Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: GewerbeProtect, Teil B Produktbezogene Bedingungen für die Haftpflichtversicherung betrieblicher und beruflicher Risiken
[Seite 1]
Diese Ausgabe erfolgt nur in Nicht-Prod-Umgebungen: workbench
Version: Framework GTRM2503.0.7 Build Datum: 18.08.2025
.
Teil B
Produktbezogene Bedingungen für die GewerbeProtect
Haftpflichtversicherung für betriebliche oder berufliche Risiken
für Handel, Gewerbe, Handwerk - auch im Baugewerbe
(ohne Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten)
(Stand 03/2026)
216296 - 03/2026
[Seite 2]
.
Inhaltsverzeichnis
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten............................................................................................................................................ 3
Produktbezogene Bedingungen Haftpflichtversicherung für betriebliche oder berufliche Risiken
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall................................................................................................................................... 5
§2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen............................................................................................................................ 5
§3 Versichertes Risiko..................................................................................................................................................................................5
§4 Vorsorgeversicherung............................................................................................................................................................................. 6
§5 Leistungen der Versicherung...................................................................................................................................................................6
§6 Begrenzung der Leistungen.................................................................................................................................................................... 7
§7 Ausschlüsse............................................................................................................................................................................................ 7
§8 Meldeverfahren und Beitragsregulierung.............................................................................................................................................. 11
§9 Kündigung nach Versicherungsfall........................................................................................................................................................ 11
§ 10 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften.................................................................. 11
§ 11 Mehrfachversicherung........................................................................................................................................................................... 11
§ 12 Obliegenheiten vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles....................................................................................................... 11
§ 13 Mitversicherte Personen........................................................................................................................................................................12
§ 14 Abtretungsverbot................................................................................................................................................................................... 12
Abschnitt II Betriebliche/Berufliche Risiken
§1 Vertragsgrundlagen............................................................................................................................................................................... 13
§2 Versichertes Risiko................................................................................................................................................................................13
§3 Subunternehmen................................................................................................................................................................................... 14
§4 Arbeits-/Liefergemeinschaften (ARGE-Klausel).................................................................................................................................... 14
§5 Versehensklausel, Erweiterte Versehensklausel...................................................................................................................................15
§6 Kumulklausel......................................................................................................................................................................................... 15
§7 Währungsklausel................................................................................................................................................................................... 15
§8 Kostenklausel........................................................................................................................................................................................ 15
§9 Deckungssummen/Sublimits................................................................................................................................................................. 15
§ 10 Selbstbeteiligungen............................................................................................................................................................................... 16
§ 11 Erweiterung des Versicherungsschutzes.............................................................................................................................................. 16
§ 12 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse.........................................................................................................................................................28
Abschnitt III Umweltrisikoversicherung (URV)
§1 Begriffsbestimmungen...........................................................................................................................................................................31
§2 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz............................................................................................................................................ 31
§3 Versicherungsfall................................................................................................................................................................................... 34
§4 Serienschäden.......................................................................................................................................................................................34
§5 Versicherungsfälle im Ausland.............................................................................................................................................................. 34
§6 Geothermie............................................................................................................................................................................................35
§7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles.............................................................................................................................. 35
§8 Allgemeine Ausschlüsse........................................................................................................................................................................36
§9 Nachhaftung.......................................................................................................................................................................................... 38
§ 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen..........39
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 2 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 3]
Haftpflichtversicherung für
betriebliche/berufliche Risiken
. Produktinformationsblatt Versicherung
Unternehmen: Produkt: GewerbeProtect
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Registriert in der Bundesrepublik Deutschland
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick über Ihren Versicherungsschutz. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständi
gen Informationen und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Allgemeine Versicherungsbedingungen für die GewerbeProtect
• Produktbezogene Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für betriebliche oder berufliche Risiken
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Haftpflichtversicherung für betriebliche oder berufliche Risiken.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist es, Bestimmte Risiken sind nicht versichert, wie zum
gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprü Beispiel
che zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befrie
digen und unberechtigte Ansprüche abzuweh Betriebsstätten im Ausland
ren. Private Haftpflichtrisiken
Die Haftpflichtversicherung für betriebliche/be Schäden, die Sie selbst erleiden (Eigenschä
rufliche Risiken umfasst die wesentlichen Haf den)
tungsrisiken Ihrer versicherten Tätigkeit. Dazu Direktexporte nach und Montagen in USA/Ka
gehören auch beispielsweise folgende Schä nada
den, die Sie verursachen
an gemieteten Räumen und Gebäuden
an Sachen Dritter durch betriebliche Tätig Gibt es Einschränkungen beim Versicherungs
keiten an diesen schutz?
durch mangelhaft hergestellte oder geliefer
te Produkte
Einige Fälle sind aus dem Versicherungsschutz he
durch Umweltschädigungen
rausgenommen, z. B. alle Schäden:
Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
weitere Personen, wie z. B. Angestellte oder
freie Mitarbeiter. aus vorsätzlicher Handlung der versicherten
Personen
aus Mängeln an Sachen, die Sie selbst herge
Wie hoch ist die Deckungssumme?
stellt oder geliefert haben
durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
Die Höhe der vereinbarten Deckungssummen Beanspruchung an versicherten gemieteten Sa
können Sie Ihren Vertragsunterlagen entneh chen
men.
Wo bin ich versichert?
Die Versicherung gilt weltweit. Versicherungsschutz besteht nach jeweils geltendem Recht.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 3 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 4]
Welche Pflichten habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
. • Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
• Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche gel
tend gemacht worden sind.
• Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie muss ich bezahlen?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Je nach Vereinbarung
kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns er
mächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat).
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zah
lung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Aus
nahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kün
digen.
Wie kann ich den Vertrag beenden?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge
rungsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer erfolgen.
Außerdem können Sie oder wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach ei
nem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungs
risikos ergeben.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 4 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 5]
.
.MODEL type=NORMAL
Produktbezogene Bedingungen
Haftpflichtversicherung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§1 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Ver
Gegenstand der Versicherung, sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Versicherungsfall Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus erge
benden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis ge
führt hat, kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprü
che handelt,
1.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung.
1.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können.
1.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges.
1.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfül
lung.
1.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.
1.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
§2 2.1 Vermögensschäden
Vermögensschaden, Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver
Abhandenkommen von Sachen sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind. Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden be
handelt.
2.2 Abhandenkommen von Sachen
Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver
sicherungsnehmers aus Abhandenkommen von Sachen inkl. Kosten für die Wiederbeschaf
fung von schriftlichen Dokumenten, die dem Versicherungsnehmer übergeben wurden. Es
finden die Bestimmungen für Sachschäden Anwendung.
§3 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
Versichertes Risiko
3.1.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche
rungsnehmers,
3.1.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen an
gegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche
rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Ver
sicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
3.1.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entste
hen (Vorsorgeversicherung) und die in Teil B Abschnitt I § 4 näher geregelt sind.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 5 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 6]
.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Ver
trag jedoch unter den Voraussetzungen von Teil B Abschnitt I § 10 kündigen.
§4 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen
Vorsorgeversicherung des bestehenden Vertrages sofort versichert.
4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Ri
siko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrech
nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Ver
sicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versiche
rungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeit
punkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlan
gen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Ein
gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück
wirkend ab dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im
Sinne von Ziffer 4.1.2 im Rahmen der Deckungssummen, Sublimits und Selbstbeteiligungen
des Vertrages.
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, so
weit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen.
4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen.
4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versiche
rungsverträgen zu versichern sind.
4.3.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversicherungen außer
dem nicht für Risiken aus betrieblicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
§5 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtig
Leistungen der Versicherung ter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtig
ten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf
grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi
gung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei
che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge
schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner
kenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wo
chen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche
rungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er
führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versi
cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt,
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 6 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 7]
.
so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein
barten höheren Kosten des Verteidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
Rechts bevollmächtigt.
§6 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein
Begrenzung der Leistungen barten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versi
cherers für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode auf das Einfache der verein
barten Deckungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruk
tionsfehler, mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren / Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
beruhen.
Die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes bezieht sich ausschließlich auf Versiche
rungsfälle solcher Serien, deren erster Versicherungsfall während der Wirksamkeit der Versi
cherung eingetreten ist, aber auch auf alle Versicherungsfälle dieser Serie.
6.4 Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versiche
rungsschein festgelegten Betrag an der Entschädigungsleistung des Versicherers (Selbstbe
teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Deckungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft
pflichtansprüche abgezogen. Ziffer 6.1 bleibt unberührt. Der Versicherer ist auch bei Schä
den, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadens
ersatzansprüche verpflichtet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen an
gerechnet.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die De
ckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme
zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über
steigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonsti
ger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungs
summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von dem Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung
über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gül
tigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt,
werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abge
setzt.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Aner
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert,
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 7 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 8]
.
hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädi
gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
§7 Falls im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder Abschnitt II nicht ausdrücklich etwas anderes
Ausschlüsse bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass
sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der ge
setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
7.4 Haftpflichtansprüche
7.4.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mit
versicherten.
