Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: Bedingungen BasisRente SofortRente (E418)
[Seite 1]
Allianz Lebensversicherungs-AG
Versicherungsbedingungen
Zu dieser Rentenversicherung sind Sie als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner. Diese Versicherungsbedin-
gungen wenden sich an Sie als unseren Vertragspartner.
Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit sich aus den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften des Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) nichts anderes ergibt.
Teil A - Leistungsbausteine Erläuterung von
Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bau-
Fachausdrücken
steinen, die Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbe-
sondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen Am Ende unserer Versicherungsbedingungen finden Sie Definitio-
die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben wer- nen zu den wichtigsten im Text verwendeten Fachausdrücken. Im
den besondere Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie Text des ersten Bausteins haben wir diese Fachausdrücke mit ei-
beachten müssen. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bau- nem "→" markiert. Beispiel: →Versicherungsnehmer.
steine gelten, finden Sie auch in Teil B.
Seite
Erläuterung von Fachausdrücken .............................................. 12
Baustein Altersvorsorge - SofortRente
(BasisRente) E418
Seite
1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang ............ 1
2. Leistung aus der Überschussbeteiligung .......................... 2
3. Leistungsempfänger und Überweisung der Leistungen.... 3
4. Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen .... 4
5. Ihre Mitwirkungspflichten .................................................. 4
6. Kosten Ihres Vertrags........................................................ 5
7. Abänderungen zum Baustein Altersvorsorge - Sofort-
Rente (BasisRente) E418.................................................. 5
Teil B - Pflichten für alle
Bausteine
Hier finden Sie wesentliche bausteinübergreifende Pflichten und
Obliegenheiten. Weitere Pflichten und Obliegenheiten finden Sie in
Teil A. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbe-
reich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag.
Seite
1. Vorvertragliche Anzeigepflicht ........................................... 7
2. Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung...... 7
3. Weitere Mitwirkungspflichten............................................. 8
Teil C - Allgemeine Regelungen
Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich
nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag.
Seite
1. Beginn des Versicherungsschutzes .................................. 10
2. Versicherungsschein ......................................................... 10
3. Deutsches Recht ............................................................... 10
4. Adressaten für Beschwerden ............................................ 10
5. Zuständiges Gericht .......................................................... 10
6. Verjährung ......................................................................... 11
7. Informationen während der Vertragslaufzeit ..................... 11
[Seite 2]
Teil A - Baustein Altersvorsorge - SofortRente (BasisRente) E418
Teil A - Leistungsbausteine
Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen, die Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesonde-
re, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besonde-
re Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beachten müssen. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden
Sie auch in Teil B.
• das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
Baustein Altersvorsorge - SofortRente o es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
(BasisRente) E418 o es bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender
gemeldet ist oder
Hier finden Sie die Regelungen Ihres Bausteins Altersvorsorge. • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
Wenn Ihr Vertrag weitere Bausteine enthält, wird in den Regelun- o es sich im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 a Einkom-
gen dieser weiteren Bausteine der Baustein Altersvorsorge als mensteuergesetz (EStG) in Berufsausbildung befindet oder
Grundbaustein bezeichnet. o es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologi-
sches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
leistet oder
o es im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteu-
1. Leistungsvoraussetzungen und Leistungs- ergesetz (EStG) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
umfang Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Inhalt dieses Abschnitts: (2) Höhe der Rente
1.1 Welche Leistungen erbringen wir? Die Höhe der Rente richtet sich nach
1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod? • der Differenz aus dem vereinbarten Vielfachen der Rente zur Al-
1.3 Was gilt für die Ansprüche auf Auszahlungen? tersvorsorge und der Summe der gezahlten zum Rentenbeginn
1.4 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versiche- garantierten Renten sowie
rung? • dem Alter des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspart-
1.5 Was gilt für den Beitragsanteil für die Altersvorsorge Ih- ners bzw. des Kindes oder der Kinder zum Zeitpunkt Ihres To-
rer Basisrente? des.
Wir berechnen die jeweilige Rente nach versicherungsmathemati-
schen Grundsätzen. Dabei gelten die Rechnungsgrundlagen, die
1.1 Welche Leistungen erbringen wir? zum Zeitpunkt des Leistungsfalls für Neuabschlüsse sofort begin-
nender Renten vorgesehen sind.
Wir zahlen die Garantierente in gleichbleibender Höhe, solange
Sie leben. a) Rente für mehrere Kinder
Wenn wir eine Rente für mehrere Kinder zahlen, ist die Rente für
Wir zahlen die Rente monatlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag
jedes Kind gleich hoch.
eines Monats. Rentenzahlungen erhalten Sie frühestens, wenn Sie
das 62. Lebensjahr vollendet haben. Den genauen Rentenbeginn b) Erhöhung der Rente
entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. Wenn ein Kind zu Ihrem Todeszeitpunkt das 17. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, kann dieses Kind vor Zahlung der 1. Rente ver-
langen, dass wir eine Rente höchstens so lange zahlen, bis das
1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Tod? Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Rente für dieses Kind
wird in diesem Fall nach versicherungsmathematischen Grundsät-
(1) Leistung bei Tod
zen - abweichend von a) - angehoben.
Wenn Sie eine Leistung bei Tod vereinbart haben und
• Sie sterben, (3) Fälligkeit der Rente
• die Summe der gezahlten zum Rentenbeginn garantierten Ren- Wir zahlen die monatliche Rente erstmals am 1. →Bankarbeitstag
ten zu Ihrem Todeszeitpunkt niedriger ist als das vereinbarte des Monats, der auf den Todestag folgt.
Vielfache der Rente zur Altersvorsorge und
• die unter a) oder b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, (4) Erlöschen der Versicherung
zahlen wir eine monatliche Rente. Wenn zu Ihrem Todeszeitpunkt weder ein Ehegatte bzw. eingetra-
gener Lebenspartner noch mindestens ein Kind im Sinne von Ab-
a) Leistung für den Ehegatten bzw. eingetragenen Le- satz 1 b) vorhanden sind, erlischt die Versicherung. Eine Leis-
benspartner tungspflicht entsteht nicht.
Wenn Sie zu Ihrem Todeszeitpunkt in gültiger Ehe bzw. in gültiger
eingetragener Lebenspartnerschaft gelebt haben, zahlen wir für
den Ehegatten bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebens- 1.3 Was gilt für die Ansprüche auf Auszahlun-
partnerschaft (eingetragener Lebenspartner) eine lebenslange, der
Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente in gleichbleiben-
gen?
der Höhe.
Über die Ansprüche auf Auszahlungen aus Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2
b) Leistung für Kinder (Garantierente, Leistung bei Tod) hinaus besteht kein weiterer An-
Wenn zu Ihrem Todeszeitpunkt kein Ehegatte bzw. kein eingetra- spruch auf Auszahlungen.
gener Lebenspartner, jedoch mindestens ein Kind vorhanden ist,
Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente abgeschlossen ha-
für das Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag
ben, besteht über die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente hin-
nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, zahlen
aus kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen aus diesem Bau-
wir eine Rente für jedes Kind, das im ersten Grad mit Ihnen ver-
stein.
wandt ist.
Die Ansprüche aus Ihrem Vertrag sind nicht kapitalisierbar und
Die Rente zahlen wir, solange das rentenberechtigte Kind lebt und
nicht veräußerbar. Weitere Verfügungsverbote enthält Ziffer 3.1
es
Absatz 2.
