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Show full text: Ihre Barmenia-Bedingungen Gewerbe-Haftpflichtversicherung (A 3275-05)
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Ihre Barmenia-Bedingungen
für die Gewerbe-Haftpflichtversicherung
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Gewerbe-Haftpflichtversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen (mit Stand August 2020).
Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Gewerbe-Haftpflichtversicherung verschaffen können,
sind in der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen ver-
bindlichen Regelungen finden Sie in den „Barmenia-Versicherungsbedingungen für die Gewerbe-Haftpflichtversicherung (VGH)“
(siehe ab Seite 5).
Der Versicherungsschutz umfasst das
– Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko (die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken
– siehe Teil A – Abschnitt A1 der Bedingungen ab Seite 7)
– Umweltrisiko (Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt
– siehe Teil A – Abschnitt A2 der Bedingungen ab Seite 18).
– Produkthaftpflichtrisiko (für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene Arbeiten oder sonstige
ausgeführte Leistungen – siehe Teil A – Abschnitt A3 der Bedingungen ab Seite 26).
In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.
Diese Leistung… …ist versichert …finden Sie in den Versi-
cherungsbedingungen
(SB = Selbstbeteiligung) auf Seite unter Ziffer
A. Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko (Teil A – Abschnitt A1 der Bedingungen)
■ Versicherungssumme: die Versicherungssumme _ _
Vereinbart ist eine pauschale Versicherungssumme für Personen-, Sach- ist im Versicherungsschein
und Vermögensschäden. dokumentiert
■ Vermögensschäden bis zur Vers.-Summe 11 A1-6.11
– Vermögensschäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen durch bis zur Vers.-Summe 11 A1-6.11.3
Verwendung personenbezogener Daten
– Immaterielle Schäden wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts 100.000 EUR 11 A1-6.11.3.2
– Bei Heilberufen/Medizinalfachberufen sind Vermögensschäden durch bis zur Vers.-Summe 12 A1-6.11.4
gutachterliche Tätigkeit eingeschlossen
■ Vorsorgeversicherung für während der Vertragslaufzeit neu entstehende Risiken bis zur Vers.-Summe 16 A1-9
■ Nachhaftung nach vollständiger Betriebs-/Berufsaufgabe bis 5 Jahre 17 A1-10
Für Heilberufe und Medizinalfachberufe gilt eine Nachhaftung von 10 Jahren 17 A1-10
■ Ohne zusätzlichen Beitrag besteht Versicherungsschutz für Tätigkeiten der bis zur Vers.-Summe 7 A1-1
versicherten Personen, die auf fremden Grundstücken ausgeübt werden
■ Haftpflicht aus dem Besitz von Grundstücken, Gebäuden und Räumen, bis zur Vers.-Summe 8 A1-6.1.1
die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des
Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen genutzt werden
– Vermietung eines Betriebsgrundstücks bis zur Vers.-Summe 8 A1-6.1.1
oder Teilen davon an Betriebsfremde
– Bauherrenhaftpflicht bis zur veranschlagten Bausumme von 2.500.000 EUR 8 A1-6.1.2
– Sachschäden durch Abwässer bis zur Vers.-Summe 8 A1-6.1.2 e)
(aus Fettabscheidern, Benzin- und Ölabscheidern;
aus dem Rückstau des Straßenkanals sowie häusliche Abwässer)
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Diese Leistung… …ist versichert …finden Sie in den Versi-
cherungsbedingungen
(SB = Selbstbeteiligung) auf Seite unter Ziffer
■ Haftpflicht aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer 50.000 EUR 8 A1-6.3
Nennleistung bis 25 kWp (Kilowatt-Peak) einschließlich des Risikos durch
die Einspeisung des elektrischen Stroms ins öffentliche Stromnetz
■ Haftpflicht aus der Unterhaltung von Sozial- und Sicherheitseinrichtungen bis zur Vers.-Summe 8 A1-6.4
für Betriebsangehörige (z. B. Betriebssportgemeinschaft, Kantine,
Kinderbetreuung)
■ Vertraglich (als Mieter/Pächter) übernommene bis zur Vers.-Summe 9 A1-6.5
Verkehrssicherungspflichten/Winterdienstarbeiten
■ Schäden an gemieteten Sachen: Versichert sind Schäden an
– anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen angemieteten bis zur Vers.-Summe 9 A1-6.6.1 a)
Gebäuden/Räumen einschließlich deren Einrichtung SB: 250 EUR
– zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden/Räumen bis zur Vers.-Summe 9 A1-6.6.1 b)
durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer
– zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden/Räumen bis 1.000.000 EUR 9 A1-6.6.1 c)
durch andere Ursachen als Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer SB: 10 %, mind. 100 EUR,
max. 1.000 EUR
– (nur für Betriebe des Baugewerbes)
gemieteten Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten und sonstigen
nichtversicherungspflichtigen Kfz – für Schäden ab 1.000 EUR 250.000 EUR 9 A1-6.6.3
(nur für Betriebe des Baugewerbes)
■ Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
– Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen beim/durch Be- und Entladen bis zur Vers.-Summe 9 A1-6.7.1
– Schäden an Erdleitungen bis zur Vers.-Summe 9 A1-6.7.2
(Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre etc.)
– Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial bis zur Vers.-Summe 9 A1-6.7.3
durch Montagearbeiten außerhalb des Betriebsgrundstücks SB: 250 EUR
– Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen bis zur Vers.-Summe 9 A1-6.7.4
SB: 250 EUR
■ Nicht versicherungspflichtige Kfz und Kfz-Anhänger 10 A1-6.8
– nur auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kfz bis zur Vers.-Summe 10 A1-6.8.1.1 a)
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit
– Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit bis zur Vers.-Summe 10 A1-6.8.1.1 b)
– Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und bis zur Vers.-Summe 10 A1-6.8.1.1 c)
nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
– selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit bis zur Vers.-Summe 10 A1-6.8.1.1 d)
nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
– Kfz-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder bis zur Vers.-Summe 10 A1-6.8.1.1 e)
nur auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
■ Zusatz-Haftpflichtversicherung für das Fahren fremder Kfz im europäischen bis zur Vers.-Summe 10 A1-6.8.2
Ausland (sog. "Non-Ownership-Deckung"
■ Abhandenkommen von fremden berufsbezogenen Schlüsseln/Codekarten bis zur Vers.-Summe 10 A1-6.9.1
SB: 100 EUR
■ Abhandenkommen von Sachen von Betriebsangehörigen, Besuchern, bis zur Vers.-Summe 10 A1-6.9.2
Patienten/Klienten (ausgenommen Wertsachen wie Geld, Wertpapiere etc.)
■ Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung bis zur Vers.-Summe 11 A1-6.10
■ Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an bis zur Vers.-Summe 12 A1-6.12
Arbeits- und Liefergemeinschaften
■ Schäden durch Strahlen (durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und bis zur Vers.-Summe 12 A1-6.13
deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen)
■ Für Betriebe des Hotel- und Gastgewerbes gilt:
– Beschädigung, Vernichtung Verwechslung oder Abhandenkommen von bis zur Vers.-Summe 12 A1-6.14.1
Sachen der Gäste
– Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugter Gebrauch bis zur Vers.-Summe 12 A1-6.14.1.2 b)
von in Gastgaragen/-einstellplätzen abgestellten Kfz der beherbergten Gäste
– Versichert sind Nebeneinrichtungen des versicherten Betriebes wie z. B. bis zur Vers.-Summe 12 A1-6.14.2
Kegel-/Bowlingbahnen, Tanz- und Restaurationszelte, Sport-/Fitnesseinrich-
tungen und –geräte, Tagungs-/Seminareinrichtungen inkl. Gerätschaften
– Versichert ist die Durchführung von betriebs- und bis zur Vers.-Summe 13 A1-6.14.3
branchenüblichen Veranstaltungen
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■ Sachschäden durch Abwässer bis zur Vers.-Summe 13 A1-6.15
■ Allmählichkeitsschäden – Sachschäden durch allmähliche Einwirkung der bis zur Vers.-Summe 13 A1-6.15
Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen
■ Sachschäden durch Schwammbildung bis zur Vers.-Summe 13 A1-6.15
■ Versichert sind Ansprüche mitversicherter Personen untereinander bis zur Vers.-Summe 13 A1-6.16
sowie Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
■ Kosten der Verteidigung in einem Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren, das bis zur Vers.-Summe 13 A1-6.17
einen unter den Vertrag fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte
■ Unterhaltung von Reklameeinrichtungen / Werbeanlagen bis zur Vers.-Summe 13 A1-6.18
(Reklametafeln, Lichtreklame etc.)
■ Versichert ist der behördlich erlaubte Besitz und Gebrauch von bis zur Vers.-Summe 13 A1-6.19
Schusswaffen, Munition und Bolzenschussgeräten zu betrieblichen Zwecken
■ Versichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen versehentlich bis zur Vers.-Summe 13 A1-6.20
ausgelösten Fehlalarms (z. B. Einsatzkosten für Rettungs- und Wachdienste)
■ Ansprüche aus Benachteiligungen 100.000 EUR 13 A1-6.21
– insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
■ Schäden im Ausland
– aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, bis zur Vers.-Summe 14 A1-6.22.1 a)
Kongressen, Messen und Märkten
– aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten im Inland oder bis zur Vers.-Summe 14 A1-6.22.1 b)
Ausland (auch Inspektion und Kundendienst)
– durch indirekten Export bis zur Vers.-Summe 14 A1-6.22.1 c)
– durch direkten Export ins europäische Ausland bis zur Vers.-Summe 14 A1-6.22.1 d)
B. Umweltrisiko (Teil A – Abschnitt A2 der Bedingungen)
Über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung sind privatrechtliche Haftpflichtan- 5.000.000 EUR 18 A2-1
sprüche aus Umwelteinwirkungen versichert, die durch Stoffe, Erschütterungen, (= gemeinsame
Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen Versicherungssumme
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. für die Umwelthaftpflicht-
und Umweltschadens-Ba-
sisversicherung)
Über die Umweltschadens-Basisversicherung ist die öffentlich-rechtliche 21 A2-2
Verpflichtung aus dem Umweltschadensgesetz zur Vermeidung und Sanierung
von erheblichen Umweltschäden oder zur Erstattung der hierfür anfallenden Kosten
versichert.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist eine
– Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
– Schädigung der Gewässer,
– Schädigung des Bodens.
Versichert sind die Kosten für die Vermeidung und Sanierung von Schäden an
geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern (einschl.
Grundwasser) und von Schädigungen des Bodens einschließlich notwendiger
Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und
Gerichtskosten.
In der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadens-Basisversicherung
sind folgende Risiken mitversichert:
■ Gebinde (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen etc.) mit einem Fassungsvermögen 18/ A2-1.1.4 c)/
von 500 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge 21 A2-2.1.3 d)
bis 3.000 Liter;
■ ein einzelner, auf dem Betriebsgrundstück fest installierter Heizöl-, Benzin- oder 18/ A2-1.1.4 d)/
Gastank mit einem Fassungsvermögen bis 30.000 Liter; 21 A2-2.1.3 e)
■ Fettabscheider sowie Benzin- und Ölabscheider – einschließlich Abwässer aus 18/ A2-1.1.4 e)/
diesen Anlagen. 21 A2-2.1.3 f)
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cherungsbedingungen
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Versichert ist das Regressrisiko 18/ A2-1.1.4 b)/
aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und 21 A2-2.1.3 c)
Wartung von umweltrelevanten Anlagen und von Teilen für solche Anlagen.
C. Produkthaftpflichtrisiko (Teil A – Abschnitt A3 der Bedingungen)
■ Haftpflichtansprüche aus Schäden, soweit diese durch bis zur Vers.-Summe 26 A3-1.1
vom Versicherungsnehmer
– hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
– erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden.
■ Versichert sind auch Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von bis zur Vers.-Summe 26 A3-1.3
Leistungen an Subunternehmer.
■ Vertragliche Haftung auf Grund Fehlens zugesicherter Eigenschaften bis zur Vers.-Summe 27 A3-6.2
■ Erweiterte Produkthaftpflicht-Leistungen:
– Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden 250.000 EUR 28 A3-7.1
– Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden SB: 10 %, mind. 100 EUR, 29 A3-7.2
– Aus- und Einbaukosten max. 1.000 EUR 29 A3-7.3
■ Mängelbeseitigungsnebenkosten bis zur Vers.-Summe 28 A3-6.8
■ Nachbesserungsbegleitschäden bis zur Vers.-Summe 28 A3-6.9
■ Medienverluste bis zur Vers.-Summe 28 A3-6.10
(Haftpflicht wegen Austretens/Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen wegen mangel-
haft hergestellter, gelieferter, montierter oder gewarteter Behälter, Rohre etc.)
■ Erhöhte Energie- und Wasserkosten bis zur Vers.-Summe 28 A3-6.11
wegen mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- und/oder
Wartungsarbeiten
■ Keine Wirkung von Haftungseinschränkungen bis zur Vers.-Summe 28 A3-6.12
in Verkaufs- und Lieferbedingungen
Ist eine gesetzliche Haftung gegeben, wird sich die Barmenia auf Wunsch
des Versicherungsnehmers nicht auf einen mit dem Anspruchsteller
vereinbarten vertraglichen Haftungsausschluss berufen.
■ Schäden im Ausland
– aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten im Inland oder bis zur Vers.-Summe 27 A3-6.3.1 a)
Ausland (auch Inspektion und Kundendienst)
– durch indirekten Export bis zur Vers.-Summe 27 A3-6.3.1 b)
– durch direkten Export ins europäische Ausland bis zur Vers.-Summe 27 A3-6.3.1 c)
D. Weitere Besonderheiten
■ Innovationsklausel (künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen 38 B-21
werden automatisch Vertragsbestandteil
■ Garantie über die Einhaltung der Leistungsstandards der vom 38 B-22
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
unverbindlich empfohlenen Musterversicherungsbedingungen
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Barmenia-Versicherungsbedingungen
für die Gewerbe-Haftpflichtversicherung
(VGH)
Stand 01.11.2021 Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite
Bedingungen
Teil A – Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung A1-6.17 Kosten einer vom Versiche-
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des rungsnehmer gewünschten
Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversiche- Teil A – Abschnitt A1: Verteidigung in einem Straf-
rung für gewerbliche und berufliche Risiken. Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko verfahren ...................................13
– Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und be- A1-6.18 Reklameeinrichtungen/
sonderen betrieblichen und beruflichen Risiken A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhält- Werbeanlagen ...........................13
(Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko). nisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten A1-6.19 Schusswaffen ............................13
– Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelt- (versichertes Risiko) ...................................7 A1-6.20 Auslösen von Fehlalarm ...........13
einwirkungen und Schäden an der Umwelt A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen A1-6.21 Ansprüche aus
(Umweltrisiko). und zum Verhältnis zwischen den Versi- Benachteiligungen.....................13
– Abschnitt A3 gilt für Risiken durch gelieferte cherten (Versicherungsnehmer und mit- A1-6.22 Schäden im Ausland .................14
Erzeugnisse, abgeschlossene Arbeiten oder versicherten Personen)...............................7 A1-6.23 Schäden im Inland, die
sonstige ausgeführte Leistungen A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall im Ausland geltend
(Produkthaftpflichtrisiko). A1-4 Leistungen der Versicherung und gemacht werden .......................15
– Abschnitt A4 gilt für Risiken durch Geother- Vollmacht des Versicherers .......................7 A1-6.24 – sofern vereinbart –
mie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet A1-5 Begrenzung der Leistungen Gebrauch von Multicoptern
werden oder wurden) (Versicherungssumme, Jahreshöchst- bis zu einer Startmasse von
ersatzleistung, Serienschaden, 5 Kilogramm .............................15
Selbstbeteiligung) .......................................7 A1-7 Allgemeine Ausschlüsse ...........................15
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte A1-6 Besondere Regelungen für einzelne A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
und Pflichten der Vertragsparteien wie z. B. betriebliche und berufliche Risiken (Erhöhungen und Erweiterungen) ............16
– zur Anzeigepflicht und zu den Obliegenheiten (Versicherungsschutz, Risikobegren- A1-9 Neu hinzukommende Risiken
des Versicherungsnehmers, zungen und besondere Ausschlüsse) ........8 (Vorsorgeversicherung) ............................16
– zum Beginn des Versicherungsschutzes und A1-6.1 Haus- und Grundbesitz ...............8 A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebs-
zur Beitragszahlung, zur Beitragsregulierung A1-6.2 Geothermie..................................8 einstellung oder Berufsaufgabe
und Beitragsangleichung, A1-6.3 Photovoltaikrisiko ........................8 (Nachhaftung) ...........................................17
– zur Dauer und zum Ende des Vertrages/ A1-6.4 Sozial- und Sicherheits-
Kündigung, einrichtungen ...............................8
– zu weiteren Bestimmungen. A1-6.5 Vertraglich übernommene Teil A – Abschnitt A2:
Haftpflicht ....................................9 Umweltrisiko
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind A1-6.6 Schäden an gemieteten
der gesamte Bedingungstext, der Versicherungs- und gepachteten Sachen A2-1 Versicherung der Haftpflicht wegen
schein und seine Nachträge. (Miet-/Pachtsachschäden) ..........9 Schäden durch Umwelteinwirkung
A1-6.7 Schäden durch Bearbeitung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)
fremder Sachen (Tätigkeits- A2-1.1 Versichertes Risiko,
schäden)......................................9 Versicherungsschutz .............................18
A1-6.8 Kraftfahrzeug-Risiken .............. 10 A2-1.2 Versicherungsfall ...................................18
A1-6.9 Abhandenkommen A2-1.3 Aufwendungen vor Eintritt des
von Sachen .............................. 10 Versicherungsfalls .................................18
A1-6.10 Schäden im Zusammenhang A2-1.4 Begrenzung der Leistungen
mit der Übertragung elektro- (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
nischer Daten ........................... 11 ersatzleistung, Serienschaden,
A1-6.11 Vermögensschäden ................. 11 Selbstbeteiligung) ..................................19
A1-6.12 Teilnahme an Arbeits- und A2-1.5 Besondere Regelungen für einzelne
Liefergemeinschaften ............... 12 betriebliche und berufliche Risiken
A1-6.13 Schäden durch Strahlen........... 12 (Versicherungsschutz, Risiko-
A1-6.14 Leistungserweiterungen für begrenzungen und besondere
Betriebe des Hotel- und Ausschlüsse) .........................................19
Gastgewerbes ......................... 12 A2-1.5.1 Versicherungsschutz
A1-6.15 Abwasserschäden und für Schäden im Ausland .....19
Allmählichkeitsschäden ............ 13 A2-1.5.2 Schäden durch
A1-6.16 Ansprüche mitversicherter Abwässer ..........................19
Personen untereinander und A2-1.5.3 Geothermie ........................19
Ansprüche der gesetzlichen A2-1.6 Ausschlüsse für Schäden durch
Vertreter des Versicherungs- Umwelteinwirkung..................................19
nehmers ................................... 13
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Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite
A2-1.7 Veränderungen des versicherten A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versiche- Teil B – Allgemeiner Teil
Risikos (Erhöhungen und rungssumme, Jahreshöchstersatz-
Erweiterungen)...................................... 20 leistung, Serienschaden, Selbst- Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
A2-1.8 Versicherungsschutz nach Beendi- beteiligung)............................................... 26
gung des Versicherungsvertrages A3-6 Versicherungsschutz für besondere B-1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
(Nachhaftung) ....................................... 20 Produkthaftpflichtrisiken, deren Risiko- nehmers oder seines Vertreters bis
begrenzungen und besondere zum Vertragsschluss.................................34
A2-2 Versicherung für Umweltschäden Ausschlüsse ............................................. 27 B-2 Obliegenheiten vor Eintritt des
(Umweltschadens-Basisversicherung) A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung Versicherungsfalls.....................................34
A2-2.1 Versichertes Risiko, fremder Sachen (Tätigkeits- B-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
Versicherungsschutz ............................ 21 schäden)................................... 27 Versicherungsfalls.....................................34
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Perso- A3-6.2 Vertraglich übernommene B-4 Rechtsfolgen bei Verletzung von
nen und zum Verhältnis zwischen den Haftpflicht ................................ 27 Obliegenheiten ..........................................35
Versicherten (Versicherungsnehmer A3-6.3 Schäden im Ausland ................ 27
und mitversicherten Personen)............. 21 A3-6.4 Schäden im Inland, die im Beginn des Versicherungsschutzes/
A2-2.3 Betriebsstörung ..................................... 21 Ausland geltend gemacht Dauer und Ende des Vertrages/
A2-2.4 Versicherungsfall .................................. 21 werden ...................................... 27 Beitragszahlung
A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt A3-6.5 Schäden durch Strahlen........... 27
des Versicherungsfalls.......................... 21 A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige B-5 Beginn des Versicherungsschutzes,
A2-2.6 Leistungen der Versicherung und Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Dauer und Ende des Vertrages ................35
Vollmacht des Versicherers .................. 22 Anhänger .................................. 28 B-6 Kündigung nach Versicherungsfall ..........35
A2-2.7 Versicherte Kosten................................ 22 A3-6.7 Umwelthaftpflicht- B-7 Veräußerung und deren Rechtsfolgen ....35
A2-2.8 Begrenzung der Leistungen Produktrisiko............................. 28 B-8 Beitragszahlung, Versicherungsperiode ..35
(Versicherungssumme, Jahreshöchst- A3-6.8 Mangelbeseitigungs- B-9 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages,
ersatzleistung, Serienschaden, nebenkosten ............................ 28 Folgen verspäteter Zahlung oder
Selbstbeteiligung) ................................. 22 A3-6.9 Nachbesserungs- Nichtzahlung .............................................35
A2-2.9 Besondere Regelungen für einzelne begleitschäden ......................... 28 B-10 Folgebeitrag ..............................................36
betriebliche und berufliche Risiken A3-6.10 Medienverluste ......................... 28 B-11 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift-
(Versicherungsschutz, Risiko- A3-6.11 Erhöhte Energie- und mandat, PayPal oder mit Kreditkarte
begrenzungen und besondere Wasserkosten........................... 28 als Geschäftsgrundlage/
Ausschlüsse) ........................................ 23 A3-6.12 Verkaufs- und Liefer- Kündigungsrecht bei Widerruf ..................36
A2-2.9.1 Nichtversicherungs- bedingungen............................. 28 B-12 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
pflichtige Kraftahrzeuge, A3-6.13 Geothermie............................... 28 beendigung ...............................................36
Kraftfahrzeug-Anhänger.... 23 B-13 Veränderungen des versicherten Risikos
A2-2.9.2 Versicherungsschutz A3-7 Erweiterte Produkthaftpflicht- und Auswirkung auf den Beitrag
für Schäden im Ausland ... 23 bedingungen ........................................... 28 (Beitragsregulierung) ................................36
A2-2.9.3 Geothermie........................ 23 A3-7.1 Verbindungs-, Vermischungs-, B-14 Beitragsangleichung und Kündigungs-
A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden.......... 23 Verarbeitungsschäden ............. 28 recht nach Beitragsangleichung ...............37
A2-2.11 Veränderungen des versicherten A3-7.2 Weiterverarbeitungs- und
Risikos (Erhöhungen und Weiterbearbeitungsschäden .... 29 Weitere Bestimmungen
Erweiterungen)...................................... 24 A3-7.3 Aus- und Einbaukosten ............ 29
A2-2.12 Neu hinzukommende Risiken A3-7.4 – sofern vereinbart – B-15 Abtretungsverbot.......................................37
(Vorsorgeversicherung) ........................ 24 Schäden durch mangelhafte B-16 Mehrfachversicherung ..............................37
A2-2.13 Versicherungsschutz nach Beendi- Maschinen ............................... 29 B-17 Anzeigen, Willenserklärungen,
gung des Versicherungsvertrags A3-7.5 – sofern vereinbart – Anschriftenänderung.................................37
(Nachhaftung) ....................................... 25 Prüf- und Sortierkosten; B-18 Bedingungsänderung................................37
A2-2.14 Obliegenheiten des Versicherungsneh- Versicherungsschutz gemäß B-19 Verjährung.................................................38
mers bei unmittelbarer Gefahr eines A3-7.4 für Produkte mit B-20 Sonderfälle der Schadenfeststellung
Umweltschadens und nach Eintritt Mangelverdacht........................ 30 bei gedehnten Versicherungsfällen
eines solchen ........................................ 25 A3-7.6 Versicherungsfall und im Zusammenhang mit einem
Zeitpunkt seines Eintritts .......... 30 Wechsel des Versicherers ........................38
A2-3 Leistungserweiterung zur A3-7.7 Besondere Ausschlüsse B-21 Künftige Bedingungsverbesserungen.......38
Umweltschadens-Basis- für die erweiterten Produkt- B-22 Leistungsgarantie gegenüber
versicherung (A2-2) ........................... 25 haftpflichtbedingungen ............. 30 GDV-Musterbedingungen .........................38
A2-3.1 Erweiterung des Versicherungsschutzes A3-8 Allgemeine Ausschlüsse ....................... 30 B-23 Zuständiges Gericht..................................38
um Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- A3-9 Veränderungen des versicherten B-24 Schiedsgerichtsvereinbarungen ...............38
den, die auf Grundstücken Risikos (Erhöhungen und B-25 Anzuwendendes Recht .............................38
(an Böden oder an Gewässern) Erweiterungen)...................................... 32 B-26 Versicherungsjahr .....................................38
des Versicherungsnehmers eintreten .. 25 A3-10 Neu hinzukommende Risiken B-27 Sanktions-/Embargoklausel ......................38
(Vorsorgeversicherung) ........................ 32 B-28 Wenn Sie mit uns einmal nicht
A3-11 Zeitliche Begrenzung ........................... 32 zufrieden sind............................................38
Teil A – Abschnitt A3: A3-12 Versicherungsschutz nach Betriebs-
Produkthaftpflichtrisiko einstellung oder Berufsaufgabe .
