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Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen BestMed Eco Tarif BME / 1-2 (B 504)
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DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
BestMed Eco Tarif BME / 1-2
KRANKHEITSKOSTENVOLLVERSICHERUNG
Sehr geehrter Versicherungsnehmer,
diese AVB sind Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich
aus diesen AVB, dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
Es gilt deutsches Recht.
Unser Leistungsversprechen für Sie kurz im Überblick. Der genaue Umfang unserer Leistungen einschließlich
der Einschränkungen ist auf den nachfolgenden Seiten geregelt.
Ambulante Leistungen Stationäre Leistungen
100% für ambulante Behandlung und Untersuchung beim Haus- 100% für allgemeine Krankenhausleistungen.
arzt, andernfalls 75%. Kinderwunschbehandlung unter bestimm- 100% für belegärztliche Behandlung.
ten Voraussetzungen. 100% für den Transport zum und vom Krankenhaus.
100% für Vorsorgeuntersuchungen, nach gesetzlich eingeführten
Programmen beim Hausarzt, andernfalls 75%. Zusätzliche Leistungen
100% für Schutzimpfungen beim Hausarzt, andernfalls 75% (ohne 100 EUR Pauschale bei bestimmten ambulanten Operationen.
Reise und Beruf). 100% für die Mehrkosten eines Rücktransportes aus dem Aus-
75% für Naturheilverfahren gemäß Hufelandverzeichnis ein- land.
schließlich Arzneimittel beim Hausarzt, andernfalls 60%. Insge- Max. 10.000 EUR für die Überführung aus dem Ausland.
samt max. 500 EUR je Versicherungsjahr. Max. 5.000 EUR für die Beisetzung im Ausland.
100% für Lasik Operation nach Erstbehandlung durch den Haus- 500 EUR Entbindungspauschale.
arzt, andernfalls 75%. Notwendig ist eine vorherige schriftliche Zu-
Beitragsfreiheit ab dem 92. Tag eines Krankenhausaufenthal-
sage.
tes.
100% für Psychotherapie (die ersten 30 Sitzungen), 80% (von der Beratung und Informationen durch die Experten unseres Ge-
31. Sitzung an), 70% (von der 61. Sitzung an) nach Erstbehand- sundheitstelefons sowie
lung durch den Hausarzt und vorheriger schriftlicher Zusage.
24-Stunden-Notruf-Service bei Auslandsreisen (vgl. Druckstück
100% für Arznei- und Verbandmittel. B 505).
100% für Heilmittel (z.B. Massagen, Bäder, Logopädie, Ergothe- Optionsrechte: Sie können Ihren Versicherungsschutz zu er-
rapie, Osteopathie) im Rahmen des tariflichen Heilmittelverzeich- leichterten Bedingungen erhöhen, z.B. auch nach Geburt eines
nisses. unterhaltspflichtigen Kindes.
100% für Hilfsmittel; Sehhilfen bis zu 200 EUR innerhalb 24 Mo-
Für folgende Leistungen benötigen Sie unsere vorherige schriftli-
nate.
che Zusage:
100% für digitale Gesundheitsanwendungen, die im DiGA-Ver- Lasik-Operation.
zeichnis enthalten sind.
Ambulante und stationäre Psychotherapie.
75% für Leistungen des Heilpraktikers im Rahmen des Gebühren-
Entziehungsmaßnahme.
verzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) sowie Arzneimittel, ins-
gesamt max. 500 EUR je Versicherungsjahr. Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus, das auch Ku-
ren und Sanatoriumsbehandlung durchführt.
100% für den Transport im Notfall zum Arzt bzw. Krankenhaus.
Anschlussheilbehandlung.
Zahnleistungen
Wir empfehlen die vorherige Klärung Ihres Leistungsanspruchs
100% für die Zahnbehandlung (außer Einlagefüllungen und Zahn- bei
kronen). Kinderwunschbehandlung,
100% für Individual-Prophylaxe einschließlich professioneller Bezug von Hilfsmitteln, für die die Einschaltung unseres
Zahnreinigung. Hilfsmittelservice vorgesehen ist,
90% für Kieferorthopädie (bei Behandlungsbeginn bis zum 19. Le- Zahnersatz, Zahnkronen, Einlagefüllungen und Kieferortho-
bensjahr) sowie pädie,
70% für Einlagefüllungen, Zahnkronen und Zahnersatz z.B. Brü- einem über einen Monat dauernden Auslandsaufenthalt au-
cken, Zahnprothesen, Implantate (max. 4 Implantate je Kiefer), ßerhalb der EU / des EWR.
Material- und Laborkosten in Höhe des Preisverzeichnisses - bis
zu insgesamt 3.000 EUR je Versicherungsjahr. Selbstbehalt bei ambulanter Heilbehandlung pro Kalenderjahr
für
Bei Einlagefüllungen, Zahnkronen, Zahnersatz und Kieferorthopä- Erwachsene / Kinder/Jugendliche:
die in den ersten drei Versicherungsjahren begrenzte Erstattung.
BME / 1 680 / 330 EUR
BME / 2 1.200 / 660 EUR.
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 1/22
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Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Unsere Leistungen
1. Was ist versichert? 3
2. Was sind unsere Leistungen bei ambulanter Heilbehandlung? 3
3. Was sind unsere Leistungen bei zahnärztlicher Heilbehandlung? 8
4. Was sind unsere Leistungen bei stationärer Heilbehandlung? 9
5. Was sind unsere ergänzenden Leistungen und Services bei Auslandsreisen? 10
6. Was sind unsere Leistungen bei voll- und teilstationärer Hospizversorgung? 11
7. Welche Serviceleistungen bieten wir Ihnen? 11
8. Gibt es einen Selbstbehalt? 11
9. Welche Untersuchungs-/Behandlungsmethoden und Arzneimittel stehen unter Versicherungsschutz? 12
10. Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein? 12
11. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? 13
12. Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland? 13
13. Welche Voraussetzungen müssen Rechnungen erfüllen und wann erhalten Sie unsere Leistungen? 13
14. Erhalten Sie für eine beabsichtigte Heilbehandlung Auskunft über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes? 14
15. Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungsnahmen verlangen? 14
16. Können Sie Ihre Leistungsansprüche auf Dritte übertragen? 14
17. Haben Sie Anspruch auf eine Überschussbeteiligung? 14
Teil 2 Sonstige Bestimmungen
1. Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten? 15
2. Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben? 15
3. Wie berechnen wir die Beiträge? 15
4. Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben? 15
5. Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern? 16
6. Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern? 16
7. Kann die versicherte Person in andere Tarife wechseln? 16
8. Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es? 17
9. An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden? 18
10. Welche Gerichte sind zuständig? 18
Anhang
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Teil 1 Unsere Leistungen
1. Was ist versichert?
1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Krankheiten und Unfällen. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei
Vorsorgeuntersuchungen und Zahnprophylaxe,
Schutzimpfungen,
Schwangerschaft und Entbindung,
Kinderwunschbehandlung,
durch Krankheit erforderliche Sterilisation,
einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt,
digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA),
Rücktransport aus dem Ausland, Transport von Arzneimitteln und Blutkonserven,
Versorgung in einem stationären Hospiz,
Todesfall.
1.2 Im Versicherungsfall ersetzen wir Aufwendungen für Heilbehandlung und andere vereinbarte Leistungen. Darüber
hinaus erbringen wir Serviceleistungen.
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder
Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch die in Nr. 1.1 genannten Ereignisse.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn aus medizinischen Gründen keine Be-
handlung mehr erforderlich ist. Muss die Heilbehandlung auf eine andere Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt
werden, so entsteht ein neuer Versicherungsfall. Voraussetzung ist, dass die Krankheit oder Unfallfolge mit der
bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt.
2. Was sind unsere Leistungen bei ambulanter Heilbehandlung?
Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:
2.1 Ärztliche Leistungen
bei vorheriger Einschaltung des Haus-
arztes im Sinne dieser AVB andernfalls
zu 100% zu 75%
mit folgenden Besonderheiten:
Vorsorgeuntersuchungen
nach gesetzlich eingeführten Programmen (vgl. Anhang I).
Schutzimpfungen,
die allein in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht von der
- Ständigen Impfkommission des zuständigen Bundesinstitutes bzw.
- Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit
empfohlen werden. Die Aufwendungen für die hierbei verwendeten Impfstoffe erstatten wir ebenfalls.
Wir ersetzen nicht: Aufwendungen für Reise-Schutzimpfungen sowie Impfungen, die beruflich veran-
lasst sind.
Lasik Operation (Methode zur Behebung von Fehlsichtigkeit mittels Lasertechnik)
Wir leisten aber nur dann, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben
haben.
Kinderwunschbehandlung (Inseminationen und künstliche Befruchtung)
Für den Leistungsanspruch müssen die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
- Bei der versicherten Person muss eine organisch bedingte Sterilität vorliegen, die allein mit Insemi-
nationen / künstlicher Befruchtung überwunden werden kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, leisten
wir auch für die Behandlung des nicht bei uns versicherten Partners, soweit dieser gegenüber einem
anderen Kostenträger keinen Leistungsanspruch hat.
- Bei Behandlungsbeginn hat die Frau das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die Behandlung erfolgt bei verheirateten bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paaren.
- Für die gewählte Behandlungsmethode besteht eine Erfolgsaussicht von mindestens 15%.
Wir leisten
- bei der Insemination bis zu sechsmal sowie entweder
- bei der In-vitro-Fertilisation/IVF bis zu dreimal oder
- bei der intracytoplasmatischen Spermieninjektion/ICSI bis zu dreimal.
Wir empfehlen Ihnen, uns vor Beginn der Kinderwunschbehandlung die Ergebnisse der durchgeführten
Diagnostik bei beiden Partnern und den Behandlungsplan vorzulegen. Sie erhalten dann eine Mitteilung
über die zu erwartende Erstattungsleistung.
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Wir leisten auch für Aufwendungen einer Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keim-
zellgewebe sowie der dazugehörigen ärztlichen Leistungen für eine spätere Kinderwunschbehandlung.
Voraussetzungen sind, dass
- die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigen-
den Therapie medizinisch notwendig erscheint und
- wir Ihnen vor Beginn der Behandlung eine Zusage in Textform gegeben haben.
Methoden der Alternativmedizin einschließlich hierzu verordneter Arzneimittel,
die über die in Teil 1 Nr. 9 beschriebenen Methoden und Arzneimittel hinausgehen. Die Aufwendungen
hierfür ersetzen wir
bei vorheriger Einschaltung des Haus-
arztes andernfalls
zu 75% zu 60%
maximal 500 EUR je Versicherungsjahr.
Voraussetzung ist, dass die Behandlungen im jeweils gültigen Hufelandverzeichnis aufgeführt sind1.
Psychotherapie
bei vorheriger Einschaltung des Haus- andernfalls
arztes
bis zu 30 Sitzungen zu 100% bis zu 30 Sitzungen zu 75%
von der 31. Sitzung an zu 80% von der 31. Sitzung an zu 60%
von der 61. Sitzung an zu 70% von der 61. Sitzung an zu 50%
Wir leisten aber nur dann, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben
haben.
Als Psychotherapie gilt die psychotherapeutische Heilbehandlung nach der Richtlinien-Psychotherapie.