7.4.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages.
7.4.3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
7.4.4 Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4.1, 7.4.2 und 7.4.3 erstrecken sich auch auf Haftpflichtan
sprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein
schaft leben.
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
7.5.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset
zes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kin
der, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großel
tern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein famili
enähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver
bunden sind).
7.5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge
schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist.
7.5.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist.
7.5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsneh
mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerli
chen Rechts ist.
7.5.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsge
sellschaft ist.
7.5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
7.5.7 Die Ausschlüsse unter den Ziffern 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprü
che von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein
schaft leben.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, ge
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 8 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 9]
.
pachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines be
sonderen Verwahrungsvertrages sind.
Sind die Voraussetzungen dieses Ausschlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern,
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so
entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn
7.7.1 die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind;
bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren.
7.7.2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss
nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
waren.
7.7.3 die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers ent
standen sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt
- deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Aus
schluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätig
keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
hatte.
7.7.4 Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in den Ziffern 7.7.1, 7.7.2 und 7.7.3 in der Per
son von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Ver
sicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar so
wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mit
versicherten Personen.
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie
ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der ge
samten Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus
§ 110 SGB VII sind jedoch mitversichert.
7.10 Ansprüche oder Haftpflichtansprüche
7.10.1 die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensge
setz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versiche
rungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli
chen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in An
spruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haft
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 9 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 10]
.
macht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
7.10.2 wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er
zeugnisse zurückzuführen sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen
hang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stof
fen oder Röntgenstrahlen).
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
7.13.1 gentechnische Arbeiten.
7.13.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO).
7.13.3 Erzeugnisse, die
• Bestandteile aus GVO enthalten;
• aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.14 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Ge
neralstreik, illegalem Streik oder
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus
gewirkt haben.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit
stellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
7.15.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten.
7.15.2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten.
7.15.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch.
7.15.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe
handlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit
der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent
standen sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh
mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
7.19 Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden
7.19.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit
ten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 10 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 11]
.
7.19.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig
keit.
7.19.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unterneh
men.
7.19.4 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und
Unterschlagung.
7.19.5 aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts.
7.19.6 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.
7.19.7 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen.
7.19.8 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun
gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
§8 Erfolgt die Meldung der Änderungen zu den versicherten Risiken gemäß Teil A § 26 verspätet, falsch
Meldeverfahren und oder gar nicht, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine zu
Beitragsregulierung sätzliche Zahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlan
gen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, wird der Beitrag mit diesen Angaben neu berechnet
und ist ab dem Datum der Meldung gültig. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Beitrags
rechnung erfolgten.
§9 Abweichend von Teil A § 13 Ziffer 13.1 kann das Versicherungsverhältnis nur gekündigt werden, wenn
Kündigung nach
Versicherungsfall • von dem Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde,
• der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt
hat oder
• vom Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft
pflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadenser
satzzahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
§ 10 Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts
Kündigung nach vorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
Risikoerhöhung aufgrund von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
Änderung oder Erlass von von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt
Rechtsvorschriften hat.
§ 11 11.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
Mehrfachversicherung versichert ist.
11.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsneh
mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
11.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
dem Versicherer zugeht.
§ 12 12.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Obliegenheiten vor, bei und Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver
nach Eintritt des sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
Versicherungsfalles
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 11 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 12]
.
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
12.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
12.2.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wor
den sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen
den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Versehentlich verspätet gemeldete Versicherungsfälle beeinträchtigen nicht den Versiche
rungsschutz. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses
bewusstgeworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten.
12.2.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden
berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Al
le Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
12.2.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge
richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
12.2.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenser
satz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
12.2.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauf
tragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die ange
forderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
12.3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen vor, bei und nach Eintritt des Versiche
rungsfalles
Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen wird auf Teil A § 16 verwiesen.
Teilweise abweichend von Teil A § 16 Ziffer 16.3.1 wird der Versicherer im Falle einer grob
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit die Schadenersatzleistung um maximal 20% kür
zen.
§ 13 13.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als
Mitversicherte Personen den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversi
cherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil
B Abschnitt I § 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten
entsteht.
13.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche
rungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten ver
antwortlich.
§ 14 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versiche
Abtretungsverbot rers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zuläs
sig.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 12 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 13]
.
Abschnitt II Betriebliche / Berufliche Risiken
§1 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie Inhalt und Umfang des Versiche
Vertragsgrundlagen rungsschutzes bestimmen sich:
• für betriebliche / berufliche Risiken:
nach Teil A, Teil B Abschnitt II in Verbindung mit Abschnitt I sowie – soweit vereinbart – Weitere
Vertragsgrundlagen (Plusbaustein, Deckungserweiterungen, Klauseln);
• für die Umweltrisikoversicherung (Umwelthaftpflichtrisiko und Umweltschadenrisiko):
nach Teil A, Teil B Abschnitt III in Verbindung mit Abschnitten I und II sowie – soweit vereinbart –
Weitere Vertragsgrundlagen (Plusbaustein, Deckungserweiterungen, Klauseln).
§2 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
Versichertes Risiko aus seinen sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Nachträgen ergeben
den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen.
Hierzu zählen auch Arbeiten in anderen Handwerken und Tätigkeitsbereichen, wenn sie mit
dem Leistungsangebot des Handwerks bzw. der Tätigkeit technisch oder fachlich zusammen
hängen oder diese wirtschaftlich ergänzen (vgl. z. B. § 5 Handwerksordnung).
Versichert sind alle Tätigkeiten der vereinbarten Betriebsbeschreibung, die der versicherte
Personenkreis aufgrund Aus- und Fortbildung bzw. notwendiger Fachqualifikation vorneh
men darf. Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall auf Anforderung entsprechende
Nachweise zu erbringen. Davon unberührt bleiben die Regelungen zu § 2 Ziffer 2.2 (Nebenri
siken), sowie Teil B, Abschnitt I, §§ 3 (Risikoerhöhungen/-erweiterungen) und 4 (Vorsorge
versicherung) und Teil B, Abschnitt II, § 5 (Versehensklausel).
2.2 Nebenrisiken
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus allen Nebenrisiken, z. B.
• aus Haus- und Grundbesitz inkl. Räum- und Streupflichten (Winterdienst);
• aus der Tätigkeit als Bauherr;
• aus Geschäftsreisen;
• aus Werbe- und Reklameeinrichtungen;
• aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung, der Vermietung und dem Verleih von
Fahrrädern inkl. Lastenfahrrädern (für E-Bikes siehe jedoch Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer
11.15.2);
• aus dem Besitz und dem Betrieb von Betriebstankstellen, KFZ-Pflegestationen und KFZ-
Reparaturwerkstätten für den eigenen Fuhrpark;
• der Verwendung von Gerüsten inkl. der gelegentlichen Überlassung an Dritte;
• aus Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten.
2.3 Mitversicherte Betriebsstätten und Unternehmen
2.3.1 Betriebsstätten im Inland
Versichert sind, auch ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf, alle bei Vertrags
schluss vorhandenen und / oder während der Vertragsdauer neu hinzu gekommenen Be
triebsstätten (z. B. Filial-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufs
stätten, Montagestätten und dergleichen) im Inland.
2.3.2 Unternehmen mit gleichem Betriebscharakter im Inland
Versichert sind, auch ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf, alle bei Vertrags
schluss vorhandenen Unternehmen und / oder während der Vertragsdauer übernommene
oder neu gegründete Unternehmen im Inland mit gleichem Betriebscharakter, an denen der
Versicherungsnehmer / versicherte Unternehmen direkt oder indirekt mit 50 % oder mehr be
teiligt ist / sind und / oder die unternehmerische Führung ausübt / ausüben.
2.4 Mitversicherte Personen
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für von ihnen im Zusammenhang mit ih
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 13 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 14]
.
rer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rah
men und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden,
2.4.1 aller gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (Repräsentanten) sowie solcher Per
sonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils
desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB
VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicher
heit, Sicherheitsbeauftragte, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo), Be
auftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Daten
schutz und dergleichen.
2.4.1.1 als Repräsentanten im Sinne von Ziffer 2.4.1 gelten ausschließlich
• Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
• Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
• Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
• Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen
Rechts),
• Inhaber (bei Einzelfirmen),
• bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Kör
perschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschrif
ten berufenen obersten Vertretungsorgane.
2.4.2 aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers.
2.4.3 aller Betriebsärzte und des Sanitätspersonals. Versichert sind auch Schäden im Rahmen
von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein
Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
2.4.4 aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Wei
sungsrecht unterliegenden Personen, sowie freie Mitarbeiter ohne eigenes Gewerbe.
