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Show full text: ALLRECHT Informationsbroschüre für die Rechtsschutzversicherung Basis mit ALLRECHT-ARB 2025 Basis (Stand 06/2026)
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Rechtsschutzversicherung
Informationsbroschüre für die
Rechtsschutzversicherung Produktlinie
Basis
ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen
Stand: 15.06.2026
6300140 Jun26
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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Sie haben sich mit ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen, einer Marke der DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versiche-
rung AG, für einen leistungsstarken Versicherungsschutz entschieden.
Mit dieser Broschüre möchten wir Sie über wichtige Vertragsbestimmungen zu Ihrem zukünftigen Versicherungsschutz
informieren.
Auf den ersten Seiten geben wir Ihnen einen Überblick zu Ihrem Versicherungsvertrag. Die Auswahl und die Reihenfolge
der Themen entsprechen einer vom Gesetzgeber verabschiedeten Verordnung über Informationspflichten bei Versiche-
rungsverträgen (VVG-InfoV).
Aus den dann folgenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ALLRECHT-ARB 2025 Basis), den
Vertragsbestimmungen und weiteren gesetzlichen Grundlagen können Sie detailliertere Informationen entnehmen.
Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter natürlich gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner finden Sie im Versiche-
rungsschein, der Ihnen nach der Antragsaufnahme zugeht.
ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen
Eine Marke der
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG
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Informationspflichten nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
Datenschutz-Informationen (EU-DSGVO)
Inhaltsverzeichnis
• Informationsblatt zu Versicherungsprodukten – Rechtsschutzversicherung
• Informationen gemäß § 1, Abs. 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
• Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ALLRECHT (ALLRECHT-ARB 2025 Basis)
• Unsere Rechtsschutzleistungen (Glossar)
• Datenschutz-Informationen
• Dienstleisterliste
• Belehrung nach § 19 Absatz 5 VVG
• Auszüge aus dem Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG)
• Auszüge aus der Informationspflichten-Verordnung zum VVG
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Rechtsschutzversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Produkt:
Rechtsschutz für Privatkunden
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG der Marke ALLRECHT
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsschutzversicherungen
Produktlinie Basis
Dieses Blatt dient Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen
finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind,
lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutzversicherung an. Mit dieser sorgen wir dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen in den von Ihnen versicherten Deckungs-
bereichen wahrnehmen können.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
✔ Mit der Rechtsschutzversicherung bieten wir Ihnen X Wir haben eine Wartezeit vereinbart: Versicherungs-
einen bedarfsgerechten Rechtsschutz z. B. im privaten schutz erhalten Sie nur für Streitigkeiten, deren erste
Deckungsbereich, im beruflichen und/oder verkehrsrecht- Ursache nach Ablauf der Wartezeit eingetreten ist.
lichen Bereich. X Eine Streitigkeit hat mehrere Ursachen. Versicherungs-
✔ Der Rechtsschutz erstreckt sich auf Leistungsarten. schutz haben Sie nur, wenn die erste Ursache nach
Diese decken die wichtigsten Rechtsbereiche ab Versicherungsbeginn liegt.
(z. B. Schadenersatz oder Arbeitsrecht). X Wir haben eine Selbstbeteiligung vereinbart: In Höhe der
Welche Kosten übernehmen wir? vereinbarten Selbstbeteiligung müssen Sie die Kosten
eines jeden Versicherungsfalls selbst tragen.
✔ Gesetzliche Gebühren Ihres Rechtsanwalts.
✔ Kosten für Gerichte und Gerichtsvollzieher.
✔ Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die Gibt es Deckungsbeschränkungen?
das Gericht heranzieht.
Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern.
✔ Kosten des Prozessgegners, wenn Sie verpflichtet sind, Sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
diese zu tragen. Deshalb umfasst der Rechtsschutz einige Rechtsangelegen-
✔ Im außergerichtlichen Verfahren die übliche Vergütung heiten nicht, zum Beispiel:
eines technisch sachkundigen Sachverständigen in Ị Streitigkeiten um Kauf, Verkauf, oder Finanzierung eines
Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Grundstücks, das bebaut werden soll.
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie bei der
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kauf- und
Ị Streitigkeiten um Urheber-, Patent- oder Markenrechte.
Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Ị Streitigkeiten um Erwerb, Veräußerung, Verwaltung und
Finanzierung von Kapitalanlagen.
✔ Kosten einer Mediation bis zu 3.000 EUR.
✔ Kosten eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis
Ị Streitigkeiten um die Vergabe von Darlehen, um Spiel-
oder Wettverträge oder um Gewinnzusagen.
zur Höhe der Gebühren, die bei Anrufung eines Gerichts
erster Instanz entstehen würden.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
✔ Unbegrenzt
Wo bin ich versichert?
✔ Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den kana-
rischen Inseln und auf Madeira gesetzlich zuständig ist und Sie Ihre rechtlichen Interessen dort verfolgen. Das gilt nicht, wenn ein versi-
cherter Rechtsbereich (z. B. Steuer-Rechtsschutz) auf deutsche Gerichte beschränkt ist.
✔ Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt auch weltweit Versicherungsschutz.
Die Kosten tragen wir dann nur bis zu einem Betrag von 500.000 EUR.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Dies betrifft auch die Fragen nach früheren
Rechtsschutzverträgen und Versicherungsfällen.
– Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
– Sie müssen uns und Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren.
– Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
– Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten werden.
Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt befragen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen
müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön-
nen die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzei-
tig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich
danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen
(das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Es sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und für diese besteht Versicherungsschutz:
Dann können Sie oder wir den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen.
Sie können auch kündigen, wenn wir den Versicherungsschutz unberechtigt ablehnen oder den Beitrag erhöhen.
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Kundeninformation
Informationen nach § 1 VVG-Informationspflichten-Verordnung (VVG-InfoV)
1 Identität des Versicherers
für die Marke ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG
Abraham-Lincoln-Straße 3
65189 Wiesbaden
Sitz und Registergericht: Wiesbaden, HRB 3995
(nachfolgend als „der Versicherer“ bezeichnet)
2 Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
Entfällt.
3 Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
für die Marke ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG
Abraham-Lincoln-Straße 3
65189 Wiesbaden
Die Gesellschaft wird vertreten durch die Vorstände Stephan Mielke und Markus Spigiel.
4 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers besteht im Abschluss und der Verwaltung von Rechtsschutz-
versicherungs-Verträgen.
5 Garantiefonds und Einlagensicherung
Trifft auf diese Versicherungsart nicht zu.
6 Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der
Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung der ALLRECHT mit Stand September 2025 zugrunde (nachfolgend „ARB“). Grundlage des
Vertrages ist zudem der Versicherungsschein. Der vollständige Text der ARB ist beigefügt.
Das Angebot beinhaltet eine Rechtsschutzversicherung. Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten
Umfang (Rechtsschutz).
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalles im Geltungsbereich der
Rechtsschutzversicherung gemäß § 6 ARB. Einzelheiten zum Umfang der Versicherungsleistungen finden Sie in § 5
ARB. Wir erbringen unsere Versicherungsleistungen nach Vorliegen eines Rechtsschutz-Falles (§ 4.1 ARB) durch
Übernahme der Ihnen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstehenden Kosten.
Die Voraussetzungen müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
In einigen Leistungsbausteinen und besonderen Tarifen besteht eine Wartezeit – in der Regel 3 Monate, in Einzelfällen
bis zu 3 Jahren – ab Vertragsbeginn. Für Versicherungsfälle, die in dieser Zeit eintreten, besteht kein Kostenschutz.
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell angebotenen Tarif-Varianten, Leistungsarten
und Versicherungssummen. Genaue Informationen können dem beigefügten Versicherungs-Vorschlag entnommen
werden.
7 Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtpreis für die angebotene Rechtsschutzversicherung einschließlich etwaiger Nachlässe und der zurzeit
gültigen Versicherungssteuer ist in der Beitragsberechnung des Versicherungs-Vorschlages bzw. des Antrages und des
Versicherungsscheins aufgeführt.
8 Zusätzliche Kosten
Weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über uns abgeführt oder von uns in Rechnung gestellt werden, fallen
nur an, wenn sie nachfolgend genannt sind.
Die Serviceleistungen „Forderungsmanagement“ und „Wirtschaftsauskunft“ sind gesondert entgeltpflichtig. Die Höhe
des Entgelts richtet sich nach den jeweiligen Preisangaben unseres externen Dienstleisters, der die Dienstleistung
eigenverantwortlich erbringt.
Die Serviceleistungen „Online-Rechtsberatung“ und „Online-Video-Rechtsberatung“ können zusätzlich zur
Versicherungsleistung ohne gesondertes Entgelt nur in Anspruch genommen werden, wenn unsere Eintrittspflicht
besteht. Besteht die Eintrittspflicht nicht, erhalten Sie vor Inanspruchnahme der Serviceleistung ein individuelles
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Angebot. Für alle Serviceleistungen mit festgelegtem Erstattungshöchstbetrag gilt: Wenn Sie eine Leistung mehrmals in
Anspruch nehmen oder die Kosten einer einzelnen Inanspruchnahme den jeweils vorgesehenen Höchstbetrag
übersteigen, tragen Sie diese übersteigenden Kosten selbst. Der genannte Höchstbetrag kann je Serviceleistung
variieren.
Weitere Informationen finden Sie unter V. ALLRECHT Service-Leistungen oder auf unserer Homepage unter
Serviceleistungen.
9 Beitragszahlung
Der Erstbeitrag wird unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten
Versicherungsbeginn. Der Beitrag gilt als gezahlt, sobald die Zahlung bei dem Versicherer eingeht.
Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basislastschriften hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor
dem Zahlungsverfahren ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich nur bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat oder jährlich per
Rechnung gezahlt werden. Zuschläge für eine unterjährige Zahlungsweise werden nicht erhoben. Bei einer Beendigung
des SEPA-Lastschriftmandats erfolgt eine Umstellung auf jährliche Zahlungsweise.
10 Gültigkeit der zur Verfügung stehenden Informationen
An die zur Verfügung gestellten Informationen und unsere Angebote halten wir uns grundsätzlich 14 Tage gebunden.
11 Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
Trifft auf diese Versicherungsart nicht zu.
12 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch den Antrag des Antragstellers auf Versicherungsschutz und die Annahme durch den
Versicherer zustande. Diese Antragsannahme wird vom Versicherer durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins
oder einer Annahmeerklärung bestätigt.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird
(siehe Ziffer 9).
13 Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.
Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss, nicht jedoch bevor Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten
Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG
Abraham-Lincoln-Straße 3
65189 Wiesbaden
Telefax: 0611 771430
E-Mail: service@allrecht.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.deurag.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen,
übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung
mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
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Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet
im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach
dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die
Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich um einen Betrag in Höhe von
• 1/360 der Jahresprämie
• 1/180 der Halbjahresprämie
• 1/90 der Vierteljahresprämie
• 1/30 der Monatsprämie
multipliziert mit den Tagen, an denen Versicherungsschutz bestanden hat.
Den jeweiligen Betrag finden Sie in Ihrem aktuellen Versicherungsschein.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines
Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den
Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten. Soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge
umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner
Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlweise der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
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9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Personen, gegenüber denen der Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
gegebenenfalls zu zahlen haben. Soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen. Soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die
Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
14 Laufzeit des Vertrages
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages kann dem anliegenden Vorschlag, Ihrem Antrag, Ihrem Versicherungsschein
oder den beigefügten Versicherungsbedingungen (§ 8 ARB) entnommen werden.
15 Kündigung / Beendigung des Vertrages
Regelungen zur Vertragsbeendigung finden Sie in den §§ 8, 11 und 13 ARB.
a.) Der Vertrag kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens jedoch
nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann
zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner
drei Monate vor Ablauf vorliegen.
b.) Lehnt der Versicherer Versicherungsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
c.) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechts-
schutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten
oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in
diesen Fällen einen Monat (siehe § 13 ARB ).
16 Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum
Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
Bundesrepublik Deutschland
17 Anwendbares Recht / zuständiges Gericht
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
seinen Wohnsitz hat (§ 215 VVG).
18 Sprachen der Vertragsbedingungen und -informationen / Kommunikationssprache
zum Versicherungsvertrag
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
deutscher Sprache verfasst. Der Versicherer wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher
Sprache führen.
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19 Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollte Sie einmal nicht zufrieden sein haben Sie die
Möglichkeit, sich mit Ihrer Beschwerde an unser unternehmenseigenes Beschwerdemanagement zu wenden.
Die Kontaktdaten sind: DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdemanagement, Abraham-
Lincoln-Str. 3, 65189 Wiesbaden,
Telefon: 0611 7710.
Darüber hinaus haben Sie folgende Möglichkeiten:
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind, können Sie sich an den Ombudsmann für
Versicherungen wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 / Fax.: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
20 Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden.
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel.: 0800 2100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Ihr Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen. Bitte beachten Sie aber, dass hierfür kein
Versicherungsschutz besteht (§ 3 Abs. 2 i ARB).
Nähere Einzelheiten zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren finden Sie im Impressum
unserer Website www.allrecht.de und in den §§ 19 und 20 ARB .
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Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ALLRECHT-ARB 2025 Basis) – Stand 16.09.2025 –
I. Was ist Rechtsschutz?
§1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?
§2 Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
§3 Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?
§ 4.1 Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
§ 4.2 Versichererwechsel
§ 4.3 Versicherungsschutz in vorvertraglichen Angelegenheiten
§5 Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer?
§6 Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
II. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherer
und den Versicherten?
§7 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§8 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 9.1 Was ist bei der Zahlung des Beitrages zu beachten?
§ 9.2 Welche Besonderheiten gelten bei Arbeitslosigkeit?
§ 10 Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen?
§ 11 Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten
auf den Versicherungsbeitrag aus?
§ 12 Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt oder bei einem Umzug ins Ausland?
§ 13 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§ 14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
§ 15 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§ 16 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten?
III. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
§ 17 Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
§ 18 Wann können wir unsere Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
ablehnen und was können Sie tun?
§ 19 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns unzufrieden sind? (Beschwerdestellen)
§ 20 Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist
anzuwenden?
IV. In welchen Formen wird der Versicherungsschutz angeboten?
§ 21 Verkehrs-Einzel-Rechtsschutz und Fahrzeug-Rechtsschutz
§ 21.1 Verkehrs-Pauschal-Rechtsschutz
§§ 22-25 Nicht belegt
§ 26 Rechtsschutz für das Privatleben (Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz)
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 28 Rechtsschutz für Handwerk, Handel und Gewerbe
§ 29 Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz
§ 30 Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
§ 31 Rechtsschutz für Versicherungsverträge und Hilfsgeschäfte für Selbstständige
§ 32 Erweiterter Straf-Rechtsschutz
§ 33 Nicht belegt
V. Welche Service-Leistungen bieten wir an?
VI. Allgemeine Tarifbestimmungen
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I. Inhalt der Versicherung
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre notwendigen rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen und
sichern Ihnen so Zugang zum Recht. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein
und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. Unsere Leistungspflicht umfasst für alle in § 2 beschriebenen
Leistungsarten die außergerichtliche Interessenwahrnehmung durch Mediation als besondere Form der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung. Voraussetzung ist, dass ein vom Deckungsumfang umfasster, eintrittspflichtiger Versicherungsfall vorliegt
und dass kein Risikoausschluss gemäß § 3 einschlägig ist. Gerne unterstützen wir Sie, Ihren Konflikt schnell und nachhaltig
zu lösen. Fragen Sie uns gerne nach Ihren Möglichkeiten.
Upgrade-Garantie
Wenn wir neue Versicherungsbedingungen einführen, gelten Leistungsverbesserungen, die wir ohne Mehrbeitrag anbieten,
auch für Ihren Vertrag.
Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit neuer Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass Sie hierfür einen
Antrag stellen müssen. Sie gelten für Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.
Vorsorge-Rechtsschutz
Besteht Versicherungsschutz gemäß §§ 21 bis 29 für Sie oder für einen weiteren Inhaber/Geschäftsführer gemäß
§§ 21, 26 und 29 und ändert sich Ihr Risiko oder das einer mitversicherten Person, indem:
• ein weiteres gemäß dem Tarif versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt oder
• ein Versicherter eine gemäß dem Tarif versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder
• die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt,
besteht Versicherungsschutz ohne Wartezeit im tariflichen Leistungsumfang und mit der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Versicherungsschutz besteht auch für vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neue oder geänderte Risiko.
Sie müssen das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von drei Monaten nach Entstehung anzeigen.
Wenn Sie das neue oder geänderte Risiko nicht innerhalb von drei Monaten anzeigen, entfällt hierfür der
Versicherungsschutz. Gleiches gilt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins Ihren
Widerruf in Textform erklären.
Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entstehung des neuen Risikos
gültigen Beitragstarif.
§ 2 Leistungsarten
Wir bieten Rechtsschutz mit unterschiedlichem Umfang an. Was Umfang Ihres Rechtsschutzvertrages ist, finden Sie in den
§§ 21 bis 32 ARB, Ihrem Versicherungsschein und Ihrem Antrag.
Je nach Vereinbarung umfasst Ihr Versicherungsschutz folgende Leistungsarten:
a. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche.
Der Versicherungsschutz gilt auch für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche
aa) wegen der Schädigung Ihrer „Online-Reputation“ durch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(zum Beispiel durch Beleidigung oder Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, usw. in sozialen
Netzwerken, Blogs, auf Websites oder in Diskussionsforen).
bb) wegen Identitätsmissbrauchs
Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn Ihre Identifizierungselemente, wie zum Beispiel Postadresse,
Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Reisepass/Personalausweis, Passwörter, Bankverbindung/Kreditkartendaten
oder weitere Identitätsauthentifizierungselemente von einem Dritten in betrügerischer Absicht ungenehmigt
verwendet werden (Beispiel: Erlangung eines Kredites unter falschem Namen).
cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln
(zum Beispiel bei der Nutzung von Kreditkarten durch einen Dritten bei Onlinekäufen).
Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts
an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen (dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken
und von jedem respektiert werden müssen, wie Eigentum). Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche
wegen der Beschädigung eines Fernsehers gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften
Fernseherreparatur. Diese können über den Vertrags-Rechtsschutz versichert werden (siehe unten d).
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b. Arbeits-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
• Arbeitsverhältnissen;
• öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
c. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
• Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeiten wegen Mieterhöhung)
• sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Wohnrecht)
• dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streitigkeit um
den Verlauf der Grundstücksgrenze).
d. Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und aus dinglichen Rechten wahrzunehmen. (Ein
Schuldverhältnis besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann
beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen.)
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um Angelegenheiten aus folgenden Bereichen handelt:
• Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe oben a);
• Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b) (zum Beispiel Streit aus oder um Ihr Arbeitsverhältnis)
oder
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe oben c) (zum Beispiel Streit aus Ihrem Mietverhältnis
oder wenn Sie als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder Gebäudes betroffen sind).
e. Steuer-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben wahrzunehmen
aa) vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten, aber erst ab dem gerichtlichen Verfahren;
bb) in Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.
f. Sozial-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen
aa) vor deutschen Sozialgerichten, aber erst ab dem gerichtlichen Verfahren;
bb) in Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren vor deutschen Sozialbehörden, die diesen Gerichtsverfahren
vorangehen.
g. Verwaltungs-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen
aa) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten;
bb) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten, aber erst ab dem
gerichtlichen Verfahren;
cc) in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten in Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren vor deutschen
Verwaltungsbehörden.
