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Show full text: Versicherungsbedingungen R+V-UnternehmensPolice Technische Versicherungen (mit ABEM 2022 und Elektronik-Klauseln)
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R+V-Technische Versicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
Versicherungsbedingungen zu R+V-Technischen Versicherungen
(MultiLine)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 2
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2
Bündelnachlassklausel 8
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 9
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 18
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 20
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 21
Sanktionsklausel 22
Im Ausland registrierte Fahrzeuge 23
LeistungsUpdate-Garantie 24
LeistungsPlus-Zertifikat 25
Technische Versicherungen 26
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2022) 26
Klauseln für die Elektronik-Versicherung 45
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen
(AMBM 2022) 82
Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen 100
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder
transportablen Geräten (ABMGM 2022) 146
Klauseln für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten 165
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 2
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 3
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3
3 Beitrag 3
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5
7 Wegfall des versicherten Interesses 5
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6
10 Verjährung 6
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6
13 Auslandssteuer 7
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 3
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach
Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 4
3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung
4.1 Beitragsregulierung
4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.
4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt.
4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
4.2 Gefahrerhöhung
4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
4.2.2 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
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Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.
Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
Vertrag fortgeführt werden kann.
Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.
4.2.3 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
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aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung
11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
/Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte, in Textform kündigen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
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sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
13 Auslandssteuer
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
oder nicht gewährt.
Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
unberührt.
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Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020 Seite 8
Bündelnachlassklausel
In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:
Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10
0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 %
Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 9
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikoträger 10
Wesentliche Merkmale der Versicherung 10
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10
Bevollmächtigung 11
Zustandekommen des Vertrags 11
Beginn der Versicherung 11
Vorläufige Deckungszusage 11
Widerrufsbelehrung 11
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14
Laufzeit des Vertrags 14
Kündigungsrecht 14
Anwendbares Recht, Sprache 15
Außergerichtliche Beschwerdestelle 15
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 10
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
Ausland.
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
USt-IdNr. DE 114106927
Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
Vorläufige Deckungszusage
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung").
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
‒ der Versicherungsschein,
‒ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
‒ diese Belehrung,
‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
Sie bitte an info@kravag.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von
‒ 1/360 des jährlichen Beitrags,
‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
‒ 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 14
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11
Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
KFM0726 Seite 14 von 184
[Seite 15]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 15
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).
Vorläufige Deckungszusage
Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
KFM0726 Seite 15 von 184
[Seite 16]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 16
Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).
Einzelfall- oder Objektversicherung
Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
10).
Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
KFM0726 Seite 16 von 184
[Seite 17]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 17
Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
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[Seite 18]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 18
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
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[Seite 19]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 19
Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist
(Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
(Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
KFM0726 Seite 19 von 184
[Seite 20]
Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 20
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
KFM0726 Seite 20 von 184
[Seite 21]
Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 21
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
KFM0726 Seite 21 von 184
[Seite 22]
Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 22
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
KFM0726 Seite 22 von 184
[Seite 23]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 23
Im Ausland registrierte Fahrzeuge
Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem
Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.
Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).
KFM0726 Seite 23 von 184
[Seite 24]
LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 24
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
KFM0726 Seite 24 von 184
[Seite 25]
LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026 Seite 25
LeistungsPlus-Zertifikat
In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
wurden.
Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:
http://buendelpolicen.ruv.de
Alternativ scannen Sie den QR-Code:
KFM0726 Seite 25 von 184
[Seite 26]
ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 26
Technische Versicherungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung
(ABEM 2022)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 27
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 27
3 Versicherte Interessen 30
4 Versicherungsort 30
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 30
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 31
7 Umfang der Entschädigung 32
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 34
9 Sachverständigenverfahren 35
10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten 36
11 Wiederherbeigeschaffte Sachen 36
12 Wechsel der versicherten Sachen 37
13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 37
14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 39
15 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 40
16 Versicherung für fremde Rechnung 40
17 Aufwendungsersatz 41
18 Übergang von Ersatzansprüchen 42
19 Kündigung nach dem Versicherungsfall 42
20 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 43
21 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 43
22 Vollmacht des Versicherungsvertreters 44
23 Repräsentanten 44
KFM0726 Seite 26 von 184
[Seite 27]
ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 27
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung
(ABEM 2022)
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen
Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach
beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur
Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der
Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder
Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts.
Daten sind keine Sachen.
Daten sind digitalisierte, maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
Programme.
1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Wechseldatenträger;
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
Werkzeuge aller Art;
Akkumulatoren;
sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Unvorhergesehen sind Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
Wasser, Feuchtigkeit;
Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung.
KFM0726 Seite 27 von 184
[Seite 28]
ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 28
2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen
Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
2.3 Röhren und Zwischenbildträger
Der Versicherer leistet Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung;
Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus nach einem Einbruch;
Leitungswasser.
2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
Verfügung von hoher Hand;
durch Innere Unruhen;
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
durch Erdbeben;
durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für
Folgeschäden an anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird
jedoch Entschädigung geleistet, soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig
waren;
durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste, Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der
Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit
des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein
Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Nr. 18 - Übergang von
Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls
gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der
Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
KFM0726 Seite 28 von 184
[Seite 29]
ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 29
für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
überlässt oder verkauft (Nr. 3.3), selbst hergestellt hat;
durch Terror;
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
durch Cyberangriffe
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist
eine Beeinträchtigung der
‒ Verfügbarkeit
‒ Integrität
‒ Vertraulichkeit
von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von
in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es
unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren
Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
2.5 Gefahrendefinitionen
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
Brand, Blitzschlag, Explosion
aa. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag;
bb. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;
cc. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt
oder mittels
aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
bb. falscher Schlüssel oder
cc. anderer Werkzeuge eindringt.
Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht
wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem
Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über
die versicherten Sachen ausüben.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2.5 b. aa. - cc.
bezeichneten Arten eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Leitungswasser
Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen
der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
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Innere Unruhen
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
gegen Personen und Sachen verüben.
Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
3 Versicherte Interessen
3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im
Übrigen gelten die Regelungen gemäß Nr. 20 zur Veräußerung der versicherten Sache.
3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
3.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 16 zur Versicherung für fremde Rechnung.
4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
5.1 Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse
bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der
Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
5.2 Versicherungssumme
Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
werden.
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5.3 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
6.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder
die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
6.2 Zusätzliche Kosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.
Kosten für sonstige Daten
aa. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen
Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge
eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der
Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
bb. Nicht versichert sind Daten,
‒ zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
‒ die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
‒ die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
‒ die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
cc. Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz
gesichert sind.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden
‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
transportieren und dort zu beseitigen.
bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind Aufwendungen des
Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
muss, um
‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
oder auszutauschen;
‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens
wiederherzustellen.
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bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
erlassen wurden;
‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und
wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
versichert.
ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Bewegungs- und Schutzkosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
Luftfrachtkosten
Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem
Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.
Bergungskosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb
des Versicherungsorts befinden, zu bergen.
Kosten für Erd- und Bauarbeiten, Gerüstgestellung
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens an den versicherten Sachen aufwenden muss. Nicht versichert sind jedoch Kosten
für das Orten von Schadenstellen sowie für Folgeschäden an nicht versicherten Sachen.
7 Umfang der Entschädigung
7.1 Wiederherstellungskosten
Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden
liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind
als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein
Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen
Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands,
insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung. der Verwendung und Nutzung sowie der
durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Versicherte Sachen, die in
verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie
wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt,
so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
7.2 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
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bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten;
cc. De- und Remontagekosten;
dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist;
ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln,
Werkzeugen aller Art, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der
versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese
Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
gg. Vermögensschäden.
7.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials.
7.4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Nr. 7.2 und 7.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn
für die Wiederherstellung (Teilschaden) der versicherten Sache serienmäßig hergestellte
Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder
die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der
Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der
beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen
verwenden wird.
7.5 Zusätzliche Kosten
Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
hinaus tatsächlich aufgewendet werden.
7.6 Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme.
7.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis 7.6 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
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7.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis gekürzt.
7.9 Selbstbeteiligung
Der nach Nr. 7.1 bis 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem
ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
abgezogen.
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
8.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der
Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
8.2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 8.1 b. geleisteten
Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
8.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;
der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu
verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr.;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
8.4 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 8.1.und 8.3. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
8.5 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
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9 Sachverständigenverfahren
9.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
9.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
9.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
hinzuweisen.
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
9.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war;
den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung; insbesondere
aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens;
bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.
9.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
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gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
können oder wollen oder sie verzögern.
9.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
9.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten
10.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
mindestens eine wöchentliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der
versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder
betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden
können (z. B. Off-Line-Sicherung);
sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist;
technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff durch Firewalls und Virenscanner
sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;
nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur Verfügung
stellt;
ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;
eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
Tätigkeiten vorbehalten sein;
einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
Passwörter sicherzustellen.
10.2 Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.1 genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Nr. 13 zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei sein
11 Wiederherbeigeschaffte Sachen
11.1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen.
11.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
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11.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
Wahlrecht auf den Versicherer über.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des
Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der
Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
11.4 Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 11.2 oder 11.3 bei ihm verbleiben.
11.5 Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
11.6 Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
12 Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine
andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
Die vorläufige Deckung endet
mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem
Versicherungsschutz oder
mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.
13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
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Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
handeln.
Der Versicherungsnehmer hat
aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen
Sachen einzureichen;
dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung
über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
gestatten;
ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen, als dem
Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 13.2 a. und b. ebenfalls zu
erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 13.1 oder 13.2 vorsätzlich, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
14.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und Nr. 14.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, als auch
die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
14.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls,
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
verletzt, und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
14.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
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Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
14.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
14.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
14.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
14.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
15 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen
Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die
Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.
16 Versicherung für fremde Rechnung
16.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
16.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
16.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
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Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
hat.
17 Aufwendungsersatz
17.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach Nr. 17.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 17.1 a. erforderlichen Betrag auf
Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
17.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
Nr. 17.2 a. entsprechend kürzen.
17.3 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
c. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach Nr. 17.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
d. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
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Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
e. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 17.1 a. erforderlichen Betrag auf
Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
f. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
17.4 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
Nr. 17.2 a. entsprechend kürzen.
18 Übergang von Ersatzansprüchen
18.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
18.2 Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer
19 Kündigung nach dem Versicherungsfall
19.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
19.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
19.3 Kündigung durch den Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
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20 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
20.1 Übergang der Versicherung
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über,
wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf
Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung
erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers
erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
20.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit
sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung
innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
20.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der
Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
20.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat
21 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
21.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
21.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 44
22 Vollmacht des Versicherungsvertreters
22.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
22.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
22.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
23 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 45
Klauseln für die Elektronik-Versicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 47
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 47
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 47
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten,
Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005 47
Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006 47
Eichkosten - Klausel TM4007 47
Schadensuchkosten - Klausel TM4008 47
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 48
Fundamente - Klausel TM4102 48
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 48
Sammelposition - Klausel TM4104 48
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 48
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 48
Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107 49
Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108 50
Innere Unruhen - Klausel TM4109 50
Anerkennung - Klausel TM4110 50
Regressverzicht - Klausel TM4112 50
Cyberangriffe - Klausel TM4115 51
Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116 51
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten
Sache - Klausel TM4201 51
Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202 51
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 51
Selbstbeteiligung Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302 52
Selbstbeteilligung Diebstahl - Klausel TM4303 52
Selbstbeteiligung für Datenversicherung - Klausel TM4305 52
Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101 52
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 52
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 52
Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte -
Klausel TM0001 52
Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002 54
Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003 55
Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004 57
Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005 58
Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006 59
Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007 62
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 46
Datenversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte – Klausel
TM0031 63
Datenversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032 64
Datenversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033 66
Datenversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034 68
Datenversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035 69
Datenversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036 71
Datenversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037 72
Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel TM0041 74
Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042 76
Mobile Geräte (auf Erstes Risiko) - Klausel TM1101 78
Mobile Geräte (Prozentual) - Klausel TM1102 78
Selbstbeteiligung für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104 78
Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105 78
Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107 78
Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108 79
Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109 79
Sonstige Daten - Klausel TM1110 79
Röhren - Klausel TM1144 79
Zwischenbildträger - Klausel TM1145 80
Homeoffice – Klausel TM1150 81
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 47
Klauseln für die Elektronik-Versicherung
Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko mitversichert.