• das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
E---A0418Z0 (024) 12/2022 Seite 1 von 12
[Seite 3]
Teil A - Baustein Altersvorsorge - SofortRente (BasisRente) E418
1.4 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für 2.1 Was sind die Grundlagen der Überschuss-
Ihre Versicherung? beteiligung?
(1) Rechnungsgrundlagen bei Vertragsschluss (1) Keine Garantie der Höhe der Überschussbeteiligung
Bei Abschluss Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung Wir können die Überschussbeteiligung der Höhe nach nicht
der garantierten Leistungen folgende Rechnungsgrundlagen: garantieren. Zum einen hängt die Höhe der Überschussbeteili-
• unsere unternehmenseigene →Sterbetafel "AZ 2012 R U", gung von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns
• den →Rechnungszins 0,25 Prozent und nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die
• die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer Entwicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung der von
6.1). uns versicherten Risiken und der Kosten ist von Bedeutung. Zum
anderen erfolgt die Überschussbeteiligung nach einem verursa-
Wenn Sie neben dem Baustein Altersvorsorge weitere Bausteine chungsorientierten Verfahren (siehe dazu im Einzelnen die Ziffer
abgeschlossen haben, verwenden wir für die Berechnung der ga- 2.2). Im ungünstigsten Fall kann die Überschussbeteiligung Ih-
rantierten Leistungen dieser Bausteine weitere Tafeln, die wir Ih- res Vertrags der Höhe nach null sein.
nen in den Regelungen dieser Bausteine nennen.
Wir informieren Sie jährlich über die Entwicklung der Überschuss-
(2) Rechnungsgrundlagen bei Leistungserhöhungen und beteiligung.
in anderen Fällen
Bei Leistungserhöhungen (zum Beispiel durch Überschussanteile) (2) Komponenten der Überschussbeteiligung
berechnen wir die hinzukommenden Leistungen grundsätzlich mit Die Überschussbeteiligung umfasst 2 Komponenten:
den Rechnungsgrundlagen (insbesondere →Rechnungszins, • die Beteiligung an den Überschüssen (siehe dazu insbesondere
→Sterbetafel und →Kosten des Bausteins Altersvorsorge), die die Ziffer 2.2) und
wir bei Vertragsschluss zugrunde gelegt haben. • die Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe dazu ins-
besondere die Ziffer 2.3).
Wenn zum Erhöhungstermin auf Grund aufsichtsrechtlicher Be-
stimmungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deut- Wir beachten bei der Überschussbeteiligung die jeweils geltenden
schen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Berechnung der →De- Vorgaben
ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren • des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), insbesondere § 153
Versicherungen andere Rechnungsgrundlagen gelten, können wir VVG,
für die Leistungserhöhungen auch diese verwenden. Wenn sich • des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), insbesondere die
nach einer Leistungserhöhung die für die Berechnung der →De- §§ 139 und 140 VAG
ckungsrückstellung geltenden Rechnungsgrundlagen erneut än- • sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils
dern, können wir für weitere Leistungserhöhungen die geänderten geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung über die Min-
Rechnungsgrundlagen verwenden oder die bei der letzten Leis- destbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindest-
tungserhöhung zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibe- zuführungsverordnung - MindZV).
halten.
(3) Maßgebende Überschüsse und Bewertungsreserven
Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei Ver- Grundlage für die Beteiligung am Überschuss ist der Überschuss,
tragsschluss oder bei der letzten Leistungserhöhung, werden wir den wir jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses nach den
Sie hierüber informieren. Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) ermitteln. Wir legen
mit der Feststellung des Jahresabschlusses - unter Beachtung auf-
Bei Leistungserhöhungen legen wir bei der Berechnung der hinzu- sichtsrechtlicher Vorgaben - fest, welcher Teil des jährlichen Über-
kommenden Leistungen höchstens die Prozentsätze der →Kosten schusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtig-
des Bausteins Altersvorsorge zugrunde, die wir bei Vertrags- ten Verträge zur Verfügung steht. Diesen Teil des Überschusses
schluss zugrunde gelegt haben. führen wir der →Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu,
soweit er nicht unmittelbar den überschussberechtigten Verträgen
Außer bei Leistungserhöhungen gilt diese Regelung entsprechend, gut geschrieben wird. Die →Rückstellung für Beitragsrück-
wenn in den jeweiligen Abschnitten dieser Versicherungsbedingun- erstattung darf nur für die Überschussbeteiligung der →Versiche-
gen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. rungsnehmer verwendet werden. Nur in gesetzlich festgelegten
Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der für uns
zuständigen Aufsichtsbehörde abweichen.
1.5 Was gilt für den Beitragsanteil für die Al-
tersvorsorge Ihrer Basisrente? Grundlage für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind
die Bewertungsreserven, die wir nach den Vorschriften des Han-
Der Beitragsanteil für die Altersvorsorge beträgt stets mehr als delsgesetzbuchs (HGB) ermitteln und die nach den maßgebenden
50 Prozent der gezahlten Beiträge. Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts für die Beteiligung
an den Bewertungsreserven aller überschussberechtigten Verträge
Änderungen Ihres Vertrags sind - auch wenn sie auf Ihnen einge- zur Verfügung stehen.
räumten Gestaltungsrechten beruhen - nur unter Einhaltung der
vorgenannten Bedingung zulässig. Aus der Zuführung zur →Rückstellung für Beitragsrückerstat-
tung ergeben sich für Ihren Vertrag keine Ansprüche auf eine be-
stimmte Überschussbeteiligung.
2. Leistung aus der Überschussbeteiligung
2.2 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den
Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen.
Überschüssen?
Falls für einzelne Bausteine Besonderheiten gelten, finden Sie die-
se in den Regelungen des jeweiligen Bausteins.
Die Beteiligung an den Überschüssen erfolgt nach einem verursa-
chungsorientierten Verfahren. Im Folgenden erläutern wir Ihnen,
Inhalt dieses Abschnitts: • warum wir Überschussgruppen bilden (siehe Ziffer 2.2.1),
2.1 Was sind die Grundlagen der Überschussbeteiligung? • wie wir zur Ermittlung der Überschussanteile Ihres Vertrags
2.2 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Überschüssen? →Überschussanteilsätze festlegen (siehe Ziffer 2.2.2) und
2.3 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsre- • wie Ihr Vertrag während der Vertragsdauer an den Überschüs-
serven? sen beteiligt wird (siehe Ziffern 2.2.3 und 2.2.4).
Die Mittel für die Beteiligung am Überschuss werden grundsätzlich
der →Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen (sie-
E---A0418Z0 (024) 12/2022 Seite 2 von 12
[Seite 4]
Teil A - Baustein Altersvorsorge - SofortRente (BasisRente) E418
he Ziffer 2.1 Absatz 3). Nur wenn sie unmittelbar den überschuss- Grundlagen für die Berechnung der nicht garantierten Gesamtrente
berechtigten Versicherungsverträgen gut geschrieben werden, sind die für die Überschussrente festgelegte →Sterbetafel und
werden sie zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finan- Verzinsung unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten (→Kos-
ziert. ten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2. Dabei berücksichtigen wir die nicht
garantierten jährlichen Rentenerhöhungen. Die für die Überschuss-
2.2.1 Bildung von Überschussgruppen rente festgelegte →Sterbetafel und Verzinsung können Sie dem
Anhang unseres Geschäftsberichts entnehmen.