Bei Streitigkeiten um die Vergabe von Studienplätzen besteht Rechtsschutz nur für ein Verfahren je Kalenderjahr.
h. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: es geht um Dienstvergehen von zum
Beispiel Beamten oder Soldaten; Standesrecht: berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder
Rechtsanwälten.)
i. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im
Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.)
aa) Wird Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen, haben Sie Versicherungsschutz unter der
Voraussetzung, dass Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden. Werden Sie wegen
vorsätzlichen Verhaltens verurteilt, sind Sie verpflichtet, uns die Kosten zu erstatten, die wir für die
Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben.
bb) Wird Ihnen ein sonstiges Vergehen vorgeworfen, haben Sie Versicherungsschutz unter folgenden
Voraussetzungen:
• das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar
• und Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches
Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht
wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz.
Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem
Zeitpunkt Versicherungsschutz.
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In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
• Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr bedroht ist).
• Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel
Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
j. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurtpflicht
oder Sie verursachen unzulässigen Lärm).
k. Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und
erbrechtlichen Angelegenheiten. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, erstatten wir Kosten
bis zu 1.000 Euro je Rechtsschutzfall.
l. Daten-Rechtsschutz vor Gerichten
für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung/ dem
Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie
in Ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger verarbeitet haben oder
haben verarbeiten lassen.
m. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
aa) für die Erstattung einer Strafanzeige durcheinen Rechtsanwalt, wenn Sie Opfer einer der in § 2 m bb)
genannten Gewaltstraftaten geworden sind. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem
Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt 500 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-
Fälle, die innerhalb eines Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
bb) als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist,
dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat
liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der Unversehrtheit und der
persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
• Ermittlungsverfahren,
• Nebenklageverfahren,
• für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
• für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheiten.
Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem
Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie sind nebenklageberechtigt und
• Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten Für Betroffene und auch nicht direkt Betroffene von
verletzt und sexualisierter Gewalt gibt es Hilfe- und Beratungs-
• es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. angebote. Hilfe finden Sie unter
www.hilfe-portal-missbrauch.de oder telefonisch
Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines unter 0800 22 55 530 (kostenfrei und anonym).
Rechtsanwalts als Beistand nach der Strafprozessordnung in
Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.
n. Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (Cyber-Rechtsschutz)
für die Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer
Daten/Medien begangen wurden. Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes
beschränkt auf die Erstattung einer Strafanzeige.
Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Straftat betroffen sind.
Wir erstatten Kosten bis zu maximal 500 Euro je Kalenderjahr. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb
eines Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet. (Beispiel: Cybermobbing durch das Beleidigen, Bloßstellen,
Bedrohen oder Belästigen eines Ihrer mitversicherten Kinder mithilfe von Kommunikationsmitteln wie Computer, Handy oder
Smartphone über einen längeren Zeitraum.)
o. Photovoltaik-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb
einer Anlage zur umweltfreundlichen nachhaltigen Energieerzeugung (Beispiele: Solaranlage, Biothermieanlage).
Voraussetzung ist: Die Anlage wird auf Ihrem nicht gewerblich genutzten, mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus bebauten
Grundstück betrieben.
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p. Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, wenn Sie unter Betreuung gestellt werden sollen. (Beispiel: wegen einer
psychischen Erkrankung sollen Sie in der Wahrnehmung Ihres Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu
eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sein. Auf Anregung des behandelnden Arztes wird ein
Betreuungsverfahren eingeleitet.)
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
(1) Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung;
c) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen,
wie zum Beispiel Erschütterungen) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
d)
aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstückes, das bebaut werden soll;
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz
befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
cc) der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil
befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
Auch bei der Finanzierung eines der unter d) genannten Vorhaben haben Sie keinen Versicherungsschutz.
(2) Ausgeschlossen sind Streitigkeiten
a) wegen der Abwehr von Schadenersatzansprüchen.
(Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die
Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert.)
Ausnahme: der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung.
(Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe.
Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz versichert.)
b) wegen der Abwehr von Unterlassungsansprüchen.
Ausnahme: Der Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
c) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht
(zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben).
d) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer
Personen
(zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft).
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-/ Gebrauchsmusterrechten
oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
f) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht.
g) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) einem Darlehen, das Sie nicht an Privatpersonen vergeben haben, sowie von Spiel- oder Wettverträgen,
Auslobungen und Gewinnzusagen
bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen jeder Art.
Ausgenommen hiervon sind:
• Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch,
• Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt
werden sollen, sowie
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• Kapitalanlagen
o auf die die Vorschriften des Fünften Vermögensbildungsgesetzes anzuwenden sind (sog.
„vermögenswirksame Leistungen“),
o für die Zulagen nach dem Altersvermögensgesetz gewährt werden (sog. „Riester-Rente“),
o in Form privater Rentenversicherungen, wenn sie die besonderen Voraussetzungen zur
steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgaben erfüllen (sog. „Rürup-Rente“),
o auf Tages- oder Festgeldkonten,
o in Form von Spareinlagen (zum Beispiel Sparkonto, Sparbrief, vermögenswirksamer
Sparvertrag, Prämiensparvertrag, Sparplan),
o in Form von Lebens- oder Rentenversicherungen, wenn die Versicherungsleistung
ausschließlich als fester Geldbetrag in einer bestimmten Währung vereinbart ist.
Fondsgebundene, index-, zertifikats- oder derivatsbasierte Versicherungen bleiben
ausgeschlossen,
o in Form von festverzinslichen Staatsanleihen.
cc) Widerrufen von oder Widersprüchen gegen
o Darlehens-,
o Lebens- und
o Rentenversicherungsverträge(n).
Dies gilt selbst dann, wenn Sie den Widerruf oder Widerspruch noch nicht erklärt haben.
Ausgenommen hiervon sind Darlehens-, Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die Sie zu einer Zeit
abgeschlossen oder aufgenommen haben,
o als Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und
o der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
dd) dem Erwerb, dem Besitz, der Veräußerung, der Verwaltung, der Finanzierung und der Produktion von
Kryptowährungen (digitale Währungen) sowie mit Verträgen, die mittels Kryptowährungen bezahlt oder
finanziert wurden.
ee) Von den unter § 3 Absatz 2 g) genannten Ausschlüssen sind auch Ansprüche wegen Verschuldens vor
oder bei Vertragsabschluss, vertragliche, bereicherungsrechtliche, deliktische oder sonstige gesetzliche
Ansprüche umfasst. Gleiches gilt für Ansprüche im Zusammenhang mit behaupteten oder begangenen
Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten.
h) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.
Ausnahme: Sie haben den erweiterten Beratungs-Rechtsschutz (siehe (§ 2 k) vereinbart.
i) gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen.
j) wegen
• der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
• Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung.
k) in ursächlichem Zusammenhang mit der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach der EU-Datenschutz-
Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen datenschutzrechtlichen Regelungen sowie von
immateriellen Schadenersatz-oder Unterlassungsansprüchen aufgrund eines Verstoßes gegen entsprechende
datenschutzrechtliche Regelungen.
l) in ursächlichen Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Anwendung, der Freisetzung, der
Entsorgung von oder der Exposition gegenüber per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS).
(3) Der Versicherungsschutz ist auch ausgeschlossen, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
a) vor Verfassungsgerichten.
b) vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Gerichtshof).
Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationaler
Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, dass über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder
eröffnet werden soll.
(zum Beispiel Zwangsversteigerung des Fahrzeugs infolge Ihres Insolvenzantrags).
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im
Baugesetzbuch geregelt sind.
e) in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes.
f) in Asyl-, Ausländerrechts- und Staatsangehörigkeitenrechts-Verfahren.
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g) in Verwaltungsverfahren,
• in denen es um Subventionsangelegenheiten geht; Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen
Mitteln, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung
der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen sollen;
• die dem Schutz der Umwelt dienen. Dazu gehören: Verfahren zur Durchsetzung oder Abwehr von
behördlichen Maßnahmen oder Auflagen nach dem Umwelt-, Naturschutz-, Wasser-, Boden-, oder
Abfallrecht, aber auch Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSCHG), dem
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
(4) Versicherungsschutz besteht auch nicht in folgenden Fällen:
a) Es bestehen Streitigkeiten
• zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
• von Mitversicherten gegen Sie,
• von Mitversicherten untereinander,
• von Miteigentümern eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils untereinander.
b) Es bestehen Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich
welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der
Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
c) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein
Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine
Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht
versichert.) Oder Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen (Beispiel: Sie lassen sich die
Schadenersatzansprüche eines Freundes gegen einen Dritten abtreten, um diese geltend zu machen. Das ist nicht
versichert.)
d) Sie sollen für Verbindlichkeiten eines Anderen einstehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie
bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht
versichert.)
(5) Kein Versicherungsschutz besteht auch für Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit tatsächlichen oder
behaupteten rassistischen oder extremistischen Äußerungen des Versicherten oder der mitversicherten Personen
stehen sowie im ursächlichem Zusammenhang mit pornografischen oder sonstigen sittenwidrigen Angeboten oder
Darstellungen durch den Versicherten oder die mitversicherten Personen.
(6) Kein Versicherungsschutz besteht, soweit in den Fällen des § 2 a bis h und l ein ursächlicher Zusammenhang mit einer
von Ihnen oder einer mitversicherten Person vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher
Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht
haben.
(7) Der Versicherungsschutz ist auch ausgeschlossen, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen
• in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Ausnahme: Im Versicherungsschein ist ausdrücklich erwähnt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang
mit dieser Tätigkeit versichert sind.
• in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten,
geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
(8) Der Versicherungsschutz ist auch ausgeschlossen für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(9) Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie sich zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen auf eine Ihnen erteilte
Belehrung stützen, die rechtswidrig, fehlerhaft oder unvollständig ist und die Ihnen vor Beginn des
Versicherungsschutzes im Sinne des § 7 Satz 1 erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn eine solche Belehrung fehlt.
Beispiel: Vor Beginn Ihres Rechtsschutzvertrages haben Sie einen Leasingvertrag über einen Pkw abgeschlossen.
Nach Abschluss des Rechtsschutzvertrages erfahren Sie von einer Gerichtsentscheidung, die Ihnen ein Widerrufsrecht
einräumt, weil die bei Abschluss des Leasingvertrages erteilte Widerrufsbelehrung nicht korrekt war. Der Leasinggeber
lehnt Ihren Widerruf ab und behauptet, ein Widerrufsrecht bestehe nicht. Sie möchten jetzt einen Rechtsanwalt
einschalten, um sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.
(10) Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn Sie die Entscheidung eines privaten oder gesetzlichen
Versicherers, einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungswerkes angreifen wollen, die auf einen von Ihnen
gestellten Antrag hin erging, den Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes im Sinne des § 7 Satz 1 gestellt haben.
Beispiel: Ihr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellter Rentenantrag wird abgelehnt.
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(11) Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie noch auf folgendes hin:
Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit dem nicht die folgenden, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Maßnahmen, entgegenstehen:
• Wirtschaftssanktionen,
• Handelssanktionen,
• Finanzsanktionen oder
• Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betroffen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen und Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
Amerika erlassen werden. Dem dürfen allerdings nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 4.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten
ist. Was konkret der Versicherungsfall ist und wann er eingetreten ist, hängt von der Leistungsart nach § 2 ab.
(1) Der Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a):
Versicherungsfall ist der Schadeneintritt. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestimmt sich nach dem Datum des
ersten Ereignisses, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Die schädigende Handlung kann
bereits früher erfolgt sein.
(2) Der Erweiterte Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k):
Versicherungsfall ist das Ereignis, das Ihre Rechtslage ändert. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestimmt sich nach
dem Datum des Ereignisses, das zur Änderung Ihrer individuellen Rechtslage geführt hat.
(3) Der Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 o):
Versicherungsfall ist die Einleitung des Betreuungsverfahrens. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestimmt sich nach
dem Datum der Einleitung des Betreuungsverfahrens.
(4) Alle anderen Leistungsarten des § 2:
In allen anderen Leistungsarten des § 2 ist Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Rechtsverstoß. Der
Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestimmt sich nach dem Datum, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der
Gegner oder ein Dritter) erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen
haben sollen.
In den Fällen des
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes (§ 2 h),
• des Straf-Rechtsschutzes (§ 2 i) und
• des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes (§ 2 j)
ist hierfür maßgebend die Handlung, die Ihnen in einem konkreten amtlichen Schuldvorwurf (zum Beispiel in einem
Bußgeldbescheid) zur Last gelegt wird. Das Datum dieser Handlung ist entscheidend.
In allen anderen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach dem Datum, zu dem erstmalig ein
tatsächlicher oder behaupteter Rechtsverstoß vorliegt oder vorliegen soll. Maßgeblich ist Ihre Schilderung des
gesamten Lebenssachverhalts, der für Sie Anlass ist, Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Dabei sind sämtliche
Tatsachen oder Behauptungen von Belang, die Ihre Rechtsposition stützen sollen oder die Sie vortragen, um die
Rechtsposition des Gegners anzugreifen. Das gilt sowohl dann, wenn Sie eigene Ansprüche geltend machen als auch
dann, wenn Sie gegnerische Ansprüche abwehren.
Wenn mehrere Versicherungsfälle vorliegen oder sich ein einzelner Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt,
dann gilt das Folgende:
A. Mehrere Versicherungsfälle:
Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der Erste
entscheidend.
Beispiel: Sie haben in der Vergangenheit wegen angeblicher, unterschiedlicher Verstöße gegen Ihre
arbeitsvertraglichen Pflichten bereits mehrere Abmahnungen erhalten, die jede für sich genommen aber keine
Kündigung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt hätte. Jetzt erhalten Sie gleichwohl die Kündigung, die mit der
Vielzahl der Abmahnungen begründet wird. Wollen Sie gegen die Kündigung und die einzelnen Abmahnungen
vorgehen, ist der behauptete Rechtsverstoß, der zur ersten Abmahnung geführt hat, entscheidend.
Dabei bleibt zu Ihren Gunsten jeder Versicherungsfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des
Versicherungsschutzes für den Gegenstand der Versicherung eingetreten ist.
Wenn der erste zu berücksichtigende Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn der erste zu berücksichtigende Versicherungsfall vor dem versicherten Zeitraum
eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.
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B. Dauerverstoß:
Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich.
Beispiel: Vor drei Monaten haben Sie Ihren Vermieter erstmals aufgefordert, ein undichtes Fenster in Ihrer
Wohnung auszutauschen. Trotz wiederholter Erinnerungen reagiert er nicht. Jetzt wollen Sie einen Rechtsanwalt
einschalten.
Wenn der Dauerverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums begonnen hat, erhalten Sie Versicherungsschutz.
Wenn der Dauerverstoß vor dem versicherten Zeitraum begonnen hat, haben Sie keinen Anspruch auf
Versicherungsschutz.
Dabei bleibt zu Ihren Gunsten jeder Dauerverstoß unberücksichtigt, der länger als ein Jahr vor dem Beginn des
Versicherungsschutzes für den Gegenstand der Versicherung beendet ist.
(5) Versicherter Zeitraum:
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eingetreten ist. Der
Versicherungsfall muss nach Beginn des Versicherungsschutzes, wie er im Versicherungsschein für den Gegenstand
der Versicherung vereinbart wurde und vor dessen Ende eingetreten sein.
Ausnahme: Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
• innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
• im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
In den nachstehend genannten Fällen besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach
Versicherungsbeginn (Wartezeit):
Drei Monate Wartezeit gelten für Fälle der Leistungsarten oder Versicherungsformen
• Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), ausgenommen, es handelt sich allein um die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen,
• Verwaltungs-Rechtsschutz in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g bb) und cc)),
• Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (§ 30),
• Rechtsschutz für Versicherungsverträge und Hilfsgeschäfte für Selbstständige (§ 31),
(6) Es gibt Fälle, in denen kein Versicherungsschutz besteht, obwohl der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum
eingetreten ist.
Sie haben in folgenden Fällen keinen Versicherungsschutz:
a) Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
b) Im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e) besteht kein Versicherungsschutz, wenn die tatsächlichen oder
behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel Steuern, Gebühren) vor
Vertragsbeginn liegen.
§ 4.2 Versichererwechsel
(1) Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf
Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen zu § 4.1).
a) Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn Sie
sich zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen auf eine Ihnen erteilte Belehrung stützen, die rechtswidrig,
fehlerhaft oder unvollständig ist und die Ihnen vor Beginn des Versicherungsschutzes im Sinne des § 7 Satz 1
erteilt wurde. Das Gleiche gilt, wenn eine solche Belehrung fehlt.
Beispiel: Vor Beginn Ihres Rechtsschutzvertrages haben Sie einen Leasingvertrag über einen Pkw abgeschlossen.
Nach Abschluss des Rechtsschutzvertrages erfahren Sie von einer Gerichtsentscheidung, die Ihnen ein
Widerrufsrecht einräumt, weil die bei Abschluss des
Leasingvertrages erteilte Widerrufsbelehrung nicht korrekt war. Der Leasinggeber lehnt Ihren Widerruf ab und
behauptet, ein Widerrufsrecht bestehe nicht. Sie möchten jetzt einen Rechtsanwalt einschalten, um sich von den
vertraglichen Verpflichtungen zu lösen.
Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn Sie die Entscheidung eines privaten oder gesetzlichen Versicherers,
einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungswerkes angreifen wollen, die auf einen von Ihnen gestellten
Antrag hin erging, den Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes im Sinne des § 7 Satz 1 gestellt haben.
Beispiel: Ihr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellter Rentenantrag wird abgelehnt.
b) Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals
später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer
darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“:
Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
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c) Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des
Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein
Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.)
(2) Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
• Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und
• der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist (Beispiel: Ihr Vorvertrag endete zum 31.12.2025 24 Uhr. Ihr
Versicherungsschutz bei uns beginnt zum 01.01.2026 0 Uhr. Damit handelt es sich um einen
lückenlosen Vorvertrag).
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert
hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages.
(3) Die Anrechnung einer Wartezeit beim Vorversicherer setzt voraus, dass Sie im Rechtsschutzfall nachweisen, dass
a) die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Bedingung für den Verzicht ist, dass die beim Vorversicherer
geltende Wartezeit für das betroffene Risiko abgelaufen ist. War die Wartezeit noch nicht abgelaufen, werden zu
Ihren Gunsten vorversicherte Zeiten auf die bei uns vereinbarte Wartezeit angerechnet.
Beispiel: Für das Risiko Arbeits-Rechtsschutz bestand bei Ihrer Vorversicherung eine Wartezeit von 3 Monaten,
zum Zeitpunkt Ihres Versichererwechsels zu uns war diese aber nur 2 Monate erfüllt. In diesem Fall ist das Risiko
beim Vorversicherer noch nicht versichert. Zu Ihren Gunsten rechnen wir Ihnen die zwei erfüllten Monate an, so
dass die Wartezeit für dieses Risiko bei uns nur noch ein Monat beträgt.
b) der beim Vorversicherer bestandene Vertrag nicht von diesem gekündigt wurde.