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
mitversichert.
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten,
Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für
Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung
eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006
Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf
Erstes Risiko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der
Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur
Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren
oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige
Versicherungen gehen voran.
Eichkosten - Klausel TM4007
Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Schadensuchkosten - Klausel TM4008
Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn
sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 48
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige
unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden
muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im
Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die
vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach
dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin
unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.
Fundamente - Klausel TM4102
Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103
Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme
maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass
die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder
Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von
drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden
Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der
Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer
Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im
vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so
entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.
Sammelposition - Klausel TM4104
Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der
dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom
Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie
in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären.
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte
verursacht werden.
Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt
abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106
Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei
gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten
Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 49
Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107
1 Angleichung
Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine entsprechende Angleichung der Beiträge und
Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Beiträge um mehr als 2 Prozent
ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen, ist für die
nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.
2 Indexierung
Für die Angleichung der Beiträge wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter
Berücksichtigung der Preisentwicklung.
Eine Angleichung der Beiträge erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
Versicherungswerts angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
Betrag.
Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
zwar
für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz),
Gruppe Investitionsgüter;
für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).
3 Zeitpunkt
Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
und für den im folgenden Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag wirksam.
4 Unterversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Unterversicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.
5 Kündigung
Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Beiträge
für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Beitragssteigerung in
drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform
zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Beiträge erhöht werden
sollten.
6 Erläuterung zur Berechnung des Beitrags und der Versicherungssumme
Beitrag
Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
B = B0 x Beitragsfaktor
Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
S = S0 x Summenfaktor
Summenfaktor = E/E0
Es bedeuten:
B0 = Im Versicherungsvertrag genannter Beitrag, Stand Januar/März 1971
S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 50
E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
Gruppe Investitionsgüter
E0 = Stand März 1971
L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste
der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter)
L0 = Stand Januar 1971
Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108
Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass
eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt
befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - sind aus diesem Anlass mitversichert. Anderweitige
Versicherungen gehen voran.
Innere Unruhen - Klausel TM4109
1 Versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
Personen oder Sachen verüben.
2 Nicht versicherte Schäden
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
3 Umfang der Entschädigung
Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
4 Kündigung
Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit in Textform gekündigt werden. Die Kündigung wird
eine Woche nach Zugang wirksam.
Anerkennung - Klausel TM4110
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
Gefahrerhöhungen nach § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.
Regressverzicht - Klausel TM4112
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
(ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern
von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf
den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn
der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 51
Cyberangriffe - Klausel TM4115
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung für Sachschäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder
indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind
oder diese beigetragen hat.
Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116
Der Versicherungsvertrag ist auflösend bedingt durch die Veräußerung der versicherten Sache durch
den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsvertrag endet demnach zum Zeitpunkt des (gesetzlich
vorgesehenen bzw. vertraglich mit dem Käufer vereinbarten) Gefahrübergangs der Sache auf den
Käufer, spätestens jedoch mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer. Sind in einem
Versicherungsvertrag mehrere Sachen versichert und werden nur einzelne versicherte Sachen
veräußert, endet der Versicherungsvertrag nur in Bezug auf die veräußerten versicherten Sachen,
im Übrigen bleibt er unberührt.
Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise in Bezug auf einzelne veräußerte versicherte
Sachen durch die vorstehende auflösende Bedingung vor Ablauf der Versicherungsperiode, so steht
dem Versicherer die vereinbarte Prämie für den beendeten Vertrag bzw. Vertragsteil pro rata
temporis für die tatsächliche Vertragslaufzeit zu.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Veräußerung der versicherten Sache
unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat den Käufer auf den bei
Eigentumsübergang nicht vorhandenen Versicherungsschutz ausdrücklich hinzuweisen.
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
versicherten Sache - Klausel TM4201
Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche
Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus
der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
versicherten Sache am Schadentag.
Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202
Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische
Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die
Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit
1.500 EUR je Schadensfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301
Der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbeteiligung gekürzt.
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[Seite 52]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 52
Selbstbeteiligung Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302
Bei Schäden durch oder Raub oder Diebstahl außerhalb des Versicherungsorts wird der nach den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die
im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Selbstbeteilligung Diebstahl - Klausel TM4303
Bei Schäden durch oder Raub oder Diebstahl außerhalb des Versicherungsorts wird der nach den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die
im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Selbstbeteiligung für Datenversicherung - Klausel TM4305
Bei Schäden gemäß der Datenversicherung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete
Betrag je Versicherungsfall um den zur Position vereinbarten Selbstbeteiligung gekürzt.
Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101
Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht der Beitrag für die im
Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
der Versicherer den Vertrag kündigt.
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715
Die Versicherungssumme enthält keine Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht
erstattet.
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716
Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und
Bürogeräte - Klausel TM0001
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, wie z. B.:
‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen,
‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras,
‒ CAD-, CAE-, CAM-Systeme,
‒ Telefonanlagen,
‒ Telefaxgeräte,
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 53
‒ Gegen- und Wechselsprechanlagen,
‒ Personensuch- und -rufanlagen,
‒ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte,
‒ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards,
‒ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte,
‒ Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen,
‒ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter,
‒ 3D-Drucker, sofern diese nicht zu industriellen Produktionszwecken eingesetzt werden.
1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Autotelefone,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente)
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
1.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
2 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 54
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
3 Smartphones und Smartwatches
3.1 Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte
Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör, sofern der
Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der
Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät
beträgt maximal 2.000 EUR.
3.2 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt
ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der
versicherten Sache bei Eintritt des Schadens.
Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt.
Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt:
Alter des Geräts in Monaten Maximale Entschädigung
0 bis 6 100 %
ab 6 bis 12 80 %
ab 12 bis 24 60 %
ab 24 bis 30 40 %
ab 30 25 %
3.3 Selbstbeteiligung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt
für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart.
Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, wie z. B.:
‒ Alarm- und Brandmeldeanlagen,
‒ Zutrittskontroll- und Türschließanlagen,
‒ Videoüberwachungsanlagen,
‒ Warensicherungssysteme,
‒ Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen,
‒ sonstige Mess- und Prüfgeräte,
‒ Parkhaus- und Schrankenanlagen,
‒ Fahrkartenautomaten,
‒ Tankautomaten,
‒ Fütterungscomputer,
‒ Ladestationen der Elektro-Mobilität.
2.2 Nicht versicherte Sachen
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
KFM0726 Seite 54 von 184
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 55
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
KFM0726 Seite 55 von 184
[Seite 56]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 56
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Materialprüf- und Labortechnik, wie z. B.:
‒ Chromatographen,
‒ Röntgenanlagen,
‒ Laborgeräte und Laborsysteme,
‒ Sterilisations- und Desinfektionsanlagen,
‒ Thermographieanlagen,
‒ Ultraschallgeräte,
‒ Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte,
‒ Spektrometer,
‒ Isotopendurchstrahlungsgerät,
‒ Mikroskope,
‒ Schwingungsmessgeräte,
‒ Zentrifugen,
‒ Endoskopiegeräte,
‒ Laser
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Recycling,
‒ Müll und Abfall,
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[Seite 57]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 57
‒ Entsorgung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Satz- und Reprotechnik, wie z. B.:
‒ Geräte zur Klischee- und Satzherstellung,
‒ Klischographen, Vario- und Helio-Klischographen,
‒ Chromagraphen,
‒ Licht- und Fotosatzgeräte,
‒ Entwicklungsmaschinen,
‒ Scanner für reprographische Betriebe,
‒ Lasergraviergeräte, elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen,
‒ Reprokameras,
‒ Plotter,
‒ Kaschier- und Laminiergeräte,
‒ Farbauszugsanlagen,
‒ graphische Gestaltungssysteme.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Druck- und Druckereimaschinen (ausschließlich über Maschinenversicherung versicherbar),
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
KFM0726 Seite 57 von 184
[Seite 58]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 58
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser)
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Recycling,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Bild- und Tontechnik, wie z. B.:
‒ Lautsprecheranlagen,
‒ Tonstudios,
‒ Richtfunkanlagen,
‒ Antennenanlagen,
‒ Fernseh- und Videoanlagen,
‒ Industriefernsehanlagen,
‒ elektroakustische Anlagen,
‒ Laserprojektoren,
‒ Fernseh- und Rundfunkstudio.
KFM0726 Seite 58 von 184
[Seite 59]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 59
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
KFM0726 Seite 59 von 184
[Seite 60]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 60
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Medizintechnik, wie z. B.:
‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen,
‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras,
‒ Telefonanlagen,
‒ Telefaxgeräte,
‒ Gegen- und Wechselsprechanlagen,
‒ Personensuch- und -rufanlagen,
‒ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte,
‒ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards,
‒ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte,
‒ Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen,
‒ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter,
‒ Waagen, Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Geräte der medizinischen Diagnostik (z. B. Ultraschallgeräte),
‒ Endoskope, z. B. Gastroskope, Zystoskope, Rektoskope, Laryngoskope, Otoskope,
‒ Defibrillatoren, Monitoring-Systeme,
‒ Diathermiegerät,
‒ Inhalationsgeräte, Infusionsgeräte,
‒ Bestrahlungsgeräte,
‒ Dialysegeräte,
‒ Durchstrahlungsgeräte (Isotopen, Neutronen),
‒ Elektronenmikroskope,
‒ Anlagen/Geräte der Röntgentechnik (Diagnose, Therapie),
‒ medizinische Labortechnik,
‒ Auto-Analyzer, Brutschränke, Coagulometer,
‒ Spektralphotometer, Chromatographen, Elektrophoresegeräte,
‒ Dentaltechnik,
‒ Seh- und Hörtestgeräte,
‒ 3D-Drucker, sofern diese nicht zu industriellen Produktionszwecken eingesetzt werden.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen (nicht medizinisch genutzt) zugeordnet
werden können:
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Autotelefone,
‒ Computertomographien (CT) und Kernspintomographen (MRT)
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
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[Seite 61]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 61
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente)
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Recycling,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Smartphones und Smartwatches
4.1 Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte
Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör sofern der
Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der
Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät
beträgt maximal 2.000 EUR.
4.2 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt
ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der
versicherten Sache bei Eintritt des Schadens.
Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt.
Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt:
Alter des Geräts in Monaten Maximale Entschädigung
0 bis 6 100 %
ab 6 bis 12 80 %
ab 12 bis 24 60 %
ab 24 bis 30 40 %
ab 30 25 %
4.3 Selbstbeteiligung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt
KFM0726 Seite 61 von 184
[Seite 62]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 62
für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart.
Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Kassen und Waagen, wie z. B.:
‒ Registrierkassen,
‒ Scannerkassen,
‒ Waagen,
‒ Fahrzeugwaagen,
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
KFM0726 Seite 62 von 184
[Seite 63]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 63
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Datenversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte
– Klausel TM0031
1 Versicherte Daten
Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
2 Versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge
eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
diese Daten gespeichert wurden;
folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
oder der Klimaanlage des IT-Systems;
dd. Über- oder Unterspannung;
ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.
3 Versicherungsort
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.
4 Umfang der Entschädigung
4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko
für notwendige Kosten der
aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.
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[Seite 64]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 64
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren).
Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.
4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
berechtigt sind;
Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;
Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;
sonstige Vermögensschäden;
die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
gegangen sind.
4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.
6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:
Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
anderen Versicherer nicht entschädigt wird.
Datenversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032
1 Versicherte Daten
Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
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[Seite 65]
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Stand 01.07.2026 Seite 65
2 Versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge
eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
diese Daten gespeichert wurden;
folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
oder der Klimaanlage des IT-Systems;
dd. Über- oder Unterspannung;
ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.
3 Versicherungsort
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.
4 Umfang der Entschädigung
4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko
für notwendige Kosten der
aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren).
Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.
4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
berechtigt sind;
Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;
Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;
sonstige Vermögensschäden;
die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
gegangen sind.
KFM0726 Seite 65 von 184
[Seite 66]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 66
4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.
6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:
Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
anderen Versicherer nicht entschädigt wird.
Datenversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033
1 Versicherte Daten
Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
2 Versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge
eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
diese Daten gespeichert wurden;
folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
oder der Klimaanlage des IT-Systems;
dd. Über- oder Unterspannung;
ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.
3 Versicherungsort
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.
4 Umfang der Entschädigung
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[Seite 67]
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Stand 01.07.2026 Seite 67
4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko
für notwendige Kosten der
aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren).
Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.
4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
berechtigt sind;
Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;
Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;
sonstige Vermögensschäden;
die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
gegangen sind.
4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.
6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:
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Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
anderen Versicherer nicht entschädigt wird.
Datenversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034
1 Versicherte Daten
Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
2 Versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge
eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
diese Daten gespeichert wurden;
folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
oder der Klimaanlage des IT-Systems;
dd. Über- oder Unterspannung;
ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.
3 Versicherungsort
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.
4 Umfang der Entschädigung
4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko
für notwendige Kosten der
aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren).
Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.
4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
berechtigt sind;
KFM0726 Seite 68 von 184
[Seite 69]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 69
Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;
Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;
sonstige Vermögensschäden;
die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
gegangen sind.
4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.
6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:
Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
anderen Versicherer nicht entschädigt wird.
Datenversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035
1 Versicherte Daten
Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
2 Versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge
eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
diese Daten gespeichert wurden;
folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
KFM0726 Seite 69 von 184
[Seite 70]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 70
bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
oder der Klimaanlage des IT-Systems;
dd. Über- oder Unterspannung;
ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.
3 Versicherungsort
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.
4 Umfang der Entschädigung
4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko
für notwendige Kosten der
aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren).
Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.
4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
berechtigt sind;
Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;
Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;
sonstige Vermögensschäden;
die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
gegangen sind.
4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.
KFM0726 Seite 70 von 184
[Seite 71]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 71
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.
6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:
Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
anderen Versicherer nicht entschädigt wird.
Datenversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036
1 Versicherte Daten
Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
2 Versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge
eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
diese Daten gespeichert wurden;
folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
oder der Klimaanlage des IT-Systems;
dd. Über- oder Unterspannung;
ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.
3 Versicherungsort
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.
4 Umfang der Entschädigung
4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko
für notwendige Kosten der
aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 72
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren).
Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.
4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
berechtigt sind;
Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;
Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;
sonstige Vermögensschäden;
die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
gegangen sind.
4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.
6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:
Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
anderen Versicherer nicht entschädigt wird.
Datenversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037
1 Versicherte Daten
Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers
und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige
und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
KFM0726 Seite 72 von 184
[Seite 73]
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Stand 01.07.2026 Seite 73
2 Versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge
eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der
diese Daten gespeichert wurden;
folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers:
aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht;
bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe;
cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung
oder der Klimaanlage des IT-Systems;
dd. Über- oder Unterspannung;
ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung.
3 Versicherungsort
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit.
4 Umfang der Entschädigung
4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko
für notwendige Kosten der
aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten,
beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren,
betriebsfertigen Zustand zu erlangen;
bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch
Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde.
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren).
Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten
Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden.
4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten
die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht
berechtigt sind;
Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten;
Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des
früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen;
sonstige Vermögensschäden;
die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern,
Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren
gegangen sind.
KFM0726 Seite 73 von 184
[Seite 74]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 74
4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je
Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent
der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich.
6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:
6.1 Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so
leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den
anderen Versicherer nicht entschädigt wird.
Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel TM0041
1 Gegenstand der Versicherung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im
Versicherungsschein diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem Grunde
nach gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer
Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten.
Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb des
Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung
oder Beeinträchtigung des Betriebs abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere
betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache
durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Die
Haftzeit beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden
gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens.
2 Versicherungswert
Der Versicherungswert für diese Mehrkostenversicherung wird jeweils aus den versicherten
zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem
gesamten Geschäftsjahr hätte aufwenden müssen, wenn die im Versicherungsschein bezeichnete
Sache für dieses Geschäftsjahr infolge eines Sachschadens gemäß den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgefallen wäre.
Versichert sind die im Versicherungsschein im Einzelnen bezeichneten zeitabhängigen a. und
zeitunabhängigen b. Mehrkosten.
KFM0726 Seite 74 von 184
[Seite 75]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 75
Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder
Beeinträchtigung entstehen insbesondere für
aa. die Benutzung anderer Anlagen;
bb. die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
cc. die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
dd. den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder
Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für
aa. einmalige Umprogrammierung;
bb. Umrüstung;
cc. behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.
3 Versicherungssumme
Die vereinbarte Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten und die vereinbarte
Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten sollen mindestens den Versicherungswerten
entsprechen.
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
4 Umfang der Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von
dem der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer
liegt.
Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische
Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder
beeinträchtigt gewesen wäre.
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis
zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind
angemessen zu berücksichtigen.
Entsteht ein Mehrkostenschaden auch durch einen Sachschaden an einer Sache, für die diese
Mehrkostenversicherung nicht vereinbart ist oder durch eine gemäß den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versicherte Gefahr, so besteht keine
Ersatzpflicht für den Mehrkostenschaden, der durch den Schaden an dieser Sache oder durch
diese Gefahr auch allein verursacht worden wäre.
Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Mehrkostenschaden vergrößert wird, durch
aa. gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht
versicherte Schäden und Gefahren;
bb. außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt
als Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss;
cc. die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst;
dd. behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen;
ee. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw.
Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
ff. den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder
überholt werden;
gg. Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen oder Halb- oder Fertigfabrikaten
oder Hilfs- oder Betriebsstoffen beruhen.
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung je Versicherungsfall maximal für
KFM0726 Seite 75 von 184
[Seite 76]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 76
aa. zeitabhängige Mehrkosten je Arbeitstag bis zur Höhe der vereinbarten
Tageshöchstentschädigung;
bb. zeitunabhängige Mehrkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme.
Der gemäß a. bis d. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die im Versicherungsschein
genannte Selbstbeteiligung gekürzt.
Für zeitabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung. Ist die
Selbstbeteiligung in Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des
ermittelten Betrags selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie die zeitliche
Selbstbeteiligung zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der
technischen Einsatzmöglichkeit.
In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des
Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf
der Haftzeit.
Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale
Selbstbeteiligung.
Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042
1 Gegenstand der Versicherung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im
Versicherungsschein diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem Grunde
nach gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer
Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten.
Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb des
Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung
oder Beeinträchtigung des Betriebs abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere
betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache
durch eine gleichartige ersetzt werden muss.
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Die
Haftzeit beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden
gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens.
2 Versicherungswert
Der Versicherungswert für diese Mehrkostenversicherung wird jeweils aus den versicherten
zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem
gesamten Geschäftsjahr hätte aufwenden müssen, wenn die im Versicherungsschein bezeichnete
Sache für dieses Geschäftsjahr infolge eines Sachschadens gemäß den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgefallen wäre.
Versichert sind die im Versicherungsschein im Einzelnen bezeichneten zeitabhängigen a. und
zeitunabhängigen b. Mehrkosten.
Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder
Beeinträchtigung entstehen insbesondere für
aa. die Benutzung anderer Anlagen;
bb. die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
cc. die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
dd. den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
KFM0726 Seite 76 von 184
[Seite 77]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 77
Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder
Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für
aa. einmalige Umprogrammierung;
bb. Umrüstung;
cc. behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.
3 Versicherungssumme
Die vereinbarte Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten und die vereinbarte
Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten sollen mindestens den Versicherungswerten
entsprechen.
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
4 Umfang der Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von
dem der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer
liegt.
Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische
Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder
beeinträchtigt gewesen wäre.
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis
zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind
angemessen zu berücksichtigen.
Entsteht ein Mehrkostenschaden auch durch einen Sachschaden an einer Sache, für die diese
Mehrkostenversicherung nicht vereinbart ist oder durch eine gemäß den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versicherte Gefahr, so besteht keine
Ersatzpflicht für den Mehrkostenschaden, der durch den Schaden an dieser Sache oder durch
diese Gefahr auch allein verursacht worden wäre.
Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Mehrkostenschaden vergrößert wird, durch
aa. gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht
versicherte Schäden und Gefahren;
bb. außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt
als Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss;
cc. die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst;
dd. behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen;
ee. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw.
Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
ff. den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder
überholt werden;
gg. Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen oder Halb- oder Fertigfabrikaten
oder Hilfs- oder Betriebsstoffen beruhen.
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung je Versicherungsfall maximal für
aa. zeitabhängige Mehrkosten je Arbeitstag bis zur Höhe der vereinbarten
Tageshöchstentschädigung;
bb. zeitunabhängige Mehrkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme.
KFM0726 Seite 77 von 184
[Seite 78]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 78
Der gemäß a. bis d. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die im Versicherungsschein
genannte Selbstbeteiligung gekürzt.
Für zeitabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung. Ist die
Selbstbeteiligung in Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des
ermittelten Betrags selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie die zeitliche
Selbstbeteiligung zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der
technischen Einsatzmöglichkeit.
In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des
Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf
der Haftzeit.
Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale
Selbstbeteiligung
Mobile Geräte (auf Erstes Risiko) - Klausel TM1101
Für Geräte, die für den mobilen Einsatz konzipiert sind, besteht auch außerhalb des
Versicherungsorts - weltweit – Versicherungsschutz. Dies gilt, soweit es sich um vorübergehende
Aufenthalte handelt. Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Mobile Geräte (Prozentual) - Klausel TM1102
Für Geräte, die für den mobilen Einsatz konzipiert sind, besteht auch außerhalb des
Versicherungsorts - weltweit – Versicherungsschutz. Dies gilt, soweit es sich um vorübergehende
Aufenthalte handelt. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein genannten
prozentualen Anteil der dokumentierten Versicherungssumme (ohne Vorsorgeversicherung).
Selbstbeteiligung für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104
Bei Schäden an Softwareschutzmodulen gemäß der Klausel für die Softwareversicherung der dem
Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als
entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um die zur Position vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105
Die Kosten für eine Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind, wenn sie in
Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden daran anfallen, bis zu dem
genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert.
Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung
für Schäden durch
aa. Brand;
bb. Blitzschlag;
cc. Explosion;
dd. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
ee. Leitungswasser.
für versicherte Sachen, die durch
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[Seite 79]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 79
aa. Einbruchdiebstahl;
bb. Vandalismus nach einem Einbruch;
cc. Raub
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Es gelten die Gefahrendefinitionen nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108
1 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen,
Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen.
2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gelten die Regelungen gemäß den
dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109
Zu diesem Risiko sind Anlagen und Geräte über den im Versicherungsschein genannten Wert
versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Sonstige Daten - Klausel TM1110
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für
die Wiederherstellung von sonstigen Daten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
Risiko mitversichert.
Röhren - Klausel TM1144
1 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
alle weiteren Gefahren neben Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeugs seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem
Einbruch oder Leitungswasser für Röhren versichert.
Es gelten weiterhin die Regelungen der nicht versicherten Gefahren und Schäden gemäß den dem
Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
2 Umfang der Entschädigung
Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach
einem Einbruch oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den Wiederbeschaffungskosten
gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Abzug
vorgenommen. Der Abzug beträgt
bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen
Prozentsatz = (100 P)/(PGXY).
Der Prozentsatz beträgt maximal 100 %.
Es bedeuten:
KFM0726 Seite 79 von 184
[Seite 80]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 80
P =Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der
betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden
bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte
Gewährleistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -
monaten.
X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller
üblicherweise (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
aa. volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
bb. volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und
anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
cc. anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter
Betriebsdauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
Y = Erstattungsfaktor
dd. Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
ee. Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
Falls es kine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung
sinngemäß angewendet.
bei allen anderen Röhren
Bezeichnung der Röhren Verringerung der Entschädigung
nach Benutzungsdauer
von monatlich um
aa. Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 %
Laserröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 %
bb. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)
bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen 12 Monaten 3,0 %
Laserröhren (nicht Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 %
Kathodenstrahlröhren (CRT) in
Aufzeichnungseinheiten von Foto-/Lichtsatzanlagen 3,0 %
Thyratronröhren (Medizintechnik) 3,0 %
Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik) 3,0 %
cc Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik) 18 Monaten 2,5 %
Hochfrequenzleistungsröhren 2,5 %
dd. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)
bei Teilröntgenologen 24 Monaten 2,0 %
Stehanodenröhren (Medizintechnik) 2,0 %
Speicherröhren 2,0 %
Fotomultiplierröhren 2,0 %
Ventilröhren (Medizintechnik) 1,5 %
Regel-/Glättungsröhren 1,5 %
Röntgenbildverstärkerröhren 1,5 %
Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik) 1,5 %
Linearbeschleunigerröhren 1,5 %
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die
Nutzungsmöglichkeit hatte. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach
den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ersetzt.
