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Insurance broker / Business liability insurance in Germany (Betriebshaftpflicht) / Policy wording archive

R+V Firmenkunden Kompakt: the policy wording in full

Linie HA-KOMPAKT (Ausgabe Juli 2014) aus dem R+V-Bedingungsheft Firmenkunden für Betriebe, Handwerk und Heilnebenberufe auf Basis der AHB 2008 mit Vermögensschäden, Mietsach-, Bearbeitungs-, Leitungs-, Allmählichkeits- und Schlüsselschäden, Umwelthaftpflicht-Basis und AGG-Deckung; ohne erweiterte Produkthaftpflicht.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy R+V Firmenkunden Haftpflicht Kompakt from R+V (Business liability insurance in Germany (Betriebshaftpflicht)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per occurrence (combined single limit)as stated in the policy schedule„Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall.“AHB § 3 III 2, page 10
Annual aggregate limit (e.g. twice the limit per insurance year)yes„Ferner kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“AHB § 3 III 2, page 10
Pure financial loss (module within general liability)yes„oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vgl. § 4 I, 1) zur Folge hatte,“AHB § 1 Ziff. 1, page 8
Standard deductible per occurrenceyes„Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligt.“AHB § 3 III 2, page 10
Territorial scope (domestic, Europe, worldwide; claims from work and deliveries abroad)yes„Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle“HA-KOMPAKT 3.05, page 251
Co-insured persons (owner, legal representatives, employees, temporary workers, interns)yes„sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen“HA-KOMPAKT 1.02, page 245
Insured risk per business description, incidental activities and ancillary operationsyes„die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten,“HA-KOMPAKT 1.01, page 245
Automatic cover for new risks arising during the termyes„Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz.“HA-KOMPAKT 3.01, page 251
Guarantee versus model wording or previous policy, automatic update clausenot addressed
Defence against unjustified claims, costs in addition to the limityes„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet“AHB § 3 III 4, page 10

Operational risk

PointRuleWording (German)Clause
Damage to rented or leased buildings and roomsyes„Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen)“HA-KOMPAKT 3.07, page 253
Damage to hired or borrowed movable property (tools, machines)yes„Haftpflicht aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von 6 Monaten gemietet,“HA-KOMPAKT 3.09, page 254
Loss of third party keys and access cards (replacement of locks and locking systems)yes„gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),“HA-KOMPAKT 3.16, page 256
Damage to third party property being worked on (workmanship damage)yes„Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,“HA-KOMPAKT 3.10, page 254
Damage to third party property in care, custody or control (e.g. customer vehicles, goods on commission)no„der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“AHB § 4 I 6 a), page 11
Loading and unloading damage to vehicles and containersyes„die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen“HA-KOMPAKT 3.12, page 255
Gradual damage (temperature, gases, vapours, moisture, precipitation)yes„durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),“HA-KOMPAKT 3.15, page 256
Damage to underground and overhead lines and installationsyes„Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterir-dische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen“HA-KOMPAKT 3.11, page 255
Liability arising from hired subcontractorsyes„aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versichernten Risiko,“HA-KOMPAKT 2.06, page 249
Self-propelled work machines and forklifts not requiring registration, up to the stated speedyes„selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.“HA-KOMPAKT 2.02, page 248
Premises liability for business property including partial lettingyes„als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken“HA-KOMPAKT 2.01, page 248
Damage to employees' property (clothing, vehicles on the premises)yes„Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher“HA-KOMPAKT 3.06, page 253
Participation in trade fairs, exhibitions and company eventsyes„aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten im In- und Ausland“HA-KOMPAKT 2.08, page 250
Liability from electronic data exchange and internet use (data deletion, malware)yes„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten“HA-KOMPAKT 3.18, page 257
Temporary work and installation abroad, including USA and Canadayes„aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland;“HA-KOMPAKT 3.05, page 252

Product liability

PointRuleWording (German)Clause
Product liability for injury and property damage caused by products made or supplied and work performednot addressed
Extended product liability for financial loss (product liability model module)not addressed
Damage from combining, mixing and processing with other productsnot addressed
Removal and reinstallation costs of defective productsnot addressed
Damage from defective machines made, supplied or serviced (machinery clause)not addressed
Testing and sorting costsnot addressed
Product recall costsnot addressed
Collateral costs of rectification for trade work (access to the defective part)yes„Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen“HA-KOMPAKT 3.22, page 259
Products exported to the USA or Canada with the policyholder's knowledgeyes„durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);“HA-KOMPAKT 3.05, page 252

Environment

PointRuleWording (German)Clause
Environmental impairment liability (injury and property damage through environmental impact)yes„gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung,“HA-KOMPAKT 6.01, page 263
Environmental damage cover under public law (soil, water, protected species)not addressed
Water pollution from installations holding hazardous substances (small containers, oil tank)yes„umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),“HA-KOMPAKT 6.03, page 264
Remediation of own land and waters after environmental damagenot addressed

Extensions

PointRuleWording (German)Clause
Private liability of the owner and family includednot addressed
Liability as owner of own construction projects up to the stated construction costnot addressed
Operation of photovoltaic systems including feed-in to the gridnot addressed
Operation of drones and model aircraft for business purposesno„durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges“HA-KOMPAKT 4.01, page 261
Claims for discrimination against employees or applicants (equal treatment law)yes, up to EUR 3 million„Abweichend von Ziff. 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versiche-rung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung gilt als Ersatzleistung“HA-KOMPAKT 5.01, page 263
Liability for data protection breaches and third party cyber lossesyes„Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.“HA-KOMPAKT 3.14, page 256
Criminal defence costs (for employees)yes„In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die“HA-KOMPAKT 1.07, page 246
Default cover (when the liable third party cannot pay)not addressed
Liability for loaned staff and work on third party sitesyes„Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen“HA-KOMPAKT 1.02, page 245

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of performance claims and repair of own workyes„auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;“AHB § 4 I 6, page 11
Exclusion for knowingly deviating from laws, regulations or instructionsyes„bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;“AHB § 4 II 6 i), page 13
Asbestos exclusionyes„Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.“AHB § 4 I 9, page 12
Exclusion of damage from use of registered motor vehiclesyes„durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.02, 2.06 und 2.07) oder eines Wasserfahrzeuges“HA-KOMPAKT 4.01, page 261
Exclusion of design, advice and expert opinion (professional liability)yes„planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit;“AHB § 4 II 6 c), page 13
Exclusion of punitive damages, fines and contractual penaltiesnot addressed

Contract

PointRuleWording (German)Clause
Higher deductible for specific modules (workmanship, rented property, utility lines)not addressed
Premium basis and adjustment (turnover, payroll, headcount), declaration dutyyes„Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage“HA-KOMPAKT 1.08, page 247
Duty to notify increased risk and change of businessyes„Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist.“AHB § 8 II 1, page 16
Obligations after a claim (notice period, no admission without consent)yes„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen.“AHB § 5 Ziff. 2, page 13
Run off cover after closure of the business or end of policy (damage from earlier deliveries and work)yes„Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des“HA-KOMPAKT 1.03, page 245
Policy term and cancellation (duration, cancellation after a claim)yes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist.“AHB § 9 I 2, page 17

