Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen BestMed Tarifsystem, Teil I (B 194)
[Seite 1]
DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
Teil I (Bedingungsteil)
für das
BestMed Tarifsystem:
BestMed Tarife BM1-3,
BestMed Komfort Tarife BM4 / 0-3 und
BestMed Premium Tarife BM5 / 0-3.
KRANKHEITSKOSTENVOLLVERSICHERUNG
Sehr geehrter Versicherungsnehmer,
mit der Wahl eines Tarifs aus dem BestMed Tarifsystem – vom zweckmäßigen Basis-Schutz-Niveau bis hin zum hervor-
ragenden Premium-Schutz-Niveau – haben Sie sich für den Ihren persönlichen Bedürfnissen entsprechenden Versiche-
rungsschutz entschieden.
Im Folgenden erhalten Sie die Ihrem gewählten Versicherungsschutz zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen (AVB) für das BestMed Tarifsystem.
Die AVB bestehen aus diesem Bedingungsteil (Teil I) und
in gesonderten
Druckstücken: den jeweiligen Tarifen (Teil II)
sowie den Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung
Ihre DKV Deutsche Krankenversicherung AG
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 1/15
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines zu unseren Leistungen
§1 Woraus ergibt sich der Versicherungsschutz? 3
§2 Was ist Gegenstand des Versicherungsschutzes? 3
§3 Was ist der Versicherungsfall? 3
§4 Ab wann können die Leistungen in Anspruch genommen werden? 3
§5 Gibt es Wartezeiten? 4
§6 Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland? 4
1. Ist der Versicherungsschutz bei Aufenthalten im Ausland begrenzt? 4
2. Welche Besonderheiten gelten bei Aufenthalten im europäischen Ausland? 4
3. Welche Besonderheiten gelten bei Aufenthalten im außereuropäischen Ausland? 4
§7 Wann haben Sie einen Anspruch auf eine erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung? 4
§8 Welche Modalitäten gelten für die Auszahlung von Versicherungsleistungen? 4
§9 Erhalten Sie für eine beabsichtigte Heilbehandlung Auskunft über den Umfang Ihres Versicherungs-
schutzes? 5
§ 10 Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen? 5
§ 11 Kann der Anspruch auf Versicherungsleistungen auf Dritte übertragen werden? 5
§ 12 Wann endet der Versicherungsschutz? 5
Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer
§ 13 Welche Modalitäten gelten für die Beitragszahlung? 6
1. Wie wird der zu zahlende Beitrag ermittelt und wann wird er fällig? 6
2. Gibt es Besonderheiten, wenn die Versicherung nicht am Ersten eines Monats beginnt? 6
3. Was passiert, wenn der Beitrag / die Beitragsrate nicht pünktlich gezahlt wird? 6
4. Besonderheiten, wenn eine der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskosten-
versicherung verspätet beantragt wird. 7
§ 14 Wie werden die Beiträge berechnet? 7
§ 15 Welche Obliegenheiten sind zu beachten? 7
§ 16 Welche Konsequenzen können sich bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben? 7
§ 17 Welche Obliegenheiten bestehen bei Ansprüchen gegen Dritte; welche Konsequenzen können
sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergeben? 7
§ 18 Unter welchen Voraussetzungen können Sie aufrechnen? 8
Änderungen des Versicherungsvertrages
§ 19 Kann sich nach Abschluss des Vertrages der Beitrag, ein Selbstbehalt oder ein vereinbarter
Risikozuschlag ändern? 8
§ 20 Können sich die AVB nach Abschluss des Vertrages noch ändern? 8
§ 21 Unter welchen Voraussetzungen kann in andere Tarife gewechselt werden? 8
1. Wechsel in andere DKV-Tarife 8
2. Optionsrecht – Erleichterter Wechsel innerhalb des BestMed Tarifsystems 9
3. Sonderregelungen für die Selbstbehalte (SB) bei Umwandlung 9
4. Wechsel in den Standardtarif 10
5. Wechsel in den Basistarif 10
Ende der Versicherung
§ 22 Wie lange ist die Laufzeit des Versicherungsvertrages und welche Beendigungsmöglichkeiten gibt es? 10
§ 23 Welche weiteren Beendigungsgründe gibt es? 11
Sonstige Bestimmungen
§ 24 In welcher Form sind Willenserklärungen und Anzeigen an uns zu richten? 11
§ 25 Wo ist der Gerichtsstand? 11
Anhang
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 2/15
[Seite 3]
Allgemeines zu unseren Leistungen
§1 Woraus ergibt sich der Versicherungsschutz?