Zwischenbildträger - Klausel TM1145
1 Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
gelten alle Gefahren neben Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch oder
Leitungswasser für Zwischenbildträger versichert.
Es gelten weiterhin die Regelungen der nicht versicherten Gefahren und Schäden gemäß den dem
Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
KFM0726 Seite 80 von 184
[Seite 81]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 81
2 Umfang der Entschädigung
Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach
einem Einbruch oder Leitungswasser für Zwischenbildträger verursacht wurde, wird von den
Wiederherstellungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei
Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.
Homeoffice – Klausel TM1150
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
die im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Sachen des Versicherungsnehmers, die
vorübergehend oder dauerhaft von dessen Mitarbeitern in Tele- oder Heimarbeit (Homeoffice)
eingesetzt werden, in deren privaten Wohnräumen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
versichert, sofern diese in der Versicherungssumme berücksichtigt sind.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
KFM0726 Seite 81 von 184
[Seite 82]
AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 82
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinenversicherung
von stationären Maschinen (AMBM 2022)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 83
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 83
3 Versicherte Interessen 86
4 Versicherungsort 86
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 86
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 87
7 Umfang der Entschädigung 88
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 90
9 Sachverständigenverfahren 91
10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten 92
11 Wechsel der versicherten Sachen 92
12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 93
13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 94
14 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 95
15 Versicherung für fremde Rechnung 95
16 Aufwendungsersatz 96
17 Übergang von Ersatzansprüchen 97
18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 97
19 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 97
20 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 98
21 Vollmacht des Versicherungsvertreters 98
22 Repräsentanten 99
KFM0726 Seite 82 von 184
[Seite 83]
AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 83
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinenversicherung
von stationären Maschinen (AMBM 2022)
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen
Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist
eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem
Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch
während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
Versicherungsorts.
Daten sind keine Sachen.
Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
Programme.
1.2 Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
versicherten Sache versichert sind Schäden an
Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
Sieben;
Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen;
1.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Wechseldatenträger;
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
Werkzeuge aller Art;
Zusatzgeräte, Anbaugeräte und Reserveteile von versicherten Sachen;
Fundamente;
Ausmauerungen einschließlich der dazugehörigen Halterungen, Auskleidungen,
Gummierungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen,
Dampferzeugern und den dazugehörigen rauchgasdurchströmten Behältern und Rohrleitungen;
Katalysatoren;
Akkumulatoren;
sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
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Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
Zerreißen infolge Fliehkraft;
Überdruck oder Unterdruck;
Sturm, Frost oder Eisgang.
2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen
Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
oder seiner Ladung;
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
Verfügung von hoher Hand;
durch Innere Unruhen;
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
gegen Personen oder Sachen verüben.
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
durch Erdbeben;
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
durch Überschwemmung;
Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch
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aa. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
bb. Witterungsniederschläge;
cc. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa. oder bb.;
durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser;
durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
durch
aa. betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall
üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen
Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd. bereits
erneuerungsbedürftig waren.
Die Ausschlüsse gemäß bb. bis dd. gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 2.1 a., b., d. und e.;
ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion
beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der
Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-
/Wartungsvorschriften;
durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für versicherte Schäden an nicht
gestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten;
soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler) oder Werkunternehmer aus
Reparaturauftrag oder Instandhaltungsauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine
Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,
so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Nr. 17 -
Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat
seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und
erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn
der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
überlässt oder verkauft (Nr. 3.3), selbst hergestellt hat;
durch Terror;
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
durch Cyberangriffe
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
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aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist
eine Beeinträchtigung der
‒ Verfügbarkeit
‒ Integrität
‒ Vertraulichkeit
von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es
unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren
Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
3 Versicherte Interessen
3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im
Übrigen gelten die Regelungen gemäß Nr. 19 zur Veräußerung der versicherten Sache.
3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
3.4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer
übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
3.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 15 zur Versicherung für fremde Rechnung.
4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke.
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
5.1 Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse
bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der
Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.
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Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
5.2 Versicherungssumme
Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
werden.
5.3 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
6.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder
die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
6.2 Zusätzliche Kosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.
Kosten für sonstige Daten
aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung
von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der
Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
bb. Nicht versichert sind Daten,
‒ zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
‒ die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
‒ die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
‒ die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
cc. Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz
gesichert sind.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden
‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
transportieren und dort zu beseitigen.
bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind Aufwendungen des
Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
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Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
muss, um
‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
oder auszutauschen;
‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens
wiederherzustellen.
bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
erlassen wurden;
‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und
wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
versichert.
ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Bewegungs- und Schutzkosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
Luftfrachtkosten
Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem
Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.
7 Umfang der Entschädigung
7.1 Wiederherstellungskosten
Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden
liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind
als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die
Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres
Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der
Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer
Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig
verwendet werden können.
7.2 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
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Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten;
cc. De- und Remontagekosten;
dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist;
ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
vorgenommen an
aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Akkumulatoren sowie
sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der
versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden;
bb. Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
Sieben und Werkzeugen aller Art;
cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes
Bauteils, höchstens jedoch 50 Prozent.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein
Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür
angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der
beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der
Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine
Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer
die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch
nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten;
cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
gg. Vermögensschäden.
7.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Werts des Altmaterials.
7.4 Zusätzliche Kosten
Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
hinaus tatsächlich aufgewendet werden.
7.5 Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme.
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7.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis 7.5 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
7.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis gekürzt.
7.8 Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadensfall
Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für
eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht,
Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung.
7.9 Selbstbeteiligung
Der nach Nr. 7.1 bis 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem
ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
abgezogen.
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
8.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
zu zahlen ist.
8.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;
der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
8.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 8.1 und 8.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
8.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
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9 Sachverständigenverfahren
9.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
9.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
9.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
9.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war;
den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens;
bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
9.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
können oder wollen oder sie verzögern.
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9.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
9.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten
10.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
mindestens eine wöchentliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der
versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder
betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden
können (z. B. Off-Line-Sicherung);
sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist;
technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff durch Firewalls und Virenscanner
sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;
nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur Verfügung
stellt;
ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;
eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
Tätigkeiten vorbehalten sein;
einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
Passwörter sicherzustellen.
10.2 Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.1 genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Nr. 12 zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei sein.
11 Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine
andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
Die vorläufige Deckung endet
mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem
Versicherungsschutz oder
mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.
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12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
12.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt hat.
12.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
handeln;
Der Versicherungsnehmer hat
aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen
Sachen einzureichen;
dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung
über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
gestatten;
ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 12.2 a. und b. ebenfalls zu
erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
12.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 12.1 oder 12.2 vorsätzlich, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
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AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 94
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt,
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und Nr. 13.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
13.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 13.1 Absatz 1, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls,
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 13.1 Absatz 1 leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 13.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
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AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
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Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
13.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
13.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
13.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
13.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
13.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
14 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
14.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
14.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
15 Versicherung für fremde Rechnung
15.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
15.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
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AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 96
15.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
informiert hat.
16 Aufwendungsersatz
16.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach Nr. 16.1 a.und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 16.1 a. erforderlichen Betrag auf
Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
16.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
Nr. 16.2 a. entsprechend kürzen.
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17 Übergang von Ersatzansprüchen
17.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
17.2 Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
18 Kündigung nach dem Versicherungsfall
18.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
18.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
18.3 Kündigung durch den Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
19 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
19.1 Übergang der Versicherung
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über,
wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf
Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung
erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers
erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
19.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit
sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung
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AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 98
innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
19.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der
Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
19.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
20 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
20.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
20.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
21 Vollmacht des Versicherungsvertreters
21.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
21.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
21.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
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AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 99
Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
22 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 100
Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen
Inhaltsverzeichnis
Seite
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 102
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 102
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 102
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 102
Eichkosten - Klausel TM4007 102
Schadensuchkosten - Klausel TM4008 102
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 102
Fundamente - Klausel TM4102 102
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 103
Sammelposition - Klausel TM4104 103
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 103
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 103
Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107 103
Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108 104
Innere Unruhen - Klauseln TM4109 105
Anerkennung - Klausel TM4110 105
Regressverzicht - Klausel TM4112 105
Cyberangriffe - Klausel TM4115 105
Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116 105
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten
Sache - Klausel TM4201 106
Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202 106
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 106
Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101 106
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 106
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 106
Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601 107
Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602 108
Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
Klausel TM0603 109
Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604 110
Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605 111
Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0606 113
Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607 114
Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608 115
Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0609 116
Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610 117
Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611 119
KFM0726 Seite 100 von 184
[Seite 101]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 101
Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612 120
Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613 121
Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614 122
Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615 123
Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616 124
Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617 125
Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
Klausel TM0618 126
Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619 127
Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620 128
Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0621 129
Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622 130
Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623 132
Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0624 132
Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0625 133
Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626 135
Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627 136
Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628 137
Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629 138
Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630 138
Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM0631 139
Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung - Klausel
TM6001 141
Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002 142
Werkzeuge - Klausel TM6003 143
Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004 143
Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005 143
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 143
Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007 144
Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008 144
Sonstige Daten - Klausel TM6010 144
Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011 144
Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012 144
Neuwertentschädigung – Klausel TM6013 145
Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6014 145
KFM0726 Seite 101 von 184
[Seite 102]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 102
Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko mitversichert.
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
mitversichert.
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Eichkosten - Klausel TM4007
Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Versicherungsschein
genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Schadensuchkosten - Klausel TM4008
Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Versicherungsschein
genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer,
auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
voraussichtlich nicht über der im Versicherungsschein vereinbarten Schadenhöhe liegt und die
Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung
aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos
dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner
Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei
Schäden, die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem
Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das
Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen
erforderlich sind.
Fundamente - Klausel TM4102
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsschein genannten
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[Seite 103]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 103
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Die vereinbarte Versicherungssumme
vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103
Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme
maximal bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme vereinbart.
Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits
versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen.
Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines
jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen
Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine
Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer
Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im
vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so
entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.
Sammelposition - Klausel TM4104
Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der
dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom
Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie
in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt werden.
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte
verursacht werden.
Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt
abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106
Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei
gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten
Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor.
Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107
1 Angleichung
Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine entsprechende Angleichung der Beiträge und
Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Beiträge um mehr als 2 Prozent
ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen, ist für die
nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.
2 Indexierung
Für die Angleichung der Beiträge wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter
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[Seite 104]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 104
Berücksichtigung der Preisentwicklung.
Eine Angleichung der Beiträge erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
Versicherungswerts angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
Betrag.
Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
zwar
für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz),
Gruppe Investitionsgüter;
für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).
3 Zeitpunkt
Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
und für den im folgenden Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag wirksam.
4 Unterversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Unterversicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.
5 Kündigung
Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Beiträge
für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Beitragssteigerung in
drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform
zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Beiträge erhöht werden
sollten.
6 Erläuterung zur Berechnung des Beitrags und der Versicherungssumme
Beitrag
Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
B = B0 x Beitragsfaktor
Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
S = S0 x Summenfaktor
Summenfaktor = E/E0
Es bedeuten:
B0 = Im Versicherungsvertrag genannterBeitrag, Stand Januar/März 1971
S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
Gruppe Investitionsgüter
E0 = Stand März 1971
L =Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste
der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter)
L0 = Stand Januar 1971
Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108
Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass
eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt
befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - sind aus diesem Anlass mitversichert. Anderweitige
Versicherungen gehen voran.
KFM0726 Seite 104 von 184
[Seite 105]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 105
Innere Unruhen - Klauseln TM4109
1 Versicherte Schäden
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
Personen oder Sachen verüben.