Diese beinhaltet die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie und
die Verhaltenstherapie.
Sie haben Fragen zu den Therapiemethoden? Sie wünschen Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten
Therapeuten? Unser Expertenteam gibt Ihnen Auskunft. Sie erreichen uns unter der gebührenfreien
Rufnummer 0800/3746 444.
Welche Ärzte und Psychotherapeuten kann die versicherte Person wählen?
Die versicherte Person kann unter den niedergelassenen Ärzten frei wählen.
Dabei steht das tarifbezogene sogenannte Hausarztmodell im Vordergrund. Dies bedeutet, dass unsere Versi-
cherungsleistung für den jeweiligen Versicherungsfall von der vorherigen Einschaltung des Hausarztes abhängig
ist. Erfolgt die Erstbehandlung nicht durch einen Hausarzt, so verringert sich der Erstattungsanspruch um 25%-
Punkte (vgl. Nr. 2.1). Die reduzierte Leistung gilt dann für alle erforderlichen weiteren Behandlungen im Versiche-
rungsfall. Wird der Hausarzt nachträglich eingeschaltet und bestätigt er in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail)
die Notwendigkeit einer Weiterbehandlung durch den Facharzt, werden die anschließenden Weiterbehandlungen
tarifgemäß zu 100% erstattet.
Hausärzte im Sinne dieser AVB sind:
Ärzte ohne (Fach)Gebietsbezeichnung, Praktische Ärzte,
Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Gynäkologie,
als Hausarzt tätige Internisten ohne Schwer- Fachärzte für Kindererkrankungen ohne Schwerpunkt-
punktbezeichnung, bezeichnung,
Fachärzte für Augenerkrankungen, Notärzte, Bereitschaftsärzte.
Bei ambulanter Psychotherapie muss ein Arzt mit einer der folgenden Facharzt- oder Zusatzbezeichnungen die
Behandlung vornehmen:
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiater und Psychotherapeut,
Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie oder Psychoanalyse,
Psychosomatiker und Psychotherapeut, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychothe-
rapie.
Die ambulante Psychotherapie können auch andere für diese Behandlung zugelassene und staatlich anerkannte
Therapeuten durchführen. Diese müssen niedergelassen und im Arztregister eingetragen sein. Dies können z.B.
ein Psychologischer Psychotherapeut bzw. bei Kindern und Jugendlichen ein Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeut sein.
Die versicherte Person kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgese-
hen sind. Dies sind z.B. zugelassene medizinische Versorgungszentren.
1 Auf Wunsch senden wir Ihnen eine Übersicht mit den alternativen Therapieformen zu.
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Leisten wir auch bei Entziehungsmaßnahmen?
Ja, und zwar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die versicherte Person hat keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung und
wir müssen vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Zusage erteilt haben. Diese können wir von einer
Begutachtung über die Erfolgsaussichten durch einen von uns beauftragten Arzt abhängig machen.
Die Anzahl der erstattungsfähigen ambulanten und stationären Entziehungsmaßnahmen ist auf insgesamt drei
Maßnahmen begrenzt. Vorangegangene Entziehungsmaßnahmen rechnen wir an.
Wir ersetzen nicht: Aufwendungen für weitere Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
Nach welchen Gebührenvorschriften sind die Aufwendungen für Leistungen von Ärzten und Psychothe-
rapeuten erstattungsfähig?
Die Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze2 der amtlichen deut-
schen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen. Die Gebühren müssen den Bemessungsgrundsätzen der GOÄ
entsprechen.
2.2 Leistungen des Heilpraktikers einschließlich hierzu verordneter Arzneimittel
zu 75%, maximal
500 Euro je Versicherungsjahr.
Voraussetzung ist, dass die Behandlungen im jeweils gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
aufgeführt sind. Das Honorar für die jeweilige Leistung ersetzen wir maximal im Rahmen der Beträge des GebüH.
Welche Heilpraktiker können Sie wählen?
Die versicherte Person kann unter den Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes frei wählen.
Unsere Leistung ist nicht auf die in Teil 1 Nr. 9 beschriebenen Methoden und Arzneimittel beschränkt.
Wir ersetzen nicht: Aufwendungen für vom Heilpraktiker durchgeführte Psychotherapie.
2.3 Arznei- und Verbandmittel zu 100%.
Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt bzw. Zahnarzt.
Die versicherte Person muss die Arzneimittel aus der Apotheke (auch Versand- oder Internetapotheke) beziehen.
Der Bezug kann auch über eine andere behördlich zugelassene Abgabestelle erfolgen.
Aufwendungen für ärztlich verordnete Sondennahrung ersetzen wir, sofern wegen einer medizinischen Indikation
eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist.
Wir ersetzen nicht – auch nicht bei einer vorliegenden Verordnung – Aufwendungen für:
Mittel, die ausschließlich zum Zweck der Empfängnisverhütung verordnet werden (z.B. Ovulationshemmer),
Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sowie Präparate zur Steigerung der sexuellen Potenz,
Mittel zur Abmagerung, Appetitzügelung und Regulierung des Körpergewichts,
Präparate zur Verbesserung des Haarwuchses,
Präparate zur Raucherentwöhnung,
Präparate, die bei Anti-Aging-Behandlung, Lifestyle-Behandlung bzw. kosmetischer Behandlung (z.B. Falt-
englättung) eingesetzt werden,
Vitaminpräparate außer Vitaminmonopräparaten zur gezielten Behandlung von Vitaminmangelerkrankungen,
Stärkungsmittel,
kosmetische Mittel, Pflege- und Desinfektionsmittel, Badezusätze,
Mineralwässer sowie Nährmittel außer Sondennahrung (siehe oben).
2.4 Heilmittel zu 100%,
im Rahmen der im Heilmittelverzeichnis genannten Höchstbeträge.
Als Heilmittel gelten alle im Heilmittelverzeichnis (vgl. Druckstück B 500/1) aufgeführten Leistungen. Das sind
physikalisch-medizinische Leistungen (z.B. Krankengymnastik, Massagen), medizinische Bäder sowie logopädi-
sche, podologische, ergotherapeutische und osteopathische Leistungen. Ernährungstherapeutische Maßnahmen
bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen, soweit wir vor Beginn der Behandlung eine schriftliche
Leistungszusage gegeben haben. Eine solche Zusage ist nicht erforderlich bei der Erkrankung Mukoviszi-
dose/zystische Fibrose.
Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt, Zahnarzt bzw. Heilpraktiker. Die Leistungen müssen von
Angehörigen staatlich anerkannter therapeutischer Berufe (z.B. Physiotherapeut bzw. Ergotherapeut) erbracht
werden. Diese müssen in eigener Praxis tätig sein.
Wir ersetzen nicht:
Aufwendungen für sonstige Leistungen, wie z.B. Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder,
Mehraufwendungen, die für die Behandlung in der Wohnung der versicherten Person entstehen.
2 Höchstsätze der GOÄ sind der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Arztes, der 2,5fache Satz bei medizinisch-technischen
Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bzw. der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Abschnitt M der GOÄ.
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2.5 Hilfsmittel (außer Sehhilfen nach Teil 1 Nr. 2.6)
bis zu 100%.
Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt, Zahnarzt bzw. Heilpraktiker.
Folgende Hilfsmittel können Sie nach Verordnung direkt beziehen:
Bandagen, Blindenstock, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, Gehstützen,
Inhalationsgeräte,
Kompressionsstrümpfe, Korrekturschienen,
orthopädische Maßschuhe (erstattungsfähig ist der Teil der Aufwendungen, der 100 Euro – bis zum 20. Le-
bensjahr 50 Euro – übersteigt),
orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen,
Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf).
Die Aufwendungen für diese Hilfsmittel ersetzen wir zu 100%.
Aufwendungen für weitere Hilfsmittel, z.B. Atemtherapiegeräte, Krankenfahrstühle, Hörgeräte
ersetzen wir ebenfalls zu 100%,
wenn Sie die Hilfsmittel über unseren Hilfsmittelservice beziehen. Sie erreichen unseren Service telefonisch unter
0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer).
Kann unser Hilfsmittelservice die Hilfsmittel nicht beschaffen, ersetzen wir die Aufwendungen ebenfalls zu 100%.
Dies gilt auch, wenn Sie die Hilfsmittel im Rahmen einer unfall- oder notfallbedingten Behandlung beziehen. Der
Bezug muss innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall oder Notfall erfolgen.
Wir ersetzen die Aufwendungen für die Reparatur und Wartung von Hilfsmitteln zu 100%. Dies gilt auch für die
erforderliche Unterweisung zum Gebrauch von Hilfsmitteln.
Wir ersetzen die Aufwendungen für die weiteren Hilfsmittel
zu 75%,
wenn Sie die Hilfsmittel ohne Einschaltung unseres Hilfsmittelservices bezogen haben.
In diesem Fall ersetzen wir Aufwendungen für die Reparatur, Wartung und Unterweisung auch nur zu 75%.
Wir ersetzen nicht: Aufwendungen
für die Reparatur an Sohlen und Absätzen von orthopädischen Maßschuhen,
für Gebrauch (z.B. Batterien) und Pflege (z.B. Reinigungs- oder Desinfektionsmittel) von Hilfsmitteln,
für Produkte, die dem Fitness- oder Wellnessbereich zuzuordnen sind.
2.6 Sehhilfen (einschließlich Reparatur)
innerhalb von 24 Monaten insgesamt bis zu 200 Euro.
Als Sehhilfen gelten Brillengläser und -gestelle sowie Kontaktlinsen, auch Tages- und Monatslinsen.
Wir ermitteln den Erstattungsbetrag ausgehend vom Bezugs- bzw. Reparaturdatum der aktuell eingereichten
Rechnung.
2.7 Digitale Gesundheitsanwendungen zu 100%.
Wir ersetzen Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Als solche gelten Medizinprodukte
mit niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu be-
stimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch die Behandelnden die Erkennung, Überwachung,
Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung
von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen.
Die DiGA müssen im DiGA-Verzeichnis nach § 139e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte aufgenommen sein. Die Aufwendungen ersetzen wir bis zur Höhe des Betra-
ges, der für einen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre.
Die DiGA muss durch einen Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten verordnet worden sein. Die Aufwendungen
werden je Verordnung für maximal 12 Monate erstattet. Danach ist eine erneute Verordnung erforderlich.
Wir können Ihnen anstelle des Aufwendungsersatzes die DiGA auch selbst zur Verfügung stellen.
Der Anspruch nach Nr. 2.7 umfasst ausschließlich die Aufwendungen für den Erwerb der Nutzungsrechte an der
Software sowie etwaige im Behandlungspaket enthaltene Hardware.
Wir ersetzen nicht: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendungen,
insbesondere für die Anschaffung und den Betrieb mobiler Endgeräte oder PCs einschließlich Internet-, Strom-
und Batteriekosten.
2.8 Transport zu 100%
in folgenden Fällen:
Nach einem Unfall oder im Notfall
- zum nächsterreichbaren Arzt bzw.
