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Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung
(17L03, Stand 01/2017)
Inhaltsverzeichnis:
Leistung
§1 Welche Leistungen erbringen wir? ...................................................................................................................................2
§2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? ...........................................................................................................................2
§3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? ..........................................................................................................................4
§4 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? ...............................................4
§5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? .........................................................................................................5
§6 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen? ............5
§7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?..................................................................................................6
§8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? ...........................................................................................................6
§9 Wer erhält die Leistung? ..................................................................................................................................................6
Beitrag
§ 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?.......................................................................................................6
§ 11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?.....................................................................................7
Kündigung und Beitragsfreistellung
§ 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und welche Leistungen erbringen wir? ............................................................7
§ 13 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Folgen hat dies auf die Leistungen? ..............................8
§ 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?........................................................................................................9
§ 15 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer und Ansparphase durch Zuzahlungen abkürzen? ........................................9
§ 16 Sie wollen ein Policendarlehen? ......................................................................................................................................9
Sonstige Vertragsbestimmungen
§ 17 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens?........................................................................................9
§ 18 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? ..............................................................................................................9
§ 19 Welche anlassbezogenen Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?................................................................. 10
§ 20 Überbrückungsmöglichkeit bei Zahlungsschwierigkeiten ................................................................................................ 10
§ 21 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für den Vertrag? ................................................................................................. 10
§ 22 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? .................................................................................................... 10
§ 23 Wo ist der Gerichtsstand? .............................................................................................................................................. 10
§ 24 Welche Auswirkungen hat die Unwirksamkeit von Bestimmungen? ............................................................................... 10
Anlagen
Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungen zur Überschussbeteiligung für Ihren Vertrag ........................................................... 11
Anlage 2 zu den Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Kündigung Ihres Vertrages ............................................................. 12
B 520116 (12.16)
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Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung
(17L03, Stand 01/2017)
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner.
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir? pitalleistung vereinbart haben oder die versicherte Per-
son nach Ablauf der Rentengarantiezeit stirbt, erbringen
Unsere Leistungen ab Rentenzahlungsbeginn wir bei Tod der versicherten Person keine Leistung und
(1) Wenn die versicherte Person (das ist die Person, auf de- der Vertrag endet.
ren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) den ver- Gestaltungsmöglichkeiten
einbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt, zahlen wir die
vereinbarte Rente, solange die versicherte Person lebt. (5) Ist für die Rentenbezugszeit eine garantierte Rentenstei-
Wir zahlen die Rente monatlich an den vereinbarten Fäl- gerung vereinbart, wird die Rente jedes Jahr am Versi-
ligkeitstagen. Die Zeit zwischen Versicherungsbeginn cherungsjahrestag, erstmals ein Jahr nach Übergang auf
und Rentenzahlungsbeginn wird als Ansparphase be- Rentenbezug, um den vereinbarten Steigerungssatz er-
zeichnet. höht.
(2) Wenn die versicherte Person den vereinbarten Renten- (6) Der Versicherungsnehmer kann den vereinbarten Ren-
zahlungsbeginn erlebt und eine Rentengarantiezeit ver- tenzahlungsbeginn einer aufgeschobenen Rente vorver-
einbart ist, zahlen wir die vereinbarte Rente mindestens legen, sofern zum neuen Rentenzahlungsbeginn das
bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhängig da- Deckungskapital des Vertrages einschließlich Über-
von, ob die versicherte Person diesen Termin erlebt. schussguthaben, jedoch ohne Schlussüberschussan-
(Beispiel: Haben Sie eine Rentengarantiezeit von zehn teile und Bewertungsreserven, größer ist als der Barwert
Jahren vereinbart und die versicherte Person stirbt drei der versicherten Rente zum vereinbarten Rentenzah-
Jahre nach Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir noch sie- lungsbeginn (Abrufphase). Ein Abruf ist außerdem inner-
ben Jahre lang die vereinbarte Rente). halb der letzten fünf Aufschubjahre möglich, wenn die
versicherte Person zu diesem Zeitpunkt älter als 62
(3) Sie können verlangen, dass wir statt der Renten eine ein- Jahre ist (flexible Auflösungsphase).
malige Leistung (Kapitalabfindung) zum Fälligkeitstag
der ersten Rente zahlen. Dazu muss die versicherte Per- Durch das Vorziehen des Leistungszeitpunktes verringert
son diesen Termin erleben. Ihr Antrag auf Kapitalabfin- sich die Höhe der Rente.
dung muss uns fristgerecht vorliegen. Dies gilt auch, Für den vorgezogenen Rentenzahlungsbeginn gelten
wenn der Rentenzahlungsbeginn in der Abrufphase ge- die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ur-
mäß Absatz 6 Satz 1 oder im Zeitraum der flexiblen Auf- sprünglichen Rentenzahlungsbeginn. Eine vereinbarte
lösungsphase gemäß Absatz 6 Satz 2 liegt. Rentengarantiezeit beginnt mit der Zahlung der vorzeiti-
Die Kapitalabfindung kann ganz oder teilweise erfolgen, gen Rente zu laufen. Die Fristen gemäß Absatz 3 gelten
d. h. es kann auch eine Teilrente bestehen bleiben, wo- dann für den neuen Rentenzahlungsbeginn entspre-
bei die Mindestrente von 50 EUR monatlich nicht unter- chend.
schritten werden darf.
(7) Der Beginn der Rentenzahlung kann beitragsfrei bis zu
Für die Antragsfristen gilt: fünf Jahre über den ursprünglich vereinbarten Termin
Wenn für den Todesfall nach Rentenzahlungsbeginn hinaus verschoben werden.
eine Rentengarantiezeit von mindestens fünf Jahren,
eine Todesfallkapitalleistung oder eine Anwartschaft auf (8) Bei Versicherungen mit einer vereinbarten Rentengaran-
Hinterbliebenenrente in Höhe von mindestens 50 % der tiezeit können Sie nach Beginn der Rentenzahlung be-
Altersrente eingeschlossen ist, muss der Antrag spätes- antragen, dass die noch ausstehenden, in die Rentenga-
tens drei Monate vor Rentenzahlungsbeginn, ansonsten rantiezeit fallenden garantierten Renten mit dem Rech-
spätestens drei Jahre vor Rentenzahlungsbeginn ge- nungszins auf den Auszahlungszeitpunkt abgezinst in ei-
stellt werden. nem Betrag ausgezahlt werden. Der Anspruch auf wei-
tere Renten, die nach Ablauf der Rentengarantiezeit ggf.
