahren
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- (1) Pflichten des Versicherungsnehmers
sicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu
dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren
erlangt. vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausrei-
chende Deckung des Kontos zu sorgen.
§ 14 Beiträge; Versicherungsperiode
(2) Änderung des Zahlungsweges
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder
durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungs-
versuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versi-
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen cherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform
umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vier- zu kündigen.
teljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmal-
beitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Ver- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
tragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu
übermitteln.
§ 15 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages; Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versi-
(1) Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages cherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem § 18 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versi-
cherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-
vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag schung nichtig, so gebührt dem Versicherer der Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach 80 VVG.
dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt § 19 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
ist.
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-
cherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versi-
ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen cherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegen-
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. heiten einzuhalten.
(2) Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten
Erst- oder Einmalbeitrages Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündi-
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach gung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der
Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom (2) Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles
§ 16 Folgebeitrag
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Min-
(1) Fälligkeit derung des Schadens zu sorgen;
a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem
der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich -
ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzei-
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des gen;
im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung an-
gegebenen Zeitraums bewirkt ist. cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-
wendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder
(2) Folgen der Nichtzahlung telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände
Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § dies gestatten;
38 VVG. dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-
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[Seite 9]
wendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, § 21 Überversicherung
zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versiche-
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- (1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des
liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach
Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi-
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen cherungssumme und des Beitrags verlangen.
das Eigentum unverzüglich der Polizei anzu-
zeigen; (2) Hat der Versicherungsnehmer die Überversiche-
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
ein Verzeichnis der abhanden gekommenen der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
Sachen einzureichen; bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich-
tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu las-
sen, bis die Schadenstelle oder die beschädig-
ten Sachen durch den Versicherer freigegeben § 22 Mehrere Versicherer
worden sind; sind Veränderungen unumgäng-
(1) Anzeigepflicht
lich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu do-
kumentieren (z. B. durch Fotos) und die be- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
schädigten Sachen bis zu einer Besichtigung selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer
durch den Versicherer aufzubewahren; die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche-
jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform - zu rungssumme anzugeben.
erteilen, die zur Feststellung des Versiche- (2) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
rungsfalles oder des Umfanges der Leistungs-
pflicht des Versicherers erforderlich ist sowie Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
jede Untersuchung über Ursache und Höhe des (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des
Schadens und über den Umfang der Entschä- § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
digungspflicht zu gestatten; frei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang
wirksam.
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizu-
bringen, deren Beschaffung ihm billigerweise Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
zugemutet werden kann; dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der an-
deren Versicherung erlangt hat.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver-
sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegen- Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung
heiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän- Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
den möglich ist. Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Fest-
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
(3) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung sicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach (3) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversiche-
Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ rung
28 und 82 VVG leistungsfrei.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-
ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die rungssummen zusammen den Versicherungswert oder
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent-
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Beste-
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver- hen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
sicherers ursächlich ist. Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
§ 20 Gefahrerhöhung verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht
rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
nahme durch einen Dritten gestatten. verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge
bei demselben Versicherer bestehen.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die
ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzei- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
gen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung
eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch
kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht
sein. höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versiche-
rungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wur-
den, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben wor-
den wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgren-
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[Seite 10]
zen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass macht werden, es sei denn, diese Person hat den Scha-
aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschä- den vorsätzlich verursacht.
digung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
(2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
gegeben worden wäre. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-
schriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzan-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je- spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung
der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeit- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist
punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün- der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leis-
denden Umständen Kenntnis erlangt. tungsfrei.
(4) Beseitigung der Mehrfachversicherung
§ 25 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Ver-
sicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch (1) Kündigungsrecht
Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme
des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist
Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages wer- nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Versicherer zugeht.
(2) Kündigung durch Versicherungsnehmer
§ 23 Versicherung für fremde Rechnung Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versiche-
rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem
(1) Rechte aus dem Vertrag späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjah-
res in Schriftform zu kündigen.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi- (3) Kündigung durch Versicherer
cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
cherte den Versicherungsschein besitzt.