- zum nächstgelegenen, für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus,
zu und von der ambulanten Dialysebehandlung, Röntgentiefen- und Chemotherapie,
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zu und von der medizinisch notwendigen ambulanten Behandlung, wenn mindestens eine der folgenden Vo-
raussetzungen vorliegt:
- Schwerbehinderung mit dem Zusatz „aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert), „BL“ (Blindheit) bzw. „H“
(Hilflos) oder
- Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 3, 4 oder 5.
Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges sind für jeden Kilometer 0,22 Euro erstattungsfähig.
2.9 Häusliche Krankenpflege zu 100%, bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung
maximal die Beträge, die für Versicherte in der gesetzli-
chen Krankenversicherung vereinbart sind.
Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt.
Wir ersetzen Aufwendungen für häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn
dadurch eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird (Krankenhausvermeidungs-
pflege),
eine ambulante Palliativversorgung erforderlich ist.
Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Behandlungspflege, Grundpflege sowie haus-
wirtschaftliche Versorgung.
Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich (Sicherungs-
pflege), gilt: Wir ersetzen die Aufwendungen für Behandlungspflege wie Verband- oder Katheterwechsel durch
geeignete Pflegekräfte.
Zudem ersetzen wir in folgenden Fällen Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung (Unterstützungspflege):
Wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
nach einem krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausaufenthalt,
nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten krankheits- oder unfallbedingten Krankenhaus-
behandlung.
Voraussetzung ist, dass für die versicherte Person keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.
2.10 Haushaltshilfe zu 100%, maximal 15 Euro pro Stunde und 90 Euro pro Tag.
Wir ersetzen Aufwendungen für ärztlich verordnete Haushaltshilfe. Dies setzt voraus, dass der versicherten Per-
son die Weiterführung des Haushaltes aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
Wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
nach einem krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausaufenthalt,
nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten krankheits- oder unfallbedingten Krankenhaus-
behandlung.
Außerdem kann keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen.
Der Anspruch für die Haushaltshilfe besteht längstens für vier Wochen. Weitere Voraussetzung ist, dass für die
versicherte Person keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Diese Voraussetzung gilt nicht,
wenn im Haushalt ein Kind lebt. Dieses hat bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen. Zudem verlängert sich in diesen Fällen der Anspruch auf Haushalts-
hilfe auf längstens 26 Wochen.
Führen Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad die Hilfe durch, gilt: Wir ersetzen die erforderlichen
Fahrkosten (0,22 Euro pro Km) und einen etwaigen Verdienstausfall ebenfalls insgesamt bis zu 15 Euro pro
Stunde und 90 Euro pro Tag.
2.11 Kurzzeitpflege zu 100%, maximal den nach § 42 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch festgelegten Höchstbetrag3.
Wir ersetzen bei Kurzzeitpflege nur die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen
für Betreuung und medizinische Behandlungspflege.
Für den Leistungsanspruch müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form der Unterstützungspflege nach Nr. 2.9 reichen bei
schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, nach einem krankheits- oder unfall-
bedingten Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten krankheits-
oder unfallbedingten Krankenhausbehandlung nicht aus, um ein Verbleiben in der Häuslichkeit zu ermögli-
chen.
Die Kurzzeitpflege muss ärztlich verordnet sein.
Die Kurzzeitpflege muss in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in an-
deren geeigneten Einrichtungen erbracht werden.
Es liegt keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vor.
Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen je Kalenderjahr begrenzt.
Wir ersetzen nicht: Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten.
3 Höchstbetrag 1.774 Euro (Stand: 1. Januar 2022)
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2.12 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
zu 100%, maximal die Beträge, die für Versicherte in der gesetzli-
chen Krankenversicherung vereinbart sind.
Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß § 37b Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch, die darauf abzielen, die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen
Umgebung zu ermöglichen.
Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrit-
tenen Erkrankung. Gleichzeitig muss die Lebenserwartung begrenzt sein. Weitere Voraussetzung ist, dass diese
Personen eine besonders aufwändige Versorgung benötigen.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung kann auch in stationären Pflegeeinrichtungen oder einer ver-
gleichbaren geeigneten Einrichtung erbracht werden.
2.13 Leistungen der Hebamme / des Entbindungspflegers
zu 100%.
Voraussetzung ist, dass die Gebühren im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sind.
2.14 Bei einer ambulanten Operation zahlen wir neben dem Ersatz von Aufwendungen zusätzlich
100 Euro.
Diese Pauschale zahlen wir ohne Anrechnung auf einen Selbstbehalt.
Als ambulante Operationen gelten die in unserem umfangreichen Verzeichnis aufgeführten Leistungen, z.B. Ent-
fernung der Rachenmandeln, Nasen-/Kehlkopfpolypen. Das Verzeichnis erhalten Sie kostenlos auf Anforderung.
Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Rufnummer 0800/3746 444.
Wir zahlen keine Pauschale
für ambulante Operationen in den folgenden Bereichen: Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Augenheil-
kunde, Zahnheilkunde, Chirurgie der Körperoberfläche sowie
für ambulante Hand- und Fußoperationen.
2.15 Bei einer ambulanten Entbindung der versicherten Person zahlen wir - unabhängig von der Anzahl der gebore-
nen Kinder - neben dem Ersatz von Aufwendungen zusätzlich eine Pauschale von
500 Euro.
Wir zahlen die Pauschale ohne Anrechnung auf einen Selbstbehalt.
3. Was sind unsere Leistungen bei zahnärztlicher Heilbehandlung?
Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:
3.1 Zahnbehandlung (außer Einlagefüllungen und Zahnkronen)
zu 100%,
mit folgenden Besonderheiten:
Gezielte Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (vgl.
Anhang II)
Individual-Prophylaxe einschließlich professioneller Zahnreinigung (PZR) nach Anhang III
Erstellen eines Heil- und Kostenplanes
3.2 a) Zahnersatz, Zahnkronen und Einlagefüllungen
zu 70%,
mit folgenden Besonderheiten:
Zahnkronen, Brücken und Prothesen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen
Einlagefüllungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen
Implantologische Leistungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen
Erstattungsfähig sind insgesamt maximal 4 Implantate je Kiefer und den darauf zu befestigenden Zahn-
ersatz. Dabei rechnen wir die bei Beginn des Versicherungsschutzes vorhandenen Implantate an.
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Material- und Laborkosten
Diese müssen im Preis- und Leistungsverzeichnis des Tarifs (Druckstück B 500/2) aufgeführt und im
Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet sein.
b) Kieferorthopädische Leistungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen
zu 90%,
mit folgenden Besonderheiten:
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 8/22
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Material- und Laborkosten
Diese müssen im Preis- und Leistungsverzeichnis des Tarifs (Druckstück B 500/2) aufgeführt und im
Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet sein.
Voraussetzung ist, dass bei Beginn der Behandlung die versicherte Person das 19. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
Unsere Erstattungsleistung für nicht unfallbedingte Aufwendungen bei Zahnersatz, Zahnkronen, Einlagefül-
lungen und Kieferorthopädie begrenzen wir wie folgt:
maximal 1.000 Euro im ersten Versicherungsjahr,
maximal 2.000 Euro in den ersten zwei Versicherungsjahren,
maximal 3.000 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren,
ab dem vierten Versicherungsjahr maximal 3.000 EUR je Versicherungsjahr.
Einschließlich unfallbedingter Aufwendungen beträgt unsere Erstattungsobergrenze insgesamt
maximal 3.000 Euro in jedem Versicherungsjahr.
Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage. Bei Wechsel aus einer
anderen Krankheitskostenvollversicherung der DKV mit Versicherungsschutz für zahnärztliche Heilbehandlung
gilt Folgendes: Bei der Ermittlung des Höchstbetrags rechnen wir die in dem bisherigen Tarif bereits zurückge-
legte Versicherungszeit an. Dies gilt nicht bei einem Wechsel aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung.
Wir empfehlen Ihnen, vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan sowie einen Kostenvoran-
schlag über Material- und Laborkosten vorzulegen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende
Erstattungsleistung.
3.3 Welche Zahnärzte kann die versicherte Person wählen?
Die versicherte Person kann unter den niedergelassenen Zahnärzten frei wählen.
Sie kann auch Einrichtungen aufsuchen, die zur Versorgung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind. Dies sind
z.B. zugelassene medizinische Versorgungszentren.
Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten auch dann als zahnärztliche Heilbehandlung, wenn sie von einem Arzt
ausgeführt worden sind.
3.4 Nach welchen Gebührenvorschriften sind die Aufwendungen von Zahnärzten erstattungsfähig?
Die Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze4 der amtlichen deut-
schen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen. Die Gebühren müssen den Bemessungs-
grundsätzen der GOÄ bzw. der GOZ entsprechen.
4. Was sind unsere Leistungen bei stationärer Heilbehandlung?
Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:
4.1 Allgemeine Krankenhausleistungen zu 100%.
4.2 Belegärztliche Leistungen zu 100%.
Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte. Sie behandeln die Patienten unter Inanspruchnahme
der Einrichtungen des Krankenhauses.
Nach welchen Gebührenvorschriften sind die Aufwendungen für Leistungen des Belegarztes erstattungs-
fähig?
Die Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze5 der amtlichen deut-
schen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen. Die Gebühren müssen den Bemessungsgrundsätzen der GOÄ
entsprechen.
4.3 Leistungen der Beleghebamme / des Belegentbindungspflegers
zu 100%.
Die Gebühren müssen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet sein.
4.4 Transporte zum und vom Krankenhaus bis zu einer Entfernung von 100 km
zu 100%.
Ab einer Entfernung von mehr als 100 km ersetzen wir nur die Transportkosten zum und vom nächstgelegenen
geeigneten Krankenhaus.
4.5 Bei einer stationären Entbindung der versicherten Person zahlen wir - unabhängig von der Anzahl der gebore-
nen Kinder - neben dem Ersatz von Aufwendungen zusätzlich eine Pauschale von
500 Euro.
4
Höchstsätze sind der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Zahnarztes nach der GOÄ bzw. GOZ, der 2,5fache Satz bei medi-
zinisch-technischen Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bzw. der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Abschnitt
M der GOÄ.
5 Höchstsätze der GOÄ sind der 3,5fache Satz für persönliche Leistungen des Arztes, der 2,5fache Satz bei medizinisch-technischen
Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ bzw. der 1,3fache Satz bei Laborleistungen nach Abschnitt M der GOÄ.
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 9/22
[Seite 10]
4.6 Welche Krankenhäuser kann die versicherte Person wählen?
Die versicherte Person hat die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung ste-
hen. Sie müssen über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen.
4.7 Müssen Sie bei stationärer Heilbehandlung in bestimmten Krankenhäusern eine vorherige Zusage einho-
len?
Ja, und zwar für Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvales-
zenten aufnehmen.
Ihre Aufwendungen ersetzen wir nur dann, wenn Sie vor Beginn der Behandlung von uns eine schriftliche Zusage
erhalten haben.
Eine Zusage ist in folgenden Fällen nicht notwendig:
Bei einem Notfall,
bei einer akuten Erkrankung während des Aufenthaltes im Krankenhaus, wenn dadurch eine stationäre Kran-
kenhausbehandlung medizinisch notwendig wird.
4.8 Leisten wir auch bei Psychotherapie?
Ja, aber nur dann, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben haben.