Mit Zahlung der vollständigen Kapitalabfindung endet fällig werden, bleibt davon unberührt.
der Vertrag.
Für die Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 50
Unsere Leistung bei Tod der versicherten Person EUR berechnet.
(4) Für die Ansparphase kann als Todesfallleistung eine (9) Einzelheiten über Art, Umfang und Fälligkeit der Versi-
Beitragsrückgewähr vereinbart werden. Wenn Sie mit cherungsleistungen finden Sie im Versicherungsschein.
uns die Beitragsrückgewähr vereinbart haben und die
versicherte Person vor dem vereinbarten Rentenzah- Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung
lungsbeginn stirbt, zahlen wir die für den Todesfall ver- (10) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den
einbarte Leistung. Bewertungsreserven (siehe § 2).
Für die Rentenbezugszeit kann wahlweise eine Ren-
tengarantiezeit oder eine Todesfallkapitalleistung verein- § 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
bart werden. Wenn Sie mit uns eine Rentengarantiezeit
vereinbart haben und die versicherte Person nach dem (1) Sie erhalten gemäß § 153 des Versicherungsvertragsge-
Rentenzahlungsbeginn stirbt, gilt Folgendes: Wir zahlen setzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst
die vereinbarte Rente auch bei Tod der versicherten Per- eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Be-
son bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Wenn Sie mit wertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewer-
uns eine Todesfallkapitalleistung vereinbart haben und tungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des
die versicherte Person nach dem Rentenzahlungsbe- Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie
ginn stirbt, zahlen wir die Kapitalabfindung bzw. den Ein- jährlich im Geschäftsbericht.
malbeitrag abzüglich bereits geleisteter Renten. Wenn
Sie mit uns keine Rentengarantiezeit oder Todesfallka- Wir erläutern Ihnen,
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- wie wir die Überschussbeteiligung für die Versiche- (b) Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Über-
rungsnehmer in ihrer Gesamtheit ermitteln (Ab- schüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrücker-
satz 2), stattung zu oder schreiben sie unmittelbar den über-
schussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direkt-
- wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Ver- gutschrift).
trags erfolgt (Absatz 3) und
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu,
- warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht
Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie
garantieren können (Absatz 4).
darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der
(2) Wie ermitteln wir die Überschussbeteiligung der Ver- Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Aus-
sicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit? nahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
können wir hiervon nach § 140 Absatz 1 des Versiche-
Dazu erklären wir Ihnen rungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen
- aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a) wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung
nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt.
- wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und Nach der derzeitigen Fassung des § 140 Absatz 1 VAG
- wie ggf. Bewertungsreserven entstehen und wir diese können wir im Interesse der Versicherten die Rückstel-
zuordnen (c). lung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um:
Ansprüche auf eine gewisse Höhe der Beteiligung Ihres Ver- - einen drohenden Notstand abzuwenden,
trages an den Überschüssen und den Bewertungsreserven - unvorhersehbare Verluste aus den überschussbe-
ergeben sich hieraus noch nicht. rechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen,
die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zu-
(a) Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen
rückzuführen sind, oder
entstehen:
- den Kapitalerträgen (aa),
- die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die
Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorherseh-
- dem Risikoergebnis (bb) und baren und nicht nur vorübergehenden Änderung der
- dem übrigen Ergebnis (cc). Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine De-
ckungsrückstellung müssen wir bilden, um zu jedem
Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer in ihrer Ge- Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu
samtheit an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die können.)
Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in
der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung
in der jeweils geltenden Fassung. zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungs-
rückstellung heranziehen, belasten wir die Versicherten-
(aa) Kapitalerträge bestände verursachungsorientiert.
Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maß-
geblichen Kapitalanlagen, erhalten die Versicherungs- (c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der
nehmer insgesamt mindestens den dort genannten pro- Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapital-
zentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindest- anlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind. Die Be-
zuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorge- wertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichts-
schrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge
entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach
werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die einem verursachungsorientiertem Verfahren anteilig
Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. rechnerisch zu (siehe Absatz 3a). Die Höhe der Bewer-
tungsreserven ermitteln wir jährlich neu, zusätzlich auch
(bb) Risikoergebnis - für den Zeitpunkt der Beendigung eines Vertrages
Weitere Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die vor Rentenzahlungsbeginn,
tatsächliche Lebensdauer der Versicherten kürzer ist als
bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegt. In diesem Fall - für den Beginn einer Rentenzahlung sowie
müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenom- - während der Rentenzahlung jeweils für das Ende ei-
men zahlen und können daher die Versicherungsnehmer nes Kalenderjahres.
an dem entsprechenden Risikoergebnis beteiligen. An
diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer (3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertra-
nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungs- ges?
verordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % beteiligt.
(a) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unter-
Sollte sich die Lebenserwartung der Versicherten nicht schiedlich zum Überschuss bei. Wir haben gleichartige
nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber Versicherungen (z. B. Rentenversicherung, Risikoversi-
den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation so cherung) zu Bestandsgruppen zusammengefasst und
stark erhöhen, dass diese voraussichtlich nicht mehr teilweise nach engeren Gleichartigkeitskriterien inner-
ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Renten- halb der Bestandsgruppen Untergruppen gebildet; diese
zahlung zu sichern, können die ab diesem Zeitpunkt zu- werden Gewinnverbände genannt.
zuteilenden Überschüsse gekürzt werden. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um die Un-
terschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichti-
(cc) Übriges Ergebnis gen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Be-
Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer standsgruppen nach einem verursachungsorientierten
nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsver- Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Bestandsgrup-
ordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. pen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen ha-
Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können bei- ben.
spielsweise entstehen, wenn
Hat eine Bestandsgruppe nicht zur Entstehung von Über-
- die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation schüssen beigetragen, bekommt sie keine Überschüsse
angenommen, zugewiesen.
- wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungs-
geschäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, Ihr Vertrag gehört zur Bestandsgruppe Einzel-Renten-
die wir für andere Unternehmen erbringen.
