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Insurance broker / Business liability insurance in Germany (Betriebshaftpflicht) / Policy wording archive

Gothaer Handel: the policy wording in full

Ältere Fassung (04/2022) der Betriebshaftpflicht für Handel, Gewerbe und Handwerk mit Innovationsklausel, Vermögensschäden bis 300.000 Euro und optionalen Klauseln für erweiterte Produkthaftpflicht, Drohnen, Asbest und USA-Exporte.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Gothaer Betriebshaftpflicht Handel (Besondere Bedingungen, ältere Fassung) from Gothaer (Business liability insurance in Germany (Betriebshaftpflicht)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per occurrence (combined single limit)as stated in the policy schedule„Es gelten die im Versicherungsschein genannten Deckungssummen und Höchstersatzleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.“A 10, page 5
Annual aggregate limit (e.g. twice the limit per insurance year)yes„Die Höchstersatzleistung der Sublimite gemäß Ziffern 10.1 bis 10.16 beträgt für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Dreifache.“A 10, page 5
Pure financial loss (module within general liability)yes, up to EUR 300,000„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB.“B 42.3.1, page 12
Standard deductible per occurrenceyes„Es gilt die im Versicherungsschein genannte generelle Selbstbeteiligung bei Sach- und Vermögensschäden.“A 11.1, page 5
Territorial scope (domestic, Europe, worldwide; claims from work and deliveries abroad)yes„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.“B 10, page 6
Co-insured persons (owner, legal representatives, employees, temporary workers, interns)yes„aller nicht beim Versicherungsnehmer im Angestelltenverhältnis stehender Mitarbeiter (freie Mitarbeiter).“A 1.4.1.4, page 3
Insured risk per business description, incidental activities and ancillary operationsyes„Diese ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Nachträgen.“A 1.1, page 3
Automatic cover for new risks arising during the termyes„abweichend von Ziffer 4.2 AHB – im Rahmen der Deckungssummen des Vertrages Versicherungsschutz.“B 45, page 14
Guarantee versus model wording or previous policy, automatic update clauseyes„so gelten diese Verbesserungen ab ihrem Gültigkeitstag für neu eintretende Versicherungsfälle auch für diesen Vertrag.“A 8, page 4
Defence against unjustified claims, costs in addition to the limityes„werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – die Aufwendungen der Gothaer für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.“A 7, page 4

Operational risk

PointRuleWording (German)Clause
Damage to rented or leased buildings and roomsyes„an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden und / oder Räumen;“B 30.1.2, page 10
Damage to hired or borrowed movable property (tools, machines)yes„an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen (jedoch nicht an Kfz).“B 30.1.3, page 10
Loss of third party keys and access cards (replacement of locks and locking systems)yes„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten und alle sich daraus ergebenden Folgeschäden.“B 1, page 5
Damage to third party property being worked on (workmanship damage)yes„durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;“B 38.1, page 11
Damage to third party property in care, custody or control (e.g. customer vehicles, goods on commission)yes„Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung sowie Abhandenkommen von Sachen aus einem besonderen Verwahrungsvertrag“B 13, page 7
Loading and unloading damage to vehicles and containersyes„Tätigkeitsschäden (auch Leitungsschäden und Be-/Entladeschäden)“B 38, page 11
Gradual damage (temperature, gases, vapours, moisture, precipitation)yes„Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.14 AHB gelten gestrichen.“B 2, page 5
Damage to underground and overhead lines and installationsyes„Tätigkeitsschäden (auch Leitungsschäden und Be-/Entladeschäden)“B 38, page 11
Liability arising from hired subcontractorsyes„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Überwachung fremder Unternehmen / Subunternehmen.“A 2, page 4
Self-propelled work machines and forklifts not requiring registration, up to the stated speedyes„durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen aller Art und Anhängern, die nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Versicherungspflicht unterliegen.“B 25.1, page 9
Premises liability for business property including partial lettingyes„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus allen Nebenrisiken (z. B. aus Haus- und Grundbesitz,“A 1.2, page 3
Damage to employees' property (clothing, vehicles on the premises)yes„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehörigen und der Besucher / Gäste“B 12.1, page 6
Participation in trade fairs, exhibitions and company eventsyes„der Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, Geschäftsreisen, der Durchführung von Betriebsveranstaltungen, Schulungen).“A 1.2, page 3
Liability from electronic data exchange and internet use (data deletion, malware)yes„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten“B 23.1.1, page 8
Temporary work and installation abroad, including USA and Canadayes„Versicherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparaturarbeiten in USA / Kanada,“B 10, page 6

Product liability

PointRuleWording (German)Clause
Product liability for injury and property damage caused by products made or supplied and work performedyes„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen.“A 1.5, page 3
Extended product liability for financial loss (product liability model module)yes, up to EUR 1 million„Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (Teil E Klausel 040: – sofern vereinbart) 1.000.000 EUR;“A 10.15, page 5
Damage from combining, mixing and processing with other productsyes, up to EUR 1 million„Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind.“Klausel 040 Ziff. 4.1.1, page 23
Removal and reinstallation costs of defective productsyes, up to EUR 1 million„Aus- und Einbaukosten“Klausel 040 Ziff. 4.3, page 24
Damage from defective machines made, supplied or serviced (machinery clause)yes, up to EUR 1 million„Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden.“Klausel 040 Ziff. 4.4.1, page 25
Testing and sorting costsyes, up to EUR 1 million„Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht.“Klausel 040 Ziff. 4.5.2, page 25
Product recall costsno„die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.“Klausel 040 Ziff. 6.2.8, page 19
Collateral costs of rectification for trade work (access to the defective part)yes, up to EUR 300,000„Nachbesserungsbegleitschäden (Teil B Ziffer 31) 300.000 EUR;“A 10.8, page 5
Products exported to the USA or Canada with the policyholder's knowledgeyes„wegen vorkommender Versicherungsfälle durch Produkte, die der Versicherungsnehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen,“Klausel 430, page 29

Environment

PointRuleWording (German)Clause
Environmental impairment liability (injury and property damage through environmental impact)yes„Umweltrisikoversicherung (URV)“D, page 16
Environmental damage cover under public law (soil, water, protected species)yes„die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden“D 2.2.1, page 16
Water pollution from installations holding hazardous substances (small containers, oil tank)yes„Heizöl/Diesel/Benzin-Tanks für den Eigenbedarf bis 30.000 Liter Gesamtmenge.“D 2.4.2, page 17
Remediation of own land and waters after environmental damageyes, up to EUR 1 million„an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.“D 2.5.1, page 17

Extensions

PointRuleWording (German)Clause
Private liability of the owner and family includednot addressed
Liability as owner of own construction projects up to the stated construction costyes„der Tätigkeit als Bauherr,“A 1.2, page 3
Operation of photovoltaic systems including feed-in to the gridyes„Besitz und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser, die der Eigen- oder Fremdversorgung dienen.“B 16, page 7
Operation of drones and model aircraft for business purposesyes, up to EUR 3 million„gewerblichen Gebrauch von unbemannten Fluggeräten (Drohnen / Kopter)“Klausel 183, page 28
Claims for discrimination against employees or applicants (equal treatment law)yes, up to EUR 300,000„Ansprüche aus Benachteiligungen (Teil B Ziffer 4) 300.000 EUR;“A 10.3, page 5
Liability for data protection breaches and third party cyber lossesyes„wegen Versicherungsfällen aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, insbesondere DSGVO und BDSG.“B 42.1, page 12
Criminal defence costs (for employees)yes„In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,“B 18, page 7
Default cover (when the liable third party cannot pay)not addressed
Liability for loaned staff and work on third party sitesyes„Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte“Klausel 460, page 29

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of performance claims and repair of own workyes„auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;“Klausel 040 Ziff. 6.1.1, page 26
Exclusion for knowingly deviating from laws, regulations or instructionsyes„aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.“B 42.3.2 k), page 12
Asbestos exclusionyes„Asbest (Teil E Klausel 420: – sofern vereinbart) 1.000.000 EUR.“A 10.18, page 5
Exclusion of damage from use of registered motor vehiclesyes„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Wasserfahrzeugen“C 12.1, page 15
Exclusion of design, advice and expert opinion (professional liability)yes„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind“C 15, page 15
Exclusion of punitive damages, fines and contractual penaltiesyes„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.“C 8, page 14

Contract

PointRuleWording (German)Clause
Higher deductible for specific modules (workmanship, rented property, utility lines)EUR 10,000„Personenschäden, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, mit 10.000 EUR.“A 11.2, page 5
Premium basis and adjustment (turnover, payroll, headcount), declaration dutynot addressed
Duty to notify increased risk and change of businessyes„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten“A 4, page 4
Obligations after a claim (notice period, no admission without consent)not addressed
Run off cover after closure of the business or end of policy (damage from earlier deliveries and work)yes„beendet, besteht Versicherungsschutz bis zu 5 Jahren nach Vertragsbeendigung im nachfolgend genannten Umfang.“B 32, page 10
Policy term and cancellation (duration, cancellation after a claim)not addressed