(Nachhaftung) ....................................... 32
A3-1 Gegenstand der Versicherung,
versichertes Risiko ................................... 26
A3-2 Regelungen zu mitversicherten Perso- Teil A – Abschnitt A4:
nen und zum Verhältnis zwischen den Geothermierisiko mittels Bohrung ................... 33
Versicherten (Versicherungsnehmer Dieses Risiko ist nur versichert, soweit dies beson-
und mitversicherten Personen) ................ 26 ders vereinbart und im Versicherungsschein oder in
A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall . 26 seinen Nachträgen dokumentiert ist.
A3-4 Leistungen der Versicherung und
Vollmacht des Versicherers ..................... 26
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Teil A – Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm
zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Teil A – Abschnitt A1: A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinen-
Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko dass der Versicherungsnehmer wegen eines wäh- den Erklärungen im Namen des Versicherungsneh-
rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetrete- mers abzugeben.
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsver- nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das ei- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
hältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten nen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen
(versichertes Risiko) Vermögensschaden zur Folge hatte, auf Grund den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be-
gesetzlicher vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestim- Haftpflichtbestimmungen führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im
mungen der Teile A1 und B die gesetzliche Haft- privatrechtlichen Inhalts Namen des Versicherungsnehmers.
pflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versi- von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch
cherungsschein und seinen Nachträgen angegebe- genommen wird. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
nen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsver- Schadenereignisses, das einen unter den Versiche-
hältnissen und Tätigkeiten oder aus der Ausübung Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
beschriebenen beruflichen Tätigkeit. ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge-
zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
Versicherte Tätigkeiten, die auf fremden Grundstü- an. die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm be-
cken ausgeübt werden, sind ohne gesonderte Bei- sonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidi-
tragserhebung versichert. A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- gers.
sprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprü-
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für che handelt, A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder
Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebs- a) auf die Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhe-
niederlassungen, Läger) innerhalb der Bundesrepub- aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
lik Deutschland. Schadenersatz statt der Leistung; fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Recht auszuüben.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Nacherfüllung durchführen zu können;
Personen und zum Verhältnis c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags- A1-5 Begrenzung der Leistungen
zwischen den Versicherten gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
(Versicherungsnehmer und mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; ersatzleistung, Serienschaden, Selbst-
mitversicherte Personen) d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver- beteiligung)
trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver- A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versiche-
A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versiche- zögerung der Leistung; rers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein-
rungsnehmers und solcher Personen, die er zur Lei- f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre- barten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
tung oder Beaufsichtigung des versicherten Betrie- tender Ersatzleistungen. auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
bes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
dieser Eigenschaft; A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- streckt.
sprüche, soweit sie auf Grund einer vertraglichen
A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge- A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart
Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wurde, gilt:
Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verur- hinausgehen. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind
sachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Perso- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle A1-4 Leistungen der Versicherung und res begrenzt
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- Vollmacht des Versicherers a) auf das Dreifache der geltenden Mindestversi-
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII cherungssumme gemäß des § 95 e) Abs. 5
handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge- A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst Satz 3 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) in
mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, der jeweils geltenden Fassung, wenn für den
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen b) die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- Versicherungsnehmer und/oder die versi-
derselben Dienststelle zugefügt werden. sprüche und cherte(n) Person(en) eine entsprechende Versi-
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von cherungspflicht im Umfang des § 95 e) Abs. 5
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. des SGB V gilt und die vereinbarte Versiche-
den Vertragsbestimmungen sind auf die mitversi- Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, rungssumme nicht höher ist als 5.000.000 EUR,
cherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Geset- b) in allen anderen Fällen auf das Zweifache der
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder vereinbarten Versicherungssumme.
versicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und
eine mitversicherte Person entsteht. der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkennt- A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der
nisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
gen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der geschlossen worden sind, binden den Versicherer Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle ein-
Person des Versicherungsnehmers oder einer mit- nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis getreten ist, wenn diese
versicherten Person vorliegen, entfällt der Versiche- oder Vergleich bestanden hätte. a) auf derselben Ursache oder
rungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versiche- b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
als auch für die mitversicherten Personen. rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- dere sachlichem und zeitlichem Zusammen-
cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- hang
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsver- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch beruhen.
trag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für des Dritten freizustellen.
die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Seite 7 von 38
[Seite 8]
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versiche- sicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versi- Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen
rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der cherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen Nachträgen erweitert werden.
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem benutzt werden.
im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen A1-6.2.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verlet- Anwendung:
die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem zung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer a) A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Über-
Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei- in den oben genannten Eigenschaften obliegen schwemmungen),
gen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der be- (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini- b) A1-7.13 (Bergschäden, Schäden beim Berg-
gründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). baubetrieb).
bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- A1-6.3 Photovoltaikrisiko
der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die cherungsnehmers aus der Vermietung eines Be- Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- triebsgrundstücks oder Teilen davon an Betriebs- von Sonnenenergie in elektrischen Strom. Versiche-
rechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. fremde, die keine Gäste sind. Bei Betrieben des rungsschutz besteht ausschließlich für Photovoltaik-
Hotel- und Gastgewerbes richtet sich der Versiche- anlagen mit einer Nennleistung bis 25 kWp (Kilowatt-
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für rungsschutz für Risiken aus der Vermietung an Peak), die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Gäste zudem nach A1-1 und A1-6.14. Deutschland befinden. Die Regelungen von A1-6.22
angerechnet. für Schäden im Ausland gelten nicht für das Photo-
A1-6.1.2 Versichert ist für die in A1-6.1.1 genannten voltaikrisiko.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- Risiken auch die gesetzliche Haftpflicht
ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi- a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
cherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess- Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei- wegen
Gesamthöhe dieser Ansprüche. ten) bis zu einer veranschlagten Bausumme a) Schäden, die im Zusammenhang stehen mit
von 2.500.000 EUR je Bauvorhaben. Übersteigt dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Ein-
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Ge- der Voranschlag diese Summe, so ist für den speisung von elektrischem Strom in das Netz
schädigten Rentenzahlungen zu leisten und über- 2.500.000 EUR übersteigenden Betrag noch ein des örtlichen Netzbetreibers auf Gebäuden, Ge-
steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs- Beitrag zu zahlen, der sich aus dem dann gülti- bäudeteilen und Grundstücken im Sinne von
summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger gen Tarif für die selbstständige Bauherren-Haft- A1-6.1.1.
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei- pflichtversicherung ergibt. b) Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden
benden Restbetrag der Versicherungssumme, so b) des Versicherungsnehmers als früherer Besit- Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstö-
wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der zer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versi- rungen gemäß § 6 der Verordnung über Allge-
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum cherung bis zum Besitzwechsel bestand. meine Bedingungen für die Elektrizitätsversor-
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. c) der vom Versicherungsnehmer durch Arbeits- gung von Tarifkunden (AvBEltV) vom 21. Juni
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent- vertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- 1979 oder § 18 Niederspannungsanschluss-
sprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver- tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke verordnung.
sicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung beauftragten Personen für Ansprüche, die ge- c) Schäden an fremden Gebäuden und/oder Räu-
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des gen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver- men (nicht jedoch an Einrichtung, Produktions-
Versicherungsfalls. richtung erhoben werden. anlagen und dgl.), an/auf denen die im Vertrag
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind genannten Photovoltaikanlagen angebracht
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlun- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sind – auch falls diese vom Versicherungsneh-
gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mer gemietet oder gepachtet (nicht geleast)
die Versicherungssumme oder die nach Abzug sons- im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß wurden und allen sich daraus ergebenden Ver-
tiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche mögensschäden. Nicht versichert sind Haft-
summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam- pflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß
mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder übermäßiger Beanspruchung.
summe abgesetzt. oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel-
ben Dienststelle zugefügt werden. A1-6.3.2 Nicht versichert ist die direkte Versor-
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte d) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters gung von Endverbrauchern mit elektrischem Strom;
Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- in dieser Eigenschaft. Endverbraucher sind Kunden, die Energie für den ei-
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten e) des Versicherungsnehmers wegen Schäden genen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versi- durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)).
cherer für den von der Weigerung an entstehenden ausschließlich für Schäden durch
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen – Abwässer aus dem Rückstau des A1-6.3.3 Versicherungssumme
und Kosten nicht aufzukommen. Straßenkanals, Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungs-
– häusliche Abwässer oder fall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne – Abwässer aus Fettabscheidern, Benzin- Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres be-
betriebliche und berufliche Risiken und Ölabscheidern. trägt 100.000 EUR.
(Versicherungsschutz, Risikobegren- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi-
zungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.2 Geothermie cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne wärme dem Untergrund entnommen wird.
betriebliche und berufliche Risiken, deren Risikobe- Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der A1-6.4 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
grenzungen und die für diese Risiken geltenden be- Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
sonderen Ausschlüsse. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- cherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen ent- geothermie und Geothermie mittels Bohrung. für Betriebsangehörige, die überwiegend für den ver-
hält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken sicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssport-
alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht gemeinschaften, Werkskantinen, Badeanstalten, Er-
(z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung – oder des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus- holungsheime, Kindergärten) und aus Vorhanden-
A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). schließlich im Zusammenhang mit sein und Betätigung einer Werks- oder Betriebsfeu-
a) Flächengeothermie-Anlagen erwehr.
A1-6.1 Haus- und Grundbesitz (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht b) Herstellung und Lieferung von Teilen für persönliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebs-
A1-6.1.1 des Versicherungsnehmers als Besitzer Geothermie-Anlagen. sportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in dieser.
(z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung er-
und Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden richtet werden oder wurden, versichert werden sol-
oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den ver- len, kann der Versicherungsschutz durch besondere
Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Seite 8 von 38
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A1-6.5 Vertraglich übernommene oder Beaufsichtigung des versicherten Betrie- Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätig-
Haftpflicht bes oder eines Teiles desselben angestellt hat keitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder
A1-6.5.1 Übernommene Verkehrssicherungs- und deren Angehörigen gemäß A1-7.4 a) Ab- Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betrof-
pflichten satz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher Ge- fen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder
Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mie- meinschaft leben; sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden
ter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder durch c) Unternehmen, die mit dem Versicherungsneh- haben.
Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privat- mer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
rechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners mehrheitlich verbunden und unter einer einheit- Versicherungsschutz besteht für
(Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in lichen unternehmerischen Leitung stehen. – Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
dieser Eigenschaft. (siehe A1-6.7.1);
A1-6.6.3 Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen, – Tätigkeitsschäden an Leitungen
A1-6.5.2 Winterdienst Arbeitsgeräten und sonstigen Kraftfahr- (siehe A1-6.7.2);
Versichert ist – unter der Voraussetzung von zeugen – Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem
A1-6.5.1 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Über- Für Betriebe des Baugewerbes gilt: Fremdmaterial durch Montagearbeiten
nahme von Winterdienstarbeiten (wie z. B. Schnee- außerhalb des Betriebsgrundstücks
räumen oder Streuen) auf Grund eines Vertrages. A1-6.6.3.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche (siehe A1-6.7.3);
Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an – Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
A1-6.5.3 Für Bahnhofsgaststätten und – selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Ar- (siehe A1-6.7.4);
Bahnhofshotels gilt: beitsmaschinen, Arbeitsgeräten sowie sonsti- in folgendem Umfang:
Versichert ist die gegenüber der Deutschen gen nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeu-
Bahn AG oder sonstigen Bahnbetrieben auf Grund gen, die der Versicherungsnehmer aus Anlass A1-6.7.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Neben- von Arbeiten auf der Baustelle von am Bau täti- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
betriebe der Deutschen Bahn AG vertraglich über- gen Unternehmen gemietet, geliehen, gepach- cherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
nommene Haftpflicht. tet oder auf Grund eines besonderen Verwah- Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch/
Gegenüber sonstigen Bahnbetrieben gilt die vertrag- rungsvertrages in Besitz hat. oder beim Be- und Entladen.
lich übernommene Haftpflicht insoweit mitversichert, – selbstfahrenden und nicht selbstfahrenden Ar- Für Schäden an Containern besteht auch dann Ver-
als sie den Haftungsvereinbarungen mit der Deut- beitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die der sicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abhe-
schen Bahn AG entspricht. Versicherungsnehmer von nicht am Bau tätigen ben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahr-
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung von ge- Unternehmen kurzfristig, maximal bis zu vier zeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des
pachteten Gegenständen, sofern nicht für bestimmte Wochen, gemietet, geliehen, gepachtet oder auf Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Contai-
Schäden gemäß A1-6.6 Versicherungsschutz be- Grund eines besonderen Verwahrungsvertra- ner selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen
steht. ges in Besitz hat. (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.6 Schäden an gemieteten A1-6.6.3.2 Ausgeschlossen vom Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von
und gepachteten Sachen Versicherungsschutz bleiben Fahrzeugen und Containern.
(Miet-/Pachtsachschäden) a) Schäden durch Brand und Explosion,
Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, b) Vermögensfolgeschäden. A1-6.7.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevoll- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
mächtigten oder Beauftragten gemieteten oder ge- A1-6.6.3.3 Versicherungsschutz besteht nur, so- cherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
pachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden weit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versi- Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasser-
Vermögensschäden. cherungen des Versicherungsnehmers (z. B. Kasko- leitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie
versicherung) versichert ist. Frei- oder Oberleitungen.
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen A1-6.6.3.4 Die Versicherungssumme beträgt je A1-6.7.3 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung
Miet-/Pachtsachschäden ausschließlich an Versicherungsfall 250.000 EUR. Die Höchstersatz- gestelltem Fremdmaterial durch
a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen ge- leistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- Montagearbeiten außerhalb des
mieteten oder gepachteten Räumen in Gebäu- rungsjahres beträgt 250.000 EUR. Betriebsgrundstücks
den und deren Einrichtungen. Der Versiche- Haftpflichtansprüche unterhalb eines Betrages von Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
rungsnehmer hat von den Aufwendungen je 1.000 EUR sind nicht versichert. Betragen die Auf- cherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an ihm
Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen. wendungen mindestens 1.000 EUR, wird die Ent- zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial beim oder
b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken ge- schädigung ohne Abzug von 1.000 EUR geleistet. Ist infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus. Voraus-
mieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder für den Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart, so setzung für den Versicherungsschutz ist, dass so-
Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Pro- wird der Entschädigungsbetrag um die vereinbarte wohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch der
duktionsanlagen und dergleichen) durch Brand, Selbstbeteiligung gekürzt. Eintritt des Tätigkeitsschadens außerhalb des Be-
Explosion, Leitungswasser und Abwässer. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi- triebsgrundstücks des Versicherungsnehmers erfol-
c) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken ge- cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die gen.
mieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder Jahreshöchstersatzleistung. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 finden insoweit keine
Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Pro- Anwendung.
duktionsanlagen und dergleichen) durch andere A1-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder
Ursachen als Brand, Explosion, Leitungswasser Sachen (Tätigkeitsschäden) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
und Abwässer. Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen Ansprüche wegen
Miet-/Pachtsachschäden beträgt je Versiche- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- a) der Beschädigung von Sachen, die sich beim
rungsfall 1.000.000 EUR. Die Höchstersatzleis- den durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
tung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- die dadurch entstanden sind, dass der Versiche- -verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder
rungsjahres beträgt 1.000.000 EUR. Der Versi- rungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauf- befunden haben;
cherungsnehmer hat von den Aufwendungen je tragter des Versicherungsnehmers b) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätig-
Versicherungsfall 10 %, mindestens 100 EUR, a) an diesen Sachen tätig geworden ist keitsschäden ergeben – insoweit abweichend
höchstens 1.000 EUR selbst zu tragen. (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung von A1-6.7 Satz 1.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- oder dergleichen),
Versicherungssumme je Versicherungsfall so- b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätig- Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-
wie auf die Jahreshöchstersatzleistung. keiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialabla- gen je Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen.
gefläche oder dergleichen benutzt hat oder
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelba- A1-6.7.4 Tätigkeitsschäden an
sind – in Ergänzung von A1-7.4, abweichend von ren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden sonstigen Sachen
A1-6.16 – Ansprüche von haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offen- A1-6.7.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haft-
a) Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; sichtlich notwendige Schutzvorkehrungen ge- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeits-
b) gesetzlichen Vertretern des Versicherungsneh- troffen worden, um diese Schäden zu vermei- schäden an sonstigen Sachen.
mers und solchen Personen, die er zur Leitung den, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Seite 9 von 38
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A1-6.7.4.2 In die Obhut des Versicherungsneh- zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beför- A1-6.8.2.4 Nicht versichert sind Haftpflichtan-
mers übergebene Sachen derung von Personen oder Gütern bestimmt und ge- sprüche
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn sich eignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs- a) des Eigentümers oder Halters des Fahrzeu-
diese Sachen zur Bearbeitung, Reparatur, Beförde- sen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen ges/Anhängers, es sei denn, es handelt sich um
rung, Prüfung oder dergleichen beim Versicherungs- Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre Personenschäden.
nehmer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit b) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhan-
a) auf seinem Betriebsgrundstück oder 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich denkommen des genutzten Fahrzeuges/Anhä-
b) außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner nach dem Kfz-Tarif zu versichern. ngers oder der mit diesem Fahrzeug verbunde-
Verfügungsgewalt nen und beförderten Sachen.
befinden oder befunden haben. § 2 Ziffer 18 FZV:
Stapler sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für A1-6.8.2.5 Das Fahrzeug darf nur von einem be-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren rechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
sprüche wegen der Beschädigung von von Lasten bestimmt oder geeignet sind. Obwohl Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
a) allen sonstigen Sachen, die sich zur Lohnbe- nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Ver- des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
oder -verarbeitung kehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
b) Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte gen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen, die Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese tigten Fahrer gebraucht wird.
sich zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur sind dann ausschließlich nach dem Kfz-Tarif zu ver-
oder zu sonstigen Zwecken sichern. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-
beim Versicherungsnehmer befinden oder befunden fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-
haben. A1-6.8.1.2 Die in A1-6.8.1.1 genannten Fahr- chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs-
zeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Ausgeschlossen sind auch Tätigkeitsschäden an zur braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der
Aufbewahrung übergebenen oder eingebrachten Sa- Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
chen von Gästen. Der Versicherungsschutz hierfür rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh-
richtet sich nach A1-6.14. mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr- Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der
zeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer ge- Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere be-
A1-6.7.4.3 Selbstbeteiligung braucht werden. rauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr-
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf zeug sicher zu führen.
gen je Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen. öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem
A1-6.8 Kraftfahrzeug-Risiken rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Ge-
A1-6.8.1 Nicht versicherungspflichtige Kraft- das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, tränke oder andere berauschende Mittel nicht in der
fahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
A1-6.8.1.1 Versichert ist – abweichend von Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-
A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- genheiten verletzt, gilt Teil B, B-4 (Rechtsfolgen bei Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-
rungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch Verletzung von Obliegenheiten). genheiten verletzt, gilt Teil B, B-4 (Rechtsfolgen bei
ausschließlich von folgenden nicht versicherungs- Verletzung von Obliegenheiten).
pflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhä- A1-6.8.2 Zusatz-Haftpflichtversicherung für
ngern: im In- und europäischen Ausland A1-6.9 Abhandenkommen von Sachen
a) nur auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen geführte fremde Kraftfahrzeuge A1-6.9.1 Abhandenkommen von berufsbezogenen
verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf (sog. "Non-Ownership-Deckung") Schlüsseln und Codekarten
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; A1-6.8.2.1 Versichert ist – abweichend von Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bau- A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- cherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhan-
artbedingter Höchstgeschwindigkeit; rungsnehmers als Führer eines fremden versiche- denkommens von berufsbezogenen Schlüsseln und
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe- rungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, Codekarten für Gebäude und Räume (auch General-
dingter Höchstgeschwindigkeit; die auf einer Geschäftsreise, Dienstreise oder /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht Dienstfahrt im europäischen Ausland, in den außer- sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- europäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres so- befunden haben.
schwindigkeit; wie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- auf Madeira eintreten, soweit keine ausreichende Sachschäden Anwendung.
pflichtig sind oder nur auf nicht-öffentlichen We- Deckung aus einer für das Fahrzeug abgeschlosse- Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf ge-
gen und Plätzen verkehren. nen Haftpflichtversicherung besteht. setzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
die notwendige Auswechselung von Schlössern und
Hinweis zu A1-6.8.1.1 a): A1-6.8.2.2 Als Kraftfahrzeuge gelten: Schließanlagen sowie für vorübergehende Siche-
Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, – Personenkraftwagen, rungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt-
die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich – Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit-
sind, handelt es sich um so genannte beschränkt öf- Leichtkrafträder/-roller, punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels oder
fentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr – Campingkraftfahrzeuge bis 4 t zulässiges der Codekarte festgestellt wurde.
als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (Stapler und Gesamtgewicht,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen jedoch erst mit soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit), die aus- Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (ein- – allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüssel-
schließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebs- schließlich Führer) bestimmt sind. oder Codekartenverlustes (z. B. wegen Ein-
grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versi- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die bruchs);
cherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kfz-Haft- gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohn- – dem Verlust von Schlüsseln und Codekarten
pflicht-Versicherung nach Maßgabe der wagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. für Tresore, Möbel und sonstige bewegliche
Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung Als fremd im Sinne dieser Bedingungen gelten diese Sachen.
(AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer Fahrzeuge, wenn sie Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-
behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulas- – nicht auf den Versicherungsnehmer/die in An- gen je Versicherungsfall 100 EUR selbst zu tragen.
sungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 spruch genommenen mitversicherten Personen
Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungs- zugelassen sind oder A1-6.9.2 Abhandenkommen von Sachen von
pflicht bestehen. – nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers/ Betriebsangehörigen, Besuchern und
der mitversicherten Personen stehen oder Patienten/Klienten
Hinweis zu A1-6.8.1.1 c) und d): – nicht von ihnen geleast wurden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
§ 2 Ziffer 17 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV): cherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahr- A1-6.8.2.3 Für diese Kfz gelten nicht die Aus- Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrä-
zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, schlüsse in A1-8 (Erhöhungen und Erweiterungen) dern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen, Besu-
mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen und A1-9.3 (Vorsorgeversicherung).
Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Seite 10 von 38
[Seite 11]
cher und Patienten/Klienten und alle sich daraus er- A1-6.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun-
gebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden folgende Tätigkeiten oder Leistungen: gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
finden die Bestimmungen über Sachschäden An- a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
wendung. -Einweisung, -Schulung; e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementie- f) aus Reiseveranstaltungen;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind rung, -Pflege; g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
Schäden durch Abhandenkommen von c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli-
a) Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, -betrieb, -wartung, -pflege; chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
b) Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern), d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
c) Scheckheften, Host-, Full-Service-Providing; Unterschlagung;
d) Urkunden, e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; h) aus
e) Schmuck und f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; – Rationalisierung und Automatisierung,
f) anderen Wertsachen. g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum – Datenerfassung, -speicherung,
Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht- -sicherung, -wiederherstellung,
Ausgeschlossen sind auch Schäden durch Abhan- versicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G, – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
denkommen von zur Aufbewahrung übergebenen besteht. elektronischer Daten;
oder eingebrachten Sachen von Gästen. Der Versi- i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten
cherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.14. A1-6.10.3 Mehrere während der Wirksamkeit und Namensrechten, gewerblichen Schutzrech-
der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gel- ten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
A1-6.10 Schäden im Zusammenhang mit der ten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Wettbewerbsrechts;
Übertragung elektronischer Daten ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen,
A1-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haft- wenn diese Vor- und Kostenanschlägen;
pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden a) auf derselben Ursache, k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
– auch Tätigkeitsschäden – aus dem Austausch, der b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer dere sachlichem und zeitlichem Zusammen- Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Bei-
Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Da- hang oder rat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
tenträger) ausschließlich aus c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Be- Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarma- reitstellung elektronischer Daten mit gleichen stehen;
chung oder Veränderung von Daten (Datenver- Mängeln l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen
änderung) bei Dritten durch Computer-Viren beruhen. oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun-
und/oder andere Schadprogramme; A1-5.3 findet keine Anwendung. gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
sowie der Nichterfassung und fehlerhaften A1-6.10.4 Versicherungsschutz besteht für Ver- m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar sicherungsfälle im Ausland. A1-6.22.1 und A1-6.22.4 z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
wegen finden hier keine Anwendung.
– sich daraus ergebender Personen- und Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europä- A1-6.11.3 Vermögensschäden aus der Verlet-
Sachschäden, nicht jedoch weiterer ischen Staaten und nach dem Recht europäischer zung von Datenschutzgesetzen
Datenveränderungen sowie Staaten geltend gemacht werden. A1-6.11.3.1 Grundsätzliche Regelung
– der Kosten zur Wiederherstellung der ver- Versichert ist – abweichend von A1-6.11.2 und
änderten Daten bzw. Erfassung/korrekten A1-6.10.5 Vom Versicherungsschutz ausge- A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster schlossen sind rungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der
Daten; a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwen-
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektroni- – massenhaft versandten, vom Empfänger dung personenbezogener Daten.
schen Datenaustausch; ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming), Versichert sind – abweichend von A1-7.3 – gesetzli-
Für a) bis c) gilt: – Dateien (z. B. Cookies), mit denen wider- che Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu rechtlich bestimmte Informationen über In- von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit-
sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermit- ternet-Nutzer gesammelt werden können; versicherte Personen) untereinander.
telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits- b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unterneh-
maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscan- men, die mit dem Versicherungsnehmer oder A1-6.11.3.2 Einschluss von immateriellen
ner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheit- Schäden wegen Persönlichkeits-
worden sind, die dem Stand der Technik entspre- lich verbunden sind oder unter einer einheitli- rechtsverletzungen
chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte chen Leitung stehen, geltend gemacht werden; Mitversichert sind insoweit Haftpflichtansprüche auf
erfolgen. c) Versicherungsansprüche aller Personen, die Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verlet-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen- den Schaden durch bewusstes Abweichen von zung eines Persönlichkeitsrechts.
heit, gilt Teil B, B-4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften so-
Obliegenheiten). wie von schriftlichen Anweisungen oder Bedin- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
gungen des Auftraggebers oder durch sonstige bei Persönlichkeitsrechtverletzungen
d) Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt ha- – Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sper-
des Versicherungsnehmers wegen der Verlet- ben. A1-2.3 findet keine Anwendung. rung und Löschung sowie die hiermit zusam-
zung von Persönlichkeits- und Namensrechten, menhängenden Verfahrenskosten;
insoweit besteht auch Versicherungsschutz für A1-6.11 Vermögensschäden – Bußgelder, Strafen sowie Kosten derartiger
immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Ver- A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haft- Verfahren;
letzung von Urheberrechten. Der Versicherer pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö- – die persönliche Haftpflicht selbstständiger Da-
ersetzt auch gensschäden, die weder durch Personen- noch tenschutzbeauftragter und derer Beschäftigten.
– Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfah- durch Sachschäden entstanden sind.
rens, mit dem der Erlass einer einstweili- Die Versicherungssumme für immaterielle Schäden
gen Verfügung gegen den Versicherungs- A1-6.11.2 Vom Versicherungsschutz ausge- wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen beträgt je
nehmer begehrt wird, auch wenn es sich schlossen sind Ansprüche wegen Vermögens- Versicherungsfall 100.000 EUR. Die Höchstersatz-
um Ansprüche auf Unterlassung oder schäden leistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
Widerruf handelt; a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in sei- rungsjahres beträgt 200.000 EUR. Es erfolgt eine
– Gerichts- und Anwaltskosten einer Unter- nem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit- Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme
lassungs- oder Widerrufsklage gegen den ten) hergestellte oder gelieferte Sachen, er- je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
Versicherungsnehmer. brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; satzleistung.
b) aus planender, beratender, bau- oder montage-
Für a) bis d) gilt: leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig-
Die Ausschlüsse gemäß A1-6.11.2 h), A1-6.11.2 i), keit;
A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung.
Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Seite 11 von 38
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A1-6.11.4 In der Haftpflichtversicherung für Heil- b) den Besitz und die Verwendung von Röntgen- b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
berufe (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten) einrichtungen und Störstrahlern. der beherbergten Gäste
und Medizinalfachberufe (z. B. Physio-, Ergothera- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
peuten, Hebammen, Masseure) gilt Folgendes: Im Umfang von A1-6.13 besteht auch Versiche- Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Ver-
a) Abweichend von A1-6.11.2 b) ist die gesetzliche rungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, nichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem
Haftpflicht aus gutachterlicher Tätigkeit einge- die durch Strahlen verursacht werden. Gebrauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen
schlossen. A1-7.25 a) findet keine Anwendung. und Kraftfahrzeug-Anhängern der beherbergten
b) Abweichend von A1-6.11.2 b) ist für akademi- Gäste, die
sche Heilberufe die gesetzliche Haftpflicht aus A1-6.13.2 Vom Versicherungsschutz ausge- aa) sich in verschließbaren Garagen, Hofräu-
beratender Tätigkeit eingeschlossen. schlossen sind men oder umfriedeten Einstellplätzen be-
c) In Ergänzung von A1-6.11.2 j) sind Ansprüche a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher finden,
von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kas- Personen, die – gleichgültig für wen oder in bb) auf dem Betriebsgrundstück bewegt
senzahnärztlichen Vereinigungen, Sozialhilfe- wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen- werden,
trägern und dergleichen ausgeschlossen, die schaftlichem Anlass im Betrieb des Versiche- cc) außerhalb des Betriebsgrundstücks
daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten rungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hier- zugebracht oder abgeholt werden.
oder verordneten Leistungen – einschließlich bei die von energiereichen ionisierenden Strah- Auf diese Schäden finden die Bestimmungen
der Verschreibung von Medikamenten – für die len ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen über Sachschäden Anwendung.
Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder haben;
unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen b) Versicherungsansprüche aller Personen, die Zu aa) bis cc) gilt:
Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet den Schaden dadurch verursachen, dass sie – Der Versicherungsschutz erstreckt sich
werden dürfen. bewusst von dem Strahlenschutz dienenden auch auf das Zubehör dieser Fahrzeuge
Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- und das Reisegepäck, das sich in den
A1-6.12 Teilnahme an Arbeits- und gungen oder Anordnungen abweichen. A1-2.3 Fahrzeugen befindet und für den persönli-
Liefergemeinschaften findet keine Anwendung. chen Bedarf der Fahrzeuginsassen be-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- stimmt ist.
cherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- A1-6.14 Leistungserweiterungen für – Der Ausschluss in A1-7.5 findet keine
oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich Betriebe des Hotel- und Anwendung.
der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Lie- Gastgewerbes – Der Ausschluss in A1-7.14 findet keine An-
fergemeinschaft selbst richtet. A1-6.14.1 Zur Aufbewahrung übergebene und wendung.
eingebrachte Sachen von Gästen – Die Fahrzeuge dürfen nur von einem be-
A1-6.12.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers ist A1-6.14.1.1 Zur Aufbewahrung übergebene rechtigten Fahrer gebraucht werden. Be-
auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Sachen von nicht beherbergten rechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Ar- Gästen Wissen und Willen des Verfügungsberech-
beits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- tigten gebrauchen darf. Der Versiche-
Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die cherungsnehmers aus Beschädigung, Verwechslung rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
schadenverursachenden Personen oder Sachen oder Abhandenkommen von Sachen, die von Gäs- gen, dass die Fahrzeuge nicht von einem
(Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) ten zur Aufbewahrung übergeben worden sind. Auf unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
angehören. diese Schäden finden die Bestimmungen über Sach- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug
schäden Anwendung. auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
A1-6.12.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers er- Der Ausschluss in A1-7.5 von Ansprüchen wegen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
weitert sich innerhalb der vereinbarten Versiche- Schäden, die Gegenstand eines besonderen Ver- sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
rungssummen über A1-6.12.1 hinaus für den Fall, wahrungsvertrags sind, findet keine Anwendung. gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer
dass über das Vermögen eines Partners das Insol- benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
venzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- hat.
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner sprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Ver- Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser
wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versiche- wechslung oder Abhandenkommen von Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B-4 (Rechts-
rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versiche- – Tieren, folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
rungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn – Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhän-
nach dem Ausscheiden des Partners und der gern und dem jeweiligen Zubehör und Inhalt, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein – Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpa- – Ansprüche wegen Beschädigung, Vernich-
Fehlbetrag verbleibt. piere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, tung, Abhandenkommen oder unbefugtem
Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen. Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug be-
A1-6.12.3 Vom Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haft- findlichen Inhalt und Ladung,
ausgeschlossen sind Ansprüche pflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechs- – Versicherungsansprüche aller Personen,
a) wegen Schäden an den von den einzelnen lung oder Abhandenkommen der Sachen von beher- die das Fahrzeug, Zubehör oder Reisege-
Partnern in die Arbeitsgemeinschaft einge- bergten Gästen richtet sich ausschließlich nach päck entwendet oder unbefugt gebraucht
brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- A1-6.14.1.2. haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
schafften Sachen und allen sich daraus erge-
benden Vermögensschäden, gleichgültig, von A1-6.14.1.2 Sachen von beherbergten Gästen A1-6.14.2 Einrichtungen für Gäste
wem die Schäden verursacht wurden. a) Sachen außer Kraftfahrzeuge, deren Zubehör Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemein- und Inhalt (vgl. zu diesen unter b)) cherungsnehmers aus Besitz und Betrieb aus-
schaft untereinander sowie der Arbeits- oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des schließlich von betriebs- und branchenüblichen Ein-
Liefergemeinschaft gegen die Partner und um- Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Ver- richtungen, die überwiegend für die Nutzung durch
gekehrt. A1-6.16 gilt hierfür nicht. nichtung, Verwechslung oder Abhandenkom- Gäste bestimmt sind:
men der von den beherbergten Gästen einge- a) Bei Gaststätten z. B.:
A1-6.12.4 Versicherungsschutz im Umfang von brachten oder zur Aufbewahrung übergebenen Parkplätze, Kinderspielplätze und -räume,
A1-6.12.1 bis A1-6.12.3 besteht auch für die Arbeits- Sachen Dazu gehören auch Sachen, deren Auf- Tanz- und Restaurationszelte, Kegel- und Bow-
oder Liefergemeinschaft selbst. bewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf lingbahnen, Schießstände. Tagungs- und/oder
diese Schäden finden die Bestimmungen über Seminareinrichtungen inkl. Gerätschaften, so-
A1-6.13 Schäden durch Strahlen Sachschäden Anwendung. fern diese in eigener Regie geführt werden;
A1-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haft- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind b) Bei Beherbergungsbetrieben z. B.:
pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Parkplätze, Kinderspielplätze und -räume sowie
die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- Verwechslung oder Abhandenkommen von die Betreuung der Kinder von Gästen, Tanz-
hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- – Tieren, und Restaurationszelte, Kegel- und Bowling-
hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder – Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug- bahnen, Schießstände, Schwimmbäder, Sola-
Röntgenstrahlen), ausschließlich für Anhängern und dem jeweiligen Zubehör rien, Saunen, Fitnessräume und sonstige Sport-
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit und Inhalt. anlagen (z. B. Minigolfplätze, Tennisplätze,
radioaktiven Stoffen; Tagungs- und/oder Seminareinrichtungen inkl.
Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Seite 12 von 38
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Gerätschaften, sofern diese in eigener Regie Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, die er- gend genannten Gründen wegen eines Perso-
geführt werden. forderlichen Kosten für die Verteidigung sowie die nen-, Sach- oder Vermögensschadens in An-
Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwen- spruch genommen werden.
A1-6.14.3 Veranstaltungen dige Sachverständigengutachten übernommen. b) Gründe für eine Benachteiligung sind
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- Dabei werden Rechtsanwaltskosten nur insoweit ge- – die Rasse,
cherungsnehmers aus der Durchführung von be- tragen, als diese auf Basis der im Rechtsanwaltsver- – die ethnische Herkunft,
triebs- und branchenüblichen Veranstaltungen aus- gütungsgesetz festgelegten Gebührensätze berech- – das Geschlecht,
schließlich net sind. – die Religion,
a) auf dem Betriebsgrundstück; – die Weltanschauung,
b) außerhalb des Betriebsgrundstücks A1-6.17.3 Der vorgenannte Versicherungs- – eine Behinderung,
– in eigens für diese Veranstaltung gemiete- schutz umfasst auch die Kosten der Verteidigung ge- – das Alter oder
ten oder gepachteten Sälen, gen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straf- – die sexuelle Identität.
– in Tanz- und Restaurationszelten. tat oder einer vorsätzlich begangenen Ordnungswid- c) Mitversicherte Personen sind ehemalige,
rigkeit. Dies gilt nicht, soweit es sich bei der vorge- gegenwärtige und künftige
A1-6.15 Abwasserschäden und worfenen Straftat um ein Verbrechen im Sinne des – gesetzliche Vertreter,
Allmählichkeitsschäden Strafgesetzbuchs handelt und soweit gegen den – Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungs-
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachscha- Versicherten wegen einer Vorsatztat durch rechts- rats oder Beirats,
den, die entstehen durch kräfiges Urteil, Strafbefehl, Beschluss oder Bußgeld- – leitende Angestellte,
– Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschä- bescheid eine Strafe oder ein Bußgeld verhängt – Arbeitnehmer/-innen sowie diesen gleich-
den). Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden wird. Der Versicherte ist in diesem Fall verpflichtet, gestellte Personen (z. B. Leiharbeits- oder
an Entwässerungsleitungen durch Verschmut- dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser Zeitarbeitskräfte) des Versicherungsneh-
zungen und Verstopfungen und alle sich daraus für die Verteidigung gegen den Vorwurf der letztlich mers (siehe insoweit auch nachfolgend
ergebenden Vermögensschäden; sanktionierten Vorsatztat getragen hat. unter e)).
– allmähliche Einwirkung der Temperatur, von d) Der Versicherungsschutz im Sinne von a)
Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von A1-6.17.4 Als Versicherungsfall gilt die Einlei- erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und der- tung eines Ermittlungsverfahrens oder Bußgeldver- des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren
gleichen); fahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine Firmensitz in Deutschland haben.
– Schwammbildung. mitversicherte Person im Zusammenhang mit der Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertra-
Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Umwelt- gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ges sind Unternehmen im Sinne von §§ 290
einwirkung und Umweltschäden gemäß Umwelt- während der Wirksamkeit des Versicherungs- Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem
schadensgesetz besteht im Umfang des Ab- vertrages. Versicherungsnehmer die Leitung oder Kon-
schnitts A2 dieser Bedingungen. trolle direkt oder indirekt zusteht, entweder
A1-6.17.5 Dieser Versicherungsschutz gilt für durch
A1-6.16 Ansprüche mitversicherter Personen Verfahren in Europa. – die Mehrheit der Stimmrechte der Gesell-
untereinander und Ansprüche der schafter oder
gesetzlichen Vertreter des A1-6.17.6 Nicht versichert sind die Kosten aus – das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des
Versicherungsnehmers einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder ei-
das einen unter den Versicherungsschutz der Privat- nes sonstigen Leitungsorgans zu bestellen
A1-6.16.1 Versichert sind – teilweise abwei- Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch oder abzuberufen und er gleichzeitig Ge-
chend von A1-7.3 – Haftpflichtansprüche mitversi- zur Folge haben kann, sowie die Kosten der Vertei- sellschafter ist oder
cherter natürlicher Personen untereinander wegen digung wegen eines Vorwurfs der Verletzung ver- – das Recht, einen beherrschenden Einfluss
– Personenschäden, bei denen es sich nicht um kehrsrechtlicher Vorschriften. auf Grund eines mit diesem Unternehmen
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne geschlossenen Beherrschungsvertrages
des Sozialgesetzbuches Teil VII handelt; A1-6.18 Reklameeinrichtungen/Werbeanlagen oder auf Grund einer Satzungsbestimmung
– Sachschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- dieses Unternehmens auszuüben.
cherungsnehmers aus dem Besitz und der Unterhal- Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu
A1-6.16.2 Eingeschlossen sind – abweichend tung von Reklameeinrichtungen (Transparenten, hinzukommende Tochtergesellschaften er-
von A1-7.4 – Ansprüche der gesetzlichen Vertreter Reklametafeln, Leuchtröhrenanlagen usw.). streckt, umfasst dieser nur solche Benachteili-
des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, gungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes
wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht A1-6.19 Schusswaffen begangen worden sind.
wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- e) Für den Versicherungsnehmer besteht Versi-
nicht persönlich verantwortlich ist. cherungsnehmers aus dem behördlich erlaubten Be- cherungsschutz ausschließlich im Rahmen der
sitz und Gebrauch von Schusswaffen, Munition und betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Für die
A1-6.16.3 Diese Erweiterung des Versiche- Bolzenschussgeräten zu betrieblichen Zwecken. mitversicherten Personen besteht Versiche-
rungsschutzes gilt nicht im Rahmen von Nicht versichert bleibt jedoch das Führen und der rungsschutz ausschließlich im Rahmen der
– A1-6.6.2 für Miet-/Pachtsachschäden, Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu straf- betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungs-
– A1-6.12.3 für Arbeits- und Liefergemeinschaften baren Handlungen. nehmer.
sowie
– A1-6.21 für Ansprüche wegen Verletzung einer A1-6.20 Auslösen von Fehlalarm A1-6.21.2 Eintritt des Versicherungsfalls
Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung. Versichert sind – in Erweiterung von A1-3.1 – Ergänzend zu A1-3.1 gilt als Eintritt des Versiche-
öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Vermögens- rungsfalls die erstmalige Geltendmachung eines
A1-6.17 Kosten einer vom Versicherungsneh- schäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsneh-
mer gewünschten Verteidigung Dritten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und mer oder eine mitversicherte Person während der
in einem Strafverfahren sonstige Dienste). Dauer des Versicherungsvertrages. Ein Haftpflicht-
anspruch gilt als geltend gemacht, wenn gegen den
A1-6.17.1 Mitversichert sind in dem nachfolgend A1-6.21 Ansprüche aus Benachteiligungen Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Per-
unter A1-6.17.2 bis A1-6.17.6 bestimmtem Rahmen A1-6.21.1 Gegenstand der Versicherung son ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein
und Umfang die für die Verteidigung in einem Ord- a) Der Versicherer bietet dem Versicherungsneh- Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitver-
nungswidrigkeiten- oder Strafverfahren im Zusam- mer und den mitversicherten Personen Versi- sicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch
menhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Versi- cherungsschutz für den Fall, dass der Versiche- gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
cherungsnehmers anfallenden Kosten, auch soweit rungsnehmer oder mitversicherte Personen auf cherte Person zu haben.
sich das vorgenannte Verfahren gegen eine mitversi- Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
cherte Person richtet. privatrechtlichen Inhalts wegen der Verletzung A1-6.21.3 Zeitliche Abgrenzung des
einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteili- Versicherungsschutzes
A1-6.17.2 Abweichend von A1-4.3 werden in gung, insbesondere aus dem Allgemeinen a) Erfasste Benachteiligungen und
einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, Gleichbehandlungsgesetz, aus den nachfol- Anspruchserhebung
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Die Anspruchserhebung sowie das für die Be-
nachteiligung ursächliche Verhalten müssen
Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Seite 13 von 38
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während der Wirksamkeit der Versicherung er- b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner g) wegen Verhaltensweisen, die zu einer Benach-
folgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahr- auf Verwaltungsverfahren vor der Antidiskrimi- teiligung geführt haben und die nach dem Ab-
lässige Unterlassung verursacht, gilt sie im nierungsstelle des Bundes gemäß §§ 25 ff. All- schluss des der Veräußerung zu Grunde liegen-
Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem gemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG); den Vertrages des Versicherungsnehmers
die versäumte Handlung spätestens hätte vor- c) Abweichend von A1-5.5 werden Aufwendungen und/oder einer seiner Tochtergesellschaften
genommen werden müssen, um den Eintritt des des Versicherers für Kosten auf die Versiche- durch ein anderes Unternehmen begangen wor-
Schadens abzuwenden. rungssumme angerechnet; den sind;
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche d) Unabhängig von den einzelnen Versicherungs- h) und Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Benachteiligungen jahren gelten mehrere während der Wirksam- Vornahme von Maßnahmen auf Grund gesetzli-
Zusätzlich besteht Versicherungsschutz auch keit des Versicherungsvertrages geltend ge- cher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die
für ein Verhalten, das innerhalb eines Zeitraums machte Ansprüche eines oder mehrerer An- Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderun-
von drei Jahren vor Vertragsbeginn begangen spruchsteller gen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeitspro-
wurde und zu einer Benachteiligung führte. – auf Grund eines zu einer Benachteiligung zess haben.
