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Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2013) mit Klauseln TK ABE 2013
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Elektronik
Versicherungsbedingungen
www.Interlloyd.de
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Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie
das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen.
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) .................................................................. 4
Widerrufsbelehrung .............................................................................................................................................................................. 7
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht .....................9
Leistungsbeschreibung – Elektronikpauschalversicherung gemäß ABE 2013 und TK 1926 .................................................. 10
Leistungsbeschreibung – Fotovoltaikversicherung gemäß ABE 2013 und BBR Fotovoltaikanlagen .................................... 12
Interlloyd Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2013) ....................................................................... 14
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (TK ABE 2013)................................................... 29
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen (BBR Fotovoltaikanlagen) ...................................... 43
Inwieweit das jeweilige Bedingungswerk/die jeweilige Klausel Vertragsgrundlage ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsvertrag.
Eine individuelle Regelung im Versicherungsvertrag geht der Leistungsbeschreibung vor.
Inhaltsverzeichnis – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 3
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Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
1) Identität des Versicherers
Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
Interlloyd Versicherungs-AG
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
USt-ID-Nr.: DE 189 437 355
2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.
3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).
4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.
6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der
Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Interlloyd Elektronikversicherung Bedingungen (ABE 2013) zu Grunde. Der Text der jeweils
vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.
Was ist versichert?
Die Elektronikversicherung ersetzt jede Zerstörung und Beschädigung (Sachschaden) an den versicherten Geräten durch ein unvor
hergesehenes Ereignis, wie z.B. Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vandalismus, Überspannung, Kurzschluss, Brand, Blitz
schlag, höhere Gewalt, Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (keine Garantieleistungen von Hersteller/Lieferanten), sowie
darüber hinaus auch Schäden durch Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, und Plünderung).
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungs
summen und Selbstbehalten.
7) Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtpreis für den angebotenen Versicherungsschutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung
gültige Versicherungssteuer von 19 %.
8) Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.
9) Beitragszahlung
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zah
lung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem
Verschulden.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum
Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
4 Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021
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Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Gebäude-Schutz nach den Allgemeinen Bedingungen der
möglichen Anpassung des Beitrages.
10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an
die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.
11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.
12) Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertrags
partner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annah
meerklärung.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9).
13) Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax,
E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
– die Widerrufsbelehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax: +49 211 963-3033
E-Mail: service@interlloyd.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wi
derrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei
handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzah
lende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden
Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.
14) Laufzeit des Vertrages
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um
ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
zugegangen ist.
Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021 5
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15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
Der Interlloyd Gewerbe-Sach-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens
jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum
Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf
der Versicherung vorliegen.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn,
die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
der Entschädigung zugegangen sein.
16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum
Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bun
desrepublik Deutschland zugrunde.
17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.
18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum
Versicherungsvertrag
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher
Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache
führen.
19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli
che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu
den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag
von 10.000 Euro daran halten.
20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe
Ziffer 4) gerichtet werden.
Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG
6 Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wie
derum einschließlich der Tarifbestimmungen,
– diese Belehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen
Betrag, der sich wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen 1/360 des Jahresbeitrags bzw.
Versicherungsschutz bestanden hat 1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis
tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen auf
geführt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe
rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin
gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Ver
sicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuwei
sen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis
nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor
mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her
vorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021 7
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10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All
gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver
trags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo
raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschrei
ten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
– Ende der Widerrufsbelehrung –
8 Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021
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Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie
die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht
schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht ange
zeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma
chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stüt
zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig
ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Ver
sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell
vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor
sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr
lässigkeit zur Last fällt.
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.2018 9
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Leistungsbeschreibung – Elektronikpauschalversicherung
gemäß ABE 2013 und TK 1926
Die Versicherung erfolgt als Pauschalversicherung für sämtliche durch den Versicherungsnehmer eigen genutzte Anlagen und Geräte für die im Versiche
rungsvertrag vereinbarten Anlagengruppen gem. TK 1926. Die Versicherung einzelner Anlagen und Geräte kann gem. Nr. 1 e) TK 1926 vereinbart werden.
Die Versicherung von Endoskopiegeräten (Anlagengruppe 5) bedarf der besonderen Vereinbarung.
Terrorklausel gem. Abschnitt A § 12 ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr ist auf
die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.
Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden gem. Abschnitt A § 13ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/ Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren (Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige
Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt.
Anerkennung nach Besichtigung gem. Abschnitt B §1 Nr. 2 ABE 2013
Repräsentanten gem. Abschnitt B § 20 ABE 2013
Regressverzicht gem. Abschnitt B § 21 ABE 2013
Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar nicht versichert/vereinbart
Elektronikpauschalversicherung Basis Premium
Zusätzliche Gefahren und Schäden
Unbenannte Betriebsgrundstücke in der BRD – Höchstentschädigung 25.000 €
Wechseldatenträger der Anlagengruppe 1 gem. Nr. 1 d) TK 1926 ab Neuwert von 50 €
Vorführgeräte auf Erstes Risiko gem. Nr. 1 d) TK 1926 im Rahmen der Versicherungs bis 10.000 €
summe der versicherten Anlagengruppe
Außendeckung gem. Nr. 2 a) TK 1926 Weltweit 10 % Weltweit 20 %
der Versicherungssumme der Versicherungssumme
Außendeckung im Zusammenhang mit einer Reparatur gem. Nr. 2 b) TK 1926
Beginn des Versicherungsschutzes mit Übergabe der Sachen am Versicherungsort
gem. Nr. 3 TK 1926
Vorsorgeversicherung gem. Nr. 5 TK 1926 für die gemäß Versicherungsvertrag ver 20 % der Versicherungssumme; 30 % der Versicherungssumme;
einbarten Anlagengruppen – Jahresmeldung gem. Nr. 6 TK 1926 mit 3-Monatsfrist max. 150.000 € max. 350.000 €
Röhren und Zwischenbildträger gem. Nr. 8 TK 1926
Sofortiger Reparaturbeginn für Schäden bis 5.000 € gem. Nr. 10 TK 1926
Versicherungsschutz für Ersatzgeräte im Schadenfall gem. Nr. 11 TK 1926
Schäden durch Erdbeben gem. TK 0009 15 % der Versicherungssumme; 25 % der Versicherungssumme;
max. 50.000 € max. 100.000 €
Schäden durch Innere Unruhen gem. TK 1236 15 % der Versicherungssumme; 25 % der Versicherungssumme;
max. 50.000 € max. 100.000 €
Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des Schadens gem. § 6 Nr. 1 ABE 2013
Kosten für die Wiederherstellung von Daten gem. § 6 Nr. 2 ABE 2013
Versicherte Kosten und Sachen
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gem.
Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2013 sowie der im Einzelfall zur Anwendung kommenden
Datenversicherung (TK 1911), Softwareversicherung (TK 1928), Mehrkostenversiche
rung (TK 1930) und Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung auf Erstes Risiko
nach TK 1931 insgesamt auf die vereinbarte Hardware-Versicherungssumme,
max. 1 Mio. €, begrenzt.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten gem. § 6 Nr. 3 a) bis 10.000 € bis 25.000 €
ABE 2013
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gem. § 6 Nr. 3 b) ABE 2013 bis 10.000 € bis 25.000 €
Bewegungs- und Schutzkosten gem. § 6 Nr. 3 c) ABE 2013 bis 10.000 € bis 25.000 €
Luftfrachtkosten gem. § 6 Nr. 3 d) ABE 2013 bis 10.000 € bis 25.000 €
Bergungskosten gem. § 6 Nr. 3 e) ABE 2013 bis 10.000 € bis 25.000 €
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten- bis 10.000 € bis 25.000 €
und Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines Provisoriums gem. § 6 Nr. 3 f) ABE 2013
10 Leistungsbeschreibung – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
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Elektronikpauschalversicherung Basis Premium
Technologischer Fortschritt (Mehrkosten §6 Nr. 3 g) ABE 2013) – Entschädigungs bis 10.000 € bis 25.000 €
grenze
Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten) bei Schäden ab 10.000 € bis 1.000 €
gem. § 6 Nr. 3 h) ABE 2013
Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus dem bis 5.000 €
Urlaub bei Schäden ab 10.000 € gem. § 6 Nr. 3 i) ABE 2013
Eichkosten für Wiegeeinrichtungen, Programmierkosten für Kassen und Kassensys bis 1.500 €
teme gem. § 6 Nr. 3 j) ABE 2013
Feuerlöschkosten gem. § 6 Nr. 3 k) ABE 2013 bis 10.000 € bis 25.000 €
Schadensuchkosten gem. § 6 Nr. 3 l) ABE 2013 bis 5.000 € bis 10.000 €
Datenversicherung (TK 1911) auf Erstes Risiko bis 10.000 € Im Rahmen TK 1928 versichert
Selbstbehalt 5% mind. 250 €
Softwareversicherung (TK 1928) auf Erstes Risiko; durch den Versicherungsnehmer bis 20.000 €
selbst entwickelte Programme gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zusätzlich zu der Erstrisikosumme für TK 1928: bis 5.000 €
Kosten für den neuerlichen Lizenzerwerb/Softwareschutzmodule auf Erstes Risiko
Selbstbehalt 10 % mind. 500 €
Mehrkostenversicherung (TK 1930) für stationäre Datenverarbeitungsanlagen
Kosten für Überbrückungsmaßnahmen insgesamt auf Erstes Risiko: 50 % der vereinbarten
Zeitabhängige (z.B. Anmietung von Ersatzgeräten) – max. 4.166 € pro Monat – und Hardware-Versicherungssumme
zeitunabhängige (z.B. Umprogrammierung) Mehrkosten (TK 1926);
max. 50.000 €
Haftzeit 12 Monate
Selbstbehalt (zeitunabhängige Mehrkosten) 10 %
Selbstbehalt (zeitabhängige Mehrkosten) 2 Arbeitstage
Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung (TK 1931) auf Erstes Risiko
Ertragsausfall (Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten) 50 % der vereinbarten
Erstrisikosumme Hardware-Versicherungssumme
(TK 1926);
max. 50.000 €
Höchstentschädigung je Arbeitstag 5.000 €
Haftzeit 12 Monate
Selbstbehalt 2 Arbeitstage
Selbstbehalt Hardwareversicherung
Genereller Selbstbehalt TK 1926 Gemäß Versicherungsschein Gemäß Versicherungsschein
Anlagengruppe 5 gemäß TK 1926: Selbstbehalt für 20 %, mind. 500 € 20 %, mind. 500 €
Ultraschallköpfe und Endoskopiegeräte (nur sofern ausdrücklich mitversichert)
Außerhalb des Versicherungsortes gemäß Nr. 9 a) TK 1926 25 %, mindestens jedoch der 25 %, mindestens jedoch der
vertraglich vereinbarte vertraglich vereinbarte
generelle Selbstbehalt generelle Selbstbehalt
Zukaufbare/Erweiterung versicherter Deckungsbausteine
Softwareversicherung (TK 1928) auf Erstes Risiko Zukaufbar Erhöhbar
max. bis 1 Mio. € Versicherungssumme
Mehrkostenversicherung (TK 1930) auf Erstes Risiko Zukaufbar Erhöhbar/Erweiterbar
max. bis 50 % der vereinbarten Hardware-Versicherungssumme (TK 1926) für versicherte Anlagen
(Nr. 1 a TK1926)
Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung (TK 1931) auf Erstes Risiko Zukaufbar Erhöhbar
Die Entschädigungsgrenze für Schäden gemäß Nr. 6 a) bb) TK 1931 beträgt insge bis 50 % der vereinbarten bis 50 % der vereinbarten
samt max. 500.000 € – Höchstentschädigung je Arbeitstag 5.000 € Hardware-Versicherungssumme Hardware-Versicherungssumme
(TK 1926) (TK 1926)
Leistungsbeschreibung – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 11
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Leistungsbeschreibung – Fotovoltaikversicherung
gemäß ABE 2013 und BBR Fotovoltaikanlagen
Versichert ist die im Versicherungsschein genannte, betriebsfertige, stationäre netzgekoppelte Fotovoltaikanlage mit ihren der Stromerzeugung dienenden
Einrichtungen
Terrorklausel gem. Abschnitt A § 12 ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr ist auf
die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.
Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden gem. Abschnitt A § 13 ABE 2013 – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/ Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren (Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige
Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt.
Anerkennung nach Besichtigung gem. Abschnitt B § 1 Nr. 2 ABE 2013
Repräsentanten gem. Abschnitt B § 20 ABE 2013
Regressverzicht gem. Abschnitt B § 21 ABE 2013
Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar nicht versichert/vereinbart
Fotovoltaikversicherung Leistungen
Versicherungsumfang
Versicherungsort: (Betriebs-)Grundstücke in Deutschland.
Als Montageort für sämtliche Fotovoltaikanlagen gelten Dächer ab einer Traufhöhe von 2 m und/oder
Fassaden ab 1. Obergeschoss von privat und/oder gewerblich genutzten Gebäuden (Nr. 4 BBR Foto
voltaikanlagen).
Außendeckung im Zusammenhang mit einer Reparatur gem. Nr. 4 BBR Fotovoltaikanlagen
Preissteigerung/Unterversicherungsverzicht bis 20 % der Versicherungssumme gem. Nr. 5. 2 BBR
Fotovoltaikanlagen
Sofortiger Reparaturbeginn für Schäden bis 5.000 € gem. Nr. 7 BBR Fotovoltaikanlagen
Beginn des Versicherungsschutzes mit Abladung der Sachen am Versicherungsort gem. Nr. 6 BBR
Fotovoltaikanlagen
Vorsorgeversicherung gem. Nr. 5.3 BBR Fotovoltaikanlagen – Jahresmeldung mit 3-Monatsfrist 20 % der Versicherungssumme;
max. 150.000 €
Eigenmontage (Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage
muss vor der Netzeinspeisung durch einen Fachbetrieb abgenommen werden)
Schäden durch Erdbeben gem. gem. Nr. 2.3 BBR Fotovoltaikanlagen 15 % der Versicherungssumme;
max. 50.000 €
Schäden durch Innere Unruhen gem. Nr. 2.2 BBR Fotovoltaikanlagen 15 % der Versicherungssumme;
max. 50.000 €
Aufwendungen zur Abwehr und Minderung des Schadens gem. § 6 Nr. 1 ABE 2013
Kosten für die Wiederherstellung von Daten gem. § 6 Nr. 2 ABE 2013
Versicherte Kosten und Sachen
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE
2013 bzw. Nr. 3 BBR Fotovoltaikanlagen, die Schadenabwendungs- und -minderungskosten gem.
Abschnitt A § 6 Nr. 1 ABE 2013 insgesamt auf die vereinbarte Hardware-Versicherungssumme,
max. 1 Mio. €, begrenzt.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten gem. § 6 Nr. 3 a) ABE 2013 bis 10.000 €
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gem. § 6 Nr. 3 b) ABE 2013 bis 10.000 €
Bewegungs- und Schutzkosten gem. § 6 Nr. 3 c) ABE 2013 bis 10.000 €
Luftfrachtkosten gem. § 6 Nr. 3 d) ABE 2013 bis 10.000 €
Bergungskosten gem. § 6 Nr. 3 e) ABE 2013 bis 10.000 €
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten- und Arbeitsbühnen, bis 10.000 €
Bereitstellung eines Provisoriums gem. § 6 Nr. 3 f) ABE 2013
Technologischer Fortschritt (Mehrkosten §6 Nr. 3 g) ABE 2013) – Entschädigungsgrenze bis 10.000 €
Feuerlöschkosten gem. § 6 Nr. 3 k) ABE 2013 bis 10.000 €
Schadensuchkosten gem. § 6 Nr. 3 l) ABE 2013 bis 10.000 €
Datenversicherung gem. Nr. 3.2 a) BBR Fotovoltaikanlagen bis 10.000 €
12 Leistungsbeschreibung – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013
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Fotovoltaikversicherung Leistungen
Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden gem. Nr. 3.2 b) BBR Fotovoltaikanlagen bis 15.000 €
De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen gem. Nr. 3.2 c) BBR Fotovoltaikan bis 15.000 €
lagen
Innere Betriebsschäden elektronischer Bauelemente (Bauteile) gem. Nr. 3.2 d) BBR bis 2.500 €
Fotovoltaikanlagen
Sachen im Gefahrenbereich gem. Nr. 3.2 e) BBR Fotovoltaikanlagen bis 2.500 €
Ertragsausfalldeckung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit der im Versicherungsschein genannten Fotovoltaikanlage in
folge eines versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer
den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (Nr. 11 BBR Fotovoltaikanlagen).
Haftungserweiterung infolge Gebäudeschaden gem. Nr. 11.4 BBR Fotovoltaikanlagen
Haftzeit 6 Monate
Zeitlicher Selbstbehalt ohne (nur fester Selbstbehalt des Grundvertrages)
Leistung 2,00 € je Ausfalltag und kWp für den
Zeitraum Januar–Dezember (ganzjährig)
Unterbrechungsschaden infolge eines inneren Betriebsschadens gem. Nr. 11.1 d) BBR bis 500 € auf Erstes Risiko
Fotovoltaikanlagen
Erweiterte Entschädigungsleistung ohne Sachschaden gem. Nr. 11.5 BBR Fotovoltaikanlagen bis 500 € auf Erstes Risiko
Selbstbehalt Hardwareversicherung
Genereller Selbstbehalt Nr. 10 BBR Fotovoltaikanlagen 150 €
Leistungsbeschreibung – Interlloyd Versicherungs-AG / Stand 07.2013 13
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Interlloyd Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung
(ABE 2013)
– Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsschein –
Abschnitt A §2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und
§1 Versicherte und nicht versicherte Sachen Ende des Vertrages
§2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und §3 Prämien; Versicherungsperiode
Schäden §4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen
§3 Versicherte Interessen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
§4 Versicherungsort §5 Folgeprämie
§5 Versicherungswert; Versicherungssumme; §6 Lastschriftverfahren
Unterversicherung §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§6 Versicherte und nicht versicherte Kosten §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§7 Umfang der Entschädigung §9 Gefahrerhöhung
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 10 Überversicherung
§9 Sachverständigenverfahren § 11 Mehrere Versicherer
§ 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 11 Wechsel der versicherten Sachen § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 12 Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Sparten/Risiken/Bausteine § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 13 Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden § 16 Anzeigen; Willenserklärungen;
§ 14 IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle Anschriftenänderungen
abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine § 17 Maklervollmacht
§ 15 Klausel zu Wirtschafts- und Handelssanktionen § 18 Verjährung
§ 19 Zuständiges Gericht
Abschnitt B § 20 Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder § 21 Regressverzicht
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 22 Anzuwendendes Recht
Abschnitt A
§1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald
sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb
entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit un
terbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes
der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
2. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) Wechseldatenträger;
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
c) Werkzeuge aller Art;
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt wer
den müssen.
§2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten
Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plün
derung.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur
grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
14 Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
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Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen,
Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
e) Wasser, Feuchtigkeit;
f) Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung.
2. Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Ge
fahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die
versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrschein
lichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
3. Röhren und Zwischenbildträger
Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus;
c) Leitungswasser.
Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu entnehmen.
4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben und Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schnee
druck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren
Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt
sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn
der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit
Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Ent
schädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer
zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit
der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
5. Gefahrendefinitionen
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
a) Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand
gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen
ausüben;
b) Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt
oder mittels
aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
bb) falscher Schlüssel oder
cc) anderer Werkzeuge eindringt;
c) Brand, Blitzschlag, Explosion
aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
aus eigener Kraft auszubreiten vermag;
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 15
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bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;
cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf
täußerung;
d) Leitungswasser
Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung
oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungs
widrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Was
serdampf stehen Leitungswasser gleich.
§3 Versicherte Interessen
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu
versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versiche
rung überträgt.
Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem spä
teren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert.
Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder
Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch
das Interesse dieses Dritten versichert.
5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst
hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant
(Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.
§4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsorte sind
a) die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke;
b) auch unbenannte Betriebsgrundstücke des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer
Höchstentschädigung von 25.000 Euro.
Versicherungsschutz besteht auch, während die versicherten Sachen innerhalb des Versicherungsortes transportiert oder be
wegt werden.
Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit. Vereinbarte Höchstentschädigungen bleiben hiervon unberührt.