2.4.5 aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Perso
nen.
2.4.6 Zu vorgenannten Ziffern 2.4.2 – 2.4.5 gilt:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,
bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh
mers gemäß dem SGB VII handelt. Hiervon unberührt bleiben Rechtsverteidigungskosten,
die bei der Abwehr solcher Ansprüche entstehen.
2.5 Produktrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sach
schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, er
brachte Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen.
Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 2.5 sind auch Erzeugnisse mit digitalen Elementen (z.B. em
bedded Software). Kein Erzeugnis und kein Einzelteil eines Erzeugnisses im Sinne von Ziffer
2.5 ist die Software selbst.
Der Versicherungsschutz besteht auch bei Abwicklung über einen Internet-Auftritt, Online-
Plattformen, Soziale Netzwerke, eigenen oder fremden Lieferservice, Außer-Haus-Verkauf,
Automatenverkauf und dergleichen.
2.6 Planungsrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sach
schäden aus Planungsleistungen für die von ihm zu erstellenden Bauvorhaben. Dies gilt
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 14 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 15]
.
auch, wenn die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer selbst erstellt wurden, der Ver
sicherungsnehmer dies jedoch bei Auftragserteilung annehmen durfte.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Sachen, die Gegenstand der Planung gewesen sind
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (s. auch Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer
12.16).
§3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Über
Subunternehmen wachung fremder Unternehmen / Subunternehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen und ihrer Betriebsan
gehörigen.
Für Bautätigkeiten und -verrichtungen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beauftragung und Überwa
chung fremder Unternehmen / Subunternehmen versichert, auch wenn diese über das Tätigkeitsfeld
des Versicherungsnehmers hinausgehen (erweitertes Subunternehmerrisiko).
§4 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften,
Arbeits- / Liefergemeinschaften Konsortien, Joint Ventures oder ähnlichen Zweckgemeinschaften.
(ARGE-Klausel) Dies gilt auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaften,
Konsortien oder ähnlichen Zweckgemeinschaften selbst richtet.
Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Deckungssumme für den
Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man
gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein
Versicherungsschutz besteht.
Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei
den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
§5 5.1 Versehensklausel
Versehensklausel, Erweiterte Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf vor Vertragsschluss versehentlich nicht ge
Versehensklausel meldete Risiken, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit liegen und nicht nach den Bedin
gungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind.
5.2 Erweiterte Versehensklausel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn
der Versicherung hinzugekommene Risiken, die nicht nach den Bedingungen des Vertrages
von der Versicherung ausgeschlossen sind.
5.3 Für 5.1 und 5.2 gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst gewor
den ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinba
renden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
§6 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
Kumulklausel
• auf derselben Ursache oder
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
und besteht Versicherungsschutz für diese Versicherungsfälle im Rahmen verschiedener Abschnitte
dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtvertra
ges bei der BarmeniaGothaer (ausgenommen Exzedentenverträge), so steht für diese Versicherungs
fälle nicht der Gesamtbetrag kumulativ aus den verschiedenen Deckungssummen, sondern bei glei
chen Deckungssummen höchstens eine Deckungssumme, ansonsten maximal die höhere Deckungs
summe zur Verfügung.
Für die Feststellung der höchsten Deckungssumme ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste
Versicherungsfall eingetreten ist.
§7 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
Währungsklausel der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gele
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 15 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 16]
.
genen Geldinstitut angewiesen ist.
§8 Bei Ansprüchen, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerika
Kostenklausel nischem oder kanadischem Recht von einem Dritten geltend gemacht werden, werden – abweichend
von Teil B Abschnitt I § 6 Ziffer 6.5 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
und außergerichtlichen Abwehr als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
§9 Es gelten die im Versicherungsschein genannten Deckungssummen und Höchstersatzleistungen für
Deckungssummen / Sublimits alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode.
Innerhalb der vereinbarten Deckungssummen gelten nachstehende Sublimits:
• Erstellen von Energieausweisen / Energieberatung (Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.19) 500.000
Euro;
• Mietsachschäden an Staplern und Arbeitsmaschinen (Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.30.1.4)
500.000 Euro;
• Tätigkeitsschäden: Lohnbe- oder -verarbeitung (Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.39.1 zweiter Ab
satz) 500.000 Euro;
• Vermögensschäden Planungsleistungen für Dritte (Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.42.3) 500.000
Euro;
• Vermögensschäden für nebenberufliche Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit (Teil B Ab
schnitt II § 11 Ziffer 11.42.4) 500.000 Euro;
• Umweltrisikoversicherung: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles (Teil B Abschnitt III
§ 7) 1.000.000 Euro;
• Umweltrisikoversicherung: Sanierung von Umweltschäden (USV) auf eigenen Grundstücken, in ei
genen Gewässern und am Grundwasser (Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6) 1.000.000 Euro.
Die Höchstersatzleistung der vorgenannten Sublimits für alle Versicherungsfälle einer Versicherungs
periode beträgt das Dreifache.
§ 10 Es gelten die im Versicherungsschein genannten generellen Selbstbeteiligungen bei Sach- und Vermö
Selbstbeteiligungen gensschäden.
§ 11 11.1 Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten
Erweiterung des Versichert ist – in Ergänzung zu Teil B Abschnitt I § 2 Ziffer 2.2 und teilweise abweichend
Versicherungsschutzes von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffern 7.6 und 7.19 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs
nehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Trans
ponderschlüsseln ) und Codekarten, z. B. Kosten für die Neubeschaffung der Schlüssel
(auch Transponderschlüssel ) oder Codekarten, für die notwendige Auswechselung von
Schlössern und Schließanlagen sowie einen Objektschutz bis zu einem Monat ab Feststel
lung des Verlusts.
Mitversichert ist das Abhandenkommen, die Beschädigung oder die Zerstörung von Sachen
Dritter, die auf das Abhandenkommen der Schlüssel (auch Transponderschlüssel) oder
Codekarten zurückzuführen sind (Folgeschäden).
Fremden Schlüsseln (auch Transponderschlüsseln) und Codekarten gleich gestellt sind
Schlüssel (auch Transponderschlüssel) oder Codekarten
• für gemietete Gebäude und / oder Räume
• von Dritten genutzter Räumlichkeiten in ganz oder teilweise eigenen oder eigengenutz
ten Gebäuden und / oder Räumen. Versicherungsschutz besteht bei Austausch von mit
Generalschlüsseln zu öffnender Schlösser der fremdgenutzten Räumlichkeiten für die ge
setzliche Haftpflicht des Drittschadenanteils.
11.2 Abwässer, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen und dergleichen
11.2.1 Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche entstehen durch allmähliche Ein
wirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen
(Rauch, Ruß, Staub u. dgl.), ferner durch Abwässer, durch Schwammbildung, durch Senkun
gen von Grundstücken, durch Erdrutschungen, durch Erschütterungen infolge Rammarbei
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 16 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 17]
.
ten, durch Unterfangungen und Unterfahrungen sowie durch Überschwemmungen stehen
der oder fließender Gewässer.
11.2.2 Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden durch Abbruch- und Einreißarbeiten inkl.
Sprengungen ohne Abstandseinschränkungen durch eine Radiusklausel.
11.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Ge
schäftsbedingungen (z.B. Verkaufs- und Lieferbedingungen) des Versicherungsnehmers
rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer nicht auf Haftungsausschlüsse für
weitergehende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht
und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
11.4 Ansprüche aus Benachteiligungen
11.4.1 Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffern 7.17 und 7.19 – gesetzliche
Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be
lästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen, soweit diese Ansprüche
aus einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligung resultieren, insbeson
dere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder aus dem Hinweisgeber
schutzgesetz (HinSchG). Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behandelt.
11.4.2 Für Auslandsschäden gilt:
11.4.2.1 Versichert ist – abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.9 – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen wegen in den Staaten der Eu
ropäischen Union und in der Schweiz vorkommender Versicherungsfälle.
11.4.2.2 Ausgenommen bleiben Versicherungsfälle in Irland bzw. Versicherungsfälle, die nach iri
schem Recht geltend gemacht werden.
11.4.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
11.4.3.1 durch vorsätzliche Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Geset
zen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentli
che Pflichtverletzung.
11.4.3.2 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossen
schaften, Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben
werden.
11.4.3.3 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Ar
beits- und Dienstrecht sowie mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik), so
weit diese Ansprüche begründet sind.
11.5 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImschG
Versichert sind nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gemäß § 906 II 2 BGB analog sowie
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach
§ 14 BImschG (privatrechtliche Abwehransprüche).
11.6 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.5.3 - auch Haftpflichtansprü
che der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der
Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht per
sönlich verantwortlich ist.
11.7 Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.4.2 - Haftpflichtansprüche der
versicherten Unternehmen wegen Personen- und Sachschäden.
Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.30.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 17 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 18]
.
11.8 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
Versichert sind - in teilweiser Abänderung von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.4.3 - Haftpflicht
ansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen
11.8.1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten in
dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.
11.8.2 Sachschäden.
11.8.3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang des Teil B Ab
schnitt II § 11 Ziffer 11.42.1.
11.9 Aufrechnung mit Forderungen (auch aktive Werklohnklage)
Der Versicherer trägt die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen des Ver
sicherungsnehmers (z. B. Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltforderungen), soweit die
Kosten in Zusammenhang damit stehen, dass ein Schuldner (z. B. Käufer, Auftraggeber, Mie
ter) des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Schadensersatzanspruches,
der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung mit Scha
densersatzansprüchen erklärt.
Der Versicherer trägt die vorgenannten Kosten nur im Verhältnis des Schadensersatzanspru
ches zur geltend gemachten Forderung.
11.10 Auslandsschäden
Versichert ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.9 - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommen
der Versicherungsfälle.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Produkte, die der
Versicherungsnehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, sowie Versi
cherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparaturarbei
ten in USA / Kanada, soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die vor US-ame
rikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadi
schem Recht geltend gemacht werden.
11.11 Auslösen von Fehlalarm
Versichert sind – abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.1 – Haftpflichtansprüche
wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm. Mitversichert gelten – ab
weichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprü
che.
11.12 Belegschafts- und Besucherhabe
Versichert ist - in Ergänzung zu Teil B Abschnitt I § 2 Ziffer 2.2 - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens von Sachen der Betriebsangehöri
gen, der Vereinsmitglieder und aller Gäste, Patienten, Kunden und sonstiger Besucher so
wie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammen
hängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder
tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
11.13 Besonderer Verwahrungsvertrag (Obhutsschäden)
Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.6 – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Vernichtung sowie Abhanden
kommen von Sachen aus einem besonderen Verwahrungsvertrag sowie alle sich daraus er
gebenden Vermögensschäden.
11.14 Einweisen von fremden Fahrzeugkränen, Autokränen und Betonpumpen
Beim Einsatz von Fahrzeugkränen, Autokränen und Betonpumpen, die dem Versicherungs
nehmer zusammen mit dem Bedienungspersonal überlassen werden, gilt folgendes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für durch diese Autokräne verursachte Schäden, die
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 18 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 19]
.
auf fehlerhafte Einweisung der Kranführer durch den Versicherungsnehmer oder mitversi
cherte Personen zurückzuführen sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.
Sofern Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, geht dieser vor.
11.15 Elektromobilität
11.15.1 Ladestationen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb von Ladestationen für
Elektro-Fahrzeuge einschließlich der Nutzung durch Dritte. Die Begriffe Ladesäule, Lade
punkt, Wallbox, Stromtankstelle und Solartankstelle werden einer Ladestation gleichgesetzt.
Versichert sind Schäden, die von den Ladestationen selbst ausgehen sowie solche, die beim
Beladungsvorgang entstehen.
Versicherungsschutz besteht für Ladestationen, die von einem Fachbetrieb nach den aner
kannten Regeln der Technik installiert und in Betrieb genommen wurden.
Der Beladungsvorgang von Fahrzeugen an den Ladestationen stellt keinen Gebrauch nach
Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.11 dar.
11.15.2 Elektrofahrzeuge
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von nicht versi
cherungspflichtigen Elektrofahrzeugen (insbesondere E-Bikes / Elektrofahrräder) inklusive
der Nutzung fremder Ladestationen.
11.16 Energiemehrkosten
Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 und § 7 Ziffern 7.7
und 7.19.1 – die gesetzliche Haftpflicht wegen eines erhöhten Energie- und Wasserver
brauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund mangelhafter Installation, Reparatur, Wartung
oder sonstiger Arbeiten und / oder falscher Wärmeberechnung auf Basis des Energieeinspa
rungsgesetzes.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben darüber hinausgehende Ansprüche infol
ge vollständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
11.17 Energieversorgung / Geothermie
11.17.1 Geothermie
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang
mit
• Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe);
• Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermieanlagen.
Als Geothermie-Anlage gilt eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird.
Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Be
dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Geothermie
anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Der Versicherungsschutz bleibt
bestehen für den Besitz und Betrieb von selbstgenutzten Geothermieanlagen, sofern alle Er
richtungsarbeiten abgeschlossen sind.
Der Ausschluss gemäß Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.5 (Bergbau) gilt gestrichen.
11.17.2 Sonstige Energieversorgung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden aus Besitz und
Betrieb von sonstigen Anlagen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 19 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 20]
.
Wasser, die der Eigen- oder Fremdversorgung dienen auf eigenen und fremden Grundstü
cken.
Versichert sind – insoweit abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.1 – Vermögens
schäden gemäß § 18 NAV, § 18 NDAV, § 6 AVBWasserV und § 6 AVBFernwV.
11.18 Erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der er
laubnisfreien Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß § 1 Abs. 3 oder § 1a Arbeit
nehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Versichert sind Ansprüche Dritter wegen Personen- und / oder Sachschäden, die gegen den
Versicherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen eines etwaigen Auswahlverschul
dens geltend gemacht werden.
Versichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer
überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung
für das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen. Soweit Versicherungsschutz aufgrund
einer Betriebshaftpflichtversicherung des Einsatzunternehmers für den verursachten Scha
den besteht, geht dieser vor.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus
• Schäden, die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen,
• Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert
werden einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
• Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im
Betrieb des Einsatzunternehmens gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
11.19 Erstellen von Energieausweisen / Energieberatung
Versichert ist — teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.1, 7.19.2 und
7.19.6 (beschränkt auf die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen. Ansprüche aus Feh
lern bei Vor- und Kostenanschlägen bleiben ausgeschlossen) — die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Erstellung von Energieaus
weisen und / oder der Durchführung von Energieberatungen, sofern der Versicherungsneh
mer
• berechtigter Energieberater und Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV,
• staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (z. B. HWK, IHK, BAFA),
• Berater nach § 71, Abs. 11 Gebäudeenergiegesetz (GEG ) oder
• zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen
ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Durchführung von Ener
gieberatungen und / oder der Erstellung von Energieausweisen, die vor Inkrafttreten dieses
Vertrages vorgenommen bzw. erstellt wurden.
11.20 Erweiterter Strafrechtsschutz
In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
übernimmt der Versicherer – insoweit abweichend von Teil B Abschnitt I § 5 Ziffer 5.3 – in
Abstimmung und unter Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Gerichtskosten sowie die
gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten und
von dem Versicherer genehmigten höheren – Kosten der Verteidigung einschließlich ortsübli
cher Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
11.21 Fehlen vereinbarter Eigenschaften
Versichert sind - insoweit abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffern 1.1, 1.2 und § 7 Ziffer
7.3 - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang,
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 20 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 21]
.
stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensun
abhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
11.22 Haftungsfreistellungen
Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.3 - im Rahmen und Umfang
dieses Vertrages gegen den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche und vertragliche
Schadenersatzansprüche, die sich aus einer vom Versicherungsnehmer zugunsten seiner
Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergeben.
Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und / oder Lieferung der Erzeug
nisse oder aus erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des Versicherungsnehmers
resultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der bereits zu dem Zeitpunkt vorhan
den war, als das Erzeugnis den Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers verlassen
oder als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und / oder seine Leistungen abgeschlos
sen hat.
Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners des Versi
cherungsnehmers ein Mitverschulden / eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistel
lungserklärung nur in dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens- / Verursa
chungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung etwas
anderes bestimmt sein sollte.
11.23 Home Office / Telearbeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die Dritten oder Mitarbeitern des
Versicherungsnehmers im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit im Haushalt des Mitarbeiters
(Home Office / Telearbeit) entstehen.
Ist strittig, ob eine private oder berufliche Tätigkeit schadenursächlich ist, wird der Versiche
rer in Vorleistung treten.
11.24 Internet-Risiken
11.24.1 Versichertes Risiko
Versichert ist – insoweit abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.15 – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermitt
lung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Da
tenträger).
11.24.2 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese auf
• derselben Ursache,
• gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammen
hang oder
• dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
Teil B Abschnitt I § 6 Ziffer 6.3 wird gestrichen.
11.24.3 Risikobegrenzungen / Ausschlüsse
11.24.3.1Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tä
tigkeiten und Leistungen:
• Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege, sofern es sich hierbei um die
Haupttätigkeit gemäß der versicherten Tätigkeit handelt;
• IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
• Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 21 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 22]
.
• Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
• Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
• Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
• Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaft
pflichtversicherung, z. B. nach SigG / SigV oder De-Mail-G, besteht.
11.24.3.2Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner Ansprüche
a. die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen In
formationen (z. B. Spamming);
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Inter
net-Nutzer gesammelt werden können;
b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige be
wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
d. die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder
-techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen las
sen, die dem Stand der Technik entsprechen.
