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Show full text: Bedingungen Wohngebäude S W0 (Leistungsübersicht, AL-VGB, Klauseln)
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Wohngebäudeversicherung
S W0.6
Inhaltsverzeichnis Seite
I Leistungsübersicht zur Wohngebäudeversicherung (Stand 01.07.2025) 2
II Ergänzungen zum Versicherungsumfang (nur mit besonderer Vereinbarung) 6
III Präambel zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (AL-VGB –
Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus“) 7
IV Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (AL-VGB – Teil A) – Stand April 2024 8
V Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht- und Sachversicherung (Teil B) –
Stand Juli 2025 19
VI Klauseln – Stand Juli 2025 (je nach beantragtem Vertragsumfang) 26
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 1 von 49
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I Leistungsübersicht zur Wohngebäudeversicherung
(Stand 01.07.2025)
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsübersicht ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes
ergibt sich aus dem Versicherungsschein und dem Wortlaut der vereinbarten Bedingungen.
Entschädigungsgrenze,
Kurzübersicht des Deckungsumfangs: ggf. Selbstbeteiligung (SB) bei Gefahr(en)
compact classic comfort
Versicherte Gefahren
Feuer-Rohbauversicherung erweitert (zusätzlich Leitungswasser
– 24 Monate 36 Monate ▲
und Sturm/Hagel)
Innere Unruhe, Streik oder Aussperrung – ▲
Mutwillige Beschädigung – Ein-/Zweifamilienhaus – ▲
50.000 EUR 50.000 EUR
Mutwillige Beschädigung – Mehrfamilienhaus – ▲
SB 2.500 EUR SB 2.500 EUR
Radioaktive Isotope 50.000 EUR ▲
Schäden an elektrischen Anlagen, Dämmungen und Unterspann-
– – 10.000 EUR ▲
bahnen durch wildlebende Säugetiere
Schäden durch Wildtiere – – 10.000 EUR ▲
Unbenannte Gefahren – – , SB 300 EUR ▲
Feuer
Anprall/Absturz unbemannter Flugkörper Feuer
Blindgängerschäden Feuer
Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahr-
Feuer
zeuge
Feuer-Nutzwärmeschäden Feuer
Feuer-Rohbauversicherung 12 Monate – – Feuer
Implosion Feuer
Rauch- und Rußschäden 500 EUR Feuer
Schmorschäden 500 EUR Feuer
Sengschäden 500 EUR Feuer
Überschallknall Feuer
Überspannungsschäden durch Blitz Feuer
Explosion, Verpuffung Feuer
Leitungswasser
Bruch von Gasrohren – Leitungswasser
Bruchschäden an Armaturen – 500 EUR 1.000 EUR Leitungswasser
Bruchschäden an Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläu-
Leitungswasser
chen
Frost- und Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserver-
sorgung innerhalb und außerhalb des Versicherungsgrund-
stücks, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen – 5.000 EUR 20.000 EUR Leitungswasser
dienen, soweit der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung ver-
pflichtet ist – Ein-/Zweifamilienhaus
Frost- und Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserver-
sorgung innerhalb und außerhalb des Versicherungsgrund-
stücks, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen – 5.000 EUR 10.000 EUR Leitungswasser
dienen, soweit der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung ver-
pflichtet ist – Mehrfamilienhaus
Frost- und Bruchschäden an der Regenwasseraufbereitungsan-
Leitungswasser
lage (Zisterne)
Frost- und Bruchschäden an sonstige Zuleitungsrohre der Was-
serversorgung innerhalb und außerhalb des Versicherungs- Leitungswasser
grundstücks, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 2 von 49
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Entschädigungsgrenze,
Kurzübersicht des Deckungsumfangs: ggf. Selbstbeteiligung (SB) bei Gefahr(en)
compact classic comfort
Frost- und Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungs-
rohren außerhalb versicherter Gebäude, auf dem Versicherungs- Leitungswasser
grundstück zur Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
Frost- und Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren der Was-
serversorgung, Heizungsrohren sowie Regenfallrohren inner- Leitungswasser
halb versicherter Gebäude
Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen (inner-
– 10.000 EUR Leitungswasser
halb privat genutzter Wohnräume) – Ein-/Zweifamilienhaus
Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen (inner-
– 1.000 EUR 5.000 EUR Leitungswasser
halb privat genutzter Wohnräume) – Mehrfamilienhaus
5.000 EUR je
Versicherungs-
Nässeschäden durch Witterungsniederschläge (Regen- oder
– – fall, 10.000 EUR Leitungswasser
Schmelzwasser)
je Versiche-
rungsjahr
Unter Erdgleiche verlegte Regenwasserableitungsrohre – – 10.000 EUR Leitungswasser
Verstopfung von Ableitungsrohren (innerhalb von Gebäuden) –
– Leitungswasser
Ein-/Zweifamilienhaus
Verstopfung von Ableitungsrohren (innerhalb von Gebäuden) –
– 1.000 EUR 5.000 EUR Leitungswasser
Mehrfamilienhaus
Verstopfung von Regenfallrohren (innerhalb von Gebäuden) –
– Leitungswasser
Ein-/Zweifamilienhaus
Verstopfung von Regenfallrohren (innerhalb von Gebäuden) –
– 1.000 EUR 5.000 EUR Leitungswasser
Mehrfamilienhaus
Wasseraustritt aus Schwimmbecken, Zimmerbrunnen, Wasser-
säulen, Regenwasseraufbereitungsanlagen (Zisternen) oder Ter- Leitungswasser
rarien
Sturm/Hagel
Keine Mindestwindstärke für die Sturmgefahr – – Sturm/Hagel
Versicherte Kosten
Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume – 10.000 EUR 30.000 EUR ▲
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten 100.000 EUR ▲
Beratung durch einen Energieberater oder baubiologischen
500 EUR 500 EUR 500 EUR ▲
Berater (einmalig)
Beseitigung von Graffiti – Ein-/Zweifamilienhaus – ▲
Beseitigung von Graffiti – Mehrfamilienhaus – 5.000 EUR 10.000 EUR ▲
Datenrettungskosten – 500 EUR 1.000 EUR ▲
Dekontamination von Erdreich 100.000 EUR ▲
Feuerlöschkosten 10.000 EUR Feuer
Gebäudebeschädigungen infolge Einbruch durch unbefugte
– 10.000 EUR ▲
Dritte
100 EUR pro 200 EUR pro
50 EUR pro Tag,
Hotelkosten Tag, max. Tag, max. ▲
max. 120 Tage
365 Tage 365 Tage
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens ▲
Kosten durch Fehlalarm eines Rauchmelders – 5.000 EUR 15.000 EUR Feuer
Kosten für Poolreinigung und Wiederbefüllung – – 1.000 EUR ▲
Kosten für provisorische Maßnahmen, Notreparaturen 100.000 EUR ▲
5.000 EUR, ,
Kosten für Transport und Lagerung – ▲
max. 12 Monate max. 12 Monate
Kostenübernahme für persönliche Auslagen (Mindestschaden-
– – 500 EUR ▲
höhe: 5.000 EUR)
Leckortungskosten – – 1.000 EUR Leitungswasser
Mehraufwand für Betankungskosten bei Ausfall der 10 EUR pro Tag, 10 EUR pro Tag, 10 EUR pro Tag,
▲
E-Ladestation im Schadenfall max. 30 Tage max. 30 Tage max. 30 Tage
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Entschädigungsgrenze,
Kurzübersicht des Deckungsumfangs: ggf. Selbstbeteiligung (SB) bei Gefahr(en)
compact classic comfort
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbe-
▲
schränkungen
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbe-
▲
schränkungen – für Restwerte
Mehrkosten durch Preissteigerung (Preisdifferenzversicherung) ▲
Mehrkosten durch technologischen Fortschritt ▲
Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederauf-
– 10.000 EUR 20.000 EUR ▲
bau (Mindestschadenhöhe: 10.000 EUR)
Mehrkosten für energetische oder nachhaltige Modernisierung – 10.000 EUR 20.000 EUR ▲
Mehrkosten für energieeffizientere Anlagen – 10.000 EUR 20.000 EUR ▲
Mehrkosten für ressourcenschonende Reparatur – 10.000 EUR 20.000 EUR ▲
Mehrkosten für Wiederherstellung mit umweltfreundlichen
– 10.000 EUR 20.000 EUR ▲
oder nachhaltigen Baustoffen
100 EUR pro
Pflegegeld für pflegebedürftige Personen – – Tag, max. ▲
365 Tage
Rückreisekosten aus dem Urlaub (Mindestschadenhöhe:
500 EUR 5.000 EUR ▲
5.000 EUR)
Sachverständigenkosten (Mindestschadenhöhe: 10.000 EUR) – 5.000 EUR ▲
Stornierungskosten eines Urlaubs (Mindestschadenhöhe:
– – 2.000 EUR ▲
5.000 EUR)
Verkehrssicherungsmaßnahmen ▲
Wasser-, Heizöl-, Strom- und Gasverlust – Ein-/Zweifamilien-
500 EUR ▲
haus
Wasser-, Heizöl-, Strom- und Gasverlust – Mehrfamilienhaus 500 EUR 5.000 EUR 10.000 EUR ▲
Versicherte Sachen
Anbaumöbel und -küchen – – ▲
Außenwandverkleidungen ▲
Balkonkraftwerke ▲
Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen – 5.000 EUR 10.000 EUR ▲
Diebstahl von versicherten Grundstücksbestandteilen – 5.000 EUR 10.000 EUR ▲
Diebstahl von Wärmepumpen – – 30.000 EUR ▲
E-Ladestationen für E-Autos ▲
Gartenhäuser bis 25 qm – Ein-/Zweifamilienhaus – 10.000 EUR ▲
Gartenhäuser bis 25 qm – Mehrfamilienhaus – 5.000 EUR 10.000 EUR ▲
Geothermie- und Solarthermieanlagen ▲
Gewächshäuser bis 10 qm – Ein-/Zweifamilienhaus – 10.000 EUR ▲
Gewächshäuser bis 10 qm – Mehrfamilienhaus – – 500 EUR ▲
Photovoltaikanlagen ▲
Wärmepumpen – außerhalb des Gebäudes ▲
Weitere Grundstücksbestandteile ▲
Wiederherstellung von Gartenanlagen – Ein-/Zweifamilienhaus – ▲
Wiederherstellung von Gartenanlagen – Mehrfamilienhaus – 5.000 EUR 10.000 EUR ▲
Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung ▲
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Entschädigungsgrenze,
Kurzübersicht des Deckungsumfangs: ggf. Selbstbeteiligung (SB) bei Gefahr(en)
compact classic comfort
Mietausfall
Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge eines Schadens 6 Monate 24 Monate 36 Monate ▲
Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden – – 36 Monate ▲
Mietausfall bei unterbliebener Vermietung infolge eines
6 Monate 24 Monate 36 Monate ▲
Schadens
Mietausfall für Gewerberäume 6 Monate 24 Monate 36 Monate ▲
Mietausfall und Mietwert für Wohnräume 6 Monate 24 Monate 36 Monate ▲
Sonstiges
Abweichender Versicherungsbeginn ▲
Best-Leistungs-Garantie – – ▲
Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungs-
▲
prozesse
Genereller Unterversicherungsverzicht 1.000 EUR 3.000 EUR 5.000 EUR ▲
Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung – – 5.000 EUR ▲
Grobe Fahrlässigkeit (Herbeiführung des Versicherungsfalls) ▲
Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ▲
Keine Leistungskürzung aufgrund fehlender oder nicht funkti-
▲
onsbereiter Rückstausicherung
Konditionsdifferenzdeckung – – 15 Monate ▲
Konditionsdifferenzdeckung für Weitere Naturgefahren (Ele-
– – 6 Monate ▲
mentargefahren) – auch wenn im Vorvertrag nicht vereinbart
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen ▲
Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit 12 Monate 12 Monate 12 Monate ▲
Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel ▲
Vorsorgeschutz für wertsteigernde bauliche Maßnahmen ▲
Vorversicherungsgarantie – – ▲
Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort ▲
generell mitversichert bzw. bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert
▲ im Rahmen der versicherten Gefahren
– nicht versichert
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II Ergänzungen zum Versicherungsumfang (nur mit besonderer Vereinbarung)
Paket Photovoltaik Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Versicherung der Photovoltaikanlage Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erd-
gegen unvorhergesehene Schäden durch z. B.: Bedienungs- rutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch und Dachlawi-
fehler, Kurzschluss oder Frost nen
inkl. eines mit der Anlage verbundenen Stromspeichers Selbstbehalt je Schadenfall entweder 10 % des Schadens, min-
Selbstbeteiligung 300 EUR destens 500 EUR, maximal 5.000 EUR oder alternativ
Unterbrechungsschaden 25.000 EUR
Ertragsausfall und/oder Wartezeit 4 Wochen
Kosten für Fremdstrombezug Gefahrenberatung bei Überschwemmung
Verpflegungskosten für Helfer, 500 EUR je Schadenfall
Kostenübernahme für Trocknung bei Schäden durch Grund-
Paket Erneuerbare Energien wasser, welches nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist, bis
maximal 2.000 EUR je Schadenfall
Versicherung der Solarthermie-, oberflächennahen Geother-
mie- und/oder sonstigen Wärmepumpenanlage
gegen unvorhergesehene Schäden durch z. B.: Bedienungs- Paket Garten & Co.
fehler, Kurzschluss oder Frost
inklusive der mit der Anlage verbundenen Heizungsanlage Versicherung von Garten-, Teich- und Poolzubehör
Selbstbeteiligung 300 EUR Neue Bepflanzung des Gartens bei Ausfall der Bewässerungs-
Unterbrechungsschaden anlage
Kosten für Fremdwärmebezug Pflege des Gartens durch eine Fachfirma bei Verletzung oder
Entschädigungsgrenze Krankheit
50.000 EUR je Versicherungsfall und versicherter Anlage Finanzielle Unterstützung zur Beilegung eines Nachbar-
schaftsstreits
Paket Haus- und Wohnungsschutzbrief
Tarif #papierlos
Kostenübernahme bis zu 500 EUR für
Schlüsseldienst im Notfall Einfache und papierlose Kommunikation über unser Kunden-
Rohrreinigungsservice im Notfall portal fin4u
Sanitär-Installateurservice im Notfall Attraktive Prämien durch gesonderten Nachlass
Elektro-Installationsservice im Notfall Verfügbar in allen Tarifvarianten
Notdienst bei Ausfall der Heizung Voraussetzung für den Zugang des #papierlos-Tarifs ist die Re-
Schädlingsbekämpfung gistrierung in unserem Kundenportal fin4u und die Aktivierung
Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern des digitalen Dokumentenversands
Organisation einer Kinderbetreuung
Organisation im Schadenfall von
Übernachtungsmöglichkeit Tarif #selbermacher
Haustierbetreuung
Rückreise aus dem Urlaub innerhalb Europas Deckungsumfang nach Tariflinie comfort
Darüber hinaus umfasst das Paket: Selbstbeteiligung 1.200 EUR (entfällt im Schadenfall, wenn
24 Stunden-Handwerker-Service z. B. Maler- und Tapezierarbeiten eigenständig durchgeführt
Psychologische Erstberatung nach Einbruchdiebstahl und Raub werden)
Notdienst bei Ausfall von Elektrogeräten Entschädigung für im Schadenfall erbrachte Eigenleistungen
(Stundenlohn 30 EUR; Übernahme der Materialkosten und vie-
les mehr)
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III Präambel zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedin-
gungen (AL-VGB – Wert 1914 „Gleitender Neuwert Plus“)
Die Verbundene Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den fi- Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens
nanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude. Versicher- und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar
bar sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen bleibt.
zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Welche der versi-
cherbaren Gefahren (z. B. Brand, Sturm und Hagel, Leitungswasser) Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Aus-
tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Wird das schlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren
Gebäude zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie für dessen und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen.
Wiederherstellung nach den untenstehenden Bestimmungen. In Bewertung des Gebäudes und Versicherungswert 1914: Zur bes-
der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung in glei- seren Vergleichbarkeit werden Wohngebäude in Preisen des Jah-
cher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form einer Glei- res 1914 bewertet. In diesem Jahr waren die Baukosten keinen nen-
tenden Neuwertversicherung Plus. Das „Plus“ steht für die Einbe- nenswerten Schwankungen unterworfen. Der Versicherungswert
ziehung von Mehrkosten, die durch öffentlich-rechtliche Auflagen 1914 wird mit Hilfe eines jährlich aktualisierten Faktors auf den ak-
sowie Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wieder- tuellen Neuwert hochgerechnet.
herstellung entstehen können.
Gleitende Neuwertversicherung Plus: Die Gleitende Neuwertver-
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Aufräu- sicherung Plus geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um
mungs- und Abbruchkosten), die ein Schadenereignis auslöst. ein Gebäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Wir be-
Die “Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen“ sind rücksichtigen dabei automatisch eventuelle Mehrkosten durch öf-
die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Wohngebäudeversi- fentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Außer-
cherung. dem passen wir den Versicherungsschutz an die Preis-
veränderungen der Baukosten für das Gebäude an. Dadurch wird
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher eine Unterversicherung durch Preissteigerungen vermieden. Die
Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungsleistung als auch
sind geschlechtsneutral zu verstehen. Ihren Versicherungsbeitrag aus.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen die- Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
nen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen: und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Sicher-
heitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungs-
Käufer des Versicherungsschutzes. schutz.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das Realgläubiger: Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung
wir Entschädigung leisten. über ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypo-
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schaden- thek, Grundschuld) gesichert haben. Das können z. B. Banken oder
art oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Bausparkassen sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rah-
men einer Wohngebäudeversicherung gesetzlich geschützt. Sie
müssen u. a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Be-
endigung des Versicherungsvertrages einbezogen werden.
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IV Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen
(AL-VGB – Teil A) – Stand April 2024
Inhaltsverzeichnis – Teil A
Abschnitt A 1 – Welche Gefahren sind versicherbar? Welche A 12-1 Mietausfall, Mietwert
Schäden sind versichert? A 12-2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
A 1-1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; A 12-3 Zusätzlich versicherter Mietausfall
Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Abschnitt A 13 – Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die
Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Versicherungssumme?
Sengschäden; Rauch- und Rußschäden A 13-1 Vereinbarte Versicherungswerte
A 1-2 Leitungswasser A 13-2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft
A 1-3 Naturgefahren entwerteten Gebäuden
Abschnitt A 2 – Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A 13-3 Versicherungssumme
A 2-1 Ausschluss Krieg Abschnitt A 14 – Wie wird die Versicherungssumme in der
A 2-2 Ausschluss Innere Unruhen Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Was
A 2-3 Ausschluss Kernenergie ist der Unterversicherungsverzicht?
Abschnitt A 3 – Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung A 14-1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden
durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Neuwertversicherung Plus
Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche A 14-2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
Schäden sind hier nicht versichert? Abschnitt A 15 – Wie wird die Prämie in der Gleitenden
A 3-1 Brand Neuwertversicherung Plus ermittelt?
A 3-2 Blitzschlag Abschnitt A 16 – Was sind die Grundlagen der Anpassung von
A 3-3 Überspannung durch Blitz Versicherungsschutz und Prämie?
A 3-4 Explosion, Verpuffung Abschnitt A 17 – Was passiert bei einer Prämienanpassung
A 3-5 Implosion aufgrund Neukalkulation?
A 3-6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile Abschnitt A 18 – Wie wird die Entschädigung ermittelt?
oder Ladung A 18-1 Gleitende Neuwertversicherung Plus und
A 3-7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Neuwertversicherung Plus
Wasserfahrzeuge A 18-2 Zeitwert Plus
A 3-8 Sengschäden A 18-3 Gemeiner Wert
A 3-9 Rauch- und Rußschäden A 18-4 Kosten
A 3-10 Nicht versicherte Schäden A 18-5 Mietausfall, Mietwert
Abschnitt A 4 – Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu A 18-6 Neuwertanteil
verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 18-7 Gesamtentschädigung
A 4-1 Versicherte Gefahren und Schäden A 18-8 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
A 4-2 Leitungswasserschäden A 18-9 Mehrwertsteuer
A 4-3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden A 18-10 Selbstbeteiligung
A 4-4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Abschnitt A 19 – Welche Regeln gelten für das
A 4-5 Nicht versicherte Schäden Sachverständigenverfahren?
Abschnitt A 5 – Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und A 19-1 Feststellung der Schadenhöhe
weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche A 19-2 Weitere Feststellungen
Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier A 19-3 Verfahren vor der Feststellung
nicht versichert? A 19-4 Feststellung
A 5-1 Sturm A 19-5 Verfahren nach der Feststellung
A 5-2 Hagel A 19-6 Kosten
A 5-3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse A 19-7 Obliegenheiten
A 5-4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) – sofern Abschnitt A 20 – Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie
vereinbart wird sie verzinst?
A 5-5 Nicht versicherte Schäden A 20-1 Fälligkeit der Entschädigung
Abschnitt A 6 – Welche Sachen sind versichert? A 20-2 Rückzahlung des Neuwertanteils
Abschnitt A 7 – Was versteht man unter Gebäuden, A 20-3 Verzinsung
Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen A 20-4 Hemmung
und weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche A 20-5 Aufschiebung der Zahlung
Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich Abschnitt A 21 – Welche vertraglich vereinbarten
versicherbar? Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
A 7-1 Gebäude hat der Versicherungsnehmer vor dem
A 7-2 Gebäudebestandteile Versicherungsfall zu erfüllen?