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versicherungen. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Über- diese - neben Ihnen - zu wahrheitsgemäßer und vollstän-
schüssen dieser Bestandsgruppe. Die Mittel für die diger Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zu
Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheb-
ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung lichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese
entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze legen Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arg-
wir jedes Jahr fest. Wir veröffentlichen die Überschus- listig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst
santeilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen kön- davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
nen Sie bei uns anfordern. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung
Wurde Ihr Vertrag auf der Grundlage eines Kollektivver- (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraus-
trages oder eines Kollektivrahmenvertrages abgeschlos- setzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht
sen, gehört der Vertrag abweichend von obiger Regelung
in die Bestandsgruppe Kollektiv-Rentenversicherungen. - vom Vertrag zurücktreten,
(b) Bei Beendigung der Ansparphase (durch Tod, Kündi-
- den Vertrag kündigen,
gung oder Erleben des vereinbarten Rentenzahlungsbe- - den Vertrag anpassen oder
ginns) gilt Folgendes: Wir teilen Ihrem Vertrag den für die- - den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten
sen Zeitpunkt aktuell zugeordneten Anteil an den Bewer-
tungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen können.
Regelung zu; derzeit sieht § 153 Absatz 3 VVG eine Be-
Rücktritt
teiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewer-
tungsreserven vor. Auch während des Rentenbezuges (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird,
werden wir Sie entsprechend an den Bewertungsreser- können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht
ven beteiligen. Aufsichtsrechtliche Regelungen können besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine
dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsre- grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst
serven ganz oder teilweise entfällt. Zusätzlich können wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, ha-
Schlussgewinnanteile zugewiesen werden. ben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag
(c) Die für die Überschussbeteiligung geltenden Berech- - möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer
Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) -
nungsgrundsätze sind in der beigefügten „Anlage 1 zu
den Versicherungsbedingungen zur Überschussbeteili- auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerhebli-
gung für Ihren Vertrag“ enthalten. Diese Bestimmungen chen Umstände geschlossen hätten.
sind Bestandteil dieser Versicherungsbedingungen. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungs-
(4) Warum können wir die Höhe der Überschussbeteili- schutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalles
gung nicht garantieren? zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgen-
der Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung
Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Ein- der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerhebli-
flüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt chen Umstand, der
beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwick- - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
lung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung des versi- cherungsfalles
cherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe
der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garan- - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
tiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen. Über die Ent- Leistungspflicht ursächlich war.
wicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorste-
unterrichten. hend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig
verletzt worden ist.
§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zah-
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit len wir den Rückkaufswert gemäß § 12 Absätze 3 bis 5;
uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versi- die Regelung des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht. Die
cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht Kündigung
entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe
§ 10 Absatz 2 und 3 und § 11). (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die
Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig erfolgt, können wir den Vertrag unter Ein-
§ 4 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und haltung einer Frist von einem Monat kündigen. Auf unser
welche Folgen hat ihre Verletzung? Kündigungsrecht verzichten wir, wenn uns nachgewiesen
wird, dass die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet er-
Vorvertragliche Anzeigepflicht
folgt ist.
(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich-
(9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir
tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,
den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen
nach denen wir in Textform (z. B. Papierform oder E-Mail)
(z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versiche-
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzei-
rungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
gen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere
gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem ver-
einbarten Inhalt zu schließen erheblich sind. (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich mit der
Kündigung nach Maßgabe des § 13 in einen beitrags-
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrer-
freien Vertrag um.
heblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertrags-
erklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stel- Vertragsanpassung
len.
(11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
(2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen
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(z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versiche- Erklärungsempfänger
rungsschutz) auch bei Kenntnis der nicht angezeigten ge-
fahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (siehe Ab- (19) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Ver-
satz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedin- tragsanpassung sowie zur Anfechtung üben wir durch
gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbe- eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber
standteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevoll-
vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der mächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Be-
laufenden Versicherungsperiode (siehe § 10 Absatz 2 zugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung ent-
Satz 3) Vertragsbestandteil. Auf unser Recht zur Ver- gegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden
tragsanpassung verzichten wir, wenn uns nachgewiesen oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können
wird, dass die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet er- wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevoll-
folgt ist. mächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen.
(12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nach-
dem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsanpassung § 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?
erhalten haben, fristlos kündigen, wenn (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den
- wir im Rahmen einer Vertragsanpassung den Beitrag Todesfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des
um mehr als 10 % erhöhen oder Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind.
- wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeig- (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahres-
ten Umstand ausschließen. frist besteht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die zahlen wir den für den Todestag berechneten Auszah-
Vertragsanpassung hinweisen. lungsbetrag Ihres Vertrages (siehe § 12 Absatz 2)
- ohne den dort vorgesehenen Abzug,
Voraussetzung für die Ausübung unserer Rechte
- allerdings nicht mehr als eine für den Todesfall ver-
(13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur einbarte Kapitalleistung.
Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen Wenn für den Todesfall eine Rentenleistung vereinbart
einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. wurde, vermindern sich diese Rentenleistungen auf den
Betrag, den wir aus dem für den Todestag berechneten
(14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung o- Rückkaufswert erbringen können.
der zur Vertragsanpassung, wenn wir den nicht angezeig-
ten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte
Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versiche-
(15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- rung abgeschlossen ist) in einem die freie Willensbestim-
gung oder zur Vertragsanpassung nur innerhalb eines mung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit- Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Versiche-
punkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, rungsschutz.
die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müs- (3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des
sen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklä- Vertrages erweitert wird oder der Vertrag wiederherge-
rung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich stellt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geän-
weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach derten oder wiederhergestellten Teils neu.
Satz 1 nicht verstrichen ist.
(16) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlö- § 6 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg
schen unsere Rechte zur Rücktritt, zur Kündigung oder oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stof-
zur Vertragsanpassung. Ist der Versicherungsfall vor Ab- fen?
lauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch
(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher
nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeige-
Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch
pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist
dann, wenn die versicherte Person (das ist die Person,
zehn Jahre.
auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) in
Anfechtung Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inne-
ren Unruhen gestorben ist.