Spain specifics

PointRuleWording (German)Clause
General operations liability (RC de explotación)not addressed
Employer's liability for work accidents (RC patronal)not addressed
Sublimit per victimnot addressed
Tenant's liability for the rented business premises (RC locativa)not addressed
Products and completed operations liability (RC de productos y post trabajos)not addressed
Legal defence and civil or criminal bail bondsnot addressed
Temporal scope (occurrence during the term, reporting period after expiry)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Gothaer Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Gothaer Versicherungsbank VVaG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung betrieblicher und beruflicher Risiken (57, Stand 04/22)
[Seite 1] Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für betriebliche und berufliche Risiken für Handel, Gewerbe, Handwerk – auch im Baugewerbe (ohne Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten) (57 – Stand 04/22) Inhaltsverzeichnis Seite A Allgemeine Bestimmungen 1. Versichertes Risiko 3 2. Subunternehmen 4 3. Arbeits- / Liefergemeinschaften (ARGE-Klausel) 4 4. Versehensklausel 4 5. Kumulklausel 4 6. Währungsklausel 4 7. Kostenklausel 4 8. Innovationsklausel (Update-Garantie) 4 9. Rückwärtige Bedingungsdifferenzdeckung 4 10. Deckungssummen / Sublimite 5 11. Selbstbeteiligungen 5 B Erläuterungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 1. Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten 5 2. Abwässer, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 5 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen 5 4. Ansprüche aus Benachteiligungen 5 5. Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImschG 6 6. Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 6 7. Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander 6 8. Ansprüche mitversicherter Personen untereinander 6 9. Aufrechnung von Forderungen 6 10. Auslandsschäden 6 11. Auslösen von Fehlalarm 6 12. Belegschafts- und Besucherhabe / Gästehabe 6 13. Besonderer Verwahrungsvertrag 7 14. Bewachte Sachen 7 15. Energiemehrkosten 7 16. Energieversorgung 7 17. Erstellen von Energieausweisen / Energieberatung 7 18. Erweiterter Strafrechtsschutz 7 19. Fehlen vereinbarter Eigenschaften 7 20. Geothermie-Anlagen 7 21. Haftungsfreistellungen 8 22. Home Office / Telearbeit 8 23. Internet-Risiken 8 24. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung / Subsidiärdeckung 9 25. Kraftfahrzeuge und Anhänger 9 26. Krisenberatung 9 27. Löschung und Abhandenkommen fremder Daten 9 28. Mangelbeseitigungsnebenkosten 9 29. Medienverluste 10 30. Mietsachschäden 10 31. Nachbesserungsbegleitschäden 10 32. Nachhaftung 10 33. Persönlichkeits- und Namensrechte 11 34. Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen 11 35. Regressverzicht 11 36. Schiedsgerichtsverfahren 11 37. Strahlenschäden 11 38. Tätigkeitsschäden (auch Leitungsschäden und Be-/ Entladeschäden) 11 216587 – 01.2022 39. Tiere 12 [Seite 2] 40. Unterhaltsansprüche 12 41. Veranstaltungen 12 42. Vermögensschäden 12 43. Versagen von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen) 13 44. Vertraglich übernommene Haftpflicht 13 45. Vorsorgeversicherung 14 46. Wasseranalyse 14 47. Wasserfahrzeuge 14 C Risikobegrenzungen / Ausschlüsse 1. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Ausland 14 2. Arzneimittel 14 3. Ausländische Betriebsstätten 14 4. Bahnrisiken 14 5. Bergbau 14 6. Brennbare oder explosible Stoffe 14 7. Code Civil 14 8. Entschädigung mit Strafcharakter 14 9. Geothermie 14 10. Kernenergieanlagen / Beförderung und Lagerung von Kernmaterialien 15 11. Kommissionsware 15 12. Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger/ Wasserfahrzeuge 15 13. Luft- und Raumfahrtrisiken 15 14. Offshore-Anlagen 15 15. Planende, beratende oder gutachterliche Tätigkeit 15 16. Rohrleitungen 15 17. Unterirdischer Tunnelbau 15 D Umweltrisikoversicherung (URV) 1. Begriffsbestimmungen 16 2. Versichertes Risiko, Versicherungsschutz 16 3. Versicherungsfall 18 4. Serienschaden 18 5. Versicherungsfälle im Ausland 18 6. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 18 7. Ausschlüsse 19 8. Nachhaftung 21 9. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 21 E Klauseln Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (Klausel 040) 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes 22 2. Versichertes Risiko 22 3. Versicherungsfall 22 4. Versicherte Kosten 23 4.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 23 4.2 Weiterverarbeitungs- / Weiterbearbeitungsschäden 23 4.3 Aus- und Einbaukosten (inkl. Einzelteileaustausch, Reparatur im eingebauten Zustand) 24 4.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen 25 4.5 Prüf- und Sortierkosten 25 5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes 26 5.1 Gewährleistungsverjährungsfristen 26 5.2 Lieferkette / Mehrstufiger Warenabsatz 26 5.3 Prüf- und Rügepflicht 26 6. Risikobegrenzungen/Ausschlüsse 26 7. Serienschäden 27 8. Zeitliche Bestimmungen zum Versicherungsschutz 27 Erweiterte Umweltrisikoversicherung (URV) für WHG-Anlagen inkl. Schäden an Böden – Ansprüche gemäß BBodSchG (Klausel 440) 27 Erweiterte Umweltrisikoversicherung (URV) für WHG- und UmweltHG-Anlagen inkl. Schäden an Böden – Ansprüche gemäß BBodSchG (Klausel 450) 28 Drohnen und Kopter (Klausel 183) 28 Asbestschäden (Klausel 420) 29 Direktexporte nach und Montagen in USA / Kanada (Klausel 430) 29 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung (Klausel 460) 29 2 [Seite 3] A Allgemeine Bestimmungen 1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Versichertes Risiko (AHB) und der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus seinen sich aus der Unternehmens-/Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. 1.1 Unternehmens-/Betriebsbeschreibung Diese ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Nachträgen. 1.2 Nebenrisiken Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus allen Nebenrisiken (z. B. aus Haus- und Grundbesitz, der Tätigkeit als Bauherr, der Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, Geschäftsreisen, der Durchführung von Betriebsveranstaltungen, Schulungen). 1.3 Betriebsstätten und Unternehmen Versichert sind, auch ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf, alle bei Vertragsschluss vor- handenen Unternehmen und/oder während der Vertragsdauer übernommenen oder neu gegründe- ten Unternehmen im Inland mit gleichem Betriebscharakter, an denen der Versicherungsnehmer / die versicherten Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als 50% der Stimmrechte beteiligt ist / sind oder die unternehmerische Führung ausübt / ausüben (Tochterunternehmen). Versichert sind alle Betriebsstätten (z. B. Filial-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und dergleichen) im Inland. 1.4 Mitversicherte Personen und Repräsentanten 1.4.1 Mitversicherte Personen Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden 1.4.1.1 aller gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben ange- stellt hat, in dieser Eigenschaft. Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicher- heit, Sicherheitsbeauftragte, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Si-GeKo), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen. 1.4.1.2 aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers, bei Betriebsärz- ten und Sanitätspersonal auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht. 1.4.1.3 aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Wei- sungsrecht unterliegenden Personen. 1.4.1.4 aller nicht beim Versicherungsnehmer im Angestelltenverhältnis stehender Mitarbeiter (freie Mitarbeiter). 1.4.1.5 aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Perso- nen. Zu vorgenannten Ziffern 1.4.1.2 – 1.4.1.5 gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Hiervon unberührt bleiben Rechtsverteidigungskosten, die bei der Abwehr solcher Ansprüche entstehen. 1.4.2 Repräsentanten Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten eines Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten in diesem Sinne ausschließlich – die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); – die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung); – die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); – die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts); – die Inhaber (bei Einzelfirmen); – bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. Bei ausländischen Firmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend. 1.5 Produktrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen. 3 [Seite 4] 1.6 Planungsrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden aus Planungsleistungen für die von ihm zu erstellenden Bauvorhaben. Dies gilt auch, wenn die Bau- vorhaben nicht vom Versicherungsnehmer selbst erstellt wurden, der Versicherungsnehmer dies jedoch bei Auftragserteilung annehmen durfte. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden an Sachen die Gegenstand der Planung gewesen sind und alle sich daraus ergebende Vermögensschäden (siehe auch Teil C Ziffer 15). 2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Überwachung Subunternehmen fremder Unternehmen / Subunternehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unterneh- men / Subunternehmen und ihrer Betriebsangehörigen. 3. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften, Konsor- Arbeits-/Liefergemeinschaften tien oder ähnlichen Zweckgemeinschaften. Dies gilt auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die (ARGE-Klausel) Arbeits- oder Liefergemeinschaften, Konsortien oder ähnlichen Zweckgemeinschaften selbst richtet. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vor Vertragsschluss versehentlich nicht gemeldete Risiken, Versehensklausel die im Rahmen der versicherten Tätigkeiten liegen und nicht nach den Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnis- ses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu verein- barenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten. 5. Beruhen mehrere Versicherungsfälle Kumulklausel – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln und besteht Versicherungsschutz für diese Versicherungsfälle im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtvertrages bei der Gothaer (ausgenommen Exzedentenverträge), so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag kumulativ aus den verschiedenen Deckungssummen, sondern bei gleichen Deckungssummen höchstens eine Deckungssumme, ansonsten maximal die höhere Deckungssumme zur Verfügung. Für die Feststellung der höchsten Deckungssumme ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versiche- rungsfall eingetreten ist. Sofern mehrere Selbstbeteiligungen zum Tragen kommen, gilt die höchste Selbstbeteiligung. 6. Die Leistungen der Gothaer erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi- Währungsklausel schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen der Gothaer mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 7. Bei Ansprüchen, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikani- Kostenklausel schem oder kanadischem Recht von einem Dritten geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – die Aufwendungen der Gothaer für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten. 8. Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- Innovationsklausel versicherung (AHB) zugunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese Verbesserungen ab (Update-Garantie) ihrem Gültigkeitstag für neu eintretende Versicherungsfälle auch für diesen Vertrag. 9. Als Deckungserweiterung besteht Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle, die während der Lauf- Rückwärtige Bedingungs- zeit des unmittelbar vorangehenden fremden Vorvertrages eingetreten sind. Dies gilt nur, wenn differenzdeckung – der Vorversicherer ausschließlich wegen einer fehlenden Deckungserweiterung im unmittelbaren Vorvertrag, nicht aber aus sonstigen Gründen (z. B. Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags, Risiko war nicht versichert) eine Entschädigungsleistung endgültig abgelehnt hat, – der vorliegende Versicherungsfall nach den diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedin- gungen dem Grunde und der Höhe nach gedeckt ist, – der zugrundeliegende Schaden dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss dieses Vertrages weder bekannt war noch bekannt sein musste, wobei die Gothaer bei Kenntnis des Versicherungs- nehmers von diesem Schaden bei Vertragsabschluss nicht zur Leistung verpflichtet ist, und – dieser Schaden nicht länger als zwei Jahre vor Beginn des jeweiligen Versicherungsvertrages einge- treten ist. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist dabei der jeweils vereinbarte Versicherungsumfang der zugrundliegenden Versicherungsbedingungen der Gothaer Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 4 [Seite 5] 10. Es gelten die im Versicherungsschein genannten Deckungssummen und Höchstersatzleistungen für alle Ver- Deckungssummen / Sublimite sicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Innerhalb der vereinbarten Deckungssummen gelten nachstehende Sublimite: 10.1 Rückwärtige Bedingungsdifferenzdeckung (Teil A Ziffer 9) 100.000 EUR; 10.2 Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten, für Folgeschäden (Teil B Ziffer 1) 300.000 EUR; 10.3 Ansprüche aus Benachteiligungen (Teil B Ziffer 4) 300.000 EUR; 10.4 Bewachte Sachen (Teil B Ziffer 14) 300.000 EUR; 10.5 Erstellen von Energieausweisen / Energieberatung (Teil B Ziffer 17) 300.000 EUR; 10.6 Krisenberatung (Teil B Ziffer 26) 300.000 EUR 10.7 Mietsachschäden an Staplern und Arbeitsmaschinen (Teil B Ziffer 30.1.4) 300.000 EUR; 10.8 Nachbesserungsbegleitschäden (Teil B Ziffer 31) 300.000 EUR; 10.9 Vermögensschäden (Teil B Ziffer 42.3) 300.000 EUR; 10.10 Wasseranalyse (Teil B Ziffer 46) 300.000 EUR; 10.11 Umweltrisikoversicherung: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles (Teil D Ziffer 6) 1.000.000 EUR; 10.12 Umweltrisikoversicherung: Kosten für Ausgleichssanierung (Teil D Ziffer 2.2.2.1 c) 1.000.000 EUR 10.13 Umweltrisikoversicherung: Sanierung von Umweltschäden (USV) auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser (Teil D Ziffer 2.5) 1.000.000 EUR. 10.14 Umweltrisikoversicherung: Versicherungsfälle gemäß Vertragsteil D Ziffer 7.4 Absatz 2 (Normal- betrieb) 5.000.000 EUR 10.15 Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (Teil E Klausel 040: – sofern vereinbart) 1.000.000 EUR; 10.16 Drohnen / Kopter (Teil E Klausel 183: – sofern vereinbart) 3.000.000 EUR; Die Höchstersatzleistung der Sublimite gemäß Ziffern 10.1 bis 10.16 beträgt für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Dreifache. 10.17 Schäden an Böden – Ansprüche gemäß BBodSchG (Teil E Klauseln 440/450: – sofern vereinbart – Ziffer 2.2) 1.000.000 EUR; 10.18 Asbest (Teil E Klausel 420: – sofern vereinbart) 1.000.000 EUR. Die Höchstersatzleistung der Sublimite gemäß Ziffern 10.17 und 10.18 beträgt für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Einfache. 11. 11.1 Es gilt die im Versicherungsschein genannte generelle Selbstbeteiligung bei Sach- und Vermögens- Selbstbeteiligungen schäden. 11.2 Darüber hinaus gilt nachstehend genannte Selbstbeteiligung: Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall durch Ansprüche wegen Personenschäden, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, mit 10.000 EUR. B Erläuterungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 1. Versichert ist — in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB — die gesetzli- Abhandenkommen von che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs- Schlüsseln und Codekarten seln und Codekarten und alle sich daraus ergebenden Folgeschäden. 2. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 7.14 AHB gelten gestrichen. Abwässer, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 3. Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingun- Allgemeine Geschäfts- gen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich die Gothaer nicht auf Haftungs- bedingungen ausschlüsse für weitergehende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 4. 4.1 Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB sowie Teil B Ziffer 42.3.2 a) – Ansprüche wegen Ansprüche aus Benachteiligungen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminie- rungen, soweit diese Ansprüche aus einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Benachteili- gung resultieren, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behandelt. 4.2 Für Auslandsschäden gilt: 4.2.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers und der mitversicherten Personen wegen in den Staaten der Europäischen Union und in der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle. 4.2.2 Ausgenommen bleiben Versicherungsfälle in Irland bzw. Versicherungsfälle, die nach irischem Recht geltend gemacht werden. 5 [Seite 6] 4.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 4.3.1 durch vorsätzliche Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Vor- schriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverlet- zung; 4.3.2 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden; 4.3.3 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- und Dienstrecht sowie mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik), soweit diese Ansprüche begründet sind. 5. Versichert sind nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gemäß § 906 II 2 BGB analog sowie Beseitigungs- Ansprüche aus §§ 906, und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 BImschG (privatrechtliche 1004 BGB, 14 BImschG Abwehransprüche). 6. Versichert sind — abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB — Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versiche- Ansprüche der gesetzlichen rungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der Vertreter des Versicherungs- gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. nehmers 7. Versichert sind — abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB — gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander wegen Personen- und Sachschäden. Unternehmen untereinander Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Teil B Ziffer 30. 8. Versichert sind — in teilweiser Abänderung von Ziffer 7.4 (3) AHB — Haftpflichtansprüche mitversicherter Ansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen Personen untereinander 8.1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist; 8.2 Sachschäden; 8.3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang des Teils B Ziffer 42.1. 9. Die Gothaer trägt die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen des Versicherungsnehmers Aufrechnung von Forderungen (z. B. Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltforderungen), soweit die Kosten in Zusammenhang damit ste- hen, dass ein Schuldner (z. B. Käufer, Auftraggeber, Mieter) des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Schadensersatzanspruches, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Die Gothaer trägt die vorgenannten Kosten nur im Verhältnis des Schadensersatzanspruches zur geltend gemachten Forderung. 10. Versichert ist — abweichend von Ziffer 7.9 AHB — die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach Auslandsschäden jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Produkte, die der Versicherungs- nehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, sowie Versicherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparaturarbeiten in USA / Kanada, soweit es sich um Schaden- ersatzansprüche handelt, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-ameri- kanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden. 11. Versichert sind – abweichend von Teil B Ziffer 42.3.2 a) – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermö- Auslösen von Fehlalarm gensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten. Mitversichert gelten – abweichend von Zif- fer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche. 12. 12.1 Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die Belegschafts- und gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von Sachen der Besucherhabe / Gästehabe Betriebsangehörigen und der Besucher / Gäste sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- den. Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. 12.2 Für Beherbergungsbetriebe und Kfz-Dienstleistungsbetriebe gilt: Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB sowie abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Teil C Zif- fer 12 – die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) und alle sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden beim Gebrauch dieser Kraftfahrzeuge. Nicht versichert sind jedoch Haftpflichtansprüche gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Für diese Fahrzeuge gel- ten nicht die Ausschlüsse in Ziffern 3.1(2) und 4.3(1) AHB. 6 [Seite 7] Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plät- zen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversi- cherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben. 13. Versichert ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzli- Besonderer Verwahrungsvertrag che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung sowie Abhandenkommen von Sachen aus einem besonderen Verwahrungsvertrag sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 14. Für Bewachungsunternehmen gilt: Bewachte Sachen Versichert sind – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – Ansprüche aus Abhandenkommen der bewachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 15. Versichert ist – teilweise abweichend von Ziffern 1.1 und 7.7 AHB sowie Teil B Ziffer 42.3.2 a) – die gesetz- Energiemehrkosten liche Haftpflicht wegen – eines erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund vom Versiche- rungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten – und/oder falscher Wärmeberechnung auf Basis des Energieeinsparungsgesetzes. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben darüber hinausgehende Ansprüche infolge vollständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. 16. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden aus Energieversorgung Besitz und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser, die der Eigen- oder Fremdversorgung dienen. Versichert sind – insoweit abweichend von Teil B Ziffer 42.3.2 a) – Ver- mögensschäden gemäß § 18 NAV, § 18 NDAV, § 6 AVBWasserV und § 6 AVBFernwV. 17. Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Ziffer 42.3.2 a) und b) – die gesetzliche Haftpflicht des Versi- Erstellen von Energieausweisen/ cherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Erstellung von Energieausweisen und / oder der Durch- Energieberatung führung von Gebäude-Energieberatungen, sofern der Versicherungsnehmer – berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV, – staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (z. B. HWK, IHK, BAFA) oder – zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Durchführung von Energiebera- tungen und/oder der Erstellung von Energieausweisen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommen bzw. erstellt wurden. 18. In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den Erweiterter Strafrechtsschutz Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt die Gothaer – insoweit abweichend von Ziffer 5.3 AHB – in Abstimmung und unter Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit ihm besonders verein- barten und von der Gothaer genehmigten höheren – Kosten der Verteidigung einschließlich ortsüblicher Kosten für notwendige Sachverständigengutachten. 19. Versichert sind – insoweit abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Fehlen vereinbarter Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Eigenschaften Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Lei- stungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 20. 20.1 Versichert ist – abweichend von Teil C Ziffer 9 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden im Geothermie-Anlagen Zusammenhang mit – Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe); – Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen; – Geothermie-Anlagen bis 400 Meter Bohrtiefe für die ausschließliche grundstücksbezogene Nutzung. 20.2 Der Ausschluss in Teil D Ziffer 7.8.1 (Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers) findet inso- weit keine Anwendung. 20.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden, die vom Versicherungsnehmer und / oder versicherten Unternehmen bei der eigenen Durchführung von Bohrungen verursacht werden. 7 [Seite 8] 21. Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – gegen den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche Haftungsfreistellungen und – soweit in diesem Vertrag versichert – vertragliche Schadenersatzansprüche, die sich aus einer vom Versicherungsnehmer zugunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergeben. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und / oder Lieferung der Erzeugnisse oder aus erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des Versicherungsnehmers resultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der bereits zu dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Erzeugnis den Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat oder als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und / oder seine Leistungen abgeschlossen hat. Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspart- ners des Versicherungsnehmers ein Mitverschulden / eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistel- lungserklärung nur in dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens- / Verursachungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung etwas anderes bestimmt sein sollte. 22. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungs- Home Office / Telearbeit nehmers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit im Haushalt des Mitarbeiters (Home Office / Telearbeit) entstehen. Ist strittig, ob eine private oder berufliche Tätigkeit schadenursächlich ist, wird die Gothaer in Vorleistung treten. 23. 23.1 Versichertes Risiko Internet-Risiken 23.1.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektro- nischer Daten (z.B im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger). 23.2 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf – derselben Ursache, – gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 23.3 Risikobegrenzungen / Ausschlüsse 23.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege, sofern es sich hierbei um die Haupt- tätigkeit gemäß der versicherten Tätigkeit handelt; b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht- versicherung, z. B. nach SigG/SigV oder De-Mail-G, besteht. 23.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner Ansprüche a) die im Zusammenhang stehen mit – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informatio- nen (z. B. Spamming), – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden können; b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesell- schaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung ste- hen, geltend gemacht werden; c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet- zungen herbeigeführt haben; d) die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermit- telnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. 8 [Seite 9] 24. Abweichend von Teil C Ziffer 12, sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch den Kraftfahrzeug-Haftpflicht- Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, wenn die Ansprüche gegen den Versi- versicherung / Subsidiärdeckung cherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug – auf den Versicherungsnehmer / die in Anspruch genommene mitversicherte Person zugelassen ist oder – im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person steht oder – von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als – die Deckungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder – der Versicherungsnehmer / die mitversicherte Person durch eine bestehende Kraftfahrt-Haftpflicht- versicherung nicht geschützt werden oder – der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz blei- ben jedoch Regressansprüche gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung – AKB) oder – keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherte Person ohne Verschulden das Bestehen einer solchen anneh- men durfte oder – der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versiche- rungsnehmer hat. Es gelten die Deckungssummen dieses Vertrages, mindestens jedoch die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes. 25. 25.1 Abweichend von Teil C Ziffer 12 sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden Kraftfahrzeuge und Anhänger durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen aller Art und Anhängern, die nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Versicherungspflicht unterliegen. 25.2 Auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken, auch soweit diese beschränkt-öffentliche Verkehrs- flächen darstellen, sind auf der Grundlage der AKB versicherungspflichtige, jedoch nicht zugelas- sene Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, die nicht in Verbindung mit einem versicherungspflichti- gen Zugfahrzeug gebraucht werden, mitversichert. Bei Vorliegen einer behördlichen Ausnahmege- nehmigung gilt dies auch bei Gebrauch auf öffentlichen Verkehrsflächen. Es gelten die Deckungs- summen dieses Vertrages, mindestens jedoch die Mindestversicherungssummen des Pflichtversi- cherungsgesetzes. 25.3 Für versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gilt: Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf den in Ziffer 25.2 genannten Verkehrsflächen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis gebrauchen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer benutzt wird, der auch die erforderli- che Fahrerlaubnis hat. 25.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind. 25.5 Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffern 3.1 (2) und 4.3 (1) AHB. 26. Versichert sind in einem Versicherungsfall (auch soweit der Eintritt eines solchen droht) die notwendigen Krisenberatung und angemessenen Aufwendungen und Kosten, die dem Versicherungsnehmer aus der Inanspruchnahme eines unabhängigen Krisenberaters entstehen, der ihn bei der Abwehr oder Bekämpfung der Folgen berät, begleitet und unterstützt. Voraussetzung ist jedoch die vorherige Zustimmung der Gothaer zur Auftragserteilung an einen bestimmten Krisenberater. 27. Versichert ist – abweichend von Ziffern 2.2 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch ver- Löschung und Abhanden- sehentliche Datenlöschung, Änderung der Datenstruktur und Abhandenkommen von Daten (z. B. Datenver- kommen fremder Daten luste durch vorzeitige Freigabe von Bändern, Fehlversand bei Datenträgertausch) einschließlich aller hieraus resultierenden unmittelbaren Folgeschäden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben bestehen. 28. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftre- Mangelbeseitigungs- ten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum nebenkosten Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Fol- geschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. 9 [Seite 10] 29. Versichert ist – in Ergänzung von Ziffern 1 und 2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Austretens oder Medienverluste Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten von Anlagen, Anlagenteilen, Rohrleitungen und Behältern. Diese Schäden gelten als Sachschäden. Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbeschaffungswert der abhanden gekommenen Flüssigkeiten oder Gase. 30. 30.1 Versichert ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Mietsachschäden rungsnehmers wegen Schäden – einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden – die entstehen 30.1.1 anlässlich von Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und / oder an deren Ausstattung. 30.1.2 an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden und / oder Räu- men; Schiffe, Büro- und Wohncontainer werden Gebäuden / Räumen gleich gestellt. 30.1.3 an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen (jedoch nicht an Kfz). Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsnehmer gegen diese Schäden anderwei- tig versichert ist. 30.1.4 an nicht zulassungs- und/oder nicht versicherungspflichtigen – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, – Staplern, die der Versicherungsnehmer – von Vermietern, die dies nicht gewerbsmäßig betreiben – gemietet oder geliehen hat (abweichend von Teil C Ziffer 12). Sofern Versicherungsschutz durch andere Versi- cherungen besteht, geht dieser vor. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden (wie z. B. Nutzungsausfall, Abhan- denkommen von Sachen). 30.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche von personal- und / oder kapitalmäßig verbundenen Unternehmen sowie von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und / oder deren Angehörigen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Ver- schleiß sowie übermäßiger Beanspruchung. 31. 31.1 Versichert sind – ohne dass ein weitergehender Schaden eingetreten ist und insoweit teilweise Nachbesserungs- abweichend von Ziffer 1.2 AHB – gesetzliche Ansprüche Dritter wegen Kosten, die darauf zurückzu- begleitschäden führen sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten die mangelhafte Werkleistung zugänglich gemacht werden muss. Der Versicherungsschutz umfasst auch die ggf. erforderlichen Suchkosten. Als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleistung, die später zu den Nachbesserungsarbeiten führt, abgeschlos- sen ist. 31.2 Versichert sind diese Kosten auch – abweichend von Ziffer 7.8 AHB –, wenn die Sachen, die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten beschädigt oder beseitigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) ver- legt oder angebracht worden sind. 31.3 Kein Versicherungsschutz besteht, – für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Werkleistung selbst. – für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte. 32. Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produkti- Nachhaftung ons- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen wie z. B. Änderung der Rechts- form, Kündigung durch einen der Vertragspartner) beendet, besteht Versicherungsschutz bis zu 5 Jahren nach Vertragsbeendigung im nachfolgend genannten Umfang. 32.1 Abweichend von Ziffer 17 AHB besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für Versiche- rungsfälle, die nach dem Zeitpunkt des Risikowegfalls eintreten, deren Ursachen aber vor diesem Zeitpunkt gesetzt wurden. 32.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vorhandenen versicherten Risiken. 32.3 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Wegfall des Risikos geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Risiko weggefallen ist. 10 [Seite 11] 33. 33.1 Versichert sind – abweichend von Ziffern 7.15 und 7.16 AHB sowie Teil B Ziffer 42.3.2 a) – Persönlichkeits- und Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Ver- Namensrechte sicherungsschutz für immaterielle Schäden. 33.2 In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Gothaer auch – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlas- sung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versiche- rungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung der Gothaer ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses vollständig unterrich- tet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen. 34. Versichert ist - abweichend von Ziffer 42.3.2 (a) und (b) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschä- Rechtsdienstleistungen durch den, die zurückzuführen sind auf die mangelhafte Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nicht registrierte Personen gem. §§ 5-8 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz). Kein Versicherungsschutz besteht für Personen im Sinne von § 10 RDG, die eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 12 I Nr. 3 RDG benötigen. 35. Verzichten versicherte Unternehmen dieses Versicherungsvertrages vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Regressverzicht Rückgriffansprüche untereinander oder gegen sonstige Dritte, so beeinträchtigt dies – insoweit abweichend von Ziffer 7.3 AHB – nicht den Versicherungsanspruch. 36. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als Schiedsgerichtsverfahren der Versicherungsnehmer der Gothaer dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an die- sem Verfahren ermöglicht. 37. Versichert ist – abweichend von Ziffern 7.10 a), 7.10 b) und 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Strahlenschäden Schäden ausschließlich – aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; – aus Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern; – durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen. 38. 38.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an frem- Tätigkeitsschäden (auch den Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden Leitungsschäden und – durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen Be-/Entladeschäden) entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer die Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten benutzt hat; – durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. 38.2 Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsneh- mer vom Auftraggeber zur Montage / zum Einbau zur Verfügung gestellt werden. Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB finden keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist jedoch der Aufwand des Versicherungsnehmers für die Wiederholung der geschuldeten Leistung. 38.3 Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben 38.3.1 Ansprüche wegen Schäden an Sachen durch Lohnbe- oder -verarbeitung. 38.3.2 bei Be- und Entladeschäden Schäden am Ladegut, soweit – die Ladung für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder – der Transport der Ladung vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rech- nung von Dritten übernommen wurde. 39. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Halten und Hüten von Tieren. Tiere Eine bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung des Tierhalters geht diesem Versicherungsschutz vor. 11 [Seite 12] 40. Für Haftpflichtansprüche, bei denen es sich um Unterhaltsansprüche gegen den Versicherungsnehmer in sei- Unterhaltsansprüche ner Eigenschaft als Apotheker wegen ungewollter Schwangerschaft aus fehlerhafter Abgabe von Anti-Konzep- tiva handelt, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages und nach Maßgabe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden. Diese Regelung gilt für mangelhafte Leistungen bei Laboratorien analog. 41. Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aktiv an der Veranstaltung teilnehmenden natürli- Veranstaltungen chen Personen (Künstler, Darsteller, Sportler, Aussteller etc.). Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär geboten, d. h. ein etwa aus anderen Versicherungen bestehender Versicherungsschutz geht vor. 42. 42.1 Datenschutz Vermögensschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, insbesondere DSGVO und BDSG. Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behandelt. Kein Versicherungsschutz besteht für Geldstrafen oder Bußgelder. 42.2 Geschäftsgeheimnisse Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen im Zusam- menhang mit betrieblichen Tätigkeiten. Unerheblich ist, ob die Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Datenschutzgesetzen, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Vereinbarungen besteht. Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behandelt. Kein Versicherungsschutz besteht für Geldstrafen oder Bußgelder. 42.3 Sonstige Vermögensschäden 42.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB. 42.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit- ten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unterneh- men; d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; g) aus Rationalisierung und Automatisierung; h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen; k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun- gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung. 42.3.3 Besondere Regelungen für 42.3.3.1 Apotheken: a) Der Ausschluss Teil B Ziffer 42.3.2 a) hat keine Gültigkeit. b) Versichert sind – abweichend von 42.3.2 k) – Ansprüche aus der gemäß Apotheken- Betriebsordnung verlangten Abzeichnungspflicht für die Abgabe oder die Beaufsichtigung der Abgabe von Arzneimitteln durch einen Apotheker. c) Versichert sind – abweichend von Ziffer 11 AHB sowie 42.3.2 a) und i) – Rückforderungsan- sprüche bzw. Abrechnungskürzungen von einem Träger der gesetzlichen Krankenversiche- rung wegen unwirtschaftlicher Abgabe von Arzneimitteln (Aut-Idem). Kein Versicherungsschutz besteht für entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen oder Ordnungs- strafen. 12 [Seite 13] 42.3.3.2 Beherbergungsbetriebe: Versichert sind – abweichend von 42.3.2 a) und i) a) Schäden durch verspätetes oder unterlassenes Wecken von Beherbergungsgästen; b) Schäden durch verspätete oder unterlassene Weitergabe von Telegrammen, Faxen o. ä. an Beherbergungsgäste; c) Schäden durch Falschbuchungen von Flugtickets, Bahnfahrkarten o.ä. für Beherbergungs- gäste. 42.3.3.3 Bewachungsunternehmen: Der Ausschluss 42.3.2 a) hat keine Gültigkeit. 42.3.3.4 Optiker: Versichert sind – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – Ansprüche durch fehlerhafte Refraktionsbestimmung. 42.3.3.5 Postagenturen: Versichert sind – abweichend von Ziffern 2 und 7.6 AHB – Regressansprüche von Post- und Paketdiensten. 42.3.3.6 Schornsteinfeger: Der Ausschluss 42.3.2 a) hat keine Gültigkeit. 42.3.3.7 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit: Der Ausschluss 42.3.2 b) gilt nicht für nebenberufliche Tätigkeit als öffentlich bestellter Sach- verständiger/Gutachter. 42.3.3.8 Web-Designer und EDV-Dienstleister: Versichert ist – abweichend von 42.3.2 a) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers wegen Vermögensschäden, soweit diese resultieren aus der nicht sach- und fachgerechten Herstellung, Entwicklung, Gestaltung, Umsetzung und Pflege von Web-Seiten in Bild, Schrift und Ton, aus EDV-Dienstleistungen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Haftpflicht – wenn die ausgeführte Arbeit den Vorstellungen des Auftraggebers nicht entspricht; – wenn der mit der Veröffentlichung der Web-Seiten im Internet verfolgte Zweck nicht eintritt; – wenn die Web-Seiten vom Auftraggeber nicht zur Veröffentlichung im Internet freigegeben wurden; – der Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftli- chen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; – wegen Sach- und Vermögensschäden durch Hard-/Software (auch ergänzte oder verän- derte), deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den angegebenen bzw. beabsichti- gen Verwendungszweck nicht durch den Regeln der Technik entsprechende Tests, die vom Versicherungsnehmer nachzuweisen sind, ausreichend erprobt war. Hierzu zählt auch die Überprüfung auf Viren und dergleichen. 43. Versichert ist – in Ergänzung zu Ziffer 2.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Versagen von Gefahrenmelde- dem Abhandenkommen von Sachen, die durch Gefahrenmeldeanlagen gesichert waren. Voraussetzung ist, systemen (Alarmanlagen) dass der Versicherungsnehmer das Versagen des Gefahrenmeldesystems durch einen Fehler bei der Bera- tung, Projektierung, Herstellung, Montage, Bedienung, Wartung oder Reparatur zu vertreten hat. 44. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer Vertraglich übernommene 44.1 als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden durch Vertrag Haftpflicht übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners; 44.2 gegenüber der Deutschen Bahn AG, einer ihrer Konzerngesellschaften oder anderen Bahnbetrieben gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatglei- sanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene Haftpflicht; 44.3 durch Vertrag übernommene Haftpflicht aus genormten Verträgen über die Benutzung von Hafenan- lagen; 44.4 gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene Haftpflicht. 44.5 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit sie der eigenen persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach Inhalt und Höhe entspricht, sie auf einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers beruht und es sich nicht um die Freistellung von Händlern handelt; 44.6 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht aus Verkehrssicherungspflichten für Baugrund- stücke, die der Versicherungsnehmer als bauausführendes Unternehmen vom Bauherrn übernom- men hat. 13 [Seite 14] 45. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht – Vorsorgeversicherung abweichend von Ziffer 4.2 AHB – im Rahmen der Deckungssummen des Vertrages Versicherungsschutz. 46. 46.1 Versichert ist – teilweise abweichend von Teil C Ziffer 15 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- Wasseranalyse den an Sachen, die durch eine Gefährdungsanalyse gemäß der Trinkwasserverordnung entstanden sind. 46.2 Versichert sind – abweichend von 42.3.2 a) und b) – Vermögensschäden aus der Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung. 47. Versichert ist – abweichend von Teil C Ziffer 12 – die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Gebrauch Wasserfahrzeuge von Wasserfahrzeugen. Für führerscheinpflichtige Wasserfahrzeuge gilt: Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis gebrauchen. Der Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer benutzt wird, der auch die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Sofern Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, geht dieser vor. C Risikobegrenzungen / Ausschlüsse 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – insoweit abweichend von Teil B Ziffer 10 – Haftpflichtan- Arbeitsunfälle und Berufs- sprüche wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und / oder Berufskrankheiten von im Ausland krankheiten im Ausland beschäftigten oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betrauten Personen, wenn und soweit diese Schäden im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform versichert werden können oder versichert werden müssen. Versichert bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und / oder Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB) und / oder vergleichbare Regressansprüche ähnlicher ausländischer Versicherungsträger gegenüber dem Versicherungsnehmer und/oder seinen Repräsentanten. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gemäß § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) wegen Per- Arzneimittel sonenschäden, für die der Versicherungsnehmer nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch im Ausland gele- Ausländische Betriebsstätten gene Betriebsstätten und Betriebsstandorte. 4. 4.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnrisiken Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbständigen und selbst- ändigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, soweit eine Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht. 4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Bewachungsverträgen zur Gestellung von Sicherungsposten und Durchführung von Sicherungen für Eisenbahnunternehmen. 5. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche Bergbau – im Zusammenhang mit Bergwerken unter Tage; – aus Bergschäden im Sinne des § 114 Bundesberggesetz (BBergG), soweit es sich um die Beschädi- gung von Grundstücken, deren Bestandteilen oder Zubehör handelt. 6. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsneh- Brennbare oder explosible Stoffe mer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwi- drigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. 7. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche nach den Artikeln 1792 ff. des franzö- Code Civil sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 8. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, Entschädigung mit Strafcharakter insbesondere punitive oder exemplary damages. 9. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Geother- Geothermie mie-Anlagen (siehe jedoch Teil B Ziffer 20). Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdi- schen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. 14 [Seite 15] 10. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, Kernenergieanlagen / – die durch den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, zur Bearbeitung oder zur Spaltung von Kernbrenn- Beförderung und Lagerung stoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ausgehen; von Kernmaterialien – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lage- rungen bedingt sind. 11. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Kommissionsware. Kommissionsware 12. 12.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Wasserfahrzeugen (siehe jedoch Teil B Ziffern 12.2, 24, 25, anhänger / Wasserfahrzeuge 30.1.4 und 47). 12.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicher- ten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 12.3 Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i.S. dieses Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 13. 13.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Luft- und Raumfahrtrisiken nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. 13.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicher- ten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 13.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus: a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder für den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 13.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Flug- und Luftlandeplätzen. 14. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch Offshore-Anlagen 14.1 Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen; 14.2 Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung und sonstigen Leistungen, die an / für solche Anlagen erfolgen oder 14.3 aus Erzeugnissen, die für den Einsatz in / auf Offshore-Anlagen bestimmt sind. Dieser Ausschluss gilt nur, sofern die Erzeugnisse / Leistungen im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Ver- sicherungsnehmer für diesen ersichtlich für den Einsatz in / auf Offshore-Anlagen bestimmt sind. Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). 15. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus planender, beratender, bau- oder Planende, beratende oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand die- gutachterliche Tätigkeit ser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden). 16. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Eigentum, Besitz und Betrieb von Rohrleitungen Rohrleitungen für Gas, Benzin, Öl, Ölprodukte oder sonstige gefährliche Produkte (ausgenommen Fern- wärme), soweit die Leitungen außerhalb des versicherten Betriebes mehr als 5 km lang sind. 17. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch unterirdischen Tunnelbau Unterirdischer Tunnelbau (z. B. U-Bahnbau, Straßentunnelbau). Unter diesen Ausschluss fallen nur die eigentlichen Kernarbeiten an der Tunnelröhre, nicht aber Nebentätigkeiten wie Verlegung von Elektrokabeln, Fliesen, Belüftungsrohren usw. 15 [Seite 16] D Umweltrisikoversicherung (URV) 1. 1.1 Schaden durch Umwelteinwirkung Begriffsbestimmungen Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. 1.2 Umweltschaden Ein Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – Schädigung der Gewässer, – Schädigung des Bodens gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). 1.3 Betriebsstörung Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit des Versiche- rungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten. 1.4 Umwelt-Produktrisiko Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Umweltschäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichgestellt), – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 1.5 Gesetzliche Ansprüche / Pflichten Ist in den AHB und den nachfolgenden Bestimmungen von gesetzlichen (Schadensersatz-/Haft- pflicht-) Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl auf die gesetzliche Haftpflicht pri- vatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG. Ist in den AHB und den nachfolgenden Bestimmungen von gesetzlichen Pflichten die Rede, bezie- hen sich diese sowohl auf gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG. 2. 2.1 Umwelthaftpflichtrisiko Versichertes Risiko, 2.1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Versicherungsschutz Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß 2.4 versi- cherten Risiken. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden; b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung – von Aneignungsrechten, – des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, – von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. 2.1.2 Versichert sind auch Aufwendungen der Gothaer für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverstän- digen-, Zeugen- und Gerichtskosten. 2.2 Umweltschadenrisiko 2.2.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 und 7.10 a) AHB – die gesetzliche Pflicht öffentlich-recht- lichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umwelt- schäden für die gemäß Ziffer 2.4 versicherten Risiken. 2.2.2 Versichert sind innerhalb der Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden fol- gende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal- tungsverfahrens- und Gerichtskosten 2.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: a) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschä- digten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; b) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädig- ten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 16 [Seite 17] c) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwi- schenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurück- zuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökolo- gischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht ent- faltet haben. 2.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 2.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. 2.3 Zuweisung Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des Umwelthaftpflichtrisikos versi- chert, soweit sie auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, besteht Versiche- rungsschutz im Umfang der Teile A, B und C. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. 2.4 Versicherte Risiken Versicherungsschutz besteht ausschließlich für folgende Risiken: 2.4.1 Kleingebinde Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsvermögen bis 500 Liter/Kilogramm je Einzelgebinde und einer Gesamt- lagermenge bis 5.000 Liter/Kilogramm je Betriebsstätte. 2.4.2 Tankanlagen für Eigenbedarf Heizöl/Diesel/Benzin-Tanks für den Eigenbedarf bis 30.000 Liter Gesamtmenge. Wird jedoch diese Mengenschwelle überschritten, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeit- punkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung. 2.4.3 Abwasseranlagen oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), 2.4.4 Umwelt-Produktrisiko, 2.4.5 Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu errichtender Anlagen, deren vorüberge- hender Inhaber der Versicherungsnehmer ist, 2.4.6 Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzei- gepflicht unterliegen, 2.4.7 Allgemeines Umweltrisiko Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Zu vorgenannten Ziffern 2.4.1 – 2.4.7 gilt: Versicherungsschutz besteht auch, wenn – gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit ver- sicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein; – Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 2.4.8 Nicht versicherte Risiken Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, soweit diese Anlagen nicht bereits gemäß Ziffer 2.4.1 – 2.4.7 versichert sind, – Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG. 2.5 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser 2.5.1 Abweichend von Ziffer 7.6.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden – an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. – an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. 17 [Seite 18] – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. – am Grundwasser. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von dem Versicherungs- nehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer 2.3 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri- vatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. 2.5.2 Betriebsstörungserfordernis Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind. Ziffer 6.2 (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vorliegen einer Betriebsstörung) und Ziffer 7.4 Absatz 2 (Normalbetrieb) finden keine Anwendung. 3. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Versicherungsfall – Personen-, Sach- oder Vermögensschadens (Umwelthaftpflichtrisiko), – Umweltschadens (Umweltschadensrisiko) durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war. 4. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch Serienschaden – dieselbe Umwelteinwirkung, – mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelteinwirkungen, – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Umwelteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder – die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 5. 5.1 Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Versicherungsfälle im Ausland Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese 5.1.1 auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland; 5.1.2 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten entstehen; 5.1.3 durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers entstehen, die ins Ausland gelangt oder geliefert wurden; 5.1.4 auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Zu vorgenannten Ziffern 5.1.3 und 5.1.4 gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Produkte, die der Versicherungs- nehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, sowie Versicherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparaturarbeiten in USA / Kanada, soweit es sich um Schaden- ersatzansprüche handelt, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-ameri- kanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden. 5.2 Für das Umweltschadensrisiko gilt: Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). Versichert sind jedoch, insoweit abweichend von 2.3 auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationa- len Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 6. 6.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Aufwendungen vor Eintritt Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten des Versicherungsfalls – Personen-, Sach-, oder Vermögensschadens (Umwelthaftpflichtrisiko), – Umweltschadens (Umweltschadensrisiko). 6.2 Die Gothaer ersetzt Aufwendungen nach Ziffer 6.1 a) nach einer Betriebsstörung; b) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher Anordnung. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 18 [Seite 19] 6.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen nach Ziffern 6.1 und 6.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege der Ersatzvornahme geleistet werden. 6.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, a) der Gothaer die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine behördliche Anordnung unverzüg- lich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen der Gothaer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit der Gothaer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwen- digen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.4 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist die Gothaer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absätzen 1 und 2 bleibt die Gothaer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Ver- letzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht der Gothaer ursächlich ist. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanie- rung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen; auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Schadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 6.7 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 6.1 decken –, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung – des Versicherungsnehmers, – zuständiger Behörden oder – sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. 7. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, neben den in Teil C genannten Ausschlüssen: Ausschlüsse 7.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden a) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder b) durch bewusstes – Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhalten- den Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen oder – Unterlassen notwendiger Reparaturen herbeigeführt haben. 7.2 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden die nach- weislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene- ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7.3 Kleckerschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebs- störung beruhen. 19 [Seite 20] Für das Umwelthaftpflichtrisiko gilt dies nur für wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen. 7.4 Normalbetrieb Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entste- hen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 7.5 Schäden vor Vertragsbeginn Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umweltrisikos ausschließ- lich wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer analog Ziffer 8. keine Deckung zu gewähren hat. Nach- weispflichtig hierfür ist der Versicherungsnehmer. Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der Deckung des Vorversicherers, maximal begrenzt jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Ver- trages zugeordnet. 7.6 Grundstücke des Versicherungsnehmers Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die – in seinem Eigentum stehen oder standen, – von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder – durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. 7.6.1 Erwerb belasteter Grundstücke Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grund- stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. 7.6.2 Schäden an Böden oder Gewässern Für das Umweltschadensrisiko gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an Böden oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers eintreten. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe jedoch Ziffer 2.5). 7.7 Abfälle 7.7.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. 7.7.2 Abfalldeponien Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigen- tum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. 7.8 Grundwasser 7.8.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 7.8.2 Schäden am Grundwasser Für das Umweltschadensrisiko gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grund- wasser (siehe jedoch Ziffer 2.5). 7.9 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm Für das Umweltschadensrisiko gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe – durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, – durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder – in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen. 20 [Seite 21] 7.10 Entwicklungsrisiko Für das Umweltschadensrisiko gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können. 7.11 Dekontaminationskosten Für Schäden nach Ziffer 2.5 gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitz- schlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Trans- port von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. 