Versicherungen tragen in unterschiedlichem Maß zu der Entste-
hung von Überschüssen bei. Wir fassen deshalb vergleichbare Wenn ein Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, ent-
Versicherungen zu sogenannten Überschussgruppen zusammen. hält die Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente. Das Ver-
Innerhalb der Überschussgruppen gibt es verschiedene Untergrup- hältnis der Hinterbliebenenrente zur Gesamtrente aus dem Bau-
pen, mit denen wir weitere bestehende Unterschiede berücksichti- stein Altersvorsorge stimmt mit dem Verhältnis der jeweils garan-
gen. Die Zuordnung der einzelnen Verträge zu einer Überschuss- tierten Renten bei Rentenbeginn überein.
und Untergruppe erfolgt zum Beispiel in Abhängigkeit von
• der Art des versicherten Risikos (zum Beispiel Todesfall- oder b) Änderung der Rechnungsgrundlagen für die Über-
Berufsunfähigkeitsrisiko), schussrente
• der Phase, in der sich die Versicherung befindet (zum Beispiel Wenn sich im Rahmen der jährlichen Überschussdeklaration (sie-
vor oder nach Rentenbeginn), he Ziffer 2.2.2) die für die Überschussrente festgelegte →Sterbeta-
• dem Versicherungsbeginn oder fel oder Verzinsung ändert,
• der Art der Beitragszahlung. • können die künftigen jährlichen Rentenerhöhungen höher oder
geringer als zuvor ausfallen oder sogar entfallen und
Die für alle überschussberechtigten Verträge vorgesehenen Über- • kann sich die Höhe der Überschussrente erhöhen oder verrin-
schüsse verteilen wir auf die einzelnen Überschuss- und Unter- gern.
gruppen. Dabei orientieren wir uns daran, in welchem Umfang die
Überschuss- und Untergruppen zur Entstehung der Überschüsse Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder späte-
beigetragen haben. ren Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen Rente
und den Prozentsatz der Rentenerhöhung informieren.
Die Information, zu welcher Überschuss- und Untergruppe Ihre
Versicherung gehört, finden Sie in Ihrem Dokument "Versiche- 2.2.4 Beteiligung am Überschuss bei Rentenzahlung im Fall
rungsinformationen" im Abschnitt "Welche Überschussgruppen Ihres Todes
und Untergruppen liegen der Versicherung zugrunde?". Die Grup-
penzuordnung ist maßgeblich für die spätere Zuteilung der Über- Wenn wir eine Rente bei Ihrem Tod zahlen, ist diese in der glei-
schussanteile. chen Weise an den Überschüssen beteiligt, wie die Rente aus dem
Baustein Altersvorsorge.
2.2.2 Festlegung der Überschussanteilsätze
Zur Ermittlung der Überschussanteile, die Ihrem Vertrag zugeteilt 2.3 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Be-
werden (siehe Ziffern 2.2.3 und 2.2.4) legt unser Vorstand auf Vor- wertungsreserven?
schlag des →Verantwortlichen Aktuars vor Beginn eines jeden
Kalenderjahres die Höhe der →Überschussanteilsätze für die (1) Beteiligung laufender Renten
Dauer eines Jahres fest (sogenannte Überschussdeklaration). Laufende Renten werden an den →Bewertungsreserven über ei-
ne angemessen erhöhte Beteiligung an den Überschüssen betei-
Die →Überschussanteilsätze werden für die einzelnen Über- ligt. Bei der Festlegung der →Überschussanteilsätze im Rahmen
schuss- und Untergruppen (siehe Ziffer 2.2.1) sowie für die ver- der Ermittlung der Überschussanteile wird insbesondere die aktuel-
schiedenen Arten der Überschussanteile (siehe Ziffern 2.2.3 und le Bewertungsreservensituation berücksichtigt.
2.2.4) als Prozentsätze bestimmter →Bezugsgrößen festgelegt.
Die Festlegung der →Überschussanteilsätze kann im ungüns- (2) Vorrang aufsichtsrechtlicher Regelungen
tigsten Fall dazu führen, dass der einzelne Vertrag keine Über- Bei der Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind wir an die
schussanteile oder nicht alle für ihn in Betracht kommenden Arten aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der dauernden
von Überschussanteilen (siehe Ziffern 2.2.3 und 2.2.4) erhält. Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gebun-
den. Die Beteiligung an den →Bewertungsreserven kann da-
Wir veröffentlichen die →Überschussanteilsätze jährlich im An- durch - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein.
hang unseres Geschäftsberichts, den Sie jederzeit bei uns anfor-
dern können, oder teilen sie Ihnen auf andere Weise mit.
2.2.3 Beteiligung am Überschuss 3. Leistungsempfänger und Überweisung der
Leistungen
Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss eine Überschussren-
te vereinbart haben, gilt Folgendes:
Inhalt dieses Abschnitts:
• Sie erhalten die Überschussrente zusätzlich zu der Garantieren- 3.1 An wen zahlen wir die Leistungen und wie können Sie
te nach Ziffer 1.1. hierzu Bestimmungen treffen?
• Die Überschussrente besteht aus einer nicht garantierten zu- 3.2 Was gilt bei Überweisung der Leistungen?
sätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie nicht
garantierten jährlichen Rentenerhöhungen, die in Prozent der im
Vorjahr erreichten Gesamtrente aus dem Baustein Altersvorsor- 3.1 An wen zahlen wir die Leistungen und wie
ge festgelegt werden. können Sie hierzu Bestimmungen treffen?
• Die erste Rentenerhöhung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Ren-
tenzahlung. (1) Leistungsempfänger
Die Leistungen aus Ihrem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren
Die Überschussrente kann - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach →Versicherungsnehmer. Wenn nach Ihrem Tod Leistungen fällig
null sein. werden, erbringen wir diese an die Person bzw. die Personen, die
in Ziffer 1 genannt werden.
a) Ermittlung der Überschussrente
Die Höhe der Überschussrente ermitteln wir, indem wir sie als Dif- (2) Verfügungsverbot
ferenz aus der Gesamtrente und der Garantierente berechnen. Sie können die Ansprüche aus Ihrem Vertrag weder abtreten noch
verpfänden, beleihen oder vererben. Ausgeschlossen ist jede
E---A0418Z0 (024) 12/2022 Seite 3 von 12
[Seite 5]
Teil A - Baustein Altersvorsorge - SofortRente (BasisRente) E418
Übertragung von Forderungen oder Eigentumsrechten aus Ihrem bringen können. Andernfalls bleibt es bei der vereinbarten Leistung
Vertrag an Dritte, wie zum Beispiel die Einräumung von Bezugs- für den Todesfall. Das →Deckungskapital wird auf den nächsten
rechten zugunsten Dritter. Ausgenommen sind Leistungen bei Tod Ersten des Monats, der auf den Todestag folgt, berechnet.
an die in Ziffer 1 genannten Personen.
b) Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente abgeschlossen
haben, beschränken sich die Leistungen hieraus auf die Rente, die
3.2 Was gilt bei Überweisung der Leistungen? wir aus dem auf den in a) genannten Stichtag berechneten →De-
ckungskapital erbringen können.