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, etwaigen späteren schriftli-
chen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das BestMed Tarifsystem (Teil I Bedin-
gungsteil, Teil II Tarif und den Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung) sowie den ge-
setzlichen Vorschriften.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
§2 Was ist Gegenstand des Versicherungsschutzes?
Wir bieten Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Sofern
vereinbart, erbringen wir damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungs-
fall erbringen wir in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst
vereinbarte Leistungen.
§3 Was ist der Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder
Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund
Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge aus-
gedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer
Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung,
b) die Kinderwunschbehandlung (künstliche Befruchtung/Insemination), soweit hierfür tariflich Leistungen verein-
bart sind,
c) der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt,
d) eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation,
e) gezielte Vorsorgeuntersuchungen (ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach ge-
setzlich eingeführten Programmen),
f) weitere gezielte Vorsorgeuntersuchungen und Prophylaxeleistungen, soweit hierfür tariflich Leistungen ver-
einbart sind,
g) die Versorgung in einem stationären Hospiz,
h) Tod, soweit hierfür tariflich Leistungen vereinbart sind.
§4 Ab wann können die Leistungen in Anspruch genommen werden?
1. Die Versicherung beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbe-
ginn). Ab diesem Zeitpunkt werden die Beiträge berechnet (s. § 13).
2. Der tatsächliche Versicherungsschutz setzt mit dem technischen Versicherungsbeginn ein, jedoch nicht vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrages (formeller Versicherungsbeginn) insbesondere Zugang des Versicherungs-
scheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung durch Sie oder uns. Der in Satz 1 beschriebene Beginn des
Versicherungsschutzes wird auch als materieller Versicherungsbeginn bezeichnet.
3. Für Versicherungsfälle, die vor dem materiellen Versicherungsbeginn eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach
Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungs-
pflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor den technischen Versicherungsbeginn fällt. Bei Vertragsänderungen
gelten die Sätze 1 und 2 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
4. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung
der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil bei uns versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung
spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht hö-
her oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. Ist ein Elternteil nach einem BestMed Komfort
Tarif versichert, kann für das Neugeborene jede Selbstbehalt-Variante innerhalb von BestMed Komfort gewählt
werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Elternteil nach einem BestMed Premium Tarif versichert ist.
Neugeborene können nur in Tarife aufgenommen werden, die für den Neuzugang geöffnet sind.
5. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig
ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitrags-
höhe zulässig.
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 3/15
[Seite 4]
§5 Gibt es Wartezeiten?
Es sind keine Wartezeiten vorgesehen.
§6 Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland?
1. Ist der Versicherungsschutz bei Aufenthalten im Ausland begrenzt?
Bei Aufenthalten im Ausland besteht Versicherungsschutz gemäß den Regelungen der Absätze 2 und 3. Wir sind
jedoch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt und Behandlung in Deutsch-
land zu erbringen hätten, es sein denn, Sie haben einen BestMed Komfort Tarif oder BestMed Premium Tarif ver-
einbart.
2. Welche Besonderheiten gelten bei Aufenthalten im europäischen Ausland?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa.
Dies gilt sowohl bei vorübergehenden Aufenthalten als auch bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes
innerhalb Europas. Sie können aber auch verlangen, dass die betreffende Krankheitskostenversicherung im
Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortgesetzt wird. Eine solche Versicherung erhält die erworbenen
Rechte, bietet aber keinen Versicherungsschutz und hat dementsprechend geringere Beiträge.
3. Welche Besonderheiten gelten bei Aufenthalten im außereuropäischen Ausland?
Bei vorübergehenden Aufenthalten im außereuropäischen Ausland bleibt der Versicherungsschutz für einen Mo-
nat ab Beginn des Auslandsaufenthaltes bestehen. Muss der Aufenthalt wegen medizinisch notwendiger Heilbe-
handlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte
Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei
Monate, es sein denn, Sie haben die BestMed Komfort Tarife oder BestMed Premium Tarife vereinbart.
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins außereuropäische Ausland, endet insoweit das Versicherungs-
verhältnis in Bezug auf die betreffende versicherte Person, es sei denn, Sie haben einen BestMed Komfort Tarif
oder BestMed Premium Tarif vereinbart. Sie können jedoch verlangen, dass die Krankheitskostenversicherung im
Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortgesetzt wird (s. Abs. 2 Satz 4).
§7 Wann haben Sie einen Anspruch auf eine erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung?
