Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (Haftpflicht), Gesamt-Inhaltsverzeichnis
[Seite 1]
R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (Haftpflicht)
Gesamt-Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Haftpflicht
ADV-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Mitversicherung von Schäden durch im
Additiven Druckverfahren mangelhaft hergestellte, gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Leistungen 2
AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (gilt nicht für HA Erweiterte
Handel) 7
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung 21
AHB - Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (gilt nur für HA Erweiterte Handel) 34
AGG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen
Diskriminierung 43
ANLAGEN-B-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung 54
BAUWIRT-Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für die Bauwirtschaft (HA
Bauwirtschaft) 67
BEAMTE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflichtversicherung von
Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst (nicht Lehrer) 134
BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 135
ERWEITERTE HANDEL - Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
Handelsbetriebe 139
FOTOVOLT - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Fotovoltaikanlagen 206
GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die AKB-Zusatzdeckung von nicht zugelassenen Hub- und
Gabelstaplern 207
GLOBAL-Globalpolice 208
HA-KOMPAKT - Haftpflichtkompaktpolice 243
HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 276
HUNDE-Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde 278
IT-POLICE-Informations-Technologie-Police 281
KFZ-Vielschutzpolice 328
LEHRER - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern 360
PGLOB-Globalpolice Plus 362
PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung 412
UMWELT-BAS-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 418
USV-ANLAGEN-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung von
Umweltanlagen(Umweltschadensanlagenversicherung) 431
USV-BAS-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung 455
VEREINE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen 480
WHG-Anlagen - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung von
Gewässerschäden im Rahmen der Privat- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung -Anlagenrisiko- 484
WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im
Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko 486
WIND-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Windkraftanlagen 488
ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos 489
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung 491
ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur Privathaftpflichtversicherung 504
Merkblatt zum Datenschutz
Merkblatt zur Datenverarbeitung 509
KFH0123 Seite 1 von 517
[Seite 2]
ADV
Stand 01/2019 Seite 1
ADV-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
Mitversicherung von Schäden durch im Additiven Druckverfahren
mangelhaft hergestellte, gelieferte Erzeugnisse und erbrachte
Leistungen
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Einstweiliger Rechtsschutz und Unterlassungsklagen 2
2. Verletzung von Datenschutzgesetzen und Rechten 2
3. Produkthaftpflichtrisiko 3
4. Rückrufkostenrisiko 4
5. Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensrisiko 4
6. Eigenschäden des Versicherungsnehmers 4
7. Ersatzleistungen/Selbstbeteiligung 5
KFH0123 Seite 2 von 517
[Seite 3]
ADV
Stand 01/2019 Seite 2
ADV-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
Mitversicherung von Schäden durch im Additiven Druckverfahren
mangelhaft hergestellte, gelieferte Erzeugnisse und erbrachte
Leistungen
Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber der Globalpolice Plus
1. Einstweiliger Rechtsschutz und Unterlassungsklagen
Ergänzend zu § 3 III 1 Abs. 4 AHB gilt:
Eingeschlossen sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens im Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
Versicherungsnehmer begehrt, der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen
oder eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer erhoben wird.
Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer nach
Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich
hiervon unterrichtet.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
Zwangsgelder, Geldsanktionen und der gleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.
2. Verletzung von Datenschutzgesetzen und Rechten
Eingeschlossen ist - in Erweiterung von Teil II, Ziffer 3.07 und abweichend von Teil III, Ziffer 6,2 b)
der Globalpolice Plus sowie von § 4 I, 11 und § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Ansprüchen des Rechteinhabers die darauf begründet werden, dass Erzeugnisse, Arbeiten
und/oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel (z. B.
Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-, Namens-, Marken-, Urheber-,
Patentrechten oder Verstoß in Wettbewerb und Werbung) behaftet sind.
Soweit es sich um Ansprüche aus der Verletzung von Urheber- und Patentrechten handelt ist
Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass der Versicherungsnehmer vor dem
Inverkehrbringen der Erzeugnisse bzw. vor Ausführung der Arbeiten und/oder sonstigen
Leistungen eine geeignete Recherche durch hierauf ausreichend qualifizierte Personen oder
Mitarbeiter (z. B. Patentanwälte) hat durchführen lassen.
Handelt der Versicherungsnehmer im Auftrag für Dritte (z. B. als Druckcenter), so ist für den
Versicherungsschutz ausreichend, wenn er sich von seinem Auftraggeber schriftlich bestätigen
lässt, dass das zu erstellende Erzeugnis bzw. die auszuführende Arbeit und/oder sonstige
Leistung frei von Rechten Dritter ist oder er zur Vervielfältigung berechtigt ist.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht
a) auf Ansprüche wegen Verletzung von Urheber- und Patentrechten, die sich in
USA/US-Territorien, Kanada oder Großbritannien ereignen oder vor Gerichten dieser Länder
geltend gemacht werden insoweit abweichend von Teil II, Ziffer 3.07, 3 und Teil III, Ziffer 6, 2
b) der Globalpolice Plus .
b) auf Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie
der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten;
c) auf Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldsanktionen und der gleichen.),
Strafen und Strafvollstreckungskosten.
KFH0123 Seite 3 von 517
[Seite 4]
ADV
Stand 01/2019 Seite 3
3. Produkthaftpflichtrisiko
3.1 In Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.02 bis 4.06 der Globalpolice Plus sind eingeschlossen
gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1
AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit der vom
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung Additiver Druckverfahren hergestellten
oder gelieferten Erzeugnisse (auch Daten) sowie erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen.
In Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.06, 1 der Globalpolice Plus erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf Kennzeichnungen der Erzeugnisse im Additiven Druckverfahren (z.
B. mittels Druckfile erzeugter Seriennummern). Die Zusicherung der (Aus-)Lesbarkeit von im
Additiven Druckverfahren erzeugten Kennzeichnungen gilt als vereinbarte Eigenschaft und nicht
als Garantie im Sinne von Teil III, Ziffer 6, 2a) der Globalpolice Plus.
Teil III, Ziffer 4.07 der Globalpolice Plus (Prüf- und Sortierkosten) gilt auch für Ziffer 3 dieser
Bedingungen.
Als Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers in diesem Sinne
gelten:
- Softwareprogramme, einschließlich solcher zur Datenerfassung und -verarbeitung von
Vorlagen, Musterstücken (z. B. für Scanner) und zur Kennzeichnung;
- CAD-Entwicklung und -Design (Konstruktion);
- Internet-Providing, Plattformbetrieb (auch für nicht verkörperte Druckfiles);
- Drucker, Anlagen und Peripheriegeräte (z. B. Scanner) sowie deren Einzelteile;
- Materialien (Rohstoffe) aus denen Druckstücke bzw. Endprodukte hergestellt werden;
- Druckstückerstellung und deren Endprodukte
für bzw. mittels Additive(r) Druckverfahren.
Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der
Herstellung oder Lieferung gleich.
Bei Vergabe von Teilleistungen an Dritte gilt Teil I, Ziffer 2.05 der Globalpolice Plus (Beauftragung
fremder Unternehmen) entsprechend.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
3.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis
gemäß §§ 1, 1 und 5, 1 AHB. Abweichend von Teil III, Ziffer 1 der Globalpolice Plus besteht
Versicherungsschutz unabhängig vom Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
Schadenereignis geführt hat.
3.3 Risikoabgrenzungen
a) Abweichend von Teil III, Ziffer 6.1 a) der Globalpolice Plus sind mitversichert gesetzliche
Schadenersatzansprüche Dritter
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes beim Vertragspartner des
Versicherungsnehmers;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung, soweit diese nicht durch einen Mangel am Drucker (z. B. Alterung,
Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) ausgeblieben ist.
KFH0123 Seite 4 von 517
[Seite 5]
ADV
Stand 01/2019 Seite 4
Fremde vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, die der
Vertragspartner des Versicherungsnehmers im Vertrauen auf den Erhalt einer
vereinbarungsgemäßen Leistung im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses tätigt
und die dadurch vergeblich geworden sind, dass der Vertragspartner berechtigt von
diesem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zurückgetreten ist. Zu den Aufwendungen
zählen insbesondere die sog. Vertragskosten (Kosten für Übergabe, Versendung,
Beurkundung, Fracht etc.) oder Folgeinvestitionen zur Verwertung des
Leistungsgegenstandes.
Versichert sind ausschließlich fremde vergebliche Aufwendungen, die im Vertrauen auf
den Erhalt der Leistung gemacht wurden und billigerweise gemacht werden durften, es
sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers
nicht erreicht worden.
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, soweit diese nicht
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen
technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten oder einem Mangel
am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) beruht.
b) Abweichend von Teil III, Ziffer 6.1 b) der Globalpolice Plus sind mitversichert Ansprüche im
Rahmen von Ziffer 3 dieser Bedingungen wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung
oder Produktionsausfall) beim unmittelbaren Vertragspartner des Versicherungsnehmers.
c) Abweichend von Teil III, Ziffer 6.2 b) der Globalpolice Plus sind mitversichert
Rechtsverletzungen im Umfang von Ziffer 2 dieser Bedingungen.
d) Abweichend von Teil III, Ziffer 6.2 e) der Globalpolice Plus (Erprobungsklausel) gilt:
Nicht versichert sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse,
deren grundsätzliche Ungeeignetheit zur Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den
konkreten Verwendungszweck nach dem Stand der Technik nachweisbar ist.
e) In Ergänzung von Teil III, Ziffer 6 der Globalpolice Plus bleiben Ansprüche wegen solcher
Schäden ausgeschlossen, die auf einen unbefugten Eingriff in
Datenverarbeitungssysteme/Datennetze des Versicherungsnehmers (z. B.
Hacker-/Cracker-/Denial of Service-Attacken) zurückzuführen sind.
Zu Ziffer 3.3 gilt:
Im Übrigen finden die Risikoabgrenzungen gemäß Teil III, Ziffer 6 der Globalpolice Plus
unverändert Anwendung.
4. Rückrufkostenrisiko
Teil IV der Globalpolice Plus (Rückrufkostenrisiko) gilt auch für Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 3.1
dieser Bedingungen.
5. Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensrisiko
Teil VII und Teil VIII der Globalpolice Plus gelten auch für Schäden aus der Mitversicherung von
Additiven Druckverfahren.
6. Eigenschäden des Versicherungsnehmers
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
6.1 sind mitversichert - abweichend von § 1, 1 AHB sowie § 4 II 5 AHB und Teil III, Ziffer 6.2 c) der
Globalpolice Plus -
KFH0123 Seite 5 von 517
[Seite 6]
ADV
Stand 01/2019 Seite 5
a) vergeblich aufgewendete Materialkosten (Rohstoffe) des Versicherungsnehmers anlässlich
der Herstellung mangelhafter Druckerzeugnisse im Additiven Druckverfahren, die bei
Auslieferung an den Abnehmer zu einem Schaden führen würden.
Bei einer Wiederverwertbarkeit der vergeblich aufgewendeten Rohstoffe ersetzt der
Versicherer insoweit nur die notwendigen und wirtschaftlich vertretbaren Recyclingkosten.
Eine wirtschaftliche Vertretbarkeit liegt vor, wenn die Recyclingkosten geringer sind als die
Kosten für den Erwerb neuer vergleichbarer Rohstoffe, einschließlich deren Transportkosten
zum Versicherungsnehmer.
b) Kosten des Versicherungsnehmers für die Entsorgung von im Additiven Druckverfahren
mangelhaft hergestellten und nicht recyclingfähigen Druckerzeugnissen.
c) Mehrkosten des Versicherungsnehmers zur Vermeidung einer sonst drohenden
Betriebsunterbrechung in seinem Unternehmen (z. B. Inanspruchnahme von externen
Lohnunternehmen/-dienstleistern, Umrüstungskosten, Einsatz von gemieteten Druckern) für
die Dauer von bis zu 3 Monaten.
Zu Ziffer V 6.1 a) bis c) gilt:
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben derartige Kosten:
- im Zusammenhang mit einem Probedruck;
- wenn ein Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion), eine Unterbrechung der
Stromversorgung oder ein sonstiger äußerer Einfluss (z. B. Ausfall des Service-Providers)
schadenursächlich war.
6.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis
gemäß §§ 1, 1 und 5, 1 AHB.
Hierbei ist es für den Versicherungsfall - abweichend von §§ 1, 1 und 5, 1 AHB - unerheblich, dass
es sich nicht um Haftpflichtansprüche Dritter handelt.
7. Ersatzleistungen/Selbstbeteiligung
7.1 Für Schäden gemäß Ziffer 1 bis 3 dieser Bedingungen besteht Versicherungsschutz im Rahmen
der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen für sonstige Schäden (Sach- und
Vermögensschäden), maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im
Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer trägt bei jedem Versicherungsfall die jeweils vertraglich vereinbarte
Selbstbeteiligung. Teil III, Ziffer 10, 2 und Teil IV, Ziffer 4 der Globalpolice Plus gelten
entsprechend.
7.2 Die Ersatzleistung für Schäden gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen (Eigenschäden) beträgt
50.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vertraglich
vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer trägt bei jedem derartigen Versicherungsfall 20 %, mindestens 1.000
EUR, höchstens 10.000 EUR der insgesamt versicherten Kosten gemäß Ziffer 6.1 a) bis c) dieser
Bedingungen selbst.
8. Alle übrigen Bestimmungen der Globalpolice Plus finden unverändert Anwendung.
KFH0123 Seite 6 von 517
[Seite 7]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (gilt nicht für HA Erweiterte Handel)
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4) 2
§ 1 Gegenstand der Versicherung 2
§ 2 Vorsorge-Versicherung 2
§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags 3
§ 4 Ausschlüsse 4
II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6) 7
§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren 7
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 8
III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14) 9
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs 9
§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung 9
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos,
Mehrfachversicherung 11
§ 10 Verjährung 12
§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 12
§ 12 Anzuwendendes Recht 13
§ 13 Zuständiges Gericht 13
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen 14
KFH0123 Seite 7 von 517
[Seite 8]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (gilt nicht für HA Erweiterte Handel)
I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er
wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das
den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder
die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße,
die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist
(Vermögensschaden, vgl. § 4 I, 1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in
Anspruch genommen wird.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften,
Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten
oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)
bestehen.
Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch
Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der
vor der Erhöhung bestanden hat;
c) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
entstehen, gemäß § 2 (Vorsorge-Versicherung).
3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die
gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen
über Sachschaden Anwendung.
§ 2 Vorsorge-Versicherung
Für die Vorsorge-Versicherung (§ 1 Ziff. 2c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen
folgende besondere Bedingungen:
1. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer
besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des
Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,
binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko
anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb
Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag
für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend
vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos
erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht
verstrichen war.
2. Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von EUR 500.000,- für Personenschaden und
300.000 EUR für Sachschaden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere
Versicherungssummen festgesetzt sind.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit
a) dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,
Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von
Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;
b) Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit
explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;
c) Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.
KFH0123 Seite 8 von 517
[Seite 9]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 3
§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags
I.
1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.
2. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
II.
1. Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht
aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrags.
2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern
zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
gemacht hat.
3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer
kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.
4. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen
werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
Lastschriftverfahrens zu verlangen.
III.
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer
für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten
oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle
zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.
KFH0123 Seite 9 von 517
[Seite 10]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 4
2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache
oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein
Versicherungsfall.
Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall
mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst
beteiligt.
Ferner kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten
Versicherungssumme begrenzt.
3. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen
dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt
der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
4. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziff. IV, 1).
IV.
1. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die
Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall
entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch
Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden
Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
2. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.
Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit
Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des
Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt,
berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der
Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht
werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden
zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen
Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.
Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze
der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestens Endalter vereinbart.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete
Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als
Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas
anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
Versicherungssumme abgesetzt.
3. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers
scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
§ 4 Ausschlüsse
I. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:
1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im
Falle von Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 1 auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen
und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder
deren Beamten und Angestellten.
KFH0123 Seite 10 von 517
[Seite 11]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 5
2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzten Bezüge, Verpflegung,
ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. zum Beispiel
die §§ 616, 617 BGB, 63 HGB, 39 und 42 Seemannsgesetz und die entsprechenden
Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung, des Sozialgesetzbuches VII und des
Bundessozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen.
3. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind
Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.
4. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder
Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
5. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der
Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß,
Staub und dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken
(auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch
Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen
stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus
Wildschaden.
6. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn
a) der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder
durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind.
b) die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
der Benutzung betroffen waren;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche
Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so
entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen
emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern
erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
(Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber
von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür
Haftpflichtversicherungen ab.)
KFH0123 Seite 11 von 517
[Seite 12]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 6
8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus
ergebenden weiteren Schäden.
Dies gilt nicht
a) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),
es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,
Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,
zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen);
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
UmweltHG-Anlagen handelt;
- Abwasseranlagen
oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
9. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
13. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:
1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis
von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
2. Haftpflichtansprüche
a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;
c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger
Personen;
d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger
Handelsgesellschaften;
e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
sowie nicht rechtsfähiger Vereine;
f) von Liquidatoren.
KFH0123 Seite 12 von 517
[Seite 13]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 7
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder
miteinander verbunden sind).
Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft
leben.
3. Entfällt.
4. Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des
Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche
Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung
ausgeschlossen.
5. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6. Bei Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 1:
Haftpflichtansprüche aus
a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
entstehen;
b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher
Tätigkeit;
d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und
Reiseveranstaltung;
i) bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
k) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6)
§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren
1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche
gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
2. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder
ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich
Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird
gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem
KFH0123 Seite 13 von 517
[Seite 14]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 8
unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen
Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
3. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist.. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie
bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall
Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des
Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die
Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder
bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten
Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf
Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch
zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
5. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses
Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziff. 3
und 4 finden entsprechende Anwendung.
6. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
Ziffer I zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
KFH0123 Seite 14 von 517
[Seite 15]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 9
III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14)
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs
1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung
der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu;
dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II, 2 genannten Personen gegen
die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung
ausgeschlossen.
3. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung
I.
1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
2. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom
Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der
Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im
Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit
der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im
Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit
der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt
der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
6. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner
kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
KFH0123 Seite 15 von 517
[Seite 16]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 10
II.
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,
welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,
Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko
gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist.
Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf
Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige
Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen
diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom
Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen
Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sind.
2. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend
dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der
Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungsabschlusses
galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall
eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.
3. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann
der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der
Beitragsregulierung (Ziff. II,1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für
diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch
innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist
der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurückzuerstatten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung
für mehrere Jahre Anwendung.
III.
1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen
Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der
allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen
Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die
Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der
Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten
Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden
Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
jeweils für diese Jahre nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer den
Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
vorstehenden Absatz ergeben würde.
3. Liegt die Veränderung nach Ziff. 1 Abs. 1 oder Ziff. 2 Abs. 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine
Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
berücksichtigen.
4. Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem
Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekanntgegeben.
5. Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet
keine Beitragsangleichung statt.
KFH0123 Seite 16 von 517
[Seite 17]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 11
IV. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in
dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken gilt:
Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung der
Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos,
Mehrfachversicherung
I.
1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist.
3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
II.
1. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 8 Ziff. III 2, ohne dass sich
der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem
die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
2. Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer
aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der
Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen
Entschädigung verweigert hat.
3. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der
Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.
4. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
5. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
6. Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 3 Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung in
Schriftform muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugegangen sein.
III.
1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten
veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
KFH0123 Seite 17 von 517
[Seite 18]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 12
3. Das Kündigungsrecht erlischt,
- wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften
der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser
Periode als Gesamtschuldner.
5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die
frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
IV. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die
Versicherung bezüglich dieser Risiken.
V.
1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Vertrages verlangen.
3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
dem Versicherer zugeht.
§ 10 Verjährung
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
I.
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
2. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
II.
1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
KFH0123 Seite 18 von 517
[Seite 19]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 13
2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
III. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. II und III zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. II und III nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. II und III genannten Rechte nicht berufen, wenn er
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
IV. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
§ 12 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 13 Zuständiges Gericht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
KFH0123 Seite 19 von 517
[Seite 20]
AHB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 14
2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 2 entsprechende
Anwendung.
KFH0123 Seite 20 von 517
[Seite 21]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 1
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
AKB-Zusatzdeckung
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil I Allgemeine Bestimmungen 2
1. Beginn des Versicherungsschutzes 2
2. Geltungsbereich 2
3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 2
4. Folgen und Pflichtverletzung 3
5. Ausschlüsse 3
6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen 4
7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf 4
8. Kündigung im Schadenfall 5
9. Form und Zugang der Kündigung 5
10. Außerbetriebsetzung 5
11. Veräußerung 7
12. Wagniswegfall 7
13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 7
14. Folgen einer Pflichtverletzung 8
15. Gerichtsstand 9
16. Anzeigen und Willenserklärungen 10
17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10
18. Außerordentliches Kündigungsrecht 10
19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug 10
20. Bedingungsanpassung 10
Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 11
1. Umfang der Versicherung 11
2. Versicherungsumfang bei Anhängern 13
3. Ausschlüsse 13
KFH0123 Seite 21 von 517
[Seite 22]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 2
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
AKB-Zusatzdeckung
Teil I Allgemeine Bestimmungen
1. Beginn des Versicherungsschutzes
1.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des
Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
1.2 Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins beginnen, bedarf es
einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen
(vorläufige Deckung).
1.3 Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung
aus oder nennt er bei elektronischer Versicherungsbestätigung die
Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit
ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb
des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden
Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach
Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn
die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht für Fahrten, für die gemäß § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am
Fahrzeug geführt werden müssen.
1.4 Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins.
Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen,
der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst wird und der
Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein
Widerrufsrecht aus, so endet die vorläufige Deckung mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer.
Dem Versicherer gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des
Widerrufs.
1.5 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die vorläufige Deckung zu
kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
2. Geltungsbereich
2.1 Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der
Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die
Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in
Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.
2.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs
vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Ziffer 2.1 Satz 2 entsprechend.
3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
KFH0123 Seite 22 von 517
[Seite 23]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 3
Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn:
a) das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
c) der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten
Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;
e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen (fahruntüchtiger Fahrer).
4. Folgen und Pflichtverletzung
4.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzel
a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach Teil I, Ziffer 3 besteht kein
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
b) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann
kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht,
keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen
Fahrer nach Teil I, Ziffer 3 fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
c) Abweichend von Absatz a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls, noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.
4.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil I Ziffer 4.1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem
gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
Mindestversicherungssummen.
Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung.
b) Die Verletzung der Pflicht nach Teil I, Ziffer 3., keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu
lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs
nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als
Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden.
c) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat
erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5. Ausschlüsse
Versicherungsschutz wird nicht gewährt
KFH0123 Seite 23 von 517
[Seite 24]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 4
a) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich
genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;
b) für Schäden durch Kernenergie.
6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen
6.1 Die in Teil I, Ziffer 3, 4, 10, 13,14, 15, 16 sowie in Teil II, Ziffer 1.4 und 1.8 für den
Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und
sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
6.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart
ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
6.3 Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,
so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer
Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur
gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit
zugrundeliegenden Umstände vorliegen.
7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf
7.1 Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum
abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der
Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt
wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als
Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin
vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
7.2 Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen
muss, findet Teil I, Ziffer 7.1 Satz 2 keine Anwendung.
7.3 Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden
Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn
sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge
erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht
einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der
Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt.
7.4 Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber
dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer
der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so
gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu
- 1 Monat - 15 %,
- 2 Monaten - 25 %,
- 3 Monaten - 30 %,
- 4 Monaten und darüber - 40 %
des Jahresbeitrags.
KFH0123 Seite 24 von 517
[Seite 25]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 5
8. Kündigung im Schadenfall
8.1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der
Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede
Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum
Rechtsstreit kommen zu lassen.
8.2 Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im
Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustell ung des Spruchs des
Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem
Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw.
der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen.
8.3 Bei Kündigung gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen
Versicherungszeit entspricht.
8.4 Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 gelten entsprechend; Teil I, Ziffer 7.3 jedoch mit der Maßgabe, dass der
Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug
bestehenden Versicherungsverträge berechtigt.
9. Form und Zugang der Kündigung
Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der
Kündigungsfrist zugehen.
10. Außerbetriebsetzung
10.1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß Teil I Ziffer 12 wegfällt,
so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung
nach Maßgabe der Teil I Ziffer 10.2 bis 10.6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die
Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und
die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der
Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen.
10.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den Teil II, Ziffer 1 bis
3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten
Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden
(Ruheversicherung).
Bei Verletzung der Obliegenheit gilt Teil I, Ziffer 4.1 entsprechend.
10.3 Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz
uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
10.4 Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung.
10.5 Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum
Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der
Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer
sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber
nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt Teil I, Ziffer
KFH0123 Seite 25 von 517
[Seite 26]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 6
11.3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der
Außerbetriebsetzung tritt.
10.6 Die Bestimmungen von Teil I, Ziffer 10.1 Sätze 2 und 3 sowie der Ziffer 10.2 bis 10.5 finden keine
Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein
Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf
Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des Teil I,
Ziff. 7.1 Satz 3.
KFH0123 Seite 26 von 517
[Seite 27]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 7
11. Veräußerung
11.1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur
Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als
Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
11.2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu
kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der
Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende
des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der
Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der
Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des
übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 sowie
Ziffer 9 finden Anwendung.
11.3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
11.4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert
war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen
Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür
geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Teil I, Ziffer 1.4 Satz 2 sowie
die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden
keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so
kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
12. Wagniswegfall
Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom
Wagniswegfall Kenntnis erlangt. Teil I, Ziffer 11.4 findet entsprechende Anwendung.
13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
1.
a) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung
fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen
denVersicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
b) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer
Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als
Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug
bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der
Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Bedingungen selbst regelt. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und
zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des
Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl
oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.
2.
a) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so
ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
KFH0123 Seite 27 von 517
[Seite 28]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 8
b) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid)
geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines
obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines
selbstständigen Beweisverfahrens.
c) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur
Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des
Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.
d) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des
Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt
Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.
3.
a) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden
eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach Teil I, Ziffer 14
berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um
dadurch eine Einstufung eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder
Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden,
die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern.
b) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Absatz 1 selbst zu
regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw.
Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer
Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende
des Kalenderjahres den nach Absatz 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer
nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar
des folgenden Jahres nachgemeldet werden.
c) Abweichend von Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich
dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet
wird. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer
einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.
14. Folgen einer Pflichtverletzung
1. Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung
a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus Teil I, Ziffer 13 ergibt, besteht
kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der
Versicherungsnehmer.
b) Abweichend von Teil I, Ziffer 14.1 a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.
2. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den
Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt.
b) Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich
verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei
unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen
KFH0123 Seite 28 von 517
[Seite 29]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 9
Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag
von höchstens je 5.000 EUR.
3. Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner
Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
4. Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem
Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen
Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung
erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des
vom Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
dieser Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
5. Mindest-Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
An Stelle der vereinbarten Versicherungssummen gelten in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die in Deutschland geltenden
Mindest-Versicherungssummen.
15. Gerichtsstand
1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei dem
Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht,
das für den Geschäftssitz oder für die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung
örtlich zuständig ist, geltend machen.
2. Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht,
das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht des Orts,
an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet,
wenn den Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder
Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, geltend machen.
3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend
der Regelung nach Absatz 4 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des
Versicherers zuständig ist.
KFH0123 Seite 29 von 517
[Seite 30]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 10
16. Anzeigen und Willenserklärungen
Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen
an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die
im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht
bevollmächtigt.
17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
1. Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter
Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der
Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung
anzupassen. Dabei können die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben
der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag
wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs wirksam.
2. Sind die nach Teil I, Ziffer 17.1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die
Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und
für die neu abzuschließenden Verträge die selben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und
Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die
Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
3. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächstes Versicherungsjahres an auf die Höhe
des neuen Tarifbeitrags zu senken.
18. Außerordentliches Kündigungsrecht
1. Bei Änderungen gemäß Teil I, Ziffer 17 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen,
an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene
Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug
bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken.
2. Änderungen aufgrund von Nr. 6 Absatz 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des
Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Teil I, Ziffer 18.1 gilt
entsprechend.
19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug
Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den
Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den
Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die
erhöhten Deckungssummen gelten.
20. Bedingungsanpassung
1. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu
ersetzen, wenn sie durch
- Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen,
KFH0123 Seite 30 von 517
[Seite 31]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 11
- unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche
Rechtsprechung,
- einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw.
der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherer beanstandet wird,
unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im
Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei
Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht
unbedeutendem Maße stört.
2. Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Teil I, Ziffer 20.1 gilt nur für Regelungen, die
folgende Bereiche betreffen;
- den Umfang des Versicherungsschutzes,
- die Deckungsausschlüsse,
- die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers,
- die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung.
Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne
Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter
stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung.
3. Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Teil I, Ziffer 20.1
Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs
Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.
Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist
auf das Kündigungsrecht hin.
Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
1. Umfang der Versicherung
1. Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter
Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn
durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
2. Mitversicherte Personen sind:
a) der Halter,
b) der Eigentümer,
c) der Fahrer,
KFH0123 Seite 31 von 517
[Seite 32]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 12
d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum
Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur
Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum
Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,
f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte
Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
3. Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.
4. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Teil
II, Ziffer 1.1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
5. Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die
Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere
zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis.
Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten
eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und
des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren
Leistungen zu befreien.
6. Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund
der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen
Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der
arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen
Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt.
Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des
ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der
genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18.
Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65.
Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere
Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten
Umstände ändern.
7. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
8. War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale
Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über
die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im
Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die
Versicherungssummen in Teil I, Ziffer 2 - die Leistung des Versicherers mindestens nach den
Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des
Besuchslandes vereinbart werden müssen.
9. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an
KFH0123 Seite 32 von 517
[Seite 33]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 13
Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur
Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.
2. Versicherungsumfang bei Anhängern
1. Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger
verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des
Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der
Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der
Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.
2. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt
oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
3. Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte
Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs,
auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger
Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung;
4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem
versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des
Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der
Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;
5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer-
und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
KFH0123 Seite 33 von 517
[Seite 34]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)
Stand 01.07.2009 Seite 1
AHB - Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (gilt nur
für HA Erweiterte Handel)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 2
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 2
3. Versichertes Risiko 2
4. Vorsorgeversicherung 2
5. Leistungen der Versicherung 3
6. Begrenzung der Leistungen 3
7. Ausschlüsse 4
8. Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 6
9. Beitragsangleichung 7
10. Kündigung nach Beitragsangleichung 7
11. Kündigung nach Versicherungsfall 7
12. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 8
13. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 8
14. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 8
15. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 8
16. Mitversicherte Person 9
17. Abtretungsverbot 9
KFH0123 Seite 34 von 517
[Seite 35]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)
Stand 01.07.2009 Seite 2
AHB - Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (gilt nur
für HA Erweiterte Handel)
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus
ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt
hat, kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt;
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadenersatz statt der Leistung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
a) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
b) Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über
Sachschäden Anwendung.
3. Versichertes Risiko
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des
Versicherungsnehmers,
2. aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die
der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den
Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen.
4. Vorsorgeversicherung
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des
bestehenden Vertrags sofort versichert.
4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
KFH0123 Seite 35 von 517
[Seite 36]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)
Stand 01.07.2009 Seite 3
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden
begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
unterliegen;
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
5. Leistungen der Versicherung
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen
den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
höheren Kosten des Verteidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
Rechts bevollmächtigt.
6. Begrenzung der Leistungen
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des
Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall
mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
(Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in
diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
KFH0123 Seite 36 von 517
[Seite 37]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)
Stand 01.07.2009 Seite 4
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags
zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
7. Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
7.4 Haftpflichtansprüche
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die
Mitversicherten,
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags;
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder
miteinander verbunden sind);
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft
ist;
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
zu 7.4 und 7.5
Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
KFH0123 Seite 37 von 517
[Seite 38]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)
Stand 01.07.2009 Seite 5
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind;
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn
a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Benutzung betroffen waren;
c) die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen
handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;
dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt
der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
getroffen hatte.
zu 7.6 und 7.7
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von Angestellten,
Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers
gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
Personen.
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110,
Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert;
7.10 a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht
1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung
der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
KFH0123 Seite 38 von 517
[Seite 39]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)
Stand 01.07.2009 Seite 6
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus
der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung
von
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,
zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
- Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
- Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind;
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind;
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang
stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Röntgenstrahlen);
7.13 Haftpflichtansprüche
a) aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
b) wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
b) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
c) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen,
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen;
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der
dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
8. Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen
Ergänzend zu 4. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
Gemäß 4. hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
8.1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
8.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
9.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
KFH0123 Seite 39 von 517
[Seite 40]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)
Stand 01.07.2009 Seite 7
8.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
8.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
9. Beitragsangleichung
9.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung.
9.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als
Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
angemeldeten Schadenfälle.
9.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
den Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
jeweils für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur
um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach
seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
9.4 Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
10. Kündigung nach Beitragsangleichung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 9.3, ohne dass sich der Umfang
des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem die Beitragserhöhung
wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
11. Kündigung nach Versicherungsfall
11.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
11.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
KFH0123 Seite 40 von 517
[Seite 41]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)
Stand 01.07.2009 Seite 8
12. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert,
tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich
aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
13. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
Kenntnis erlangt hat.
14. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
15. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine
Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
15.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
werden.
KFH0123 Seite 41 von 517
[Seite 42]
VB Haftpflichtversicherung (AHB)
Stand 01.07.2009 Seite 9
15.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein
staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
15.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
15.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
16. Mitversicherte Person
16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht,
wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
17. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
KFH0123 Seite 42 von 517
[Seite 43]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
AGG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung
A. Allgemeiner Teil
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß Ziffer 1.2
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
Teil B.
Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
1.2 Versicherte
Versicherungsschutz besteht für
a) den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der
Versicherungsnehmer");
b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
- die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
- das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
dieses Unternehmens auszuüben;
c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
(Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;
d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des
Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen
sowie
e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer 1.2 c) - e) Versicherten besteht
Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer 1.2 b).
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer 1.2 c) - e) für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
diese Schadensersatzansprüche.
2. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter Ziffer 1.1 genannten Anspruches
gegen einen Versicherten.
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
Verfahrens gleich.
KFH0123 Seite 43 von 517
[Seite 44]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene
Versicherungsfälle.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer
begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber
Dritten.
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene
Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf
Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
später als 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die
Voraussetzungen der Ziffer 1.2 b) nicht mehr vorliegen
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der
vorliegenden Art für die Versicherten.
3.3 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von
Ziffer 10.1 zahlt.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
des ersten Jahresbeitrags.
3.4 Vertragsdauer
Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Beträgt die
Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung
(Ziffer 3.5) eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr.
3.5 Vertragsaufhebung, Kündigung
a) Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende
aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages
gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.
b) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des
dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
c) Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Ziffer 2)
gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen
Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
geworden ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen
Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten
oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen
ist, ausgeübt wird.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach
einem Monat wirksam.
d) Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
Beherrschungsverhältnisses automatisch.
e) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.
KFH0123 Seite 44 von 517
[Seite 45]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 3
4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
4.1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
- die Kosten gemäß Teil B für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Ansprüche und
- die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate
gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
Schadensersatzanspruch freizustellen.
4.2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
a) aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurde,
b) aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind
und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
geltend gemacht wurde.
4.3 Selbstbeteiligung
In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genommenen Versicherten jeweils den im
Versicherungsschein bezeichneten Betrag selbst (Selbstbehalt).
Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche
(Ziffer 4.1) erfolgt nicht.
4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene
Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines
Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten (Teil B) sind darin
inbegriffen.
4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
5. Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
- die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
- infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;
- in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten
Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel,
Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
6. Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
a) wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.
KFH0123 Seite 45 von 517
[Seite 46]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 4
Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz
für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
b) im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer
Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt
bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.
c) die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder
sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. Punitive
oder Exemplary Damages) gerichtet sind.
d) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Ziffer 1.1 bleibt unberührt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Teil B. Ziffer 4 bleibt unberührt.
7. Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter Ziffer 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls
zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der R+V Allgemeine
Versicherung AG Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der
Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der
Umfang dieses Vertrages maßgeblich.
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter
einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind
die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu
einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist
dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
abzutreten.
Sofern ein Versicherter das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch
anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer
unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.
8. Zurechnung
Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
anderen Versicherten nicht zugerechnet.
Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr -
in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das
Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen)
Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder
Rechtsabteilung (oder des entsprechendem ausländischen Organs/Funktionsträgers)
zugerechnet.
9. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches
9.1 Anspruchsberechtigte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 1.2 c) - bei besonderer Vereinbarung
auch den unter Ziffer 1.2 d) und e) - genannten Personen zu.
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung
und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.
KFH0123 Seite 46 von 517
[Seite 47]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 5
9.2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
9.3 Rückgriffsansprüche
Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche, welche ihm in Ansehung der von dem
Versicherer zu erbringenden Leistung gegen Dritte zustehen, unter Beachtung der geltenden
Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung mitzuwirken.
Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer über, als dieser den Schaden ersetzt.
9.4 Verzichtswirkung
Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß Ziffer 9.3 oder ein zu dessen Sicherung
dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als
der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
10. Beitragszahlung, Versicherungssteuer, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer
in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
10.1 Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug
a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines
fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn.
b) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer
weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
c) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei
denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10.2 Folgebeitrag, Zahlungsverzug
a) Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
c) Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit
der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform
kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer
10.2 c) darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
e) Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des
Jahresbeitrages sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in
Verzug gerät.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
10.3 Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren
a) Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
Einziehung nicht widerspricht.
b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
KFH0123 Seite 47 von 517
[Seite 48]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 6
c) Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom
Versicherer in Textform hierzu aufgefordert worden ist.
10.4 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
a) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode
steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichten
oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem
Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung
zu.
c) Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
10.5 Beitragsregulierung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,
welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung
darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum
Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb
eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Aufforderung des Versicherers sind
die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unterlassungen
oder unrichtige Angaben zum Nachteile des Versicherers berechtigen diesen, unbeschadet
weitergehender Rechte, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschieds von dem Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist,
dass die Unterlassungen oder unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes
Verschulden gemacht worden sind.
10.6 Beitragsfestsetzung
Auf Grund des Verlängerungs-/Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag neu festgesetzt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang
der Anzeige ab berechnet.
Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.
11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten
11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
stellt.
b) Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
c) Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
11.2 Rücktritt
a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
KFH0123 Seite 48 von 517
[Seite 49]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 7
c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
11.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
a) Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen.
b) Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
c) Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden
die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
d) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
11.4 Frist zur Geltendmachung
a) Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 11.2 und 11.3 zustehenden Rechte innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.
b) Der Versicherer kann sich auf die in Ziffer 11.2 und 11.3 genannten Rechte nicht berufen,
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
11.5 Gefahrerhöhungen nach Abgabe der Vertragserklärung
a) Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten.
Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von
seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
b) Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl
aa) den Vertrag zu kündigen,
bb) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag
zu verlangen (Ziffer 11.3 d) gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren
Gefahr auszuschließen oder
cc) die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der
Gefahrerhöhung eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach Ziffer 11.5 a)
Satz 1 vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit
entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen (Ziffer 13. b)).
c) Tritt in den Fällen der Ziffer 11.5 a) Satz 2 der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist
der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die
Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt
Ziffer 11.5 b) bb) entsprechend.
d) Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 11.5 a) Satz 1 vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit
einer Frist von einem Monat kündigen.
e) Abweichend von Ziffer 11.5 c) Satz 1 und Ziffer 11.5 d) bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalles die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und
diese nicht erfolgt war.
f) Der Versicherer kann die Rechte nach Ziffer 11.5 b) nur binnen eines Monats nach erlangter
Kenntnis ausüben.
KFH0123 Seite 49 von 517
[Seite 50]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 8
12. Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten
12.1 Anzeige des Versicherungsfalls
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (Ziffer 14) anzuzeigen.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-, Wiederrufs oder
Unterlassensanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches
Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet,
hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet
(Ziffer 13).
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
Kenntnis erlangt hat.
12.2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
a) Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr
des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten
abzugeben.
Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
insoweit die Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht.
b) Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
c) Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen.
d) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
e) Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
- ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
- alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
- alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles
erheblichen Schriftstücke einzusenden.
f) Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
g) Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und
bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten
bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
12.3 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der
Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt
des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der
Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
KFH0123 Seite 50 von 517
[Seite 51]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 9
b) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.
Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder
dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung
Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
Ziffer 13. a) zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
c) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt.
14. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
14.1 Schrifterfordernis
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes - z. B. Textform - bestimmt ist. Sie sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
14.2 Anschriftenänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend
für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 14.2
entsprechende Anwendung.
15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Wiesbaden. Diese
Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer, ein
mitversichertes Tochterunternehmen oder eine versicherte Person ihren (Wohn-) Sitz im Ausland
hat.
KFH0123 Seite 51 von 517
[Seite 52]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 10
B. Besonderer Teil
Abwehr- und Kostenschutz
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden
Kosten.
1.1 Kosten
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
1.2 Strafrechtsschutz
Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggfs. die mit ihm
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
KFH0123 Seite 52 von 517
[Seite 53]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 11
2. Detaillierter Leistungsumfang
2.1 Kostenregelung
Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
Gegenseite.
2.2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten
a) Außergerichtlich
Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten
beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der Rechtsanwalt des
Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe
des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten
Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht.
Reicht nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im
Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern
er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes
zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
b) Gerichtlich
Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.
2.3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland
Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
3. Zeitpunkt der Kostenübernahme
Der Versicherer hat die Kosten nach Teil B. I. Ziffer 2 zu übernehmen, sobald der Versicherte
nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
4. Ausschlüsse
In Ergänzung zu Teil A. Ziffer 15 trägt der Versicherer nicht die Kosten
- die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
gesetzlich vorgeschrieben ist,
- die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
- aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des
Vollstreckungstitels eingeleitet werden,
- einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des
Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
erklärt hat.
KFH0123 Seite 53 von 517
[Seite 54]
Anlagen B
11/2016 Seite 1
ANLAGEN-B-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Gegenstand der Versicherung 2
2. Versicherte Risiken 3
3. Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen 3
4. Versicherungsfall 4
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 4
6. Nicht versicherte Tatbestände 6
7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 8
8. Nachhaftung/ Rückwärtsversicherung 9
9. Versicherungsfälle im Ausland 10
10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 10
11. Mitversicherte Risiken 11
KFH0123 Seite 54 von 517
[Seite 55]
Anlagen B
11/2016 Seite 2
ANLAGEN-B-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen.
1.2 Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für
die gemäß Ziffer 2 in Versicherung gegebenen Risiken.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
Umwelteinwirkungen im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für
Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart
ist.
Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden
behandelt.
1.3 Eingeschlossen sind im Umfang der gemäß Ziffer 2 in Versicherung gegebenen Risiken - teilweise
abweichend von § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche
entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).
1.4 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben
angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte u. dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser
Eigenschaft;
b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen,
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
KFH0123 Seite 55 von 517
[Seite 56]
Anlagen B
11/2016 Seite 3
2. Versicherte Risiken
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten
Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer 2.1 - 2.5 aufgeführten, jeweils
ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine (siehe Wagnisbeschreibung):
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt
sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß Ziffer 6.19 wird besonders hingewiesen.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf
Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß Ziffer 6.19 wird besonders hingewiesen.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß
§ 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung.
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/
Pflichtversicherung).
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß Ziffer 6.19 wird besonders hingewiesen.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß Ziffer 2.1 -
2.5 in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder
eingeleitet zu sein.
Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen
Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in
Gewässer gelangen.
Für Umwelteinwirkungen, die nicht von Anlagen ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den
Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1 - 2.5 fallen (Umweltbasis- und -regressrisiko),
besteht über diesen Vertrag kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für das
Umweltbasis und/ oder -regressrisiko kann im Rahmen der Betriebs- oder
Berufshaftpflichtversicherung vereinbart werden.
3. Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen
a) Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 (WHG- Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
KFH0123 Seite 56 von 517
[Seite 57]
Anlagen B
11/2016 Seite 4
Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB-.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
Kumulklausel gemäß Ziffer 7.3 entsprechend Anwendung.
b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB -
Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 1) und
2.5 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
c) § 1, 2 b) AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für die Ziffern 2.2 und 2.5 ebenfalls
keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen
innerhalb der unter Ziffer 2.2 und 2.5 versicherten Risiken.
4. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5 , 1 AHB - die nachprüfbare erste
Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten
Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
war.
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche
Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
KFH0123 Seite 57 von 517
[Seite 58]
Anlagen B
11/2016 Seite 5
alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
Schadenumfang zu mindern und
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegen
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,
so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
5.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist)
20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme,
maximal 2.000.000 EUR
je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung
und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)
10 %, mindestens 1.000 EUR,
höchstens 5.000 EUR
selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
gemäß Ziffer 5.5 und 7.2 die höhere zu tragen.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
KFH0123 Seite 58 von 517
[Seite 59]
Anlagen B
11/2016 Seite 6
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
zur Endablagerung von Abfällen;
6.7 Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung
von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder
unzureichender Deklaration, oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür
behördlich genehmigt ist;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen;
6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht ausführen;
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb
einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
6.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte
Erzeugnisse und/ oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
KFH0123 Seite 59 von 517
[Seite 60]
Anlagen B
11/2016 Seite 7
6.14 Ansprüche
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
6.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer 11.1 und 11.3).
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
6.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
6.19 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
hierfür ausdrücklich vereinbart;
6.20 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)
an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
KFH0123 Seite 60 von 517
[Seite 61]
Anlagen B
11/2016 Seite 8
6.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
Auszüge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
Gewebe);
6.22 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
und/ oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/ oder
Komponenten für Tabak und/ oder Tabakprodukten;
dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren
konsumiert haben (sog. Passivraucher);
6.23 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
6.24 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog.
Pipelines);
6.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
6.26 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer
Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
6.27 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
6.28 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane,
Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;
6.29 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel
7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Umwelteinwirkung
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlich,
Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
§ 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
7.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)
10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR
selbst zu tragen.
KFH0123 Seite 61 von 517
[Seite 62]
Anlagen B
11/2016 Seite 9
7.3 Bestehen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Umwelthaftpflichtanlagenversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer beim Versicherer für den Versicherungsnehmer bestehenden
Umwelthaftpflichtbasisversicherung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
oder einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der
Gesamtbeitrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen
höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur
Verfügung.
8. Nachhaftung/ Rückwärtsversicherung
8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2
mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
8.2 Die Regelung der Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
8.3 Abweichend von § 1, 1 AHB, Ziffer 4 und 6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 8.1 dieses
Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren.
- Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages
gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden
Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang
des vorliegenden Vertrages gewährt.
- Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens
jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Ziffer 7.2.
- Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
vorliegenden Vertrags maximal eine Ersatzleistung von
1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
KFH0123 Seite 62 von 517
[Seite 63]
Anlagen B
11/2016 Seite 10
je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung.
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
Versicherungssumme des Vorvertrags.
- Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrags.
9. Versicherungsfälle im Ausland
9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB -
auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen
Anlage im Sinne der Ziffer 2.1 - 2.5 zurückzuführen sind.
9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
c) nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
9.3 Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
9.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
10.2 Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
10.3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
KFH0123 Seite 63 von 517
[Seite 64]
Anlagen B
11/2016 Seite 11
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
resultierender Kosten:
10.000 EUR.
10.4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
11. Mitversicherte Risiken
11.1 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und
nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
a) Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit;
d) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren
insoweit abweichend von Ziffer 6.17.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
11.2 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
KFH0123 Seite 64 von 517
[Seite 65]
Anlagen B
11/2016 Seite 12
b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/ Liefergemeinschaft gegen die
Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;
11.3 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 6.17 -.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
11.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
a) mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach
ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG),
b) aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
c) als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an gemieteten, geleasten, entliehenen und gepachteten Grundstücken und
Gebäuden,
- individuelle Haftungsvereinbarungen.
11.5 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
a) Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
b) Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
KFH0123 Seite 65 von 517
[Seite 66]
Anlagen B
11/2016 Seite 13
c) Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um
Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
(Privathaftpflichtversicherung).
11.6 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist.