Wir überweisen unsere Leistungen an den Empfangsberechtigten.
Bei Überweisungen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirt- c) Wir berechnen die jeweilige Rente nach versicherungsmathema-
schaftsraums trägt der Empfangsberechtigte die damit verbundene tischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4
Gefahr. Absatz 1. Wir zahlen insgesamt jedoch höchstens die vertraglich
vereinbarte Leistung.
4. Leistungsausschlüsse und Leistungsein- 4.2 Was gilt bei Selbsttötung?
schränkungen
(1) Grundsatz
Inhalt dieses Abschnitts: Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente abgeschlossen
4.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz oder eine Leistung bei Tod vereinbart haben, leisten wir bei vor-
bzw. Freisetzen von ABC-Waffen oder radioaktiven, bio- sätzlicher Selbsttötung uneingeschränkt, wenn seit Abschluss Ih-
logischen oder chemischen Stoffen? res Vertrags 3 Jahre vergangen sind.
4.2 Was gilt bei Selbsttötung?
Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der 3-Jahres-Frist leisten
wir nur dann uneingeschränkt, wenn uns nachgewiesen wird, dass
die Tat
4.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg • in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC- krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder
Waffen oder radioaktiven, biologischen • unter dem Druck schwerer körperlicher Leiden begangen wor-
oder chemischen Stoffen? den ist.
(2) Eingeschränkte Leistungspflicht und Auswirkungen
(1) Grundsatz
Wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,
Wir leisten grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache
erbringen wir eine eingeschränkte Leistung nach Ziffer 4.1
der Versicherungsfall beruht. Wir leisten insbesondere auch dann,
Absatz 3.
wenn Sie bei der Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder
bei inneren Unruhen gestorben sind.
(2) Eingeschränkte Leistungspflicht 5. Ihre Mitwirkungspflichten
Wenn Sie eine Leistung für den Todesfall vereinbart oder einen
Baustein Hinterbliebenenrente abgeschlossen haben, leisten wir
bei Ihrem Tod in folgenden Fällen eingeschränkt: Inhalt dieses Abschnitts:
5.1 Welche Unterlagen können wir verlangen?
a) Ihr Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang 5.2 Wann können wir den Nachweis verlangen, dass Sie
mit kriegerischen Ereignissen. bzw. die rentenberechtigten Personen noch leben?
5.3 Welche Unterlagen sind bei Ihrem Tod bzw. dem Tod ei-
Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn Sie während eines Auf- ner rentenberechtigten Person einzureichen?
enthalts außerhalb Deutschlands in unmittelbarem oder mittelba- 5.4 Was gilt, wenn die Voraussetzungen für die Rentenzah-
rem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen sterben, an de- lung an ein Kind entfallen?
nen Sie nicht aktiv beteiligt waren. 5.5 Unter welchen Voraussetzungen können wir weitere
Nachweise verlangen?
b) Ihr Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
mit
• vorsätzlich eingesetzten atomaren, biologischen oder chemi- 5.1 Welche Unterlagen können wir verlangen?
schen Waffen (ABC-Waffen) oder
• vorsätzlich eingesetzten oder vorsätzlich freigesetzten radioakti- Wenn Leistungen aus Ihrem Vertrag beansprucht werden, können
ven, biologischen oder chemischen Stoffen, wir die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
wenn der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das • Versicherungsschein,
Leben vieler Personen zu gefährden. • Unterlagen mit den nach Teil B Ziffer 3 zu erteilenden Informa-
tionen und Daten und
Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn es sich um ein räumlich • ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der →mitversi-
und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als cherten Person (Geburtsurkunde), wenn Sie einen Baustein
1.000 Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar Hinterbliebenenrente abgeschlossen haben.
innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauer-
haft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden.
Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht 5.2 Wann können wir den Nachweis verlan-
werden wir innerhalb von 6 Monaten seit dem Ereignis von einem gen, dass Sie bzw. die rentenberechtigten
unabhängigen Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen
lassen. Ansprüche auf die uneingeschränkte Versicherungsleis- Personen noch leben?
tung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig.
Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten ein amtli-
(3) Auswirkungen der eingeschränkten Leistungspflicht ches Zeugnis darüber verlangen, dass Sie bzw. die rentenberech-
Die eingeschränkte Leistungspflicht hat folgende Auswirkungen: tigten Personen noch leben.
a) Wenn Sie eine Leistung für den Todesfall vereinbart haben und
diese das für den Stichtag berechnete →Deckungskapital über-
steigt, beschränken sich die Leistungen aus dem Baustein zur Al-
tersvorsorge auf die Rente, die wir aus dem Deckungskapital er-
E---A0418Z0 (024) 12/2022 Seite 4 von 12
[Seite 6]
Teil A - Abänderungen zum Baustein Altersvorsorge - SofortRente (BasisRente) E418
5.3 Welche Unterlagen sind bei Ihrem Tod Die einkalkulierten Verwaltungskosten (→Kosten) in Form eines
Prozentsatzes des vereinbarten Beitrags entnehmen wir Ihrem Bei-
bzw. dem Tod einer rentenberechtigten
trag sofort.
Person einzureichen?
Zusätzlich belasten wir Ihren Vertrag mit Verwaltungskosten
Wenn Sie sterben oder eine rentenberechtigte Person stirbt, sind (→Kosten) in Form eines Prozentsatzes der gezahlten Leistung.
wir hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Höhe der Kosten
Uns ist immer ein amtliches Zeugnis über den Tod der verstorbe- Informationen zur Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten und
nen Person mit Angaben zum Alter und Geburtsort (Sterbeurkun- der Verwaltungskosten (→Kosten) können Sie Ihrem Dokument
de) vorzulegen. "Produktinformationsblatt" im Abschnitt "Welche Kosten fallen an?"
entnehmen.
Wenn Leistungen aus dem Vertrag beansprucht werden, können
wir außerdem die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
• einen Nachweis über die Todesursache der verstorbenen Per- 6.2 Welche Kosten können wir Ihnen geson-
son und
• ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die To-
dert in Rechnung stellen?
desursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die
(1) Kosten im Rahmen eines Versorgungsausgleichs
zum Tod der verstorbenen Person geführt hat.
Bei Teilung Ihres Vertrags im Rahmen eines Versorgungsaus-
gleichs sind von Ihnen zusätzliche →Kosten, sogenannte →Tei-
lungskosten zu entrichten.
5.4 Was gilt, wenn die Voraussetzungen für
die Rentenzahlung an ein Kind entfallen? (2) Kosten für Lastschriftrückläufer
Sofern uns im Falle eines Lastschriftrückläufers aus einem von Ih-
Wenn wir Renten an ein Kind zahlen und die Voraussetzungen für nen veranlassten Grund →Kosten von Ihrer Bank in Rechnung ge-
die Rentenzahlung (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 b)) entfallen, sind wir stellt werden, stellen wir Ihnen diese Kosten nach § 286 Bürgerli-
hierüber unverzüglich zu informieren. ches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 280 Bürgerliches Ge-
setzbuch (BGB) gesondert in Rechnung.
5.5 Unter welchen Voraussetzungen können
wir weitere Nachweise verlangen?