Spain specifics

PointRuleWording (German)Clause
General operations liability (RC de explotación)not addressed
Employer's liability for work accidents (RC patronal)not addressed
Sublimit per victimnot addressed
Tenant's liability for the rented business premises (RC locativa)not addressed
Products and completed operations liability (RC de productos y post trabajos)not addressed
Legal defence and civil or criminal bail bondsnot addressed
Temporal scope (occurrence during the term, reporting period after expiry)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (Haftpflicht), Gesamt-Inhaltsverzeichnis
[Seite 1] R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (Haftpflicht) Gesamt-Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Haftpflicht ADV-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Mitversicherung von Schäden durch im Additiven Druckverfahren mangelhaft hergestellte, gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Leistungen 2 AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (gilt nicht für HA Erweiterte Handel) 7 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung 21 AHB - Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (gilt nur für HA Erweiterte Handel) 34 AGG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung 43 ANLAGEN-B-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung 54 BAUWIRT-Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für die Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft) 67 BEAMTE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst (nicht Lehrer) 134 BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 135 ERWEITERTE HANDEL - Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe 139 FOTOVOLT - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Fotovoltaikanlagen 206 GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die AKB-Zusatzdeckung von nicht zugelassenen Hub- und Gabelstaplern 207 GLOBAL-Globalpolice 208 HA-KOMPAKT - Haftpflichtkompaktpolice 243 HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 276 HUNDE-Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde 278 IT-POLICE-Informations-Technologie-Police 281 KFZ-Vielschutzpolice 328 LEHRER - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern 360 PGLOB-Globalpolice Plus 362 PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung 412 UMWELT-BAS-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 418 USV-ANLAGEN-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung von Umweltanlagen(Umweltschadensanlagenversicherung) 431 USV-BAS-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung 455 VEREINE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen 480 WHG-Anlagen - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden im Rahmen der Privat- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung -Anlagenrisiko- 484 WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko 486 WIND-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Windkraftanlagen 488 ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos 489 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung 491 ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur Privathaftpflichtversicherung 504 Merkblatt zum Datenschutz Merkblatt zur Datenverarbeitung 509 KFH0123 Seite 1 von 517 [Seite 2] ADV Stand 01/2019 Seite 1 ADV-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Mitversicherung von Schäden durch im Additiven Druckverfahren mangelhaft hergestellte, gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Leistungen Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einstweiliger Rechtsschutz und Unterlassungsklagen 2 2. Verletzung von Datenschutzgesetzen und Rechten 2 3. Produkthaftpflichtrisiko 3 4. Rückrufkostenrisiko 4 5. Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensrisiko 4 6. Eigenschäden des Versicherungsnehmers 4 7. Ersatzleistungen/Selbstbeteiligung 5 KFH0123 Seite 2 von 517 [Seite 3] ADV Stand 01/2019 Seite 2 ADV-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Mitversicherung von Schäden durch im Additiven Druckverfahren mangelhaft hergestellte, gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Leistungen Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber der Globalpolice Plus 1. Einstweiliger Rechtsschutz und Unterlassungsklagen Ergänzend zu § 3 III 1 Abs. 4 AHB gilt: Eingeschlossen sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt, der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen oder eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer erhoben wird. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldsanktionen und der gleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. 2. Verletzung von Datenschutzgesetzen und Rechten Eingeschlossen ist - in Erweiterung von Teil II, Ziffer 3.07 und abweichend von Teil III, Ziffer 6,2 b) der Globalpolice Plus sowie von § 4 I, 11 und § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Ansprüchen des Rechteinhabers die darauf begründet werden, dass Erzeugnisse, Arbeiten und/oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel (z. B. Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-, Namens-, Marken-, Urheber-, Patentrechten oder Verstoß in Wettbewerb und Werbung) behaftet sind. Soweit es sich um Ansprüche aus der Verletzung von Urheber- und Patentrechten handelt ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass der Versicherungsnehmer vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse bzw. vor Ausführung der Arbeiten und/oder sonstigen Leistungen eine geeignete Recherche durch hierauf ausreichend qualifizierte Personen oder Mitarbeiter (z. B. Patentanwälte) hat durchführen lassen. Handelt der Versicherungsnehmer im Auftrag für Dritte (z. B. als Druckcenter), so ist für den Versicherungsschutz ausreichend, wenn er sich von seinem Auftraggeber schriftlich bestätigen lässt, dass das zu erstellende Erzeugnis bzw. die auszuführende Arbeit und/oder sonstige Leistung frei von Rechten Dritter ist oder er zur Vervielfältigung berechtigt ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht a) auf Ansprüche wegen Verletzung von Urheber- und Patentrechten, die sich in USA/US-Territorien, Kanada oder Großbritannien ereignen oder vor Gerichten dieser Länder geltend gemacht werden insoweit abweichend von Teil II, Ziffer 3.07, 3 und Teil III, Ziffer 6, 2 b) der Globalpolice Plus . b) auf Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten; c) auf Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldsanktionen und der gleichen.), Strafen und Strafvollstreckungskosten. KFH0123 Seite 3 von 517 [Seite 4] ADV Stand 01/2019 Seite 3 3. Produkthaftpflichtrisiko 3.1 In Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.02 bis 4.06 der Globalpolice Plus sind eingeschlossen gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung Additiver Druckverfahren hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse (auch Daten) sowie erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen. In Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.06, 1 der Globalpolice Plus erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Kennzeichnungen der Erzeugnisse im Additiven Druckverfahren (z. B. mittels Druckfile erzeugter Seriennummern). Die Zusicherung der (Aus-)Lesbarkeit von im Additiven Druckverfahren erzeugten Kennzeichnungen gilt als vereinbarte Eigenschaft und nicht als Garantie im Sinne von Teil III, Ziffer 6, 2a) der Globalpolice Plus. Teil III, Ziffer 4.07 der Globalpolice Plus (Prüf- und Sortierkosten) gilt auch für Ziffer 3 dieser Bedingungen. Als Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers in diesem Sinne gelten: - Softwareprogramme, einschließlich solcher zur Datenerfassung und -verarbeitung von Vorlagen, Musterstücken (z. B. für Scanner) und zur Kennzeichnung; - CAD-Entwicklung und -Design (Konstruktion); - Internet-Providing, Plattformbetrieb (auch für nicht verkörperte Druckfiles); - Drucker, Anlagen und Peripheriegeräte (z. B. Scanner) sowie deren Einzelteile; - Materialien (Rohstoffe) aus denen Druckstücke bzw. Endprodukte hergestellt werden; - Druckstückerstellung und deren Endprodukte für bzw. mittels Additive(r) Druckverfahren. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Bei Vergabe von Teilleistungen an Dritte gilt Teil I, Ziffer 2.05 der Globalpolice Plus (Beauftragung fremder Unternehmen) entsprechend. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 3.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß §§ 1, 1 und 5, 1 AHB. Abweichend von Teil III, Ziffer 1 der Globalpolice Plus besteht Versicherungsschutz unabhängig vom Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat. 3.3 Risikoabgrenzungen a) Abweichend von Teil III, Ziffer 6.1 a) der Globalpolice Plus sind mitversichert gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes beim Vertragspartner des Versicherungsnehmers; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung, soweit diese nicht durch einen Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) ausgeblieben ist. KFH0123 Seite 4 von 517 [Seite 5] ADV Stand 01/2019 Seite 4 Fremde vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Vertragspartner des Versicherungsnehmers im Vertrauen auf den Erhalt einer vereinbarungsgemäßen Leistung im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses tätigt und die dadurch vergeblich geworden sind, dass der Vertragspartner berechtigt von diesem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zurückgetreten ist. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere die sog. Vertragskosten (Kosten für Übergabe, Versendung, Beurkundung, Fracht etc.) oder Folgeinvestitionen zur Verwertung des Leistungsgegenstandes. Versichert sind ausschließlich fremde vergebliche Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden und billigerweise gemacht werden durften, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers nicht erreicht worden. - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten oder einem Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) beruht. b) Abweichend von Teil III, Ziffer 6.1 b) der Globalpolice Plus sind mitversichert Ansprüche im Rahmen von Ziffer 3 dieser Bedingungen wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall) beim unmittelbaren Vertragspartner des Versicherungsnehmers. c) Abweichend von Teil III, Ziffer 6.2 b) der Globalpolice Plus sind mitversichert Rechtsverletzungen im Umfang von Ziffer 2 dieser Bedingungen. d) Abweichend von Teil III, Ziffer 6.2 e) der Globalpolice Plus (Erprobungsklausel) gilt: Nicht versichert sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren grundsätzliche Ungeeignetheit zur Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nach dem Stand der Technik nachweisbar ist. e) In Ergänzung von Teil III, Ziffer 6 der Globalpolice Plus bleiben Ansprüche wegen solcher Schäden ausgeschlossen, die auf einen unbefugten Eingriff in Datenverarbeitungssysteme/Datennetze des Versicherungsnehmers (z. B. Hacker-/Cracker-/Denial of Service-Attacken) zurückzuführen sind. Zu Ziffer 3.3 gilt: Im Übrigen finden die Risikoabgrenzungen gemäß Teil III, Ziffer 6 der Globalpolice Plus unverändert Anwendung. 4. Rückrufkostenrisiko Teil IV der Globalpolice Plus (Rückrufkostenrisiko) gilt auch für Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 3.1 dieser Bedingungen. 5. Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensrisiko Teil VII und Teil VIII der Globalpolice Plus gelten auch für Schäden aus der Mitversicherung von Additiven Druckverfahren. 6. Eigenschäden des Versicherungsnehmers Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 6.1 sind mitversichert - abweichend von § 1, 1 AHB sowie § 4 II 5 AHB und Teil III, Ziffer 6.2 c) der Globalpolice Plus - KFH0123 Seite 5 von 517 [Seite 6] ADV Stand 01/2019 Seite 5 a) vergeblich aufgewendete Materialkosten (Rohstoffe) des Versicherungsnehmers anlässlich der Herstellung mangelhafter Druckerzeugnisse im Additiven Druckverfahren, die bei Auslieferung an den Abnehmer zu einem Schaden führen würden. Bei einer Wiederverwertbarkeit der vergeblich aufgewendeten Rohstoffe ersetzt der Versicherer insoweit nur die notwendigen und wirtschaftlich vertretbaren Recyclingkosten. Eine wirtschaftliche Vertretbarkeit liegt vor, wenn die Recyclingkosten geringer sind als die Kosten für den Erwerb neuer vergleichbarer Rohstoffe, einschließlich deren Transportkosten zum Versicherungsnehmer. b) Kosten des Versicherungsnehmers für die Entsorgung von im Additiven Druckverfahren mangelhaft hergestellten und nicht recyclingfähigen Druckerzeugnissen. c) Mehrkosten des Versicherungsnehmers zur Vermeidung einer sonst drohenden Betriebsunterbrechung in seinem Unternehmen (z. B. Inanspruchnahme von externen Lohnunternehmen/-dienstleistern, Umrüstungskosten, Einsatz von gemieteten Druckern) für die Dauer von bis zu 3 Monaten. Zu Ziffer V 6.1 a) bis c) gilt: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben derartige Kosten: - im Zusammenhang mit einem Probedruck; - wenn ein Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion), eine Unterbrechung der Stromversorgung oder ein sonstiger äußerer Einfluss (z. B. Ausfall des Service-Providers) schadenursächlich war. 6.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis gemäß §§ 1, 1 und 5, 1 AHB. Hierbei ist es für den Versicherungsfall - abweichend von §§ 1, 1 und 5, 1 AHB - unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche Dritter handelt. 7. Ersatzleistungen/Selbstbeteiligung 7.1 Für Schäden gemäß Ziffer 1 bis 3 dieser Bedingungen besteht Versicherungsschutz im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall. Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer trägt bei jedem Versicherungsfall die jeweils vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung. Teil III, Ziffer 10, 2 und Teil IV, Ziffer 4 der Globalpolice Plus gelten entsprechend. 7.2 Die Ersatzleistung für Schäden gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen (Eigenschäden) beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer trägt bei jedem derartigen Versicherungsfall 20 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR der insgesamt versicherten Kosten gemäß Ziffer 6.1 a) bis c) dieser Bedingungen selbst. 8. Alle übrigen Bestimmungen der Globalpolice Plus finden unverändert Anwendung. KFH0123 Seite 6 von 517 [Seite 7] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 1 AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (gilt nicht für HA Erweiterte Handel) Inhaltsverzeichnis Seite I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4) 2 § 1 Gegenstand der Versicherung 2 § 2 Vorsorge-Versicherung 2 § 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags 3 § 4 Ausschlüsse 4 II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6) 7 § 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren 7 § 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 8 III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14) 9 § 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs 9 § 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 9 § 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos, Mehrfachversicherung 11 § 10 Verjährung 12 § 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 12 § 12 Anzuwendendes Recht 13 § 13 Zuständiges Gericht 13 § 14 Anzeigen und Willenserklärungen 14 KFH0123 Seite 7 von 517 [Seite 8] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 2 AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (gilt nicht für HA Erweiterte Handel) I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4) § 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vgl. § 4 I, 1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko"); b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) bestehen. Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes: Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat; c) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, gemäß § 2 (Vorsorge-Versicherung). 3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen über Sachschaden Anwendung. § 2 Vorsorge-Versicherung Für die Vorsorge-Versicherung (§ 1 Ziff. 2c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen folgende besondere Bedingungen: 1. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. 2. Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von EUR 500.000,- für Personenschaden und 300.000 EUR für Sachschaden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit a) dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd; b) Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist; c) Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen. KFH0123 Seite 8 von 517 [Seite 9] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 3 § 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags I. 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt. 2. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. II. 1. Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 4. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. III. 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet. KFH0123 Seite 9 von 517 [Seite 10] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 4 2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein Versicherungsfall. Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligt. Ferner kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziff. IV, 1). IV. 1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien. 2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestens Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. § 4 Ausschlüsse I. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf: 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 1 auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder deren Beamten und Angestellten. KFH0123 Seite 10 von 517 [Seite 11] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 5 2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzten Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. zum Beispiel die §§ 616, 617 BGB, 63 HGB, 39 und 42 Seemannsgesetz und die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung, des Sozialgesetzbuches VII und des Bundessozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen. 3. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt. 4. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). 5. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. 6. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn a) der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. b) die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen. (Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.) KFH0123 Seite 11 von 517 [Seite 12] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 6 8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Dies gilt nicht a) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder b) wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; - Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 9. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 10. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 13. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben: 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich. 2. Haftpflichtansprüche a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages; c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen; d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger Handelsgesellschaften; e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähiger Vereine; f) von Liquidatoren. KFH0123 Seite 12 von 517 [Seite 13] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 7 Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben. 3. Entfällt. 4. Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung ausgeschlossen. 5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6. Bei Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 1: Haftpflichtansprüche aus a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit; d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; i) bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; k) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6) § 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren 1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 2. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem KFH0123 Seite 13 von 517 [Seite 14] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 8 unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 3. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 5. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziff. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. 6. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. § 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer I zustehendes Kündigungsrecht ausübt. KFH0123 Seite 14 von 517 [Seite 15] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 9 III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14) § 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs 1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II, 2 genannten Personen gegen die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung ausgeschlossen. 3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. § 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung I. 1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 2. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. 4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. 5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 6. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. KFH0123 Seite 15 von 517 [Seite 16] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 10 II. 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sind. 2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungsabschlusses galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. 3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Beitragsregulierung (Ziff. II,1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurückzuerstatten. 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung. III. 1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 3. Liegt die Veränderung nach Ziff. 1 Abs. 1 oder Ziff. 2 Abs. 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 4. Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekanntgegeben. 5. Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet keine Beitragsangleichung statt. KFH0123 Seite 16 von 517 [Seite 17] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 11 IV. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken gilt: Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung der Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. § 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos, Mehrfachversicherung I. 1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist. 3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. II. 1. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 8 Ziff. III 2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 2. Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat. 3. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein. 4. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 5. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 6. Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 3 Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung in Schriftform muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. III. 1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden. KFH0123 Seite 17 von 517 [Seite 18] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 12 3. Das Kündigungsrecht erlischt, - wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; - wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. IV. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. V. 1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. § 10 Verjährung 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. § 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers I. 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 2. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. II. 1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. KFH0123 Seite 18 von 517 [Seite 19] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 13 2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. III. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. II und III zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. II und III nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. II und III genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. IV. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. § 12 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 13 Zuständiges Gericht 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. KFH0123 Seite 19 von 517 [Seite 20] AHB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 14 2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist. 3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. § 14 Anzeigen und Willenserklärungen 1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 2 entsprechende Anwendung. KFH0123 Seite 20 von 517 [Seite 21] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 1 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung Inhaltsverzeichnis Seite Teil I Allgemeine Bestimmungen 2 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2 2. Geltungsbereich 2 3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 2 4. Folgen und Pflichtverletzung 3 5. Ausschlüsse 3 6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen 4 7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf 4 8. Kündigung im Schadenfall 5 9. Form und Zugang der Kündigung 5 10. Außerbetriebsetzung 5 11. Veräußerung 7 12. Wagniswegfall 7 13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 7 14. Folgen einer Pflichtverletzung 8 15. Gerichtsstand 9 16. Anzeigen und Willenserklärungen 10 17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10 18. Außerordentliches Kündigungsrecht 10 19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug 10 20. Bedingungsanpassung 10 Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 11 1. Umfang der Versicherung 11 2. Versicherungsumfang bei Anhängern 13 3. Ausschlüsse 13 KFH0123 Seite 21 von 517 [Seite 22] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 2 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung Teil I Allgemeine Bestimmungen 1. Beginn des Versicherungsschutzes 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. 1.2 Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). 1.3 Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung aus oder nennt er bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für die gemäß § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. 1.4 Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins. Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, so endet die vorläufige Deckung mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Dem Versicherer gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs. 1.5 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die vorläufige Deckung zu kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. 2. Geltungsbereich 2.1 Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. 2.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Ziffer 2.1 Satz 2 entsprechend. 3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) KFH0123 Seite 22 von 517 [Seite 23] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 3 Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn: a) das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird; b) ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; c) der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird; e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer). 4. Folgen und Pflichtverletzung 4.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzel a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach Teil I, Ziffer 3 besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. b) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht, keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen Fahrer nach Teil I, Ziffer 3 fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. c) Abweichend von Absatz a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls, noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. 4.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil I Ziffer 4.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung. b) Die Verletzung der Pflicht nach Teil I, Ziffer 3., keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden. c) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. 5. Ausschlüsse Versicherungsschutz wird nicht gewährt KFH0123 Seite 23 von 517 [Seite 24] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 4 a) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; b) für Schäden durch Kernenergie. 6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen 6.1 Die in Teil I, Ziffer 3, 4, 10, 13,14, 15, 16 sowie in Teil II, Ziffer 1.4 und 1.8 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. 6.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 6.3 Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände vorliegen. 7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf 7.1 Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 7.2 Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen muss, findet Teil I, Ziffer 7.1 Satz 2 keine Anwendung. 7.3 Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. 7.4 Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu - 1 Monat - 15 %, - 2 Monaten - 25 %, - 3 Monaten - 30 %, - 4 Monaten und darüber - 40 % des Jahresbeitrags. KFH0123 Seite 24 von 517 [Seite 25] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 5 8. Kündigung im Schadenfall 8.1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. 8.2 Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustell ung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. 8.3 Bei Kündigung gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. 8.4 Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 gelten entsprechend; Teil I, Ziffer 7.3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt. 9. Form und Zugang der Kündigung Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. 10. Außerbetriebsetzung 10.1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß Teil I Ziffer 12 wegfällt, so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Teil I Ziffer 10.2 bis 10.6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen. 10.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den Teil II, Ziffer 1 bis 3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden (Ruheversicherung). Bei Verletzung der Obliegenheit gilt Teil I, Ziffer 4.1 entsprechend. 10.3 Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 10.4 Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung. 10.5 Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt Teil I, Ziffer KFH0123 Seite 25 von 517 [Seite 26] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 6 11.3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung tritt. 10.6 Die Bestimmungen von Teil I, Ziffer 10.1 Sätze 2 und 3 sowie der Ziffer 10.2 bis 10.5 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des Teil I, Ziff. 7.1 Satz 3. KFH0123 Seite 26 von 517 [Seite 27] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 7 11. Veräußerung 11.1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 11.2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 sowie Ziffer 9 finden Anwendung. 11.3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. 11.4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Teil I, Ziffer 1.4 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 12. Wagniswegfall Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis erlangt. Teil I, Ziffer 11.4 findet entsprechende Anwendung. 13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 1. a) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen denVersicherungsnehmer zur Folge haben könnte. b) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Bedingungen selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. 2. a) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet. KFH0123 Seite 27 von 517 [Seite 28] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 8 b) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. c) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. d) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. 3. a) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach Teil I, Ziffer 14 berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern. b) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Absatz 1 selbst zu regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Absatz 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. c) Abweichend von Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. 14. Folgen einer Pflichtverletzung 1. Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus Teil I, Ziffer 13 ergibt, besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. b) Abweichend von Teil I, Ziffer 14.1 a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. 2. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt. b) Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen KFH0123 Seite 28 von 517 [Seite 29] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 9 Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR. 3. Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. 4. Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des vom Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 5. Mindest-Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung An Stelle der vereinbarten Versicherungssummen gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die in Deutschland geltenden Mindest-Versicherungssummen. 15. Gerichtsstand 1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht, das für den Geschäftssitz oder für die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist, geltend machen. 2. Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht des Orts, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet, wenn den Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, geltend machen. 3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelung nach Absatz 4 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist. KFH0123 Seite 29 von 517 [Seite 30] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 10 16. Anzeigen und Willenserklärungen Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. 17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1. Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei können die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs wirksam. 2. Sind die nach Teil I, Ziffer 17.1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die selben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen. 3. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächstes Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. 18. Außerordentliches Kündigungsrecht 1. Bei Änderungen gemäß Teil I, Ziffer 17 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. 2. Änderungen aufgrund von Nr. 6 Absatz 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Teil I, Ziffer 18.1 gilt entsprechend. 19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. 20. Bedingungsanpassung 1. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie durch - Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen, KFH0123 Seite 30 von 517 [Seite 31] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 11 - unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, - einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherer beanstandet wird, unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. 2. Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Teil I, Ziffer 20.1 gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche betreffen; - den Umfang des Versicherungsschutzes, - die Deckungsausschlüsse, - die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers, - die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung. Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. 3. Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Teil I, Ziffer 20.1 Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist auf das Kündigungsrecht hin. Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1. Umfang der Versicherung 1. Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. 2. Mitversicherte Personen sind: a) der Halter, b) der Eigentümer, c) der Fahrer, KFH0123 Seite 31 von 517 [Seite 32] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 12 d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird. 3. Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. 4. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Teil II, Ziffer 1.1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. 5. Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien. 6. Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. 7. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 8. War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die Versicherungssummen in Teil I, Ziffer 2 - die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen. 9. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an KFH0123 Seite 32 von 517 [Seite 33] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 13 Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. 2. Versicherungsumfang bei Anhängern 1. Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen. 2. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 3. Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden; 3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung; 4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; 5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. KFH0123 Seite 33 von 517 [Seite 34] VB Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.07.2009 Seite 1 AHB - Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (gilt nur für HA Erweiterte Handel) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 2 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 2 3. Versichertes Risiko 2 4. Vorsorgeversicherung 2 5. Leistungen der Versicherung 3 6. Begrenzung der Leistungen 3 7. Ausschlüsse 4 8. Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 6 9. Beitragsangleichung 7 10. Kündigung nach Beitragsangleichung 7 11. Kündigung nach Versicherungsfall 7 12. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 8 13. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 8 14. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 8 15. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 8 16. Mitversicherte Person 9 17. Abtretungsverbot 9 KFH0123 Seite 34 von 517 [Seite 35] VB Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.07.2009 Seite 2 AHB - Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (gilt nur für HA Erweiterte Handel) 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen a) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; b) Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 3. Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht 1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, 2. aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen. 4. Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert. 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. KFH0123 Seite 35 von 517 [Seite 36] VB Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.07.2009 Seite 3 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von 4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 5. Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6. Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. KFH0123 Seite 36 von 517 [Seite 37] VB Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.07.2009 Seite 4 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 7. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; 7.4 Haftpflichtansprüche a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags; 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. zu 7.4 und 7.5 Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. KFH0123 Seite 37 von 517 [Seite 38] VB Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.07.2009 Seite 5 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind; 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; c) die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. zu 7.6 und 7.7 Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110, Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert; 7.10 a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht 1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder 2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). KFH0123 Seite 38 von 517 [Seite 39] VB Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.07.2009 Seite 6 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; - Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind; 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen); 7.13 Haftpflichtansprüche a) aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; b) wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten; 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, b) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, c) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer; 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen, 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen; 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen; 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 8. Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen Ergänzend zu 4. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt: Gemäß 4. hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 8.1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 8.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 9.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. KFH0123 Seite 39 von 517 [Seite 40] VB Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.07.2009 Seite 7 8.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 8.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 9. Beitragsangleichung 9.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 9.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 9.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 9.4 Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 10. Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 9.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 11. Kündigung nach Versicherungsfall 11.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 11.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. KFH0123 Seite 40 von 517 [Seite 41] VB Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.07.2009 Seite 8 12. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden. 12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 13. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 14. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 15. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. 15.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. KFH0123 Seite 41 von 517 [Seite 42] VB Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.07.2009 Seite 9 15.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 15.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 15.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 16. Mitversicherte Person 16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 17. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. KFH0123 Seite 42 von 517 [Seite 43] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 1 AGG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung A. Allgemeiner Teil 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß Ziffer 1.2 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von Teil B. Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 1.2 Versicherte Versicherungsschutz besteht für a) den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der Versicherungsnehmer"); b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder - die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben; c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen sowie e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer 1.2 c) - e) Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer 1.2 b). Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer 1.2 c) - e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadensersatzansprüche. 2. Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter Ziffer 1.1 genannten Anspruches gegen einen Versicherten. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich. KFH0123 Seite 43 von 517 [Seite 44] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 2 3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. 3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der Ziffer 1.2 b) nicht mehr vorliegen Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für die Versicherten. 3.3 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 10.1 zahlt. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.4 Vertragsdauer Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung (Ziffer 3.5) eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. 3.5 Vertragsaufhebung, Kündigung a) Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. b) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. c) Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Ziffer 2) gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt wird. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. d) Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch. e) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. KFH0123 Seite 44 von 517 [Seite 45] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 3 4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 4.1 Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - die Kosten gemäß Teil B für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und - die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen. 4.2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller a) aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurde, b) aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 4.3 Selbstbeteiligung In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genommenen Versicherten jeweils den im Versicherungsschein bezeichneten Betrag selbst (Selbstbehalt). Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (Ziffer 4.1) erfolgt nicht. 4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten (Teil B) sind darin inbegriffen. 4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5. Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, - die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; - infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt; - in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 6. Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche a) wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. KFH0123 Seite 45 von 517 [Seite 46] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 4 Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. b) im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG. c) die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. Punitive oder Exemplary Damages) gerichtet sind. d) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Ziffer 1.1 bleibt unberührt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Teil B. Ziffer 4 bleibt unberührt. 7. Anderweitige Versicherungen Besteht für einen der unter Ziffer 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der R+V Allgemeine Versicherung AG Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages maßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. Sofern ein Versicherter das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen. 8. Zurechnung Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechendem ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet. 9. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches 9.1 Anspruchsberechtigte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 1.2 c) - bei besonderer Vereinbarung auch den unter Ziffer 1.2 d) und e) - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags. KFH0123 Seite 46 von 517 [Seite 47] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 5 9.2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. 9.3 Rückgriffsansprüche Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche, welche ihm in Ansehung der von dem Versicherer zu erbringenden Leistung gegen Dritte zustehen, unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung mitzuwirken. Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer über, als dieser den Schaden ersetzt. 9.4 Verzichtswirkung Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß Ziffer 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 10. Beitragszahlung, Versicherungssteuer, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 10.1 Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn. b) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. c) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10.2 Folgebeitrag, Zahlungsverzug a) Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. c) Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde. d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 c) darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. e) Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 10.3 Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren a) Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. KFH0123 Seite 47 von 517 [Seite 48] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 6 c) Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer in Textform hierzu aufgefordert worden ist. 10.4 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung a) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. c) Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 10.5 Beitragsregulierung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Aufforderung des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unterlassungen oder unrichtige Angaben zum Nachteile des Versicherers berechtigen diesen, unbeschadet weitergehender Rechte, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds von dem Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die Unterlassungen oder unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. 10.6 Beitragsfestsetzung Auf Grund des Verlängerungs-/Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag neu festgesetzt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten. 11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. b) Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. c) Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 11.2 Rücktritt a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. KFH0123 Seite 48 von 517 [Seite 49] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 7 c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 11.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht a) Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. b) Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. c) Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. d) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. 11.4 Frist zur Geltendmachung a) Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 11.2 und 11.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. b) Der Versicherer kann sich auf die in Ziffer 11.2 und 11.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 11.5 Gefahrerhöhungen nach Abgabe der Vertragserklärung a) Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. b) Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl aa) den Vertrag zu kündigen, bb) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen (Ziffer 11.3 d) gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen oder cc) die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach Ziffer 11.5 a) Satz 1 vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (Ziffer 13. b)). c) Tritt in den Fällen der Ziffer 11.5 a) Satz 2 der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt Ziffer 11.5 b) bb) entsprechend. d) Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 11.5 a) Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat kündigen. e) Abweichend von Ziffer 11.5 c) Satz 1 und Ziffer 11.5 d) bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war. f) Der Versicherer kann die Rechte nach Ziffer 11.5 b) nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben. KFH0123 Seite 49 von 517 [Seite 50] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 8 12. Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten 12.1 Anzeige des Versicherungsfalls a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (Ziffer 14) anzuzeigen. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-, Wiederrufs oder Unterlassensanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (Ziffer 13). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 12.2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls a) Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht. b) Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. c) Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. d) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. e) Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. f) Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. g) Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 12.3 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. KFH0123 Seite 50 von 517 [Seite 51] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 9 b) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 13. a) zustehendes Kündigungsrecht ausübt. c) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 14. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 14.1 Schrifterfordernis Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes - z. B. Textform - bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 14.2 Anschriftenänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 14.2 entsprechende Anwendung. 15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Wiesbaden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer, ein mitversichertes Tochterunternehmen oder eine versicherte Person ihren (Wohn-) Sitz im Ausland hat. KFH0123 Seite 51 von 517 [Seite 52] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 10 B. Besonderer Teil Abwehr- und Kostenschutz 1. Versicherungsumfang Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten. 1.1 Kosten Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 1.2 Strafrechtsschutz Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggfs. die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. KFH0123 Seite 52 von 517 [Seite 53] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 11 2. Detaillierter Leistungsumfang 2.1 Kostenregelung Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite. 2.2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten a) Außergerichtlich Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. b) Gerichtlich Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde. 2.3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 3. Zeitpunkt der Kostenübernahme Der Versicherer hat die Kosten nach Teil B. I. Ziffer 2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 4. Ausschlüsse In Ergänzung zu Teil A. Ziffer 15 trägt der Versicherer nicht die Kosten - die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist, - die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, - aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden, - einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. KFH0123 Seite 53 von 517 [Seite 54] Anlagen B 11/2016 Seite 1 ANLAGEN-B-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gegenstand der Versicherung 2 2. Versicherte Risiken 3 3. Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen 3 4. Versicherungsfall 4 5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 4 6. Nicht versicherte Tatbestände 6 7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 8 8. Nachhaftung/ Rückwärtsversicherung 9 9. Versicherungsfälle im Ausland 10 10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 10 11. Mitversicherte Risiken 11 KFH0123 Seite 54 von 517 [Seite 55] Anlagen B 11/2016 Seite 2 ANLAGEN-B-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen. 1.2 Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziffer 2 in Versicherung gegebenen Risiken. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkungen im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist. Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt. 1.3 Eingeschlossen sind im Umfang der gemäß Ziffer 2 in Versicherung gegebenen Risiken - teilweise abweichend von § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). 1.4 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte u. dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft; b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. KFH0123 Seite 55 von 517 [Seite 56] Anlagen B 11/2016 Seite 3 2. Versicherte Risiken Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer 2.1 - 2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine (siehe Wagnisbeschreibung): 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß Ziffer 6.19 wird besonders hingewiesen. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß Ziffer 6.19 wird besonders hingewiesen. 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/ Pflichtversicherung). Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß Ziffer 6.19 wird besonders hingewiesen. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Für Umwelteinwirkungen, die nicht von Anlagen ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1 - 2.5 fallen (Umweltbasis- und -regressrisiko), besteht über diesen Vertrag kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für das Umweltbasis und/ oder -regressrisiko kann im Rahmen der Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung vereinbart werden. 3. Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen a) Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 (WHG- Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach KFH0123 Seite 56 von 517 [Seite 57] Anlagen B 11/2016 Seite 4 Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB-. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die Kumulklausel gemäß Ziffer 7.3 entsprechend Anwendung. b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. c) § 1, 2 b) AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für die Ziffern 2.2 und 2.5 ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2.2 und 2.5 versicherten Risiken. 4. Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5 , 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und KFH0123 Seite 57 von 517 [Seite 58] Anlagen B 11/2016 Seite 5 alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, maximal 2.000.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen gemäß Ziffer 5.5 und 7.2 die höhere zu tragen. 5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des KFH0123 Seite 58 von 517 [Seite 59] Anlagen B 11/2016 Seite 6 Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 6. Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind; 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 6.7 Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration, oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht); 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 6.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/ oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; KFH0123 Seite 59 von 517 [Seite 60] Anlagen B 11/2016 Seite 7 6.14 Ansprüche - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 6.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 6.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer 11.1 und 11.3). Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 6.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 6.19 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 6.20 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; KFH0123 Seite 60 von 517 [Seite 61] Anlagen B 11/2016 Seite 8 6.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 6.22 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/ oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/ oder Komponenten für Tabak und/ oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 6.23 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 6.24 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 6.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 6.26 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 6.27 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 6.28 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen; 6.29 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. 7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Umwelteinwirkung - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlich, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen. 7.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. KFH0123 Seite 61 von 517 [Seite 62] Anlagen B 11/2016 Seite 9 7.3 Bestehen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umwelthaftpflichtanlagenversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer beim Versicherer für den Versicherungsnehmer bestehenden Umwelthaftpflichtbasisversicherung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung oder einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbeitrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. 8. Nachhaftung/ Rückwärtsversicherung 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 8.2 Die Regelung der Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 8.3 Abweichend von § 1, 1 AHB, Ziffer 4 und 6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 8.1 dieses Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: - Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren. - Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt. - Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Ziffer 7.2. - Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des vorliegenden Vertrags maximal eine Ersatzleistung von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden KFH0123 Seite 62 von 517 [Seite 63] Anlagen B 11/2016 Seite 10 je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. - Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags. 9. Versicherungsfälle im Ausland 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage im Sinne der Ziffer 2.1 - 2.5 zurückzuführen sind. 9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 9.3 Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 9.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 10.2 Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 10.3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: KFH0123 Seite 63 von 517 [Seite 64] Anlagen B 11/2016 Seite 11 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. 10.4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 11. Mitversicherte Risiken 11.1 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen a) Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; d) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren insoweit abweichend von Ziffer 6.17. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 11.2 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, KFH0123 Seite 64 von 517 [Seite 65] Anlagen B 11/2016 Seite 12 b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/ Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt; 11.3 Beauftragung fremder Unternehmen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 6.17 -. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 11.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts a) mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG), b) aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen, c) als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten, entliehenen und gepachteten Grundstücken und Gebäuden, - individuelle Haftungsvereinbarungen. 11.5 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen a) Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, b) Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, KFH0123 Seite 65 von 517 [Seite 66] Anlagen B 11/2016 Seite 13 c) Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 11.6 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 11.7 Personen- und Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. KFH0123 Seite 66 von 517 [Seite 67] BAU 07/2017 Seite 1 BAUWIRT-Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für die Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft) 1.2.3 Rechtsverteidigungskosten bei Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 500.000 EUR 1.3.6 Auslandsschäden bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Kanada Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Personenschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR Selbstbeteiligung bei Personenschäden einschließlich Kosten 10.000 EUR 1.3.8 Überschwemmungsschäden Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR 1.3.11 Bearbeitungsschäden - gilt nicht für Dachdeckerbetriebe - Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 1.3.11 Bearbeitungsschäden für Dachdecker-, Montage- und Demontagearbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Windkraftanlagen, Mess-, Steuer und Regeltechnik - gilt nicht für Dachdeckerbetriebe - Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 50.000 EUR je Versicherungsjahr 100.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 1.3.11 Bearbeitungsschäden bei Dachdeckerbetrieben Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR KFH0123 Seite 67 von 517 [Seite 68] BAU 07/2017 Seite 2 Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 1.3.12 Schäden an zur Montage überlassenen Sachen Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 1.3.12.4 Schäden an zur Montage überlassenen Sachen für Dachdecker-, Montagearbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Windkraftanlagen, Mess-, Steuer- und/oder Regeltechnik sowie für reine Demontagetätigkeiten - gilt nicht für Dachdeckerbetriebe - Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 50.000 EUR je Versicherungsjahr 100.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 1.3.13 Leitungsschäden Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 1.3.17 Verletzung von Datenschutzgesetzen Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR 1.3.18 Internethaftpflicht Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR 1.3.19 Auslösen von Fehlalarm Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR KFH0123 Seite 68 von 517 [Seite 69] BAU 07/2017 Seite 3 Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 1.3.21.2 Energieberatung: Vermögensschäden aus Energieberatung - gilt nicht für Garten- und Landschaftsbau - Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR 1.3.21.3 Energieberatung: Mängel oder Schäden am Objekt - gilt nicht für Garten- und Landschaftsbau - Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1000 EUR 1.3.22 Asbestschäden Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR 1.3.23 Datenlöschkosten durch Installationen Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr 2.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 1.3.25 Obhutsschäden Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 50.000 EUR je Versicherungsjahr 100.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR KFH0123 Seite 69 von 517 [Seite 70] BAU 07/2017 Seite 4 1.3.26 Obhutsschäden an Dokumenten Dritter Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 50.000 EUR je Versicherungsjahr 100.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 1.3.27 Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen durch fehlerhafte Elektroinstallation Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 1.3.28 Pflanzenschäden aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln - gilt nur für Garten- und Landschaftsbau - Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 50.000 EUR je Versicherungsjahr 100.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten in USA, US-Territorien und Kanada Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Personenschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR Selbstbeteiligung bei Personenschäden einschließlich Kosten 10.000 EUR 2.2.8 Abbruch- und Einreißarbeiten: Schäden innerhalb des Radius Selbstbeteiligung an jedem Schaden 10 % mindestens 1.000 EUR maximal 5.000 EUR KFH0123 Seite 70 von 517 [Seite 71] BAU 07/2017 Seite 5 2.2.10,2b Energieerzeugungsanlagen, Vermögensschäden aus Versorgungsstörungen Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 2.2.13 Gebrauch fremder Fahrzeuge Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 2.2.14 Schwimmende Arbeitsgeräte Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR 2.2.15 Musterhäuser Selbstbeteiligung an jedem Sach- und Vermögensschaden 250 EUR 2.2.16 Winterdienst - sofern versichert - Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 2.2.18 Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln - gilt nur für Garten- und Landschaftsbau - Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 2.2.21 Dachbepflanzungen, Dachbegrünungen - gilt nur für Garten- und Landschaftsbau - Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr 2.000.000 EUR KFH0123 Seite 71 von 517 [Seite 72] BAU 07/2017 Seite 6 Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 2.2.23 Feuerwehreinsätze infolge Betriebsstoffverlusts bei Kfz Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 2.2.24 Rechtsdienstleistungen Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 2.3.2 Schlüsselrisiko Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 2.3.3.2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR 2.3.3.3 Sonstige Mietsachschäden Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR 2.3.4 Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR KFH0123 Seite 72 von 517 [Seite 73] BAU 07/2017 Seite 7 2.3.6 Schäden an fremden Kfz einschl. Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 250 EUR 2.3.7 Schäden am Gewerk des Subunternehmers Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 50.000 EUR je Versicherungsjahr 50.000 EUR Selbstbeteiligung 1.000 EUR 3.4.2 bis 3.4.5 Produktvermögensschäden (Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden; Weiterver- oder -bearbeitungsschäden; Aus- und Einbaukosten; Prüf- und Sortierkosten) Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 3.5.5 Energiemehrkosten Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR 3.5.6 Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR 3.5.7 Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen- oder Gutachtertätigkeiten Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR KFH0123 Seite 73 von 517 [Seite 74] BAU 07/2017 Seite 8 3.5.8 Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 3.5.8,2 Transport-, Entsorgungs- und Lagerkosten, Betriebs-, Produktionsunterbrechung, Nutzungsausfall und Anmietung von Ersatzimmobilien bei Nachbesserungsbegleitschäden Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 3.5.9 Nebenberufliche Prüftätigkeit nach §§ 14-16 Trinkwasserverordnung Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 500.000 EUR je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 1.000 EUR 4.0 Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers (HA Rückrufkosten Produkt) Ersatzleistung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 250.000 EUR je Versicherungsjahr 250.000 EUR Selbstbeteiligung an jedem Schaden 5.000 EUR 6.1.4 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Ersatzleistung Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal je Versicherungsfall 5.000.000 EUR je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR KFH0123 Seite 74 von 517 [Seite 75] BAU 07/2017 Seite 9 1. Gemeinsamer Teil 1.1 Gegenstand der Versicherung 1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen - Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1 und 2; - Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1 und 3; - Kosten aufgrund eines Rückrufs von mangelhaften Produkten richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 4 und den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind; - Schäden aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Stapler von mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von 5. und - teilweise abweichend von 1.1.1 - der den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; - Schäden aus Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von 6; - Schäden aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 2 und den Besonderen Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung insoweit abweichend von 1.1.1 -, es sei denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. - Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b) AHB.; - Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß Umweltschadensgesetz richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen von dem AT und den Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung insoweit abweichend von 1.1.1 -, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; - Schäden aus Privatrisiken richtet sich nach den Bestimmungen von 6 und den zum jeweiligen Vertrag zusätzlich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Versicherung privater Risiken 1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2 bis 5 ausdrücklich eine besondere Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß 1 dieser Bedingungen. 1.2 Allgemeine Bestimmungen 1.2.1 Neu gegründete/übernommene Unternehmen Von dem Versicherungsnehmer in Deutschland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass - es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der weiteren Versicherungsnehmer handelt und KFH0123 Seite 75 von 517 [Seite 76] BAU 07/2017 Seite 10 - der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50% beträgt oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung. - Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen, und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche Risikobeschreibung und das Datum der Neugründung oder Erwerbs zur Beitragsberechnung aufzugeben. - Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist; eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. - Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. - Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen Schäden oder Umwelteinwirkungen; - Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages oder vor dem Gründungs-/Übernahmedatum ausgeliefert wurden. 1.2.2 Vertretungsregelung Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer"/rechtlich selbständige Unternehmen mitversichert sind, vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger Beitragsschuldner. Im Übrigen finden aber alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten Unternehmen Anwendung. 1.2.3 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.; Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebs, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 3. der angestellten, verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, auch für den Fall, dass dessen Verantwortung über den Betrieb des eigenen Arbeitgebers (hier des Versicherungsnehmers) hinausgeht; 4. der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV). Zu 1.2.3, 2 bis 1.2.3, 4 gilt: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch KFH0123 Seite 76 von 517 [Seite 77] BAU 07/2017 Seite 11 a. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte, verantwortliche (Fach-)Bauleiter und verantwortliche Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; a. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche soweit sich die Regressansprüche gegen die in 1.2.3, 2.bis 1.2.3, 4. genannten Personen richten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht; 5. auch des nachstehend genannten Personenkreises: freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren Hilfspersonen; natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor; 6. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.2.4 Repräsentanten Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich: - die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), - der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), - die Inhaber (bei Einzelfirmen), bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, - der verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, - der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV). 1.2.5 Beauftragung fremder Unternehmen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 1.4.1, 2. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 1.2.6 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, KFH0123 Seite 77 von 517 [Seite 78] BAU 07/2017 Seite 12 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 1.2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 1.2.8 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu zehn Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadensversicherung wird hingewiesen. Diese Regelung gilt nicht für die Besonderen Bestimmungen der Rückrufkosten-Versicherung, sofern diese Gegenstand des Vertrages ist. 1.2.9 Kumulklausel 1. Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- und/oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. KFH0123 Seite 78 von 517 [Seite 79] BAU 07/2017 Seite 13 Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 2. Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die auf derselben Ursache oder auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unter-schiedliche Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. 3. Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme. 1.2.10 Schiedsgerichtsvereinbarungen 1. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: a. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. b. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. c. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. 2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 1.2.11 Nachbarrechtliche Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen, und es sich hierbei um unvorhergesehene Sachsubstanzschäden Dritter handelt. Eine Nutzungsbeeinträchtigung wird nicht als Sachsubstanzschaden im Sinne der Bedingungen angesehen. Unvorhersehbar sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer noch deren Repräsentanten mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Ausgeschlossen bleiben insbesondere vorhersehbare Ansprüche und unvermeidbare Sach- und Vermögensschäden, die aus nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen, Aufopferungsansprüchen sowie enteignungsgleichen Eingriffen resultieren. KFH0123 Seite 79 von 517 [Seite 80] BAU 07/2017 Seite 14 1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 1.3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. 