§5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
1. Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten
für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüg
lich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu ver
mindern oder zu erhöhen.
Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzu
stand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu ver
mindern oder zu erhöhen.
Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend,
die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z.B. Konstruktion, Abmessung, Leis
tung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preis
entwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt.
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
2. Versicherungssumme
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entspre
chen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versiche
rungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vor
genommen werden.
16 Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
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3. Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht
Unterversicherung.
§6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
Versicherers macht.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Ver
sicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse
zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu
schießen.
2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten
a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versi
cherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines
dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Ver
sicherungssumme je vereinbarter Position.
3. Zusätzliche Kosten
Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils
hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte
Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden
muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes
befinden
– aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
– zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu besei
tigen.
bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten
für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beanspruchen kann.
b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicher
ten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
– Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
– den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und
dort abzulagern;
– insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
– aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden;
– eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
– innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf
Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendun
gen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versi
cherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert.
ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beanspruchen kann.
c) Bewegungs- und Schutzkosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden muss,
wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, ver
ändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 17
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d) Luftfrachtkosten
Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens
zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.
e) Bergungskosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss,
um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden zu bergen.
f) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten- und Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines
Provisoriums
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss.
g) Technologischer Fortschritt (Mehrkosten)
Der Versicherer ersetzt die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache (mit
den gleichen Qualitätsmerkmalen), sofern durch den technischen Fortschritt eine versicherte Sache in ihrem bisherigen
Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann.
Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall ist auf die Versicherungssumme gemäß § 5 der versicherten Sachen zzgl.
der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Entschädigungsgrenze begrenzt.
Eine für die beschädigte Sache bestehende Unterversicherung wird in Erweiterung zu § 7 Nr. 7 bei der Erstattung der
Mehrkosten angerechnet.
Die Begrenzung der Entschädigung auf den Zeitwert, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen
sind (§ 7 Nr. 4), bleibt unberührt.
h) Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten)
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag übersteigt, ersetzt der
Versicherer die Kosten für die Abwicklung des Schadens (Koordination der Handwerker usw.) bis zur der in der Leistungs
beschreibung vereinbarten Höhe.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht wer
den kann.
i) Rückreisekosten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten aus dem Urlaub
Der Versicherer übernimmt die nachstehend genannten notwendigen Kosten und Aufwendungen, die dem Versicherungs
nehmer oder seines Repräsentanten infolge eines Versicherungsfalles entstehen.
1. Ersatz der Fahrtmehrkosten und notwendigen Übernachtungskosten
Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten und notwendige Hotelkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen
eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig die Urlaubsreise abbrechen muss, um an den Schadenort zu reisen.
Die Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der
Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
Ist während der Urlaubsreise des Versicherungsnehmers aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles ein Reiseruf
über Rundfunk oder andere Medien notwendig, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen von dem Versicherer,
einschließlich der anfallenden notwendigen Kosten, übernommen.
2. Leistungsvoraussetzungen
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich den in der Leistungsbeschreibung genannten
Betrag übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit dem Versicherer Kontakt
aufzunehmen und Weisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommt er dieser Verpflich
tung nicht nach, obwohl dies billigerweise zuzumuten gewesen wäre, so kann der Versicherer den Kostenersatz um
den Betrag kürzen, der nachweislich durch die Pflichtverletzung entstanden ist.
3. Definition „Urlaubsreise“
Als Urlaubsreise gilt jede vom Versicherungsnehmer privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsgrundstück
von mindestens vier Tagen bis zu maximal sechs Wochen.
4. Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.
5. Subsidiarität
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
werden kann.
j) Eichkosten für Wiegeeinrichtungen, Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss.
k) Feuerlöschkosten
1. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten
durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und
Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
2. Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese
Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
3. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt ha
ben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
4. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
werden kann.
5. Sofern der Ausschluss der Gefahr Feuer gem. „TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion
vereinbart gilt“, entfällt eine Leistung des Versicherers für Feuerlöschkosten nach Nr. 1.
18 Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
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l) Schadensuchkosten
Mitversichert gelten Kosten, die infolge eines nachgewiesenen ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Sache not
wendig waren, um die Schadenursache zu lokalisieren oder aufzuspüren.
§7 Umfang der Entschädigung
1. Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der
Neuwert der versicherten Sache.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie
wirtschaftlich zusammen gehören.
Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigen
ständig verwendet werden können.
2. Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen ab
züglich des Wertes des Altmaterials.
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarif
liche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
cc) De- und Remontagekosten;
dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache not
wendig ist;
ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das
Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Ab
fallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebs
stoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebens
dauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wieder
herstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig
gewesen wären;
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie ent
standen wären;
dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst
ausgeführt werden;
gg) Vermögensschäden.
3. Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
begrenzt, wenn
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Der Zeitwert für Sachen (dies gilt nicht für Röhren gemäß TK1926) entspricht mindestens
a) 40 % des Betrages (Versicherungswert) gemäß § 5 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzeile noch zu
beziehen sind;
b) 25 % des Betrages (Versicherungswert) gemäß § 5 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr
zu beziehen sind.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und
sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur
Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden
wird.
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 19
[Seite 20]
5. Zusätzliche Kosten
1. Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet
werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
2. Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 IL ABE 2013, die Scha
denabwendungs- und -minderungskosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 1 IL ABE 2013 sowie der im Einzelfall zur Anwendung
kommenden Datenversicherung (TK 1911), Softwareversicherung (TK 1928), Mehrkostenversicherung (TK 1930) und Elekt
ronik-Betriebsunterbrechungsversicherung auf Erstes Risiko nach TK 1931 insgesamt auf die vereinbarte Hardware-Ver
sicherungssumme, max. 1 Mio. Euro, begrenzt.
6. Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme.
7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen
Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes
Risiko.
8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädi
gung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
9. Selbstbehalt
Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen
diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung kommen, findet die höchste Selbstbeteili
gung Anwendung.
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Fälligkeit der Entschädigung
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge
schlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru
chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegen
über dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die
Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder
wiederbeschafft worden ist.
3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit
zu verzinsen;
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Ver
sicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem
Versicherer nachgewiesen hat;
c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p.a.;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens
des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An
lass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
6. Abtretung des Entschädigungsanspruches
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung
muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
20 Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
[Seite 21]
§9 Sachverständigenverfahren
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schadens in einem Sachverständi
genverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver
ständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde
rung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an
gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer
nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten
unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
dd) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;
ee) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver
ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge
wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän
digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
§ 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem
Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung
für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 21
[Seite 22]
dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben;
nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache
eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versi
cherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb
von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungs
nehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös ab
züglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent
schädigung entspricht.
4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung
in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3
bei ihm verbleiben.
5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz
wieder zu verschaffen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
§ 11 Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch ver
gleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.
§ 12 Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden
Reihenfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine Deckung für jegliche Art von
Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverursacht werden, sich ergeben
aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten
2. Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken
oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe(n) von Personen
zu verstehen, die im eigenem Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/-en oder Regierung/-en han
delt/-en in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in
Angst und Schrecken zu versetzen.
Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indirekt ver
ursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung
oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terrorakte beziehen
3. Abweichend von Nr. 1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrages versicherten Gefahren gelten, Schä
den, Verluste, Kosten oder Aufwendungen die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßgabe der fol
genden Bestimmungen versichert:
a) Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrund
stück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.
b) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet
haben.
4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen jeder
Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen:
a) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Kontamination
verursacht werden. Unter dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klausel ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinde
rung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer
Substanzen zu verstehen.
b) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleistungen
(z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden,
d) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch Zu-/Abgangsbeschränkungen
e) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und
Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben,
22 Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
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5. Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
§ 13 Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden
1. Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Na
turgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verur
sacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt.
2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Sturmflut. Für die
Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Ver
fügung von hoher Hand.
§ 14 IT-Klarstellungsvereinbarung – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
Gedeckte Sachschäden nach diesem Versicherungsvertrag sind Sachsubstanzschäden.
Keine Sachsubstanzschäden sind Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Soft
ware oder Computerprogrammen infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur.
Nicht gedeckt nach diesem Versicherungsvertrag sind demzufolge:
A. Daten- oder Softwareschäden, insbesondere jede nachteilige Veränderung von Daten, Software oder Computerprogram
men infolge eines Löschens, einer Korrumpierung oder einer Entstellung der ursprünglichen Struktur, und daraus folgende
Betriebsunterbrechungsschäden. Jedoch sind solche Daten oder Softwareschäden, die unmittelbare Folge eines ansons
ten nach dem beurkundeten Versicherungsvertrag gedeckten Sachsubstanzschadens sind, im Rahmen und Umfang der
vereinbarten Bedingungen, Klauseln und Leistungsbeschreibung gedeckt.
B. Schäden aufgrund einer Beeinträchtigung in der Funktion, in der Verfügbarkeit, in der Gebrauchsmöglichkeit oder im Zu
gang von Daten, Software oder Computerprogrammen und daraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden.
Abweichend zu den vorgenannten Vereinbarungen sind jedoch Softwareschäden und Datenschäden in der Elektronikver
sicherung, soweit sie auf der Grundlagen der Klausel TK 1928 (Softwaresicherung) und TK 1911 (Datenversicherung) ver
sichert sind, im Rahmen dieses Versicherungsvertrages nicht ausgeschlossen.
§ 15 Klausel zu Wirtschafts- und Handelssanktionen
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Abschnitt B
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19–21 VVG
vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch
leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis
und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
2. Anerkennung
Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt der Versicherer abweichend von Nr. 1 an, dass ihm durch diese
Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich
waren.
Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten bleibt unberührt.
§2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 23
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2. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
3. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver
tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe
nen Zeitpunkt.
6. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver
sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
§3 Prämien; Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder
als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein
halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens
ein Jahr.
§4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt
des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich
nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche
rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste
oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.
§5 Folgeprämie
1. Fälligkeit
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen
Zeitraums bewirkt ist.
2. Folgen der Nichtzahlung
Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
§6 Lastschriftverfahren
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht
eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
24 Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
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Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende
Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer
in Rechnung gestellt werden.