7. Abänderungen zum Baustein Altersvorsor-
Wir können weitere Nachweise verlangen und Nachforschungen ge - SofortRente (BasisRente) E418
anstellen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu
klären. Die hiermit verbundenen Kosten muss die Person tragen, Zu Ihrem Vertrag sind eine oder mehrere der nachfolgenden Abän-
die die Versicherungsleistung beansprucht. derungen vereinbart.
Welche Abänderungen für Ihren Vertrag vereinbart sind, können
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
6. Kosten Ihres Vertrags
Für die einzelnen Abänderungen gilt Folgendes:
Für die Kosten Ihres Vertrags gelten die folgenden Regelungen.
Falls für einzelne Bausteine Besonderheiten gelten, finden Sie die-
se in den Regelungen des jeweiligen Bausteins.
Abänderung SR1: Vereinbarte Überschussver-
Inhalt dieses Abschnitts:
wendung Zusatzrente
6.1 Welche Kosten sind in Ihren Beitrag einkalkuliert?
6.2 Welche Kosten können wir Ihnen gesondert in Rech- Ziffer 2.2.3 wird ersetzt durch:
nung stellen?
"2.2.3 Beteiligung am Überschuss
Wir beteiligen den Baustein Altersvorsorge in Abhängigkeit von der
6.1 Welche Kosten sind in Ihren Beitrag ein- Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Überschuss- bzw. Unter-
kalkuliert? gruppe an unseren Überschüssen (laufende Überschussanteile).
(1) Abschluss- und Vertriebskosten Die Höhe des laufenden Überschussanteils ergibt sich aus der
Mit Ihrem Vertrag sind Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) Überschussdeklaration (siehe Ziffer 2.2.2) und kann auch null sein.
verbunden. Diese sind von Ihnen zu tragen. Wir haben die Ab-
schluss- und Vertriebskosten (→Kosten) in Ihren Beitrag einkalku- (1) Ermittlung und Zuteilung der laufenden Überschussanteile
liert, sie müssen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die Höhe der Ihrem Vertrag zuzuteilenden Überschussanteile er-
mitteln wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Da-
Die Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) verwenden wir bei legen wir die jeweils festgelegten →Überschussanteilsätze
zum Beispiel zur Finanzierung der Kosten für die Vergütung des (siehe Ziffer 2.2.2) und die jeweilige →Bezugsgröße zugrunde.
Versicherungsvermittlers, der Antragsprüfung und der Erstellung
der Vertragsunterlagen. Wir teilen die Überschussanteile jährlich jeweils zu Beginn eines
Versicherungsjahres und erstmals 1 Jahr nach Beginn der Renten-
Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten zahlung zu.
(→Kosten) in Höhe eines Prozentsatzes des vereinbarten einmali-
gen Beitrags. Diesem Beitrag entnehmen wir die einkalkulierten →Bezugsgröße für den jährlichen Überschussanteil ist das →De-
Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) sofort. ckungskapital der Versicherung, berechnet jeweils zum Ende des
abgelaufenen Versicherungsjahres.
(2) Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten (→Kosten) sind die Kosten für die laufen- (2) Verwendung der jährlichen Überschussanteile
de Verwaltung Ihres Vertrags. Auch diese sind von Ihnen zu tra- Mit den jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins Altersvor-
gen. Die Verwaltungskosten (→Kosten) sind in den Beitrag einkal- sorge finanzieren wir nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kos-
kuliert und müssen daher nicht gesondert gezahlt werden. ten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 jährlich zum Jahrestag des Beginns
der Rentenzahlung eine zusätzliche beitragsfreie garantierte Rente
(Zusatzrente). Gleiches gilt für Überschussanteile aus weiteren
E---A0418Z0 (024) 12/2022 Seite 5 von 12
[Seite 7]
Teil A - Abänderungen zum Baustein Altersvorsorge - SofortRente (BasisRente) E418
Bausteinen, wenn in den für Ihre Bausteine geltenden Regelungen
nichts anderes festgelegt ist. Abänderung SR4: Zu der Versicherung ist eine
abweichende Leistung bei Tod vereinbart.
Die Zusatzrente besteht aus einer zusätzlichen Rente aus dem
Baustein Altersvorsorge. Wenn ein Baustein Hinterbliebenenrente Ziffer 1.2 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch:
eingeschlossen ist, enthält die Zusatzrente auch eine Hinterbliebe-
nenrente. Deren Verhältnis zur Rente aus dem Baustein Altersvor- "Wenn Sie eine Leistung bei Tod vereinbart haben und
sorge stimmt mit dem entsprechenden Verhältnis bei Rentenbe- • Sie sterben,
ginn überein. • die Summe der gezahlten Gesamtrenten zur Altersvorsorge
(einschließlich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung)
Die Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der Garantierente, erst- zu Ihrem Todeszeitpunkt niedriger ist als das zum Rentenbeginn
mals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. für die Bildung der garantierten Rente zur Verfügung stehende
Kapital und
Die Zusatzrente ist wie die Garantierente selbst durch eine zusätz-
• die unter a) oder b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
liche beitragsfreie Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berech-
zahlen wir eine monatliche Rente."
nen die Leistungserhöhungen aus der Zusatzrente nach versiche-
rungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen Ziffer 1.2 Absatz 2 erster Satz wird ersetzt durch:
nach Ziffer 1.4 Absatz 2."
"Die Höhe der Rente richtet sich nach
• der Differenz aus dem zum Rentenbeginn für die Bildung der ga-
Abänderung SR2: Vereinbarte Überschussver- rantierten Rente zur Verfügung stehenden Kapital und der Sum-
me der gezahlten Gesamtrenten zur Altersvorsorge (einschließ-
wendung kombinierte Überschussrente lich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung) sowie
• dem Alter des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspart-
Ziffer 2.2.3 wird ersetzt durch: ners bzw. des Kindes oder der Kinder zum Zeitpunkt Ihres To-
des."
"2.2.3 Beteiligung am Überschuss
Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss eine kombinierte
Überschussrente vereinbart haben, gilt Folgendes:
• Sie erhalten die kombinierte Überschussrente zusätzlich zu der
Garantierente nach Ziffer 1.1.
• Die kombinierte Überschussrente besteht aus einer nicht garan-
tierten zusätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge so-
wie nicht garantierten jährlichen Rentenerhöhungen, die in Pro-
zent der im Vorjahr erreichten Gesamtrente aus dem Baustein
Altersvorsorge festgelegt werden; die jährlichen Rentenerhöhun-
gen setzen dabei zu Beginn des 6. Jahres nach Beginn der Ren-
tenzahlung ein.
Die kombinierte Überschussrente kann - im ungünstigsten Fall -
der Höhe nach null sein.
(1) Ermittlung der kombinierten Überschussrente
Die Höhe der kombinierten Überschussrente ermitteln wir, indem
wir sie als Differenz aus der Gesamtrente und der Garantierente
berechnen.
Grundlagen für die Berechnung der nicht garantierten Gesamtrente
sind die für die kombinierte Überschussrente festgelegte →Sterbe-
tafel und Verzinsung unter Berücksichtigung der Verwaltungskos-
ten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2. Dabei berücksichtigen wir
die nicht garantierten jährlichen Rentenerhöhungen. Die für die
kombinierte Überschussrente festgelegte →Sterbetafel und Ver-
zinsung können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts ent-
nehmen.
