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Insurance broker / Fleet insurance in Germany (Kfz-Flottenversicherung) / Policy wording archive

R+V für Fahrzeuge, die keine Pkw sind Fuhrparkpolice: the policy wording in full

Kfz-FuhrparkPolice der R+V für Fuhrparks ab 10 Motorfahrzeugen mit Flottenklassen bis F 24 und Umstufung nach Schadenquote und aktueller Klasse.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Everything about this policy

What the policy covers: 70 points, each with its clause

Basics and fleet contract

PointRuleWording (German)Clause
Minimum number of vehicles for the fleet policyyes„nachweisen, dass Sie nur vorübergehend weniger als 10 Motorfahrzeuge in Ihrem Fuhrpark haben.“Anhang 6 Ziffer 3, page 94
Maximum number of vehicles (small fleet limit)not addressed
Who may take out the policy (traders, self-employed, professionals, companies)not addressed
Insurable vehicle types (cars, vans, trucks, tractors, motorcycles, trailers)yes„Für alle Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger Ihres Fuhrparks richten sich die Beitragssätze einheitlich in der“Anhang 6 Ziffer 1.1, page 93
Private vehicles of the owner and family can be includednot addressed
Automatic cover for newly added vehicles from registrationyes„Neu hinzukommende Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger werden wir in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt.“Anhang 6 Ziffer 1.2, page 93
Reporting period for additions and removals (days)not addressed
Pro rata premium refund when a vehicle is deregisterednot addressed
Premium model: flat rate per vehicle or individual no claims classesyes„der im abgelaufenen Kalenderjahr erreichten Schadenquote und der aktuellen F-Klasse“Anhang 6 Ziffer 2.1, page 100
Territorial scopeyes„Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1.4.1, page 13
Update guarantee: future improvements apply automaticallynot addressed

Motor third party liability

PointRuleWording (German)Clause
Combined limit per eventyes, up to the sum insured„Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.“A.1.3.1, page 13
Limit for bodily injury per personnot addressed
Limit for property damagenot addressed
Voluntary liability above the statutory minimumnot addressed
Cover for rented vehicles abroad (Mallorca cover)yes, up to the sum insured„Sofern Sie für Ihr Kraftrad oder Camping-Kfz mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die Schäden, die Sie als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursachen.“A.1.1.6, page 12
Liability for towed trailers and semi trailersyes, up to the sum insured„Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf.“A.1.1.5, page 12
Loading and unloading damage to third party propertyyes, up to the sum insured„Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das ... Aussteigen sowie das Be- und Entladen.“A.1.1.1, page 12
Damage caused by working machines and loading cranesyes„die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs“A.1.2 j, page 13
Foreign claims protection after a not at fault accident abroadyes, up to the sum insured„Werden Sie im Ausland nach A.5.3 mit Ihrem versicherten Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, gilt: Wir kommen anstelle des Schädigers für die Ihnen dadurch entstandenen Schäden auf.“A.5.1.1, page 38
Defence against unjustified claimsyes„Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab.“A.1.1.3, page 12

Partial cover and natural perils

PointRuleWording (German)Clause
Deductible for partial coveryes„Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.“A.2.6.9, page 24
Fire and explosionyes, up to the sum insured„Versichert sind Brand und Explosion.“A.2.2.1, page 18
Theft and unauthorised useyes, up to the sum insured„Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.“A.2.2.2, page 18
Tools, samples, spare parts and goods in the vehicleno„Ersatzteile“A.2.1.5, page 18
Glass breakageyes, up to the sum insured„Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs.“A.2.2.5, page 18
Storm, hail, lightning and floodyes, up to the sum insured„Versichert ist die unmittelbare Einwirkung folgender Naturgewalten auf das Fahrzeug: Erdbeben, Erdsenkungen, Vulkanausbrüche, Lawinen einschließlich Dachlawinen, Muren, Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung.“A.2.2.3, page 18
Consorcio de Compensación de Seguros for extraordinary risksnot addressed
Collision with animals of all kindsyes, up to the sum insured„Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren.“A.2.2.4, page 18
Marten bite including consequential damageyes, up to EUR 5,000„Folgeschäden sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 5.000 EUR versichert.“A.2.2.7, page 19
Short circuit in wiring including consequential damageyes, up to EUR 3,000„Dadurch bedingte Überspannungsschäden an mitversicherten Teilen (z. B. Lichtmaschine, Anlasser) sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 3.000 EUR versichert.“A.2.2.6, page 19

Comprehensive cover

PointRuleWording (German)Clause
Deductible for comprehensive coveryes„Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.“A.2.6.9, page 23
Accident (including at fault)yes, up to the sum insured„Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall.“A.2.3.2, page 19
Vandalism by third partiesyes, up to the sum insured„Versichert ist die Beschädigung, die Zerstörung oder der Totalschaden des Fahrzeugs durch ... oder böswillige Handlungen Dritter, z. B. Vandalismus oder Cyberangriff.“A.2.3.3, page 19
Operating damage (shifting load, tipping when unloading)yes, up to the sum insured„Kasko-Extra-Versicherung - Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden“A.8, page 2
Breakage of bodies, cranes and lifting platformsyes, up to the sum insured„Kasko-Extra-Versicherung - Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden“A.8, page 2
Bodies, built in shelving and special equipment coveredyes, up to the sum insured„Ladebordwand einschließlich Hydraulik“A.2.1.3, page 17
Lettering, wrapping and advertisingyes, up to the sum insured„Werbebeschriftung sowie Poster- und Airbrushmotive“A.2.1.3, page 17

Settlement and repair

PointRuleWording (German)Clause
New value compensation (months from first registration)yes„bei Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder bei Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche), wenn innerhalb von 12 Monaten“A.2.6.1 b, page 20
Purchase price compensation for used vehicles (months)not addressed
Compensation at replacement valueyes„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.“A.2.6.1 a, page 20
GAP cover for leased and financed vehiclesyes, up to the sum insured„Unsere Entschädigung nach A.7.5 ist beschränkt auf 25 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs am Schadentag.“A.7.6.1, page 43
Settlement net of VAT for businesses entitled to deductyes„Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.“A.2.6.4, page 22
Loss of use or rental vehicle after a damage claimno„Verwaltungskosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten.“A.2.6.8 a, page 24
Appraiser costsyes, up to the sum insured„Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“A.2.6.3, page 22
Towing costs under the damage coveryes, up to the sum insured„Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“A.2.6.2 b, page 22
Workshop binding (repair only at partner garage)not addressed

Drivers, use and premium

PointRuleWording (German)Clause
Any authorised driver (no named driver list)yes„Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.“D.1.1.2, page 52
Minimum driver age or licence durationnot addressed
Private use of company vehicles by employees coverednot addressed
Replacement and short term rental vehicles coveredyes, up to the sum insured„Bei einem Unfall des Fahrzeugs helfen wir Ihnen, ein Ersatzfahrzeug anzumieten.“A.3.5.5, page 27
Driver protection (injury to the own driver)yes, up to EUR 20 million„Wir zahlen für den Personenschaden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer.“A.6.4.1, page 40
Occupant accident insuranceyes, up to the sum insured„Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch“A.4.1.1, page 32
Fleet discount or special rating for the whole fleetyes„Neu hinzukommende Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger werden wir in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt.“Anhang 6 Ziffer 1.2, page 93
Premium adjustment according to fleet loss ratioyes„der im abgelaufenen Kalenderjahr erreichten Schadenquote und der aktuellen F-Klasse“Anhang 6 Ziffer 2.1, page 100
No claims history transferable on change of insureryes„Bei einem Versichererwechsel werden wir dem Nachversicherer auf Anfrage diese fortgeführten Schadenverläufe nach I.8.2 mitteilen.“Anhang 6 Ziffer 4, page 94
Telematics or tachograph requirednot addressed

Assistance

PointRuleWording (German)Clause
Roadside assistance after breakdown or accidentyes, up to the sum insured„Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug.“A.3.5.1, page 26
Towing after breakdownyes, up to the sum insured„Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.“A.3.5.2, page 26
Assistance from kilometre zero (also at the business address)yes„Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht beginnen oder fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen“A.3.5, page 26
Onward transport of load and tools after breakdownno„Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein.“A.3.5.2, page 27
Assistance also for vans and trucksyes„Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse erhöht sich dieser Betrag auf 400 EUR.“A.3.5.2, page 26

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Waiver of the gross negligence defenceyes, up to the sum insured„Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, gilt: Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen.“A.2.6.7 b, page 23
Exception to the waiver for alcohol and drugsyes„Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben.“A.2.6.7 b, page 24
Obligations before a loss (licence checks, driving hours, load securing)yes„Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.“D.1.1.3, page 52
Obligations after a loss and reporting deadlineyes„Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.“E.1.1.1, page 55
Maximum recourse against the driver after breach of dutyyes, up to EUR 5,000„Die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt.“D.2.3, page 55
Contract term and renewal dateyes„Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen.“G.1.2, page 60
Cancellation after a claim and at expiry, also for single vehiclesyes„Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen.“G.2.3, page 61
Special exclusions (racing, renting out, dangerous goods, courier)yes„Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“A.2.10.2, page 25