1. Von dem satzungsgemäß ermittelten Überschuss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) aus der nach Art der
Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
mindestens 80% einer Rückstellung zugeführt, die ausschließlich zugunsten der Versicherungsnehmer verwendet
wird, unter anderem für Zwecke der Beitragsrückerstattung (Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrücker-
stattung). Dies kann geschehen durch Auszahlung oder Gutschrift von Beitragsteilen, Leistungserhöhung (soweit
tariflich vorgesehen auch als AktivPrämie), Beitragssenkung oder Verwendung als Einmalbeitrag zur Abwendung
oder Milderung von Beitragserhöhungen.
Wir entscheiden jährlich mit Zustimmung des für uns zuständigen unabhängigen Treuhänders über die Art und
den Zeitpunkt der Verwendung der Rückstellung sowie darüber, welche Tarife in welcher Höhe an der Beitrags-
rückerstattung teilnehmen.
2. Abweichend von Absatz 1 dürfen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der versicherten Person in
Ausnahmefällen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Beträge zur Abwendung eines drohenden Not-
standes (z.B. Verlustabdeckung) entnommen werden.
3. Wird für den vereinbarten Tarif eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorgesehen, besteht ein
Anspruch für jede versicherte Person, wenn aus ihrer Versicherung für das Geschäftsjahr keine Versicherungs-
leistungen für ambulante und/oder zahnärztliche Heilbehandlung erbracht worden sind (ausgenommen sind tarif-
liche Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und ggf. tariflich vorgesehene professionelle
Zahnreinigungen (PZR) unter den Voraussetzungen, dass sie in der Rechnung als eigenständige Leistungen
ausgewiesen sind und sie nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung durchgeführt worden sind).
Die weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung oder Beitragssenkung sowie Gutschrift von Beitragsteilen bzw.
für eine Leistungserhöhung werden von uns festgelegt.
§8 Welche Modalitäten gelten für die Auszahlung von Versicherungsleistungen?
1. Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten Nachweise erbracht sind; die Nachweise
werden unser Eigentum.
2. Kostenbelege sind in Urschrift einzureichen. Wir können den Nachweis vorheriger Bezahlung verlangen. Besteht
anderweitig ein Leistungsanspruch für denselben Versicherungsfall und wird dieser zuerst geltend gemacht, so
genügen als Nachweis die mit den Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften.
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 4/15
[Seite 5]
3. Rechnungen müssen enthalten:
¡ den Namen der behandelten Person,
¡ die Behandlungszeit,
¡ die einzelnen Leistungen und
¡ die Krankheitsbezeichnungen.
Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel sind zusammen mit der Verordnung einzureichen, Rezepte empfehlen wir
zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung vorzulegen. Beim Folgebezug einer Brille genügt die Angabe
des Brechkraftwertes (Dioptrien) in der Optikerrechnung.
4. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit unserer Leistungen aus § 14 VVG (s. Anhang).
5. Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform (z.B. per E-Mail) als
Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor,
können nur Sie als Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
6. Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege
bei uns eingehen, in Euro umgerechnet.
Als Kurs des Tages gilt der offizielle EURO-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte
Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß "Währungen der Welt“, Veröf-
fentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versi-
cherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu
einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
7. Für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf ein Inlandskonto fallen keine Kosten an. Kosten für sonsti-
ge Überweisungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
§9 Erhalten Sie für eine beabsichtigte Heilbehandlung Auskunft über den Umfang Ihres Versicherungs-
schutzes?
1. Vor Beginn einer Heilbehandlung können Sie in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) Auskunft über den Umfang des
Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kosten der
Heilbehandlung voraussichtlich 2.000 EUR überschreiten werden. Sie erhalten dann von uns innerhalb von vier
Wochen die Auskunft. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, erteilen wir die Antwort unverzüglich,
spätestens aber nach zwei Wochen. Wir berücksichtigen dabei auch einen vorgelegten Kostenvoranschlag und
andere Unterlagen.
2. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Auskunftsverlangens bei uns. Haben wir die Auskunft innerhalb der Frist
nicht erteilt, gilt die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung als notwendig. Sind wir dann der Auffassung,
dass die Heilbehandlung nicht notwendig ist, müssen wir dies beweisen.
§ 10 Können Sie bzw. die versicherte Person Auskunft über Gutachten oder Stellungnahmen verlangen?
1. Zur Prüfung unserer Leistungspflicht können wir Gutachten oder Stellungnahmen einholen. Über deren Inhalt
müssen wir Ihnen bzw. der versicherten Person auf Verlangen Auskunft geben. Sie bzw. die versicherte Person
sind auch berechtigt, Einsicht in diese Dokumente zu nehmen.