§ 4.3 Versicherungsschutz in vorvertraglichen Angelegenheiten
Ist ein Rechtsschutz-Fall vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit eingetreten, besteht Versicherungsschutz,
wenn im Zeitpunkt, in dem Sie vom Rechtsschutz-Fall oder von den diesen Rechtsschutz-Fall auslösenden Umständen
Kenntnis erlangt haben,
• das betroffene Risiko bei der ALLRECHT seit mindestens fünf Jahren versichert,
• der Beitrag gezahlt ist und
• Sie uns den Rechtsschutz-Fall unverzüglich melden („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern
beziehungsweise so schnell wie eben möglich“).
Ausnahme: Kein Versicherungsschutz in vorvertraglichen Angelegenheiten besteht in den in § 3 geregelten Fällen
(= Risikoausschlüsse) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
• dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
oder
• Wertpapier-, Börsen-, Beteiligungs-, Kredit- oder Kapitalanlagegeschäften jeder Art.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang
wahrnehmen können:
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland übernehmen wir folgende Kosten:
• die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt
beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines
Anwaltswechsels tragen wir nicht).
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
• Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (so genannter Verkehrsanwalt)
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- sowie im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir
diese Kosten nicht.
Wir übernehmen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines im Landgerichtsbezirk des
Besuchsorts zugelassenen Rechtsanwaltes, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem
Aufenthaltsort im Inland aufgrund besonderer Situation erforderlich ist (mobiler Anwalt). Beispiel: bei Krankheit,
Unfall, sonstigen körperlichen Gebrechen.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir, soweit in diesen
Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall eine 1,0 Gebühr nach RVG, höchstens jedoch 250
Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für die Beratung oder 190 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für ein erstes
Beratungsgespräch:
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
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b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die angemessenen Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie
am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder:
• ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt
• ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in
Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen
Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort.
Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den
Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (so genannter Verkehrsanwalt).
Wenn sich die Tätigkeit des ausländischen Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir,
soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall eine 1,0 Gebühr nach RVG,
höchstens jedoch 250 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für die Beratung oder 190 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) für ein
erstes Beratungsgespräch:
• Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
• er gibt Ihnen eine Auskunft oder
• er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist,
und haben Sie daraus Ansprüche?
Dann muss zunächst – aus rechtlichen Gründen – eine Regulierung mit dem Schadenregulierungs-Beauftragten
oder mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen
wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland
übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (so genannter
Verkehrsanwalt).
c) Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten für einen
von uns vorgeschlagenen Mediator bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten
Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro.
Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Angestrebt wird eine einvernehmliche Beilegung eines
Konflikts durch die Parteien. Diese erhalten hierzu die Hilfe eines Mediators. Die Mediation erfolgt freiwillig und
eigenverantwortlich.
Die Kosten für den Mediator übernehmen wir in den in § 2 genannten Leistungsarten. Voraussetzung ist, dass ein
vom Deckungsumfang umfasster, eintrittspflichtiger Versicherungsfall vorliegt und kein Risikoausschluss gemäß §
3 einschlägig ist.
Nehmen an der Mediation nicht versicherte Personen teil, übernehmen wir anteilig die Kosten, die auf Sie und
mitversicherte Personen entfallen. (Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die
Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepartner
entfallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst bezahlen.)
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht angerechnet.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
d) Wir tragen die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht
herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers.
e) Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren,
die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz
für Mediation besteht nur nach § 5 Absatz 1 c) und ist beschränkt auf das Inland.
f) Wir tragen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt
werden.
g) Wir übernehmen
aa) die übliche Vergütung für einen von uns vermittelten öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder
eine rechtsfähige technische Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder Dekra)
• in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
• wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und
Anhängern wahrnehmen,
bb) die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie
Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines
Anhängers geltend machen wollen,
cc) Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen
müssen und Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen
die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten
geltenden Sätze,
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dd) die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten
aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
h) Zusätzlich übernehmen wir die Kosten
aa) für die Bestellung eines Dolmetschers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland
wahrzunehmen.
bb) für einen amtlich geprüften Dolmetscher für Gebärdensprache oder einen Kommunikationshelfer im Sinne des
§ 1 Kommunikationshilfeverordnung (KHV). Ist ein Dritter zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die
Leistung subsidiär.
Für die vorgenannten Kosten in aa) und bb) jedoch nur in Höhe entsprechend der Regelungen des
Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG).
cc) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen.
dd) eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner, die mitversicherten Kinder oder die
mitversicherten Eltern/Großeltern im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden.
(2) Ferner ist vereinbart:
a) Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind
oder diese Kosten bereits gezahlt haben.
b) Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als
Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
(3) Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;
b) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten
Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen; (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000
Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des
angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den
Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme:
• Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
• Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche.
In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
Hinweis: Bei unstrittigen Ansprüchen ist kein Versicherungsfall gegeben.
c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
Ausnahmen: Die Selbstbeteiligung brauchen Sie nicht zu zahlen
• wenn der Versicherungsfall nach einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist,
• wenn Sie vor der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten einer Mediation im Sinne von § 5
Absatz 1 c) zustimmen. Die Selbstbeteiligung entfällt auch dann, wenn eine Einigung nicht zustande
kommt.
d) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel Kosten eines Gerichtsvollziehers),
die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, die
später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind
beispielsweise ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil);
e) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250
Euro verhängt wurde;
f) Kosten, zu deren Übernahme ein Anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungs-
vertrag nicht bestünde;
g) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen
und Abfällen entstehen;
h) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils
Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des
Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h bis j sowie l richtet
sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im
Gesamtzusammenhang;
i) die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
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(4) Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Im
Geltungsbereich Europa (§ 6 Absatz 1) entfällt hierfür eine Obergrenze, es sei denn, eine Abweichung wurde
besonders vereinbart.
Für die weltweite Interessenwahrnehmung (§ 6 Absatz 2) gilt eine Versicherungssumme von 500.000 Euro. Zahlungen
für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für
Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(5) Wir sorgen für die Zahlung einer Kaution, wenn dies notwendig ist, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungs-Maß-
nahmen zu verschonen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur Höhe von 500.000 Euro.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im erweiterten Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte;
d) im Fall der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Mediation (§ 5 Absatz 1 c)) für Mediatoren, die nicht
Rechtsanwälte sind.
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist
oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
• in Europa
• in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
• auf den Kanarischen Inseln
• auf Madeira
• auf den Azoren
Ausnahme: Im Steuer-, Sozial-, Verwaltungs-Rechtsschutz außerhalb des Verkehrsbereiches oder im
Opfer-Rechtsschutz sind Sie ausschließlich vor deutschen Behörden oder Gerichten versichert.
(2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach Absatz 1 tragen wir die Kosten bis
zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro.
Das tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
• der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu Absatz 1),
• Sie nehmen nicht die rechtlichen Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
(3) Wenn Sie den erweiterten Straf-Rechtsschutz, den Rechtsschutz für Versicherungsverträge und Hilfsgeschäfte für
Selbstständige oder den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz vereinbart haben, gelten diese Regelungen nur eingeschränkt.
Es gelten besondere Regelungen, die Sie in den Bestimmungen zu dem jeweiligen Produkt finden.
II. Versicherungsverhältnis
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
Ihr Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den
Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach
Zugang des Versicherungsscheins und der Beitragsrechnung zahlen (siehe § 9.1 b)). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt
unberührt (das heißt: Sie gilt in jedem Fall).
§ 8 Dauer und Ende des Vertrages
(1) Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(2) Stillschweigende Verlängerung und Kündigung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn
der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns
spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
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(3) Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres
oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf
des jeweiligen Jahres zugehen.
§ 9.1 Beitrag
a) Beitrag und Versicherungssteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
zu entrichten haben.
b) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster Beitrag
(1) Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein und die Beitragsrechnung von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag
unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen bezahlen. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster
Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben,
und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz
zum vereinbarten Zeitpunkt.
(3) Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet
haben.
c) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
(1) Fälligkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
(eines Monats, eines Quartals oder eines Jahres) fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. (Beispiel: Vertragsbeginn und
Stichtag für den Folgebeitrag ist der 12.05. Wir buchen den Folgebeitrag aber bereits am 01.05. ab.)
(2) Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von
uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug
entstanden ist (siehe Absatz 3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
(3) Zahlungsaufforderung
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht
in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen
betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die Rechtsfolgen müssen
angegeben sein, die nach dem nachfolgenden Absatz 4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
(4) Kein Versicherungsschutz
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur
Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach dem
vorstehenden Absatz 3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
(5) Kündigung des Versicherungsvertrags
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine
Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 auf die fristlose
Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben.
Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen,
besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und
Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.
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d) Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
(1) Rechtzeitige Zahlung
Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
• der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
• Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann?
In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel:
Brief oder E-Mail) unverzüglich zahlen. („Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell
wie eben möglich“).
(2) Beendigung des Lastschriftverfahrens
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann oder Sie der Einziehung
widersprechen, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen.
Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert
haben.
e) Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der
Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
f) Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes
entspricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 9.2 Beitragsfreiheit bei Arbeitslosigkeit (Zahlungspause)
(1) Sie können Ihren Versicherungsschutz für maximal ein Jahr aufrechterhalten, ohne dass Sie Ihren
Versicherungsbeitrag zahlen müssen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben Rechtsschutz
nach den §§ 21.1, 26 oder 29 (für Ihre selbst genutzte Wohneinheit) vereinbart.
• Sie sind arbeitslos gemeldet.
• Sie standen bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens zwei Jahren in einem ungekündigten und nicht
befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht.
• Sie haben ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem Entgelt für geringfügige Beschäftigung lag.
(2) Die Zahlungspause tritt nicht ein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
• Nicht Sie, sondern eine andere Person ist verpflichtet, den Beitrag zu zahlen.
• Sie waren bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos.
• Sie sind innerhalb von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn arbeitslos geworden.
• Sie haben die Zahlungspause während der gesamten Vertragsdauer schon mindestens drei Mal in
Anspruch genommen.
• Sie sind infolge
o militärischer Konflikte,
o innerer Unruhen,
o Streiks,
o Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung),
o einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat,
arbeitslos geworden.
• Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder durch die Eigenkündigung herbeigeführt.
• Sie sind bei Eintritt der Arbeitslosigkeit älter als 58 Jahre.
• Sie haben bei Eintritt der Arbeitslosigkeit den schon fälligen Beitrag nicht gezahlt.
(3) Sie müssen den Anspruch auf Zahlungspause bei uns unverzüglich geltend machen („unverzüglich“ heißt
„ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“).
Sie müssen uns
• Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen,
• nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Zahlungspause nach Absatz 1 gegeben ist. Zum Nachweis
müssen Sie eine amtliche Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit vorlegen, Ihren letzten Arbeitsvertrag
oder Ihre letzte Gehaltsabrechnung. Wenn Sie uns diese Nachweise nach Aufforderung nicht unverzüglich
vorlegen, beenden wir die Zahlungspause, und Sie sind wieder zur Zahlung verpflichtet („unverzüglich“
heißt „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“). Diese Zahlungspause
tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht
werden.
(4) Diese Vereinbarung gilt nur für Sie persönlich und nicht für mitversicherte Personen (§ 15).
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§ 10 Beitragsanpassung
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere
Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der
Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts
kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. Der
ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die
Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von
Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, sodass der von ihm ermittelte Wert den
gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von
Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahr)
erhöht oder vermindert? (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die
Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten
Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch
deren Anzahl geteilt.)
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren
zum Leistungsinhalt gehörten.
(2) Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
• Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz,
• Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Vereins- sowie Wohnungs- und
Grundstücks-Rechtsschutz,
• Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte,
• Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-
Rechtsschutz.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung
ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten
Verträge mit oder ohne Selbstbeteiligung.
(3) Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive
durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) oder auf die nächstgrößere
negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte
im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
(4) Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den
für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den
unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe vorstehenden Absatz 1) entsprechend an. Welches ist der
für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert
maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe vorstehende Absätze 2 und 3).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder
ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn
dieser Vergleich ergibt,
• dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
• dies auch in den drei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
Wir dürfen den Folgebeitrag je Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach
unseren Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Die Erhöhung aus den unternehmenseigenen
Veränderungswerten darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert
(siehe vorstehender Absatz 1) geringer als +5 % oder größer als -5 % ist.
Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung
mitberücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze
erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für
Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.)
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts des Treuhänders unterbleibt eine Beitragsanpassung bei
Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
(6) Wenn der maßgebliche Veränderungswert des Treuhänders +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den
Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge
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geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert des Treuhänders -5 % oder weniger beträgt,
sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken.
Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung über die
Beitragsanpassung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mitteilung ab einschließlich 1. Oktober fällig
werden.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin. Wenn sich der Beitrag erhöht,
können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines
Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich
der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur
außerordentlichen Kündigung nicht zu.
§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
(1) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern
wir eine höhere Gefahr ab. (Beispiel: Sie haben eine vermietete Wohnung versichert und vermieten jetzt ein
zusätzliches Objekt.) Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern
können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
• Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent, oder
• wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht
hinweisen.
(2) Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie
müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei
Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns
informiert haben.
(3) Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung
erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie
dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat
kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
ungewöhnlich hohem Maße.)
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
• Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
• Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben.
• Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die
Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur
Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben
verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen
kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
• Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges
Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
• Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch
den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
• Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
• die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde, oder
• ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses und Vertragsbeendigung bei Umzug ins Ausland
(1) Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns
nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
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(2) Sie haben Ihren Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland? Dann endet der Vertrag ab diesem Zeitpunkt.
Sie müssen uns einen Sitz, Erstwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland unverzüglich anzeigen und die
behördliche Bestätigung zur Kenntnis bringen („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so
schnell wie eben möglich).
(3) Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der
Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste
fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für
den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem
Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
§ 13 Kündigung nach Rechtsschutzfall
(1) Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag
vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung
erhalten haben.
(2) Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese
Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung
muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den
zweiten beziehungsweise letzten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere
Kündigung wird einen Monat nachdem Sie sie erhalten haben wirksam.
§ 14 Gesetzliche Verjährung
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt,
und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. (Das heißt:
Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum
Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.)
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen; Single-Tarif
(1) Versicherungsschutz besteht außer für Sie selbst auch für die in § 21 bis § 32 oder im Versicherungsschein
ausdrücklich genannten Personen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn
Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer
verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen
den Unfallgegner geltend machen. Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das
ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
(2) Mitversicherte Personen können sein:
a) Ihr Lebenspartner. Das ist entweder
• Ihr Ehegatte oder
• Ihr eingetragener Lebenspartner oder
• Ihr sonstiger Lebenspartner, der laut Melderegister mit Ihnen zusammenlebt.
Diese Regelung gilt für
• den Verkehrs-Pauschal-Rechtsschutz (§ 21.1)
• den Rechtsschutz für das Privatleben (§ 26)
• den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 27)
• den Erweiterten Straf-Rechtsschutz (§ 32 Absatz 1 b)).
Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann ist ein Lebenspartner zunächst nicht mitversichert. In welchen
Fällen ein Lebenspartner nachträglich mitversichert wird, steht in Absatz 4.
b) Kinder (leibliche, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder). Das sind minderjährige und unverheiratete volljährige Kinder
von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung der volljährigen Kinder endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Diese Regelung gilt für
• den Verkehrs-Pauschal-Rechtsschutz (§ 21.1)
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• den Rechtsschutz für das Privatleben (§ 26)
• den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 27)
• den Erweiterten Straf-Rechtsschutz (§ 32 Absatz 1 b)).
c) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten
Einfamilienhaus) lebenden Eltern und Großeltern sowie die Eltern und Großeltern Ihres mitversicherten
Lebenspartners, soweit sie sich im Ruhestand befinden oder lediglich geringfügig im Sinne des SGB IV beschäftigt
sind. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.
Diese Regelung gilt für
• den Rechtsschutz für das Privatleben (§ 26)
• den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 27)
• den Erweiterten Straf-Rechtsschutz (§ 32 Absatz 1 b))
d) Fahrer und Mitfahrer, wenn diese ein versichertes Fahrzeug berechtigterweise (mit Ihrem Einverständnis) nutzen.
Diese Regelung gilt für
• den Verkehrs-Einzel-Rechtsschutz und den Fahrzeug-Rechtsschutz (§ 21)
• den Verkehrs-Pauschal-Rechtsschutz (§ 21.1)
• den Rechtsschutz für das Privatleben (§ 26)
• den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 27)
• den Rechtsschutz für Handwerk, Handel und Gewerbe (§ 28).
e) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind sowie die
mitarbeitenden Familienangehörigen.
Diese Regelung gilt für
• den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 27)
• den Rechtsschutz für Handwerk, Handel und Gewerbe (§ 28)
• den Erweiterten Straf-Rechtsschutz (§ 32 Absatz 1 a)).
f) der im Versicherungsschein genannte Mitinhaber oder Hoferbe, sofern diese in Ihrem Betrieb tätig und in Ihrem
Betrieb wohnhaft sind.
Diese Regelung gilt für den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 27).
g) der im Versicherungsschein genannte Altenteiler.
Diese Regelung gilt für den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 27).
(3) Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. (Warum können Sie
widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer
und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen/eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
(4) Single-Tarif
Sie haben Versicherungsschutz nach unserem Single-Tarif, wenn Sie unverheiratet sind und weder in einer
eingetragenen noch in einer sonstigen Lebenspartnerschaft leben. Eingeschlossen in den Versicherungsschutz sind
dann alle in der jeweils abgeschlossenen Versicherungsform (Beispiel: Rechtsschutz für das Privatleben)
mitversicherten Personen.
Falls Sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, erweitert sich der Versicherungsschutz von
diesem Zeitpunkt an um den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner, wenn Sie uns die Heirat oder die
eingetragene Lebenspartnerschaft innerhalb von drei Monaten anzeigen.
Erfolgt die Anzeige später als drei Monate nach Beginn der Partnerschaft, beginnt der Versicherungsschutz Ihres
Partners erst mit dem Eingang der Anzeige bei uns.
Die Mitversicherung eines sonstigen Lebenspartners beginnt erst, wenn eine entsprechende Mitteilung bei uns
eingegangen ist. Von dem Zeitpunkt der Mitversicherung an ist der in unserem Tarif für den jeweiligen
Versicherungsschutz von Familien geltende Beitrag zu zahlen.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sie
sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet
werden.
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(2) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Erklärung, die wir Ihnen gegenüber
abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Ihre letzte uns bekannte Anschrift. Unsere Erklärung gilt
drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung,
die Sie uns nicht angezeigt haben.
(3) Haben Sie die Versicherung für Ihr Unternehmen abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
III. Rechtsschutzfall
§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den
Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
Für die Einhaltung der Obliegenheiten sind immer Sie selbst verantwortlich. Das gilt auch, wenn Sie einen Rechtsanwalt
beauftragt haben.
(1) Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
Sie müssen
• uns den Versicherungsfall melden (a) und
• unsere Weisungen einholen und befolgen (b) und
• die Kosten möglichst geringhalten (c).
(a) Ihre Meldeobliegenheit
Was müssen Sie im Einzelnen beachten?
aa) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich melden, gegebenenfalls auch telefonisch („unverzüglich“
heißt „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“).
bb) Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls
unterrichten. Sie müssen den gesamten Lebenssachverhalt schildern, der für Sie Anlass ist, Ihre rechtlichen
Interessen wahrzunehmen. Das schließt alle Tatsachen und Behauptungen mit ein, die Ihre Rechtsposition
stützen oder die Rechtsposition Ihres Gegners angreifen. Nur so können wir beurteilen, ob ein
Versicherungsfall vorliegt und wann er eingetreten ist.