(2) Zahlung der Entschädigung § 26 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig
der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent-
Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. versucht.
(3) Kenntnis und Verhalten Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh-
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- mer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt,
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-
der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis sen.
und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche- § 27 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriften-
rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die änderungen
Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, (1) Form
wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungs-
nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit
in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind
die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An-
§ 24 Übergang von Ersatzansprüchen zeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die
(1) Übergang von Ersatzansprüchen unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text-
form abzugeben.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge-
gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
cherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche- in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
rungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend ge- (2) Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensände-
rung
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Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- § 13 VVG Änderung von Anschrift und Name
schrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitge-
teilt, findet § 13 VVG Anwendung. (1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei-
ner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzu-
§ 28 Vollmacht des Versicherungsvertreters gebende Willenserklärung die Absendung eines ein-
geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
(1) Erklärungen des Versicherungsnehmers bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Brie-
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- fes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall
genzunehmen betreffend einer Namensänderung des Versicherungsnehmers
entsprechend anzuwenden.
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
vertrages; (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in
seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Ver-
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich legung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz
dessen Beendigung; 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Vertrages und während des Versicherungsverhältnis- § 19 VVG Anzeigepflicht
ses.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
(3) Erklärungen des Versicherers seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahr-
umstände, die für den Entschluss des Versicherers,
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen,
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de-
erheblich sind und nach denen der Versicherer in
ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
(4) Zahlungen an den Versicherungsvertreter Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah- Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungs-
lungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang nehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche-
rungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Be- (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
schränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungs- pflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Ver-
nehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be- trag zurücktreten.
schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausge-
Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzei-
gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
§ 29 Verjährung letzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht,
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Monat zu kündigen.
drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu- (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
biger von den Anspruch begründenden Umständen und fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausge-
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. schlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedin-
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe- gungen werden auf Verlangen des Versicherers rück-
rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang wirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu
der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versiche- vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versi-
rers beim Anspruchsteller nicht mit. cherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den
§ 30 Zuständiges Gericht Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungs-
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
sowie § 215 VVG. hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versi-
cherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
§ 31 Anzuwendendes Recht
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann
Anhang
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer
hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf
dieses Recht hinzuweisen.
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§ 20 VVG Vertreter des Versicherungsnehmers § 24 VVG Kündigung wegen Gefahrerhöhung
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- (1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich-
nehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 tung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Ver-
Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn,
2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh- vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die
mers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Ver-
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder sicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we- kündigen.
der dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vor-
satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23
Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
§ 21 VVG Ausübung der Rechte des Versicherers
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schrift- Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Ge-
lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit- fahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederher-
punkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer
hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände § 25 VVG Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf (1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab
nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-
Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz schäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entspre-
1 nicht verstrichen ist. chende Prämie verlangen oder die Absicherung der
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen
Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verlet- (2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö-
zung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Um- hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi-
stand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung cherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die An- ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer
zeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf
zur Leistung verpflichtet. dieses Recht hinzuweisen.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis
4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Ver- § 26 VVG Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
tragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versi- (1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhö-
cherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder hung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-
pflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versi-
§ 22 VVG Arglistige Täuschung cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- re des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
ger sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23
§ 23 VVG Gefahrerhöhung Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe sei- einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
ner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versiche- Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs-
rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren sen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrer-
Vornahme durch einen Dritten gestatten. höhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leis-
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, tung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeige-
dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Ge- pflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht;
fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1
die Gefahr-erhöhung dem Versicherer unverzüglich Satz 2.
anzuzeigen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versi- der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
cherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig 1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang
nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versi- der Leistungspflicht war, oder
cherer unverzüglich anzuzeigen.