Wenn ein Baustein Hinterbliebenenrente eingeschlossen ist, ent-
hält die kombinierte Überschussrente auch eine Hinterbliebenen-
rente. Das Verhältnis der Hinterbliebenenrente zur Gesamtrente
aus dem Baustein Altersvorsorge stimmt mit dem Verhältnis der je-
weils garantierten Renten bei Rentenbeginn überein.
(2) Änderung der Rechnungsgrundlagen für die kombinierte
Überschussrente
Wenn sich im Rahmen der jährlichen Überschussdeklaration (sie-
he Ziffer 2.2.2) die für die kombinierte Überschussrente festgelegte
→Sterbetafel oder Verzinsung ändert,
• können die künftigen jährlichen Rentenerhöhungen höher oder
geringer als zuvor ausfallen oder sogar entfallen und
• kann sich die Höhe der kombinierten Überschussrente erhöhen
oder verringern.
Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder späte-
ren Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen Rente
und den Prozentsatz der Rentenerhöhung informieren."
E---A0418Z0 (024) 12/2022 Seite 6 von 12
[Seite 8]
Teil B - Pflichten für alle Bausteine
Teil B - Pflichten für alle Bausteine
Hier finden Sie wesentliche bausteinübergreifende Pflichten und Obliegenheiten. Weitere Pflichten und Obliegenheiten finden Sie in Teil A.
Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag.
(3) Erweiterung oder Wiederherstellung des Versiche-
1. Vorvertragliche Anzeigepflicht rungsschutzes
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Versiche-
Die nachfolgende Regelung gilt nur für die gegebenenfalls abge- rungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und
schlossenen Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge, Berufsunfähig- deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
keitsvorsorge mit Dienstunfähigkeitsabsicherung und Hinterbliebe-
nenvorsorge. (4) Schriftformerfordernis
Die Ausübung des Rechts auf Rücktritt, Kündigung (mit anschlie-
ßender Beitragsfreistellung), Anfechtung oder Vertragsänderung
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? bedarf der Schriftform. Die Ausübung des Rechts per Fax oder per
E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.
(1) Anzeigepflicht
(5) Empfangsvollmacht
a) Gegenstand der Anzeigepflicht Wenn Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ih- haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmäch-
nen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in tigt, eine von uns abgegebene Erklärung entgegenzunehmen.
Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei- Wenn auch kein Bezugsberechtigter vorhanden ist oder sein Auf-
gen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entschei- enthalt nicht ermittelt werden kann, so können wir den Inhaber des
dung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als be-
schließen, erheblich sind. vollmächtigt ansehen.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen
Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme in Textform stellen. 2. Pflichten im Zusammenhang mit der Bei-
tragszahlung
b) Zurechnung der Kenntnis Dritter Personen
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Um-
Inhalt dieses Abschnitts:
ständen für Sie beantwortet, werden Ihnen Kenntnis und Arglist
2.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
dieser Person zugerechnet.
2.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig zahlen?
(2) Nachteilige Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverlet-
2.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig
zung
zahlen?
a) Unsere Rechte bei einer Anzeigepflichtverletzung
Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus
den §§ 19 bis 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den 2.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung
dort genannten Voraussetzungen können wir beachten?
• zurücktreten,
• von unserer Leistungspflicht frei sein, (1) Zahlungsperiode
• kündigen, Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie
• wegen arglistiger Täuschung anfechten oder • in einem einmaligen Beitrag zahlen oder
• den Vertrag ändern. • als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungs-
periode. In diesem Fall kann die Zahlungsperiode je nach Ver-
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung (mit anschließender einbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein
Beitragsfreistellung) oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, Jahr betragen. Wir geben sie im Versicherungsschein an. Die
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Fol- Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode
gen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsver-
tragsgesetz - VVG) entspricht somit der vereinbarten Zahlungs-
Wenn Sie Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge oder Bausteine periode.
Berufsunfähigkeitsvorsorge mit Dienstunfähigkeitsabsicherung ab-
geschlossen haben, gilt im Hinblick auf diese Bausteine Folgen- (2) Fälligkeit der Versicherungsbeiträge
des: Wir verzichten auf die uns nach § 19 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) zustehenden Rechte zur Vertragsanpassung und a) Erster oder einmaliger Beitrag
Kündigung, wenn die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet er- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss
folgt ist. des Vertrags zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass
der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag
b) Frist für die Ausübung unserer Rechte erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung (mit anschließender
Beitragsfreistellung) und zur Vertragsänderung erlöschen, wenn b) Folgebeiträge
seit dem Abschluss des Vertrags mehr als 5 Jahre vergangen sind. Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten
Dies gilt nicht, wenn wir von der Anzeigepflichtverletzung durch ei- Zahlungsperiode fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.
nen Versicherungsfall Kenntnis erlangen, der vor Ablauf der Frist
eingetreten ist. Die Frist nach Satz 1 beträgt 10 Jahre, wenn Sie (3) Rechtzeitigkeit der Zahlung
die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unver-
züglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht.
Unser Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erlischt,
wenn seit der Abgabe Ihrer Vertragserklärung 10 Jahre vergangen Wenn eine Zahlung im Lastschriftverfahren (siehe Absatz 5) ver-
sind. einbart ist, ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn
• wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und
E---B0003Z0 (011) 12/2022 Seite 7 von 12
[Seite 9]
Teil B - Pflichten für alle Bausteine
• der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht wider- (2) Fristsetzung
spricht. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir
Ihnen nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung
Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie mit § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Ihre Kosten in Text-
dies nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung auch dann noch form (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist setzen.
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Text- Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen.
form (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) zur Zahlung aufgefordert ha-
ben. (3) Wegfall oder Minderung des Versicherungsschutzes
bei erfolglosem Fristablauf
(4) Übermittlungsrisiko Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungs-
Die Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr. frist eintreten, entfällt oder vermindert sich der Versicherungs-
schutz, wenn
(5) Zahlung im Lastschriftverfahren • Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung
von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und
a) SEPA-Lastschriftmandat • wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinge-
Wenn der Beitrag von Ihrem Konto eingezogen werden soll (Last- wiesen haben.
schriftverfahren), müssen Sie uns hierfür ein SEPA-Lastschriftman-
dat erteilen. (4) Unser Kündigungsrecht bei erfolglosem Fristablauf
Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch immer mit
b) Monatliche Beiträge Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Ver-
Monatliche Beiträge müssen im Lastschriftverfahren gezahlt wer- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. In diesem
den. Fall führen wir Ihre Versicherung beitragsfrei weiter. Ein Anspruch
auf einen Rückkaufswert besteht nicht.
c) Folgen eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs
Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie Voraussetzung für unsere Kündigung (mit anschließender Bei-
dies zu vertreten haben, tragsfreistellung) ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf
• können wir für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außer- diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
halb des Lastschriftverfahrens erfolgen;
• sind wir berechtigt, eine monatliche Zahlungsperiode auf eine Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären.
vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung in Ver-
zug sind, wird die Kündigung dann automatisch wirksam. Hierauf
Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug (siehe Ziffern 2.2 werden wir Sie bei Kündigung ausdrücklich hinweisen.
und 2.3).