Beispiel: Sie möchten einen Rechtsanwalt mit der Rückforderung eines Darlehensbetrages beauftragen. Der
Betrag ist fällig und der Gegner hat nicht gezahlt.
Wenn der Gegner behauptet hat, er zahle deswegen nicht, weil Sie ihm den Betrag doch geschenkt hätten,
müssen Sie uns das mitteilen; ebenso das, was Sie vortragen können, um die Einwendungen des Gegners zu
entkräften. Sie dürfen sich nicht darauf beschränken, uns nur mitzuteilen, der Gegner habe nicht gezahlt.
cc) Sie müssen alle Beweismittel angeben und uns auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung stellen.
(b) Ihre Obliegenheiten zur Einholung und Befolgung von Weisungen
Wenn die Umstände das zulassen, insbesondere wenn Ihnen keine unmittelbaren Nachteile drohen, müssen Sie
von uns Weisungen einholen, bevor Sie rechtliche Maßnahmen ergreifen. Sie müssen diese Weisungen befolgen,
soweit das für Sie zumutbar ist.
Beispiel: Sie haben die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten und möchten dagegen vorgehen.
In einem solchen Fall können wir Ihnen die Weisung erteilen, den Rechtsanwalt direkt mit der Einreichung einer
Kündigungsschutzklage zu beauftragen, ohne dass er zuvor außergerichtlich für Sie tätig wird.
(c) Ihre Kostenobliegenheiten
Soweit das für Sie zumutbar ist, haben Sie
aa) Kosten verursachende Maßnahmen nach Möglichkeit mit uns abzustimmen.
(Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, die Erhebung einer
Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels.)
bb) bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen, siehe § 82 VVG.
(2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
• bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben
• und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser
Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
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(3) Den Rechtsanwalt können Sie selbst auswählen.
Auf Wunsch schlagen wir Ihnen einen Rechtsanwalt vor. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht
verantwortlich.
(4) (nicht belegt)
(5) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
Ihren Rechtsanwalt
• vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
• die Beweismittel angeben,
• die möglichen Auskünfte erteilen,
• die notwendigen Unterlagen beschaffen und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer
Angelegenheit geben.
(6) Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren
Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem
der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand
verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie
vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten und die möglichen
Folgen der Pflichtverletzung informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig
verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
• für den Eintritt des Versicherungsfalls,
• für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (zum Beispiel Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.)
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(7) Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie
übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine
andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform.
Ausnahme: Unser Einverständnis ist dann nicht erforderlich, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns
haben (zum Beispiel Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung
getreten.). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt allerdings kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
(8) Wenn ein anderer (zum Beispiel Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht
dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die
Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs
müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese
Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren
Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel Ihr Prozessgegner) bereits Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden
diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
§ 18 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit – Stichentscheid
(1) Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
Ausnahme: Keine Erfolgsaussichtenprüfung nehmen wir vor bei den Leistungsarten:
• Disziplinar- und Standesrecht (§ 2 h)
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
• Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)
• Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 m)
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• Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (Cyber-Rechtsschutz) (§ 2 n)
• Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet (§§ 26 Absatz 5 b), 28 Absatz 4 d))
oder
b) Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum
angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich in
Textform mitteilen, und zwar mit Begründung („unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ beziehungsweise
„so schnell wie eben möglich“).
(2) Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach Absatz 1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete
Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
• Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
• steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Erfolg
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns
bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich
abweicht.
(3) Für die Stellungnahme können wir Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die
Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten.
Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr
Versicherungsschutz. Wir sind verpflichtet, Sie auf diese mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des
Versicherungsschutzes) hinzuweisen.
§ 19 Beschwerdestellen
(1) Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen
Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären: für die Marke ALLRECHT
Rechtsschutzversicherungen, DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdemanagement,
Abraham-Lincoln-Str. 3, 65189 Wiesbaden, Tel. 0611 7710.
(2) Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind, können Sie sich an den
Versicherungsombudsmann e.V. wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632 10006 Berlin
Tel.: +49 800 3696-000
Fax.: +49 800 3699-000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
(3) Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als
Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Tel.: +49 800 2 100-500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Ihr Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen.
Bitte beachten Sie aber, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (§ 3 Absatz 2 i)).
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§ 20 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht
(1) Klagen gegen den Versicherer oder ein von ihm beauftragtes Schadenregulierungsunternehmen
Wenn Sie uns oder ein von uns beauftragtes Schadenregulierungsunternehmen verklagen wollen, können Sie die Klage
an folgenden Orten einreichen:
• Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz des beauftragten
Schadenregulierungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
Wenn Sie mit einer Klage Ansprüche auf Versicherungsleistung geltend machen wollen, können Sie Ihre
Klage nur gegen das von uns beauftragte Schadenregulierungsunternehmen richten.
• Wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein
Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein
Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts
einreichen.
Bitte beachten Sie aber, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (§ 3 Absatz 2 i)).
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
• Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein
Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein
Verein.)
• Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an
Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig:
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz
unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
(4) Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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IV. Formen des Versicherungsschutzes
§ 21 Verkehrs-Einzel-Rechtsschutz/Fahrzeug-Rechtsschutz
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer
• Halter
• Mieter
• Leasingnehmer
• Erwerber und
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern wahrnehmen.
Bei Vertragsabschluss sind alle auf Sie zugelassenen, amtlich registrierten oder auf Ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild) versehenen Motorfahrzeuge zu Lande beitragspflichtig.
(2) Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
• auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild) versehen sein
oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.
(3) Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der
Teilnahme am öffentlichen Verkehr als
a) berechtigter Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder Ihnen gehört noch auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit
einem Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild) versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger,
d) Radfahrer.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im
Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug)
besteht, auch wenn diese nicht auf Sie zugelassen, amtlich registriert oder nicht auf Ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d) kann beim Fahrzeug-Rechtsschutz ausgeschlossen werden.
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben,
wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug
erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Versicherungsschutz
besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
(Beispiel: Sie machen eine Anzahlung für ein Kfz, der Verkäufer weigert sich aber, dieses auszuliefern.)
Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie
uns über Ihr Folgefahrzeug informieren.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne
Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt,
unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“:
Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
(5) Der Versicherungsschutz gilt außer für Sie selbst auch für berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 d)) der
versicherten Kraftfahrzeuge.
(6) Der Versicherungsschutz umfasst:
• Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)
(gilt auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit einem privaten
Versicherer, wenn die Wahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht.)
• Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
• Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
• Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa))
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
• Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 m)
• Rechtsschutz für Mediationsverfahren in Verkehrssachen (§ 5 Absatz 1 c))
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(7) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten.
Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob
fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
(Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem
Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(8) Unter folgenden Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
Es ist seit mindestens 6 Monaten kein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1 auf Ihren Namen zugelassen, mit einem
Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen oder gemäß Absatz 3 kein
Kraftfahrzeug vorhanden.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach § 11 Absatz 2
zu verlangen.
§ 21.1 Verkehrs-Pauschal-Rechtsschutz
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer
• Halter
• Erwerber
• Leasingnehmer/Mieter
• Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern wahrnehmen.
(2) Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder ein Mitglied des in Absatz 4 a) und b)
beschriebenen Personenkreises zugelassen sein oder
• auf Sie oder den Namen eines Mitgliedes dieses Personenkreises mit einem Versicherungskennzeichen
(so genanntes Nummernschild) versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder einem Mitglied dieses Personenkreises gemietet sein.
(3) Versicherungsschutz hat neben dem Versicherungsnehmer der in Absatz 4 a) und b) beschriebene Personenkreis mit
Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder diesen Personen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit
einem Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild) versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger,
d) Radfahrer.
(4) Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
a) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
b) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)).
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind dann auch alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf
die vorgenannten Personen
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
• auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild) versehen sind
oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
c) berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 d)) der versicherten Kraftfahrzeuge, allerdings nicht bei der
Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer.
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[Seite 36]
(5) Der Versicherungsschutz umfasst
• Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)
(gilt auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit einem privaten
Versicherer, wenn die Wahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht.)
• Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
• Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
• Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa))
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
• Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 m)
• Rechtsschutz für Mediationsverfahren in Verkehrssachen (§ 5 Absatz 1 c))
(6) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder
ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder
werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte
aus Rente sind.
Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten
mit Motorfahrzeugen, die steuerlich nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören. (Beispiel: Sie als
Selbstständiger fahren mit Ihrem privat auf Sie zugelassenen PKW zu einem Kunden. Oder Ihre Frau benutzt den
privaten PKW, um einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit nachzugehen).
(7) Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten.
Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob
fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
(Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem
Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(8) Unter folgenden Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
Es ist seit mindestens 6 Monaten kein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1 auf Ihren Namen zugelassen oder mit einem
Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen.
§§ 22, 23, 24, 24 a), 25 (nicht belegt)
§ 26 Rechtsschutz für das Privatleben (Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz)
(1)
a) Sie haben Rechtsschutz für Ihren privaten Bereich. Dazu gehört auch:
• der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen
(Beispiel: angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft)
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der
Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Motorbooten bis zu einem Neuwert von
50.000 Euro, die Sie in Ihrer Freizeit selbst nutzen (Der Neuwert ist der Betrag, der für die Anschaffung
des Bootes in neuem, nicht gebrauchtem Zustand aufgewendet werden muss).
b) Sie haben Rechtsschutz für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter,
Richter). Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (zum Beispiel als Geschäftsführer
einer GmbH oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft)
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[Seite 37]
c) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
• Eigentümer
• Halter
• Erwerber
• Leasingnehmer/Mieter
• Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern wahrnehmen.
Die Kraftfahrzeuge oder der Anhänger müssen entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder ein Mitglied des in Absatz 2 a), b)
und c) beschriebenen Personenkreises zugelassen sein oder
• auf Sie oder den Namen eines Mitgliedes dieses Personenkreises mit einem Versicherungskennzeichen
(so genanntes Nummernschild) versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder einem Mitglied dieses Personenkreises gemietet sein.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert.
Sie und der in Absatz 2 a), b) und c) beschriebene Personenkreis sind außerdem versichert als berechtigte Fahrer
jedes Kraftfahrzeuges, das
• weder Ihnen noch dem genannten Personenkreis gehört,
• nicht auf Sie oder den genannten Personenkreis zugelassen ist,
• weder auf Ihren Namen noch den genannten Personenkreis mit einem Versicherungskennzeichen (so
genanntes Nummernschild) versehen ist.
d) Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden?
Damit sind Sie und die in Absatz 2 genannten mitversicherten Personen, mit Ausnahme des Rechtsschutzes im
Vertrags- und Sachenrecht, als Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter sowie beim Fahren von E-Bikes und
Fahrrädern versichert.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann ist Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a))
nicht mitversichert.
e) Sie sind auch versichert als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Wohneinheiten in
Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
(2) Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
a) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
b) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
c) Ihre Eltern und Großeltern (§ 15 Absatz 2 c)),
In den Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind dann auch alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf
die vorgenannten Personen
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
• auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild) versehen sind
oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
d) berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 d)) der versicherten Kraftfahrzeuge.
Ausnahme: Sie sind laut Versicherungsschein als Single versichert. Dann ist Ihr Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a))
nicht mitversichert.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
• Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
• Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)
• Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
• Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
• Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
• Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)
• Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 m)
• Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (2 n)
• Photovoltaik-Rechtsschutz (§ 2 o)
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• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 p)
• Erweiterter Straf-Rechtsschutz (§ 32 Absatz 1 b))
• Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 Absatz 1c))
(4) Sie und die mitversicherten Personen haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im
Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen
Tätigkeit wahrnehmen.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder
werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte
aus Rente sind.
Ausnahmen:
a) Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit
Motorfahrzeugen, die steuerlich nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören. (Beispiel: Sie als
Selbstständiger fahren mit Ihrem privat auf Sie zugelassenen PKW zu einem Kunden. Oder Ihre Frau benutzt den
privaten PKW, um einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit nachzugehen.)
b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus so
genannten personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeits-Versicherung,
Krankentagegeldversicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als
Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich abgeschlossen haben (dies gilt auch für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit einem privaten Versicherer, wenn die
Wahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht).
(5) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) den Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von § 4.1
Absatz 4 auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein Versicherungsfall vorliegt. Die Kosten
werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
b) den Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
Abweichend von § 3 Absatz 2 e) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch (Erstberatung) zu
einer Abmahnung, die Sie im privaten Bereich wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten
haben. Wir übernehmen je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes. Die Versicherungssumme ist
auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des
Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen.
(6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche
reduziert wird:
a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 26 Absatz 1 b)) und Leistungsart § 2 b
mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der
betrieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
b) Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26 Absatz 1 c))
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 26 Absatz 1 e)) und Leistungsart § 2 c
d) Erweiterter Straf-Rechtsschutz (§ 32 Absatz 1 b))
Beispiel: Sie haben die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz § 2 b ausgeschlossen, dann besteht kein
Versicherungsschutz für Streitigkeiten nach Absatz 1 b), die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen, nicht
selbstständigen Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter) stehen.
(7) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 c)) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig
gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar
entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die
allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
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Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Sie haben Versicherungsschutz
• als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb,
• als Inhaber gewerbesteuerpflichtiger land- oder forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe bis zu einem
Gesamtumsatz von 50.000 Euro. Der Gesamtumsatz bestimmt sich jeweils nach dem vorangegangenen Jahr.
Zum Gesamtumsatz zählen alle Erlöse, die Sie aus allen gewerbesteuerpflichtigen land- oder
forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben erzielen. Der Versicherungsschutz entfällt, sobald Sie im laufenden
Kalenderjahr mehr als 50.000 Euro Gesamtumsatz erzielen.
Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro je Versicherungsfall.
Land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe müssen dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb
dienen. Dies liegt etwa vor bei
- überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugten Rohstoffen, die von Ihnen be- oder verarbeitet werden
und wenn diese Erzeugnisse überwiegend zum Verkauf bestimmt sind (zum Beispiel Hofladen),
- Substanzbetrieben, wenn diese Substanzen überwiegend im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
verwendet werden (zum Beispiel Sandgruben oder Kiesgruben),
- vorübergehender Vermietung von Zimmern oder Ferienwohnungen an Feriengäste, soweit der einzelne
Vertrag nicht über eine längere Dauer als sechs Wochen abgeschlossen wurde und wenn die
Beherbergung von nicht mehr als acht Betten auf dem Hof vorgesehen ist.
• für den privaten Bereich und
• für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
Dazu gehört auch
• der Rechtsschutz als Arbeitgeber im Rahmen von hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen (Beispiel:
angestellte Haushaltshilfe oder Pflegekraft),
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der
Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
• die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Motorbooten bis zu einem Neuwert von
50.000 Euro, die Sie in Ihrer Freizeit selbst nutzen. (Der Neuwert ist der Betrag, der für die Anschaffung des
Bootes in neuem, nicht gebrauchtem Zustand aufgewendet werden muss.)
Versicherungsschutz besteht für Sie als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern;
• Benutzer von Drohnen als Arbeitsmittel.
Für die Drohne muss entweder ein Kenntnisnachweis nach § 21 d) Luftverkehrsordnung (LuftVO) vorliegen
oder eine Aufstiegserlaubnis der Luftfahrtbehörde erteilt worden sein.
Versichert sind folgende Fahrzeuge:
• Pkw oder Kombiwagen,
• Krafträder oder
• land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge,
• Drohnen als Arbeitsmittel.
Für die Drohne muss entweder ein Kenntnisnachweis nach § 21 d) Luftverkehrsordnung (LuftVO) vorliegen
oder eine Aufstiegserlaubnis der Luftfahrtbehörde erteilt worden sein.
Für andere Fahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz (zum Beispiel nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Lkws). Den Verkehrs- oder Fahrzeug-Rechtsschutz für solche Fahrzeuge können Sie zusätzlich versichern.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert.
Sie sind zusätzlich als Fahrer fremder Fahrzeuge versichert. Fremd sind solche Fahrzeuge oder Anhänger, wenn diese
• Ihnen weder gehören noch
• auf Sie zugelassen sind
• oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.
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Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden?
Damit sind Sie, mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht, als Mitfahrer fremder Fahrzeuge,
Fahrgast, Fußgänger, beim Fahren von E-Bikes und Fahrrädern, als Skater und Reiter versichert.
Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
• den in § 15 Abs. 2 a) genannten Lebenspartner,
• die in § 15 Abs. 2 b) genannten Kinder,
• die in § 15 Abs. 2 c) genannten Eltern/Großeltern,
• den im Versicherungsschein genannten Mitinhaber oder Hoferben (§ 15 Abs. 2 f)),
• den im Versicherungsschein genannten Altenteiler (§ 15 Abs. 2 g)).
(2) Dieser Versicherungsschutz gilt auch für
a) Ihren mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 2 a)),
b) Ihre mitversicherten Kinder (§ 15 Absatz 2 b)),
c) Ihre mitversicherten Eltern/Großeltern (§ 15 Absatz 2 c))
d) Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 d)) der versicherten Kraftfahrzeuge.
e) den im Versicherungsschein genannten Mitinhaber oder Hoferben (§ 15 Absatz 2 f)) sowie deren ehelichen/
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner, die laut Melderegister mit ihnen zusammenleben, sofern diese
• in Ihrem Betrieb tätig und
• in Ihrem Betrieb oder in dessen räumlicher Nähe wohnhaft sind,
und die Kinder dieser Personen im gleichen Umfang wie Ihre eigenen Kinder und die Ihres mitversicherten
Lebenspartners.
f) den im Versicherungsschein genannten Altenteiler (§ 15 Absatz 2 g)) sowie dessen ehelichen/ eingetragenen oder
sonstigen Lebenspartner, der laut Melderegister mit ihm zusammenlebt, sofern dieser in Ihrem Betrieb wohnhaft ist
und die Kinder dieser Personen im gleichen Umfang wie Ihre eigenen Kinder und die Ihres mitversicherten
Lebenspartners.
g) die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 e)) in Ausübung der versicherten Tätigkeit. In den
Versicherungsschutz nach Absatz 1 sind dann alle Kraftfahrzeuge und Anhänger einbezogen, die auf die in Absatz
2 a), b) c) e) und f) beschriebenen Personen
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer zugelassen sind oder
• auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild) versehen sind
oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von ihnen gemietet werden.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
• Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
• Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)
• Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
• Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
• Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
• Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)
• Daten-Rechtsschutz (§ 2 l)
• Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 m)
• Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (§ 2 n)
• Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (§ 2 p)
• Erweiterter Straf-Rechtsschutz (§ 32)
• Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 Absatz 1 c))
(4) Der Versicherungsschutz umfasst auch
a) für die versicherten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke den
• Rechtsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren und in Angelegenheiten, die im
Baugesetzbuch geregelt sind. Abweichend von § 3 Absatz 3 d) besteht Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-,Flurbereinigungsverfahren und in
Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Ausnahme: Dies gilt nicht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage
besteht.
Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
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• Rechtsschutz für Erschließungs- und Anliegerabgaben
Abweichend von § 3 Absatz 2 j) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben.
Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall. Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
• Photovoltaik-Rechtsschutz
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb, der
Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen nachhaltigen Energieerzeugung (Beispiele:
Solaranlage, Biothermieanlage) bis zu einer maximalen Leistung von 15 Kilowatt-Peak.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Repowering- und Offshoreanlagen.