11.7 Personen- und Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
KFH0123 Seite 66 von 517
[Seite 67]
BAU
07/2017 Seite 1
BAUWIRT-Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung
für die Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft)
1.2.3 Rechtsverteidigungskosten bei Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 500.000 EUR
1.3.6 Auslandsschäden bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Kanada
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Personenschäden für
betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
bei Personenschäden einschließlich Kosten 10.000 EUR
1.3.8 Überschwemmungsschäden
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
1.3.11 Bearbeitungsschäden - gilt nicht für Dachdeckerbetriebe -
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
1.3.11 Bearbeitungsschäden für Dachdecker-, Montage- und Demontagearbeiten an
Produktionsanlagen, Maschinen, Windkraftanlagen, Mess-, Steuer und Regeltechnik
- gilt nicht für Dachdeckerbetriebe -
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 50.000 EUR
je Versicherungsjahr 100.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
1.3.11 Bearbeitungsschäden bei Dachdeckerbetrieben
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
KFH0123 Seite 67 von 517
[Seite 68]
BAU
07/2017 Seite 2
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
1.3.12 Schäden an zur Montage überlassenen Sachen
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
1.3.12.4 Schäden an zur Montage überlassenen Sachen für Dachdecker-, Montagearbeiten an
Produktionsanlagen, Maschinen, Windkraftanlagen, Mess-, Steuer- und/oder Regeltechnik
sowie für reine Demontagetätigkeiten - gilt nicht für Dachdeckerbetriebe -
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 50.000 EUR
je Versicherungsjahr 100.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
1.3.13 Leitungsschäden
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
1.3.17 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
1.3.18 Internethaftpflicht
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
1.3.19 Auslösen von Fehlalarm
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
KFH0123 Seite 68 von 517
[Seite 69]
BAU
07/2017 Seite 3
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
1.3.21.2 Energieberatung: Vermögensschäden aus Energieberatung - gilt nicht für Garten- und
Landschaftsbau -
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
1.3.21.3 Energieberatung: Mängel oder Schäden am Objekt - gilt nicht für Garten- und
Landschaftsbau -
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1000 EUR
1.3.22 Asbestschäden
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
1.3.23 Datenlöschkosten durch Installationen
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 1.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 2.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
1.3.25 Obhutsschäden
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 50.000 EUR
je Versicherungsjahr 100.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
KFH0123 Seite 69 von 517
[Seite 70]
BAU
07/2017 Seite 4
1.3.26 Obhutsschäden an Dokumenten Dritter
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 50.000 EUR
je Versicherungsjahr 100.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
1.3.27 Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen durch
fehlerhafte Elektroinstallation
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
1.3.28 Pflanzenschäden aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln - gilt nur für Garten- und Landschaftsbau -
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 50.000 EUR
je Versicherungsjahr 100.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten in USA, US-Territorien und
Kanada
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Personenschäden für betriebliche/berufliche
Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
bei Personenschäden einschließlich Kosten 10.000 EUR
2.2.8 Abbruch- und Einreißarbeiten: Schäden innerhalb des Radius
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 10 %
mindestens 1.000 EUR
maximal 5.000 EUR
KFH0123 Seite 70 von 517
[Seite 71]
BAU
07/2017 Seite 5
2.2.10,2b
Energieerzeugungsanlagen, Vermögensschäden aus Versorgungsstörungen
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
2.2.13 Gebrauch fremder Fahrzeuge
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
2.2.14 Schwimmende Arbeitsgeräte
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für betriebliche/berufliche
Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
2.2.15 Musterhäuser
Selbstbeteiligung
an jedem Sach- und Vermögensschaden 250 EUR
2.2.16 Winterdienst - sofern versichert -
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
2.2.18 Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemitteln - gilt nur für Garten- und Landschaftsbau -
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
2.2.21 Dachbepflanzungen, Dachbegrünungen - gilt nur für Garten- und Landschaftsbau -
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 1.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 2.000.000 EUR
KFH0123 Seite 71 von 517
[Seite 72]
BAU
07/2017 Seite 6
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
2.2.23 Feuerwehreinsätze infolge Betriebsstoffverlusts bei Kfz
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
2.2.24 Rechtsdienstleistungen
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
2.3.2 Schlüsselrisiko
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
2.3.3.2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
2.3.3.3 Sonstige Mietsachschäden
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
2.3.4 Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
KFH0123 Seite 72 von 517
[Seite 73]
BAU
07/2017 Seite 7
2.3.6 Schäden an fremden Kfz einschl. Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 250 EUR
2.3.7 Schäden am Gewerk des Subunternehmers
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 50.000 EUR
je Versicherungsjahr 50.000 EUR
Selbstbeteiligung 1.000 EUR
3.4.2 bis
3.4.5 Produktvermögensschäden (Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden;
Weiterver- oder -bearbeitungsschäden; Aus- und Einbaukosten; Prüf- und Sortierkosten)
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
3.5.5 Energiemehrkosten
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
3.5.6 Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
3.5.7 Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen- oder Gutachtertätigkeiten
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
KFH0123 Seite 73 von 517
[Seite 74]
BAU
07/2017 Seite 8
3.5.8 Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
3.5.8,2 Transport-, Entsorgungs- und Lagerkosten, Betriebs-, Produktionsunterbrechung,
Nutzungsausfall und Anmietung von Ersatzimmobilien bei Nachbesserungsbegleitschäden
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
3.5.9 Nebenberufliche Prüftätigkeit nach §§ 14-16 Trinkwasserverordnung
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 500.000 EUR
je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 1.000 EUR
4.0 Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
Versicherungsnehmers (HA Rückrufkosten Produkt)
Ersatzleistung
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 250.000 EUR
je Versicherungsjahr 250.000 EUR
Selbstbeteiligung
an jedem Schaden 5.000 EUR
6.1.4 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Ersatzleistung
Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
je Versicherungsfall 5.000.000 EUR
je Versicherungsjahr 10.000.000 EUR
KFH0123 Seite 74 von 517
[Seite 75]
BAU
07/2017 Seite 9
1. Gemeinsamer Teil
1.1 Gegenstand der Versicherung
1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Risikobeschreibung
ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen
- Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach
den Bestimmungen von 1 und 2;
- Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von
Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab
dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten
abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1 und 3;
- Kosten aufgrund eines Rückrufs von mangelhaften Produkten richtet sich nach den
Bestimmungen von 1, 4 und den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers, sofern diese Gegenstand des
Vertrages sind;
- Schäden aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Stapler von mehr als 20 km/h
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von 5. und -
teilweise abweichend von 1.1.1 - der den Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung, es sei denn, einzelne
Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor;
- Schäden aus Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von 6;
- Schäden aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden
(Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 2 und den Besonderen
Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung insoweit abweichend von 1.1.1 -, es sei
denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
- Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b) AHB.;
- Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß
Umweltschadensgesetz richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen von dem AT und
den Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung insoweit
abweichend von 1.1.1 -, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
- Schäden aus Privatrisiken richtet sich nach den Bestimmungen von 6 und den zum jeweiligen
Vertrag zusätzlich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Versicherung privater
Risiken
1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2 bis 5 ausdrücklich eine besondere Regelung für
den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß 1
dieser Bedingungen.
1.2 Allgemeine Bestimmungen
1.2.1 Neu gegründete/übernommene Unternehmen
Von dem Versicherungsnehmer in Deutschland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
Voraussetzung, dass
- es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der
weiteren Versicherungsnehmer handelt und
KFH0123 Seite 75 von 517
[Seite 76]
BAU
07/2017 Seite 10
- der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50% beträgt oder der
Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast
für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer.
Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem
Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen, und den entsprechenden
Umsatz, die tatsächliche Risikobeschreibung und das Datum der Neugründung oder Erwerbs
zur Beitragsberechnung aufzugeben.
- Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht
erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den
endgültigen Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande
gekommen ist; eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
- Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte
Versicherungsschutz subsidiär.
- Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits
eingetretenen Schäden oder Umwelteinwirkungen;
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages
oder vor dem Gründungs-/Übernahmedatum ausgeliefert wurden.
1.2.2 Vertretungsregelung
Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer"/rechtlich selbständige
Unternehmen mitversichert sind, vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren
Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der
Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger Beitragsschuldner.
Im Übrigen finden aber alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten,
entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten Unternehmen Anwendung.
1.2.3 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben
angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser
Eigenschaft sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B.
Beiräte) in dieser Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.;
Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal
bei Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebs, soweit hierfür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht;
3. der angestellten, verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen
Bundesländer, auch für den Fall, dass dessen Verantwortung über den Betrieb des eigenen
Arbeitgebers (hier des Versicherungsnehmers) hinausgeht;
4. der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV).
Zu 1.2.3, 2 bis 1.2.3, 4 gilt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch
KFH0123 Seite 76 von 517
[Seite 77]
BAU
07/2017 Seite 11
a. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
§ 110 SGB VII.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte, verantwortliche (Fach-)Bauleiter
und verantwortliche Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz werden insoweit
bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
a. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche soweit sich die
Regressansprüche gegen die in 1.2.3, 2.bis 1.2.3, 4. genannten Personen richten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;
5. auch des nachstehend genannten Personenkreises:
freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren
Hilfspersonen;
natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor;
6. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.2.4 Repräsentanten
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
- die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
Aktiengesellschaften),
- die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
- die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
- der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
- die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
- die Inhaber (bei Einzelfirmen),
bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften
berufenen obersten Vertretungsorgane,
- der verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer,
- der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV).
1.2.5 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 1.4.1, 2.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
1.2.6 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
KFH0123 Seite 77 von 517
[Seite 78]
BAU
07/2017 Seite 12
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
1.2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
1.2.8 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung,
nicht aus anderen Gründen (z. B. nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer
oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von
bis zu zehn Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses
ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflicht- und die
Umweltschadensversicherung wird hingewiesen.
Diese Regelung gilt nicht für die Besonderen Bestimmungen der Rückrufkosten-Versicherung,
sofern diese Gegenstand des Vertrages ist.
1.2.9 Kumulklausel
1. Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen,
zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und
besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
Umweltschadensversicherung, nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil
dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- und/oder
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
KFH0123 Seite 78 von 517
[Seite 79]
BAU
07/2017 Seite 13
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
2. Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die
separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge
mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren
Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die auf derselben Ursache oder auf den gleichen
Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unter-schiedliche
Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
erste Versicherungsfall eingetreten ist.
3. Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende
Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.
1.2.10 Schiedsgerichtsvereinbarungen
1. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
a. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
b. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
c. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
1.2.11 Nachbarrechtliche Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG
Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie
Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen
gleichstehen, und es sich hierbei um unvorhergesehene Sachsubstanzschäden Dritter handelt.
Eine Nutzungsbeeinträchtigung wird nicht als Sachsubstanzschaden im Sinne der Bedingungen
angesehen.
Unvorhersehbar sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer
noch deren Repräsentanten mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
Ausgeschlossen bleiben insbesondere vorhersehbare Ansprüche und unvermeidbare Sach- und
Vermögensschäden, die aus nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen,
Aufopferungsansprüchen sowie enteignungsgleichen Eingriffen resultieren.
KFH0123 Seite 79 von 517
[Seite 80]
BAU
07/2017 Seite 14
1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)
1.3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend
von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die
Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - auf versehentlich
nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des
versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen
Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag
von Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada
eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend
gemacht werden.
3. Auf die besonderen Bestimmungen zu Baumkontrollen nach 2.2.20 und zur
Umwelthaftpflichtversicherung wird hingewiesen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte
Risiken nach 3.5.8, sowie auf die Umweltschadensversicherung und das Rückrufkostenrisiko,
sofern diese Gegenstand des Vertrags sind.
1.3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch
Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.17), soweit es
sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung).
1.3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
1.3.4 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer"/rechtlich selbständige
Unternehmen mitversichert sind, umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b. AHB -
gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren
Versicherungsnehmer untereinander.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen
- Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.11,
- Schäden an zur Montage überlassenen Sachen gemäß 1.3.12,
KFH0123 Seite 80 von 517
[Seite 81]
BAU
07/2017 Seite 15
- Datenlöschkosten durch Installation gemäß 1.3.23,
- Obhutsschäden gemäß 1.3.25,
- Obhutsschäden an Dokumenten Dritter 1.3.26,
- Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanagen durch
fehlerhafte Elektroinstallation gemäß 1.3.27,
- Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind,
- sonstiger Schäden aus Planung und Bauleitung gemäß 2.2.9,
- sonstiger Schäden aus Abbruch-/Einreißarbeiten gemäß 2.2.10,
- Mietsachschäden gemäß 2.3.3, 2 und 2.3.3, 3,
- Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen gemäß 2.3.4,
- Schäden an fremden Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinendurch
Reparatur-/Wartungsarbeiten gemäß 2.3.5,
- Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, sofern diese Gegenstand des Vertrags
sind,
- Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten gemäß 3.5.6,
- Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten gemäß
3.5.7,
- Nachbesserungsbegleitschäden gemäß 3.5.8,
- Schäden an Grund und Boden.
1.3.5 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
aber 2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- Individuelle Haftungsvereinbarungen.
1.3.6 Auslandsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle
- aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder
Kanada;
- durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort
hingelangt sind (direkter Export);
- durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.;
- aus rechtlich unselbständigen Betriebsstätten/Niederlassungen (z. B. Läger, Büros und
dergleichen) des Versicherungsnehmers, die im Ausland belegen sind, ausgenommen in
USA/US-Territorien oder Kanada.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich hierbei nicht um Baustellen
handelt.
Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
insbesondere nach der Baustellenverordnung.
KFH0123 Seite 81 von 517
[Seite 82]
BAU
07/2017 Seite 16
Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige Betriebsstätten/Niederlassungen im Ausland,
insbesondere rechtlich unselbständige Betriebsstätten/Niederlassungen in
USA/US-Territorien oder Kanada oder rechtlich selbständige Betriebsstätten/Niederlassungen
(z. B. Produktionsstätten, Vertriebsniederlassungen, Tochterunternehmen) weltweit.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter 1.2.3, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
d. nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
3. Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a. Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalts sowie alle Kosten und Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
b. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
6. Auf die besonderen Bestimmungen zur Internethaftpflicht, zur Umwelthaftpflichtversicherung und
zur Rückrufkostenversicherung, sofern diese Gegenstand des Vertrages ist, wird hingewiesen.
1.3.7 Abwasserschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es
sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b) AHB handelt.
1.3.8 Überschwemmungen
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b. und 7.14 c. AHB - Haftpflichtansprüche wegen
Schäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, soweit dadurch nicht
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.
KFH0123 Seite 82 von 517
[Seite 83]
BAU
07/2017 Seite 17
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.3.9 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen.
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7, 7.10 b. und 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche wegen
Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden,
Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.3.10 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 b. und 7.10 b. AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf
zurückzuführen sind, dass durch
a. Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles
eines solchen),
b. Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder
c. Erdrutschungen,
Sachschäden an einem Grundstück und/oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen
entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.3.11 Bearbeitungsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
2. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
- auf seinem Betriebsgrundstück oder
- außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden
haben
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-,
Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch
Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
KFH0123 Seite 83 von 517
[Seite 84]
BAU
07/2017 Seite 18
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
- Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9
- Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12;
- Leitungsschäden nach 1.3.13.
- Be- und Entladeschäden nach 1.3.14,
- Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind,
- Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4.
- Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5.
3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe:
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an
Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an
Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe
Leistungsübersicht.
Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder entsorgungs-, sowie
Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen
oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.
1.3.12 Schäden an zur Montage überlassenen Sachen
1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und insoweit von 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) -
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden Sachen, die
ihm vom Auftraggeber oder Bauherrn überlassen wurden oder die er vom Auftraggeber oder
Bauherr übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die
Schäden durch die gewerbliche oder berufliche Montagetätigkeit (auch Einbau, Verlegen,
Anbringen und dergleichen) dieser Sachen durch den Versicherungsnehmer entstanden sind.
Umfasst der Auftrag für diese Montagearbeiten auch vorgelagert die Demontage dieser fremden
Sachen durch den Versicherungsnehmer, steht die Demontagetätigkeit (auch Ausbau, Freilegen,
Entfernen und dergleichen) der Montagetätigkeit gleich.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für reine Demontagen.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmung des 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen) bleibt bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur und dergleichen, befinden,
befunden haben oder die von ihm übernommen wurden, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden (siehe jedoch 2.3.4 und 2.3.5).
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten (z.B. Bauwesenversicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-,
Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch
Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
- Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9;
- Bearbeitungsschäden nach 1.3.11;
KFH0123 Seite 84 von 517
[Seite 85]
BAU
07/2017 Seite 19
- Leitungsschäden nach 1.3.13;
- Be- und Entladeschäden nach 1.3.14;
- Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind;
- Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4;
- Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5;
- Obhutsschäden nach 1.3.25.
2. Nicht versichert sind Ansprüche
a. auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
Leistung;
b. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
c. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
d. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
e. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4. Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an
Windkraftanlagen, für Montagetätigkeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer-
und/oder Regeltechnik und dergleichen sowie für reine Demontagetätigkeiten siehe
Leistungsübersicht.
Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver-/-entsorgungs- und
Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen
oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.
1.3.13 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
1.3.14 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
Zwecke des Be- und Entladens.
KFH0123 Seite 85 von 517
[Seite 86]
BAU
07/2017 Seite 20
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
1.3.15 Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
- dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
- Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag
- aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
1.3.16 Vermögensschäden
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden
im Sinne von 2.a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sind.
1. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
a. durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
c. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
d. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
g. aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
-wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
h. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
KFH0123 Seite 86 von 517
[Seite 87]
BAU
07/2017 Seite 21
i. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
k. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
l. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
1.3.17 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden im Sinne von 2 a) AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Verwendung personenbezogener Daten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
1.3.18 Internethaftpflicht
Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht
ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.
1. Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.16 a., g.
und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
Versicherungsnehmers, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
soweit es sich handelt um Schäden aus
a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme;
b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Für a. bis c. gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
d. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
2. Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten
a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
KFH0123 Seite 87 von 517
[Seite 88]
BAU
07/2017 Seite 22
b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
6.3 AHB wird gestrichen.
3. Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
4. Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
f. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
g. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach Signaturgesetz/SigG und/oder
Signaturverordnung/SigV, De-Mail-Gesetz) besteht.
5. Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7 AHB - Ansprüche
a. die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme handelt (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
über Internet-Nutzer dienen;
b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
f. nach den Länder.
französischen Faules Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
1.3.19 Auslösen von Fehlalarm
Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a) - Vermögensschäden durch versehentlich
ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für
Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche
handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
KFH0123 Seite 88 von 517
[Seite 89]
BAU
07/2017 Seite 23
Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
1.3.20 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage
1. Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für
die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des
Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
a. der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten
Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde
(deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt
hat und
b. es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte,
Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und
c. die Kaufpreis- oder Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass
die Kaufpreis- oder Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks beziehungsweise die Empfangsbestätigung der
Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
Gewährleistungsansprüche geltend macht.
2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.20, 1a)
genannten Gründen unbegründet ist.
Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.
3. Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur
geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der
Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein
Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz
rückwirkend.
4. Für Werklohn- und Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein
Versicherungsschutz.
1.3.21 Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik
(Versicherungsschutz besteht nicht für Garten- und Landschaftsbaubetriebe)
1. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
a. dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
b. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
c. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und
Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt
oder gekühlt werden;
d. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in
Gebäuden eingebauten Klimaanlagen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei
Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen
berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.
2. Mitversichert sind - abweichend von 1.3.16 a) sowie teilweise abweichend von 1.3.16 b) -
Vermögensschäden im Sinne des 2 a) AHB aus der Durchführung von
Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter 1.3.21, 1
genannten Leistungen handelt.
KFH0123 Seite 89 von 517
[Seite 90]
BAU
07/2017 Seite 24
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung
der Energieeffizienz (z. B. nicht erreichte Energieersparung / -reduzierung). Versichert bleiben
jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3. Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von 7.7 AHB - Ansprüche wegen Mängeln oder
Schäden am Objekt / Objektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß
1.3.21,1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude, Heizungs-, Kühl-, Raumluft-
und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in
Gebäuden eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a. aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch
sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm
übernommenen Verpflichtungen über die sich aus der Risiko-beschreibung ergebenden
Tätigkeiten hinaus, besteht - abweichend von 4. AHB sowie 1. 3.21, 3, Satz 1 kein
Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Objekt, für welches der
Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen
hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn der Versicherungsnehmer
- Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger,
Generalübernehmer) oder
- selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunternehmer,
Unternehmer) oder
- Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler).
Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen
gegeben sind
- in der Person eines Angehörigen gemäß 7.5 a. des Versicherungsnehmers oder
- in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren
Angehörigen gemäß 7.5 a. vorletzter Absatz AHB oder
- bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den gemäß der ersten beiden
Spiegelstriche genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie
beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über Dritte besteht oder
bestand (indirekte Beteiligung) oder
- bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
Eine Beteiligung im Sinne der letzten beiden Spiegelstriche liegt insbesondere bei
wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher und/oder finanzieller Verflechtung vor;
b. im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden
Tätigkeiten/Verpflichtungen;
c. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsatz für
Produktionsprozesse in Gebäuden.
1.3.22 Asbestschäden
1. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen
Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen
KFH0123 Seite 90 von 517
[Seite 91]
BAU
07/2017 Seite 25
oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, -insbesondere gemäß den
Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)-
erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung
ergebenden Tätigkeiten.
2. Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als
Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet.
3. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen
zu Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen -
a. Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
b. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110
Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den
Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und (Fach-)Bauleiter werden insoweit
bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
c. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b).
5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.3.23 Datenlöschkosten durch Installation
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter
durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder
sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht
Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind, und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden
1. an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen,
2. durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung,
3. durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und
Software sowie Softwarepflege,
4. durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung,
5. durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören
oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde"),
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Betriebsstillstand,
Produktionsausfall).
Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
KFH0123 Seite 91 von 517
[Seite 92]
BAU
07/2017 Seite 26
1.3.24 Strafrechtsschutz
Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:
1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und
Strafvollstreckungskosten.
1.3.25 Obhutsschäden
1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.6 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden an beweglichen Sachen, welche der
Versicherungsnehmer zum Zweck der Bearbeitung, Verarbeitung, Reparatur oder Montage (auch
Einbau, Verlegen, Anbringen und dergleichen) in Verwahrung genommen hat.
Auf die besonderen Bestimmungen zu 2.3.6, 1 Absatz 4 (Schäden an Kraftfahrzeugen
einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten) wird hingewiesen.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Schäden an zur Montage überlassenen Sachen nach 1.3.12,
Obhutsschäden an Dokumenten Dritter nach 1.3.26.
2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
a. Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Nutzung, Beförderung, Bearbeitung,
Verarbeitung, Reparatur, Montage oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
b. Schäden an Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Wasserfahrzeugen und
Arbeitsmaschinen und -geräten sowie an deren Teilen;
c. Schäden an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten (z. B. Server,
Mobiltelefon) sowie Computern und Datenträgermedien aller Art;
d. Schäden an Kunst- und Wertgegenständen aller Art und Antiquitäten;
e. Folgeschäden, die über den unmittelbaren Schaden an der Sache hinausgehen.
3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung
1.3.26 Obhutsschäden an Dokumenten Dritter
1. Eingeschlossen ist - abweichend von 2b), 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Schäden an Dokumenten oder Unterlagen (z. B. Akten, Baupläne und dergleichen) oder
elektronischen Datenträgern Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner gemäß
Risikobeschreibung versicherten Tätigkeiten oder Leistungen vorübergehend, das heißt maximal
für die jeweilige Dauer der beauftragten Tätigkeiten oder Leistungen überlassen wurden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Sachen nicht Gegenstand eines
besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Eine eventuell anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Technische Versicherung) geht dieser
Versicherung vor (Subsidiarität).
KFH0123 Seite 92 von 517
[Seite 93]
BAU
07/2017 Seite 27
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Obhutsschäden nach 1.3.25.
2. Ausgeschlossen sind
a. Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung sowie
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b. Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat;
- von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen.
3. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.3.27 Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen durch
fehlerhafte Elektroinstallation
1. Eingeschlossen ist in Ergänzung von 2 b. AHB die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schadenersatzansprüchen Dritter aus Abhanden-kommen von
Sachen, die durch vom Versicherungsnehmer eingebaute, montierte oder gewartete
Gefahrenmeldeanlagen geschützt werden sollten, soweit das Abhandenkommen dieser Sachen
nachweislich darauf zurückzuführen ist, dass die Gefahrenmeldeanlage durch vom
Versicherungsnehmer fehlerhaft durchgeführten Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich
Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) nicht oder nicht ordnungsgemäß
funktioniert hat.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten Dritten besteht, gehen diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten
Rückgriffsansprüche von Einbruch-Diebstahl-Versicherern gegen den Versicherungsnehmer.
2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Scheckheften, Urkunden,
Schmuck und anderen Wertsachen;
b. wegen Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener
Gewinn;
c. wegen sonstiger Schäden und Schadenursachen wie z. B. Bedienungsfehler,
unsachgemäßer Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedienungsanleitung,
Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung;
d. wegen Schäden, die auf Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder
Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) vor Bestehen dieses Versicherungsschutzes
zurückzuführen sind;
e. wegen Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Erbringung von Elektroinstallationsarbeiten
(einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) zurückzuführen
ist.
3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
1.3.28 Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln
KFH0123 Seite 93 von 517
[Seite 94]
BAU
07/2017 Seite 28
1. Eingeschlossen ist abweichend von 7.7 und 7.10 b) AHB und teilweise abweichend von 2.2.19
die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an mit Pflanzen-schutz-, Unkrautvernichtungs-,
Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Tätigkeit im Rahmen der gemäß
Risikobeschreibung versicherten Betriebsart im Gartenbaubereich erbracht wird, nicht jedoch im
Lohnauftrag beziehungsweise aus der Tätigkeit als
Lohnmaschinenbetrieb/Maschinengenossenschaft (z. B. Spritzung von landwirtschaftlichen
Flächen) und dergleichen, auch wenn es sich hierbei um einen untergeordneten Nebenbetrieb
handelt. Die Beweislast, dass es sich um eine Tätigkeit im Rahm des gemäß Wagnisbeschreibung
versicherten Risikos handelt, obliegt dem Versicherungsnehmer.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Bearbeitungsschäden nach 1.3.11.
2. Nicht versichert sind Ansprüche
- wegen Schäden an Grund, Boden und Wasser (auch Gewässer);
- gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel dienenden
Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen,
Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
- wegen Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit
diesen Mitteln stattfindet,
- wegen der Beschädigung von Pflanzen und Kulturen, die sich beim Versicherungsnehmer
befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen 1.2 (Erfüllungsansprüche) und 7.8 (Schäden an hergestellten oder
gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.3.29 Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen
Die Ausschlussbestimmung gemäß 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen) gilt nur insoweit, als die Liefer- und Leistungsgegenstände in einem räumlichen,
zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zu einander stehen.
1.4 Risikobegrenzungen
1.4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen. Auf die Regelung
der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen;
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
(siehe aber 1.2.5, 2.2.2 und 4.) oder eines Wasserfahrzeugs (siehe aber 2.2.14) verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
KFH0123 Seite 94 von 517
[Seite 95]
BAU
07/2017 Seite 29
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4 aus
a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5. aus Bau (auch Umbau, Sanierung, Reparatur, Wartung, Abbruch und dergleichen) von Flughäfen/
-plätzen, (Stau-)Dämmen einschließlich Talsperren, Deponien, Stollen, Tunneln oder
Untergrundbahnen (offene und geschlossene Bauweise) sowie aus Flussbegradigungen/
-verlegungen;
6. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
desselben enthalten (z. B.: Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher);
9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines);
11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
12. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
13. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder
Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
KFH0123 Seite 95 von 517
[Seite 96]
BAU
07/2017 Seite 30
14. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
15. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind
(siehe aber 1.3.22.);
16. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstige Diskriminierungen (siehe aber 5.).
1.4.2 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
2. wegen Schäden an Kommissionsware;
3. aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
4. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
5. wegen
a. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
b. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
KFH0123 Seite 96 von 517
[Seite 97]
BAU
07/2017 Seite 31
d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden;
e. nach dem französischen "Fautes Inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
2. Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-
Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe
Leistungsübersicht.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
1.5 Beitragsberechnung
1.5.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag
auf der Grundlage
a. des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
b. des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),
oder
der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,
oder
der effektiven Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer).
c. der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme und Jahreslohn- und
-gehaltssumme oder Bausumme nur auf die Mindestbeiträge.
1.5.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4
a. den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),
oder - falls zutreffend -
der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,
oder falls zutreffend
die effektive Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer),
KFH0123 Seite 97 von 517
[Seite 98]
BAU
07/2017 Seite 32
b. evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
Zusatzrisiken.
2. Allgemeines Betriebsrisiko
2.1 Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3, 4 und 5 genannten Schäden, richtet sich nach den AHB,
den Bestimmungen gemäß 1 sowie den folgenden Vereinbarungen (2).
2.2 Betriebliche/berufliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.2.1 Immobilien
als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grund-stücken - nicht
jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasser-verhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine
Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich
der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b) AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
bis zum Besitzwechsel bestand;
3. der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
2.2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nicht für Hochbaubetriebe ohne
Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung
KFH0123 Seite 98 von 517
[Seite 99]
BAU
07/2017 Seite 33
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und
geliehenen
1. Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf
eine Höchstgeschwindigkeit.
2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
3. Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit,
4. Kraftfahrzeug-Anhänger.
Zu 1.-4. gilt:
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
2.2.2 Kraftfahrzeuge (gilt für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen)
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Hochbaubetriebe ohne
Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung)
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und
geliehenen
1. Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf
eine Höchstgeschwindigkeit.
2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
3. Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
4. Kraftfahrzeug-Anhänger.
Für Ziffer 1.-4. gilt:
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
2.2.3 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5).
KFH0123 Seite 99 von 517
[Seite 100]
BAU
07/2017 Seite 34
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der
Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.13;
2.2.4 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;
2.2.5 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
Handlungen;
2.2.6 Gerüste
aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Betrieb und deren gelegentliche
unentgeltliche Überlassung, Verleih und Vermietung an Dritte;
2.2.7 Planung und Bauleitung
aus
- Bauleitung im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer,
- Planung und Objektüberwachung
im Rahmen des versicherten Risikos, wenn die Ausführung vom Versicherungsnehmer selbst
oder in seinem Auftrag, auf seine Rechnung oder in seinem Namen erfolgt
Mitversichert ist die gelegentliche Planung, z. B. im Rahmen von Angebotsabgaben, auch wenn
die Bauausführung nicht vom Versicherungsnehmer selbst oder nicht in seinem Auftrag, auf seine
Rechnung oder in seinem Namen erfolgt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an
(Bau-) Objekten (auch Dachkonstruktionen und Freianlagen) und deren Teilen, die vom
Versicherungsnehmer geplant oder konstruiert worden sind, oder für die er die Bauleitung oder
Objektüberwachung ausübt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.2.8 Abbruch- und Einreißarbeiten
1. aus dem Abbrechen und Einreißen (samt Nebenleistungen) von Gebäuden oder Gebäudeteilen
(samt deren Einfriedungen und deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) im
Rahmen des versicherten Risikos auch innerhalb des Umkreises, dessen Radius der Höhe des
abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks entspricht, insoweit abweichend von 6.18 der
Besondere Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden aus
a. Sprengungen,
b. Abbrechen oder Einreißen von sonstigen Bauwerken, Nicht-Bauwerken oder Teilen von
diesen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden durch Abbruch- oder
Einreißarbeiten von Bauwerken oder tragenden Bauwerksteilen (samt deren Einfriedungen und
deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) in einem Umkreis, dessen Radius der
Höhe des abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks oder Nicht-Bauwerks entspricht, siehe
Leistungsübersicht.
KFH0123 Seite 100 von 517
[Seite 101]
BAU
07/2017 Seite 35
Zusätzlich für Abbruch-, Einreiß- und Entkernungsbetriebe gilt:
4. Sofern gemäß Risikobeschreibung besonders vereinbart gelten insoweit abweichend von 2.2.8,
2b. auch Schäden durch Abbrechen oder Einreißen von Nicht-Bauwerken oder Teilen von diesen
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, mitversichert.
5 Nicht versichert sind insoweit abweichend zu 6.18 der Besonderen Bedinugen zur
Umwelthaftpflichtbasisversicherung Ansprüche wegen Schäden an beweglichen Sachen
(einschließlich Tieren), die in einem Umkreis entstehen, dessen Radius der Höhe des
abzubrechenden/einzureißenden Bauwerks, Nicht-Bauwerks oder Teils eines solchen entspricht
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.2.9 Generalunternehmung im Hoch-, Garten- und Landschaftsbau
als Generalunternehmer für Hochbauvorhaben (einschließlich Kellerbau, Rohbaugewerke und
Hausanschlussarbeiten) oder für Garten- und Landschaftsbauvorhaben im Rahmen der gemäß
Risikobeschreibung versicherten Risikos.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängel und Schäden an
den (Bau-)Objekten sowie deren Teilen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
2.2.10 Energieerzeugungsanlagen
1. aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur
Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um
Fotovoltaik-, Solarthermie-, on-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen und
Geothermieanlagen.
Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von konventionellen
Energieerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf dem
versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche Genehmigungspflicht
nach Bundesimmissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach dem
Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder
Wärmeversorgungsnetzen, ausgenommen solche Leitungen bis zu den
Abnahme-/Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen.
2. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen
a. Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen
b. Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB insoweit abweichend von 7.8 AHB aus
Versorgungsstörungen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3. Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in Umfang und in Höhe der gesetzlichen
Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärme-versorgung geregelt ist,
insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), § 6
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) oder §
6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB
FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen Haftungsbegrenzungen keine
Anwendung finden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
KFH0123 Seite 101 von 517
[Seite 102]
BAU
07/2017 Seite 36
- als Haus- und Grundbesitzer sowie
- als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an
einen Dritten vergeben sind.
2.2.11 Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung
aus dem Betrieb einer ständigen Betonprüfstelle für die Eigen- und Fremdüberwachung
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken gemäß den Regelungen des Deutschen
Instituts für Normung e. V.
Der Versicherungsschutz umfasst Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden durch
Prüfungen von Beton, Transportbeton und Betonfertigteilen der Überwachungsklassen 1 und 2,
sofern es sich hierbei um Beton auf Basis genormter und bauaufsichtlich zugelassener
Rezepturen handelt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Prüfung von Beton der Überwachungsklasse 3 und von
Beton auf Basis nicht genormter und bauaufsichtlich nicht zugelassener Rezepturen.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor.
Nicht versichert sind Ansprüche
- wegen Schäden an Bauwerken/Objekten einschließlich deren Teilen und hergestellten
Produkten, für welche die Betonprüfung erfolgt bzw. erfolgt ist, sowie alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden,
- aus (Sanierungs-)Empfehlungen, Anregungen, Beratungen, Vorschlägen, Folgerungen und
dergleichen sowie Beratungen über die An- oder Verwendung des beprüften Betons,
- aus schieds-/gerichtsgutachterlichen Tätigkeiten;
2.2.12 Einweisen von Fahrzeugkränen Dritter auf Baustellen
1. aus dem fehlerhaften Einweisen von gleislosen Fahrzeugkränen Dritter, welche der
Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von nicht am Bau tätigen
Unternehmen mit Bedienpersonal gemietet (nicht geleast) hat, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
insbesondere nach der Baustellenverordnung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer hierbei keiner
Pflichtversicherung unterliegt.
Unter den Begriff "Einweisen" im Sinne des vorgenannten Absatzes fallen folgende Tätigkeiten
des Versicherungsnehmers:
- Einwinken des Fahrzeugkrans bei dessen An- und Abfahrt auf den Standplatz am Einsatzort;
- Aufklärung des Bedienpersonals über die örtlichen Gegebenheiten am Einsatzort und
betrieblichen Umfeld;
- Unterweisung des Bedienpersonals in den Inhalt des Lastenauftrages (Art des
Kraneinsatzes).
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres
(Bedien-)Personals.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen (z. B. Kraftfahrthaftpflichtversicherung)
besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor.
Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.14.
2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
KFH0123 Seite 102 von 517
[Seite 103]
BAU
07/2017 Seite 37
a. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den gemieteten Fahrzeugkränen (Fahrgestell,
Kranaufbau, Anhänger, Zubehör und der gleichen.) einschließlich deren Inhalten, durch den
Kranbetrieb (einschließlich Nebenleistungen) selbst
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Nutzungsausfall,
Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten);
b. Ansprüche, wenn der Versicherungsnehmer die Fahrzeugkräne von am Bau tätigen
Unternehmen und/oder nicht mit Bedienpersonal gemietet hat; nicht gemietet, sondern sonst
wie in Obhut genommen hat (z. B. durch Leasing, Leihe oder einen besonderen
Verwahrungsvertrag);
2.2.13 Gebrauch fremder Fahrzeuge
aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Stapler und selbstfahrender
Arbeitsmaschinen in Deutschland, wenn die Ansprüche gegen
a. den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
oder von ihm geleast wurde;
b. mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch
nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von
ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht o-der
- der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
geschützt wird oder
- der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
- keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer
Kraftfahrthaft-pflichtversicherung annehmen durfte oder
- der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
Versicherungsnehmer hat.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des
Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder
Vermögensschäden;
2.2.14 Schwimmende Arbeitsgeräte
1. aus Gebrauch, Halten und Besitz eigener und fremder nicht versicherungspflichtiger
schwimmender Arbeitsgeräte ohne eigenen Antriebsmotor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor)
bzw. ohne eigenen Treibsatz (z.B. Schuten, Pontons, schwimmende Saugbagger) auf stehenden
Gewässern in Deutschland - teilweise abweichend von 1.4.1. 2.
Besteht für dieses Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im
Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär.
Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf.
KFH0123 Seite 103 von 517
[Seite 104]
BAU
07/2017 Seite 38
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von
einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Wasserfahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Die Bestimmungen gemäß 3.1.2 und 3.1.4 AHB (Erhöhungen/Erweiterungen) sowie gemäß 4
AHB und 1.3.1.1 und 2 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht aus schwimmenden Arbeitsgeräten
a. auf fließenden Gewässern;
b. außerhalb Deutschlands;
Der Versicherungsschutz hierfür bedarf der besonderen Vereinbarung über eine gesonderte
Wasserfahrzeughaftpflicht-Versicherung mit dem Versicherer.
3. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;
2.2.15 Musterhäuser
aus Besitz, Unterhaltung und Vorführung von in Deutschland belegenen Musterhäusern des
Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn das Eigentum an den Musterhäusern bereits auf
die Erwerber übergegangen ist.
Mitversichert sind hierbei gesetzliche Schadenersatzansprüche der Erwerber wegen Schäden an
ihren Musterhäusern einschließlich deren Einrichtungen, die im Rahmen von
Musterhausbegehungen des Versicherungsnehmers durch die besichtigenden Personen oder
den Versicherungsnehmer verursacht werden.
Soweit Versicherungsschutz über andere Versicherungen besteht (z. B.
(Privathaftpflichtversicherung der Besichtigenden), geht dieser voran.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an den Musterhäusern und deren Einrichtungen,
die sich noch im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;
2.2.16 Winterdienst
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.)
aus Winterdienstarbeiten (Schnee- und Eisbeseitigung).
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;
2.2.17 Verbrennen von Pflanzenrückständen
aus dem erlaubten Verbrennen von Pflanzenrückständen auf eigenen Grundstücken in
Deutschland;
2.2.18 Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemitteln
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und
Landschaftsbaubetriebe)
KFH0123 Seite 104 von 517
[Seite 105]
BAU
07/2017 Seite 39
aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemittel.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Spritzungen dieser Mittel nicht aus der
Luft erfolgen.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
- Schäden am behandelten Gut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe
aber 1.3.28)
- Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit diesen
Mitteln stattfindet und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel
dienenden Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen,
Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben.
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;
2.2.19 Baumfällen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und
Landschaftsbaubetriebe)
aus Baumfällen und Großbaumverpflanzungen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten (ohne
Radiusbegrenzung);
2.2.20 Baumkontrollen
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und
Landschaftsbaubetriebe sowie Abbruch- und Einreißbetriebe)
aus Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit (Bruch- und Standsicherheit), sofern
der Anteil für diese Tätigkeiten weniger als 50 % im Versicherungsjahr beträgt.
Wird während der Vertragslaufzeit die vorgenannte Schwelle überschritten, so gilt die Tätigkeit als
neues Risiko im Sinne von 3.1.3 AHB. Es gelten dann die besonderen Bedingungen zur
Vorsorgeversicherung nach 4 AHB. Die Bestimmungen nach 1.3.1 Absatz 1 und 2 finden keine
Anwendung.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für die Ausübung dieser Tätigkeit eine gesetzliche oder
behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung)
besteht. Der Versicherungsschutz bedarf sodann der besonderen Vereinbarung mit dem
Versicherer;
2.2.21 Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und
Landschaftsbaubetriebe)
aus Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
2.2.22 Memoriam-Gärten
aus Besitz und Unterhaltung bzw. Pflege von Memoriam-Gärten einschließlich dazugehörenden
Grabanlagen im Deutschland.
Diese Mitversicherung gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Grundstücke oder
Flächen der Memoriam-Gärten gemietet oder gepachtet hat. Der Versicherungsschutz für die
KFH0123 Seite 105 von 517
[Seite 106]
BAU
07/2017 Seite 40
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Mieter oder Pächter dieser
Grundstücke/Flächen richtet sich nach 2.2.1;
2.2.23 Feuerwehreinsätze infolge Betriebsstoffverlusts bei Kraftfahrzeugen
aus auf in Deutschland belegenen Grundstücken Dritter bestimmungswidrig aus Kraftfahrzeugen,
für deren Haftpflicht gemäß 2.2.2 Versicherungsschutz besteht, ausgetretener Betriebsmittel (z. B.
Kraftstoffe, Getriebeöle).
Versichert sind hierbei ausschließlich gesetzliche Schadenersatzansprüche von
Kreisen/Gemeinden privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Inhalts - insoweit abweichend von
1.1 AHB - auf Ersatz der gebührenordnungsgemäßen, unmittelbaren Aufwendungen für deren
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften entgeltlichen Feuerwehreinsatz
für die Beseitigung (nicht aber Fachreinigung) der Betriebsmittel auf fremden Grundstücken.
Ersetzt werden hierbei auch Aufwendungen der Feuerwehr für Sicherungs- und/oder
Absperrmaßnahmen, sofern diese zur Beseitigung der Betriebsmittel nachweislich notwendig
waren.
Eine anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Kraftfahrzeughaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- oder
Umweltschadensversicherung) geht dieser Versicherung vor.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.2.24 Rechtsdienstleistungen
aus erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG), sofern sie als Nebenleistung zum gemäß Risikobeschreibung versicherten Berufs- oder
Tätigkeitsbild des Versicherungsnehmers gehören.
Mitversichert sind insoweit - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - Vermögensschäden im Sinne
von 2 a. AHB.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik nach 1.3.21.
2.2.25 Weitere Betriebsrisiken
aus
1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die
persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen
aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko
betroffen ist.
2.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko
KFH0123 Seite 106 von 517
[Seite 107]
BAU
07/2017 Seite 41
2.3.1 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich
Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
2.3.2 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten oder
Transpondern (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich
rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen so-wie für
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
Neuprogrammierung der Codekarten oder auf die Kosten der Auswechslung oder
Neuprogrammierung der Transponder oder deren Chips und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels, der Codekarte oder des
Transponders festgestellt wurde.
Nicht versichert ist/sind
- die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln,
Codekarten oder Transpondern zu beweglichen Sachen;
- Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes, Verlust einer Codekarte oder
eines Transponders (z. B. wegen Einbruchs).
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.3.3 Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden
1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2. Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, sowie durch Leitungs- und Abwasser.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3. Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, siehe
2.3.3. 2.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
KFH0123 Seite 107 von 517
[Seite 108]
BAU
07/2017 Seite 42
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4. Ausgeschlossen sind Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
- von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
stehen.
5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.3.4 Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen
(Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nicht für Hochbaubetriebe ohne
Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung)
1. Eingeschlossen ist - abweichend von 2b), 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Gerätschaften und
Einrichtungen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von
am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in
Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
insbesondere nach der Baustellenverordnung.
Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung
notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert
ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder
Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
2. Ausgeschlossen sind
a. Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden infolge Transports,
- Schäden durch Brand oder Explosion,
b. Ansprüche von
- Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
- Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
KFH0123 Seite 108 von 517
[Seite 109]
BAU
07/2017 Seite 43
- Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem
nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt.
4. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.3.4 Schäden an Arbeitsgeräten (gilt für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen)
(Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nur für Hochbaubetriebe ohne
Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung)
1. Eingeschlossen ist - abweichend von 2b., 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen Dritter (nicht an selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen), die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von
am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in
Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
insbesondere nach der Baustellenverordnung.
Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung
notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert
ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder
Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
2. Ausgeschlossen sind
a. Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden infolge Transports,
- Schäden durch Brand oder Explosion,
b. Ansprüche von
- Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
- Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
- Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem
nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt.
4. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
KFH0123 Seite 109 von 517
[Seite 110]
BAU
07/2017 Seite 44
2.3.5 Schäden an fremden Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/
Wartungsarbeiten
1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung oder Vernichtung
von Kraftfahrzeugen Dritter (d. h. auch nicht von Betriebsangehörigen) einschließlich
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen
durch Reparatur- oder Wartungsarbeiten des Versicherungsnehmers an oder mit diesen
Fahrzeugen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen und alle sich daraus
ergebenden Vermögens-schäden.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse, soweit
diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer
von ihm beauftragten Person befinden:
- Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis;
- Brand oder Explosion;
- Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen,
Raub und Unterschlagung;
- unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das
Fahrzeug;
- Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2
Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;
- mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;
- Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und
Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss;
- Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der
vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem
Kraftfahrzeug verursacht werden.
Hinweis:
Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den
Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für KFZ-Handel und -Handwerk
erforderlich.
2. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Ersatzleistung
a. bei Zerstörung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest verbundenen
Fahrzeugteile den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, höchstens jedoch den
Neupreis, sowie erforderliche Abschleppkosten. Neupreis ist der Kaufpreis für ein neues
Fahrzeug bzw. einen neuen Anhänger bzw. neue damit fest verbundene Fahrzeugteile in der
gleichen Ausführung oder - falls der Typ nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs
in gleicher Ausführung, jedoch in allen Fällen höchstens der vom Hersteller unverbindlich
empfohlene Preis am Tag des Schadens. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis für ein
gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug, einen gleichwertigen gebrauchten Anhänger oder
gleichwertige gebrauchte, damit fest verbundene Fahrzeugteile;
KFH0123 Seite 110 von 517
[Seite 111]
BAU
07/2017 Seite 45
b. in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit
fest verbundenen Fahrzeugteile bis zu dem nach a) sich ergebenden Betrag die
erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht-,
Abschlepp- und sonstigen Transportkosten sowie einen etwaigen Minderwert.
Entsprechendes gilt bei Zerstörung oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeuges. Von den
Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung
entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Personen- und
Kombinationskraftwagen bis zum Schluss des vierten und bei allen übrigen Fahrzeugen bis
zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf
Bereifung, Batterie und Lackierung.
3. Ausgeschlossen bleiben
a. die nach 1.2 AHB ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung
mangelhafter Reparaturleistungen (z. B. Wiederholung der Reparatur), Rückgängigmachung
des Reparaturauftrages und Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung);
b. gemäß 7.8 AHB Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen,
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
c. gemäß 7.6 und 7.7 sowie 2 b) AHB Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung oder dem
Abhandenkommen - insoweit abweichend von 2.3.1 - von in fremden Kraftfahrzeugen,
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Anhängern befindlichem Wageninhalt sowie Geld,
Wertpapiere (einschließlich Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten),
Kostbarkeiten und andere Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
d. die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeuges oder Nutzungsausfall oder bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen Verdienstausfall sowie bei grober Fahrlässigkeit etwaige weitere Sach-
und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung und andere);
e. Schäden an Neufahrzeugen einschließlich neuen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die
noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte oder unterlassene
Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden;
f. Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit
fest verbundenen Fahrzeugteilen anlässlich
- der Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen (SP) gemäß § 29
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), von Untersuchungen der Abgase an
Kraftfahrzeugen (AU)/Krafträdern (AUK) gemäß §§ 29 und 47 a) StVZO, von
Gasanlagenprüfungen (GAP)/Gassystemeinbauprüfungen (GSP) an Kraftfahrzeugen
gemäß § 41 a) StVZO, von Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber
und Kontrollgeräte gem. § 57 b) StVZO,
- des Zubringens und/oder Abholens,
- von Pflegearbeiten (z. B. Polieren, Waschen)
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.3.6 Schäden am Gewerk des Subunternehmers
1. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
Arbeiten oder Sachen) - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Gewerken oder
Sachen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers von Subunternehmern erstellt wurden, und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
KFH0123 Seite 111 von 517
[Seite 112]
BAU
07/2017 Seite 46
a. dass das beschädigte Gewerk oder die beschädigte Sache vor Schaden-eintritt fehlerfrei
erstellt und bereits abgenommen war;
b. dass keine wirtschaftliche, personelle, rechtliche und/oder finanzielle Verflechtung zwischen
dem Versicherungsnehmer und dem geschädigten Subunternehmer besteht.
3. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3. Produkthaftpflichtrisiko
3.1 Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
diese durch vom Versicherungsnehmer
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den
nachfolgenden Vereinbarungen (3.).
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
hat.
3.2 Versichertes Risiko
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Risikobeschreibung versicherten
Produktions- und Tätigkeitsumfang.
2. Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 besteht ausschließlich für Schäden, sofern diese
durch vom Versicherungsnehmer, in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner
Leitung hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer, in seinem
Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung erbrachte Arbeiten oder sonstige
Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau), dies gilt auch dann,
wenn es sich hierbei um eine mitwirkende Ursache handelt.
Die Beweislast, dass der Schaden ausschließlich durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer.
3.3 Versicherungsfall
3.3.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis
gemäß 1.1 AHB.
Bei 3.4.4.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich
nicht um Haftpflichtansprüche handelt.
3.3.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei:
a. 3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
b. 3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;
c. 3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;
KFH0123 Seite 112 von 517
[Seite 113]
BAU
07/2017 Seite 47
d. 3.4.5 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern
die Überprüfung in Zusammenhang steht.
3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
3.4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2, 2.
genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16
a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder
wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von
mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als
auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der
Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen der Lieferung mangelhafter Erzeugnisse
gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht;
b. anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des
Entgeltes für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2 i). Der
Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht
oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6, 2 i). Der
Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei Lieferung
mangelfreier Erzeugnisse durch den Versicherungsnehmer für die Gesamtprodukte vom
Abnehmer des Versicherungsnehmers zu erzielen gewesen wäre;
e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
versichert.
KFH0123 Seite 113 von 517
[Seite 114]
BAU
07/2017 Seite 48
3.4.3 Weiterverarbeitungs- und oder Weiterbearbeitungsschäden
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3,2.
genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16
a. - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter
Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten
stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse, dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
b. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung
oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
c. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder
bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können
(siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis
nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
Verkaufspreis steht, der bei Lieferung mangelfreier Erzeugnisse durch den
Versicherungsnehmer nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen
wäre.
3.4.4 Aus- und Einbaukosten
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4,2. und
3.3.4, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung
von 1.3.16 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das
Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen
entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein. Mängel bei der Beratung über die An- oder
Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten E-zeugnisse sowie
Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein
zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen),
das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter
Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier
Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen
KFH0123 Seite 114 von 517
[Seite 115]
BAU
07/2017 Seite 49
bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
mangelfreier Produkte Dritter.
Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
- Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten vom Versicherungsnehmer
gelieferten Erzeugnisse;
- Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes
Montagepersonal;
- Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;
b. Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des
Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum
Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
3. Ausschließlich für die in 3.4.4,2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4,1. - und
insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet
werden.
4. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4,1. - 3.4.4,3. auf Teile, Zubehör oder
Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese
Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder
Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
b. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß 3.6, 2
i. handelt.
3.4.5 Prüf- und Sortierkosten
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5,2. und 3.
genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel,
wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund
ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an
gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen,
welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach 3.4.2 -
3.4.5 versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser
Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be-
oder verarbeitet wurden.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu
überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung
erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.
3. Ist jedoch zu erwarten,
dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach 3.4.2 -
3.4.5 versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen
anzunehmenden Fehlerquote
höher sind
als die nach 3.4.2 - 3.4.5 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller
Produkte mit Mangelverdacht,
KFH0123 Seite 115 von 517
[Seite 116]
BAU
07/2017 Seite 50
so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.2 - 3.4.5.
In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des
Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht
tatsächlich Mängel aufweisen.
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei
tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls
auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises,
dass die Produkte mit Man-gelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
4. Ausschließlich für die in 3.4.5,2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5,1. -
und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungs-schutz auch dann, wenn sie zur
Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
Erzeugnisses des von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
5. Auf 3.6, 2 i. wird hingewiesen.
3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko
3.5.1 Verlängerung der Verjährungsfrist
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der
Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB
berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
3.5.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der Versicherungsnehmer
gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377
HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
vereinbart,
- dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
- erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen.
- sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
branchenüblichem Standard beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine
Ausgangskontrolle geregelt ist.
3.5.3 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
3.5.4 Medienverlust
Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen
von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter
KFH0123 Seite 116 von 517
[Seite 117]
BAU
07/2017 Seite 51
Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b.
AHB handelt.
3.5.5 Energiemehrkosten
Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b. AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von
1.3.16 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und
Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter
Installationen und Zählerprüftätigkeiten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.5.6 Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten
1. Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a. gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter
wegen der in 2. genannten Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte
Installationsarbeiten bei der Ausübung des gemäß Risikobeschreibung versicherten Berufsbilds
entstehen.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
- Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach
3.5.7,
- Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9,
- Auslösen von Fehlalarm nach 1.3.19.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen
a. unmittelbar entstandenen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare
- Evakuierung bzw. Räumung von Gebäuden und Räumlichkeiten und/oder
- Räumung der sonstigen Nachbarschaft, insbesondere Straßen, Wege und Plätze,
innerhalb des Gefahrenbereichs, einschließlich den damit verbundenen Absperrmaßnahmen.
Sofern es sich hierbei auch um öffentlich-rechtliche Ansprüche aufgrund von entgeltlichen
Einsätzen der Behörden (z.B. Polizei, Feuerwehr) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und
den allgemeinen Vorschriften handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB -
ebenfalls Versicherungsschutz. Versichert sind ausschließlich die gebührenordnungsgemäßen
Kosten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche, wenn der Einsatz der Feuerwehr
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften unentgeltlich ist;
b. Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten
durch Einsatz von zusätzlichem Wachpersonal.
Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
- Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte
Bewachungspersonal;
- Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dergleichen für erforderliche
Absperrungen;
c. Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw.
geräumten Gebäuden/Räumlichkeiten befunden haben einschließlich der Kosten für den
direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung zum Zwischenlager und zurück,
für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung bzw.
Räumung;
KFH0123 Seite 117 von 517
[Seite 118]
BAU
07/2017 Seite 52
d. den Geschädigten unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z. B.
Produktionsausfall) oder eines Nutzungsausfalls (z. B. einer Privatwohnung).
Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die
Betriebsunterbrechung oder den Nutzungsausfall sind nicht versichert.
3. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.5.7 Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten
1. Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - die gesetzliche Haftpflicht
a. des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat,
b. der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-)Bauleiter und
Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen,
c. der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister
für Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter
und öffentlich bestellter
- Schieds-, Gerichtsgutachter oder
- Sachverständiger/Gutachter
im eigenen Fachbereich für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im
Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Risikobeschreibung.
Insoweit besteht auch Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Erstellung von
Privatgutachten (z. B. Schadenermittlung, gutachterliche Stellungnahme zu behaupteten
Mängeln/Fehlern).
Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen,
Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche
Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie Beratungen, Vorschläge oder
sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder der
Personen, für die er einzutreten hat.
Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß 3.1, 2 und 4. AHB und 3.11 finden
keine Anwendung.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik nach 1.3.21,
Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6, Nebenberufliche
Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9.
2. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a. wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b. aus Wertermittlungen wie z. B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es
handelt sich um die Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen;
KFH0123 Seite 118 von 517
[Seite 119]
BAU
07/2017 Seite 53
c. im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen
Tätigkeiten eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung besteht;
d. wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes
des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer);
e. im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten.
4. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
3.5.8 Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in 3.5.8, 2. genannten
Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer
(oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
Nachbesserungsarbeiten entstehen. Mängel werden im Sinne der AHB wie Schäden behandelt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen Gegenstand
der Ausübung nachstehender Risiken sind, und für diese gemäß Risikobeschreibung ausdrücklich
Versicherungsschutz vereinbart ist:
- Bauinstallation und/oder sonstiges Ausbaugewerbe
- Zimmerei, Dachdeckeri
- Ofen-, Feuerungs-, Kachelofenbau
- Raumausstatter, Messe-, Ausstellungsbau
- Schlüsseldienst
- Hochbau (auch Fertigteilbau) ohne Erschließung von Grundstücken und ohne
Bauträgertätigkeit
- Stahlhallenbau
- Straßenbau
- Brunnenbau (nicht Geothermie und Fracking)
- Schornsteinbau
- Baggerbetriebe
- Aushub von Baugruben
- Herstellung von Baugrubensicherungen (Verbau).
Kein Versicherungsschutz besteht - abweichend von 1.3.1 und 3.2, 1. - im Zusammenhang mit
zuvor nicht genannten Risiken.
2. Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen
a. Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Werkleistungen und Anlagen im
Freien oder in Gebäuden, insbesondere Grabearbeiten oder Aufschlagen von Wänden;
b. Kosten für im Zusammenhang mit dem unter 3.5.8, 2. a. versicherten Suchen oder Freilegen
stehende Transporte (siehe aber 3.5.8, 3.b. und Entsorgungsaufwände;
c. Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit
dem Suchen und Freilegen;
d. Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde,
wenn die in 3.5.8, 1. genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären, insbesondere
Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten;
e. Kosten durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Nutzungs-ausfall der von den
Nachbesserungsarbeiten betroffenen Räume, Gebäude oder Grundstücke einschließlich
deren Einrichtungen. Dieser Versicherungsschutz besteht insofern auch für die Kosten der
KFH0123 Seite 119 von 517
[Seite 120]
BAU
07/2017 Seite 54
Anmietung von Ersatzimmobilien, auch wenn diese die Kosten des Nutzungsausfalls (z. B.
Mietkosten der eigengenutzten Immobilie) übersteigen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Transport-, Entsorgungs- und Lagerkosten, Betriebs-,
Produktionsunterbrechung, Nutzungsausfall und Anmietung von Ersatzimmobilien bei
Nachbesserungsbegleitschäden siehe Leistungsübersicht.
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
a. Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen. Erzeugnisse,
Arbeiten oder sonstige Leistungen, die vom Versicherungsnehmer ursprünglich mangelfrei
hergestellt, geliefert bzw. erbracht wurden, werden im Sinne dieser Bestimmung wie
Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen Dritter angesehen;
b. Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der
Nachlieferung;
4. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.5.9 Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 16 Trinkwasserverordnung
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
nebenberuflichen, erlaubten Untersuchung von Trinkwasser und dessen
Wasserversorgungsanlagen gemäß §§14 16 Trinkwasserverordnung (Stand 10.03.2016) im
Rahmen des gemäß Risikobeschreibung versicherten Risikos.
Der Versicherungsschutz umfasst hierbei auch die prüfende und gutachterliche Beurteilung
bestehender Verhältnisse, insoweit abweichend von 1.3.16 a.
Es besteht insbesondere dann kein Versicherungsschutz, wenn für die Ausübung der Tätigkeit
eine Zulassung als Untersuchungsstelle erforderlich ist, über die der Versicherungsnehmer nicht
verfügt.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
- Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6,
- Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach
3.5.7.
- Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.6 Risikoabgrenzungen
1. Nicht versichert sind
a. Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadenersatz statt Leistung;
- Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem
Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz
Vertragserfüllung;
vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
KFH0123 Seite 120 von 517
[Seite 121]
BAU
07/2017 Seite 55
b. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B.
Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5
ausdrücklich mitversichert sind.
2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
a. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte Vereinbarungen bestimmter
Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für
die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen
hat;
b. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder
Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von
Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in
Wettbewerb und Werbung);
c. Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB;
d. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der
Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis
- im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder
- im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder bearbeitet oder
- im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt,
dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen
können oder müssen;
f. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der
Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
g. Ansprüche aus
- Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der
Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;
h. Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB, die von Unternehmen, die mit
dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend
gemacht werden;
i. Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2,2, 3.4.3,2.b., 3.4.4 und 3.4.5 sowie Ansprüche wegen
Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2,2.d. und 3.4.3,2.c, die im
Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse
im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
gelieferte Produkte als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte
oder gelieferte Erzeugnisse beinhalten.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
KFH0123 Seite 121 von 517
[Seite 122]
BAU
07/2017 Seite 56
Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse
von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls
festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen
zu lassen.
3.7 Zeitliche Begrenzung
1. Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf
Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die
vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt,
wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet
versäumt wurde.
2. Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch hergestellte oder
gelieferte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrags ausgeliefert
wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des
Vertrags nicht kannte.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch Erzeugnisse, die
vor Beginn des Vertrags bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn der
Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 erstmals vereinbart wurde.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des
Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
ausgeliefert wurden.
3.8 Serienschaden
1. Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
- aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
innerer Zusammenhang, oder
- aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
2. Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren,
nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem
Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden für die im Rahmen der
Vorversicherung aufgrund
- des Ablaufes der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder
- des Zeitpunktes des Eintritts der Einzelschäden
keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die
Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags.
3. 6.3 AHB wird gestrichen.
In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als
während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers
beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
KFH0123 Seite 122 von 517
[Seite 123]
BAU
07/2017 Seite 57
3.9 Rückwärtsdeckung
Abweichend von 1.1 AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7, 1 der vereinbarten Police dieses
Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein
mussten.
2. Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages
hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des
vorliegenden Vertrages gewährt.
3. Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens
jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung.
4. Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. (siehe Leistungsübersicht).
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
5. Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
6. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags.
3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 - 3.4.5 siehe Leistungsübersicht.
3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
Der Versicherungsnehmer hat
- wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
(siehe 3.1, 2 AHB),
- Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß
3.1, 3 und 4 AHB)
zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen.
4. Rückrufkosten
Eingeschlossen ist die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
Versicherungsnehmers.
In Ergänzung von 2 Absatz 2 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen
Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers sind als Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers auch diejenigen Erzeugnisse anzusehen, die im Auftrag, auf Rechnung
oder unter Leitung des Versicherungsnehmers hergestellt, geliefert oder vertrieben wurden.
Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Erzeugnisse gemäß 5.6 und 5.7 der Besonderen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
Versicherungsnehmers besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn die Ursache für den
Rückruf ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse, nicht aber aus den
erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen
oder Einbau) resultieren.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen bei
der Ursache für den Rückruf mitgewirkt haben.
KFH0123 Seite 123 von 517
[Seite 124]
BAU
07/2017 Seite 58
Die Beweislast, dass der Rückruf ausschließlich durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5. AKB-Zusatzdeckung
5.1 Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung
zur AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen
Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Kraftfahrzeugen in Deutschland, die der
Versicherungspflicht unterliegen.
Versicherungsschutz besteht für diese Arbeitsmaschinen, Stapler und sonstigen Kraftfahrzeuge,
wenn diese
- auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich
anzusehen sind.
- Versicherungsschutz besteht ausschließlich auf Betriebsgrundstücken des
Versicherungsnehmers, nicht aber auf eigenen und fremden Baustellen.
Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
insbesondere nach der Baustellenverordnung;
- auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47
FZV verwendet werden.
5.2 Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung
Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung,
sondern im Rahmen der zugrunde liegenden Betriebs-haftpflichtversicherung.
Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese
Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der
Betriebshaftpflichtversicherung (siehe 1.3.14) geboten.
Versicherungssummen siehe Leistungsverzeichnis.
6. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf
6.1.7 wird besonders hingewiesen.
6.1 Versicherungsumfang
6.1.1 Gegenstand der Versicherung
1. Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 6.1.1, 2
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
KFH0123 Seite 124 von 517
[Seite 125]
BAU
07/2017 Seite 59
insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
6.2.
Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
2. Versicherte
Versicherungsschutz besteht für
a. den Versicherungsnehmer");
Versicherungsnehmer (nachfolgend "der
b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
- die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
- das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
dieses Unternehmens auszuüben.
c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
(Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;
d. sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des
Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen
sowie
e. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 6.1.1,2 c. - e. Versicherten besteht Versicherungsschutz
ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
Unternehmen gemäß 6.1.1, 2 b.
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 6.1.1,2 c. - e. für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
diese Schadensersatzansprüche.
6.1.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 6.1.1, 1 genannten Anspruchs
gegen einen Versicherten.
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
Verfahrens gleich.
6.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
KFH0123 Seite 125 von 517
[Seite 126]
BAU
07/2017 Seite 60
1. Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene
Versicherungsfälle.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer
begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber
Dritten.
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene
Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf
Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
2. Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
später als 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die
Voraussetzungen der 6.1.1, 2 b) nicht mehr vorliegen
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.
Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der
vorliegenden Art für die Versicherten.
6.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1. Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
- die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Ansprüche
und
- die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß
§ 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und
der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
Schadensersatzanspruch freizustellen.
2. Serienschäden
KFH0123 Seite 126 von 517
[Seite 127]
BAU
07/2017 Seite 61
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
- aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurde,
- aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind
und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
geltend gemacht wurde.
3. Selbstbeteiligung/Ersatzleistung
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr
unbegründeter Ansprüche.
Die Kosten gemäß 6.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.
4. Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
6.1.5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
1. die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
2. infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;
3. in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten
Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel,
Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
6.1.6 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
1. wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung
gegen den Handelnden selbst.
Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt
eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend.
KFH0123 Seite 127 von 517
[Seite 128]
BAU
07/2017 Seite 62
Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
2. im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer
Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.
3. die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
damages) gerichtet sind.
4. aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
6.1.1.1 bleibt unberührt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
6.2.4 bleibt unberührt.
6.1.7 Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter 6.1.1,1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der
Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der
Umfang dieses Vertrages maßgeblich.
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter
einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind
die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu
einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist
dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
abzutreten.
6.1.8 Zurechnung
Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
anderen Versicherten nicht zugerechnet.
Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr -
in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das
Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen)
Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder
Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers)
zugerechnet.
6.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches
1. Anspruchsberechtigte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 6.1.1,2 c. - bei besonderer Vereinbarung
auch den unter 6.1.1, 2 d) und e) - genannten Personen zu.
KFH0123 Seite 128 von 517
[Seite 129]
BAU
07/2017 Seite 63
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung
und zur Kündigung des Versicherungsvertrages.
2. Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
3. Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß §
255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über.
Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
verlangen.
KFH0123 Seite 129 von 517
[Seite 130]
BAU
07/2017 Seite 64
4. Verzichtswirkung
Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 6.1.9, 3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
5. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
Gemäß 4. des AT-Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.
6.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten
1. Anzeige des Versicherungsfalls
a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8) anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum
Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
Kenntnis erlangt hat.
2. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles
KFH0123 Seite 130 von 517
[Seite 131]
BAU
07/2017 Seite 65
a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr
des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten
abzugeben.
Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.
b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen.
d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
- ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
- alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
- alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
Schriftstücke einzusenden.
f. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und
bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten
bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
3. Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der
Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
6.2 Abwehr- und Kostenschutz
6.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden
Kosten.
1. Kosten
KFH0123 Seite 131 von 517
[Seite 132]
BAU
07/2017 Seite 66
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
2. Strafrechtsschutz
Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
6.2.2 Leistungsumfang
1. Kostenregelung
Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
Gegenseite.
2. Rechtsanwaltskosten des Versicherten
a. Außergerichtlich
Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten
beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des
Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe
des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten
Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des
Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte
Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt,
Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes
zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
b. Gerichtlich
Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozess-vertretung des Versicherten vor
dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.
c. Reisekosten der versicherten Person im Ausland
Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
6.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme
Der Versicherer hat die Kosten nach 6.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist,
dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
KFH0123 Seite 132 von 517
[Seite 133]
BAU
07/2017 Seite 67
6.2.4 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 6.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten
1. die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht
dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis
entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
vorgeschrieben ist.
2. die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen.
3. aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des
Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
4. einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des
Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt
hat.
7. Privatrisiken
Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender
Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich
selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen
zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und
Hüter von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalter-haftpflicht für Hunde.
Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur
Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen.
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
Betriebshaftpflichtversicherung.
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der
Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
KFH0123 Seite 133 von 517
[Seite 134]
BEAMTE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2001 Seite 1
BEAMTE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
Berufshaftpflichtversicherung von Beamten und Angestellten im
öffentlichen Dienst (nicht Lehrer)
I. Gegenstand des Versicherungsschutzes
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Ausübung der im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeit (gemäß
Wagnisbeschreibung).
II. Mitversicherte Risiken
Mitversichert ist
1. der dienstliche Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen;
2. die Privathaftpflicht des Versicherungsnehmers im Umfang der Beschreibung des versicherten
Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
III. Risikobegrenzung
1. Nicht versichert ist die Haftpflicht
a) aus dem Halten von Hunden (die Mitversicherung erfordert besondere Vereinbarung);
b) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Raum- oder
Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
werden.
c) aus handwerklicher Berufstätigkeit, z. B. auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder
Nachrichtenwesens oder der Waffenverwaltung.
2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
a) Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der
Dienststelle oder dem Versicherungsnehmer anvertrauten Sachen oder wegen Schäden an
fremden Sachen anlässlich seiner Tätigkeit (siehe § 4 I 6 a) und b) AHB);
b) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
(SGB) VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
KFH0123 Seite 134 von 517
[Seite 135]
Betrieb R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 1
BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung
I. Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus
der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen
Tätigkeit.
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a. des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von
Grundstücken, - nicht jedoch von Luftlandeplätzen - , Gebäuden oder Räumlichkeiten, die
ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers
und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden (Umfang des Versicherungsschutzes siehe
Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer);
b. des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die
ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaften,
Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus Vorhandensein und
Betätigung einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht von Mitgliedern der Betriebssportgemeinschaft
aus ihrer Betätigung in dieser;
c. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben
angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
d. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuchs VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
derselben Dienststelle zugefügt werden.
II. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne von § 4 I 8 AHB, soweit nicht im Rahmen des Vertrages etwas anderes vereinbart ist.
III. Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebs-
und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zu Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung
gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die
Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte
Versicherungsfall eingetreten ist.
KFH0123 Seite 135 von 517
[Seite 136]
Betrieb R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 2
IV. Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I7 und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
Masergeräten.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4I7 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag -
aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.
4. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei gegenüber jedem
Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder
Anordnungen herbeigeführt hat. Ein derartiges bewusstes Abweichen gilt als
Obliegenheitsverletzung.
V. Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6a) und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an
gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
VI. Arbeits- und Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
KFH0123 Seite 136 von 517
[Seite 137]
Betrieb R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 3
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen
erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners Insolvenzverfahren eröffnet oder
mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines
Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer
zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch
erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
VII. Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
Mindestanforderungen entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die
Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
VIII. Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen der
Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von
Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-, oder Lagerverträgen) sind.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und
Containern.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,-.
IX. Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von § 4I6b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6
Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder
gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
jedoch EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,-.
X. Abbruch- und Einreißarbeiten
Falls besonders vereinbart - siehe Wagnisbeschreibung - sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken mitversichert.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die in einem Umkreis, dessen
Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht entstehen.
§ 4 I 8 AHB bleibt hiervon unberührt.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mindestens EUR 100,--.
KFH0123 Seite 137 von 517
[Seite 138]
Betrieb R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008 Seite 4
XI. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden.
2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada oder nach
dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
resultierender Kosten: EUR 10.000,--.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
XII. Nicht versicherte Risiken
Auf die Ausschlüsse gemäß Ziff. III der Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos wird
besonders hingewiesen.
KFH0123 Seite 138 von 517
[Seite 139]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 1
ERWEITERTE HANDEL - Erweiterte Bedingungen zur
Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Gemeinsamer Teil 4
1.1 Gegenstand der Versicherung 4
1.2 Allgemeine Bestimmungen 4
1.2.1 Neu gegründete/übernommene Unternehmen 4
1.2.2 Vertretungsregelung 5
1.2.3 Mitversicherte Personen 5
1.2.4 Repräsentanten 6
1.2.5 Beauftragung fremder Unternehmen 6
1.2.6 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften 6
1.2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen 7
1.2.8 Nachhaftung 7
1.2.9 Kumulklausel 7
1.2.10 Schiedsgerichtsvereinbarungen 7
1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen
zur Haftpflichtversicherung (AHB) 8
1.3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 8
1.3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 8
1.3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 8
1.3.4 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander 9
1.3.5 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 9
1.3.6 Regressverzicht 9
1.3.7 Auslandsschäden 9
1.3.8 Abwasserschäden 10
1.3.9 Bearbeitungsschäden 10
1.3.10 Leitungsschäden 11
1.3.11 Be- und Entladeschäden 11
1.3.12 Strahlenschäden 11
1.3.13 Vermögensschäden 12
1.3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen 12
1.3.15 Internethaftpflicht 13
1.3.16 Datenlöschkosten durch Installationen 14
1.3.17 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen 15
1.3.18 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage 15
1.3.19 Strafrechtsschutz 16
1.4 Risikobegrenzungen 16
1.4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 16
1.4.2 Nicht versicherbare Risiken 17
1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 18
1.5 Beitragsberechnung 18
2. Allgemeines Betriebsrisiko 19
2.1 Versicherungsschutz 19
2.2 Betriebliche/berufliche Risiken 19
2.2.1 Immobilien 19
2.2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen 19
2.2.3 Anschlussgleise 20
2.2.4 Tiere 20
2.2.5 Waffen 20
2.2.6 Photovoltaikanlagen 20
2.2.7 Weitere Betriebsrisiken 20
2.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko 21
KFH0123 Seite 139 von 517
[Seite 140]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 2
2.3.1 Belegschafts- und Besucherhabe 21
2.3.2 Schlüsselrisiko 21
2.3.3 Mietsachschäden 21
2.3.4 Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen 22
2.3.5 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich
stationäre Waschanlagen 23
2.3.6 Gebrauch fremder Fahrzeuge 24
3. Produkthaftpflichtrisiko 24
3.1 Versicherungsschutz 24
3.2 Versichertes Risiko 24
3.3 Versicherungsfall 25
3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 25
3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften 25
3.4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 25
3.4.3 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden 26
3.4.4 Aus- und Einbaukosten 27
3.4.5 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen 28
3.4.6 Prüf- und Sortierkosten 29
3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko 30
3.5.1 Verlängerung der Verjährungsfrist 30
3.5.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht 30
3.5.3 Händlerkettenklausel 30
3.5.4 Bearbeitungsfolgeschäden 30
3.5.5 Mangelnebenkosten 31
3.5.6 Medienverlust 31
3.5.7 Energiemehrkosten 31
3.6 Risikoabgrenzungen 31
3.7 Zeitliche Begrenzung 32
3.8 Serienschaden 33
3.9 Rückwärtsdeckung 33
3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung 34
3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken 34
4. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 34
4.1 Versicherungsumfang 34
4.2 Abwehr- und Kostenschutz 40
5. Umwelthaftpflichtbasisversicherung 41
5.1 Gegenstand der Versicherung 41
5.2 Risikobegrenzungen 42
5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 42
5.4 Versicherungsfall 43
5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 43
5.6 Nicht versicherte Tatbestände 44
5.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 46
5.8 Nachhaftung 47
5.9 Versicherungsfälle im Ausland 47
5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 48
5.11 Rückwärtsdeckung 48
6. Umweltschadensbasisversicherung 49
6.1 Gegenstand der Versicherung 49
6.2 Risikobegrenzungen 50
6.3 Betriebsstörung 51
6.4 Leistungen der Versicherung 51
6.5 Versicherte Kosten 52
6.6 Erhöhungen und Erweiterungen 52
6.7 Vorsorgeversicherung 53
6.8 Versicherungsfall 53
KFH0123 Seite 140 von 517
[Seite 141]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 3
6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 54
6.10 Nicht versicherte Tatbestände 55
6.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 57
6.12 Nachhaftung 58
6.13 Versicherungsfälle im Ausland 58
6.14 Zusatzbaustein 1 59
6.15 Zusatzbaustein 2 60
6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung 61
7. Privatrisiken 63
Leistungsübersicht Erweiterte Handel 65
KFH0123 Seite 141 von 517
[Seite 142]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 4
ERWEITERTE HANDEL - Erweiterte Bedingungen zur
Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe
1. Gemeinsamer Teil
1.1 Gegenstand der Versicherung
1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden
- aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
Bestimmungen von 1. und 2.;
- aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt,
in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1. und 3.;
- aus Ersatzansprüchen wegen Diskrimminierung richten sich nach den Bestimmungen von 4.;
- aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
richtet sich nach den Bestimmungen von 1., 2. und 4., es sei denn, einzelne Vereinbarungen
dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor;
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b) AHB.
Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
sich ausschließlich nach dem AT und 6., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist.
1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2., 3. und 4., 5. ausdrücklich eine besondere
Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen
gemäß 1. dieser Bedingungen.
1.2 Allgemeine Bestimmungen
1.2.1 Neu gegründete/übernommene Unternehmen
Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
Voraussetzung, dass
- es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
weiteren Versicherungsnehmer handelt und
- der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt
oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
unternehmerische Geschäftsführung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
Beitragsberechnung aufzugeben.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
KFH0123 Seite 142 von 517
[Seite 143]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 5
Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist.
Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
Schäden oder Umwelteinwirkungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 - 3.4.6, sofern diese Gegenstand des
Vertrags sind, wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor
Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden.
Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz
subsidiär.
1.2.2 Vertretungsregelung
Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, vertritt der
Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von
Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger
Beitragsschuldner.
Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten,
entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen
Anwendung.
1.2.3 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft
sowie
der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser
Eigenschaft,
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch
a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
§ 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit
bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die
Regressansprüche gegen die in 1.2.3.2 genannten Personen richten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3. auch des nachstehend genannten Personenkreises:
a) freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter und dergleichen) für
Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers
verursachen;
b) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und
deren Hilfspersonen;
c) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführungen dieser
Verrichtung erhoben werden.
KFH0123 Seite 143 von 517
[Seite 144]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 6
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung
voran.
4. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.2.4 Repräsentanten
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
- die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
Aktiengesellschaften),
- die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
- die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
- die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
- die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
- die Inhaber (bei Einzelfirmen),
- bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften
berufenen obersten Vertretungsorgane.
1.2.5 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
abweichend von 1.4.1 -.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
1.2.6 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene
Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
Versicherungsschutz im vorstehenden Umfang besteht auch für die Arbeitsgemeinschaft.
KFH0123 Seite 144 von 517
[Seite 145]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 7
1.2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
1.2.8 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung,
nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer
oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von
bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses
ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.8) wird
hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein
sollte.
1.2.9 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
- nach dieser Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
Umweltschadensversicherung,
- nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
nach einer Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw.
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs-
und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
1.2.10 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
KFH0123 Seite 145 von 517
[Seite 146]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 8
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)
1.3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen
Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen von 4.2 AHB finden keine Anwendung.
Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von 4.1.1, Satz 3 AHB - auf
versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden
ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und
Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach
dortigem Recht geltend gemacht werden.
3. Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.3.3) wird
hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine
Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.
1.3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch
Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.14), soweit es
sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung).
1.3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen (siehe 7.5 a) AHB), wenn der Schaden durch
einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist.
KFH0123 Seite 146 von 517
[Seite 147]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 9
1.3.4 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, umfasst
der Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b) AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche des
Versicherungsnehmers und der weiteren Versicherungsnehmer untereinander.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen
- Mietsachschäden gemäß 2.3.3.2 und 2.3.3.3,
- Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen gemäß 2.3.4,
- Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.6, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind,
- Schäden an Grund und Boden.
1.3.5 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
aber 2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- individuelle Haftungsvereinbarungen.
1.3.6 Regressverzicht
Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Rückgriffsansprüche
gegen Dritte (einschließlich gegebenenfalls mitversicherter Unternehmen), so beeinträchtigt dies
den Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich
der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat.
1.3.7 Auslandsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort
hingelangt sind (direkter Export);
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder
Kanada;
c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass
der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
und die unter 1.2.3.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
KFH0123 Seite 147 von 517
[Seite 148]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 10
c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
d) nach den französischen fautes inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
3. Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
werden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
b) Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 4.5.9) wird hingewiesen.
1.3.8 Abwasserschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer (mit
Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch
Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b)
AHB handelt.
1.3.9 Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 2.3.4) und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
KFH0123 Seite 148 von 517
[Seite 149]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 11
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Leitungsschäden nach 1.3.10,
Be- und Entladeschäden nach 1.3.11,
Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4;
Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich stationäre
Waschanlagen) nach 2.3.5.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
1.3.10 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
1.3.11 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
1.3.12 Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus
- dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
- Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
Masergeräten.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf
7.12 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage
ausgehen;
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit
zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
KFH0123 Seite 149 von 517
[Seite 150]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 12
ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
haben;
c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
1.3.13 Vermögensschäden
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden
im Sinne von 2. a) AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
a) durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
-wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung, elektronischer Daten;
h) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen.
1.3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden im Sinne von 2. a) AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Missbrauch personenbezogener Daten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
KFH0123 Seite 150 von 517
[Seite 151]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 13
1.3.15 Internethaftpflicht
Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht
ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.
1. Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a) und b), 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.13
a), g) und h) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im
Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
soweit es sich handelt um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für a) bis c) gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
2. Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten
a) Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
b) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
gleichen Mängeln
beruhen.
6.3 AHB wird gestrichen.
c) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von 6.5 AHB - als
Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.
3. Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten
und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
KFH0123 Seite 151 von 517
[Seite 152]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 14
4. Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) IT-Beratung, -Analyse, - Organisation, -Einweisung, -Schulung;
b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Horst-, Full-Service-Providing;
d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetz (SigG) und/oder der
Signaturverordnung (SigV);
h) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
5. Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche
a) die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme handelt (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von
Informationen über Internet-Nutzer dienen;
b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben,
d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
f) nach den französischen fautes inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
1.3.16 Datenlöschkosten durch Installationen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter
durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder
sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten infolge Installations- und/oder Implementierungsschäden
(auch Wartung/Pflege), die durch mangelhaft ausgeführte Installation (nicht Wartung, Reparatur
und Installation von Hard-/Software) entstehen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden
a) an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;
b) durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;
c) durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und
Software sowie Softwarepflege;
d) durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung;
e) durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören
oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde", etc.)
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall
etc.
KFH0123 Seite 152 von 517
[Seite 153]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 15
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.
Für Schäden gemäß Absatz 1 im Zusammenhang mit Schäden, die an fremden Sachen (z. B.
Datenträgern einschließlich darauf verkörperter Daten) durch eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich über die Regelungen zu Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.9.
1.3.17 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen
1. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b) AHB sowie teilweise abweichend von 7.3 AHB -
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder
Sachen, die durch Gefahrenmeldesysteme geschützt waren.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der
Sachen nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der
Anlage wegen Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektierung, Montage, Wartung durch
den Versicherungsnehmer zurückzuführen ist.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2. Kein Versicherungsschutz besteht
a) für sonstige Schäden und Schadenursachen als in 1.3.17.1 genannt, wie z. B.
Bedienungsfehler Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der
Bedingungsanleitung;
b) Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn;
c) soweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz
gegeben ist.
1.3.18 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage
1. Der Versicherer trägt - ergänzend zu 5. AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die
gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des
Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten
Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde
(deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen
erklärt hat und
b) die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis,
dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer
ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der
Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten
wurde.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
Gewährleistungsansprüche geltend macht.
2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.18.1 a)
genannten Gründen unbegründet ist.
Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.
3. Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte
Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe
der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend.
4. Für Werklohn- bzw. Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein
Versicherungsschutz.
KFH0123 Seite 153 von 517
[Seite 154]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 16
1.3.19 Strafrechtsschutz
Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:
1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsgemäßen - gegebenenfalls auch die mit ihm
besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.
3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und
Strafvollstreckungskosten.
1.4 Risikobegrenzungen
1.4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
Regelung der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen;
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 1.2.5 und 2.2.2) oder eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4. aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren;
b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe
5.);
6. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft
als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
KFH0123 Seite 154 von 517
[Seite 155]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 17
7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine,
Zellen, Gewebe);
8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten
für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von
Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie
aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
12. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
13. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
14. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
15. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind;
16. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstigen Diskriminierungen (siehe aber 4.);
17. wegen Schäden aus
a) Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen;
b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen;
c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für
Offshore-Anlagen bestimmt waren.
Offshore-anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen,
Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der
Uferlinie bei Flut.
1.4.2 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind
1. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar
auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
2. wegen Schäden an Kommissionsware;
3. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der
Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
4. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiblen Stoffen verursachen.
KFH0123 Seite 155 von 517
[Seite 156]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 18
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
5. wegen
a) Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
b) Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
e) nach den französischen fautes inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder:
2. Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansrpüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
3. Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden: siehe
Leistungsübersicht.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
1.5 Beitragsberechnung
1.5.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
Grundlage
a) des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
b) des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),
c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
9. AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.
KFH0123 Seite 156 von 517
[Seite 157]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 19
1.5.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4.
a) den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),
b) eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
Zusatzrisiken.
2. Allgemeines Betriebsrisiko
2.1 Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3., 4. und 6. genannten Schäden richtet sich nach den AHB,
den Bestimmungen gemäß 1. sowie den folgenden Vereinbarungen (2.).
2.2 Betriebliche/berufliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-, berufs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.2.1 Immobilien
als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine
Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b) AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
2.2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
KFH0123 Seite 157 von 517
[Seite 158]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 20
2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit,
3. selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h
Höchstgeschwindigkeit.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
2.2.3 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5).
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der
Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.9.
2.2.4 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft.
2.2.5 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
Handlungen.
2.2.6 Photovoltaikanlagen
1. aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf selbst genutzten Betriebsgebäuden bzw.
Betriebsgrundstücken zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
Energieversorgers.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
Sondervertragskunden.
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
- als Haus- und Grundbesitzer sowie
- als Bauherr von Photovoltaikanlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung
an einen Dritten vergeben sind.
3. Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit
es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für
die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung -
NAV) handelt;
2.2.7 Weitere Betriebsrisiken
aus
1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
KFH0123 Seite 158 von 517
[Seite 159]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 21
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Bestätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
2.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko
2.3.1 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b) und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
2.3.2 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b) und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten (auch
General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
Neuprogrammierung der Codekarten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Nicht versichert ist/sind
- die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
- Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs).
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.3.3 Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden
1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2. Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen die unter den Regressverzicht
nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen
fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.
3. Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
siehe 2.3.3.2.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten,
KFH0123 Seite 159 von 517
[Seite 160]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 22
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4. Mietsachschäden an beweglichen Sachen
an gemieteten (nicht geleasten), gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung
des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt
sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
5. a) Ausgeschlossen sind Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
- von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
unternehmerischen Leitung stehen;
b) Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
c) Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
6. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4.
2.3.4 Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen
1. Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie
Baugeräten, sonstigen Gerätschaften, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer
von sechs Monaten gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in
Verwahrung genommen hat.
Maßgebend für den Zeitraum ist die Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag).
Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder
Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung
des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt
sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2. Ausgeschlossen sind
1. Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden infolge Transports,
- Schäden durch Brand oder Explosion,
- Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache
hinausgehen, wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten,
Lagerungskosten, Transportkosten;
KFH0123 Seite 160 von 517
[Seite 161]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 23
2. Ansprüche von
- Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
- Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
- Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
stehen.
3. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.3.5 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich
stationäre Waschanlagen
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und in Ergänzung von 2. b) AHB - die gesetzliche
Haftpflicht
1. wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem
Gebrauch von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und
Ladung) anlässlich des Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel
und des Bewegens dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen in 1.2 AHB und in 7.8 AHB bleiben bestehen.
2. aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör
(ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge
außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 3.1.2 und 4.3 a) AHB.
4. Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge gilt:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
5. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus Anlass von Reparaturen,
b) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug
entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
6. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
KFH0123 Seite 161 von 517
[Seite 162]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 24
2.3.6 Gebrauch fremder Fahrzeuge
aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Hub- und Gabelstapler und selbst
fahrenden Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der
Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die
Ansprüche gegen
a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
oder von ihm geleast wurde;
b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch
nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von
ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
- der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
geschützt wird oder
- der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
- keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung
annehmen durfte oder
- der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
Versicherungsnehmer hat.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des
Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeugs wegen Sach- oder
Vermögensschäden.
3. Produkthaftpflichtrisiko
3.1 Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
diese durch vom Versicherungsnehmer
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den
nachfolgenden Vereinbarungen (3.).
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
hat.
3.2 Versichertes Risiko
Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Betriebsbeschreibung versicherten
Produktions- und Tätigkeitsumfang.
KFH0123 Seite 162 von 517
[Seite 163]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 25
3.3 Versicherungsfall
Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
3.3.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis
gemäß 1.1 AHB.
Bei 3.4.4.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich
nicht um Haftpflichtansprüche handelt.
3.3.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei:
a) 3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
b) 3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;
c) 3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;
d) 3.4.5.2 a) - e) im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in 3.4.5 genannten
Sachen,
e) 3.4.5.2 f) in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser
Ziffern die Regelung gemäß 3.4.5.2 f) in Zusammenhang steht;
f) 3.4.6 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern
die Überprüfung in Zusammenhang steht.
3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
3.4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
3.4.2 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2.2
genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von
1.3.13 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus
tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen
Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung
der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
KFH0123 Seite 163 von 517
[Seite 164]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 26
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht;
b) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme
des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2.8). Der
Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte
nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6.2.8).
Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das
Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der
bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch
den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt.
Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den
Produktionsausfall sind nicht versichert.
3.4.3 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
3.4.3 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3.2
genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von
1.3.13 a) - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder
gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung
der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
b) Kosten für eine rechtlich gebotene oder wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach
Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
c) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten
oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
können (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu
dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse
des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten
gewesen wäre.
KFH0123 Seite 164 von 517
[Seite 165]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 27
3.4.4 Aus- und Einbaukosten
3.4.4 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4.2 und
3.4.4.3 genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser
Abänderung von 1.3.13 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch
den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder
gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können
sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse
des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder
Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren
Einzelheiten), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen
mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen
mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz
ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier
Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
- Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des
Versicherungsnehmers;
- Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes
Montagepersonal;
- Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;
b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten
des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des
Direkttransports versichert.
3. Ausschließlich für die in 3.4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4.1 - und
insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie
zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels
des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer
aufgewendet werden.
4. Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst
vor, ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechend
Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter
behandelt.
5. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert
hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen
oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.1 - 3.4.4.3 auf Teile, Zubehör oder
Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese
Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
KFH0123 Seite 165 von 517
[Seite 166]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 28
beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder
Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
c) es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß
3.6.2, 8. handelt.
6. In Erweiterung von 3.4.4.1 - 3.4.4.4. besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche
Ansprüche Dritter wegen
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder
aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung
mangelfreier Einzelteile);
b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im
eingebauten Zustand;
c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder
aufgetragen worden sind.
Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile gemäß 3.4.4.6 a) besteht
Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transports nach oder neugelieferter Einzelteile
mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transports vom
Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des
Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert.
Die Ausschlüsse gemäß 3.4.4 5 finden auch insoweit Anwendung.
7. Kann der Mangel des Gesamtprodukts durch verschiedene der in 3.4.4.2 und 3.4.4.3 und der
in 3.4.4.6 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe
der günstigsten versicherten Kosten.
Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.6 b)
und c) ersetzt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer
Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.
3.4.5 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen
3.4.5 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2
genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von
1.3.13 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer
mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder
verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferung
stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess-
und Regeltechnik sowie Formen.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder
verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach 3.1 oder
3.4.1 besteht;
b) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter
Kosten;
c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten
Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;
KFH0123 Seite 166 von 517
[Seite 167]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 29
d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die mittels der
Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;
e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge
eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden
Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch
den Produktionsausfall sind nicht versichert;
f) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers
mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten
verbunden, vermischt, verarbeitet (siehe 3.4.2) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet
(siehe 3.4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (siehe 3.4.4) werden.
Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß 3.4.2 ff. gewährt.
3.4.6 Prüf- und Sortierkosten
3.4.6 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2 und
3.4.5.3 genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf
Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund
ausreichenden Stichprobenbefunds oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel
an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung
dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der
nach 3.4.2 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im
Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu
überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der
Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.
3. Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht
zuzüglich der nach 3.4.2 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach
objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach 3.4.2 ff.
gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit
Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die
Versicherungsleistungen nach 3.4.2 ff. In diesem Fall oder wenn eine Feststellung der
Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist, bedarf es keines
Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und
wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines
Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
4. Ausschließlich für die in 3.4.5.2 und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5.1 -
und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie
zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels
des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer
aufgewendet werden.
5. Auf 3.6.2.8 wird hingewiesen.
KFH0123 Seite 167 von 517
[Seite 168]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 30
3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko
3.5.1 Verlängerung der Verjährungsfrist
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der
Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB
berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
3.5.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produktionshaftpflichtversicherung
gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers, soweit
der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und
Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Artikel 38, 39, UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen
verzichtet.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
vereinbart, dass
- eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
- erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen.
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer kein
Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard aufrecht erhält oder keine
Ausgangskontrolle durchgeführt hat.
3.5.3 Händlerkettenklausel
Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produktionshaftpflichtversicherung
gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
Sofern zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherungsnehmer kein direktes
Vertragsverhältnis besteht, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Produkte nicht direkt vom
Versicherungsnehmer, sondern über einen Händler oder Weiterverarbeiter bezogen hat und
daher eine Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben ist, wird sich der Versicherer -
insoweit teilweise abweichend von 7.3 AHB - bei Schäden gemäß 3.4.2 ff. nicht auf die fehlende
Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn
- der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Produkt/die fehlerhafte Leistung des
Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und
- der Versicherungsnehmer dies im konkreten Versicherungsfall ausdrücklich wünscht.
3.5.4 Bearbeitungsfolgeschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die
Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder
Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind und insoweit abweichend von 1.3.9.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken
befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
KFH0123 Seite 168 von 517
[Seite 169]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 31
3.5.5 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
3.5.6 Medienverlust
Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder
gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht
um Schäden gemäß 7.10 b) AHB handelt.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.5.7 Energiemehrkosten
Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b) AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von
1.3.13 a) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und
Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter
Installationen und Zählerprüftätigkeiten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.6 Risikoabgrenzungen
3.6.1 Nachstehende Risikobegrenzungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht
gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
Nicht versichert sind
1. Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.6 und 3.5.3 ausdrücklich mitversichert sind
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadenersatz statt Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
2. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 ff.
Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall),
soweit diese nicht gemäß 3.4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.
3.6.2 3.6.2.4 bis 3.6.2.8 finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis
3.4.6 Anwendung.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
1. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4 versicherte Vereinbarungen bestimmter
Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für
die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen
hat;
KFH0123 Seite 169 von 517
[Seite 170]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 32
2. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
3. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der
Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an
Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem
Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
4. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem
Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen
Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und
Werbung);
5. Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB;
6. Ansprüche aus
- Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der
Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;
7. Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a) AHB, die von Unternehmen, die mit
dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend
gemacht werden,
8. Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2 c), 3.4.3.2 b), 3.4.4, 3.4.6 sowie Ansprüche wegen
Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2 d) und 3.4.3.2 c), die im
Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse
im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse
von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls
festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen
zu lassen.
3.7 Zeitliche Begrenzung
Nachstehende Regelungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
1. Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die
dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags
gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Die in Satz 1
genannte Meldefrist findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
erbringt, dass sie von ihm unverschuldet versäumt wurde.
2. Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch gelieferte
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrags ausgeliefert wurden,
soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des
Vertrags nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 ff. wegen Schäden
durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrags bzw. Einschlusses dieser Erweiterung
KFH0123 Seite 170 von 517
[Seite 171]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 33
ausgeliefert wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. erstmals vereinbart
wurde.
3. Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten
des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
ausgeliefert wurden.
3.8 Serienschaden
Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
1. Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
- aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen
kein innerer Zusammenhang, oder
- aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem
der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
2. Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die
weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem
Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die im Rahmen
der Vorversicherung aufgrund
- des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder
- des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden
kein Versicherungsschutz zu gewähren ist.
Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrags, höchstens jedoch die
Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags.
3. 6.3 AHB wird gestrichen.
4. In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der
als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des
Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
3.9 Rückwärtsdeckung
Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
Abweichend von 1.1 AHB wird der Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7.1 der vereinbarten Police dieses
Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein
mussten.
2. Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
KFH0123 Seite 171 von 517
[Seite 172]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 34
3. Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens
jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung.
4. Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. gemäß Leistungsübersicht.
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
5. Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
6. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags.
3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. siehe Leistungsübersicht.
3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
1. Der Versicherungsnehmer hat
- wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
(siehe 3.1, 2. AHB),
- Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung
gemäß 3.1, 3. und 4. AHB)
zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen.
2. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in der
Leistungsbeschreibung genannten Selbstbeteiligungen in Schadenfällen, die mit solchen
Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken im Zusammenhang
stehen, auf das Doppelte.
4. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf
4.1.7 wird besonders hingewisen.
4.1 Versicherungsumfang
4.1.1 Gegenstand der Versicherung
1. Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 4.1.1.2
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach-
oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten
ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im
Rahmen von 4.2.
KFH0123 Seite 172 von 517
[Seite 173]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 35
Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser
Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
2. Versicherte
Versicherungsschutz besteht für
a) den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der
Versicherungsnehmer";
b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers.
Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag
einbezogene selbständige Unternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei
denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht,
entweder durch
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist
oder
- die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
- das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
dieses Unternehmens auszuüben.
c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
(Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
mitversicherten (Tochter-)Unternehmen.
d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des
Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen
sowie
e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 4.1.1.2 c) - e) Versicherten besteht
Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 4.1.1.2 b).
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 4.1.1.2 c) - e) für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
auf diese Schadenersatzansprüche.
4.1.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 4.1.1.1 genannten Anspruchs
gegen einen Versicherten.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
Verfahrens gleich.
4.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1. Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt
waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für
solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den
Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die
Wirksamkeit gegenüber Dritten.
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das
KFH0123 Seite 173 von 517
[Seite 174]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 36
betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens
nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung
des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
2. Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
die Voraussetzungen der 4.1.1 2. b) nicht mehr vorliegen.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des
unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.
Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
vorliegenden Art für die Versicherten.
3. Vertragsaufhebung/Kündigung
a) Kündigung nach Versicherungsfall
Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß
4.1.2 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung
der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch
rechtshängig geworden ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen
Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs
eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer
zugegangen ist, ausgeübt wird. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit
sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die
Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam.
b) Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
Beherrschungsverhältnisses automatisch.
4.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1. Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
- die Kosten gemäß 4.2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Ansprüche
und
- die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungsurrogate
gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
Schadensersatzanspruch freizustellen.
2. Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer
Anspruchsteller
- aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurde,
- aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen
sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
stehen,
KFH0123 Seite 174 von 517
[Seite 175]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 37
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
geltend gemacht wurde.
3. Selbstbeteiligung/Ersatzleistung
Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen der betrieblichen/beruflichen
Versicherungssumme für Sach- bzw. Sach- und Vermögensschäden siehe
Leistungsübersicht.
Die Kosten gemäß 4.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der
Abwehr unbegründeter Ansprüche.
4. Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit
dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
4.1.5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
1. die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
2. infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;
3. in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten
Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Honkong, Indien, Irland, Israel,
Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
4.1.6 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
1. wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. Sofern die vorsätzliche Handlung oder
Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und
Verteidigungskosten unter der Bedingungen, dass der Vorsatz nicht durch gerichtiche oder
behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche
Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der
Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
2. im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer
Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt
bleiben Ansprüche nach § 17, Absatz 2 AGG.
3. die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder
sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder
exemplary damages) gerichtet sind.
4. aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
KFH0123 Seite 175 von 517
[Seite 176]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 38
4.1.1.1 bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
derselben Dienststelle zugefügt werden. 4.2.4 bleibt unberührt.
4.1.7 Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter 4.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag nur
Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag kein
Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität). Besteht für einen unter diesem
Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen
Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten
verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag
geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn
und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem
Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine
Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese
Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen
Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten.
4.1.8 Zurechnung
Eie individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist der Versicherte eine juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten
- abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen,
gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder
Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen
Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.
4.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs
1. Anspruchsberechtigte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer,
den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 4.1.1.2 c) - bei besonderer
Vereinbarung auch den unter 4.1.1.2 d) und e) - genannten Personen zu. Erstreckt sich die
Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmunen zur
Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.
2. Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht eilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten
zulässig.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtetung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
3. Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz,
auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung
gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf
diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang
nachweisenden Urkunde verlangen.
4. Verzichtswirkung
Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 4.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung
dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit
verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos
geblieben wäre.
KFH0123 Seite 176 von 517
[Seite 177]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 39
5. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
Gemäß 4. des AT-Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu
viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.
4.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten
1. Anzeige des Versicherungsfalls
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8.) anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens
zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder
die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn
der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
Kenntnis erlangt hat.
2. Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
a) Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der
Versicherten abzugeben.
Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.
b) Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
c) Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen.
d) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur
die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
KFH0123 Seite 177 von 517
[Seite 178]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 40
e) Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
- ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
- alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
- alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls
erheblichen Schriftstücke einzusenden.
f) Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
g) Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung
der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer
auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen
mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
zurückzuzahlen.
3. Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert
oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten
zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der
Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten
nicht aufzukommen.
4.2 Abwehr- und Kostenschutz
4.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden
Kosten.
1. Kosten
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
2. Strafrechtsschutz
Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht
oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung,
gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.2.2 Leistungsumfang
1. Kostenregelung
Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
Gegenseite.
2. Rechtsanwaltskosten des Versicherten
a) außergerichtlich
Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem
Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der
Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung aller Umstsände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
KFH0123 Seite 178 von 517
[Seite 179]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 41
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden
als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der
vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht
nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag
vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung
teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts
zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
b) gerichtlich
Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen
kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu
übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.
3. Reisekosten der versicherten Person im Ausland
Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
4.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme
Der Versicherer hat die Kosten nach 4.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist,
dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
4.2.4 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten,
1. die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
gesetzlich vorgeschrieben ist;
2. die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen;
3. aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft
des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
4. einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des
Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
erklärt hat.
5. Umwelthaftpflichtbasisversicherung
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist -
die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:
5.1 Gegenstand der Versicherung
5.1.1 Der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach den AHB,
den Bestimmungen gemäß 1., 2. und den nachfolgenden Vereinbarungen (5.).
KFH0123 Seite 179 von 517
[Seite 180]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 42
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b) AHB - Personen- und Sachschäden durch
Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht
oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes.
Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
besonders vereinbart wurde.
Mitversichert sind gemäß 2. a) AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
5.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
5.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
5.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);
5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko),
5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
5.3.1 Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auch auf:
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16.;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht
übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
Gesamtfassungsvermögen 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 5.3.3
Anwendung;
e) Amalgam- und Fettabscheider.
KFH0123 Seite 180 von 517
[Seite 181]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 43
Zu a), b) und d) gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
5.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil 5.2.1 - 5.2.5 oder
Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 a) AHB findet insoweit keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
5.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung
a) Für Risiken gemäß 5.2.1 (WHG-Anlagen), 5.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
und 5.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4. AHB
Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4. AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß 5.3.1 d) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4.