In Ausnahmefällen dürfen wir nur einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht geben. Dies
ist der Fall, wenn (therapeutische) Gründe entgegenstehen, dass Sie bzw. die versicherte Person Auskunft oder
Einsicht bekommen.
2. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
werden.
3. Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt, erstatten wir Ihnen die
entstandenen Kosten.
§ 11 Kann der Anspruch auf Versicherungsleistungen auf Dritte übertragen werden?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Wenn wir mit einer für die versicherte Person ausgehändigten DKV-Card für Privatversicherte die Übernahme von
Aufwendungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt garantieren, gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht. So-
fern auf Ihren Wunsch im Sinne der Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung eine Direk-
tabrechnung mit dem stationären Hospiz erfolgt, gilt das Abtretungsverbot insoweit nicht.
§ 12 Wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses (s. § 6 Abs. 3 und § 22).
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 5/15
[Seite 6]
Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer
§ 13 Welche Modalitäten gelten für die Beitragszahlung?
1. Wie wird der zu zahlende Beitrag ermittelt und wann wird er fällig?
Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person und –
bei Erwachsenen und Jugendlichen – nach dem Geschlecht festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwi-
schen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom technischen Versicherungsbeginn (s. § 4 Abs. 1) an berechnet. Er
kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden (die übrigen Beitragsraten gelten dann je-
weils bis zur Fälligkeit als gestundet).
Fällig ist
¡ der Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres,
¡ eine Beitragsrate am Ersten eines jeden Monats.
Fällige Beiträge/Beitragsraten sind an die von uns genannte Stelle zu entrichten.
Zahlen Sie Ihre monatlichen Beitragsraten im Lastschriftverfahren im Voraus, erhalten Sie einen Beitragsnachlass
von
3% bei einer Vorauszahlung für 12 Vertragsmonate,
2% bei einer Vorauszahlung für 6 Vertragsmonate.
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom
Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres von Ihnen nachzuzahlen bzw. von uns
zurückzuzahlen.
2. Gibt es Besonderheiten, wenn die Versicherung nicht am Ersten eines Monats beginnt?
Beginnt die Versicherung nicht am Ersten eines Kalendermonats, ist für den ersten Vertragsmonat nur der anteili-
ge Betrag der monatlichen Beitragsrate zu zahlen.
Der erste Vertragsmonat beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versiche-
rungsbeginn, s. § 4 Abs. 1); er endet mit dem letzten Kalendertag dieses Monats. Die folgenden Vertragsmonate
beginnen jeweils mit dem ersten Kalendertag. Diese Definition findet auch dann Anwendung, wenn Fristen und
Termine, die in Tarifen geregelt sind, auf Vertragsmonate abstellen.
3. Was passiert, wenn der Beitrag / die Beitragsrate nicht pünktlich gezahlt wird?
3.1 Sind Sie mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden
Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn Sie den rückständigen Beitragsteil ein-
schließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet haben.
3.2 Sind Sie mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Beitragsraten im Rückstand, erhalten Sie von uns eine
Mahnung. Sie haben für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1%
des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe zu entrichten.
Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch
höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnen wir unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versiche-
rungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach
Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem
ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im
Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn Sie bzw. die versicherte Person hilfebe-
dürftig im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch sind oder werden. Unbeschadet davon
wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem Sie bzw. die versi-
cherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert waren, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich
der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In den Fällen der Sätze 7 und 8 sind Sie bzw.
die versicherte Person so zu stellen, wie Sie bzw. versicherte Person vor der Versicherung im Notlagentarif nach
§ 153 VAG (siehe Anhang) standen, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alte-
rungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Beitragsanpassungen und Änderungen der allge-
meinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem Sie bzw. die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens
versichert waren, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif.
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen; wir können in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Be-
scheinigung verlangen.
3.3 Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht uns für diese Vertragslaufzeit nur
derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
schutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (s. An-
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 6/15
[Seite 7]
hang) oder durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht uns der Beitrag bzw. die Bei-
tragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Treten wir vom Versicherungs-
vertrag zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, können wir eine
angemessene Bearbeitungs- bzw. Geschäftsgebühr verlangen.
4. Besonderheiten, wenn eine der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung
verspätet beantragt wird.