Voraussetzung: Die Anlage muss auf Ihrem im Alleineigentum stehenden selbst genutzten Grundstück
angebracht oder aufgestellt sein.
Die Versicherungssumme beträgt 10.000 Euro je Versicherungsfall.
b) den Cross-Compliance-Rechtsschutz
Abweichend von § 3 Absatz 3 g) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen
der Gewährung oder Kürzung von Betriebsprämien (landwirtschaftliche Direktzahlungen).
Die Versicherungssumme beträgt 30.000 Euro je Versicherungsfall.
Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
• Im Rahmen des Arbeits-Rechtsschutzes gemäß § 2 b, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die
außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen/
Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder gleichartigen Bestimmungen
anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der
Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen/ Forderungen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung,
Vornahme von Handlungen, Entschädigung oder Schadensersatz, die gegen Sie aufgrund von Handlungen
oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden.
• Der Rechtsschutzfall tritt entsprechend § 4.1 Absatz 4 in dem Zeitpunkt ein, in dem Sie oder ein anderer (zum
Beispiel der Gegner oder ein Dritter) erstmalig gegen Vorschriften des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften verstoßen
haben oder verstoßen haben sollen.
• Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach
diesem Zeitraum entstandener vertraglicher Ansprüche/ Forderungen.
• Wir übernehmen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 Euro je Versicherungsfall.
• Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich des § 6 Absatz 1. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
• Es gelten die §§ 1, 2 und 3 mit Ausnahme des Absatz 2 a), § 4.1, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB.
d) den Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet. Es besteht Anspruch für ein erstes
anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit
oder im privaten Bereich wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir
übernehmen je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes. Die Versicherungssumme ist auf
insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. (Beispiel: Sie haben eine Musikdatei im Internet unrechtmäßig
heruntergeladen, oder Sie verwenden ein geschütztes Bild unrechtmäßig auf Ihrer betrieblichen Homepage.)
(5) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten.
Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob
fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
(Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem
Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
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Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
• Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für den Eintritt des
Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
§ 28 Rechtsschutz für Handwerk, Handel und Gewerbe
(1) Versicherungsschutz besteht
• für Sie als Gewerbetreibender, freiberuflich oder in sonstiger Weise selbstständig Tätiger und
• für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter und Angestellte, soweit sie im Rahmen der Aufgaben tätig sind,
die ihnen gemäß Satzung obliegen
a) im Firmenbereich
für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
oder für Vereinsangelegenheiten;
b) als Arbeitgeber
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen.
c) für den Immobilienbereich
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller gewerblich oder zu Vereinszwecken selbst
genutzten Einheiten in Deutschland;
d) für den Verkehrsbereich
Sie haben Rechtsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
• Eigentümer,
• Halter,
• Erwerber,
• Leasingnehmer/Mieter,
• Fahrer
von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern. Der Versicherungsschutz gilt auch für nicht zulassungspflichtige
Sonderfahrzeuge zu Lande, wie zum Beispiel selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren.
Die Kraftfahrzeuge oder die Anhänger müssen entweder
• bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihr Unternehmen oder den Verein
zugelassen sein oder
• auf den Namen Ihres Unternehmens oder des Vereins mit einem Versicherungskennzeichen (so
genanntes Nummernschild) versehen sein oder
• zum vorübergehenden Gebrauch von Ihrem Unternehmen oder dem Verein gemietet sein.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft.
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie unabhängig von der Fahrzeugart versichert.
• Benutzer von Drohnen als Arbeitsmittel
Für die Drohne muss entweder ein Kenntnisnachweis nach § 21 d) Luftverkehrsordnung (LuftVO)
vorliegen oder eine Aufstiegserlaubnis der Luftfahrtbehörde erteilt worden sein.
e) Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft
ist, gilt der nachfolgend aufgeführte Rechtsschutz nur für die im Versicherungsschein namentlich benannte
natürliche Person.
Diese hat Versicherungsschutz mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der
Teilnahme am öffentlichen Verkehr als berechtigter Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihr gehört noch auf
sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild)
versehen ist.
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d))
gemäß Absatz 4 abgewählt wurde.
Sie haben sich ganz bewusst gegen ein Auto und für nachhaltige Mobilität entschieden?
Damit sind Sie im Rahmen des versicherten Deckungsbereiches Firma (Absatz 1 a)), mit Ausnahme des
Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht, als Fahrgast, Fußgänger, Skater, Reiter und beim Fahren von
E-Bikes und Fahrrädern versichert.
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(2) Mitversichert sind
a) die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 e)) in Ausübung der Tätigkeit für Ihr
Unternehmen.
b) berechtigte Fahrer und Mitfahrer (§ 15 Absatz 2 d)) der versicherten Kraftfahrzeuge.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
• Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)
• Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b)
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, jeweils mit
schwarzen Kennzeichen oder mit Versicherungskennzeichen (so genanntes Nummernschild) (§ 2 d)
• Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
• Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)
• Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g)
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h)
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
• Daten-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 l)
• Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 m)
• Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 32 Absatz 1 a))
• Rechtsschutz für Versicherungsverträge und Hilfsgeschäfte für Selbstständige (§ 31)
• Rechtsschutz für Mediationsverfahren (§ 5 Absatz 1c))
auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten,
Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit (Wirtschaftsmediation).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst je nach versichertem Deckungsbereich
a) den Rechtsschutz bei Aufhebungsverträgen
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von
§ 4.1 Absatz 4 für den versicherten Deckungsbereich als Arbeitgeber (§ 28 Absatz 1 b)) auf Folgendes:
Sie haben Versicherungsschutz bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, ohne dass ein
Versicherungsfall vorliegt. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es gilt eine
Wartezeit von drei Monaten.
b) das kollektive Arbeitsrecht
Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von
§ 3 Absatz 2 c) für den versicherten Deckungsbereich als Arbeitgeber (§ 28 Absatz 1 b)) auf Folgendes: Sie
haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im
kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht. Die Kosten werden bis 1.250 Euro je Versicherungsfall übernommen. Es
gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
c) den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
• Ist der Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b versichert, erstreckt sich der Versicherungsschutz für den
versicherten Deckungsbereich als Arbeitgeber (§ 28 Absatz 1b)) auch auf die außergerichtliche und
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen/Forderungen nach
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder gleichartigen Bestimmungen anderer in- und
ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz
umfasst die Abwehr von Ansprüchen/ Forderungen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung, Vornahme
von Handlungen, Entschädigung oder Schadensersatz, die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder
Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden.
• Der Rechtsschutzfall tritt entsprechend § 4.1 Absatz 4 in dem Zeitpunkt ein, in dem Sie oder ein anderer
(zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) erstmalig gegen Vorschriften des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften
verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
• Der Rechtsschutz besteht nach Ablauf von drei Monaten ab Versicherungsbeginn für die Abwehr von nach
diesem Zeitraum entstandener vertraglicher Ansprüche/Forderungen.
• Wir übernehmen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 Euro je Versicherungsfall.
• Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich des § 6 Absatz 1. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.
• Es gelten die §§ 1, 2 und 3 mit Ausnahme des Absatz 2 a), § 4.1, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB.
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d) den Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet
Es besteht Anspruch für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung
Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten
haben. Wir übernehmen je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwaltes. Die
Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. (Beispiel: Sie haben eine
Musikdatei im Internet unrechtmäßig heruntergeladen, oder Sie verwenden ein geschütztes Bild unrechtmäßig
auf Ihrer betrieblichen Homepage.)
e) den Dienstreise-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angewiesener
Dienstreisen. Der Versicherungsschutz umfasst:
• Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
• Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
aus Verträgen, die die Buchung von Hotelaufenthalten zum Gegenstand haben,
• Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f),
• Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g aa)),
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf den Arbeitnehmer zugelassener Motorfahrzeuge
oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte
Arbeitnehmer als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der
Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers oder dem Abstellplatz des Fahrzeugs aus und endet mit der
Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum oder vom
Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Eigenschaft nach § 28 in keinem
Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthalts am Zielort.
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutz-Falles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes
Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts
wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens einfach fahrlässig gehandelt.
Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend
der Schwere des Verschuldens. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Leistung zu kürzen, wenn die versicherte
Person aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis von dem Verstoß geblieben ist. (Beispiel für „grob
fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Der Versicherungsschutz bleibt in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
• den Eintritt des Versicherungsfalles,
• die Feststellung des Versicherungsfalles oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge
anderweitig bestehenden Rechtsschutz-Versicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden
können, besteht kein Versicherungsschutz.
f) den Photovoltaik-Rechtsschutz
im Firmenbereich (§ 28 Absatz 1 a)) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb einer Anlage zur umweltfreundlichen
nachhaltigen Energieerzeugung (Beispiele: Solaranlage, Biothermieanlage) bis zu einer maximalen Leistung
von 15 Kilowatt-Peak. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Repowering- und Offshoreanlagen.
Voraussetzung ist: Die Anlage muss auf Ihrem im Alleineigentum stehenden gewerblich selbst genutzten
Gebäude angebracht oder aufgestellt sein. Insoweit tragen wir Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Versicherungsfall.
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g) den Beratungs-Rechtsschutz bei Datenpanne (Datenleak)
Abweichend von § 3 Absatz 2 a) besteht Anspruch auf ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch
(Erstberatung) für die Abwehr von Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit der
EU-Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen datenschutzrechtlichen
Regelungen. Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen
Versicherungsfälle insgesamt 1.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des
Kalenderjahres eintreten, werden zusammengerechnet.
(5) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um einen oder mehrere der folgenden
Deckungsbereiche reduziert wird:
• Rechtsschutz als Arbeitgeber (1 b))
• Rechtsschutz für den Immobilienbereich (1 c))
• Rechtsschutz für den Verkehrsbereich (1 d))
• Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 32 Absatz 1 a))
• Rechtsschutz für Versicherungsverträge und Hilfsgeschäfte für Selbstständige (§ 31)
(6) Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
• Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
• Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (so genanntes
Nummernschild) haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für
diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne
Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt,
unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für „grob fahrlässiges
Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
• Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für den Eintritt
des Versicherungsfalls,
• die Feststellung des Versicherungsfalls oder
• den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
(7) Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a)), die innerhalb eines Jahres
nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer im
Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
(8) Ist Ihre versicherte Tätigkeit ein Kraftfahrzeughandel oder -handwerk, eine Fahrschule oder Tankstelle?
Dann besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung der Tätigkeit für Sie
auch in deren Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande
sowie Anhänger, die bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden (Beispiel:
Werkstattfahrt).
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nur für Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die auf Sie oder Ihre
Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen dauerhaft zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen (so
genanntes Nummernschild) versehen sind.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die
sich auf Kraftfahrzeuge oder Anhänger beziehen.
§ 29 Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz
(1) Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in Deutschland in folgenden
Eigenschaften nutzen: als
• Eigentümer
• Vermieter
• Verpächter
• Mieter
• Pächter
• Nutzungsberechtigter
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Die Eigenschaften und das Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile müssen im Versicherungsschein angegeben sein.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Im Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz für Wohneinheiten sind alle Wohneinheiten in Deutschland, die Sie oder eine im
Privatbereich mitversicherte Person ausschließlich selbst nutzen, versichert. Die nicht gewerbliche Untervermietung von
bis zu drei Zimmern ist mitversichert. Beim Wechsel einer Wohneinheit sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang
mit der Selbstnutzung stehen, auch dann versichert, wenn sie nach dem Auszug aus dem bisherigen oder vor dem
tatsächlichen oder geplanten Bezug des neuen Objektes eintreten.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst
• Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c)
• Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e)
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i bb))
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)
• Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g bb) und cc))
• Rechtsschutz für Mediationsverfahren für den Immobilienbereich (§ 5 Absatz 1c))
(3) Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnobjekt (Wohnung oder Einfamilienhaus)
wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
• die erst nach Ihrem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten.
• die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wenn Sie ein Objekt wechseln, das Sie für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst
nutzen, dann gilt dies nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe
noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.
§ 30 Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
(1) Der Versicherungsschutz kann auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) für Verträge erweitert
werden, die im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten selbstständigen Tätigkeit stehen.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für gerichtliche Verfahren. Eine außergerichtliche Wahrnehmung Ihrer
Interessen ist nicht versichert.
Die Erweiterung muss im Versicherungsschein gesondert vereinbart sein.
Versicherungsschutz besteht erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn. (Das ist die so genannte
Wartezeit. Während der Wartezeit besteht kein Versicherungsschutz). Entscheidend dabei ist nicht, wann Sie den
Versicherungsschutz von uns verlangen oder einen Rechtsanwalt beauftragen, sondern wann der Versicherungsfall
eingetreten ist (§ 4.1 Absatz 4). Versicherungsschutz besteht nur im Geltungsbereich Europa gemäß § 6 Absatz 1 (§ 6
Absatz 2 gilt nicht). Die Deckungssumme beträgt 300.000 Euro je Rechtsschutzfall.
(2) Versicherungsschutz besteht nicht
a) für Verträge, die Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen.
Hinweis: Solche Verträge können über Verkehrs-Rechtsschutz versichert werden.
b) soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgendem Bereich handelt:
• Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
• Arbeits-Rechtsschutz (zum Beispiel Streit aus oder um ein Arbeitsverhältnis) (§ 2 b).
Hinweis: Für solche Angelegenheiten kann Versicherungsschutz über § 28 (Rechtsschutz für Handwerk, Handel
und Gewerbe) versichert werden.
c) für Verträge, die ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben. (Beispiel: Der Mietvertrag
über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstücks.)
Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im
Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz versichert werden.
(3) Besondere Risikoausschlüsse:
Über § 3 hinausgehend besteht kein Versicherungsschutz
• für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
• aus Versicherungsverträgen,
Hinweis: Solche Verträge können über den Rechtsschutz für Versicherungsverträge und Hilfsgeschäfte für
Selbständige versichert werden.
• von im selben Rechtsschutzvertrag versicherten Partnern von Büro-/Praxisgemeinschaften untereinander im
ursächlichen Zusammenhang mit diesen Rechtsgemeinschaften, auch nach deren Beendigung,
• in ursächlichem Zusammenhang mit behördlichen Ausschreibungsverfahren,
• aus Verträgen des Versicherungsnehmers als Generalunternehmer mit einem Auftragswert von mehr als
50.000 Euro,
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• aus Verträgen zwischen dem Versicherungsnehmer und Generalunternehmern mit einem Auftragswert von
jeweils mehr als 50.000 Euro,
• aus Werkverträgen über Bauleistungen, die nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind.
§ 31 Rechtsschutz für Versicherungsverträge und Hilfsgeschäfte für Selbstständige
(1) Der Versicherungsschutz kann auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) erweitert werden, auf
a) Versicherungsverträge, die im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten selbstständigen
Tätigkeit stehen,
b) Versicherungsverträge, die Sie oder eine im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten
Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger für sich
abgeschlossen haben (so genannte personenbezogene Versicherungsverträge).
c) Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihren
Einrichtungen stehen (Beispiele: Anschaffung von Büromaterial oder Sanitärartikeln, Beschaffung von
Brauchwasser, Heizöl, Gas oder Strom),
d) Verträgen, die den Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte Unternehmen zum Gegenstand haben:
• ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen,
• Werbedienstleistungen,
• ordnungsgemäße Aktenentsorgung,
• Catering,
• Messe- und Eventmanagement,
• Raumpflege- und Gebäudereinigungsdienste,
• Grundstücks- und Gartenpflegedienste,
• Wach- und Schließdienste,
• Hausmeisterdienste.
Ausnahme: Dienstleistungen, die ganz oder teilweise für die Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind, sind
nicht vom Versicherungsschutz umfasst. (Beispiel: Für manche Unternehmen ist der Einkauf von
Telekommunikationsdienstleistungen nicht zur Erfüllung der Hauptleistung erforderlich. Hier wären Streitigkeiten in
diesem Zusammenhang versichert. Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Call-Center, sind Streitigkeiten
aus Verträgen, die den Einkauf von Telekommunikationsdienstleistungen betreffen, nicht vom Versicherungsschutz
umfasst.)
Versicherungsschutz besteht erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn. (Das ist die so genannte
Wartezeit. Während der Wartezeit besteht kein Versicherungsschutz). Entscheidend dabei ist nicht, wann Sie den
Versicherungsschutz von uns verlangen oder einen Rechtsanwalt beauftragen, sondern wann der Versicherungsfall
eingetreten ist (§ 4.1 Absatz 4). Versicherungsschutz besteht nur im Geltungsbereich Europa (vgl. § 6 Absatz 1, § 6 Absatz
2 gilt nicht). Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle
insgesamt 300.000 Euro. Die Leistungen für mehrere Rechtsschutz-Fälle, die innerhalb des Kalenderjahres eintreten,
werden zusammengerechnet.
Die Erweiterung muss im Versicherungsschein gesondert vereinbart sein.
(2) Über § 3 hinaus besteht kein Versicherungsschutz für die Absätze 1 a) bis d) für solche Verträge,
• die ein Grundstück, Gebäude, Gebäudeteile sowie Praxen zum Gegenstand haben (Beispiele: der Mietvertrag
über Ihre Werkstatträume, der Kauf eines Grundstückes).
Hinweis: Miet- oder Pachtverträge, die sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteile beziehen, können im
Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz versichert werden.
• die die Hauptleistung der versicherten freiberuflichen, gewerblichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit zum
Gegenstand haben
(Beispiel: Sie wollen säumige Kunden oder Lieferanten verklagen.)
• die Versicherungen, für Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen.
Hinweis: Solche Verträge können im Verkehrsbereich versichert werden.
§ 32 Erweiterter Straf-Rechtsschutz
(1) Versicherte
Sie sind versichert im Erweiterten Straf-Rechtsschutz
a) für Selbstständige im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Ändert sich die vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese
neue Tätigkeit, wenn Sie uns die Tätigkeit innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufnahme anzeigen. Erfolgt die
Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs
der Anzeige bei uns.
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und/oder
b) für den Privatbereich, und/oder im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit.
Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (zum Beispiel als Geschäftsführer einer
GmbH, als Vorstand einer Aktiengesellschaft oder als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied).
Sie haben auch keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der
folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
• eine gewerbliche Tätigkeit,
• eine freiberufliche Tätigkeit,
• eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.
Für Ärzte besteht immer Versicherungsschutz, wenn sie Erste-Hilfe-Leistungen vornehmen.
c) Im Erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige sind mitversichert
• die von Ihnen beschäftigten Personen (§ 15 Absatz 2 e)).
Weitere Personen sind nur dann mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein genannt sind.
• auf Antrag auch Ihre im Versicherungsvertrag genannten rechtlich selbstständigen Tochter- und
Beteiligungsunternehmen in deren im Versicherungsvertrag bezeichneten Tätigkeiten.
d) Im Erweiterten Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich besteht Versicherungsschutz - je nachdem, welche
Kombination Sie abgeschlossen haben - auch für die in den §§ 26 oder 27 mitversicherten Personen.
(2) Sie haben folgende Leistungsarten versichert:
• Straf-Rechtsschutz (§ 2 i bb))
Zusätzlich umfasst der Straf-Rechtsschutz auch Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen
vorgeworfen wird,
• ein Vergehen oder
• Verbrechen, bei dem das Mindestmaß für den minder schweren Fall unter einem Jahr Freiheitsstrafe
liegt, vorsätzlich begangen zu haben.