AHB - die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den
Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die Kumulklausel gemäß
1.2.9 entsprechend Anwendung.
b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB -
Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß 5.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und
5.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
5.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 5.1
mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
war.
5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten
KFH0123 Seite 181 von 517
[Seite 182]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 44
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
5.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
5.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
5.6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
KFH0123 Seite 182 von 517
[Seite 183]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 45
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits vor einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
zur Endablagerung von Abfällen;
5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen;
5.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
5.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
5.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
5.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb
einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
5.6.13 Ansprüche
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
5.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
5.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
KFH0123 Seite 183 von 517
[Seite 184]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 46
5.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 1.2.5 und 2.2.2).
5.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
5.6.19 die in 1.4.1 - ausgenommen: 1.4.1.5 - und 1.4.2.2 - genannten Ansprüche (insbesondere wird auf
1.4.1.9. bis 1.4.1.15 verwiesen).
5.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
5.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung,
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht;
- gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
6.3 AHB wird gestrichen.
5.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder
Explosion eingetreten ist.
5.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.9 wird hingewiesen.
KFH0123 Seite 184 von 517
[Seite 185]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 47
5.8 Nachhaftung
5.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte
Vermögensschäden weiter,die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
5.8.2 5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
5.9 Versicherungsfälle im Ausland
5.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im
Ausland eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.3.2 im Inland
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder
Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
5.9.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle,
a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von 5.3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen;
b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 5.3.2
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien und Kanada, bestimmt waren;
c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 5.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen.
Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer
nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die
Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5.5 und Vermögensschäden im Sinne
von 5.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
dergleichen.
5.9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
KFH0123 Seite 185 von 517
[Seite 186]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 48
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter 1.2.3.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
5.9.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
5.9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
b) Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
5.9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
1.4.3), finden auch insoweit Anwendung.
5.11 Rückwärtsdeckung
Abweichend von 1.1 AHB, 5.4 und 5.6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenden Nachhaftungsfrist analog 5.8 keinen
Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt.
KFH0123 Seite 186 von 517
[Seite 187]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 49
- Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
- Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
- Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß der Leistungsübersicht zu 5.7.
- Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
- Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrags.
6. Umweltschadensbasisversicherung
6.1 Gegenstand der Versicherung
6.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) der Police und den folgenden Bestimmungen,
soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Umweltschaden ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer,
c) Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den
Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
sie nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3 b) und c) fallen,
b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3 c) umfasst sind, nach
Inverkehrbringen,
c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt
sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
KFH0123 Seite 187 von 517
[Seite 188]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 50
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
6.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 -
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14,
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
c) Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen unter 6.7 entsprechende Anwendung;
e) Fettabscheider.
6.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.
b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
deren Hilfspersonen,
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen
aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung
vor.
6.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2.2 und 2.3.6.
6.1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
und Liefergemeinschaften im Umfang von 1.2.6.
6.1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen im Umfang von 1.2.5.
6.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
KFH0123 Seite 188 von 517
[Seite 189]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 51
6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);
6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),
6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
6.3 Betriebsstörung
6.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
6.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 6.1.3 b) Versicherungsschutz
für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen
der 6.1.3 a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3 b). Versicherungsschutz besteht in den Fällen der
Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
6.4 Leistungen der Versicherung
6.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem
sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und
Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
6.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
6.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
KFH0123 Seite 189 von 517
[Seite 190]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 52
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
6.5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
Gewässern
a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
annährend in den Ausgangszustand zurückversetzen;
b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht
erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre
Wirkung nicht entfaltet haben.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen,
die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt
oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum
Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung
kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
6.5.3 Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 6.10.2 eintreten, sind nur
nach besonderer Vereinbarung versichert.
6.6 Erhöhungen und Erweiterungen
6.6.1 Für Risiken gemäß 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für
a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
b) Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang
2).
6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
KFH0123 Seite 190 von 517
[Seite 191]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 53
haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AHB
kündigen.
6.7 Vorsorgeversicherung
6.7.1 Für Risiken gemäß 6.1.3 bis 6.1.4 sowie 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige
deklarierungspflichtige Anlagen) und 6.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach
Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags
sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden
Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet
die Kumulklausel gemäß 6.11.4 entsprechend Anwendung.
6.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß 6.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im
Sinne dieser Bestimmungen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
6.7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
6.7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
a) für die Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
insoweit besonderer Vereinbarung.
b) für die Zusatzbausteine 1 und 2, sofern vereinbart.
6.7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
unterliegen;
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen,
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
6.8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des
Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
KFH0123 Seite 191 von 517
[Seite 192]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 54
6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
a) für die Versicherung nach 6.1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
oder Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
Betriebsstörung;
b) für die Versicherung nach 6.1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der
6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
c) für die Versicherung nach 6.1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß
Absatz a) bis c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche
Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
Zeitpunkt ist.
6.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von
6.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
6.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt
zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
6.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
6.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 6.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
hergestellt oder geliefert hat.
KFH0123 Seite 192 von 517
[Seite 193]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 55
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6.10 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen,
6.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies
gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume
handelt,
6.10.2 am Grundwasser,
6.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
6.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
6.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren;
6.10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 6.13);
6.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
auf einer Betriebsstörung beruhen;
6.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen;
5.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge-
oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und
unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese
Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke
abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
6.10.11 die auf
a) den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge
von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,
b) gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte
Organismen enthalten
zurückzuführen sind;
6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder
an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
KFH0123 Seite 193 von 517
[Seite 194]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 56
6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
Abfällen;
6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
(siehe aber 6.1.6).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Person (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;
6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben;
6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
KFH0123 Seite 194 von 517
[Seite 195]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 57
6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart;
6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);
6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
6.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
6.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
6.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
6.10.32 nach den Artikeln 1792 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in
Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
6.10.33 durch elektromagnetische Felder.
6.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
6.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Sämtliche Kosten gemäß 6.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die
Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher oder
zeitlicher Zusammenhang besteht oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
6.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
6.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5.5 und
Zinsen nicht aufzukommen.
6.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
KFH0123 Seite 195 von 517
[Seite 196]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 58
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der
Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen
höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur
Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der
Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle
in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen
Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der
erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
6.12 Nachhaftung
6.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
6.12.2 6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls
des versicherten Risikos abzustellen ist.
6.13 Versicherungsfälle im Ausland
6.13.1 Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung
im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne
der 6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3 a) und
6.1.3 b) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland
bestimmt waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
gemäß 6.1.3 a).
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
6.13.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.1.3
c) oder Erzeugnisse im Sinne von 6.1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile
oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 6.1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
KFH0123 Seite 196 von 517
[Seite 197]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 59
c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
gemäß 6.1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 6.9 bleiben vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
6.13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
6.13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.14 Zusatzbaustein 1
Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.
6.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der
Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz
a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
waren;
b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden
Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 6.15
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind
oder waren.
Zu a) bis c) gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2,
letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und 6.7 - kein Versicherungsschutz.
Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung
der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.
Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
a) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
- die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
KFH0123 Seite 197 von 517
[Seite 198]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 60
- die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn,
diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
c) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, sie sich ausschließlich durch
Methyltertiär-Buthylether (MTBE) ergeben.
6.14.2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
6.15 Zusatzbaustein 2
Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.
6.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14
(Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung
Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens
wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der
Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen
des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, keine Anwendung.
Teilweise abweichend von 6.15.1, Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
6.10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 und 6.7
kein Versicherungsschutz.
6.15.2 Versicherte Kosten
a) In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen
des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die
menschliche Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
b) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 6.1.2, 6.4 und 6.5 - auch für
Kosten
- zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne der 6.1.3 und 6.1.4 zurückzuführen sind;
- zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen
sind in jedem Fall abzuziehen;
- zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
c) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2, 6.4
und 6.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden-
und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf
KFH0123 Seite 198 von 517
[Seite 199]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 61
eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des
Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
6.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.
6.15.4 Nicht versicherte Tatbestände
a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
b) Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
6.15.5 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
für Zusatzbaustein 1 (siehe 6.14.2 bzw. Leistungsübersicht).
6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung
6.16.1 Beitragsregulierung
Ergänzend zu 4. des Allgemeinen Teils (AT) gilt:
Gemäß 4. des Allgemeinen Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen
des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
1. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu
viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
6.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall
1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten
gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
KFH0123 Seite 199 von 517
[Seite 200]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 62
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
6.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
1. Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
6.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
6.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
6.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
KFH0123 Seite 200 von 517
[Seite 201]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 63
2. Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über:
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
gegenüber dem Versicherungsnehmer,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
3. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und
-regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
Schriftstücke übersandt werden.
4. Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
5. Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit
Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
6. Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im
Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
Verfügung stellen.
6.16.7 Mitversicherte Personen
1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
6.16.8 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
7. Privatrisiken
Für die Firmenleitung, das heißt, Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender
Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich
selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen
zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und
Hüter von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde.
Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur
Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen.
KFH0123 Seite 201 von 517
[Seite 202]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 64
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
Betriebshaftpflichtversicherung.
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der
Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
KFH0123 Seite 202 von 517
[Seite 203]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 65
Leistungsübersicht Erweiterte Handel
Ersatzleistungen im Rahmen je je Selbst-
der jeweiligen Versicherungs- Versicherungsfall Versicherungsjahr beteiligung
summen in EUR in EUR in EUR
Mitversicherte Personen - 100.000 100.000
Rechtsverteidigungskosten
BG-Ansprüche
Ziffer 1.2.3, 2b)
Auslandsschäden
USA/US-Territorien/Kanada vertragliche vertragliche Personenschäden
Ziffer 1.3.7 Versicherungssumme Versicherungssumme einschl. Kosten
für Personenschäden, für Personenschäden 10.000
max. 5.000.000 max. 10.000.000
Bearbeitungsschäden 1.000.000 2.000.000 250
Ziffer 1.3.9
Leitungsschäden vertragliche vertragliche
Ziffer 1.3.10 Versicherungssumme Versicherungssumme
für Sach-/Vermögens- für Sach-/Vermögens-
schäden, max. 5.000.000 schäden, max. 10.000.000
Verletzung von Datenschutz- 100.000 200.000
gesetzen
Ziffer 1.3.14
Internethaftpflicht 3.000.000 6.000.000
Ziffer 1.3.15
Datenlöschkosten durch 500.000 1.000.000 250
Installationen
Ziffer 1.3.16
Abhandenkommen fremder Sachen 500.000 1.000.000 500
aufgrund Störungen von
Gefahrenmeldesystemen
Inländische Versicherungsfälle vor Personenschäden
ausländischen Gerichten einschl. Kosten
Ziffer 1.4.3 10.000
Schlüsselrisiko 500.000 1.000.000 250
Ziffer 2.3.2
Mietsachschäden an Gebäuden/ vertragliche vertragliche
Räumen durch Feuer, Explosion, Versicherungssumme Versicherungssumme
Leitungs- und Abwasser für Sach-/Vermögens- für Sach-/Vermögens-
Ziffer 2.3.3, 2 schäden, max. 5.000.000 schäden, max. 10.000.000
Sonstige Mietsachschäden 500.000 1.000.000 250
Ziffer 2.3.3, 3
KFH0123 Seite 203 von 517
[Seite 204]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 66
Ersatzleistung im Rahmen je je Selbst-
der jeweiligen Versicherungs- Versicherungsfall Versicherungsjahr beteiligung
summen in EUR in EUR in EUR
Mietsachschäden an beweglichen 50.000 100.000 250
Sachen
Ziffer 2.3.3, 4
Schäden an Gerätschaften 100.000 200.000 250
und Einrichtungen
Ziffer 2.3.4
Beschädigung von Kraftfahrzeugen je Kfz 50.000 250.000 250
anlässlich des Tankstellenbetriebes
(einschl. stationäre Waschanlage)
Ziffer 2.3.5
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge 3.000.000 6.000.000
Ziffer 2.3.6
Erweiterte Produkthaftpflicht vertragliche vertragliche je Einzelschaden
(sofern vereinbart) Versicherungssumme Versicherungssumme 10 %,
Ziffer 3.4.2.ff für Sach-/Vermögens- für Sach-/Vermögens- mind. 500,
schäden, max. 5.000.000 schäden, max. 10.000.000 max. 3.000
max. 10.000
Bearbeitungsfolgeschäden 1.000.000 2.000.000
Ziffer 3.5.4
Energiemehrkosten 500.000 1.000.000
Ziffer 3.5.7
AGG vertragliche vertragliche 1.000
Ziffer 4 Versicherungssumme Versicherungssumme
für Sachschäden, für Sachschäden,
max. 3.000.000 max. 6.000.000
Umwelthaftpflichtversicherung 1.000
Ziffer 5
Aufwendungen vor Eintritt des 20 % der 20 % der 1.000
Versicherungsfalls (UHV Basis) Versicherungssumme Versicherungssumme
Ziffer 5.5.5
Schäden in USA/US-Territorien/ vertragliche vertragliche 10.000
Kanada Versicherungssumme Versicherungssumme
Ziffer 5.10 für Personenschäden, für Personenschäden,
max. 5.000.000 max. 10.000.000
Rückwärtsdeckung 1.000.000 1.000.000
Ziffer 5.11 für Gesamtlaufzeit
des Vertrags
KFH0123 Seite 204 von 517
[Seite 205]
HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015 Seite 67
Ersatzleistung im Rahmen je je Selbst-
der jeweiligen Versicherungs- Versicherungsfall Versicherungsjahr beteiligung
summen in EUR in EUR in EUR
Umweltschadenbasisversicherung 1.000
Ziffer 6
Ausgleichssanierung 500.000 500.000
Ziffer 6.5.1 c)
Aufwendungen vor Eintritt des 20 % der 20 % der 1.000
Versicherungsfalls (UHV Basis) Versicherungssumme Versicherungssumme
Ziffer 6.9
Zusatzbaustein 1 (sofern vereinbart) 500.000 500.000 10 %,
Ziffer 6.14 mind. 1.000,
max. 5.000
Zusatzbaustein 1 und 2 500.000 500.000 10 %,
(sofern vereinbart) mind. 1.000,
Ziffer 6.14/5.15 max. 5.000
KFH0123 Seite 205 von 517
[Seite 206]
FOTOVOLT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2010 Seite 1
FOTOVOLT - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber
von Fotovoltaikanlagen
Versichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen auf dem
versicherten Betriebsgrundstück zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
Energieversorgers.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht im Rahmen und Umfang der Haftpflicht Kompaktpolice
- als Haus- und Grundbesitzer sowie
- als Bauherr einer Fotovoltaikanlage, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an
einen Dritten vergeben sind.
Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
handelt.
Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen.
KFH0123 Seite 206 von 517
[Seite 207]
GABEL AKB R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011 Seite 1
GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die AKB-Zusatzdeckung
von nicht zugelassenen Hub- und Gabelstaplern
1. Versichertes Risiko
Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zur
AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen
versicherungspflichtigen Hub- und Gabelstaplern im Inland, die der Versicherungspflicht
unterliegen.
2. Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für die Hub- und Gabelstapler, wenn diese
- auf Betriebsgrundstücken des Versicherungsnehmers verkehren, die als beschränkt öffentlich
bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind,
- auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47
FZV verwendet werden.
Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzdeckung.
Der Versicherungsschutz hierfür ist über die zugrundeliegende Betriebshaftpflichtversicherung zu
vereinbaren.
Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese
Zusatzhaftpflichtversicherung. Dieser wird, soweit vereinbart, im Rahmen und Umfang der
Betriebshaftpflichtversicherung geboten.
Die Regelungen zur Erhöhung gemäß den in der Betriebshaftpflichtversicherung
zugrundeliegenden Bedingungen einschl. AHB finden entsprechend Anwendung.
KFH0123 Seite 207 von 517
[Seite 208]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 1
GLOBAL-Globalpolice
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Allgemeiner Teil 3
1.01 Versicherungsschutz 3
1.02 Neu gegründete/übernommene Unternehmen 3
1.03 Vertretungsregel 5
1.04 Mitversicherte Personen 5
1.05 Repräsentanten 6
1.06 Beitragsberechnung 6
1.07 Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer 7
1.08 Nachhaftung 7
1.09 Kumulklausel 7
1.10 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG 8
2. Betriebliche Risiken 8
2.01 Immobilien 8
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger 9
2.03 Anschlussgleise 10
2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften 10
2.05 Tiere 10
2.06 Waffen 10
2.07 Beauftragung fremder Unternehmen 11
2.08 Energieerzeugungsanlagen 11
2.09 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung 12
2.10 Telearbeitsplätze (Home-Offices) 12
2.11 Weitere Betriebsrisiken 12
3. VERTRAGLICHE HAFTPFLICHT 13
3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen 13
3.02 Schiedsgerichtsvereinbarungen 13
3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 13
3.04 Regressverzicht 14
3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist 14
3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht 14
3.07 Haftungsfreistellungen 14
4. ERWEITERUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES GEGENÜBER DEN AHB 15
4.01 Vorsorgeversicherung/ Versehensklausel 15
4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 15
4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 15
4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander 16
4.05 Auslandsschäden 16
4.06 Allmählichkeits- und Abwässerschäden, Schwammbildung 18
4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen 18
4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen 18
4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit, Obhutsschäden 18
4.10 Be- und Entladeschäden 20
4.11 Leitungsschäden 21
4.12 Datenlöschkosten 21
4.13 Strahlenschäden 21
4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage 22
4.15 Strafrechtsschutz 22
4.16 Auslösen von Fehlalarm 23
4.17 Belegschafts- und Besucherhabe 23
4.18 Mietsachschäden 23
KFH0123 Seite 208 von 517
[Seite 209]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 2
4.19 Schlüsselrisiko 24
4.20 Verletzung von Datenschutzgesetzen 25
4.21 Rechtsberatung/ Rechtsdienstleistung 25
4.22 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien 25
4.23 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung 27
4.24 Gebrauch fremder Fahrzeuge 27
4.25 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften 28
4.26 Mangelnebenkosten 29
4.27 Nachbesserungsbegleitschäden 29
4.28 Medienverlust 30
4.29 Energiemehrkosten 30
5. Risikoabgrenzungen 30
5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 30
5.02 Nicht versicherbare Risiken 32
5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 32
6. AKB-Zusatzdeckung 33
7. Ersatzansprüche wegen Diskrimminierung (AGG) 34
7.01 Ersatzleistung 34
7.02 Selbstbeteiligung 34
8. Umwelthaftpflichtrisiko 34
8.01 Versicherungsschutz 34
8.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 34
9. Umweltschadensrisiko 35
9.01 Versicherungsschutz 35
9.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 35
10. Privatrisiken 35
KFH0123 Seite 209 von 517
[Seite 210]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 3
GLOBAL-Globalpolice
1. Allgemeiner Teil
1.01 Versicherungsschutz
1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Vom
Versicherungsschutz umfasst sind neben allen Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland
auch alle rechtlich unselbständigen Betriebsstätten und Niederlassungen des
Versicherungsnehmers weltweit, ausgenommen solche in USA/US-Territorien oder Kanada.
Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz für alle in USA/US-Territorien oder
Kanada gelegenen Betriebsstätten (z. B. Läger, Büros und dgl.) sowie alle rechtlich selbständigen
Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers (z. B. Produktions- oder
Vertriebsniederlassungen) im Ausland (siehe aber auch Ziffer 1.02).
2. Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht - abweichend von § 4 I 8 AHB - ausschließlich
Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflichtversicherung, es sei denn, einzelne
Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
3. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes.
1.02 Neu gegründete/übernommene Unternehmen
Von dem Versicherungsnehmer im Inland und in Staaten der Europäischen Union neu gegründete
oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/ Übernahmedatum
mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass
- es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der
weiteren Versicherungsnehmer handelt und
- der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50% beträgt oder der
Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast
für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer.
Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem
Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden
Umsatz, die tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des
Erwerbs zur Beitragsberechnung aufzugeben.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht
erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den
endgültigen Einschluss (Beitrag und Bedingungen) der neu erworbenen oder gegründeten
Unternehmen zustande gekommen ist. Evtl. bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen beim Übernahmedatum bereits eingetretener
Versicherungsfälle oder Umwelteinwirkungen.
KFH0123 Seite 210 von 517
[Seite 211]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 4
Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte
Versicherungsschutz subsidiär.
KFH0123 Seite 211 von 517
[Seite 212]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 5
1.03 Vertretungsregel
Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
Wagnisbeschreibung), vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei
Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem
Versicherer alleiniger Beitragsschuldner.
Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten,
entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen
Anwendung.
1.04 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und der gleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie
der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser
Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und der durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
des Versicherungsnehmers verursachen.
Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei
Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch
a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
§ 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/ Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw.
in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche bis zu einem Betrag von
250.000 EUR
je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der
vertraglichen Versicherungssummen, soweit sich die Regressansprüche gegen die in Ziffer
1.04, 2. Absatz 1 genannten Personen richten.
3. auch des nachstehend genannten Personenkreises:
a) Freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter und dergleichen.), für
Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers
verursachen;
KFH0123 Seite 212 von 517
[Seite 213]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 6
b) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren
Hilfspersonen;
c) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtungen erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
4. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.05 Repräsentanten
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
- die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
Aktiengesellschaften),
- die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
- die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
- der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
- die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
- die Inhaber (bei Einzelfirmen),
- bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften
berufenen obersten Vertretungsorgane,
- der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.
1.06 Beitragsberechnung
1. Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
Grundlage
a) des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
b) des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer)
oder
der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,
c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
§ 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die
Mindestbeiträge.
2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsjahres
KFH0123 Seite 213 von 517
[Seite 214]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 7
a) den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) oder - falls zutreffend - die effektive
Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme (einschließlich Leiharbeitervergütungen),
b) evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
Zusatzrisiken.
1.07 Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer
Der Versicherer erhebt und führt die jeweilige ausländische Versicherungssteuer an die
entsprechenden Staaten ab, sofern der Versicherer gemäß steuerrechtlicher Bestimmungen zur
Abführung bzw. Entrichtung der Versicherungsteuer verpflichtet ist.
Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der
deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der
ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede
Beitragsberechnung zur Verfügung stellen.
Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich
abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder
ähnlicher Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die
Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell
nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.
1.08 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des
Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung
desVertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Auf die besonderen Bestimmungen für das Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese
Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für das Umweltschadensrisiko.
1.09 Kumulklausel
1. Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
- nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
einer Umweltschadensversicherung,
- nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
nach einer Umweltschadensversicherung,
KFH0123 Seite 214 von 517
[Seite 215]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 8
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht-, der Umwelthaftpflicht- bzw. der
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
2. Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die
separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge
mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren
Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die
- auf derselben Ursache oder
- auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht,
beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen
Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
erste Versicherungsfall eingetreten ist,
3. Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende
Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.
1.10 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG
Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 BGB sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004
I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 BImschG, soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen
gleichstehen.
2. Betriebliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.01 Immobilien
1. als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
gesetzliche Haftpflicht
KFH0123 Seite 215 von 517
[Seite 216]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 9
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der §§ 4 I 5 und 4 I 6 b) AHB
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,
wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
c) der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB).
2. Mitversichert sind die Gesellschaften, die Gesellschafter oder die Familienangehörigen des
Versicherungsnehmers ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der
Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf Grundstücken bzw. in Gebäuden oder Räumlichkeiten
ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat.
Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz
besteht.
Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke,
Gebäude oder Räumlichkeiten bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
a) Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
d) Kraftfahrzeug-Anhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
KFH0123 Seite 216 von 517
[Seite 217]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 10
2.03 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe Ziffer 3.03).
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die Haftpflicht wegen
Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
Ziffer 4.10.
2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für
Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in
die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des
Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht
bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/
Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeits-/ Liefergemeinschaft
selbst.
2.05 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft.
2.06 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
KFH0123 Seite 217 von 517
[Seite 218]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 11
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
Handlungen.
2.07 Beauftragung fremder Unternehmen
aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und
Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 5.01, 2. -.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
2.08 Energieerzeugungsanlagen
1. aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur
Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um
Fotovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, On-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt. Kein
Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen und
Geothermieanlagen. Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von
konventionellen Energieerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden
Eigennutzung auf dem versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche
Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach
dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder
Wärmeversorgungsnetzen, ausgenommen solche Leitungen bis zu den
Abnahme-/Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen.
2. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen
a) Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen;
b) Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1 AHB - insoweit abweichend von § 4 II 6a) AHB - aus
Versorgungsstörungen.
Die Ersatzleistung für Vermögensschäden beträgt
250.000 EUR
je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
1.000 EUR.
zu 2 a) und b) gilt:
Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in dem Umfang und in der Höhe, wie dies in
den gesetzlichen Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung
geregelt ist, insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) oder § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme (FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen
Haftungsbegrenzungen keine Anwendung finden.
KFH0123 Seite 218 von 517
[Seite 219]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 12
3. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
- als Haus- und Grundbesitzer sowie
- als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an
einen Dritten vergeben sind.
2.09 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1 und 2 AÜG). Wird
die Erlaubnis zurückgenommen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der
Versicherungsschutz automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahme bzw. des
Widerrufs.
Mitversichert sind im Rahmen und Umfang des Vertrags Ansprüche Dritter wegen Personen-
und/oder Sachschäden, die gegen den Versicherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen
eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden.
Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer
überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für
das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen.
Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebshaftpflichtversicherung des
Einsatzunternehmers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus
- Schäden die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen;
- Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert
wurden einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
- Schäden an (Bau-)Objekten, insbesondere Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen,
Maschinen oder Teilen von diesen, die von durch den Versicherungsnehmer vermittelte
Arbeitnehmer geplant oder konstruiert worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben.
Mängeln stehen den Schäden gleich;
- Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im
Betrieb des Einsatzunternehmens gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.
2.10 Telearbeitsplätze (Home-Offices)
aus der Einrichtung von Telearbeitsplätzen (Home-Offices) für Betriebsangehörige.
Mitversichert sind insoweit Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern
des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem Homeoffice entstehen.
Bei Schadenersatzansprüchen wegen Personen- und/oder Sachschäden durch von dem
Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände oder Gerätschaften tritt
der Versicherer in Vorleistung.
2.11 Weitere Betriebsrisiken
aus
KFH0123 Seite 219 von 517
[Seite 220]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 13
1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die
persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen
aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko
betroffen ist.
3. VERTRAGLICHE HAFTPFLICHT
3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
3.02 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die
Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer
Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG),
2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer übernommen hat.
KFH0123 Seite 220 von 517
[Seite 221]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 14
Zu 1. - 3. gilt:
Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
aber Ziffer 4.18) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- individuelle Haftungsvereinbarungen.
3.04 Regressverzicht
Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche
gegen Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den
Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der
Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat.
3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
gesetzlichen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bis zu höchstens fünf Jahren,
gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der
Versicherer insoweit nicht auf § 4 I 1 AHB berufen.
3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der
Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und
Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen
verzichtet.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
vereinbart,
- dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
- erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen
sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff., A- Lieferant gemäß den VDA im
Kfz-Zuliefererbereich) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle
geregelt ist.
3.07 Haftungsfreistellungen
Der Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages erstreckt sich auch auf gegen
den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche Schadensersatzansprüche, die sich aus einer
vom Versicherungsnehmer zu Gunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen
Freistellungserklärung ergibt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und/
oder Lieferung der Produkte bzw. aus erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des
Versicherungsnehmers resultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der nachweislich
bereits zum dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Produkt den Herrschaftsbereich des
Versicherungsnehmers verlassen hat bzw. als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und/ oder
Leistungen abgeschlossen hat.
KFH0123 Seite 221 von 517
[Seite 222]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 15
Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners ein
Mitverschulden oder eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in
dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens-/ Verursachungsanteil des
Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung mit dem Vertragspartner etwas
anderes bestimmt ist.
4. ERWEITERUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES GEGENÜBER
DEN AHB
4.01 Vorsorgeversicherung/ Versehensklausel
1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
einschränkenden Bestimmungen des § 2, 2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten -
abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß Ziffer. 1.02 bleiben unberührt.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1 Satz 3 AHB - auf
versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
Besonderen Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag
vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4.01, Absatz 1 und 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den
USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/
US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die
nach dortigem Recht geltend gemacht werden.
Auf die besonderen Bestimmungen zum Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese
Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung auf das Umweltschadensrisiko.
4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziffer 4.20, soweit es
sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
(Privathaftpflichtversicherung).
4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
KFH0123 Seite 222 von 517
[Seite 223]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 16
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist.
4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II 2 AHB - auch
gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren
Versicherungsnehmer untereinander.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen
- Mietsachschäden gemäß Ziffer 4.18,
- Schäden an Grund und Boden.
4.05 Auslandsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Schäden
a) rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA/US-Territorien
oder Kanada;
b) rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und Niederlassungen des
Versicherungsnehmers im Ausland, soweit es sich hierbei nicht um nach Vertragsbeginn neu
gegründete oder hinzukommende Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb der
Europäischen Union gemäß Ziffer 1.02 handelt;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export);
d) durch Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstige Leistungen in USA/
US-Territorien oder Kanada, es sei denn, es wurde zu a) - d) ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen (siehe Wagnisbeschreibung).
2. Bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
a) die unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, richtet sich der Versicherungsschutz
nach den Bestimmungen gemäß Ziffer 1.04, 2 dieses Vertrages,
b) die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, gelten folgende Bestimmungen:
Nicht versichert sind Ansprüche von im Ausland beschäftigten Mitarbeitern wegen
Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der
ausländischen Sozialversicherungsträger (oder Träger einer sonstigen speziellen
Versicherungsform für Arbeitsunfälle) wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, sofern die
Mitversicherung von solchen Regressansprüchen im Rahmen von
Betriebshaftpflichtversicherungen im jeweiligen Land üblich ist und sich die Regressansprüche
gegen den Versicherungsnehmer oder den Personenkreis gemäß Ziffer 1.04, 1 richten.
Nicht versichert bleiben Regressansprüche französischer Sozialversicherungsträger im
Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wegen fautes inexcusables.
KFH0123 Seite 223 von 517
[Seite 224]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 17
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Regressansprüche im jeweiligen Land im Rahmen von
Spezialdeckungen, wie z. B. Employers-Liability-Deckungen, versichert werden können.
3. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien-
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/ oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/ Naturgummilatex).
b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch
10.000.000 EUR bei Personenschäden
je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die
einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.
Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im
Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung.
c) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
d) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.
KFH0123 Seite 224 von 517
[Seite 225]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 18
4.06 Allmählichkeits- und Abwässerschäden, Schwammbildung
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.),
2. durch Abwässer,
3. ferner durch Schwammbildung,
soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.
4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen.
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5, § 4 I 6 b) und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche
wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden,
Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf
zurückzuführen sind, dass durch
1. Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werks oder eines Teils eines
solchen),
2. Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder
3. Erdrutschungen
Sachschäden an einem Grundstück und/ oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen
entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit, Obhutsschäden
1. Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
KFH0123 Seite 225 von 517
[Seite 226]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 19
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine betrieblichen oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an Sachen, die dem
Versicherungsnehmer von seinen Auftraggebern zur Montage oder zum Einbau zur Verfügung
gestellt wurden.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
5.000.000 EUR
je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
2. Lohnarbeit/Obhutsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a), § 4 I 6 b), § 4 I 8 AHB sowie teilweise abweichend
von § 4 I 6 Absatz 3 AHB und § 4 II 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen
Dritter, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden, befunden
haben oder die von ihm zu sonstigen Zwecken (zum Beispiel Reparatur, Wartung, Pflege)
übernommen wurden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das
Abhandenkommen dieser Sachen.
Ersetzt wird ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung
abzüglich ihres Restwerts, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachstehend genannten
Ersatzleistung.
Nicht versichert sind Ansprüche
a) auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Leistung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
KFH0123 Seite 226 von 517
[Seite 227]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 20
g) wegen weiterer Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder
entgangener Gewinn).
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR
je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
2.500 EUR.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
- Be- und Entladeschäden nach Ziffer 4.10;
- Leitungsschäden nach Ziffer 4.11;
- Datenlöschkosten nach Ziffer 4.12.
4.10 Be- und Entladeschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/ oder beim Be- und
Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
3. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist. Versicherungsschutz besteht
jedoch, wenn die Ladung zum Zweck der Bearbeitung, Reparatur, Wartung, Reinigung,
Pflege oder Prüfung durch den Versicherungsnehmer be- oder entladen wird;
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
4. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
KFH0123 Seite 227 von 517
[Seite 228]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 21
4.11 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Leitungen aller Art und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
4.12 Datenlöschkosten
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung,
Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach
Ziffer 4.22 (Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien) besteht.
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben
bestehen.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR
je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
4.13 Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
KFH0123 Seite 228 von 517
[Seite 229]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 22
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag
- aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage
1. Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu § 3 III AHB - die gebührenordnungsgemäßen
Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des
Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten
Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde
(deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt
hat und
b) die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass
die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung
einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
Gewährleistungsansprüche geltend macht.
2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 4.14, 1a)
genannten Gründen unbegründet ist.
Hinsichtlich der Prozessführung gilt § 5, 4 AHB entsprechend.
3. Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte
Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der
Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein
Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz
rückwirkend.
4.15 Strafrechtsschutz
Ergänzend zu § 3 III 1, 3 AHB gilt:
1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
KFH0123 Seite 229 von 517
[Seite 230]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 23
2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.
3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und der gleichen), Strafen und
Strafvollstreckungskosten.
4.16 Auslösen von Fehlalarm
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 6 a) AHB - Vermögensschäden durch versehentlich
ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für
Rettungs-/ Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche
handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von § 1, 1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz.
Die Ersatzleistung beträgt
250.000 EUR
je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
4.17 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich
Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
4.18 Mietsachschäden
1. Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden
und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und der
gleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an geleasten Gebäuden und/
oder Räumen, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind.
2. Mietsachschäden an bewegliche Sachen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie § 4 I 8 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten
oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der
Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das
Abhandenkommen dieser Sachen.
KFH0123 Seite 230 von 517
[Seite 231]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 24
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder
im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR
je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
1.000 EUR.
3. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b) Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
- von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen;
4. Für Obhutsschäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 4.09, 2.
5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
4.19 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
(auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
KFH0123 Seite 231 von 517
[Seite 232]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 25
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Nicht versichert ist/sind
1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs);
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
4.20 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung
personenbezogener Daten.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
4.21 Rechtsberatung/ Rechtsdienstleistung
Mitversichert ist die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung/ Rechtsdienstleistung gemäß § 5
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild
des Versicherungsnehmers gehört.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
4.22 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien
1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB sowie §
4 II 6 a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
Versicherungsnehmers (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich
handelt um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
KFH0123 Seite 232 von 517
[Seite 233]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 26
- sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Zu a) - c):
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten);
2. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
§ 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
3. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;
b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z.B. Access-, Host-, Full- Service-Providing;
d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach dem Signaturgesetz (SigG)/
Signaturverordnung (SigV), De-Mail-Gesetz) besteht.
4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche
a) die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme im Sinne von Ziff. 4.22, 1 a) handelt (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
über Internet-Nutzer dienen;
KFH0123 Seite 233 von 517
[Seite 234]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 27
b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
5. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
5.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
4.23 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.
2. In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
3. Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch für Versicherungsfälle im
Ausland.
Teilweise abweichend von Ziffer 4.05 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten
Haftpflichtansprüche in Staaten der Europäischen Union und nach dem Recht dieser Staaten
geltend gemacht werden.
4. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
5.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
4.24 Gebrauch fremder Fahrzeuge
1. Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 5.01, 2. - gesetzliche Haftpflichtansprüche
aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge
mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht - und Anhängern, wenn sie gegen
KFH0123 Seite 234 von 517
[Seite 235]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 28
- den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
oder von ihm geleast wurde;
- mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug, weder auf den
Versicherungsnehmer, noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen ist und
auch nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist
oder von ihnen geleast wurde.
2. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
- der Versicherungsnehmer/die Mitversicherten durch eine bestehende
Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder
- der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
- keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer oder Mitversicherte ohne Verschulden das Bestehen einer
Kraftfahrhaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
- der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
Versicherungsnehmer hat.
3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an den Fahrzeugen, deren
Gebrauch durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten
Haftpflichtansprüche ausgelöst hat.
4. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
5. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und sonstige
Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
7.500.000 EUR je Versicherungsfall
und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
4.25 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
KFH0123 Seite 235 von 517
[Seite 236]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 29
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund
sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1
versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und
Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer
verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.
4.26 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
4.27 Nachbesserungsbegleitschäden
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.27, 2. genannten
Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer
(oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
Nachbesserungsarbeiten entstehen. Mängel werden im Sinne der AHB wie "Schäden" behandelt.
2. Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen
a) Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Erzeugnissen und Werkleistungen
im Freien oder in Gebäuden;
b) Kosten für im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 4.27, 2a) versicherten Suchen oder
Freilegen stehende Transporte und Entsorgungsaufwände (siehe aber Ziffer 4.27, 3b) und
c));
c) Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde,
wenn die in Ziffer 4.27, 1. genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären (z. B.
Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
a) Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen;
b) Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der
Nachlieferung;
c) Kosten für die Entsorgung der mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse;
d) Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Suchen oder Freilegen;
4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR
je Versicherungsfall
KFH0123 Seite 236 von 517
[Seite 237]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 30
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Für Kosten durch Produktionsausfall und Betriebsunterbrechung ist die Ersatzleistung gemäß
vorstehendem Absatz auf
50.000 EUR
je Versicherungsfall
begrenzt und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Ersatzleistung für Nachbesserungsbegleitschäden zur Verfügung.
5. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
1.000 EUR.
4.28 Medienverlust
Eingeschlossen ist - abweichend von § 1, 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder
gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dgl., soweit es sich nicht um
Schäden gemäß § 4 I 8 AHB handelt.
4.29 Energiemehrkosten
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 und § 4 II 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie-
und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
5. Risikoabgrenzungen
5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
Regelungen zur Vorsorgeversicherung in Ziffer 4.01 wird hingewiesen;
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
(siehe aber Ziffer 2.02, 2.07 und 4.24) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie
als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
KFH0123 Seite 237 von 517
[Seite 238]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 31
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4. aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
6. die im Zusammenhang stehen mit Implantaten - zur Verwendung im menschlichen Körper -, die
aus Silikon bestehen oder Silikon enthalten;
7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
Tabak und/ oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
11. wegen Schäden aus
- Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen;
- Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen;
- Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für
Offshore-Anlagen bestimmt waren.
Offshore-Anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen,
Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei
Flut.
12. aus Besitz und/ oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
14. wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/
oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
KFH0123 Seite 238 von 517
[Seite 239]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 32
15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
16. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind;
17. wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Silikate, silikathaltige Substanzen oder Erzeugnisse
(z. B. Kieselerde, Fasern oder Stäube);
18. wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
5.02 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
2. wegen Schäden an Kommissionsware;
3. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
des einzureißenden Bauwerks entspricht;
4. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
5. wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
KFH0123 Seite 239 von 517
[Seite 240]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 33
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden.
2. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada oder nach dem
Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet;
b) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR.
3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
6. AKB-Zusatzdeckung
1. Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung
zur AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen,
Arbeitsmaschinen und Staplern im Inland, die der Versicherungspflicht unterliegen.
Versicherungsschutz besteht für diese Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Stapler, wenn diese
- auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich
anzusehen sind,
- auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verwendet werden.
2. Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung
Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung,
sondern im Rahmen der zugrunde liegenden Betriebshaftpflichtversicherung.
Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese
Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der
Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 4.10) geboten.
3. Die Versicherungssummen betragen
7.500.000 EUR für Personenschäden,
1.220.000 EUR für Sachschäden,
50.000 EUR für Vermögensschäden.
KFH0123 Seite 240 von 517
[Seite 241]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 34
7. Ersatzansprüche wegen Diskrimminierung (AGG)
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich
ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Ziffer 7 nicht etwas anderes bestimmt
ist.
7.01 Ersatzleistung
Abweichend von Ziffer 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) gilt als Ersatzleistung die vertragliche
vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal jedoch
5.000.000 EUR
je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen zur Verfügung.
7.02 Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
1.000 EUR.
8. Umwelthaftpflichtrisiko
8.01 Versicherungsschutz
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist -
die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung.
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach
den AHB und den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der
Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung).
8.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung - Heizöltankanlagen zum Eigenverbrauch bis zu einem
Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern.
KFH0123 Seite 241 von 517
[Seite 242]
GLOBAL
Stand 01.07.2016 Seite 35
9. Umweltschadensrisiko
9.01 Versicherungsschutz
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist -
die Umweltschadens-Basis- und -Regressversicherung.
Der Umfang des Versicherungsschutzes für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts
des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden
richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensbasisversicherung (Umweltschadensbasisversicherung).
9.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 1.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Umweltschadensbasisversicherung - Heizöltankanlagen zum Eigenverbrauch bis zu einem
Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern.
10. Privatrisiken
Für die Firmenleitung,
d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge
Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen.
Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des
versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden
gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird
besonders hingewiesen.
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
Betriebshaftpflichtversicherung.
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziff. VII der
Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
KFH0123 Seite 242 von 517
[Seite 243]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 1
HA-KOMPAKT - Haftpflichtkompaktpolice
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Allgemeiner Teil 3
1.01 Versicherungsschutz 3
1.02 Mitversicherte Personen 3
1.03 Nachhaftung 3
1.04 Kumulklausel 4
1.05 Allgemeine Geschäftsbedingungen 4
1.06 Schiedsgerichtsvereinbarungen 4
1.07 Strafrechtschutz 4
1.08 Beitragsberechnung 5
2. Betriebliche/Berufliche Risiken 6
2.01 Immobilien 6
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen 6
2.03 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften 6
2.04 Tiere 7
2.05 Waffen 7
2.06 Beauftragung fremder Unternehmen 7
2.07 Non-Ownership-Deckung 7
2.08 Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen 8
2.09 Weitere Betriebs-/ Berufsrisiken 8
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 9
3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 9
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 9
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 9
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 9
3.05 Auslandsschäden 9
3.06 Belegschafts- und Besucherhabe 11
3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 11
3.08 Sonstige Mietsachschäden 11
3.09 Schäden an fremden Arbeitsgeräten 12
3.10 Bearbeitungsschäden 12
3.11 Leitungsschäden 13
3.12 Be- und Entladeschäden 13
3.13 Strahlenschäden 13
3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen 14
3.15 Allmählichkeits- und Abwasserschäden 14
3.16 Schlüsselrisiko 14
3.17 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften 14
3.18 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien 15
3.19 Datenlöschkosten durch Installationen 16
3.20 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen 16
3.21 Aktive Werklohnklage 17
3.22 Mangelnebenkosten 17
3.23 Asbestschäden 17
4. Risikobegrenzungen 19
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 19
4.02 Nicht versicherbare Risiken 20
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 20
5. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung 21
KFH0123 Seite 243 von 517
[Seite 244]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 2
5.01 Ersatzleistung 21
5.02 Selbstbeteiligung 21
6. Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung 21
6.01 Gegenstand der Versicherung 21
6.02 Risikobegrenzungen 21
6.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 22
6.04 Versicherungsfall 23
6.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 23
6.06 Nicht versicherte Tatbestände 24
6.07 Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel 25
6.08 Nachhaftung 25
6.09 Versicherungsfälle im Ausland 26
6.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 27
7. Besondere Verinbarungen für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars,
Eisdielen, Schankwirtschaften) 27
7.01 Versicherungsschutz 27
7.02 Bahnhofsgaststätten 27
7.03 Vermögensschäden 27
7.04 Belegschafts- und Besucherhabe 28
7.05 Verwahrungsrisiko für Restaurationsgäste 28
8. Besondere Vereinbarungen für Handwerksbetriebe 28
8.01 Metzgereien/Fleischereien 28
8.02 Bäckereien/Konditoreien 28
8.03 Schornsteinfeger 28
9. Besondere Vereinbarungen für Heilnebenberufe 29
9.01 Mitversicherte Personen 29
9.02 Weitere Betriebs-/Berufsrisiken 29
9.03 Tätigkeiten in fremden Haushalten 31
9.04 Praxisvertretungen 31
9.05 Auslandsschäden 31
9.06 Sonstige Mietsachschäden 32
9.07 Vermögensschäden 32
9.08 Eingebrachten Sachen der Patienten (Patientenhabe) 32
9.09 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 32
9.10 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1) 33
10. Besondere Vereinbarungen für nachstehende Bürobetriebe und freie Berufe 33
10.01 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1) 33
11. Privathaftpflicht 33
KFH0123 Seite 244 von 517
[Seite 245]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 3
HA-KOMPAKT - Haftpflichtkompaktpolice
1. Allgemeiner Teil
1.01 Versicherungsschutz
1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.
2. Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht, - abweichend von § 4 I 8 AHB - ausschließlich
Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflichtversicherung, es sei denn, einzelne
Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
3. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes.
4. Für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet sich der Versicherungsschutz
ausschließlich nach den Bestimmungen von Ziffer 5.
1.02 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser
Eigenschaft
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für
Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
3. auch des nachstehend genannten Personenkreises:
a) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und
deren Hilfspersonen;
b) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtungen erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
4. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.03 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
Betriebseinstellung bzw. nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der
Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des
Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
KFH0123 Seite 245 von 517
[Seite 246]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 4
Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 6.08) wird
hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrages sein
sollte.
1.04 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
- nach dieser Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
einer Umweltschadensversicherung,
- nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
nach einer Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebs-/ Berufshaftpflicht-, der Umwelthaftpflicht- bzw. der
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs-/
Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
1.05 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
1.06 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
Mindestanforderungen entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
1.07 Strafrechtschutz
Ergänzend zu § 3 III 1, 3 AHB gilt:
1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
KFH0123 Seite 246 von 517
[Seite 247]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 5
Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und
Strafvollstreckungskosten.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende genannt ist)
500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
1.08 Beitragsberechnung
1. Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag
auf der Grundlage
a) des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
b) der vereinbarten Berechnungsgrundlagen.
§ 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die
Mindestbeiträge.
2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres
a) die tatsächlichen Werte zu den vereinbarten Berechnungsgrundlagen,
b) eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und
Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen
bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
KFH0123 Seite 247 von 517
[Seite 248]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 6
2. Betriebliche/Berufliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.01 Immobilien
als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten
1. die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des
Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;
2. an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahreswert von 100.000 EUR. Wird dieser Mietwert
überschritten, ist für den Mehrbeitrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von
500.000 EUR pro Versicherungsjahr. Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen
Betrag, so ist für den Mehrbeitrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, ein
noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,
wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h
Höchstgeschwindigkeit.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
2.03 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
KFH0123 Seite 248 von 517
[Seite 249]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 7
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeits-/Liefergemeinschaft
selbst.
2.04 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke, ausgenommen Reittiere. Mitversichert ist die
gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft.
2.05 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
Handlungen.
2.06 Beauftragung fremder Unternehmen
aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versichernten Risiko,
auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer
4.01, 2. -.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
2.07 Non-Ownership-Deckung
aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler
und selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie
in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten,
wenn die Ansprüche gegen
a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
oder von ihm geleast wurde;
b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch
nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von
ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
- der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
geschützt wird oder
- der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
KFH0123 Seite 249 von 517
[Seite 250]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 8
- keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung
annehmen durfte oder
- der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
Versicherungsnehmer hat.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und Sach-
bzw. sonstige Schäden, maximal jedoch 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Personen- und Sach- bzw. sonstige Schäden zur Verfügung.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des
Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder
Vermögensschäden.
2.08 Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen
aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten im In-
und Ausland (siehe auch Ziffer 3.05).
Kein Versicherungsschutz besteht für die Durchführung und Organisation von derartigen
Veranstaltungen (Veranstalterrisiko);
2.09 Weitere Betriebs-/ Berufsrisiken
aus
1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist;
3. Garagen und Parkplätzen für Kunden auch außerhalb des Betriebsgrundstückes;
4. Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc.
5. den für den Betrieb und zu Handelszwecken bestimmten feuergefährlichen, giftigen oder
explosiblen Stoffen und Fabrikaten, ausgenommen vorschriftswidriger Umgang sowie
Großhandel mit Sprengstoffen.
KFH0123 Seite 250 von 517
[Seite 251]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 9
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB
3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
einschränkenden Bestimmungen der §§ 2, 1 und 2, 2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten -
abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß Ziff. 1.02 bleiben unberührt.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend § 2, 1 Satz 3 AHB - auf versehentlich
nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des
versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen
Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag
von Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Die Bestimmungen gemäß Ziffer 3.01, 2. Absatz 1 und 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in
den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den
USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden.
Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 6.03, 3.) wird
hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrages sein
sollte.
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziffer 3.14, soweit
es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung).
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist.
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2. aufgrund von sogenannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
1. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
aber Ziffer 3.07 und 3.08, 2) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
2. individuelle Haftungsvereinbarungen.
3.05 Auslandsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat,
dorthin hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export);
KFH0123 Seite 251 von 517
[Seite 252]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 10
b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland;
c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten;
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
e) durch direkten Export in außereuropäische Länder (Geltungsbereich siehe
Wagnisbeschreibung);
f) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im außereuropäischen Ländern (Geltungsbereich
sieh Wagnisbeschreibung)
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter Ziffer 1.02 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB);
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien-
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im
Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch
für derartige Schäden.
Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im
Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
KFH0123 Seite 252 von 517
[Seite 253]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 11
3.06 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die
unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.
2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat;
c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben;
d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
stehen.
3. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.08 Sonstige Mietsachschäden
1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an
gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
2. Mietsachschäden an Immobilien
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) ist eingeschlossen - abweichend von § 4
I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten)
Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken
und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR.
3. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b) Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
KFH0123 Seite 253 von 517
[Seite 254]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 12
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
- von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen;
c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
(siehe jedoch Ziffer 3.07) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.09 Schäden an fremden Arbeitsgeräten
1. Eingeschlossen ist abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie § 4 I 8 AHB die gesetzliche
Haftpflicht aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie
Baugeräten, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von 6 Monaten gemietet,
gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Maßgebend für
den Zeitraum ist die Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag).
Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung
notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten (z. B. Maschinenversicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
2. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 500 EUR.
3. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden infolge Transports,
- Schäden durch Brand oder Explosion,
- Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen,
wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten,
Transportkosten;
b) Ansprüche von
- Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
- Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
- Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung
3.10 Bearbeitungsschäden
Diese Erweiterung gilt nicht für Wäschereien, Bettfedernreinigungen, Büglereien, Plättereien,
Wäschemangeln, Färbereien, Friseure, Hundesalons und dergleichen.