2 Nicht versicherte Schäden
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
3 Umfang der Entschädigung
Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
4 Kündigung
Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
nach Zugang wirksam.
Anerkennung - Klausel TM4110
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.
Regressverzicht - Klausel TM4112
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
(ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern
von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf
den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn
der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
Cyberangriffe - Klausel TM4115
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung für Sachschäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder
indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind
oder diese beigetragen hat.
Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116
Der Versicherungsvertrag ist auflösend bedingt durch die Veräußerung der versicherten Sache durch
den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsvertrag endet demnach zum Zeitpunkt des (gesetzlich
vorgesehenen bzw. vertraglich mit dem Käufer vereinbarten) Gefahrübergangs der Sache auf den
Käufer, spätestens jedoch mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer. Sind in einem
Versicherungsvertrag mehrere Sachen versichert und werden nur einzelne versicherte Sachen
veräußert, endet der Versicherungsvertrag nur in Bezug auf die veräußerten versicherten Sachen,
im Übrigen bleibt er unberührt.
KFM0726 Seite 105 von 184
[Seite 106]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 106
Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise in Bezug auf einzelne veräußerte versicherte
Sachen durch die vorstehende auflösende Bedingung vor Ablauf der Versicherungsperiode, so steht
dem Versicherer die vereinbarte Prämie für den beendeten Vertrag bzw. Vertragsteil pro rata
temporis für die tatsächliche Vertragslaufzeit zu.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Veräußerung der versicherten Sache
unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat den Käufer auf den bei
Eigentumsübergang nicht vorhandenen Versicherungsschutz ausdrücklich hinzuweisen.
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
versicherten Sache - Klausel TM4201
Entgegen den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird in Abzug gebracht, wobei die ursprüngliche
Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus
der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
versicherten Sache am Schadentag.
Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202
Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische
Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die
Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit
1.500 EUR je Schadensfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301
Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101
Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht der Beitrag für die im
Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
der Versicherer den Vertrag kündigt.
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715
Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
nicht erstattet.
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716
Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
KFM0726 Seite 106 von 184
[Seite 107]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 107
Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Baugewerbe, wie z. B.
‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen,
‒ Mahl- und Mischanlagen,
‒ Steinpressen, -sägen,
‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen,
‒ Silos und sonstige Behälter,
‒ stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Gerüste aller Art,
‒ Brecheranlagen jeder Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Tagebau,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
KFM0726 Seite 107 von 184
[Seite 108]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 108
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Fahrzeug- und Werkstatttechnik wie z. B.
‒ Werkstatteinrichtungen,
‒ Hebebühnen,
‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren,
‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten),
‒ SB-Waschanlagen.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen:
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
KFM0726 Seite 108 von 184
[Seite 109]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 109
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
Klausel TM0603
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B.
‒ Druckmaschinen,
‒ Druckvorlagenherstellung,
‒ Druckpressen,
‒ Papierverarbeitung,
‒ Schneide- und Stanzmaschinen,
‒ Scheren,
‒ Papier- und Kartonmaschinen,
‒ Wellpappenmaschinen,
‒ Kaschiermaschinen,
‒ Papierballenpressen,
‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Gravurraster,
‒ Schredder,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
KFM0726 Seite 109 von 184
[Seite 110]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 110
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Papier- oder Pappenherstellung,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Gebäudetechnik, wie z. B.
‒ Heizungsanlagen,
‒ Kühl- und Klimaanlagen,
‒ Wärmepumpen,
‒ Wasseraufbereitung,
‒ Schwimmbadtechnik,
‒ Durchlauferhitzer,
‒ Löschanlagen,
‒ Aufzüge, Rolltreppen,
‒ Rolltore,
‒ stationäre Notstromaggregate,
‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
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[Seite 111]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 111
‒ Haushalts-, Küchen-, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ braune und weiße Ware,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Werkzeuge aller Art,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Stundenhotel,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Discotheken,
‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
KFM0726 Seite 111 von 184
[Seite 112]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 112
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Holzindustrie, wie z. B.
‒ Bearbeitungsmaschinen,
‒ Stanzen,
‒ Sägen,
‒ Hobel,
‒ Schälmaschinen,
‒ Fräsmaschinen,
‒ Drehmaschinen,
‒ 3D-Drucker (industriell genutzt).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Sägegatter,
‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Spanplattenherstellung,
‒ Pelletherstellung,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
KFM0726 Seite 112 von 184
[Seite 113]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 113
Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0606
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B.
‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen,
‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik,
‒ Durchlauferhitzer,
‒ Löschanlagen,
‒ Aufzüge, Rolltreppen,
‒ Rolltore,
‒ stationäre Notstromaggregate,
‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung),
‒ Großküchentechnik,
‒ Hauswäscherei,
‒ Staubsauger, Bohnermaschinen.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Werkzeuge aller Art,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, Beleuchtungskörper und
Beleuchtungsanlagen,
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
KFM0726 Seite 113 von 184
[Seite 114]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 114
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Stundenhotel,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Discotheken,
‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B.
‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik,
‒ Walzanlagen,
‒ Verarbeitungsmaschinen,
‒ Extruder,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ Granulieranlagen,
‒ Spritzgießmaschinen,
‒ Mischer,
‒ Rühr- und Walzwerke,
‒ Tablettiermaschinen,
‒ Kalander,
‒ Kunststoffschweißmaschinen,
‒ Pressen,
‒ 3D-Drucker (industriell genutzt).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen:
Nicht versichert sind:
‒ mobile Anlagen und Geräte,
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
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‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Großanlagen der chemischen Industrie,
‒ Raffinerien,
‒ Biokraftstoffproduktion,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung
‒ Bertriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Lagertechnik, wie z. B.
‒ Silos,
‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen,
‒ Förder- und Verpackungsanlagen,
‒ Hallenkrane,
‒ ortsfeste Krane,
‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 116
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Anlagen unter Tage,
‒ Munition und Feuerwerk,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0609
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B.
‒ Stalltechnik,
‒ Silos,
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Stand 01.07.2026 Seite 117
‒ Förderanlagen,
‒ Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen,
‒ Tanks,
‒ Pressen,
‒ Melkanlagen,
‒ Fütterungsanlagen,
‒ Mahl- und Mischanlagen,
‒ Kessel, Pumpen, Stromaggregate.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Biogasanlagen,
‒ Blockheizkraftwerke,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 118
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Metallbearbeitung, wie z. B.
‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke, (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar),
‒ Scheren, Stanzen,
‒ Pressen aller Art,
‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen,
‒ Bearbeitungszentren,
‒ Blechverarbeitung,
‒ Drahtziehtechnik,
‒ Galvanik (Metallbehandlung),
‒ Niet- und Schweißanlagen,
‒ Industrieroboter,
‒ Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen,
‒ 3D-Drucker (industriell genutzt).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Gießereien,
‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 119
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.
‒ Abfüllanlagen,
‒ Verpackungsmaschinen,
‒ Kneter, Rühr- und Walzwerke,
‒ Pressen,
‒ Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder),
‒ Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe,
‒ Kessel,
‒ Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren,
Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisiermaschinen,
‒ Extraktions- und Trocknungsanlagen,
‒ Kühltechnik,
‒ Brauereitechnik,
‒ Tanks und Behälter.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ Energieerzeugung jeglicher Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
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[Seite 120]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 120
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
‒ Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B.
‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über ELEKTRONIK versicherbar),
‒ Kegel- und Bowlingbahnen,
‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle),
‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage,
‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Ski-, Sessel- und Schlepplifte,
‒ Drahtseil- und Gondelbahnen,
‒ Geldwerter Inhalt,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
KFM0726 Seite 120 von 184
[Seite 121]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 121
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Diskotheken,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Freizeit- und Funparks,
‒ Film und Funk.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Textil und Lederindustrie, wie z. B.
‒ Spinnerei-, Färberei- und Gerbereianlagen,
‒ Trocknungsanlagen,
‒ Reißwölfe,
‒ Stanzen,
‒ Textildruckmaschinen,
‒ Webereien,
‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen,
‒ Pressen,
‒ Krempelsätze und Karden.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
KFM0726 Seite 121 von 184
[Seite 122]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 122
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie.
‒ Waschmaschinen,
‒ Trockner,
‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
‒ Heißmangel.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
KFM0726 Seite 122 von 184
[Seite 123]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 123
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Gefängniswäschereien
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.:
‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen,
‒ Wasseraufbereitungsanlagen,
‒ Pumpen,
‒ Behälter und Tanks.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
KFM0726 Seite 123 von 184
[Seite 124]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 124
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Gebäude und -bestandteile,
‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein,
‒ Blockheizkraftwerke,
‒ Wasserturbinen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Klärschlammverbrennung,
‒ Wasserkraftwerke
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen.
Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und
Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller
versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den
bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent
vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und
Baujahr.
Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einem elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Baugewerbe, wie z. B.:
‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen,
‒ Mahl- und Mischanlagen,
‒ Steinpressen, -sägen,
‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen,
‒ Silos und sonstige Behälter,
KFM0726 Seite 124 von 184
[Seite 125]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 125
‒ stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Gerüste aller Art,
‒ Brecheranlagen jeder Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte;
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Tagebau,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Fahrzeug- und Werkstatttechnik, wie z. B.:
‒ Werkstatteinrichtungen,
‒ Hebebühnen,
‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren,
‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten),
‒ SB-Waschanlagen.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
KFM0726 Seite 125 von 184
[Seite 126]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 126
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
Klausel TM0618
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B.:
‒ Druckmaschinen,
‒ Druckvorlagenherstellung,
‒ Druckpressen,
‒ Papierverarbeitung,
‒ Schneide- und Stanzmaschinen,
‒ Scheren,
‒ Papier- und Kartonmaschinen,
‒ Wellpappenmaschinen,
‒ Kaschiermaschinen,
‒ Papierballenpressen,
‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
KFM0726 Seite 126 von 184
[Seite 127]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 127
Nicht versichert sind:
‒ Gravurraster,
‒ Schredder,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Papier- oder Pappenherstellung,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Gebäudetechnik, wie z. B.:
‒ Heizungsanlagen,
‒ Kühl- und Klimaanlagen,
‒ Wärmepumpen,
‒ Wasseraufbereitung,
‒ Schwimmbadtechnik,
‒ Durchlauferhitzer,
‒ Löschanalgen,
‒ Aufzüge, Rolltreppen,
‒ Rolltore,
‒ stationäre Notstromaggregate,
‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
KFM0726 Seite 127 von 184
[Seite 128]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 128
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
‒ Haushalts-, Küchen-, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ braune und weiße Ware,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Werkzeuge aller Art,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Stundenhotel,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Discotheken,
‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Holzindustrie, wie z. B.:
‒ Bearbeitungsmaschinen,
‒ Stanzen,
‒ Sägen,
KFM0726 Seite 128 von 184
[Seite 129]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 129
‒ Hobel,
‒ Schälmaschinen,
‒ Fräsmaschinen,
‒ Drehmaschinen,
‒ 3D-Drucker (industriell genutzt).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Sägegatter,
‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Spanplattenherstellung,
‒ Pelletherstellung
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0621
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B.:
‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen,
‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik,
‒ Durchlauferhitzer,
‒ Löschanlagen,
KFM0726 Seite 129 von 184
[Seite 130]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 130
‒ Aufzüge, Rolltreppen,
‒ Rolltore,
‒ stationäre Notstromaggregate,
‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung),
‒ Großküchentechnik,
‒ Hauswäscherei,
‒ Staubsauger, Bohnermaschinen.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Werkzeuge aller Art,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Stundenhotel,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Discotheken,
‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622
1 Zeichnungsvoraussetzungen
KFM0726 Seite 130 von 184
[Seite 131]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 131
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B.:
‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik,
‒ Walzanlagen,
‒ Verarbeitungsmaschinen,
‒ Extruder,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ Granulieranlagen,
‒ Spritzgießmaschinen,
‒ Mischer,
‒ Rühr- und Walzwerke,
‒ Tablettiermaschinen,
‒ Kalander,
‒ Kunststoffschweißmaschinen,
‒ Pressen,
‒ 3D-Drucker (industriell genutzt).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Großanlagen der chemischen Industrie,
‒ Raffinerien,
‒ Biokraftstoffproduktion,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
KFM0726 Seite 131 von 184
[Seite 132]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 132
Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Lagertechnik, wie z. B.:
‒ Silos,
‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen,
‒ Förder- und Verpackungsanlagen,
‒ Hallenkrane,
‒ ortsfeste Krane,
‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Anlagen unter Tage,
‒ Munition und Feuerwerk,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0624
1 Zeichnungsvoraussetzungen
KFM0726 Seite 132 von 184
[Seite 133]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 133
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B.:
‒ Stalltechnik,
‒ Silos,
‒ Förderanlagen,
‒ Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen,
‒ Tanks,
‒ Pressen,
‒ Melkanlagen,
‒ Fütterungsanlagen,
‒ Kessel, Pumpen, Stromaggregate.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Biogasanlagen,
‒ Blockheizkraftwerke,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0625
1 Zeichnungsvoraussetzungen
KFM0726 Seite 133 von 184
[Seite 134]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 134
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Metallbearbeitung, wie z. B.:
‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar),
‒ Schweren, Stanzen,
‒ Pressen aller Art,
‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen,
‒ Bearbeitungszentren,
‒ Blechverarbeitung,
‒ Drahtziehtechnik,
‒ Galvanik (Metallbehandlung),
‒ Niet- und Schweißanlagen,
‒ Industrieroboter,
‒ Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen,
‒ 3D-Drucker (industriell genutzt).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Gießereien,
‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
KFM0726 Seite 134 von 184
[Seite 135]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 135
Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.:
‒ Abfüllanlagen,
‒ Verpackungsmaschinen,
‒ Kneter, Rühr- und Walzwerke,
‒ Pressen,
‒ Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder),
‒ Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe,
‒ Kessel,
‒ Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren,
Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisierungsmaschinen,
‒ Extraktions- und Trocknungsanlagen,
‒ Kühltechnik,
‒ Brauereitechnik,
‒ Tanks und Behälter.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ Energieerzeugung jeglicher Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 136
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B.:
‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über eine Elektronikversicherung versicherbar),
‒ Kegel- und Bowlingbahnen,
‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle),
‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage,
‒ Aki-, Sessel- und Schlepplifte,
‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen).