7.12 Unterirdische Abwasseranlagen Für Schäden nach Ziffer 2.5 gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen. Dies gilt nicht für versicherte Abscheider. 7.13 Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen Für Schäden nach Ziffer 2.5 gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Zu vorgenannten Ziffern 7.1 – 7.12 gilt für das Umweltschadensrisiko: Die Ausschlüsse in Ziffer 7 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. 8. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicher- Nachhaftung ten Risikos oder durch Kündigung der Gothaer oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung einge- treten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festge- stellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsver- hältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jah- reshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Ver- sicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. 8.2 Absatz 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 9. Obliegenheiten des Versiche- Für das Umweltschadensrisiko gilt – abweichend von Ziffer 25 AHB: rungsnehmers bei unmittelbarer 9.1 Jeder Versicherungsfall ist der Gothaer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer Gefahr eines Umweltschadens anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. und nach Eintritt eines solchen 9.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, die Gothaer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde; b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer; c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens; d) den Erlass eines Mahnbescheids; e) eine gerichtliche Streitverkündung; f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. 21 [Seite 22] 9.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen der Gothaer sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat der Gothaer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und die Gothaer bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht der Gothaer für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 9.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit der Gothaer abzustimmen. 9.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung der Gothaer bedarf es nicht. 9.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer der Gothaer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtli- chen Verfahrens beauftragt die Gothaer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 9.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten). E Klauseln Die jeweiligen Klauseln gelten nur, wenn sie vereinbart und im Versicherungsschein genannt sind. Klausel 040 Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht Versicherungsschutz für die Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Handel, Gewerbe, Handwerk (Klausel 040) 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die in Ziffer 4 genannten Kosten, Gegenstand des soweit diese durch vom Versicherungsnehmer Versicherungsschutzes – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 2. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Produktions- Versichertes Risiko und Tätigkeitsumfang. Für Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbe, Bauhandwerk) gilt: Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Schäden aus dem Handel mit fremden Erzeugnissen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Werkvertrages zur Erfüllung seiner werkvertraglichen Verpflichtungen fremde Erzeugnisse geliefert hat. 3. Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer Versicherungsfall 1.1 AHB. Bei Ziffern 4.3.3 und 4.5.4 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – uner- heblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt. Der Versicherungsfall tritt ein bei: – Ziffer 4.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; – Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung der Erzeugnisse; – Ziffer 4.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse; – Ziffern 4.4.2.1 bis 4.4.2.5 im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Ziffer 4.4 genannten Sachen; – Ziffer 4.4.2.6 in den für Ziffern 4.1 bis 4.3 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher die- ser Ziffern die Regelung gemäß Ziffer 4.4.2.6 in Zusammenhang steht; – Ziffer 4.5 in den für Ziffern 4.1 – 4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Zif- fern die in Ziffer 4.5 geregelte Überprüfung in Zusammenhang steht. 22 [Seite 23] 4. 4.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden Versicherte Kosten 4.1.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.1.2 genann- ten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsneh- mers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsneh- mer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Her- stellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 4.1.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 4.1.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versi- cherungsschutz nach Ziffer 1 und Teil B Ziffer 19 besteht; 4.1.2.2 anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers; 4.1.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung. Die Gothaer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs- nehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; 4.1.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Die Gothaer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangel- freier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamt- produkte zu erzielen gewesen wäre; 4.1.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. 4.2 Weiterverarbeitungs- / Weiterbearbeitungsschäden 4.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genann- ten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder –bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versi- cherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versi- cherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Män- geln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 4.2.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 4.2.2.1 Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Aus- nahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind; 4.2.2.2 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der wei- terverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung. Die Gothaer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeug- nisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbei- teten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; 4.2.2.3 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden kön- nen (siehe aber Ziffer 6.2.8). Die Gothaer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhält- nis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Ver- kaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versi- cherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre. 23 [Seite 24] 4.3 Aus- und Einbaukosten 4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.3.2 und 4.3.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von man- gelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Ver- wendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlie- ferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 4.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen: 4.3.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeug- nisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter; 4.3.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsneh- mers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Drit- ten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. 4.3.3 Ausschließlich für die in Ziffer 4.3.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.3.1 – und insoweit abweichend von Ziffern 1.1 und 1.2 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeug- nisses des Versicherungsnehmers von diesem (im Rahmen eines Selbstaustausches) oder einem Dritten aufgewendet werden. 4.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn 4.3.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangel- haftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageanleitung, sondern ausschließ- lich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert; 4.3.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern 4.3.1 bis 4.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraftfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersicht- lich für den Bau von oder den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt waren; 4.3.4.3 Ziffer 6.2.8 eingreift. 4.3.5 Einzelteileaustausch, Reparatur im eingebauten Zustand, andere Mängelbeseitigungsmaßnahmen In Erweiterung zu Ziffern 4.3.1 bis 4.3.3 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Schaden- ersatzansprüche Dritter wegen 4.3.5.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsneh- mers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile), 4.3.5.2 Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten Zustand, 4.3.5.3 Kosten für andere Mängelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Ver- sicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetra- gen worden sind. Zu vorgenannten Ziffern 4.3.5.1 bis 4.3.5.3 gilt: Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile im Sinne der Ziffer 4.3.5.1 besteht Versicherungs- schutz auch für die Kosten des Transportes nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme sol- cher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 4.3.4 finden auch in Fällen der Ziffer 4.3.5 Anwendung. 4.3.6 Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in Ziffern 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.5 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahme im Sinne der Ziffern 4.3.5.2 und 4.3.5.3 ersetzt die Gothaer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Ver- kaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht. 24 [Seite 25] 4.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 genann- ten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Ver- wendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder gewarteten Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Als Maschinen gelten auch Maschinenteile, Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen. 4.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 4.4.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschinen hergestellten, be- oder verar- beiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder Teil B Ziffer 19 besteht; 4.4.2.2 anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten; 4.4.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mit- tels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Pro- dukte oder für eine andere Schadenbeseitigung; 4.4.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten; 4.4.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte ergebenden Pro- duktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch Pro- duktionsausfall sind nicht versichert; 4.4.2.6 weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbun- den, vermischt, verarbeitet (Ziffer 4.1) oder weiterverarbeitet oder -bearbeitet (Ziffer 4.2), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziffer 4.3) werden. Dieser Versicherungs- schutz wird im Umfang der vorgenannten Ziffern 4.1 ff gewährt. 4.5 Prüf- und Sortierkosten 4.5.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern 4.5.2 und 4.5.3 genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichen- den Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und bei welchen dieser Produkte die nach den Zif- fern 4.1 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. 4.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. 4.5.3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zzgl. der nach Ziffern 4.1 ff. gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziffern 4.1 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versiche- rungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffern 4.1 ff. ln diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseiti- gungsmaßnahme nach Ziffer 4.3, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Ver- sicherungsleistungen nach Ziffer 4.3. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Einzelteile die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 4.3.5 wäre. 4.5.4 Ausschließlich für die in Ziffern 4.5.2 und 4.5.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.5.1 und insoweit abweichend von Ziffern 1.1 und 1.2 AHB Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder einem Dritten aufgewendet werden. 4.5.5 Auf Ziffer 6.2.8 wird hingewiesen. 25 [Seite 26] 5. 5.1 Gewährleistungsverjährungsfristen Erweiterungen des Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich Versicherungsschutzes eine Verlängerung dieser Frist bis zu sechs Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht, insoweit abweichend von Ziffer 7.3 AHB hierfür Versicherungsschutz. 