A 7-3 Gebäudezubehör A 21-1 Sicherheitsvorschriften
A 7-4 Terrassen A 21-2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
A 7-5 Weitere Grundstücksbestandteile Abschnitt A 22 – Welche besonderen Umstände erhöhen die
A 7-6 Nicht versicherte Sachen Gefahr?
Abschnitt A 8 – Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? A 22-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Abschnitt A 9 – Was gilt für Selbstbeteiligungen im A 22-2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Versicherungsvertrag? Abschnitt A 23 – Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen
Abschnitt A 10 – Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und und angemeldeten Realrechten?
Teileigentum? Abschnitt A 24 – Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert
Abschnitt A 11 – Welche Kosten sind versichert? werden?
A 11-1 Versicherte Kosten A 24-1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
A 11-2 Definition und Umfang der Kosten A 24-2 Kündigungsrechte
Abschnitt A 12 – Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu A 24-3 Anzeigepflichten
verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert?
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Abschnitt A 1 – Welche Gefahren sind versicherbar? Welche A 3-6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
Schäden sind versichert? Teile oder Ladung
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch fol- Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Glei-
gende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder ches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner La-
infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: dung.
A 1-1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explo- A 3-7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder
sion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- Wasserfahrzeuge
fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschä- Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahr-
den zeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer
A 1-2 Leitungswasser Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch
A 1-3 Naturgefahren Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Len-
ker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes ist.
A 1-3.1 Sturm, Hagel; Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen und Straßen.
A 1-3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) A 3-8 Sengschäden
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach A 3-1 bis
A 3-7 AL-VGB oder aus einer anderen Ursache entstanden sind.
Jede der Gefahrengruppen nach A 1-1, A 1-2 und A 1-3.1 AL-VGB
kann auch einzeln versichert werden. Weitere Naturgefahren (Ele- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
mentargefahren) nach A 1-3.2 AL-VGB können ausschließlich in
Verbindung mit einer oder mehreren unter A 1-1, A 1-2 und A 1-3.1 Tarifvariante Versicherungsschutz
AL-VGB genannten Gefahren versichert werden. compact 500 EUR
Abschnitt A 2 – Welche generellen Ausschlüsse gibt es? classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
A 2-1 Ausschluss Krieg
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereig-
nisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt A 3-9 Rauch- und Rußschäden
ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis
A 2-2 Ausschluss Innere Unruhen nach A 3-1 bis A 3-8 AL-VGB entstanden sind.
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen,
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt
A 2-3 Ausschluss Kernenergie oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich
bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trock-
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah- nungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.
lung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung
mitwirkender Ursachen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Abschnitt A 3 – Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung Tarifvariante Versicherungsschutz
durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind
darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht ver- compact 500 EUR
sichert?
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
A 3-1 Brand
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft
auszubreiten vermag. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch
und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem
Nutzfeuer entstanden ist. A 3-10 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
A 3-2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. A 3-10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti-
gung mitwirkender Ursachen.
A 3-3 Überspannung durch Blitz
A 3-10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver-
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspan- brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner
nung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entste-
sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten hen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versiche-
elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. rungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versi-
A 3-4 Explosion, Verpuffung cherten Schadenereignisses nach A 3-1 AL-VGB sind.
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäuße- Abschnitt A 4 – Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu ver-
rungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder stehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Ver- A 4-1 Versicherte Gefahren und Schäden
puffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur
unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in ei- A 4-1.1 Leitungswasserschäden;
nem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Aus- A 4-1.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
gleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behäl-
ters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion A 4-1.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen sei-
ner Wandung nicht erforderlich. A 4-2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist
A 3-5 Implosion aus:
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines
Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unter- A 4-2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
drucks. oder damit verbundenen Schläuchen;
A 4-2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (dazu
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gehören aufgrund fehlender Verbundenheit mit dem Rohrsystem Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich
nicht die eine Einrichtung umgebenden Bereiche, insbesondere nicht auf dem Versicherungsgrundstück befinden, ist je Versiche-
Fliesen und Fugen innerhalb der Dusche oder im Bereich der Bade- rungsfall begrenzt auf:
wanne);
Tarifvariante Versicherungsschutz
A 4-2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme
A 4-2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
A 4-2.5 Wasserbetten oder Aquarien.
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Hei-
zungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen da- A 4-5 Nicht versicherte Schäden
von sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt
sind. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa-
chen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden
Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches durch
aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestim-
mungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch A 4-5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
Witterungsniederschläge nach A 4-5.3 AL-VGB gilt nicht. A 4-5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
A 4-3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden A 4-5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
Versichert sind innerhalb von Gebäuden: Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
A 4-3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A 4-5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 4-3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den
damit verbundenen Schläuchen; A 4-5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs-
wasser nach A 4-2 AL-VGB die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver-
A 4-3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; ursacht hat;
A 4-3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A 4-5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explo-
A 4-3.1.4 der Regenentwässerung. sion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
zeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4-3.1 AL-VGB kein Bauteil
von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. A 4-5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs-
düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um-
A 4-3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installatio- bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder
nen an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
A 4-3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Arma- A 4-5.8 Sturm, Hagel;
turen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver-
schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; A 4-5.9 Nässe aufgrund undichter Fugen oder Fliesen.
A 4-3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler, Wärmepumpen oder Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen,
vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäu-
den oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließ-
lich der Bodenplatte. Abschnitt A 5 – Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und
weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre in- versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
nerhalb des Gebäudes. A 5-1 Sturm
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installa- A 5-1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von
tionen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwin-
nicht versichert. digkeit mindestens 62 km pro Stunde).
A 4-4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm
Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sons- unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden
tige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung Sachverhalte nachweist:
oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. A 5-1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
Dies gilt, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr für diese rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
Rohre trägt und oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 4-4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen A 5-1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
dienen des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die ver-
sicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden
oder sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten
Gebäude verbunden sind.
A 4-4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
A 5-2 Hagel
Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die nicht
der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, ist je Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskör-
Versicherungsfall begrenzt auf: nern.
A 5-3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Tarifvariante Versicherungsschutz
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme
A 5-3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen be-
finden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
sind versichert.
A 5-3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
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A 5-3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, A 5-4.8 Vulkanausbruch
die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, bau-
lich verbunden sind. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen
der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen
A 5-3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Fol- A 5-5 Nicht versicherte Schäden
geschäden an versicherten Sachen sind versichert. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa-
chen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden
A 5-3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder durch
andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Ge-
bäude baulich verbunden sind. A 5-5.1 Sturmflut;
A 5-3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder A 5-5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen
durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudescha-
A 5-4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) – so- den darstellen;
fern vereinbart
A 5-4.1 Überschwemmung A 5-5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnie-
derschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Erdoberfläche gedrungen;
Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden
Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheb- A 5-5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explo-
lichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn sion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
zeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden.
A 5-4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbe-
fließenden) Gewässern, ben ausgelöst wurden;
A 5-4.1.2 Witterungsniederschläge A 5-5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
oder Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden
und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schä-
A 5-4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als den an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versi-
Folge von A 5-4.1.1 oder A 5-4.1.2 AL-VGB chert.
die Überflutung verursacht haben. Abschnitt A 6 – Welche Sachen sind versichert?
A 5-4.2 Rückstau Versicherte Sachen sind:
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ablei- A 6-1 die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
tungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Ge-
bäude eindringt. Dies gilt nur, wenn A 6-2 deren Gebäudebestandteile,
A 5-4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder A 6-3 deren Gebäudezubehör,
fließenden) Gewässern A 6-4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die un-
oder mittelbar an das Gebäude anschließen,
A 5-4.2.2 Witterungsniederschläge A 6-5 weitere Grundstücksbestandteile – sofern vereinbart.
den Rückstau verursacht haben. Abschnitt A 7 – Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebe-
standteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grund-
A 5-4.3 Erdbeben stücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und
welche zusätzlich versicherbar?
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die
durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. A 7-1 Gebäude
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müs-
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen sen gegen äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser
der folgenden Sachverhalte nachweist: Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu
A 5-4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in Wohnzwecken bestimmt sein.
der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im A 7-2 Gebäudebestandteile
einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen ande-
ren Sachen angerichtet. Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die
durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit
A 5-4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands verloren haben. Dazu gehören auch Außenwandverkleidungen so-
der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. wie Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Ge-
bäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Ge-
A 5-4.4 Erdsenkung bäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.
naturbedingten Hohlräumen. A 7-3 Gebäudezubehör
A 5-4.5 Erdrutsch Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude be-
finden oder außen am Gebäude angebracht sind.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von
Erd- oder Gesteinsmassen. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestim-
mung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gel-
A 5-4.6 Schneedruck ten auch Müllboxen, Klingel- und Briefkastenanlagen sowie Balkon-
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eis- kraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-
massen sowie das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dä- Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss für
chern. Photovoltaikanlagen nach A 7-6.1 AL-VGB gilt nicht für Balkon-
kraftwerke.
A 5-4.7 Lawinen
A 7-4 Terrassen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen nieder- Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien
gehen. vorgesehen sind.
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A 7-5 Weitere Grundstücksbestandteile A 11-1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, wenn dies A 11-1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
über die jeweilige Tariflinie ausdrücklich vereinbart ist.
A 11-1.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie
Als weitere Grundstücksbestandteile gelten fest mit dem Grund Stromverlust aus Stromspeichern
und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundenen Sachen.
A 11-1.4 Hotelkosten
A 7-6 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind A 11-1.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub
A 7-6.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installa- Der Ersatz versicherter Kosten nach A 11-1.1 bis A 11-1.5 AL-VGB ist
tionen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungsele- auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag begrenzt.
mente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verka- A 11-2 Definition und Umfang der Kosten
belung).
A 11-2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
A 7-6.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen,
die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräu-
men und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt
A 7-6.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ab-
lagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernich-
und ten.
A 7-6.2.2 für die er die Gefahr trägt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefüg-
ten Sachen versichert. Tarifvariante Versicherungsschutz
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom compact 100.000 EUR
Versicherungsnehmer nachzuweisen. classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
A 7-6.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kos- comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
ten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Da-
ten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im A 11-2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Versicherungsvertrag vereinbart ist.
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu
Abschnitt A 8 – Was ist unter dem Versicherungsort zu verste- verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, wenn diese Maß-
hen? nahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versi- wiederzubeschaffen.
cherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem
das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück meh- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
rere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort,
der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließ- Tarifvariante Versicherungsschutz
lich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört. compact 100.000 EUR
Abschnitt A 9 – Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versiche- classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
rungsvertrag?
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der
Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst
zu tragen hat. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart A 11-2.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie
werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versiche- Stromverlust aus Stromspeichern
rungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder
werden sie jeweils ausgewiesen. Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausge-
Abschnitt A 10 – Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und treten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Teileigentum? Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und abhängig von dem
A 10-1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaf- Gebäudetyp begrenzt auf:
ten gilt:
Versicherungsschutz –
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungs- Tarifvariante
Ein-/Zweifamilienhaus
eigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übri-
gen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. compact 500 EUR
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsan- classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
teile.
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
A 10-2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigen-
tumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder
teilweise leistungsfrei ist. Tarifvariante Versicherungsschutz – Mehrfamilienhaus
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung compact 500 EUR
für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass classic 5.000 EUR
diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemein-
schaftliche Eigentum wiederherzustellen. comfort 10.000 EUR
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Strom-
oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätz-
speichern. Der Versicherer ersetzt 1,00 EUR je Kilowattstunde
liche Entschädigung ersetzen.
(kWh) Nennkapazität des Stromspeichers.
A 10-3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten
A 11-2.4 Hotelkosten
A 10-1 und A 10-2 AL-VGB entsprechend.
Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne
Abschnitt A 11 – Welche Kosten sind versichert?
Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung ist, dass die vom Ver-
A 11-1 Versicherte Kosten sicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versi-
cherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
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wurde und ihm die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht A 12-2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
zumutbar ist. A 12-2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum er-
Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine setzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für …
Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag be-
ansprucht werden kann. Tarifvariante Versicherungsschutz
Die Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden nur in- compact … 6 Monate …
soweit ersetzt als sie die nach A 18-5 AL-VGB für den Mietwert zu classic … 24 Monate …
leistende Entschädigung übersteigen.
comfort … 36 Monate …
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Woh-
nung wieder bewohnbar ist. … seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf: A 12-2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt,
wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung
Tarifvariante Versicherungsschutz nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur Schaden-
compact bis zu 50 EUR pro Tag, maximal für 120 Tage abwendungs-/-minderungspflicht nach B 3-3.2.1 (Gemeinsamer All-
gemeiner Teil).
classic bis zu 100 EUR pro Tag, maximal für 365 Tage
A 12-3 Zusätzlich versicherter Mietausfall
comfort bis zu 200 EUR pro Tag, maximal für 365 Tage
A 12-3.1 Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Ver-
sicherungsfalls und kann der Versicherungsnehmer die Wohnung
A 11-2.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub nach Fertigstellung nicht wieder vermieten, ersetzt der Versicherer
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der auch diesen Mietausfall.
Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemein- Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Räume zum
schaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnte, obwohl
vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat.
nach A 8 AL-VGB reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitrei-
sende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des
Gemeinschaft leben. Zeitraums nach A 12-2 AL-VGB.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag A 12-3.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls
in Höhe von 5.000 EUR voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die nicht angetreten werden, ersetzt der Versicherer den Mietausfall.
Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbe-
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort er- ginns bis zum Ablauf des Zeitraums nach A 12-2 AL-VGB.
forderlich.
Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versi-
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von min- cherungsfalls bereits geschlossen war.
destens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen.
Abschnitt A 13 – Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe er- die Versicherungssumme?
setzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Ur- A 13-1 Vereinbarte Versicherungswerte
laubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versi-
cherungsort. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung
der Entschädigung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:
Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für
Tarifvariante Versicherungsschutz Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile
nach A 7-3 bis A 7-5 AL-VGB.
compact 500 EUR
Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der
classic 5.000 EUR Neuwert Plus, der Zeitwert Plus oder der Gemeine Wert vereinbart
werden.
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
A 13-1.1 Gleitender Neuwert Plus
Abschnitt A 12 – Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu ver-
stehen? In welchem Umfang sind sie versichert? A 13-1.1.1 Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzu-
wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zu-
A 12-1 Mietausfall, Mietwert stand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert.
Der Versicherer ersetzt Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions-
und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert Plus wird ausgedrückt
A 12-1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen oder in Preisen des Jahres 1914.
gewerblich genutzten Räumen wegen eines Versicherungsfalls zu
Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art
oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wie-
Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. derhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert Plus auch
Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden
A 12-1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen oder ge- Sachen möglichst nahekommen.
werblich genutzten Räumen, die der Versicherungsnehmer selbst
bewohnt. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne A 13-1.1.2 Im Gleitenden Neuwert Plus berücksichtigt sind:
des Mietrechts ein.
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbe-
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versiche- schränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom
rungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschrif-
werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen. ten nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wieder-
beschafft werden können.
A 12-1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel-
lungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall nach Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls
A 12-1.1 AL-VGB bzw. Mietwert nach A 12-1.2 AL-VGB. und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung.
A 13-1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach
A 13-1.1.1 AL-VGB an die Baukostenentwicklung an (siehe A 16 AL-
VGB). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des
ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach
dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
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A 13-1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der A 14-1.3 der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert
laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes erhöht, in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versi-
besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser cherer diesen Betrag umrechnet.
Periode.
A 14-1.4 die Versicherungssumme aus einem Gebäudereport
A 13-1.2 Neuwert Plus von Skendata übernommen wurde. Maßgebend ist ausschließlich
der "Wert 1914" (nicht der "regionalisierte Wert 1914").
A 13-1.2.1 Der Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzuwenden ist,
um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzu- A 14-2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsver-
stellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich zichts
Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungs- A 14-2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914" nach A 14-
kosten. 1 AL-VGB ermittelt und nach A 13-1.1 AL-VGB vereinbart wird, gilt
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art ein Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer verzichtet dann
und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wie- auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die
derhergestellt werden, umfasst der Neuwert Plus auch Aufwen- Kosten und den Mietausfall.
dungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen A 14-2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch,
möglichst nahekommen. wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen
A 13-1.2.2 Im Neuwert Plus berücksichtigt sind: zu Veränderungen der nach A 14-1 AL-VGB ermittelten Versiche-
rungssumme führen und dies dem Versicherer nicht unverzüglich
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbe- angezeigt wurde.
schränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom
Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschrif- Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wert-
ten nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wieder- steigernden baulichen Maßnahmen in der Versicherungsperiode
beschafft werden können. vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls A 14-2.3 Hat der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nach
und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung. A 14-1.1 AL-VGB nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch
die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der
A 13-1.3 Zeitwert Plus Unterversicherungsverzicht nach A 14-2.1 AL-VGB nicht. Dadurch
kann der Versicherer auch einen Abzug wegen Unterversicherung
Der Zeitwert Plus ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, er- vornehmen.
mittelt nach A 13-1.2 AL-VGB, abzüglich einer Wertminderung ins-
besondere durch Alter und Abnutzungsgrad. Die Rechte des Versicherers nach den Regelungen der Anzeige-
pflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
A 13-1.4 Gemeiner Wert zum Vertragsschluss bleiben davon unberührt.
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude Abschnitt A 15 – Wie wird die Prämie in der Gleitenden Neu-
oder für das Altmaterial. wertversicherung Plus ermittelt?
A 13-2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft Grundlagen der Berechnung der Prämie sind
entwerteten Gebäuden
A 15-1 die Versicherungssumme „Wert 1914“,
Auch wenn Gleitender Neuwert Plus, Neuwert Plus oder Zeitwert
Plus vereinbart ist, kann der Gemeine Wert Versicherungswert sein. A 15-2 der Prämiensatz
Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt
oder sonst dauerhaft entwertet ist. Eine dauerhafte Entwertung sowie
liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht A 15-3 der Anpassungsfaktor.
mehr zu verwenden ist.
Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch die
A 13-3 Versicherungssumme Multiplikation dieser Werte.
A 13-3.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer
und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungs- Abschnitt A 16 – Was sind die Grundlagen der Anpassung von
wert entsprechen. Versicherungsschutz und Prämie?
Es gelten folgende Grundlagen:
A 13-3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versiche-
rungssumme geringer als der Versicherungswert, kann die Rege- A 16-1 Wird der Versicherungsschutz nach A 13-1.1.3 AL-VGB
lung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe angepasst, verändert sich die Prämie. Dazu kommt es, wenn sich
A 18-8 AL-VGB). der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.
A 13-3.3 Ist Neuwert Plus, Zeitwert Plus oder Gemeiner Wert A 16-2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Ja-
vereinbart, ist der Versicherungsnehmer für die zutreffende Höhe nuar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versi-
der Versicherungssumme verantwortlich. cherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend
dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben:
Abschnitt A 14 – Wie wird die Versicherungssumme in der Glei-
tenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Was ist der Unter- Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vor-
versicherungsverzicht? jahres
A 14-1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleiten- und
den Neuwertversicherung Plus
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des
(siehe A 13-1.1 AL-VGB) zu ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Vorjahres.
Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“). Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Die Versicherungssumme gilt unter folgenden Voraussetzungen Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 %
als richtig ermittelt: und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt. Bei der Berech-
A 14-1.1 der Versicherungsnehmer hat die Fragen im Antrag nung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden
nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend be- Gewichtung beider Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stel-
antwortet und der Versicherer hat nach diesen Angaben die Versi- len nach dem Komma gerundet.
cherungssumme „Wert 1914“ berechnet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma ge-
A 14-1.2 die Versicherungssumme aufgrund einer vom Versiche- rundet.
rer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf
wurde. oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
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Abschnitt A 17 – Was passiert bei einer Prämienanpassung auf- A 18-2 Zeitwert Plus
grund Neukalkulation? A 18-2.1 Der Versicherer ersetzt
Die Prämien werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand,
Kosten (insbesondere Provisionen, Verwaltungskosten, Schadenre- A 18-2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt
gulierungskosten, Rückversicherungsprämien), Feuerschutzsteuer des Versicherungsfalls nach A 13-1.2 AL-VGB abzüglich der Wert-
und Gewinnansatz kalkuliert. minderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Ver- A 18-2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig-
träge in angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer ten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des
der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wert-
von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die vo- minderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Er-
raussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung der ALH setzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versi-
Gruppe zu berücksichtigen. cherungsfalls.
Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Prämienanpas- A 18-2.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen
sungen gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für be- Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und
stehende Verträge, wenn ein unabhängiger Treuhänder die der Kal- Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungs-
kulation zugrunde liegenden Statistiken gemäß den anerkannten falls. Davon abgezogen wird die Wertminderung insbesondere
Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die Ange- durch Alter und Abnutzung.
messenheit der Anpassung bestätigt hat. A 18-2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein als die Entschädigungsberechnung nach A 18-2.1 AL-VGB angerechnet.