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers ent-standen sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
KFH0123 Seite 254 von 517
[Seite 255]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 13
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch Ziffer 3.09) und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Be- und Entladeschäden nach Ziffer 3.08,
Leitungsschäden nach Ziffer. 3.14.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Er-satzleistung
genannt ist 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der verein-barten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR .
3.11 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterir-dische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
jedoch 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
3.12 Be- und Entladeschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
3. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
3.13 Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
Masergeräten.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
KFH0123 Seite 255 von 517
[Seite 256]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 14
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag
- aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
personenbezogener Daten.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,
maximal jedoch 100.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.
3.15 Allmählichkeits- und Abwasserschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),
2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an
Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen),
soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.
3.16 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
(auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
Nicht versichert ist/ sind
1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR.
3.17 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund
sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1
versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und
Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer
verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.
KFH0123 Seite 256 von 517
[Seite 257]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 15
3.18 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien
1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB sowie
§ 4 II 6 a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System (z. B. im Internet, per E-Mail
oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Zu a) - c):
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten);
d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
2. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
§ 3 III 2 Absatz1 S. 3 AHB wird gestrichen.
3. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als Leistung
auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4. Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
Teilweise abweichend von Ziffer 3.05 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten
Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
gemacht werden.
5. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing;
d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
KFH0123 Seite 257 von 517
[Seite 258]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 16
h) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
6. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche
a) die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme im Sinne von Ziffer 3.18, 1 a) handelt (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
über Internet-Nutzer dienen;
b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
7. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
3.19 Datenlöschkosten durch Installationen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter
durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder
sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht
Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschä-den
1. an Kraft-, Luft-/ Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;
2. durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;
3. durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und
Software sowie Softwarepflege;
4. durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung;
5. durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören
oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde" etc.)
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Betriebsstillstand,
Produktionsausfall etc.).
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
(Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR.
3.20 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen
1. Eingeschlossen ist in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch
Gefahrenmeldesysteme geschützt waren.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der Sachen
nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage
wegen Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektie-rung, Montage, Wartung durch den
Versicherungsnehmer zurückzuführen ist.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
KFH0123 Seite 258 von 517
[Seite 259]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 17
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 500 EUR
2. Kein Versicherungsschutz besteht
a) für sonstige Schäden und Schadenursachen als in Ziffer 3.20, 1 genannt, wie z. B.
Bedienungsfehler Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der
Bedienungsanleitung;
b) Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn;
c) soweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz
gegeben ist.
3.21 Aktive Werklohnklage
1. Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu § 3 III AHB - die gebührenordnungsgemäßen
Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers
gegen seinen Auftraggeber, soweit
a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten
Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde
(deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt
hat und
b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte,
Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und
c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die
Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches
Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, von welchem der Werklohn einbehalten wurde.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
Ge-währleistungsansprüche geltend macht.
2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 3.21,1 a) genannten Gründen
unbegründet ist.
Hinsichtlich der Prozessführung gilt § 5, 4 AHB entsprechend.
3. Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur
geltend gemachten Werklohnforderung steht.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der
Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein
Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz
rückwirkend.
4. Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
3.22 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
3.23 Asbestschäden
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1. ist eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 8 und § 4 I 9 AHB und sonstigen gleichartigen
Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen- und sonstigen Schäden
(Sach- und Vermögensschäden) im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder
Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, - insbesondere gemäß Technischen
Regeln für Gefah-renstoffe (TRGS) bzw. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) - erlaubte Arbeiten
oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden
Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insoweit abweichend von Teil I, Ziffer 3.05
- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und
Sachschäden zur Verfügung.
KFH0123 Seite 259 von 517
[Seite 260]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 18
Abweichend von § 3 III AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Ersatzleistungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem sonstigen Schaden (Sach- und
Vermögensschaden) einschließlich daraus resultierender Kosten: 250 EUR.
4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen
zu Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen
a) Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers, insbesondere im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
b) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110
Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den
Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft
den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
c) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b).
5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung um-fasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
KFH0123 Seite 260 von 517
[Seite 261]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 19
4. Risikobegrenzungen
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
Regelung der Vorsorgeversicherung in Ziffer 3.01 wird hingewiesen;
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.02, 2.06 und 2.07) oder eines Wasserfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4. aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren,
b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder
Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe
Ziffer 6);
6. wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft
als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
8. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine,
Zellen, Gewebe);
9. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten
für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von
Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte
Passivraucher);
10. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
11. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte
Pipelines);
12. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie
aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
KFH0123 Seite 261 von 517
[Seite 262]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 20
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
14. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
16. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind, sofern hierfür kein Versicherungsschutz beantragt wurde (siehe Ziffer 8);
17. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstige Diskriminierungen (siehe Ziffer 5);
18. wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
4.02 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden an Kommissionsware;
2. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der
Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
3. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
4. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA-/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA-/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA-/US-Territorien und Kanada oder nach
dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR.
KFH0123 Seite 262 von 517
[Seite 263]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 21
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
5. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich
ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Ziffer 5 nicht etwas anderes bestimmt
ist.
5.01 Ersatzleistung
Abweichend von Ziff. 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versiche-rung von
Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung gilt als Ersatzleistung die vertragliche
Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch (sofern in der Wagnisbe-schreibung
keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 3.000.000 EUR je Versicherungsfall für Personen-,
Sach- und Vermögensschä-den.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der ver-einbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
5.02 Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.000 EUR.
6. Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
Versicherer oder seiner Konzerngesellschaft bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die
Umwelthaftpflicht-Basis- und - Regressversicherung wie folgt:
6.01 Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrages die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und
Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 6.02 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist.
Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 6.01, 1 - teilweise abweichend von
§ 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch
allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen
(Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
6.02 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
KFH0123 Seite 263 von 517
[Seite 264]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 22
1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-
Anlagen).
2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1).
3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen).
4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von
Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung).
6.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz nach Ziffer 6.01, 1. erstreckt sich auch auf:
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebs-/Berufshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 6.06, 16.;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 6.03, 3.
Anwendung;
e) Fettabscheider.
Zu a), b) und d) gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
2. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 6.02, 1. - 6.02, 5.
oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 6.02, 1. - 6.02, 5. bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 6.05 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
3. Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:
a) Für Risiken gemäß Ziffer 6.02, 1. (WHG-Anlagen), 6.02, 3. (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen) und 6.02, 4. (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem
Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die
Bestimmungen des § 2 AHB Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 6.03, 1 d) überschritten, so gilt dies ebenfalls als
neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
Kumulklausel gemäß Ziffer 1.04 entsprechend Anwendung.
b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 AHB -
Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 6.02, 2. (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1)
KFH0123 Seite 264 von 517
[Seite 265]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 23
und 6.02, 5. (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen
Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
6.04 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 6.01, 1.
mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
war.
6.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebes oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 6.01, 1.
mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die
behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
frühere Zeitpunkt ist.
2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Ziffer 6.05, 1. werden unter den
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.05, 3. genannten Obliegenheiten
vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6.05, 5 vereinbarten
Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.05, 3. genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Ziffer 6.05, 4. Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebes oder behördliche
Anordnung und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 1.000 EUR selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von Ziffer 6.05, 1. decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
KFH0123 Seite 265 von 517
[Seite 266]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 24
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 6.01, 1. mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6.06 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,
ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein
Gewässer gelangen.
Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;
2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in
Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem
Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige
Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht
behördlich genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte
Abfälle nach Auslieferung entstehen;
9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach Ziffer 6.03, 2. gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
10. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller
gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder
Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
12. Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem
Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
13. Ansprüche
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die
Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
14. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
15. Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
KFH0123 Seite 266 von 517
[Seite 267]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 25
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
16. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde,
gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Ziffer 2.02, 2.06 und 2.07);
17. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
18. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerkes entspricht;
19. die in Ziffer 4.01 - ausgenommen: Ziffer 4.01, 5. - und die in Ziffer 4.02, 1. genannten
Ansprüche (insbesondere wird auf Ziffer 4.01, 10. - 4.01, 16. verwiesen).
6.07 Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
§ 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 1.000
EUR selbst zu tragen.
Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.
3. Auf die Kumulklausel gemäß Ziffer 1.04 wird hingewiesen.
6.08 Nachhaftung
1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 6.01, 1.
KFH0123 Seite 267 von 517
[Seite 268]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 26
mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
2. Ziffer 6.08, 1. gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
6.09 Versicherungsfälle im Ausland
1. Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 6.01 dieser Bedingungen - abweichend von
§ 4 I 3 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 6.03, 2. im
Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 6.03, 2. nur, wenn die
Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von Ziffer 6.03, 2.) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
Ausland erfolgen;
b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer
6.03, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
Ausland bestimmt waren;
c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von Ziffer 6.03, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
Ausland erfolgen.
Zu 6.09, 2.:
Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 6.09, 2. besteht nur für solche Personen- und
Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 6.05 und Vermögensschäden im
Sinne der Ziffer 6.01, 1. Absatz 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur-
und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen im Rahmen der Ziffer 3.05 (oder im
Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese
Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
dergleichen
3. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter Ziffer 1.02, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB);
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
4. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
KFH0123 Seite 268 von 517
[Seite 269]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 27
5. Bei Versicherungsfällen in USA-/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA-/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- die in USA-/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- wegen Personenschäden, die in USA-/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall und steht für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen zur Verfügung. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für
die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR.
6. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
6.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
Ziffer 4.03), finden auch insoweit Anwendung.
7. Besondere Verinbarungen für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten,
Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften)
Ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen gelten nachstehende
Abweichungen/Erweiterungen:
7.01 Versicherungsschutz
In Ergänzung zu Ziffer 1.01 und Ziffer 2.09 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf
- Partyservice, Straßenverkauf und Außer-Haus-Service;
- Verkaufsstände;
- Besitz, Betrieb und Unterhaltung von Kegel- und Bowlingbahnen, Minigolfanlagen,
Schießständen und Sälen;
- Kinderspielplätze, sonstige Einrichtungen und Geräte für Kinder.
7.02 Bahnhofsgaststätten
In Ergänzung von Ziffer 3.03 ist eingeschlossen abweichend von § 4 I 1 AHB die der Deutsche
Bahn AG gegenüber auf Grund der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe der DB
übernommene vertragliche Haftpflicht.
7.03 Vermögensschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB und von § 4 II 6 a) AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden
a) aus der unterlassenen oder fehlerhaften Weitergabe von Nachrichten
- an Restaurationsgäste,
- an Teilnehmer von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers;
KFH0123 Seite 269 von 517
[Seite 270]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 28
b) der Beherbergungs-, Restaurationsgäste oder von Teilnehmern an Veranstaltungen aus der
unterlassenen oder fehlerhaften Benachrichtigung von Taxiunter-nehmen oder ähnlicher
Fuhrunternehmen.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Er-satzleistung genannt ist)
100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
Vermögensschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR.
7.04 Belegschafts- und Besucherhabe
Ergänzend zu Ziffer 3.06 werden engagierte Künstler den Betriebsangehörigen gleichge-setzt.
7.05 Verwahrungsrisiko für Restaurationsgäste
Eingeschlossen ist - gemäß § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) sowie § 4 I 8 AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von
Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen - ausgenommen Tiere, Fahrzeuge
aller Art mit Zubehör und Inhalt und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
2.500 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht hundertfach für alle Schäden
eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden
zur Verfügung.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
8. Besondere Vereinbarungen für Handwerksbetriebe
Ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen gelten nachstehende
Abweichungen/Erweiterungen:
8.01 Metzgereien/Fleischereien
In Ergänzung zu Ziffer 1.01 und Ziffer 2.09 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf
- Partyservice;
- Abgabe von Speisen und Getränken ausgenommen bleibt der Gaststättenbetrieb;
- Transport von Schlachtvieh für den versicherten Betrieb.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter/Tierhüter in dieser Eigenschaft.
8.02 Bäckereien/Konditoreien
In Ergänzung zu Ziffer 1.01 und Ziffer 2.09 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die
Unterhaltung eines dem Betrieb angeschlossenen Kaffeeausschankes (Stehcafe).
8.03 Schornsteinfeger
1. Vermögensschäden aus planender/gutachterlicher Tätigkeit
Eingeschlossen sind abweichend von § 4 I 1 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6 c)
AHB Vermögensschäden aus planender, beratender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit,
sofern diese Tätigkeit dem versicherten Berufsbild Schornsteinfeger zuzurechnen ist.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausstellen von
Energieausweisen einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbes-serung der
Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen - siehe jedoch Ziffer 8.03, 2) sowie mit dem
Ausbleiben oder Nichterreichen des Erfolgs bei Energieberatungsleistungen.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden
zur Verfügung.
2. Energieausweise und Energieberatung für Wohngebäude
Eingeschlossen ist abweichend von § 4 II 6 a) und b) AHB sowie teilweise abweichend von
§ 4 II 6 c) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden aus
KFH0123 Seite 270 von 517
[Seite 271]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 29
- dem Ausstellen von Energieausweisen für Wohngebäude im Rahmen der energetischen
Bewertung dieser Gebäude im Sinne der EnEV einschließlich der Abgabe von Empfehlungen
für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
- Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiespa-rende Anlagentechnik bei
Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen
berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden
Tätigkeiten/Verpflichtungen;
b) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für
Produktionsprozesse in Gebäuden;
c) wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (z. B.
nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung).
Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
9. Besondere Vereinbarungen für Heilnebenberufe
Ambulante Pflegedienste, Psychotherapeuten, psychotherapeutisch tätige Psychologen,
Kosmetiker, kosmetische Fußpfleger, Zahnkosmetiker, Masseure, medizinische Bademeister,
Kranken- und Heilgymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten,
Bewegungs-/Sporttherapeuten, Motopäden, Altenpfleger/-helfer, Gesundheits- und
Krankenpfleger/-helfer, Gesundheits- und Pflegeassistenten, Logopäden, Ernährungsberater,
Oecotrophologen, Diätassistenten, Sprachheilpädagogen, Atem-/Sprech-/Stimmlehrer,
Orthoptisten, Musik-/Arbeitstherapeuten, Podologen, medizinische Fußpfleger
Ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen gelten nachstehende
Abweichungen/Erweiterungen:
9.01 Mitversicherte Personen
Ergänzend zu Ziff. 1.02 gilt:
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters
(z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung).
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieses Vertreters aus einer solchen
Vertretungstätigkeit für den Versicherungsnehmer. Eine eventuell anderweitig bestehende
Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB. Fachkräfte für
Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
2. freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzte und deren
Hilfspersonen;
9.02 Weitere Betriebs-/Berufsrisiken
Ergänzend zu Ziff. 2.09 gilt:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-/berufs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
1. bei ambulanten Pflegediensten:
KFH0123 Seite 271 von 517
[Seite 272]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 30
aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung von den im Pflegedienst Tätigen ausgeübt
werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente;
2. bei Altenpfleger/-helfer, Gesundheits- und Krankenpfleger/-helfer, Gesundheits- und
Pflegeassistent, Logopäden, Ernährungsberatern, Oecotrophologen, Diätassistenten,
Sprachheilpädagogen, Atem-/Sprech-/Stimmlehrer, Orthoptist:
aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
berufsüblicher Apparate und Instrumente;
3. bei Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Psychologische
Psychotherapeuten, psychotherapeutisch tätige Psychologen, Psychologen:
aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund nachgewiesener und
bestandener staatlicher Prüfung und ggf. Fortbildung im gesetzlichen Rahmen ausgeübt
werden dürfen unter Verwendung anerkannter berufsüblicher Apparate und Instrumente
insbesondere mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit
Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist;
4. bei Kosmetiker, Fußpfleger (kosmetisch), Zahnkosmetiker:
aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
- Körper- und Schönheitspflege,
- kosmetische Massagen, Aqua-Massagen,
- (permanente) Haarentfernung bei Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen
und - Branchenstandards auch unter Einsatz von zertifizierten IPL
(Intense-Pulsed-Light)-Behandlungsgeräten, die mittels Blitzlampen intensiv gepulste
elektromagnetische Licht-Strahlung aussenden,
- Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
- Nagelmodellage,
- Hydrotherapie,
- Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien,
Bewegungs-/Entspannungsbädern,
- zahnkosmetische Behandlungen (z.B. Zahnreinigung, Zahnaufhellungen, Anbringen von
Zahnschmuck ohne Eingriff in die Zahnsubstanz),
- Verkauf von Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR,
- gelegentliche Abgabe von Speisen und Getränken;
5. bei Fußpfleger (medizinisch), Podologen:
aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter
Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
- Nagelbehandlungen.
- allgemeine Fußpflege.
- Fuß- und Beinmassagen sowie Fußzonenreflexmassagen.
- medizinische Fußbäder und -packungen,
- ärztlich verordnete Fußpflege laut Rezept,
- die Behandlung des diabetischen Fußes,
- Verwendung von Fußpflegegeräten wie Fräsen,
- kleine Chirurgie wie z. B. Spangenprothetik, Orthonyxie, Schneiden, Entfernen
eingewachsener, kranker bzw. eitriger Nägel,
- Hornhaut- und Hühneraugenbehandlung, Frostbeulen- und Warzenbehandlung (Heilen,
Entfernen, Schneiden, Verwenden von Salben, Tinkturen, Verbänden),
- Herstellung und Vertrieb von Fuß- und Gelenkstützen, Bandagen, sowie Verkauf von
Fußpflege- und Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR.
6. bei Masseure, medizinische Bademeister, Kranken- und Heilgymnasten, Physiotherapeuten,
Ergotherapeuten, Bewegungstherapeuten, Sporttherapeuten, Motopäden:
aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter
Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
- Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigem Ölen und
Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten,
- Heil-, Kranken- und Sportgymnastik,
- Atemlehre bzw. -gymnastik,
KFH0123 Seite 272 von 517
[Seite 273]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 31
- hydro- und elektrotherapeutischer Behandlung,
- Krankenpfleger unter eigenem Punkt,
- Kosmetik zur Körperpflege,
- Massagen, Bestrahlungen und Lichtbäder an gesunden Personen aus sportlichen
Gründen, zur Körperpflege sowie zu vorbeugenden Maßnahmen,
- Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien,
Bewegungs-/Entspannungsbädern.
9.03 Tätigkeiten in fremden Haushalten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der beruflichen
Tätigkeit außerhalb der Praxis
- anlässlich von Hausbesuchen,
- in Pflege- und Therapieeinrichtungen,
sofern die Berufsausübung auf eigene Rechnung erfolgt und keine Tätigkeit als
Erfüllungsgehilfe der Pflege- und Therapieeinrichtungen hinsichtlich diesen gegenüber dem
Patienten obliegenden Pflichten übernommen werden;
9.04 Praxisvertretungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vertretung eines
vorübergehend verhinderten Berufskollegen.
9.05 Auslandsschäden
Ziffer 3.05 wird durch nachstehende Vereinbarung ersetzt:
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass
der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten;
c) aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich die zu behandelnde
Person im Zeitpunkt der Konsultation im Inland aufgehalten hat;
d) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland;
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
und die unter Ziffer 1.2,1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen
(siehe § 4 I 3 AHB);
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4. Bei Versicherungsfällen in USA-/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA-/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des
USA-/US-Territorien- oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt
wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders ver-einbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
KFH0123 Seite 273 von 517
[Seite 274]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 32
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
werden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/ Naturgummilatex).
b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern
im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese
auch für derartige Schäden.
Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
Personenschäden zur Verfügung.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-union
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-rungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
9.06 Sonstige Mietsachschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten)
Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken
und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-den im Umfang von Ziffer
3.08, 2.
9.07 Vermögensschäden
Ergänzend zu § 4 II 6 AHB sind ausgeschlossen Ansprüche wegen Schäden aus Ansprüchen
von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen,
Sozialhilfeträgern und dergleichen, die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder
verordneten Leistungen - einschl. der Verschreibung von Medikamenten - für die Erzielung des
Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten
erbracht oder ver-ordnet werden dürfen.
9.08 Eingebrachten Sachen der Patienten (Patientenhabe)
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 1, 3 AHB sowie abweichend von § 4 I 6 a) und
§ 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen der von
Patienten eingebrachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Abhandenkommen
- von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Schmucksachen, es sei denn, dass die
vorbezeichneten Gegenstände der Verwaltung zur Aufbewahrung übergeben sind;
- Kraftfahrzeugen.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Belegschafts- und Besucherhabe siehe Ziffer 3.06.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Regelung
getroffen ist) 5.000 EUR je Versicherungsfall und steht fünfzehnfach für alle Schäden eines
Versicherungsjahres im Rahmen der ver-einbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
Verfügung.
9.09 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Ziffer 4.01 wird wie folgt ergänzt:
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
17. aus der Übernahme von Behandlungen und Tätigkeiten (z. B. aufgrund eines
Honorarvertrages) von Patienten anderer medizinischer Einrichtungen bei fehlender Tätigkeit
auf eigene Rechnung;
KFH0123 Seite 274 von 517
[Seite 275]
HA-KOMPAKT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014 Seite 33
18. aus geburtshilflicher Tätigkeit;
19. aus Zubereitung und Empfehlung zur Verwendung von Arzneimitteln;
20. wegen Personenschäden aus Hypnosebehandlungen;
21. wegen Personenschäden aus einer nicht rechtzeitig erfolgten Verweisung an einen Arzt;
22. aus permanenten und vorübergehenden Tätowierungen sowie Endtätowierungen;
23. aus Dauer und Permanent-Make-Up;
24. aus dem Anbringen von Piercings, Brandings, Schmucknarben (Cuttings), Im-plantaten aller
Art;
25. aus chemischen Peelings (insbesondere mittels Fruchtsäure, Trichloressigsäure, Phenol);
26. aus Behandlungen, die mit einem Einbringen von Wirkstoffen in die Hautschichten verbunden
sind (z. B. Mesotherapie, Mesolift);
27. aus Hautunterspritzungen mittels Collagen, Botox oder vergleichbaren Stoffen;
28. aus Fettreduktion mittels Ultraschall;
29. aus der Verwendung von Lasergeräten aller Art - abweichend von Ziffer 3.13
(Strahlenschäden);
30. aus sämtlichen (Heil-)Behandlungen und/oder mit einem Eingriff in die Kör-persubstanz
verbundenen kosmetisch chirurgische Maßnahmen, die einem Heilpraktiker und/oder
(Zahn-)Arzt vorbehalten sind.
9.10 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1)
Eingeschlossen ist der Zusatzbaustein 1 im Umfang von Ziffer 14 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung.
10. Besondere Vereinbarungen für nachstehende Bürobetriebe und
freie Berufe
Bürobetriebe nicht in Verbindung mit Handel, Handwerk, Lagerung, Fabrikation, auch nicht
Planungsbüros, Posteinrichtungen ohne Postbankdienstleistungen, Discjockey, Dolmetscher,
Journalisten/freie Fotografen/Bildreporter/Graphik-Designer/Redakteur/Autor, Fotoatelier,
Kunstmaleratelier, Anwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Notare, Wirtschaftsprüfer,
Versicherungsvermittler/-berater, Honorarberater, Finanzanlagen-/Kreditvermittler,
Anlagenberater, Vermögensverwaltung, Abwesenheits-/Verfahrenspfleger, Sachwalter, Betreuer,
Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Zwangsverwalter; Sequester, Rechtsbeistand,
Rechtsberater/-dienstleister, Rentenberater, Wirtschafts-/Unternehmensberater, Tageseltern,
Haushaltshilfen:
Ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen gelten nachstehende
Abweichungen/Erweiterungen:
10.01 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1)
Eingeschlossen ist der Zusatzbaustein 1 im Umfang von Ziff. 14 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung
11. Privathaftpflicht
Für einen namentlich genannten Inhaber wird, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz
besteht, als rechtlich selbständiger Vertrag die Privathaftpflicht im Umfang der Beschreibung des
versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen.
Der Vertrag endet mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der
Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
KFH0123 Seite 275 von 517
[Seite 276]
HAUS/GRUND R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2009 Seite 1
HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
I. Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Haus- und/ oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer,
Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der
Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften
obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf
Gehwegen).
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,
Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme
von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die
Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (§ 2
AHB);
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,
wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass
der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuches VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
c) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
d) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
e) bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen
und Erläuterungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der
Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt.
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1 2 b) AHB - besteht für Anlagen, die über die
Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge
hinausgehen.
f) aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen
- Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
- der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen
Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, oder
- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
dieser
- das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder
- den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst
ermöglicht hat.
KFH0123 Seite 276 von 517
[Seite 277]
HAUS/GRUND R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2009 Seite 2
II. Sachschäden durch häusliche Abwässer
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und
gewerblichen Abwässer), und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus
dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
III. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus
Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen
oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Zu II. und III.:
Falls nicht ausschließlich private Haftpflichtrisiken versichert werden, gilt:
§ 4 I 8 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung findet für die
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung keine Anwendung.
KFH0123 Seite 277 von 517
[Seite 278]
Hund
01/2011 Seite 1
HUNDE-Beschreibung des versicherten Risikos zur
Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde
1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Hundehalter.
Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht,
sind nicht mitversichert.
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
3. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als Kampfhunde gelten
folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull
- Staffordshire Bullterrier
4. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt:
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Versicherungsfällen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5. Risikobegrenzungen
5.1 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten,
der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden
dienenden Gesetzen, Verordnungen behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort
des Versicherungsnehmers verursacht hat.
5.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Benutzer in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird;
b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- / Raumfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- / Raumfahrzeuges in
KFH0123 Seite 278 von 517
[Seite 279]
Hund
01/2011 Seite 2
Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
(Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für
alle anderen Versicherten;
c) aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-/
Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft-/Raum Raumfahrzeugen.
6. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
6.1. Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
6.2. Nicht versichert sind
a) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen;
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
6.3. Ersatzleistung, Selbstbeteiligung
Die Ersatzleistung beträgt
1.000.000 EUR je Versicherungsfall
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vertraglichen
Versicherungssumme.
KFH0123 Seite 279 von 517
[Seite 280]
Hund
01/2011 Seite 3
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 EUR.
6.4 Ausland
Versichert sind abweichend von § 4 I 3 AHB und in Verbindung mit Ziffer 4 im Umfang dieses
Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
7. Mietsachschäden
7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters
aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen
in Gebäuden durch versicherte Tiere und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
7.2 Die Ersatzleistung beträgt
300.000 EUR je Versicherungsfall.
Sie steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt
150 EUR.
7.3. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanla
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus
ergebenen Vermögensschäden,
kann;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
b) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Anmerkung: Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens
ausgehändigt.
KFH0123 Seite 280 von 517
[Seite 281]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 1
IT-POLICE-Informations-Technologie-Police
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil I Betriebs-, Berufs- und Produkthaftpflichtrisiko 2
1. Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko) 2
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 3
3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung 4
4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 5
5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahresmaximierung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung) 6
6. Besondere Regelungen für einzelne betriebliche, berufliche und produkthaftpflichtbezogene Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 7
7. Allgemeine Ausschlüsse 20
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 26
9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 26
10. Neu gegründete/übernommene Unternehmen 27
Teil II Umweltrisiko 28
1. Umwelthaftpflichtbasisversicherung 28
1.5 Auslandsschäden 32
1.6 Ausschlüsse 33
1.7 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 35
1.8 Nachhaftung 35
2. Umweltschadensbasisversicherung 36
Teil III Gemeinsame Bestimmungen zu Teil I und II 36
1. Abtretungsverbot 36
2. Regressverzicht 36
3. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 36
4. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 37
5. Nachhaftung 37
6. Rückwärtsdeckung 38
Teil IV Allgemeiner Teil 39
1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 39
2. Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 40
3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 42
4. Weitere Bestimmungen 45
Teil V Privatrisiken 47
KFH0123 Seite 281 von 517
[Seite 282]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 2
IT-POLICE-Informations-Technologie-Police
Teil I Betriebs-, Berufs- und Produkthaftpflichtrisiko
1. Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Rahmen nachfolgender Tätigkeiten:
a) ITK-Analyse, -Beratung (auch ergänzender wirtschaftlicher Unternehmensberatung),
-Projekt-Management, -Schulung; -Sachverständigen-/-Gutachtertätigkeit sowie
Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz und beratender Tätigkeit als
Werbeagentur;
b) Homepage-Dienstleistungen und Erstellung von Printmedien;
c) ITK-Dienstleistungen im Netzwerkbereich, Datenerfassung, -bearbeitung;
d) Erstellung von Handel mit Standard- und Individualsoftware (inkl. Beratung, Implementierung,
Einweisung, Schulung und Pflege) im Umfang der Wagnisbeschreibung sowie Erstellung
von/Handel mit Hardware/Firmware (inkl. Beratung, Installation/Integration, Einweisung,
Schulung, Wartung und Reparatur);
e) Access-, Content-, Hostproviding und
falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
Applikation-, Service-Providing;
f) Erstellung von Datenbanken sowie
falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
Betrieb von Datenbanken und Rechenzentren, soweit nicht Hauptleistung des Unternehmens
und der nachfolgenden Bestimmungen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb der Informations- und
Telekommunikationstechnologie mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten
bzw. aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen
beruflichen Tätigkeit.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung
und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm
zurechenbare System (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), außerhalb von
Vertragsverhältnissen.
Schäden an Daten gelten als Vermögensschäden, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder
Vertriebsniederlassungen, Läger) und mitversicherte Unternehmen innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne von Teil I, Ziffer 7.25, 1. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne
von Teil I, Ziffer 7.25, 1. Abs. 2.
KFH0123 Seite 282 von 517
[Seite 283]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 3
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat, insbesondere der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz), der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Datenschutz-,
Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen gemäß §
22 SGB VII) sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B.
Beiräte), in dieser Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) für Schäden, die
sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer
verursachen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch
a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
§ 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit
bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche.
3. der freien Mitarbeiter (z. B. Freelancer, Techniker, Handelsvertreter u. dgl.), für Schäden, die
diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers verursachen, der
freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzte und deren
Hilfspersonen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtungen erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
4. mitversicherter Personen untereinander, und zwar
a) bei den unter Teil I, Ziffer 2.1, 1 - 3 genannten Personen wegen
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen
handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
- Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie allgemeinen
Persönlichkeitsrechten (siehe Teil I, Ziffer 6.23, 1. b) soweit es sich nicht um
Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
(Privathaftpflichtversicherung).
b) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der
Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche
Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
5. der im Rahmen dieses Vertrags unter "Weitere Versicherungsnehmer" (siehe
Wagnisbeschreibung) aufgeführten Versicherungsnehmern. Die Ausschlüsse unter Teil I,
Ziffer 7.3 und 7.27 bleiben unberührt.
2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (Ziffer 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
KFH0123 Seite 283 von 517
[Seite 284]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 4
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
2.4 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
2.5 Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
- die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
Aktiengesellschaften),
- die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
- die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
- die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
- die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts),
- die Inhaber (bei Einzelfirmen),
- bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften
berufenen obersten Vertretungsorgane,
- der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.
3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung
3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das den
Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die
Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die
weder durch eine Personen- noch eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden ist
(Vermögensschaden) zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
3.2 Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang auch für Schäden soweit diese durch vom
Versicherungsnehmer
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem derartigen Schaden:
500 EUR.
Schadenereignis ist das Ereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur
Folge haben könnte. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
geführt hat, kommt es nicht an.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche (siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.19 und 6.20), auch
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
KFH0123 Seite 284 von 517
[Seite 285]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 5
1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung;
2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
4. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, soweit diese auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen,
logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten beruht;
5. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.4 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
deutsche oder Europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
3.5 Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche - auch bei Schäden innerhalb der Selbstbeteiligung - und die
Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt
den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
höheren Kosten des Verteidigers.
KFH0123 Seite 285 von 517
[Seite 286]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 6
4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
Rechts bevollmächtigt.
5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahresmaximierung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)
5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des
Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang oder
- auf Lieferungen solcher Erzeugnisse oder Leistungen, die mit gleichen Mängeln behaftet sind
beruhen.
5.4 Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren,
nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem
Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die der
Vorversicherer im Rahmen der Vorversicherung aufgrund
- des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder
- des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden
keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die
Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags.
5.5 Versicherungsschutz besteht auch für Einzelschäden, die nach Beendigung des
Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der
Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird
und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
5.6 Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein/Nachträge), beteiligt sich der
Versicherungsnehmer an jedem Schaden mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. Teil I, Ziffer 5.1 bleibt unberührt.
5.7 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
KFH0123 Seite 286 von 517
[Seite 287]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 7
5.8 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche und zwar auch dann, wenn es sich um
mehrere aus einem Versicherungsfall entstehende Prozesse handelt.
5.9 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.10 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
6. Besondere Regelungen für einzelne betriebliche, berufliche und produkthaftpflichtbezogene
Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Teil I, Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und berufliche Risiken,
deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit Teil I, Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Teil I, Ziffer 7
geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Teil I, Ziffer 4 -
Leistungen der Versicherung oder Teil I, Ziffer 6 - Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen Sozial- und
Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde
(z. B. Betriebssportgemeinschaften, Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime,
Kindergärten) sowie Betriebsveranstaltungen, die eine Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten
und aus dem Vorhandensein und der Betätigung von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere von
Werks- oder Betriebsfeuerwehren, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der
Betriebsgrundstücke.
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
6.2 Haus- und Grundbesitz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer
und Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für
den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner
Betriebsangehörigen benutzt werden.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
KFH0123 Seite 287 von 517
[Seite 288]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 8
2. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,
Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) für eigene Bauvorhaben.
3. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
4. der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten natürlichen Personen
für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei
denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch
a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
§ 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit
bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche.
5. des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
6. des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
ausschließlich für Schäden durch
- Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
- häusliche Abwässer oder
- Abwässer aus Fettabscheidern, Benzin- und Ölabscheidern.
6.3 Tiere
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke sowie des
Tierhüters in dieser Eigenschaft.
6.4 Vertraglich übernommene Haftpflicht
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich insoweit,
1. Vertragliche übernommene gesetzliche Haftpflicht
als die aufgrund von Verträgen genormten Inhalts vom Versicherungsnehmer
a) mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, - soweit es sich um
Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt -,
b) aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
c) als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher von Grundstücken und Gebäuden für
Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners
übernommene gesetzliche Haftpflicht betroffen ist.
KFH0123 Seite 288 von 517
[Seite 289]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 9
2. Vereinbarte Eigenschaften
als der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche
Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über
bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und sonstigen ITK-Leistungen dafür
verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
3. Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die
Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder
vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche
Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie
unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem
Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine
Ausgangskontrolle geregelt ist.
4. Verlängerung der Verjährungsfrist.
als der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen
Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder
ab Abschluss der Arbeiten vereinbart.
6.5 Händlerkettenklausel
Versichert ist der aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens des Versicherungsnehmers
nachweislich auf das fehlerhafte Erzeugnis/die fehlerhafte Leistung des Versicherungsnehmers
zurückführbare Schadensersatzanspruch eines Dritten, der ausschließlich deshalb nicht gegen
den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden kann, weil der geschädigte Dritte die
mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat und
daher eine Haftung des produzierenden Versicherungsnehmers nicht gegeben ist.
6.6 Beauftragung fremder Unternehmen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals
(siehe jedoch Teil I, Ziffer 2.1, 3).
6.7 Belegschafts- und Besucherhabe sowie Dokumente des Vertragspartners
1. Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 7.26 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich
Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die
Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von Geld
sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsachen, insbesondere virtuellen
Geldbörsen oder Währungen (Bitcoins, etc.).
2. Versichert sind notwendige Kosten des Versicherungsnehmers für die Wiederbeschaffung
schriftlicher Dokumente seines Vertragspartners, die der Versicherungsnehmer zur
Auftragserledigung von seinem Vertragspartner benötigt und ausgehändigt bekommen hat,
soweit ein Dritter mit der Wiederbeschaffung beauftragt wurde.
KFH0123 Seite 289 von 517
[Seite 290]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 10
6.8 Schlüsselschäden, Codekarten
Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 7.5 und Ziffer 7.26 - ausschließlich die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von physischen fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
(auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
Gewahrsam des Versicherten befunden haben und bestimmt sind Zugang zu Immobilien
(Gebäuden, Räumen) zu gewähren.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von physischen Schlössern und Schließanlagen sowie für
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die notwendigen Kosten für die
Neuprogrammierung von Codekarten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels bzw. der Codekarte festgestellt wurde.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschäden eines
Schlüssel- bzw. Codekartenverlustes (z. B. wegen Einbruchs oder unberechtigter Verwendung
des Schlüssels /der Codekarte durch Dritte).
6.9 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
1. Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 7.14, 9.3 a) und b) - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht
auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren.
2. Die in Teil I, Ziffer 6.9, 1. genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer
gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil IV, Ziffer 3.4
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.10 Gebrauch fremder Fahrzeuge
1. Versichert sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 7.14 - gesetzliche Haftpflichtansprüche
aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen - ausgenommen
Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5t Gesamtgewicht - und Anhängern, wenn sie gegen
a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des
Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde;
KFH0123 Seite 290 von 517
[Seite 291]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 11
b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug, weder auf den
Versicherungsnehmer, noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen ist und
auch nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person
ist oder von ihnen geleast wurde.
2. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
a) die Deckungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
b) der Versicherungsnehmer/die Mitversicherten durch eine bestehende
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder
c) der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom
Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß § 7 IV 2 AKB) oder
d) keine Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer oder Mitversicherte ohne Verschulden das Bestehen einer
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung annehmen durfte oder
e) der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
den Versicherungsnehmer hat.
3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an den Fahrzeugen, deren
Gebrauch durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten
Haftpflichtansprüche ausgelöst hat (siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.13 (Schäden an Gerätschaften
und Einrichtungen));
4. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und
sonstige Schäden, maximal jedoch
3.000.000 EUR je Versicherungsfall
und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
5. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
500 EUR.
6.11 Mietsachschäden
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
ausschließlich an
a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räumen in Gebäuden und deren
Ausstattung;
b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und /oder Räumen
(nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen)
durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer und sonstige Ursachen.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
500.000 EUR je Versicherungsfall
KFH0123 Seite 291 von 517
[Seite 292]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 12
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und
Vermögensschäden) zur Verfügung.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) in Ergänzung von Teil I, Ziffer 7.4 auch Ansprüche von
- Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
- gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat und deren Angehörigen gemäß Teil I, Ziffer 7.4 Absatz 1, wenn sie mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
b) Haftpflichtansprüche und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann.
6.12 Tätigkeits-/Tätigkeitsfolge-, Installations- und Implementierungsschäden (auch mittels
Fernwartung) und Datenschäden
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen - auch Daten und Datenträgern,
einschließlich den darauf verkörperten Daten - und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden
sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Versicherungsnehmers
- an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder
dergleichen),
- diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten benutzt hat oder
- Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
haben.
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.
1. Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden
an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen
beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden
zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand
von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern sind
ausschließlich versichert, wenn:
a) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
KFH0123 Seite 292 von 517
[Seite 293]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 13
b) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt und
c) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder
für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
2. Tätigkeitsschäden an Leitungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden
an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere
Leitungen) sowie Frei- oder Oberleitungen.
3. Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden
an sonstigen Sachen.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
500 EUR.
6.13 Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen
1. Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 6.12,1, 7.5 und 7.25,1 - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Schäden, soweit diese aus Anlass der
gelegentlichen Nutzung - nicht zur permanenten Überlassung - von Sachen (z. B. Geräten,
Werkzeugen, Gabelstaplern, Hubwagen) an diesen Sachen entstehen, welche dem
Versicherungsnehmer insbesondere zu Rangier-, Be- und Entladearbeiten bei bzw. von
Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder
Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert, soweit nicht
Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten besteht.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b) Ansprüche von
- Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
- gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat und deren Angehörigen gemäß Ziffer 7.4 Absatz 1, wenn sie mit diesen
in häuslicher Gemeinschaft leben;
3. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
50.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
4. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
500 EUR.
KFH0123 Seite 293 von 517
[Seite 294]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 14
6.14 Auslandsschäden
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
a) aus Dienstleistungen im ITK-Bereich weltweit, die nicht den nachfolgenden Regelungen
von Ziffer 6.14, 1. b) und d) unterfallen, soweit die Ansprüche vor deutschen oder
ausländischen Gerichten innerhalb der Europäischen Union geltend gemacht werden;
b) durch Soft- und/oder Hardware-Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland -
ausgenommen nach USA/US-Territorien oder Kanada - geliefert hat, die er dorthin hat
liefern lassen, für die er den Download dorthin aktiv (z. B. im Rahmen der
Vertragserfüllung) zur Verfügung gestellt hat oder die dorthin gelangt sind (direkter
Export/aktiver Download);
c) durch Soft- und/oder Hardware-Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland
gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat, hat liefern lassen
oder für die er den Download nur allgemein zur Verfügung gestellt hat (indirekter
Export/passiver Download);
d) aus Montage-, Installations-, Implementierungs-, Wartungs-, Pflege- oder
Reparaturarbeiten (auch Fernwartung, -pflege, Inspektion und Kundendienst),
ausgenommen Arbeiten in USA/US-Territorien oder Kanada;
e) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten;
f) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind,
soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht der unter
Teil I, Ziffer 2.1, 1. genannten Personen.
Falls gesondert vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
g) durch direkten Export von Soft- und/oder Hardware-Erzeugnissen bzw. durch für den
Download aktiv zur Verfügung gestellte Software nach USA/US-Territorien und Kanada;
h) aus Montage-, Installations-, Implementierungs-, Wartungs-, Pflege- und
Reparaturarbeiten (auch Fernwartung, -pflege) in USA/US-Territorien und Kanada.
2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort
geltend gemacht werden, gilt:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erzeugnisse, Downloads, Arbeiten
oder sonstige ITK-Leistungen, die vor Einschluss des USA/US-Territorien- oder
Kanada-Risikos gemäß Teil I, Ziffer 6.14, 1. g) und h) dorthin geliefert bzw. dort
ausgeführt wurden.
b) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Teil I, Ziffer
5.7 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden einschließlich daraus
resultierender Kosten:
KFH0123 Seite 294 von 517
[Seite 295]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 15
10.000 EUR.
6.15 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden,
gelten Teil I, Ziffer 6.14, 2. und 6.14, 3. entsprechend.
6.16 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften/Projektgruppen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
oder Liefergemeinschaften/Projektgruppen. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch
gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe selbst richtet.
1. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe
ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits- oder
Liefergemeinschaft/Projektgruppe die Ursachen dieser Schäden nicht bekannt waren.
2. Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen
Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder
Liefergemeinschaft/Projektgruppe entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma
die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Server, usw.)
angehören. Ist der Versicherungsnehmer nicht prozentual an der Arbeits- oder
Liefergemeinschaft/Projektgruppe beteiligt, so gilt der verhältnismäßige Anteil des
Versicherungsnehmers entsprechend des Verhältnisses des Versicherungsnehmers zur
Gesamtanzahl der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe.
3. Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten
Versicherungssummen über Ziffer 6.16.2 hinaus für den Fall,
a) dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen
Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem
Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des
Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;
b) dass die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis nach Fachgebieten, Teilleistungen oder
Bauabschnitten bzw. Projektstufen aufgeteilt worden sind. Es besteht dann
Versicherungsschutz für den Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft
eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht
wurden.
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe untereinander sowie der
Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe gegen die Partner oder umgekehrt wegen
solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe
unmittelbar erlitten hat.
6.17 Strahlenschäden
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen
(z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
KFH0123 Seite 295 von 517
[Seite 296]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 16
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern;
Es besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch
Strahlen verursacht werden.
Teil I, Ziffer 7.25, 1. findet keine Anwendung.
2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn vom Versicherungsnehmer gelieferte
Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige ITK-Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen
Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war und
die hierdurch verursachten Schäden nicht
a) durch den Betrieb einer Kernanlage verursacht wurden oder von einer solchen Anlage
ausgehen oder
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit
zusammenhängenden Lagerung verursacht wurden.
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in
wessen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen
Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
c) Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der
zweiten Generation eintreten.
6.18 Mangelnebenkosten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
ausschließlich als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die
Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der
Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind diese Kosten,
1. wenn sie zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten
ist
oder
2. soweit sie für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst aufgewendet werden
müssen.
6.19 Erfüllungsschäden bei Aus- und Einbaukosten
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als
auch Produkte Dritter sein, die physische Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten physischen Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln
in der Herstellung oder Lieferung gleich.
1. Versichert sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 3.3 - gesetzliche
Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Teil I, Ziffer 6.19, 2. und 6.19, 3. genannten
Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das
KFH0123 Seite 296 von 517
[Seite 297]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 17
Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen entstanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (auch von deren
Hardware-Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder
Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder
Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom
Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung
mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten
des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransports
versichert.
3. Ausschließlich für die in Teil I, Ziffer 6.19, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung der Teil
I, Ziffer 6.19, 1. Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen
Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des
Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
6.20 Erfüllungsfolgeschäden
Versichert sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 3.3 - ausschließlich unmittelbare Schäden
des Vertragspartners durch mangelhafte Erfüllung der geschuldeten ITK-Leistung des
Versicherungsnehmers (Erfüllungsfolgeschäden), soweit der Mangel nicht auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen
oder personellen Kapazitäten beruht.
6.21 Re-Implementierungskosten
1. Re-Implementierungskosten sind ausschließlich
a) Kosten für die Mehrarbeit des eigenen Personals des Auftraggebers zur Beseitigung der
Software des Versicherungsnehmers
b) Mehrkosten aus der Beauftragung eines Dritten zur Beseitigung der bereits
implementierten Software des Versicherungsnehmers.
2. Versichert sind insoweit Ansprüche aufgrund einer endgültig fehlgeschlagenen
Implementierung der vom Versicherungsnehmer hergestellten und gelieferten Software in
eine beim Auftraggeber bereits bestehende Hardware oder Software, soweit es sich um
Kosten im Zusammenhang mit der Inkompatibilität der Software handelt.
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind die von dem Versicherungsnehmer
erbrachten Aufwendungen.
6.22 Fremde vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Leistung
Fremde vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Vertragspartner
des Versicherungsnehmers im Vertrauen auf den Erhalt einer vereinbarungsgemäßen Leistung im
Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses tätigt und die dadurch vergeblich geworden sind,
dass der Vertragspartner berechtigt von diesem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer
zurückgetreten ist. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere die sog. Vertragskosten (Kosten
für Übergabe, Versendung, Beurkundung, Fracht etc.) oder Folgeinvestitionen zur Verwertung des
Leistungsgegenstandes.
KFH0123 Seite 297 von 517
[Seite 298]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 18
Versichert sind - abweichend von Teil I, Ziffer 3.3, 1. - ausschließlich fremde vergebliche
Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden und billigerweise
gemacht werden durften, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des
Versicherungsnehmers nicht erreicht worden.
6.23 Verletzung von Datenschutzgesetzen und Rechten
1. Versichert sind ausschließlich
a) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus
der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten
sowie wegen Schäden aus der Verletzung von Ratschlägen, Empfehlungen oder
Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
b) alle Ansprüche des Rechtsinhabers, die darauf begründet werden, dass Erzeugnisse,
Arbeiten und/oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem der
nachfolgenden Rechtsmängel (Verletzung von sonstigen Persönlichkeits-, Namens-,
Markenrechten oder Verstoß in Wettbewerb und Werbung) behaftet sind, wenn der
Versicherungsnehmer vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse bzw. vor Ausführung
der Arbeiten und/oder sonstigen Leistungen - soweit tatsächlich möglich und wirtschaftlich
vertretbar - eine geeignete Recherche durch hierauf spezialisierte Fachkräfte (z. B.
Anwälte) hat durchführen lassen.
Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
sind auch alle Ansprüche des Rechtsinhabers mitversichert, die darauf begründet werden,
dass Erzeugnisse, Arbeiten und/oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit
den folgenden sonstigen Rechtsmängeln (Gewerbliche Schutz-, Urheber- und Patentrechte)
behaftet sind, wenn auch in diesem Fall vor dem Inverkehrbringen eine geeignete Recherche
durch hierauf spezialisierte Fachkräfte (z. B. Patentanwälte) stattgefunden hat.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
a) hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit
zusammenhängenden Verfahrenskosten;
b) auf Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie
Strafvollstreckungskosten.
3. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
500 EUR.
6.24 Mitversicherte Eigenschäden
Versicherungsschutz besteht - in Erweiterung von Teil I, Ziffer 1., 3.1 und 4.1 und gegen Abtretung
der dem Versicherungsnehmer zustehenden Ersatzansprüche - auch für Schäden, die der
Versicherungsnehmer selbst erleidet, für
1. Wiederherstellungskosten eigener Webseiten;
Versichert sind ausschließlich die Kosten des Versicherungsnehmers, die für die
Wiederherstellung der eigenen beschädigten, zerstörten oder blockierten Webseite
entstehen, sofern diese auf unbefugte Eingriffe Dritter zurückzuführen sind. Derartige
Schäden bzw. Kosten werden wie Sachschäden behandelt.
2. Vertrauensschäden;
Versichert sind ausschließlich selbst erlittene Sach- und /oder Vermögensschäden des
Versicherungsnehmers durch Unredlichkeit der mitversicherten Personen und derjenigen
freien Mitarbeiter, die in einem direkten Vertragsverhältnis zu ihm stehen, wenn der
KFH0123 Seite 298 von 517
[Seite 299]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 19
Versicherungsnehmer die vorgenannten Personen wegen des Delikts zur Anzeige gebracht
hat und strafrechtlich verfolgen lässt. Unredlichkeit liegt vor, wenn eine der in Satz 1
genannten Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit eine Unterschlagung,
Untreue oder einen Betrug begeht.
Die Ersatzleistung beträgt
250.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
500 EUR.
3. Aktive Honorar- und Werklohnklagen;
a) Versichert sind ausschließlich die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche
Durchsetzung von Werklohn-/Honorarforderungen des Versicherungsnehmers gegen
seinen Auftraggeber, soweit der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines
behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages
fallen würde, die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt hat, es sich bei dem
Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte, Kommunen,
Gemeinden, Staat) handelt und die Werklohn-/Honorarforderung an sich in voller Höhe
unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohn-/Honorarforderung unstrittig ist, hat der
Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, von
welchem der Werklohn bzw. das Honorar einbehalten wurde.
b) Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadensersatzanspruch
zur geltend gemachten Werklohn- /Honorarforderung steht.
c) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Kosten- oder
Aufwendungsersatz auch rückwirkend,
- wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
Gewährleistungsansprüche geltend macht;
- wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn- /Honorarforderung ganz
oder teilweise aus anderen als unter Teil I, Ziffer 6.24, 3 a) genannten Gründen
unbegründet ist;
- wenn das einbehaltene Honorar einen Betrag von 500 EUR nicht übersteigt.
d) Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in
Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich
erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt
der Versicherungsschutz rückwirkend.
e) Hinsichtlich Prozessführung gilt Teil IV, Ziffer 3.3, 5. entsprechend.