3. Auf die besonderen Bestimmungen zu Baumkontrollen nach 2.2.20 und zur Umwelthaftpflichtversicherung wird hingewiesen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken nach 3.5.8, sowie auf die Umweltschadensversicherung und das Rückrufkostenrisiko, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind. 1.3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen 1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.17), soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 1.3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 1.3.4 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer"/rechtlich selbständige Unternehmen mitversichert sind, umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b. AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren Versicherungsnehmer untereinander. Nicht versichert sind Ansprüche wegen - Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.11, - Schäden an zur Montage überlassenen Sachen gemäß 1.3.12, KFH0123 Seite 80 von 517 [Seite 81] BAU 07/2017 Seite 15 - Datenlöschkosten durch Installation gemäß 1.3.23, - Obhutsschäden gemäß 1.3.25, - Obhutsschäden an Dokumenten Dritter 1.3.26, - Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanagen durch fehlerhafte Elektroinstallation gemäß 1.3.27, - Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind, - sonstiger Schäden aus Planung und Bauleitung gemäß 2.2.9, - sonstiger Schäden aus Abbruch-/Einreißarbeiten gemäß 2.2.10, - Mietsachschäden gemäß 2.3.3, 2 und 2.3.3, 3, - Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen gemäß 2.3.4, - Schäden an fremden Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinendurch Reparatur-/Wartungsarbeiten gemäß 2.3.5, - Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind, - Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten gemäß 3.5.6, - Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten gemäß 3.5.7, - Nachbesserungsbegleitschäden gemäß 3.5.8, - Schäden an Grund und Boden. 1.3.5 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen, 3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Individuelle Haftungsvereinbarungen. 1.3.6 Auslandsschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle - aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder Kanada; - durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export); - durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten.; - aus rechtlich unselbständigen Betriebsstätten/Niederlassungen (z. B. Läger, Büros und dergleichen) des Versicherungsnehmers, die im Ausland belegen sind, ausgenommen in USA/US-Territorien oder Kanada. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich hierbei nicht um Baustellen handelt. Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der Baustellenverordnung. KFH0123 Seite 81 von 517 [Seite 82] BAU 07/2017 Seite 16 Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige Betriebsstätten/Niederlassungen im Ausland, insbesondere rechtlich unselbständige Betriebsstätten/Niederlassungen in USA/US-Territorien oder Kanada oder rechtlich selbständige Betriebsstätten/Niederlassungen (z. B. Produktionsstätten, Vertriebsniederlassungen, Tochterunternehmen) weltweit. 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.3, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; d. nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3. Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a. Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalts sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex). b. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Auf die besonderen Bestimmungen zur Internethaftpflicht, zur Umwelthaftpflichtversicherung und zur Rückrufkostenversicherung, sofern diese Gegenstand des Vertrages ist, wird hingewiesen. 1.3.7 Abwasserschäden Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b) AHB handelt. 1.3.8 Überschwemmungen Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b. und 7.14 c. AHB - Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, soweit dadurch nicht die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. KFH0123 Seite 82 von 517 [Seite 83] BAU 07/2017 Seite 17 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.3.9 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7, 7.10 b. und 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.3.10 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 b. und 7.10 b. AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass durch a. Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), b. Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder c. Erdrutschungen, Sachschäden an einem Grundstück und/oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.3.11 Bearbeitungsschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. 2. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken - auf seinem Betriebsgrundstück oder - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. KFH0123 Seite 83 von 517 [Seite 84] BAU 07/2017 Seite 18 Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9 - Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12; - Leitungsschäden nach 1.3.13. - Be- und Entladeschäden nach 1.3.14, - Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, - Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4. - Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5. 3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe: Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder entsorgungs-, sowie Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen. 1.3.12 Schäden an zur Montage überlassenen Sachen 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und insoweit von 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden Sachen, die ihm vom Auftraggeber oder Bauherrn überlassen wurden oder die er vom Auftraggeber oder Bauherr übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden durch die gewerbliche oder berufliche Montagetätigkeit (auch Einbau, Verlegen, Anbringen und dergleichen) dieser Sachen durch den Versicherungsnehmer entstanden sind. Umfasst der Auftrag für diese Montagearbeiten auch vorgelagert die Demontage dieser fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer, steht die Demontagetätigkeit (auch Ausbau, Freilegen, Entfernen und dergleichen) der Montagetätigkeit gleich. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für reine Demontagen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmung des 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleibt bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur und dergleichen, befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe jedoch 2.3.4 und 2.3.5). Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z.B. Bauwesenversicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9; - Bearbeitungsschäden nach 1.3.11; KFH0123 Seite 84 von 517 [Seite 85] BAU 07/2017 Seite 19 - Leitungsschäden nach 1.3.13; - Be- und Entladeschäden nach 1.3.14; - Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind; - Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4; - Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5; - Obhutsschäden nach 1.3.25. 2. Nicht versichert sind Ansprüche a. auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; b. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; c. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; d. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; e. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; f. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an Windkraftanlagen, für Montagetätigkeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und/oder Regeltechnik und dergleichen sowie für reine Demontagetätigkeiten siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver-/-entsorgungs- und Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen. 1.3.13 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1.3.14 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. KFH0123 Seite 85 von 517 [Seite 86] BAU 07/2017 Seite 20 Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 1.3.15 Strahlenschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 1.3.16 Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 1. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden a. durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; b. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; c. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; d. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; e. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; f. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; g. aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; h. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; KFH0123 Seite 86 von 517 [Seite 87] BAU 07/2017 Seite 21 i. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; j. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; k. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; l. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 1.3.17 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a) AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 1.3.18 Internethaftpflicht Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein. 1. Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.16 a., g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme; b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für a. bis c. gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). d. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 2. Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. KFH0123 Seite 87 von 517 [Seite 88] BAU 07/2017 Seite 22 b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3 AHB wird gestrichen. 3. Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4. Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen; f. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; g. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach Signaturgesetz/SigG und/oder Signaturverordnung/SigV, De-Mail-Gesetz) besteht. 5. Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7 AHB - Ansprüche a. die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme handelt (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; f. nach den Länder. französischen Faules Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer 1.3.19 Auslösen von Fehlalarm Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a) - Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: KFH0123 Seite 88 von 517 [Seite 89] BAU 07/2017 Seite 23 Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1.3.20 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage 1. Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit a. der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und b. es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und c. die Kaufpreis- oder Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks beziehungsweise die Empfangsbestätigung der Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. 2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.20, 1a) genannten Gründen unbegründet ist. Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend. 3. Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 4. Für Werklohn- und Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz. 1.3.21 Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik (Versicherungsschutz besteht nicht für Garten- und Landschaftsbaubetriebe) 1. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a. dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen); b. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden; c. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden; d. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen. 2. Mitversichert sind - abweichend von 1.3.16 a) sowie teilweise abweichend von 1.3.16 b) - Vermögensschäden im Sinne des 2 a) AHB aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter 1.3.21, 1 genannten Leistungen handelt. KFH0123 Seite 89 von 517 [Seite 90] BAU 07/2017 Seite 24 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. nicht erreichte Energieersparung / -reduzierung). Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3. Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von 7.7 AHB - Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt / Objektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß 1.3.21,1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude, Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür. Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4. Ausgeschlossen sind Ansprüche a. aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Verpflichtungen über die sich aus der Risiko-beschreibung ergebenden Tätigkeiten hinaus, besteht - abweichend von 4. AHB sowie 1. 3.21, 3, Satz 1 kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer - Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer) oder - selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunternehmer, Unternehmer) oder - Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler). Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind - in der Person eines Angehörigen gemäß 7.5 a. des Versicherungsnehmers oder - in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen gemäß 7.5 a. vorletzter Absatz AHB oder - bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den gemäß der ersten beiden Spiegelstriche genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder - bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind. Eine Beteiligung im Sinne der letzten beiden Spiegelstriche liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher und/oder finanzieller Verflechtung vor; b. im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen; c. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden. 1.3.22 Asbestschäden 1. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen KFH0123 Seite 90 von 517 [Seite 91] BAU 07/2017 Seite 25 oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, -insbesondere gemäß den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)- erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten. 2. Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet. 3. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen - a. Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; b. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und (Fach-)Bauleiter werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; c. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b). 5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.3.23 Datenlöschkosten durch Installation Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden 1. an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, 2. durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung, 3. durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege, 4. durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung, 5. durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde"), sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Betriebsstillstand, Produktionsausfall). Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. KFH0123 Seite 91 von 517 [Seite 92] BAU 07/2017 Seite 26 1.3.24 Strafrechtsschutz Ergänzend zu 5.3 AHB gilt: 1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung. 2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. 1.3.25 Obhutsschäden 1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.6 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an beweglichen Sachen, welche der Versicherungsnehmer zum Zweck der Bearbeitung, Verarbeitung, Reparatur oder Montage (auch Einbau, Verlegen, Anbringen und dergleichen) in Verwahrung genommen hat. Auf die besonderen Bestimmungen zu 2.3.6, 1 Absatz 4 (Schäden an Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten) wird hingewiesen. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Schäden an zur Montage überlassenen Sachen nach 1.3.12, Obhutsschäden an Dokumenten Dritter nach 1.3.26. 2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen a. Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Nutzung, Beförderung, Bearbeitung, Verarbeitung, Reparatur, Montage oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; b. Schäden an Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Wasserfahrzeugen und Arbeitsmaschinen und -geräten sowie an deren Teilen; c. Schäden an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten (z. B. Server, Mobiltelefon) sowie Computern und Datenträgermedien aller Art; d. Schäden an Kunst- und Wertgegenständen aller Art und Antiquitäten; e. Folgeschäden, die über den unmittelbaren Schaden an der Sache hinausgehen. 3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung 1.3.26 Obhutsschäden an Dokumenten Dritter 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 2b), 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Dokumenten oder Unterlagen (z. B. Akten, Baupläne und dergleichen) oder elektronischen Datenträgern Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner gemäß Risikobeschreibung versicherten Tätigkeiten oder Leistungen vorübergehend, das heißt maximal für die jeweilige Dauer der beauftragten Tätigkeiten oder Leistungen überlassen wurden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Sachen nicht Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Eine eventuell anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Technische Versicherung) geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). KFH0123 Seite 92 von 517 [Seite 93] BAU 07/2017 Seite 27 Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Obhutsschäden nach 1.3.25. 2. Ausgeschlossen sind a. Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; b. Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; - von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.3.27 Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen durch fehlerhafte Elektroinstallation 1. Eingeschlossen ist in Ergänzung von 2 b. AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schadenersatzansprüchen Dritter aus Abhanden-kommen von Sachen, die durch vom Versicherungsnehmer eingebaute, montierte oder gewartete Gefahrenmeldeanlagen geschützt werden sollten, soweit das Abhandenkommen dieser Sachen nachweislich darauf zurückzuführen ist, dass die Gefahrenmeldeanlage durch vom Versicherungsnehmer fehlerhaft durchgeführten Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) nicht oder nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten Dritten besteht, gehen diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten Rückgriffsansprüche von Einbruch-Diebstahl-Versicherern gegen den Versicherungsnehmer. 2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a. wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsachen; b. wegen Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener Gewinn; c. wegen sonstiger Schäden und Schadenursachen wie z. B. Bedienungsfehler, unsachgemäßer Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedienungsanleitung, Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung; d. wegen Schäden, die auf Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) vor Bestehen dieses Versicherungsschutzes zurückzuführen sind; e. wegen Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Erbringung von Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) zurückzuführen ist. 3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1.3.28 Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln KFH0123 Seite 93 von 517 [Seite 94] BAU 07/2017 Seite 28 1. Eingeschlossen ist abweichend von 7.7 und 7.10 b) AHB und teilweise abweichend von 2.2.19 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an mit Pflanzen-schutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Tätigkeit im Rahmen der gemäß Risikobeschreibung versicherten Betriebsart im Gartenbaubereich erbracht wird, nicht jedoch im Lohnauftrag beziehungsweise aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb/Maschinengenossenschaft (z. B. Spritzung von landwirtschaftlichen Flächen) und dergleichen, auch wenn es sich hierbei um einen untergeordneten Nebenbetrieb handelt. Die Beweislast, dass es sich um eine Tätigkeit im Rahm des gemäß Wagnisbeschreibung versicherten Risikos handelt, obliegt dem Versicherungsnehmer. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Bearbeitungsschäden nach 1.3.11. 2. Nicht versichert sind Ansprüche - wegen Schäden an Grund, Boden und Wasser (auch Gewässer); - gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel dienenden Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen, Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche - wegen Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit diesen Mitteln stattfindet, - wegen der Beschädigung von Pflanzen und Kulturen, die sich beim Versicherungsnehmer befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen 1.2 (Erfüllungsansprüche) und 7.8 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.3.29 Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen Die Ausschlussbestimmung gemäß 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) gilt nur insoweit, als die Liefer- und Leistungsgegenstände in einem räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zu einander stehen. 1.4 Risikobegrenzungen 1.4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen; 2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 1.2.5, 2.2.2 und 4.) oder eines Wasserfahrzeugs (siehe aber 2.2.14) verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. KFH0123 Seite 94 von 517 [Seite 95] BAU 07/2017 Seite 29 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4 aus a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5. aus Bau (auch Umbau, Sanierung, Reparatur, Wartung, Abbruch und dergleichen) von Flughäfen/ -plätzen, (Stau-)Dämmen einschließlich Talsperren, Deponien, Stollen, Tunneln oder Untergrundbahnen (offene und geschlossene Bauweise) sowie aus Flussbegradigungen/ -verlegungen; 6. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B.: Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher); 9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines); 11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 12. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 13. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; KFH0123 Seite 95 von 517 [Seite 96] BAU 07/2017 Seite 30 14. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 15. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (siehe aber 1.3.22.); 16. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen (siehe aber 5.). 1.4.2 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2. wegen Schäden an Kommissionsware; 3. aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 4. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 5. wegen a. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; b. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; KFH0123 Seite 96 von 517 [Seite 97] BAU 07/2017 Seite 31 d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden; e. nach dem französischen "Fautes Inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 2. Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Leistungsübersicht. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 1.5 Beitragsberechnung 1.5.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage a. des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, b. des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer), oder der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen, oder der effektiven Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer). c. der beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme und Jahreslohn- und -gehaltssumme oder Bausumme nur auf die Mindestbeiträge. 1.5.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4 a. den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer), oder - falls zutreffend - der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen, oder falls zutreffend die effektive Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer), KFH0123 Seite 97 von 517 [Seite 98] BAU 07/2017 Seite 32 b. evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 2. Allgemeines Betriebsrisiko 2.1 Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3, 4 und 5 genannten Schäden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1 sowie den folgenden Vereinbarungen (2). 2.2 Betriebliche/berufliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.2.1 Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grund-stücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasser-verhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b) AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3. der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; 2.2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nicht für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung KFH0123 Seite 98 von 517 [Seite 99] BAU 07/2017 Seite 33 aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, 3. Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, 4. Kraftfahrzeug-Anhänger. Zu 1.-4. gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2.2.2 Kraftfahrzeuge (gilt für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen) (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung) aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. 3. Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; 4. Kraftfahrzeug-Anhänger. Für Ziffer 1.-4. gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2.2.3 Anschlussgleise aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5). KFH0123 Seite 99 von 517 [Seite 100] BAU 07/2017 Seite 34 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.13; 2.2.4 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft; 2.2.5 Waffen aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen; 2.2.6 Gerüste aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Betrieb und deren gelegentliche unentgeltliche Überlassung, Verleih und Vermietung an Dritte; 2.2.7 Planung und Bauleitung aus - Bauleitung im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, - Planung und Objektüberwachung im Rahmen des versicherten Risikos, wenn die Ausführung vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag, auf seine Rechnung oder in seinem Namen erfolgt Mitversichert ist die gelegentliche Planung, z. B. im Rahmen von Angebotsabgaben, auch wenn die Bauausführung nicht vom Versicherungsnehmer selbst oder nicht in seinem Auftrag, auf seine Rechnung oder in seinem Namen erfolgt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an (Bau-) Objekten (auch Dachkonstruktionen und Freianlagen) und deren Teilen, die vom Versicherungsnehmer geplant oder konstruiert worden sind, oder für die er die Bauleitung oder Objektüberwachung ausübt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.2.8 Abbruch- und Einreißarbeiten 1. aus dem Abbrechen und Einreißen (samt Nebenleistungen) von Gebäuden oder Gebäudeteilen (samt deren Einfriedungen und deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) im Rahmen des versicherten Risikos auch innerhalb des Umkreises, dessen Radius der Höhe des abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks entspricht, insoweit abweichend von 6.18 der Besondere Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung. 2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden aus a. Sprengungen, b. Abbrechen oder Einreißen von sonstigen Bauwerken, Nicht-Bauwerken oder Teilen von diesen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden durch Abbruch- oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder tragenden Bauwerksteilen (samt deren Einfriedungen und deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks oder Nicht-Bauwerks entspricht, siehe Leistungsübersicht. KFH0123 Seite 100 von 517 [Seite 101] BAU 07/2017 Seite 35 Zusätzlich für Abbruch-, Einreiß- und Entkernungsbetriebe gilt: 4. Sofern gemäß Risikobeschreibung besonders vereinbart gelten insoweit abweichend von 2.2.8, 2b. auch Schäden durch Abbrechen oder Einreißen von Nicht-Bauwerken oder Teilen von diesen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, mitversichert. 5 Nicht versichert sind insoweit abweichend zu 6.18 der Besonderen Bedinugen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung Ansprüche wegen Schäden an beweglichen Sachen (einschließlich Tieren), die in einem Umkreis entstehen, dessen Radius der Höhe des abzubrechenden/einzureißenden Bauwerks, Nicht-Bauwerks oder Teils eines solchen entspricht und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.2.9 Generalunternehmung im Hoch-, Garten- und Landschaftsbau als Generalunternehmer für Hochbauvorhaben (einschließlich Kellerbau, Rohbaugewerke und Hausanschlussarbeiten) oder für Garten- und Landschaftsbauvorhaben im Rahmen der gemäß Risikobeschreibung versicherten Risikos. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängel und Schäden an den (Bau-)Objekten sowie deren Teilen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2.2.10 Energieerzeugungsanlagen 1. aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um Fotovoltaik-, Solarthermie-, on-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt. Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen und Geothermieanlagen. Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von konventionellen Energieerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf dem versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgungsnetzen, ausgenommen solche Leitungen bis zu den Abnahme-/Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen. 2. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen a. Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen b. Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB insoweit abweichend von 7.8 AHB aus Versorgungsstörungen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3. Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in Umfang und in Höhe der gesetzlichen Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärme-versorgung geregelt ist, insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) oder § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen Haftungsbegrenzungen keine Anwendung finden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht KFH0123 Seite 101 von 517 [Seite 102] BAU 07/2017 Seite 36 - als Haus- und Grundbesitzer sowie - als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. 2.2.11 Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung aus dem Betrieb einer ständigen Betonprüfstelle für die Eigen- und Fremdüberwachung einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken gemäß den Regelungen des Deutschen Instituts für Normung e. V. Der Versicherungsschutz umfasst Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden durch Prüfungen von Beton, Transportbeton und Betonfertigteilen der Überwachungsklassen 1 und 2, sofern es sich hierbei um Beton auf Basis genormter und bauaufsichtlich zugelassener Rezepturen handelt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für die Prüfung von Beton der Überwachungsklasse 3 und von Beton auf Basis nicht genormter und bauaufsichtlich nicht zugelassener Rezepturen. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor. Nicht versichert sind Ansprüche - wegen Schäden an Bauwerken/Objekten einschließlich deren Teilen und hergestellten Produkten, für welche die Betonprüfung erfolgt bzw. erfolgt ist, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - aus (Sanierungs-)Empfehlungen, Anregungen, Beratungen, Vorschlägen, Folgerungen und dergleichen sowie Beratungen über die An- oder Verwendung des beprüften Betons, - aus schieds-/gerichtsgutachterlichen Tätigkeiten; 2.2.12 Einweisen von Fahrzeugkränen Dritter auf Baustellen 1. aus dem fehlerhaften Einweisen von gleislosen Fahrzeugkränen Dritter, welche der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von nicht am Bau tätigen Unternehmen mit Bedienpersonal gemietet (nicht geleast) hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der Baustellenverordnung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer hierbei keiner Pflichtversicherung unterliegt. Unter den Begriff "Einweisen" im Sinne des vorgenannten Absatzes fallen folgende Tätigkeiten des Versicherungsnehmers: - Einwinken des Fahrzeugkrans bei dessen An- und Abfahrt auf den Standplatz am Einsatzort; - Aufklärung des Bedienpersonals über die örtlichen Gegebenheiten am Einsatzort und betrieblichen Umfeld; - Unterweisung des Bedienpersonals in den Inhalt des Lastenauftrages (Art des Kraneinsatzes). Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres (Bedien-)Personals. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen (z. B. Kraftfahrthaftpflichtversicherung) besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.14. 2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben KFH0123 Seite 102 von 517 [Seite 103] BAU 07/2017 Seite 37 a. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den gemieteten Fahrzeugkränen (Fahrgestell, Kranaufbau, Anhänger, Zubehör und der gleichen.) einschließlich deren Inhalten, durch den Kranbetrieb (einschließlich Nebenleistungen) selbst und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten); b. Ansprüche, wenn der Versicherungsnehmer die Fahrzeugkräne von am Bau tätigen Unternehmen und/oder nicht mit Bedienpersonal gemietet hat; nicht gemietet, sondern sonst wie in Obhut genommen hat (z. B. durch Leasing, Leihe oder einen besonderen Verwahrungsvertrag); 2.2.13 Gebrauch fremder Fahrzeuge aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Stapler und selbstfahrender Arbeitsmaschinen in Deutschland, wenn die Ansprüche gegen a. den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; b. mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht o-der - der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder - der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaft-pflichtversicherung annehmen durfte oder - der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder Vermögensschäden; 2.2.14 Schwimmende Arbeitsgeräte 1. aus Gebrauch, Halten und Besitz eigener und fremder nicht versicherungspflichtiger schwimmender Arbeitsgeräte ohne eigenen Antriebsmotor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) bzw. ohne eigenen Treibsatz (z.B. Schuten, Pontons, schwimmende Saugbagger) auf stehenden Gewässern in Deutschland - teilweise abweichend von 1.4.1. 2. Besteht für dieses Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. KFH0123 Seite 103 von 517 [Seite 104] BAU 07/2017 Seite 38 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Wasserfahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Die Bestimmungen gemäß 3.1.2 und 3.1.4 AHB (Erhöhungen/Erweiterungen) sowie gemäß 4 AHB und 1.3.1.1 und 2 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. 2. Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht aus schwimmenden Arbeitsgeräten a. auf fließenden Gewässern; b. außerhalb Deutschlands; Der Versicherungsschutz hierfür bedarf der besonderen Vereinbarung über eine gesonderte Wasserfahrzeughaftpflicht-Versicherung mit dem Versicherer. 3. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht; 2.2.15 Musterhäuser aus Besitz, Unterhaltung und Vorführung von in Deutschland belegenen Musterhäusern des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn das Eigentum an den Musterhäusern bereits auf die Erwerber übergegangen ist. Mitversichert sind hierbei gesetzliche Schadenersatzansprüche der Erwerber wegen Schäden an ihren Musterhäusern einschließlich deren Einrichtungen, die im Rahmen von Musterhausbegehungen des Versicherungsnehmers durch die besichtigenden Personen oder den Versicherungsnehmer verursacht werden. Soweit Versicherungsschutz über andere Versicherungen besteht (z. B. (Privathaftpflichtversicherung der Besichtigenden), geht dieser voran. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an den Musterhäusern und deren Einrichtungen, die sich noch im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht; 2.2.16 Winterdienst (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.) aus Winterdienstarbeiten (Schnee- und Eisbeseitigung). Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht; 2.2.17 Verbrennen von Pflanzenrückständen aus dem erlaubten Verbrennen von Pflanzenrückständen auf eigenen Grundstücken in Deutschland; 2.2.18 Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und Landschaftsbaubetriebe) KFH0123 Seite 104 von 517 [Seite 105] BAU 07/2017 Seite 39 aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Spritzungen dieser Mittel nicht aus der Luft erfolgen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben - Schäden am behandelten Gut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe aber 1.3.28) - Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit diesen Mitteln stattfindet und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel dienenden Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen, Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht; 2.2.19 Baumfällen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und Landschaftsbaubetriebe) aus Baumfällen und Großbaumverpflanzungen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten (ohne Radiusbegrenzung); 2.2.20 Baumkontrollen (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und Landschaftsbaubetriebe sowie Abbruch- und Einreißbetriebe) aus Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit (Bruch- und Standsicherheit), sofern der Anteil für diese Tätigkeiten weniger als 50 % im Versicherungsjahr beträgt. Wird während der Vertragslaufzeit die vorgenannte Schwelle überschritten, so gilt die Tätigkeit als neues Risiko im Sinne von 3.1.3 AHB. Es gelten dann die besonderen Bedingungen zur Vorsorgeversicherung nach 4 AHB. Die Bestimmungen nach 1.3.1 Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für die Ausübung dieser Tätigkeit eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) besteht. Der Versicherungsschutz bedarf sodann der besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer; 2.2.21 Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und Landschaftsbaubetriebe) aus Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht 2.2.22 Memoriam-Gärten aus Besitz und Unterhaltung bzw. Pflege von Memoriam-Gärten einschließlich dazugehörenden Grabanlagen im Deutschland. Diese Mitversicherung gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Grundstücke oder Flächen der Memoriam-Gärten gemietet oder gepachtet hat. Der Versicherungsschutz für die KFH0123 Seite 105 von 517 [Seite 106] BAU 07/2017 Seite 40 gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Mieter oder Pächter dieser Grundstücke/Flächen richtet sich nach 2.2.1; 2.2.23 Feuerwehreinsätze infolge Betriebsstoffverlusts bei Kraftfahrzeugen aus auf in Deutschland belegenen Grundstücken Dritter bestimmungswidrig aus Kraftfahrzeugen, für deren Haftpflicht gemäß 2.2.2 Versicherungsschutz besteht, ausgetretener Betriebsmittel (z. B. Kraftstoffe, Getriebeöle). Versichert sind hierbei ausschließlich gesetzliche Schadenersatzansprüche von Kreisen/Gemeinden privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Inhalts - insoweit abweichend von 1.1 AHB - auf Ersatz der gebührenordnungsgemäßen, unmittelbaren Aufwendungen für deren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften entgeltlichen Feuerwehreinsatz für die Beseitigung (nicht aber Fachreinigung) der Betriebsmittel auf fremden Grundstücken. Ersetzt werden hierbei auch Aufwendungen der Feuerwehr für Sicherungs- und/oder Absperrmaßnahmen, sofern diese zur Beseitigung der Betriebsmittel nachweislich notwendig waren. Eine anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Kraftfahrzeughaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadensversicherung) geht dieser Versicherung vor. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2.2.24 Rechtsdienstleistungen aus erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum gemäß Risikobeschreibung versicherten Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsnehmers gehören. Mitversichert sind insoweit - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik nach 1.3.21. 2.2.25 Weitere Betriebsrisiken aus 1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. 2.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko KFH0123 Seite 106 von 517 [Seite 107] BAU 07/2017 Seite 41 2.3.1 Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen. 2.3.2 Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten oder Transpondern (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen so-wie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der Codekarten oder auf die Kosten der Auswechslung oder Neuprogrammierung der Transponder oder deren Chips und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels, der Codekarte oder des Transponders festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind - die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln, Codekarten oder Transpondern zu beweglichen Sachen; - Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes, Verlust einer Codekarte oder eines Transponders (z. B. wegen Einbruchs). Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2.3.3 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden 1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2. Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, sowie durch Leitungs- und Abwasser. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3. Sonstige Mietsachschäden an Immobilien an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, siehe 2.3.3. 2. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. KFH0123 Seite 107 von 517 [Seite 108] BAU 07/2017 Seite 42 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4. Ausgeschlossen sind Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, - von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2.3.4 Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen (Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nicht für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung) 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 2b), 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der Baustellenverordnung. Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. 2. Ausgeschlossen sind a. Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden infolge Transports, - Schäden durch Brand oder Explosion, b. Ansprüche von - Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, - gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben angestellt hat, - Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, KFH0123 Seite 108 von 517 [Seite 109] BAU 07/2017 Seite 43 - Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt. 4. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2.3.4 Schäden an Arbeitsgeräten (gilt für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen) (Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nur für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung) 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 2b., 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen Dritter (nicht an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen), die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der Baustellenverordnung. Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. 2. Ausgeschlossen sind a. Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden infolge Transports, - Schäden durch Brand oder Explosion, b. Ansprüche von - Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, - gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, - Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt. 4. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. KFH0123 Seite 109 von 517 [Seite 110] BAU 07/2017 Seite 44 2.3.5 Schäden an fremden Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/ Wartungsarbeiten 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen Dritter (d. h. auch nicht von Betriebsangehörigen) einschließlich selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch Reparatur- oder Wartungsarbeiten des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Fahrzeugen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-schäden. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse, soweit diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person befinden: - Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; - Brand oder Explosion; - Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung; - unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug; - Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes; - mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen; - Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss; - Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem Kraftfahrzeug verursacht werden. Hinweis: Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für KFZ-Handel und -Handwerk erforderlich. 2. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Ersatzleistung a. bei Zerstörung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest verbundenen Fahrzeugteile den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, höchstens jedoch den Neupreis, sowie erforderliche Abschleppkosten. Neupreis ist der Kaufpreis für ein neues Fahrzeug bzw. einen neuen Anhänger bzw. neue damit fest verbundene Fahrzeugteile in der gleichen Ausführung oder - falls der Typ nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, jedoch in allen Fällen höchstens der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug, einen gleichwertigen gebrauchten Anhänger oder gleichwertige gebrauchte, damit fest verbundene Fahrzeugteile; KFH0123 Seite 110 von 517 [Seite 111] BAU 07/2017 Seite 45 b. in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest verbundenen Fahrzeugteile bis zu dem nach a) sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht-, Abschlepp- und sonstigen Transportkosten sowie einen etwaigen Minderwert. Entsprechendes gilt bei Zerstörung oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeuges. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Personen- und Kombinationskraftwagen bis zum Schluss des vierten und bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung. 3. Ausgeschlossen bleiben a. die nach 1.2 AHB ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung mangelhafter Reparaturleistungen (z. B. Wiederholung der Reparatur), Rückgängigmachung des Reparaturauftrages und Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung); b. gemäß 7.8 AHB Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; c. gemäß 7.6 und 7.7 sowie 2 b) AHB Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen - insoweit abweichend von 2.3.1 - von in fremden Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Anhängern befindlichem Wageninhalt sowie Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; d. die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeuges oder Nutzungsausfall oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen Verdienstausfall sowie bei grober Fahrlässigkeit etwaige weitere Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung und andere); e. Schäden an Neufahrzeugen einschließlich neuen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte oder unterlassene Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; f. Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen anlässlich - der Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen (SP) gemäß § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), von Untersuchungen der Abgase an Kraftfahrzeugen (AU)/Krafträdern (AUK) gemäß §§ 29 und 47 a) StVZO, von Gasanlagenprüfungen (GAP)/Gassystemeinbauprüfungen (GSP) an Kraftfahrzeugen gemäß § 41 a) StVZO, von Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber und Kontrollgeräte gem. § 57 b) StVZO, - des Zubringens und/oder Abholens, - von Pflegearbeiten (z. B. Polieren, Waschen) und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.3.6 Schäden am Gewerk des Subunternehmers 1. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Gewerken oder Sachen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers von Subunternehmern erstellt wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, KFH0123 Seite 111 von 517 [Seite 112] BAU 07/2017 Seite 46 a. dass das beschädigte Gewerk oder die beschädigte Sache vor Schaden-eintritt fehlerfrei erstellt und bereits abgenommen war; b. dass keine wirtschaftliche, personelle, rechtliche und/oder finanzielle Verflechtung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem geschädigten Subunternehmer besteht. 3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3. Produkthaftpflichtrisiko 3.1 Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den nachfolgenden Vereinbarungen (3.). Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 3.2 Versichertes Risiko 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Risikobeschreibung versicherten Produktions- und Tätigkeitsumfang. 2. Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 besteht ausschließlich für Schäden, sofern diese durch vom Versicherungsnehmer, in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer, in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau), dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um eine mitwirkende Ursache handelt. Die Beweislast, dass der Schaden ausschließlich durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer. 3.3 Versicherungsfall 3.3.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß 1.1 AHB. Bei 3.4.4.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt. 3.3.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei: a. 3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; b. 3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse; c. 3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse; KFH0123 Seite 112 von 517 [Seite 113] BAU 07/2017 Seite 47 d. 3.4.5 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Überprüfung in Zusammenhang steht. 3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 3.4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2, 2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen der Lieferung mangelhafter Erzeugnisse gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht; b. anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers; c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2 i). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6, 2 i). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei Lieferung mangelfreier Erzeugnisse durch den Versicherungsnehmer für die Gesamtprodukte vom Abnehmer des Versicherungsnehmers zu erzielen gewesen wäre; e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. KFH0123 Seite 113 von 517 [Seite 114] BAU 07/2017 Seite 48 3.4.3 Weiterverarbeitungs- und oder Weiterbearbeitungsschäden 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3,2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a. - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse, dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind; b. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; c. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei Lieferung mangelfreier Erzeugnisse durch den Versicherungsnehmer nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre. 3.4.4 Aus- und Einbaukosten 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4,2. und 3.3.4, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten E-zeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen KFH0123 Seite 114 von 517 [Seite 115] BAU 07/2017 Seite 49 bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: - Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse; - Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes Montagepersonal; - Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten; b. Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. 3. Ausschließlich für die in 3.4.4,2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4,1. - und insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 4. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn a. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4,1. - 3.4.4,3. auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren; b. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß 3.6, 2 i. handelt. 3.4.5 Prüf- und Sortierkosten 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5,2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach 3.4.2 - 3.4.5 versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. 3. Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach 3.4.2 - 3.4.5 versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach 3.4.2 - 3.4.5 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, KFH0123 Seite 115 von 517 [Seite 116] BAU 07/2017 Seite 50 so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.2 - 3.4.5. In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Man-gelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. 4. Ausschließlich für die in 3.4.5,2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5,1. - und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungs-schutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 5. Auf 3.6, 2 i. wird hingewiesen. 3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko 3.5.1 Verlängerung der Verjährungsfrist Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt. 3.5.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, - dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen. - sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. 3.5.3 Mangelnebenkosten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. 3.5.4 Medienverlust Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter KFH0123 Seite 116 von 517 [Seite 117] BAU 07/2017 Seite 51 Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b. AHB handelt. 3.5.5 Energiemehrkosten Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b. AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von 1.3.16 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.5.6 Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten 1. Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a. gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 2. genannten Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Installationsarbeiten bei der Ausübung des gemäß Risikobeschreibung versicherten Berufsbilds entstehen. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach 3.5.7, - Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9, - Auslösen von Fehlalarm nach 1.3.19. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen a. unmittelbar entstandenen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare - Evakuierung bzw. Räumung von Gebäuden und Räumlichkeiten und/oder - Räumung der sonstigen Nachbarschaft, insbesondere Straßen, Wege und Plätze, innerhalb des Gefahrenbereichs, einschließlich den damit verbundenen Absperrmaßnahmen. Sofern es sich hierbei auch um öffentlich-rechtliche Ansprüche aufgrund von entgeltlichen Einsätzen der Behörden (z.B. Polizei, Feuerwehr) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den allgemeinen Vorschriften handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz. Versichert sind ausschließlich die gebührenordnungsgemäßen Kosten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche, wenn der Einsatz der Feuerwehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften unentgeltlich ist; b. Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten durch Einsatz von zusätzlichem Wachpersonal. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: - Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal; - Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dergleichen für erforderliche Absperrungen; c. Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäuden/Räumlichkeiten befunden haben einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung bzw. Räumung; KFH0123 Seite 117 von 517 [Seite 118] BAU 07/2017 Seite 52 d. den Geschädigten unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z. B. Produktionsausfall) oder eines Nutzungsausfalls (z. B. einer Privatwohnung). Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die Betriebsunterbrechung oder den Nutzungsausfall sind nicht versichert. 3. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.5.7 Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten 1. Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - die gesetzliche Haftpflicht a. des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, b. der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-)Bauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, c. der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister für Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter und öffentlich bestellter - Schieds-, Gerichtsgutachter oder - Sachverständiger/Gutachter im eigenen Fachbereich für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Risikobeschreibung. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Erstellung von Privatgutachten (z. B. Schadenermittlung, gutachterliche Stellungnahme zu behaupteten Mängeln/Fehlern). Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder der Personen, für die er einzutreten hat. Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß 3.1, 2 und 4. AHB und 3.11 finden keine Anwendung. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik nach 1.3.21, Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6, Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9. 2. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3. Ausgeschlossen sind Ansprüche a. wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; b. aus Wertermittlungen wie z. B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es handelt sich um die Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen; KFH0123 Seite 118 von 517 [Seite 119] BAU 07/2017 Seite 53 c. im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht; d. wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer); e. im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten. 4. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. 3.5.8 Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in 3.5.8, 2. genannten Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Mängel werden im Sinne der AHB wie Schäden behandelt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen Gegenstand der Ausübung nachstehender Risiken sind, und für diese gemäß Risikobeschreibung ausdrücklich Versicherungsschutz vereinbart ist: - Bauinstallation und/oder sonstiges Ausbaugewerbe - Zimmerei, Dachdeckeri - Ofen-, Feuerungs-, Kachelofenbau - Raumausstatter, Messe-, Ausstellungsbau - Schlüsseldienst - Hochbau (auch Fertigteilbau) ohne Erschließung von Grundstücken und ohne Bauträgertätigkeit - Stahlhallenbau - Straßenbau - Brunnenbau (nicht Geothermie und Fracking) - Schornsteinbau - Baggerbetriebe - Aushub von Baugruben - Herstellung von Baugrubensicherungen (Verbau). Kein Versicherungsschutz besteht - abweichend von 1.3.1 und 3.2, 1. - im Zusammenhang mit zuvor nicht genannten Risiken. 2. Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen a. Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Werkleistungen und Anlagen im Freien oder in Gebäuden, insbesondere Grabearbeiten oder Aufschlagen von Wänden; b. Kosten für im Zusammenhang mit dem unter 3.5.8, 2. a. versicherten Suchen oder Freilegen stehende Transporte (siehe aber 3.5.8, 3.b. und Entsorgungsaufwände; c. Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit dem Suchen und Freilegen; d. Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die in 3.5.8, 1. genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären, insbesondere Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten; e. Kosten durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Nutzungs-ausfall der von den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Räume, Gebäude oder Grundstücke einschließlich deren Einrichtungen. Dieser Versicherungsschutz besteht insofern auch für die Kosten der KFH0123 Seite 119 von 517 [Seite 120] BAU 07/2017 Seite 54 Anmietung von Ersatzimmobilien, auch wenn diese die Kosten des Nutzungsausfalls (z. B. Mietkosten der eigengenutzten Immobilie) übersteigen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Transport-, Entsorgungs- und Lagerkosten, Betriebs-, Produktionsunterbrechung, Nutzungsausfall und Anmietung von Ersatzimmobilien bei Nachbesserungsbegleitschäden siehe Leistungsübersicht. 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben a. Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen. Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die vom Versicherungsnehmer ursprünglich mangelfrei hergestellt, geliefert bzw. erbracht wurden, werden im Sinne dieser Bestimmung wie Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen Dritter angesehen; b. Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der Nachlieferung; 4. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.5.9 Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 16 Trinkwasserverordnung Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen, erlaubten Untersuchung von Trinkwasser und dessen Wasserversorgungsanlagen gemäß §§14 16 Trinkwasserverordnung (Stand 10.03.2016) im Rahmen des gemäß Risikobeschreibung versicherten Risikos. Der Versicherungsschutz umfasst hierbei auch die prüfende und gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse, insoweit abweichend von 1.3.16 a. Es besteht insbesondere dann kein Versicherungsschutz, wenn für die Ausübung der Tätigkeit eine Zulassung als Untersuchungsstelle erforderlich ist, über die der Versicherungsnehmer nicht verfügt. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6, - Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach 3.5.7. - Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.6 Risikoabgrenzungen 1. Nicht versichert sind a. Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; - Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz Vertragserfüllung; vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; KFH0123 Seite 120 von 517 [Seite 121] BAU 07/2017 Seite 55 b. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind. 2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; b. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c. Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB; d. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis - im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder - im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder bearbeitet oder - im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt, dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen können oder müssen; f. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; g. Ansprüche aus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen; h. Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden; i. Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2,2, 3.4.3,2.b., 3.4.4 und 3.4.5 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2,2.d. und 3.4.3,2.c, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Produkte als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, KFH0123 Seite 121 von 517 [Seite 122] BAU 07/2017 Seite 56 Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen. 3.7 Zeitliche Begrenzung 1. Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. 2. Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrags ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrags nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrags bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 erstmals vereinbart wurde. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada ausgeliefert wurden. 3.8 Serienschaden 1. Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle - aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder - aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. 2. Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden für die im Rahmen der Vorversicherung aufgrund - des Ablaufes der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder - des Zeitpunktes des Eintritts der Einzelschäden keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags. 3. 6.3 AHB wird gestrichen. In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. KFH0123 Seite 122 von 517 [Seite 123] BAU 07/2017 Seite 57 3.9 Rückwärtsdeckung Abweichend von 1.1 AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7, 1 der vereinbarten Police dieses Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten. 2. Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt. 3. Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung. 4. Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. (siehe Leistungsübersicht). Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. 5. Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. 6. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags. 3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 - 3.4.5 siehe Leistungsübersicht. 3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken Der Versicherungsnehmer hat - wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms (siehe 3.1, 2 AHB), - Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß 3.1, 3 und 4 AHB) zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen. 4. Rückrufkosten Eingeschlossen ist die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers. In Ergänzung von 2 Absatz 2 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers sind als Erzeugnisse des Versicherungsnehmers auch diejenigen Erzeugnisse anzusehen, die im Auftrag, auf Rechnung oder unter Leitung des Versicherungsnehmers hergestellt, geliefert oder vertrieben wurden. Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Erzeugnisse gemäß 5.6 und 5.7 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn die Ursache für den Rückruf ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse, nicht aber aus den erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau) resultieren. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen bei der Ursache für den Rückruf mitgewirkt haben. KFH0123 Seite 123 von 517 [Seite 124] BAU 07/2017 Seite 58 Die Beweislast, dass der Rückruf ausschließlich durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5. AKB-Zusatzdeckung 5.1 Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Kraftfahrzeugen in Deutschland, die der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsschutz besteht für diese Arbeitsmaschinen, Stapler und sonstigen Kraftfahrzeuge, wenn diese - auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind. - Versicherungsschutz besteht ausschließlich auf Betriebsgrundstücken des Versicherungsnehmers, nicht aber auf eigenen und fremden Baustellen. Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der Baustellenverordnung; - auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV verwendet werden. 5.2 Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung, sondern im Rahmen der zugrunde liegenden Betriebs-haftpflichtversicherung. Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung (siehe 1.3.14) geboten. Versicherungssummen siehe Leistungsverzeichnis. 6. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 6.1.7 wird besonders hingewiesen. 6.1 Versicherungsumfang 6.1.1 Gegenstand der Versicherung 1. Versicherte Tätigkeit Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 6.1.1, 2 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, KFH0123 Seite 124 von 517 [Seite 125] BAU 07/2017 Seite 59 insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 6.2. Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 2. Versicherte Versicherungsschutz besteht für a. den Versicherungsnehmer"); Versicherungsnehmer (nachfolgend "der b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder - die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; d. sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen sowie e. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 6.1.1,2 c. - e. Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 6.1.1, 2 b. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 6.1.1,2 c. - e. für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadensersatzansprüche. 6.1.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 6.1.1, 1 genannten Anspruchs gegen einen Versicherten. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich. 6.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes KFH0123 Seite 125 von 517 [Seite 126] BAU 07/2017 Seite 60 1. Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. 2. Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der 6.1.1, 2 b) nicht mehr vorliegen Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für die Versicherten. 6.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1. Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und - die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen. 2. Serienschäden KFH0123 Seite 126 von 517 [Seite 127] BAU 07/2017 Seite 61 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurde, - aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 3. Selbstbeteiligung/Ersatzleistung Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Die Kosten gemäß 6.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen. 4. Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.1.5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, 1. die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; 2. infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt; 3. in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 6.1.6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche 1. wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. KFH0123 Seite 127 von 517 [Seite 128] BAU 07/2017 Seite 62 Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 2. im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG. 3. die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages) gerichtet sind. 4. aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. 6.1.1.1 bleibt unberührt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 6.2.4 bleibt unberührt. 6.1.7 Anderweitige Versicherungen Besteht für einen der unter 6.1.1,1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages maßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. 6.1.8 Zurechnung Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet. 6.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches 1. Anspruchsberechtigte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 6.1.1,2 c. - bei besonderer Vereinbarung auch den unter 6.1.1, 2 d) und e) - genannten Personen zu. KFH0123 Seite 128 von 517 [Seite 129] BAU 07/2017 Seite 63 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. 2. Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 3. Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. KFH0123 Seite 129 von 517 [Seite 130] BAU 07/2017 Seite 64 4. Verzichtswirkung Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 6.1.9, 3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 5. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung Gemäß 4. des AT-Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten. 6.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten 1. Anzeige des Versicherungsfalls a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8) anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 2. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles KFH0123 Seite 130 von 517 [Seite 131] BAU 07/2017 Seite 65 a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht. b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. f. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 3. Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6.2 Abwehr- und Kostenschutz 6.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten. 1. Kosten KFH0123 Seite 131 von 517 [Seite 132] BAU 07/2017 Seite 66 Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2. Strafrechtsschutz Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 6.2.2 Leistungsumfang 1. Kostenregelung Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite. 2. Rechtsanwaltskosten des Versicherten a. Außergerichtlich Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. b. Gerichtlich Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozess-vertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde. c. Reisekosten der versicherten Person im Ausland Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 6.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme Der Versicherer hat die Kosten nach 6.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. KFH0123 Seite 132 von 517 [Seite 133] BAU 07/2017 Seite 67 6.2.4 Ausschlüsse In Ergänzung zu 6.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten 1. die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. 2. die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. 3. aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. 4. einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. 7. Privatrisiken Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalter-haftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen. Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. KFH0123 Seite 133 von 517 [Seite 134] BEAMTE R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2001 Seite 1 BEAMTE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst (nicht Lehrer) I. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeit (gemäß Wagnisbeschreibung). II. Mitversicherte Risiken Mitversichert ist 1. der dienstliche Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen; 2. die Privathaftpflicht des Versicherungsnehmers im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung. III. Risikobegrenzung 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht a) aus dem Halten von Hunden (die Mitversicherung erfordert besondere Vereinbarung); b) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. c) aus handwerklicher Berufstätigkeit, z. B. auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichtenwesens oder der Waffenverwaltung. 2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben a) Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der Dienststelle oder dem Versicherungsnehmer anvertrauten Sachen oder wegen Schäden an fremden Sachen anlässlich seiner Tätigkeit (siehe § 4 I 6 a) und b) AHB); b) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. KFH0123 Seite 134 von 517 [Seite 135] Betrieb R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 1 BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung I. Gegenstand der Versicherung 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a. des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken, - nicht jedoch von Luftlandeplätzen - , Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden (Umfang des Versicherungsschutzes siehe Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer); b. des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaften, Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus Vorhandensein und Betätigung einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht von Mitgliedern der Betriebssportgemeinschaft aus ihrer Betätigung in dieser; c. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; d. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. II. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne von § 4 I 8 AHB, soweit nicht im Rahmen des Vertrages etwas anderes vereinbart ist. III. Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zu Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. KFH0123 Seite 135 von 517 [Seite 136] Betrieb R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 2 IV. Strahlenschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I7 und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4I7 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; b) wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben. 4. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt hat. Ein derartiges bewusstes Abweichen gilt als Obliegenheitsverletzung. V. Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6a) und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. VI. Arbeits- und Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme; 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. KFH0123 Seite 136 von 517 [Seite 137] Betrieb R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 3 Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. VII. Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. VIII. Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-, oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,-. IX. Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von § 4I6b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,-. X. Abbruch- und Einreißarbeiten Falls besonders vereinbart - siehe Wagnisbeschreibung - sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken mitversichert. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht entstehen. § 4 I 8 AHB bleibt hiervon unberührt. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mindestens EUR 100,--. KFH0123 Seite 137 von 517 [Seite 138] Betrieb R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2008 Seite 4 XI. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: EUR 10.000,--. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. XII. Nicht versicherte Risiken Auf die Ausschlüsse gemäß Ziff. III der Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos wird besonders hingewiesen. KFH0123 Seite 138 von 517 [Seite 139] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 1 ERWEITERTE HANDEL - Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gemeinsamer Teil 4 1.1 Gegenstand der Versicherung 4 1.2 Allgemeine Bestimmungen 4 1.2.1 Neu gegründete/übernommene Unternehmen 4 1.2.2 Vertretungsregelung 5 1.2.3 Mitversicherte Personen 5 1.2.4 Repräsentanten 6 1.2.5 Beauftragung fremder Unternehmen 6 1.2.6 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften 6 1.2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen 7 1.2.8 Nachhaftung 7 1.2.9 Kumulklausel 7 1.2.10 Schiedsgerichtsvereinbarungen 7 1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 8 1.3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 8 1.3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 8 1.3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 8 1.3.4 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander 9 1.3.5 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 9 1.3.6 Regressverzicht 9 1.3.7 Auslandsschäden 9 1.3.8 Abwasserschäden 10 1.3.9 Bearbeitungsschäden 10 1.3.10 Leitungsschäden 11 1.3.11 Be- und Entladeschäden 11 1.3.12 Strahlenschäden 11 1.3.13 Vermögensschäden 12 1.3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen 12 1.3.15 Internethaftpflicht 13 1.3.16 Datenlöschkosten durch Installationen 14 1.3.17 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen 15 1.3.18 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage 15 1.3.19 Strafrechtsschutz 16 1.4 Risikobegrenzungen 16 1.4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 16 1.4.2 Nicht versicherbare Risiken 17 1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 18 1.5 Beitragsberechnung 18 2. Allgemeines Betriebsrisiko 19 2.1 Versicherungsschutz 19 2.2 Betriebliche/berufliche Risiken 19 2.2.1 Immobilien 19 2.2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen 19 2.2.3 Anschlussgleise 20 2.2.4 Tiere 20 2.2.5 Waffen 20 2.2.6 Photovoltaikanlagen 20 2.2.7 Weitere Betriebsrisiken 20 2.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko 21 KFH0123 Seite 139 von 517 [Seite 140] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 2 2.3.1 Belegschafts- und Besucherhabe 21 2.3.2 Schlüsselrisiko 21 2.3.3 Mietsachschäden 21 2.3.4 Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen 22 2.3.5 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich stationäre Waschanlagen 23 2.3.6 Gebrauch fremder Fahrzeuge 24 3. Produkthaftpflichtrisiko 24 3.1 Versicherungsschutz 24 3.2 Versichertes Risiko 24 3.3 Versicherungsfall 25 3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 25 3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften 25 3.4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 25 3.4.3 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden 26 3.4.4 Aus- und Einbaukosten 27 3.4.5 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen 28 3.4.6 Prüf- und Sortierkosten 29 3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko 30 3.5.1 Verlängerung der Verjährungsfrist 30 3.5.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht 30 3.5.3 Händlerkettenklausel 30 3.5.4 Bearbeitungsfolgeschäden 30 3.5.5 Mangelnebenkosten 31 3.5.6 Medienverlust 31 3.5.7 Energiemehrkosten 31 3.6 Risikoabgrenzungen 31 3.7 Zeitliche Begrenzung 32 3.8 Serienschaden 33 3.9 Rückwärtsdeckung 33 3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung 34 3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken 34 4. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 34 4.1 Versicherungsumfang 34 4.2 Abwehr- und Kostenschutz 40 5. Umwelthaftpflichtbasisversicherung 41 5.1 Gegenstand der Versicherung 41 5.2 Risikobegrenzungen 42 5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 42 5.4 Versicherungsfall 43 5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 43 5.6 Nicht versicherte Tatbestände 44 5.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 46 5.8 Nachhaftung 47 5.9 Versicherungsfälle im Ausland 47 5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 48 5.11 Rückwärtsdeckung 48 6. Umweltschadensbasisversicherung 49 6.1 Gegenstand der Versicherung 49 6.2 Risikobegrenzungen 50 6.3 Betriebsstörung 51 6.4 Leistungen der Versicherung 51 6.5 Versicherte Kosten 52 6.6 Erhöhungen und Erweiterungen 52 6.7 Vorsorgeversicherung 53 6.8 Versicherungsfall 53 KFH0123 Seite 140 von 517 [Seite 141] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 3 6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 54 6.10 Nicht versicherte Tatbestände 55 6.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 57 6.12 Nachhaftung 58 6.13 Versicherungsfälle im Ausland 58 6.14 Zusatzbaustein 1 59 6.15 Zusatzbaustein 2 60 6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung 61 7. Privatrisiken 63 Leistungsübersicht Erweiterte Handel 65 KFH0123 Seite 141 von 517 [Seite 142] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 4 ERWEITERTE HANDEL - Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe 1. Gemeinsamer Teil 1.1 Gegenstand der Versicherung 1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden - aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1. und 2.; - aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1. und 3.; - aus Ersatzansprüchen wegen Diskrimminierung richten sich nach den Bestimmungen von 4.; - aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1., 2. und 4., es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b) AHB. Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach dem AT und 6., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2., 3. und 4., 5. ausdrücklich eine besondere Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß 1. dieser Bedingungen. 1.2 Allgemeine Bestimmungen 1.2.1 Neu gegründete/übernommene Unternehmen Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass - es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der weiteren Versicherungsnehmer handelt und - der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur Beitragsberechnung aufzugeben. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen KFH0123 Seite 142 von 517 [Seite 143] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 5 Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen Schäden oder Umwelteinwirkungen. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 - 3.4.6, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind, wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden. Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. 1.2.2 Vertretungsregelung Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger Beitragsschuldner. Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen Anwendung. 1.2.3 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft, 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die Regressansprüche gegen die in 1.2.3.2 genannten Personen richten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3. auch des nachstehend genannten Personenkreises: a) freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter und dergleichen) für Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers verursachen; b) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren Hilfspersonen; c) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführungen dieser Verrichtung erhoben werden. KFH0123 Seite 143 von 517 [Seite 144] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 6 Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran. 4. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.2.4 Repräsentanten Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich: - die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), - die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), - die Inhaber (bei Einzelfirmen), - bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. 1.2.5 Beauftragung fremder Unternehmen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 1.4.1 -. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 1.2.6 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. Versicherungsschutz im vorstehenden Umfang besteht auch für die Arbeitsgemeinschaft. KFH0123 Seite 144 von 517 [Seite 145] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 7 1.2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 1.2.8 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.8) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte. 1.2.9 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach dieser Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, - nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 1.2.10 Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. KFH0123 Seite 145 von 517 [Seite 146] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 8 3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 1.3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen von 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von 4.1.1, Satz 3 AHB - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. 3. Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.3.3) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte. 1.3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen 1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.14), soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 1.3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen (siehe 7.5 a) AHB), wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. KFH0123 Seite 146 von 517 [Seite 147] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 9 1.3.4 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b) AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren Versicherungsnehmer untereinander. Nicht versichert sind Ansprüche wegen - Mietsachschäden gemäß 2.3.3.2 und 2.3.3.3, - Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen gemäß 2.3.4, - Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.6, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind, - Schäden an Grund und Boden. 1.3.5 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen, 3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - individuelle Haftungsvereinbarungen. 1.3.6 Regressverzicht Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte (einschließlich gegebenenfalls mitversicherter Unternehmen), so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat. 1.3.7 Auslandsschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export); b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder Kanada; c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.3.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; KFH0123 Seite 147 von 517 [Seite 148] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 10 c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; d) nach den französischen fautes inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3. Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex). b) Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 4.5.9) wird hingewiesen. 1.3.8 Abwasserschäden Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b) AHB handelt. 1.3.9 Bearbeitungsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 2.3.4) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. KFH0123 Seite 148 von 517 [Seite 149] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 11 Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Leitungsschäden nach 1.3.10, Be- und Entladeschäden nach 1.3.11, Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4; Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich stationäre Waschanlagen) nach 2.3.5. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1.3.10 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 1.3.11 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 1.3.12 Strahlenschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen KFH0123 Seite 149 von 517 [Seite 150] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 12 ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 1.3.13 Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a) AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden a) durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; g) aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung, elektronischer Daten; h) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 1.3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a) AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. KFH0123 Seite 150 von 517 [Seite 151] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 13 1.3.15 Internethaftpflicht Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein. 1. Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a) und b), 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.13 a), g) und h) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für a) bis c) gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 2. Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten a) Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. b) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3 AHB wird gestrichen. c) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. 3. Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. KFH0123 Seite 151 von 517 [Seite 152] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 14 4. Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a) IT-Beratung, -Analyse, - Organisation, -Einweisung, -Schulung; b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Horst-, Full-Service-Providing; d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetz (SigG) und/oder der Signaturverordnung (SigV); h) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht. 5. Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche a) die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme handelt (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; f) nach den französischen fautes inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 1.3.16 Datenlöschkosten durch Installationen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten infolge Installations- und/oder Implementierungsschäden (auch Wartung/Pflege), die durch mangelhaft ausgeführte Installation (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden a) an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen; b) durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung; c) durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege; d) durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung; e) durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde", etc.) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc. KFH0123 Seite 152 von 517 [Seite 153] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 15 Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen. Für Schäden gemäß Absatz 1 im Zusammenhang mit Schäden, die an fremden Sachen (z. B. Datenträgern einschließlich darauf verkörperter Daten) durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, besteht Versicherungsschutz ausschließlich über die Regelungen zu Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.9. 1.3.17 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen 1. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b) AHB sowie teilweise abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch Gefahrenmeldesysteme geschützt waren. Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der Sachen nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage wegen Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektierung, Montage, Wartung durch den Versicherungsnehmer zurückzuführen ist. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2. Kein Versicherungsschutz besteht a) für sonstige Schäden und Schadenursachen als in 1.3.17.1 genannt, wie z. B. Bedienungsfehler Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedingungsanleitung; b) Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn; c) soweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz gegeben ist. 1.3.18 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage 1. Der Versicherer trägt - ergänzend zu 5. AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und b) die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. 2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.18.1 a) genannten Gründen unbegründet ist. Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend. 3. Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 4. Für Werklohn- bzw. Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz. KFH0123 Seite 153 von 517 [Seite 154] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 16 1.3.19 Strafrechtsschutz Ergänzend zu 5.3 AHB gilt: 1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsgemäßen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung. 2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. 3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. 1.4 Risikobegrenzungen 1.4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen; 2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 1.2.5 und 2.2.2) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4. aus a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe 5.); 6. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; KFH0123 Seite 154 von 517 [Seite 155] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 17 7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 12. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 13. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 14. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 15. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 16. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstigen Diskriminierungen (siehe aber 4.); 17. wegen Schäden aus a) Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen; b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen; c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt waren. Offshore-anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut. 1.4.2 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind 1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2. wegen Schäden an Kommissionsware; 3. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 4. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. KFH0123 Seite 155 von 517 [Seite 156] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 18 Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 5. wegen a) Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; b) Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. e) nach den französischen fautes inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder: 2. Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansrpüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 3. Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden: siehe Leistungsübersicht. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 1.5 Beitragsberechnung 1.5.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage a) des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, b) des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer), c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 9. AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge. KFH0123 Seite 156 von 517 [Seite 157] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 19 1.5.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4. a) den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer), b) eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 2. Allgemeines Betriebsrisiko 2.1 Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3., 4. und 6. genannten Schäden richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. sowie den folgenden Vereinbarungen (2.). 2.2 Betriebliche/berufliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-, berufs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.2.1 Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b) AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. 2.2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. KFH0123 Seite 157 von 517 [Seite 158] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 20 2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, 3. selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2.2.3 Anschlussgleise aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5). Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.9. 2.2.4 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft. 2.2.5 Waffen aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen. 2.2.6 Photovoltaikanlagen 1. aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf selbst genutzten Betriebsgebäuden bzw. Betriebsgrundstücken zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und Sondervertragskunden. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht - als Haus- und Grundbesitzer sowie - als Bauherr von Photovoltaikanlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. 3. Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) handelt; 2.2.7 Weitere Betriebsrisiken aus 1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. KFH0123 Seite 158 von 517 [Seite 159] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 21 Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Bestätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. 2.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko 2.3.1 Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b) und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. 2.3.2 Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b) und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der Codekarten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind - die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; - Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs). Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2.3.3 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden 1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2. Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser. 3. Sonstige Mietsachschäden an Immobilien an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, siehe 2.3.3.2. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, KFH0123 Seite 159 von 517 [Seite 160] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 22 - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4. Mietsachschäden an beweglichen Sachen an gemieteten (nicht geleasten), gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 5. a) Ausgeschlossen sind Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; b) Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. c) Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 6. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4. 2.3.4 Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten, sonstigen Gerätschaften, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von sechs Monaten gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Maßgebend für den Zeitraum ist die Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag). Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2. Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden infolge Transports, - Schäden durch Brand oder Explosion, - Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen, wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten; KFH0123 Seite 160 von 517 [Seite 161] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 23 2. Ansprüche von - Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, - gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, - Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2.3.5 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich stationäre Waschanlagen Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und in Ergänzung von 2. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht 1. wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) anlässlich des Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel und des Bewegens dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen in 1.2 AHB und in 7.8 AHB bleiben bestehen. 2. aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 3.1.2 und 4.3 a) AHB. 4. Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 5. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche a) aus Anlass von Reparaturen, b) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben. 6. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. KFH0123 Seite 161 von 517 [Seite 162] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 24 2.3.6 Gebrauch fremder Fahrzeuge aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Hub- und Gabelstapler und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die Ansprüche gegen a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder - der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder - der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder - der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeugs wegen Sach- oder Vermögensschäden. 3. Produkthaftpflichtrisiko 3.1 Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den nachfolgenden Vereinbarungen (3.). Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 3.2 Versichertes Risiko Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Betriebsbeschreibung versicherten Produktions- und Tätigkeitsumfang. KFH0123 Seite 162 von 517 [Seite 163] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 25 3.3 Versicherungsfall Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. 3.3.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis gemäß 1.1 AHB. Bei 3.4.4.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt. 3.3.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei: a) 3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; b) 3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse; c) 3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse; d) 3.4.5.2 a) - e) im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in 3.4.5 genannten Sachen, e) 3.4.5.2 f) in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß 3.4.5.2 f) in Zusammenhang steht; f) 3.4.6 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Überprüfung in Zusammenhang steht. 3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 3.4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 3.4.2 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung. 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2.2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.13 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. KFH0123 Seite 163 von 517 [Seite 164] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 26 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht; b) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers; c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre; e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. 3.4.3 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden 3.4.3 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung. 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3.2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.13 a) - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind; b) Kosten für eine rechtlich gebotene oder wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; c) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre. KFH0123 Seite 164 von 517 [Seite 165] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 27 3.4.4 Aus- und Einbaukosten 3.4.4 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung. 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4.2 und 3.4.4.3 genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.13 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelheiten), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: - Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des Versicherungsnehmers; - Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes Montagepersonal; - Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten; b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert. 3. Ausschließlich für die in 3.4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4.1 - und insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 4. Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst vor, ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechend Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter behandelt. 5. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert; b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.1 - 3.4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm KFH0123 Seite 165 von 517 [Seite 166] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 28 beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren; c) es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß 3.6.2, 8. handelt. 6. In Erweiterung von 3.4.4.1 - 3.4.4.4. besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche Dritter wegen a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile); b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten Zustand; c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind. Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile gemäß 3.4.4.6 a) besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transports nach oder neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert. Die Ausschlüsse gemäß 3.4.4 5 finden auch insoweit Anwendung. 7. Kann der Mangel des Gesamtprodukts durch verschiedene der in 3.4.4.2 und 3.4.4.3 und der in 3.4.4.6 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.6 b) und c) ersetzt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht. 3.4.5 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen 3.4.5 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung. 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.13 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferung stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht; b) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten; c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung; KFH0123 Seite 166 von 517 [Seite 167] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 29 d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten; e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert; f) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (siehe 3.4.2) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet (siehe 3.4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (siehe 3.4.4) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß 3.4.2 ff. gewährt. 3.4.6 Prüf- und Sortierkosten 3.4.6 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung. 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2 und 3.4.5.3 genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefunds oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach 3.4.2 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. 3. Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach 3.4.2 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach 3.4.2 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.2 ff. In diesem Fall oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. 4. Ausschließlich für die in 3.4.5.2 und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5.1 - und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 5. Auf 3.6.2.8 wird hingewiesen. KFH0123 Seite 167 von 517 [Seite 168] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 30 3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko 3.5.1 Verlängerung der Verjährungsfrist Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt. 3.5.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produktionshaftpflichtversicherung gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Artikel 38, 39, UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, dass - eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer kein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard aufrecht erhält oder keine Ausgangskontrolle durchgeführt hat. 3.5.3 Händlerkettenklausel Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produktionshaftpflichtversicherung gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. Sofern zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherungsnehmer kein direktes Vertragsverhältnis besteht, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Produkte nicht direkt vom Versicherungsnehmer, sondern über einen Händler oder Weiterverarbeiter bezogen hat und daher eine Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben ist, wird sich der Versicherer - insoweit teilweise abweichend von 7.3 AHB - bei Schäden gemäß 3.4.2 ff. nicht auf die fehlende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn - der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Produkt/die fehlerhafte Leistung des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und - der Versicherungsnehmer dies im konkreten Versicherungsfall ausdrücklich wünscht. 3.5.4 Bearbeitungsfolgeschäden Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind und insoweit abweichend von 1.3.9. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. KFH0123 Seite 168 von 517 [Seite 169] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 31 3.5.5 Mangelnebenkosten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. 3.5.6 Medienverlust Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b) AHB handelt. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.5.7 Energiemehrkosten Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b) AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von 1.3.13 a) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.6 Risikoabgrenzungen 3.6.1 Nachstehende Risikobegrenzungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. Nicht versichert sind 1. Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.6 und 3.5.3 ausdrücklich mitversichert sind - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; 2. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind. 3.6.2 3.6.2.4 bis 3.6.2.8 finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 1. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; KFH0123 Seite 169 von 517 [Seite 170] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 32 2. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; 3. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; 4. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); 5. Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB; 6. Ansprüche aus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen; 7. Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a) AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden, 8. Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2 c), 3.4.3.2 b), 3.4.4, 3.4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2 d) und 3.4.3.2 c), die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen. 3.7 Zeitliche Begrenzung Nachstehende Regelungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. 1. Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Die in Satz 1 genannte Meldefrist findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass sie von ihm unverschuldet versäumt wurde. 2. Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch gelieferte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrags ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrags nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrags bzw. Einschlusses dieser Erweiterung KFH0123 Seite 170 von 517 [Seite 171] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 33 ausgeliefert wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. erstmals vereinbart wurde. 3. Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada ausgeliefert wurden. 3.8 Serienschaden Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. 1. Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle - aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder - aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. 2. Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die im Rahmen der Vorversicherung aufgrund - des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder - des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden kein Versicherungsschutz zu gewähren ist. Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrags, höchstens jedoch die Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags. 3. 6.3 AHB wird gestrichen. 4. In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. 3.9 Rückwärtsdeckung Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. Abweichend von 1.1 AHB wird der Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7.1 der vereinbarten Police dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten. 2. Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt. KFH0123 Seite 171 von 517 [Seite 172] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 34 3. Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung. 4. Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. gemäß Leistungsübersicht. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. 5. Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. 6. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags. 3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. siehe Leistungsübersicht. 3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. 1. Der Versicherungsnehmer hat - wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms (siehe 3.1, 2. AHB), - Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß 3.1, 3. und 4. AHB) zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen. 2. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in der Leistungsbeschreibung genannten Selbstbeteiligungen in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken im Zusammenhang stehen, auf das Doppelte. 4. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 4.1.7 wird besonders hingewisen. 4.1 Versicherungsumfang 4.1.1 Gegenstand der Versicherung 1. Versicherte Tätigkeit Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 4.1.1.2 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 4.2. KFH0123 Seite 172 von 517 [Seite 173] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 35 Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 2. Versicherte Versicherungsschutz besteht für a) den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der Versicherungsnehmer"; b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder - die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen. d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 4.1.1.2 c) - e) Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 4.1.1.2 b). Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 4.1.1.2 c) - e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. 4.1.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 4.1.1.1 genannten Anspruchs gegen einen Versicherten. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich. 4.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1. Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das KFH0123 Seite 173 von 517 [Seite 174] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 36 betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. 2. Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der 4.1.1 2. b) nicht mehr vorliegen. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der vorliegenden Art für die Versicherten. 3. Vertragsaufhebung/Kündigung a) Kündigung nach Versicherungsfall Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 4.1.2 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt wird. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. b) Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch. 4.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1. Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - die Kosten gemäß 4.2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und - die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungsurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen. 2. Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurde, - aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, KFH0123 Seite 174 von 517 [Seite 175] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 37 als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 3. Selbstbeteiligung/Ersatzleistung Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Versicherungssumme für Sach- bzw. Sach- und Vermögensschäden siehe Leistungsübersicht. Die Kosten gemäß 4.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche. 4. Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 4.1.5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, 1. die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; 2. infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt; 3. in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Honkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 4.1.6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche 1. wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingungen, dass der Vorsatz nicht durch gerichtiche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 2. im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 17, Absatz 2 AGG. 3. die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages) gerichtet sind. 4. aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. KFH0123 Seite 175 von 517 [Seite 176] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 38 4.1.1.1 bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 4.2.4 bleibt unberührt. 4.1.7 Anderweitige Versicherungen Besteht für einen der unter 4.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag nur Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag kein Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität). Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. 4.1.8 Zurechnung Eie individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist der Versicherte eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet. 4.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs 1. Anspruchsberechtigte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 4.1.1.2 c) - bei besonderer Vereinbarung auch den unter 4.1.1.2 d) und e) - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmunen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags. 2. Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht eilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtetung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 3. Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 4. Verzichtswirkung Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 4.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. KFH0123 Seite 176 von 517 [Seite 177] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 39 5. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung Gemäß 4. des AT-Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten. 4.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten 1. Anzeige des Versicherungsfalls a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8.) anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 2. Weitere Behandlung des Versicherungsfalls a) Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht. b) Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. c) Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. d) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. KFH0123 Seite 177 von 517 [Seite 178] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 40 e) Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. f) Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. g) Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 3. Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4.2 Abwehr- und Kostenschutz 4.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten. 1. Kosten Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2. Strafrechtsschutz Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.2.2 Leistungsumfang 1. Kostenregelung Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite. 2. Rechtsanwaltskosten des Versicherten a) außergerichtlich Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstsände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des KFH0123 Seite 178 von 517 [Seite 179] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 41 Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. b) gerichtlich Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde. 3. Reisekosten der versicherten Person im Ausland Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 4.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme Der Versicherer hat die Kosten nach 4.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 4.2.4 Ausschlüsse In Ergänzung zu 4.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten, 1. die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; 2. die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; 3. aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; 4. einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. 5. Umwelthaftpflichtbasisversicherung Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt: 5.1 Gegenstand der Versicherung 5.1.1 Der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1., 2. und den nachfolgenden Vereinbarungen (5.). KFH0123 Seite 179 von 517 [Seite 180] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 42 Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b) AHB - Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür besonders vereinbart wurde. Mitversichert sind gemäß 2. a) AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 5.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 5.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1); 5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko), 5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung). 5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 5.3.1 Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auch auf: a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16.; b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 5.3.3 Anwendung; e) Amalgam- und Fettabscheider. KFH0123 Seite 180 von 517 [Seite 181] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 43 Zu a), b) und d) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 5.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil 5.2.1 - 5.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 a) AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 5.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung a) Für Risiken gemäß 5.2.1 (WHG-Anlagen), 5.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 5.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4. AHB Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4. AHB -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß 5.3.1 d) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4. AHB - die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die Kumulklausel gemäß 1.2.9 entsprechend Anwendung. b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß 5.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 5.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 5.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 5.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten KFH0123 Seite 181 von 517 [Seite 182] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 44 Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 5.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 5.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 5.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 5.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen; 5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. KFH0123 Seite 182 von 517 [Seite 183] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 45 Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits vor einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 5.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 5.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 5.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 5.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 5.6.13 Ansprüche - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 5.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 5.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; KFH0123 Seite 183 von 517 [Seite 184] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 46 5.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 1.2.5 und 2.2.2). 5.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 5.6.19 die in 1.4.1 - ausgenommen: 1.4.1.5 - und 1.4.2.2 - genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 1.4.1.9. bis 1.4.1.15 verwiesen). 5.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 5.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle - durch dieselbe Umwelteinwirkung, - durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; - gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.3 AHB wird gestrichen. 5.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 5.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.9 wird hingewiesen. KFH0123 Seite 184 von 517 [Seite 185] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 47 5.8 Nachhaftung 5.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter,die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 5.8.2 5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 5.9 Versicherungsfälle im Ausland 5.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.9.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Sinne von 5.3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen; b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 5.3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada, bestimmt waren; c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 5.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5.5 und Vermögensschäden im Sinne von 5.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 5.9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. KFH0123 Seite 185 von 517 [Seite 186] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 48 Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.3.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 5.9.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5.9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. b) Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht 5.9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe 1.4.3), finden auch insoweit Anwendung. 5.11 Rückwärtsdeckung Abweichend von 1.1 AHB, 5.4 und 5.6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenden Nachhaftungsfrist analog 5.8 keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt. KFH0123 Seite 186 von 517 [Seite 187] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 49 - Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren. - Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt. - Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß der Leistungsübersicht zu 5.7. - Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. - Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags. 6. Umweltschadensbasisversicherung 6.1 Gegenstand der Versicherung 6.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) der Police und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, b) Schädigung der Gewässer, c) Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3 b) und c) fallen, b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen, c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. KFH0123 Seite 187 von 517 [Seite 188] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 50 Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 6.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 - a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14, b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen); c) Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen unter 6.7 entsprechende Anwendung; e) Fettabscheider. 6.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. 6.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2.2 und 2.3.6. 6.1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften im Umfang von 1.2.6. 6.1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Umfang von 1.2.5. 6.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); KFH0123 Seite 188 von 517 [Seite 189] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 51 6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1); 6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), 6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). 6.3 Betriebsstörung 6.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 6.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 6.1.3 b) Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der 6.1.3 a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3 b). Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 6.4 Leistungen der Versicherung 6.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 6.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 6.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer KFH0123 Seite 189 von 517 [Seite 190] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 52 gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 6.5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annährend in den Ausgangszustand zurückversetzen; b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 6.5.3 Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 6.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 6.6 Erhöhungen und Erweiterungen 6.6.1 Für Risiken gemäß 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, b) Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand KFH0123 Seite 190 von 517 [Seite 191] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 53 haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AHB kündigen. 6.7 Vorsorgeversicherung 6.7.1 Für Risiken gemäß 6.1.3 bis 6.1.4 sowie 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 6.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet die Kumulklausel gemäß 6.11.4 entsprechend Anwendung. 6.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß 6.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 6.7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 6.7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung a) für die Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. b) für die Zusatzbausteine 1 und 2, sofern vereinbart. 6.7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 6.8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. KFH0123 Seite 191 von 517 [Seite 192] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 54 6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, a) für die Versicherung nach 6.1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; b) für die Versicherung nach 6.1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; c) für die Versicherung nach 6.1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a) bis c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 6.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. KFH0123 Seite 192 von 517 [Seite 193] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 55 Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 6.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 6.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt, 6.10.2 am Grundwasser, 6.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 6.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 6.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 6.10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 6.13); 6.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 6.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; 5.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; 6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 6.10.11 die auf a) den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, b) gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten zurückzuführen sind; 6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; KFH0123 Seite 193 von 517 [Seite 194] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 56 6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 6.1.6). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; 6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Person (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes; 6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; KFH0123 Seite 194 von 517 [Seite 195] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 57 6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); 6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 6.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 6.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 6.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 6.10.32 nach den Artikeln 1792 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 6.10.33 durch elektromagnetische Felder. 6.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 6.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 6.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, - oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht oder - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 6.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5.5 und Zinsen nicht aufzukommen. 6.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder KFH0123 Seite 195 von 517 [Seite 196] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 58 - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw. Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 6.12 Nachhaftung 6.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 6.12.2 6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 6.13 Versicherungsfälle im Ausland 6.13.1 Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der 6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3 a) und 6.1.3 b) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß 6.1.3 a). Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 6.13.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.1.3 c) oder Erzeugnisse im Sinne von 6.1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; KFH0123 Seite 196 von 517 [Seite 197] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 59 c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß 6.1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 6.9 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 6.13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 6.13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.14 Zusatzbaustein 1 Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist. 6.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren; b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 6.15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren. Zu a) bis c) gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und 6.7 - kein Versicherungsschutz. Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung. Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: a) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, - die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; KFH0123 Seite 197 von 517 [Seite 198] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 60 - die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. c) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, sie sich ausschließlich durch Methyltertiär-Buthylether (MTBE) ergeben. 6.14.2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht 6.15 Zusatzbaustein 2 Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist. 6.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, keine Anwendung. Teilweise abweichend von 6.15.1, Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet 6.10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 und 6.7 kein Versicherungsschutz. 6.15.2 Versicherte Kosten a) In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. b) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 6.1.2, 6.4 und 6.5 - auch für Kosten - zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der 6.1.3 und 6.1.4 zurückzuführen sind; - zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; - zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls. c) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2, 6.4 und 6.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf KFH0123 Seite 198 von 517 [Seite 199] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 61 eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 6.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung. 6.15.4 Nicht versicherte Tatbestände a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. b) Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 6.15.5 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Zusatzbaustein 1 (siehe 6.14.2 bzw. Leistungsübersicht). 6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung 6.16.1 Beitragsregulierung Ergänzend zu 4. des Allgemeinen Teils (AT) gilt: Gemäß 4. des Allgemeinen Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 1. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 6.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall 1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. KFH0123 Seite 199 von 517 [Seite 200] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 62 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 6.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 1. Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden. 3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 6.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 6.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 6.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. KFH0123 Seite 200 von 517 [Seite 201] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 63 2. Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, - den Erlass eines Mahnbescheids, - eine gerichtliche Streitverkündung, - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. 3. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 4. Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 5. Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 6. Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 6.16.7 Mitversicherte Personen 1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 6.16.8 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 7. Privatrisiken Für die Firmenleitung, das heißt, Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen. KFH0123 Seite 201 von 517 [Seite 202] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 64 Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. KFH0123 Seite 202 von 517 [Seite 203] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 65 Leistungsübersicht Erweiterte Handel Ersatzleistungen im Rahmen je je Selbst- der jeweiligen Versicherungs- Versicherungsfall Versicherungsjahr beteiligung summen in EUR in EUR in EUR Mitversicherte Personen - 100.000 100.000 Rechtsverteidigungskosten BG-Ansprüche Ziffer 1.2.3, 2b) Auslandsschäden USA/US-Territorien/Kanada vertragliche vertragliche Personenschäden Ziffer 1.3.7 Versicherungssumme Versicherungssumme einschl. Kosten für Personenschäden, für Personenschäden 10.000 max. 5.000.000 max. 10.000.000 Bearbeitungsschäden 1.000.000 2.000.000 250 Ziffer 1.3.9 Leitungsschäden vertragliche vertragliche Ziffer 1.3.10 Versicherungssumme Versicherungssumme für Sach-/Vermögens- für Sach-/Vermögens- schäden, max. 5.000.000 schäden, max. 10.000.000 Verletzung von Datenschutz- 100.000 200.000 gesetzen Ziffer 1.3.14 Internethaftpflicht 3.000.000 6.000.000 Ziffer 1.3.15 Datenlöschkosten durch 500.000 1.000.000 250 Installationen Ziffer 1.3.16 Abhandenkommen fremder Sachen 500.000 1.000.000 500 aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen Inländische Versicherungsfälle vor Personenschäden ausländischen Gerichten einschl. Kosten Ziffer 1.4.3 10.000 Schlüsselrisiko 500.000 1.000.000 250 Ziffer 2.3.2 Mietsachschäden an Gebäuden/ vertragliche vertragliche Räumen durch Feuer, Explosion, Versicherungssumme Versicherungssumme Leitungs- und Abwasser für Sach-/Vermögens- für Sach-/Vermögens- Ziffer 2.3.3, 2 schäden, max. 5.000.000 schäden, max. 10.000.000 Sonstige Mietsachschäden 500.000 1.000.000 250 Ziffer 2.3.3, 3 KFH0123 Seite 203 von 517 [Seite 204] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 66 Ersatzleistung im Rahmen je je Selbst- der jeweiligen Versicherungs- Versicherungsfall Versicherungsjahr beteiligung summen in EUR in EUR in EUR Mietsachschäden an beweglichen 50.000 100.000 250 Sachen Ziffer 2.3.3, 4 Schäden an Gerätschaften 100.000 200.000 250 und Einrichtungen Ziffer 2.3.4 Beschädigung von Kraftfahrzeugen je Kfz 50.000 250.000 250 anlässlich des Tankstellenbetriebes (einschl. stationäre Waschanlage) Ziffer 2.3.5 Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge 3.000.000 6.000.000 Ziffer 2.3.6 Erweiterte Produkthaftpflicht vertragliche vertragliche je Einzelschaden (sofern vereinbart) Versicherungssumme Versicherungssumme 10 %, Ziffer 3.4.2.ff für Sach-/Vermögens- für Sach-/Vermögens- mind. 500, schäden, max. 5.000.000 schäden, max. 10.000.000 max. 3.000 max. 10.000 Bearbeitungsfolgeschäden 1.000.000 2.000.000 Ziffer 3.5.4 Energiemehrkosten 500.000 1.000.000 Ziffer 3.5.7 AGG vertragliche vertragliche 1.000 Ziffer 4 Versicherungssumme Versicherungssumme für Sachschäden, für Sachschäden, max. 3.000.000 max. 6.000.000 Umwelthaftpflichtversicherung 1.000 Ziffer 5 Aufwendungen vor Eintritt des 20 % der 20 % der 1.000 Versicherungsfalls (UHV Basis) Versicherungssumme Versicherungssumme Ziffer 5.5.5 Schäden in USA/US-Territorien/ vertragliche vertragliche 10.000 Kanada Versicherungssumme Versicherungssumme Ziffer 5.10 für Personenschäden, für Personenschäden, max. 5.000.000 max. 10.000.000 Rückwärtsdeckung 1.000.000 1.000.000 Ziffer 5.11 für Gesamtlaufzeit des Vertrags KFH0123 Seite 204 von 517 [Seite 205] HA Erweiterte Handel Stand 01.11.2015 Seite 67 Ersatzleistung im Rahmen je je Selbst- der jeweiligen Versicherungs- Versicherungsfall Versicherungsjahr beteiligung summen in EUR in EUR in EUR Umweltschadenbasisversicherung 1.000 Ziffer 6 Ausgleichssanierung 500.000 500.000 Ziffer 6.5.1 c) Aufwendungen vor Eintritt des 20 % der 20 % der 1.000 Versicherungsfalls (UHV Basis) Versicherungssumme Versicherungssumme Ziffer 6.9 Zusatzbaustein 1 (sofern vereinbart) 500.000 500.000 10 %, Ziffer 6.14 mind. 1.000, max. 5.000 Zusatzbaustein 1 und 2 500.000 500.000 10 %, (sofern vereinbart) mind. 1.000, Ziffer 6.14/5.15 max. 5.000 KFH0123 Seite 205 von 517 [Seite 206] FOTOVOLT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2010 Seite 1 FOTOVOLT - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Fotovoltaikanlagen Versichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen auf dem versicherten Betriebsgrundstück zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht im Rahmen und Umfang der Haftpflicht Kompaktpolice - als Haus- und Grundbesitzer sowie - als Bauherr einer Fotovoltaikanlage, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) handelt. Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen. KFH0123 Seite 206 von 517 [Seite 207] GABEL AKB R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2011 Seite 1 GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die AKB-Zusatzdeckung von nicht zugelassenen Hub- und Gabelstaplern 1. Versichertes Risiko Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen versicherungspflichtigen Hub- und Gabelstaplern im Inland, die der Versicherungspflicht unterliegen. 2. Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht für die Hub- und Gabelstapler, wenn diese - auf Betriebsgrundstücken des Versicherungsnehmers verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind, - auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV verwendet werden. Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzdeckung. Der Versicherungsschutz hierfür ist über die zugrundeliegende Betriebshaftpflichtversicherung zu vereinbaren. Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese Zusatzhaftpflichtversicherung. Dieser wird, soweit vereinbart, im Rahmen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung geboten. Die Regelungen zur Erhöhung gemäß den in der Betriebshaftpflichtversicherung zugrundeliegenden Bedingungen einschl. AHB finden entsprechend Anwendung. KFH0123 Seite 207 von 517 [Seite 208] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 1 GLOBAL-Globalpolice Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeiner Teil 3 1.01 Versicherungsschutz 3 1.02 Neu gegründete/übernommene Unternehmen 3 1.03 Vertretungsregel 5 1.04 Mitversicherte Personen 5 1.05 Repräsentanten 6 1.06 Beitragsberechnung 6 1.07 Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer 7 1.08 Nachhaftung 7 1.09 Kumulklausel 7 1.10 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG 8 2. Betriebliche Risiken 8 2.01 Immobilien 8 2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger 9 2.03 Anschlussgleise 10 2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften 10 2.05 Tiere 10 2.06 Waffen 10 2.07 Beauftragung fremder Unternehmen 11 2.08 Energieerzeugungsanlagen 11 2.09 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung 12 2.10 Telearbeitsplätze (Home-Offices) 12 2.11 Weitere Betriebsrisiken 12 3. VERTRAGLICHE HAFTPFLICHT 13 3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen 13 3.02 Schiedsgerichtsvereinbarungen 13 3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 13 3.04 Regressverzicht 14 3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist 14 3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht 14 3.07 Haftungsfreistellungen 14 4. ERWEITERUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES GEGENÜBER DEN AHB 15 4.01 Vorsorgeversicherung/ Versehensklausel 15 4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 15 4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 15 4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander 16 4.05 Auslandsschäden 16 4.06 Allmählichkeits- und Abwässerschäden, Schwammbildung 18 4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen 18 4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen 18 4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit, Obhutsschäden 18 4.10 Be- und Entladeschäden 20 4.11 Leitungsschäden 21 4.12 Datenlöschkosten 21 4.13 Strahlenschäden 21 4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage 22 4.15 Strafrechtsschutz 22 4.16 Auslösen von Fehlalarm 23 4.17 Belegschafts- und Besucherhabe 23 4.18 Mietsachschäden 23 KFH0123 Seite 208 von 517 [Seite 209] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 2 4.19 Schlüsselrisiko 24 4.20 Verletzung von Datenschutzgesetzen 25 4.21 Rechtsberatung/ Rechtsdienstleistung 25 4.22 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien 25 4.23 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung 27 4.24 Gebrauch fremder Fahrzeuge 27 4.25 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften 28 4.26 Mangelnebenkosten 29 4.27 Nachbesserungsbegleitschäden 29 4.28 Medienverlust 30 4.29 Energiemehrkosten 30 5. Risikoabgrenzungen 30 5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 30 5.02 Nicht versicherbare Risiken 32 5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 32 6. AKB-Zusatzdeckung 33 7. Ersatzansprüche wegen Diskrimminierung (AGG) 34 7.01 Ersatzleistung 34 7.02 Selbstbeteiligung 34 8. Umwelthaftpflichtrisiko 34 8.01 Versicherungsschutz 34 8.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 34 9. Umweltschadensrisiko 35 9.01 Versicherungsschutz 35 9.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 35 10. Privatrisiken 35 KFH0123 Seite 209 von 517 [Seite 210] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 3 GLOBAL-Globalpolice 1. Allgemeiner Teil 1.01 Versicherungsschutz 1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Vom Versicherungsschutz umfasst sind neben allen Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland auch alle rechtlich unselbständigen Betriebsstätten und Niederlassungen des Versicherungsnehmers weltweit, ausgenommen solche in USA/US-Territorien oder Kanada. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz für alle in USA/US-Territorien oder Kanada gelegenen Betriebsstätten (z. B. Läger, Büros und dgl.) sowie alle rechtlich selbständigen Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen) im Ausland (siehe aber auch Ziffer 1.02). 2. Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht - abweichend von § 4 I 8 AHB - ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflichtversicherung, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. 3. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. 1.02 Neu gegründete/übernommene Unternehmen Von dem Versicherungsnehmer im Inland und in Staaten der Europäischen Union neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/ Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass - es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der weiteren Versicherungsnehmer handelt und - der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50% beträgt oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur Beitragsberechnung aufzugeben. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss (Beitrag und Bedingungen) der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist. Evtl. bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Nicht versichert sind Ansprüche wegen beim Übernahmedatum bereits eingetretener Versicherungsfälle oder Umwelteinwirkungen. KFH0123 Seite 210 von 517 [Seite 211] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 4 Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. KFH0123 Seite 211 von 517 [Seite 212] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 5 1.03 Vertretungsregel Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe Wagnisbeschreibung), vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger Beitragsschuldner. Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen Anwendung. 1.04 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und der gleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und der durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/ Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche bis zu einem Betrag von 250.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vertraglichen Versicherungssummen, soweit sich die Regressansprüche gegen die in Ziffer 1.04, 2. Absatz 1 genannten Personen richten. 3. auch des nachstehend genannten Personenkreises: a) Freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter und dergleichen.), für Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers verursachen; KFH0123 Seite 212 von 517 [Seite 213] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 6 b) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren Hilfspersonen; c) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. 4. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.05 Repräsentanten Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich: - die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), - der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), - die Inhaber (bei Einzelfirmen), - bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, - der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen. 1.06 Beitragsberechnung 1. Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage a) des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, b) des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer) oder der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen, c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken. § 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge. 2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsjahres KFH0123 Seite 213 von 517 [Seite 214] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 7 a) den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) oder - falls zutreffend - die effektive Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme (einschließlich Leiharbeitervergütungen), b) evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 1.07 Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer Der Versicherer erhebt und führt die jeweilige ausländische Versicherungssteuer an die entsprechenden Staaten ab, sofern der Versicherer gemäß steuerrechtlicher Bestimmungen zur Abführung bzw. Entrichtung der Versicherungsteuer verpflichtet ist. Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede Beitragsberechnung zur Verfügung stellen. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder ähnlicher Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben. 1.08 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung desVertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Auf die besonderen Bestimmungen für das Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für das Umweltschadensrisiko. 1.09 Kumulklausel 1. Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder einer Umweltschadensversicherung, - nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, KFH0123 Seite 214 von 517 [Seite 215] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 8 so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht-, der Umwelthaftpflicht- bzw. der Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 2. Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die - auf derselben Ursache oder - auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist, 3. Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme. 1.10 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 BGB sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 BImschG, soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen. 2. Betriebliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.01 Immobilien 1. als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht KFH0123 Seite 215 von 517 [Seite 216] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 9 a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der §§ 4 I 5 und 4 I 6 b) AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; c) der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB). 2. Mitversichert sind die Gesellschaften, die Gesellschafter oder die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf Grundstücken bzw. in Gebäuden oder Räumlichkeiten ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat. Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz besteht. Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen a) Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; d) Kraftfahrzeug-Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. KFH0123 Seite 216 von 517 [Seite 217] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 10 2.03 Anschlussgleise aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und sonstigen Bahnbetrieben (siehe Ziffer 3.03). Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach Ziffer 4.10. 2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/ Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeits-/ Liefergemeinschaft selbst. 2.05 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft. 2.06 Waffen aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. KFH0123 Seite 217 von 517 [Seite 218] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 11 Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen. 2.07 Beauftragung fremder Unternehmen aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 5.01, 2. -. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 2.08 Energieerzeugungsanlagen 1. aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um Fotovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, On-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt. Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen und Geothermieanlagen. Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von konventionellen Energieerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf dem versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgungsnetzen, ausgenommen solche Leitungen bis zu den Abnahme-/Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen. 2. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen a) Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen; b) Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1 AHB - insoweit abweichend von § 4 II 6a) AHB - aus Versorgungsstörungen. Die Ersatzleistung für Vermögensschäden beträgt 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.000 EUR. zu 2 a) und b) gilt: Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in dem Umfang und in der Höhe, wie dies in den gesetzlichen Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung geregelt ist, insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) oder § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen Haftungsbegrenzungen keine Anwendung finden. KFH0123 Seite 218 von 517 [Seite 219] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 12 3. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht - als Haus- und Grundbesitzer sowie - als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. 2.09 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1 und 2 AÜG). Wird die Erlaubnis zurückgenommen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahme bzw. des Widerrufs. Mitversichert sind im Rahmen und Umfang des Vertrags Ansprüche Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden, die gegen den Versicherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden. Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen. Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebshaftpflichtversicherung des Einsatzunternehmers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus - Schäden die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen; - Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert wurden einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden; - Schäden an (Bau-)Objekten, insbesondere Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Maschinen oder Teilen von diesen, die von durch den Versicherungsnehmer vermittelte Arbeitnehmer geplant oder konstruiert worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben. Mängeln stehen den Schäden gleich; - Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Einsatzunternehmens gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. 2.10 Telearbeitsplätze (Home-Offices) aus der Einrichtung von Telearbeitsplätzen (Home-Offices) für Betriebsangehörige. Mitversichert sind insoweit Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem Homeoffice entstehen. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Personen- und/oder Sachschäden durch von dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände oder Gerätschaften tritt der Versicherer in Vorleistung. 2.11 Weitere Betriebsrisiken aus KFH0123 Seite 219 von 517 [Seite 220] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 13 1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. 3. VERTRAGLICHE HAFTPFLICHT 3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 3.02 Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG), 2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen, 3. als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer übernommen hat. KFH0123 Seite 220 von 517 [Seite 221] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 14 Zu 1. - 3. gilt: Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber Ziffer 4.18) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - individuelle Haftungsvereinbarungen. 3.04 Regressverzicht Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat. 3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf § 4 I 1 AHB berufen. 3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, - dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff., A- Lieferant gemäß den VDA im Kfz-Zuliefererbereich) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. 3.07 Haftungsfreistellungen Der Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages erstreckt sich auch auf gegen den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche Schadensersatzansprüche, die sich aus einer vom Versicherungsnehmer zu Gunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergibt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und/ oder Lieferung der Produkte bzw. aus erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des Versicherungsnehmers resultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der nachweislich bereits zum dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Produkt den Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat bzw. als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und/ oder Leistungen abgeschlossen hat. KFH0123 Seite 221 von 517 [Seite 222] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 15 Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens-/ Verursachungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung mit dem Vertragspartner etwas anderes bestimmt ist. 4. ERWEITERUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES GEGENÜBER DEN AHB 4.01 Vorsorgeversicherung/ Versehensklausel 1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des § 2, 2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß Ziffer. 1.02 bleiben unberührt. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1 Satz 3 AHB - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4.01, Absatz 1 und 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/ US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung auf das Umweltschadensrisiko. 4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen 1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziffer 4.20, soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers KFH0123 Seite 222 von 517 [Seite 223] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 16 Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II 2 AHB - auch gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren Versicherungsnehmer untereinander. Nicht versichert sind Ansprüche wegen - Mietsachschäden gemäß Ziffer 4.18, - Schäden an Grund und Boden. 4.05 Auslandsschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Schäden a) rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA/US-Territorien oder Kanada; b) rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Ausland, soweit es sich hierbei nicht um nach Vertragsbeginn neu gegründete oder hinzukommende Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb der Europäischen Union gemäß Ziffer 1.02 handelt; c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export); d) durch Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstige Leistungen in USA/ US-Territorien oder Kanada, es sei denn, es wurde zu a) - d) ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen (siehe Wagnisbeschreibung). 2. Bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, a) die unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, richtet sich der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen gemäß Ziffer 1.04, 2 dieses Vertrages, b) die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, gelten folgende Bestimmungen: Nicht versichert sind Ansprüche von im Ausland beschäftigten Mitarbeitern wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen Sozialversicherungsträger (oder Träger einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle) wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, sofern die Mitversicherung von solchen Regressansprüchen im Rahmen von Betriebshaftpflichtversicherungen im jeweiligen Land üblich ist und sich die Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder den Personenkreis gemäß Ziffer 1.04, 1 richten. Nicht versichert bleiben Regressansprüche französischer Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wegen fautes inexcusables. KFH0123 Seite 223 von 517 [Seite 224] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 17 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Regressansprüche im jeweiligen Land im Rahmen von Spezialdeckungen, wie z. B. Employers-Liability-Deckungen, versichert werden können. 3. Ausgeschlossen sind Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien- oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/ oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/ Naturgummilatex). b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal jedoch 10.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden. Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung. c) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. d) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen. KFH0123 Seite 224 von 517 [Seite 225] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 18 4.06 Allmählichkeits- und Abwässerschäden, Schwammbildung Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen 1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.), 2. durch Abwässer, 3. ferner durch Schwammbildung, soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt. 4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen. Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5, § 4 I 6 b) und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass durch 1. Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werks oder eines Teils eines solchen), 2. Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder 3. Erdrutschungen Sachschäden an einem Grundstück und/ oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit, Obhutsschäden 1. Bearbeitungsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; KFH0123 Seite 225 von 517 [Seite 226] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 19 - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine betrieblichen oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer von seinen Auftraggebern zur Montage oder zum Einbau zur Verfügung gestellt wurden. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 2. Lohnarbeit/Obhutsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a), § 4 I 6 b), § 4 I 8 AHB sowie teilweise abweichend von § 4 I 6 Absatz 3 AHB und § 4 II 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen Dritter, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden, befunden haben oder die von ihm zu sonstigen Zwecken (zum Beispiel Reparatur, Wartung, Pflege) übernommen wurden. Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das Abhandenkommen dieser Sachen. Ersetzt wird ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung abzüglich ihres Restwerts, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachstehend genannten Ersatzleistung. Nicht versichert sind Ansprüche a) auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; KFH0123 Seite 226 von 517 [Seite 227] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 20 g) wegen weiterer Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener Gewinn). Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 2.500 EUR. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Be- und Entladeschäden nach Ziffer 4.10; - Leitungsschäden nach Ziffer 4.11; - Datenlöschkosten nach Ziffer 4.12. 4.10 Be- und Entladeschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/ oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. 3. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Ladung zum Zweck der Bearbeitung, Reparatur, Wartung, Reinigung, Pflege oder Prüfung durch den Versicherungsnehmer be- oder entladen wird; - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 4. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. KFH0123 Seite 227 von 517 [Seite 228] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 21 4.11 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Leitungen aller Art und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 4.12 Datenlöschkosten Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 4.22 (Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien) besteht. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 4.13 Strahlenschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; KFH0123 Seite 228 von 517 [Seite 229] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 22 b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage 1. Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu § 3 III AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und b) die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. 2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 4.14, 1a) genannten Gründen unbegründet ist. Hinsichtlich der Prozessführung gilt § 5, 4 AHB entsprechend. 3. Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 4.15 Strafrechtsschutz Ergänzend zu § 3 III 1, 3 AHB gilt: 1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung. KFH0123 Seite 229 von 517 [Seite 230] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 23 2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. 3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und der gleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. 4.16 Auslösen von Fehlalarm Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 6 a) AHB - Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/ Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von § 1, 1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz. Die Ersatzleistung beträgt 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 4.17 Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen. 4.18 Mietsachschäden 1. Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und der gleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an geleasten Gebäuden und/ oder Räumen, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind. 2. Mietsachschäden an bewegliche Sachen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das Abhandenkommen dieser Sachen. KFH0123 Seite 230 von 517 [Seite 231] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 24 Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.000 EUR. 3. Ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; b) Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, - von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; 4. Für Obhutsschäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 4.09, 2. 5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 4.19 Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für KFH0123 Seite 231 von 517 [Seite 232] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 25 vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind 1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs); Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 4.20 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. 4.21 Rechtsberatung/ Rechtsdienstleistung Mitversichert ist die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung/ Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsnehmers gehört. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. 4.22 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien 1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB sowie § 4 II 6 a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen KFH0123 Seite 232 von 517 [Seite 233] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 26 - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Zu a) - c): Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten); 2. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen. 3. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z.B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach dem Signaturgesetz (SigG)/ Signaturverordnung (SigV), De-Mail-Gesetz) besteht. 4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche a) die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme im Sinne von Ziff. 4.22, 1 a) handelt (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; KFH0123 Seite 233 von 517 [Seite 234] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 27 b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 5. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. 4.23 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. 2. In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 3. Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch für Versicherungsfälle im Ausland. Teilweise abweichend von Ziffer 4.05 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in Staaten der Europäischen Union und nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden. 4. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. 4.24 Gebrauch fremder Fahrzeuge 1. Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 5.01, 2. - gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht - und Anhängern, wenn sie gegen KFH0123 Seite 234 von 517 [Seite 235] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 28 - den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; - mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug, weder auf den Versicherungsnehmer, noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen ist und auch nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. 2. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder - der Versicherungsnehmer/die Mitversicherten durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder - der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer oder Mitversicherte ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrhaftpflichtversicherung annehmen durfte oder - der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. 3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat. 4. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 5. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 7.500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden). 4.25 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. KFH0123 Seite 235 von 517 [Seite 236] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 29 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. 4.26 Mangelnebenkosten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. 4.27 Nachbesserungsbegleitschäden 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.27, 2. genannten Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Mängel werden im Sinne der AHB wie "Schäden" behandelt. 2. Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen a) Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Erzeugnissen und Werkleistungen im Freien oder in Gebäuden; b) Kosten für im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 4.27, 2a) versicherten Suchen oder Freilegen stehende Transporte und Entsorgungsaufwände (siehe aber Ziffer 4.27, 3b) und c)); c) Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die in Ziffer 4.27, 1. genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten). 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben a) Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen; b) Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der Nachlieferung; c) Kosten für die Entsorgung der mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse; d) Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Suchen oder Freilegen; 4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall KFH0123 Seite 236 von 517 [Seite 237] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 30 und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Für Kosten durch Produktionsausfall und Betriebsunterbrechung ist die Ersatzleistung gemäß vorstehendem Absatz auf 50.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung für Nachbesserungsbegleitschäden zur Verfügung. 5. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.000 EUR. 4.28 Medienverlust Eingeschlossen ist - abweichend von § 1, 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dgl., soweit es sich nicht um Schäden gemäß § 4 I 8 AHB handelt. 4.29 Energiemehrkosten Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 und § 4 II 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. 5. Risikoabgrenzungen 5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelungen zur Vorsorgeversicherung in Ziffer 4.01 wird hingewiesen; 2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.02, 2.07 und 4.24) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder KFH0123 Seite 237 von 517 [Seite 238] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 31 für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4. aus a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 6. die im Zusammenhang stehen mit Implantaten - zur Verwendung im menschlichen Körper -, die aus Silikon bestehen oder Silikon enthalten; 7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/ oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 11. wegen Schäden aus - Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen; - Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen; - Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt waren. Offshore-Anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut. 12. aus Besitz und/ oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 14. wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/ oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; KFH0123 Seite 238 von 517 [Seite 239] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 32 15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 16. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 17. wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Silikate, silikathaltige Substanzen oder Erzeugnisse (z. B. Kieselerde, Fasern oder Stäube); 18. wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. 5.02 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 2. wegen Schäden an Kommissionsware; 3. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 4. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 5. wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. KFH0123 Seite 239 von 517 [Seite 240] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 33 Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 2. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet; b) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. 3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. AKB-Zusatzdeckung 1. Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Staplern im Inland, die der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsschutz besteht für diese Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Stapler, wenn diese - auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind, - auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verwendet werden. 2. Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung, sondern im Rahmen der zugrunde liegenden Betriebshaftpflichtversicherung. Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 4.10) geboten. 3. Die Versicherungssummen betragen 7.500.000 EUR für Personenschäden, 1.220.000 EUR für Sachschäden, 50.000 EUR für Vermögensschäden. KFH0123 Seite 240 von 517 [Seite 241] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 34 7. Ersatzansprüche wegen Diskrimminierung (AGG) Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Ziffer 7 nicht etwas anderes bestimmt ist. 7.01 Ersatzleistung Abweichend von Ziffer 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) gilt als Ersatzleistung die vertragliche vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. 7.02 Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.000 EUR. 8. Umwelthaftpflichtrisiko 8.01 Versicherungsschutz Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung. Der Umfang des Versicherungsschutzes für Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach den AHB und den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung). 8.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung - Heizöltankanlagen zum Eigenverbrauch bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern. KFH0123 Seite 241 von 517 [Seite 242] GLOBAL Stand 01.07.2016 Seite 35 9. Umweltschadensrisiko 9.01 Versicherungsschutz Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die Umweltschadens-Basis- und -Regressversicherung. Der Umfang des Versicherungsschutzes für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung (Umweltschadensbasisversicherung). 9.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 1.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung - Heizöltankanlagen zum Eigenverbrauch bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern. 10. Privatrisiken Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen. Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziff. VII der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung. KFH0123 Seite 242 von 517 [Seite 243] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 1 HA-KOMPAKT - Haftpflichtkompaktpolice Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeiner Teil 3 1.01 Versicherungsschutz 3 1.02 Mitversicherte Personen 3 1.03 Nachhaftung 3 1.04 Kumulklausel 4 1.05 Allgemeine Geschäftsbedingungen 4 1.06 Schiedsgerichtsvereinbarungen 4 1.07 Strafrechtschutz 4 1.08 Beitragsberechnung 5 2. Betriebliche/Berufliche Risiken 6 2.01 Immobilien 6 2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen 6 2.03 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften 6 2.04 Tiere 7 2.05 Waffen 7 2.06 Beauftragung fremder Unternehmen 7 2.07 Non-Ownership-Deckung 7 2.08 Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen 8 2.09 Weitere Betriebs-/ Berufsrisiken 8 3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 9 3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 9 3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 9 3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 9 3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 9 3.05 Auslandsschäden 9 3.06 Belegschafts- und Besucherhabe 11 3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 11 3.08 Sonstige Mietsachschäden 11 3.09 Schäden an fremden Arbeitsgeräten 12 3.10 Bearbeitungsschäden 12 3.11 Leitungsschäden 13 3.12 Be- und Entladeschäden 13 3.13 Strahlenschäden 13 3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen 14 3.15 Allmählichkeits- und Abwasserschäden 14 3.16 Schlüsselrisiko 14 3.17 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften 14 3.18 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien 15 3.19 Datenlöschkosten durch Installationen 16 3.20 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen 16 3.21 Aktive Werklohnklage 17 3.22 Mangelnebenkosten 17 3.23 Asbestschäden 17 4. Risikobegrenzungen 19 4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 19 4.02 Nicht versicherbare Risiken 20 4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 20 5. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung 21 KFH0123 Seite 243 von 517 [Seite 244] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 2 5.01 Ersatzleistung 21 5.02 Selbstbeteiligung 21 6. Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung 21 6.01 Gegenstand der Versicherung 21 6.02 Risikobegrenzungen 21 6.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 22 6.04 Versicherungsfall 23 6.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 23 6.06 Nicht versicherte Tatbestände 24 6.07 Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 25 6.08 Nachhaftung 25 6.09 Versicherungsfälle im Ausland 26 6.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 27 7. Besondere Verinbarungen für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften) 27 7.01 Versicherungsschutz 27 7.02 Bahnhofsgaststätten 27 7.03 Vermögensschäden 27 7.04 Belegschafts- und Besucherhabe 28 7.05 Verwahrungsrisiko für Restaurationsgäste 28 8. Besondere Vereinbarungen für Handwerksbetriebe 28 8.01 Metzgereien/Fleischereien 28 8.02 Bäckereien/Konditoreien 28 8.03 Schornsteinfeger 28 9. Besondere Vereinbarungen für Heilnebenberufe 29 9.01 Mitversicherte Personen 29 9.02 Weitere Betriebs-/Berufsrisiken 29 9.03 Tätigkeiten in fremden Haushalten 31 9.04 Praxisvertretungen 31 9.05 Auslandsschäden 31 9.06 Sonstige Mietsachschäden 32 9.07 Vermögensschäden 32 9.08 Eingebrachten Sachen der Patienten (Patientenhabe) 32 9.09 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 32 9.10 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1) 33 10. Besondere Vereinbarungen für nachstehende Bürobetriebe und freie Berufe 33 10.01 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1) 33 11. Privathaftpflicht 33 KFH0123 Seite 244 von 517 [Seite 245] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 3 HA-KOMPAKT - Haftpflichtkompaktpolice 1. Allgemeiner Teil 1.01 Versicherungsschutz 1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde. 2. Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht, - abweichend von § 4 I 8 AHB - ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflichtversicherung, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. 3. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. 4. Für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den Bestimmungen von Ziffer 5. 1.02 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; 3. auch des nachstehend genannten Personenkreises: a) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren Hilfspersonen; b) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. 4. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.03 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder Betriebseinstellung bzw. nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des KFH0123 Seite 245 von 517 [Seite 246] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 4 Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 6.08) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrages sein sollte. 1.04 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach dieser Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder einer Umweltschadensversicherung, - nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs-/ Berufshaftpflicht-, der Umwelthaftpflicht- bzw. der Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 1.05 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 1.06 Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 1.07 Strafrechtschutz Ergänzend zu § 3 III 1, 3 AHB gilt: 1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die KFH0123 Seite 246 von 517 [Seite 247] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 5 Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung. 2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. 1.08 Beitragsberechnung 1. Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage a) des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, b) der vereinbarten Berechnungsgrundlagen. § 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge. 2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres a) die tatsächlichen Werte zu den vereinbarten Berechnungsgrundlagen, b) eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken. KFH0123 Seite 247 von 517 [Seite 248] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 6 2. Betriebliche/Berufliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.01 Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten 1. die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden; 2. an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahreswert von 100.000 EUR. Wird dieser Mietwert überschritten, ist für den Mehrbeitrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR pro Versicherungsjahr. Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbeitrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB); 2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; 3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2.03 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem KFH0123 Seite 248 von 517 [Seite 249] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 7 Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeits-/Liefergemeinschaft selbst. 2.04 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke, ausgenommen Reittiere. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft. 2.05 Waffen aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen. 2.06 Beauftragung fremder Unternehmen aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versichernten Risiko, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 4.01, 2. -. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 2.07 Non-Ownership-Deckung aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die Ansprüche gegen a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder - der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder - der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder KFH0123 Seite 249 von 517 [Seite 250] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 8 - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder - der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und Sach- bzw. sonstige Schäden, maximal jedoch 3.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und Sach- bzw. sonstige Schäden zur Verfügung. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder Vermögensschäden. 2.08 Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten im In- und Ausland (siehe auch Ziffer 3.05). Kein Versicherungsschutz besteht für die Durchführung und Organisation von derartigen Veranstaltungen (Veranstalterrisiko); 2.09 Weitere Betriebs-/ Berufsrisiken aus 1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist; 3. Garagen und Parkplätzen für Kunden auch außerhalb des Betriebsgrundstückes; 4. Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc. 5. den für den Betrieb und zu Handelszwecken bestimmten feuergefährlichen, giftigen oder explosiblen Stoffen und Fabrikaten, ausgenommen vorschriftswidriger Umgang sowie Großhandel mit Sprengstoffen. KFH0123 Seite 250 von 517 [Seite 251] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 9 3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen der §§ 2, 1 und 2, 2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß Ziff. 1.02 bleiben unberührt. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend § 2, 1 Satz 3 AHB - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Die Bestimmungen gemäß Ziffer 3.01, 2. Absatz 1 und 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 6.03, 3.) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrages sein sollte. 3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen 1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziffer 3.14, soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2. aufgrund von sogenannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen, 3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben 1. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber Ziffer 3.07 und 3.08, 2) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, 2. individuelle Haftungsvereinbarungen. 3.05 Auslandsschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, dorthin hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export); KFH0123 Seite 251 von 517 [Seite 252] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 10 b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland; c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) e) durch direkten Export in außereuropäische Länder (Geltungsbereich siehe Wagnisbeschreibung); f) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im außereuropäischen Ländern (Geltungsbereich sieh Wagnisbeschreibung) Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 1.02 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB); b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien- oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex). b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden. Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung. c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. KFH0123 Seite 252 von 517 [Seite 253] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 11 3.06 Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. 3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser. 2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. 4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.08 Sonstige Mietsachschäden 1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2. Mietsachschäden an Immobilien Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) ist eingeschlossen - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 3. Ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; b) Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, KFH0123 Seite 253 von 517 [Seite 254] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 12 - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, - von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser (siehe jedoch Ziffer 3.07) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.09 Schäden an fremden Arbeitsgeräten 1. Eingeschlossen ist abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie § 4 I 8 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von 6 Monaten gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Maßgebend für den Zeitraum ist die Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag). Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Maschinenversicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. 2. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 500 EUR. 3. Ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden infolge Transports, - Schäden durch Brand oder Explosion, - Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen, wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten; b) Ansprüche von - Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, - gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, - Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, - Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung 3.10 Bearbeitungsschäden Diese Erweiterung gilt nicht für Wäschereien, Bettfedernreinigungen, Büglereien, Plättereien, Wäschemangeln, Färbereien, Friseure, Hundesalons und dergleichen. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers ent-standen sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. KFH0123 Seite 254 von 517 [Seite 255] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 13 Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch Ziffer 3.09) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Be- und Entladeschäden nach Ziffer 3.08, Leitungsschäden nach Ziffer. 3.14. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Er-satzleistung genannt ist 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der verein-barten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR . 3.11 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterir-dische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch 3.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. 3.12 Be- und Entladeschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. 3. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 3.13 Strahlenschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche KFH0123 Seite 255 von 517 [Seite 256] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 14 a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden, maximal jedoch 100.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. 3.15 Allmählichkeits- und Abwasserschäden Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen 1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), 2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt. 3.16 Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Nicht versichert ist/ sind 1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 3.17 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. KFH0123 Seite 256 von 517 [Seite 257] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 15 3.18 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien 1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB sowie § 4 II 6 a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Zu a) - c): Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten); d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 2. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. § 3 III 2 Absatz1 S. 3 AHB wird gestrichen. 3. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4. Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Teilweise abweichend von Ziffer 3.05 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 5. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV; KFH0123 Seite 257 von 517 [Seite 258] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 16 h) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht. 6. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche a) die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme im Sinne von Ziffer 3.18, 1 a) handelt (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 7. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. 3.19 Datenlöschkosten durch Installationen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschä-den 1. an Kraft-, Luft-/ Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen; 2. durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung; 3. durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege; 4. durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung; 5. durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde" etc.) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc.). Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 3.20 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen 1. Eingeschlossen ist in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch Gefahrenmeldesysteme geschützt waren. Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der Sachen nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage wegen Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektie-rung, Montage, Wartung durch den Versicherungsnehmer zurückzuführen ist. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines KFH0123 Seite 258 von 517 [Seite 259] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 17 Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 500 EUR 2. Kein Versicherungsschutz besteht a) für sonstige Schäden und Schadenursachen als in Ziffer 3.20, 1 genannt, wie z. B. Bedienungsfehler Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedienungsanleitung; b) Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn; c) soweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz gegeben ist. 3.21 Aktive Werklohnklage 1. Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu § 3 III AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, von welchem der Werklohn einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Ge-währleistungsansprüche geltend macht. 2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 3.21,1 a) genannten Gründen unbegründet ist. Hinsichtlich der Prozessführung gilt § 5, 4 AHB entsprechend. 3. Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohnforderung steht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 4. Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz. 3.22 Mangelnebenkosten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. 3.23 Asbestschäden Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 1. ist eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 8 und § 4 I 9 AHB und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen- und sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden) im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, - insbesondere gemäß Technischen Regeln für Gefah-renstoffe (TRGS) bzw. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) - erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insoweit abweichend von Teil I, Ziffer 3.05 - und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung. KFH0123 Seite 259 von 517 [Seite 260] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 18 Abweichend von § 3 III AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Ersatzleistungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem sonstigen Schaden (Sach- und Vermögensschaden) einschließlich daraus resultierender Kosten: 250 EUR. 4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen a) Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers, insbesondere im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; b) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; c) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b). 5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung um-fasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. KFH0123 Seite 260 von 517 [Seite 261] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 19 4. Risikobegrenzungen 4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in Ziffer 3.01 wird hingewiesen; 2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.02, 2.06 und 2.07) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4. aus a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe Ziffer 6); 6. wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 7. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 8. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 9. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher); 10. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 11. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines); 12. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und KFH0123 Seite 261 von 517 [Seite 262] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 20 Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 14. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 16. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, sofern hierfür kein Versicherungsschutz beantragt wurde (siehe Ziffer 8); 17. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen (siehe Ziffer 5); 18. wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. 4.02 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden an Kommissionsware; 2. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 3. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 4. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA-/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA-/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA-/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. KFH0123 Seite 262 von 517 [Seite 263] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 21 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Ziffer 5 nicht etwas anderes bestimmt ist. 5.01 Ersatzleistung Abweichend von Ziff. 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versiche-rung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung gilt als Ersatzleistung die vertragliche Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch (sofern in der Wagnisbe-schreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 3.000.000 EUR je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschä-den. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der ver-einbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. 5.02 Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.000 EUR. 6. Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaft bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die Umwelthaftpflicht-Basis- und - Regressversicherung wie folgt: 6.01 Gegenstand der Versicherung 1. Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 6.02 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist. Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 6.01, 1 - teilweise abweichend von § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). 3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 6.02 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus KFH0123 Seite 263 von 517 [Seite 264] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 22 1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen). 2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1). 3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). 4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). 5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung). 6.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz nach Ziffer 6.01, 1. erstreckt sich auch auf: a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebs-/Berufshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 6.06, 16.; b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 6.03, 3. Anwendung; e) Fettabscheider. Zu a), b) und d) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 2. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 6.02, 1. - 6.02, 5. oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 6.02, 1. - 6.02, 5. bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 6.05 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 3. Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: a) Für Risiken gemäß Ziffer 6.02, 1. (WHG-Anlagen), 6.02, 3. (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 6.02, 4. (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 6.03, 1 d) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die Kumulklausel gemäß Ziffer 1.04 entsprechend Anwendung. b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 AHB - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 6.02, 2. (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1) KFH0123 Seite 264 von 517 [Seite 265] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 23 und 6.02, 5. (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 6.04 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 6.01, 1. mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 6.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 6.01, 1. mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Ziffer 6.05, 1. werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.05, 3. genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6.05, 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.05, 3. genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Ziffer 6.05, 4. Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebes oder behördliche Anordnung und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 1.000 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer 6.05, 1. decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. KFH0123 Seite 265 von 517 [Seite 266] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 24 Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 6.01, 1. mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 6.06 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; 2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach Ziffer 6.03, 2. gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 10. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 12. Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 13. Ansprüche - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 14. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 15. Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf KFH0123 Seite 266 von 517 [Seite 267] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 25 Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 16. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Ziffer 2.02, 2.06 und 2.07); 17. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 18. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht; 19. die in Ziffer 4.01 - ausgenommen: Ziffer 4.01, 5. - und die in Ziffer 4.02, 1. genannten Ansprüche (insbesondere wird auf Ziffer 4.01, 10. - 4.01, 16. verwiesen). 6.07 Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle - durch dieselbe Umwelteinwirkung - durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen. 2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 1.000 EUR selbst zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 3. Auf die Kumulklausel gemäß Ziffer 1.04 wird hingewiesen. 6.08 Nachhaftung 1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 6.01, 1. KFH0123 Seite 267 von 517 [Seite 268] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 26 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2. Ziffer 6.08, 1. gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 6.09 Versicherungsfälle im Ausland 1. Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 6.01 dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 6.03, 2. im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 6.03, 2. nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Sinne von Ziffer 6.03, 2.) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen; b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 6.03, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland bestimmt waren; c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 6.03, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen. Zu 6.09, 2.: Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 6.09, 2. besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 6.05 und Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 6.01, 1. Absatz 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern für Auslandschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen im Rahmen der Ziffer 3.05 (oder im Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen 3. Ausgeschlossen sind Ansprüche a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 1.02, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB); b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 4. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. KFH0123 Seite 268 von 517 [Seite 269] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 27 5. Bei Versicherungsfällen in USA-/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA-/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - die in USA-/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - wegen Personenschäden, die in USA-/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden. c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. 6. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe Ziffer 4.03), finden auch insoweit Anwendung. 7. Besondere Verinbarungen für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften) Ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen gelten nachstehende Abweichungen/Erweiterungen: 7.01 Versicherungsschutz In Ergänzung zu Ziffer 1.01 und Ziffer 2.09 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf - Partyservice, Straßenverkauf und Außer-Haus-Service; - Verkaufsstände; - Besitz, Betrieb und Unterhaltung von Kegel- und Bowlingbahnen, Minigolfanlagen, Schießständen und Sälen; - Kinderspielplätze, sonstige Einrichtungen und Geräte für Kinder. 7.02 Bahnhofsgaststätten In Ergänzung von Ziffer 3.03 ist eingeschlossen abweichend von § 4 I 1 AHB die der Deutsche Bahn AG gegenüber auf Grund der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe der DB übernommene vertragliche Haftpflicht. 7.03 Vermögensschäden Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB und von § 4 II 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden a) aus der unterlassenen oder fehlerhaften Weitergabe von Nachrichten - an Restaurationsgäste, - an Teilnehmer von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers; KFH0123 Seite 269 von 517 [Seite 270] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 28 b) der Beherbergungs-, Restaurationsgäste oder von Teilnehmern an Veranstaltungen aus der unterlassenen oder fehlerhaften Benachrichtigung von Taxiunter-nehmen oder ähnlicher Fuhrunternehmen. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Er-satzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 7.04 Belegschafts- und Besucherhabe Ergänzend zu Ziffer 3.06 werden engagierte Künstler den Betriebsangehörigen gleichge-setzt. 7.05 Verwahrungsrisiko für Restaurationsgäste Eingeschlossen ist - gemäß § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) sowie § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen - ausgenommen Tiere, Fahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 2.500 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht hundertfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 8. Besondere Vereinbarungen für Handwerksbetriebe Ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen gelten nachstehende Abweichungen/Erweiterungen: 8.01 Metzgereien/Fleischereien In Ergänzung zu Ziffer 1.01 und Ziffer 2.09 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf - Partyservice; - Abgabe von Speisen und Getränken ausgenommen bleibt der Gaststättenbetrieb; - Transport von Schlachtvieh für den versicherten Betrieb. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter/Tierhüter in dieser Eigenschaft. 8.02 Bäckereien/Konditoreien In Ergänzung zu Ziffer 1.01 und Ziffer 2.09 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die Unterhaltung eines dem Betrieb angeschlossenen Kaffeeausschankes (Stehcafe). 8.03 Schornsteinfeger 1. Vermögensschäden aus planender/gutachterlicher Tätigkeit Eingeschlossen sind abweichend von § 4 I 1 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6 c) AHB Vermögensschäden aus planender, beratender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit dem versicherten Berufsbild Schornsteinfeger zuzurechnen ist. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Energieausweisen einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbes-serung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen - siehe jedoch Ziffer 8.03, 2) sowie mit dem Ausbleiben oder Nichterreichen des Erfolgs bei Energieberatungsleistungen. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. 2. Energieausweise und Energieberatung für Wohngebäude Eingeschlossen ist abweichend von § 4 II 6 a) und b) AHB sowie teilweise abweichend von § 4 II 6 c) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus KFH0123 Seite 270 von 517 [Seite 271] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 29 - dem Ausstellen von Energieausweisen für Wohngebäude im Rahmen der energetischen Bewertung dieser Gebäude im Sinne der EnEV einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen); - Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden; Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiespa-rende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen. Ausgeschlossen sind Ansprüche a) im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen; b) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für Produktionsprozesse in Gebäuden; c) wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung). Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. 9. Besondere Vereinbarungen für Heilnebenberufe Ambulante Pflegedienste, Psychotherapeuten, psychotherapeutisch tätige Psychologen, Kosmetiker, kosmetische Fußpfleger, Zahnkosmetiker, Masseure, medizinische Bademeister, Kranken- und Heilgymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Bewegungs-/Sporttherapeuten, Motopäden, Altenpfleger/-helfer, Gesundheits- und Krankenpfleger/-helfer, Gesundheits- und Pflegeassistenten, Logopäden, Ernährungsberater, Oecotrophologen, Diätassistenten, Sprachheilpädagogen, Atem-/Sprech-/Stimmlehrer, Orthoptisten, Musik-/Arbeitstherapeuten, Podologen, medizinische Fußpfleger Ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen gelten nachstehende Abweichungen/Erweiterungen: 9.01 Mitversicherte Personen Ergänzend zu Ziff. 1.02 gilt: Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieses Vertreters aus einer solchen Vertretungstätigkeit für den Versicherungsnehmer. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; 2. freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzte und deren Hilfspersonen; 9.02 Weitere Betriebs-/Berufsrisiken Ergänzend zu Ziff. 2.09 gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-/berufs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 1. bei ambulanten Pflegediensten: KFH0123 Seite 271 von 517 [Seite 272] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 30 aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung von den im Pflegedienst Tätigen ausgeübt werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente; 2. bei Altenpfleger/-helfer, Gesundheits- und Krankenpfleger/-helfer, Gesundheits- und Pflegeassistent, Logopäden, Ernährungsberatern, Oecotrophologen, Diätassistenten, Sprachheilpädagogen, Atem-/Sprech-/Stimmlehrer, Orthoptist: aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente; 3. bei Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, psychotherapeutisch tätige Psychologen, Psychologen: aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund nachgewiesener und bestandener staatlicher Prüfung und ggf. Fortbildung im gesetzlichen Rahmen ausgeübt werden dürfen unter Verwendung anerkannter berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist; 4. bei Kosmetiker, Fußpfleger (kosmetisch), Zahnkosmetiker: aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere - Körper- und Schönheitspflege, - kosmetische Massagen, Aqua-Massagen, - (permanente) Haarentfernung bei Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen und - Branchenstandards auch unter Einsatz von zertifizierten IPL (Intense-Pulsed-Light)-Behandlungsgeräten, die mittels Blitzlampen intensiv gepulste elektromagnetische Licht-Strahlung aussenden, - Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung, - Nagelmodellage, - Hydrotherapie, - Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien, Bewegungs-/Entspannungsbädern, - zahnkosmetische Behandlungen (z.B. Zahnreinigung, Zahnaufhellungen, Anbringen von Zahnschmuck ohne Eingriff in die Zahnsubstanz), - Verkauf von Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR, - gelegentliche Abgabe von Speisen und Getränken; 5. bei Fußpfleger (medizinisch), Podologen: aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere - Nagelbehandlungen. - allgemeine Fußpflege. - Fuß- und Beinmassagen sowie Fußzonenreflexmassagen. - medizinische Fußbäder und -packungen, - ärztlich verordnete Fußpflege laut Rezept, - die Behandlung des diabetischen Fußes, - Verwendung von Fußpflegegeräten wie Fräsen, - kleine Chirurgie wie z. B. Spangenprothetik, Orthonyxie, Schneiden, Entfernen eingewachsener, kranker bzw. eitriger Nägel, - Hornhaut- und Hühneraugenbehandlung, Frostbeulen- und Warzenbehandlung (Heilen, Entfernen, Schneiden, Verwenden von Salben, Tinkturen, Verbänden), - Herstellung und Vertrieb von Fuß- und Gelenkstützen, Bandagen, sowie Verkauf von Fußpflege- und Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR. 6. bei Masseure, medizinische Bademeister, Kranken- und Heilgymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Bewegungstherapeuten, Sporttherapeuten, Motopäden: aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere - Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigem Ölen und Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten, - Heil-, Kranken- und Sportgymnastik, - Atemlehre bzw. -gymnastik, KFH0123 Seite 272 von 517 [Seite 273] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 31 - hydro- und elektrotherapeutischer Behandlung, - Krankenpfleger unter eigenem Punkt, - Kosmetik zur Körperpflege, - Massagen, Bestrahlungen und Lichtbäder an gesunden Personen aus sportlichen Gründen, zur Körperpflege sowie zu vorbeugenden Maßnahmen, - Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien, Bewegungs-/Entspannungsbädern. 9.03 Tätigkeiten in fremden Haushalten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der beruflichen Tätigkeit außerhalb der Praxis - anlässlich von Hausbesuchen, - in Pflege- und Therapieeinrichtungen, sofern die Berufsausübung auf eigene Rechnung erfolgt und keine Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe der Pflege- und Therapieeinrichtungen hinsichtlich diesen gegenüber dem Patienten obliegenden Pflichten übernommen werden; 9.04 Praxisvertretungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen. 9.05 Auslandsschäden Ziffer 3.05 wird durch nachstehende Vereinbarung ersetzt: 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; c) aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich die zu behandelnde Person im Zeitpunkt der Konsultation im Inland aufgehalten hat; d) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland; Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 1.2,1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB); b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4. Bei Versicherungsfällen in USA-/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA-/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien- oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders ver-einbart; - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und KFH0123 Seite 273 von 517 [Seite 274] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 32 Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/ Naturgummilatex). b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden. Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung. c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. 9.06 Sonstige Mietsachschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-den im Umfang von Ziffer 3.08, 2. 9.07 Vermögensschäden Ergänzend zu § 4 II 6 AHB sind ausgeschlossen Ansprüche wegen Schäden aus Ansprüchen von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Sozialhilfeträgern und dergleichen, die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder verordneten Leistungen - einschl. der Verschreibung von Medikamenten - für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder ver-ordnet werden dürfen. 9.08 Eingebrachten Sachen der Patienten (Patientenhabe) Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 1, 3 AHB sowie abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen der von Patienten eingebrachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Abhandenkommen - von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Schmucksachen, es sei denn, dass die vorbezeichneten Gegenstände der Verwaltung zur Aufbewahrung übergeben sind; - Kraftfahrzeugen. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Belegschafts- und Besucherhabe siehe Ziffer 3.06. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Regelung getroffen ist) 5.000 EUR je Versicherungsfall und steht fünfzehnfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der ver-einbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. 9.09 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Ziffer 4.01 wird wie folgt ergänzt: Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 17. aus der Übernahme von Behandlungen und Tätigkeiten (z. B. aufgrund eines Honorarvertrages) von Patienten anderer medizinischer Einrichtungen bei fehlender Tätigkeit auf eigene Rechnung; KFH0123 Seite 274 von 517 [Seite 275] HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2014 Seite 33 18. aus geburtshilflicher Tätigkeit; 19. aus Zubereitung und Empfehlung zur Verwendung von Arzneimitteln; 20. wegen Personenschäden aus Hypnosebehandlungen; 21. wegen Personenschäden aus einer nicht rechtzeitig erfolgten Verweisung an einen Arzt; 22. aus permanenten und vorübergehenden Tätowierungen sowie Endtätowierungen; 23. aus Dauer und Permanent-Make-Up; 24. aus dem Anbringen von Piercings, Brandings, Schmucknarben (Cuttings), Im-plantaten aller Art; 25. aus chemischen Peelings (insbesondere mittels Fruchtsäure, Trichloressigsäure, Phenol); 26. aus Behandlungen, die mit einem Einbringen von Wirkstoffen in die Hautschichten verbunden sind (z. B. Mesotherapie, Mesolift); 27. aus Hautunterspritzungen mittels Collagen, Botox oder vergleichbaren Stoffen; 28. aus Fettreduktion mittels Ultraschall; 29. aus der Verwendung von Lasergeräten aller Art - abweichend von Ziffer 3.13 (Strahlenschäden); 30. aus sämtlichen (Heil-)Behandlungen und/oder mit einem Eingriff in die Kör-persubstanz verbundenen kosmetisch chirurgische Maßnahmen, die einem Heilpraktiker und/oder (Zahn-)Arzt vorbehalten sind. 9.10 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1) Eingeschlossen ist der Zusatzbaustein 1 im Umfang von Ziffer 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung. 10. Besondere Vereinbarungen für nachstehende Bürobetriebe und freie Berufe Bürobetriebe nicht in Verbindung mit Handel, Handwerk, Lagerung, Fabrikation, auch nicht Planungsbüros, Posteinrichtungen ohne Postbankdienstleistungen, Discjockey, Dolmetscher, Journalisten/freie Fotografen/Bildreporter/Graphik-Designer/Redakteur/Autor, Fotoatelier, Kunstmaleratelier, Anwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsvermittler/-berater, Honorarberater, Finanzanlagen-/Kreditvermittler, Anlagenberater, Vermögensverwaltung, Abwesenheits-/Verfahrenspfleger, Sachwalter, Betreuer, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Zwangsverwalter; Sequester, Rechtsbeistand, Rechtsberater/-dienstleister, Rentenberater, Wirtschafts-/Unternehmensberater, Tageseltern, Haushaltshilfen: Ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen gelten nachstehende Abweichungen/Erweiterungen: 10.01 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1) Eingeschlossen ist der Zusatzbaustein 1 im Umfang von Ziff. 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung 11. Privathaftpflicht Für einen namentlich genannten Inhaber wird, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständiger Vertrag die Privathaftpflicht im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Der Vertrag endet mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung. KFH0123 Seite 275 von 517 [Seite 276] HAUS/GRUND R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2009 Seite 1 HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung I. Gegenstand der Versicherung 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/ oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (§ 2 AHB); Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; c) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; d) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; e) bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1 2 b) AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. f) aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen - Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn - der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, oder - ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser - das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder - den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. KFH0123 Seite 276 von 517 [Seite 277] HAUS/GRUND R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2009 Seite 2 II. Sachschäden durch häusliche Abwässer Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer), und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. III. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). Zu II. und III.: Falls nicht ausschließlich private Haftpflichtrisiken versichert werden, gilt: § 4 I 8 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung keine Anwendung. KFH0123 Seite 277 von 517 [Seite 278] Hund 01/2011 Seite 1 HUNDE-Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. 3. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als Kampfhunde gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pitbull - Staffordshire Bullterrier 4. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5. Risikobegrenzungen 5.1 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat. 5.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird; b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- / Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- / Raumfahrzeuges in KFH0123 Seite 278 von 517 [Seite 279] Hund 01/2011 Seite 2 Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; c) aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-/ Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raum Raumfahrzeugen. 6. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 6.1. Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. 6.2. Nicht versichert sind a) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. b) Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 6.3. Ersatzleistung, Selbstbeteiligung Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme. KFH0123 Seite 279 von 517 [Seite 280] Hund 01/2011 Seite 3 Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 EUR. 6.4 Ausland Versichert sind abweichend von § 4 I 3 AHB und in Verbindung mit Ziffer 4 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 7. Mietsachschäden 7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden durch versicherte Tiere und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 7.2 Die Ersatzleistung beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall. Sie steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 150 EUR. 7.3. Ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanla Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden, kann; - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern b) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Anmerkung: Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt. KFH0123 Seite 280 von 517 [Seite 281] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 1 IT-POLICE-Informations-Technologie-Police Inhaltsverzeichnis Seite Teil I Betriebs-, Berufs- und Produkthaftpflichtrisiko 2 1. Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko) 2 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 3 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung 4 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 5 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahresmaximierung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 6 6. Besondere Regelungen für einzelne betriebliche, berufliche und produkthaftpflichtbezogene Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 7 7. Allgemeine Ausschlüsse 20 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 26 9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 26 10. Neu gegründete/übernommene Unternehmen 27 Teil II Umweltrisiko 28 1. Umwelthaftpflichtbasisversicherung 28 1.5 Auslandsschäden 32 1.6 Ausschlüsse 33 1.7 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 35 1.8 Nachhaftung 35 2. Umweltschadensbasisversicherung 36 Teil III Gemeinsame Bestimmungen zu Teil I und II 36 1. Abtretungsverbot 36 2. Regressverzicht 36 3. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 36 4. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 37 5. Nachhaftung 37 6. Rückwärtsdeckung 38 Teil IV Allgemeiner Teil 39 1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 39 2. Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 40 3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 42 4. Weitere Bestimmungen 45 Teil V Privatrisiken 47 KFH0123 Seite 281 von 517 [Seite 282] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 2 IT-POLICE-Informations-Technologie-Police Teil I Betriebs-, Berufs- und Produkthaftpflichtrisiko 1. Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko) Versichert ist im Rahmen nachfolgender Tätigkeiten: a) ITK-Analyse, -Beratung (auch ergänzender wirtschaftlicher Unternehmensberatung), -Projekt-Management, -Schulung; -Sachverständigen-/-Gutachtertätigkeit sowie Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz und beratender Tätigkeit als Werbeagentur; b) Homepage-Dienstleistungen und Erstellung von Printmedien; c) ITK-Dienstleistungen im Netzwerkbereich, Datenerfassung, -bearbeitung; d) Erstellung von Handel mit Standard- und Individualsoftware (inkl. Beratung, Implementierung, Einweisung, Schulung und Pflege) im Umfang der Wagnisbeschreibung sowie Erstellung von/Handel mit Hardware/Firmware (inkl. Beratung, Installation/Integration, Einweisung, Schulung, Wartung und Reparatur); e) Access-, Content-, Hostproviding und falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) Applikation-, Service-Providing; f) Erstellung von Datenbanken sowie falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) Betrieb von Datenbanken und Rechenzentren, soweit nicht Hauptleistung des Unternehmens und der nachfolgenden Bestimmungen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb der Informations- und Telekommunikationstechnologie mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), außerhalb von Vertragsverhältnissen. Schäden an Daten gelten als Vermögensschäden, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger) und mitversicherte Unternehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne von Teil I, Ziffer 7.25, 1. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von Teil I, Ziffer 7.25, 1. Abs. 2. KFH0123 Seite 282 von 517 [Seite 283] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 3 2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, insbesondere der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Datenschutz-, Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen gemäß § 22 SGB VII) sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte), in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche. 3. der freien Mitarbeiter (z. B. Freelancer, Techniker, Handelsvertreter u. dgl.), für Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers verursachen, der freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzte und deren Hilfspersonen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. 4. mitversicherter Personen untereinander, und zwar a) bei den unter Teil I, Ziffer 2.1, 1 - 3 genannten Personen wegen - Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, - Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, - Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie allgemeinen Persönlichkeitsrechten (siehe Teil I, Ziffer 6.23, 1. b) soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). b) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 5. der im Rahmen dieses Vertrags unter "Weitere Versicherungsnehmer" (siehe Wagnisbeschreibung) aufgeführten Versicherungsnehmern. Die Ausschlüsse unter Teil I, Ziffer 7.3 und 7.27 bleiben unberührt. 2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. KFH0123 Seite 283 von 517 [Seite 284] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 4 2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 2.4 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 2.5 Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich: - die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), - die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), - die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts), - die Inhaber (bei Einzelfirmen), - bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, - der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen. 3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden ist (Vermögensschaden) zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 3.2 Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang auch für Schäden soweit diese durch vom Versicherungsnehmer - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem derartigen Schaden: 500 EUR. Schadenereignis ist das Ereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche (siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.19 und 6.20), auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, KFH0123 Seite 284 von 517 [Seite 285] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 5 1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; 2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; 3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; 4. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten beruht; 5. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.4 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht deutsche oder Europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3.5 Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche - auch bei Schäden innerhalb der Selbstbeteiligung - und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. KFH0123 Seite 285 von 517 [Seite 286] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 6 4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahresmaximierung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf Lieferungen solcher Erzeugnisse oder Leistungen, die mit gleichen Mängeln behaftet sind beruhen. 5.4 Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die der Vorversicherer im Rahmen der Vorversicherung aufgrund - des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder - des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags. 5.5 Versicherungsschutz besteht auch für Einzelschäden, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. 5.6 Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein/Nachträge), beteiligt sich der Versicherungsnehmer an jedem Schaden mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Teil I, Ziffer 5.1 bleibt unberührt. 5.7 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. KFH0123 Seite 286 von 517 [Seite 287] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 7 5.8 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall entstehende Prozesse handelt. 5.9 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 5.10 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6. Besondere Regelungen für einzelne betriebliche, berufliche und produkthaftpflichtbezogene Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Teil I, Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und berufliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Teil I, Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Teil I, Ziffer 7 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Teil I, Ziffer 4 - Leistungen der Versicherung oder Teil I, Ziffer 6 - Allgemeine Ausschlüsse). 6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde (z. B. Betriebssportgemeinschaften, Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) sowie Betriebsveranstaltungen, die eine Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten und aus dem Vorhandensein und der Betätigung von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere von Werks- oder Betriebsfeuerwehren, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. 6.2 Haus- und Grundbesitz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). KFH0123 Seite 287 von 517 [Seite 288] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 8 2. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) für eigene Bauvorhaben. 3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. 4. der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten natürlichen Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche. 5. des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft. 6. des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals - häusliche Abwässer oder - Abwässer aus Fettabscheidern, Benzin- und Ölabscheidern. 6.3 Tiere Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke sowie des Tierhüters in dieser Eigenschaft. 6.4 Vertraglich übernommene Haftpflicht Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich insoweit, 1. Vertragliche übernommene gesetzliche Haftpflicht als die aufgrund von Verträgen genormten Inhalts vom Versicherungsnehmer a) mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, - soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt -, b) aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen, c) als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher von Grundstücken und Gebäuden für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners übernommene gesetzliche Haftpflicht betroffen ist. KFH0123 Seite 288 von 517 [Seite 289] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 9 2. Vereinbarte Eigenschaften als der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und sonstigen ITK-Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 3. Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. 4. Verlängerung der Verjährungsfrist. als der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten vereinbart. 6.5 Händlerkettenklausel Versichert ist der aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens des Versicherungsnehmers nachweislich auf das fehlerhafte Erzeugnis/die fehlerhafte Leistung des Versicherungsnehmers zurückführbare Schadensersatzanspruch eines Dritten, der ausschließlich deshalb nicht gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden kann, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat und daher eine Haftung des produzierenden Versicherungsnehmers nicht gegeben ist. 6.6 Beauftragung fremder Unternehmen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals (siehe jedoch Teil I, Ziffer 2.1, 3). 6.7 Belegschafts- und Besucherhabe sowie Dokumente des Vertragspartners 1. Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 7.26 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern), Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsachen, insbesondere virtuellen Geldbörsen oder Währungen (Bitcoins, etc.). 2. Versichert sind notwendige Kosten des Versicherungsnehmers für die Wiederbeschaffung schriftlicher Dokumente seines Vertragspartners, die der Versicherungsnehmer zur Auftragserledigung von seinem Vertragspartner benötigt und ausgehändigt bekommen hat, soweit ein Dritter mit der Wiederbeschaffung beauftragt wurde. KFH0123 Seite 289 von 517 [Seite 290] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 10 6.8 Schlüsselschäden, Codekarten Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 7.5 und Ziffer 7.26 - ausschließlich die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von physischen fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und bestimmt sind Zugang zu Immobilien (Gebäuden, Räumen) zu gewähren. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von physischen Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die notwendigen Kosten für die Neuprogrammierung von Codekarten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels bzw. der Codekarte festgestellt wurde. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüssel- bzw. Codekartenverlustes (z. B. wegen Einbruchs oder unberechtigter Verwendung des Schlüssels /der Codekarte durch Dritte). 6.9 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger 1. Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 7.14, 9.3 a) und b) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; c) Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; e) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 2. Die in Teil I, Ziffer 6.9, 1. genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil IV, Ziffer 3.4 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 6.10 Gebrauch fremder Fahrzeuge 1. Versichert sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 7.14 - gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5t Gesamtgewicht - und Anhängern, wenn sie gegen a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; KFH0123 Seite 290 von 517 [Seite 291] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 11 b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug, weder auf den Versicherungsnehmer, noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen ist und auch nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. 2. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als a) die Deckungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder b) der Versicherungsnehmer/die Mitversicherten durch eine bestehende Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder c) der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß § 7 IV 2 AKB) oder d) keine Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer oder Mitversicherte ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung annehmen durfte oder e) der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. 3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat (siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.13 (Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen)); 4. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden, maximal jedoch 3.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden). 5. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 500 EUR. 6.11 Mietsachschäden Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räumen in Gebäuden und deren Ausstattung; b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und /oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer und sonstige Ursachen. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall KFH0123 Seite 291 von 517 [Seite 292] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 12 und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind a) in Ergänzung von Teil I, Ziffer 7.4 auch Ansprüche von - Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; - gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren Angehörigen gemäß Teil I, Ziffer 7.4 Absatz 1, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; b) Haftpflichtansprüche und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. 6.12 Tätigkeits-/Tätigkeitsfolge-, Installations- und Implementierungsschäden (auch mittels Fernwartung) und Datenschäden Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen - auch Daten und Datenträgern, einschließlich den darauf verkörperten Daten - und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers - an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen), - diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten benutzt hat oder - Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. 1. Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern sind ausschließlich versichert, wenn: a) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, KFH0123 Seite 292 von 517 [Seite 293] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 13 b) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt und c) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 2. Tätigkeitsschäden an Leitungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder Oberleitungen. 3. Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 500 EUR. 6.13 Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen 1. Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 6.12,1, 7.5 und 7.25,1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Schäden, soweit diese aus Anlass der gelegentlichen Nutzung - nicht zur permanenten Überlassung - von Sachen (z. B. Geräten, Werkzeugen, Gabelstaplern, Hubwagen) an diesen Sachen entstehen, welche dem Versicherungsnehmer insbesondere zu Rangier-, Be- und Entladearbeiten bei bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert, soweit nicht Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; b) Ansprüche von - Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; - gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren Angehörigen gemäß Ziffer 7.4 Absatz 1, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; 3. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 50.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. 4. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 500 EUR. KFH0123 Seite 293 von 517 [Seite 294] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 14 6.14 Auslandsschäden 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich a) aus Dienstleistungen im ITK-Bereich weltweit, die nicht den nachfolgenden Regelungen von Ziffer 6.14, 1. b) und d) unterfallen, soweit die Ansprüche vor deutschen oder ausländischen Gerichten innerhalb der Europäischen Union geltend gemacht werden; b) durch Soft- und/oder Hardware-Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland - ausgenommen nach USA/US-Territorien oder Kanada - geliefert hat, die er dorthin hat liefern lassen, für die er den Download dorthin aktiv (z. B. im Rahmen der Vertragserfüllung) zur Verfügung gestellt hat oder die dorthin gelangt sind (direkter Export/aktiver Download); c) durch Soft- und/oder Hardware-Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat, hat liefern lassen oder für die er den Download nur allgemein zur Verfügung gestellt hat (indirekter Export/passiver Download); d) aus Montage-, Installations-, Implementierungs-, Wartungs-, Pflege- oder Reparaturarbeiten (auch Fernwartung, -pflege, Inspektion und Kundendienst), ausgenommen Arbeiten in USA/US-Territorien oder Kanada; e) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; f) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht der unter Teil I, Ziffer 2.1, 1. genannten Personen. Falls gesondert vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) g) durch direkten Export von Soft- und/oder Hardware-Erzeugnissen bzw. durch für den Download aktiv zur Verfügung gestellte Software nach USA/US-Territorien und Kanada; h) aus Montage-, Installations-, Implementierungs-, Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten (auch Fernwartung, -pflege) in USA/US-Territorien und Kanada. 2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: a) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erzeugnisse, Downloads, Arbeiten oder sonstige ITK-Leistungen, die vor Einschluss des USA/US-Territorien- oder Kanada-Risikos gemäß Teil I, Ziffer 6.14, 1. g) und h) dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden. b) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Teil I, Ziffer 5.7 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden einschließlich daraus resultierender Kosten: KFH0123 Seite 294 von 517 [Seite 295] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 15 10.000 EUR. 6.15 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten Teil I, Ziffer 6.14, 2. und 6.14, 3. entsprechend. 6.16 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften/Projektgruppen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften/Projektgruppen. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe selbst richtet. 1. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe die Ursachen dieser Schäden nicht bekannt waren. 2. Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Server, usw.) angehören. Ist der Versicherungsnehmer nicht prozentual an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe beteiligt, so gilt der verhältnismäßige Anteil des Versicherungsnehmers entsprechend des Verhältnisses des Versicherungsnehmers zur Gesamtanzahl der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe. 3. Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 6.16.2 hinaus für den Fall, a) dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt; b) dass die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten bzw. Projektstufen aufgeteilt worden sind. Es besteht dann Versicherungsschutz für den Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe unmittelbar erlitten hat. 6.17 Strahlenschäden 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließlich für a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; KFH0123 Seite 295 von 517 [Seite 296] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 16 b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern; Es besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Strahlen verursacht werden. Teil I, Ziffer 7.25, 1. findet keine Anwendung. 2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige ITK-Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war und die hierdurch verursachten Schäden nicht a) durch den Betrieb einer Kernanlage verursacht wurden oder von einer solchen Anlage ausgehen oder b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung verursacht wurden. 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen. Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. c) Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten. 6.18 Mangelnebenkosten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die ausschließlich als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind diese Kosten, 1. wenn sie zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist oder 2. soweit sie für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst aufgewendet werden müssen. 6.19 Erfüllungsschäden bei Aus- und Einbaukosten Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die physische Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten physischen Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. 1. Versichert sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 3.3 - gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Teil I, Ziffer 6.19, 2. und 6.19, 3. genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das KFH0123 Seite 296 von 517 [Seite 297] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 17 Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. 2. Versichert sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (auch von deren Hardware-Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert. 3. Ausschließlich für die in Teil I, Ziffer 6.19, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung der Teil I, Ziffer 6.19, 1. Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 6.20 Erfüllungsfolgeschäden Versichert sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 3.3 - ausschließlich unmittelbare Schäden des Vertragspartners durch mangelhafte Erfüllung der geschuldeten ITK-Leistung des Versicherungsnehmers (Erfüllungsfolgeschäden), soweit der Mangel nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten beruht. 6.21 Re-Implementierungskosten 1. Re-Implementierungskosten sind ausschließlich a) Kosten für die Mehrarbeit des eigenen Personals des Auftraggebers zur Beseitigung der Software des Versicherungsnehmers b) Mehrkosten aus der Beauftragung eines Dritten zur Beseitigung der bereits implementierten Software des Versicherungsnehmers. 2. Versichert sind insoweit Ansprüche aufgrund einer endgültig fehlgeschlagenen Implementierung der vom Versicherungsnehmer hergestellten und gelieferten Software in eine beim Auftraggeber bereits bestehende Hardware oder Software, soweit es sich um Kosten im Zusammenhang mit der Inkompatibilität der Software handelt. 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind die von dem Versicherungsnehmer erbrachten Aufwendungen. 6.22 Fremde vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Leistung Fremde vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Vertragspartner des Versicherungsnehmers im Vertrauen auf den Erhalt einer vereinbarungsgemäßen Leistung im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses tätigt und die dadurch vergeblich geworden sind, dass der Vertragspartner berechtigt von diesem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zurückgetreten ist. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere die sog. Vertragskosten (Kosten für Übergabe, Versendung, Beurkundung, Fracht etc.) oder Folgeinvestitionen zur Verwertung des Leistungsgegenstandes. KFH0123 Seite 297 von 517 [Seite 298] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 18 Versichert sind - abweichend von Teil I, Ziffer 3.3, 1. - ausschließlich fremde vergebliche Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden und billigerweise gemacht werden durften, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers nicht erreicht worden. 6.23 Verletzung von Datenschutzgesetzen und Rechten 1. Versichert sind ausschließlich a) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten sowie wegen Schäden aus der Verletzung von Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; b) alle Ansprüche des Rechtsinhabers, die darauf begründet werden, dass Erzeugnisse, Arbeiten und/oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem der nachfolgenden Rechtsmängel (Verletzung von sonstigen Persönlichkeits-, Namens-, Markenrechten oder Verstoß in Wettbewerb und Werbung) behaftet sind, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse bzw. vor Ausführung der Arbeiten und/oder sonstigen Leistungen - soweit tatsächlich möglich und wirtschaftlich vertretbar - eine geeignete Recherche durch hierauf spezialisierte Fachkräfte (z. B. Anwälte) hat durchführen lassen. Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) sind auch alle Ansprüche des Rechtsinhabers mitversichert, die darauf begründet werden, dass Erzeugnisse, Arbeiten und/oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit den folgenden sonstigen Rechtsmängeln (Gewerbliche Schutz-, Urheber- und Patentrechte) behaftet sind, wenn auch in diesem Fall vor dem Inverkehrbringen eine geeignete Recherche durch hierauf spezialisierte Fachkräfte (z. B. Patentanwälte) stattgefunden hat. 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche a) hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten; b) auf Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie Strafvollstreckungskosten. 3. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 500 EUR. 6.24 Mitversicherte Eigenschäden Versicherungsschutz besteht - in Erweiterung von Teil I, Ziffer 1., 3.1 und 4.1 und gegen Abtretung der dem Versicherungsnehmer zustehenden Ersatzansprüche - auch für Schäden, die der Versicherungsnehmer selbst erleidet, für 1. Wiederherstellungskosten eigener Webseiten; Versichert sind ausschließlich die Kosten des Versicherungsnehmers, die für die Wiederherstellung der eigenen beschädigten, zerstörten oder blockierten Webseite entstehen, sofern diese auf unbefugte Eingriffe Dritter zurückzuführen sind. Derartige Schäden bzw. Kosten werden wie Sachschäden behandelt. 2. Vertrauensschäden; Versichert sind ausschließlich selbst erlittene Sach- und /oder Vermögensschäden des Versicherungsnehmers durch Unredlichkeit der mitversicherten Personen und derjenigen freien Mitarbeiter, die in einem direkten Vertragsverhältnis zu ihm stehen, wenn der KFH0123 Seite 298 von 517 [Seite 299] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 19 Versicherungsnehmer die vorgenannten Personen wegen des Delikts zur Anzeige gebracht hat und strafrechtlich verfolgen lässt. Unredlichkeit liegt vor, wenn eine der in Satz 1 genannten Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit eine Unterschlagung, Untreue oder einen Betrug begeht. Die Ersatzleistung beträgt 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 500 EUR. 3. Aktive Honorar- und Werklohnklagen; a) Versichert sind ausschließlich die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn-/Honorarforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt hat, es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und die Werklohn-/Honorarforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohn-/Honorarforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, von welchem der Werklohn bzw. das Honorar einbehalten wurde. b) Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadensersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- /Honorarforderung steht. c) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Kosten- oder Aufwendungsersatz auch rückwirkend, - wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht; - wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn- /Honorarforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Teil I, Ziffer 6.24, 3 a) genannten Gründen unbegründet ist; - wenn das einbehaltene Honorar einen Betrag von 500 EUR nicht übersteigt. d) Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. e) Hinsichtlich Prozessführung gilt Teil IV, Ziffer 3.3, 5. entsprechend. 4. Reputationsschäden (PR-Berater); Versichert sind ausschließlich die entstandenen notwendigen Kosten eines externen PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem versicherten Schadensfall steht und die Einschaltung des Beraters sowie die damit verbundenen Kosten vor Einschaltung mit dem Versicherer in Textform abgestimmt waren. Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) KFH0123 Seite 299 von 517 [Seite 300] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 20 5. Eigene vergebliche Aufwendungen. Eigene vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer (Vermögenseinbußen) des Versicherungsnehmers zum Zweck der Vertragserfüllung. Vermögenseinbußen liegen in diesem Sinne nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer entweder entspreche nde Mittel bereits ausgegeben oder zumindest - etwa durch verbindliche Vergabe von Arbeitsaufträgen - eine entsprechende Verpflichtung begründet hat. Hierzu zählen auch Sach- und Personalkosten einschließlich der Honorare von Selbstständigen und Freiberuflern. Versichert sind ausschließlich - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 3.3, 1. und 7.3, 2. d) - eigene vergebliche Aufwendungen, wenn a) der Vertragspartner des Versicherungsnehmers seine vergeblichen Aufwendungen gemäß Ziffer 6.22 geltend gemacht hat; b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter die Erfüllung der vertraglichen Pflichten abgelehnt hat; c) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartner mangels Masse abgewiesen wurde. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 2.500 EUR. 7. Allgemeine Ausschlüsse 7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen. Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche 1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil I, Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, 2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, wenn diese KFH0123 Seite 300 von 517 [Seite 301] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 21 a) Mietsachschäden gemäß Teil I, Ziffer 6.11, b) Datenschäden gemäß Teil I, Ziffer 6.12, c) Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen gemäß Teil I, Ziffer 6.13, d) Aufwendungen und Kosten gemäß Teil I, Ziffer 3.2, e) Schäden an Grund und Boden betreffen. 3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer 1. aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; 2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; 3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; 4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; 6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. 7. Die Ausschlüsse unter 2. bis 6. erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.5 Leasing, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.20). Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem KFH0123 Seite 301 von 517 [Seite 302] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 22 mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden, die zurückzuführen sind auf 1. gentechnische Arbeiten, 2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 3. Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.10 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch 1. Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines solchen) oder Erdrutschungen, 2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.12 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen 1. Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt werden; 2. Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 7.13 Spezielle Steuerungs- und Überwachungssoftware KFH0123 Seite 302 von 517 [Seite 303] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 23 Ansprüche aus Lieferung von Erzeugnissen (z. B. Steuerungs- und Überwachungssoftware)/Tätigkeiten (z. B. Installation, Implementierung, Fernwartung) im Zusammenhang mit dem Betrieb von kerntechnischen/atomaren Anlagen oder Öl-, Gas- oder Brennstoff-Fernleitungen (sog. Pipelines). 7.14 Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche 1. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraft- oder Wasserfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 2. wegen Schäden an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen (auch Software) von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren. Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen (auch Software). Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs. 3. gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. 7.15 Elektromagnetische Felder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit stationären Mobilfunkanlagen. 7.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. 7.17 Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7.18 Entschädigungen mit Strafcharakter (punitive damages) Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. KFH0123 Seite 303 von 517 [Seite 304] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 24 7.19 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 7.20 Arzneimittel Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. 7.21 Sprengstoffe, Feuerwerke Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken. 7.22 Brennbare und explosible Stoffe Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 7.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei 1. Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 2. Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als 150 m. 7.24 Schimmelpilzbefall Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen. 7.25 Umweltrisiko Ausgeschlossen sind 1. Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (siehe jedoch Teil II, Ziffer 1 - Umwelthaftpflichtbasisversicherung). Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von KFH0123 Seite 304 von 517 [Seite 305] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 25 - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; - Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 2. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird (siehe jedoch Teil II, Ziffer 2 Umweltschadensbasisversicherung). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. 7.26 Vermögensschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden 1. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit außerhalb der versicherten Tätigkeiten gemäß Teil I, Ziffer 1; 2. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 3. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 4. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 5. aus Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 6. aus Rationalisierung und Automatisierung; 7. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, soweit die Verzögerung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten beruht sowie Vor- und Kostenanschlägen; 8. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; 9. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von produktbezogenen DIN-/ISO-Normen, insbesondere ISO 29119 für Softwareentwickler, sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers; 10. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. KFH0123 Seite 305 von 517 [Seite 306] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 26 7.27 Verbundene Unternehmen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von 50 oder mehr Prozent kapitalmäßig verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden. 7.28 Rückrufkostenausschluss Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen (auch Software) geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Erzeugnisse Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen. 8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1. aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten) sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 2. aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. 9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 1. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für außerhalb des versicherten Risikos liegende Risiken rückwirkend ab deren Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. KFH0123 Seite 306 von 517 [Seite 307] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 27 2. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraftfahrzeugs, soweit dieses Fahrzeug der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegt; b) Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; e) Risken aus der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist; f) in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden; g) Ansprüche wegen bei Gründungs- /Übernahmedatum bereits eingetretener Schäden oder Umwelteinwirkungen und solcher Schäden, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die bereits vor Gründungs-/Übernahmedatum gesetzt wurden. Dies gilt insbesondere für Vermögensschäden, die durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, verursacht wurden. h) die erstmalige Ausübung des Applikation- /Service-Providings, den erstmaligen Betrieb von Datenbanken/Rechenzentren, die erstmalige Erstellung von/Handel mit Software für technische Anwendungen sowie für Steuer-, Mess-, und Regeltechnik (inkl. Beratung, Installation/Integration, Einweisung, Schulung, Wartung, Pflege und Reparatur), soweit diese Risiken nicht gemäß Wagnisbeschreibung mitversichert gelten. 10. Neu gegründete/übernommene Unternehmen Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass - es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der weiteren Versicherungsnehmer handelt und - der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 % beträgt oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur Beitragsberechnung aufzugeben. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss (Beitrag und Bedingungen) der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist. Evtl. bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. KFH0123 Seite 307 von 517 [Seite 308] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 28 Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs- /Übernahmedatum bereits eingetretenen Schäden oder Umwelteinwirkungen. Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. Teil II Umweltrisiko Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflichtbasisversicherung gemäß Teil II, Ziffer 1) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschadensbasisversicherung gemäß Teil II, Ziffer 2). Ein Schaden im Sinne der Versicherung nach Teil II, Ziffer 1 entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Ein Umweltschaden im Sinne der Versicherung nach Ziffer 2 ist gemäß Umweltschadensgesetz eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens 1. Umwelthaftpflichtbasisversicherung 1.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz 1. Versichert ist im Umfang von Teil I - abweichend von Teil I, Ziffer 7.25, 1. - und den nachfolgenden Bestimmungen (Teil II, Ziffer 1) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Teil II, Ziffer 1.1, 5. fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden; b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung - von Aneignungsrechten, - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. KFH0123 Seite 308 von 517 [Seite 309] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 29 2. Abweichend von Teil I, Ziffer 7.25, 2. sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz versichert, soweit sie auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. 3. Versicherungsschutz besteht auch, wenn - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein; - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 4. Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten: a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken sowie Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen) und Betriebsmittel in den unter Teil I, Ziffer 6.9 und 6.10 mitversicherten Fahrzeugen, sofern sie nicht unter die Teil II, Ziffer 1.1, 5. fallen; b) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 5. oder Teilen (auch Software), die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umweltregressrisiko). Versichert ist auch eine sogenannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage und eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Teil II, Ziffer 1.3 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können; c) - abweichend von Teil II, Ziffer 1.1, 5. a) (WHG-Anlagen) - umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg finden die Bestimmungen gemäß Teil II, Ziffer 1.7 Anwendung; d) - abweichend von Teil II, Ziffer 1.1, 5. a) (WHG-Anlagen) - Heizöltankanlagen bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern zum Eigenverbrauch. e) - abweichend von Ziffer 1.1, 5. d) (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Öl- und Fettabscheidern einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen; Zu a) bis c) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 5. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende, nicht über Teil II, Ziffer 1.1, 4. mitversicherte Anlagen und Tätigkeiten: a) Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); KFH0123 Seite 309 von 517 [Seite 310] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 30 b) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen); c) Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); d) Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); e) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen/Pflichtversicherung). 1.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von Teil I, Ziffer 3.1 - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 1. b) mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 1.3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 1. b) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil II, Ziffer 1.3, 1. werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. KFH0123 Seite 310 von 517 [Seite 311] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 31 Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil II, Ziffer 1.3, 3. genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil II, Ziffer 1.3 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil II, Ziffer 1.3, 3. genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt 500.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 500 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbehalten gemäß Teil II, Ziffer 1.3, 5. Absatz 2 und Teil II, Ziffer 1.4, 3. den höheren zu tragen. 6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Teil II, Ziffer 1.3, 1. decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Teil II, Ziffer 1.1,1. b) mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 1.4 Begrenzung der Leistungen (Serienschaden, Selbstbeteiligung, Kumulklausel) 1. Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch KFH0123 Seite 311 von 517 [Seite 312] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 32 - dieselbe Umwelteinwirkung, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Teil I, Ziffer 5.3 findet keine Anwendung. 2. Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadensersatzleistung 500 EUR selbst zu tragen, soweit der festgestellte Schaden nicht infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 3. Kumulklausel Auf die Kumulklausel gemäß Teil IV, Ziffer 4.6 wird hingewiesen. 1.5 Auslandsschäden 1. Versichert ist - ergänzend zu Teil I, Ziffer 6.14 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada, eintretender Versicherungsfälle, a) die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind; b) die auf Tätigkeiten im Sinne des Umweltregressrisikos gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile (auch Software) nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; d) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen (auch Software) im Sinne von Teil II, Ziffer 1.1, 4. b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; e) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen (auch Software) im Sinne von Teil II, Ziffer 1.1, 4. b) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; f) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung /Pflege oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Für Teil II, Ziffer 1.5, 1. d) bis f) gilt: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Teil II, Ziffer 1.3 werden nicht ersetzt. KFH0123 Seite 312 von 517 [Seite 313] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 33 Sofern für Auslandsschäden im Rahmen und Umfang von Teil I, Ziffer 1.1 und 6.14, 1. (oder im Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken. 2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager. 3. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada - soweit vorliegend vereinbart - geltend gemachten Ansprüchen gilt: a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Teil I, Ziffer 5.7 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. b) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 1.6 Ausschlüsse 1. Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen. 2. Normalbetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 3. Schäden vor Vertragsbeginn Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. 4. Frühere Versicherungsverträge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. 5. Erwerb belasteter Grundstücke Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren. KFH0123 Seite 313 von 517 [Seite 314] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 34 6. Abfalldeponien Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. 7. Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige ITK-Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko). Dieser Ausschluss gilt nicht für das Umweltregressrisiko gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. b). 8. Abfall-Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen. 9. Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 10. Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 11. Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 12. Abwässer Ausgeschlossen sind - abweichend von Teil I, Ziffer 6.2, 6. - Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt. Falls für bestimmte Abwasseranlagen gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. e) Versicherungsschutz vereinbart wurde, findet der Ausschluss für diese Anlagen keine Anwendung. 13. Strahlenschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.17. KFH0123 Seite 314 von 517 [Seite 315] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 35 14. Lagerung von Abfällen auf Deponien Ausgeschlossen sind Ansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie /Abfallentsorgungsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. 1.7 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Ausschließlich für Risiken gemäß den Teil II, Ziffer 1.1, 5. a) WHG-Anlagen, 1.1, 5. d) sonstige deklarierungspflichtige Anlagen und 1.1, 5. e) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko, die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des Teils I, Ziffer 9 Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 9 -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. c) und d) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die Kumulklausel gemäß Teil IV, Ziffer 4.6 entsprechend Anwendung. 1.8 Nachhaftung 1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 1. b) mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz - gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal KFH0123 Seite 315 von 517 [Seite 316] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 36 bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2. Teil II, Ziffer 1.8, 1. gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 3. Die Gemeinsame Bestimmung gemäß Teil III, Ziffer 4 findet keine Anwendung. 2. Umweltschadensbasisversicherung Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung (Naturschutzpolice), soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Teil III Gemeinsame Bestimmungen zu Teil I und II 1. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 2. Regressverzicht Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich dieser zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat. 3. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 3.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 3.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Teil III, Ziffer 4.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 3.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. KFH0123 Seite 316 von 517 [Seite 317] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 37 3.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 4. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 4.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt. 4.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 4.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Teil III, Ziffer 4.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Teil III, Ziffer 4.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 4.4 Liegt die Veränderung nach Teil III, Ziffer 4.2 oder 4.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 4.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Teil III, Ziffer 4.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 5. Nachhaftung 5.1 Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer) KFH0123 Seite 317 von 517 [Seite 318] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 38 beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt: Der Versicherungsschutz - gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren; - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. 5.2 Der Versicherungsschutz für durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. 5.3 Für unter Teil III, Ziffer 5.2 fallende Schäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages ausgeliefert/erbracht wurden, besteht Versicherungsschutz bis zu drei Jahren vor Beginn des Vertrages, soweit nicht Schäden betroffen sind, die durch Erzeugnisse, Downloads, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die vor Einschluss des USA-, US-Territorien- oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden verursacht wurden. 6. Rückwärtsdeckung Versicherungsschutz besteht auch für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund Ablaufs einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil III, Ziffer 4 keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat, unter den folgenden Voraussetzungen: a) Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten; b) Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt; c) Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch 500 EUR Anwendung; d) Für derartige Versicherungsfälle steht höchstens die zu diesem Vertrag vereinbarte Ersatzleistung für sonstige Schäden (Sach- oder Vermögensschäden) zur Verfügung. Für Versicherungsfälle gemäß Abschnitt 2 steht im Rahmen der Versicherungssumme die zu diesem Teil vereinbarte Ersatzleistung maximal eine Versicherungssumme von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags; KFH0123 Seite 318 von 517 [Seite 319] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 39 e) Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr; f) Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages und muss vorgelegt werden. Teil IV Allgemeiner Teil 1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungssteuer Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil IV, Ziffer 1.2 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 1.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 1. Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn, fällig und unverzüglich zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 1.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die KFH0123 Seite 319 von 517 [Seite 320] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 40 mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Teil IV, Ziffer 1.3, 3 und 1.3, 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Teil IV, Ziffer 1.3, 2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. 4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Teil IV, Ziffer 1.3, 2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil IV, Ziffer 3.3 bleibt unberührt. 1.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 1.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 2. Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. KFH0123 Seite 320 von 517 [Seite 321] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 41 3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung in Schriftform muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 2.2 Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. 2.3 Kündigung nach Versicherungsfall 1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch gerichtlich zugestellt wird oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Zustellung der Klage oder der Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 3. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2.4 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden. 3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; KFH0123 Seite 321 von 517 [Seite 322] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 42 - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 2.5 Mehrfachversicherung 1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 3.1 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. Rücktritt KFH0123 Seite 322 von 517 [Seite 323] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 43 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Teil IV, Ziffer 3.1, 2. und 3.1, 3. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Teil IV, Ziffer 3.1, 2. und 3.1, 3. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Teil IV, Ziffer 3.1, 2. und 3.1, 3. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 4. Anfechtung KFH0123 Seite 323 von 517 [Seite 324] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 44 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. 3.3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden 2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er den Versicherungsfall als solchen bereits angezeigt hat. Das Gleiche gilt im Fall eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens. 4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden muss der Versicherungsnehmer ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. 5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 3.4 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. KFH0123 Seite 324 von 517 [Seite 325] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 45 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Teil IV, Ziffer 3.4, 1. zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 4. Weitere Bestimmungen 4.1 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gemäß Teil IV, Ziffer 4.1, 2. entsprechende Anwendung. 4.2 Verjährung 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 4.3 Zuständiges Gericht 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 4.4 Anzuwendendes Recht KFH0123 Seite 325 von 517 [Seite 326] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 46 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 4.5 Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. - Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 4.6 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf Lieferungen solcher Erzeugnisse oder Leistungen, die mit gleichen Mängeln behaftet sind und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach dieser Betriebs-, Berufs- und Produkthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder einer Umweltschadensversicherung, - nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Berufs- und Produkthaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflicht- /Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. KFH0123 Seite 326 von 517 [Seite 327] IT-POLICE Stand 01.07.2017 Seite 47 Teil V Privatrisiken Der Umfang des Versicherungsschutzes der Privatrisiken richtet sich ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie nachstehender Bestimmungen: Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen. Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung. KFH0123 Seite 327 von 517 [Seite 328] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 1 KFZ-Vielschutzpolice Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeiner Teil 3 1.01 Versicherungsschutz 3 1.02 Mitversicherte Personen 3 1.03 Beitragsberechnung 4 1.04 Nachhaftung 4 1.05 Kumulklausel 4 1.06 Verkaufs- und Lieferbedingungen 5 1.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen 5 2. Betriebliche Risiken 5 2.01 Immobilien 5 2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen 6 2.03 Anschlussgleise 7 2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften 7 2.05 Tiere 7 2.06 Waffen 7 2.07 Beauftragung fremder Unternehmen 8 2.08 Weitere Betriebsrisiken 8 3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 8 3.01 Vorsorgeversicherung 8 3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 9 3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 9 3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 9 3.05 Auslandsschäden 10 3.06 Belegschafts- und Besucherhabe 11 3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 11 3.08 Sonstige Mietsachschäden 12 3.09 Be- und Entladeschäden 13 3.10 Strahlenschäden 13 3.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen 14 3.12 Bearbeitungsschäden 14 3.13 Allmählichkeits- und Abwässerschäden 15 3.14 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften 16 3.15 Leitungsschäden 16 3.16 Schlüsselrisiko 16 3.17 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschl. stationäre Waschanlage) 17 3.18 Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk 18 3.19 Zusätzlicher Wageninhalt 20 4. Risikoabgrenzungen 20 4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 20 4.02 Nicht versicherbare Risiken 22 4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 22 5. Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung 23 5.01 Gegenstand der Versicherung 23 5.02 Risikobegrenzungen 24 5.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 24 5.04 Versicherungsfall 25 5.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 25 5.06 Nicht versicherte Tatbestände 27 5.07 Serienschadenklausel, Selbstbehalt, Kumulklausel 29 5.08 Nachhaftung 30 5.09 Versicherungsfälle im Ausland 30 KFH0123 Seite 328 von 517 [Seite 329] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 2 6. Privatrisiken 31 KFH0123 Seite 329 von 517 [Seite 330] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 3 KFZ-Vielschutzpolice 1. Allgemeiner Teil 1.01 Versicherungsschutz 1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde. 2. Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht - abweichend von § 4 I 8 AHB - ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflichtversicherung, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. 3. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von § 4 I 8 b) AHB. 1.02 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gem. § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit a) von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. KFH0123 Seite 330 von 517 [Seite 331] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 4 Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; 3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.03 Beitragsberechnung 1. Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage a) des Produktions- und Tätigkeitsprogrammes, b) der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen, c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken. § 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge. 2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres a) die effektive Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme (einschließlich Leiharbeitervergütungen), b) evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogrammes, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 1.04 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung oder Änderung der Rechtsform, nicht aus anderen Gründen (insbesondere nicht bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer) kann folgende Vereinbarung getroffen werden: Versicherungsschutz wird im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu 5 Jahren nach Vertragsaufhebung für Versicherungsfälle geboten, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. 1.05 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese KFH0123 Seite 331 von 517 [Seite 332] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 5 Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zu Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 1.06 Verkaufs- und Lieferbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 1.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 2. Betriebliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.01 Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. KFH0123 Seite 332 von 517 [Seite 333] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 6 Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; 2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB); 2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Gabelstapler nicht auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege und Plätze ist für nicht zugelassene Gabelstapler Versicherungsschutz über eine Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der AKB abzuschließen; 2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; 3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB. Hinweis: Schäden an den in Obhut befindlichen fremden Kraftfahrzeugen oder Anhängern siehe Ziffer 3.18. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; KFH0123 Seite 333 von 517 [Seite 334] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 7 2.03 Anschlussgleise aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutsche Bahn AG und sonstigen Bahnbetrieben (siehe Ziff. 3.04). Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach Ziff. 3.09; 2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- /Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt; 2.05 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft; 2.06 Waffen aus dem erlaubten behördlichen Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. KFH0123 Seite 334 von 517 [Seite 335] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 8 Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen; 2.07 Beauftragung fremder Unternehmen aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziff. 4.01, 2. -. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals; 2.08 Weitere Betriebsrisiken aus 1. Tankanlagen und Tankstellen (siehe aber Ziff. 3.12 und 4.01.5), insbesondere aus a) dem Verkauf der zum Betrieb von Kraftfahrzeugen benötigten Materialien wie Treibstoffe, Öle, Fette, Reifen, Zündkerzen, Glühlampen u. ä., b) den Arbeiten, wie sie bei Tankstellen üblich sind (z. B. Betanken, Ölwechsel, Abschmieren, Prüfen des Luftdrucks, Heben, Radwechsel, Reifenmontage, Kerzenwechsel, Starthilfe, Batterieaufladen, Austausch von Glühlampen, Waschen - auch mit stationären Waschanlagen, nicht jedoch automatischen Waschstraßen -), ohne Schäden am bearbeiteten Fahrzeug (siehe aber Ziff. 3.12). Schäden durch Umwelteinwirkungen gemäß § 4 I 8 AHB bleiben ausgeschlossen; 2. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 3. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. 3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 3.01 Vorsorgeversicherung 1. Abweichend von § 2, 2 AHB gilt: Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz mit den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen ab sofort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. 2. § 2, 1 Satz 3 AHB - rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes bei unterlassener Anzeige eines neuen Risikos - gilt nicht, wenn die Anzeige eines neuen Risikos versehentlich unterblieben ist. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der Änderung an nach zu entrichten. 3. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe Ziffer 5.03, 3) wird hingewiesen. KFH0123 Seite 335 von 517 [Seite 336] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 9 3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen 1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziffer 3.11), soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen /Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer 1. aufgrund von Verträgen genormten Inhalts a) mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, b) aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen, c) als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden, 2. falls Ziffer 3.18 (Zusatzhaftpflichtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk) vereinbart ist, gilt: anlässlich der Durchführung von in Ziffer 3.18, 1. b) aufgeführten technischen Fahrzeugprüfungen durch Freistellungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Bundesland sowie den am Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen übernommen hat. Der Versicherer verzichtet auf Rückgriffsansprüche gegen die jeweilige Kraftfahrzeug-Innung als anerkennende Stelle bei fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen der Kraftfahrzeug-Innung oder ihren Mitarbeitern im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Durchführung von technischen Fahrzeugprüfungen. Ausgeschlossen bleiben 1. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber Ziffer 3.07 und 3.08, 2.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, 2. individuelle Haftungsvereinbarungen. KFH0123 Seite 336 von 517 [Seite 337] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 10 3.05 Auslandsschäden 1. a) Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle; in USA/US- Territorien und Kanada jedoch nur insoweit, wie sie durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Betriebsangehörigen im Zusammenhang mit Geschäftsreisen oder der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten entstehen. b) Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) erweitert sich der Versicherungsschutz bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada über den in Ziffer 1 a) genannten Umfang hinaus. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger. 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 1.02,1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB); b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien- oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; KFH0123 Seite 337 von 517 [Seite 338] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 11 - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex). b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglichen Versicherungssummen, maximal jedoch 3.000.000 EUR je Versicherungsfall bei Personenschäden. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden. Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. 3.06 Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. 3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser. 2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; KFH0123 Seite 338 von 517 [Seite 339] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 12 d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch 1.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung. 4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.08 Sonstige Mietsachschäden 1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2. Mietsachschäden an Immobilien Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 50.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 3. Ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; b) Ansprüche KFH0123 Seite 339 von 517 [Seite 340] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 13 - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser (siehe jedoch Ziffer 3.07) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.09 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit Versicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 3.10 Strahlenschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. KFH0123 Seite 340 von 517 [Seite 341] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 14 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 3.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) - AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden, maximal jedoch 100.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. 3.12 Bearbeitungsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. KFH0123 Seite 341 von 517 [Seite 342] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 15 Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch Ziff. 3.18) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind jedoch Ansprüche wegen der Beschädigung von fremden nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht Inhalt oder Ladung), die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß - Ziffer 3.09, Be- und Entladeschäden, - Ziffer 3.15, Leitungsschäden, - Ziffer 3.17, Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich stationäre Waschanlage), - Ziffer 3.18, Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug, Handel und Handwerk, - Ziffer 3.19, Zusätzlicher Wageninhalt. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 30.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht dreifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 3.13 Allmählichkeits- und Abwässerschäden Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch häusliche Abwässer und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher entsteht 1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), 2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt. . Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 1.000.000 EUR je Versicherungsfall. und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. KFH0123 Seite 342 von 517 [Seite 343] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 16 3.14 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Abs. 3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1, versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. 3.15 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch 1.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung. 3.16 Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Die Ersatzleistung beträgt 30.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Nicht versichert ist/sind KFH0123 Seite 343 von 517 [Seite 344] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 17 1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Kraftfahrzeug-Schlüssel); 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); 3. Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer Zugang zu selbstgenutzten gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten ermöglichen. Beim Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet der Ausschluss nur insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten für die Schlösser oder Schließanlagen, der vom Versicherungsnehmer gemieteten, gepachteten oder geleasten Gebäude, Gebäudeteile oder Räume, handelt. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 3.17 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschl. stationäre Waschanlage) Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) ist abweichend von § 4 I 6 b) AHB, § 4 I 8 AHB und gemäß § 1, 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht eingeschlossen 1. wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von fremden Kraftfahrzeugen einschließlich von fremden selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, fremden Anhängern und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) anlässlich des Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel und des Bewegens dieser Fahrzeuge einschließlich Anhänger auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB und des § 4 II 5 AHB bleiben bestehen; 2. aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen, einschließlich von fremden selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, fremden Anhängern und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3. Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche a) aus Anlass von Reparaturen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, b) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben. 5. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden 30.000 EUR je Versicherungsfall. KFH0123 Seite 344 von 517 [Seite 345] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 18 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache der vorstehend genannten Versicherungssumme. 6. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 300 EUR. 3.18 Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) besteht Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang: 1. Umfang des Versicherungsschutzes a) Versichert ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB, § 4 I 8 AHB und gemäß § 1, 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Kraftfahrzeugen, einschließlich von fremden selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, fremden Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Fahrzeugen, Anhängern bzw. Fahrzeugteilen (z. B. Reparatur, Inspektionsarbeiten) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. b) Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an Kraftfahrzeugen anlässlich der Durchführung von nachfolgend aufgeführten technischen Fahrzeugprüfungen (siehe auch Ziff. 3.04, 2) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden: - Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen (SP) gem. § 29 StVZO; - Untersuchungen der Abgase an Kraftfahrzeugen (AU)/Krafträdern (AUK) gemäß §§ 29 und 47 a) StVZO; - Gasanlagenprüfungen (GAP)/Gassystemeinbauprüfungen (GSP) an Kraftfahrzeugen gemäß § 41 a) StVZO; - Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber und Kontrollgeräte gemäß § 57 b) StVZO. c) Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an Neufahrzeugen einschließlich Schäden an neuen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte oder unterlassene Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden. d) Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse, soweit diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person befinden: - Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; - Brand oder Explosion; - Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung; - unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug; - Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes; KFH0123 Seite 345 von 517 [Seite 346] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 19 - mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen; - Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss; - Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem Kraftfahrzeug verursacht werden. Hinweis: Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk erforderlich. 2. Ersatzleistung a) Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden 100.000 EUR je Versicherungsfall. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs beträgt das Dreifache der vorstehend genannten Versicherungssumme. b) Der Versicherer ersetzt im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung (siehe Wagnisbeschreibung) ba) bei Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs oder Anhängers den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, höchstens jedoch den Neupreis, sowie erforderliche Abschleppkosten. Neupreis ist der Kaufpreis für ein neues Fahrzeug in der gleichen Ausführung oder -falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, jedoch in beiden Fällen höchstens der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile; bb) in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeugs oder Anhängers bis zu dem nach a) sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht-, Abschlepp- und sonstigen Transportkosten sowie einen etwaigen Minderwert. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Abhandenkommen oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Kraftomnibussen bis zum Schluss des vierten und bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung; bc) die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeugs oder Nutzungsausfall oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen Verdienstausfall sowie bei grober Fahrlässigkeit etwaige weitere Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung u. a.). Wird das Ersatzfahrzeug vom Versicherungsnehmer selbst gestellt, so werden 80 % der ortsüblichen Kosten eines gleichwertigen Mietfahrzeuges erstattet. 3. Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: siehe Wagnisbeschreibung 4. Risikobegrenzungen KFH0123 Seite 346 von 517 [Seite 347] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 20 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; 5. Ausschlüsse Ausgeschlossen bleiben a) die nach § 4 I 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung mangelhafter Reparaturleistungen (z. B. Wiederholung der Reparatur), Rückgängigmachung des Reparaturauftrages und Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung). Das gleiche gilt für Reparaturleistungen, die zur Beseitigung der bei der Durchführung der Übergabekontrollarbeiten festgestellten Mängel erforderlich sind; b) gemäß § 4 II 5 AHB Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3.19 Zusätzlicher Wageninhalt Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie gemäß § 3, 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von in fremden Kraftfahrzeugen, fremden selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und in fremden Anhängern befindlichem zusätzlichem Wageninhalt, ausgenommen Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 5.000 EUR je Reparaturfahrzeug. Diese steht zehnfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. 4. Risikoabgrenzungen 4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in Ziffer 3.01 wird hingewiesen; 2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.02 und 2.07) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. KFH0123 Seite 347 von 517 [Seite 348] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 21 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4. aus a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe Ziffer 5); 6. wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 7. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 8. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in den Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 9. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 10. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 11. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 12. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und KFH0123 Seite 348 von 517 [Seite 349] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 22 Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 14. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 16. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 17. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen; 18. wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. 4.02 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden an Kommissionsware; 2. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 3. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 4. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. KFH0123 Seite 349 von 517 [Seite 350] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 23 Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5. Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt: 5.01 Gegenstand der Versicherung 1. Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 5.02 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist. Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 5.01,1 - teilweise abweichend von § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). KFH0123 Seite 350 von 517 [Seite 351] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 24 3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.02 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2. Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1); 3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung). 5.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz nach Ziffer 5.01, 1. erstreckt sich auch auf: a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 5.06, 16; b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); c) Altölbehälter bis 1.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen; d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziffer 5.03, 3. Anwendung; e) Fettabscheider; f) 2 Öl- und Benzinabscheider mit einer Nenngröße von mindestens NG4 je Abscheider. Zu a), b), c) und d) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 2. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 5.02, 1. - 5.02, 5. oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 5.02, 1. - 5.02, 5. bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht- Regress). KFH0123 Seite 351 von 517 [Seite 352] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 25 Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannt "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 5.05 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 3. Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: a) Für Risiken gemäß Ziffer 5.02, 1. (WHG-Anlagen), 5.02, 3. (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 5.02, 4. (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 5.03, 1 c) und d) und/oder die Anzahl der mitversicherten Öl- und Benzinabscheider gemäß Ziffer 5.03, 1 f) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die Kumulklausel gemäß Ziffer 1.05 entsprechend Anwendung. b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 5.02, 2. (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 5.02, 5. (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 5.04 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 5.01,1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 5.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs KFH0123 Seite 352 von 517 [Seite 353] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 26 oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziffer 5.01,1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.05,1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.05, 3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. 