Dies gilt jedoch nicht für solche benachteiligen- führenden Verhaltens, welches durch den
den Verhaltensweisen, die der Versicherungs- Versicherungsnehmer und/oder eine oder A1-6.21.6 Versicherungssumme
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine mehrere mitversicherte Personen began- Die Versicherungssumme für Ansprüche wegen
Tochtergesellschaft bei Abschluss dieses Versi- gen wurde, einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Be-
cherungsvertrages kannte oder hätte kennen – auf Grund mehrerer zu einer Benachteili- nachteiligung beträgt je Versicherungsfall
müssen. Als bekannt gilt eine Verhaltensweise, gung führenden Verhaltensweisen, welche 100.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer durch den Versicherungsnehmer und/oder Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres be-
mitversicherten Person oder Tochtergesell- eine oder mehrere mitversicherte Perso- trägt 100.000 EUR.
schaft als – wenn auch nur möglicherweise – nen begangen wurden, sofern diese Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi-
objektiv fehlsam erkannt oder ihnen, wenn auch Pflichtverletzung demselben Sachverhalt cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, zuzuordnen sind und miteinander in rechtli- Jahreshöchstersatzleistung.
auch wenn Schadenersatzansprüche weder er- chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zu-
hoben noch angedroht noch befürchtet worden sammenhang stehen, A1-6.22 Schäden im Ausland
sind. als ein Versicherungsfall. A1-6.22.1 Versichert ist die gesetzliche Haft-
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen pflicht des Versicherungsnehmers wegen im Aus-
Vertragsbeendigung Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen land eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
Der Versicherungsschutz umfasst auch Ansprü- Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt ein- a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der
che wegen eines zu einer Benachteiligung füh- getreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Mes-
renden Verhaltens, die innerhalb von drei Jah- geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benach- sen und Märkten;
ren nach Ablauf des Versicherungsvertrages teiligung zeitlich vor Beginn des Versicherungs- b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungs-
geltend gemacht werden (Nachmeldefrist), vertrages, so gelten alle Benachteiligungen die- arbeiten (auch Inspektion und Kundendienst)
sofern ser Serie als nicht versichert. oder sonstigen Leistungen im Inland oder Aus-
– sich das die Benachteiligung verursa- land;
chende Verhalten innerhalb der Laufzeit A1-6.21.5 Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
des Versicherungsvertrages ereignete und Nicht versichert sind Ansprüche Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien
– keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens a) – welche vor Gerichten außerhalb Deutsch- oder Kanada.
über das Vermögen des Versicherungs- lands geltend gemacht werden – dies gilt c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt
nehmers beantragt wurde bzw. der Versi- auch im Falle der Vollstreckung von Urtei- sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dort-
cherungsvertrag nicht wegen Zahlungs- len, die außerhalb Deutschlands gefällt hin geliefert hat oder hat liefern lassen;
verzugs beendet wurde. wurden –; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Versicherungsschutz besteht für die gesamte – wegen Verletzung oder Nichtbeachtung Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien
Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe des Rechts ausländischer Staaten; oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeit-
der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres Die Regelungen für Auslandsschäden gemäß punkt ihrer Auslieferung durch den Versiche-
geltenden Vertragsbestimmungen und zwar in A1-6.22 gelten insoweit nicht. rungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte
Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche- b) jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt
rungssumme des letzten Versicherungsjahres. z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossen- waren.
Der Versicherungsschutz im Rahmen der Nach- schaften, Verbandsklagen oder die z. B. von d) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsneh-
meldefrist endet jedoch spätestens zu dem Zeit- Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben mer in europäische Staaten geliefert hat, hat lie-
punkt, ab dem für den Versicherungsnehmer werden; fern lassen oder die dorthin gelangt sind;
oder eine vom Versicherungsschutz umfasste c) im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von e) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
Tochtergesellschaft anderweitiger Versiche- rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Ar- Personen, die vom Versicherungsnehmer im
rungsschutz besteht. beits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind Ausland eingestellt oder dort mit der Durchfüh-
d) Insolvenz auch Ansprüche im Zusammenhang mit Ar- rung von Arbeiten betraut worden sind, soweit
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfah- beitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den
rens des Versicherungsnehmers oder einer Streik); Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII un-
vom Versicherungsschutz umfassten Tochter- d) soweit sie auf Grund Vertrages oder besonde- terliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi-
gesellschaft erstreckt sich die Deckung für das rer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen cherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 ge-
betroffene Unternehmen und die mitversicher- Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinaus- nannten Personen.
ten Personen des betroffenen Unternehmens gehen;
nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Be- e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, A1-6.22.2 Aufwendungen des Versicherers für
nachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Ab-
Beantragung des Insolvenzverfahrens began- Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zu- wehr der von einem Dritten geltend gemachten An-
gen worden sind. sammenhang mit der Beendigung von Arbeits- sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
verhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprü- Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend
A1-6.21.4 Versicherungsumfang che aus Personenschäden, bei denen es sich von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
Ergänzend zu A1-4.1 gelten die nachfolgenden um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- summe angerechnet.
Regelungen: trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
a) Wird gegen den Versicherungsnehmer oder Sozialgesetzbuch VII handelt; A1-6.22.3 Die Leistungen des Versicherers er-
eine mitversicherte Person ein Widerrufsverlan- f) wegen Verhaltensweisen, die zu einer Benach- folgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
gen oder ein Anspruch auf Unterlassung schrift- teiligung geführt haben und vor dem Vollzug der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
lich geltend gemacht, besteht auch hierfür Ver- des Erwerbs/der Übernahme eines anderen Un- angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver-
sicherungsschutz; ternehmens durch den Versicherungsnehmer sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
und/oder eine seiner Tochtergesellschaften be- Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
gangen worden sind; rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Seite 14 von 38
[Seite 15]
A1-6.22.4 Bei Versicherungsfällen in den Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen er- A1-7.6 Schäden an hergestellten oder
USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, bringen. A1-2.3 findet keine Anwendung. gelieferten Sachen, Arbeiten
die dort geltend gemacht werden, gilt: und sonstigen Leistungen
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- A1-7.3 Ansprüche der Versicherten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
gen je Versicherungsfall 10 %, mindestens untereinander vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie-
500 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Ausgeschlossen sind Ansprüche ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leis-
gemäß A1-6.22.2 berücksichtigt. A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversi- tung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-
cherten Personen; benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann,
A1-6.23 Schäden im Inland, die im Ausland b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
geltend gemacht werden desselben Versicherungsvertrages; Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teil-
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfäl- c) zwischen mehreren mitversicherten Personen leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich-
len, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten desselben Versicherungsvertrages. tung der Sache oder Leistung führt.
die vorstehenden Regelungen in A1-6.22.2 bis Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
A1-6.22.4. Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi-
Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
Falls die folgende Leistung unter A1 6.24 übernommen haben.
– "Gebrauch von Multicoptern bis zu einer A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des
Startmasse von 5 Kilogramm" Versicherungsnehmers, gesetzlichen A1-7.7 Asbest
mitversichert werden soll, muss dies besonders Vertretern, Gesellschaftern und Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
vereinbart werden und im Versicherungsschein anderen Personen die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
ausdrücklich dokumentiert sein: Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Versicherungsnehmer
A1 6.24 Gebrauch von Multicoptern bis zu a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit A1-7.8 Gentechnik
einer Startmasse von 5 Kilogramm ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
(sofern vereinbart) zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten die zurückzuführen sind auf
Versichert ist – abweichend von A1-7.15 – die Personen gehören; a) gentechnische Arbeiten,
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Als Angehörige gelten b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
wegen Schäden, die durch den erlaubten Gebrauch – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des c) Erzeugnisse, die
ausschließlich von folgenden Luftfahrzeugen verur- Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- – Bestandteile aus GVO enthalten,
sacht werden: gleichbare Partnerschaften nach dem – aus GVO oder mit Hilfe von GVO
a) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungs- Recht anderer Staaten, hergestellt wurden.
pflicht unterliegen; – Eltern und Kinder,
b) ferngelenkte Multicopter, die rein elektrisch – Adoptiveltern und -kinder, A1-7.9 Persönlichkeits- und
(ohne Verbrennungsmotor) angetrieben wer- – Schwiegereltern und -kinder, Namensrechtsverletzungen
den, mit einer Startmasse von nicht mehr als – Stiefeltern und -kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
5 kg; – Großeltern und Enkel, aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun-
Nicht versichert ist der Gebrauch von Multicop- – Geschwister sowie gen.
tern mit einer Startmasse über 5 kg. – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
durch ein familienähnliches, auf längere A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung
Ein Multicopter ist ein Luftfahrzeug, das Auftrieb Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und sonstige Diskriminierung
mit zwei oder mehr nach oben gerichteten Pro- und Kinder miteinander verbunden sind). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
pellern erzeugt. b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Be- aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe-
treuern, wenn der Versicherungsnehmer eine handlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf maxi- geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Versichert sind jedoch Ansprüche wegen einer Ver-
mal drei im Besitz des Versicherungsnehmers oder betreute Person ist; letzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteili-
befindliche derartige Multicopter, die erlaubter- c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der gung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbe-
weise zu gewerblichen/beruflichen Zwecken ge- Versicherungsnehmer eine juristische Person handlungsgesetz im Umfang von A1- 6.20.
braucht werden. des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
nicht rechtsfähiger Verein ist; A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Versicherungsschutz für Schäden aus dem Be- d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
sitz/Gebrauch von versicherungspflichtigen Gesellschaftern, wenn der Versicherungsneh- a) Personenschäden, die aus der Übertragung ei-
Multicoptern besteht im Rahmen der gesetzli- mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kom- ner Krankheit des Versicherungsnehmers resul-
chen Mindestversicherungssummen (gemäß manditgesellschaft oder Gesellschaft tieren;
§ 37 Abs. 1 a) LuftVG), mindestens jedoch bis bürgerlichen Rechts ist; b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem
1.000.000 EUR je Versicherungsfall. Es erfolgt e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm ge-
eine Anrechnung auf die Pauschal-Versiche- nehmer eine eingetragene Partnerschaftsge- haltenen oder veräußerten Tiere entstanden
rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die sellschaft ist; sind.
Jahreshöchstersatzleistung. f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
Insolvenzverwaltern. der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ- Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für
gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Ansprüche von Angehörigen der dort genannten A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft Überschwemmungen
leben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden den und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller A1-7.5 Leasing, Leihe, verbotene schäden, welche entstehen durch
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige- Eigenmacht, besonderer a) Senkungen von Grundstücken oder
führt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. Verwahrungsvertrag Erdrutschungen,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an b) Überschwemmungen stehender oder
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden fließender Gewässer.
Schädlichkeit von Arbeiten und Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh-
sonstigen Leistungen mer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gelie-
Personen, die den Schaden dadurch verursachen, hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver-
trages sind.
Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Seite 15 von 38
[Seite 16]
A1-7.13 Bergschäden, Schäden beim A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsneh-
Bergbaubetrieb Eisenbahnbetrieb mer wegen Umweltschäden gemäß Umwelt-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden schadensgesetz oder anderen auf der EU-Um-
a) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren-
wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestand- von Personen oder Sachen sowie aus der selbst- den nationalen Umsetzungsgesetzen geltend
teile und Zubehör beschädigt werden; ständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des Eisenbahnbetrieb. Versicherungsnehmer von einem Dritten auf
§ 114 BBergG durch schlagende Wetter, Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der
Kohlenstaubexplosionen. Verfügungen, höhere Gewalt durch solche Umweltschäden entstandenen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, Kosten in Anspruch genommen wird.
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger die nachweislich Siehe hierzu Abschnitt A2 unter A2-2
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen (Umweltschadens-Basisversicherung).
die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf- Generalstreik, illegalem Streik oder Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
tragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr- – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf
zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Maßnahmen der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
Zum Gebrauch gehört z. B. auch: beruhen. basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen
– Ein- und Aussteigen, Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, bereits auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe-
– Be- und Entladen, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt stimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
– Betanken und Aufladen, haben. Versicherungsnehmer geltend gemacht werden
– Reparatur, Wartung und Reinigung, könnten.
– Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtun- A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter
gen als Arbeitsmaschine. ("punitive damages") A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhä- exemplary damages. – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
nger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer A1-7.20 Französische "Garantie Décennale" verursacht wurden und der Versicherungsnehmer
des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei und gleichartige Bestimmungen die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbei-
nicht in Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln ten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehen- hat. Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflicht-
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, den Regressansprüchen nach Artikel 1231-1 des risiko) sowie Abschnitt A2 unter A2-1.1.4 b)
Luftlandeplätze französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim- (Umwelt-Regressrisiko).
Ausgeschlossen sind Ansprüche mungen anderer Länder.
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, A1-8 Veränderungen des versicherten Risi-
eine mitversicherte Person oder eine von ihnen A1-7.21 Arzneimittel kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
bestellte oder beauftragte Person durch den Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges schäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel- Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
verursachen oder für die sie als Halter oder Be- gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz- Versicherungsnehmers
sitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in An- neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Ei-
spruch genommen werden. genschaft als pharmazeutischer Unternehmer im A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu- Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen versicherten Risikos. Dies gilt nicht
gen, der mit diesen beförderten Sachen, der In- hat. a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
sassen und allen sich daraus ergebenden Ver- versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
mögensschäden sowie wegen sonstiger Schä- A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke Wasserfahrzeugen,
den durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen und
oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr- Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandels- c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
zeugen oder Teilen von Luft- oder Raum- zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für von Feuerwerken. oder wurden.
den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr- A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos
zeugen bestimmt waren; Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In- Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versiche-
spektion, Überholung, Reparatur, Beförde- vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit rer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht ha- Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
deren Teilen. ben. A1-2.3 findet keine Anwendung. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentü- halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
mer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nieß- A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
braucher von Luftlandeplätzen. Sprengungen Kenntnis erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
A1-7.16 Wasserfahrzeuge den und allen sich daraus ergebenden Vermögens- A1-9 Neu hinzukommende Risiken
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, schäden, die entstehen bei (Vorsorgeversicherung)
die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf- in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist
tragte Person durch den Gebrauch eines Wasser- einzureißenden Bauwerks entspricht; die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter b) Sprengungen: mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch an Immobilien in einem Umkreis mit einem rungsvertrages neu entstehen, sofort versichert.
genommen werden. Radius von weniger als 150 m.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf-
an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im A1-7.25 Umweltrisiko forderung des Versicherers jedes neue Risiko inner-
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Perso- Ausgeschlossen sind halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
nen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist a) Ansprüche wegen Schäden durch Umweltein- kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Be- wirkung. Siehe hierzu Abschnitt A2 unter A2-1 lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An-
trieb gesetzt wird. (Umwelthaftpflicht-Risiko). zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Seite 16 von 38
[Seite 17]
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko A1-9.5 Versehensklausel
angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Ein rückwirkender Wegfall des Versicherungsschut-
zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Ab- zes gemäß A1-9.1 bei unterlassener Anzeige eines
schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt neuen Risikos findet nicht statt, wenn die Anzeige ei-
hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nes neuen Risikos versehentlich unterblieben ist.
nicht verstrichen war. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er
sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko ei- die entsprechende Anzeige zu erstatten und den da-
nen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt nach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt
eine Einigung über die Höhe des Beitrages innerhalb an zu entrichten.
einer Frist von einem Monat nach Eingang der An- Diese Deckungserweiterung gilt nicht für die Umwelt-
zeige nicht zu Stande, entfällt der Versicherungs- haftpflicht-Basisversicherung (siehe Abschnitt A2 un-
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen ter A2-1) und die Umweltschadens-Basisversiche-
Entstehung. rung (siehe Abschnitt A2 unter A2-2).
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken A1-10 Versicherungsschutz nach
besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Betriebseinstellung oder
Sinne von A1-9.1 Absatz 4 in Höhe der für den Ver- Berufsaufgabe (Nachhaftung)
sicherungsvertrag vereinbarten Versicherungs-
summen. Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des voll-
ständigen und dauerhaften Wegfalls des versicher-
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung ten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Pro-
gilt nicht für duktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) been-
Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeu- det, besteht für nach der Wirksamkeit der Versiche-
ges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, rung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungs-
Führerschein- oder Versicherungspflicht unter- schutz im Umfang des Vertrages, wie folgt:
liegen; Der Versicherungsschutz
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder a) gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt
Führen von Bahnen; der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs- ses an gerechnet;
vorsorgepflicht unterliegen; für Hunde, die einer Für Heilberufe (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Psycho-
Versicherungspflicht unterliegen, gilt die Aus- therapeuten) und Medizinalfachberufe
nahmeregelung gemäß A1-9.4. (z. B. Physio-, Ergotherapeuten, Hebammen,
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer- Masseure) gilt der Versicherungsschutz für
den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt der
Versicherungsverträgen zu versichern sind; Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
e) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-An- gerechnet.
lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
wurden. Umfang des bei Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
A1-9.4 Vorsorgeversicherung für Hunde, für die vertrages, und zwar in Höhe des unverbrauch-
eine Versicherungspflicht gilt ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 c) gilt die Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
Vorsorgeversicherung für die Hundehaltung, wenn rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versi-
eine Versicherungspflicht für den/die neu hinzu kom- cherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
menden Hund/e besteht. Versicherungssumme des Versicherungsjahres,
in dem das Versicherungsverhältnis endet.
A1-9.4.2 Handelt es sich bei dem Hund um Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi-
eine Rasse, die der Versicherer nicht versichert cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
(siehe Liste gemäß A1-9.4.3), so endet der Versi- am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
cherungsschutz abweichend von A1-9.1 Absatz 4
zwei Monate nach der Meldung gemäß A1-9.1 Ab-
satz 2 über die Neuanschaffung des Hundes/der
Hunde.
A1-9.4.3 Nicht versicherbare Hunderassen:
– American Pittbull-Terrier,
– American Staffordshire-Terrier,
– Bullmastiff,
– Bullterrier (alle Arten, z. B. Miniatur-
Bullterrier, etc.),
– Dogo Argentino,
– Dogue de Bordeaux,
– Fila Brasileiro,
– Mastiff,
– Mastin Espanol,
– Mastino Napoletano,
– Pitbull-Terrier,
– Rottweiler,
– Staffordshire-Bullterrier,
– Tosa Inu.
Teil A – Abschnitt A1 – Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko Seite 17 von 38
[Seite 18]
Teil A – Abschnitt A2 A2-1.1.4 Versichert sind folgende Risiken und Versicherungsschutz besteht jedoch für Fett-,
Tätigkeiten: Benzin- und Ölabscheider im Umfang von
Umweltrisiko a) Allgemeines Umweltrisiko A2-1.1.4 e).
Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf e) UHG-Anlagen / Pflichtversicherung
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß
Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflicht-Risiko, nicht unter die A2-1.1.5 fallen; Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz.
A2-1) sowie Umweltschäden gemäß Umweltscha- b) Umwelt-Regressrisiko
densgesetz (Umweltschadens-Risiko, A2-2). Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De- A2-1.2 Versicherungsfall
montage, Instandhaltung und Wartung von An- Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
Ein Schaden im Sinne der Versicherung nach A2-1 lagen gemäß A2-1.1.5 oder Teilen, die ersicht- nachprüfbare erste Feststellung des Personenscha-
entsteht durch Umwelteinwirkungen, wenn er durch lich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn dens, Sachschadens oder eines gemäß A2-1.1.1 b)
Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strah- der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber mitversicherten Vermögensschadens durch den Ge-
len, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei- der Anlagen ist. schädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versi-
nungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder c) Gebinde cherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss wäh-
Wasser ausgebreitet haben. Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 a) rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
(WHG-Anlagen) – die gesetzliche Haftpflicht sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu die-
Ein Umweltschaden im Sinne der Versicherung des Versicherungsnehmers aus der Lagerung sem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des
nach A2-2 ist eine von gewässerschädlichen Stoffen in Gebinden Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
– Schädigung von geschützten Arten und (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen etc.) mit ei- Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
natürlichen Lebensräumen, nem Fassungsvermögen bis 500 Liter je Einzel-
– Schädigung der Gewässer, gebinde und einer Gesamtlagermenge bis A2-1.3 Aufwendungen vor Eintritt des
– Schädigung des Bodens 3.000 Liter. Versicherungsfalls
gemäß Umweltschadensgesetz. d) Heizöl-, Benzin- oder Gastank A2-1.3.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne
Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 a) dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(WHG-Anlagen) – die gesetzliche Haftpflicht a) nach einer Störung des Betriebes
A2-1 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder
einzelnen, auf seinem Betriebsgrundstück fest b) auf Grund behördlicher Anordnung
A2-1.1 Versichertes Risiko, installierten Heizöl-, Benzin- oder Gastanks mit Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maß-
Versicherungsschutz einem Fassungsvermögen bis 30.000 Liter. nahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang von Ab- e) Abscheider unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder
schnitt A1 – abweichend von A1-7.25 a) – und den Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 d) gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensscha-
nachfolgenden Bestimmungen (A2-1) die gesetzliche (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) – dens. Die Feststellung der Störung des Betriebes
Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirk-
rungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein- nehmers aus dem Betrieb von samkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich
wirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von An- – Fettabscheidern, der frühere Zeitpunkt ist.
lagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen – Benzin- und Ölabscheidern
ist, die unter A2-1.1.5 fallen. einschließlich Schäden durch Abwässer aus A2-1.3.2 Aufwendungen auf Grund behördli-
diesen Anlagen. cher Anordnungen im Sinne der A2-1.3.1 werden
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für unter den dort genannten Voraussetzungen unbe-
a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Ab- schadet der Tatsache übernommen, dass die Maß-
Vermögensschäden, wässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche nahmen durch den Versicherungsnehmer oder im
b) Vermögensschäden, die weder durch Perso- Abwässer handelt. Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde aus-
nen- noch Sachschäden entstanden sind, geführt werden.
soweit es sich um Schäden handelt aus der Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
Verletzung werden unter den in A2-1.3 genannten Vorausset- A2-1.3.3 Der Versicherungsnehmer ist
– von Aneignungsrechten, zungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Re- verpflichtet,
– des Rechts am eingerichteten und ausge- gressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den a) dem Versicherer die Feststellung einer derarti-
übten Gewerbebetrieb, Versicherungsnehmer bestehen können. A1-7.26 fin- gen Störung des Betriebes oder eine behördli-
– von wasserrechtlichen Benutzungsrechten det insoweit keine Anwendung. che Anordnung unverzüglich anzuzeigen
oder -befugnissen. und
Diese Vermögensschäden werden wie Sach- A2-1.1.5 Kein Versicherungsschutz besteht für alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwen-
schäden behandelt. Die Regelung zu Vermö- folgende Anlagen und Tätigkeiten: dungen auf den Umfang zu begrenzen, der not-
gensschäden in A1-6.11 findet keine Anwen- a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgeset- wendig und objektiv geeignet ist, den Schaden-
dung. zes (WHG) eintritt zu verhindern oder den Schadenumfang
Anlagen des Versicherungsnehmers, die be- zu mindern
A2-1.1.2 Abweichend von A1-7.25 b) sind An- stimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu- und
sprüche nach dem Umweltschadensgesetz versi- stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
chert, soweit sie auch auf Grund gesetzlicher Haft- zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen Versicherungsschutz besteht jedoch für die un- einzulegen
den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden ter A2-1.1.4 c) und d) genannten Anlagen. oder
könnten. b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationa- (UHG) abzustimmen.
len Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelt- Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz A2-1.3.4 Verletzt der Versicherungsnehmer
(UHG-Anlagen); eine der in A2-1.3.3 genannten Obliegenheiten vor-
A2-1.1.3 Versicherungsschutz besteht auch, c) Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen sätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwen-
wenn Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dungen gemäß A2-1.3 vereinbarten Gesamtbetrages
a) gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räum- dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf-
lichen und gegenständlichen Zusammenhang einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht wendungen ersetzt.
mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder unterliegen;
Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, d) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in
ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers A2-1.3.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,
sein; oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die
b) Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewäs- notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
gelangen. ser derart, dass die physikalische, chemische hinausgehende Aufwendungen in einem der
oder biologische Beschaffenheit des Wassers Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
verändert wird, durch den Versicherungsneh-
mer;
Teil A – Abschnitt A2 – Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Seite 18 von 38
[Seite 19]
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- A2-1.4.2 Serienschaden A2-1.5.3 Geothermie
weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Ergänzend zu A1-6.2.2 werden folgende Aus-
sigkeit trägt der Versicherungsnehmer. eintretende Versicherungsfälle durch schlüsse abbedungen:
a) dieselbe Umwelteinwirkung, a) A2-1.1.5 (nicht versicherte Anlagen und
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versiche- b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache be- Tätigkeiten),
rer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und ruhende Umwelteinwirkungen oder b) A2-1.6.11 (Lagerstätte und Fließverhalten
objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen des Grundwassers).
Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung beruhende Umwelteinwirkungen, wenn zwi-
der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leis- schen gleichen Ursachen ein innerer, insbeson- A2-1.6 Ausschlüsse für Schäden
tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. dere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang durch Umwelteinwirkung
besteht Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträ-
A2-1.3.5 Aufwendungen werden im Rahmen gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
der vereinbarten Versicherungssumme und der Jah- als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im sind – zusätzlich zu A1-7 – vom Versicherungs-
reshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als schutz ausgeschlossen:
von 100.000 EUR je Störung des Betriebes oder be- eingetreten gilt. A1-5.3 findet keine Anwendung.
hördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch A2-1.6.1 Kleckerschäden
nur bis 100.000 EUR, ersetzt. A2-1.4.3 Selbstbeteiligung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass
gen je Versicherungsfall 10 %, mindestens gen je Versicherungsfall 10 %, mindestens beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
250 EUR, höchstens 2.500 EUR, selbst zu tragen. 250 EUR, höchstens 2.500 EUR, selbst zu tragen. diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor-
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu ei- A2-1.5 Besondere Regelungen für einzelne gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
nem Schaden, so werden die vom Versicherer er- betriebliche und berufliche Risiken Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Stö-
setzten Aufwendungen auf die für den Versiche- (Versicherungsschutz, Risikobegren- rung des Betriebes beruhen.
rungsfall maßgebende Versicherungssumme ange- zungen und besondere Ausschlüsse).
rechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwen- A2-1.5 regelt den Versicherungsschutz für einzelne A2-1.6.2 Normalbetrieb
dungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung betriebliche und berufliche Risiken, deren Risikobe- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleis- grenzungen und die für diese Risiken geltenden be- die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwen-
tung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert sonderen Ausschlüsse. Versicherungsschutz für dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen
hat. diese Risiken besteht ausschließlich im Umfang der entstehen.
gemäß A2-1.1.4 versicherten Risiken. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
A2-1.3.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Soweit A2-1.5 keine abweichenden Regelungen ent- Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwen- hält, finden auch auf die in A2-1.5 geregelten Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
dungen im Sinne von A2-1.3.1 decken – zur Erhal- Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwen- Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
tung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Siche- dung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung, Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden
rung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse oder A2-1.6 – Aus- nicht erkennen musste.
Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- schlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung).
pachtete, geleaste und dergleichen) des Versiche- A2-1.6.3 Schäden vor Vertragsbeginn
rungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigen- A2-1.5.1 Schäden im Ausland Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
tum oder Besitz des Versicherungsnehmers stan- Versichert ist – ergänzend zu A1-6.22 – die gesetzli- die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetre-
den. che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im ten sind.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Ausland eintretender Versicherungsfälle,
Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeid- a) die auf den Betrieb einer im Inland belegenen A2-1.6.4 Frühere Versicherungsverträge
bar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder Anlage oder eine Tätigkeit im Inland zurückzu- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensscha- führen sind; für die nach Maßgabe früherer Versicherungsver-
dens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder b) die auf Tätigkeiten im Sinne des Umwelt-Re- träge Versicherungsschutz besteht oder hätte bean-
Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer gressrisikos gemäß A2-1.1.4 b) zurückzuführen tragt werden können.
Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt sind, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersicht-
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen lich für das Ausland bestimmt waren; A2-1.6.5 Erwerb belasteter Grundstücke
sind abzuziehen. c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
von Anlagen oder Teilen im Sinne von die sich daraus ergeben, dass der Versicherungs-
A2-1.4 Begrenzung der Leistungen A2-1.1.4 b) zurückzuführen sind, wenn die An- nehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnis-
(Versicherungssumme, Jahreshöchst- lagen oder Teile ersichtlich für das Ausland be- ses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
ersatzleistung, Serienschaden, Selbst- stimmt waren; diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwir-
beteiligung) d) die auf die Montage, Demontage, Instandhal- kung betroffen waren.
A2-1.4.1 Versicherungssumme und Maximierung tung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei Sinne von A2-1.1.4 b) zurückzuführen sind, A2-1.6.6 Abfalldeponien
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versi- wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
cherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, e) die auf die sonstige Montage, Demontage, In- aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- standhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkei- Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
schädigungspflichtige Personen erstreckt. ten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkei-
ten im Ausland erfolgen. A2-1.6.7 Produkthaftpflichtrisiko
Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000 EUR. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Sie gilt gemeinsam sowohl für Für c) bis e) gilt: durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versiche-
– Personen-, Sach- sowie die gemäß A2-1.1.1 b) Der Versicherungsschutz nach c) bis e) besteht nur rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeug-
mitversicherten Vermögensschäden dieser Um- für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen nisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
welthaftpflicht-Basisversicherung (A2-1) einer plötzlichen und unfallartigen Störung des be- Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der
als auch stimmungsgemäßen Betriebes sind. Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko).
– für die Umweltschadens-Basisversicherung Dieser Ausschluss gilt nicht für das Umwelt-
gemäß A2-2. A2-1.5.2 Schäden durch Abwässer Regressrisiko gemäß A2-1.1.4 b).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
Diese Versicherungssumme bildet auch die cherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. A2-1.6.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versi- Für Sachschäden gilt das nur, soweit es sich um Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
cherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjah- häusliche Abwässer handelt. die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder
res in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadens- Für Schäden an gemieteten oder gepachteten gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.
Basisversicherung eintreten. Sachen siehe A1-6.6.1 b).
Darüber hinausgehender Versicherungsschutz be-
steht nach A2-1.1.4 b) und A2-1.1.4 e).
Teil A – Abschnitt A2 – Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Seite 19 von 38
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A2-1.6.9 Bewusstes Abweichen von A2-1.8.2 A2-1.8.1 gilt für den Fall entspre-
rechtlichen Vorschriften chend, dass während der Laufzeit des Versiche-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller rungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise
Personen, die den Schaden dadurch verursachen, wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt
dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli- ist.
chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um-
weltschutz dienen, abweichen. A2-1.8.3 A1-10 findet keine Anwendung.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-1.6.10 Bewusstes Nichtbefolgen
technischer Regeln
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Personen, die den Schaden dadurch verursachen,
dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller
gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzu-
haltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen
für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektio-
nen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht ausführen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-1.6.11 Lagerstätte und Fließverhalten
des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden in-
folge der Veränderung der Lagerstätte des Grund-
wassers oder seines Fließverhaltens.
A2-1.6.12 Schäden durch Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste-
hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Röntgenstrahlen). Siehe hierzu A1-6.13 (Schäden
durch Strahlen) und Abschnitt A3 (Produkthaftpflicht-
risiko).
A2-1.7 Veränderungen des versicherten Risi-
kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Abweichend von A1-8 besteht kein Versicherungs-
schutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers aus Erhöhungen und Erweiterungen
der in A2-1.1.4 c) bis e) genannten Risiken.
Der Versicherungsschutz für erhöhte oder erweiterte
Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsver-
tragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unbe-
rührt.
A2-1.8 Versicherungsschutz nach Beendigung
des Versicherungsvertrages
(Nachhaftung)
A2-1.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis
wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls
des versicherten Risikos oder durch Kündigung des
Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Perso-
nen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherte
Vermögensschäden weiter, die während der Wirk-
samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
nisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender
Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
a) gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt
der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
ses an gerechnet;
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
Umfang des bei Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
vertrages, und zwar in Höhe des unverbrauch-
ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versi-
cherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
Versicherungssumme des Versicherungsjahres,
in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Teil A – Abschnitt A2 – Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Seite 20 von 38
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A2-2 Umweltschadens-Basisversicherung Versicherungsschutz besteht jedoch für die un- A2-2.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebs-
ter A2-2.1.3 d) und e) genannten Anlagen. störung besteht im Rahmen von A2-2.1.3 b) Versi-
A2-2.1 Versichertes Risiko, b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes cherungsschutz für Umweltschäden durch herge-
Versicherungsschutz (UHG) stellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß im Rahmen von A2-2.1.3 a) für Umweltschäden
A2-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsneh- c) Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von
mers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach A2-2.1.3 b). Versicherungsschutz besteht in den Fäl-
von Umweltschäden. dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen len der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unter- Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produkti-
A2-2.1.2 Versicherungsschutz besteht auch liegen, soweit es sich nicht um WHG- oder ons- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zu-
dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Be- UHG-Anlagen handelt. rückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche-
hörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung d) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des In-
der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers verkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
oben genannten Art in Anspruch genommen wird. oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versiche- ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer werden können (Entwicklungsrisiko).
rungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- derart, dass die physikalische, chemische oder
rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. biologische Beschaffenheit des Wassers verän- A2-2.4 Versicherungsfall
dert wird, durch den Versicherungsnehmer. Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststel-
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche Versicherungsschutz besteht jedoch für die un- lung des Umweltschadens durch den Versicherungs-
gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- ter A2-2.1.3 f) genannten Anlagen. nehmer, die zuständige Behörde oder einen sonsti-
sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umwelt- e) UHG-Anlagen/Pflichtversicherung gen Dritten. Der Versicherungsfall muss während
schadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt- Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationa- Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeit-
ler Umsetzungsgesetze bereits auf Grund gesetzli- punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In- A2-2.1.5 Kein Versicherungsschutz besteht für oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungs-
halts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge- Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, maßnahmen erkennbar war.
macht werden könnten. Versicherungsschutz für der- soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund ei-
artige Ansprüche besteht ausschließlich im Umfang ner vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt
von Abschnitt A1 und A2-1. die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsneh- des Versicherungsfalls
mers hinausgehen. A2-2.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne
A2-2.1.3 Versichert sind folgende Risiken dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
und Tätigkeiten: A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten a) für die Versicherung nach A2-2.1.3 a) nach ei-
a) Allgemeines Umweltrisiko Personen und zum Verhältnis ner Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf zwischen den Versicherten oder Dritten – in den Fällen von A2-2.3.2 auch
eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie (Versicherungsnehmer und nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen
nicht unter A2-2.1.4 a) bis A2-2.1.4 e) fallen, mitversicherten Personen) einer Betriebsstörung;
b) Umwelt-Produktrisiko A2-2.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht b) für die Versicherung nach A2-2.1.3 b) nach ei-
Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, im Sinne von A2-2.1.1 ner Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen
die nicht von A2-2.1.3 c) umfasst sind, nach a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs- von A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anord-
Inverkehrbringen, nehmers und solcher Personen, die er zur nung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
c) Umwelt-Regressrisiko Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten c) für die Versicherung nach A2-2.1.3 c) nach ei-
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Betriebes oder eines Teiles desselben ange- ner Betriebsstörung bei Dritten;
Demontage, Instandhaltung und Wartung von stellt hat, in dieser Eigenschaft; d) für die Versicherung nach A2-2.1.3 d) bis f)
Anlagen gemäß A2-2.1.4 a) bis A2-2.1.4 e) b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für nach einer Betriebsstörung beim Versiche-
oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstli- rungsnehmer;
bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer chen Verrichtungen für den Versicherungsneh- Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder
nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. mer verursachen. soweit versichert des Dritten gemäß a) bis c) – für
d) Gebinde Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
– abweichend von A2-2.1.4 a) (WHG-Anla- A2-2.2.2 Alle für den Versicherungsnehmer sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens.
gen) – Gebinde (Fässer, Kanister, Dosen, Fla- geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mit- Die Feststellung der Betriebsstörung oder die be-
schen, etc.) mit einem Fassungsvermögen bis versicherten Personen entsprechend anzuwenden. hördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der
500 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtla- Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsor- Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
germenge bis 3.000 Liter zur Lagerung von ge- geversicherung (A2-2.12), wenn das neue Risiko nur Zeitpunkt ist.
wässerschädlichen Stoffen. für eine mitversicherte Person entsteht.
e) Heizöl, Benzin- oder Gastank A2-2.5.2 Aufwendungen auf Grund von Be-
– abweichend von A2-2.1.4 a) (WHG-Anla- A2-2.2.3 Unabhängig davon, ob die Vorausset- triebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im
gen) – ein einzelner auf dem Betriebsgrund- zungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Sinne von A2-2.5.1 werden unter den dort genann-
stück des Versicherungsnehmers fest installier- der Person des Versicherungsnehmers oder einer ten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
ter Heizöl, Benzin- oder Gastanks mit einem mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versi- übernommen, dass die Maßnahmen durch den Ver-
Fassungsvermögen bis 30.000 Liter. cherungsschutz sowohl für den Versicherungsneh- sicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvor-
f) Abscheider mer als auch für die mitversicherten Personen. nahme durch die Behörde ausgeführt werden.
– abweichend von A2-2.1.4 d) (Abwasseranla-
gen- und Einwirkungsrisiko): A2-2.2.4 Die Rechte aus diesem Versiche- A2-2.5.3 Der Versicherungsnehmer
– Fettabscheider, rungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer aus- ist verpflichtet,
– Benzin- und Ölabscheider üben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind so- a) dem Versicherer die Feststellung einer derarti-
einschließlich Schäden durch Abwässer aus wohl der Versicherungsnehmer als auch die mitver- gen Störung des Betriebes oder eine behördli-
diesen Anlagen. sicherten Personen verantwortlich. che Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwen-
A2-2.1.4 Kein Versicherungsschutz besteht für A2-2.3 Betriebsstörung dungen auf den Umfang zu begrenzen, der not-
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden A2-2.3.1 Versicherungsschutz besteht aus- wendig und objektiv geeignet ist, den Schaden-
aus schließlich für Umweltschäden, die unmittelbare eintritt zu verhindern oder den Schadenumfang
a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgeset- Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
zes (WHG) der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags einge- fristgemäß Widerspruch gegen behördliche An-
Anlagen des Versicherungsnehmers, die be- tretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betrie- ordnungen einzulegen oder
stimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu- bes des Versicherungsnehmers oder des Dritten b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen
stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, sind (Betriebsstörung). abzustimmen.
zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
Teil A – Abschnitt A2 – Umweltschadens-Basisversicherung Seite 21 von 38
[Seite 22]
A2-2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsver- können, solange die Maßnahmen der primären
in A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so pflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen ge- auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner- nicht entfaltet haben.
mäß A2-2.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die kenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung und Kos- Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen tentragung verpflichtet ist und der Versicherer hier- im Rahmen der vereinbarten Versicherungs-
ersetzt. durch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Verglei- summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis
che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim- zu einem Gesamtbetrag von 20 % der verein-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in mung des Versicherers abgegeben oder geschlos- barten Versicherungssumme ersetzt.
A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, sen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver- A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen gleich bestanden hätte. des Bodens:
hinausgehende Aufwendungen in einem der die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer vermindert werden, so dass der geschädigte Boden
sigkeit trägt der Versicherungsnehmer. den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der
Anspruch des Dritten freizustellen. Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zuge-
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versiche- lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Ri-
rer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, siko einer Beeinträchtigung der menschlichen Ge-
objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Ab- sundheit mehr darstellt.
Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung wehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Be-
der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leis- hörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig er- A2-2.7.3 Die unter A2-2.7.1 und A2-2.7.2 ge-
tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- nannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grund-
rungsnehmers abzugeben. stücken des Versicherungsnehmers gemäß
A2-2.5.5 Aufwendungen werden im Rahmen A2-2.10.1 oder am Grundwasser gemäß A2-2.10.2
der vereinbarten Versicherungssumme und der Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Ver- eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung
Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbe- waltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanie- versichert.
trag von 200.000 EUR je Störung des Betriebes oder rungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen
behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr je- den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be- A2-2.8 Begrenzung der Leistungen
doch nur bis 200.000 EUR ersetzt. vollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu füh- (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- ren. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den ersatzleistung, Serienschaden,
gen 10 %, mindestens 250 EUR, höchstens Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. Selbstbeteiligung)
2.500 EUR selbst zu tragen. A2-2.8.1 Versicherungssumme und
A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen Jahreshöchstersatzleistung
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu ei- eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versi-
nem Schaden, so werden die vom Versicherer er- unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- cherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs-
setzten Aufwendungen auf die für den Versiche- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben summe begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
rungsfall maßgebende Versicherungssumme ange- kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Ver- Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder
rechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwen- sicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht kostentragungspflichtige Personen erstreckt. Auf-
dungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebüh- wendungen des Versicherers für Kosten der gericht-
eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleis- renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem
tung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
hat. Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts-
A2-2.7 Versicherte Kosten kosten, werden als Leistungen auf die Versiche-
A2-2.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Versichert sind im Umfang von A2-2.6.1 folgende rungssumme angerechnet.
Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwen- Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sach-
dungen im Sinne von A2-2.5.1 decken – zur Erhal- verständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsver- Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000 EUR.
tung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sa- fahrens- und Gerichtskosten Sie gilt gemeinsam sowohl für
nierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken – diese Umweltschadens-Basisversicherung
oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste A2-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an ge- (A2-2) als auch
und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch schützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder – für Personen-, Sach- sowie die gemäß
für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Gewässern: A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensschäden
Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die a) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung gemäß
der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die ge- A2-1.
hat. schädigten natürlichen Ressourcen und/oder Diese Versicherungssumme bildet auch die
beeinträchtigten Funktionen ganz oder annä- Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versi-
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur hernd in den Ausgangszustand zurückverset- cherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjah-
Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar zen; res in der Umweltschadens- und Umwelthaftpflicht-
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls b) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das Basisversicherung eintreten.
nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf
oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträch- die natürlichen Ressourcen und/oder Funktio- A2-2.8.2 Serienschaden
tigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserun- nen, mit denen der Umstand ausgeglichen wer- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
gen sind abzuziehen. den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu eintretende Versicherungsfälle durch
einer vollständigen Wiederherstellung der ge- a) dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
A2-2.6 Leistungen der Versicherung und schädigten natürlichen Ressourcen und/oder b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache be-
Vollmacht des Versicherers Funktionen führt; ruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst c) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen
– die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwi- beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn
– die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen zwischen den gleichen Ursachen ein innerer,
und und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusam-
– die Freistellung des Versicherungsnehmers von Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt menhang besteht oder
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen
verpflichtungen gegenüber der Behörde oder ei- Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeit- Mängeln
nem sonstigen Dritten. liche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurück- gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt
zuführen sind, dass die geschädigten natürli- als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
chen Ressourcen und/oder Funktionen ihre Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als
ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für eingetreten gilt.
andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
Teil A – Abschnitt A2 – Umweltschadens-Basisversicherung Seite 22 von 38
[Seite 23]
A2-2.8.3 Selbstbeteiligung A2-2.9.2 Versicherungsschutz für Schäden A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden
Falls vereinbart, hat der Versicherungsnehmer bei im Ausland Alle Ausschlüsse in A2-2.10 gelten unabhängig da-
jedem Versicherungsfall von den gemäß A2-2.7.1 A2-2.9.2.1 Versichert sind Versicherungsfälle im von, ob bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen
bis A2-2.7.3 versicherten Kosten 10 %, mindestens Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungs- auf den Erhaltungszustand von Arten und natürli-
250 EUR, höchstens 2.500 EUR selbst zu tragen. bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie chen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der (2004/35/EG) eintreten und sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche
Versicherer auch innerhalb der Selbstbeteiligung zur a) auf den Betrieb einer im Inland belegenen An- Gesundheit besteht.
Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Ab- lage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne von
wehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 f) zurückzuführen sind. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
A2-2.8.4 Falls die von dem Versicherer verlangte A2-2.1.3 b) und A2-2.1.3 c) nur, wenn die sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Be- Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht er-
friedigung oder Vergleich am Verhalten des Versi- sichtlich für das Ausland bestimmt waren; A2-2.10.1 Grundstücke des
cherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Versicherungsnehmers
den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf- Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Mes- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
wand an Kosten gemäß A2-2.7 und Zinsen nicht auf- sen und Märkten gemäß A2-2.1.3 a) entstehen. gen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder
zukommen. Versicherungsschutz besteht insoweit abwei- an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintre-
chend von A2-2.1.1 auch für Pflichten ten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
A2-2.9 Besondere Regelungen für einzelne oder Ansprüche gemäß nationalen Umset- stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge-
betriebliche und berufliche Risiken zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, so- pachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigen-
(Versicherungsschutz, Risikobegren- fern diese Pflichten oder Ansprüche den Um- macht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich
zungen und besondere Ausschlüsse) fang der oben genannten EU-Richtlinie nicht um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche
überschreiten; Lebensräume handelt.
A2-2.9 regelt den Versicherungsschutz für einzelne c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung
betriebliche und berufliche Risiken, deren Risikobe- von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-2.10.2 Grundwasser
grenzungen und die für diese Risiken geltenden be- A2-2.1.3 c) oder Erzeugnisse im Sinne von Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
sonderen Ausschlüsse. Versicherungsschutz für A2-2.1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die An- gen Schäden am Grundwasser.
diese Risiken besteht ausschließlich im Umfang der lagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich
gemäß A2-2.1.3 versicherten Risiken. für das Ausland bestimmt waren; A2-2.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten
Soweit A2-2.9 keine abweichenden Regelungen ent- d) die auf die Montage, Demontage, Instandhal- des Grundwassers
hält, finden auch auf die in A2-2.9 geregelten tung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Risiken alle anderen Bestimmungen von A2-2 An- Sinne von A2-2.1.3 c) zurückzuführen sind, gen Schäden infolge der Veränderung der Lager-
wendung (z. B. A2-2.6 – Leistungen der Versiche- wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; stätte des Grundwassers oder seines Fließverhal-
rung, A2-2.7 – versicherte Kosten oder A2-2.10 – e) die auf die sonstige Montage, Demontage, In- tens.
Ausschlüsse für Umweltschäden). standhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkei-
ten gemäß A2-2.1.3 a) zurückzuführen sind, A2-2.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn
A2-2.9.1 Nicht versicherungspflichtige wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- gen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsver-
Anhänger Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend trags eingetreten sind.
a) Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen von A2-2.1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche
Schäden durch den Gebrauch ausschließlich gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer A2-2.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke
von folgenden nicht versicherungspflichtigen EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Fahrzeugen: sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richt- gen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
– nur auf nicht-öffentlichen Wegen und linie nicht überschreiten. Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche-
Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Be-
Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst- A2-2.9.2.2 Die Leistungen des Versicherers er- sitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontami-
geschwindigkeit; folgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb niert waren.
– Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver- A2-2.10.6 Kleckerschäden
– Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauart- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
bedingter Höchstgeschwindigkeit; Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- gen Schäden, die dadurch entstehen oder entstan-
– selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. den sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese
mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchst- Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, ver-
geschwindigkeit; A2-2.9.3 Geothermie dampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
– Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulas- Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft ge-
sungspflichtig sind oder nur auf nicht-öf- wärme dem Untergrund entnommen wird. langen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf
fentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der einer Betriebsstörung beruhen.
b) Die unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- Satz 1 und Satz 2 gelten gilt gleichermaßen für Flä- A2-2.10.7 Normalbetrieb
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug chengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
mit Wissen und Willen des Verfügungsberech- gen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeid-
tigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh- A2-2.9.3.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprü- bare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir-
mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die che gemäß A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich kungen auf die Umwelt entstehen.
Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fah- im Zusammenhang mit
rer gebraucht werden. a) Flächengeothermie-Anlagen A2-2.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und
(z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), Schädlingsbekämpfungsmittel
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der Geothermie-Anlagen. gen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Ver-
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jau-
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor- A2-2.9.3.2 Die folgenden Ausschlüsse finden che, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
gen, dass das Fahrzeug nur von einem keine Anwendung: Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahr- a) A2-2.1.4 (nicht versicherte Anlagen und Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
erlaubnis hat. Tätigkeiten), a) durch plötzliche und unfallartige Ereignisse be-
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser b) A2-2.10.2 (Grundwasser), stimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Um-
Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B-4 (Rechts- c) A2-2.10.3 (Lagerstätte und Fließverhalten welt gelangen,
folgen bei Verletzung von Obliegenheiten). des Grundwassers), b) durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt
d) A2-2.10.18 (Schäden durch Bergbaubetrieb). werden oder
Teil A – Abschnitt A2 – Umweltschadens-Basisversicherung Seite 23 von 38
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c) in andere Grundstücke abdriften, die nicht im – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In- A2-2.2.3 findet keine Anwendung.
Besitz des Versicherungsnehmers stehen. spektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder A2-2.10.22 Übertragung von Krankheiten
A2-2.10.9 Asbest deren Teilen. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen Schäden, die durch Krankheit der dem Versi-
gen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub- A2-2.10.15 Wasserfahrzeuge cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen
stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht
gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
A2-2.10.10 Gentechnik mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines fahrlässig gehandelt hat.
wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als
a) gentechnische Arbeiten, Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in An- A2-2.10.23 Kernenergieanlagen
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-
c) Erzeugnisse, die gen Schäden durch den Betrieb von Kernenergiean-
– Bestandteile aus GVO enthalten Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen lagen.
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
hergestellt wurden. Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Perso- A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risi-
nen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A2-2.10.11 Fehlerhafte Deklaration und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Be- A2-2.11.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 d) und e)
von Abfällen trieb gesetzt wird. besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz um-
wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung A2-2.10.16 Bewusstes Abweichen von fasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stof-
oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne rechtlichen Vorschriften fen innerhalb der gemäß A2-2.1.3 d) versicherten Ri-
die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller siken.
unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration Personen, die den Schaden dadurch verursachen, Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Um- dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unbe-
fang dafür behördlich genehmigt ist. an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli- rührt.
chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um-
A2-2.10.12 Abfalldeponien weltschutz dienen, abweichen. A2-2.2.3 findet keine A2-2.11.2 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- Anwendung. A2-2.1.3 c) umfasst der Versicherungsschutz
gen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versiche-
Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von A2-2.10.17 Bewusstes Nichtbefolgen rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
Abfällen. technischer Regeln Risiken. Dies gilt nicht
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
A2-2.10.13 Kraftfahrzeuge, Personen, die den Schaden dadurch verursachen, versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Kraftfahrzeug-Anhänger dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller Wasserfahrzeugen sowie
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzu- b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
gen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine haltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektio-
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines nen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige A2-2.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt
Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verur- Reparaturen bewusst nicht ausführen. A2-2.2.3 fin- sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos
sachen. det keine Anwendung. durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Zum Gebrauch gehört z. B. auch: Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
– Ein- und Aussteigen, A2-2.10.18 Schäden durch Bergbaubetrieb Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Um-
– Be- und Entladen, Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
– Betanken und Aufladen, gen Schäden durch Bergbaubetrieb im Sinne des diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder
– Reparatur, Wartung und Reinigung, Bundesberggesetzes. Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
– Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtun- In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
gen als Arbeitsmaschine. A2-2.10.19 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheit- Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
liche Verfügungen, höhere Gewalt von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
an einem Kraftfahrzeug, oder Kraftfahrzeuganhänger gen Schäden, die nachweislich dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei Generalstreik, illegalem Streik oder A2-2.12 Neu hinzukommende Risiken
nicht in Betrieb gesetzt wird. – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder (Vorsorgeversicherung)
Dieser Ausschluss gilt nicht im Umfang von Maßnahmen A2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis
A2-2.9.1. beruhen. A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrages neu
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen
A2-2.10.14 Luft- und Raumfahrzeuge soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche haben.
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, A2-2.12.2 Der Versicherungsnehmer ist ver-
eine mitversicherte Person oder eine von ihnen A2-2.10.20 Vorsätzlich herbeigeführte pflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes
bestellte oder beauftragte Person durch den Schäden neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
verursachen oder für die sie als Halter oder Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige- erfolgen.
Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in führt haben. A2-2.2.3 findet keine Anwendung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
Anspruch genommen werden. angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer
b) wegen Schäden durch Luft- oder A2-2.10.21 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Ab-
Raumfahrzeuge aus Schädlichkeit von Erzeugnissen, schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung Arbeiten und sonstigen Leistungen hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller nicht verstrichen war.
zeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha-
fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für ben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit A2-2.12.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das
den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Schädlichkeit neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlan-
oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr- – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder gen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Bei-
zeuge bestimmt waren; – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht trags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
haben. Eingang der Anzeige nicht zu Stande, entfällt der
Teil A – Abschnitt A2 – Umweltschadens-Basisversicherung Seite 24 von 38
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Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir- b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermei- Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder
kend ab dessen Entstehung. dung oder Sanierung eines Umweltschadens Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer
gegenüber dem Versicherungsnehmer, gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der waren, findet A2-2.1.2 Absatz 2 dann keine Anwen-
Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur dung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Be-
im Sinne von A2-2.12.3 auf den Betrag von Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines hörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt,
1.000.000 EUR begrenzt, sofern nicht im Versiche- Umweltschadens, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung
rungsschein oder seinen Nachträgen geringere Ver- d) den Erlass eines Mahnbescheids, der diesem auf der Grundlage des Umweltschadens-
sicherungssummen festgesetzt sind. e) eine gerichtliche Streitverkündung, gesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzli-
f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behörd- cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
A2-2.12.5 Die Regelung der Versicherung neuer lichen oder gerichtlichen Verfahrens. halts in Anspruch genommen wird.
Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht für Risiken
a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen A2-2.14.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so- Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des auf die im Versicherungsschein deklarierten Grund-
weit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind stücke.
schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer
von Bahnen; und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von
pflicht unterliegen; zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht A2-2.11 und A2-2.12 kein Versicherungsschutz.
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche- wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür an- Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungs-
rungsverträgen zu versichern sind. geforderten Schriftstücke übersandt werden. vertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unbe-
rührt.
A2-2.13 Versicherungsschutz nach Beendigung A2-2.14.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusam-
des Versicherungsvertrags menhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit A2-3.2 Schäden an Grundwasser
(Nachhaftung) dem Versicherer abzustimmen. Versicherungsschutz besteht – abweichend von
A2-2.10.2 – Versicherungsschutz auch für Pflichten
A2-2.13.1 Endet das Versicherungsverhältnis A2-2.14.5 Gegen einen Mahnbescheid oder ei- oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Um-
wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls nen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umwelt- weltschadensgesetz am Grundwasser.
des versicherten Risikos oder durch Kündigung des schäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe- A2-3.3 Nicht versicherte Tatbestände
besteht der Versicherungsschutz für solche Umwelt- helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers be- Die in A2-2 genannten Ausschlüsse gelten auch für
schäden weiter, die während der Wirksamkeit der darf es nicht. diese Leistungserweiterung (A2-3). Falls im Versi-
Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt cherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses A2-2.14.6 Im Widerspruchsverfahren oder ei- drücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
noch nicht festgestellt waren, mit folgender nem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umwelt-
Maßgabe: schadens hat der Versicherungsnehmer dem Versi- Nicht versichert sind:
Der Versicherungsschutz cherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
a) gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der A2-3.3.1 Kosten aus der Dekontamination von Erd-
der Beendigung des Versicherungsverhältnis- Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Ver- reich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigen-
ses an gerechnet. sicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer tum des Versicherungsnehmers stehen, standen
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erfor- oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge-
Umfang des bei Beendigung des Versiche- derlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten liehen sind oder waren, eingetretenen Brandes,
rungsverhältnisses geltenden Versicherungs- Unterlagen zur Verfügung stellen. Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder
vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder sei-
Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versi- A2-2.14.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine ner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung
cherungsjahres, in dem das Versicherungsver- dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B-4 oder den Austausch von Erdreich, ebenso den
hältnis endet, für den einzelnen Versicherungs- (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ab-
fall jedoch maximal bis zur Höhe der Versiche- lagerung oder Vernichtung von Erdreich.
rungssumme des Versicherungsjahres, in dem Versicherungsschutz für derartige Kosten kann aus-
das Versicherungsverhältnis endet. A2-3 Leistungserweiterung zur Umweltscha- schließlich über eine entsprechende Sach-/Feuer-
dens-Basisversicherung (A2-2) versicherung vereinbart werden.
A2-2.13.2 A2-2.13.1 gilt für den Fall entspre-
chend, dass während der Laufzeit des Versiche- A2-3.1 Erweiterung des Versicherungsschut- A2-3.3.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
rungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise zes um Pflichten oder Ansprüche we- die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt gen Schäden, die auf Grundstücken
des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen (an Böden oder an Gewässern) des A2-3.3.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
ist. Versicherungsnehmers eintreten. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Abweichend von A2-2.10.1 besteht im Rahmen und Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
A2-2.14 Obliegenheiten des Versicherungsneh- Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch
mers bei unmittelbarer Gefahr für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden A2-3.4 Versicherungssumme und
eines Umweltschadens und nach gemäß Umweltschadensgesetz Jahreshöchstersatzleistung
Eintritt eines solchen – an geschützten Arten oder natürlichen Lebens- Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für die
An Stelle von Teil B, B-2 und B-3 gilt: räumen, die sich auf Grundstücken einschließ- Umweltschadens-Basisversicherung vereinbarten
lich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleis-
A2-2.14.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherungsnehmers stehen, standen oder tung gemäß A2-2.8.1.
Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge-
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch liehen sind oder waren.
keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche – an Boden, der im Eigentum des Versicherungs-
erhoben wurden. nehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war,
A2-2.14.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es soweit von diesem Boden Gefahren für die
ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und um- menschliche Gesundheit ausgehen.
fassend zu informieren über: – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser),
a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz die im Eigentum des Versicherungsnehmers
obliegende Information an die zuständige stehen, standen oder von ihm gemietet, ge-
Behörde, least, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Teil A – Abschnitt A2 – Umweltschadens-Basisversicherung Seite 25 von 38
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Teil A – Abschnitt A3 A3-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsver- Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinen-
trag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für den Erklärungen im Namen des Versicherungsneh-
Produkthaftpflichtrisiko die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der mers abzugeben. Kommt es in einem Versiche-
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatz-
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeit- Personen verantwortlich. ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
punkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeug- Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
nisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abge- A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf
schlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall,
A3-1 Gegenstand der Versicherung, dass der Versicherungsnehmer wegen eines wäh- A3-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines
versichertes Risiko rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetrete- Schadenereignisses, das einen unter den Versiche-
nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das ei- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
A3-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgen- nen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
den Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Vermögensschaden zur Folge hatte, auf Grund den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge-
Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und gesetzlicher wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
sich daraus ergebende Vermögensschäden Haftpflichtbestimmungen die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm be-
– nicht jedoch für in A3-7.4 und A3-7.5 benannte privatrechtlichen Inhalts sonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidi-
Schäden –, soweit diese durch vom Versicherungs- von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch gers.
nehmer genommen wird.
– hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder
– erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhe-
verursacht wurden. ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die bung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
Schäden nach A3-7.4 und A3-7.5 können im Umfang an. Rechts bevollmächtigt.
des Versicherungsschutzes nach Abschnitt A3 (Pro-
dukthaftpflichtrisiko) gesondert versichert werden. A3-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für An- A3-5 Begrenzung der Leistungen
sprüche, soweit diese nicht in A3-6.2 oder A3-7 aus- (Versicherungssumme, Jahreshöchst-
A3-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf drücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um ersatzleistung, Serienschaden,
den Produktions- und Tätigkeitsumfang der Betriebs- gesetzliche Ansprüche handelt, Selbstbeteiligung)
beschreibung, die sich aus dem Versicherungs- a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
schein und seinen Nachträgen ergibt. Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versiche-
Schadenersatz statt der Leistung; rers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein-
A3-1.3 Im Rahmen dieses Risikos sind mitversi- b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die barten Versicherungssummen begrenzt.
chert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe Nacherfüllung durchführen zu können; Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Perso-
versichert ist die Haftpflicht der Subunternehmer gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des nen erstreckt.
selbst und deren Betriebsangehörige. mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; Versicherungsschutz besteht im Umfang der im Ver-
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver- sicherungsschein für die Betriebs-/Berufshaftpflicht-
A3-2 Regelungen zu mitversicherten trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; versicherung vereinbarten Versicherungssumme.
Personen und zum Verhältnis e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver-
zwischen den Versicherten zögerung der Leistung; A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart
(Versicherungsnehmer und f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre- wurde, gilt:
mitversicherte Personen) tender Ersatzleistungen. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
A3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A3-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für An- res begrenzt
A3-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versi- sprüche, soweit sie auf Grund einer vertraglichen a) auf das Dreifache der geltenden Mindestversi-
cherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge- cherungssumme gemäß des § 95 e) Abs. 5
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be- setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers Satz 3 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) in
triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in hinausgehen. der jeweils geltenden Fassung, wenn für den
dieser Eigenschaft; Versicherungsnehmer und/oder die versi-
A3-4 Leistungen der Versicherung und cherte(n) Person(en) eine entsprechende Versi-
A3-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehöri- Vollmacht des Versicherers cherungspflicht im Umfang des § 95 e) Abs. 5
gen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstli- des SGB V gilt und die vereinbarte Versiche-
chen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst rungssumme nicht höher ist als 5.000.000 EUR,
verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, b) in allen anderen Fällen auf das Zweifache der
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun- b) die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- vereinbarten Versicherungssumme.
fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- sprüche und
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des
handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge- berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Vertrages eintretende Versicherungsfälle
mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem glei-
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Geset- chen Konstruktions-, Produktions- oder Instruk-
derselben Dienststelle zugefügt werden. zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder tionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen
Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und den mehreren gleichen Ursachen kein innerer
A3-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer gelten- der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkennt- Zusammenhang,
den Vertragsbestimmungen sind auf die mitversi- nisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer oder
cherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorge- geschlossen worden sind, binden den Versicherer den gleichen Mängeln behaftet sind,
versicherung (A3-10), wenn das neue Risiko nur für nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt
eine mitversicherte Person entsteht. oder Vergleich bestanden hätte. als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versiche- dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
A3-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzun- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
gen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versiche-
Person des Versicherungsnehmers oder einer mit- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
versicherten Person vorliegen, entfällt der Versiche- des Dritten freizustellen. Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem
rungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer im Versicherungsschein und seinen Nachträgen fest-
als auch für die mitversicherten Personen. A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm gelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
cherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,
Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko Seite 26 von 38
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wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründe- Zu A3-6 und (soweit vereinbart) A3-7 gilt: A3-6.3 Schäden im Ausland
ten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3-5.1 bleibt A3-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haft-
unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart A3-6 und A3-7 regeln den Versicherungsschutz für pflicht des Versicherungsnehmers wegen im Aus-
wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, de- besondere Produkthaftpflichtrisiken und die erweiter- land eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
ren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur ten Produkthaftpflichtbedingungen, deren Risikobe- a) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungs-
Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche grenzungen und die für diese Risiken geltenden be- arbeiten (auch Inspektion und Kundendienst)
verpflichtet. sonderen Ausschlüsse. oder sonstigen Leistungen im Inland oder
Im Falle eines Serienschadens im Sinne von A3-5.3 Ausland;
hat der Versicherungsnehmer bei jedem Versiche- Soweit A3-6 und A3-7 keine abweichenden Regelun- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
rungsfall 10 %, mindestens 250 EUR, höchstens gen enthalten, finden auch auf die in A3-6 und A3-7 Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien
2.500 EUR selbst zu tragen. geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmun- oder Kanada.
gen Anwendung (z. B. A3-4 – Leistung der Versiche- b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt
A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für rung und A3-8 – Allgemeine Ausschlüsse). sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dort-
Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen hin geliefert hat oder hat liefern lassen;
angerechnet. A3-6 Versicherungsschutz für besondere c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsneh-
Produkthaftpflichtrisiken, deren mer in europäische Staaten geliefert hat, hat lie-
A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflicht- Risikobegrenzungen und fern lassen oder die dorthin gelangt sind.
ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi- besondere Ausschlüsse
cherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess- Zu b) und c):
kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ver-
Gesamthöhe dieser Ansprüche. Sachen (Tätigkeitsschäden) sicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Ka-
A3-6.1.1 Tätigkeitsschäden sind Schäden an nada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Aus-
A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Ge- fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden lieferung durch den Versicherungsnehmer oder von
schädigten Rentenzahlungen zu leisten und über- Vermögensschäden durch eine betriebliche oder be- ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung
steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs- rufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass dorthin bestimmt waren.
summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei- oder Beauftragter des Versicherungsnehmers d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
benden Restbetrag der Versicherungssumme, so a) an diesen Sachen tätig geworden ist Personen, die vom Versicherungsnehmer im
wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung Ausland eingestellt oder dort mit der Durchfüh-
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum oder dergleichen), rung von Arbeiten betraut worden sind, inso-
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkei- weit, als diese Arbeitsunfälle und Berufskrank-
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent- ten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage- heiten den Bestimmungen des Sozialgesetzbu-
sprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver- fläche oder dergleichen benutzt hat oder ches VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für
sicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelba- den Versicherungsnehmer und für die in
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des ren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden A3-2.1.1 genannten Personen.
Versicherungsfalls. haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offen-
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der sichtlich notwendige Schutzvorkehrungen ge- A3-6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlun- troffen worden, um diese Schäden zu vermei- Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Ab-
gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente den, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. wehr der von einem Dritten geltend gemachten An-
die Versicherungssumme oder die nach Abzug sons- Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätig- sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
tiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- keitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend
summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betrof- von A3-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- fen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder summe angerechnet.
summe abgesetzt. sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden
haben. A3-6.3.3 Die Leistungen des Versicherers er-
A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte folgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner- A3-6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haft- der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten pflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeits- angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver-
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versi- schäden, die nach Abschluss der Arbeiten oder Aus- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
cherer für den von der Weigerung an entstehenden führung der sonstigen Leistungen eingetreten sind. Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschä- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
und Kosten nicht aufzukommen. digung von
a) Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, A3-6.3.4 Bei Versicherungsfällen in den
Containern sowie deren Ladung; USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen,
b) Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer die dort geltend gemacht werden, gilt:
zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten
sonstigen Zwecken befinden oder befunden ha- gemäß A3-6.3.2 berücksichtigt.
ben.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden be- A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland
trägt je Versicherungsfall 100.000 EUR. Die geltend gemacht werden
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ei- Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfäl-
nes Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR. len, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi- die Regelungen gemäß A3-6.3.2 und A3-6.3.4.
cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung. A3-6.5 Schäden durch Strahlen
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haft-
gen je Versicherungsfall 250 EUR selbst zu tragen. pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste-
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
ausschließlich insoweit, als der Versicherungsneh- Röntgenstrahlen), ausschließlich für
mer für auf Sachmängeln beruhende Schadener- – vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeug-
satzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang auf nisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im
Grund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer Zusammenhang mit energiereichen ionisieren-
über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, den Strahlen verwendet werden, ohne dass
Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunab- dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich
hängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- war.
gang vorhanden sind.
Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko Seite 27 von 38
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A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, Kein Versicherungsschutz besteht für diese Kosten, A3-7 Erweiterte Produkthaftpflicht-
a) die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sofern bedingungen
sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nach-
b) die durch die Beförderung von Kernmaterialien besserungsarbeiten beschädigt oder beseitigt Generell im Versicherungsschutz enthalten sind die
einschließlich der damit zusammenhängenden werden müssen, ursprünglich vom Versiche- Leistungen
Lagerung bedingt sind. rungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag – "Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungs-
oder für seine Rechnung von Dritten verlegt schäden" (siehe A3-7.1),
A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige oder angebracht worden sind, – "Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungs-
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger – sie sich auf sonstige Leistungen beziehen, die schäden" (siehe A3-7.2) und
Soweit Versicherungsschutz für nicht versicherungs- ursprünglich vom Versicherungsnehmer ge- – "Aus- und Einbaukosten" (siehe A3-7.3).
pflichtige Kraftfahrzeuge/Kraftfahrzeug-Anhänger schuldet waren, oder Für diese mitversicherten Leistungen beträgt die
nach A1-6.8.1 besteht, sind diese Risiken – insoweit – sie zur Beseitigung des Mangels an der Versicherungssumme je Versicherungsfall
abweichend von A3-8.13 – auch nach Abschnitt A3 Werkleistung selbst aufgewendet werden. 250.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Ver-
versichert. sicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
A3-6.10 Medienverluste 250.000 EUR.
A3-6.7 Umwelthaftpflicht-Produktrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Aus- Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- tretens bzw. Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen gen je Versicherungsfall 10 %, mindestens
cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt- auf Grund mangelhaft hergestellter, gelieferter, mon- 100 EUR, höchstens 1.000 EUR selbst zu tragen.
einwirkung, die durch vom Versicherungsnehmer tierter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitun- Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versi-
hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Ab- gen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schä- cherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
fälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach den gemäß A1-7.25 a) handelt. Diese Schäden wer- Jahreshöchstersatzleistung.
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der den wie Sachschäden behandelt. Ersetzt wird aus-
Arbeiten entstehen. schließlich der Wiederbeschaffungswert der abhand- Für A3-7 gilt:
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä- engekommenen Flüssigkeiten oder Gase Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können so-
den durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, (Medienverluste) am Tag des Schadens. wohl solche des Versicherungsnehmers als auch
Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche-
Instandhaltung oder Wartung von A3-6.11 Erhöhte Energie- und Wasserkosten rungsnehmers enthalten.
a) Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädli- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwen-
che Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu wegen erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs auf dung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzu- Grund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durch- oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferun-
leiten (WHG-Anlagen); geführter Installations-, Reparatur- und/oder War- gen stehen Mängeln in der Herstellung oder Liefe-
b) Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelt- tungsarbeiten. rung gleich.
haftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge vollstän- Mangelhaftigkeit im Sinne dieser Regelung ist die
c) Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienen- diger oder teilweiser Unwirksamkeit von Energie- tatsächliche Mangelhaftigkeit, nicht der Mangelver-
den Bestimmungen einer Genehmigungs- oder sparmaßnahmen. dacht.