4. Reputationsschäden (PR-Berater);
Versichert sind ausschließlich die entstandenen notwendigen Kosten eines externen
PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits
eingetretenen Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem versicherten
Schadensfall steht und die Einschaltung des Beraters sowie die damit verbundenen Kosten
vor Einschaltung mit dem Versicherer in Textform abgestimmt waren.
Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
KFH0123 Seite 299 von 517
[Seite 300]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 20
5. Eigene vergebliche Aufwendungen.
Eigene vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer
(Vermögenseinbußen) des Versicherungsnehmers zum Zweck der Vertragserfüllung.
Vermögenseinbußen liegen in diesem Sinne nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer
entweder entspreche nde Mittel bereits ausgegeben oder zumindest - etwa durch
verbindliche Vergabe von Arbeitsaufträgen - eine entsprechende Verpflichtung begründet hat.
Hierzu zählen auch Sach- und Personalkosten einschließlich der Honorare von
Selbstständigen und Freiberuflern.
Versichert sind ausschließlich - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 3.3, 1. und 7.3, 2. d) -
eigene vergebliche Aufwendungen, wenn
a) der Vertragspartner des Versicherungsnehmers seine vergeblichen Aufwendungen
gemäß Ziffer 6.22 geltend gemacht hat;
b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet wurde und der
Insolvenzverwalter die Erfüllung der vertraglichen Pflichten abgelehnt hat;
c) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartner mangels Masse
abgewiesen wurde.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
250.000 EUR
je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und
Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
2.500 EUR.
7. Allgemeine Ausschlüsse
7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder
sonstige Leistungen erbringen.
Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil I, Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die
mitversicherten Personen,
2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, wenn diese
KFH0123 Seite 300 von 517
[Seite 301]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 21
a) Mietsachschäden gemäß Teil I, Ziffer 6.11,
b) Datenschäden gemäß Teil I, Ziffer 6.12,
c) Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen gemäß Teil I, Ziffer 6.13,
d) Aufwendungen und Kosten gemäß Teil I, Ziffer 3.2,
e) Schäden an Grund und Boden
betreffen.
3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern,
Gesellschaftern und anderen Personen
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
1. aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
7. Die Ausschlüsse unter 2. bis 6. erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Leasing, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind.
7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
(siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.20). Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
KFH0123 Seite 301 von 517
[Seite 302]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 22
mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden, die zurückzuführen sind
auf
1. gentechnische Arbeiten,
2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
3. Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.10 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer
Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch
Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten
Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch
1. Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines
solchen) oder Erdrutschungen,
2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.12 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
1. Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile
und Zubehör beschädigt werden;
2. Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
7.13 Spezielle Steuerungs- und Überwachungssoftware
KFH0123 Seite 302 von 517
[Seite 303]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 23
Ansprüche aus Lieferung von Erzeugnissen (z. B. Steuerungs- und
Überwachungssoftware)/Tätigkeiten (z. B. Installation, Implementierung, Fernwartung) im
Zusammenhang mit dem Betrieb von kerntechnischen/atomaren Anlagen oder Öl-, Gas- oder
Brennstoff-Fernleitungen (sog. Pipelines).
7.14 Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze, Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche
1. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-, Wasser-,
Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraft- oder Wasserfahrzeug
oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird.
2. wegen Schäden an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden
sowie wegen sonstiger Schäden durch Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeuge
aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Wasser-,
Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen (auch Software) von Kraft-, Wasser-,
Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-,
Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren. Gleiches gilt für
Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-,
Luftverkehrs;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen (auch
Software). Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-,
Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs.
3. gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen.
7.15 Elektromagnetische Felder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder im
Zusammenhang mit stationären Mobilfunkanlagen.
7.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur
Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
7.17 Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.18 Entschädigungen mit Strafcharakter (punitive damages)
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
oder exemplary damages.
KFH0123 Seite 303 von 517
[Seite 304]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 24
7.19 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang
stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
7.20 Arzneimittel
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
7.21 Sprengstoffe, Feuerwerke
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder
Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
7.22 Brennbare und explosible Stoffe
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst
gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen
verursacht haben.
Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
7.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, die entstehen bei
1. Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
2. Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als 150 m.
7.24 Schimmelpilzbefall
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit
Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt
sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend
gemacht werden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile
und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen,
Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen.
7.25 Umweltrisiko
Ausgeschlossen sind
1. Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
weiteren Schäden (siehe jedoch Teil II, Ziffer 1 - Umwelthaftpflichtbasisversicherung).
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
KFH0123 Seite 304 von 517
[Seite 305]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 25
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
oder Anzeigepflicht unterliegen;
- Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
2. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird (siehe jedoch Teil II, Ziffer
2 Umweltschadensbasisversicherung).
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
7.26 Vermögensschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
1. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit außerhalb der versicherten Tätigkeiten gemäß Teil I, Ziffer 1;
2. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
3. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
4. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
5. aus Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
6. aus Rationalisierung und Automatisierung;
7. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, soweit die Verzögerung auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen,
logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten beruht sowie Vor- und
Kostenanschlägen;
8. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
9. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
produktbezogenen DIN-/ISO-Normen, insbesondere ISO 29119 für Softwareentwickler, sowie
von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers;
10. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen.
KFH0123 Seite 305 von 517
[Seite 306]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 26
7.27 Verbundene Unternehmen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die mit dem
Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von 50 oder mehr
Prozent kapitalmäßig verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
stehen, geltend gemacht werden.
7.28 Rückrufkostenausschluss
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von
Erzeugnissen (auch Software) geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung
können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Erzeugnisse Dritter sein, die
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von
autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel
beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1. aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken aus
dem Halten oder Gebrauch von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von
Ruderbooten) sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
2. aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung bestehender
oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
1. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue
Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
entfällt der Versicherungsschutz für außerhalb des versicherten Risikos liegende Risiken
rückwirkend ab deren Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
KFH0123 Seite 306 von 517
[Seite 307]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 27
2. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraftfahrzeugs, soweit
dieses Fahrzeug der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegt;
b) Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,
Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von
Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
e) Risken aus der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und
Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung
erforderlich ist;
f) in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten
in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen
sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden;
g) Ansprüche wegen bei Gründungs- /Übernahmedatum bereits eingetretener Schäden oder
Umwelteinwirkungen und solcher Schäden, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die
bereits vor Gründungs-/Übernahmedatum gesetzt wurden. Dies gilt insbesondere für
Vermögensschäden, die durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor
Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, verursacht wurden.
h) die erstmalige Ausübung des Applikation- /Service-Providings, den erstmaligen Betrieb
von Datenbanken/Rechenzentren, die erstmalige Erstellung von/Handel mit Software für
technische Anwendungen sowie für Steuer-, Mess-, und Regeltechnik (inkl. Beratung,
Installation/Integration, Einweisung, Schulung, Wartung, Pflege und Reparatur), soweit
diese Risiken nicht gemäß Wagnisbeschreibung mitversichert gelten.
10. Neu gegründete/übernommene Unternehmen
Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
Voraussetzung, dass
- es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
weiteren Versicherungsnehmer handelt und
- der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 % beträgt oder der
Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast
für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer.
Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
Beitragsberechnung aufzugeben.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
Einschluss (Beitrag und Bedingungen) der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen
zustande gekommen ist. Evtl. bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
KFH0123 Seite 307 von 517
[Seite 308]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 28
Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs- /Übernahmedatum bereits eingetretenen
Schäden oder Umwelteinwirkungen.
Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz
subsidiär.
Teil II Umweltrisiko
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen
(Umwelthaftpflichtbasisversicherung gemäß Teil II, Ziffer 1) sowie Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (Umweltschadensbasisversicherung gemäß Teil II, Ziffer 2).
Ein Schaden im Sinne der Versicherung nach Teil II, Ziffer 1 entsteht durch eine
Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder
Wasser ausgebreitet haben.
Ein Umweltschaden im Sinne der Versicherung nach Ziffer 2 ist gemäß Umweltschadensgesetz
eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens
1. Umwelthaftpflichtbasisversicherung
1.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
1. Versichert ist im Umfang von Teil I - abweichend von Teil I, Ziffer 7.25, 1. - und den
nachfolgenden Bestimmungen (Teil II, Ziffer 1) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die
Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die
unter Teil II, Ziffer 1.1, 5. fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für
Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders
vereinbart ist.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;
b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind,
soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung
- von Aneignungsrechten,
- des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
- von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
KFH0123 Seite 308 von 517
[Seite 309]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 29
2. Abweichend von Teil I, Ziffer 7.25, 2. sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz
versichert, soweit sie auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
3. Versicherungsschutz besteht auch, wenn
- gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen
Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich
Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;
- Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
4. Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken
sowie Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen)
und Betriebsmittel in den unter Teil I, Ziffer 6.9 und 6.10 mitversicherten Fahrzeugen,
sofern sie nicht unter die Teil II, Ziffer 1.1, 5. fallen;
b) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 5. oder Teilen (auch Software), die ersichtlich für
derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der
Anlagen ist (Umweltregressrisiko).
Versichert ist auch eine sogenannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang
mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage und eine Endabnahme durch den
Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Teil II, Ziffer 1.3
genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche
des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können;
c) - abweichend von Teil II, Ziffer 1.1, 5. a) (WHG-Anlagen) - umweltgefährdende Stoffe in
Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg finden die Bestimmungen gemäß Teil II, Ziffer
1.7 Anwendung;
d) - abweichend von Teil II, Ziffer 1.1, 5. a) (WHG-Anlagen) - Heizöltankanlagen bis zu einem
Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern zum Eigenverbrauch.
e) - abweichend von Ziffer 1.1, 5. d) (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Öl- und
Fettabscheidern einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen;
Zu a) bis c) gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW,
FCKW und PCB).
5. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende, nicht über Teil II, Ziffer 1.1, 4. mitversicherte
Anlagen und Tätigkeiten:
a) Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
(WHG-Anlagen);
KFH0123 Seite 309 von 517
[Seite 310]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 30
b) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UHG-Anlagen);
c) Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden
Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige
deklarierungspflichtige Anlagen);
d) Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von
Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
e) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
1.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von Teil I, Ziffer 3.1 - die nachprüfbare erste Feststellung des
Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil II, Ziffer 1.1,
1. b) mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder
den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits
Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
1.3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 1. b)
mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die
behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei
maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil II, Ziffer 1.3, 1. werden
unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch
die Behörde ausgeführt werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf
Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegen
oder
- sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
KFH0123 Seite 310 von 517
[Seite 311]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 31
Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht möglich, ersetzt der
Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für
geboten halten durfte.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil II, Ziffer 1.3, 3. genannten Obliegenheiten
vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil II, Ziffer 1.3
vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil II, Ziffer 1.3, 3. genannten Obliegenheiten
grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist.
5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt
500.000 EUR
je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung,
und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen
500 EUR
selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die
Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbehalten
gemäß Teil II, Ziffer 1.3, 5. Absatz 2 und Teil II, Ziffer 1.4, 3. den höheren zu tragen.
6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen
im Sinne von Teil II, Ziffer 1.3, 1. decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung,
Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder
Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers;
auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Teil II, Ziffer 1.1,1. b)
mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind,
beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
1.4 Begrenzung der Leistungen (Serienschaden, Selbstbeteiligung, Kumulklausel)
1. Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
KFH0123 Seite 311 von 517
[Seite 312]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 32
- dieselbe Umwelteinwirkung,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen
oder
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher,
Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Teil I, Ziffer 5.3 findet keine Anwendung.
2. Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadensersatzleistung
500 EUR
selbst zu tragen, soweit der festgestellte Schaden nicht infolge von Brand oder Explosion
eingetreten ist.
3. Kumulklausel
Auf die Kumulklausel gemäß Teil IV, Ziffer 4.6 wird hingewiesen.
1.5 Auslandsschäden
1. Versichert ist - ergänzend zu Teil I, Ziffer 6.14 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada,
eintretender Versicherungsfälle,
a) die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland
zurückzuführen sind;
b) die auf Tätigkeiten im Sinne des Umweltregressrisikos gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. b)
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile (auch Software) nicht ersichtlich für
das Ausland bestimmt waren.
c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten;
d) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen (auch Software)
im Sinne von Teil II, Ziffer 1.1, 4. b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile
ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
e) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen
(auch Software) im Sinne von Teil II, Ziffer 1.1, 4. b) zurückzuführen sind, wenn diese
Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
f) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung /Pflege oder
sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Für Teil II, Ziffer 1.5, 1. d) bis f) gilt: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen-
und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebes sind.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Teil II, Ziffer 1.3 werden nicht
ersetzt.
KFH0123 Seite 312 von 517
[Seite 313]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 33
Sofern für Auslandsschäden im Rahmen und Umfang von Teil I, Ziffer 1.1 und 6.14, 1. (oder
im Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese
Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager.
3. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada - soweit vorliegend vereinbart - geltend gemachten
Ansprüchen gilt:
a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Teil I, Ziffer
5.7 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
b) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden einschließlich daraus
resultierender Kosten:
1.6 Ausschlüsse
1. Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden
sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden,
abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden
oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des
Betriebs beruhen.
2. Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare,
notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem
Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
3. Schäden vor Vertragsbeginn
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags
eingetreten sind.
4. Frühere Versicherungsverträge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer
Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
5. Erwerb belasteter Grundstücke
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt
oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen
waren.
KFH0123 Seite 313 von 517
[Seite 314]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 34
6. Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
7. Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom
Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige
ITK-Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen
(Produkthaftpflichtrisiko).
Dieser Ausschluss gilt nicht für das Umweltregressrisiko gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. b).
8. Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer
erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.
9. Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen.
Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
10. Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem
Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung,
regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht ausführen.
Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
11. Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte
des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
12. Abwässer
Ausgeschlossen sind - abweichend von Teil I, Ziffer 6.2, 6. - Ansprüche wegen Sachschäden
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Abwässer, soweit es sich nicht
um häusliche Abwässer handelt.
Falls für bestimmte Abwasseranlagen gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. e) Versicherungsschutz
vereinbart wurde, findet der Ausschluss für diese Anlagen keine Anwendung.
13. Strahlenschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von
radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.17.
KFH0123 Seite 314 von 517
[Seite 315]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 35
14. Lagerung von Abfällen auf Deponien
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige
Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie /Abfallentsorgungsanlage
und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht
behördlich genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden.
1.7 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Ausschließlich für Risiken gemäß den Teil II, Ziffer 1.1, 5. a) WHG-Anlagen, 1.1, 5. d) sonstige
deklarierungspflichtige Anlagen und 1.1, 5. e) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko, die dem
Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die
Bestimmungen des Teils I, Ziffer 9 Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt -
insoweit teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 9 -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. c) und d) überschritten, so gilt dies
ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
Kumulklausel gemäß Teil IV, Ziffer 4.6 entsprechend Anwendung.
1.8 Nachhaftung
1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des
Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach-
oder gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 1. b) mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
- gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des
Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des
unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal
KFH0123 Seite 315 von 517
[Seite 316]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 36
bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
2. Teil II, Ziffer 1.8, 1. gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass
auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
3. Die Gemeinsame Bestimmung gemäß Teil III, Ziffer 4 findet keine Anwendung.
2. Umweltschadensbasisversicherung
Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich
ausschließlich nach den Bestimmungen der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensbasisversicherung (Naturschutzpolice), soweit dort nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist.
Teil III Gemeinsame Bestimmungen zu Teil I und II
1. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
2. Regressverzicht
Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche
gegen Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den
Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich dieser
zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat.
3. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
3.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des
Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
3.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
entsprechend Teil III, Ziffer 4.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
3.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
KFH0123 Seite 316 von 517
[Seite 317]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 37
3.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
4. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
4.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab
dem 1. Juli beginnt.
4.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als
Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
angemeldeten Schadenfälle.
4.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
den Folgejahresbeitrag um den sich aus Teil III, Ziffer 4.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
jeweils für diese Jahre nach Teil III, Ziffer 4.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den
Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
ergeben würde.
4.4 Liegt die Veränderung nach Teil III, Ziffer 4.2 oder 4.3 unter 5 Prozent, entfällt eine
Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
4.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Teil III, Ziffer 4.3, ohne dass sich
der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem die
Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
5. Nachhaftung
5.1 Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des
versicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht
aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder
bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer)
KFH0123 Seite 317 von 517
[Seite 318]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 38
beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle
Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt:
Der Versicherungsschutz
- gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der
Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder
Arbeiten resultieren;
- besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des
Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des
unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur
Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären
sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
5.2 Der Versicherungsschutz für durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte
Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen umfasst die Folgen aller während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später
als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben
die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm
unverschuldet versäumt wurde.
5.3 Für unter Teil III, Ziffer 5.2 fallende Schäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
Leistungen des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages
ausgeliefert/erbracht wurden, besteht Versicherungsschutz bis zu drei Jahren vor Beginn des
Vertrages, soweit nicht Schäden betroffen sind, die durch Erzeugnisse, Downloads, Arbeiten oder
sonstige Leistungen, die vor Einschluss des USA-, US-Territorien- oder Kanada-Risikos dorthin
geliefert bzw. dort ausgeführt wurden verursacht wurden.
6. Rückwärtsdeckung
Versicherungsschutz besteht auch für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene
Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund Ablaufs einer
im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil III, Ziffer 4 keinen Versicherungsschutz
zu gewähren hat, unter den folgenden Voraussetzungen:
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein
mussten;
b) Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrags
hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des
vorliegenden Vertrags gewährt;
c) Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens
jedoch 500 EUR Anwendung;
d) Für derartige Versicherungsfälle steht höchstens die zu diesem Vertrag vereinbarte
Ersatzleistung für sonstige Schäden (Sach- oder Vermögensschäden) zur Verfügung. Für
Versicherungsfälle gemäß Abschnitt 2 steht im Rahmen der Versicherungssumme die zu
diesem Teil vereinbarte Ersatzleistung maximal eine Versicherungssumme von 1.000.000
EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle
Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger
war, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags;
KFH0123 Seite 318 von 517
[Seite 319]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 39
e) Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr;
f) Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages
und muss vorgelegt werden.
Teil IV Allgemeiner Teil
1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1.1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungssteuer
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil IV,
Ziffer 1.2 zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
1.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
1. Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins, nicht aber
vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn, fällig und
unverzüglich zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrags.
2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern
zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
gemacht hat.
3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer
kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.
1.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
KFH0123 Seite 319 von 517
[Seite 320]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 40
mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
Rechtsfolgen angibt, die nach Teil IV, Ziffer 1.3, 3 und 1.3, 4 mit dem Fristablauf verbunden
sind.
3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit
der Zahlungsaufforderung nach Teil IV, Ziffer 1.3, 2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Teil IV, Ziffer 1.3, 2 Absatz 3 darauf
hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil IV, Ziffer 3.3 bleibt
unberührt.
1.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das
SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer
hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
1.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in
dem Versicherungsschutz bestanden hat.
2. Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
2.1 Dauer und Ende des Vertrags
1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
KFH0123 Seite 320 von 517
[Seite 321]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 41
3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die
Kündigung in Schriftform muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Jahres zugegangen sein.
2.2 Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er
vom Wegfall Kenntnis erlangt.
2.3 Kündigung nach Versicherungsfall
1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine
Schadensersatzzahlung geleistet oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch gerichtlich zugestellt wird oder der
Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Schadensersatzzahlung, der Zustellung der Klage oder der Leistungsverweigerung des
Versicherers zugegangen sein.
2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
3. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.4 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten
veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode
in Schriftform gekündigt werden.
3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
KFH0123 Seite 321 von 517
[Seite 322]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 42
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die
frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
2.5 Mehrfachversicherung
1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Vertrages verlangen.
3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
dem Versicherer zugeht.
3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
3.1 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
2. Rücktritt
KFH0123 Seite 322 von 517
[Seite 323]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 43
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden
die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Teil IV, Ziffer 3.1, 2. und 3.1, 3. zustehenden Rechte
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben,
wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Teil IV, Ziffer 3.1, 2. und 3.1, 3. nur zu, wenn er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Teil IV, Ziffer 3.1, 2. und 3.1, 3. genannten Rechte
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannte.
4. Anfechtung
KFH0123 Seite 323 von 517
[Seite 324]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 44
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
3.3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben
worden sind, dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
gemacht werden
2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und
-regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
Schriftstücke übersandt werden.
3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er den Versicherungsfall als
solchen bereits angezeigt hat. Das Gleiche gilt im Fall eines Arrestes, einer einstweiligen
Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden muss der
Versicherungsnehmer ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die
Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss
dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
3.4 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt
des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat
kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer
nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
KFH0123 Seite 324 von 517
[Seite 325]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 45
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
Teil IV, Ziffer 3.4, 1. zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
4. Weitere Bestimmungen
4.1 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen,
finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gemäß Teil IV,
Ziffer 4.1, 2. entsprechende Anwendung.
4.2 Verjährung
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist
die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
4.3 Zuständiges Gericht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
4.4 Anzuwendendes Recht
KFH0123 Seite 325 von 517
[Seite 326]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 46
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
4.5 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
Mindestanforderungen entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine
entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
4.6 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang oder
- auf Lieferungen solcher Erzeugnisse oder Leistungen, die mit gleichen Mängeln behaftet sind
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
- nach dieser Betriebs-, Berufs- und Produkthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil
dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung
und/oder einer Umweltschadensversicherung,
- nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
nach einer Umweltschadensversicherung
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Berufs- und Produkthaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflicht-
/Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
KFH0123 Seite 326 von 517
[Seite 327]
IT-POLICE
Stand 01.07.2017 Seite 47
Teil V Privatrisiken
Der Umfang des Versicherungsschutzes der Privatrisiken richtet sich ausschließlich nach den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie
nachstehender Bestimmungen:
Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender
Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich
selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des
versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen.
Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des
versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden
gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird
besonders hingewiesen.
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
Betriebshaftpflichtversicherung.
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der
Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
KFH0123 Seite 327 von 517
[Seite 328]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 1
KFZ-Vielschutzpolice
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Allgemeiner Teil 3
1.01 Versicherungsschutz 3
1.02 Mitversicherte Personen 3
1.03 Beitragsberechnung 4
1.04 Nachhaftung 4
1.05 Kumulklausel 4
1.06 Verkaufs- und Lieferbedingungen 5
1.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen 5
2. Betriebliche Risiken 5
2.01 Immobilien 5
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen 6
2.03 Anschlussgleise 7
2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften 7
2.05 Tiere 7
2.06 Waffen 7
2.07 Beauftragung fremder Unternehmen 8
2.08 Weitere Betriebsrisiken 8
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 8
3.01 Vorsorgeversicherung 8
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 9
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 9
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 9
3.05 Auslandsschäden 10
3.06 Belegschafts- und Besucherhabe 11
3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser 11
3.08 Sonstige Mietsachschäden 12
3.09 Be- und Entladeschäden 13
3.10 Strahlenschäden 13
3.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen 14
3.12 Bearbeitungsschäden 14
3.13 Allmählichkeits- und Abwässerschäden 15
3.14 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften 16
3.15 Leitungsschäden 16
3.16 Schlüsselrisiko 16
3.17 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschl. stationäre
Waschanlage) 17
3.18 Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk 18
3.19 Zusätzlicher Wageninhalt 20
4. Risikoabgrenzungen 20
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 20
4.02 Nicht versicherbare Risiken 22
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 22
5. Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung 23
5.01 Gegenstand der Versicherung 23
5.02 Risikobegrenzungen 24
5.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 24
5.04 Versicherungsfall 25
5.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 25
5.06 Nicht versicherte Tatbestände 27
5.07 Serienschadenklausel, Selbstbehalt, Kumulklausel 29
5.08 Nachhaftung 30
5.09 Versicherungsfälle im Ausland 30
KFH0123 Seite 328 von 517
[Seite 329]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 2
6. Privatrisiken 31
KFH0123 Seite 329 von 517
[Seite 330]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 3
KFZ-Vielschutzpolice
1. Allgemeiner Teil
1.01 Versicherungsschutz
1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.
2. Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht - abweichend von § 4 I 8 AHB - ausschließlich
Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflichtversicherung, es sei denn, einzelne
Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
3. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von
§ 4 I 8 b) AHB.
1.02 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gem. § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in
den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für
Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des
Versicherungsnehmers verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
a) von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
deren Hilfspersonen,
b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen
aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
KFH0123 Seite 330 von 517
[Seite 331]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 4
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.03 Beitragsberechnung
1. Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
Grundlage
a) des Produktions- und Tätigkeitsprogrammes,
b) der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,
c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
§ 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die
Mindestbeiträge.
2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres
a) die effektive Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme (einschließlich Leiharbeitervergütungen),
b) evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogrammes,
sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
Zusatzrisiken.
1.04 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung
oder Änderung der Rechtsform, nicht aus anderen Gründen (insbesondere nicht bei Kündigung
des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer) kann
folgende Vereinbarung getroffen werden:
Versicherungsschutz wird im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu 5 Jahren nach
Vertragsaufhebung für Versicherungsfälle geboten, die nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
1.05 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese
KFH0123 Seite 331 von 517
[Seite 332]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 5
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zu Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
1.06 Verkaufs- und Lieferbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
1.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
2. Betriebliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.01 Immobilien
als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
nicht.
KFH0123 Seite 332 von 517
[Seite 333]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 6
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
gesetzliche Haftpflicht
1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
bis zum Besitzwechsel bestand;
3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche
Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Gabelstapler nicht auf beschränkt
öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Zur
Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf beschränkt
öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege und Plätze
ist für nicht zugelassene Gabelstapler Versicherungsschutz über eine
Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der AKB abzuschließen;
2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.
Hinweis: Schäden an den in Obhut befindlichen fremden Kraftfahrzeugen oder Anhängern siehe
Ziffer 3.18.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat;
KFH0123 Seite 333 von 517
[Seite 334]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 7
2.03 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutsche Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe Ziff. 3.04).
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die Haftpflicht wegen
Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
Ziff. 3.09;
2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
Arbeits/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- /Liefergemeinschaft
gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;
2.05 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;
2.06 Waffen
aus dem erlaubten behördlichen Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
KFH0123 Seite 334 von 517
[Seite 335]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 8
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
Handlungen;
2.07 Beauftragung fremder Unternehmen
aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko,
auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziff.
4.01, 2. -.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals;
2.08 Weitere Betriebsrisiken
aus
1. Tankanlagen und Tankstellen (siehe aber Ziff. 3.12 und 4.01.5), insbesondere aus
a) dem Verkauf der zum Betrieb von Kraftfahrzeugen benötigten Materialien wie Treibstoffe, Öle,
Fette, Reifen, Zündkerzen, Glühlampen u. ä.,
b) den Arbeiten, wie sie bei Tankstellen üblich sind (z. B. Betanken, Ölwechsel, Abschmieren,
Prüfen des Luftdrucks, Heben, Radwechsel, Reifenmontage, Kerzenwechsel, Starthilfe,
Batterieaufladen, Austausch von Glühlampen, Waschen - auch mit stationären
Waschanlagen, nicht jedoch automatischen Waschstraßen -), ohne Schäden am bearbeiteten
Fahrzeug (siehe aber Ziff. 3.12).
Schäden durch Umwelteinwirkungen gemäß § 4 I 8 AHB bleiben ausgeschlossen;
2. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
3. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB
3.01 Vorsorgeversicherung
1. Abweichend von § 2, 2 AHB gilt:
Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz
mit den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen ab sofort, ohne dass es einer
besonderen Anzeige bedarf.
2. § 2, 1 Satz 3 AHB - rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes bei unterlassener Anzeige
eines neuen Risikos - gilt nicht, wenn die Anzeige eines neuen Risikos versehentlich unterblieben
ist.
Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der
Änderung an nach zu entrichten.
3. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe Ziffer 5.03, 3) wird hingewiesen.
KFH0123 Seite 335 von 517
[Seite 336]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 9
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziffer 3.11), soweit es
sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen /Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung).
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist.
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer
1. aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
a) mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
b) aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
c) als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden,
2. falls Ziffer 3.18 (Zusatzhaftpflichtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk) vereinbart ist, gilt:
anlässlich der Durchführung von in Ziffer 3.18, 1. b) aufgeführten technischen Fahrzeugprüfungen
durch Freistellungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Bundesland sowie den am
Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen übernommen hat.
Der Versicherer verzichtet auf Rückgriffsansprüche gegen die jeweilige Kraftfahrzeug-Innung als
anerkennende Stelle bei fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen der Kraftfahrzeug-Innung
oder ihren Mitarbeitern im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Durchführung von
technischen Fahrzeugprüfungen.
Ausgeschlossen bleiben
1. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
Ziffer 3.07 und 3.08, 2.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
2. individuelle Haftungsvereinbarungen.
KFH0123 Seite 336 von 517
[Seite 337]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 10
3.05 Auslandsschäden
1.
a) Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle; in USA/US-
Territorien und Kanada jedoch nur insoweit, wie sie durch den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Betriebsangehörigen im Zusammenhang mit Geschäftsreisen oder der
Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten entstehen.
b) Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
erweitert sich der Versicherungsschutz bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und
Kanada über den in Ziffer 1 a) genannten Umfang hinaus.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter Ziffer 1.02,1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB);
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien-
oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
KFH0123 Seite 337 von 517
[Seite 338]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 11
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglichen Versicherungssummen, maximal jedoch
3.000.000 EUR je Versicherungsfall bei Personenschäden.
Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt
diese auch für derartige Schäden.
Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen
der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
3.06 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und
Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den
Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.
2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat;
c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben;
KFH0123 Seite 338 von 517
[Seite 339]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 12
d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
stehen.
3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
jedoch
1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.
4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.08 Sonstige Mietsachschäden
1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an
gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
2. Mietsachschäden an Immobilien
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
50.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
3. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b) Ansprüche
KFH0123 Seite 339 von 517
[Seite 340]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 13
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
- von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen;
c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
(siehe jedoch Ziffer 3.07) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.09 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit Versicherungsschutz, als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
3.10 Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
Masergeräten.
KFH0123 Seite 340 von 517
[Seite 341]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 14
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag
- aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
3.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) - AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
personenbezogener Daten.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,
maximal jedoch
100.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.
3.12 Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die
an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn diese Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
KFH0123 Seite 341 von 517
[Seite 342]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 15
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch Ziff. 3.18) und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mitversichert sind jedoch Ansprüche wegen der Beschädigung von fremden nicht selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen (nicht Inhalt oder Ladung), die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur
befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß
- Ziffer 3.09, Be- und Entladeschäden,
- Ziffer 3.15, Leitungsschäden,
- Ziffer 3.17, Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs
(einschließlich stationäre Waschanlage),
- Ziffer 3.18, Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug, Handel und Handwerk,
- Ziffer 3.19, Zusätzlicher Wageninhalt.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
30.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht dreifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
3.13 Allmählichkeits- und Abwässerschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden
durch häusliche Abwässer und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher
entsteht
1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),
2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an
Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen),
soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt. .
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
KFH0123 Seite 342 von 517
[Seite 343]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 16
3.14 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Abs. 3 AHB - auf Sachmängeln
beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach-
und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer
Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten
und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang
vorhanden sind.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund
sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1,
versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und
Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer
verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.
3.15 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
jedoch
1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.
3.16 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch
General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Die Ersatzleistung beträgt
30.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
Nicht versichert ist/sind
KFH0123 Seite 343 von 517
[Seite 344]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 17
1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen (z. B. Kraftfahrzeug-Schlüssel);
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
3. Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer
Zugang zu selbstgenutzten gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten
ermöglichen. Beim Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet der
Ausschluss nur insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten für die
Schlösser oder Schließanlagen, der vom Versicherungsnehmer gemieteten, gepachteten
oder geleasten Gebäude, Gebäudeteile oder Räume, handelt.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
3.17 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschl. stationäre
Waschanlage)
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) ist abweichend von § 4 I 6 b) AHB, § 4 I
8 AHB und gemäß § 1, 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht eingeschlossen
1. wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch
von fremden Kraftfahrzeugen einschließlich von fremden selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
fremden Anhängern und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) anlässlich des
Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel und des Bewegens dieser
Fahrzeuge einschließlich Anhänger auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB und des § 4 II 5 AHB bleiben bestehen;
2. aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen, einschließlich von fremden
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, fremden Anhängern und deren Zubehör (ausgenommen
Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des
Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3. Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge gilt:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat;
4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus Anlass von Reparaturen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
b) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug
entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
5. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist) im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden
30.000 EUR je Versicherungsfall.
KFH0123 Seite 344 von 517
[Seite 345]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 18
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache
der vorstehend genannten Versicherungssumme.
6. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
300 EUR.
3.18 Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) besteht Versicherungsschutz im
nachstehenden Umfang:
1. Umfang des Versicherungsschutzes
a) Versichert ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB, § 4 I 8 AHB und gemäß § 1, 3 AHB - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der
Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Kraftfahrzeugen,
einschließlich von fremden selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, fremden Anhängern oder
damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmers an oder mit diesen Fahrzeugen, Anhängern bzw. Fahrzeugteilen
(z. B. Reparatur, Inspektionsarbeiten) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
b) Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus Schäden an Kraftfahrzeugen anlässlich der Durchführung
von nachfolgend aufgeführten technischen Fahrzeugprüfungen (siehe auch Ziff. 3.04, 2) und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden:
- Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen (SP) gem. § 29 StVZO;
- Untersuchungen der Abgase an Kraftfahrzeugen (AU)/Krafträdern (AUK) gemäß §§ 29
und 47 a) StVZO;
- Gasanlagenprüfungen (GAP)/Gassystemeinbauprüfungen (GSP) an Kraftfahrzeugen
gemäß § 41 a) StVZO;
- Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber und Kontrollgeräte gemäß
§ 57 b) StVZO.
c) Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) besteht Versicherungsschutz auch
für Schäden an Neufahrzeugen einschließlich Schäden an neuen selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen, die noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte
oder unterlassene Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden.
d) Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse,
soweit diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers
oder einer von ihm beauftragten Person befinden:
- Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt
einwirkendes Ereignis;
- Brand oder Explosion;
- Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde
Personen, Raub und Unterschlagung;
- unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das
Fahrzeug;
- Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von
§ 2 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;
KFH0123 Seite 345 von 517
[Seite 346]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 19
- mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;
- Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen und Schäden an der Verkabelung
durch Kurzschluss;
- Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der
vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem
Kraftfahrzeug verursacht werden.
Hinweis:
Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den
Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und
-Handwerk erforderlich.
2. Ersatzleistung
a) Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist) im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
Sachschäden
100.000 EUR je Versicherungsfall.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs beträgt das
Dreifache der vorstehend genannten Versicherungssumme.
b) Der Versicherer ersetzt im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung (siehe
Wagnisbeschreibung)
ba) bei Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs oder Anhängers den
Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, höchstens jedoch den Neupreis, sowie
erforderliche Abschleppkosten. Neupreis ist der Kaufpreis für ein neues Fahrzeug in der
gleichen Ausführung oder -falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird - eines
gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, jedoch in beiden Fällen höchstens der vom
Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens.
Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug
oder gleichwertige Teile;
bb) in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeugs oder Anhängers bis zu dem
nach a) sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die
hierfür notwendigen einfachen Fracht-, Abschlepp- und sonstigen Transportkosten sowie
einen etwaigen Minderwert. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Abhandenkommen oder
Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Von den Kosten der Ersatzteile und der
Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu
für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personen- und
Kombinationskraftwagen sowie Kraftomnibussen bis zum Schluss des vierten und bei
allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des
Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung;
bc) die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeugs oder Nutzungsausfall oder bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen Verdienstausfall sowie bei grober Fahrlässigkeit etwaige weitere
Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung u. a.). Wird das Ersatzfahrzeug vom
Versicherungsnehmer selbst gestellt, so werden 80 % der ortsüblichen Kosten eines
gleichwertigen Mietfahrzeuges erstattet.
3. Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: siehe Wagnisbeschreibung
4. Risikobegrenzungen
KFH0123 Seite 346 von 517
[Seite 347]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 20
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat;
5. Ausschlüsse
Ausgeschlossen bleiben
a) die nach § 4 I 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung
mangelhafter Reparaturleistungen (z. B. Wiederholung der Reparatur), Rückgängigmachung
des Reparaturauftrages und Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung). Das
gleiche gilt für Reparaturleistungen, die zur Beseitigung der bei der Durchführung der
Übergabekontrollarbeiten festgestellten Mängel erforderlich sind;
b) gemäß § 4 II 5 AHB Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder
in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache
entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.19 Zusätzlicher Wageninhalt
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie gemäß § 3, 1 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von in fremden
Kraftfahrzeugen, fremden selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und in fremden Anhängern
befindlichem zusätzlichem Wageninhalt, ausgenommen Geld, Wertpapiere (einschließlich
Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
5.000 EUR je Reparaturfahrzeug.
Diese steht zehnfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
4. Risikoabgrenzungen
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
Regelung der Vorsorgeversicherung in Ziffer 3.01 wird hingewiesen;
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.02 und 2.07) oder eines Wasserfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch
genommen werden.
KFH0123 Seite 347 von 517
[Seite 348]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 21
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4. aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden,
soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe Ziffer 5);
6. wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
8. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in den
Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
9. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
Tabak und/oder Tabakprodukten;
dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren
konsumiert haben (sog. Passivraucher);
10. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
11. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
12. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
KFH0123 Seite 348 von 517
[Seite 349]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 22
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
14. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder
Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
16. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind;
17. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstige Diskriminierungen;
18. wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
4.02 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden an Kommissionsware;
2. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
des einzureißenden Bauwerks entspricht;
3. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
4. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
KFH0123 Seite 349 von 517
[Seite 350]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 23
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden.
2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach dem
Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
resultierender Kosten:
10.000 EUR.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
5. Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung
Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt:
5.01 Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und
Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 5.02 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist.
Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
behandelt.
2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 5.01,1 - teilweise abweichend von § 4
I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch
allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen
(Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
KFH0123 Seite 350 von 517
[Seite 351]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 24
3. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
5.02 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2. Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);
3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Pflichtversicherung).
5.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz nach Ziffer 5.01, 1. erstreckt sich auch auf:
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 5.06, 16;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
c) Altölbehälter bis 1.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziffer 5.03, 3.
Anwendung;
e) Fettabscheider;
f) 2 Öl- und Benzinabscheider mit einer Nenngröße von mindestens NG4 je Abscheider.
Zu a), b), c) und d) gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
2. Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 5.02, 1. - 5.02, 5.
oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 5.02, 1. - 5.02, 5. bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht- Regress).
KFH0123 Seite 351 von 517
[Seite 352]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 25
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannt "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 5.05 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
3. Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:
a) Für Risiken gemäß Ziffer 5.02, 1. (WHG-Anlagen), 5.02, 3. (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen) und 5.02, 4. (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem
Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die
Bestimmungen des § 2 AHB Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 5.03, 1 c) und d) und/oder die Anzahl der
mitversicherten Öl- und Benzinabscheider gemäß Ziffer 5.03, 1 f) überschritten, so gilt dies
ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
Kumulklausel gemäß Ziffer 1.05 entsprechend Anwendung.
b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB -
Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 5.02, 2. (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1)
und 5.02, 5. (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen
Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
5.04 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 5.01,1
mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
war.
5.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs
KFH0123 Seite 352 von 517
[Seite 353]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 26
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziffer 5.01,1 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche
Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
Zeitpunkt ist.
2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.05,1 werden unter den
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern
und
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegen
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.05, 3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. 5.05, 5 vereinbarten
Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.05, 3 genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
5. Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist)
400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördliche Anordnung.
Diese steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
abweichender Selbstbehalt genannt ist)
1.000 EUR
selbst zu tragen.
KFH0123 Seite 353 von 517
[Seite 354]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 27
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne der Ziffer 5.05,1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 5.01,1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
5.06 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
zur Endablagerung von Abfällen;
7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
KFH0123 Seite 354 von 517
[Seite 355]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 28
8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen;
9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach Ziffer 5.03,2. gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
10. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
12. Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb
einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
13. Ansprüche
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
14. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
15. Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
16. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Ziffer 2.02 und 2.07);
17. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
KFH0123 Seite 355 von 517
[Seite 356]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 29
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
18. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
19. die in Ziffer 4.01 - ausgenommen: 4.01,5 - und Ziffer 4.02,1 genannten Ansprüche (insbesondere
wird auf Ziffer 4.01,10 - 4.01,16 hingewiesen).
5.07 Serienschadenklausel, Selbstbehalt, Kumulklausel
1. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch dieselbe Umwelteinwirkung
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
§ 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
2. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist)
1.000 EUR
selbst zu tragen.
Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.
3. Auf die Kumulklausel gemäß Ziffer 1.05 wird hingewiesen.
5.08 Nachhaftung
KFH0123 Seite 356 von 517
[Seite 357]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 30
1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 5.01,1
mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
2. Ziffer 5.08,1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
5.09 Versicherungsfälle im Ausland
1. Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 5.01 dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3
AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 5.03,2 im
Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 5.03,2 nur, wenn die
Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von Ziffer 5.03, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
Ausland erfolgen;
b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer
5.03, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
Ausland bestimmt waren;
c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von Ziffer 5.03, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
Ausland erfolgen.
Zu 5.09, 2:
Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 5.09, 2 besteht nur für solche Personen- und
Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 5.05 und Vermögensschäden im
Sinne der Ziffer 5.01, 1 Abs. 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger.
3. Ausgeschlossen sind Ansprüche
KFH0123 Seite 357 von 517
[Seite 358]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 31
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter Ziffer 1.02, 1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB);
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
d) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
e) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden.
4. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6. Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
Ziffer 4.03), finden auch insoweit Anwendung.
6. Privatrisiken
Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender
Gesellschafter
werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge
Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter
von Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht. Auf
den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Tierhalterhaftpflicht wird besonders hingewiesen.
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
Betriebshaftpflichtversicherung.
KFH0123 Seite 358 von 517
[Seite 359]
Kfz
Stand 01.01.2008 Seite 32
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der
Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
KFH0123 Seite 359 von 517
[Seite 360]
LEHRER R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2006 Seite 1
LEHRER - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
Berufshaftpflicht von Lehrern
I. Gegenstand des Versicherungsschutzes
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als beamteter Lehrer oder angestellter Lehrer im öffentlichen Dienst
oder freiberuflicher Lehrer, der alleine unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume,
Plätze oder Fahrzeuge ist (siehe Wagnisbeschreibung).
II. Mitversicherte Risiken
Mitversichert ist
1. die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
b) aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen
und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem
Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Für die Auslandsdeckung gilt folgende Besondere Bedingung:
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland,
ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada, vorkommenden Versicherungsfällen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
c) aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
d) aus der Tätigkeit als Kantor und/ oder Organist;
2. die Privathaftpflicht des Versicherungsnehmers im Umfang der Beschreibung des versicherten
Risikos zur Privathaftpflichtversicherung - Abschnitt C -.
III. Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht
1. aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
2. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Raum- oder
Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und
eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren -
oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit
Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
IV. Bei angestellten und beamteten Lehrern gilt zusätzlich:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder
Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen.
Ferner sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich
um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den
beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch handelt; eingeschlossen ist
jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern,
Lernenden und Studierenden.
KFH0123 Seite 360 von 517
[Seite 361]
LEHRER R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2006 Seite 2
V. Für Fahrlehrer gilt:
Ziff. III erhält folgende Fassung:
1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist die Haftpflicht
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft oder Raumfahrzeuges in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
2. Nicht versichert ist die Haftpflicht
a) aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für
den Bau von Luft oder Raumfahrzeuge oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge
bestimmt waren,
Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
b) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit.
KFH0123 Seite 361 von 517
[Seite 362]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 1
PGLOB-Globalpolice Plus
Inhaltsverzeichnis
Seite
I Gemeinsamer Teil 3
1. Gegenstand der Versicherung 3
2. Allgemeine Bestimmungen 4
2.01 Neu gegründete/übernommene Unternehmen 4
2.02 Vertretungsregelung 4
2.03 Mitversicherte Personen 4
2.04 Repräsentanten 5
2.05 Beauftragung fremder Unternehmen 6
2.06 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergeminschaften 6
2.07 Nachhaftung 7
2.08 Kumulklausel 7
2.09 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG 8
3. Vertragliche Haftpflicht 8
3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen 8
3.02 Schiedsgerichtvereinbarungen 8
3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 8
3.04 Regressverzicht 9
3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist 9
3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht 9
3.07 Haftungsfreistellungen 9
3.08 Händlerkettenklausel 10
4. Erweiterung des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum gemeinsamen Teil 10
4.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 10
4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander 11
4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 11
4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander 11
4.05 Auslandsschäden 11
4.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung 13
4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen 13
4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen und Erdrutschungen 13
4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit und Obhutsschäden 14
4.10 Be- und Entladeschäden 15
4.11 Leitungsschäden 16
4.12 Datenlöschkosten 16
4.13 Strahlenschäden 17
4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreislage 17
4.15 Strafrechtschutz 18
4.16 Auslösen von Fehlalarm 18
5. Risikobegrenzungen 19
5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken 19
5.02 Nicht versicherbare Risiken 20
5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 21
6. Beitragsberechnung 22
7. Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungssteuer 22
II Allgemeines Betriebsrisiko 22
1. Versicherungsschutz 22
KFH0123 Seite 362 von 517
[Seite 363]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 2
2. Betriebliche Risiken 22
2.01 Immobilien 22
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger 23
2.03 Anschlussgleise 24
2.04 Tiere 24
2.05 Waffen 24
2.06 Energieerzeugungsanlagen 24
2.07 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung 25
2.08 Telearbeitsplätze (Home-Offices) 26
2.09 Weitere Betriebsrisiken 26
Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko 26
3.01 Belegschafts-und Besucherhabe 26
3.02 Schlüsselrisiko 26
3.03 Mietschäden 27
3.04 Verletzung von Datenschutzgesetzen 28
3.05 Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung 29
3.06 Schäden aus der Nutzung von Internet Technologien 29
3.07 Persöhnlichkeits- und Namensrechtsverletzung 30
3.08 Gebrauch fremder Fahrzeuge 31
III Produkthaftpflichtrisiko 33
1. Versicherungsschutz 33
2. Versichertes Risiko 33
3. Versicherungsfall 33
4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 34
4.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften 34
4.02 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 34
4.03 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden 35
4.04 Aus- und Einbaukosten 36
4.05 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen 37
4.06 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmaterialien (mit und ohne EAN-Codierung) 38
4.07 Prüf- und Sortierkosten 39
5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber des AHB zum Produkthaftpflichtrisiko 40
5.01 Mangelnebenkosten 40
5.02 Nachbesserungsbegleitschäden 40
5.03 Medienverlust 41
5.04 Energiemehrkosten 41
6. Risikoabgrenzungen 43
7. Zeitliche Begrenzung 44
8. Serienschäden 44
9. Rückwärtsdeckung 45
10. Ersatzleistung, Selbstbeteiligung 46
11. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/ neue Risiken 46
IV Rückrufkostenrisiko 46
Teil V AKB-Zusatzdeckung 47
Teil VI Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 48
Teil VII Umwelthaftpflichtrisiko 48
Teil VIII Umweltschadenrisiko 48
Teil IX Privatrisiken 50
KFH0123 Seite 363 von 517
[Seite 364]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 3
PGLOB-Globalpolice Plus
I Gemeinsamer Teil
1. Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der
Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Vom
Versicherungsschutz umfasst sind neben allen Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland
- teilweise abweichend von § 4 I 3 AHB - auch alle rechtlich unselbständigen Betriebsstätten und
Niederlassungen des Versicherungsnehmers weltweit, ausgenommen solche in
USA/US-Territorien oder Kanada.
Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz für alle in USA/US-Territorien oder
Kanada gelegenen Betriebsstätten (z. B. Läger, Büros und dgl.) sowie alle rechtlich selbständigen
Tochterunternehmen und Niederlassungen (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen)
des Versicherungsnehmers im Ausland (siehe aber auch Teil I, Ziffer 2.01).
2. Der Versicherungsschutz wegen
- Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach
den Bestimmungen von Teil I und Teil II dieser Bedingungen;
- Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von
Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab
dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten
abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und
Teil III dieser Bedingungen;
- Kosten aufgrund eines Rückrufs (einschließlich Produktmanipulation) von mangelhaften
Produkten richtet sich nach Teil I und Teil IV dieser Bedingungen;
- aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Stapler von mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von Teil V und der
AKB-Zusatzdeckung, es sei denn einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere
Regelung vor;
- Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von Teil VI und nach den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen
Diskriminierung (AGG);
- Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden
(Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I, Teil II und Teil VII
dieser Bedingungen sowie den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, es sei denn einzelne Vereinbarungen dieser
Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
- Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von § 4 I 8 b) AHB;
- Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß
Umweltschadensgesetz richtet sich nach Teil VIII und nach den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung;
- Schäden aus Privatrisiken richten sich nach Teil IX dieser Bedingungen und den zum
jeweiligen Vertrag zusätzlich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Versicherung
privater Risiken (siehe Versicherungsschein).
3. Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II bis VIII ausdrücklich eine besondere Regelung
für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Teil
I dieser Bedingungen.
KFH0123 Seite 364 von 517
[Seite 365]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 4
2. Allgemeine Bestimmungen
2.01 Neu gegründete/übernommene Unternehmen
Von dem Versicherungsnehmer im Inland und in Staaten der Europäischen Union neu gegründete
oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum
mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass
- es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der
weiteren Versicherungsnehmer handelt und
- der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 % beträgt oder der
Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast
für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
unternehmerische Geschäftsführung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
Beitragsberechnung aufzugeben.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
Einschluss (Beitrag und Bedingungen) der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen
zustande gekommen ist. Evtl. bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen beim Übernahmedatum bereits eingetretener
Versicherungsfälle oder Umwelteinwirkungen.
Für Ansprüche nach Teil III, Ziffer 4.02 ff. sowie Teil IV wegen Aufwendungen oder Kosten durch
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags
ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz
subsidiär.
2.02 Vertretungsregelung
Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
Wagnisbeschreibung), vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei
Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem
Versicherer alleiniger Beitragsschuldner.
Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten,
entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen
Anwendung.
2.03 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
KFH0123 Seite 365 von 517
[Seite 366]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 5
Gewässerschutzbeauftragte u. dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie der
Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z.B. Beiräte) in dieser Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und der durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
des Versicherungsnehmers verursachen.
Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei
Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch
a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
§ 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw.
in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche bis zu
250.000 EUR
je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vertraglichen Versicherungssummen, soweit sich die Regressansprüche gegen die in Teil I,
Ziffer 2.03, 2 Absatz 1 genannten Personen richten.