Prämien für neu abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die A 18-3 Gemeiner Wert
gleichen Tarifmerkmale sowie den gleichen Deckungsumfang auf-
weisen. Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft ent-
wertet, werden versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis
Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, ohne den Grundstücksanteil entschädigt.
werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor In-
krafttreten mitgeteilt. A 18-4 Kosten
Versicherte Kosten nach A 11 AL-VGB werden ersetzt, wenn sie
Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenen nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
Prämienerhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofor- vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
tiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
dens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb ei- A 18-5 Mietausfall, Mietwert
nes Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämien- Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert
erhöhung erfolgen. bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach A 12-2 AL-VGB.
Abschnitt A 18 – Wie wird die Entschädigung ermittelt? A 18-6 Neuwertanteil
A 18-1 Gleitende Neuwertversicherung Plus und Neuwert- In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus und Neuwertversiche-
versicherung Plus rung Plus erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zah-
A 18-1.1 Der Versicherer ersetzt lung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach
A 18-2 AL-VGB übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Vo-
A 18-1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher- raussetzungen:
stellungskosten nach A 13-1.1.1 AL-VGB zum Zeitpunkt des Versi-
cherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach A 13-1.1.2 AL-VGB ein. A 18-6.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass er die Ent-
Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungs- schädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art
kosten gehören auch zur Entschädigung. und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustel-
len oder wiederzubeschaffen
A 18-1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig-
ten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des und
Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wert-
minderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Er- A 18-6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist in-
setzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt nerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versiche-
des Versicherungsfalls. rungsfalls sichergestellt.
A 18-1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht
Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Ge-
Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungs- bäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
falls. zu errichten.
A 18-1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften tech- Der Versicherungsnehmer muss den Neuwertanteil zurückzahlen,
nisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für wenn er verschuldet hat, dass die Sache nicht innerhalb einer ange-
die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhält messenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
der Versicherungsnehmer eine entsprechende Entschädigung nach A 18-7 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Ver-
A 18-1.1 AL-VGB. sicherers
Das setzt voraus, dass In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versi-
cherte Sachen nach A 6 AL-VGB, versicherte Kosten nach A 11 AL-
A 18-1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des VGB und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert nach A 12 AL-VGB
Versicherungsfalls erteilt wurden je Versicherungsfall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungs-
oder falls geltenden Versicherungswert begrenzt.
A 18-1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versiche- Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Wei-
rungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz sung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt er-
oder teilweise untersagt war. setzt.
A 18-1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und A 18-8 Feststellung und Berechnung einer Unterversiche-
der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederher- rung
stellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungs- Für die Fälle von A 14-2.2 und A 14-2.3 AL-VGB gilt für die Prüfung
falls sichergestellt wird. der Unterversicherung Folgendes:
A 18-1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
Entschädigungsberechnung nach A 18-1.1 AL-VGB angerechnet. niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversiche-
rung. In diesem Fall wird die Entschädigung nach A 18-1 bis A 18-3
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AL-VGB in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versiche- Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem
rungswert gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädi- der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versi-
gung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme cherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten
dividiert durch den Versicherungswert. sein.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 11 AL-VGB und des A 19-5 Verfahren nach der Feststellung
versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts nach A 12 AL-VGB wird Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versi- Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverstän-
cherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. digen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich
A 18-9 Mehrwertsteuer dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe-
nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anläss- die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine
lich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich an- Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzei-
gefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer tig.
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind
A 18-10 Selbstbeteiligung für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Ent- nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
schädigung abgezogen. erheblich abweichen.
Abschnitt A 19 – Welche Regeln gelten für das Sachverständi- Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versi-
genverfahren? cherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
A 19-1 Feststellung der Schadenhöhe sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch,
wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungs- oder wollen oder sie verzögern.
falls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverstän-
digenverfahren festgestellt wird. A 19-6 Kosten
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kos-
und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. ten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
A 19-2 Weitere Feststellungen
A 19-7 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinba-
ren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten
zum Versicherungsfall auszudehnen. des Versicherungsnehmers nicht berührt.
A 19-3 Verfahren vor der Feststellung Abschnitt A 20 – Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie
wird sie verzinst?
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 20-1 Fälligkeit der Entschädigung
A 19-3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder A 20-1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer
Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge-
Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform stellt hat.
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachver-
ständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss in- Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der vo-
nerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt raussichtlich mindestens zu zahlen ist.
werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei
den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige A 20-1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Ver- Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
sicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung sichergestellt hat.
A 19-3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sach-
verständigen benennen: A 20-2 Rückzahlung des Neuwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach A 20-1.2
A 19-3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers; AL-VGB geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache in-
A 19-3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau- folge seines Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen
ernder Geschäftsverbindung stehen; Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt
auch für Zinsen, die der Versicherer nach A 20-3.2 AL-VGB gezahlt
A 19-3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart- hat.
nern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen. A 20-3 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus
A 19-3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E- einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht be-
Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen drit- steht:
ten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A 19-3.2 AL-
VGB gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständi- A 20-3.1 Entschädigung
gen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, so-
der beiden Parteien. weit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
A 19-4 Feststellung A 20-3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der
Entschädigung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungs-
A 19-4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zer- nehmer die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wieder-
störten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazuge- beschaffung nachgewiesen hat.
hörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falls; A 20-3.3 Zinssatz
A 19-4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskos- Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basis-
ten; zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens
aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
A 19-4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A 19-4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietaus-
fall bzw. Mietwert.
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[Seite 17]
A 20-4 Hemmung A 22-1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denk-
Bei der Berechnung der Fristen nach A 20-1 und A 20-3.1 und A 20- malschutz gestellt.
3.2 AL-VGB gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den A 22-2 Folgen einer Gefahrerhöhung
wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädi-
gung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B 3-2.3 bis B 3-2.5 (Ge-
meinsamer Allgemeiner Teil) geregelt.
A 20-5 Aufschiebung der Zahlung
Abschnitt A 23 – Welche Besonderheiten gelten bei Kündigun-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange gen und angemeldeten Realrechten?
A 20-5.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine
rungsnehmers bestehen; Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versiche-
rungsnehmer für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Über-
A 20-5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ge- spannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall ei-
gen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An- nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung in folgenden
lass dieses Versicherungsfalls noch läuft; Fällen wirksam:
A 20-5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläu- A 23-1 Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat
bigers nicht erfolgte. vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem
Abschnitt A 21 – Welche vertraglich vereinbarten Sicherheits- Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das
vorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versiche- Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war
rungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? oder
A 21-1 Sicherheitsvorschriften
A 23-2 der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten fol- vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Re-
gende Sicherheitsvorschriften: algläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
A 21-1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zu- Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versi-
stand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende Anla- cherungsfall.
gen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen.
Abschnitt A 24 – Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert
Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich besei- werden?
tigt werden.
A 24-1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
A 21-1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu A 24-1.1 Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte
jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsver-
Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtun- trag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
gen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags.
A 21-1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Ge- Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und
bäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollie- Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsver-
ren. hältnis.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtun- A 24-1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-
gen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. trag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versiche-
rungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
A 21-1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rücks-
tauschäden gilt: A 24-1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den
Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn er hier-
A 21-1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausi- von Kenntnis erlangt.
cherungen funktionsbereit gehalten werden.
A 24-2 Kündigungsrechte
A 21-1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrund- A 24-2.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwer-
stück müssen freigehalten werden. ber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist
A 21-2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung von einem Monat einhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21-1 AL-VGB ge- Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht in-
nannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3- nerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt.
3.1.2 und B 3-3.3 (Gemeinsamer Allgemeiner Teil) folgendes:
A 24-2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden
oder teilweise leistungsfrei sein. Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht inner-
Abschnitt A 22 – Welche besonderen Umstände erhöhen die Ge- halb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber
fahr? die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündi-
A 22-1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3-2 (Gemeinsamer A 24-2.3 Im Falle der Kündigung nach A 24-2.1 und A 24-2.2 AL-
Allgemeiner Teil) kann insbesondere in den folgenden Fällen vor- VGB haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
liegen:
A 24-3 Anzeigepflichten
A 22-1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer
vor Vertragsschluss gefragt hat. A 24-3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
A 22-1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäu- Brief) anzuzeigen.
des wird nicht mehr genutzt.
A 24-3.2 Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht
A 22-1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten.
deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorlie-
A 22-1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es gen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem
überwiegend unbenutzbar wird. Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
A 22-1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenom- Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit
men oder verändert. dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
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A 24-3.3 Abweichend von A 24-3.2 AL-VGB ist der Versicherer in Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündi-
folgenden Fällen verpflichtet zu leisten: gung des Versicherers bereits abgelaufen, und er hatte nicht ge-
kündigt.
Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm
die Anzeige hätte zugehen müssen.
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V Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht- und
Sachversicherung (Teil B) – Stand Juli 2025
Inhaltsverzeichnis – Teil B
Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen
Prämienzahlung B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für die
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen Sachversicherung)
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 4-4 Verjährung
B 1-4 Folgeprämie B 4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B 1-5 Lastschriftverfahren B 4-6 Anzuwendendes Recht
B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 4-7 Embargobestimmung
Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Sachversicherung)
Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung)
Obliegenheiten B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Sachversicherung)
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt
B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung) nur für die Sachversicherung)
B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzah- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
lung (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hin-
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah-
lung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer
über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- die Nichtzahlung zu vertreten hat.
oder Einmalprämie.
B 1-4 Folgeprämie
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode B 1-4.1 Fälligkeit
B 1-2.1 Prämienzahlung
Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungs-
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch lau- weise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbe-
fende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich ginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst
B 1-2.2 Versicherungsperiode wird.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die B 1-4.2 Verzug und Schadensersatz
vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi-
periode der Vertragsdauer. cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er
die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver-
späteter Zahlung oder Nichtzahlung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in
Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
B 1-3.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeit- B 1-4.3 Mahnung
punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
stehen eines Widerrufrechts. rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver- lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-
tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Vertragsschluss zu zahlen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Ab- rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im
satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Kündigungsrecht) hinweist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- B 1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder
einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versi- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
cherungsscheins zu zahlen. Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt
des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zin-
B 1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug sen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich-
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 tung zur Leistung frei.
gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so- B 1-4.5 Kündigung nach Mahnung
lange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Be-
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer träge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah-
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
B 1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbun-
nicht rechtzeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen den werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der
vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
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Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Ver-
ausdrücklich hinzuweisen. sicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
B 1-4.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung erlangt.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung
mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran- B 2-1.1 Vertragsdauer
lasst wird.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1-4.4 bleibt bis zur raum abgeschlossen.
Zahlung bestehen.
B 2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
B 1-5 Lastschriftverfahren
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
B 1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. B 2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsneh- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver-
mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung trag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung be-
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in darf.
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs-
aufforderung des Versicherers erfolgt. B 2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
B 1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi-
cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder meh- jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
rere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht einge- Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
zogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Jahres zugegangen sein.
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
kündigen. B 2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
des Interesses Kenntnis erlangt.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Für die Hausratversicherung gilt:
Rechnung gestellt werden.
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und
B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch
B 1-6.1 Allgemeiner Grundsatz a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pfle-
geeinrichtung oder b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwoh-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur nung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten In-
derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem teresses.
der Versicherungsschutz bestanden hat.
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsneh-
B 1-6.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, mers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens je-
doch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn
B 1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser- nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben
klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer den auf die Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prä-
mien zu erstatten. B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B 1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver- B 2-2.1 Kündigungsrecht
traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Ver-
steht ihm die Prämie bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers be- ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kün-
endet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig ge- digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
zahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge- Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
schäftsgebühr zu. B 2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
B 1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
Versicherer die Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-
zu. punkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-
B 1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der periode, wirksam wird.
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche- B 2-2.3 Kündigung durch Versicherer
rer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Ver-
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu-
der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. gang beim Versicherungsnehmer wirksam.
B 1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prä-
mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Ver-
sicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in
der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
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Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Oblie- B 3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi-
genheiten cherers
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss rung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich gel-
B 3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- tend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er
fahrerhebliche Umstände seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich wei-
tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
rung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Recht begründen.
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
ßen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem B 3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
rung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Te-
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2 lefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die hingewiesen hat.
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksich-
tigen. B 3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kün-
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru- digung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der An-
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. zeige kannte.
B 3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3-1.6 Anfechtung
B 3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
schung anzufechten, bleibt bestehen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-
1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im B 3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versi- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
cherungsschutz. Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Ver-
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi- die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver-
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei B 3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder ande-
ren Bedingungen geschlossen hätte. B 3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vor-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein-
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls licher wird.
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, B 3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver- nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
letzt hat. nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B 3-1.2.2 Kündigung B 3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3-2.1.1 liegt nicht vor,
wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3- ständen als mitversichert gelten soll.
1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, B 3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer B 3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi-
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch ei-
B 3-1.2.3 Vertragsänderung nen Dritten gestatten.
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 B 3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhö-
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch hung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Ver-
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be- sicherer unverzüglich anzeigen.
dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags- B 3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-
bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen- Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als B 3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versiche-
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für rer
den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsneh-
mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- B 3-2.3.1 Kündigungsrecht
lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In die-
ser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3-
dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
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Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versi- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche-
cherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz-
lich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3-
2.2.2 und B 3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung B 3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche-
einer Frist von einem Monat kündigen. rungsfalles
B 3-2.3.2 Vertragsänderung Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Ge-
fahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende B 3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge- rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer
fahr ausschließen. Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuho-
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als len, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der er- Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei-
höhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag sungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- messen zu handeln.
rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht B 3-3.2.2 zusätzlich zu B 3-3.2.1 gilt:
hinzuweisen.
Der Versicherungsnehmer hat
B 3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpas- ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
sung nach B 3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo- telefonisch – anzuzeigen;
nats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausge-
übt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
der Gefahrerhöhung bestanden hat. tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
B 3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
B 3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3-2.2.1 vorsätzlich Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer
verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind
grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- den Versicherer aufzubewahren;
ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
B 3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3-2.2.2 und B 3- kunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die
2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Unter-
Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Um-
Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. fang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
so gilt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu
dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
müssen, bekannt war. cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat
dieser die Obliegenheiten nach B 3-3.2.1 und B 3-3.2.2 ebenfalls zu
B 3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Umständen möglich ist.
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche- B 3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
B 3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die nach B 3-3.1 oder B 3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün- Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
digung nicht erfolgt war oder der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit- dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent- Versicherungsnehmers entspricht.
sprechende erhöhte Prämie verlangt. B 3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-
obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teil-
B 3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-
B 3-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versi- sonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
hat, sind: B 3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
Obliegenheiten. die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen-
den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versiche-
B 3-3.1.2 Rechtsfolgen rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles ge-
genüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
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Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
B 4-1.1 Anzeigepflicht Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Ver-
sicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge- trägen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge-
fahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versi- setzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Anzeigen bleiben bestehen.
Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
B 4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
B 4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4-1.1 Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen-
B 3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung
nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall ei-
Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. ner dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Ver-
B 4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung sicherungsnehmers.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- B 4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-
selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen lassung
zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versiche- seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
rer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B 4-2.2
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. entsprechend Anwendung.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (gilt nur für
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen die Sachversicherung)
Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsneh-
mer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm ent- B 4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
standenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
Verträge bei demselben Versicherer bestehen. rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen be-
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus ande- treffend
ren Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag vertrages;
in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt
nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließ-
men, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Ver- lich dessen Beendigung;
trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Ent-
schädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leis- Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
ten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in B 4-3.2 Erklärungen des Versicherers
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- rer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht ge-
schlossene Vertrag nichtig. B 4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen an-
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- zunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit
langt. der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi-
B 4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung cherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlan- B 4-4 Verjährung
gen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die
Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prä- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jah-
mie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere ren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Versicherung nicht gedeckt ist. Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch be-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versiche- erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
rungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versiche-
rer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit-
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn raum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-
die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab- Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche-
schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungs- rers beim Anspruchsteller nicht mit.
wert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungs-
verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor-
geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die ver- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
hältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
Prämien verlangen.
B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
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B 4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs- geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsneh- digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
mer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Alte Leipziger Versicherung AG
Servicebeauftragter des Vorstandes B 4-6 Anzuwendendes Recht
Alte Leipziger-Platz 1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
61440 Oberursel
E-Mail: servicebeauftragter@alte-leipziger.de B 4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere fol- Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
gende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
B 4-5.1 Versicherungsombudsmann Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher
oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
befindet, gilt: bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im
Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht Europäi-
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Versicherungsnehmer an den Versicherungsombudsmann e.V.
wenden. B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten In-
Versicherungsombudsmann e.V. teresses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Ver-
Postfach 080632 sicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversi-
10006 Berlin cherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung
Telefon: 0800 369 6000 herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist
Fax: 0800 369 9000 für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versiche-
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de rer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit
Internet: www.versicherungsombudsmann.de dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kos- Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
tenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich ver- geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die
B 4-5.2 Versicherungsaufsicht Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-
rers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesan- Sachversicherung)
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer B 4-9.1 Rechte aus dem Vertrag
unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eige-
nen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Sektor Versicherungsaufsicht Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt
Graurheindorfer Straße 108 auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500 B 4-9.2 Zahlung der Entschädigung
E-Mail: poststelle@bafin.de Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versi-
Internet: https://www.bafin.de cherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streit- seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zah-
fälle nicht verbindlich entscheiden. lung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
nehmers verlangen.
B 4-5.3 Rechtsweg
B 4-9.3 Kenntnis und Verhalten
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B 4-9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versi- rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
cherer cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten
des Versicherten zu berücksichtigen.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver- Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein
Niederlassung. Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zu-
rechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche-
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmers ist.
rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz sei-
ner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei- B 4-9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,
nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss sei- nicht möglich oder nicht zumutbar war.
nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Er-
mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus- B 4-9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen
land, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Versicherer seinen Sitz hat. Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber infor-
miert hat.
B 4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versiche-
rungsnehmer B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversiche-
rung)
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach B 4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- Schadens
sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen B 4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Aufenthalt. Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 24 von 49
[Seite 25]
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwir-
macht. ken.
B 4-10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände ver- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
hältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
Weisung des Versicherers erfolgten. zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
B 4-10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 4-10.1.1 und B 4- B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt
10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen- nur für die Sachversicherung)
dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B 4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
B 4-10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- Versicherungsfalles
schädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs- B 4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Auf- vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs-
wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. pflicht frei.
B 4-10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafur-
B 4-10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs- teil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers fest-
nehmers vorzuschießen. gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be-
B 4-10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der wiesen.
Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im B 4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
B 4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B 4-10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset- B 4.12.1.3 Für die Wohngebäudeversicherung gilt:
zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten wa- Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
ren. Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei- Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzli-
stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu- che oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig
ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefor- verletzt hat.
dert wurde.
B 4.12.1.4 Für die Hausratversicherung gilt:
B 4-10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
kann er auch den Kostenersatz nach B 4-10.2.1 entsprechend kür- Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
zen. Herbeiführung des Versicherungsfalles.
B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzli-
Sachversicherung) che oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig
B 4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen verletzt hat.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen B 4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs-
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit falles
der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
geltend gemacht werden. für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung
sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräfti-
meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht wer- ges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges
den, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur- oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen
sacht. des Satzes 1 als bewiesen.
B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal-
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 25 von 49
[Seite 26]
VI Klauseln – Stand Juli 2025 (je nach beantragtem Vertragsumfang)
Inhaltsverzeichnis – Klauseln
A Die nachstehenden Klauseln gelten bei Vereinbarung G Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei
der Tarifvarianten compact, classic oder comfort Vereinbarung des Tarifs #papierlos
B Gebäudealter, Anpassung der Prämie H Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei
C Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei Vereinbarung des Tarifs #selbermacher
Vereinbarung von Weitere Naturgefahren I Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei
(Elementargefahren) Vereinbarung des Paketes Haus- und
D Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei Wohnungsschutzbrief
Vereinbarung des Paketes Garten & Co. J Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur auf
E Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei Grund besonderer Vereinbarung
Vereinbarung des Paketes Photovoltaik
F Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei
Vereinbarung des Paketes Erneuerbare Energien
A Die nachstehenden Klauseln gelten bei Vereinba- Versicherungsschutz besteht auch bei Anprall oder Absturz von Sa-
rung der Tarifvarianten compact, classic oder comfort telliten oder Weltraumschrott sowie bei Einschlag eines Meteori-
Abweichender Versicherungsbeginn ten.