5.05, 5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.05, 3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördliche Anordnung. Diese steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. KFH0123 Seite 353 von 517 [Seite 354] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 27 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.05,1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 5.01,1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 5.06 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen; 2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; KFH0123 Seite 354 von 517 [Seite 355] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 28 8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach Ziffer 5.03,2. gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 10. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 12. Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 13. Ansprüche - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 14. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 15. Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 16. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Ziffer 2.02 und 2.07); 17. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges KFH0123 Seite 355 von 517 [Seite 356] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 29 verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 18. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 19. die in Ziffer 4.01 - ausgenommen: 4.01,5 - und Ziffer 4.02,1 genannten Ansprüche (insbesondere wird auf Ziffer 4.01,10 - 4.01,16 hingewiesen). 5.07 Serienschadenklausel, Selbstbehalt, Kumulklausel 1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle - durch dieselbe Umwelteinwirkung - durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen. 2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 3. Auf die Kumulklausel gemäß Ziffer 1.05 wird hingewiesen. 5.08 Nachhaftung KFH0123 Seite 356 von 517 [Seite 357] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 30 1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 5.01,1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2. Ziffer 5.08,1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 5.09 Versicherungsfälle im Ausland 1. Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 5.01 dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 5.03,2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 5.03,2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Sinne von Ziffer 5.03, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen; b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 5.03, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland bestimmt waren; c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 5.03, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen. Zu 5.09, 2: Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 5.09, 2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 5.05 und Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 5.01, 1 Abs. 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger. 3. Ausgeschlossen sind Ansprüche KFH0123 Seite 357 von 517 [Seite 358] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 31 a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 1.02, 1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB); b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c) nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; d) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; e) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 4. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe Ziffer 4.03), finden auch insoweit Anwendung. 6. Privatrisiken Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht wird besonders hingewiesen. Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. KFH0123 Seite 358 von 517 [Seite 359] Kfz Stand 01.01.2008 Seite 32 Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung. KFH0123 Seite 359 von 517 [Seite 360] LEHRER R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2006 Seite 1 LEHRER - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern I. Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als beamteter Lehrer oder angestellter Lehrer im öffentlichen Dienst oder freiberuflicher Lehrer, der alleine unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge ist (siehe Wagnisbeschreibung). II. Mitversicherte Risiken Mitversichert ist 1. die gesetzliche Haftpflicht a) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); b) aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gilt folgende Besondere Bedingung: Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. c) aus der Erteilung von Nachhilfestunden; d) aus der Tätigkeit als Kantor und/ oder Organist; 2. die Privathaftpflicht des Versicherungsnehmers im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung - Abschnitt C -. III. Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht 1. aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit; 2. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. IV. Bei angestellten und beamteten Lehrern gilt zusätzlich: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen. Ferner sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden. KFH0123 Seite 360 von 517 [Seite 361] LEHRER R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2006 Seite 2 V. Für Fahrlehrer gilt: Ziff. III erhält folgende Fassung: 1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist die Haftpflicht a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 2. Nicht versichert ist die Haftpflicht a) aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft oder Raumfahrzeuge oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; b) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit. KFH0123 Seite 361 von 517 [Seite 362] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 1 PGLOB-Globalpolice Plus Inhaltsverzeichnis Seite I Gemeinsamer Teil 3 1. Gegenstand der Versicherung 3 2. Allgemeine Bestimmungen 4 2.01 Neu gegründete/übernommene Unternehmen 4 2.02 Vertretungsregelung 4 2.03 Mitversicherte Personen 4 2.04 Repräsentanten 5 2.05 Beauftragung fremder Unternehmen 6 2.06 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergeminschaften 6 2.07 Nachhaftung 7 2.08 Kumulklausel 7 2.09 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG 8 3. Vertragliche Haftpflicht 8 3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen 8 3.02 Schiedsgerichtvereinbarungen 8 3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 8 3.04 Regressverzicht 9 3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist 9 3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht 9 3.07 Haftungsfreistellungen 9 3.08 Händlerkettenklausel 10 4. Erweiterung des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum gemeinsamen Teil 10 4.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 10 4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 11 4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 11 4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander 11 4.05 Auslandsschäden 11 4.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung 13 4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen 13 4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen und Erdrutschungen 13 4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit und Obhutsschäden 14 4.10 Be- und Entladeschäden 15 4.11 Leitungsschäden 16 4.12 Datenlöschkosten 16 4.13 Strahlenschäden 17 4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreislage 17 4.15 Strafrechtschutz 18 4.16 Auslösen von Fehlalarm 18 5. Risikobegrenzungen 19 5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 19 5.02 Nicht versicherbare Risiken 20 5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 21 6. Beitragsberechnung 22 7. Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungssteuer 22 II Allgemeines Betriebsrisiko 22 1. Versicherungsschutz 22 KFH0123 Seite 362 von 517 [Seite 363] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 2 2. Betriebliche Risiken 22 2.01 Immobilien 22 2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger 23 2.03 Anschlussgleise 24 2.04 Tiere 24 2.05 Waffen 24 2.06 Energieerzeugungsanlagen 24 2.07 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung 25 2.08 Telearbeitsplätze (Home-Offices) 26 2.09 Weitere Betriebsrisiken 26 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko 26 3.01 Belegschafts-und Besucherhabe 26 3.02 Schlüsselrisiko 26 3.03 Mietschäden 27 3.04 Verletzung von Datenschutzgesetzen 28 3.05 Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung 29 3.06 Schäden aus der Nutzung von Internet Technologien 29 3.07 Persöhnlichkeits- und Namensrechtsverletzung 30 3.08 Gebrauch fremder Fahrzeuge 31 III Produkthaftpflichtrisiko 33 1. Versicherungsschutz 33 2. Versichertes Risiko 33 3. Versicherungsfall 33 4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 34 4.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften 34 4.02 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 34 4.03 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden 35 4.04 Aus- und Einbaukosten 36 4.05 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen 37 4.06 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmaterialien (mit und ohne EAN-Codierung) 38 4.07 Prüf- und Sortierkosten 39 5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber des AHB zum Produkthaftpflichtrisiko 40 5.01 Mangelnebenkosten 40 5.02 Nachbesserungsbegleitschäden 40 5.03 Medienverlust 41 5.04 Energiemehrkosten 41 6. Risikoabgrenzungen 43 7. Zeitliche Begrenzung 44 8. Serienschäden 44 9. Rückwärtsdeckung 45 10. Ersatzleistung, Selbstbeteiligung 46 11. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/ neue Risiken 46 IV Rückrufkostenrisiko 46 Teil V AKB-Zusatzdeckung 47 Teil VI Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 48 Teil VII Umwelthaftpflichtrisiko 48 Teil VIII Umweltschadenrisiko 48 Teil IX Privatrisiken 50 KFH0123 Seite 363 von 517 [Seite 364] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 3 PGLOB-Globalpolice Plus I Gemeinsamer Teil 1. Gegenstand der Versicherung 1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Vom Versicherungsschutz umfasst sind neben allen Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland - teilweise abweichend von § 4 I 3 AHB - auch alle rechtlich unselbständigen Betriebsstätten und Niederlassungen des Versicherungsnehmers weltweit, ausgenommen solche in USA/US-Territorien oder Kanada. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz für alle in USA/US-Territorien oder Kanada gelegenen Betriebsstätten (z. B. Läger, Büros und dgl.) sowie alle rechtlich selbständigen Tochterunternehmen und Niederlassungen (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen) des Versicherungsnehmers im Ausland (siehe aber auch Teil I, Ziffer 2.01). 2. Der Versicherungsschutz wegen - Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I und Teil II dieser Bedingungen; - Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und Teil III dieser Bedingungen; - Kosten aufgrund eines Rückrufs (einschließlich Produktmanipulation) von mangelhaften Produkten richtet sich nach Teil I und Teil IV dieser Bedingungen; - aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Stapler von mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von Teil V und der AKB-Zusatzdeckung, es sei denn einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; - Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von Teil VI und nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG); - Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I, Teil II und Teil VII dieser Bedingungen sowie den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, es sei denn einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. - Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von § 4 I 8 b) AHB; - Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß Umweltschadensgesetz richtet sich nach Teil VIII und nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung; - Schäden aus Privatrisiken richten sich nach Teil IX dieser Bedingungen und den zum jeweiligen Vertrag zusätzlich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Versicherung privater Risiken (siehe Versicherungsschein). 3. Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II bis VIII ausdrücklich eine besondere Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Teil I dieser Bedingungen. KFH0123 Seite 364 von 517 [Seite 365] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 4 2. Allgemeine Bestimmungen 2.01 Neu gegründete/übernommene Unternehmen Von dem Versicherungsnehmer im Inland und in Staaten der Europäischen Union neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass - es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der weiteren Versicherungsnehmer handelt und - der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 % beträgt oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur Beitragsberechnung aufzugeben. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss (Beitrag und Bedingungen) der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist. Evtl. bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Nicht versichert sind Ansprüche wegen beim Übernahmedatum bereits eingetretener Versicherungsfälle oder Umwelteinwirkungen. Für Ansprüche nach Teil III, Ziffer 4.02 ff. sowie Teil IV wegen Aufwendungen oder Kosten durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung. Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. 2.02 Vertretungsregelung Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe Wagnisbeschreibung), vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger Beitragsschuldner. Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen Anwendung. 2.03 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, KFH0123 Seite 365 von 517 [Seite 366] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 5 Gewässerschutzbeauftragte u. dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z.B. Beiräte) in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und der durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche bis zu 250.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vertraglichen Versicherungssummen, soweit sich die Regressansprüche gegen die in Teil I, Ziffer 2.03, 2 Absatz 1 genannten Personen richten. 3. auch des nachstehend genannten Personenkreises: a) Freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter u. dgl.), für Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers verursachen; b) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren Hilfspersonen, c) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. 4. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 2.04 Repräsentanten Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich: - die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), - die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), KFH0123 Seite 366 von 517 [Seite 367] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 6 - die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), - der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), - die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), - die Inhaber (bei Einzelfirmen), - bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, - der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen. 2.05 Beauftragung fremder Unternehmen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 5.01, 2. - Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 2.06 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergeminschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, bestehtVersicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, die der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeitsgemeinschaft selbst. KFH0123 Seite 367 von 517 [Seite 368] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 7 2.07 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Auf die besonderen Bestimmungen für das Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für das Umweltschadensrisiko sowie das Rückrufkostenrisiko. 2.08 Kumulklausel 1. Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/ oder einerUmweltschadensversicherung, - nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. der Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 2. Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die - auf derselben Ursache oder - auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. KFH0123 Seite 368 von 517 [Seite 369] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 8 Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. 3. Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme. 2.09 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 BGB sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 BImschG, soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen. 3. Vertragliche Haftpflicht 3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 3.02 Schiedsgerichtvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z.B. Deutsche Bahn AG), 2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen, KFH0123 Seite 369 von 517 [Seite 370] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 9 3. als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber Teil II, Ziffer 3.03) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - individuelle Haftungsvereinbarungen. 3.04 Regressverzicht Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat. 3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf § 4 I 1 AHB berufen. 3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, - dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff., A- Lieferant gemäß den VDA im Kfz-Zuliefererbereich) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. 3.07 Haftungsfreistellungen Der Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages erstreckt sich auch auf gegen den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche Schadensersatzansprüche, die sich aus einer vom Versicherungsnehmer zu Gunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergibt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und/oder Lieferung der Produkte bzw. aus erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des Versicherungsnehmers resultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der nachweislich bereits zum dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Produkt den Herrschaftsbereich des KFH0123 Seite 370 von 517 [Seite 371] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 10 Versicherungsnehmers verlassen hat bzw. als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und/oder Leistungen abgeschlossen hat. Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens-/Verursachungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung mit dem Vertragspartner etwas anderes bestimmt ist. 3.08 Händlerkettenklausel Sofern zwischen dem geschädigten Dritten und dem produzierenden Versicherungsnehmer kein direktes Vertragsverhältnis besteht, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Produkte des Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat und daher eine Haftung des produzierenden Versicherungsnehmers nicht gegeben ist, wird sich der Versicherer - insoweit in teilweiser Abweichung von § 4 I 1 AHB - bei Schäden gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. nicht auf die fehlende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn - der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Produkt oder die fehlerhafte Leistung des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und - der Versicherungsnehmer dies im konkreten Versicherungsfall ausdrücklich wünscht. 4. Erweiterung des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum gemeinsamen Teil 4.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des § 2, 2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß Teil I, Ziffer 2.01 bleiben unberührt. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 2. der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1 Satz 3 AHB - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Die Bestimmungen gemäß Teil I, Ziffer 4.01 Absatz 1 und 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. KFH0123 Seite 371 von 517 [Seite 372] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 11 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung auf das Umweltschadensrisiko sowie das Rückrufkostenrisiko. 4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen 1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Teil II, Ziffer 3.04, soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/ Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II 2 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmer und der weiteren Versicherungsnehmer untereinander. Nicht versichert sind Ansprüche wegen - Mietsachschäden gemäß Teil II, Ziffer 3.03 , - Aufwendungen und Kosten gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff, - Schäden an Grund und Boden. 4.05 Auslandsschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Schäden a) rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA/US-Territorien oder Kanada; b) rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Ausland, soweit es sich hierbei nicht um nach Vertragsbeginn neu gegründete oder hinzukommende Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb der Europäischen Union gemäß Teil I, Ziffer 2.01 handelt; c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export); KFH0123 Seite 372 von 517 [Seite 373] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 12 d) durch Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstige Leistungen in USA/US-Territorien oder Kanada, es sei denn, es wurde zu a) - d) ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen (siehe Wagnisbeschreibung). 2. Bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, a) die unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, richtet sich der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen gemäß Teil I, Ziffer 2.03, 2 dieses Vertrages, b) die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, gelten folgende Bestimmungen: Nicht versichert sind Ansprüche von im Ausland beschäftigten Mitarbeitern wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen Sozialversicherungsträger (oder Träger einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle) wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, sofern die Mitversicherung von solchen Regressansprüchen im Rahmen von Betriebshaftpflichtversicherungen im jeweiligen Land üblich ist und sich die Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder den Personenkreis gemäß Teil I, Ziffer 2.03, 1 richten. Nicht versichert bleiben Regressansprüche französischer Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wegen fautes inexcusables. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Regressansprüche im jeweiligen Land im Rahmen von Spezialdeckungen, wie z.B. Employers-Liability-Deckungen, versichert werden können. 3. Ausgeschlossen sind Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien- oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart, - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex). b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal jedoch 10.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im KFH0123 Seite 373 von 517 [Seite 374] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 13 Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden. Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung. c) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. d) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen. 4.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen 1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.), 2. durch Abwässer, 3. ferner durch Schwammbildung. soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt. 4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen. Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5, § 4 I 6 b) und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen und Erdrutschungen Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass durch KFH0123 Seite 374 von 517 [Seite 375] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 14 1. Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werks oder eines Teils eines solchen), 2. Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder 3. Erdrutschungen Sachschäden an einem Grundstück und/ oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit und Obhutsschäden 1. Bearbeitungsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden - durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; - durch eine betrieblichen oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer von seinen Auftraggebern zur Montage oder zum Einbau zur Verfügung gestellt wurden. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 2. Lohnarbeit/ Obhutsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a), § 4 I 6 b), § 4 I 8 AHB sowie teilweise abweichend von § 4 I 6 Absatz 3 AHB und § 4 II 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen Dritter, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden, befunden haben oder die von ihm zu sonstigen Zwecken (z. B. Reparatur, Wartung, Pflege) übernommen wurden. KFH0123 Seite 375 von 517 [Seite 376] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 15 Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das Abhandenkommen dieser Sachen. Ersetzt wird ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung abzüglich ihres Restwertes, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachstehend genannten Ersatzleistung. Nicht versichert sind Ansprüche a) auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; g) wegen weiterer Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener Gewinn). Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 2.500 EUR. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: - Be- und Entladeschäden nach Teil I, Ziffer 4.10; - Leitungsschäden nach Teil I, Ziffer 4.11; - Datenlöschkosten nach Teil I, Ziffer 4.12. 4.10 Be- und Entladeschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/ oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. KFH0123 Seite 376 von 517 [Seite 377] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 16 2. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. 3. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Ladung zum Zweck der Bearbeitung, Reparatur, Wartung, Reinigung, Pflege oder Prüfung durch den Versicherungsnehmer be- oder entladen wird; - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 4. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 4.11 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Leitungen aller Art und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 4.12 Datenlöschkosten Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung, -beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Teil II, Ziffer 3.06 (Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien) besteht. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. KFH0123 Seite 377 von 517 [Seite 378] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 17 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 4.13 Strahlenschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreislage 1. Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu § 3 III AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und b) die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde. KFH0123 Seite 378 von 517 [Seite 379] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 18 Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. 2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Teil I, Ziffer 4.14, 1a) genannten Gründen unbegründet ist. Hinsichtlich der Prozessführung gilt § 5, 4 AHB entsprechend. 3. Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 4.15 Strafrechtschutz Ergänzend zu § 3 III 1, 3 AHB gilt: 1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutzfallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung. 2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. 3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten. 4.16 Auslösen von Fehlalarm Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 6 a) AHB - Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von § 1, 1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz. Die Ersatzleistung beträgt 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. KFH0123 Seite 379 von 517 [Seite 380] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 19 5. Risikobegrenzungen 5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelungen zur Vorsorgeversicherung in Teil I, Ziffer 4.01 wird hingewiesen; 2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Teil I, Ziffer 2.05, Teil II, Ziffer 2.02 und 3.08) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4. aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 6. die im Zusammenhang stehen mit Implantaten - zur Verwendung im menschlichen Körper -, die aus Silikon bestehen oder Silikon enthalten; 7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/ oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); KFH0123 Seite 380 von 517 [Seite 381] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 20 9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 11. wegen Schäden aus - Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen; - Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen; - Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt waren. Offshore-Anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut; 12. aus Besitz und/ oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 14. wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/ oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 16. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 17. wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Silikate, silikathaltige Substanzen oder Erzeugnisse (z. B. Kieselerde, Fasern oder Stäube); 18. wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen. 5.02 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2. wegen Schäden an Kommissionsware; 3. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 4. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. KFH0123 Seite 381 von 517 [Seite 382] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 21 Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/ oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 5. wegen a) Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; b) Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 2. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet; b) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. 3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. KFH0123 Seite 382 von 517 [Seite 383] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 22 6. Beitragsberechnung 1. Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage a) des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, b) des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer), c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken. § 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge. 2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsjahres a) den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer), b) evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, sonstige HIER FEHLT TEXT 7. Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungssteuer Der Versicherer erhebt und führt die jeweilige ausländische Versicherungssteuer an die entsprechenden Staaten ab, sofern der Versicherer gemäß steuerrechtlicher Bestimmungen zur Abführung bzw. Entrichtung der Versicherungssteuer verpflichtet ist. Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der deutschen Versicherungssteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der ausländischen Versicherungssteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede Prämienberechnung zur Verfügung stellen. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungssteuer oder ähnlicher Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende Versicherungssteuer oder sonstige Abgaben. II Allgemeines Betriebsrisiko 1. Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in Teil III bis Teil IX genannten Schäden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I sowie den folgenden Vereinbarungen (Teil II). 2. Betriebliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.01 Immobilien KFH0123 Seite 383 von 517 [Seite 384] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 23 1. als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der §§ 4 I 5 und 4 I 6 b) AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; c) der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB). 2. Mitversichert sind die Gesellschaften, die Gesellschafter oder die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf Grundstücken bzw. in Gebäuden oder Räumlichkeiten ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat. Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz besteht. Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen a) Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; d) Kraftfahrzeug-Anhängern. KFH0123 Seite 384 von 517 [Seite 385] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 24 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; 2.03 Anschlussgleise aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und sonstigen Bahnbetrieben (siehe Teil I, Ziffer 3.03). Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach Teil I, Ziffer 4.10; 2.04 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft; 2.05 Waffen aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen; 2.06 Energieerzeugungsanlagen 1. aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um Fotovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, on-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt. Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen und Geothermieanlagen. Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von konventionellen Energieerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf dem versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgungsnetzen, ausgenommen solche Leitungen bis zu den Abnahme-/Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen. 2. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen KFH0123 Seite 385 von 517 [Seite 386] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 25 a) Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen; b) Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1 AHB - insoweit abweichend von § 4 II 6a) AHB - aus Versorgungsstörungen. Die Ersatzleistung für Vermögensschäden beträgt 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.000 EUR. zu 2 a) und b) gilt: Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in dem Umfang und in der Höhe, wie dies in den gesetzlichen Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas- Wasser- oder Fernwärmeversorgung geregelt ist, insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) oder § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen Haftungsbegrenzungen keine Anwendung finden. 3. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht - als Haus- und Grundbesitzer sowie - als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. 2.07 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1 und 2 AÜG). Wird die Erlaubnis zurückgenommen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahme bzw. des Widerrufs. Mitversichert sind im Rahmen und Umfang des Vertrages Ansprüche Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden, die gegen den Versicherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden. Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen. Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebshaftpflichtversicherung des Einsatzunternehmers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus - Schäden die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen; - Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert wurden einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden; KFH0123 Seite 386 von 517 [Seite 387] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 26 - Schäden an (Bau-) Objekten, insbesondere Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Maschinen oder Teilen von diesen, die von durch den Versicherungsnehmer vermittelte Arbeitnehmer geplant oder konstruiert worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben. Mängeln stehen den Schäden gleich; - Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/ oder Berufskrankheiten im Betrieb des Einsatzunternehmens gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. 2.08 Telearbeitsplätze (Home-Offices) aus der Einrichtung von Telearbeitsplätzen (Home-Offices) für Betriebsangehörige. Mitversichert sind insoweit Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem Homeoffice entstehen. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Personen- und/oder Sachschäden durch von dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände oder Gerätschaften tritt der Versicherer in Vorleistung. 2.09 Weitere Betriebsrisiken aus 1. Sicherheitseinrichtungen (z.B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko 3.01 Belegschafts-und Besucherhabe Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen. 3.02 Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die KFH0123 Seite 387 von 517 [Seite 388] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 27 Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/ sind 1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; 2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR. 3.03 Mietschäden 1. Mietsachschäden an Gebäuden/ Räumen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an geleasten Gebäuden und/ oder Räumen, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind. 2. Mietsachschäden an beweglichen Sachen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das Abhandenkommen dieser Sachen. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.000 EUR. 3. Ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, KFH0123 Seite 388 von 517 [Seite 389] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 28 - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. b) Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, - von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; 4. Für Obhutsschäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach Teil I, Ziffer 4.09, 2. 5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.04 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall. und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), zur Verfügung. KFH0123 Seite 389 von 517 [Seite 390] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 29 3.05 Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung Mitversichert ist die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsnehmers gehört. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall. und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), zur Verfügung. 3.06 Schäden aus der Nutzung von Internet Technologien 1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und 4 I 11 AHB sowie § 4 II 6 a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Zu a) - c): Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 2. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. KFH0123 Seite 390 von 517 [Seite 391] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 30 § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen. 3. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung, -pflege; c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing; d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach dem Signaturgesetz (SigG)/ Signaturverordnung (SigV), De-Mail-Gesetz) besteht. 4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche a) die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme im Sinne von Teil II, Ziffer 3.06, 1a) handelt (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 5. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. 3.07 Persöhnlichkeits- und Namensrechtsverletzung 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. KFH0123 Seite 391 von 517 [Seite 392] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 31 2. In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 3. Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch für Versicherungsfälle im Ausland. Teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 4.05 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in Staaten der Europäischen Union und nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden. 4. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. 3.08 Gebrauch fremder Fahrzeuge 1. Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 5.01, 2. - gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht - und Anhängern, wenn sie gegen - den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; - mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug, weder auf den Versicherungsnehmer, noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen ist und auch nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. 2. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als - die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder - der Versicherungsnehmer/die Mitversicherten durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder - der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder - keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer oder Mitversicherte ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder - der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. KFH0123 Seite 392 von 517 [Seite 393] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 32 3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat; 4. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 5. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch 7.500.000 EUR je Versicherungsfall. und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden). KFH0123 Seite 393 von 517 [Seite 394] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 33 III Produkthaftpflichtrisiko 1. Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer a. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, b. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I und den nachfolgenden Bestimmungen (Teil III). Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. Schäden durch vom Versicherungsnehmer bearbeitete Produkte Dritter, deren Mangelhaftigkeit anlässlich der Lohnbe- oder -verarbeitung durch den Versicherungsnehmer entstanden ist, werden ab dem Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber wie Schäden durch vom Versicherungsnehmer selbst hergestellte mangelhafte Produkte behandelt. Der Versicherungsschutz richtet sich insofern auch nach Teil III, Ziffer 4.02 ff. 2. Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Wagnisbeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang. 3. Versicherungsfall 1. Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß §§ 1, 1 und 5, 1 AHB. Bei Teil III, Ziffer 4.04, 3. ist es für den Versicherungsfall - abweichend von §§ 1, 1 und 5, 1 AHB - unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt. 2. Der Versicherungsfall tritt ein bei: a) Teil III, Ziffer 4.02 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; b) Teil III, Ziffer 4.03 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse; c) Teil III, Ziffer 4.04 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse; d) Teil III, Ziffer 4.05, 2a) - e) im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Teil III, Ziffer 4.05 genannten Sachen; e) Teil III, Ziffer 4.05, 2f) in den für Teil III, Ziffer 4.02 bis 4.04 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß Teil III, Ziffer 4.05, 2f) in Zusammenhang steht; KFH0123 Seite 394 von 517 [Seite 395] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 34 f) Teil III, Ziffer. 4.06 im Zeitpunkt des Einpackens oder Abfüllens unter Verwendung von mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers; g) Teil III, Ziffer. 4.07 in den für Teil III, Ziffer. 4.02 bis 4.06 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Überprüfung in Zusammenhang steht. 4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 4.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 4.02 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.02, 2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Teil III, Ziffer 1 oder 4.01 besteht; b) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers; c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; d) weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre; KFH0123 Seite 395 von 517 [Seite 396] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 35 e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. 4.03 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.03, 2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6a) AHB - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind; b) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; c) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre. KFH0123 Seite 396 von 517 [Seite 397] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 36 4.04 Aus- und Einbaukosten 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.04, 2. und 4.04, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: - Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des Versicherungsnehmers; - Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes Montagepersonal; - Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten; b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. 3. Ausschließlich für die in Teil III, Ziffer 4.04, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.04, 1. - und insoweit auch abweichend von § 1, 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 4. Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst vor, ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechende Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter behandelt. 5. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die KFH0123 Seite 397 von 517 [Seite 398] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 37 Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert; b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 1. - 4.04, 3. auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren; c) es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß Teil III, Ziffer 6, 2h) handelt. 6. In Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.04, 1. - 4. besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche Dritter wegen a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile); b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten Zustand; c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind. Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 6a) besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transportes nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert. Die Ausschlüsse gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 5. finden auch insoweit Anwendung. 7. Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in Teil III, Ziffer 4.04, 2. und 3. und der in Teil III, Ziffer 4.04, 6. genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 6b) und c) ersetzt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht. 4.05 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.05, 2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte KFH0123 Seite 398 von 517 [Seite 399] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 38 Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Teil III, Ziffer 1 oder 4.01 besteht; b) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten; c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung; d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten; e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert; f) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (Teil III, Ziffer 4.02) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet (Teil III, Ziffer 4.03), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Teil III, Ziffer 4.04) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. gewährt. 4.06 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmaterialien (mit und ohne EAN-Codierung) 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.06, 2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6 a) AHB - die infolge mangelhaft hergestellter oder gelieferter Verpackungsmaterialien - im weiteren Erzeugnisse genannt - entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Verpackungsmaterialen Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- und Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Die Zusicherung der maschinellen Lesbarkeit von EAN-/ Strich-Codierungen gilt nicht als vereinbarte Eigenschaft im Sinne des vorstehenden Absatzes, sondern als nicht versicherte Garantie im Sinne von Teil III, Ziffer 6, 2a). 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) einer Beschädigung oder Vernichtung von Produkten Dritter aufgrund der Verwendung mangelhafter Erzeugnisse gemäß Teil III, Ziffer 4.06, 1 soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Teil III, Ziffer 1 oder 4.01 besteht; b) umsonst aufgewandte Kosten Dritter für das Verpacken von Produkten Dritter mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers; KFH0123 Seite 399 von 517 [Seite 400] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 39 c) Kosten Dritter für die Neukennzeichnung der unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter; d) Kosten Dritter für die Benachrichtigung über die Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse unter der Voraussetzung, dass die mit mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter schon von diesen ausgeliefert worden sind; e) Sortierungskosten Dritter zur Ermittlung der mit mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter; f) Mehrkosten Dritter, die entstehen, um Angaben über Preise oder Angaben zum Zwecke der Lagerhaltung manuell zu verarbeiten, weil die auf den Erzeugnissen des Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN-/Strich-Codierungen mangelhaft oder falsch sind; g) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Produkte Dritter aufgrund der Verwendung von mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können; h) Kosten Dritter für den Rücktransport der mit mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter sowie Kosten Dritter für den Transport der Nach- und Neulieferung von verpackten Produkten Dritter oder Kosten des Transportes nach- oder neu gelieferter mangelfreier Erzeugnisse des Versicherungsnehmers mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort der Neuverpackung geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Neuverpackung, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert; i) Kosten Dritter, die entstehen, um die unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter umzupacken oder umzufüllen. Ansprüche wegen Beschädigung der verpackten Produkte Dritter beim Umpacken oder Umfüllen sind mitversichert; j) Mindererlöse, die beim Verkauf von verpackten Produkten Dritter entstehen, weil die auf den Erzeugnissen des Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN-/ Strich-Codierungen verwechselt wurden; k) Kosten für die Vernichtung von Produkten Dritter, die unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers verpackt wurden. 3. Zu Ziffer 2 c) - g) und k) gilt: Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis der verpackten Produkte Dritter steht. 4.07 Prüf- und Sortierkosten 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.07, 2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach Teil III, KFH0123 Seite 400 von 517 [Seite 401] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 40 Ziffer 4.02 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. 2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. 3. Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach Teil III, Ziffer 4.02 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Teil III, Ziffer 4.02 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Teil III, Ziffer 4.02 ff.. In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Teil III, Ziffer 4.04, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Teil III, Ziffer 4.04. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. 4. Ausschließlich für die in Teil III, Ziffer 4.07, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.07, 1. - und insoweit abweichend von § 1, 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 5. Auf Teil III, Ziffer 6, 2h) wird hingewiesen. 5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber des AHB zum Produkthaftpflichtrisiko 5.01 Mangelnebenkosten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. 5.02 Nachbesserungsbegleitschäden 1. Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 5.02, 2. genannten Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. "Mängel" werden im Sinne der AHB wie "Schäden" behandelt. KFH0123 Seite 401 von 517 [Seite 402] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 41 2. Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen a) Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Erzeugnissen und Werkleistungen im Freien oder in Gebäuden; b) Kosten für im Zusammenhang mit dem unter Teil III, Ziffer 5.02, 2a) versicherten Suchen oder Freilegen stehende Transporte und Entsorgungsaufwände (siehe aber Teil III, Ziffer 5.02, 3b) und c)); c) Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die in Teil III, Ziffer 5.02, 1. genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten). 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben a) Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen; b) Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der Nachlieferung; c) Kosten für die Entsorgung der mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse; d) Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Suchen oder Freilegen; 4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Für Kosten durch Produktionsausfall und Betriebsunterbrechung ist die Ersatzleistung gemäß vorstehendem Absatz auf 50.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung für Nachbesserungsbegleitschäden zur Verfügung. 5. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.000 EUR. 6. Soweit derartige Aufwendungen und Kosten bereits von Teil III, Ziffer 4.04 umfasst sind, besteht nach Teil III, Ziffer 5.02 kein Versicherungsschutz. 5.03 Medienverlust Eingeschlossen ist - abweichend von § 1, 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dgl., soweit es sich nicht um Schäden gemäß § 4 I 8 AHB handelt. 5.04 Energiemehrkosten KFH0123 Seite 402 von 517 [Seite 403] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 42 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 und § 4 II 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. KFH0123 Seite 403 von 517 [Seite 404] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 43 6. Risikoabgrenzungen 1. Nicht versichert sind a) Ansprüche, soweit diese nicht in Teil III, Ziffer 4 , Ziffer 5.01 und Ziffer 5.02 ausdrücklich mitversichert sind - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. b) im Rahmen der Versicherung gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. ausdrücklich mitversichert sind. 2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von Teil III, Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; b) Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c) Ansprüche wegen Schäden gemäß § 4 II 5 AHB; d) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e) Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; f) Ansprüche aus - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich KFH0123 Seite 404 von 517 [Seite 405] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 44 für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen; g) Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden; h) Ansprüche wegen Kosten gemäß Teil III, Ziffer 4.02, 2c), Ziffer 4.03, 2b), Ziffer 4.04, Ziff. 4.06, 2b) - j) und Ziff. 4.07 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von Teil III, Ziffer 4.02, 2d), Ziffer 4.03, 2c) und Ziffer 4.06, 2k), die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten (siehe jedoch Teil IV). Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen. 7. Zeitliche Begrenzung 1. Der Versicherungsschutz gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. 2. Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrages ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrages nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrages bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. erstmals vereinbart wurde. 3. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA/ US-Territorien oder Kanada ausgeliefert wurden. 8. Serienschäden 1. Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle - aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder - aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. KFH0123 Seite 405 von 517 [Seite 406] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 45 2. Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden für die im Rahmen der Vorversicherung aufgrund - des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/ oder - des Zeitpunktes des Eintritts der Einzelschäden keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrages. 3. § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen. 4. In Erweiterung von § 1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. 9. Rückwärtsdeckung Abweichend von § 1, 1 AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil III, Ziffer 7, 1 dieser Bedingungen keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten. 2. Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt. 3. Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung gemäß Teil III, Ziffer 10 Anwendung. 4. Für derartige Versicherungsfälle steht höchstens die zu diesem Vertrag vereinbarte Ersatzleistung für Schäden gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrages. 5. Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr. 6. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages. KFH0123 Seite 406 von 517 [Seite 407] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 46 10. Ersatzleistung, Selbstbeteiligung Für Schäden gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. gilt: 1. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden zur Verfügung. 2. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an den versicherten Schäden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR. 11. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/ neue Risiken 1. Der Versicherungsnehmer hat - wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms (siehe § 1, 2b) AHB), - Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß § 1, 2c), 2 AHB) zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen. 2. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Teil III, Ziffer 10 genannte Selbstbeteiligung in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken im Zusammenhang stehen, auf das Doppelte. IV Rückrufkostenrisiko 1. Versicherungsschutz Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung. Der Umfang des Versicherungsschutzes für das Rückrufkostenrisiko richtet sich nach den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers. 2. Produktmanipulation Versicherungsschutz besteht auch für das Risiko aus Produktmanipulation gemäß Ziffer 7 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers. 3. Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme beträgt - (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Versicherungssumme vereinbart ist ) 250.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. KFH0123 Seite 407 von 517 [Seite 408] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 47 b) Für Beratungskosten gemäß Ziffer 7.4 c) der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers ist die Ersatzleistung auf 50.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der Versicherungssumme gemäß Absatz 3a) begrenzt. 4. Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer trägt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung vereinbart ist) bei jedem Versicherungsfall an den nach Ziffer 5 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers versicherten Kosten 10.000 EUR selbst. Diese Selbstbeteiligung erhöht sich bei Versicherungsfällen durch Produktmanipulation gemäß Teil IV, Ziffer 2 und Ziffer 7 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers auf 25.000 EUR Teil V AKB-Zusatzdeckung 1. Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Staplern im Inland, die der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsschutz besteht für diese Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Stapler, wenn diese - auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind, - auf öffentlichen Verkehrsflächen mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verwendet werden. 2. Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung, sondern im Rahmen der zugrunde liegenden Betriebshaftpflichtversicherung. Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Teil I, Ziffer 4.10) geboten. 3. Die Versicherungssummen betragen 7.500.000 EUR für Personenschäden, 1.220.000 EUR für Sachschäden, 50.000 EUR für Vermögensschäden. KFH0123 Seite 408 von 517 [Seite 409] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 48 Teil VI Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Teil VI nicht etwas anderes bestimmt ist. 1. Ersatzleistung Abweichend von Ziffer 4.4 der - Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) gilt als Ersatzleistung die vertragliche vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. 2. Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.000 EUR. Teil VII Umwelthaftpflichtrisiko 1. Versicherungsschutz Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung. Der Umfang des Versicherungsschutzes für Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach den AHB und den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht- Basis- und -Regressversicherung). 2. Erweiterungen des Versicherungsschutzes Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung - Heizöltankanlagen zum Eigenverbrauch bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern. Teil VIII Umweltschadenrisiko 1. Versicherungsschutz Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die Umweltschadens-Basis- und -Regressversicherung. Der Umfang des Versicherungsschutzes für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung (Umweltschadensbasisversicherung). 2. Erweiterungen des Versicherungsschutzes KFH0123 Seite 409 von 517 [Seite 410] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 49 Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 1.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung - Heizöltankanlagen zum Eigenverbrauch bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern. KFH0123 Seite 410 von 517 [Seite 411] PGLOB Globalpolice Plus Juli 2016 Seite 50 Teil IX Privatrisiken Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen. Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung. KFH0123 Seite 411 von 517 [Seite 412] PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2014 Seite 1 PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung I. Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder Amts. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a) einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art b) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, 2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 3. aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, 4. als Eigentümer oder Mieter a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschl. Ferienwohnung -. b) eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses; c) eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens, zu I.4 a) - c): sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder Zweifamilienhaus auch vom Versicherugsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird, einschl. der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie eines Schrebergartens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlage, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum; d) eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundstücksgröße von 2.000 qm ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); b) aus der Vermietung - von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; - einer Einlieger oder Eigentumswohnung im Inland; - der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze. Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß § I. 1.2 b) AHB Anwendung; c) aus der Streu- und Reinigungspflicht; d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Beitrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB); Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; f) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; KFH0123 Seite 412 von 517 [Seite 413] PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2014 Seite 2 5. als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - abweichend von § 4 I 4 AHB sowie I 6 - für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt 6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training) (vgl. aber § 4 I 4 AHB); 7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhundes (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 9. als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht; 10. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Zu I.9 und I.10: Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden; 11. aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1, 2 b) AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. II. Mitversicherte Risiken Mitversichert ist 1. im Rahmen einer Familien-Privathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder); bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des (freiwilligen Wehrdienstes), des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht. c) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; Zu II. 1a) -c): Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten; 2. im Falle ausdrücklicher Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, gemäß Ziff. II. 1b) und c) unter den nachstehenden Voraussetzungen: KFH0123 Seite 413 von 517 [Seite 414] PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2014 Seite 3 - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X. - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziff. VII. sinngemäß; 3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. III. Kraft-/Luft- und Wasserfahrzeuge 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht Ziff. III 2) etwas anderes bestimmt. 2. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Kraftfahrzeugen, - die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern; - mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h; - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse im § 1, 2b) und im § 2, 3c AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, c) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden; d) ferngelenkten Modellfahrzeugen; IV. Auslandsschäden Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt folgende Besondere Regelung: 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. - die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, - die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind. aus dem zeitlich unbefristete Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten der EU und den Staaten Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der Vatikanstadt, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet. KFH0123 Seite 414 von 517 [Seite 415] PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2014 Seite 4 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer I 2a) bis I 2c. 3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. V. Häusliche Abwässer Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. VI. Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzlesitung beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherugssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung. Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden, c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; d) Schäden durch Schimmelbildung. 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. VII. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz Entfällt die Mitversicherung der in Ziffer II.1 und II.2 genannten Personen, weil - der Versicherungsnehmer verstorben ist, - die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, - Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei der R+V Versicherungsgruppe beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner*) eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. VIII. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen.). IX. Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung 1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 10 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um KFH0123 Seite 415 von 517 [Seite 416] PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2014 Seite 5 a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. zu IX. 1. a) bis 1. c) gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 II AHB (Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten). 2. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden, maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherugsjahres. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. § 3 III 2, Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen. 3. Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; - Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; - Betrieb von Datenbanken. 5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); b) die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt hat. X. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 1. Mitversichert sind - abweichend von § 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder KFH0123 Seite 416 von 517 [Seite 417] PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2014 Seite 6 - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind - teilweise abweichend von § 4 I 6a) AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 2. Nicht versichert sind 1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 3. Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherugssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR 4. Versichert sind abweichend von - § 4 I 3 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. KFH0123 Seite 417 von 517 [Seite 418] UHV-BAS 07/2016 Seite 1 UMWELT-BAS-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gegenstand der Versicherung 2 2. Risikoabgrenzungen 2 3. Erweiterung des Versicherungsschutzes 3 4. Versicherungsfall 4 5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 4 6. Nicht versicherte Tatbestände 5 7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 8 8. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung 9 9. Versicherungsfälle im Ausland 10 10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 12 KFH0123 Seite 418 von 517 [Seite 419] UHV-BAS 07/2016 Seite 2 UMWELT-BAS-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, soweit diese gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart sind. Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt. 1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.). 1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 2. Risikoabgrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1); 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung). KFH0123 Seite 419 von 517 [Seite 420] UHV-BAS 07/2016 Seite 3 3. Erweiterung des Versicherungsschutzes 3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziffer 1.1 erstreckt sich auch auf a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 6.17; b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziffer 3.3 Anwendung; e) Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe. Zu a), b) und d) gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/ dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: a) Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 3,1d) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. KFH0123 Seite 420 von 517 [Seite 421] UHV-BAS 07/2016 Seite 4 Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die Kumulklausel gemäß Ziffer 7.3 entsprechend Anwendung. b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 4. Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebs oder - aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.3 Im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem Versicherungsnehmer die Aufwendungen voll ersetzt, falls er a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich angezeigt hat und alles getan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen eingelegt hat oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalles zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. KFH0123 Seite 421 von 517 [Seite 422] UHV-BAS 07/2016 Seite 5 5.4 Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 5.3 nicht vor, werden die Aufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem die Maßnahmen notwendig und objektiv geeignet waren, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern. 5.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 2.000.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung und steht einfach für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen gemäß Ziffer 5.5 und Ziffer 7.2 den höheren zu tragen. 5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 6. Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; KFH0123 Seite 422 von 517 [Seite 423] UHV-BAS 07/2016 Seite 6 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/ Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/ oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach Ziffer 3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 6.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 6.14 Ansprüche - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 6.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 6.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf KFH0123 Seite 423 von 517 [Seite 424] UHV-BAS 07/2016 Seite 7 Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 6.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 6.19 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht; 6.20 Zusätzlich bei Garten- und Landschaftsbaubetrieben: - Ansprüche wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; - bei der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln anlässlich Lohnarbeiten Ansprüche wegen Schäden an Kulturen, gleich welcher Art, auf dem Grundstück, auf dem die Spritzung stattfindet; 6.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; KFH0123 Seite 424 von 517 [Seite 425] UHV-BAS 07/2016 Seite 8 6.22 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 6.23 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 6.24 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 6.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 6.26 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 6.27 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 6.28 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 6.29 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen; 6.30 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. 7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Umwelteinwirkung, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. § 3 III 2 Abs. 1 Satz 3 AHB wird gestrichen. 7.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. KFH0123 Seite 425 von 517 [Seite 426] UHV-BAS 07/2016 Seite 9 Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 7.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder einer Umweltschadensversicherung, - nach dieser Umwelthaftpflicht-Basisversicherung unf für den andere Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbeitrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- , der Umwelthaftpflichtversicherung bzw. der Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 8. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 8.2 Die Regelung der Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 8.3 Abweichend von § 1, 1 AHB, Ziffer 7.04 und 7.06, 3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 8.1 dieses Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: KFH0123 Seite 426 von 517 [Seite 427] UHV-BAS 07/2016 Seite 10 - Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren. - Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt. - Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Ziffer 7.2. - Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des vorliegenden Vertrages maximal eine Ersatzleistung von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. - Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags. 9. Versicherungsfälle im Ausland 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. 9.2 Falls besonders vereinbart - siehe Wagnisbeschreibung - erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfälle a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Sinne von Ziffer 3.2) zurückzuführen sind (Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung); b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren (Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung). c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen (Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung). Zu 9.2 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. KFH0123 Seite 427 von 517 [Seite 428] UHV-BAS 07/2016 Seite 11 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 5 und Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 1.1, Abs. 2 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern für Auslandschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in USA/US-Territorien oder Kanada. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.; 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche a) gegen - den Versicherungsnehmer, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - die angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und die angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft, - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft, aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe § 4 I 3 AHB) unterliegen; b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c) nach den Artikeln 1792 ff des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 9.4 Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; KFH0123 Seite 428 von 517 [Seite 429] UHV-BAS 07/2016 Seite 12 - wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal jedoch 5.