(17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere
Entscheidung zur Annahme des Vertrages durch unrich- (2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mit-
tige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt telbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen,
beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall mindert
versicherten Person (das ist die Person, auf deren Le- sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechne-
ben die Versicherung abgeschlossen ist), können wir ten Auszahlungsbetrag Ihres Vertrages (siehe gemäß
Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn § 12 Absatz 2), ohne den dort vorgesehenen Abzug,
Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeige- höchstens wird jedoch die für den Todesfall vereinbarte
pflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend. Kapitalleistung erbracht. Eine für den Todesfall verein-
barte Rentenleistung vermindert sich auf den Betrag, den
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versiche- wir aus dem für den Todestag berechneten Rückkaufs-
rung wert erbringen können.
(18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres vermindert
Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder- sich unsere Leistung nicht, wenn die versicherte Person
hergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während ei-
mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versiche- nes beruflich bedingten Aufenthalts außerhalb der Bun-
rung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten desrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie
Teils neu. nicht aktiv beteiligt war.
Unsere Leistung vermindert sich auch dann nicht, wenn
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die versicherte Person als Mitglied der deutschen Bun- (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt anse-
deswehr, Polizei oder Bundespolizei mit Mandat der hen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, ins-
NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen besondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir kön-
oder friedenssichernden Maßnahmen außerhalb der ter- nen aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde
ritorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten teilnimmt seine Berechtigung nachweist.
und der Todesfall eintritt.
(3) In folgenden Fällen vermindern sich unsere Leistungen § 9 Wer erhält die Leistung?
auf die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Leistungen:
Die versicherte Person stirbt in unmittelbarem oder mit- (1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen,
telbarem Zusammenhang mit wer die Leistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung tref-
fen, leisten wir an Sie.
- dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologi-
schen oder chemischen Waffen oder Bezugsberechtigung
- dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine an-
Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder che- dere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Be-
mischen Stoffen. zugsberechtigter).
Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf ge- Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, er-
richtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Per- wirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung
sonen zu gefährden. erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Deshalb kön-
nen Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versiche-
rungsfalls jederzeit widerrufen.
§ 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt
wird? Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsbe-
rechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die
(1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können
Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen
wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein
ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung
Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Per-
des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
son (das ist die Person, auf deren Leben die Versiche-
rung abgeschlossen ist) sowie die Auskunft nach § 18 Abtretung und Verpfändung
vorgelegt werden.
(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt
(2) Vor jeder Rentenzahlung können wir auf unsere Kosten des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz o-
eine amtliche Bescheinigung darüber verlangen, dass der teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit
die versicherte Person noch lebt. derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
(3) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich Anzeige
(d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Au-
ßerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit An- (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts
gabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Dies (Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Ab-
gilt auch, wen für den Todesfall keine Leistung vereinbart satz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam,
wurde. wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform
(z.B. Papierform, E-Mail) angezeigt worden sind. Der bis-
(4) Wenn für den Todesfall eine Leistung vereinbart wurde, herige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versi-
muss uns zusätzlich eine ausführliche ärztliche oder cherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen
amtliche Bescheinigung über die Todesursache vorge- sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwider-
legt werden. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn rufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung)
und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicher- getroffen haben.
ten Person geführt hat, ergeben.
(5) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlan- § 10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beach-
gen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungs- ten?
pflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Per-
son tragen, die die Leistung beansprucht. (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Ver-
einbarung in einem Betrag (Einmalbeitrag), monatlich,
(6) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhe- viertel-, halbjährlich oder jährlich (laufende Beitragszah-
bungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des lung) zahlen. Bei einer Rentenversicherung ohne An-
Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungs- sparphase erfolgt die Zahlung stets in einem einzigen
pflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 Betrag.
bis 5 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur
Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder (2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie
in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine sol- unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Ab-
che Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass un- schluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit
sere Leistung nicht fällig wird. Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebe-
nen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folge-
(7) Bei Überweisungen von Leistungen in Länder außerhalb beiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Ver-
des europäischen Wirtschaftraumes trägt die empfangs- sicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode um-
berechtigte Person die damit verbundene Gefahr. fasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, an-
sonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat,
ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
§ 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
(3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis
(1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform
zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit
(z. B. Papierform, E-Mail) übermitteln. Stellen wir diesen
der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des
als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde
Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zah-
vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen.
lung in folgendem Fall als rechtzeitig:
- Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen
6
[Seite 7]
werden und Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt
- Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht wider- noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese
sprochen. Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden Im Fall der Kündigung wandelt sich der Vertrag in eine
nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzei- beitragsfreie Versicherung entsprechend § 13 um.
tig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsauffor- (7) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch
derung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden
wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir be- ist. Nachzahlen können Sie nur
rechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftver-
fahrens zu verlangen. - innerhalb eines Monats nach der Kündigung
(4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten
- oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristset-
zung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats
zahlen. nach Fristablauf.
(5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Ver- Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündi-
einbarung mit uns erforderlich. gung unwirksam, und der Vertrag besteht fort. Für Versi-
(6) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitrags- cherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist
rückstände verrechnen. und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein ver-
minderter Versicherungsschutz.
§ 11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht recht-
zeitig zahlen? § 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen und wel-
che Leistungen erbringen wir?
Erster Beitrag und Einmalbeitrag
Kündigung
(1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag
nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der lau-
nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall fenden Versicherungsperiode (siehe § 10 Absatz 2
können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersu- Satz 3) in Textform (z.B. Papierform, E-Mail) kündigen.
chungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung verlan- Nach dem Rentenzahlungsbeginn können Sie nicht
gen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns mehr kündigen.
nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zah- Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen (Ent-
lung nicht zu vertreten haben. nahme), wenn die verbleibende beitragspflichtige Rente
(2) Zusätzlich können wir eine Pauschale in Höhe von 10 % mindestens 50 EUR monatlicher Rente beträgt. Wenn Sie
der Beiträge des ersten Versicherungsjahres bzw. 3 % mit uns eine Todesfallleistung vereinbart haben (siehe § 1
des Einmalbeitrags für die Bearbeitung Ihres Vertrages Absatz 4), wird der gekündigte Betrag (Entnahmebetrag)
erheben. Wir haben uns bei der Bemessung der Pau- von dieser vereinbarten Todesfallleistung in Abzug ge-
schale an dem bei uns durchschnittlich entstehenden Auf- bracht. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Re-
wand orientiert. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der gelungen nur für den gekündigten Vertragsteil.
Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall Auszahlungsbetrag
dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale.
Sofern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der (2) Wenn für den Todesfall eine Leistung vereinbart ist, zah-
Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie len wir nach Kündigung
entsprechend herabgesetzt.
- den Rückkaufswert (Absätze 3 und 5),
(3) Ist der erste Beitrag oder der Einmalbeitrag bei Eintritt des - vermindert um den Abzug (Absatz 4) sowie
Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur
Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch ge- - die Überschussbeteiligung (Absatz 6).
sonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- abgezogen.
schein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht ha-
ben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, Rückkaufswert
wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der
(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 des Versicherungsver-
Zahlung nicht zu vertreten haben.
tragsgesetztes (VVG) das nach anerkannten Regeln der
Folgebeitrag Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundla-
gen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden
(4) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des
wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist Vertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszah-
setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen lung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag
betragen. des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Vertei-
(5) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetz- lung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf
ten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der die ersten fünf Vertragsjahre ergibt (Mindestwert). Ist die
Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Ver- vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre,
sicherungsfalles noch mit der Zahlung in Verzug befin- verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer.
den. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Frist- In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen
setzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Höchstzillmersätze (siehe § 14 Absatz 2 Satz 4).
(6) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags nach Ab-
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, satz 2 legen wir jedoch höchstens die bei Tod fällig wer-
wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder dende Leistung zu Grunde. Wenn ein Restbetrag vorhan-
Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir den ist, bilden wir hieraus nach anerkannten Regeln der
Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hin- Versicherungsmathematik eine beitragsfreie Rente.
gewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit Diese wird nur dann fällig, wenn die versicherte Person
der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit
7
[Seite 8]
(das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung ab- (Voll- oder Teilkündigung gemäß Absatz 1) ganz oder
geschlossen ist) den vereinbarten Rentenzahlungsbe- teilweise in einen beitragsfreien Vertrag mit herabge-
ginn erlebt. Wird die beitragsfreie Mindestrente von 50 setzter Rente um. Voraussetzung dafür ist, dass die ggf.
EUR nicht erreicht, legen wir den vollen Auszahlungsbe- verbleibende beitragspflichtige Rente die in § 13 Ab-
trag zu Grunde. satz 2 genannten Mindestbeträge erreichen. Für die Be-
messung der herabgesetzten beitragsfreien Rente gilt
Abzug § 13 Absatz 1. Bei Nichterreichung der jeweiligen Min-
(4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir ei- destbeträge erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach
nen Abzug vor. Eine Tabelle über die Höhe des Abzugs § 12 Absatz 2, und der Vertrag endet.
in Euro finden Sie in den Informationen zum Versiche- Keine Beitragsrückzahlung
rungsangebot. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemes-
sen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir (9) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlan-
halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Ver- gen.
änderung der Risikolage des verbleibenden Versicher-
tenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenom- § 13 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen
men. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathe- und welche Folgen hat dies auf die Leistungen?
matische Hinweise zum Abzug bei Kündigung finden Sie Umwandlung in einen beitragsfreien Vertrag anstelle ei-
in der beigefügten „Anlage 2 zu den Versicherungsbedin- ner Kündigung
gungen zum Abzug bei Kündigung Ihres Vertrages“.
Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kün- (1) Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu dem
digung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedri- dort genannten Termin in Textform (z.B. Papierform, E-
ger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Mail) verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszah-
Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt lungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir
nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. die vereinbarte Rente ganz oder teilweise auf eine bei-
tragsfreie Rente herab. Diese wird nach folgenden Ge-
Kein Abzug in der Abrufphase und in der flexiblen sichtspunkten berechnet:
Auflösungsphase
- nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-
Auf einen Abzug verzichten wir bei einer Kündigung wäh- matik mit den Rechnungsgrundlagen für die Bei-
rend der Abrufphase oder der flexiblen Auflösungsphase tragskalkulation,
gemäß § 1 Absatz 6.
- für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
Herabsetzung des Rückkaufswertes im Ausnahmefall und
(5) Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt den nach - unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach
Absatz 3 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, § 12 Absatz 3.
soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Be- Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien
lange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag
eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich mindert sich um rückständige Beiträge.
aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflich-
tungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils (2) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitrags-
auf ein Jahr befristet. zahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1
zu berechnende beitragsfreie Rente den Mindestbetrag
Überschussbeteiligung von monatlich 50 EUR nicht, erhalten Sie den Auszah-
(6) Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages setzt sich lungsbetrag nach § 12 Absatz 2 und der Vertrag endet.
die Überschussbeteiligung zusammen aus: Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht
- den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussan- können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende bei-
teilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 tragspflichtige Rente mindestens 50 EUR monatliche
bis 5 berechneten Betrag enthalten sind, Rente beträgt. Anderenfalls können Sie nur die vollstän-
dige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlan-
- dem Schlussüberschussanteil nach § 2 Absatz 3b
gen. Dieses Verlangen führt zur beitragsfreien Fortset-
und
zung des Vertrages, wenn die nach Absatz 1 zu berech-
- den Ihrem Vertrag gemäß § 2 Absatz 3b zuzuteilen- nende beitragsfreie Rente den Mindestbetrag von mo-
den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vor- natlich 50 EUR erreicht. Ist das nicht der Fall, erhalten
handen. Sie Auszahlungsbetrag nach § 12 Absatz 2.
(7) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie (3) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das
Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Ver-
ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Ver- trages sind wegen der Verrechnung von Abschluss-
triebskosten (siehe § 14) nur der Mindestwert gemäß und Vertriebskosten (siehe § 14) nur der Mindestwert
Absatz 3 als Rückkaufswert vorhanden. Der Rück- gemäß § 12 Absatz 3 zur Bildung einer beitragsfreien
kaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht un- Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folge-
bedingt die Summe der gezahlten Beiträge. Nähere jahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der ge-
Informationen zur Höhe des Rückkaufswertes, des zahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien
Abzugs und darüber, in welchem Ausmaß der Rück- Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Infor-
kaufswert und der Auszahlungsbetrag garantiert mationen zur beitragsfreien Versicherungssumme
sind, können Sie der Tabelle, die Bestandteil der In- und ihrer Höhe können Sie der Tabelle, die Bestand-
formationen zum Versicherungsangebot ist, entneh- teil der Informationen zum Versicherungsangebot ist,
men. entnehmen.