Es darf aber nicht festgestellt werden, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Wird festgestellt, dass Sie
vorsätzlich gehandelt haben, müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für Ihre Verteidigung
übernommen haben. Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl.
• Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
• Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
• Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
und zwar dann, wenn die Tätigkeit eines Rechtsanwalts notwendig ist, um Ihre Verteidigung in einem
versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen (Beistand im Verwaltungsrecht);
• Zeugenbeistand durch einen Rechtsanwalt
und zwar dann, wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen und die Gefahr einer Selbstbelastung
annehmen müssen;
Der Erweiterte Straf-Rechtsschutz für Selbstständige umfasst weiterhin
• eine Firmenstellungnahme durch einen Rechtsanwalt
und zwar dann, wenn sich ein Ermittlungsverfahren auf Ihr Unternehmen erstreckt, ohne dass bestimmte
Personen beschuldigt werden;
• erweiterten Zeugenbeistand durch einen Rechtsanwalt
und zwar dann, wenn eine dritte Person als Zeuge in einem versicherten Verfahren gegen Sie benannt ist
und die Gefahr besteht, dass durch die Aussage entweder Sie oder der Zeuge belastet werden.
(3) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Nachfolgend benannte Rechtsangelegenheiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
a) wenn Ihnen die Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts
vorgeworfen wird (Verkehrsdelikte);
b) wenn Ihnen die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften (Beispiel: Illegale Preisabsprachen) vorgeworfen wird;
c) wenn Ihnen eine Steuerstraftat vorgeworfen wird und Sie sich selbst angezeigt haben.
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(4) Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
Als Versicherungsfall gilt abweichend von § 4.1
a) der Zeitpunkt, in dem ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wird (in der Regel ist dies die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft, ein Verfahren einzuleiten).
• in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
• für den erweiterten Zeugenbeistand,
• in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren
b) für den Zeugenbeistand
der Zeitpunkt, in dem der Zeuge zur Aussage aufgefordert wird.
c) für die Firmenstellungnahme
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen (in der Regel ist dies die
Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren einzuleiten).
d) für gerichtliche Verwaltungsstreitverfahren
der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
(5) Leistungsumfang
Wir tragen Ihre Kosten wie in § 5 Absatz 1 beschrieben und erbringen die in § 5 Absatz 5 beschriebenen
Fürsorgeleistungen. Zusätzlich übernehmen wir folgende Kosten:
a) Die Reisekosten für notwendige Reisen Ihres Rechtsanwalts zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen
Behörde. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden
Sätze übernommen.
b) Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Ihre
Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir nur, wenn Sie mehr als 100 km vom Ort des
zuständigen Gerichts entfernt wohnen.
Wir tragen Reisekosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
c) Die Kosten von Sachverständigen für von Ihnen in Auftrag gegebene Gutachten, die für Ihre Verteidigung
erforderlich sind.
Diese Kosten tragen wir bis zur Höhe, wie sie nach dem Gesetz für die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen entstehen. Soweit wir uns dazu bereit erklärt haben, tragen wir darüber hinaus die
angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten.
d) Die Kosten eines Nebenklägers, wenn durch die Übernahme der Kosten erreicht wird, dass das Verfahren gegen
Sie endgültig eingestellt wird. Die Kosten des Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
seines Rechtsanwalts.
e) Ausschließlich für Sie, eine von Ihnen im Versicherungsvertrag benannte natürliche Person oder für den nach
Absatz 1 b) mitversicherten Lebenspartner tragen wir statt der gesetzlichen Vergütung die angemessene
Vergütung (Honorarvereinbarung) sowie die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) üblichen Auslagen
eines beauftragten Rechtsanwaltes.
Wir überprüfen die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung Ihres Rechtsanwalts. Eine Vergütung, die unter
Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, kürzen wir auf den angemessenen Betrag, der von uns
zu übernehmen ist.
Besteht Streit über die Angemessenheit der Vergütung Ihres Rechtsanwalts, müssen Sie auf unsere Kosten ein
Gutachten der für Ihren Rechtsanwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer einholen. Kosten, die ein Rechtsanwalt
allein dafür erhebt, dass er bereit ist, Sie zu verteidigen (sog. Antrittsgelder) übernehmen wir nicht.
f) Wir sorgen ferner für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und tragen die dabei anfallenden Kosten,
sofern eine versicherte Person im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht wird.
g) Wird anstelle eines Rechtsanwalts ein Steuerberater oder Hochschullehrer einer deutschen Hochschule beauftragt,
finden die Regelungen für Rechtsanwaltskosten sinngemäß Anwendung. Bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Ausland tragen wir statt der Kosten eines Rechtsanwalts die Kosten dort ansässiger rechts- und sachkundiger
Bevollmächtigter.
(6) Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist beschränkt auf
• Europa,
• die Anliegerstaaten des Mittelmeeres,
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• die Kanarischen Inseln,
• Madeira und die Azoren.
Im Versicherungsschein kann auch ein anderer Geltungsbereich vereinbart werden.
(7) Versicherungssumme (Höchstleistung)
Die vereinbarte Versicherungssumme beträgt
• im Erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige 1.000.000 Euro und
• im Erweiterten Straf-Rechtsschutz im Privatbereich 500.000 Euro. Das ist unsere Gesamthöchstleistung je
Rechtsschutzfall.
Die Leistungen für mehrere Rechtsschutzfälle, die innerhalb von zwölf Monaten eintreten, werden
zusammengerechnet.
§ 33 (nicht belegt)
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V. ALLRECHT Service-Leistungen
Unsere Serviceleistungen sind eine Unterstützung ergänzend zu Ihrem Rechtsschutzvertrag. Sie gelten solange dieser
besteht und wir das jeweilige Serviceangebot fortführen. Wir behalten uns vor, auch ohne vorherige Information,
Serviceleistungen generell oder teilweise einzustellen oder inhaltlich zu ändern und Dienstleister zu wechseln. Die
Einstellung oder Änderung von Serviceleistungen berührt nicht die Gültigkeit oder Laufzeit Ihres Rechtsschutzvertrages.
Eine gesonderte Kündigung der Serviceleistungen ist nicht vorgesehen.
Die Serviceleistungen werden inhaltlich und organisatorisch eigenverantwortlich durch den jeweiligen unabhängigen,
externen, selbstständigen Dienstleister erbracht. Wir vermitteln auf Wunsch den Kontakt zu den jeweiligen Dienstleistern
und stellen Sie im Rahmen Ihres Vertrages von den Kosten frei. Die Durchführung der Leistung sowie die inhaltliche
Verantwortung obliegen ausschließlich dem jeweiligen Dienstleister. Wir haften nicht für Umstände im Zusammenhang mit
Nicht- oder Schlechterfüllung der Dienstleistung.
Bei den Serviceleistungen handelt es sich um zusätzliche Leistungen neben den vertraglich vereinbarten
Versicherungsleistungen. Auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung verzichten wir in diesen Fällen. Für die
Serviceleistungen besteht keine Wartezeit.
Die Serviceleistungen berühren nicht Ihre freie Anwaltswahl gemäß § 127 VVG. Die Nutzung der Serviceleistungen ist keine
Voraussetzung für den Erhalt von Versicherungsleistungen. Im Falle der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen
steht Ihnen das Recht zu, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen.
1. JuraFon – telefonische Rechtsberatung
Sie möchten sich telefonisch beraten lassen auch ohne konkreten Versicherungsfall?
Wir vermitteln Ihnen auf Wunsch eine telefonische Beratung durch eine selbstständige, unabhängige Rechtsanwaltskanzlei.
Die Beratung dient der ersten rechtlichen Orientierung und ersetzt keine weiterführende anwaltliche Vertretung. Die
Beratung erfolgt eigenverantwortlich durch die jeweilige Kanzlei. Der Anruf ist gebührenfrei und ohne gesonderte Kosten für
Sie.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind bei uns rechtsschutzversichert.
Leistungsumfang:
• Die Leistung steht Ihnen sowie den mitversicherten Personen zur Verfügung.
• Wir übernehmen die Kosten auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten oder der betroffene Deckungsbereich bei
uns versichert ist.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
2. Online-Rechtsberatung
Sie haben ein konkretes rechtliches Problem und möchten sich im Vorfeld online über Ihre Rechtslage informieren?
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Anwaltskanzlei. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich durch die jeweilige Kanzlei.
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• Sie sind bei uns rechtsschutzversichert.
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• Wir übernehmen die Kosten nur, wenn ein vom Deckungsumfang umfasster, eintrittspflichtiger Versicherungsfall
vorliegt.
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in Anspruch nehmen, wenn Sie einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag mit der Kanzlei abschließen und die
Kosten selbst tragen.
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Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind bei uns rechtsschutzversichert.
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• Wir übernehmen die Kosten nur, wenn ein vom Deckungsumfang umfasster, eintrittspflichtiger Versicherungsfall
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• Stellt sich im Einzelfall heraus, dass wir die Kosten für den Service nicht übernehmen, können Sie den Service trotzdem
in Anspruch nehmen, wenn Sie einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag mit der Kanzlei abschließen und die
Kosten selbst tragen.
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4. Formular-Service-Online
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verschiedenen Rechtsgebieten kostenfrei zum Download über unseren selbstständigen, unabhängigen Dienstleister bereit.
Die Inhalte dienen Ihrer rechtlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung oder Vertretung. Die
Dienstleistung wird eigenverantwortlich durch den von uns vermittelten Dienstleister erbracht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind bei uns rechtsschutzversichert.
Leistungsumfang:
• Kostenfreier Zugang zu einer Vielzahl an juristisch geprüften Vorlagen.
• Die Nutzung ist beliebig oft möglich.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
5. VertragsCheck
Sie möchten einen privaten Verbrauchervertrag abschließen, etwa den Kauf eines Fernsehers oder Pkws und die
Ihnen vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorab rechtlich prüfen lassen?
Wir vermitteln Ihnen den Kontakt zu einer selbstständigen, unabhängigen Rechtsanwaltskanzlei, die Ihren Vertrag überprüft.
Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich durch die jeweilige Kanzlei.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 26 inkl. dem betroffenen Deckungsbereich bei uns versichert, z.B.:
- Privat-Rechtsschutz beim Kauf eines Fernsehers
- Verkehrs-Rechtsschutz beim Kauf eines Pkws
Leistungsumfang:
• Wir stellen Sie von den Kosten frei.
• Die Leistung steht Ihnen sowie den mitversicherten Personen zur Verfügung.
• Die Inanspruchnahme ist beliebig oft möglich.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
6. Arbeitsvertrags- und Arbeitszeugnis-Check für Selbstständige
Sie möchten Arbeitsverträge oder Arbeitszeugnisse rechtlich prüfen lassen, um spätere Streitigkeiten zu
vermeiden?
Wir vermitteln Ihnen den Kontakt zu einer selbstständigen, unabhängigen Rechtsanwaltskanzlei, die Ihre Unterlagen
überprüft. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich durch die jeweilige Kanzlei.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 27 oder § 28 inkl. Rechtsschutz als Arbeitgeber (§ 28 Abs. 1 b)) bei uns
versichert.
Leistungsumfang:
• Wir stellen Sie, je Kalenderjahr, von den Kosten für die rechtliche Überprüfung von bis zu fünf Arbeitsverträgen oder
Arbeitszeugnissen, die Ihr versichertes Unternehmen erstellt hat oder abschließen möchten, frei.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
7. Arbeitsvertrags- und ArbeitszeugnisCheck für Privatkunden
Sie möchten Ihren Arbeitsvertrag oder Ihr Arbeitszeugnis überprüfen lassen, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten
besser einschätzen zu können?
Wir vermitteln Ihnen den Kontakt zu einer selbstständigen, unabhängigen Rechtsanwaltskanzlei, die Ihre Unterlagen
überprüft. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich durch die jeweilige Kanzlei.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 26 inkl. Rechtsschutz als Arbeitnehmer (§ 26 Abs. 1 b)) oder § 27 bei uns
versichert.
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Leistungsumfang:
• Die Leistung steht Ihnen sowie den mitversicherten Personen zur Verfügung.
• Wir stellen Sie, je Kalenderjahr, von den Kosten für die rechtliche Überprüfung von bis zu fünf Arbeitsverträgen oder
Arbeitszeugnissen, die Sie erhalten haben oder abschließen möchten, frei.
• Bei Leistungen für mehrere versicherte Personen werden diese zusammengerechnet und auf die Gesamthöchstanzahl
von fünf angerechnet.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
8. WebsiteCheck für Selbstständige
Sie möchten die gewerbliche Website Ihres versicherten Unternehmens rechtlich überprüfen lassen?
Wir vermitteln Ihnen den Kontakt zu einer selbstständigen, unabhängigen Rechtsanwaltskanzlei. Die Dienstleistung wird
eigenverantwortlich durch den von uns vermittelten Dienstleister erbracht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 28 bei uns versichert.
Leistungsumfang:
• Wir stellen Sie, bei neu erstellter Website oder wenn die letzte rechtliche Überprüfung vor mehr als einem Jahr
stattgefunden hat, von den Kosten frei.
• Der WebsiteCheck umfasst ausschließlich die Prüfung ob,
- Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Telemediengesetz und der Dienstleistungs-Informationspflichten-
Verordnung übereinstimmen,
- Ihre Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB vereinbar ist,
- durch Verlinkungen auf externen Seiten potenzielle Haftungsrisiken bestehen.
• Vom Leistungsumfang nicht umfasst sind insbesondere:
- die Prüfung von Urheber- und Nutzungsrechtsverletzungen,
- wettbewerbsrechtliche Fragestellungen,
- Fragen der Produkthaftung sowie
- eine rechtliche Bewertung oder Wirksamkeitsprüfung der von Ihnen verwendeten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB).
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de im Bereich Serviceleistungen, WebsiteCheck.
9. Online-Reputations-Hilfe für Selbstständige
Sie möchten rufschädigende Inhalte im Internet entfernen lassen, die sich auf Ihr Unternehmen oder Ihre
selbstständige Tätigkeit beziehen?
Wir vermitteln Ihnen hierfür einen selbstständigen, unabhängigen und spezialisierten Dienstleister zur Durchführung der
Löschungsmaßnahmen. Die Dienstleistung wird eigenverantwortlich durch den von uns vermittelten Dienstleister erbracht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 27 oder § 28 bei uns versichert,
• der rufschädigende Inhalt betrifft Ihre versicherte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit,
• bei dem rufschädigenden Inhalt handelt es sich um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des
Unternehmenspersönlichkeitsrechts (Beispiele: durch beleidigende Äußerungen, üble Nachrede oder Verleumdung in
Form von Texten, Bildern oder Videos).
Leistungsumfang:
• Wir stellen Sie, je Kalenderjahr, von den Kosten für bis zu fünf Löschungsmaßnahmen frei.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
10. Online-Reputations-Hilfe für Privatkunden
Sie möchten rufschädigende Inhalte im Internet entfernen lassen, die sich auf Ihr Privatleben beziehen?
Wir vermitteln Ihnen hierfür einen selbstständigen, unabhängigen und spezialisierten Dienstleister zur Durchführung der
Löschungsmaßnahmen. Die Dienstleistung wird eigenverantwortlich durch den von uns vermittelten Dienstleister erbracht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 26 oder § 27 bei uns versichert,
• der rufschädigende Inhalt betrifft den privaten Lebensbereich,
• bei dem rufschädigenden Inhalt handelt es sich um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Beispiele:
durch beleidigende Äußerungen, üble Nachrede oder Verleumdung in Form von Texten, Bildern oder Videos).
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Leistungsumfang:
• Die Leistung steht Ihnen sowie den mitversicherten Personen zur Verfügung.
• Wir stellen Sie, je Kalenderjahr, von den Kosten für bis zu fünf Löschungsmaßnahmen frei.
• Bei Leistungen für mehrere versicherte Personen werden diese zusammengerechnet und auf die Gesamthöchstanzahl
von fünf angerechnet.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
11. Forderungsmanagement-Service
Sie möchten fällige, unbezahlte und unbestrittene Forderungen, die nicht rechtsschutzversicherbar sind, effektiv
einziehen lassen?
Wir vermitteln Ihnen den Kontakt zu einem spezialisierten externen Dienstleister für professionelles
Forderungsmanagement. Die Dienstleistung wird eigenverantwortlich durch den von uns vermittelten Dienstleister erbracht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 28 oder § 29 für Vermieter oder Verpächter bei uns versichert.
Leistungsumfang:
• Sie profitieren von vergünstigten Konditionen.
• Die Nutzung der Dienstleistung ist beliebig oft möglich.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
12. Wirtschaftsauskunfts-Service
Sie benötigen verlässliche Bonitätsinformationen über Geschäftspartner oder Privatpersonen?
Wir vermitteln Ihnen den Zugang zu professionellen Wirtschaftsauskünften durch einen spezialisierten, externen
Dienstleister. Die Dienstleistung wird eigenverantwortlich durch den von uns vermittelten Dienstleister erbracht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 28 oder § 29 für Vermieter oder Verpächter bei uns versichert.
Leistungsumfang:
• Sie profitieren von vergünstigten Konditionen.
• Die Nutzung der Dienstleistung ist beliebig oft möglich.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
13. Beratungshilfe zu rechtlichen Vorsorgedokumenten
Sie möchten eine rechtssichere und wirksame Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung erstellen lassen?
Wir unterstützen Sie dabei: Für die Beratung und Erstellung durch eine unabhängige, in Deutschland zugelassene
Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei erstatten wir die Kosten bis zur Höhe von maximal 120 Euro.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 26 oder § 27 bei uns versichert.
Leistungsumfang:
• Die Leistung kann einmal innerhalb von drei Kalenderjahren in Anspruch genommen werden.
• Die Leistung steht Ihnen sowie den mitversicherten Personen zur Verfügung.
• Bei Leistungen für mehrere versicherte Personen werden diese zusammengerechnet und auf den Höchstbetrag von
120 Euro angerechnet.
• Die Auswahl der Kanzlei steht Ihnen frei. Wir unterstützen Sie auf Wunsch bei der Auswahl unabhängiger,
entsprechend spezialisierter Rechtsanwälte oder Notare.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
14. Beratungshilfe zur Sorgerechts- oder Bestattungsverfügung
Sie möchten eine rechtssichere und wirksame Sorgerechtsverfügung oder Bestattungsverfügung erstellen lassen?
Wir unterstützen Sie dabei: Für die Beratung und Erstellung durch eine unabhängige, in Deutschland zugelassene
Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei erstatten wir die Kosten bis zur Höhe von maximal 120 Euro.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 26 oder § 27 bei uns versichert.
Leistungsumfang:
• Die Leistung kann einmal innerhalb von drei Kalenderjahren in Anspruch genommen werden.
• Die Leistung steht Ihnen sowie den mitversicherten Personen zur Verfügung.
• Bei Leistungen für mehrere versicherte Personen werden diese zusammengerechnet und auf den Höchstbetrag von
120 Euro angerechnet.
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• Die Auswahl der Kanzlei steht Ihnen frei. Wir unterstützen Sie auf Wunsch bei der Auswahl unabhängiger,
entsprechend spezialisierter Rechtsanwälte oder Notare.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
15. Beratungshilfe zur Unternehmervorsorgevollmacht
Sie möchten sicherstellen, dass Ihre Unternehmensführung im Vorsorgefall rechtlich geregelt ist?