11.25 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung / Non-Ownership-Deckung
Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.11 - gesetzliche Haftpflicht
ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen
und Anhängern, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte
Personen gerichtet sind.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug
• auf den Versicherungsnehmer / die in Anspruch genommene mitversicherte Person zu
gelassen ist oder
• im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person steht oder
• von ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
• die Deckungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
• der Versicherungsnehmer / die mitversicherte Person durch eine bestehende Kraftfahrt-
Haftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder
• der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungs
schutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrt-Versicherung – AKB) oder
• keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person ohne Verschulden das Bestehen
de einer solchen annehmen durfte oder
• der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
den Versicherungsnehmer hat.
Es gelten die Deckungssummen dieses Vertrages, mindestens jedoch die Mindestversiche
rungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes.
11.26 Kraftfahrzeuge und Anhänger
11.26.1 Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.11 - gesetzliche Haftpflicht
ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen aller Art (gelenkt oder
auch autonom fahrend) und Anhängern, die nach den Bestimmungen des Pflichtversiche
rungsgesetzes (PflVG) nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 22 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 23]
.
Auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken, auch soweit diese beschränkt-öffentliche
Verkehrsflächen darstellen, sind auf der Grundlage der AKB versicherungspflichtige, jedoch
nicht zugelassene Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, die nicht in Verbindung mit einem
versicherungspflichtigen Zugfahrzeug gebraucht werden, mitversichert. Bei Vorliegen einer
behördlichen Ausnahmegenehmigung gilt dies auch bei Gebrauch auf öffentlichen Verkehrs
flächen. Es gelten die Deckungssummen dieses Vertrages, mindestens jedoch die Mindest
versicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes.
Für versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gilt:
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf den oben genannten Verkehrsflächen nur
mit der erforderlichen Fahrerlaubnis gebrauchen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer benutzt wird, der
auch die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
11.26.2 Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.1 - gesetzliche Haftpflicht
ansprüche wegen Vermögensschäden durch das bestimmungswidrige Auslaufen oder Aus
treten von Betriebsstoffen aus den in Teil B Abschnitt II § 11 Ziffer 11.26.1 genannten Kraft
fahrzeugen.
Versichert sind hierbei ausschließlich Ansprüche auf Ersatz der gebührenordnungsgemä
ßen, unmittelbaren Aufwendungen für den Feuerwehreinsatz wegen der Beseitigung (nicht
aber Fachreinigung) der Betriebsstoffe. Ersetzt werden hierbei auch Aufwendungen der Feu
erwehr für Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen, sofern diese zur Beseitigung der Betriebs
stoffe notwendig waren.
Mitversichert gelten - abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 - insoweit auch öffent
lich-rechtliche Ansprüche.
11.26.3 Versichert ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.7 und Teil B Abschnitt II § 12
Ziffer 12.11 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger
Kraftfahrzeuge auf Kurzstrecken bis maximal 10 km, z. B. Valet-Parken / Park-Service, Ran
gieren auf Baustellen sowie eigenen und fremden Betriebsgrundstücken, Hol- und Bringser
vice.
Versichert ist ausschließlich die Beschädigung, die Vernichtung und das Abhandenkommen
dieser Kraftfahrzeuge und deren Zubehör, Inhalt und Ladung und alle sich daraus ergeben
den Vermögensschäden.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des
Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
Sofern der berechtigte Fahrer beim Gebrauch eines fremden Kraftfahrzeugs einen Schaden
verursacht, der zu einer Rückstufung / Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kraft
fahrzeug-Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs führt, erstattet der Versicherer diesen
Vermögenschaden.
11.26.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrund
stücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mit
versichert sind.
11.26.5 Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Teil B Abschnitt I § 3 Ziffer 3.1.2 und
§ 4 Ziffer 4.3.1.
11.27 Löschung und Abhandenkommen fremder Daten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch versehentliche Datenlöschung,
Änderung der Datenstruktur und Abhandenkommen von Daten (z. B. Datenverluste durch
vorzeitige Freigabe von Bändern, Fehlversand bei Datenträgertausch) einschließlich aller hie
raus resultierenden unmittelbaren Folgeschäden.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 23 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 24]
.
Schäden durch Löschung und Abhandenkommen von Daten gelten als Sachschäden.
Die Ausschlussbestimmungen des Teils B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.2 und § 7 Ziffer 7.8 bleiben
bestehen.
11.28 Mangelbeseitigungsnebenkosten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften
Werkes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangel
hafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den
vorherigen Zustand wieder herzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, oh
ne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten
des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
Die Ausschlussbestimmungen des Teils B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.2 und § 7 Ziffer 7.8 bleiben
bestehen.
11.29 Medienverluste
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Austretens oder Verlustes von Flüssigkeiten
oder Gasen infolge einer mangelhaften Herstellung, Lieferung, Installation, Reparatur, War
tung oder sonstiger Arbeiten. Diese Schäden gelten als Sachschäden.
Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbeschaffungswert der abhanden gekommenen Flüssig
keiten oder Gase.
11.30 Mietsachschäden
11.30.1 Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.6 – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – einschließlich aller sich daraus er
gebenden Vermögensschäden – die entstehen
11.30.1.1anlässlich von Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten, Gebäuden und Grundstü
cken sowie deren Ausstattung.
11.30.1.2an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden und /
oder Räumen; Schiffe, Büro- und Wohncontainer werden Gebäuden / Räumen gleich ge
stellt.
Eine gemeinschaftliche Nutzung (Coworking-Spaces) oder kurzzeitige bzw. provisorische
Nutzung (Pop-up-Store) beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.
11.30.1.3an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen (jedoch nicht
an Kfz). Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsnehmer gegen diese
Schäden anderweitig versichert ist.
11.30.1.4an nicht zulassungs- und / oder nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsma
schinen sowie Staplern, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder ge
liehen hat (abweichend von Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.11).
Sofern Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, geht dieser vor.
11.30.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
• sind Ansprüche von personal- und / oder kapitalmäßig verbundenen Unternehmen sowie
von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und / oder deren Angehörigen;
• bleiben Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Bean
spruchung.
11.31 Nachbesserungsbegleitschäden
Versichert sind - ohne dass ein weitergehender Schaden eingetreten ist und insoweit teilwei
se abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.2 - gesetzliche Ansprüche Dritter wegen
Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschulde
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 24 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 25]
.
ten Nachbesserungsarbeiten die mangelhafte Werkleistung zugänglich gemacht und der vor
herige Zustand wieder hergestellt werden muss. Der Versicherungsschutz umfasst auch die
ggf. erforderlichen Suchkosten.
Als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleis
tung, die später zu den Nachbesserungsarbeiten führt, abgeschlossen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht,
• wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt
oder beseitigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden
sind;
• für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Werkleistung selbst;
• für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte;
• für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Mietausfall.
11.32 Nachhaftung
Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs-
und / oder Produktions- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Grün
den wie z. B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen der Vertragspartner) been
det, besteht Versicherungsschutz bis zu 30 Jahren nach Vertragsbeendigung im nachfol
gend genannten Umfang.
11.32.1 Abweichend von Teil A § 11 besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für Ver
sicherungsfälle, die nach dem Zeitpunkt des Risikowegfalls eintreten, deren Ursachen aber
vor diesem Zeitpunkt gesetzt wurden.
11.32.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung vor
handenen versicherten Risiken.
11.32.3 Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Wegfall des Risikos geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauch
ten Teils der Deckungssumme der Versicherungsperiode, in der das versicherte Risiko weg
gefallen ist.
11.33 Persönlichkeits- und Namensrechte
11.33.1 Versichert sind – abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffern 7.15, 7.16 und 7.19.1 - An
sprüche aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.
11.33.2 In Erweiterung von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 ersetzt der Versicherer auch
• Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um An
sprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
• Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versi
cherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass er vom Beginn eines Verfahrens
unverzüglich nach Zustellung der Klageschrift, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses
vollständig unterrichtet wird.
Auf Teil A § 16 wird hingewiesen.
11.34 Postagenturen / Paketshops
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb einer Postagentur / eines
Paketshops.
Mitversichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.1 – Regressansprüche
von Post- und Paketdiensten.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 25 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 26]
.
11.35 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
Versichert ist – abweichend von Teil B Abschnitt I, § 7 Ziffern 7.19.1 und 7.19.2 – die gesetz
liche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die zurückzuführen sind auf die mangelhafte Er
bringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen gem. §§ 5-8 RDG (Rechtsdienstleis
tungsgesetz). Kein Versicherungsschutz besteht für Personen im Sinne von § 10 RDG, die
eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 12 I Nr. 3 RDG benötigen.