4.9 Leisten wir auch bei Anschlussheilbehandlungen?
Ja, und zwar, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
Es muss sich um eine medizinisch notwendige Weiterbehandlung (Anschlussheilbehandlung) nach einem
Aufenthalt im Akutkrankenhaus handeln,
die Behandlung muss innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen,
wir müssen vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Zusage zur Höhe unserer Versicherungsleistung er-
teilt haben.
Wir ersetzen nicht: Aufwendungen für
Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,
sonstige Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.
4.10 Leisten wir auch bei Entziehungsmaßnahmen?
Ja, und zwar, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
Die versicherte Person hat keinen anderweitigen Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung,
wir müssen vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Zusage erteilt haben. Diese können wir von einer
Begutachtung über die Erfolgsaussichten durch einen von uns beauftragten Arzt abhängig machen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ersetzen wir nur die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen.
Die Anzahl der erstattungsfähigen ambulanten und stationären Entziehungsmaßnahmen ist auf insgesamt drei
Maßnahmen begrenzt. Vorangegangene Entziehungsmaßnahmen rechnen wir an.
Wir ersetzen nicht: Aufwendungen für weitere Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
4.11 Gibt es eine Beitragsbefreiung bei Krankenhausaufenthalten?
Ja, und zwar für den über 91 Tage hinausgehenden Krankenhausaufenthalt der versicherten Person. Folgende
Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein:
Sie haben einen Anspruch auf Kostenerstattung für vollstationäre mindestens 92 Tage dauernde ununterbro-
chene Heilbehandlung,
dieser Tarif besteht (auch für die Dauer einer Anwartschaftsversicherung) mindestens während der letzten 12
Monate ohne Beitragsrückstände.
Die Beitragsbefreiung gilt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie bezieht sich
auf volle Monatsbeiträge einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlages und etwaiger Risikozuschläge.
4.12 Wie rechnen wir die Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung eines gesunden Neugeborenen ab?
Berechnet das Krankenhaus eine Fallpauschale für das gesunde Neugeborene, gilt Folgendes: Diese Aufwen-
dungen gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Sie sind im Rahmen des bestehenden Versiche-
rungsschutzes der Mutter erstattungsfähig.
5. Was sind unsere ergänzenden Leistungen und Services bei Auslandsreisen?
Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für:
5.1 Mehrkosten eines Rücktransports aus dem Ausland
zu 100%.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür gemeinsam erfüllt sein:
Der Rücktransport der versicherten Person muss medizinisch notwendig sein,
der Rücktransport erfolgt an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der versicherten Person oder in das
diesem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus und
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 10/22
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der Rücktransport wird über uns organisiert. Dafür bieten wir einen 24-Stunden-Notruf-Service an. Sie er-
reichen ihn unter der Rufnummer +49 221/578 94005 (Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. auslän-
dischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters).
Wird der Rücktransport nicht über uns organisiert, so ersetzen wir die Mehrkosten
zu 60%.
5.2 Transport von Arzneimitteln und Blutkonserven ins Ausland
zu 100%.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür gemeinsam erfüllt sein:
Die versicherte Person benötigt
- lebensnotwendige Arzneimittel, die vor Ort nicht erhältlich sind oder
- Blutkonserven, die vor Ort nicht erhältlich sind, bzw. sie hat den berechtigten Wunsch nach Blutkon-
serven aus Deutschland (z.B. Eigenblutkonserven).
Der Transport wird über uns organisiert. Dafür bieten wir einen 24-Stunden-Notruf-Service an. Sie erreichen
ihn unter der Rufnummer +49 221/578 94005 (Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen
Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters).
Wird der Transport nicht über uns organisiert, so ersetzen wir die Transportkosten
zu 60%.
Der Transport erfolgt von der nächstgelegenen Abgabestelle (Apotheke, Krankenhaus oder andere behördlich
zugelassene Abgabestelle) bis zur versicherten Person. Dabei sind die geltenden Transport- sowie Im- und Ex-
portbestimmungen zu beachten.
5.3 Todesfall im Ausland, und zwar für die
Überführung der verstorbenen versicherten Person aus dem Ausland an den Ort des gewöhnlichen Aufent-
haltes bis zu
10.000 Euro.
Beisetzung der verstorbenen versicherten Person im Ausland bis zu
5.000 Euro.
Unser Dienstleister organisiert eine Beisetzung im Ausland oder eine Überführung an den Ort des gewöhnlichen
Aufenthaltes der versicherten Person.
Rufen Sie unseren 24-Stunden-Notruf-Service an. Sie erreichen ihn unter der Rufnummer
+49 221/578 94005
(Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters).
6. Was sind unsere Leistungen bei voll- und teilstationärer Hospizversorgung?
Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für voll- und teilstationäre Hospizversorgung im Rahmen un-
serer Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung (vgl. Druckstück B 110/5).
7. Welche Serviceleistungen bieten wir Ihnen?
Unsere umfangreichen Serviceleistungen des
Gesundheitstelefons und
24-Stunden-Notruf-Services
sind in gesonderten AVB Serviceleistungen (vgl. Druckstück B 505) aufgeführt. Sie sind Gegenstand des Versi-
cherungsschutzes nach diesem Tarif und gelten nur in Verbindung mit diesen AVB.
8. Gibt es einen Selbstbehalt?
8.1 Für unsere Versicherungsleistungen bei ambulanter Heilbehandlung (vgl. Teil 1 Nr. 2) gilt ein Selbstbehalt. Er
beträgt je versicherter Person und kalenderjährlich nach Tarif:
BME / 1 BME / 2
bis zum 15. Lebensjahr 330 EUR 660 EUR
ab dem 15. bis zum
20. Lebensjahr 330 EUR 660 EUR
ab dem 20. Lebensjahr 680 EUR 1.200 EUR
Nach Vollendung des 14. bzw. 19. Lebensjahres gilt ab folgendem Kalenderjahr der Selbstbehalt des nächst-
höheren Alters.
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 11/22
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Die Aufwendungen rechnen wir dem Kalenderjahr zu, in dem
die Heilbehandlung durchgeführt worden ist bzw.
die Arznei-, Verband-, Hilfsmittel und DiGA bezogen worden sind.
Unsere Pauschalen z.B. für Entbindung rechnen wir nicht auf einen Selbstbehalt an.
8.2 Falls die Versicherung nicht am 1. Januar, sondern innerhalb des laufenden Versicherungsjahres beginnt, gilt
Folgendes:
Wir mindern den Selbstbehalt für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden am vollen Kalenderjahr feh-
lenden Monat.
Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, mindern wir den Selbstbehalt nicht.
8.3 Falls Sie nicht am 1. Januar, sondern innerhalb des laufenden Versicherungsjahres aus einem anderen Tarif der
Krankheitskosten-Vollversicherung in diesen Tarif wechseln, gilt Folgendes:
Für erstattungsfähige Aufwendungen vor Umwandlung gilt immer der unveränderte bisherige Selbstbehalt.
Bei Herabsetzung des Selbstbehaltes gilt nach der Umwandlung der neue Selbstbehalt ungemindert. Für das
Umwandlungsjahr insgesamt rechnen wir aber höchstens den bisherigen Selbstbehalt an.
Bei Erhöhung des Selbstbehaltes gilt für das Umwandlungsjahr insgesamt ein zusammengesetzter Selbstbehalt:
Diesen berechnen wir aus anteilig gemindertem bisherigem und anteilig gemindertem neuem Selbstbehalt.
9. Welche Untersuchungs-/Behandlungsmethoden und Arzneimittel stehen unter Versicherungsschutz?
Wir leisten für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwie-
gend anerkannt sind. Darüber hinaus leisten wir unter folgenden Voraussetzungen für weitere Methoden und
Arzneimittel: Diese müssen sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben. Oder sie müssen
deswegen angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung ste-
hen. Wir können in diesen Fällen unsere Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei einer schulme-
dizinischen Behandlung angefallen wäre.
10. Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspflicht eingeschränkt sein?
10.1 Unsere Leistungspflicht wird bestimmt durch Art und Umfang unserer Versicherungsleistungen in den einzelnen
Leistungsbeschreibungen (vgl. Teil 1 Nr. 1 bis 9).
Wir leisten jedoch generell nicht für:
Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die jeweils durch Kriegsereignisse verursacht wurden oder als Wehr-
dienstbeschädigung anerkannt sind. Außerdem leisten wir nicht für die Folgen solcher Krankheiten und Un-
fälle. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die versicherte Person wird im Ausland vom Eintritt eines Kriegsereignisses überrascht,
- sie nimmt an diesem Ereignis nicht aktiv teil und
- sie hat unverschuldet keine Möglichkeit, das betroffene Gebiet zu verlassen.
Solche Krankheiten und Unfälle, die von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt worden sind, ein-
schließlich deren Folgen.
Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kin-
der. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.
Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenhäusern, deren Rechnungen wir aus wich-
tigem Grunde von unserer Leistungserstattung ausgeschlossen haben. Dies gilt erst dann, wenn wir Ihnen
den Ausschluss mitgeteilt haben. Ist zum Zeitpunkt unserer Mitteilung die Behandlung noch nicht abgeschlos-
sen, gilt Folgendes: Wir ersetzen die weiteren Aufwendungen für längstens drei Monate, gerechnet ab dem
Zeitpunkt des Zugangs unserer Mitteilung.
Eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
10.2 Unsere Leistungspflicht kann zusätzlich in folgenden Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein:
Wir können unsere Zahlungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, falls mehr oder umfangreichere
Leistungen als medizinisch notwendig erbracht werden. Dasselbe gilt, soweit die Aufwendungen für die Heil-
behandlung oder sonstigen Leistungen in einem Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
Bei einem Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bzw. auf eine ge-
setzliche Heil- oder Unfallfürsorge gilt: Wir ersetzen nur die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen.
Die Gesamterstattung ist – auch bei Anspruch auf Leistungen gegenüber mehreren Kostenträgern – insge-
samt auf die Summe Ihrer Aufwendungen begrenzt.
Weitere Einschränkungen können sich ergeben:
- vor Beginn und nach Ende des Versicherungsschutzes (vgl. Teil 1 Nr. 11),
- bei Aufenthalten im Ausland (vgl. Teil 1 Nr. 12),
- bei Verletzung von Obliegenheiten (vgl. Teil 2 Nr. 2),
- bei einem Beitragsrückstand (vgl. Teil 2 Nr. 4).
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 12/22
[Seite 13]
11. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
11.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbe-
ginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines
oder einer schriftlichen Annahmeerklärung).
11.2 Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Be-
sonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages, aber vor Versicherungs-
beginn eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungs-
beginn angefallen sind. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Ver-
sicherungsschutzes.
11.3 Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und
Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der
Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfas-
sender sein als der der versicherten Person. Unter diesen Voraussetzungen stehen dann auch angeborene Ano-
malien und Krankheiten unter Versicherungsschutz.
Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings können wir bei ei-
nem erhöhten Krankheitsrisiko einen Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen.
11.4 Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Teil 2 Nr. 8). Dies gilt auch,
wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
12. Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland?
12.1 Bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland besteht Versicherungsschutz. Der gewöhnliche Auf-
enthalt muss weiterhin in Deutschland sein. Die Behandlungskosten werden nur bis zu der Höhe übernommen,
wie sie bei einer Behandlung in Deutschland anfallen würden. Dies gilt auch bei Verlegung des gewöhnlichen
Aufenthaltes in einen anderen Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums.