Anzeigepflicht unterliegen; Es gelten die Regelungen A3-6.2 (vertraglich über-
d) Abwasseranlagen A3-6.12 Verkaufs- und Lieferbedingungen nommene Haftpflicht) und A3-6.3 (Schäden im
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche An- Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und ei- Ausland).
lagen bestimmt sind. nem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs-
und/oder Lieferbedingungen des Versicherungsneh- A3-7.1 Verbindungs-, Vermischungs-,
A3-6.8 Mängelbeseitigungsnebenkosten mers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Verarbeitungsschäden
Versichert sind Ansprüche gegen den Versiche- Versicherer auf darin enthaltene Haftungsaus- A3-7.1.1 Versichert sind gesetzliche Schadens-
rungsnehmer wegen Sachschäden, die als Folge ei- schlüsse nicht berufen, wenn und soweit der Versi- ersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.1.2 ge-
nes mangelhaften Werkes auftreten. Versichert sind cherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Ge-
insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung samtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächli-
die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der verpflichtet ist. chen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare
Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von
nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu- A3-6.13 Geothermie mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnis-
stand wiederherzustellen. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erd- sen mit anderen Produkten entstanden sind.
wärme dem Untergrund entnommen wird.
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der A3-7.1.2 Gedeckt sind ausschließlich
Kosten, die aufgewendet werden Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Schadensersatzansprüche wegen
– ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen- a) der Beschädigung oder Vernichtung der ande-
ein Folgeschaden eingetreten ist oder geothermie und Geothermie mittels Bohrung. ren Produkte;
– zur Beseitigung des Mangels an der Werkleis- b) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte
tung selbst. A3-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haft- aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Ent-
pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden gelts für die mangelhaften Erzeugnisse des
A3-6.9 Nachbesserungsbegleitschäden ausschließlich im Zusammenhang mit Versicherungsnehmers;
Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die a) Flächengeothermie-Anlagen c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt-
nur zur gesetzlich geschuldeten Nachbesserung auf- (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Ge-
gewendet werden, ohne dass ein Sachschaden als b) Herstellung und Lieferung von Teilen für samtprodukte oder für eine andere Schadens-
Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten ist. Geothermie-Anlagen. beseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kos-
Versichert sind ausschließlich die Kosten, die erfor- ten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
derlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum A3-6.13.2 Die folgenden Ausschlüsse finden für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
Zwecke der Nachbesserung zugänglich zu machen keine Anwendung: zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte
und um nach erfolgter Nachbesserung den vorheri- a) A3-8.10 (Senkungen, Erdrutschungen, (nach Nachbearbeitung oder anderer Scha-
gen Zustand wiederherzustellen. A1-3.2 a) findet in- Überschwemmungen), densbeseitigung) steht;
soweit keine Anwendung. b) A3-8.11 (Bergschaden, Schäden beim d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgange-
Bergbaubetrieb). nen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht
Als Schadenereignis gemäß A1-3.1 gilt der oder nur mit einem Preisnachlass veräußert
Zeitpunkt, in dem die Arbeiten abgeschlossen werden können. Der Versicherer ersetzt diese
sind, die später die Nachbesserung erforderlich Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in
machen. dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versi-
cherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht,
der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung
der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für
die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko Seite 28 von 38
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e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
unmittelbar entstandenen Kosten durch den nehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die nehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte
Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftig- Kosten des Direkttransports versichert. (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungs-
keit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche maßnahme) steht.
wegen eines darüber hinausgehenden Scha- A3-7.3.3 Ausschließlich für die in A3-7.3.2 ge-
dens durch den Produktionsausfall sind nicht nannten Kosten besteht in Erweiterung zu A3-7.3.1
versichert. Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfül- Falls die folgenden Leistungen für die erweiterte
lung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder Produkthaftpflichtversicherung
A3-7.2 Weiterverarbeitungs- und zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses – "Schäden durch mangelhafte Maschinen"
Weiterbearbeitungsschäden des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem (siehe A3-7.4) und
A3-7.2.1 Versichert sind gesetzliche Abnehmer aufgewendet werden. – Prüf- und Sortierkosten – Versicherungs-
Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in schutz gemäß A3-7.4 für Produkte mit Man-
A3-7.2.2 genannten Schäden infolge Weiterverarbei- A3-7.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht, gelverdacht" (siehe A3-7.5)
tung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder wenn mitversichert werden sollen, muss dies beson-
gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften ders vereinbart werden und im Versicherungs-
Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produk- Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat schein ausdrücklich dokumentiert sein.
ten stattfindet. oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung
oder unter seiner Leitung hat einbauen oder A3-7.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen
A3-7.2.2 Gedeckt sind ausschließlich montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Ver- (sofern vereinbart)
Schadensersatzansprüche wegen sicherungsnehmer beweist, dass die Mangel- Falls folgendes zusätzliches Risiko gemäß
a) Kosten für die Weiterverarbeitung oder –bear- haftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage A3-7.4 versichert werden soll, kann durch beson-
beitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Aus- oder Montageleitung, sondern ausschließlich dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
nahme des Entgelts für die mangelhaften Er- aus der Herstellung oder Lieferung resultiert; Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
zeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen ge- wie folgt erweitert werden:
die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeug- mäß A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 auf Teile, Zubehör
nisse unveräußerlich sind; oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder A3-7.4.1 Versichert sind gesetzliche Schadenser-
b) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt- Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Er- satzansprüche Dritter wegen der in A3-7.4.2 ge-
schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der wei- zeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch nannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von
terverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse den Versicherungsnehmer oder von ihm beauf- Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer
oder für eine andere Schadensbeseitigung. Der tragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder
Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Ver- den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasser- gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbei-
hältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeug- fahrzeugen bestimmt waren. tet wurden.
nisse des Versicherungsnehmers zum Ver-
kaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbei- A3-7.3.5 Aus- und Einbaukosten beim Einzel- Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert
teten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder teileaustausch und Reparaturkosten werden soll, kann durch besondere Vereinba-
anderer Schadensbeseitigung) steht; In Erweiterung zu A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 besteht Ver- rung der Versicherungsschutz im Versicherungs-
c) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgange- sicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche schein oder in seinen Nachträgen wie folgt er-
nen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder Dritter wegen weitert werden:
bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit ei- a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzel- Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschi-
nem Preisnachlass veräußert werden können. teile von Erzeugnissen des Versicherungsneh- nen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regel-
Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnach- mers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, technik sowie Formen.
teile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt angebracht, verlegt oder aufgetragen worden
für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- A3-7.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenser-
zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangel- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile); satzansprüche wegen
freier Herstellung oder Lieferung der Erzeug- b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeug- a) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels
nisse des Versicherungsnehmers nach Weiter- nisse des Versicherungsnehmers im eingebau- der Maschine hergestellten, be- oder verarbei-
verarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten ge- ten Zustand; teten Produkte;
wesen wäre. c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaß- b) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbei-
nahmen an mangelhaften Erzeugnissen des tung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kos-
A3-7.3 Aus- und Einbaukosten Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte ten;
A3-7.3.1 Versichert sind gesetzliche Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder auf- c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirt-
Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in getragen worden sind. schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mit-
A3-7.3.2 und A3-7.3.3 genannten Schäden infolge d) Im Falle des Austauschs mangelhafter Einzel- tels der Maschinen des Versicherungsnehmers
Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die teile im Sinne von A3-7.3.5 a) besteht Versiche- hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder rungsschutz auch für die Kosten des Transports oder für eine andere Schadensbeseitigung;
Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelie- nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Aus- d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgange-
ferten Erzeugnissen entstanden sind. nahme solcher an den Erfüllungsort der ur- nen Gewinns), weil die mittels der Maschinen
sprünglichen Lieferung des Versicherungsneh- des Versicherungsnehmers hergestellten, be-
A3-7.3.2 Gedeckt sind ausschließlich mers. Sind die Kosten für den direkten Trans- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit
Schadensersatzansprüche wegen port vom Versicherungsnehmer zum Ort des einem Preisnachlass veräußert werden konn-
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Er- Austauschs geringer als die Kosten des Trans- ten;
zeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), ports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lie- e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers
d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, ferung des Versicherungsnehmers zum Ort des unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines
Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeug- Austauschs, sind nur die Kosten des Direkt- sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder
nisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen transports versichert. verarbeitenden Produkte ergebenden Produkti-
oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder e) Die Ausschlüsse gemäß A3-7.3.4 finden auch onsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber
mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versiche- in Fällen gemäß A3-7.3.5 Anwendung. hinausgehenden Schadens durch den Produkti-
rungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten onsausfall sind nicht versichert;
für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Er- A3-7.3.6 Kann der Mangel des Gesamtpro- f) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels
zeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. dukts durch verschiedene der in A3-7.3.2, A3-7.3.3 der Maschinen des Versicherungsnehmers
b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeug- und A3-7.3.5 genannten Maßnahmen beseitigt wer- mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeite-
nisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit den, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der ten Produkte mit anderen Produkten verbun-
Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Re- den, vermischt, verarbeitet (A3-7.1) oder weiter-
ursprünglichen Lieferung des Versicherungs- paratur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnah- verarbeitet oder -bearbeitet (A3-7.2), eingebaut,
nehmers. Sind die Kosten für den direkten men im Sinne von A3-7.3.5 b) und A3-7.3.5 c) er- angebracht, verlegt oder aufgetragen (A3-7.3)
Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom setzt der Versicherer die daraus entstandenen Kos- werden. Dieser Versicherungsschutz wird im
Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die ten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem Umfang der vorgenannten A3-7.1 ff. gewährt.
Kosten des Transports vom Erfüllungsort der
Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko Seite 29 von 38
[Seite 30]
A3-7.5 Prüf- und Sortierkosten; Versicherungs- Bei A3-7.3.3 und A3-7.5.4 ist es für den Versiche- A3-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
schutz gemäß A3-7.4 für Produkte mit rungsfall – abweichend von A3-3.1 – unerheblich, Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Mangelverdacht (sofern vereinbart) dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt. Arbeiten und sonstigen Leistungen
Falls folgendes zusätzliche Risiko A3-7.5 versi- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
chert werden soll, kann durch besondere Verein- Der Versicherungsfall tritt ein bei: Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha-
barung der Versicherungsschutz im Versiche- a) A3-7.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermi- ben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit
rungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt schung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; oder Schädlichkeit
erweitert werden: b) A3-7.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Besteht Versicherungsschutz für die vorangehenden -verarbeitung der Erzeugnisse; b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
Leistungen gemäß bis A3-7.4 ff., gilt: c) A3-7.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, haben.
Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse; A3-2.3 findet keine Anwendung.
A3-7.5.1 Versichert sind gesetzliche Schadens- d) A3-7.4.2 a) bis A3-7.4.2 e) im Zeitpunkt der
ersatzansprüche Dritter wegen der inA3-7.5.2 und Produktion, Be- oder Verarbeitung der in A3-7.4 A3-8.3 Ansprüche der Versicherten
A3-7.5.3 genannten Schäden infolge der Überprü- genannten Sachen; untereinander
fung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die e) A3-7.4.2 f) in den für A3-7.1 bis A3-7.3 vorge- Ausgeschlossen sind Ansprüche
Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festge- nannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in
stellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichpro- dieser Ziffern die Regelung gemäß A3-7.4.2 f) A3-8.4 benannten Personen gegen die mitver-
benbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsa- in Zusammenhang steht; sicherten Personen,
chen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu f) A3-7.5 in den für A3-7.1 bis A3-7.4 vorgenann- b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern
befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststel- ten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser desselben Versicherungsvertrages,
lung dienen, welche der Produkte mit Mangelver- Ziffern die in A3-7.5 geregelte Überprüfung in c) zwischen mehreren mitversicherten Personen
dacht tatsächlich mangelhaft sind und bei welchen Zusammenhang steht. desselben Versicherungsvertrages.
dieser Produkte die nach A3-7.1 ff. versicherten Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von
Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich A3-7.7 Besondere Ausschlüsse Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind sol- für die erweiterten Produkt- diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
che, die aus oder mit Erzeugnissen des Versiche- haftpflichtbedingungen
rungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet A3-7.7.1 Folgeschäden A3-8.4 Schadensfälle von Angehörigen
wurden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschä- des Versicherungsnehmers, gesetzli-
den (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions- chen Vertretern, Gesellschaftern und
A3-7.5.2 Gedeckt sind ausschließlich ausfall), soweit diese nicht in den A3-7.1 ff. aus- anderen Personen
Schadensersatzansprüche wegen Kosten der Über- drücklich mitversichert sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den
prüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Über- Versicherungsnehmer
prüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren A3-7.7.2 Verbundene Unternehmen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit
zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
Produkten sowie das infolge der Überprüfung erfor- die von Unternehmen, die mit dem Versicherungs- zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten
derliche Umpacken der betroffenen Produkte. nehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital Personen gehören;
mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheit- Als Angehörige gelten
A3-7.5.3 Ist jedoch zu erwarten, dass die lichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangel- gemacht werden. Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver-
verdacht zzgl. der nach A3-7.1 ff. gedeckten Kosten gleichbare Partnerschaften nach dem
auf Basis der festgestellten oder nach objektiven A3-7.7.3 Rückrufkostenausschluss Recht anderer Staaten,
Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten ge- – Eltern und Kinder,
als die nach A3-7 ff. gedeckten Kosten im Falle der mäß A3-7.1.2 c), A3-7.2.2 b), A3-7.3 und – soweit – Adoptiveltern und -kinder,
tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit vereinbart – A3-7.5 sowie Ansprüche wegen Beseiti- – Schwiegereltern und -kinder,
Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versiche- gungs- bzw. Vernichtungskosten gemäß A3-7.1.2 d) – Stiefeltern und -kinder,
rungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach und A3-7.2.2 c), die im Zusammenhang mit einem – Großeltern und Enkel,
A3-7.1 ff. In diesen Fällen oder wenn eine Feststel- Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. – Geschwister sowie
lung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beru- – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
Produkts möglich ist, bedarf es keines Nachweises, hende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zu- durch ein familienähnliches, auf längere
dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich ständiger Behörden oder sonstiger Dritter an End- Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
Mängel aufweisen. verbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, und Kinder miteinander verbunden sind).
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeug- b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu-
Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tat- nisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge-
sächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Er- Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
zeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaß- Mängel beheben oder andere namentlich benannten oder betreute Person ist;
nahme nach A3-7.3, so beschränkt sich der Versi- Maßnahmen durchführen zu lassen. c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
cherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleis- Versicherungsnehmer eine juristische Person
tungen nach A3-7.3. Auch in diesen Fällen bedarf es A3-8 Allgemeine Ausschlüsse des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangel- nicht rechtsfähiger Verein ist;
verdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträ- d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gesellschaftern, wenn der Versicherungsneh-
A3-7.5.4 Ausschließlich für die in A3-7.5.2 und sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: mer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
A3-7.5.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
von A3-7.5.1 Versicherungsschutz auch dann, wenn A3-8.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Rechts ist;
sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neu- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs-
lieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Personen, die den Schaden nehmer eine eingetragene Partnerschaftsge-
Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von die- a) vorsätzlich oder sellschaft ist;
sem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. b) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insol-
oder behördlichen Vorschriften sowie von venzverwaltern.
A3-7.6 Versicherungsfall und Zeitpunkt schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für
seines Eintritts des Auftraggebers Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit herbeigeführt haben. Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
des Vertrags eingetretene Schadensereignis gemäß A3-2.3 findet keine Anwendung. leben.
A3-3.1. A3-8.1 b) findet nur dann Anwendung, wenn Versi-
cherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist.
Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko Seite 30 von 38
[Seite 31]
A3-8.5 Schäden an hergestellten oder b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem A3-8.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche
gelieferten Sachen, Arbeiten Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehalte- Verfügungen, höhere Gewalt
und sonstigen Leistungen nen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn die nachweislich
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie- der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leis- Generalstreik, illegalem Streik oder
tung liegenden Ursache und alle sich daraus erge- A3-8.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder
benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, Maßnahmen
wenn die Schadenursache in einem mangelhaften die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte beruhen.
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teil- Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
leistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich- tragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr- soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
tung der Sache oder Leistung führt. zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. haben.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, Zum Gebrauch gehört z. B. auch:
wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi- – Ein- und Aussteigen, A3-8.18 Entschädigungen mit Strafcharakter
cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der – Be- und Entladen, ("punitive damages")
Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen – Betanken und Aufladen, Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung
übernommen haben. – Reparatur, Wartung und Reinigung, mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
– Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtun- exemplary damages.
A3-8.6 Asbest gen als Arbeitsmaschine.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, A3-8.19 Französische "Garantie Décennale"
die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen und gleichartige Bestimmungen
Erzeugnisse zurückzuführen sind. an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhä- Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den
nger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang
A3-8.7 Gentechnik wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1231-1
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei des französischen Code Civil oder gleichartiger
die zurückzuführen sind auf nicht in Betrieb gesetzt wird. Bestimmungen anderer Länder.
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), A3-8.14 Luft- und Raumfahrzeuge A3-8.20 Arzneimittel
c) Erzeugnisse, die Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personen-
– Bestandteile aus GVO enthalten, a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, schäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO eine mitversicherte Person oder eine von ihnen gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arz-
hergestellt wurden. bestellte oder beauftragte Person durch den neimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im
A3-8.8 Rechtsmängel verursachen oder für die sie als Halter oder Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus herge- Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in hat.
leitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten Anspruch genommen werden;
mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schä- b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu- A3-8.21 Sprengstoffe, Feuerwerke
den aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen gen, der mit diesen beförderten Sachen, der In- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrech- sassen und allen sich daraus ergebenden Ver- aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von
ten, Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und mögensschäden Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandels-
Werbung). c) wegen Schäden aus zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung von Feuerwerken.
A3-8.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr-
und sonstige Diskriminierung zeugen oder Teilen von Luft- oder Raum- A3-8.22 Brennbare und explosible Stoffe
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden fahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich- der Auslieferung ersichtlich für den Bau Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-,
behandlung oder sonstigen Diskriminierungen. von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen be- brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht ha-
A3-8.10 Abwässer, Senkungen, Erdrutschun- stimmt waren, ben. A3-2.3 findet keine Anwendung.
gen, Überschwemmungen – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, In-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä- spektion, Überholung, Reparatur, Beförde- A3-8.23 Abbruch- und Einreißarbeiten,
den und alle sich daraus ergebenden Vermögens- rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Sprengungen
schäden, welche entstehen durch deren Teilen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche den und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
Abwässer handelt, A3-8.15 Wasserfahrzeuge schäden, die entstehen bei
b) Senkungen von Grundstücken oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
Erdrutschungen, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
c) Überschwemmungen stehender oder fließender Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf- einzureißenden Bauwerks entspricht;
Gewässer. tragte Person durch den Gebrauch eines Wasser- b) Sprengungen:
fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter an Immobilien in einem Umkreis mit einem
A3-8.11 Bergschäden, Schäden beim oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch Radius von weniger als 150 m.
Bergbaubetrieb genommen werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen A3-8.24 Ansprüche nach
a) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Umweltschadensgesetz
wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestand- Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Perso- Ausgeschlossen sind Ansprüche, die gegen den
teile und Zubehör beschädigt werden, nen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden ge-
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Be- mäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der
§ 114 BBergG durch schlagende Wetter, trieb gesetzt wird. EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren-
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie den nationalen Umsetzungsgesetzen geltend ge-
Kohlenstaubexplosionen. A3-8.16 Bahnen, Teilnahme am macht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versi-
Eisenbahnbetrieb cherungsnehmer von einem Dritten auf Grund ge-
A3-8.12 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschä-
a) Personenschäden, die aus der Übertragung von Personen oder Sachen sowie aus der selbst- den entstandenen Kosten in Anspruch genommen
einer Krankheit des Versicherungsnehmers ständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am wird.
resultieren. Eisenbahnbetrieb.
Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko Seite 31 von 38
[Seite 32]
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche An- A3-10 Neu hinzukommende Risiken A3-12 Versicherungsschutz nach
sprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Um- (Vorsorgeversicherung) Betriebseinstellung oder
weltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Um- Berufsaufgabe (Nachhaftung)
welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nati- A3-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
onaler Umsetzungsgesetze bereits auf Grund ge- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des voll-
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen mers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche- ständigen und dauerhaften Wegfalls des versicher-
Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge- rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. ten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Pro-
macht werden könnten. duktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) been-
A3-8.25 Schäden im Zusammenhang mit dem neue Risiko unverzüglich anzuzeigen. Kommt der det, besteht für nach der Wirksamkeit der Versiche-
Austausch, der Übermittlung und der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht rung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungs-
Bereitstellung elektronischer Daten nach, so erhöhen sich die in A3-5.4 genannten schutz im Umfang des Vertrags, wie folgt:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden Selbstbehalte in Schadensfällen, die mit neu ent-
aus dem Austausch, der Übermittlung und der Be- standenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf Der Versicherungsschutz
reitstellung elektronischer Daten, soweit es sich han- 20 %, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR. a) gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt
delt um Schäden aus Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarma- angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer ses an gerechnet;
chung oder Veränderung von Daten, zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Ab- b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt Umfang des bei Beendigung des Versiche-
Daten, hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch rungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
c) Störung des Zugangs zum elektronischen nicht verstrichen war. vertrages und zwar in Höhe des unverbrauch-
Datenaustausch, ten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko ei- Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
Informationen. nen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versi-
eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb cherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
A3-8.26 Erprobungsklausel einer Frist von einem Monat nach Eingang der An- Versicherungssumme des Versicherungsjahres,
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sachschäden zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- in dem das Versicherungsverhältnis endet.
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versi-
den sowie Ansprüche aus Schäden gemäß A3-7 Entstehung. cherungsfälle werden so behandelt, als wären sie
durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wir- am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
kung im Hinblick auf den konkreten Verwendungs- A3-10.2 Der Versicherungsschutz für neue
zweck nicht nach dem Stand der Technik oder in Risiken besteht für Personenschäden, für Sach-
sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. schäden und – soweit vereinbart - für Schäden
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den gemäß Ziffer A3-7 in Höhe der für den Versi-
hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in cherungsvertrag vereinbarten Versicherungs-
einem Funktionszusammenhang stehen noch deren summen.
bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen.
A3-8.26 findet nur dann Anwendung, wenn Versiche- A3-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung
rungsschutz nach A3-7 vereinbart ist. gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder
A3-9 Veränderungen des versicherten Risi- Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahr-
kos (Erhöhungen und Erweiterungen) zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
Versicherungsnehmers unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder
A3-9.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des Führen von Bahnen;
versicherten Risikos. Dies gilt nicht c) Risiken, die der Versicherungs- oder
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen wer-
Wasserfahrzeugen sowie den und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- Versicherungsverträgen zu versichern sind.
oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A3-11 Zeitliche Begrenzung
A3-9.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos A3-11.1 Der Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 ff.
durch Änderung bestehender oder Erlass neuer umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit
Rechtsvorschriften; der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle,
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzei-
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von geobliegenheiten. Diese dreijährige Befristung des
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versiche-
Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. rungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese
Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde.
A3-9.3 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche
Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- A3-11.2 Für Ansprüche nach A3-7.1 ff. wegen
oder Tätigkeitsumfangs zwecks Vereinbarung neuer Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsneh-
Beiträge und Überprüfung der Bedingungen – abwei- mers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsver-
chend von Teil B, B-13.1 (Beitragsregulierung) – un- trags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungs-
verzüglich anzuzeigen. Kommt der Versicherungs- schutz nur bei besonderer Vereinbarung.
nehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen
sich die in A3-5.4 genannten Selbstbeteiligungen in
Schadensfällen, die mit solchen Erhöhungen oder
Erweiterungen in Zusammenhang stehen, auf 20 %,
mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR.