11.36 Regressverzicht
Verzichten versicherte Unternehmen dieses Versicherungsvertrages vor Eintritt des Versiche
rungsfalles auf Rückgriffansprüche untereinander oder gegen sonstige Dritte, so beeinträch
tigt dies – insoweit abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.3 – nicht den Versiche
rungsanspruch.
11.37 Schiedsgerichtsverfahren
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz in
soweit nicht, als der Versicherungsnehmer dem Versicherer dessen Einleitung unverzüglich
anzeigt und ihm die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
11.38 Strahlenschäden
Versichert ist – abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffern 7.10.1, 7.10.2 und 7.12 – die ge
setzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich
• aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
• aus Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern;
• durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Ar
beiten oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisieren
den Strahlen stehen, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
• wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungs
nehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strah
len ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
• gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch be
wusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, be
hördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
11.39 Tätigkeitsschäden (Sonstige Tätigkeitsschäden inkl. Leitungsschäden und Be- / Entla
deschäden)
11.39.1 Versichert ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.7 - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
wenn diese Schäden
• durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
• dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer die Sachen zur Durchführung
seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten benutzt hat;
• durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden
sind und sich diese Sachen oder deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
Tätigkeit befunden haben.
Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden besteht unabhängig davon, ob die Tätigkei
ten auf eigenen oder fremden Grundstücken durchgeführt werden.
Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die dem Versiche
rungsnehmer vom Auftraggeber zur Montage / zum Ein-, Auf- oder Zusammenbau zur Verfü
gung gestellt werden (bauseits gestelltes Fremdmaterial),
sowie
wegen Schäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbei
tung befinden oder befunden haben.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 26 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 27]
.
Die Regelungen des Teils B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.2 und § 7 Ziffer 7.8 finden keine Anwen
dung. Nicht versichert ist jedoch der Aufwand des Versicherungsnehmers für die Wiederho
lung der geschuldeten Leistung.
11.39.2 Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben bei Be- und Entladeschäden Schäden
am Ladegut, soweit
• die Ladung für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
• es sich um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
• der Transport der Ladung vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für sei
ne Rechnung von Dritten übernommen wurde.
11.40 Tierhalter und Tierhüter
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter und Tierhüter für betriebliche oder be
rufliche Zwecke, insbesondere von Hof- und Wachhunden.
11.41 Veranstaltungsrisiken
11.41.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen, Ta
gungen, Schulungen und dergleichen,
11.41.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung von Präsenz- und Online-Ver
anstaltungen (z. B. Tage der offenen Tür, Betriebsfeste und -ausflüge), -Tagungen, -Schulun
gen, Betriebs- und Baustellenbesichtigungen, Ausstellungen (auch Dauerausstellungen wie
z. B. Musterhäuser) und dergleichen.
11.41.3 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aktiv an einer Veranstaltung teilneh
menden natürlichen Personen (Künstler, Darsteller, Sportler, Aussteller etc.).
Sofern Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, geht dieser vor.
11.42 Vermögensschäden
11.42.1 Datenschutz
Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19 - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, insbe
sondere DS-GVO und BDSG. Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behan
delt.
11.42.2 Geschäftsgeheimnisse
Versichert ist - teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19 - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtun
gen im Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten. Unerheblich ist, ob die Geheimhal
tungsverpflichtungen auf Grund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Datenschutzge
setzen, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Vereinbarungen besteht.
Immaterielle Schäden werden wie Vermögensschäden behandelt.
11.42.3 Planungsleistung für Dritte
Für den Fall, dass ein Auftraggeber eine Bauausführung nicht an den Versicherungsnehmer
vergibt, aber eine ursprünglich dafür / für diesen Zweck erstellte Planungsleistung / -unterla
ge weiter verwendet, besteht - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.2 - Versiche
rungsschutz für Vermögensschäden.
11.42.4 Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit
Der Ausschluss Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19.2 gilt nicht für nebenberufliche Tätigkeiten
als öffentlich bestellter Sachverständiger / Gutachter.
11.42.5 Tätigkeit als Dozent / Mediator / Autor
Der Ausschluss Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19 gilt nicht für nebenberufliche Tätigkeiten als
Preisrichter, Lehrbeauftragter, Dozent, Mediator oder Autor / Blogger.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 27 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 28]
.
11.42.6 Mehrkosten Altölentsorgung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Mehrkosten bei der Altölentsorgung. Versi
chert sind ausschließlich Kosten für die Analyse, für den Transport zur Sonderentsorgungs
stelle sowie für die Sonderentsorgung von Altöl, wenn eine Ladung des Entsorgungs- / Sam
melfahrzeugs durch vom Versicherungsnehmer geliefertes Altöl so kontaminiert wurde, dass
die Wiederaufbereitung gemäß Altölverordnung oder vergleichbarer Bestimmungen im Aus
land unzulässig wird.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
• gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder
durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
• Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.
11.42.7 Verifizierung von Seecontainern
Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.19 - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung der
rechtlichen Verpflichtung zur Verifizierung der Brutto-Masse von Seecontainern (VGM) im
Rahmen des „Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See (SOLAS)“.
Unter den Versicherungsschutz fallen ausschließlich Ansprüche wegen folgender Kosten
und Aufwendungen Dritter:
• Liegekosten, Standkosten, Kosten durch Wartezeit,
• Umleitungskosten, Umstau- oder Umladekosten,
• Kosten durch behördliche Maßnahmen und Auflagen (nicht jedoch Bußgelder oder sons
tige Abgaben mit Strafcharakter).
Die Ausschlussbestimmungen von Teil B Abschnitt I Ziffer 1.2 bleiben unberührt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben weiterhin sämtliche Ansprüche, die ge
gen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Auftragnehmer eines Verkehrsver
trages geltend gemacht werden (z. B. Kosten durch Überschreiten von Lieferfristen).
11.43 Versagen von Gefahrenmeldesystemen (Alarmanlagen)
Mitversichert ist - in Ergänzung zu Teil B Abschnitt I § 2 Ziffer 2.2 - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen, die durch Gefahren
meldeanlagen gesichert waren. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer das Ver
sagen des Gefahrenmeldesystems durch einen Fehler bei der Beratung, Projektierung, Her
stellung, Montage, Bedienung, Wartung oder Reparatur zu vertreten hat.
11.44 Vertraglich übernommene Haftpflicht
Versichert ist – abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.3 – die vom Versicherungsneh
mer
11.44.1 als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden durch
Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.
11.44.2 gegenüber der Deutschen Bahn AG, einer ihrer Konzerngesellschaften oder anderen Bahn
betrieben gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingun
gen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene Haftpflicht.
11.44.3 durch Vertrag übernommene Haftpflicht aus genormten Verträgen über die Benutzung von
Hafenanlagen.
11.44.4 gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genorm
ten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene Haftpflicht.
11.44.5 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit sie der eigenen persönli
chen gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach Inhalt und Höhe entspricht,
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 28 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 29]
.
sie auf einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers beruht und es sich nicht um die Frei
stellung von Händlern handelt.
11.44.6 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht aus Verkehrssicherungspflichten für Bau
grundstücke, die der Versicherungsnehmer als bauausführendes Unternehmen vom Bau
herrn übernommen hat.
11.45 Waffen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem behördlich erlaubten Besitz und Gebrauch
von Waffen – auch Schusswaffen und Munition - zu betrieblichen Zwecken, jedoch nicht zu
Jagdzwecken.
11.46 Wasseranalyse
11.46.1 Versichert ist – teilweise abweichend von Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.16 – die gesetzli
che Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die durch eine Gefährdungsanalyse gemäß der
Trinkwasserverordnung entstanden sind.
11.46.2 Versichert sind – abweichend von Teil B Abschnitt I Ziffern 7.19.1 und 7.19.2.– Vermögens
schäden aus der Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung.
11.47 Wasserfahrzeuge
Versichert ist – abweichend von Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.11 – die gesetzliche Haft
pflicht aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen
• Wasserfahrzeugen ohne Motor und schwimmenden Geräten ohne Motoren, wie z. B.
Schuten, Pontons, Saugbagger, Schlauch-, Paddel- und Ruderboote, Flöße (auch selbst
gebaute), Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Wakeboards;
• Segelbooten mit einer Segelfläche bis 15 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren
bis 15 PS / 11,03 kW;
• Motorbooten und sonstigen Wasserfahrzeugen mit Motor mit einer Motorstärke bis 15
PS / 11,03 kW.
Für führerscheinpflichtige Wasserfahrzeuge gilt:
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis ge
brauchen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur
von einem berechtigten Fahrer benutzt wird, der auch die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
§ 12 12.1 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Ausland
Risikobegrenzungen / Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – insoweit abweichend von Teil B Abschnitt
Ausschlüsse II § 11 Ziffer 11.10 – Ansprüche wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und / oder Be
rufskrankheiten von im Ausland beschäftigten oder dort mit der Durchführung von Arbeiten
betrauten Personen, wenn und soweit diese Schäden im Rahmen einer Sozialversicherung
oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform versichert werden können oder versichert
werden müssen.