(5) Fortbestand des Vertrags, wenn Sie den angemahnten
Betrag nachzahlen
2.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einma- Unsere Kündigung (mit anschließender Beitragsfreistellung) wird
ligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahn-
ten Betrag innerhalb eines Monats nachzahlen. Die Monatsfrist be-
(1) Gefährdung des Versicherungsschutzes ginnt mit der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der
Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Fristsetzung verbunden worden ist, mit Ablauf der Zahlungsfrist.
Zahlung des Beitrags abhängig (siehe Teil C Ziffer 1). Wenn Sie
den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist
Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen, beginnt der Versicherungsschutz da- und der Nachzahlung eintreten, besteht jedoch kein oder nur ein
her erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Ver- verminderter Versicherungsschutz.
sicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur
Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Ihre
Zahlung unverschuldet unterblieben ist.
3. Weitere Mitwirkungspflichten
Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief,
Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- Welche weiteren Mitwirkungspflichten haben Sie?
rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
hingewiesen haben. (1) Pflicht zur Übermittlung notwendiger Informationen,
Daten und Unterlagen
(2) Unser Rücktrittsrecht Wenn wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Spei-
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zah- cherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten
len, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür not-
nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn wendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertrags-
Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten ha- schluss oder auf Nachfrage unverzüglich - das heißt ohne schuld-
ben. haftes Zögern - zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn sich
nachträglich Änderungen zu den von Ihnen bei Vertragsschluss
oder auf Nachfrage zur Verfügung gestellten Informationen, Daten
2.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag und Unterlagen ergeben.
nicht rechtzeitig zahlen?
Wenn ein Dritter Rechte an Ihrem Vertrag hat und auch dessen
(1) Verzug Status für Datenerhebungen und Meldungen entscheidend ist, sind
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziffer Sie auch insoweit zur Mitwirkung verpflichtet.
2.1 Absatz 2 b) zahlen, geraten Sie ohne weitere Zahlungsauffor-
(2) Notwendige Informationen
derung nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verzug. In
Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind alle Um-
diesem Fall sind wir nach § 280 BGB berechtigt, Ersatz des Scha-
stände, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen steuerlichen An-
dens zu verlangen, der uns hierdurch entstanden ist.
sässigkeit, der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die
Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu Rechte an Ihrem Vertrag haben, und der steuerlichen Ansässigkeit
vertreten haben. des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen
vor allem die deutsche oder ausländische steuerliche Ansässigkeit,
die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum, der Geburts-
ort und der Wohnsitz.
E---B0003Z0 (011) 12/2022 Seite 8 von 12
[Seite 10]
Teil B - Pflichten für alle Bausteine
(3) Unterlassene Mitwirkung bei gesetzlicher Meldepflicht
Wenn für uns als Versicherer eine gesetzliche Meldepflicht be-
steht, müssen wir die notwendigen Informationen im Sinne von Ab-
satz 2 an in- oder ausländische Steuerbehörden melden. Wenn Sie
uns dann die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen
nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, müssen Sie un-
geachtet einer bestehenden oder nicht bestehenden steuerlichen
Ansässigkeit im Ausland damit rechnen, dass wir Ihre Vertragsda-
ten an in- oder ausländische Steuerbehörden melden.
Wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 und 2
nicht nachkommen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzu-
behalten. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer
gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung
gestellt haben.
E---B0003Z0 (011) 12/2022 Seite 9 von 12
[Seite 11]
Teil C - Allgemeine Regelungen
Teil C - Allgemeine Regelungen
Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für den gesamten Vertrag.
Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 10.000 EUR
1. Beginn des Versicherungsschutzes nicht überschreitet.
Sofern Sie als Verbraucher den Versicherungsvertrag auf elektro-
Wann beginnt der Versicherungsschutz? nischem Wege (zum Beispiel über eine Website oder via E-Mail)
geschlossen haben, können Sie für Ihre Beschwerde auch die von
(1) Grundsatz der Europäischen Kommission eingerichtete Online-Streitbeile-
Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, je- gungsplattform (Website: www.ec.europa.eu/consumers/odr/)
doch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- nutzen. Ihre Beschwerde wird von dort an den Ombudsmann für
punkt. Versicherungen weitergeleitet.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur (3) Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht
dann, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen. Wenn Sie den Bei- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
trag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@ba-
zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Zif- fin.de; Website: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können
fer 2.2 Absatz 1). Sie sich auch an diese wenden.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes (4) Rechtsweg
eingetreten sind, leisten wir nicht. Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Mög-
lichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
(2) Erweiterung des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gilt Ab-
satz 1 auch für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes.
5. Zuständiges Gericht
2. Versicherungsschein Wo können Ansprüche gerichtlich geltend ge-
macht werden?
Wir können uns die Berechtigung zum Empfang von Leistungen
durch Vorlage des Versicherungsscheins nachweisen lassen. (1) Zuständiges Gericht für Ihre Klagen gegen uns
Sie können aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
rungsvermittlung bei dem Gericht Klage erheben, das für unseren
3. Deutsches Recht Geschäftssitz oder für die Niederlassung zuständig ist, die Ihren
Vertrag verwaltet. Sie können auch bei dem Gericht Klage erhe-
ben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohn-
Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? sitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufent-
halt haben.
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Wenn nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände bestehen, die ver-
traglich nicht ausgeschlossen werden dürfen, können Sie auch dort
Klage erheben.
4. Adressaten für Beschwerden
(2) Zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
Klagen aus dem Versicherungsvertrag müssen wir bei dem Gericht
An wen können Beschwerden gerichtet werden? erheben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren
Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen
Ihnen stehen die nachfolgend genannten Beschwerdemöglichkei- Aufenthalt haben.
ten zur Verfügung:
Wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz noch
(1) Beschwerde bei uns oder Ihrem Vermittler Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort bekannt sind, können wir Klage bei
Sollten Sie nicht zufrieden sein, wenden Sie sich gerne an uns. dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Nie-
Weitere Informationen hierzu sowie Kontaktmöglichkeiten finden derlassung zuständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet.
Sie unter www.allianz.de/service/beschwerde/. Sie können Ihre
Beschwerde auch an Ihren Versicherungsvermittler richten. (3) Zuständiges Gericht, wenn Sie außerhalb der Europäi-
schen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz
(2) Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen wohnen
Sie haben auch die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren beim Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufent-
Ombudsmann für Versicherungen durchzuführen (Anschrift: Ver- halts nach Vertragsschluss in einen Staat außerhalb der Europäi-
sicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Ber- schen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, kön-
lin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; nen sowohl Sie als auch wir Klage aus dem Versicherungsvertrag
Website: www.versicherungsombudsmann.de). Wir nehmen oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht
am Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil. erheben, das für unseren Geschäftssitz oder die Niederlassung zu-
Das Verfahren kann nur von Verbrauchern durchgeführt werden. ständig ist, die Ihren Vertrag verwaltet.
Der Beschwerdewert darf 100.000 EUR nicht übersteigen. Bei Be-
schwerden über einen Versicherungsvermittler oder -berater kön-
nen Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert an den Ombuds-
mann wenden. Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde
und unterbreitet in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag.
Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, sind wir an diese
E---C0003Z0 (011) 12/2022 Seite 10 von 12
[Seite 12]
Teil C - Allgemeine Regelungen
6. Verjährung
Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche
nach dem Gesetz?