Wir unterstützen Sie dabei: Für die Beratung und Erstellung einer Unternehmervorsorgevollmacht, individuell angepasst an
Ihre Unternehmensform und Ihre persönlichen Bedürfnisse, durch eine unabhängige, in Deutschland zugelassene
Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei erstatten wir die Kosten bis zur Höhe von maximal 120 Euro.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 28 bei uns versichert.
Leistungsumfang:
Die Leistung kann einmal innerhalb von drei Kalenderjahren in Anspruch genommen werden.
• Die Auswahl der Kanzlei steht Ihnen frei. Wir unterstützen Sie auf Wunsch bei der Auswahl unabhängiger,
entsprechend spezialisierter Rechtsanwälte oder Notare.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
16. Beratungshilfe zur Unternehmensnachfolge
Sie planen die Übergabe Ihres Unternehmens oder möchten sich frühzeitig über rechtliche
Gestaltungsmöglichkeiten informieren?
Wir unterstützen Sie dabei: Für die Beratung zur Unternehmensnachfolge durch eine unabhängige, in Deutschland
zugelassene Rechtsanwaltskanzlei übernehmen wir die Kosten bis zur Höhe von maximal 120 Euro.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 28 bei uns versichert.
Leistungsumfang:
• Die Leistung kann einmal innerhalb von drei Kalenderjahren in Anspruch genommen werden.
• Die Auswahl der Kanzlei steht Ihnen frei. Wir unterstützen Sie auf Wunsch bei der Auswahl unabhängiger,
entsprechend spezialisierter Rechtsanwälte.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
17. Beratungshilfe zu Baurisiken
Sie planen ein Bauvorhaben oder möchten sich im Vorfeld über mögliche rechtliche Risiken informieren?
Wir unterstützen Sie dabei: Für die Beratung durch eine selbstständige, unabhängige, in Deutschland zugelassene
Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei erstatten wir die Kosten bis zur Höhe von maximal 250 Euro.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 26 oder § 27 bei uns versichert.
Leistungsumfang:
• Die Leistung steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zur Verfügung.
• Die Beratung muss im ursächlichen Zusammenhang stehen mit
- dem Erwerb eines Baugrundstücks
- der Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder
- der genehmigungs-/ anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
• Die Leistung kann einmal innerhalb von drei Kalenderjahren in Anspruch genommen werden.
• Die Auswahl der Kanzlei steht Ihnen frei. Wir unterstützen Sie auf Wunsch bei der Auswahl unabhängiger,
entsprechend spezialisierter Rechtsanwälte oder Notare.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
18. Beratungshilfe zu Kapitalanlagen
Sie möchten sich im Zusammenhang mit Kapitalanlagen rechtlich beraten lassen?
Wir unterstützen Sie dabei: Für die Beratung durch eine selbstständige, unabhängige, in Deutschland zugelassene
Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei erstatten wir die Kosten bis zur Höhe von maximal 250 Euro.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 26 oder § 27 bei uns versichert.
Leistungsumfang:
• Die Leistung steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zur Verfügung.
• Die Beratung muss im ursächlichen Zusammenhang stehen mit
- dem Erwerb,
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- der Veräußerung,
- der Verwaltung oder
- der Finanzierung
von Kapitalanlagen.
• Die Leistung kann einmal innerhalb von drei Kalenderjahren in Anspruch genommen werden.
• Die Auswahl der Kanzlei steht Ihnen frei. Wir unterstützen Sie auf Wunsch bei der Auswahl unabhängiger,
entsprechend spezialisierter Rechtsanwälte oder Notare.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
19. AGBCheck für Selbstständige
Sie möchten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres versicherten Unternehmens auf rechtliche
Schwächen oder Risiken prüfen lassen?
Wir vermitteln Ihnen hierfür den Kontakt zur einer selbstständigen, unabhängigen Rechtsanwaltskanzlei zur Durchführung
einer Ersteinschätzung. Die Beratung erfolgt eigenverantwortlich durch die jeweilige Kanzlei.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme:
• Sie sind mit dem Rechtsschutz gemäß § 28 bei uns versichert.
Leistungsumfang:
• Wir stellen Sie, einmal innerhalb von drei Kalenderjahren, von den Kosten frei.
• Die Prüfung erfolgt auf Basis der §§ 307 bis 309 BGB und beschränken sich auf AGB gegenüber Verbrauchern.
• Gegenstand der Dienstleistung ist ausschließlich eine erste Einschätzung auf offensichtlich unwirksame oder
zweifelhafte Klauseln, z.B. in Haftungsklauseln, Preisanpassungsklauseln, der Verwendung von Vertragsstrafen zu
Gunsten des Verwenders und Ähnliches.
• Die Prüfung erfolgt nur in deutscher Sprache und nach deutschem Recht.
Der Zugang erfolgt über www.allrecht.de.
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[Seite 57]
VI. Allgemeine Tarifbestimmungen
1. Telefonische Schadenmeldung
Bitte melden Sie uns Ihre Schäden telefonisch unter 0800 90 89 900. So können wir Sie individuell bei der
Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen unterstützen.
2. Beitragszahlung
Sie müssen Beiträge im Voraus zahlen. Sie können jährlich, halb-, vierteljährlich und monatlich zahlen. Monatliche
Zahlungsweise ist nur möglich, wenn wir die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart haben.
3. Kalenderjahr
Unter einem Kalenderjahr wird die Zeit zwischen dem 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres verstanden. Es beträgt 365
Tage in sogenannten Gemeinjahren und 366 Tage in Schaltjahren.
4. SB- Fix (feste Selbstbeteiligung)
Es gilt die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung (Beispiel: 250 Euro je Rechtsschutzfall). Diese entnehmen Sie dem
Versicherungsschein.
5. SB-Vario (variable Selbstbeteiligung)
Bei Beauftragung eines von der ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen empfohlenen Rechtsanwalts wird nur die
jeweils geringere Selbstbeteiligung in Abzug gebracht (Beispiel: Beim SB-Vario 150/300 ist eine Selbstbeteiligung von
300 Euro vereinbart. Die Selbstbeteiligung ermäßigt sich auf 150 Euro, wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der von
der ALLRECHT empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird).
6. Sonstiges
Gehören Ihnen mehrere Objekte unter der gleichen Anschrift (zum Beispiel mehrere Wohnungen in einem Haus)? Dann
müssen Sie auch alle Einheiten zu Wohn-, Gewerbe- und ähnlichen Nutzungszwecken, die Ihnen gehören, versichern.
Eine Auswahl, welche Einheiten Sie versichern möchten und welche nicht, können Sie nicht treffen. Das gilt auch für
Einheiten, die Sie vermieten.
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Unsere Rechtsschutzleistungen
Die Aufzählungen sind nicht abschließend. Es gelten die vereinbarten Rechtsschutzbedingungen.
1 Vorsorge-Rechtsschutz
Besteht bereits Versicherungsschutz und ändert sich das Risiko, indem zum Beispiel ein weiteres versicherbares Risiko
neu hinzukommt, ein Versicherter eine versicherbare selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder die Voraussetzung für die
Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt, bieten wir auch dafür Versicherungsschutz. Versicherungsschutz
besteht auch für vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neue oder geänderte Risiko und umfasst bisher
vereinbarte tarifliche Leistungen und Selbstbeteiligungen.
Sie müssen das geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von drei Monaten nach Entstehung anzeigen. Tun Sie
das nicht, entfällt hierfür der Versicherungsschutz. Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem im Zeitpunkt der
Entstehung des neuen Risikos gültigen Beitragstarifes.
2 Schadenersatz-Rechtsschutz
a) Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz (auch für Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen)
b) Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder
Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
Beispiele: Personenschäden (Schmerzensgeld), Sachschäden (Reparaturkosten, Mietwagen), Vermögensschäden
(Verdienstausfall).
Ohne Wartezeit
3 Arbeits-Rechtsschutz
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Arbeitsverhältnis.
Beispiele: Kündigung, Lohn, Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub, Zeugniserteilung und –berichtigung, Mutter- und Jugendschutz.
3 Monate Wartezeit
4 Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und
dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
Beispiele: Kündigung, Räumung, Mieterhöhung, Mietkaution, Grundbuchsachen, nachbarrechtliche Streitigkeiten.
3 Monate Wartezeit, jedoch keine Wartezeit bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
5 Kfz-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen rund um das Kraftfahrzeug.
Beispiele: Kauf, Verkauf, Reparatur, Miete, Leihe, Kfz-Versicherungen.
Ohne Wartezeit
6 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im privaten Deckungsbereich
Die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen des täglichen Lebens.
Beispiele: Kaufverträge, Reparaturverträge, Darlehensverträge, Dienstverträge, Versicherungsverträge.
Streitigkeiten über dingliche Rechte an beweglichen Sachen (Eigentums-Rechtsschutz).
Beispiele: Streit aus Eigentum oder Besitz.
Ohne Wartezeit
7 Steuer-Rechtsschutz
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Behörden,
Finanz- und Verwaltungsgerichten.
Beispiel: Einkommensteuererklärung.
Ohne Wartezeit
8 Sozial-Rechtsschutz
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialbehörden und Sozialgerichten.
Beispiele: Arbeitslosengeld, Krankengeld, Arbeitsunfall, Sozialrente.
Ohne Wartezeit
9 Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und
Verwaltungsgerichten.
Beispiele: Einschränkung, Entzug oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, Fahrtenbuch.
Ohne Wartezeit
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10 Verwaltungs-Rechtsschutz
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten im
privaten Bereich.
Beispiele: Auflagen hinsichtlich der Tierhaltung, im Melde- oder Schulrecht.
Bis zu 3 Monate Wartezeit
11 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren
Beispiel: vor Berufs- und Ehrengerichten.
Ohne Wartezeit
12 Straf-Rechtsschutz
a) Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
b) Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
Die Verteidigung wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Verletzung des Strafrechts.
Beispiele: Strafverfahren, Führerscheinentzug im Strafverfahren.
Ohne Wartezeit
13 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
a) Allgemeiner OWI-Rechtsschutz
b) Verkehrs-OWI-Rechtsschutz
Die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit.
Beispiel: Bußgeldbescheid.
Ohne Wartezeit
14 Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Die Erteilung von Rat oder Auskunft durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in familien-, lebens-
partnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Für die über eine Beratung hinausgehende außergerichtliche
Tätigkeit eines Rechtsanwalts erstatten wir Kosten bis 1.000 Euro je Rechtsschutzfall.
Ohne Wartezeit
15 Daten-Rechtsschutz vor Gerichten
Für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung oder dem
Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die in
der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger verarbeitet wurden.
Ohne Wartezeit
16 Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (inkl. Aktiver Straf-Rechtsschutz)
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutschland, soweit gegen den Versicherten eine Gewaltstraftat verübt
wurde. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der
körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit, Mord und Totschlag.
Der Versicherungsschutz umfasst die Beteiligung des Versicherten am Strafverfahren als Nebenkläger, anwaltliche
Zeugenbeistandsleistung, nichtvermögensrechtlichen „Täter-Opfer-Ausgleich“, Geltendmachung von Ansprüchen nach
dem Sozialgesetzbuch und Opferentschädigungsgesetz bereits außergerichtlich.
Inklusive des aktiven Straf-Rechtsschutzes für die Erstattung einer Strafanzeige, für Opfer einer der oben genannten
Gewaltstraftaten. Übernommen werden Kosten für die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes bis zu maximal 500
Euro je Kalenderjahr.
Ohne Wartezeit
17 Aktiver Straf-Rechtsschutz im privaten Bereich (Cyber-Rechtsschutz)
Für die Erstattung einer Strafanzeige bei Straftaten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung elek-
tronischer Daten/Medien begangen wurden. Übernommen werden Kosten für die Beistandsleistung eines Rechts-
anwaltes bis zu maximal 500 Euro je Kalenderjahr.
Beispiele: Cybermobbing durch das Beleidigen, Bloßstellen, Bedrohen oder Belästigen eines der mitversicherten
Kinder mithilfe von Kommunikationsmitteln wie Computer, Handy oder Smartphone über einen längeren Zeitraum.
Voraussetzung: Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person sind als Opfer einer Straftat betroffen.
Ohne Wartezeit
18 Photovoltaik-Rechtsschutz
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder dem Betrieb einer Anlage
zur umweltfreundlichen Energieerzeugung (zum Beispiel Photovoltaik, Biothermie) auf dem Grundstück des nicht
gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilien.
Beispiele: Kaufverträge, Reparaturverträge, Verträge über die Einspeisevergütung.
Ohne Wartezeit
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[Seite 60]
19 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn Sie unter Betreuung gestellt werden sollen.
Beispiel: Wegen einer psychischen Erkrankung sollen die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts erheblich
beeinträchtigt sein und eigenverantwortliche Entscheidungen nicht mehr möglich sein. Auf Anregung eines Arztes
wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet.
Ohne Wartezeit
20 Erweiterter Straf-Rechtsschutz
Für die Verteidigung bei Vorwurf eines Vergehens oder eines Verbrechens, bei dem das Mindestmaß für den minder
schwerer Fall unter 1 Jahr Freiheitsstrafe liegt, in Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren sowie disziplinar- und
standesrechtlichen Verfahren.
Es gelten eine abweichende Deckungssumme und besondere Regelungen (zum Beispiel zum Rechtsschutzfall,
Deckungsumfang und zu Kostenleistungen). Es darf aber nicht festgestellt werden, dass vorsätzlich gehandelt wurde.
Wird festgestellt, dass vorsätzlich gehandelt wurde, müssen die Kosten erstattet werden, die für die Verteidigung
übernommen wurden (Kostenrückforderung). Dies gilt nicht bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl.
Ohne Wartezeit
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[Seite 61]
Datenschutz-Information
für die Marke ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen
Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht
zustehenden Rechte. Diese Datenschutz-Informationen sind auch im Internet unter www.allrecht.de/datenschutz
abrufbar.
1. Verantwortlicher
für die Marke ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG
Sitz: Wiesbaden
HRB 3995 Wiesbaden
- ein Unternehmen der SIGNAL IDUNA Gruppe -
Hausanschrift:
Abraham-Lincoln-Straße 3
65189 Wiesbaden
Telefon +49 (0)611 771 0
Fax +49 (0)611 771 300
E-Mail: info@deurag.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie:
per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder
per E-Mail unter: dsb@deurag.de.
2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO),
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),
der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die
deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft
präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.allrecht.de/datenschutz (dort unter „Verhaltensregeln für die
Datenverarbeitung in der deutschen Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)“) abrufen.
Wenn Sie einen Antrag stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages. Nur so ist es
möglich, das von uns zu übernehmende Risiko einzuschätzen.
Wir verarbeiten Ihre Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung, z. B. zur Angebotserstellung. Kommt der Versicherungsvertrag
zustande, verarbeiten wir die Daten um das Vertragsverhältnis durchführen zu können. Die Daten benötigen wir beispielsweise,
um den mit Ihnen vereinbarten Vertragsinhalt zu dokumentieren (Policierung),
um eine Rechnung zu stellen oder den Beitragseinzug durchzuführen,
um Rückversicherung durchzuführen,
für das Forderungsmanagement,
zur Schaden-/Leistungsabrechnung,
zur Beratung oder
zur Kundenbetreuung.
Stand 06/2026
0371407 Jun26
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG Ein Unternehmen der
Abraham-Lincoln-Straße 3 | D-65189 Wiesbaden | Telefon 0611 771-0 | info@deurag.de | www.deurag.de SIGNAL IDUNA Gruppe
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Wenn ein Schaden-/Leistungsfall eingetreten ist, benötigen wir Angaben zu diesem. Nur so können wir prüfen, ob ein Versiche-
rungsfall eingetreten ist und wie hoch die tariflichen Leistungen sind.
Der Versicherungsvertrag kann nicht abgeschlossen oder durchgeführt werden, ohne dass Ihre personenbezogenen
Daten verarbeitet werden.
Wir benötigen darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten, um versicherungsspezifische Statistiken zu erstellen. Dies ist
z. B. notwendig, um neue Tarife zu entwickeln. Zusätzlich müssen wir aufsichtsrechtliche Vorgaben erfüllen. Die Daten aller mit
der DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG bestehenden Verträge nutzen wir, um die gesamte
Kundenbeziehung zu betrachten. Diese wird z. B. berücksichtigt, wenn bezüglich einer Vertragsanpassung und -ergänzung
beraten wird. Sie ist auch relevant, um Kulanzentscheidungen zu treffen oder um umfassende Auskünfte entsprechend den
rechtlichen Vorgaben zu erteilen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke oder im
Schadenfall ist Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind,
holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i.V.m. Art. 7 DS-GVO ein, es sei denn, die Verarbeitung ist aufgrund anderer
gesetzlicher Befugnisse zulässig und erforderlich (etwa zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen nach Art. 9 Abs. 2 f) DS-GVO). Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DS-GVO i.V.m. § 27 BDSG.
Wenn Sie der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke eingewilligt haben, ist die
Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO gegeben. Eine erteilte
Einwilligung kann jederzeit von Ihnen widerrufen werden.
Bitte beachten Sie, dass der Widerruf erst für die Zukunft wirkt. Haben vor dem Widerruf Verarbeitungen stattgefunden, sind diese
davon nicht betroffen.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Dies
kann insbesondere erforderlich sein,
um die Sicherheit des IT-Betriebs zu gewährleisten,
um Produkte und Services zu entwickeln,
um die Qualität unserer Prozesse und Services zu verbessern, z. B. durch Kundenzufriedenheitsbefragungen,
um Straftaten zu verhindern und aufzuklären (Die Analyse der Daten hilft Hinweise zu erkennen, die auf
Versicherungsmissbrauch hindeuten können.),
zur Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten,
zur zielgerichteten und bedarfsgerechten Werbung und Information zu unseren eigenen Versicherungsprodukten
und anderen Produkte der Unternehmen der SIGNAL IDUNA Gruppe und deren Kooperationspartner und für
Markt- und Meinungsumfragen, ggf. unter Verwendung eines Marketingscores,
um ein besseres Verständnis für Ihren Bedarf und Ihre Wünsche zu erhalten, z. B. durch Zuordnung zu einer
Berufsgruppe,
um das Unternehmen zu steuern (z. B. Prozessverbesserungen, Controlling, Berichtswesen) oder
zur Einholung von Bonitätsauskünften, z. b. im Rahmen des Forderungsmanagements.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auch, um bestehende handelsrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem
Vermittler zu erfüllen. Das betrifft insbesondere die Abrechnung seiner Vergütung. Dieser Fall tritt natürlich nur ein, wenn der
Antrag von einem Vermittler eingereicht wurde.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Darunter fallen z. B.
aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten,
unsere Beratungspflicht oder
die Bearbeitung von Beschwerden.
Stand 06/2026
0371407 Jun26
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG Ein Unternehmen der
Abraham-Lincoln-Straße 3 | D-65189 Wiesbaden | Telefon 0611 771-0 | info@deurag.de | www.deurag.de SIGNAL IDUNA Gruppe
[Seite 63]
Zudem sind wir aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung
und vermögensgefährdender Straftaten verpflichtet. Dabei werden auch Datenauswertungen (u. a. im Zahlungsverkehr) vorge-
nommen. Diese Maßnahmen dienen zugleich Ihrem Schutz.