Silvesterraketen und -feuerwerk sowie geworfene Objekte zählen
Tarifvariante Versicherungsschutz nicht zu den unbemannten Flugkörpern.
compact mitversichert Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume
classic mitversichert
Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort mitversichert
compact nicht versichert
1. Sollte sich durch eine Diskrepanz des Versicherungsbe- classic 10.000 EUR
ginns dieses Vertrages und des Ablaufs des Vorvertrages eine zeit-
liche Deckungslücke ergeben, leistet die Alte Leipziger Versiche- comfort 30.000 EUR
rung AG auch für Schäden, die während dieser Lücke entstanden
sind, in bedingungsgemäßem Ausmaß. In Erweiterung von A 11 AL-VGB ersetzt der Versicherer die not-
wendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport, die Entsor-
2. Sollte sich durch eine Diskrepanz des Versicherungsab- gung sowie die Wiederaufforstung durch eine versicherte Gefahr
laufs dieses Vertrages und des Beginns des Folgevertrages eine nach A 1 AL-VGB umgestürzter oder im Stamm abgeknickter
zeitliche Deckungslücke ergeben, leistet die Alte Leipziger Versi- Bäume des Versicherungsgrundstücks, soweit eine natürliche Re-
cherung AG auch für Schäden, die während dieser Lücke entstan- generation nicht zu erwarten ist. Die Wiederaufforstung von Bäu-
den sind, in bedingungsgemäßem Ausmaß. men umfasst das Einpflanzen junger Bäume bis maximal 1,50 m
3. Die Deckungserweiterungen nach 1. und 2. gelten für Höhe. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung aus-
maximal 24 Stunden zeitlichen Unterschied zwischen den jeweili- geschlossen.
gen Verträgen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
Anbaumöbel und -küchen trag begrenzt.
Beratung durch einen Energieberater oder baubiologischen Be-
Tarifvariante Versicherungsschutz rater
compact nicht versichert
Versicherungsschutz –
classic nicht versichert Tarifvariante
Ein-/Zweifamilienhaus
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme compact bis zu 500 EUR (einmalig)
1. In Erweiterung von A 7-2 AL-VGB leistet der Versicherer classic bis zu 500 EUR (einmalig)
Entschädigung für Anbaumöbel und -küchen, die serienmäßig pro- comfort bis zu 500 EUR (einmalig)
duziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern le-
diglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhält- In Erweiterung von A 11 AL-VGB beteiligt sich der Versicherer an
nisse angepasst worden sind. den Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater.
a) dass es sich nicht um eine vom Gebäudeeigentümer
genutzte Wohnung handelt; 1. Voraussetzungen für die Leistung
b) der Gebäudeeigentümer die Anbaumöbel und/oder Anspruch auf die Leistung besteht, wenn
-küchen auf seine Kosten beschafft hat und die Gefahr trägt; a) infolge eines Versicherungsfalles eine der folgenden
c) dass der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- Beschädigungen eingetreten ist:
sicherungsvertrag keinen oder keinen vollständigen Ersatz bean- Totalschaden der Heizungsanlage
spruchen kann (Subsidiärdeckung).
vollständiger Fassadenschaden an einer oder mehreren Fassa-
Anprall/Absturz unbemannter Flugkörper den des Gebäudes
Tarifvariante Versicherungsschutz Schaden, der mehr als 10 % Neueindeckung oder -dämmung
des Daches erfordert
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme
Schaden, der den Austausch von Fenster mit Rahmen oder Tü-
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
ren erfordert
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Schaden, der voraussichtlich einen Betrag von 10.000 EUR
übersteigt
In Erweiterung von A 3-6 AL-VGB leistet der Versicherer Entschädi-
gung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbe- oder
mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 26 von 49
[Seite 27]
b) der Vertrag in den letzten drei aufeinanderfolgenden 2. Die Best-Leistungs-Garantie gilt für Einschlüsse bzw.
Jahren schadenfrei gewesen Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers
oder für die von diesem keine Prämie oder Zusatzprämie erhoben
wird
c) vom Versicherungsnehmer eine Entschädigung mit
Mehrleistung für nachhaltigen oder energieeffizienteren Schaden- und/oder
ersatz in Anspruch genommen worden ist.
die in Höhe oder Umfang nicht bei der Alte Leipziger Versiche-
2. Entschädigungsgrenze rung AG versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzprämie).
Die Entschädigung ist auf 500 EUR begrenzt und wird während der 3. Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht für
Vertragslaufzeit einmalig vom Versicherer geleistet.
a) Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf All-
Beseitigung von Graffiti Risk-Basis, der Versicherung sogenannter »unbenannter Gefahren«
oder Elektronikversicherung,
Versicherungsschutz –
Tarifvariante b) Einschlüsse weiterer Naturgefahren (Elementargefah-
Ein-/Zweifamilienhaus
ren) und/oder diesbezüglicher Leistungserweiterungen. Weitere
compact nicht versichert Naturgefahren (Elementargefahren) sind: Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawi-
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
nen, Dachlawinen und Vulkanausbruch,
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
c) die Versicherung von Glasschäden,
d) Assistanceleistungen,
Tarifvariante Versicherungsschutz – Mehrfamilienhaus
e) Schäden, die im Rahmen dieser Bedingungen explizit
compact nicht versichert ausgeschlossen sind (z. B. Schäden durch Sturmflut oder Krieg),
classic 5.000 EUR f) Erweiterung der versicherten Sachen gemäß A 6 AL-
comfort 10.000 EUR VGB.
Ist die Alte Leipziger Versicherung AG aufgrund der zugrunde lie-
1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die genden Bedingungen von der Leistungspflicht im Schadenfall be-
Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Far- freit (z. B. durch Prämienverzug, vorsätzlicher oder grob fahrlässi-
ben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von ger Verletzung von Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, Herbei-
versicherten Sachen im Sinne von A 6 und A 7 AL-VGB verursacht führung des Versicherungsfalles, arglistiger Täuschung), so erfolgt
werden. auch aus dieser Klausel keine Leistung.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver- Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen
einbarten Betrag begrenzt. festgelegten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die
Best-Leistungs-Garantie unberührt.
3. Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur
durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestä- 4. Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden
tigung. Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt nach-
weisen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Be-
4. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüg-
sonderen Bedingungen und Klauseln des anderen Versicherers, auf
lich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer
dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft.
die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen. Ver-
letzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versi- 5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die ver-
cherer nach Maßgabe der in B 3-3.1.2 und B 3-3.3 (Gemeinsamer einbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Ent-
Allgemeiner Teil) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung schädigungsberechnung und Unterversicherung gemäß A 18 und
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. A 14-2 AL-VGB bleiben unberührt.
Best-Leistungs-Garantie 6. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Alte
Leipziger Versicherung AG können die Best-Leitungs-Garantie je-
Tarifvariante Versicherungsschutz derzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird drei Monate
nach Zugang wirksam. Kündigt die Alte Leipziger Versicherung AG,
compact nicht versichert
so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb
classic nicht versichert eines Monats nach Zugang der Erklärung der Alte Leipziger Versi-
cherung AG zum selben Zeitpunkt kündigen.
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Blindgängerschäden
1. Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versi-
cherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird bzw. werden durch Tarifvariante Versicherungsschutz
die Best-Leistungs-Garantie im Schadenfall compact bis zur Höhe der Versicherungssumme
a) der Versicherungsschutz gemäß A 1 AL-VGB im Rah- classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
men der versicherten Gefahren und Schäden erweitert,
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
b) Entschädigungsgrenzen entsprechend erhöht,
c) Selbstbeteiligungen reduziert bzw. gestrichen, es sei Abweichend von A 2-1 AL-VGB leistet der Versicherer Entschädi-
denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Wahl ei- gung für Brand- und Explosionsschäden an versicherten Sachen, die
nes entsprechenden Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung. durch eine kontrollierte Sprengung oder eine unkontrollierte Ex-
plosion entstehen.
Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutsch-
land zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als allgemein Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf Ereignisse und Schäden
zugängliche Wohngebäudeversicherung angeboten werden. Für innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die durch unentdeck-
einzelne Vertriebspartner, Verbünde, Vereinigungen oder Ver- tes Vorhandensein konventioneller Kampfmittel des 1. und 2. Welt-
triebsplattformen geschriebene Konzepte gelten nicht als allge- krieges entstanden sind.
mein zugänglicher Tarif.
Nicht versichert sind – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen –
alle Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen die sich in Zu-
sammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Kampf-
mitteln (ABC-Waffen) ergeben.
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Kosten die z. B. durch den Abbau, Abriss oder durch eine Evakuie- Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wie-
rung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder ähnlichen entstehen, um derherstellung.
den Blindgänger entschärfen zu können, sind nicht mitversichert.
2. Ausschlüsse
Bruchschäden an Armaturen
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungs-
Tarifvariante Versicherungsschutz kosten für
compact nicht versichert aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versiche-
rungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
classic 500 EUR
bb) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer
comfort 1.000 EUR auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält;
In Erweiterung von A 4-3.2 AL-VGB ersetzt der Versicherer auch b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die
sonstige Bruchschäden an Armaturen. Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Armaturen sind: Ablauf, Ab- und Überlaufgarnituren, Ausdehnungs- 3. Entschädigungsgrenze
gefäß, Boiler, Brauseschlauch, Druckbehälter, Druckmesser, Druck- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
spüler, Durchlauferhitzer, Geruchsverschluss, Hähne, Hebeanlage, trag begrenzt.
Heizkörper, Mischbatterie, Rückstauklappe/-ventil, Schieber, Spei-
cher, Spülkasten, Thermostat, Umwälzpumpe, Ventile aller Art, Dekontamination von Erdreich
Verteiler, Wärmepumpen, Wasserfilter, Wasserzähler, Warmwas-
serspeicher. Tarifvariante Versicherungsschutz
Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. compact 100.000 EUR
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Versicherungsfalles gemäß A 4-3.1 AL-VGB im Bereich der Rohr-
bruchstelle notwendig ist.
1. In Erweiterung der Regelungen der versicherten Kos-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- ten ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Ver-
trag begrenzt. sicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge ei-
nes Versicherungsfalls entstehen, um
Bruchschäden an Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläu-
chen a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersu-
chen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen;
Tarifvariante Versicherungsschutz
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein be-
zeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wie-
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
derherzustellen.
In Erweiterung von A 4-3 AL-VGB sind geplatzte Waschmaschinen- 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt,
und Spülmaschinenschläuche mitversichert. sofern die behördlichen Anordnungen
Bruch von Gasrohren a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen
sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und;
Tarifvariante Versicherungsschutz
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge
compact nicht versichert dieses Versicherungsfalles entstanden ist;
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versiche-
rungsfalles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
tet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung
ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden.
In Erweiterung von A 4-3.1 und A 4-4 AL-VGB leistet der Versicherer
Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der
Rohren der Gasversorgung innerhalb und außerhalb des Gebäudes, Versicherer nach Maßgabe der in B 3-3.1.2 und B 3-3.3 (Gemeinsa-
soweit die Rohre der Versorgung versicherter Anlagen dienen und mer Allgemeiner Teil) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-
der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Datenrettungskosten 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende
Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwen-
Tarifvariante Versicherungsschutz dungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kon-
tamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne
compact nicht versichert Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versiche-
classic 500 EUR rungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu erset-
zenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festge-
comfort 1.000 EUR stellt.
1. Datenrettungskosten 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher An-
ordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche-
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versiche- rungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung
rungsorttatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die werden nicht ersetzt.
technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung
– von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private 5. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungs- und
Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) Abbruchkosten.
und Programme. 6. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine er- einbarten Betrag begrenzt.
satzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem 7. Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Ver-
sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht sicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
mehr verfügbar sind.
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keinen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Sub- 1. In Erweiterung der AL-VGB (Teil A) sind versicherte
sidiärdeckung). Grundstücksbestandteile und deren Teile gegen Diebstahl versi-
chert.
Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-
Tarifvariante Versicherungsschutz einbarten Betrag begrenzt.
compact nicht versichert 3. Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Ver-
sicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag kei-
classic 5.000 EUR
nen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidi-
comfort 10.000 EUR ärdeckung).
4. Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur
1. In Erweiterung der AL-VGB (Teil A) sind fest am Ge- durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestä-
bäude außen angebrachte Sachen (z. B. Satellitenanlagen, Marki- tigung.
sen, Briefkästen, Sonnensegel, Lampen) gegen Diebstahl versi-
chert. 5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüg-
lich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer
Garagen, Carports und Gartenhäuser auf demselben Grundstück die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen. Ver-
stehen dem Gebäude gleich. letzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versi-
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver- cherer nach Maßgabe der in B 3-3.1.2 und B 3-3.3 (Gemeinsamer
einbarten Betrag begrenzt. Allgemeiner Teil) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
3. Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Ver-
sicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag kei- Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Bera-
nen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidi- tungsprozesse
ärdeckung).
Tarifvariante Versicherungsschutz
4. Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur
durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestä- compact gilt vereinbart
tigung. classic gilt vereinbart
5. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüg- comfort gilt vereinbart
lich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer
die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen. Ver- Die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingun-
letzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versi- gen weichen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers
cherer nach Maßgabe der in B 3-3.1.2 und B 3-3.3 (Gemeinsamer von den durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen
Allgemeiner Teil) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung Mindeststandards für die Wohngebäudeversicherung vom
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 10.10.2022 ab.
Diebstahl von Wärmepumpen E-Ladestationen für E-Autos
Tarifvariante Versicherungsschutz Tarifvariante Versicherungsschutz
compact nicht versichert compact mitversichert
classic nicht versichert classic mitversichert
comfort 30.000 EUR comfort mitversichert
1. In Erweiterung von A 6 und A 7 AL VGB sind die in Be- In Erweiterung von A 6 AL-VGB sind auf dem Versicherungsgrund-
trieb befindlichen Wärmepumpen, die fest mit dem versicherten stück fest installierte E-Ladestationen (Wallboxen oder Ladesäu-
Gebäude oder Grund und Boden verbunden sind und sich auf dem len) mitversichert.
Versicherungsgrundstück befinden mitversichert, wenn sie durch
Diebstahl abhandenkommen. Erweiterte Rohrleitungsversicherung für Ableitungsrohre
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver- Versicherungsschutz –
einbarten Betrag begrenzt. Tarifvariante
Ein-/Zweifamilienhaus
3. Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Ver- compact nicht versichert
sicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag kei-
nen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidi- classic 5.000 EUR
ärdeckung).
comfort 20.000 EUR
4. Ein Leistungsanspruch aus dieser Klausel ergibt sich nur
durch eine dem Versicherer vorliegende polizeiliche Anzeigebestä-
tigung. Tarifvariante Versicherungsschutz – Mehrfamilienhaus
5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüg- compact nicht versichert
lich bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer
classic 5.000 EUR
die polizeiliche Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen. Ver-
letzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versi- comfort 10.000 EUR
cherer nach Maßgabe der in B 3-3.1.2 und B 3-3.3 (Gemeinsamer
Allgemeiner Teil) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung In Erweiterung von A 4-4 AL-VGB leistet der Versicherer Entschädi-
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. gung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und
Diebstahl von versicherten Grundstücksbestandteilen sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversor-
gung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen die-
Tarifvariante Versicherungsschutz nen. Dies gilt jedoch nur, soweit der Versicherungsnehmer nach-
weislich zur Unterhaltung dieser Rohre verpflichtet ist.
compact nicht versichert
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
classic 5.000 EUR trag begrenzt.
comfort 10.000 EUR
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 29 von 49
[Seite 30]
Feuerlöschkosten Gartenhäuser
Tarifvariante Versicherungsschutz Versicherungsschutz –
Tarifvariante
Ein-/Zweifamilienhaus
compact 10.000 EUR
compact nicht versichert
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
classic 10.000 EUR
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
1. In Erweiterung von A 11 AL-VGB ersetzt der Versiche-
rer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Feuerlösch-
kosten. Tarifvariante Versicherungsschutz – Mehrfamilienhaus
2. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen zur Brandbe- compact nicht versichert
kämpfung, zu deren Übernahme der Versicherungsnehmer ver-
classic 5.000 EUR
pflichtet ist.
comfort 10.000 EUR
3. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers
an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben,
sind nur zu ersetzten, wenn der Versicherer vorher zugestimmt In Erweiterung von A 6-5 und A 7-5 AL-VGB gelten Gartenhäuser
hatte. (ohne Gewächshäuser) mit einer Grundfläche bis zu 25 qm als
Grundstücksbestandteile mitversichert, soweit sie sich auf dem
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver- versicherten Grundstück befinden.
einbarten Betrag begrenzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
Feuer-Rohbauversicherung trag begrenzt.
Tarifvariante Versicherungsschutz Gebäudebeschädigung infolge Einbruch durch unbefugte Dritte
compact 12 Monate Tarifvariante Versicherungsschutz
classic 24 Monate compact nicht versichert
comfort 36 Monate classic 10.000 EUR
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Die im Versicherungsvertrag genannten Gebäude und die zu ihrer
Errichtung notwendigen auf dem Baugrundstück befindlichen Bau-
stoffe sind, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr 1. In Erweiterung von A 11 AL-VGB ersetzt der Versiche-
trägt, während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Her- rer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die
stellung, längstens bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraums, ge- Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden
gen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion versichert. und Schutzgittern dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter
Dritter
Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch, Frost
sowie gegen Sturm, Hagel tritt erst in Kraft, wenn das versicherte a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mit-
Gebäude bezugsfertig ist. tels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn sein normaler Gebrauch ohne b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versi-
größere Erschwernisse und Einschränkungen möglich ist, unabhän- chertes Gebäude einzudringen.
gig davon, ob es tatsächlich bereits bezogen ist. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-
Erweiterung um Leitungswasser und Sturm/Hagel einbarten Betrag begrenzt.
3. Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Ver-
Tarifvariante Versicherungsschutz sicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag kei-
compact nicht versichert nen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidi-
ärdeckung).
classic 24 Monate
Genereller Unterversicherungsverzicht
comfort 36 Monate
Tarifvariante Versicherungsschutz
Mitversichert sind
compact für Schäden bis 1.000 EUR
a) in der Leitungswasserversicherung Schäden durch Lei-
classic für Schäden bis 3.000 EUR
tungswasser vor Bezugsfertigkeit mit Ausnahme von Frostschäden.
Die Bestimmungen von A 21-1 AL-VGB bleiben unberührt; comfort für Schäden bis 5.000 EUR
b) in der Sturmversicherung Schäden durch Sturm vor Be-
zugsfertigkeit, wenn Abweichend von A 18-8 AL-VGB nimmt der Versicherer keinen Ab-
zug wegen Unterversicherung vor, wenn der ersatzpflichtige Scha-
das Gebäude fertig gedeckt ist und; den maximal die vereinbarte Höhe beträgt.
alle Türen eingesetzt sind und; Gewächshäuser
alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig ver- Versicherungsschutz –
schlossen sind; Tarifvariante
Ein-/Zweifamilienhaus
bis zu dem im Vertragsdokument genannten Zeitpunkt der Bezugs- compact nicht versichert
fertigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des vereinbarten Zeit-
raums. Liegt die tatsächliche Bezugsfertigkeit vor dem im Vertrags- classic 10.000 EUR
dokument genannten Zeitpunkt, so ist dies dem Versicherer in comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Textform anzuzeigen.
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 30 von 49
[Seite 31]
Tarifvariante Versicherungsschutz – Mehrfamilienhaus Abweichend von A 2 AL-VGB leistet der Versicherer Entschädigung
für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen, Streik oder Aus-
compact nicht versichert sperrung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
men.
classic nicht versichert
1. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht un-
comfort 500 EUR
erhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe oder Ord-
nung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkei-
In Erweiterung von A 6-5 und A 7-5 AL-VGB gelten Gewächshäuser ten gegen Personen oder Sachen verüben.
mit einer Grundfläche bis zu 10 qm als Grundstücksbestandteile
mitversichert, soweit sie sich auf dem versicherten Grundstück be- 2. Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein be-
finden. stimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
trag begrenzt. Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmä-
ßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Ar-
Geothermie- und Solarthermieanlagen beitnehmern.
Tarifvariante Versicherungsschutz 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen Schäden durch
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme
a) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, es sei denn,
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu ei-
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme ner Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versi-
cherungsort vereinbarten Räume für diese Personen geschlossen
In Ergänzung von A 6 und A 7 AL-VGB gelten Solarthermieanlagen waren;
und oberflächennahe geothermische Anlagen (z. B. Wärmepum- b) andere Personen, die den Versicherungsort berechtig-
penanlagen mit Erdwärmekollektoren oder Erdwärmesonden) als terweise betreten hatten;
mitversichert, soweit sich diese Anlagen auf dem Versicherungs-
grundstück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die Ge- c) Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach
fahr trägt. Einbruch, Raub oder Leitungswasser, es sei denn, sie sind infolge
Innerer Unruhen entstanden.
Grobe Fahrlässigkeit
4. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch In-
Tarifvariante Versicherungsschutz nere Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als
Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme
rechts beansprucht werden kann.
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme einbarten Betrag begrenzt.
Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen
1. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
fahrlässig herbei, so verzichtet der Versicherer darauf, seine Leis- Tarifvariante Versicherungsschutz
tung gemäß B 4-12.1.2 (Gemeinsamer Allgemeiner Teil) in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- compact gilt vereinbart
chenden Verhältnis zu kürzen.
classic gilt vereinbart
2. Dieser Verzicht gilt nicht für die Verletzung vertragli-
comfort gilt vereinbart
cher Bestimmungen.
Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur
Wohngebäudeversicherung für Neuverträge vom Versicherer ge-
Tarifvariante Versicherungsschutz ändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Voraus-
setzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
compact nicht versichert
a. das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zu-
classic nicht versichert
grundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbes-
bis zu einer Versicherungsleistung von serungen (das kann z. B. eine Erweiterung des Versicherungsschut-
comfort zes oder der Wegfall eines Ausschlussgrundes oder einer Obliegen-
5.000 EUR
heit sein)
Abweichend von A 21-2 AL-VGB und B 3-3.3.1 (Gemeinsamer Allge- und
meiner Teil) verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Verlet-
zung der Obliegenheiten nach A 21-1 AL-VGB und der grob fahrläs- b. die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungs-
sigen Verletzung der gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verbesserungen für Neuverträge führen im Vergleich zum beste-
vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach B 3-3.1.1 a) (Gemeinsa- henden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der Tarifie-
mer Allgemeiner Teil) bis zu der vereinbarten Versicherungsleis- rungskriterien oder Berechnungsgrundlage.
tung darauf, in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab
Wirksamkeit des neuen Bedingungswerks (Produkteinführung) An-
Das Recht auf Leistungskürzung bleibt darüber hinaus unberührt. wendung.
Der Verzicht auf die Leistungskürzung gilt nicht für vereinbarte Keine Leistungskürzung aufgrund fehlender oder nicht funkti-
Erweiterungen des Versicherungsschutzes (z. B. Paket Photo- onsbereiter Rückstausicherung
voltaik).
Tarifvariante Versicherungsschutz
Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung compact bis zur Höhe der Versicherungssumme
Tarifvariante Versicherungsschutz classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
compact nicht versichert comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
Abweichend von A 21-2 AL-VGB ist der Versicherer weder ganz
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme noch teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
Obliegenheit nach A 21-1.4.1 AL-VGB verletzt. Dies gilt sowohl für
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 31 von 49
[Seite 32]
nicht funktionsbereit gehaltene wie auch für nicht vorhandene Ist der anderweitige Versicherer infolge – Nichtzahlung der Prämie,
Rückstausicherungen. – Obliegenheitsverletzung, – arglistiger Täuschung von seiner Leis-
tungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Er-
Keine Mindestwindstärke für die Sturmgefahr weiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdifferenzdeckung
bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden
Tarifvariante Versicherungsschutz dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner
compact nicht versichert der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung
der Leistung vorgelegen hätte.
classic nicht versichert
4. Verhalten im Schadenfall
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall
Abweichend von A 5-1.1 AL-VGB ist jede wetterbedingte Luftbewe- a) zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehen-
gung – unabhängig der Windstärke – eine versicherte Gefahr im den Wohngebäudeversicherung anzuzeigen und dort seine Ansprü-
Sinne dieser Bedingungen. che geltend zu machen;
Konditionsdifferenzdeckung b) zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu mel-
den, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert
Tarifvariante Versicherungsschutz wurde, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vol-
compact nicht versichert lem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
classic nicht versichert Die übrigen in B 3-3.2 (Gemeinsamer Allgemeiner Teil) genannten
Obliegenheiten, welche im Versicherungsfall zu beachten sind,
comfort 15 Monate bleiben unberührt; insbesondere hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Aus-
1. Vertragsgrundlagen künfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen so-
wie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterla-
Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versiche- gen des anderen Versicherers einzureichen.
rungsbedingungen (AL-VGB) sowie die vereinbarten Klauseln, so-
weit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes 5. Dauer der Konditionsdifferenzdeckung
ergibt.
Der vorliegende Wohngebäudeversicherungsvertrag wird zu dem
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die bei der Alte im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der ander-
Leipziger Versicherung AG gegen Prämienzuschlag versicherbaren weitig bestehenden Wohngebäudeversicherung durch den Wegfall
Pakete (z. B. Paket Garten & Co. oder Paket Haus- und Wohnungs- der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzdeckung auf den
schutzbrief). vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die an-
derweitig bestehende Wohngebäudeversicherung vor dem ge-
2. Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung nannten Beendigungstermin endet. Die vorzeitige Beendigung der
Diese Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig beste- anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist unver-
hende Wohngebäudeversicherung für dasselbe Risiko im nachste- züglich mitzuteilen.
hend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der an- Die Dauer der Konditionsdifferenzdeckung ist auf 15 Monate vor
derweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung geht dem Versicherungsbeginn begrenzt.
Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag vor.
6. Besonderheit zu den Weiteren Naturgefahren (Elemen-
3. Leistungsumfang targefahren)
Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für Schadenereignisse, die Abweichend zu den vorgenannten Bestimmungen besteht jedoch
in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung nicht Versicherungsschutz für maximal sechs Monate vor Versicherungs-
oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im beginn im Rahmen der Konditionsdifferenzdeckung für Weitere
vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (z. B.: Naturgefahren (Elementargefahren) im Rahmen der vereinbarten
Haftungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen und Selbstbetei- Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (AL-VGB)
ligungen). Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für beste- sowie der vereinbarten Besonderen Bedingungen und Klauseln,
hende Versicherungssummendifferenzen zwischen diesem und auch wenn in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversi-
dem anderweitig bestehenden Vertrag. Vertraglich vereinbarte cherung bislang keine weiteren Naturgefahren (Elementargefah-
und sonstige Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohn- ren) versichert waren, jedoch im vorliegenden Vertrag versichert
gebäudeversicherung werden abgezogen. Soweit im vorliegenden werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Bedingungen
Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart gilt, wird der sich nach bzgl. Wartezeit und Selbstbeteiligungen gelten unverändert.
der vorstehenden Berechnungsmethode ergebende Betrag jedoch
um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Sofern Versicherungsschutz über eine Dauer von sechs Monaten
hinaus bis zum Versicherungsbeginn vereinbart wird, so ist der ge-
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der an- samte Zeitraum bis zum Versicherungsbeginn prämienpflichtig.
derweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der Umfang
des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeit- Kosten durch Fehlalarm eines Rauchmelders
punkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestan-
den hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der ander- Tarifvariante Versicherungsschutz
weitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bewirken keine
Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung. compact nicht versichert
Ergänzend zu den Bestimmungen der Allgemeinen Wohngebäude- classic 5.000 EUR
Versicherungsbedingungen (AL-VGB) werden Leistungen aus der comfort 15.000 EUR
Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdiffe- In Erweiterung von A 11 AL-VGB und B 4-10.1 (Gemeinsamer Allge-
renzdeckung keine anderweitige Wohngebäudeversicherung be- meiner Teil) ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten
standen hat; a) eines Feuerwehreinsatzes;
b) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines b) für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch gewalt-
Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Ver- samen Zutritt von Polizei oder Feuerwehr in das versicherte Ge-
sicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Glei- bäude;
ches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schaden-
höhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale die dadurch entstehen, dass Rauchmelder, die nach anerkannten
Entschädigung erbracht wird. Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktionsfähigen Bat-
terie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt
Alarm geben.
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 32 von 49
[Seite 33]
Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehl- Kostenübernahme für persönliche Auslagen
alarm durch Tabakrauch, Kochdünste oder dergleichen verursacht
wurde. Tarifvariante Versicherungsschutz
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- compact nicht versichert
trag begrenzt.
classic nicht versichert
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht anderweitig Er-
comfort 500 EUR
satz erlangt werden kann (z. B. von der Gemeinde).
Kosten für Poolreinigung und Wiederbefüllung Ab einer Gesamtentschädigung je Versicherungsfall in Höhe von
5.000 EUR leistet der Versicherer bis zu dem vereinbarten Betrag
Tarifvariante Versicherungsschutz für nachgewiesene Auslagen des Versicherungsnehmers.
compact nicht versichert Leckortungskosten
classic nicht versichert Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort 1.000 EUR compact nicht versichert
In Erweiterung von A 11 AL-VGB ersetzt der Versicherer die infolge classic nicht versichert
eines Versicherungsfalls erforderlichen und tatsächlich angefalle-
comfort 1.000 EUR
nen Kosten für eine Poolreinigung sowie die Kosten für eine Wie-
derbefüllung des Pools.
In Erweiterung von A 4-3 AL-VGB ersetzt der Versicherer bei Nässe-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- schäden die Kosten einer Leckortung, auch wenn sich kein Versiche-
trag begrenzt. rungsfall im Sinne dieser Bedingungen ereignet hat.
Kosten für Transport und Lagerung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
trag begrenzt.
Tarifvariante Versicherungsschutz
Leistungsgarantie GDV-Musterbedingungen
compact nicht versichert
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic 5.000 EUR
compact gilt vereinbart
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
classic gilt vereinbart
1. In Erweiterung von A 11 AL-VGB ersetzt der Versiche-
comfort gilt vereinbart
rer die Kosten für Transport und Lagerung von in versicherten Ge-
bäuden befindlichen, versicherten Sachen, wenn das Gebäude in-
folge eines Versicherungsfalls unbenutzbar wurde und eine Die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes dem Versiche- Versicherungsbedingungen weichen ausschließlich zum Vorteil des
rungsnehmer nicht zumutbar ist. Versicherungsnehmers von den entsprechenden Musterbedingun-
gen ab, wie sie im November 2023 vom Gesamtverband der Deut-
2. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeit- schen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden.
punkt ersetzt, indem das Gebäude wieder benutzbar oder eine La-
gerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes dem Versiche- Mehraufwand für Betankungskosten bei Ausfall der E-Ladesta-
rungsnehmer wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von tion im Schadenfall
12 Monaten.
Tarifvariante Versicherungsschutz
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-
einbarten Betrag begrenzt. compact mitversichert
classic mitversichert
4. Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Ver-
sicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag kei- comfort mitversichert
nen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidi-
ärdeckung). Fällt die E-Ladestation (Wallbox oder Ladesäule) durch einen versi-
Kosten für provisorische Maßnahmen (Notreparaturen) cherten Schaden aus, so ersetzt der Versicherer 10 EUR pro Ausfall-
tag für maximal 30 Tage.
Tarifvariante Versicherungsschutz Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederauf-
compact 100.000 EUR bau
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme Tarifvariante Versicherungsschutz
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme compact nicht versichert
classic 10.000 EUR
In Erweiterung von A 11 AL-VGB sind Kosten für provisorische Re-
paraturen mitversichert, soweit diese durch einen Versicherungs- comfort 20.000 EUR
fall verursacht wurden und zum Schutz der versicherten Sachen
notwendig sind. 1. In Erweiterung von A 11 AL-VGB ersetzt der Versiche-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- rer die notwendigen Mehrkosten für den alters-/behindertenge-
trag begrenzt. rechten Wiederaufbau der vom Schaden betroffenen Sachen, so-
fern der Schaden 10.000 EUR übersteigt.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-
einbarten Betrag begrenzt.
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 33 von 49
[Seite 34]
Mehrkosten für energetische oder nachhaltige Modernisierung Naturlacke aus Naturharzen
Tarifvariante Versicherungsschutz Dämmung aus Hanf, Holzfaser, Holzwolle, Jute, Kies, Kokosfa-
ser, Kork, Schafwolle, Schilf oder Napiergras, Stroh, Wiesen-
compact nicht versichert gras, Zellulose. Dabei muss eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt)
classic 10.000 EUR
oder eine Europäische technische Zulassung (engl. European
comfort 20.000 EUR Technical Assessment, ETA) mit zusätzlichem deutschen An-
wendungsdokument für die entsprechende Dämmung vorhan-
1. In Erweiterung von A 11 AL-VGB ersetzt der Versiche- den sein.
rer bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden Bekannte Siegel für ökologische Baustoffe sind unter anderem das
betroffenen Gebäudeteile auch Mehrkosten für behördlich nicht Ökosiegel „Der Blaue Engel“, das Nachhaltigkeitslabel Cradle to
vorgeschriebene energetisch oder nachhaltige und tatsächlich Cradle (C2C), der DGNB Navigator der Deutschen Gesellschaft für
durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, soweit diese für Neu- Nachhaltiges Bauen und die Siegel Natureplus, EU Ecolabel und
bauten dem Stand der Technik entsprechen. ECO Institut. Mit dem FSC-Siegel werden Hölzer aus verantwor-
2. Soweit Maßnahmen nach Nr. 1 bereits vor Eintritt des tungsvoller und nachhaltiger Forstwirtschaft zertifiziert.
Versicherungsfalles veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-
ersetzt. einbarten Betrag begrenzt.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver- Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden
einbarten Betrag begrenzt.
Mehrkosten für energieeffizientere Anlagen Tarifvariante Versicherungsschutz
compact nicht versichert
Tarifvariante Versicherungsschutz
classic nicht versichert
compact nicht versichert
comfort 36 Monate
classic 10.000 EUR
comfort 20.000 EUR In Erweiterung von A 12-1.1 AL-VGB besteht Versicherungsschutz
für Mietausfall des Versicherungsnehmers, wenn aufgrund eines
1. In Erweiterung von A 11 AL-VGB ersetzt der Versiche- über diesen Vertrag versicherten Schadenfalls, auf einem unmittel-
rer bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden bar an das Versicherungsgrundstück angrenzenden Nachbargrund-
betroffenen Anlage (z. B. der Heizungsanlage) auch Mehrkosten stück, die Räumung des versicherten Gebäudes durch eine zustän-
für tatsächlich durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung der dige Behörde angeordnet wird.
Energieeffizienz. Der beschriebene Mietausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
2. Soweit Maßnahmen nach Nr. 1 bereits vor Eintritt des dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für die
Versicherungsfalles veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht vereinbarte Dauer seit Eintritt des Versicherungsfalls. Der Mietaus-
ersetzt. fall wird nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die
mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-
einbarten Betrag begrenzt. Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs-
nehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder kei-
Mehrkosten für ressourcenschonende Reparatur nen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).
Tarifvariante Versicherungsschutz Mutwillige Beschädigung
compact nicht versichert Versicherungsschutz –
Tarifvariante
Ein-/Zweifamilienhaus
classic 10.000 EUR
compact nicht versichert
comfort 20.000 EUR
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bei zerstörten oder
beschädigten Sachen die tatsächlich angefallenen Reparaturkos- comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
ten auch über den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher
Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalles hinaus. Die Entschädigung ist begrenzt auf den verein- Tarifvariante Versicherungsschutz – Mehrfamilienhaus
barten Betrag. compact nicht versichert
Mehrkosten für Wiederherstellung mit umweltfreundlichen classic 50.000 EUR, Selbstbeteiligung 2.500 EUR
oder nachhaltigen Baustoffen
comfort 50.000 EUR, Selbstbeteiligung 2.500 EUR
Tarifvariante Versicherungsschutz
Der Versicherer ersetzt Schäden an versicherten Sachen, die durch
compact nicht versichert mutwillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden.
classic 10.000 EUR 1. Als mutwillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Be-
comfort 20.000 EUR schädigung oder Zerstörung von Sachen.
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
1. In Erweiterung von A 11 AL-VGB ersetzt der Versiche- Ursachen Schäden durch
rer bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden
betroffenen Sachen auch Mehrkosten, die entstehen, wenn für die a) Verunstaltung versicherter Sachen durch Farben oder
Gebäudewiederherstellung umweltfreundliche (ökologische) oder Lacke (Graffiti);
nachhaltige Baustoffe verwendet werden.
b) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, es sei denn,
Umweltfreundliche oder nachhaltige Baustoffe sind z. B.: dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu ei-
ner Zeit vorbereitet und begangen worden ist, zu der die als Versi-
Holz, Lehm, Kork, Naturstein, Ton, Ziegel für Außenwände, cherungsort vereinbarten Räume für diese Personen geschlossen
Wandverkleidung oder Dach waren;
Farben auf Basis von Kalk, Kreide, Lehm, Lein-, Soja- oder Son- c) andere Personen, die den Versicherungsort berechtig-
nenblumenöl sowie natürlichen Harzen terweise betreten hatten;
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 34 von 49
[Seite 35]
d) Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Versicherungsvertrag genannten Gebäude mitversichert. Die Anla-
Einbruch, Raub oder Leitungswasser. gen können auch auf im Versicherungsschein genannten Nebenge-
bäuden oder Bauten (z. B. Garage, Carport etc.) oder an der Fassade
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall ist auf den des Gebäudes befestigt sein.
vereinbarten Betrag begrenzt.
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen,
4. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechsel-
wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung ge- richter, Stromspeicher und Verkabelung.
kürzt.
Pflegegeld für pflegebedürftige Personen
5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Tarifvariante Versicherungsschutz
Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass
dieser Versicherungsschutz für mutwillige Beschädigung mit Be- compact nicht versichert
ginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
classic nicht versichert
6. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so
comfort 100 EUR pro Tag
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-
nats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des lau-
fenden Versicherungsjahres kündigen. In Erweiterung von A 11-2.4 erhöht sich die Entschädigung um den
vereinbarten Betrag, sofern im Haushalt des Versicherungsneh-
7. Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Ver- mers pflegebedürftige Personen mit Einstufung in Pflegegrad 2 im
sicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag kei- Sinne der Pflegeversicherung oder höher, leben.
nen oder keinen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidi-
ärdeckung). Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit
Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen Tarifvariante Versicherungsschutz
Versicherungsschutz – compact 12 Monate
Tarifvariante
Ein-/Zweifamilienhaus classic 12 Monate
compact nicht versichert comfort 12 Monate
classic 10.000 EUR
Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer ar-
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme beitslos oder gerät er in Kurzarbeit, kann der Vertrag vorüberge-
hend für maximal 12 Monate prämienfrei gestellt werden.
Tarifvariante Versicherungsschutz – Mehrfamilienhaus Voraussetzung für die Leistung
compact nicht versichert Der Versicherungsnehmer
classic 1.000 EUR war mindestens 12 Monate vollbeschäftigt,
comfort 5.000 EUR geht keiner bezahlten Beschäftigung mehr nach oder befin-
det sich nachweislich in Kurzarbeit,
Abweichend von A 4-5.9 AL-VGB ersetzt der Versicherer innerhalb ist bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos ge-
privat genutzter Wohnräume den Nässeschaden durch Eintritt von meldet bzw. hat einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt.
Leitungswasser in gefliesten und verfugten Bereichen innerhalb
von Duschen oder im Bereich von Badewannen. Die Arbeitslosigkeit bzw. Kurzarbeit dauert mindestens einen
Monat an.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
trag begrenzt. Die Prämie zu diesem Vertrag ist gezahlt.
Nässeschäden durch Witterungsniederschläge (Regen- oder Sollte der Versicherungsnehmer eine berufliche Tätigkeit aufneh-
Schmelzwasser) men bzw. zur Vollbeschäftigung zurückkehren, entfällt die Prämi-
enfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die jeweilige Ände-
Tarifvariante Versicherungsschutz rung eingetreten ist.
compact nicht versichert Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige
Tätigkeit
classic nicht versichert
außer durch Arbeitsunfähigkeit
5.000 EUR je Versicherungsfall,
comfort
10.000 EUR je Versicherungsjahr unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben
(z. B. durch Insolvenz).
Nässeschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Witte-
rungsniederschlägen auf das versicherte Gebäude in Form von Re- Die Beendigung der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit ist uns un-
gen- oder Schmelzwasser, welches noch nicht ins Erdreich einge- verzüglich anzuzeigen.
drungen ist, entstehen, sind versichert. Frost- und Bruchschäden an der Regenwasseraufbereitungsan-
Nicht versichert sind Schäden durch Überschwemmung gemäß A 5- lage (Zisterne)
4.1 AL-VGB oder durch Rückstau gemäß A 5-4.2 AL-VGB.
Tarifvariante Versicherungsschutz
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
trag begrenzt. compact bis zur Höhe der Versicherungssumme
Photovoltaikanlagen classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme 1. Innerhalb versicherter Gebäude sind Frost- und sons-
tige Bruchschäden an den Rohren einer Regenwasseraufberei-
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme tungsanlage (Zisterne) versichert.
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme 2. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost-
und sonstige Bruchschäden an unterirdisch verlegten Rohren einer
Abweichend von A 7-6.1 AL-VGB sind auf dem Hausdach befestigte Regenwasseraufbereitungsanlage (Zisterne), soweit diese Rohre
sowie in den Baukörper integrierte Photovoltaikanlagen der im
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 35 von 49
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der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und Schäden an elektrischen Anlagen, Dämmungen und Unterspann-
sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. bahnen durch wildlebende Säugetiere
3. Nicht versichert sind die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Tarifvariante Versicherungsschutz
Rohre, sofern es sich um Leitungen zur Zisterne handelt. Die zur
Reinigung des Regenwassers genutzten Filter sind nicht mitversi- compact nicht versichert
chert.
classic nicht versichert
Sachverständigenkosten
comfort 10.000 EUR
Tarifvariante Versicherungsschutz
1. In Erweiterung von A 1 AL-VGB ersetzt der Versicherer
compact nicht versichert auch Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen
innerhalb versicherter Gebäude sowie Schäden an Dämmungen
classic 5.000 EUR
und Unterspannbahnen von Dächern, die unmittelbar durch Bei-
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme ßen, Kratzen, Nisten oder Urinieren wildlebender Säugetiere ent-
stehen.