3. auch des nachstehend genannten Personenkreises:
a) Freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter u. dgl.), für Schäden, die diese
in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers verursachen;
b) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren
Hilfspersonen,
c) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtungen erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
4. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
2.04 Repräsentanten
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
- die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
Aktiengesellschaften),
- die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
KFH0123 Seite 366 von 517
[Seite 367]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 6
- die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
- der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
- die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
- die Inhaber (bei Einzelfirmen),
- bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften
berufenen obersten Vertretungsorgane,
- der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.
2.05 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
abweichend von Teil I, Ziffer 5.01, 2. - Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden
Unternehmen und ihres Personals.
2.06 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergeminschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind,
bestehtVersicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer
selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, die der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeitsgemeinschaft selbst.
KFH0123 Seite 367 von 517
[Seite 368]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 7
2.07 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des
Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Auf die besonderen Bestimmungen für das Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese
Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für das Umweltschadensrisiko sowie das
Rückrufkostenrisiko.
2.08 Kumulklausel
1. Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
- nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/ oder
einerUmweltschadensversicherung,
- nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
nach einer Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. der
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
2. Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die
separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge
mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren
Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die
- auf derselben Ursache oder
- auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht,
beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen
Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
KFH0123 Seite 368 von 517
[Seite 369]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 8
Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
erste Versicherungsfall eingetreten ist.
3. Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende
Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.
2.09 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG
Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 BGB sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004
I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 BImschG, soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen
gleichstehen.
3. Vertragliche Haftpflicht
3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
3.02 Schiedsgerichtvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
Mindestanforderungen entspricht:
1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach
ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z.B. Deutsche Bahn AG),
2. aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
KFH0123 Seite 369 von 517
[Seite 370]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 9
3. als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
- Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
aber Teil II, Ziffer 3.03) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- individuelle Haftungsvereinbarungen.
3.04 Regressverzicht
Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche
gegen Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den
Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der
Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat.
3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
gesetzlichen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bis zu höchstens fünf Jahren,
gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der
Versicherer insoweit nicht auf § 4 I 1 AHB berufen.
3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der
Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und
Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen
verzichtet.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
vereinbart,
- dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
- erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen
sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem
Standard (z. B. ISO 9000 ff., A- Lieferant gemäß den VDA im Kfz-Zuliefererbereich) beim
Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
3.07 Haftungsfreistellungen
Der Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages erstreckt sich auch auf gegen
den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche Schadensersatzansprüche, die sich aus einer
vom Versicherungsnehmer zu Gunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen
Freistellungserklärung ergibt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und/oder
Lieferung der Produkte bzw. aus erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des
Versicherungsnehmers resultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der nachweislich
bereits zum dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Produkt den Herrschaftsbereich des
KFH0123 Seite 370 von 517
[Seite 371]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 10
Versicherungsnehmers verlassen hat bzw. als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und/oder
Leistungen abgeschlossen hat.
Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners ein
Mitverschulden oder eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in
dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens-/Verursachungsanteil des
Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung mit dem Vertragspartner etwas
anderes bestimmt ist.
3.08 Händlerkettenklausel
Sofern zwischen dem geschädigten Dritten und dem produzierenden Versicherungsnehmer kein
direktes Vertragsverhältnis besteht, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Produkte des
Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat und daher eine Haftung des
produzierenden Versicherungsnehmers nicht gegeben ist, wird sich der Versicherer - insoweit in
teilweiser Abweichung von § 4 I 1 AHB - bei Schäden gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. nicht auf die
fehlende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn
- der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Produkt oder die fehlerhafte Leistung des
Versicherungsnehmers zurückzuführen ist
und
- der Versicherungsnehmer dies im konkreten Versicherungsfall ausdrücklich wünscht.
4. Erweiterung des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum
gemeinsamen Teil
4.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1. Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
einschränkenden Bestimmungen des § 2, 2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten -
abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß Teil I, Ziffer 2.01 bleiben unberührt.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
2. der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1 Satz 3 AHB - auf
versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
Besonderen Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag
vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Die Bestimmungen gemäß Teil I, Ziffer 4.01 Absatz 1 und 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in
den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den
USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden.
KFH0123 Seite 371 von 517
[Seite 372]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 11
Auf die besonderen Bestimmungen zum Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese
Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung auf das Umweltschadensrisiko sowie das
Rückrufkostenrisiko.
4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Teil II, Ziffer 3.04, soweit
es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/ Unterlassungen rein privater Natur
handelt (Privathaftpflichtversicherung).
4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist.
4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II 2 AHB -
gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmer und der weiteren
Versicherungsnehmer untereinander.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen
- Mietsachschäden gemäß Teil II, Ziffer 3.03 ,
- Aufwendungen und Kosten gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff,
- Schäden an Grund und Boden.
4.05 Auslandsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Schäden
a) rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA/US-Territorien
oder Kanada;
b) rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und Niederlassungen des
Versicherungsnehmers im Ausland, soweit es sich hierbei nicht um nach Vertragsbeginn neu
gegründete oder hinzukommende Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb der
Europäischen Union gemäß Teil I, Ziffer 2.01 handelt;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export);
KFH0123 Seite 372 von 517
[Seite 373]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 12
d) durch Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstige Leistungen in
USA/US-Territorien oder Kanada,
es sei denn, es wurde zu a) - d) ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen
(siehe Wagnisbeschreibung).
2. Bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
a) die unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, richtet sich der Versicherungsschutz
nach den Bestimmungen gemäß Teil I, Ziffer 2.03, 2 dieses Vertrages,
b) die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, gelten folgende Bestimmungen:
Nicht versichert sind Ansprüche von im Ausland beschäftigten Mitarbeitern wegen
Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der
ausländischen Sozialversicherungsträger (oder Träger einer sonstigen speziellen
Versicherungsform für Arbeitsunfälle) wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, sofern die
Mitversicherung von solchen Regressansprüchen im Rahmen von
Betriebshaftpflichtversicherungen im jeweiligen Land üblich ist und sich die Regressansprüche
gegen den Versicherungsnehmer oder den Personenkreis gemäß Teil I, Ziffer 2.03, 1 richten.
Nicht versichert bleiben Regressansprüche französischer Sozialversicherungsträger im
Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wegen fautes inexcusables.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Regressansprüche im jeweiligen Land im Rahmen von
Spezialdeckungen, wie z.B. Employers-Liability-Deckungen, versichert werden können.
3. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien-
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart,
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch 10.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im
KFH0123 Seite 373 von 517
[Seite 374]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 13
Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch
für derartige Schäden.
Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres
im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung.
c) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
d) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.
4.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.),
2. durch Abwässer,
3. ferner durch Schwammbildung.
soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.
4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen.
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5, § 4 I 6 b) und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche
wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden,
Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen und Erdrutschungen
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf
zurückzuführen sind, dass durch
KFH0123 Seite 374 von 517
[Seite 375]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 14
1. Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werks oder eines Teils eines
solchen),
2. Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder
3. Erdrutschungen
Sachschäden an einem Grundstück und/ oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen
entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit und Obhutsschäden
1. Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
- durch eine betrieblichen oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an Sachen, die dem
Versicherungsnehmer von seinen Auftraggebern zur Montage oder zum Einbau zur Verfügung
gestellt wurden.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
5.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
2. Lohnarbeit/ Obhutsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a), § 4 I 6 b), § 4 I 8 AHB sowie teilweise abweichend
von § 4 I 6 Absatz 3 AHB und § 4 II 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen
Dritter, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden, befunden
haben oder die von ihm zu sonstigen Zwecken (z. B. Reparatur, Wartung, Pflege) übernommen
wurden.
KFH0123 Seite 375 von 517
[Seite 376]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 15
Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das
Abhandenkommen dieser Sachen.
Ersetzt wird ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung
abzüglich ihres Restwertes, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachstehend genannten
Ersatzleistung.
Nicht versichert sind Ansprüche
a) auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Leistung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
g) wegen weiterer Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder
entgangener Gewinn).
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
2.500 EUR.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
- Be- und Entladeschäden nach Teil I, Ziffer 4.10;
- Leitungsschäden nach Teil I, Ziffer 4.11;
- Datenlöschkosten nach Teil I, Ziffer 4.12.
4.10 Be- und Entladeschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/ oder beim Be- und
Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
KFH0123 Seite 376 von 517
[Seite 377]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 16
2. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
Zwecke des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
3. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Ladung zum Zweck der Bearbeitung,
Reparatur, Wartung, Reinigung, Pflege oder Prüfung durch den Versicherungsnehmer be-
oder entladen wird;
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
4. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
4.11 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Leitungen aller Art und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
4.12 Datenlöschkosten
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung,
-beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach
Teil II, Ziffer 3.06 (Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien) besteht.
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben
bestehen.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
KFH0123 Seite 377 von 517
[Seite 378]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 17
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
4.13 Strahlenschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag
- aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreislage
1. Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu § 3 III AHB - die gebührenordnungsgemäßen
Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des
Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten
Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde
(deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt
hat und
b) die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass
die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung
einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.
KFH0123 Seite 378 von 517
[Seite 379]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 18
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
Gewährleistungsansprüche geltend macht.
2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Teil I, Ziffer 4.14,
1a) genannten Gründen unbegründet ist.
Hinsichtlich der Prozessführung gilt § 5, 4 AHB entsprechend.
3. Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte
Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der
Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein
Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz
rückwirkend.
4.15 Strafrechtschutz
Ergänzend zu § 3 III 1, 3 AHB gilt:
1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutzfallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der
Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die
mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.
3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.
4.16 Auslösen von Fehlalarm
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 6 a) AHB - Vermögensschäden durch versehentlich
ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für
Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche
handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von § 1, 1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz.
Die Ersatzleistung beträgt
250.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
KFH0123 Seite 379 von 517
[Seite 380]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 19
5. Risikobegrenzungen
5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
Regelungen zur Vorsorgeversicherung in Teil I, Ziffer 4.01 wird hingewiesen;
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Teil I, Ziffer 2.05, Teil II, Ziffer 2.02 und 3.08) oder eines
Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4. aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
6. die im Zusammenhang stehen mit Implantaten - zur Verwendung im menschlichen Körper -, die
aus Silikon bestehen oder Silikon enthalten;
7. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
8. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/ oder Komponenten für
Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
KFH0123 Seite 380 von 517
[Seite 381]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 20
9. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
11. wegen Schäden aus
- Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen;
- Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen;
- Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für
Offshore-Anlagen bestimmt waren.
Offshore-Anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln,
Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut;
12. aus Besitz und/ oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
14. wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/
oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
16. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind;
17. wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Silikate, silikathaltige Substanzen oder Erzeugnisse
(z. B. Kieselerde, Fasern oder Stäube);
18. wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen.
5.02 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche
1. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
2. wegen Schäden an Kommissionsware;
3. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
des einzureißenden Bauwerks entspricht;
4. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
Stoffen verursachen.
KFH0123 Seite 381 von 517
[Seite 382]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 21
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/ oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
5. wegen
a) Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
b) Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden.
2. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet;
b) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR.
3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
KFH0123 Seite 382 von 517
[Seite 383]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 22
6. Beitragsberechnung
1. Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf
der Grundlage
a) des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
b) des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),
c) der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
§ 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.
2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsjahres
a) den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),
b) evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
sonstige HIER FEHLT TEXT
7. Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungssteuer
Der Versicherer erhebt und führt die jeweilige ausländische Versicherungssteuer an die
entsprechenden Staaten ab, sofern der Versicherer gemäß steuerrechtlicher Bestimmungen zur
Abführung bzw. Entrichtung der Versicherungssteuer verpflichtet ist.
Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der
deutschen Versicherungssteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der
ausländischen Versicherungssteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede
Prämienberechnung zur Verfügung stellen.
Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich
abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungssteuer
oder ähnlicher Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die
Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell
nachzuentrichtende Versicherungssteuer oder sonstige Abgaben.
II Allgemeines Betriebsrisiko
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in Teil III bis Teil IX genannten Schäden, richtet sich nach den
AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I sowie den folgenden Vereinbarungen (Teil II).
2. Betriebliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.01 Immobilien
KFH0123 Seite 383 von 517
[Seite 384]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 23
1. als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
gesetzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der §§ 4 I 5 und 4 I 6 b) AHB
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,
wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
c) der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB).
2. Mitversichert sind die Gesellschaften, die Gesellschafter oder die Familienangehörigen des
Versicherungsnehmers ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der
Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf Grundstücken bzw. in Gebäuden oder Räumlichkeiten
ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat.
Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz
besteht.
Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke,
Gebäude oder Räumlichkeiten bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
a) Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
d) Kraftfahrzeug-Anhängern.
KFH0123 Seite 384 von 517
[Seite 385]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 24
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat;
2.03 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe Teil I, Ziffer 3.03).
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die Haftpflicht wegen
Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
Teil I, Ziffer 4.10;
2.04 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;
2.05 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
Handlungen;
2.06 Energieerzeugungsanlagen
1. aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur
Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um
Fotovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, on-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen und
Geothermieanlagen.
Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von konventionellen
Energieerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf dem
versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche Genehmigungspflicht
nach Bundesimmissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach dem
Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder
Wärmeversorgungsnetzen, ausgenommen solche Leitungen bis zu den
Abnahme-/Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen.
2. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen
KFH0123 Seite 385 von 517
[Seite 386]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 25
a) Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen;
b) Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1 AHB - insoweit abweichend von § 4 II 6a) AHB - aus
Versorgungsstörungen.
Die Ersatzleistung für Vermögensschäden beträgt
250.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
1.000 EUR.
zu 2 a) und b) gilt:
Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in dem Umfang und in der Höhe, wie dies in
den gesetzlichen Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas- Wasser- oder Fernwärmeversorgung
geregelt ist, insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) oder § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme (FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen
Haftungsbegrenzungen keine Anwendung finden.
3. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
- als Haus- und Grundbesitzer sowie
- als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an
einen Dritten vergeben sind.
2.07 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1 und 2 AÜG). Wird
die Erlaubnis zurückgenommen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der
Versicherungsschutz automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahme bzw. des
Widerrufs.
Mitversichert sind im Rahmen und Umfang des Vertrages Ansprüche Dritter wegen Personen-
und/oder Sachschäden, die gegen den Versicherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen
eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden.
Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer
überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für
das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen.
Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebshaftpflichtversicherung des
Einsatzunternehmers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus
- Schäden die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen;
- Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert
wurden einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
KFH0123 Seite 386 von 517
[Seite 387]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 26
- Schäden an (Bau-) Objekten, insbesondere Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen,
Maschinen oder Teilen von diesen, die von durch den Versicherungsnehmer vermittelte
Arbeitnehmer geplant oder konstruiert worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben.
Mängeln stehen den Schäden gleich;
- Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/ oder Berufskrankheiten im
Betrieb des Einsatzunternehmens gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.
2.08 Telearbeitsplätze (Home-Offices)
aus der Einrichtung von Telearbeitsplätzen (Home-Offices) für Betriebsangehörige.
Mitversichert sind insoweit Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern
des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem Homeoffice entstehen.
Bei Schadenersatzansprüchen wegen Personen- und/oder Sachschäden durch von dem
Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände oder Gerätschaften tritt
der Versicherer in Vorleistung.
2.09 Weitere Betriebsrisiken
aus
1. Sicherheitseinrichtungen (z.B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die
persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen
aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko
betroffen ist.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum
Betriebsrisiko
3.01 Belegschafts-und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschl.
Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
3.02 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
(auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
KFH0123 Seite 387 von 517
[Seite 388]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 27
Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Nicht versichert ist/ sind
1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR.
3.03 Mietschäden
1. Mietsachschäden an Gebäuden/ Räumen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden
und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an geleasten Gebäuden und/
oder Räumen, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind.
2. Mietsachschäden an beweglichen Sachen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie § 4 I 8 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten
oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das
Abhandenkommen dieser Sachen.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder
im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR je Versicherungsfall
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
1.000 EUR.
3. Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten,
KFH0123 Seite 388 von 517
[Seite 389]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 28
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
b) Ansprüche
- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
- von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
- von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen;
4. Für Obhutsschäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach Teil I, Ziffer 4.09, 2.
5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.04 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung
personenbezogener Daten.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR je Versicherungsfall.
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), zur Verfügung.
KFH0123 Seite 389 von 517
[Seite 390]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 29
3.05 Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung
Mitversichert ist die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung gemäß § 5
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild
des Versicherungsnehmers gehört.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR je Versicherungsfall.
und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), zur Verfügung.
3.06 Schäden aus der Nutzung von Internet Technologien
1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und 4 I 11 AHB sowie § 4
II 6 a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
Versicherungsnehmers (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich
handelt um Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Zu a) - c):
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
2. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
KFH0123 Seite 390 von 517
[Seite 391]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 30
§ 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
3. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;
b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung, -pflege;
c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing;
d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach dem Signaturgesetz (SigG)/
Signaturverordnung (SigV), De-Mail-Gesetz) besteht.
4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche
a) die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme im Sinne von Teil II, Ziffer 3.06, 1a) handelt (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
über Internet-Nutzer dienen;
b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
5. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
5.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
3.07 Persöhnlichkeits- und Namensrechtsverletzung
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.
KFH0123 Seite 391 von 517
[Seite 392]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 31
2. In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
3. Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch für Versicherungsfälle im
Ausland.
Teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 4.05 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten
Haftpflichtansprüche in Staaten der Europäischen Union und nach dem Recht dieser Staaten
geltend gemacht werden.
4. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
5.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
3.08 Gebrauch fremder Fahrzeuge
1. Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 5.01, 2. - gesetzliche
Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen -
ausgenommen Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht - und Anhängern,
wenn sie gegen
- den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
oder von ihm geleast wurde;
- mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug, weder auf den
Versicherungsnehmer, noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen ist und
auch nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist
oder von ihnen geleast wurde.
2. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
- der Versicherungsnehmer/die Mitversicherten durch eine bestehende
Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder
- der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
- keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer oder Mitversicherte ohne Verschulden das Bestehen einer
Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
- der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
Versicherungsnehmer hat.
KFH0123 Seite 392 von 517
[Seite 393]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 32
3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an den Fahrzeugen, deren
Gebrauch durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten
Haftpflichtansprüche ausgelöst hat;
4. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
5. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und sonstige
Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch
7.500.000 EUR je Versicherungsfall.
und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
KFH0123 Seite 393 von 517
[Seite 394]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 33
III Produkthaftpflichtrisiko
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
diese durch vom Versicherungsnehmer
a. hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
b. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I und den
nachfolgenden Bestimmungen (Teil III).
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen
ausgeführt hat.
Schäden durch vom Versicherungsnehmer bearbeitete Produkte Dritter, deren Mangelhaftigkeit
anlässlich der Lohnbe- oder -verarbeitung durch den Versicherungsnehmer entstanden ist,
werden ab dem Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber wie Schäden durch vom
Versicherungsnehmer selbst hergestellte mangelhafte Produkte behandelt. Der
Versicherungsschutz richtet sich insofern auch nach Teil III, Ziffer 4.02 ff.
2. Versichertes Risiko
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Wagnisbeschreibung genannten
Produktions- und Tätigkeitsumfang.
3. Versicherungsfall
1. Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis
gemäß §§ 1, 1 und 5, 1 AHB.
Bei Teil III, Ziffer 4.04, 3. ist es für den Versicherungsfall - abweichend von §§ 1, 1 und 5, 1 AHB -
unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt.
2. Der Versicherungsfall tritt ein bei:
a) Teil III, Ziffer 4.02 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der
Erzeugnisse;
b) Teil III, Ziffer 4.03 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;
c) Teil III, Ziffer 4.04 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der
Erzeugnisse;
d) Teil III, Ziffer 4.05, 2a) - e) im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Teil III,
Ziffer 4.05 genannten Sachen;
e) Teil III, Ziffer 4.05, 2f) in den für Teil III, Ziffer 4.02 bis 4.04 vorgenannten Zeitpunkten, je
nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß Teil III, Ziffer 4.05, 2f) in
Zusammenhang steht;
KFH0123 Seite 394 von 517
[Seite 395]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 34
f) Teil III, Ziffer. 4.06 im Zeitpunkt des Einpackens oder Abfüllens unter Verwendung von
mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers;
g) Teil III, Ziffer. 4.07 in den für Teil III, Ziffer. 4.02 bis 4.06 vorgenannten Zeitpunkten, je
nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Überprüfung in Zusammenhang steht.
4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
4.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass
diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
4.02 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.02,
2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von §
4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus
tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten
entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
Versicherungsschutz nach Teil III, Ziffer 1 oder 4.01 besteht;
b) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des
Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h).
Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
d) weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht
oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h).
Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die
Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
KFH0123 Seite 395 von 517
[Seite 396]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 35
e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
versichert.
4.03 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.03,
2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von §
4 II 6a) AHB - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder
gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen
Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
b) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
Schadenbeseitigung (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung
oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
c) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten
oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
können (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu
dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse
des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen
wäre.
KFH0123 Seite 396 von 517
[Seite 397]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 36
4.04 Aus- und Einbaukosten
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer
4.04, 2. und 4.04, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser
Abänderung von § 4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch
den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder
gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl
solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.
h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse
und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder
mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten
für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
- Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des
Versicherungsnehmers;
- Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes
Montagepersonal;
- Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;
b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers.
Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum
Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die
Kosten des Direkttransportes versichert.
3. Ausschließlich für die in Teil III, Ziffer 4.04, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von Teil III,
Ziffer 4.04, 1. - und insoweit auch abweichend von § 1, 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers
von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4. Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst vor,
ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechende
Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter
behandelt.
5. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat
oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder
montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
KFH0123 Seite 397 von 517
[Seite 398]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 37
Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 1. - 4.04, 3. auf Teile,
Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit
diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von
ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder
Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
c) es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß Teil III,
Ziffer 6, 2h) handelt.
6. In Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.04, 1. - 4. besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche
Ansprüche Dritter wegen
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder
aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung
mangelfreier Einzelteile);
b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten
Zustand;
c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder
aufgetragen worden sind.
Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 6a) besteht
Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transportes nach- oder neugelieferter Einzelteile
mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die
Kosten des Direkttransports versichert.
Die Ausschlüsse gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 5. finden auch insoweit Anwendung.
7. Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in Teil III, Ziffer 4.04, 2. und 3.
und der in Teil III, Ziffer 4.04, 6. genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht
Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur
oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 6b) und c) ersetzt der
Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das
Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte
(nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.
4.05 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.05,
2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von §
4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer
mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder
verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen
Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und
Regeltechnik sowie Formen.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
KFH0123 Seite 398 von 517
[Seite 399]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 38
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder
verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Teil III, Ziffer 1
oder 4.01 besteht;
b) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter
Kosten;
c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels
der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
oder für eine andere Schadenbeseitigung;
d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die mittels der Maschinen
des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit
einem Preisnachlass veräußert werden konnten;
e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge
eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden
Produktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den
Produktionsausfall sind nicht versichert;
f) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers
mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden,
vermischt, verarbeitet (Teil III, Ziffer 4.02) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet (Teil III, Ziffer
4.03), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Teil III, Ziffer 4.04) werden. Dieser
Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. gewährt.
4.06 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmaterialien (mit und ohne EAN-Codierung)
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.06,
2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von
§ 4 II 6 a) AHB - die infolge mangelhaft hergestellter oder gelieferter Verpackungsmaterialien - im
weiteren Erzeugnisse genannt - entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können
sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Verpackungsmaterialen Dritter sein, die
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- und
Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Die Zusicherung der maschinellen Lesbarkeit von EAN-/ Strich-Codierungen gilt nicht als
vereinbarte Eigenschaft im Sinne des vorstehenden Absatzes, sondern als nicht versicherte
Garantie im Sinne von Teil III, Ziffer 6, 2a).
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) einer Beschädigung oder Vernichtung von Produkten Dritter aufgrund der Verwendung
mangelhafter Erzeugnisse gemäß Teil III, Ziffer 4.06, 1 soweit hierfür nicht bereits
Versicherungsschutz nach Teil III, Ziffer 1 oder 4.01 besteht;
b) umsonst aufgewandte Kosten Dritter für das Verpacken von Produkten Dritter mit Ausnahme
des Entgelts für das mangelhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers;
KFH0123 Seite 399 von 517
[Seite 400]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 39
c) Kosten Dritter für die Neukennzeichnung der unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse
des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter;
d) Kosten Dritter für die Benachrichtigung über die Mangelhaftigkeit der vom
Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse unter der Voraussetzung, dass die mit
mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter schon
von diesen ausgeliefert worden sind;
e) Sortierungskosten Dritter zur Ermittlung der mit mangelhaften Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter;
f) Mehrkosten Dritter, die entstehen, um Angaben über Preise oder Angaben zum Zwecke der
Lagerhaltung manuell zu verarbeiten, weil die auf den Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN-/Strich-Codierungen
mangelhaft oder falsch sind;
g) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Produkte Dritter aufgrund
der Verwendung von mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers nicht oder nur
mit einem Preisnachlass veräußert werden können;
h) Kosten Dritter für den Rücktransport der mit mangelhaften Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter sowie Kosten Dritter für den Transport
der Nach- und Neulieferung von verpackten Produkten Dritter
oder
Kosten des Transportes nach- oder neu gelieferter mangelfreier Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen
Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
Versicherungsnehmer zum Ort der Neuverpackung geringer als die Kosten des Transportes
vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der
Neuverpackung, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert;
i) Kosten Dritter, die entstehen, um die unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter umzupacken oder umzufüllen. Ansprüche
wegen Beschädigung der verpackten Produkte Dritter beim Umpacken oder Umfüllen sind
mitversichert;
j) Mindererlöse, die beim Verkauf von verpackten Produkten Dritter entstehen, weil die auf den
Erzeugnissen des Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN-/
Strich-Codierungen verwechselt wurden;
k) Kosten für die Vernichtung von Produkten Dritter, die unter Verwendung mangelhafter
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers verpackt wurden.
3. Zu Ziffer 2 c) - g) und k) gilt:
Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das
Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis der verpackten
Produkte Dritter steht.
4.07 Prüf- und Sortierkosten
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.07,
2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf
Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund
ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an
gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen,
welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach Teil III,
KFH0123 Seite 400 von 517
[Seite 401]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 40
Ziffer 4.02 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im
Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers
hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.
2. Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu
überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung
erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.
3. Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht
zuzüglich der nach Teil III, Ziffer 4.02 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach
objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind,
als die nach Teil III, Ziffer 4.02 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit
aller Produkte mit Mangelverdacht,
so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Teil III, Ziffer
4.02 ff.. In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung
des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht
tatsächlich Mängel aufweisen.
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei
tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Teil III, Ziffer 4.04, so beschränkt sich der
Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Teil III, Ziffer 4.04. Auch in
diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich
Mängel aufweisen.
4. Ausschließlich für die in Teil III, Ziffer 4.07, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von
Teil III, Ziffer 4.07, 1. - und insoweit abweichend von § 1, 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers
von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
5. Auf Teil III, Ziffer 6, 2h) wird hingewiesen.
5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber des AHB zum
Produkthaftpflichtrisiko
5.01 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
5.02 Nachbesserungsbegleitschäden
1. Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 5.02, 2. genannten
Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer
(oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
Nachbesserungsarbeiten entstehen. "Mängel" werden im Sinne der AHB wie "Schäden"
behandelt.
KFH0123 Seite 401 von 517
[Seite 402]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 41
2. Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen
a) Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Erzeugnissen und Werkleistungen
im Freien oder in Gebäuden;
b) Kosten für im Zusammenhang mit dem unter Teil III, Ziffer 5.02, 2a) versicherten Suchen oder
Freilegen stehende Transporte und Entsorgungsaufwände (siehe aber Teil III, Ziffer 5.02, 3b)
und c));
c) Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde,
wenn die in Teil III, Ziffer 5.02, 1. genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären
(z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und
Fliesenlegearbeiten).
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
a) Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen;
b) Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der
Nachlieferung;
c) Kosten für die Entsorgung der mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse;
d) Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Suchen oder Freilegen;
4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
250.000 EUR je Versicherungsfall
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
Für Kosten durch Produktionsausfall und Betriebsunterbrechung ist die Ersatzleistung gemäß
vorstehendem Absatz auf
50.000 EUR je Versicherungsfall
begrenzt und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Ersatzleistung für Nachbesserungsbegleitschäden zur Verfügung.
5. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
1.000 EUR.
6. Soweit derartige Aufwendungen und Kosten bereits von Teil III, Ziffer 4.04 umfasst sind, besteht
nach Teil III, Ziffer 5.02 kein Versicherungsschutz.
5.03 Medienverlust
Eingeschlossen ist - abweichend von § 1, 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder
gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dgl., soweit es sich nicht um
Schäden gemäß § 4 I 8 AHB handelt.
5.04 Energiemehrkosten
KFH0123 Seite 402 von 517
[Seite 403]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 42
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 und § 4 II 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie-
und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
KFH0123 Seite 403 von 517
[Seite 404]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 43
6. Risikoabgrenzungen
1. Nicht versichert sind
a) Ansprüche, soweit diese nicht in Teil III, Ziffer 4 , Ziffer 5.01 und Ziffer 5.02 ausdrücklich
mitversichert sind
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadenersatz statt Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
b) im Rahmen der Versicherung gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden
(z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß Teil III, Ziffer
4.02 ff. ausdrücklich mitversichert sind.
2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
a) Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
soweit es sich nicht um im Rahmen von Teil III, Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen
bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang
handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang
einzustehen hat;
b) Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem
Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen
Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und
Werbung);
c) Ansprüche wegen Schäden gemäß § 4 II 5 AHB;
d) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
e) Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der
Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
f) Ansprüche aus
- Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der
Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich
KFH0123 Seite 404 von 517
[Seite 405]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 44
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;
g) Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1 AHB, die von Unternehmen, die
mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend
gemacht werden;
h) Ansprüche wegen Kosten gemäß Teil III, Ziffer 4.02, 2c), Ziffer 4.03, 2b), Ziffer 4.04, Ziff. 4.06,
2b) - j) und Ziff. 4.07 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im
Rahmen von Teil III, Ziffer 4.02, 2d), Ziffer 4.03, 2c) und Ziffer 4.06, 2k), die im
Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse
im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten (siehe jedoch
Teil IV).
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse
von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls
festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen
zu lassen.
7. Zeitliche Begrenzung
1. Der Versicherungsschutz gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. umfasst die Folgen aller während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später
als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben
die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm
unverschuldet versäumt wurde.
2. Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor
Beginn des Vertrages ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit
der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrages nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrages
bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß
Teil III, Ziffer 4.02 ff. erstmals vereinbart wurde.
3. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Erzeugnisse,
die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA/
US-Territorien oder Kanada ausgeliefert wurden.
8. Serienschäden
1. Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
- aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
innerer Zusammenhang, oder
- aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten
unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
KFH0123 Seite 405 von 517
[Seite 406]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 45
2. Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren,
nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem
Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden für die im Rahmen der
Vorversicherung aufgrund
- des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/ oder
- des Zeitpunktes des Eintritts der Einzelschäden
keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die
Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrages.
3. § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
4. In Erweiterung von § 1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als
während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers
beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
9. Rückwärtsdeckung
Abweichend von § 1, 1 AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrages
eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil III, Ziffer 7, 1 dieser Bedingungen
keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer
bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten.
2. Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrages gewährt.
3. Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung gemäß Teil III, Ziffer 10 Anwendung.
4. Für derartige Versicherungsfälle steht höchstens die zu diesem Vertrag vereinbarte Ersatzleistung
für Schäden gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. zur Verfügung.
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war, gilt die Versicherungssumme
des Vorvertrages.
5. Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr.
6. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages.
KFH0123 Seite 406 von 517
[Seite 407]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 46
10. Ersatzleistung, Selbstbeteiligung
Für Schäden gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. gilt:
1. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
(Sach- und Vermögensschäden) je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für sonstige Schäden zur Verfügung.
2. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an den versicherten Schäden
mit
10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR.
11. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/ neue Risiken
1. Der Versicherungsnehmer hat
- wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
(siehe § 1, 2b) AHB),
- Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß
§ 1, 2c), 2 AHB)
zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen.
2. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Teil III,
Ziffer 10 genannte Selbstbeteiligung in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder
Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken im Zusammenhang stehen, auf das Doppelte.
IV Rückrufkostenrisiko
1. Versicherungsschutz
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist -
die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung.
Der Umfang des Versicherungsschutzes für das Rückrufkostenrisiko richtet sich nach den
Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
Versicherungsnehmers.
2. Produktmanipulation
Versicherungsschutz besteht auch für das Risiko aus Produktmanipulation gemäß Ziffer 7 der
Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
Versicherungsnehmers.
3. Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme beträgt - (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Versicherungssumme vereinbart ist )
250.000 EUR je Versicherungsfall
und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
KFH0123 Seite 407 von 517
[Seite 408]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 47
b) Für Beratungskosten gemäß Ziffer 7.4 c) der Besonderen Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers ist die
Ersatzleistung auf
50.000 EUR je Versicherungsfall
und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der
Versicherungssumme gemäß Absatz 3a) begrenzt.
4. Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer trägt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Selbstbeteiligung vereinbart ist) bei jedem Versicherungsfall an den nach Ziffer 5 der Besonderen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
Versicherungsnehmers versicherten Kosten
10.000 EUR
selbst.
Diese Selbstbeteiligung erhöht sich bei Versicherungsfällen durch Produktmanipulation gemäß
Teil IV, Ziffer 2 und Ziffer 7 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen
Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers auf
25.000 EUR
Teil V AKB-Zusatzdeckung
1. Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung
zur AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen,
Arbeitsmaschinen und Staplern im Inland, die der Versicherungspflicht unterliegen.
Versicherungsschutz besteht für diese Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Stapler, wenn diese
- auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich
anzusehen sind,
- auf öffentlichen Verkehrsflächen mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verwendet werden.
2. Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung
Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung,
sondern im Rahmen der zugrunde liegenden Betriebshaftpflichtversicherung.
Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese
Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der
Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Teil I, Ziffer 4.10) geboten.
3. Die Versicherungssummen betragen
7.500.000 EUR für Personenschäden,
1.220.000 EUR für Sachschäden,
50.000 EUR für Vermögensschäden.
KFH0123 Seite 408 von 517
[Seite 409]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 48
Teil VI Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich
ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Teil VI nicht etwas anderes bestimmt
ist.
1. Ersatzleistung
Abweichend von Ziffer 4.4 der - Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) gilt als Ersatzleistung die vertragliche
vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal jedoch
5.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssummen für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.
2. Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
1.000 EUR.
Teil VII Umwelthaftpflichtrisiko
1. Versicherungsschutz
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist -
die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung.
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach
den AHB und den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der
Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht- Basis- und -Regressversicherung).
2. Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung - Heizöltankanlagen zum Eigenverbrauch bis zu einem
Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern.
Teil VIII Umweltschadenrisiko
1. Versicherungsschutz
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist -
die Umweltschadens-Basis- und -Regressversicherung.
Der Umfang des Versicherungsschutzes für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts
des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden
richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensbasisversicherung (Umweltschadensbasisversicherung).
2. Erweiterungen des Versicherungsschutzes
KFH0123 Seite 409 von 517
[Seite 410]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 49
Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 1.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Umweltschadensbasisversicherung - Heizöltankanlagen zum Eigenverbrauch bis zu einem
Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern.
KFH0123 Seite 410 von 517
[Seite 411]
PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016 Seite 50
Teil IX Privatrisiken
Für die Firmenleitung,
d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge
Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen.
Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des
versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden
gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird
besonders hingewiesen.
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
Betriebshaftpflichtversicherung.
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der
Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
KFH0123 Seite 411 von 517
[Seite 412]
PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 1
PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung
I. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem
Jahr als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder Amts.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
a) einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art
b) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1. als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige,
2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
3. aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit
aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um eine Vorstands-
oder geschäftsführende Tätigkeit handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens
verpflichtet ist,
4. als Eigentümer oder Mieter
a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
Sondereigentümer) - einschl. Ferienwohnung -.
b) eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses;
c) eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und ohne
Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,
zu I.4 a) - c):
sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder
Zweifamilienhaus auch vom Versicherugsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst
bewohnt wird, einschl. der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie
eines Schrebergartens.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B.
gemeinschaftliche Gartenanlage, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe,
Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch
nicht auf den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum;
d) eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundstücksgröße von
2.000 qm ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung
vorgesehen ist.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von
Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
b) aus der Vermietung
- von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch
von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
- einer Einlieger oder Eigentumswohnung im Inland;
- der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze.
Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die
Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß § I. 1.2 b) AHB Anwendung;
c) aus der Streu- und Reinigungspflicht;
d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je
Bauvorhaben. Wird dieser Beitrag überschritten, entfällt die Mitversicherung.
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB);
Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind
Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert.
e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
bestand;
f) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
KFH0123 Seite 412 von 517
[Seite 413]
PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 2
5. als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger
Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - abweichend von § 4 I 4 AHB sowie I 6 -
für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten,
Triathlon, etc), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt
6. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an
Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training) (vgl. aber
§ 4 I 4 AHB);
7. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen
sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen;
8. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch
von Hunden ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhundes
(z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit-
und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken
gehalten werden;
9. als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz
über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht;
10. als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
privaten Zwecken.
Zu I.9 und I.10:
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
sich um Personenschäden;
11. aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die
Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in
Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt.
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1, 2 b) AHB - besteht für Anlagen, die über die
Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
II. Mitversicherte Risiken
Mitversichert ist
1. im Rahmen einer Familien-Privathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) die
gleichartige gesetzliche Haftpflicht
a) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers
b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder); bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich
noch in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (Wartezeit
bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen
vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium auch
Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit,
Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an
Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des (freiwilligen Wehrdienstes), des
Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies
gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der
Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder
mitversicherten Partner besteht.
c) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger
Behinderung;
Zu II. 1a) -c):
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem
Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den
Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften
nach dem Recht anderer Staaten;
2. im Falle ausdrücklicher Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) gemäß den nachfolgenden
Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner
einer Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, gemäß Ziff. II. 1b) und c) unter den
nachstehenden Voraussetzungen:
KFH0123 Seite 413 von 517
[Seite 414]
PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 3
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der
mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut
Einwohnermeldeamt gemeldet sein.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher
Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
Kinder Ziff. VII. sinngemäß;
3. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuches VII handelt.
III. Kraft-/Luft- und Wasserfahrzeuge
1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-,
Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht Ziff. III 2) etwas anderes bestimmt.
2. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Gebrauch von
a) Kraftfahrzeugen,
- die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine
Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern;
- mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als
20 km/h;
- nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die
Ausschlüsse im § 1, 2b) und im § 2, 3c AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis hat.
b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
c) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde
Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen.
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit
Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter,
sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden;
d) ferngelenkten Modellfahrzeugen;
IV. Auslandsschäden
Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt folgende Besondere Regelung:
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Versicherungsfällen.
- die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes
Risiko zurückzuführen sind,
- die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind.
aus dem zeitlich unbefristete Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten der EU und den Staaten Schweiz,
Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der Vatikanstadt, sofern
sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland
befindet.
KFH0123 Seite 414 von 517
[Seite 415]
PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 4
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
(nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer I 2a) bis
I 2c.
3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
V. Häusliche Abwässer
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
VI. Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzlesitung beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherugssumme für Personen- und
Sachschäden zur Verfügung.
Ausgeschlossen sind
1. Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
kann;
d) Schäden durch Schimmelbildung.
2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
VII. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz
Entfällt die Mitversicherung der in Ziffer II.1 und II.2 genannten Personen, weil
- der Versicherungsnehmer verstorben ist,
- die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
aufgehoben wurde,
- Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht der
Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese
Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei der R+V Versicherungsgruppe
beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen
Lebenspartner*) eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
*) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem
Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den
Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften
nach dem Recht anderer Staaten.
VIII. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus
Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen
oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen.).
IX. Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung
1. Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 10 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm
zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich
handelt um
KFH0123 Seite 415 von 517
[Seite 416]
PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 5
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw.
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
zu IX. 1. a) bis 1. c) gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 II AHB (Rechtsfolgen bei der
Verletzung von Obliegenheiten).
2. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und
Sachschäden, maximal jedoch
5.000.000 EUR
je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherugsjahres.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln beruhen.
§ 3 III 2, Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen.
3. Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im
Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Datenbanken.
5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
(z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
b) die in engem Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.
X. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
1. Mitversichert sind - abweichend von § 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
KFH0123 Seite 416 von 517
[Seite 417]
PRIVATHAFT R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 6
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind - teilweise abweichend von § 4 I 6a) AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
2. Nicht versichert sind
1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen;
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
3. Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht für alle
Versicherungsfälle eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherugssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
250 EUR
4. Versichert sind abweichend von - § 4 I 3 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG) eintretende
Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder
Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
KFH0123 Seite 417 von 517
[Seite 418]
UHV-BAS
07/2016 Seite 1
UMWELT-BAS-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Gegenstand der Versicherung 2
2. Risikoabgrenzungen 2
3. Erweiterung des Versicherungsschutzes 3
4. Versicherungsfall 4
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 4
6. Nicht versicherte Tatbestände 5
7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 8
8. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung 9
9. Versicherungsfälle im Ausland 10
10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 12
KFH0123 Seite 418 von 517
[Seite 419]
UHV-BAS
07/2016 Seite 2
UMWELT-BAS-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrages die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
soweit diese gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart sind.
Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden
behandelt.
1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5
AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub u. dgl.).
1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2. Risikoabgrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 1);
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Pflichtversicherung).
KFH0123 Seite 419 von 517
[Seite 420]
UHV-BAS
07/2016 Seite 3
3. Erweiterung des Versicherungsschutzes
3.1 Der Versicherungsschutz nach Ziffer 1.1 erstreckt sich auch auf
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 6.17;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht
übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziffer 3.3
Anwendung;
e) Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit
regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe.
Zu a), b) und d) gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 oder
Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/ dem Probebetrieb einer Anlage
gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 5 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:
a) Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 3,1d) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungssummen.
KFH0123 Seite 420 von 517
[Seite 421]
UHV-BAS
07/2016 Seite 4
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
Kumulklausel gemäß Ziffer 7.3 entsprechend Anwendung.
b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB -
Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und
2.5 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
4. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB die nachprüfbare erste Feststellung
des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
war.
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebs
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche
Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
5.3 Im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem
Versicherungsnehmer die Aufwendungen voll ersetzt, falls er
a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich angezeigt hat und
alles getan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
Schadenumfang zu mindern und
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
eingelegt hat
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abgestimmt hat.
Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalles zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer
die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten
durfte.
KFH0123 Seite 421 von 517
[Seite 422]
UHV-BAS
07/2016 Seite 5
5.4 Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 5.3 nicht vor, werden die Aufwendungen nur in dem
Umfang ersetzt, in dem die Maßnahmen notwendig und objektiv geeignet waren, den
Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern.
5.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist)
20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 2.000.000 EUR
je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung und steht einfach für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)
1.000 EUR
selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
gemäß Ziffer 5.5 und Ziffer 7.2 den höheren zu tragen.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
KFH0123 Seite 422 von 517
[Seite 423]
UHV-BAS
07/2016 Seite 6
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
zur Endablagerung von Abfällen;
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
- ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
- unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/
Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
- auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/ oder
- unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen;
6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach Ziffer 3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb
einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
6.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte
Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
6.14 Ansprüche
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
6.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
KFH0123 Seite 423 von 517
[Seite 424]
UHV-BAS
07/2016 Seite 7
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht;
6.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
6.19 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerkes entspricht;
6.20 Zusätzlich bei Garten- und Landschaftsbaubetrieben:
- Ansprüche wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
- bei der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
anlässlich Lohnarbeiten Ansprüche wegen Schäden an Kulturen, gleich welcher Art, auf dem
Grundstück, auf dem die Spritzung stattfindet;
6.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)
an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
KFH0123 Seite 424 von 517
[Seite 425]
UHV-BAS
07/2016 Seite 8
6.22 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
Gewebe);
6.23 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten;
dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren
konsumiert haben (sog. Passivraucher);
6.24 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
6.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog.
Pipelines);
6.26 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
6.27 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer
Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
6.28 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
6.29 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane,
Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;
6.30 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel
7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Umwelteinwirkung,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
§ 3 III 2 Abs. 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
7.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)
1.000 EUR
selbst zu tragen.
KFH0123 Seite 425 von 517
[Seite 426]
UHV-BAS
07/2016 Seite 9
Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.
7.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
- nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
einer Umweltschadensversicherung,
- nach dieser Umwelthaftpflicht-Basisversicherung unf für den andere Teil dieser
Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbeitrag aus beiden Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- , der Umwelthaftpflichtversicherung bzw. der
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
8. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung
8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1
mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
8.2 Die Regelung der Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
8.3 Abweichend von § 1, 1 AHB, Ziffer 7.04 und 7.06, 3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor
Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 8.1 dieses
Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
KFH0123 Seite 426 von 517
[Seite 427]
UHV-BAS
07/2016 Seite 10
- Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
- Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages
gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden
Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang
des vorliegenden Vertrages gewährt.
- Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Ziffer 7.2.
- Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
vorliegenden Vertrages maximal eine Ersatzleistung von
1.000.000 EUR
pauschal für Personen- und Sachschäden
je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung.
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
Versicherungssumme des Vorvertrags.
- Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrags.
9. Versicherungsfälle im Ausland
9.1 Eingeschlossen sind im Umfang Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch
im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
- die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 3.2 im Inland
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3.2 nur, wenn die Anlagen
oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und
Märkten.
9.2 Falls besonders vereinbart
- siehe Wagnisbeschreibung -
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfälle
a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von Ziffer 3.2) zurückzuführen sind (Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung);
b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer
3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren (Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung).
c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von Ziffer 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen
(Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung).
Zu 9.2
Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden,
die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen
Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
KFH0123 Seite 427 von 517
[Seite 428]
UHV-BAS
07/2016 Seite 11
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 5 und Vermögensschäden im
Sinne der Ziffer 1.1, Abs. 2 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler
Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in USA/US-Territorien oder Kanada.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.;
9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) gegen
- den Versicherungsnehmer,
- die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
- die angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und die
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft,
- der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser
Eigenschaft,
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und
Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe § 4 I 3
AHB) unterliegen;
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
anderer Länder.
9.4 Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
KFH0123 Seite 428 von 517
[Seite 429]
UHV-BAS
07/2016 Seite 12
- wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch
5.000.000 EUR bei Personenschäden
je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen
der vereinbarten Versicherungssummen. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für
die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten:
10.000 EUR.
9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
gemacht werden, gilt:
10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b) nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
anderer Länder;
c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "'Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
10.2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
10.3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
resultierender Kosten:
10.000 EUR.
KFH0123 Seite 429 von 517
[Seite 430]
UHV-BAS
07/2016 Seite 13
10.4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
KFH0123 Seite 430 von 517
[Seite 431]
USV-ANL
11/2016 Seite 1
USV-ANLAGEN-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensversicherung von
Umweltanlagen(Umweltschadensanlagenversicherung)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Gegenstand der Versicherung 2
2. Versicherte Risiken 4
3. Betriebsstörung 4
4. Leistungen des Versicherung 4
5. Versicherte Kosten 5
6. Erhöhungen und Erweiterungen 6
7. Vorsorgeversicherung 6
8. Versicherungsfall 7
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 7
10. Nicht versicherte Tatbestände 8
11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 11
12. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung 12
13. Versicherungfälle im Ausland 13
14. Zusatzbaustein 1 13
15. Zusatzbaustein 2 14
16. Beginn des Versicherungsschutzes 16
17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag 16
18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag 16
19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 17
20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 17
21. Beitragsregulierung 17
22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 18
23. Dauer und Ende des Vertrags 18
24. Wegfall des versicherten Risikos 18
25. Kündigung nach Versicherungsfall 18
26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 19
27. Kündigung nach Risikoerhöhungaufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 19
28. Mehrfachversicherung 20
29. Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers 20
30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 21
31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 21
32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 22
33. Mitversicherte Personen 23
34. Abtretungsverbot 23
35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 23
36. Verjährung 23
37. Zuständiges Gericht 23
38. Anzuwendenes Recht 24
KFH0123 Seite 431 von 517
[Seite 432]
USV-ANL
11/2016 Seite 2
USV-ANLAGEN-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensversicherung von
Umweltanlagen(Umweltschadensanlagenversicherung)
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist.
1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer,
c) Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den
Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.3 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.
b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen,
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser
Versicherung vor.
KFH0123 Seite 432 von 517
[Seite 433]
USV-ANL
11/2016 Seite 3
1.4 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von
nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
a) Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeugen bis 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
c) selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit;
d) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
Wegen und Plätzen verkehren.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
1.5 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
und Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
KFH0123 Seite 433 von 517
[Seite 434]
USV-ANL
11/2016 Seite 4
1.6 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 10.14 -.
Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
Personals.
2. Versicherte Risiken
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten
Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer 2.1 bis 2.5 aufgeführten,
jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt
sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß Ziffer 10.26 wird besonders hingewiesen;
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf
Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß Ziffer 10.26 wird besonders hingewiesen;
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
Umwelt-HG Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer;
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß Ziffer 10.26 wird besonders hingewiesen.
3. Betriebsstörung
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
4. Leistungen des Versicherung
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem
sonstigen Dritten.
KFH0123 Seite 434 von 517
[Seite 435]
USV-ANL
11/2016 Seite 5
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter
den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5. Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
Gewässern:
a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/ oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht
erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre
Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
500.000 EUR je Versicherungsfall
und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung;
KFH0123 Seite 435 von 517
[Seite 436]
USV-ANL
11/2016 Seite 6
5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen
oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
5.3 Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken
des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten,
sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffer 14 und 15) versichert.
6. Erhöhungen und Erweiterungen
6.1 Für Risiken der Ziffer 2.1, 2.3 und 2.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder
Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Für die Risiken der Ziffern 2.2 und 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und
Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßigeVeränderungen von
Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2.2 bzw. 2.5 versicherten Risiken.
6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 27
kündigen.
7. Vorsorgeversicherung
7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen,
besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge, findet
die Kumulklausel gemäß Ziffer 11.4 entsprechend Anwendung.
7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
KFH0123 Seite 436 von 517
[Seite 437]
USV-ANL
11/2016 Seite 7
a) für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 1) und Ziffer 2.5
(UmweltHG-Anlagen/ Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
insoweit besonderer Vereinbarung.
b) für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer 14 und 15 dieser Bestimmungen.