Umwandlung in einen beitragsfreien Vertrag bei Kündi- Wiederaufnahme der Beitragszahlung zu einem bei-
gung tragsfrei gestellten Vertrag
(8) Wenn für den Todesfall keine Leistung vereinbart ist, gilt (4) Nach Umwandlung in einen beitragsfreien Vertrag kön-
Folgendes: Der Vertrag wandelt sich bei Kündigung
8
[Seite 9]
nen Sie verlangen, die Beitragszahlung wieder aufzu- Sie haben ferner das Recht durch eine freiwillige Zuzah-
nehmen. Sie haben die Möglichkeit, die in der Zeit der lung, eine Verkürzung der Beitragszahlungsdauer unter
Beitragsfreistellung nicht entrichteten Beiträge in einer Beibehaltung der Ansparphase vorzunehmen.
Summe nach zu entrichten und damit die Versicherungs-
leistungen wieder bis zu der vor der Beitragsfreistellung In welchem Umfang sind Zuzahlungen möglich?
vereinbarten Höhe anzuheben. (2) Jede Zuzahlung muss eine Abkürzung um volle Jahre,
Die Wiederaufnahme der Beitragszahlung darf zu keiner mindestens aber um ein Jahr, gewährleisten.
höheren Rente als vor Beitragsfreistellung führen.
Bei eingeschlossenen Zusatzversicherungen steht das Wann wird Ihrem Vertrag eine Zuzahlung gutgeschrie-
Recht gemäß Satz 1 unter dem Vorbehalt einer erneuten ben?
Gesundheitsprüfung, sofern die Wiederaufnahme der
Beitragszahlung mehr als sechs Monate nach Beitrags- (3) Eine Zuzahlung wird mit Wirkung von dem auf den Ein-
freistellung erfolgt. zahlungstag folgenden Beginn der Versicherungsperi-
ode Ihrer Versicherung gemäß den Kalkulationsgrundla-
gen Ihres Vertrages gutgeschrieben. Ihr Vertrag nimmt
§ 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet? ab diesem Zeitpunkt mit den erhöhten Werten ohne War-
tezeit an der Überschussbeteiligung teil.
(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in
Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- Was haben Sie bei der Überweisung einer Zuzahlung zu
und Vertriebskosten sowie übrige Kosten. beachten?
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören ins- (4) Zuzahlungen sind mit dem Vermerk "Zuzahlung zur Dau-
besondere Abschlussprovisionen für den Versicherungs- erverkürzung" und Ihrer Versicherungsnummer unmittel-
vermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Ver- bar an uns zu überweisen.
triebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Aus-
fertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen,
die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung ste- § 16 Sie wollen ein Policendarlehen?
hen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kos- (1) Wir können Ihnen bei einer Rentenversicherung mit auf-
ten gehören insbesondere die Verwaltungskosten. geschobener Rentenzahlung auf Antrag ein zu verzin-
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebs- sendes Darlehen (Policendarlehen) gewähren. Ein
kosten sowie der übrigen Kosten und der darin enthalte- Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Über die
nen Verwaltungskosten können Sie dem Produktinforma- mögliche Höhe der Darlehenssumme können Sie sich je-
tionsblatt, das Bestandteil Ihres Versicherungsangebotes derzeit bei uns informieren.
ist, entnehmen. (2) Einzelheiten über die Gewährung und Rückzahlung, bzw.
Abschluss- und Vertriebskosten Verrechnung des Policendarlehens mit dem Deckungs-
kapital Ihres Vertrages oder mit einer Versicherungsleis-
(2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfah- tung, werden in dem über das Policendarlehen abzu-
ren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. schließenden Vertrag geregelt.
Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung
eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranzie-
hen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, § 17 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ih-
der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Ver- res Namens?
sicherungsbetriebes in der jeweiligen Versicherungsperi- Eine Änderung Ihres Namens oder Ihrer Postanschrift müs-
ode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die sen Sie uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern)
Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen.
diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungs- Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung (z.B.
rückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen wäh- Setzen einer Zahlungsfrist) mit eingeschriebenem Brief an
rend der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall
beschränkt. gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des einge-
Übrige Kosten schriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie
den Vertrag in Ihrem Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre
(3) Die übrigen Kosten werden über die gesamte Vertrags- gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
laufzeit verteilt.
(4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass § 18 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie?
in der Anfangszeit Ihres Vertrages nur geringe Beträge
für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitrags- (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhe-
freien Rente vorhanden sind (siehe §§ 12 und 13). Nä- bung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Infor-
here Informationen zu den Rückkaufswerten und bei- mationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind,
tragsfreien Rente sowie ihren jeweiligen Höhen können müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen,
Sie der Tabelle entnehmen, die Bestandteil der Informa- Daten und Unterlagen
tionen zum Versicherungsangebot ist. - bei Vertragsabschluss,
- bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
§ 15 Wie können Sie die Beitragszahlungsdauer und An- - auf Nachfrage
sparphase durch Zuzahlungen abkürzen?
unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zur Verfü-
Wann und zu welchem Zweck können Zuzahlungen ge- gung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet,
leistet werden? soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem
(1) Bei Rentenversicherungen mit laufender Beitragszah- Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen
lung haben Sie das Recht, neben den fest vereinbarten maßgeblich sind.
laufenden Beiträgen zum Ende einer jeden Versiche- (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind
rungsperiode freiwillige Zuzahlungen zur Abkürzung der beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung
Ansparphase und der Beitragszahlungsdauer zu leisten.
- Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
9
[Seite 10]
- der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die nen anstatt der Nachzahlung die versicherten Garantieleis-
Rechte an Ihrem Vertrag haben und tungen herabgesetzt oder Überschussanteile verrechnet wer-
den. Nehmen Sie die Beitragszahlung mit Ablauf der Stun-
- der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfän- dung nicht wieder auf, wandelt sich der Vertrag in eine bei-
gers tragsfreie Versicherung um. § 13 findet entsprechend Anwen-
dung.
maßgebend sein können.