12.2 Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für einen Mo-
nat ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen. Muss die versicherte Person ihren Aufenthalt wegen medizi-
nisch notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausdehnen, gilt Folgendes: Solange sie die Rück-
reise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, besteht für bis zu zwei weitere Monate Versiche-
rungsschutz. Der gewöhnliche Aufenthalt muss weiterhin in Deutschland sein. Die Behandlungskosten werden
nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer Behandlung in Deutschland anfallen würden.
Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn der vorübergehende Aufenthalt im außereuropäischen Ausland länger
als einen Monat dauern wird. Wir prüfen dann, ob und welche Versicherung für Sie möglich ist.
12.3 Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Euro-
päischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.
12.4 Bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland können Sie auch verlangen, dass wir die betref-
fende Versicherung im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Eine solche Versicherung erhält die
erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat daher geringere Beiträge.
Wichtiger Hinweis zum Auslandsaufenthalt
Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig vor Antritt einer länger dauernden Auslandsreise eine Auslandsreise-Kranken-
versicherung abzuschließen. Dies kann auch bei kürzeren Reisen Sinn machen, da die Leistungen dieses Tarifs
grundsätzlich nur auf das deutsche Gesundheitssystem ausgerichtet sind. Die Tarifleistungen können somit ggf.
zur Deckung aller Kosten nicht ausreichen. Rufen Sie uns bei Bedarf unter der gebührenfreien Rufnummer
0800/3746 444 an.
13. Welche Voraussetzungen müssen Rechnungen erfüllen und wann erhalten Sie unsere Leistungen?
13.1 Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kos-
tenträger (z.B. die Berufsgenossenschaft), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kosten-
träger die Höhe seiner Leistung vermerkt haben. Wir können von Ihnen den Nachweis vorheriger Bezahlung
verlangen.
Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Behandlungsdaten, die einzelnen Leistungen so-
wie die Krankheitsbezeichnungen enthalten. Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel müssen Sie uns zusammen
mit der Verordnung senden. Wir empfehlen, Rezepte zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung vorzule-
gen. Beim Bezug einer Brille genügt die Angabe der Dioptrienwerte in der Optikerrechnung.
13.2 Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns einge-
hen, in Euro um.
13.3 Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungs-
pflichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Abschlag.
Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich mindes-
tens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unterbrochen, solange wir unsere Feststellungen infolge Ihres Verschul-
dens nicht beenden können.
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 13/22
[Seite 14]
14. Erhalten Sie für eine beabsichtigte Heilbehandlung Auskunft über den Umfang Ihres Versicherungsschut-
zes?
14.1 Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfang des
Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kosten der
Heilbehandlung voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb von vier
Wochen die Auskunft. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort unverzüglich,
spätestens aber nach zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kostenvoranschlag und
andere Unterlagen.
14.2 Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Frist
nicht erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwendig. Sind wir dann der Auffassung, dass
die Heilbehandlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen.
15. Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen?
15.1 Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt
müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person
sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen.
In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben. Dies
ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Auskunft oder
Einsicht bekommen.
15.2 Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
werden.
15.3 Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die
entstandenen Kosten.
16. Können Sie Ihre Leistungsansprüche auf Dritte übertragen?
Sie dürfen Ihre Ansprüche auf Leistung weder abtreten noch verpfänden. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn
wir mit einer DKV-Card die Übernahme von Aufwendungen bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus
garantieren. Das Abtretungsverbot gilt auch dann nicht, wenn wir auf Ihren Wunsch direkt mit dem stationären
Hospiz abrechnen. Außerdem gilt das Abtretungsverbot nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Ver-
träge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
17. Haben Sie Anspruch auf eine Überschussbeteiligung?
17.1 Vom Überschuss eines Geschäftsjahres aus der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversiche-
rung verwenden wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindestens 80% zugunsten der Versicherungs-
nehmer. Dabei bilden wir auch eine Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung mit folgenden Ver-
wendungsmöglichkeiten:
Wir können
die Rückstellung als Einmalbeitrag verwenden, um Beitragserhöhungen abzuwenden oder abzumildern,
die Rückstellung auszahlen,
die Leistungen erhöhen bzw. den Beitrag senken,
für gesundheitsbewusstes Verhalten eine AktivPrämie ausloben. Damit belohnen wir bestimmte von uns an-
geratene Maßnahmen, z.B. den Besuch eines Fitnesskurses.
Wir entscheiden jährlich darüber, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt wir die Rückstellung verwenden.
Dabei entscheiden wir auch, welche Tarife in welcher Höhe an der Beitragsrückerstattung teilnehmen. Ein unab-
hängiger Treuhänder muss unseren Entscheidungen zustimmen.
17.2 In Ausnahmefällen dürfen wir aus der Rückstellung Beträge entnehmen, um einen drohenden Notstand (z.B.
Verlustabdeckung) abzuwenden. Dies darf nur im Interesse der versicherten Person erfolgen. Die Aufsichtsbe-
hörde muss zustimmen.
17.3 Falls wir für diesen Tarif eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorsehen, besteht ein Anspruch für
die versicherte Person, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
Aus der Versicherung der versicherten Person haben wir für das Geschäftsjahr keine Leistungen für ambu-
lante und/oder zahnärztliche Heilbehandlung erbracht. Ausgenommen sind Leistungen für Vorsorgeuntersu-
chungen, Schutzimpfungen und Zahnprophylaxe einschließlich professioneller Zahnreinigungen (PZR). Diese
Leistungen müssen in der Rechnung als eigenständige Leistungen ausgewiesen sein. Sie dürfen nicht im
Zusammenhang mit einer Heilbehandlung durchgeführt worden sein.
Die Versicherung hat in diesem Tarif während des ganzen Geschäftsjahres bestanden und besteht noch am
30. Juni des folgenden Geschäftsjahres. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn die Versicherung nach Ablauf
des Geschäftsjahres wegen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen Tod
geendet hat.
Für die Versicherung besteht kein Beitragsrückstand zum 31. Dezember des Geschäftsjahres.
Wir können die Höhe der Beitragsrückerstattung nach der Anzahl der aufeinander folgenden Jahre, für die ein
Anspruch besteht, staffeln. Wir zahlen die Beitragsrückerstattung nicht vor dem 1. Juli des Folgejahres aus.
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 14/22
[Seite 15]
Teil 2 Sonstige Bestimmungen
1. Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) sind zu beachten?
1.1 Zur Prüfung unserer Leistungspflicht und des Leistungsumfangs benötigen wir von Ihnen bzw. der versicherten
Person ggf. Auskünfte. Sie bzw. die versicherte Person sind verpflichtet, uns die gewünschten Auskünfte zu ge-
ben.
1.2 Die versicherte Person muss sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen, wenn wir sie hierzu
auffordern.
1.3 Die versicherte Person hat möglichst für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Sie muss alles unterlassen,
was der Genesung entgegensteht.
2. Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben?
2.1 Sie erhalten keine Leistungen, wenn eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt wird. Wenn eine
Obliegenheit grob fahrlässig (z.B. in besonders hohem Maße) verletzt wird, können wir unsere Leistungen kürzen.
Die Kürzung erfolgt entsprechend der Schwere des Verschuldens. Bei der Verletzung von Auskunfts- und Unter-
suchungspflichten können wir nur kürzen, wenn wir Sie hierauf in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) gesondert
hingewiesen haben. Sie erhalten jedoch dann Leistungen, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss
auf unsere Leistungspflicht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie uns arglistig (z.B. durch eine falsche Auskunft) täuschen.
2.2 Wir rechnen Ihnen die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zu.
3. Wie berechnen wir die Beiträge?
3.1 Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Wir berechnen ihn vom Versicherungsbeginn an. Zu Beginn der Versicherung
zahlen Sie den Beitrag, der dem Eintrittsalter der versicherten Person entspricht. Das Eintrittsalter errechnet sich
aus der Differenz zwischen dem Jahr, in dem die Versicherung beginnt und dem Geburtsjahr. Für die versicherte
Person, die das 14. bzw. das 19. Lebensjahr vollendet, gilt der Beitrag des nächst höheren Alters. Diesen Beitrag
haben Sie ab Beginn des dann folgenden Kalenderjahres zu zahlen.
3.2 Die Beiträge berechnen wir nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Krankenversi-
cherungsaufsichtsverordnung. Die Einzelheiten sind in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.
Soweit eine Alterungsrückstellung gebildet wird, ist eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistun-
gen wegen des Älterwerdens ausgeschlossen. Eine Alterungsrückstellung dient dazu, den mit zunehmendem
Alter eintretenden Anstieg der Krankheitskosten vorzufinanzieren.
3.3 Bei einer Änderung der Beiträge berücksichtigen wir das erreichte Alter der versicherten Person. Zur Bestimmung
des Alters kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Änderung wirksam wird. Dem Eintrittsalter der versicherten
Person tragen wir dadurch Rechnung, dass wir eine Alterungsrückstellung anrechnen.
3.4 Bei Beitragsänderungen können wir auch vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
4. Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?
4.1 Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versiche-
rungsschein. Der Beitrag ist am Ersten eines jeden Monats fällig. Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
4.2 Im Lastschriftverfahren zahlen Sie rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen können und Sie
der Einziehung nicht widersprechen. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, er-
halten Sie von uns in Textform eine Zahlungsaufforderung. Wenn Sie dann den Beitrag unverzüglich zahlen, ist
die Beitragszahlung noch rechtzeitig.
4.3 Sind Sie mit einem Betrag von zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, erhalten Sie von uns eine Mahnung. Darüber
hinaus haben Sie für jeden angefangenen Monat des Rückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des Beitrags-
rückstandes zu zahlen. Hinzu kommen Mahnkosten in nachgewiesener Höhe. Ist der Beitragsrückstand ein-
schließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung höher als ein Monatsbeitrag, gilt
Folgendes: Sie erhalten von uns eine zweite Mahnung. In dieser weisen wir Sie auf das mögliche Ruhen des
Versicherungsvertrages hin.
Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung
höher als ein Monatsbeitrag, ruht der Versicherungsvertrag. Das Ruhen tritt ab dem ersten Tag des nachfolgen-
den Monats ein.
Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im branchenweit einheitlichen Notlagentarif
versichert. Hierüber erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung zusammen mit den Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für diesen Tarif. Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein bzw. endet, wenn
die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften ist bzw. wird.
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 15/22
[Seite 16]
5. Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern?
5.1 Wir garantieren im Rahmen dieser AVB Ihren Leistungsanspruch für die gesamte Dauer der Versicherung. Bei
der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir z.B. die Kosten der Heilbehandlung und die Lebenserwartung.
Spätere Änderungen bei diesen Faktoren können die Ausgaben für unsere Leistungen beeinflussen. Wir verglei-
chen daher mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulier-
ten Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit (Kinder, Ju-
gendliche, Erwachsene) eines Tarifs separat.
Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung bei den Leistungen, gilt Folgendes: Bei einer Abweichung von über 5%
können wir alle Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheit überprüfen und, soweit erforderlich, ändern. Bei
einer Abweichung von über 10% sind wir zur Prüfung dieser Beiträge und einer erforderlichen Änderung verpflich-
tet. Die gleiche Pflicht haben wir bei einer Abweichung von über 5% bei den Sterbewahrscheinlichkeiten.
In allen Fällen darf die Abweichung jedoch nicht nur vorübergehend sein. Eine Beitragsänderung können wir nur
durchführen, wenn ihr ein unabhängiger Treuhänder zustimmt.
Bei einer Beitragsanpassung können wir auch einen Selbstbehalt anpassen und einen vereinbarten Risikozu-
schlag ändern.
5.2 Wir prüfen bei Änderungen des Beitrags auch den Zuschlag, der für die Beitragsbegrenzung im branchenweit
einheitlichen Basistarif erforderlich ist. Die gleiche Prüfung erfolgt für den Zuschlag, der für die Beitragsgarantie
im branchenweit einheitlichen Standardtarif erforderlich ist. Dabei vergleichen wir diese Zuschläge mit den kalku-
lierten Zuschlägen. Soweit erforderlich, passen wir die Zuschläge dann ebenfalls an.
5.3 Die Änderung und die Gründe für die Anpassung teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des über-
nächsten Monats, der auf diese Mitteilung folgt, wirksam.
6. Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern?
6.1 Die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen können sich dauerhaft – z.B. durch Gesetze – ändern. In diesem
Fall können wir die AVB an die geänderten Verhältnisse anpassen. Ein unabhängiger Treuhänder achtet dann
darauf, dass die Änderung im Interesse der Versicherten erforderlich erscheint und angemessen ist. Die Ände-
rung und die Gründe hierfür teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des übernächsten Monats, der auf
unsere Mitteilung folgt, wirksam.
6.2 Durch höchstrichterliche Entscheidungen oder bestandskräftige Verwaltungsakte der Aufsichts- oder Kartellbe-
hörden können AVB-Regelungen wider Erwarten für unwirksam erklärt werden. In diesen Fällen können wir die
Regelung durch eine neue ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwendig ist. Das
ist auch möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages ohne die neue Regelung für eine der Vertragsparteien
nicht zumutbar wäre. Die neue Regelung muss unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungs-
nehmer angemessen berücksichtigen. Sie wird zwei Wochen, nachdem wir Sie über die Änderung und die hierfür
maßgeblichen Gründe informiert haben, wirksam.
7. Kann die versicherte Person in andere Tarife wechseln?
7.1 Wechsel in eine andere Selbstbehaltsstufe innerhalb der BestMed Eco Tarife BME:
Sie können jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ohne Gesundheitsprüfung innerhalb der BestMed Eco
Tarife BME in eine andere Selbstbehaltsstufe wechseln. Die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung
bleiben erhalten.
7.2 Optionsrechte
Sie haben die Möglichkeit zu erleichterten Bedingungen Ihren Versicherungsschutz zu erhöhen:
Sie können in leistungsstärkere BestMed Tarife wechseln bzw. diesen Tarif um BestMed Aufbaustufen ergänzen.
Voraussetzung ist, dass die Versicherung nach einem BestMed Tarif bis Eintrittsalter 55 Jahre begonnen
hat.
Sie können die Versicherung dann einmalig zu folgenden Terminen erhöhen:
Entweder zu Beginn des 4. Versicherungsjahres
oder zu Beginn des 6. Versicherungsjahres.
Maßgeblich für diese Termine ist der erstmalige Beginn der Versicherung nach einem BestMed Tarif.
Folgende erleichterte Bedingungen gelten für die Erhöhung:
a) Bei einer Erhöhung zu Beginn des 4. Versicherungsjahres verzichten wir auf neue Risikozuschläge.
b) Im Erhöhungsantrag zum 6. Versicherungsjahr muss die versicherte Person Gesundheitsfragen beant-
worten. Wir können dann einen Risikozuschlag verlangen. Diesen dürfen wir aber nur für den hinzu-
kommenden Teil des Versicherungsschutzes (Mehrleistung) berechnen. Wir begrenzen dabei einen
Zuschlag auf maximal 100% des Beitragsanteils, der auf die Mehrleistung entfällt.
c) Die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses können wir nicht verlangen.
d) Für laufende Versicherungsfälle leisten wir ab Änderungstermin nach dem dann geltenden Tarif. Es gibt
keine Wartezeiten.
e) Der vom Änderungstermin an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem dann erreichten Alter der ver-
sicherten Person. Wir berücksichtigen auch erworbene Alterungsrückstellungen.
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 16/22
[Seite 17]
f) Der Antrag muss spätestens einen Monat vor dem gewählten Änderungszeitpunkt bei uns vorliegen.
Für versicherte Personen, die als Kinder in einem BestMed Eco Tarif BME / 1-2 nachversichert wurden, gilt
dieses Optionsrecht sinngemäß unter folgenden Voraussetzungen:
- Mindestens ein Elternteil war am Tage der Geburt des Kindes nach einem BestMed Tarif mit Options-
recht versichert.
- Die Erhöhung der Versicherung des Kindes erfolgt gleichzeitig mit einer Erhöhung der Versicherung für
mindestens ein Elternteil. Maßgeblich ist dabei immer der Beginn der Versicherung des Elternteils, des-
sen Versicherung gleichzeitig erhöht wird. Wählt der Elternteil als Änderungszeitpunkt den Beginn des
6. Versicherungsjahres, gilt Folgendes: Wir können auch für die Versicherung des Kindes einen Risiko-
zuschlag verlangen. Diesen dürfen wir aber ebenfalls nur für die Mehrleistung berechnen. Einen Zu-
schlag begrenzen wir auf maximal 100% des Beitragsanteils, der auf die Mehrleistung entfällt.
Unabhängig von dem vorstehenden Optionsrecht können Sie eine Erhöhung für die versicherte Person auch
nach Geburt bzw. Adoption ihres unterhaltspflichtigen Kindes beantragen. Maßgeblich sind die Bestimmun-
gen nach Nr. 7.2 d) – f). Die Erhöhung erfolgt dann ohne Risikoprüfung zum 1. Januar des Jahres, der auf
den Antrag folgt. Letztmalig kann die Erhöhung zum 1. Januar des Jahres erfolgen, in dem das Kind 4 Jahre
alt wird.
Diese Option gilt erneut, wenn weitere unterhaltspflichtige Kinder geboren werden.
7.3 Wechsel in andere DKV-Tarife:
Sie haben das Recht, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu verlangen.
Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die im angestrebten Tarif beschriebene Versicherungsfähigkeit
erfüllt. Dabei rechnen wir die bis zum Wechsel erworbenen Rechte an.
Soweit der Versicherungsschutz in dem neuen Tarif höher oder umfassender ist, können wir einen Leistungsaus-
schluss oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Letzteren können Sie abwenden, indem Sie für die
Mehrleistungen einen Leistungsausschluss mit uns vereinbaren. Wenn der neue Tarif Wartezeiten vorsieht, gel-
ten diese für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Der Wechsel in einen Tarif, bei dem die
Beiträge geschlechtsabhängig kalkuliert werden, ist ausgeschlossen. Der Wechsel in den branchenweit einheitli-
chen Notlagentarif ist ebenfalls ausgeschlossen.
7.4 Wechsel in den Standard- bzw. Basistarif:
Sie können für versicherte Personen die Umwandlung der Versicherung in einen gesetzlich vorgeschriebenen
Grundschutz verlangen. Branchenweit einheitlich bieten wir hierfür den Standardtarif sowie den Basistarif an.
Beide Tarife haben einen gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag. Der Versicherungsschutz ist vergleichbar mit
demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Umwandlung ist nur für Personen möglich, für die eine
private Krankheitskostenvollversicherung besteht. Die Umwandlung in den Standardtarif ist nur möglich, wenn
eine solche Versicherung vor dem 1.1.2009 begonnen hat.
Die genauen Voraussetzungen für eine Umwandlung in diese Tarife ergeben sich aus dem Gesetz. Bei Interesse
können Sie uns unter der gebührenfreien Rufnummer 0800/3746 076 anrufen. Wir informieren Sie gern und sen-
den Ihnen auf Wunsch entsprechende Informationen zu.
8. Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?
8.1 Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und verlängert sich danach
jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein
genannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungs-
jahre stimmen mit dem Kalenderjahr überein.
8.2 Sie können den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der
ersten zwei Versicherungsjahre, kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Ihre Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
beschränken.
8.3 Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die hiervon betroffenen Personen kündigen. Das
gleiche Recht haben Sie, wenn sich die Leistungen vermindern. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder
E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung bzw. der Leistungsverminderung
wirksam.
Folgende Fristen sind zu beachten: Erhöhen sich die Beiträge wegen Vollendung des 14. bzw. 19. Lebensjahres
(vgl. Teil 2 Nr. 3.1), müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung kündigen. Erhöhen wir die
Beiträge aufgrund einer Beitragsanpassung (vgl. Teil 2 Nr. 5.1), müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach
Mitteilung über die Erhöhung kündigen. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungen wegen einer Änderung der AVB
vermindern (vgl. Teil 2 Nr. 5.1).
8.4 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, gilt
Folgendes: Sie können innerhalb von drei Monaten die Versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungs-
pflicht kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Den Eintritt der Versiche-
rungspflicht müssen Sie uns nachweisen, die Frist hierzu beträgt zwei Monate. Andernfalls ist Ihre Kündigung
unwirksam. Die Frist beginnt erst, wenn wir Sie zum Nachweis aufgefordert haben. Die Kündigung ist trotz Ver-
säumung der Frist wirksam, wenn Sie dies nicht zu vertreten haben. Später können Sie die Versicherung zum
Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht der Beitrag
in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche
Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge.
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 17/22
[Seite 18]
8.5 Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus
einem wichtigen Grund kündigen.
8.6 Jede Kündigung des Tarifs BME von Ihnen setzt voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen
Unternehmen eine neue Versicherung abgeschlossen wird. Diese muss den Anforderungen an die gesetzliche
Pflicht zur Versicherung genügen und nahtlos an die bisherige Versicherung anknüpfen. Nur wenn Sie dies in-
nerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, wird Ihre Kündigung wirksam. Die Kün-
digung für einzelne versicherte Personen ist außerdem nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass diese von der
Kündigung erfahren haben. Liegt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündigung ausgesprochen haben, mehr als zwei
Monate nach Ihrer Kündigungserklärung, müssen Sie den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen.
8.7 Bei Kündigung des Tarifs BME und gleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung bei einem anderen Un-
ternehmen gilt Folgendes: Sie können verlangen, dass wir die Alterungsrückstellung der versicherten Person in
Höhe des aufgebauten Übertragungswertes auf das andere Unternehmen übertragen. Der Übertragungswert be-
zieht sich auf den Teil der Versicherung, dessen Leistungen dem branchenweit einheitlichen Basistarif entspre-
chen. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die neue Versicherung eine substitutive Krankenversicherung
ist. Eine solche liegt vor, wenn sie den gesetzlich vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise
ersetzen kann.
Bei Beitragsrückständen können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbe-
halten.
8.8 Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. des Euro-
päischen Wirtschaftsraums endet die Versicherung.