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den 2. Insbesondere Schäden durch Amphibien, Fische, Glie-
vereinbarten Betrag von 10.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versi- derfüßer (u. a. Insekten, Spinnen), Haustiere und Reptilien sowie
cherer die durch den Versicherungsnehmer nach A 19-6 AL-VGB zu Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Spannung,
tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf den verein- 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-
barten Betrag begrenzt. einbarten Betrag begrenzt.
Radioaktive Isotope Stornierungskosten eines Urlaubs
Tarifvariante Versicherungsschutz Tarifvariante Versicherungsschutz
compact 50.000 EUR compact nicht versichert
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme classic nicht versichert
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme comfort 2.000 EUR
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge 1. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen
eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch und nachgewiesenen Stornierungskosten, wenn der Versiche-
auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebs- rungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles eine
bedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entste- bereits gebuchte Urlaubsreise nicht antreten kann. Hierzu zählen
hen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versiche-
Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf den verein- 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-
barten Betrag begrenzt. einbarten Betrag begrenzt.
Schäden durch Wildtiere 3. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden
einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR voraussichtlich übersteigt.
Tarifvariante Versicherungsschutz Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder ei-
compact nicht versichert ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versi-
cherungsort erforderlich.
classic nicht versichert
4. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesen-
comfort 10.000 EUR heit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindes-
tens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Wildtiere,
wenn diese versicherte Sachen auf dem Versicherungsgrundstück 5. Stornierungskosten werden sowohl für gebuchte Rei-
zerstören oder beschädigen. semittel (z. B. Flugzeug, Camper) als auch für gebuchte Unter-
künfte ersetzt.
Wildtiere sind wild lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Ab-
satz 3 Bundesjagdgesetzt zählen (z. B. Wildschweine, Rehe oder 6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornie-
Rothirsche). rung der Urlaubsreise mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen
und Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
trag begrenzt. Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
Schmorschäden Tarifvariante Versicherungsschutz
Tarifvariante Versicherungsschutz compact gilt vereinbart
compact 500 EUR classic gilt vereinbart
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme comfort gilt vereinbart
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden
während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in
In Erweiterung von A 3-1 AL-VGB sind Schmorschäden mitversi- die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorver-
chert. sicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des feh-
lenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt. Kann sich die Alte
Leipziger Versicherung AG nicht mit dem Vorversicherer einigen,
welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt die Alte
Leipziger Versicherung AG im Rahmen des mit ihr vereinbarten Ver-
sicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung
auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung er-
bracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie die Alte Leipziger
Versicherung AG so weit wie möglich bei der Klärung des
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 36 von 49
[Seite 37]
Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche h) Schäden durch Senken, Reißen, Dehnen, Schrumpfen
gegen den Vorversicherer an die Alte Leipziger Versicherung AG an Gebäuden und Gebäudeteilen einschließlich Grundstücksbe-
abtreten. standteilen wie Hof-, Gehsteigbefestigungen und Straßen;
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an die Alte Leipzi- i) Schäden durch Wartung, Umbau, Umrüstung, Repara-
ger Versicherung AG abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass tur, Bearbeitung oder Instandsetzung;
der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit der Alte Leipzi-
ger Versicherung AG fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht j) Ausfall oder Fehlfunktion von EDV- oder elektronisch
oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann die Alte gesteuerten Anlagen der Energieversorgung, der Klima-, Mess-
Leipziger Versicherung AG von Ihnen die zu viel erbrachten Leistun- oder Regeltechnik;
gen zurückverlangen. k) Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung;
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zu- l) Schäden durch allmähliche Einwirkungen auf versi-
ständig ist, erbringt die Alte Leipziger Versicherung AG auch eine cherte Sachen, unabhängig von der Ursache oder mitwirkenden
sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, so- Umständen;
fern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlus-
ses bei der Alte Leipziger Versicherung AG noch keine Anzeichen m) Schäden durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Al-
für einen bereits eingetretenen Schaden gab. terung, Verschleiß, Rost, Korrosion und Erosion, jedoch sind versi-
chert Schäden durch Rohrbruch;
Überschallknall
n) Schäden durch Verderb, Verfall, Ungeziefer, Fäulnis,
Tarifvariante Versicherungsschutz Substanzverlust, Verfärbung oder Strukturveränderung, es sei
denn, es handelt sich um einen Folgeschaden eines versicherten Er-
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme eignisses;
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme o) Schäden an Gebäuden, die nicht bezugsfertig sind und
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme deren Zubehör, sowie an und in diesen Gebäuden befindlichen Sa-
chen;
In Erweiterung von A 3-6 AL-VGB leistet der Versicherer Entschädi- p) Schäden durch Sturmflut;
gung für versicherte Sachen, die durch den Überschallknall eines
Flugzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines sol- q) Schäden durch Rückstau von Wasser aus Rohren der öf-
chen Ereignisses abhandenkommen. fentlichen Abwasserkanalisation, es sei denn, es handelt sich um ei-
nen Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;
Als Schaden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstö-
rung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf der r) Bruchschäden an Zu-/Ableitungsrohren, die außerhalb
durch den Überschallknall eines Flugzeuges entstehenden Druck- des Versicherungsortes verlegt sind und nicht der Ver- und Entsor-
welle beruhen. gung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder für die der
Versicherungsnehmer die Gefahr nicht trägt;
Unbenannte Gefahren
s) Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee
Tarifvariante Versicherungsschutz oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster
oder Außentüren oder durch andere Öffnungen, es sei denn, dass
compact nicht versichert diese Öffnungen durch ein versichertes Ereignis entstanden sind
classic nicht versichert und einen Gebäudeschaden darstellen;
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme t) Schäden an und durch Bau- und Montageleistungen, je-
doch sind mitversichert Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explo-
1. Versicherte Schäden sion und Anprall von Luftfahrzeugen, deren Teile oder Ladung, Lei-
tungswasser, Sturm/Hagel;
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die
durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende u) Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die
Ursache zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. vom Versicherungsnehmer, seinen Repräsentanten, Mietern, deren
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer we- Besuchern oder sonstigen im Gebäude berechtigt anwesenden Per-
der rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätten vorhersehen kön- sonen betrieben werden;
nen. v) Schäden durch einfachen Diebstahl versicherter Sa-
2. Ausschlüsse chen;
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf: w) Schäden durch Erdsenkung über nicht naturbedingten
Hohlräumen (z. B. Tunnel, Bergwerkstollen), Erdsenkung infolge
a) Schäden, die bei der Alte Leipziger Versicherung AG ge- Übertagebau.
gen Prämienzuschlag versicherbar sind (z. B. über Weitere Naturge-
fahren (Elementargefahren), über das Paket Photovoltaik oder 3. Selbstbeteiligung
über das Paket Haus- und Wohnungsschutzbrief); Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versi-
b) Schäden, die im Rahmen dieser Versicherungsbedin- cherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 300 EUR ge-
gungen explizit ausgeschlossen sind; kürzt.
c) vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentan- Unter Erdgleiche verlegte Regenwasserableitungsrohre
ten vorsätzlich herbeigeführte Schäden;
Tarifvariante Versicherungsschutz
d) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versiche-
rung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder compact nicht versichert
dessen Repräsentant bekannt sein mussten; classic nicht versichert
e) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger- comfort 10.000 EUR
krieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, Verfügung von hoher Hand,
Innere Unruhen, Terrorakte; In Erweiterung von A 4-3.1 AL-VGB gelten Nässeschäden als versi-
f) Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder chert, die durch Wasser entstehen, welches aus unterhalb der Erd-
radioaktive Substanzen; gleiche verlaufenden Regenwasserableitungsrohren bestim-
mungswidrig ausgetreten ist, auch sind frostbedingte und sonstige
g) Schäden durch natürliche oder mangelhafte Beschaf-
fenheit, Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Planungsfeh-
ler;
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 37 von 49
[Seite 38]
Bruchschäden an unterhalb der Erdgleiche verlaufenden Regen- Vorsorgeschutz für wertsteigernde bauliche Maßnahmen
wasserableitungsrohren versichert.
Tarifvariante Versicherungsschutz
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
trag begrenzt. compact gilt vereinbart
Verkehrssicherungsmaßnahmen classic gilt vereinbart
comfort gilt vereinbart
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme 1. Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen
innerhalb der Versicherungsperiode der Wert der im Versiche-
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
rungsschein bezeichneten Gebäude erhöht, besteht bis zum
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versi-
cherungsschutz.
Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr in- 2. Die Bestimmungen zur Bezugsfertigkeit in A 4-5 und
nerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Si- A 5-5 AL-VGB werden hiervon nicht berührt und gelten unverän-
cherung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öf- dert.
fentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der
Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten für Sicherungsmaß- Vorversicherungsgarantie
nahmen.
Tarifvariante Versicherungsschutz
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be-
trag begrenzt. compact gilt nicht vereinbart
Verstopfung von Ableitungsfallrohren innerhalb von Gebäuden classic gilt nicht vereinbart
comfort gilt vereinbart
Versicherungsschutz –
Tarifvariante
Ein-/Zweifamilienhaus
1. Versicherungsumfang
compact nicht versichert
Versicherungsschutz im Rahmen dieser Klausel wird gewährt, wenn
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme in einem Versicherungsfall eine Leistung aus diesem Vertrag im
Vergleich zum unmittelbaren Vorvertrag bei einer anderen Versi-
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
cherungsgesellschaft
a) nicht oder
Tarifvariante Versicherungsschutz – Mehrfamilienhaus
b) mit einer geringeren Entschädigungsgrenze
compact nicht versichert
versichert ist. Die Entschädigung aus der Vorversicherungsgarantie
classic 1.000 EUR ist je Versicherungsfall auf die im aktuellen Versicherungsvertrag
vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
comfort 5.000 EUR
Die Begrenzung der Gesamtleistung aus einem Versicherungsfall
In Erweiterung von A 4 AL-VGB sind die notwendigen und angefal- einschließlich Entschädigungen im Rahmen der Vorversicherungs-
lenen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ablei- garantie bleibt gemäß A 18 AL-VGB unverändert.
tungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versi-
cherungsgrundstück mitversichert. 2. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- 2.1 Der unmittelbare Vorvertrag muss mindestens für ein
trag begrenzt. volles Jahr bestanden haben.
Verstopfung von Regenfallrohren innerhalb von Gebäuden 2.2 Beträgt der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittel-
baren Vorvertrags und Beginn dieses Vertrages mehr als drei Mo-
Versicherungsschutz – nate, findet die Vorversicherungsgarantie keine Anwendung.
Tarifvariante
Ein-/Zweifamilienhaus 2.3 Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsver-
compact nicht versichert tragsrecht unterliegen und auf Basis der Allgemeinen Wohngebäu-
deversicherungsbedingungen (VGB) geschlossen sein.
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
2.4 Der Versicherungsnehmer im Vorvertrag und in diesem
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme Vertrag ist identisch.
2.5 Die Grund-Versicherungssumme des aktuellen Versi-
Tarifvariante Versicherungsschutz – Mehrfamilienhaus cherungsvertrages weicht bei gleichem Risiko um maximal 20 %
von der Versicherungssumme des Vorvertrages ab.
compact nicht versichert
2.6 Der Vorvertrag wurde nicht durch den Vorversicherer
classic 1.000 EUR gekündigt.
comfort 5.000 EUR 2.7 Der Vorversicherer und die Versicherungsscheinnum-
mer sind von dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung ange-
In Erweiterung von A 4 AL-VGB sind die notwendigen und angefal- geben worden.
lenen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Regen-
fallrohren innerhalb versicherter Gebäude mitversichert. Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer den Nachweis über
eine Deckung im Rahmen des Vorvertrages durch Einreichung der
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Be- Vorversicherungsunterlagen (Versicherungsschein bzw. letzter
trag begrenzt. Nachtrag inklusive der Allgemeinen und Besondere Bedingungen
sowie vereinbarten Klauseln) zu erbringen.
3. Begrenzungen des Versicherungsschutzes
Die Vorversicherungsgarantie umfasst nicht:
3.1 Leistungen aus einer Allgefahrendeckung oder aus der
Mitversicherung von unbenannten Gefahren
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 38 von 49
[Seite 39]
3.2 Schäden durch Glasbruch 1. In Erweiterung von A 6 AL-VGB sind versichert:
3.3 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegene Grundstückseinfriedungen (auch Hecken),
Risiken
Hof- und Gehwegbefestigungen,
3.4 Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau,
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkan- Hundehütten und -zwinger,
ausbruch und Starkregen) Masten- und Freileitungen,
3.5 Assistanceleistungen Wege- und Gartenbeleuchtungen,
3.6 Leistungen, die bei der Alte Leipziger Versicherung AG Spielplatzeinrichtungen,
oder dem Vorversicherer nur gegen Prämienzuschlag versicherbar
sind Regenwasseraufbereitungsanlagen (Zisternen),
3.7 Schäden, die im Rahmen dieser Bedingungen explizit Schutz- und Trennwände,
ausgeschlossen sind (z. B. Schäden durch Sturmflut oder Krieg)
Pergolen, Pavillons, Terrassenbefestigungen und freistehende
Ist der Versicherer aufgrund der zugrunde liegenden Bedingungen Terrassenüberdachungen.
von der Leistungspflicht im Schadenfall befreit (z. B. Prämienver-
zug, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Obliegen- 2. Darüber hinaus sind versichert, soweit der Versiche-
heiten, Gefahrerhöhung, Herbeiführung des Versicherungsfalles, rungsnehmer dafür die Gefahr trägt und aus einer Inhaltsversiche-
arglistiger Täuschung) so erfolgt auch aus dieser Klausel keine Leis- rung keine Entschädigung beansprucht werden kann:
tung. Gewerbliche Markisen, Firmenschilder, Transparente und Leucht-
Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen röhrenanlagen.
festgelegten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die
Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort
Vorversicherungsgarantie unberührt.
Einzelvertragliche und/oder tariflich vereinbarte Selbstbeteiligun- Tarifvariante Versicherungsschutz
gen sowie Klauseln, die im aktuellen Versicherungsvertrag bei Ver- compact bis zur Höhe der Versicherungssumme
tragsschluss vereinbart wurden oder Vereinbarungen, die nach
Vertragsschluss erfolgen (z. B. Sanierungsmaßnahmen) gehen der classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
Vorversicherungsgarantie vor und können diese nachträglich ein-
schränken bzw. ausschließen. comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
4. Kündigung 1. In Erweiterung von A 18-6 AL-VGB ersetzt der Versiche-
rer in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus die Wiederherstel-
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Alte Leipziger Versi- lung der versicherten Sache in gleicher Art und Güte im neuwerti-
cherung AG können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen. gen Zustand (Neuwert), wenn im Totalschadenfall der
Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherungsnehmer die versicherte Sache mit gleicher Zweckbe-
Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Ver- stimmung an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik
trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versi- Deutschland wiederherstellt.
cherers zum selben Zeitpunkt kündigen.
2. Die Entschädigung ist auf die tatsächlich angefallenen
Wärmepumpen – außerhalb des Gebäudes und nachgewiesenen Kosten beschränkt, maximal auf den verein-
barten Betrag.
Tarifvariante Versicherungsschutz
Wiederherstellung von Gartenanlagen
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme Versicherungsschutz –
Tarifvariante
Ein-/Zweifamilienhaus
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
compact nicht versichert
In Erweiterung von A 6 und A 7 AL-VGB sind Wärmepumpen, die classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
fest mit dem versicherten Gebäude oder Grund und Boden verbun-
den sind und sich auf dem versicherten Grundstück befinden, mit- comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
versichert.
Wasseraustritt aus Schwimmbecken, Zimmerbrunnen, Wasser- Tarifvariante Versicherungsschutz – Mehrfamilienhaus
säulen, Regenwasseraufbereitungsanlagen (Zisternen) oder
Terrarien compact nicht versichert
Tarifvariante Versicherungsschutz classic 5.000 EUR
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme comfort 10.000 EUR
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme 1. In Erweiterung von A 11 AL-VGB ersetzt der Versiche-
rer notwendige und tatsächlich angefallene Kosten für die Wieder-
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
herstellung von Gartenanlagen (z. B. Blumenbeete, Wege) des Ver-
sicherungsgrundstücks, die infolge eines Versicherungsfalles
In Erweiterung von A 4-2 AL-VGB gilt als Leitungswasser auch Was- zerstört oder beschädigt werden.
ser, das aus Schwimmbecken, Zimmerbrunnen, Wassersäulen, Re-
genwasseraufbereitungsanlagen (Zisternen) oder Terrarien be- 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den ver-
stimmungswidrig ausgetreten ist. einbarten Betrag begrenzt.
Weitere Grundstücksbestandteile 3. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufräumungs-
und Wiederaufforstungskosten für Bäume.
Tarifvariante Versicherungsschutz
compact bis zur Höhe der Versicherungssumme
classic bis zur Höhe der Versicherungssumme
comfort bis zur Höhe der Versicherungssumme
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 39 von 49
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Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung Gefahrenberatung bei Überschwemmung
Tarifvariante Versicherungsschutz 1. In Folge eines versicherten Schadens aufgrund Über-
schwemmung ersetzt der Versicherer ab einer Schadenhöhe von
compact mitversichert 10.000 EUR Kosten für die Erstellung eines Gefahrengutach-
tens/Hochwasserpasses z. B. durch einen qualifizierten Sachver-
classic mitversichert
ständigen/Gutachter oder einen ausgewiesenen Sachkundigen des
comfort mitversichert HochwasserKompetenzCentrum e. V. (HKC).
2. Das Gefahrengutachten/der Hochwasserpass ist inner-
In Erweiterung von A 6 AL-VGB gilt ebenso Zubehör für die haus- halb von 30 Tagen nach Schadenseintritt zu beauftragen.
wirtschaftliche Selbstversorgung auf dem Versicherungsgrund-
stück mitversichert. Insbesondere zählt hierzu: 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
1.000 EUR begrenzt.
Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden;
Kostenübernahme für Trocknung
Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete;
1. Abweichend von A 5-5.3 AL-VGB entschädigt der Versi-
Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen. cherer bei Schäden durch Grundwasser, soweit infolge von Witte-
B Gebäudealter, Anpassung der Prämie rungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewäs-
sern nicht an die Erdoberfläche gedrungen, die tatsächlich
1. Zur Berechnung der Prämie ist unter anderem das Ge- angefallenen und nachgewiesenen Trocknungskosten.
bäudealter maßgebend. Zur Ermittlung des Gebäudealters wird
das Jahr der Bezugsfertigkeit (Baujahr) herangezogen. Bezugsfer- Versichert sind auch die im Rahmen einer Trocknung erforderlichen
tig ist ein Gebäude, wenn sein normaler Gebrauch ohne größere Er- und tatsächlich angefallenen Kosten für Vor- und Nacharbeiten.
schwernisse und Einschränkungen möglich ist, unabhängig davon,
ob es tatsächlich bereits bezogen ist. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
2.000 EUR begrenzt.
2. Bei Gebäuden, deren gesamte Elektroinstallationen,
das komplette Leitungswasser- und Heizungssystem sowie das Verpflegungskosten für Helfer
Dach erneuert wurden (Komplettsanierung), wird zur Berechnung In Erweiterung von A 5-4 AL-VGB leistet der Versicherer infolge ei-
der Prämie auch das Sanierungsjahr herangezogen. nes versicherten Elementarschadens eine finanzielle Unterstüt-
3. Bei Gebäuden, die teilweise saniert (nur die gesamten zung von bis zu 500 EUR für Kosten, die dem Versicherungsnehmer
Elektroinstallationen oder nur das komplette Leitungswasser- und für die Verpflegung von freiwilligen Helfern entstehen.
Heizungssystem oder nur das Dach) wurden, wird eine anteilige Be- D Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei
rechnung vorgenommen. Vereinbarung des Paketes Garten & Co.
4. Die Prämie erhöht sich aufgrund der Alterung des Ge- 1 Garten-, Teich- und Poolzubehör
bäudes während der Vertragslaufzeit jedes Jahr um 2,2 %.
1.1 Versicherungsumfang
5. Wird während der Vertragslaufzeit eine Komplettsa-
nierung oder Teilsanierung des Gebäudes vorgenommen und zeigt Versichert sind die unter Ziffer 1.3 genannten versicherten Sachen
der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer an, wird eine Neu- auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück.
berechnung der Prämie durchgeführt. Erfolgt die Anzeige inner- 1.2 Versicherte Gefahren
halb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten, wird die reduzierte
Prämie rückwirkend zum Datum, an dem alle Sanierungsarbeiten Versicherungsschutz besteht für die versicherten Sachen gegen die
abgeschlossen sind, zu Grunde gelegt. Erfolgt die Anzeige verspä- in A 1-1, A 1-2 und A 1-3 AL-VGB genannten Gefahren Brand, Blitz-
tet, wird erst ab Eingang der Mitteilung neu berechnet. Unterlässt schlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall
der Versicherungsnehmer die Anzeige, wird die Prämie weiterhin oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, Lei-
ohne Berücksichtigung der Sanierung berechnet. tungswasser, Sturm, Hagel sowie weitere Naturgefahren (nur so-
fern vereinbart).
6. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich aus Nr.