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben
oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr
nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG
zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
– einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh
mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer auf
zubewahren;
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Fest
stellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
jj) IT-Syteme oder Datenträger, die mit dem Verlust oder der Verwendung von Daten im Zusammenhang stehen, bis zu
einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß
Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82
VVG leistungsfrei.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
§9 Gefahrerhöhung
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Ge
fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und
zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur
Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
§ 10 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch
der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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§ 11 Mehrere Versicherer
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündi
gung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi
cherung erlangt hat.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversi
cherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien er
rechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist,
als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung
oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten
zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versi
cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Ver
sicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung
für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen
des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhal
ten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsneh
mers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,
soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge
macht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha
dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schaden vorsätzlich verursacht.
26 Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
[Seite 27]
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach
tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsa
chen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Be
truges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegen
über dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13
VVG Anwendung.
§ 17 Maklervollmacht
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh
mers entgegenzunehmen. Er ist dazu verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
§ 18 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld
ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
nicht mit.
§ 19 Zuständiges Gericht
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
§ 20 Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
1. Als gesetzliche Vertreter stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
– bei Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vorstands
– bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Geschäftsführer
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 27
[Seite 28]
– bei Kommanditgesellschaften – die Komplementäre
– bei offene Handelsgesellschaften – die Gesellschafter
– bei Einzelfirmen – die Inhaber
– bei anderen Rechtsformen (z.B. Genossenschaften, Vereinen, juristische Personen des öffentlichen Rechts) – die nach den
gesetzlichen Vorschriften berufenen Vertretungsorgane.
– bei ausländischen Firmen der entsprechende Personenkreis.
2. Repräsentanten sind solche Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines
Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sachen ausüben und befugt sind,
selbständig für den Versicherungsnehmer in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, zu handeln (Risikoverwal
tung). Repräsentanten sind insbesondere der verantwortliche Betriebs-, Werks- oder Niederlassungsleiter.
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese verantwortlich han
delnden Montage-/Bauleiter.
§ 21 Regressverzicht
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder
gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten
Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
§ 22 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
28 Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
[Seite 29]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die
Elektronikversicherung (TK ABE 2013)
Erläuterung: Sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden gilt folgendes:
Vereinbart: Diese Klausel ist generell Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Klausel muss ausdrücklich im Versicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil vereinbart zu werden.
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Klauseln und Selbstbeteiligungen ergeben sich aus der Interlloyd Elektronikversicherung Leis
tungsbeschreibung 7.2013 (sofern die jeweilige Klausel dort vereinbart wurde) und aus der Klausel selbst.
Versicherte Sachen Allgemeiner Teil – Abschnitt B (Anzeigenpflichten,
TK 1111 Röhren – sofern vereinbart – Obliegenheiten etc.)
TK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt –
Versicherte Gefahren sofern vereinbart –
TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; TK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für
Explosion – sofern vereinbart – die Technischen Versicherungszweige – sofern
TK 1213 Zwischenbildträger – sofern vereinbart – vereinbart –
TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser –
sofern vereinbart – Sonstiges/Gegenstand der Versicherung
TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen
und Raub – sofern vereinbart – mit einer Feuerversicherung – vereinbart –
TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen TK 1911 Datenversicherung – sofern vereinbart –
– sofern vereinbart – TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung – sofern vereinbart
TK 1236 Innere Unruhen – vereinbart – –
TK 0009 Erdbeben – vereinbart – TK 1928 Software-Versicherung – sofern vereinbart –
TK 1930 Mehrkostenversicherung – sofern vereinbart –
Versicherungsort TK 1931 Elektronik-Betriebsunterbrechnungsversicherung –
TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen sofern vereinbart –
– sofern vereinbart –
Entschädigung
TK 1722 Grenze der Entschädigung – vereinbart –
Versicherte Sachen
TK 1111 Röhren – sofern vereinbart –
a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2013 für Röhren gestrichen.
b) Bei Röhren wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub,
Vandalismus und/oder Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A § 7
ABE 2013 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen
Prozentsatz = (100 P)/(PG X Y).
Der Prozentsatz beträgt maximal 100%.
Es bedeuten:
P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden Röhre
bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die
Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer (Stan
dard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Stan
dard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
1) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleis
tung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung
während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
Y = Erstattungsfaktor
1) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
2) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet.
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 29
[Seite 30]
bb) bei allen anderen Röhren
Bezeichnung der Röhren Verringerung der Entschädigung monatlich um
nach Benutzungsdauer von
Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 %
Laserröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 %
Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 %
bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen Laserröhren 12 Monaten 3,0 %
(Medizintechnik)
Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von Foto-/ 12 Monaten 3,0 %
Lichtsatzanlagen
Thyratronröhren (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 %
Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 %
Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik) 18 Monaten 2,5 %
Hochfrequenzleistungsröhren 18 Monaten 2,5 %
Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen 24 Monaten 2,0 %
Stehanodenröhren (Medizintechnik) 24 Monaten 2,0 %
Speicherröhren 24 Monaten 2,0 %
Fotomultiplierröhren 24 Monaten 2,0 %
Ventilröhren (Medizintechnik) 24 Monaten 1,5 %
Regel-/Glättungsröhren 24 Monaten 1,5 %
Röntgenbildverstärkerröhren 24 Monaten 1,5 %
Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik) 24 Monaten 1,5 %
Linearbeschleunigerröhren 24 Monaten 1,5 %
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2013 ersetzt.
Versicherte Gefahren
TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion – sofern vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 d) ABE 2013 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
Entschädigung für Schäden durch
a) Brand;
b) Blitzschlag;
c) Explosion;
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
TK 1213 Zwischenbildträger – sofern vereinbart –
1. Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren
In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2013 für Zwischenbildträger gestrichen.
2. Umfang der Entschädigung
Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von
den Wiederherstellungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ABE 2013 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem
Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.
TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser – sofern vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2013 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent
schädigung für Schäden durch Leitungswasser (Abschnitt A § 2 Nr. 5 d ABE 2013).
30 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
[Seite 31]
TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub – sofern vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2013 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent
schädigung für Schäden bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch
a) Raub;
b) Einbruchdiebstahl;
c) den Versuch einer Tat nach a) oder b).
TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen – sofern vereinbart –
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE 2013 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent
schädigung bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch
a) Diebstahl;
b) Einbruchdiebstahl;
c) Raub oder Plünderung;
d) den Versuch einer Tat nach b) oder c).
TK 1236 Innere Unruhen – vereinbart –
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) ABE 2013 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und
Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch innere Unruhen entstanden,
b) Erdbeben, Sturmflut und Tsunami,
c) Verfügung von hoher Hand.
4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs
rechts beansprucht werden kann.
5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 der in der Leistungsbeschreibung genannte
Betrag.
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
TK 0009 Erdbeben – vereinbart –
In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr.4e) ABE 2013 leistet der Versicherer auch für Schäden, die durch Erdbeben oder als deren
Folge entstehen.
Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.
Versicherungsort
TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen – sofern vereinbart –
1. Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versi
cherungsortes, und zwar in dem in der Leistungsbeschreibung genannten Gebiet. Dies gilt auch, wenn diese Sachen in Kraft-
und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. Kein Versicherungsschutz besteht für in oder an Luftfahrzeugen fest eingebaute
Sachen.
2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Dächer und
Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 2. genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer
nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
4. Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird die Entschädigung um den im Versicherungsver
trag hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusammentreffen mit anderen im Versiche
rungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt.
5. Die Entschädigungsleistung ist auf den in der Leistungsbeschreibung genannten Betrag begrenzt.
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 31
[Seite 32]
Entschädigung
TK 1722 Grenze der Entschädigung – vereinbart –
Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 je Versicherungsfall der in der Leistungsbe
schreibung und/oder in dem Versicherungsvertrag genannte Betrag.
In den ABE 2013, in TK 1926 und sofern vereinbart TK 1911, 1928, 1930 und 1931 des Versicherungsvertrages vereinbarte Höchs
tentschädigungsgrenzen finden getrennt jeweils nebeneinander Anwendung.
Allgemeiner Teil – Abschnitt B (Anzeigenpflichten, Obliegenheiten etc.)
TK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt – sofern vereinbart –
1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der
Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
TK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die Technischen Versicherungszweige – sofern
vereinbart –
1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet worden sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht
als Gesamtschuldner.
2. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
Versicherer entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen von Abschnitt B § 8 Nr. 1 ABE 2013 die Versicherungsverträge
zu kündigen.
3. Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen
sind für die beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung oder Ge
nehmigung) der beteiligten Versicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt
a) zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Entschädigungsgrenzen über die im Versicherungsschein genannten
prozentualen Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Summenanpassungen im Rahmen der Bestimmungen
für die vertraglich vorgesehenen Abrechnungsverfahren (Summe/Prämie);
b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versicherungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Versi
cherungsdauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Regelung gewährt werden; ferner bleibt die Be
rechtigung des führenden Versicherers zur Kündigung gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 1 ABE 2013 unberührt;
c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des Selbstbehaltes und/oder der Prämie.
4. Bei Schäden, die voraussichtlich 500.000 Euro übersteigen oder für die Mitversicherer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist
auf Verlangen der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen.
5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer
und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen;
b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusam
menhang mit diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressansprüchen) auch bezüglich ihrer Anteile als Klä
ger oder Beklagte zu führen. Ein gegen oder vom führenden Versicherer erstrittenes, rechtskräftig gewordenes Urteil wird
deshalb von den beteiligten Versicherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit dem Versi
cherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche;
c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme oder Revisionsbeschwer nicht erreicht, ist der Versiche
rungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erfor
derlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entspro
chen, so gilt Nr. 5 b) (Satz 2) nicht.
32 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
[Seite 33]
Sonstiges/Gegenstand der Versicherung
TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Feuerversicherung – vereinbart –
1. Besteht auch eine Feuerversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem Vertrag oder
als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem
Vertrag und des Feuerschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachver
ständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrages, der Feuerversicherer und der Versicherungsnehmer
auch gemeinsam vereinbaren.
2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsan
spruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige
benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständi
gen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch
das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind
oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart
nern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als Ob
mann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen
sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernannt.
4. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinander
ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb
der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien
gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge
wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
berechnen die Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän
digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
die Parteien je zu einem Drittel.
7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder
als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Abschnitt B § 8 Nr. 2 oder dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt.