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Drahtseil- und Gondelbahnen,
‒ geldwerter Inhalt,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Discotheken,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Freizeit- und Funparks,
‒ Film und Funk.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
KFM0726 Seite 136 von 184
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 137
Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Textil und Lederindustrie, wie z. B.:
‒ Spinnerei, Färberei- und Gerbereianlagen,
‒ Trocknungsanlagen,
‒ Reißwölfe,
‒ Stanzen,
‒ Textildruckmaschinen,
‒ Webereien,
‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen,
‒ Pressen,
‒ Krempelsätze und Karden.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ Schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 138
Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie z. B.:
‒ Waschmaschinen,
‒ Trockner,
‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
‒ Heißmangel.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ Geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Gefängniswäschereien,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 139
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.:
‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen,
‒ Wasseraufbereitungsanlagen,
‒ Pumpen,
‒ Behälter und Tanks.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Gebäude und -bestandteile,
‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein,
‒ Blockheizkraftwerke,
‒ Wasserturbinen,
‒ Mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.4 Nicht versicherte Betriebe
‒ Klärschlammverbrennung,
‒ Wasserkraftwerke,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM0631
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag
diese Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Sachschadens
unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch
entstehenden Unterbrechungsschaden. Versicherungsschutz besteht auch, soweit der
Sachschaden nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
durch einen Dritten als Lieferant (Hersteller oder Händler) zu vertreten wäre oder für den bei
Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
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1.2 Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem
versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraums,
längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer
beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt
werden muss.
1.3 Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden
besteht. Die Haftzeit beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der
Sachschaden gemäß den dem Vertrag zurgunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens.
2 Versicherungswert
2.1 Der Versicherungswert für diese Beitriebsunterbrechungsversicherung wird aus den fortlaufenden
Kosten und dem Betriebsgewinn gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem gesamten
Geschäftsjahr ohne Unterbrechung der jeweiligen Sache erwirtschaftet hätte.
2.2 Dieser Versicherungswert ergibt sich dabei für jede einzelne versicherte Sache aus den
Umsatzerlösen, die mit dieser Sache erwirtschaftet werden, abzüglich der Kosten nach Nr. 4.4.
2.3 Der so ermittelte Betrag dividert durch 250 ergibt den Tagessatz der versicherten Sache.
3 Versicherungssumme
3.1 Die Versicherungssumme entspricht dem Produkt aus dem vereinbarten Tagessatz und 250
Arbeitstagen je Jahr.
3.2 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
4 Umfang der Entschädigung
4.1 Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den
Gang und das Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums günstig oder ungünstig
beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.
Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder
notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet
worden wären.
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu
sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu
berücksichtigen.
4.2 Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch einen Schaden an einer Sache, für die diese
Betriebsunterbrechungsversicherung nicht vereinbart ist, oder durch eine nicht versicherte Gefahr,
so besteht keine Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden, der durch den Schaden an dieser
Sache oder durch diese Gefahr allein verursacht worden wäre.
4.3 Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch
außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als
Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss;
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
Verfügungen von hoher Hand;
Innere Unruhen;
Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
Erdbeben;
Überschwemmung;
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 141
behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt
werden;
Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs-
oder Betriebsstoffen;
4.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen;
Umsatzsteuer; Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfindervergütungen;
Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb
nicht zusammenhängen;
Vertrags- und Konventionalstrafen.
4.5 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
je Arbeitstag eines Unterbrechungsschadens maximal Entschädigung geleistet in Höhe des 250.
Teils der Versicherungssumme nach Nr. 3.
4.6 Der nach 4.1 bis 4.5 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
in Höhe des 125. Teils der Versicherungssumme gemäß Nr. 3 gekürzt.
Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung - Klausel
TM6001
1 Gemeinsames Verfahren
Besteht auch eine Feuerversicherung ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu
vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Feuerschadens in einem
gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Feuerversicherer und der
Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2 Umfang des Verfahrens
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt
werden.
3 Durchführung des Verfahrens
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer
kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame
Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen.
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 142
Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die
auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner
keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
4 Mindestinhalt
Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
5 Obmann
Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien
gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen.
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im
Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch,
wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6 Kostentragung
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel.
7 Abschlagszahlung
Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu
vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an
der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
8 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt.
Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens nach den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Gefahrenbereich der versicherten
Maschinen befindliche Sachen beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre
Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache
gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine Maschinenversicherung abgeschlossen werden
kann.
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 143
Werkzeuge - Klausel TM6003
Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
werden auch Schäden an Werkzeugen ersetzt, die als Folge eines ersatzpflichtigen
Maschinenschadens entstehen und sofern sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Die
Ersatzleistung erfolgt zum Zeitwert.
Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens nach den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in unmittelbarer Bearbeitung durch die
versicherte Maschine befindliche Materialien beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre
Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann.
Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005
Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeitsspindeln) bzw. Motorspindeln und Kugelrollenspindeln von
Werkzeugmaschinen wird die Entschädigung nach den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt (der
Abzug erfolgt sowohl von den Ersatzteil- als auch von den Lohnkosten):
Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von
bis zu 2.000 Bh um 5 %
bis zu 4.000 Bh um 10 %
bis zu 6.000 Bh um 20 %
bis zu 8.000 Bh um 30 %
bis zu 10.000 Bh um 40 %
bis zu 12.000 Bh um 50 %
über 12.000 Bh um 60 %
Bei nicht vorhandenem Stundenzähler an der versicherten Maschine gilt folgende
Entschädigungsstaffel (auch hier erfolgt der Abzug sowohl von den Ersatzteil- als auch von den
Lohnkosten):
Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von
bis zu 6 Monaten um 5 %
bis zu 12 Monaten um 10 %
bis zu 18 Monaten um 20 %
bis zu 24 Monaten um 30 %
bis zu 30 Monaten um 40 %
bis zu 36 Monaten um 50 %
über 36 Monate um 60 %
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die
Nutzungsmöglichkeit hatte.
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006
1 Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen
für den Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl erfüllt werden:
1.1 Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der
Hersteller bzw. der Umrüster.
1.2 Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des
Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden
eingehalten.
KFM0726 Seite 143 von 184
[Seite 144]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 144
1.3 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen
Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die
§§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
sein.
2 Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
3 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde
gekürzt, mindestens jedoch die Regelung gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit des
Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung
erfolgte.
Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag genannten
Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) auch für Schäden durch Einbruchdiebstahl (Einbrechen,
Einsteigen oder Eindringen des Diebs mittels falscher oder gestohlener oder geraubter richtiger
Schlüssel oder anderer Werkzeuge in Gebäude oder den Raum eines Gebäudes), soweit nicht aus
einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann.
Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008
Zu diesem Risiko sind Maschinen und Anlagen über den im Versicherungsschein genannten Wert
versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Sonstige Daten - Klausel TM6010
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für
die Wiederherstellung von sonstigen Daten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
Risiko mitversichert.
Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011
Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen auch
für Schäden an Anlagen zu Energieerzeugung, soweit diese nicht mit Pflanzenöl oder Gasen, die
durch Vergärung von Biomasse jeder Art (Biogas) oder Biomassevergasung (z. B. Holzvergasung)
entstehen, betrieben werden.
Soweit aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, geht
dieser vor.
Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012
Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder
Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen
vorübergehend anzumieten oder auszuleihen.
Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu
der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf
erstes Risiko ersetzt.
Die Selbstbeteiligung beträgt zwei Kalendertage.
KFM0726 Seite 144 von 184
[Seite 145]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 145
Neuwertentschädigung – Klausel TM6013
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials
entschädigt.
Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 12
Monaten, gerechnet ab
erster Inbetriebnahme oder
Auslieferung durch den Verkäufer
Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten
nach Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine oder
Gerätes nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis,
maximal die Versicherungssumme.
Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6014
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials
entschädigt.
Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 24
Monaten, gerechnet ab
erster Inbetriebnahme oder
Auslieferung durch den Verkäufer.
Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten
nach Eintritt des Versicherungsfalls die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine
nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die
Versicherungssumme
KFM0726 Seite 145 von 184
[Seite 146]
ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 146
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinen- und
Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten
(ABMGM 2022)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 147
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 147
3 Versicherte Interessen 150
4 Versicherungsort 150
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 150
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 151
7 Umfang der Entschädigung 152
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 154
9 Sachverständigenverfahren 155
10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten 156
11 Wiederherbeigeschaffte Sachen 156
12 Wechsel der versicherten Sachen 157
13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 157
14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 159
15 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 160
16 Versicherung für fremde Rechnung 160
17 Aufwendungsersatz 161
18 Übergang von Ersatzansprüchen 161
19 Kündigung nach dem Versicherungsfall 162
20 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 162
21 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 163
22 Vollmacht des Versicherungsvertreters 163
23 Repräsentanten 164
KFM0726 Seite 146 von 184
[Seite 147]
ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 147
Versicherungsbedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung
von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMGM 2022)
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte,
sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung
und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder
sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den
Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines
Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts.
Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte, maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören
auch Software und Programme.
1.2 Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
versicherten Sache versichert sind Schäden an
Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
Sieben;
Werkzeugen aller Art.
1.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Wechseldatenträger;
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
Katalysatoren;
Akkumulatoren;
sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen;
Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten
Gewerbes oder von Personen dienen;
Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Unvorhergesehen sind Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.
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Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung;
Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung.
2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen
Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
Verfügung von hoher Hand;
durch Innere Unruhen;
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
gegen Personen oder Sachen verüben.
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
während der Dauer von Seetransporten;
durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des
bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt;
durch
aa. betriebsbedingte normale Abnutzung,
bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen,
dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall
üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen
Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd. bereits
erneuerungsbedürftig waren.
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Die Ausschlüsse gemäß bb. bis dd. gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 2.1 a., b., d. und e.;
ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion
beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der
Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs- /
Wartungsvorschriften;
durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war,
soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur,
Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine
Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,
so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Nr. 18 -
Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat
seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und
erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen: Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn
der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
überlässt oder verkauft (Nr. 3.3), selbst hergestellt hat;
bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage;
durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf
Wasserbaustellen.