Versichert bleiben jedoch Ansprüche aus Arbeitsunfällen und / oder Berufskrankheiten, die
den Bestimmungen des SGB VII unterliegen (siehe Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.9) und /
oder vergleichbare Regressansprüche ähnlicher ausländischer Versicherungsträger gegen
über dem Versicherungsnehmer und / oder seinen Repräsentanten.
12.2 Arzneimittel
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche gemäß § 84 Arzneimittelgesetz
(AMG) wegen Personenschäden, für die der Versicherungsnehmer nach § 94 AMG eine De
ckungsvorsorge zu treffen hat.
12.3 Ausländische Betriebsstätten
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch im Ausland
gelegene Betriebsstätten und Betriebsstandorte.
12.4 Bahnrisiken
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Eigentum, Besitz oder Be
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 29 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 30]
.
trieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der nicht selbststän
digen und selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, soweit eine Versicherungs-
oder Deckungsvorsorgepflicht besteht.
12.5 Bergbau
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
• im Zusammenhang mit Bergwerken unter Tage;
• aus Bergschäden im Sinne des § 114 Bundesberggesetz (BBergG), soweit es sich um
die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen oder Zubehör handelt.
12.6 Brennbare oder explosible Stoffe
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden, die durch bewusst
gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stof
fen verursacht wurden.
12.7 Code Civil (Garantie Décennale)
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. des
französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
12.8 Entschädigung mit Strafcharakter
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcha
rakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
12.9 Kernenergieanlagen / Beförderung und Lagerung von Kernmaterialien
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
• die durch den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, zur Bearbeitung oder zur Spaltung
von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ausgehen;
• die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhän
genden Lagerungen bedingt sind.
12.10 Kommissionsware
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden an Kommissions
ware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
12.11 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger / Wasserfahrzeuge
12.11.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch den Ge
brauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Wasserfahrzeugen (siehe jedoch Teil B
Abschnitt II § 11 Ziffern 11.15, 11.25, 11.26, 11.30.1.4 und 11.47.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
• Ein- und Aussteigen,
• Be- und Entladen,
• Betanken und Aufladen,
• Reparatur, Wartung und Reinigung,
• Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
12.11.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit
versicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
12.11.3 Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
Sinne dieses Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist
und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
12.12 Luft- und Raumfahrtrisiken
12.12.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versi
cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 30 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 31]
.
durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Hal
ter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
12.12.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit
versicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
12.12.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus
12.12.3.1der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Ausliefe
rung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder für den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt
waren, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
12.12.3.2Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder
Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus er
gebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahr
zeuge.
12.12.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Eigentum, Besitz oder Be
trieb von Flug- und Luftlandeplätzen.
12.13 Offshore-Anlagen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch
12.13.1 Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen.
12.13.2 Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instand
haltung von Offshore-Anlagen, sowie Wartungs-, Installations- oder sonstige Servicearbeiten
im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen.
12.13.3 Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-
Anlagen bestimmt waren.
Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrin
seln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mitt
lerem Hochwasser.
12.14 Pandemien oder Epidemien
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die aus der
Übertragung einer pandemischen oder epidemischen Krankheit resultieren.
Pandemische Krankheiten im Sinne dieses Ausschlusses sind solche, die durch die Weltge
sundheitsorganisation (WHO) oder durch eine vergleichbare Organisation für das Staatsge
biet der Bundesrepublik Deutschland ausgerufen sind.
Epidemische Krankheiten im Sinne dieses Ausschlusses sind solche, für die der Deutsche
Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 IfSG (Infektions
schutzgesetz) feststellt hat.
12.15 PFAS (USA)
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in Zusam
men-hang mit PFAS (alle Perfluoralkyl-, per- oder polyfluorierten Stoffe) oder HFPO-DA (He
xafluor-propylenoxiddimersäure) und seine Salze und Derivate (GenX-Chemikalien) oder Do
deco-Fluoro-3H-4,8-Dioxanonanoat (ADONA) in den USA stehen und/oder vor US-amerikani
schen Gerichten und/oder nach US-amerikanischem Recht von einem Dritten geltend ge
macht werden.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 31 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 32]
.
12.16 Planende, beratende oder gutachterliche Tätigkeit
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus planender, beratender, bau-
oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen,
die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wur
den) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
12.17 Rohrleitungen / Pipelines
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Eigentum, Besitz und Be
trieb von Rohrleitungen für Gas, Benzin, Öl, Ölprodukte oder sonstige gefährliche Produkte
(ausgenommen Fernwärme), soweit die Leitungen außerhalb des versicherten Betriebes
mehr als 5 km lang sind.
12.18 Terrorakte
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch Ter
rorakte verursacht wurden.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch
auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
12.19 Unterirdischer Tunnelbau
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch unterirdi
schen Tunnelbau. Unter diesen Ausschluss fallen nur die eigentlichen Kernarbeiten an der
Tunnelröhre, nicht aber Nebentätigkeiten wie Verlegung von Elektrokabeln, Fliesen, Belüf
tungsrohren usw..
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 32 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 33]
.
Abschnitt III Umweltrisikoversicherung (URV)
§1 1.1 Schaden durch Umwelteinwirkung
Begriffsbestimmungen Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Ge
räusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht
wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
1.2 Umweltschaden
Ein Umweltschaden ist eine
• Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
• Schädigung der Gewässer,
• Schädigung des Bodens
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).
1.3 Betriebsstörung
Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit des Versi
cherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versiche
rungsnehmers oder des Dritten.
1.4 Umwelt-Produktrisiko
Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Umweltschä
den, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
• hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichgestellt),
• erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht,
die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
1.5 Gesetzliche Ansprüche / Pflichten
Ist in Teil A, Teil B Abschnitt I und den nachfolgenden Bestimmungen von gesetzlichen
(Schadensersatz- / Haftpflicht-) Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl auf die ge
setzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich-rechtliche Pflichten und
Ansprüche nach dem USchadG.
Ist in Teil A, Teil B Abschnitt I und den nachfolgenden Bestimmungen von gesetzlichen
Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf gesetzliche Schadensersatzverpflichtun
gen privatrechtlichen Inhalts als auch auf Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen
nach dem USchadG.
§2 2.1 Umwelthaftpflicht-Risiko
Versichertes Risiko,
Versicherungsschutz 2.1.1 Versichert ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.10.2 - die gesetzliche Haft
pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein
wirkung für die gemäß Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.4 versicherten Risiken.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
a. Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;
b. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung
- von Aneignungsrechten;
- des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb;
- von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder –befugnissen.
2.1.2 Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere An
walts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten.
2.2 Umweltschadens-Risiko
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 33 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 34]
.
2.2.1 Versichert ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 und § 7 Ziffer 7.10.1 - die ge
setzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umwelt
schadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden für die gemäß Teil B Abschnitt III § 2 Zif
fer 2.4 versicherten Risiken.
2.2.2 Versichert sind folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-,
Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
2.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Ge
wässern:
a. die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die ge
schädigten natürlichen Ressourcen und / oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder an
nähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
b. die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Be
zug auf die natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen, mit denen der Umstand aus
geglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wieder
herstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und / oder Funktionen führt;
c. die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und / oder Funktionen, die vom Zeit
punkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre
Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verlus
te, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und /
oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche
Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergän
zenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
2.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnah
men, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert,
eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichti
gung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen
zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Ge
sundheit mehr darstellt.
2.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde
oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen / Pflich
ten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in An
spruch genommen wird.
2.3 Zuweisung
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des Umwelthaftpflicht-Risikos
versichert, soweit sie auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes aufgrund ge
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsneh
mer geltend gemacht werden könnten.
Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, besteht Versicherungsschutz
ausschließlich im Umfang von Teil B Abschnitt II.
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
2.4 Versicherte Risiken
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für folgende Risiken:
2.4.1 Kleingebinde
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Fla
schen, etc.) mit einem Fassungsvermögen bis 500 Liter / Kilogramm je Einzelgebinde und ei
ner Gesamtlagermenge bis 5.000 Liter / Kilogramm je Betriebsstätte.
2.4.2 Tankanlagen
Heizöl / Diesel / Benzin-Tanks bis 30.000 Liter Gesamtmenge.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 34 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 35]
.
Wird jedoch diese Mengenschwelle überschritten, entfällt der Versicherungsschutz ab die
sem Zeitpunkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung.
2.4.3 Abwasseranlagen oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwir
ken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaf
fenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.4.4 Umwelt-Produktrisiko.
2.4.5 Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu errichtender Anlagen, deren vo
rübergehender Inhaber der Versicherungsnehmer ist.
2.4.6 Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen.
2.4.7 Allgemeines Umweltrisiko
Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Versicherungsnehmers.