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c)
DS-GVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
3. Datenquellen
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung z. B. über den Antrag oder im Scha-
densfall, von Ihnen erhalten. Das kann auch Daten über Dritte betreffen, die wir von Ihnen erhalten und verarbeiten. Dritte können
in diesem Fall z. B. Mitversicherte, Beitragszahler oder Fahrzeughalter sein.
Wenn es für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich ist, verarbeiten wir auch weitere personenbezogene Daten. Diese
erhalten wir z. B. von:
anderen Unternehmen der SIGNAL IDUNA Gruppe,
für Sie zuständigen Vermittlern / Beratern / Partnern oder
sonstigen Dritten (z. B. Adressdienstleistern, Wirtschaftsauskunfteien, Sachverständigen, Rechtsanwälten).
Sind Sie über einen Gruppenversicherungsvertrag versichert, verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir von Ihrem Ver-
tragspartner (unserem Versicherungsnehmer) erhalten haben. Die von Ihnen gegenüber Ihrem Vertragspartner gemachten An-
gaben sind zur Deckungsprüfung im Leistungsfall erforderlich. Diese Angaben zum Schaden erlauben uns die Prüfung, ob ein
Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Weitere etwaige Datenkategorien sind unter Ziffer 4 benannt.
Die Daten erhalten wir zulässigerweise im Moment und zukünftig. Dies ist notwendig, um z. B. Aufträge auszuführen, Verträge zu
erfüllen oder aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung.
Wir verarbeiten auch personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen zulässigerweise gewonnen haben.
Diese Quellen sind z. B.
Ihre Einträge in sozialen Medien, die von der SIGNAL IDUNA Gruppe angeboten werden,
die DEURAG-Homepage,
öffentliche Register,
Adressbücher oder
Presse.
4. Datenkategorien
Relevante Kategorien personenbezogener Daten sind u. a.:
Identifikations- und Authentifikationsdaten (z. B. Name, Adresse und andere Kontaktdaten, ggf. Geburtsdatum, Beruf
oder Familienstand),
weitere Stamm- und Vertragsdaten (z. B. Zahlungsdaten, Angaben über die bestehenden Verträge, Rollen der betroffe-
nen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler, Anspruchsteller),
sofern erforderlich besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Daten über die Gewerkschaftszugehörigkeit),
Daten aus der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen (z. B. Umsatzdaten, Produktdaten, Leistungs-/Schaden-
daten),
Informationen über Ihre finanzielle Situation (z. B. Bonitätsdaten, Scoring/Ratingdaten, Herkunft von Vermögenswerten),
Dokumentationsdaten (z. B. Beratungsprotokoll),
Daten darüber, wie Sie unsere angebotenen Telemedien nutzen (z. B. Zeitpunkt des Aufrufs unserer Webseiten, Apps
oder Newsletter, angeklickte Seiten bzw. Einträge) oder
Daten zu Kundenkontakten und Vorgangsbearbeitung.
Stand 06/2026
0371407 Jun26
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG Ein Unternehmen der
Abraham-Lincoln-Straße 3 | D-65189 Wiesbaden | Telefon 0611 771-0 | info@deurag.de | www.deurag.de SIGNAL IDUNA Gruppe
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5. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche der SIGNAL IDUNA Gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die
in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Das betrifft Sie, wenn ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und
einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht. In diesem Fall werden Ihre Daten dann zentral durch ein Unterneh-
men der Gruppe verarbeitet, z. B.:
zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten,
für den telefonischen Kundenservice,
zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung,
für In- und Exkasso oder
zur gemeinsamen Postbearbeitung.
In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir ggf. bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Deshalb kann
es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schaden-/Leistungsdaten an einen Rückversicherer zu übermitteln. Nur so kann sich
der Rückversicherer ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
Vermittler:
Werden Sie bzgl. Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur
Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsdaten. Unser Unternehmen übermittelt diese
Daten auch an die Sie betreuenden Vermittler. Dies erfolgt soweit die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren
Versicherungsangelegenheiten benötigt werden.
Externe Dienstleister:
Um unsere vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, bedienen wir uns zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung
der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen,
können Sie der Übersicht im Anhang entnehmen. Die jeweils aktuelle Version dieser Liste finden Sie auf unserer Internetseite
unter www.allrecht.de/datenschutz (dort unter „Datenschutz-Information & Dienstleisterliste für Kunden“).
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln. Das betrifft etwa Behörden zur
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden oder Auf-
sichtsbehörden) oder solche für die Sie uns Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben.
6. Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Ihre perso-
nenbezogenen Daten können für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht
werden können. Hier gelten gesetzliche Verjährungsfristen von drei oder bis zu 30 Jahren. Zudem speichern wir Ihre personen-
bezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben
sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betra-
gen danach bis zu zehn Jahren.
7. Betroffenenrechte
Sie können über die unter Punkt 1 genannten Kontaktdaten des Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten
Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie verlangen, dass Ihre Daten berichtigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen
können Sie auch verlangen, dass Ihre Daten gelöscht werden. Ihnen kann weiterhin ein Recht zustehen, dass Ihre Daten nur
eingeschränkt verarbeitet werden. Sie haben ebenfalls das Recht, dass Ihnen die von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden.
Stand 06/2026
0371407 Jun26
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG Ein Unternehmen der
Abraham-Lincoln-Straße 3 | D-65189 Wiesbaden | Telefon 0611 771-0 | info@deurag.de | www.deurag.de SIGNAL IDUNA Gruppe
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8. Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung (inkl. Profiling)
zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen,
wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Der Widerspruch wirkt für die Zukunft und kann formfrei erfolgen. Bitte richten Sie den Widerspruch an die unter
Punkt 1 genannten Kontaktdaten des Verantwortlichen.
9. Beschwerderecht
Sie können sich mit einer Beschwerde an die unter Punkt 1 genannten Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder an eine
Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden.
10. Datenübermittlung in ein Drittland
Datenübermittlungen an Empfänger in Drittländern (Länder außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums) ergeben
sich z. B. im Rahmen der Administration, der Entwicklung und des Betriebs von IT-Systemen. Die Übermittlung erfolgt nur, wenn
diese
grundsätzlich zulässig ist und
die besonderen Voraussetzungen für eine Übermittlung in ein Drittland vorliegen.
Insbesondere der Datenimporteur muss geeignete Garantien nach Maßgabe der EU-Standarddatenschutzklauseln für die Über-
mittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern gewährleisten. Grundlage sind die Bestimmungen der
Datenschutzgesetze.
Besonderheiten ergeben sich, wenn sich der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person in einem Drittland befinden. Dann
kann es erforderlich sein, Daten im Einzelfall in ein Drittland ohne geeignete Garantien zu übermitteln. Das kann z. B. der Fall
sein, wenn Sie einen Leistungsfall haben und wir Ihnen nur so helfen können.
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
Detaillierte Information können Sie bei Bedarf über die unter Punkt 1 genannten Kontaktdaten des Verantwortlichen anfordern.
11. Vollautomatisierte Entscheidungen und Profiling
Vollautomatisierte Entscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben entscheiden wir in bestimmten Fällen vollautomatisiert z. B. über
das Zustandekommen oder die Umstellung Ihres Vertrages,
tariflich geregelte Beitragsanpassungen und -rückerstattungen,
die Erstattung von Versicherungsleistungen oder
Maßnahmen im Rahmen des Forderungsmanagements.
Die Entscheidungsfindung erfolgt über vorher vom Unternehmen festgelegte Regelungen und Methoden. Diese werden z. B.
abgeleitet aus
Stand 06/2026
gesetzlichen Vorgaben,
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Abraham-Lincoln-Straße 3 | D-65189 Wiesbaden | Telefon 0611 771-0 | info@deurag.de | www.deurag.de SIGNAL IDUNA Gruppe
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Versicherungs- und Tarifbedingungen,
Annahmerichtlinien,
Angaben zum Zahlungsverhalten in Verbindung mit den fälligen Beiträgen oder
weiteren Bearbeitungsrichtlinien.
Diese Kriterien werden in Bezug zu Ihren für die Entscheidung relevanten Daten gesetzt. Das können z. B. Vertragsdaten, Leis-
tungsdaten und Daten zur Beitragszahlung sein.
Wenn Sie Fragen zu einer Sie betreffenden Entscheidung haben oder falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind,
wenden Sie sich gerne über die unter Punkt 1 genannten Kontaktdaten des Verantwortlichen an unsere Mitarbeiter. So können
Sie das Eingreifen einer Person bewirken, Sie können Ihren Standpunkt darlegen und offene Fragen zu dem Vorgang klären.
Profiling
Wir verarbeiten Ihre Daten teilweise automatisiert. Das Ziel hierbei ist, bestimmte persönliche Aspekte zu bewerten (Profiling).
Dazu verwenden wir mathematisch-statistisch anerkannte und bewährte Verfahren.
Wir setzen Profiling z. B. zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos im Rahmen der Vertragsanbahnung ein.
Auf Basis der berechtigten Interessen des Versicherers gem. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO nutzen wir Profiling beispielsweise,
um Sie zielgerichtet über Produkte informieren und beraten zu können. Dafür werden Ihre Daten über geeignete Verfah-
ren bereitgestellt. Diese ermöglichen eine bedarfsgerechte Kommunikation und Werbung. Eingeschlossen sind hier auch
die Markt- und Meinungsumfragen.
um Ihnen bedarfsgerechte Serviceleistungen im Schaden-/Leistungsfall anbieten zu können,
um mit einem Marketingscore werbliche und bedarfsgerechte Zielgruppenansprache vornehmen zu können. Dazu wer-
den Name, Anschrift und ggf. Geburtsdatum an eine Auskunftei übermittelt, die in der Dienstleisterliste aufgeführt ist.
Detaillierte Informationen über die Auskunftei, z. B. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeiche-
rung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung und Berichtigung etc. können
Sie bei dem genannten Unternehmen jederzeit einholen,
um Kundenzufriedenheitsbefragungen gezielt durchführen zu können. Aus den Befragungsergebnissen erhalten wir Er-
kenntnisse, um unseren Service zu verbessern und unsere Prozesse zu optimieren.
12. Datenaustausch mit Ihren früheren Versicherern
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen
und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit den
von Ihnen benannten früheren Versicherern erfolgen.
13. Bonitätsauskünfte
Infoscore Consumer Data GmbH
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informati-
onen, zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos, der Personenidentifikation sowie zu Zwecken der Vertragsverwaltung und
-abwicklung und bei Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung (z. B. im Schadenfall), die auf Basis mathematisch-
statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten ermittelt wurden, an die:
Infoscore Consumer Data GmbH (ICD)
Rheinstr. 99
76532 Baden-Baden.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Übermittlungen auf der Grund-
lage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens
oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Bitte beachten Sie, dass die ICD die Daten der entsprechenden Anfrage zu Adressverifizierungs- und Scoringzwecken gegenüber
anderen Unternehmen nutzt.
Stand 06/2026
0371407 Jun26
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Detaillierte Informationen zur ICD i. S. d. Art. 14 DS-GVO, d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspei-
cherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
unter https://www.experian.de/selbstauskunft.
First Debit GmbH
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Infor-
mationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos der Personenidentifikation sowie zu Zwecken der Vertragsverwaltung und
-abwicklung und bei Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung (z. B. im Schadenfall), an die:
First Debit GmbH (FD)
Am Hülsenbusch 23
59063 Hamm
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Übermittlungen auf der Grund-
lage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens
oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Bitte beachten Sie, dass die FD die Daten der entsprechenden Anfrage zu Adressverifizierungs- und Scoringzwecken gegenüber
anderen Unternehmen nutzt.
Detaillierte Informationen zur FD i. S. d. Art. 14 DS-GVO, d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspei-
cherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
unter http://www.firstdebit.de/datenschutz/.
14. Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Art. 13 und 14 DS-GVO
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Versicherungsvertrages oder im Rahmen der
Schadenbearbeitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie
Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS-GmbH
übermitteln (HIS-Anfrage) [können]. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu
Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert
sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können. Solche Informationen
können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über
die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-
Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen,
übermittelt.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH:
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und Informationssystem HIS der
Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung
von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Meldungen an das HIS erfolgen nach vordefinierten, feststehenden
Meldekriterien, die mit den Datenschutzbehörden abgestimmt sind.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung:
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Dies ist zulässig,
soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern
nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten
erfordern, überwiegen.
Stand 06/2026
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Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die
Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entschei-
dungsfindung zur Verfügung.
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH:
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten:
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunternehmens werden von der Besurance HIS
GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten
personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versiche-
rungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen
gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert
informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten
können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informa-
tionen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/ Rentenhöhe sein.
Zu Fahrzeugen sind ggf. besondere Schadenfolgen (z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen) oder auch Auffälligkeiten bei
einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter
Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sowie im Einzelfall im
Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden.
Dauer der Datenspeicherung
Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am
Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine er-
neute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten
um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten
Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht.
Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung
ihrer Daten. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten
Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die Besurance HIS GmbH
zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-
Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungs-
unternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
Nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der
betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude
gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie
können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH
aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer
Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS
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GmbH folgende Angaben von Ihnen:
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Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum,
aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre.
Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder
II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erfor-
derlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance
HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können auf der Kopie alle anderen als
die oben genannten Angaben schwärzen. Die Selbstauskunft können Sie auch via Internet unter: https://www.besurance-
his.de/selbstauskunft bei der Besurance HIS GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Daten-
schutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: datenschutz@besurance-his.de.
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Übersicht der Dienstleister
für die Marke ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen
Nachstehend erhalten Sie zu Ihrer Information eine Übersicht zu den mit der DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG
(einem Unternehmen der SIGNAL IDUNA Gruppe) kooperierenden Unternehmen. Im Rahmen von Antrags-, Vertrags- und
Schadenbearbeitungen sowie der Betreuung durch zuständige Vermittler kann eine Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an
diese Unternehmen erforderlich werden.
Konzerngesellschaften, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren innerhalb der Unternehmensgruppe nutzen
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG (nachfolgend DEURAG)
SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a. G.
Münchener Assekuranz GmbH
Übersicht der wichtigsten Partner und beauftragten Dienstleister
a) in Einzelnennung
Auftraggeber Auftragnehmer / Partner Hauptgegenstand des Auftrages /der Zusammenarbeit
ITC Consult GmbH IT-Dienstleistung
GDV Dienstleistungs GmbH Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern
DEURAG
Infoscore Consumer Data GmbH Bonitäts- und Wirtschaftsauskünfte
Besurance HIS GmbH Risk and Fraud Prevention
b) in Kategorien von Dienstleistern
Auftraggeber Dienstleisterkategorie Hauptgegenstand des Auftrages / der Zusammenarbeit
Wirtschaftsauskunftsunternehmen, Adressermittler Recherchen, Auskünfte
Telefonischer Kundendienst Telefonische Entgegennahme von Kundenanliegen, Leistung
Kurier Kurierdienst
Lettershops, Druckereien Druck, Versand
DEURAG
Aktenlagerung, Aktenvernichtung Archivierung und Vernichtung von Akten und Unterlagen
Anwaltliche Dienstleistung in begründeten Einzelfällen,
Rechtsanwaltskanzleien
Forderungseinzug
IT-Dienstleistungen/Rechenzentrum/Online-Anfrage Bereitstellung von IT-Kapazitäten, Hard- und Software
und Abschluss einschließlich Wartung
Unterstützungsleistungen für Kunden, etwa telefonische
Assistance-Dienstleister
Rechtsberatung oder bei Rechtsschutzfällen im Ausland
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0202213 Jun26
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Belehrung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen
wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe
Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige
Angaben machen.
Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information
entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen
wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie
nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht
richtig angegebene Umstand
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles,
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig
oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf
unser Verlangen Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung
für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
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[Seite 72]
Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen.
Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung
unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu
berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Wiesbaden, 16. September 2025
ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen
Eine Marke der
DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG
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Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Teil 1- Allgemeiner Teil
Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 5 Abweichender Versicherungsschein
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Verein-
barungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versi-
cherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass
Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des
Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der
Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des
Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist
unwirksam.
§ 7 Information des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten
Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die
Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information
unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine
gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zweck einer
umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,
1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer
mitzuteilen sind,
2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere über die zu
erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie über die Abschluss- und
Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten
mitzuteilen sind,
3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -
gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, mitzuteilen sind,
4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat
und
5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.
Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie
Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur
Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002,
S. 16) zu beachten. Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu beachten:
1. die technischen Durchführungsstandards, die die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom
17.8.2016, S. 114) erarbeitet und die von der Kommission der Europäischen Union nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
258/2014 (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1) geändert worden ist, erlassen worden sind,
2. die delegierten Rechtsakte, die von der Kommission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 6
der Richtlinie (EU) 2016/97, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/97, erlassen worden sind.
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(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen, was der Versicherer während der Laufzeit des
Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, ferner bei der
Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der
Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers.
(4) (Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm
dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde
übermittelt; die Kosten für die erste Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Ist bei einem solchen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm der Versicherer vor
Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.
Abschnitt 1 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den
Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der
Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch
insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht
nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind
ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungs-
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 23 Gefahrerhöhung
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung
vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem
Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
Gefahrerhöhung bestanden hat.
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§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-
grundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr
ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungs-
nehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist
zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder
2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war.
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den
Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf
Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden
vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt
des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt ist, ist unwirksam.
Abschnitt 3 – Prämie
§ 33 Fälligkeit
(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie
unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie
erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
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§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt
ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist
nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht
hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,
die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die
Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie
oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der
Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats
nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung
(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des
Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Erhöhung der Prämie zugehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des
Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.
§ 42 Abweichende Vereinbarungen
Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Abschnitt 7 – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Unterabschnitt 1 – Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene
Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht,
nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen
Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten
sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter
Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte
schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich
ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den
Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen
Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform
verzichten.
Unterabschnitt 2 – Vertretungsmacht
§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters
der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb
seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.
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Kapitel 2 - Schadensversicherung
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 82 Abwendung und Minderung des Schadens
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat
Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 2 - Rechtsschutzversicherung
§ 125 Leistung des Versicherers
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
§ 127 Freie Anwaltswahl
(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt,
der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem
Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die
sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.
(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten
Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.
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Auszug aus der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen
(VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV)
§ 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes folgende
Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;
2. die Identität eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen
gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu tun hat, und
die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Versicherungsnehmer tätig wird;
3. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Versicherer, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem
Versicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über
Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen; Name
und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
6. a) die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der
Tarifbestimmungen;
b) die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit
der Leistung des Versicherers;
7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge
umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner
Berechnung, die dem Versicherungsnehmer eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
werden; anzugeben sind auch alle Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Benutzung von
Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
11. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer
spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind, oder deren Preis
Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der
Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken
sind zu bezeichnen;
12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Falle
des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen hat;
14. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen;
16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zum
Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder
über das zuständige Gericht;
18. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen
mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Versicherer verpflichtet, mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
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19. einen möglichen Zugang des Versicherungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass die Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt
bleibt;
20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
(2) Soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3, 13 und 15 einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form.
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ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen
Immer für Sie da:
Eine Marke der DEURAG
Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG
Abraham-Lincoln-Str. 3
65189 Wiesbaden
Telefon: (08 00) 90 89 900
Telefax: (06 11) 77 14 30
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