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind (mit AKB), R+V Allgemeine Versicherung AG
[Seite 1] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Inhaltsverzeichnis Informationen zum Antrag auf Kfz-Versicherung ............................................................................................... 9 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ...............................................................................11 Präambel ..........................................................................................................................................................11 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? ...........................................................................12 A.1 Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen ........................12 A.1.1 Was ist versichert? ...............................................................................................................................12 A.1.2 Wer ist versichert? ................................................................................................................................13 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? .................................................................14 A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .............................................................................14 A.1.5 Was ist nicht versichert? .......................................................................................................................14 A.2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug .........................................................................16 A.2.1 Was ist versichert? ...............................................................................................................................16 A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? ...........................................................................18 A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? ...........................................................................19 A.2.4 Wer ist versichert? ................................................................................................................................20 A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .............................................................................20 A.2.6 Was zahlen wir im Schadensfall? .........................................................................................................20 A.2.7 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe ........................24 A.2.8 Fälligkeit unserer Zahlung ....................................................................................................................24 A.2.9 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? .........25 A.2.10 Was ist nicht versichert? .......................................................................................................................25 A.3 Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung ...................................................26 A.3.1 Was ist versichert? ...............................................................................................................................26 A.3.2 Wer ist versichert? ................................................................................................................................26 A.3.3 Versicherte Fahrzeuge .........................................................................................................................26 A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .............................................................................26 A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall ...................................................................................................................26 A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung ............................................28 A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung auf einer Reise ..................................29 A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise ..................................................................................30 A.3.9 Was ist nicht versichert? .......................................................................................................................32 A.3.10 Verpflichtung Dritter ..............................................................................................................................32 A.4 Insassen-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder getötet werden .......................................33 A.4.1 Was ist versichert? ...............................................................................................................................33 A.4.2 Wer ist versichert? ................................................................................................................................33 A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .............................................................................34 A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Insassen-Unfallversicherung? ...........................................................34 A.4.5 Leistung bei Invalidität ..........................................................................................................................34 A.4.6 Krankenhaustagegeld ...........................................................................................................................36 A.4.7 Genesungsgeld .....................................................................................................................................36 A.4.8 Todesfall-Leistung ................................................................................................................................36 A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? ......................36 KRN0726 Seite 1 von 110 [Seite 2] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.4.10 Fälligkeit ................................................................................................................................................37 A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person ................................................................................................37 A.4.12 Was ist nicht versichert? .......................................................................................................................38 A.5 Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) ...........................................39 A.5.1 Was ist versichert? ...............................................................................................................................39 A.5.2 Wer ist versichert? ................................................................................................................................39 A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .............................................................................39 A.5.4 Welche Leistungen umfasst die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus)? ...............................................................................................................................39 A.5.5 Fälligkeit und Zahlung ...........................................................................................................................39 A.5.6 Was ist nicht versichert? .......................................................................................................................39 A.5.7 Verpflichtung Dritter ..............................................................................................................................40 A.6 Fahrerschutz-Versicherung - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird ............................................40 A.6.1 Was ist versichert? ...............................................................................................................................40 A.6.2 Wer ist versichert? ................................................................................................................................40 A.6.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .............................................................................40 A.6.4 Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung? .............................................................................40 A.6.5 Fälligkeit und Zahlung ...........................................................................................................................41 A.6.6 Was ist nicht versichert? .......................................................................................................................41 A.7 Differenzdeckung - für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge........................................................42 A.7.1 Was ist versichert? ...............................................................................................................................42 A.7.2 Welche Ereignisse sind versichert? ......................................................................................................42 A.7.3 Wer ist versichert? ................................................................................................................................42 A.7.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .............................................................................42 A.7.5 Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust? ......................................42 A.7.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir? ..........................................................................................................43 A.7.7 Was wir nicht ersetzen ..........................................................................................................................43 A.7.8 Was ist nicht versichert? .......................................................................................................................43 A.8 Kasko-Extra-Versicherung - Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden ................43 A.8.1 Was ist versichert? ...............................................................................................................................43 A.8.2 Welche Ereignisse sind versichert? ......................................................................................................44 A.8.3 Wer ist versichert? ................................................................................................................................44 A.8.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .............................................................................44 A.8.5 Was zahlen wir bei Beschädigung oder Zerstörung? ...........................................................................44 A.8.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir? ..........................................................................................................44 A.8.7 Selbstbeteiligung ..................................................................................................................................45 A.8.8 Was wir nicht ersetzen ..........................................................................................................................45 A.8.9 Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat ..........................................................................................45 A.8.10 Was ist nicht versichert? .......................................................................................................................45 A.9 Umweltschadensversicherung - für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz ........................................................................................................................47 A.9.1 Was ist versichert? ...............................................................................................................................47 A.9.2 Wer ist versichert? ................................................................................................................................48 A.9.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? ..........................................................................................................48 KRN0726 Seite 2 von 110 [Seite 3] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.9.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? .............................................................................48 A.9.5 Was ist nicht versichert? .......................................................................................................................48 B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz ..................................................................49 B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? .............................................................................................49 B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz ..........................................................................................................49 B.2.1 Haftpflichtversicherung .........................................................................................................................49 B.2.2 Zusätzlich gewährter vorläufiger Versicherungsschutz ........................................................................49 B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz ...................................................49 B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes .........................................................49 B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes .............................................................................49 B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf ..................................................50 B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz ........................................................................................50 C Beitragszahlung ....................................................................................................................................51 C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags ......................................................................................51 C.1.1 Rechtzeitige Zahlung ............................................................................................................................51 C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung ....................................................................................................................51 C.1.3 Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung ...............................................................................................51 C.2 Zahlung des Folgebeitrags ...................................................................................................................51 C.2.1 Rechtzeitige Zahlung ............................................................................................................................51 C.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung ....................................................................................................................51 C.2.3 Schadenereignis nach Ablauf der Zahlungsfrist ...................................................................................51 C.2.4 Kündigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung ...........................................................................................51 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel .................................................................................52 C.4 Zahlungsperiode ...................................................................................................................................52 C.5 Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung..........................................................................................52 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung .................................53 D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? ................................................................53 D.1.1 Bei allen Versicherungsarten ................................................................................................................53 D.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung, der Auslandsschaden-Versicherung und der Fahrerschutz-Versicherung ..................................................................................................................53 D.1.3 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung ...........................54 D.1.4 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung .......................................................................................54 D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ..........................................................................55 D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ..............................................................................................55 D.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung .................................................................................................55 D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung .....................................................55 D.2.4 Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat ............................................................................................55 E Ihre Pflichten im Schadensfall und Folgen einer Pflichtverletzung.......................................................56 E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall? .....................................................................................56 E.1.1 Bei allen Versicherungsarten ................................................................................................................56 E.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung ...........................56 E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung ....................................................................................................57 E.1.4 Zusätzlich beim Schutzbrief und bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) .................................................................................................................................58 KRN0726 Seite 3 von 110 [Seite 4] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 E.1.5 Zusätzlich in der Insassen-Unfallversicherung und in der Fahrerschutz-Versicherung .......................58 E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ..........................................................................59 E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ..............................................................................................59 E.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung .................................................................................................59 E.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung .....................................................59 E.2.4 Erweiterung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung .........................................................59 E.2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung ...............................................................59 E.2.6 Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten ..............................................59 E.2.7 Mindestversicherungssummen .............................................................................................................59 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen ............................................................................60 F.1 Pflichten mitversicherter Personen .......................................................................................................60 F.2 Ausübung der Rechte ...........................................................................................................................60 F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen.....................................................60 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall .........................61 G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? ..........................................................................................61 G.1.1 Vertragsdauer .......................................................................................................................................61 G.1.2 Automatische Verlängerung .................................................................................................................61 G.1.3 Verträge mit einer befristeten Laufzeit ..................................................................................................61 G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? ............................61 G.2.1 Kündigung zum Ablauf..........................................................................................................................61 G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes .............................................................................61 G.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis .............................................................................................61 G.2.4 Wirksamwerden Ihrer Kündigung nach G.2.3.......................................................................................61 G.2.5 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs ............................................61 G.2.6 Kündigung durch neue Versicherung bei Erwerb .................................................................................62 G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung .........................................................................................................62 G.2.8 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs ........................................................62 G.2.9 Kündigung bei Bedingungsänderung ...................................................................................................62 G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? .............................62 G.3.1 Kündigung zum Ablauf..........................................................................................................................62 G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes .............................................................................62 G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis .............................................................................................62 G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags ...................................................................................63 G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs .............................................63 G.3.6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs ........................................................63 G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs ............................................63 G.4 Kündigung einzelner Versicherungen ...................................................................................................63 G.4.1 Rechtlich selbstständige Verträge ........................................................................................................63 G.4.2 Recht zur Kündigung aller Verträge .....................................................................................................63 G.4.3 Kündigungsfiktion .................................................................................................................................63 G.4.4 Ende des Schutzbriefs, der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) und der Fahrerschutz-Versicherung bei Kündigung der Haftpflichtversicherung........................64 G.4.5 Ende der Kasko-Extra-Versicherung und der Differenzdeckung bei Kündigung oder Umwandlung der Vollkasko ........................................................................................................................................64 KRN0726 Seite 4 von 110 [Seite 5] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 G.4.6 Kündigung bei mehreren versicherten Fahrzeugen .............................................................................64 G.4.7 Ende des Rabattschutzes .....................................................................................................................64 G.5 Form und Zugang der Kündigung .........................................................................................................64 G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung ..................................................................................................64 G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? ......................................................................65 G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber .....................................................................................65 G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber ...................................................................................................65 G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode.............................................................................................65 G.7.4 Anzeige der Veräußerung.....................................................................................................................65 G.7.5 Kündigung des Vertrags .......................................................................................................................65 G.7.6 Zwangsversteigerung ...........................................................................................................................65 G.8 Wagniswegfall .......................................................................................................................................65 H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen .............................................................................................................................66 H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? ...................................................................................66 H.1.1 Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung ..........................................................................................66 H.1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung ...........................................................................................................66 H.1.3 Keine Ruheversicherung ......................................................................................................................66 H.1.4 Umfang der Ruheversicherung .............................................................................................................66 H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung ..............................................................................................66 H.1.6 Wiederanmeldung .................................................................................................................................66 H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung ....................................................................................66 H.1.8 Wiederanmeldung mit anderer Versicherungsbestätigung ..................................................................67 H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? ....................................................................67 H.2.1 Versicherungsschutz in der Saison ......................................................................................................67 H.2.2 Ruheversicherung .................................................................................................................................67 H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison ..............................................................................................................67 H.3 Versicherungsschutz für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ...................................................67 H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? ..................................................................67 H.4.1 Versicherungsumfang ...........................................................................................................................67 H.4.2 Versicherungsdauer ..............................................................................................................................67 I Schadenfreiheitsrabatt-System ............................................................................................................68 I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) ...........................................................................68 I.2 Ersteinstufung .......................................................................................................................................68 I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 ..............................................................................................................68 I.2.2 Sonder-Ersteinstufung in eine SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung .............................................68 I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko .................................70 I.2.4 Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung ..............................................................70 I.2.5 Fortfall von Einstufungs-Voraussetzungen während der Laufzeit Ihres Vertrags ................................71 I.3 Jährliche Neueinstufung .......................................................................................................................71 I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung .....................................................................................................71 I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf ............................................................................................71 I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen .................................................................................................71 I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, 0 oder M und mit Sonder-Ersteinstufung ..............71 KRN0726 Seite 5 von 110 [Seite 6] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf .......................................................................................72 I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? ...........................................................72 I.4.1 Schadenfreier Verlauf ...........................................................................................................................72 I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf ...................................................................................................................72 I.