Versaufen oder Verschlammen bezeichnet das Einsinken einer versicherten Sache in ein
oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen oder
diese umschließen.
durch Terror;
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
durch Cyberangriffe
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist
eine Beeinträchtigung der
‒ Verfügbarkeit
‒ Integrität
‒ Vertraulichkeit
von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von
in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es
unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren
Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
2.4 Gefahrendefinitionen
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
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Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht
wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem
Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über
die versicherten Sachen ausüben.
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt
oder mittels
aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte,
bb. falscher Schlüssel oder
cc. anderer Werkzeuge eindringt.
3 Versicherte Interessen
3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im
Übrigen gelten die Regelungen gemäß Nr. 20 zur Veräußerung der versicherten Sache.
3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
3.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 16 zur Versicherung für fremde Rechnung.
4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
5.1 Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse
bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der
Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
5.2 Versicherungssumme
Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
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versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
werden.
5.3 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
6.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder
die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
6.2 Zusätzliche Kosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.
Kosten für sonstige Daten
aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung
von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der
Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
bb. Nicht versichert sind Daten,
‒ zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
‒ die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
‒ die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
‒ die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
cc. Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz
gesichert sind.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden
‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
transportieren und dort zu beseitigen.
bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind Aufwendungen des
Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
muss, um
‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
oder auszutauschen;
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‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens
wiederherzustellen.
bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
erlassen wurden;
‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen und zwar ohne Berücksichtigung, ob und
wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
versichert.
ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Bewegungs- und Schutzkosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
Luftfrachtkosten
Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem
Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.
Bergungskosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb
des Versicherungsorts befinden, zu bergen.
7 Umfang der Entschädigung
7.1 Wiederherstellungskosten
Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden
liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind
als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die
Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres
Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der
Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer
Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig
verwendet werden können.
7.2 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
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aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten;
cc. De- und Remontagekosten;
dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist;
ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
vorgenommen an
aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Akkumulatoren sowie
sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der
versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden;
bb. Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
Sieben und Werkzeugen aller Art;
cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes
Bauteils, höchstens jedoch 50 Prozent.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein
ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür
angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der
beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der
Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine
Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer
die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch
nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten;
cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
gg. Vermögensschäden.
7.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Werts des Altmaterials.
7.4 Zusätzliche Kosten
Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
hinaus tatsächlich aufgewendet werden .
7.5 Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme.
7.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
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Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis 7.5 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
7.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis gekürzt.
7.8 Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadensfall
Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für
eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht,
Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung.
7.9 Selbstbeteiligung
Der nach Nr. 7.1 bis 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
abgezogen.
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
8.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
zu zahlen ist.
8.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen,
der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.,
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
8.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 8.1 und 8.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
8.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
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9 Sachverständigenverfahren
9.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
9.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
9.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
hinzuweisen.
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
9.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war;
den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens;
bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.
9.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
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Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
wollen oder sie verzögern.
9.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
9.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten
10.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
mindestens eine tägliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d.h. Duplikate der versicherten
Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben
werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können
(z. B. Off-Line-Sicherung);
sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist;
technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff durch Firewalls und Virenscanner
sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;
nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur
Verfügung stellt;
ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;
eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
Tätigkeiten vorbehalten sein;
einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
Passwörter sicherzustellen.
10.2 Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.1 genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Nr. 13 zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei sein.
11 Wiederherbeigeschaffte Sachen
11.1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen.
11.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
11.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
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Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
Wahlrecht auf den Versicherer über.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des
Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der
Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
11.4 Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 11.2 oder 11.3 bei ihm verbleiben.
11.5 Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
11.6 Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
12 Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine
andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
Die vorläufige Deckung endet
mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem
Versicherungsschutz oder
mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.
13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
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Stand 01.03.2022 Seite 158
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt hat.
13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
handeln.
Der Versicherungsnehmer hat
aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen
Sachen einzureichen;
dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung
über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
gestatten;
ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen, als dem
Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 13.2 a und b ebenfalls zu
erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 13.1 oder 13.2 vorsätzlich, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
b. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z B.
E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Stand 01.03.2022 Seite 159
14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
14.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und Nr. 14.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, als auch
die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
14.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls,
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
14.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
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Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
14.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
14.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
14.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
14.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat..
15 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
15.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
15.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
16 Versicherung für fremde Rechnung
16.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
16.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
16.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
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Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
informiert hat.
17 Aufwendungsersatz
17.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach Nr. 17.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 17.1 a. erforderlichen Betrag auf
Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
17.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
Nr. 17.2 a. entsprechend kürzen.
18 Übergang von Ersatzansprüchen
18.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
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18.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
19 Kündigung nach dem Versicherungsfall
19.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
19.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
19.3 Kündigung durch den Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
20 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
20.1 Übergang der Versicherung
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über,
wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf
Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung
erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
Kenntnis erlangt.
20.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender
Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausgeübt wird.
20.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
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Stand 01.03.2022 Seite 163
20.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
21 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
21.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
21.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder
Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
22 Vollmacht des Versicherungsvertreters
22.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,
Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
22.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
22.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegens ich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
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[Seite 164]
ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 164
23 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
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[Seite 165]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 165
Klauseln für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren
oder transportablen Geräten
Inhaltsverzeichnis
Seite
Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651 167
Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653 167
Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654 168
Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge,
Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655 169
Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656 169
Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657 170
Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658 171
Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659 171
Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660 172
Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper -
Klausel TM0661 173
Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662 173
Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663 174
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 175
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 175
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 175
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 175
Eichkosten - Klausel TM4007 175
Schadensuchkosten - Klausel TM4008 175
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 175
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 176
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 176
Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107 176
Innere Unruhen - Klausel TM4109 177
Anerkennung - Klausel TM4110 177
Cyberangriffe - Klausel TM4115 178
Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116 178
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten
Sache - Klausel TM4201 178
Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202 178
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 178
Selbstbeteiligung Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306 178
Selbstbeteiligung Glasbruch – Klausel TM4307 179
Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101 179
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 179
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 179
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 179
Sonstige Daten - Klausel TM6010 180
KFM0726 Seite 165 von 184
[Seite 166]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 166
Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501 180
Versichertes Interesse bei Überlassung der versicherten Sache an Dritte - Klausel TM6502 180
Unterschlagung - Klausel TM6503 180
Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504 180
Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505 181
Maschinen-Kaskoversicherung - Klausel TM6506 181
Maschinen-Teilkaskoversicherung - Klausel TM6507 181
Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508 182
Ausschluss Feuer - Klausel TM6509 182
Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510 182
Fahrzeugbereifung - Klausel TM6512 182
Neuwertentschädigung – Klausel TM6514 182
Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6515 183
Einsatz im Lohnverfahren - Klausel TM6516 183
Marktpreisklausel - Klausel TM6517 183
Nachhaltige Antriebstechnik - Klausel TM6518 183
Neuwert Brand, Blitzschlag, Explosion Klausel TM6519 184
Reparatur PLUS Klausel TM6520 184
KFM0726 Seite 166 von 184
[Seite 167]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 167
Klauseln für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren
oder transportablen Geräten
Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.
Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
Anlagengruppe. Baumaschinen und -geräte wie Mini-, Mobil- und Kettenbagger, Rad- und
Kompaktlader, Schaufellader, Raupen, Planierraupen, Dozer, Stampf- und Rüttelplatten,
Kompressoren, Stromerzeuger.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
Anlagengruppe. Baustoffmisch- und –pumpgeräte wie Beton-, Zement-, Estrichpumpen,
Autobetonpumpen, Transportbetonfahrzeuge, Betonmischer und -anlagen.
KFM0726 Seite 167 von 184
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Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 168
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Forstmaschinen wie Holzvollerntemaschinen (Harvester); Holzrückemaschinen
(Forwarder); Holztransportgeräte wie z. B. Schlepper; Holzhacker; Baumstumpffräsen;
Seilkrananlage für Forstbetriebe.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
KFM0726 Seite 168 von 184
[Seite 169]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 169
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge,
Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655
1 Zeichnungsvoraussetzungen
die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen) mit elektronischer Steuerung
ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Hebegeräte wie Turmdrehkrane, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger, Bauaufzüge,
Ladekrane auf LKW, Hebeböcke, Bock-, Portal-, Lauf-, Derrick- und Kabelkrane, Winden, Lifte,
Scherenarbeitsbühnen.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Lkw, Fahrgestelle
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Hub-, Gabel- und Teleskopstapler, Reachstacker.
KFM0726 Seite 169 von 184
[Seite 170]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 170
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Maschinen und Geräte der Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik wie Müll-,
Saug-, Spülfahrzeuge, Müllkompaktoren und Kanalrevisionsfahrzeuge.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
KFM0726 Seite 170 von 184
[Seite 171]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 171
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Kommunaltechnik wie Kehrmaschinen, Aufsitzmäher, Winterdiensttechnik ohne Lkw,
Häcksler für Grün- und Baumschnitt, Kehrsaugfahrzeuge, nicht zulassungspflichtige
Arbeitsfahrzeuge.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
2.2 Versichert sind Landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren, Schlepper, Futtermischwagen, Mist-
und Düngerstreuer, Pflanzenschutztechnik, Ladewagen, Güllefahrzeuge.
KFM0726 Seite 171 von 184
[Seite 172]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 172
2.3 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.4 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
Anlagengruppe. Maschinen für den Verkehrswegebau wie, Grader, Scraper, Straßenfertiger,
Schwarzdeckenfertiger, Gussasphaltdeckenfertiger, Betondeckenfertiger, Fräsen und Verdichter,
Grabenfräse, Grabenziehmaschine, Walzen und Walzenzüge, Pflasterverlegemaschine, Gleisstopf-
, Gleisricht- und Gleisbettreinigungsmaschinen, Zweiwegefahrzeuge, Ramm- und Ziehgeräte.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Lokomotiven, Loren, Draisinen, Waggons,
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
KFM0726 Seite 172 von 184
[Seite 173]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 173
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper -
Klausel TM0661
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Mobil-, Raupen-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
Im Jahresbeitrag sind Stillstandzeiten bereits berücksichtigt. Bei unterjährigen Verträgen kommt der
Kurzzeittarif zur Anwendung.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
KFM0726 Seite 173 von 184
[Seite 174]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 174
Versichert sind saisonal eingesetzte landwirtschaftliche Maschinen wie Mähdrescher, Häcksler,
Vollerntemaschinen wie Kartoffel-, Rüben-, Gemüse- und Traubenvollernter,
Bodenbearbeitungsmaschinen wie Eggen, Pflüge, Fräsen, Strohpressen, Saat- und Drillmaschinen.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
Anlagengruppe. Stein-, Abbruch und Recycling wie Brecher-, Sieb-, Misch-, Sand- und
Kieswaschanlagen, Abbruchzangen, -meisel und -hämmer.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten
sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte;
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
KFM0726 Seite 174 von 184
[Seite 175]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 175
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001
Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko mitversichert.
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
mitversichert.
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Eichkosten - Klausel TM4007
Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Versicherungsschein
genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Schadensuchkosten - Klausel TM4008
Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Versicherungsschein
genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer,
auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige
unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden
muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im
Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die
vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach
dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin
unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.
KFM0726 Seite 175 von 184
[Seite 176]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 176
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103
Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
Vorsorgeversicherung von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis
zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart.
Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits
versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet
dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die
aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche
Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist
eine Meldung entbehrlich. Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz
zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie
aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen
wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte
verursacht werden.
Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt
abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107
1 Angleichung
Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine entsprechende Angleichung der Beiträge und
Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Beiträge um mehr als 2 Prozent
ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen, ist für die
nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.
2 Indexierung
Für die Angleichung der Beiträge wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter
Berücksichtigung der Preisentwicklung.
Eine Angleichung der Beiträge erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
Versicherungswerts angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
Betrag.
Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
zwar
für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz),
Gruppe Investitionsgüter;
für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).
3 Zeitpunkt
Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
und für den im folgenden Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag wirksam.
4 Unterversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Unterversicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.
KFM0726 Seite 176 von 184
[Seite 177]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 177
5 Kündigung
Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Beiträge
für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Beitragssteigerung in
drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform
zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Beiträge erhöht werden
sollten.