TK 1911 Datenversicherung – sofern vereinbart –
1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
aa) Daten
Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nut
zung der Versicherungsnehmer berechtigt ist;
soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der
Zentraleinheit befinden.
2. Versicherte Sachen
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) ABE 2013 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als
elektronisches Bauelement.
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 33
[Seite 34]
3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Pro
gramme infolge
a) von Blitzeinwirkung oder
b) eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 an dem Datenträger oder der Datenver
arbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren
eingetreten ist.
4. Versicherungsort
In Ergänzung und Abweichung zu Abschnitt A § 4
ABE 2013 besteht Versicherungsschutz für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7 a) sowie auf
den Verbindungswegen zwischen den im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungs
stätten.
5. Versicherungswert; Versicherungssumme
a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013 bei
aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a);
bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten;
b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
6. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2013 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen
Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson
dere erforderliche
aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufbe
reitung/Informationsbeschaffung);
cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z.B. Konfigu
rationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z.B. Quellcodes).
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffs
schutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind
(z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
bb) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
ee) für sonstige Vermögensschäden;
ff) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach
Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere
Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
7. Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h. Duplikate der versicherten
Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate
nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensi
cherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
Rücksicherung technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksiche
rungstests.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der
Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
34 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
[Seite 35]
TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung – sofern vereinbart –
1. Versicherte Sachen
a) Versichert sind sämtliche durch den Versicherungsnehmer eigengenutzte Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgen
den Anlagengruppe, sofern die Anlagengruppe in dem Versicherungsvertrag vereinbart wird.
aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik
– Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsysteme, EDV-Anlagen
– Laptops, Notebooks, Organizer, Tablet-PCs
– Digitalkameras (die Höchstentschädigung beträgt 5 % der dokumentierten Versicherungssumme gemäß Nr. 4)
– CAD-, CAE-, CAM-Systeme
– Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone
– Telefax- und Telexgeräte
– Gegen- und Wechselsprechanlagen
– Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen
– Türschließanlagen, Warensicherungssysteme
– Personensuch- und Rufanlagen
– Funkanlagen
– Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
– Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer
– Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte
– Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen
– Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter;
bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen
– Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte
– Prozessrechner
– Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen)
– Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen
– Elektronische Kassen und Waagen;
cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik
– Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen
– Farbauszugsanlagen, Graphische Gestaltungssysteme
– Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras
– Filmentwicklungsmaschinen;
dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik
– Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios
– Fernseh- und Videoanlagen
– Industriefernsehanlagen
– Elektroakustische Anlagen
– Antennenanlagen;
ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik
– Röntgenanlagen
– Medizinische Fernsehtechnik
– Elektromedizin
– Geräte für Diagnostik und Therapie
– Physikalisch medizinische Geräte
– Laborgeräte und Laborsysteme
– Sterilisations- und Desinfektionsanlagen
– Thermographieanlagen
– Ultraschallgeräte
– Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte
– Dentaleinrichtungen
Endoskopiegeräte sind nur versichert, sofern dies besonders vereinbart wurde;
ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet.
b) Versichert ist (sind) jeweils auch die dazugehörige(n)
aa) Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie Klimaanlagen, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Netzersatzan
lagen und Frequenzumformer);
bb) Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten Betriebsgrund
stücke;
soweit die anteiligen Versicherungssummen berücksichtigt wurden.
c) Nicht versichert sind:
aa) Elektronische Maschinen- und CNC-Steuerungen; Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl- und Überwachungs
anlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, Beu
len- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und -automaten, Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, Großwie
geeinrichtungen (z.B. Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer, Navigationsanlagen und Fahrzeugelektronik in Kraft-,
Wasser- und Luftfahrzeugen, Solar-/Fotovoltaikanlagen;
bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen und
Geräte;
cc) Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z.B. durch Haftungsfreistellung bei gemie
teten Sachen.
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 35
[Seite 36]
d) In Abänderung zu Abschnitt A §1 Nr. 2a) ABE 2013 und Nr. 1 c) gelten Wechseldatenträger ausschließlich der Anlagen
gruppe 1 ab einem Neuwert (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013) von 50 Euro und Vorführgeräte mitversichert. Der versicherte
Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Die Versicherungswerte sind – sofern die Geräte versichert/ vorhan
den sind – bei der Ermittlung der Versicherungssumme (Nr. 4) entsprechend zu berücksichtigen. Wechseldatenträger der
Anlagengruppe 1 gelten nicht als elektronisches Bauelement.
Ist die Versicherung nach TK 1911 oder TK1928 vereinbart, erfolgt die Regulierung für Wechseldatenträger der Anlagen
gruppe 1 ab einem Neuwert (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013) von 50 Euro nach TK 1926.
e) In Abänderung zu Nr. 1a) (Pauschalversicherung) kann die Versicherung einzelner Anlagen und Geräte erfolgen. Die Ein
zelversicherung wird im Versicherungsvertrag dokumentiert unter Angabe von:
Anlagenart, Hersteller, Typenbezeichnung, Neuwert gemäß Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013, Baujahr und Seriennummer.
Die Regelungen zur Vorsorgeversicherungen gem. Nr. 5 und Jahresmeldung gem. Nr. 6 entfallen.
2. Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke; Höchstentschädigung
a) In Ergänzung von Abschnitt A § 4 ABE 2013 besteht gemäß TK 1408 (Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen)
auch außerhalb der Versicherungsorte Versicherungsschutz.
Für Schäden außerhalb der Versicherungsorte gilt abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 je Versicherungsfall die
in der Leistungsbeschreibung genannte Höchstentschädigungsgrenze als vereinbart (die Vorsorgeversicherung gemäß
Nr. 5 bleibt unberücksichtigt).
b) Versicherungsschutz besteht in der Reparaturfirma in der Bundesrepublik Deutschland für versicherte Sachen im Zusam
menhang mit der Behebung ersatzpflichtiger Schäden sowie auf den Wegen von und zu der Reparaturfirma.
c) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Be
triebsgrundstücken durchgeführt werden.
3. Beginn des Versicherungsschutzes
Abweichend von Abschnitt B § 2 ABE 2013 beginnt der Versicherungsschutz des Versicherers bereits vor Betriebsfertigkeit,
und zwar mit Übergabe der Sachen gemäß Nr. 1 oder Teilen davon am Versicherungsort (Abschnitt A § 4 ABE 2013), sofern
der Versicherungsnehmer für diese Sachen die Gefahr trägt, frühestens jedoch zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt.
4. Versicherungssumme; Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzel-
Versicherungswerte (Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013) dieser Sachen entsprechen. Ist die Versicherungssumme niedriger als
diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A § 7 Nr. 6 und 7 ABE 2013 gelten sinngemäß.
5. Vorsorgeversicherung
Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gem. Nr. 6 gilt eine Vorsorgeversicherung
(Höhe gemäß Leistungsbeschreibung) vereinbart. Die Vorsorgeversicherung gilt ausschließlich für die in dem Versicherungs
vertrag vereinbarten Anlagengruppen. Die Versicherung von neu hinzukommenden Anlagegruppen muss beantragt werden.
Vereinbarte Höchstentschädigungen bleiben hiervon unberührt.
6. Jahresmeldung für Veränderungen
a) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von 3 Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres
die erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssumme aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr
eingetretenen Veränderungen durch
– Erweiterungen, Austausch, hinzukommende Anlagen/Geräte bereits versicherter Anlagengruppen;
– Hinzukommende/wegfallende Betriebsgrundstücke
Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
b) Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab
Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben;
c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr
eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung (Nr. 5) für das laufende
Versicherungsjahr.
7. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a ABE 2013 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen;
c) sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 vereinbart, sind Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie
deren Türen abzuschließen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maß
gabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
8. Röhren und Zwischenbildträger
a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 ABE 2013 für Röhren und Zwischenbildträger gestri
chen.
36 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
[Seite 37]
b) Bei Röhren wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub,
Vandalismus oder Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ABE
2013 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen
Prozentsatz = (100 P)/(PG X Y).
Der Prozentsatz beträgt maximal 100%.
Es bedeuten:
P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden Röhre
bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die
Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer (Stan
dard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Stan
dard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
1 volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
2 volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleis
tung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
3 anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung
während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
Y = Erstattungsfaktor
1 Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
2 Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet;
bb) bei allen anderen Röhren
Bezeichnung der Röhren Verringerung der Entschädigung monatlich um
nach Benutzungsdauer von
Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 %
Laserröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 %
Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 %
bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen Laserröhren 12 Monaten 3,0 %
(Medizintechnik)
Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von Foto-/ 12 Monaten 3,0 %
Lichtsatzanlagen
Thyratronröhren (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 %
Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 %
Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik) 18 Monaten 2,5 %
Hochfrequenzleistungsröhren 18 Monaten 2,5 %
Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen 24 Monaten 2,0 %
Stehanodenröhren (Medizintechnik) 24 Monaten 2,0 %
Speicherröhren 24 Monaten 2,0 %
Fotomultiplierröhren 24 Monaten 2,0 %
Ventilröhren (Medizintechnik) 24 Monaten 1,5 %
Regel-/Glättungsröhren 24 Monaten 1,5 %
Röntgenbildverstärkerröhren 24 Monaten 1,5 %
Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik) 24 Monaten 1,5 %
Linearbeschleunigerröhren 24 Monaten 1,5 %
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ABE 2013 ersetzt.
c) Bei Zwischenbildträgern wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdieb
stahl, Raub, Vandalismus und Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederherstellungskosten gemäß Abschnitt A
§ 7 ABE 2013 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebens
dauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.
9. Selbstbehalt
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE 2013 wird der nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag
a) bei Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke – sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 vereinbart ist
– durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung;
b) bei sonstigen versicherten (nicht unter a) fallenden) Schäden
je Versicherungsfall um den hierfür jeweils vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 37
[Seite 38]
Sind durch einen Versicherungsfall mehrere Anlagengruppen betroffen, wird die Entschädigung je Anlagengruppe um den ver
einbarten Selbstbehalt gekürzt.
10. Reparaturbeginn
Bei Schäden bis zu einer voraussichtlichen Höhe von 5.000 Euro kann mit der Reparatur begonnen werden; die beschädigten
Teile sind jedoch bis zur Beweissicherung aufzubewahren. Auf Verlangen des Versicherers sind die Teile zu dessen Lasten zu
übersenden. Der Schaden ist mit Fotos zu dokumentieren. Eine Anerkennung als Versicherungsfall ist mit dieser Reparaturfrei
gabe nicht verbunden.
Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt unberührt.
Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
11. Ersatzgerät
Wird im Versicherungsfall ein versichertes Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern gegen ein Ersatzgerät vorüber
gehend ausgetauscht, so gewährt der Versicherer für die Reparaturdauer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung
gestellte Ersatzgerät und zwar bis zur Höhe des Versicherungswertes des in Reparatur befindlichen Gerätes.
TK 1928 Software-Versicherung – sofern vereinbart –
1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
aa) Daten
Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen;
bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nut
zung der Versicherungsnehmer berechtigt ist,
soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden.
Durch den Versicherungsnehmer selbst entwickelte Programme gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der
Zentraleinheit befinden.
2. Versicherte Sachen
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) ABE 2013 sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als
elektronisches Bauelement.
3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Pro
gramme eingetreten ist
a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 an dem Datenträger oder der
Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren;
b) durch:
aa) Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrich
tungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
bb) Bedienungsfehler (z.B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
cc) vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von 3 c);
dd) Über- oder Unterspannung;
ee) elektrostatische Aufladung oder elektro-magnetische Störung;
ff) höhere Gewalt.
c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Verlust, die Veränderung
oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B.
Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde.
4. Versicherungsort
In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 ABE 2013 besteht Versicherungsschutz
a) innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtun
gen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden;
b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7a) sowie auf den Verbindungswegen zwischen
den im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten.
5. Versicherungswert, Versicherungssumme
a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2013 bei
aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6a);
bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten;
b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
38 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
[Seite 39]
6. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2013 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen
Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson
dere erforderliche
aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufbe
reitung/Informationsbeschaffung);
cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z.B. Konfigu
rationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z.B. Quellcodes).
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
aa) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen
zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind;
bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffs
schutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind
(z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
ff) für sonstige Vermögensschäden;
gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach
Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
c) Neuerlicher Lizenzerwerb/Softwareschutzmodule
aa) In Abänderung zu Nr. 6 b) bb) ersetzt der Versicherer die Kosten für den neuerlichen Lizenzerwerb/Erwerb des Soft
wareschutzmodules (z.B. Dongle, Kopierschutz-Steckkarte, Crypto Programmer Card, Hardlock PCMCIA) bis zu der
in der Leistungsbeschreibung genannten Erstrisikosumme.
bb) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer auf dessen Verlangen die Original
disketten des betroffenen Programms vorzulegen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der
Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG von der Entschädigungspflicht frei.
d) Die Grenze der Entschädigung gemäß a) bis c) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und/ oder dem Versicherungs
vertrag.
e) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
f) Der nach a) bis e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere
Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
7. Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2013 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h. Duplikate der Daten und
Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht
gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung
müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
Rücksicherung technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksiche
rungstests;
cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Da
tenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Verän
derung und Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen (z.B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme);
dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken
zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der
Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
TK 1930 Mehrkostenversicherung – sofern vereinbart –
1. Gegenstand der Versicherung
a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag diese Mehrkostenversi
cherung vereinbart ist, infolge eines gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 versicherten Schadens unterbrochen oder beein
trächtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten.
b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung oder
Beeinträchtigung des Betriebes abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschä
digten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Sofern nicht etwas anderes
vereinbart, beträgt die Haftzeit 12 Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Ab
schnitt A § 2 ABE 2013 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 39
[Seite 40]
war, spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens. Bei mehreren Schäden gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 an
derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden gemäß
Abschnitt A § 2 ABE 2013.
2. Versicherte Mehrkosten
a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im einzelnen bezeichneten zeitabhängigen aa) und zeitunabhängigen bb)
Mehrkosten.
aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung ent
stehen, insbesondere für
(1) die Benutzung anderer Anlagen;
(2) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
(3) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
(4) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht
fortlaufend entstehen, insbesondere für
(1) einmalige Umprogrammierung;
(2) Umrüstung;
(3) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung;
3. Umfang der Entschädigung
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt
A § 2 ABE 2013 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, inner
halb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung
führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung er
geben, sind angemessen zu berücksichtigen.
b) Abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2013 wird Entschädigung geleistet für
aa) zeitabhängige Mehrkosten
bb) zeitunabhängige Mehrkosten
bis zu der in der Leistungsbeschreibung und/oder dem Versicherungsvertrag vereinbarten Höhe. Sie beträgt maximal 50 %
der für TK 1926 im Versicherungsvertrag dokumentierten Versicherungssumme (Hardware).
Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
c) Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten,
aa) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Scha
dens gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre;
bb) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 betroffenen
versicherten Sache selbst entstehen.
d) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit sich die Mehrkosten erhöhen durch
aa) außergewöhnliche Ereignisse die während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmög
lichkeit hinzutreten;
bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen;
cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
dd) Erdbeben, Überschwemmung und Sturmflut; Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch
und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschä
digter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur
Verfügung steht;
gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wiederher
stellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen;
e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt:
aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte zeitliche Selbstbehalt in Arbeitsta
gen. Der Versicherungsnehmer hat denjenigen Teil des ermittelten Betrages selbst zu tragen, der sich zu dem Ge
samtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Be
einträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Ver
sicherungsfalles gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit.
bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale
Selbstbehalt.
4. Sachverständigenverfahren
Ergänzend zu Abschnitt A § 9 müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten:
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013
für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
b) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche die versicherten Mehrkosten beeinflussen;
c) die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) aa);
d) die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) bb).
40 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
[Seite 41]
TK 1931 Elektronik-Betriebsunterbrechnungsversicherung – sofern vereinbart –
1. Gegenstand der Versicherung
Nach Eintritt eines gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 und TK 1926 ersatzpflichtigen Sachschadens und/oder – sofern die Versi
cherung nach TK 1928 vereinbart ist – eines gemäß Nr. 3 TK 1928 ersatzpflichtigen Schadens gilt der dem Versicherungsneh
mer entstandene Ertragsausfall mitversichert.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb des Versicherungsortes gemäß Abschnitt A § 4 a) ABE 2013.
2. Haftzeit
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Ertragsausfall besteht. Die Haftzeit beginnt mit dem
Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens
erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache,
zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden. Ist die Haftzeit nach Mona
ten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt
die Haftzeit ein volles Kalenderjahr. Die Haftzeit wird in der Leistungsbeschreibung und/oder Versicherungsvertrag festgelegt.
3. Ertragsausfall ist der Betriebsgewinn (Nr. 4) und die fortlaufenden Kosten (Nr. 5 ) in dem versicherten Betrieb, die der Versi
cherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung während der Haftzeit (Nr. 2) nicht erwirtschaften konnte. Ein Unterbre
chungsschaden liegt auch vor, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers lediglich beeinträchtigt wurde.
4. Betriebsgewinn ist der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der Dienst
leistungen mit Ausnahme der Gewinne, die mit dem eigentlichen Betrieb nicht zusammenhängen, z.B. Kapital-, Spekulations-
oder Grundstücksgeschäften.
5. Kosten sind alle in dem versicherten Betrieb entstehenden Kosten mit Ausnahme von
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um
Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
c) Umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
d) Umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
e) Kosten, die mit dem eigentlichen Betrieb nicht zusammenhängen, z.B. aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksge
schäften;
f) Vertrags- und Konventionalstrafen;
g) Paketporti und sonstige Ausgangsfrachten, soweit sie nicht aufgrund fortlaufender vertraglicher Verpflichtungen ohne
Rücksicht auf den Umsatz von Waren zu entrichten sind.
6. Versicherte Gefahren und Schäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den dem Versicherungsnehmer entstandenen Ertragsausfall, wenn infolge eines
nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages nach den ABE 2013 in Verbindung mit TK 1926 und sofern vereinbart
TK 1928 ersatzpflichtigen Schadens
aa) die technische Einsatzmöglichkeit einer nach TK 1926 versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt ist;
bb) die Einsatzmöglichkeit von gemäß TK 1928 versicherten Datenträgern, Daten und Programmen unterbrochen oder
beeinträchtigt ist.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Ertragsausfall durch
aa) die in Abschnitt A § 2 ABE 2013 genannten, vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Gefahren;
bb) Sachschäden an nicht versicherten Sachen gem. Abschnitt A § 1 Nr. 2 ABE 2013 sowie Nr. 1 TK 1926;
cc) Forderungen, die aus gesetzlichen und vertraglichen Haftpflichtansprüchen oder aus sonstigen vertraglichen Ansprü
chen Dritter (z.B. Konventionalstrafen für nicht erbrachte Leistungen) entstehen;
dd) Mängel an versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926 und TK 1928, die bei Abschluss der Versicherung bereits vor
handen waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
ee) vorausgeplante Abschaltungen von versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926 und TK 1928 und Netz-Dienstleistun
gen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten (z.B. zu Wartungszwecken);
ff) Konkurs, Liquiditätsengpässe sowie Streik oder Aussperrung beim Versicherungsnehmer oder bei einem Netzbetrei
ber, Service-Betreiber oder Kommunikationspartner;
gg) Umstellung auf neue IT-Verfahren oder Erprobung/Test von neuen IT-Verfahren sowie Fehler in Programmen oder
inkompatible Software beim Versicherungsnehmer oder bei einem Netzbetreiber, Service-Provider oder Kommunika
tionspartner;
hh) Behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen für versicherte Sachen/Daten gemäß Nr. 6;
ii) Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde.
sowie für den Ertragsausfall,
jj) der für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst entsteht;
kk) insoweit, als dass der Ertragsausfall darauf beruht, dass vom Schaden betroffene Sachen/Daten anlässlich der Wie
derherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
ll) insoweit, als dass der Ertragsausfall auf Verderb, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen oder Halb- oder
Fertigfabrikaten beruht.
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013 41
[Seite 42]
7. Versicherungssumme und Unterversicherung
Die Grenze der Entschädigung (= Versicherungssumme; Erstrisikosumme) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und/oder
dem Versicherungsvertrag. Sie beträgt maximal 50 % der für TK 1926 im Versicherungsvertrag dokumentierten Versicherungs
summe (Hardware).
Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
8. Selbstbehalt
a) Sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt der Selbstbehalt 2 Arbeitstage.
b) Der Versicherungsnehmer hat dabei den Teil selbst zu tragen, der sich zum Gesamtzeitraum verhält, wie der zeitliche
Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit der
versicherten Sachen/Daten gemäß TK 1926/1928.
c) In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten
Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalles gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet
spätestens mit Ablauf der Haftzeit.
9. Entschädigungsberechnung
a) Der Versicherer leistet je Versicherungsfall Entschädigung für den tatsächlich entstandenen Ertragsausfall
aa) bis zu der in der Leistungsbeschreibung und/ oder im Versicherungsvertrag vereinbarten Erstrisikosumme/Versiche
rungssumme, für Schäden gemäß Nr. 6 a) bb) insgesamt jedoch nicht mehr als 500.000 Euro;
bb) je Arbeitstag jedoch nicht mehr als 5.000 Euro.
b) Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall ergibt sich aus der Multiplikation der Höchstentschädigung je Arbeitstag
mit der Anzahl der Arbeitstage, an denen gearbeitet worden wäre, wenn nicht die Einsatzmöglichkeit der versicherten
Sachen/Daten gemäß Nr. 6 infolge des Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre – höchstens jedoch für
die vereinbarte Haftzeit (Nr. 2) abzüglich Selbstbehalt (Nr. 8). Die Höchstentschädigung beinhaltet sämtliche für den Ver
sicherungsfall aufzuwendenden Kosten.
c) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
Bei der Feststellung des Ausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes
während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht
eingetreten wäre. Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter
oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären. Kosten wer
den nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist.
10. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
Versicherers macht.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) entsprechend
kürzen.
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens jeweils die vereinbarte
Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu
schießen.
e) Nicht versichert sind Aufwendungen
aa) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehaltes für den Versicherungsnehmer
ein Nutzen entsteht oder
bb) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind und
cc) Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden;
dd) zur Wiederherstellung des Sachschadens.
42 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung / Stand 07.2013
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Fotovoltaik-Versicherung
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen
(BBR Fotovoltaikanlagen)
Die Bedingungen gelten ausschließlich in Verbindung mit:
Interlloyd Fotovoltaikversicherung Leistungsbeschreibung 07.2013
Interlloyd Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2013)
1. Versicherte und nicht versicherte Sachen
Ergänzend zu Abschnitt A § 1 ABE 2013 gilt:
1. Versichert ist die im Versicherungsschein genannte, betriebsfertige, stationäre netzgekoppelte Fotovoltaikanlage mit ihren der
Stromerzeugung dienenden Einrichtungen, sofern sie sich im Verantwortungsbereich des Betreibers befinden, bestehend aus:
– Fotovoltaikmodule und Modultragegestelle
– Wechselrichter und Generatoranschlusskasten sowie Transformatoren
– Erzeugungszähler und Einspeisezähler
– Akkumulatoren und Laderegler
– Überspannungsschutzeinrichtungen
– elektronische Überwachungseinrichtungen wie Videoüberwachung, Meldesysteme, Fernüberwachung, Anzeigetafeln und
Backup Systeme
– Gleich- und Wechselstromverkabelung
– Hausverteilerkästen (nur in Folge eines versicherten Schadens an der Fotovoltaikanlage)
sowie die erforderlichen Installations- und Montagearbeiten, sofern der Versicherungsnehmer oder Anlagenbetreiber/Eigentü
mer hierfür die Gefahr trägt.
Nicht versichert sind Gebäude, Gebäudebestandteile sowie die Hausanschlüsse (Elektroversorgung).
2. Die Fotovoltaikanlage ist betriebsfertig, wenn sie nach erfolgtem Probebetrieb von einem Fachbetrieb abgenommen wurde
und in das öffentliche Netz einspeist. Bei Teilabnahmen ist nur der Teil der Anlage versichert, der nach erfolgtem Probebetrieb
in das öffentliche Netz einspeist.
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Ergänzend zu Abschnitt A § 2 ABE 2013 gilt:
In Ergänzung zu Abschnitt A § 2 Nr. 4 ABE 2013 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, durch die die Funk
tionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigt wird, wie z.B. Lackkratzer und Schrammen.
Keine Entschädigung wird ebenfalls geleistet bei Minderleistung oder Ausfall der Anlage durch Verwitterung oder Beaufschla
gung der Module.
2. Innere Unruhen
a) Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) ABE 2013 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
b) Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe
und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
c) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch innere Unruhen entstanden,
bb) Erdbeben, Sturmflut und Tsunami,
cc) Verfügung von hoher Hand.
d) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi
gungsrechts beansprucht werden kann.
e) Die Grenze der Entschädigung beträgt abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE 2013 15 % der vereinbarten Versiche
rungssumme; max. 50.000 Euro
f) Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
3. Erdbeben
In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr.4e) ABE 2013 leistet der Versicherer auch für Schäden, die durch Erdbeben oder als deren
Folge entstehen.
Die Entschädigungsleistung ist auf 15 % der vereinbarten Versicherungssumme; max. 50.000 Euro begrenzt.
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen / Stand 07.2013 43
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3. Versicherte und nicht versicherte Kosten
In Ergänzung zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2013 Zusätzliche Kosten gilt:
1. Der Versicherer ersetzt nachstehende Kostenarten je Position bis maximal 10.000 Euro auf Erstes Risiko je Schadenereignis für
notwendige
– Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 a) ABE 2013),
– Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 b) ABE 2013),
– Bewegungs- und Schutzkosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 c) ABE 2013),
– Luftfrachtkosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 d) ABE 2013),
– Bergungskosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 e) ABE 2013),
– Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten- und Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines
Provisoriums (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 f) ABE 2013),
– Technologischer Fortschritt (Mehrkosten) (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 g) ABE 2013),
– Feuerlöschkosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 k) ABE 2013),
– Schadensuchkosten (gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 l) ABE 2013),
die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalls an versicherten Sachen gemäß Nr.1 aufwenden muss.
Abschnitt A § 6 Nr. 3 h), i) und j) ABE 2013 gelten gestrichen.
2. Im Rahmen der in Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2013 genannten zusätzlichen Kosten gelten folgenden Kostenpositionen je
Schadenereignis auf Erstes Risiko mitversichert:
a) Datenversicherung
Versichert sind bis 10.000 Euro die Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten für serienmäßig hergestellte
Standardprogramme und Daten inkl. Der Datenträger, sofern diese im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fotovoltaikan
lage stehen.
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der Daten und Programme
eingetreten ist durch einen gemäß Abschnitt A § 2 ABE 2013 versicherten Schaden am Datenträger, auf dem sie gespei
chert waren, oder am IT-System, durch das sie verarbeitet wurden, oder die nachteilige Veränderung oder der Verlust der
Daten und Programme die nachweisliche Folge einer Blitzeinwirkung gewesen ist, und die Daten und Programme deshalb
rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. Für Daten gilt Abschnitt A § 2 ohne Nr. 2 ABE 2013.
b) Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden
Mitversichert gelten Kosten bis 15.000 Euro für schadenbedingte Reparaturarbeiten an Dächern oder Fassaden, die als
Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Fotovoltaikanlage notwendig geworden sind.
c) De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen
Mitversichert gelten De- und Remontagekosten bis 15.000 Euro, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der
Fotovoltaikanlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Fotovoltaikanlage instal
liert ist, behoben werden muss.
d) Innere Betriebsschäden elektronischer Bauelemente (Bauteile)
Abweichend zu Abschnitt A § 2 Nr. 2 ABE 2013 leistet der Versicherer bis zu einer Erstrisikosumme in Höhe von 2.500 Euro
Entschädigung für elektronische Bauelemente der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Ein
wirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
e) Sachen im Gefahrenbereich
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt A § 2 Nr.1 ABE 2013 im Gefahren
bereich der versicherten Fotovoltaikanlage befindliche Sachen, und unabhängig wem sie gehören, beschädigt oder zer
stört, so sind die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu 2.500 Euro – auf Erstes Risiko – mitversichert.
Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz be
anspruchen kann.
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist für die zusätzlichen Kosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2013 bzw. Nr. 3 BBR
Fotovoltaikanlagen, die Schadenabwendungs- und -minderungskosten gem. Abschnitt A § 6 Nr. 1 ABE 2013 insgesamt
auf die vereinbarte Hardware-Versicherungssumme, max. 1 Mio. Euro, begrenzt. Abschnitt A § 7 Nr. 5.2 ABE 2013 gilt
gestrichen.
4. Versicherungsort
Abschnitt A § 4 ABE 2013 gilt gestrichen.
Versicherungsschutz für die versicherten Sachen besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag genannten (Betriebs-)grund
stücke in Deutschland. Als Montageort für sämtliche Fotovoltaikanlagen gelten Dächer ab einer Traufhöhe von 2 m und/oder
Fassaden ab 1. Obergeschoss von privat und/oder gewerblich genutzten Gebäuden.
Versicherungsschutz besteht auch außerhalb des Versicherungsortes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit die
versicherte Anlage zum Zwecke der Reparatur, einer Revision oder Überholungsmaßnahme bewegt oder transportiert werden
muss. Der Transport aus diesem Anlass ist mitversichert. Anderweitig bestehende Versicherungen gehen jedoch vor, sofern
der Geschädigte daraus Ersatz erlangen kann.
44 Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen / Stand 07.2013
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5. Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung; Vorsorge
In Abänderung zu Abschnitt A § 5 Nr. 3 ABE 2013 gilt:
1. Bildung Versicherungssumme
Für die Bildung der Versicherungssumme ist die Investitionssumme der Fotovoltaikanlage im Neuzustand inkl. aller Bezugs-
und Installationskosten maßgebend.
Die Mehrwertsteuer ist bei Bildung der Versicherungssumme zu berücksichtigen, sofern der Versicherungsnehmer nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2. Preissteigerung/Unterversicherungsverzicht
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, weil sich die Wiederherstellungskosten durch Preissteigerun
gen an den versicherten Sachen erhöht haben oder die Versicherungssumme beim Abschluss des Vertrages versehentlich zu
niedrig angegeben wurde (z.B. wegen der Berücksichtigung von Rabatten), so wird im Schadenfall keine Unterversicherung
angerechnet. Grenze der Entschädigung bildet die dokumentierte Versicherungssumme plus 20 %.
Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlich installierte Leistung der Anlage bei Vertragsabschluss korrekt angegeben wurde.
Die vorstehende Regelung gilt nicht für nachträgliche Erweiterungen der versicherten Fotovoltaikanlage nach Abschluss des
Vertrages, durch die die Leistung der Anlage erhöht wird.
3. Vorsorgeversicherung
Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen an der versicherten Fotovoltaikanlage gilt
eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 150.000 Euro
vereinbart.
Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von 3 Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die
aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der
Versicherungssumme. Eine entsprechende Beitragsanpassung wird aus der Differenz zwischen der alten und der neuen Ver
sicherungssumme ab Beginn des neuen Versicherungsjahres berechnet. Die neue Versicherungssumme bildet die Grundlage
für die Beitragsberechnung des folgenden Versicherungsjahres.
Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des neuen Versicherungsjahres, obwohl sie aufgrund
eingetretener Veränderungen im vergangenen Jahr erforderlich gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das
laufende Jahr.
6. Vorzeitiger Deckungsbeginn (Baudeckung)
Die nachstehende Regelung gilt ausschließlich, soweit sie im Versicherungsschein vereinbart wurde:
1. Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit der Abladung der versicherten
Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer oder Anlagenbetreiber/Eigentümer hierfür die Gefahr trägt und
die Installation innerhalb 8 Wochen erfolgt.
2. Der Versicherungsschutz endet, wenn die Anlage abgenommen ist oder maximal 8 Wochen nach erfolgter Abladung der
versicherten Sachen am Versicherungsort. Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt.
3. Versicherungsschutz besteht während dieser Bauphase für die Gefahren Raub, Einbruchdiebstahl, Brand, Blitzschlag,
Explosion gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 5 a) bis c) ABE 2013, sowie Sturm (ab Windstärke 8), Hagel und einfacher Diebstahl
verbauter Teile.
4. Für die Lagerung nicht verbauter Teile sind nachfolgende Sicherheitsanforderungen obligatorisch:
– rundum geschlossenes Gebäude,
– durch Schloss gesicherte Außentüren,
– verglaste oder gittergeschützte und geschlossene Fenster.
7. Reparaturbeginn
Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich 5.000 Euro kann mit einer Reparatur sofort begonnen werden.
Die ausgewechselten Teile sind zur Beweissicherung bis zum Abschluss der Schadenregulierung aufzubewahren. Auf Verlan
gen des Versicherers sind die Teile zu dessen Lasten zu übersenden. Der Schaden ist mit Fotos zu dokumentieren.
Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt unberührt.
Eine Anerkennung als Versicherungsfall ist mit dieser Reparaturfreigabe nicht verbunden.
Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2013. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
8. Eigenmontage
Die nachstehende Regelung gilt ausschließlich, soweit sie im Versicherungsschein vereinbart wurde:
Der Versicherungsschutz besteht auch für Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert
werden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage muss vor der Netzeinspei
sung durch einen Fachbetrieb abgenommen werden.
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen / Stand 07.2013 45
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9. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Neben den in Abschnitt B § 8 ABE 2013 genannten Obliegenheiten zusätzlich Anwendung:
1. Allgemeine Obliegenheiten für alle versicherten Fotovoltaikanlagen
a) Bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb der Fotovoltaikanlage sind sämtliche behördlichen und gesetzlichen Bestim
mungen und Sicherheitsvorschriften sowie alle vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
b) Dies gilt auch für die vom Fotovoltaikanlagen-Hersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung
und Pflege der versicherten Anlage(n) sowie des mitversicherten Zubehörs (z.B. Blitzschutzeinrichtungen, Fernüberwa
chungssysteme).
c) Der Versicherungsnehmer darf Sicherheitsvorschriften weder selbst verletzen noch ihre Verletzung durch andere gestat
ten oder dulden.
d) Abgeschlossene Wartungsverträge zwischen Versicherungsnehmer und Gerätehersteller bzw. Lieferant sind vertragsge
mäß einzuhalten. Dies gilt auch für das Dach, auf dem die Anlage installiert ist. Der Versicherungsnehmer hat das Dach
stets im ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Fotovoltaikanlage ist regelmäßig zu überwachen.
2. Zusätzliche Obliegenheiten ab einer Anlagenleistung von 50 kWp
a) Blitz-/Überspannungsschutz
Die Fotovoltaikanlage muss mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Blitz-/ Überspannungsschutz
ausgestattet sein. Dabei sind die Empfehlungen der einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN VDE 0185, DIN VDE 0100 Teil 712)
einzuhalten.
Ist kein oder kein ausreichender Blitz-/Überspannungsschutz vorhanden und wurde dies bei Antragstellung im Antrag an
gegeben, so wird bei Überspannungsschäden jeder Art eine gesonderte Selbstbeteiligung von 25 % in Abzug gebracht.
b) Regelmäßige Wartung der Anlage
Sämtliche Bestandteile der Fotovoltaikanlage sind nach den Vorgaben des Herstellers regelmäßig zu warten und auf ihre
Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die empfohlenen Wartungsintervalle sind einzuhalten.
c) Zertifizierung der Module
Die verwendeten Module müssen nach den einschlägigen DIN-Vorschriften zertifiziert sein und mechanischen Beanspru
chungen gemäß IEC 61215-Zertifikat bzw. IEC 61646 standhalten.
3. Zusätzliche Obliegenheiten für Freilandanlagen
a) Umzäunung mit Übersteigschutz
Die gesamte Anlage ist mit einem 2 m hohen Zaun mit Übersteigschutz zu umgeben.
b) Fernüberwachung
Sofern dies im Versicherungsschein gesondert vereinbart wurde, ist die Anlage mit einem Fernüberwachung auszustatten.
Dabei ist sicherzustellen, dass bei einem Leistungsabfall der Anlage bzw. bei einem Nichterreichen der zu erwartenden
Leistung umgehend eine Alarmierung an den Anlagenbetreiber bzw. einer beauftragten Firma erfolgt.
c) Brandschutz
Das Brandrisiko ist durch eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzung der Fläche einzuschränken. Es darf sich weder
um eine Stilllegungsfläche noch um Getreideanbau handeln. Der Pflanzbewuchs auf dem Versicherungsgrundstück darf
eine dauerhafte Höhe von 30 cm nicht überschreiten.
4. Meldung des Schadenfalles
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe 5.000
Euro bzw. ist der Eintritt eines Betriebsunterbrechungs-Schadens absehbar, ist vorab eine Benachrichtigung des Versicherers
per Telefon, Telefax oder E-Mail erforderlich:
Interlloyd Versicherungs-AG
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: (0211) 963 – 1468
Telefax: (0211) 963 – 2160
E-Mail: schaden@interlloyd.de
5. Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vereinbarten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versi
cherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2013 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 ABE 2013. Danach kann der Versicherer
kündigen oder leistungsfrei sein.
10. Selbstbehalt
In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 beträgt der Selbstbehalt im Schadenfall (Sach- und Ertragsausfallschaden insgesamt)
150 Euro.
46 Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen / Stand 07.2013
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11. Ertragsausfalldeckung
Sofern dies beantragt und im Versicherungsschein gesondert dokumentiert ist, gilt Folgendes vereinbart:
1. Entschädigungsleistung
a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit der im Versicherungsschein genannten Fotovoltaikanlage infolge eines versicher
ten Sachschadens nach Nr. 2 unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden
Unterbrechungsschaden für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten (Haftzeit) wie folgt:
2,00 Euro je Ausfalltag und kWp für den Zeitraum Januar–Dezember (ganzjährig)
b) Bei einem Teilausfall der Anlage erfolgt die Entschädigung analog zum prozentualen Anteil des Anlagenausfalls. Die Ent
schädigungsleistung je kWp ist begrenzt auf die im Versicherungsschein angegebene Leistung der betroffenen Fotovol
taikanlage.
c) Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf den maximal erzielbaren Ertrag aus der Stromeinspeisung für 6 Monate.
d) Wird die technische Einsatzmöglichkeit der im Versicherungsschein genannten Fotovoltaikanlage infolge eines versicher
ten Sachschadens nach Nr. 3.2. d) (Innere Betriebsschäden elektronischer Bauelemente) unterbrochen oder beeinträch
tigt, leistet der Versicherer bis zu maximal 500 Euro auf Erstes Risiko Entschädigung, ohne dass der Schaden nachweislich
auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Die Ermittlung der Entschädigungsleistung
erfolgt gem. Nr. 11 a) bis c).
2. Selbstbeteiligung
Eine zeitliche Selbstbeteiligung für den Ausfallschaden ist nicht vereinbart.
Für den Sachschaden an der Anlage sowie den Ertragsausfall gilt insgesamt die im Vertrag genannte Selbstbeteiligung.
3. Beginn und Ende der Haftung
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten
Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens.
Die Entschädigung endet, sobald der frühere betriebsfertige Zustand der Anlage wiederhergestellt ist, spätestens jedoch mit
Ende der Haftzeit. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird
– durch Ursachen nach Abschnitt A § 2 Nr. 4 ABE 2013
– durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
– dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung der Fotovoltaikanlage nicht rechtzeitig genügend Kapital
zur Verfügung steht
– dadurch, dass beschädigte oder zerstörte Sachen anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, ver
bessert oder überholt wird
4. Haftungserweiterung infolge Gebäudeschaden
Der Versicherer leistet im Rahmen der vereinbarten Haftzeit auch Entschädigung für den Ertragsausfall, der dadurch entsteht,
dass eine Wiederherstellung der Anlage nicht oder nur verspätet möglich ist, weil das Gebäude, auf dem die Anlage installiert
ist, repariert oder wiederaufgebaut werden muss.
5. Erweiterte Entschädigungsleistung ohne Sachschaden
In Erweiterung zu Nr. 1 leistet der Versicherer auch für Ausfallschäden, ohne dass ein versicherter Sachschaden an der Foto
voltaikanlage nachgewiesen sein muss. Die Entschädigung hierfür ist auf eine Erstrisikosumme von 500 Euro je Schadenfall
beschränkt.
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Fotovoltaikanlagen / Stand 07.2013 47
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IL 038 11.2022