4 ergebenen Prämienerhöhung das Recht, den Versicherungsver- Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auch gegen
trag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Schäden durch Diebstahl.
Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich bei der
innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prä-
zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Versicherer die polizeili-
mienerhöhung erfolgen.
che Anzeigebestätigung im Anschluss vorzulegen. Verletzt der Ver-
C Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei sicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach
Vereinbarung von Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Maßgabe der in B 3-3.1.2 und B 3-3.3 (Gemeinsamer Allgemeiner
Wartezeit Teil) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Abweichend von B 1-1 (Gemeinsamer Allgemeiner Teil) beginnt der
Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, 1.3 Versicherte Sachen
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawi- Als versicherte Sachen gelten:
nen, Dachlawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von vier Wo-
chen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Gartenmöbel,
Auf die Wartezeit wird verzichtet, wenn die folgenden Vorausset- Gartenschläuche und Schlauchwagen bzw. Aufrolleinrichtun-
zungen erfüllt sind: gen
bei einem anderen Versicherer hat ein gleichartiger Versiche- Wasserverteiler,
rungsschutz bestanden und,
Wasserpumpen (auch für Teich- und Poolanlagen),
der beantragte Versicherungsschutz bei der Alte Leipziger
schließt sich unmittelbar an und, Teichgrundkonstruktionen,
der Vertrag wurde nicht vom Vorversicherer gekündigt. Teich- und Poollampen,
Auf die Wartezeit wird weiterhin verzichtet, wenn zwischen Antrag- mobile und fest installierte Pools (ohne Abdeckungen), Whirl-
stellung und Versicherungsbeginn ein Zeitraum von mindestens pools und Hot Tubs
vier Wochen liegt. Saunen,
Hängematten und Strandkörbe,
Pavillons,
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 40 von 49
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Rasenmäher und -roboter sowie Vertikutierer, 2.3.2 Kosten für eine Gartenberatung
Grills und Feuerschalen, Darüber hinaus leistet der Versicherer bis zu 500 EUR für tatsäch-
lich angefallene und nachgewiesene Kosten einer Gartenberatung
Trampoline, Schaukeln, Rutschen, durch eine zertifizierte Fachfirma.
Basketballkörbe, Fußballtore, Tischtennisplatten und Volley- 3 Pflege des Gartens durch eine Fachfirma
ballnetze,
Erleidet der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit
Insektenhotels, Vogelkästen und Bienenstöcke, eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder
Freilaufgehege für Haustiere (z. B. für Kaninchen oder Katzen), Krankheit, die Ihn an der Pflege des Gartens hindert, so beteiligt
sich der Versicherer an den Kosten für die Pflege des Gartens durch
Fußmatten, eine zertifizierte Fachfirma.
Regenfässer und oberirdische Zisternen, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR und für die
Gesamtlaufzeit des Vertrags auf 2.500 EUR begrenzt.
Hochbeete, Blumenkästen sowie -kübel und Kompost-Statio-
nen. Eine dauerhafte Verletzung oder Krankheit zählt als ein Versiche-
rungsfall.
1.4 Entschädigung
4 Finanzielle Unterstützung zur Beilegung eines Nach-
1.4.1 Ermittlung der Entschädigung barschaftsstreites
Bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen entschädigt Bei Streitigkeiten mit einem Nachbarn über Anlagen (z. B. Zäune)
der Versicherer den Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden oder Bepflanzungen des Versicherungsgrundstücks zahlt der Ver-
ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wie- sicherer eine finanzielle Unterstützung von bis zu 250 EUR für Kos-
derzubeschaffen. ten, die dem Versicherungsnehmer zur Beilegung des Streites ent-
Bei beschädigten Sachen entschädigt der Versicherer die tatsäch- stehen (z. B. durch eine Online-Rechtsberatung oder das Zurück-
lich angefallenen und nachgewiesenen Reparaturkosten. schneiden einer Hecke).
E Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei
1.4.2 Voraussetzung für die Entschädigung
Vereinbarung des Paketes Photovoltaik
Die Entschädigung wird bei zerstörten oder abhandengekomme- 1 Vertragsgrundlage
nen Sachen erst geleistet, sobald die Wiederbeschaffung der Sache
nachgewiesen wurde. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversiche-
rungsbedingungen (AL-VGB), soweit sich aus den folgenden Best-
1.4.3 Entschädigungsgrenze immungen nicht etwas anderes ergibt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. 2 Versicherte Sachen
1.5 Subsidiarität Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Bau-
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- körper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im
nehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen oder kei- Versicherungsschein genannten Gebäude. Die Anlagen können
nen vollständigen Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung). auch auf im Versicherungsschein genannten Nebengebäuden oder
Bauten (z. B. Garage, Carport etc.) oder an der Fassade des Gebäu-
2 Neue Bepflanzung des Gartens des befestigt sein.
2.1 Versicherungsfall Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgese-
hener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden,
Wenn die Bewässerungsanlage des Gartens ausfällt und infolge- zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
dessen Pflanzen vertrocknen, ersetzt der Versicherer die tatsäch-
lich angefallenen und nachgewiesenen Kosten einer Neu-Bepflan- Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Montage-
zung. rahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabe-
lung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene
Zur Bewässerungsanlage zählt auch eine damit verbundene Zeit- und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage,
schaltuhr. sofern sie von einem qualifizierten Fachbetrieb installiert wurde.
2.2 Entschädigungsgrenze Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls
während einer De- oder Remontage sowie während eines Trans-
2.3 Versicherte Mehrkosten ports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
2.3.1 Kosten durch eine nachhaltige Gestaltung des Gartens 3 Ergänzende Technische Gefahren
Gestaltet der Versicherungsnehmer den Garten nach einem Versi- 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
cherungsfall gemäß Ziffer 2.1 nachhaltig um, so erhöht sich die Ent-
schädigungsleistung um bis zu 20 % für die Kosten der Umgestal- 3.1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Be-
tung, sofern sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. schädigungen oder Zerstörungen von versicherten Photovoltaikan-
lagen. Darüber hinaus entschädigt er für diese Anlagen oder deren
Nachhaltige Gestaltungen des Gartens sind: Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plün-
derung abhandenkommen.
Anlage einer Bienen- und Hummelwiese
3.1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende
Anschaffung Insektenhotel, Vogelkasten oder Bienenstock Voraussetzungen vorliegen:
Rückbau Steingarten/Kiesgarten Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vor-
Anlage Kompost-Station hergesehen bzw. war der Schaden für den Versicherungsnehmer
mit dem für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen
Rückbau Zäune und Anlage von Hecken Fachwissen nicht vorhersehbar.
Bau einer Teichanlage 3.1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden
durch
Wassertränken für Tiere aller Art
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
Umbau eines Ziergartens in einen Nutzgarten
Kurzschluss, Überstrom;
Nach Rücksprache mit dem Versicherer können weitere Umgestal-
tungen als nachhaltig gelten. Wasser, Feuchtigkeit;
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 41 von 49
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Schwelen, Glimmen, Glühen; 3.4.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
Frost, Eisgang. Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
3.2 Elektronische Bauelemente Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes ein-
bricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üb- Werkzeugen eindringt.
licherweise auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese
nur in folgenden Fällen: Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss
nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
3.2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf wurde.
eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt
eingewirkt. Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwie- Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen
gende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung ei- Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch
ner versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Einbruchdiebstahl oder Raub nach Ziffer 3.4.1 beschafft. Der Ein-
bruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb
3.2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden des Versicherungsorts erfolgt sein.
aber entschädigt.
4 Entschädigungsermittlung
3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
4.1 Grundlagen
Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen nicht: Bei Gefahren nach Ziffer 3.1 richtet sich die Entschädigung nach
A 19 AL-VGB.
3.3.1 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versiche-
rung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer be- Bei Gefahren nach Ziffer 3.2 richtet sich die Entschädigung nach
kannt sein mussten. A 19-2 bis A 19-6 sowie A 19-9 AL-VGB.
3.3.2 Schäden durch betriebsbedingte normale oder be- 4.2 Wiederherstellungskosten
triebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung der versicher-
ten Anlage. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unter-
schieden.
3.3.3 Schäden durch betriebsbedingte normale oder be-
triebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung an Austau- Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zu-
scheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wer- züglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert
den aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für der versicherten Anlage.
elektronische Bauteile nach Ziffer 3.2 bleibt bestehen. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden
3.3.4 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Ver- vor.
sicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürf- 4.3 Teilschaden
tig ist.
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen,
Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der
Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verur- Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
sacht. 4.3.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson-
Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versiche- dere
rers wenigstens behelfsmäßig repariert. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
3.3.5 Schäden durch Konstruktions-, Material- oder Ausfüh- Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich überta-
rungsfehler. Versichert sind allerdings hieraus resultierende Folge- rifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche
schäden an weiteren Bauteilen der Photovoltaikanlage. Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
3.3.6 Schäden durch Weitere Naturgefahren (Elementarge- Nachtarbeiten;
fahren). De- und Remontagekosten;
3.3.7 Schäden durch die Gefahren Feuer, Leitungswasser Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrach-
oder Sturm/Hagel. ten;
3.4 Gefahrendefinitionen Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzu-
3.4.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: stellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage er-
forderlich ist;
Anwendung von Gewalt
Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren;
um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
auszuschalten. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu ver-
nichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu-
eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Dieb- transportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund
stahl/Trickdiebstahl). der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entste-
hen (Einliefererhaftung).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
4.3.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen
Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder
von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Ge-
fahr für Leib oder Leben androht. Hilfs- und Betriebsstoffe;
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
vorübergehend die versicherten Sachen für ihn aufbewahren.
Werkzeuge aller Art;
sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten
Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden
müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung
der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
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4.3.3 Der Versicherer entschädigt nicht b) 1 % für andere Speichertechnologien wie z. B. Lithium-
Ionen-Stromspeicher.
Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch
unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen Der Abzug beträgt maximal 70 %.
wären;
Die Nutzungsdauer beginnt mit der erstmaligen Inbetriebnahme
Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über durch den ersten Nutzer der Stromspeicheranlage.
die Wiederherstellung hinausgehen;
4.9.2 Die Entschädigungsleistung für die Wiederherstellung
Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) eines vom
Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden Schaden betroffenen Wechselrichters verringert sich ab einer Nut-
wären; zungsdauer von fünf Jahren monatlich um 1 %.
entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; Der Abzug beträgt maximal 70 %.
Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederher- 4.10 Selbstbeteiligung
stellung.
Für die ergänzenden technischen Gefahren gemäß Ziffer 3 gilt je
4.4 Totalschaden Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 EUR.
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des 5 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Altmaterials wird davon abgezogen.
5.1 Anzeigepflicht
4.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis
Abweichend von Ziffer 4.3 und 4.4 ist die Entschädigungsleistung über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem
in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versiche- Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
rungsfalls begrenzt:
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) er-
4.5.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederher- folgen.
gestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
5.2 Entschädigung
4.5.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig herge-
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekom-
stellt Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
menen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Ver- Sache:
sicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnut-
5.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
zung und technischen Zustand.
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädi-
4.6 Neuwertanteil
gung.
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von
Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Ziffer 4.5
zwei Wochen zur Verfügung stellt.
übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines
diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleis-
Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls si-
tete Entschädigung.
chergestellt.
4.7 Unterbrechungsschaden (für Ertragsausfall und/oder 5.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Kosten für Fremdstrombezug) Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschä-
Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage und/oder ei-
digung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gel-
ner versicherten Stromspeicheranlage infolge eines Versicherungs-
falls nach Ziffer 3 oder nach den AL-VGB unterbrochen oder beein- ten folgende Regelungen:
trächtigt, ersetzt der Versicherer pro Ausfalltag 1,00 EUR je 5.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versi-
ausgefallenem Kilowatt Peak (kWp) Nennleistung der Photovolta- cherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung
ikanlage und 1,00 EUR je ausgefallener Kilowattstunde (kWh) stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach
Nennkapazität der Stromspeicheranlage. Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Ver-
sicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versiche-
Der Unterbrechungsschaden wird ab dem 1. Tag des Ausfalls bis zur
rer über.
Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber
für 6 Monate ersetzt. Bei einem Totalschaden des versicherten Ge- 5.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß an-
bäudes durch Brand erhöht sich dieser Zeitraum auf 12 Monate. teiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen
mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
4.8 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten
Der Versicherer nimmt im Schadenfall einen Abzug wegen Unter-
höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
versicherung vor, sofern die Photovoltaikanlage eine höhere Leis-
tung erzielen kann als im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. 5.3 Beschädigte Sachen
Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung berechnet sich in Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen
diesen Fällen wie folgt: und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsge-
mäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder
Entschädigung = Gesamtschadenbetrag x
behalten.
Leistung der Photovoltaikanlage gemäß Versicherungsvertrag
5.4 Mögliche Rückerlangung
Leistung der Photovoltaikanlage tatsächlich
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhand-
4.9 Abzug im Schadenfall für Stromspeicheranlagen und
engekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Ge-
Wechselrichter
brauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
4.9.1 Die Entschädigungsleistung für die Wiederherstellung
5.5 Übertragung der Rechte
(Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) von Strom-
speicheranlagen verringert sich ab einer Nutzungsdauer von fünf Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte
Jahren monatlich um Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
a) 2 % für Blei-Gel-Stromspeicher; Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen
Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
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6 Besonderen Obliegenheiten 3 Versicherte Gefahren und Schäden. Generelle Aus-
schlüsse
6.1 Obliegenheiten
3.1 Der Versicherer ersetzt Schäden durch Ergänzende
Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu B 3-3 (Gemeinsamer Technische Gefahren nach 4. Dies gilt nur, soweit diese nicht nach
Allgemeiner Teil) folgende vertraglich vereinbarte, besondere Ob- A 1 AL-VGB versicherbar sind.
liegenheiten zu erfüllen:
3.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirken-
6.1.1 Er hat alle Vorgaben der jeweiligen Hersteller- und Si- der Ursachen Schäden durch Krieg, Innere Unruhen und Kernener-
cherheitsdatenblätter, der Betriebsanleitung, sowie der Wartungs- gie nach A 2 AL-VGB.
vorgaben und -empfehlungen einzuhalten.
4 Ergänzende Technische Gefahren
6.1.2 Er hat die Photovoltaikanlage regelmäßig – mindestens
alle 14 Tage – auf ihre Funktionstüchtigkeit und ihren Ertrag zu 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
überprüfen. Dabei festgestellte Störungen sind unverzüglich zu be-
heben. 4.1.1 Der Versicherer entschädigt für unvorhergesehene Be-
schädigungen oder Zerstörungen der versicherten Anlage(n).
6.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
4.1.2 Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Voraussetzungen vorliegen:
unter den Voraussetzungen nach B 3-3.1.2 und B 3-3.3 (Gemeinsa-
mer Allgemeiner Teil) folgendes: Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nicht rechtzeitig vor-
hergesehen. Der Schaden war für den Versicherungsnehmer mit
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz dem für den Betrieb der Anlage(n) erforderlichen Fachwissen nicht
oder teilweise leistungsfrei sein. vorhersehbar.
7 Besondere gefahrerhöhende Umstände Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig nicht
vorhergesehen, gilt: Der Versicherer kann seine Leistung in dem
7.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß B 3-2 (Gemeinsa- rungsnehmers entspricht.
mer Allgemeiner Teil) kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich 4.1.3 Insbesondere entschädigt der Versicherer für Schäden
ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsab- durch
schluss gefragt hat.
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
7.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe B 3-2.3 bis 3-2.5 (Ge-
meinsamer Allgemeiner Teil). Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
8 Kündigung Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
8.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
Einhaltung einer Frist von drei Monaten das Paket Photovoltaik in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Zerreißen wegen Fliehkraft;
8.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestim- Überdruck oder Unterdruck;
men, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi-
Sturm, Frost oder Eisgang.
cherungsjahres wirksam wird.
4.1.4 Darüber hinaus entschädigt der Versicherer für die An-
8.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungs-
lage oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl,
nehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines
Raub oder Plünderung abhandenkommen.
Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zeitpunkt kündigen. 4.2 Elektronische Bauelemente
9 Beendigung der Wohngebäudeversicherung Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üb-
licherweise auszutauschen sind. Der Versicherer entschädigt diese
Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlischt
nur in folgenden Fällen:
auch der Versicherungsschutz über das Paket Photovoltaik.
4.2.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf
F Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei
eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt
Vereinbarung des Paketes Erneuerbare Energien
eingewirkt.
1 Vertragsgrundlage
Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwie-
Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Wohngebäudeversiche- gende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung ei-
rungsbedingungen (AL-VGB), soweit sich aus den folgenden Best- ner versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
immungen nicht etwas anderes ergibt.
4.2.2 Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden
2 Versicherte Sachen aber entschädigt.
Versichert ist die im Versicherungsschein genannte betriebsfertige 4.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Solarthermie-, oberflächennahe Geothermie- und/oder sonstige
Wärmepumpenanlage zur regenerativen Wärme- und/oder Warm- Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwirkender
wassererzeugung. Ursachen nicht:
Mitversichert sind die damit verbundenen Heizungsanlagen der im 4.3.1 Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung durch
Versicherungsschein genannten Gebäude. Diese müssen der Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines
Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Ge- Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Ruß-
bäude dienen. schäden und die in A 3-10 AL-VGB genannten Ausschlüsse;
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgese- 4.3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in A 4-5 AL-VGB
hener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, genannten Ausschlüsse;
zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. 4.3.3 Schäden durch Naturgefahren (Sturm, Hagel und wei-
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit tere Naturgefahren) und die in A 5-5 AL-VGB genannten Aus-
zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls schlüsse;
während einer De- oder Remontage sowie während eines Trans-
ports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
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Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berücksichtigung Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren
mitwirkender Ursachen nicht: Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren;
4.3.4 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu ver-
nichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die
4.3.5 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung; nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzu-
4.3.6 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versiche- transportieren.
rung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer be- Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch
kannt sein mussten. eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaf-
4.3.7 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbe- tung).
dingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, kor- 5.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen
rosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kes- von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
selstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen.
Hilfs- und Betriebsstoffe,
Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinen-
teile, die infolge eines unter 4.3.7 genannten Schadens beschä- Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
digt werden und nicht aus den vorstehenden Gründen bereits
erneuerungsbedürftig waren. Werkzeuge aller Art,
Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten
betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden
oder die Abzehrung; der übermäßige Ansatz von Kesselstein, müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung
Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstrukti- der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
ons-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von 5.2.3 Der Versicherer entschädigt nicht
Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf Wasser-,
Öl- oder Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch
ist. Gleiches gilt für entsprechende Schäden durch Bedienungs- unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen
fehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter. wären;
4.3.8 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Ver- Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über
sicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürf- die Wiederherstellung hinausgehen;
tig ist.
Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die
Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden
wären;
Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verur-
sacht. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versiche- Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederher-
rers behelfsmäßig repariert. stellung.
5 Entschädigungsermittlung 5.3 Totalschaden
5.1 Wiederherstellungskosten Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des
Altmaterials wird davon abgezogen.
5.1.1 Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total-
schaden unterschieden. 5.4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zu- Abweichend von 5.2 und 5.3 ist die Entschädigungsleistung in fol-
züglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert genden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungs-
der versicherten Anlage. falls begrenzt:
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden 5.4.1 Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederher-
vor. gestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Ver- 5.4.2 Für die versicherte Anlage können serienmäßig herge-
sicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnut- stellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
zung und technischen Zustand.
5.5 Neuwertanteil
5.1.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und je versi-
cherter Anlage begrenzt auf 50.000 EUR. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des
Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach 5.4 über-
5.2 Teilschaden steigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines
um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls si-
Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. chergestellt.
5.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson- 5.6 Unterbrechungsschaden
dere
Ist der Betrieb der versicherten Anlage infolge eines Versiche-
Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; rungsfalls nach Ziffer 4 oder nach den AL-VGB unterbrochen oder
beeinträchtigt, ersetzt der Versicherer pro Ausfalltag 5,00 EUR je
Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich überta-
ausgefallener Kilowatt (kW) Leistung der Anlage.
rifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche
Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Der Unterbrechungsschaden wird ab dem 1. Tag des Ausfalls bis zur
Nachtarbeiten; Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber
für sechs Monate ersetzt.
De- und Remontagekosten;
5.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrach-
ten; Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in
der konkreten Ausführung und Leistung höherwertig, liegt eine Un-
Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzu- terversicherung vor.
stellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage er-
forderlich ist;
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Es wird dann nur der Teil des nach 5.2 bis 5.5 ermittelten Betrags qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein Nach-
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die angegebene weis zu führen.
Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.
7.1.2 Er hat die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung ge-
5.8 Selbstbeteiligung stellten Daten und Programme für die Anlage(n) aufzubewahren.
Für die ergänzenden technischen Gefahren gemäß Ziffer 4 gilt je 7.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 EUR.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt
6 Wiederherbeigeschaffte Sachen unter den Voraussetzungen nach B 3-3.1.2 und B 3-3.3 (Gemeinsa-
mer Allgemeiner Teil) folgendes:
6.1 Anzeigepflicht
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis oder teilweise leistungsfrei sein.