Wird der Versicherungsvertrag über eine zur Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskosten-
versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – s. Anhang) später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versiche-
rung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat
der Nichtversicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefan-
genen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung
nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war;
Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum lau-
fenden Beitrag zu entrichten. Sie können von uns die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn unseren
Interessen durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der
gestundete Betrag wird verzinst.
§ 14 Wie werden die Beiträge berechnet?
1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des VAG und ist in unseren technischen
Berechnungsgrundlagen festgelegt.
2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das
(die) bei In-Kraft-Treten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Per-
son berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine
Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen ange-
rechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen des Älterwerdens der
versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine
Alterungsrückstellung zu bilden ist.
3. Bei Beitragsänderungen können wir auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
4. Liegt bei einer Vertragsänderung für eine versicherte Person ein erhöhtes Risiko (z.B. durch Vorerkrankungen)
vor, steht uns für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemesse-
ner Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für unseren Geschäftsbetrieb zum Ausgleich erhöhter Risiken
maßgeblichen Grundsätzen. Diese können je nach gewünschtem Tarifsystem unterschiedlich sein.
§ 15 Welche Obliegenheiten sind zu beachten?
1. Sie und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (s. § 8 Abs. 5) haben auf unser Verlangen jede
Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder unserer Leistungspflicht und ihres Umfan-
ges erforderlich ist.
2. Auf unser Verlangen ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersu-
chen zu lassen.
3. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu
unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
4. Neben dem vereinbarten Tarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder Krank-
heitskostenvollversicherung (Ausnahme: Auslandsreise-Krankenversicherung) bei uns oder einem anderen priva-
ten Krankenversicherer fortgeführt oder abgeschlossen werden.
§ 16 Welche Konsequenzen können sich bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben?
1. Wir sind mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (s. Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 15 Abs. 1 bis 4 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
2. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verschulden gleich.
§ 17 Welche Obliegenheiten bestehen bei Ansprüchen gegen Dritte; welche Konsequenzen können sich bei
Verletzung dieser Obliegenheiten ergeben?
1. Haben Sie oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzli-
chen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (s. Anhang) die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in
der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an
uns schriftlich abzutreten.
2. Sie oder die versicherte Person haben Ihren (hat ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch-
setzung durch uns, soweit erforderlich, mitzuwirken.
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 7/15
[Seite 8]
3. Verletzen Sie oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,
sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
können. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei-
nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Steht Ihnen oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter
Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die wir auf Grund dieses Versicherungsvertrages Erstat-
tungsleistungen erbracht haben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 18 Unter welchen Voraussetzungen können Sie aufrechnen?
Sie können gegen Forderungen, die wir gegen Sie haben, nur aufrechnen, soweit die Forderung, die Sie gegen
uns haben, rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten worden ist.
Änderungen des Versicherungsvertrages
§ 19 Kann sich nach Abschluss des Vertrages der Beitrag, ein Selbstbehalt oder ein vereinbarter Risikozu-
schlag ändern?
1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Versicherungsleistungen z.B. wegen steigender
Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender
Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen
mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrschein-
lichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines
Tarifs eine Abweichung von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft
und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5%,
können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu-
händers angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von
mehr als 5%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders
angepasst. (Je Tarif gibt es folgende Beobachtungseinheiten: Kinder, Jugendliche, Frauen, Männer.)
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein
vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der
für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (s. § 21 Abs. 4.1 Satz 2) sowie der für die Bei-
tragsbegrenzung im Basistarif erforderliche Zuschlag (s. § 21 Abs. 5.2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen
verglichen, und, soweit erforderlich, angepasst.
2. (entfallen)
3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbehalten und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu
Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf Ihre Benachrichtigung folgt.
§ 20 Können sich die AVB nach Abschluss des Vertrages noch ändern?
1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens
können die AVB den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden
Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und der für uns zuständige unabhängige
Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Unter
denselben Voraussetzungen können auch tariflich vorgesehene Höchstbeträge und die tariflichen Leistungen für
Heilmittel sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien mit Wirkung für bestehende Versicherungsver-
hältnisse angepasst werden.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der
hierfür maßgeblichen Gründe an Sie folgt.
2. Ist eine Bestimmung in den AVB durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Ver-
waltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie von uns durch eine neue Regelung ersetzt werden, wenn dies
zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für
eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare
Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Be-
lange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue
Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
§ 21 Unter welchen Voraussetzungen kann in andere Tarife gewechselt werden?