8.9 Der Versicherungsvertrag endet bei Ihrem Tod. Stirbt eine versicherte Person, endet deren Versicherung.
8.10 Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise durch Ihre Kündigung, können die versicherten Personen
ihre Versicherung fortführen. Die Erklärung zur Fortführung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beendi-
gung erfolgen. Das gleiche Recht haben die versicherten Personen, wenn der Versicherungsvertrag durch Ihren
Tod endet.
Sie bzw. die versicherte Person können darüber hinaus verlangen, dass wir eine gekündigte Versicherung im
Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verlegung des ge-
wöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland.
Eine Anwartschaftsversicherung erhält die erworbenen Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz. Sie hat
daher geringere Beiträge.
9. An wen können Sie sich bei Beschwerden bzw. für eine außergerichtliche Streitbeilegung wenden?
Wir nehmen am Verfahren des Ombudsmanns für die Private Kranken- und Pflegeversicherung teil. Den Om-
budsmann erreichen Sie wie folgt:
Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-om-
budsmann.de.
Der Ombudsmann ist der außergerichtliche Streitschlichter für die Private Kranken- und Pflegeversicherung. Er
nimmt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und ihren Versicherungsunternehmen neutral und
unabhängig Stellung. Seine Entscheidungen sind für beide Seiten nicht bindend.
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) - Sektor Versicherungsaufsicht. Die Adresse lautet:
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de
Auch an die BaFin können Sie Beschwerden richten.
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu
wenden, steht Ihnen der Rechtsweg offen.
10. Welche Gerichte sind zuständig?
Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Klagen gegen uns ist
das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu-
ständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen ständigen
Wohnsitz, können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen.
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitz
in Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Kla-
geerhebung nicht bekannt ist.
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 18/22
[Seite 19]
Anhang
I. Gezielte ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über Inhalt und Umfang der gesetzlich eingeführten Vorsorgeprogramme.
Maßgeblich für den Leistungsanspruch sind die jeweiligen gesetzlichen Richtlinien.
1. Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen
sowie der Zuckerkrankheit (Gesundheitsuntersuchung)
Anspruchsberechtigung
Männer und Frauen zwischen dem vollendeten 18. und 35. Lebensjahr, einmalig
Inhalt
Anamnese (Vorgeschichte) mit Impfstatus
Erhebung Ganzkörper-Status
Laboruntersuchungen
- Blut: Lipidprofil (Gesamtcholesterin, LDL- und HDL-Cholesterin, Triglyceride), Glukose (nur bei einem
entsprechenden Risikoprofil, z.B. Übergewicht, Bluthochdruck oder familiären Vorerkrankungen)
Beratung und ggf. Präventionsempfehlung
Anspruchsberechtigung
Männer und Frauen ab dem vollendeten 35. Lebensjahr, einmal innerhalb von 3 Jahren
Inhalt
Anamnese (Vorgeschichte) mit Impfstatus
Erhebung Ganzkörper-Status
Laboruntersuchungen
- Blut: Lipidprofil (Gesamtcholesterin, LDL- und HDL-Cholesterin, Triglyceride), Glukose
- Urin: Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten, Nitrit (Urin-Teststreifen)
Beratung und ggf. Präventionsempfehlung
2. Untersuchung zur Früherkennung auf Aneurysmen der Bauchaorta
Anspruchsberechtigung
Männer ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, einmalig
Inhalt
Beratung und Ultraschalluntersuchung
3. Untersuchung zur Früherkennung auf eine Chlamydia-trachomatis-Infektion
(wegen unerkannter Entzündungen mit der Gefahr von Unfruchtbarkeit)
Anspruchsberechtigung
Frauen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, einmal jährlich
Inhalt
Beratung und Laboruntersuchung
4. Untersuchung zur Früherkennung auf eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion
Anspruchsberechtigung
Männer und Frauen ab dem vollendeten 35. Lebensjahr, einmalig
Inhalt
Beratung und Laboruntersuchung
5. Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen
Anspruchsberechtigung
Männer ab dem vollendeten 45. Lebensjahr, einmal jährlich
(Ausnahmen: Darmkrebsfrüherkennung, Hautkrebs-Screening)
Inhalt
gezielte Anamnese
Inspektion und Palpation (Abtasten) der äußeren Geschlechtsorgane einschließlich der entsprechenden
Hautareale
Abtasten der Prostata
Abtasten der regionären Lymphknoten
Tastuntersuchung des Enddarms (ab dem vollendeten 50. Lebensjahr)
Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 19/22
[Seite 20]
Anspruchsberechtigung
Frauen, einmal jährlich
(Ausnahmen: Darmkrebsfrüherkennung, Hautkrebs-Screening)
Inhalt
zwischen dem vollendeten 20. und 35. Lebensjahr
gezielte Anamnese
Spiegeleinstellung der Portio
Inspektion der genitalen Hautregion
bimanuelle gynäkologische Untersuchung
Entnahme von Untersuchungsmaterial vom Gebärmutterhals (zytologischer Abstrich, auch bekannt als
Pap–Abstrich) für eine zytologische Untersuchung
Abtasten der Brustdrüsen und der umgebenden Lymphknoten zur Früherkennung von Brustkrebs ein-
schließlich Anleitung zur Selbstuntersuchung der Brust und Inspektion der entsprechenden Hautregion (ab
dem vollendeten 30. Lebensjahr)
Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung
Bei unklarem/auffälligem zytologischem Befund ggf. weitere Abklärung
ab dem vollendeten 35. Lebensjahr
gezielte Anamnese
Spiegeleinstellung der Portio
Inspektion der genitalen Hautregion
bimanuelle gynäkologische Untersuchung
Kombinationsuntersuchung aus zytologischem Abstrich vom Gebärmutterhals und einem HPV-Test (Test
auf genitale Infektionen mit Humanen Papillomviren) alle 3 Jahre
Abtasten der Brustdrüsen und der umgebenden Lymphknoten zur Früherkennung von Brustkrebs ein-
schließlich Anleitung zur Selbstuntersuchung der Brust und Inspektion der entsprechenden Hautregion
Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung
Bei unklarem/auffälligem zytologischem Befund ggf. weitere Abklärung
zusätzlich ab dem vollendeten 50. Lebensjahr
Tastuntersuchung des Enddarms
Mammographie-Screening (Röntgenuntersuchung der Brust) bis zum vollendeten 70. Lebensjahr, alle
2 Jahre
Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung
Bei unklarem/auffälligem Befund ggf. weitere Abklärung
Darmkrebsfrüherkennung
Männer, Anspruchsberechtigung und Inhalt
ab dem vollendeten 50. Lebensjahr
Aufklärung über Ziel und Zweck des Programms zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms, einmalig
Koloskopie (Gesamtspiegelung des Dickdarms bis zum Übergang des Dünndarms per Rektum), zweimal
im Abstand von mindestens 10 Jahren, nebst
- Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung,
- bei Diagnose einer Darmkrebserkrankung Veranlassung der Überleitung in die Therapie
oder
Test auf okkultes (verborgenes) Blut im Stuhl,
zwischen dem vollendeten 50. und 55. Lebensjahr einmal jährlich, danach alle 2 Jahre, nebst
- ggf. Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung,
- bei unklarem/auffälligem Befund ggf. weitere Abklärung
Frauen, Anspruchsberechtigung und Inhalt
ab dem vollendeten 50. Lebensjahr
Aufklärung über Ziel und Zweck des Programms zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms, einmalig
zwischen dem vollendeten 50. und 55. Lebensjahr
Test auf okkultes (verborgenes) Blut im Stuhl, einmal jährlich, nebst
- ggf. Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung,
- bei unklarem/auffälligem Befund ggf. weitere Abklärung
ab dem vollendeten 55. Lebensjahr
Koloskopie (Gesamtspiegelung des Dickdarms bis zum Übergang des Dünndarms per Rektum), zweimal
im Abstand von mindestens 10 Jahren, nebst
- Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung,
- bei Diagnose einer Darmkrebserkrankung Veranlassung der Überleitung in die Therapie
oder
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 20/22
[Seite 21]
Test auf okkultes (verborgenes) Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, nebst
- ggf. Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung,
- bei unklarem/auffälligem Befund ggf. weitere Abklärung
Hautkrebs-Screening
Anspruchsberechtigung
Männer und Frauen ab dem vollendeten 35. Lebensjahr, alle 2 Jahre
Inhalt
gezielte Anamnese
visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertri-
gines (feuchte Hautbereiche)
Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung
Dokumentation
Bei unklarem/auffälligem Befund ggf. weitere Abklärung durch einen Facharzt und histopathologische Un-
tersuchung
6. Untersuchungen während und nach der Schwangerschaft
Anspruchsberechtigung und Inhalt
Beratungen während der Schwangerschaft und bei Wöchnerinnen
Schwangeren-Erstuntersuchung
Schwangeren-Folgeuntersuchungen alle 4 Wochen, in den letzten beiden Schwangerschaftsmonaten alle
2 Wochen
Serologische Untersuchungen – jeweils ab 6. Schwangerschaftsmonat alle 4 Wochen, in den letzten beiden
Schwangerschaftsmonaten alle 2 Wochen
Ultraschall-Screening – jeweils einmal in der 9. – 12. Schwangerschaftswoche (SSW), 19. – 22. SSW und
29. – 32. SSW
Chlamydien-Screening nach Bedarf
Zuckerbelastungstest – jeweils einmal in der 25. – 28. SSW, maximal dreimal
Untersuchungen nach der Geburt – einmal unmittelbar nach der Entbindung, einmal in der ersten Woche
nach der Entbindung sowie einmal 6 bis 8 Wochen nach der Entbindung
7. Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen
Anspruchsberechtigung und Inhalt
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten entsprechend der Früherkennungsrichtlinien. Sie beinhal-
ten u.a. die Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße, Untersuchung von Nervensystem, Sinnes-
organen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen sowie die entwicklungsorientierte ärzt-
liche Aufklärung und ggf. eine Beratung der Bezugsperson.
U1: Neugeborenen-Erstuntersuchung unmittelbar nach Geburt
Erweitertes Neugeborenen-Screening: 2. – 3. Lebenstag
Neugeborenen-Hörscreening: bis zum 3. Lebenstag
U2: 3. – 14. Lebenstag
U3: 3. – 8. Lebenswoche
U4: 2. – 4 1/2. Lebensmonat
U5: 5. – 8. Lebensmonat
U6: 9. – 14. Lebensmonat
U7: 20. – 27. Lebensmonat
U7a: 33. – 38. Lebensmonat
U8: 43. – 50. Lebensmonat
U9: 58. – 66. Lebensmonat
J1: 13. – 15. Lebensjahr
II. Gezielte Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung
des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes
GOZ-Nr. 0010
III. Zahnärztliche Prophylaxeleistungen einschließlich PZR
Prophylaktische Leistungen
Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung
Kontrolle des Übungserfolges und weitere Unterweisung
Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und –behandlung, mit
Lack oder Gel
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 21/22
[Seite 22]
Lokale Anwendungen von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer
individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger
GOZ-Nrn. 1000, 1010, 1020, 1030 (ggf. GOZ-Nr. 5170 und die Material-/Laborkosten der Medikamenten-
schiene)
Professionelle Zahnreinigung (PZR)
Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen ein-
schließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete
Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.