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden. c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "'Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 10.2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 10.3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR. KFH0123 Seite 429 von 517 [Seite 430] UHV-BAS 07/2016 Seite 13 10.4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. KFH0123 Seite 430 von 517 [Seite 431] USV-ANL 11/2016 Seite 1 USV-ANLAGEN-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung von Umweltanlagen(Umweltschadensanlagenversicherung) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gegenstand der Versicherung 2 2. Versicherte Risiken 4 3. Betriebsstörung 4 4. Leistungen des Versicherung 4 5. Versicherte Kosten 5 6. Erhöhungen und Erweiterungen 6 7. Vorsorgeversicherung 6 8. Versicherungsfall 7 9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 7 10. Nicht versicherte Tatbestände 8 11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 11 12. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung 12 13. Versicherungfälle im Ausland 13 14. Zusatzbaustein 1 13 15. Zusatzbaustein 2 14 16. Beginn des Versicherungsschutzes 16 17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag 16 18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag 16 19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 17 20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 17 21. Beitragsregulierung 17 22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 18 23. Dauer und Ende des Vertrags 18 24. Wegfall des versicherten Risikos 18 25. Kündigung nach Versicherungsfall 18 26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 19 27. Kündigung nach Risikoerhöhungaufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 19 28. Mehrfachversicherung 20 29. Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers 20 30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 21 31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 21 32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 22 33. Mitversicherte Personen 23 34. Abtretungsverbot 23 35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 23 36. Verjährung 23 37. Zuständiges Gericht 23 38. Anzuwendenes Recht 24 KFH0123 Seite 431 von 517 [Seite 432] USV-ANL 11/2016 Seite 2 USV-ANLAGEN-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung von Umweltanlagen(Umweltschadensanlagenversicherung) 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, b) Schädigung der Gewässer, c) Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 1.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. KFH0123 Seite 432 von 517 [Seite 433] USV-ANL 11/2016 Seite 3 1.4 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen a) Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; b) Kraftfahrzeugen bis 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; c) selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; d) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 1.5 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. KFH0123 Seite 433 von 517 [Seite 434] USV-ANL 11/2016 Seite 4 1.6 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 10.14 -. Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 2. Versicherte Risiken Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer 2.1 bis 2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine: 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß Ziffer 10.26 wird besonders hingewiesen; 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß Ziffer 10.26 wird besonders hingewiesen; 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder Umwelt-HG Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer; 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß Ziffer 10.26 wird besonders hingewiesen. 3. Betriebsstörung Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 4. Leistungen des Versicherung 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. KFH0123 Seite 434 von 517 [Seite 435] USV-ANL 11/2016 Seite 5 Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5. Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/ oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; KFH0123 Seite 435 von 517 [Seite 436] USV-ANL 11/2016 Seite 6 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 5.3 Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffer 14 und 15) versichert. 6. Erhöhungen und Erweiterungen 6.1 Für Risiken der Ziffer 2.1, 2.3 und 2.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für die Risiken der Ziffern 2.2 und 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßigeVeränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2.2 bzw. 2.5 versicherten Risiken. 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 27 kündigen. 7. Vorsorgeversicherung 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge, findet die Kumulklausel gemäß Ziffer 11.4 entsprechend Anwendung. 7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung KFH0123 Seite 436 von 517 [Seite 437] USV-ANL 11/2016 Seite 7 a) für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 1) und Ziffer 2.5 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. b) für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer 14 und 15 dieser Bestimmungen. 7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 8. Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach Ziffer 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten KFH0123 Seite 437 von 517 [Seite 438] USV-ANL 11/2016 Seite 8 Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 9.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, maximal 2.000.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet; es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen gemäß Ziffer 9.5 und Ziffer 11.2 die Höhere zu tragen. 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 10. Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe aber Ziffer 14); 10.2 am Grundwasser (siehe aber Ziffer 14); KFH0123 Seite 438 von 517 [Seite 439] USV-ANL 11/2016 Seite 9 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe aber Ziffer 14); 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 13); 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; 10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; 10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 10.11 die zurückzuführen sind auf a) gentechnische Arbeiten, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde; 10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer 1.4). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. KFH0123 Seite 439 von 517 [Seite 440] USV-ANL 11/2016 Seite 10 Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; 10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetz; 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; KFH0123 Seite 440 von 517 [Seite 441] USV-ANL 11/2016 Seite 11 10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 10.32 nach den Artikeln 1292ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 10.33 durch elektromagnetische Felder. 11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 11.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5 und Zinsen nicht aufzukommen. KFH0123 Seite 441 von 517 [Seite 442] USV-ANL 11/2016 Seite 12 11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadensversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht- Versicherung und/oder einer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 12. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung zu Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 12.3 Abweichend von Ziffer 8 und 10.4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 12.1 und 12.2 dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: - Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren. - Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt. - Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Ziffer 11. 2. KFH0123 Seite 442 von 517 [Seite 443] USV-ANL 11/2016 Seite 13 - Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des vorliegenden Vertrags maximal eine Ersatzleistung von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. - Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags. 13. Versicherungfälle im Ausland 13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage im Sinne der Ziffer 2.1 bis 2.5 zurückzuführen sind. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer 1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 14. Zusatzbaustein 1 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 14.1 besteht - abweichend von Ziffer 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren; b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Ziffer 15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren. Zu Ziffer a) bis c) gilt: KFH0123 Seite 443 von 517 [Seite 444] USV-ANL 11/2016 Seite 14 Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von den Ziffern 6 und 7 - kein Versicherungsschutz. d) Abweichend von Ziffern 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 7 finden keine Anwendung. 14.3 Die in Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: a) Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden, - die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; - die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. c) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben. 14.4 Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung. 14.5 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 15. Zusatzbaustein 2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 15.1 besteht - abweichend von Ziffer 10.1 und über den Umfang der Ziffer 14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende KFH0123 Seite 444 von 517 [Seite 445] USV-ANL 11/2016 Seite 15 Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist oder war, findet Ziffer 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung. Teilweise abweichend von Ziffer 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet Ziffer 10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer 6 und Ziffer 7 kein Versicherungsschutz. 15.2 Versicherte Kosten a) In Ergänzung zu Ziffer 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. b) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer 1.2, 4 und 5 - auch für Kosten - zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage im Sinne der Ziffer 2.1 bis 2.5, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden, zurückzuführen sind; - zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; - zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls. c) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer 1.2, 4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/ oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 7 finden keine Anwendung. KFH0123 Seite 445 von 517 [Seite 446] USV-ANL 11/2016 Seite 16 15.4 Nicht versicherte Tatbestände a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. b) Die in Ziffer 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 15.5 Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung. 16. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 17.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag 17.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 17.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 17.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag 18.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 18.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen KFH0123 Seite 446 von 517 [Seite 447] USV-ANL 11/2016 Seite 17 betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 18.3 und 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind. 18.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. 18.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 21. Beitragsregulierung 21.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 21.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. KFH0123 Seite 447 von 517 [Seite 448] USV-ANL 11/2016 Seite 18 21.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 21.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 23. Dauer und Ende des Vertrags 23.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 23.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 23.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 23.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 24. Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. 25. Kündigung nach Versicherungsfall 25.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen. 25.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. KFH0123 Seite 448 von 517 [Seite 449] USV-ANL 11/2016 Seite 19 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 26.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 26.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen. 26.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 26.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner 26.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 27. Kündigung nach Risikoerhöhungaufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe aber Ziffer 6.2 dieser Bedingungen) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. KFH0123 Seite 449 von 517 [Seite 450] USV-ANL 11/2016 Seite 20 28. Mehrfachversicherung 28.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 28.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. 28.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 29. Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers 29.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen i. S. d. Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 29.2 Rücktritt a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 29.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht KFH0123 Seite 450 von 517 [Seite 451] USV-ANL 11/2016 Seite 21 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 29.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 29.2 und 29.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 29.2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 29.4 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 31.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 31.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, KFH0123 Seite 451 von 517 [Seite 452] USV-ANL 11/2016 Seite 22 - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, - den Erlass eines Mahnbescheids, - eine gerichtliche Streitverkündung, - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. 31.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 31.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 31.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 31.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 32.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 32.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 32.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. KFH0123 Seite 452 von 517 [Seite 453] USV-ANL 11/2016 Seite 23 33. Mitversicherte Personen 33.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 7) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 33.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 34. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 35.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 35.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 35.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 35.2 entsprechende Anwendung. 36. Verjährung 36.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 36.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 37. Zuständiges Gericht 37.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 37.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der KFH0123 Seite 453 von 517 [Seite 454] USV-ANL 11/2016 Seite 24 Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 37.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 38. Anzuwendenes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. KFH0123 Seite 454 von 517 [Seite 455] USV-BAS 07/2016 Seite 1 USV-BAS-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1. Gegenstand der Versicherung 2 2. Risikoabgrenzungen 4 3. Betriebsstörung 5 4. Leistungen der Versicherung 5 5. Versicherte Kosten 6 6. Erhöhungen und Erweiterungen 6 7. Vorsorgeversicherung 7 8. Versicherungsfall 8 9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 8 10. Nicht versicherte Tatbestände 9 11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 12 12. Nachhaftung/ Rückwärtsdeckung 13 13. Versicherungsfälle im Ausland 14 14. Zusatzbaustein I 15 15. Zusatzbaustein 2 16 16. Beginn des Versicherungsschutzes 17 17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag 17 18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Folgebeitrag 18 19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 18 20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 19 21. Beitragszahlung 19 22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 19 23. Dauer und Ende des Vertrags 19 24. Wegfall des versicherten Risikos 20 25. Kündigung nach Versicherungsfall 20 26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 20 27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 21 28. Mehrfachversicherung 21 29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmers 21 30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 23 31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 23 32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 24 33. Mitversicherte Personen 24 34. Abtretungsverbot 24 35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 25 36. Verjährung 25 37. Zuständiges Gericht 25 38. Anzuwendendes Recht 25 KFH0123 Seite 455 von 517 [Seite 456] USV-BAS 07/2016 Seite 2 USV-BAS-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Umfang der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, b) Schädigung der Gewässer, c) Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffern 2.1 bis 2.5 oder 1.3 b) und c) fallen, b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.3c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen, c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziffer 9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziffer 2.1 und 2.4 dieser Bedingungen - a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 10.14; b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen); KFH0123 Seite 456 von 517 [Seite 457] USV-BAS 07/2016 Seite 3 c) feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechende Anwendung; e) Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bhzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe. Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitere Risiken vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für diese Umweltschadensbasisversicherung. 1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. 1.6 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen a) Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; b) Kraftfahrzeugen bis 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; c) selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; d) Kraftfahrzeug-Anhänger, Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. KFH0123 Seite 457 von 517 [Seite 458] USV-BAS 07/2016 Seite 4 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 10.14 -. Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 2. Risikoabgrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen); 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen / Anhang 1); 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); KFH0123 Seite 458 von 517 [Seite 459] USV-BAS 07/2016 Seite 5 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). 3. Betriebsstörung 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer. 1.3 b) Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.3 a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer 1.3 b). Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 3.3 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer 1.3 a) Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt insoweit nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch Ziffer 10.1). 4. Leistungen der Versicherung 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. KFH0123 Seite 459 von 517 [Seite 460] USV-BAS 07/2016 Seite 6 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/ Umweltdeliktes, der/ das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5. Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und / oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 5.3 Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffer 14 und 15) versichert. 6. Erhöhungen und Erweiterungen 6.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.3 und 1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für KFH0123 Seite 460 von 517 [Seite 461] USV-BAS 07/2016 Seite 7 a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; b) Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen. 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 27 kündigen. 7. Vorsorgeversicherung 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.3 bis 1.4 sowie Ziffer 2.1 (WHG- Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet die Kumulklausel gemäß Ziffer 11.4 entsprechend Anwendung. 7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung a) für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen / Anhang 1) und Ziffer 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung, b) für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer 14 und 15 dieser Bestimmungen. 7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft- , Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; KFH0123 Seite 461 von 517 [Seite 462] USV-BAS 07/2016 Seite 8 c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 8. Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, a) für die Versicherung nach Ziffer 1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 und 3.3 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; b) für die Versicherung nach Ziffer 1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziffern 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; c) für die Versicherung nach Ziffer 1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Abs. a) bis c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten KFH0123 Seite 462 von 517 [Seite 463] USV-BAS 07/2016 Seite 9 Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 9.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) beträgt 20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 2.000.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen gemäß Ziffer 9.5 und Ziffer 11.2 den höheren zu tragen. 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 10. Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe aber Ziffer 14); 10.2 am Grundwasser (siehe aber Ziffer 14); KFH0123 Seite 463 von 517 [Seite 464] USV-BAS 07/2016 Seite 10 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe aber Ziffer 14); 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind; 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 13); 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen (siehe aber Ziffer 3.3); 10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; 10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 10.11 die zurückzuführen sind auf a) gentechnische Arbeiten, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde; 10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer 1.6). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, KFH0123 Seite 464 von 517 [Seite 465] USV-BAS 07/2016 Seite 11 wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; 10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetz; 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; KFH0123 Seite 465 von 517 [Seite 466] USV-BAS 07/2016 Seite 12 10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 10.27 aus Besitz und / oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 10.32 nach den Artikeln 1292 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 10.33 durch elektromagnetische Felder. 11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 11.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteilgung genannt ist) 1.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5 und Zinsen nicht aufzukommen. 11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle KFH0123 Seite 466 von 517 [Seite 467] USV-BAS 07/2016 Seite 13 - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadens-Basisversicherung bzw. Umweltschadens- Anlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflicht-Versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 12. Nachhaftung/ Rückwärtsdeckung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 12.3 Abweichend von Ziffer 8 und 10.4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 12.1 und 12.2 dieses Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: - Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren. - Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt. - Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß Ziffer 11. 2. - Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des vorliegenden Vertrages maximal eine Ersatzleistung von KFH0123 Seite 467 von 517 [Seite 468] USV-BAS 07/2016 Seite 14 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrages. - Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrages. 13. Versicherungsfälle im Ausland 13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern 1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1.3 a) und 1.3 b) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß. Ziffer 1.3 a). Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer 1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.3 c) oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Zu Ziffer 13.2: Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 9 dieser Bedingungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des KFH0123 Seite 468 von 517 [Seite 469] USV-BAS 07/2016 Seite 15 Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 14. Zusatzbaustein I Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 14.1 besteht - abweichend von Ziffer 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren; b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Ziffer15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren. Zu a) bis c) gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer 1.2 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von den Ziffern 6 und 7 - kein Versicherungsschutz. d) Abweichend von Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. Die Erweiterung gemäß Ziffer 3.3 findet insoweit Anwendung. 14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. Ziffer 7 finden keine Anwendung. 14.3 Die in Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: a) Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden, - die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; - die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. KFH0123 Seite 469 von 517 [Seite 470] USV-BAS 07/2016 Seite 16 b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. c) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben. 14.4 Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung. 14.5 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 15. Zusatzbaustein 2 Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) 15.1 besteht - abweichend von Ziff. Ziffer 10.1 und über den Umfang der Ziffer 14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Die Erweiterungen gemäß Ziffer 3.2 und 3.3 finden keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist oder war, findet Ziffer 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung. Teilweise abweichend von Ziffer 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet Ziffer 10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer 6 und Ziffer 7 kein Versicherungsschutz. 15.2 Versicherte Kosten KFH0123 Seite 470 von 517 [Seite 471] USV-BAS 07/2016 Seite 17 a) In Ergänzung zu Ziffer 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. b) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer 1.2, 4 und 5 - auch für Kosten - zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der Ziffer 1.3 und 1.4, zurückzuführen sind; - zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; - zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls. c) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer 1.2, 4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. Ziffer 7 finden keine Anwendung. 15.4 Nicht versicherte Tatbestände a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. b) Die in Ziffer 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 15.5 Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung. 16. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 17.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag 17.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. KFH0123 Seite 471 von 517 [Seite 472] USV-BAS 07/2016 Seite 18 Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 17.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 17.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Folgebeitrag 18.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 18.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 18.3 und 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind. 18.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 18.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. KFH0123 Seite 472 von 517 [Seite 473] USV-BAS 07/2016 Seite 19 Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 21. Beitragszahlung 21.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 21.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 21.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 21.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 23. Dauer und Ende des Vertrags 23.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 23.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 23.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. KFH0123 Seite 473 von 517 [Seite 474] USV-BAS 07/2016 Seite 20 23.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 24. Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. 25. Kündigung nach Versicherungsfall 25.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen. 25.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 26.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 26.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen. 26.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; KFH0123 Seite 474 von 517 [Seite 475] USV-BAS 07/2016 Seite 21 - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 26.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 26.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe aber Ziffer 6.2 dieser Bedingungen) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 28. Mehrfachversicherung 28.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 28.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 28.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmers 29.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen i. S. d. Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. KFH0123 Seite 475 von 517 [Seite 476] USV-BAS 07/2016 Seite 22 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 29.2 Rücktritt a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 29.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 29.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 29.2 und 29.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. KFH0123 Seite 476 von 517 [Seite 477] USV-BAS 07/2016 Seite 23 Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 29.2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 29.4 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 31.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 31.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: - seine ihm Behörde, gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, - den Erlass eines Mahnbescheids, - eine gerichtliche Streitverkündung, - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. 31.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 31.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 31.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 31.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. KFH0123 Seite 477 von 517 [Seite 478] USV-BAS 07/2016 Seite 24 32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 32.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 32.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 32.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 33. Mitversicherte Personen 33.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 7) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 33.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 34. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. KFH0123 Seite 478 von 517 [Seite 479] USV-BAS 07/2016 Seite 25 35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 35.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 35.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 35.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 35.2 entsprechende Anwendung. 36. Verjährung 36.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 36.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 37. Zuständiges Gericht 37.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 37.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 37.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 38. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. KFH0123 Seite 479 von 517 [Seite 480] VEREINE R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2006 Seite 1 VEREINE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeit. I. Gegenstand der Versicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere 1. aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe); 2. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen (z. B. Turn- und Spielplätze) im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. 3. bei Reit- und Fahrvereinen: auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten, Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen. Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Beteiligung an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, auch soweit sie dabei als Tierhalter in Anspruch genommen werden können. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen den Verein oder die mitversicherten Personen aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug), die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 4 bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen: auch aus der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dgl. II. Mitversicherte Risiken Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 1 der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder, in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen; 3. sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches (SGB) VII. handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. III. Auslandsschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht für im Ausland gelegene vereinseigene Grundstücke, Gelände oder Räumlichkeiten. 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. II, 1. dieser Bedingungen genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB). b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. KFH0123 Seite 480 von 517 [Seite 481] VEREINE R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2006 Seite 2 3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4. Bei Versicherungsfällen in USA/ US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/ US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a) Kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien- oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen. - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und / oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal jedoch 3.000.000,-- EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden. Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: EUR 10.000,--. 5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. IV. Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Gabelstapler nicht auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege und Plätze ist für nicht zugelassene Gabelstapler Versicherungsschutz über eine Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der AKB abzuschließen; 2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h; 3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn - der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, - ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. KFH0123 Seite 481 von 517 [Seite 482] VEREINE R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2006 Seite 3 Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser - das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder - den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat; V. Nicht versicherte Risiken Nicht versichert ist (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Vereinbarung getroffen ist) die Haftpflicht 1. aus Haus- und Grundbesitz, soweit nicht nach Ziff. I, 2. dieser Bedingungen bereits mitversichert; 2. aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen (z. B. Gau- und Bundesfeste, Ausstellungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge und dgl.); 3. als Tierhalter (siehe jedoch Ziff. I, 3. Abs. 2 dieser Bedingungen); 4. aus Tribünenbau; 5. aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung); 6. aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen; 7. aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und Skiführungstouren sowie von Skiabfahrts-, -tor- und -sprungläufen; 8. aus Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener Regie, Badeanstalten); 9. aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn dies im Auftrag oder Interesse des Vereins erfolgte; 10. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 11. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 12. aus a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 13. bei Kleingärtnervereinen auch a) die Haftpflicht aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln; b) die persönliche Haftpflicht der Mitglieder aus dem Besitz bzw. der Verwaltung und Bewirtschaftung der ihnen überlassenen Grundstücke. Versicherungsschutz hierfür wird durch die Privathaftpflichtversicherung geboten. KFH0123 Seite 482 von 517 [Seite 483] VEREINE R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2006 Seite 4 VI. Wassersportfahrzeuge für Vereinszwecke Sofern gemäß Wagnisbeschreibung Versicherungsschutz für Wassersportfahrzeuge wie Ruder-/Paddel-/Schlauchboote, Kanus, Motor-/Segelboote oder auch Windsurfbretter vereinbart worden ist, gilt teilweise abweichend von Teil V, Ziff. 10 dieser Bedingungen: 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes 1.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Gebrauch der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen gemäß Wagnisbeschreibung bezeichneten Wassersportfahrzeuge, die ausschließlich zu vereinseigenen Zwecken - ohne Berufsbesatzung - benutzt werden, und deren Standort im Inland ist. 1.2 Mitversichert ist a) die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffers (Kapitän), der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; b) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern. 2. Risikobegrenzungen Nicht versichert ist/sind 2.1 die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers; 2.2 die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen; 2.3 Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. 3. Auslandsschäden In Ergänzung zu Ziff. III dieser Bedingungen gilt: Abweichend von § 3 II 1. Abs. 3 AHB ist im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in einem ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers. 4. Führen ohne behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis Sofern für das Führen eines Wassersportfahrzeuges eine behördliche Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist, gilt: 4.1 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, - wenn der verantwortliche Führer des Wassersportfahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis besitzt; - wenn ein unberechtigter Führer das Wassersportfahrzeug gebraucht hat. 4.2 Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser - das Vorliegen der behördlichen Erlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte; - den Gebrauch des Wassersportfahrzeuges durch den unberechtigten Führer nicht bewusst ermöglicht hat. 5. Allgemeines Umweltrisiko Mitversichert ist die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. Ergänzend hierzu gilt: Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch das Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen oder Chemikalien, die als nächste Folge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Schiff an diesem oder den darauf befindlichen Sachen eintreten sowie alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. KFH0123 Seite 483 von 517 [Seite 484] WHG-Anlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2001 Seite 1 WHG-Anlagen - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden im Rahmen der Privat- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung -Anlagenrisiko- 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). 1.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung. 1.3 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. 2. Versicherungsleistungen Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsversicherungssumme. 3. Rettungskosten 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. 3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4. Vorsätzliche Verstösse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5. Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 6. Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. KFH0123 Seite 484 von 517 [Seite 485] WHG-Anlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2001 Seite 2 7. Eingeschlossene Schäden Eingeschlossen sind - abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziff. 1 Abs. 1, 1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt - abweichend von § 4 I 5 AHB - auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1 Abs. 1, 1 der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen. Erläuterungen 1. Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist. Insbesondere nicht die Haftpflicht 2.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird. 2.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-/Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeuge oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeugen bestimmt waren, b) Tätigkeiten (z. B. Montage Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeugen. 3. a) Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. 4. Rettungskosten im Sinne von Ziff. 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. KFH0123 Seite 485 von 517 [Seite 486] WHG-REST-P R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2001 Seite 1 WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko 1. Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). 2. Rettungskosten 2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). 2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 4. Mitversicherte Risiken 4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziff. 1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziff. 1 - 3 und nachstehender Erläuterungen. 4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 4.4 a) Nach Ziff. 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB. KFH0123 Seite 486 von 517 [Seite 487] WHG-REST-P R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2001 Seite 2 4.5 Rettungskosten im Sinne der Ziff. 2.1 der Besonderen Bedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 4.6 Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 4.7 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 4.1) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer250 EUR selbst zu tragen. 4.8 Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch 1.000.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. KFH0123 Seite 487 von 517 [Seite 488] WINDK 08/10 Seite 1 WIND-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Windkraftanlagen 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten. Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Windkraftanlagen auf dem im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Grundstück zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz das örtlichen Energieversorgungsunternehmens einschließlich dem Betrieb von fremden Mobilfunkantennen. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). Auf den Ausschluss von Schäden durch elektromagnetische Felder gemäß Ziff. 4.01, 10. der Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Anlagen erneuerbarer Energien wird besonders hingewiesen. 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) als Bauherr von Windkraftanlagen auf dem im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Grundstück; b) für Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) handelt. Auf den Ausschluss von Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB wird sich der Versicherer insoweit nicht berufen. § 4 I 8 AHB bleibt unberührt. Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen. c) Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) wegen Vermögensschäden infolge Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV). Die Ersatzleistung beträgt 100.000 EUR je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. 3. Mitversichert ist abweichend von Ziff. 5.02 der Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Anlagen erneuerbarer Energien und Ziff. 2.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung aus dem Betrieb Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m. 4. Kein Versicherungsschutz besteht für den Betrieb von offshore-Anlagen. KFH0123 Seite 488 von 517 [Seite 489] ZUSATZ A/B R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2004 Seite 1 ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos I. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. II. Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Mitversichert sind - abweichend von § 7, 2 AHB - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden, maximal jedoch EUR 100.000,-- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung. III. Nicht versicherte Risiken 1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Erläuterungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer Ziff. I 2 f) ) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. c) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. d) aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; e) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; f) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; KFH0123 Seite 489 von 517 [Seite 490] ZUSATZ A/B R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Juli 2004 Seite 2 g) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; h) wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); i) wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); j) wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; k) aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); l) aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnische Arbeiten beruhen; m) wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; n) wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen; o) wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; p) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 2. Nicht versichert wird die Haftpflicht a) aus Schäden an Kommissionswaren; b) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. IV. Brand- und Explosionsschäden Bei Schäden, die durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht werden, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. KFH0123 Seite 490 von 517 [Seite 491] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 1 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung Inhaltsverzeichnis Seite Teil I Allgemeine Bestimmungen 2 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2 2. Geltungsbereich 2 3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 2 4. Folgen und Pflichtverletzung 3 5. Ausschlüsse 3 6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen 4 7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf 4 8. Kündigung im Schadenfall 5 9. Form und Zugang der Kündigung 5 10. Außerbetriebsetzung 5 11. Veräußerung 7 12. Wagniswegfall 7 13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 7 14. Folgen einer Pflichtverletzung 8 15. Gerichtsstand 9 16. Anzeigen und Willenserklärungen 10 17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10 18. Außerordentliches Kündigungsrecht 10 19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug 10 20. Bedingungsanpassung 10 Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 11 1. Umfang der Versicherung 11 2. Versicherungsumfang bei Anhängern 13 3. Ausschlüsse 13 KFH0123 Seite 491 von 517 [Seite 492] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 2 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung Teil I Allgemeine Bestimmungen 1. Beginn des Versicherungsschutzes 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. 1.2 Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). 1.3 Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung aus oder nennt er bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für die gemäß § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. 1.4 Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins. Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, so endet die vorläufige Deckung mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Dem Versicherer gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs. 1.5 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die vorläufige Deckung zu kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. 2. Geltungsbereich 2.1 Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. 2.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Ziffer 2.1 Satz 2 entsprechend. 3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) KFH0123 Seite 492 von 517 [Seite 493] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 3 Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn: a) das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird; b) ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; c) der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird; e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer). 4. Folgen und Pflichtverletzung 4.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzel a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach Teil I, Ziffer 3 besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. b) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht, keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen Fahrer nach Teil I, Ziffer 3 fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. c) Abweichend von Absatz a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls, noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. 4.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil I Ziffer 4.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung. b) Die Verletzung der Pflicht nach Teil I, Ziffer 3., keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden. c) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. 5. Ausschlüsse Versicherungsschutz wird nicht gewährt KFH0123 Seite 493 von 517 [Seite 494] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 4 a) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; b) für Schäden durch Kernenergie. 6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen 6.1 Die in Teil I, Ziffer 3, 4, 10, 13,14, 15, 16 sowie in Teil II, Ziffer 1.4 und 1.8 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. 6.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 6.3 Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände vorliegen. 7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf 7.1 Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 7.2 Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen muss, findet Teil I, Ziffer 7.1 Satz 2 keine Anwendung. 7.3 Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. 7.4 Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu - 1 Monat - 15 %, - 2 Monaten - 25 %, - 3 Monaten - 30 %, - 4 Monaten und darüber - 40 % des Jahresbeitrags. KFH0123 Seite 494 von 517 [Seite 495] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 5 8. Kündigung im Schadenfall 8.1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. 8.2 Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustell ung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. 8.3 Bei Kündigung gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. 8.4 Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 gelten entsprechend; Teil I, Ziffer 7.3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt. 9. Form und Zugang der Kündigung Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. 10. Außerbetriebsetzung 10.1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß Teil I Ziffer 12 wegfällt, so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Teil I Ziffer 10.2 bis 10.6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen. 10.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den Teil II, Ziffer 1 bis 3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden (Ruheversicherung). Bei Verletzung der Obliegenheit gilt Teil I, Ziffer 4.1 entsprechend. 10.3 Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 10.4 Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung. 10.5 Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt Teil I, Ziffer KFH0123 Seite 495 von 517 [Seite 496] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 6 11.3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung tritt. 10.6 Die Bestimmungen von Teil I, Ziffer 10.1 Sätze 2 und 3 sowie der Ziffer 10.2 bis 10.5 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des Teil I, Ziff. 7.1 Satz 3. KFH0123 Seite 496 von 517 [Seite 497] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 7 11. Veräußerung 11.1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 11.2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 sowie Ziffer 9 finden Anwendung. 11.3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. 11.4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Teil I, Ziffer 1.4 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 12. Wagniswegfall Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis erlangt. Teil I, Ziffer 11.4 findet entsprechende Anwendung. 13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 1. a) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen denVersicherungsnehmer zur Folge haben könnte. b) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Bedingungen selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. 2. a) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet. KFH0123 Seite 497 von 517 [Seite 498] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 8 b) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. c) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. d) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. 3. a) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach Teil I, Ziffer 14 berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern. b) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Absatz 1 selbst zu regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Absatz 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. c) Abweichend von Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. 14. Folgen einer Pflichtverletzung 1. Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus Teil I, Ziffer 13 ergibt, besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. b) Abweichend von Teil I, Ziffer 14.1 a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. 2. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt. b) Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen KFH0123 Seite 498 von 517 [Seite 499] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 9 Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR. 3. Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. 4. Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des vom Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 5. Mindest-Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung An Stelle der vereinbarten Versicherungssummen gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die in Deutschland geltenden Mindest-Versicherungssummen. 15. Gerichtsstand 1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht, das für den Geschäftssitz oder für die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist, geltend machen. 2. Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht des Orts, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet, wenn den Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, geltend machen. 3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelung nach Absatz 4 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist. KFH0123 Seite 499 von 517 [Seite 500] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 10 16. Anzeigen und Willenserklärungen Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. 17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1. Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei können die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs wirksam. 2. Sind die nach Teil I, Ziffer 17.1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die selben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen. 3. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächstes Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. 18. Außerordentliches Kündigungsrecht 1. Bei Änderungen gemäß Teil I, Ziffer 17 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. 2. Änderungen aufgrund von Nr. 6 Absatz 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Teil I, Ziffer 18.1 gilt entsprechend. 19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. 20. Bedingungsanpassung 1. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie durch - Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen, KFH0123 Seite 500 von 517 [Seite 501] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 11 - unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, - einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherer beanstandet wird, unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. 2. Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Teil I, Ziffer 20.1 gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche betreffen; - den Umfang des Versicherungsschutzes, - die Deckungsausschlüsse, - die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers, - die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung. Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. 3. Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Teil I, Ziffer 20.1 Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist auf das Kündigungsrecht hin. Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1. Umfang der Versicherung 1. Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. 2. Mitversicherte Personen sind: a) der Halter, b) der Eigentümer, c) der Fahrer, KFH0123 Seite 501 von 517 [Seite 502] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 12 d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird. 3. Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. 4. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Teil II, Ziffer 1.1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. 5. Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien. 6. Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. 7. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 8. War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die Versicherungssummen in Teil I, Ziffer 2 - die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen. 9. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an KFH0123 Seite 502 von 517 [Seite 503] ZUSATZ-AKB 07/11 Seite 13 Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. 2. Versicherungsumfang bei Anhängern 1. Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen. 2. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 3. Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden; 3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung; 4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; 5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. KFH0123 Seite 503 von 517 [Seite 504] ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2014 Seite 1 ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur Privathaftpflichtversicherung Im Rahmen und Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung gelten nachstehende Erweiterungen vereinbart: 1. Photovoltaikanlagen In Ergänzung von Ziff. I 4 der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage im Inland mit einer Leistung von bis zu 10 kWp zur eigenen Energieversorgung und/oder zur Einspeisung in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). 2. Tageseltern/Nebenberufliche Tätigkeiten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) aus der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu betreuenden Kinder) insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder; b) aus selbstständiger/nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbstständigen/nebenberuflichen Tätigkeit darf es sich ausschließlich handeln um - das Austragen von Zeitungen, - Flohmarkt- oder Basarverkauf, - Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen, - den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck. Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren. Für a) und b) gilt: Sofern der Gesamtjahresumsatz aller genannten Tätigkeiten insgesamt den Betrag von 6.000 EUR übersteigt, entfällt die Mitversicherung. 3. Mietsachschäden a) Abweichend von Ziff. VI der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung beträgt die Ersatzleistung für Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden 5.000.000 EUR je Versicherungsfall, maximal jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres. b) Mitversichert ist ferner - abweichend von § 4 I 6a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden infolge von Schimmelbildung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 150 EUR. KFH0123 Seite 504 von 517 [Seite 505] ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2014 Seite 2 4. Mitversicherte Personen In Erweiterung von Ziff. II 1 der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung sind im Rahmen einer Familien-Privathaftpflichtversicherung mitversichert a) alleinstehende Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind; b) Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (zum Beispiel Au-Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. 5. Deliktsunfähige Kinder In Erweiterung von Ziff. II 1 b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Die Ersatzleistung beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung. 6. Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Die Ersatzleistung beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung. 7. Abwassergrube Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung. Eingeschlossen sind - abweichend von § 4.1.5 AHB der Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden als Inhaber einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. 8. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen 1. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen - abweichend von § 4 I 12 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist. Mitversicherte Personen sind die in Ziff. II 1 und 2 der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung genannten Personen. 2. Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes - Versicherungsfall ist - abweichend von § 1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person KFH0123 Seite 505 von 517 [Seite 506] ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2014 Seite 3 während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. - Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 3. Versicherungsumfang Die Ersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung. 4. Ausschlüsse Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; b) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. I 2 der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung geltend macht werden; c) teilweise abweichend von Ziff. IV der Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -; - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; d) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 9. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln 1. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1.3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von privaten Türschlüsseln, zum Beispiel Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten für elektronische Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel, die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinstätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art kurzzeitig (maximal ein Monat) überlassen werden. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 2. Mitversichert im Rahmen und Umfang von Ziff. 9,1. das Abhandenkommen von fremden berufsbezogenen Türschlüsseln. 3. Nicht versichert ist/sind - die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; - Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); - der Verlust von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Amtes, auch Ehrenamtes und/oder verantwortlicher Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen werden; - die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden). KFH0123 Seite 506 von 517 [Seite 507] ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2014 Seite 4 4. Ersatzleistung/Selbstbeteiligung Die Ersatzleistung beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 150 EUR. 10. Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) 1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. 2. Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 3. Umfang der Forderungsausfalldeckung a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. c) Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung. d) Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz. e) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. KFH0123 Seite 507 von 517 [Seite 508] ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Ausgabe Januar 2014 Seite 5 4. Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB in Verbindung mit Ziffer IV der Beschreibung des versicherten Risikos für die Privathaftpflichtversicherung - für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt eintreten. 5. Ausschlüsse a) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an - Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen; - Immobilien; - Tieren; - Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für - Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; - Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; - Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; - Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. 11. Kautionsleistung im Ausland 1. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in jedem Versicherungsfall den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von maximal 50.000 EUR, maximal jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres, zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 2. Die Leistungen des Versichers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenes Geldinstitut ausgewiesen ist. KFH0123 Seite 508 von 517 [Seite 509] Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2023 Seite 1 Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Stand Januar 2023 1. Wozu dient dieses Merkblatt? Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten, sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. 2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der R+V Versicherungsgruppe: R+V Versicherung AG Datenschutzbeauftragter Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Telefon: 0800 533-1112 Telefax: 0611 533-4500 E-Mail: datenschutz@ruv.de Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de 3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung der Kundenstammdatenqualität im Schadens- oder Leistungsfall. Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B. Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten, uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zu Zwecken der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken. Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag zusammenhängen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, um KFH0123 Seite 509 von 517 [Seite 510] Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2023 Seite 2 - zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc. - Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren - die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten - die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern - Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können - in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf. auszuwerten - Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren - versicherungsrelevante Forschungszwecke zu betreiben, z. B. Unfallforschung - die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt und Vorteile kalkuliert werden können - Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen - rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären. 4. Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten. 5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten. Beispiele: - Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Adressrecherche durch, um aktuelle Adressdaten zu ermitteln. - Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können. - Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen. - Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren können. - Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum. KFH0123 Seite 510 von 517 [Seite 511] Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2023 Seite 3 - Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko. - Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden. - Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B. Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Informationen zum Sachverhalt. - Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Punkt 11. - Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der Antragsaufnahme. 6. An wen übermitteln wir Ihre Daten? Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen: a) Rückversicherer Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen. Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung. Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. Informationen zur Datenverarbeitung bei den in Frage kommenden Rückversicherern finden Sie auf unseren Internetseiten: www.rv-re.de b) Versicherungsvermittler Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen. Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut. Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. c) Datenübermittlung an andere Versicherer Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben. Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein. Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Adresse, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir. KFH0123 Seite 511 von 517 [Seite 512] Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2023 Seite 4 Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden. Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen. d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS) Während wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere Versicherer zu richten oder Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-his.de. Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil. Ergänzende Informationen über die Anfrage beim HIS finden Si ein unserer Datenschutzerklärung: www.ruv.de/datenschutz Eine Meldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie schriftlich darüber. Schaden An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet wurden. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen. Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt. e) Kfz-Zulassungsstelle Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung sowie bei allen sonstigen versicherungsrelevanten Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall, KFH0123 Seite 512 von 517 [Seite 513] Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2023 Seite 5 wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen, um ein Kfz zuzulassen. f) Auftragnehmer und Dienstleister Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene "Hilfsfunktionen" auslagern, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister. Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht. Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten Schadensfall können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete Einwände gegen diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen. Dienstleister, die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste. g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden. Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe können diese Stammdaten einsehen. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden Unternehmen der Gruppe abfragbar. Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung angebunden: R+V Versicherung AG R+V Allgemeine Versicherung AG R+V Direktversicherung AG R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH* R+V Krankenversicherung AG R+V Lebensversicherung AG R+V Lebensversicherung a.G. R+V Pensionsfonds AG R+V Pensionskasse AG R+V Pensionsversicherung a.G. R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH* R+V Service Center GmbH* R+V Treuhand GmbH* RUV Agenturberatungs GmbH* Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH* KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)* KFH0123 Seite 513 von 517 [Seite 514] Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2023 Seite 6 Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Condor Dienstleistungs-GmbH* R+V Dienstleistungs-GmbH* Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH* carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH* CHEMIE Pensionsfonds AG compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH* UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH* * Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf personenbezogene Daten zugreifen. Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene. i) Leasing- und Kreditgeber Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen, informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist. Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann. j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die Daten erhalten darf. In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Daten an Behörden zu übermitteln, z. B. - wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an die Deutsche Bundesbank oder - bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen Meldestellen. In allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein. k) Mitversicherte In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen Vorgaben. Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen oder an Sachverständige. Auswahl und vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln. KFH0123 Seite 514 von 517 [Seite 515] Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2023 Seite 7 Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere Versicherer). Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen. Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein, z. B. an Rechtsanwälte. Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 8. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre. Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Weitere Informationen zu unseren Löschfristen finden Sie im Internet: https://www.ruv.de/datenschutz/loeschfristen Die Liste schicken wir Ihnen gerne auch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. 9. Welche Rechte haben Sie? Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation Gründe heraus gegen eine Datenverarbeitung sprechen. 10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. 11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität? Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung sowie die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). KFH0123 Seite 515 von 517 [Seite 516] Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2023 Seite 8 Im Falle einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei der R+V Direktversicherung AG erfassen wir die von unserem Dienstleister infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden übermittelten Score-Werte. Diese speichern wir bei Abschluss eines Vertrags zur Versicherungsnummer des jeweiligen Versicherungsnehmers. Das dient der Qualitätssicherung des angewendeten Scoring-Verfahrens. Den Score-Wert gleichen wir über einen Zeitraum von sechs Jahren mit Schaden-, Storno- und Mahnquoten ab. Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude- und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG. Unsere Partner sind: infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein. Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat, wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei. 12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung? Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer sogenannten "automatisierten Einzelfallentscheidung" zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht. Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte: - Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen, - Darlegung des eigenen Standpunkts und - Recht auf Anfechtung der Entscheidung. Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können. In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling). KFH0123 Seite 516 von 517 [Seite 517] Datenschutzmerkblatt Stand Januar 2023 Seite 9 13. Beschwerderecht Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Artikel 77 Datenschutzverordnung. KFH0123 Seite 517 von 517