1. Wechsel in andere DKV-Tarife
Sie können die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die
betroffene versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Wir sind zur Annahme
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 8/15
[Seite 9]
eines solchen Antrags verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berech-
nungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alte-
rungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versiche-
rungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (s. § 14 Abs. 3 und 4) verlangt oder
ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes
Wartezeiten – sofern im aufnehmenden Tarif vorgesehen – einzuhalten. Die Umwandlung des Versicherungs-
schutzes in den Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) ist ausgeschlossen.
2. Optionsrecht – Erleichterter Wechsel innerhalb des BestMed Tarifsystems
2.1 Hat die Versicherung nach einem Tarif aus dem BestMed Tarifsystem für eine versicherte Person bis Eintrittsalter
55 Jahre begonnen, können Sie die Versicherung für diese Person einmalig
entweder zum 1. Januar des 4. Versicherungsjahres
oder zum 1. Januar des 6. Versicherungsjahres
– gerechnet vom erstmaligen Beginn der Versicherung im BestMed Tarifsystem –
zu folgenden erleichterten Bedingungen in einen leistungsstärkeren Tarif des BestMed Tarifsystems umstellen
lassen
a) Der Umwandlungsantrag ist mit einem unserer Antragsvordrucke – bei einem Umwandlungsantrag zum 6.
Versicherungsjahr unter Beantwortung der Gesundheitsfragen – zu stellen; er kann frühestens zwei Monate
vor einem der in Satz 1 genannten Termine gestellt werden, er muss uns jedoch spätesten einen Monat vor
dem gewählten Umwandlungszeitpunkt vorliegen.
Wir nehmen den fristgerechten Umwandlungsantrag an.
b) Bei einer Umwandlung
· zu Beginn des 4. Versicherungsjahres verzichten wir auf neue Risikozuschläge,
· zu Beginn des 6. Versicherungsjahres können wir – soweit ein erhöhtes Risiko vorliegt – für den hinzu-
kommenden Teil des Versicherungsschutzes (Mehrleistung) einen Risikozuschlag (s. § 14 Abs. 3 und 4)
von maximal 100% des auf die Mehrleistung entfallenden Beitragsanteils verlangen.
c) Die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses können wir nicht verlangen.
d) Für laufende Versicherungsfälle wird ab Umwandlungstermin nach den dann geltenden Tarifen – ohne Warte-
zeiten – geleistet.
e) Der vom Umwandlungstermin an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem dann erreichten Alter der versi-
cherten Person unter Berücksichtigung eventuell erworbener Anrechnungsbeträge1
2.2 Für Personen, die nach den Bestimmungen für die Kindernachversicherung gemäß § 4 Abs. 4 im BestMed Ta-
rifsystem versichert wurden, besteht dieses Optionsrecht nur unter folgenden Voraussetzungen:
· zumindest ein Elternteil war am Tage der Geburt des Kindes nach einem Tarif des BestMed Tarifsystems
versichert und
· die Umstellung der Versicherung des Kindes in einen leistungsstärkeren Tarif des BestMed Tarifsystems er-
folgt gleichzeitig mit einer Umstellung der Versicherung nach Absatz 2.1 für zumindest ein Elternteil; die Re-
gelungen in Absatz 2.1 gelten für die Umwandlung der Versicherung des Kindes entsprechend. Maßgeblich
ist dabei jedoch nicht der Beginn des 4. oder 6. Versicherungsjahres der Versicherung des Kindes, sondern
der des Elternteils, dessen Versicherung gleichzeitig umgestellt wird. Wählt der Elternteil z.B. als Umwand-
lungszeitpunkt den Beginn des 6. Versicherungsjahres, so können wir auch für das Kind – soweit ein erhöh-
tes Risiko vorliegt – für die Mehrleistung einen Risikozuschlag von maximal 100% verlangen.
3. Sonderregelungen für die Selbstbehalte (SB) bei Umwandlung
· zum 1. Januar eines Jahres:
Der neue SB gilt ab dem Umwandlungstermin.
· zum 1. Februar oder später:
a) Bei Herabsetzung oder Fortfall des SB:
Für erstattungsfähige Aufwendungen vor Umwandlung bleibt der bisherige SB unverändert. Sieht der
neue Tarif einen niedrigeren SB vor, so mindert sich dieser anteilig für jeden fehlenden Monat der
Laufzeit um 1/12. Für das Umwandlungsjahr insgesamt gilt höchstens der bisherige SB.
b) Bei Erhöhung des SB:
Für das Umwandlungsjahr insgesamt gilt ein SB, der sich aus anteilig gemindertem bisherigem und an-
teilig gemindertem neuem SB zusammensetzt. Für erstattungsfähige Aufwendungen vor Umwandlung
gilt aber der unveränderte bisherige SB-Höchstbetrag.