Alternativ zur Beitragsstundung besteht die Möglichkeit, Bei-
Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländi-
träge mit einem gegebenenfalls vorhandenen Überschuss-
sche(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsda-
guthaben zu verrechnen.
tum, der Geburtsort und der Wohnsitz.
(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und
Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stel- § 21 Welche Rechnungsgrundlagen gelten für den Ver-
len, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzli- trag?
chen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die Der Kalkulation der bei Vertragsabschluss garantierten Leis-
zuständigen in- und ausländischen Steuerbehörden. Dies tungen liegt eine vom Geschlecht unabhängige Tafel auf Ba-
gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit sis der DAV-Tafel 2004R der Deutschen Aktuarvereinigung
im Ausland besteht. e.V. zugrunde. Der Rechnungszins beträgt 0,90 % p.a.
(4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Ab- Die Rechnungsgrundlagen gelten sowohl für die Berechnung
sätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leis- der Beiträge, als auch der Deckungsrückstellung.
tung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die
Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen In-
formationen zur Verfügung gestellt haben. § 22 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwen-
dung?
§ 19 Welche anlassbezogenen Kosten stellen wir Ihnen Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik
gesondert in Rechnung? Deutschland Anwendung.
(1) In folgenden Fällen stellen wir Ihnen pauschal anlassbe-
zogene Kosten gesondert in Rechnung: § 23 Wo ist der Gerichtsstand?
- Erteilung einer Ersatzurkunde für den Versicherungs- (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht
schein; zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz liegt. Zuständig ist
auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Kla-
- schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folge- geerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen
beiträgen; Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufent-
- Rückläufern im Lastschriftverfahren; halts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind,
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren
- Durchführung von Vertragsänderungen; Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
- Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen;
(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem
- Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bzw. Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist.
eines Verfügungsverzichts nach Vertragsabschluss; Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres ge-
- gebührenpflichtigen Auskünften, die von öffentlichen wöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juris-
Stellen im Zuge der Leistungsabwicklung eingeholt tische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen
werden müssen. Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
Die Höhe der Kosten können Sie der Kostentabelle ent- (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhn-
nehmen, die Bestandteil des Produktinformationsblattes lichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus
ist. Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem
dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orien- wir unseren Sitz haben.
tiert. Sofern Sie uns nachweisen, dass die der Bemes-
sung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem
Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. So- § 24 Welche Auswirkungen hat die Unwirksamkeit von
fern Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe Bestimmungen?
nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie ent- Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Allge-
sprechend herabgesetzt. meinen Bedingungen oder der ergänzenden Bedingungen
(2) Die Höhe der Kosten kann von uns nach billigem Ermes- eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ganz o-
sen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) für die der teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die
Zukunft geändert werden. Die jeweils aktuelle Kostenta- Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
belle können Sie jederzeit bei uns anfordern.
§ 20 Überbrückungsmöglichkeit bei Zahlungsschwierig-
keiten
Zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten haben Sie
auf Antrag und unter der Voraussetzung, dass der Versiche-
rungsschutz aus dem Vertrag noch unverändert besteht ne-
ben der Beitragsfreistellung (§ 13) folgende Möglichkeiten:
Sie können unter Aufrechterhaltung des Versicherungsschut-
zes die Stundung der Beiträge bis zu einer Dauer von 12 Mo-
naten verlangen. Dieser Antrag kann frühestens nach sechs
Monaten seit Vertragsbeginn gestellt werden. Auf Antrag kön-
10
[Seite 11]
Anlage 1 zu den Versicherungsbedingungen zur Überschussbeteili-
gung für Ihren Vertrag
(Stand 01/2017)
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung beginnt sofort mit dem Versicherungsschutz.
Rentenversicherungen in der Ansparphase
Während der Ansparphase erhält Ihr Vertrag an jedem Bilanztermin (31.12. des Jahres) und zum Ablauf der Ansparphase Zins-
überschussanteile in Prozent des Zinsträgers zugeteilt. Zinsträger ist die Deckungsrückstellung am vorhergehenden Bilanztermin
zuzüglich der Nettojahresprämie. Diese werden verzinslich angesammelt. Anstelle der verzinslichen Ansammlung können Sie
mit uns vereinbaren, dass Ihre Überschussanteile gegen die fälligen laufenden Beiträge verrechnet werden.
Bei Tod vor Rentenzahlungsbeginn wird das Ansammlungsguthaben ausgezahlt.
Zusätzlich zum Ansammlungsguthaben kann Ihrem Vertrag ein Schlussüberschussanteil zugewiesen werden. Dieser bemisst
sich nach einem Prozentsatz der maßgebenden Größe für den Zinsüberschuss zuzüglich eines Ansammlungsguthabens für
jedes abgelaufene Jahr.
Bei einer Kündigung des Vertrages vor Rentenzahlungsbeginn erhalten Sie mit dem Rückkaufswert das Ansammlungsgut-
haben ausgezahlt. Bei Auflösung des Vertrages durch Kündigung (§ 12 der Allgemeine Bedingungen) kann auch aus den
Schlussüberschussanteilen ein Rückkaufswert geleistet werden.
Bei Umwandlung des Vertrages in einen beitragsfreien Vertrag mit herabgesetzter Leistung bleiben das Ansammlungsgut-
haben und die Schlussüberschussanteile unberührt.
Bei Erleben des im Versicherungsschein genannten Rentenzahlungsbeginns kann Ihrem Vertrag zusätzlich zum Ansamm-
lungsguthaben ebenfalls ein Schlussüberschussanteil zugewiesen werden. Das Ansammlungsguthaben wird einschließlich
Schlussüberschussanteil nach den zum Zeitpunkt des Rentenzahlungsbeginns aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Erhöhung
der garantierten Rente verwendet. Dies gilt für den Schlussüberschussanteil jedoch nur insoweit, wie dieser nicht zur Finanzie-
rung einer zusätzlichen Deckungsrückstellung infolge geänderter Rechnungsgrundlagen benötigt wird.