über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem
Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. 8 Kündigung
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) er- 8.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter
folgen. Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Besonderen Bedingun-
gen für die Versicherung der Anlage(n) in Textform (z. B. E-Mail, Te-
6.2 Entschädigung lefax oder Brief) kündigen.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekom- 8.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestim-
menen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser men, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi-
Sache: cherungsjahres wirksam wird.
6.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung 8.3 Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädi- nehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines
gung. Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von
zwei Wochen zur Verfügung stellt. 9 Beendigung der Wohngebäudeversicherung
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für Mit Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrags erlö-
diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleis- schen auch die Besonderen Bedingungen für die Versicherung der
tete Entschädigung. Anlage(n).
6.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung G Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei
Vereinbarung des Tarifs #papierlos
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach 1 Gegenstand und besondere Konditionen des Tarifs
Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschä- #papierlos
digung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gel-
ten folgende Regelungen: Der Tarif #papierlos berücksichtigt die einfache und papierlose
Vertragskommunikation über unser Kundenportal fin4u und ist in
Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungs- allen Tarifvarianten zuwählbar.
werts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen.
Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Durch die papierlose Kommunikation wird ein Nachlass gewährt.
Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der
Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den 2 Voraussetzungen des Tarifs #papierlos
Versicherer über. Voraussetzung für Tarif #papierlos ist die Registrierung des Versi-
Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger cherungsnehmers in unserem Kundenportal fin4u und die Aktivie-
Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit rung des digitalen Dokumentenversands.
dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. 3 Wegfall der Voraussetzungen
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten Wird die Registrierung und Aktivierung des digitalen Dokumenten-
höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. versands in dem Kundenportal fin4u nicht durchgeführt, ist der Ab-
6.3 Beschädigte Sachen schluss im Tarif #papierlos nicht möglich.
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen Der gewährte Nachlass entfällt, sobald der Versicherungsnehmer
und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsge- die Deaktivierung des digitalen Dokumentenversands während der
mäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder Vertragslaufzeit vornimmt.
behalten. H Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei
6.4 Mögliche Rückerlangung Vereinbarung des Tarifs #selbermacher
1 Versicherungsumfang
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhand-
engekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Ge- Der Tarif #selbermacher bietet für Kunden, die in Eigenleistung
brauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. oder Nachbarschaftshilfe Schäden teilweise oder vollständig selbst
beheben, besonders attraktive Leistungen zum günstigen Preis.
6.5 Übertragung der Rechte Für die schadenbedingt erbrachten Eigenleistungen kommt der
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Versicherer fair und unkompliziert auf. Zudem sind für die Durch-
Sachen zur Verfügung stellen, gilt: führung der Eigenleistungen zum Nachweis der notwendigen Scha-
denbeseitigung, Fotos ausreichend.
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen
Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. 2 Besondere Regelung zur Selbstbeteiligung des Ta-
rifs #selbermacher
7 Besondere Obliegenheiten
Für den Versicherungsvertrag gilt eine generelle Selbstbeteiligung
7.1 Obliegenheiten in Höhe von 1.200 EUR. Diese entfällt vollständig, wenn der Versi-
cherungsnehmer Arbeiten für die schadenbedingte Wiederherstel-
Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich zu B 3-3 (Gemeinsamer lung gemäß Ziffer 3, wie z. B. Malerarbeiten, selbst durchführt. Für
Allgemeiner Teil) folgende vertraglich vereinbarte, besondere Ob- nicht dort aufgeführte Arbeiten (Gewerke) fällt grundsätzlich keine
liegenheiten zu erfüllen: Selbstbeteiligung an.
7.1.1 Er hat die versicherte(n) Anlage(n) stets im vom Her- Anderweitige, z. B. individuell vereinbarte, Selbstbeteiligungen
steller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 46 von 49
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3 Eigenleistungsarbeiten im Tarif #selbermacher Fliesen 30 EUR/qm
Die unter Ziffer 2 genannte Selbstbeteiligung entfällt vollständig, Laminat 20 EUR/qm
wenn der Versicherungsnehmer im Schadensfall mindestens zwei
der nachstehend genannten Arbeiten (Gewerke) in vollem Umfang Abdeckfolie (über die Grundausstattung hinaus) 5 EUR/qm
durchführt. Hiervon ausgenommen sind Arbeiten (Gewerke), die Tiefgrund (Grundierung) 10 EUR/Liter
für die Durchführung erweiterte Fachkenntnisse voraussetzen,
z. B. an Rohren gemäß A 4-1.1 AL-VGB oder Heizungsinstallationen. Sonstige Grundierungen (z. B. für Holz) 20 EUR/Liter
a) Malerarbeiten (z. B. Wände/Decken streichen); Spachtelmasse 10 EUR/kg
b) Tapezierarbeiten (z. B. Wände/Decken tapezieren); Entsorgungskosten für Müll/Abfall 25 EUR
c) Bodenarbeiten (z. B. Verlegung von Fliesen, Teppich, An- und Abfahrt Wertstoffhof für Entsorgungen 25 EUR
Laminat/Vinyl, Parkett);
Entsorgungskosten Bäume
d) Vorbereitungsarbeiten auch für andere als die oben ge- (mindestens 15 cm Stammdurchmesser) 50 EUR/Baum
nannten Arbeiten (Gewerke), z. B. Wandschlitze für Elektroleitun-
gen schlagen; Leihgebühr Kettensäge 50 EUR
e) Beseitigung von geringer Feuchte (Lüftung der von ei- 4.3 Lüftungspauschale
nem Schaden betroffenen Räume – siehe Ziffer 4.3);
Der Versicherer unterstützt den Versicherungsnehmer bei der Ein-
f) Aufräumarbeiten von Bäumen; schaltung von geeigneten Trocknungsdienstleistern.
g) Reparaturarbeiten an Zäunen und Gartenhäusern. Sofern keine maschinelle Trocknung der vom Schaden betroffenen
Räume notwendig ist, kann der Versicherungsnehmer die Trock-
Weitere Eigenleistungen können in Abstimmung mit dem Versiche- nung durch korrektes Lüften selbst beheben. Hierfür erhält der
rer durchgeführt werden. Versicherungsnehmer eine Lüftungspauschale in Höhe von pau-
schal 150 EUR für die Beseitigung der geringen Feuchte durch ei-
Hierunter fallen auch Arbeiten, die der Versicherungsnehmer auf-
nen Versicherungsfall.
grund entsprechend vorhandener Qualifikation (z. B. Elektriker/
Elektromeister) fachgerecht und ohne besondere Risiken durch- Den Weisungen des Versicherers zur Beseitigung geringer Feuchte
führen kann (z. B. Elektroinstallationen). ist Folge zu leisten. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-
genheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
3.1 Aufräumarbeiten von Bäumen und Reparaturarbeiten
Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit
an Zäunen und Gartenhäusern
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
Sind Aufräumarbeiten von Bäumen oder Reparaturarbeiten an Zäu- kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
nen und Gartenhäusern im Zuge einer Schadenbeseitigung notwen- mers entspricht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
dig, müssen keine weiteren Arbeiten (Gewerke) vom Versiche- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen-
rungsnehmer für den Entfall der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 2 heit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Das gilt nicht, wenn der Ver-
geleistet werden. sicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
4 Entschädigung für Eigenleistungen I Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur bei
Vereinbarung des Paketes Haus- und Wohnungsschutzbrief
Der Aufwand für die unter Ziffer 3 genannten Eigenleistungen wer-
1 Service und Kostenersatz nach Meldung an das Alte
den dem Versicherungsnehmer wie folgt ersetzt:
Leipziger Notfall-Telefon
4.1 Stundenlohn (Stand 01.07.2025)
1.1 Wenn ein Schadenereignis eintritt, organisiert der Ver-
Der Versicherer entschädigt dem Versicherungsnehmer pauschal sicherer die in Ziffer 4 bis 16 genannten Leistungen als Service und
einen Stundenlohn in Höhe von 30 EUR. übernimmt die in Ziffer 4 bis 13 genannten Kosten der organisier-
ten Serviceleistungen. Die Leistung gemäß Ziffer 17 ist unabhängig
Höchstgrenze für die Entschädigung ist die in Abstimmung mit dem vom Eintritt eines Schadenereignisses.
Versicherer individuell festgelegte, realistisch benötigte Zeit für
die unter Ziffer 3 genannten Eigenleistungen. 1.2 Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistun-
gen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder
4.2 Materialkosten (Stand 01.04.2024) eine sonstige mitversicherte Person das Schadenereignis dem Ver-
sicherer über das Notfall-Telefon der Alte Leipziger Versiche-
Der Versicherer entschädigt dem Versicherungsnehmer pauschal
rung AG melden und dem Versicherer die unverzügliche Organisa-
die Kosten benötigter Materialien wie folgt:
tion der Leistung überlassen. Das Notfall-Telefon steht hierfür
Grundausstattung für Malerarbeiten 80 EUR unter der Rufnummer 06171 / 66-xxxx an allen Tagen des Jahres
rund um die Uhr zur Verfügung.
Hierzu zählen Farbwalzen (2 Größen), Maler-Bügel, Teleskop-Ver-
längerungsstange, Abstreifgitter, Ringpinsel, Flachpinsel, 3 qm Ma- 2 Versicherungsort, versicherte Wohnung, versicherte
lervlies, 20 qm Abdeckfolie, Feinkrepp (2 Größen), Malerspachtel, Personen
Rührstab und eine Farbwanne.
2.1 Die Serviceleistungen erbringt der Versicherer aus-
Grundausstattung für Fliesenarbeiten 90 EUR schließlich für die im Versicherungsschein genannte Wohnung
Hierzu zählen Fliesenwascheimer mit Doppelrollenaufsatz, Fliesen- (Versicherungsort).
waschbrett, Ausfugbrett mit Zellkautschukbelag, Fugengummi,
2.2 Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen dem Versi-
Fliesenschwamm, Glättkelle, Fassadenspachtel und ein Ronden-
cherungsnehmer und den Personen, die mit dem Versicherungs-
rührstab.
nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, zu (mitversicherte Per-
Grundausstattung für Tapezierarbeiten 125 EUR sonen).
Hierzu zählen Tapezierbürste, Nahtroller, Tapezierwischer, An- 3 Entschädigungsgrenzen, Jahreshöchstentschädi-
drückroller, Cuttermesser, Tapezierschere, 20 qm Abdeckfolie, An- gung und sonstige Beschränkungen
drückspachtel, Malerspachtel, Eimer (Fassungsvermögen 8 Liter)
und ein Tapeziertisch. 3.1 Für die in den Ziffer 4 bis 13 genannten Serviceleistun-
gen übernimmt der Versicherer jeweils Kosten von höchstens
Tapetenkleister 40 EUR/kg 500 EUR je Versicherungsfall.
Raufasertapete 5 EUR/qm 3.2 Der Ersatz von Kosten ist in diesen Fällen auf 1.500 EUR
für alle Schadenereignisse begrenzt, die der Versicherungsnehmer
Vliestapete 10 EUR/qm
oder eine mitversicherte Person innerhalb eines Versicherungsjah-
Wandfarbe 10 EUR/Liter res an das Notfall-Telefon der Alte Leipziger Versicherung AG mel-
den (Jahreshöchstentschädigung).
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 47 von 49
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3.3 Sofern der Versicherer einen Dienstleister für die Er- 8 Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
bringung der vereinbarten Leistung einsetzt, zahlt der Versicherer
die zu übernehmenden Kosten direkt an den Dienstleistungsbe- 8.1 Der Versicherer organisiert bei Ausfall eines Elektro-
trieb. Sofern jedoch die vom Versicherer vertraglich zu überneh- großgerätes (Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine, Wäsche-
menden Kosten nicht ausreichen oder die jeweilige Jahreshöchs- trockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd, TV-Gerät) den Ein-
tentschädigung überschritten wird, stellt der Dienstleistungs- satz eines Technikers zur Einschätzung der Reparaturmöglich-
betrieb dem Versicherungsnehmer den darüber hinausgehenden keiten und ggf. Durchführung der Reparatur.
Betrag direkt in Rechnung. Der Versicherer trägt keine Verantwor- 8.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Anfahrt
tung für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten für die und die erste Arbeitsstunde des Technikers, maximal jedoch
beauftragten oder vermittelten Unternehmen. 500 EUR je Versicherungsfall.
4 Schlüsseldienst im Notfall 8.3 Der Versicherer übernimmt keine Kosten für die Behe-
4.1 Der Versicherer organisiert das Öffnen der Wohnungs- bung von Defekten, für die der Hersteller oder der Lieferant ge-
tür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der Versiche- setzlich oder vertraglich haften (z. B. nach Gewährleistungs- oder
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nicht in die versi- Garantiebestimmungen) sowie für Material und Ersatz- oder Aus-
cherte Wohnung gelangen können, weil der Schlüssel für die tauschteile, die zur Reparatur benötigt werden.
Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder weil 9 Elektro-Installationsservice im Notfall (Stromaus-
der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person sich ver- fall)
sehentlich ausgesperrt haben.
9.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Elektro-
4.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen Installateurbetriebs bei Defekten an der Elektro-Installation der
der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für versicherten Wohnung.
ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen
der Tür funktionsunfähig werden sollte bis zu einer Höhe von 9.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Notfall-
500 EUR je Versicherungsfall. reparatur und die Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von
500 EUR je Versicherungsfall.
5 Rohrreinigungsservice im Notfall
9.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Behe-
5.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz einer Rohrreini- bung von Defekten an Elektro-Installationen, wenn der Defekt be-
gungsfirma, wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von reits vor Beginn des Versicherungsschutzes vorhanden war, elektri-
Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen, schen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen,
Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen ein-
fachmännische Behebung beseitigt werden kann (Rohrverstop- schließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungs-
fung). anlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich
5.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Notfall- Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Ste-
reparatur und Schadenbegrenzung der Rohrverstopfung bis zu ei- reoanlagen, Video- und DVD-Playern sowie Stromverbrauchszäh-
ner Höhe von 500 EUR je Versicherungsfall. lern.
5.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn die 10 Schädlingsbekämpfung
Rohrverstopfung bereits vor Beginn des Vertrags vorhanden war 10.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz einer Fachfirma
oder die Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungs- für die Schädlingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in
nehmer oder eine mitversicherte Person erkennbar außerhalb der einem Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, welches nur fach-
versicherten Wohnung lag. männisch beseitigt werden kann.
6 Sanitär-Installateurservice im Notfall 10.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Schäd-
6.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Sanitär- lingsbekämpfung bis zu einer Höhe von 500 EUR je Versicherungs-
Installateurbetriebs, wenn aufgrund eines Defekts an einer Arma- fall.
tur, an einem Boiler, an der Spülung eines WCs oder Urinals oder 10.3 Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Ka-
am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwas- kerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.
ser nicht mehr abgestellt werden kann, die Kalt- oder Warmwasser-
versorgung unterbrochen ist. 10.4 Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn der Be-
fall der versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn
6.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Notfall- des Vertrages für den Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
reparatur und die Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von cherte Person erkennbar war.
500 EUR je Versicherungsfall.
11 Entfernung von Wespen-, Hornissen- oder Bienen-
6.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Behe- nestern
bung von Defekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschut-
zes vorhanden waren, den Austausch defekter Dichtungen und ver- 11.1 Der Versicherer organisiert die fachmännische Entfer-
kalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern nung bzw. die Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- oder Bienen-
sowie die ordentliche Instandhaltung beziehungsweise Wartung nestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden.
der Sanitär-Installationen.
11.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Entfer-
7 Heizungs-Installateurservice im Notfall nung bzw. Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes
bis zu einer Höhe von 500 EUR je Versicherungsfall.
7.1 Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs-
Installateurbetriebs, wenn in der versicherten Wohnung die Hei- 11.3 Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn die Exis-
zung aufgrund eines Defektes nicht in Betrieb genommen werden tenz des Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes bereits vor Be-
kann oder Heizkörper aufgrund eines Bruchschadens oder einer ginn des Vertrages für den Versicherungsnehmer oder eine mitver-
Undichtigkeit repariert oder ersetzt werden müssen. sicherte Person erkennbar war, das Wespen-, Hornissen- oder
Bienennest sich in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der
7.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Notfall- versicherten Wohnung zugeordnet werden kann oder dies aus
reparatur und die Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zu-
500 EUR je Versicherungsfall. lässig ist.
7.3 Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Behe-
bung von Defekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschut-
zes vorhanden waren, von Defekten an Heizungsrohren sowie von
Schäden durch Korrosion. Der Versicherer erbringt außerdem keine
Leistung für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern
und Tanks von gemeinschaftlich genutzten Heizungsanlagen, au-
ßer der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person tra-
gen hierfür die alleinige Gefahr.
Alte Leipziger Versicherung AG S W0.6 – 07.2025 Seite 48 von 49
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12 Kinderbetreuung im Schadenfall 16.2 Die Kosten für die Rückreise hat der Versicherungsneh-
mer oder eine mitversicherte Person selbst zu tragen.
12.1 Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesre-
publik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die 17 24-Stunden Handwerkerservice
mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person 17.1 Unabhängig von einem Schadenfall steht dem Versi-
durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Kin- cherungsnehmer und den mitversicherten Personen ein Handwer-
der gehindert ist und der Versicherungsnehmer oder eine andere ker-Netzwerk zur Verfügung. Auf Wunsch werden vom Versicherer
Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung Handwerker aus folgenden Gewerken benannt: Sanitärinstalla-
der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung. teure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas- und Heizungsinstalla-
teure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushüter, Fachleute für Alarman-
12.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Betreu- lagen, Rohrreinigungsfirmen.
ung der Kinder bis zu einer Höhe von 500 EUR je Versicherungsfall.
17.2 Die Kosten für den Handwerker hat der Versicherungs-
13 Psychologische Erstberatung im Schadenfall nehmer oder eine mitversicherte Person selbst zu tragen.
13.1 Der Versicherer organisiert nach einem Einbruchdieb- 18 Kündigung
stahl oder einem Brandschaden die psychologische Beratung durch
einen Psychologen oder Psychotherapeuten zur Behandlung der Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, das
durch das Schadenereignis verursachten psychischen Beschwerden Paket Haus- und Wohnungsschutzbrief mit einer Frist von drei Mo-
beim Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person. naten zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zu kündigen.
Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
13.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die psycho- erklären.
logische Erstberatung bis zu einer Höhe von 500 EUR je Versiche-
rungsfall. Kündigt der Versicherer das Paket Haus- und Wohnungsschutz-
brief, so kann der Versicherungsnehmer den davon unabhängig be-
14 Organisation einer Übernachtungsmöglichkeit im stehenbleibenden Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
Schadenfall gang der Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
14.1 Der Versicherer organisiert eine Unterbringung (Hotel J Die nachstehend genannten Klauseln gelten nur auf
oder hotelähnlich), wenn die versicherte Wohnung unvorhergese- Grund besonderer Vereinbarung
hen unbewohnbar wurde (z. B. durch Brand- oder Wasserschaden) Makler
und wenn für den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumut- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmäch-
bar ist. tigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet,
14.2 Die Übernachtungskosten hat der Versicherungsneh- diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
mer oder eine mitversicherte Person selbst zu tragen.
Auflagen bei Versicherung von überwiegend oder komplett
15 Organisation einer Haustierbetreuung im Schaden- leerstehenden Gebäuden
fall
In Ergänzung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
15.1 Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesre- gilt Folgendes:
publik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von Hau-
stieren wie Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen, 1. Das Objekt ist gegen unbefugten Zutritt in angemesse-
Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versicherten Woh- ner Form zu sichern.
nung leben, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
cherte Person durch ein versichertes Schadenereignis an der Be- 2. Zusätzlich ist eine wöchentliche Kontrolle vorzuneh-
treuung der Tiere gehindert ist und eine andere Person zur men sowie für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Sorge zu
Betreuung nicht zur Verfügung steht. tragen.
15.2 Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension oder ei- 3. Komplett leerstehende Gebäude, die sich nicht in Sa-
ner ähnlichen Unterbringung. Die Organisation der Unterbringung nierung befinden, sind besenrein zu halten.
ist nur möglich, wenn für das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine
ist und das Tier keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasi- dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in
tenbefall aufweist. dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeine Wohngebäude-Versi-
15.3 Die Unterbringungskosten für das Haustier hat der Ver- cherungsbedingungen beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-
sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person selbst zu tra- gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
gen. Selbstbehalt bei ungekürzter Gebäude-Versicherungssumme
16 Organisation der Rückreise im Schadenfall Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Be-
16.1 Der Versicherer organisiert die notwendigen Maßnah- trag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
men einer Rückreise, sofern sich anlässlich eines erheblichen Versi- gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenmin-
cherungsfalls gemäß AL-VGB die Rückkehr des Versicherungsneh- derungskosten (siehe B 4-10 Gemeinsamer Allgemeiner Teil), die
mers oder einer mitversicherten Person von einer Auslandsreise auf Weisung des Versicherers angefallen sind.
innerhalb Europas im geographischen Sinne als notwendig erweist. Auf die Positionen des Paketes Ableitungsrohre und des Paketes
Elementar findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Alte Leipziger
Versicherung Aktiengesellschaft
Alte Leipziger-Platz 1
61440 Oberursel
sach@alte-leipziger.de
www.alte-leipziger.de