1
Beim Anrechnungsbetrag handelt es sich um den monatlichen Gegenwert der für die versicherte Person gebildeten Alterungsrückstel-
lung. Damit wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die bereits zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt.
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 9/15
[Seite 10]
4. Wechsel in den Standardtarif
4.1 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a
Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (s. Anhang) genannten Voraus-
setzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung dieser
Beitragsgarantie wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. Neben dem
Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versicherte
Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfül-
lung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Mo-
nats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
4.2 Absatz 4.1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
5. Wechsel in den Basistarif
5.1 Sie können für versicherte Personen die Umwandlung der Versicherung in den Basistarif nach § 152 VAG (s.
Anhang) mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit unter Anrechnung der erworbe-
nen Rechte und der Alterungsrückstellung verlangen, wenn
- für die versicherte Person erstmals eine private Krankheitskostenvollversicherung nach dem 31. Dezember
2008 abgeschlossen wurde oder
- die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
- das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder
- die versicherte Person ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht
oder
- hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.
5.2 Zur Gewährleistung der o. g. Beitragsbegrenzungen wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen fest-
gelegte Zuschlag erhoben. § 21 Abs. 4.1 Satz 4 gilt entsprechend.
Ende der Versicherung
§ 22 Wie lange ist die Laufzeit des Versicherungsvertrages und welche Beendigungsmöglichkeiten gibt es?
1. Der Versicherungsvertrag ist zunächst auf die Dauer von zwei Versicherungsjahren abgeschlossen. Er verlängert
sich jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn Sie ihn nicht fristgemäß nach Absatz 2 kündigen.
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt; es endet am 31.
Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zu-
sammen.
2. Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf
der vereinbarten Vertragsdauer von zwei Versicherungsjahren mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Sie können Ihre Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken.
3. Sie können, sofern wir die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklä-
ren, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versiche-
rung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem Ihnen unsere Erklärung zugegangen ist.
4. Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters der
Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung
einer Alterungsrückstellung berechnet wird, können Sie das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen
versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren In-Kraft-Tretens kündigen,
wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
5. Erhöhen wir die Beiträge auf Grund der Beitragsanpassungsklausel (s. § 19) oder vermindern wir unsere Leistun-
gen gemäß § 20 Abs. 1, so können Sie das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten
Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung können Sie das Versicherungsverhältnis auch bis und zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
6. Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so
können Sie binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder
eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten
nachweisen, nachdem wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben, es sei denn, Sie haben die Versäumung
dieser Frist nicht zu vertreten. Machen Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, steht uns der Beitrag nur bis
zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später können Sie die Krankheitskostenversicherung o-
der eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt
der Versicherungspflicht nachweisen. Uns steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsver-
trages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht
nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 10/15
[Seite 11]
7. Kündigen Sie das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versi-
cherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsneh-
mers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist
nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung
Kenntnis erlangt haben.
8. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung
kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
9. Ihre Kündigung nach den Absätzen 2 bis 5 setzt voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Ver-
sicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung (§ 193
Abs. 3 VVG – s. Anhang) genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach
der Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbre-
chung versichert ist; liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate
nach der Kündigungserklärung, müssen Sie den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen.
10. Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden
ist, und gleichzeitigem Abschluss eines neuen, substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – s. Anhang), können
Sie verlangen, dass wir die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des ab dem 1. Ja-
nuar 2009 aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (s. Anhang) auf den
neuen Versicherer übertragen.
Bestehen etwaige Beitragsrückstände, so können wir den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsaus-
gleich zurückbehalten.
11. Sie und die versicherten Personen haben das Recht, einen von Ihnen gekündigten Vertrag in Form einer Anwart-
schaftsversicherung fortzuführen.
§ 23 Welche weiteren Beendigungsgründe gibt es?
1. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins außereuropäische Ausland, endet insoweit das
Versicherungsverhältnis, es sei denn, Sie sind nach einem BestMed Komfort Tarif oder BestMed Premium Tarif
versichert. Vergleichen Sie dazu bitte auch § 6 Abs. 3.
2. Das Versicherungsverhältnis endet im Falle Ihres Todes. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht,
das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung
ist innerhalb zweier Monate nach Ihrem Tode abzugeben. Stirbt eine versicherte Person, endet das Versiche-
rungsverhältnis insoweit.