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2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfal- zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
les die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
§ 38 VVG Zahlungsverzug bei Folgeprämie
§ 27 VVG Unerhebliche Gefahrerhöhung (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim-
unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn men, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück-
die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf ver-
§ 28 VVG Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit bunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versi- (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und
cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zah-
ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Ver-
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis zug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es
sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag
auf grober Fahrlässigkeit. ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versi-
cherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der
Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfül- Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,
lenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versi-
verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche- cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung
rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie- der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündi-
genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung gung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder,
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zah-
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. lung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie- § 39 VVG Vorzeitige Vertragsbeendigung
genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhält-
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- nisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem
lich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derje-
mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht,
in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des
des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers
einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehen- wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Ver-
den Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vo- sicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der
raussetzung, dass der Versicherer den Versiche- Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16,
bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach
Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ent-
fallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese
§ 37 VVG Zahlungsverzug bei Erstprämie Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht
rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die § 47 VVG Kenntnis und Verhalten des Versicherten
Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versi-
berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat cherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
die Nichtzahlung nicht zu vertreten. sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versiche- berücksichtigen.
rer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der (2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berück-
Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu sichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen ge-
vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Be-
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung nachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög-
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im lich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
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den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Ver- langt.
sicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich
gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen § 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens
und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht ange- (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Ver-
zeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versi- sicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
cherten schließt. und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Ver-
§ 74 VVG Überversicherung sicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies ge-
versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, statten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versiche- beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
rungssumme zur Beseitigung der Überversicherung der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit messen zu handeln.
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absät-
(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in zen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
der Absicht, sich aus der Überversicherung einen pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist genheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob
der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt,
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich- seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. dens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-
liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
§ 79 VVG Beseitigung der Mehrfachversicherung rungsnehmer.
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur
den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie-
Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversiche- genheit weder für die Feststellung des Versicherungs-
rung geschlossen, kann er verlangen, dass der später falles noch für die Feststellung oder den Umfang der
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche- Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der verletzt hat.
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehr- § 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen
fachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzan-
Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall spruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wor- Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nach-
den, kann der Versicherungsnehmer nur die verhält- teil des Versicherungsnehmers geltend gemacht wer-
nismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen den.
und der Prämien verlangen. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan-
spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-
§ 80 VVG Fehlendes versichertes Interesse nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-
und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen
(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforder-
Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei lich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer
Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des-
künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versiche- Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
rer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
verlangen. einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kür-
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn zen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro-
der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prä- ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
mie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die
Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche-
den wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des rungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-
Interesses Kenntnis erlangt hat. tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend ge-
(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen- macht werden, es sei denn, diese Person hat den
des Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch Schaden vorsätzlich verursacht.
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prä-
mie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die § 95 VVG Veräußerung der versicherten Sache
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs-
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nehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber § 99 VVG Zwangsversteigerung, Erwerb des
in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Nutzungsrechts
Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und
Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege
der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwer- ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte
bers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Ge- Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 ent-
samtschuldner. sprechend anzuwenden.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers
erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kennt- § 215 VVG Gerichtsstand
nis erlangt hat.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder
der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht
§ 96 VVG Kündigung nach Veräußerung örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz,
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungs-
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. nehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Wider-
der Veräußerung ausgeübt wird. klagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver- (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist
hältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb chen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses
eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kennt- Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli-
nis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, bekannt ist.
ausgeübt wird.
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhält- § 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
nisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer
zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den
Erwerbers für die Prämie besteht nicht. Wohnsitz bestimmt.
§ 97 VVG Anzeige der Veräußerung § 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu- Personen
ßerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die (1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der
Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Ge-
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä- nossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen
ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als
dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müs- solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz
sen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt,
bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge- der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
schlossen hätte.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichts-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versiche- stand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk
rer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße- liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden
rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit
des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die (3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragra-
Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er phen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut
nicht gekündigt hat. oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichts-
stand zulässig.
§ 98 VVG Schutz des Erwerbers
Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Ver-
§ 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Nieder-
sicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum
lassung
Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen.
Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung
Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von
oder die Textform bestimmt werden. der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so
können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbe-
trieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht
des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich
befindet.
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§ 29 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungs-
ortes
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und
über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zu-
ständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen
ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begrün-
det die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien
Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetz-
buches bezeichneten Gewerbebetreibenden gehören,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
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