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden? ....................................................................................72 I.5.1 Schadenrückkauf ..................................................................................................................................72 I.5.2 Rabattschutz .........................................................................................................................................73 I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs .....................................................................................................73 I.6.1 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich? ..............................................73 I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs? ...................................73 I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? ..........74 I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang ..................................................................75 I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Fahrzeugs ......................................75 I.7.1 Abgabe der Schadenverläufe ...............................................................................................................75 I.7.2 Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe ........................................................75 I.7.3 Nacherhebung des Mehrbeitrags .........................................................................................................75 I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf ....................................................................................................75 I.8.1 Umfang der Auskünfte an uns ..............................................................................................................75 I.8.2 Umfang unserer Auskünfte ...................................................................................................................75 J Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund tariflicher Maßnahmen? ......................77 J.1 Typklasse ..............................................................................................................................................77 J.2 Regionalklasse .....................................................................................................................................77 J.3 Dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung ..................................................................................77 J.4 Tarifänderung .......................................................................................................................................77 J.4.1 Wann und wie erfolgt eine Änderung Ihres Beitrags? ..........................................................................77 J.4.2 Wie wirkt sich die jährliche Überprüfung auf Ihren Versicherungsvertrag aus? ...................................78 J.5 Berechnung und Mitteilung einer Beitragserhöhung, Kündigungsrecht ...............................................78 K Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund von Umständen aus Ihrem Bereich? ..79 K.1 Schadenfreiheitsrabatt und dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung ......................................79 K.1.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts ................................................................................................79 K.1.2 Änderungen dynamischer Merkmale zur Beitragsberechnung ............................................................79 K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung .............................................................................79 K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? .......................................................................................79 K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag ..................................................................................................................79 K.3 Änderung des Wohn- bzw. Firmensitzes ..............................................................................................79 K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung ..................................................79 K.4.1 Anzeige von Änderungen .....................................................................................................................79 K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung ...........................................................................79 K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben ...................................................................................................79 K.4.4 Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden Angaben ...............................................................................80 K.4.5 Folgen von Nichtangaben .....................................................................................................................80 K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs ............................................................................80 L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände.................................................................................81 KRN0726 Seite 6 von 110 [Seite 7] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind ......................................................................................81 L.1.1 Versicherungsombudsmann e. V. ........................................................................................................81 L.1.2 Versicherungsaufsicht ..........................................................................................................................81 L.1.3 Rechtsweg ............................................................................................................................................81 L.2 Gerichtsstände ......................................................................................................................................81 L.2.1 Wenn Sie uns verklagen .......................................................................................................................81 L.2.2 Wenn wir Sie verklagen ........................................................................................................................81 L.2.3 Sie haben Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz ins Ausland verlegt ..........................................................81 M Leistungsverbesserungsgarantie ..........................................................................................................82 N Bedingungsänderung ............................................................................................................................83 N.1 In welchen Fällen sind wir berechtigt, Bedingungen zu ändern? .........................................................83 N.2 Welche Bedingungen dürfen wir ändern? ............................................................................................83 N.3 Kündigungsrecht ...................................................................................................................................83 Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System ................................................................................84 1 Krafträder, Trikes und Quads ...............................................................................................................84 1.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze .............................................84 1.2 Rückstufung im Schadensfall ...............................................................................................................84 2 Leichtkrafträder .....................................................................................................................................85 2.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze .............................................85 2.2 Rückstufung im Schadensfall ...............................................................................................................85 3 Taxen und Mietwagen ..........................................................................................................................86 3.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze .............................................86 3.2 Rückstufung im Schadensfall ...............................................................................................................86 4 Camping-Kfz .........................................................................................................................................87 4.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze .............................................87 4.2 Rückstufung im Schadensfall ...............................................................................................................87 5 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse .................................................................................................88 5.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze .............................................88 5.2 Rückstufung im Schadensfall ...............................................................................................................89 6 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche), Krankenwagen, Leichenwagen sowie - nur Haftpflicht - Busse, Abschleppwagen und Stapler ..........90 6.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze .............................................90 6.2 Rückstufung im Schadensfall ...............................................................................................................90 7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper ..................................................................91 7.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze .............................................91 7.2 Rückstufung im Schadensfall ...............................................................................................................92 Anhang 2: Kfz-FlottenPolice .............................................................................................................................93 1 Einstufung in FlottenPolice-Klassen (F-Klassen) .................................................................................93 1.1 Grundsatz .............................................................................................................................................93 1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken ............................................................................................93 1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge ...............................................93 2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf .................................................................................93 2.1 Grundsatz .............................................................................................................................................93 2.2 Vorläufige Umstufung ...........................................................................................................................94 KRN0726 Seite 7 von 110 [Seite 8] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2.3 Endgültige Umstufung ..........................................................................................................................94 2.4 Schadenquote .......................................................................................................................................94 2.5 Schadenrückkauf ..................................................................................................................................94 3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ............................................................94 4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten ...........................................................................................94 5 Nicht versicherbare Risiken ..................................................................................................................94 Anhang 3: Kfz-BranchenPolice .........................................................................................................................95 1 Grundsatz .............................................................................................................................................95 2 Sonder-Ersteinstufungen in der Haftpflichtversicherung und Vollkasko ..............................................95 3 Übernahme eines Schadenverlaufs .....................................................................................................95 4 Auskünfte über den Schadenverlauf ....................................................................................................96 5 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ............................................................96 6 Nicht versicherbare Risiken und Zusatzdeckungen .............................................................................96 Anhang 4: Eigen-Kollisionsschäden .................................................................................................................97 Anhang 5: Innere Betriebsschäden ..................................................................................................................98 Anhang 6: Kfz-FuhrparkPolice ..........................................................................................................................99 1 Einstufung in Flotten-Klassen (F-Klassen) ...........................................................................................99 1.1 Grundsatz .............................................................................................................................................99 1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken ............................................................................................99 1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge ...............................................99 2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf ...............................................................................100 2.1 Grundsatz ...........................................................................................................................................100 2.2 Vorläufige Umstufung .........................................................................................................................100 2.3 Endgültige Umstufung ........................................................................................................................100 2.4 Schadenquote .....................................................................................................................................100 2.5 Schadenrückkauf ................................................................................................................................101 3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ..........................................................101 4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten .........................................................................................101 5 Nicht versicherbare Risiken ................................................................................................................101 Merkblatt zur Datenverarbeitung ....................................................................................................................102 KRN0726 Seite 8 von 110 [Seite 9] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Informationen zum Antrag auf Kfz-Versicherung I. Wichtige Informationen 1. Risikoträger Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, eingetragen beim Amtsgericht Wiesbaden, HRB 2188, vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Nils Reich. Aufsichtsratsvorsitzender: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. 2. Hauptgeschäftstätigkeit Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall-, Rechtsschutz und Rückversicherung sowie Vermittlung von Versicherungen aller Art. 3. Widerrufsrecht Sie können Ihren Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen - der Versicherungsschein, - die Vertragsbestimmungen einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, - diese Belehrung, - das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und - die weiteren Informationen, die nach den §§ 1 bis 3 der VVG- Informationspflichtenverordnung zur Verfügung zu stellen sind, jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefax: 0611 533-4500, E-Mail: ruv@ruv.de. Bitte beachten Sie, dass Sie ab dem Tag, an dem uns Ihr Widerruf zugeht, keinen Versicherungsschutz mehr haben. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Dann steht uns der nach unserem Tarif vorgesehene Beitrag zeitanteilig zu. Der Beitrag berechnet sich nach der Anzahl der Tage von der Fahrzeug-Zulassung bis zum Zugang des Widerrufs bei uns. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir einbehalten. Wir berechnen Ihnen wie folgt den Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand x 1/360 des Jahresbeitrags bzw. 1/30 des Monatsbeitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er - einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und - eine von uns oder einem Dritten erbrachte Dienstleistung auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und uns betrifft. Eine Vertragsstrafe aufgrund Ihres Widerrufs darf weder vereinbart noch verlangt werden. KRN0726 Seite 9 von 110 [Seite 10] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 4. Zuständigkeiten für Fragen und Beschwerden Wir möchten, dass Sie zufrieden sind! Wenn Sie Fragen oder Beanstandungen haben, wenden Sie sich bitte an - die Sie betreuende Agentur, Telefon-Nummer und Adresse siehe Versicherungsschein oder - die Direktion der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, E-Mail: ruv@ruv.de oder - die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550, E-Mail: poststelle@bafin.de oder - den Versicherungsombudsmann e. V. Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für den Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080 632, 10006 Berlin, Telefon: 0800 369-6000, Telefax: 0800 369-9000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de. Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten. Das insoweit zuständige Gericht finden Sie in Abschnitt L AKB. 5. Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht Versicherung setzt Vertrauen voraus - auf beiden Seiten! Bitte informieren Sie uns daher vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände, die Auswirkungen auf das bei uns versicherte Risiko haben könnten. Dann finden wir auch eine Lösung! Bewusstes Verschweigen dagegen oder gar wahrheitswidrige Angaben können Ihren Versicherungsschutz gefährden. II. Zulassung Ihres Fahrzeugs auf eine andere Person als Sie Wird das Fahrzeug auf eine andere Person als Sie zugelassen, gilt: Sie sind verpflichtet, dieser Person die Möglichkeit zu geben, von dem Merkblatt zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen. KRN0726 Seite 10 von 110 [Seite 11] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Präambel Diese Bedingungen finden ausschließlich für Fahrzeuge Anwendung, die keine Pkw sind. Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind keine Pkw, sondern fallen in den Anwendungsbereich dieser Bedingungen. Als Elektrofahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen gelten reine Batterieelektrofahrzeuge (Battery Electric Vehicle – BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (Fuel Cell Electric Vehicle – FCEV). Hybridfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen verfügen über mindestens zwei verschiedene Antriebsarten, von denen eine den vorgenannten Kategorien angehören muss. Ihre Kfz-Versicherung ist für Sie da, wenn mit Ihrem Fahrzeug ein Schaden passiert. Mit einer umsichtigen Fahrweise können Sie einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass Unfälle vermieden werden. Auch die Umwelt hat davon einen Nutzen, da die Beseitigung eines Schadens immer mit dem Verbrauch von Ressourcen verbunden ist. Sämtliche Personenbezeichnungen in diesen Bedingungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen. Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: - Haftpflichtversicherung (A.1) - Kaskoversicherung (A.2) - Schutzbrief (A.3) - Insassen-Unfallversicherung (A.4) - Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) (A.5) - Fahrerschutz-Versicherung (A.6) - Differenzdeckung (A.7) - Kasko-Extra-Versicherung (A.8) - Umweltschadensversicherung (A.9) Diese Versicherungen werden - mit Ausnahme der Umweltschadensversicherung - als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. KRN0726 Seite 11 von 110 [Seite 12] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? A.1 Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A.1.1 Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs a. Personen verletzt oder getötet werden, b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, c. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche - aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder - aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, - gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und - alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, insbesondere Feuerwehrkostenbescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem Recht, die zur Regulierung des Schadensfalls erforderlich sind. Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich - der Anhänger oder Auflieger oder - das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Führen fremder Fahrzeuge A.1.1.6 Sofern Sie für Ihr Kraftrad oder Camping-Kfz mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die Schäden, die Sie als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursachen. Voraussetzung ist, dass nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. KRN0726 Seite 12 von 110 [Seite 13] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, gilt: An Ihre Stelle tritt die natürliche Person, der das Firmenfahrzeug aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen wurde. Umweltschadensversicherung für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz A.1.1.7 Sofern Sie mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung umfasst auch die Umweltschadensversicherung nach A.9 für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz in dem dort genannten Umfang. Automatisiertes und autonomes Fahren A.1.1.8 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs, wenn versagende oder fehlerhafte Systeme zum automatisierten oder autonomen Fahren ursächlich sind. Elektrofahrzeuge als Energiespeicher A.1.1.9 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die Dritten dadurch entstehen, dass elektrische Energie aus dem Akkumulator des versicherten Elektrofahrzeugs in das Stromnetz eingespeist wird. Soweit im Schadensfall ein Haftpflichtversicherer Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen gegenüber in Vorleistung treten. Brand des versicherten Fahrzeugs A.1.1.10 Bei Brand des versicherten Fahrzeugs zahlen wir die Kosten für einen Feuerwehreinsatz, wenn ein Drittschaden vorliegt oder unmittelbar droht. A.1.2 Wer ist versichert? Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a. Den Halter des Fahrzeugs, b. den Eigentümer des Fahrzeugs, c. den Fahrer des Fahrzeugs, d. die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, e. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, f. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, g. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, h. den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs, i. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6, j. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. KRN0726 Seite 13 von 110 [Seite 14] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Höchstzahlung A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. A.1.3.3 Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Übersteigen der Versicherungssummen A.1.3.4 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Europa und in der EU A.1.4.1 Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. Internationale Versicherungskarte A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2. Führen fremder Fahrzeuge A.1.4.3 Handelt es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein Kraftrad oder Camping-Kfz, haben Sie in der Haftpflichtversicherung beim Führen fremder Fahrzeuge nach A.1.1.6 Versicherungsschutz - in den geographischen Grenzen Europas einschließlich der Bundesrepublik Deutschland sowie - in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.1.4.4 Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, besteht bei vorläufigem Versicherungsschutz kein Versicherungsschutz nach A.1.4.3. A.1.5 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. KRN0726 Seite 14 von 110 [Seite 15] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsport-Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn - das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen - eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers, - eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden. Beschädigung von beförderten Sachen A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Mobiltelefon). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Schäden durch Kernenergie A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. KRN0726 Seite 15 von 110 [Seite 16] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Schadenersatzansprüche beim Führen fremder Fahrzeuge A.1.5.10 Kein Versicherungsschutz besteht - für die gesetzliche Haftpflicht des Halters oder Eigentümers des fremden Fahrzeugs, - für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des fremden Fahrzeugs und - wenn Ihnen oder einer nach A.1.2.i mitversicherten Person den Umständen nach hätte bekannt sein müssen, dass für das fremde Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung besteht. Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz A.1.5.11 Kein Versicherungsschutz besteht für die in der Umweltschadensversicherung nicht versicherten Schäden nach A.9.5. A.2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 Was ist versichert? Ihr Fahrzeug A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko). Mitversicherte Teile A.2.1.2 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör sind versichert, sofern sie unter A.2.1.3 und A.2.1.4 als mitversichert aufgeführt und straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 entsprechend, soweit nichts Anderes geregelt ist. Ohne Mehrbeitrag mitversicherte Teile A.2.1.3 Soweit in A.2.1.4 und A.2.1.5 nicht anders geregelt, sind Fahrzeug- und Zubehörteile anmelde- und zuschlagsfrei mitversichert, die - unter Verschluss verwahrt, - im Fahrzeug fest eingebaut oder - durch entsprechende Halterung mit dem Fahrzeug fest verbunden sind, sofern dem die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht entgegensteht. Zuschlagsfrei mitversichert sind ferner die Zubehörteile, die - aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden müssen oder - ausschließlich der Erhöhung der Verkehrs- oder Diebstahlsicherheit bzw. der Pannen- oder Unfallhilfe dienen. Mitversichert sind insbesondere - Anbauteile von landwirtschaftlichen Zugmaschinen (z. B. Frontlader, Schneepflug, Heuwender) bis zu einem Neuwert von jeweils 15.000 EUR, - Dachkoffer, Gepäckträger, - Datenträger für Navigationssysteme bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 400 EUR, - Fernbedienung zur ausschließlichen Steuerung von Fahrzeugfunktionen (z. B. Hydraulikpumpe), auch wenn nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden, - Fotoapparate bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR, - Freisprecheinrichtungen für Mobiltelefone (ausgenommen das Mobiltelefon selbst), - Funkanlagen und Antennen, - Fußbodenbeläge bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR, - Garagentoröffner (Sendeteil) bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR, - Induktionsladeplatte für Elektro- und Hybridfahrzeuge bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR, - Informations- und Unterhaltungssysteme (Radio, Verstärker, Equalizer, MC-, CD-, MD- und DVD-Player, Lautsprecher, Antenne, Fernseher, Video-Recorder und Navigationssystem) für KRN0726 Seite 16 von 110 [Seite 17] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Krafträder und Leichtkrafträder; für sonstige Fahrzeuge bis zu einem Neuwert von insgesamt 5.000 EUR, für höhere Neuwerte gilt A.2.1.4, - Kamera zur Fahrerzustandserkennung (z. B. Sleepwatcher), - Kindersitze, - Ladebordwand einschließlich Hydraulik, - Ladekabel für Elektro- und Hybridfahrzeuge einschließlich dazugehöriger Adapter, - Ladekarte für Elektro- und Hybridfahrzeuge bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR, - Lenk- und Leitsysteme (satellitengestützt) von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen (z. B. GPS-Spurführsysteme) einschließlich mobiler Komponenten (z. B. Display), auch wenn diese nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 20.000 EUR, - Maut-Vignette, - mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) für Elektro- und Hybridfahrzeuge einschließlich dazugehöriger Adapter bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR, - Motorradbekleidung (inklusive Schutzhelm) - auch wenn bestimmungsgemäß gebraucht - bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 600 EUR; abweichend davon sind Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage) ohne Entschädigungsobergrenze mitversichert, wenn sie mit dem Fahrzeug so verbunden sind, dass unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung des Helms und/oder Fahrzeugs nicht möglich ist, - Pannen-Werkzeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR, - Räder mit Winter- oder Sommerbereifung (ein zusätzlicher Satz), - Schonbezüge und Sitzfelle sowie Sitzauflagen bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR, - Umweltplakette (Feinstaubplakette), - Unfalldatenschreiber, automatische Notrufeinrichtungen und Detektoren zur Wiederauffindung gestohlener Fahrzeuge einschließlich der damit verbundenen Satellitenortungs- und Telemetriegeräte, - Videokamera zur zulässigen Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens während der Fahrt (Dashcam), - Wandladestation (Wallbox) für Elektro- und Hybridfahrzeuge bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR (sofern fest mit dem Gebäude verbunden), - Werbebeschriftung sowie Poster- und Airbrushmotive, - Wolldecken in Möbel- und Umzugsfahrzeugen bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR, - zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur Leistungssteigerung oder Verbesserung der Fahreigenschaften. Ist eine Neuwertgrenze genannt, verzichten wir bis zu deren Höhe auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung. Gegen Mehrbeitrag mitversicherbare Teile (für Krafträder und Leichtkrafträder ohne Mehrbeitrag) A.2.1.4 Anmeldepflichtig und nur gegen Zuschlag mitversicherbar sind folgende Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie - im Fahrzeug fest eingebaut oder - durch entsprechende Halterung mit dem Fahrzeug fest verbunden sind: - Anbauteile von landwirtschaftlichen Zugmaschinen, deren jeweiliger Neuwert die Grenze nach A.2.1.3 übersteigt (auch unter Verschluss verwahrt), - Außensprechanlage (Mikrofon- und Lautsprecheranlage), - Be- und Entladesysteme, - Informations- und Unterhaltungssysteme (Radio, Verstärker, Equalizer, MC-, CD-, MD- und DVD-Player, Lautsprecher, Antenne, Fernseher, Video-Recorder und Navigationssystem), deren Neuwert die Grenze nach A.2.1.3 übersteigt (nur Differenzbetrag), - Kühlaggregat, - Ladegerät zum Heben und Senken von Lasten, - Ladekran, - Panzerglas, - Telefon mit Antenne, - Vor- und Dachzelt, KRN0726 Seite 17 von 110 [Seite 18] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - Wohnwagen-Wechselaufbau für Pickup-Lkw. Die vorstehend aufgeführten Teile sind nur dann und insoweit mitversichert, wie hierfür ein nach dem Gesamtneuwert zu berechnender Beitragszuschlag gezahlt wurde. Nicht versicherbare Gegenstände A.2.1.5 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, auch wenn sie in das Fahrzeug eingebaut oder fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, wie z. B.: - Atlas und Autokarten, - Bild-, Ton- und sonstige Datenträger (z. B. CD, DVD), - Campingausrüstung, - Ersatzteile, - Fahrerkleidung (außer Gefahrgutausrüstung und Motorradbekleidung), - Faltgarage, Regen- oder Sonnenschutzplane, - Kühltasche, - Magnetschilder, - Maskottchen, - Notebooks, Tablet-PCs und weitere mobile Endgeräte (z. B. mobile Navigationssysteme, Mobiltelefone), - Rasierapparat, - Staubsauger. A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Brand und Explosion A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Entwendung A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: a. Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. b. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder - zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch - zur Veräußerung noch - unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. c. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird, z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Naturgewalten A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung folgender Naturgewalten auf das Fahrzeug: Erdbeben, Erdsenkungen, Vulkanausbrüche, Lawinen einschließlich Dachlawinen, Muren, Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung. Als Erdbeben gilt eine naturbedingte, messbare Erschütterung des Erdbodens. Als Erdsenkung gilt eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen oder eine Absenkung des Erdbodens als Folge von Überschwemmungen. Als Lawine gilt ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Schnee- oder Eismassen. Als Mure gilt ein naturbedingtes Abgleiten oder KRN0726 Seite 18 von 110 [Seite 19] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Abstürzen von Geröll-, Schlamm- oder Gesteinsmassen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Zusammenstoß mit Tieren A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren. Glasbruch A.2.2.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Displays sowie Monitoren. Nicht versichert sind Folgeschäden. Kurzschluss-Schäden A.2.2.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Dadurch bedingte Überspannungsschäden an mitversicherten Teilen (z. B. Lichtmaschine, Anlasser) sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 3.000 EUR versichert. Tierbiss-Schäden A.2.2.7 Versichert sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden (ausgenommen Haus- und Nutztiere). Folgeschäden sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 5.000 EUR versichert. A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: Ereignisse der Teilkasko A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2. Unfall A.2.3.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen. - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben. - Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger. - Verwindungsschäden. Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies. KRN0726 Seite 19 von 110 [Seite 20] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Mut- oder böswillige Handlungen A.2.3.3 Versichert ist die Beschädigung, die Zerstörung oder der Totalschaden des Fahrzeugs durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter, z. B. Vandalismus oder Cyberangriff. Programmier- oder Wartungsfehler des Herstellers sind nicht versichert. Transport auf einer Fähre A.2.3.4 Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einer Fähre dadurch entstehen, dass - das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder - das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Seegangs über Bord gespült wird oder - das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere und/oder die Ladung zu retten. A.2.4 Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs. A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.2.6 Was zahlen wir im Schadensfall? Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts Anderes geregelt ist. A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, Entsorgungs-, Zulassungs- und Kennzeichenkosten a. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens reparieren, gilt A.2.6.2.a. Bei Zerstörung des Fahrzeugs zahlen wir darüber hinaus die Kosten für dessen Entsorgung. Voraussetzung ist, dass - aus den vorhandenen Rest- und Altteilen kein Restwert zu erzielen ist und - für ein Ersatzfahrzeug bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir die Gebühren der Zulassung des Ersatzfahrzeugs und die Kosten für dessen Kennzeichen. Voraussetzung ist, dass für dieses bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird. Neupreisentschädigung b. Wir zahlen den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.1.i - bei Trikes und Quads, wenn innerhalb von 6 Monaten, - bei Krafträdern, wenn innerhalb von 18 Monaten, nach der Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. KRN0726 Seite 20 von 110 [Seite 21] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Voraussetzung ist: Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Wir zahlen den Neupreis des Fahrzeugs - bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, wenn innerhalb von 6 Monaten, - bei Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder bei Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche), wenn innerhalb von 12 Monaten nach der Erstzulassung ein Totalschaden oder eine Zerstörung eintritt. Abweichend von A.2.6.1.h erstatten wir Ihnen den Betrag, den Sie für das total beschädigte oder zerstörte Fahrzeug tatsächlich als Kaufpreis aufgewendet hatten. Bei Verlust ersetzen wir den Wiederbeschaffungswert nach A.2.6.1.f. Bei Informations- und Unterhaltungssystemen zahlen wir den Neupreis nach A.2.6.1.h, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb als Neugerät an diesem - ein Totalschaden, - eine Zerstörung oder - ein Verlust eintritt. Danach ziehen wir vom Neupreis 1 % für jeden weiteren Monat ab. Ist nach den Vorgaben des Herstellers der Austausch in einer von uns ausgewählten Werkstatt möglich, gilt: Wir verzichten auf den Abzug, wenn der Austausch bei dieser Werkstatt erfolgt. Überführungskosten c. Wir zahlen zusätzlich zum Neupreis die Überführungskosten für das Ersatzfahrzeug. Kaufwertentschädigung d. Wir zahlen bei Krafträdern den Kaufwert nach A.2.6.1.j unter folgender Voraussetzung: Innerhalb von 18 Monaten nach dessen erstmaliger Zulassung auf Sie tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust ein. Ein vorhandener Restwert des Kraftrads wird abgezogen. Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel e. Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir - die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und - die dazugehörigen Schlüssel. Bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen gilt auch die widerrechtliche Beschaffung der Zugangsdaten durch Dritte als Entwendung der Fahrzeugschlüssel. Wir übernehmen in diesen Fällen die Kosten der Neucodierung. Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis und Kaufwert? f. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. g. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. h. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. i. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. j. Kaufwert ist der durch einen von uns beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tag der erstmaligen Zulassung auf Sie. KRN0726 Seite 21 von 110 [Seite 22] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? Reparatur a. Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Eingeschlossen sind die Kosten für Bremsflüssigkeit, Fette, Kühl-, Frostschutz- und Reinigungsmittel, Motor-, Getriebe- und Hydrauliköl. Für die Reparaturkosten bestehen folgende Obergrenzen: - Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.1.f, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. - Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird oder der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur fehlt, gilt: - Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.f und A.2.6.1.g). Abschleppen b. Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs die jeweilige Obergrenze nach A.2.6.2.a nicht überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. Abzug neu für alt c. Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, gelten folgende Regelungen: Wir ziehen einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt) - von den Kosten der Bereifung, - von den nach A.2.1.3 und A.2.1.4 als mitversichert geltenden bzw. gegen Zuschlag mitversicherten Funkgeräten, Informations- und Unterhaltungssystemen und Telefonen. Zusätzliche Regelungen bei Glasbruch d. Bei Glasbruch nach A.2.2.5 zahlen wir - die durch den Austausch der Frontscheibe notwendigerweise durchzuführenden Arbeiten, z. B. Einstellung des Regensensors, - die Kosten für Leuchtmittel, z. B. des beschädigten Scheinwerfers. Sachverständigenkosten A.2.6.3 Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Mehrwertsteuer A.2.6.4 Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. A.2.6.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wiederauffinden des Fahrzeugs a. Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder aufgefunden, nachdem Ihre in Textform abgegebene Schadenanzeige bei uns eingegangen ist, gilt: Sie sind zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, wenn Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. b. Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse KRN0726 Seite 22 von 110 [Seite 23] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort. c. Haben wir unsere Leistung - wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3) oder - wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nach A.2.6.7.b gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Verkaufserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. Eigentumsübergang nach Entwendung d. Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn - Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder - ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte. Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht. Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Verkaufserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen. A.2.6.6 Zusätzliche Leistungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge Neupreisentschädigung für Akkumulatoren und Brennstoffzellen a. Bei Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybridfahrzeugen gilt ergänzend zu A.2.6.1.b: Wir zahlen den Neupreis des Akkumulators und der Brennstoffzelle, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb als Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Danach ziehen wir vom Neupreis 1 % für jeden weiteren Monat ab. A.2.6.1.h gilt entsprechend. Entsorgungskosten von Akkumulatoren und Brennstoffzellen b. Bei Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybridfahrzeugen zahlen wir ergänzend zu A.2.6.1.a die Kosten für deren Entsorgung. Voraussetzung ist, dass ein Totalschaden oder eine Zerstörung des Akkumulators oder der Brennstoffzelle eintritt. Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund - eines Vertrags oder - gesetzlicher Regelungen zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen gegenüber in Vorleistung treten. Diagnostikkosten von Akkumulatoren c. Wird der Akkumulator eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs beschädigt, zerstört oder erleidet er einen Totalschaden, gilt: Wir zahlen die für die Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung erforderlichen Kosten zur Feststellung des Schadenumfangs. A.2.6.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Höchstentschädigung a. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.1.i. Die Entsorgungs- und Zulassungskosten nach A.2.6.1.a werden nicht auf die Höchstentschädigung angerechnet. KRN0726 Seite 23 von 110 [Seite 24] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens b. Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, gilt: Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. In diesem Fall kürzen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Was wir nicht ersetzen, Rest- und Altteile A.2.6.8 a. Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs-, Verschleiß- und Folgeschäden. Beispiele für Folgeschäden sind Kraftstoffverlust, Wertminderung, Zulassungskosten außerhalb von A.2.6.1.a, Überführungskosten außerhalb von A.2.6.1.c, Verwaltungskosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten. b. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet. Selbstbeteiligung A.2.6.9 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung bei Glasbruch nach A.2.2.5 unter folgender Voraussetzung: Die beschädigte Verglasung wird nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert (Verbundglasreparatur). A.2.7 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe A.2.7.1 Bei Meinungsverschiedenheiten - zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder - über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden. A.2.7.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A.2.7.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A.2.7.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. A.2.8 Fälligkeit unserer Zahlung A.2.8.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.2.8.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn - wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt. KRN0726 Seite 24 von 110 [Seite 25] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.2.8.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grund zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. Dies gilt auch für die Zulassungskosten nach A.2.6.1.a. A.2.9 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Grundsatz A.2.9.1 Eine andere Person fährt berechtigterweise das Fahrzeug. Kommt es zu einem Schaden, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nur zurück - bei grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.2.b und - bei Vorsatz nach A.2.9.2.c. A.2.9.2 Grob fahrlässige und vorsätzliche Herbeiführung des Schadens Häusliche Gemeinschaft a. Die andere Person hat den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt und lebt bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft. In diesem Fall fordern wir unsere Leistung von dieser Person nicht zurück. Keine häusliche Gemeinschaft b. Die andere Person hat den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt und lebt bei Eintritt des Schadens nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft. Wir fordern unsere Leistung von dieser Person in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zurück, wenn - das Fahrzeug entwendet oder - der Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde. Vorsatz des Fahrers c. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch eine andere Person sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern. A.2.9.3 A.2.9.1 und A.2.9.2 gelten entsprechend, wenn eine in der Haftpflichtversicherung nach A.1.2 mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt. A.2.10 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.2.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken A.2.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.2.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. KRN0726 Seite 25 von 110 [Seite 26] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Schäden durch Kernenergie A.2.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. A.3 Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung A.3.1 Was ist versichert? Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen - als Service oder - als Ersatz der von Ihnen aufgewendeten Kosten. A.3.2 Wer ist versichert? Versicherungsschutz besteht für - Sie, - den berechtigten Fahrer und - die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Bei Leistungen nach A.3.7 und A.3.8.2 besteht darüber hinaus Versicherungsschutz - für Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner sowie - für minderjährige Kinder, die zu Ihnen oder zu den vorgenannten Personen gehören. Die für Sie in A.3.7 und A.3.8.2 getroffenen Regelungen gelten auch für die mitversicherten Personen. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, treten an Ihre Stelle die natürlichen Personen, die zur Geschäftsführung berechtigt bzw. Mitglied des Vorstands sind. A.3.3 Versicherte Fahrzeuge Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Anhänger (mit Ausnahme von Anhängern für Tiertransporte, Verkaufswagen und Kühlanhänger). A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in - den geographischen Grenzen Europas sowie - den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas Anderes geregelt ist. A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht beginnen oder fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wiederherstellung der Fahrbereitschaft A.3.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 150 EUR. Haben Sie uns mit der Organisation der Pannenhilfe beauftragt, erstatten wir die Kosten unbegrenzt. Die Kosten umfassen auch die erforderlichen Kleinteile. Autobatterien gehören nicht zu den Kleinteilen. KRN0726 Seite 26 von 110 [Seite 27] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Abschleppen des Fahrzeugs A.3.5.2 Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Beauftragt die Polizei oder die Feuerwehr das Abschleppen des Fahrzeugs, übernehmen wir ebenfalls die hierdurch entstehenden Kosten. Organisieren Sie das Abschleppen selbst, erstatten wir Ihnen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 200 EUR. Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse erhöht sich dieser Betrag auf 400 EUR. Zusätzlich erstatten wir nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR. Bergen des Fahrzeugs A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für dessen Bergung. Dies schließt das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Schlüsselservice A.3.5.4 Wenn Sie den Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, helfen wir bei der Beschaffung eines Ersatzschlüssels. Wir übernehmen auch die Kosten für den Versand des Ersatzschlüssels. Ist Ihr Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug eingeschlossen, organisieren wir die Öffnung des Fahrzeugs und übernehmen die Kosten bis zu 100 EUR. Die Kosten für Ersatzschlüssel und -schlösser übernehmen wir nicht. Mietwagen (nur bei Unfall) A.3.5.5 Bei einem Unfall des Fahrzeugs helfen wir Ihnen, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 85 EUR je Tag. Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse erhöht sich dieser Betrag auf 100 EUR je Tag. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung des Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen. Bei einem Unfall an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist, gilt: Wir erstatten diese Kosten nur, wenn Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben. Ausfallpauschale (nur bei Unfall) A.3.5.6 Bei einem Unfall des Fahrzeugs zahlen wir Ihnen eine Ausfallpauschale bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie die Leistung Mietwagen nach A.3.5.5 oder A.3.8.1.c nicht in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage 35 EUR je Tag. Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse erhöht sich dieser Betrag auf 50 EUR je Tag. Falschbetankung A.3.5.7 Haben Sie oder eine mitversicherte Person das Fahrzeug irrtümlich mit einem falschen Kraftstoff betankt, gilt: Wir erstatten bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR die Kosten für - das Entfernen des falschen Kraftstoffs aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs; - die Beseitigung der durch den Betrieb des Fahrzeugs mit falschem Kraftstoff entstandenen Schäden. Was versteht man unter Panne oder Unfall? A.3.5.8 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Bei Elektrofahrzeugen gilt auch die Entladung des Akkumulators als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. KRN0726 Seite 27 von 110 [Seite 28] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass - die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist und - das Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist. Weiter- oder Rückfahrt A.3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet: a. Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland oder b. eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c. eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland, wenn das Fahrzeug - zwischenzeitlich noch immer nicht fahrbereit gemacht werden konnte oder - nicht mehr aufgefunden wurde und d. eine Fahrt einer Person von ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Bei einfacher Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern zahlen wir die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 1. Klasse. Bei größerer Entfernung übernehmen wir die Kosten in Höhe - einer Bahnfahrkarte 1. Klasse bzw. einer Fahrkarte für Liegewagen oder - eines Flugtickets der Economy-Klasse jeweils einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR. Übernachtung A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und erstatten die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch mehr auf Übernachtungskosten. Wir erstatten die Kosten bis höchstens 100 EUR je Übernachtung und Person sowie für nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR. Mietwagen A.3.6.3 Wir helfen Ihnen bei Panne oder Diebstahl des Fahrzeugs, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten des Mietwagens einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 85 EUR je Tag. Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse erhöht sich dieser Betrag auf 100 EUR je Tag. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung des Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen. Hinweis: Bei einem Unfall des Fahrzeugs gilt A.3.5.5. Ausfallpauschale A.3.6.4 Bei Panne oder Diebstahl des Fahrzeugs zahlen wir Ihnen eine Ausfallpauschale bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie nicht die Leistungen - Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1, - Übernachtung nach A.3.6.2, - Mietwagen nach A.3.6.3 oder A.3.8.1.c KRN0726 Seite 28 von 110 [Seite 29] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage 35 EUR je Tag. Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse erhöht sich dieser Betrag auf 50 EUR je Tag. Hinweis: Bei einem Unfall des Fahrzeugs gilt A.3.5.6. Fahrzeugunterstellung A.3.6.5 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall - bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder - bis zur Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung auf einer Reise Wenn Sie auf einer Reise unvorhersehbar erkranken, sich verletzen oder sterben, gilt: Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen, wenn der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist. Eine Erkrankung ist unvorhersehbar, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise aufgetreten ist. Krankenrücktransport A.3.7.1 Wenn Sie infolge einer Erkrankung oder Verletzung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten oder unverletzten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung oder Verletzung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person. Rückholung von Kindern A.3.7.2 Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren nicht mehr betreut werden, weil eine mitversicherte Person erkrankt, verletzt oder gestorben ist, gilt: Wir sorgen für die Rückholung der Kinder zu ihrem Wohnsitz durch eine Begleitperson und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 1. Klasse einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR. Fahrzeugabholung A.3.7.3 Wir sorgen für die Abholung Ihres Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, wenn - der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr zurückfahren kann, weil er verstorben, verletzt oder länger als drei Tage erkrankt ist und - kein Insasse in der Lage ist, Ihr Fahrzeug zurückzufahren. Finden nicht alle berechtigten Insassen einschließlich des erkrankten oder verletzten Fahrers im Fahrzeug Platz, erstatten wir für eine Person die Fahrtkosten an ihren ständigen Wohnsitz. Organisieren Sie die Fahrzeugabholung selbst, zahlen wir Ihnen 0,60 EUR je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse erhöht sich dieser Betrag auf 0,80 EUR. Außerdem erstatten wir die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person. Krankenbesuchskosten A.3.7.4 Wenn Sie sich infolge einer Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten müssen, gilt: Wir zahlen die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zu 600 EUR je Schadensfall. KRN0726 Seite 29 von 110 [Seite 30] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anstelle der Übernahme der Kosten für den Krankenbesuch organisieren wir, sofern medizinisch sinnvoll, den Krankenrücktransport einschließlich Ambulanzflugzeug - an Ihren Wohnsitz oder - in das Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus. Wir tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Was versteht man unter einer Reise? A.3.7.5 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise Ereignet sich der Schaden auf einer Reise an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen: A.3.8.1 Bei Panne, Unfall oder Diebstahl: Hilfe bei der Fahrzeugreparatur a. Wenn das Fahrzeug repariert werden muss, helfen wir bei der Suche nach einer Werkstatt. Für die Leistungen der Werkstatt übernehmen wir keine Haftung. Wenn Ersatzteile vor Ort nicht beschafft werden können, sorgen wir dafür, dass Sie diese schnellstmöglich erhalten. Dabei übernehmen wir die Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile. Voraussetzung ist, dass - der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist und - die Ersatzteile weder am Schadenort noch in dessen Nähe verfügbar sind. Fahrzeugtransport (nur bei Panne oder Unfall) b. Wir sorgen bei Panne oder Unfall des Fahrzeugs für dessen Transport zu einer Werkstatt. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohn- bzw. Firmensitz, wenn das Fahrzeug - an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe und - nicht innerhalb von drei Werktagen, bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse innerhalb von fünf Werktagen fahrbereit gemacht werden kann. Die voraussichtlichen Reparaturkosten dürfen dabei nicht höher sein als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist. Mietwagen c. Wir helfen Ihnen, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Unabhängig von der Mietdauer übernehmen wir die Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten bis zu einem Betrag von 500 EUR. Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse erhöht sich dieser Betrag auf 700 EUR. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung des Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen. Voraussetzung ist, dass - Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben und - bei Panne oder Diebstahl der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist. Fahrzeugverzollung und -verschrottung (nur bei Unfall oder Diebstahl) d. Wenn das Fahrzeug nach Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden muss, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme KRN0726 Seite 30 von 110 [Seite 31] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. Fahrzeugunterstellung e. Wenn das Fahrzeug bis zur Verzollung oder Verschrottung untergestellt werden muss, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten für höchstens zwei Wochen. Dies gilt auch, wenn das nach einem Diebstahl im Ausland wieder aufgefundene Fahrzeug bis zur Durchführung des Rücktransports untergestellt werden muss. A.3.8.2 Bei persönlicher Notlage, Krankheit, Verletzung oder Tod: Bestattung oder Überführung a. Wenn Sie auf einer Reise sterben, stimmen wir uns mit Ihren Angehörigen ab. Wir sorgen für die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Ersatz von Dokumenten b. Kommen die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder für die Fortsetzung der Reise notwendigen Reisedokumente abhanden, helfen wir bei der Ersatzbeschaffung. Wir übernehmen die hierfür anfallenden Gebühren. Ersatz von Zahlungsmitteln c. Geraten Sie infolge des Verlusts Ihrer Zahlungsmittel in eine Notlage, stellen wir die Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht bis zum Ende des auf die Schadenmeldung folgenden Werktags möglich, können Sie von uns ein Darlehen in Anspruch nehmen. Dessen Höhe ist auf maximal 3.000 EUR je Schadensfall begrenzt. Das Darlehen ist innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. Vermittlung ärztlicher Betreuung d. Wenn Sie erkranken oder sich verletzen, informieren wir Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit erforderlich, stellen wir die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Arzneimittelversand e. Erkranken Sie und können die zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit erforderlichen Arzneimittel vor Ort nicht besorgt werden, - stimmen wir uns mit Ihrem Hausarzt ab, - übersenden Ihnen die Arzneimittel und - übernehmen die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll. Reiseabbruchkosten f. Ist die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise - infolge Ihres Todes oder des Todes eines nahen Angehörigen, - infolge schwerer Erkrankung oder schwerer Verletzung von Ihnen oder eines nahen Angehörigen oder - wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens nicht zumutbar, übernehmen wir die daraus entstehenden erhöhten Fahrt- oder Flugkosten bis zu 3.000 EUR je Schadensfall. Hilfeleistung in besonderen Notfällen g. Geraten Sie in eine sonstige besondere Notlage, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, gilt: Um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die erforderlichen Maßnahmen. Wir übernehmen die hierfür anfallenden Kosten bis zu 300 EUR KRN0726 Seite 31 von 110 [Seite 32] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 je Schadensfall. Kosten für schlecht oder nicht erfüllte Verträge, die sie abgeschlossen haben, erstatten wir nicht. Dies gilt auch für Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten. Hilfe bei Strafverfolgung h. Wenn Sie auf einer Auslandsreise verhaftet werden oder wenn Ihnen mit Haft gedroht wird, erbringen wir folgende Leistungen: - Wir sind behilflich bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwalts und, soweit erforderlich, eines Dolmetschers. - Wir vermitteln den Kontakt zu den zuständigen Botschaften oder Konsulaten. A.3.9 Was ist nicht versichert? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.3.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, gilt: Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. In diesem Fall werden wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken A.3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt A.3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden durch Kernenergie A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung A.3.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden auf einer Fahrt, bei der das versicherte Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wird. A.3.10 Verpflichtung Dritter Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund - eines Vertrags oder - einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen gegenüber in Vorleistung treten. KRN0726 Seite 32 von 110 [Seite 33] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.4 Insassen-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder getötet werden A.4.1 Was ist versichert? Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs A.4.1.1 Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch - Ihres Fahrzeugs oder - eines damit verbundenen Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen). Unfallbegriff A.4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch - ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) - unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Erweiterter Unfallbegriff A.4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung - ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt, - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. A.4.2 Wer ist versichert? Pauschalsystem A.4.2.1 Mit der Insassen-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Bei zwei und mehr berechtigten Insassen gilt: Die Versicherungssumme erhöht sich um 50 % und teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen. Die Versicherungssumme wird verdoppelt, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet, soweit der jeweils berechtigte Insasse dort keinen ständigen Wohnsitz hat. Platzsystem A.4.2.2 Mit der Insassen-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berechtigte Insassen als Plätze oder Personen im Versicherungsschein angegeben, gilt: Die Versicherungssumme verringert sich für den einzelnen Insassen entsprechend. Was versteht man unter berechtigten Insassen? A.4.2.3 Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), - die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder KRN0726 Seite 33 von 110 [Seite 34] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden. Berufsfahrerversicherung A.4.2.4 Mit der Berufsfahrerversicherung sind die Berufsfahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs versichert. A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Insassen-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Insassen-Unfallversicherung? Welche der nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. A.4.5 Leistung bei Invalidität A.4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung a. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt - die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit - dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn - sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und - eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität b. Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall - eingetreten und - von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Geltendmachung der Invalidität c. Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr d. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfall-Leistung (A.4.8), sofern diese vereinbart ist. A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung Berechnung der Invaliditätsleistung a. Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind - die vereinbarte Versicherungssumme und - der unfallbedingte Invaliditätsgrad. KRN0726 Seite 34 von 110 [Seite 35] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung b. Der Invaliditätsgrad richtet sich - nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.c), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, - ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.d). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (A.4.10.4). Gliedertaxe c. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5% Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5% andere Zehe 2% Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Bemessung außerhalb der Gliedertaxe d. Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten. Minderung bei Vorinvalidität e. Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach c. und d. bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane f. Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person g. Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: KRN0726 Seite 35 von 110 [Seite 36] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und - die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind erfüllt. Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. A.4.6 Krankenhaustagegeld Voraussetzungen für die Leistung A.4.6.1 Die versicherte Person - ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder - unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens drei Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten. Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Höhe und Dauer der Leistung A.4.6.2 Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld - für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für zwei Jahre ab dem Tag des Unfalls an; - bei ambulanten chirurgischen Operationen in fünffacher Höhe. A.4.7 Genesungsgeld Voraussetzungen für die Leistung A.4.7.1 Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hat Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach A.4.6. Höhe und Dauer der Leistung A.4.7.2 Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld für dieselbe Anzahl von Kalendertagen, für die wir Krankenhaustagegeld gezahlt haben, längstens jedoch für 100 Tage. A.4.8 Todesfall-Leistung Voraussetzungen für die Leistung A.4.8.1 Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Hinweis: Bitte beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.2. Art und Höhe der Leistung A.4.8.2 Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? Krankheiten und Gebrechen A.4.9.1 Wir zahlen nur für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir zahlen nicht für Krankheiten oder Gebrechen. KRN0726 Seite 36 von 110 [Seite 37] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Mitwirkung A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: a. Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, - bei der Todesfall-Leistung und, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. b. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor. A.4.10 Fälligkeit Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes: Erklärung über die Leistungspflicht A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen. - Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit er für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist. Hinweis: Bitte beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5. Wir übernehmen die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. Leistung innerhalb von zwei Wochen A.4.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen wir innerhalb von zwei Wochen. Vorschüsse A.4.10.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. Neubemessung des Invaliditätsgrads A.4.10.4 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. - Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit. - Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit Zustimmung der versicherten Person verlangen. KRN0726 Seite 37 von 110 [Seite 38] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.4.12 Was ist nicht versichert? Straftat A.4.12.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. Geistes- oder Bewusstseinsstörungen A.4.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers - durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit oder auf der Einnahme anderer berauschender Mittel beruhen, sowie - durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen. Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken A.4.12.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.4.12.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kernenergie A.4.12.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. Bandscheiben, innere Blutungen A.4.12.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist. Infektionen A.4.12.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger - durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, - sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren. Psychische Reaktionen A.4.12.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. KRN0726 Seite 38 von 110 [Seite 39] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Bauch- und Unterleibsbrüche A.4.12.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind. A.5 Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) A.5.1 Was ist versichert? A.5.1.1 Werden Sie im Ausland nach A.5.3 mit Ihrem versicherten Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, gilt: Wir kommen anstelle des Schädigers für die Ihnen dadurch entstandenen Schäden auf. Voraussetzung ist, dass dieser nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen des Unfallortes dafür haftbar gemacht werden kann. A.5.1.2 Versichert sind nur Schäden, die durch den Gebrauch eines anderen Fahrzeugs verursacht werden, das im Ausland nach A.5.3 zugelassen und versicherungspflichtig ist. A.5.1.3 Darüber hinaus sind alle Leistungen des Schutzbriefes nach A.3 unter den dort genannten Voraussetzungen Bestandteil der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus). A.5.2 Wer ist versichert? Versicherungsschutz besteht für Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen): - Den Eigentümer des Fahrzeugs, - den Halter des Fahrzeugs, - den berechtigten Fahrer, - alle berechtigten Insassen. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig geltend machen. A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, der Schweiz, im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) und in den Ländern der Europäischen Union mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. A.5.4 Welche Leistungen umfasst die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus)? A.5.4.1 Wir zahlen nach deutschem Recht für Personen- und Sachschäden bis zur Höhe der in Ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag jeweils vereinbarten Deckungssummen. A.5.4.2 Darüber hinaus erbringen wir alle Leistungen des Schutzbriefes nach A.3 unter den dort genannten Voraussetzungen. A.5.5 Fälligkeit und Zahlung Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.5.6 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Schädiger vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt. KRN0726 Seite 39 von 110 [Seite 40] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten A.5.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsport-Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn - das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2. Anspruchsverzicht A.5.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Dritten gegenüber auf Ihnen zustehende Ansprüche verzichten und wir diese daher nicht mehr geltend machen können. Kernenergie A.5.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. A.5.7 Verpflichtung Dritter Steht Ihnen oder einer mitversicherten Person ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Dies gilt insbesondere für Ersatzansprüche gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer. Wenden Sie sich nach einem Schadensfall zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistung verpflichtet. Leistungen Dritter rechnen wir auf unsere Leistungen an bzw. können Sie nicht mehr von uns fordern. Entschädigungen, die wir geleistet haben, können Sie nicht mehr von einem Anderen verlangen. A.6 Fahrerschutz-Versicherung - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird A.6.1 Was ist versichert? A.6.1.1 Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers infolge eines Unfalls beim Lenken des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs. A.6.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung oder den Tod erleidet. A.6.2 Wer ist versichert? Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert. A.6.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Fahrerschutz-Versicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.6.4 Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung? Was zahlen wir? A.6.4.1 Wir zahlen für den Personenschaden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer. Dabei leisten wir nach deutschem Recht und nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen bis zu 20 Mio. EUR je Schadensfall, z. B. - Verdienstausfall, KRN0726 Seite 40 von 110 [Seite 41] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - behindertengerechte Umbaumaßnahmen (z. B. von Haus, Wohnung und Fahrzeug), - Schmerzensgeld. Voraussetzung für die Zahlung von Schmerzensgeld ist ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt von mindestens fünf Tagen. Im Todesfall des berechtigten Fahrers zahlen wir z. B. - eine Hinterbliebenenrente (z. B. Witwen- oder Waisenrente), - ein Hinterbliebenengeld für nahe Angehörige. Wir erbringen unsere Leistungen unabhängig davon, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben oder nicht, z. B. auch bei höherer Gewalt. Vorrangige Leistungspflicht Dritter A.6.4.2 Ist ein Dritter dem berechtigten Fahrer gegenüber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Leistung verpflichtet (z. B. Unfallgegner, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitgeber), gilt: Diese Ansprüche gehen unseren Leistungsverpflichtungen vor, wenn und soweit sie für ihn in zumutbarer Weise durchsetzbar sind. Dies bedeutet, dass er z. B. Anträge bei Sozialversicherungsträgern fristgerecht stellt oder Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten in Textform geltend macht. Andernfalls treten wir ihm gegenüber in Vorleistung. Soweit möglich, muss der Anspruch gegen den Dritten an uns abgetreten werden. A.6.4.3 A.6.4.2 findet keine Anwendung - auf Ansprüche des berechtigten Fahrers aus einem Summenversicherungsvertrag (z. B. einer privaten Unfallversicherung) sowie - auf Leistungen anderer Familienmitglieder aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung. A.6.5 Fälligkeit und Zahlung A.6.5.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. A.6.5.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, gilt: Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Leistung verlangen. A.6.6 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.6.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Fahrer vorsätzlich herbeiführt. Ansprüche Dritter A.6.6.2 Ansprüche Dritter (z. B. Versicherer, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber) gegen uns sind ausgeschlossen. Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten A.6.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsport-Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn - das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht. KRN0726 Seite 41 von 110 [Seite 42] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2. Kernenergie A.6.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie. A.7 Differenzdeckung - für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge A.7.1 Was ist versichert? Versichert ist Ihr Fahrzeug einschließlich der mitversicherten Teile nach A.2.1. A.7.2 Welche Ereignisse sind versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs durch die Ereignisse, die in der Vollkasko nach A.2.3 versichert sind. A.7.3 Wer ist versichert? Der Schutz der Differenzdeckung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs. A.7.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.7.5 Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust? In Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6.1, A.2.6.3 bis A.2.6.9 und A.2.8 gilt: Wir ersetzen im Falle der Beschädigung, der Zerstörung, des Totalschadens oder des Verlusts des Fahrzeugs a. bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbetrag am Schadentag und dem Wiederbeschaffungswert. Voraussetzung ist, dass der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Der Leasing- Restbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung. b. bei kreditfinanzierten Fahrzeugen die Differenz zwischen dem sich aus dem Darlehensvertrag errechnenden abgezinsten Darlehensrestbetrag am Schadentag, der bei - vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw. - Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist, und dem Wiederbeschaffungswert. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Befriedigung des Darlehensvertrags erlangt. Dabei berücksichtigen wir nur den Darlehensteil, der nachweislich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen wurde. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadensfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Weitere Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Reparaturkosten den um den Restwert des Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen und das Fahrzeug nicht repariert wird. Die Ersatzleistung ist beschränkt auf für Leasing- und Darlehensverträge marktübliche Zinsen und Laufzeiten. KRN0726 Seite 42 von 110 [Seite 43] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.7.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Höchstentschädigung A.7.6.1 Unsere Entschädigung nach A.7.5 ist beschränkt auf 25 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs am Schadentag. Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens A.7.6.2 Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A.7.7 Was wir nicht ersetzen Neben den Regelungen nach A.2.6.8.a ersetzen wir keine Finanzierungs- und Abmeldekosten, z. B. Bearbeitungsgebühren. Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung werden Mehrforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung ebenfalls nicht ersetzt. Die in der Vollkasko mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht entschädigt. A.7.8 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.7.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken A.7.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Schäden durch Kernenergie A.7.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.7.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.8 Kasko-Extra-Versicherung - Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden A.8.1 Was ist versichert? Versichert sind Ihr Fahrzeug und die mitversicherten Teile nach A.2.1 einschließlich des Akkumulators und der Brennstoffzelle bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Schäden an - Bürsten, Gurten, Kabeln, Ketten, Raupen, Riemen, Schläuchen, Seilen, Sieben, Transportbändern, - Werkzeugen aller Art (z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Messer, Sägeblätter, Schleifscheiben, Schneiden) KRN0726 Seite 43 von 110 [Seite 44] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 sind nur versichert, wenn sie durch ein Ereignis erfolgen, das gleichzeitig auch andere vom Versicherungsschutz umfasste Schäden an der versicherten Sache verursacht hat. A.8.2 Welche Ereignisse sind versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner nach A.8.1 mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug z. B. durch - Aufspringen der Motorhaube, - Bedienungsfehler, - ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen, - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen. A.8.3 Wer ist versichert? Der Schutz der Kasko-Extra-Versicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs. A.8.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Kasko-Extra-Versicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. A.8.5 Was zahlen wir bei Beschädigung oder Zerstörung? Grundsatz A.8.5.1 Wir leisten eine Entschädigung entsprechend A.2.6.1.a, A.2.6.2 bis A.2.6.4 und A.2.6.7. Abzug neu für alt A.8.5.2 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, gilt folgende Regelung: Wir ziehen von den Kosten - der Ersatzteile und der Lackierung sowie - der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). A.8.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Höchstentschädigung A.8.6.1 Unsere Entschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens A.8.6.2 Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht, wenn Sie den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. KRN0726 Seite 44 von 110 [Seite 45] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.8.7 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Hinweis: Kommt es zu einem Schadenereignis, das sowohl eine Entschädigungsleistung in der Kasko- als auch in der Kasko-Extra-Versicherung auslöst, gilt: Auf die gesamte Entschädigungsleistung wird nur eine Selbstbeteiligung, bei unterschiedlichen Selbstbeteiligungen die höhere angerechnet. A.8.8 Was wir nicht ersetzen Motoren und Getriebe einschließlich Teile A.8.8.1 Wir zahlen nicht für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung der versicherten Sache dienen, einschließlich Gelenkwelle und Differenzial. Zum Motor in diesem Sinne gehören Anlasser, Aufladesysteme (z. B. Kompressoren, Turbolader), Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermostatleitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine, Motorblock mit Büchsen, Motorbremse, Nockenwelle mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne, Pleuel, Steuergerät, Triebwerk mit Kolben, Zündanlage, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen. Hinweis: Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen gelten der Akkumulator und die Brennstoffzelle nicht als Teile, die zum Motor gehören. Zum Getriebe in diesem Sinne gehören Längstrieb (Kardan-, Gelenkwelle einschließlich Zwischenlager), Steuergerät, Automatik- und Schaltgetriebe einschließlich Schaltgestänge, Kupplung, Drehmomentwandler und Befestigungsteile. Ersatzteile und Zubehör A.8.8.2 Wir ersetzen keine Ersatzteile und Zubehör, welche mit der versicherten Sache nicht fest verbunden sind. Betriebs- und Hilfsstoffe, Verbrauchsmaterialien, Arbeitsstoffe A.8.8.3 Wir ersetzen keine Betriebs- und Hilfsstoffe (z. B. Brennstoffe), Verbrauchsmaterialien (z. B. Filtermassen) und Arbeitsstoffe. Weitere nicht erstattungsfähige Positionen A.8.8.4 Wir ersetzen nicht die in A.2.6.8 genannten Positionen. A.8.9 Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Andere seine Verantwortung für den Schaden, leisten wir jedoch im vertraglich vereinbarten Umfang. A.8.10 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.8.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken A.8.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für KRN0726 Seite 45 von 110 [Seite 46] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden. Schäden durch Kernenergie A.8.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt A.8.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen A.8.10.5 Wir zahlen nicht für Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen. Schäden durch besondere Einsatzgefahren A.8.10.6 Wir zahlen nicht für Schäden durch besondere Gefahren des Einsatzes von Arbeitsmaschinen - auf Wasserbaustellen, - im Bereich von Gewässern, - auf schwimmenden Fahrzeugen und - bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage. Mängel vor Versicherungsbeginn A.8.10.7 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch Mängel, - die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und - Ihnen oder einer Person, die über den Einsatz der versicherten Sache und ihrer versicherten Zusatzgeräte verantwortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten. Schäden durch den Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache A.8.10.8 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, wenn - der Schaden nachweislich mit der Reparaturbedürftigkeit in Zusammenhang steht oder - die Sache zum Zeitpunkt des Schadens nicht zumindest behelfsmäßig mit unserer Zustimmung repariert war. Einflüsse des bestimmungsgemäßen Betriebs, Abnutzung, Korrosion, Abzehrungen, Ablagerungen A.8.10.9 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch - zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des bestimmungsgemäßen Betriebs, - betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung, - korrosive Angriffe, - Abzehrungen, - übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt, das nicht seinerseits aus den vorgenannten Gründen bereits erneuerungsbedürftig ist, leisten wir bedingungsgemäß Entschädigung. KRN0726 Seite 46 von 110 [Seite 47] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 A.9 Umweltschadensversicherung - für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz A.9.1 Was ist versichert? Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt A.9.1.1 Werden durch den Gebrauch Ihres Fahrzeugs Umweltschäden verursacht, gilt: Wir stellen Sie von den Kosten frei, die Ihnen als Folge Ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz für diese Umweltschäden entstehen. Wir stellen Sie auch dann von diesen Kosten frei, wenn die Schäden auf Ihrem Firmen- oder Privatgrundstück eintreten. Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft, juristische Person oder Kaufmann im handelsrechtlichen Sinn geschlossen, gilt: Der Versicherungsschutz besteht auch für diejenige natürliche Person, der das Firmenfahrzeug aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen wurde. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mitgeführten eigenen oder fremden Anhänger/Auflieger. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Haftpflichtversicherung gedeckt. Sie haben mit einem fremden Fahrzeug die Umwelt geschädigt A.9.1.2 Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft, juristische Person oder Kaufmann im handelsrechtlichen Sinn geschlossen, besteht Versicherungsschutz nach A.9.1.1 auch a. beim Gebrauch fremder Fahrzeuge (z. B. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge), die Sie für Fahrten im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen. Voraussetzung ist, dass für diese keine anderweitige Versicherung für eine Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz besteht (Subsidiärdeckung); b. für die privaten Fahrzeuge der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei Ihnen beschäftigten Personen, - wenn diese das Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis auf einer Dienstfahrt nutzen und - für das Fahrzeug keine anderweitige Versicherung für eine Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz besteht (Subsidiärdeckung). Dies gilt auch, wenn diese Personen anstelle des privaten Fahrzeugs auf einer Dienstfahrt mit Ihrem Einverständnis ein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug nutzen. Berechtigte und unberechtigte Inanspruchnahme A.9.1.3 Werden Sie berechtigterweise nach dem Umweltschadensgesetz in Anspruch genommen, gilt: Wir sorgen für die Durchführung von Schadenbegrenzungs-, Schadenbeseitigungs- und Sanierungsmaßnahmen (Umweltschadensmanagement) und tragen hierfür die Kosten und/oder leisten Ersatz in Geld. Es besteht jedoch kein Direktanspruch eines Dritten. A.9.1.4 Ist Ihre Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz unberechtigt, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Kosten der Höhe nach unbegründet sind. Regulierungsvollmacht A.9.1.5 Wir sind bevollmächtigt, alle uns - zur Abwicklung des Schadens oder - zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder durch einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Wir sind zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt, wenn KRN0726 Seite 47 von 110 [Seite 48] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - es in einem Schadensfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie kommt oder - von Ihnen eine aktive Rechtsverteidigung zu bewirken ist (Widerspruch, Aussetzungsantrag oder Klage). Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten. A.9.2 Wer ist versichert? A.1.2 gilt entsprechend. A.9.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Unsere Zahlungen aus der Umweltschadensversicherung werden auf die in der Haftpflichtversicherung nach A.1.3 vereinbarte Versicherungssumme angerechnet. Diese finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. A.9.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz nach A.9.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums. Voraussetzung ist, dass die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. A.9.5 Was ist nicht versichert? Vorsatz A.9.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Schäden durch Kernenergie A.9.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden A.9.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen). Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen A.9.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen - Gesetze oder Verordnungen oder - an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. KRN0726 Seite 48 von 110 [Seite 49] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen. B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3. B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz: B.2.1 Haftpflichtversicherung Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt: Sie haben in der Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz - zu dem vereinbarten Zeitpunkt, - spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Haben wir nichts Anderes mit Ihnen vereinbart, gewähren wir Ihnen Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen. B.2.2 Zusätzlich gewährter vorläufiger Versicherungsschutz Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn - wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und - Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Eine Zahlung ist unverzüglich, wenn sie spätestens innerhalb von 14 Tagen erfolgt. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam. KRN0726 Seite 49 von 110 [Seite 50] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. Hierbei erfolgt die Einstufung in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko in die SF-Klasse 1/2, es sei denn, Sie weisen uns die Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 nach. KRN0726 Seite 50 von 110 [Seite 51] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 C Beitragszahlung C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags C.1.1 Rechtzeitige Zahlung Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, gilt: Sie haben von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt höchstens 40 % des Jahresbeitrags. Der Rücktritt erfolgt in Textform. C.2 Zahlung des Folgebeitrags C.2.1 Rechtzeitige Zahlung Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. C.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, gilt: Wir fordern Sie in Textform auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. C.2.3 Schadenereignis nach Ablauf der Zahlungsfrist Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. C.2.4 Kündigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, gilt: Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung. KRN0726 Seite 51 von 110 [Seite 52] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), gilt: Wir wenden bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: - Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen, - Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen. C.4 Zahlungsperiode Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt. C.5 Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung Bleiben wir in der Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, gilt: Wir haben Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt. KRN0726 Seite 52 von 110 [Seite 53] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? D.1.1 Bei allen Versicherungsarten Vereinbarter Verwendungszweck D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden. Berechtigter Fahrer D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Fahren mit Fahrerlaubnis D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen D.1.1.4 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. D.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung, der Auslandsschaden-Versicherung und der Fahrerschutz-Versicherung Nicht genehmigte Rennen D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die Ausschlüsse - in der Haftpflichtversicherung nach A.1.5.2, - in der Kaskoversicherung nach A.2.10.2, - im Schutzbrief nach A.3.9.2, - in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.3, - in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.2, - in der Fahrerschutz-Versicherung nach A.6.6.3, - in der Differenzdeckung nach A.7.8.2 und - in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.10.2. Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsport-Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn - das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und - für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach § 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht. KRN0726 Seite 53 von 110 [Seite 54] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen. Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und die Ausschlüsse - in der Haftpflichtversicherung nach A.1.5.2, - in der Kaskoversicherung nach A.2.10.2, - im Schutzbrief nach A.3.9.2, - in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.3, - in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.2, - in der Fahrerschutz-Versicherung nach A.6.6.3, - in der Differenzdeckung nach A.7.8.2 und - in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.10.2. D.1.3 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung Alkohol und andere berauschende Mittel Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch - alkoholische Getränke oder - andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen - Sie, - der Halter oder - der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch - alkoholische Getränke oder - andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in folgenden Versicherungsarten besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz: - in der Kaskoversicherung nach A.2.6.7.b und A.2.10.1, - im Schutzbrief nach A.3.9.1, - in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.2, - in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.1, - in der Fahrerschutz-Versicherung nach D.1.4.1, - in der Differenzdeckung nach A.7.6.2 und A.7.8.1 und - in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.6.2 und A.8.10.1. D.1.4 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung Alkohol und andere berauschende Mittel D.1.4.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch - alkoholische Getränke oder - andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in folgenden Versicherungsarten besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz: - in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung nach D.1.3, - in der Kaskoversicherung nach A.2.6.7.b und A.2.10.1, - im Schutzbrief nach A.3.9.1, - in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.2, - in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.1, - in der Differenzdeckung nach A.7.6.2 und A.7.8.1 und - in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.6.2 und A.8.10.1. KRN0726 Seite 54 von 110 [Seite 55] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Gurtpflicht D.1.4.2 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt. Helmpflicht D.1.4.3 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Schutzhelm tragen. D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Haftpflichtversicherung aus D.1.3 Satz 2 gilt: Wir sind Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit - Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse einen Personenschaden erlitten und - Sie, der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug nicht geführt haben. D.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung Abweichend von D.2.1 gilt: Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung In der Haftpflichtversicherung gilt: Die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Sind wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit, gilt: Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung. D.2.4 Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat Hat ein Fahrer das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), gilt: Wir sind diesem gegenüber vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. KRN0726 Seite 55 von 110 [Seite 56] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 E Ihre Pflichten im Schadensfall und Folgen einer Pflichtverletzung E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall? E.1.1 Bei allen Versicherungsarten Anzeigepflicht E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. Aufklärungspflicht E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch). - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. - Sie müssen uns alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. - Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Schadenminderungspflicht E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. E.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies - innerhalb einer Woche, - bei einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz unverzüglich nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen. Anzeige von Kleinschäden E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, gilt: Sie müssen uns den Schadensfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. KRN0726 Seite 56 von 110 [Seite 57] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch bei einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz. Bei drohendem Fristablauf E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen - einen Mahnbescheid oder - einen Bescheid einer Behörde oder - einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen. Anzeige des Versicherungsfalls in der Umweltschadensversicherung E.1.2.6 Soweit es für Sie zumutbar ist, gilt abweichend von E.1.1.1: Sie sind verpflichtet, uns jedes Ereignis, das zu einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz führen könnte, sofort unter der Telefon-Nummer 040 23606-295 anzuzeigen. Sie geben uns damit die Gelegenheit, geeignete Gefahrenabwehrmaßnahmen zur Vermeidung oder Sofortmaßnahmen zur Begrenzung, Beseitigung und Sanierung eines Umweltschadens einzuleiten. Besondere Informationspflichten in der Umweltschadensversicherung E.1.2.7 Sie sind verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über - die Ihnen nach § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, - die Art und Menge der transportierten umweltgefährdenden Stoffe. Einholen unserer Weisung in der Umweltschadensversicherung E.1.2.8 Sie sind verpflichtet, - sich über Schadenbegrenzungs-, Schadenbeseitigungs- und Sanierungsmaßnahmen und die Erfüllung Ihrer Pflichten im Zusammenhang mit einem Umweltschaden unverzüglich mit uns abzustimmen und - unsere Weisungen zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Einholen unserer Weisung E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs oder mitversicherten Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Anzeige bei der Polizei E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den Betrag von 500 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. KRN0726 Seite 57 von 110 [Seite 58] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 E.1.4 Zusätzlich beim Schutzbrief und bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) Einholen unserer Weisung E.1.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht E.1.4.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. Polizeiprotokoll E.1.4.3 Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) gilt: Sie müssen das Ereignis von der Polizei in einem Protokoll festhalten lassen, sofern dies möglich und Ihnen zumutbar ist. Europäischer Unfallbericht E.1.4.4 Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) müssen Sie uns den Schaden unter Verwendung des Europäischen Unfallberichts melden. Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte E.1.4.5 Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) müssen Sie - Ihre Ansprüche gegenüber Dritten an uns abtreten, soweit wir sie befriedigen oder befriedigt haben, - uns bei ihrer Geltendmachung unterstützen und - uns erforderlichenfalls die Prozessführung überlassen. E.1.5 Zusätzlich in der Insassen-Unfallversicherung und in der Fahrerschutz-Versicherung Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht E.1.5.1 Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet, a. unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, b. den ärztlichen Anordnungen nachzukommen, c. die Unfallfolgen möglichst zu mindern, d. darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden, e. sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigen Kosten, einschließlich eines Ihnen entstehenden Verdienstausfalls, tragen, f. Ärzte, die Sie - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden - von der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz zu entbinden und - zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden in der Insassen-Unfallversicherung E.1.5.2 Hat in der Insassen-Unfallversicherung der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, gilt: Die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten müssen uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität in der Insassen-Unfallversicherung E.1.5.3 Beachten Sie bei der Insassen-Unfallversicherung auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltendmachung der Invalidität nach A.4.5.1. KRN0726 Seite 58 von 110 [Seite 59] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Auf Ihre Anzeige- und Aufklärungspflichten weisen wir Sie im Schadensfall noch einmal gesondert in Textform hin. Auf Pflichten, die Sie spontan und unmittelbar nach Eintritt eines Schadenereignisses erfüllen müssen, können wir Sie nicht noch einmal hinweisen. Eine solche Pflicht ist beispielsweise, dass Sie nach E.1.1.3 den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. E.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich war - für die Feststellung des Versicherungsfalls, - für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. E.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung In der Haftpflichtversicherung gilt: Die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 EUR beschränkt. E.2.4 Erweiterung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4 - vorsätzlich und - in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. E.2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gilt: Wir sind von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. E.2.6 Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzen Sie - Ihre Anzeigepflichten nach E.1.2.1 bei außergerichtlich oder nach E.1.2.3 bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen oder - Ihre Pflicht nach E.1.2.4, uns die Prozessführung zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: - Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. - Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. E.2.7 Mindestversicherungssummen Verletzen Sie in der Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. KRN0726 Seite 59 von 110 [Seite 60] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen F.1 Pflichten mitversicherter Personen Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. F.2 Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts Anderes geregelt ist. Eine andere Regelung ist z. B. das Geltendmachen von Ansprüchen in der Haftpflichtversicherung nach A.1.2 und in der Fahrerschutz-Versicherung nach A.6.2. F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Haftpflichtversicherung: Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn - die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder - diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Das Gleiche gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen. KRN0726 Seite 60 von 110 [Seite 61] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? G.1.1 Vertragsdauer Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. G.1.2 Automatische Verlängerung Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen. G.1.3 Verträge mit einer befristeten Laufzeit Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? G.2.1 Kündigung zum Ablauf Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit deren Zugang bei uns wirksam. G.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns - innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder - innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben, zugehen. Das Gleiche gilt, wenn wir Sie in der Haftpflichtversicherung anweisen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem gilt in der Haftpflichtversicherung: Sie können den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. G.2.4 Wirksamwerden Ihrer Kündigung nach G.2.3 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens zum Ablauf des Versicherungsvertrags, wirksam werden soll. G.2.5 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, - den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, - bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangen der Kenntnis, KRN0726 Seite 61 von 110 [Seite 62] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet. G.2.6 Kündigung durch neue Versicherung bei Erwerb Der übergegangene Vertrag gilt automatisch als gekündigt, wenn der Erwerber - für das Fahrzeug eine neue Versicherung abschließt und - bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vorlegt. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam. G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.4.1 den Beitrag, gilt: Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. G.2.8 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, gilt: Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. G.2.9 Kündigung bei Bedingungsänderung Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsänderung nach Abschnitt N Gebrauch, gilt: Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? G.3.1 Kündigung zum Ablauf Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach deren Zugang bei Ihnen wirksam. G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen - innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder - innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben, zugehen. Das Gleiche gilt, wenn wir Sie in der Haftpflichtversicherung anweisen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem gilt in der Haftpflichtversicherung: Wir können den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. KRN0726 Seite 62 von 110 [Seite 63] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, gilt: Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch C.2.4). G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Abschnitt D, gilt: Wir können innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. G.3.6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Fahrzeugs Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, gilt: Wir können den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Beruht die Veränderung auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach deren Zugang bei Ihnen wirksam. G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des versicherten Fahrzeugs nach G.7 gilt: Wir können dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an auszusprechen, in welchem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. G.4 Kündigung einzelner Versicherungen G.4.1 Rechtlich selbstständige Verträge Jeweils rechtlich selbstständige Verträge sind - die Haftpflichtversicherung, - die Kaskoversicherung, - der Schutzbrief, - die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus), - die Insassen-Unfallversicherung, - die Fahrerschutz-Versicherung, - die Kasko-Extra-Versicherung und - die Differenzdeckung. Die Kündigung einer Versicherungsart berührt das Fortbestehen einer anderen daher nicht, soweit nachfolgend nicht etwas Anderes geregelt ist. G.4.2 Recht zur Kündigung aller Verträge Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses in einer Versicherungsart sämtliche Versicherungen für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigungsfiktion Sämtliche Versicherungen gelten als gekündigt, wenn - wir unter mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen nur eine kündigen und - Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der ungekündigten Versicherungen nicht einverstanden sind. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie unter mehreren nur eine Versicherung kündigen. KRN0726 Seite 63 von 110 [Seite 64] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 G.4.4 Ende des Schutzbriefs, der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) und der Fahrerschutz-Versicherung bei Kündigung der Haftpflichtversicherung Kündigen Sie oder wir nur die Haftpflichtversicherung, enden abweichend von G.4.1 - der Schutzbrief, - die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) und - die Fahrerschutz-Versicherung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. G.4.5 Ende der Kasko-Extra-Versicherung und der Differenzdeckung bei Kündigung oder Umwandlung der Vollkasko Kündigen Sie oder wir die Vollkasko oder wird diese in eine Teilkasko umgewandelt, enden - die Kasko-Extra-Versicherung und - die Differenzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. G.4.6 Kündigung bei mehreren versicherten Fahrzeugen G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Versicherungsvertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. G.4.7 Ende des Rabattschutzes In der Haftpflichtversicherung G.4.7.1 Sie können den Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung entsprechend G.2.1 kündigen. Wenn - Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen oder - die Voraussetzungen für den Rabattschutz nach I.5.2 (mindestens SF-Klasse 10) entfallen, endet der Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. In der Vollkasko G.4.7.2 Sie können den Rabattschutz in der Vollkasko entsprechend G.2.1 kündigen. Wenn - Sie oder wir die Vollkasko kündigen, - Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen, - Sie den Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung kündigen oder - die Voraussetzungen für den Rabattschutz nach I.5.2 (mindestens SF-Klasse 10) entfallen, endet der Rabattschutz in der Vollkasko zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. G.5 Form und Zugang der Kündigung Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. KRN0726 Seite 64 von 110 [Seite 65] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Insassen-Unfallversicherung und die Fahrerschutz-Versicherung. G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seinem bisherigen Schadenverlauf ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir nach unserer Wahl entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. G.7.4 Anzeige der Veräußerung Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. G.7.5 Kündigung des Vertrags Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. G.7.6 Zwangsversteigerung Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. G.8 Wagniswegfall Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. KRN0726 Seite 65 von 110 [Seite 66] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? H.1.1 Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet. H.1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. H.1.3 Keine Ruheversicherung Verträge für Wohnanhänger oder mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr gehen nicht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über. Der Versicherungsschutz wird durch eine Außerbetriebsetzung nicht berührt. H.1.4 Umfang der Ruheversicherung H.1.4.1 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung besteht während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkter Versicherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst - die Haftpflichtversicherung und die Umweltschadensversicherung, - die Teilkasko, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder Teilkasko bestand. Darüber hinaus sind Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter versichert, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Vollkasko bestand. H.1.4.2 Den Umfang des Versicherungsschutzes für die beitragspflichtige Ruheversicherung finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung Während der Dauer der Ruheversicherung gilt: Sie sind verpflichtet, das Fahrzeug - in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder - auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einen geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen. Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei. H.1.6 Wiederanmeldung Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen. H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung H.1.7.1 Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. H.1.7.2 Für die beitragspflichtige Ruheversicherung gelten hinsichtlich der Vertragsdauer die Regelungen unter G.1. KRN0726 Seite 66 von 110 [Seite 67] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 H.1.8 Wiederanmeldung mit anderer Versicherungsbestätigung Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, gilt: Wir haben das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern. H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? H.2.1 Versicherungsschutz in der Saison Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). H.2.2 Ruheversicherung Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4.1 und H.1.5. Bei Wohnanhängern bleibt der vereinbarte Versicherungsschutz auch außerhalb der Saison bestehen. H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison Für Fahrten außerhalb der Saison gilt: Sie haben innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung, wenn diese Fahrten - im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder - wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden. H.3 Versicherungsschutz für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen In der Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 12 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? H.4.1 Versicherungsumfang Haben wir nichts Anderes mit Ihnen vereinbart, gilt für Fahrzeuge, die mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind: Wir gewähren Ihnen Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen. H.4.2 Versicherungsdauer Kurzzeitkennzeichen sind Kennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von sechs Tagen. KRN0726 Seite 67 von 110 [Seite 68] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 I Schadenfreiheitsrabatt-System I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) Für die in Anhang 1 genannten Risiken gilt: In der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Schadenverlauf. Aus der Einstufung in eine SF-Klasse ergibt sich der Beitragssatz. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen. I.2 Ersteinstufung I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft. I.2.2 Sonder-Ersteinstufung in eine SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2 I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag für - ein Camping-Kfz, - ein Kraftrad, - ein Trike, - ein Quad, - ein Leichtkraftrad oder - einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr zum Führen - eines Pkw oder - eines der vorgenannten Fahrzeuge berechtigt sind. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) erteilt worden sein. Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb der EU erteilt wurden, sind diesen gleichgestellt, wenn sie - nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder - nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. Sonder-Ersteinstufung für Camping-Kfz, Krafträder, Trikes, Quads, Leichtkrafträder und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr in SF-Klasse 1 I.2.2.2 Beginnt Ihr Vertrag für - ein Camping-Kfz, - ein Kraftrad, - ein Trike, - ein Quad, - ein Leichtkraftrad oder - einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn Sie bereits einen Pkw oder eines der vorgenannten Fahrzeuge (Erstfahrzeug) versichert haben. Das Erstfahrzeug ist zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft. Ihnen gleichgestellt ist Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner, Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner, Ihr Elternteil und Ihr Kind. KRN0726 Seite 68 von 110 [Seite 69] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Sonder-Ersteinstufung für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr in SF-Klasse 2 I.2.2.3 Beginnt Ihr Vertrag für einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 2 eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr. Ihnen gleichgestellt ist Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. - Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet. Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 3 I.2.2.4 Beginnt Ihr Vertrag für - ein Camping-Kfz, - ein Kraftrad, - ein Trike, - ein Quad oder - ein Leichtkraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um eines der vorgenannten Fahrzeuge, einen Pkw oder Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/ Privatverkehr. Ihnen gleichgestellt ist Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. - Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet. Sonder-Ersteinstufung bis SF-Klasse 8 I.2.2.5 Beginnt Ihr Vertrag für - ein Camping-Kfz, - ein Kraftrad, - ein Trike, - ein Quad oder - ein Leichtkraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und haben Sie oder Ihr Ehepartner bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, gilt: Der Vertrag wird in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug, höchstens jedoch in die SF-Klasse 8 eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad oder Leichtkraftrad. - Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG versichert. - Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft. - Das hinzukommende Fahrzeug ist auf Sie oder Ihren Ehepartner zugelassen. - Das hinzukommende Fahrzeug wird ausschließlich von Ihnen, Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren. - Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet. Sie können die Einstufung nach I.2.2.5 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass - Sie oder Ihr Ehepartner dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug abschließen und - der Vertrag für das hinzugekommene Fahrzeug schadenfrei verlaufen ist. Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn des Vertrags für das Erstfahrzeug. KRN0726 Seite 69 von 110 [Seite 70] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Hinweis: Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. Sonder-Ersteinstufung in dieselbe SF-Klasse wie Ihr Erstfahrzeug I.2.2.6 Beginnt Ihr Vertrag für - ein Camping-Kfz, - ein Kraftrad, - ein Trike, - ein Quad oder - ein Leichtkraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und haben Sie bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, gilt: Der Vertrag wird in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad oder Leichtkraftrad. - Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG versichert. - Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 9 eingestuft. - Das hinzukommende Fahrzeug ist auf Sie als natürliche Person zugelassen. - Das hinzukommende Fahrzeug wird ausschließlich von Ihnen gefahren. - Sie haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet. Sie können die Einstufung nach I.2.2.6 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass - Sie dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug abschließen und - der Vertrag für das hinzugekommene Fahrzeug schadenfrei verlaufen ist. Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn des Vertrags für das Erstfahrzeug. I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko Schließen Sie neben der Haftpflichtversicherung eine Vollkasko mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), gilt: Sie können verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Haftpflichtversicherung erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem versicherten Fahrzeug um - ein Camping-Kfz, - ein Kraftrad, - ein Trike, - ein Quad, - ein Leichtkraftrad, - einen Lkw, - eine Zugmaschine (auch landwirtschaftliche), - einen Krankenwagen oder - einen Leichenwagen handelt. Hat für das versicherte oder das ersetzte Fahrzeug im Sinne von I.6.1 innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkasko bestanden, gilt: Wir können den Schadenverlauf der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko nicht anrechnen und übernehmen stattdessen den Schadenverlauf der Vollkasko nach I.6. I.2.4 Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung Hat Ihr Vertrag für ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr in der SF-Klasse 0 begonnen, gilt: Wir stufen den Vertrag in die SF-Klasse 1/2 ein, sobald Sie ein Jahr eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen. - Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) ausgestellt worden. KRN0726 Seite 70 von 110 [Seite 71] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - Sie haben einen Antrag auf Besserstufung gestellt. Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb der EU erteilt wurden, sind diesen gleichgestellt, wenn sie - nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder - nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. I.2.5 Fortfall von Einstufungs-Voraussetzungen während der Laufzeit Ihres Vertrags Wurde Ihr Vertrag nach I.2.2 eingestuft und fallen die Voraussetzungen dafür während der Laufzeit fort, wird Ihr Vertrag ab diesem Zeitpunkt neu eingestuft. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine andere in I.2.2 aufgeführte Regelung, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag in diejenige SF-Klasse ein, die sich ergibt, wenn er bereits bei Abschluss nach dieser Regelung eingestuft worden wäre. Anderenfalls stufen wir Ihren Vertrag in diejenige SF-Klasse ein, die sich ergibt, wenn er bei Abschluss in die SF-Klasse 0 eingestuft worden wäre. I.3 Jährliche Neueinstufung Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird. I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung Die Neueinstufung gilt mit Beginn des Versicherungsjahres, das auf das Kalenderjahr des schadenfreien oder schadenbelasteten Verlaufs folgt. I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, gilt: Ihr Vertrag wird in die nächstbessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft. I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), gilt: Wir nehmen bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt. I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, 0 oder M und mit Sonder-Ersteinstufung Besserstufung nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M I.3.4.1 Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder der Sonder- Ersteinstufung I.3.4.2 Wir stufen Ihren Vertrag bei schadenfreiem Verlauf - von SF-Klasse 1 und höher in die nächstbessere SF-Klasse, - von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1, - von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2, wenn er - in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres begonnen hat und - bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz bestand. KRN0726 Seite 71 von 110 [Seite 72] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 zurückgestuft. I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? I.4.1 Schadenfreier Verlauf I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn - der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestand und - uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet wurde, für welches wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Mehrfachversicherungen bei Gespannen. b. Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben. c. Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstattet uns unsere Entschädigung in vollem Umfang. d. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein Schadenereignis, das unter die Teilkasko fällt. e. Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung haftet in vollem Umfang für das Schadenereignis. Sie haben gegenüber dem Haftpflichtversicherer jedoch keinen Anspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. Deswegen nehmen Sie Ihre Vollkasko in Anspruch. f. Wir werden wegen eines nach A.1.1.6 gedeckten Schadens in Anspruch genommen. g. Wir werden ausschließlich wegen eines nach A.1.1.7, A.1.1.8 oder A.1.1.9 versicherten Schadens in Anspruch genommen. Weitere über die Haftpflichtversicherung gedeckte Ansprüche sind nicht entstanden. h. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein Schadenereignis, das unter die Differenzdeckung oder die Kasko-Extra-Versicherung fällt. I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn - Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden und - wir für diese Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2. I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück. Die Wirksamkeit der Rückstufung richtet sich nach I.3.1. I.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden? I.5.1 Schadenrückkauf Haftpflichtversicherung I.5.1.1 Sie können eine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. Deshalb informieren wir Sie über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 1.500 EUR KRN0726 Seite 72 von 110 [Seite 73] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags informiert und müssen wir danach die Schadenregulierung wieder aufnehmen, gilt: Auch wenn wir eine weitere Entschädigung leisten, erhöht sich der Erstattungsbetrag nicht. Vollkasko I.5.1.2 Sie können auch in der Vollkasko eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. I.5.2 Rabattschutz Haben Sie mit uns den Rabattschutz vereinbart und ist während des Rabattschutzes ein belastender Schaden angefallen, gilt: Ihr Vertrag wird im folgenden Kalenderjahr nicht zurückgestuft, sondern bleibt stattdessen in der bisherigen SF-Klasse. Für jeden weiteren Schaden im Kalenderjahr erfolgt eine Rückstufung nach I.3.5. Der Rabattschutz entfällt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Vertrag mit weniger als SF-Klasse 10 geführt wird. Im Übrigen gilt G.4.7. I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs I.6.1 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich? Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag hat Vorrang vor einer Ersteinstufung nach I.2. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bei einem anderen Versicherer bestanden hat. Die Übernahme kann unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen beantragt werden: Fahrzeugwechsel I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft (Fahrzeugwechsel). Rabatt-Tausch I.6.1.2 Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb. Sie versichern ein weiteres Fahrzeug ohne Veräußerung oder Wegfall des versicherten Fahrzeugs. Schadenverlauf einer anderen Person I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde regelmäßig von Ihnen gefahren. Versichererwechsel I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt. I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs? Für die Übernahme eines Schadenverlaufs auf den Vertrag für das versicherte Fahrzeug gelten folgende Voraussetzungen: Fahrzeuggruppe I.6.2.1 Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. a. Gruppe 3: Lkw im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen. KRN0726 Seite 73 von 110 [Seite 74] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 b. Gruppe 2: Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr. c. Gruppe 1: Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Camping-Kfz, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper, Stapler, Krankenwagen und Leichenwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/ Privatverkehr auf - einen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr oder - eine Zugmaschine im Werkverkehr. Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung und Vollkasko I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko nur zusammen. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3 I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben. Außerdem gelten folgende Voraussetzungen: a. Es handelt sich bei der anderen Person um - einen Familienangehörigen (z. B. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, ein Elternteil oder Kind), - Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner oder - Ihren Arbeitgeber. b. Sie machen den Zeitraum glaubhaft, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben. Hierzu gehört, dass Sie und die andere Person uns den Zeitraum in Textform bestätigen. Wenn die andere Person verstorben ist, genügt Ihre Bestätigung. Handelt es sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, kann die Erklärung entfallen. Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. Zur Glaubhaftmachung benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres Führerscheins. Sie müssen für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sein; c. die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf; d. die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als sieben Jahre zurück. Zusätzliche Regelung beim Rabatt-Tausch nach I.6.1.2 I.6.2.4 Bei einem Rabatt-Tausch gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf nur dann, wenn Sie durch Erklärung in Textform glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist. I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? Im Jahr der Übernahme I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt Folgendes: a. Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. b. Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens sieben Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. c. Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nur dann, wenn Sie uns den Schadenverlauf nachweisen. Hierfür benötigen wir eine Originalbescheinigung Ihres bisherigen Versicherers. Die Übernahme ist eine Sonder- Ersteinstufung im Sinne von I.2.2. KRN0726 Seite 74 von 110 [Seite 75] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Soweit bisher noch nicht erfolgt, werden nach der Unterbrechung Schadenmeldungen nach I.3.5 berücksichtigt. Im Folgejahr nach der Übernahme I.6.3.2 Für das auf die Übernahme folgende Kalenderjahr gilt: Die Einstufung des Vertrags richtet sich nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand: a. Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden. b. Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs. I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen: - Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf, - Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat. I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Fahrzeugs I.7.1 Abgabe der Schadenverläufe Die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko können nur zusammen abgegeben werden. I.7.2 Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M, bleibt diese Einstufung bestehen. I.7.3 Nacherhebung des Mehrbeitrags Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben. I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf I.8.1 Umfang der Auskünfte an uns Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer folgende Auskünfte geben zu lassen: - Art und Verwendung des Fahrzeugs, - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko, - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, und - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind. I.8.2 Umfang unserer Auskünfte Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, gilt: Wir sind berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben. KRN0726 Seite 75 von 110 [Seite 76] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sonder-Ersteinstufungen werden nicht berücksichtigt. KRN0726 Seite 76 von 110 [Seite 77] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 J Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund tariflicher Maßnahmen? J.1 Typklasse Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, wird Ihr Fahrzeug einer Typklasse zugeordnet. Welcher Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Ein unabhängiger Treuhänder untersucht jährlich die Schadenbedarfe aller Fahrzeugtypen. Dabei wird ermittelt, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich die Typklasse Ihres Fahrzeugs, wird die damit verbundene Beitragsänderung mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. J.2 Regionalklasse Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohn- bzw. Firmensitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohn- bzw. Firmensitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Ein unabhängiger Treuhänder untersucht jährlich die Schadenbedarfe aller Regionen. Für die Region, in welcher der Wohn- bzw. Firmensitz des Halters Ihres Fahrzeugs liegt, gilt: Es wird ermittelt, ob und in welchem Umfang sich deren Schadenbedarf im Verhältnis zu dem aller Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich die Regionalklasse Ihres Fahrzeugs, wird die damit verbundene Beitragsänderung mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. J.3 Dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach einem Merkmal, dessen Ausprägung sich jährlich ändert (dynamisches Merkmal), passen wir Ihren Vertrag entsprechend an, z. B. wird aus dem Geburtsdatum des jüngsten Fahrers jährlich dessen Alter errechnet. Dadurch kann es zu einer Beitragsabsenkung oder zu einer Beitragsanhebung kommen. Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Hinweis: Welche dynamischen Merkmale zur Beitragsberechnung Ihrem Vertrag zugrunde liegen, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. J.4 Tarifänderung J.4.1 Wann und wie erfolgt eine Änderung Ihres Beitrags? Jährliche Überprüfung J.4.1.1 Wir müssen sicherstellen, - dass wir die Verpflichtungen aus den mit uns abgeschlossenen Versicherungsverträgen dauerhaft erfüllen können und - dass das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht zwischen unserer Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Ihrer Gegenleistung (Beitrag zahlen) gewährleistet bleibt. KRN0726 Seite 77 von 110 [Seite 78] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Daher sind wir berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beiträge unverändert bleiben können oder angepasst werden müssen. Dazu kalkulieren wir jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge in folgenden Versicherungsarten neu: - Haftpflichtversicherung, - Kaskoversicherung, - Schutzbrief, - Insassen-Unfallversicherung, - Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus), - Fahrerschutz-Versicherung, - Differenzdeckung, - Kasko-Extra-Versicherung. Regeln für die jährliche Überprüfung J.4.1.2 Bei der jährlichen Überprüfung berücksichtigen wir je Versicherungsart die Schaden- und Kostenentwicklung, - die seit der letzten Überprüfung tatsächlich eingetreten ist und - die bis zur nächsten Überprüfung voraussichtlich eintreten wird. Dabei beachten wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Verträge, die einen gleichartigen Schadenverlauf erwarten lassen, fassen wir für die jährliche Überprüfung zusammen. Falls unsere eigenen Statistiken keine ausreichend sichere Grundlage bilden, können wir auf die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zurückgreifen. Die Ansätze für Gewinne, individuell vereinbarte Beitragszu- und -abschläge sowie die Struktur der mit Ihnen vereinbarten Merkmale zur Beitragsberechnung dürfen wir nicht verändern. J.4.2 Wie wirkt sich die jährliche Überprüfung auf Ihren Versicherungsvertrag aus? Beitragsabsenkung J.4.2.1 Ergibt die jährliche Überprüfung niedrigere als die bisherigen Beiträge, sind wir verpflichtet, diese entsprechend abzusenken. Beitragserhöhung J.4.2.2 Ergibt die jährliche Überprüfung höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, diese entsprechend anzuheben. Zeitpunkt des Wirksamwerdens J.4.2.3 Die neu kalkulierten Beiträge werden ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. J.5 Berechnung und Mitteilung einer Beitragserhöhung, Kündigungsrecht In die Ermittlung Ihres neuen Beitrags werden - Änderungen der Typklasse nach J.1, - Änderungen der Regionalklasse nach J.2, - Änderungen der dynamischen Merkmale zur Beitragsberechnung nach J.3 und - Änderungen des Tarifs nach J.4 einbezogen. Führen diese Änderungen insgesamt zu einer Beitragserhöhung in einer der in J.4.1.1 genannten Versicherungsarten, gilt: Wir sind verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag in Textform (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) mitzuteilen. Dabei weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Hinweis: Das Kündigungsrecht ist in G.2.7 geregelt. KRN0726 Seite 78 von 110 [Seite 79] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 K Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund von Umständen aus Ihrem Bereich? K.1 Schadenfreiheitsrabatt und dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung K.1.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern. K.1.2 Änderungen dynamischer Merkmale zur Beitragsberechnung Ihr Beitrag kann sich ändern, weil wir Ihren Vertrag aufgrund dynamischer Merkmale nach J.2 anpassen. K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragsabsenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. K.3 Änderung des Wohn- bzw. Firmensitzes Wechselt der Halter seinen Wohn- bzw. Firmensitz und wird dadurch Ihr Fahrzeug z. B. einer anderen Regionalklasse zugeordnet, gilt: Der Beitrag richtet sich ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach dem neuen Wohn- bzw. Firmensitz. K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung K.4.1 Anzeige von Änderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben Sie müssen im Antrag und während der Laufzeit des Vertrags richtige Angaben zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung machen und Änderungen anzeigen. Tun Sie dies nicht und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt: Wir berechnen rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres den Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht. KRN0726 Seite 79 von 110 [Seite 80] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 K.4.4 Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden Angaben Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt: Zusätzlich zur Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Jahresbeitrags für das laufende Versicherungsjahr zu zahlen. K.4.5 Folgen von Nichtangaben Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, gilt: Wir sind berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn - wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben und - wir Ihnen eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen eingeräumt haben. K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8. Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann im Schadensfall zur Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung entsprechend D.2.1 bis D.2.3 führen. KRN0726 Seite 80 von 110 [Seite 81] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind L.1.1 Versicherungsombudsmann e. V. Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080 632, 10006 Berlin, Telefon: 0800 369-6000, Telefax: 0800 369-9000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de. Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. L.1.2 Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550, E-Mail: poststelle@bafin.de. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. L.1.3 Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.7 nutzen. L.2 Gerichtsstände L.2.1 Wenn Sie uns verklagen Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere geltend machen bei dem Gericht, - das für Ihren Wohn- bzw. Firmensitz örtlich zuständig ist; - das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. L.2.2 Wenn wir Sie verklagen Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen bei dem Gericht, - das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist; - das für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs örtlich zuständig ist, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. L.2.3 Sie haben Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz ins Ausland verlegt Für den Fall, dass - Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder - Ihr Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend von den Regelungen nach L.2.1 und L.2.2: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können bei dem Gericht geltend gemacht werden, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. KRN0726 Seite 81 von 110 [Seite 82] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 M Leistungsverbesserungsgarantie Was ist die Leistungsverbesserungsgarantie? Verbessern wir die im Abschnitt A beschriebenen Leistungen für neu abzuschließende Verträge, gilt: Sie profitieren automatisch von diesen Leistungsverbesserungen für die von Ihnen abgeschlossenen Versicherungen. Welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. KRN0726 Seite 82 von 110 [Seite 83] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 N Bedingungsänderung N.1 In welchen Fällen sind wir berechtigt, Bedingungen zu ändern? Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie durch - Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrags beruhen, - unmittelbar diesen Vertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, - einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den unsere Praxis beanstandet wird, unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist. Dies gilt nur für solche Vertragslücken, - die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden können und - die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stören. N.2 Welche Bedingungen dürfen wir ändern? Die Berechtigung zur Bedingungsänderung nach N.1 gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche betreffen: - Den Umfang des Versicherungsschutzes, - die Deckungsausschlüsse, - Ihre oder unsere Pflichten, - unsere Berechtigung zur Beitragserhöhung. Darüber hinaus gilt für die geänderten Regelungen: Sie dürfen Sie als einzelne Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. N.3 Kündigungsrecht Im Falle einer Bedingungsänderung nach N.1 und N.2 haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.9. KRN0726 Seite 83 von 110 [Seite 84] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 1 Krafträder, Trikes und Quads 1.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Beitragssatz in % Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs SF-Klasse Haftpflicht Vollkasko 20 Kalenderjahre und mehr SF 20 35 30 19 Kalenderjahre SF 19 36 31 18 Kalenderjahre SF 18 36 31 17 Kalenderjahre SF 17 36 32 16 Kalenderjahre SF 16 36 33 15 Kalenderjahre SF 15 37 34 14 Kalenderjahre SF 14 37 35 13 Kalenderjahre SF 13 37 36 12 Kalenderjahre SF 12 38 37 11 Kalenderjahre SF 11 38 38 10 Kalenderjahre SF 10 39 39 9 Kalenderjahre SF 9 40 41 8 Kalenderjahre SF 8 41 42 7 Kalenderjahre SF 7 42 44 6 Kalenderjahre SF 6 44 46 5 Kalenderjahre SF 5 46 49 4 Kalenderjahre SF 4 49 51 3 Kalenderjahre SF 3 53 55 2 Kalenderjahre SF 2 61 59 1 Kalenderjahr SF 1 77 63 - SF 1/2 93 86 - SF 0 119 112 - M 143 152 1.2 Rückstufung im Schadensfall von SF- Rückstufung nach Klasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei und mehr Schäden zur Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko M M M M M M M SF 0 M M M M M M SF 1/2 M SF 0 M M M M SF 1 SF 0 SF 1/2 M SF 0 M M SF 2 SF 1/2 SF 1/2 M SF 0 M M SF 3 SF 1/2 SF 1/2 M SF 0 M M SF 4 SF 1/2 SF 1 M SF 1/2 M M SF 5 SF 1 SF 1 SF 0 SF 1/2 M M SF 6 SF 1 SF 1 SF 0 SF 1/2 M M SF 7 SF 1 SF 1 SF 0 SF 1/2 M M SF 8 SF 1 SF 2 SF 0 SF 1/2 M M SF 9 SF 1 SF 2 SF 0 SF 1/2 M M SF 10 SF 1 SF 3 SF 0 SF 1/2 M M SF 11 SF 1 SF 3 SF 0 SF 1/2 M M SF 12 SF 1 SF 4 SF 0 SF 1 M M SF 13 SF 2 SF 4 SF 1/2 SF 1 M M SF 14 SF 2 SF 5 SF 1/2 SF 1 M M SF 15 SF 2 SF 5 SF 1/2 SF 1 M M SF 16 SF 2 SF 6 SF 1/2 SF 1 M M SF 17 SF 2 SF 6 SF 1/2 SF 1 M M SF 18 SF 2 SF 7 SF 1/2 SF 1 M M SF 19 SF 2 SF 7 SF 1/2 SF 1 M M SF 20 SF 2 SF 7 SF 1/2 SF 1 M M KRN0726 Seite 84 von 110 [Seite 85] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2 Leichtkrafträder 2.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Beitragssatz in % SF-Klasse Verlaufs Haftpflicht Vollkasko 3 Kalenderjahre und mehr SF 3 30 45 2 Kalenderjahre SF 2 35 45 1 Kalenderjahr SF 1 40 50 - SF 1/2 65 70 - SF 0 100 100 2.2 Rückstufung im Schadensfall von SF- Rückstufung nach Klasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei und mehr Schäden zur Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko SF 1/2 SF 0 SF 0 SF 0 SF 0 SF 0 SF 0 SF 1 SF 0 SF 0 SF 0 SF 0 SF 0 SF 0 SF 2 SF 0 SF 0 SF 0 SF 0 SF 0 SF 0 SF 3 SF 0 SF 1/2 SF 0 SF 0 SF 0 SF 0 KRN0726 Seite 85 von 110 [Seite 86] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 3 Taxen und Mietwagen 3.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Beitragssatz in % SF-Klasse Verlaufs Haftpflicht Vollkasko 20 Kalenderjahre und mehr SF 20 27 45 19 Kalenderjahre SF 19 27 45 18 Kalenderjahre SF 18 28 45 17 Kalenderjahre SF 17 29 46 16 Kalenderjahre SF 16 31 47 15 Kalenderjahre SF 15 32 48 14 Kalenderjahre SF 14 33 49 13 Kalenderjahre SF 13 35 51 12 Kalenderjahre SF 12 36 52 11 Kalenderjahre SF 11 38 53 10 Kalenderjahre SF 10 40 55 9 Kalenderjahre SF 9 42 57 8 Kalenderjahre SF 8 45 59 7 Kalenderjahre SF 7 47 61 6 Kalenderjahre SF 6 50 63 5 Kalenderjahre SF 5 54 66 4 Kalenderjahre SF 4 58 69 3 Kalenderjahre SF 3 62 72 2 Kalenderjahre SF 2 68 76 1 Kalenderjahr SF 1 74 81 - SF 1/2 84 87 - SF 0 84 87 - M 126 104 3.2 Rückstufung im Schadensfall von SF- Rückstufung nach Klasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei und mehr Schäden zur Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko M M M M M M M SF 0 M M M M M M SF 1/2 SF 0 M M M M M SF 1 SF 0 M M M M M SF 2 SF 1 SF 0 SF 0 M M M SF 3 SF 1 SF 0 SF 0 M M M SF 4 SF 2 SF 1 SF 1 M M M SF 5 SF 3 SF 1 SF 1 M M M SF 6 SF 3 SF 2 SF 1 SF 0 M M SF 7 SF 4 SF 3 SF 2 SF 0 M M SF 8 SF 5 SF 3 SF 3 SF 0 M M SF 9 SF 6 SF 4 SF 3 SF 1 M M SF 10 SF 7 SF 5 SF 4 SF 1 M M SF 11 SF 7 SF 5 SF 4 SF 1 M M SF 12 SF 8 SF 6 SF 5 SF 2 M M SF 13 SF 9 SF 6 SF 6 SF 2 M M SF 14 SF 10 SF 7 SF 7 SF 3 M M SF 15 SF 11 SF 7 SF 7 SF 3 M M SF 16 SF 11 SF 8 SF 7 SF 3 M M SF 17 SF 13 SF 8 SF 9 SF 3 M M SF 18 SF 13 SF 9 SF 9 SF 4 M M SF 19 SF 13 SF 9 SF 9 SF 4 M M SF 20 SF 13 SF 9 SF 9 SF 4 M M KRN0726 Seite 86 von 110 [Seite 87] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 4 Camping-Kfz 4.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Beitragssatz in % SF-Klasse Verlaufs Haftpflicht Vollkasko 20 Kalenderjahre und mehr SF 20 25 25 19 Kalenderjahre SF 19 26 28 18 Kalenderjahre SF 18 26 28 17 Kalenderjahre SF 17 27 28 16 Kalenderjahre SF 16 27 28 15 Kalenderjahre SF 15 28 28 14 Kalenderjahre SF 14 28 29 13 Kalenderjahre SF 13 29 29 12 Kalenderjahre SF 12 30 29 11 Kalenderjahre SF 11 30 30 10 Kalenderjahre SF 10 31 30 9 Kalenderjahre SF 9 32 30 8 Kalenderjahre SF 8 33 31 7 Kalenderjahre SF 7 34 31 6 Kalenderjahre SF 6 36 32 5 Kalenderjahre SF 5 37 33 4 Kalenderjahre SF 4 39 33 3 Kalenderjahre SF 3 41 34 2 Kalenderjahre SF 2 43 36 1 Kalenderjahr SF 1 46 37 - SF 1/2 50 37 - SF 0 61 46 - M 120 50 4.2 Rückstufung im Schadensfall von SF- Rückstufung nach Klasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei und mehr Schäden zur Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko M M M M M M M SF 0 M M M M M M SF 1/2 SF 0 SF 1/2 M SF 1/2 M M SF 1 SF 0 SF 1/2 M SF 1/2 M M SF 2 SF 0 SF 1/2 M SF 1/2 M M SF 3 SF 0 SF 1/2 M SF 1/2 M M SF 4 SF 0 SF 1/2 M SF 1/2 M M SF 5 SF 0 SF 2 M SF 1/2 M M SF 6 SF 0 SF 2 M SF 1/2 M M SF 7 SF 0 SF 3 M SF 1/2 M M SF 8 SF 1/2 SF 3 SF 0 SF 1/2 M M SF 9 SF 1/2 SF 4 SF 0 SF 1/2 M M SF 10 SF 1/2 SF 4 SF 0 SF 1/2 M M SF 11 SF 1/2 SF 5 SF 0 SF 2 M M SF 12 SF 1/2 SF 5 SF 0 SF 2 M M SF 13 SF 1 SF 6 SF 0 SF 2 M M SF 14 SF 1 SF 6 SF 0 SF 2 M M SF 15 SF 1 SF 6 SF 0 SF 2 M M SF 16 SF 1 SF 7 SF 0 SF 3 M M SF 17 SF 2 SF 7 SF 0 SF 3 M M SF 18 SF 2 SF 8 SF 0 SF 3 M M SF 19 SF 2 SF 8 SF 0 SF 3 M M SF 20 SF 2 SF 18 SF 0 SF 8 M M KRN0726 Seite 87 von 110 [Seite 88] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 5 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse 5.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Beitragssatz in % SF-Klasse Verlaufs Haftpflicht Vollkasko 30 Kalenderjahre und mehr SF 30 25 35 29 Kalenderjahre SF 29 25 35 28 Kalenderjahre SF 28 26 36 27 Kalenderjahre SF 27 26 36 26 Kalenderjahre SF 26 27 36 25 Kalenderjahre SF 25 27 36 24 Kalenderjahre SF 24 28 37 23 Kalenderjahre SF 23 28 37 22 Kalenderjahre SF 22 29 37 21 Kalenderjahre SF 21 30 38 20 Kalenderjahre SF 20 31 38 19 Kalenderjahre SF 19 31 39 18 Kalenderjahre SF 18 32 39 17 Kalenderjahre SF 17 33 40 16 Kalenderjahre SF 16 34 40 15 Kalenderjahre SF 15 35 41 14 Kalenderjahre SF 14 37 42 13 Kalenderjahre SF 13 38 43 12 Kalenderjahre SF 12 39 44 11 Kalenderjahre SF 11 41 45 10 Kalenderjahre SF 10 43 46 9 Kalenderjahre SF 9 45 47 8 Kalenderjahre SF 8 48 48 7 Kalenderjahre SF 7 51 50 6 Kalenderjahre SF 6 54 52 5 Kalenderjahre SF 5 58 54 4 Kalenderjahre SF 4 63 57 3 Kalenderjahre SF 3 69 60 2 Kalenderjahre SF 2 76 64 1 Kalenderjahr SF 1 86 69 - SF 1/2 92 74 - SF 0 111 77 - M 166 107 KRN0726 Seite 88 von 110 [Seite 89] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 5.2 Rückstufung im Schadensfall von SF- Rückstufung nach Klasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei und mehr Schäden zur Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko M M M M M M M SF 0 M M M M M M SF 1/2 SF 0 M M M M M SF 1 SF 0 SF 0 M M M M SF 2 SF 0 SF 0 M M M M SF 3 SF 1/2 SF 0 SF 0 M M M SF 4 SF 1 SF 1/2 SF 0 SF 0 M M SF 5 SF 1 SF 1 SF 0 SF 0 M M SF 6 SF 2 SF 1 SF 1/2 SF 0 M M SF 7 SF 3 SF 2 SF 1/2 SF 0 M M SF 8 SF 3 SF 2 SF 1/2 SF 0 M M SF 9 SF 4 SF 2 SF 1 SF 0 M M SF 10 SF 4 SF 3 SF 1 SF 0 M M SF 11 SF 5 SF 3 SF 2 SF 0 M M SF 12 SF 5 SF 4 SF 2 SF 1/2 M M SF 13 SF 6 SF 4 SF 2 SF 1/2 M M SF 14 SF 6 SF 4 SF 2 SF 1/2 M M SF 15 SF 7 SF 5 SF 3 SF 1/2 M M SF 16 SF 7 SF 5 SF 3 SF 1 M M SF 17 SF 8 SF 5 SF 3 SF 1 M M SF 18 SF 8 SF 6 SF 3 SF 1 M M SF 19 SF 9 SF 6 SF 3 SF 1 M M SF 20 SF 9 SF 6 SF 4 SF 1 M M SF 21 SF 10 SF 6 SF 4 SF 1 M M SF 22 SF 10 SF 7 SF 4 SF 1 M M SF 23 SF 10 SF 7 SF 4 SF 1 M M SF 24 SF 11 SF 7 SF 4 SF 1 M M SF 25 SF 11 SF 8 SF 4 SF 2 M M SF 26 SF 12 SF 8 SF 5 SF 2 M M SF 27 SF 12 SF 8 SF 5 SF 2 M M SF 28 SF 13 SF 8 SF 5 SF 2 M M SF 29 SF 13 SF 8 SF 5 SF 2 M M SF 30 SF 13 SF 9 SF 5 SF 2 M M KRN0726 Seite 89 von 110 [Seite 90] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 6 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche), Krankenwagen, Leichenwagen sowie - nur Haftpflicht - Busse, Abschleppwagen und Stapler 6.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Beitragssatz in % SF-Klasse Verlaufs Haftpflicht Vollkasko 10 Kalenderjahre und mehr SF 10 40 50 9 Kalenderjahre SF 9 50 60 8 Kalenderjahre SF 8 50 60 7 Kalenderjahre SF 7 55 65 6 Kalenderjahre SF 6 55 70 5 Kalenderjahre SF 5 60 75 4 Kalenderjahre SF 4 65 80 3 Kalenderjahre SF 3 75 85 2 Kalenderjahre SF 2 85 90 1 Kalenderjahr SF 1 100 100 - SF 1/2 100 110 - SF 0 125 115 - M 150 170 6.2 Rückstufung im Schadensfall von SF- Rückstufung nach Klasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei und mehr Schäden zur Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko M M M M M M M SF 0 M M M M M M SF 1/2 SF 0 M M M M M SF 1 SF 0 SF 0 M M M M SF 2 SF 1/2 SF 0 SF 0 M M M SF 3 SF 2 SF 0 SF 1/2 M M M SF 4 SF 2 SF 1/2 SF 1/2 M M M SF 5 SF 3 SF 1 SF 2 SF 0 M M SF 6 SF 3 SF 1 SF 2 SF 0 M M SF 7 SF 4 SF 2 SF 2 SF 0 M M SF 8 SF 4 SF 2 SF 2 SF 0 M M SF 9 SF 5 SF 3 SF 3 SF 0 M M SF 10 SF 7 SF 4 SF 4 SF 1/2 M M KRN0726 Seite 90 von 110 [Seite 91] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper 7.