GOZ-Nr. 1040
50063822 B 504 (7.26) BDK30052 22/22
[Seite 23]
DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Heilmittelverzeichnis1 der
BestMed Eco Tarife BME / 1-2,
BestMed Komfort Tarife BMK / 0-3, des
BestMed Uni Tarifs BMUNI sowie der
BestMed Kombitarife zur GKV BMG / 0-3,
BestMed Komfort Tarife BM4 / 0-3,
BestMed Premium Tarife BM5 / 0-3,
KombiMed Ambulant Privat Tarife KAMP / 0-3.
Leistung erstattungsfähiger
Höchstbetrag EUR
I. Bereich Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung, als Einzelinhalation 14,00
II. Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
2 Physiotherapeutische Befundung und Berichte
a) Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans,
einmal je Behandlungsfall 19,00
b) Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 76,10
c) Physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung 41,20
d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung 30,90
3 Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten 33,40
4 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta,
Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten 52,90
5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta)
bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten 66,10
6 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 bis 30 Minuten, je Teilnehmer 15,00
7 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen),
Richtwert: 20 bis 30 Minuten, je Teilnehmer 18,70
8 Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchial-
erkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 99,90
9 Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten 38,10
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten 27,20
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten 18,00
10 Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten 40,10
11 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 15 bis 20 Minuten 23,00
12 Bewegungsübungen
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 15,50
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 10 bis 20 Minuten 9,60
13 Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 37,00
1 Grundlage sind die vom Bundesminister des Innern festgesetzten beihilfefähigen Höchstbeträge.
Änderungen sind vorbehalten (siehe Teil 2 Nr. 6 AVB BME bzw. BMK, Teil 2 Nr. 7 AVB BMUNI bzw. BMG, § 20 AVB BM3-5 und Teil
2 Nr. 7 AVB KAMP).
50063913 B 500/1 (12.25) BDK01541 1/5
[Seite 24]
Leistung erstattungsfähiger
Höchstbetrag EUR
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen
Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 27,10
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen
Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 18,30
14 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag 132,60
15 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele
Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf
maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr 62,70
16 Traktionsbehandlung mit Gerät (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät,
Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 10,20
III. Bereich Massagen
17 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten-
und Colonmassage, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 24,30
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 20 bis 30 Minuten 29,30
18 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 40,40
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 60,70
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 80,80
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige
Polster- und Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden)
sind daneben erstattungsfähig 25,80
19 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten 38,00
IV. Bereich Palliativversorgung
20 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten 75,90
V. Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
21 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten 15,70
22 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Fango-Paraffin,
Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 18,20
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
Peloid
aa) Teilpackung 41,70
bb) Großpackung 55,00
23 Kaltpackung (Teilpackung)
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm,
Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 23,40
24 An- oder absteigendes Teilbad (z.B. nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen
Nachruhe 18,70
25 Wechsel-Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,00
26 Medizinisches Bad mit Zusatz
a) Hand- oder Fußbad 10,20
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 20,30
c) bei mehreren Zusätzen, je weiterer Zusatz 4,80
27 Gashaltiges Bad
a) gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen
Nachruhe 31,20
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 34,20
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 31,90
VI. Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
28 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte
in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung,
Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder
Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten 14,90
29 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,70
30 Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 16,50
50063913 B 500/1 (12.25) BDK01541 2/5
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Leistung erstattungsfähiger
Höchstbetrag EUR
VII. Bereich Elektrotherapie
31 Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken
und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 9,60
32 Elektrostimulation bei Lähmungen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten 21,10
33 Iontophorese 9,50
34 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten 17,20
35 Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad) auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen
Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 33,40
VIII. Bereich Lichttherapie
a) Behandlung mit Ultraviolettlicht
aa) als Einzelbehandlung 5,00
bb) in einer Gruppe, je Teilnehmer 4,00
b) Reizbehandlung mit Ultraviolettlicht
aa) eines umschriebenen Hautbezirkes 5,00
bb) mehrerer umschriebener Hautbezirke 7,60
c) Quarzlampendruckbestrahlung
aa) eines Feldes 9,00
bb) mehrerer Felder 12,70
IX. Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Logopädie)
36 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines
Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder
des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine
erneute Erstdiagnostik erstattungsfähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu
zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfs-
diagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalles
erstattungsfähig, Richtwert: 60 Minuten 134,90
36.1 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik,
je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine
Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfs-
diagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls erstattungsfähig, Richtwert: 30 Minuten 67,60
36.2 Bericht an die verordnende Person 7,60
36.3 Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person 134,90
37 Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
a) Richtwert: 30 Minuten 60,10
b) Richtwert: 45 Minuten 82,50
c) Richtwert: 60 Minuten 105,00
38 Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen
je Teilnehmer
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten 74,20
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten 39,80
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten 134,90
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten 67,60
X. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
39 Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,
einmal je Behandlungsfall 44,20
40 Einzelbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 45 Minuten 52,80
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 60 Minuten 70,40
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 75 Minuten 88,00
41 Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen
eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten 140,80
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 120 Minuten 182,60
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten 152,40
42 Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten 42,30
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten 56,30
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmer, Richtwert: 75 Minuten 70,40
50063913 B 500/1 (12.25) BDK01541 3/5
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Leistung erstattungsfähiger
Höchstbetrag EUR
43 Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten 18,50
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten 24,70
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmer, Richtwert: 105 Minuten 43,10
44 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 52,80
45 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und
soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld,
einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 120 Minuten 152,40
46 Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen,
je Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten 42,30
47 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten 24,70
XI. Bereich Podologie
48 Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten 34,20
49 Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten 49,20
50 Podologische Befundung, je Behandlung 3,40
51 Erst- und Eingangsbefundung
a) Erstbefundung (klein), Richtwert: 20 Minuten 27,20
b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr, Richtwert: 45 Minuten 54,50
c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer, Richtwert: 20 Minuten 21,90
52 Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 16,40
53 Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange,
z.B. nach Ross Fraser 96,40
54 Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange,
z.B. nach Ross Fraser 52,80
55 Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange,
z.B. nach Ross Fraser 48,30
56 Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen
Nagelkorrekturspange 92,00
57 Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder
Metall-Nagelkorrekturspange 52,60
58 Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit 16,80
59 Behandlungsabschluss ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange 25,20
60 Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal 25,60
Werden auf demselben Weg mehrere Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig
je Patient erstattungsfähig.
61 Besuch eines Patienten oder mehrerer Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft,
einschließlich der Fahrtkosten, je Patient pauschal 16,70
XII. Bereich Ernährungstherapie
62 Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 30 Minuten 38,70
63 Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 60 Minuten 77,40
64 Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender
individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten 63,40
65 Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei 63,40
66 Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten 38,70
67 Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten 77,40
68 Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten 77,40
69 Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten 27,10
70 Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten 54,20
50063913 B 500/1 (12.25) BDK01541 4/5
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Leistung erstattungsfähiger
Höchstbetrag EUR
XIII. Bereich Osteopathie
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet ist.
Sonstiges
Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die verordnende Person 1,40
Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung 91,38
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaß-
nahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nach-
bereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
50063913 B 500/1 (12.25) BDK01541 5/5
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DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
Serviceleistungen der
BestMed Eco Tarife BME / 1-2
Sehr geehrter Versicherungsnehmer,
diese AVB gelten nur in Verbindung mit den AVB für die BestMed Eco Tarife BME / 1-2 (Druckstück B 504).
Sie sind Bestandteil unseres gemeinsamen Vertragsverhältnisses.
Unsere Serviceleistungen für Sie kurz im Überblick:
1. Gesundheitstelefon – unter der gebührenfreien Rufnummer 0800/3746 444
2. 24-Stunden-Notruf-Service – unter der Rufnummer +49 221/578 94005
(Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen Netzbetreibers
bzw. Mobilfunkanbieters)
1. Gesundheitstelefon
Sie wünschen medizinische Informationen und Beratungen zur Heilbehandlung?
Über unser Gesundheitstelefon erhalten Sie und die versicherten Personen umfangreiche Serviceleistungen.
Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Rufnummer
0800/3746 444.
Das Leistungspaket unseres Gesundheitstelefons:
Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu
· allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten und Arzneimitteln,
· Diagnose- und Behandlungsmethoden,
· Heil- und Hilfsmitteln,
· Vorsorgeprogrammen (einschließlich Erinnerungsservice) und Schutzimpfungen,
· zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen,
· geplanten Krankenhausaufenthalten (auch zu unseren Kooperationspartnern).
Wir nennen Ihnen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken.
Wir senden Ihnen Behandlungsleitlinien und Informationsmaterial für bestimmte Erkrankungen.
Außerdem bieten wir Ihnen
· Terminvereinbarungen mit Behandlern,
· die Vermittlung von Operationsplätzen und -terminen,
· zur Klärung schwieriger medizinischer Fragen
- die Einschaltung von Spezialisten
- die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung,
· eine individuelle "Patientenbegleitung" durch die Organisation einer optimalen medizinischen Fallsteuerung
(auch über Ärztenetzwerke).
50063825 B 505 (1.15) BDK30080 1/2
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2. 24-Stunden-Notruf-Service
2.1 Bei Auslandsreisen steht Ihnen und allen versicherten Personen der 24-Stunden-Notruf-Service unter der Ruf-
nummer
+49 221/578 94005
(Kosten gemäß Tarif des jeweiligen inländischen bzw. ausländischen Netzbetreibers bzw. Mobilfunkanbieters)
mit folgenden Leistungen zur Verfügung:
Der 24-Stunden-Notruf-Service
· vermittelt und nennt Ihnen Ärzte, Dolmetscher und Krankenhäuser,
· vermittelt eine ärztliche Betreuung und übernimmt die Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt,
· benachrichtigt die Angehörigen der versicherten Person,
· organisiert für die versicherte Person
- Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen,
- Transporte bzw. die Verlegung zum nächsterreichbaren Arzt/Krankenhaus,
- den Rücktransport aus dem Ausland, unter bestimmten Voraussetzungen auch von mitgereisten ge-
sunden Kindern,
- den Transport von Blutkonserven und Arzneimitteln ins Ausland,
· organisiert die Reise und Unterbringung einer der versicherten Person nahestehenden Person (z.B. Fami-
lienangehörige, Lebenspartner) von deren Wohnort zum Krankenhaus und zurück. Voraussetzung ist, dass
der Krankenhausaufenthalt der versicherten Person im Ausland länger als 10 Tage dauert.
· organisiert die Betreuung mitgereister Kinder unter 16 Jahren vor Ort durch einen Kinderdienst. Die Betreu-
ung wird für die Dauer der stationären Heilbehandlung einer versicherten Person organisiert. Voraussetzung
ist, dass aufgrund eines medizinischen Notfalls eine stationäre Heilbehandlung der Eltern im Ausland (nicht
Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes) notwendig ist. Dies gilt entsprechend, wenn ein stationärer Kranken-
hausaufenthalt eines ohne Partner reisenden Elternteils erforderlich ist.
· organisiert eine Beisetzung im Ausland bzw. Überführung an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.
50063825 B 505 (1.15) BDK30080 2/2