Die Höhe der Schlussüberschussanteile wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage und der Entwicklung der Sterblich-
keit jedes Jahr neu festgelegt und gilt jeweils nur für Abgänge im Geschäftsjahr der Deklaration. Die Festlegung kann auch für
vergangene Jahre jeweils neu erfolgen oder auch ganz entfallen.
Rentenversicherungen in der Rentenbezugszeit
In der Rentenbezugszeit werden am Jahrestag des Rentenzahlungsbeginns, erstmals ein Jahr nach Übergang auf Rentenbezug,
Überschussanteile in Prozent des dann vorhandenen Deckungskapitals fällig. Verwendet werden diese laufenden Überschus-
santeile in der Regel zur Erhöhung der Rente, erstmals ein Jahr nach Rentenzahlungsbeginn (Dynamikrente).
Sie können vor Rentenzahlungsbeginn mit uns auch vereinbaren, dass die Überschussanteile zur Bildung einer nicht garantierten
Gewinnrente mit zusätzlicher Dynamik oder in Form einer fallenden Gewinnrente verwendet werden. Bei der Gewinnrente mit
zusätzlicher Dynamik werden die jährlichen Überschüsse ganz oder teilweise dazu verwendet, die Rente ab Rentenzahlungsbe-
ginn um einen Betrag zu erhöhen, dessen Höhe sich nur bei Änderung der Überschussanteilsätze ändert (Gewinnrente). In
diesem Fall kann sich auch das bereits erreichte Leistungsniveau aus der Überschussbeteiligung ändern. Ein verbleibender
Überschussanteil wird zur jährlichen Erhöhung der Gesamtrente, erstmals ein Jahr nach Rentenzahlungsbeginn verwendet (zu-
sätzliche Dynamik).
Sie haben vor Rentenbeginn jederzeit die Möglichkeit, die für die Ansparphase und für die Rentenbezugszeit gewählte Über-
schussverwendung zu ändern.
Bewertungsreserven
Bei Beendigung des Vertrages während der Ansparphase (etwa durch Kündigung oder Tod) oder bei Rentenbeginn erhalten Sie
die Ihrem Vertrag zugeordneten Bewertungsreserven gemäß § 2 Absatz 3b, mindestens jedoch die Mindestbeteiligung (s.u.) aus-
gezahlt bzw. zugeteilt. Hierzu ermitteln wir zunächst die bei Rentenbeginn oder bei Beendigung des Vertrages im Unternehmen
vorhandenen, verteilungsfähigen Bewertungsreserven nach handelsrechtlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgaben und nach ei-
nem verursachungsorientierten Verfahren.
Die für die Bewertung der Kapitalanlagen zugrunde gelegten Stichtage werden jedes Jahr für das darauf folgende Jahr bestimmt
und im Anhang des Geschäftsberichts veröffentlicht.
Für die Ermittlung des auf Ihren Vertrag entfallenden Anteils an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven wird jährlich die sich
aus Ihrem Vertrag ergebende Summe des Deckungskapitals und der laufenden Überschussanteile (Gesamtleistung) errechnet.
Bei Rentenbeginn oder bei Beendigung Ihres Vertrages errechnet sich Ihr Anteil an den verteilungsfähigen Bewertungsreserven
aus dem Verhältnis der über die Jahre gebildeten Gesamtleistungen Ihres Vertrages zu den Gesamtleistungen aller anspruchs-
berechtigten Verträge.
Mindestbeteiligung
Die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven bei Beendigung des Vertrages oder bei Rentenbeginn errechnet sich aus
einem festgelegten Prozentsatz und den über die Jahre gebildeten Gesamtleistungen Ihres Vertrages. Der festzulegende Pro-
zentsatz wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars bestimmt. Er gilt nur
für das deklarierte Jahr und kann in den Folgejahren sinken oder ganz entfallen. Wir veröffentlichen den Prozentsatz für die
Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie bei uns anfor-
dern.
Sind die ermittelten Bewertungsreserven höher als die Leistung aus der Mindestbeteiligung, wird der Differenzbetrag zusätzlich
zugeteilt.
Nach Beginn der Rentenzahlung berücksichtigen wir eine Beteiligung an den Bewertungsreserven bei der Deklaration der jährli-
chen Überschussbeteiligung.
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Anlage 2 zu den Versicherungsbedingungen zum Abzug bei Kündi-
gung Ihres Vertrages
(Stand 01/2017)
Bei Ihrem Vertrag handelt es sich um ein langfristig kalkuliertes Produkt, bei dem schon bei Vertragsschluss eine garantierte
Rente fest zugesagt wird. Daneben übernehmen wir - je nach Vereinbarung - weitere Risiken. Wir dürfen diese Leistungsver-
sprechen nur unter Berücksichtigung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen abgeben.
Beiträge und Leistungen werden unter der Annahme berechnet, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird. Die durch eine
Kündigung entstehenden Belastungen für den Bestand müssen daher auch von den kündigenden Versicherungsnehmern mit
getragen werden. Würden diese Kosten dagegen allen Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt, könnte der Versicherungs-
schutz nur ungleich teurer angeboten werden.
Wesentliches Kriterium ist schließlich der Gedanke der Risikogemeinschaft. Dies bedeutet, dass wir sowohl bei der Produktkal-
kulation als auch bei Gestaltung und Durchführung des Vertrages stets darauf achten, dass die Belange der Gesamtheit der
Versicherungsnehmer gewahrt werden.
Um die durch eine Kündigung entstehenden Belastungen für den Bestand auszugleichen, nehmen wir einen Abzug von dem
Rückkaufswert vor. Bei der Kalkulation des Abzugs haben wir folgende Umstände berücksichtigt:
Veränderungen der Risikolage
Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versiche-
rungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die
Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs
sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung kein Nachteil entsteht.
Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital
Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein
Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei
Neuabschluss eines Vertrages partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der
Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden
Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital
ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine
Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre.
Der Abzug beträgt 0,3 % des wie folgt zu ermittelnden Betrages: Summe der bis zum Kündigungstermin bereits fällig gewordenen
Beiträge, die mit der Anzahl der Jahre ab dem Kündigungstermin bis zum ursprünglich vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zu
multiplizieren ist. Noch nicht vollendete Jahre werden bei der Berechnung anteilig berücksichtigt.
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