2.4.8 Zu vorgenannten Ziffern 2.4.1 – 2.4.7 gilt:
Versicherungsschutz besteht auch, wenn
• gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen
hang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) ge
langen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;
• Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2.5 Nicht versicherte Risiken
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
• Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, soweit diese Anlagen nicht bereits
gemäß Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.4 versichert sind;
• Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG.
2.6 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser
2.6.1 Abweichend von Teil B Abschnitt III § 8 Ziffer 8.6.2 besteht Versicherungsschutz auch für
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
• an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken ein
schließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren;
• an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemie
tet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
für die menschliche Gesundheit ausgehen;
• an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder wa
ren;
• am Grundwasser.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von dem Versi
cherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Teil B
Abschnitt III § 2 Ziffer 2.3 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer
Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen
Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch
genommen wird.
2.6.2 Betriebsstörungserfordernis
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge ei
ner Betriebsstörung sind.
Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.2 (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 35 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 36]
.
liegen einer Betriebsstörung) und Teil B Abschnitt III § 8 Ziffer 8.4 Abs. 2 (Normalbetrieb) fin
den keine Anwendung.
§3 Versicherungsfall ist - abweichend von Teil B Abschnitt I § 1 Ziffer 1.1 - die nachprüfbare erste Fest
Versicherungsfall stellung des
• Personen-, Sach- oder Vermögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
• Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)
durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen
Dritten.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder
die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war.
§4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
Serienschaden
• dieselbe Umwelteinwirkung,
• mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelteinwirkungen,
• mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Umwelteinwirkung, wenn zwischen
den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang be
steht oder
• die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Teil B Abschnitt I § 6 Ziffer 6.3 wird gestrichen.
§5 5.1 Versichert sind - abweichend von Teil B Abschnitt I § 7 Ziffer 7.9 - gesetzliche Pflichten oder
Versicherungsfälle im Ausland Ansprüche wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
5.1.1 auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland zurückzufüh
ren sind. Dies gilt für Arbeiten und Leistungen im Sinne von Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer
2.4.4 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland be
stimmt waren.
5.1.2 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten entstehen.
5.1.3 durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers entstehen, die ins Ausland gelangt oder gelie
fert wurden.
5.1.4 auf sonstige Tätigkeiten gemäß Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.4.7 zurückzuführen sind,
wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
5.1.5 Zu vorgenannten Ziffern 5.1.3 und 5.1.4 gilt:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle durch Produkte, die der
Versicherungsnehmer nach USA / Kanada geliefert hat bzw. hat liefern lassen, sowie Versi
cherungsfälle durch Montage-, Wartungs-, Inspektions-, Kundendienst- und Reparaturarbei
ten in USA / Kanada, soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt, die vor US-ameri
kanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadi
schem Recht geltend gemacht werden.
5.2 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsricht
linie (2004/35/EG).
Versichert sind jedoch, insoweit abweichend von Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.2.1 auch
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaa
ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie
nicht überschreiten.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 36 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 37]
.
§6 Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
Geothermie oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
schließlich im Zusammenhang mit
a. Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe);
b. Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermieanlagen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Geothermie
anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden.
6.2 Die Ausschlüsse Teil B Abschnitt II § 12 Ziffer 12.4 (Bergbau) und Teil B Abschnitt III § 8 Zif
fer 8.8 (Grundwasser) finden keine Anwendung.
§7 7.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendungen des Versicherungsneh
Aufwendungen vor Eintritt des mers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintreten
Versicherungsfalls den versicherten
• Personen-, Sach-, oder Vermögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko);
• Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).
7.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.1
a. nach einer Betriebsstörung;
b. auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher Anordnung.
Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirk
samkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
7.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen nach Teil B Abschnitt III § 7 Zif
fern 7.1 und 7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege der Ersatzvornahme ge
leistet werden.
7.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a. dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine behördliche Anord
nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadenein
tritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versiche
rers fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen behördli
che Anordnungen einzulegen oder
b. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
7.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.4 genannten Ob
liegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil B Ab
schnitt III § 7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf
wendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.4 genannten Ob
liegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwe
re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh
mer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwen
digen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versi
cherers ursächlich ist.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 37 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 38]
.
7.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen
im Sinne von Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneue
rung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken
oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsneh
mers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers stan
den; auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unver
meidbar eintretenden versicherten Schadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintre
tende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
7.7 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen– auch soweit sie sich mit Aufwen
dungen im Sinne von Teil B Abschnitt III § 7 Ziffer 7.1 decken –, die im Zusammenhang mit
einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
• des Versicherungsnehmers,
• zuständiger Behörden oder
• sonstiger Dritter
an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstät
ten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die ge
gebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen
durchführen zu lassen.
§8 Zusätzlich zu den bereits in Teil A und Teil B Abschnitte I und II genannten Risikobegrenzungen / Aus
Allgemeine Ausschlüsse schlüssen und nicht versicherten Tatbeständen, gilt:
8.1 Durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
a. durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt
schutz dienen, oder
b. durch bewusstes
- Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik ein
zuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige
Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen oder
- Unterlassen notwendiger Reparaturen
herbeigeführt haben.
8.2 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden die nachweislich auf Kriegs
ereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, ille
galem Streik oder unmittelbar auf hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen beruhen
das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus
gewirkt haben.
8.3 Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder
entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,
ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Ge
wässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebs
störung beruhen.
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende Stoffe, die in den Bo
den oder ein Gewässer gelangen.
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 38 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 39]
.
8.4 Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt
unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem
Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen muss
te.
8.5 Schäden vor Vertragsbeginn
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versi
cherungsvertrags eingetreten sind.
Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umweltrisikos aus
schließlich wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer analog Teil B Abschnitt III § 9. keine De
ckung zu gewähren hat. Nachweispflichtig hierfür ist der Versicherungsnehmer.
Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der Deckung des Vorversicherers, maximal be
grenzt jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung. Alle Versicherungsfälle werden
ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages zugeordnet.
8.6 Grundstücke des Versicherungsnehmers
Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die
• in seinem Eigentum stehen oder standen,
• von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
• durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.
8.6.1 Erwerb belasteter Grundstücke
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben,
dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke
erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
8.6.2 Schäden an Böden oder Gewässern
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an Böden oder an Gewäs
sern, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers eintreten.
Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebens
räume handelt (siehe jedoch Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6).
8.7 Abfälle
8.7.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endabla
gerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche
Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der
nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
8.7.2 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder
Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
8.8 Grundwasser
8.8.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der
Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
8.8.2 Schäden am Grundwasser
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 39 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 40]
.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser. (siehe je
doch Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6).
8.9 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Liefe
rung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,
Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
• durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Umwelt gelangen,
• durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
• in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
8.10 Entwicklungsrisiko
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte fehlerhafte Erzeug
nisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.
8.11 Dekontaminationskosten
Für Schäden nach Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6 gilt:
Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grund
stücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemie
tet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages,
einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den
Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
8.12 Unterirdische Abwasseranlagen
Für Schäden nach Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6 gilt:
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Ab
wasseranlagen ausgehen.
Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.
8.13 Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
Für Schäden nach Teil B Abschnitt III § 2 Ziffer 2.6 gilt:
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungs
nehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
8.14 Zu den Ausschlüssen gemäß Teil B Abschnitt III § 8 Ziffern 8.1 bis 8.12:
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Die Ausschlüsse in Teil B Abschnitt III § 8 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräu
men oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesund
heit besteht.
§9 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
Nachhaftung versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsneh
mers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der Wirk
samkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versi
cherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
• gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält
nisses an gerechnet;
• besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versiche
rungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unver
brauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 40 von 41
00.000.000000 26.02.2026
[Seite 41]
.
Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis
zur Höhe der Deckungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsver
hältnis endet.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wä
ren sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
9.2 Teil B Abschnitt III § 9 Ziffer 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit
des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe,
dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
§ 10 Für das Umweltschadens-Risiko gilt - abweichend von Teil B Abschnitt I § 12 Ziffer 12.2:
Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers bei 10.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versiche
unmittelbarer Gefahr eines rungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprü
Umweltschadens und nach che erhoben wurden.
Eintritt eines solchen
10.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und um
fassend zu informieren über:
a. seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
Behörde;
b. behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltscha
dens gegenüber dem Versicherungsnehmer;
c. die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendun
gen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens;
d. den Erlass eines Mahnbescheids;
e. eine gerichtliche Streitverkündung;
f. die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
10.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versiche
rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha
denberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt
zen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt wer
den.
10.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit
dem Versicherer abzustimmen.
10.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschä
den muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
10.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltscha
dens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlas
sen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im
Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll
macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver
fügung stellen.
10.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt I §
12 Ziffer 12.3 (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten).
Versicherungsnummer GewerbeProtect ??? Seite 41 von 41
00.000.000000 26.02.2026