7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
unterliegen;
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
8. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung
nach Ziffer 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für
Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen
in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der
Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt
zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,
ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
KFH0123 Seite 437 von 517
[Seite 438]
USV-ANL
11/2016 Seite 8
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
9.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist)
20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme,
maximal 2.000.000 EUR
je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)
10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR
selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
angerechnet; es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
gemäß Ziffer 9.5 und Ziffer 11.2 die Höhere zu tragen.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von Ziffer 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
10. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe
aber Ziffer 14);
10.2 am Grundwasser (siehe aber Ziffer 14);
KFH0123 Seite 438 von 517
[Seite 439]
USV-ANL
11/2016 Seite 9
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe
aber Ziffer 14);
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren;
10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 13);
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
auf einer Betriebsstörung beruhen;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge-
oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und
unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese
Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke
abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
10.11 die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder
an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
Abfällen;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
(siehe aber Ziffer 1.4).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
KFH0123 Seite 439 von 517
[Seite 440]
USV-ANL
11/2016 Seite 10
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetz;
10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben;
10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben;
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
KFH0123 Seite 440 von 517
[Seite 441]
USV-ANL
11/2016 Seite 11
10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart;
10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
10.32 nach den Artikeln 1292ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in
Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
10.33 durch elektromagnetische Felder.
11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel
11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
11.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten
Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)
10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR
selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen
Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5
und Zinsen nicht aufzukommen.
KFH0123 Seite 441 von 517
[Seite 442]
USV-ANL
11/2016 Seite 12
11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Umweltschadensversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht- Versicherung und/oder einer Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus
allen drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs-
und Berufshaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungssumme für
diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Umwelthaftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
12. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung
12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung zu Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf
den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
12.3 Abweichend von Ziffer 8 und 10.4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 12.1 und 12.2 dieses
Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
- Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
- Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Ziffer 11. 2.
KFH0123 Seite 442 von 517
[Seite 443]
USV-ANL
11/2016 Seite 13
- Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
vorliegenden Vertrags maximal eine Ersatzleistung von
1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung.
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
Versicherungssumme des Vorvertrags.
- Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrags.
13. Versicherungfälle im Ausland
13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen
im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage im Sinne der Ziffer 2.1 bis 2.5
zurückzuführen sind.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer 1.2 dieser Bedingungen - auch für
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
14. Zusatzbaustein 1
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
14.1 besteht - abweichend von Ziffer 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags
Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz
a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;
b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Ziffer 15 (Zusatzbaustein 2)
vereinbart werden;
c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder
waren.
Zu Ziffer a) bis c) gilt:
KFH0123 Seite 443 von 517
[Seite 444]
USV-ANL
11/2016 Seite 14
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer
1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer
von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen
Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen
Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch
genommen wird.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von den Ziffern 6 und 7 - kein
Versicherungsschutz.
d) Abweichend von Ziffern 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 7 finden keine Anwendung.
14.3 Die in Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
a) Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
- die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
- die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind,
es sei denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
c) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch
Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.
14.4 Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
500.000 EUR je Versicherungsfall
und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung.
14.5 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in
der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)
10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR
selbst zu tragen.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
15. Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
15.1 besteht - abweichend von Ziffer 10.1 und über den Umfang der Ziffer 14 (Zusatzbaustein 1)
hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende
KFH0123 Seite 444 von 517
[Seite 445]
USV-ANL
11/2016 Seite 15
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen
gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter,
Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder
war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
Versicherungsnehmers sind.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist
oder war, findet Ziffer 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.
Teilweise abweichend von Ziffer 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten
oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
Ziffer 10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer 6 und Ziffer 7 kein
Versicherungsschutz.
15.2 Versicherte Kosten
a) In Ergänzung zu Ziffer 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von
Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr
für die menschliche Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
b) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer 1.2, 4 und 5 - auch für
Kosten
- zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage im Sinne
der Ziffer 2.1 bis 2.5, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden, zurückzuführen
sind;
- zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen
sind in jedem Fall abzuziehen;
- zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
c) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer 1.2,
4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer
Boden- und/ oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen
auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des
Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 7 finden keine Anwendung.
KFH0123 Seite 445 von 517
[Seite 446]
USV-ANL
11/2016 Seite 16
15.4 Nicht versicherte Tatbestände
a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
b) Die in Ziffer 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
15.5 Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung.
16. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 17.1
zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag
17.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
des Versicherungsscheins fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
des ersten Jahresbeitrags.
17.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
17.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag
18.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
18.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
KFH0123 Seite 446 von 517
[Seite 447]
USV-ANL
11/2016 Seite 17
betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
Ziffer 18.3 und 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind.
18.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
18.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Absatz 3 darauf
hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist
zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
aufgefordert worden ist.
20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
21. Beitragsregulierung
21.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
21.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
KFH0123 Seite 447 von 517
[Seite 448]
USV-ANL
11/2016 Seite 18
21.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
21.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
dem Versicherungsschutz bestanden hat.
23. Dauer und Ende des Vertrags
23.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
23.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
23.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
23.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
zugegangen sein.
24. Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er
vom Wegfall Kenntnis erlangt.
25. Kündigung nach Versicherungsfall
25.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Zahlung von
Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.
25.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
KFH0123 Seite 448 von 517
[Seite 449]
USV-ANL
11/2016 Seite 19
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
26.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten
veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
26.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.
26.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
26.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner
26.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
27. Kündigung nach Risikoerhöhungaufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften (siehe aber Ziffer 6.2 dieser Bedingungen) ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
KFH0123 Seite 449 von 517
[Seite 450]
USV-ANL
11/2016 Seite 20
28. Mehrfachversicherung
28.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
28.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
28.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
Versicherer zugeht.
29. Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
29.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen i. S. d. Satzes 1
stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser
den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als
habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
29.2 Rücktritt
a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
29.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
KFH0123 Seite 450 von 517
[Seite 451]
USV-ANL
11/2016 Seite 21
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Textform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 29.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 29.2 und 29.3 nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 29.2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn
er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
29.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
31.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
31.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über:
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
gegenüber dem Versicherungsnehmer,
KFH0123 Seite 451 von 517
[Seite 452]
USV-ANL
11/2016 Seite 22
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
31.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
werden.
31.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
31.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
31.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
32.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
32.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
Ziffer 32.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
KFH0123 Seite 452 von 517
[Seite 453]
USV-ANL
11/2016 Seite 23
33. Mitversicherte Personen
33.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 7) gelten
nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
33.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
34. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
35.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
35.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend
für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
35.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 35.2
entsprechende Anwendung.
36. Verjährung
36.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
36.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
37. Zuständiges Gericht
37.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
37.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
KFH0123 Seite 453 von 517
[Seite 454]
USV-ANL
11/2016 Seite 24
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
37.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
38. Anzuwendenes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
KFH0123 Seite 454 von 517
[Seite 455]
USV-BAS
07/2016 Seite 1
USV-BAS-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensbasisversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Gegenstand der Versicherung 2
2. Risikoabgrenzungen 4
3. Betriebsstörung 5
4. Leistungen der Versicherung 5
5. Versicherte Kosten 6
6. Erhöhungen und Erweiterungen 6
7. Vorsorgeversicherung 7
8. Versicherungsfall 8
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 8
10. Nicht versicherte Tatbestände 9
11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 12
12. Nachhaftung/ Rückwärtsdeckung 13
13. Versicherungsfälle im Ausland 14
14. Zusatzbaustein I 15
15. Zusatzbaustein 2 16
16. Beginn des Versicherungsschutzes 17
17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag 17
18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Folgebeitrag 18
19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 18
20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 19
21. Beitragszahlung 19
22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 19
23. Dauer und Ende des Vertrags 19
24. Wegfall des versicherten Risikos 20
25. Kündigung nach Versicherungsfall 20
26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 20
27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 21
28. Mehrfachversicherung 21
29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmers 21
30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 23
31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 23
32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 24
33. Mitversicherte Personen 24
34. Abtretungsverbot 24
35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 25
36. Verjährung 25
37. Zuständiges Gericht 25
38. Anzuwendendes Recht 25
KFH0123 Seite 455 von 517
[Seite 456]
USV-BAS
07/2016 Seite 2
USV-BAS-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Umweltschadensbasisversicherung
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Der Umfang der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich ausschließlich nach den
folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer,
c) Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den
Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
sie nicht unter die Ziffern 2.1 bis 2.5 oder 1.3 b) und c) fallen,
b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.3c) umfasst sind, nach
Inverkehrbringen,
c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt
sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziffer 9
genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des
Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziffer 2.1 und 2.4 dieser Bedingungen -
a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 10.14;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
KFH0123 Seite 456 von 517
[Seite 457]
USV-BAS
07/2016 Seite 3
c) feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht
übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 7
entsprechende Anwendung;
e) Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bhzw. deren Nachfolgenormen
mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe.
Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitere Risiken
vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für diese Umweltschadensbasisversicherung.
1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser
Eigenschaft.
b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
- von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
und deren Hilfspersonen,
- der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser
Versicherung vor.
1.6 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus
dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und
geliehenen
a) Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeugen bis 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
c) selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als
20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
d) Kraftfahrzeug-Anhänger,
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
KFH0123 Seite 457 von 517
[Seite 458]
USV-BAS
07/2016 Seite 4
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
und Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
abweichend von Ziffer 10.14 -.
Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
Personals.
2. Risikoabgrenzungen
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen / Anhang 1);
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
KFH0123 Seite 458 von 517
[Seite 459]
USV-BAS
07/2016 Seite 5
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
3. Betriebsstörung
3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer. 1.3 b)
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das
Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.3 a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer 1.3 b).
Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
3.3 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer 1.3 a)
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt
insoweit nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen hat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch Ziffer
10.1).
4. Leistungen der Versicherung
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem
sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
KFH0123 Seite 459 von 517
[Seite 460]
USV-BAS
07/2016 Seite 6
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/ Umweltdeliktes, der/ das eine unter
den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5. Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
Gewässern:
a) die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückversetzen;
b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und / oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht
erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre
Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
Ersatzleistung genannt ist)
500.000 EUR je Versicherungsfall
und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung;
5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen
oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
5.3 Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken
des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten,
sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffer 14 und 15) versichert.
6. Erhöhungen und Erweiterungen
6.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.3 und 1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder
Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für
KFH0123 Seite 460 von 517
[Seite 461]
USV-BAS
07/2016 Seite 7
a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
b) Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer 2.5
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen.
6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 27
kündigen.
7. Vorsorgeversicherung
7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.3 bis 1.4 sowie Ziffer 2.1 (WHG- Anlagen), 2.3 (sonstige
deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die nach
Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages
sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden
Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet
die Kumulklausel gemäß Ziffer 11.4 entsprechend Anwendung.
7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko
im Sinne dieser Bestimmungen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
a) für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen / Anhang 1) und Ziffer 2.5
(UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
insoweit besonderer Vereinbarung,
b) für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer 14 und 15 dieser Bestimmungen.
7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft- , Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
unterliegen;
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
KFH0123 Seite 461 von 517
[Seite 462]
USV-BAS
07/2016 Seite 8
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
8. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
a) für die Versicherung nach Ziffer 1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
oder Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 und 3.3 auch nach behördlicher Anordnung ohne
Vorliegen einer Betriebsstörung;
b) für die Versicherung nach Ziffer 1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen
der Ziffern 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
c) für die Versicherung nach Ziffer 1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Abs. a) bis
c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen
in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der
Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
Schadenumfang zu mindern und
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegen
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,
so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
KFH0123 Seite 462 von 517
[Seite 463]
USV-BAS
07/2016 Seite 9
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
9.5 Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Ersatzleistung genannt ist) beträgt
20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme,
maximal jedoch 2.000.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung
und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)
1.000 EUR
selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
gemäß Ziffer 9.5 und Ziffer 11.2 den höheren zu tragen.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von Ziffer 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
10. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe
aber Ziffer 14);
10.2 am Grundwasser (siehe aber Ziffer 14);
KFH0123 Seite 463 von 517
[Seite 464]
USV-BAS
07/2016 Seite 10
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe
aber Ziffer 14);
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren;
10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 13);
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
auf einer Betriebsstörung beruhen;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen (siehe aber Ziffer 3.3);
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge-
oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und
unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese
Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke
abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
10.11 die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder
an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
Abfällen;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
(siehe aber Ziffer 1.6).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
KFH0123 Seite 464 von 517
[Seite 465]
USV-BAS
07/2016 Seite 11
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetz;
10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben;
10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben;
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
KFH0123 Seite 465 von 517
[Seite 466]
USV-BAS
07/2016 Seite 12
10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart;
10.27 aus Besitz und / oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
- bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
- bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
10.32 nach den Artikeln 1292 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in
Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
10.33 durch elektromagnetische Felder.
11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel
11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
11.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten
Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteilgung genannt ist)
1.000 EUR
selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen
Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5
und Zinsen nicht aufzukommen.
11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
KFH0123 Seite 466 von 517
[Seite 467]
USV-BAS
07/2016 Seite 13
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadens-Basisversicherung bzw.
Umweltschadens- Anlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der
Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen
höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur
Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der
Umwelthaftpflicht-Versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle
in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen
Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der
erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
12. Nachhaftung/ Rückwärtsdeckung
12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf
den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
12.3 Abweichend von Ziffer 8 und 10.4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
Vertrages eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 12.1 und 12.2 dieses
Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren.
- Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages
gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden
Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang
des vorliegenden Vertrages gewährt.
- Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens
jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß Ziffer 11. 2.
- Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen der Versicherungssumme des
vorliegenden Vertrages maximal eine Ersatzleistung von
KFH0123 Seite 467 von 517
[Seite 468]
USV-BAS
07/2016 Seite 14
1.000.000 EUR je Versicherungsfall
und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die
Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
Versicherungssumme des Vorvertrages.
- Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr.
Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrages.
13. Versicherungsfälle im Ausland
13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen
im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
Versicherungsfälle,
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne
der Ziffern 1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1.3 a)
und 1.3 b) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das
Ausland bestimmt waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
gemäß. Ziffer 1.3 a).
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer 1.2 dieser Bedingungen - auch für
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten,
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
13.2 Falls besonders vereinbart
(siehe Wagnisbeschreibung)
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer
1.3 c) oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen
oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von Ziffer 1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
gemäß Ziffer 1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Zu Ziffer 13.2:
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 9 dieser Bedingungen bleiben
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler
Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken.
Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
KFH0123 Seite 468 von 517
[Seite 469]
USV-BAS
07/2016 Seite 15
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
14. Zusatzbaustein I
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
14.1 besteht - abweichend von Ziffer 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags
Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz
a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;
b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Ziffer15 (Zusatzbaustein 2)
vereinbart werden;
c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder
waren.
Zu a) bis c) gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer
1.2 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in
Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung
der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von den Ziffern 6 und 7 - kein
Versicherungsschutz.
d) Abweichend von Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Die Erweiterung gemäß Ziffer 3.3 findet insoweit Anwendung.
14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. Ziffer 7 finden keine Anwendung.
14.3 Die in Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
a) Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
- die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
- die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind,
es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
KFH0123 Seite 469 von 517
[Seite 470]
USV-BAS
07/2016 Seite 16
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
c) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch
Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.
14.4 Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
genannt ist)
500.000 EUR je Versicherungsfall
und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung.
14.5 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in
der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)
10 %, mindestens 1.000 EUR,
höchstens 5.000 EUR
selbst zu tragen.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
15. Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
15.1 besteht - abweichend von Ziff. Ziffer 10.1 und über den Umfang der Ziffer 14 (Zusatzbaustein 1)
hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen
gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter,
Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder
war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
Versicherungsnehmers sind. Die Erweiterungen gemäß Ziffer 3.2 und 3.3 finden keine
Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist
oder war, findet Ziffer 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.
Teilweise abweichend von Ziffer 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten
oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
Ziffer 10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer 6 und Ziffer 7 kein
Versicherungsschutz.
15.2 Versicherte Kosten
KFH0123 Seite 470 von 517
[Seite 471]
USV-BAS
07/2016 Seite 17
a) In Ergänzung zu Ziffer 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von
Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr
für die menschliche Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
b) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer 1.2, 4 und 5 - auch für
Kosten
- zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne der Ziffer 1.3 und 1.4, zurückzuführen sind;
- zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen
an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen
sind in jedem Fall abzuziehen;
- zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
c) Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer 1.2,
4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer
Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen
auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des
Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. Ziffer 7 finden keine Anwendung.
15.4 Nicht versicherte Tatbestände
a) Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
b) Die in Ziffer 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
15.5 Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung.
16. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 17.1
zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer
in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag
17.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
des Versicherungsscheins fällig.
KFH0123 Seite 471 von 517
[Seite 472]
USV-BAS
07/2016 Seite 18
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
des ersten Jahresbeitrags.
17.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
17.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Folgebeitrag
18.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
18.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
Ziffer 18.3 und 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind.
18.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
18.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Abs. 3 darauf hingewiesen
hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
KFH0123 Seite 472 von 517
[Seite 473]
USV-BAS
07/2016 Seite 19
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist
zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
aufgefordert worden ist.
20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
21. Beitragszahlung
21.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
21.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
21.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
21.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
dem Versicherungsschutz bestanden hat.
23. Dauer und Ende des Vertrags
23.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
23.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
23.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
KFH0123 Seite 473 von 517
[Seite 474]
USV-BAS
07/2016 Seite 20
23.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
zugegangen sein.
24. Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er
vom Wegfall Kenntnis erlangt.
25. Kündigung nach Versicherungsfall
25.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Zahlung von
Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.
25.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
26.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten
veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
26.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.
26.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
KFH0123 Seite 474 von 517
[Seite 475]
USV-BAS
07/2016 Seite 21
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
26.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
26.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften (siehe aber Ziffer 6.2 dieser Bedingungen) ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
28. Mehrfachversicherung
28.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
28.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
28.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
Versicherer zugeht.
29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmers
29.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen i. S. d. Satzes 1
stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
KFH0123 Seite 475 von 517
[Seite 476]
USV-BAS
07/2016 Seite 22
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser
den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als
habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
29.2 Rücktritt
a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
29.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Textform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 29.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 29.2 und 29.3 nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
KFH0123 Seite 476 von 517
[Seite 477]
USV-BAS
07/2016 Seite 23
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 29.2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn
er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
29.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
31.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
31.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über:
- seine ihm
Behörde,
gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
gegenüber dem Versicherungsnehmer,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
31.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
werden.
31.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
31.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
31.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
KFH0123 Seite 477 von 517
[Seite 478]
USV-BAS
07/2016 Seite 24
32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
32.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
32.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
Ziffer 32.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
33. Mitversicherte Personen
33.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 7) gelten
nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
33.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
34. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
KFH0123 Seite 478 von 517
[Seite 479]
USV-BAS
07/2016 Seite 25
35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
35.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
35.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend
für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
35.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 35.2
entsprechende Anwendung.
36. Verjährung
36.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
36.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
37. Zuständiges Gericht
37.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
37.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
37.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
38. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
KFH0123 Seite 479 von 517
[Seite 480]
VEREINE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2006 Seite 1
VEREINE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
Haftpflichtversicherung von Vereinen
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Ausübung der im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeit.
I. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere
1. aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden
Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene
Wettbewerbe);
2. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden
oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen (z. B. Turn- und Spielplätze)
im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
3. bei Reit- und Fahrvereinen:
auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten,
Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen.
Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Beteiligung
an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, auch soweit sie dabei als
Tierhalter in Anspruch genommen werden können.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen den Verein oder die mitversicherten Personen
aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug),
die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden;
4 bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen:
auch aus der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dgl.
II. Mitversicherte Risiken
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
1 der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder, in dieser
Eigenschaft;
2. sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten
Vereins bei Vereinsveranstaltungen;
3. sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
Verrichtung für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII. handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
III. Auslandsschäden
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Versicherungsfällen.
Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht für im Ausland gelegene vereinseigene Grundstücke,
Gelände oder Räumlichkeiten.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter Ziff. II, 1. dieser Bedingungen genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen
(siehe § 4 I 3 AHB).
b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
KFH0123 Seite 480 von 517
[Seite 481]
VEREINE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2006 Seite 2
3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4. Bei Versicherungsfällen in USA/ US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/
US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a) Kein Versicherungsschutz besteht für
- Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien-
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
- Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen.
- Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und / oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
jedoch 3.000.000,-- EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im
Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch
für derartige Schäden.
Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen
der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
daraus resultierender Kosten: EUR 10.000,--.
5. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
IV. Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und
nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche
Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Gabelstapler nicht auf beschränkt
öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden.
Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf
beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege
und Plätze ist für nicht zugelassene Gabelstapler Versicherungsschutz über eine
Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der AKB abzuschließen;
2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
- der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen
und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,
- ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.
KFH0123 Seite 481 von 517
[Seite 482]
VEREINE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2006 Seite 3
Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
dieser
- das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder
- den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst
ermöglicht hat;
V. Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert ist (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Vereinbarung getroffen
ist) die Haftpflicht
1. aus Haus- und Grundbesitz, soweit nicht nach Ziff. I, 2. dieser Bedingungen bereits mitversichert;
2. aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen
(z. B. Gau- und Bundesfeste, Ausstellungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge
und dgl.);
3. als Tierhalter (siehe jedoch Ziff. I, 3. Abs. 2 dieser Bedingungen);
4. aus Tribünenbau;
5. aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung);
6. aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen;
7. aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und Skiführungstouren sowie von
Skiabfahrts-, -tor- und -sprungläufen;
8. aus Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener Regie,
Badeanstalten);
9. aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn dies im Auftrag oder Interesse
des Vereins erfolgte;
10. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
11. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
12. aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
13. bei Kleingärtnervereinen auch
a) die Haftpflicht aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs- und
Schädlingsbekämpfungsmitteln;
b) die persönliche Haftpflicht der Mitglieder aus dem Besitz bzw. der Verwaltung und
Bewirtschaftung der ihnen überlassenen Grundstücke. Versicherungsschutz hierfür wird
durch die Privathaftpflichtversicherung geboten.
KFH0123 Seite 482 von 517
[Seite 483]
VEREINE R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2006 Seite 4
VI. Wassersportfahrzeuge für Vereinszwecke
Sofern gemäß Wagnisbeschreibung Versicherungsschutz für Wassersportfahrzeuge wie
Ruder-/Paddel-/Schlauchboote, Kanus, Motor-/Segelboote oder auch Windsurfbretter vereinbart
worden ist, gilt teilweise abweichend von Teil V, Ziff. 10 dieser Bedingungen:
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
1.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz
und Gebrauch der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen gemäß
Wagnisbeschreibung bezeichneten Wassersportfahrzeuge, die ausschließlich zu
vereinseigenen Zwecken - ohne Berufsbesatzung - benutzt werden, und deren Standort im
Inland ist.
1.2 Mitversichert ist
a) die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffers (Kapitän), der Schiffsmannschaft und
sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen
für den Versicherungsnehmer.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
werden;
b) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und
Schirmdrachenfliegern.
2. Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist/sind
2.1 die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
2.2 die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den
damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen;
2.3 Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
3. Auslandsschäden
In Ergänzung zu Ziff. III dieser Bedingungen gilt:
Abweichend von § 3 II 1. Abs. 3 AHB ist im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines
Wassersportfahrzeugs in einem ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.
4. Führen ohne behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis
Sofern für das Führen eines Wassersportfahrzeuges eine behördliche Fahrerlaubnis
vorgeschrieben ist, gilt:
4.1 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
- wenn der verantwortliche Führer des Wassersportfahrzeuges bei Eintritt des
Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis besitzt;
- wenn ein unberechtigter Führer das Wassersportfahrzeug gebraucht hat.
4.2 Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
dieser
- das Vorliegen der behördlichen Erlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte;
- den Gebrauch des Wassersportfahrzeuges durch den unberechtigten Führer nicht
bewusst ermöglicht hat.
5. Allgemeines Umweltrisiko
Mitversichert ist die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung im Umfang der Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden
durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.
Ergänzend hierzu gilt:
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch das Freiwerden von
flüssigen oder gasförmigen Stoffen oder Chemikalien, die als nächste Folge eines
Zusammenstoßes mit einem anderen Schiff an diesem oder den darauf befindlichen Sachen
eintreten sowie alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden.
KFH0123 Seite 483 von 517
[Seite 484]
WHG-Anlagen R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2001 Seite 1
WHG-Anlagen - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden im Rahmen der Privat-
und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung -Anlagenrisiko-
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein
oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen
(Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen
oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschaden).
1.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) Anwendung.
1.3 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der
Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für
den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
2. Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme
(gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Versicherungsfall gewährt. Die
Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und
Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsversicherungssumme.
3. Rettungskosten
3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
4. Vorsätzliche Verstösse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
5. Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
6. Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in
der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
KFH0123 Seite 484 von 517
[Seite 485]
WHG-Anlagen R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2001 Seite 2
7. Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind - abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht
oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch
verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
(gemäß Ziff. 1 Abs. 1, 1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt - abweichend von § 4
I 5 AHB - auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die
Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1 Abs. 1, 1 der Zusatzbedingungen)
selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen.
Erläuterungen
1. Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf
die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen
gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
gegeben oder nach Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist. Insbesondere nicht
die Haftpflicht
2.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Benutzer in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird.
2.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges verursachen oder für
die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-/Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft-/Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
Luft-/Raumfahrzeuge oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeugen bestimmt waren,
b) Tätigkeiten (z. B. Montage Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an
Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeugen.
3.
a) Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert,
die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in
Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als
allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
4. Rettungskosten im Sinne von Ziff. 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits dann, wenn der
Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar
angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem
Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung
dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von
Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der
Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,
Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
KFH0123 Seite 485 von 517
[Seite 486]
WHG-REST-P R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2001 Seite 1
WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus-
und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko
1. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der
Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der
Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch
besonderen Vertrag gewährt).
2. Rettungskosten
2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
haben.
3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4. Mitversicherte Risiken
4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziff. 1 - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der
Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen
Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser
gelagerten Stoffe im Umfang von Ziff. 1 - 3 und nachstehender Erläuterungen.
4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des
Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts.
4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere
das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
4.4
a) Nach Ziff. 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden,
die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit
diesen in Gewässer gelangen.
b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als
allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB.
KFH0123 Seite 486 von 517
[Seite 487]
WHG-REST-P R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2001 Seite 2
4.5 Rettungskosten im Sinne der Ziff. 2.1 der Besonderen Bedingungen entstehen bereits dann, wenn
der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar
angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem
Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung
dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von
Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der
Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,
Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
4.6 Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine
Anwendung.
4.7 Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht
oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch
verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
(gemäß Ziffer 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allmählichem
Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß
Ziffer 4.1) selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer250 EUR selbst zu tragen.
4.8 Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch
1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
KFH0123 Seite 487 von 517
[Seite 488]
WINDK
08/10 Seite 1
WIND-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von
Windkraftanlagen
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten.
Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von
Windkraftanlagen auf dem im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Grundstück zur
Einspeisung von Elektrizität in das Netz das örtlichen Energieversorgungsunternehmens
einschließlich dem Betrieb von fremden Mobilfunkantennen.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).
Auf den Ausschluss von Schäden durch elektromagnetische Felder gemäß Ziff. 4.01, 10. der
Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Anlagen erneuerbarer Energien
wird besonders hingewiesen.
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) als Bauherr von Windkraftanlagen auf dem im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten
Grundstück;
b) für Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es sich um
Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
handelt. Auf den Ausschluss von Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB wird sich der
Versicherer insoweit nicht berufen. § 4 I 8 AHB bleibt unberührt.
Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen.
c) Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
wegen Vermögensschäden infolge Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV).
Die Ersatzleistung beträgt
100.000 EUR je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.
3. Mitversichert ist abweichend von Ziff. 5.02 der Besondere Bedingungen und Erläuterungen für
Betreiber von Anlagen erneuerbarer Energien und Ziff. 2.3 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung aus dem Betrieb
Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m.
4. Kein Versicherungsschutz besteht für den Betrieb von offshore-Anlagen.
KFH0123 Seite 488 von 517
[Seite 489]
ZUSATZ A/B R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2004 Seite 1
ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos
I. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter,
Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter,
Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
II. Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
personenbezogener Daten.
Mitversichert sind - abweichend von § 7, 2 AHB - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche von
Versicherten untereinander.
Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,
maximal jedoch EUR 100.000,-- je Versicherungsfall.
Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.
III. Nicht versicherte Risiken
1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem
Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder
Erläuterungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem
versicherten Risiko zuzurechnen sind;
b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und
Grundbesitzer Ziff. I 2 f) ) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach
diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das
Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
c) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
d) aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
e) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
f) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
KFH0123 Seite 489 von 517
[Seite 490]
ZUSATZ A/B R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2004 Seite 2
g) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft
als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
h) wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine,
Zellen, Gewebe);
i) wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten
für Tabak und/oder Tabakprodukten;
dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
j) wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
k) aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
l) aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnische Arbeiten
beruhen;
m) wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
n) wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstige Diskriminierungen;
o) wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
p) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind.
2. Nicht versichert wird die Haftpflicht
a) aus Schäden an Kommissionswaren;
b) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
IV. Brand- und Explosionsschäden
Bei Schäden, die durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht werden, ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
KFH0123 Seite 490 von 517
[Seite 491]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 1
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
AKB-Zusatzdeckung
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil I Allgemeine Bestimmungen 2
1. Beginn des Versicherungsschutzes 2
2. Geltungsbereich 2
3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 2
4. Folgen und Pflichtverletzung 3
5. Ausschlüsse 3
6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen 4
7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf 4
8. Kündigung im Schadenfall 5
9. Form und Zugang der Kündigung 5
10. Außerbetriebsetzung 5
11. Veräußerung 7
12. Wagniswegfall 7
13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 7
14. Folgen einer Pflichtverletzung 8
15. Gerichtsstand 9
16. Anzeigen und Willenserklärungen 10
17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10
18. Außerordentliches Kündigungsrecht 10
19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug 10
20. Bedingungsanpassung 10
Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 11
1. Umfang der Versicherung 11
2. Versicherungsumfang bei Anhängern 13
3. Ausschlüsse 13
KFH0123 Seite 491 von 517
[Seite 492]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 2
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
AKB-Zusatzdeckung
Teil I Allgemeine Bestimmungen
1. Beginn des Versicherungsschutzes
1.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des
Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
1.2 Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins beginnen, bedarf es
einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen
(vorläufige Deckung).
1.3 Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung
aus oder nennt er bei elektronischer Versicherungsbestätigung die
Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit
ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb
des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden
Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach
Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn
die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht für Fahrten, für die gemäß § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am
Fahrzeug geführt werden müssen.
1.4 Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins.
Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen,
der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst wird und der
Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein
Widerrufsrecht aus, so endet die vorläufige Deckung mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer.
Dem Versicherer gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des
Widerrufs.
1.5 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die vorläufige Deckung zu
kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
2. Geltungsbereich
2.1 Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der
Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die
Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in
Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.
2.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs
vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Ziffer 2.1 Satz 2 entsprechend.
3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
KFH0123 Seite 492 von 517
[Seite 493]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 3
Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn:
a) das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
c) der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten
Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;
e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen (fahruntüchtiger Fahrer).
4. Folgen und Pflichtverletzung
4.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzel
a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach Teil I, Ziffer 3 besteht kein
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
b) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann
kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht,
keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen
Fahrer nach Teil I, Ziffer 3 fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
c) Abweichend von Absatz a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls, noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.
4.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil I Ziffer 4.1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem
gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
Mindestversicherungssummen.
Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung.
b) Die Verletzung der Pflicht nach Teil I, Ziffer 3., keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu
lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs
nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als
Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden.
c) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat
erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5. Ausschlüsse
Versicherungsschutz wird nicht gewährt
KFH0123 Seite 493 von 517
[Seite 494]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 4
a) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich
genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;
b) für Schäden durch Kernenergie.
6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen
6.1 Die in Teil I, Ziffer 3, 4, 10, 13,14, 15, 16 sowie in Teil II, Ziffer 1.4 und 1.8 für den
Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und
sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
6.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart
ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
6.3 Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,
so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer
Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur
gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit
zugrundeliegenden Umstände vorliegen.
7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf
7.1 Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum
abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der
Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt
wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als
Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin
vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
7.2 Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen
muss, findet Teil I, Ziffer 7.1 Satz 2 keine Anwendung.
7.3 Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden
Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn
sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge
erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht
einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der
Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt.
7.4 Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber
dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer
der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so
gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu
- 1 Monat - 15 %,
- 2 Monaten - 25 %,
- 3 Monaten - 30 %,
- 4 Monaten und darüber - 40 %
des Jahresbeitrags.
KFH0123 Seite 494 von 517
[Seite 495]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 5
8. Kündigung im Schadenfall
8.1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der
Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede
Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum
Rechtsstreit kommen zu lassen.
8.2 Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im
Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustell ung des Spruchs des
Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem
Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw.
der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen.
8.3 Bei Kündigung gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen
Versicherungszeit entspricht.
8.4 Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 gelten entsprechend; Teil I, Ziffer 7.3 jedoch mit der Maßgabe, dass der
Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug
bestehenden Versicherungsverträge berechtigt.
9. Form und Zugang der Kündigung
Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der
Kündigungsfrist zugehen.
10. Außerbetriebsetzung
10.1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß Teil I Ziffer 12 wegfällt,
so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung
nach Maßgabe der Teil I Ziffer 10.2 bis 10.6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die
Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und
die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der
Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen.
10.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den Teil II, Ziffer 1 bis
3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten
Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden
(Ruheversicherung).
Bei Verletzung der Obliegenheit gilt Teil I, Ziffer 4.1 entsprechend.
10.3 Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz
uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
10.4 Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung.
10.5 Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum
Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der
Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer
sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber
nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt Teil I, Ziffer
KFH0123 Seite 495 von 517
[Seite 496]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 6
11.3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der
Außerbetriebsetzung tritt.
10.6 Die Bestimmungen von Teil I, Ziffer 10.1 Sätze 2 und 3 sowie der Ziffer 10.2 bis 10.5 finden keine
Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein
Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf
Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des Teil I,
Ziff. 7.1 Satz 3.
KFH0123 Seite 496 von 517
[Seite 497]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 7
11. Veräußerung
11.1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur
Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als
Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
11.2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu
kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der
Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende
des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der
Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der
Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des
übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 sowie
Ziffer 9 finden Anwendung.
11.3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
11.4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert
war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen
Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür
geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Teil I, Ziffer 1.4 Satz 2 sowie
die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden
keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so
kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
12. Wagniswegfall
Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom
Wagniswegfall Kenntnis erlangt. Teil I, Ziffer 11.4 findet entsprechende Anwendung.
13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
1.
a) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung
fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen
denVersicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
b) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer
Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als
Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug
bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der
Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Bedingungen selbst regelt. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und
zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des
Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl
oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.
2.
a) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so
ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
KFH0123 Seite 497 von 517
[Seite 498]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 8
b) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid)
geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines
obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines
selbstständigen Beweisverfahrens.
c) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur
Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des
Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.
d) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des
Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt
Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.
3.
a) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden
eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach Teil I, Ziffer 14
berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um
dadurch eine Einstufung eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder
Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden,
die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern.
b) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Absatz 1 selbst zu
regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw.
Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer
Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende
des Kalenderjahres den nach Absatz 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer
nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar
des folgenden Jahres nachgemeldet werden.
c) Abweichend von Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich
dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet
wird. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer
einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.
14. Folgen einer Pflichtverletzung
1. Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung
a) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus Teil I, Ziffer 13 ergibt, besteht
kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der
Versicherungsnehmer.
b) Abweichend von Teil I, Ziffer 14.1 a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.
2. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den
Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt.
b) Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich
verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei
unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen
KFH0123 Seite 498 von 517
[Seite 499]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 9
Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag
von höchstens je 5.000 EUR.
3. Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner
Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
4. Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem
Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen
Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung
erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des
vom Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
dieser Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
5. Mindest-Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
An Stelle der vereinbarten Versicherungssummen gelten in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die in Deutschland geltenden
Mindest-Versicherungssummen.
15. Gerichtsstand
1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei dem
Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht,
das für den Geschäftssitz oder für die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung
örtlich zuständig ist, geltend machen.
2. Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht,
das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht des Orts,
an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet,
wenn den Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder
Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, geltend machen.
3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend
der Regelung nach Absatz 4 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des
Versicherers zuständig ist.
KFH0123 Seite 499 von 517
[Seite 500]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 10
16. Anzeigen und Willenserklärungen
Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen
an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die
im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht
bevollmächtigt.
17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
1. Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter
Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der
Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung
anzupassen. Dabei können die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben
der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag
wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs wirksam.
2. Sind die nach Teil I, Ziffer 17.1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die
Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und
für die neu abzuschließenden Verträge die selben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und
Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die
Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
3. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächstes Versicherungsjahres an auf die Höhe
des neuen Tarifbeitrags zu senken.
18. Außerordentliches Kündigungsrecht
1. Bei Änderungen gemäß Teil I, Ziffer 17 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen,
an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene
Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug
bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken.
2. Änderungen aufgrund von Nr. 6 Absatz 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des
Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Teil I, Ziffer 18.1 gilt
entsprechend.
19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug
Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den
Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den
Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die
erhöhten Deckungssummen gelten.
20. Bedingungsanpassung
1. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu
ersetzen, wenn sie durch
- Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen,
KFH0123 Seite 500 von 517
[Seite 501]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 11
- unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche
Rechtsprechung,
- einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw.
der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherer beanstandet wird,
unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im
Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei
Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht
unbedeutendem Maße stört.
2. Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Teil I, Ziffer 20.1 gilt nur für Regelungen, die
folgende Bereiche betreffen;
- den Umfang des Versicherungsschutzes,
- die Deckungsausschlüsse,
- die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers,
- die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung.
Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne
Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter
stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung.
3. Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Teil I, Ziffer 20.1
Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs
Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.
Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist
auf das Kündigungsrecht hin.
Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
1. Umfang der Versicherung
1. Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter
Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn
durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
2. Mitversicherte Personen sind:
a) der Halter,
b) der Eigentümer,
c) der Fahrer,
KFH0123 Seite 501 von 517
[Seite 502]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 12
d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum
Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur
Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum
Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,
f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte
Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
3. Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.
4. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Teil
II, Ziffer 1.1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
5. Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die
Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere
zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis.
Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten
eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und
des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren
Leistungen zu befreien.
6. Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund
der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen
Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der
arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen
Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt.
Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des
ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der
genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18.
Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65.
Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere
Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten
Umstände ändern.
7. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
8. War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale
Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über
die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im
Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die
Versicherungssummen in Teil I, Ziffer 2 - die Leistung des Versicherers mindestens nach den
Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des
Besuchslandes vereinbart werden müssen.
9. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an
KFH0123 Seite 502 von 517
[Seite 503]
ZUSATZ-AKB
07/11 Seite 13
Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur
Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.
2. Versicherungsumfang bei Anhängern
1. Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger
verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des
Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der
Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der
Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.
2. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt
oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
3. Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte
Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs,
auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger
Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung;
4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem
versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des
Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der
Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;
5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer-
und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
KFH0123 Seite 503 von 517
[Seite 504]
ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 1
ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur
Privathaftpflichtversicherung
Im Rahmen und Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung gelten nachstehende Erweiterungen vereinbart:
1. Photovoltaikanlagen
In Ergänzung von Ziff. I 4 der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und
Betrieb einer Photovoltaikanlage im Inland mit einer Leistung von bis zu 10 kWp zur eigenen
Energieversorgung und/oder zur Einspeisung in das Netz des örtlichen
Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht
versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).
2. Tageseltern/Nebenberufliche Tätigkeiten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu
betreuenden Kinder) insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im
Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim
Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer
Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die
gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder;
b) aus selbstständiger/nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine
andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbstständigen/nebenberuflichen Tätigkeit
darf es sich ausschließlich handeln um
- das Austragen von Zeitungen,
- Flohmarkt- oder Basarverkauf,
- Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
- den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck.
Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren.
Für a) und b) gilt:
Sofern der Gesamtjahresumsatz aller genannten Tätigkeiten insgesamt den Betrag von
6.000 EUR übersteigt, entfällt die Mitversicherung.
3. Mietsachschäden
a) Abweichend von Ziff. VI der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung beträgt die Ersatzleistung für Schäden an gemieteten Wohnräumen
und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden
5.000.000 EUR je Versicherungsfall, maximal jedoch das Zweifache für alle Schäden eines
Versicherungsjahres.
b) Mitversichert ist ferner - abweichend von § 4 I 6a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern,
Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und
Sachschäden zur Verfügung.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 150 EUR.
KFH0123 Seite 504 von 517
[Seite 505]
ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 2
4. Mitversicherte Personen
In Erweiterung von Ziff. II 1 der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung sind im Rahmen einer Familien-Privathaftpflichtversicherung
mitversichert
a) alleinstehende Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut
Einwohnermeldeamt gemeldet sind;
b) Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (zum
Beispiel Au-Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Personen nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuches VII handelt.
5. Deliktsunfähige Kinder
In Erweiterung von Ziff. II 1 b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei
minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist
und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber
schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer
ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Ersatzleistung beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
6. Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis,
sofern ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der
Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten
Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die
Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Ersatzleistung beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
7. Abwassergrube
Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4.1.5 AHB der Haftpflichtansprüche wegen
Sachschäden als Inhaber einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche
Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
8. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen
1. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen -
abweichend von § 4 I 12 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen Personen-,
Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die
Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem
Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen.
Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Mitversicherte Personen sind die in Ziff. II 1 und 2 der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung genannten Personen.
2. Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
- Versicherungsfall ist - abweichend von § 1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines
Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
KFH0123 Seite 505 von 517
[Seite 506]
ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 3
während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein
Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine
mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch
gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
- Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
Schadens abzuwenden.
3. Versicherungsumfang
Die Ersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
4. Ausschlüsse
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den
Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem
Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder
Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;
b) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. I 2 der Beschreibung des versicherten
Risikos zur Privathaftpflichtversicherung geltend macht werden;
c) teilweise abweichend von Ziff. IV der Beschreibung des versicherten Risikos zur
Privathaftpflichtversicherung
- welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im
Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -;
- wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;
d) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen,
Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Personen verhängt worden sind;
e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung
von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei
denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
9. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
1. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1.3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen
von privaten Türschlüsseln, zum Beispiel Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder
eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage), die sich
rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten für elektronische
Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel, die dem Versicherten im Rahmen einer
Vereinstätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art
kurzzeitig (maximal ein Monat) überlassen werden.
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern
sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich einen
Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
Schlüssels festgestellt wurde.
2. Mitversichert im Rahmen und Umfang von Ziff. 9,1. das Abhandenkommen von fremden
berufsbezogenen Türschlüsseln.
3. Nicht versichert ist/sind
- die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
- Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
- der Verlust von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Amtes,
auch Ehrenamtes und/oder verantwortlicher Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen
werden;
- die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).
KFH0123 Seite 506 von 517
[Seite 507]
ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 4
4. Ersatzleistung/Selbstbeteiligung
Die Ersatzleistung beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und
Sachschäden zur Verfügung.
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 150 EUR.
10. Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)
1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die
mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in
Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des
schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung
gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des
Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn
der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des
Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
2. Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
leistungspflichtig, wenn
a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino,
Andorra und der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und
gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in
den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine
Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse
abgelehnt wurde, und
c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des
Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
c) Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für
Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
Personen- und Sachschäden zur Verfügung.
d) Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
e) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
KFH0123 Seite 507 von 517
[Seite 508]
ZUSATZ PHV R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014 Seite 5
4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB in Verbindung mit Ziffer IV der
Beschreibung des versicherten Risikos für die Privathaftpflichtversicherung - für
Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt
eintreten.
5. Ausschlüsse
a) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
- Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Immobilien;
- Tieren;
- Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes,
Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
zuzurechnen sind.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu
erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder
Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um
Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
11. Kautionsleistung im Ausland
1. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch
behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner
gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in jedem
Versicherungsfall den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von maximal 50.000 EUR, maximal
jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres, zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung
angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter
Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
2. Die Leistungen des Versichers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenes Geldinstitut ausgewiesen ist.
KFH0123 Seite 508 von 517
[Seite 509]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2023 Seite 1
Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Stand Januar 2023
1. Wozu dient dieses Merkblatt?
Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten. Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.
Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen
Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten,
sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in
den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de
Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln
anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich
dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten
Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherungsgruppe:
R+V Versicherung AG
Datenschutzbeauftragter
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0800 533-1112
Telefax: 0611 533-4500
E-Mail: datenschutz@ruv.de
Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen
Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de
3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem
Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung
der Kundenstammdatenqualität im Schadens- oder Leistungsfall.
Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B.
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind
(z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten,
uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche
oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir
den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zu Zwecken der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die
Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken.
Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag zusammenhängen.
Beispielsweise kann dies der Fall sein, um
KFH0123 Seite 509 von 517
[Seite 510]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2023 Seite 2
- zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit
unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre
personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche
Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc.
- Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
- die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten
- die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern
- Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur
Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können
- in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf.
auszuwerten
- Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren
- versicherungsrelevante Forschungszwecke zu betreiben, z. B. Unfallforschung
- die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt
und Vorteile kalkuliert werden können
- Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären.
4. Rechtsgrundlagen
Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist.
Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und
Leistungen zu bearbeiten.
In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.
Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
eingewilligt haben.
Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert.
In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir
wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer
Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich
arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein
angemessenes Datenschutzniveau einhalten.
5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten
Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen
geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen.
In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.
Beispiele:
- Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Adressrecherche durch, um aktuelle
Adressdaten zu ermitteln.
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren
Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können.
- Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den
Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer,
z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall
kontaktieren können.
- Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das
Geburtsdatum.
KFH0123 Seite 510 von 517
[Seite 511]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2023 Seite 3
- Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern
und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer.
Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere
Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko.
- Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
- Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
- Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
Informationen dazu finden Sie unter Punkt 11.
- Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der
Antragsaufnahme.
6. An wen übermitteln wir Ihre Daten?
Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:
a) Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den
Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen.
Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung.
Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir
Ihre gesonderte Einwilligung ein.
Informationen zur Datenverarbeitung bei den in Frage kommenden Rückversicherern finden Sie auf
unseren Internetseiten: www.rv-re.de
b) Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht
mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen. Dieses
besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt.
Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut.
Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.
c) Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In
bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in
der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der
Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer
auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben.
Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von
Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch
zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein.
Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem
Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern
ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Adresse,
Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie
Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir.
KFH0123 Seite 511 von 517
[Seite 512]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2023 Seite 4
Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten
mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden.
Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer
allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert
von Ihnen einholen.
d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Während wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des
Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere
Versicherer zu richten oder Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft
nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
informa HIS GmbH. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-his.de.
Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil.
Ergänzende Informationen über die Anfrage beim HIS finden Si ein unserer Datenschutzerklärung:
www.ruv.de/datenschutz
Eine Meldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden
dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die
Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden,
informieren wir Sie schriftlich darüber.
Schaden
An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei
Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz,
betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder
z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen
im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon
einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen
Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet
wurden.
Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten
wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall
kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den
Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir,
wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen
anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren
Schadensfall geben müssen.
Rechtsschutz
An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich
häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das
HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann
es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen.
Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das
HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der
Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht
zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.
e) Kfz-Zulassungsstelle
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung sowie bei allen sonstigen versicherungsrelevanten
Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich
erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall,
KFH0123 Seite 512 von 517
[Seite 513]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2023 Seite 5
wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle
vorlegen, um ein Kfz zuzulassen.
f) Auftragnehmer und Dienstleister
Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister
abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene "Hilfsfunktionen" auslagern, sondern
Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte
eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer
oder medizinische Dienstleister.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse
das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die
Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht.
Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein
bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten Schadensfall
können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete Einwände
gegen diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine
Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen. Dienstleister,
die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie in der oben genannten
Dienstleisterliste.
g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die
telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung
geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten.
So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit
verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet
und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden.
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
können diese Stammdaten einsehen.
Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden
Unternehmen der Gruppe abfragbar.
Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Direktversicherung AG
R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH*
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*
KFH0123 Seite 513 von 517
[Seite 514]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2023 Seite 6
Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMIE Pensionsfonds AG
compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*
* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher
auf personenbezogene Daten zugreifen.
Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können
Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck
dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum
Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.
i) Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist.
Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er
sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann.
j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde
die Daten erhalten darf.
In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Daten an Behörden zu übermitteln, z. B.
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen
an die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
Meldestellen.
In allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein.
k) Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt,
kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt
werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR
Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen
rechtlichen Vorgaben.
Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen oder an Sachverständige. Auswahl und
vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR übermitteln.
KFH0123 Seite 514 von 517
[Seite 515]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2023 Seite 7
Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre
Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.
Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein, z. B. an
Rechtsanwälte.
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
8. Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese
ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem
Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
(RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre.
Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den
§§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Weitere Informationen zu unseren Löschfristen finden Sie im Internet:
https://www.ruv.de/datenschutz/loeschfristen
Die Liste schicken wir Ihnen gerne auch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
9. Welche Rechte haben Sie?
Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.
Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation Gründe
heraus gegen eine Datenverarbeitung sprechen.
10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das
Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen,
Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität?
Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre
erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore
Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen
Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren und von Adressdaten.
Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer
Kfz-Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle
Ausfallrisiko (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung sowie die Eintrittspflicht ergeben
sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel
1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
KFH0123 Seite 515 von 517
[Seite 516]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2023 Seite 8
Im Falle einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei der R+V Direktversicherung AG erfassen wir die von
unserem Dienstleister infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden übermittelten
Score-Werte. Diese speichern wir bei Abschluss eines Vertrags zur Versicherungsnummer des jeweiligen
Versicherungsnehmers. Das dient der Qualitätssicherung des angewendeten Scoring-Verfahrens. Den
Score-Wert gleichen wir über einen Zeitraum von sechs Jahren mit Schaden-, Storno- und Mahnquoten ab.
Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-
und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse,
Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um
Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten.
Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung
oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma,
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen
zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren unter von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer
Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge
wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.
Unsere Partner sind:
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich
Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform
Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein.
Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat,
wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.
12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung?
Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss
oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre
Gesundheitsdaten) einer sogenannten "automatisierten Einzelfallentscheidung" zugrunde zu legen. Dies
bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus
berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht.
Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise
nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte:
- Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen,
- Darlegung des eigenen Standpunkts und
- Recht auf Anfechtung der Entscheidung.
Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen
müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können.
In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines
mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling).
KFH0123 Seite 516 von 517
[Seite 517]
Datenschutzmerkblatt
Stand Januar 2023 Seite 9
13. Beschwerderecht
Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Artikel 77
Datenschutzverordnung.
KFH0123 Seite 517 von 517