(1) Verjährungsfrist und maßgebliche gesetzliche Regelun-
gen
Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren nach § 195 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) in 3 Jahren. Einzelheiten zu Beginn, Dauer und
Unterbrechung der Verjährung sind in §§ 195 bis 213 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) geregelt.
(2) Hemmung der Verjährung während unserer Leistungs-
prüfung
Wenn ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns angemeldet wurde,
ist dessen Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ih-
nen oder dem Anspruchsteller unsere Entscheidung in Textform
(zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) zugeht.
7. Informationen während der Vertragslauf-
zeit
Wir informieren Sie nach den Regelungen des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) jährlich schriftlich über
• die Verwendung der eingezahlten Beiträge,
• die Höhe des gebildeten Kapitals,
• die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten,
• die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals
• und die erwirtschafteten Erträge.
Sie können Informationen zur Höhe des gebildeten Kapitals auch
jederzeit auf Wunsch erhalten.
Bis zum Beginn der Rentenzahlung informieren wir Sie außerdem
über das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Rentenzahlung
voraussichtlich zur Verfügung stehende gebildete Kapital.
Wir werden Sie auch jährlich schriftlich darüber informieren, ob und
wie wir ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwen-
dung der eingezahlten Beiträge berücksichtigen.
Bei einer Erhöhung der Verwaltungskosten über die jeweils in Ih-
rem Dokument "Produktinformationsblatt" unter der Überschrift
"Einzelne Kosten" angegebenen Höchstgrenzen hinaus informie-
ren wir Sie hierüber im Rahmen der im Altersvorsorgeverträge-Zer-
tifizierungsgesetz (AltZertG) vorgesehenen Frist. Derzeit beträgt
diese Frist 4 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres vor Än-
derung der Kosten.
E---C0003Z0 (011) 12/2022 Seite 11 von 12
[Seite 13]
Erläuterung von Fachausdrücken
Erläuterung von Fachausdrücken
Hier definieren wir wichtige Fachausdrücke. Im Text des ersten Bausteins haben wir diese Fachausdrücke mit einem "→" markiert. Beispiel:
→Versicherungsnehmer.
Bankarbeitstag: Sterbetafel:
Bankarbeitstage, auch Geschäftstage genannt, sind die Tage, an Mit Sterbetafeln können wir Wahrscheinlichkeiten für Todesfälle er-
denen Kreditinstitute in Deutschland für den Publikumsverkehr ge- mitteln. Sie sind Grundlage unserer Berechnungen, mit denen wir
öffnet sind. Montag bis Freitag sind in der Regel Bankarbeitstage. die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sicherstellen
Wochenenden und bundeseinheitliche Feiertage sowie der 24.12. können. Im Rahmen unserer Berichtspflichten werden die Tafeln
und 31.12. sind keine Bankarbeitstage. der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
Bewertungsreserven: Teilungskosten:
Bei der Bewertung unserer Kapitalanlagen können Bewertungsre- Teilungskosten sind die Kosten, die dem Versorgungsträger durch
serven entstehen. Diese ergeben sich, wenn der Marktwert der Ka- die interne Teilung entstehen. Die ausgleichspflichtige und die aus-
pitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in gleichsberechtigte Person tragen diese Kosten zu gleichen Teilen.
unserer Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen Informationen zur Höhe der Teilungskosten können Sie Ihrem Pro-
für Sicherheit und ermöglichen es, kurzfristige Schwankungen auf duktinformationsblatt entnehmen.
den Kapitalmärkten auszugleichen.
Überschussanteilsatz:
Bezugsgröße: Die Überschussanteilsätze legen wir als Prozentsätze bestimmter
Für die Beschreibung der jeweiligen Bezugsgrößen, auf die sich Bezugsgrößen fest. Dies erfolgt jeweils für die einzelnen Über-
die Überschussanteilsätze beziehen, verwenden wir versiche- schuss- und Untergruppen sowie für die verschiedenen Arten der
rungsmathematische Begriffe. Die Bezugsgrößen hängen vor al- Überschussanteile (siehe Ziffer 2.2 Teil A - Baustein Altersvorsor-
lem vom Baustein, von Ihrem Alter und der Höhe der Garantierente ge). Die Überschussanteilsätze werden jeweils in Prozent im An-
ab. Wir ermitteln die Bezugsgrößen nach anerkannten Regeln der hang unseres Geschäftsberichts genannt oder dem Versicherungs-
Versicherungsmathematik. nehmer auf andere Weise mitgeteilt.
Deckungskapital: Verantwortlicher Aktuar:
Das Deckungskapital der Versicherung wird nach anerkannten Re- Jedes Lebensversicherungsunternehmen muss einen Verantwortli-
geln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen chen Aktuar bestellen. Diese Person muss zuverlässig und geeig-
der Beitragskalkulation berechnet. net sein sowie ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsma-
thematik und Berufserfahrung haben. Der Verantwortliche Aktuar
Deckungsrückstellung: achtet insbesondere darauf, dass die Verpflichtungen gegenüber
Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Verpflichtungen ge- den Versicherungsnehmern dauerhaft erfüllt werden können und
genüber ihren Versicherungsnehmern Deckungsrückstellungen zu dass bei der Berechnung der Beiträge und der Deckungsrückstel-
bilden. Sie entsprechen dem Betrag, der bereitgestellt werden lungen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden (§ 141
muss, damit zusammen mit künftigen Versicherungsbeiträgen die Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG).
garantierten Versicherungsleistungen finanziert werden können.
Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der Vorschriften der Versicherungsnehmer:
§§ 341 e und f des Handelsgesetzbuches (HGB) und der De- Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung be-
ckungsrückstellungsverordnung berechnet. antragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt.
Die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte und
Kosten: Pflichten betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer als Ver-
Kosten im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind die in den tragspartner.
Beitrag einkalkulierten Kosten (Abschluss- und Vertriebskosten so-
wie Verwaltungskosten) und die Kosten, die aus von Ihnen veran-
lassten Gründen erhoben werden können.
Mitversicherte Person:
Wenn Sie eine Hinterbliebenenrente abgeschlossen haben, ist die
mitversicherte Person diejenige Person, für die nach Ihrem Tod die
Hinterbliebenenrente lebenslang gezahlt werden soll.
Rechnungsmäßiges Alter:
Das rechnungsmäßige Alter ist Ihr jeweiliges Alter - wobei ein be-
reits begonnenes, aber noch nicht vollendetes Lebensjahr hinzuge-
rechnet wird, falls davon mehr als 6 Monate verstrichen sind. Bei-
spiel: Sie sind rechnerisch bereits dann 62 Jahre alt, wenn Sie in
weniger als 6 Monaten Ihren 62. Geburtstag haben.
Rechnungszins:
Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der für die Finanzierung der
garantierten Leistungen erforderlich ist.
Rückstellung für Beitragsrückerstattung:
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ist eine versiche-
rungstechnische Rückstellung im Jahresabschluss eines Versiche-
rers. Diese Rückstellung bildet den handelsrechtlichen Wert der
Ansprüche der Versicherungsnehmer auf künftige Überschussbe-
teiligung. Sie ermöglicht es, Schwankungen - wie sie insbesondere
bei Kapitalerträgen häufig vorkommen - im Zeitverlauf auszuglei-
chen.
E---G0418Z0 (024) 12/2022 Seite 12 von 12