Teil A – Abschnitt A3 – Produkthaftpflichtrisiko Seite 32 von 38
[Seite 33]
Teil A – Abschnitt A4 A4-4 Begrenzung der Leistungen
(Versicherungssummen, Jahres-
Geothermierisiko mittels Bohrung höchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)
Falls das folgende "Geothermierisiko mittels
Bohrung" mitversichert werden soll, muss dies Für Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung
besonders vereinbart werden und im Versiche- errichtet werden oder wurden, sind die Leistun-
rungsschein oder in seinen Nachträgen aus- gen des Versicherers begrenzt – hierfür gelten
drücklich dokumentiert sein. die folgenden Regelungen:
Soweit Abschnitt A4 keine abweichenden Rege- A4-4.1 Für das Betriebs- und Berufs-
lungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt haftpflichtrisiko (Abschnitt A1)
A4 geregelten Risiken alle anderen Vertrags- Versicherungsschutz besteht im Rahmen der
bestimmungen der Abschnitte A1 bis A3 Anwen- vereinbarten, im Versicherungsschein dokumen-
dung. tierten Versicherungssumme.
Es gelten die Regelungen unter A1-5.
A4-1 In Erweiterung zu A1-6.2, A2-2.9.3
und A3-6.13 gilt: A4-4.2 Für das Umwelthaftpflichtrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- (Abschnitt A2-1)
sicherungsnehmers wegen Schäden im Zusam- Versicherungsschutz besteht im Rahmen der
menhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Versicherungssumme von 5.000.000 EUR, die
Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt gemeinsam für das Umwelthaftpflicht- und das
entsprechend für Pflichten und Ansprüche ge- Umweltschadensrisiko (A2-2) gilt.
mäß USchadG. Es gelten die Regelungen unter (A2-1.4).
A4-2 Die folgenden Ausschlüsse finden A4-4.3 Für das Umweltschadensrisiko
keine Anwendung: (Abschnitt A2-2)
a) A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen und Versicherungsschutz besteht im Rahmen der
Überschwemmungen), Versicherungssumme von 5.000.000 EUR, die
b) A1-7.13 (Bergschaden, Schäden beim gemeinsam für das Umweltschadens- und das
Bergbaubetrieb), Umwelthaftpflichtrisiko (A2-1) gilt.
c) A2-1.1.5 (nicht versicherte Anlagen und Es gelten die Regelungen unter (A2-2.8).
Tätigkeiten),
d) A2-1.6.11 (Lagerstätte und Fließverhalten A4-4.4 Für das Produkthaftpflichtrisiko
des Grundwassers), (Abschnitt A3)
e) A2-2.1.4 (nicht versicherte Anlagen und Versicherungsschutz besteht im Rahmen der
Tätigkeiten), vereinbarten, im Versicherungsschein dokumen-
f) A2-2.10.2 (Grundwasser), tierten Versicherungssumme. Es gelten die Re-
g) A2-2.10.3 (Lagerstätte und Fließverhalten gelungen unter A3-5.
des Grundwassers),
h) A2-2.10.18 (Schäden durch Bergbau-
betrieb),
i) A3-8.10 (Senkungen, Erdrutschungen,
Überschwemmungen)
j) A3-8.11 (Bergschäden, Schäden beim
Bergbaubetrieb).
A4-3 Für Bauherren besteht Versicherungs-
schutz nur, wenn Planung und Errich-
tung der Geothermie-Anlage an Dritte
vergeben sind.
Teil A – Abschnitt A4 – Zusatzrisiko "Geothermie-Anlagen mittels Bohrung" Seite 33 von 38
[Seite 34]
Teil B – Allgemeiner Teil Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um-
rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
Regelungen über allgemeine Rechte und zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin- weiteres als besonders gefahrdrohend.
Pflichten der Vertragsparteien. gungen geschlossen hätte.
B-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt
B-1.2.3 Vertragsänderung des Versicherungsfalls
Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
nach B-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt
B-1 Anzeigepflicht des Versicherungsneh- hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange- des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
mers oder seines Vertreters zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu ande- erfüllen:
bis zum Vertragsschluss ren Bedingungen geschlossen, so werden die ande-
ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers B-3.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung
B-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Anga- rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver- und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
ben über gefahrerhebliche Umstände sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung der Versicherungsnehmer Weisungen des Versiche-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner werden die anderen Bedingungen ab der laufenden rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag be-
Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche- teiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige- Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer messen zu handeln.
pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklä- der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung ei- B-3.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche-
rung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im ner Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versi- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn
Sinn von Satz 1 in Textform stellt. cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi- noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wor-
gungsrecht hinzuweisen. den sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versi-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- cherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge-
rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- B-1.3 Frist und Form für die Ausübung macht werden.
dung von Absatz 1 und B-1.2 sowohl die Kenntnis der Rechte des Versicherers
und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur B-3.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versi-
und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be- Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
rücksichtigen. eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt-
er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklä- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass rung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich stände, die nach Ansicht des Versicherers für die
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrläs- weitere Umstände innerhalb eines Monats nach de- Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit-
sig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem ren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be- geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von übersandt werden.
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend ge- B-3.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
B-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der machte Recht begründen. Haftungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, zur
Anzeigepflicht Geltendmachung eines solchen Anspruchs Prozess-
B-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des B-1.4 Hinweispflicht des Versicherers kostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der
Versicherungsschutzes Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unver-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, züglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
pflicht nach B-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch be-
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts be- derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax gründenden Schadensereignisses ein Ermittlungs-
steht auch für die Vergangenheit kein Versiche- oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzei- verfahren eingeleitet wird.
rungsschutz. gepflicht hingewiesen hat.
B-3.5 Gegen einen Mahnbescheid oder eine
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, B-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schaden-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum ersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe-
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Ge- helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers be-
fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige darf es nicht.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob kannte.
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht B-3.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, B-1.6 Anfechtung Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
anderen Bedingungen geschlossen hätte. des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
B-1.7 Erlöschen der Rechte Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs- des Versicherers Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei-
falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kün- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach- digung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ab- stellen.
weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange- lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
zeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Fest- Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die B-3.7 Wird ein Schiedsgerichtsverfahren ge-
stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be- mäß B-24 eingeleitet, ist der Versicherungsnehmer
lung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch- trägt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich an-
lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Ver- oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
sicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder arglistig verletzt hat. Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir-
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. kung des Versicherers an Verfahren des ordentli-
B-2 Obliegenheiten vor Eintritt des chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der
B-1.2.2 Kündigung Versicherungsfalls Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine
pflicht nach B-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi- entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in-
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
Teil B – Allgemeiner Teil Seite 34 von 38
[Seite 35]
B-4 Rechtsfolgen bei Verletzung von Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres kann der Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
Obliegenheiten Versicherungsnehmer den Vertrag täglich in Text- trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
form kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall mit laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün-
B-4.1 Kündigungsrecht bei Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Versi- digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
Obliegenheitsverletzung cherer zugegangen ist. Der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh-
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder kann den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zu- lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der
grob fahrlässig eine Obliegenheit aus diesem Ver- kunft liegenden Zeitpunkt kündigen. Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung
trag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen- Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung der Kenntnis, ausgeübt wird.
über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf-
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von termin in Textform kündigen. B-7.3 Beitrag
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-
fristlos kündigen. endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. den Erwerber während einer laufenden Versiche-
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- rungsperiode erfolgt.
genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- B-5.3 Wegfall des versicherten Risikos
letzt hat. Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer- Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haf-
haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich tet der Veräußerer allein für die Zahlung des Bei-
B-4.2 Leistungsfreiheit bei dieses Risikos, ohne dass dazu eine Kündigung des trags.
Obliegenheitsverletzung Versicherers erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu
B-4.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kennt- B-7.4 Anzeigepflichten
Obliegenheit nach B-2 oder B-3 vorsätzlich, so ist nis erlangt. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräuße-
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung den er hätte erheben können, wenn die Versiche- rer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- rung dieses Risikos nur bis zu dem Zeitpunkt E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- Kenntnis erlangt. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
B-6 Kündigung nach Versicherungsfall cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
B-4.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine punkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer
nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- B-6.1 Kündigungsrecht hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste-
cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs- wenn henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
frei, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge- – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung hätte.
sonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Umweltschäden geleistet wurde, Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
– der Versicherer den Anspruch des Versiche- ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war,
B-4.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- rungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht ab- zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, gelehnt hat, oder Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- – dem Versicherungsnehmer eine Klage über wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
letzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsneh- einen versicherten Anspruch gerichtlich zuge- die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er
mer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit stellt wird. nicht gekündigt hat.
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text-
sicherungsfalls noch für die Feststellung form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens ei- B-8 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden nen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der der Zustellung der Klage zugegangen sein. B-8.1 Beitragszahlung
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver- Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im
letzt hat. B-6.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi- monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder
B-4.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. als Einmalbeitrag.
unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
B-4.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, B-8.2 Versicherungsperiode
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versi- Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
cherungsperiode, wirksam wird. auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
Beginn des Versicherungsschutzes/ ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
Dauer und Ende des Vertrages/ B-6.3 Kündigung durch Versicherer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
Beitragszahlung Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat der Vertragsdauer.
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
B-5 Beginn des Versicherungsschutzes, wirksam. B-9 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitra-
Dauer und Ende des Vertrages ges, Folgen verspäteter Zahlung oder
B-7 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Nichtzahlung
B-5.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der B-7.1 Übergang der Versicherung B-9.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages zu an Stelle des Versicherungsnehmers in die während nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versi-
dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- cherungsscheins zu zahlen.
punkt. rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen auf Grund Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im
B-5.2 Dauer und Ende des Vertrages eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines Versicherungsschein angegeben und obige Frist von
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom- 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins ab-
gegebenen Zeitraum abgeschlossen. men wird. gelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum verein-
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver- barten Zeitpunkt zu zahlen.
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr B-7.2 Kündigung
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi- über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung ei- nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
gung zugegangen ist. ner Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Während der ursprünglich vereinbarten Vertragslauf- Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs- Zahlung veranlasst ist. Das gilt nicht, wenn der Ver-
zeit kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats sicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah-
Ablauf in Textform kündigen, ohne dass eine Frist ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße- lung nicht zu vertreten hat.
einzuhalten ist. rung ausgeübt wird.
Teil B – Allgemeiner Teil Seite 35 von 38
[Seite 36]
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinba- lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die rungsschutz bestanden hat.
rungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frü- Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer
hestens einen Monat nach Zugang des Versiche- zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. B-12.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
rungsscheins zu zahlen. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi- Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
gung ausdrücklich hinzuweisen. fehlendem versicherten Interesse
B-9.2 Rücktrittsrecht des Versicherers B-12.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer
bei Zahlungsverzug B-10.6 Zahlung des Beitrages nach Kündigung seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzei- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
tig nach B-9.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran- der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Bei-
Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungs- lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist träge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Ver-
nehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die sicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wider-
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf rufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. veranlasst wird. zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche-
B-9.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B-10.4 rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder bleibt bis zur Zahlung bestehen.
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B-9.1 zahlt, Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,
so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Bei- B-11 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift- hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Ver-
trags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis- mandat, PayPal oder mit Kreditkarte sicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten.
tung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den als Geschäftsgrundlage/ Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Kündigungsrecht bei Widerruf tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder genommen hat.
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- Den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungs-
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des nehmer kann der Versicherer nur abschließen und B-12.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verlet-
Beitrags aufmerksam gemacht hat. weiterführen, wenn er vom Versicherungsnehmer zung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Ver-
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche- oder von einer anderen Person durch ein SEPA- sicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag
rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kreditkar- bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
tendaten oder durch Anweisungen an den Zahlungs-
B-10 Folgebeitrag dienst PayPal ermächtigt bzw. in die Lage versetzt Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
wird, den jeweils fälligen Beitrag von dessen bzw. Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
B-10.1 Fälligkeit deren Konto einzuziehen. erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, B-11.1 Pflichten des Versicherungsnehmers schäftsgebühr zu.
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem ande- a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug muss
ren vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass B-12.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch
rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei- Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu-
trags eine ausreichende Deckung aufweist. schung beendet, so steht dem Versicherer der Bei-
B-10.2 Verzug und Schadenersatz b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät des Versicherungsnehmers vom Versicherer
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch B-12.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach
Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu ver- dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich dem Beginn der Versicherung vollständig und dauer-
treten hat. nach seiner in Textform abgegebenen Zah- haft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den
lungsaufforderung erfolgt. er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Inte-
tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Beitragseinzug resses Kenntnis erlangt hat.
Schadens zu verlangen. Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an-
derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug B-12.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht
B-10.3 Mahnung widerrufen, so kann der Versicherer den Ver- zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das ver-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann trag zum Ende des laufenden Versicherungs- sicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf des- monats außerordentlich kündigen. besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versiche-
sen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder rung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist B-11.2 Änderung des Zahlungsweges anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss min- Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-
destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsauf- nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift messene Geschäftsgebühr verlangen.
forderung betragen. von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut
trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, ist der Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer Versicherer hinsichtlich der offenen und zukünftig Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch ei-
je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags fällig werdenden Beiträge berechtigt, vom Versiche- nen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert rungsnehmer die Beitragszahlung auf einem ande- fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kün- ren als dem ursprünglich vereinbarten Zahlungsweg diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
digungsrecht) hinweist. zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Be- dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
gleichung der rückständigen sowie zukünftig fällig ständen Kenntnis erlangt.
B-10.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung werdenden Beiträge auf einem alternativen Zah-
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- lungsweg erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer B-13 Veränderungen des versicherten
lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versi- hierzu in Textform aufgefordert wurde. Durch die Risikos und Auswirkung auf den
cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- Beitrag (Beitragsregulierung)
mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder schlagenen Lastschrifteinzug kann der Versicherer
Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Ver- dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellen. B-13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Auffor-
pflichtung zur Leistung frei. derung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
B-12 Beitrag bei vorzeitiger versicherten Risikos gegenüber den früheren Anga-
B-10.5 Kündigung nach Mahnung Vertragsbeendigung ben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfol-
geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche- B-12.1 Allgemeiner Grundsatz gen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach
rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht Zugang der Aufforderung zu machen und auf
lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrages zu, Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Teil B – Allgemeiner Teil Seite 36 von 38
[Seite 37]
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versiche- höhen, um den sich der Durchschnitt seiner Scha- B-17.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
rers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine denzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Namensänderung
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Er- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, höhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. eine Willenserklärung, die dem Versicherungsneh-
an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden mer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
trifft. B-14.4 Liegt die Veränderung nach B-14.2 oder eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versi-
B-14.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsan- cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
B-13.2 Auf Grund der Änderungsmitteilung des gleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den fol- Tage nach der Absendung des Briefes als zugegan-
Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellun- genden Jahren zu berücksichtigen. gen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
gen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände- Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall B-14.5 Erhöht sich der Beitrag auf Grund der Bei- Versicherungsnehmers.
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt tragsangleichung gemäß B-14.3, ohne dass sich der
des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann B-17.3 Nichtanzeige der Verlegung der
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag gewerblichen Niederlassung
nicht unterschritten werden. Alle entsprechend innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
B-14.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre- des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest- jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli-
beitrages werden berücksichtigt. tragserhöhung wirksam werden sollte. chen Niederlassung die Bestimmungen nach B-17.2
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der entsprechend Anwendung.
B-13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes- B-18 Bedingungsänderung
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Bei-
eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum tragserhöhung zugehen. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen
bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet dieser Versicherungsbedingungen mit Wirkung für
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet kein Kündigungsrecht. bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche- zu ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzun-
rungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu- gen nach B-18.1 bis B-18.3 erfüllt sind:
rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Weitere Bestimmungen
Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten B-18.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen
Beitrages erfolgten. B-15 Abtretungsverbot Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen
ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:
B-13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des
auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags- gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich
vorauszahlung für mehrere Jahre. weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Ab- oder
tretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,
B-14 Beitragsangleichung und Kündigungs- die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-
recht nach Beitragsangleichung B-16 Mehrfachversicherung trifft oder
– es ergeht eine konkrete, individuelle, den Versi-
B-14.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der B-16.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn cherer bindende Weisung der Bundesanstalt für
Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen ver- Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartell-
Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, sichert ist. behörden im Wege eines bestandskräftigen
findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- Verwaltungsakts.
träge unterliegen unabhängig von der Art der B-16.2 Wenn die Mehrfachversicherung zu Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen inhalts-
Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Stande gekommen ist, ohne dass der Versiche- gleiche Regelung in den Versicherungsbedingungen
rungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung eines anderen Versicherers durch eines der genann-
B-14.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt des später geschlossenen Vertrages verlangen. ten Ereignisse unwirksam geworden ist.
jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange- B-16.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn B-18.2 Störung des Gleichgewichts zwischen
nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzah- der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Leistung und Gegenleistung
lungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht- Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent-
versicherung zugelassenen Versicherer gegenüber fachversicherung Kenntnis erlangt hat. standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene
dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung
hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem in nicht unbedeutendem Maße stört und es besteht
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Versicherer zugeht. keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spezi- Lücke.
ell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten B-17 Anzeigen, Willenserklärungen,
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe Anschriftenänderungen B-18.3 Keine Schlechterstellung
der Versicherungsleistungen. Die angepassten Regelungen dürfen den Versiche-
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender- B-17.1 Form, zuständige Stelle rungsnehmer als einzelne Bedingungen oder im Zu-
jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und sammenwirken mit anderen Bedingungen des Ver-
Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen trages nicht schlechter stellen als die bei Vertrags-
gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer er- schluss vorhandenen Regelungen.
folgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
B-14.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich B-18.4 Durchführung der Anpassung
berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes Die nach B-18.1 bis B-18.3 zulässigen Änderungen
die Folgebeiträge um den sich aus B-14.2 ergeben- bestimmt ist. werden dem Versicherungsnehmer in Textform be-
den Prozentsatz zu verändern (Beitragsanglei- kannt gegeben und erläutert. Sie finden Anwendung,
chung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Versi- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver- wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die
cherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt waltung des Versicherers oder an die im Versiche- Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des
gegeben. rungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän- Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform auf sein
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz- Kündigungsrecht nach B-18.5 hinweist.
des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalender- lichen Regelungen über den Zugang von Erklärun-
jahre um einen geringeren Prozentsatz als denjeni- gen und Anzeigen bleiben bestehen. B-18.5 Kündigung
gen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedin-
Jahre nach B-14.2 ermittelt hat, so darf der Versi- gungsanpassung Gebrauch, kann der Versiche-
cherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz er- rungsnehmer den Vertrag innerhalb von sechs Wo-
chen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
Teil B – Allgemeiner Teil Seite 37 von 38
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kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Ver- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, B-27 Sanktions-/Embargoklausel
sicherer wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Be-
des Wirksamwerdens der Bedingungsanpassung. zirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageer- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
hebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
B-19 Verjährung solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- B-23.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürli- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit che Person, müssen Klagen aus dem Versiche- oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- rungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
standen ist und der Gläubiger von den Anspruch be- werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermange- Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
gründenden Umständen und der Person des Schuld- lung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkennt- Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsneh- schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
nis steht der Kenntnis gleich. mer eine juristische Person, bestimmt sich das zu- republik Deutschland entgegenstehen.
ständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nie-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei derlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche B-28 Wenn Sie mit uns einmal nicht
dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene zufrieden sind
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Ge-
und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax sellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetra- B-28.1 Versicherungsombudsmann
oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche- gene Partnerschaftsgesellschaft ist. Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit
rers beim Anspruchsteller nicht mit. der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden
B-23.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf- ist oder eine Verhandlung mit dem Versicherer ein-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den all- enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be- mal nicht zu dem vom Versicherungsnehmer ge-
gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- kannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit wünschten Ergebnis geführt hat, kann sich der Versi-
buchs. für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den cherungsnehmer an den Ombudsmann für Versiche-
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versiche- rungen wenden.
B-20 Sonderfälle der Schadenfeststellung rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu- Versicherungsombudsmann e. V.
bei gedehnten Versicherungsfällen ständigen Niederlassung. Postfach 08 06 32
im Zusammenhang mit einem Wechsel 10006 Berlin
des Versicherers B-24 Schiedsgerichtsvereinbarungen E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Tritt nach einem unmittelbaren1 Wechsel der Haft- Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Internet: www.versicherungsombudsmann.de
pflichtversicherung zur Barmenia Allgemeine Versi- Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Tel.: 0800 3696000
cherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein, für Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht Fax: 0800 3699000
den der Versicherungsnehmer den genauen Ein- folgenden Mindestanforderungen entspricht: (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
trittszeitpunkt auch durch ein Gutachten nicht be- – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens
stimmen kann, so ist die Barmenia Allgemeine Versi- drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Für Anrufe aus dem Ausland gelten die folgenden
cherungs-AG als Nachversicherer ab dem vereinbar- Jurist sein und soll die Befähigung zum Richter- gebührenpflichtigen Rufnummern:
ten Versicherungsbeginn im Umfang des bei ihr be- amt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz Tel.: +49 30 20605899
stehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land Fax: +49 30 20605898.
eintrittspflichtig. der Parteien angehören.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit- – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiel- Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist lem Recht und nicht lediglich nach billigem Er- hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver- messen (ausgenommen im Falle eines Ver- Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich ver-
tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzuneh-
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwen- men.
B-21 Künftige Bedingungsverbesserungen dende materielle Recht muss bei Abschluss der
Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über
Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG – Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen ha-
im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versiche- und begründet. In seiner Begründung sind die ben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online
rungsverträge die "Barmenia-Versicherungsbedin- die Entscheidung tragenden Rechtsnormen an- an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
gungen für die Gewerbe-Haftpflichtversicherung zugeben. wenden. Eine solche Beschwerde wird dann über
(VGH)" ausschließlich zu Gunsten der Versiche- Bei Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist diese Plattform an den Versicherungsombudsmann
rungsnehmer, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag be- der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Obliegen- weitergeleitet.
rechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab heiten gemäß B-3.7 zu erfüllen.
ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle B-28.2 Versicherungsaufsicht
ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. B-25 Anzuwendendes Recht Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung
durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten
B-22 Leistungsgarantie gegenüber Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
GDV-Musterbedingungen lung auf, kann er sich auch an die für den Versiche-
B-26 Versicherungsjahr rer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungs-
Der Versicherer, die Barmenia Allgemeine Versiche- unternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht
rungs-AG, garantiert, dass die Leistungen der dieser Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. der
Versicherung zu Grunde liegenden "Barmenia-Versi- Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
cherungsbedingungen für die Gewerbe-Haftpflicht- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- (BaFin)
versicherung (VGH)" in keinem Punkt schlechter nen Zeitpunkt. Sektor Versicherungsaufsicht
sind als die vom Gesamtverband der Deutschen Graurheindorfer Str. 108
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Ausnahme: 53117 Bonn
Bedingungen (Stand August 2020). Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus gan- E-Mail: poststelle@bafin.de
zen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent- Tel.: 0228 4108-0
B-23 Zuständiges Gericht sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs- Fax: 0228 4108-1550.
jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind je- Bitte beachten: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und
B-23.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag weils ganze Jahre. kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entschei-
gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche den.
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder Beispiel:
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- B-28.3 Rechtsweg
Niederlassung. trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Mög-
das folgende Versicherungsjahr 12 Monate. lichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
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1 Versicherungsschutz wird ohne zeitliche
Unterbrechung durch den vorliegenden
Vertrag fortgesetzt.
Teil B – Allgemeiner Teil Seite 38 von 38