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Beitragssatz in % SF-Klasse Verlaufs Haftpflicht Vollkasko 30 Kalenderjahre und mehr SF 30 20 25 29 Kalenderjahre SF 29 21 26 28 Kalenderjahre SF 28 21 26 27 Kalenderjahre SF 27 22 26 26 Kalenderjahre SF 26 22 27 25 Kalenderjahre SF 25 23 27 24 Kalenderjahre SF 24 23 27 23 Kalenderjahre SF 23 24 28 22 Kalenderjahre SF 22 24 28 21 Kalenderjahre SF 21 25 28 20 Kalenderjahre SF 20 25 29 19 Kalenderjahre SF 19 26 29 18 Kalenderjahre SF 18 26 29 17 Kalenderjahre SF 17 27 30 16 Kalenderjahre SF 16 28 30 15 Kalenderjahre SF 15 29 31 14 Kalenderjahre SF 14 30 31 13 Kalenderjahre SF 13 31 32 12 Kalenderjahre SF 12 32 32 11 Kalenderjahre SF 11 33 33 10 Kalenderjahre SF 10 35 33 9 Kalenderjahre SF 9 37 34 8 Kalenderjahre SF 8 39 35 7 Kalenderjahre SF 7 41 36 6 Kalenderjahre SF 6 44 37 5 Kalenderjahre SF 5 47 39 4 Kalenderjahre SF 4 51 41 3 Kalenderjahre SF 3 56 43 2 Kalenderjahre SF 2 60 46 1 Kalenderjahr SF 1 66 50 - SF 1/2 69 53 - SF 0 80 56 - M 135 99 KRN0726 Seite 91 von 110 [Seite 92] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 7.2 Rückstufung im Schadensfall von SF- Rückstufung nach Klasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei und mehr Schäden zur Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko M M M M M M M SF 0 M M M M M M SF 1/2 SF 0 M M M M M SF 1 SF 0 SF 0 M M M M SF 2 SF 0 SF 0 M M M M SF 3 SF 1/2 SF 0 SF 0 M M M SF 4 SF 1 SF 1/2 SF 0 M M M SF 5 SF 1 SF 1 SF 0 SF 0 M M SF 6 SF 2 SF 1 SF 0 SF 0 M M SF 7 SF 3 SF 2 SF 1/2 SF 0 M M SF 8 SF 3 SF 2 SF 1/2 SF 0 M M SF 9 SF 4 SF 2 SF 1 SF 0 M M SF 10 SF 4 SF 3 SF 1 SF 0 M M SF 11 SF 5 SF 3 SF 1 SF 0 M M SF 12 SF 5 SF 4 SF 1 SF 1/2 M M SF 13 SF 6 SF 4 SF 2 SF 1/2 M M SF 14 SF 6 SF 4 SF 2 SF 1/2 M M SF 15 SF 7 SF 5 SF 3 SF 1 M M SF 16 SF 7 SF 5 SF 3 SF 1 M M SF 17 SF 8 SF 5 SF 3 SF 1 M M SF 18 SF 8 SF 6 SF 3 SF 1 M M SF 19 SF 9 SF 6 SF 4 SF 1 M M SF 20 SF 9 SF 6 SF 4 SF 1 M M SF 21 SF 10 SF 6 SF 4 SF 1 M M SF 22 SF 10 SF 6 SF 4 SF 1 M M SF 23 SF 10 SF 7 SF 4 SF 2 M M SF 24 SF 11 SF 7 SF 5 SF 2 M M SF 25 SF 11 SF 7 SF 5 SF 2 M M SF 26 SF 12 SF 8 SF 5 SF 2 M M SF 27 SF 12 SF 8 SF 5 SF 2 M M SF 28 SF 13 SF 8 SF 6 SF 2 M M SF 29 SF 13 SF 8 SF 6 SF 2 M M SF 30 SF 13 SF 9 SF 6 SF 2 M M KRN0726 Seite 92 von 110 [Seite 93] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 2: Kfz-FlottenPolice 1 Einstufung in FlottenPolice-Klassen (F-Klassen) 1.1 Grundsatz Für alle Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger Ihres Fuhrparks richten sich die Beitragssätze einheitlich in der - Haftpflichtversicherung, - Vollkasko und - Teilkasko nach der nachfolgend aufgeführten Tabelle der FlottenPolice-Klassen (F-Klassen). Die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach I.1 bis I.3, I.5.2, I.6, I.7 und des Anhangs 1 sind insoweit nicht anwendbar. F-Klasse Beitragssatz in % S (Schaden) 125 F0 100 F1 85 F2 75 F3 65 F4 60 F5 55 F6 50 F7 45 F8 40 F9 35 F 10 30 1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken Neu hinzukommende Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger werden wir in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt. 1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge Schließen Sie für ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger/Auflieger erstmals eine Kaskoversicherung ab oder wandeln Sie eine bestehende Vollkasko in eine Teilkasko um, gilt: Wir werden diese in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt. 2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf 2.1 Grundsatz Wir stufen Ihre Verträge jedes Jahr zum 1. Januar abhängig von der im abgelaufenen Kalenderjahr erreichten Schadenquote Ihres Fuhrparks nach folgender Tabelle neu ein: Schadenquote in % Umstufung in F-Klassen 0 bis unter 10 +3 10 bis unter 30 +2 30 bis unter 60 +1 60 bis unter 75 0 75 bis unter 90 -1 90 bis unter 110 -2 ab 110 -3 KRN0726 Seite 93 von 110 [Seite 94] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2.2 Vorläufige Umstufung Im Laufe des 4. Quartals eines jeden Jahres ermitteln wir die Schadenquote des laufenden Kalenderjahres mit Stand vom 1. November. Wir nehmen auf Grund der erreichten Schadenquote eine vorläufige Umstufung Ihres Fuhrparks zum 1. Januar des Folgejahres vor. 2.3 Endgültige Umstufung Am 5. Werktag des Folgejahres ermitteln wir die Schadenquote für das abgelaufene Kalenderjahr mit Stand vom 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Ergibt sich aus dieser Schadenquote eine Umstufung - in diejenige FlottenPolice-Klasse, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Aus der vorläufigen wird eine endgültige Umstufung. - in eine bessere oder in eine schlechtere FlottenPolice-Klasse als diejenige, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Wir nehmen rückwirkend zum 1. Januar eine entsprechende endgültige Umstufung vor. 2.4 Schadenquote Die Schadenquote ist das prozentuale Verhältnis zwischen - den von Ihnen im Kalenderjahr für alle Risiken Ihres Fuhrparks gezahlten Versicherungsbeiträgen (ohne Versicherungsteuer) und - dem Schadenaufwand, den wir in demselben Zeitraum erbracht haben. Der Schadenaufwand ist die Summe aller Schadenzahlungen, Schadenreserven und direkt zurechenbarer Kosten. 2.5 Schadenrückkauf Sie können einen Schaden auch innerhalb von sechs Monaten nach einer endgültigen Umstufung nach 2.3 zurückkaufen. Über die Regelungen von I.5.1 hinaus ist ein Schadenrückkauf auch in der Teilkasko möglich. 3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als 10 Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 einstufen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie nur vorübergehend weniger als 10 Motorfahrzeuge in Ihrem Fuhrpark haben. 4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten Sind für einzelne Risiken Ihres Fuhrparks Schadenfreiheitsrabatte aus Vorverträgen vorhanden, werden wir diese, soweit nach I.6 möglich, - zu den jeweiligen Verträgen übernehmen und - nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 fortführen. Dies gilt entsprechend für neu hinzukommende Risiken. Bei einem Versichererwechsel werden wir dem Nachversicherer auf Anfrage diese fortgeführten Schadenverläufe nach I.8.2 mitteilen. Erfolgt eine Neutarifierung nach Ziffer 3, werden wir dabei die vorhandenen Schadenverläufe entsprechend berücksichtigen. 5 Nicht versicherbare Risiken Nicht in der Kfz-FlottenPolice versicherbar sind Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen. KRN0726 Seite 94 von 110 [Seite 95] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 3: Kfz-BranchenPolice 1 Grundsatz 1.1 Die Regelungen der Kfz-BranchenPolice gelten für - Unternehmen, - hauptberufliche Unternehmer, - Freiberufler sowie - Landwirte im Nebenerwerb, wenn sie eine Anmeldung bei der Landwirtschaftskammer bzw. dem Landwirtschaftsamt und den Trägern der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben, sofern jeweils mindestens drei nach der Kfz-BranchenPolice versicherbare Motorfahrzeuge bei uns versichert sind. 1.2 Sämtliche Fahrzeuge Ihres Fuhrparks sind, sofern nach diesem Tarif versicherbar, in der Kfz-BranchenPolice zu versichern. 1.3 Für Pkw gilt in der Kfz-BranchenPolice der Leistungsumfang der KfzPolice premium. 2 Sonder-Ersteinstufungen in der Haftpflichtversicherung und Vollkasko 2.1 Für Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Pkw und Camping-Kfz erfolgt die Ersteinstufung jeweils in die SF-Klasse 3. 2.2 Für - Lkw, - Sattelzugmaschinen, - Krankenwagen und - Leichenwagen erfolgt die Ersteinstufung in die SF-Klasse 2 in der Haftpflichtversicherung und in die SF-Klasse 3 in der Vollkasko. 2.3 Für - Kraftomnibusse, - Abschleppwagen und - Stapler erfolgt die Ersteinstufung in die SF-Klasse 2 in der Haftpflichtversicherung. 2.4 Für - einen einzigen Pkw Ihres Fuhrparks (z. B. des Geschäftsführers oder Betriebsinhabers) kann eine Ersteinstufung in die SF-Klasse 14 und - einen weiteren Pkw kann eine Ersteinstufung in die SF-Klasse 4 erfolgen. 2.5 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen erfolgt die Ersteinstufung jeweils in die SF-Klasse 6. 2.6 Für Taxen und Mietwagen erfolgt die Ersteinstufung jeweils in die SF-Klasse 1. 3 Übernahme eines Schadenverlaufs 3.1 Ist für Ihr Fahrzeug ein Schadenverlauf aus einem anderen Vertrag vorhanden, gilt: Wir werden diesen, soweit nach I.6 möglich, übernehmen und nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 fortführen. 3.2 Ergibt sich bei der Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6.1.4 eine ungünstigere SF-Klasse als unter Ziffer 2 genannt, erfolgt die Einstufung stattdessen nach Ziffer 2. KRN0726 Seite 95 von 110 [Seite 96] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 4 Auskünfte über den Schadenverlauf Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, gilt: Wir teilen diesem den tatsächlichen Schadenverlauf nach den Regelungen des Abschnitts I mit. Sonder-Ersteinstufungen nach Ziffer 2 sowie die Einstufung nach Ziffer 3.2 werden nicht berücksichtigt. 5 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als drei Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres auf den Standard-Tarif umstellen. Die Einstufung in die SF-Klassen erfolgt nach dem tatsächlichen Schadenverlauf; I.2.5 findet entsprechende Anwendung. 6 Nicht versicherbare Risiken und Zusatzdeckungen 6.1 Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen, Fahrzeuge im gewerblichen Güterverkehr und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind in der Kfz-BranchenPolice nicht versicherbar. 6.2 Der Rabattschutz kann in der Kfz-BranchenPolice nicht vereinbart werden. KRN0726 Seite 96 von 110 [Seite 97] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 4: Eigen-Kollisionsschäden In Ihrem Versicherungsschein ist dokumentiert, ob Sie diese Zusatzdeckung für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Eigen-Kollisionsschäden in der Haftpflichtversicherung In der Haftpflichtversicherung haben Sie Versicherungsschutz für Sachschäden, die Sie oder eine andere nach A.1.2 mitversicherte Person - an einem anderen Ihrer Fahrzeuge oder - an einer Ihrer Ladesäulen für Elektro- und Hybridfahrzeuge durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen. Voraussetzung ist, dass sich der Schaden - im öffentlichen Verkehrsraum, - auf eigenen und fremden Betriebs- bzw. Firmengrundstücken oder - auf eigenen und fremden Privatgrundstücken ereignet hat. Dadurch entstehende Folgeschäden (z. B. Wertminderung, Mietwagenkosten/ Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei Schäden auf eigenen und fremden Privatgrundstücken ist von Ihnen eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR je Schadensfall zu tragen. Ein unter diese Bedingung fallender Schaden belastet den Schadenfreiheitsrabatt in der Haftpflichtversicherung nicht. Sie können die Zusatzdeckung entsprechend G.2.1 oder G.2.3 kündigen. Wenn Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen, endet die Zusatzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. KRN0726 Seite 97 von 110 [Seite 98] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 5: Innere Betriebsschäden In Ihrem Versicherungsschein ist dokumentiert, ob Sie diese Zusatzdeckung für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Betriebsschäden an Motor und Getriebe in der Vollkasko Abweichend von A.2.3.2 sind in der Vollkasko unvorhergesehene und plötzlich eintretende Betriebsschäden an Motor und Getriebe, die der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen, mitversichert. Dazu zählen z. B. Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden. Motor und Getriebe zählen jeweils als ein Fahrzeugteil nach A.2.1.2. Für die zum Motor und zum Getriebe im Sinne dieser Bedingungen gehörenden Teile gilt die Aufzählung in A.8.8.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Abweichend von A.2.6.2.c nehmen wir von den Kosten der Ersatzteile einen dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Abzug (neu für alt) vor. Für den Motor ziehen wir je 10.000 km Laufleistung, bei Fahrzeugen mit Betriebsstundenzähler je 100 Betriebsstunden 1 % ab. Über A.2.6.8.a und A.2.10 hinaus zahlen wir nicht für Schäden, die - durch eine der in A.8.10.5 bis A.8.10.9 genannten Ursachen oder - durch die Verwendung rein pflanzlicher oder tierischer Kraftstoffe (z. B. reines Soja-, Raps- oder Geflügelöl) entstehen. Für Schäden, die durch die Verwendung von Biodiesel entstehen, gilt: Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn dessen Verwendung vom Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller ausdrücklich freigegeben worden ist. Darüber hinaus ersetzen wir nicht: - Schäden, für die entsprechend A.8.9 ein Dritter einzutreten hat, - Betriebs- und Hilfsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsstoffe entsprechend A.8.8.3. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigungsleistung abgezogen. Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Ein unter diese Bedingung fallender Schaden belastet den Schadenfreiheitsrabatt in der Vollkasko nicht. Sie können die Zusatzdeckung entsprechend G.2.1 oder G.2.3 kündigen. Wenn - Sie oder wir die Vollkasko kündigen oder - Sie die Vollkasko in eine Teilkasko umwandeln, endet die Zusatzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Ergänzend zu G.4 endet der Versicherungsschutz aus dieser Bedingung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Tag, an dem der Motor des Fahrzeugs - eine Laufleistung von 1 Mio. km oder - 10.000 Betriebsstunden erreicht, je nachdem, was zuerst eintritt. Dies gilt unabhängig von einer Generalüberholung. Bei Austausch- und Gebrauchtmotoren ist ein Nachweis über die vom Fahrzeug abweichende Laufleistung bzw. über die abweichenden Betriebsstunden zu erbringen. Dies ist z. B. durch entsprechende Eintragungen im Serviceheft möglich. KRN0726 Seite 98 von 110 [Seite 99] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Anhang 6: Kfz-FuhrparkPolice 1 Einstufung in Flotten-Klassen (F-Klassen) 1.1 Grundsatz Für alle Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger Ihres Fuhrparks richten sich die Beitragssätze einheitlich in der - Haftpflichtversicherung, - Vollkasko und - Teilkasko nach der nachfolgend aufgeführten Tabelle der Flotten-Klassen (F-Klassen). Die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach I.1 bis I.3, I.5.2, I.6, I.7 und des Anhangs 1 sind insoweit nicht anwendbar. F-Klasse Beitragssatz in % F0 162 F1 143 F2 126 F3 111 F4 100 F5 90 F6 82 F7 75 F8 69 F9 63 F 10 58 F 11 53 F 12 49 F 13 45 F 14 42 F 15 39 F 16 36 F 17 34 F 18 32 F 19 30 F 20 29 F 21 28 F 22 27 F 23 26 F 24 25 1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken Neu hinzukommende Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger werden wir in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt. 1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge Schließen Sie für ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger/Auflieger erstmals eine Kaskoversicherung ab oder wandeln Sie eine bestehende Vollkasko in eine Teilkasko um, gilt: Wir werden diese in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt. KRN0726 Seite 99 von 110 [Seite 100] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf 2.1 Grundsatz Wir stufen Ihre Verträge zum 1. Januar eines jeden Jahres abhängig von - der im abgelaufenen Kalenderjahr erreichten Schadenquote und - der aktuellen F-Klasse Ihres Fuhrparks nach folgenden Tabellen neu ein: 2.1.1 Umstufung eines Fuhrparks, der sich aktuell in den F-Klassen 0 bis 9 befindet Schadenquote in % Umstufung in F-Klassen 0 bis unter 10 +2 10 bis unter 40 +1 40 bis unter 75 0 75 bis unter 100 -1 100 bis unter 130 -2 130 bis unter 150 -3 ab 150 -4 2.1.2 Umstufung eines Fuhrparks, der sich aktuell in den F-Klassen 10 bis 24 befindet Schadenquote in % Umstufung in F-Klassen 0 bis unter 10 +2 10 bis unter 40 +1 40 bis unter 75 0 75 bis unter 100 -1 100 bis unter 130 -2 ab 130 -3 2.2 Vorläufige Umstufung Im Laufe des 4. Quartals eines jeden Jahres ermitteln wir die Schadenquote des laufenden Kalenderjahres mit Stand vom 1. November. Wir nehmen auf Grund der erreichten Schadenquote eine vorläufige Umstufung Ihres Fuhrparks zum 1. Januar des Folgejahres vor. 2.3 Endgültige Umstufung Am 5. Werktag des Folgejahres ermitteln wir die Schadenquote für das abgelaufene Kalenderjahr mit Stand vom 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Ergibt sich aus dieser Schadenquote eine Umstufung - in diejenige Flotten-Klasse, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Aus der vorläufigen wird eine endgültige Umstufung. - in eine bessere oder in eine schlechtere Flotten-Klasse als diejenige, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Wir nehmen rückwirkend zum 1. Januar eine entsprechende endgültige Umstufung vor. 2.4 Schadenquote Die Schadenquote ist das prozentuale Verhältnis zwischen - den von Ihnen im Kalenderjahr für alle Risiken Ihres Fuhrparks gezahlten Versicherungsbeiträgen (ohne Versicherungsteuer) und - dem Schadenaufwand, den wir in demselben Zeitraum erbracht haben. Der Schadenaufwand ist die Summe aller Schadenzahlungen, Schadenreserven und direkt zurechenbarer Kosten. KRN0726 Seite 100 von 110 [Seite 101] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 2.5 Schadenrückkauf Sie können einen Schaden auch innerhalb von sechs Monaten nach einer endgültigen Umstufung nach 2.3 zurückkaufen. Über die Regelungen von I.5.1 hinaus ist ein Schadenrückkauf auch in der Teilkasko möglich. 3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als 10 Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 einstufen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie nur vorübergehend weniger als 10 Motorfahrzeuge in Ihrem Fuhrpark haben. 4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten Sind für einzelne Risiken Ihres Fuhrparks Schadenfreiheitsrabatte aus Vorverträgen vorhanden, gilt: Wir werden diese, soweit nach I.6 möglich, - zu den jeweiligen Verträgen übernehmen und - nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 fortführen. Dies gilt entsprechend für neu hinzukommende Risiken. Bei einem Versichererwechsel werden wir dem Nachversicherer auf Anfrage diese fortgeführten Schadenverläufe nach I.8.2 mitteilen. Erfolgt eine Neutarifierung nach Ziffer 3, werden wir dabei die vorhandenen Schadenverläufe entsprechend berücksichtigen. 5 Nicht versicherbare Risiken Nicht in der Kfz-FuhrparkPolice versicherbar sind Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen. KRN0726 Seite 101 von 110 [Seite 102] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe* - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Stand Januar 2026 1. Wozu dient dieses Merkblatt? Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten, sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Spezifische Informationen zur Datenverarbeitung bei einem Schaden finden Sie im Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung auf unseren Seiten im Internet unter www.ruv.de/datenschutz. 2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der R+V Versicherungsgruppe: R+V Versicherung AG Datenschutzbeauftragter Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Telefon: 0800 533-1112 Telefax: 0611 533-4500 E-Mail: datenschutz@ruv.de Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem Schaden haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de. 3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung der Kundenstammdatenqualität, im Schaden- oder Leistungsfall. Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B. Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten, uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind. * R+V Versicherung AG, R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Dienstleistungs-GmbH, R+V Direktversicherung AG, R+V Krankenversicherung AG, R+V Lebensversicherung AG, R+V Lebensversicherung a.GR+V Pensionsfonds AG, R+V Pensionskasse AG, R+V Pensionsversicherung a.G., R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH, R+V Service Center GmbH, R+V Agenturberatungs GmbH, UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH, Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., CHEMIE Pensionfonds AG, compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Condor Dienstleistungs-GmbH, Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH, Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH, Startraiff GmbH, HumanProtect Consulting GmbH KRN0726 Seite 102 von 110 [Seite 103] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken. Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag oder einem Schaden zusammenhängen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, um - zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc. - Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren - die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten - die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern - Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können - in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf. auszuwerten - Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren - versicherungsrelevante Forschungszwecke zu verfolgen, z. B. Unfallforschung - die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt und Vorteile kalkuliert werden können - Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen - rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären. Zur Verbesserung unserer Geschäftsprozesse und zur Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen und Produkte, analysieren wir in einigen Fälle Ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe von neuartigen automatisierten Verfahren und Technologien. 4. Rechtsgrundlagen Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies rechtlich zulässig ist. Im Regelfall ist die Datenverarbeitung zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich, Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutzgrundverordnung. Das gilt insbesondere für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags sowie um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten nach Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten. Im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung wägen wir unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen oder Dritten ab. Übermitteln wir beispielsweise aus Gründen der Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister, die als eigenverantwortliche Stelle tätig werden, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge, die sicherstellen, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau gilt. Im Falle eines Rechtstreits erfolgt die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 f) Datenschutzgrundverordnung. Dabei übermitteln wir z. B. Ihre Gesundheitsdaten erforderlichenfalls auch an beauftragte Rechtsanwälte oder Sachverständige. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Wenn wir Daten verarbeiten, bei denen das Gesetz für die Datenverarbeitung eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) bzw. Art. 9 Abs. 2 a) Datenschutzgrundverordnung fordert, holen wir diese von Ihnen gesondert ein. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. KRN0726 Seite 103 von 110 [Seite 104] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten. Beispiele: - Bei Postrückläufern führen wir eine Adressrecherche durch, um aktuelle Adressdaten zu ermitteln. Dies ist zur Durchführung des Versicherungsvertrages notwendig. Dazu nutzen wir verschiedene Informationsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Anschrift kennen. Das sind z.B. Postdienstleister, Anbieter von Adressrecherchen oder Vermittler. - Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen. - Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren können. - Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum. - Bei einer Sachversicherung erhalten wir nach einem Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen (§ 95 ff. Versicherungsvertragsgesetz) Ihre Daten von dem bisherigen Eigentümer oder seinem Vermittler. - Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko. - Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden. - Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B. Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Informationen zum Sachverhalt. - Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11. - Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der Antragsaufnahme. - Anlassbezogen können auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben werden. 6. An wen übermitteln wir Ihre Daten? Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen: a) Rückversicherer Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen damit dieser sich selbst ein Bild über das Risiko beziehungsweise den Versicherungsfall machen kann. Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder soweit dies zur Erfüllung unserer Versicherungsverträge mit Ihnen erforderlich ist. Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. In Fällen, in denen die R+V Versicherung AG als Rückversicherer tätig wird, finden Sie weitere Informationen zur Datenverarbeitung auf der Internetseite: www.rv-re.de b) Versicherungsvermittler Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerspruchsrecht nutzen. KRN0726 Seite 104 von 110 [Seite 105] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut. Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. c) Datenübermittlung an andere Versicherer Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben. Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein. Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir. Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden. Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen. d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS) Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH mit Sitz im Daimlerring 4 in 65205 Wiesbaden (www.besurance-his.de). Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil. Eine Einmeldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie schriftlich darüber. Schaden An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet wurden. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann KRN0726 Seite 105 von 110 [Seite 106] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen. Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt. Ergänzende Informationen über die HIS-Anfrage und HIS-Einmeldung finden Sie in den Datenschutzhinweisen der Besurance HIS GmbH: www.ruv.de/datenschutz/his-datenschutzinformationsblatt e) Kfz-Zulassungsstelle Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen, um ein Kfz zuzulassen. f) Auftragnehmer und Dienstleister Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister. Die Datenübermittlung an diese erfolgt auf Basis unseres überwiegenden berechtigten Interesses, Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung. Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht. Bitte beachten Sie, dass es zur Ausübung des Widerspruchsrechts nicht ausreichend ist, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe eine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister ablehnen. Dienstleister, die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste. g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre Versicherungsnummer, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. So wird z. B. Ihre Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden. Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe können diese Stammdaten einsehen. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden Unternehmen der Gruppe abfragbar. KRN0726 Seite 106 von 110 [Seite 107] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung angebunden: R+V Versicherung AG R+V Allgemeine Versicherung AG R+V Krankenversicherung AG R+V Lebensversicherung AG R+V Lebensversicherung a.G. R+V Pensionsfonds AG R+V Pensionskasse AG R+V Pensionsversicherung a.G. R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH* R+V Service Center GmbH* R+V Treuhand GmbH* RUV Agenturberatungs GmbH* Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH* KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)* Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Condor Dienstleistungs-GmbH* R+V Dienstleistungs-GmbH* Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH* carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH* CHEMIE Pensionsfonds AG compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH* UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH* * Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf personenbezogene Daten zugreifen. Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene. i) Leasing- und Kreditgeber Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen, informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist. Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann. j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die Daten erhalten darf. In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, in allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht, z. B. - wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an die Deutsche Bundesbank oder KRN0726 Seite 107 von 110 [Seite 108] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen Meldestellen. k) Mitversicherte In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen Vorgaben. Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln. Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere Versicherer). Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen. Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B. Rechtsanwälte). Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 8. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre. Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 9. Welche Rechte haben Sie? Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. 10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber. KRN0726 Seite 108 von 110 [Seite 109] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität? Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Sollten Versicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, haben wir ein berechtigtes Interesse, eine Bonitätsauskunft einzuholen. Dies tun wir, um festzustellen, ob das Beitreiben einer notleidenden Forderung (Inkasso) erfolgsversprechend ist. Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude- und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch- statistischer Verfahren und von Adressdaten. Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch- statistischer Verfahren und von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG. Unsere Partner sind: infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein. Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat, wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei. 12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung? Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht. Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte: KRN0726 Seite 109 von 110 [Seite 110] Verbraucherinformation für Fahrzeuge, die keine Pkw sind R+V Allgemeine Versicherung AG Stand Juli 2026 - Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen, - Darlegung des eigenen Standpunkts und - Recht auf Anfechtung der Entscheidung. Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können. In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling). 13. Beschwerderecht Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Art. 77 Datenschutzgrundverordnung. KRN0726 Seite 110 von 110