Sonstige Bestimmungen
§ 24 In welcher Form sind Willenserklärungen und Anzeigen an uns zu richten?
An uns gerichtete Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Textform.
§ 25 Wo ist der Gerichtsstand?
1. Gegen uns gerichtete Klagen können bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder bei
dem Gericht an unserem Sitz in Köln anhängig gemacht werden.
2. Für unsere Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie
Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins außereuropäische
Ausland oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
das Gericht an unserem Sitz in Köln zuständig.
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 11/15
[Seite 12]
Anhang
Auszug aus dem Gesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann
der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich
mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist
unwirksam.
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für
den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen
der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung
des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch
insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
ten.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf
Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertragli-
chen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
pflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt
des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist
nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli-
gen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
sam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die
Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prä-
mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs-
nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die
Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie
mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2
bleibt unberührt.
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 12/15
[Seite 13]
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versiche-
rer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsneh-
mers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versi-
cherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi-
cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie-
gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens
in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
§ 193 Versicherte Person / Versicherungspflicht
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst
Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante
und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und
prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine be-
tragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrecht zu erhalten; für Beihil-
feberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz
nicht gedeckten Vomhundertanteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Per-
sonen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der
jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozi-
algesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs
von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
§ 195 Versicherungsdauer
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absät-
ze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensver-
sicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.
Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen (VAG)
§ 146 Substitutive Krankenversicherung
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbe-
haltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln
und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der
maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechts-
abhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits- und
sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist,
3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens ausgeschlos-
sen sein muss, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr, sowie eine
Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muss,
4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in
andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbe-
nen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist,
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts desjenigen Teils der Versicherung, dessen
Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers
zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem 1. Ja-
nuar 2009 abgeschlossene Verträge und
6. dem Interessenten vor Abschluss des Vertrags ein amtliches Informationsblatt der Bundesanstalt auszuhändi-
gen ist, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung
aufklärt; der Empfang des Informationsblattes ist von dem Interessenten zu bestätigen.
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 13/15
[Seite 14]
(2) Auf die substitutive Krankenversicherung ist § 138 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Prämien für das Neuge-
schäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichti-
gung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden. Satz 2 gilt nicht für einen Prämienunterschied, der sich daraus ergibt,
dass die Prämien für das Neugeschäft geschlechtsunabhängig berechnet wurden.
(3) Substitutive Krankenversicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes sowie Krankentagegeldversicherungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten
nach § 196 des Versicherungsvertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden.
§ 152 Basistarif
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen bran-
chenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen
nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. Der
Basistarif muss jeweils eine Variante vorsehen für
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alterungs-
rückstellungen gebildet und
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe ha-
ben sowie für deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf
die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu verein-
baren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist von drei
Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jah-
re; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungs-
nehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Um-
stellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte
aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsatzes auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200
Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.
(2) Der Versicherer ist verpflichtet, folgenden Personen eine Versicherung im Basistarif zu gewähren:
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn
der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versi-
cherungsverhältnisses,
2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungs-
pflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Versi-
cherungsvertragsgesetzes gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem
in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der
Pflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt,
3. allen Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der
Pflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz be-
nötigen, sowie
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Ver-
trag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.
Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder
Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder bei einem anderen Versiche-
rungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Absatz 1 des Versicherungsvertragsge-
setzes nicht verlangt werden. Der Antrag nach Satz 1 muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündi-
gung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsver-
tragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits
bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückge-
treten ist.
(3) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzli-
chen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen
Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Per-
sonen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen
Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.
(4) Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die
Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht auch bei einem nach Satz 1 verminderten Beitrag
Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger
nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang,
soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebe-
dürftigkeit nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 1 entsprechend; der zuständige Trä-
ger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu
tragen ist.
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 14/15
[Seite 15]
(5) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer
Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.
§ 153 Notlagentarif
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3
Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von
akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abwei-
chend davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchun-
gen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die
Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu
erstatten.
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 146 Absatz 1
Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendun-
gen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungs-
kosten. § 152 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher
sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen,
die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsneh-
mer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsge-
setzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzu-
rechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet wer-
den.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V)
§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
(in der Fassung bis zum 31.12.2008)
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versi-
cherungsunternehmen
1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorversiche-
rungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16
des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversiche-
rungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen
dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150 vom
Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das
jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen
auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Voraussetzungen für den An-
spruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben oder die
ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Fami-
lienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert wären,
2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei
Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den in Num-
mer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe
ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und des-
sen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den
in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,
50052656 B 194 (4.23) BDK50422 15/15