5.2 Lieferkette / Mehrstufiger Warenabsatz Besteht zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer kein direktes Vertragsverhält- nis, weil der Geschädigte das fehlerhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers über Dritte bezogen hat und ist deshalb eine Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben, so wird sich die Gothaer – insoweit abweichend von Ziffer 7.3 AHB – bei den gemäß Ziffern 4.1 ff. versicherten Kosten dann nicht auf die sich hieraus ergebende fehlende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und der Versicherungsnehmer dies im konkreten Schadenfall ausdrücklich wünscht. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. 5.3 Prüf- und Rügepflicht Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestimmungen besteht, insoweit abweichend von Ziffer 7.3 AHB Versicherungs- schutz. 6. 6.1 Nicht versichert sind, neben den bereits in Teil C genannten Ausschlüssen: Risikobegrenzungen/ 6.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind, Ausschlüsse – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- denersatz statt der Leistung; – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 6.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 4 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbre- chung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind; 6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 6.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer 4 und Teil B Ziffer 19 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; 6.2.2 Ansprüche die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechts- mangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung) (siehe jedoch Teil B Ziffer 30); 6.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB; 6.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftli- chen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; 6.2.5 Ansprüche aus Schäden gemäß Ziffer 4 durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hin- blick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren; Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestim- mungsgemäßer Einwirkung unterliegen; 6.2.6 Ansprüche im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrt (gemäß Teil C Ziffer 12); 6.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden; 6.2.8 Soweit für den Versicherungsnehmer eine gesonderte Rückrufkostenversicherung besteht, gilt Fol- gendes: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern 4.3 und 4.5 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziffern 4.1.2.4 und 4.2.2.3, die im Zusam- menhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne die- ser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, zur Ver- meidung von Personen- oder Sachschäden die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angege- benen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere nament- lich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. 26 [Seite 27] 7. Mehrere Versicherungsfälle Serienschäden – aus der gleichen Ursache, z. B. dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie), gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall und in dem Zeitpunkt eingetre- ten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. Teilweise abweichend von Ziffer 1.1 AHB bezieht sich die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes aus- schließlich auf Versicherungsfälle solcher Serien, deren erster Versicherungsfall während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, aber auch auf alle Versicherungsfälle dieser Serie. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 8. 8.1 Zeitliche Begrenzung Zeitliche Bestimmungen zum Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung einge- Versicherungsschutz tretenen Versicherungsfälle, die der Gothaer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versi- cherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. 8.2 Schäden vor Vertragsbeginn Versicherungsschutz besteht auch – teilweise abweichend von Ziffer 1.1 AHB – für solche Schäden, die während der Wirksamkeit eines Vorvertrages eingetreten sind, wenn diese Schäden dem Versi- cherungsnehmer bis zum Abschluss des vorliegenden Vertrages weder bekannt waren noch bekannt sein mussten und für diese Schäden ausschließlich wegen einer zeitlichen Begrenzung im Vorver- trag, nicht aber aus sonstigen Gründen, kein Versicherungsschutz mehr beim Vorversicherer besteht. Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der Deckung des Vorversicherers, maximal begrenzt jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages zugeordnet. Klausel 440 Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht erweiterter Versicherungsschutz für die Umweltrisikoversicherung (URV) für WHG-Anlagen inkl. Schäden an Böden – Ansprüche gemäß BBodSchG (Klausel 440) 1. Ergänzend zu Teil D und dort abweichend von Ziffern 2.4.1 und 2.4.2 besteht Versicherungsschutz für Anla- WHG-Anlagen gen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Kein Versicherungsschutz besteht für WHG-Anlagen sowie jegliche andere Anlagen des Versicherungsneh- mers, die in den Anhängen 1 oder 2 zum UmweltHG (Umwelt-Haftpflichtgesetz-Anlagen) aufgeführt sind. 2. 2.1 Versichertes Risiko Schäden an Böden – Abweichend von Teil D Ziffer 7.6.2 und über den Umfang von Teil D Ziffer 2.5 hinaus besteht im Rah- Ansprüche gemäß BBodSchG men und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzge- setz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Teil D Ziffer 2.3 keine Anwendung. 2.2 Betriebsstörungserfordernis. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind. Teil D Ziffern 6.2 (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vorliegen einer Betriebs- störung) und 7.4 Absatz 2 (Normalbetrieb) finden keine Anwendung. 2.3 Versicherte Kosten In Ergänzung zu Teil D Ziffer 2.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädi- gungen des Bodens auch dann versichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die mensch- liche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungs- nehmer nach einer Betriebsstörung – aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder – diese Kosten nach Abstimmung mit der Gothaer aufgewendet wurden. 2.4 Ausschlüsse Zusätzlich zu den in Teilen C und D genannten Risikobegrenzungen / Ausschlüssen und nicht versi- cherten Tatbeständen, gilt: Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von obiger Ziffer 2.3, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. 27 [Seite 28] Klausel 450 Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht erweiterter Versicherungsschutz für die Umweltrisikoversicherung (URV) für WHG- und UmweltHG-Anlagen inkl. Schäden an Böden – Ansprüche gemäß BBodSchG (Klausel 450) 1. Ergänzend zu Teil D und dort abweichend von Ziffern 2.4.1 und 2.4.2 besteht Versicherungsschutz für Anla- WHG- und UmweltHG-Anlagen gen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Versicherungsschutz besteht auch für WHG-Anlagen sowie jegliche andere Anlagen des Versicherungsneh- mers, die in den Anhängen 1 oder 2 zum UmweltHG (Umwelt-Haftpflichtgesetz-Anlagen) aufgeführt sind. 2. 2.1 Versichertes Risiko Schäden an Böden – Abweichend von Teil D Ziffer 7.6.2 und über den Umfang von Teil D Ziffer 2.5 hinaus besteht im Rah- Ansprüche gemäß BBodSchG men und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzge- setz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Teil D Ziffer 2.3 keine Anwendung. 2.2 Betriebsstörungserfordernis Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind. Teil D Ziffern 6.2 (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vorliegen einer Betriebs- störung) und 8.4 Absatz 2 (Normalbetrieb) finden keine Anwendung. 2.3 Versicherte Kosten In Ergänzung zu Teil D Ziffer 2.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädi- gungen des Bodens auch dann versichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die mensch- liche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungs- nehmer nach einer Betriebsstörung – aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder – diese Kosten nach Abstimmung mit der Gothaer aufgewendet wurden. 2.4 Ausschlüsse Zusätzlich zu den in Teilen C und D genannten Risikobegrenzungen / Ausschlüssen und nicht versi- cherten Tatbeständen, gilt: Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von obiger Ziffer 2.3, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. Klausel 183 Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht Versicherungsschutz für Drohnen und Kopter (Klausel 183) 1. Versichert sind – teilweise abweichend von Teil C Ziffer 13.1 – Ansprüche wegen Personen- und Sachschä- Gegenstand des Versicherungs- den, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte Person durch den schutzes gewerblichen Gebrauch von unbemannten Fluggeräten (Drohnen / Kopter) im Sinne von § 1, letzter Absatz, Satz 2 Luftverkehrsgesetz verursachen. 2. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche unbemannte Fluggeräte, deren für den Abflug zuge- Versichertes Risiko lassenes Höchstgewicht 25 kg nicht übersteigt. 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mit- Risikobegrenzung / Ausschluss versicherten, wenn diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von luftfahrtrechtlichen Bestimmungen oder Auflagen herbeigeführt haben. 28 [Seite 29] Klausel 420 Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht Versicherungsschutz für Asbestschäden (Klausel 420) 1. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffern 7.10.2 und 7.11 AHB – für Schäden, die auf Asbest, Versichertes Risiko asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 2. 2.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ausschlüsse 2.1.1 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten gemäß dem SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt; 2.1.2 Haftpflichtansprüche die dadurch verursacht werden, dass bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen abgewi- chen wurde; 2.2 Aufwendungen der Gothaer für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistun- gen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten. Klausel 430 Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht Versicherungsschutz für Direktexporte nach und Montagen in USA / Kanada (Klausel 430) Versichert ist — abweichend von Ziffer 7.9 AHB und in Ergänzung von Teil B Ziffer 10. Absatz 2 — die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen vorkommender Versiche- rungsfälle durch Produkte, die der Versicherungsnehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, sowie Versicherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparatur- arbeiten in USA / Kanada, auch für Schadenersatzansprüche, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und/oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden. Klausel 460 Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt, besteht Versicherungsschutz für Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung (Klausel 460) 1. 1.1 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Versichertes Risiko gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1 und 2 AÜG). Wird die Erlaubnis zurückgenommen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungs- schutz automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahme bzw. des Widerrufes. 1.2 Versichert sind Ansprüche Dritter wegen Personen- und / oder Sachschäden, die gegen den Versi- cherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden. 1.3 Versichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer überlasse- nen Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für das Ein- satzunternehmen bei Dritten verursachen. Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebshaft- pflichtversicherung des Einsatzunternehmers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor. 2. 2.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus Risikobegrenzung / – Schäden, die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen, Ausschlüsse – Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert werden einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie – Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Einsatzunternehmens gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche durch Schäden aus der Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte in den Einsatzbereichen – IT-Dienste (z. B. Programmierer, Administrator, Netzverwalter) – leitende / aufsichtsführende Dienste (z. B. Polier, Ingenieur) – planende, prüfende Dienste (z. B. Sachverständige, Architekten) – medizinische Dienste (z. B. Krankenschwestern, Ärzte) – Führen von Schienenfahrzeugen 29 [Seite 30] 30 [Seite 31] 31 [Seite 32] 32