6 Erläuterung zur Berechnung des Beitrags und der Versicherungssumme
Beitrag
Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
B = B0 x Beitragsfaktor
Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
S = S0 x Summenfaktor
Summenfaktor = E/E0
Es bedeuten:
B0 = Im Versicherungsvertrag genannterBeitrag, Stand Januar/März 1971
S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
Gruppe Investitionsgüter
E0 = Stand März 1971
L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen
Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter)
L0 = Stand Januar 1971
Innere Unruhen - Klausel TM4109
1 Versicherte Schäden
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
Personen oder Sachen verüben.
2 Nicht versicherte Schäden
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
3 Umfang der Entschädigung
Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
4 Kündigung
Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
nach Zugang wirksam.
Anerkennung - Klausel TM4110
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
Gefahrerhöhungen nach § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.
KFM0726 Seite 177 von 184
[Seite 178]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 178
Cyberangriffe - Klausel TM4115
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer Entschädigung für Sachschäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder
indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind
oder diese beigetragen hat.
Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116
Der Versicherungsvertrag ist auflösend bedingt durch die Veräußerung der versicherten Sache durch
den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsvertrag endet demnach zum Zeitpunkt des (gesetzlich
vorgesehenen bzw. vertraglich mit dem Käufer vereinbarten) Gefahrübergangs der Sache auf den
Käufer, spätestens jedoch mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer. Sind in einem
Versicherungsvertrag mehrere Sachen versichert und werden nur einzelne versicherte Sachen
veräußert, endet der Versicherungsvertrag nur in Bezug auf die veräußerten versicherten Sachen,
im Übrigen bleibt er unberührt.
Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise in Bezug auf einzelne veräußerte versicherte
Sachen durch die vorstehende auflösende Bedingung vor Ablauf der Versicherungsperiode, so steht
dem Versicherer die vereinbarte Prämie für den beendeten Vertrag bzw. Vertragsteil pro rata
temporis für die tatsächliche Vertragslaufzeit zu.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Veräußerung der versicherten Sache
unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat den Käufer auf den bei
Eigentumsübergang nicht vorhandenen Versicherungsschutz ausdrücklich hinzuweisen.
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
versicherten Sache - Klausel TM4201
Entgegen den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche
Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus
der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
versicherten Sache am Schadentag.
Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202
Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische
Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird.
Die Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit
1.500 EUR je Schadensfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Selbstbeteiligung - Klausel TM4301
Der nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Selbstbeteiligung Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306
Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub wird der nach den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die hierfür
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vereinbarte Selbstbeteiligung, mindestens jedoch die vereinbarte allgemeine Selbstbeteiligung,
gekürzt.
Die maximale Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder
Raub reduziert sich unabhängig vom vorgegebenen Prozentsatz auf den im Versicherungsschein
genannten Wert.
Selbstbeteiligung Glasbruch – Klausel TM4307
Bei Bruchschäden an der Verglasung versicherter Sachen wird der nach den dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die hierfür vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
Die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt, sofern eine Reparatur der Scheibe erfolgt ohne,
dass diese ausgetauscht wird.
Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101
Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht der Beitrag für die im
Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
der Versicherer den Vertrag kündigt.
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715
Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
nicht erstattet.
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716
Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006
1 Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen
für den Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl erfüllt werden:
1.1 Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der
Hersteller bzw. der Umrüster.
1.2 Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des
Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden
eingehalten.
1.3 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen
Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die
§§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
sein.
2 Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
3 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde
gekürzt, mindestens jedoch die Regelung nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit des
Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung
erfolgte.
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Sonstige Daten - Klausel TM6010
Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für
die Wiederherstellung von sonstigen Daten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
Risiko mitversichert.
Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden durch Versaufen oder Verschlammen
infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen.
Versichertes Interesse bei Überlassung der versicherten Sache an Dritte - Klausel TM6502
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist
auch das Interesse eines Dritten versichert, wenn der Versicherungsnehmer die Sache dem Dritten
als Mieter überlassen hat.
Es gelten die Bestimmungen gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Versicherung für fremde Rechnung.
Schäden und Verluste aus Weitergabe durch den mitversicherten Dritten sind ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht mitversichert.
Unterschlagung - Klausel TM6503
In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
Entschädigung geleistet für Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge von
Unterschlagung. Unterschlagung durch Personen, an die der Versicherungsnehmer die versicherten
Sachen unter Vorbehalt seines Eigentums vermietet, ist nur mitversichert, sofern
‒ das Mietverhältnis durch einen Mietvertrag beurkundet wurde,
‒ sämtliche Daten zum Identitätsnachweis des Mieters bzw. Abholers sind aus dem gültigen
Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) in den Mietvertrag übertragen worden.
Dazu gehören Familienname, Vorname, Adresse, Tag und Ort der Geburt, Nummer des
Dokumentes, ausstellende Behörde und Datum der Ausstellung
‒ bei einem Gesamtanschaffungswert von mehr als 250.000 EUR vom Mieter eine aktuelle
Wirtschaftsauskunft vorgelegt wurde,
‒ eine Weitervermietung durch den Mieter nicht erfolgt ist.
Für Schäden durch Unterschlagung gilt eine Selbstbeteiligung von 25 Prozent, mindestens jedoch
die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.
Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504
1 Versichert gelten Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen bis zu der genannten Summe auf
Erstes Risiko.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen wie Verkehrsleiteinrichtungen, mobile
Ampelanlagen, Baustellenabsperrungen, Behelfsbrücken, Baustellencontainer.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Inventar, Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien, Akten, Pläne, Zeichnungen, Hilfs- und
Betriebsstoffe, Büroeinrichtungen, Wohneinrichtungen, Toiletten und Duschen
‒ Einrichtungen von Baubüros, Baucontainern, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten,
Magazinen, Laboren und Gerätewagen.
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
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‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505
Schäden durch Brand sind nur dann versichert, wenn das vom Schaden betroffene Gerät mit einer
geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgestattet ist. Als geeignete Feuerlöscheinrichtung gelten
mindestens zwei (mind.) 3 kg Handfeuerlöscher, von denen einer in der Fahrerkabine und einer
außerhalb am Fahrzeug angebracht ist, oder eine automatische Feuerlöschanlage. Feuerlöscher
müssen regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Maschinen-Kaskoversicherung - Klausel TM6506
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer ausschließlich Entschädigung
für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen
(Sachschaden)
aa. als unmittelbare Folge einer äußeren Einwirkung;
Eine äußere Einwirkung ist ein unvorhergesehenes, unmittelbar von außen her einwirkendes
Ereignis, das nicht aus der Sache selbst entsteht.
bb. durch Unfall;
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis.
Entschädigung wird auch geleistet für Unfallschäden, wenn deren Ursache aus der Sache
selbst entsteht.
cc. durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
oder seiner Ladung;
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
Maschinen-Teilkaskoversicherung - Klausel TM6507
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer ausschließlich Entschädigung
für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen
(Sachschaden) durch
aa. Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
oder seiner Ladung;
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gase oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
bb. Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
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cc. Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
dd. Überschwemmung
Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser
durch
‒ Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
‒ Witterungsniederschläge;
‒ Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge vorab beschriebener Ausuferung
und Witterung;
ee. Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
ff. Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten
Hohlräumen.
gg. Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
hh. Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
ii. Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung von Front-, Heck-, Seiten- und
Trennscheiben der versicherten Sachen.
bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508
Schäden durch Entwendung oder Brand sind unverzüglich auch der Polizei zu melden.
Ausschluss Feuer - Klausel TM6509
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ist
der Versicherungsschutz unabhängig von den mitwirkenden Ursachen für die Gefahren Brand,
Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen bei diesen Ereignissen ausgeschlossen.
Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510
Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder
Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen
vorübergehend anzumieten oder auszuleihen.
Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu
der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf
Erstes Risiko ersetzt.
Die Selbstbeteiligung beträgt zwei Kalendertage.
Fahrzeugbereifung - Klausel TM6512
Mitversichert gelten Schäden an der Fahrzeugbereifung bis zur vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko und als Jahreshöchstentschädigung unter der Voraussetzung, dass eine
bedingungsgemäß versicherte Gefahr nachweislich von außen auf den Reifen eingewirkt hat. Im
Schadenfall werden dem Alter und der Abnutzung entsprechende Abzüge vorgenommen, wobei je
Jahr ein Mindestabzug von 20 % zugrunde gelegt wird.
Neuwertentschädigung – Klausel TM6514
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials
entschädigt.
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Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 12
Monaten, gerechnet ab
erster Inbetriebnahme oder
Auslieferung durch den Verkäufer
Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten
nach Eintritt des Versicherungsfalls die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine oder
Geräts nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal
die Versicherungssumme.
Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6515
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials
entschädigt.
Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 24
Monaten, gerechnet ab
erster Inbetriebnahme oder
Auslieferung durch den Verkäufer.
Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten
nach Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine
nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die
Versicherungssumme.
Einsatz im Lohnverfahren - Klausel TM6516
Für Maschinen, die im Lohnverfahren eingesetzt werden, besteht ein erhöhtes Risiko. Dies haben
wir durch einen Zuschlag auf den Beitrag berücksichtigt
Marktpreisklausel - Klausel TM6517
Stellt sich bei einem Totalschaden heraus, dass die Versicherungssumme infolge von
Preissteigerungen unter dem Wiederbeschaffungswert einer Maschine gleicher Art und Güte liegt,
wird maximal die Versicherungssumme zuzüglich dem im Versicherungsschein genannten
Prozentsatz erstattet. Dabei werden Alter und Betriebszustand der versicherten Maschine,
insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung und Nutzung sowie die durchschnittliche
technische Nutzungs- und Lebensdauer berücksichtigt.
Voraussetzung ist, dass die Versicherungssumme korrekt ermittelt wurde (Kauf- oder Lieferpreis im
Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten ohne Rabatte und Preiszugeständnisse).
Wenn eine Neuwertentschädigung vereinbart ist, gilt: Für ihre Laufzeit ist der Kauf- oder Lieferpreis
einer Maschine gleicher Art und Güte im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten ohne Rabatte und
Preiszugeständnisse maßgeblich.
Nachhaltige Antriebstechnik - Klausel TM6518
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei einem Totalschaden keine Selbstbeteiligung abgezogen.
Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass
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‒ der Antrieb der vom Totalschaden betroffenen Maschine in Teilen oder vollständig auf einem
Verbrennungsmotor beruht und
‒ der Versicherungsnehmer innerhalb von 12 Monaten nach eingetretenem Versicherungsfall eine
gleichartige Maschine mit nachhaltiger Antriebstechnik wiederbeschafft und durch einen
Kaufvertrag nachweist und
‒ die Ersatzmaschine ebenfalls bei der R+V Allgemeine Versicherung AG oder der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG zu mindestens gleichem Deckungsumfang versichert.
Als nachhaltige Antriebstechnik gelten Antriebskonzepte, die auf der ausschließlichen oder
kombinierten Nutzung von Elektrizität oder Wasserstoff beruhen.
Erfüllt der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen nicht bis zum Abschluss der
Schadenregulierung, wird die Entschädigung um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Reicht
der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen innerhalb der genannten Frist nach, erstattet der
Versicherer die einbehaltene Selbstbeteiligung.
Neuwert Brand, Blitzschlag, Explosion Klausel TM6519
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
im Falle eines Totalschadens durch Brand, Blitzschlag oder Explosion der Neuwert der versicherten
Sache ersetzt.
Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für Maschinen bis zu einem Alter von 12 Jahren,
gerechnet ab
erster Inbetriebnahme oder
Auslieferung durch den Verkäufer
Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles die
Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung
ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die Versicherungssumme.
Reparatur PLUS Klausel TM6520
Im Falle eines Totalschadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeine
Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Wiederherstellung der
beschädigten Sache zu wählen, auch wenn die hierfür erforderlichen Kosten den Zeitwert der
versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls übersteigen.
Die Wiederherstellungskosten werden bis zu 150 % des Zeitwertes der versicherten Sache erstattet.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
übersteigt, nur, wenn er die fachgerechte Wiederherstellung nachgewiesen hat.
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